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43_II_739

BGE 43 II 739

Bundesgericht (BGE) · 1917-10-25 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES

98. UrteU der II. ZhilabteUung vom 25. Oktober 1917

i. S. Leutenegger, Beklagte, gegen Züroher Eantonalbank, Klägerin. Tat- und Rechtsfrage bei Beurteilung der Frage der Halld- lungsfähigkeit. - Ueberpriifung eines medizinischen Gut- achtens. A. - Die Beklagte gewährte in den Jahren 1907 und 1908 ihrem Schwiegersohne Fritz Braun in Flawil aus ihrem eigenen Vermögen und dem von ihr verwalteten Vermögen ihres Sohnes Otto sieben Darlehen im Gesamt- betrage von 48,200 Fr. Das für zwei dieser Darlehen erforderliche Bargeld verschaffte sie sich u. a. am 16. Mai 1907, am 20. Februar 1908 und am 24. Juni 1908 bei der Klägerin, und zwar dadurch, dass sie bei dieser gegell Wechselobligo und Verpfändun.g von fünf BankohIi- gationen im Werte von je 5000 Fr. drei Darlehen im Gesamtbetrage von. 24,100 Fr. aufnahm. Als die Beklagte ihr ganzes Aktivvermögen und dasjenige ihres Sohnes Otto zu Darlehen an Braun verbraucht hatte, liess sie sich von diesem zur Eingehung von Bürgschaften verleitell, so dass sie gegenwärtig stark überschuldet ist. Aus dCll Akten ergibt sich, dass Braun, der bereits die Mitgift seiner Frau vergeudet und bei zahlreichen Personen Schulden gemacht hatte, seine sämtlichen Gläubiger, darunter auch Banken, durch allerhand falsche Vor- spiegelungen über seine wirkliche Vermögenslage hinweg- zutäuschen verstand. Als sein Kredit allseitig erschöpft AS 43 n - t917 49 740 Personenrecht. N° 98. war, verschwand er unter Zurücklassung seiner ebenfalls betrogenen Ehefrau, sowie unter Mitnahme alles Bar- geldes, das er noch aufzutreiben vermochte. B. - Gegenüber der vorliegenden Klage, welche auf Rückzahlung jener, in den Jahren 1907 und 1908 bei der Klägerin aufgenommenen Darlehn gerichtet ist, erhebt die inzwischen bevormundete Beklagte die Einrede der mangelnden Handlungsfähigkeit. Behufs Prüfung diesel' Einrede hat die erste kantonale Instanz zwei Irrenärzte mit der Beobachtung der Beklagten und der Begutachtung ihres Geisteszustandes beauftragt. Diese sind in einem 1ängern Gutachten zu, folgendem Ergebnis gelangt: « Frau Leutenegger ist derart geistesschwach, dass ihr die Fähigkeit mangelt, die Tragweite der Eingehung erheblicher fmanzieller Verpflichtungen, bezw. der solche begründenden Unterzeichnung von Wechseln und Bürg- schaftsurkunden, sowie die Tragweite der Unterzeichnung von Blankowechse1- und Bürgschafts-Urkunden zu er- messen. Dieser Geisteszustand war schon im Frühjahr 1907 vorhanden. Die Geistesschwäche der Explorandin hat bereits in der Jugend begonnen. » ~achdem die I. Instanz auf. Grund dieses ärztlichen Gutachtens die Handlungsfähigkeit der Beklagten für die Jnhre 1907 und 1908 verneint und die Klage abgewiesen hatte, hiess das Obergericht' des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. März 1917 die Klage im Gegenteil gut und verurteilte die Beklagte : ({ a) der Klägerin 24,142 Fr. 25 Cts. Rest laut Wechsel- obligo per 10. Oktober 1912 F. Nr. 49,533, nebst Zins zu 5% hievon seit 10. Oktober 1912 und 1 Fr. 65 Cts. Kosten des Zahlungsbefehls Nr. 12,683 des Betreibungsamts Zürich I zu bezahlen.

