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53_II_143

BGE 53 II 143

Bundesgericht (BGE) · 1914-06-04 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

142

Obligationenrecht. N0 25.

auszurichten. Die der Beklagten in Rechnung gebrachte

Summe von 10,000 Fr. ist somit dem Kläger in vollem

lJmfange zuzusprechen.

c)

Die von der Beklagten geschuldete Stücklizenz-

gebühr beträgt gemäss Ziff. 2 und 3 des Vertrages:

für die Maschine, unter Zugrundelegung eines Mini-

mums VOll 2 Maschinen pro Monat und einer Gebühr

von 300 Fr. per Maschine, für 14 Monate (September

1924 bis und mit Oktober 1925) 8400 Fr.,

für die Feilen, unter Zugrundelegung eines Minimums

von 1800 Feilen per Jahr, und einer Vergütung von

2 Fr. pro Feile, ebenfalls für 14 Monate 4200 Fr.

d) Die dem Kläger laut Ziff. 1 des Vertrages gegen

Vorweisung der Belege zu vergütenden Kosten für Er-

werbung und Aufrechterhaltung der Patente betragen

laut Feststellung der Vorinstanz, die nicht als akten-

widrig angefochten wurde und bei welcher es daher sein

Bewenden hat, 4812 Fr. 40 Cts.

.

e) Endlich hat der Kläger Anspruch auf Vergütung

der Reisespesen von 959 Fr. 75 Cts. (propagandareise

nach Leipzig) und 1118 Fr. 90 Cts. (Reise nach Prag und

Neusedlitz), die nicht als übersetzt erscheinen, sowie

auf Rückerstattung des Darlehens von 100 Fr. an den

ehemaligen Direktor der Beklagten, namens Fritz.

Die Klageforderung ist daher im Gesamtbetrage von

34,591 Fr. 05 Cts. zuzusprechen.

8. -

Da der Vertrag den Kläger zur Einsichtnahme

in die Verkaufsbücher und Fakturakopien der Beklagten

berechtigt, soweit sich dieselben auf den Vertrags-

gegenstand beziehen, und der Kläger an dieser Einsicht-

nahme ein rechtliches Interesse behufs endgültiger Fest-

stellung seiner Lizenzgebühransprüche hat, ist auch das

Klagebegehren 2, welches auf Vorlegung jener Bücher

und auf Zahlung der vertraglichen Stücklizenzgebühr

für allfällig über das im Vertrag festgesetzte Minimum

hinaus verkaufte Maschinen und Feilen gerichtet ist,

zu schützen.

Obligationenrecht. N0 26.

143

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Anschlussberufung der Beklagten und Wider-

klägerin wird abgewiesen, die Hauptberufung des Klä-

gers und Widerbeklagten dagegen insoweit begründet

erklärt, als in Abänderung des lJrteils des Handelsge-

richts des Kantons Aargau vom 22. Dezember 1926:

a) die Beklagte zur Zahlung von 34,591 Fr. 05 Cts.

nebst 5% Zins seit 31. Oktober 1925 an den Kläger

verurteilt wird, unter Abweisung der Mehrforderung;

b) die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger behufs

Ermittlung der bisher verkauften Maschinen und Feilen

ihre Bücher vorzulegen, und sofern sich dabei ergeben

sollte, dass pro Monat mehr als 2 Maschinen und pro

Jahr mehr als 1800 Feilen verkauft worden sind, für

jede über die Minimalzahl hinaus verkaufte Maschine

300 Fr. und für jede über die Minimalzahl hinaus ver-

kaufte Feile 2 Fr. zu bezahlen;

c) die Widerklage gänzlich abgewiesen wird.

26. trrteU der l ZivUabteUuilg vom 11. April 1997

i. S. Bichtold-Deuber gegen Witwe Birk-Strittmatter.

Kaufvertrag über eine Wirtschaft. Unverbindlichkeit für

den Käufer wegen absichtlicher Täuschung und Grund-

lagenirrtums (OR 24')? Bedeutung der Wegbedingung einer

Gewährleistung.

A. -

Im Frühjahr 1926 erliess der Kläger J. Bächtold

folgendes Zeitungsinserat : « Zu verkaufen: In kleiner

Gemeinde des Zürcher Oberlandes, gut gelegenes Wirt-

schäftli,...... Preis 36,000 Fr., Anzahlung 6 -8000 Fr.

Antritt nach Übereinkunft. Auskunft beim Eigentümer

. J. Bäclitold-Deuber, Wetzikon (Zürich). »

Ein Gesuch der Beklagten Witwe Birk-Strittmatter

in Schwanden (Kt. Glarus) um näheren Aufschluss

über das Heimwesen wurde vom Kläger am 11. Mai

144

Obligationenrecht. N° 26.

