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Obligationenrecht. N° 24.
dadurch, dass sie den Haushalt besorgt, ihm eine be-
trächtliche, wenn nicht geradezu unerschwingliche Aus-
. gabe für Anstellung fremder Hilfskräfte erspart. Wenn
auch die Ehefrau durch diese Tätigkeit ihrem Manne
nicht direkt Existenzmittel beschafft, so ist das wirt-
schaftliche Ergebnis doch insofern das nämliche, als sie
ihm ermöglicht, einen Teil seiner Mittel zur Befriedigung
anderer dringender Bedürfnisse zu verwenden. Dabei
braucht eine Unterstützungsbedürftigkeit und eine
effektive Unterstützung nicht stets schon im Zeitpunkt
der Tötung vorzuliegen, sofern nach dem normalen Ver-
lauf der Dinge mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
angenommen werden kann, dass eine wenigstens teil-
weise Versorgung durch die Ehefrau voraussichtlich
später Platz gegriffen hätte (vgl. BGE 16 816/17;
22 1226 f.; 33 II 88 f.; 34 II 103; 35 II 285; 44 II
66/7), wie denn auch das Bundesgericht schon wieder-
holt dazu gelangt ist, minderjährige Kinder als zu-
künftige Versorger ihrer Eltern zu behandeln (BGE 17
S. 641; 22 S. 1226 f.; 33 II 88 f.; 35 II 285), und ebenso
mehrfach entschieden hat, dass auch die Braut des
Getöteten zu den entschädigungsberechtigten Hinter-
lassenen gehören könne (Schw. Jur.-Ztg. 4 S. 298 f.;
BGE 37 11 467 f.; 39 11 325;- 44 II 67).
(5.) -
Im vorliegenden Falle freilich ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass nach der ganzen Sachlage keine
'Wahrscheinlichkeit und überhaupt kein Anhaltspunkt
dafür besteht, dass die Verstorbene je unterstützungs-
fähig geworden wäre, falls sich die Bedürftigkeit des
Klägers herausgestellt haben sollte. Der Kläger hat den
ihm vom Bezirksgericht auferlegten Beweis, dass er
infolge des Todes seiner Frau ökonomisch in eine be-
drängte Lage gekommen sei, nicht zu leisten vermocht
und weder etwas Schlüssiges dafür vorgebracht, dass er
bisher auch nur teilweise von der Arbeit seiner Frau,
welche unbestrittenermassen häufig auf längere Zeit
landesabwesend war. gelebt habe, noch dafür, dass
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diese in Zukunft zu seinem Unterhalt in nennenswerter
Weise beigetragen haben würde; ebenso ist die Annahme,
dass er auf eine Unterstützung angewiesen sei, mit
seinem Lohn nicht fernerhin auskommen werde und
einer Hilfskraft zur Führung seines Haushaltes bedürfe,
durch nichts belegt. Die Vermutung, dass Frau Borer
imstande gewesen wäre, ihrem Ehemann im Bedarfsfalle
eine Versorgung angedeihen zu lassen, dürfte umsoweniger
zutreffen, als der Sektionsbefund ergeben hat, dass sie
an einer chronischen Nierenkrankheit litt. In dem vom
Bundesgericht am 31. Mai 1926 beurteilten Fall Miesch
g. Tarenghi, auf den sich der Kläger beruft, lagen die
Verhältnisse ganz anders, indem Frau Tarenghi einer
Arbeiterpension vorstand und die dem Ehemann auf
Grund von Art. 45 Abs. III OR zugesprochene Schaden-
ersatzsumme von 6000 Fr. die Entschädigung an die
Kinder für den Verlust eines ihrer Versorger mitum-
fasste.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November
1926 bestätigt.
25. l1rteil der I. ZivilabteUung Tom al. Kirz 1997
i. S. Keyer gegen K8.BCbinenfabrik Engg A.-G.
Lizenzvertrag über eine Erfindung. Rechtliche Natur, Umfang
der Gewährleistuugspßicht des Lizenzgebers (Analogie mit
dem Pachtvertrag). Bedeutung des Grundlagenirrtums.
A. -
Am 13. September 1923 meldete der Kläger
Meyer in Deutschland und am 23. Oktober 1923 in
Bern eine
« Feilmaschine » zur Patentierung an, bei
welcher laut Hauptanspruch auf einer endlosen, über
2 kreisförmige Führungsrollen geleiteten bandförmigen
Unterlage eine Reihe von hinter einander angeordneten
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Feilen auswechselbar befestigt sind. Als Unterlage für
die Feilen wird eine Gelenkkette mit derart kurzen
Gliedern verwendet, dass das Verhältnis der Länge eines
Kettengliedes zum Führungsrollenradius kleiner als
1 : 4 ist.
Das schweizerische Patent wurde unter Nr. 107431
am 17. November 1924 veröffentlicht. Die Erteilung des
deutschen Patentes Nr. 415923 wurde dem Kläger am
28. Mai 1925 nach Abschluss des Prüfungsverfahrens
mitgeteilt; das Patent wurde am 3. Juli 1925 ausgegebe~,
und zwar gegenüber der klägerischen Anmeldung In
abgekürzter und etwas anders formulierter Form.
