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43_II_755

BGE 43 II 755

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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754

Familienrecht. N° 99.

Mensch wegen der mit ihr verbundenen Gefahren ohne

weiteres von sich weisen würde, behauptet die Beschwer-

deantwort positiv selbst nicht, sodass die Frage, ob es

• angehe, eine ursprünglich unbegründeterweise auf Grund

des Art. 372 ZGB angeordnete Vormundschaft wegen

später eingetretener Tatsachen wider den Willen des Be-

vormundeten aufrechzuhalten, nicht erörtert zu werden

braucht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über Johaml

Baptist Koster bestehende .vormundschaft aufgehoben.

Sachenrecht. No 100.

755

II I. SACHENRECHT

DROITS REELS

100. Urteil der Ir. Zi'rilAbtellung vom as. November 1917

i. S. Xonkursmasse

der Leih- una Sparkaase Esohlikon, Klägerin,

gegen Itonkursmasse Stücheli, Beklagte.

Vor dem 1. Januar 1912 ohne Benachrichtigung des Dritt-

schuldners i. S. von Art. 215 aOR erfolgte Verpfändung

von Forderungen. Konvaleszenz durch Inkraftreten des

neuen Rechtes, wenn dessen Formvorschriften, Uebergabe

des Schuldscheins und schriftlicher Pfandvertrag, erfüllt

sind? -

Perfekte Zession oder blosse Verpflichtung ZUr

künftigen Vornahme einer solchen (pactum de cedendo) 'l

-- Retentionsrecht der Bank an Grundpfandtiteln, die ihr

von einem Kontokorrentkreditkunden zur Sicherung ihrer

Ansprüche aus diesem Verhältniss ohne formgiltigen Ver-

pfändungsakt übergeben worden sind. Konnexität zwischen

Retentionsforderung und Besitz. Unerheblichkeit des Feh-

lens der papiermässigen Legitimation des Retentions-

gläubigers zufolge Art. 898, 2 ZGB. Wertpapiernatur des

Schuldbriefes und der früheren kantonalen Grundpfalld-

titel, die durch das betr. EG i. S. von Art. 33 SchlT zum ZGB

dem Schuldbriefe gleichgestellt worden sind. Ausschluss der

Retention mangels jener Eigenschaft in Bezug auf solche

TItelarten, welche das kantonale EG der Grundpfandver-

schreibung des neuen Rechtes gleichstellt. Behauptung des

angefochtenen Urteils, dass diese Gleichstellung nur als

teilweise, die Wertpapiernatur der Titel nicht berührende

gewollt bezw. die betr. Bestimmung des EG (Art. 209 des

st. gallischen EG zum ZGB in Bezug auf die st. gallischen

Kanfschuldversicherungsbriefe) authentisch dahin interpre-

tiert worden sei. Nacbprüfn.ngsbefugnis des Bundesgerichts

oder verbindliche Auslegung kantonalen Rechts?

A. -

In dem am 9. Juli 1912 eröffneten Konkurse übel'

Konrad Stücheli, Müller in Mörikon, meldete die Leih- und

Sparkasse Eschlikon, bezw. da auch sie am 5. August 1912

AS 43 II -

1917

756

Sachenrecht. N° 100.

in Konkurs geraten war, derenMasse eine Forderung aus

Kontokorrentkredit von 2,961,967 Fr. 53 Cts. an und

beanspruchte zugleich zu deren teilweiser Deckung

folgende «Vorzugsrechte):

1. Abtretung aller am 30. Juni 1912 bestehenden

Buchguthaben des Gemeinschuldners aus Warenliefe-

rungen an seine Kunden im Betrage von über 400,000 Fr.

2. Abtretung der Forderungsrechte des Gemeinschuld-

ners aus den in einer Beilage aufgeführten «Öblighi »,

3. Faustpfandrecht an 25 Grundpfandtiteln gemäss

beigelegtem Verzeichnis im Nominalbetrage von 170,747

Franken.

Forderung und Vorzugsrechte wurden von der Kon-

kursverwaltung Smcheli im Kollokationsplan «mangels.

Ausweis » abgewiesen.

Mit der vorliegenden - Klage verlangt deshalb die

Konkursmasse der Leihkasse deren Anerkennung und

entsprechende Kollokation, wobei sie einerseitf. die Konto-

korrentkreditforderung um 621,839 Fr. 15 Cts. also auf

2,,340,127 Fr. 68 Cts. reduziert, anderseits die Ansprache

unter 3 dahin erweitert, dass sie darein noch weitere

12 Titel im Nominalbetrage von 56,853 Fr. einbezieht,

und eventuell für den Fall der Yerneinung des Faust-

pfandrechtes ein Retentionsrecht nach Art. 895 fi. ZGB

geltend macht.

Der Anspruch auf Anerkennung der Gläubigerrechte

an den Buchguthaben stützt sich auf eine von Stücheli

ausgestellte, nicht datierte Erklärung folgenden Wort-

lauts:

«Der Unterzeichnete tritt anmit an die Leihkasse

Eschlikon zur Sicherheit des derselben schuldenden

Kontokorrentdebets die vorhandenen und bestehenden

Buchguthaben unbedingt zu Eigentum ab. Mörikon ...

(folgt die Unterschrift des Stücheli). »

Die erweiterte Ansprache sub 3 bezieht sich auf 37

Hypothekartikel des früheren st. gallischen und thur-

gauischen Rechtes, nämlich st. gallische Pfandbriefe,

Sachenrecht. N° 190.

757

Kaufschuldversicherungsbriefe,thurgauische Schuldbriefe

Kaufschuldbriefe, Ueberbesserungsbriefe und Kredit:

briefe, welche der Leihkasse zu verschiedenen Malen von

Stiicheli zur Sicherung ihrer Kontokorrentforderung

übergeben worden waren, sich zur Zeit der Konkurs-

eröffnung über jenen in ihren Händen befanden, in der

Folge dann aber von ihr dem Konkursamt Sirnach,

welches den Konkurs Stücheli durchzuführen hatte, aus-

geliefert worden sind. Nach der Darstellung der Klage

hätte darüber eine besondere Faustpfandverschreibung

bestanden, die indessen nicht vorgelegt werden konnte.

