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43_II_739

BGE 43 II 739

Bundesgericht (BGE) · 1917-10-25 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

98. UrteU der II. ZhilabteUung vom 25. Oktober 1917

i. S. Leutenegger, Beklagte,

gegen Züroher Eantonalbank, Klägerin.

Tat- und Rechtsfrage bei Beurteilung der Frage der Halld-

lungsfähigkeit. -

Ueberpriifung eines medizinischen Gut-

achtens.

A. -

Die Beklagte gewährte in den Jahren 1907 und

1908 ihrem Schwiegersohne Fritz Braun in Flawil aus

ihrem eigenen Vermögen und dem von ihr verwalteten

Vermögen ihres Sohnes Otto sieben Darlehen im Gesamt-

betrage von 48,200 Fr. Das für zwei dieser Darlehen

erforderliche Bargeld verschaffte sie sich u. a. am 16. Mai

1907, am 20. Februar 1908 und am 24. Juni 1908 bei der

Klägerin, und zwar dadurch, dass sie bei dieser gegell

Wechselobligo und Verpfändun.g von fünf BankohIi-

gationen im Werte von je 5000 Fr. drei Darlehen im

Gesamtbetrage von. 24,100 Fr. aufnahm. Als die Beklagte

ihr ganzes Aktivvermögen und dasjenige ihres Sohnes

Otto zu Darlehen an Braun verbraucht hatte, liess sie sich

von diesem zur Eingehung von Bürgschaften verleitell,

so dass sie gegenwärtig stark überschuldet ist. Aus dCll

Akten ergibt sich, dass Braun, der bereits die Mitgift

seiner Frau vergeudet und bei zahlreichen Personen

Schulden gemacht hatte, seine sämtlichen Gläubiger,

darunter auch Banken, durch allerhand falsche Vor-

spiegelungen über seine wirkliche Vermögenslage hinweg-

zutäuschen verstand. Als sein Kredit allseitig erschöpft

AS 43 n -

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Personenrecht. N° 98.

war, verschwand er unter Zurücklassung seiner ebenfalls

betrogenen Ehefrau, sowie unter Mitnahme alles Bar-

geldes, das er noch aufzutreiben vermochte.

B. -

Gegenüber der vorliegenden Klage, welche auf

Rückzahlung jener, in den Jahren 1907 und 1908 bei der

Klägerin aufgenommenen Darlehn gerichtet ist, erhebt die

inzwischen bevormundete Beklagte die Einrede der

mangelnden Handlungsfähigkeit. Behufs Prüfung diesel'

Einrede hat die erste kantonale Instanz zwei Irrenärzte

mit der Beobachtung der Beklagten und der Begutachtung

ihres Geisteszustandes beauftragt. Diese sind in einem

1ängern Gutachten zu, folgendem Ergebnis gelangt:

« Frau Leutenegger ist derart geistesschwach, dass ihr

die Fähigkeit mangelt, die Tragweite der Eingehung

erheblicher fmanzieller Verpflichtungen, bezw. der solche

begründenden Unterzeichnung von Wechseln und Bürg-

schaftsurkunden, sowie die Tragweite der Unterzeichnung

von Blankowechse1- und Bürgschafts-Urkunden zu er-

messen.

Dieser Geisteszustand war schon im Frühjahr 1907

vorhanden.

Die Geistesschwäche der Explorandin hat bereits in der

Jugend begonnen. »

~achdem die I. Instanz auf. Grund dieses ärztlichen

Gutachtens die Handlungsfähigkeit der Beklagten für die

Jnhre 1907 und 1908 verneint und die Klage abgewiesen

hatte, hiess das Obergericht' des Kantons Zürich mit

Urteil vom 22. März 1917 die Klage im Gegenteil gut und

verurteilte die Beklagte :

({ a) der Klägerin 24,142 Fr. 25 Cts. Rest laut Wechsel-

obligo per 10. Oktober 1912 F. Nr. 49,533, nebst Zins zu

5% hievon seit 10. Oktober 1912 und 1 Fr. 65 Cts. Kosten

des Zahlungsbefehls Nr. 12,683 des Betreibungsamts

Zürich I zu bezahlen.

b) Das von der Klägerin für die eingeklagte Forderung

beanspruchte Faustpfandrecht an fünf 4 % Obligationen

der Zürcher Kantonalbank zu 5000 Fr., Nr. 528,494 und

Personenrecht. N° 98.