Inzwischen, im Juni 1924, war der Kläger mit den
Organen der Beklagten wegen Übernahme der Fabrikation
und des Vertriebs dieser Eisenfeilmaschine in Unter-
handlung getreten:
Aus den in der Zeit vom 12. bis zum 20. August 1924
beiderseits aufgestellten Vertragsentwürfen ist hervor-
zuheben, dass der Kläger die Übernahme der im Ent-
wurfe der Beklagten vorgesehenen Gewährspflicht für
die Verkäuflichkeit der Maschine ablehnte.
Am 21. August 1924 schlossen die Parteien einen
Lizenzvertrag ab, aus welchem folgende Bestimmungen
hervorzuheben sind:
«2. Entschädigung. Die Lizenznehmerin zahlt an Hrn.
Meyer bei Vertragsabschluss .die Summe von 5000 ~r. in
bar. Weitere 5000 Fr. werden bis 30. September dieses
Jahres und der Rest von 10,000 Fr. in monatlichen Raten
von 2000 Fr. mindestens, erstmals auf 31. Oktober 1924
bezahlt. Ferner erhält Hr. Meyer von der Maschinen-
fabrikBrugg von jeder von ihr verkauften oder vermie-
teten Maschine eine Stücklizenz von 10% des jeweiligen
Verkaufs- oder Mietwertes, jedoch im Minimum pro
Stück 300 Fr. Ausserdem erhält Hr. Meyer für Nach-
lieferungen aus dem Feilengeschäft 10% des Verkaufs-
preises der separat gelieferten Feilen. Die Abrechnung
der Lizenz und Provision erfolgt vierteljährlich. Hiebei
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ist es Herrn Meyer gestattet, Einsicht in die Verkaufs-
bücher und Fakturenkopien, soweit sich solche auf die
Gegenstände dieses Vertrages beziehen, zu nehmen ...
Für die vorhandenen Modelle, Zeichnungen, Lehren,
Spezialwerkzeuge und fertigen Feilen zahlt die Maschinen-
fabrik Brugg Hrn. Meyer den Selbstkostenpreis und
für die fertige Maschine den Betrag von 4000 Fr. in bar
bei Vertragsabschluss.
3. Die Maschinenfabrik Brugg verpflichtet sich von
Vertragsbeginn an zur Zahlung folgender Mi ni m a 1-
lizenzen:
a) für die ersten drei Jahre mindestens zwei Maschinen
pro Monat und 1800 Feilen jährlich;
b) für die folgenden drei Jahre vier Maschinen monat-
lich und 3600 Feilen jährlich;
c) für den Rest der Patentdauer sechs Maschinen
monatlich und 5400 Feilen jährJich.
Herr Meyer kann vom Vertrag zurücktreten und
erhält auf sein Begehren die freie Verfügung über seine
Patente zurück, wenn die Maschinenfabrik Brugg ihren
Umsatzverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn
sie nach Ablauf von sechs Jahren die doppelte Umsatz-
ziffer des oben garantierten Minimalumsatzes nicht
erreicht hat, oder wenn die Lizenznehmerin ihren Zah-
lungsverpflichtungen jeweilen nicht binnen Ablauf von
zwei Monaten nach Verfall voll nachkommt.. ....
4. Die Lizenznehmerin kann vom Vertrag nur zurück-
treten, wenn das deutsche Patent nicht in angemeldeter
oder eingeschränkter Form zur Erteilung gelangen sollte.
5 ....... Herr Meyer übernimmt die Gewähr, dass seine
Erfindung sein geistiges Eigentum ist und dass keine
Drittansprüche daran bestehen.. .... »
B. -
Beim Vertragsschluss zahlte die Beklagte dem
Kläger dIe fällig gewordene erste Rate von 5000 Fr.
der Pauschalvergütung für die Einräumung der Lizenz,
sowie den Kaufpreis von 4000 Fr. für die fertige Ma-
schine. Sie stellte diese sofort unter dem Namen « Li-
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Obligationenrecht. N° 25.
parma» an der Leipziger Messe aus und liess sie auch
in Prag und Niedersedlitz durch den Kläger vorführen,
wofür dieser ihr am 13. September und 11. Oktober 1924
im Betrage von 1014 Fr. (Leipzig) und 1118 Fr. 90 Cts.
(Niedersedlitz und Prag) Rechnung stellte.
Ferner gab der Kläger einen unter Mitwirkung des
technischen Direktors der Beklagten, Ingenieur See-
berger, ausgearbeiteten Reklameprospekt heraus ..... .
Mit Zuschrift vom 29. Oktober 1924 verlangte der
Kläger von der Beklagten Zahlung der am 30. September
1924 fällig gewordenen Rate der Lizenzvergütung von
5000 Fr., sowie der Oktoberrate von 2000 Fr.
Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, mit der Begrün-
dung, der Kläger habe mangels Erwirkung des deutschen
Patentes den Lizenzvertrag nicht erfüllt und könne daher
nicht seinerseits dessen Erfüllung fordern.
Daraufhin hob der Kläger gegen die Beklagte Betrei-
bung an. Die Beklagte schlug Recht vor, worauf dem
Kläger erstinstanzlich provisorische Rechtsöffnung er-
teilt wurde. Das aargauische Obergericht hob jedoch
unterm 14. März 1925 dieses Urteil auf und wies das
Rechtsöffnungsbegehren ab, weil der Kläger erst dann
Zahlung der Lizenzgebühren verlangen dürfe, wenn er
das deutsche Patent beigebracht habe, was zur Zeit
nicht zutreffe ......