1926 dahin beantwortet, er habe zwei eigene Wirt-

schaften, die er vermietet habe, aber nunmehr verkaufen

wolle. Die eine befinde sich in Gossau bei Wetzikon,

sei eine der besten Wirtschaften (z. « Frohsinn »), koste

35,000 Fr. mit 5 -6000 Fr. Anzahlung. Antritt 1. Juni

oder 1. Juli; der Betrieb sei sehr gut, der Mieter wolle

auswandern;

« Bierrechnungen : im letzten Jahr 3000

Franken von der Brauerei Hürlimann und 100 Fr. pro

Monat von der Brauerei Uster.» Gleichzeitig lud der

Kläger die Beklagte zu einer Besichtigung der Liegen-

schaft ein.

Die Beklagte und ihre Tochter gaben der Einladung

Folge; dabei wurden der letzteren vom Mieter der Wirt-

schaft namens Bäbi die Bierrechnungen vorgelegt. Auch

gab Bäbi der Beklagten auf Verlangen am 20. Mai 1926

folgende schriftliche Auskunft über den monatlichen

Bierumsatz und die sonstigen Einnahmen:

« Bier-

rechnungen habe ich unterschiedlich im Winter 200 bis

300 Fr., im Sommer 500-700 Fr.; Wein habe ich letztes

Jahr für 5667 Fr. 10 Cts. gebraucht laut Fakturen,

Liköre 1721 Fr. nebst Zwetschgenwasser, Rauchwaren

2601 Fr. Wenn die Wirtschaft betrieben wird, wie ich

sie betreibe, gute Getränke, ehrliche Leute haben hier

sicher ein gutes Fortkommen.»

Die Beklagte hatte sich auch an die Brauerei Hürli-

mann, sowie an die Brauerei Uster mit der Bitte um

Auskunft über den Bierunisatz der Wirtschaft zum

« Frohsinn» gewendet, erhielt jedoch von bei den Bier-

lieferanten den Bericht, dass ohne Einverständnis-

erklärung des Hauseigentümers bezw. des bisherigen

Wirtes eine Auskunft nicht erteilt werden könne.

Ein vom Kläger aufgestellter Vertragsentwurf (be-

nannt « provisorischer Kaufvertrag ») erfuhr zufolge

einer Besprechung des Klägers mit dem Bruder der

Beklagten einige Abänderungen, von denen der Be-

klagten seitens des Klägers mit Zuschrift vom 22. Mai

1926 Mitteilung gemacht wurde. Im Kaufvertrag, der

Obligationenrecht. N° 26.

145

am 29. Mai 1926 zu stande kam, wurde der Kaufpreis

auf 35,000 Fr. festgesetzt, zahlbar durch Überbindung

eines· Schuldbriefes der Zürcher Kantonalbank, durch

Übernahme einer grundpfändlich versicherten Konto-

korrentschuld gegenüber der Schweiz. Volksbank Wetzi-

kon durch die Käuferin, Errichtung eines Inhaber-

Schuldbriefes usw., sowie durch Barzahlung von 4322 Fr.

60 Cts. per 15. Juni 1926. Hervorzuheben sind feruer

folgende « weitere Bestimmungen » :

{(1. Der Besitzesantritt kann am 1. Juli 1926 erfolgen.

2. Die Gewährleistung ist wegbedungen.

4.

Das Weissein des Kellers gemäss Bericht des

kantonalen Lebensmittelinspektors ist Sache des Ver-

käufers. »

Am 1. Juni 1926 schrieb die Brauerei Hürlimann der

Beklagten:

« NachdemISie Eigentümerin der Liegenschaft zum

« Frohsinn », Gossau, geworden, stehen wir nicht an, Ihnen

die gewünschte Auskunft zu erteilen. Der Konsum des

für das Restaurant « Frohsinn» von uns bezogenen

Bieres betrug: 1. Januar-31. Dezember 1925 Hekto

48,75; Monat Mai 1926 Hekto 4,5 ».

Hierauf richtete die Beklagte auch an die Brauerei

Uster eine erneute Anfrage, erhielt jedoch zur Antwort,

dass durch die Auskunfterteilung seitens des Klägers

die Sache als erledigt betrachtet werde.

Inzwischen hatte der Kläger der Beklagten einen

Schuldübernahmeakt zur Unterzeichnung übermittelt.

Die Beklagte .weigerte sich, den Akt zu unterzeichnen,

und leistete auch die im Vertrag vorgesehene Barzah-

lung nicht. In ihrem Namen schrieb ihr Anwalt am 14.

Juni 1926 an den Kläger: « Sie haben. meine Klientin

durch absichtliche Täuschung verleitet. Die Täuschung

bestand darin, dass Sie meiner Klientin vorgaben,

Sie hätten von der Brauerei Hürlimann im Jahre

1925 für 3000 Fr. Bier bezogen, während Sie in Wirk-

lichkeit für nicht einmal 2000 Fr. bezogen hatten ......

