Sachverhalt
Die vorliegende Streitsache resultiert aus der (früheren) Zusammenarbeit zwi- schen den Parteien. Diese basierte auf verschiedenen vertraglichen Grundlagen, welche von den Parteien teilweise unterschiedlich ausgelegt werden. Einen ersten schriftlichen Vertrag schlossen die Parteien - die Beklagte firmierend als AO._____ GmbH - mit dem Produktions- und Vertriebslizenzvertrag vom 1. Januar 2003 (act. 41/20, fortan Lizenzvertrag 2003). Dieser wurde am 5. Mai 2005 um einen Li- zenzvertrag für weitere Marken der Beklagten ergänzt (act. 41/21, fortan Lizenz- vertrag 2005, gemeinsam auch Vorgängerverträge). Ergänzend schloss die Kläge- rin am 25. Juli 2008 mit der B2._____ AG (Seither mittels Fusion in der C._____ AG aufgegangen, die neu als B2._____ AG firmiert; fortan B2._____ AG) einen Vertrag über Beratungsleistungen bezüglich Vertrieb, Marketing und Werbung der Produkte ab (act. 41/22, fortan Beratungsvertrag 2008). Die Lizenzverträge 2003 und 2005 endeten durch Ablauf der vereinbarten Dauer am 31. Dezember 2010 bzw. am 31. Dezember 2011. Die Parteien arbeiteten in der Folge weiter zusam- men, wobei umstritten und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, auf wel- cher Basis dies erfolgte. Am 22. Februar/5. März 2013 schlossen die Parteien zwei
- 47 - neue Lizenzverträge über C._____ Textilprodukte (act. 41/13 fortan Lizenzvertrag C._____) und AH._____-Produkte (act. 41/14 fortan Lizenzvertrag AH._____, ge- meinsam Lizenzverträge 2013) ab. Zusätzlich wurde zwischen der Klägerin und der Schwestergesellschaft der Beklagten (B2._____ AG) am 5. März 2013 eine neue Rahmenvereinbarung bezüglich Marketing abgeschlossen (act. 41/29 fortan Rah- menvereinbarung 2013). Die Lizenzverträge 2013 sahen eine ordentliche Vertrags- dauer bis zum 28. Februar 2018 vor (act. 41/13+14 Ziff. 15.1). Vor Ablauf der Ver- träge schlossen die Parteien am 14. September 2017 das Addendum zu den Li- zenzverträgen vom 22. Februar 2013 (act. 144/9 fortan Addendum), welches die Lizenzverträge verlängerte, die Abwicklung der Beendigung der Zusammenarbeit regelte und eine gestaffelte Beendigung vom 31. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019 vorsieht (act. 144/9 Ziff. 1 ff.). 2.2. Klägerin Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, dass ihr in den Lizenzverträ- gen 2003 und 2005 jeweils eine weltweite und weitgehende Lizenz für die Produk- tion und den Vertrieb von Produkten der Marken der Beklagten eingeräumt worden sei. Da keine anderen Unternehmungen eine Lizenz erhalten hätten, sei die Lizenz faktisch weltweit exklusiv gewesen. Faktisch habe es sich um ein Joint Venture zwischen den Parteien gehandelt (act. 40 Rz. 53 ff.). Nach der vertragsgemäss vor- gesehenen Beendigung der Lizenzverträge 2003 und 2005 habe die Beklagte fest- gehalten, die weitere Zusammenarbeit erfolge auf vorläufiger Basis und könne je- derzeit abgeändert werden, woraus geschlossen werden könne, dass die Verträge weiter gültig gewesen seien. Insbesondere habe die für die Beklagte handelnde «Hauptgesellschaft» einem weltweiten Konkurrenzverbot unterlegen. Die Beklagte habe die Verträge in der Folge per 30. April 2013 gekündigt und von der Klägerin die Einhaltung ihrer Pflichten bis zu diesem Datum gefordert. Mit dem Abschluss der Lizenzverträge 2013 und der Rahmenvereinbarung 2013, seien diese drei Ver- träge für die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien relevant gewesen (act. 40 Rz. 60 ff.; act. 166 Rz. 65 ff.). Weiter hält die Klägerin fest, dass die drei miteinan- der verstrickten Verträge ihre vertragliche Position durch eine Exklusivität im Ver- tragsgebiet sowie ein weitreichendes Konkurrenzverbot zu Lasten der B2._____
- 48 - AG geschützt hätten. Dabei sei das exklusive Vertragsgebiet verkleinert worden. Dieses werde mit «Europa» umschrieben, wozu insbesondere auch die Türkei zu zählen sei. Im Vertragsgebiet sei die Klägerin berechtigt gewesen, die Lizenz ex- klusiv zu nutzen, womit nur sie das Recht habe, Produkte herzustellen und zu ver- treiben. Weitere Lizenzen habe die Beklagte nur gestützt auf die Ausnahmerege- lung in den Lizenzverträgen 2013 erteilen dürfen. Eine Aufhebung der Exklusivität sei nur bei Lieferverzögerungen bei der Klägerin zulässig gewesen, wovon aber nie die Rede gewesen sei. Die vereinbarten hohen Lizenzgebühren und Zusatzzahlun- gen seien denn auch nur bei Exklusivität gerechtfertigt (act. 40 Rz. 84 ff.; act. 166 Rz. 97 ff.). Sodann stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Beklagte habe bereits kurz nach dem Abschluss der neuen Verträge begonnen, diese zu verletzen. So habe sich die Beklagte im Juni 2012 Gedanken für eine neue ... [Kleidungsstücke] Kollektion für J._____ gemacht und die Parteien hätten in der Folge begonnen, die Produkte zu entwickeln. Nachdem die Beklagte am 15. November 2012 einen Pro- duktionsauftrag der J._____ vermeldet habe, habe die Klägerin nichts mehr gehört. Bereits kurz nach dem Abschluss der neuen Verträge, habe die Beklagte mit Dritten Verträge abgeschlossen, welche die Lizenzverträge verletzten. Dabei sei festzu- halten, dass die Lizenzen (ausser in Kanada) nie entzogen worden seien. Entgegen der Beklagten habe sie weder von der anderweitigen Vergabe gewusst noch diese genehmigt. Zudem habe sie nach Vertragsabschluss erfahren, dass auch der ge- meinsam geplante J._____-Auftrag an einen anderen Hersteller vergeben worden sei. Trotz dem Versprechen, die Vertragsverletzungen einzustellen, sei dies auch im Jahr 2014 nicht erfolgt. Vielmehr habe die Klägerin ab 2015 Schritt für Schritt die systematische Verletzung der Lizenzverträge durch die Beklagte entdeckt. So habe die Beklagte etwa das Geschäft mit der F._____ d.o.o.ausgebaut und der G._____ SpA Produktionsaufträge erteilt. Eine Zusammenarbeit sei auch mit der in Italien ansässigen L._____ SpA erfolgt (act. 40 Rz. 130 ff. und Rz. 260 ff.). Ver- tragswidrig sei ausserdem die Belieferung des asiatischen Markts aus der Türkei gewesen. Diese habe stets zum exklusiven Vertragsgebiet der Klägerin gezählt (act. 40 Rz. 203 ff.). Daneben seien weitere Vertragsverletzungen zu vermuten und habe die Beklagte auch solche angekündigt. Mit diesem Verhalten habe die Be-
- 49 - klagte zusätzliche Zahlungen erzwingen wollen (act. 40 Rz. 264 ff.). Nebst der Ver- letzung der Lizenzverträge sei auch eine Verletzung des Konkurrenzverbots ge- mäss dem Rahmenvertrag 2013 erfolgt, an welchen sich die Klägerin aufgrund der selbst gewählten Konzernstruktur ebenfalls zu halten habe (act. 166 Rz. 42 ff.). Die Klägerin macht geltend, es sei ihr durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden. Dieser könne ohne antragsgemässe Offenlegung durch die Beklagte nicht abschliessend beziffert werden. Im Grundsatz bestimme er sich aus dem entgangenen Deckungsbeitrag der einzelnen an Dritte vergebenen Aufträge. Die prozentualen Deckungsbeiträge für die verschiedenen Produkte würden sich aus den früheren Aufträgen mit vergleichbaren Produkten ergeben (act. 40 Rz. 323 ff.). Die definitive Bezifferung des Schaden sei ihr erst nach Auskunftser- teilung im Rahmen der Stufenklage möglich. Ein Auskunftsanspruch stehe ihr aus den Lizenzverträgen und aus der Rahmenvereinbarung zu (act. 166 Rz. 20 ff.) 2.3. Beklagte Die Beklagte bestreitet, gegen die Lizenzverträge verstossen zu haben. Zu- letzt seien die Lizenzverträge 2013 sowie der Rahmenvertrag 2013 anwendbar ge- wesen. Die Vorgängerverträge von 2003 und 2005 hätten mit Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer geendet. Eine Verlängerung sei nicht erfolgt, vielmehr sei die Zu- sammenarbeit auf formloser Basis auf Zusehen hin und unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Kündbarkeit weitergeführt werden. Daraus könne keine Weitergeltung der bisherigen Verträge abgeleitet werden. Dass die Beklagte in dieser Zeit mit an- deren Produzenten zusammengearbeitet habe, habe die Klägerin gewusst und da- mit auch, dass keine Exklusivität mehr bestehe (act. 143 Rz. 26 ff.). Sodann sei die klägerische Auslegung der Lizenzverträge 2013 nicht zutreffend. So sei die Türkei nicht Teil des Vertragsgebietes und die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, bei Abschluss der Lizenzverträge bestehende Vereinbarungen mit Dritten zu kündigen (act. 143 Rz. 61 ff.). Die von der Klägerin als Vertragsverletzungen behaupteten Vorgänge würden keine solchen darstellen, weil der Vertragsschluss entweder in die Zeit zwischen den Lizenzverträgen zwischen den Parteien falle, die Klägerin kein Interesse gehabt habe, gewisse Aufträge auszuführen oder die betreffenden
- 50 - Hersteller nicht im exklusiven Vertragsgebiet niedergelassen seien (act. 143 Rz. 114 ff.). Mit der Widerklage mache die Beklagte die offenen Lizenzgebühren geltend, wobei sie zudem einen Anspruch auf Kontrolle der Lizenzabrechnungen habe (act. 143 Rz. 169 ff.). Anfang Juli 2018 habe die Klägerin die Zahlung der Lizenz- gebühren eingestellt. Dies obwohl sie gestützt auf die Lizenzverträge 2013 nach wie vor dazu verpflichtet gewesen wäre (act. 143 Rz. 158 ff.)
3. Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien 3.1. Vorbemerkungen Wie bereits ausgeführt ist das hiesige Handelsgericht gestützt auf die Ge- richtsstandsvereinbarungen einzig für die Beurteilung der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien ab 2013 zuständig (vorne E. 1.2.1.1). In den Vorgängerver- trägen haben die Parteien die Zuständigkeit anderer Gerichte vereinbart. Allerdings ist gestützt auf die Behauptungen der Parteien auch die Zusammenarbeit zwischen dem Dahinfallen der Vorgängerverträge und dem Abschluss der Verträge von 2013 relevant. Die Beklagte rechtfertigt ihr Verhalten mit der Zulässigkeit desselben in diesem Zeitraum, während die Klägerin verrechnungsweise auch Forderungen gel- tend macht, die in jenen Zeitraum fallen. In einem ersten Schritt sind in der Folge die zentralen Verträge von 2013 zu beurteilen. Darauf aufbauend sind in einem zweiten Schritt diejenigen Grundlagen der früheren Zusammenarbeit zu ermitteln, welche für die Beurteilung der vorlie- genden Streitsache relevant sind. 3.2. Lizenzverträge und Rahmenvereinbarung 2013 3.2.1. Vertragsschluss Wie ausgeführt ist zwischen den Parteien unbestritten, dass sie am 22. Fe- bruar/5. März 2013 zwei Lizenzverträge über die Herstellung und den Vertrieb von C._____ Textilprodukten (act. 41/13) und von AH._____-Produkten (act. 41/14) ab- geschlossen haben. Strittig ist dagegen der Inhalt der Verträge. So sind sich die
- 51 - Parteien nicht einig über das Vertragsgebiet (sogleich E. 3.2.3) und über den Um- fang bzw. die Wirkungen der Exklusivitätsvereinbarung (E. 3.2.4). Ebenfalls um- stritten ist zwischen den Parteien, ob bzw. in welchem Umfang die Rahmenverein- barung vom 5. März 2013 zwischen der Klägerin und der B2._____ AG (act. 41/29, Rahmenvereinbarung 2013) Wirkung entfalten kann (E. 3.2.5). 3.2.2. Rechtliches 3.2.2.1. Vertragsauslegung Das Bundesgericht konnte sich schon mehrfach über die Vertragsauslegung äussern (u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 4A_683/2011). Im schweizerischen Vertragsrecht gilt bei Fragen des Konsenses oder der Auslegung der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem ob- jektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Im Konsens- wie im Auslegungsstreit hat das Sachgericht daher vorab zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis ge- einigt haben (sog. subjektive Auslegung; BGE 132 III 626 E. 3.1; BGE 128 III 70 E. 1a; BGE 121 III 118 E. 3b/aa). Ist dies für den Vertragsschluss als solchen zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor. Lässt sich der übereinstimmende wirk- liche Wille der Parteien indes nicht mehr mit Sicherheit feststellen, dann hat der Richter durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Par- teien mutmasslich gehabt haben (sog. objektive Auslegung; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 132 III 626 E. 3.1.). Bei der subjektiven Auslegung bildet der Wortlaut das primäre Auslegungs- mittel. Dabei kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine Sprach- gebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zu. Denn mangels anderer Anhalts- punkte ist anzunehmen, dass die Parteien ein von ihnen verwendetes Wort gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsabschlusses verwendet ha- ben (WOLFGANG WIEGAND, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 19 zu Art. 18 OR). Der Wortlaut bildet zwar die Grundlage, nicht aber die Grenze der Auslegung. Eine reine Buchstaben- auslegung ist auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht statthaft (BGE
- 52 - 131 III 287; BGE 127 III 444 und Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2017, 5A_924/2016 E. 4.3; WIEGAND, a.a.O., N 25 und N 37 zu Art. 18 OR). Das bedeutet, dass selbst bei einem eindeutigen Auslegungsergebnis zu prüfen ist, ob der ermit- telte Wortsinn nicht durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird. Ein zentrales Indiz stellt dabei das nachvertragliche Parteiverhalten dar. Die- ses ist jedoch nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei Vertragsschluss zu ziehen sind; in diesem Zusammenhang werden insbesondere Erfüllungshandlungen der Parteien, Geltenlassen des Vertrages so- wie die gesamte Art und Weise der Vertragsabwicklung genannt (Urteil BGer 4C.100/2003 vom 26. August 2013 E. 2.2.; WIEGAND, a.a.O., N 29 zu Art. 18 OR). Die Beklagte trägt die Behauptungs- und Beweislast für das von ihr behauptete und vom objektiven Wortlaut abweichende Vertragsverständnis. Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusam- menhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und muss- ten. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Ziel der Auslegung ist die Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, wobei es sich um eine objektivierte Auslegung handelt. Ermittelt wird der Vertragswille, den die Parteien mutmasslich gehabt haben (PETER JÄGGI/PETER GAUCH/STEPHAN HARTMANN, Zür- cher Kommentar Obligationenrecht, Auslegung, Ergänzung und Anpassung der Verträge, Art. 18 OR, 4. Aufl., Zürich 2014, N 314 ff.). Dabei kommt das Vertrau- ensprinzip zur Anwendung. Demnach sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (PE- TER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl., Zürich 2020, N 207). Massgebend für den Inhalt eines Vertrages ist in erster Linie die schriftliche Vereinbarung, welche nach objektiven Massstäben auszulegen ist. Behauptet eine Partei das Vorliegen eines vom objektiven Auslegungsergebnis abweichenden tat- sächlichen Vertragswillens, trägt sie hierfür die Beweislast (BGE 121 III 118, E. 4b. aa.; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 36 und 45; CHRISTOPH MÜLLER, Berner
- 53 - Kommentar Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Art. 1-18 OR, Bern 2018, N 297 zu Art. 18 OR). Bei Uneinigkeit über den Vertragsinhalt ist entspre- chend zuerst mittels objektiver Auslegung zu ermitteln, wie die Parteierklärungen normativ zu verstehen sind. Bei der Auslegung ist der Wortlaut als primäres Ausle- gungsmittel anzusehen und bildet den Ausgangspunkt (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O, N. 372 ff.). Daneben bestehen weitere Auslegungsmittel, wie die Begleitum- stände, die Entstehungsgeschichte oder die Interessenlage, wobei dem Wortlaut dann ein Vorrang zukommt, wenn die übrigen Auslegungsmittel keinen sicheren Schluss erlauben (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 399 ff.; GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID, a.a.O., N 1220; WIEGAND, a.a.O., N 18 zu Art. 18 OR). Es besteht insofern eine Vermutung, dass der Wortlaut der Vertragsurkunde dem Willen der Parteien entspricht (MÜLLER, a.a.O., N 297 zu Art. 18 OR). 3.2.2.2. Durchgriff Eine zentrale Eigenschaft von juristischen Personen ist, dass sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Sie sind entsprechend selbst Träger von Rechten und Pflichten. Dies gilt auch für verbundene Gesellschaften. Jede einzelne von ihnen ist Träger ihrer eigenen Rechte und Pflichten. Sie haben diejenigen Ver- pflichtungen einzuhalten, welche sie auch selbst eingegangen sind. Dagegen kann aus der Verpflichtung eine verbundenen Gesellschaft grundsätzlich nichts zu Las- ten einer anderen Gesellschaft abgeleitet werden. Mit dem Institut des Durchgriffs hat die Rechtsprechung eine Möglichkeit ge- schaffen, durch die juristische Person auf ein anderes Rechtssubjekt zu greifen, wenn die Berufung auf die rechtliche Unabhängigkeit rechtsmissbräuchlich ist. Da- bei handelt es sich um eine Ultima Ratio (HANS CASPAR VON DER CRONE, Aktien- recht, 2. Aufl., Bern 2020, N 2274 ff.; PETER JUNG, in: HANDSCHIN [Hrsg.], Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Die Aktiengesellschaft, Allgemeine Bestimmungen Art. 620-659b OR, 2. Aufl., Zürich 2016, N 208 zu Art. 620 OR; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich 2022, § 7 N 57 f.). Das Bundesgericht hat im Rahmen verschiedener Entscheide die Voraussetzungen entwickelt, welche für den Durchgriff auf eine andere juristische Person erfüllt sein müssen. Die betroffe- nen juristischen Personen müssen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine solche
- 54 - besteht nach der Rechtsprechung nicht erst, wenn sie eine wirtschaftliche Identität bilden, vielmehr kann auch eine wirtschaftliche Einheit nach dem Kontrollprinzip ausreichen. Diese Einheit kann sowohl auf der Anteilseignerschaft als auch auf an- deren Gründen, wie einer vertraglichen oder tatsächlichen Bindung, basieren (VON DER CRONE, a.a.O., N 2278 f. m.w.H.; JUNG, a.a.O., N 209 zu Art. 260 OR m.w.H.). Weiter kann der Durchgriff nur erfolgen, wenn die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person rechtsmissbräuchlich ist. Dabei ist vom Zweck des Rechtinstituts der juristischen Person und insbesondere der Haftungs- beschränkung auszugehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu verlangen, dass durch die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit Gesetzes- vorschriften umgangen, Verträge nicht erfüllt oder sonstige berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden (VON DER CRONE, a.a.O., N 2280 ff.; JUNG, a.a.O., N 210 f. zu Art. 260 OR). Soweit es um die Verletzung eines Vertrages geht, ist zusätzlich zu prüfen, ob der Vertragspartner die zweckwidrige Verwendung kannte oder hätte kennen müssen (VON DER CRONE, a.a.O., N 2284). 3.2.3. Vertragsgebiet 3.2.3.1. Parteidarstellungen Die Klägerin führt aus, die Lizenzverträge 2013 würden für das Vertragsgebiet auf die «Länder und Territorien» gemäss Anhang 4 verweisen. Darin sei «Europa» aufgeführt. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin das Recht gehabt habe, in den Ländern Europas oder zumindest im Territorium Europa die Vertragsprodukte her- zustellen und zu vertreiben. Dabei handle es sich um eine klare Änderung im Ver- gleich zu den früher gültigen Lizenzverträgen. Geographisch sei die Türkei - wie Russland oder Kasachstan - zumindest teilweise zu Europa zu zählen. Zudem sei die Türkei auch wirtschaftlich und politisch Teil Europas. Zusätzlich sei zu berück- sichtigen, dass die Klägerin zur Bezahlung der Kosten für die Registrierung von Immaterialgüterrechten innerhalb des exklusiven Vertragsgebiets verpflichtet ge- wesen sei und die Beklagte ihr die Kosten für die Türkei weiterverrechnet habe. Dies sei auch unter den Vorgängerverträgen der Fall gewesen, als die Klägerin eine faktisch exklusive Lizenz gehabt habe (act. 40 Rz. 92 ff. und Rz. 227 ff.). Soweit Europa als Territorium verstanden werde, sei von der geografischen Definition aus-
- 55 - zugehen, wozu alle Teile des europäischen Kontinents zählen würden. Zumindest 3% der Türkei würden sich dann im Vertragsgebiet befinden. Ein Grund für eine rein flächenmässige Beurteilung der Zuordnung der Türkei bestehe nicht. So ge- höre die wichtigste Stadt der Türkei zu Europa. Jedenfalls sei aber eine allenfalls unklare Bestimmung zu Ungunsten der Beklagten auszulegen, die die Verträge ent- worfen habe (act. 40 RZ. 103 ff.; act. 166 Rz. 142). Der Abschluss eines Distribu- torenvertrages für Russland, Weissrussland und Kasachstan zeige weiter, dass nicht relevant sei, dass die Länder zu 100% in Europa liegen würden, was nur den Schluss zulasse, dass auch die Türkei zum Vertragsgebiet zu zählen sei (act. 40 Rz. 221 ff.; act. 166 Rz. 143 ff.). In ihrer Replik ergänzt die Klägerin, beide Parteien hätten die Zugehörigkeit der Türkei zum exklusiven Vertragsgebiet vereinbaren wollen. Für die Klägerin seien vor allem die exklusiven Produktionsrechte entschei- dend gewesen, welche es ihr ermöglicht hätten, die Beklagte langfristig zu binden. Die Beklagte habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Türkei ebenfalls zum Vertragsgebiet zählen wollen, weil sie so die Kosten für die Aufrechterhaltung der Immaterialgüterrechte auf die Klägerin habe abwälzen können. Sie habe im Rah- men der Rechnungen sogar explizit festgehalten, dass sie die Türkei zu Europa zähle (act. 166 Rz. 135 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass die Türkei zum Vertragsgebiet zu zählen wäre. Diskussionen zu diesem Thema seien während der Vertragsverhandlungen nie ge- führt worden. Eine Zuordnung der Türkei zu «Europa» bedürfe irgendwelcher An- haltspunkte für ein solches Verständnis der Parteien, was nicht der Fall sei. Die Beklagte sei nie davon ausgegangen, was sich auch darin zeige, dass sie nie ver- heimlicht habe, dort andere Verträge einzugehen, wogegen die Klägerin nicht pro- testiert habe. Es gebe aber auch keine Indizien dafür, dass die Klägerin ein solches Verständnis gehabt habe, zumal sie keine erkennbaren Aktivitäten in der Türkei verfolgt habe, was sie auch im Rahmen des Verfahrens bestätigt habe. Geogra- phisch sei die Türkei Asien zuzuordnen, weshalb vor diesem Hintergrund nicht da- von ausgegangen werden könne, die Beklagte habe vor Vertragsschluss eine Zu- gehörigkeit zu Europa angenommen (act. 143 Rz. 65 ff.; act. 178 Rz. 85 ff.). Weiter könne auch aus der Änderung der Definition des Vertragsgebietes nichts zu Guns- ten der Klägerin abgeleitet werden. Dies habe einzig zu einer Ausweitung auf an-
- 56 - dere europäische Länder bewirkt, weshalb dies aber nur ein Miteinbezug der Türkei bedeuten könne, sei nicht ersichtlich (act. 143 Rz. 184 ff.). Auch könne die Klägerin nichts aus der Bezahlung der Kosten für die Immaterialgüterrechte für sich herlei- ten. Diese habe sie bereits unter der Geltung der Vorgängerverträge übernommen, als die Türkei klarerweise nicht zum exklusiven Gebiet gezählt habe und obwohl die Klägerin dort keine Tätigkeit entfaltet habe. Zudem habe die Klägerin selbst behauptet, dass die Beklagte ihr Kosten für zahlreiche Länder weiterverrechnet habe, welche offensichtlich nicht in Europa liegen würden (act. 143 Rz. 88 ff.). Geo- graphisch, wirtschaftlich und politisch sei die Türkei nicht zu Europa zu zählen. Ins- besondere könne dies nicht aus der Zugehörigkeit zu verschiedenen Organisatio- nen abgeleitet werden (act. 143 Rz. 95 ff.). Schliesslich könne weder aus einer all- fälligen Zustimmung zum Vertrieb in Russland und Kasachstan auf eine Zugehö- rigkeit jener Staaten zum Vertragsgebiet noch eine Gleichbehandlung der Türkei mit diesen Staaten abgeleitet werden (act. 143 Rz. 100 ff.; act. 178 Rz. 93). Eine lediglich teilweise Zuweisung eines Landes zum Vertragsgebiet sei ebenfalls nie beabsichtigt gewesen (act. 178 Rz. 94). 3.2.3.2. Ausgangslage Für das vorliegende Verfahren wesentlich und umstritten ist einzig die Zuge- hörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet. Eine eigentliche Ermittlung des Vertrags- gebietes erübrigt sich demnach. Die Auslegung ist auf die Frage der Zugehörigkeit der Türkei zu beschränken. 3.2.3.3. Tatsächlicher Konsens Die Klägerin behauptet einen tatsächlichen Konsens, wonach sich die Par- teien darüber einig gewesen sein sollen, dass die Türkei zum Vertragsgebiet zu zählen sei (act. 166 Rz. 135 f.). Die Beklagte bestreitet einen solchen übereinstim- menden Willen (act. 178 Rz. 87 und Rz. 327). Dabei machen beide Parteien nur knappe Ausführungen zum Inhalt der Ver- tragsverhandlungen und beschränken sich im Wesentlichen auf die Feststellung des eigenen Verständnisses. Immerhin halten sie aber übereinstimmend fest, dass
