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FamiIienrecht. N° 46.
sich den jeweiligen Umständen des Einzelfalles schneller
anpassen, und es besteht damit auch weniger Gefahr,
. dass der besuchsberechtigte Elternteil durch umständ-
liche Massnahmen an der Ausübung des Besuchsrechts
verhindert werde. Als solche Massnahme kommt aller-
dings die Hinterlegung von Geld nicht in Frage, nament-
lich dann nicht, wenn der Besuchsberechtigte zur Leistung
einer Geldsicherheit ausser Stande ist, sodass ihm durch
eine solche Bedingung sein Besuchsrecht verkümmert
würde. Dagegen kann das Kind während der Besuchs-
zeit unter die Aufsicht der Vormundschaftsbehörde am
Wohn-
oder Aufenthaltsort des besuchsausübenden
Elternteils gestellt werden. Sodann ist es möglich, dass
die Vormundschaftsbehörde diesen Elternteil verhält,
über die Besuchszeit und bis zur Rückkehr des Kindes
seine (und allfällig auch des Kindes) Schriften bei ihr zu
hinterlegen, so dass ihm eine Entführung des Kindes
verunmöglicht bleibt.
46. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung
vom 13. Juli 1928
i. S. Geissberger gegen Vormundschaftsbehörde Riniken.
Bevormundung auf eigenes Begehren,
Art. 372 ZGB:
Zulässigkeit weg e n Alk 0 hol i s m us ohne Prüfung.
ob dieser die zwangsweise Entmündigung zu rechtfertigen
vermöchte.
Unanwendbarkeit der Ver f a h ren s vor s c h r i f t e n
des Art. 374 ZGB und des Kreisschreibens des Bundesgerichtes
vom 18. Mai 1914.
W i der ruf 1 ich k e i t
des Begehrens '1
Objektives Erfordernis der Bevormundung auf eigenes
Begehren ist, dass der Antragsteller infolge von Alters-
schwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahren-
heit seine Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen
vermag. Hier fällt als Gebrechen der Alkoholismus in
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Betracht, zufolge welchem Geissberger arbeitsscheu
geworden ist und seinen Landwirtschaf~s~etri~b v~rna~h
lässigt. Ob die Trunksucht -
oder {lllfaihg dIe MISSWIrt-
schaft -
Geissbergers auch zu zwangsweiser Bevor-
mundung in Anwendul1g des Art. 370 ZGB ausgereicht
haben würde, steht dahin, zumal ein darauf abzielendes
Verfahren, dessen Durchführung nicht in die Zuständig-
keit der Vormundschaftsbehörde fällt, gar nicht eröffnet
worden ist. Es kommt darauf aber auch nichts an, da
so oder anders kein zureichender Grund ersichtlich ist,
um die Anwendbarkeit der Art. 372 ZGB auszuschliesseIl.
Namentlich ist nicht einzusehen, warum das einen grös-
seren Aufwand an Arbeit und Kosten erheischende, mehr
Zeit beanspruchende und für den Interdizenden oft
peinliche Verfahren auf zwangsweise Entmündigung
sollte eingeschlagen werden müssen, sofern der Inter-
dizend selbst seine Bevormundung verlangt, zumal
wenn dies noch vor der Eröffnung des Verfahrens auf
zwangsweise Entmündigung geschieht. In ihrer Wirkung
unterscheiden sich die zwangsweise Entmündigung wegen
Trunksucht oder Misswirtschaft und die Bevormundung
auf eigenes Begehren freilich darin, dass die Aufhebung
der letzteren nicht an eine zeitliche Beschränkung
geknüpft ist wie die Aufhebung der ersteren (vgI. 437
und 438 ZGB). Allein deswegen werden doch kaum
erhebliche Misshelligkeiten entstehen, wenn die Auf-
hebung einer auf eigenes Begehren des Bevormundeten
angeordneten Vormundschaft beantragt wird, welche
gegebenenfalls auch zwangsweise hätte a.ngeordn~t wer-
den können; denn die Aufhebung darf Ja ohnehm nur
erfolgen, wenn der Grund des Begehrens dahingefallen
ist. Damit dem Begehren Geissbergers um Bevormundung
Folge gegeben werden durfte, musste er dartun, dass
er zufolge des erwähnten Gebrechens seine Angelegen-
heiten nicht gehörig zu besorgen vermöge. Die Beweis-
last für die objektive Voraussetzung der Bevormundung
traf also ihn und nicht die Vormundschaftsbehörde.