146

Obligationenrecht. N0 26.

Ob Sie es in Bezug auf die Brauerei Uster gleichgehalten

haben, was anzunehmen ist, bedarf noch der genauen

Feststellung. -

Ebenso bedarf es noch der genauen

Feststellung, ob die Bierrechnungen. die Sie der Tochter

meiner Klientin vorwiesen, den Tatsachen entsprachen ...

Im Hinblick auf den geschilderten Tatbestand ist der

am 29. Mai 1926 abgeschlossene Kaufvertrag für meine

Klientin mlverbindlich. Frau Birk eröffnet Ihnen hiemit

ausdrücklich. dass sie ihn nicht halten wird. Durch Ihr

Verhalten ist meiner Klientin erheblicher Schaden ent-

standen, da sie im Hinblick auf den in Frage stehenden

Kaufvertrag ihr heutiges Pachtverhältnis und auch

ihre Tochter ihr Dienstverhältnis gekündet hat, von den

bezahlten Handänderungsgebühren und weiteren Baraus-

lagen nicht zu sprechen. Meine Klientin hat mich daher

beauftragt, gegen Sie Klage auf Schadenersatz einzu-

leiten, wenn Sie nicht vorziehen, sie auf gütlichem Wege

angemessen zu entschädigen. »

.

Der Kläger erwiderte, er bestreite des Entschieden-

sten, die

Beklagte durch Vorspiegelung unwahrer

Tatsachen zum Abschluss des Vertrages verleitet zu

haben; er halte sich nach wie vor an denselben und

werde, falls die Beklagte die· Wirtschaft auf 1. Juli

1926 nicht antreten sollte, sie für allen ihm hieraus er-

wachsenden Schaden verantwortlich machen.

Der Anwalt der Beklagten hielt jedoch am einge-

nommenen Standpunkte fest und fügte in seiner Zu-

schrift vom 21. Juni noch bei: «Wir sind sogar in der

Lage, Herrn Bächtold schon heute ein weiteres Täu-

schungsmoment nachzuweisen, nämlich das absichtliche

Verschweigen des Schreibens der Gesundheitsbehörde

Gossau vom 4. Mai d. J. Wir können heute nicht mehr

daran zweifeln, dass bei weiterer Prüfung der Ange-

legenheit noch weitere ähnliche Täuschungsmomente

zum Vorschein kommen werden ...... »

B. -

In der Tat hatte die Gesundheitsbehörde Gossau

nach vorgenommener Besichtigung der Abort-

und

Obligationenrecht. N0 26.

147

Pissoiranlagen in der Wirtschaft zum « Frohsinn» am

3. Mai 1926 folgende Verfügung getroffen: « Die ganz

ungenügende Abort- und Pissoiranlage muss in aller-

nächster Zeit durch eine den gesetzlichen Anforderungen

entsprechende Installation ersetzt werden (§ 24 der VO

zum Gesetz betr. das Wirtschaftsgewerbe). Desgleichen

ist der Jauchetrog einer grundiichen Reparatur zu unter-

ziehen, da derselbe nachgewiesenermassen nicht mehr

wasserdicht ist, und die Feuchtigkeit bereits durch die

Grundmauern in den Keller eindringt (§ 25 der obigen

Verordnung). »)

Mit Zuschrift vom 4. Mai 1926 hatte die Gesundheits-

behörde Gossau diese Verfügung dem Kläger zur Kennt-

nis gebracht (gleichzeitig mit der Verfügung über

WeisseIn des Kellers), und ihm für die Ausführung der

Arbeiten eine Frist bis längstens Ende Juni 1926 gesetzt.

Der Kläger hatte am 29. Mai 1926 der Gesundheits-

behörde geantwortet, dass das Weissein des Kellers an-

lässlich des Einzuges des neuen Wirtes besorgt werde

und dass hinsichtlich der Abortanlage die Frist ver-

längert werden müsse: « Die Käuferin ist davon unter-

richtet, verpflichtete sich, im Laufe des Sommers die

Sache in Ordnung zu machen. Wollen Sie gefl. davon

Notiz nehmen, dass den Anforderungen entsprochen

wird, aber etwas mehr Zeit brauchen wir dazu. »

Die Beklagte erhielt ihrerseits auf eine Anfrage vom

8. Juni 1926 bei der Gesundheitsbehörde, ob der Kläger

« nichts mehr zu machen habe betreff Abort », am 14.