- 57 - zur Einschränkung des Vertragsgebietes keine eigentlichen Vertragsverhandlun- gen stattgefunden hätten (act. 40 Rz. 94; act. 178 Rz. 326). Für den Beweis des tatsächlichen Konsenses offeriert die Klägerin die Befragung von AP._____ (act. 40 Rz. 94) und die Beklagte diejenige von AQ._____ und AR._____ (act. 178 Rz. 86 ff.). Dabei handelt es sich um leitende Mitarbeiter der jeweiligen Partei, die auch an der Instruktion der Rechtsvertreter beteiligt waren. In antizipierter Vorweg- nahme des Beweisergebnisses kann daher davon ausgegangen werden, dass die angerufenen Zeugen bzw. Parteivertreter die Darstellung in den Rechtsschriften, insbesondere das jeweilige Vertragsverständnis, bestätigen werden. Diese stim- men aber gerade nicht überein. Als neutraler Zeuge wird von der Klägerin einzig X3._____, ein Rechtsanwalt der Klägerin, genannt (act. 40 Rz. 94). Mangels ei- gentlicher Vertragsverhandlungen über den Umfang des Vertragsgebiets ist aber selbst nach der Darstellung der Klägerin ausgeschlossen, dass dieser einen abwei- chenden tatsächlichen Willen der Beklagten kennen kann. Entsprechend erübrigt sich die Einvernahme. Ein tatsächlicher Konsens kann folglich durch die Aussagen nicht bewiesen werden. Folglich ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein tatsächlicher Konsens be- standen hat. Mangels eigentlicher Vertragsverhandlungen über dieses Thema, steht nebst dem Wortlaut der relevanten Bestimmungen einzig das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss als Auslegungsmittel zur Verfügung. 3.2.3.3.1. Wortlaut Der Wortlaut der relevanten Vertragsbestimmungen lautet wie folgt (act. 41/13+14 jeweils S. 8) «3 Vertragsgebiet 3.1 Allgemein Die Lizenz wird der Lizenznehmerin für die im Anhang 4 aufgelisteten Länder und Territorien (das "Vertragsgebiet") erteilt." Der von der Bestimmung genannte Anhang beinhaltet folgendes (act. 41/13+14 jeweils Anhang 4): «Vertragsgebiet
- 58 - Europa» Entgegen der Klägerin stellt dieser Begriff keine klare Zuordnung der umfass- ten Länder dar. Vielmehr handelt es sich bei «Europa» um einen Erdteil, auf dem sich zahlreiche Länder und Territorien befinden. Die Klägerin beruft sich bei ihrer Auflistung der zu Europa zählenden Länder auf einen entsprechenden Eintrag bei Wikipedia (act. 40 Rz. 20 und Rz. 96; act. 3/17). Dies kann aber nicht als allgemein- verbindliche Definition der europäischen Länder angesehen werden. Immerhin wird in diesem Eintrag darauf hingewiesen, dass nur ein kleiner Teil der Türkei auf dem europäischen Kontinent und der Rest des Landes in Asien liegt. Ausserdem ist die Türkei auch auf einer vergleichbaren «Liste der Staaten Asiens» auf Wikipedia ver- zeichnet, hier mit dem Hinweis, dass ein Teil des Staatsgebiets in Europa liege (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Staaten_Asiens, besucht am 17. April 2024). Beide Aufzählung befassen sich mit der rein geographischen Ausbreitung der Kontinente. Sie können für das vorliegende Verfahren aber nur belegen, dass die Zugehörigkeit der Türkei zu Europa keineswegs klar ist. Die Lizenzverträge 2013 nennen als Vertragsgebiet pauschal «Europa», wo- bei es sich weder um ein Land noch ein Territorium handelt. In geographischer Hinsicht sind jedenfalls diejenigen Länder die vollständig oder zumindest zu einem deutlich überwiegenden Teil auf dem europäischen Kontinent liegen dem Vertrags- gebiet zuzuordnen. Die Türkei liegt nur zu einem kleinen Teil (3%) auf dem euro- päischen Kontinent. Dies reicht demnach nicht aus, um ohne eine konkrete Verein- barung - welche weder behauptet noch ersichtlich ist - eine Ausweitung des Ver- tragsgebiets auf die (ganze) Türkei anzunehmen. Die Verträge sprechen auch von Territorien, ohne diesen Begriff näher zu de- finieren. Die Beklagte verweist auf einen allgemeinen Sprachgebrauch in Lizenz- verträgen, wonach politische Gebiete, die nicht als Länder oder Staaten gelten, da- von erfasst seien (act. 143 Rz. 68). Die Klägerin bestreitet eine solche übliche Ver- wendung und sieht im Begriff zumindest einen passenden geographischen Bezug für den europäischen Kontinent (act. 166 Rz. 161 f.). Die Erklärungen der Klägerin vermögen nicht zu überzeugen. Der Begriff des Territoriums bezeichnet ein geo- graphisch abgegrenztes Gebiet (https://de.wikipedia.org/wiki/Territorium, besucht
- 59 - am 17. April 2024). In diesem weiten Sinne könnte auch ein ganzer Kontinent als Territorium angesehen werden. Allerdings spricht die vertragliche Bestimmung nicht isoliert von Territorien sondern vielmehr von «Ländern und Territorien». Diese Wortwahl stellt die Begriffe auf die gleiche Ebene. Es kann daraus abgeleitet wer- den, dass eine gewisse (politische und wirtschaftliche) Eigenständigkeit oder Ver- bundenheit eines Territoriums zu verlangen ist, wie dies (was die Beklagte zu Recht vorbringt) etwa für Gibraltar zutrifft. Hingegen genügt eine rein geographische Ab- grenzung nicht. In diesem Sinne kann Europa als Ganzes kein Territorium im Sinne der vertraglichen Vereinbarung darstellen. Vielmehr ist auch dies als «Territorien, die in Europa liegen» zu verstehen. Dass der auf dem europäischen Kontinent lie- gende Teil der Türkei eine solche Einheit darstellen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Vielmehr spricht selbst die von der Klägerin betonte Lage der Stadt AV._____ [Türkei] dagegen. Diese liegt teil- weise auf europäischem und teilweise auf asiatischem Boden. Wäre der klägeri- schen Begriffsbestimmung zu folgen ergäbe sich daraus ein Territorium, das nur einen Teil seiner wichtigsten Stadt umfasst. Eine derart willkürliche Abgrenzung des Vertragsgebiets ist nicht anzunehmen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Wortlautauslegung der Klägerin auch ihrer eigenen Darstellung zum tatsächlichen Konsens widerspricht. Demnach soll die Beklagte die Türkei einbezogen haben wollen, weil sie nur so die Lizenzge- bühren für die Türkei der Klägerin hätte weiterverrechnen dürfen (act. 166 Rz. 137). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Kosten für den europäischen und den asiatischen Teil der Türkei separat erhoben würden. Ein solcher Wortlaut könnte somit vom von der Klägerin behaupteten tatsächlichen Konsens nicht erfasst sein. 3.2.3.3.2. Verhalten nach Vertragsschluss Die Klägerin macht weiter geltend, die Zugehörigkeit der Türkei zum Vertrags- gebiet ergebe sich aus dem Verhalten der Beklagten nach Vertragsschluss. Die Beklagte habe der Klägerin die Kosten für die Immaterialgüterrechte in der Türkei weiterverrechnet und dabei explizit festgehalten, es handle sich um Kosten aus Europa und China (act. 166 Rz. 139). Die Beklagte bestreitet, dass die Zuordnung aus der Rechnungsstellung abgeleitet werden könne. Die Klägerin habe bereits zu-
- 60 - vor die Patent- und Markengebühren für die Türkei bezahlt, was folglich eine Aus- weitung des Vertragsgebiets nicht belegen könne. Zudem habe der die Rechnun- gen unterzeichnende CFO der Beklagten nicht an den Vertragsverhandlungen mit- gewirkt und habe keine Kenntnis vom tatsächlichen Willen von AQ._____ gehabt (act. 178 Rz. 328 ff.). Ein tatsächlicher Konsens kann sich auch aus dem Verhalten der Parteien nach dem Vertragsschluss ergeben. Unbestritten ist dabei, dass die Beklagte der Klägerin Patent- und Markengebühren für die Türkei weiterverrechnet hat. Aus der Verrechnung an sich kann nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Die Klägerin hat diese Kosten unbestrittenermassen bereits seit 2008 übernommen. Dies obwohl die Türkei klarerweise nicht zum vereinbarten Vertragsgebiet der Vor- gängerverträge zählte und die Klägerin auch keinerlei Tätigkeit (Produktion oder Vertrieb) in der Türkei entwickelt hat. Wie die Klägerin aber selbst vorbringt, lag die Registrierung der Immaterialgüterrechte auch in ihrem Interesse. Diese waren für eine wirksame Verhinderung von Produktepiraterie erforderlich. Die Klägerin hat denn nicht nur die Kosten für die Türkei sondern auch solche für verschiedene wei- tere Länder, die nicht zum exklusiven Vertragsgebiet der Lizenzverträge 2003 und 2005 zählten, übernommen (act. 40 Rz. 240 ff.; act. 143 Rz. 90 ff.). Die Klägerin begründet diese Übernahme in der «faktisch exklusiven Lizenz» welche sie auf- grund der Vorgängerverträge gehabt habe. Dies leitet sie aus der Tatsache ab, dass es gar keine anderen Produzenten gab und aus der in diesen Verträgen vor- gesehenen Pflicht der Beklagten ab, allfällige Lizenzen ausserhalb des Vertrags- gebiets vorab zu denselben Bedingungen ihr anzubieten (etwa act. 40 Rz. 228; act. 41/20+21 jeweils Ziff. 4.1.1). Entgegen der Klägerin ist ihr mit dieser Bestim- mung aber keine (exklusive) Lizenz erteilt worden. Sie durfte einzig davon ausge- hen, dass sie bei einer Ausweitung der Tätigkeit einen Vorrang erhält. Wenn über- haupt von einer faktischen weltweiten Exklusivität ausgegangen werden kann, dann alleine aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte bis dahin keine anderen Lizenzen erteilt hat. Wenn eine solche faktische Exklusivität dafür ausgereicht hat, dass die Klägerin bereit war, unter Geltung der Lizenzverträge 2003 und 2005 Zah- lungen für Immaterialgüterrechtskosten (weitgehend) auf der ganzen Welt zu leis- ten, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Situation im Zeitpunkt des Vertragsab-
- 61 - schlusses 2013 für die Beklagte geändert haben soll. Die Klägerin war nach wie vor Exklusivlizenznehmerin in einem gewissen (im Vergleich zu den Vorgängerver- trägen ausgedehnten) Gebiet und für zahlreiche Länder - darunter die Türkei - hatte die Beklagte (noch) keine Lizenzen erteilt. Dass die Beklagte unter diesen Umstän- den der Klägerin (weiterhin) Kosten für die Türkei in Rechnung stellt, ist demnach nicht als Willensäusserung, die Türkei zu Europa zu zählen, sondern vielmehr als Fortführung der bisherigen Praxis anzusehen. Insbesondere hat sich auch die In- teressenlage der Parteien nur unwesentlich geändert. Nach wie vor lag es im beid- seitigen Interesse, dass die Marken- und Patentrechte in der Türkei geschützt sind um Produktepiraterie zu verhindern. Die Klägerin hat sich nicht gegen dieses Vor- gehen gewehrt oder eine Klärung verlangt, obwohl sie nicht geplant hatte, ihre Tä- tigkeiten auf die Türkei auszuweiten. Dies deckt sich auch mit der Tatsache, dass die Beklagte (wie auch die Klägerin ausführt) auch die Kosten anderer Länder aus- serhalb des Vertragsgebiets - wobei deren Zuordnung offensichtlich ist - nach wie vor an die Klägerin weiterverrechnen wollte (act. 40 Rz. 243; act. 167/458). Alleine das Weiterverrechnen der Kosten für die Türkei stellt folglich kein nachträgliches Verhalten dar, welches einen tatsächlichen Konsens über den Miteinbezug der Tür- kei ins Vertragsgebiet belegen könnte. Als weiteres Indiz für das Vorliegen eines tatsächlichen Konsens hinsichtlich der Zuordnung der Türkei nennt die Klägerin verschiedene Rechnungen der Be- klagten. Auf diesen werde festgehalten, dass es sich um weiterverrechnete Kosten für «Europa und China» handle, wobei auch Kosten für die Türkei enthalten seien. Damit habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass auch aus ihrer Sicht die Türkei zu Europa zu zählen sei (act. 166 Rz. 139). Die Beklagte widerspricht dieser Ansicht. Der die Rechnungen ausstellende CFO habe weder den tatsächlichen Wil- len der an der Vertragsverhandlungen beteiligten Personen gekannt noch sei er berechtigt gewesen, eine solche Erklärung im Namen der Beklagten abzugeben (act. 178 Rz. 329). Die Klägerin offeriert als Beweis für ihre Behauptung die von der Beklagten ausgestellten Rechnungen (act. 167/249/-12). Bei näherer Betrachtung der Rechnungen stellt sich heraus, dass diese alle vom 19. Juli 2013 stammen. Sodann wurden die Rechnungen der Klägerin allesamt mit E-Mail vom 19. Juli 2013 zugestellt (act. 167/249/1). Es handelt sich somit faktisch um eine einmalige Äus-
- 62 - serung der Beklagten bzw. ihres damaligen CFO AT._____. Aus einer solchen kann kein für den tatsächlichen Konsens relevantes Verhalten nach Vertragsschluss ab- geleitet werden. Damit aus einem Verhalten auf den tatsächlichen Willen einer Par- tei geschlossen werden kann, muss dieses mit einer gewissen Regelmässigkeit aufweisen bzw. über eine gewisse Dauer erfolgt sein. Eine einmalige Rechnungs- stellung kann dafür nicht ausreichen. Dass die Beklagte ihre Erklärung in weiteren Rechnungen wiederholt hätte - die Klägerin macht immerhin ab Unterzeichnung der Lizenzverträge 2013 mehr als 50 Rechnungen zwischen dem über einen Zeitraum von mehreren Jahren geltend, die Kosten für die Türkei enthalten sollen (act. 166 Rz. 682; act. 167/458 S. 2 f. und act. 167/458/52-105) -, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Somit steht der einmaligen Rech- nungsstellung mit der Bezeichnung «Europa und China» eine regelmässige Rech- nungsstellung ohne eine solche Konkretisierung gegenüber. Hinzu kommt, dass lediglich in drei von 11 Rechnungen vom 19. Juli 2013 überhaupt ein Betrag verrechnet wurde, welcher der Türkei zugeordnet werden kann (act. 167/249/2, 7 und 9). Wird zudem berücksichtigt, dass ein Teil der Rech- nungen zumindest teilweise den Zeitraum von Oktober 2012 bis Februar 2013, also vor Abschluss der neuen Lizenzverträge, betrifft (act. 167/249/2-5 und 7), spricht dies ebenfalls gegen ein Parteiverhalten nach Vertragsschluss welches einen tat- sächlichen Konsens belegen könnte. Dass mit der (einmaligen) Aussage in den Rechnungen vom 19. Juli 2013 sei- tens der Beklagten eine Vertragsänderung oder eine zusätzliche Vereinbarung be- züglich der Türkei vorgeschlagen worden wäre, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und kann aus den vorgebrachten Behauptungen auch nicht abgeleitet werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Klägerin aus dem Ver- halten der Beklagten nach Vertragsschluss kein tatsächlicher Konsens bezüglich des Einbezugs der Türkei ins Vertragsgebiet abgeleitet werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass (1.) die Klägerin bereits unter Geltung der Vorgängerverträge entsprechende Kosten für Länder ausserhalb des vereinbarten Vertragsgebiets übernommen hat, (2.) die Beklagte der Klägerin auch Kosten für Länder in Rech-
- 63 - nung gestellt hat, die offensichtlich nicht zu Europa zu zählen sind und (3.) die Be- zeichnung der Rechnungen als «Europa und China» betreffend ein Einzelfall war. 3.2.3.3.3. Zwischenfazit zum tatsächlichen Konsens Nach dem Gesagten gelingt es der Klägerin nicht, einen tatsächlichen Kon- sens, wonach die Türkei Teil des Vertragsgebiets wäre zu beweisen. So bestand diesbezüglich kein übereinstimmender Wille und das Verhalten der Beklagten nach dem Vertragsschluss. 3.2.3.4. Hypothetischer Konsens Nachdem ein tatsächlicher Konsens nicht bewiesen werden kann, ist zu prü- fen, wie die Parteien den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip verstehen durften und mussten. Dabei ist wiederum als Ausgangspunkt vom Wortlaut der Vertrags- bestimmung auszugehen. Wie ausgeführt, ist gestützt auf den Wortlaut die Türkei nicht als Teil des Vertragsgebiets anzusehen (vorne E. 3.2.3.3.1). Es stellt sich ent- sprechend die Frage, ob die Klägerin aufgrund der weiteren Vertragselemente an- ders hat verstehen dürfen und müssen. 3.2.3.4.1. Systematische Auslegung Keine Abweichung vom Wortlaut kann aus der systematischen Auslegung der Verträge abgeleitet werden. Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Lizenzverträge 2013 in den hier entscheidenden Punkten übereinstimmen. Entsprechend kann auch die Auslegung einheitlich vorgenommen werden. Nebst der eigentlichen Be- stimmung über das Vertragsgebiet (act. 41/13+14 Ziff. 3.1) findet sich unter Ziff. 1 «Definitionen» ebenfalls eine Definition des Vertragsgebiets. Das Vertragsgebiet wird hier definiert als «die im Anhang 4 von Zeit zu Zeit aufgelisteten Länder» (act. 41/13+14 S. 6). Die Formulierung von Ziff. 1 und Ziff. 3.1 stimmt damit in zwei Punkten nicht überein. Erstens nennt die Definition nur Länder und nicht auch Ter- ritorien wie dies in Ziff. 3.1 der Fall ist. Daraus kann zwar nicht direkt etwas für die eigentliche Vereinbarung, die Territorien auch mitumfasst, geschlossen werden, es deutet aber immerhin darauf hin, dass auch bei einem Territorium von einer gewis- sen wirtschaftlich-politischen Unabhängigkeit auszugehen ist und nicht alleine die
- 64 - geographischen Begebenheiten relevant sein können. Dies stützt insofern die Aus- legung nach dem Wortlaut. Zweitens wurde in der Definition mit dem Zusatz «von Zeit zu Zeit» zum Ausdruck gebracht, dass das Vertragsgebiet gegebenenfalls auch ausgeweitet werden kann. Mit anderen Worten haben auch die Lizenzver- träge 2013 wie bereits die Vorgängerverträge die Möglichkeit der Klägerin umfasst, über das ursprünglich definierte Vertragsgebiet hinaus tätig zu werden. Auch dar- aus kann aber für die Bestimmung des ursprünglichen Vertragsgebiets nichts wei- ter abgeleitet werden. Sodann wird der Begriff des Vertragsgebiets in den Lizenzverträgen 2013 re- gelmässig für die Bestimmung von Rechten und Pflichten der Parteien aufgegriffen. Allerdings wird der Begriff jeweils ohne weitere Erklärung verwendet, sodass die Bestimmungen für eine Auslegung der Definition nicht geeignet sind. 3.2.3.4.2. Vertragsverhandlungen Für die Bestimmung des normativen Konsens sind auch die Umstände der Entstehung des Vertrages, insbesondere die Vertragsverhandlungen, zu berück- sichtigen. Vorliegend kann daraus jedoch nichts abgeleitet werden. So machen beide Parteien übereinstimmend geltend, dass über das Vertragsgebiet keine ei- gentlichen Gespräche geführt worden seien (act. 40 Rz. 94; act. 178 Rz. 326). Ha- ben keine entsprechenden Verhandlungen stattgefunden, kann daraus auch nichts zum hypothetischen Konsens abgeleitet werden. 3.2.3.4.3. Vorgängerverträge Weiter sind für die Auslegung der Lizenzverträge 2013 auch die Vorgänger- verträge, also die Lizenzverträge 2003 und 2005, beizuziehen. Immerhin haben die Parteien in den neuen Verträgen explizit vorgesehen, dass diese die früheren Ver- einbarungen ersetzen (act. 41/13+14 jeweils Ziff. 18.4). In den Vorgängerverträgen wurde der Klägerin vorab eine weltweite Produk- tions- und Vertriebslizenz erteilt (act. 41/20 Ziff. 3.1). Diese wird aber in der Folge relativiert. Eine exklusive Lizenz wurde der Klägerin lediglich im «Vertragsgebiet gemäss Anhang 4» eingeräumt (act. 41/20 Ziff. 3.2). Ausserdem wurde sie für be-
- 65 - rechtigt erklärt, ausserhalb des Vertragsgebiets tätig zu werden, wenn die Beklagte als Lizenzgeberin dem zustimmt, wobei für die Verweigerung der Zustimmung Grenzen gesetzt wurden. Deutlich relativiert wurde die weltweite Lizenz aber durch die Möglichkeit der Beklagten ausserhalb des Vertragsgebietes Exklusivlizenzen an Dritte zu vergeben, ohne dass sie hierfür die Zustimmung der Klägerin gebrauch hätte (act. 41/20 Ziff. 3.3 und Ziff. 4.1). Von einer eigentlichen weltweiten Exklusiv- lizenz, wie dies die Klägerin glaubhaft machen will, kann folglich nicht die Rede sein. Die Klägerin spricht denn auch stets von einer «faktischen» weltweiten Exklu- sivlizenz, welche sie daraus ableitet, dass die Beklagte ausserhalb des Vertrags- gebiets nicht tätig geworden ist (etwa act. 40 Rz. 101). Dies kann aber nichts daran ändern, dass der Klägerin lediglich für das Vertragsgebiet eine Exklusivlizenz ein- geräumt wurde und ausserhalb desselben sie nicht nur (trotz pauschal erteilter Li- zenz) die Zustimmung zum Tätigwerden benötigte, sondern vielmehr die Beklagte jederzeit anderweitig (Exklusiv-)Lizenzen vergeben durfte. Dass sie ausserhalb des Vertragsgebietes bzw. insbesondere in der Türkei tätig gewesen wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Diese Zweiteilung wurde auch in den Lizenzverträgen 2013 beibehalten. Wiederum wurde der Klägerin eine exklusive Lizenz für das Vertrags- gebiet erteilt. Ausserhalb des Vertragsgebiets hatte sie zwar keine (pro forma) Li- zenz mehr inne, war jedoch berechtigt auch dort Abnehmer zu beliefern, unter vor- gängiger Anzeige an die Beklagte. Vorbehalten wurden anderweitig erteilte Exklu- sivlizenzen (act. 41/13+14 Ziff. 3.3 Abs. 2). Mit dem hier strittigen Vertragsgebiet der Lizenzverträge 2013 kann damit auch in den Vorgängerverträgen nur das defi- nierte Vertragsgebiet gleichgestellt werden. Die Lizenzverträge 2003 und 2005 definieren das Vertragsgebiet als den «geographische[n] Raum, für die dem Lizenznehmer die Produktions- oder Vertriebslizenz gemäss Anhang 4 gewährt wird» (act. 41/20+21 jeweils Ziff. 2 S. 3). Bereits in dieser Definition ist ein Unterschied zu sehen. Anders als die Lizenzverträge 2013 sprechen die Vorgängerverträge vom «geographischen Raum». Diese Änderung in der Wortwahl spricht dafür, dass die Parteien in den neuen Verträgen - wie sich dies auch aus dem Wortlaut selbst ergibt - die Lizenz bewusst auf Länder und vergleichbare Gebilde beschränken wollten und keine rein geographische Bestimmung des Vertragsgebiets wollten. Als Vertragsgebiet
- 66 - werden im Anhang 4 die Europäische Union, die europäischen EFTA Staaten, die Überseemärkte (Kanada, Australien und Neuseeland) und die Fernostmärkte (Japan, Hong Kong und Südkorea) bezeichnet (act. 41/20+41 jeweils S. 31). Auch hierbei handelt es sich um klar definierte Länder bzw. im Fall von Hong Kong um ein Territorium im Sinne des Wortlauts der neuen Verträge, also ebenfalls eine Definition über politisch abgeschlossene Gebiete. Offensichtlich nicht Teil des Vertragsgebiets war unter den Lizenzverträgen 2003 und 2005 die Türkei. Diese ist und war weder Mitglied der Europäischen Union noch der EFTA: Demnach verfügte die Klägerin in der Türkei unter der Geltung der Vorgängerverträge nicht über eine exklusive Lizenz. Das Vertragsgebiet wurde in zwei Punkten verändert. Einerseits wurde die Übersee- und die Fernostmärkte neu ausgenommen. Andererseits wurden die Märkte in Europa neu definiert. Ersteres stellt eine Verkleinerung des Vertragsge- biets dar. Dies wird auch nicht weiter bestritten und ist für das vorliegende Verfah- ren irrelevant, zumal die Türkei nicht zu diesen Märkten zu zählen ist. Demgegen- über wurde das in Europa gelegene Vertragsgebiet ausgeweitet, indem neu nicht mehr nur die Staaten der EU und der EFTA dazu zählten. Daraus kann aber nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Die neue Definition stellt unabhängig von der Zugehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet eine Ausdehnung desselben dar, zumal neu auch Staaten dazu zu zählen sind, welche weder der EU noch der EFTA zugehören. Dass die Neufassung spezifisch auf die Türkei abgezielt hätte, welche gerade nicht bzw. nur zu einem sehr kleinen Teil auf dem europäischen Kontinent liegt, macht die Klägerin so nicht geltend und ist auch aufgrund der wei- teren Umstände nicht ersichtlich. Fakt ist, dass die Türkei unter den Vorgängerver- trägen nicht zum Vertragsgebiet zählte und aus diesen auch keine Anhaltspunkte abgeleitet werden können, welche neu eine Zugehörigkeit bewirken würden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Parteien bereits unter den Vorgän- gerverträgen keine rein geographische Definition des Vertragsgebiets vorgenom- men haben. Zumindest in Bezug auf Europa wurde das exklusive Gebiet mit den Lizenzverträgen ausgeweitet. Allerdings finden sich in den Vorgängerverträgen keine Vereinbarungen, welche auf einen (späteren) Einbezug der Türkei ins Ver-
- 67 - tragsgebiet sprechen würde. Daraus kann folglich nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. 3.2.3.4.4. Interessenlage Die Klägerin führt weiter aus, sie habe ein grosses Interesse daran gehabt, in den wichtigsten Textilproduktionsländern über exklusive Rechte, insbesondere Produktionsrechte, zu verfügen, da dies der Beklagten verunmögliche, kurzfristig neue Hersteller aufzubauen (act. 166 Rz. 136). Die Interessenlage der Parteien beim Vertragsschluss kann ein Indiz für eine bestimmte Vereinbarung darstellen (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 392 zu Art. 18 OR). Es kann denn auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Exklusivität in der Türkei für die Klägerin Vorteile gebracht hätte. Dies alleine kann aber nicht zu einer anderen Auslegung des Wortlauts führen. Die Klägerin verfolgte mit den neuen Verträgen verschiedene Interessen. Dass sie der Beklagten mitge- teilt hätte, dass sie den Einbezug der Türkei ins Vertragsgebiet als zentralen Inhalt der Lizenzverträge 2013 ansehe, macht die Klägerin nicht geltend. Es handelt sich folglich um einen Anwendungsfall einer Mentalreservation. Die Partei, die einen Vertrag mit einem geheimen Vorbehalt abschliesst, kann der Gegenseite nicht ent- gegenhalten, sie hätte diesen erkennen müssen (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 110 zu Art. 18 OR). Mit anderen Worten kann die Interessenlage der Klägerin für die Auslegung der Verträge nur relevant sein, wenn die Absicht für die Gegenseite erkennbar war. Dies ist in Bezug auf die Türkei nicht der Fall. Die Türkei zählte unter der Geltung der Vorgängerverträge klarerweise nicht zum Vertragsgebiet. Zu- dem war die Klägerin nie in der Türkei tätig, weder in der Produktion noch im Ver- trieb, und hat auch kein diesbezügliches Interesse bekundet. Es handelte sich folg- lich um ein Land, welches nie Teil des Vertragsgebiets war und in welchem die Klägerin nie tätig geworden ist. Alleine die Existenz einer qualitativ hochwertigen Textilproduktion in einem Land kann nicht genügen, um auf eine Erkennbarkeit der Absichten zu schliessen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine notorische Tatsache handelt oder nicht, weshalb auch die Befragung von AU._____ zu diesem Thema (act. 166 Rz. 16) unterbleiben kann. Zumindest wären im Rahmen der Ver- tragsverhandlungen gewisse Vorbehalte oder Anmerkungen zu erwarten gewesen.