Die Klägerin hat sich deshalb für deren: Bestehen auf eine

Reihe von Zeugen berufen, die von den kantonalen In-

stanzen auch teilweise einvernommen worden sind.

Die· beklagte Konkursmasse Stücheli hat im Prozesse

die Kontokorrentforderung von 2,340,127 Fr. 68 Cts. als

solche anerkannt, ihr aber eine Summe von 167,047 Fr.

95 Cts. -

Betrag von vier durch Stücheli «gefälligkeits-

halber » an die Ordre der Leihkasse ausgestellter und von

dieser zum Zwecke der Geldbeschaffung für sich bei

anderen Banken diskontierter Solawechsel, welche nun-

mehr von den Inhabern in bei den Konkursen geltend ge-

macht werden -

zur Verrechnung gegenübergestellt.

Im ferneren hat ·sie an der Bestreitung aller und jeder

Vorzugsrechte, auch des nachträglich beanspruchten

Retentionsrechtes, festgehalten und verlangt, dass die

gesamte nach Vornahme der Verrechnung noch ver-

bleibende Forderung in V. Klasse verwiesen werde.

B. -

Durch Urteil vom 11. September 1917 hat da s

Obergericht des Kantons Thurgau e r k a n n t :

«1. Die Klage wird im reduzierten Betrag von

» 2,340,127 Fr. 70 Cts. gerichtlich geschützt.

» 2. Der Anspruch der Klägerin auf kreditbriefes per 8000 Fr. lautend auf Johann Kaiser

» in Wallenwil als Schuldner. » 4. bis 5. (Kosten- und

Mitteilullgsverfügung.)

Dieses Urteil beruht. soweit die Anerkennung des Re-

tentionsrechtes an den in Dispositiv 3 erwähnten Grund-

pfandtiteln betreffend, auf nachstehenden Erwägungen :

« In letzter Linie macht die Klägerschaft an den Grund-

» pfandtiteln ein Retentionsrecht geltend. Damit kann

,) sie nur durchdringen, wen!). ihnen 'Vertpapiercharakter

,) zueignet (Art. 896 ZGB; WIELAND. Nr.l dazu). Nach

» st. gallischem Rechte haben sowohl der Versicherungs-

» wie der Kaufschuldversicherungsbrief \Vertpapiernatur

» (siehe Amtsbericht des Kantonsgerichts St. Gallen,

»Botschaft des Regierungsrates vom 9. Mai 1913 und

» Bericht der grossrätlichen Kommission vom 26. Mai 1913

f) betreffend die Kaufschuldversicherungsbriefe). Art. 209

»des st. gallischen Einführungsgesetzes zum ZGB hat

» allerdings den Kaufschuldversicherungsbrief der Grund-

,) pfandverschreibuug schlechthin. gleich gestellt. Da

» jedoch Art. 33 SchlT zum ZGB den Kantonen anheim-

,) stellt, die Grundpfandarten des bisherigen Rechtes den-

» jenigcll des neuen Rechtes nur zum Teil gleichzustellen,

)} und da nun der st. gallische Gesetzgeber die Wertpa pier-

» natur des Kaufschuldversicherungsbriefes in authenti-

» scher Interpretation des Art. 209 Einf.-Ges. vorbehält,

» ist dieselbe anzuerkennen. Soweit also st. gallische

» Grulldpfandtitel in Frage kommen, ist ein Retentions-

» recht daran möglich. § 127 des thurg. Einf.-Ges. hat die

» Ueberbesserungs"- und Kaufschuldbriefe den Schuld-

,} briefen und die Kreditbriefe der Grundpfandverschrei-

» bung des neuen Rechtes im vollen Umfange gleich-

.» gestellt. Dementsprechend ist VOll den in Frage kom-

» menden Titeln einzig dem Kreditbrit'fe NI'. 12,408 für

Sachenrecht. N~ 100.

,759

» 5000 Fr. lautend auf Stephan Rossi in Mettlen und dem

,) Ueberbesserungskreditbrief Nt. 14,344 per 8000 Fr.

}) lautend auf Johann Kaiser in Wallenwil die Wert-

» papiernatur abzusprechen.' Hinsichtlich der übrigen

» beanspruchten Titeln sind die Erfordernisse des Reten-

}) tionsrechtes gegeben. Darüber besteht ja kein Streit,

,) dass sie sich mit Willen des Stücheli im Besitze der

» Kasse befunden haben und dass sie ihr gerade zum

» Zweck der Deckung übergeben worden sind. Da es sich

» beiderseits um Kaufleute handelt, erübrigt es sich, zu

» untersuchen, ob eine Konnexität zwischen Forderung

i) und Retentionsbesitz bestehe, (Art. 895 Abs. 2 OR.) »

C. -

Zum Verständnis dieserlAusführungen ist aus

den darin angerufenen Akten (Botschaft des st. gallischen

Regierungsrates an den Grossen Rat vom 9. Mai 1913,

Bericht der grossrätlichen Kommission vom 26. Mai 1913

und im Prozesse eingezogener Amtsbericht des st. gal-

lischen Kantonsgerichtes) FQlgendes hervorzuheben: die

st. gallischen Kaufschuldversicherungsbriefe wurden bis

zum Jahre 1912 in der kantonalen Praxis im \Vesent-

lichen wie Wertpapiere behandelt und unterschieden sich

von den Pfandbriefen und Versicherungsbriefen haupt-

sächlich dadurch, dass Pfandbriefe und Versicherungs-

briefe nur innert der amtlichen Schätzung des Grund-

stückes errichtet werden durften, während die Bestellung

diese überschreitender Pfandrechte nur in der Form des

Kaufschuldversicherungsbriefes zulässig war. In der

Absicht diesen Unterschied festzuhalten, wollte man bei

Erlass des EG zum ZGB beide Titelarten nicht gleich-

behandeln und stellte daher in dessen Art. 209 die Pfand-

und Versicherungsbriefe dem Schuldbrief, die Kauf-

schuldversicherungsbriefe dagegen der Grundpfandver-

schreibung des neuen Rechtes gleich, wobei man nicht

beachtete, dass damit implicite auf die letzteren auch die

Vorschrift des Art. 825 ZGB anwendbar erklärt wurde,

wonach der über die Grundpfandvefschreibung ausge-

stellte Grundbuchauszug nur die Bedeutung eines Be-

760

Sachenrecht. N° 100.