Juni 1926 die Mitteilung, es könne in eine längere Hinaus-

schiebung der Umänderungsarbeiten nicht eingewilligt

werden, es sei daran festzuhalten, dass die Inangriff-

nahme unverzüglich erfolge; das Wirtschaftspatent

könne der Beklagten erst erteilt werden, wenn sämt-

liche verlangten Arbeiten ausgeführt seien.

Der Anwalt der Beklagten entgegnete hierauf am

16. Juni, die Beklagte werde den mit dem Kläger abge-

schlossenen Kaufvertrag nicht halten und es sei ihr

148

Obligationenrecht. N° 26.

im übrigen von der in Frage stehenden gesundheits-

polizeilichen Verfügung nichts bekannt gewesen.

e. -

Am 23. Juni 1926 schrieb der Kläger seinem

Anwalt in Bezug auf den in der Zuschrift des beklag-

tischen Anwalts vom 21. Juni 1926 enthaltenen Vorhalt

des absichtlichen Verschweigens der Verfügung betref-

fend Umbau der Abortanlage, er habe der Beklagten

vom Begehren der Gesundheitsbehörde Kenntnis ge-

geben, mit dem Beifügen, die Sache «pressiere nicht

und sei leicht zu machen », er werde in diesem Sinne an

die Behörde berichten, was er denn auch getan habe;

es sei beim ganzen Handel in keiner Weise etwas Heim-

liches vorgekommen, da die Beklagte ihren Brude~

zugezogen habe, der in alles eingeweiht gewesen seI

und ihr die Wirtschaft aufs Wärmste empfohlen habe.

Der Kläger erwirkte nun zunächst behufs Sicher-

steIlung der Kaufpreisforderung von 4322 Fr. 60 Cts.

vom Grundbuchamt GfÜningen die Eintragung des

ihm als Verkäufer gemäss Art. 837 1 ZGB zustehenden

gesetzlichen Grundpfandrechts; ferner erhielt er vom

Zivilgerichtspräsidenten von Glarus, unter Anrufung

von Art. 808 ZGB, zur Vermeidung einer Schädigung

der Grundpfandgläubiger die Ermächtigung zur V.er-

mietung der Liegenschaft zwecks Fortführung des Wlrt-

schaftsbetriebes. Im Laufe des Monats Juli 1926 liess

er eine Reihe von Reparatpren vornehmen, worunter

den von den Organen der Gesundheitspolizei verlangten

Umbau der Abortanlage.

D. -

Gleichzeitig belangte er die Beklagte auf Zah-

lung der Kaufpreisrate von 4322 Fr. 60 Cts., nebst 5%

Zins seit 15. Juni 1926.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und

stellte widerklageweise das Rechtsbegehren, der Kauf-

vertrag vom 29. Mai 1926 sei für sie als un,:"e~bin~lich

zu erklären, eventuell aufzuheben und es seI 1m eInen

wie im anderen Falle der Kläger und Widerbeklagte

zu angemessenem Schadenersatz zu verpflichten.

Obligationenrecht. N° 26.

149

E. -

Mit Urteil vom 16. Oktober 1926 hat das Zivil-

gericht des Kantons Glarus die Hauptklage abgewiesen

und die Widerklage dahin gutgeheissen, dass es den

KaufVertrag als für die Widerklägerin unverbindlich

erklärte, unter Abweisung der von ihr erhobenen Schaden-

ersatzansprüche.

F. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger und Wider-

beklagte an das Obergericht Glarus appelliert. In dem

vom Obergericht am 10. /12. Februar 1927 gefällten

Urteil wird ausgeführt, dass infolge Unterlassung der

Appellation seitens der Beklagten « ihr widerkläge-

risches Begehren ausser Betracht falle ». Das Rechts-:-

begehren der Hauptklage wurde vom Obergericht in

Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil ab-

gewiesen.

G. -

Der Kläger und Widerbeklagte hat gegen das

Urteil des Obergerichts die Berufung an das Bundes-

gericht erklärt, mit dem Antrage, es sei « die Klage auf

Bezahlung von 4322 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 5 % seit

15. Juni 1926 zu schützen, die Gegenklage abzuweisen. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Es fragt sich in erster Linie, ob der Kläger durch

absichtliche Täuschung die Beklagte zum Abschluss des

Vertrages verleitet habe.

a) Was zunächst die angebliche Täuschung durch

die Angaben über den Bierumsatz anbetrifft, so steht

in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Mitteilung des

Klägers vom .t 1. Mai 1926, dass die Bierrechnungen der

Wirtschaft zum « Frohsinn) im Jahre 1925 den Betrag

von 3000 Fr. für die Brauerei Hürlimann plus 100 Fr.

per Monat für die Brauerei Uster erreicht haben, was

zusammen 4200 Fr. ausmacht, mit der Wirklichkeit

nicht ganz im Einklang stand, wenn man unter « Bier-

rechnungen» nur die Fakturen für das Bier unter Aus-

schluss der Flaschen versteht. Aus den im Prozess ein-

gelegten Fakturen ergibt sich, dass Bäbi im Jahre 1925 im

150

Obligationenrecht. N° 26.