Auf eine erneute Zahlungsaufforderung des Klägers
vom 12. Mai 1925 erwiderte- der Anwalt der Beklagten
am 14. Mai, die Reiserechnungen des Klägers seien ausser-
ordentlich übersetzt. Der Brief fährt fort: « Auch kann
keine Rede davon sein, dass Ihnen die Maschinenfabrik
irgendwelche Beträge schuldet...... Wir setzen Ihnen
zur Erfüllung des Vertrages und vorab zur Beibringung
des deutschen Patentes, ohne welches der ganze Lizenz-
vertrag hinfällig ist, eine Frist an bis 30. Juni a. c.
Sollte bis zu diesem Zeitpunkte das Patent nicht in ver-
tragsgemässem Umfange erteilt worden sein, so treten
wir vom Vertrage zurück und machen Sie für allen durch
Ihr Verhalten entstehenden Schaden haftbar ...... »
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Am 6. Juni 1925 legte der Kläger derBeklagten die am
29. Mai erhaltene provisorische Mitteilung des deutsehen
Reichspatentamtes über die erfolgte Patentierung der
Erfindung vor, und am 15. Juli übermachte er ihr die
am 3. gleichen Monats vom deutschen Reichspatentamt
ausgestellte Patenturkunde, mit gleichzeitiger Frist-
ansetzung bis Ende Juli 1925 zur Zahlung der aus-
stehenden Beträge, sowie zur Erstattung der viertel-
jährlichen Abrechnungen über die Stücklizenzen für
Maschinen und Feilen, ansonst er sich vorbehalte, vom
Vertrage zurückzutreten.
Hierauf entgegnete der Anwalt der Beklagten am
27. Juli 1925, dass der Kläger die ihm laut Vertrag
obliegenden Verpflichtungen immer noch nicht erfüllt
habe und auch die Voraussetzungen, die zum Abschluss
des Vertrages führten, sich als trügerisch erwiesen haben.
Denn schon vor Abschluss des Vertrages habe der Kläger
die Beklagte über Stand und Tragweite der Erfindung
in einen wesentlichen Irrtum versetzt und überdies
absichtlich getäuscht, so insbesondere durch die den
Tatsachen nicht entsprechenden Angaben im Prospekt,
durch die mündliche Zusicherung, alle Modelle und
Zeichnungen seien bereits fertig erstellt, während die
Beklagte sie grossenteils selbst habe erstellen müssen,
durch unrichtige Mitteilungen über Verwendungsmög-
lichkeit, Absatzverhältnisse und die zu erzielenden
Preise, durch unrichtige A;ngaben des Klägers über Ver-
bindungen mit der Werkzeugmaschinenfabrik Oerlikon,
über Bestellung einer Maschine durch Brown, Boveri
& Co. Erst die Beklagte habe unter ganz erheblichen
Aufwendungen aus der Maschine des Klägers etwas
Brauchbares gemacht. Auch sei die Patentierung durch
das deutsche Reichspatentamt nur in sehr beschränkter
Form erfolgt, indem eine Reihe wesentlicher Patentan-
sprüche zurückgewiesen worden seien. Der Kläger sei
mit der Erfüllung des Vertrages nach allen Richtungen
hin im Verzuge und schon deshalb nicht berechtigt, von
der Beklagten Erfüllung zu verlangen.
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Obligationenrecht. N° 25.
C. - Daraufhin erhob der Kläger unter Zurückweisung
der Irrtums- und Betrugseinrede die vorliegende Klage,
mit den Rechtsbegehren :
1. Die Beklagte habe dem Kläger 35,980 Fr. 90 Cts zu
bezahlen, nebst Zins zu 5% seit Einreichung der Klage.
2. Die Beklagte habe ihre Bücher vorzulegen, behufs
Ermittlung der bisher verkauften Maschinen und Feilen
und sie sei, sofern sich bei dieser Büchervorlage ergeben
sollte, dass pro Monat mehr als 2 Maschinen und pro
Jahr mehr als 1800 Feilen verkauft worden sind, pflichtig
zu erklären, über den in Klagebegehren 1 verlangten
Betrag hinaus für jede über die Minimalzahl hinaus ver-
kaufte Maschine 300 Fr. und für jede über die Minimal-
zahl hinaus verkaufte Feile 2 Fr. zu bezahlen.
D. -
Die Beklagte beantragte, unter Erneuerung der
bereits in der Zuschrift ihres Anwalts vom 27. Juli
1925 an den Kläger erhobenen Einwendungen, gänzliche
Abweisung der Klage und stellte widerklageweise die
Begehren, der Widerbeklagte sei gegenüber der Wider-
klägerin grundsätzlich schadenersatzpflichtig zu erklären
und vorbehältlich noch eintretenden weitern Schadens zu
verurteilen, ihr gegen Rückgabe der von ihm gemachten
Leistungen gemäss Lizenzvertrag, sowie der Lager-
vorräte zu bezahlen: a) den erlittenen Schaden mit
29,805 Fr. 30 Cts., b) für das vorhandene Lager 13.762
Fr. 60 Cts, zusammen 43,567 Fr. 90 Cts.
