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59_II_412

BGE 59 II 412

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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412

Falllilienre<:,ht. No 6~.

sodass die Berufungskläger nicht darüber verfügen können.

Das unbewegliche Vermögen sodann könnte nur durch

einen Verkauf der Grundstücke -

eine weitere Belastung

wird kaum mehr möglich sein -

flüssig gemacht werden.

Ob dabei tatsächlich der Schätzungswert realisiert würde,

ist jedoch, besonders bei der heutigen Wirtschaftskrise,

durchaus ungewiss. Das Vermögen, das für die Frage der

Unterstützungspflicht in Anschlag genommen werden

kann, beträgt also in Wirklichkeit bedeutend weniger als

16,210 Fr. Dabei ist der Berufungskläger Joseph Bloch-

Schirmbeck bere~ts 59 Jahre alt, wird daher nicht mehr

lange mit seinem bisherigen Verdienst lechnen können

und dann für sich und seine Ehefrau auf sein kleines

Vermöger angewiesen seir. Unter diesen Umständen geht

es nicht an, den Berufungsklägern diese geringen Subsistenz-

mittel, die sie voraussichtlich in absehbarer Zeit dringend

selber notwendig haben werden, zu entziehen.

Das Unterstiitzungsbegehren der Berufungsbeklagten

muss somit abgewiesen werden.

64. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 21. Dezember 1933

i. S. Bühle-Schwa.rz gegen Schwarz.

In t ern a ti 0 n ale s

Pr i v P. t r e c h t.

Der im Ausland

wohnhafte Ausländer kann von seinen in der Schweiz wohn-

haften emd eingebürgerten Geschwistern nur dann Unterstützullcr

verlangen, wenn die U n t e r s t ü t z u n g s p f 1 ich t d e ~

G e s c h w ist e r

auch nach seinem eigenen Heimatrecht

besteht.

A. -

Die Klägerin, geboren 1886, und die Beklagte,

geboren 1878, sind Halbschwestern von gemeinsamer

Mutter (deutscher Nationalität). Die Klägerin ist heute

noch Deutsche, unverheiratet, und wohnt in Esslingen

(Württemberg). Infolge von Krankheit ist sie weitgehend

arbeitsunfähig, bedarf der Unterstützung und verlangt

FamiJienrecht. Xo 64.

413

Holche mit der vorliegenden Klage von der Beklagten.

Diese wohnt seit bald 40 Jahren in Zürich, wo sie 1912

mit ihrem Ehemann das Bürgerrecht erwarb. Sie betreibt

ein Möbelgeschäft und verfügte nach ihrer eigenen Angabe

im Prozess auf Ende 1931 über ein Vermögen von

200,000 Fr. und ein Jahreseinkommen von 35,000 Fr. Der

Klage hielt sie eine Reihe von Einwendungen entgegen,

von welchen indessen vor zweiter Instanz nur noch die

eine aufrechterhalten wurde: Das Rechtsverhältnis der

Parteien unterstehe nicht ausschliesslich dem schweizeri-

schen Recht, sondern dem Personalstatut sowohl des Unter-

stützungsansprechers als des Belangten, hier also sowohl

dem deutschen als auch dem schweizerischen Recht.

Da aber das deutsche Recht keine Unterstützungspfiicht

der f'-.eschwister kenne, sei der Anspruch unbegründet.

B. -

Mit Urteil vom 1. Juli 1933 hat das Obergericht

des Kantons Zürich die Klage in übereinstimmung mit

der ersten Instanz gutgeheissen und die Beklagte ver-

pflichtet, der Klägerin vom 1. Oktober 1930 bis 31. Dezem-

ber 1932 monatliche Unterstützungsbeiträge von je 80 Fr.

und vom 1. Januar 1933 an bis auf weiteres monatliche

Unterstützungsbeiträge von je 130 Fr. zu bezahlen.

G. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem

Antrag, die Klage abzuweisen.

In der heutigen Verhandlung liess sie sodann noch zu

Protokoll erklären, sie werde der Klägerin auch im FaI1

einer Abweisung der Klage freiwillig ab 1. Januar 1934

monatlich für die Unterbringung in einem Heim 130 Fr.

oder, wenn die Klägerin nicht in ein Heim eintreten wolle,

monatlich 100 Fr. bezahlen mit der Beschränkung auf

einen Gesamtbetrag von 5000 Fr.; sollte die Klägerin auch

nach Erschöpfung dieser Summe noch unterstützungs-

bedürftig sein, so sei die Beklagte bereit, die Frage erneut

zu prüfen.

Die KIägerin liess Abweisung der Berufung und Bestä-

tigung des angefochtenen Urteils beantragen.

