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59_II_417

BGE 59 II 417

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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416 Farnilienreeht. So 64. (vgl. BGE 39 II IH Erw. 2 ; was hierfür das Übergangsrecht gesagt wurde, trifft auch in internationalprivatrechtlicher Hinsicht zu), wobei als Motiv neben der Überlegung, dass unter nahen Blutsverwandten die Unterstützung Erfüllung einer sittlichen Pflicht sei, auch die Absicht mitspielte, die öffentliche Armenpflege zu entlasten, die ja auch von Ausländern (bis zur Abschiebung in die Heimat) in An- spruch genommen wird. Dabei kommt, weil im allgemeinen die sittliche Pflicht zur Unterstützung der Geschwister als weniger zwingend empfunden wird als im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, diesem letzteren fiskali- schen Moment eine entsprechend grössere Bedeutung zu. - Nur solches ausländisches Recht kann daher auf dem Weg über Art. 9 und 32 NAG noch zur Anwendung gelangen, das hinsichtlich der Verwandtenunterstützung noch weiter als das ZGB geht; denn dann steht seiner Handhabung der schweizerische ordre public nicht entge- gen. Kennt also das Heimatrecht des (in der Schweiz niedergelassenen) Ansprechers keine oder nur weniger weit gehende Unterstützungspflichten, so könnte er (im umgekehrten Fall) gleichwohl auf Grund von Art. 328 ZGB in Anspruch genommen werden. Aus dem Gesagten erhellt, dass heute in der Schweiz niemand zur Unterstützung von (in der Schweiz niedergelassenen) Geschwistern herangezogen werden kann, - ohne wenigstens dem Grundsatz nach die Gewähr dafür zu haben, im umge- kehrten Fall selbst vom Ansprecher ebenfalls Unterstützung verlangen zu können, ein Ergebnis, das nicht nur nichts Stossendes an sich hat, sondern durchaus befriedigt. Nun ist aber nicht der geringste Grund dafür ersichtlich, warum gegenüber einem Ausländer, der im Ausland wohnt, von diesem Erfordernis abgesehen und jener damit noch besser gestellt werden sollte, als wenn er in der Schweiz nieder- gelassen wäre. Die - erwünschte - Gleichstellung (des im Ausland wohnhaften Ausländers mit dem in der Schweiz Niedergelassenen) kann aber nur dadurch erzielt werden, dass der Unterstützungsanspruch des erstem Familienrecht. ;\"0 65. 417 lediglich dann anerkannt wird, wenn auch das Heimat- recht des Ansprechers die gegenseitige Unterstützungs- pflicht der Geschwister vorschreibt. Hieran fehlt es aber im Fall der KIägerin. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