weismittels, nicht eines Wertpapieres hat. Als dann in

der Folge die st. gallischen Banken. welche für über 100

Millionen Franken solcher Kaufschuldversicherungsbriefe

. belehnt hatten. auf die fatalen Folgen der Neuerung .

aufmerksam machten, erstattete der Regierungsrat dem

Grossen Rate am 9. Mai 1913 einen Bericht, worin er

zunächst auf die bisherige Anerkennung des Wertpapier-

charakters dieser Titel hinwies und so dann feststellte,

dass weder der Regierungsrat noch der Grosse Rat bei

Erlass des EG hieran etwas zu ändern beabsichtigt hätten.

Obwohl somit das EG die Kaufschuldversicherungsbriefe

den Grundpfandverschreibungen gleichstelle, habe doch

der gesetzgeberische Wille g~fehlt, ihnen damit die Eigen-

schaft von Wertpapieren zu nehmen. Es sei das tatsächlich

auch nicht geschehen, da die Fortdauer dieser Eigenschaft

mit Art. 209 EG sehr wohl verträglich sei. Der Kauf-

schuldversicherungsbrief enthalte zwei Momente: ein

unter öffentlicher Beurkundung abgegebenes Schuld-

versprechen (obligationenrechtlicher Teil) und die Be-

scheinigung der Pfandsetzung (sachenrechtlicher Teil).

Die Gleichstellung mit der Grundpfandverschreibung habe

nur den letzteren Teil im Auge gehabt, nicht die obli-

gationenrechtlichen Wirkungen. ES,frage sich daher bloss,

ob nicht Massnahmen zu treffen seien, um den allerdings

nicht klar zum Ausdruck gekommenen Willen des Ge-

setzgebers zu verdeutlichen. Als solche fielen in Betracht :

1. Der Rückzug der bundesrätlichen Genehmigung des

Art. 209 EG, ausgehend von der Erwägung, dass er

nach seinem Wortlaute ausgelegt eine mit Art. 1 und 17

SchlT zum

ZGB unvereinbare Alterierung wohler-

worbener Rechte bedeuten würde. Abgesehen davon, dass

diese Begründung nicht einwandfrei erscheine. hätte ein

solches Vorgehen aber etwas Stossendes für den Kanton

St. Gallen.

2. Die RevisioIl des Art. 209 im Sinne der Aufhebung

der Gleichstellung des Kaufschuldversicherungsbriefes

mit der Grundpfalldverschreibung. Dieser 'Weg sei vom

Sachenrecht. N° 1.00.

761

Regierungsrat erwogen worden, sei aber nach einem von

ihm eingezogenen Bericht des eidgenössischen Justiz-

departementes nicht gangbar. weil die Kantone, wenn sie

einmal vom Rechte des Art. 33 SchlT zum ZGB Gebrauch

gemacht hätten, die so getroffene Verfügung nicht mehr

abändern könnten.

3. Die authentische Interpretation des Art. 209 EG

durch den Grossen Rat in dem Sinne, dass die Wert-

papiernatur des Kaufschuldversicherungsbriefes durch die

mehrerwähnte Gleichstellung nicht aufgehoben worden

sei. Auch dieses Mittel sei zu verwerfen. Denn entweder

habe der Art. 209 wirklich den Sinn, der durch die

authentische Interpretation festgestellt werden solle, dann

bedürfe es einer solchen nicht. Oder er habe ihn nicht, dann

könnte daran auch durch die authentische Interpretation

nichts geändert werden, da diese nichts verfügen dürfe,

was dem bestehenden Rechte widersprechen würde.

Dagegen empfehle es sich, das Gesetz betr. die Kraft-

loserklärung von Wertpapieren dahin zu fassen, dass

unter den amortisablen Papieren auch die Kaufschuld.;.

versicherungsbriefe aufgeführt würde. Geschehe dies,

so sei damit klar ausgesprochen, dass der st. gallische

Gesetzgeber diese Titel als Wertpapiere betrachte. Die

vom Grossen Rate eingesetzte Kommission pflichtete

in ihrem Berichte vom 26. Mai 1913 in allen Teilen den

Anschauungen des Regierungsrates bei. Die vorgeschla-

gene Fassung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von

Wertpapieren ist dann beschlossen worden: sie ist Ge-

setz geworden.

D. -

Gegen das vorstehend erwähnte Urteil des

thurgauischell Obergerichts haben beide Parteien die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen:

Die K I ä ger i II K 0 n kur s m ass e der Lei h-

und S par k ass e E s chI i k 0 n mit den A n-

t I' ä gen. in Abänderung desselben auch ihre An-

sprüche auf die Buchguthaben und die 9 Oblighi sowie

die Faustpfandrechte an den beiden thurgauischell

762

Sachenrecht. N° 100.

Kreditbriefen zu schützen, eventuell die Sache zur

Abnahme der beantragten weiteren Beweise an die

Vorinstanz zurückzuweisen;

Die b e k lag t e K 0 n kur s m ass e S t ü ehe I i,

mit den Beg ehr e n, es sei die Forderung der

Klägerin um den von ihr zur Verrechnung gestellten

Betrag von 167,047 Fr. 95 Cts. zu kürzen und die Reten-

tionsallsprache an den sämtlichen Grundpfandtiteln,

eventuell wenigstens an den durch die kantonalen EG

der Grulldpfandverschreibung gleichgestellten, insbeson-

dere also den st. gallischen KaufschuldwJ'sicherungs-

briefen, weiter eventuell zum mindesten an denjenigen

Titeln abzuweisen, welche n~cht schon in der Beilage zur

Konkur·seingabe aufgeführt worden seiell.

