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43_II_749

BGE 43 II 749

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Personenrecht. Nt> 98.

erklärt hat. Wird aber die Frage, ob die Beklagte in den

Jahren 1907 und 1908 zur Beurteilung der Tragweite

von Rechtshandlungen und zu vernünftigen Entschlüssen

• befähigt war, auf Grund der Akten, insbesondere auch der

rein medizinischen Feststellungen des Gutachtens, vom

Richter selbständig geprüft, so mu,ss sie im Einklang mit

der Vorinstanz bejaht werden. Die Beklagte erscheint

danach als eine, zwar einfache Frau mit mangelhafter

Schulbildung, die vielleicht von jeher gewisse Eigenheiten

und Schrullen hatte, welche sich aber bis 1907 und 1908

unter oft schwierigen Umständen (Bekleidung von

Gouvernantenstellen in Russland, Getrenntleben von

ihrem Ehemann, zweimaliger Witwenstand, Sorge für

Kinder aus drei verschiedenen Ehen, ihr vom zweiten

Ehemann testamentarisch und von den Vormundschafts-

organen stillschweigend - anvertraute Verwaltung der

bezüglichen Vermögensmassen) geschickt durchs Leben

gebracht hatte, und welcher deshalb die Fähigkeit zur

vernunftmässigen Verfügung über ihr eigenes Vermögen

jedenfalls für die Jahre 1907 und 1908 nicht abgesprochen

werden kann, welche aber damals -

wie noch zahlreiche

andere Personen und sogar geschäftsgewandte Gross-

banken -

das Opfer eines raffinierten Kreditbetrügers

geworden ist, und welche daher nachträglich ebenso-

wenig handlungsunfähig erklärt werden kann, wie z. B.

gerade jene gleichzeitig betrogenen Bankel1-

Demnach hat das Bundesgericht

erkant:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

zürcherischen Obergerichts vom 22. März 1917 bestätigt.

Familienrecht. N° 99.

11. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

99. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 27. Dezember 1917

i. S. KOlter.

741}

Oertliche Zuständigkeit für die Beurteilung des Begehrens

um Aufhebung der Vormundschaft bei Wohnsitzwechsel

des Mündels nach Art. 377 ZGB. - Bevormundung auf eigenes

Begehren gemiss Art. 372 ZGB. Pflicht der sie verfügenden

Behörde, die Tatsachen, auf welche sie sich dafür ausser dem

Begehren des Entmündigten stützt, im Entmündigungsent-

scheide anzuführen. Aufhebung der ohne solche Grundan-

gabe verhängten Vormundschaft.

~4. -

Der Rekurrent Johann Baptist Koster stellte

Anfangs 1917 an die Vormundschaftsbehörde des Kanto~s

Appenzell I. Rh. innerer Landesteil das Gesuch um ~el­

gabe eines Vormundes, da er mit seiner Frau Zerv.iirfmsse

habe und deshalb sein Vermögen unter amtlicher Obhut

für sicherer erachte, als wenn er es selbst verwalte. Durch

Beschluss vom 9. Februar 1917 entsprach die Vormund-

schaftsbehörde dem Begehren und stellte Koster « in

Anwendung von Art. 372 ZGB» unter Vormundschaft.

Im Oktober 1917 verlangte Koster deren Aufhebung,

indem er eine Erklärung seiner Ehefrau vorlegte, dass sie

sich mit ihm wieder ausgesöhnt habe und ihm das Zeugnis

eines treubesorgten Gatten ausstellen müsse, der auch zur

selbständigen Verwaltung seines Vermögens durchaus fähig

sei. Die Vormundschaftsbehörde beschloss jedoch am 9.

Oktober 1917 die Entmündigung aufrecht zu halten, da

bei der Unbeholfenheit des Koster zu befürchten sei, dass

er, sich selbst überlassen, in kurzer Zeit um sein kleines

Vermögen (etwa viertausend Franken) kommen und sich

so einem späteren Notstande aussetzen würde.

750

Familienrecht. N0 99.

