Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
98. UrteU der II. ZhilabteUung vom 25. Oktober 1917
i. S. Leutenegger, Beklagte,
gegen Züroher Eantonalbank, Klägerin.
Tat- und Rechtsfrage bei Beurteilung der Frage der Halld-
lungsfähigkeit. -
Ueberpriifung eines medizinischen Gut-
achtens.
A. -
Die Beklagte gewährte in den Jahren 1907 und
1908 ihrem Schwiegersohne Fritz Braun in Flawil aus
ihrem eigenen Vermögen und dem von ihr verwalteten
Vermögen ihres Sohnes Otto sieben Darlehen im Gesamt-
betrage von 48,200 Fr. Das für zwei dieser Darlehen
erforderliche Bargeld verschaffte sie sich u. a. am 16. Mai
1907, am 20. Februar 1908 und am 24. Juni 1908 bei der
Klägerin, und zwar dadurch, dass sie bei dieser gegell
Wechselobligo und Verpfändun.g von fünf BankohIi-
gationen im Werte von je 5000 Fr. drei Darlehen im
Gesamtbetrage von. 24,100 Fr. aufnahm. Als die Beklagte
ihr ganzes Aktivvermögen und dasjenige ihres Sohnes
Otto zu Darlehen an Braun verbraucht hatte, liess sie sich
von diesem zur Eingehung von Bürgschaften verleitell,
so dass sie gegenwärtig stark überschuldet ist. Aus dCll
Akten ergibt sich, dass Braun, der bereits die Mitgift
seiner Frau vergeudet und bei zahlreichen Personen
Schulden gemacht hatte, seine sämtlichen Gläubiger,
darunter auch Banken, durch allerhand falsche Vor-
spiegelungen über seine wirkliche Vermögenslage hinweg-
zutäuschen verstand. Als sein Kredit allseitig erschöpft
AS 43 n -
t917
49
740
Personenrecht. N° 98.
war, verschwand er unter Zurücklassung seiner ebenfalls
betrogenen Ehefrau, sowie unter Mitnahme alles Bar-
geldes, das er noch aufzutreiben vermochte.
B. -
Gegenüber der vorliegenden Klage, welche auf
Rückzahlung jener, in den Jahren 1907 und 1908 bei der
Klägerin aufgenommenen Darlehn gerichtet ist, erhebt die
inzwischen bevormundete Beklagte die Einrede der
mangelnden Handlungsfähigkeit. Behufs Prüfung diesel'
Einrede hat die erste kantonale Instanz zwei Irrenärzte
mit der Beobachtung der Beklagten und der Begutachtung
ihres Geisteszustandes beauftragt. Diese sind in einem
1ängern Gutachten zu, folgendem Ergebnis gelangt:
« Frau Leutenegger ist derart geistesschwach, dass ihr
die Fähigkeit mangelt, die Tragweite der Eingehung
erheblicher fmanzieller Verpflichtungen, bezw. der solche
begründenden Unterzeichnung von Wechseln und Bürg-
schaftsurkunden, sowie die Tragweite der Unterzeichnung
von Blankowechse1- und Bürgschafts-Urkunden zu er-
messen.
Dieser Geisteszustand war schon im Frühjahr 1907
vorhanden.
Die Geistesschwäche der Explorandin hat bereits in der
Jugend begonnen. »
~achdem die I. Instanz auf. Grund dieses ärztlichen
Gutachtens die Handlungsfähigkeit der Beklagten für die
Jnhre 1907 und 1908 verneint und die Klage abgewiesen
hatte, hiess das Obergericht' des Kantons Zürich mit
Urteil vom 22. März 1917 die Klage im Gegenteil gut und
verurteilte die Beklagte :
({ a) der Klägerin 24,142 Fr. 25 Cts. Rest laut Wechsel-
obligo per 10. Oktober 1912 F. Nr. 49,533, nebst Zins zu
5% hievon seit 10. Oktober 1912 und 1 Fr. 65 Cts. Kosten
des Zahlungsbefehls Nr. 12,683 des Betreibungsamts
Zürich I zu bezahlen.
b) Das von der Klägerin für die eingeklagte Forderung
beanspruchte Faustpfandrecht an fünf 4 % Obligationen
der Zürcher Kantonalbank zu 5000 Fr., Nr. 528,494 und
Personenrecht. N° 98.