E. -
Mit Urteil vom 22. Dezember 1926 hat das aar-
gauische Handelsgericht erk~nnt:
({ 1. Die Beklagte ist verurteilt, dem Kläger 6991 Fr.
05 Cts. nebst Zins zu 5% seit 31. Oktober 1925 zu be-
zahlen.
2. Sie hat dem Kläger ihre Bücher vorzulegen zur Er-
mittlung der von ihr auf den verkauften Maschinen
und Feilen geschuldeten Lizenzgebühren.
3. Im übrigen sind Klage und Widerklage abgewiesen. »
F. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
Obligationenrecht. N° 25.
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1. die Klagebegehren seien in vollem Umfange zuzu-
sprec!hen.
2. eventuell: die Beklagte habe:
a) dem Kläger 23,380 Fr. 90 Cts. zu bezahlen, nebst
Zins zu 5% seit 31. Oktober 1925.
b) für jede verkaufte Maschine 300 Fr. und für jede
verkaufte Feile 2 Fr. zu bezahlen und behufs Ermittlung
der Zahl der verkauften Maschinen und Feilen die Bücher
vorzulegen.
G. -
Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen
und beantragt:
1. Die Klage sei in vollem Umfange abzuweisen.
2. Die Widerklage sei gutzuheissen und demgemäss
das Haupt- oder zum mindesten das Eventualbegehren
derselben zu schützen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Das durch den Vertrag vom 21. August 1924
unter den Parteien begründete Rechtsverhältnis qualifi-
ziert sich rechtlich als Lizenzvertrag. Gegenstand des-
selben ist die Überlassung der klägerischen Erfindung, als
eines unkörperlichen Rechtsgutes, an die Beklagte zur
Benützung für eine gewisse Zeitdauer gegen Entgelt.
Die vom Kläger hergestellte Feilmaschine als solche ist
im gleichen Vertrag unter Ziff. 2 in fine zum Gegenstand
eines Kaufsgeschäftes gemacht, das durch Zahlung des
Kaufpreises von 4000 Fr. und Übergabe der Maschine
an die Beklagte endgültig liquidiert und von keiner
Seite angefochten ist.
2. -
Der Lizenzvertrag wird heute nach herrschender
Auffassung als ein dem Pachtverhältnis am meisten sich
näherndes und daher diesem Vertragstyp beizuordnendes
Rechtsverhältnis angesehen (BGE 51 II 62 und die
dortigen Zitate). Bei einem Lizenzvertrag der hier vor-
liegenden Art ist Vertragsvoraussetzung das Vorliegen
einer patentierten Erfindung, d. h. einer Erfindung,
welche die kraft Gesetzes für die Patentierung zu er-
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Obligationenrecht. N° 25.
füllenden Erfordernisse der Erzielung eines wesentlichen
technischen Fortschritts durch einen schöpferischen
Gedanken, der Neuheit und der gewerblichen Verwert-
barkeit aufweist (patGes Art. 1). In casu ist die Paten-
tierung in der Schweiz und namentlich in Deutschland
geradezu zur Bedingung erhoben worden, indem der
Beklagten in Ziff. 4 des Vertrages für den Fall, dass das
deutsche Patent nicht in angemeldeter oder eingeschränk-
ter Form zur Erteilung gelangen sollte, ein Rücktritts-
recht eingeräumt ist, wie denn auch nach der ganzen
Sachlage nicht angenommen werden kann, dass ohne
eine solche Garantie die Beklagte sich zur Eingehung
eines Vertrages mit so erheblichen Verpflichtungen ver-
standen haben würde. Dabei darf indessen, sofern nichts
Gegenteiliges vereinbart ist, das Erfordernis der gewerb-
lichen Verwertbarkeit nicht schlechtbin dahin ausge-
legt werden, dass es die gewinnbringende Absatzmög-
lichkeit umfasst; in dieser Hinsicht spielt im Lizenz-
vertragsverhältnis in der Regel ein gewisses spekulatives
Element mit, das naturgemäss, da die Verkäuflichkeit
nicht nur von !ler Verwirklichung der technischen Voraus-
setzungen, sondern in hohem Grade auch von wirtschaft-
lichen Faktoren und der industriellen Konjunktur
abhängt, in erster Linie vom Lizenznehmer zu vertreten
ist.
Gleichwie nun beim Pachtverhältnis der Verpächter
verpflichtet ist, den Pachtgegenstand dem Pächter in
einem zur vertragsmässigen Benutzung geeigneten Zu-
stande zu übergeben (OR Art. 277), muss die dem Lizenz-
nehmer zur Benützung überlassene Erfindung als zum
vertragsgemässen Gebrauche tauglich erscheinen, und
es müssen, wenn sie sich hiezu als ungeeignet erweist,
der nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszu-
legende Vertragszweck also nicht erreicht werden kann,
dem Lizenznehmer analoge Rechte zustehen, wie dem
Pächter einer nutzbaren Sache oder eines nutzbaren
Rechts nach Art. 277 bezw. 254 fr. OR, wobei je nach
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der absoluten oder nur relativen Unbrauchbarkeit der
Erfindung entweder das Rücktrittsrecht nach den all-
gemeinen Bestimmungen der Art. 107 ff. OR oder eine
blosse Reduktion an den Leistungen des Lizenznehmers
in Frage kommt; doch gehen auch hier allfällige von den
Parteien im Vertrag selbst getroffene Bestimmungen
der gesetzlichen Regelung, die nur dispositiven Rechts
ist, vor.