ganzen von der Brauerei Hürlimann für 2497 Fr. 50 Cts.

und von der Brauerei Uster für 573 Fr. Bier bezogen

hatte. Damit aber eine absichtliche Täuschung durch den

Kläger angenommen werden könnte, müsste dieser

sich der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst gewesen

sein. Der Beweis hiefür ist nicht erbracht; vielmehr

sprechen alle Umstände dagegen. Aller Wahrscheinlich-

keit nach hat sich der Kläger darauf beschränkt, die

ihm vom Mieter der Wirtschaft, auf dessen Auskunft

er angewiesen war, gelieferten Angaben an die Beklagte

weiterzuleiten, wie denn auch die einige Tage später

erfolgte direkte Mitteilung Bäbis an die Beklagte (<<Bier-

rechnungen habe ich unterschiedlich im Winter 200 bis

300 Fr., im Sommer 500-700 Fr. JJ) unter Zugrunde-

legung von 8 Wintermonaten und 4 Sommermonaten

sogar einen noch etwas höheren Betrag für das Jahr

1925 ergeben würde, nämlich 4400 Fr. Wenn es dabei

dem Kläger entging, dass Bäbi unterlassen hatte, den

für die Flaschen in Rechnung gestellten Ansatz in Abzug

zu bringen, so könnte hierin höchstens eine Nachlässig-

keit erblickt werden. Das fahrlässige Aufstellen einer

falschen Behauptung begründet indessen nicht den Vor-

wurf der absichtlichen Täusclmng (vgl. OSER, Komm.

Anm. Il 3 a zu OR 28; v. TUHR OR I S. 265). Freilich

genügt zur Annahme eines zivilrechtlichen Betruges

auch blosser dolus eventualis; doch könnte von einem

solchen die Rede nur sein, wenn der Kläger die Angaben

über den Bierumsatz gemacht hatte, ohne von der Höhe

desselben überhaupt etwas zu wissen.

Ausserdem wäre mit Rücksicht darauf, dass die

Beklagte sich nicht mit der Auskunft des Klägers be-

gnügt, sondern unmittelbar darauf auch Bäbi über den

Bierumsatz befragt, und ferner ihre Tochter in ihrem

Auftrag die Bier-, Wein-, Spirituosen- und Zigarren-

rechnungen an Ort und Stelle eingesehen hat, der Kausal-

zusammenhang zwischen der in der Zuschrift des Klägers

vom 11. Mai 1926 enthaltenen Auskunft und dem Ab-

Obligationenrecht. N° 26.

schluss des Vertrages unter allen Umständen a1ß mItlm-

brochen zu betrachten.

b) Eine weitere Täuschung soll darin liegen,:tiIIss dl6T

Kläger der Beklagten den Empfang der Verfügung der

Gesundheitsbehörde von Gossau vom 3. Mai 1926 ver-

schwiegen habe, durch die er zum Umbau der Abort-

anlagen und zur Instandstellung der Jauchegrube auII-

gefordert worden war. Es ist der Beklagten zuzugebelm,.

dass die Gebote der Loyalität im Geschäftsverkehr a

dem Kläger zur Pflicht machten, den Inhalt der Zu-

schrift der Gesundheitsbehörde vom 4. Mai 1926 der

Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Denn er wusste,

dass die Beklagte die Wirtschaft weiterzuführen be-

absichtige und infolgedessen ein naheliegendes Inte-

resse daran habe, über die in wirtschaftspolizeilicber

Hinsicht zu erfüllenden Anforderungen orientiert zu

sein, zumal da die Gesundheitsbehörde Gossau die in

Frage stehende Verfügung unmittelbar vor dem Über-

gang der Wirtschaft an die Beklagte erlassen hatte. Ob

nun der Kläger die Beklagte von jener Verfügung in

Kenntnis gesetzt hat, ist nicht vollständig abgeklärt.

Die Vorinstanz erachtet den Beweis nicht als-~erbracht,

dass er der Beklagten die Zuschrift der Gesundheits-

behörde vom 4. Mai 1926 « vorgelegt» habe. Allein es

genügte, dass er ihr vom Inhalt derselben Kenntnis gab.