b) Das von der Klägerin für die eingeklagte Forderung beanspruchte Faustpfandrecht an fünf 4 % Obligationen der Zürcher Kantonalbank zu 5000 Fr., Nr. 528,494 und Personenrecht. N° 98. 741 530,076/79 mit Coupons per 10. April/IO. Oktober 1913 und ff., laut Verschreibung vom 4. Oktober 1911, anzu- erkennen. » Zugleich wurde von der Erklärung der Klägerin, dass sie sich an ihre Forderung die verfallenen Coupons an- rechnen lasse, Vormerk genommen. C. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte unter Wieder- holung ihres Antrages auf Abweisung der Klage die Be- rufung an das Bundesgericht ergriffen. D. - Ueber den Inhalt des bei den Akten liegenden ärztlichen Gutachtens, sowie über das Vorleben der Be- klagten enthalten die nachfolgenden Erwägungen die erforderlichen Feststellungen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Mit Recht hat die Vorinstanz darauf abgestellt, dass die in Betracht kommenden Willenserklärungen aus den Jahren 1907 und 1908 stammen, und dass daher die Frage, ob die Beklagte im massgebenden Zeitpunkte handlungsfähig war, noch nach Art. 4 des Handlungs- fähigkeitsgesetzes von 1881 zu beurteilen ist, der sich übligens inhaltlich mit Art. 17 ZGB im wesentlichen deckt. In dieser Beziehung genügt es, auf die Ausfüh- rungen in BGE 38 II S. 416 ff. und 39 II S. 196 zu ver- weisen.

2. - In der Sache selbst ist, ebenfalls in Anlehnung an BGE 39 11 S. 196 ff., davon auszugehen, dass die Frage, welches im massgebenden Zeitpunkt der geistige Zustand der Beklagten war, eine Tatfrage ist, deren Ueberprüfung, soweit nicht etwa Aktenwidrigkeiten oder Verstösse gegen bundesrechtliche Beweisregeln vorliegen, dem Bundes;.. gerichte nicht zusteht, dass dagegen die eidgenössische Instanz zu untersuchen hat, ob der kantonale Richter den von ihm festgestellten Tatbestand mit Recht oder zu Unrecht unter den Begriff der Handlungsfähigkeit sub- sumiert habe, m. a. W. ob er von dem richtigen, oder aber 742 Personenrecht. N° 98~ VOll einem unrichtigen Begriff der Handlungsfähigkeit ausgegangen s~i.