- 68 - Gestützt worauf die Beklagte unter diesen Umständen den Willen, den Vertrag auf die Türkei auszudehnen, hätte erkennen sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher dargetan. Aus den Interessen der Klägerin an einer Exklusivlizenz für die Türkei kann folglich nichts abgeleitet werden. 3.2.3.4.5. Tätigkeit in der Türkei Zu den Umständen des Vertragsabschlusses ist auch die bisherige Tätigkeit der Klägerin zu zählen. Wie gezeigt lag die Türkei unter den Vorgängerverträgen nicht im Vertragsgebiet. Allerdings war es der Klägerin möglich, auf Anzeige hin auch ausserhalb des Vertragsgebiets tätig zu werden. Dies hat sie während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit nicht gemacht. So behauptet die Klägerin weder eine Produktions- noch eine Vertriebstätigkeit in der Türkei. Sie hat auch nicht geltend gemacht, gegenüber der Beklagten nur schon ein Interesse an einer entsprechenden Tätigkeit geäussert zu haben. Dies hat zwar für sich alleine keine Auswirkungen auf die Auslegung der Vertragsbestimmung, kann aber im Zusam- menhang mit anderen Elementen der Vertragsauswirkungen berücksichtigt wer- den. 3.2.3.4.6. Beschränkung auf einen Teil der Türkei Sodann mach die Klägerin geltend, dass wenn nicht die ganze Türkei zum Vertragsgebiet zu zählen wäre, zumindest der Teil der Türkei (und insbesondere der Stadt AV._____) Teil des Vertragsgebiets sein solle, welcher in Europa liege (act. 40 Rz. 105; act. 166 Rz. 142). Die Beklagte widerspricht dieser Auslegung der Verträge (act. 178 Rz. 336). Die Begründung der Klägerin beschränkt sich auf die rein geographische Ab- grenzung Europas. Wie bereits ausgeführt, kann einer solchen nicht gefolgt wer- den. Bei der Bestimmung des normativen Konsenses ist relevant, wie eine Partei den Vertrag verstehen durfte und entsprechend, was in objektivierter Weise ver- nünftige Parteien vereinbart hätten. Wie die Auslegung zeigt, ist für die Qualifikation als Territorium auch eine gewisse (politische und wirtschaftliche) Unabhängigkeit
- 69 - bzw. Abgegrenztheit erforderlich (vorne E. 3.2.3.3.1), während eine rein geographi- sche Aufteilung nicht angenommen werden kann. Inwiefern der «europäische» Teil der Türkei vom «asiatischen» Teil - abgesehen von der Unterteilung durch den Bos- porus - abzugrenzen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt. Gerade hinsichtlich des Vertriebs, welcher von den Lizenzverträ- gen ebenfalls umfasst ist, wird offensichtlich, dass eine derartige Zweiteilung nicht praktikabel ist. Dass in der Türkei zwei abgrenzbare Märkte im europäischen und im asiatischen Teil des Landes bestehen würden, wird von der Klägerin nicht gel- tend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Besonders offensichtlich wird dies in Bezug auf AV._____ [Stadt in der Türkei]. Dass in dieser Stadt zwei eigenständige Märkte bestehen sollen, erscheint nicht naheliegend und ist jedenfalls nicht als all- gemein bekannt anzusehen. Sodann ist die Praktikabilität einer Regelung, welche eine Lizenz nur für einen Teil einer Stadt - zumindest wenn dies keinen spezifischen Hintergrund hat, welcher vorliegend nicht geltend gemacht wird - generell in Frage zu stellen. So hätten die Parteien nicht nur sicherzustellen, in welchem Teil der Stadt die Adresse eines potentiellen Vertragspartners liegt, sondern auch, dass die- ser in anderen Teil der Stadt - sowohl in der Produktion als auch im Vertrieb - nicht tätig ist. Dies wäre mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Dass ver- nünftige Parteien dies so vereinbart hätten, ohne dafür zumindest im Rahmen der Vertragsverhandlungen spezifische Gründe anzugeben ist nicht anzunehmen. Nach dem Gesagten stellt aus objektiver Sicht der auf dem europäischen Kon- tinent liegende Teil der Türkei und der Stadt AV._____ kein Territorium im Sinne der vertraglichen Bestimmung dar. Entsprechend kann daraus kein Einschluss von Teilen der Türkei ins Vertragsgebiet abgeleitet werden. 3.2.3.4.7. Gleichbehandlung mit Russland Weiter will die Klägerin aus der Exklusivität in anderen eurasischen Ländern, namentlich Russland und Kasachstan, eine Zugehörigkeit der Türkei zum Vertrags- gebiet ableiten. Für diese Länder sei ein exklusiver Distributionsvertrag abge- schlossen worden, was zeige, dass nicht relevant sei, ob die Länder zu 100% in Europa liegen (act. 41 Rz. 221 ff.; act. 166 Rz. 143 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass aus dem genannten Distributionsvertrag etwas zum Vertragsgebiet abgeleitet
- 70 - werden könne. Aus der fehlenden Reaktion der Beklagten auf den E-Mail-Verkehr könne höchstens eine Zustimmung zum Abschluss des Vertrages abgeleitet wer- den. Es gebe keinen Grund, weshalb eine allfällige Erteilung exklusiver Rechte in Russland oder Kasachstan automatisch dasselbe für die Türkei bedeuten sollte (act. 143 Rz. 100 ff.). Dem von der Klägerin vorgenommenen Vergleich kann nicht gefolgt werden. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt, beschränkt sich die Gemeinsamkeit zwischen Russland, Kasachstan und der Türkei auf die Tatsache, dass sich diese über den europäischen und den asiatischen Kontinent erstrecken, wobei ebenfalls zutreffend ist, dass gerade bei Russland ein deutlich höherer Anteil des Staatsgebiet in Eur- opa liegt. Ob Russland oder Kasachstan zum Vertragsgebiet zu zählen wären, kann offen bleiben. Fakt ist, dass die Klägerin mit der C._____ LLC mit Sitz in AW._____ [Stadt], Russland, einen Distributionsvertrag für Russland, Weissrussland und Ka- sachstan abgeschlossen hat. Ebenso ist belegt, dass die Beklagte über diesen Sachverhalt informiert war und nicht opponiert hat (act. 41/125+126). Weshalb dar- aus etwas über die Zugehörigkeit der Türkei abgeleitet werden können soll, ist al- lerdings nicht ersichtlich. Gestützt auf die Lizenzverträge 2013 stand der Klägerin die Möglichkeit offen, auch ausserhalb des Vertragsgebiets ansässige Abnehmer zu beliefern. Voraussetzung war lediglich eine Anzeige, welche mit den genannten E-Mails erfolgt ist (act. 41/13+14 Ziff. 3.3 Abs. 2). Der Distributionsvertrag für Russ- land und Kasachstan ist erst nach dem Abschluss der Lizenzverträge 2013 ent- standen (act. 41/214-216). Daraus, dass die Klägerin nach den Verträgen vorge- gangen ist und die Beklagte über die Tätigkeit in Russland informiert hat, können daher keine Rückschlüsse auf einen normativen Konsens im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses gezogen werden. Die Klägerin hält sodann fest, dass es für sie als Lizenznehmerin keinen Sinn gemacht hätte, ausserhalb des Vertragsgebiets eine Distribution aufzubauen, wel- che ihr ohne Weiteres wieder hätte entzogen werden können (act. 166 Rz. 143). Über Sinn und Unsinn eines Verhaltens hat das Gericht nicht zu befinden. Letztlich hat die Klägerin unter Anzeige an die Beklagte einen Distributionsvertrag für Russ- land und Kasachstan abgeschlossen. Dass sie dabei selbst davon ausgegangen
- 71 - ist, dass diese Länder zum Vertragsgebiet zählen, mag sein, doch behauptet sie nicht, diese Meinung der Beklagten je kundgetan zu haben. Die Beklagte hätte dies auch nicht erkennen müssen, zumal wie gezeigt eine Tätigkeit ausserhalb des Ver- tragsgebiets zulässig war. Wie die Beklagte zudem aus der Ausdehnung der ge- schäftlichen Tätigkeit in Russland und Kasachstan Rückschlüsse auf die Türkei hätte ziehen müssen, ist nicht ersichtlich. Wie die Klägerin selbst eingesteht, war sie in der Türkei nie tätig, weder unter den Vorgängerverträgen noch unter den Lizenzverträgen 2013. Es liegt entsprechend ein wesentlicher Unterschied zwi- schen Russland und Kasachstan einerseits und der Türkei andererseits vor. Auch aus diesem Grund drängt sich eine Gleichbehandlung dieser Länder nicht auf. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nach Ab- schluss der Lizenzverträge 2013 auf Russland und Kasachstan ausgedehnt hat. Nur schon aufgrund des zeitlichen Aspekts kann daraus nichts zum normativen Konsens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgeleitet werden. Zudem hat sie den vertraglich vorgesehenen Mechanismus für das Tätigwerden ausserhalb des Ver- tragsgebiets gewählt. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte aus diesem Verhalten Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit Russlands und Kasach- stans, geschweige denn der Türkei, zum Vertragsgebiet hätte ziehen müssen. 3.2.3.4.8. Produktion für AF._____ Weiter stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt sie sei aufgrund der Exklu- sivvereinbarung der Beklagten mit der AF._____, Ltd. (fortan AF._____) davon aus- gegangen, auch in China über Exklusivität zu verfügen, zumal der AF._____ die Lieferung von Produkten aus Europa zugesagt worden sei (act. 40 Rz. 257; act. 166 Rz. 136). Das Distributorship Agreement zwischen der Beklagten und der AF._____ Ltd. vom 18. Juni 2010 (fortan DA AF._____) sieht grundsätzlich vor, dass die von der Klägerin an AF._____ gelieferten Produkte in Europa hergestellt werden muss- ten (act. 41/149 Art. 5 Ziff. 2). Daraus kann aber für das Vertragsgebiet der Lizenz- verträge 2013 nichts abgeleitet werden. Erstens datiert das DA AF._____ mehrere Jahre vor den Lizenzverträgen 2013 und wurde in erster Linie zwischen der Be-
- 72 - klagten und der AF._____ abgeschlossen. Der Klägerin kam - nach der Auslegung des für das DA AF._____ gestützt auf eine Schiedsklausel zuständigen Schiedsge- richts des Warenvereins der Hamburger Börse - lediglich eine «untergeordnete» Rolle auf Seiten der Beklagten zu und sie konnte daraus keinerlei Rechte ableiten (act. 179/5 Ziff. 2.2.6). Das DA AF._____ ist entsprechend ein von den Lizenzver- trägen unabhängiger Vertrag, bei dem die Klägerin nicht Partei ist. Bereits darum ist der Vertrag für die Auslegung der hier relevanten Verträge nicht relevant. Zwei- tens ergibt sich aus dem DA AF._____ nicht, dass sämtliche Produkte für AF._____ in Europa hergestellt werden müssten. Von «Europa» ist einzig in Art. 5 Ziff. 2 die Rede, worin sich die Klägerin verpflichtet, nur in Europa hergestellte Produkte zu liefern. AF._____ Ldt. verpflichtete sich lediglich zum Bezug über die Beklagte als «Principal» oder ihren Produzenten. Drittens könnten selbst wenn von einer aus- schliesslichen Produktion in Europa die Rede wäre, keine Schlüsse für die Lizenz- verträge 2013 gezogen werden. Der Konsens richtet sich danach, was die Parteien des jeweiligen Vertrages verstanden haben bzw. wie sie die Formulierung verste- hen mussten. Dass dabei zwei Vertragspartner aus Europa ein anderes Verständ- nis des Begriffs «Europa» haben als dies bei einem Vertrag mit einem chinesischen Vertragspartner der Fall ist, ist weder ausgeschlossen noch verwerflich. Insgesamt kann aus dem DA AF._____ nichts für die Auslegung des Vertrags- gebiet der Lizenzverträge abgeleitet werden. 3.2.3.5. Fazit Insgesamt ergibt sich aus den voranstehenden Erwägungen, dass es der Klä- gerin nicht gelingt, einen tatsächlichen Konsens über den Einbezug der Türkei in das Vertragsgebiet zu beweisen. Zudem zählt die Türkei auch nach einer objekti- vierten Auslegung nicht zum Vertragsgebiet. Damit steht fest, dass die Türkei nicht Teil des Vertragsgebiets der Lizenzverträge 2013 war und der Klägerin damit dort keine (exklusive) Lizenz erteilt wurde.
- 73 - 3.2.4. Umfang der Exklusivität Ein weiterer Streitpunkt bei der Auslegung der Lizenzverträge ist die Frage des Umfangs der vereinbarten Exklusivität. Während die Klägerin der Meinung ist, ihr sei im Vertragsgebiet ohne Einschränkungen eine exklusive Lizenz eingeräumt worden, macht die Beklagte geltend, bereits vor Abschluss der Lizenzverträge 2013 bestehende anderweitige Lizenzen seien von der Exklusivitätsvereinbarung ausge- nommen gewesen. 3.2.4.1. Parteidarstellungen Die Klägerin führt aus, sie sei berechtigt gewesen, die Lizenzen im Vertrags- gebiet exklusiv zu nutzen. Die vertragliche Formulierung beziehe sich auf die Aus- nahmeregelung im Vertrag, weshalb die Klägerin habe verstehen dürfen, dass in Zukunft - abgesehen von den aufgeführten Ausnahmen - keine weiteren Lizenzen vergeben werden. Dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses neben der Lizenz der Klägerin keine weiteren Lizenzen vergeben waren, sei für die Klägerin klar ge- wesen, zumal bis zum 30. April 2013 die Einhaltung der bisherigen Verträge zuge- sichert worden sei. Zudem habe sie nach Treu und Glauben davon ausgehen dür- fen, dass allfällige weitere Lizenzen in einem Anhang zu den Lizenzverträgen auf- geführt worden wären. Von den Verstössen gegen die vereinbarte Exklusivität habe sie erst nach Abschluss der neuen Verträge erfahren. Schliesslich seien die Ver- träge im Zweifel gegen die Beklagte, welche die Verträge entworfen habe, auszu- legen (act. 40 Rz. 107 ff.; act. 166 Rz. 97 ff.). Hinzu komme, dass die Vorgänger- verträge weitergeführt worden seien und auch unter diesen eine Tätigkeit der Be- klagten innerhalb des Vertragsgebiets nur in engem Rahmen zulässig gewesen wäre. Dies sei nie eingetreten, weshalb keine Lizenzen hätten bestehen dürfen. Die Klägerin sei einzig über eine Lizenz an BA._____ für die Produktion und den Ver- trieb in Nordamerika informiert worden (act. 166 Rz. 75 ff.). Ein weiteres Indiz für die absolute Exklusivität stelle die Höhe der Lizenzgebühren dar. Nebst einer Li- zenzgebühr von 10-44% des Nettoumsatzes sei die Klägerin verpflichtet gewesen, mindestens 5% des Vorjahresumsatzes in Marketing zu investieren. Zudem habe die sie die Schwestergesellschaft für Werbemassnahmen beauftragen müssen, an welche weitere hohe Beträge geflossen seien. Insgesamt habe sie fast 20% an die
- 74 - Beklagte und deren Schwestergesellschaft bezahlen müssen (act. 40 Rz. 120 ff.). Einen Grund für eine Aufhebung der Exklusivität habe es ebenfalls nicht gegeben. Als Resultat von Verhandlungen sei der Beklagten das Recht eingeräumt worden, unter bestimmten Bedingungen andere Hersteller beizuziehen. Solche Gründe hät- ten jedoch nie vorgelegen (act. 40 Rz. 113 ff.). Die Beklagte hält dem entgegen, dass sie aufgrund der vertraglichen Verein- barung nicht verpflichtet gewesen sei, bei Abschluss der Lizenzverträge 2013 be- stehende Vereinbarungen mit Dritten zu kündigen. Sie sei nach Auslaufen der Li- zenzverträge 2003 und 2005 berechtigt gewesen, Dritten Lizenzen zu erteilen, wo- bei die Klägerin gewusst habe, dass solche Verträge existieren. Genau dies sei der Inhalt der Regelung von Ziff. 3.2 der Lizenzverträge 2013 gewesen. Dies habe Prof. AR._____ gegenüber AP._____ per E-Mail auch klargestellt. Untersagt sei der Be- klagten lediglich die Vergabe von Lizenzen während der Dauer dieser Verträge ge- wesen. Da die Klägerin von den vorbestehenden Lizenzen Kenntnis gehabt habe, habe sie auch den Vertrag nicht so verstehen dürfen wie sie nun behauptet (act. 143 Rz. 107 ff.; act. 178 Rz. 279 ff.). Weiter hält sie fest, dass die Klägerin bereits vor Abschluss der neuen Lizenzverträge Kenntnis von der Vergabe des J._____-Auftrags an eine Drittpartei gehabt habe. Auch habe sie gewusst, dass für I._____ und H._____ nach Auslaufen der Vorgängerverträge bei Dritten produziert worden sei. Damit sei offensichtlich, dass der Klägerin in diesem Zeitpunkt keine Exklusivrechte mehr zugestanden seien, was auch mit dem Vorbehalt der Beklag- ten des jederzeitigen Widerrufs nicht kompatibel gewesen wäre (act. 143 Rz. 51 ff.). 3.2.4.2. Ausgangslage Vorab ist festzuhalten, dass aus den Entscheiden des Handelsgerichts zu den Massnahmenverfahren in diesem Zusammenhang (so die Klägerin in act. 166 Rz. 125 ff.) für die Frage des Umfangs der Exklusivität nichts abgeleitet werden kann. In jenen Entscheiden war in einem summarischen Verfahren die Exklusivität für bestimmte, zukunftsgerichtete Sachverhalte zu beurteilen. Im Hauptverfahren sind andere Handlungen der Beklagten zu beurteilen. Wenn in den Massnah- menentscheiden pauschal auf die Exklusivität der Klägerin hingewiesen wurde,
- 75 - schliesst dies eine differenzierte Beurteilung im vorliegenden Entscheid nicht aus, zumal die Differenzierung für die Massnahmenentscheide nicht relevant war. 3.2.4.3. Tatsächlicher Konsens Einen tatsächlichen Konsens will die Klägerin aus dem nachvertraglichen Ver- halten der Parteien, insbesondere dem Abschluss bzw. der Formulierungen des Addendums ableiten (act. 166 Rz. 114 ff.). Dem kann so nicht gefolgt werden. Die Klägerin blendet aus, dass der E-Mail von RA X3._____ (act. 41/61), wie sich aus diesem selbst ergibt, offenbar ein Schreiben der Beklagten bzw. deren Rechtsvertreter vorausgegangen ist. Aus ei- ner fehlenden Reaktion kann demnach kein tatsächlicher Konsens abgeleitet wer- den. Ein Verhalten der Gruppengesellschaften ist im vorliegenden Kontext nicht zu beurteilen. Dazu kann lediglich festgehalten werden, dass potentielle Umgehungs- geschäfte nicht werden könnten. Auch aus dem Wortlaut des später abgeschlossenen Addendums lässt sich nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten. Immerhin ist vorliegend nicht strittig, ob der Klägerin ein exklusives Recht zugestanden hat - und nur dies wird im Adden- dum verbrieft (act. 144/9 Ziff. 2 und 3) - sondern welche Einschränkungen bzw. Ausnahmen zu dieser Exklusivität bestanden. Zur Auslegung des Begriffs der Ex- klusivität lässt sich aus dem vorgebrachten Verhalten der Beklagten demnach kein tatsächlicher Konsens ableiten. Im Übrigen wird ein tatsächlicher Konsens von keiner der Parteien in substan- tiierter Weise behauptet. 3.2.4.4. Wortlaut Ausgangspunkt für die Auslegung ist - wie ausgeführt - der Wortlaut der rele- vanten Bestimmung. Vorliegend geht es in erster Linie um folgende Vertragsklau- sel, welche in den Lizenzverträgen 2013 wortgleich enthalten ist (act. 41/13+14 Ziff. 3.2):
- 76 - «Vorbehaltlich nachfolgender Absätze wird die Lizenzgeberin während der Dauer dieses Vertrages im Vertragsgebiet keine weiteren Ver- triebs- und/oder Produktionslizenzen für Vertragsprodukte erteilen.» Bei der Auslegung der fraglichen Bestimmung sind verschiedene Elemente zu beachten. Dabei muss die Bestimmung als Ganzes ausgelegt werden und es geht nicht an, ausschliesslich einzelne Elemente isoliert zu betrachten. Der Kläge- rin ist insofern zuzustimmen, als dass die Wendung «keine weiteren» durchaus unterschiedlich verstanden werden kann. Für sich alleine wird nicht klar, nebst wel- chen Lizenzen keine weiteren zulässig sein sollen, nur denen aus den abgeschlos- senen Verträgen oder auch anderen bereits bestehenden. Die Auslegung der Klä- gerin greift jedoch zu kurz. Im Resultat berücksichtigt sie dabei nebst der Wendung «keine weiteren» lediglich den Vorbehalt nachfolgender Absätze. Isoliert betrachtet lässt dieser Wortlaut die klägerische Auslegung durchaus zu: Ausser gestützt auf den Vorbehalt im gleichen Vertrag sind keine Lizenzen erlaubt, die neben dem Ver- trag existieren. Die Auslegung hat aber sämtliche Elemente des Wortlauts, insbe- sondere desselben Satzes, zu berücksichtigen (vgl. auch JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 380 zu Art. 18 OR). Nebst den bereits genannten enthält die Bestimmung zwei weitere zentrale Elemente. Mit der Wendung «während der Dauer dieses Ver- trages» wird der zeitliche Geltungsbereich der Regelung abgesteckt. Es geht ledig- lich um ein Verhalten während der Zeit in der der Vertrag selbst gültig ist. Eine Anwendung auf das Verhalten der Beklagten vor Vertragsabschluss legt der Wort- laut der Bestimmung damit nicht nahe. Dies scheint auch die Klägerin so zu verste- hen, macht sie doch selbst geltend, verstehen zu dürfen, dass «in Zukunft» keine weiteren Lizenzen vergeben werden (act. 40 Rz. 108). Entscheidend ist letztlich was die Beklagte der Klägerin überhaupt zugesichert hat. Der Wortlaut spricht da- von, dass die Beklagte keine Lizenzen erteilen wird («wird die Lizenzgeberin […] keine [Lizenzen…] erteilen»). Dieser Wortlaut ist sowohl für sich als auch im Ge- samtzusammenhang klar: Die Bestimmung bezieht sich alleine auf ein (zukünfti- ges) Handeln der Beklagten und verbietet ihr, (neue) Lizenzen zu erteilen. Dass die Beklagte Dritten allenfalls bereits bestehende Lizenzen entziehen müsste, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung dagegen nicht.
