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78_II_5

BGE 78 II 5

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Français CH
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4 Familienrooht. N° 1. enfants mais aussi des facultes de celui a qui elle est imposee, rien n'autorise le juge de l'action alimentaire a partir de l'idee qu'elle suffisait, avec les ressources de l'autre parent, a assurer l'entretien complet des enfants. D'autre part, on sait que les besoins des enfants augmen- tent avec l'age, et ce qui pouvait avoir ete effectivement juge suffisant au moment de la separation de corps ou du divorce peut fort bien, si la situation des parents n'a pas change, ne l'etre plus au moment ou il s'agit de se prononcer sur la demande d'aliments. Il est donc clair que le montant de la pension fixe lors de la separation de corps ou du divorce ne saurait toujours constituer la limite extreme de l'obligation alimentaire, meme si G'est a cause de la defaillance de celui des parents auquel cette pension a ete imposee que l'action alimentaire a ete introduite. 2.- ...

3. - L'estimation des ressources du recourant ne sou- leve egalement que des questions d'appreciation. C'est a tort que le recourant pretend que la Cour d'appel a ajoute a sa fortune et a ses revenus ceux de sa femme. Si elle a bien examine la situation financiere de dame Albert Realini, c'est pour rechercher simplement en quelle mesure elle pouvait influer sur celle du recourant et en cela elle n'a commis aucune violation de la loi. Il est en effet normal que pour evaluer les facultes du debiteur des aliments on tienne compte de ce que peut lui rapporter, comme avantages d'ordre pecuniaire, son etat d'homme marie ou de femme mariee, et la Cour cantonale n'a pas fait autre chose en retenant que le recourant, bien que ne s'occupant pas personnellement de l'exploitation de l'hötel tenu par sa femme, en retire neanmoins un avantage du moment qu'il y loge dans des conditions certainement favorables et qu'en outre et quel que soit le regime matrimonial dame Albert Realini est tenue de contribuer aux frais du menage. Familienrecht. N0 2. ti

2. Urteil der H. Zivilabteilung vom 23. Januar 1952 i. S. Dunkel gegen Vormnndschaftsbehörde Basel-Stadt. Die Aufhebung einer auf eigenes Begehren angeordneten Vormund- schaft kann nicht nur bei nachträglichem Wegfall des Grundes des Begehrens, sondern auch dann verlangt werden, wenn ein Grund nie vorhanden war (Bestätigung der Rechtsprechung). Bedeutung der im EntmÜlldigungsentscheid enthaltenen Fest- stellungen über tatsächliche Verhältnisse. Charakterschwäche als Gebrechen im Sinne von Art. 372 ZGB. Verhältnis zwischen ~. 372 un~ 370 ZGB. Der Umstand, dass der Schutzbedürftige mcht von SICh aus, sondern auf Vorschlag der Behörde um seine Entmündigung nachsucht, macht sein Begehren nicht ungültig. - Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, dass der in Charakterschwäche liegende Grund des Begehrens dahin- gefallen sei ? La mainlevee d'une interdiction prononcee d la requete de l'interdit lui-'flIR,me peut etre demandee non seulement 10rsque le motif de la requete n'existe plus mais aussi si ce motif n'a en realiM jamais exisM (confirmation de la jurisprudence). Importance des constatations du jugement d'interdiction au sujet des faits. Faiblesse de caracMre consideree comme une infirmiM dans le sens de l'art. 372 CC. Rapport entre l'art. 372 et 370 CC. Le fait que 1a personne qui a besoin de protection a demande son interdiction non pas de son propre chef mais sur 1a proposition de l'autoriM n'invalide pas sa demande. A quelles eonditions doit-on admettre que le motif de 1a demande a disparu lorsqu'il reside dans la faiblesse de earacMre ? La revoca d'un' interdiziane pronunciata 8U domanda della stesso interdetto €I ammissibile non soltanto quando il motivo della domanda non esiste piu, ma anche quando in realta questo motivo non €I mai esistito (eonferma della giurisprudenza). Portata degli accertamenti della sentenza d'interdizione per quanto concerne i fatti. Debo1ezza di carattere considerata come un'infermita a norma delI 'art. 372 CC. Relazione tra l'art. 372 e l'art. 370 CC. Il fatto ehe la persona bisognosa di protezione domandi 1a sua interdizione non di propria iniziativa, ma su proposta delI'autorita non invalida la sua domanda. A quali condizioni si deve ammettere ehe il motivo della domanda €I diventato caduco quando esso risiede nella debolezza di earattere ? A. - Am 4. August 1947 unterzeichnete Dunkel eine ihm von der Vormundschaftsbehörde vorgelegte Erklärung, mit der er beantragte, dass er gemäss Art. 372 ZGB unter Vormundschaft gestellt werde. Die Vormundschaftsbe- hörde entsprach diesem Begehren mit Beschluss vom

