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53_II_127

BGE 53 II 127

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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126

Obligationenrecht. N° 24.

dadurch, dass sie den Haushalt besorgt, ihm eine be-

trächtliche, wenn nicht geradezu unerschwingliche Aus-

. gabe für Anstellung fremder Hilfskräfte erspart. Wenn

auch die Ehefrau durch diese Tätigkeit ihrem Manne

nicht direkt Existenzmittel beschafft, so ist das wirt-

schaftliche Ergebnis doch insofern das nämliche, als sie

ihm ermöglicht, einen Teil seiner Mittel zur Befriedigung

anderer dringender Bedürfnisse zu verwenden. Dabei

braucht eine Unterstützungsbedürftigkeit und eine

effektive Unterstützung nicht stets schon im Zeitpunkt

der Tötung vorzuliegen, sofern nach dem normalen Ver-

lauf der Dinge mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

angenommen werden kann, dass eine wenigstens teil-

weise Versorgung durch die Ehefrau voraussichtlich

später Platz gegriffen hätte (vgl. BGE 16 816/17;

22 1226 f.; 33 II 88 f.; 34 II 103; 35 II 285; 44 II

66/7), wie denn auch das Bundesgericht schon wieder-

holt dazu gelangt ist, minderjährige Kinder als zu-

künftige Versorger ihrer Eltern zu behandeln (BGE 17

S. 641; 22 S. 1226 f.; 33 II 88 f.; 35 II 285), und ebenso

mehrfach entschieden hat, dass auch die Braut des

Getöteten zu den entschädigungsberechtigten Hinter-

lassenen gehören könne (Schw. Jur.-Ztg. 4 S. 298 f.;

BGE 37 11 467 f.; 39 11 325;- 44 II 67).

(5.) -

Im vorliegenden Falle freilich ist der Vorinstanz

beizupflichten, dass nach der ganzen Sachlage keine

'Wahrscheinlichkeit und überhaupt kein Anhaltspunkt

dafür besteht, dass die Verstorbene je unterstützungs-

fähig geworden wäre, falls sich die Bedürftigkeit des

Klägers herausgestellt haben sollte. Der Kläger hat den

ihm vom Bezirksgericht auferlegten Beweis, dass er

infolge des Todes seiner Frau ökonomisch in eine be-

drängte Lage gekommen sei, nicht zu leisten vermocht

und weder etwas Schlüssiges dafür vorgebracht, dass er

bisher auch nur teilweise von der Arbeit seiner Frau,

welche unbestrittenermassen häufig auf längere Zeit

landesabwesend war. gelebt habe, noch dafür, dass

Obligationenrecht. N° 25.

127

diese in Zukunft zu seinem Unterhalt in nennenswerter

Weise beigetragen haben würde; ebenso ist die Annahme,

dass er auf eine Unterstützung angewiesen sei, mit

seinem Lohn nicht fernerhin auskommen werde und

einer Hilfskraft zur Führung seines Haushaltes bedürfe,

durch nichts belegt. Die Vermutung, dass Frau Borer

imstande gewesen wäre, ihrem Ehemann im Bedarfsfalle

eine Versorgung angedeihen zu lassen, dürfte umsoweniger

zutreffen, als der Sektionsbefund ergeben hat, dass sie

an einer chronischen Nierenkrankheit litt. In dem vom

Bundesgericht am 31. Mai 1926 beurteilten Fall Miesch

g. Tarenghi, auf den sich der Kläger beruft, lagen die

Verhältnisse ganz anders, indem Frau Tarenghi einer

Arbeiterpension vorstand und die dem Ehemann auf

Grund von Art. 45 Abs. III OR zugesprochene Schaden-

ersatzsumme von 6000 Fr. die Entschädigung an die

Kinder für den Verlust eines ihrer Versorger mitum-

fasste.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November

1926 bestätigt.

25. l1rteil der I. ZivilabteUung Tom al. Kirz 1997

i. S. Keyer gegen K8.BCbinenfabrik Engg A.-G.

Lizenzvertrag über eine Erfindung. Rechtliche Natur, Umfang

der Gewährleistuugspßicht des Lizenzgebers (Analogie mit

dem Pachtvertrag). Bedeutung des Grundlagenirrtums.

A. -

Am 13. September 1923 meldete der Kläger

Meyer in Deutschland und am 23. Oktober 1923 in

Bern eine

« Feilmaschine » zur Patentierung an, bei

welcher laut Hauptanspruch auf einer endlosen, über

2 kreisförmige Führungsrollen geleiteten bandförmigen

Unterlage eine Reihe von hinter einander angeordneten

128

Obligationenrecht. N° 25.

Feilen auswechselbar befestigt sind. Als Unterlage für

die Feilen wird eine Gelenkkette mit derart kurzen

Gliedern verwendet, dass das Verhältnis der Länge eines

Kettengliedes zum Führungsrollenradius kleiner als

1 : 4 ist.

Das schweizerische Patent wurde unter Nr. 107431

am 17. November 1924 veröffentlicht. Die Erteilung des

deutschen Patentes Nr. 415923 wurde dem Kläger am

28. Mai 1925 nach Abschluss des Prüfungsverfahrens

mitgeteilt; das Patent wurde am 3. Juli 1925 ausgegebe~,

und zwar gegenüber der klägerischen Anmeldung In

abgekürzter und etwas anders formulierter Form.

