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48_II_236

BGE 48 II 236

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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ObHgatlonenrecht. Ne 35.

tion et parce que, le prix de vente etant fixe en francs,

il fallait determiner· le montant . que representaient

en cette monnaie .les 312 400 marks pour connaitre le

solde dü. Du moment que le contrat doit etre considere

comme inexistant, la convention relative au calcul

de la valeur des marks en francs suisses doit egalement

etre regardee comme nulle et ce que le defendeur doit

des lors etre condamne a rembourser c'est la valeur dont

il s'est trouve effectivement enrichi des le 16 mars 1920.

Comme le demandeur est domicilie en Suisse et que rien

ne permet de dire qu'il n'aurait pas converti acette

epoque ses marks en francs s'i} ne les avait pas verses

par cheque au defendeur, que, d'autre part, ce dernier

a vraisemblablement change en francs au cours du jour

les marks re~us, il est juste de le condamner a rem-

bourser les 312400 marks au cours de 6 fr. 80 %

pratique alors.

35. 'Urteil der Ir. Zivila.bteUung vom 4. Kai 19aa

i. S. lUgler gegen Aktiengesellschaft Jä.ggi.

. Art. 24 Abs. 2 OR. Irr t u m üb erd i e G e s c h ä f t s-

g run dIa gen: Beg r i f f. Darunter fällt die irrtüm-

liche Annahme, das g e kau f t e Hau s werde s u b-

v e n t ion i e r t, wenn beide Parteien die Subvention

als sicher betrachteten.

A. -

Die Klägerin, A.-G. Jäggi, Baugeschäft in

Olten, verkaufte am 6. September 1919 der Beklagten,

Frau Elise Hägler in Olten, zum Preise von 35,000 Fr.

bei einer Anzahlung von 5000 Fr. ein in der Gemeinde

Olten gelegenes Zweifamilienhaus. Beide Kontrahenten

nahmen beim Kaufsabschluss als sicher an, dass auf

Grund der von Bund, Kanton und Gemeinde zur Be-

hebung der Wohnungsnot erlassenen Verordnungen an

das Haus eine Subvention ausgerichtet werde. Diese

Obllgatlonenrecht. N· 35.

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Subvention sollte laut Ziff. 4 des Vertrages der Käuferin

zufallen. Trotzdem die Voraussetzungen der Subven-

tionierung an sich· gegeben waren, wurden jedoch. in

der Folge die wiederholten Subventionsgesuche der

Klägerln von den Gemeinde- und Kantonsbehörden

abgewiesen, weil die zur Verfügung stehenden Gelder

nicht zur Befriedigung aller Bedürfnisse ausreichten.

Infolge der Verweigerung der kantonalen entfiel auch

die Möglichkeit, eine Bundessubvention zu gewähren.

Mit der vorliegenden Klage belangte die Verkäuferin

die Käuferin auf Zahlung der Kaufrestanz von 30,000 Fr.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und

widerklageweise Aufhebung des Vertrages aus dem

Gesichtspunkte der arglistigen Täuschung, eventuell des

Irrtums, eventuell der Uebervorteilung, indem sie darauf

verwies, sie habe sich auf die ihr gegebene Zusicherung,

der Bau werde subventioniert werden,

verlassen.

Ganz eventuell beantragte sie Reduktion des . Kaufs-

preises auf den Betrag von 28,000 Fr.

B. -

Mit Urteil vom 29. September 1921 hat das

Obergericht des Kantons Solothurn die Klage zuge-

sprochen und die Widerklage abgewiesen.

C. -

Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung,

mit welcher die Beklagte neuerdings um Abweisung

der Klage nachsucht.

Die Klägerin hat auf Bestätigung des angefochtenen

Urteils antragen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Ein red e der a b sie h t li ehe n

T ä u sc h u n g, die die Beklagte in erster Linie er~oben

hat, würde voraussetzen, dass die Klägerin bel der

Beklagten wider besseres Wissen den Glauben erweckt

hä,tte, die Subvention werde sicher ausbezahlt werden.

Der Nachweis einer solchen Arglist ist in den Akten

nicht enthalten. Gegenteils steht fest, dass die Klä-

gerin auf Grund der bestehenden Vorschriften in der

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Obligationenreeht.No 35.

Tat auf Leistung einer Suhvention rechnen durfte und

dass .. es. au~h nicht etwa an ihr gelegen hat, wen~ die

Behorden sIch ablehnend verhielten.

