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ObHgatlonenrecht. Ne 35.
tion et parce que, le prix de vente etant fixe en francs,
il fallait determiner· le montant . que representaient
en cette monnaie .les 312 400 marks pour connaitre le
solde dü. Du moment que le contrat doit etre considere
comme inexistant, la convention relative au calcul
de la valeur des marks en francs suisses doit egalement
etre regardee comme nulle et ce que le defendeur doit
des lors etre condamne a rembourser c'est la valeur dont
il s'est trouve effectivement enrichi des le 16 mars 1920.
Comme le demandeur est domicilie en Suisse et que rien
ne permet de dire qu'il n'aurait pas converti acette
epoque ses marks en francs s'i} ne les avait pas verses
par cheque au defendeur, que, d'autre part, ce dernier
a vraisemblablement change en francs au cours du jour
les marks re~us, il est juste de le condamner a rem-
bourser les 312400 marks au cours de 6 fr. 80 %
pratique alors.
35. 'Urteil der Ir. Zivila.bteUung vom 4. Kai 19aa
i. S. lUgler gegen Aktiengesellschaft Jä.ggi.
. Art. 24 Abs. 2 OR. Irr t u m üb erd i e G e s c h ä f t s-
g run dIa gen: Beg r i f f. Darunter fällt die irrtüm-
liche Annahme, das g e kau f t e Hau s werde s u b-
v e n t ion i e r t, wenn beide Parteien die Subvention
als sicher betrachteten.
A. -
Die Klägerin, A.-G. Jäggi, Baugeschäft in
Olten, verkaufte am 6. September 1919 der Beklagten,
Frau Elise Hägler in Olten, zum Preise von 35,000 Fr.
bei einer Anzahlung von 5000 Fr. ein in der Gemeinde
Olten gelegenes Zweifamilienhaus. Beide Kontrahenten
nahmen beim Kaufsabschluss als sicher an, dass auf
Grund der von Bund, Kanton und Gemeinde zur Be-
hebung der Wohnungsnot erlassenen Verordnungen an
das Haus eine Subvention ausgerichtet werde. Diese
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Subvention sollte laut Ziff. 4 des Vertrages der Käuferin
zufallen. Trotzdem die Voraussetzungen der Subven-
tionierung an sich· gegeben waren, wurden jedoch. in
der Folge die wiederholten Subventionsgesuche der
Klägerln von den Gemeinde- und Kantonsbehörden
abgewiesen, weil die zur Verfügung stehenden Gelder
nicht zur Befriedigung aller Bedürfnisse ausreichten.
Infolge der Verweigerung der kantonalen entfiel auch
die Möglichkeit, eine Bundessubvention zu gewähren.
Mit der vorliegenden Klage belangte die Verkäuferin
die Käuferin auf Zahlung der Kaufrestanz von 30,000 Fr.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und
widerklageweise Aufhebung des Vertrages aus dem
Gesichtspunkte der arglistigen Täuschung, eventuell des
Irrtums, eventuell der Uebervorteilung, indem sie darauf
verwies, sie habe sich auf die ihr gegebene Zusicherung,
der Bau werde subventioniert werden,
verlassen.
Ganz eventuell beantragte sie Reduktion des . Kaufs-
preises auf den Betrag von 28,000 Fr.
B. -
Mit Urteil vom 29. September 1921 hat das
Obergericht des Kantons Solothurn die Klage zuge-
sprochen und die Widerklage abgewiesen.
C. -
Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung,
mit welcher die Beklagte neuerdings um Abweisung
der Klage nachsucht.
Die Klägerin hat auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils antragen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Ein red e der a b sie h t li ehe n
T ä u sc h u n g, die die Beklagte in erster Linie er~oben
hat, würde voraussetzen, dass die Klägerin bel der
Beklagten wider besseres Wissen den Glauben erweckt
hä,tte, die Subvention werde sicher ausbezahlt werden.
Der Nachweis einer solchen Arglist ist in den Akten
nicht enthalten. Gegenteils steht fest, dass die Klä-
gerin auf Grund der bestehenden Vorschriften in der
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Tat auf Leistung einer Suhvention rechnen durfte und
dass .. es. au~h nicht etwa an ihr gelegen hat, wen~ die
Behorden sIch ablehnend verhielten.