Inzwischen, im Juni 1924, war der Kläger mit den

Organen der Beklagten wegen Übernahme der Fabrikation

und des Vertriebs dieser Eisenfeilmaschine in Unter-

handlung getreten:

Aus den in der Zeit vom 12. bis zum 20. August 1924

beiderseits aufgestellten Vertragsentwürfen ist hervor-

zuheben, dass der Kläger die Übernahme der im Ent-

wurfe der Beklagten vorgesehenen Gewährspflicht für

die Verkäuflichkeit der Maschine ablehnte.

Am 21. August 1924 schlossen die Parteien einen

Lizenzvertrag ab, aus welchem folgende Bestimmungen

hervorzuheben sind:

«2. Entschädigung. Die Lizenznehmerin zahlt an Hrn.

Meyer bei Vertragsabschluss .die Summe von 5000 ~r. in

bar. Weitere 5000 Fr. werden bis 30. September dieses

Jahres und der Rest von 10,000 Fr. in monatlichen Raten

von 2000 Fr. mindestens, erstmals auf 31. Oktober 1924

bezahlt. Ferner erhält Hr. Meyer von der Maschinen-

fabrikBrugg von jeder von ihr verkauften oder vermie-

teten Maschine eine Stücklizenz von 10% des jeweiligen

Verkaufs- oder Mietwertes, jedoch im Minimum pro

Stück 300 Fr. Ausserdem erhält Hr. Meyer für Nach-

lieferungen aus dem Feilengeschäft 10% des Verkaufs-

preises der separat gelieferten Feilen. Die Abrechnung

der Lizenz und Provision erfolgt vierteljährlich. Hiebei

Obligationenrecht. N° 25.

129

ist es Herrn Meyer gestattet, Einsicht in die Verkaufs-

bücher und Fakturenkopien, soweit sich solche auf die

Gegenstände dieses Vertrages beziehen, zu nehmen ...

Für die vorhandenen Modelle, Zeichnungen, Lehren,

Spezialwerkzeuge und fertigen Feilen zahlt die Maschinen-

fabrik Brugg Hrn. Meyer den Selbstkostenpreis und

für die fertige Maschine den Betrag von 4000 Fr. in bar

bei Vertragsabschluss.

3. Die Maschinenfabrik Brugg verpflichtet sich von

Vertragsbeginn an zur Zahlung folgender Mi ni m a 1-

lizenzen:

a) für die ersten drei Jahre mindestens zwei Maschinen

pro Monat und 1800 Feilen jährlich;

b) für die folgenden drei Jahre vier Maschinen monat-

lich und 3600 Feilen jährlich;

c) für den Rest der Patentdauer sechs Maschinen

monatlich und 5400 Feilen jährJich.

Herr Meyer kann vom Vertrag zurücktreten und

erhält auf sein Begehren die freie Verfügung über seine

Patente zurück, wenn die Maschinenfabrik Brugg ihren

Umsatzverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn

sie nach Ablauf von sechs Jahren die doppelte Umsatz-

ziffer des oben garantierten Minimalumsatzes nicht

erreicht hat, oder wenn die Lizenznehmerin ihren Zah-

lungsverpflichtungen jeweilen nicht binnen Ablauf von

zwei Monaten nach Verfall voll nachkommt.. ....

4. Die Lizenznehmerin kann vom Vertrag nur zurück-

treten, wenn das deutsche Patent nicht in angemeldeter

oder eingeschränkter Form zur Erteilung gelangen sollte.

5 ....... Herr Meyer übernimmt die Gewähr, dass seine

Erfindung sein geistiges Eigentum ist und dass keine

Drittansprüche daran bestehen.. .... »

B. -

Beim Vertragsschluss zahlte die Beklagte dem

Kläger dIe fällig gewordene erste Rate von 5000 Fr.

der Pauschalvergütung für die Einräumung der Lizenz,

sowie den Kaufpreis von 4000 Fr. für die fertige Ma-

schine. Sie stellte diese sofort unter dem Namen « Li-

130

Obligationenrecht. N° 25.

parma» an der Leipziger Messe aus und liess sie auch

in Prag und Niedersedlitz durch den Kläger vorführen,

wofür dieser ihr am 13. September und 11. Oktober 1924

im Betrage von 1014 Fr. (Leipzig) und 1118 Fr. 90 Cts.

(Niedersedlitz und Prag) Rechnung stellte.

Ferner gab der Kläger einen unter Mitwirkung des

technischen Direktors der Beklagten, Ingenieur See-

berger, ausgearbeiteten Reklameprospekt heraus ..... .

Mit Zuschrift vom 29. Oktober 1924 verlangte der

Kläger von der Beklagten Zahlung der am 30. September

1924 fällig gewordenen Rate der Lizenzvergütung von

5000 Fr., sowie der Oktoberrate von 2000 Fr.

Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, mit der Begrün-

dung, der Kläger habe mangels Erwirkung des deutschen

Patentes den Lizenzvertrag nicht erfüllt und könne daher

nicht seinerseits dessen Erfüllung fordern.

Daraufhin hob der Kläger gegen die Beklagte Betrei-

bung an. Die Beklagte schlug Recht vor, worauf dem

Kläger erstinstanzlich provisorische Rechtsöffnung er-

teilt wurde. Das aargauische Obergericht hob jedoch

unterm 14. März 1925 dieses Urteil auf und wies das

Rechtsöffnungsbegehren ab, weil der Kläger erst dann

Zahlung der Lizenzgebühren verlangen dürfe, wenn er

das deutsche Patent beigebracht habe, was zur Zeit

nicht zutreffe ......