- 77 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut der Bestimmung klar ist. Er verbietet der Beklagten, während der Vertragsdauer neue Lizenzen an Dritte zu erteilen. Zu bereits vor Vertragsabschluss bestehenden Lizenzen führt die Be- stimmung dagegen nichts aus. Daraus kann also nicht geschlossen werden, dass die Beklagte solche Verträge per sofort hätte auflösen müssen. 3.2.4.5. Sprachverständnis der Klägerin Die Klägerin macht geltend, die Formulierung der Vertragsklausel stelle eine «linguistische Falle» dar und sei nur deshalb so gewählt worden, weil die Beklagte gewusst habe oder habe wissen müssen, dass die Klägerin bzw. der für sie han- delnde AP._____ wie auch ihr Rechtsvertreter nicht genügend Deutsch verstünden (act. 166 Rz. 122). Aus ihrem eigenen Sprachverständnis kann die Klägerin nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Die Lizenzverträge 2013 wurden einzig in deutscher Sprache abge- fasst. Dies war bereits bei den Vorgängerverträgen der Fall. Die Klägerin ist freiwil- lig einen deutschsprachigen Vertrag eingegangen. Es steht damit auch in ihrer Ver- antwortung, dass sie den eingegangenen Vertrag versteht. Fehlt es ihr an den er- forderlichen Sprachkenntnissen, ist sie auch selbst verantwortlich dafür, entspre- chende Hilfe beizuziehen; sei es in Form eines Dolmetschers oder eines deutsch- sprachigen Rechtsvertreters. Sie kann sich nicht im Nachhinein durch einen Ver- weis auf die ungenügenden Sprachkenntnisse ihrer Vertreter von dieser Verant- wortung entziehen. Im Sinne eines Umstands des Vertragsschlusses wäre eine Berücksichtigung der Sprachkenntnisse gegebenenfalls denkbar. Dies kann aber nur dann der Fall sein, wenn die ungenügenden Sprachkenntnisse und die fehlende Hilfe der Gegen- seite bekannt sind und die Wortwahl geradezu darauf ausgerichtet ist, dass der Vertragsklausel ein anderer Sinn zugeschrieben wird. Im Vordergrund stehen dabei Begriffe, die keinen juristisch eindeutigen Sinn aufweisen (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 378 zu Art. 18 OR). Eine derartige Irreführung liegt bei der hier relevanten Klausel nicht vor. Insbesondere kann von einer Partei, die einen Lizenzvertrag un- terzeichnet, erwartet werden, dass sie die Bedeutung einer «Erteilung» einer Li-
- 78 - zenz kennt. Zudem ist die Wendung «während der Dauer dieses Vertrages» eben- falls klar und ist auch mit geringen Sprachkenntnissen als zukunftsgerichtete Zeit- angabe zu interpretieren. Der Beklagten kann auch keine ausgefallene Wortwahl vorgeworfen werden. Ebenso wenig ist von einer grammatikalischen Spitzfindigkeit (wie dies die Klägerin behauptet) auszugehen. Die einzelnen Elemente sind in ihrer Gesamtheit leicht verständlich. Die Beklagte musste folglich nicht davon ausgehen, dass die Klägerin den Wortlaut der Vertragsklausel anders verstehen würde. Ein allenfalls fehlendes Sprachverständnis hätte sich die Klägerin demnach entgegen zu halten. Ein Gut- achten zu den Sprachkenntnissen von AP._____ und X3._____, wie dies die Klä- gerin beantragt hat (act. 166 Rz. 122), kann entsprechend nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen und ist daher nicht einzuholen. 3.2.4.6. Systematik Die Klägerin hält weiter fest, aus dem Gesamtzusammenhang habe sie ablei- ten dürfen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine konkurrierenden Lizenz- verträge bestanden haben. Dies weil sie keine Kenntnis von solchen Verträgen ge- habt habe und solche auch nicht im Vertrag oder im Anhang dazu aufgeführt wor- den seien (act. 40 Rz. 111 f.; act. 166 Rz. 82 ff. und Rz. 101; act. 228 Rz. 19). Die von der Klägerin getroffene Schlussfolgerung kann so aus der Systematik der Lizenzverträge 2013 nicht abgeleitet werden. Zutreffend ist, dass die Lizenz- verträge über mehrere Anhänge verfügen und verschiedentlich Auflistungen in diese Anhänge ausgelagert wurden. Daraus ergibt sich aber nicht, dass ein Vorbe- halt bestehender Lizenzen nur gültig wäre, wenn ein entsprechender Anhang ver- einbart worden wäre. So verweisen die Lizenzverträge an den relevanten Stellen ausdrücklich auf die Anhänge, während sich in der hier auszulegenden Klausel kein solcher Verweis findet. Insbesondere kann - entgegen der Klägerin (act. 166 Rz. 101) - aus den Anhängen 5 und 6 nichts entsprechendes abgeleitet werden. Anhang 5 befasst sich mit Gebieten für die die Beklagte Dritten eine Exklusivlizenz erteilt hat (act. 41/13+14 Ziff. 3.3 Abs. 3). Die Auflistung erfolgt jedoch im Zusam- menhang mit einer allfälligen Ausweitung des Vertragsgebiets und kann keine Ver-
- 79 - tragspartner innerhalb desselben enthalten. Anhang 6 führt allfällige Subunterneh- mer der Lizenznehmerin, also der Klägerin, auf (act. 41/13+14 Ziff. 4.10) und keine Dritten, die gestützt auf eigene Lizenzen produzieren dürfen. Weiter mag zutreffen, dass eine Auflistung bestehender (und konkurrierender) Lizenzen in einem Anhang Klarheit geschaffen hätte. Der Umkehrschluss, dass ohne ebendiese Klarheit bestehende Verträge mit Dritten ausgeschlossen sind, ist aber nicht zulässig. Wie ausgeführt, befasst sich die Vertragsbestimmung gerade nicht mit bestehenden Verträgen und haben die Parteien auch an anderen Stellen der Lizenzverträge 2013 dazu keine Aussage gemacht. Alleine aus dem Fehlen eines entsprechenden Anhangs kann somit nicht geschlossen werden, dass keine Verträge mit Dritten bestehen und die Klägerin konnte somit gestützt darauf auch nicht auf eine absolute Exklusivität vertrauen. 3.2.4.7. Umstände des Vertragsschlusses Die Klägerin schliesst auch deshalb auf ein anderes Verständnis der Exklusi- vität, weil sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kenntnis von Lizenzver- gaben an Dritte gehabt habe. Dagegen hält die Beklagte fest, die Klägerin habe aufgrund der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien von der Vergabe von Lizenzen an Dritte gewusst (act. 40 Rz. 111 f.; act. 166 Rz. 82 ff.). Bei der Auslegung des Vertrages sind auch die Umstände des Vertrags- schlusses relevant. Die Parteien haben im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits mehrere Jahre zusammengearbeitet. Insbesondere gewährten die Vorgängerver- träge der Klägerin exklusive Lizenzen für das damalige Vertragsgebiet. Auch nach Auslaufen der früheren Verträge ist unbestritten, dass eine weitere Zusammenar- beit erfolgte. Diese Zusammenarbeit ist auch für die Auslegung der Lizenzverträge 2013 zu berücksichtigen. Die Klägerin war bereits zuvor als exklusive Lizenzneh- merin der Beklagten tätig. Auch in den Vorgängerverträgen war die Lizenzvergabe an Dritte - sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Vertragsgebiets - einge- schränkt (act. 41/20 Ziff. 4.1 ff.). Aufgrund dieser vertraglichen Regelung muss sich die Klägerin nicht jegliche vorbestehenden Lizenzen entgegen halten lassen. So- weit eine Lizenzvergabe an Dritte vertraglich gar nicht zulässig war, durfte die Klä-
- 80 - gerin nach Treu und Glauben auch davon ausgehen, dass keine solche Lizenzen erteilt worden sind bzw. bestehen. In diesem Fall durfte sie die zukunftsgerichtete Zusage, dass keine (neuen) Lizenzen erteilt werden, in dem Sinne verstehen, dass nebst ihren eigenen Lizenzen keine konkurrierenden Lizenzen bestehen. Die Be- klagte hätte sich ein solches Verständnis im Rahmen der Vertragsauslegung ent- gegen zu halten. Allerdings kann vorliegend nicht generell ausgeschlossen werden, dass ohne Zustimmung der Klägerin keine Lizenzen an Dritte vergeben werden durften. Einer- seits erlaubten bereits die Vorgängerverträge von 2003 und 2005 in einem engen Rahmen eine Lizenzvergabe an Dritte (act. 41/20+21 Ziff. 4.1 ff.). Andererseits ist zwischen den Parteien strittig, auf welcher Grundlage die Zusammenarbeit nach dem (unbestrittenen) Dahinfallen dieser Verträge zufolge Ablaufs der vereinbarten Vertragsdauer erfolgte. Nur wenn die Klägerin auf die Weitergeltung der (verein- barten) Exklusivität vertrauen durfte (dazu sogleich E. 3.3) konnte sie auch davon ausgehen, dass nebst den Lizenzverträgen 2013 aktuell keine Drittlizenzen bestan- den. War es der Beklagten jedoch erlaubt, ohne die geschäftliche Beziehung zur Klägerin zu verletzen Lizenzen an Dritte zu vergeben, kann die Klägern solche Li- zenzen nicht unter Berufung auf ihre (fehlende) Kenntnis von der Drittlizenz aushe- beln. Hatte die Klägerin dagegen positive Kenntnis von einem spezifischen Lizenz- vertrag mit einem Dritten - wofür die Beklagte die Beweislast trägt -, muss sie sich diesen auf jeden Fall entgegen halten lassen. Wusste sie um den Bestand konkur- rierender Lizenzverträge, wäre es an ihr gewesen, Klarheit zu verlangen. Sie konnte jedenfalls aufgrund des Wortlauts der relevanten Vertragsklausel nicht da- von ausgehen, dass diese Verträge aufgelöst werden müssen. Schliesslich spricht auch die behauptete «stillschweigende» Lizenz der Be- klagten an andere Konzerngesellschaften (vgl. etwa act. 166 Rz. 115 f.) nicht ge- gen diese Auslegung. Selbstredend wäre es der Beklagten versagt, sich zur Um- gehung des Vertrages auf eine solche Lizenz zu berufen. Dem ist allerdings nicht auf dem Wege der Vertragsauslegung als solche zu begegnen. Vielmehr wäre eine potentielle Umgehung im Rahmen der konkreten Vertragsverletzung zu prüfen.
- 81 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut der Lizenzverträge ge- stützt auf die Umstände des Vertragsabschlusses nur geringfügig relativiert wird. Zwar konnte die Klägerin auch gestützt darauf nicht davon ausgehen, dass allfällige bestehende Verträge mit Dritten aufzulösen wären. Aufgrund der vorbestehenden Zusammenarbeit und der Exklusivität, welche der Klägerin in den Vorgängerverträ- gen gewährt wurde, ist aber von redlich handelnden Parteien zu erwarten, dass lediglich Verträge bestehen, die nicht gegen die (früheren) vertraglichen Vereinba- rungen verstossen. Insofern kommt der Vertragsklausel keine «heilende Wirkung» zu. Bei Verträgen, die der Klägerin offen gelegt wurden, muss sich die Beklagte fehlende Kenntnis in keinem Fall entgegen halten lassen. 3.2.4.8. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bezüglich dem Umfang der Exklusivität in Ziff. 3.2 der Lizenzverträge 2013 kein tatsächlicher Konsens bestanden hat. Die objektive Auslegung der Bestimmung, welche sich mehrheitlich dem Wortlaut an- lehnt, ergibt, dass die Beklagte als Lizenzgeberin grundsätzlich nicht berechtigt war, während der Geltungsdauer der Verträge innerhalb des Vertragsgebiets neue Lizenzen an Dritte zu vergeben. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits beste- hende Verträge durften dagegen weitergeführt werden, wobei aufgrund der vorbe- stehenden Zusammenarbeit redlich handelnde Parteien davon ausgehen durften, dass lediglich Verträge bestehen, die im Einklang mit den früheren Vereinbarungen mit den Parteien abgeschlossen wurden. 3.2.5. Einfluss der Rahmenvereinbarung 3.2.5.1. Parteidarstellungen In ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die drei Verträge (Lizenzverträge 2013 und Rahmenvereinbarung 2013) seien kompliziert miteinander verstrickt. Die- ses Konstrukt sehe einen Schutz der Klägerin im exklusiven Vertragsgebiet vor, zumal die B2._____ AG sich zu einem weitreichenden Konkurrenzverbot verpflich- tet habe, womit auch jegliche Produktentwicklungen durch die Schwestergesell- schaft für Konkurrenzunternehmen ausgeschlossen gewesen seien. Dies schütze
- 82 - die Klägerin auch vor konkurrenzierendem Verhalten der Beklagten im exklusiven Vertragsgebiet (act. 40 Rz. 84 ff.). Die Klägerin ergänzt sodann in der Replik, die Beklagte unterstehe dem Kon- kurrenzverbot und der Rechenschaftsablagepflicht aus der Rahmenvereinbarung 2013 mit der B2._____ AG. Jene Gesellschaft habe sämtliche Handlungen der Un- ternehmensgruppe durchgeführt und sämtliche Mitarbeiter angestellt gehabt. Sie habe selbst geltend gemacht, die B2._____ AG sei die «operative Hauptgesell- schaft» innerhalb der B._____ Gruppe. Sie habe die Immaterialgüterrechte entwi- ckelt und dann der Beklagten abgetreten, welche sie der Klägerin lizenziert habe. Tatsächlich selbständige Gesellschaften gebe es nicht. Die Klägerin bestreite diese Darstellung und beantragt die Offenlegung der vertraglichen Grundlagen für die Tä- tigkeit der Gruppengesellschaften. Das vorgegebene Handeln der B._____ Gruppe sei prozessual motiviert und soll die Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs erschweren. Jedes Unternehmen müsse rechtlich selbständig sein, weshalb die Klägerin auch verschiedene Verträge mit unterschiedlichem Inhalt abgeschlossen habe. Aufgrund der Zahlungen an die Vertragspartner gehe sie davon aus, dass die Beklagte die Hauptgesellschaft sei, zumal die behauptete Aufgabenteilung zu- mindest teilweise unglaubhaft sei. Die Beklagte gebe vor, keine Mitarbeiter zu ha- ben, weshalb die B2._____ AG für sie gehandelt habe. Die Mitarbeiter seien von der Klägerin bezahlt worden. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus den Lizenzver- trägen auch deshalb nicht erfüllt, weil diese durch die bereits von der Klägerin be- zahlten Mitarbeiter der B2._____ AG wahrgenommen worden seien. Zudem sei die auftragsrechtliche Treuepflicht und das Konkurrenzverbot der B2._____ AG der Be- klagten zuzuordnen. Aufgrund der Verknüpfung der beiden Gesellschaften hätten diese auch bei Handlungen für die Beklagte beachtet werden müssen. Die Ausla- gerung hätte nicht zur Umgehung von Rechten und Pflichten erfolgen dürfen. Die Entscheidungen in der Unternehmensgruppe seien alleine auf die Interessen des Eigentümers ausgerichtet gewesen. Rechtliche Selbstständigkeit habe es zwi- schen den Unternehmen keine mehr gegeben. Es rechtfertige sich deshalb, die für die B2._____ AG anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen auch für die Beklagte anzuwenden (act. 166 Rz. 42 ff.).
- 83 - Die Beklagte bestreitet, dass von einem Vorschieben der Beklagten zur Um- gehung der Pflichten der B2._____ AG die Rede sein könne. Die Lizenzierung durch die Beklagte sei zuerst und ohne Konkurrenzverbot erfolgt. Die Rahmenver- einbarung mit der B2._____ AG sei erst in einem zweiten Schritt dazu gekommen. Diese Struktur hätten die Parteien beim Abschluss der neuen Verträge 2013 unver- ändert übernommen. Dass nur in der Rahmenvereinbarung ein Konkurrenzverbot vorgesehen wurde, zeige, dass die Parteien klar zwischen den Verpflichtungen aus den verschiedenen Verträgen unterschieden hätten. Eine Bindung der Beklagten an die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung lasse sich auch aus der angebli- chen Verknüpfung zwischen den Verträgen nicht ableiten. Diese diene dem Schutz der Beklagten vor der Weiterentwicklung und Bewerbung der Vertragsprodukte durch Dritte. Auch der gemeinsame Abschluss des Addendums könne keine solche Bindung bewirken. Die Beklagte habe einzig die Verpflichtungen aus den Lizenz- verträgen und dem Addendum, nicht jedoch diejenigen aus den Rahmenvereinba- rungen beachten müssen. Sodann hätten stets die Organe der Beklagten und nicht die B2._____ AG für die Beklagte gehandelt. Daran ändere auch nichts, dass sie in ihrer Funktion als Arbeitnehmer der B2._____ AG von dieser bezahlt worden seien. Aus der Marktkommunikation lasse sich ebenfalls nichts anderes folgern. Entscheidend sei alleine, dass für die Parteien stets klar gewesen sei, welche Ge- sellschaft für was verantwortlich gewesen sei (act. 178 Rz. 256 ff.). 3.2.5.2. Ausgangslage Vorab ist zu wiederholen, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten geht. Allfällige Vertragsverlet- zungen der B2._____ AG sind dagegen nicht relevant. Es ist in der Folge demnach einzig zu prüfen, inwiefern auch die Beklagte - wie von der Klägerin behauptet - an Konkurrenzverbot und Treuepflicht, wie sie sich aus der Rahmenvereinbarung 2013 (und 2008) ergeben sollen, gebunden ist und gegebenenfalls, welche Ein- schränkungen für die Beklagte daraus resultieren. Bei der Beurteilung des Sachverhalts ist zwischen zwei Aspekten zu unter- scheiden, die von der Klägerin geltend gemacht werden. Einerseits sollen die Rah- menvereinbarungen direkt auch für die Beklagte verbindlich sein. Dies ist eine
- 84 - Frage der Vertragsauslegung. Andererseits soll ein Durchgriff möglich sein, weil die Beklagte und die B2._____ AG sich nicht an die Eigenständigkeit der juristischen Personen gehalten haben sollen. 3.2.5.3. Vertragliche Bindung der Beklagten An die Rahmenvereinbarung 2013 sind in erster Linie die Vertragsparteien jener Vereinbarung gebunden. Dies sind die Klägerin und die B2._____ AG (act. 41/29 S. 1). Die Vorbringen der Klägerin in der Klage können eine direkte vertragliche Bin- dung der Beklagten an das Konkurrenzverbot nicht belegen. Alleine weil verschie- dene Verträge untereinander verknüpft sind (act. 40 Rz. 84 ff.), sind sie nicht derart verbunden, dass alle Parteien sämtliche Rechte und Pflichten einhalten müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung der Verträge gekoppelt wird. Gerade bei Konzernstrukturen ist nicht ungewöhnlich, dass verschiedene Aufgaben von unab- hängigen juristischen Personen wahrgenommen werden (ROLAND VON BÜREN, Schweizerisches Privatrecht Band VIII/6, Der Konzern, 2. Aufl., Basel 2005, S. 28 ff; BÖCKLI, a.a.O., § 7 N 25 ff.). Diese erbringen ihre eigenen Leistungen ge- stützt auf die eigenen Verträge. Daraus kann aber keine Bindung der (unabhängi- gen) Dritten an den Vertrag abgeleitet werden. Dasselbe gilt für die von der Klägerin behauptete Schutzwirkung des Konkurrenzverbots. Zutreffend ist, dass in der Rah- menvereinbarung 2013 ein Konkurrenzverbot vorgesehen ist. Dieses verbietet der Vertragspartnerin - also der B2._____ AG - eine mit den Interessen der Auftragge- berin kollidierende Tätigkeit (act. 41/29 Ziff. 6). Insbesondere darf sie für konkurrie- rende Produkte und Dienstleistungen von konkurrierenden Unternehmen keine Aufträge annehmen. Allerdings sind vom Konkurrenzverbot Tätigkeiten für Unter- nehmen ausgenommen, die ausserhalb des Gebiets, für welches die Klägerin ex- klusive Rechte hat, tätig sind. Aufgrund dieser Verknüpfung des Konkurrenzverbots mit dem exklusiven Vertragsgebiet gemäss den Lizenzverträgen 2013 ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Rahmenvereinbarung eine Ausweitung der Exklusivität bzw. einen erhöhten Schutz der Klägerin bewirken soll. Zudem ist das Konkurrenzverbot ausdrücklich auf die Agentur - also die B2._____ AG - beschränkt, weshalb nicht ersichtlich ist, gestützt worauf sich dieses auch auf die Beklagte erstrecken soll.
- 85 - Da somit keine vertragliche Bindung der Beklagten an das Konkurrenzverbot und die auftragsrechtliche Treuepflicht besteht, stellt sich die Frage, inwiefern sich die Beklagte gestützt auf einen Durchgriff die entsprechenden Pflichten entgegen- halten lassen muss. 3.2.5.4. Wirtschaftliche Einheit Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte, die B2._____ AG und die C._____ AG in verschiedenen Gerichtsverfahren geltend machen würden, dass sämtliche Handlungen der Unternehmensgruppe durch die B2._____ AG durchge- führt würden, bei welcher sämtliche Mitarbeiter angestellt seien (act. 166 Rz. 42 ff.). Was genau die Klägerin daraus ableiten will, ist nicht ganz klar. Einerseits bezeich- net sie die B2._____ AG als operative Hauptgesellschaft, die sämtliche Arbeiten in der B._____ Gruppe ausführe. Tatsächlich selbstständige Gesellschaften gebe es nicht. Gleichzeitig bestreitet sie aber die Sachdarstellung der Beklagten, aus wel- chen sich ebendiese Einheitlichkeit ergeben solle (act. 166 Rz. 43 am Ende). Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie und die B2._____ AG beide zu 100% von der BB._____ AG bzw. AQ._____ kontrolliert werden (act. 178 Rz. 56). Dass die Beklagte mit weiteren Gesellschaften einen Konzern, die «B._____ Unternehmensgruppe», bildet, ist soweit unbestritten und ergibt sich aus den Aus- führungen der Parteien ohne Weiteres. Es ist auch nicht substantiiert bestritten wor- den, dass diese Gesellschaften die gleichen oder zumindest ähnliche Ziele verfol- gen bzw. nach denselben Grundsätzen handeln. Immerhin haben - auch dies ist nicht bestritten worden - zumindest teilweise dieselben Personen für verschiedene Gesellschaften der Gruppe gehandelt. Wie genau die (vertragliche) Verbindung zwischen den einzelnen Gesellschaften der Unternehmensgruppe ausgestaltet war, erscheint aber für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Klägerin legt auch nicht dar, inwiefern die von ihr gestellten Editionsbegehren (act. 166 Rz. 43), für dieses Verfahren relevante Erkenntnisse liefern sollen. Die Bildung eines Konzerns ist zulässig. Ebenso ist die Verfolgung gleich ge- richteter Interessen durch die Konzerngesellschaften sowie eine Arbeitsteilung, wie die vorliegend von der Beklagten bzw. der B._____ Unternehmensgruppe ge-
- 86 - wählte, zulässig (VON BÜREN, Konzern, a.a.O., S. 28 ff. insb. S. 33 f.). Der Durchgriff stellt - wie ausgeführt - eine Ultima Ratio dar, welche nur zur Anwendung kommen kann, wenn die Konzernstruktur missbräuchlich verwendet wird. Massgebend ist, welche Auswirkungen das Handeln der Konzerngesellschaften gegenüber Dritten hatte bzw. welchen Eindruck die Konzerngesellschaften diesen gegenüber erweckt haben. Die internen Vereinbarungen sind dagegen nicht relevant. Die von der Klä- gerin gestellten Editionsbegehren dienen damit einem unerlaubten Ausforschungs- beweis und sind entsprechend abzuweisen. Aus dieser wirtschaftlichen Einheit kann für sich nichts abgeleitet werden. Wie ausgeführt, ist es zulässig einen Konzern zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn die Konzerngesellschaften die gleichen Interessen verfolgen und sich durch dieselben Personen vertreten lassen. Inwiefern bereits die Bildung des Konzerns im konkre- ten Fall rechtsmissbräuchlich sein könnte, legt die Klägerin nicht dar. Der pauschale Hinweis auf eine erschwerte Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen (act. 166 Rz. 44) kann dafür ebenso wenig genügen wie derjenige auf die angeblich fehlende rechtliche Selbstständigkeit (act. 166 Rz. 45) und die Bestimmung der «Hauptgesellschaft» (act. 166 Rz. 46). Die Klägerin versagt der B._____ Unterneh- mensgruppe mit pauschalen Floskeln jegliche Existenzberechtigung, teilweise gar jegliche Interessen ausserhalb der Zusammenarbeit mit der Klägerin selbst (act. 166 Rz. 44). Konkrete Gründe für ihre Schlussfolgerungen bringt sie aber keine vor. Vielmehr führt sie selbst aus, die jeweiligen Verträge würden sich grund- legend unterscheiden und hätten nicht dieselben Inhalte, was gegen die behaup- tete Gleichschaltung der Vertragsbeziehungen spricht. Daraus kann jedenfalls eine Bindung der Beklagten an die mit der B2._____ AG abgeschlossene Rahmenver- einbarung nicht abgeleitet werden. Schliesslich sind auch die Verweise auf das Urteil des Handelsgerichts im Massnahmenverfahren zwischen der Klägerin und der B2._____ AG nicht zielfüh- rend. Abgesehen davon, dass jener Prozess nicht zwischen den gleichen Parteien geführt wurde, hat ein Entscheid im Massnahmenverfahren ohnehin keine bin- dende Wirkung für das nachfolgende Hauptsachegericht. Zudem hat das Einzelge- richt in jenem Verfahren lediglich festgehalten, dass nicht glaubhaft sei, dass die
- 87 - B2._____ AG Inhaberin der Markenrechte sei (act. 230/4/37 E. 5.1.4.6) und dass eine Vertretung der Konzerngesellschaften durch die gleichen Personen eine pro- zessuale Durchsetzung erschweren könne (act. 230/4/37 E. 5.2.4). Konkrete Schlüsse für das vorliegende Verfahren können aus jenen Ausführungen aber keine gezogen werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beklagte mit den anderen Gesellschaften der B._____ Unternehmensgruppe einen Konzern bildet, der gleiche Interessen verfolgt. Sie bildet demnach insbesondere mit der B2._____ AG eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Alleine die Konzernbil- dung führt aber nicht dazu, dass die Beklagte an Verträge gebunden wäre, die von anderen Gesellschaften abgeschlossen wurden. Die einzelnen Konzerngesell- schaften bleiben juristisch unabhängig. Anhaltspunkte, dass bereits die Konzern- bildung in einer rechtsmissbräuchlichen Weise erfolgt wäre, liegen keine vor. 3.2.5.5. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die juristische Selbständigkeit Die Klägerin hält weiter fest, die Beklagte habe gar keine eigenen Mitarbeiter. Das komplette Team der Unternehmensgruppe sei für die B2._____ AG tätig ge- wesen (act. 166 Rz. 48 f.). Inwiefern ein Schreiben des Rechtsvertreters der Be- klagten für die B2._____ AG - für welche er ebenfalls tätig war - über die Arbeits- leistungen derer Arbeitnehmer (act. 167/199) etwas über die Beklagte selbst aus- sagen soll, ergibt sich aus den allgemeinen Ausführungen der Klägerin nicht. Je- denfalls ist bei einem Konzern nicht ausgeschlossen, dass gewisse Mitarbeiter für verschiedene Konzerngesellschaften tätig sind oder eine Konzerngesellschaft Leis- tungen für eine andere erbringt. Dies stellt demnach nicht per se eine rechtsmiss- bräuchliche Verwendung der Konzernstrukturen dar. Die Klägerin wird sodann konkreter und macht geltend, die Beklagte hätte ihre Pflichten unter dem Lizenzvertrag nicht erfüllt, indem sie die Leistungen durch die Mitarbeiter der B2._____ AG habe erbringen lassen. Da sämtliche Mitarbeiter der B2._____ AG für die Klägerin gearbeitet hätten und von dieser bezahlt worden seien, sei die Beklagte ihren Pflichten nicht nachgekommen. Diese seien von Mit- arbeitern der B2._____ AG ausgeführt worden, womit die Klägerin über die Pflicht-
- 88 - erfüllung der Beklagten getäuscht worden sei (act. 166 Rz. 50 ff.). Inwiefern dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich sein und damit einen Durchgriff ermöglichen soll, erhellt aus den Ausführungen der Klägerin jedoch nicht. Entgegen der Implikation im Titel («1.3. Die Bekl. erfüllt ihre Pflichten unter dem Lizenzvertrag nicht») macht die Klägerin gerade nicht geltend, dass die Beklagte die Pflichten nicht erfüllt hat, sondern dass sie diese unter Zuhilfenahme der Mitarbeiter der B2._____ AG erfüllt hat. Wenn die B2._____ AG Leistungen für die Beklagte erbringt, stellt das für sich noch keinen Missbrauch der Konzernstruktur dar. Geht es der Klägerin darum, dass sie die Leistungen allenfalls doppelt bezahlt haben soll, ist dies eine Frage der Ab- rechnung mit der B2._____ AG unter der Rahmenvereinbarung. Dasselbe gilt, wenn die Klägerin meint, die Mitarbeiter der B2._____ AG würden (in jener Rolle) das Konkurrenzverbot aus der Rahmenvereinbarung verletzen. Dieses trifft einzig die Gesellschaft als Vertragspartnerin, nicht aber deren Angestellten persönlich. Daraus lässt sich demnach keine Bindung der Beklagten ableiten. Eine Verletzung der Lizenzverträge 2023 durch die Beklagte ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Klägerin nicht geltend macht, der Beizug Dritter sei vertraglich ausgeschlossen ge- wesen. Ein weiterer Widerspruch in der Argumentation der Klägerin liegt darin, dass sie sich selbst auf den Standpunkt stellt, die B._____ Gruppe sei einheitlich zu be- handeln. Mit der Behauptung der fehlenden Leistungserbringung durch die Be- klagte, plädiert sie aber gerade eine Selbständigkeit der verschiedenen Gesell- schaften. Dies würde aber einen Durchgriff ausschliessen. Jedenfalls kann die Klä- gerin aus dem von ihr geschilderten Sachverhalt für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Der Klägerin ist es offensichtlich möglich, die für die Beklagte bzw. die Gruppe handelnden Personen und Gesellschaften sowie die potentiell vertrags- widrigen Handlungen klar zu identifizieren. Von einer rechtmissbräuchlichen Ver- schleierung der Strukturen kann folglich nicht die Rede sein. Die von ihr gestellten Editionsbegehren stellen unter diesen Umständen einen reinen Ausforschungsbe- weis dar und sind entsprechenden abzuweisen. Weiter bringt die Klägerin vor, die Beklagte sei an die auftragsrechtliche Treuepflicht und das Konkurrenzverbot gebunden, weil sie vorgeschoben worden sei, um vertragliche Pflichten zu umgehen (act. 166 Rz. 54 ff.). Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang gezogenen Schlüsse bleiben jedoch unbegründet. Die
- 89 - Klägerin bringt nur pauschal vor, dass die Lizenzverträge 2013 sowie die Rahmen- vereinbarung 2013 verknüpft seien (act. 166 Rz. 55 f.) und die Mitarbeiter der B2._____ AG für die Beklagte gehandelt hätten. Dabei verkennt sie, dass nicht jede Zusammenarbeit zwischen Konzerngesellschaften einen Durchgriff zu rechtferti- gen vermag. Wie ausgeführt handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die nur in besonderen Fällen zur Anwendung kommt. Es kann folglich nicht ausreichen, dass ein Durchgriff «angezeigt» wäre, vielmehr muss es sich geradezu aufdrängen, dass die Unabhängigkeit der juristischen Person durchbrochen wird, weil sich die betroffenen juristischen Personen auch nicht daran halten. Einen solchen Sachver- halt legt die Klägerin aber nicht dar. Es wäre an ihr darzulegen, weshalb die Zu- sammenarbeit zwischen den Konzerngesellschaften die Grenze des rechtlich Zu- lässigen überschritten hat. Dafür kann der pauschale Verweis auf die Zusammen- arbeit der Konzerngesellschaften oder das Handeln der B2._____ AG bzw. ihrer Mitarbeiter und Organe für die Beklagte nicht ausreichen. Aus dem Einsatz von Mitarbeitern der B2._____ AG an sich (so die Klägerin act. 166 Rz. 57) kann nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Zutreffend ist, dass die Mitarbeiter ih- rem Arbeitgeber gegenüber eine gewisse Treuepflicht haben. Diese geht allerdings nicht so weit, dass sie persönlich dafür verantwortlich wären, dass der Arbeitgeber keine Verträge verletzt. Entsprechend ist die Beklagte nicht bereits wegen des Ein- satzes von Mitarbeitern der B2._____ AG an das von der B2._____ AG eingegan- gene Konkurrenzverbot gebunden. Sodann verweist die Klägerin auf die Ausrichtung des Konzerns auf die Inter- essen von AQ._____ (act. 166 Rz. 58; act. 204 Rz. 127) und eine situative Ausle- gung der Aufgaben, Rechte und Pflichten der einzelnen Gruppenunternehmen (act. 166 Rz. 59). Als Beleg für die fehlende Selbständigkeit reicht die Klägerin ver- schiedene Urkunden ein, mit denen verschiedene Gesellschaften der B._____ Un- ternehmensgruppe öffentlich aufgetreten seien. Zutreffend ist, dass sich aus den eingereichten Belegen (act. 167/203-213) durchaus eine gewisse Ungenauigkeit bezüglich der Aufgaben der einzelnen Konzerngesellschaften ergeben kann. Dar- aus generell eine fehlende Unabhängigkeit bzw. die einheitliche Behandlung sämt- licher Konzerngesellschaften abzuleiten (so die Klägerin act. 166 Rz. 61; act. 204 Rz. 127 ff.), ginge - auch mit Blick auf den Ausnahmecharakter des Durchgriffs - zu
- 90 - weit. Inwiefern die Klägerin selbst durch diese Angaben über die Konzernstruktur getäuscht worden wäre, führt sie nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin bis zur Einleitung der Klage nach eigenen Angaben bereits knapp 20 Jahre mit der B._____ Unternehmensgruppe zusammengearbei- tet hat. Sie kannte ihre Vertragspartner besser als der Dritte, der sich auf die öffent- lich zugänglich Angaben verlassen muss. Es war gegenüber der Klägerin auch stets klar, welche Konzerngesellschaft für welche Aufgaben zuständig war. Die Be- klagte war gestützt auf die Lizenzverträge für die Lizenzierung der Immaterialgüter- rechte verantwortlich und die B2._____ AG hatte aufgrund der Rahmenvereinba- rungen Marketing- und weitere Leistungen zu erbringen. Daran vermag auch die vorgebrachte fehlende Unterscheidung der juristischen Personen durch die Mitar- beiter (act. 204 Rz. 132 f.) nichts zu ändern. Bei näherer Betrachtung handelte es sich dabei - soweit es sich überhaupt um Kommunikation mit der Klägerin handelt
- um die Verwendung «falscher» E-Mail-Signaturen, wobei die E-Mails jeweils von «@B._____.com»-Adressen, also Adressen die der Gruppe und nicht einer spezi- fischen Gesellschaft zuzuordnen sind, stammten. Daraus eine Durchmischung der Rechte und Pflichten abzuleiten, geht nicht an. Insbesondere waren allfällige ange- hängte Schreiben jeweils auf die korrekte Gesellschaft ausgestellt (etwa act. 167/228 ff.) Die Klägerin kannte die Strukturen und wusste dass verschiedene Personen für mehrere Gruppengesellschaften tätig waren. Sie konnte auch bei ei- ner abweichenden Signatur das Handeln der jeweiligen Gruppengesellschaft zu- ordnen. Schliesslich lässt sich auch aus dem prozessualen Verhalten der Beklagten und der B2._____ AG - entgegen der Klägerin (act. 204 Rz. 134 ff.) - nichts anderes ableiten. Welche Unterlagen im Besitz der Beklagten sein können und dürfen ist nicht Sache der Klägerin. Auch kann dem Rechtsvertreter bei Vertretung beider Gruppengesellschaften kein Verstoss gegen die Berufspflichten vorgeworfen wer- den, solange kein Interessenskonflikt besteht. Sodann argumentiert die Klägerin in Bezug auf die Vorbringen im Verfahren HG180010 selbst damit, dass die B2._____ AG und die Beklagte nicht einheitlich zu behandeln seien, was einen gewissen Wi- derspruch darstellt.
