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214 Familienrecht. N0 47. loi, comprend tant les soins a donner aux personnes placees sous tutelle que l'administration de kurs bie'n8». Oependant, de ce que la Justice de paix de Gingins n'etait pas competente pour designer un curateur au recou- rant, on ne doit pas conclure, comme le fait le Tribunal cantonal, qu'elle ne l'est pas non plus pour se prononcer sur la demande de mainlevee de la curatelle q~Ii lui a eM 80umise par le recourant a l'audience du 23 decenibre 1944. Il aurait peut-etre ete loisible au recourant, de demander le transfert de la curatelle a l'autorite tutelaire de Rei- chenbach, mais aussi longtemps qu'elle etait administree dans le ressort de la Justice de paix de Gingins, c'est tout n'aturellement a cette derniere que devait s 'wesser la demande de mainlevee (RO 42 II 308; 43 II 751). Il resulte ainsi de ce qui precMe que e'est a tort que le Tribunal cantonal a ordonne l'envoi du dossier a l'autorite tute- laire de la commune de Reichenbach. La Justice de paix de Gingins reste saisie de l'affaire et aura a se prononcer sur la demande de mainlevee. Si elle estimait que ·l'etat mental du recourant pourrait justifier l'ouverture d'une procedure d'interdiction, il lui appartiendrait naturelle- ment d'en informer l'autorite tutelaire de la commune d'origine du recourant.
47. Urteil der ll. Zivilabteilnng Vom .1. November 1945 i. S. Schick gegen Tueh- und Wolldeekenfabrik Masein A.-G. Art. 393 ZiO. 1, ZGB: Beistand zur Vermögensverwaltung für AktiengeseUschajt.
1. Aktivlegitimation zur AntragsteUung, Prüfung durch vormundschaftliche Behörden. 2. Ziff. 4 nicht anwendbar, wenn funktionsfähige Verwaltung vorhanden und lediglich eiernn rechtmässige Bestellung bestritten ist. Art. 393 eh. 4 00 : Curatelle instituoo pour la gestion des biens d'une 80cieU anonyme.
1. Qualit8 pour requerir l'institution de la curatelle; examen de 10. question par les autoriMs de tutelle. 2. L'art. 393ch. 4 n'est pas applicable lorsqu'il existe une administration en etat de fonctionner et que le requerant pretend simplement qu'elle n'a pas et8 regulierement constituoo. Art. 893 ci/ra 4 00 : Cu,ratela istituita per la gestione dei beni d'una ,8oeietd anonima.
1. Qualita. per domandare che sm istituita la curateIa; esame della questione da parte delle Familienrecht. N° 47. 215 autorita. tutorie.
2. L'art. 393 cifra 4 non e applicabile, se esiste un'amministrazione in grado di funzionare e se l'istante pretende soltanto che essa non sia stata regolarmente costituita. A. - Am 2. August 1944 stellte Alfred Schick bei der Vormundschaftsbehörde Thusis das Begehren, es sei der Tuch- und Wolldeckenfabrik Masein A.~G. mit Sitz in Thusis ein Verwaltungsbeistand im Sinne ~des Art. 393 Ziff. 4 ZGB zu bestellen, bis eine Generalversammlung der A. -G. einen Verwaltungsrat und eine Kontrollstelle gewählt habe. Zur Begründung wurde ausgeführt : Bei der Grün- dung der Masein A.-G. am 22. Juni 1939 sei Florian Vetsch jun. zum einzigen Verwaltungsrat bestellt worden ; da el' gemäss Art. 708 OR für höchstens 3 Jahre habe gewählt werden können, sei sein Mandat am 22. Juni 1942 zu Ende gegangen. Für die auf ein Jahr als KontrollsteIle bezeich- nete Schweiz. Revisionsgesellschaft Zürich sei dies schon am 22. Juni 1940 der Fall gewesen. Von diesem Datum an sei die A.-G. ohne Kontrollstelle und vom 22. Juni 1942 an auch ohne Verwaltungsrat gewesen. Dieser Mangel sei auch, so führte der Gesuchsteller im späteren Verfahren aus, durch die inzwischen am 9. September 1944 abgehal- tene Generalversammlung, wo Vetsch neuerdings zum Ver- waltungsrat bestellt und eine Kontrollstelle bezeichnet wurde, nicht behoben worden, weil Vetsch zur Einberufung und Leitung dieser Versammlung gar nicht mehr befugt gewesen und der Gesuchsteller, obwohl Inhaber von 50 Aktfen (von 100), dazu nicht eingeladen worden sei; das Stimmrecht sei von Vetsch für 96 Aktien ausgeübt worden, obwohl sämtliche Aktien durch den Untersu- chungsrichter mit Beschlag belegt gewesen seien und Vetsch des Diebstahls der 50 dem Gesuchsteller gehörenden Titel bezichtigt sei. Die Beschlüsse dieser Generalversamm- lung seien daher bedeutungslos und ungültig. Die beklagte Masein A.