opencaselaw.ch

59_II_417

BGE 59 II 417

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

416

Farnilienreeht. So 64.

(vgl. BGE 39 II IH Erw. 2; was hierfür das Übergangsrecht

gesagt wurde, trifft auch in internationalprivatrechtlicher

Hinsicht zu), wobei als Motiv neben der Überlegung, dass

unter nahen Blutsverwandten die Unterstützung Erfüllung

einer sittlichen Pflicht sei, auch die Absicht mitspielte,

die öffentliche Armenpflege zu entlasten, die ja auch von

Ausländern (bis zur Abschiebung in die Heimat) in An-

spruch genommen wird. Dabei kommt, weil im allgemeinen

die sittliche Pflicht zur Unterstützung der Geschwister als

weniger zwingend empfunden wird als im Verhältnis

zwischen Eltern und Kindern, diesem letzteren fiskali-

schen Moment eine entsprechend grössere Bedeutung

zu. -

Nur solches ausländisches Recht kann daher auf

dem Weg über Art. 9 und 32 NAG noch zur Anwendung

gelangen, das hinsichtlich der Verwandtenunterstützung

noch weiter als das ZGB geht; denn dann steht seiner

Handhabung der schweizerische ordre public nicht entge-

gen. Kennt also das Heimatrecht des (in der Schweiz

niedergelassenen) Ansprechers keine oder nur weniger

weit gehende Unterstützungspflichten, so könnte er (im

umgekehrten Fall) gleichwohl auf Grund von Art. 328 ZGB

in Anspruch genommen werden. Aus dem Gesagten erhellt,

dass heute in der Schweiz niemand zur Unterstützung

von (in der Schweiz niedergelassenen) Geschwistern

herangezogen werden

kann, - ohne

wenigstens

dem

Grundsatz nach die Gewähr dafür zu haben, im umge-

kehrten Fall selbst vom Ansprecher ebenfalls Unterstützung

verlangen zu können, ein Ergebnis, das nicht nur nichts

Stossendes an sich hat, sondern durchaus befriedigt. Nun

ist aber nicht der geringste Grund dafür ersichtlich, warum

gegenüber einem Ausländer, der im Ausland wohnt, von

diesem Erfordernis abgesehen und jener damit noch besser

gestellt werden sollte, als wenn er in der Schweiz nieder-

gelassen wäre. Die -

erwünschte -

Gleichstellung (des

im Ausland wohnhaften Ausländers mit dem in der

Schweiz Niedergelassenen) kann aber nur dadurch erzielt

werden, dass der Unterstützungsanspruch des erstem

Familienrecht.;\"0 65.

417

lediglich dann anerkannt wird, wenn auch das Heimat-

recht des Ansprechers die gegenseitige Unterstützungs-

pflicht der Geschwister vorschreibt. Hieran fehlt es aber

im Fall der KIägerin.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene

Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

65. Auszllgaus dem Urteil der Ir. ZivilabteiluDg

vom 22. Dezember 1933 i. S. Karty gegen Waisenamt Schwyz.

Auf heb u n g der Vor In u n cl sc h a f t (Art. 437 Z G B). -

Wenn sich der Bevormundete seinerzeit der Entmündigung

ausdrücklich unterzogen hat, so kann er nachber nicht mit

der bIossen Behauptung, es habe nie ein Bevormundungsgrund

bestanden, der Behörde die Beweislast für das Gegenteil

zuschieben, sondern ist selbst beweispflichtig für seine Be-

hauptung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Sowohl im kantonalen Verfahren als auch vor Bundes-

gericht hat der Beschwerdeführer behauptet, er sei seiner-

zeit auf sein eigenes Begehren bevormundet worden.

Es ergibt sich jedoch aus den Akten, dass das Waisenamt

Ingenbohl auf Grund von Art. 370 ZGB von Amtes wegen

vorgegangen ist.

Daran ändert der Umstand nichts,

dass der Beschwerdeführer sich (ein halbes Jahr später)

mit der Massnahme der Behörde einverstanden erklärt

hat. Massgebend für die Aufhebung der Vormundschaft

ist infolgedessen nicht Art. 438, sondern Art. 437 ZGB.