3. -
Im vorwürfigen Falle nun ist dem Vertrag keine
Bestimmung darüber zu entnehmen, welchen Nutz-
effekt die Maschine erzielen sollte, geschweige denn eine
Zusicherung über bestimmte Absatzgebiete. Andrerseits
wusste die Beklagte, dass der Kläger die Maschine erst
kürzlich fertiggestellt und sie bis zum Vertragsschluss
selbst nicht ausgebeutet hatte. Daher war es gegeben,
dass sie inbezug auf die Ausbeutungsmöglichkeit für
die verschiedenen Industrien des In- und Auslandes,
die Verwertungs-
und Gewinnberechnungen auf die
eigene sachverständige Beurteilung abzustellen hatte,
und umsoweniger auf allfällige Meinungsäusserungen
des Klägers bauen durfte, als dieser ja die Übernahme
der in die Vertragsentwürfe der Beklagten aufgenom-
menen Garantie für die « Verkäuflichkeit der Feilma-
schine in ihrer jetzigen Konstruktion» ausdrücklich
abgelehnt hatte und eine solche im bereinigten Vertrags-
text nicht enthalten ist. Die Gewährleistungspflicht
des Klägers beschränkte sich somit in Ermangelung
einer Zusicherung über den Umfang der Verwertbarkeit
der Maschine in der Industrie, ihre Absatzfähigkeit
und den aus der Ausbeutung zu erzielenden Gewinn auf
den Bestand des Patentrechts für eine technisch lei-
stungsfähige Feilmaschine.
Entscheidend ist nun in dieser Hinsicht der Befund
der Experten, welche kategorisch erklärt haben, dass
es sich um eine sachgemäss ~usgeführte Werkzeug-
maschine mit gut durchstudierter und sorgfältig ausge-
arbeiteter Konstruktion des Feilenbandes handle, die
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Obligationenrecht. N° 25.
Maschine neu und brauchbar sei, zwölfmal rascher arbeite
als es mit Handfeilen der Fall sei und die Zahl der Hiebe
5-10 betrage. Das deutsche Patent enthalte alle in der
. Patentanmeldung erwähnten wesentlichen Merkmale in
konziser Form; der im genannten Patent enthaltene
Schutz sei demjenigen des schweizerischen Patentes
ebenbÜrtig, indem speziell das Feilenband, das wesent-
lichste und charakteristischste Organ der ganzen Ma-
schine, im deutschen Patent voll geschützt sei. Damit
ist der Beweis erbracht, dass eine Erfindung vorliegt,
dass sie neu und an sich zu gewerblicher Verwertung
geeignet ist. Der Umstand, dass die Experten gleich-
zeitig hervorheben, das Feilen werde heutzutage nur
noch dazu verwendet, Unvollkommenheiten der maschi-
nellen Bearbeitung durch Drehen, Hobeln usw. zu heben,
es beschränke sich aUf bestimmte
fa~onnierte Teile
(Blechlehren, Gusstücke aus weichem Metall usw.) und
auf wenige Arbeitsgebiete und Betriebe, so dass die
Feilmaschine die Fräsmaschine nicht voll ersetze und
ihre Einführung in der Industrie, zum al unter der gegen-
wärtigen Krisis, schwer halte, vermag am Gesagten
nichts zu ändern. Diese Betrachtungen der Experten
berühren die technische Seite des Problems nicht, sondern
sie beschlagen einzig Grad und Umfang der wirtschaft-
lichen Verwertbarkeit der Maschine, worüber der Kläger
die Abgabe irgendwelcher Zusicherung verweigert hat;
es ist ihm deshalb beizustimmen, dass er seinen vertrag-
lichen Verpflichtungen als Lizenzgeber. nachgekommen
ist. Der Kläger hat sich auch nicht etwa hinsichtlich der
Beschaffung des deutschen Patents im Verzuge be-
funden; denn es war ihm dafür im Vertrag keinerlei
Frist gesetzt und die Experten stellen fest, dass die
Erwirkung deutscher Patente in der Regel eine längere
Zeitspanne erfordert, was den Organen der Beklagten
bekannt sein musste, wie denn auch die Akten keinen
Anhaltspunkt dafür bi~ten, dass die Beklagte vor dem
14. Mai 1925 wegen Ausstehens des deutschen Patentes
Obligationenrecht. N° 25.
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~eim Kläger vors~llig geworden wäre, und dieser ihr
Ja ~chon am 6.Jum 1925, also vor Ablauf der angesetzten
~nst, von der Mitteilung des Reichspatentamtes über
dIe erfolgte Patenterteilung Kenntnis gegeben hat.
4. -
Bezüglich der von der Beklagten erhobenen
Betrugseinrede (OR Art. 28) fällt in Betracht:
a) Die Be~agte erblickt eine absichtliche Täuschung
durch den Klager vorab darin, dass dieser ihr vorgegeben
habe, er stehe mit der Werkzeugmaschinenfabrik Örlikon
in Verbindung und es akzeptiere dieselbe seine Beding-
ungen vorbehaltlos. Allein nach der eingelegten Kor-
respondenz war diese Angabe inhaltlich insofern wahr,
als der Kläger mit jener Fabrik in Verbindung stand und
sie sich um die Fabrikation der Maschine interessierte.
