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CG230003

Forderung

Zh Bezirksgericht Uster · 2025-02-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Die Klägerinnen boten zusammen als einfache Gesellschaft Beautydienst- leistungen in einem Schönheitssalon namens H._____ an der I._____-strasse 1 in … J._____ an. 3.2. Die Beklagte ist eine im Handelsregister eingetragene GmbH und bezweckte zum Zeitpunkt der Klageeinleitung am 9. März 2023 gemäss Handelsregisteraus- zug vom 6. März 2023 die Fabrikation, den Handel und Vertrieb sowie den Service von medizinisch-technischen Geräten, medizinischen Heil- und Pflegeprodukten und Verbrauchsmaterial (act. 4/4). Als Gesellschafter und Geschäftsführer je mit Einzelunterschrift waren K._____ und L._____ im Handelsregister eingetragen (act. 4/4). In der Zwischenzeit kam es zu einer Änderung des Gesellschaftszweckes der

- 6 - Beklagten, wobei nach heutiger Einsicht in das Handelsregister die Beklagte neu die Ausbildung und das Coaching von Personen im Bereich der apparativen Kos- metik sowie die Entwicklung von Software für apparative Kosmetik bezweckt. Zu- dem ist nur noch K._____ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsfüh- rung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. 3.3. In Bezug auf die Beklagte brachten die Klägerinnen vor, diese sei auch unter den Bezeichnungen G._____ GmbH und M._____ aufgetreten, um die Klägerinnen in die Irre zu führen (act. 2 N 4). Die G._____ GmbH bezweckt den Import, Export und den Handel von und mit Laborgeräten, medizinischen Geräten, Implantaten und pharmazeutischen Produkten, die Erbringung von Beratungsdienstleistungen und Vermittlungstätigkeiten für Spitäler und Kliniken sowie die Entwicklung und Durchführung von Trainingsprogrammen für Ärzte und Pflegepersonal. Zum Zeit- punkt der Klageeinleitung am 9. März 2023 waren gemäss Handelsregisterauszug vom 1. März 2023 (act. 4/9) wie bei der Beklagten K._____ und L._____ als Ge- sellschafter und Geschäftsführer je mit Einzelunterschrift im Handelsregister einge- tragen, wobei von den beiden per heutigem Datum ebenfalls nur noch K._____ eingetragen ist. K._____ und L._____ konnten somit jederzeit einzeln sowohl im Namen der Beklagten als auch namens der G._____ GmbH Verträge abschliessen. Die Klägerinnen gaben weiter an, dass eine erste Kontaktaufnahme über das Onli- neformular von M._____ über die Webseite "www.M._____.ch" erfolgt sei, wobei die Adresse von M._____ und der G._____ GmbH identisch sei (vgl. act. 4/8, act. 2 N 8; act. 21 N 12). Gemäss Handelsregister existiert keine Gesellschaft unter der Firma M._____. 3.4. Die Klägerinnen verpflichteten sich schliesslich mit Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 für den Kaufgegenstand gemäss "Kaufvertrag vom 02. Mai 2021 - Num- mer: 2716381" zur Bezahlung des Kaufpreises in Form einer Anzahlung von Fr. 15'000.– sowie der Leistung des Restpreises ab 1. Juli 2021 in 48 monatlichen Raten à Fr. 769.– an die Beklagte (act. 4/3 S. 1). Als Gerichtsstand wurden von den Parteien ausdrücklich "die Gerichte in Uster" gewählt (act. 4/3 S. 3). Auf der ersten Seite des Kaufvertrages ist oben als Verkäufer die Beklagte und als Käufer die einfache Gesellschaft, bestehend aus den beiden Klägerinnen, aufgeführt (act. 4/3

- 7 - S. 1). Auf der dritten Seite unten links des Kaufvertrages steht beim Unterschriften- block "G._____ GmbH" samt Unterschrift (act. 4/3 S. 3). Die Parteien stimmen überein, dass am 2. Juni 2021 ein Kaufvertrag von den Klägerinnen über folgende Gegenstände für einen Gesamtpreis von Fr. 51'891.– abgeschlossen wurde (act. 2 N 7, act. 17 N 6 u. N 18; vgl. act. 4/3 und 4/6): 1 D._____ für Fr. 23’500.– 1 E._____ für Fr. 13’200.– 1 F._____ für Fr. 15’191.– 3.5. Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass die Geräte geliefert wurden und eine Schulung an den Geräten stattfand (act. 2 N 9, act. 17 N 25, act. 21 N 36). Zudem sind sie sich einig, dass die Klägerinnen vom ursprünglichen Kaufpreis von Fr. 51'891.– bisher bereits Fr. 38'839.– bezahlt haben (act. 2 N 7, act. 17 N 18). 3.6. Am 2. Juni 2021 wurden den Klägerinnen durch die M._____ Zertifikate aus- gestellt, wonach sie erfolgreich am "Diodenlaser 3 Wellenlängen" ausgebildet wor- den seien. Die Zertifikate enthalten die Logos/Zertifikate von "TÜV SÜD", "ISO" und "ISO 13485 MEDICAL" (act. 6/25). 3.7. Aus den von den Klägerinnen eingereichten WhatsApp-Konversationen ist ersichtlich, dass die Kommunikation betreffend Lieferung und Koordination der ge- kauften Lasergeräte über das Label "G._____" und "M._____" geführt wurde (act. 4/7 und 4/10-11, act. 4/22). 3.8. Mit Schreiben vom 23. November 2021 an die Beklagte erklärten die Kläge- rinnen, dass sie mit dem F._____ nicht zufrieden seien und es viele Mängel gebe. Es würden keinerlei Ergebnisse erzielt. Die Klägerinnen würden deshalb von ihrem Recht Gebrauch machen und den Kauf rückgängig machen. Sie forderten die Be- klagte auf, mitzuteilen, wann sie das Gerät retournieren könnten (act. 4/17). Hierauf antwortete eine Person mit dem Namen "N._____" namens der G._____ GmbH per WhatsApp und erklärte, das Gerät würde ohne Probleme funktionieren und dass gerne eine Nachschulung mit den Klägerinnen durchgeführt würde. Es würden von

- 8 - den Klägerinnen drei Terminvorschläge im Januar 2022 für eine Nachschulung er- wartet (act. 4/18). 3.9. M._____ wurde in der O._____-Sendung "P._____" am tt.mm.2022 thema- tisiert, wobei sich gemäss Recherchen des "P._____" herausgestellt habe, dass die Logos von "Swissmedic" und "TÜV SÜD" auf der Homepage der M._____ wi- derrechtlich verwendet worden seien (vgl. act. 4/20; https://www.O._____.ch/…, zuletzt abgerufen am 4. Februar 2025). 3.10. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 reichte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ na- mens der Klägerinnen ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Uster ein. Damit verlangten die Klägerinnen die Wandelung betreffend den F._____ und führ- ten aus, dass die Sache mangelhaft sei, da das Gerät weder wirksam sei noch die zugesicherten Eigenschaft, namentlich eine Zertifizierung von Swissmedic, vorhan- den sei (act. 4/19). 3.11. Mit Eingabe vom 22. September 2022 an da Friedensrichteramt Uster er- gänzten die Klägerinnen ihr Schlichtungsgesuch vom 24. Juni 2022 und liessen durch ihre Rechtsvertretung ausführen, dass sie mit Schreiben vom 7. September 2022 weitere Mängelrügen betreffend die anderen zwei Geräte, namentlich den D._____ und den E._____, erhoben hätten. Auch in diesem Zusammenhang seien den Klägerinnen falsche Versprechungen durch falsche Zertifizierungen gemacht worden (act. 4/24 in Verbindung mit act. 4/22). 3.12. Mit E-Mail vom 8. März 2023 teilte TÜV Süd den Klägerinnen mit, dass die G._____ GmbH nicht von der TÜV SÜD Product Service GmbH zertifiziert sei (act. 6/26). Mit weiterer E-Mail vom 13. März 2023 führte TÜV SÜD aus, dass die auf den Schulungszertifikaten der Klägerinnen angebrachten TÜV-Kennzeichen nicht zu Produkten der M._____ zugeordnet werden könnten (act. 6/27). 3.13. Der schriftlichen Auskunft von TÜV Süd vom 23. Juli 2024 lässt sich entneh- men, dass weder die Beklagte, M._____ noch die G._____ GmbH befugt waren oder sind die Zertifizierungen "TÜV SÜD", "ISO" oder "ISO 13485 MEDICAL" zu verwenden oder mit ihnen zu werben. Die Nutzung dieser Zertifizierungen bedürfe

- 9 - gemäss TÜV SÜD einer Lizenz. Diese würden nicht vorliegen. Zur Zertifizierung "IHK GEPRÜFT" führt TÜV SÜD aus, dass die IHK's über keine Zertifizierstelle für Produkte bzw. Medizinprodukte verfügen würden, weshalb diese Zertifizierung sehr unwahrscheinlich sei (act. 35).

4. Passivlegitimation der Beklagten 4.1. Parteistandpunkte 4.1.1. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerinnen hätten die fal- sche Gesellschaft eingeklagt. Vertragspartei sei die G._____ GmbH, da diese auch den Vertrag unterzeichnet hätte und auch im Rahmen des Vertragsangebotes vom

2. Mai 2021 als Antragsstellerin im Sinne von Art. 3 ff. OR aufgetreten sei. Das Schlichtungsgesuch sei beim Friedensrichteramt Q._____ und nicht beim Friedens- richteramt Uster einzureichen gewesen. Die Beklagte habe nur als Finanzierungs- gesellschaft gedient. Den Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 habe R._____ für die G._____ GmbH unterzeichnet. Er habe eine schriftliche Vollmacht von der G._____ GmbH gehabt. Auf die Klage sei deshalb nicht einzutreten (act. 17 N 6, N 8-13, act. 28 N 6-28, N 41). 4.1.2. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 betreffend die drei Geräte zwischen ihnen und der Beklagten abgeschlossen wor- den sei. Die Beklagte sei auch unter der G._____ GmbH und M._____ aufgetreten, dies sei jedoch zur Irreführung der Kunden geschehen und sei ein bewusster Ver- such gewesen, ein Schlupfloch zu bilden, um Haftungsproblematiken zu entgehen (act. 2 N 4). Die G._____ GmbH sei nicht Vertragspartei der Klägerinnen gewesen, sondern sei lediglich als Vertreterin der Beklagten aufgetreten bzw. habe eine An- scheinsvollmacht für Handlungen im Namen der Beklagten gehabt (act. 21 N 9-22, N 25, act. 44 N 2 ff.).

- 10 - 4.2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich das Zustandekommen und der Inhalt von Verträgen nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die sub- jektive hat gegenüber der objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Nur wenn sich kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, sind die Erklä- rungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ih- rem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 144 III 43 E. 3.3 S. 48 f., 93 E. 5.2.3 S. 99; 142 III 239 E. 5.2.1 S. 253; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.; je mit weiteren Hinweisen). Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massge- bend. Nachträgliches Parteiverhalten ist dabei nicht von Bedeutung; es kann je- doch – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Willen der Par- teien schliessen lassen (BGE 144 III 93 E. 5.2.2 f.; 142 III 239 E. 5.2.1 S. 253; 133 III 61 E. 2.2.1 und 2.2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeinen Grundsätze gelten auch bei der Prüfung, ob die klägerische Partei die falsche Partei eingeklagt hat bzw. bezüglich der Frage der Passivlegitimation (BGer, 26.11.2020, 4A 532/2020, E. 4). 4.3. Würdigung 4.3.1. Vorliegend ist für die Beurteilung der Passivlegitimation der Beklagten der Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 heranzuziehen, welcher auf der Offerte vom 2. Mai 2021 basiert, die von der G._____ GmbH an die Klägerinnen ausgestellt wurde (act. 4/3 und 4/6). Im Rubrum des Vertrages ist als Verkäufer die Beklagte und als Käufer die einfache Gesellschaft, bestehend aus den beiden Klägerinnen, aufge- führt. Der restliche Kaufpreis in der Höhe von Fr. 38'891.– ist gemäss Vertrag auf das Konto des Verkäufers zu überweisen, wobei ein auf die Beklagte lautendes Bankkonto angegeben ist. Im Kaufvertrag wurde ebenfalls ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, wonach das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollumfänglichen Be-

- 11 - zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer verbleibt. Der Verkäufer ist auch bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Käufers im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen (act. 4/3 S. 1). Weiter sind die ausgehän- digten Anweisungen des Verkäufers bezüglich Gebrauch, Pflege, Lagerung, Trans- port und Instandhaltung der Kaufsache zu beachten (act. 4/3 S. 1 f.). Betreffend der Material- und Herstellungsmängel an der Kaufsache ist eine Garantie des Verkäu- fers für eine Dauer von sieben Jahren ab Erhalt der Kaufsache vereinbart worden, wobei die Garantie nicht gilt, wenn die Anweisungen des Verkäufers bezüglich Ge- brauch, Pflege, Lagerung, Transport und Instandhaltung der Kaufsache nicht be- folgt worden sind. Zudem tritt der Vertrag erst mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft (act. 4/3 S. 2). Als anwendbares Recht wurde Schweizer Recht und als Ge- richtsstand die Gerichte in Uster für ausschliesslich zuständig erklärt. Im Unter- schriftenblock auf der letzten Seite des Kaufvertrages sind zudem die G._____ GmbH und die Namen der beiden Klägerinnen aufgeführt, wobei bei G._____ GmbH eine nicht zuordenbaren Unterschrift angebracht ist (act. 4/3 S. 3). 4.3.2. Im Kaufvertrag wird mehrfach auf die Rechte und Pflichten des Verkäufers Bezug genommen. Es werden auch zahlreiche zentrale Punkte eines typischen Kaufvertrages geregelt, wie u.a. die Abwicklung zur Bezahlung des Kaufpreises, ein Eigentumsvorbehalt, Versicherungsfragen, Fragen zu Garantie und Haftung so- wie das anwendbare Recht und der Gerichtsstand. Es ergeben sich keine Hin- weise, dass die Beklagte nur als Finanzierungsgesellschaft agieren würde. Zwar wird der Vertrag mit einer Ratenzahlung abgewickelt und das Eigentum verbleibt bis zur vollumfänglichen Bezahlung des Kaufpreises beim Verkäufer, jedoch lässt sich daraus nicht auf eine reine Finanzierungsbeziehung zwischen den Klägerinnen und der Beklagten schliessen. Würde es sich nur um eine Ratenzahlungsvereinba- rung handeln, wäre nur dieser Punkt im Vertrag geregelt. Auch der Umstand, dass die Klägerinnen eine Anzahlung an die Beklagte leisteten und fortlaufend über meh- rere Monate hinweg Ratenzahlungen an die Beklagte auf ein auf sie lautendes Bankkonto überwiesen, verdichtet den Umstand, dass der Kaufvertrag zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zustande gekommen ist.

- 12 - 4.3.3. Im Weiteren ist aus dem Handelsregister ersichtlich, dass die unterschrifts- berechtigten Personen der Beklagten sowie der G._____ GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 2. Juni 2021 identisch waren und heute immer noch sind. Namentlich waren sowohl K._____ als auch L._____ jeweils für beide Gesellschaf- ten einzelunterschriftsberechtigt (vgl. act. 4/4 und 4/9). Dass der Vertrag nicht von K._____ oder L._____, sondern von R._____ kraft Vollmacht unterzeichnet wurde, bringt die Beklagte erstmals in ihrer Duplik vom 8. April 2024 vor (act. 28 N 17, act. 30/6). Die Unterschrift, welche im Unterschriftenblock bei "G._____ GmbH" an- gebracht ist, kann nicht zugeordnet werden, da der Name des Unterzeichnenden fehlt. Indessen scheint die gleiche Person die Offerte vom 29. Mai 2021 sowie den Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 unterschrieben zu haben. Die Unterschriften sind identisch (act. 4/3 S. 3, act. 4/6). Nur weil am 4. Januar 2021 eine Vollmacht von der G._____ GmbH an R._____ ausgestellt wurde, ist noch nicht dargetan, dass dieser auch den vorliegenden Kaufvertrag unterzeichnet hat. So hätten sowohl K._____ als auch L._____ diesen Vertrag für die G._____ GmbH bzw. für die Be- klagte unterzeichnen können. Der Kaufvertrag wurde überdies nicht von den Klä- gerinnen, sondern vom Verkäufer der drei Geräte aufgesetzt, als welcher im vorlie- genden Kaufvertrag die Beklagte bezeichnet wurde. 4.3.4. Ob ein Verstoss gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr vorliegt, kann im Einzelfall nur anhand der konkreten Umstände entschieden werden. An welche spezifischen Verhaltenspflichten eine Partei gebunden ist, hängt davon ab, was eine vernünftige Person in der gleichen Situation von ihrem Verhandlungspart- ner nach Treu und Glauben erwarten durfte. Wer Vertragsverhandlungen aufnimmt, unterliegt in der Tat der allgemeinen Pflicht, seine Rechte und Pflichten nach Treu und Glauben auszuüben (Art. 2 ZGB). Auf dieser allgemeinen Pflicht gründen ver- schiedene Sorgfalts-, Schutz- und Rücksichtspflichten, welche sich in der vorver- traglichen Phase in Form verschiedener Informationspflichten weiter konkretisie- ren. Die allgemeine Aufklärungspflicht ist die Pflicht, die Verhandlungspartnerin in gewissem Masse spontan über (erhebliche) Tatsachen zu informieren, welche den Ablauf der Verhandlungen, den Entschluss zum Vertragsabschluss und die Gültig- keit des Vertrags beeinflussen können (BK OR-MÜLLER, Bern 2018, Art. 2 N 316 ff.).

- 13 - 4.3.5. In diesem Sinne erscheint es kaum nachvollziehbar, dass die G._____ GmbH diesen Vertrag als Verkäuferin abgeschlossen hat, zumal ihr Name lediglich im Unterschriftenblock einmal erscheint. Vielmehr erscheint es plausibel, dass die Beklagte die Geräte an die Klägerinnen verkauft hat. Bei der Beklagten handelt es sich um eine geschäftserfahrene Gesellschaft. Dass ein Kaufvertrag auf sie ausge- stellt und ihr Bankkonto zur Bezahlung des restlichen Kaufpreises angegeben wird, obwohl eine andere Gesellschaft die tatsächliche Vertragspartei sein soll, leuchtet nicht ein. Auch dass die Beklagte die Klägerinnen nicht darüber informiert hat, dass sie nur als Finanzierungsgesellschaft agiert und alle Mängelrügen und Kontaktan- fragen an die G._____ GmbH und nicht, wie im Kaufvertrag vereinbart, an den Ver- käufer und damit an sie zu richten sind, ist nicht nachvollziehbar. 4.3.6. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Klägerinnen davon ausgehen durften mit der Beklagten in einer vertraglichen Beziehung zu stehen. Somit überzeugt der Einwand der Beklagten, dass sie nicht Vertragspartei der Klä- gerinnen ist, nicht. Die Beklagte ist als Vertragspartei der Klägerinnen im Zusam- menhang mit dem Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 anzusehen. Die Passivlegitimation der Beklagten ist somit zu bejahen.

5. Örtliche Zuständigkeit 5.1. Nachdem die Passivlegitimation der Beklagten festgehalten wurde, ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 zu konsultieren. Gemäss dessen Ziffer 7 haben die Parteien vereinbart, dass für all- fällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Gerichte in Uster ausschliesslich zu- ständig sind (act. 4/3 S. 3). 5.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ZPO können die Parteien einen Gerichtstand ver- einbaren. Eine Klage darf dann nur am vereinbarten Ort erhoben werden. Die Klä- gerinnen haben ihr Schlichtungsgesuch vom 24. Juni 2022 beim Friedensrichter- amt Uster und dessen Klagebewilligung vom 17. November 2022 am 9. März 2023 beim Bezirksgericht Uster eingereicht. Die örtliche Zuständigkeit des ange- rufenen Gerichts ist somit gegeben.

- 14 - 5.3. Die weiteren Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls erfüllt. Ferner liegt die Klagebewilligung vom 17. November 2022 im Original vor und wurde rechtzeitig eingereicht (act. 1). Auch die übrigen Vor- aussetzungen nach Art. 221 ZPO sind gegeben.

6. Streitgenossenschaft Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wir- kung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemäss Art. 70 Abs. 1 ZPO gemeinsam klagen oder beklagt werden. Die beiden im Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 namentlich genannten Klägerinnen wurden im Kaufvertrag als "Käufer" be- zeichnet. Sie bilden somit eine einfache Gesellschaft mit Bezug auf den streitge- genständlichen Kaufvertrag, indem sie ihre Mittel gemeinsam zum Erwerb der Kaufobjekte einsetzten (Art. 530 Abs 1 OR). Somit bilden die Klägerinnen eine not- wendige Streitgenossenschaft und sind je einzeln als Klägerinnen aufzuführen.

