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Farnilienreeht. So 64.
(vgl. BGE 39 II IH Erw. 2; was hierfür das Übergangsrecht
gesagt wurde, trifft auch in internationalprivatrechtlicher
Hinsicht zu), wobei als Motiv neben der Überlegung, dass
unter nahen Blutsverwandten die Unterstützung Erfüllung
einer sittlichen Pflicht sei, auch die Absicht mitspielte,
die öffentliche Armenpflege zu entlasten, die ja auch von
Ausländern (bis zur Abschiebung in die Heimat) in An-
spruch genommen wird. Dabei kommt, weil im allgemeinen
die sittliche Pflicht zur Unterstützung der Geschwister als
weniger zwingend empfunden wird als im Verhältnis
zwischen Eltern und Kindern, diesem letzteren fiskali-
schen Moment eine entsprechend grössere Bedeutung
zu. -
Nur solches ausländisches Recht kann daher auf
dem Weg über Art. 9 und 32 NAG noch zur Anwendung
gelangen, das hinsichtlich der Verwandtenunterstützung
noch weiter als das ZGB geht; denn dann steht seiner
Handhabung der schweizerische ordre public nicht entge-
gen. Kennt also das Heimatrecht des (in der Schweiz
niedergelassenen) Ansprechers keine oder nur weniger
weit gehende Unterstützungspflichten, so könnte er (im
umgekehrten Fall) gleichwohl auf Grund von Art. 328 ZGB
in Anspruch genommen werden. Aus dem Gesagten erhellt,
dass heute in der Schweiz niemand zur Unterstützung
von (in der Schweiz niedergelassenen) Geschwistern
herangezogen werden
kann, - ohne
wenigstens
dem
Grundsatz nach die Gewähr dafür zu haben, im umge-
kehrten Fall selbst vom Ansprecher ebenfalls Unterstützung
verlangen zu können, ein Ergebnis, das nicht nur nichts
Stossendes an sich hat, sondern durchaus befriedigt. Nun
ist aber nicht der geringste Grund dafür ersichtlich, warum
gegenüber einem Ausländer, der im Ausland wohnt, von
diesem Erfordernis abgesehen und jener damit noch besser
gestellt werden sollte, als wenn er in der Schweiz nieder-
gelassen wäre. Die -
erwünschte -
Gleichstellung (des
im Ausland wohnhaften Ausländers mit dem in der
Schweiz Niedergelassenen) kann aber nur dadurch erzielt
werden, dass der Unterstützungsanspruch des erstem
Familienrecht.;\"0 65.
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lediglich dann anerkannt wird, wenn auch das Heimat-
recht des Ansprechers die gegenseitige Unterstützungs-
pflicht der Geschwister vorschreibt. Hieran fehlt es aber
im Fall der KIägerin.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
65. Auszllgaus dem Urteil der Ir. ZivilabteiluDg
vom 22. Dezember 1933 i. S. Karty gegen Waisenamt Schwyz.
Auf heb u n g der Vor In u n cl sc h a f t (Art. 437 Z G B). -
Wenn sich der Bevormundete seinerzeit der Entmündigung
ausdrücklich unterzogen hat, so kann er nachber nicht mit
der bIossen Behauptung, es habe nie ein Bevormundungsgrund
bestanden, der Behörde die Beweislast für das Gegenteil
zuschieben, sondern ist selbst beweispflichtig für seine Be-
hauptung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Sowohl im kantonalen Verfahren als auch vor Bundes-
gericht hat der Beschwerdeführer behauptet, er sei seiner-
zeit auf sein eigenes Begehren bevormundet worden.
Es ergibt sich jedoch aus den Akten, dass das Waisenamt
Ingenbohl auf Grund von Art. 370 ZGB von Amtes wegen
vorgegangen ist.
Daran ändert der Umstand nichts,
dass der Beschwerdeführer sich (ein halbes Jahr später)
mit der Massnahme der Behörde einverstanden erklärt
hat. Massgebend für die Aufhebung der Vormundschaft
ist infolgedessen nicht Art. 438, sondern Art. 437 ZGB.