Das BUl1desgerichl zieht

inErwägung:

1. (Abweisung der zur Verrechnung ver:stellten Gegen-

forderungen aus den vier Solawechseln.)

2. Hinsichtlich des Anspruches auf die zur Zeit der

Konkurseröffnung bestehenden B u c h gut 11 a ben des

Stücheli im Betrage von ungefähr 400,000 Fr. ist nicht

ganz klar, ob die Klägerin behaupten will, diese seien ihr

abgetreten oder bloss verpfändet.worden. In der Konkurs-

l'ingabe wird ein ({ Vorzugsrecht)} also ein Pfandrecht

geltend gemacht, während die Urkunde, aus der der

Anspruch hergeleitet wird, auf eine Abtretung hind-eutet.

Doch kommt darauf nicht an, weil die Ansprache VOll

('inem wie vom anderen Gesichtspnnkte aus unbegründet

ist.

Ein Forderungspfandrecht kaHU deshalb nicht in Frage

kommen, weil die zu dessen Bestellung nach Art. 215 aOR

nötige Benachrichtigung der Schuldner der verpfändeten

Forderungen nicht stattgefunden hat. Dass das neue Recht

diese Benachrichtigung nicht mehr fordert, ist unerheb-

lich. Denn die FormgiItigkeit der vor dem l.Januar 1912

erfolgten Verpfändungen beurteilt sich. ausschliesslich

Sachenrecht. N° 1110.

,-t::

nach dem alten OR. Wenn Art. 16 Abs. 2 SchIT zum ZGB

bestimmt, dass eine unter dem alten Rechte in formen

nicht giltiger Weise errichtete letztwillige Verfügung als

giltig zu betrachten sei, sofern sie den Formvorschriften

des neuen Rechtes entspreche, so handelt es sich hiebei um

eine Aus nah m e von dem Grundsatze der Nichtrück-

wirknng, wonach für die unter dem alten Rechte vorgl-

nommenen Rechtsgeschäfte das alte Recht gilt. Eine

analoge Anwendung dieser Vorschrift auf andere Fälle ist

daher ausgeschlossen.

Was aber die Begründung des Anspruches vom Gt-

sichtspunkte der Abtretung betrifft, so kann dahingestellt

bleiben, ob eine Vereinbarung, wodurch nicht nur die in

einem bestimmten Zeitpunkte bereits begründeten, son-

dern auch alle künftig entstehenden Forderungsrechte

Gebrauch zu machen erklärte, so ist eben mangels eines

auf die sofortige Uebertragung von Forderungen gerich-

teten Willens eine Abtretung, d. h. ein Uebergang der

Forderungen nicht erfolgt. Was vorliegt, ist höchstens ein

paclum de cedendo (Verpflichtung zur späteren Abtre-

tung), das der Klägerin im Konkurse keine Vorrechte zu

verschaffen vermag, weil dadurch die Forderungen nicht

aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden

sind. Anders verhielte es sich nur, wenn Stücheli nachträg-

lich in einem bestimmten Zeitpunkte die bereits schriftlich

Sachenrecht. N0 100.

765

vorbereitete Abtretung im Sinne ihres nunmehrigen

Inkrafttretens bestätigt hätte. Träfe dies zu, so wäre

durch eine solche Erklärung, die zu der bereits vorhande-

nen Schriftform hinzutrat, der Forderungsübergang

offenbar perfekt geworden. Ob eine detartige Best~tigung

in dem Schreiben des Stücheli an die Leihkasse vom

13. Juli 1912 erblickt werden könnte, braucht indessen

nicht geprüft zu werden, weil in jenem Zeitpunkte. der

Konkurs über Stücheli schon eröffnet war und von Ihm

vorgenommene Verfügungen über s~in Vermögen. daher

gegenüber seiner Konkursmasse nIcht mehr WIrksam

waren (Art. 204 SchKG).

3. - (Verwerfung des Vorzugsrechtes an den 90blighi).

4. -

(Inkompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung

der Frage des Vorliegens eines formgiltigen yerpfä~­

dungsaktes in Bezug auf die 37 GrundpfandtIte!, weIl

die Verpfändung grundversicherter Forderungen bIS zum

1. JanuaI 1912 dem kantonalen Rechte unterstand).

5. -

Anders verhält es sich mit dem eventuell bean-

spruchten Re te n t ion sr e eh te. Da der Konkurs,

in welchem es geltend gemacht wird, nach dem 1. Januar

1912 ausgebI~ochen ist, beurteilt sich dessen Bestehen,

auch soweit die Retentionsforderung vor jenem Zeitpunkt

. entstanden ist, bezw. die Retentionsobjekte vorher in den

Besitz der Klägerin gekommen sind, gemäss der aus-

drücklichen Vorschrift des Art. 36 SchlT zum ZGB aus-

schliesslich nach neuem Rechte und ist daher in dieseIIl

Punkte materiell auf die Sache einzutreten.

a) Dabei kann zunächst nicht darauf ankommen, dass

die Klägerin im Gegensatz zur Haltung im Prozesse

ursprünglich, in der Konkurseingabe vom August 1912

ein «Vorzugsrecht I) nur an einer kleineren Zahl vo~,

Titeln und nur aus dem Gesichtspunkte des Faustpfand-,

rechts, nicht des Retentionsrechts beansprucht hatt~: '\

Da der Gläubiger bis zum Schlusse de~ Konkursverfahrens

noch Ansprüche anmelden kann, ist es nach ständiger

Praxis auch zulässig, dass er mit der Klage auf Anfech-

766

Saehenrecht. N"100.

tung des Kollokationsplanes die in der Konkurseingabe

geltend gemachten Ansprüche erweitere, bezw. sie: auf

einen anderen Rechtsgrund stütze, als dort angegeben

• wurde (vergl. JAEGER, Kommentar zu Art. 250 SchKG

Nr. 8 und zu Art. 232 Nr. 1). Ebenso ist unelheblich, dass

die Titel, auf welche die AU!;,prache sich bezieht, nach

Konkursausbruch an die Konkursvel waltung heraus-

gegeben worden sind. Hiezu war die Klägerin nach Art.232

Ziff. 4 SchKG verpflichtet. Eine Aufgabe des Besitzes.