7. Anspruchsberechtigung der Klägerinnen 7.1. Parteistandpunkte 7.1.1. Die Klägerinnen geben an, sie hätten Anfang Mai 2021 zum ersten Mal über das Onlineformular von M._____ mit der Beklagten Kontakt aufgenommen. Den Klägerinnen sei es wichtig gewesen, qualitativ gutwertige Geräte zu erwerben, weshalb der Sitz der Beklagten in der Schweiz und die vorgewiesenen Schweizer und europäischen Zertifizierungen massgeblich für ihren Kaufentscheid gewesen seien. Zudem habe die Beklagte den Klägerinnen gegenüber versichert, dass der offerierte D._____ "der beste Laser" sei und damit alle Haare in 4 bis 6 Behandlun- gen entfernt werden können. Die Klägerinnen hätten sich nach einer Besichtigung im Showroom am 2. Mai 2021 entschieden, das Angebot der Beklagten anzuneh- men und hätten den Kaufvertrag über die drei Geräte abgeschlossen (act. 2 N 8 in Verbindung mit act. 4/3 und 4/6, act. 21 N 30 f.). 7.1.2. In der Offerte sei als Lieferdatum der 29. Mai 2021 vermerkt worden. Am

11. Mai 2021 habe die Beklagte mitgeteilt, dass die Geräte in der Folgewoche ver- sandt würden, sobald die Anzahlung von Fr. 15'000.– erfolgt sei. Die Eröffnung des

- 15 - Beautystudios der Klägerinnen sei auf den 1. Juni 2021 geplant gewesen, weshalb als Liefertermin und zugleich Termin für die Schulung der Mitarbeitenden der

31. Mai 2021 vereinbart worden sei. Trotz mehrmaliger Reklamationen seien die Geräte verspätet geliefert worden. Die Lieferung des Tattooentfernungsgeräts E._____ sei rund einen Monat zu spät erfolgt (act. 2 N 9). 7.1.3. Betreffend des Geräts F._____ sei den Klägerinnen versichert worden, dass es maximal 12 Behandlungen brauche, bevor ein Ergebnis sichtbar sei. In dem von der Beklagten ausgehändigten Infoblatt der M._____ werde ein Effekt der Fettreduktion und Muskelstraffung ausdrücklich zugesichert. Nach der Durchfüh- rung der erforderlichen Anzahl Behandlungen für einen Erfolgseintritt mit dem F._____ seien bei den Klägerinnen mehrere Kundenbeschwerden eingegangen. Die Kunden hätten explizit die Behandlungskosten zurückgefordert. Die Klägerin- nen hätten sich telefonisch an die Beklagte gewandt und mehrfach versucht, Ter- mine für eine Begutachtung des Geräts zu vereinbaren. Die Beklagte habe entwe- der nicht reagiert oder die vereinbarten Termine nicht eingehalten. Hierauf hätten die Klägerinnen bei der Beklagten am 23. November 2021 eine schriftliche Mängel- rüge (act. 4/17) betreffend den F._____ eingereicht und am 24. Juni 2022 ihr Schlichtungsgesuch (act. 4/19) beim Friedensrichteramt Uster deponiert. Zu die- sem Zeitpunkt sei einzig von einem Mangel am F._____ ausgegangen worden (act. 2 N 10 f.; act. 21 N 37). 7.1.4. Mit der Zeit (es hätten zunächst pro Kunde 4 bis 6 Behandlungen abgewar- tet werden müssen) habe sich herausgestellt, dass auch die anderen beiden Geräte die versprochenen Resultate nicht erbracht hätten. Daraufhin hätten die Klägerin- nen festgestellt, dass gewisse Kundinnen auch ein Jahr nach Behandlungsbeginn nicht haarfrei gewesen seien. Zudem habe ein Gerät trotz korrekter Anwendung bei einer Kundin eine Verbrennung verursacht (act. 2 N 15). 7.1.5. Nachdem die Klägerinnen bei der O._____-Sendung "P._____" vorstellig geworden seien und ihren Fall dort geschildert hätten, seien die Klägerinnen von diversen anderen Kosmetikerinnen kontaktiert worden, welche ebenfalls im Ver- trauen auf die expliziten Zusicherungen der Beklagten bezüglich der Wirksamkeit der Geräte sowie die Werbung mit TÜV SÜD, ISO und Swissmedic Zertifizierungen

- 16 - Geräte bei der Beklagten erstanden hätten. Die Geräte hätten sich alle als untaug- lich erwiesen. Neben den Klägerinnen seien auch noch andere Personen durch die Beklagte professionell getäuscht worden (act. 2 N 16). 7.1.6. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Klägerinnen durch die Beklagte absichtlich getäuscht worden seien. Den Klägerinnen sei es wichtig gewesen, ihren Kundinnen eine gute Qualität zu liefern, weshalb die Geräte explizit bei einem Schweizer Betrieb bestellt worden seien. Die Klägerinnen hätten die vergleichs- weise teureren Geräte bei der Beklagten gekauft, da ihnen die Zertifizierungen von TÜV SÜD, ISO und Swissmedic, mit welchen die Geräte auf der Webseite "M._____.ch" und auf der Offerte vom 2. Mai 2021 (act. 4/6) angepriesen worden seien, die gewünschte europäische bzw. schweizerische Sicherheit und Qualität versprochen hätten. Dies im Gegensatz zu anderen Geräten auf dem Markt, welche aus Asien stammten. Diese gute Qualität sei für die Klägerinnen entscheidend für den Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten gewesen. Nur deshalb seien sie bereit gewesen, einen überdurchschnittlichen Kaufpreis zu bezahlen. Die Beklagte habe offensiv und widerrechtlich mit den Logos von TÜV SÜD, ISO und Swissmedic geworben und diese zu Täuschungszwecken verwendet (act. 2 N 19 f., act. 21 N 27, 31, 46). 7.1.7. Zudem sei den Klägerinnen von der Beklagten mündlich und schriftlich zu- gesichert worden, dass der D._____ geeignet sei, Haare inert 4 bis 6 Behandlungen vollständig zu entfernen. Auch betreffend des Geräts F._____ sei den Klägerinnen vorgespiegelt worden, dass nach max. zwölf Behandlungen ein Ergebnis sichtbar sei, was sich aber ebenfalls als Täuschung herausgestellt habe. Schliesslich sei das Tattooentfernungsgerät von einer derart schlechten Qualität gewesen, dass es trotz ordnungsgemässer Anwendung zu einer Körperverletzung bei einer Kundin geführt habe (act. 4/19). Die suggerierte Wirksamkeit und Sicherheit (angesichts der gefälschten medizinischen Zertifikate) der Geräte habe nicht bestanden. Es sei von der Beklagten minderwertige und sogar gesundheitsgefährdende Ware ver- kauft worden. Die Klägerinnen seien wie andere Kosmetikerinnen Opfer von pro- fessionell getätigten Täuschungen der Beklagten geworden. Eine absichtliche Täu- schung seitens der Beklagten sei insbesondere angesichts der offenbar widerrecht-

- 17 - lich verwendeten Zertifizierungen evident. Man habe besonders gute Qualität und eine Erfolgsgarantie vorgespiegelt und dies unter Verwendung gefälschter Zertifi- kate (act. 2 N 20, act. 21 N 49). 7.1.8. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 liessen die Kläge- rinnen ausführen, dass sie viel Geld für die Selbständigkeit investiert hätten, da dies ihr Traum gewesen sei. Sie hätten gute und geprüfte Schweizer Geräte kaufen wollen, um eine hohe Qualität anbieten zu können. Die Täuschung durch die Be- klagte sei evident, da man nicht aus Versehen Zertifikate verwenden könne, wobei ein Dolus eventualis genüge. Es sei mit Absicht ein Irrtum bezüglich Herkunft, Stan- dard, Qualität und Funktion der Geräte bei den Klägerinnen erweckt worden (Prot. S. 19 f.). Mit dem O._____-Bericht beim "P._____" sei erstmals das Augen- merk darauf gerichtet worden bzw. die Erkenntnis gekommen, dass die Zertifikate gar nicht echt gewesen seien und eine Ersatzlieferung oder Mängelbehebung aus- zuschliessen sei. Kein Kunde würde auf die Idee kommen, die Zertifikate von TÜV SÜD oder Swissmedic zu überprüfen (Prot. S. 22, 24). 7.1.9. Durch Vorliegen der absichtlichen Täuschung sei der Vertrag für die Klä- gerinnen unverbindlich. Vorliegend umfasse die Täuschung den gesamten Ver- tragsinhalt. Der Vertrag müsse folglich ex tunc rückabgewickelt werden, weshalb die Beklagte den Klägerinnen die bereits getätigten Kaufpreiszahlungen über Fr. 38'835.50 zurückzuerstatten und zugleich die drei gelieferten Geräte zurückzu- nehmen habe. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Kaufobjekte abzuholen (act. 2 N 22). 7.1.10. Die Beklagte bestreitet die Ansprüche der Klägerinnen aus absichtlicher Täuschung. So bringt sie vor, dass die G._____ GmbH über die Schweizer und europäischen Zertifikate verfügen würde bzw. berechtigt sei, diese zu verwenden. Diese würden den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und seien bei der Swiss- medic hinterlegt. Sodann verfüge die G._____ GmbH auch über eine TÜV-Zulas- sung sowie ein ISO Zertifikat. Es gelinge den Klägerinnen nicht aufzuzeigen, dass die Logos und Zertifikate nicht vorhanden gewesen seien (act. 17 N 20, 38). In ihrer Duplik vom 8. April 2024 führt die Beklagte dann auch aus, dass sie daran festhalte, dass sie zur Verwendung der Zertifikate berechtigt gewesen sei (act. 28 N 57). Sie

- 18 - führt ebenfalls aus, dass mit Nichtwissen bestritten werde, dass sie nicht berechtigt sein solle, die entsprechenden Zertifizierungen verwenden zu dürfen. Sollte davon ausgegangen werden, dass sie nicht zur Verwendung befugt sei, sei anzumerken, dass diese Zertifikate und Bezeichnungen keinerlei Zusicherungen im Rahmen des Kaufvertrages gewesen seien (act. 28 N 38, 65). Die Beklagte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 wieder, dass sämtliche Zertifikate kor- rekt vorhanden gewesen seien und die Lieferung korrekt erfolgt sei (Prot. S. 21). 7.1.11. Zur Wirksamkeit der Lasergeräte hält die Beklagte fest, dass bei richtiger Handhabung der Geräte diese auch die erwünschten Resultate erbracht hätten. Betreffend den F._____ seien tatsächlich maximal zwölf Behandlungen notwendig, bevor ein Ergebnis sichtbar werde. Bedingung hierfür sei die richtige Anwendung der Geräte, wobei die Klägerinnen nicht in der Lage gewesen seien, die von der G._____ GmbH gelieferten Geräte richtig zu bedienen und die Behandlungen an den Kunden korrekt durchzuführen. So sei es bei der Verwendung des Tattooent- fernungsgeräts nur zu einer Verbrennung gekommen, weil die Klägerinnen einen falschen Aufsatz verwendet hätten. Die Klägerinnen würden zudem nicht substan- tiiert darlegen, dass tatsächlich betreffend der gelieferten Geräte Kundenbeschwer- den eingegangen seien. Die Mängelrügen seien zu spät und nicht substantiiert ein- gegangen (act. 17 N 21, 26, 29 f., 34, act. 28 N 39, 43, 45, 50). 7.1.12. Betreffend der Berichterstattung der O._____-Sendung "P._____" führt die Beklagte aus, dass über die G._____ GmbH und nicht über die Beklagte ein Beitrag ausgestrahlt worden sei und Schulungstermine wegen Auslandsabwesenheiten nicht stattgefunden hätten. Zudem genüge dieser Beitrag nicht, um die Verwen- dung der Logos zu Täuschungszwecken rechtsgenügend darzulegen. Des Weite- ren sei die einjährige Frist nach Art. 31 Abs. 1 OR zur Geltendmachung der ab- sichtlichen Täuschung nicht eingehalten worden, weshalb die Klage abzuweisen sei (act. 17 N 32, 39, 44, act. 28 N 37, 50). Anlässlich der Hauptverhandlung brachte die Beklagte weiter vor, dass die Klägerinnen von der behaupteten Täu- schung nicht erst mit Ausstrahlung des O._____-Berichts beim "P._____" Kenntnis gehabt hätten, sondern bereits vorher, da die Geräte schon zuvor angeblich nicht

- 19 - funktioniert hätten. Entsprechend sei das Schlichtungsgesuch vom 24. Juni 2022 verspätet eingereicht worden (Prot. S. 23). 7.2. Zur Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast 7.2.1. Grundsätzlich hat eine Partei die Tatsachen, auf die sie ihr Rechtsbegehren stützt und die vom Gericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden sollen, zu behaupten (sog. "Behauptungslast"; vgl. SUTTER-SOMM/SCHRANK, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2024, Art. 55 N 20). Na- mentlich hat sie in einem ersten Schritt einen schlüssigen Tatsachenvortrag aufzu- stellen, wobei schlüssig bedeutet, dass dieser bei Unterstellung seiner Wahrheit den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer 4A_7/2012 vom 3. April 2012, E. 2.3.1.; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 55 N 2 und N 12; BK ZPO-HURNI, Bern 2012, Art. 55 N 19 f., m.w.H.). Der Behauptungslast ist dabei zunächst Genüge getan, wenn die Tatsache in ihren Grundzügen behaup- tet worden ist, so dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegen- beweis angetreten werden kann (z.B.: BGer 4A_7/2012 vom 3. April 2012, E. 2.3.1; BGE 136 III 322, E. 3.4.2; BGE 127 III 365, E. 2b). Die Bestreitung bildet das Ge- genstück zur Behauptung. Unterlässt es die Gegenpartei, die schlüssig behaupte- ten Tatbestandsmerkmale zu bestreiten, läuft sie Gefahr, dass das Gericht von ei- ner sogenannten anerkannten Tatsache ausgeht (SUTTER-SOMM/SCHRANK, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2024, Art. 55 N 22). Aber auch eine erfolgte Bestreitung hat gewissen Anforderungen zu genü- gen, ansonsten sie nicht beachtlich ist. Dabei beeinflusst der Grad der Substantiie- rung einer Behauptung den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestrei- tung. Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung. Pau- schale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusse- rung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Be- hauptung infrage gestellt wird (BGer 4A_398/2018 und 4A_400/2018 vom 25. Fe- bruar 2019 E. 10.4.2; BGE 141 III 433, E. 2.6; BGer 4A_261/2017 vom 30. Oktober

- 20 - 2017, E. 4.3; 4A_692/2015 vom 1. März 2017, E. 6.1.1, nicht publ. in: BGE 143 III 206; BGer 4A_7/2012 vom 3. April 2012, E. 2.3.1; vgl. auch Botschaft ZPO, BBl 2007 S. 7221 ff., S. 7311 und 7339). Erst wenn die Gegenseite den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei hinreichend bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbrin- gen sind dann durch die behauptungsbelastete Partei nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer 4A_398/2018 und 4A_400/2018 vom 25. Februar 2019, BGE 127 III 365, E. 2b; BGer 4A_724/2016 vom 19. Juli 2017, E. 3.1; BGer 4A_552/2015 vom

25. Mai 2016, E. 2.6; je mit Hinweisen). 7.2.2. Für den Hauptbeweis im Zivilprozess gilt grundsätzlich das Regelbeweis- mass des strikten Beweises. Dieser ist erbracht, wenn das Sachgericht nach ob- jektiven Gesichtspunkten von der Wahrheit einer Behauptung und damit vom Vor- liegen einer Tatsache voll überzeugt ist. Dabei hat eine Tatsache nicht mit Sicher- heit festzustehen, sondern es genügt die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlich- keit, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist (BK ZGB-WALTER, Bern 2012, Art. 8 N 134 ff.) 7.2.3. Die andere Partei hat ein aus Art. 8 ZGB abgeleitetes Recht auf Gegenbe- weis. Sie hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Haupt- beweises bildenden Tatsachenbehauptungen hervorrufen bzw. wach halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (BGE 133 III 81 E. 4.2.2 S. 89; BGE 120 II 393 E. 4b S. 397; BGE 115 II 305 S. 305) und damit die Tatsa- chenbehauptungen nicht (mehr) als erwiesen erscheinen. Gelingt der Gegenbe- weis, dürfen die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert. Es tritt – sofern nicht sogar durch den Gegenbeweis das Gegenteil bewiesen ist – Beweis- losigkeit ein, deren Folgen, wie gesagt, die beweisbelastete Partei treffen (zum Ganzen BGE 133 III 81 E. 4.2.2 S. 89; BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326; BGer

- 21 - 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.2; BGer 4A_38/2021 vom 3. Mai 2021 E. 7.4.3). 7.3. Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung Die Berufung auf Art. 28 OR setzt eine Täuschungshandlung der Gegenpartei vor- aus, die absichtlich und in pflichtwidriger Weise erfolgte und die beim Anfechtenden einen Irrtum hervorgerufen hat. Ein täuschendes Verhalten besteht in der Vorspie- gelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen vorhandener Tatsachen (Täu- schungshandlung) (BGE 116 II 434; BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1.1 [nicht publ. in BGE 143 III 495]). Die täuschende Handlung muss sich auf Tatsachen beziehen, d. h. auf objektiv feststellbare Zustände oder Ereignisse tat- sächlicher oder rechtlicher Art. Blosse subjektive Werturteile und Meinungsäusse- rungen fallen nicht darunter. Tatsachen können sowohl äussere – z. B. Eigenschaf- ten des Vertragsgegenstandes (vgl. BGE 123 III 169) – als auch innere Umstände sein – z. B. Zahlungs- oder Leistungswilligkeit (vgl. ZR 1978, 267, 270). Die Täu- schung kann durch positive Handlungen erfolgen, z. B. durch Behauptungen in mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen, wie auch konkludent (Vorspiegelung fal- scher Tatsachen) (BGE 132 I 161 E. 4.1; 116 II 431 E. 3a; BGer 4A_141/2017 vom

4. September 2017, E. 3.1 [nicht publ. in BGE 143 III 495]). Für die Würdigung der Behauptung ist dabei nach dem Vertrauensprinzip auf den Verkehrskreis des Ge- täuschten abzustellen (BGE 116 II 431). Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn eine Aufklärungspflicht besteht (BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1.1.1 [nicht publ. in BGE 143 III 495]). Eine solche kann sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift oder aus Vertrag er- geben, ausserdem auch dann, wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist (BGE 117 II 218 E. 6a; BGer 4A_285/2017 vom 3. April 2018, E. 6.1). Die Täuschung muss zudem absichtlich erfolgen, wobei es genügt, wenn der Täuschende zumindest in Kauf nimmt, dass der hervorgerufene Irrtum den anderen zum Vertragsschluss verleitet (BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1.2 [nicht publ. in BGE 143 III 495]; BGer 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016, E. 8.2; BGer 4A_533/2013 vom

27. März 2014, E. 3.1). Ein dolus eventualis reicht folglich aus; er muss sich glei-

- 22 - chermassen auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die dadurch erfolgende Willensbeeinflussung erstrecken (BGer 4A_141/2017 vom 4. Septem- ber 2017, E. 3.1.2 [nicht publ. in BGE 143 III 495]). Eine Absicht zur Schädigung ist in Art. 28 OR hingegen nicht vorausgesetzt. Besteht die Täuschung in der Behaup- tung einer unwahren Tatsache, ist die Täuschungsabsicht bereits dann zu bejahen, wenn jemand zwar nicht weiss, dass seine Information falsch ist, aber damit rech- net, dass es sich um eine Falschinformation handeln könnte und damit in Kauf nimmt, dass sein Vertragspartner dadurch in die Irre geleitet wird (BGE 53 II 150; BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1.2). Durch die Täuschung muss auf Seiten des Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten werden. Dieser wird regelmässig ein Motivirrtum sein. Die Täuschung muss für die Abgabe der Willenserklärung kausal gewesen sein ("Täuschungserfolg"; BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1 [nicht publ. in BGE 143 III 495]; BGer 4A_527/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2.2; BGer 4A_533/2013 vom 27. März 2014, E. 3.1). 7.4. Beweislast Der Getäuschte muss sämtliche Voraussetzungen des Art. 28 OR beweisen (BGer 4A_527/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2.2; 27. 3. 2014, BGer 4A_533/2013 vom

27. März 2014, E. 3.1; BGer 4A_285/2017 vom 3. April 2018, E. 6.1). Bei Täu- schung durch Dritte muss er auch Kenntnis des Vertragspartners beweisen. Der Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum bzw. Vertragsschluss wird

i. d. R. vermutet, wobei dem Täuschenden der Gegenbeweis offensteht (BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1.3; BGer 4A_527/2014 vom

4. März 2015, E. 3.2.2). Daraus folgt, dass die Klägerinnen den Hauptbeweis für die Tatsache tragen, dass die Beklagte die Zertifizierungen unrechtmässig verwendet hat (und die Klägerinnen dadurch durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Kauf der drei Geräte bewegte). 7.5. Würdigung betreffend absichtliche Täuschung 7.5.1. Es gilt zu prüfen, ob die Beklagte die Klägerinnen durch die absichtliche unrechtmässige Verwendung der erwähnten Logos bzw. Zertifikate "TÜV SÜD",

- 23 - "ISO", "ISO 13485 MEDICAL" und "IHK GEPRÜFT" zum Vertragsschluss verleitete und damit eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR vorliegt. 7.5.1.1. Mit E-Mail vom 8. März 2023 teilte TÜV Süd den Klägerinnen mit, dass die G._____ GmbH nicht von der TÜV SÜD Product Service GmbH zertifiziert sei (act. 6/26). Mit weiterer E-Mail vom 13. März 2023 führte TÜV SÜD aus, dass die auf den Schulungszertifikaten der Klägerinnen angebrachten TÜV-Kennzeichen nicht zu Produkten der M._____ zugeordnet werden können (act. 6/27). Zudem wurde im Rahmen eines vorgezogenen Beweisverfahrens mit Verfügung vom

21. Juni 2024 den Klägerinnen der Hauptbeweis auferlegt, um zu beweisen, dass die Zertifizierungen der Logos/Zertifikate "TÜV SÜD", "ISO", "ISO 13485 MEDI- CAL" und "IHK GEPRÜFT" durch die Beklagte unrechtmässig verwendet worden sind (act. 31). Aus der in der Folge durch das Gericht eingeholten schriftlichen Aus- kunft von TÜV SÜD vom 23. Juli 2024 ist ersichtlich, dass weder die Beklagte, M._____ noch die G._____ GmbH befugt waren oder sind, die Zertifizierungen "TÜV SÜD", "ISO" oder "ISO 13485 MEDICAL" zu verwenden oder mit ihnen zu werben. Die Nutzung dieser Zertifizierungen bedürfe gemäss TÜV SÜD einer Li- zenz, wobei diese nicht vorliegen würde. Zur Zertifizierung "IHK GEPRÜFT" führt TÜV SÜD aus, dass die IHK's über keine Zertifizierstelle für Produkte bzw. Medi- zinprodukte verfügen würden, weshalb diese Zertifizierung sehr unwahrscheinlich sei (act. 35). 7.5.1.2. Die Beklagte hat weder die Gültigkeit von Urkunden, welche die Zertifi- zierung belegen würden, eingereicht noch solche zum Beweis offeriert (act. 18, act. 29). 7.5.1.3. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Verwen- dung von falschen bzw. unrechtmässig verwendeten Zertifizierungen der Lo- gos/Zertifikate ("TÜV SÜD", "ISO", "ISO 13485 MEDICAL", "IHK GEPRÜFT") den Anschein erweckte, sie würde geprüfte und medizinisch-technische Premiumpro- dukte anbieten. Zwar liegt die Beweislast für das täuschende Verhalten beim Ge- täuschten, jedoch wäre es der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen die ent- sprechenden Zertifikate bzw. Bestätigungsschreiben von TÜV SÜD, der Internatio- nal Standards Organization (ISO), Swissmedic oder der Industrie- und Handels-

- 24 - kammer Deutschland (IHK) im hiesigen Verfahren vorzulegen und sich selbst vom Vorwurf der unrechtmässigen Verwendung zu entlasten, wenn sie über die erwähn- ten Zertifizierungen verfügen würde bzw. verfügt hätte. Dass sie dies unterlassen hat, verdichtet jedoch den Eindruck und ist ein Indiz dafür, dass sie nie berechtigt war diese Logos/Zertifikate zu verwenden. 7.5.1.4. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beklagte die Logos/Zertifikate nicht verwenden und damit werben durfte, ist der Bericht der O._____-Sendung "P._____" vom tt.mm.2022. Gemäss Recherchen des "P._____" habe sich nämlich herausgestellt, dass die Logos von "Swissmedic" und "TÜV SÜD" auf der Home- page der M._____ widerrechtlich verwendet worden seien (vgl. act. 4/20; https://www.O._____.ch/…, zuletzt abgerufen am 4. Februar 2025). Dass sich we- der die Beklagte, die G._____ GmbH noch M._____ seit Aufschaltung dieses Bei- trags vor nun fast drei Jahren dagegen gewehrt haben und der Beitrag bis heute immer noch abrufbar ist, lässt die Ausführungen des O._____-Berichts als wahr- heitsgemäss erscheinen. 7.5.1.5. Damit konnten die Klägerinnen den rechtsgenügenden Beweis erbrin- gen, dass die Beklagte ihre Produkte unter Verwendung von falschen Zertifikaten angepriesen hat. 7.5.2. Die Klägerinnen vertrauten auf die Echtheit der Logos bzw. Zertifikate und waren deshalb bereit, für die von der Beklagten offerierte Ware einen erheblich höheren Preis zu bezahlen. Sie wurden somit durch das täuschende Verhalten der Beklagten (falsche Logos/Zertifikate und falsche Zusicherungen) in die Irre geführt. Die Verwendung der Logos bzw. Zertifikate auf der Offerte vom 2. Mai 2021, der Webseite von "www.M._____.ch" und auf den Schulungszertifikaten der beiden Klägerinnen erfolgte absichtlich. Eine versehentliche Verwendung kann ausge- schlossen werden. Die dadurch hervorgerufene Täuschung bewirkte, dass die Klä- gerinnen mit der Beklagten den Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 abschlossen. Der Irrtum war somit kausal für den Vertragsschluss. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 OR vorliegend erfüllt.