Auf eine erneute Zahlungsaufforderung des Klägers

vom 12. Mai 1925 erwiderte- der Anwalt der Beklagten

am 14. Mai, die Reiserechnungen des Klägers seien ausser-

ordentlich übersetzt. Der Brief fährt fort: « Auch kann

keine Rede davon sein, dass Ihnen die Maschinenfabrik

irgendwelche Beträge schuldet...... Wir setzen Ihnen

zur Erfüllung des Vertrages und vorab zur Beibringung

des deutschen Patentes, ohne welches der ganze Lizenz-

vertrag hinfällig ist, eine Frist an bis 30. Juni a. c.

Sollte bis zu diesem Zeitpunkte das Patent nicht in ver-

tragsgemässem Umfange erteilt worden sein, so treten

wir vom Vertrage zurück und machen Sie für allen durch

Ihr Verhalten entstehenden Schaden haftbar ...... »

Obligationenrecht. N° 25.

131

Am 6. Juni 1925 legte der Kläger derBeklagten die am

29. Mai erhaltene provisorische Mitteilung des deutsehen

Reichspatentamtes über die erfolgte Patentierung der

Erfindung vor, und am 15. Juli übermachte er ihr die

am 3. gleichen Monats vom deutschen Reichspatentamt

ausgestellte Patenturkunde, mit gleichzeitiger Frist-

ansetzung bis Ende Juli 1925 zur Zahlung der aus-

stehenden Beträge, sowie zur Erstattung der viertel-

jährlichen Abrechnungen über die Stücklizenzen für

Maschinen und Feilen, ansonst er sich vorbehalte, vom

Vertrage zurückzutreten.

Hierauf entgegnete der Anwalt der Beklagten am

27. Juli 1925, dass der Kläger die ihm laut Vertrag

obliegenden Verpflichtungen immer noch nicht erfüllt

habe und auch die Voraussetzungen, die zum Abschluss

des Vertrages führten, sich als trügerisch erwiesen haben.

Denn schon vor Abschluss des Vertrages habe der Kläger

die Beklagte über Stand und Tragweite der Erfindung

in einen wesentlichen Irrtum versetzt und überdies

absichtlich getäuscht, so insbesondere durch die den

Tatsachen nicht entsprechenden Angaben im Prospekt,

durch die mündliche Zusicherung, alle Modelle und

Zeichnungen seien bereits fertig erstellt, während die

Beklagte sie grossenteils selbst habe erstellen müssen,

durch unrichtige Mitteilungen über Verwendungsmög-

lichkeit, Absatzverhältnisse und die zu erzielenden

Preise, durch unrichtige A;ngaben des Klägers über Ver-

bindungen mit der Werkzeugmaschinenfabrik Oerlikon,

über Bestellung einer Maschine durch Brown, Boveri

& Co. Erst die Beklagte habe unter ganz erheblichen

Aufwendungen aus der Maschine des Klägers etwas

Brauchbares gemacht. Auch sei die Patentierung durch

das deutsche Reichspatentamt nur in sehr beschränkter

Form erfolgt, indem eine Reihe wesentlicher Patentan-

sprüche zurückgewiesen worden seien. Der Kläger sei

mit der Erfüllung des Vertrages nach allen Richtungen

hin im Verzuge und schon deshalb nicht berechtigt, von

der Beklagten Erfüllung zu verlangen.

132

Obligationenrecht. N° 25.

C. - Daraufhin erhob der Kläger unter Zurückweisung

der Irrtums- und Betrugseinrede die vorliegende Klage,

mit den Rechtsbegehren :

1. Die Beklagte habe dem Kläger 35,980 Fr. 90 Cts zu

bezahlen, nebst Zins zu 5% seit Einreichung der Klage.

2. Die Beklagte habe ihre Bücher vorzulegen, behufs

Ermittlung der bisher verkauften Maschinen und Feilen

und sie sei, sofern sich bei dieser Büchervorlage ergeben

sollte, dass pro Monat mehr als 2 Maschinen und pro

Jahr mehr als 1800 Feilen verkauft worden sind, pflichtig

zu erklären, über den in Klagebegehren 1 verlangten

Betrag hinaus für jede über die Minimalzahl hinaus ver-

kaufte Maschine 300 Fr. und für jede über die Minimal-

zahl hinaus verkaufte Feile 2 Fr. zu bezahlen.

D. -

Die Beklagte beantragte, unter Erneuerung der

bereits in der Zuschrift ihres Anwalts vom 27. Juli

1925 an den Kläger erhobenen Einwendungen, gänzliche

Abweisung der Klage und stellte widerklageweise die

Begehren, der Widerbeklagte sei gegenüber der Wider-

klägerin grundsätzlich schadenersatzpflichtig zu erklären

und vorbehältlich noch eintretenden weitern Schadens zu

verurteilen, ihr gegen Rückgabe der von ihm gemachten

Leistungen gemäss Lizenzvertrag, sowie der Lager-

vorräte zu bezahlen: a) den erlittenen Schaden mit

29,805 Fr. 30 Cts., b) für das vorhandene Lager 13.762

Fr. 60 Cts, zusammen 43,567 Fr. 90 Cts.