2. -

Die Einrede der U e b e r vor teil u n g wurde

nac? kantonaler Feststellung im Verfahren vor der

z;;eIten Instan: nicht mehr aufrechterhalten. Abgesehen

:trievon ~ber wurde es auch diesem Standpunkt an den

erforderlichen tatsächlichen Unterlagen fehlen.

Ins-

be~ond~re hat .die Beklagte nicht dargetan, dass zwi-

SCh~l1 I~er .LeIStung und der Gegenleistung der Klä-

genn em MIssverhältnis besteht.

3: -

Dass' die Beklagte sich beim Vertragsschluss

g e ~ r r.t hat, dass sie annahm, sie werde an den Kauf-

preIs eIße Subvention erhalten, ist von der Klägerin

~usdrücklich zugegeben worden. Auch die Vorinstanz

l~t da~on ausgegangen, sie hat aber angenommen, es

liege eIn Fall von Motivirrtum vor, der gemäss Art. 24

Abs. 2 OR vom Richter nicht berücksichtigt werden

dürfe.

.

Als unwesentlicher Motivirrtum im Sinne von Art. 24

Abs. 2 darf jedoch der der Beklagten unterlaufene

Irrtum nur dann betrachtet werden, wenn keiner der

Tatbestände der Ziff. 1 bis 4 von Art. 24 OR zutrifft.

~uch der Irrtum im Beweggrund ist, soweit er sich

Im Rahmen der Ziff. 1 bis 4 bewegt wesentlich im

Rechtssinne.

'

Von den Ziff. 1 bis 4 de; Art. 24 scheiden von vorne-

herein die Fälle 1 und 2 aus. Aber auch Ziff. 3 ist nicht

anwendbar, weil die Beklagte sich keinerlei falsche

Vorstellungen über die ihr obliegende Leistung. machte.

sondern nur darüber, ob sie von dritter Seite daran

einen Beitrag erhalten werde.

Zu untersuchen bleibt demnach nur, ob ein Irrtum

über eine notwendige Geschäftsgrundlage im Sinne des

~rt. 24 Ziff. 4 OR vorliegt, d. h. -

nach der Auslegung,

dIe das Bundesgericht dieser Bestimmung in konstanter

Rechtsprechung gegeben hat -

ob mlch den Grund-

Obligationenrecht. Ne 35.

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sätzen von Treu und Glauben der Sachverhalt, den die

Beklagte irrtümlich als gegeben annahm, als Vertrags-

bestandteil zu betrachten ist, und ob er wichtig genug

war, um den Entschluss der Beklagten entscheidend zu

beeinflussen (AS 43 II S. 589, 779; 45 II S. 570; 46 II

S. af;).

Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Irrtum der

Beklagten nicht auf einen der streitigen Vertragsart

typischen Sachverhalt bezog, d. h. auf einen Sach-

verhalt, der schon Init Rücksicht auf die allgemeine

Natur des Rechtsgeschäftes als notwendiges Vertrags-

element erscheinen würde, sondern auf Verhältnisse,

die an .sich sehr wohl ausserhalb dem Rahmen des Ver-

trages hätten belassen werden können.

Derartige Verhältnisse dürfen nach den Grundsätzen

von Treu und Glauben nur dann zur notwendigen Ver-

tragsgrundlage gerechnet werden, wenn besondere Um-

stände der Gegenpartei erkennbar machten, dass der

Irrende im Hinblick auf sie sich zum Vertragsabschluss

entschloss, und wenn die Gegenpartei es dennoch unter-

liess, ihrerseits Vorbehalte zu machen -(AS 43 II S. 780).

Die Vorinstanz hat das Vorliegen solcher Umstände

verneint und sich auf den Standpunkt gestellt, die

Tatsache der Subventionierung sei bei Abschluss des

Vertrages noch nicht sicher gewesen, die Klägerin habe

daher annehmen dürfen, es handle sich für die Beklagte

um eine Spekulation, um die Uebernalune des Risikos,

den Kaufpreis eventuell ganz an sich tragen zu müssen.

An dieser Argumentation ist soviel richtig, dass wenn

ein Vertrag abgeschlossen wird, trotzdem über einzelne

ihm zu Grunde liegende Verhältnisse den Parteien erkenn-

bar noch Unsicherheit besteht, und der Kontrahent, zu

dessen Gunsten oder Ungunsten nie Sachlage sich

ändern kann, sich nicht durch eine Bedingung deckt,

die andere Partei mangels besonderer Umstände anneh-

men darf, ihr Vertragsgegner wolle das Risiko auf sicb

nehmen. Allein von einer solchen Unsicherheit kann im

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Obligatlonenrecht. N° 35.

vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Wenn nicht

objektiv, so doch in den Augen beider Parteien, war

die Subventionierung eine sicher in Aussicht stehende

Tatsache, ein «bestimmter Sachverhalt» im Sinne des

Gesetzes.