3. - Zur Beurteilung der Tatfrage, welches in den

• Jah,'en 1907 und 1908 der geistige Zustand der Beklagten war, musste sieh der Richter auch in diesem Falle des Hilfsmittels der medizinischen Expertise bedienen, da es sich dabei nicht um eine Frage der unmittelbaren sinn- lichen Wahrnehmung handelte, wie sie olme weiteres durch Zeugenaussagen hätte aufgeklärt werden können, sondern um eine, auf wissenschaftlichem Wege zu ziehende S chI u s s f 0 I ger u n g aus direkt wahrnehmbaren Einzeltatsachen, - wie denn auch in einem verwandten Rechtsgebiete (Bevormundung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche) das Gesetz selber (Art. 374 Abs. 2 ZGB) den Richter auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens verweist. Immerhin hat dabei der Richter - in erster Linie der kantonale Richter, gegebenenfalls aber auch die eidgenössische Instanz - sowohl das Recht al~ die Pflicht zur Ueberprüfung der Frage, ob der Arzt von solchen Gesichtspunkten ausgegangen ~i, welche für die Beurteilung der Handlungsfähigkeit der von ihm beobachteten Per~on wirklich massgebend sein sollen, insbesondere ob er sein Gutachten auf solche Einzel- tatsachen gestützt habe, welche für die Untersuchung der Urteils- und Willensfähigkeit der in Betracht kommenden Person von Bedeutung sind. Dabei ist namentlich darauf zu achten, dass der Arzt nicht etwa die Urteils- und Wil- lensfähigkeit, wie sie für die Fähigkeit zur Fassung ver- nünftiger Entschlüsse in vermögens-, familien- und erb- rechtlicher Beziehung notwendig ist, mit der Fähigkeit zur Lösung mehr oder weniger wissenschaftlicher Aufgaben oder überhaupt mit dem Vorhandensein eines bestimmten Bild ungsgrades verwechsle. Erfahrungsgemäss können Per- sonen, die in wissenschaftlichen Fragen gar keine Kennt- nisse besitzen, insbesondere z. B. über keinerlei rechtliche' oder medizinische Kenntnisse verfügen, oder die sogar überhaupt keine den modernen Anschauungen ent- .PC:fStl11t:ucecht. ~ 0 9M. sprechende Schulbildung genossen habe, sehr WO?} genügend Willens- und Urteilsfähigkeit besitzen, um dIe Tragweite einer VOll ihnen abzugebenden Erklärung zu erfassen oder doch die Notwendigkeit der Einholung sachverständigen Rates einzusehen und ihre Handlungs- weise danach zu richten. SodanIl können auch die geistigen Fähigkeiten von Personen, die im Allgemeinen normal oder sogar überllormal entwickelt sind, gewisse Lücken aufweisen, welche auf Mängel in der Erziehung auf Jugendkrankheiten, auf einseitige Berufstätigkeit oder aussergewöhnliche Interessenkonzentration, oder auch einfach auf Mangel an Uebung, auf besonders günstige Lebensbedingungen und auf die daraus sich ergebende Leichtigkeit der Inanspruchnahme fremder Hülfskl'äfte zurückzuführen sind, welche aber der Fähigkeit, im Ernst- falle selbständig einen vernünftigen Entschluss zu fassen, keineswegs Abbruch tUll. Dies trifft z. B. zu hinsichtlich verschiedener Arten von Gedächtnisschwäche, hinsicht- lich der Unfähigkeit zur Lösung von Kopfrechnungs- aufgaben, wie sie bei psychiatrischen Untersuchungen häufig gestellt werden, hinsichtlich des :Mangels an orthographischen, grammatikalischen oder stilistischen Kenntnissen, hinsichtlich des Mangels an klaren BegrifIen über politische und soziale Fragen u.s.w. Endlich können Personen, welche an hochgradiger Nervosität, oder gar an Hysterie, an sexuellen oder andern Perversitäten, an Immoralität oder Amoralität, an religiösem oder anderm Fanatismus, an Neuralgien, Gesichtszuckungen oder Ticken, an Schrullen und Manien, an fixen Ideen, Me- lancholie, Verfolgungswahn, Misanthropie, an Hallu- zinationen oder Phobien leiden, und welche infolgedessen als anormal oder geradezu geisteskrank betrachtet zu werden pflegen, dennoch zur Fa&sung vern ünftigerWillcns- entschlüsse sehr wohl befähigt sein, wie umgekehrt Individuen mit vollkommen normalen Nerven dazu unfähig sein können. All diese Erfahrungstatsachen hat sowohl der Arzt bei 744 Personenrecht. N0 98. der Begutachtung des Geisteszustandes einer bestimmten Person, als auch namentlich der Richter bei der Ent-

• scheidung der Frage, ob auf Grund der ärztlichen Fest- stellungen die Handlungsfähigkeit der betreffenden Per- son für die in Betracht kommende Zeit bejaht oder ver- neint werden müsse, zu berücksichtigen. Und zwar darf dabei nicht etwa aus dem unvernünftigen Charakter derjenigen Rechtshandlung, deren Ungültigerklärung verlangt wird, ohne weiteres auf einen absoluten Mangel an Urteils- und Willensfähigkeit geschlossen werden; denn dann müsste, unter weitgehender Gefährdung der Verkehrssicherheit, die Frage der Handlungsfähigkeit überhaupt fast in allen Fällen, in denen sie aufgeworfen wird, verneint werden, da sie ja natm'gemäss nur dann aufgeworfen zu werden pflegt, wenn eine unvernünftige Einzelhandlung vorliegt, Unvernünftige Einzelhandlun- gen werden aber erfahrungsgemäss hin und wieder von vollständig urteils- und willensfähigen Personen begangen. Deshalb kann auf Urteilsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes regelmässig nur dann geschlossen werden, wenn diese Unfähigkeit aus einem Kom pIe x von unvernünftigen Handlungen hervorgeht, sodass sie im kritischen Zeit- punkt für einen vorsichtigen Gegenkontrahenten mehr oder weniger erkennbar war. Das Risiko einer erstmaligen oder vereinzelten unvernünftigen Rechtshandlung soll derjenige, der sie vornimmt, nicht sein Gegenkontrahent tragen.