- 25 - 7.5.3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 OR hat der Getäuschte binnen Jahresfrist dem an- deren zu eröffnen, dass er den Vertrag nicht halte oder eine schon erfolgte Leistung zurückfordert. Die Frist beginnt gemäss Art. 31 Abs. 2 OR in den Fällen der Täu- schung mit der Entdeckung. 7.5.3.1.Die Klägerinnen lassen ausführen, dass sie erstmals mit Erscheinen des O._____-Berichts des "P._____" vom tt.mm.2022 von der unrechtmässigen Ver- wendung der Logos/Zertifikate erfahren hätten (act. 2 N 16, act. 21 N 31, Prot. S. 22, 24), weshalb sie ihr Schlichtungsgesuch vom 24. Juni 2022 auch mit Eingabe vom 22. September 2022 entsprechend ergänzt und anstatt der Wande- lung die Unverbindlichkeit des Vertrages geltend gemacht hätten (act. 2 N 17). Die Beklagte bestritt anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 zwar, dass die Klägerinnen erst im April 2022 von den nicht funktionsfähigen Geräten erfahren hätten (Prot. S. 23). Eine substantiierte Bestreitung, dass die Täuschung nicht we- gen der nicht funktionsfähigen Geräte, sondern wegen der unrechtmässigen Ver- wendungen der Logos/Zertifikate geltend gemacht wird, unterblieb jedoch. Auch in den Rechtsschriften der Beklagten wird die Nichteinhaltung der Jahresfrist lediglich pauschal bestritten und nicht dargelegt, weshalb die Klägerinnen früher von der unrechtmässigen Verwendung der Logos/Zertifikate Kenntnis hätten haben sollen (act. 17 N 44, act. 28 N 37). 7.5.3.2.Der Kaufvertrag zwischen den Parteien wurde am 2. Juni 2021 abge- schlossen. Der in Frage stehende Beitrag der O._____-Sendung "P._____" er- schien am tt.mm.2022 (act. 4/20). Das Schlichtungsgesuch betreffend Wandelung des Kaufvertrages datiert vom 24. Juni 2022 und ging am 28. Juni 2022 beim Frie- densrichteramt Uster ein (act. 4/19, vgl. act. 1). Das ergänzte Schlichtungsgesuch mit der Geltendmachung einer absichtlichen Täuschung durch die Beklagte erfolgte mit Eingabe vom 22. September 2022 (act. 4/24). Die Vorbringen der Klägerinnen, dass sie am tt.mm.2022 erstmals mit Ausstrahlung des Berichtes des "P._____" davon erfahren haben, dass die Beklagte bzw. M._____, welche mit der Beklagten in Verbindung steht und auf deren gleichlautender Webseite die erste Kontaktauf- nahme durch die Klägerinnen erfolgte, nicht über die angepriesenen Logos/Zertifi- kate von "TÜV SÜD" und "Swissmedic" verfügt, überzeugen. Dieses Vorbringen ist

- 26 - zudem – wie bereits erwähnt – von der Beklagten nicht substantiiert bestritten wor- den. Die einjährige Frist zur Geltendmachung der Täuschung ist demnach gemäss Art. 31 OR eingehalten. 7.6. Rückabwicklung des Kaufvertrages 7.6.1. Ficht der Irrende bzw. Getäuschte den Vertrag rechtzeitig an, ist dieser nach herkömmlicher Auffassung ex tunc ungültig. Bereits erbrachte Leistungen sind nach ausservertraglichen Grundsätzen rückabzuwickeln. Nach Geltendma- chung des Mangels sind die versprochenen Leistungen somit nicht mehr zu erbrin- gen. Bereits erbrachte Leistungen sind nach herrschender Auffassung wie folgt zu- rückzuerstatten: Für Sachleistungen ist die Vindikation nach Art. 641 Abs. 2 ZGB (beachte auch Art. 938 ff. ZGB) sowie für nicht restituierbare Sachleistungen und für andere Leistungen gilt Bereicherungsrecht gemäss Art. 62 ff. OR. Nach einer neueren Lehrmeinung fällt der angefochtene Vertrag nicht ohne Weiteres dahin, sondern wird in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Die ausgetauschten Leistungen sind im Rahmen dieses Rückabwicklungsverhältnisses zurückzuerstatten. Die entsprechenden Ansprüche sind vertraglicher Natur (HU- GUENIN, Obligationenrecht - Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 2019, Rz. 582 f.; BGE 137 III 243 E. 4.4.3; 134 III 438 E. 2.4; 132 III 242 E. 4.1) 7.6.2. Es ist vorliegend von beiden Parteien übereinstimmend vorgebracht und damit als erstellt zu erachten, dass die Klägerinnen der Beklagten bereits Kauf- preiszahlungen in der Höhe von Fr. 38'835.50 geleistet haben und sich die drei medizinisch-technischen Geräte nach wie vor im Besitz der Klägerinnen befinden. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, den Klägerinnen den bereits geleisteten Kaufpreis zurückzuerstatten. Gleichzeitig haben die Klägerinnen der Beklagten die drei Geräte zurückzugeben. 7.6.3. In Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 3 ist die Beklagte deshalb zu verpflichten, den Klägerinnen Fr. 38'835.50 zu bezahlen (Rückerstat- tung Kaufpreiszahlung). Zudem ist Beklagte in Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 1 zu verpflichten, nachfolgende Kaufobjekte von den Kläge- rinnen zurückzunehmen bzw. abzuholen:

- 27 -

• D._____,

• E._____ und

• F._____. 7.7. Vollstreckungsmassnahme 7.7.1. Weiter beantragen die Klägerinnen die Beklagte sei im Sinne einer Voll- streckungsmassnahme bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 1 zur Zahlung einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 4'000.– zu verpflichten. Zur Begründung brachten die Klägerinnen vor, dass zur Absicherung der Abholung der drei Geräte und der entsprechenden Entsorgung die Anordnung einer Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO not- wendig sei. Die Beklagte habe sich bei den aussergerichtlichen Bemühungen be- sonders renitent, unzuverlässig und uneinsichtig gezeigt (act. 2 N 24, act. 21 N 51). Die Beklagte führt dazu aus, dass die beantragte Vollstreckungsmassnahme der Klägerinnen abzuweisen sei, da die Voraussetzungen für den Täuschungstatbe- stand nicht gegeben seien (act. 17 N 45, act. 28 N 62). 7.7.2. Vollstreckungsfähig sind gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO Leistungsurteile, die zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verurteilen. Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen anordnen (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen an- geordnet, so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden (Art. 337 Abs. 1 ZPO). Von einer direkten Vollstreckung kann abgesehen werden, wenn keine Anzeichen bestehen, dass sich die unterliegende Partei nicht dem Entscheid unterziehen wird (BGer 5A_839/2010 E. 6.3; BSK ZPO-SCHMID/BRUNNER, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 236 N 43). 7.7.3. Vorliegend führen die Klägerinnen lediglich in zwei Sätzen aus, weshalb eine Vollstreckungsmassnahme im Sinne einer Ordnungsbusse anzuordnen sei. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beklagte die Rücknahme der Ge- räte, welche noch einen gewissen Wert aufweisen, verweigern sollte. Da die Klä- gerinnen zudem nicht substantiiert vorbringen können, dass Anzeichen dafür be-

- 28 - stehen, dass sich die Beklagte der Verpflichtung der Zurücknahme der Geräte ent- ziehen werde, ist das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 abzuweisen. 7.8. Feststellung der Haftung der Beklagten 7.8.1. Die Klägerinnen beantragen zudem, dass festzustellen sei, dass die Be- klagte für Schäden bzw. Folgeschäden im Zusammenhang mit der Verwendung der im klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1 genannten Geräten haftbar sei (act. 2 S. 2). Die absichtliche Täuschung gemäss Art. 28 OR, welche für den Kauf und damit auch die Verwendung der mangelhaften / gefährlichen Geräte ursächlich sei, stelle eine Widerrechtlichkeit i.S.v. Art. 41 Abs. 1 OR dar. Die Haftung gemäss Art. 41 OR setze kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kau- salzusammenhang, Widerrechtlichkeit und ein Verschulden voraus, wobei diese Kriterien vorliegend als erfüllt zu betrachten seien. Es sei bereits von Kundinnen angekündigt worden, dass diese die Kosten für die untauglichen Behandlungen von den Klägerinnen zurückfordern werden. Zudem sei eine Schadenersatzforderung der Kundin, welcher eine Körperverletzung durch ein untaugliches Gerät zugefügt wurde, zu erwarten. Die Kunden würden nur den vorliegenden Prozess abwarten (act. 2 N 27 f., act. 21 N 53). Nach Vorbringen der Beklagten handle es sich bei diesem Antrag der Klägerinnen um eine Feststellungsklage, wobei ihnen das Fest- stellungsinteresse fehle und deshalb das Rechtsbegehren abzuweisen sei (act. 17 N 47, act. 28 N 65). 7.8.2. Wie zutreffend durch die Klägerinnen ausgeführt, ist für eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang erforder- lich. Vorliegend haben die Klägerinnen nicht rechtsgenügend dargetan, dass tat- sächlich die von der Beklagten verkauften Geräte gemäss Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 kausal für die Rückforderungs- bzw. Schadenersatzansprüche der Kundinnen sind. Die Behauptungen sind viel zu ungenau, als dass sie zum Beweis verstellt werden könnten. Ein Kausalzusammenhang zwischen den in diesem Verfahren re- levanten Geräten und den Forderungen der Kundinnen wird somit von den Kläge- rinnen nicht genügend substantiiert behauptet, weshalb das klägerische Rechtsbe- gehren Ziff. 4 abzuweisen ist.

- 29 -

8. Fazit Den Klägerinnen gelingt der Hauptbeweis, dass die Beklagte die Zertifizierungen der Logos/Zertifikate "TÜV SÜD", "ISO", "ISO 13485 MEDICAL" und "IHK GE- PRÜFT" unrechtmässig verwendet hat und die Klägerinnen im Vertrauen auf diese Logos/Zertifikate durch die Beklagte zum Abschluss des Kaufvertrages vom 2. Juni 2021 verleitet worden sind. Die Beklagte kann mit ihren Ausführungen den Haupt- beweis nicht erschüttern. Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine absichtliche Täu- schung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR durch die Beklagte vorliegt und der Kauf- vertrag vom 2. Juni 2021 demnach nicht gültig zustande gekommen ist. Die Be- klagte hat deshalb den Klägerinnen den bereits geleisteten Kaufpreis zurückzuer- statten und die Klägerinnen haben der Beklagten die drei Geräte zurückzugeben, weshalb die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 gutzuheissen sind. Die klä- gerischen Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4 scheitern an unsubstantiierten und nicht schlüssigen Behauptungen der Klägerinnen und sind deshalb abzuweisen.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächli- chen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert rund Fr. 60'000.–. Dieser setzt sich aus dem Kaufpreis der Geräte in der Höhe von Fr. 51'891.– für die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 und 3 als auch der Bezifferung der Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 und 4, welche auf rund Fr. 9'000.– festzuset- zen sind, zusammen (act. 2 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 9'500.– festzusetzen. Dazu kommen die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 615.– (act. 1; Art. 207 Abs. 2 ZPO). Die Klägerinnen obsiegen im vorliegenden Verfahren mehrheitlich, weshalb ihnen die Entscheidgebühr zu einem Sechstel und der Beklagten zu fünf Sechsteln aufzuer- legen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten dieses Verfahrens sind mit dem von

- 30 - den Klägerinnen geleisteten Vorschuss von Fr. 4'660.– zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Die Beklagte ist jedoch zu verpflichten, den Klägerinnen die von ihnen aus dem Kostenvorschuss bezogene Entscheidgebühr bzw. die bezogenen Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen. Der Fehlbetrag ist von der Beklagten nachzu- fordern. 9.2. Parteientschädigung Eine Parteientschädigung wird nur auf Antrag zugesprochen (BGE 139 III 334, E. 4.3; OFK ZPO-MOHS, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 105 N 2). Die Höhe der Partei- entschädigung bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 AnwGebV ist die Entschädigung bei vollständigem Obsiegen einer Partei auf Fr. 9'600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.– inkl. MwSt. zu bezahlen.

10. Rechtsmittel Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem höheren Streitwert als Fr. 10'000.– steht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (Art. 308 ff. ZPO), wobei die Berufungsfrist 30 Tage beträgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Erwägungen (86 Absätze)

E. 1 Prozessgegenstand Die Klägerinnen boten als Einzelunternehmerinnen sog. Beautydienstleistungen an. Sie verlangen von der Beklagten, die gemäss Handelsregistereintrag die Fa- brikation, den Handel und Vertrieb von medizinisch-technischen Geräten be- zweckte, zusammengefasst die Rücknahme von drei Geräten im ursprünglichen Gesamtwert von Fr. 51'891.– bei gleichzeitiger Rückerstattung des bereits geleis- teten Kaufpreises. Die Klägerinnen begründen ihre Klage im Wesentlichen mit ab- sichtlicher Täuschung durch die Beklagte.

E. 2 Prozessgeschichte

E. 2.1 Mit Eingabe vom 7. März 2023 reichte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Uster vom 17. November 2022 (act. 1) namens der Klägerinnen beim hiesigen Zivilgericht eine begründete Klage mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.– sowie diversen weiteren Unterla- gen (act. 2 bis 4/3-24) ein. Mit Eingabe vom 20. März 2023 ergänzten die Klägerin- nen ihre Klage unter Einreichung weiterer Unterlagen (act. 5 bis 6/25-27).

E. 2.2 Mit Beschluss vom 22. März 2023 wurde den Klägerinnen Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 7). Dieser ging am 4. April 2023 fristge- recht ein (act. 11). Mit gleichem Beschluss wurde der Beklagten eine Frist ange- setzt, um für ihren Rechtsvertreter MLaw Y._____ eine rechtsgültige Vollmacht ein- zureichen. Diese ging am 29. März 2023 beim hiesigen Gericht ein (act. 9 und 10).

E. 2.3 Nachdem der Beklagten mit Verfügung vom 12. April 2023 Frist zur Kla- geantwort angesetzt worden war (act. 12), wurde diese unter Gewährung einer ein- maligen Nachfrist (act. 15) mit Eingabe vom 10. Juli 2023 rechtzeitig samt Beilagen erstattet (act. 17 bis 18/1-5).

E. 2.4 Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 wurde den Klägerinnen Frist zur Einrei- chung einer schriftlichen Replik angesetzt (act. 19), welche mit Eingabe vom

17. Oktober 2023 und unter Beilage weiterer Unterlagen fristgerecht einging (act. 21 bis 23/25-26). In ihrer Replik stellten die Klägerinnen den Antrag, es sei der

- 4 - G._____ GmbH im Sinne der einfachen Streitverkündigung gemäss Art. 78 ZPO der Streit zu verkünden und diese aufzufordern, die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren zu unterstützen (act. 21 S. 2 prozessualer Antrag), weshalb der streitbe- rufenen G._____ GmbH eine Frist angesetzt wurde, um zu erklären, ob sie dem Prozess beitritt (act. 24). Da innert Frist keine Erklärung der Streitberufenen ein- ging, wurde der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt und der Beklagten mit Verfügung vom 25. Januar 2024 Frist zur Duplik angesetzt (act. 26). Die Duplik ging mit Eingabe vom 8. April 2024 samt Beilagen beim hiesigen Gericht ein (act. 28 bis 30/6-7).

E. 2.5 Nach Eingang der Duplik und nach Einsicht in die Rechtsschriften der Par- teien sowie der dazu eingereichten Urkunden erging in Anwendung von Art. 154 ZPO und Art. 231 ZPO am 21. Juni 2024 eine Beweisverfügung (act. 31). In der Folge wurden aufgrund dieser Verfügung durch das Gericht bei der TÜV SÜD Schweiz AG sowie bei Swissmedic schriftliche Auskünfte im Sinne von Art. 190 ZPO eingeholt (act. 33 und 34), welche schliesslich am 26. Juli 2024 seitens von TÜV SÜD (act. 35) und am 31. Juli 2024 von Swissmedic (act. 36) hierorts eingin- gen.

E. 2.6 Beiden Parteien wurde mit Verfügung vom 5. August 2024 eine Frist ange- setzt, um zu den schriftlichen Auskünften von TÜV SÜD und Swissmedic Stellung zu nehmen. Zudem wurde den Klägerinnen mit gleicher Verfügung Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie zur Duplik eine Novenstellungnahme einreichen möchten (act. 37). Die Beklagte äusserte sich zu den schriftlichen Auskünften mit Eingabe vom 23. August 2024 (act. 39). Die Klägerinnen reichten dazu eine persönliche Stellungnahme unter Beilage von Fotos ein, welche hierorts am 26. August 2024 einging (act. 40 und 41/1). Mit Eingabe vom 18. September 2024 ging die Noven- stellungnahme der Klägerinnen zur Duplik ein (act. 44 bis 45/1-5).

E. 2.7 Mit Verfügung vom 23. September 2024 wurden die Parteien aufgefordert, zu erklären, ob sie auf eine Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung ver- zichten (act. 46).

- 5 -

E. 2.8 Am 8. Oktober 2024 ging die Novenstellungnahme der Beklagten zur No- venstellungnahme der Klägerinnen am hiesigen Gericht ein (act. 48).

E. 2.9 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erklärten sich die Klägerinnen mit einem Verzicht auf eine mündliche Hauptverhandlung einverstanden, unter Vorbehalt der Stellungnahme zum Beweisergebnis bzw. von Schlussvorträgen (act. 49). Auch die Beklagte war einverstanden auf die Hauptverhandlung zu verzichten, behielt sich jedoch mündliche Schlussvorträge ausdrücklich vor (act. 50).

E. 2.10 Aufgrund der Vorbehalte der Parteien wurden diese schliesslich am 15. No- vember 2024 auf den 17. Januar 2025 zur Hauptverhandlung (weitere Parteivor- träge und persönliche Befragung der Parteien) vorgeladen (act. 51).

E. 2.11 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 hielten die Parteien ihre Partei- bzw. Schlussvorträge (Prot. S. 15 ff.) und schlossen unter Mitwirkung des Gerichts eine Vergleichsvereinbarung mit Widerrufsvorbehalt (act. 55). Mit Ein- gabe vom 30. Januar 2025 widerrief die Beklagte die geschlossene Vereinbarung (act. 56).

E. 2.12 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist insoweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung notwendig sind.

E. 3 Ausgangslage / Unbestrittener Sachverhalt

E. 3.1 Die Klägerinnen boten zusammen als einfache Gesellschaft Beautydienst- leistungen in einem Schönheitssalon namens H._____ an der I._____-strasse 1 in … J._____ an.

E. 3.2 Die Beklagte ist eine im Handelsregister eingetragene GmbH und bezweckte zum Zeitpunkt der Klageeinleitung am 9. März 2023 gemäss Handelsregisteraus- zug vom 6. März 2023 die Fabrikation, den Handel und Vertrieb sowie den Service von medizinisch-technischen Geräten, medizinischen Heil- und Pflegeprodukten und Verbrauchsmaterial (act. 4/4). Als Gesellschafter und Geschäftsführer je mit Einzelunterschrift waren K._____ und L._____ im Handelsregister eingetragen (act. 4/4). In der Zwischenzeit kam es zu einer Änderung des Gesellschaftszweckes der

- 6 - Beklagten, wobei nach heutiger Einsicht in das Handelsregister die Beklagte neu die Ausbildung und das Coaching von Personen im Bereich der apparativen Kos- metik sowie die Entwicklung von Software für apparative Kosmetik bezweckt. Zu- dem ist nur noch K._____ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsfüh- rung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen.

E. 3.3 In Bezug auf die Beklagte brachten die Klägerinnen vor, diese sei auch unter den Bezeichnungen G._____ GmbH und M._____ aufgetreten, um die Klägerinnen in die Irre zu führen (act. 2 N 4). Die G._____ GmbH bezweckt den Import, Export und den Handel von und mit Laborgeräten, medizinischen Geräten, Implantaten und pharmazeutischen Produkten, die Erbringung von Beratungsdienstleistungen und Vermittlungstätigkeiten für Spitäler und Kliniken sowie die Entwicklung und Durchführung von Trainingsprogrammen für Ärzte und Pflegepersonal. Zum Zeit- punkt der Klageeinleitung am 9. März 2023 waren gemäss Handelsregisterauszug vom 1. März 2023 (act. 4/9) wie bei der Beklagten K._____ und L._____ als Ge- sellschafter und Geschäftsführer je mit Einzelunterschrift im Handelsregister einge- tragen, wobei von den beiden per heutigem Datum ebenfalls nur noch K._____ eingetragen ist. K._____ und L._____ konnten somit jederzeit einzeln sowohl im Namen der Beklagten als auch namens der G._____ GmbH Verträge abschliessen. Die Klägerinnen gaben weiter an, dass eine erste Kontaktaufnahme über das Onli- neformular von M._____ über die Webseite "www.M._____.ch" erfolgt sei, wobei die Adresse von M._____ und der G._____ GmbH identisch sei (vgl. act. 4/8, act. 2 N 8; act. 21 N 12). Gemäss Handelsregister existiert keine Gesellschaft unter der Firma M._____.

E. 3.4 Die Klägerinnen verpflichteten sich schliesslich mit Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 für den Kaufgegenstand gemäss "Kaufvertrag vom 02. Mai 2021 - Num- mer: 2716381" zur Bezahlung des Kaufpreises in Form einer Anzahlung von Fr. 15'000.– sowie der Leistung des Restpreises ab 1. Juli 2021 in 48 monatlichen Raten à Fr. 769.– an die Beklagte (act. 4/3 S. 1). Als Gerichtsstand wurden von den Parteien ausdrücklich "die Gerichte in Uster" gewählt (act. 4/3 S. 3). Auf der ersten Seite des Kaufvertrages ist oben als Verkäufer die Beklagte und als Käufer die einfache Gesellschaft, bestehend aus den beiden Klägerinnen, aufgeführt (act. 4/3

- 7 - S. 1). Auf der dritten Seite unten links des Kaufvertrages steht beim Unterschriften- block "G._____ GmbH" samt Unterschrift (act. 4/3 S. 3). Die Parteien stimmen überein, dass am 2. Juni 2021 ein Kaufvertrag von den Klägerinnen über folgende Gegenstände für einen Gesamtpreis von Fr. 51'891.– abgeschlossen wurde (act. 2 N 7, act. 17 N 6 u. N 18; vgl. act. 4/3 und 4/6): 1 D._____ für Fr. 23’500.– 1 E._____ für Fr. 13’200.– 1 F._____ für Fr. 15’191.–

E. 3.5 Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass die Geräte geliefert wurden und eine Schulung an den Geräten stattfand (act. 2 N 9, act. 17 N 25, act. 21 N 36). Zudem sind sie sich einig, dass die Klägerinnen vom ursprünglichen Kaufpreis von Fr. 51'891.– bisher bereits Fr. 38'839.– bezahlt haben (act. 2 N 7, act. 17 N 18).

E. 3.6 Am 2. Juni 2021 wurden den Klägerinnen durch die M._____ Zertifikate aus- gestellt, wonach sie erfolgreich am "Diodenlaser 3 Wellenlängen" ausgebildet wor- den seien. Die Zertifikate enthalten die Logos/Zertifikate von "TÜV SÜD", "ISO" und "ISO 13485 MEDICAL" (act. 6/25).

E. 3.7 Aus den von den Klägerinnen eingereichten WhatsApp-Konversationen ist ersichtlich, dass die Kommunikation betreffend Lieferung und Koordination der ge- kauften Lasergeräte über das Label "G._____" und "M._____" geführt wurde (act. 4/7 und 4/10-11, act. 4/22).

E. 3.8 Mit Schreiben vom 23. November 2021 an die Beklagte erklärten die Kläge- rinnen, dass sie mit dem F._____ nicht zufrieden seien und es viele Mängel gebe. Es würden keinerlei Ergebnisse erzielt. Die Klägerinnen würden deshalb von ihrem Recht Gebrauch machen und den Kauf rückgängig machen. Sie forderten die Be- klagte auf, mitzuteilen, wann sie das Gerät retournieren könnten (act. 4/17). Hierauf antwortete eine Person mit dem Namen "N._____" namens der G._____ GmbH per WhatsApp und erklärte, das Gerät würde ohne Probleme funktionieren und dass gerne eine Nachschulung mit den Klägerinnen durchgeführt würde. Es würden von

- 8 - den Klägerinnen drei Terminvorschläge im Januar 2022 für eine Nachschulung er- wartet (act. 4/18).

E. 3.9 M._____ wurde in der O._____-Sendung "P._____" am tt.mm.2022 thema- tisiert, wobei sich gemäss Recherchen des "P._____" herausgestellt habe, dass die Logos von "Swissmedic" und "TÜV SÜD" auf der Homepage der M._____ wi- derrechtlich verwendet worden seien (vgl. act. 4/20; https://www.O._____.ch/…, zuletzt abgerufen am 4. Februar 2025).

E. 3.10 Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 reichte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ na- mens der Klägerinnen ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Uster ein. Damit verlangten die Klägerinnen die Wandelung betreffend den F._____ und führ- ten aus, dass die Sache mangelhaft sei, da das Gerät weder wirksam sei noch die zugesicherten Eigenschaft, namentlich eine Zertifizierung von Swissmedic, vorhan- den sei (act. 4/19).