Ferner weist die Vorinstanz zutreffend daraufhin, dass
offenbar nicht diese Angabe des Klägers die Beklagte
in erster Linie zum Vertragsschlusse bewogen habe
sondern die vorausgegangene wiederholte Besichtigun.,i
und P~üfung der Maschine durch ihre eigenen Organe
und die darauf gestützte eigene Beurteilung der An.,.
wendungs- und Verwertungsmöglichkeiten. Es liegt nichts
dafür vor, dass etwa der Kläger auf einen überstürzten
Vertragsabschluss gedrängt hätte; ja es spricht der
Umstand, dass die Unterhandlungen sich vom Juni
1924 bis Ende August hingezogen haben, durchaus
gegen eine solche Annahme, und es bot diese Zeitspanne
der Beklagten reichlich Gelegenheit zu allseitiger Über-
legung, eventuell sogar zur Einholung fremden Rates.
b)
Das Nämliche ist hinsichtlich der angeblichen
Täuschung durch die Behauptung des Klägers. dass
die Fa. Brown, Boveri & Oe in Baden eine nach seinem
System konstruierte Maschine für ihre Fabrik in Mün-
chenstein gekauft habe, zu sagen. Wie sich aus der
Zuschrift von Brown, Boveri & Oe vom 29. Januar
1926 an den Kläger ergibt, hatte in der Tat der Kläger
dieser Firma eine Probemaschine zugesandt, die aber
für ihre Zwecke « nicht genügend Vorteile bot » und des-
AS 53 11 -
1927
10
138
Obligationenrecht. No 25.
halb an den Kläger zurückgesandt wurde. Im übrigen
hat die Beklagte zugegeben, dass der Kläger jener Er-
klärung beifügte, dass Brown, Boveri & Oe weitere
Bestellungen machen werden, wenn die Feilmaschine
gut ausfalle; sie konnte also hieraus entnehmen, dass
die Badener Firma sich noch kein endgültiges UrteU
gebildet habe, so dass die Behauptung, als habe jene
Äusserung des Klägers sie zum Vertragsschluss bestimmt,
vollends nicht als glaubwürdig erscheint.
e) Der Reklameprospekt des Klägers· verrät einen
offensichtlichen Optimismus in der Einschätzung der
Bedeutung der Erfindung und ist, wie schon der Aus-
druck « grösster Schlager» für sich allein dartut, markt-
schreierisch gehalten, so dass jeder vorsichtige Leser
von dessen Angaben .einen Abstrich machen musste.
Im grossen und ganzen sind aber dieselben, wie die
Experten dartun, nicht unrichtig. Soweit sie über die
Wirklichkeit hinausgehen, erscheint zudem die Beklagte
zur Erhebung der Betrugseinrede nicht als legitimiert;
denn ihr technischer Direktor, Seeberger, hat den Pro-
spekt, nach eingehender Besichtigung der Maschine
auch im Betriebe, im wesentlichen selber aufgesetzt,
oder zum mindesten an der Abfassung mitgewirkt, und
es hat die Beklagte später einen eigenen Prospekt heraus-
gegeben, der die Hauptangaben desjenigen des Klägers
wiedergibt und bestätigt. Angesichts der Fachkenntnis,
über welche ihre Organe verfügen, war die Beklagte
in erster Linie befugt, die Angaben des· Klägers auf ihre
Richtigkeit nachzuprüfen und allfällige Ungenauig-
keiten richtigzustellen. Unter allen Umständen aber
mangelt, wie die Vorinstanz feststellt, der Beweis dafür,
dass der Kläger sich der Unrichtigkeit der Angaben
bewusst war, wie übrigens nach den Ausführungen der
Experten auch kompetentere Personen sich durch den
guten Eindruck der Maschine bestechen lie~sen.
5. -
Ferner macht die' Beklagte geltend, sie habe sich
(wie eventuell auch der Kläger selbst) bei Abschluss
·1
Obligationenrecht. N° 25.
139
des Vertrages über die allgemeine Brauchbarkeit und
gewerbliche Verwertbarkeit der Erfindung und speziell
über· die . Eignung der Feilmaschine als Ersatz für die
Fräsmaschine in einem wesentlichen Irrtum befunden
(OR Art. 23/24). Der Umstand, dass man es bei der
beklagten Aktiengesellschaft mit einer Spezialistin auf
dem Gebiete des Maschinenbaues und Maschinenhandels
zu tun hat, deren Organe mit den Verhältnissen und
Bedürfnissen der mit diesem Gewerbe in Beziehung
stehenden vielfältigen Betriebe offenbar vertraut sind,
lässt es als fraglich erscheinen, ob die Beklagte wirklich
von einer unrichtigen Auffassung über die wirtschaftliche
Verwertbarkeit und die Gebrauchsfähigkeit der in Frage
stehenden Maschine ausgegangen sei, oder ob sie nicht
vielleicht erwartete, dass Qualität und Leistungsver-
mögen der Maschine, in Verbindung mit einer künftigen
Verbesserung der wirtschaftlichen Lage im allgemeinen
und derjenigen der Maschinenindustrie im besonderen,
die bisherigen Bedürfnisse steigern und eine Erhöhung
des Absatzes bewirken werden. Selbst wenn indessen
die Beklagte bei Vertragsabschluss in jener Richtung
in einem Irrtum befangen gewesen sein sollte, so könnte
von den in Art. 24 OR aufgezählten Fällen des wesent-
lichen Irrtums von vorneherein nur der letzte, der sog.