741
530,076/79 mit Coupons per 10. April/IO. Oktober 1913
und ff., laut Verschreibung vom 4. Oktober 1911, anzu-
erkennen. »
Zugleich wurde von der Erklärung der Klägerin, dass
sie sich an ihre Forderung die verfallenen Coupons an-
rechnen lasse, Vormerk genommen.
C. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte unter Wieder-
holung ihres Antrages auf Abweisung der Klage die Be-
rufung an das Bundesgericht ergriffen.
D. -
Ueber den Inhalt des bei den Akten liegenden
ärztlichen Gutachtens, sowie über das Vorleben der Be-
klagten enthalten die nachfolgenden Erwägungen die
erforderlichen Feststellungen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Mit Recht hat die Vorinstanz darauf abgestellt,
dass die in Betracht kommenden Willenserklärungen aus
den Jahren 1907 und 1908 stammen, und dass daher die
Frage, ob die Beklagte im massgebenden Zeitpunkte
handlungsfähig war, noch nach Art. 4 des Handlungs-
fähigkeitsgesetzes von 1881 zu beurteilen ist, der sich
übligens inhaltlich mit Art. 17 ZGB im wesentlichen
deckt. In dieser Beziehung genügt es, auf die Ausfüh-
rungen in BGE 38 II S. 416 ff. und 39 II S. 196 zu ver-
weisen.
2. -
In der Sache selbst ist, ebenfalls in Anlehnung an
BGE 39 11 S. 196 ff., davon auszugehen, dass die Frage,
welches im massgebenden Zeitpunkt der geistige Zustand
der Beklagten war, eine Tatfrage ist, deren Ueberprüfung,
soweit nicht etwa Aktenwidrigkeiten oder Verstösse gegen
bundesrechtliche Beweisregeln vorliegen, dem Bundes;..
gerichte nicht zusteht, dass dagegen die eidgenössische
Instanz zu untersuchen hat, ob der kantonale Richter
den von ihm festgestellten Tatbestand mit Recht oder zu
Unrecht unter den Begriff der Handlungsfähigkeit sub-
sumiert habe, m. a. W. ob er von dem richtigen, oder aber
742
Personenrecht. N° 98~
VOll einem unrichtigen Begriff der Handlungsfähigkeit
ausgegangen s~i.
3. -
Zur Beurteilung der Tatfrage, welches in den
• Jah,'en 1907 und 1908 der geistige Zustand der Beklagten
war, musste sieh der Richter auch in diesem Falle des
Hilfsmittels der medizinischen Expertise bedienen, da es
sich dabei nicht um eine Frage der unmittelbaren sinn-
lichen Wahrnehmung handelte, wie sie olme weiteres
durch Zeugenaussagen hätte aufgeklärt werden können,
sondern um eine, auf wissenschaftlichem Wege zu ziehende
S chI u s s f 0 I ger u n g aus direkt wahrnehmbaren
Einzeltatsachen, -
wie denn auch in einem verwandten
Rechtsgebiete (Bevormundung wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche) das Gesetz selber (Art. 374 Abs. 2
ZGB) den Richter auf die Einholung eines ärztlichen
Gutachtens verweist. Immerhin hat dabei der Richter -
in erster Linie der kantonale Richter, gegebenenfalls aber
auch die eidgenössische Instanz -
sowohl das Recht al~
die Pflicht zur Ueberprüfung der Frage, ob der Arzt von
solchen Gesichtspunkten ausgegangen ~i, welche für
die Beurteilung der Handlungsfähigkeit der von ihm
beobachteten Per~on wirklich massgebend sein sollen,
insbesondere ob er sein Gutachten auf solche Einzel-
tatsachen gestützt habe, welche für die Untersuchung der
Urteils- und Willensfähigkeit der in Betracht kommenden
Person von Bedeutung sind. Dabei ist namentlich darauf
zu achten, dass der Arzt nicht etwa die Urteils- und Wil-
lensfähigkeit, wie sie für die Fähigkeit zur Fassung ver-
nünftiger Entschlüsse in vermögens-, familien- und erb-
rechtlicher Beziehung notwendig ist, mit der Fähigkeit zur
Lösung mehr oder weniger wissenschaftlicher Aufgaben
oder überhaupt mit dem Vorhandensein eines bestimmten
Bild ungsgrades verwechsle. Erfahrungsgemäss können Per-
sonen, die in wissenschaftlichen Fragen gar keine Kennt-
nisse besitzen, insbesondere z. B. über keinerlei rechtliche'
oder medizinische Kenntnisse verfügen, oder die sogar
überhaupt keine den modernen Anschauungen ent-
.PC:fStl11t:ucecht. ~
0 9M.