E. 3.11 Mit Eingabe vom 22. September 2022 an da Friedensrichteramt Uster er- gänzten die Klägerinnen ihr Schlichtungsgesuch vom 24. Juni 2022 und liessen durch ihre Rechtsvertretung ausführen, dass sie mit Schreiben vom 7. September 2022 weitere Mängelrügen betreffend die anderen zwei Geräte, namentlich den D._____ und den E._____, erhoben hätten. Auch in diesem Zusammenhang seien den Klägerinnen falsche Versprechungen durch falsche Zertifizierungen gemacht worden (act. 4/24 in Verbindung mit act. 4/22).

E. 3.12 Mit E-Mail vom 8. März 2023 teilte TÜV Süd den Klägerinnen mit, dass die G._____ GmbH nicht von der TÜV SÜD Product Service GmbH zertifiziert sei (act. 6/26). Mit weiterer E-Mail vom 13. März 2023 führte TÜV SÜD aus, dass die auf den Schulungszertifikaten der Klägerinnen angebrachten TÜV-Kennzeichen nicht zu Produkten der M._____ zugeordnet werden könnten (act. 6/27).

E. 3.13 Der schriftlichen Auskunft von TÜV Süd vom 23. Juli 2024 lässt sich entneh- men, dass weder die Beklagte, M._____ noch die G._____ GmbH befugt waren oder sind die Zertifizierungen "TÜV SÜD", "ISO" oder "ISO 13485 MEDICAL" zu verwenden oder mit ihnen zu werben. Die Nutzung dieser Zertifizierungen bedürfe

- 9 - gemäss TÜV SÜD einer Lizenz. Diese würden nicht vorliegen. Zur Zertifizierung "IHK GEPRÜFT" führt TÜV SÜD aus, dass die IHK's über keine Zertifizierstelle für Produkte bzw. Medizinprodukte verfügen würden, weshalb diese Zertifizierung sehr unwahrscheinlich sei (act. 35).

E. 4 Passivlegitimation der Beklagten

E. 4.1 Parteistandpunkte

E. 4.1.1 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerinnen hätten die fal- sche Gesellschaft eingeklagt. Vertragspartei sei die G._____ GmbH, da diese auch den Vertrag unterzeichnet hätte und auch im Rahmen des Vertragsangebotes vom

2. Mai 2021 als Antragsstellerin im Sinne von Art. 3 ff. OR aufgetreten sei. Das Schlichtungsgesuch sei beim Friedensrichteramt Q._____ und nicht beim Friedens- richteramt Uster einzureichen gewesen. Die Beklagte habe nur als Finanzierungs- gesellschaft gedient. Den Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 habe R._____ für die G._____ GmbH unterzeichnet. Er habe eine schriftliche Vollmacht von der G._____ GmbH gehabt. Auf die Klage sei deshalb nicht einzutreten (act. 17 N 6, N 8-13, act. 28 N 6-28, N 41).

E. 4.1.2 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 betreffend die drei Geräte zwischen ihnen und der Beklagten abgeschlossen wor- den sei. Die Beklagte sei auch unter der G._____ GmbH und M._____ aufgetreten, dies sei jedoch zur Irreführung der Kunden geschehen und sei ein bewusster Ver- such gewesen, ein Schlupfloch zu bilden, um Haftungsproblematiken zu entgehen (act. 2 N 4). Die G._____ GmbH sei nicht Vertragspartei der Klägerinnen gewesen, sondern sei lediglich als Vertreterin der Beklagten aufgetreten bzw. habe eine An- scheinsvollmacht für Handlungen im Namen der Beklagten gehabt (act. 21 N 9-22, N 25, act. 44 N 2 ff.).

- 10 -

E. 4.2 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich das Zustandekommen und der Inhalt von Verträgen nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die sub- jektive hat gegenüber der objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Nur wenn sich kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, sind die Erklä- rungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ih- rem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 144 III 43 E. 3.3 S. 48 f., 93 E. 5.2.3 S. 99; 142 III 239 E. 5.2.1 S. 253; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.; je mit weiteren Hinweisen). Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massge- bend. Nachträgliches Parteiverhalten ist dabei nicht von Bedeutung; es kann je- doch – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Willen der Par- teien schliessen lassen (BGE 144 III 93 E. 5.2.2 f.; 142 III 239 E. 5.2.1 S. 253; 133 III 61 E. 2.2.1 und 2.2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeinen Grundsätze gelten auch bei der Prüfung, ob die klägerische Partei die falsche Partei eingeklagt hat bzw. bezüglich der Frage der Passivlegitimation (BGer, 26.11.2020, 4A 532/2020, E. 4).

E. 4.3 Würdigung

E. 4.3.1 Vorliegend ist für die Beurteilung der Passivlegitimation der Beklagten der Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 heranzuziehen, welcher auf der Offerte vom 2. Mai 2021 basiert, die von der G._____ GmbH an die Klägerinnen ausgestellt wurde (act. 4/3 und 4/6). Im Rubrum des Vertrages ist als Verkäufer die Beklagte und als Käufer die einfache Gesellschaft, bestehend aus den beiden Klägerinnen, aufge- führt. Der restliche Kaufpreis in der Höhe von Fr. 38'891.– ist gemäss Vertrag auf das Konto des Verkäufers zu überweisen, wobei ein auf die Beklagte lautendes Bankkonto angegeben ist. Im Kaufvertrag wurde ebenfalls ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, wonach das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollumfänglichen Be-

- 11 - zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer verbleibt. Der Verkäufer ist auch bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Käufers im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen (act. 4/3 S. 1). Weiter sind die ausgehän- digten Anweisungen des Verkäufers bezüglich Gebrauch, Pflege, Lagerung, Trans- port und Instandhaltung der Kaufsache zu beachten (act. 4/3 S. 1 f.). Betreffend der Material- und Herstellungsmängel an der Kaufsache ist eine Garantie des Verkäu- fers für eine Dauer von sieben Jahren ab Erhalt der Kaufsache vereinbart worden, wobei die Garantie nicht gilt, wenn die Anweisungen des Verkäufers bezüglich Ge- brauch, Pflege, Lagerung, Transport und Instandhaltung der Kaufsache nicht be- folgt worden sind. Zudem tritt der Vertrag erst mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft (act. 4/3 S. 2). Als anwendbares Recht wurde Schweizer Recht und als Ge- richtsstand die Gerichte in Uster für ausschliesslich zuständig erklärt. Im Unter- schriftenblock auf der letzten Seite des Kaufvertrages sind zudem die G._____ GmbH und die Namen der beiden Klägerinnen aufgeführt, wobei bei G._____ GmbH eine nicht zuordenbaren Unterschrift angebracht ist (act. 4/3 S. 3).

E. 4.3.2 Im Kaufvertrag wird mehrfach auf die Rechte und Pflichten des Verkäufers Bezug genommen. Es werden auch zahlreiche zentrale Punkte eines typischen Kaufvertrages geregelt, wie u.a. die Abwicklung zur Bezahlung des Kaufpreises, ein Eigentumsvorbehalt, Versicherungsfragen, Fragen zu Garantie und Haftung so- wie das anwendbare Recht und der Gerichtsstand. Es ergeben sich keine Hin- weise, dass die Beklagte nur als Finanzierungsgesellschaft agieren würde. Zwar wird der Vertrag mit einer Ratenzahlung abgewickelt und das Eigentum verbleibt bis zur vollumfänglichen Bezahlung des Kaufpreises beim Verkäufer, jedoch lässt sich daraus nicht auf eine reine Finanzierungsbeziehung zwischen den Klägerinnen und der Beklagten schliessen. Würde es sich nur um eine Ratenzahlungsvereinba- rung handeln, wäre nur dieser Punkt im Vertrag geregelt. Auch der Umstand, dass die Klägerinnen eine Anzahlung an die Beklagte leisteten und fortlaufend über meh- rere Monate hinweg Ratenzahlungen an die Beklagte auf ein auf sie lautendes Bankkonto überwiesen, verdichtet den Umstand, dass der Kaufvertrag zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zustande gekommen ist.

- 12 -

E. 4.3.3 Im Weiteren ist aus dem Handelsregister ersichtlich, dass die unterschrifts- berechtigten Personen der Beklagten sowie der G._____ GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 2. Juni 2021 identisch waren und heute immer noch sind. Namentlich waren sowohl K._____ als auch L._____ jeweils für beide Gesellschaf- ten einzelunterschriftsberechtigt (vgl. act. 4/4 und 4/9). Dass der Vertrag nicht von K._____ oder L._____, sondern von R._____ kraft Vollmacht unterzeichnet wurde, bringt die Beklagte erstmals in ihrer Duplik vom 8. April 2024 vor (act. 28 N 17, act. 30/6). Die Unterschrift, welche im Unterschriftenblock bei "G._____ GmbH" an- gebracht ist, kann nicht zugeordnet werden, da der Name des Unterzeichnenden fehlt. Indessen scheint die gleiche Person die Offerte vom 29. Mai 2021 sowie den Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 unterschrieben zu haben. Die Unterschriften sind identisch (act. 4/3 S. 3, act. 4/6). Nur weil am 4. Januar 2021 eine Vollmacht von der G._____ GmbH an R._____ ausgestellt wurde, ist noch nicht dargetan, dass dieser auch den vorliegenden Kaufvertrag unterzeichnet hat. So hätten sowohl K._____ als auch L._____ diesen Vertrag für die G._____ GmbH bzw. für die Be- klagte unterzeichnen können. Der Kaufvertrag wurde überdies nicht von den Klä- gerinnen, sondern vom Verkäufer der drei Geräte aufgesetzt, als welcher im vorlie- genden Kaufvertrag die Beklagte bezeichnet wurde.

E. 4.3.4 Ob ein Verstoss gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr vorliegt, kann im Einzelfall nur anhand der konkreten Umstände entschieden werden. An welche spezifischen Verhaltenspflichten eine Partei gebunden ist, hängt davon ab, was eine vernünftige Person in der gleichen Situation von ihrem Verhandlungspart- ner nach Treu und Glauben erwarten durfte. Wer Vertragsverhandlungen aufnimmt, unterliegt in der Tat der allgemeinen Pflicht, seine Rechte und Pflichten nach Treu und Glauben auszuüben (Art. 2 ZGB). Auf dieser allgemeinen Pflicht gründen ver- schiedene Sorgfalts-, Schutz- und Rücksichtspflichten, welche sich in der vorver- traglichen Phase in Form verschiedener Informationspflichten weiter konkretisie- ren. Die allgemeine Aufklärungspflicht ist die Pflicht, die Verhandlungspartnerin in gewissem Masse spontan über (erhebliche) Tatsachen zu informieren, welche den Ablauf der Verhandlungen, den Entschluss zum Vertragsabschluss und die Gültig- keit des Vertrags beeinflussen können (BK OR-MÜLLER, Bern 2018, Art. 2 N 316 ff.).

- 13 -

E. 4.3.5 In diesem Sinne erscheint es kaum nachvollziehbar, dass die G._____ GmbH diesen Vertrag als Verkäuferin abgeschlossen hat, zumal ihr Name lediglich im Unterschriftenblock einmal erscheint. Vielmehr erscheint es plausibel, dass die Beklagte die Geräte an die Klägerinnen verkauft hat. Bei der Beklagten handelt es sich um eine geschäftserfahrene Gesellschaft. Dass ein Kaufvertrag auf sie ausge- stellt und ihr Bankkonto zur Bezahlung des restlichen Kaufpreises angegeben wird, obwohl eine andere Gesellschaft die tatsächliche Vertragspartei sein soll, leuchtet nicht ein. Auch dass die Beklagte die Klägerinnen nicht darüber informiert hat, dass sie nur als Finanzierungsgesellschaft agiert und alle Mängelrügen und Kontaktan- fragen an die G._____ GmbH und nicht, wie im Kaufvertrag vereinbart, an den Ver- käufer und damit an sie zu richten sind, ist nicht nachvollziehbar.

E. 4.3.6 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Klägerinnen davon ausgehen durften mit der Beklagten in einer vertraglichen Beziehung zu stehen. Somit überzeugt der Einwand der Beklagten, dass sie nicht Vertragspartei der Klä- gerinnen ist, nicht. Die Beklagte ist als Vertragspartei der Klägerinnen im Zusam- menhang mit dem Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 anzusehen. Die Passivlegitimation der Beklagten ist somit zu bejahen.

E. 5 Örtliche Zuständigkeit

E. 5.1 Nachdem die Passivlegitimation der Beklagten festgehalten wurde, ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 zu konsultieren. Gemäss dessen Ziffer 7 haben die Parteien vereinbart, dass für all- fällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Gerichte in Uster ausschliesslich zu- ständig sind (act. 4/3 S. 3).

E. 5.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ZPO können die Parteien einen Gerichtstand ver- einbaren. Eine Klage darf dann nur am vereinbarten Ort erhoben werden. Die Klä- gerinnen haben ihr Schlichtungsgesuch vom 24. Juni 2022 beim Friedensrichter- amt Uster und dessen Klagebewilligung vom 17. November 2022 am 9. März 2023 beim Bezirksgericht Uster eingereicht. Die örtliche Zuständigkeit des ange- rufenen Gerichts ist somit gegeben.

- 14 -

E. 5.3 Die weiteren Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls erfüllt. Ferner liegt die Klagebewilligung vom 17. November 2022 im Original vor und wurde rechtzeitig eingereicht (act. 1). Auch die übrigen Vor- aussetzungen nach Art. 221 ZPO sind gegeben.

E. 6 Streitgenossenschaft Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wir- kung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemäss Art. 70 Abs. 1 ZPO gemeinsam klagen oder beklagt werden. Die beiden im Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 namentlich genannten Klägerinnen wurden im Kaufvertrag als "Käufer" be- zeichnet. Sie bilden somit eine einfache Gesellschaft mit Bezug auf den streitge- genständlichen Kaufvertrag, indem sie ihre Mittel gemeinsam zum Erwerb der Kaufobjekte einsetzten (Art. 530 Abs 1 OR). Somit bilden die Klägerinnen eine not- wendige Streitgenossenschaft und sind je einzeln als Klägerinnen aufzuführen.

E. 7 Anspruchsberechtigung der Klägerinnen

E. 7.1 Parteistandpunkte

E. 7.1.1 Die Klägerinnen geben an, sie hätten Anfang Mai 2021 zum ersten Mal über das Onlineformular von M._____ mit der Beklagten Kontakt aufgenommen. Den Klägerinnen sei es wichtig gewesen, qualitativ gutwertige Geräte zu erwerben, weshalb der Sitz der Beklagten in der Schweiz und die vorgewiesenen Schweizer und europäischen Zertifizierungen massgeblich für ihren Kaufentscheid gewesen seien. Zudem habe die Beklagte den Klägerinnen gegenüber versichert, dass der offerierte D._____ "der beste Laser" sei und damit alle Haare in 4 bis 6 Behandlun- gen entfernt werden können. Die Klägerinnen hätten sich nach einer Besichtigung im Showroom am 2. Mai 2021 entschieden, das Angebot der Beklagten anzuneh- men und hätten den Kaufvertrag über die drei Geräte abgeschlossen (act. 2 N 8 in Verbindung mit act. 4/3 und 4/6, act. 21 N 30 f.).

E. 7.1.2 In der Offerte sei als Lieferdatum der 29. Mai 2021 vermerkt worden. Am

E. 7.1.3 Betreffend des Geräts F._____ sei den Klägerinnen versichert worden, dass es maximal 12 Behandlungen brauche, bevor ein Ergebnis sichtbar sei. In dem von der Beklagten ausgehändigten Infoblatt der M._____ werde ein Effekt der Fettreduktion und Muskelstraffung ausdrücklich zugesichert. Nach der Durchfüh- rung der erforderlichen Anzahl Behandlungen für einen Erfolgseintritt mit dem F._____ seien bei den Klägerinnen mehrere Kundenbeschwerden eingegangen. Die Kunden hätten explizit die Behandlungskosten zurückgefordert. Die Klägerin- nen hätten sich telefonisch an die Beklagte gewandt und mehrfach versucht, Ter- mine für eine Begutachtung des Geräts zu vereinbaren. Die Beklagte habe entwe- der nicht reagiert oder die vereinbarten Termine nicht eingehalten. Hierauf hätten die Klägerinnen bei der Beklagten am 23. November 2021 eine schriftliche Mängel- rüge (act. 4/17) betreffend den F._____ eingereicht und am 24. Juni 2022 ihr Schlichtungsgesuch (act. 4/19) beim Friedensrichteramt Uster deponiert. Zu die- sem Zeitpunkt sei einzig von einem Mangel am F._____ ausgegangen worden (act. 2 N 10 f.; act. 21 N 37).

E. 7.1.4 Mit der Zeit (es hätten zunächst pro Kunde 4 bis 6 Behandlungen abgewar- tet werden müssen) habe sich herausgestellt, dass auch die anderen beiden Geräte die versprochenen Resultate nicht erbracht hätten. Daraufhin hätten die Klägerin- nen festgestellt, dass gewisse Kundinnen auch ein Jahr nach Behandlungsbeginn nicht haarfrei gewesen seien. Zudem habe ein Gerät trotz korrekter Anwendung bei einer Kundin eine Verbrennung verursacht (act. 2 N 15).

E. 7.1.5 Nachdem die Klägerinnen bei der O._____-Sendung "P._____" vorstellig geworden seien und ihren Fall dort geschildert hätten, seien die Klägerinnen von diversen anderen Kosmetikerinnen kontaktiert worden, welche ebenfalls im Ver- trauen auf die expliziten Zusicherungen der Beklagten bezüglich der Wirksamkeit der Geräte sowie die Werbung mit TÜV SÜD, ISO und Swissmedic Zertifizierungen

- 16 - Geräte bei der Beklagten erstanden hätten. Die Geräte hätten sich alle als untaug- lich erwiesen. Neben den Klägerinnen seien auch noch andere Personen durch die Beklagte professionell getäuscht worden (act. 2 N 16).

E. 7.1.6 Zusammenfassend ergebe sich, dass die Klägerinnen durch die Beklagte absichtlich getäuscht worden seien. Den Klägerinnen sei es wichtig gewesen, ihren Kundinnen eine gute Qualität zu liefern, weshalb die Geräte explizit bei einem Schweizer Betrieb bestellt worden seien. Die Klägerinnen hätten die vergleichs- weise teureren Geräte bei der Beklagten gekauft, da ihnen die Zertifizierungen von TÜV SÜD, ISO und Swissmedic, mit welchen die Geräte auf der Webseite "M._____.ch" und auf der Offerte vom 2. Mai 2021 (act. 4/6) angepriesen worden seien, die gewünschte europäische bzw. schweizerische Sicherheit und Qualität versprochen hätten. Dies im Gegensatz zu anderen Geräten auf dem Markt, welche aus Asien stammten. Diese gute Qualität sei für die Klägerinnen entscheidend für den Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten gewesen. Nur deshalb seien sie bereit gewesen, einen überdurchschnittlichen Kaufpreis zu bezahlen. Die Beklagte habe offensiv und widerrechtlich mit den Logos von TÜV SÜD, ISO und Swissmedic geworben und diese zu Täuschungszwecken verwendet (act. 2 N 19 f., act. 21 N 27, 31, 46).

E. 7.1.7 Zudem sei den Klägerinnen von der Beklagten mündlich und schriftlich zu- gesichert worden, dass der D._____ geeignet sei, Haare inert 4 bis 6 Behandlungen vollständig zu entfernen. Auch betreffend des Geräts F._____ sei den Klägerinnen vorgespiegelt worden, dass nach max. zwölf Behandlungen ein Ergebnis sichtbar sei, was sich aber ebenfalls als Täuschung herausgestellt habe. Schliesslich sei das Tattooentfernungsgerät von einer derart schlechten Qualität gewesen, dass es trotz ordnungsgemässer Anwendung zu einer Körperverletzung bei einer Kundin geführt habe (act. 4/19). Die suggerierte Wirksamkeit und Sicherheit (angesichts der gefälschten medizinischen Zertifikate) der Geräte habe nicht bestanden. Es sei von der Beklagten minderwertige und sogar gesundheitsgefährdende Ware ver- kauft worden. Die Klägerinnen seien wie andere Kosmetikerinnen Opfer von pro- fessionell getätigten Täuschungen der Beklagten geworden. Eine absichtliche Täu- schung seitens der Beklagten sei insbesondere angesichts der offenbar widerrecht-

- 17 - lich verwendeten Zertifizierungen evident. Man habe besonders gute Qualität und eine Erfolgsgarantie vorgespiegelt und dies unter Verwendung gefälschter Zertifi- kate (act. 2 N 20, act. 21 N 49).

E. 7.1.8 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 liessen die Kläge- rinnen ausführen, dass sie viel Geld für die Selbständigkeit investiert hätten, da dies ihr Traum gewesen sei. Sie hätten gute und geprüfte Schweizer Geräte kaufen wollen, um eine hohe Qualität anbieten zu können. Die Täuschung durch die Be- klagte sei evident, da man nicht aus Versehen Zertifikate verwenden könne, wobei ein Dolus eventualis genüge. Es sei mit Absicht ein Irrtum bezüglich Herkunft, Stan- dard, Qualität und Funktion der Geräte bei den Klägerinnen erweckt worden (Prot. S. 19 f.). Mit dem O._____-Bericht beim "P._____" sei erstmals das Augen- merk darauf gerichtet worden bzw. die Erkenntnis gekommen, dass die Zertifikate gar nicht echt gewesen seien und eine Ersatzlieferung oder Mängelbehebung aus- zuschliessen sei. Kein Kunde würde auf die Idee kommen, die Zertifikate von TÜV SÜD oder Swissmedic zu überprüfen (Prot. S. 22, 24).

E. 7.1.9 Durch Vorliegen der absichtlichen Täuschung sei der Vertrag für die Klä- gerinnen unverbindlich. Vorliegend umfasse die Täuschung den gesamten Ver- tragsinhalt. Der Vertrag müsse folglich ex tunc rückabgewickelt werden, weshalb die Beklagte den Klägerinnen die bereits getätigten Kaufpreiszahlungen über Fr. 38'835.50 zurückzuerstatten und zugleich die drei gelieferten Geräte zurückzu- nehmen habe. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Kaufobjekte abzuholen (act. 2 N 22).

E. 7.1.10 Die Beklagte bestreitet die Ansprüche der Klägerinnen aus absichtlicher Täuschung. So bringt sie vor, dass die G._____ GmbH über die Schweizer und europäischen Zertifikate verfügen würde bzw. berechtigt sei, diese zu verwenden. Diese würden den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und seien bei der Swiss- medic hinterlegt. Sodann verfüge die G._____ GmbH auch über eine TÜV-Zulas- sung sowie ein ISO Zertifikat. Es gelinge den Klägerinnen nicht aufzuzeigen, dass die Logos und Zertifikate nicht vorhanden gewesen seien (act. 17 N 20, 38). In ihrer Duplik vom 8. April 2024 führt die Beklagte dann auch aus, dass sie daran festhalte, dass sie zur Verwendung der Zertifikate berechtigt gewesen sei (act. 28 N 57). Sie

- 18 - führt ebenfalls aus, dass mit Nichtwissen bestritten werde, dass sie nicht berechtigt sein solle, die entsprechenden Zertifizierungen verwenden zu dürfen. Sollte davon ausgegangen werden, dass sie nicht zur Verwendung befugt sei, sei anzumerken, dass diese Zertifikate und Bezeichnungen keinerlei Zusicherungen im Rahmen des Kaufvertrages gewesen seien (act. 28 N 38, 65). Die Beklagte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 wieder, dass sämtliche Zertifikate kor- rekt vorhanden gewesen seien und die Lieferung korrekt erfolgt sei (Prot. S. 21).

E. 7.1.11 Zur Wirksamkeit der Lasergeräte hält die Beklagte fest, dass bei richtiger Handhabung der Geräte diese auch die erwünschten Resultate erbracht hätten. Betreffend den F._____ seien tatsächlich maximal zwölf Behandlungen notwendig, bevor ein Ergebnis sichtbar werde. Bedingung hierfür sei die richtige Anwendung der Geräte, wobei die Klägerinnen nicht in der Lage gewesen seien, die von der G._____ GmbH gelieferten Geräte richtig zu bedienen und die Behandlungen an den Kunden korrekt durchzuführen. So sei es bei der Verwendung des Tattooent- fernungsgeräts nur zu einer Verbrennung gekommen, weil die Klägerinnen einen falschen Aufsatz verwendet hätten. Die Klägerinnen würden zudem nicht substan- tiiert darlegen, dass tatsächlich betreffend der gelieferten Geräte Kundenbeschwer- den eingegangen seien. Die Mängelrügen seien zu spät und nicht substantiiert ein- gegangen (act. 17 N 21, 26, 29 f., 34, act. 28 N 39, 43, 45, 50).