-G., vertreten durch Florian Vetsch, bestritt diese Darstellung mit dem Hinweis darauf, dass Vetsch einziger Aktionär und durch das Handels- amtsblatt als einziger Verwaltungsrat der A.-G. aus~e wiesen sei. 216 Familienrecht. N° 47. B. - Die Vormundschaftsbehörde Thusis wies das Begehren des A. Schick ab, ebenso der Bezirksgerichtsaus- sch,uss Heinzenberg una der Kleine Rat des Kantons Grau- bünden die hiegegen geführten Beschwerden. In seinem Entscheid vom 8. Juni 1945 führt der Kleine Rat aus: Gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB sei einer Körperschaft ein Verwaltungsbeistand zu bestellen, wenn ihr die nötigen Organe fehlen und auch nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt sei. Nun besitze aber die Tuch-. und Wolldeckenfabrik Masein A.-G. wenigstens seit der Gene- ralversammlung vom 9. September 1944 einen Verwal- tungsrat und eine KontrollsteIle. Ob die Bestellung dieser Organe in gesetzwidriger Weise erfolgt sei, hätten nicht die vormundschaftlichen Behörden, sondern die Zivilgerichte zu entscheiden. O. - Mit der vorliegenden Berufung hält Schick an seinem Begehren um Anordnung einer Verwaltungsbei - standschaft fest. D. - Die Berufungsbeklagte bestreitet die Aktivlegi- timation des Berufungsklägers, eventuell auch die BegrÜll- detheit des Begehrens und trägt auf Abweisung desselben an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die Aktivlegitimation zum Begehren um Beistands- besteIlung nach Art. 393 Ziff. 4 ZG» hängt davon ab, ob der Gesuchsteller ein rechtlich relevantes Interesse hat, dass die A.-G. nicht ohne Verwaltung sei. Dies trifft zwei- fellos für den Aktionär und den Gläubiger der A.-G. zu. Im vorliegenden Falle nimmt der Berufungskläger diese Eigensohaften für sioh in Anspruoh ; die Beklagte bestreitet sie ihm. Die Frage wird vom Zivilrichter im pendenten Verfahren betr. Anfeohtung von Generalversammlungs- beschlüssen zu entscheiden sein. Im Rahmen der Anwen- dung des Art. 393 ZGB können di~ zum Entscheide beru- fenen 'vormundschaftlichen Behörden die Frage nur als Vorfrage und .ohne rechtliches Präjudiz für den Zivilstreit Familienrecht. N° 47. 211 beurteilen. Sie können zu diesem Behufe nicht so weit- gehende Anforderungen an den Nachweis der behaupteten Rechte stellen wie der Zivilrichter und müssen sich mit einer Glaubhaftmachung begnügen; denn andernfalls würde Gefahr. bestehen, dass eine wirklich legitimierte Person als solche nicht anerkannt und mithin in ihren Interessen verletzt würde. Die Vorinstanzen haben die Legitimation Schicks zu dem· Begehren auf Grund der behaupteten Eigenschaften ohne jede Prüfung angenom- men. Das Bundesgericht kann davon absehen, sie nach- träglich einer Prüfung in dem angedeuteten Sinne zu unter- ziehen od~r die Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil das Berufungsbegehren sich sachlioh ohne weiteres als unbegründet erweist.
2. - Art. 393 Ziff. 4 ZGB setzt voraus, dass der Körper- sohaft die Organe und ihrem Vermögen die Verwaltung fehlen. Ob dies von der beklagten A.-G. zur Zeit der Stellung des Begehrens und bis zur Generalversammlung vom 9. September 1944 hätte gesagt werden können, mag dahingestellt bleiben ; denn jedenfalls traf es nioht mehr zu, als die Vormundschaftsbehörde ihren Entscheid fällte, weil inzwisohen die generalversammlung vom 9. September 1944 stattgefunden und die Wahl der erforderlichen Organe vorgenommen hatte; Dass die Vorinstanzen die von der Einreichung des Verbeiständungsbegehrens bis zum Zeit- punkt des Entscheides eingetretenen Tatsachen berück- sichtigten, verstösst weder gegen einen allgemeinen Satz des Bundesrechtes noch gegen eine Sonderbestimmung des Vormundschafts- oder des Aktienreohts. Wird die Bei- standsbestellung nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB in ihrer An- wendung auf eine A.-G. als ein Notbehelf betrachtet, so entspricht es dem materiellen Recht sogar besser, sie nur dann anzuordnen, wenn der Verbeiständungsgrund noch im Zeitpunkt des Entscheides besteht, sie aber abzulehnen, wenn seit der Stellung des Begehrens bis zur Fällung des Entscheides der Mangel behoben wurde (vgl. hinsiohtlioh Auflösungsklage nach Art. 736 Ziff. 4 OR Urteil vom 218 Familienrecht. N° 47.