sprechende Schulbildung genossen habe, sehr
WO?}
genügend Willens- und Urteilsfähigkeit besitzen, um dIe
Tragweite einer VOll ihnen abzugebenden Erklärung zu
erfassen oder doch die Notwendigkeit der Einholung
sachverständigen Rates einzusehen und ihre Handlungs-
weise danach zu richten. SodanIl können auch die geistigen
Fähigkeiten von Personen, die im Allgemeinen normal
oder sogar überllormal entwickelt sind, gewisse Lücken
aufweisen, welche auf Mängel in der Erziehung auf
Jugendkrankheiten, auf einseitige Berufstätigkeit oder
aussergewöhnliche Interessenkonzentration, oder auch
einfach auf Mangel an Uebung, auf besonders günstige
Lebensbedingungen und auf die daraus sich ergebende
Leichtigkeit der Inanspruchnahme fremder Hülfskl'äfte
zurückzuführen sind, welche aber der Fähigkeit, im Ernst-
falle selbständig einen vernünftigen Entschluss zu fassen,
keineswegs Abbruch tUll. Dies trifft z. B. zu hinsichtlich
verschiedener Arten von Gedächtnisschwäche, hinsicht-
lich der Unfähigkeit zur Lösung von Kopfrechnungs-
aufgaben, wie sie bei psychiatrischen Untersuchungen
häufig gestellt werden, hinsichtlich des :Mangels an
orthographischen, grammatikalischen oder stilistischen
Kenntnissen, hinsichtlich des Mangels an klaren BegrifIen
über politische und soziale Fragen u.s.w. Endlich können
Personen, welche an hochgradiger Nervosität, oder gar an
Hysterie, an sexuellen oder andern Perversitäten, an
Immoralität oder Amoralität, an religiösem oder anderm
Fanatismus, an Neuralgien, Gesichtszuckungen oder
Ticken, an Schrullen und Manien, an fixen Ideen, Me-
lancholie, Verfolgungswahn, Misanthropie, an Hallu-
zinationen oder Phobien leiden, und welche infolgedessen
als anormal oder geradezu geisteskrank betrachtet zu
werden pflegen, dennoch zur Fa&sung vern ünftigerWillcns-
entschlüsse sehr wohl befähigt sein, wie umgekehrt
Individuen mit vollkommen normalen Nerven dazu
unfähig sein können.
All diese Erfahrungstatsachen hat sowohl der Arzt bei
744
Personenrecht. N0 98.
der Begutachtung des Geisteszustandes einer bestimmten
Person, als auch namentlich der Richter bei der Ent-
• scheidung der Frage, ob auf Grund der ärztlichen Fest-
stellungen die Handlungsfähigkeit der betreffenden Per-
son für die in Betracht kommende Zeit bejaht oder ver-
neint werden müsse, zu berücksichtigen. Und zwar darf
dabei nicht etwa aus dem unvernünftigen Charakter
derjenigen Rechtshandlung, deren Ungültigerklärung
verlangt wird, ohne weiteres auf einen absoluten Mangel
an Urteils- und Willensfähigkeit geschlossen werden;
denn dann müsste, unter weitgehender Gefährdung der
Verkehrssicherheit, die Frage der Handlungsfähigkeit
überhaupt fast in allen Fällen, in denen sie aufgeworfen
wird, verneint werden, da sie ja natm'gemäss nur dann
aufgeworfen zu werden pflegt, wenn eine unvernünftige
Einzelhandlung vorliegt, Unvernünftige Einzelhandlun-
gen werden aber erfahrungsgemäss hin und wieder von
vollständig urteils- und willensfähigen Personen begangen.
