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60_II_326

BGE 60 II 326

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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326

ObJigat,iOlwnreeht. N0 49.

paisiblement chez elle, en se tenant a sa place au bord de

la chaussee. On ne peut lui adresser le moindre reproche.

Le defendeur en revanche a commis des fantes lourdes et

multiples; il a roule trop vite, il n'a pas garde sa place, il

n'avait qu'un phare allume, il a perdu comph3tement la

maitrise de sa machine, et il eut certes merite une punition

plus severe que la simple amende, au roste derisoire, de

200 francs. Des lors, comme le Tribunal federal l'a fait

dans l'arret DE PREux contre BORLoz, du 21 mars 1934

(Journal des Tribunaux 1934, p. 309 consid. 5), il parait

equitable de fixer la reparation a 4000 francs pour le pere

et a 2000 francs pour chacun des deux fils.

49. Urteil der I. Zivilabteilung vom a. Oktober 1934

i. S. Magazine zum Globus A.-G. gegen Klelnert.

Art. 49 OR, Ver let z u n g

der Ge s c h ä f t s ehr e.

Bezeichnung einer Reklame als « Schwindel ».

A. -

Der Beklagte ist kantonal-bernischer Gewerbe-

sekretär sowie kantonaler Bundesführer und Mitglied der

Landesleitung des « Bundes Neue Schweiz ». Am 18. Mai

1933 hielt er an einer grossen öffentlichen Kundgebung

der Ortsgruppe Zürich des « Bundes Neue Schweiz» in

der Zürcher Stadthalle vor zirka 2000 Personen einen

Vortrag über die Ziele des genannten Bundes. Er trat

darin für die mittelständischen Betriebe ein und nahm

Stellung gegen Mammutunternehmungen, Konzerne und

Trusts. In diesem Zusammenhang kam er auch auf die

Warenhäuser zu sprechen und fügte bei : « Als ich heute

nach Zürich kam und den Bahnhof verliess, da sah ich

beim « Globus» die grossen Reklameplakate am Haus,

und als ich dann las : « Hausfrauen, kommt zum Fest der

Schweizerarbeit etc. », da sagte ich mir, das ist ein Schwin-

del ».

Die vom Beklagten erwähnte Reklame der Klägerin

hatte folgenden Wortlaut :

Obligationenrecht. N° 49.

327

(1000 Schweizer Qualitäts-Artikel werben um ihre

Gunst! Globus}) und « Hausfrauen: kommt zum Fest

der Schweizer-Arbeit ».

B. -

In einem offenen, in der Tagespresse publizierten

Brief vom 23. Mai 1933 warf die Klägerin dem Beklagten

vor, er habe mit seiner Äusserung das Ansehen ihres

Geschäftes in leichtfertiger Weise besudelt, weshalb sie

ihm Gelegenheit geben werde, den auf Kosten der Wahrheit

errungenen Erfolg als Volksredner vor dem Richter zu

verantworten.

Am 21./28. Juli 1933 hat sie vorliegende Klage einge-

reicht mit den Anträgen:

I. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin wegen

öffentlicher Kreditschädigung und Verletzung in den per-

sönlichen Verhältnissen eine angemessene, gerichtlich fest-

zusetzende Genugtuungssumme zu bezahlen, eventuel)

eine andere, der Form nach vom C:.erichte zu bestimmende

Genugtuung zu leisten.

2. Das vom Richter zu erlassende Urteil sei auf Kosten

des Beklagten in einer angemessenen, vom Gerichte zu

bestimmenden Weise in der zürcherischen und ost.schwei-

zerischen Presse zu veröffentlichen.

Die Klage wurde damit begründet, dass in der Äusserung

des Beklagten der Vorwurf des schwindelhaften Reklame-

gebarens oder des schwindelhaften Geschäftsgebarens

überhaupt liege und die Klägerin dadurch in ihren per-

sönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden sei.

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er

machte geltend, dass sich seine Kritik nur auf die kläge-

rische Reklame bezogen habe, die aus dem dreifachen

Grunde als «Schwindel» habe angesehen werden müssen,

weil ein Warenhaus seiner Natur nach Erwerbszwecke

verfolge und nicht zum Festefeiern da sei, weil es keines-

falls nur Schweizerwaren vertreiben könne und weil es

schliesslich seine wirtschaftliche Macht doch nur zu oft

zu Preisdrückerei missbrauche.

Im Parteiverhör hat der Generaldirektor der klägerischen

328

Obligationenrecht. N° 49.