welche das Retentionsrecht zum Erlöschen gebracht hätte.

kann darin nicht gesehen, werden, weil die zitierte Vor-

schrift ausdrücklich bestimmt, dass die Aushändigung

ohne Nachteil für allfällige Vorzugsrechte erfolge, die,

I{onkursverwaltung, an welche sie geschieht. also den

Besitz nur für den Retentionsberechtigten ausübt.

h) Da beide Parteien als Kaufleute zu betrachten sind~

das Kontokorrentkreditverhältnis zwischen einer Bank

und ihrem Kunden, aus dem hier die Forderung herge-

leitet wird, sich zweifellos als {I geschäftlicher Verkehr»

nach Art. 895 Abs. 2 ZGB darstellt und nach den Akten

als festgestellt angesehen werden muss, dass die Titel der

Leihkasse im Hinblick auf dieses Verhältnis, d. h. zur

Sicherung ihrer Ansprüche daraus und nicht etwa bloss

zur Verwahrung, d. h. im Sinne eines Hinterlegungs-

vertrages übergeben worden sind, womit de"r notwendige

Zusammenhang zwischen Forderung und Besitz herge-

stellt ist, erscheinen daher di~ Voraussetzungen für die

Retention dann und insoweit gegeben, als die in Frage

kommenden Titel Wertpapiere und nicht etwa blosse

Beweisurkunden über gewöhnliche, unabhängig von ihnen

bestehende Forderungen sind.

~) der Begriff des Wertpapieres nach Art. 895 ZGB ist

ein solcher des eidgenössischen Rechtes. Nachdem Titel

retiniert werden, die unter dem alten kantonalen Rechte

errichtet worden sind und deshalb nach den allgemeinen

Grundsätzen des SchlT zum ZGB materiell von diesem

Rechte beherrscht werden, wäre an sich ~uf Grund der

Sachenrecht. N° 100.

früheren kantonalen Gesetzgebung zu prüfen, welche Ei-

genschaften ihnen hinsichtlich der Uebertragung und Gel-

tendmachung der darin verurkundeten Rechte zukom-

men, Während alsdann nach dem eidgenössischen Rechte

zu entscheiden sein würde, ob jene Eigenschaften ihneil

den Charakter von Wertpapieren zu verleihen vermögen.

Nun ermächtigt aber Art. 33 SchlT zum ZGB die Kantone,

sei es « im allgemeinen» sei es « in bestimmten Bezie-

hungen» eine Grundpfandart des bisherigen Rechtes

einer solchen des neuen Rechtes gleichzustellen. Macht ein

Kanton von dieser Befugnis Gebrauch, so finden die für

die betr. Pfandart des neuen Rechtes geltenden Vor-

schriften auch auf die vor dem 1. Januar 1912 errichteten

kantonalen Grundpfandtitel Anwendung. Damit ist die

Wertpapiernatur derjenigen Titel festgestellt, die durch

das thurgauische und st. gallische EG zum ZGB den

S c h u I d b r i e f endes neuen Rechtes gleichgestellt

worden sind (thurgauische Schuldbriefe, Ueberbe&se-

rungsbriefe, Kaufschuldbriefe, st. gallische Pfandbriefe

und Versicherungsbriefe). Denn der Schuldbrief des ZGB

ist, obwohl es das Gesetz nirgends ausdrücklich aus-

spricht, ohne Frage Wertpapier. Als solches hat ihn denn

, auch das Bundesgericht schon in dem Urteile in Sachen

der Schweiz. Bodenkreditanstalt gegen die heutige Klä-

gerin vom 8.Juni 1916 (AS 42 III Nr.51 Erw.2) behandelt.

Ob er auf den Namen oder Inhaber ausgestellt sei, macht

dabei keinen Unterschied. Unter die Wertpapiere im

Sinne der Art. 895 ff. ZGB fallen, wie aus Alt, 898 Abs. 2

unzweideutig hervorgeht, im Gegensatz zu der den

früheren Art. 224 fi. aOR vom Bundesgericht gegebenen

Auslegung, nicht nur Inhaber- und Ordre- sondern auch

Namenpapiere, sobald ihnen nur die Bedeutung zukommt,

welche allgemein das Wesen der Wertpapiere ausmacht,

d. h. sobald das Recht, auf welches die Urkunde lautet,

so mit ihr verknüpft ist, dass es ohne sie wieder geltend

gemacht noch übertragen werden kann. Das trifft für den

Schuldbrief zu, da das Recht aus ihm gemäss Art. 868

768

Sachenrecht. N° 100.

nur in Verbindung mit dem Besitz des Papieres geltend

gemacht und veräussert werden kann und da es bei Ver-

lust de& Papieres eines Ersatzes desselben durch das die

Kraftlosigkeit erklärende Urteil bedarf. Dazu kommt, dass

der Schuldbrief des ZGB, auch wenn darin eine bestimmte

Person als Glänbiger bezeichnet ist, doch nicht als Rekta- .

papier erscheint, indem die Anmerkung der Uebertragung

auf dem Titel (Indossament) dem gutgläubigen Erwerber

selbständige, von der Person seines Vormannes unabhän-

gige Rechte verleiht, so dass er sich nur die Einreden ent-

gegenhalten lassen muss, die sich aus dem Grundbuch-

eintrag oder der Urkunde selbst ergeben oder dem Schuld-

ll~r ihm persönlich gegenüber zustehen (Art. 866, 867,

868 und 871 ZGB). Gerade in diesem Ausschluss von

Einreden aus der Person der Vormänner, der skriptur-

rechtlichen Wirkung des auf dem Papier angebrachten

Uebertragungsvermerks, liegt aber das entscheidende

Merkmal, welches nach schweizerischem Recht (Art. 811,

843 OR) wie übrigens auch nach allgemeiner Lehre die

Ordre- von den Namenpapieren unterscheidet. Man hat es

demnach mit einer auf den Namen lautenden Urkunde zu

tun, der von Gesetzes wegen die Eigenschaft eines Ordre-

papieres zukommt (so auchWIELAND zuArt.859Nr.2bb).