E. -

Mit Urteil vom 22. Dezember 1926 hat das aar-

gauische Handelsgericht erk~nnt:

({ 1. Die Beklagte ist verurteilt, dem Kläger 6991 Fr.

05 Cts. nebst Zins zu 5% seit 31. Oktober 1925 zu be-

zahlen.

2. Sie hat dem Kläger ihre Bücher vorzulegen zur Er-

mittlung der von ihr auf den verkauften Maschinen

und Feilen geschuldeten Lizenzgebühren.

3. Im übrigen sind Klage und Widerklage abgewiesen. »

F. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:

Obligationenrecht. N° 25.

133

1. die Klagebegehren seien in vollem Umfange zuzu-

sprec!hen.

2. eventuell: die Beklagte habe:

a) dem Kläger 23,380 Fr. 90 Cts. zu bezahlen, nebst

Zins zu 5% seit 31. Oktober 1925.

b) für jede verkaufte Maschine 300 Fr. und für jede

verkaufte Feile 2 Fr. zu bezahlen und behufs Ermittlung

der Zahl der verkauften Maschinen und Feilen die Bücher

vorzulegen.

G. -

Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen

und beantragt:

1. Die Klage sei in vollem Umfange abzuweisen.

2. Die Widerklage sei gutzuheissen und demgemäss

das Haupt- oder zum mindesten das Eventualbegehren

derselben zu schützen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das durch den Vertrag vom 21. August 1924

unter den Parteien begründete Rechtsverhältnis qualifi-

ziert sich rechtlich als Lizenzvertrag. Gegenstand des-

selben ist die Überlassung der klägerischen Erfindung, als

eines unkörperlichen Rechtsgutes, an die Beklagte zur

Benützung für eine gewisse Zeitdauer gegen Entgelt.

Die vom Kläger hergestellte Feilmaschine als solche ist

im gleichen Vertrag unter Ziff. 2 in fine zum Gegenstand

eines Kaufsgeschäftes gemacht, das durch Zahlung des

Kaufpreises von 4000 Fr. und Übergabe der Maschine

an die Beklagte endgültig liquidiert und von keiner

Seite angefochten ist.

2. -

Der Lizenzvertrag wird heute nach herrschender

Auffassung als ein dem Pachtverhältnis am meisten sich

näherndes und daher diesem Vertragstyp beizuordnendes

Rechtsverhältnis angesehen (BGE 51 II 62 und die

dortigen Zitate). Bei einem Lizenzvertrag der hier vor-

liegenden Art ist Vertragsvoraussetzung das Vorliegen

einer patentierten Erfindung, d. h. einer Erfindung,

welche die kraft Gesetzes für die Patentierung zu er-

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Obligationenrecht. N° 25.

füllenden Erfordernisse der Erzielung eines wesentlichen

technischen Fortschritts durch einen schöpferischen

Gedanken, der Neuheit und der gewerblichen Verwert-

barkeit aufweist (patGes Art. 1). In casu ist die Paten-

tierung in der Schweiz und namentlich in Deutschland

geradezu zur Bedingung erhoben worden, indem der

Beklagten in Ziff. 4 des Vertrages für den Fall, dass das

deutsche Patent nicht in angemeldeter oder eingeschränk-

ter Form zur Erteilung gelangen sollte, ein Rücktritts-

recht eingeräumt ist, wie denn auch nach der ganzen

Sachlage nicht angenommen werden kann, dass ohne

eine solche Garantie die Beklagte sich zur Eingehung

eines Vertrages mit so erheblichen Verpflichtungen ver-

standen haben würde. Dabei darf indessen, sofern nichts

Gegenteiliges vereinbart ist, das Erfordernis der gewerb-

lichen Verwertbarkeit nicht schlechtbin dahin ausge-

legt werden, dass es die gewinnbringende Absatzmög-

lichkeit umfasst; in dieser Hinsicht spielt im Lizenz-

vertragsverhältnis in der Regel ein gewisses spekulatives

Element mit, das naturgemäss, da die Verkäuflichkeit

nicht nur von !ler Verwirklichung der technischen Voraus-

setzungen, sondern in hohem Grade auch von wirtschaft-

lichen Faktoren und der industriellen Konjunktur

abhängt, in erster Linie vom Lizenznehmer zu vertreten

ist.

Gleichwie nun beim Pachtverhältnis der Verpächter

verpflichtet ist, den Pachtgegenstand dem Pächter in

einem zur vertragsmässigen Benutzung geeigneten Zu-

stande zu übergeben (OR Art. 277), muss die dem Lizenz-

nehmer zur Benützung überlassene Erfindung als zum

vertragsgemässen Gebrauche tauglich erscheinen, und

es müssen, wenn sie sich hiezu als ungeeignet erweist,

der nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszu-

legende Vertragszweck also nicht erreicht werden kann,

dem Lizenznehmer analoge Rechte zustehen, wie dem

Pächter einer nutzbaren Sache oder eines nutzbaren

Rechts nach Art. 277 bezw. 254 fr. OR, wobei je nach

Obligationenrecht. N° 25.