Nun bezeichnet die Vorinstanz selbst in für das Bundes-

gericht verbindlicher Weise die Darstellung der Beklagten,

dass sie durch einen ihr unbekannten Gast ganz zufällig

in Schwanden darauf aufmerksam gemacht worden sei,

der Kläger habe die Wirtschaft zum «Frohsinn» nur des-

halb verkauft, um den notwendigen Reparaturen, die

sich voraussichtlich auf zirka 2000 Fr. beziffern werden,

zu entgehen, als « unglaubhaft ». Alsdann aber kann die

direkte Anfrage der Beklagten vom 8. Juni 1927 an die

Gesundheitsbehörde von Gossau, ob der Kläger « nichts

mehr zu machen habe· betreff Abort» kaum durch einen

andern Umstand veranlasst worden sein, als durch die

Isa

Obligationenrecht. N° 26.

Kenntnisgabe der Verfügung der Gesundheitsbehörde

vom 3. Mai 1926, wie denn auch der Kläger in seiner

Antwort vom 29. Mai 1926 auf deren Aufforderung vom

4. gl. Mts. zum Umbau der Abortanlage ausdrücklich

erklärte, « die Käuferin sei davon unterrichtet». Damit

stehen auch die in der Hauptsache übereinstimmenden

Aussagen der im Verfahren vor Obergericht (zum Teil

neuerdings) einvernommenen drei Zeugen Bäbi, Bosshardt

und Lischer im Einklang, dass der Bruder der Beklagten

sich am 14. November 1926 anlässlich eines Besuches

des ersteren bestimmt dahin geäussert habe, « er habe

selbst gehört, wie der Kläger zu der Beklagten gesagt

habe, dass Pissoir und Abtritt getrennt werden müssen »,

es sei nicht wahr, dass der Kläger das verschwiegen

habe, er (Strittmatter) wäre bereit, das vor Gericht zu

bezeugen. Ferner· ist zu berücksichtigen, dass in der

mehrerwähnten Zuschrift der Gesundheitsbehörde von

Gossau nicht nur vom Umbau der Abortanlage, sondern

auch vom WeisseIn des Kellers die Rede ist, das unter

allen Umständen schon vor Kaufsabschluss zwischen

den Parteien zur Sprache gekommen war, da ja der

Vertrag ausdrücklich bestimmt, dass diese Arbeit Sache

des Verkäufers sei. Nun liegt die Annahme, dass der

Beklagten vom g a n zen Inhalt der Verfügung der

Gesundheitspolizei Kenntnis gegeben, von der Erwäh-

nung der von der Käuferin nach Vertragsabschluss aus-

zuführenden Arbeiten aber, weil unnötig, Umgang

genommen worden sei, weit näher, als die gegenteilige

Vermutung einer bloss teilweisen Kenntnisgabe der

Gegenstand der Zuschrift vom 4. Mai 1926 bildenden

Auflage. Nach alledem fehlt es auch in dieser Hinsicht

an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme

einer absichtlichen Täuschung.

2. -

Die Beklagte macht weiterhin geltend, sie habe

sich beim Abschluss des Vertrages in einem wesentlichen

Irrtum befunden, indem sie von einer irrtümlichen Auf-

fassung in Bezug auf die Höhe des Bierumsatzes aus-

Obligationenrecht. N0 26.

153

gegangen sei, vom Begehren der Gesundheitsbehörde

Goss.au

u~ Vornahme dringlicher Instandstellungs-

arbeIten keme Kenntnis gehabt und namentlich auch

nicht gewusst habe, dass die Gesundheitsbehörde die

Erteilung des Wirtschaftspatentes von der Ausführung

der Arbeiten abhängig mache.

. Hi?zU ist zu bemerken: Der sog. Grundlagenirrtum

Im Smne von Art. 24 Ziff. 4 OR, auf den sich die Be-

~agte speziell beruft, ist, wie das Bundesgericht in

Übereinstimmung mit der Doktrin schon wiederholt

ausgesprochen hat, seiner Natur nach ein besonders

qualifizierter Irrtum im Motiv, der mit Rücksicht auf

seine besonderen Eigenschaften so behandelt werden

soll, als wäre er ein wesentlicher; er unterscheidet sich

vom gewöhnlichen Irrtum im Beweggrunde dadurch,

dass es bei ihm nicht lediglich auf die subjektive Vor-

stellung des Irrenden ankommt, sondern darauf, ob diese

Vorstellung sich bezogen habe auf einen Sachverhalt

welcher bei 0 b j e k t i ver Betrachtung, vom Stand~

p~nkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus, als condido

szne qua non für den Abschluss eines solchen Vertrages

bezeichnet werden kann (vgl. BGE 43 II 780 f.; 47 II

89 II.; 48 II 238 ff., 380 f.; 49 II 493 ff., sowie die neuesten

Urteile vom 7. Febr. 1927 L S. Leemanngegen Egger und

vom 21. März 1927 i. S. Meyer gegen Maschinenfabrik

Brugg; OSER, Anm. VII 3 a zu OR 24; v. TUHR OR I

S. 257 If.). Danach kann ein Grundlagenirrtum dann nicht

angenommen werden, wenn die irrtümliche Vorstellung

auf Eigenschaften der Kaufsache Bezug hat, welche

Gegenstand einer Garantie hätten bilden können, die

seitens des Verkäufers förmlich wegbedungen oder abge-

lehnt wurde, und der Käufer trotzdem den Vertrag ab-

geschlossen hat; die Berufung auf den Irrtum ist in

solchen Fällen, weil Treu und Glauben widersprechend,

nach Art. 25 Abs. I OR unstatthaft.