Auf einen hiegegen erhobenen Rekurs teilte die Stan-

deskommission (Regierung) des KantonsAppenzell I.-Rh.

dem Vertreter des Koster am 6. November 1917 mit, dass,

nachdem letzterer schon zur Zeit des Aufhebungsgesuches

seinen Wohnsitz nicht mehr im Kanton Appenzelll.-Rh.,

sondern in AndwiI, Kanton St. Gallen gehabt, die Vor-

mundschaft gemäss Art. 377 ZGB dorthin hätte übertra-

gen werden müssen, und daher auch nur die dortige Be-

hörde zur Entscheidung über deren Aufrechthaltung

oder Aufhebung zuständig sei. Die Standeskommission

habe deshalb die Vormundschaftsbehörde des inneren

Landesteiles angewiesen, diese Uebertragung sofort vor-

zunehmen, dabei aber auf die Gefahren aufmerksam zu

machen, welche mit der Gutheissung des Gesuches des

Koster verbunden wären. Weiter habe sie sich mit der

Sache nicht zu befassen.·

B. -

Gegen diesen Entscheid der Standeskommission

richtet sich die vorliegende zivilrechtliehe Beschwerde

des Kostel" mit der er erneut seine Entlassung aus der

Vormundschaft, eventuell die Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz zur Ausfällung eines materiellen Ent-

scheides beantragt. Aus der Begründung ist hervorzu-

heben : das Aufhebungsgesuch habe der Natur der Dinge

nach mir bei der Behörde angebracht werden können,

welche die Vormundschaft damals geführt habe. Nachdem

jene tatsächlich auch in der Sache selbst entschieden,

habe die Regierung als Rekursinstanz sich der materiellen

Ueberprüfung dieses Entscheides nicht entziehen dürfen.

Die" Entmündigung sei s. Z. lediglich deshalb ausgespro-

chen worden, weil sie der Rekurrent mit Rücksicht auf die

Zerwürfnisse mit seiner Frau selbst gewünscht habe.

Irgend ein anderer, gesetzlicher Grund dazu habe nicht

vorgelegen. Insbesondere könne von einer Unerfahrenheit

des Rekurrenten, welche ihn zur persönlichen Besorgung

seiner Angelegenheiten unfähig machte, nicht gesprochen

Wt'rdell. Nachdem der Anlass seines früheren Begehrens

Famillenreeht. Nil 99.

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dahingefallen sei, gehe es daher nicht an, ihm die Hand-

lungsfähigkeit wider seinen Willen länger vorzuenthalten.

C .. -

Die Standeskommission des Kantons Appenzell

I.-Rh. hält in ihrer Vernehmlassung, worin sie auf Ab-

weisung der Beschwerde schliesst, daran fest, dass infolge

des Wohnsitzwechsels des Rekurrenten einzig die st. gal-

lischen Behörden zur Aufhebung der Vormundschaft

befugt gewesen wären. An diesem dem Gesetze entspre-

chenden Standpunkte habe die Standeskommission um-

soeher festhalten müssen, als der Rekurrent dem Ver-

nehmen nach beabsichtige, sein ganzes Vermögen einem

Bruder zur Verwendung an ein Heim,vesen zu geben und

nur die Behörde des Wohnsitzes die Verhältnisse kenne,

welche für die Beurteilung dieses Vorhabens massgebend

seien. Wenn beschlossen worden sei, bei Uebertragung

der Vormundschaft auf die mit deren Aufhebung ver-

bundenen Gefahren aufmerksam zu machen, so sei dies

durch die Art, in der Koster s. Z. die vom Vater empfan-

genen Vorschüsse und einiges weniges selbst erworbenes

Geld «nur zu verwerten gewusst habe), wohl begründet

gewesen.

