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59_II_410

BGE 59 II 410

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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410

Familienrecht. No 63.

Da.s Bundesget-icht zieht in Erwägung

Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über

den Hergang in dieser Ehe sind nicht aktenwidrig und

daher für das Bundesgericht verbindlich. Auf dieser

Grundlage lässt sich der Bestand einer tiefen Zerrüttung

der Ehe im Sinne von Art. 142 ZGB nicht verneinen,

ebensowenig aber auch, dass der Kläger als der über-

wiegend schuldige Teil dasteht. Wie der überwiegend

schuldige Teil nicht auf Scheidung klagen kann (Art. 142

Abs. 2 ZGB), ebensowenig kann er (was die Vormstanz

zu verkennen scheint) die Trennung verlangen; denn auf

Trennung kann nur erkannt werden, wenn der Kläger

einen Scheidungsgrund nachgewiesen hat (Art. 146 Abs. 1

ZGB), und auf einen Scheidungsgrund kann sich eben

nicht berufen, wer die Zerrüttung allein oder vorwiegend

zu verantworten hat. Die Klage muss daher gänzlich

abgewiesen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene

Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

63. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom 24. November 1933 i. S. Bloch-Schirmbeck gegen Bloch.

Ver w a n d t e nun t e r s t ü t z u n g, Art. 328 ff ZGB.

Zu berücksichtigen sind Einkommen und Vermögen der Unter·

stützungspfIichtigen. Blutsverwandte in auf· und absteigender

Linie haben nur dann einen Anspruch, ihr Vermögen unge-

schmälert zu erhalten, wenn durch die Unterstützung ihr

eigenes Auskommen in naher Zukunft gefährdet würde.

Die Berufungskläger sind die Grosseltern der drei

Berufungsbeklagten. Sie wurden vom Regierungsrat des

Kantons Basel-Landschaft durch Entscheid vom 27. Sep-

tember 1933 verpflichtet, jeden der Berufungsbeklagten

Familienrecht. 1\0 63.

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monatlich mit 20 Fr. zu unterstützen. Gegen diesen

Entscheid richtet sich die vorliegende Berufung.

Aus den Erwägungen:

Das Einkommen der Berufungskläger beträgt nach

der aktenmässigen Feststellung der Vorinstanz 2960 Fr.

im Jahr. Einerseits ist aber in diesem Betrage, wie aus

der Aufstellung des Statthalteramtes Arlesheim hervorgeht,

der Vermögensertrag inbegriffen, während anderseits die

Zinse, welche für die auf dem Hause haftenden Grund-

pfandschulden bezahlt werden müssen, nicht in Abzug

gebracht sind. Die Grundpfandschulden betragen insgesamt

35,800 Fr., die Zinse bei einem mittlern Zinsfuss von

5 %: 1790 Fr., bei einem solchen von 4 % %: 1611Fr. Dem-

nach verbleibt als Nettoeinkommen ein Betrag von höch-

stens 1350 Fr., aus dem die beiden Berufungskläger leben

müssen. Auch wenn man berücksichtigt, dass sie keine

W'ohnungsmiete zu bezahlen haben, da sie im eigenen

Hause wohnen, ist nicht einzusehen, wie es ihnen möglich

sein sollte, von diesem dürftigen Einkommen noch etwas

an die Grosskinder abzugeben.

Es kann sich daher nur fragen, ob sie nicht im Hinblick

auf ihr Vermögen zu Leistungen zu verpflichten seien.

In der Tat besteht in Fällen, wo Verwandte in auf- oder

absteigender Linie unterstützt werden sollen, grund-

sätzlich kein Anspruch darauf, das Vermögen unge-

schmälert zu erhalten; vielmehr können Unterstützungs-

pflichtige gezwungen werden, auch ihr Kapital anzugreifen,

sofern nicht ihr eigenes Auskommen dadurch in naher

Zukunft gelährdet wird (BGE 59 II 4). Das Reinver-

mögen der Berufungskläger beläuft sich nach der Berech-

nung der Vormstanz auf 16,210 Fr., bestehend aus 5000 Fr.

Obligationen und 1l,200 Fr. Differenz zVirischen dem

Schätzungswert der Grundstücke im Betrage von 47,000 Fr.

und der Grundpfandbelastung im Betrage von 35,800 Fr.

'Vie der Kassier der Darlehenskasse von Arlesheim

bestätigt, ist aber eine Obligation von 2000 Fr. verpfändet,

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Famili"nredlt. No 6t.

sodass die Berufungskläger nicht darüber verfügen können.