3. -

Geht man hievon aus, so erweist sich die Irrtums-

einrede der Beklagten vorab insoweit als unstichhaltig,

AS 53 II -

1927

11

154

Obligationenrecht. N0 26.

als sie sich auf die Höhe des Bierumsatzes pro 1925

bezieht; denn die Beklagte hat dadurch, dass sie in die

Wegbedingung jeder Gewährleistung seitens des Klägers

. als Verkäufers einwilligte, auf eine Gewährspflicht des-

selben hinsichtlich der Rendite der Wirtschaft, einer

Haupteigenschaft des Kaufgegenstandes, verzichtet. Zu-

dem wäre, rein objektiv betrachtet, der Umstand, ob

der Bierkonsum im Vorjahre einige Hundert Franken

mehr oder weniger ausgemacht habe, kaum geeignet

gewesen, die Beklagte entscheidend zu beeinflussen,

zumal da nicht nur der Bierausschank in Betracht zu

ziehen ist, sondern auch der Ausschank von Wein und

Spirituosen und der Verkauf von Rauchwaren, die bisher

zusammen einen erheblich höheren Betrag erreicht

hatten als der Bierumsatz, und im übrigen der Ver-

kauf nicht nur die Wirtschaft als solche umfasste, sondern

die ganze Liegenschaft nebst Zubehörden.

An der nämlichen Erwägung scheitert die Irrtums-

einrede, soweit sie sich auf die angebliche Unkenntnis

des Umstandes gründet, dass gewisse durch die Organe

der Gesundheitspolizei geforderte Instandstellungsar-

beiten dringlicher Natur vorzunehmen waren, sowie

vollends daran, dass nach den Ausführungen in Erw. 1 b

oben nicht angenommen werden kann, dass die Beklagte

den Vertrag in Unkenntnis der Aufforderung abge-

schlossen habe, die einige Tage zuvor seitens der Ge-

sundheitsbehörde von Gossau an den Kläger ergangen

war.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann ferner

ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Ziff. 4 OR

auch darin nicht erblickt werden, dass die Beklagte

nicht gewusst habe, dass die Ausführung jener Instand-

stellungsarbeiten eine

« Vorausssetzung zur Patent-

erteilung » bilde. Wenn auch naturgemäss beide Parteien

davon ausgingen, dass die Beklagte die vom Kläger

erworbene Wirtschaft werde weiterbetreiben können

und die Erwirkung des hiezu erforderlichen Patentes

Obligationenrecht. N° 26.

155

keine Schwierigkeiten bieten werde, so könnte von einem

Irrtum über eine nach objektiver Betrachtung not-

wendige Vertragsgrundlage doch wohl nur dann ge-

sprochen werden, wenn die zuständige Instanz die Er-

te~lung des Patents ver w e i ger t haben würde.

Eme solche Massnahme hat aber die Gesundheitsbe-

hörde von Gossau nicht getroffen, sondern sie hat sich

in der Zuschrift vom 14. Juni 1926 an die Beklagte (welch

letztere übrigens nicht um Erteilung des Patentes nach-

gesucht hatte) darauf beschränkt, zu verlangen, dass die

Reparaturarbeiten unverzüglich in Angriff genommen

werden, ~it dem Beifügen, dass das Wirtschaftspatent

erst ~rtellt werden könne, wenn sämtliche geforderten

ArbeIten ausgeführt seien. Dass diese Drohung nicht

allzu ernst gemeint war, geht schon daraus hervor, dass

der nach Abbruch der Beziehungen zwischen den Par-

teien neu aufgezogene Wirt den Betrieb der Wirtschaft

schon am 11. Juli 1926 aufnehmen konnte trotzdem

die in Frage stehenden Arbeiten erst im' Laufe des

Monats August zur Vollendung gelangten. Im Hinblick

darauf, dass die Parteien sich der Notwendigkeit und der

Dringlichkeit der in Frage stehenden Arbeiten sowieso

bewusst waren, und diese bei etwelcher Beschleunigung

o~~enbar i.n wenigen Wochen hätten bewältigt werden

konnen, hesse sich die Annahme, dass der Abschlnss

des Vertrages unterblieben wäre, wenn die Parteien

damals gewusst hätten, dass die Erteilung des Wirts-

schaftspatentes von der vorgängigen Ausführung der

I~standstellungsarbeiten abhängig gemacht werde, mit

emer loyalen geschäftlichen Auffassung nicht verein-

baren.

