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Familienrecht. N0 47.
loi, comprend tant les soins a donner aux personnes placees
sous tutelle que l'administration de kurs bie'n8».
Oependant, de ce que la Justice de paix de Gingins
n'etait pas competente pour designer un curateur au recou-
rant, on ne doit pas conclure, comme le fait le Tribunal
cantonal, qu'elle ne l'est pas non plus pour se prononcer
sur la demande de mainlevee de la curatelle q~Ii lui a eM
80umise par le recourant a l'audience du 23 decenibre 1944.
Il aurait peut-etre ete loisible au recourant, de demander
le transfert de la curatelle a l'autorite tutelaire de Rei-
chenbach, mais aussi longtemps qu'elle etait administree
dans le ressort de la Justice de paix de Gingins, c'est tout
n'aturellement a cette derniere que devait s 'wesser la
demande de mainlevee (RO 42 II 308; 43 II 751). Il resulte
ainsi de ce qui precMe que e'est a tort que le Tribunal
cantonal a ordonne l'envoi du dossier a l'autorite tute-
laire de la commune de Reichenbach. La Justice de paix
de Gingins reste saisie de l'affaire et aura a se prononcer
sur la demande de mainlevee. Si elle estimait que ·l'etat
mental du recourant pourrait justifier l'ouverture d'une
procedure d'interdiction, il lui appartiendrait naturelle-
ment d'en informer l'autorite tutelaire de la commune
d'origine du recourant.
47. Urteil der ll. Zivilabteilnng Vom .1. November 1945 i. S.
Schick gegen Tueh- und Wolldeekenfabrik Masein A.-G.
Art. 393 ZiO. 1, ZGB: Beistand zur Vermögensverwaltung für
AktiengeseUschajt.
1. Aktivlegitimation zur AntragsteUung,
Prüfung durch vormundschaftliche Behörden. 2. Ziff. 4 nicht
anwendbar, wenn funktionsfähige Verwaltung vorhanden und
lediglich eiernn rechtmässige Bestellung bestritten ist.
Art. 393 eh. 4 00 : Curatelle instituoo pour la gestion des biens
d'une 80cieU anonyme.
1. Qualit8 pour requerir l'institution
de la curatelle; examen de 10. question par les autoriMs de
tutelle. 2. L'art. 393ch. 4 n'est pas applicable lorsqu'il existe
une administration en etat de fonctionner et que le requerant
pretend simplement qu'elle n'a pas et8 regulierement constituoo.
Art. 893 ci/ra 4 00 : Cu,ratela istituita per la gestione dei beni
d'una,8oeietd anonima.
1. Qualita. per domandare che sm
istituita la curateIa; esame della questione da parte delle
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autorita. tutorie.
2. L'art. 393 cifra 4 non e applicabile, se
esiste un'amministrazione in grado di funzionare e se l'istante
pretende soltanto che essa non sia stata regolarmente costituita.
A. -
Am 2. August 1944 stellte Alfred Schick bei der
Vormundschaftsbehörde Thusis das Begehren, es sei der
Tuch- und Wolldeckenfabrik Masein A.~G. mit Sitz in
Thusis ein Verwaltungsbeistand im Sinne ~des Art. 393
Ziff. 4 ZGB zu bestellen, bis eine Generalversammlung der
A. -G. einen Verwaltungsrat und eine Kontrollstelle gewählt
habe. Zur Begründung wurde ausgeführt : Bei der Grün-
dung der Masein A.-G. am 22. Juni 1939 sei Florian Vetsch
jun. zum einzigen Verwaltungsrat bestellt worden; da el'
gemäss Art. 708 OR für höchstens 3 Jahre habe gewählt
werden können, sei sein Mandat am 22. Juni 1942 zu Ende
gegangen. Für die auf ein Jahr als KontrollsteIle bezeich-
nete Schweiz. Revisionsgesellschaft Zürich sei dies schon
am 22. Juni 1940 der Fall gewesen. Von diesem Datum an
sei die A.-G. ohne Kontrollstelle und vom 22. Juni 1942
an auch ohne Verwaltungsrat gewesen. Dieser Mangel sei
auch, so führte der Gesuchsteller im späteren Verfahren
aus, durch die inzwischen am 9. September 1944 abgehal-
tene Generalversammlung, wo Vetsch neuerdings zum Ver-
waltungsrat bestellt und eine Kontrollstelle bezeichnet
wurde, nicht behoben worden, weil Vetsch zur Einberufung
und Leitung dieser Versammlung gar nicht mehr befugt
gewesen und der Gesuchsteller, obwohl Inhaber von
50 Aktfen (von 100), dazu nicht eingeladen worden sei;
das Stimmrecht sei von Vetsch für 96 Aktien ausgeübt
worden, obwohl sämtliche Aktien durch den Untersu-
chungsrichter mit Beschlag belegt gewesen seien und
Vetsch des Diebstahls der 50 dem Gesuchsteller gehörenden
Titel bezichtigt sei. Die Beschlüsse dieser Generalversamm-
lung seien daher bedeutungslos und ungültig.