- 91 - Aus dem Gesagten erhellt, dass es der Klägerin nicht gelingt, eine generell rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Konzernstruktur zu beweisen. Die Aufga- benteilung zwischen der Beklagten und der B2._____ AG ist als solche zulässig und war für die Klägerin aufgrund der separaten Verträge mit verschiedenen Ver- tragspartner auch klar erkennbar. Die Klägerin wusste stets, dass sie zwei Grup- pengesellschaften gegenüber stand und diese verschiedene Aufgaben bzw. Rollen wahrnahmen. Ohnehin ist fraglich, ob die von der Klägerin geltend gemachte Ver- knüpfung der B2._____ AG und der Beklagten überhaupt dazu führen könnte, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den Lizenzverträgen 2013 an die Pflichten der B2._____ AG gebunden wäre. Faktisch macht die Klägerin geltend, dass die B2._____ AG als Hauptgesellschaft in gewissen Situationen die Beklagte vorge- schoben hat. Dann würde aber eine Haftung der B2._____ AG für die Handlungen der Beklagten im Vordergrund stehen. 3.2.5.6. Fazit Auch gestützt auf das Rechtsinstituts des Durchgriffs kann die Klägerin keine generelle Bindung der Beklagten an die Treuepflicht und das Konkurrenzverbot aus der Rahmenvereinbarung 2013 beweisen. Zwar kann sie belegen, dass die Be- klagte und die B2._____ AG eine wirtschaftliche Einheit darstellen und sie gleich- gerichtete Interessen verfolgen. Es gelingt ihr aber nicht zu beweisen, dass sie sich bei der Berufung auf die juristische Unabhängigkeit rechtsmissbräuchlich verhalten würden. Daraus kann folglich keine Bindung der Beklagten an die Rahmenverein- barung abgeleitet werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dies nicht aussch- liesst, dass sich die Beklagte einzelne Handlungen der B2._____ AG oder anderer Konzerngesellschaften anzurechnen hat (im Sinne der Klägerin act. 166 Rz. 240 ff.). Wird im Einzelfall eine andere Gesellschaft vorgeschoben um eine Ver- tragsverletzung durch die Beklagte zu verhindern, kann ein Durchgriff durchaus ge- rechtfertigt sein. Dies ist gegebenenfalls im Rahmen der Vertragsverletzungen zu prüfen.
- 92 - Zusammengefasst ist die Beklagte weder gestützt auf eine direkte vertragliche Bindung noch gestützt auf einen Durchgriff an das Konkurrenzverbot der Rahmen- vereinbarung gebunden. Entsprechend können daraus keine über die Einschrän- kungen der Lizenzverträge 2013 hinausgehenden Verpflichtungen der Beklagten abgeleitet werden. 3.3. Grundlagen der Zusammenarbeit in der «vertragslosen Zeit» 3.3.1. Ausgangslage Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Zusammenarbeit bis zum
31. Dezember 2010 bzw. 2011 auf Basis der Lizenzverträge 2003 und 2005 erfolgte (act. 40 Rz. 60; act. 143 Rz. 41). Strittig und in der Folge zu klären ist, welche Re- geln nach dem Dahinfallen der Vorgängerverträge bis zum Abschluss der Lizenz- verträge, insbesondere in Bezug auf die Exklusivität der Lizenzen der Klägerin, gal- ten, zumal die Parteien nach wie vor zusammengearbeitet haben. Da keine schrift- lichen Verträge für diesen Zeitraum existieren, ist dieser in einem nicht juristischen Sinne als «vertragslose Zeit» zu bezeichnen. 3.3.2. Parteidarstellungen Die Klägerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Verträge von 2003 und 2005 hätten auch nach deren Beendigung weiterhin Wirkung entfal- tet. Nach der Beendigung habe die Beklagte mitgeteilt, dass die weitere Zusamme- narbeit auf vorläufiger Basis erfolge und jederzeit abgeändert werden könne. Wäh- rend der Verhandlungen über einen neuen Zusammenarbeitsvertrag seien weiter- hin die bisherigen Verträge anwendbar gewesen, mit dem Unterschiede, dass eine Kündigung möglich gewesen wäre. Von einer Abänderung sei nie die Rede gewe- sen. Dies sei auch der Grund, weshalb die Klägerin weiterhin dieselben Lizenzge- bühren und Marketingkosten bezahlt habe, wozu sie ohne Exklusivität nicht bereit gewesen wäre. Auch die damaligen beklagtischen Rechtsvertreter seien davon ausgegangen, dass es für die Beendigung der Zusammenarbeit formell eine Kün- digung gebraucht hätte. Eine solche sei am 18. Oktober 2012 per 30. April 2013 bzw. mit Bezug auf Kanada per sofort erfolgt. Eine Laufzeitverlängerung bis Ende
- 93 - 2013 hätte die Beklagte abgelehnt, gleichzeitig aber die Einhaltung des Vertrages durch die Klägerin eingefordert. Dies belege, dass die unveränderte Weitergeltung der bestehenden Verträge gemeinsames Verständnis der Parteien gewesen sei. Eine eigene Tätigkeit der Beklagten wäre nur unter engen Bedingungen möglich gewesen (act. 40 Rz. 60 ff.; act. 166 Rz. 75 ff.). Eine vertragslose Zeit sei auch nicht im Interesse der Beklagten gewesen. Sämtliche Kosten der beklagtischen Un- ternehmensgruppe habe die Klägerin getragen und diese hätte aufgrund des ver- einbarten Konkurrenzverbots auch nicht über andere Einkünfte verfügen dürfen. Zudem wäre es nicht möglich gewesen, kurzfristig einen anderen Produzenten auf- zubauen (act. 166 Rz. 73 f.). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer stillschweigenden Verlängerung der Vorgängerverträge. Im Gegenteil habe sie, bzw. ihr Anwalt im Schreiben vom
20. Januar 2012 explizit zum Ausdruck gebracht, sich nicht mehr an die abgelaufe- nen Verträge halten zu wollen. Es habe sich um eine Zusammenarbeit auf formlo- ser Basis auf Zusehen und unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Kündbarkeit ge- handelt. Die Klägerin habe diesem Schreiben nicht widersprochen. Das Schreiben vom 11. September 2012 spreche sodann lediglich von einer Beendigung der Zu- sammenarbeit. Die «Kündigung» sei lediglich der anwaltlichen Sorgfaltspflicht ge- schuldet gewesen und die Beachtung einer Kündigungsfrist im Interesse beider Parteien. Auch aus den in diesem Zusammenhang ergangenen Schreiben könne keine Weitergeltung der Vorgängerverträge abgeleitet werden. Im Parallelverfahren HG140164 habe die Klägerin selbst ausgeführt, dass die Verträge nicht verlängert worden seien, was aus besagtem Schreiben hervorgehe. Weiter habe die Klägerin bereits damals gewusst, dass die Beklagte auch Aufträge an Dritte vergeben habe, was sich aus dem E-Mail-Verkehr bezüglich dem J._____ Auftrag sowie Anfragen zu I._____ und H._____ Aufträgen ergebe. Auch deshalb habe die Klägerin ge- wusst, dass sie keine Exklusivität geniesse. Schliesslich könne aus der Bezahlung der Immaterialgüterrechtsgebühren nichts abgeleitet werden, zumal die Klägerin diese bereits zuvor auch für Gebiete geleistet habe, in denen ihr keine Exklusivität zugekommen sei (act. 143 Rz. 46 ff.; act. 178 Rz. 64 ff.).
- 94 - 3.3.3. Schriftlicher Vertrag Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass der Lizenzvertrag 2003 am
31. Dezember 2010 und der Lizenzvertrag 2005 am 31. Dezember 2011 zufolge Ablaufs der vereinbarten Vertragsdauer endeten. Die Parteien haben in der Folge weiter zusammengearbeitet. Dass diese Zusammenarbeit auf einem - ausdrücklich für diesen Zeitraum vereinbarten - schriftlichen Vertrag basiert hätte, macht keine der Parteien geltend. 3.3.4. Konkludenter Vertragsschluss Aufgrund der übereinstimmenden Feststellung der Parteien, dass die Zusam- menarbeit auch während der «vertragslosen Zeit» weiter gelebt wurde, steht fest, dass zwischen den Parteien zumindest konkludent weiterhin ein Lizenzvertrag be- standen hat. Der Inhalt desselben ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob und in welchem Umfang die bisherigen Verträge bzw. insbesondere ob die frühere Vereinbarung zur Exklusivität weiterhin anwendbar blieben. 3.3.4.1. Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2012 Ausgangspunkt für die Auslegung der Vertragsbeziehung zwischen den Par- teien ist die über die Weiterführung der Zusammenarbeit geführte Korrespondenz. Im Zentrum steht das Schreiben der Beklagten bzw. deren damaligen Rechtsver- treters Dr. Y3._____ vom 20. Januar 2012. Wie auch die Klägerin anerkennt, hielt die Beklagte darin fest, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien seit dem
1. Januar 2012 auf vorläufiger Basis erfolge. Sie hat sich aber auch vorbehalten, die Inhalte der Zusammenarbeit jederzeit zu ändern (act. 41/24). Mit dem Schreiben vom 20. Januar 2012 grenzte die Beklagte die laufende Zusammenarbeit zwischen den Parteien eindeutig von der bisherigen vertraglichen Beziehung ab. Nur schon deshalb konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sämtliche Bestimmungen der Lizenzverträge unverändert weiterhin zur Anwendung kommen sollen.
- 95 - Es ist aber auch klar - und das bringt die Beklagte in ihrem Schreiben ebenfalls zum Ausdruck - dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien (weiterhin) ge- wisse Rahmenbedingungen erfordert. Zu diesen Bedingungen hat sich die Be- klagte im Schreiben vom 20. Januar 2012 nicht explizit geäussert. Immerhin hat sie aber festgehalten, dass sie sich Änderungen an den Inhalten der Zusammenarbeit jederzeit vorbehalte. Welche Inhalte die vorläufige Zusammenarbeit aufweisen soll, hat sie dagegen nicht ausgeführt. Eine Abänderung bedarf aber einer bestehenden Regelung. Dies konnte von der Klägerin nur so verstanden werden, dass die Ver- tragsbestimmungen der Lizenzverträge 2003 und 2005 weiterhin zur Anwendung kommen sollen, zumindest in dem Umfang in welchem die Zusammenarbeit zwin- gend eine Regelung erfordert (essentialia negotii). Im Übrigen steht der klare Wille der Beklagten, dass die Vorgängerverträge mit deren Auslaufen beendet worden sind, einer vollständigen Weitergeltung jener Verträge entgegen. Eine ausdrückliche Anpassung der Beziehung zwischen den Parteien hat die Beklagte im Zusammenhang mit der Beendigung der Verträge vorgenommen. Die Möglichkeit der jederzeitigen Abänderung, welche sich die Beklagte vorbehalten hat, gibt dieser das Recht, die Geschäftsbeziehung jederzeit ohne Angabe von Gründen, frist- und formlos zu beendigen oder abzuändern. Diese weitreichende Beendigungsmöglichkeit ersetzt nicht nur die Regelung der Vertragsbeendigung aus den Vorgängerverträgen. Vielmehr stellt sie auch verschiedene Bestimmungen in Frage, welche auf ein andauerndes Vertragsverhältnis abgestimmt waren. Fehlte es der Beklagten aber an einem Willen, sich auf Dauer an die Klägerin zu binden - was aufgrund der Bezeichnung als vorläufige Zusammenarbeit und dem erwähnten Beendigungsmechanismus nicht anders verstanden werden kann -, durfte die Klä- gerin auch nicht davon ausgehen, dass Vertragsbestimmungen, welche diese vor- läufige Zusammenarbeit zementieren würden, weiterhin zur Anwendung kommen. Für die im vorliegenden Verfahren relevanten Aspekte des Vertragsgebiets und der Exklusivität bzw. des Inhalts der Lizenzen kann aus dem Gesagten folgen- des abgeleitet werden: Damit die Lizenznehmerin aus einem Lizenzvertrag Rechte ableiten kann, ist zwingend zu vereinbaren, welche Rechte ihr zustehen und in welchen (geographi-
- 96 - schen) Gebieten sie tätig werden darf. Eine Regelung ist entsprechend als zwin- gend anzusehen. Somit durfte die Klägerin aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 20. Januar 2012 grundsätzlich davon ausgehen, dass ihr weiterhin dieselben Lizenzen für dieselben Gebiete eingeräumt werden. Eine Einschränkung ergibt sich allerdings aus diesem Schreiben ebenfalls. So hat die Beklagte explizit darauf hin- gewiesen, dass die Klägerin nicht mehr berechtigt sei, Produkte in Italien zu ver- kaufen (act. 41/24). Mit anderen Worten hat die Beklagte der Klägerin die Vertriebs- lizenz für Italien per sofort entzogen, was später rückgängig gemacht worden ist. Im Übrigen hat sie keine Beschränkung des Umfangs der Lizenz oder des Vertrags- gebiets vorgenommen. Nicht zwingend erscheint dagegen die Exklusivität. Eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien ist auch ohne exklusive Rechte der Klägerin möglich. Ob eine Lizenz exklusiv erteilt wird oder nicht, mag einen Einfluss auf deren Wert ha- ben, nicht aber auf den Inhalt der Rechte und Pflichten als solche. Nach dem zuvor Gesagten konnte die Klägerin nur schon darum nicht auf die Beibehaltung ihrer Exklusivität vertrauen. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung einer Exklusivitätsklau- sel auch der Grundausrichtung einer vorläufigen und jederzeit kündbaren Zusam- menarbeit widersprechen würde. Die exklusive Vergabe von Lizenzen steht einer kurzfristigen Anpassung oder Beendigung der Verträge insofern gegenüber, als da- mit immer auch ein Produktionsunterbruch verbunden wäre. So bringt die Klägerin selbst vor, dass innert kurzer Frist kein neuer Produzent aufgebaut werden könne (act. 166 Rz. 74). Demnach spricht der Wortlaut gegen den Weiterbestand der Li- zenzen als exklusive Lizenzen. Festzuhalten bleibt, dass selbst wenn von einer Weitergeltung der Exklusivität in den genannten Vertragsgebieten ausgegangen würde, diese aufgrund des zuvor Gesagten nicht dieselbe Qualität hätte wie zuvor. Der Vorbehalt der jederzeitigen Abänderung der Bedingungen für die Zusammenarbeit ist von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden. Somit war die Beklagte auch berechtigt, der Klägerin die Exklusivität der erteilten Lizenzen jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ent- ziehen. Immerhin ist der Klägerin diesbezüglich zuzugestehen, dass eine Abände- rung eine Mitteilung der Beklagten bedürfte (so die Klägerin act. 40 Rz. 64), wobei
- 97 - an diese aufgrund des vorläufigen Charakters der Zusammenarbeit keine hohen Anforderung zu stellen sind. 3.3.4.2. Antwort der Klägerin vom 13. Februar 2012 Das Schreiben der Beklagten hat die Klägerin ihrerseits mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2012 beantworten lassen. Sie leitet daraus ab, dass sie in diesem Zeitpunkt nicht nur davon ausgegangen sei, dass die Verträge wie bisher weitergeführt wurden, sondern auch, dass die sofortige Kündigungsmög- lichkeit rechtsmissbräuchlich sei (act. 166 Rz. 77). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe sich in diesem Schreiben gegen die Aufforderung, in Italien ihre Tätigkeit einzustellen, gewehrt. Sie habe sich aber nicht auf die Vor- gängerverträge, sondern vielmehr auf ihre Investitionen berufen (act. 178 Rz. 266). Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin im genannten Schreiben mit keinem Wort die Beendigung der Vorgängerverträge in Frage stellt. Es geht darin in erster Linie darum, welche Investitionen und Vorbereitungsarbeiten für die Zusammenar- beit die Klägerin geleistet haben soll und dass «aus all diesen Gründen» die For- derung, die Klägerin solle ihre Verkaufstätigkeiten in Italien einstellen unbegründet seien (act. 167/232 S. 1 f.). Lediglich am Ende des Schreibens wird angeführt, dass die Forderungen zurückgewiesen würden und jegliche vollständige oder teilweise Unterbrechung der normalen Weiterführung der Tätigkeiten der Klägerin als schwerwiegende Schädigung erachtet würden (act. 167/232 S. 2 f.). Schliesslich blendet die Klägerin den Schlusssatz des Schreibens aus: Darin wird auf die Ver- handlungen und eine endgültige Einigung verwiesen (act. 167/232 S. 3). Das Schreiben der Klägerin ist unklar und teilweise widersprüchlich. So ver- langte die Klägerin die «normale Weiterführung der Tätigkeiten» hat aber gleichzei- tig der Beendigung der Verträge nicht widersprochen. Vielmehr beruft sie sich auf ihre Investitionen von denen die Beklagte wisse. Entgegen der Klägerin kann dar- aus aber kein Konsens über die (vollständige) Weiterführung der bisherigen Ver- träge abgeleitet werden. Dem steht die eindeutige Äusserung der Beklagten ge- genüber, welche sich die Klägerin entgegen zu halten hat. Einigkeit zwischen den Parteien bestand - dies ergibt sich auch aus diesem Schreiben - dahingehend, dass
- 98 - die Zusammenarbeit einstweilen verlängert werden soll. Ebenfalls war soweit un- bestritten - mangels klarer Bestreitung der Klägerin - dass die Vorgängerverträge nicht mehr in Kraft sind und für die zukünftige Zusammenarbeit noch eine Regelung zu finden ist. Faktisch hat demnach auch die Klägerin von einer vorläufigen Zusam- menarbeit gesprochen. Welche Inhalte diese Zusammenarbeit aufweisen soll, hat aber auch die Klä- gerin nicht konkreter vorgebracht. Aus ihrem Schreiben kann nichts anderes abge- leitet werden als aus demjenigen der Beklagten, nämlich, dass auf die (vorläufige) Zusammenarbeit im Grundsatz die bisherigen Bedingungen anzuwenden wären. Abgesehen von der Vertriebslizenz für Italien stellt die Klägerin aber keine konkre- ten Forderungen. Sie will einzig «ungestört» ihre Tätigkeit weiterführen können, wozu sie in erster Linie die erteilten Lizenzen benötigt. Die Exklusivität ist dagegen eine Art «Bonus», der aber für die weitere Zusammenarbeit nicht zwingend er- scheint. Nach dem Sinn des Schreibens, welches als zentrales Anliegen die Wei- terführung der Zusammenarbeit als solche beinhaltet, kann aber auch daraus keine über die essentialia negotii hinausgehende Vereinbarung abgeleitet werden. 3.3.4.3. E-Mail der Beklagten vom 14. Februar 2012 Die Antwort der Beklagten fiel ebenso kurz wie klar aus. Wenn auch die Wort- wahl von AQ._____ kaum als angemessen angesehen werden kann, geht daraus hervor, dass dieser und damit die Beklagte mit den Ausführungen der Klägerin nicht einverstanden war (act. 167/233). Entgegen der Klägerin (act. 166 Rz. 78) kann der Verweis auf «den Vertrag» dabei nicht so verstanden werden, dass die Beklagte die Vorgängerverträge nach wie vor als anwendbar angesehen hat. Dies würde in einem krassen Widerspruch zum Schreiben vom 20. Januar 2012 und zum Rest der E-Mail vom 14. Februar 2012 stehen. Den Verweis derart isoliert und insbeson- dere ohne Berücksichtigung dieser klaren Äusserungen zu interpretieren ist nicht zulässig. Daraus kann folglich ebenfalls nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden.