AS 54 II -
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Daher brauchte diese weder den Art. 374 ZGB, noch
das darauf gestützte Kreisschreiben des Bundesgerichts
. vom 18. Mai 1914 zu beobachten. Vielmehr genügte
es, dass sie sich von der Richtigkeit der von Geissberger
im Bevormundungsbegehren gemachten Angaben über-
zeugte, die ohne weiteres als für die Bevormundung
schlüssig erschienen. Es kann nun nicht ernstlich in
Zweifel gezogen werden, dass die Verhandlungen vom
15. Dezember und 13. Januar, zumal im Zusammenhang
mit den vorangegangenen Eingaben der Ehefrau des
Interdizenden, geeignet waren, der Behörde die erforder-
liche Überzeugung zu verschaffen.
Aus dem nachträglichen !Rückzug des Begehrens um
Bevormundung vermögen die Beschwerdeführer nichts
herzuleiten. Da ein solches Begehren nicht für sich allein
den Bevormundungsgrund abgibt, sondern nur den
Anlass zur Prüfung nach dem Vorhandensein eines
Bevormundungsgrundes bietet -
der freilich angesichts
des eigenen Begehrens um Bevormundung weniger
gravierend zu sein und auch nicht in einem eigentlichen
Entmündigungsverfahren festgestellt zu werden braucht
-, so kann die freie Widerruflichkeit des eigenen Be-
gehrens um Bevormundung nicht zugestanden werden,
sondern muss es der Behörde vorhehalten bleiben, das
durch die Stellung des Begehrens einmal in Gang gesetzte
Verfahren zu Ende zu führen ... ohne Rücksicht darauf,
ob der Antragsteller inzwischen seinen Entschluss bereut
habe und rückgängig machen möchte. Darf die Auf-
hebung einer auf eigenes Begehren angeordneten Vor-
mundschaft nur erfolgen, wenn der Grund des Begehrens
dahingefallen ist (Art. 438 ZGB), so wäre es nicht folge-
richtig, vor der Anordnung der Vormundschaft dem
Rückzug eines Begehrens, von dem bereits feststeht,
dass es begründet ist, die Bedeutung beizumessen, dass
es als nicht gestellt anzusehen sei.
Erbrecht. N° 47.
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11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
47. Auszug a.us dem Urten der II. Zivila.bteilung
vom aso Juni lsas i. S. Gerber gegen i. und A. Xoller.
Leistungs-
und Feststellungsklage der
Erb e n: Wo all e Miterben gegenüber einzelnen von
ihnen einen zur Erbschaft gehörenden Anspruch erheben,
muss dieser -
entgegen dem sonst geltenden Grundsatz -
nicht von der G e sam t h e i t der Erben oder von einem
Erb e n ver t r e t e r geltend gemacht werden.
Ein Feststellungsanspruch, der eine gegenüber dem
Erblasser vorhandene Schuld zum Gegenstand hat,
steht den einzelnen Erben sowenig zu wie der Leistungs-
. anspruch; er kann, wie dieser, nach der Rechtsprechung
nur von der Gesamtheit der Erben geltend gemacht
werden (BGE 41 II 28; 50 11 219 ff.). Dieser Grundsatz
erleidet dort eine Einschränkung, wo a I I e übrigen
Miterben gegenüber einzelnen von ihnen einen zur Erb-
schaft gehörenden Anspruch erheben. Wie aus dem er-
wähnten Urteil in 50 11 222 hervorgeht, hat sich das
Bundesgericht bei der Ablehnung des Standpunktes,
dass jeder einzelne Erbe Leistung an alle Erben zusammen
sollte verlangen können, von der Zweckmässigkeits-
erwägung leiten lassen, es sei zu vermeiden, dass ein
einzelner Erbe Klage erhebe ohne Rücksicht auf seine
Miterben und diese durch unsorgfältige Prozessführung
um den ihnen zustehenden Anspruch bringe. Wo aber,
wie hier, von der aus drei Erben bestehenden Erben-
gemeinschaft zwei gegen den dritten Miterben vorgehen,
besteht nicht der geringste Grund dafür, dass sie nicht
sollten von sich aus vorgehen können. Die Dazwischen-
kunft eines Erbenvertreters ist in einem solchen Falle
unnötig und daher nicht gerechtfertigt, da ja alle Erben