6. August 1947. In der Begründung führte sie aus, Dunkel

6 Familienrecht. N0 2. habe schon in seiner Jugend zu verwahrlosen gedroht; heute versage er als Familienvater vollständig; er gehe keiner geregelten Arbeit nach, vernachlässige seine Fa- milienpflichten, verbringe den Abend meistens in Wirt- schaften, kehre erst nach Mitternacht heim und verschlafe den nachfolgenden Vormittag; seine Ehe nehme einen schlechten Verlauf; die vormundschaftliche Betreuung bedeute die letzte Massnahme, um ihn vor der völligen Verwahrlosung zu bewahren. Am 29. Dezember 1948 ermächtigte der Vormund- schaftsrat den Vormund, Dunkel wegen seines liederlichen Lebenswandels auf die Dauer eines Jahres in einer Arbeits- erziehungsanstalt unterzubringen. Das Justizdepartement Basel-Stadt wies den Rekurs Dunkels gegen diesen Ent- scheid ab. Am 11. März 1949 wurde er versorgt und am

13. März 1950 aus der Anstalt entlassen. Am 20. Dezember 1950 wurden die Eheleute Dunkel aus beidseitigem Verschulden geschieden. B. - Am 4. Februar 1951 beantragte Dunkel die Auf- hebung der Vormundschaft. Die Vormundschaftsbehörde wies diesen Antrag am 30. April 1951 ab. Hiegegen rekur- rierte Dunkel an das Justizdepartement mit der Begrün- dung, die Vormundschaft sei schon deswegen aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine Entmündigung gemäss Art. 372 ZGB nie vorhanden gewesen seien. Er habe seine Entmündigung nicht aus freiem Willen beantragt und sei nicht infolge von Altersschwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahrenheit unfähig gewesen, seine Angelegen- heiten gehörig zu besorgen. Die Vorwürfe, die ihm die Vor- mundschaftsbehörde im Entmündigungsbeschluss gemacht habe, hätten, da unter Art. 370 ZGB fallend, gemäss EG zum ZGB vom Richter beurteilt werden müssen. Die An- wendung von Art. 372 anstelle von Art. 370 sei eine uner- laubte Gesetzesumgehung. Zudem habe er nun drei Jahre lang gearbeitet und nach der Scheidung wie schon vorher die ihm von der Vormundschaftsbehörde für die Versor- gung seiner Kinder auferlegten Unterstützungsbeiträge Familienrecht. N° 2. 7 pünktlich bezahlt. Nicht ein einziger der seinerzeit für die Entmündigung angeführten Gründe sei also heute noch vorhanden. Das Justizdepartement wies den Rekurs am

28. Juli 1951 ab. Der Regierungsrat des Kantons Basel- Stadt, an den Dunkel hierauf rekurrierte, hat am 23. Ok- tober 1951 im gleichen Sinne entschieden. O. - Den Entscheid des Regierungsrates hat Dunkel mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht wei- tergezogen. Die Vormundschaftsbehörde beantragt Ab- weisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - (Art. 55 lit. c OG).

2. - Die Aufhebung einer gemäss Art. 372 ZGB ange- ordneten Vormundschaft kann entgegen der Ansicht der Vormundschaftsbehörde nicht bloss mit der Begründung verlangt werden, dass der Grund des Begehrens nachträg- lich dahingefallen sei, wie bei wörtlicher Auslegung von Art. 438 ZGB angenommen werden könnte. Dem Falle, dass die Vormundschaft nicht mehr g~rechtfertigt ist, muss vielmehr der Fall gleichgestellt werden, dass sie überhaupt nie begründet war (BGE 43 II 752, 44 II 341, 59 II 417). Eine grundlos angeordnete Vormundschaft wäre sonst unaufhebbar, was dem auf Beseitigung unnötiger Vor- mundschaften gerichteten Willen des Gesetzes wider- spräche. Das Justizdepartement und der Regierungsrat haben denn auch die Behauptung Dunkels, dass er zu Unrecht entmündigt worden sei, materiell geprüft. Bei Beurteilung der Frage, ob die seinerzeit ausgespro- chene Entmündigung begründet gewesen sei oder nicht, sind die zuständigen kantonalen Behörden an den im Ent- mündigungsentscheid festgestellten Tatbestand nicht ge- bunden. Soweit sie die tatsächlichen Verhältnisse nicht anders darstellen, ist jedoch anzunehmen, dass sie die in jenem Entscheid enthaltenen Feststellungen sich zu eigen gemacht haben. Diese sind daher für das Bundesgericht im Berufungsverfahren unter Vorbehalt abweichender