135

der absoluten oder nur relativen Unbrauchbarkeit der

Erfindung entweder das Rücktrittsrecht nach den all-

gemeinen Bestimmungen der Art. 107 ff. OR oder eine

blosse Reduktion an den Leistungen des Lizenznehmers

in Frage kommt; doch gehen auch hier allfällige von den

Parteien im Vertrag selbst getroffene Bestimmungen

der gesetzlichen Regelung, die nur dispositiven Rechts

ist, vor.

3. -

Im vorwürfigen Falle nun ist dem Vertrag keine

Bestimmung darüber zu entnehmen, welchen Nutz-

effekt die Maschine erzielen sollte, geschweige denn eine

Zusicherung über bestimmte Absatzgebiete. Andrerseits

wusste die Beklagte, dass der Kläger die Maschine erst

kürzlich fertiggestellt und sie bis zum Vertragsschluss

selbst nicht ausgebeutet hatte. Daher war es gegeben,

dass sie inbezug auf die Ausbeutungsmöglichkeit für

die verschiedenen Industrien des In- und Auslandes,

die Verwertungs-

und Gewinnberechnungen auf die

eigene sachverständige Beurteilung abzustellen hatte,

und umsoweniger auf allfällige Meinungsäusserungen

des Klägers bauen durfte, als dieser ja die Übernahme

der in die Vertragsentwürfe der Beklagten aufgenom-

menen Garantie für die « Verkäuflichkeit der Feilma-

schine in ihrer jetzigen Konstruktion» ausdrücklich

abgelehnt hatte und eine solche im bereinigten Vertrags-

text nicht enthalten ist. Die Gewährleistungspflicht

des Klägers beschränkte sich somit in Ermangelung

einer Zusicherung über den Umfang der Verwertbarkeit

der Maschine in der Industrie, ihre Absatzfähigkeit

und den aus der Ausbeutung zu erzielenden Gewinn auf

den Bestand des Patentrechts für eine technisch lei-

stungsfähige Feilmaschine.

Entscheidend ist nun in dieser Hinsicht der Befund

der Experten, welche kategorisch erklärt haben, dass

es sich um eine sachgemäss ~usgeführte Werkzeug-

maschine mit gut durchstudierter und sorgfältig ausge-

arbeiteter Konstruktion des Feilenbandes handle, die

136

Obligationenrecht. N° 25.

Maschine neu und brauchbar sei, zwölfmal rascher arbeite

als es mit Handfeilen der Fall sei und die Zahl der Hiebe

5-10 betrage. Das deutsche Patent enthalte alle in der

. Patentanmeldung erwähnten wesentlichen Merkmale in

konziser Form; der im genannten Patent enthaltene

Schutz sei demjenigen des schweizerischen Patentes

ebenbÜrtig, indem speziell das Feilenband, das wesent-

lichste und charakteristischste Organ der ganzen Ma-

schine, im deutschen Patent voll geschützt sei. Damit

ist der Beweis erbracht, dass eine Erfindung vorliegt,

dass sie neu und an sich zu gewerblicher Verwertung

geeignet ist. Der Umstand, dass die Experten gleich-

zeitig hervorheben, das Feilen werde heutzutage nur

noch dazu verwendet, Unvollkommenheiten der maschi-

nellen Bearbeitung durch Drehen, Hobeln usw. zu heben,

es beschränke sich aUf bestimmte

fa~onnierte Teile

(Blechlehren, Gusstücke aus weichem Metall usw.) und

auf wenige Arbeitsgebiete und Betriebe, so dass die

Feilmaschine die Fräsmaschine nicht voll ersetze und

ihre Einführung in der Industrie, zum al unter der gegen-

wärtigen Krisis, schwer halte, vermag am Gesagten

nichts zu ändern. Diese Betrachtungen der Experten

berühren die technische Seite des Problems nicht, sondern

sie beschlagen einzig Grad und Umfang der wirtschaft-

lichen Verwertbarkeit der Maschine, worüber der Kläger

die Abgabe irgendwelcher Zusicherung verweigert hat;

es ist ihm deshalb beizustimmen, dass er seinen vertrag-

lichen Verpflichtungen als Lizenzgeber. nachgekommen

ist. Der Kläger hat sich auch nicht etwa hinsichtlich der

Beschaffung des deutschen Patents im Verzuge be-

funden; denn es war ihm dafür im Vertrag keinerlei

Frist gesetzt und die Experten stellen fest, dass die

Erwirkung deutscher Patente in der Regel eine längere

Zeitspanne erfordert, was den Organen der Beklagten

bekannt sein musste, wie denn auch die Akten keinen

Anhaltspunkt dafür bi~ten, dass die Beklagte vor dem

14. Mai 1925 wegen Ausstehens des deutschen Patentes

Obligationenrecht. N° 25.

137

~eim Kläger vors~llig geworden wäre, und dieser ihr

Ja ~chon am 6.Jum 1925, also vor Ablauf der angesetzten

~nst, von der Mitteilung des Reichspatentamtes über

dIe erfolgte Patenterteilung Kenntnis gegeben hat.

4. -

Bezüglich der von der Beklagten erhobenen

Betrugseinrede (OR Art. 28) fällt in Betracht:

a) Die Be~agte erblickt eine absichtliche Täuschung

durch den Klager vorab darin, dass dieser ihr vorgegeben

habe, er stehe mit der Werkzeugmaschinenfabrik Örlikon

in Verbindung und es akzeptiere dieselbe seine Beding-

ungen vorbehaltlos. Allein nach der eingelegten Kor-

respondenz war diese Angabe inhaltlich insofern wahr,

als der Kläger mit jener Fabrik in Verbindung stand und

sie sich um die Fabrikation der Maschine interessierte.