414

F"mili{'nr{'~ht. :No 64.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Vorinstanzen haben die Klage in Anwendung von

Art. 328 ZGB gutgeheissen. Da indessen die Klägerin

Deutsche ist und in Deutschland wohnt, ist zu untersuchen,

ob sie sich überhaupt auf diese Bestimmung berufen kann,

insbesondere ob sie zu den Personen gehört, denen der

Gesetzgeber dort Unterhaltsanspruche gewährleistet.

Der Gesetzgebungsgewalt eines Staates unterstehen

grundsätzlich nur die im Inland befindlichen Pe~onen

(gleichgültig welches ihre Heimat ist) und darüber hinaus

noch die im Ausland befindlichen eigenen Staatsangehö-

rigen. So wenig es anerkanntermassen einem Gesetzgeber

zusteht, den im Ausland lebenden Ausländern irgendwelche

Pflichten aufzuerlegen, ebensowenig ist zu vermuten, dass

er ihnen Rechte zuerkennen will. Für die Annahme, dass

der Gesetzgeber in Art. 328 ZGB auch einem im Ausland

wohnhaften Ausländer Unterstützungsanspruche gegen

seine in der Schweiz niedergelassenen (und eingebür-

gerten) Geschwister habe verschaffen wollen, b~ürfte es

daher eindeutiger Anhaltspunkte. Solche lassen sICh aber

jedenfalls aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des

Art. 328 nicht gewinnen.

Auch das positive internationale Privatrecht der Schweiz

gibt der Klägerin kein Recht, sich auf Art. 328 .ZGB zu

berufen: Art. 32 NAG, der hier in Verbindung illlt Art. 9

Abs. 2 NAG in' Betracht kommt, findet nur auf die in

der Schweiz niedergelassenen Ausländer Anwendung, zu

denen die Klägerin nicht gehört. Man steht daher vor

einer Lücke des Gesetzes, die der Richter gemäss Art. 1

ZGB auszufüllen hat. Eine bewährte Lehre, welcher er

dabei folgen könnte, besteht nicht : In der Doktrin wird

hinsichtlich solcher Unterstützungsanspruche unter Ver-

wandten von den einen die Auffassung vertreten, dass es

auf das Recht des A,nsprechers (eventuell dasjenige des

Gerichtsortes, wenn dieses dem Ansprecher günstiger sei)

ankomme (so RrvI:ERE, Pandectes Fran9aises, S. 210

Familienrecht. N0 64.

415

No. 806), von andern, dass das Recht des Angesprochenen

(eventuell dasjenige des Gerichtsortes, wenn dieses dem

Angesprochenen günstiger sei) massgebend sei (de LAPRA-

DELLE et NIBOYET, Bd. 1 S. 398, No. 22 und 23). Wieder

andere stellen auf das Recht des Angesprochenen schlecht-

weg ab (so LEWALD, Deutsches IPR, S. 136, VON BAR

IPR S. 555, PrLLET, Traite de droit international prive

I S. 598/9, ZITELl\IANN, IPR II S. 807 und 908), und endlich

wird auch verlangt, dass der Anspruch sowohl nach dem

Heimatrecht des Ansprechers als auch nach demjenigen des

Angesprochenen bestehe (POULLET, Manuel de droit

international prive belge, 2. A. S. 482, NUSSBAUM,

Deutsches IPR S. 174).

Nach dem Vorgang der Art. 9 Abs. 2 und 32 NAG liesse

sich erwägen, ob nicht auch für den vorliegenden Fall nur

auf das Heimatrecht des Angesprochenen abzustellen sei.

Allein dabei ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich seit

dem Inkrafttreten des ZGB die Auswirkung der erwähnten

Bestimmungen für die in der Schweiz niedergelassenen

Ausländer wesentlich verändert hat. Vor 1912 konnte

allerdings ein Ausländer zur Leistung von Unterstützungen

an seine Geschwister herangezogen werden, auch wenn die

letztern nach ihrem Heimatrecht im umgekehrten Fall ihm

gegenüber nicht unterstützungspflichtig gewesen wären.

Seit 1912 ist das aber nicht mehr der Fall. Wenn auch

richtig ist, dass in Art. 328 ZGB mit der Wendung « gegen-

seitig verpflichtet» nicht diese Reziprozität zur aus-

drücklichen Voraussetzung des Anspruches erhoben werden

wollte (vgl. dazu den französischen Wortlaut), so ist doch

unbestreitbar, dass heute gerade auf Grund von Art. 328

ZGB diese Reziprozität in Wirklichkeit besteht. Für den

Gesetzgeber, der für die ganze Schweiz gleiches Familien-

recht bringen wollte, war das eine selbstverständliche

Voraussetzung, welche gar nicht besonders formuliert zu

werden brauchte. Art. 328 gilt nun auch gegenüber den

in der Schweiz niedergelassenen Ausländern; denn er

ist um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt worden

4J6

Familienrecht. Xo 64.