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530,076/79 mit Coupons per 10. April/IO. Oktober 1913

und ff., laut Verschreibung vom 4. Oktober 1911, anzu-

erkennen. »

Zugleich wurde von der Erklärung der Klägerin, dass

sie sich an ihre Forderung die verfallenen Coupons an-

rechnen lasse, Vormerk genommen.

C. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte unter Wieder-

holung ihres Antrages auf Abweisung der Klage die Be-

rufung an das Bundesgericht ergriffen.

D. -

Ueber den Inhalt des bei den Akten liegenden

ärztlichen Gutachtens, sowie über das Vorleben der Be-

klagten enthalten die nachfolgenden Erwägungen die

erforderlichen Feststellungen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Mit Recht hat die Vorinstanz darauf abgestellt,

dass die in Betracht kommenden Willenserklärungen aus

den Jahren 1907 und 1908 stammen, und dass daher die

Frage, ob die Beklagte im massgebenden Zeitpunkte

handlungsfähig war, noch nach Art. 4 des Handlungs-

fähigkeitsgesetzes von 1881 zu beurteilen ist, der sich

übligens inhaltlich mit Art. 17 ZGB im wesentlichen

deckt. In dieser Beziehung genügt es, auf die Ausfüh-

rungen in BGE 38 II S. 416 ff. und 39 II S. 196 zu ver-

weisen.

2. -

In der Sache selbst ist, ebenfalls in Anlehnung an

BGE 39 11 S. 196 ff., davon auszugehen, dass die Frage,

welches im massgebenden Zeitpunkt der geistige Zustand

der Beklagten war, eine Tatfrage ist, deren Ueberprüfung,

soweit nicht etwa Aktenwidrigkeiten oder Verstösse gegen

bundesrechtliche Beweisregeln vorliegen, dem Bundes;..

gerichte nicht zusteht, dass dagegen die eidgenössische

Instanz zu untersuchen hat, ob der kantonale Richter

den von ihm festgestellten Tatbestand mit Recht oder zu

Unrecht unter den Begriff der Handlungsfähigkeit sub-

sumiert habe, m. a. W. ob er von dem richtigen, oder aber

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Personenrecht. N° 98~

VOll einem unrichtigen Begriff der Handlungsfähigkeit

ausgegangen s~i.

3. -

Zur Beurteilung der Tatfrage, welches in den

• Jah,'en 1907 und 1908 der geistige Zustand der Beklagten

war, musste sieh der Richter auch in diesem Falle des

Hilfsmittels der medizinischen Expertise bedienen, da es

sich dabei nicht um eine Frage der unmittelbaren sinn-

lichen Wahrnehmung handelte, wie sie olme weiteres

durch Zeugenaussagen hätte aufgeklärt werden können,

sondern um eine, auf wissenschaftlichem Wege zu ziehende

S chI u s s f 0 I ger u n g aus direkt wahrnehmbaren

Einzeltatsachen, -

wie denn auch in einem verwandten

Rechtsgebiete (Bevormundung wegen Geisteskrankheit

oder Geistesschwäche) das Gesetz selber (Art. 374 Abs. 2

ZGB) den Richter auf die Einholung eines ärztlichen

Gutachtens verweist. Immerhin hat dabei der Richter -

in erster Linie der kantonale Richter, gegebenenfalls aber

auch die eidgenössische Instanz -

sowohl das Recht al~

die Pflicht zur Ueberprüfung der Frage, ob der Arzt von

solchen Gesichtspunkten ausgegangen ~i, welche für

die Beurteilung der Handlungsfähigkeit der von ihm

beobachteten Per~on wirklich massgebend sein sollen,

insbesondere ob er sein Gutachten auf solche Einzel-

tatsachen gestützt habe, welche für die Untersuchung der

Urteils- und Willensfähigkeit der in Betracht kommenden

Person von Bedeutung sind. Dabei ist namentlich darauf

zu achten, dass der Arzt nicht etwa die Urteils- und Wil-

lensfähigkeit, wie sie für die Fähigkeit zur Fassung ver-

nünftiger Entschlüsse in vermögens-, familien- und erb-

rechtlicher Beziehung notwendig ist, mit der Fähigkeit zur

Lösung mehr oder weniger wissenschaftlicher Aufgaben

oder überhaupt mit dem Vorhandensein eines bestimmten

Bild ungsgrades verwechsle. Erfahrungsgemäss können Per-

sonen, die in wissenschaftlichen Fragen gar keine Kennt-

nisse besitzen, insbesondere z. B. über keinerlei rechtliche'