Allerdings hat sich der Beschwerdeführer u. a. auf den

Standpunkt gestellt, es habe überhaupt nie ein gesetzli-

cher EntmÜlldigungsgrund bestanden. Wäre das richtig,

so müsste die Bevormundung in der Tat aufgehoben

werden (vgl. BGE 43 II 752). Allein in Fällen, wo, wie

hier, der Entmündigte selbst sich der Entmündigung

418

Fl1mili~nre{'ht,. N0 65.

ausdrücklich unterzogen hat, kann er nachher nicht mit

der blossen Behauptung, es habe ein Bevormundungs-

grund nie bestanden, der Behörde die Beweislast für das

Gegenteil zuschieben, sondern ist selbst beweispflichtig

dafür, dass trotz seiner damaligen Anerkennung ein

Bevormundungsgrund wirklich nie bestanden hat.

DeI

Beschwerdeführer hat sich nicht anheischig gemacht,

einen solchen Beweis zu führen, sondern sich darauf

beschränkt, darzutun, dass die

F 0 r t d aue r

der

Vormundschaft ungerechtfertigt sei und dass er schon

mehr als 1 Jahr nicht mehr Anlass zu Klagen gegeben

habe. Unter diesen Umständen ist jener Einwand des

Beschwerdeführers ausser Betracht zu lassen und nur

zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des Art. 437

ZGB gegeben seien.

Nun hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerde-

führer seit März 1932 wiederholt vollständig betrunken

war. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur, nicht

aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich.

Der Beschwerdeführer selbst vermag übrigens ihre Rich-

tigkeit nicht zu bestreiten, er versucht lediglich, sie als

harmlos erscheinen zu lassen, indem er von einem gele-

gentlich « über den Durst getrunlrenen Gläschen» spricht.

Aus den Aussagen der von den Vorinstanzen als glaub-

würdig erachteten Zeugen geht indessen hervor, dass

der Beschwerdeführer wiederholt von Dritten nach Hause

gebracht werden musste, weil er bis zur Besinnungslosig-

keit betrunken war und sich nicht mehr aufrechthalten

konnte. Unter solchen Umständen kann in der Tat

nicht gesagt werden, er habe mindestens ein Jahr lang

mit Hinsicht auf den Bevormundungsgrund nicht mehr

Anlass zu Beschwerden gegeben.

ObJigationenrecht. N° 66.

Ir. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

419

66. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2l November 1933

i. S. Xeller gegen Dr. Hefti & Xonsorten.

Die einfache und die Kollektivgesellschaft äussern über ihre

Auflösung hinaus diejenigen Wirkungen, die zur Liquidation,

bezw. beim Ausscheiden eines von mehreren Gesellschaftern,

zur Festsetzung seines Anteils notwendig sind.

Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse zulässt.

kann die Festsetzung des Guthabens des ausscheidenden

Gesellschafters nur mit dessen Zustimmung erfolgen.

Massnahmen, die über den Zweck der Liquidation hinausgehen,

bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Beteiligten.

A. -

Mit Vertrag vom 25. November 1922 gründeten

der Kläger und verschiedene andere, darunter die heutigen

Beklagten Dr. O. Sammet, Dr. F. Hefti, Dr. W. Schilt,

Dr. E. Brand und die G. Neuenschwander A.-G. Söhne,

eine Gesellschaft, mit dem Zwecke, das chemische Fabri-

kations- und Handelsunternehmen des Beklagten Dr.

F. Hefti, Chemikers in Altstetten bei Zürich, zu finanzieren.

Dieser letztere sollte nach dem Gesellschaftsvertrag das

Geschäft auf seinen Namen betreiben, um das Gesell-

schaftsverhältnis im Verkehr mit Dritten nicht in Er-

scheinung treten zu lassen. Der jährliche Reingewinn des

Geschäftes, sowie ein bei der Liquidation desselben sich

ergebender Gewinn oder Verlust sollte den Gesellschaftern

im Verhältnis ihrer Beteiligung zukommen, bezw. belastet

werden. Alljährlich sollte die Abrechnung abgeschlossen

und den Mitgliedern der Gesellschaft zur Prüfung und

Genehmigung vorgelegt werden an einer zu diesem Zweck

einberufenen Versammlung. Gesellschaftsbeschlüsse soll-

ten mit Stimmenmehrheit gefasst werden, wobei auf je

5000 Fr. Beteiligung eine Stimme entfallen sollte. Zur

Beschlussfähigkeit der Versanimlung wurde die Vertretung

von wenigstens der Hälfte des Gesellschaftskapitals ge-