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Personenrecht. Nt> 98.
erklärt hat. Wird aber die Frage, ob die Beklagte in den
Jahren 1907 und 1908 zur Beurteilung der Tragweite
von Rechtshandlungen und zu vernünftigen Entschlüssen
• befähigt war, auf Grund der Akten, insbesondere auch der
rein medizinischen Feststellungen des Gutachtens, vom
Richter selbständig geprüft, so mu,ss sie im Einklang mit
der Vorinstanz bejaht werden. Die Beklagte erscheint
danach als eine, zwar einfache Frau mit mangelhafter
Schulbildung, die vielleicht von jeher gewisse Eigenheiten
und Schrullen hatte, welche sich aber bis 1907 und 1908
unter oft schwierigen Umständen (Bekleidung von
Gouvernantenstellen in Russland, Getrenntleben von
ihrem Ehemann, zweimaliger Witwenstand, Sorge für
Kinder aus drei verschiedenen Ehen, ihr vom zweiten
Ehemann testamentarisch und von den Vormundschafts-
organen stillschweigend - anvertraute Verwaltung der
bezüglichen Vermögensmassen) geschickt durchs Leben
gebracht hatte, und welcher deshalb die Fähigkeit zur
vernunftmässigen Verfügung über ihr eigenes Vermögen
jedenfalls für die Jahre 1907 und 1908 nicht abgesprochen
werden kann, welche aber damals -
wie noch zahlreiche
andere Personen und sogar geschäftsgewandte Gross-
banken -
das Opfer eines raffinierten Kreditbetrügers
geworden ist, und welche daher nachträglich ebenso-
wenig handlungsunfähig erklärt werden kann, wie z. B.
gerade jene gleichzeitig betrogenen Bankel1-
Demnach hat das Bundesgericht
erkant:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
zürcherischen Obergerichts vom 22. März 1917 bestätigt.
Familienrecht. N° 99.
11. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
99. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 27. Dezember 1917
i. S. KOlter.
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Oertliche Zuständigkeit für die Beurteilung des Begehrens
um Aufhebung der Vormundschaft bei Wohnsitzwechsel
des Mündels nach Art. 377 ZGB. - Bevormundung auf eigenes
Begehren gemiss Art. 372 ZGB. Pflicht der sie verfügenden
Behörde, die Tatsachen, auf welche sie sich dafür ausser dem
Begehren des Entmündigten stützt, im Entmündigungsent-
scheide anzuführen. Aufhebung der ohne solche Grundan-
gabe verhängten Vormundschaft.
~4. -
Der Rekurrent Johann Baptist Koster stellte
Anfangs 1917 an die Vormundschaftsbehörde des Kanto~s
Appenzell I. Rh. innerer Landesteil das Gesuch um ~el
gabe eines Vormundes, da er mit seiner Frau Zerv.iirfmsse
habe und deshalb sein Vermögen unter amtlicher Obhut
für sicherer erachte, als wenn er es selbst verwalte. Durch
Beschluss vom 9. Februar 1917 entsprach die Vormund-
schaftsbehörde dem Begehren und stellte Koster « in
Anwendung von Art. 372 ZGB» unter Vormundschaft.
Im Oktober 1917 verlangte Koster deren Aufhebung,
indem er eine Erklärung seiner Ehefrau vorlegte, dass sie
sich mit ihm wieder ausgesöhnt habe und ihm das Zeugnis
eines treubesorgten Gatten ausstellen müsse, der auch zur
selbständigen Verwaltung seines Vermögens durchaus fähig
sei. Die Vormundschaftsbehörde beschloss jedoch am 9.
Oktober 1917 die Entmündigung aufrecht zu halten, da
bei der Unbeholfenheit des Koster zu befürchten sei, dass
er, sich selbst überlassen, in kurzer Zeit um sein kleines
Vermögen (etwa viertausend Franken) kommen und sich
so einem späteren Notstande aussetzen würde.
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Familienrecht. N0 99.