Deshalb kann auf Urteilsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes
regelmässig nur dann geschlossen werden, wenn diese
Unfähigkeit aus einem Kom pIe x von unvernünftigen
Handlungen hervorgeht, sodass sie im kritischen Zeit-
punkt für einen vorsichtigen Gegenkontrahenten mehr
oder weniger erkennbar war. Das Risiko einer erstmaligen
oder vereinzelten unvernünftigen Rechtshandlung soll
derjenige, der sie vornimmt, nicht sein Gegenkontrahent
tragen.
4. -
Wird von diesen Grundsätzen ausgegangen, so
ergibt sich, dass im vorliegenden Falle der kantonale
Richter die Schlussfolgerungen der Expertise, soweit
diese über den Rahmen der medizini5chen Feststellungen
hinausgeht, mit Recht nicht zu den seinigen gemacht hat.
Denn einmal haben die Experten eine Reihe von Faktoren
als ausschlaggebend betrachtet, denen nach dem Gesagten
für die Frage der Handlungsfähigkeit ein entscheidendes
Gewicht nicht zukommt: namentlich aber haben sie,
soweit sie ihr Gutachten nicht auf Tatsachen stützen,
Personen~t. N° 98.
745
die sich erst in den Jahren 1911 und 1912, oder gar erst
1915 ereigneten und einen zuverlässigen Rückschluss auf
den Geisteszustand der Beklagten in den Jahren 1907 und
1908 von vorneherein nicht gestatten, in einseitiger Weise
gerade nur diejenigen Handlungen der Beklagten be-
rücksichtigt, um deren Ungültigerklärung es sich im
gegenwärtigen Prozesse handelt. Weiterhin haben sie sich
bei der Beurteilung dieser Handlungen weniger durch
Feststellungen über das damalige Benehmen der Beklag-
ten, als vielmehr durch Betrachtungen über die unglück-
lichen Folgen ihrer Interzession leiten lassen, und endlich
haben sie mehrfach auch blosse Behauptungen der Be-
klagten in diesem oder andern Prozessen abgestellt, indem
sie diese Behauptungen ohne weiteres als der 'Vahrheit
entsprechend annehmen oder überhaupt Tatsachen und
Behauptungen, Berichte von Zeugen über unmittelbare
Wahrnehmungen und blosse Wiedergabe herumgebotener
Gerüchte verwechselten.
Im Einzelnen ist nach diesen verschiedenen Richtungen,
unter Befolgung der äussern Anordnung des Gutachtens,
sowie das von den Experten eingeschlagenen Gedanken-
gangs, folgendes festzustellen : Die Anamnese wird fast
ausschliesslich auf die eigene Darstellung der Beklagten
gestützt, die ohne weiteres als richtig angenommen wird,
Während doch -
abgesehen von der naheliegenden Mög-
lichkeit einer tendenziösen Darstellung der Tatsachen
durch die Beklagte -
jedenfalls mit dem Umstande zu
rechnen gewesen w.äre, dass die Beklagte, als einfache,
ungebildete Frau, wie sie von den Experten selbst ge-
schildert wird, zu zuverlässiger Bezeichnung in der Kind-
heit durchgemachter Krankheiten (angebliche Gehirn-
entzündung im achten Lebensjahre) kaum qualifiziert
sein dürfte. Erscheint dieses unbeschränkte Vertrauen
der Experten in die eigene Krnnkheitsschilderung der
Beklagten schon an sich als ein Mangel der Expertise, so
ist dabei weiter zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz
die Erzählung der Beklagten von jener angeblichen Ge-_
74(;
Personenreeht. N° 98.
