opencaselaw.ch

54_II_240

BGE 54 II 240

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

210

FamiIienrecht. N° 46.

sich den jeweiligen Umständen des Einzelfalles schneller

anpassen, und es besteht damit auch weniger Gefahr,

. dass der besuchsberechtigte Elternteil durch umständ-

liche Massnahmen an der Ausübung des Besuchsrechts

verhindert werde. Als solche Massnahme kommt aller-

dings die Hinterlegung von Geld nicht in Frage, nament-

lich dann nicht, wenn der Besuchsberechtigte zur Leistung

einer Geldsicherheit ausser Stande ist, sodass ihm durch

eine solche Bedingung sein Besuchsrecht verkümmert

würde. Dagegen kann das Kind während der Besuchs-

zeit unter die Aufsicht der Vormundschaftsbehörde am

Wohn-

oder Aufenthaltsort des besuchsausübenden

Elternteils gestellt werden. Sodann ist es möglich, dass

die Vormundschaftsbehörde diesen Elternteil verhält,

über die Besuchszeit und bis zur Rückkehr des Kindes

seine (und allfällig auch des Kindes) Schriften bei ihr zu

hinterlegen, so dass ihm eine Entführung des Kindes

verunmöglicht bleibt.

46. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung

vom 13. Juli 1928

i. S. Geissberger gegen Vormundschaftsbehörde Riniken.

Bevormundung auf eigenes Begehren,

Art. 372 ZGB:

Zulässigkeit weg e n Alk 0 hol i s m us ohne Prüfung.

ob dieser die zwangsweise Entmündigung zu rechtfertigen

vermöchte.

Unanwendbarkeit der Ver f a h ren s vor s c h r i f t e n

des Art. 374 ZGB und des Kreisschreibens des Bundesgerichtes

vom 18. Mai 1914.

W i der ruf 1 ich k e i t

des Begehrens '1

Objektives Erfordernis der Bevormundung auf eigenes

Begehren ist, dass der Antragsteller infolge von Alters-

schwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahren-

heit seine Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen

vermag. Hier fällt als Gebrechen der Alkoholismus in

Familienrecht. N° 46.

241

Betracht, zufolge welchem Geissberger arbeitsscheu

geworden ist und seinen Landwirtschaf~s~etri~b v~rna~h­

lässigt. Ob die Trunksucht -

oder {lllfaihg dIe MISSWIrt-

schaft -

Geissbergers auch zu zwangsweiser Bevor-

mundung in Anwendul1g des Art. 370 ZGB ausgereicht

haben würde, steht dahin, zumal ein darauf abzielendes

Verfahren, dessen Durchführung nicht in die Zuständig-

keit der Vormundschaftsbehörde fällt, gar nicht eröffnet

worden ist. Es kommt darauf aber auch nichts an, da

so oder anders kein zureichender Grund ersichtlich ist,

um die Anwendbarkeit der Art. 372 ZGB auszuschliesseIl.

Namentlich ist nicht einzusehen, warum das einen grös-

seren Aufwand an Arbeit und Kosten erheischende, mehr

Zeit beanspruchende und für den Interdizenden oft

peinliche Verfahren auf zwangsweise Entmündigung

sollte eingeschlagen werden müssen, sofern der Inter-

dizend selbst seine Bevormundung verlangt, zumal

wenn dies noch vor der Eröffnung des Verfahrens auf

zwangsweise Entmündigung geschieht. In ihrer Wirkung

unterscheiden sich die zwangsweise Entmündigung wegen

Trunksucht oder Misswirtschaft und die Bevormundung

auf eigenes Begehren freilich darin, dass die Aufhebung

der letzteren nicht an eine zeitliche Beschränkung

geknüpft ist wie die Aufhebung der ersteren (vgI. 437

und 438 ZGB). Allein deswegen werden doch kaum

erhebliche Misshelligkeiten entstehen, wenn die Auf-

hebung einer auf eigenes Begehren des Bevormundeten

angeordneten Vormundschaft beantragt wird, welche

gegebenenfalls auch zwangsweise hätte a.ngeordn~t wer-

den können; denn die Aufhebung darf Ja ohnehm nur

erfolgen, wenn der Grund des Begehrens dahingefallen

ist. Damit dem Begehren Geissbergers um Bevormundung

Folge gegeben werden durfte, musste er dartun, dass

er zufolge des erwähnten Gebrechens seine Angelegen-

heiten nicht gehörig zu besorgen vermöge. Die Beweis-

last für die objektive Voraussetzung der Bevormundung

traf also ihn und nicht die Vormundschaftsbehörde.