oder medizinische Kenntnisse verfügen, oder die sogar

überhaupt keine den modernen Anschauungen ent-

.PC:fStl11t:ucecht. ~

0 9M.

sprechende Schulbildung genossen habe, sehr

WO?}

genügend Willens- und Urteilsfähigkeit besitzen, um dIe

Tragweite einer VOll ihnen abzugebenden Erklärung zu

erfassen oder doch die Notwendigkeit der Einholung

sachverständigen Rates einzusehen und ihre Handlungs-

weise danach zu richten. SodanIl können auch die geistigen

Fähigkeiten von Personen, die im Allgemeinen normal

oder sogar überllormal entwickelt sind, gewisse Lücken

aufweisen, welche auf Mängel in der Erziehung auf

Jugendkrankheiten, auf einseitige Berufstätigkeit oder

aussergewöhnliche Interessenkonzentration, oder auch

einfach auf Mangel an Uebung, auf besonders günstige

Lebensbedingungen und auf die daraus sich ergebende

Leichtigkeit der Inanspruchnahme fremder Hülfskl'äfte

zurückzuführen sind, welche aber der Fähigkeit, im Ernst-

falle selbständig einen vernünftigen Entschluss zu fassen,

keineswegs Abbruch tUll. Dies trifft z. B. zu hinsichtlich

verschiedener Arten von Gedächtnisschwäche, hinsicht-

lich der Unfähigkeit zur Lösung von Kopfrechnungs-

aufgaben, wie sie bei psychiatrischen Untersuchungen

häufig gestellt werden, hinsichtlich des :Mangels an

orthographischen, grammatikalischen oder stilistischen

Kenntnissen, hinsichtlich des Mangels an klaren BegrifIen

über politische und soziale Fragen u.s.w. Endlich können

Personen, welche an hochgradiger Nervosität, oder gar an

Hysterie, an sexuellen oder andern Perversitäten, an

Immoralität oder Amoralität, an religiösem oder anderm

Fanatismus, an Neuralgien, Gesichtszuckungen oder

Ticken, an Schrullen und Manien, an fixen Ideen, Me-

lancholie, Verfolgungswahn, Misanthropie, an Hallu-

zinationen oder Phobien leiden, und welche infolgedessen

als anormal oder geradezu geisteskrank betrachtet zu

werden pflegen, dennoch zur Fa&sung vern ünftigerWillcns-

entschlüsse sehr wohl befähigt sein, wie umgekehrt

Individuen mit vollkommen normalen Nerven dazu

unfähig sein können.

All diese Erfahrungstatsachen hat sowohl der Arzt bei

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Personenrecht. N0 98.

der Begutachtung des Geisteszustandes einer bestimmten

Person, als auch namentlich der Richter bei der Ent-

• scheidung der Frage, ob auf Grund der ärztlichen Fest-

stellungen die Handlungsfähigkeit der betreffenden Per-

son für die in Betracht kommende Zeit bejaht oder ver-

neint werden müsse, zu berücksichtigen. Und zwar darf

dabei nicht etwa aus dem unvernünftigen Charakter

derjenigen Rechtshandlung, deren Ungültigerklärung

verlangt wird, ohne weiteres auf einen absoluten Mangel

an Urteils- und Willensfähigkeit geschlossen werden;

denn dann müsste, unter weitgehender Gefährdung der

Verkehrssicherheit, die Frage der Handlungsfähigkeit

überhaupt fast in allen Fällen, in denen sie aufgeworfen

wird, verneint werden, da sie ja natm'gemäss nur dann

aufgeworfen zu werden pflegt, wenn eine unvernünftige

Einzelhandlung vorliegt, Unvernünftige Einzelhandlun-

gen werden aber erfahrungsgemäss hin und wieder von

vollständig urteils- und willensfähigen Personen begangen.

