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86 Obligationenrecbt. N° 15. ten den vorgeschriebenen Bankkredit von 24,000 Fr. in französischer Währung (entsprechend dem Wert der zu liefernden Waren) eröffnen lassen musste. Aber auch mit dem Hinweis darauf, dassser möglicherweise fran- zösisches Geld bereits besessen habe, ist nichts gewonnen, da ja der Kläger laut ausdrücklicher und für das Bundes- gericht verbindlicher Feststellung der Vorinstanz nach- gewiesen hat, dass er die 24.000 Fr. französischer Wäh- rung zum Kurse von 86,75 von der Schweizerischen Bankgesellschaft erworben hat, um damit seine Ver- pflichtungen gegenüber dem Beklagten zu erfüllen. Des- halb ist in Ue~ereinstimmung mit der Vorinstanz der ganze eingeklagte Kursverlust vorn Zeitpunkt der Leis- tung des Akkreditivs bis zur Rückvergütung des Kauf- preises als dem Kläger verursachter, unmittelbarer Schaden im Sinne' von Art. 208 Abs. 2 OR aufzufassen. DemIJach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1920 bestätigt.
15. Urteil der I. ZivilabteUnng Tom 22. lebru&r 1921
i. S. Spä.lti gegen Kotor A;-G. Art. 20 0 R. Die Nichtigkeit eines Vertrages wegen Un"- sittlichkeit setzt voraus, dass er einen gegen die guten Sitten verstossenden Leistungsinhalt aufweise, oder dass beide Parteien aus unsittlichen Motiven gehandelt oder einen unsittlichen Zweck verfolgt haben. Art. 2 4 Z i f f. 4 0 R. Umschreibung ~es Grundlagenirr~ turns und Abgrenzung gegenüber dem Irrtum im &e~ weggrund. A. - Am 7. November 1918 offerierte der Beklagte Spälti der Klägerin :.\'1otor A.-G. 3 K.V.A. Drehstrom- ObligatiOli.enrccht. N° 15. 87 Transformatoren für 920 Fr. Am gleichen Tage machte er dem Chef der Installationsabteilung der Klägerin.,dem Ingenieur K. in Dietikon. die Mitteilung. er. habe in diese Offerte zu seinen Gunsten eine Provision von 50 Fr. .einkalkuliert. Die Klägerin kaufte und bezahlte diesen Transformator. Am 31. Januar 1919 stellte der Beklagte der Klägerin Rechnung für einen von K. mündlich bestellten Drehstrom-Motor von 175 P .S.-Leistung im Betrage von 14.110 Fr. Auch diese Rechnung wurde von der Klägerin am 10. April 1919 durch Ausgleichung des Kontos des Beklagten bezahlt. In der Folge eqtdeckte die Klägerin, dass K. ihr Isolierröhren gestohlen hatte und reichte am 29. Juli 1919 gegen ihn Strafanzeige ein. Aus der in dem darauf folgenden Strafverfahren bei K. beschlagnahmten Korrespon- denz ergab sich. dass er vorn Beklagten für die von diesem erhaltenen Lieferungsaufträge der Klägerin Provisionen zugesichert erhalten hatte. Der Vertreter der Klägerin erklärte deshalb am 14. Oktober 1919 mit Rücksicht auf das unlautere Geschäftsgebahren des Beklagten die bei den Kaufgeschäfte als nichtig, und forderte ihn auf, die beiden Maschinen gegen Rück- erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Als der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, reichte 'sie am 5. Juli 1920 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit dem Rechtsbegehren. der Beklagte sei zu verurteilen :
1. Den 3 K. V.A.-Transformator zurückzunehmen und der Klägerin den Kaufpreis inklusive Verpackungs- kosten mit 932 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 10. April 1919 zurückzuzahlen.