Auf einen hiegegen erhobenen Rekurs teilte die Stan-
deskommission (Regierung) des KantonsAppenzell I.-Rh.
dem Vertreter des Koster am 6. November 1917 mit, dass,
nachdem letzterer schon zur Zeit des Aufhebungsgesuches
seinen Wohnsitz nicht mehr im Kanton Appenzelll.-Rh.,
sondern in AndwiI, Kanton St. Gallen gehabt, die Vor-
mundschaft gemäss Art. 377 ZGB dorthin hätte übertra-
gen werden müssen, und daher auch nur die dortige Be-
hörde zur Entscheidung über deren Aufrechthaltung
oder Aufhebung zuständig sei. Die Standeskommission
habe deshalb die Vormundschaftsbehörde des inneren
Landesteiles angewiesen, diese Uebertragung sofort vor-
zunehmen, dabei aber auf die Gefahren aufmerksam zu
machen, welche mit der Gutheissung des Gesuches des
Koster verbunden wären. Weiter habe sie sich mit der
Sache nicht zu befassen.·
B. -
Gegen diesen Entscheid der Standeskommission
richtet sich die vorliegende zivilrechtliehe Beschwerde
des Kostel" mit der er erneut seine Entlassung aus der
Vormundschaft, eventuell die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Ausfällung eines materiellen Ent-
scheides beantragt. Aus der Begründung ist hervorzu-
heben : das Aufhebungsgesuch habe der Natur der Dinge
nach mir bei der Behörde angebracht werden können,
welche die Vormundschaft damals geführt habe. Nachdem
jene tatsächlich auch in der Sache selbst entschieden,
habe die Regierung als Rekursinstanz sich der materiellen
Ueberprüfung dieses Entscheides nicht entziehen dürfen.
Die" Entmündigung sei s. Z. lediglich deshalb ausgespro-
chen worden, weil sie der Rekurrent mit Rücksicht auf die
Zerwürfnisse mit seiner Frau selbst gewünscht habe.
Irgend ein anderer, gesetzlicher Grund dazu habe nicht
vorgelegen. Insbesondere könne von einer Unerfahrenheit
des Rekurrenten, welche ihn zur persönlichen Besorgung
seiner Angelegenheiten unfähig machte, nicht gesprochen
Wt'rdell. Nachdem der Anlass seines früheren Begehrens
Famillenreeht. Nil 99.
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dahingefallen sei, gehe es daher nicht an, ihm die Hand-
lungsfähigkeit wider seinen Willen länger vorzuenthalten.
C .. -
Die Standeskommission des Kantons Appenzell
I.-Rh. hält in ihrer Vernehmlassung, worin sie auf Ab-
weisung der Beschwerde schliesst, daran fest, dass infolge
des Wohnsitzwechsels des Rekurrenten einzig die st. gal-
lischen Behörden zur Aufhebung der Vormundschaft
befugt gewesen wären. An diesem dem Gesetze entspre-
chenden Standpunkte habe die Standeskommission um-
soeher festhalten müssen, als der Rekurrent dem Ver-
nehmen nach beabsichtige, sein ganzes Vermögen einem
Bruder zur Verwendung an ein Heim,vesen zu geben und
nur die Behörde des Wohnsitzes die Verhältnisse kenne,
welche für die Beurteilung dieses Vorhabens massgebend
seien. Wenn beschlossen worden sei, bei Uebertragung
der Vormundschaft auf die mit deren Aufhebung ver-
bundenen Gefahren aufmerksam zu machen, so sei dies
durch die Art, in der Koster s. Z. die vom Vater empfan-
genen Vorschüsse und einiges weniges selbst erworbenes
Geld «nur zu verwerten gewusst habe), wohl begründet
gewesen.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
1. -
Die Frage, an welche Behörde bei einem Aus-
einanderfallen des Sitzes der Vormundschaftsbehörde
und des\Vohnsitzes des Mündels das Gesuch um Auf-
hebung der Vormundschaft zu richten sei, ob an die
Vormundschaftsbehörde des früheren Wohnsitzes, welche
die Vormundschaft tatsächlich noch führt oder an die-
jenige des neuen Wohnsitzes, von der sie gemäss Art. 377
ZGB von Rechts wegen zu führen wäre, ist vom Bundes-
gericht bereits in dem Entscheide in Sachen Kradolfer
vom 7. Juni 1916 geprüft und im ersteren Sinne entschieden
worden. Ist das Gesuch einmal bei der danach zuständigen
Behörde anhängig gemacht, so bleibt aber deren Kompe-
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FamiJienrecht. N0 99.