23. Oktober 1945 i. S. Rüegg c. Munitor A.-G., Erw. 4 a). Fraglich bleibt also nur, ob eine Verwaltungsbeistand- schaft zu bestellen ist, weil der Berufungskläger behauptet, die'Beschlüsse.der Generalversammlung vom 9. September 1944 seien nichtig oder doch anfechtbar, Vetsch nicht gesetzesgemäss zum Verwaltungsrat gewählt und daher zur Führung der Geschäfte gar nicht befugt. Die Frage ist zu verneinen. Die Beistandsbestellung im Sinne des Art. 393 Ziff. 4 ZGB hat in erster Linie nicht den Zweck, Rechte dieses oder jenes Mitgliedes oder Gläubigers der juristischen Person zu wahren - diesem Erfolg dient sie nu,r indirekt -'-, sondern den Zweck, die Vermögensangelegenheiten der juristischen Person als solcher besorgen zu lassen, weil niemand da ist, der sie besorgt (BGE 69 II 22). Eine Bei- standsbestellung war daher im vorliegenden Falle nur vor- zunehmen, wenn die Verwaltung der A.-G. sonst überhaupt nicht besorgt wurde oder durch jemanden besorgt zu wer- den Gefahr lief, der dafür ernstlich gar nicht in Frage kommen kann oder nicht die Möglichkeit hat, in der für die Verwaltung nötigen Weise auf das Vermögen einzu- wirken, sodass diesem die Verwaltung tatsächlich fehlen würde. Das kann freilich auch der Fall sein, wenn sich mehrere um die Verwaltung streiten und. jeder von ihnen den andern in der Ausübung der Verwaltungstätigkeit tat- sächlich hindern kann. Wenn aber eine funktionsfähige Verwaltung bestellt ist, welche die A.-G. tatsächlich ver- waltet, und der Streit nur darum geht, ob diese Bestellu,ng anfechtbar ist oder nicht, kann nicht gesagt werden, dass bis zum Entscheid des Zivilrichters hierüber die Verwaltung überhaupt fehle. So liegt die Sache hier, wo Schick denje- nigen, der die Verwaltung faktisch besorgt, seine Tätig- keit nicht ausüben lassen will, weil er ihm die Rechtsbe- fugnis dazu abspricht, ohne ihn aber tatsächlich daran hindern zu können. Ob diese Rechtsbefugnis besteht, hat der Zivilrichter zu entscheiden. Seine Sache ist es auch, nötigenfalls durch vorsorgliche Massnahmen prozessualer Natur für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Zu., Erbrecht. N° 48. 219 standes zu sorgen und die während der Dauer des Prozesses zur Wahrung der Interessen der einen oder andern Partei nötigen Massnahmen zu treffen. Zu einem Eingriff. der vormundschaftlichen Behörden ist diesfalls kein Platz, selbst dann nicht, wenn das massgebende kantonale Zivil- prozessrecht solche vorSorgliche Massnahmen nicht kennen oder das Gericht deren Anwendung unnötig finden. und ablehnen sollte. Demnach erkennt das Bunde8gerieht :. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1945 bestätigt . IH. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 4:8. Sentenza 2 novembre 1945 deUa 11 Corte eivUe neUa causa Marconi c. Parroeebia e Comune di Comologno. Art. 603 ce. La. responsabilita. solidale degli eredi per i debiti della successione e prevista soltanto neU 'interesse dei creditori estranei all'eredita., per facilitare l'incasso dei loro crediti. Hei rapJ??rti interni, ossia tra gli eredi, anche la ripartizione dei deblti fa parte della liquidazione deU'eredita.. , Art .. 603 ZGB. Die solidarische Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers, zur Erleichterung der Einforderung, besteht nur zugunsten von Glä.ubigem, die nicht ihrerseits Erben sind. Unter den Erben gehört die Verteilung der Schulden zur Auseinandersetzung über die Erbschaft. Art. 603 ce : La responsabilite solidaire des Mritiers pour des dettes du defunt n'est edictee que dans l'interet des creancieis etrangers a. la succession, en vue de faciliter le recouvrement des creances. Entre heritiers, la liquidation de la succession comprend aussi la repartition des dettes. BitenUto in fatto : A.- II 31 maggio 1916, moriva a Comologno Rosina Mareoni, lasciando quall eredi la figlia Fiorina vedova