8 Familienrecht. No 2. Feststellungen der letzten kantonalen Instanz verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Im vorliegenden Falle hat die Vor- instanz keine solchen Feststellungen getroffen. Die Frage, ob Dunkel zu Recht oder zu Unrecht entmündigt worden sei, ist daher auf Grund der Tatsachen zu beurteilen, die im Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 6. August 1947 festgestellt sind. Die Verwahrlosung, der Müssiggang und die Liederlich- keit in der Erfüllung der Familienpflichten, die sich nach diesem Entscheide bei Dunkel zeigten, verrieten eine Charakterschwäche, die die Vormundschaftsbehörde mit Fug als « Gebrechen» im Sinne von Art. 372 ZGB ansehen durfte (vgl. BGE 54 II 240/41). Aus der Tatsache, dass Dunkel unregelmässig arbeitete und sein Geld ins Wirts- haus trug, statt für seine Familie zu sorgen, ergab sich ausserdem, dass er infolge seines Gebrechens die für seinen und seiner Familie Unterhalt nötigen Mittel nicht zu beschaffen bzw. nicht richtig zu verwenden vermochte und folglich nicht imstande war, seine Angelegenheiten gehörig zu besorgen. Die Voraussetzungen, die zum eigenen Be- gehren hinzutreten müssen, um die Entmündigung nach Art. 372 zu rechtfertigen, waren also gegeben. Ob der festgestellte Sachverhalt die Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB erlaubt hätte oder nicht, ist entgegen der Auffassung Dunkels in diesem Zusammenhang bedeu- tungslos. Eine Fehlentwicklung, die noch nicht so stark ausgeprägt ist, dass sie die Anwendung von Art. 370 zu rechtfertigen vermöchte, kann immerhin ein « Gebrechen» im Sinne von Art. 372 bilden. Anderseits schliesst das Vor- liegen eines Grundes zur Entmündigung gemäss Art. 370 die Bevormundung auf eigenes Begehren nicht aus (BGE 54 II 241). Es besteht auch keine bundesrechtliche Vor- schrift, nach welcher Begehren im Sinne von Art. 372 in Fällen, wo allenfalls auch die Entmündigung gemäss Art. 370 in Frage käme, von der für eine solche Entmün- digung zuständigen Behörde in dem hiefür massgebenden Verfahren geprüft werden müssten. Dass kantonale Zu- Familienreoht. N0 2. 9 ständigkeits- und Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, kann mit der Berufung nicht geltend gemacht werden. Das Vorliegen eines gültigen eigenen Begehrens bestrei- tet Dunkel zu Unrecht. Seine Erklärung vom 4. August 1947 war unmissverständlich. Dass er sie nicht aus eigenem Antrieb abgegeben hat, ist unerheblich. Wie das Bundes- gericht schon im Falle BGE 61 II 1 ff. angenommen hat, macht der Umstand, dass der Schutzbedürftige nicht von sich aus, sondern auf Vorschlag der Behörde um seine Bevormundung nachsucht, dieses Begehren keineswegs ungültig. Sollte ihn die Behörde, wie er behauptet, darauf hingewiesen haben, dass er im Falle seiner Weigerung ver- sorgt oder heimgeschafft würde, so könnte darin höchstens dann ein unzulässiger, die Gültigkeit der Erklärung in Frage stellender Zwang erblickt werden, wenn objektiv jeder Grund dafür gefehlt hätte, ihn zu entmündigen oder andere Massnahmen gegen ihn zu ergreifen. So verhielt es sich jedoch damals nicht. Die Voraussetzungen für eine Entmündigung gemäss Art. 372 ZGB waren demnach erfüllt.