Ferner weist die Vorinstanz zutreffend daraufhin, dass

offenbar nicht diese Angabe des Klägers die Beklagte

in erster Linie zum Vertragsschlusse bewogen habe

sondern die vorausgegangene wiederholte Besichtigun.,i

und P~üfung der Maschine durch ihre eigenen Organe

und die darauf gestützte eigene Beurteilung der An.,.

wendungs- und Verwertungsmöglichkeiten. Es liegt nichts

dafür vor, dass etwa der Kläger auf einen überstürzten

Vertragsabschluss gedrängt hätte; ja es spricht der

Umstand, dass die Unterhandlungen sich vom Juni

1924 bis Ende August hingezogen haben, durchaus

gegen eine solche Annahme, und es bot diese Zeitspanne

der Beklagten reichlich Gelegenheit zu allseitiger Über-

legung, eventuell sogar zur Einholung fremden Rates.

b)

Das Nämliche ist hinsichtlich der angeblichen

Täuschung durch die Behauptung des Klägers. dass

die Fa. Brown, Boveri & Oe in Baden eine nach seinem

System konstruierte Maschine für ihre Fabrik in Mün-

chenstein gekauft habe, zu sagen. Wie sich aus der

Zuschrift von Brown, Boveri & Oe vom 29. Januar

1926 an den Kläger ergibt, hatte in der Tat der Kläger

dieser Firma eine Probemaschine zugesandt, die aber

für ihre Zwecke « nicht genügend Vorteile bot » und des-

AS 53 11 -

1927

10

138

Obligationenrecht. No 25.

halb an den Kläger zurückgesandt wurde. Im übrigen

hat die Beklagte zugegeben, dass der Kläger jener Er-

klärung beifügte, dass Brown, Boveri & Oe weitere

Bestellungen machen werden, wenn die Feilmaschine

gut ausfalle; sie konnte also hieraus entnehmen, dass

die Badener Firma sich noch kein endgültiges UrteU

gebildet habe, so dass die Behauptung, als habe jene

Äusserung des Klägers sie zum Vertragsschluss bestimmt,

vollends nicht als glaubwürdig erscheint.

e) Der Reklameprospekt des Klägers· verrät einen

offensichtlichen Optimismus in der Einschätzung der

Bedeutung der Erfindung und ist, wie schon der Aus-

druck « grösster Schlager» für sich allein dartut, markt-

schreierisch gehalten, so dass jeder vorsichtige Leser

von dessen Angaben .einen Abstrich machen musste.

Im grossen und ganzen sind aber dieselben, wie die

Experten dartun, nicht unrichtig. Soweit sie über die

Wirklichkeit hinausgehen, erscheint zudem die Beklagte

zur Erhebung der Betrugseinrede nicht als legitimiert;

denn ihr technischer Direktor, Seeberger, hat den Pro-

spekt, nach eingehender Besichtigung der Maschine

auch im Betriebe, im wesentlichen selber aufgesetzt,

oder zum mindesten an der Abfassung mitgewirkt, und

es hat die Beklagte später einen eigenen Prospekt heraus-

gegeben, der die Hauptangaben desjenigen des Klägers

wiedergibt und bestätigt. Angesichts der Fachkenntnis,

über welche ihre Organe verfügen, war die Beklagte

in erster Linie befugt, die Angaben des· Klägers auf ihre

Richtigkeit nachzuprüfen und allfällige Ungenauig-

keiten richtigzustellen. Unter allen Umständen aber

mangelt, wie die Vorinstanz feststellt, der Beweis dafür,

dass der Kläger sich der Unrichtigkeit der Angaben

bewusst war, wie übrigens nach den Ausführungen der

Experten auch kompetentere Personen sich durch den

guten Eindruck der Maschine bestechen lie~sen.

5. -

Ferner macht die' Beklagte geltend, sie habe sich

(wie eventuell auch der Kläger selbst) bei Abschluss

·1

Obligationenrecht. N° 25.

139

des Vertrages über die allgemeine Brauchbarkeit und

gewerbliche Verwertbarkeit der Erfindung und speziell

über· die . Eignung der Feilmaschine als Ersatz für die

Fräsmaschine in einem wesentlichen Irrtum befunden

(OR Art. 23/24). Der Umstand, dass man es bei der

beklagten Aktiengesellschaft mit einer Spezialistin auf

dem Gebiete des Maschinenbaues und Maschinenhandels

zu tun hat, deren Organe mit den Verhältnissen und

Bedürfnissen der mit diesem Gewerbe in Beziehung

stehenden vielfältigen Betriebe offenbar vertraut sind,

lässt es als fraglich erscheinen, ob die Beklagte wirklich

von einer unrichtigen Auffassung über die wirtschaftliche

Verwertbarkeit und die Gebrauchsfähigkeit der in Frage

stehenden Maschine ausgegangen sei, oder ob sie nicht

vielleicht erwartete, dass Qualität und Leistungsver-

mögen der Maschine, in Verbindung mit einer künftigen

Verbesserung der wirtschaftlichen Lage im allgemeinen

und derjenigen der Maschinenindustrie im besonderen,

die bisherigen Bedürfnisse steigern und eine Erhöhung

des Absatzes bewirken werden. Selbst wenn indessen

die Beklagte bei Vertragsabschluss in jener Richtung

in einem Irrtum befangen gewesen sein sollte, so könnte

von den in Art. 24 OR aufgezählten Fällen des wesent-

lichen Irrtums von vorneherein nur der letzte, der sog.