Deshalb kann auf Urteilsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes

regelmässig nur dann geschlossen werden, wenn diese

Unfähigkeit aus einem Kom pIe x von unvernünftigen

Handlungen hervorgeht, sodass sie im kritischen Zeit-

punkt für einen vorsichtigen Gegenkontrahenten mehr

oder weniger erkennbar war. Das Risiko einer erstmaligen

oder vereinzelten unvernünftigen Rechtshandlung soll

derjenige, der sie vornimmt, nicht sein Gegenkontrahent

tragen.

4. -

Wird von diesen Grundsätzen ausgegangen, so

ergibt sich, dass im vorliegenden Falle der kantonale

Richter die Schlussfolgerungen der Expertise, soweit

diese über den Rahmen der medizini5chen Feststellungen

hinausgeht, mit Recht nicht zu den seinigen gemacht hat.

Denn einmal haben die Experten eine Reihe von Faktoren

als ausschlaggebend betrachtet, denen nach dem Gesagten

für die Frage der Handlungsfähigkeit ein entscheidendes

Gewicht nicht zukommt: namentlich aber haben sie,

soweit sie ihr Gutachten nicht auf Tatsachen stützen,

Personen~t. N° 98.

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die sich erst in den Jahren 1911 und 1912, oder gar erst

1915 ereigneten und einen zuverlässigen Rückschluss auf

den Geisteszustand der Beklagten in den Jahren 1907 und

1908 von vorneherein nicht gestatten, in einseitiger Weise

gerade nur diejenigen Handlungen der Beklagten be-

rücksichtigt, um deren Ungültigerklärung es sich im

gegenwärtigen Prozesse handelt. Weiterhin haben sie sich

bei der Beurteilung dieser Handlungen weniger durch

Feststellungen über das damalige Benehmen der Beklag-

ten, als vielmehr durch Betrachtungen über die unglück-

lichen Folgen ihrer Interzession leiten lassen, und endlich

haben sie mehrfach auch blosse Behauptungen der Be-

klagten in diesem oder andern Prozessen abgestellt, indem

sie diese Behauptungen ohne weiteres als der 'Vahrheit

entsprechend annehmen oder überhaupt Tatsachen und

Behauptungen, Berichte von Zeugen über unmittelbare

Wahrnehmungen und blosse Wiedergabe herumgebotener

Gerüchte verwechselten.

Im Einzelnen ist nach diesen verschiedenen Richtungen,

unter Befolgung der äussern Anordnung des Gutachtens,

sowie das von den Experten eingeschlagenen Gedanken-

gangs, folgendes festzustellen : Die Anamnese wird fast

ausschliesslich auf die eigene Darstellung der Beklagten

gestützt, die ohne weiteres als richtig angenommen wird,

Während doch -

abgesehen von der naheliegenden Mög-

lichkeit einer tendenziösen Darstellung der Tatsachen

durch die Beklagte -

jedenfalls mit dem Umstande zu

rechnen gewesen w.äre, dass die Beklagte, als einfache,

ungebildete Frau, wie sie von den Experten selbst ge-

schildert wird, zu zuverlässiger Bezeichnung in der Kind-

heit durchgemachter Krankheiten (angebliche Gehirn-

entzündung im achten Lebensjahre) kaum qualifiziert

sein dürfte. Erscheint dieses unbeschränkte Vertrauen

der Experten in die eigene Krnnkheitsschilderung der

Beklagten schon an sich als ein Mangel der Expertise, so

ist dabei weiter zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz

die Erzählung der Beklagten von jener angeblichen Ge-_

74(;

Personenreeht. N° 98.