tenz auch· bei . einer nachträglich erfolgten Uebertragung
der Vormundschaft im Sinne von Art. 377 Abs. 2 ZGB
bestehen, da für die Zuständigkeit nach allgemeiner Regel
• die Sachlage zur Zeit der Einleitung des Verfahrens mass-
gebend ist und dem Bevormundeten nicht zugemutet
werden kann, sein Begehren deshalb mit vermehrten
Kosten an einem anderen Orte zu erneuern, weil die
Vormundschaftsbehörde des früheren Wohnsitzes sich
nachträglich zur Beachtung des Art. 377 entschliesst. Es
hat denn auch das Bundesgericht in jenem früheren Falle
die Zuständigkeit der aargauischen Behörden trotz der im
Laufe des Verfahrens vollzogenen Uebertragung der
Beistandschaft nach Zürich bejaht. Da im vorliegenden
Falle unbestrittenermassen zur Zeit der Einreichung des
Aufhebungsgesuchs die Vormundschaft noch bei der
Vormundschaftsbehörde von Appenzelllag, war denmach
die Standeskommission verpflichtet, die Beschwerde des
Rekurrenten gegen den die Aufhebung ablehnenden
Bescheid jener materiell zu behandeln und durfte deren
Beurteilung nicht wegen Unzuständigkeit ablehnen.
2. - Für die Entscheidung in der Sache selbst (Art. 93
OG) ist massgebend die Vorschrift des Art. 438 ZGB,
wonach die Aufhebung einer auf eigenes Begehren des
Bevormundeten angeordneten Vormundschaft dann statt-
zufinden hat, wenn der Grund des Begehrens dahinge-
fallen ist. Dem nachträglichen Dahinfallen des Grundes
ist dabei wie bei den anderen Bevormundungsbeständen
der Fall gleichzustellen, wo ein gesetzlicher Grund zur
Bevormundung überhaupt nie bestand (vergl. EGGER,
Kommentar zu Art. 433 Nr. 1 b, AS 42 II S. 96 E. 1).
Nun bestimmt Art. 372 ZGB, dass einer mündigen Person
auf ihr Begehren ein Vormund beigegeben werden könne,
wenn sie dartue, dass sie infolge Altersschwäche oder
anderer Gebrechen oder Unerfahrenheit ihre Angelegen-
heiten selbst nicht gehörig zu besorgen vermöge. Das
Gesetz stellt es demnach keineswegs dem biossen Willen
einer Person anheim, sich unter Vormundschaft zu be-
I
I
FamiHenreeht. N° 99.
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geben, sondern verlangt dafür das Vorliegen bestimmter
objektiver Voraussetzungen. Daher darf auch die Vor-
mundschaftsbehörde, an welche ein solches Gesuch ge-
richtet wird, sich nicht mit der Feststellung begnügen,
'dass die Entmündigung dem Wunsche des Gesuchstellers
entspreche, sondern hat zu untersuchen, ob auch jene
weiteren objektiven Voraussetzungen gegeben seien, und
wenn sie dem Begehren entsprechen will, i m E n t -
m ü n d i gun g s b e s chi u s s e die G r ü n d e, auf
die s ich d a für s t ü t z t, a n zug e ben. Dass dies
geschehe, ist abgesehen von sonstigen Erwägungen,
schon deshalb unerlässlich, weil es nur so überhaupt
möglich wird, im Falle eines späteren Begehrens um
Aufhebung der Vormundschaft zu beurteilen, ob die
Bedingungen für eine solche erfüllt, d. h. die Gründe,
welche s. Z. zur Entmündigung Anlass gegeben haben,
dahingefallen seien. Nachdem der hier in Frage stehende
Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 9. Februar
1917 sich darauf beschränkt, zur Begründung auf das
Begehren des Rekurrenten zu verweisen, irgend welche
weiteren objektiven Gründe für die Entmündigung da-
gegen nicht anführt, muss angenommen werden, dass
solche nicht bestanden, und daher die Vormundschaft
schon deshalb, weil ohne gesetzlichen Grund verhängt,
aufgehoben werden. Wenn die Standeskommission in der
Beschwerdeantwort auf die Art hinweist, in der Koster
die vom Vater empfangenen Vorschüsse mur zu verwerten
gewussh habe, so kann in dieser vagen Andeutung ein
Nachweis für die Voraussetzungen des Art. 372 unmöglich
erblickt werden, weil es mangels aller näherer Ausführun-
gen darüber, worin denn jene Verwertung bestanden habe,
unmöglich ist, daraus einen Schluss auf eine aus Uner-
fahrenheit folgende Unfähigkeit zur eigenen Besorgung
der Angelegenheiten zu ziehen. Dass die Absicht des
Koster, sein Vermögen seinem Bruder an ein Heimwesen
zu überlassen, eine solche Unerfahrenheit beweise, d. h.