4. - Wird von diesen Grundsätzen ausgegangen, so ergibt sich, dass im vorliegenden Falle der kantonale Richter die Schlussfolgerungen der Expertise, soweit diese über den Rahmen der medizini5chen Feststellungen hinausgeht, mit Recht nicht zu den seinigen gemacht hat. Denn einmal haben die Experten eine Reihe von Faktoren als ausschlaggebend betrachtet, denen nach dem Gesagten für die Frage der Handlungsfähigkeit ein entscheidendes Gewicht nicht zukommt: namentlich aber haben sie, soweit sie ihr Gutachten nicht auf Tatsachen stützen, Personen~t. N° 98. 745 die sich erst in den Jahren 1911 und 1912, oder gar erst 1915 ereigneten und einen zuverlässigen Rückschluss auf den Geisteszustand der Beklagten in den Jahren 1907 und 1908 von vorneherein nicht gestatten, in einseitiger Weise gerade nur diejenigen Handlungen der Beklagten be- rücksichtigt, um deren Ungültigerklärung es sich im gegenwärtigen Prozesse handelt. Weiterhin haben sie sich bei der Beurteilung dieser Handlungen weniger durch Feststellungen über das damalige Benehmen der Beklag- ten, als vielmehr durch Betrachtungen über die unglück- lichen Folgen ihrer Interzession leiten lassen, und endlich haben sie mehrfach auch blosse Behauptungen der Be- klagten in diesem oder andern Prozessen abgestellt, indem sie diese Behauptungen ohne weiteres als der 'Vahrheit entsprechend annehmen oder überhaupt Tatsachen und Behauptungen, Berichte von Zeugen über unmittelbare Wahrnehmungen und blosse Wiedergabe herumgebotener Gerüchte verwechselten. Im Einzelnen ist nach diesen verschiedenen Richtungen, unter Befolgung der äussern Anordnung des Gutachtens, sowie das von den Experten eingeschlagenen Gedanken- gangs, folgendes festzustellen : Die Anamnese wird fast ausschliesslich auf die eigene Darstellung der Beklagten gestützt, die ohne weiteres als richtig angenommen wird, Während doch - abgesehen von der naheliegenden Mög- lichkeit einer tendenziösen Darstellung der Tatsachen durch die Beklagte - jedenfalls mit dem Umstande zu rechnen gewesen w.äre, dass die Beklagte, als einfache, ungebildete Frau, wie sie von den Experten selbst ge- schildert wird, zu zuverlässiger Bezeichnung in der Kind- heit durchgemachter Krankheiten (angebliche Gehirn- entzündung im achten Lebensjahre) kaum qualifiziert sein dürfte. Erscheint dieses unbeschränkte Vertrauen der Experten in die eigene Krnnkheitsschilderung der Beklagten schon an sich als ein Mangel der Expertise, so ist dabei weiter zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Erzählung der Beklagten von jener angeblichen Ge-_ 74(; Personenreeht. N° 98. hirnkrankheit ausdrücklich als eine « durch die Akten nirgends gestützte Behauptung» bezeichnet, - eine negative tatsächliche Feststellung, welche für das Bundes-