Grundlagenirrtum, in Frage komme I!. Das Bundesgericht

hat wiederholt ausgesprochen, dass der Grundlagenirrtum

seiner Natur nach ein besonders qualifizierter Irrtum

im Motiv ist, der um seiner speziellen Eigenschaften willen

ausnahmsweise so behandelt werden soll, als wäre er

ein wesentlicher, weshalb bei Anwendung von Art. 24

Ziff. 4 OR mit grosser Vorsicht vorzugehen und jeweilen

genau zu untersuchen sei, ob der angerufene Irrtum

nicht eher doch seinem wahren Wesen nach ein gewöhn-

licher Irrtum im Beweggrund sei: der Grundlagen-

irrtum kennzeichne sich dadurch. dass es bei ihm nicht

lediglich auf die subiektive Vorstellung des Irrenden

ankomme, sondern daneben auf ein objektives Moment,

140

Obligationenrecht. N° 25.

nämlich darauf, ob diese Vorstellung sich bezogen habe

auf einen Sachverhalt, der bei objektiver Betrachtung,

vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus,

als conditio sine qua non für den Abschluss eines solchen

Vertrages bezeichnet werden könne (vgl. BGE 43 11

780 f., 47 II 89 ff., 48 II 238 ff., 380 f., 49 II 493 ff.,

Urteil vom 7. II.1927i. S. Leemann c. Egger,OsER Komm.

Anm. VII 3a zu OR 24, VON TUHR OR I 257 ff.). Das

kann aber inbezug auf die Vorstellung, welche den

irrtümlichen Beweggrund der Beklagten für ihren Ver-

tragswillen gebildet haben soll, schon deshalb nicht

zutreffen, weil ja, wie bereits in Erw. 3 betont wurde,

die anfänglich vorgesehene Vertragsklausel, dass die

Beklagte von der Verpflichtung zur Herstellung und

zum Verkaufe von wenigstens 10 Feilmaschinen per

Monat befreit sein solle, wenn sich in der Praxis ergebe,

dass die Maschine in ihrer jet z i gen K 0 n s t r u k-

t ion u n ver k ä u f I ich sei oder der patentamt-

liehe Schutz sich als unwirksam erweise, infolge Ab-

lehnung durch den Kläger fallen gelassen wurde und

durch die Bestimmung ersetzt worden ist, die Lizenz-

nehmerin könne vom Vertrag nur zurücktreten, wenn

das deutsche Patent nicht in angemeldeter oder be-

schränkter Form zur Erteilung gelangen sollte (Ziff. 4

des Vertrages vom 21. August 1924). Aus diesem Werde-

gang des Vertrages ergibt sieh zwingend. dass das Risiko

für den Umfang der Verwertbarkeit der Erfindung bei

der Beklagten verblieb, und es kann sich dieselbe, nach-

dem ihre Erwartungen über die Verkäuflichkeit der

Feilmaschine des Klägers nicht in Erfüllung gegangen

sind, nicht hinterher auf einen Irrtum über die Vertrags-

grundlagen berufen. Es liegt ein blosser Irrtum im

Beweggrund vor, der den Irrenden nicht zur Anfechtung

des Vertrages wegen Willensmangels berechtigt (OR

Art. 24 Abs. 11). Die Beklagte musste mit der Möglich-

keit rechnen, dass ihre Annahme über die Absatzchancen

sich nicht verwirklichen werde, und sich schlüssig machen,

Obligationenrecht. N0 25.

141

ob sie trotz Ablehnung der Übernahme des Verkäuflich-

keitsrisikos durch den Kläger den Lizcnzvertrag ah-

schliessen wolle oder nicht.

6. -

Bei dieser Sachlage ist auf die von der Vorill-

stanz erörterte Frage der Konkurrenz eines allfälli(fcn

'"

Gewährleistungsanspruchs der Beklagten wegen Mängel

der Gegenstand des Lizenzvertrages bildenden Erfindung

mit dem Anspruch auf Unvcrhindlicherklärung de~

Vertrages wegen Irrtums nicht einzutreten. Im übrigell

wäre für eine Anrufung der Art. 277 und 254 OR dun'h

die Beklagte sowieso kein Raum, weil sie sich ja ein

Rücktrittsrecht ausschliesslich für den Fall vorbehalten

hat, dass das deutsche Patent nicht in angemeldeter

oder eingeschränkter Form dem Kläger erteilt werden

sollte, und die Beklagte überhaupt auf die Übernahme

einer Garantie für die Verwertbarkeit der Erfindung

seitens des Klägers verzichtet hat. so dass auch von einer

Herabsetzung ihrer Leistungen als Lizenznehmerin wege n

Nichtverwendbarkeit der Feilmaschine des Klägers als

Fräsmaschine nicht die Rede sein könnte. Endlieh

geht auch die in der heutigen Verhandlung erfolgte

Berufung auf Art. 20 und 119 OR fehl, da höchstens

von einer subjektiven. keineswegs aber von einer objek-

tiven Unmöglichkeit der Erfüllung des Vertrages, welcher

nach wie vor in Kraft steht, gesprochen werden kann.

