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59_II_410

BGE 59 II 410

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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410 Familienrecht. No 63. Da.s Bundesget-icht zieht in Erwägung Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über den Hergang in dieser Ehe sind nicht aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich. Auf dieser Grundlage lässt sich der Bestand einer tiefen Zerrüttung der Ehe im Sinne von Art. 142 ZGB nicht verneinen, ebensowenig aber auch, dass der Kläger als der über- wiegend schuldige Teil dasteht. Wie der überwiegend schuldige Teil nicht auf Scheidung klagen kann (Art. 142 Abs. 2 ZGB), ebensowenig kann er (was die Vormstanz zu verkennen scheint) die Trennung verlangen ; denn auf Trennung kann nur erkannt werden, wenn der Kläger einen Scheidungsgrund nachgewiesen hat (Art. 146 Abs. 1 ZGB), und auf einen Scheidungsgrund kann sich eben nicht berufen, wer die Zerrüttung allein oder vorwiegend zu verantworten hat. Die Klage muss daher gänzlich abgewiesen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : . Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

63. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom 24. November 1933 i. S. Bloch-Schirmbeck gegen Bloch. Ver w a n d t e nun t e r s t ü t z u n g, Art. 328 ff ZGB. Zu berücksichtigen sind Einkommen und Vermögen der Unter· stützungspfIichtigen. Blutsverwandte in auf· und absteigender Linie haben nur dann einen Anspruch, ihr Vermögen unge- schmälert zu erhalten, wenn durch die Unterstützung ihr eigenes Auskommen in naher Zukunft gefährdet würde. Die Berufungskläger sind die Grosseltern der drei Berufungsbeklagten. Sie wurden vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft durch Entscheid vom 27. Sep- tember 1933 verpflichtet, jeden der Berufungsbeklagten Familienrecht. 1\0 63. 411 monatlich mit 20 Fr. zu unterstützen. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Berufung. Aus den Erwägungen: Das Einkommen der Berufungskläger beträgt nach der aktenmässigen Feststellung der Vorinstanz 2960 Fr. im Jahr. Einerseits ist aber in diesem Betrage, wie aus der Aufstellung des Statthalteramtes Arlesheim hervorgeht, der Vermögensertrag inbegriffen, während anderseits die Zinse, welche für die auf dem Hause haftenden Grund- pfandschulden bezahlt werden müssen, nicht in Abzug gebracht sind. Die Grundpfandschulden betragen insgesamt 35,800 Fr., die Zinse bei einem mittlern Zinsfuss von 5 %: 1790 Fr., bei einem solchen von 4 % %: 1611Fr. Dem- nach verbleibt als Nettoeinkommen ein Betrag von höch- stens 1350 Fr., aus dem die beiden Berufungskläger leben müssen. Auch wenn man berücksichtigt, dass sie keine W'ohnungsmiete zu bezahlen haben, da sie im eigenen Hause wohnen, ist nicht einzusehen, wie es ihnen möglich sein sollte, von diesem dürftigen Einkommen noch etwas an die Grosskinder abzugeben. Es kann sich daher nur fragen, ob sie nicht im Hinblick auf ihr Vermögen zu Leistungen zu verpflichten seien. In der Tat besteht in Fällen, wo Verwandte in auf- oder absteigender Linie unterstützt werden sollen, grund- sätzlich kein Anspruch darauf, das Vermögen unge- schmälert zu erhalten; vielmehr können Unterstützungs- pflichtige gezwungen werden, auch ihr Kapital anzugreifen, sofern nicht ihr eigenes Auskommen dadurch in naher Zukunft gelährdet wird (BGE 59 II 4). Das Reinver- mögen der Berufungskläger beläuft sich nach der Berech- nung der Vormstanz auf 16,210 Fr., bestehend aus 5000 Fr. Obligationen und 1l,200 Fr. Differenz zVirischen dem Schätzungswert der Grundstücke im Betrage von 47,000 Fr. und der Grundpfandbelastung im Betrage von 35,800 Fr. 'Vie der Kassier der Darlehenskasse von Arlesheim bestätigt, ist aber eine Obligation von 2000 Fr. verpfändet, 412 Famili"nredlt. No 6t. sodass die Berufungskläger nicht darüber verfügen können. Das unbewegliche Vermögen sodann könnte nur durch einen Verkauf der Grundstücke - eine weitere Belastung wird kaum mehr möglich sein - flüssig gemacht werden. Ob dabei tatsächlich der Schätzungs'wert realisiert würde, ist jedoch, besonders bei der heutigen 'Wirtschaftskrise, durchaus ungewiss. Das Vermögen, das für die Frage der Unterstützungspflicht in Anschlag genommen werden kann, beträgt also in Wirklichkeit bedeutend 'weniger als 16,210 Fr. Dabei ist der Berufmlgskläger Joseph Bloch- Schirmbeck bere~ts 59 Jahre alt, wird daher nicht mehr lange mit seinem bisherigen Verdienst lechnen können und dann für sich und seine Ehefrau auf sein kleines Vermöger angewiesen seir. Unter diesen Umständen geht es nicht an, den Berufungsklägern diese geringen Subsistenz- mittel, die sie voraussichtlich in absehbarer Zeit dringend selber notwendig haben werden. zu entziehen. Das Unterstiitzungsbegehren der Berufungsbeklagten muss somit abgevdesen werden.

64. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1933

i. S. Bühle-Schwarz gegen Schwarz. I n t ern a t ion ale s P r i v ;;t t r e c h t. Der im Ausland wohnhafte Ausländer kann von seinen in der Schweiz wohn- haften und eingebürgerten Geschwistern nur dann U nte1'stützuuo- verlangen, wenn die U n t e r s t ü t z u n g s p f 1 ich t d e ~ G e s c h w ist e l' auch nach seinem eigenen Heimatrecht besteht. A. - Die Klägerin, geboren 1886, und die Beklagte, geboren 1878, sind Halbschwestern von gemeinsamer Mutter (deutscher Nationalität). Die Klägerin ist heute noch Deutsche, unverheiratet, und wohnt in Esslingen (Württemberg). Infolge von Krankheit ist sie weitgehend arbeitsunfähig, . bedarf der Unterstützung und verlangt Familjenrceht. N0 64-. 413 :>olche mit der vorliegenden Klage von der Beklagten. Diese wohnt seit bald 40 Jahren in Zürich, wo sie 1912 mit ihrem Ehemann das Bürgerrecht erwarb. Sie betreibt ein Möbelgeschäft und verfügte nach ihrer eigenen Angabe im Prozess auf Ende 1931 über ein Vermögen von 290,000 Fr. und ein Jahreseinkommen von 35,000 Fr. Der Klage hielt sie eine Reihe von Einwendungen entgegen, von welchen indessen vor zweiter Instanz nur noch die eine aufrechterhalten wurde: Das Rechtsverhältnis der Parteien unterstehe nicht ausschliesslich dem schweizeri- schen Recht, sondern dem Personalstatut sowohl des Unter- stützungsansprechers als des Belangten, hier also sowohl . dem deutschen als auch dem schweizerischen Recht. Da aber das deutsche Recht keine UnterstützungspHicht der Geschwister kenne, sei der Anspruch unbegründet. B. - Mit Urteil vom 1. Juli 1933 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage in Übereinstimmung mit der ersten Instanz gutgeheissen und die Beklagte ver- pflichtet, der Klägerin vom 1. Oktober 1930 bis 31. Dezem- ber 1932 monatliche Unterstützungsbeiträge von je 80 Fr. und vom 1. Januar 1933 an bis auf weiteres monatliche Unterstützungsbeiträge von je 130 Fr. zu bezahlen. G. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. In der heutigen Verhandlung liess sie sodann noch zU Protokoll erklären, sie werde der Klägerin auch im Fal1 einer Abweisung der Klage freiwillig ab 1. Januar 1934 monatlich für die Unterbringung in einem Heim 130 Fr. oder, wenn die Klägerin nicht in ein Heim eintreten wolle, monatlich 100 Fr. bezahlen mit der Beschränkung auf einen Gesamtbetrag von 5000 Fr. ; sollte die Klägerin auch nach Erschöpfung dieser Summe noch unterstützungs- bedürftig sein, so sei die Beklagte bereit, die Frage erneut zu prüfen. Die Klägerin liess Abweisung der Berufung lmd Bestä- tigung des angefochtenen Urteils beantragen.