hirnkrankheit ausdrücklich als eine « durch die Akten

nirgends gestützte Behauptung» bezeichnet, -

eine

negative tatsächliche Feststellung, welche für das Bundes-

• gericht verbindlich ist. Was sodann den gegenwärtigen

Geisteszustand der Beklagten betrifft, so stellt die Ex-

pertise in weitgehendem Masse auf eine Reihe von

« Defekten)} ab, welche für die Frage der Handlungs-

fähigkeit zum mindesten von untergeordneter Bedeutung

sind. Dahin gehört z. B. der Mangel an einer den heuti-

gen Anschauungen entsprechenden Schulbildung, insbe-

sondere an orthographischen und arithmetischen Kennt-

nissen, die kindliche Handschrift der Beklagten, ihre

verworrene Satzkonstruktion, ihre « infantile I> Multipli-

katiollsmethode, ihre Unfähigkeit zur genauen Ueber-

prüfung VOll Bankzillsrechnungen, die Schwierigkeit,

mit welcher sie rückwärts buchstabiert, ihr « Hineinfal-

len)} auf die bekannte Scherzfrage, was schwerer sei, ein

Pfund Blei oder ein Pfund Wolle, ihre Unkenntnis der

Wesensverschiedenheit zwischen einer als Genossenschaft

organisierten « Volksbank i) einerseits und einer mehr oder

weniger dem Staatsftskus angegliederten Kantonalbank

andrerseits, weiterhin ihre « erhöhte Erregbarkeit l), die

« Verstimmungen I>, die « Schwindelanfälle i) und die «ohn-

machtsähnlichen Zustände I), die

\

und die « Kopfschmerzen i) ... -

alles Faktoren, aus wel-

chen auf hochgradigen « pathologischen Schwachsinll)}

und damit zugleich auf die « Unfähigkeit zur Beurteilung

der Tragweite erheblicher finanzieller Verpflichtung~n)}

geschlossen ·wird. Hiezu kommt, dass die Experten -

al1erdings unter dem Einfluss der ungenauen erstinstanz-

Hchen Fragestellung -

unter « erheblichen ftnanziellell

Verpflichtungen» einseitig die « Unterzeichnung von

'Wechseln und Bürgschaftsurkunden) sowie von « Blanko-

urkunden » verstanden haben, während doch die zu ent-

scheidende Frage dahin ging, ob die Beklagte in der

kritischen Zeit übe r hau p t zur Beurteilung von

Rechtshandlungen und zur selbständigen Fassung von

Persenenrecht. N° 98.

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Entschlüsse~ unfähig gewesen sei. Damit steht im Zusam-

menhang, dass die Experten, ebenfalls im Anschluss

an die erstinstanzliehe Fragestellung, ihre Aufgabe vor

allem darin erblickten, den heu. t i gen Geisteszustand

der Beklagten und nur nebenbei auch ihren Geisteszu~tal~d

in den Jahren 1907 und 1908 zu ermitteln. InsoweIt SIe

sich nun hiebei nicht einfach auf die Feststellung des

g e gen w ä r t i gen

Zustandes der

~klagtell b~­

schränkten, haben sie -

wiederum verleItet durch dIe

erstinstanzliche Fragestellung -

nahezu ausschliesslich

diejenigen Jahre ins Auge gefasst, in welchen die ~eklagtc

jene Bürgschaftsverpflichtungen einging, d. h. dIe Jahre

1911 und 1912 (da ja die Beklagte sich zu Bürgschafts-

verpflichtungen erst hergegeben hat, als sie ihr Vermögen

und dasjenige ihres Sohnes Otto bereits verloren h~tte).

Weil nun aber gerade zwischen den Jahren 1907/8 ('Hler-

seits und den Jahren 1911/12 andrerseits der Verlust des

Aktivve~'mögens stattgefunden hat, so ist es durchaus

möglich, -

und es sind für diese Annahme gerade ~l Mm

vorliegenden Expertengutachten, wie überhaupt m de~ll

Akten, zahlreiche Anhaltspunkte zu finden -

dass dIe

Beklagte erst dann, als sie sich über den Verlust i~'es

ganzen Vermögens Rechenschaft gegeben hatte, und ~n­

folge der dadurch bewirkten Nervenerschütterung eme

starke und rasche Verminderung ihrer geistigen Fähig-

keiten erlitt. Nichtsdestoweniger schliessen aber die

Experten -

in einem einzigen kurzen Satze am Ende

ihres Gutachtens -'aus dem gegenwärtigen Zustande der

Beklagten ganz unvermittelt auf ihren Zustand in den

Jahren 1907 und 1908, den sie ohne weiteres als mit ihrem

gegenwärtigen Zustande identisch annehn:en.

.

.