Die beklagte Masein A.-G., vertreten durch Florian
Vetsch, bestritt diese Darstellung mit dem Hinweis darauf,
dass Vetsch einziger Aktionär und durch das Handels-
amtsblatt als einziger Verwaltungsrat der A.-G. aus~e
wiesen sei.
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B. -
Die Vormundschaftsbehörde Thusis wies das
Begehren des A. Schick ab, ebenso der Bezirksgerichtsaus-
sch,uss Heinzenberg una der Kleine Rat des Kantons Grau-
bünden die hiegegen geführten Beschwerden. In seinem
Entscheid vom 8. Juni 1945 führt der Kleine Rat aus:
Gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB sei einer Körperschaft ein
Verwaltungsbeistand zu bestellen, wenn ihr die nötigen
Organe fehlen und auch nicht auf andere Weise für die
Verwaltung gesorgt sei. Nun besitze aber die Tuch-. und
Wolldeckenfabrik Masein A.-G. wenigstens seit der Gene-
ralversammlung vom 9. September 1944 einen Verwal-
tungsrat und eine KontrollsteIle. Ob die Bestellung dieser
Organe in gesetzwidriger Weise erfolgt sei, hätten nicht die
vormundschaftlichen Behörden, sondern die Zivilgerichte
zu entscheiden.
O. -
Mit der vorliegenden Berufung hält Schick an
seinem Begehren um Anordnung einer Verwaltungsbei -
standschaft fest.
D. -
Die Berufungsbeklagte bestreitet die Aktivlegi-
timation des Berufungsklägers, eventuell auch die BegrÜll-
detheit des Begehrens und trägt auf Abweisung desselben
an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Aktivlegitimation zum Begehren um Beistands-
besteIlung nach Art. 393 Ziff. 4 ZG» hängt davon ab, ob
der Gesuchsteller ein rechtlich relevantes Interesse hat,
dass die A.-G. nicht ohne Verwaltung sei. Dies trifft zwei-
fellos für den Aktionär und den Gläubiger der A.-G. zu.
Im vorliegenden Falle nimmt der Berufungskläger diese
Eigensohaften für sioh in Anspruoh; die Beklagte bestreitet
sie ihm. Die Frage wird vom Zivilrichter im pendenten
Verfahren betr. Anfeohtung von Generalversammlungs-
beschlüssen zu entscheiden sein. Im Rahmen der Anwen-
dung des Art. 393 ZGB können di~ zum Entscheide beru-
fenen 'vormundschaftlichen Behörden die Frage nur als
Vorfrage und .ohne rechtliches Präjudiz für den Zivilstreit
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beurteilen. Sie können zu diesem Behufe nicht so weit-
gehende Anforderungen an den Nachweis der behaupteten
Rechte stellen wie der Zivilrichter und müssen sich mit
einer Glaubhaftmachung begnügen; denn andernfalls
würde Gefahr. bestehen, dass eine wirklich legitimierte
Person als solche nicht anerkannt und mithin in ihren
Interessen verletzt würde. Die Vorinstanzen haben die
Legitimation Schicks zu dem· Begehren auf Grund der
behaupteten Eigenschaften ohne jede Prüfung angenom-
men. Das Bundesgericht kann davon absehen, sie nach-
träglich einer Prüfung in dem angedeuteten Sinne zu unter-
ziehen od~r die Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz
zurückzuweisen, weil das Berufungsbegehren sich sachlioh
ohne weiteres als unbegründet erweist.
2. -
Art. 393 Ziff. 4 ZGB setzt voraus, dass der Körper-
sohaft die Organe und ihrem Vermögen die Verwaltung
fehlen. Ob dies von der beklagten A.-G. zur Zeit der
Stellung des Begehrens und bis zur Generalversammlung
vom 9. September 1944 hätte gesagt werden können, mag
dahingestellt bleiben; denn jedenfalls traf es nioht mehr
zu, als die Vormundschaftsbehörde ihren Entscheid fällte,
weil inzwisohen die generalversammlung vom 9. September
1944 stattgefunden und die Wahl der erforderlichen Organe
vorgenommen hatte; Dass die Vorinstanzen die von der
Einreichung des Verbeiständungsbegehrens bis zum Zeit-
punkt des Entscheides eingetretenen Tatsachen berück-
sichtigten, verstösst weder gegen einen allgemeinen Satz
des Bundesrechtes noch gegen eine Sonderbestimmung des
Vormundschafts- oder des Aktienreohts. Wird die Bei-
standsbestellung nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB in ihrer An-
wendung auf eine A.-G. als ein Notbehelf betrachtet, so
entspricht es dem materiellen Recht sogar besser, sie nur
dann anzuordnen, wenn der Verbeiständungsgrund noch
im Zeitpunkt des Entscheides besteht, sie aber abzulehnen,
wenn seit der Stellung des Begehrens bis zur Fällung des
Entscheides der Mangel behoben wurde (vgl. hinsiohtlioh
Auflösungsklage nach Art. 736 Ziff. 4 OR Urteil vom
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23. Oktober 1945 i. S. Rüegg c. Munitor A.-G., Erw. 4 a).