• gericht verbindlich ist. Was sodann den gegenwärtigen Geisteszustand der Beklagten betrifft, so stellt die Ex- pertise in weitgehendem Masse auf eine Reihe von « Defekten )} ab, welche für die Frage der Handlungs- fähigkeit zum mindesten von untergeordneter Bedeutung sind. Dahin gehört z. B. der Mangel an einer den heuti- gen Anschauungen entsprechenden Schulbildung, insbe- sondere an orthographischen und arithmetischen Kennt- nissen, die kindliche Handschrift der Beklagten, ihre verworrene Satzkonstruktion, ihre « infantile I> Multipli- katiollsmethode, ihre Unfähigkeit zur genauen Ueber- prüfung VOll Bankzillsrechnungen, die Schwierigkeit, mit welcher sie rückwärts buchstabiert, ihr « Hineinfal- len )} auf die bekannte Scherzfrage, was schwerer sei, ein Pfund Blei oder ein Pfund Wolle, ihre Unkenntnis der Wesensverschiedenheit zwischen einer als Genossenschaft organisierten « Volksbank i) einerseits und einer mehr oder weniger dem Staatsftskus angegliederten Kantonalbank andrerseits, weiterhin ihre « erhöhte Erregbarkeit l), die « Verstimmungen I>, die « Schwindelanfälle i) und die «ohn- machtsähnlichen Zustände I), die \ und die « Kopfschmerzen i) ... - alles Faktoren, aus wel- chen auf hochgradigen « pathologischen Schwachsinll)} und damit zugleich auf die « Unfähigkeit zur Beurteilung der Tragweite erheblicher finanzieller Verpflichtung~n )} geschlossen ·wird. Hiezu kommt, dass die Experten - al1erdings unter dem Einfluss der ungenauen erstinstanz- Hchen Fragestellung - unter « erheblichen ftnanziellell Verpflichtungen» einseitig die « Unterzeichnung von 'Wechseln und Bürgschaftsurkunden ) sowie von « Blanko- urkunden » verstanden haben, während doch die zu ent- scheidende Frage dahin ging, ob die Beklagte in der kritischen Zeit übe r hau p t zur Beurteilung von Rechtshandlungen und zur selbständigen Fassung von Persenenrecht. N° 98. 741 Entschlüsse~ unfähig gewesen sei. Damit steht im Zusam- menhang, dass die Experten, ebenfalls im Anschluss an die erstinstanzliehe Fragestellung, ihre Aufgabe vor allem darin erblickten, den heu. t i gen Geisteszustand der Beklagten und nur nebenbei auch ihren Geisteszu~tal~d in den Jahren 1907 und 1908 zu ermitteln. InsoweIt SIe sich nun hiebei nicht einfach auf die Feststellung des g e gen w ä r t i gen Zustandes der ~klagtell b~­ schränkten, haben sie - wiederum verleItet durch dIe erstinstanzliche Fragestellung - nahezu ausschliesslich diejenigen Jahre ins Auge gefasst, in welchen die ~eklagtc jene Bürgschaftsverpflichtungen einging, d. h. dIe Jahre 1911 und 1912 (da ja die Beklagte sich zu Bürgschafts- verpflichtungen erst hergegeben hat, als sie ihr Vermögen und dasjenige ihres Sohnes Otto bereits verloren h~tte). Weil nun aber gerade zwischen den Jahren 1907/8 ('Hler- seits und den Jahren 1911/12 andrerseits der Verlust des Aktivve~'mögens stattgefunden hat, so ist es durchaus möglich, - und es sind für diese Annahme gerade ~l Mm vorliegenden Expertengutachten, wie überhaupt m de~ll Akten, zahlreiche Anhaltspunkte zu finden - dass dIe Beklagte erst dann, als sie sich über den Verlust i~'es ganzen Vermögens Rechenschaft gegeben hatte, und ~n­ folge der dadurch bewirkten Nervenerschütterung eme starke und rasche Verminderung ihrer geistigen Fähig- keiten erlitt. Nichtsdestoweniger schliessen aber die Experten - in einem einzigen kurzen Satze am Ende ihres Gutachtens -'aus dem gegenwärtigen Zustande der Beklagten ganz unvermittelt auf ihren Zustand in den Jahren 1907 und 1908, den sie ohne weiteres als mit ihrem gegenwärtigen Zustande identisch annehn:en. . . Unter diesen Umständen entspricht es emer richtigen Auffassung des Begriffes der Handlungsfähigkeit, wenn die zweite kantonale Instanz die Schlussfolgerungen der Expertise, soweit sie über die Feststellung des gegen- wärtigen körperlichen und geistigen Zustandes ~er ~e­ klagten hinausgehen, als für den Richter unverbmdhch 748 Personenrecht. N° 98. erklärt hat. Wird aber die Frage, ob die Beklagte in den Jahren 1907 und 1908 zur Beurteilung der Tragweite von Rechtshandlungen und zu vernünftigen Entschlüssen