Grundlagenirrtum, in Frage komme I!. Das Bundesgericht
hat wiederholt ausgesprochen, dass der Grundlagenirrtum
seiner Natur nach ein besonders qualifizierter Irrtum
im Motiv ist, der um seiner speziellen Eigenschaften willen
ausnahmsweise so behandelt werden soll, als wäre er
ein wesentlicher, weshalb bei Anwendung von Art. 24
Ziff. 4 OR mit grosser Vorsicht vorzugehen und jeweilen
genau zu untersuchen sei, ob der angerufene Irrtum
nicht eher doch seinem wahren Wesen nach ein gewöhn-
licher Irrtum im Beweggrund sei: der Grundlagen-
irrtum kennzeichne sich dadurch. dass es bei ihm nicht
lediglich auf die subiektive Vorstellung des Irrenden
ankomme, sondern daneben auf ein objektives Moment,
140
Obligationenrecht. N° 25.
nämlich darauf, ob diese Vorstellung sich bezogen habe
auf einen Sachverhalt, der bei objektiver Betrachtung,
vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus,
als conditio sine qua non für den Abschluss eines solchen
Vertrages bezeichnet werden könne (vgl. BGE 43 11
780 f., 47 II 89 ff., 48 II 238 ff., 380 f., 49 II 493 ff.,
Urteil vom 7. II.1927i. S. Leemann c. Egger,OsER Komm.
Anm. VII 3a zu OR 24, VON TUHR OR I 257 ff.). Das
kann aber inbezug auf die Vorstellung, welche den
irrtümlichen Beweggrund der Beklagten für ihren Ver-
tragswillen gebildet haben soll, schon deshalb nicht
zutreffen, weil ja, wie bereits in Erw. 3 betont wurde,
die anfänglich vorgesehene Vertragsklausel, dass die
Beklagte von der Verpflichtung zur Herstellung und
zum Verkaufe von wenigstens 10 Feilmaschinen per
Monat befreit sein solle, wenn sich in der Praxis ergebe,
dass die Maschine in ihrer jet z i gen K 0 n s t r u k-
t ion u n ver k ä u f I ich sei oder der patentamt-
liehe Schutz sich als unwirksam erweise, infolge Ab-
lehnung durch den Kläger fallen gelassen wurde und
durch die Bestimmung ersetzt worden ist, die Lizenz-
nehmerin könne vom Vertrag nur zurücktreten, wenn
das deutsche Patent nicht in angemeldeter oder be-
schränkter Form zur Erteilung gelangen sollte (Ziff. 4
des Vertrages vom 21. August 1924). Aus diesem Werde-
gang des Vertrages ergibt sieh zwingend. dass das Risiko
für den Umfang der Verwertbarkeit der Erfindung bei
der Beklagten verblieb, und es kann sich dieselbe, nach-
dem ihre Erwartungen über die Verkäuflichkeit der
Feilmaschine des Klägers nicht in Erfüllung gegangen
sind, nicht hinterher auf einen Irrtum über die Vertrags-
grundlagen berufen. Es liegt ein blosser Irrtum im
Beweggrund vor, der den Irrenden nicht zur Anfechtung
des Vertrages wegen Willensmangels berechtigt (OR
Art. 24 Abs. 11). Die Beklagte musste mit der Möglich-
keit rechnen, dass ihre Annahme über die Absatzchancen
sich nicht verwirklichen werde, und sich schlüssig machen,
Obligationenrecht. N0 25.
141
ob sie trotz Ablehnung der Übernahme des Verkäuflich-
keitsrisikos durch den Kläger den Lizcnzvertrag ah-
schliessen wolle oder nicht.
6. -
Bei dieser Sachlage ist auf die von der Vorill-
stanz erörterte Frage der Konkurrenz eines allfälli(fcn
'"
Gewährleistungsanspruchs der Beklagten wegen Mängel
der Gegenstand des Lizenzvertrages bildenden Erfindung
mit dem Anspruch auf Unvcrhindlicherklärung de~
Vertrages wegen Irrtums nicht einzutreten. Im übrigell
wäre für eine Anrufung der Art. 277 und 254 OR dun'h
die Beklagte sowieso kein Raum, weil sie sich ja ein
Rücktrittsrecht ausschliesslich für den Fall vorbehalten
hat, dass das deutsche Patent nicht in angemeldeter
oder eingeschränkter Form dem Kläger erteilt werden
sollte, und die Beklagte überhaupt auf die Übernahme
einer Garantie für die Verwertbarkeit der Erfindung
seitens des Klägers verzichtet hat. so dass auch von einer
Herabsetzung ihrer Leistungen als Lizenznehmerin wege n
Nichtverwendbarkeit der Feilmaschine des Klägers als
Fräsmaschine nicht die Rede sein könnte. Endlieh
geht auch die in der heutigen Verhandlung erfolgte
Berufung auf Art. 20 und 119 OR fehl, da höchstens
von einer subjektiven. keineswegs aber von einer objek-
tiven Unmöglichkeit der Erfüllung des Vertrages, welcher
nach wie vor in Kraft steht, gesprochen werden kann.