dass es sich hier um eine Anlage handle, die ein erfahrener
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FamiUenrecht. N° 99.
Mensch wegen der mit ihr verbundenen Gefahren ohne
weiteres von sich weisen würde, behauptet die Beschwer-
deantwort positiv selbst nicht, sodass die Frage, ob es
• angehe, eine ursprünglich unbegrÜlldeterweise auf Grund
des Art. 372 ZGB angeordnete Vormundschaft wegen
später eingetretener Tatsachen wider den Willen des Be-
vormundeten aufrechzuhalten, nicht erörtert zu werden
braucht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über Johann
Baptist Koster bestehende .vormundschaft aufgehoben.
Sachenrecht. N° 100.
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IH. SACHENRECHT
DROITS REELS
100. trrteü der II. ai-rilabteilung Tom 28. NOTembef 1917
i. S. Xonkuramasse
der Leih- und Sparkasse Esohlikon, Klägerin,
gegen Xonkursmasse Stücheli, Beklagte.
Vor dem 1. Januar 1912 ohne Benachrichtigung des Dritt-
schuldners i. S. von Art. 215 aOR erfolgte Verpfändung
von Forderungen. Konvaleszenz durch Inkraftreten des
neuen Rechtes, wenn dessen Formvorschriften, Uebergabe
des Schuldscheins und schriftlicher Pfandvertrag, erfüllt
sind? -
Perfekte Zession oder blosse Verpflichtung ZUr
künftigen Vornahme einer solchen (pactum de cedendo) ?
-- Retentionsrecht der Bank an Grundpfandtiteln, die ihr
von einem Kontokorrentkreditkunden zur Sicherung ihrer
Ansprüche aus diesem Verhältniss ohne formgiltigen Ver-
pfändungs akt übergeben worden sind. Konnexität zwischen
Retentionsforderung und Besitz. Unerheblichkeit des Feh-
lens der papiermässigen Legitimation des Retentions-
gläubigers zufolge Art. 898, 2 ZGB. Wertpapiernatur des
Schuldbriefes und der früheren kantonalen Grundpfand-
titel, die durch das betr. EG i. S. von Art. 33 SchlT zum ZGB
dem Schuldbriefe gleichgestellt worden sind. Ausschluss der
Retention mangels jener Eigenschaft in Bezug auf solche
Titelarten, welche das kantonale EG der Grundpfandver-
schreibung des neuen Rechtes gleichstellt. Behauptung des
angefochtenen Urteils, dass diese Gleichstellung nur als
teilweise, die Wertpapiernatur der Titel nicht berührende
gewollt bezw. die betr. Bestimmung des EG (Art. 209 de:;
st. gallischen EG zum ZGB in Bezug auf die st. gallischen
Kaufschuldversicherungsbriefe) authentisch dahin interpre-
tiert worden sei. Nachprüfu,ngsbefugnis des Bundesgerichts
oder verbindliche Auslegung kantonalen Rechts?
A. -
In dem 3m 9. Juli 1912 eröffneten Konkurse über
Konrad Srucheli, Müller in Mörikon, meldete die Leih- und
Sparkasse Eschlikon, bezw. da auch sie am 5. August 1912
AS 43 II -
1917