Firma, Zimmermann, erklärt, dass es sich beim Gegenstand

der Reklame tim eine Sonderveranstaltung gehandelt habe

mit dem Zweck, einen grosszügigen Verkauf von Schweizer-

waren durchZuführen; deshalb sei die Werbeaktion,

ähnlich wie etwa die Schweizerwoche und die Mustermesse,

als Fest der Schweizer-Arbeit « aufgezogen)l worden.

Mahler, Delegierter des Verwaltungsrates, hat sich in

gleichem Sinne geäussert und beigefügt, man könne nach-

träglich und bei genauer Prüfung schon zugeben, dass der

Ausdruck « Fest» der Schweizerarbeit vielleicht nicht ganz

adäquat gewesen sei und durch einen noch zutreffenderen

hätte ersetzt werden können.

O. -

Der Appellationshof des Kantons Bern hat die

Klage durch Urteil vom 1. Mai 1934 abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig

und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das

Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung

der Klage.

Dieser Antrag ist in der heutigen Verhandlung wieder-

holt worden.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.

Das B~(,ndesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Vorinstanz hat nach Anerkennung der Aktiv-

legitimation der Klägerin, die unbestreitbar gegeben ist,'

den Prozessgegenstand dahin abgegrenzt, dass nur die

Verletzung der Geschäftsehre zur Beurteilung stehe, nicht

dagegen die Kreditschädigung, d. h. die vermögensrecht-

liche Schädigung, und auch nicht -

was zu sagen wohl

überflüssig war, da nur die Gesellschaft klagt -

die Ehre

der leitenden Persönlichkeiten der Gesellschaft. Dieser

Begrenzung scheint das Klagebegehren entgegenzustehen,

wo sowohl Schädigung des Kredites wie Verletzung in den

persönlichen Verhältnissen geltend gemacht ist. Allein

die Klagesubstantüerung enthält über die vermögensrecht-

liche Schädigung keinerlei Angaben; unter « Kredit-,

schädigung» versteht die Klägerin offenbar nichts anderes

IJhJigationenrecht. N° 49.

329

als Schädigung ihrer geschäftlichen Ehre. Würde sie ihr

nicht diesen Sinn beilegen, so hätte sie übrigens die von

der Vorinstanz vorgenommene Abgrenzung des Prozess-

Htoffes als aktenwidrig anfechten müssen, was sie nicht

getan hat. Es ist deshalb von der vorinstanzlichen Abgren-

zung auszugehen.

2. -

In der Sache selbst hält die Vorinstanz die Dar-

Htellung des Beklagten, dass seine Kritik nicht gegen das

Geschäftsgebaren der Klägerin überhaupt, sondern ledig-

lich gegen ihre Reklame für den Schweizerwarenverkauf

gerichtet gewesen sei, für zutreffend. In der Tat sprach

er von nichts anderem als von den Reklameplakaten mit

der Inschrift : « Hausfrauen, kommt zum Fest der Schwei-

zer-Arbeit» usw., und äusserte in unmittelbarem Anschluss

daran seinen Gedanken : « Das ist ein Schwindel I). Damit

erscheint als Gegenstand der Kritik eben die erwähnte

Reklame, in welchem Sinne die Bemerkung von den Zu-

hörern natürlicherweise auch verstanden werden musste;

mangels gegenteiliger Anhaltspunkte darf zu Lasten des

Beklagten nicht angenommen werden, dass sie sich darüber

hinaus noch auf das Geschäftsgebaren der Klägerin im

allgemeinen bezogen habe. Ebensowenig ist der Ansicht

der Klägerin beizustimmen, man habe die Reklame nicht

kritisieren können, ohne damit auch die Sache selber,

den Schweizerwarenverkauf, zu treffen. Bei der Veran-

staltung und der Reklame, die dafür gemacht wurde,

handelte es sich um zwei verschiedene Dinge, die demge-

rnäss auch verschiedener Beurteilung zugänglich waren.

Der Ausdruck « Schwindel » hat, wie unter Hinweis auf

das Schweizerische Idiotikon, Bd. 9, S. 1950, schon im

angefochtenen Urteil ausgeführt ist, im schweizerischen

und besonders im ostschweizerischen Sprachgebrauch die

doppelte Bedeutung des Betrügerischen einerseits und des

Trügerischen, Unsachlichen, Bluffenden anderseits. Dass

nun der Beklagte den Ausdruck bewusst im Sinne des

Betrügerischen gebraucht und dass ihn das Publikum auch

in diesem Sinne aufgefasst habe, erachtet die Vorinstanz

Obligatiollenrecht .• N0 49.

nach dem Beweisergebnis nicht als feststehend. Davon

hat das Bundesgericht auszugehen; denn zu den tatsäch- .