E. 7.1.12 Betreffend der Berichterstattung der O._____-Sendung "P._____" führt die Beklagte aus, dass über die G._____ GmbH und nicht über die Beklagte ein Beitrag ausgestrahlt worden sei und Schulungstermine wegen Auslandsabwesenheiten nicht stattgefunden hätten. Zudem genüge dieser Beitrag nicht, um die Verwen- dung der Logos zu Täuschungszwecken rechtsgenügend darzulegen. Des Weite- ren sei die einjährige Frist nach Art. 31 Abs. 1 OR zur Geltendmachung der ab- sichtlichen Täuschung nicht eingehalten worden, weshalb die Klage abzuweisen sei (act. 17 N 32, 39, 44, act. 28 N 37, 50). Anlässlich der Hauptverhandlung brachte die Beklagte weiter vor, dass die Klägerinnen von der behaupteten Täu- schung nicht erst mit Ausstrahlung des O._____-Berichts beim "P._____" Kenntnis gehabt hätten, sondern bereits vorher, da die Geräte schon zuvor angeblich nicht

- 19 - funktioniert hätten. Entsprechend sei das Schlichtungsgesuch vom 24. Juni 2022 verspätet eingereicht worden (Prot. S. 23).

E. 7.2 Zur Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast

E. 7.2.1 Grundsätzlich hat eine Partei die Tatsachen, auf die sie ihr Rechtsbegehren stützt und die vom Gericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden sollen, zu behaupten (sog. "Behauptungslast"; vgl. SUTTER-SOMM/SCHRANK, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2024, Art. 55 N 20). Na- mentlich hat sie in einem ersten Schritt einen schlüssigen Tatsachenvortrag aufzu- stellen, wobei schlüssig bedeutet, dass dieser bei Unterstellung seiner Wahrheit den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer 4A_7/2012 vom 3. April 2012, E. 2.3.1.; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 55 N 2 und N 12; BK ZPO-HURNI, Bern 2012, Art. 55 N 19 f., m.w.H.). Der Behauptungslast ist dabei zunächst Genüge getan, wenn die Tatsache in ihren Grundzügen behaup- tet worden ist, so dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegen- beweis angetreten werden kann (z.B.: BGer 4A_7/2012 vom 3. April 2012, E. 2.3.1; BGE 136 III 322, E. 3.4.2; BGE 127 III 365, E. 2b). Die Bestreitung bildet das Ge- genstück zur Behauptung. Unterlässt es die Gegenpartei, die schlüssig behaupte- ten Tatbestandsmerkmale zu bestreiten, läuft sie Gefahr, dass das Gericht von ei- ner sogenannten anerkannten Tatsache ausgeht (SUTTER-SOMM/SCHRANK, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2024, Art. 55 N 22). Aber auch eine erfolgte Bestreitung hat gewissen Anforderungen zu genü- gen, ansonsten sie nicht beachtlich ist. Dabei beeinflusst der Grad der Substantiie- rung einer Behauptung den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestrei- tung. Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung. Pau- schale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusse- rung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Be- hauptung infrage gestellt wird (BGer 4A_398/2018 und 4A_400/2018 vom 25. Fe- bruar 2019 E. 10.4.2; BGE 141 III 433, E. 2.6; BGer 4A_261/2017 vom 30. Oktober

- 20 - 2017, E. 4.3; 4A_692/2015 vom 1. März 2017, E. 6.1.1, nicht publ. in: BGE 143 III 206; BGer 4A_7/2012 vom 3. April 2012, E. 2.3.1; vgl. auch Botschaft ZPO, BBl 2007 S. 7221 ff., S. 7311 und 7339). Erst wenn die Gegenseite den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei hinreichend bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbrin- gen sind dann durch die behauptungsbelastete Partei nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer 4A_398/2018 und 4A_400/2018 vom 25. Februar 2019, BGE 127 III 365, E. 2b; BGer 4A_724/2016 vom 19. Juli 2017, E. 3.1; BGer 4A_552/2015 vom

25. Mai 2016, E. 2.6; je mit Hinweisen).

E. 7.2.2 Für den Hauptbeweis im Zivilprozess gilt grundsätzlich das Regelbeweis- mass des strikten Beweises. Dieser ist erbracht, wenn das Sachgericht nach ob- jektiven Gesichtspunkten von der Wahrheit einer Behauptung und damit vom Vor- liegen einer Tatsache voll überzeugt ist. Dabei hat eine Tatsache nicht mit Sicher- heit festzustehen, sondern es genügt die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlich- keit, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist (BK ZGB-WALTER, Bern 2012, Art. 8 N 134 ff.)

E. 7.2.3 Die andere Partei hat ein aus Art. 8 ZGB abgeleitetes Recht auf Gegenbe- weis. Sie hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Haupt- beweises bildenden Tatsachenbehauptungen hervorrufen bzw. wach halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (BGE 133 III 81 E. 4.2.2 S. 89; BGE 120 II 393 E. 4b S. 397; BGE 115 II 305 S. 305) und damit die Tatsa- chenbehauptungen nicht (mehr) als erwiesen erscheinen. Gelingt der Gegenbe- weis, dürfen die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert. Es tritt – sofern nicht sogar durch den Gegenbeweis das Gegenteil bewiesen ist – Beweis- losigkeit ein, deren Folgen, wie gesagt, die beweisbelastete Partei treffen (zum Ganzen BGE 133 III 81 E. 4.2.2 S. 89; BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326; BGer

- 21 - 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.2; BGer 4A_38/2021 vom 3. Mai 2021 E. 7.4.3).

E. 7.3 Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung Die Berufung auf Art. 28 OR setzt eine Täuschungshandlung der Gegenpartei vor- aus, die absichtlich und in pflichtwidriger Weise erfolgte und die beim Anfechtenden einen Irrtum hervorgerufen hat. Ein täuschendes Verhalten besteht in der Vorspie- gelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen vorhandener Tatsachen (Täu- schungshandlung) (BGE 116 II 434; BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1.1 [nicht publ. in BGE 143 III 495]). Die täuschende Handlung muss sich auf Tatsachen beziehen, d. h. auf objektiv feststellbare Zustände oder Ereignisse tat- sächlicher oder rechtlicher Art. Blosse subjektive Werturteile und Meinungsäusse- rungen fallen nicht darunter. Tatsachen können sowohl äussere – z. B. Eigenschaf- ten des Vertragsgegenstandes (vgl. BGE 123 III 169) – als auch innere Umstände sein – z. B. Zahlungs- oder Leistungswilligkeit (vgl. ZR 1978, 267, 270). Die Täu- schung kann durch positive Handlungen erfolgen, z. B. durch Behauptungen in mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen, wie auch konkludent (Vorspiegelung fal- scher Tatsachen) (BGE 132 I 161 E. 4.1; 116 II 431 E. 3a; BGer 4A_141/2017 vom

4. September 2017, E. 3.1 [nicht publ. in BGE 143 III 495]). Für die Würdigung der Behauptung ist dabei nach dem Vertrauensprinzip auf den Verkehrskreis des Ge- täuschten abzustellen (BGE 116 II 431). Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn eine Aufklärungspflicht besteht (BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1.1.1 [nicht publ. in BGE 143 III 495]). Eine solche kann sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift oder aus Vertrag er- geben, ausserdem auch dann, wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist (BGE 117 II 218 E. 6a; BGer 4A_285/2017 vom 3. April 2018, E. 6.1). Die Täuschung muss zudem absichtlich erfolgen, wobei es genügt, wenn der Täuschende zumindest in Kauf nimmt, dass der hervorgerufene Irrtum den anderen zum Vertragsschluss verleitet (BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1.2 [nicht publ. in BGE 143 III 495]; BGer 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016, E. 8.2; BGer 4A_533/2013 vom

27. März 2014, E. 3.1). Ein dolus eventualis reicht folglich aus; er muss sich glei-

- 22 - chermassen auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die dadurch erfolgende Willensbeeinflussung erstrecken (BGer 4A_141/2017 vom 4. Septem- ber 2017, E. 3.1.2 [nicht publ. in BGE 143 III 495]). Eine Absicht zur Schädigung ist in Art. 28 OR hingegen nicht vorausgesetzt. Besteht die Täuschung in der Behaup- tung einer unwahren Tatsache, ist die Täuschungsabsicht bereits dann zu bejahen, wenn jemand zwar nicht weiss, dass seine Information falsch ist, aber damit rech- net, dass es sich um eine Falschinformation handeln könnte und damit in Kauf nimmt, dass sein Vertragspartner dadurch in die Irre geleitet wird (BGE 53 II 150; BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1.2). Durch die Täuschung muss auf Seiten des Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten werden. Dieser wird regelmässig ein Motivirrtum sein. Die Täuschung muss für die Abgabe der Willenserklärung kausal gewesen sein ("Täuschungserfolg"; BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1 [nicht publ. in BGE 143 III 495]; BGer 4A_527/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2.2; BGer 4A_533/2013 vom 27. März 2014, E. 3.1).

E. 7.4 Beweislast Der Getäuschte muss sämtliche Voraussetzungen des Art. 28 OR beweisen (BGer 4A_527/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2.2; 27. 3. 2014, BGer 4A_533/2013 vom

27. März 2014, E. 3.1; BGer 4A_285/2017 vom 3. April 2018, E. 6.1). Bei Täu- schung durch Dritte muss er auch Kenntnis des Vertragspartners beweisen. Der Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum bzw. Vertragsschluss wird

i. d. R. vermutet, wobei dem Täuschenden der Gegenbeweis offensteht (BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1.3; BGer 4A_527/2014 vom

4. März 2015, E. 3.2.2). Daraus folgt, dass die Klägerinnen den Hauptbeweis für die Tatsache tragen, dass die Beklagte die Zertifizierungen unrechtmässig verwendet hat (und die Klägerinnen dadurch durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Kauf der drei Geräte bewegte).

E. 7.5 Würdigung betreffend absichtliche Täuschung

E. 7.5.1 Es gilt zu prüfen, ob die Beklagte die Klägerinnen durch die absichtliche unrechtmässige Verwendung der erwähnten Logos bzw. Zertifikate "TÜV SÜD",

- 23 - "ISO", "ISO 13485 MEDICAL" und "IHK GEPRÜFT" zum Vertragsschluss verleitete und damit eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR vorliegt.

E. 7.5.1.1 Mit E-Mail vom 8. März 2023 teilte TÜV Süd den Klägerinnen mit, dass die G._____ GmbH nicht von der TÜV SÜD Product Service GmbH zertifiziert sei (act. 6/26). Mit weiterer E-Mail vom 13. März 2023 führte TÜV SÜD aus, dass die auf den Schulungszertifikaten der Klägerinnen angebrachten TÜV-Kennzeichen nicht zu Produkten der M._____ zugeordnet werden können (act. 6/27). Zudem wurde im Rahmen eines vorgezogenen Beweisverfahrens mit Verfügung vom

21. Juni 2024 den Klägerinnen der Hauptbeweis auferlegt, um zu beweisen, dass die Zertifizierungen der Logos/Zertifikate "TÜV SÜD", "ISO", "ISO 13485 MEDI- CAL" und "IHK GEPRÜFT" durch die Beklagte unrechtmässig verwendet worden sind (act. 31). Aus der in der Folge durch das Gericht eingeholten schriftlichen Aus- kunft von TÜV SÜD vom 23. Juli 2024 ist ersichtlich, dass weder die Beklagte, M._____ noch die G._____ GmbH befugt waren oder sind, die Zertifizierungen "TÜV SÜD", "ISO" oder "ISO 13485 MEDICAL" zu verwenden oder mit ihnen zu werben. Die Nutzung dieser Zertifizierungen bedürfe gemäss TÜV SÜD einer Li- zenz, wobei diese nicht vorliegen würde. Zur Zertifizierung "IHK GEPRÜFT" führt TÜV SÜD aus, dass die IHK's über keine Zertifizierstelle für Produkte bzw. Medi- zinprodukte verfügen würden, weshalb diese Zertifizierung sehr unwahrscheinlich sei (act. 35).

E. 7.5.1.2 Die Beklagte hat weder die Gültigkeit von Urkunden, welche die Zertifi- zierung belegen würden, eingereicht noch solche zum Beweis offeriert (act. 18, act. 29).

E. 7.5.1.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Verwen- dung von falschen bzw. unrechtmässig verwendeten Zertifizierungen der Lo- gos/Zertifikate ("TÜV SÜD", "ISO", "ISO 13485 MEDICAL", "IHK GEPRÜFT") den Anschein erweckte, sie würde geprüfte und medizinisch-technische Premiumpro- dukte anbieten. Zwar liegt die Beweislast für das täuschende Verhalten beim Ge- täuschten, jedoch wäre es der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen die ent- sprechenden Zertifikate bzw. Bestätigungsschreiben von TÜV SÜD, der Internatio- nal Standards Organization (ISO), Swissmedic oder der Industrie- und Handels-

- 24 - kammer Deutschland (IHK) im hiesigen Verfahren vorzulegen und sich selbst vom Vorwurf der unrechtmässigen Verwendung zu entlasten, wenn sie über die erwähn- ten Zertifizierungen verfügen würde bzw. verfügt hätte. Dass sie dies unterlassen hat, verdichtet jedoch den Eindruck und ist ein Indiz dafür, dass sie nie berechtigt war diese Logos/Zertifikate zu verwenden.

E. 7.5.1.4 Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beklagte die Logos/Zertifikate nicht verwenden und damit werben durfte, ist der Bericht der O._____-Sendung "P._____" vom tt.mm.2022. Gemäss Recherchen des "P._____" habe sich nämlich herausgestellt, dass die Logos von "Swissmedic" und "TÜV SÜD" auf der Home- page der M._____ widerrechtlich verwendet worden seien (vgl. act. 4/20; https://www.O._____.ch/…, zuletzt abgerufen am 4. Februar 2025). Dass sich we- der die Beklagte, die G._____ GmbH noch M._____ seit Aufschaltung dieses Bei- trags vor nun fast drei Jahren dagegen gewehrt haben und der Beitrag bis heute immer noch abrufbar ist, lässt die Ausführungen des O._____-Berichts als wahr- heitsgemäss erscheinen.

E. 7.5.1.5 Damit konnten die Klägerinnen den rechtsgenügenden Beweis erbrin- gen, dass die Beklagte ihre Produkte unter Verwendung von falschen Zertifikaten angepriesen hat.

E. 7.5.2 Die Klägerinnen vertrauten auf die Echtheit der Logos bzw. Zertifikate und waren deshalb bereit, für die von der Beklagten offerierte Ware einen erheblich höheren Preis zu bezahlen. Sie wurden somit durch das täuschende Verhalten der Beklagten (falsche Logos/Zertifikate und falsche Zusicherungen) in die Irre geführt. Die Verwendung der Logos bzw. Zertifikate auf der Offerte vom 2. Mai 2021, der Webseite von "www.M._____.ch" und auf den Schulungszertifikaten der beiden Klägerinnen erfolgte absichtlich. Eine versehentliche Verwendung kann ausge- schlossen werden. Die dadurch hervorgerufene Täuschung bewirkte, dass die Klä- gerinnen mit der Beklagten den Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 abschlossen. Der Irrtum war somit kausal für den Vertragsschluss. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 OR vorliegend erfüllt.

- 25 -

E. 7.5.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 OR hat der Getäuschte binnen Jahresfrist dem an- deren zu eröffnen, dass er den Vertrag nicht halte oder eine schon erfolgte Leistung zurückfordert. Die Frist beginnt gemäss Art. 31 Abs. 2 OR in den Fällen der Täu- schung mit der Entdeckung. 7.5.3.1.Die Klägerinnen lassen ausführen, dass sie erstmals mit Erscheinen des O._____-Berichts des "P._____" vom tt.mm.2022 von der unrechtmässigen Ver- wendung der Logos/Zertifikate erfahren hätten (act. 2 N 16, act. 21 N 31, Prot. S. 22, 24), weshalb sie ihr Schlichtungsgesuch vom 24. Juni 2022 auch mit Eingabe vom 22. September 2022 entsprechend ergänzt und anstatt der Wande- lung die Unverbindlichkeit des Vertrages geltend gemacht hätten (act. 2 N 17). Die Beklagte bestritt anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 zwar, dass die Klägerinnen erst im April 2022 von den nicht funktionsfähigen Geräten erfahren hätten (Prot. S. 23). Eine substantiierte Bestreitung, dass die Täuschung nicht we- gen der nicht funktionsfähigen Geräte, sondern wegen der unrechtmässigen Ver- wendungen der Logos/Zertifikate geltend gemacht wird, unterblieb jedoch. Auch in den Rechtsschriften der Beklagten wird die Nichteinhaltung der Jahresfrist lediglich pauschal bestritten und nicht dargelegt, weshalb die Klägerinnen früher von der unrechtmässigen Verwendung der Logos/Zertifikate Kenntnis hätten haben sollen (act. 17 N 44, act. 28 N 37). 7.5.3.2.Der Kaufvertrag zwischen den Parteien wurde am 2. Juni 2021 abge- schlossen. Der in Frage stehende Beitrag der O._____-Sendung "P._____" er- schien am tt.mm.2022 (act. 4/20). Das Schlichtungsgesuch betreffend Wandelung des Kaufvertrages datiert vom 24. Juni 2022 und ging am 28. Juni 2022 beim Frie- densrichteramt Uster ein (act. 4/19, vgl. act. 1). Das ergänzte Schlichtungsgesuch mit der Geltendmachung einer absichtlichen Täuschung durch die Beklagte erfolgte mit Eingabe vom 22. September 2022 (act. 4/24). Die Vorbringen der Klägerinnen, dass sie am tt.mm.2022 erstmals mit Ausstrahlung des Berichtes des "P._____" davon erfahren haben, dass die Beklagte bzw. M._____, welche mit der Beklagten in Verbindung steht und auf deren gleichlautender Webseite die erste Kontaktauf- nahme durch die Klägerinnen erfolgte, nicht über die angepriesenen Logos/Zertifi- kate von "TÜV SÜD" und "Swissmedic" verfügt, überzeugen. Dieses Vorbringen ist

- 26 - zudem – wie bereits erwähnt – von der Beklagten nicht substantiiert bestritten wor- den. Die einjährige Frist zur Geltendmachung der Täuschung ist demnach gemäss Art. 31 OR eingehalten.

E. 7.6 Rückabwicklung des Kaufvertrages

E. 7.6.1 Ficht der Irrende bzw. Getäuschte den Vertrag rechtzeitig an, ist dieser nach herkömmlicher Auffassung ex tunc ungültig. Bereits erbrachte Leistungen sind nach ausservertraglichen Grundsätzen rückabzuwickeln. Nach Geltendma- chung des Mangels sind die versprochenen Leistungen somit nicht mehr zu erbrin- gen. Bereits erbrachte Leistungen sind nach herrschender Auffassung wie folgt zu- rückzuerstatten: Für Sachleistungen ist die Vindikation nach Art. 641 Abs. 2 ZGB (beachte auch Art. 938 ff. ZGB) sowie für nicht restituierbare Sachleistungen und für andere Leistungen gilt Bereicherungsrecht gemäss Art. 62 ff. OR. Nach einer neueren Lehrmeinung fällt der angefochtene Vertrag nicht ohne Weiteres dahin, sondern wird in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Die ausgetauschten Leistungen sind im Rahmen dieses Rückabwicklungsverhältnisses zurückzuerstatten. Die entsprechenden Ansprüche sind vertraglicher Natur (HU- GUENIN, Obligationenrecht - Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 2019, Rz. 582 f.; BGE 137 III 243 E. 4.4.3; 134 III 438 E. 2.4; 132 III 242 E. 4.1)

E. 7.6.2 Es ist vorliegend von beiden Parteien übereinstimmend vorgebracht und damit als erstellt zu erachten, dass die Klägerinnen der Beklagten bereits Kauf- preiszahlungen in der Höhe von Fr. 38'835.50 geleistet haben und sich die drei medizinisch-technischen Geräte nach wie vor im Besitz der Klägerinnen befinden. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, den Klägerinnen den bereits geleisteten Kaufpreis zurückzuerstatten. Gleichzeitig haben die Klägerinnen der Beklagten die drei Geräte zurückzugeben.

E. 7.6.3 In Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 3 ist die Beklagte deshalb zu verpflichten, den Klägerinnen Fr. 38'835.50 zu bezahlen (Rückerstat- tung Kaufpreiszahlung). Zudem ist Beklagte in Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 1 zu verpflichten, nachfolgende Kaufobjekte von den Kläge- rinnen zurückzunehmen bzw. abzuholen:

- 27 -

• D._____,

• E._____ und

• F._____.

E. 7.7 Vollstreckungsmassnahme

E. 7.7.1 Weiter beantragen die Klägerinnen die Beklagte sei im Sinne einer Voll- streckungsmassnahme bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 1 zur Zahlung einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 4'000.– zu verpflichten. Zur Begründung brachten die Klägerinnen vor, dass zur Absicherung der Abholung der drei Geräte und der entsprechenden Entsorgung die Anordnung einer Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO not- wendig sei. Die Beklagte habe sich bei den aussergerichtlichen Bemühungen be- sonders renitent, unzuverlässig und uneinsichtig gezeigt (act. 2 N 24, act. 21 N 51). Die Beklagte führt dazu aus, dass die beantragte Vollstreckungsmassnahme der Klägerinnen abzuweisen sei, da die Voraussetzungen für den Täuschungstatbe- stand nicht gegeben seien (act. 17 N 45, act. 28 N 62).

E. 7.7.2 Vollstreckungsfähig sind gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO Leistungsurteile, die zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verurteilen. Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen anordnen (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen an- geordnet, so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden (Art. 337 Abs. 1 ZPO). Von einer direkten Vollstreckung kann abgesehen werden, wenn keine Anzeichen bestehen, dass sich die unterliegende Partei nicht dem Entscheid unterziehen wird (BGer 5A_839/2010 E. 6.3; BSK ZPO-SCHMID/BRUNNER, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 236 N 43).

E. 7.7.3 Vorliegend führen die Klägerinnen lediglich in zwei Sätzen aus, weshalb eine Vollstreckungsmassnahme im Sinne einer Ordnungsbusse anzuordnen sei. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beklagte die Rücknahme der Ge- räte, welche noch einen gewissen Wert aufweisen, verweigern sollte. Da die Klä- gerinnen zudem nicht substantiiert vorbringen können, dass Anzeichen dafür be-

- 28 - stehen, dass sich die Beklagte der Verpflichtung der Zurücknahme der Geräte ent- ziehen werde, ist das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 abzuweisen.

E. 7.8 Feststellung der Haftung der Beklagten

E. 7.8.1 Die Klägerinnen beantragen zudem, dass festzustellen sei, dass die Be- klagte für Schäden bzw. Folgeschäden im Zusammenhang mit der Verwendung der im klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1 genannten Geräten haftbar sei (act. 2 S. 2). Die absichtliche Täuschung gemäss Art. 28 OR, welche für den Kauf und damit auch die Verwendung der mangelhaften / gefährlichen Geräte ursächlich sei, stelle eine Widerrechtlichkeit i.S.v. Art. 41 Abs. 1 OR dar. Die Haftung gemäss Art. 41 OR setze kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kau- salzusammenhang, Widerrechtlichkeit und ein Verschulden voraus, wobei diese Kriterien vorliegend als erfüllt zu betrachten seien. Es sei bereits von Kundinnen angekündigt worden, dass diese die Kosten für die untauglichen Behandlungen von den Klägerinnen zurückfordern werden. Zudem sei eine Schadenersatzforderung der Kundin, welcher eine Körperverletzung durch ein untaugliches Gerät zugefügt wurde, zu erwarten. Die Kunden würden nur den vorliegenden Prozess abwarten (act. 2 N 27 f., act. 21 N 53). Nach Vorbringen der Beklagten handle es sich bei diesem Antrag der Klägerinnen um eine Feststellungsklage, wobei ihnen das Fest- stellungsinteresse fehle und deshalb das Rechtsbegehren abzuweisen sei (act. 17 N 47, act. 28 N 65).

