Volltext (verifizierbarer Originaltext)
412
Falllilienre<:,ht. No 6~.
sodass die Berufungskläger nicht darüber verfügen können.
Das unbewegliche Vermögen sodann könnte nur durch
einen Verkauf der Grundstücke -
eine weitere Belastung
wird kaum mehr möglich sein -
flüssig gemacht werden.
Ob dabei tatsächlich der Schätzungswert realisiert würde,
ist jedoch, besonders bei der heutigen Wirtschaftskrise,
durchaus ungewiss. Das Vermögen, das für die Frage der
Unterstützungspflicht in Anschlag genommen werden
kann, beträgt also in Wirklichkeit bedeutend weniger als
16,210 Fr. Dabei ist der Berufungskläger Joseph Bloch-
Schirmbeck bere~ts 59 Jahre alt, wird daher nicht mehr
lange mit seinem bisherigen Verdienst lechnen können
und dann für sich und seine Ehefrau auf sein kleines
Vermöger angewiesen seir. Unter diesen Umständen geht
es nicht an, den Berufungsklägern diese geringen Subsistenz-
mittel, die sie voraussichtlich in absehbarer Zeit dringend
selber notwendig haben werden, zu entziehen.
Das Unterstiitzungsbegehren der Berufungsbeklagten
muss somit abgewiesen werden.
64. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 21. Dezember 1933
i. S. Bühle-Schwa.rz gegen Schwarz.
In t ern a ti 0 n ale s
Pr i v P. t r e c h t.
Der im Ausland
wohnhafte Ausländer kann von seinen in der Schweiz wohn-
haften emd eingebürgerten Geschwistern nur dann Unterstützullcr
verlangen, wenn die U n t e r s t ü t z u n g s p f 1 ich t d e ~
G e s c h w ist e r
auch nach seinem eigenen Heimatrecht
besteht.
A. -
Die Klägerin, geboren 1886, und die Beklagte,
geboren 1878, sind Halbschwestern von gemeinsamer
Mutter (deutscher Nationalität). Die Klägerin ist heute
noch Deutsche, unverheiratet, und wohnt in Esslingen
(Württemberg). Infolge von Krankheit ist sie weitgehend
arbeitsunfähig, bedarf der Unterstützung und verlangt
FamiJienrecht. Xo 64.
413
Holche mit der vorliegenden Klage von der Beklagten.
Diese wohnt seit bald 40 Jahren in Zürich, wo sie 1912
mit ihrem Ehemann das Bürgerrecht erwarb. Sie betreibt
ein Möbelgeschäft und verfügte nach ihrer eigenen Angabe
im Prozess auf Ende 1931 über ein Vermögen von
200,000 Fr. und ein Jahreseinkommen von 35,000 Fr. Der
Klage hielt sie eine Reihe von Einwendungen entgegen,
von welchen indessen vor zweiter Instanz nur noch die
eine aufrechterhalten wurde: Das Rechtsverhältnis der
Parteien unterstehe nicht ausschliesslich dem schweizeri-
schen Recht, sondern dem Personalstatut sowohl des Unter-
stützungsansprechers als des Belangten, hier also sowohl
dem deutschen als auch dem schweizerischen Recht.
Da aber das deutsche Recht keine Unterstützungspfiicht
der f'-.eschwister kenne, sei der Anspruch unbegründet.
B. -
Mit Urteil vom 1. Juli 1933 hat das Obergericht
des Kantons Zürich die Klage in übereinstimmung mit
der ersten Instanz gutgeheissen und die Beklagte ver-
pflichtet, der Klägerin vom 1. Oktober 1930 bis 31. Dezem-
ber 1932 monatliche Unterstützungsbeiträge von je 80 Fr.
und vom 1. Januar 1933 an bis auf weiteres monatliche
Unterstützungsbeiträge von je 130 Fr. zu bezahlen.
G. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Antrag, die Klage abzuweisen.
In der heutigen Verhandlung liess sie sodann noch zu
Protokoll erklären, sie werde der Klägerin auch im FaI1
einer Abweisung der Klage freiwillig ab 1. Januar 1934
monatlich für die Unterbringung in einem Heim 130 Fr.
oder, wenn die Klägerin nicht in ein Heim eintreten wolle,
monatlich 100 Fr. bezahlen mit der Beschränkung auf
einen Gesamtbetrag von 5000 Fr.; sollte die Klägerin auch
nach Erschöpfung dieser Summe noch unterstützungs-
bedürftig sein, so sei die Beklagte bereit, die Frage erneut
zu prüfen.
Die KIägerin liess Abweisung der Berufung und Bestä-
tigung des angefochtenen Urteils beantragen.