lichen Verhäl~nissen, deren Feststellung nach Art. 81 OG

seiner Nachprüfung entzogen ist, gehören nicht nur

äussere, sondern auch innere, psychische Vorgänge, die

auf dem Wege der Beweiswürdigung zu ermitteln sind

(vgl. BGE 43 II 779 Erw. 2; 45 11 437; WEISS, Berufung

S. 177). Übrigens ist die Tatsache notorisch, dass man in

der deutschen Schweiz, wenn irgendwelche Äusserungen

als « Schwindel» bezeichnet werden, darunter durchwegs

Bluff und Übertreibung versteht. Es genügt, auf die

landläufige Kombination « eh .... Schwindel » hinzuweisen,

um den wahren Inhalt dieses Ausdruckes erkennen zu

lassen. Da sich auch die Bemerkung des Beklagten auf

eine äussere Kundgebung, nämlich auf Reklame, bezogen

hat, so ist deshalb nicht zu bezweifeln, dass die ebenfalls

in jenem Sinne gebraucht und verstanden worden ist.

Damit steht allerdings die Zuläl".'ligkeit der streitigen

Kritik noch nicht ohne weiteres fest. Vielmehr ergibt sich

zunächst nur, dass nicht schon eine formelle Ehrverletzung

vorliegt, der gegenüber der Wahrheitsbeweis ausgeschlossen

wäre. Es verhält sich damit anders als mit der Bezeich-

nung « Schwindler)), die -

jedenfalls im Geschäftsleben -

ihrem Wesen nach einen gewollt beleidigenden Charakter

hat (vgl. BGE 31 II 657). Wer sich in irgendeiner Äusse-

rung eine Unwahrheit oder Übertreibung zuschulden kom-

men lässt, muss es hinnehmen, wenn darüber in entspre-

chendem Sinne das Urteil « Schwindel)) gefällt wird.

Es würde sich also fragen, ob die Reklame der Klägerill

für ihren Schweizerwarenverkauf unwahre oder irgendwie

bluffende Angaben enthalten hat. Von Unwahrheit oder

Bluff kann jedenfalls insofern nicht die Rede sein, als ein

planmässig organisierter Verkauf von Schweizerwaren für

die Schweizerarbeit tatsächlich eine begrüssenswerte Ver-

anstaltung darstellt, was auch in der Reklame hervorge·

hoben werden darf. Ob « Fest der Schweizerarbeit », wie

die Reklame der Klägerin lautete, gerade der geeignetste

Obligatiouellmeht. ~o .9.

331

Ausdruck war und damit die gemeinnützige Seite der

Veranstaltung gegenüber dem eigenen Erwerbszweck der

Klägerin nicht zu stark betont wurde, kann mit der Vor-

instanz bezweifelt werden, zumal auch der Delegierte des

Verwaltungsrates der klägerischen Gesellschaft, Mahler,

den verwendeten Text nachträglich « nicht ganz adäquat»)

gefunden hat.

Allein wie dem auch sei, so ist für den Genugtuungsan-

spruch der Klägerin gemäss Art. 49 OR weiterhin Voraus-

setzung die besondere Schwere der Verletzung und des

Verschuldens. Diese Voraussetzung kann keinesfalls als

erfüllt angesehen werden, auch wenn man berücksichtigt,

dass die Klägerin bekanntermassen eine seriöse Schweizer-

unternehmung ist, die ihre Geschäftsehre mit Recht

respektiert wissen will. Schon die vorerwähnten Umstände,

dass sich die Kritik nicht auf ihr allgemeines Geschäfts-

gebaren, sondern bloss auf eine bestimmte Reklame

bezogen hat und dass diese mit dem Ausdruck c(Schwin-

del » lediglich als Übertreibung hingestellt werden wollte,

erlauben nicht, von einem schweren Angriff auf die Ge~

schäftsehre der Klägerin zu sprechen. Ausserdem handelte

es sich im eine spontane Äusserung des Beklagten nach

Erblicken der Reklame, die bei ihm offenbar eine unmutige

Stimmung ausgelöst hatte. Umsoweniger darf ihm auch

der Ausfall als schweres Verschulden angerechnet werden.

Die Klägerin wendet demgegenüber heute ein, dass der

Beklagte die Äusserung zu einer Zeit getan habe, in der

die Wellen der zum Teil auch gegen die Warenhäuser

gerichteten politischen Erneuerungsbewegung hochgegan-

gen seien; deshalb habe sie, die Klägerin, die Äusserung

besonders schwer empfinden müssen. Gerade das Gegenteil

ist jedoch der Fall. In einer allgemeinen Kampfsituation.

wie sie damals bestanden hat, ist besondere Empfindlich-

keit noch weniger am Platze als in normalen Zeiten, wo

den Beteiligten eher zugemutet werden kann, dass sie ihre

Interessengegensätze ruhig und massvoll austragen.