- 99 - 3.3.4.4. Korrespondenz am Anfang der konkludenten Vertragsbeziehung Aus der Korrespondenz, welche die Parteien am Anfang der «vertragslosen Zeit» im Januar/Februar 2012 geführt haben, ergibt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien auch über den Ablauf der Lizenzverträge 2003 und 2005 per Ende 2011 hinaus zusammen zu arbeiten. Ebenso kann daraus abgeleitet werden, dass hinsichtlich der essentialia negotii weiterhin die Rahmenbedingungen der bis- herigen Verträge zur Anwendung kommen sollen. Für weitere Bereiche der Zusam- menarbeit kann aus den Schreiben dagegen keine Regelung abgeleitet werden. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die der Klägerin erteilten Lizenzen nach wie vor exklusiv gewesen sein sollen. Unklar ist, inwiefern sich die Parteien bezüglich der Vertriebslizenz für Italien geeinigt haben. Nachdem die Beklagte diese im Schreiben vom 20. Januar 2012 entzogen hat (act. 41/24), hat sich die Klägerin klar gegen diese Anpassung gestellt (act. 167/232) und die Beklagte hat sich nicht mehr konkret dazu geäussert (act. 167/233). Dies deutet auf einen zumindest normativen Konsens auf Weiter- führung der Vertriebslizenz hin. Soweit ersichtlich hat die Klägerin die Lizenz in der Folge auch weiterhin genutzt. Da diese Frage für das vorliegende Verfahren irrele- vant ist, zumal die Lizenz nach dem Gesagten ohnehin keine exklusiven Rechte verliehen hat, kann offen bleiben, ob die Klägerin weiterhin berechtigt war, die Pro- dukte in Italien zu vertreiben. 3.3.4.5. Verhalten der Parteien Die Klägerin beruft sich weiter darauf, dass sich die Weitergeltung der Ver- träge auch aus dem Verhalten der Parteien abgeleitet werden könne. Zutreffend ist, dass die Parteien auch nach dem Ablauf der Lizenzverträge 2003 und 2005 weiter zusammengearbeitet und dabei im Grundsatz die Rechte und Pflichten der vorangehenden Verträge eingehalten haben. Daraus lässt sich in erster Linie ein gemeinsamer Wille für die (vorläufige) Zusammenarbeit ableiten. Weiter zeigt die gelebte Zusammenarbeit auch, dass sich die Parteien darüber einig waren, die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit einstweilen nicht neu verhandelt wer- den sondern vielmehr die bisherigen Regeln zur Anwendung kommen. Auch dar-
- 100 - aus kann jedoch nichts zur Frage der Exklusivität abgeleitet werden, zumal die all- tägliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien unabhängig von der Exklusivität der Lizenzen erfolgt bzw. erfolgen kann. Konkret bringt die Klägerin weiter vor, dass sie die Kosten für die Immaterial- güterrechte, welche ihr von der Beklagten in Rechnung gestellt worden seien, auch in dieser Phase stets bezahlt habe, wozu sie nicht bereit gewesen wäre, wenn sie keine exklusiven Lizenzen erhalten hätte (act. 40 Rz. 64). Diesbezüglich kann auf die Ausführung zum Vertragsgebiet der Lizenzverträge 2013 verwiesen werden. Die Klägerin war bereits früher bereit, die Immaterialgüterrechtskosten für Länder zu bezahlen, in denen sie keine exklusive Lizenz hatte. Daraus kann folglich nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden (vgl. vorne E. 3.2.3.3.2). Solange die Beklagte im Vertragsgebiet keine konkurrierenden Lizenzen vergeben hat, bestand ausser- dem - in den Worten der Klägerin (etwa act. 40 Rz. 55) - eine faktische Exklusivität. Nach ihrer eigenen Darstellung war sie auch bei einer solchen bereit die Gebühren für die Immaterialgüterrechte zu übernehmen. Somit kann auch aus diesem Grund aus der Zahlung nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Auch das Verhalten der Parteien während der Zusammenarbeit lässt somit nicht auf eine fortbestehende Exklusivität der an die Klägerin erteilten Lizenzen schliessen. 3.3.4.6. Weitere Korrespondenz der Parteien Schliesslich beruft sich die Klägerin auf das Schreiben vom 11. September 2012, worin die Rechtsvertreter der Beklagten selbst eingestehen würden, dass die Lizenzverträge weiterhin gültig gewesen seien. Nur deshalb hätten sie ihr geraten, die Verträge zu kündigen (act. 40 Rz. 65 ff.). Dieses Schreiben war von Rechtsan- walt Dr. Y4._____, dem (damaligen) Rechtsvertreter der Beklagten, an die Be- klagte gerichtet (act. 41/25). Es handelt sich folglich nicht um eine Korrespondenz zwischen den Parteien. Ein internes Schreiben einer Partei hat keine Auswirkungen auf die Auslegung des Inhalts eines Vertragsverhältnisses. Zu beurteilen ist alleine, wie die Erklärungen der Parteien von der Gegenseite verstanden werden mussten. Dafür ist aber eine Willensäusserung gegenüber der Gegenseite erforderlich. Wie
- 101 - die Klägerin zu diesem Schreiben gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls behauptet sie nicht, dass ihr dieses im Rahmen der Zusammenarbeit von der Be- klagten zugestellt worden wäre. Wenn sich die Beklagte und ihre Rechtsvertreter in ihrer internen Korrespondenz auch mit möglichen Argumenten der Gegenseite auseinandersetzen, kann ihnen deswegen im Prozess kein widersprüchliches Ver- halten vorgeworfen werden. Gerade in anwaltlicher Korrespondenz mag nicht wei- ter verwundern, wenn auch Standpunkte erörtert werden, die nicht der Meinung der Partei entsprechen und die so der Vertragspartnerin nicht mitgeteilt werden. Selbst wenn das Schreiben inhaltlich Berücksichtigung fände, könnte die Klä- gerin daraus keine weitergehenden Rechte zu ihren Gunsten ableiten. Zusammen- gefasst ergibt sich daraus, dass auch die Rechtsvertreter der Beklagten erkannt haben, dass die vorläufige Zusammenarbeit möglicherweise auf einem konkluden- ten Vertrag beruht hat. Sie raten daher, diesen «sicherheitshalber» zu kündigen, was zugleich zeigt, dass sie sich bereits damals auf den Standpunkt stellten, dass kein Vertrag bestanden hat. Zu den Inhalten der Zusammenarbeit äussert sich das Schreiben dagegen nicht. Dieses könnte also höchstens als Eingeständnis ange- sehen werden, dass eine vertragliche Beziehung bestand - was sich nach dem Ge- sagten bereits aus dem Schreiben vom 20. Januar 2012 ergibt. Hingegen geht aus dem Schreiben nichts zur behaupteten Exklusivität der an die Klägerin erteilten Li- zenzen hervor. Dasselbe gilt für die Kündigung vom 18. Oktober 2012. Auch aus diesem Schreiben geht alleine hervor, dass die Beklagte die - unbestrittenermassen beste- hende - Zusammenarbeit beenden will. Dass sie dafür entgegen dem Vorbehalt im Schreiben vom 20. Januar 2012 unter Ansetzung einer Frist und nicht per sofort machte, kann ihr nicht entgegen gehalten werden. Vielmehr betonte sie auch in diesem Schreiben, dass die Vorgängerverträge bereits ausgelaufen seien und die Zusammenarbeit lediglich auf Zusehen weitergeführt worden sei (act. 41/26). Wel- che Rechte und Pflichten in diesem Zeitpunkt dahinfallen, führt die Beklagte in ihrer Kündigung dagegen nicht näher aus. Diese äussert sich einzig zu den Lizenzen für Kanada konkret, welche per sofort entzogen wurden. Dabei handelt es sich um eine Einschränkung des Vertragsgebiets, welche unabhängig von einer allfälligen Ex-
- 102 - klusivität der bestehenden Lizenzen erfolgen konnte. Auf die Kündigung der Be- klagten reagierte die Klägerin mit dem Schreiben vom 13. November 2012 (act. 41/27). Sie spricht zwar von der Kündigung geltender Verträge, also einer Mehrzahl, definiert aber ebenfalls nicht, welche Verträge das nun genau gewesen sein sollen. Ohnehin ging es im Schreiben nicht darum, Rechte und Pflichten aus den Lizenzverträgen zu erörtern. Vielmehr war es der Klägerin einzig ein Anliegen, die von der Beklagten aufgekündigte Zusammenarbeit zu verlängern. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. November 2012 ab. Weiter wies sie auf die Einhaltung «der Verträge» hin und betonte, dass diese seit langem nur auf Zusehen hin weiter geführt worden seien (act. 41/28). Entgegen der Klägerin (act. 40 Rz. 71 f.), kann diese auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der knappe Wortlaut spricht einzig von Verträgen und Rechten und Pflichten. Welche Verträge, mit welchem Inhalt damit gemeint sein sollen, hat die Beklagte jedoch nicht ausge- führt. Zusammenfassend ergibt sich aus der Korrespondenz der Parteien zur Kün- digung im Oktober/November 2012 nichts vom zuvor Gesagten abweichendes. Beide Parteien sprechen pauschal von der Zusammenarbeit oder den Verträgen, ohne jedoch auf konkrete Inhalte derselben Bezug zu nehmen. Die Beklagte betont dabei konsequent, dass es sich nur um eine Zusammenarbeit auf Zusehen hin ge- handelt habe. Auch aus dieser Korrespondenz wird klar, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien auch in der «vertragslosen Zeit» zwingend einer Regelung bedurfte, den Parteien dies bewusst war und sie es auch wollten. Dass sie sich über Punkte, die über die essentialia negotii hinaus gingen, geeinigt hätten, kann aber auch aus dieser Korrespondenz nicht abgeleitet werden. Schliesslich ergibt sich auch aus der E-Mail vom 8. Mai 2013 nichts anderes. Die Klägerin leitet daraus ein Zugeständnis ab, das zumindest bis zum 18. Oktober 2012 exklusive Rechte bestanden hätten (act. 166 Rz. 86). Dem kann so nicht ge- folgt werden. Zwar führt Rechtsanwalt Dr. Y1._____ in besagter E-Mail aus, es sei eine Beendigungsfrist eingeräumt worden, während dieser keine Exklusivität zuge- sichert worden sei (act. 41/62). Die Schlussfolgerung greift dennoch zu kurz. So führt RA Y1._____ im gleichen Zusammenhang auch aus, dass der alte Lizenzver- trag AH._____ im relevanten Zeitraum ausgelaufen war und lediglich eine Weiter- führung der Zusammenarbeit auf Zusehen hin erfolgt sei. Auch hier erfolgte folglich
- 103 - die klare Abgrenzung zwischen den beiden Phasen der Zusammenarbeit. Ob sich der Begriff der «Frist» während derer keine Exklusivität bestanden habe, alleine auf die «Beendigungsfrist» ab dem 18. Oktober 2012 bezieht oder auf die gesamte Zeit seit Ablauf der früheren Lizenzverträge, kann offen bleiben. Jedenfalls nennt die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte und sind auch keine solchen ersichtlich, gestützt worauf sich der Status der Exklusivität per 18. Oktober 2012 geändert haben soll. Die E-Mail vom 8. Mai 2013, welche erst Monate nach der behaupteten Änderung verfasst wurde, stellt für sich keine solche Korrespondenz dar. 3.3.4.7. Addendum vom 14. September 2017 Was die Klägerin aus dem Abschluss des Addendums vom 14. September 2017 für die «vertragslose Zeit» im Jahr 2012 ableiten will (act. 166 Rz. 74), wird nicht ganz klar. Gerade weil das Addendum abgeschlossen wurde, können zwi- schen dem Ablauf der Lizenzverträge 2013 per 28. Februar 2018 und dem Ablauf der Lizenzverträge 2003 und 2005 per Ende 2010 bzw. 2011 keine Parallelen ge- zogen werden. 2017 basierte die Weiterführung der Zusammenarbeit auf einer schriftlichen Vereinbarung. In dieser haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass bzw. welche Regeln der Lizenzverträge 2013 auch über den vereinbarten Be- endigungstermin hinaus gelten sollen. Eine solche haben die Parteien 2012 nicht abgeschlossen. Sodann kann das Verhalten von 2017, also rund fünf Jahre nach der konkludenten Weiterführung der Vorgängerverträge und vier Jahre nach «Be- endigung» derselben durch den Abschluss der neuen Verträge, nicht für die Aus- legung des konkludenten Vertrags relevant sein. 3.3.5. Konkurrenzverbot aufgrund des Beratungsvertrags 2008 Während der «vertragslosen Zeit» hinsichtlich der Lizenzverträge bestand zwischen der Klägerin und der B2'._____ GmbH, der späteren B2._____ AG, der Beratungsvertrag 2008. Dieser wurde von den Vertragsparteien am 25. Juli 2008 unbefristet abgeschlossen (act. 41/22 Ziff. III). Von der vorgesehenen jährlichen Kündigungsmöglichkeit hat keine der Parteien Gebrauch gemacht.
- 104 - Dies kann aber nichts an den Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Klägerin ändern. Wie bereits zur Rahmenvereinbarung 2013 ausgeführt (vorne E. 3.2.5), gelingt es der Klägerin nicht, eine derartige Zusammenarbeit zwischen den Konzerngesellschaften zu beweisen, wonach die Beklagte generell an das Konkurrenzverbot aus dem Beratungsvertrag 2008 gebunden wäre. Insbesondere war auch in diesem Zusammenhang die Aufgabenverteilung zwischen der Beklag- ten und ihrer Schwestergesellschaft klar. Zudem waren die Verträge nicht in der gleichen Weise untereinander verknüpft und wurden nicht gleichzeitig abgeschlos- sen. Jedenfalls bringt die Klägerin keine Argumente vor, welche eine andere Beur- teilung der Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften des B._____-Konzerns erlauben würden. 3.3.6. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Parteien nach Beendigung der Vor- gängerverträge weiterhin zusammengearbeitet haben. Die Zusammenarbeit ba- sierte auf einem konkludenten Vertragsschluss, welcher bezüglich der essentialia negotii die bisherigen Verträge weiter gelten liess. Dabei sind insbesondere das Vertragsgebiet und die Inhalte der Lizenzen als für die Zusammenarbeit notwendig anzusehen, weshalb die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass die Regeln der Li- zenzverträge 2003 und 2005 weiterhin gelten. Dagegen ergibt die Auslegung, dass die Klägerin nicht mehr von einer Exklusivität der eingeräumten Lizenzen ausgehen durfte. Zudem ist aufgrund der klaren Äusserung der Beklagten davon auszugehen, dass die Zusammenarbeit jederzeit, ohne Angaben von Gründen oder Einhaltung von Formvorschriften, beendet werden konnte.
4. Auskunftsanspruch 4.1. Parteidarstellungen Die Klägerin macht im Sinne einer Stufenklage einen Auskunftsanspruch ge- genüber der Beklagten geltend (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 5). Sie stützt ihren An- spruch auf die Lizenzverträge 2013. Dabei handle es sich um Innominatkontrakte mit Elementen, welche einen Offenlegungsanspruch begründen sollen. Die Be-
- 105 - klagte sei verpflichtet, die Stellung der Klägerin als exklusive Lizenznehmerin zu erhalten und ihr dies mitzuteilen, falls dies nicht mehr der Fall sei. Ein Auskunfts- anspruch über andere Lizenznehmer ergebe sich direkt auch aus den Kostentra- gungsregeln für das Marketing. Weiter bestünden gestützt auf Treu und Glauben zahlreiche Nebenpflichten. Zudem sei eine Abrechnungspflicht bei der Vermittlung von Aufträgen vorgesehen, woraus eine Rechenschaftsablagepflicht abgeleitet werden könne (act. 166 Rz. 21). Ein materieller Anspruch ergebe sich zudem aus dem vertriebsrechtlichen Element der Lizenzverträge. Die Klägerin sei in die Ver- triebsorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen, womit der Vertrag auch Elemente des Agenturvertrages enthalte. Die Nutzung von Vertrags-IP innerhalb des Vertragsgebiets löse deshalb eine «Provision» aus. Die Abrechnungspflicht der Auftraggeber beim Agenturvertrag sei analog anwendbar (act. 166 Rz. 22). Weiter würden die Lizenzverträge umfangreiche beidseitige Kooperationspflichten enthal- ten, wodurch sie Elemente einer einfachen Gesellschaft aufweisen würden. In ana- loger Anwendung von Art. 541 OR würde die Beklagte einer Abrechnungspflicht unterliegen (act. 166 Rz. 23). Schliesslich leitet die Klägerin einen Auskunftsan- spruch aus der Rahmenvereinbarung ab. Die für die Beklagte handelnde B2._____ AG handle nach eigener Darstellung vollumfänglich für die Klägerin. Die Beklagte habe eine direkte Verbindung zwischen Lizenzverträgen und Rahmenvereinbarung geschaffen. Die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit sei missbräuchlich. Es sei deshalb angezeigt, die mit der Hauptgesellschaft getroffene Vereinbarung im Sinne einer analogen Anwendung bzw. eines umgekehrten Durchgriffs auch auf die Beklagte anzuwenden (act. 166 Rz. 24 f.). Die Beklagte bestreitet einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch der Klä- gerin. Der blosse Bedarf nach Informationen begründe einen solchen nicht. Die Auskunftsansprüche seien in Ziff. 11.7 der Lizenzverträge 2013 abschliessend ge- regelt worden. Für einen Anspruch nach Treu und Glauben bestehe entsprechend kein Raum. Im Rahmen von Art. 55 MSchG sei der Inhaber des Markenrechts nie passivlegitimiert. Die Lizenzverträge würden keine Elemente des Agenturvertrags enthalten und Art. 418k OR sei nicht anwendbar. Die Regeln der einfachen Gesell- schaft seien nicht anwendbar und selbst wenn von einer Anwendbarkeit ausgegan- gen würde, könne sich die Klägerin darauf nicht berufen, da sie das Geschäft führe.
- 106 - Ein solcher Anspruch würde zudem der ausdrücklichen Regelung zwischen den Parteien widersprechen. Schliesslich sei Art. 400 OR auf die Lizenzverträge nicht anwendbar. Bei der Beklagten und der B2._____ AG handle es sich um Schwes- tergesellschaften. Zudem liege kein rechtmissbräuchliches Vorschieben der Be- klagten zur Umgehung vertraglicher Pflichten der B2._____ AG vor. Ein Durchgriff sei deshalb ausgeschlossen (act. 178 Rz. 299 ff.). Schliesslich macht die Beklagte geltend, sie ediere die für die Berechnung des geltend gemachten Schadens rele- vanten Dokumente freiwillig, um die überhöhten Schätzungen der Klägerin zu wi- derlegen (act. 178 Rz. 316). 4.2. Würdigung 4.2.1. Relevanter Zeitraum Vorab ist festzuhalten, dass sich die Klägerin bei der Begründung ihrer Aus- kunftsansprüche verschiedentlich auf die Lizenzverträge 2013 und die Rahmenver- einbarung 2013 stützt. Auf diese vertragliche Grundlage kann sich ein Auskunfts- anspruch grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit dieser Verträge, also am 1. März 2013 stützen (vgl. auch vorne E. 1.2.1.1). In ihren Rechtsbegehren wi- derspiegelt sich dies, zumal die Klägerin - ausser bei den Verträgen (Ziff. 5 Punkt 1)
- eine Auskunft jeweils für den Zeitraum ab dem 1. März 2013 beantragt. Im Zu- sammenhang mit der Schadensermittlung beantragt die Klägerin die Edition der- selben (und teilweise weiterer) Dokumente für den Zeitraum ab dem 31. Dezember 2011 bzw. 1. Januar 2012 (act. 166 Rz. 226 und 232). Für die Beurteilung der Auskunftsansprüche sind einzig die Anträge in den Rechtsbegehren massgebend. Es ist folglich in erster Linie zu prüfen, ob der Klä- gerin gestützt auf die Verträge von 2013 ab dem 1. März 2013 ein Auskunftsan- spruch zusteht. Einzig hinsichtlich der Verträge der Beklagten, welche den im Rechtsbegehren genannten Unternehmen erlaubten, in Europa Vertragsprodukte zu vertreiben oder herzustellen, ist auch für die Zeit vor dem 1. März 2013 ein An- spruch zu prüfen. In der Folge ist einzig dort spezifisch auf den früheren Zeitraum einzugehen, wo dies für die Entscheidfindung relevant ist.
- 107 - Soweit die Editionsanträge von den Auskunftsbegehren nach Ziff. 3 und Ziff. 5 des Rechtsbegehrens nicht erfasst sind, sind sie als reine Beweisanträge zu ver- stehen und als solche im Zusammenhang mit der Beurteilung des jeweiligen An- spruchs zu prüfen. 4.2.2. Anspruch aus den Lizenzverträgen 2013 Umstritten ist, ob die Lizenzverträge 2013 der Klägerin einen Auskunftsan- spruch geben. Die Klägerin verweist relativ pauschal auf «Elemente, welche einen Offenlegungsanspruch begründen» (act. 166 Rz. 21). Welche Elemente dies sein sollen, hat die Klägerin zu behaupten, zumal keine gesetzliche Regelung des Li- zenzvertrages existiert und die Vertragsparteien in der Ausgestaltung ihrer Ver- tragsbeziehung frei sind. Woraus die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten ableitet, der Klägerin mitzuteilen, wenn ihr keine exklusive Lizenz mehr zukommt, ist nicht ersichtlich. Eine spezifische Vereinbarung ergibt sich aus dem Vertrag jedenfalls nicht. Die Klä- gerin scheint ihren Anspruch auf Treu und Glauben zu stützen. Zutreffend ist, dass aus Treu und Glauben verschiedene Nebenpflichten abgeleitet werden können. Al- lerdings begründet die Verpflichtung zum Verhalten nach Treu und Glauben nicht generell sämtliche für die Gegenpartei vorteilhaften Nebenpflichten in jedem Ver- trag. So lässt sich daraus - wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 178 Rz. 299)
- nicht bereits deshalb eine Auskunftspflicht ableiten, weil die entsprechenden In- formationen für die Klägerin von Interesse sein könnten. Vielmehr ist im Einzelfall zu beurteilen, welche spezifischen Verpflichtungen im konkreten Vertragsverhältnis aus Treu und Glauben abgeleitet werden können (vgl. dazu auch die Beispiele bei PETER LEHMANN/HEINRICH HONSELL, in: GEISER/FOUNTOULAKIS, BSK ZGB I a.a.O., N 16 zu Art. 2 ZGB). Hinsichtlich allfälliger Auskunftspflichten ist dabei nicht nur zu beweisen, dass überhaupt eine solche besteht, sondern auch, welche Auskünfte von dieser umfasst werden. Von einer generellen Auskunftspflicht über sämtliche für die Gegenseite interessanten Informationen, ist in der Regel nicht auszugehen. Vielmehr regeln Parteivereinbarungen und Gesetz regelmässig, worüber und in welchem Umfang Rechenschaft abzulegen ist.
- 108 - Eine generelle Pflicht der Vertragsparteien, sich gegenseitig über Vertrags- verletzungen aufzuklären, ist im Schweizer Recht nicht bekannt. Es kann deshalb auch vorliegend nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein klag- barer Anspruch auf Information über andere Lizenznehmer besteht. Konkrete An- haltspunkte, woraus sich ein solcher ergeben konnte, nennt die Klägerin keine. Im Übrigen ist, selbst wenn der Klägerin gefolgt würde, nicht ersichtlich, woraus sich ein Anspruch ergeben könnte, der über die reine Information hinaus ginge, dass weitere Lizenzen erteilt wurden. Weiter nennt die Klägerin die Vereinbarung über die anteilig zu tragenden Kosten für das Marketing als Grundlage für einen Auskunftsanspruch hinsichtlich anderer Lizenznehmer. Dass die Klägerin «anteilsmässig» für das Marketing auf- zukommen hätte oder gestützt worauf sich ein solcher Anteil berechnen soll, ergibt sich aus der von ihr zitierten Vertragsklausel nicht (act. 41/13+14 Ziff. 9.2). Viel- mehr wurde die Bestimmung eines jährlichen Budgets vereinbart (act. 41/13+14 Ziff. 9.1). Auch daraus kann keine Nebenpflicht auf Auskunft im Sinne der klägeri- schen Anträge abgeleitet werden. Schliesslich will die Klägerin einen Auskunftsanspruch aus den Abrechnungs- und Provisionsregelungen ableiten. Die entsprechenden Bestimmungen (act. 41/13+14 Ziff. 11.4 und 13) regeln jedoch einzig die Abrechnungspflichten und die damit verbundenen Auskunftspflichten der Klägerin (so auch die Beklagte act. 178 Rz. 300). Dass sie selber einen vertraglichen Anspruch auf eine vergleich- bare Entschädigung bei der Lizenzvergabe an Dritte hätte, macht sie nicht geltend. Ein solcher Anspruch ist bei berechtigtem Beizug Dritter gar explizit ausgeschlos- sen (act. 41/13+14 Ziff. 3.2). Eine (analoge) Abrechnungspflicht und ein damit ver- bundener Auskunftsanspruch kann entsprechend auch daraus nicht abgeleitet wer- den. 4.2.3. Anspruch aus analoger Anwendung des Markenrechts Pauschal macht die Klägerin eine analoge Anwendung der im Markenschutz- und Patentgesetz vorgesehenen Offenlegungspflichten geltend (act. 166 Rz. 21; act. 228 Rz. 11). Die Auskunftsklage nach Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG soll dem
- 109 - Rechteinhaber dazu dienen, die notwendigen Informationen zu erlangen um eine bestehende oder drohende Verletzung abzuwenden (MARKUS R. FRICK, in: DA- VID/FRICK [Hrsg.], Basler Kommentar Markenschutzgesetz Wappenschutzgesetz,
3. Aufl., Basel 2017, N 58 zu Art. 55 MSchG; ROGER STAUB, in: NOTH/BÜHLER/THOU- VENIN [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Markenschutzgesetz, Bern 2017, N 67 f. zu Art. MSchG). Grundsätzlich ist auch die Lizenznehmerin zur Klage berechtigt (Art. 55 Abs. 4 MSchG). Allerdings ist eine Klage gegen den Markeninhaber aus- geschlossen. Diese ist rein vertraglicher Natur (FRICK, a.a.O., N 140 zu Art. 55 MSchG; STAUB, a.a.O., N 25 zu Art. 55 MSchG; MARC ANDRÉ MAUERHOFER, Die Rechtsstellung des Lizenznehmers im Verletzungsprozess, Diss., Zürich 2010, S. 166). Will die Lizenznehmerin gegen den Markeninhaber vorgehen, kann sie sich einzig auf ihre vertraglichen Ansprüche stützen. Aus Art. 55 MSchG kann die Klägerin gegenüber der Beklagten demnach keine Rechte ableiten. Gestützt wor- auf eine analoge Anwendung der Bestimmung möglich sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht konkreter geltend gemacht. Jedenfalls kann auch hierfür ein Interesse der Klägerin an entsprechenden Auskünften nicht aus- reichen. 4.2.4. Anspruch aus Agenturvertrag Ob die zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzverträge tatsächlich agenturvertragliche Elemente enthalten (act. 166 Rz. 22), kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Der Auskunftsanspruch des Agenten nach Art. 418k OR beschränkt sich auf diejenigen Unterlagen und Belege, welche für die Berechnung seiner eigenen Provision erforderlich sind (KURT PÄRLI, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER, BSK OR I, N 2 zu Art. 418k OR; THEODOR BÜHLER, Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Der Agenturvertrag, Art. 418a-418v OR, Zürich 2000, N 13 zu Art. 418k OR). Hingegen gibt die Bestimmung dem Agenten kein allgemeines Auskunftsrecht über die Tätigkeit des Auftraggebers und kann deshalb ohnehin keine Grundlage für die von der Klägerin beantragten Auskünfte, welche gerade nicht die Abrechnung ihrer vertraglichen Ansprüche umfassen, darstellen.