Das unbewegliche Vermögen sodann könnte nur durch

einen Verkauf der Grundstücke -

eine weitere Belastung

wird kaum mehr möglich sein -

flüssig gemacht werden.

Ob dabei tatsächlich der Schätzungs'wert realisiert würde,

ist jedoch, besonders bei der heutigen 'Wirtschaftskrise,

durchaus ungewiss. Das Vermögen, das für die Frage der

Unterstützungspflicht in Anschlag genommen werden

kann, beträgt also in Wirklichkeit bedeutend 'weniger als

16,210 Fr. Dabei ist der Berufmlgskläger Joseph Bloch-

Schirmbeck bere~ts 59 Jahre alt, wird daher nicht mehr

lange mit seinem bisherigen Verdienst lechnen können

und dann für sich und seine Ehefrau auf sein kleines

Vermöger angewiesen seir. Unter diesen Umständen geht

es nicht an, den Berufungsklägern diese geringen Subsistenz-

mittel, die sie voraussichtlich in absehbarer Zeit dringend

selber notwendig haben werden. zu entziehen.

Das Unterstiitzungsbegehren der Berufungsbeklagten

muss somit abgevdesen werden.

64. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1933

i. S. Bühle-Schwarz gegen Schwarz.

I n t ern a t ion ale s

P r i v;;t t r e c h t.

Der im Ausland

wohnhafte Ausländer kann von seinen in der Schweiz wohn-

haften und eingebürgerten Geschwistern nur dann U nte1'stützuuo-

verlangen, wenn die U n t e r s t ü t z u n g s p f 1 ich t

d e ~

G e s c h w ist e l'auch nach seinem eigenen Heimatrecht

besteht.

A. -

Die Klägerin, geboren 1886, und die Beklagte,

geboren 1878, sind Halbschwestern von gemeinsamer

Mutter (deutscher Nationalität). Die Klägerin ist heute

noch Deutsche, unverheiratet, und wohnt in Esslingen

(Württemberg). Infolge von Krankheit ist sie weitgehend

arbeitsunfähig, . bedarf der Unterstützung und verlangt

Familjenrceht. N0 64-.

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:>olche mit der vorliegenden Klage von der Beklagten.

Diese wohnt seit bald 40 Jahren in Zürich, wo sie 1912

mit ihrem Ehemann das Bürgerrecht erwarb. Sie betreibt

ein Möbelgeschäft und verfügte nach ihrer eigenen Angabe

im Prozess auf Ende 1931 über ein Vermögen von

290,000 Fr. und ein Jahreseinkommen von 35,000 Fr. Der

Klage hielt sie eine Reihe von Einwendungen entgegen,

von welchen indessen vor zweiter Instanz nur noch die

eine aufrechterhalten wurde: Das Rechtsverhältnis der

Parteien unterstehe nicht ausschliesslich dem schweizeri-

schen Recht, sondern dem Personalstatut sowohl des Unter-

stützungsansprechers als des Belangten, hier also sowohl

. dem deutschen als auch dem schweizerischen Recht.

Da aber das deutsche Recht keine UnterstützungspHicht

der Geschwister kenne, sei der Anspruch unbegründet.

B. -

Mit Urteil vom 1. Juli 1933 hat das Obergericht

des Kantons Zürich die Klage in Übereinstimmung mit

der ersten Instanz gutgeheissen und die Beklagte ver-

pflichtet, der Klägerin vom 1. Oktober 1930 bis 31. Dezem-

ber 1932 monatliche Unterstützungsbeiträge von je 80 Fr.

und vom 1. Januar 1933 an bis auf weiteres monatliche

Unterstützungsbeiträge von je 130 Fr. zu bezahlen.

G. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem

Antrag, die Klage abzuweisen.

In der heutigen Verhandlung liess sie sodann noch zU

Protokoll erklären, sie werde der Klägerin auch im Fal1

einer Abweisung der Klage freiwillig ab 1. Januar 1934

monatlich für die Unterbringung in einem Heim 130 Fr.

oder, wenn die Klägerin nicht in ein Heim eintreten wolle,

monatlich 100 Fr. bezahlen mit der Beschränkung auf

einen Gesamtbetrag von 5000 Fr.; sollte die Klägerin auch

nach Erschöpfung dieser Summe noch unterstützungs-

bedürftig sein, so sei die Beklagte bereit, die Frage erneut

zu prüfen.

Die Klägerin liess Abweisung der Berufung lmd Bestä-

tigung des angefochtenen Urteils beantragen.