E. 7.8.2 Wie zutreffend durch die Klägerinnen ausgeführt, ist für eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang erforder- lich. Vorliegend haben die Klägerinnen nicht rechtsgenügend dargetan, dass tat- sächlich die von der Beklagten verkauften Geräte gemäss Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 kausal für die Rückforderungs- bzw. Schadenersatzansprüche der Kundinnen sind. Die Behauptungen sind viel zu ungenau, als dass sie zum Beweis verstellt werden könnten. Ein Kausalzusammenhang zwischen den in diesem Verfahren re- levanten Geräten und den Forderungen der Kundinnen wird somit von den Kläge- rinnen nicht genügend substantiiert behauptet, weshalb das klägerische Rechtsbe- gehren Ziff. 4 abzuweisen ist.

- 29 -

8. Fazit Den Klägerinnen gelingt der Hauptbeweis, dass die Beklagte die Zertifizierungen der Logos/Zertifikate "TÜV SÜD", "ISO", "ISO 13485 MEDICAL" und "IHK GE- PRÜFT" unrechtmässig verwendet hat und die Klägerinnen im Vertrauen auf diese Logos/Zertifikate durch die Beklagte zum Abschluss des Kaufvertrages vom 2. Juni 2021 verleitet worden sind. Die Beklagte kann mit ihren Ausführungen den Haupt- beweis nicht erschüttern. Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine absichtliche Täu- schung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR durch die Beklagte vorliegt und der Kauf- vertrag vom 2. Juni 2021 demnach nicht gültig zustande gekommen ist. Die Be- klagte hat deshalb den Klägerinnen den bereits geleisteten Kaufpreis zurückzuer- statten und die Klägerinnen haben der Beklagten die drei Geräte zurückzugeben, weshalb die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 gutzuheissen sind. Die klä- gerischen Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4 scheitern an unsubstantiierten und nicht schlüssigen Behauptungen der Klägerinnen und sind deshalb abzuweisen.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächli- chen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert rund Fr. 60'000.–. Dieser setzt sich aus dem Kaufpreis der Geräte in der Höhe von Fr. 51'891.– für die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 und 3 als auch der Bezifferung der Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 und 4, welche auf rund Fr. 9'000.– festzuset- zen sind, zusammen (act. 2 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 9'500.– festzusetzen. Dazu kommen die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 615.– (act. 1; Art. 207 Abs. 2 ZPO). Die Klägerinnen obsiegen im vorliegenden Verfahren mehrheitlich, weshalb ihnen die Entscheidgebühr zu einem Sechstel und der Beklagten zu fünf Sechsteln aufzuer- legen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten dieses Verfahrens sind mit dem von

- 30 - den Klägerinnen geleisteten Vorschuss von Fr. 4'660.– zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Die Beklagte ist jedoch zu verpflichten, den Klägerinnen die von ihnen aus dem Kostenvorschuss bezogene Entscheidgebühr bzw. die bezogenen Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen. Der Fehlbetrag ist von der Beklagten nachzu- fordern. 9.2. Parteientschädigung Eine Parteientschädigung wird nur auf Antrag zugesprochen (BGE 139 III 334, E. 4.3; OFK ZPO-MOHS, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 105 N 2). Die Höhe der Partei- entschädigung bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 AnwGebV ist die Entschädigung bei vollständigem Obsiegen einer Partei auf Fr. 9'600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.– inkl. MwSt. zu bezahlen.

10. Rechtsmittel Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem höheren Streitwert als Fr. 10'000.– steht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (Art. 308 ff. ZPO), wobei die Berufungsfrist 30 Tage beträgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

E. 11 Mai 2021 habe die Beklagte mitgeteilt, dass die Geräte in der Folgewoche ver- sandt würden, sobald die Anzahlung von Fr. 15'000.– erfolgt sei. Die Eröffnung des

- 15 - Beautystudios der Klägerinnen sei auf den 1. Juni 2021 geplant gewesen, weshalb als Liefertermin und zugleich Termin für die Schulung der Mitarbeitenden der

31. Mai 2021 vereinbart worden sei. Trotz mehrmaliger Reklamationen seien die Geräte verspätet geliefert worden. Die Lieferung des Tattooentfernungsgeräts E._____ sei rund einen Monat zu spät erfolgt (act. 2 N 9).

Dispositiv
  1. In Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 1 wird die Beklagte verpflichtet, innert 14 Tagen seit rechtskräftigem Entscheid, nachfolgende Kaufobjekte (gemäss Kaufvertrag vom 2. Mai 2021) von den Klägerinnen zurückzunehmen bzw. abzuholen: • D._____, • E._____ und • F._____. - 31 -
  2. In Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 3 wird die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen Fr. 38'835.50 zu bezahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage (betreffend die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4) ab- gewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'500.– festgesetzt.
  5. Die Entscheidgebühr sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 615.– werden den Klägerinnen zu einem Sechstel und der Beklagten zu fünf Sechsteln auferlegt und mit dem von den Klägerinnen ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen die von ihnen aus dem Kostenvorschuss bezogene Entscheid- gebühr bzw. die bezogenen Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen. Der Fehlbetrag wird von der Beklagten nachgefordert.
  6. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage des Doppels von act. 59.
  8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 32 - Uster, 4. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Zivilgericht Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Simmen MLaw Wilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Uster Zivilgericht Geschäfts-Nr.: CG230003-I/Si/U02/dw/ze Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. Simmen als Vorsitzender, Bezirksrichter Dr. iur. Maier und Ersatzrichter lic. iur. Sommer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wilhelm Urteil vom 4. Februar 2025 (begründete Fassung) in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Klägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen C._____ GmbH, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerinnen: (act. 2 und act. 21) "1. Die Beklagte sei zur Rücknahme bzw. Abholung der Kaufobjekte aus dem Kaufvertrag vom 2. Mai 2021, namentlich

• des D._____,

• des E._____ und

• des F._____ innert 14 Tagen seit rechtskräftigem Entschied zu verpflichten.

2. Im Sinne einer Vollstreckungsmassnahme sei die Beklagte bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtung nach Ziff. 1 vorstehend zur Zahlung einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 4'000 zu verpflichten.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin [recte: den Kläge- rinnen] CHF 38'835.50 zu bezahlen (Rückerstattung Kaufpreis- zahlung).

4. Es sei festzustellen, dass die Beklagte für Schäden bzw. Folge- schäden im Zusammenhang mit der Verwendung der in Ziff. 1 genannten Geräte haftbar ist.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 17 und act. 28) "Auf die Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter: Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) solidarisch zu Lasten der Klägerinnen."

- 3 - Erwägungen:

1. Prozessgegenstand Die Klägerinnen boten als Einzelunternehmerinnen sog. Beautydienstleistungen an. Sie verlangen von der Beklagten, die gemäss Handelsregistereintrag die Fa- brikation, den Handel und Vertrieb von medizinisch-technischen Geräten be- zweckte, zusammengefasst die Rücknahme von drei Geräten im ursprünglichen Gesamtwert von Fr. 51'891.– bei gleichzeitiger Rückerstattung des bereits geleis- teten Kaufpreises. Die Klägerinnen begründen ihre Klage im Wesentlichen mit ab- sichtlicher Täuschung durch die Beklagte.

2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Eingabe vom 7. März 2023 reichte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Uster vom 17. November 2022 (act. 1) namens der Klägerinnen beim hiesigen Zivilgericht eine begründete Klage mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.– sowie diversen weiteren Unterla- gen (act. 2 bis 4/3-24) ein. Mit Eingabe vom 20. März 2023 ergänzten die Klägerin- nen ihre Klage unter Einreichung weiterer Unterlagen (act. 5 bis 6/25-27). 2.2. Mit Beschluss vom 22. März 2023 wurde den Klägerinnen Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 7). Dieser ging am 4. April 2023 fristge- recht ein (act. 11). Mit gleichem Beschluss wurde der Beklagten eine Frist ange- setzt, um für ihren Rechtsvertreter MLaw Y._____ eine rechtsgültige Vollmacht ein- zureichen. Diese ging am 29. März 2023 beim hiesigen Gericht ein (act. 9 und 10). 2.3. Nachdem der Beklagten mit Verfügung vom 12. April 2023 Frist zur Kla- geantwort angesetzt worden war (act. 12), wurde diese unter Gewährung einer ein- maligen Nachfrist (act. 15) mit Eingabe vom 10. Juli 2023 rechtzeitig samt Beilagen erstattet (act. 17 bis 18/1-5). 2.4. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 wurde den Klägerinnen Frist zur Einrei- chung einer schriftlichen Replik angesetzt (act. 19), welche mit Eingabe vom

17. Oktober 2023 und unter Beilage weiterer Unterlagen fristgerecht einging (act. 21 bis 23/25-26). In ihrer Replik stellten die Klägerinnen den Antrag, es sei der

- 4 - G._____ GmbH im Sinne der einfachen Streitverkündigung gemäss Art. 78 ZPO der Streit zu verkünden und diese aufzufordern, die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren zu unterstützen (act. 21 S. 2 prozessualer Antrag), weshalb der streitbe- rufenen G._____ GmbH eine Frist angesetzt wurde, um zu erklären, ob sie dem Prozess beitritt (act. 24). Da innert Frist keine Erklärung der Streitberufenen ein- ging, wurde der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt und der Beklagten mit Verfügung vom 25. Januar 2024 Frist zur Duplik angesetzt (act. 26). Die Duplik ging mit Eingabe vom 8. April 2024 samt Beilagen beim hiesigen Gericht ein (act. 28 bis 30/6-7). 2.5. Nach Eingang der Duplik und nach Einsicht in die Rechtsschriften der Par- teien sowie der dazu eingereichten Urkunden erging in Anwendung von Art. 154 ZPO und Art. 231 ZPO am 21. Juni 2024 eine Beweisverfügung (act. 31). In der Folge wurden aufgrund dieser Verfügung durch das Gericht bei der TÜV SÜD Schweiz AG sowie bei Swissmedic schriftliche Auskünfte im Sinne von Art. 190 ZPO eingeholt (act. 33 und 34), welche schliesslich am 26. Juli 2024 seitens von TÜV SÜD (act. 35) und am 31. Juli 2024 von Swissmedic (act. 36) hierorts eingin- gen. 2.6. Beiden Parteien wurde mit Verfügung vom 5. August 2024 eine Frist ange- setzt, um zu den schriftlichen Auskünften von TÜV SÜD und Swissmedic Stellung zu nehmen. Zudem wurde den Klägerinnen mit gleicher Verfügung Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie zur Duplik eine Novenstellungnahme einreichen möchten (act. 37). Die Beklagte äusserte sich zu den schriftlichen Auskünften mit Eingabe vom 23. August 2024 (act. 39). Die Klägerinnen reichten dazu eine persönliche Stellungnahme unter Beilage von Fotos ein, welche hierorts am 26. August 2024 einging (act. 40 und 41/1). Mit Eingabe vom 18. September 2024 ging die Noven- stellungnahme der Klägerinnen zur Duplik ein (act. 44 bis 45/1-5). 2.7. Mit Verfügung vom 23. September 2024 wurden die Parteien aufgefordert, zu erklären, ob sie auf eine Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung ver- zichten (act. 46).

- 5 - 2.8. Am 8. Oktober 2024 ging die Novenstellungnahme der Beklagten zur No- venstellungnahme der Klägerinnen am hiesigen Gericht ein (act. 48). 2.9. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erklärten sich die Klägerinnen mit einem Verzicht auf eine mündliche Hauptverhandlung einverstanden, unter Vorbehalt der Stellungnahme zum Beweisergebnis bzw. von Schlussvorträgen (act. 49). Auch die Beklagte war einverstanden auf die Hauptverhandlung zu verzichten, behielt sich jedoch mündliche Schlussvorträge ausdrücklich vor (act. 50). 2.10. Aufgrund der Vorbehalte der Parteien wurden diese schliesslich am 15. No- vember 2024 auf den 17. Januar 2025 zur Hauptverhandlung (weitere Parteivor- träge und persönliche Befragung der Parteien) vorgeladen (act. 51). 2.11. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 hielten die Parteien ihre Partei- bzw. Schlussvorträge (Prot. S. 15 ff.) und schlossen unter Mitwirkung des Gerichts eine Vergleichsvereinbarung mit Widerrufsvorbehalt (act. 55). Mit Ein- gabe vom 30. Januar 2025 widerrief die Beklagte die geschlossene Vereinbarung (act. 56). 2.12. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist insoweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung notwendig sind.

3. Ausgangslage / Unbestrittener Sachverhalt 3.1. Die Klägerinnen boten zusammen als einfache Gesellschaft Beautydienst- leistungen in einem Schönheitssalon namens H._____ an der I._____-strasse 1 in … J._____ an. 3.2. Die Beklagte ist eine im Handelsregister eingetragene GmbH und bezweckte zum Zeitpunkt der Klageeinleitung am 9. März 2023 gemäss Handelsregisteraus- zug vom 6. März 2023 die Fabrikation, den Handel und Vertrieb sowie den Service von medizinisch-technischen Geräten, medizinischen Heil- und Pflegeprodukten und Verbrauchsmaterial (act. 4/4). Als Gesellschafter und Geschäftsführer je mit Einzelunterschrift waren K._____ und L._____ im Handelsregister eingetragen (act. 4/4). In der Zwischenzeit kam es zu einer Änderung des Gesellschaftszweckes der

- 6 - Beklagten, wobei nach heutiger Einsicht in das Handelsregister die Beklagte neu die Ausbildung und das Coaching von Personen im Bereich der apparativen Kos- metik sowie die Entwicklung von Software für apparative Kosmetik bezweckt. Zu- dem ist nur noch K._____ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsfüh- rung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. 3.3. In Bezug auf die Beklagte brachten die Klägerinnen vor, diese sei auch unter den Bezeichnungen G._____ GmbH und M._____ aufgetreten, um die Klägerinnen in die Irre zu führen (act. 2 N 4). Die G._____ GmbH bezweckt den Import, Export und den Handel von und mit Laborgeräten, medizinischen Geräten, Implantaten und pharmazeutischen Produkten, die Erbringung von Beratungsdienstleistungen und Vermittlungstätigkeiten für Spitäler und Kliniken sowie die Entwicklung und Durchführung von Trainingsprogrammen für Ärzte und Pflegepersonal. Zum Zeit- punkt der Klageeinleitung am 9. März 2023 waren gemäss Handelsregisterauszug vom 1. März 2023 (act. 4/9) wie bei der Beklagten K._____ und L._____ als Ge- sellschafter und Geschäftsführer je mit Einzelunterschrift im Handelsregister einge- tragen, wobei von den beiden per heutigem Datum ebenfalls nur noch K._____ eingetragen ist. K._____ und L._____ konnten somit jederzeit einzeln sowohl im Namen der Beklagten als auch namens der G._____ GmbH Verträge abschliessen. Die Klägerinnen gaben weiter an, dass eine erste Kontaktaufnahme über das Onli- neformular von M._____ über die Webseite "www.M._____.ch" erfolgt sei, wobei die Adresse von M._____ und der G._____ GmbH identisch sei (vgl. act. 4/8, act. 2 N 8; act. 21 N 12). Gemäss Handelsregister existiert keine Gesellschaft unter der Firma M._____. 3.4. Die Klägerinnen verpflichteten sich schliesslich mit Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 für den Kaufgegenstand gemäss "Kaufvertrag vom 02. Mai 2021 - Num- mer: 2716381" zur Bezahlung des Kaufpreises in Form einer Anzahlung von Fr. 15'000.– sowie der Leistung des Restpreises ab 1. Juli 2021 in 48 monatlichen Raten à Fr. 769.– an die Beklagte (act. 4/3 S. 1). Als Gerichtsstand wurden von den Parteien ausdrücklich "die Gerichte in Uster" gewählt (act. 4/3 S. 3). Auf der ersten Seite des Kaufvertrages ist oben als Verkäufer die Beklagte und als Käufer die einfache Gesellschaft, bestehend aus den beiden Klägerinnen, aufgeführt (act. 4/3

- 7 - S. 1). Auf der dritten Seite unten links des Kaufvertrages steht beim Unterschriften- block "G._____ GmbH" samt Unterschrift (act. 4/3 S. 3). Die Parteien stimmen überein, dass am 2. Juni 2021 ein Kaufvertrag von den Klägerinnen über folgende Gegenstände für einen Gesamtpreis von Fr. 51'891.– abgeschlossen wurde (act. 2 N 7, act. 17 N 6 u. N 18; vgl. act. 4/3 und 4/6): 1 D._____ für Fr. 23’500.– 1 E._____ für Fr. 13’200.– 1 F._____ für Fr. 15’191.– 3.5. Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass die Geräte geliefert wurden und eine Schulung an den Geräten stattfand (act. 2 N 9, act. 17 N 25, act. 21 N 36). Zudem sind sie sich einig, dass die Klägerinnen vom ursprünglichen Kaufpreis von Fr. 51'891.– bisher bereits Fr. 38'839.– bezahlt haben (act. 2 N 7, act. 17 N 18). 3.6. Am 2. Juni 2021 wurden den Klägerinnen durch die M._____ Zertifikate aus- gestellt, wonach sie erfolgreich am "Diodenlaser 3 Wellenlängen" ausgebildet wor- den seien. Die Zertifikate enthalten die Logos/Zertifikate von "TÜV SÜD", "ISO" und "ISO 13485 MEDICAL" (act. 6/25). 3.7. Aus den von den Klägerinnen eingereichten WhatsApp-Konversationen ist ersichtlich, dass die Kommunikation betreffend Lieferung und Koordination der ge- kauften Lasergeräte über das Label "G._____" und "M._____" geführt wurde (act. 4/7 und 4/10-11, act. 4/22). 3.8. Mit Schreiben vom 23. November 2021 an die Beklagte erklärten die Kläge- rinnen, dass sie mit dem F._____ nicht zufrieden seien und es viele Mängel gebe. Es würden keinerlei Ergebnisse erzielt. Die Klägerinnen würden deshalb von ihrem Recht Gebrauch machen und den Kauf rückgängig machen. Sie forderten die Be- klagte auf, mitzuteilen, wann sie das Gerät retournieren könnten (act. 4/17). Hierauf antwortete eine Person mit dem Namen "N._____" namens der G._____ GmbH per WhatsApp und erklärte, das Gerät würde ohne Probleme funktionieren und dass gerne eine Nachschulung mit den Klägerinnen durchgeführt würde. Es würden von

- 8 - den Klägerinnen drei Terminvorschläge im Januar 2022 für eine Nachschulung er- wartet (act. 4/18). 3.9. M._____ wurde in der O._____-Sendung "P._____" am tt.mm.2022 thema- tisiert, wobei sich gemäss Recherchen des "P._____" herausgestellt habe, dass die Logos von "Swissmedic" und "TÜV SÜD" auf der Homepage der M._____ wi- derrechtlich verwendet worden seien (vgl. act. 4/20; https://www.O._____.ch/…, zuletzt abgerufen am 4. Februar 2025). 3.10. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 reichte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ na- mens der Klägerinnen ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Uster ein. Damit verlangten die Klägerinnen die Wandelung betreffend den F._____ und führ- ten aus, dass die Sache mangelhaft sei, da das Gerät weder wirksam sei noch die zugesicherten Eigenschaft, namentlich eine Zertifizierung von Swissmedic, vorhan- den sei (act. 4/19). 3.11. Mit Eingabe vom 22. September 2022 an da Friedensrichteramt Uster er- gänzten die Klägerinnen ihr Schlichtungsgesuch vom 24. Juni 2022 und liessen durch ihre Rechtsvertretung ausführen, dass sie mit Schreiben vom 7. September 2022 weitere Mängelrügen betreffend die anderen zwei Geräte, namentlich den D._____ und den E._____, erhoben hätten. Auch in diesem Zusammenhang seien den Klägerinnen falsche Versprechungen durch falsche Zertifizierungen gemacht worden (act. 4/24 in Verbindung mit act. 4/22). 3.12. Mit E-Mail vom 8. März 2023 teilte TÜV Süd den Klägerinnen mit, dass die G._____ GmbH nicht von der TÜV SÜD Product Service GmbH zertifiziert sei (act. 6/26). Mit weiterer E-Mail vom 13. März 2023 führte TÜV SÜD aus, dass die auf den Schulungszertifikaten der Klägerinnen angebrachten TÜV-Kennzeichen nicht zu Produkten der M._____ zugeordnet werden könnten (act. 6/27). 3.13. Der schriftlichen Auskunft von TÜV Süd vom 23. Juli 2024 lässt sich entneh- men, dass weder die Beklagte, M._____ noch die G._____ GmbH befugt waren oder sind die Zertifizierungen "TÜV SÜD", "ISO" oder "ISO 13485 MEDICAL" zu verwenden oder mit ihnen zu werben. Die Nutzung dieser Zertifizierungen bedürfe

- 9 - gemäss TÜV SÜD einer Lizenz. Diese würden nicht vorliegen. Zur Zertifizierung "IHK GEPRÜFT" führt TÜV SÜD aus, dass die IHK's über keine Zertifizierstelle für Produkte bzw. Medizinprodukte verfügen würden, weshalb diese Zertifizierung sehr unwahrscheinlich sei (act. 35).

4. Passivlegitimation der Beklagten 4.1. Parteistandpunkte 4.1.1. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerinnen hätten die fal- sche Gesellschaft eingeklagt. Vertragspartei sei die G._____ GmbH, da diese auch den Vertrag unterzeichnet hätte und auch im Rahmen des Vertragsangebotes vom

2. Mai 2021 als Antragsstellerin im Sinne von Art. 3 ff. OR aufgetreten sei. Das Schlichtungsgesuch sei beim Friedensrichteramt Q._____ und nicht beim Friedens- richteramt Uster einzureichen gewesen. Die Beklagte habe nur als Finanzierungs- gesellschaft gedient. Den Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 habe R._____ für die G._____ GmbH unterzeichnet. Er habe eine schriftliche Vollmacht von der G._____ GmbH gehabt. Auf die Klage sei deshalb nicht einzutreten (act. 17 N 6, N 8-13, act. 28 N 6-28, N 41). 4.1.2. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 betreffend die drei Geräte zwischen ihnen und der Beklagten abgeschlossen wor- den sei. Die Beklagte sei auch unter der G._____ GmbH und M._____ aufgetreten, dies sei jedoch zur Irreführung der Kunden geschehen und sei ein bewusster Ver- such gewesen, ein Schlupfloch zu bilden, um Haftungsproblematiken zu entgehen (act. 2 N 4). Die G._____ GmbH sei nicht Vertragspartei der Klägerinnen gewesen, sondern sei lediglich als Vertreterin der Beklagten aufgetreten bzw. habe eine An- scheinsvollmacht für Handlungen im Namen der Beklagten gehabt (act. 21 N 9-22, N 25, act. 44 N 2 ff.).