Sobald aber dies zutrifft, ist die Retention an dieser

Kategorie von Titeln zulässig, ohne dass dafür noch ein

weiteres, nämlich deren Uebertragung seitens des Stücheli

an die Leihkasse durch Indossäment oder besondere Ab-

tretungserklärung verlangt werden könnte. Zur Geltend-

machung des Retentionsrechtes genügt es, dass sie sich

mit Wissen und Willen jenes im Besitze der Leihkasse

befanden, der notwendige Zusammenhang zwischen

Retentionsforderung und Besitz vorliegt und auch keine

Ausschliessungsgründe im Sinne von Art. 896 ZGB be-

stehen. Dass der . Retentionsberechtigte legitimierter

(d. h. durch Indossament oder Abtretung ausgewiesener)

Inhaber des Papieres sei, ist im Gegensatz zu den für die

vertragliche Verpfändung geltenden Vorschriften nach

Sachenrecht. N° 100.

Art. 898 Abs. 2 ZGB nicht erforderlich. Wenn hier be-

stimmt wird, dass ({ bei der Verwertung zurückbehaltener

Namenpapiere in Vertretung des Schuldners der Be-

treibungs- oder Konkursbeamte das Erforderliche vor-

nehme ., so kann dabei nicht an den Fall gedacht sein, wo

auf den Retentionsgläubiger übertragene Namenpapiere

versteigert werden und· nunmehr der Betreibungs- oder

Konkursbeamte die zur Uebertragung der Rechte daraus

von jenem auf den Ersteigerer nötigen Umschreibungen

vorzunehmen hat. Denn in diesem Falle würde er ja bei

deren Vornahme nicht als Vertreter des Schuldners.

sondern des Retentionsgläubigers handeln. An Stelle des

Retentionsschuldners kann er nur tätig werden, wenn wie

hier die Retentionsansprache sich auf Papiere bezieht, die

noch auf den Namen dieses lauten, d. h. von ihm nicht

auf den Retentionsgläubiger papiermässig übertragen

worden sind. Auch dann - das ist der unmissverständliche

Gedanke des Gesetzes -- soll die Retention zulässig sein,

und die fehlende papiermässige Legitimation vom Voll-

streckungsbeamten nachgeholt werden können. Dass

Art. 898 Abs. 2 nur von Namenspapieren spricht, kann

nicht zur Folge haben, die Ocdrepapiere davon aus-

zunehmen. Die Begründung des Retentionsrechtes durch

'den biossen Besitz des Wertpapieres ohne weitere Legi-

timation, lässt sich nur aus der den Wertpapieren eigenen

Verkörperung des Rechtes durch die Urkunde erklären,

kraft deren schon die Aufgabe des Besitzes an der Ur-

kunde ohne damit verbundene Rechtsübertragung ge-

nügt, um dem Retentionsschuldner die Möglichkeit der

Verfügung über das darin verurkundete Recht zu nehmen.

Hat diese Erwägung dazu geführt, sogar bei den eigent-

lichen Namenpapieren von dem Erfordernis der papier-

mässigen Legitimation abzusehen, so muss das nämliche

umsomehr auch für Ordre papiere gelten, bei denen ja die'

Verknüpfung des Rechtes mit der Urkunde, wie bereits

ausgeführt, noch eine weit engere ist als bei den Namen-

papieren. Der Ausdruck Namenpapiere in Art. 898 Abs. 2

TiO

S,:chenr~cht. 1'\0 100.

ist demnach nicht im technischen Sinne von Rektapa-

pieren zu verstehen, sondern umfasst auch die Ordre-

papiere, m. a. W. er gibt lediglich die Unterscheidung

• wieder, die in Art. 901 ZGB für die Verpfändung zwischen

Inhaberpapieren einerseits und (' anderEm Wertpapieren)}

anderseits gemacht wird.

d) Dagegen hat die Vorinstanz die Ansprache mit Recht

abgewiesen in Bezug auf die beiden thurgauischen Titel,

Kreditbrief von 5000 Fr. auf Stephan Rossi und Ueber-

besserungskreditbrief von 8000 Fr. auf Johann Kaiser.

Beide Titelarten werden in § 127 deb thurgauischen EG der

Grundpfandverschreibung des. neuen Rechtes gleichge-

stellt. Sie haben demnach nach Art. 825 ZGB nur die

Bedeutung eines Beweismittels, nicht eines Wertpapieres,

so dass ein Retentionsrecht daran ausgeschlossen ist.

e) Das Gleiche muss auf Grund des Art. 209 des st.

gallischen EG zum ZGB im Gegensatz zur Ansicht des

angefochtenen Urteils auch gelten für die st. gallischen

Kau f s c h u 1 d ver sie h 'e run g s b r i e f e. Ob der

st. gallische Gesetzgeber bei Erlass des EG an diese

Konsequenz gedacht habe oder nicht ist unerheblich.

Xach Art. 33 SchlT zum ZGB hatte er sich lediglich dar-

über auszusprechen, ob er die Grundpfandarten des bis- '.

herigen kantonalen Rechtes einer solchen des neuen .

Rechtes gleichgehalten wissen wolle oder nicht. Das hat er

getan, indem er in Art. 209 EG die Pfandbriefe und Ver-

sicherungsbriefe dem Schuldbiief, die Kaufschuldver-

sicherungsbriefe dagegen der Grundpfandverschreibung

des neuen Rechte& gleichstellte. Die Folgen, welche diese

Gleichstellung nach sich zieht, bestimmt das eid g e -

11 Ö S s i s c he Recht: sie ergeben sich aus den Vor-

schriften des ZGB über den Schuldbrief einerseits,die

Grundpfandverschreibung anderseit&. Eines besonderen

auf deren Eintritt gerichteten Willens des kantonalen

Gesetzgebers bedurfte es hiefür nicht. Es ist daher· be-

deutungslos und trifft den Kern der Sache nicht, wenn die

Botschaft des st. gallischen Regierungsrats vom 9. Mai

Sachenrecht. N° 100.