Die Vorinstanz übersieht, dass die Klägerin -selber

sich im ganzen Prozess immer auf den Standpunkt

gestellt hat, sie habe von Anfang an die Subventionierung

als sichere Tatsache betrachtet. Dementprechend be-

zeichnete sie auch in den Zeitungsannoncen, in denen

sie das Grundstück zum Kauf ausschrieb, dieses als

subventionsberechtigt. Ferner steht fest, dass die Organe

der Klägerin es waren, die der Beklagten anlässlich der

Verkaufsverhandlungen von der Aussicht auf Subven-

tion sprachen, und zwar, da ihnen an dem Verkaufe

sehr gelegen war, offensichtlich in einer Weise, die ihrer

Ueberzeugung, das Haus werde sicher subventioniert

werden, entsprach. Endlich aber gibt -die Klägerin,

indem sie annimmt, die Beklagte habe ebenfalls an die

Subventionierung geglaubt. selber zu, dass diese durch

diese Angaben überzeugt worden sei.

Danach liegen im vorliegenden Falle aber die Ver-

hältnisse nicht nur so, dass' die KlägeriQ. erkennen

musste, dass die Beklagte beim Vertragsschluss von der

Subvention als vou einer sicheren Tatsache ausging, und

dass für sie dementsprechenq. eine Spekulation gar nicht in .

Frage kam. sondern vielmehr so, dass die eigenen Organe

der Klägerin die Beklagte in den Glauben versetzten,

sie werde einen Beitrag an den ~aufpreis erhalten.

Unter diesen Umständen hätte sie besondere Veran-

lassung gehabt, die Beklagte darauf aufmerksam zu

machen, wenn sie die Subventionierung nicht als Ver-

tragselement behandelt wissen wollte und zwar um so

mehr, als es sich um einen Gegenkontrahenten handelte,

der ihr an Geschäftsgewandtheit weit nachstand.

Aber auch, was die Bedeutung anbelangt, die der

irrtümlich angenommene Sachverhalt für die Entschlies-

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sung der Beklagten haben musste, sind die oben um-

schriebenen Voraussetzungen des Art. 24 Ziff. 4 gegeben.

Unbestreitbarermassen befindet sich die Beklagte in

beschränkten ökonomischen Verhältnissen. Welcher Be-

trag ihr als Subvention von der Klägerin in Aussicht

gestellt wurde, steht allerdings nicht fest. Fest steht

nur, dass anlässlich der Verhandlungen von 20 % die

Rede war. Jedenfalls aber erwarteten beide Parteien

einen Betrag von einigen 1000 Franken, also einen sowohl

mit Rücksicht auf den Gesamtpreis als namentlich

auch mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Beklagten

erheblichen Betrag. Nach allgemeiner Verkehrserfahrung

musste die Aussicht, einen solchen Beitrag an die

Kaufsnmme zu erhalten, für die Beklagte zweüelsohne

entscheidend ins Gewicht fallen.

Anderseits ist es

der Klägerin auch nicht etwa gelungen, irgendwelche

Momente anzuführen, die dafür sprächen, dass die

Beklagte auch in Kenntnis der wahren Sachlage abge ..

schlossen hätte.

Wenn die Beklagte der Klägerin am 6. September

1919 schrieb, sie möchte vom Kaufvertrag zurücktreten,

ohne sich dabei auf den Irrtum zu berufen, und we~n

sie am 20. September 1919 erklärte, die Liegenschaft

beziehen und die Anzahlung leisten zu wollen, so spricht

das gegen ihre spätere Stellungnahme schon deswegen

nicht, weil sie damals noch gar nicht wnsste, dass die

Subvention nicht geleistet werden würde. Richtig ist

nur, dass sie. schon vor Abklärung der Subventions-

frage vom Vertrage zurücktreten wollte. Hieraus kann

jedoch weder ein Verzicht auf die Irrtumseinrede abge-

leitet, noch der Schluss gezogen werden, ihr Irrtum. den

sie erst später erkannte, sei für ihre Entschliessung

unerheblich gewesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge-

wiesen.

AS 4.8 II -

1922

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