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Familienrecht. No 63.
Da.s Bundesget-icht zieht in Erwägung
Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über
den Hergang in dieser Ehe sind nicht aktenwidrig und
daher für das Bundesgericht verbindlich. Auf dieser
Grundlage lässt sich der Bestand einer tiefen Zerrüttung
der Ehe im Sinne von Art. 142 ZGB nicht verneinen,
ebensowenig aber auch, dass der Kläger als der über-
wiegend schuldige Teil dasteht. Wie der überwiegend
schuldige Teil nicht auf Scheidung klagen kann (Art. 142
Abs. 2 ZGB), ebensowenig kann er (was die Vormstanz
zu verkennen scheint) die Trennung verlangen; denn auf
Trennung kann nur erkannt werden, wenn der Kläger
einen Scheidungsgrund nachgewiesen hat (Art. 146 Abs. 1
ZGB), und auf einen Scheidungsgrund kann sich eben
nicht berufen, wer die Zerrüttung allein oder vorwiegend
zu verantworten hat. Die Klage muss daher gänzlich
abgewiesen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
63. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 24. November 1933 i. S. Bloch-Schirmbeck gegen Bloch.
Ver w a n d t e nun t e r s t ü t z u n g, Art. 328 ff ZGB.
Zu berücksichtigen sind Einkommen und Vermögen der Unter·
stützungspfIichtigen. Blutsverwandte in auf· und absteigender
Linie haben nur dann einen Anspruch, ihr Vermögen unge-
schmälert zu erhalten, wenn durch die Unterstützung ihr
eigenes Auskommen in naher Zukunft gefährdet würde.
Die Berufungskläger sind die Grosseltern der drei
Berufungsbeklagten. Sie wurden vom Regierungsrat des
Kantons Basel-Landschaft durch Entscheid vom 27. Sep-
tember 1933 verpflichtet, jeden der Berufungsbeklagten
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monatlich mit 20 Fr. zu unterstützen. Gegen diesen
Entscheid richtet sich die vorliegende Berufung.
Aus den Erwägungen:
Das Einkommen der Berufungskläger beträgt nach
der aktenmässigen Feststellung der Vorinstanz 2960 Fr.
im Jahr. Einerseits ist aber in diesem Betrage, wie aus
der Aufstellung des Statthalteramtes Arlesheim hervorgeht,
der Vermögensertrag inbegriffen, während anderseits die
Zinse, welche für die auf dem Hause haftenden Grund-
pfandschulden bezahlt werden müssen, nicht in Abzug
gebracht sind. Die Grundpfandschulden betragen insgesamt
35,800 Fr., die Zinse bei einem mittlern Zinsfuss von
5 %: 1790 Fr., bei einem solchen von 4 % %: 1611Fr. Dem-
nach verbleibt als Nettoeinkommen ein Betrag von höch-
stens 1350 Fr., aus dem die beiden Berufungskläger leben
müssen. Auch wenn man berücksichtigt, dass sie keine
W'ohnungsmiete zu bezahlen haben, da sie im eigenen
Hause wohnen, ist nicht einzusehen, wie es ihnen möglich
sein sollte, von diesem dürftigen Einkommen noch etwas
an die Grosskinder abzugeben.
Es kann sich daher nur fragen, ob sie nicht im Hinblick
auf ihr Vermögen zu Leistungen zu verpflichten seien.
In der Tat besteht in Fällen, wo Verwandte in auf- oder
absteigender Linie unterstützt werden sollen, grund-
sätzlich kein Anspruch darauf, das Vermögen unge-
schmälert zu erhalten; vielmehr können Unterstützungs-
pflichtige gezwungen werden, auch ihr Kapital anzugreifen,
sofern nicht ihr eigenes Auskommen dadurch in naher
Zukunft gelährdet wird (BGE 59 II 4). Das Reinver-
mögen der Berufungskläger beläuft sich nach der Berech-
nung der Vormstanz auf 16,210 Fr., bestehend aus 5000 Fr.
Obligationen und 1l,200 Fr. Differenz zVirischen dem
Schätzungswert der Grundstücke im Betrage von 47,000 Fr.
und der Grundpfandbelastung im Betrage von 35,800 Fr.
'Vie der Kassier der Darlehenskasse von Arlesheim
bestätigt, ist aber eine Obligation von 2000 Fr. verpfändet,
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sodass die Berufungskläger nicht darüber verfügen können.