771

1913 ausführt, dass es nie im Willen der gesetzgebenden

Behörden gelegen habe, durch Art. 209 EG den Kauf-

schuldversicherungsbriefen den Charakter VOll Wert-

papieren zu nehmen. Ebenso hinfällig ist der Hinweis

darauf, dass die Gleichstellung eben nur als « teilweise)

im Sinne von Art. 33 Abs. 1 SchlT gedacht gewesen sei

Wenn hier den Kantonen überlassen "rird, die Gleich-

behandlung mit einer Pfandart des neuen Rechts « all-

gemein » oder nur « in bestimmten Beziehungen I} Yor-

zuschreiben, so ist damit klar ausgesprochen, dass da,

wo nur eine teilweise Gleichstellung beabsichtigt ist, die

Punkte, auf welche sie sich beziehen soll, im EG selbst

genau bezeichnet werden müssen. Erfolgt eine soldw

gesetzliche Beschränkung nicht, so muss eben die Gleieh-

s~ellung als eine aUgemeine betrachtet werden und geht es

mcht an, deren Bedeutung nachträglich du,rch ausserhalb

des klaren Gesetzestextes liegende Erwägungen einzu-

schränken. Im übrigen ist die Erkläruug der Botschaft

darüber, worauf sich die Gleichstellung hier allein habe

erstrecken sollen, auch sachlich offenbar unhaltbar. Alle

unter dem Titel Grundpfandverschreibung aufgestellten

Vorschriften, die sachenrechtliche Bedeutung haben

(Stellung des Eigentümers, Kündigungsbestimmungell

des Art. 831, Wirkungen der Pfandsetzung Art. 832-835)

gelten auch für den Schuldbrief des neuen Rechtes und

finden nach den intertemporalen Bestimmungen des

Schlusstitels (AI·t. 26 Abs. 2), ohne dass dazu eine be-

sondere Unterstellung nötig wäre, kraft eidgenössischt'Il

Rechtes auf a 11 e kantonalen Pfandrechte Anwendung.

Denn soweit in den Art. 827-835 pfandrechtliehe Vor-

schriften enthalten sind, handelt es sich dabei nicht um

Vertragswirkungen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SchlT,

die allein noch vom alten Rechte beherrscht werden. Eiu

Unterschied

zwischen Grundpfandverschreibung und

Schuldbrief besteht nur hin&ichtlich der P fan d f 0 r -

der u n g, d. h. hinsichtlich der Eigenschaften dieser

Forderung und hauptsächlich ihres Verhältnisses zur

AS 43 II -

1917

51

772

Sachenrecht. Na 100.

Urkunde. Die Urkunde über die Grundpfandverschrei-

bung ist biosses Beweismittel, der Schuldbrief dagegen

~Wertpapier, der in Bezug auf Pfandrecht und Forderung

dem Erwerber die Vorteile des öffentlichen Glaubens

verschafft. Hat das st. gallische EG eine Kategorie von

Titeln dem Schuldbrief, eine andere der Grundpfand-

verschreibung gleichgestellt, so hat es eben damit (liesen

Unterschied geschaffen, der der einzige ist, der in diesem

Zusammenhang überhaupt in Betracht fallen kann. Auch

die Vorinstanz nimmt denn an, dass die Gleichstellung

der Kaufschuldversicherungsbriefe mit der Grundpfand-

verschreibung an sich deren Wertpapiercharakter aus-

schliessen würde. Wenn sie denselben gleichwohl bejaht,

so geschieht es lediglich deshalb, weil der st. gallische

Gesetzgeber seither durch « authentische Interpretation

des Art. 209 EG)} dessen Tragweite in dem erwähnten

Sinne eingeengt habe. Auch diese Argumentation hält

indessen nicht Stand. Authentische Interpretation ist die

Feststellung des Inhaltes eines Gesetzes durch ein neues

Gesetz, das sich den Charakter einer authentischen Inter-

pretation entweder ausdrücklich oder son~t unzweideutig

beilegt. Sie hätte mithin hier -

~ofern sie überhaupt

zulässig W3r, was dahingestellt bleiben mag -, nur so

erfolgen können, dass im zweit~n Gesetze testgestellt

worden wäre, in welchem Umfange, d. h. in welchen

« Beziehungen I) Art. 209 EG die angeblich bloss teilweise

Gleichstellung enthalte. Das ist aber nicht geschehen. Aus

der Einreihung der Kaufschuldversicherungsbriefe unter

die amortisabeln Schuldurkunden kann höchstens ge-

schlossen werden, dass der st. gallische Gesetzgeber nach

einer bestimmten Richtung diese Titelart als Wertpapier

betrachtet: hierüber entscheidet aber, nachdem eine

Gleichstellung derselben mit einer Pfandart des neuen

Rechtes stattgefunden hat, nicht mehr das kantonale,

sondern das eidgenössische Recht. Eine weitere Bedeu-

tung kann der betreffenden Gesetzesbestimmung nicht

beigemessen werden, Wie denn auch der Regierungsrat

SaChenrecht. N0 100.

773

in seiner Botschaft deren Deutung als authentische

Interpretation des Art. 209 EG ausdrücklich abgelehnt

hat. Es bleibt mithin nur ein Widerspruch zWischen zwei

kantonalen Gesetzen, von denen das zweite, so lange das

erste besteht, gegen Bundesrecht, nämlich gegen Art. 825

ZGB verstösst. Dazu kommt, dass eine solche authen-

tische Interpretation, auch wenn sie vorläge, solange

bedeutungslos wäre, als sie nicht die Genehmigung des

Bundesrates erhalten hat. Denn die zwingende Kraft der

authentischen Interpretation beruht ausschliesslich auf

ihrem Gesetzescharakter . Ist daher die Giltigkeit eines

kantonalen Gesetzes, Wie es für die auf Grund des Art. 33

SchlT erlassenen kantonalen Vorschriften zutrifft, von

der Sanktion durch eine Bundesbehörde abhängig, so

muss die letztere auch für die authentische Interpretation

eingeholt werden. Es geht nicht an, dass ein Kanton von

sich aus einer eidgenössisch genehmigten Vorschrift durch

authentische Interpretation eine Bedeutung beilegt,

welche sich mit dem klaren Wortlaute der genehmigten

Bestimmung nicht vereinbaren lässt.