414
F"mili{'nr{'~ht. :No 64.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Vorinstanzen haben die Klage in Anwendung von
Art. 328 ZGB gutgeheissen. Da indessen die Klägerin
Deutsche ist und in Deutschland wohnt, ist zu untersuchen,
ob sie sich überhaupt auf diese Bestimmung berufen kann,
insbesondere ob sie zu den Personen gehört, denen der
Gesetzgeber dort Unterhaltsanspruche gewährleistet.
Der Gesetzgebungsgewalt eines Staates unterstehen
grundsätzlich nur die im Inland befindlichen Pe~onen
(gleichgültig welches ihre Heimat ist) und darüber hinaus
noch die im Ausland befindlichen eigenen Staatsangehö-
rigen. So wenig es anerkanntermassen einem Gesetzgeber
zusteht, den im Ausland lebenden Ausländern irgendwelche
Pflichten aufzuerlegen, ebensowenig ist zu vermuten, dass
er ihnen Rechte zuerkennen will. Für die Annahme, dass
der Gesetzgeber in Art. 328 ZGB auch einem im Ausland
wohnhaften Ausländer Unterstützungsanspruche gegen
seine in der Schweiz niedergelassenen (und eingebür-
gerten) Geschwister habe verschaffen wollen, b~ürfte es
daher eindeutiger Anhaltspunkte. Solche lassen sICh aber
jedenfalls aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des
Art. 328 nicht gewinnen.
Auch das positive internationale Privatrecht der Schweiz
gibt der Klägerin kein Recht, sich auf Art. 328 .ZGB zu
berufen: Art. 32 NAG, der hier in Verbindung illlt Art. 9
Abs. 2 NAG in' Betracht kommt, findet nur auf die in
der Schweiz niedergelassenen Ausländer Anwendung, zu
denen die Klägerin nicht gehört. Man steht daher vor
einer Lücke des Gesetzes, die der Richter gemäss Art. 1
ZGB auszufüllen hat. Eine bewährte Lehre, welcher er
dabei folgen könnte, besteht nicht : In der Doktrin wird
hinsichtlich solcher Unterstützungsanspruche unter Ver-
wandten von den einen die Auffassung vertreten, dass es
auf das Recht des A,nsprechers (eventuell dasjenige des
Gerichtsortes, wenn dieses dem Ansprecher günstiger sei)
ankomme (so RrvI:ERE, Pandectes Fran9aises, S. 210
Familienrecht. N0 64.
415
No. 806), von andern, dass das Recht des Angesprochenen
(eventuell dasjenige des Gerichtsortes, wenn dieses dem
Angesprochenen günstiger sei) massgebend sei (de LAPRA-
DELLE et NIBOYET, Bd. 1 S. 398, No. 22 und 23). Wieder
andere stellen auf das Recht des Angesprochenen schlecht-
weg ab (so LEWALD, Deutsches IPR, S. 136, VON BAR
IPR S. 555, PrLLET, Traite de droit international prive
I S. 598/9, ZITELl\IANN, IPR II S. 807 und 908), und endlich
wird auch verlangt, dass der Anspruch sowohl nach dem
Heimatrecht des Ansprechers als auch nach demjenigen des
Angesprochenen bestehe (POULLET, Manuel de droit
international prive belge, 2. A. S. 482, NUSSBAUM,
Deutsches IPR S. 174).
Nach dem Vorgang der Art. 9 Abs. 2 und 32 NAG liesse
sich erwägen, ob nicht auch für den vorliegenden Fall nur
auf das Heimatrecht des Angesprochenen abzustellen sei.
Allein dabei ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich seit
dem Inkrafttreten des ZGB die Auswirkung der erwähnten
Bestimmungen für die in der Schweiz niedergelassenen
Ausländer wesentlich verändert hat. Vor 1912 konnte
allerdings ein Ausländer zur Leistung von Unterstützungen
an seine Geschwister herangezogen werden, auch wenn die
letztern nach ihrem Heimatrecht im umgekehrten Fall ihm
gegenüber nicht unterstützungspflichtig gewesen wären.
Seit 1912 ist das aber nicht mehr der Fall. Wenn auch
richtig ist, dass in Art. 328 ZGB mit der Wendung « gegen-
seitig verpflichtet» nicht diese Reziprozität zur aus-
drücklichen Voraussetzung des Anspruches erhoben werden
wollte (vgl. dazu den französischen Wortlaut), so ist doch
unbestreitbar, dass heute gerade auf Grund von Art. 328
ZGB diese Reziprozität in Wirklichkeit besteht. Für den
Gesetzgeber, der für die ganze Schweiz gleiches Familien-
recht bringen wollte, war das eine selbstverständliche
Voraussetzung, welche gar nicht besonders formuliert zu
werden brauchte. Art. 328 gilt nun auch gegenüber den
in der Schweiz niedergelassenen Ausländern; denn er
ist um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt worden
4J6
Familienrecht. Xo 64.