(vgl. BGE 39 II 19 Erw. 2; was hier für das Übergangsrecht

gesagt wurde, trifft auch in internationalprivatrechtlicher

Hinsicht zu), wobei als Motiv neben der Überlegung, dass

unter nahen Blutsverwandten die Unterstützung Erfüllung

einer sittlichen Pflicht sei, auch die Absicht mitspielte,

die öffentliche Armenpflege zu entlasten, die ja auch von

Ausländern (bis zur Abschiebung in die Heimat) in An-

spruch genommen wird. Dabei kommt, weil im allgemeinen

die sittliche Pflicht zur Unterstützung der Geschwister als

weniger zwingend empfunden wird als im Verhältnis

zwischen Eltern und Kindern, diesem letzteren fiskali-

schen Moment eine entsprechend grössere Bedeutung

zu. -

Nur solches ausländisches Recht kann daher auf

dem Weg über Art. 9 und 32 NAG noch zur Anwendung

gelangen, das hinsichtlich der Verwandtenunterstützung

noch weiter als das ZGB geht; denn dann steht seiner

Handhabung der schweizerische ordre public nicht entge-

gen. Kennt also das Heimatrecht des (in der Schweiz

niedergelassenen) Ansprechers keine oder nur weniger

weit gehende Unterstützungspflichten, so könnte er (im

umgekehrten Fall) gleichwohl auf Grund von Art. 328 ZGB

in Anspruch genommen werden. Aus dem Gesagten erhellt,

dass heute in der Schweiz niemand zur Unterstützung

von (in der Schweiz niedergelassenen) Geschwistern

herangezogen werden

kann, - ohne

wenigstens

dem

Grundsatz nach die Gewähr dafür zu haben, im umge-

kehrten Fall selbst vom Ansprecher ebenfalls Unterstützung

verlangen zu können, ein Ergebnis, das nicht nur nichts

Stossendes an sich hat, sondern durchaus befriedigt. Nun

ist aber nicht der geringste Grund dafür ersichtlich, warum

gegenüber einem Ausländer, der im Ausland wohnt, von

diesem Erfordernis abgesehen und jener damit noch besser

gestellt werden sollte, als wenn er in der Schweiz nieder-

gelassen wäre. Die -

erwünschte -

Gleichstellung (des

im Ausland wohnhaften Ausländers mit dem in der

Schweiz Niedergelassenen) kann aber nur dadurch erzielt

werden, dass der Unterstützungsanspruch des erstern

Frunilienrecht. XO 65.

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lediglich dann anerkannt wird, wenn auch das Heimat-

recht des Ansprechers die gegenseitige Unterstützungs-

pflicht der Geschwister vorschreibt. Hieran fehlt es aber

im Fall der Klägerin.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene

Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

65. Ausz\lgaus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 22. Dezember 1933 i. S. Marty gegen Waisenamt Sahwyz.

Auf heb u n g der Vor m und sc h a f t (Art. 437 Z G B). -

Wenn sich der Bevormundete seinerzeit der Entmündigung

ausdrücklich unterzogen hat, so kann er nachher nicht mit

der bIossen Behauptung, es habe nie ein Bevormundungsgrmld

bestanden, der Behörde die Beweislast für das Gegenteil

zuschieben, sondern ist selbst beweispflichtig für seine Be-

hauptung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-

Sowohl im kantonalen Verfahren als auch vor Bundes-

gericht hat der Beschwerdeführer behauptet, er sei seiner-

zeit auf sein eigenes Begehren bevormundet worden.

Es ergibt sich jedoch aus den Akten, dass das Waisenamt

Ingenbohl auf Grund von Art. 370 ZGB von Amtes wegen

vorgegangen ist.

Daran ändert der Umstand nichts,

dass der Beschwerdeführer sich (ein halbes Jahr später)

mit der Massnahme der Behörde einverstanden erklärt

hat. Massgebend für die Aufhebung der Vormundschaft

ist infolgedessen nicht Art. 438, sondern Art. 437 ZGB.

Allerdings hat sich der Beschwerdeführer u. a. auf den

Standpunkt gestellt, es habe überhaupt nie ein gesetzli-

cher EntmÜlldigungsgrund bestanden. Wäre das richtig,

so müsste die Bevormundung in der Tat aufgehoben

werden (vgl. BGE 43 II 752). Allein in Fällen, wo, wie

hier, der Entmündigte selbst sich der Entmündigung