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71_II_214

BGE 71 II 214

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N0 47.

loi, comprend tant les soins a donner aux personnes placees

sous tutelle que l'administration de kurs bie'n8».

Oependant, de ce que la Justice de paix de Gingins

n'etait pas competente pour designer un curateur au recou-

rant, on ne doit pas conclure, comme le fait le Tribunal

cantonal, qu'elle ne l'est pas non plus pour se prononcer

sur la demande de mainlevee de la curatelle q~Ii lui a eM

80umise par le recourant a l'audience du 23 decenibre 1944.

Il aurait peut-etre ete loisible au recourant, de demander

le transfert de la curatelle a l'autorite tutelaire de Rei-

chenbach, mais aussi longtemps qu'elle etait administree

dans le ressort de la Justice de paix de Gingins, c'est tout

n'aturellement a cette derniere que devait s 'wesser la

demande de mainlevee (RO 42 II 308; 43 II 751). Il resulte

ainsi de ce qui precMe que e'est a tort que le Tribunal

cantonal a ordonne l'envoi du dossier a l'autorite tute-

laire de la commune de Reichenbach. La Justice de paix

de Gingins reste saisie de l'affaire et aura a se prononcer

sur la demande de mainlevee. Si elle estimait que ·l'etat

mental du recourant pourrait justifier l'ouverture d'une

procedure d'interdiction, il lui appartiendrait naturelle-

ment d'en informer l'autorite tutelaire de la commune

d'origine du recourant.

47. Urteil der ll. Zivilabteilnng Vom .1. November 1945 i. S.

Schick gegen Tueh- und Wolldeekenfabrik Masein A.-G.

Art. 393 ZiO. 1, ZGB: Beistand zur Vermögensverwaltung für

AktiengeseUschajt.

1. Aktivlegitimation zur AntragsteUung,

Prüfung durch vormundschaftliche Behörden. 2. Ziff. 4 nicht

anwendbar, wenn funktionsfähige Verwaltung vorhanden und

lediglich eiernn rechtmässige Bestellung bestritten ist.

Art. 393 eh. 4 00 : Curatelle instituoo pour la gestion des biens

d'une 80cieU anonyme.

1. Qualit8 pour requerir l'institution

de la curatelle; examen de 10. question par les autoriMs de

tutelle. 2. L'art. 393ch. 4 n'est pas applicable lorsqu'il existe

une administration en etat de fonctionner et que le requerant

pretend simplement qu'elle n'a pas et8 regulierement constituoo.

Art. 893 ci/ra 4 00 : Cu,ratela istituita per la gestione dei beni

d'una,8oeietd anonima.

1. Qualita. per domandare che sm

istituita la curateIa; esame della questione da parte delle

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autorita. tutorie.

2. L'art. 393 cifra 4 non e applicabile, se

esiste un'amministrazione in grado di funzionare e se l'istante

pretende soltanto che essa non sia stata regolarmente costituita.

A. -

Am 2. August 1944 stellte Alfred Schick bei der

Vormundschaftsbehörde Thusis das Begehren, es sei der

Tuch- und Wolldeckenfabrik Masein A.~G. mit Sitz in

Thusis ein Verwaltungsbeistand im Sinne ~des Art. 393

Ziff. 4 ZGB zu bestellen, bis eine Generalversammlung der

A. -G. einen Verwaltungsrat und eine Kontrollstelle gewählt

habe. Zur Begründung wurde ausgeführt : Bei der Grün-

dung der Masein A.-G. am 22. Juni 1939 sei Florian Vetsch

jun. zum einzigen Verwaltungsrat bestellt worden; da el'

gemäss Art. 708 OR für höchstens 3 Jahre habe gewählt

werden können, sei sein Mandat am 22. Juni 1942 zu Ende

gegangen. Für die auf ein Jahr als KontrollsteIle bezeich-

nete Schweiz. Revisionsgesellschaft Zürich sei dies schon

am 22. Juni 1940 der Fall gewesen. Von diesem Datum an

sei die A.-G. ohne Kontrollstelle und vom 22. Juni 1942

an auch ohne Verwaltungsrat gewesen. Dieser Mangel sei

auch, so führte der Gesuchsteller im späteren Verfahren

aus, durch die inzwischen am 9. September 1944 abgehal-

tene Generalversammlung, wo Vetsch neuerdings zum Ver-

waltungsrat bestellt und eine Kontrollstelle bezeichnet

wurde, nicht behoben worden, weil Vetsch zur Einberufung

und Leitung dieser Versammlung gar nicht mehr befugt

gewesen und der Gesuchsteller, obwohl Inhaber von

50 Aktfen (von 100), dazu nicht eingeladen worden sei;

das Stimmrecht sei von Vetsch für 96 Aktien ausgeübt

worden, obwohl sämtliche Aktien durch den Untersu-

chungsrichter mit Beschlag belegt gewesen seien und

Vetsch des Diebstahls der 50 dem Gesuchsteller gehörenden

Titel bezichtigt sei. Die Beschlüsse dieser Generalversamm-

lung seien daher bedeutungslos und ungültig.