hirnkrankheit ausdrücklich als eine « durch die Akten
nirgends gestützte Behauptung» bezeichnet, -
eine
negative tatsächliche Feststellung, welche für das Bundes-
• gericht verbindlich ist. Was sodann den gegenwärtigen
Geisteszustand der Beklagten betrifft, so stellt die Ex-
pertise in weitgehendem Masse auf eine Reihe von
« Defekten)} ab, welche für die Frage der Handlungs-
fähigkeit zum mindesten von untergeordneter Bedeutung
sind. Dahin gehört z. B. der Mangel an einer den heuti-
gen Anschauungen entsprechenden Schulbildung, insbe-
sondere an orthographischen und arithmetischen Kennt-
nissen, die kindliche Handschrift der Beklagten, ihre
verworrene Satzkonstruktion, ihre « infantile I> Multipli-
katiollsmethode, ihre Unfähigkeit zur genauen Ueber-
prüfung VOll Bankzillsrechnungen, die Schwierigkeit,
mit welcher sie rückwärts buchstabiert, ihr « Hineinfal-
len)} auf die bekannte Scherzfrage, was schwerer sei, ein
Pfund Blei oder ein Pfund Wolle, ihre Unkenntnis der
Wesensverschiedenheit zwischen einer als Genossenschaft
organisierten « Volksbank i) einerseits und einer mehr oder
weniger dem Staatsftskus angegliederten Kantonalbank
andrerseits, weiterhin ihre « erhöhte Erregbarkeit l), die
« Verstimmungen I>, die « Schwindelanfälle i) und die «ohn-
machtsähnlichen Zustände I), die
\
und die « Kopfschmerzen i) ... -
alles Faktoren, aus wel-
chen auf hochgradigen « pathologischen Schwachsinll)}
und damit zugleich auf die « Unfähigkeit zur Beurteilung
der Tragweite erheblicher finanzieller Verpflichtung~n)}
geschlossen ·wird. Hiezu kommt, dass die Experten -
al1erdings unter dem Einfluss der ungenauen erstinstanz-
Hchen Fragestellung -
unter « erheblichen ftnanziellell
Verpflichtungen» einseitig die « Unterzeichnung von
'Wechseln und Bürgschaftsurkunden) sowie von « Blanko-
urkunden » verstanden haben, während doch die zu ent-
scheidende Frage dahin ging, ob die Beklagte in der
kritischen Zeit übe r hau p t zur Beurteilung von
Rechtshandlungen und zur selbständigen Fassung von
Persenenrecht. N° 98.
741
Entschlüsse~ unfähig gewesen sei. Damit steht im Zusam-
menhang, dass die Experten, ebenfalls im Anschluss
an die erstinstanzliehe Fragestellung, ihre Aufgabe vor
allem darin erblickten, den heu. t i gen Geisteszustand
der Beklagten und nur nebenbei auch ihren Geisteszu~tal~d
in den Jahren 1907 und 1908 zu ermitteln. InsoweIt SIe
sich nun hiebei nicht einfach auf die Feststellung des
g e gen w ä r t i gen
Zustandes der
~klagtell b~
schränkten, haben sie -
wiederum verleItet durch dIe
erstinstanzliche Fragestellung -
nahezu ausschliesslich
diejenigen Jahre ins Auge gefasst, in welchen die ~eklagtc
jene Bürgschaftsverpflichtungen einging, d. h. dIe Jahre
1911 und 1912 (da ja die Beklagte sich zu Bürgschafts-
verpflichtungen erst hergegeben hat, als sie ihr Vermögen
und dasjenige ihres Sohnes Otto bereits verloren h~tte).
Weil nun aber gerade zwischen den Jahren 1907/8 ('Hler-
seits und den Jahren 1911/12 andrerseits der Verlust des
Aktivve~'mögens stattgefunden hat, so ist es durchaus
möglich, -
und es sind für diese Annahme gerade ~l Mm
vorliegenden Expertengutachten, wie überhaupt m de~ll
Akten, zahlreiche Anhaltspunkte zu finden -
dass dIe
Beklagte erst dann, als sie sich über den Verlust i~'es
ganzen Vermögens Rechenschaft gegeben hatte, und ~n
folge der dadurch bewirkten Nervenerschütterung eme
starke und rasche Verminderung ihrer geistigen Fähig-
keiten erlitt. Nichtsdestoweniger schliessen aber die
Experten -
in einem einzigen kurzen Satze am Ende
ihres Gutachtens -'aus dem gegenwärtigen Zustande der
Beklagten ganz unvermittelt auf ihren Zustand in den
Jahren 1907 und 1908, den sie ohne weiteres als mit ihrem
gegenwärtigen Zustande identisch annehn:en.
.
.