Das unbewegliche Vermögen sodann könnte nur durch
einen Verkauf der Grundstücke -
eine weitere Belastung
wird kaum mehr möglich sein -
flüssig gemacht werden.
Ob dabei tatsächlich der Schätzungs'wert realisiert würde,
ist jedoch, besonders bei der heutigen 'Wirtschaftskrise,
durchaus ungewiss. Das Vermögen, das für die Frage der
Unterstützungspflicht in Anschlag genommen werden
kann, beträgt also in Wirklichkeit bedeutend 'weniger als
16,210 Fr. Dabei ist der Berufmlgskläger Joseph Bloch-
Schirmbeck bere~ts 59 Jahre alt, wird daher nicht mehr
lange mit seinem bisherigen Verdienst lechnen können
und dann für sich und seine Ehefrau auf sein kleines
Vermöger angewiesen seir. Unter diesen Umständen geht
es nicht an, den Berufungsklägern diese geringen Subsistenz-
mittel, die sie voraussichtlich in absehbarer Zeit dringend
selber notwendig haben werden. zu entziehen.
Das Unterstiitzungsbegehren der Berufungsbeklagten
muss somit abgevdesen werden.
64. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1933
i. S. Bühle-Schwarz gegen Schwarz.
I n t ern a t ion ale s
P r i v;;t t r e c h t.
Der im Ausland
wohnhafte Ausländer kann von seinen in der Schweiz wohn-
haften und eingebürgerten Geschwistern nur dann U nte1'stützuuo-
verlangen, wenn die U n t e r s t ü t z u n g s p f 1 ich t
d e ~
G e s c h w ist e l'auch nach seinem eigenen Heimatrecht
besteht.
A. -
Die Klägerin, geboren 1886, und die Beklagte,
geboren 1878, sind Halbschwestern von gemeinsamer
Mutter (deutscher Nationalität). Die Klägerin ist heute
noch Deutsche, unverheiratet, und wohnt in Esslingen
(Württemberg). Infolge von Krankheit ist sie weitgehend
arbeitsunfähig, . bedarf der Unterstützung und verlangt
Familjenrceht. N0 64-.
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:>olche mit der vorliegenden Klage von der Beklagten.
Diese wohnt seit bald 40 Jahren in Zürich, wo sie 1912
mit ihrem Ehemann das Bürgerrecht erwarb. Sie betreibt
ein Möbelgeschäft und verfügte nach ihrer eigenen Angabe
im Prozess auf Ende 1931 über ein Vermögen von
290,000 Fr. und ein Jahreseinkommen von 35,000 Fr. Der
Klage hielt sie eine Reihe von Einwendungen entgegen,
von welchen indessen vor zweiter Instanz nur noch die
eine aufrechterhalten wurde: Das Rechtsverhältnis der
Parteien unterstehe nicht ausschliesslich dem schweizeri-
schen Recht, sondern dem Personalstatut sowohl des Unter-
stützungsansprechers als des Belangten, hier also sowohl
. dem deutschen als auch dem schweizerischen Recht.
Da aber das deutsche Recht keine UnterstützungspHicht
der Geschwister kenne, sei der Anspruch unbegründet.
B. -
Mit Urteil vom 1. Juli 1933 hat das Obergericht
des Kantons Zürich die Klage in Übereinstimmung mit
der ersten Instanz gutgeheissen und die Beklagte ver-
pflichtet, der Klägerin vom 1. Oktober 1930 bis 31. Dezem-
ber 1932 monatliche Unterstützungsbeiträge von je 80 Fr.
und vom 1. Januar 1933 an bis auf weiteres monatliche
Unterstützungsbeiträge von je 130 Fr. zu bezahlen.
G. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Antrag, die Klage abzuweisen.
In der heutigen Verhandlung liess sie sodann noch zU
Protokoll erklären, sie werde der Klägerin auch im Fal1
einer Abweisung der Klage freiwillig ab 1. Januar 1934
monatlich für die Unterbringung in einem Heim 130 Fr.
oder, wenn die Klägerin nicht in ein Heim eintreten wolle,
monatlich 100 Fr. bezahlen mit der Beschränkung auf
einen Gesamtbetrag von 5000 Fr.; sollte die Klägerin auch
nach Erschöpfung dieser Summe noch unterstützungs-
bedürftig sein, so sei die Beklagte bereit, die Frage erneut
zu prüfen.
Die Klägerin liess Abweisung der Berufung lmd Bestä-
tigung des angefochtenen Urteils beantragen.