Das Bundesgericht zieht

inErwägung:

1. -

Die Frage, an welche Behörde bei einem Aus-

einanderfallen des Sitzes der Vormundschaftsbehörde

und des\Vohnsitzes des Mündels das Gesuch um Auf-

hebung der Vormundschaft zu richten sei, ob an die

Vormundschaftsbehörde des früheren Wohnsitzes, welche

die Vormundschaft tatsächlich noch führt oder an die-

jenige des neuen Wohnsitzes, von der sie gemäss Art. 377

ZGB von Rechts wegen zu führen wäre, ist vom Bundes-

gericht bereits in dem Entscheide in Sachen Kradolfer

vom 7. Juni 1916 geprüft und im ersteren Sinne entschieden

worden. Ist das Gesuch einmal bei der danach zuständigen

Behörde anhängig gemacht, so bleibt aber deren Kompe-

752

FamiJienrecht. N0 99.

tenz auch· bei . einer nachträglich erfolgten Uebertragung

der Vormundschaft im Sinne von Art. 377 Abs. 2 ZGB

bestehen, da für die Zuständigkeit nach allgemeiner Regel

• die Sachlage zur Zeit der Einleitung des Verfahrens mass-

gebend ist und dem Bevormundeten nicht zugemutet

werden kann, sein Begehren deshalb mit vermehrten

Kosten an einem anderen Orte zu erneuern, weil die

Vormundschaftsbehörde des früheren Wohnsitzes sich

nachträglich zur Beachtung des Art. 377 entschliesst. Es

hat denn auch das Bundesgericht in jenem früheren Falle

die Zuständigkeit der aargauischen Behörden trotz der im

Laufe des Verfahrens vollzogenen Uebertragung der

Beistandschaft nach Zürich bejaht. Da im vorliegenden

Falle unbestrittenermassen zur Zeit der Einreichung des

Aufhebungsgesuchs die Vormundschaft noch bei der

Vormundschaftsbehörde von Appenzelllag, war denmach

die Standeskommission verpflichtet, die Beschwerde des

Rekurrenten gegen den die Aufhebung ablehnenden

Bescheid jener materiell zu behandeln und durfte deren

Beurteilung nicht wegen Unzuständigkeit ablehnen.

2. - Für die Entscheidung in der Sache selbst (Art. 93

OG) ist massgebend die Vorschrift des Art. 438 ZGB,

wonach die Aufhebung einer auf eigenes Begehren des

Bevormundeten angeordneten Vormundschaft dann statt-

zufinden hat, wenn der Grund des Begehrens dahinge-

fallen ist. Dem nachträglichen Dahinfallen des Grundes

ist dabei wie bei den anderen Bevormundungsbeständen

der Fall gleichzustellen, wo ein gesetzlicher Grund zur

Bevormundung überhaupt nie bestand (vergl. EGGER,

Kommentar zu Art. 433 Nr. 1 b, AS 42 II S. 96 E. 1).

Nun bestimmt Art. 372 ZGB, dass einer mündigen Person

auf ihr Begehren ein Vormund beigegeben werden könne,

wenn sie dartue, dass sie infolge Altersschwäche oder

anderer Gebrechen oder Unerfahrenheit ihre Angelegen-

heiten selbst nicht gehörig zu besorgen vermöge. Das

Gesetz stellt es demnach keineswegs dem biossen Willen

einer Person anheim, sich unter Vormundschaft zu be-

I

I

FamiHenreeht. N° 99.