AS 54 II -

1928

18

242

Familienrecht. N° 46.

Daher brauchte diese weder den Art. 374 ZGB, noch

das darauf gestützte Kreisschreiben des Bundesgerichts

. vom 18. Mai 1914 zu beobachten. Vielmehr genügte

es, dass sie sich von der Richtigkeit der von Geissberger

im Bevormundungsbegehren gemachten Angaben über-

zeugte, die ohne weiteres als für die Bevormundung

schlüssig erschienen. Es kann nun nicht ernstlich in

Zweifel gezogen werden, dass die Verhandlungen vom

15. Dezember und 13. Januar, zumal im Zusammenhang

mit den vorangegangenen Eingaben der Ehefrau des

Interdizenden, geeignet waren, der Behörde die erforder-

liche Überzeugung zu verschaffen.

Aus dem nachträglichen !Rückzug des Begehrens um

Bevormundung vermögen die Beschwerdeführer nichts

herzuleiten. Da ein solches Begehren nicht für sich allein

den Bevormundungsgrund abgibt, sondern nur den

Anlass zur Prüfung nach dem Vorhandensein eines

Bevormundungsgrundes bietet -

der freilich angesichts

des eigenen Begehrens um Bevormundung weniger

gravierend zu sein und auch nicht in einem eigentlichen

Entmündigungsverfahren festgestellt zu werden braucht

-, so kann die freie Widerruflichkeit des eigenen Be-

gehrens um Bevormundung nicht zugestanden werden,

sondern muss es der Behörde vorhehalten bleiben, das

durch die Stellung des Begehrens einmal in Gang gesetzte

Verfahren zu Ende zu führen ... ohne Rücksicht darauf,

ob der Antragsteller inzwischen seinen Entschluss bereut

habe und rückgängig machen möchte. Darf die Auf-

hebung einer auf eigenes Begehren angeordneten Vor-

mundschaft nur erfolgen, wenn der Grund des Begehrens

dahingefallen ist (Art. 438 ZGB), so wäre es nicht folge-

richtig, vor der Anordnung der Vormundschaft dem

Rückzug eines Begehrens, von dem bereits feststeht,

dass es begründet ist, die Bedeutung beizumessen, dass

es als nicht gestellt anzusehen sei.

Erbrecht. N° 47.

243

11. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

47. Auszug a.us dem Urten der II. Zivila.bteilung

vom aso Juni lsas i. S. Gerber gegen i. und A. Xoller.

Leistungs-

und Feststellungsklage der

Erb e n: Wo all e Miterben gegenüber einzelnen von

ihnen einen zur Erbschaft gehörenden Anspruch erheben,

muss dieser -

entgegen dem sonst geltenden Grundsatz -

nicht von der G e sam t h e i t der Erben oder von einem

Erb e n ver t r e t e r geltend gemacht werden.

Ein Feststellungsanspruch, der eine gegenüber dem

Erblasser vorhandene Schuld zum Gegenstand hat,

steht den einzelnen Erben sowenig zu wie der Leistungs-

. anspruch; er kann, wie dieser, nach der Rechtsprechung

nur von der Gesamtheit der Erben geltend gemacht

werden (BGE 41 II 28; 50 11 219 ff.). Dieser Grundsatz

erleidet dort eine Einschränkung, wo a I I e übrigen

Miterben gegenüber einzelnen von ihnen einen zur Erb-

schaft gehörenden Anspruch erheben. Wie aus dem er-

wähnten Urteil in 50 11 222 hervorgeht, hat sich das

Bundesgericht bei der Ablehnung des Standpunktes,

dass jeder einzelne Erbe Leistung an alle Erben zusammen

sollte verlangen können, von der Zweckmässigkeits-

erwägung leiten lassen, es sei zu vermeiden, dass ein

einzelner Erbe Klage erhebe ohne Rücksicht auf seine

Miterben und diese durch unsorgfältige Prozessführung

um den ihnen zustehenden Anspruch bringe. Wo aber,

wie hier, von der aus drei Erben bestehenden Erben-

gemeinschaft zwei gegen den dritten Miterben vorgehen,

besteht nicht der geringste Grund dafür, dass sie nicht

sollten von sich aus vorgehen können. Die Dazwischen-

kunft eines Erbenvertreters ist in einem solchen Falle

unnötig und daher nicht gerechtfertigt, da ja alle Erben