- 10 - 4.2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich das Zustandekommen und der Inhalt von Verträgen nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die sub- jektive hat gegenüber der objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Nur wenn sich kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, sind die Erklä- rungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ih- rem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 144 III 43 E. 3.3 S. 48 f., 93 E. 5.2.3 S. 99; 142 III 239 E. 5.2.1 S. 253; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.; je mit weiteren Hinweisen). Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massge- bend. Nachträgliches Parteiverhalten ist dabei nicht von Bedeutung; es kann je- doch – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Willen der Par- teien schliessen lassen (BGE 144 III 93 E. 5.2.2 f.; 142 III 239 E. 5.2.1 S. 253; 133 III 61 E. 2.2.1 und 2.2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeinen Grundsätze gelten auch bei der Prüfung, ob die klägerische Partei die falsche Partei eingeklagt hat bzw. bezüglich der Frage der Passivlegitimation (BGer, 26.11.2020, 4A 532/2020, E. 4). 4.3. Würdigung 4.3.1. Vorliegend ist für die Beurteilung der Passivlegitimation der Beklagten der Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 heranzuziehen, welcher auf der Offerte vom 2. Mai 2021 basiert, die von der G._____ GmbH an die Klägerinnen ausgestellt wurde (act. 4/3 und 4/6). Im Rubrum des Vertrages ist als Verkäufer die Beklagte und als Käufer die einfache Gesellschaft, bestehend aus den beiden Klägerinnen, aufge- führt. Der restliche Kaufpreis in der Höhe von Fr. 38'891.– ist gemäss Vertrag auf das Konto des Verkäufers zu überweisen, wobei ein auf die Beklagte lautendes Bankkonto angegeben ist. Im Kaufvertrag wurde ebenfalls ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, wonach das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollumfänglichen Be-

- 11 - zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer verbleibt. Der Verkäufer ist auch bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Käufers im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen (act. 4/3 S. 1). Weiter sind die ausgehän- digten Anweisungen des Verkäufers bezüglich Gebrauch, Pflege, Lagerung, Trans- port und Instandhaltung der Kaufsache zu beachten (act. 4/3 S. 1 f.). Betreffend der Material- und Herstellungsmängel an der Kaufsache ist eine Garantie des Verkäu- fers für eine Dauer von sieben Jahren ab Erhalt der Kaufsache vereinbart worden, wobei die Garantie nicht gilt, wenn die Anweisungen des Verkäufers bezüglich Ge- brauch, Pflege, Lagerung, Transport und Instandhaltung der Kaufsache nicht be- folgt worden sind. Zudem tritt der Vertrag erst mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft (act. 4/3 S. 2). Als anwendbares Recht wurde Schweizer Recht und als Ge- richtsstand die Gerichte in Uster für ausschliesslich zuständig erklärt. Im Unter- schriftenblock auf der letzten Seite des Kaufvertrages sind zudem die G._____ GmbH und die Namen der beiden Klägerinnen aufgeführt, wobei bei G._____ GmbH eine nicht zuordenbaren Unterschrift angebracht ist (act. 4/3 S. 3). 4.3.2. Im Kaufvertrag wird mehrfach auf die Rechte und Pflichten des Verkäufers Bezug genommen. Es werden auch zahlreiche zentrale Punkte eines typischen Kaufvertrages geregelt, wie u.a. die Abwicklung zur Bezahlung des Kaufpreises, ein Eigentumsvorbehalt, Versicherungsfragen, Fragen zu Garantie und Haftung so- wie das anwendbare Recht und der Gerichtsstand. Es ergeben sich keine Hin- weise, dass die Beklagte nur als Finanzierungsgesellschaft agieren würde. Zwar wird der Vertrag mit einer Ratenzahlung abgewickelt und das Eigentum verbleibt bis zur vollumfänglichen Bezahlung des Kaufpreises beim Verkäufer, jedoch lässt sich daraus nicht auf eine reine Finanzierungsbeziehung zwischen den Klägerinnen und der Beklagten schliessen. Würde es sich nur um eine Ratenzahlungsvereinba- rung handeln, wäre nur dieser Punkt im Vertrag geregelt. Auch der Umstand, dass die Klägerinnen eine Anzahlung an die Beklagte leisteten und fortlaufend über meh- rere Monate hinweg Ratenzahlungen an die Beklagte auf ein auf sie lautendes Bankkonto überwiesen, verdichtet den Umstand, dass der Kaufvertrag zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zustande gekommen ist.

- 12 - 4.3.3. Im Weiteren ist aus dem Handelsregister ersichtlich, dass die unterschrifts- berechtigten Personen der Beklagten sowie der G._____ GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 2. Juni 2021 identisch waren und heute immer noch sind. Namentlich waren sowohl K._____ als auch L._____ jeweils für beide Gesellschaf- ten einzelunterschriftsberechtigt (vgl. act. 4/4 und 4/9). Dass der Vertrag nicht von K._____ oder L._____, sondern von R._____ kraft Vollmacht unterzeichnet wurde, bringt die Beklagte erstmals in ihrer Duplik vom 8. April 2024 vor (act. 28 N 17, act. 30/6). Die Unterschrift, welche im Unterschriftenblock bei "G._____ GmbH" an- gebracht ist, kann nicht zugeordnet werden, da der Name des Unterzeichnenden fehlt. Indessen scheint die gleiche Person die Offerte vom 29. Mai 2021 sowie den Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 unterschrieben zu haben. Die Unterschriften sind identisch (act. 4/3 S. 3, act. 4/6). Nur weil am 4. Januar 2021 eine Vollmacht von der G._____ GmbH an R._____ ausgestellt wurde, ist noch nicht dargetan, dass dieser auch den vorliegenden Kaufvertrag unterzeichnet hat. So hätten sowohl K._____ als auch L._____ diesen Vertrag für die G._____ GmbH bzw. für die Be- klagte unterzeichnen können. Der Kaufvertrag wurde überdies nicht von den Klä- gerinnen, sondern vom Verkäufer der drei Geräte aufgesetzt, als welcher im vorlie- genden Kaufvertrag die Beklagte bezeichnet wurde. 4.3.4. Ob ein Verstoss gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr vorliegt, kann im Einzelfall nur anhand der konkreten Umstände entschieden werden. An welche spezifischen Verhaltenspflichten eine Partei gebunden ist, hängt davon ab, was eine vernünftige Person in der gleichen Situation von ihrem Verhandlungspart- ner nach Treu und Glauben erwarten durfte. Wer Vertragsverhandlungen aufnimmt, unterliegt in der Tat der allgemeinen Pflicht, seine Rechte und Pflichten nach Treu und Glauben auszuüben (Art. 2 ZGB). Auf dieser allgemeinen Pflicht gründen ver- schiedene Sorgfalts-, Schutz- und Rücksichtspflichten, welche sich in der vorver- traglichen Phase in Form verschiedener Informationspflichten weiter konkretisie- ren. Die allgemeine Aufklärungspflicht ist die Pflicht, die Verhandlungspartnerin in gewissem Masse spontan über (erhebliche) Tatsachen zu informieren, welche den Ablauf der Verhandlungen, den Entschluss zum Vertragsabschluss und die Gültig- keit des Vertrags beeinflussen können (BK OR-MÜLLER, Bern 2018, Art. 2 N 316 ff.).

- 13 - 4.3.5. In diesem Sinne erscheint es kaum nachvollziehbar, dass die G._____ GmbH diesen Vertrag als Verkäuferin abgeschlossen hat, zumal ihr Name lediglich im Unterschriftenblock einmal erscheint. Vielmehr erscheint es plausibel, dass die Beklagte die Geräte an die Klägerinnen verkauft hat. Bei der Beklagten handelt es sich um eine geschäftserfahrene Gesellschaft. Dass ein Kaufvertrag auf sie ausge- stellt und ihr Bankkonto zur Bezahlung des restlichen Kaufpreises angegeben wird, obwohl eine andere Gesellschaft die tatsächliche Vertragspartei sein soll, leuchtet nicht ein. Auch dass die Beklagte die Klägerinnen nicht darüber informiert hat, dass sie nur als Finanzierungsgesellschaft agiert und alle Mängelrügen und Kontaktan- fragen an die G._____ GmbH und nicht, wie im Kaufvertrag vereinbart, an den Ver- käufer und damit an sie zu richten sind, ist nicht nachvollziehbar. 4.3.6. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Klägerinnen davon ausgehen durften mit der Beklagten in einer vertraglichen Beziehung zu stehen. Somit überzeugt der Einwand der Beklagten, dass sie nicht Vertragspartei der Klä- gerinnen ist, nicht. Die Beklagte ist als Vertragspartei der Klägerinnen im Zusam- menhang mit dem Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 anzusehen. Die Passivlegitimation der Beklagten ist somit zu bejahen.

5. Örtliche Zuständigkeit 5.1. Nachdem die Passivlegitimation der Beklagten festgehalten wurde, ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 zu konsultieren. Gemäss dessen Ziffer 7 haben die Parteien vereinbart, dass für all- fällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Gerichte in Uster ausschliesslich zu- ständig sind (act. 4/3 S. 3). 5.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ZPO können die Parteien einen Gerichtstand ver- einbaren. Eine Klage darf dann nur am vereinbarten Ort erhoben werden. Die Klä- gerinnen haben ihr Schlichtungsgesuch vom 24. Juni 2022 beim Friedensrichter- amt Uster und dessen Klagebewilligung vom 17. November 2022 am 9. März 2023 beim Bezirksgericht Uster eingereicht. Die örtliche Zuständigkeit des ange- rufenen Gerichts ist somit gegeben.

- 14 - 5.3. Die weiteren Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls erfüllt. Ferner liegt die Klagebewilligung vom 17. November 2022 im Original vor und wurde rechtzeitig eingereicht (act. 1). Auch die übrigen Vor- aussetzungen nach Art. 221 ZPO sind gegeben.

6. Streitgenossenschaft Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wir- kung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemäss Art. 70 Abs. 1 ZPO gemeinsam klagen oder beklagt werden. Die beiden im Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 namentlich genannten Klägerinnen wurden im Kaufvertrag als "Käufer" be- zeichnet. Sie bilden somit eine einfache Gesellschaft mit Bezug auf den streitge- genständlichen Kaufvertrag, indem sie ihre Mittel gemeinsam zum Erwerb der Kaufobjekte einsetzten (Art. 530 Abs 1 OR). Somit bilden die Klägerinnen eine not- wendige Streitgenossenschaft und sind je einzeln als Klägerinnen aufzuführen.

7. Anspruchsberechtigung der Klägerinnen 7.1. Parteistandpunkte 7.1.1. Die Klägerinnen geben an, sie hätten Anfang Mai 2021 zum ersten Mal über das Onlineformular von M._____ mit der Beklagten Kontakt aufgenommen. Den Klägerinnen sei es wichtig gewesen, qualitativ gutwertige Geräte zu erwerben, weshalb der Sitz der Beklagten in der Schweiz und die vorgewiesenen Schweizer und europäischen Zertifizierungen massgeblich für ihren Kaufentscheid gewesen seien. Zudem habe die Beklagte den Klägerinnen gegenüber versichert, dass der offerierte D._____ "der beste Laser" sei und damit alle Haare in 4 bis 6 Behandlun- gen entfernt werden können. Die Klägerinnen hätten sich nach einer Besichtigung im Showroom am 2. Mai 2021 entschieden, das Angebot der Beklagten anzuneh- men und hätten den Kaufvertrag über die drei Geräte abgeschlossen (act. 2 N 8 in Verbindung mit act. 4/3 und 4/6, act. 21 N 30 f.). 7.1.2. In der Offerte sei als Lieferdatum der 29. Mai 2021 vermerkt worden. Am

11. Mai 2021 habe die Beklagte mitgeteilt, dass die Geräte in der Folgewoche ver- sandt würden, sobald die Anzahlung von Fr. 15'000.– erfolgt sei. Die Eröffnung des

- 15 - Beautystudios der Klägerinnen sei auf den 1. Juni 2021 geplant gewesen, weshalb als Liefertermin und zugleich Termin für die Schulung der Mitarbeitenden der

31. Mai 2021 vereinbart worden sei. Trotz mehrmaliger Reklamationen seien die Geräte verspätet geliefert worden. Die Lieferung des Tattooentfernungsgeräts E._____ sei rund einen Monat zu spät erfolgt (act. 2 N 9). 7.1.3. Betreffend des Geräts F._____ sei den Klägerinnen versichert worden, dass es maximal 12 Behandlungen brauche, bevor ein Ergebnis sichtbar sei. In dem von der Beklagten ausgehändigten Infoblatt der M._____ werde ein Effekt der Fettreduktion und Muskelstraffung ausdrücklich zugesichert. Nach der Durchfüh- rung der erforderlichen Anzahl Behandlungen für einen Erfolgseintritt mit dem F._____ seien bei den Klägerinnen mehrere Kundenbeschwerden eingegangen. Die Kunden hätten explizit die Behandlungskosten zurückgefordert. Die Klägerin- nen hätten sich telefonisch an die Beklagte gewandt und mehrfach versucht, Ter- mine für eine Begutachtung des Geräts zu vereinbaren. Die Beklagte habe entwe- der nicht reagiert oder die vereinbarten Termine nicht eingehalten. Hierauf hätten die Klägerinnen bei der Beklagten am 23. November 2021 eine schriftliche Mängel- rüge (act. 4/17) betreffend den F._____ eingereicht und am 24. Juni 2022 ihr Schlichtungsgesuch (act. 4/19) beim Friedensrichteramt Uster deponiert. Zu die- sem Zeitpunkt sei einzig von einem Mangel am F._____ ausgegangen worden (act. 2 N 10 f.; act. 21 N 37). 7.1.4. Mit der Zeit (es hätten zunächst pro Kunde 4 bis 6 Behandlungen abgewar- tet werden müssen) habe sich herausgestellt, dass auch die anderen beiden Geräte die versprochenen Resultate nicht erbracht hätten. Daraufhin hätten die Klägerin- nen festgestellt, dass gewisse Kundinnen auch ein Jahr nach Behandlungsbeginn nicht haarfrei gewesen seien. Zudem habe ein Gerät trotz korrekter Anwendung bei einer Kundin eine Verbrennung verursacht (act. 2 N 15). 7.1.5. Nachdem die Klägerinnen bei der O._____-Sendung "P._____" vorstellig geworden seien und ihren Fall dort geschildert hätten, seien die Klägerinnen von diversen anderen Kosmetikerinnen kontaktiert worden, welche ebenfalls im Ver- trauen auf die expliziten Zusicherungen der Beklagten bezüglich der Wirksamkeit der Geräte sowie die Werbung mit TÜV SÜD, ISO und Swissmedic Zertifizierungen

- 16 - Geräte bei der Beklagten erstanden hätten. Die Geräte hätten sich alle als untaug- lich erwiesen. Neben den Klägerinnen seien auch noch andere Personen durch die Beklagte professionell getäuscht worden (act. 2 N 16). 7.1.6. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Klägerinnen durch die Beklagte absichtlich getäuscht worden seien. Den Klägerinnen sei es wichtig gewesen, ihren Kundinnen eine gute Qualität zu liefern, weshalb die Geräte explizit bei einem Schweizer Betrieb bestellt worden seien. Die Klägerinnen hätten die vergleichs- weise teureren Geräte bei der Beklagten gekauft, da ihnen die Zertifizierungen von TÜV SÜD, ISO und Swissmedic, mit welchen die Geräte auf der Webseite "M._____.ch" und auf der Offerte vom 2. Mai 2021 (act. 4/6) angepriesen worden seien, die gewünschte europäische bzw. schweizerische Sicherheit und Qualität versprochen hätten. Dies im Gegensatz zu anderen Geräten auf dem Markt, welche aus Asien stammten. Diese gute Qualität sei für die Klägerinnen entscheidend für den Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten gewesen. Nur deshalb seien sie bereit gewesen, einen überdurchschnittlichen Kaufpreis zu bezahlen. Die Beklagte habe offensiv und widerrechtlich mit den Logos von TÜV SÜD, ISO und Swissmedic geworben und diese zu Täuschungszwecken verwendet (act. 2 N 19 f., act. 21 N 27, 31, 46). 7.1.7. Zudem sei den Klägerinnen von der Beklagten mündlich und schriftlich zu- gesichert worden, dass der D._____ geeignet sei, Haare inert 4 bis 6 Behandlungen vollständig zu entfernen. Auch betreffend des Geräts F._____ sei den Klägerinnen vorgespiegelt worden, dass nach max. zwölf Behandlungen ein Ergebnis sichtbar sei, was sich aber ebenfalls als Täuschung herausgestellt habe. Schliesslich sei das Tattooentfernungsgerät von einer derart schlechten Qualität gewesen, dass es trotz ordnungsgemässer Anwendung zu einer Körperverletzung bei einer Kundin geführt habe (act. 4/19). Die suggerierte Wirksamkeit und Sicherheit (angesichts der gefälschten medizinischen Zertifikate) der Geräte habe nicht bestanden. Es sei von der Beklagten minderwertige und sogar gesundheitsgefährdende Ware ver- kauft worden. Die Klägerinnen seien wie andere Kosmetikerinnen Opfer von pro- fessionell getätigten Täuschungen der Beklagten geworden. Eine absichtliche Täu- schung seitens der Beklagten sei insbesondere angesichts der offenbar widerrecht-

- 17 - lich verwendeten Zertifizierungen evident. Man habe besonders gute Qualität und eine Erfolgsgarantie vorgespiegelt und dies unter Verwendung gefälschter Zertifi- kate (act. 2 N 20, act. 21 N 49). 7.1.8. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 liessen die Kläge- rinnen ausführen, dass sie viel Geld für die Selbständigkeit investiert hätten, da dies ihr Traum gewesen sei. Sie hätten gute und geprüfte Schweizer Geräte kaufen wollen, um eine hohe Qualität anbieten zu können. Die Täuschung durch die Be- klagte sei evident, da man nicht aus Versehen Zertifikate verwenden könne, wobei ein Dolus eventualis genüge. Es sei mit Absicht ein Irrtum bezüglich Herkunft, Stan- dard, Qualität und Funktion der Geräte bei den Klägerinnen erweckt worden (Prot. S. 19 f.). Mit dem O._____-Bericht beim "P._____" sei erstmals das Augen- merk darauf gerichtet worden bzw. die Erkenntnis gekommen, dass die Zertifikate gar nicht echt gewesen seien und eine Ersatzlieferung oder Mängelbehebung aus- zuschliessen sei. Kein Kunde würde auf die Idee kommen, die Zertifikate von TÜV SÜD oder Swissmedic zu überprüfen (Prot. S. 22, 24). 7.1.9. Durch Vorliegen der absichtlichen Täuschung sei der Vertrag für die Klä- gerinnen unverbindlich. Vorliegend umfasse die Täuschung den gesamten Ver- tragsinhalt. Der Vertrag müsse folglich ex tunc rückabgewickelt werden, weshalb die Beklagte den Klägerinnen die bereits getätigten Kaufpreiszahlungen über Fr. 38'835.50 zurückzuerstatten und zugleich die drei gelieferten Geräte zurückzu- nehmen habe. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Kaufobjekte abzuholen (act. 2 N 22). 7.1.10. Die Beklagte bestreitet die Ansprüche der Klägerinnen aus absichtlicher Täuschung. So bringt sie vor, dass die G._____ GmbH über die Schweizer und europäischen Zertifikate verfügen würde bzw. berechtigt sei, diese zu verwenden. Diese würden den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und seien bei der Swiss- medic hinterlegt. Sodann verfüge die G._____ GmbH auch über eine TÜV-Zulas- sung sowie ein ISO Zertifikat. Es gelinge den Klägerinnen nicht aufzuzeigen, dass die Logos und Zertifikate nicht vorhanden gewesen seien (act. 17 N 20, 38). In ihrer Duplik vom 8. April 2024 führt die Beklagte dann auch aus, dass sie daran festhalte, dass sie zur Verwendung der Zertifikate berechtigt gewesen sei (act. 28 N 57). Sie

- 18 - führt ebenfalls aus, dass mit Nichtwissen bestritten werde, dass sie nicht berechtigt sein solle, die entsprechenden Zertifizierungen verwenden zu dürfen. Sollte davon ausgegangen werden, dass sie nicht zur Verwendung befugt sei, sei anzumerken, dass diese Zertifikate und Bezeichnungen keinerlei Zusicherungen im Rahmen des Kaufvertrages gewesen seien (act. 28 N 38, 65). Die Beklagte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 wieder, dass sämtliche Zertifikate kor- rekt vorhanden gewesen seien und die Lieferung korrekt erfolgt sei (Prot. S. 21). 7.1.11. Zur Wirksamkeit der Lasergeräte hält die Beklagte fest, dass bei richtiger Handhabung der Geräte diese auch die erwünschten Resultate erbracht hätten. Betreffend den F._____ seien tatsächlich maximal zwölf Behandlungen notwendig, bevor ein Ergebnis sichtbar werde. Bedingung hierfür sei die richtige Anwendung der Geräte, wobei die Klägerinnen nicht in der Lage gewesen seien, die von der G._____ GmbH gelieferten Geräte richtig zu bedienen und die Behandlungen an den Kunden korrekt durchzuführen. So sei es bei der Verwendung des Tattooent- fernungsgeräts nur zu einer Verbrennung gekommen, weil die Klägerinnen einen falschen Aufsatz verwendet hätten. Die Klägerinnen würden zudem nicht substan- tiiert darlegen, dass tatsächlich betreffend der gelieferten Geräte Kundenbeschwer- den eingegangen seien. Die Mängelrügen seien zu spät und nicht substantiiert ein- gegangen (act. 17 N 21, 26, 29 f., 34, act. 28 N 39, 43, 45, 50). 7.1.12. Betreffend der Berichterstattung der O._____-Sendung "P._____" führt die Beklagte aus, dass über die G._____ GmbH und nicht über die Beklagte ein Beitrag ausgestrahlt worden sei und Schulungstermine wegen Auslandsabwesenheiten nicht stattgefunden hätten. Zudem genüge dieser Beitrag nicht, um die Verwen- dung der Logos zu Täuschungszwecken rechtsgenügend darzulegen. Des Weite- ren sei die einjährige Frist nach Art. 31 Abs. 1 OR zur Geltendmachung der ab- sichtlichen Täuschung nicht eingehalten worden, weshalb die Klage abzuweisen sei (act. 17 N 32, 39, 44, act. 28 N 37, 50). Anlässlich der Hauptverhandlung brachte die Beklagte weiter vor, dass die Klägerinnen von der behaupteten Täu- schung nicht erst mit Ausstrahlung des O._____-Berichts beim "P._____" Kenntnis gehabt hätten, sondern bereits vorher, da die Geräte schon zuvor angeblich nicht

- 19 - funktioniert hätten. Entsprechend sei das Schlichtungsgesuch vom 24. Juni 2022 verspätet eingereicht worden (Prot. S. 23). 7.2. Zur Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast 7.2.1. Grundsätzlich hat eine Partei die Tatsachen, auf die sie ihr Rechtsbegehren stützt und die vom Gericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden sollen, zu behaupten (sog. "Behauptungslast"; vgl. SUTTER-SOMM/SCHRANK, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2024, Art. 55 N 20). Na- mentlich hat sie in einem ersten Schritt einen schlüssigen Tatsachenvortrag aufzu- stellen, wobei schlüssig bedeutet, dass dieser bei Unterstellung seiner Wahrheit den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer 4A_7/2012 vom 3. April 2012, E. 2.3.1.; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 55 N 2 und N 12; BK ZPO-HURNI, Bern 2012, Art. 55 N 19 f., m.w.H.). Der Behauptungslast ist dabei zunächst Genüge getan, wenn die Tatsache in ihren Grundzügen behaup- tet worden ist, so dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegen- beweis angetreten werden kann (z.B.: BGer 4A_7/2012 vom 3. April 2012, E. 2.3.1; BGE 136 III 322, E. 3.4.2; BGE 127 III 365, E. 2b). Die Bestreitung bildet das Ge- genstück zur Behauptung. Unterlässt es die Gegenpartei, die schlüssig behaupte- ten Tatbestandsmerkmale zu bestreiten, läuft sie Gefahr, dass das Gericht von ei- ner sogenannten anerkannten Tatsache ausgeht (SUTTER-SOMM/SCHRANK, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2024, Art. 55 N 22). Aber auch eine erfolgte Bestreitung hat gewissen Anforderungen zu genü- gen, ansonsten sie nicht beachtlich ist. Dabei beeinflusst der Grad der Substantiie- rung einer Behauptung den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestrei- tung. Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung. Pau- schale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusse- rung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Be- hauptung infrage gestellt wird (BGer 4A_398/2018 und 4A_400/2018 vom 25. Fe- bruar 2019 E. 10.4.2; BGE 141 III 433, E. 2.6; BGer 4A_261/2017 vom 30. Oktober

- 20 - 2017, E. 4.3; 4A_692/2015 vom 1. März 2017, E. 6.1.1, nicht publ. in: BGE 143 III 206; BGer 4A_7/2012 vom 3. April 2012, E. 2.3.1; vgl. auch Botschaft ZPO, BBl 2007 S. 7221 ff., S. 7311 und 7339). Erst wenn die Gegenseite den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei hinreichend bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbrin- gen sind dann durch die behauptungsbelastete Partei nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer 4A_398/2018 und 4A_400/2018 vom 25. Februar 2019, BGE 127 III 365, E. 2b; BGer 4A_724/2016 vom 19. Juli 2017, E. 3.1; BGer 4A_552/2015 vom