65. Auszllgaus dem Urteil der Ir. ZivilabteiluDg vom 22. Dezember 1933 i. S. Karty gegen Waisenamt Schwyz. Auf heb u n g der Vor In u n cl sc h a f t ( Art. 437 Z G B ). - Wenn sich der Bevormundete seinerzeit der Entmündigung ausdrücklich unterzogen hat, so kann er nachber nicht mit der bIossen Behauptung, es habe nie ein Bevormundungsgrund bestanden, der Behörde die Beweislast für das Gegenteil zuschieben, sondern ist selbst beweispflichtig für seine Be- hauptung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Sowohl im kantonalen Verfahren als auch vor Bundes- gericht hat der Beschwerdeführer behauptet, er sei seiner- zeit auf sein eigenes Begehren bevormundet worden. Es ergibt sich jedoch aus den Akten, dass das Waisenamt Ingenbohl auf Grund von Art. 370 ZGB von Amtes wegen vorgegangen ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer sich (ein halbes Jahr später) mit der Massnahme der Behörde einverstanden erklärt hat. Massgebend für die Aufhebung der Vormundschaft ist infolgedessen nicht Art. 438, sondern Art. 437 ZGB. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer u. a. auf den Standpunkt gestellt, es habe überhaupt nie ein gesetzli- cher EntmÜlldigungsgrund bestanden. Wäre das richtig, so müsste die Bevormundung in der Tat aufgehoben werden (vgl. BGE 43 II 752). Allein in Fällen, wo, wie hier, der Entmündigte selbst sich der Entmündigung 418 Fl1mili~nre{'ht,. N0 65. ausdrücklich unterzogen hat, kann er nachher nicht mit der blossen Behauptung, es habe ein Bevormundungs- grund nie bestanden, der Behörde die Beweislast für das Gegenteil zuschieben, sondern ist selbst beweispflichtig dafür, dass trotz seiner damaligen Anerkennung ein Bevormundungsgrund wirklich nie bestanden hat. DeI Beschwerdeführer hat sich nicht anheischig gemacht, einen solchen Beweis zu führen, sondern sich darauf beschränkt, darzutun, dass die F 0 r t d aue r der Vormundschaft ungerechtfertigt sei und dass er schon mehr als 1 Jahr nicht mehr Anlass zu Klagen gegeben habe. Unter diesen Umständen ist jener Einwand des Beschwerdeführers ausser Betracht zu lassen und nur zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des Art. 437 ZGB gegeben seien. Nun hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerde- führer seit März 1932 wiederholt vollständig betrunken war. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur, nicht aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich. Der Beschwerdeführer selbst vermag übrigens ihre Rich- tigkeit nicht zu bestreiten, er versucht lediglich, sie als harmlos erscheinen zu lassen, indem er von einem gele- gentlich « über den Durst getrunlrenen Gläschen» spricht. Aus den Aussagen der von den Vorinstanzen als glaub- würdig erachteten Zeugen geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt von Dritten nach Hause gebracht werden musste, weil er bis zur Besinnungslosig- keit betrunken war und sich nicht mehr aufrechthalten konnte. Unter solchen Umständen kann in der Tat nicht gesagt werden, er habe mindestens ein Jahr lang mit Hinsicht auf den Bevormundungsgrund nicht mehr Anlass zu Beschwerden gegeben. ObJigationenrecht. N° 66. Ir. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 419

66. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2l November 1933

i. S. Xeller gegen Dr. Hefti & Xonsorten. Die einfache und die Kollektivgesellschaft äussern über ihre Auflösung hinaus diejenigen Wirkungen, die zur Liquidation, bezw. beim Ausscheiden eines von mehreren Gesellschaftern, zur Festsetzung seines Anteils notwendig sind. Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse zulässt. kann die Festsetzung des Guthabens des ausscheidenden Gesellschafters nur mit dessen Zustimmung erfolgen. Massnahmen, die über den Zweck der Liquidation hinausgehen, bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Beteiligten. A. - Mit Vertrag vom 25. November 1922 gründeten der Kläger und verschiedene andere, darunter die heutigen Beklagten Dr. O. Sammet, Dr. F. Hefti, Dr. W. Schilt, Dr. E. Brand und die G. Neuenschwander A.-G. Söhne, eine Gesellschaft, mit dem Zwecke, das chemische Fabri- kations- und Handelsunternehmen des Beklagten Dr. F. Hefti, Chemikers in Altstetten bei Zürich, zu finanzieren. Dieser letztere sollte nach dem Gesellschaftsvertrag das Geschäft auf seinen Namen betreiben, um das Gesell- schaftsverhältnis im Verkehr mit Dritten nicht in Er- scheinung treten zu lassen. Der jährliche Reingewinn des Geschäftes, sowie ein bei der Liquidation desselben sich ergebender Gewinn oder Verlust sollte den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zukommen, bezw. belastet werden. Alljährlich sollte die Abrechnung abgeschlossen und den Mitgliedern der Gesellschaft zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden an einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung. Gesellschaftsbeschlüsse soll- ten mit Stimmenmehrheit gefasst werden, wobei auf je 5000 Fr. Beteiligung eine Stimme entfallen sollte. Zur Beschlussfähigkeit der Versanimlung wurde die Vertretung von wenigstens der Hälfte des Gesellschaftskapitals ge-