2. -
Die Einrede der U e b e r vor teil u n g wurde
nac? kantonaler Feststellung im Verfahren vor der
z;;eIten Instan: nicht mehr aufrechterhalten. Abgesehen
:trievon ~ber wurde es auch diesem Standpunkt an den
erforderlichen tatsächlichen Unterlagen fehlen.
Ins-
be~ond~re hat .die Beklagte nicht dargetan, dass zwi-
SCh~l1 I~er .LeIStung und der Gegenleistung der Klä-
genn em MIssverhältnis besteht.
3: -
Dass' die Beklagte sich beim Vertragsschluss
g e ~ r r.t hat, dass sie annahm, sie werde an den Kauf-
preIs eIße Subvention erhalten, ist von der Klägerin
~usdrücklich zugegeben worden. Auch die Vorinstanz
l~t da~on ausgegangen, sie hat aber angenommen, es
liege eIn Fall von Motivirrtum vor, der gemäss Art. 24
Abs. 2 OR vom Richter nicht berücksichtigt werden
dürfe.
.
Als unwesentlicher Motivirrtum im Sinne von Art. 24
Abs. 2 darf jedoch der der Beklagten unterlaufene
Irrtum nur dann betrachtet werden, wenn keiner der
Tatbestände der Ziff. 1 bis 4 von Art. 24 OR zutrifft.
~uch der Irrtum im Beweggrund ist, soweit er sich
Im Rahmen der Ziff. 1 bis 4 bewegt wesentlich im
Rechtssinne.
'
Von den Ziff. 1 bis 4 de; Art. 24 scheiden von vorne-
herein die Fälle 1 und 2 aus. Aber auch Ziff. 3 ist nicht
anwendbar, weil die Beklagte sich keinerlei falsche
Vorstellungen über die ihr obliegende Leistung. machte.
sondern nur darüber, ob sie von dritter Seite daran
einen Beitrag erhalten werde.
Zu untersuchen bleibt demnach nur, ob ein Irrtum
über eine notwendige Geschäftsgrundlage im Sinne des
~rt. 24 Ziff. 4 OR vorliegt, d. h. -
nach der Auslegung,
dIe das Bundesgericht dieser Bestimmung in konstanter
Rechtsprechung gegeben hat -
ob mlch den Grund-
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sätzen von Treu und Glauben der Sachverhalt, den die
Beklagte irrtümlich als gegeben annahm, als Vertrags-
bestandteil zu betrachten ist, und ob er wichtig genug
war, um den Entschluss der Beklagten entscheidend zu
beeinflussen (AS 43 II S. 589, 779; 45 II S. 570; 46 II
S. af;).
Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Irrtum der
Beklagten nicht auf einen der streitigen Vertragsart
typischen Sachverhalt bezog, d. h. auf einen Sach-
verhalt, der schon Init Rücksicht auf die allgemeine
Natur des Rechtsgeschäftes als notwendiges Vertrags-
element erscheinen würde, sondern auf Verhältnisse,
die an .sich sehr wohl ausserhalb dem Rahmen des Ver-
trages hätten belassen werden können.
Derartige Verhältnisse dürfen nach den Grundsätzen
von Treu und Glauben nur dann zur notwendigen Ver-
tragsgrundlage gerechnet werden, wenn besondere Um-
stände der Gegenpartei erkennbar machten, dass der
Irrende im Hinblick auf sie sich zum Vertragsabschluss
entschloss, und wenn die Gegenpartei es dennoch unter-
liess, ihrerseits Vorbehalte zu machen -(AS 43 II S. 780).
Die Vorinstanz hat das Vorliegen solcher Umstände
verneint und sich auf den Standpunkt gestellt, die
Tatsache der Subventionierung sei bei Abschluss des
Vertrages noch nicht sicher gewesen, die Klägerin habe
daher annehmen dürfen, es handle sich für die Beklagte
um eine Spekulation, um die Uebernalune des Risikos,
den Kaufpreis eventuell ganz an sich tragen zu müssen.
An dieser Argumentation ist soviel richtig, dass wenn
ein Vertrag abgeschlossen wird, trotzdem über einzelne
ihm zu Grunde liegende Verhältnisse den Parteien erkenn-
bar noch Unsicherheit besteht, und der Kontrahent, zu
dessen Gunsten oder Ungunsten nie Sachlage sich
ändern kann, sich nicht durch eine Bedingung deckt,
die andere Partei mangels besonderer Umstände anneh-
men darf, ihr Vertragsgegner wolle das Risiko auf sicb
nehmen. Allein von einer solchen Unsicherheit kann im
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vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Wenn nicht
objektiv, so doch in den Augen beider Parteien, war
die Subventionierung eine sicher in Aussicht stehende
Tatsache, ein «bestimmter Sachverhalt» im Sinne des
Gesetzes.