Allerdings hat sich der Beschwerdeführer u. a. auf den
Standpunkt gestellt, es habe überhaupt nie ein gesetzli-
cher EntmÜlldigungsgrund bestanden. Wäre das richtig,
so müsste die Bevormundung in der Tat aufgehoben
werden (vgl. BGE 43 II 752). Allein in Fällen, wo, wie
hier, der Entmündigte selbst sich der Entmündigung
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Fl1mili~nre{'ht,. N0 65.
ausdrücklich unterzogen hat, kann er nachher nicht mit
der blossen Behauptung, es habe ein Bevormundungs-
grund nie bestanden, der Behörde die Beweislast für das
Gegenteil zuschieben, sondern ist selbst beweispflichtig
dafür, dass trotz seiner damaligen Anerkennung ein
Bevormundungsgrund wirklich nie bestanden hat.
DeI
Beschwerdeführer hat sich nicht anheischig gemacht,
einen solchen Beweis zu führen, sondern sich darauf
beschränkt, darzutun, dass die
F 0 r t d aue r
der
Vormundschaft ungerechtfertigt sei und dass er schon
mehr als 1 Jahr nicht mehr Anlass zu Klagen gegeben
habe. Unter diesen Umständen ist jener Einwand des
Beschwerdeführers ausser Betracht zu lassen und nur
zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des Art. 437
ZGB gegeben seien.
Nun hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerde-
führer seit März 1932 wiederholt vollständig betrunken
war. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur, nicht
aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich.
Der Beschwerdeführer selbst vermag übrigens ihre Rich-
tigkeit nicht zu bestreiten, er versucht lediglich, sie als
harmlos erscheinen zu lassen, indem er von einem gele-
gentlich « über den Durst getrunlrenen Gläschen» spricht.
Aus den Aussagen der von den Vorinstanzen als glaub-
würdig erachteten Zeugen geht indessen hervor, dass
der Beschwerdeführer wiederholt von Dritten nach Hause
gebracht werden musste, weil er bis zur Besinnungslosig-
keit betrunken war und sich nicht mehr aufrechthalten
konnte. Unter solchen Umständen kann in der Tat
nicht gesagt werden, er habe mindestens ein Jahr lang
mit Hinsicht auf den Bevormundungsgrund nicht mehr
Anlass zu Beschwerden gegeben.
ObJigationenrecht. N° 66.
Ir. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
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66. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2l November 1933
i. S. Xeller gegen Dr. Hefti & Xonsorten.
Die einfache und die Kollektivgesellschaft äussern über ihre
Auflösung hinaus diejenigen Wirkungen, die zur Liquidation,
bezw. beim Ausscheiden eines von mehreren Gesellschaftern,
zur Festsetzung seines Anteils notwendig sind.
Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse zulässt.
kann die Festsetzung des Guthabens des ausscheidenden
Gesellschafters nur mit dessen Zustimmung erfolgen.
Massnahmen, die über den Zweck der Liquidation hinausgehen,
bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Beteiligten.
A. -
Mit Vertrag vom 25. November 1922 gründeten
der Kläger und verschiedene andere, darunter die heutigen
Beklagten Dr. O. Sammet, Dr. F. Hefti, Dr. W. Schilt,
Dr. E. Brand und die G. Neuenschwander A.-G. Söhne,
eine Gesellschaft, mit dem Zwecke, das chemische Fabri-
kations- und Handelsunternehmen des Beklagten Dr.
F. Hefti, Chemikers in Altstetten bei Zürich, zu finanzieren.
Dieser letztere sollte nach dem Gesellschaftsvertrag das
Geschäft auf seinen Namen betreiben, um das Gesell-
schaftsverhältnis im Verkehr mit Dritten nicht in Er-
scheinung treten zu lassen. Der jährliche Reingewinn des
Geschäftes, sowie ein bei der Liquidation desselben sich
ergebender Gewinn oder Verlust sollte den Gesellschaftern
im Verhältnis ihrer Beteiligung zukommen, bezw. belastet
werden. Alljährlich sollte die Abrechnung abgeschlossen
und den Mitgliedern der Gesellschaft zur Prüfung und
Genehmigung vorgelegt werden an einer zu diesem Zweck
einberufenen Versammlung. Gesellschaftsbeschlüsse soll-
ten mit Stimmenmehrheit gefasst werden, wobei auf je
5000 Fr. Beteiligung eine Stimme entfallen sollte. Zur
Beschlussfähigkeit der Versanimlung wurde die Vertretung
von wenigstens der Hälfte des Gesellschaftskapitals ge-