Unter diesen Umständen entspricht es emer richtigen

Auffassung des Begriffes der Handlungsfähigkeit, wenn

die zweite kantonale Instanz die Schlussfolgerungen der

Expertise, soweit sie über die Feststellung des gegen-

wärtigen körperlichen und geistigen Zustandes ~er ~e­

klagten hinausgehen, als für den Richter unverbmdhch

748

Personenrecht. N° 98.

erklärt hat. Wird aber die Frage, ob die Beklagte in den

Jahren 1907 und 1908 zur Beurteilung der Tragweite

von Rechtshandlungen und zu vernünftigen Entschlüssen

• befähigt war, auf Grund der Akten, insbesondere auch der

rein medizinischen Feststellungen des Gutachtens, vom

Richter selbständig geprüft, so muss sie im Einklang mit

der Vorinstanz bejaht werden. Die Beklagte erscheint

danach als eine, zwar einfache Frau mit mangelhafter

Schulbildung, die vielleicht von jeher gewisse Eigenheiten

und Schrullen hatte, welche sich aber bis 1907 und 1908

unter oft schwierigen Umständen (Bekleidung von

GouvernantensteIlen in Russland, Getrenntleben von

ihrem Ehemann, zweimaliger Witwenstand, Sorge für

Kinder aus drei verschiedenen Ehen, ihr vom zweiten

Ehemann testamentarisch und von den Vormundschafts-

organen stillschweigend -anvertraute Verwaltung der

bezüglichen Vermögensmassen) geschickt durchs Leben

gebracht hatte, und welcher deshalb die Fähigkeit zur

vernunftmässigen Verfügung über ihr eigenes Vermögen

jedenfalls für die Jahre 1907 und 1908 nicht abgesprochen

werden kann, welche aber damals -

wie noch zahlreiche

andere Personen und sogar geschäftsgewandte Gross-

banken -

das Opfer eines raffinierten Kreditbetrügers

geworden ist, und welche daher nachträglich ebenso-

wenig handlungsunfähig erklärt werden kann, wie z. B.

gerade jene gleichzeitig betrogenen Banken.

Demnach hat das Bundesgericht

erkant:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

zürcherischen Obergerichts vom 22. März 1917 bestätigt.

Familienrecht. N° 99.

11. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

99.l1rteU aer II. ZivilabteUung vom 27. Dezember 1917

i. S. KOM.

Oertliehe Zuständigkeit für die Beurteilung des Begehrens

um Aufhebung der Vormundschaft bei Wohnsitzwechsel

des Mündels nach Art. 377 ZGB. - Bevormundung auf eigenes

Begehren gemiss Art. 372 ZGB. Pflicht der sie verfügenden

Behörde, die Tatsachen, auf welche sie sich dafür ~usser dem

Begehren des Entmündigten stützt, im EntmündIgungsent-

scheide anzuführen. Aufhebung der ohne solche Grundan-

gabe verhängten Vormundschaft.

A.. -

Der Rekurrent Johann Baptist Koster stellte

Anfangs 1917 an die Vormundschaftsbehörde des Kantons

Appenzell I. Rh. innerer Landesteil das Gesuch um Bei-

gabe eines Vormundes, da er mit seiner Frau Zerwürfnisse

habe und deshalb sein Vermögen unter amtlicher Obhut

für sicherer erachte, als wenn er es selbst verwalte. Durch

Beschluss vom 9. Februar 1917 entsprach die Vormund-

sc~ftsbehörde dem Begehren und stellte Koster « in

Anwendung von Art. 372 ZGB)} unter Vormundschaft.

Im Oktober 1917 verlangte Koster deren Aufhebung,

indem er eine Erklärung seiner Ehefrau vorlegte, das~ sie

sich mit ihm wieder ausgesöhnt habe und ihm das Zeugnis

eines treubesorgten Gatten ausstellen müsse, der auch zur

selbständigen Verwaltung seines Vermögens durchaus fähig

sei. Die Vormundschaftsbehörde beschloss jedoch am 9.

Oktober 1917 die Entmündigung aufrecht zu halten, da

bei der Unbeholfenheit des Koster zu befürchten sei, dass

er, sich selbst überlassen, in kurzer Zeit um sein kleines

Vermögen (etwa viertausend Franken) kommen und sich

so einem späteren Notstande aussetzen '\\iirde.