Unter diesen Umständen entspricht es emer richtigen
Auffassung des Begriffes der Handlungsfähigkeit, wenn
die zweite kantonale Instanz die Schlussfolgerungen der
Expertise, soweit sie über die Feststellung des gegen-
wärtigen körperlichen und geistigen Zustandes ~er ~e
klagten hinausgehen, als für den Richter unverbmdhch
748
Personenrecht. N° 98.
erklärt hat. Wird aber die Frage, ob die Beklagte in den
Jahren 1907 und 1908 zur Beurteilung der Tragweite
von Rechtshandlungen und zu vernünftigen Entschlüssen
• befähigt war, auf Grund der Akten, insbesondere auch der
rein medizinischen Feststellungen des Gutachtens, vom
Richter selbständig geprüft, so muss sie im Einklang mit
der Vorinstanz bejaht werden. Die Beklagte erscheint
danach als eine, zwar einfache Frau mit mangelhafter
Schulbildung, die vielleicht von jeher gewisse Eigenheiten
und Schrullen hatte, welche sich aber bis 1907 und 1908
unter oft schwierigen Umständen (Bekleidung von
GouvernantensteIlen in Russland, Getrenntleben von
ihrem Ehemann, zweimaliger Witwenstand, Sorge für
Kinder aus drei verschiedenen Ehen, ihr vom zweiten
Ehemann testamentarisch und von den Vormundschafts-
organen stillschweigend -anvertraute Verwaltung der
bezüglichen Vermögensmassen) geschickt durchs Leben
gebracht hatte, und welcher deshalb die Fähigkeit zur
vernunftmässigen Verfügung über ihr eigenes Vermögen
jedenfalls für die Jahre 1907 und 1908 nicht abgesprochen
werden kann, welche aber damals -
wie noch zahlreiche
andere Personen und sogar geschäftsgewandte Gross-
banken -
das Opfer eines raffinierten Kreditbetrügers
geworden ist, und welche daher nachträglich ebenso-
wenig handlungsunfähig erklärt werden kann, wie z. B.
gerade jene gleichzeitig betrogenen Banken.
Demnach hat das Bundesgericht
erkant:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
zürcherischen Obergerichts vom 22. März 1917 bestätigt.
Familienrecht. N° 99.
11. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
99.l1rteU aer II. ZivilabteUung vom 27. Dezember 1917
i. S. KOM.
Oertliehe Zuständigkeit für die Beurteilung des Begehrens
um Aufhebung der Vormundschaft bei Wohnsitzwechsel
des Mündels nach Art. 377 ZGB. - Bevormundung auf eigenes
Begehren gemiss Art. 372 ZGB. Pflicht der sie verfügenden
Behörde, die Tatsachen, auf welche sie sich dafür ~usser dem
Begehren des Entmündigten stützt, im EntmündIgungsent-
scheide anzuführen. Aufhebung der ohne solche Grundan-
gabe verhängten Vormundschaft.
A.. -
Der Rekurrent Johann Baptist Koster stellte
Anfangs 1917 an die Vormundschaftsbehörde des Kantons
Appenzell I. Rh. innerer Landesteil das Gesuch um Bei-
gabe eines Vormundes, da er mit seiner Frau Zerwürfnisse
habe und deshalb sein Vermögen unter amtlicher Obhut
für sicherer erachte, als wenn er es selbst verwalte. Durch
Beschluss vom 9. Februar 1917 entsprach die Vormund-
sc~ftsbehörde dem Begehren und stellte Koster « in
Anwendung von Art. 372 ZGB)} unter Vormundschaft.
Im Oktober 1917 verlangte Koster deren Aufhebung,
indem er eine Erklärung seiner Ehefrau vorlegte, das~ sie
sich mit ihm wieder ausgesöhnt habe und ihm das Zeugnis
eines treubesorgten Gatten ausstellen müsse, der auch zur
selbständigen Verwaltung seines Vermögens durchaus fähig
sei. Die Vormundschaftsbehörde beschloss jedoch am 9.
Oktober 1917 die Entmündigung aufrecht zu halten, da
bei der Unbeholfenheit des Koster zu befürchten sei, dass
er, sich selbst überlassen, in kurzer Zeit um sein kleines
Vermögen (etwa viertausend Franken) kommen und sich
so einem späteren Notstande aussetzen '\\iirde.