Die Vorinstanz übersieht, dass die Klägerin -selber
sich im ganzen Prozess immer auf den Standpunkt
gestellt hat, sie habe von Anfang an die Subventionierung
als sichere Tatsache betrachtet. Dementprechend be-
zeichnete sie auch in den Zeitungsannoncen, in denen
sie das Grundstück zum Kauf ausschrieb, dieses als
subventionsberechtigt. Ferner steht fest, dass die Organe
der Klägerin es waren, die der Beklagten anlässlich der
Verkaufsverhandlungen von der Aussicht auf Subven-
tion sprachen, und zwar, da ihnen an dem Verkaufe
sehr gelegen war, offensichtlich in einer Weise, die ihrer
Ueberzeugung, das Haus werde sicher subventioniert
werden, entsprach. Endlich aber gibt -die Klägerin,
indem sie annimmt, die Beklagte habe ebenfalls an die
Subventionierung geglaubt. selber zu, dass diese durch
diese Angaben überzeugt worden sei.
Danach liegen im vorliegenden Falle aber die Ver-
hältnisse nicht nur so, dass' die KlägeriQ. erkennen
musste, dass die Beklagte beim Vertragsschluss von der
Subvention als vou einer sicheren Tatsache ausging, und
dass für sie dementsprechenq. eine Spekulation gar nicht in .
Frage kam. sondern vielmehr so, dass die eigenen Organe
der Klägerin die Beklagte in den Glauben versetzten,
sie werde einen Beitrag an den ~aufpreis erhalten.
Unter diesen Umständen hätte sie besondere Veran-
lassung gehabt, die Beklagte darauf aufmerksam zu
machen, wenn sie die Subventionierung nicht als Ver-
tragselement behandelt wissen wollte und zwar um so
mehr, als es sich um einen Gegenkontrahenten handelte,
der ihr an Geschäftsgewandtheit weit nachstand.
Aber auch, was die Bedeutung anbelangt, die der
irrtümlich angenommene Sachverhalt für die Entschlies-
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sung der Beklagten haben musste, sind die oben um-
schriebenen Voraussetzungen des Art. 24 Ziff. 4 gegeben.
Unbestreitbarermassen befindet sich die Beklagte in
beschränkten ökonomischen Verhältnissen. Welcher Be-
trag ihr als Subvention von der Klägerin in Aussicht
gestellt wurde, steht allerdings nicht fest. Fest steht
nur, dass anlässlich der Verhandlungen von 20 % die
Rede war. Jedenfalls aber erwarteten beide Parteien
einen Betrag von einigen 1000 Franken, also einen sowohl
mit Rücksicht auf den Gesamtpreis als namentlich
auch mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Beklagten
erheblichen Betrag. Nach allgemeiner Verkehrserfahrung
musste die Aussicht, einen solchen Beitrag an die
Kaufsnmme zu erhalten, für die Beklagte zweüelsohne
entscheidend ins Gewicht fallen.
Anderseits ist es
der Klägerin auch nicht etwa gelungen, irgendwelche
Momente anzuführen, die dafür sprächen, dass die
Beklagte auch in Kenntnis der wahren Sachlage abge ..
schlossen hätte.
Wenn die Beklagte der Klägerin am 6. September
1919 schrieb, sie möchte vom Kaufvertrag zurücktreten,
ohne sich dabei auf den Irrtum zu berufen, und we~n
sie am 20. September 1919 erklärte, die Liegenschaft
beziehen und die Anzahlung leisten zu wollen, so spricht
das gegen ihre spätere Stellungnahme schon deswegen
nicht, weil sie damals noch gar nicht wnsste, dass die
Subvention nicht geleistet werden würde. Richtig ist
nur, dass sie. schon vor Abklärung der Subventions-
frage vom Vertrage zurücktreten wollte. Hieraus kann
jedoch weder ein Verzicht auf die Irrtumseinrede abge-
leitet, noch der Schluss gezogen werden, ihr Irrtum. den
sie erst später erkannte, sei für ihre Entschliessung
unerheblich gewesen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge-
wiesen.
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