Fraglich bleibt also nur, ob eine Verwaltungsbeistand-
schaft zu bestellen ist, weil der Berufungskläger behauptet,
die'Beschlüsse.der Generalversammlung vom 9. September
1944 seien nichtig oder doch anfechtbar, Vetsch nicht
gesetzesgemäss zum Verwaltungsrat gewählt und daher
zur Führung der Geschäfte gar nicht befugt. Die Frage ist
zu verneinen. Die Beistandsbestellung im Sinne des Art. 393
Ziff. 4 ZGB hat in erster Linie nicht den Zweck, Rechte
dieses oder jenes Mitgliedes oder Gläubigers der juristischen
Person zu wahren -
diesem Erfolg dient sie nu,r indirekt
-'-, sondern den Zweck, die Vermögensangelegenheiten der
juristischen Person als solcher besorgen zu lassen, weil
niemand da ist, der sie besorgt (BGE 69 II 22). Eine Bei-
standsbestellung war daher im vorliegenden Falle nur vor-
zunehmen, wenn die Verwaltung der A.-G. sonst überhaupt
nicht besorgt wurde oder durch jemanden besorgt zu wer-
den Gefahr lief, der dafür ernstlich gar nicht in Frage
kommen kann oder nicht die Möglichkeit hat, in der für
die Verwaltung nötigen Weise auf das Vermögen einzu-
wirken, sodass diesem die Verwaltung tatsächlich fehlen
würde. Das kann freilich auch der Fall sein, wenn sich
mehrere um die Verwaltung streiten und. jeder von ihnen
den andern in der Ausübung der Verwaltungstätigkeit tat-
sächlich hindern kann. Wenn aber eine funktionsfähige
Verwaltung bestellt ist, welche die A.-G. tatsächlich ver-
waltet, und der Streit nur darum geht, ob diese Bestellu,ng
anfechtbar ist oder nicht, kann nicht gesagt werden, dass
bis zum Entscheid des Zivilrichters hierüber die Verwaltung
überhaupt fehle. So liegt die Sache hier, wo Schick denje-
nigen, der die Verwaltung faktisch besorgt, seine Tätig-
keit nicht ausüben lassen will, weil er ihm die Rechtsbe-
fugnis dazu abspricht, ohne ihn aber tatsächlich daran
hindern zu können. Ob diese Rechtsbefugnis besteht, hat
der Zivilrichter zu entscheiden. Seine Sache ist es auch,
nötigenfalls durch vorsorgliche Massnahmen prozessualer
Natur für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Zu.,
Erbrecht. N° 48.
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standes zu sorgen und die während der Dauer des Prozesses
zur Wahrung der Interessen der einen oder andern Partei
nötigen Massnahmen zu treffen. Zu einem Eingriff. der
vormundschaftlichen Behörden ist diesfalls kein Platz,
selbst dann nicht, wenn das massgebende kantonale Zivil-
prozessrecht solche vorSorgliche Massnahmen nicht kennen
oder das Gericht deren Anwendung unnötig finden. und
ablehnen sollte.
Demnach erkennt das Bunde8gerieht :.
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des
Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1945
bestätigt .
IH. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
4:8. Sentenza 2 novembre 1945 deUa 11 Corte eivUe neUa causa
Marconi c. Parroeebia e Comune di Comologno.
Art. 603 ce. La. responsabilita. solidale degli eredi per i debiti
della successione e prevista soltanto neU 'interesse dei creditori
estranei all'eredita., per facilitare l'incasso dei loro crediti.
Hei rapJ??rti interni, ossia tra gli eredi, anche la ripartizione
dei deblti fa parte della liquidazione deU'eredita..
,
Art .. 603 ZGB. Die solidarische Haftung der Erben für die Schulden
des Erblassers, zur Erleichterung der Einforderung, besteht
nur zugunsten von Glä.ubigem, die nicht ihrerseits Erben
sind. Unter den Erben gehört die Verteilung der Schulden
zur Auseinandersetzung über die Erbschaft.
Art. 603 ce : La responsabilite solidaire des Mritiers pour des
dettes du defunt n'est edictee que dans l'interet des creancieis
etrangers a. la succession, en vue de faciliter le recouvrement
des creances. Entre heritiers, la liquidation de la succession
comprend aussi la repartition des dettes.
BitenUto in fatto :
A.- II 31 maggio 1916, moriva a Comologno Rosina
Mareoni, lasciando quall eredi la figlia Fiorina vedova