(vgl. BGE 39 II 19 Erw. 2; was hier für das Übergangsrecht
gesagt wurde, trifft auch in internationalprivatrechtlicher
Hinsicht zu), wobei als Motiv neben der Überlegung, dass
unter nahen Blutsverwandten die Unterstützung Erfüllung
einer sittlichen Pflicht sei, auch die Absicht mitspielte,
die öffentliche Armenpflege zu entlasten, die ja auch von
Ausländern (bis zur Abschiebung in die Heimat) in An-
spruch genommen wird. Dabei kommt, weil im allgemeinen
die sittliche Pflicht zur Unterstützung der Geschwister als
weniger zwingend empfunden wird als im Verhältnis
zwischen Eltern und Kindern, diesem letzteren fiskali-
schen Moment eine entsprechend grössere Bedeutung
zu. -
Nur solches ausländisches Recht kann daher auf
dem Weg über Art. 9 und 32 NAG noch zur Anwendung
gelangen, das hinsichtlich der Verwandtenunterstützung
noch weiter als das ZGB geht; denn dann steht seiner
Handhabung der schweizerische ordre public nicht entge-
gen. Kennt also das Heimatrecht des (in der Schweiz
niedergelassenen) Ansprechers keine oder nur weniger
weit gehende Unterstützungspflichten, so könnte er (im
umgekehrten Fall) gleichwohl auf Grund von Art. 328 ZGB
in Anspruch genommen werden. Aus dem Gesagten erhellt,
dass heute in der Schweiz niemand zur Unterstützung
von (in der Schweiz niedergelassenen) Geschwistern
herangezogen werden
kann, - ohne
wenigstens
dem
Grundsatz nach die Gewähr dafür zu haben, im umge-
kehrten Fall selbst vom Ansprecher ebenfalls Unterstützung
verlangen zu können, ein Ergebnis, das nicht nur nichts
Stossendes an sich hat, sondern durchaus befriedigt. Nun
ist aber nicht der geringste Grund dafür ersichtlich, warum
gegenüber einem Ausländer, der im Ausland wohnt, von
diesem Erfordernis abgesehen und jener damit noch besser
gestellt werden sollte, als wenn er in der Schweiz nieder-
gelassen wäre. Die -
erwünschte -
Gleichstellung (des
im Ausland wohnhaften Ausländers mit dem in der
Schweiz Niedergelassenen) kann aber nur dadurch erzielt
werden, dass der Unterstützungsanspruch des erstern
Frunilienrecht. XO 65.
417
lediglich dann anerkannt wird, wenn auch das Heimat-
recht des Ansprechers die gegenseitige Unterstützungs-
pflicht der Geschwister vorschreibt. Hieran fehlt es aber
im Fall der Klägerin.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
65. Ausz\lgaus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 22. Dezember 1933 i. S. Marty gegen Waisenamt Sahwyz.
Auf heb u n g der Vor m und sc h a f t (Art. 437 Z G B). -
Wenn sich der Bevormundete seinerzeit der Entmündigung
ausdrücklich unterzogen hat, so kann er nachher nicht mit
der bIossen Behauptung, es habe nie ein Bevormundungsgrmld
bestanden, der Behörde die Beweislast für das Gegenteil
zuschieben, sondern ist selbst beweispflichtig für seine Be-
hauptung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-
Sowohl im kantonalen Verfahren als auch vor Bundes-
gericht hat der Beschwerdeführer behauptet, er sei seiner-
zeit auf sein eigenes Begehren bevormundet worden.
Es ergibt sich jedoch aus den Akten, dass das Waisenamt
Ingenbohl auf Grund von Art. 370 ZGB von Amtes wegen
vorgegangen ist.
Daran ändert der Umstand nichts,
dass der Beschwerdeführer sich (ein halbes Jahr später)
mit der Massnahme der Behörde einverstanden erklärt
hat. Massgebend für die Aufhebung der Vormundschaft
ist infolgedessen nicht Art. 438, sondern Art. 437 ZGB.
Allerdings hat sich der Beschwerdeführer u. a. auf den
Standpunkt gestellt, es habe überhaupt nie ein gesetzli-
cher EntmÜlldigungsgrund bestanden. Wäre das richtig,
so müsste die Bevormundung in der Tat aufgehoben
werden (vgl. BGE 43 II 752). Allein in Fällen, wo, wie
hier, der Entmündigte selbst sich der Entmündigung