3. - Dass der Grund des Begehrens nachträglich dahin- gefallen sei, lässt sich nicht etwa schon daraus ableiten, dass « ein Versagen als Familienvater nach der Scheidung unmöglich ) sei. Durch seine Liederlichkeit hat ja Dunkel nicht nur seine Familie, sondern auch sich selber gefährdet. Diese Gefahr besteht weiterhin, solange er den Weg zu einer geregelten Arbeit und einer einigermassen ordent- lichen Lebensweise nicht gefunden hat. Zudem könnte ihn eine Fortsetzung seines liederlichen Lebenswandels ausser- stande setzen, die ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen. Dunkel macht aber ausserdem geltend, er habe sich bewährt. Daran ist soviel richtig, dass die Vorinstanz eine gewisse Besserung festgestellt hat, die nach dem Entscheid des Justizdepartementes vom 28. Juli 1951 darin besteht, dass er etwas mehr als zwei Monate beim Baudepartement

10 Familienrecht. N° 2. Basel-Stadt recht gearbeitet und seit März 1951 die ihm auferlegten Alimente bezahlt hat. Von einer Bewährung und damit von einem Wegfall des Entmündigungsgrundes kann jedoch bei einer Vormundschaft, die wegen einer als Gebrechen anzusprechenden Charakterschwäche angeord- net worden ist, erst dann die Rede sein, wenn das Wohl- verhalten so lange gedauert hat, dass auf eine Festigung des Charakters geschlossen werden kann. Wohl sieht Art. 438 ZGB im Gegensatz zu Art. 437 keine Bewährungs- frist vor. Daraus folgt aber für Fälle wie den vorliegenden nur, dass sich das Mündel nicht unter allen Umständen ein ganzes Jahr lang klaglos verhalten haben muss, um die Aufhebung der Vormundschaft erwirken zu können. Viel- mehr ist diese schon vorher aufzuheben, wenn die Besse- rung bewiesen ist. Dieser Beweis kann aber naturgemäss bei Charakteranomalien nur durch ein klagloses Verhalten während einer gewissen Zeit erbracht werden. Es ist Sache des behördlichen Ermessens, diese Zeit auf Grund der Lebenserfahrung und der Besonderheiten des Einzelfalles zu bestimmen. In Fällen, wo wie hier die Voraussetzungen für eine Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB wenn nicht ganz, so doch nahezu erfüllt waren, ist als Regel anzu- nehmen, dass die in Art. 437 ZGB vorgesehene Jahresfrist zwar nicht überschritten werden soll, die Vormundschaft aber nur dann schon vor ihrem Ablauf aufgehoben werden darf, wenn besondere Umstände eine dauernde Besserung schon nach kürzerer Zeit als gewiss erscheinen lassen. Davon kann hier nach den Feststellungen der Vorinstanz keine Rede sein. Nachdem sich Dunkel schon früher für einige Zeit zur Arbeit aufgerafft, dann aber wieder versagt hatte, brauchte die Vormstanz nicht schon sein Verhalten seit März 1951 als Bewährung zu würdigen; dies umso- weniger, als seine Angaben über seine Erwerbstätigkeit äusserst dürftig waren. Wohl steht fest, dass er bis 29. Mai 1951 gearbeitet hat. Darüber aber, womit er nach diesem Zeitpunkte sein Leben gefristet hat, enthält der Rekurs an den Regierungsrat vom 11. August 1951 nicht einmal Erbrecht. N° 3. 11 eine Andeutung. Es wird nur auf Stellenbewerbungen hin- gewiesen. Bei dieser Verschwiegenheit bestand für die Vor- instanz kein genügender Anlass, den Grund des Entmün digungsbegehrens als dahingefallen zu betrachten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 23. Oktober 1951 bestätigt. H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

3. Auszug aus dem Urteil der ll. ZivilabteiluDg vom 24. Januar 1952 i. S. Rupp gegen Weidemann. Verjährung dar Herab8f!tzungs/dage (Art. 533 ZGB). ~ann .liegt rechtsgenügliche Kenntnis der Verletzung des PfhchtteiIsan- spruchs vor ? Prescnption de l'action en rlduction (art. 533 CC). Qu&;ld les heri- tiers ont-ils une connaissance suffisante de la leslOn de leur reserve? Prescnzione dell'azione di riduzione (art. 533 CC). Quando gli eredi hanno conosciuto sufficientemente la lesione deI!!!. Ioro porzione legittima ? Aus dem Tatbestand: Die am 8. Juni 1947 verstorbene Frau Triesselmann hinterliess als gesetzliche Erben ihre drei Töchter. Sie hatte mit eigenhändigem Testament vom 10. Juni 1942 ihre Liegenschaft der Tochter Frau Anna Rupp und das Mobiliar der Tochter Clara « vermacht », mit der Bemer- kung, sie habe kein (sonstiges) Vermögen mehr. Die in Deutschland wohnende Tochter Frau Helene Weidemann war im Testamente nicht bedacht worden. Sie erhielt von