\Venn die Klägerin einwendet, dass es sich bei diesen

Erörterungen um eine Auslegung kantonalen Gesetzes-

rechtes, nämlich des Art. 209 EG handle, die nach Art. 57

OG der Kognition des Bundesgerichts entzogen sei, so

kann ihr darin nicht beigestimmt werden. Zu entscheiden

ist, ob die rechtlichen Eigenschaften und Wirkungen einer

bestimmten Art von Grundpfandtiteln sich nach dem

kantonalen Rechte, unter dem sie errichtet worden sind,

oder nach dem neuen eidgenössischen Zivilrechte beur-

teilen. Diese Frage ist aber eine solche des Bundesrech-

tes. Der Bundesgesetzgeber, der die in Betracht kommen-

den zivilrechtlichen Vorschriften erlassen hat, ist grund-

sätzlich auch allein zuständig, deren zeitliche Wirksam-

keit zu bestimmen, d. h. darüber zu befinden, inWiefern

durch sie auch vor ihrem Inkrafttreten eingetretene

Tatsachen bezw. R('chtshandlungen betroffen werden

sollen. An dieser Rechtslage Wird dadurch nichts geändert,

774

Sachenrecht. N° 100.

dass der Sc hiT zum ZGB es in Art. 33 den Kantonen über-

lassen hat, in Abweichung von den intertemporalen Kolli-

sionsnonnen der Art. 1, 22, 24, 26 Abs. 1 und 28 ebenda in

• ihren EG Grundpfandarten des bisherigen Rechtes einer

solchen des neuen Rechtes gleichzustellen. Denn die Folge

einer derartigen Gleichstellung ist nicht etwa, dass alsdann

die entsprechenden Bestimmungen des ZGB als subsidiäres

kantonales Recht auch für solche alte Pfandtitel gelten

würden. Vielmehr bestimmt Art. 33 Abs. 2 SchlT aus-

drücklich, dass « soweit dies geschehen sei », d. h. soweit

die Gleichstellung stattgefunden habe, die Bestimmungen

« dieses Gesetzes » (d. h. des ZGB) auch auf die kantonalen

Pfandrechte Anwendung finden, m. a. W. dass dann die

Titel auch in den Beziehungen, in denen sonst noch

kantonales Recht anwendbar wäre, dem neuen Rechte

unterstehen. Ist die Frage, ob ein Grundpfandtitel vom

früheren kantonalen oder vom neuen Rechte beherrscht

werde, eine solche des Bundesrechts, so ist aber das

Bundesgericht auch zuständig nachzuprüfen, ob die

Voraussetzungen, an welche das ZGB d. h. das B und e s-

r e c h t, die Anwendung des neuen Rechtes knüpft, er-

füllt seien. So wenig es daher vor der Erklärung eines

kantonalen Gerichtes, dass eine Gleichstellung im Sinne

des Art. 33 SchlT zwar im EG nicht vorgenommen worden

sei, dass sie sich aber sonst aus dem kantonalen Rechte

ergebe, Halt zu machen hä1te, so wenig kann es umgekehrt

daran gebunden sein, wenn'derimntonale Richter die aus

einer tatsächlich vorgenommenen Gleichstellung sich er-

gebenden WirKungen unter Berufung auf eine angebliche

nachträgliche authentische Interpretation der betreffenden

Vorschrift des EG ablehnt. Auch hier muss es ihm viel-

mehr freistehen zu untersuchen, inwiefern durch die

Vorgänge, in denen jene authentische Interpretation

erblickt wird, die Folgen, welche durch den Erlass des RG

auf Grund des Art. 33 SchlT eingetreten sind, haben

alteriert werden können.

Obllgationenrecht. N° 101.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

775

Die Berufung der Beklagten wird daher begründ~t

erklärt, dass das von der Klägerin beanspruchte Reten-

tionsrecht an den st. gallischen Kaufschuldversicherungs-

briefen abgewiesen wird. Im übrigen wird das Urteil des

Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. September

1917 bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

101. Urteil der II. Zivila.btei1uug vom 6. Dezember 1917

i. S. Xühn und KitbeteUigte, Beklagte,

gegen !:lesel und Kitbeteiligte, Kläger.

Kaufvertrag über ein Stück

«(Bauland~. ~nfechtung :vegen

wesentlichen Irrtums i. S. von Art. 24 Zlff. 4 OR, weIl der

Kauf in der dem Verkäufer bei den Vertragsunterhand-

lungen bekanntgegebenen Voraussetzung gesc~ossen wo:-

den sei, dass sich auf dem gekauften Platze emBau mIt

einer bestimmten beschränkten Zahl von Geschossen und

entsprechendem Kostenaufwande e~stellen lasse, .die .Aus-

führung dieses Projektes sich aber mfolge baupolizeihcher

Vorschriften, die für das betr. Quartier eine grössere Zahl

von Stockwerken vorschrieben, als unmöglich erwiesen

nabe. Gutheissung der Anfechtung.

A. -

Am 31. Januar 1914 erschien im Winterthurer

(< Landboten » ein Inserat:

(< Neubauten an schöner

sonniger Lage, mitten in Veltheim werden mit 1500 Fr.

Anzahlung für 12,000 und. 16,000 Fr. günstig verkauft. »

Auf die von den Klägern bei der Expedition des ({ Land-

boten l) eingereichten Offerten meldete sich bei ihnen der

Winterthurer Architekt Bartholome, der als Eigentümer