Unter diesen Umständen kann der Genugtuungsanspruch

332

Obligationenrecht. N° 50.

der Klägerin 'nicht gutgeheissen werden. Die Klägerin

glaubte offenbar, aus Prestigegründe gegen den Beklagten

den Prozess anstrengen zu müssen. Zu Unrecht, eine

genügende Veranlassung lag nicht vor. Dagegen spricht

auch die Tatsache, dass die Bemerkung des Beklagten in

den Versammlungsberichten der Presse nicht einmal er-

wähnt und erst durch die grossen Zeitungsinserate der

Klägerin selber in eine weitere Öffentlichkeit getragen

worden ist.

Demnach erkenm das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom L Mai 1934

bestätigt.

50. Auszug aus dem Urten der I. Zivilabteil'1lng

vom 3. Oktober 1934 i. S. Steiger gegen Glanz-Eternit A. G.

Sc h u I d übe r nah m e, nicht N 0 v a t ion. bei Entlassung

des einen Solidarschuldners aus der Schuldpflicht und Über-

nahme der alleinigen Schuldpflicht durch den bisherigen

andern Solidarschuldner (Art. 175 f., 116 OR).

B ü r g s c ha f t

geht daher mangels Zustimmung des Bürgen

unter; Form der Zustimmung (Art. 1780R).

Aus den Erwägungen:

2. -

In der am 10. Mai 1929 erfolgten Neuregelung

des Darlehensverhältnisses -

Entlassung des Solidar-

schuldners Eduard Schauwecker bezw. seiner Erbschaft

aus der Schuldpflicht, übernahme der alleinigen Schuld-

pflicht durch den bisherigen Solidarschuldner Mäglin,

und Beitritt des H. Schauwecker als weiterer Solidarbürge

-

hat die Vorinstanz im Gegensatz zu der ersten Instanz

eine Novation erblickt, durch die das alte Schuldverhältnis

untergegangen und damit die Bürgschaftsverpflichtung

der Klägerin erloschen sei. Hierin kann der Vorinstanz

Oblif!ationenrecht. .No öo.

:133

nicht beigepflichtet werden.

Neuerung im Sinne von

Art. H6 OR ist die Umwandlung eines alten Schuldver-

hältnisses in ein neues, wobei der Verpflichtungsgrund des

neuen Schuldverhältnisses nicht in demjenigen des alten,

sondern in dem die Neuerung bewirkenden neuen und

selbständigen Rechtsgeschäft besteht. Wird dagegen das

alte Schuldverhältnis in seiner Identität nicht beseitigt,

sondern werden unter Wahrung von dessen Substanz

daran nur Änderungen im Inhalt (Stundung der Schuld,

Erhöhung der Leistung) oder in der Person des Gläubigers

(durch Abtretung nach Art. 164 ff. OR) oder des Schuldners

(durch Schuldübernahme, Art. 175 ff OR), vorgenommen,

so liegt keine Neuerung vor (OSER-SCHÖNENBERGER,

Anm. 14 zu Art. H6 OR; FAESY, Die Novation, Dias. Bern

1918, S. 44). Hier handelt es sich nun um einen typischen

Fall von Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR, wie

schon der Wortlaut der Erklärung vom 10. Mai 1929 zeigt,

wonach die Erbschaft Schauwecker aus der Schuldpflicht

entlassen wurde und Mäglin die alleinige Schuldpflicht

gegenüber dem Beklagten übernahm. Dass er bereits

Solidarschuldner war, ändert hieran nichts; auch ein

Solidarschuldner kann die Schuld seines Mitschuldners

übernehmen, womit er Alleinschuldner wird.

An der

Identität des alten Schuldverhältnisses wurde dadurch

nichts geändert. Das ursprüngliche Darlehensverhältnis

blieb nach wie vor dasselbe.

Im Gegensatz zur Novation werden beim Schuldner-

wechsel die Nebenrechte, soweit sie nicht mit der Person

des Schuldners unzertrennbar verknüpft sind, nicht be-

rührt. Allein nach Art. 178 Abs. 2 OR haftet ein Bürge

dem Gläubiger nur dann weiter, wenn er der Schuldüber-

nahme beigestimmt hat. Diese Zustimmung kann vor

oder beim Übergangsakte erfolgen; dann ist sie, wie die

Schuldübernahme selber, nicht formbedürftig. Fehlt die

Zustimmung im Zeitpunkte der Schuldübernahme, so ist

~e Bürgschaft erloschen. Eine nachträgliche Zustimmung

1St daher. nachdem die ursprüngliche Bürgschaft unterge-