7. -

Hieraus ergibt sich, dass die Hauptklage grund-

sätzlich gutzuheissen, die Widerklage dagegen abzu-

weisen ist.

Zu den einzelnen Forderungsposten der Klage ist zu

bemerken:

a) Laut Ziff. 2 des Vertrages war die zweite Anzahlung

von 5000 Fr. an die Pauschallizenzvergütung von 20,000 Fr.

für die Lizenzbewilligung am 30. September 1924 fällig;

dieser Betrag ist daher zu schützen.

b) Laut derselben Bestimmung war die zweite Hälfte

der Pauschalentschädigung von 20,000 Fr. vom 31. Ok-

tober 1924 hinweg in monatlichen Raten von je 2000 Fr.

142

Obligationenrecht. N0 25.

auszurichten. Die der Beklagten in Rechnung gebrachte

Summe von 10,000 Fr. ist somit dem Kläger in vollem

Umfange zuzusprechen.

c)

Die von der Beklagten geschuldete Stü,cklizenz-

gebühr beträgt gemäss Ziff. 2 und 3 des Vertrages:

für die Maschine, unter Zugrundelegung eines Mini-

mums VOll 2 Maschinen pro Monat und einer Gebühr

von 300 Fr. per Maschine, für 14 Monate (September

1924 bis und mit Oktober 1925) 8400 Fr.,

für die Feilen, unter Zugrundelegung eines Minimums

von 1800 Feilen per Jahr, und einer Vergütung von

2 Fr. pro Feile, ebenfalls für 14 Monate 4200 Fr.

d) Die dem Kläger laut Ziff. 1 des Vertrages gegen

Vorweisung der Belege zu vergütenden Kosten für Er-

werbung und Aufrechterhaltung der Patente betragen

laut Feststellung der Vorinstanz, die nicht als akten-

widrig angefochten wurde und bei welcher es daher sein

Bewenden hat, 4812 Fr. 40 Cts.

.

e) Endlich hat der Kläger Anspruch auf Vergütung

der Reisespesen von 959 Fr. 75 Cts. (propagandareise

nach Leipzig) und 1118 Fr. 90 Cts. (Reise nach Prag und

Neusedlitz), die nicht als übersetzt erscheinen, sowie

auf Rückerstattung des Darlehens von 100 Fr. an den

ehemaligen Direktor der Beklagten, namens Fritz.

Die Klageforderung ist daher im Gesamtbetrage von

34,591 Fr. 05 Cts. zuzusprechen.

8. -

Da der Vertrag den Kläger zur Einsichtnahme

in die Verkaufsbücher und Fakturakopien der Beklagten

berechtigt, soweit sich dieselben auf den Vertrags-

gegenstand beziehen, und der Kläger an dieser Einsicht-

nahme ein rechtliches Interesse behufs endgültiger Fest-

stellung seiner LizenzgebühranspfÜche hat, ist auch das

Klagebegehren 2, welches auf Vorlegung jener Bücher

und auf Zahlung der vertraglichen Stücklizenzgebühr

für allfällig über das im Vertrag festgesetzte Minimum

hinaus verkaufte Maschinen und Feilen gerichtet ist,

zu schützen.

Obligationenrecht. N° 26.

143

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Anschlussberufung der Beklagten und Wider-

klägerin wird abgewiesen, die Hauptberufung des Klä-

gers und Widerbeklagten dagegen insoweit begründet

erklärt, als in Abänderung des Urteils des Handelsge-

richts des Kantons Aargau vom 22. Dezember 1926:

a) die Beklagte zur Zahlung von 34,591 Fr. 05 Cts.

nebst 5% Zins seit 31. Oktober 1925 an den Kläger

verurteilt wird, unter Abweisung der Mehrforderung;

b) die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger behufs

Ermittlung der bisher verkauften Maschinen und Feilen

ihre Bücher vorzulegen, und sofern sich dabei ergeben

sollte, dass pro Monat mehr als 2 Maschinen und pro

Jahr mehr als 1800 Feilen verkauft worden sind, für

jede über die Minimalzahl hinaus verkaufte Maschine

300 Fr. und für jede über die Minimalzahl hinaus ver-

kaufte Feile 2 Fr. zu bezahlen;

c) die Widerklage gänzlich abgewiesen wird.

26. tTrtefi der l ZivilabteUung vom 11. April 1997

i. S. llächtold-Deuber gegen Witwe Birk-Strittmatter.

Kaufvertrag über eine Wirtschaft. Unverbindlichkeit für

den Käufer wegen absichtlicher Täuschung und Grund-

lagenirrtums (OR 24')? Bedeutung der Wegbedingung einer

Gewährleistung.

A. -

Im Frühjahr 1926 erliess der Kläger J. Bächtold

folgendes Zeitungsinserat : « Zu verkaufen: In kleiner

Gemeinde des Zürcher Oberlandes, gut gelegenes Wirt-

schäftli, ...... Preis 36,000 Fr., Anzahlung 6-8000 Fr.

Antritt nach Übereinkunft. Auskunft beim Eigentümer

. J. Bäclitold-Deuber, Wetzikon (Zürich). »

Ein Gesuch der Beklagten Witwe Birk-Strittmatter

in Schwanden (Kt. Glarus) um näheren Aufschluss

über das Heimwesen wurde vom Kläger am 11. Mai