7. -
Hieraus ergibt sich, dass die Hauptklage grund-
sätzlich gutzuheissen, die Widerklage dagegen abzu-
weisen ist.
Zu den einzelnen Forderungsposten der Klage ist zu
bemerken:
a) Laut Ziff. 2 des Vertrages war die zweite Anzahlung
von 5000 Fr. an die Pauschallizenzvergütung von 20,000 Fr.
für die Lizenzbewilligung am 30. September 1924 fällig;
dieser Betrag ist daher zu schützen.
b) Laut derselben Bestimmung war die zweite Hälfte
der Pauschalentschädigung von 20,000 Fr. vom 31. Ok-
tober 1924 hinweg in monatlichen Raten von je 2000 Fr.
142
Obligationenrecht. N0 25.
auszurichten. Die der Beklagten in Rechnung gebrachte
Summe von 10,000 Fr. ist somit dem Kläger in vollem
Umfange zuzusprechen.
c)
Die von der Beklagten geschuldete Stü,cklizenz-
gebühr beträgt gemäss Ziff. 2 und 3 des Vertrages:
für die Maschine, unter Zugrundelegung eines Mini-
mums VOll 2 Maschinen pro Monat und einer Gebühr
von 300 Fr. per Maschine, für 14 Monate (September
1924 bis und mit Oktober 1925) 8400 Fr.,
für die Feilen, unter Zugrundelegung eines Minimums
von 1800 Feilen per Jahr, und einer Vergütung von
2 Fr. pro Feile, ebenfalls für 14 Monate 4200 Fr.
d) Die dem Kläger laut Ziff. 1 des Vertrages gegen
Vorweisung der Belege zu vergütenden Kosten für Er-
werbung und Aufrechterhaltung der Patente betragen
laut Feststellung der Vorinstanz, die nicht als akten-
widrig angefochten wurde und bei welcher es daher sein
Bewenden hat, 4812 Fr. 40 Cts.
.
e) Endlich hat der Kläger Anspruch auf Vergütung
der Reisespesen von 959 Fr. 75 Cts. (propagandareise
nach Leipzig) und 1118 Fr. 90 Cts. (Reise nach Prag und
Neusedlitz), die nicht als übersetzt erscheinen, sowie
auf Rückerstattung des Darlehens von 100 Fr. an den
ehemaligen Direktor der Beklagten, namens Fritz.
Die Klageforderung ist daher im Gesamtbetrage von
34,591 Fr. 05 Cts. zuzusprechen.
8. -
Da der Vertrag den Kläger zur Einsichtnahme
in die Verkaufsbücher und Fakturakopien der Beklagten
berechtigt, soweit sich dieselben auf den Vertrags-
gegenstand beziehen, und der Kläger an dieser Einsicht-
nahme ein rechtliches Interesse behufs endgültiger Fest-
stellung seiner LizenzgebühranspfÜche hat, ist auch das
Klagebegehren 2, welches auf Vorlegung jener Bücher
und auf Zahlung der vertraglichen Stücklizenzgebühr
für allfällig über das im Vertrag festgesetzte Minimum
hinaus verkaufte Maschinen und Feilen gerichtet ist,
zu schützen.
Obligationenrecht. N° 26.
143
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Anschlussberufung der Beklagten und Wider-
klägerin wird abgewiesen, die Hauptberufung des Klä-
gers und Widerbeklagten dagegen insoweit begründet
erklärt, als in Abänderung des Urteils des Handelsge-
richts des Kantons Aargau vom 22. Dezember 1926:
a) die Beklagte zur Zahlung von 34,591 Fr. 05 Cts.
nebst 5% Zins seit 31. Oktober 1925 an den Kläger
verurteilt wird, unter Abweisung der Mehrforderung;
b) die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger behufs
Ermittlung der bisher verkauften Maschinen und Feilen
ihre Bücher vorzulegen, und sofern sich dabei ergeben
sollte, dass pro Monat mehr als 2 Maschinen und pro
Jahr mehr als 1800 Feilen verkauft worden sind, für
jede über die Minimalzahl hinaus verkaufte Maschine
300 Fr. und für jede über die Minimalzahl hinaus ver-
kaufte Feile 2 Fr. zu bezahlen;
c) die Widerklage gänzlich abgewiesen wird.
26. tTrtefi der l ZivilabteUung vom 11. April 1997
i. S. llächtold-Deuber gegen Witwe Birk-Strittmatter.
Kaufvertrag über eine Wirtschaft. Unverbindlichkeit für
den Käufer wegen absichtlicher Täuschung und Grund-
lagenirrtums (OR 24')? Bedeutung der Wegbedingung einer
Gewährleistung.
A. -
Im Frühjahr 1926 erliess der Kläger J. Bächtold
folgendes Zeitungsinserat : « Zu verkaufen: In kleiner
Gemeinde des Zürcher Oberlandes, gut gelegenes Wirt-
schäftli, ...... Preis 36,000 Fr., Anzahlung 6-8000 Fr.
Antritt nach Übereinkunft. Auskunft beim Eigentümer
. J. Bäclitold-Deuber, Wetzikon (Zürich). »
Ein Gesuch der Beklagten Witwe Birk-Strittmatter
in Schwanden (Kt. Glarus) um näheren Aufschluss
über das Heimwesen wurde vom Kläger am 11. Mai