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LCA. LF .. LP .. 01F ORI ..... Loi .federale snr le contrat d'assnrance. Loi lMerale. Loi Jederale sor la ponrsnite ponr dettes el la faillite. Organisation jndiciaire federale. Ordonnance sor la realisation foreee des immenbles. C. Abbrevlaz10ni itaUane. CC ..... , Codiee eivile svizzero. CO. . • . .. Codiee delle obbligazioni. Cpc • • • •• Codice di proeednra civile. Cpp • • • •• Codice di proeednra penale. GAD. . . .. Legge suUa ginrisdizione amministrativa e discipli- nare. LF. • • • •• Legge federale. LEF. . • •• Legge esecnzioni e fallimenti. OGF • . . " Organizzazione giudiziaria federalt\. I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
1. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 18. Januar 1936
i. S. Püntener gegen Gemeinderat Bohattdorf. Unterzieht sich nach Einleitung des EntmÜlldigungsverfahrena (gemäss Art. 369 ZGB) der Interdicendua, der zunächst einen Beirat verlangt hatte, der Bevormundung, so darf sie beim Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 372 ZGB ohne weiteres angeordnet, aber auch nur als Bevormundung auf eigenes Begehren bekannt gemacht werden. Der unter Altersvormundschaft stehende Beschwerde- führer stellte in der Voraussicht der am 2. August 1934 eintretenden Mündigkeit das Gesuch um Beistandsbestel- lung zur Vermögensverwaltung. Vom zuständigen Ge- meinderat Schattdorf auf den 3. August zur Gemeinderats- sitzung eingeladen « behufs Besprechung der Vormund- schaft», « erklärte er auf daherige Anfrage ausdrücklich, dass er mit der Bevormundung einverstanden sei ». Die daraufhin beschlossene Entmündigung wurde ihm nach der Feststellung der Vorinstanz anschliessend mündlich eröffnet. Als der Beschwerdeführer auf die am 6. September erfoJgte Veröffentlichung der Bevormundung hin am
15. September Beschwerde führte, ist der Regierungsrat des Kantons Uri am 27. Oktober 1934 wegen Versäumung der zehntägigen Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Hiegegen richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Ent- mündigung; eventuell Rückweisung. AB 61 II - 1935
2 Familienrecht. No I. Das Bunilesgericht zieht in Erwägung :
1. - Da die' durch Ziffer 5 des Kreisschreibens vom
18. Mai 1914 betreffend das Entmündigungsverfahren vorgeschriebene schriftliche Mitteilung des Entmündigungs- beschlusses seinerzeit nicht stattgefunden hatte, durfte und darf die freilich später als zehn Tage nach der bloss münd- lichen Eröffnung geführte Beschwerde nicht wegen Ver- spätung zurückgewiesen werden.
2. - Der Beschwerdeführer gibt zu, dass « er sich unab- hängig von der Vormundschaftsbehörde selbst schon mit seinem Onkel in dem Sinne besprochen hatte, es wäre zweckmässig, wenn sein Vermögen in Zukunft durch seinen Onkel verwaltet würde », und dass « er sich mit dem Vor- schlag des Gemeinderates, welcher offensichtlich das näm- liche bezweckte, daher ruhig einverstanden erklären konnte». Damit ist das vom Gemeinderat angenommene eigene Begehren um Beisliandsbestellung zur Vermögens- verwaltung als zugestanden zu erachten. Sobald ihm aber der Gemeinderat eröffnete, dass eine blosse Beistandschaft nicht genügend, sondern eine Vormundschaft angezeigt sei, erklärte sich der Beschwerdeführer laut dem als genü- gend beweiskräftig anzusehenden Protokoll des Gemeinde- rates mit der Bevormundung einverstanden. In diesem Verhalten kann nichts anderes als eine Änderung des eigenen Begehrens in der Richtung der Bevormundung gesehen werden. Diesem Begehren durfte ohne weiteres entsprochen werden, wenn der Gesuchsteller auch dartat, dass er infolge von Unerfahrenheit seine Angelegenheiten, namentlich die Verwaltung seines Vermögens von über 30,000 Fr., nicht gehörig zu besorgen vermöchte. Sobald sich der Gemeinderat hievon überzeugen konnte, durfte er von irgendwelchen Beweiserhebungen absehen (BGE 54 II 240). Insbesondere kam die von Art. 374 Abs. 2 ZGB vorgeschriebene Begutachtung durch Sachverstän- dige über das Vorhandensein von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche hier von vorneherein nicht in Frage, Familienrecht. :So 1. 3 wo die Bevormundung nicht zwangsweise, sondern auf eigenes Begehren hin, und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, sondern wegen Unerfahrenheit nicht auferlegt, sondern zugestanden wurde. Die über- . zeugung des Gemeinderates von der geschäftlichen Uner- fahrenheit des Beschwerdeführers konnte sich vor allem auf die aus der Führung bezw. Beaufsichtigung der Alters- vormundschaft gewonnene persönliche Kenntnis stützen. In der Tat erklärt der Gemeinderat gestützt auf seine eigenen « Wahrnehmungen» den Beschwerdeführer als « nicht befähigt, seine Interessen wie nötig wahrzunehmen und zu vertreten », was für die Anordnung der erbetenen Vormundschaft genügte. Mit alledem lässt es sich freilich nicht vereinbaren, dass in der Bekanntmachung der Bevor- mundung Art. 369 ZGB angeführt ist. Allein dies muss einem Versehen zugeschrieben werden, das um so eher unterlaufen konnte, als die Bekanntmachung von der kantonalen Vormundschaftsdirektion ausging, die sich damals noch nicht materiell mit der Sache befasst hatte. Wieso· der Gemeinderat hätte glauben können, trotz Ausserachtlassung des Art. 374 Abs. 2 ZGB eine Entmün- digung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche aus- gesprochen zu haben, ist nicht einzusehen, und er hat sich denn auch im Beschwerdeverfahren von Anfang an aus- schliesslich und mit Fug auf das eigene Begehren des Be- schwerdeführers berufen. Dies hat zur Folge, dass die vorzeitig, vor der RechtBkrafterfo1gte Bekanntmachung nunmehr durch eine richtigstellende, den Art. 372 ZGB anrufende Bekanntmachung zu ersetzen sein wird. Demnach erkennt das Bunile8gericht : Die Beschwerde. wird abgewiesen.