753

geben, sondern verlangt dafür das Vorliegen bestimmter

objektiver Voraussetzungen. Daher darf auch die Vor-

mundschaftsbehörde, an welche ein solches Gesuch ge-

richtet wird, sich nicht mit der Feststellung begnügen,

'dass die Entmündigung dem Wunsche des Gesuchstellers

entspreche, sondern hat zu untersuchen, ob auch jene

weiteren objektiven Voraussetzungen gegeben seien, und

wenn sie dem Begehren entsprechen will, i m E n t -

m ü n d i gun g s b e s chi u s s e die G r ü n d e, auf

die s ich d a für s t ü t z t, a n zug e ben. Dass dies

geschehe, ist abgesehen von sonstigen Erwägungen,

schon deshalb unerlässlich, weil es nur so überhaupt

möglich wird, im Falle eines späteren Begehrens um

Aufhebung der Vormundschaft zu beurteilen, ob die

Bedingungen für eine solche erfüllt, d. h. die Gründe,

welche s. Z. zur Entmündigung Anlass gegeben haben,

dahingefallen seien. Nachdem der hier in Frage stehende

Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 9. Februar

1917 sich darauf beschränkt, zur Begründung auf das

Begehren des Rekurrenten zu verweisen, irgend welche

weiteren objektiven Gründe für die Entmündigung da-

gegen nicht anführt, muss angenommen werden, dass

solche nicht bestanden, und daher die Vormundschaft

schon deshalb, weil ohne gesetzlichen Grund verhängt,

aufgehoben werden. Wenn die Standeskommission in der

Beschwerdeantwort auf die Art hinweist, in der Koster

die vom Vater empfangenen Vorschüsse mur zu verwerten

gewussh habe, so kann in dieser vagen Andeutung ein

Nachweis für die Voraussetzungen des Art. 372 unmöglich

erblickt werden, weil es mangels aller näherer Ausführun-

gen darüber, worin denn jene Verwertung bestanden habe,

unmöglich ist, daraus einen Schluss auf eine aus Uner-

fahrenheit folgende Unfähigkeit zur eigenen Besorgung

der Angelegenheiten zu ziehen. Dass die Absicht des

Koster, sein Vermögen seinem Bruder an ein Heimwesen

zu überlassen, eine solche Unerfahrenheit beweise, d. h.

dass es sich hier um eine Anlage handle, die ein erfahrener

754

FamiUenrecht. N° 99.

Mensch wegen der mit ihr verbundenen Gefahren ohne

weiteres von sich weisen würde, behauptet die Beschwer-

deantwort positiv selbst nicht, sodass die Frage, ob es

• angehe, eine ursprünglich unbegrÜlldeterweise auf Grund

des Art. 372 ZGB angeordnete Vormundschaft wegen

später eingetretener Tatsachen wider den Willen des Be-

vormundeten aufrechzuhalten, nicht erörtert zu werden

braucht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über Johann

Baptist Koster bestehende .vormundschaft aufgehoben.

Sachenrecht. N° 100.

755

IH. SACHENRECHT

DROITS REELS

100. trrteü der II. ai-rilabteilung Tom 28. NOTembef 1917

i. S. Xonkuramasse

der Leih- und Sparkasse Esohlikon, Klägerin,

gegen Xonkursmasse Stücheli, Beklagte.

Vor dem 1. Januar 1912 ohne Benachrichtigung des Dritt-

schuldners i. S. von Art. 215 aOR erfolgte Verpfändung

von Forderungen. Konvaleszenz durch Inkraftreten des

neuen Rechtes, wenn dessen Formvorschriften, Uebergabe

des Schuldscheins und schriftlicher Pfandvertrag, erfüllt

sind? -

Perfekte Zession oder blosse Verpflichtung ZUr

künftigen Vornahme einer solchen (pactum de cedendo) ?

-- Retentionsrecht der Bank an Grundpfandtiteln, die ihr

von einem Kontokorrentkreditkunden zur Sicherung ihrer

Ansprüche aus diesem Verhältniss ohne formgiltigen Ver-

pfändungs akt übergeben worden sind. Konnexität zwischen

Retentionsforderung und Besitz. Unerheblichkeit des Feh-

lens der papiermässigen Legitimation des Retentions-

gläubigers zufolge Art. 898, 2 ZGB. Wertpapiernatur des

Schuldbriefes und der früheren kantonalen Grundpfand-

titel, die durch das betr. EG i. S. von Art. 33 SchlT zum ZGB

dem Schuldbriefe gleichgestellt worden sind. Ausschluss der

Retention mangels jener Eigenschaft in Bezug auf solche

Titelarten, welche das kantonale EG der Grundpfandver-

schreibung des neuen Rechtes gleichstellt. Behauptung des

angefochtenen Urteils, dass diese Gleichstellung nur als

teilweise, die Wertpapiernatur der Titel nicht berührende

gewollt bezw. die betr. Bestimmung des EG (Art. 209 de:;

st. gallischen EG zum ZGB in Bezug auf die st. gallischen

Kaufschuldversicherungsbriefe) authentisch dahin interpre-

tiert worden sei. Nachprüfu,ngsbefugnis des Bundesgerichts

oder verbindliche Auslegung kantonalen Rechts?

A. -

In dem 3m 9. Juli 1912 eröffneten Konkurse über

Konrad Srucheli, Müller in Mörikon, meldete die Leih- und

Sparkasse Eschlikon, bezw. da auch sie am 5. August 1912

AS 43 II -

1917