- 110 - 4.2.5. Anspruch aus einfacher Gesellschaft Die Klägerin behauptet weiter ein gesellschaftsrechtliches Element der zwi- schen den Parteien abgeschlossenen Lizenzverträge 2013 (act. 166 Rz. 23). Eine einfache Gesellschaft setzt einen Zusammenschluss mehrerer Personen zur Errei- chung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln voraus (Art. 530 OR). Die Klägerin bringt zu Recht vor, dass das Bundesgericht in einem älteren Ent- scheid festgehalten hat, dass Lizenzverträge einen gesellschaftsähnlichen Charak- ter aufweisen können und Beispiele genannt hat, welche für eine einfache Gesell- schaft sprechen können (BGE 75 II 166 E. Ia). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass Lizenzverträge stets eine einfache Gesellschaft begründen, wenn einzelne der vom Bundesgericht genannten Anknüpfungspunkte vorliegen. Viel- mehr ist die konkrete Vereinbarung gesamthaft zu beurteilen und zu ermitteln, ob gestützt darauf von einer einfachen Gesellschaft auszugehen ist (vgl. auch ROLAND VON BÜREN, in: VON BÜREN/DAVID, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbe- werbsrecht, Band I/1 Grundlagen, 2. Aufl., Basel 2002, S. 307 insb. Fn. 66). Zentrales Element der einfachen Gesellschaft ist die gemeinsame Pflicht zur Zweckförderung (LUKAS HANDSCHIN/RETO VONZUN, Zürcher Kommentar Obligatio- nenrecht, Die einfache Gesellschaft, Art. 530-551 OR, Zürich 2009, N 27 zu Art. 530 OR; WALTER FELLMANN/KARIN MÜLLER, Berner Kommentar Obligationen- recht, Die einfache Gesellschaft, Art. 530-544 OR, 2. Aufl., Bern 2006, N 63 zu Art. 530 OR). Für die Bildung ist dabei entscheidend, dass die Parteien den Willen haben, diesen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Mitteln zu verfolgen (HAND- SCHIN/VONZUN, a.a.o., N 127 f. zu Art. 530 OR; FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N 64 zu Art. 530 OR). Die Abgrenzung zu einem Austauschvertrag kann schwierig sein, weil viele Austauschverträge Elemente enthalten, die auf eine einfache Gesellschaft deuten können. Als Indizien sind die Gewinn- und Verlustbeteiligung, die gemein- same Überwachung des Vollzugs oder die Bezeichnung des Vertrags anzusehen (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N 200 zu Art. 530 OR; FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N 66 ff., insb. N 105 f. zu Art. 530 OR). Entscheidend ist der gemeinsam verfolgte Zweck, welcher vom gemeinsamen Motiv der Parteien abzugrenzen ist. Oftmals haben die Vertragspartner gemeinsame Interessen, wobei es sich um blosse Mo-
- 111 - tive handelt, die für sich noch keinen Gesellschaftszweck begründen können. Der Wille der Beteiligten muss sich auch auf die gemeinsame Verfolgung des Zwecks als Folge einer gemeinsamen vertraglichen Pflicht erstrecken (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N 208 ff. zu Art. 530 OR). Der Klägerin ist durchaus zuzustimmen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien - und gegebenenfalls weiterer Gesellschaften der B.____-Gruppe - gewisse Elemente aufweisen, die für eine einfache Gesellschaft sprechen könnten. So haben sie die Produkte gestützt auf die registrierten Immaterialgüterrechte der Beklagten weiterentwickelt und sich gegenseitig über Verbesserungen informiert (act. 41/13+14 Ziff. 5.1, 5.2 und 6). Alleine daraus kann aber die Bildung einer ein- fachen Gesellschaft nicht abgeleitet werden. Selbst die Klägerin führt nicht aus, inwiefern die Parteien durch eine gemeinsame Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck verfolgt hätten. Sie behauptet lediglich pauschal, die Parteien hätten als Joint Venture zusammengearbeitet (act. 40 Rz. 57) - wobei es sich regelmässig um eine einfache Gesellschaft handeln würde (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N 111 zu Art. 530 OR; FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N 254 f. zu Art. 530 OR). Sie relativiert dies aber selbst, indem sie ausführt die Zusammenarbeit sei «faktisch» wie bei einem Joint Venture gewesen (act. 40 Rz. 59; act. 166 Rz. 624). Daraus kann aber kein Wille, eine Gesellschaft bilden zu wollen, abgeleitet werden. Vielmehr hat jede Ver- tragspartei mit eigenen Mitteln selbständig auf die eigenen Ziele hingearbeitet. Da- bei hatten sie durchaus vergleichbare Interessen. So wollten beide Parteien unter Nutzung der Marken der Beklagten Geld verdienen. Dies wollten sie aber unabhän- gig voneinander durch ihre Tätigkeit in ihrem jeweils angestammten Bereich errei- chen. So ist auch bezeichnend, dass keine gegenseitige Gewinnbeteiligung son- dern vielmehr eine alleine auf dem Umsatz der Klägerin basierende Lizenzgebühr vereinbart wurde (act. 41/13+14 Ziff. 11.2). Eine Beteiligung an einem allfälligen Verlust fehlt in der Vereinbarung vollständig. Mit anderen Worten trug jede der Par- teien diejenigen Risiken, welche sich aus ihrer eigenen Tätigkeit ergeben haben. Die Parteien haben folglich keine einfache Gesellschaft gebildet. Für eine analoge Anwendung der Rechenschaftspflicht besteht kein Raum. Das umfassende Kontrollrecht im Recht der Personengesellschaften steht einer-
- 112 - seits im Zusammenhang mit der persönlichen Haftung der Gesellschafter und an- dererseits mit der Ausübung verschiedener Mitgliedschaftsrechte (HANDSCHIN/VON- ZUN, a.a.O., N 1 f. zu Art. 541 OR; FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N 9 zu Art. 541 OR). Stehen sich die Parteien in einem Austauschverhältnis gegenüber, stehen ihnen die entsprechenden Rechte aus dem Gesellschaftsverhältnis gar nicht zu. Sie kön- nen sich deshalb auch nicht auf die gesellschaftsrechtliche Auskunftspflicht stüt- zen. Auch daraus lässt sich folglich kein Auskunftsanspruch der Klägerin ableiten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass fraglich erscheint, ob ein gesellschaftsrechtlicher Auskunftsanspruch der Klägerin überhaupt einen Anspruch auf die im Rechtsbegehren beantragten Auskünfte geben würde. Der Auskunftsanspruch nach Art. 541 OR beschränkt sich nämlich auf den Tätigkeits- bereich der einfachen Gesellschaft (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 541 OR). Eine Rechenschaft über jegliche Tätigkeit der Gesellschafter kann daraus je- doch nicht abgeleitet werden. Nicht jede Information, die für einen Gesellschafter interessant sein könnte, ist auch Teil der gemeinsam geführten Geschäfte. Führt ein Gesellschafter daneben weitere Geschäfte, die vom Gesellschaftsvertrag nicht umfasst sind, muss er diese nicht offen legen. Wenn die Klägerin wie vorliegend geltend macht, dass die von der Beklagten getätigten Geschäfte unter den Lizenz- verträgen - welche ja als Grundlage für die einfache Gesellschaft genannt werden
- gar nicht zulässig seien, führt sie an sich selbst aus, dass diese gar nicht Teil des gemeinsam geführten Geschäfts wären. Entsprechend wäre aber Art. 541 OR gar nicht anwendbar. Auskunftsrechte könnten folglich höchstens dann bestehen, wenn die Beklagte zur Vergabe weiterer Lizenzen berechtigt war und - aufgrund des Zwecks der Bestimmung - über diese mit der Klägerin abrechnen musste. Ein Anteil der Klägerin an allfälligen Geschäften mit Dritten ist aber weder ersichtlich noch wird ein solcher von der Klägerin geltend gemacht. 4.2.6. Anspruch aus der Rahmenvereinbarung 2013 Schliesslich stützt sich die Klägerin auf einen Anspruch auf Rechenschafts- ablage aus dem Auftragsrecht. Dieser ergebe sich aus der Rahmenvereinbarung 2013, an welche gestützt auf die Verknüpfung mit den Lizenzverträgen 2013 auch die Beklagte gebunden sei (act. 166 Rz. 24 f.). Zur Begründung verweist die Klä-
- 113 - gerin auf ihre Ausführungen zum Durchgriff bzw. zur Anwendbarkeit der Rahmen- vereinbarung im Zusammenhang mit den Vertragsverletzungen (act. 166 Rz. 629, Verweis auf act. 166 Rz. 54 ff.; act. 204 Rz. 124 ff.). Eine zusätzliche Begründung, weshalb sie auf einen Auskunftsanspruch für die konkret beantragten Informatio- nen schliesst, bringt die Klägerin nicht vor. Wie bereits ausgeführt (vorne E. 3.2.5) kann aus der Zusammenarbeit der Be- klagten und ihrer Schwestergesellschaft keine generelle Bindung der Beklagten an die Rahmenvereinbarung abgeleitet werden. Die Beklagte ist folglich auch nicht zur Rechenschaft verpflichtet, welche ein Auftragsverhältnis mit sich bringen würde. Sodann ist selbst wenn die Möglichkeit eines Durchgriffs bejaht würde, ein Auskunftsanspruch der Klägerin, wie ihn diese beantragt, zu verneinen. Mit dem Institut des Durchgriffs soll einer Vertragspartei ermöglicht werden, ihre Rechte auch dann durchzusetzen, wenn diese nicht vom Vertragspartner, sondern von ei- nem von diesem in rechtsmissbräuchlicher Weise beigezogenen Dritten, verletzt worden sind. Es stellt aber keine Grundlage dar, auf welcher die Rechte und Pflich- ten verschiedener Verträge vermischt werden könnten. Die Rechenschaftspflicht nach Art. 400 OR verpflichtet den Beauftragten über die Geschäftsführung Rechen- schaft abzulegen. Der Anspruch ist grundsätzlich relativ weit gefasst, indem sämt- liche Informationen weiterzugeben sind, welche für den Auftraggeber von Bedeu- tung sein können (DAVID OSER/ROLF H. WEBER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER, BSK OR I, a.a.O., N 4 zu Art. 400 OR; WALTER FELLMANN, Berner Kommentar Obligatio- nenrecht, Der einfache Auftrag, Art. 394-406 OR, 4. Aufl., Bern 1992, N 19 f. zu Art. 400 OR). Allerdings ist der Umfang des Auskunftsanspruchs auf den Gegen- stand des Auftrags beschränkt. Die beantragten Auskünfte müssen folglich in ei- nem Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag stehen (FELLMANN, a.a.O., N 23 zu Art. 400 OR). Gestützt auf die Rahmenvereinbarung 2013 und einen Durchgriffs- tatbestand könnte die Klägerin demnach von der Beklagten lediglich Auskünfte ver- langen, welche in einem (direkten) Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung 2013 stehen. Mit jener hat die Klägerin die B2._____ AG für die Erbringung von Marketingleistungen beauftragt. Entsprechend wäre auch ein Anspruch auf Re- chenschaftsablage auf diesen Bereich der Zusammenarbeit beschränkt. Die von
- 114 - der Klägerin beantragten Auskünfte zielen dagegen einzig auf die Offenlegung von erteilten Lizenzen und damit erzielter Einkünfte ab. Diese Thematik ist aber nicht Gegenstand der Rahmenvereinbarung 2013 sondern - wenn überhaupt - der Li- zenzverträge 2013, bei welchen die Klägerin nicht Auftraggeberin ist. Eine solche Vermischung von Rechten und Pflichten aus verschiedenen Verträgen wäre selbst dann nicht angezeigt, wenn sich bei allen Verträgen dieselben Parteien gegenüber stehen würden. 4.3. Zusammenfassung Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass es der Klägerin nicht gelingt, einen Auskunftsanspruch zu beweisen. Die Auskunftsbegehren gemäss Ziffer 3 und 5 des Rechtsbegehrens, bzw. die erste Stufe der eingeleiteten Stufenklage, sind entsprechend abzuweisen. Wie ausgeführt (vorne E. 1.6), hat die Klägerin im Sinne eines Eventualbe- gehrens eine unbezifferte Forderungsklage anhängig gemacht. Auch in diesem Zu- sammenhang beantragt sie die Edition der Dokumente gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 und 5 nebst anderen Unterlagen. Die Editionsbegehren sind in der Folge als reine Beweisanträge zu verstehen und als solche im Zusammenhang mit der Be- urteilung des jeweiligen Anspruchs zu prüfen.
5. Schadenersatz aus Vertragsverletzung (Hauptklage) 5.1. Behauptete Vertragsverletzungen bzw. Lizenzverträge mit Dritten 5.1.1. Vorbemerkungen / Ausgangslage Die einzelnen Rechtsbegehren der Klägerin basieren darauf, dass die Be- klagte mit ihrem Handeln die Lizenzverträge 2013 - insbesondere bezüglich der Exklusivität der erteilten Lizenzen - verletzt haben soll. Gestützt auf die voranste- henden Ausführungen zu den Vertragsinhalten in den einzelnen Phasen der Zu- sammenarbeit ist in der Folge zu beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang das Ver- halten der Beklagten als Vertragsverletzung zu werten ist.
- 115 - 5.1.2. F._____ Ein erster Sachverhaltskomplex betrifft verschiedene Lizenzen, welche die Beklagte an die F._____ Gruppe (F._____ d.o.o., Slowenien, F._____ S.R.L., Ita- lien, fortan «F._____» soweit eine Unterscheidung nicht erforderlich ist) für die Pro- duktion von Socken für J._____, H._____ und I._____ erteilt haben soll. 5.1.2.1. Parteidarstellungen 5.1.2.1.1. Klägerin Die Klägerin macht geltend, gleich nach Abschluss der neuen Lizenzverträge eine erste Vertragsverletzung festgestellt zu haben. Die Klägerin habe am 12. Juni 2012 begonnen, sich für die neue ... [Kleidungsstücke] Kollektion für J._____ Ge- danken zu machen. Die Klägerin sei aufgrund der weiterhin geltenden Exklusivität davon ausgegangen, dass sie die Produkte für J._____ herstellen würde. Mit der Beklagten habe sie kurz darauf begonnen, entsprechende Muster zu entwickeln. Am 15. November 2012 habe ein Mitarbeiter der Beklagten den Geschäftsführer der Klägerin über einen Auftrag der J._____ zur Produktion von 110'000 Sets ... [Kleidungsstücke] informiert. Anschliessend habe die Klägerin nichts mehr gehört. Sie habe aber nicht geahnt, dass der Auftrag von der Beklagten anderweitig verge- ben worden wäre, da die Beklagte und deren Schwestergesellschaft stetig Informa- tionen angefordert hätten (act. 40 Rz. 130 ff.). Die Klägerin hält weiter fest, sie habe kurz nach Abschluss der neuen Lizenzverträge feststellen müssen, dass die Be- klagte eine heimliche Kooperation mit anderen Produzenten begonnen habe. Diese habe offensichtlich mit H._____ und I._____ oder einem entsprechenden Produ- zenten Verträge abgeschlossen. Dabei sei weder zutreffend, dass der Klägerin das Recht für diese Kunden zu produzieren entzogen worden sei, noch dass sie selbst mit den Verzögerungen der Vertragsverhandlungen schuld an der anderweitigen Vergabe sei. In der Zwischenzeit habe die Klägerin erfahren, dass die Beklagte diese Aufträge mit F._____ durchführe und nebst der Beklagten die D._____ AG als Vertragspartnerin fungiere. Der Abschluss der Verträge sei am 14. Mai 2012, rückwirkend auf den 1. Januar 2012, erfolgt. Die Klägerin sei damals klar der An-
- 116 - sicht gewesen, dass es sich um eine Vertragsverletzung handle, weshalb sie die Beklagte abgemahnt habe (act. 40 Rz. 137 ff.). Die Klägerin habe nach Abschluss der Lizenzverträge auch erfahren, dass die Beklagte den Auftrag mit J._____, welchen sie bis November 2012 gemeinsam ge- plant hätten, an einen anderen Hersteller vergeben habe. Die ... [Kleidungsstücke] Produkte, die unter einer Eigenmarke von J._____ verkauft werden, habe bis dahin immer die Klägerin hergestellt. Sie gehe davon aus, dass es sich dabei um die F._____ D.O.O. handle, welche ihren Sitz in Slowenien habe, also im Vertragsge- biet. Dies sei ein Verstoss gegen die weitergeführten Lizenzverträge. Naheliegend sei, dass der Vertrag am 14. Mai 2012, gemeinsam mit den Verträgen für H._____ und I._____ unterschrieben worden sei (act. 40 Rz. 146 ff.). Mittlerweile sei erwie- sen, dass die Beklagte Lizenzverträge im exklusiven Vertragsgebiet mit anderen Herstellern abgeschlossen habe. Damit die Klägerin den Umfang der Verletzung einschätzen könne, sei die Beklagte zur Offenlegung sämtlicher Verträge zu ver- pflichten (act. 40 Rz. 150). Die Beklagte habe die weitergeführten Verträge willent- lich verletzt und die Klägerin mutwillig über die neu vergebenen Lizenzen ge- täuscht. Dieses Verhalten sei missbräuchlich, zumal der Klägerin weiterhin sämtli- che Gebühren und Entwicklungskosten auferlegt, aber die Aufträge hinter deren Rücken an Dritte vergeben worden seien. Als die Beklagte im Mai 2013 darauf an- gesprochen worden sei, habe sie zugesagt, die Vertragsverletzungen umgehend einzustellen, weshalb die Klägerin auf rechtliche Schritte einstweilen verzichtet habe (act. 40 Rz. 151 ff.). Offenbar habe die Beklagte die Verträge auch im Jahr 2014 weiter verletzt. Nachdem die Beklagte 2015 eine Klage erhoben hatte, habe die Klägerin begonnen, Nachforschungen über die geschäftlichen Aktivitäten der Beklagten anzustellen. Dabei habe sie herausgefunden, dass die Beklagte die Li- zenzverträge systematisch verletze. So habe sie die Zusammenarbeit mit F._____ immer noch nicht eingestellt. Auch auf der Verpackung von Socken von «I._____», die am 1. März 2016 erworben wurden, seien Zeichen der F._____ nebst Marken und dem Logo der Beklagten abgebildet. Daraus schliesse sie, dass weitere Ver- träge abgeschlossen worden seien (act. 40 Rz. 161 ff.). Am 2. März 2016 habe die Klägerin auch «I._____»-Socken über einen deutschen Internetshop gekauft, hier sei ebenfalls offensichtlich, dass die Beklagte die Lizenzverträge weiterhin verletzt
- 117 - habe. Die Entwicklung dieser Socken sei bei der E._____ AG erfolgt, während die Lizenz von der D._____ AG erteilt worden sei. Eine allfällige Lizenzerteilung an die D._____ AG sei ebenfalls nicht zulässig und offen zu legen. Zudem verwende I._____ auf ihrer Homepage, Marken, die sie gestützt auf die offen gelegten Ver- träge nicht verwenden dürfte, weshalb davon auszugehen sei, dass noch weitere Verträge bestehen würden. Selbst die Beklagte bzw. ihre Schwestergesellschaft bestätige auf ihrer Homepage, dass der I._____ Österreich Know-how zur Verfü- gung gestellt worden sei (act. 40 Rz. 171 ff.). Die Klägerin habe F._____, H._____, I._____ und BC._____ abgemahnt. Daraufhin habe die F._____ d.o.o. geantwortet, die Socken auf Grund eines Vertrags und der schriftlichen Anweisung der B1._____ GmbH zu produzieren. I._____ habe die Erteilung einer Lizenz durch die Beklagte bestätigt und H._____ habe eine E-Mail der F._____ d.o.o. weitergeleitet, wonach jene eine Lizenz habe. Es sei deshalb klar, dass die Beklagte Verträge mit I._____, H._____ und F._____ habe (act. 40 Rz. 182 ff.). In der Replik führte die Klägerin aus, sie habe bereits seit 2005 mit J._____ zusammengearbeitet und die Beziehung zu J._____ aufgebaut. Am 12. Juni 2012 habe die Klägerin mit der Entwicklung der ... [Kleidungsstücke] Kollektion beginnen wollen, deren Design sie bereits bezahlt habe. Die Klägerin habe erwartet, dass die Parteien die entwickelte Kollektion gemeinsam J._____ anbieten werden. Am
15. November 2012 sei sie von AT._____ informiert worden, dass ein Auftrag über 220'000 Teile im Raum stehe. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass der Be- stellprozess analog der bisherigen Erfahrung ablaufe, wobei J._____ jeweils meh- rere Anbieter zur Offertstellung einladen würde. Die Klägerin habe nicht geahnt, dass ihre Marketingagentur die Geschäftsbeziehung kapern würde. Sie habe ge- dacht, es handle sich wie immer um eine gemeinsame Zusammenarbeit. Nach Klä- rung der Spezifikationen und der Lizenzgebühren, habe AP._____ den Setpreis mitgeteilt. Nach Abgabe der Offerte sei alles wie unter den Verträgen erforderlich gelaufen. Die B2._____ AG habe auch zahlreiche Aufwände für die offerierten Pro- dukte in Rechnung gestellt. Nichts habe auf eine Vertragsverletzung hingedeutet. Anfang Mai 2013 habe der Geschäftsführer erfahren, dass die Beklagte eine Her- stellungs- und Vertriebslizenz für ... [Kleidungsstücke] Produkte an F._____ verge- ben habe. F._____ habe die Muster am 10. April 2013, also nach Abschluss der
- 118 - neuen Lizenzverträge, verschickt. Die Produkte seien Ende August 2013 an J._____ ausgeliefert und anschliessend verkauft worden. Der Wechsel des Her- stellers sei J._____ nicht mitgeteilt worden, weshalb sich J._____ bei Problemen an die Klägerin gewendet habe. Eine Vertragsverletzung sei von AQ._____ zumin- dest implizit anerkannt worden (act. 166 Rz. 251 ff.). Bezüglich H._____ macht die Klägerin geltend, sie habe diese Zusammenar- beit aufgebaut. Von 2008 bis 2012 habe H._____ regelmässig Bestellungen für Pri- vate Label Produkte bei der Klägerin aufgegeben. Die ab dem Jahr 2011 angebo- tenen Modelle «Trail», «Neutral» und «Stabilität» seien ab dem Jahr 2012 in exakt gleicher Form von F._____ für die Beklagte bzw. H._____ hergestellt worden. 2013 habe die Klägerin mit H._____ plötzlich keine Umsätze mehr erzielt. Die Aufträge seien bei der Klägerin in Italien selbst hergestellt worden, was auch weiterhin mög- lich gewesen wäre. Im Mai 2012 habe die Beklagte, vertreten durch AQ._____, vertragswidrig und heimlich einen Lizenzvertrag mit F._____ betreffend die Produk- tion bestimmter Socken für H._____ abgeschlossen. Wenige Monate danach habe H._____ die Bestellungen bei der Klägerin gestoppt. Mittlerweile sei die Lizenz er- weitert worden, obwohl die Beklagte zumindest in der Korrespondenz zugesichert habe keine weiteren Konzepte zur Verfügung zu stellen. Damit habe die Beklagte ihr vertragswidriges Verhalten auch nach Abschluss der neuen Verträge nicht ein- gestellt. Die Socken seien im Online-Shop von H._____ stets erhältlich gewesen. Angesichts des Bestellrhythmus von H._____ in der Vergangenheit sei deshalb klar, dass die Auslieferung der Produkte grösstenteils nach Abschluss der neuen Verträge erfolgt sei. Nachdem die Klägerin von den Aufträgen an F._____ Kenntnis erlangt habe, habe sie die Beklagte zur Einhaltung der Exklusivität aufgefordert. Daraufhin habe AQ._____ am 8. Mai 2013 zugesichert, in Zukunft keine anderen Hersteller mehr zu brauchen. Spätestens mit dieser zusätzlichen Zusicherung habe sich die Beklagte verpflichtet unter den bestehenden Lizenzverträgen nichts mehr von Dritten produzieren zu lassen. Sodann habe am 4. Oktober 2015 BD._____, CEO der B._____ Unternehmensgruppe telefonisch zugesagt, die vertragswidrig vergebenen Verträge sofort der Klägerin zurückzugeben. Dabei habe es sich offen- sichtlich um eine Täuschung gehandelt. Schliesslich geht die Klägerin davon aus, sie habe keine Pflicht gehabt, in der Phase der Vertragsverhandlungen 2012/13
- 119 - rechtliche Massnahmen gegen die Beklagte einzuleiten, selbst wenn sie einen Auf- trag an F._____ vermutet oder gar von diesem gewusst hätte. Dies könne folglich keinen Verzicht darstellen (act. 166 Rz. 289 ff.). Gemäss der Klägerin sei auch die Vertragsbeziehung zu «I._____» von ihr aufgebaut worden. Nach einem kleinen Pilotprojekt, seien 2010 und 2011 regelmässig grosse Bestellungen für Socken auf- gegeben worden. Ab Frühjahr 2011 habe die Klägerin mit I._____ plötzlich keine Umsätze mehr erzielt. Die Produktion sei jeweils bei der Klägerin in Italien erfolgt, wo sie auch weiterhin genügend Kapazitäten gehabt hätte. Aufgrund des Einbruchs der Verkäufe sei davon auszugehen, dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt be- gonnen habe mit F._____ die Produkte für I._____ herzustellen und zu verkaufen. Im Mai 2012 habe die D._____ AG, vertreten durch AR._____ mit F._____ heimlich einen Lizenzvertrag für die Produktion bestimmter Socken für I._____ abgeschlos- sen. Dies sei zeitgleich mit dem Vertrag für H._____ erfolgt. Die Entwicklung der Produkte sei bei der E._____ AG (mittlerweile E'._____ AG) erfolgt, wofür dieser eine stillschweigende Lizenz und das Personal der B2._____ AG zur Verfügung gestellt worden seien. Die Klägerin beantragt die Offenlegung sämtlicher still- schweigender Lizenzen. Die von der Lizenz an F._____ umfassten Socken seien bis auf zwei Ausnahmen auch von der Klägerin hergestellt worden. Probleme oder Reklamationen habe es dabei keine gegeben. Bereits im Jahr 2011/2012 sei das Geschäft mit I._____ um mindestens ein Produkt erweitert worden. Wie viele wei- tere Produkte in der Zwischenzeit lizenziert worden seien, wisse die Klägerin nicht, halte aber eine grosse Zahl als sehr wahrscheinlich. Sodann gehe sie davon aus, dass die Produktentwicklung durch Mitarbeiter der B2._____ AG erfolgt sei. Wäh- rend all den vergangenen Jahren seien im Online-Shop von I._____ stets Socken gemäss den Lizenzverträgen erhältlich gewesen. Dies sei noch heute der Fall. Ent- sprechend seien die Produktion und Auslieferung grösstenteils nach dem Ab- schluss der neuen Lizenzverträge erfolgt. Die Beklagte versuche, ihr Verhalten da- mit zu rechtfertigen, dass sie keinen Einfluss auf die Bestellungen von I._____ bei F._____ gehabt habe. Dabei handle es sich um eine Schutzbehauptung, da ein Unternehmen wie I._____ keine Socken kaufe, ohne sicherzustellen, dass diese rechtmässig hergestellt würden. Eine Genehmigung durch Duldung der Vertrags- verletzung liege keine vor (act. 166 Rz. 332 ff.)
- 120 - 5.1.2.1.2. Beklagte Die Beklagte bestätigt, dass der Auftrag von J._____ zur Produktion der ... [Kleidungsstücke] Sets an F._____ vergeben worden sei. Die gesamte Vorberei- tung, Offerteinholung etc., Lizenzerteilung an F._____ und Auftragsvergabe durch J._____ sei vor Abschluss der neuen Lizenzverträge erfolgt. Es sei eine einmalige Sache gewesen, die nicht verlängert worden sei (act. 143 Rz. 116 ff.). In der Duplik hält die Beklagte fest, dass die Beklagte J._____ an die Klägerin vermittelt habe, was durch die Provisionsregel in den Lizenzverträgen 2013 belegt werde. Spätes- tens am 15. November 2012 habe die Klägerin gewusst, dass die Beklagte den Auftrag von J._____ erhalten habe und die Beklagte - und nicht wie üblich J._____
- zur Offertstellung eingeladen habe. Es habe keine Zusagen der Beklagten gege- ben, dass der Auftrag an die Klägerin gehen werde. Dass es sich um eine kompe- titive Situation gehandelt habe, sei auch aus der E-Mail vom 21. November 2012 von BE._____ von der Klägerin hervorgegangen. Die Klägerin habe im Massnah- menverfahren zudem explizit eingestanden, dass die Beklagte 2012 einen Auftrag für J._____ an F._____ vergeben habe. Eine Verpflichtung zur Rückübertragung bereits vergebener Aufträge sei die Beklagte nie eingegangen. Anzufügen sei, dass die Klägerin selber 2013 und 2014 ... [Kleidungsstücke] Produkte an J._____ ver- kauft habe. Es gebe daher keinen Grund zur Annahme, die Beklagte hätte noch weitere Hersteller für J._____ produzieren lassen (act. 178 Rz. 98 ff.). Die Beklagte führt weiter aus, sie habe mit F._____ am 14. Mai 2012 einen Lizenzvertrag für die Herstellung von Socken für H._____ abgeschlossen. Die Li- zenzerteilung sei vor Inkrafttreten der neuen Lizenzverträge und zu einer Zeit, in welcher die Klägerin keine Exklusivitätsrechte gehabt habe, erfolgt. Weitere Lizen- zen für die Herstellung von H._____ Socken seien keine erteilt worden. Den Vertrag habe sie einfach weiterlaufen lassen und die Auftragserteilung sei direkt vom Kun- den ohne Zutun der Beklagten erfolgt. Der Lizenzvertrag mit F._____ beziehe sich auf die Modelle «Trail», «Neutral» und «Stabilität». Auf die Auflistung der einzelnen Vertragsschutzrechte und Marken, die mitlizenziert seien, hätten die Vertragspar- teien verzichtet. Farbvariationen seien formlos direkt zwischen Hersteller und Auf- traggeber vereinbar worden. Es gebe keinen Vertrag zwischen der Beklagten und
- 121 - «H._____». Bei Private Label Produkten gebe es nie einen Vertrag zwischen dem Kunden und der Beklagten (act. 143 Rz. 121 ff.; act. 178 Rz. 114 ff.). Gemäss der Beklagten, entspreche die Sachlage betreffend I._____ weitest- gehend derjenigen betreffend H._____. Ein Lizenzvertrag zwischen der Beklagten und F._____ sei am 14. Mai 2012 abgeschlossen worden. Von der Produktion von Dritten für I._____ habe die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses der Lizenzver- träge gewusst. Weitere Lizenzen für die Herstellung von Socken für I._____ seien keine erteilt worden. Der Lizenzvertrag sei weitergelaufen, was keine klägerischen Exklusivitätsrechte verletze. Die von der Klägerin erwähnten Socken seien ohne weiteres Zutun der Beklagten von F._____ für I._____ hergestellt worden. Im Ver- trag seien lediglich die lizenzierten Produkte und nicht die Vertragsschutzrechte und Marken aufgeführt worden. Weshalb I._____ auf ihrer Webseite nicht auf die Zusammenarbeit mit B._____ [Gruppe] hinweisen dürfe, sei nicht ersichtlich. Wei- tere Verträge betreffend I._____ seien keine abgeschlossen worden. Auch habe entgegen der Klägerin kein Ausbau der Zusammenarbeit erfolgt, es handle sich lediglich um Produkte bei denen das verwendete Material oder die Bezeichnung geändert worden sei, was vom Vertrag abgedeckt gewesen sei. Eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und I._____ habe nicht existiert (act. 143 Rz. 128 ff.; act. 178 Rz. 123 ff.). In der Duplik ergänzt die Beklagte, die Klägerin hätte von der Lizenzvergabe an F._____ betreffend H._____ und I._____ vor dem Abschluss der Lizenzverträge Kenntnis gehabt. Dies habe die Beklagte 2012 explizit mitgeteilt und offengelegt. Diese Kenntnis sei auch durch Dokumente belegt. Im Rahmen der Weiterbelastung der IP-Gebühren habe die Beklagte in regelmässigen Abständen Rechnungen ge- schickt, welche von der Klägerin geprüft worden seien. Zwischen Januar 2012 und März 2013 habe die Klägerin verschiedentlich die Anmerkung «I._____ bzw. F._____ in Rechnung zu stellen» angebracht. Die handschriftlichen Vermerke wür- den zeigen, dass sie von der Produktion durch Dritte gewusst habe (act. 178 Rz. 76 ff.).