2. Den 175 P .S.-Motor samt Zugehör zurückzunehmen und der Klägerin den Kaufpreis von 14,110 Fr. mit Zins zu 6 % seit 31. Januar 1919 zurückzuzahlen. B. - Durch Urteil vom 21. Oktober 1920 hat da.s Handelsgericht die Klage gutgeheissen. Es stellte fest, dass K. vorn Beklagten für beideGeschäfte Pro vi-
88 Obligationenrecht. N° 15. sionen zugesichert erhielt. Beide Kaufverträge seien deshalb nichtig, weil sie gegen die guten Sitten verstos- sen und weil die Klägerin sich bei ihrem Abschluss insofern in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 24 Ziff. 4 OR befunden habe, als sie angenommen habe, ihr Angestellter, der das Geschäft einleitete, werde in Wahrung ihrer Interessen dafür sorgen, dass auf reeller Grundlage kalkuliert werde. C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Beklagten, mit dem Antrage, es seien beide Klagebegehren, eventuell jedenfalls das zweite, abzuweisen. < Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Vorinstanz hat. festgestellt, dass der Be- klagte für den FaIl des Zustandekommens der ange- fochtenen Lieferungsverträge einem Angestellten der Klägerin eine Provision versprochen hat, und sie hat mit Recht hierin einen Verstoss gegen die guten Sitten erblickt. Trotz dem Gewicht der von ihr angeführten Gründe praktischer Natur kann aber ihrer Argumen- tation nicht beigetreten werden, wenn sie die beiden Verträge selbst wegen dieser Art ihres Zustandekommens als sittlich anstössig im Sinne von Art. 20 OR und des- halb nichtig erklärte.
2. ~ Nach allgemein anerkannter Rechtslehre ver- mögen schon der unsittliche Zweck und das unsittliche Motiv ein Rechtsgeschäft mit sittlich einwandfreiem Leistungsinhalt nur dann zu einem gegen die guten Sitten verstossenden und deshalb nichtigen zu machen, wenn sie bei dessen Eingehung nicht nur beiden Par- teien bekannt waren, sondern für beide einen Bestand- teil des Vertragswillens bildeten (vgl. VON TUHR, Allge- meiner Teil des bürgerlichen Rechts Bd. II 2 S. 28). Um- soweniger kann das unsittliche Mittel, dessen sich die eine Partei zur Herbeiführung eines an sich nicht an- stössigen Vertragsverhältnisses bedient, dessen Gültig- Obligationenrecht. N° 15. 89 keit beeinflussen, da es nicht, wie der Zweck, ein dem Rechtsverhältnis als solchem anhaftendes, seinen Cha- rakter und seine Auswirkung bestimmendes Element darstellt. Dass dies die Meinung des Gesetzes ist, kann insbesondere im Hinblick auf die Art. 28-36 OR nicht zweifelhaft sein. Durch diese Bestimmungen werden die gravierendsten Tatbestände der unsittlichen Ein- wirkung auf den Willen einer Ve:r:t;ragspartei, die, nach der Auffassung der Vorinstanz, unter Art. 20 OR fallen müssten, in der Weise besonders geregelt, dass für sie nicht die Rechtsfolge der Nichtigkeit. sondern nur dtejenige der Anfechtbarkeit vorgesehen wird. Es folgt daraus, dass das Gesetz an die nicht erwähnten Fälle der Willensbeeinflussung durch unsittliche Mittel diese Rechtsfolge nicht knüpfen will, und noch weniger die- jenige der Nichtigkeit. Im vorliegenden Falle wären die angefochtenen Verträge also nur dann nichtig, wenn sie einen gegen die guten Sitten verstossenden Leistungsinhaltaufwiesen, oder wenn beide Parteien aus unsittlichen Motiven gehandelt oder einen unsittli- chen Zweck verfolgt hätten.