25. Mai 2016, E. 2.6; je mit Hinweisen). 7.2.2. Für den Hauptbeweis im Zivilprozess gilt grundsätzlich das Regelbeweis- mass des strikten Beweises. Dieser ist erbracht, wenn das Sachgericht nach ob- jektiven Gesichtspunkten von der Wahrheit einer Behauptung und damit vom Vor- liegen einer Tatsache voll überzeugt ist. Dabei hat eine Tatsache nicht mit Sicher- heit festzustehen, sondern es genügt die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlich- keit, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist (BK ZGB-WALTER, Bern 2012, Art. 8 N 134 ff.) 7.2.3. Die andere Partei hat ein aus Art. 8 ZGB abgeleitetes Recht auf Gegenbe- weis. Sie hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Haupt- beweises bildenden Tatsachenbehauptungen hervorrufen bzw. wach halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (BGE 133 III 81 E. 4.2.2 S. 89; BGE 120 II 393 E. 4b S. 397; BGE 115 II 305 S. 305) und damit die Tatsa- chenbehauptungen nicht (mehr) als erwiesen erscheinen. Gelingt der Gegenbe- weis, dürfen die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert. Es tritt – sofern nicht sogar durch den Gegenbeweis das Gegenteil bewiesen ist – Beweis- losigkeit ein, deren Folgen, wie gesagt, die beweisbelastete Partei treffen (zum Ganzen BGE 133 III 81 E. 4.2.2 S. 89; BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326; BGer

- 21 - 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.2; BGer 4A_38/2021 vom 3. Mai 2021 E. 7.4.3). 7.3. Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung Die Berufung auf Art. 28 OR setzt eine Täuschungshandlung der Gegenpartei vor- aus, die absichtlich und in pflichtwidriger Weise erfolgte und die beim Anfechtenden einen Irrtum hervorgerufen hat. Ein täuschendes Verhalten besteht in der Vorspie- gelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen vorhandener Tatsachen (Täu- schungshandlung) (BGE 116 II 434; BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1.1 [nicht publ. in BGE 143 III 495]). Die täuschende Handlung muss sich auf Tatsachen beziehen, d. h. auf objektiv feststellbare Zustände oder Ereignisse tat- sächlicher oder rechtlicher Art. Blosse subjektive Werturteile und Meinungsäusse- rungen fallen nicht darunter. Tatsachen können sowohl äussere – z. B. Eigenschaf- ten des Vertragsgegenstandes (vgl. BGE 123 III 169) – als auch innere Umstände sein – z. B. Zahlungs- oder Leistungswilligkeit (vgl. ZR 1978, 267, 270). Die Täu- schung kann durch positive Handlungen erfolgen, z. B. durch Behauptungen in mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen, wie auch konkludent (Vorspiegelung fal- scher Tatsachen) (BGE 132 I 161 E. 4.1; 116 II 431 E. 3a; BGer 4A_141/2017 vom

4. September 2017, E. 3.1 [nicht publ. in BGE 143 III 495]). Für die Würdigung der Behauptung ist dabei nach dem Vertrauensprinzip auf den Verkehrskreis des Ge- täuschten abzustellen (BGE 116 II 431). Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn eine Aufklärungspflicht besteht (BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1.1.1 [nicht publ. in BGE 143 III 495]). Eine solche kann sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift oder aus Vertrag er- geben, ausserdem auch dann, wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist (BGE 117 II 218 E. 6a; BGer 4A_285/2017 vom 3. April 2018, E. 6.1). Die Täuschung muss zudem absichtlich erfolgen, wobei es genügt, wenn der Täuschende zumindest in Kauf nimmt, dass der hervorgerufene Irrtum den anderen zum Vertragsschluss verleitet (BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1.2 [nicht publ. in BGE 143 III 495]; BGer 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016, E. 8.2; BGer 4A_533/2013 vom

27. März 2014, E. 3.1). Ein dolus eventualis reicht folglich aus; er muss sich glei-

- 22 - chermassen auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die dadurch erfolgende Willensbeeinflussung erstrecken (BGer 4A_141/2017 vom 4. Septem- ber 2017, E. 3.1.2 [nicht publ. in BGE 143 III 495]). Eine Absicht zur Schädigung ist in Art. 28 OR hingegen nicht vorausgesetzt. Besteht die Täuschung in der Behaup- tung einer unwahren Tatsache, ist die Täuschungsabsicht bereits dann zu bejahen, wenn jemand zwar nicht weiss, dass seine Information falsch ist, aber damit rech- net, dass es sich um eine Falschinformation handeln könnte und damit in Kauf nimmt, dass sein Vertragspartner dadurch in die Irre geleitet wird (BGE 53 II 150; BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1.2). Durch die Täuschung muss auf Seiten des Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten werden. Dieser wird regelmässig ein Motivirrtum sein. Die Täuschung muss für die Abgabe der Willenserklärung kausal gewesen sein ("Täuschungserfolg"; BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1 [nicht publ. in BGE 143 III 495]; BGer 4A_527/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2.2; BGer 4A_533/2013 vom 27. März 2014, E. 3.1). 7.4. Beweislast Der Getäuschte muss sämtliche Voraussetzungen des Art. 28 OR beweisen (BGer 4A_527/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2.2; 27. 3. 2014, BGer 4A_533/2013 vom

27. März 2014, E. 3.1; BGer 4A_285/2017 vom 3. April 2018, E. 6.1). Bei Täu- schung durch Dritte muss er auch Kenntnis des Vertragspartners beweisen. Der Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum bzw. Vertragsschluss wird

i. d. R. vermutet, wobei dem Täuschenden der Gegenbeweis offensteht (BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1.3; BGer 4A_527/2014 vom

4. März 2015, E. 3.2.2). Daraus folgt, dass die Klägerinnen den Hauptbeweis für die Tatsache tragen, dass die Beklagte die Zertifizierungen unrechtmässig verwendet hat (und die Klägerinnen dadurch durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Kauf der drei Geräte bewegte). 7.5. Würdigung betreffend absichtliche Täuschung 7.5.1. Es gilt zu prüfen, ob die Beklagte die Klägerinnen durch die absichtliche unrechtmässige Verwendung der erwähnten Logos bzw. Zertifikate "TÜV SÜD",

- 23 - "ISO", "ISO 13485 MEDICAL" und "IHK GEPRÜFT" zum Vertragsschluss verleitete und damit eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR vorliegt. 7.5.1.1. Mit E-Mail vom 8. März 2023 teilte TÜV Süd den Klägerinnen mit, dass die G._____ GmbH nicht von der TÜV SÜD Product Service GmbH zertifiziert sei (act. 6/26). Mit weiterer E-Mail vom 13. März 2023 führte TÜV SÜD aus, dass die auf den Schulungszertifikaten der Klägerinnen angebrachten TÜV-Kennzeichen nicht zu Produkten der M._____ zugeordnet werden können (act. 6/27). Zudem wurde im Rahmen eines vorgezogenen Beweisverfahrens mit Verfügung vom

21. Juni 2024 den Klägerinnen der Hauptbeweis auferlegt, um zu beweisen, dass die Zertifizierungen der Logos/Zertifikate "TÜV SÜD", "ISO", "ISO 13485 MEDI- CAL" und "IHK GEPRÜFT" durch die Beklagte unrechtmässig verwendet worden sind (act. 31). Aus der in der Folge durch das Gericht eingeholten schriftlichen Aus- kunft von TÜV SÜD vom 23. Juli 2024 ist ersichtlich, dass weder die Beklagte, M._____ noch die G._____ GmbH befugt waren oder sind, die Zertifizierungen "TÜV SÜD", "ISO" oder "ISO 13485 MEDICAL" zu verwenden oder mit ihnen zu werben. Die Nutzung dieser Zertifizierungen bedürfe gemäss TÜV SÜD einer Li- zenz, wobei diese nicht vorliegen würde. Zur Zertifizierung "IHK GEPRÜFT" führt TÜV SÜD aus, dass die IHK's über keine Zertifizierstelle für Produkte bzw. Medi- zinprodukte verfügen würden, weshalb diese Zertifizierung sehr unwahrscheinlich sei (act. 35). 7.5.1.2. Die Beklagte hat weder die Gültigkeit von Urkunden, welche die Zertifi- zierung belegen würden, eingereicht noch solche zum Beweis offeriert (act. 18, act. 29). 7.5.1.3. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Verwen- dung von falschen bzw. unrechtmässig verwendeten Zertifizierungen der Lo- gos/Zertifikate ("TÜV SÜD", "ISO", "ISO 13485 MEDICAL", "IHK GEPRÜFT") den Anschein erweckte, sie würde geprüfte und medizinisch-technische Premiumpro- dukte anbieten. Zwar liegt die Beweislast für das täuschende Verhalten beim Ge- täuschten, jedoch wäre es der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen die ent- sprechenden Zertifikate bzw. Bestätigungsschreiben von TÜV SÜD, der Internatio- nal Standards Organization (ISO), Swissmedic oder der Industrie- und Handels-

- 24 - kammer Deutschland (IHK) im hiesigen Verfahren vorzulegen und sich selbst vom Vorwurf der unrechtmässigen Verwendung zu entlasten, wenn sie über die erwähn- ten Zertifizierungen verfügen würde bzw. verfügt hätte. Dass sie dies unterlassen hat, verdichtet jedoch den Eindruck und ist ein Indiz dafür, dass sie nie berechtigt war diese Logos/Zertifikate zu verwenden. 7.5.1.4. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beklagte die Logos/Zertifikate nicht verwenden und damit werben durfte, ist der Bericht der O._____-Sendung "P._____" vom tt.mm.2022. Gemäss Recherchen des "P._____" habe sich nämlich herausgestellt, dass die Logos von "Swissmedic" und "TÜV SÜD" auf der Home- page der M._____ widerrechtlich verwendet worden seien (vgl. act. 4/20; https://www.O._____.ch/…, zuletzt abgerufen am 4. Februar 2025). Dass sich we- der die Beklagte, die G._____ GmbH noch M._____ seit Aufschaltung dieses Bei- trags vor nun fast drei Jahren dagegen gewehrt haben und der Beitrag bis heute immer noch abrufbar ist, lässt die Ausführungen des O._____-Berichts als wahr- heitsgemäss erscheinen. 7.5.1.5. Damit konnten die Klägerinnen den rechtsgenügenden Beweis erbrin- gen, dass die Beklagte ihre Produkte unter Verwendung von falschen Zertifikaten angepriesen hat. 7.5.2. Die Klägerinnen vertrauten auf die Echtheit der Logos bzw. Zertifikate und waren deshalb bereit, für die von der Beklagten offerierte Ware einen erheblich höheren Preis zu bezahlen. Sie wurden somit durch das täuschende Verhalten der Beklagten (falsche Logos/Zertifikate und falsche Zusicherungen) in die Irre geführt. Die Verwendung der Logos bzw. Zertifikate auf der Offerte vom 2. Mai 2021, der Webseite von "www.M._____.ch" und auf den Schulungszertifikaten der beiden Klägerinnen erfolgte absichtlich. Eine versehentliche Verwendung kann ausge- schlossen werden. Die dadurch hervorgerufene Täuschung bewirkte, dass die Klä- gerinnen mit der Beklagten den Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 abschlossen. Der Irrtum war somit kausal für den Vertragsschluss. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 OR vorliegend erfüllt.

- 25 - 7.5.3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 OR hat der Getäuschte binnen Jahresfrist dem an- deren zu eröffnen, dass er den Vertrag nicht halte oder eine schon erfolgte Leistung zurückfordert. Die Frist beginnt gemäss Art. 31 Abs. 2 OR in den Fällen der Täu- schung mit der Entdeckung. 7.5.3.1.Die Klägerinnen lassen ausführen, dass sie erstmals mit Erscheinen des O._____-Berichts des "P._____" vom tt.mm.2022 von der unrechtmässigen Ver- wendung der Logos/Zertifikate erfahren hätten (act. 2 N 16, act. 21 N 31, Prot. S. 22, 24), weshalb sie ihr Schlichtungsgesuch vom 24. Juni 2022 auch mit Eingabe vom 22. September 2022 entsprechend ergänzt und anstatt der Wande- lung die Unverbindlichkeit des Vertrages geltend gemacht hätten (act. 2 N 17). Die Beklagte bestritt anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 zwar, dass die Klägerinnen erst im April 2022 von den nicht funktionsfähigen Geräten erfahren hätten (Prot. S. 23). Eine substantiierte Bestreitung, dass die Täuschung nicht we- gen der nicht funktionsfähigen Geräte, sondern wegen der unrechtmässigen Ver- wendungen der Logos/Zertifikate geltend gemacht wird, unterblieb jedoch. Auch in den Rechtsschriften der Beklagten wird die Nichteinhaltung der Jahresfrist lediglich pauschal bestritten und nicht dargelegt, weshalb die Klägerinnen früher von der unrechtmässigen Verwendung der Logos/Zertifikate Kenntnis hätten haben sollen (act. 17 N 44, act. 28 N 37). 7.5.3.2.Der Kaufvertrag zwischen den Parteien wurde am 2. Juni 2021 abge- schlossen. Der in Frage stehende Beitrag der O._____-Sendung "P._____" er- schien am tt.mm.2022 (act. 4/20). Das Schlichtungsgesuch betreffend Wandelung des Kaufvertrages datiert vom 24. Juni 2022 und ging am 28. Juni 2022 beim Frie- densrichteramt Uster ein (act. 4/19, vgl. act. 1). Das ergänzte Schlichtungsgesuch mit der Geltendmachung einer absichtlichen Täuschung durch die Beklagte erfolgte mit Eingabe vom 22. September 2022 (act. 4/24). Die Vorbringen der Klägerinnen, dass sie am tt.mm.2022 erstmals mit Ausstrahlung des Berichtes des "P._____" davon erfahren haben, dass die Beklagte bzw. M._____, welche mit der Beklagten in Verbindung steht und auf deren gleichlautender Webseite die erste Kontaktauf- nahme durch die Klägerinnen erfolgte, nicht über die angepriesenen Logos/Zertifi- kate von "TÜV SÜD" und "Swissmedic" verfügt, überzeugen. Dieses Vorbringen ist

- 26 - zudem – wie bereits erwähnt – von der Beklagten nicht substantiiert bestritten wor- den. Die einjährige Frist zur Geltendmachung der Täuschung ist demnach gemäss Art. 31 OR eingehalten. 7.6. Rückabwicklung des Kaufvertrages 7.6.1. Ficht der Irrende bzw. Getäuschte den Vertrag rechtzeitig an, ist dieser nach herkömmlicher Auffassung ex tunc ungültig. Bereits erbrachte Leistungen sind nach ausservertraglichen Grundsätzen rückabzuwickeln. Nach Geltendma- chung des Mangels sind die versprochenen Leistungen somit nicht mehr zu erbrin- gen. Bereits erbrachte Leistungen sind nach herrschender Auffassung wie folgt zu- rückzuerstatten: Für Sachleistungen ist die Vindikation nach Art. 641 Abs. 2 ZGB (beachte auch Art. 938 ff. ZGB) sowie für nicht restituierbare Sachleistungen und für andere Leistungen gilt Bereicherungsrecht gemäss Art. 62 ff. OR. Nach einer neueren Lehrmeinung fällt der angefochtene Vertrag nicht ohne Weiteres dahin, sondern wird in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Die ausgetauschten Leistungen sind im Rahmen dieses Rückabwicklungsverhältnisses zurückzuerstatten. Die entsprechenden Ansprüche sind vertraglicher Natur (HU- GUENIN, Obligationenrecht - Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 2019, Rz. 582 f.; BGE 137 III 243 E. 4.4.3; 134 III 438 E. 2.4; 132 III 242 E. 4.1) 7.6.2. Es ist vorliegend von beiden Parteien übereinstimmend vorgebracht und damit als erstellt zu erachten, dass die Klägerinnen der Beklagten bereits Kauf- preiszahlungen in der Höhe von Fr. 38'835.50 geleistet haben und sich die drei medizinisch-technischen Geräte nach wie vor im Besitz der Klägerinnen befinden. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, den Klägerinnen den bereits geleisteten Kaufpreis zurückzuerstatten. Gleichzeitig haben die Klägerinnen der Beklagten die drei Geräte zurückzugeben. 7.6.3. In Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 3 ist die Beklagte deshalb zu verpflichten, den Klägerinnen Fr. 38'835.50 zu bezahlen (Rückerstat- tung Kaufpreiszahlung). Zudem ist Beklagte in Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 1 zu verpflichten, nachfolgende Kaufobjekte von den Kläge- rinnen zurückzunehmen bzw. abzuholen:

- 27 -

• D._____,

• E._____ und

• F._____. 7.7. Vollstreckungsmassnahme 7.7.1. Weiter beantragen die Klägerinnen die Beklagte sei im Sinne einer Voll- streckungsmassnahme bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 1 zur Zahlung einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 4'000.– zu verpflichten. Zur Begründung brachten die Klägerinnen vor, dass zur Absicherung der Abholung der drei Geräte und der entsprechenden Entsorgung die Anordnung einer Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO not- wendig sei. Die Beklagte habe sich bei den aussergerichtlichen Bemühungen be- sonders renitent, unzuverlässig und uneinsichtig gezeigt (act. 2 N 24, act. 21 N 51). Die Beklagte führt dazu aus, dass die beantragte Vollstreckungsmassnahme der Klägerinnen abzuweisen sei, da die Voraussetzungen für den Täuschungstatbe- stand nicht gegeben seien (act. 17 N 45, act. 28 N 62). 7.7.2. Vollstreckungsfähig sind gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO Leistungsurteile, die zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verurteilen. Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen anordnen (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen an- geordnet, so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden (Art. 337 Abs. 1 ZPO). Von einer direkten Vollstreckung kann abgesehen werden, wenn keine Anzeichen bestehen, dass sich die unterliegende Partei nicht dem Entscheid unterziehen wird (BGer 5A_839/2010 E. 6.3; BSK ZPO-SCHMID/BRUNNER, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 236 N 43). 7.7.3. Vorliegend führen die Klägerinnen lediglich in zwei Sätzen aus, weshalb eine Vollstreckungsmassnahme im Sinne einer Ordnungsbusse anzuordnen sei. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beklagte die Rücknahme der Ge- räte, welche noch einen gewissen Wert aufweisen, verweigern sollte. Da die Klä- gerinnen zudem nicht substantiiert vorbringen können, dass Anzeichen dafür be-

- 28 - stehen, dass sich die Beklagte der Verpflichtung der Zurücknahme der Geräte ent- ziehen werde, ist das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 abzuweisen. 7.8. Feststellung der Haftung der Beklagten 7.8.1. Die Klägerinnen beantragen zudem, dass festzustellen sei, dass die Be- klagte für Schäden bzw. Folgeschäden im Zusammenhang mit der Verwendung der im klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1 genannten Geräten haftbar sei (act. 2 S. 2). Die absichtliche Täuschung gemäss Art. 28 OR, welche für den Kauf und damit auch die Verwendung der mangelhaften / gefährlichen Geräte ursächlich sei, stelle eine Widerrechtlichkeit i.S.v. Art. 41 Abs. 1 OR dar. Die Haftung gemäss Art. 41 OR setze kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kau- salzusammenhang, Widerrechtlichkeit und ein Verschulden voraus, wobei diese Kriterien vorliegend als erfüllt zu betrachten seien. Es sei bereits von Kundinnen angekündigt worden, dass diese die Kosten für die untauglichen Behandlungen von den Klägerinnen zurückfordern werden. Zudem sei eine Schadenersatzforderung der Kundin, welcher eine Körperverletzung durch ein untaugliches Gerät zugefügt wurde, zu erwarten. Die Kunden würden nur den vorliegenden Prozess abwarten (act. 2 N 27 f., act. 21 N 53). Nach Vorbringen der Beklagten handle es sich bei diesem Antrag der Klägerinnen um eine Feststellungsklage, wobei ihnen das Fest- stellungsinteresse fehle und deshalb das Rechtsbegehren abzuweisen sei (act. 17 N 47, act. 28 N 65). 7.8.2. Wie zutreffend durch die Klägerinnen ausgeführt, ist für eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang erforder- lich. Vorliegend haben die Klägerinnen nicht rechtsgenügend dargetan, dass tat- sächlich die von der Beklagten verkauften Geräte gemäss Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 kausal für die Rückforderungs- bzw. Schadenersatzansprüche der Kundinnen sind. Die Behauptungen sind viel zu ungenau, als dass sie zum Beweis verstellt werden könnten. Ein Kausalzusammenhang zwischen den in diesem Verfahren re- levanten Geräten und den Forderungen der Kundinnen wird somit von den Kläge- rinnen nicht genügend substantiiert behauptet, weshalb das klägerische Rechtsbe- gehren Ziff. 4 abzuweisen ist.

- 29 -

8. Fazit Den Klägerinnen gelingt der Hauptbeweis, dass die Beklagte die Zertifizierungen der Logos/Zertifikate "TÜV SÜD", "ISO", "ISO 13485 MEDICAL" und "IHK GE- PRÜFT" unrechtmässig verwendet hat und die Klägerinnen im Vertrauen auf diese Logos/Zertifikate durch die Beklagte zum Abschluss des Kaufvertrages vom 2. Juni 2021 verleitet worden sind. Die Beklagte kann mit ihren Ausführungen den Haupt- beweis nicht erschüttern. Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine absichtliche Täu- schung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR durch die Beklagte vorliegt und der Kauf- vertrag vom 2. Juni 2021 demnach nicht gültig zustande gekommen ist. Die Be- klagte hat deshalb den Klägerinnen den bereits geleisteten Kaufpreis zurückzuer- statten und die Klägerinnen haben der Beklagten die drei Geräte zurückzugeben, weshalb die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 gutzuheissen sind. Die klä- gerischen Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4 scheitern an unsubstantiierten und nicht schlüssigen Behauptungen der Klägerinnen und sind deshalb abzuweisen.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächli- chen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert rund Fr. 60'000.–. Dieser setzt sich aus dem Kaufpreis der Geräte in der Höhe von Fr. 51'891.– für die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 und 3 als auch der Bezifferung der Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 und 4, welche auf rund Fr. 9'000.– festzuset- zen sind, zusammen (act. 2 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 9'500.– festzusetzen. Dazu kommen die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 615.– (act. 1; Art. 207 Abs. 2 ZPO). Die Klägerinnen obsiegen im vorliegenden Verfahren mehrheitlich, weshalb ihnen die Entscheidgebühr zu einem Sechstel und der Beklagten zu fünf Sechsteln aufzuer- legen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten dieses Verfahrens sind mit dem von

- 30 - den Klägerinnen geleisteten Vorschuss von Fr. 4'660.– zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Die Beklagte ist jedoch zu verpflichten, den Klägerinnen die von ihnen aus dem Kostenvorschuss bezogene Entscheidgebühr bzw. die bezogenen Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen. Der Fehlbetrag ist von der Beklagten nachzu- fordern. 9.2. Parteientschädigung Eine Parteientschädigung wird nur auf Antrag zugesprochen (BGE 139 III 334, E. 4.3; OFK ZPO-MOHS, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 105 N 2). Die Höhe der Partei- entschädigung bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 AnwGebV ist die Entschädigung bei vollständigem Obsiegen einer Partei auf Fr. 9'600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.– inkl. MwSt. zu bezahlen.

10. Rechtsmittel Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem höheren Streitwert als Fr. 10'000.– steht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (Art. 308 ff. ZPO), wobei die Berufungsfrist 30 Tage beträgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. In Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 1 wird die Beklagte verpflichtet, innert 14 Tagen seit rechtskräftigem Entscheid, nachfolgende Kaufobjekte (gemäss Kaufvertrag vom 2. Mai 2021) von den Klägerinnen zurückzunehmen bzw. abzuholen:

• D._____,

• E._____ und

• F._____.

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2. In Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 3 wird die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen Fr. 38'835.50 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage (betreffend die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4) ab- gewiesen.

4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'500.– festgesetzt.

5. Die Entscheidgebühr sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 615.– werden den Klägerinnen zu einem Sechstel und der Beklagten zu fünf Sechsteln auferlegt und mit dem von den Klägerinnen ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen die von ihnen aus dem Kostenvorschuss bezogene Entscheid- gebühr bzw. die bezogenen Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen. Der Fehlbetrag wird von der Beklagten nachgefordert.

6. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage des Doppels von act. 59.

8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 32 - Uster, 4. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Zivilgericht Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Simmen MLaw Wilhelm