4. -

Eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages

wegen Mängel der Kaufsache endlich ist schon mit

Rüc~sicht .auf die Vereinbarung über Aufhebung der

Ge,,:a~rspfllCht ausgeschlossen, deren Gültigkeit mangels

arglIstiger Verschweignng der Mängel nicht bezweifelt

werden kann. In Hinsicht auf die Abortanlagen stünde

156

ObUgationenrecht. N° 27.

einer Berufung auf Art. 197 OR ferner der Umstand ent-

gegen, dass die Beklagte vor Abschluss des Kaufvertra~s

. die Liegenschaft persönlich besichtigt hatte und überdIes

durch ihren Bruder und ihre Tochter hatte in Augen-

schein nehmen lassen,

sodass angenommen werden

müsste, sie habe allfällige Mängel zur Zeit des Kaufes

gekannt.

.

Demnach erkennt das Bundesgencht:

Die Berufung wird begründet erklärt und damit, in

Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons

Glarus vom 10. /12. Februar 1927, die Beklagte zur

Zahlung von 4322 Fr. 60 Cts. nebst 5% Zins seit 15. Juni

1926 an den Kläger verurteilt.

27. Urteil der 1I. Zivila.bteilung vom 5. Kai lSa7

i. S. Erben Weitnauer gegen Hypothekenbank in Basel, in Liq.

Erfordernisse des I n hab e r p a pie res (Art. 846 OR).

A. -

Am 4. Juni 1914 übersandte Notar Dr. Thalmann

in Basel, welcher zusammen mit Notar Dr. Fischer die

Erbschaft des Albert Weitnauer zu teilen hatte und

inzwischen verwaltete, aus dem für Rechnung die-

ser Erbschaft eingezogenen Bargeld den Betrag von

25,000 Fr. an die HypothBkenbank in Basel mit fol-

gendem Schreiben:

« Ich übermittle Ihnen beifolgend 25-,000 Fr. mit dem

Ersuchen um Ausstellung von 5 4 % % Obligationen

a 5000 Fr. Ihres Institutes, auf Inhaber lautend, 3 Jahre

fest... Hochachtungsvoll Dr. Ernst Thalmann, Notar. »

Gleichen Tages stellte ihm die Hypothekenbank in

Basel folgende Empfangsbescheinigung aus : « Von Herrn

Dr. Ernst Thalmann, Basel, haben wir heute die Summe

von 25,000 Fr. erhalten, wogegen wir nach Rückgabe

dieser Quittung folgende... zu 4 % % verzinsliche ...

Obligationen unserer Bank aushändigen werden:

Obligationenrecht. N° 27.

157

Auf den Inhaber:

Auf den Namen lautend:

500.-

tück zu Fr. 500.-

1000.-

» 1000.-

»

)}

)}

0.-

5

»

»

» 5000.-

J)

»

Die dann auf vorgedruckten Formularen ausgestellten

Obligationen lauten wie folgt :

« Hypothekenbank in Basel. Obligation Serie 0 Nr.

(5720 /4) von 5000 Fr. Die Hypothekenbank in Basel

erklärt, an den Inhaber gegen diese Obligation... die

Summe von 5000 Fr. schuldig zu sein und verspricht

solche alljährlich auf den 1. Juni zu 4 % Prozent per

Jahr zu verzinsen. (Die Wörter « an den» sind von

Hand geschrieben, das Wort « Inhaber» ist aufgestem-

pelt.) Basel, den 4. Juni 1914. Hypothekenbank in Basel.

(Unterschriften.)

Diese Obligation ist vom 1. Juni 1917 an von beiden

Teilen jeweilen ~uf sechs Monate aufkündbar. Aufkün-

dungen seitens der Bank geschehen durch schriftliche

Anzeige oder durch Publikation in den öffentlichen

Blättern.

(R ü c k sei t e)

Überträge.

Jeder Übertrag muss, um gültig zu sein, durch den bis-

herigen Besitzer der Hypothekenbank in Basel angezeigt

werden.

Gegenwärtige Obligation wird hiemit übertragen an ...

. . . . . . . . .. den ................... 19. .. (dreimal

wiederholt). »

Als im Jahre 1919 der Hypothekenbank in Basel ein

Moratorium bewilligt wurde, meldete Dr. Fischer für

vier Erben des Albert Weitnauer je eine der erwähnten

Obligationen an mit dem Beifügen, dass sie auf Inhaber

lauten. Die fünfte dieser Obligationen war inzwischen

weiterverkauft worden.

In der Folge schloss die Hypothekenbank in Basel

einen gerichtlichen Nachlassvertrag ab, der ihrer Auf-