Die beklagte Masein A.-G., vertreten durch Florian

Vetsch, bestritt diese Darstellung mit dem Hinweis darauf,

dass Vetsch einziger Aktionär und durch das Handels-

amtsblatt als einziger Verwaltungsrat der A.-G. aus~e­

wiesen sei.

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Familienrecht. N° 47.

B. -

Die Vormundschaftsbehörde Thusis wies das

Begehren des A. Schick ab, ebenso der Bezirksgerichtsaus-

sch,uss Heinzenberg una der Kleine Rat des Kantons Grau-

bünden die hiegegen geführten Beschwerden. In seinem

Entscheid vom 8. Juni 1945 führt der Kleine Rat aus:

Gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB sei einer Körperschaft ein

Verwaltungsbeistand zu bestellen, wenn ihr die nötigen

Organe fehlen und auch nicht auf andere Weise für die

Verwaltung gesorgt sei. Nun besitze aber die Tuch-. und

Wolldeckenfabrik Masein A.-G. wenigstens seit der Gene-

ralversammlung vom 9. September 1944 einen Verwal-

tungsrat und eine KontrollsteIle. Ob die Bestellung dieser

Organe in gesetzwidriger Weise erfolgt sei, hätten nicht die

vormundschaftlichen Behörden, sondern die Zivilgerichte

zu entscheiden.

O. -

Mit der vorliegenden Berufung hält Schick an

seinem Begehren um Anordnung einer Verwaltungsbei -

standschaft fest.

D. -

Die Berufungsbeklagte bestreitet die Aktivlegi-

timation des Berufungsklägers, eventuell auch die BegrÜll-

detheit des Begehrens und trägt auf Abweisung desselben

an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Aktivlegitimation zum Begehren um Beistands-

besteIlung nach Art. 393 Ziff. 4 ZG» hängt davon ab, ob

der Gesuchsteller ein rechtlich relevantes Interesse hat,

dass die A.-G. nicht ohne Verwaltung sei. Dies trifft zwei-

fellos für den Aktionär und den Gläubiger der A.-G. zu.

Im vorliegenden Falle nimmt der Berufungskläger diese

Eigensohaften für sioh in Anspruoh; die Beklagte bestreitet

sie ihm. Die Frage wird vom Zivilrichter im pendenten

Verfahren betr. Anfeohtung von Generalversammlungs-

beschlüssen zu entscheiden sein. Im Rahmen der Anwen-

dung des Art. 393 ZGB können di~ zum Entscheide beru-

fenen 'vormundschaftlichen Behörden die Frage nur als

Vorfrage und .ohne rechtliches Präjudiz für den Zivilstreit

Familienrecht. N° 47.

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beurteilen. Sie können zu diesem Behufe nicht so weit-

gehende Anforderungen an den Nachweis der behaupteten

Rechte stellen wie der Zivilrichter und müssen sich mit

einer Glaubhaftmachung begnügen; denn andernfalls

würde Gefahr. bestehen, dass eine wirklich legitimierte

Person als solche nicht anerkannt und mithin in ihren

Interessen verletzt würde. Die Vorinstanzen haben die

Legitimation Schicks zu dem· Begehren auf Grund der

behaupteten Eigenschaften ohne jede Prüfung angenom-

men. Das Bundesgericht kann davon absehen, sie nach-

träglich einer Prüfung in dem angedeuteten Sinne zu unter-

ziehen od~r die Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz

zurückzuweisen, weil das Berufungsbegehren sich sachlioh

ohne weiteres als unbegründet erweist.

2. -

Art. 393 Ziff. 4 ZGB setzt voraus, dass der Körper-

sohaft die Organe und ihrem Vermögen die Verwaltung

fehlen. Ob dies von der beklagten A.-G. zur Zeit der

Stellung des Begehrens und bis zur Generalversammlung

vom 9. September 1944 hätte gesagt werden können, mag

dahingestellt bleiben; denn jedenfalls traf es nioht mehr

zu, als die Vormundschaftsbehörde ihren Entscheid fällte,

weil inzwisohen die generalversammlung vom 9. September

1944 stattgefunden und die Wahl der erforderlichen Organe

vorgenommen hatte; Dass die Vorinstanzen die von der

Einreichung des Verbeiständungsbegehrens bis zum Zeit-

punkt des Entscheides eingetretenen Tatsachen berück-

sichtigten, verstösst weder gegen einen allgemeinen Satz

des Bundesrechtes noch gegen eine Sonderbestimmung des

Vormundschafts- oder des Aktienreohts. Wird die Bei-

standsbestellung nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB in ihrer An-

wendung auf eine A.-G. als ein Notbehelf betrachtet, so

entspricht es dem materiellen Recht sogar besser, sie nur

dann anzuordnen, wenn der Verbeiständungsgrund noch

im Zeitpunkt des Entscheides besteht, sie aber abzulehnen,

wenn seit der Stellung des Begehrens bis zur Fällung des

Entscheides der Mangel behoben wurde (vgl. hinsiohtlioh

Auflösungsklage nach Art. 736 Ziff. 4 OR Urteil vom

218

Familienrecht. N° 47.