• befähigt war, auf Grund der Akten, insbesondere auch der rein medizinischen Feststellungen des Gutachtens, vom Richter selbständig geprüft, so muss sie im Einklang mit der Vorinstanz bejaht werden. Die Beklagte erscheint danach als eine, zwar einfache Frau mit mangelhafter Schulbildung, die vielleicht von jeher gewisse Eigenheiten und Schrullen hatte, welche sich aber bis 1907 und 1908 unter oft schwierigen Umständen (Bekleidung von GouvernantensteIlen in Russland, Getrenntleben von ihrem Ehemann, zweimaliger Witwenstand, Sorge für Kinder aus drei verschiedenen Ehen, ihr vom zweiten Ehemann testamentarisch und von den Vormundschafts- organen stillschweigend -anvertraute Verwaltung der bezüglichen Vermögensmassen) geschickt durchs Leben gebracht hatte, und welcher deshalb die Fähigkeit zur vernunftmässigen Verfügung über ihr eigenes Vermögen jedenfalls für die Jahre 1907 und 1908 nicht abgesprochen werden kann, welche aber damals - wie noch zahlreiche andere Personen und sogar geschäftsgewandte Gross- banken - das Opfer eines raffinierten Kreditbetrügers geworden ist, und welche daher nachträglich ebenso- wenig handlungsunfähig erklärt werden kann, wie z. B. gerade jene gleichzeitig betrogenen Banken. Demnach hat das Bundesgericht erkant: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des zürcherischen Obergerichts vom 22. März 1917 bestätigt. Familienrecht. N° 99.

11. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 99.l1rteU aer II. ZivilabteUung vom 27. Dezember 1917

i. S. KOM. Oertliehe Zuständigkeit für die Beurteilung des Begehrens um Aufhebung der Vormundschaft bei Wohnsitzwechsel des Mündels nach Art. 377 ZGB. - Bevormundung auf eigenes Begehren gemiss Art. 372 ZGB. Pflicht der sie verfügenden Behörde, die Tatsachen, auf welche sie sich dafür ~usser dem Begehren des Entmündigten stützt, im EntmündIgungsent- scheide anzuführen. Aufhebung der ohne solche Grundan- gabe verhängten Vormundschaft. A.. - Der Rekurrent Johann Baptist Koster stellte Anfangs 1917 an die Vormundschaftsbehörde des Kantons Appenzell I. Rh. innerer Landesteil das Gesuch um Bei- gabe eines Vormundes, da er mit seiner Frau Zerwürfnisse habe und deshalb sein Vermögen unter amtlicher Obhut für sicherer erachte, als wenn er es selbst verwalte. Durch Beschluss vom 9. Februar 1917 entsprach die Vormund- sc~ftsbehörde dem Begehren und stellte Koster « in Anwendung von Art. 372 ZGB)} unter Vormundschaft. Im Oktober 1917 verlangte Koster deren Aufhebung, indem er eine Erklärung seiner Ehefrau vorlegte, das~ sie sich mit ihm wieder ausgesöhnt habe und ihm das Zeugnis eines treubesorgten Gatten ausstellen müsse, der auch zur selbständigen Verwaltung seines Vermögens durchaus fähig sei. Die Vormundschaftsbehörde beschloss jedoch am 9. Oktober 1917 die Entmündigung aufrecht zu halten, da bei der Unbeholfenheit des Koster zu befürchten sei, dass er, sich selbst überlassen, in kurzer Zeit um sein kleines Vermögen (etwa viertausend Franken) kommen und sich so einem späteren Notstande aussetzen '\\iirde.