3. - Auch mit ihrer Berufung auf Art. 24 Ziff. 4 OR kann die Klägerin nicht gehört werden. Unter dem « bestimmten Sachverhalt )), dessen irrige Beurteilung n\lch" dieser Gesetzesbestimmung den Vertrag für die irrende Partei unverbindlich machen soll, können nicht ausserhalb des Vertragsinhaltes liegende Verhältnisse verstanden werde~ wie denn auch der französiche Text ausdrücklich von « elements necessaires du contrat )), also von Elementen, d. h. Bestandteilen des Vertrages, und der italienische von einem « elemento neccessario dei contratto» sprechen. Diese Interpretation ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Bestim- mung. Durch sie sollte die Lücke ausgefüllt werden, die durch die Weglassung der Bestimmung des aOR über den Irrtum hinsichtlich wesentlicher Eigenschaften der Vertragssache (aOR Art. 19 Ziff. 3) entstanden war
90 Obligationenrecht. N° 15. (s. die Ausführungen der Kommissionsreferenten beider Räte, Stenograph. Bulletin des NR 1909 S. 475, des StR 1910 S. 163). Wenn nun auch mit der Fassung der neu aufgenommenen Ziff. 4 des Art. 24 das Gebiet des wesentlichen Irrtums gegenüber Ziff. 3 im Art. 19 aOR zweifellos erweitert werden sollte, so war inan doch weit davon entfernt, damit den Irrtum über jeden Umstand oder Sachverhalt, welcher für die Entschlies- sung, den Vertrag einzugehen oder nicht, bestimmend war, als einen nach Ziff. 4 wesentlichen zu erklären. Eine solche Auffassung erscheint angesichts der un- mittelbar folgenden Bestimmung über den Irrtum im Motiv als ausgeschlossen. Als Kriterium für die Abgrenzung des wesentlichen vom nicht wesentlichen Irrtum wird in Art. 24 Ziff. 4 auf Treu und Glauben im Geschäftsverkehr- la loyaute commerciale - abgestellt. und nun kann man doch wohl bei dem Kauf einer Maschine einen Umstand, der weder mit der Identität, noch mit der Beschaffenheit und dem wirtschaftlichen Zwecke des Kaufsgegenstan- des etwas zu tun hat, unmöglich als einen Sachverhalt bezeichnen, welcher auf Grund der nach Art. 24 Ziff. 4 OR massgebenden allgemeinen Verkehrsanschauung als notwendige Vertragsgrundlage zu erscheinen vennöchte. Wenn also auch mit der Vorinstanz anzunehmen. ist, die Klägerin hätte die, beiden streitigen Kaufver- träge mit dem Beklagten nicht abgeschlossen, wenn ihr das Verhältnis bekannt gewesen wäre, in welches der Beklagte zu ihrem Angestellten getreten war, so vennag ihr Irrtum hierüber die Anfechtung dieser Verträge nicht zu begründen, weil der Irrtum sich ledig- lich auf Momente bezog, welche vom Gesichtspunkt der massgebenden Grundlagen des Vertrags aus be- trachtet sich zwar als motivbildend, nicht aber als nach allgemeiner Verkehrsanschauung wesentlich dar- stellen; denn die Klägerin behauptet ja gar nicht, Obligationenrecht. N° 16. tll dass sie durch den Abschluss der heiden Kaufverträge benachteiligt worden sei. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung "ird gutgeheissen und die Klage ab- gewiesen. 16.Ä1'rit cie 1& In section olme a1116 mara 19a1 dans la cause lichardet contre Fox, Depart du locataire : 1° Vaut decharge en faveur du loca- taire, le fait par le bailleur d'accepter sans reserve les clefs de rappartement, l'inventaire dresse par son repre- sentant au sujet de l'etat des lieux et !'indemnite ainsi fixee pour les deteriorations constatees. 2° Le bailIeur doit pro- ceder lors du depart du locataire a la reconnai~ance des lieux Ioues et signaler immediatement fes deteriorations constatees; s'il neglige de le faire, iI ne peut invoquer plus tard les degäts dont il lui eut ete possible de constater d'emblee l'existence a l'aide des verifications usuelles. A. --,- James Fox, locataire de la Villa Cheltonia ä. Villeneuve, ayant du repondre a rappel de son pays, l' Angleterre, pendant la guerre, sous-Ioua la villa, meu- blee, a Paul Richardet, suivant un premier bail du 12 mars 1917. Fox etait represente par la Banque William Cuenod & Oe a Montreux. Richardet resilia le hail pour le 12 avriI 1~18. Le 8 mai 1918, Andre Bujal'd & Oe, regiRseurs a Montreux, charges par la Banque Cuenod & Oe des operations de reconnaissance, ecriYirent a Richardet qu'ils faisaient toutes reserves au sujet des « objets manquants, casses ou deteriores par suite de la location I). Hs signalaient divers degats ct reservaient tous droits quant a la literie, lingerie, service de table dont l'inventaire n'avait pas encore ete dresse. Le 15 mai, ils enumererent encore d'autres deteriorations et