23. Oktober 1945 i. S. Rüegg c. Munitor A.-G., Erw. 4 a).

Fraglich bleibt also nur, ob eine Verwaltungsbeistand-

schaft zu bestellen ist, weil der Berufungskläger behauptet,

die'Beschlüsse.der Generalversammlung vom 9. September

1944 seien nichtig oder doch anfechtbar, Vetsch nicht

gesetzesgemäss zum Verwaltungsrat gewählt und daher

zur Führung der Geschäfte gar nicht befugt. Die Frage ist

zu verneinen. Die Beistandsbestellung im Sinne des Art. 393

Ziff. 4 ZGB hat in erster Linie nicht den Zweck, Rechte

dieses oder jenes Mitgliedes oder Gläubigers der juristischen

Person zu wahren -

diesem Erfolg dient sie nu,r indirekt

-'-, sondern den Zweck, die Vermögensangelegenheiten der

juristischen Person als solcher besorgen zu lassen, weil

niemand da ist, der sie besorgt (BGE 69 II 22). Eine Bei-

standsbestellung war daher im vorliegenden Falle nur vor-

zunehmen, wenn die Verwaltung der A.-G. sonst überhaupt

nicht besorgt wurde oder durch jemanden besorgt zu wer-

den Gefahr lief, der dafür ernstlich gar nicht in Frage

kommen kann oder nicht die Möglichkeit hat, in der für

die Verwaltung nötigen Weise auf das Vermögen einzu-

wirken, sodass diesem die Verwaltung tatsächlich fehlen

würde. Das kann freilich auch der Fall sein, wenn sich

mehrere um die Verwaltung streiten und. jeder von ihnen

den andern in der Ausübung der Verwaltungstätigkeit tat-

sächlich hindern kann. Wenn aber eine funktionsfähige

Verwaltung bestellt ist, welche die A.-G. tatsächlich ver-

waltet, und der Streit nur darum geht, ob diese Bestellu,ng

anfechtbar ist oder nicht, kann nicht gesagt werden, dass

bis zum Entscheid des Zivilrichters hierüber die Verwaltung

überhaupt fehle. So liegt die Sache hier, wo Schick denje-

nigen, der die Verwaltung faktisch besorgt, seine Tätig-

keit nicht ausüben lassen will, weil er ihm die Rechtsbe-

fugnis dazu abspricht, ohne ihn aber tatsächlich daran

hindern zu können. Ob diese Rechtsbefugnis besteht, hat

der Zivilrichter zu entscheiden. Seine Sache ist es auch,

nötigenfalls durch vorsorgliche Massnahmen prozessualer

Natur für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Zu.,

Erbrecht. N° 48.

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standes zu sorgen und die während der Dauer des Prozesses

zur Wahrung der Interessen der einen oder andern Partei

nötigen Massnahmen zu treffen. Zu einem Eingriff. der

vormundschaftlichen Behörden ist diesfalls kein Platz,

selbst dann nicht, wenn das massgebende kantonale Zivil-

prozessrecht solche vorSorgliche Massnahmen nicht kennen

oder das Gericht deren Anwendung unnötig finden. und

ablehnen sollte.

Demnach erkennt das Bunde8gerieht :.

Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des

Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1945

bestätigt .

IH. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

4:8. Sentenza 2 novembre 1945 deUa 11 Corte eivUe neUa causa

Marconi c. Parroeebia e Comune di Comologno.

Art. 603 ce. La. responsabilita. solidale degli eredi per i debiti

della successione e prevista soltanto neU 'interesse dei creditori

estranei all'eredita., per facilitare l'incasso dei loro crediti.

Hei rapJ??rti interni, ossia tra gli eredi, anche la ripartizione

dei deblti fa parte della liquidazione deU'eredita..

,

Art .. 603 ZGB. Die solidarische Haftung der Erben für die Schulden

des Erblassers, zur Erleichterung der Einforderung, besteht

nur zugunsten von Glä.ubigem, die nicht ihrerseits Erben

sind. Unter den Erben gehört die Verteilung der Schulden

zur Auseinandersetzung über die Erbschaft.

Art. 603 ce : La responsabilite solidaire des Mritiers pour des

dettes du defunt n'est edictee que dans l'interet des creancieis

etrangers a. la succession, en vue de faciliter le recouvrement

des creances. Entre heritiers, la liquidation de la succession

comprend aussi la repartition des dettes.

BitenUto in fatto :

A.- II 31 maggio 1916, moriva a Comologno Rosina

Mareoni, lasciando quall eredi la figlia Fiorina vedova