- 122 - 5.1.2.2. J._____ 5.1.2.2.1. Ausgangslage Unbestritten ist, dass die Beklagte für die Produktion von ... [Kleidungsstücke] Sets für J._____ mit F._____ zusammengearbeitet hat. Strittig und in der Folge zu beurteilen ist, ob dies - wie die Klägerin geltend macht - gegen die Lizenzverträge 2013 verstösst. Wie gezeigt war die Beklagte berechtigt, im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses am 22. Februar 2013 bestehende Verträge weiterhin zu erfüllen (vorne E. 3.2.4) und hatte die Klägerin im Zeitraum vor dem neuerlichen Vertrags- abschluss keine exklusiven Rechte (vorne E. 3.3). Entscheidend ist damit in erster Linie, wann die Beklagte F._____ die Lizenz erteilt hat. Wer bzw. welche Gruppengesellschaft die Lizenzerteilung vorgenommen hat, ist dagegen für eine allfällige Haftung der Beklagten irrelevant. Hat die Beklagte die Lizenzvergabe, welche gestützt auf das Vertragskonstrukt mit der Klägerin in ihren Zuständigkeitsbereich gefallen ist (vorne E. 3.2.5.5), an eine Schwestergesellschaft ausgelagert, hat sie sich deren Verhalten anzurechnen. Dagegen ist die Beklagte im Bereich der Lizenzvergabe nicht an die Rahmenvereinbarung 2013 gebunden (vorne E. 3.2.5.3). Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter der B2._____ AG für sie gehandelt haben. 5.1.2.2.2. Auftragserteilung Die Beklagte macht geltend, die Lizenzvergabe an F._____ für den J._____- Auftrag sei vor Abschluss der neuen Lizenzverträge, im Jahr 2012 erfolgt (act. 143 Rz. 116; act. 178 Rz. 101). Die Klägerin bestreitet den Zeitpunkt der Auftragsertei- lung und beantragt als Beweismittel (zumindest sinngemäss) die Edition der Ver- träge zwischen der Beklagten und J._____ bzw. F._____ (act. 166 Rz. 284 i.V.m. Rz. 265 und Rz. 232; act. 204 Rz. 518). Für die Vertragsverletzungen der Beklagten - wozu im konkreten Zusammen- hang auch der Zeitpunkt der Lizenzvergabe der Beklagten an die F._____. zu zäh- len ist - trägt die Klägerin die Beweislast. Ihre diesbezüglichen Behauptungen sind allerdings wenig substantiiert. In der Klage spricht sie davon, nach Abschluss der
- 123 - Verträge von der Auftragsvergabe erfahren zu haben, was sie mit einer E-Mail von AP._____ an AQ._____ belegen will (act. 40 Rz. 146; act. 41/63). Ausserdem mut- masst sie, dieser Auftrag sei wie diejenigen bezüglich H._____ und I._____ am
14. Mai 2012 erteilt worden (act. 40 Rz. 149). In der Replik und der Stellungnahme zur Duplik stellt sie sich neu auf den Standpunkt, die Lizenzvergabe sei erst nach Abschluss der neuen Verträge erfolgt, was sie allerdings nicht näher begründet (act. 166 Rz. 284; act. 204 Rz. 518 ff.). Dabei verkennt die Klägerin, dass eine Be- weisabnahme nur dann erfolgt, wenn die Partei ihrer Behauptungslast nachkommt. Es genügt nicht, dass die Beklagte keine Belege für das Gegenteil vorlegt. Vielmehr wäre es an der Klägerin, zumindest Indizien zu nennen, welche gegen die Darstel- lung der Beklagten sprechen. Weshalb sie auf eine spätere Lizenzerteilung schliesst, ergibt sich aus der Klage und der Replik nicht. Erst in der Stellungnahme zur Duplik macht sie geltend, dass der Auslieferungstermin der Bestellung dafür spreche (act. 204 Rz. 521), wobei sie nicht näher erläutert, woraus sie diesen Schluss zieht. Diese Behauptung ist zudem verspätet, zumal die Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt bereits zweimal zum Sachverhalt der Klage äussern konnte und nicht ausführte, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO erfüllt wären. Je- denfalls war der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum J._____-Vertrag bereits im Zeitpunkt der Replik umstritten und es wäre der Klägerin ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, bereits in jener Rechtsschrift zumindest im Ansatz festzu- halten, weshalb sie von einem späteren Vertragsschluss ausgehe. Die (nicht beweisbelastete) Beklagte legt zwar keine Belege für den Zeitpunkt der Lizenzvergabe vor, stellt aber diesbezüglich klare Behauptungen auf (act. 143 Rz. 116; act. 178 Rz. 98). Sie stellt sich auch auf den Standpunkt, dass die Klägerin spätestens ab dem 15. November 2012 gewusst habe, bezüglich der Lieferung in einer kompetitiven Situation zu stehen (act. 143 Rz. 118; act. 178 Rz. 99). In der E-Mail vom 15. November 2012 hat AT._____ von der Beklagten AP._____ von der Klägerin nicht nur darüber aufgeklärt dass «wir» einen J._____ Auftrag von 200'000 Teilen haben, sondern auch auf die «angebotenen Herstellerpreise» hingewiesen und «auch» eine Offerte der Klägerin verlangt (act. 41/57 S. 2). Aufgrund dieses Wortlauts hätte die Klägerin erkennen können, dass die Beklagte auch andere Pro- duzenten für den J._____ Auftrag angefragt hat und mit «wir» nicht die Parteien
- 124 - gemeinsam gemeint waren. Ob sie gestützt darauf gar hätte wissen müssen, dass eine anderweitige Lizenzvergabe erfolgt ist, kann offen bleiben, zumal dies für die Vertragsverletzung nicht relevant ist. Jedenfalls ergibt sich aus der E-Mail, dass der Auftrag von J._____ in jenem Zeitpunkt bereits erteilt worden ist und sich die Be- klagte darum gekümmert hat, mit welchem Hersteller dieser umgesetzt werden sollte. Weshalb die Beklagte danach mehrere Monate mit der Auftragserteilung an eine Dritte zugewartet haben soll, obwohl die Vorbereitungen nach der übereinstim- menden Darstellung der Parteien bereits seit Juni 2012 angedauert haben (act. 40 Rz. 130), ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Auch aus dem Auslieferungszeitpunkt der Produkte kann kein späterer Vertragsschluss abgeleitet werden. So ergibt sich aus der Darstellung der Klägerin und dem dies- bezüglichen E-Mail-Verkehr vom 12./13. Juni 2012 zwischen BF._____ von der Klägerin und AR._____ von der Beklagten (act. 40 Rz. 132; act. 41/55), dass die Herstellung der Prototypen durchaus mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. So stellte sich BF._____ in jener E-Mail auf den Standpunkt, dass schnellstmöglich mit der Produktion der Prototypen begonnen werden muss, wenn diese am 20. Au- gust 2012, also etwas mehr als zwei Monate später, bereitstehen sollen. Da die Klägerin selbst ausführt, die Muster hätten erst nach dem Abschluss des Lizenz- vertrages hergestellt werden können (act. 204 Rz. 521), spricht auch dies für eine Lizenzvergabe an F._____ vor dem Abschluss der Lizenzverträge 2013. Weiter macht die Klägerin vertragswidrig vergebene J._____-Aufträge für das Jahr 2014 geltend, was AQ._____ von der Beklagten gar eingestanden haben soll (act. 166 Rz. 264). Die Beklagte bestreitet weitere Aufträge (act. 178 Rz. 113). Die von der Beklagten offen gelegte Abrechnung mit F._____ über die Lizenzgebühren betreffend dem J._____-Auftrag weist einen Umsatz von rund EUR 1.7 Mio. im Juli und August 2013 aus. Weitere Aufträge sind daraus nicht ersichtlich. Ausser der unspezifischen Behauptung von AP._____ in der E-Mail vom 5. Februar 2014 (act. 41/69), legt die Klägerin nicht dar, woraus sie die Vergabe weiterer Aufträge ableiten will. In derselben E-Mail spricht AP._____ auch über die Sponsoring-Kos- ten, von welchen er nichts gewusst habe und (erneut) von den Aufträgen für das Jahr 2013. Worauf sich die Rückmeldung von AQ._____ (act. 41/70) bezogen hat, kann nicht zugeordnet werden. Andere Anhaltspunkte für Aufträge betreffend
- 125 - J._____, welche über die in der Abrechnung enthaltenen ausgehen würden, legt die Klägerin nicht dar. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 178 Rz. 104) drängt sich die Vermutung anderweitiger Belieferung von J._____ auch deshalb nicht auf, weil die Klägerin selbst in den Jahren 2013 und 2014 mit J._____ hohe Umsätze - ein Vielfaches derjenigen von F._____ (act. 179/15) - erzielt hat (act. 167/286). Das Beweisverfahren dient nicht dazu, eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung mit- tels einem Ausforschungsbeweis zu ergänzen. Die Mutmassungen der Klägerin können nicht ausreichen um die Beklagte zur Offenlegung weiterer Unterlagen zu verpflichten. Unter diesen Umständen kann auch offen gelassen werden, ob die Beweisofferte gestützt auf verschiedene Verweise (act. 166 Rz. 264) überhaupt ge- nügend wäre. 5.1.2.3. H._____ 5.1.2.3.1. Lizenzvergabe Unbestritten ist, dass die Beklagte mit Vertrag vom 14. Mai 2012 der F._____ d.o.o. für die Produktion von Socken für H._____ eine Lizenz erteilt hat (act. 40 Rz. 141; act. 143 Rz. 121; act. 166 Rz. 294; act. 41/60; fortan Lizenzvertrag H._____). Wie ausgeführt war die Beklagte zu diesem Zeitpunkt berechtigt, Lizen- zen an Dritte zu vergeben (vorne E. 3.3.4 ff.). Zudem verpflichteten sie die Lizenz- verträge 2013 nicht, diese Verträge zu beenden (vorne E. 3.2.4.8), weshalb auch eine weitere Belieferung von H._____ gestützt auf diesen Vertrag nicht relevant ist. 5.1.2.3.2. Ausweitung der Lizenz Die Klägerin behauptet weiter die Vergabe einer zusätzlichen Lizenz, da min- destens ein zusätzliches Produkt verkauft worden sei. Einerseits handle es sich dabei um ein Produkt «Stabilität» in blau und andererseits um ein neues Modell «Neutral» … [Kleidungsstück] (act. 166 Rz. 295 f.). Welche Produkte vom Lizenz- vertrag H._____ umfasst waren, ergibt sich - wie die Parteien übereinstimmend festhalten (act. 143 Rz. 124; act. 166 Rz. 395) aus dem Anhang 1 des Vertrags (act. 41/60 Ziff. 3 und Anlage 1). Dabei wurden die Produkte jeweils nach ihren Mo- dellbezeichnungen lizenziert und die dafür erforderlichen Immaterialgüterrechte
- 126 - wurden nicht spezifisch genannt. Ebenfalls von der Lizenz erfasst waren Weiterent- wicklungen der lizenzierten Produkte (act. 41/60 Ziff. 4). Dem Schluss der Klägerin, dass weitere Lizenzverträge abgeschlossen worden sein müssen, kann so nicht gefolgt werden. Die von ihr genannten «zusätzlichen» Produkte, können ohne Wei- teres unter den Lizenzvertrag H._____ gefasst werden - unabhängig davon, ob die Beklagte davon wusste oder die Bestellungen direkt von H._____ bei F._____ d.o.o. getätigt worden sind. Die Klägerin legt in ihren Ausführungen nicht konkreter dar, inwiefern sich die Produkte von den gemäss Vertrag lizenzierten unterscheiden sollen. Eine Farbvariante eines Produkte geht jedenfalls nicht über die vorgesehe- nen Weiterentwicklungen hinaus. Zudem wäre es auch an der Klägerin gewesen, zumindest rudimentär auszuführen inwiefern sich die «Neutral» …-socke vom frü- heren Modell «Neutral» - abgesehen von der Produktbeschreibung gegenüber den Kunden - unterscheiden soll. Die pauschalen Ausführungen können die von der Beklagten beantragten Editionsbegehren (sofern diese überhaupt als in genügen- der Weise offeriert angesehen werden können; act. 166 Rz. 295 i.V.m. Rz. 304 und Rz. 232), die einer «fishing expedition» gleichkommen, nicht rechtfertigen. Auch diesbezüglich gelingt es der Klägerin entsprechend nicht, eine Vertragsverletzung rechtsgenügend darzutun und zu beweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Klägerin keine Angaben dazu macht, wann diese Ausweitung der Zusammenarbeit stattgefunden haben soll. In der Replik vom 3. März 2020, also rund ein Jahr nach Ablauf des Addendums und damit der definitiven Beendigung der Zusammenarbeit (act. 144/9), führt sie einzig aus, die Produkte seien auf der Homepage von H._____ ersichtlich und verweist auf Auszüge vom 29. August 2019 (act. 167/316). Wann die Ausweitung erfolgt sein soll, kann daraus nicht abgeleitet werden. Nach Beendigung der Zusammenarbeit konnte jedenfalls keine Vertragsverletzung mehr erfolgen. 5.1.2.3.3. Rückübertragung Sodann sieht die Klägerin eine Vertragsverletzung darin, dass die Beklagte ihre eine «Rückübertragung» der Lizenz zugesagt habe (act. 166 Rz. 298 ff.). Un- klar ist dabei, ob sie die behaupteten Zusagen als Beweis der vorgängigen Ver-
- 127 - tragsverletzungen oder als eigenständige Zusicherung sieht, welche die Beklagte verletzt haben soll. Sie bezieht sich dabei auf eine E-Mail von AQ._____ vom 8. Mai 2013 (act. 166 Rz. 298; act. 41/68) und auf ein Telefonat und eine E-Mail von BD._____ vom 4. Oktober 2016 (act. 166 Rz. 300; act. 167/317). Die Beklagte be- streitet eine entsprechende Zusicherung (act. 178 Rz. 346). In der E-Mail vom 8. Mai 2013 schrieb AQ._____ dass es sich bei den Dritt- produzenten um Überbleibsel aus der Zeit, als sich AP._____ nicht um den Vertrag gekümmert habe, handle und dass sie jetzt keine anderen Hersteller mehr bräuch- ten, wenn die Klägerin einen guten Job mache (act. 41/63). Woraus hier ein Zuge- ständnis einer Vertragsverletzung abgeleitet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Immerhin wurde die E-Mail kurz nach dem Abschluss der neuen Lizenzverträge verfasst und verweist auf ein Überbleibsel aus der vorangehenden Periode. Dass die Verträge mit F._____ abgeschlossen worden sind, wird aber auch im vorliegen- den Verfahren nicht bestritten. Von einer (rechtlich durchsetzbaren) Zusicherung der «Rückübertragung» der Lizenzen kann ebenfalls nicht die Rede sein. Eine solche ergibt sich weder explizit noch implizit aus der E-Mail vom 8. Mai 2013. AQ._____ hat lediglich festgehalten, dass in Zukunft keine weiteren Produzenten benötigt werden. Über die bestehen- den Verträge mit Dritten hat er - über die Bezeichnung als Überbleibsel hinaus - keine Aussage gemacht. Daraus konnte die Klägerin folglich nicht ableiten, dass diese Verträge umgehend aufgelöst und die entsprechenden Aufträge ihr vergeben werden. Der E-Mail von BD._____ vom 4. Oktober 2016 kann ebenfalls nichts ent- sprechendes entnommen werden. Diese lautet wörtlich: «Verstanden und Danke sehr AP._____. Bis bald. Beste Grüssen, BD._____» (act. 167/317). BD._____ be- stätigt - wobei offen gelassen werden kann, ob es sich in rechtlicher Hinsicht um eine Bestätigung oder (dem Wortlaut nach) um eine blosse Kenntnisnahme handelt
- mit dieser Aussage die wesentlichen Inhalte der vorangegangenen E-Mail von AP._____. Von einem Eingeständnis eines Fehlverhaltens oder einer eigenständi- gen Zusage eines bestimmten Verhaltens kann jedoch nicht ausgegangen werden. AP._____ hielt fest, dass BD._____ am Telefon bestätigt habe, dass ohne Einwilli- gung der Klägerin vergebene Aufträge an andere Hersteller in Europa sofort zu ihr
- 128 - zurückkommen sollen (act. 167/317). Was anlässlich dieses Telefongesprächs ge- nau besprochen worden sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Das Beweisverfahren kann aber nicht dazu dienen, den Sachverhalt zu ergänzen. Massgebend sind die Behauptungen der Parteien bzw. insbesondere der Klägerin. Die Klägerin behaup- tet, dass BD._____ im Telefongespräch und mit dieser Aussage in der E-Mail, die «Rückübertragung» von vertragswidrig vergebenen Verträgen zugesagt habe (act. 166 Rz. 300). Wie zuvor ausgeführt, stellt weder der Vertragsabschluss an sich noch die Weiterführung des Lizenzvertrags H._____ eine Vertragsverletzung dar. Entsprechend war dieser Vertrag von einer allfälligen Zusage von BD._____ gar nicht umfasst. Die Klägerin kann folglich auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.1.2.4. I._____ 5.1.2.4.1. Lizenzerteilung Unbestritten ist, dass die D._____ AG mit Vertrag vom 14. Mai 2012 der F._____ d.o.o. eine Lizenz für die Produktion von Socken für I._____ erteilt hat (act. 40 Rz. 141; act. 143 Rz. 128; act. 166 Rz. 336; act. 41/59; fortan Lizenzver- trag I._____). Das Verhalten ihrer Schwestergesellschaft hat sich die Beklagte an- rechnen zu lassen (vorne E. 3.2.5.5). Der pauschale Hinweis, dass davon auszu- gehen sei, die Zusammenarbeit hätte wohl bereits 2011 begonnen (act. 166 Rz. 335) ist nicht weiter zu beachten. Insbesondere stellt das (ungenügend ge- stellte) Editionsbegehren (act. 166 Rz. 335 i.V.m. Rz. 345 und Rz. 232) einen un- zulässigen Ausforschungsbeweis dar. Wie ausgeführt, war die Beklagte zu diesem Zeitpunkt (Mai 2012) berechtigt, Lizenzen an Dritte zu vergeben (vorne E. 3.3.4). Zudem verpflichteten sie die Lizenzverträge 2013 nicht, diese Verträge zu beendi- gen (vorne E. 3.2.4.8), weshalb auch eine weitere Belieferung von I._____ gestützt auf diesen Vertrag nicht relevant ist. 5.1.2.4.2. Ausweitung der Lizenz Auch bezüglich der Zusammenarbeit mit I._____ macht die Klägerin eine Aus- weitung der Zusammenarbeit nach Abschluss des Lizenzvertrages geltend. Der Li-
- 129 - zenzvertrag I._____ ist ähnlich aufgebaut wie der Lizenzvertrag H._____ und ent- hält in einem Anhang die lizenzierten Produkte, ohne dass für die einzelnen Imma- terialgüterrechte eine separate Lizenzierung erfolgt wäre (act. 166 Rz. 338; act. 41/59 Ziff. 3 und Anlage 1). Die Klägerin bringt sodann vor, dass bereits 2011/2012 der Vertrag um mindestens ein Produkt erweitert worden sei (act. 166 Rz. 338). Dies ist unbestritten und durch die unterzeichnete Anlage 1.1 vom No- vember 2012 (wobei das Datum schlecht lesbar ist) belegt (act. 41/59 S. 13). Auch zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte aber berechtigt, Dritten Lizenzen zu erteilen, weshalb diese Erweiterung keine Vertragsverletzung darstellt. Weiter umfasst auch der Lizenzvertrag I._____ das Recht Weiterentwicklungen zu vertreiben (act. 41/59 Ziff. 4). Unter diesen Umständen kann dem pauschalen Schluss der Klägerin, dass weitere Lizenzverträge abgeschlossen worden sein müssen (act. 40 Rz. 181; act. 166 Rz. 338), nicht gefolgt werden. Bei den von ihr genannten Produktbezeich- nungen handelt es sich mehrheitlich um geringfügige Abweichungen der im Vertrag enthaltenen Produkte, was per se auf eine Weiterentwicklung hinweist. Einzig die «BG._____» und die «BH._____» (act. 41/83) lassen sich auf diese Weise nicht zuordnen. Es wäre aber dennoch an der Klägerin, zumindest in groben Zügen dar- zulegen, weshalb es sich dabei nicht um Produkte, die unter den Lizenzvertrag I._____ fallen, handelt. Der pauschale Verweis auf die Produktbezeichnung kann dafür nicht genügen, zumal die Beklagte den Abschluss weiterer Verträge bestritten hat (act. 143/130) und zumindest die «BH._____» auch in der von ihr vorgelegten Abrechnung enthalten sind (act. 179/18+19). Insbesondere kann die pauschale Darstellung nicht dazu genügen um eine Edition in der (ungenügend) beantragten Form zu rechtfertigen (act. 166 Rz. 338 i.V.m. Rz. 345 und Rz. 232). Diese Bewei- sofferte zielt darauf ab, gestützt auf Mutmassungen weitere relevante Sachverhalte in Erfahrung zu bringen. Ein solcher Ausforschungsbeweis ist nicht zulässig. Sodann führt die Klägerin aus,F._____ und I._____ hätten sie bei einer An- frage 2016 an die Beklagte verwiesen, woraus sich ebenfalls ergebe, dass die Li- zenzen spätestens dann wieder von der Klägerin selbst und nicht mehr der D._____ AG erteilt worden sind, weshalb offensichtlich zusätzliche Verträge vorlie- gen müssten. Die Klägerin stützt diese Behauptung auf zwei Schreiben, welche sie aufgrund von Abmahnungen erhalten haben will und auf eine Äusserung der Be-
- 130 - klagten in der Klageantwort (act. 166 Rz. 341). Daraus kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Schreiben von BI._____ von der F._____ d.o.o. vom
11. Oktober 2016 ist in (vermutlich) slowenischer Sprache abgefasst und wurde ohne Übersetzung eingereicht. Nur schon deshalb ist dieses als Beweismittel nicht geeignet. Es ist nicht ganz klar, an wen dieses Schreiben gerichtet war. Es enthält aber auch keine Hinweise, dass es im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag I._____ erstellt worden wäre, zumindest findet sich der Name «I._____» im Schrei- ben nicht. Weshalb sich die Klägerin an die Beklagte (welche ihrerseits namentlich genannt wurde) wenden soll, ist folglich nicht ersichtlich. Relativ offensichtlich ver- weist es aber auf den 5. Oktober 2016, was wohl das Datum des von der Klägerin behaupteten Schreibens sein dürfte, welches die Klägerin als Beweismittel nicht offeriert hat, sodass auch nicht eruiert werden kann, worauf F._____ reagiert hat. Auch das Schreiben von BJ._____, Geschäftsführer der I._____ GmbH, vom 7. Ok- tober 2016 (act. 41/89) lässt keinen anderen Schluss zu. Der Lizenzvertrag I._____ wurde - und dies war soweit ersichtlich auch bei anderen Kunden und in der Zu- sammenarbeit zwischen Beklagter und Klägerin der Fall - mit der F._____ als Pro- duzentin und gerade nicht mit der I._____ GmbH abgeschlossen. Die Bezeichnung der Beklagten als Lizenzgeberin durch BJ._____ kann folglich nicht in einem streng juristischen Sinne verstanden werden und insbesondere keinen Beleg für einen von der Beklagten selbst unterzeichneten Vertrag darstellen. Ohnehin weisen die Be- hauptungen der Klägerin hier einen gewissen Widerspruch auf. So macht sie selbst geltend, die Beklagte habe sich nur beschränkt an die Abgrenzung zwischen den einzelnen Konzerngesellschaften gehalten. Weshalb dann hier eine knappe Rück- meldung einer Dritten eine klare Unterscheidung (und damit das Vorliegen eines weiteren Vertrages) belegen soll, ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist auch die Aus- sage der Beklagten in der Klageantwort nicht als Eingeständnis zu verstehen. Zwar spricht diese davon, dass sie mit der F._____ einen Vertrag abgeschlossen hat; doch schreibt sie auch ausdrücklich, welchen Vertrag sie damit gemeint hat: den Lizenzvertrag I._____ vom 14. Mai 2012 (act. 143 Rz. 126 und 128). Daraus kann die Klägerin höchstens ableiten, dass sich die Beklagte diesen Vertragsschluss an- rechnen lassen muss, nicht aber, dass darüber hinaus weitere Verträge geschlos- sen worden wären.
- 131 - 5.1.2.4.3. Rückübertragung Sodann macht die Klägerin auch hinsichtlich dem Lizenzvertrag I._____ gel- tend, die Beklagte hätte die Rückübertragung zugesichert, was die Vertragsverlet- zung belege (act. 166 Rz. 343). Worin sie hier eine entsprechende Zusicherung sieht, führt die Klägerin nicht aus. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, dass eine solche möglich gewesen wäre. Mangels konkreter Vorbringen kann die Kläge- rin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zum Lizenzvertrag H._____ verwiesen werden (vorne E. Error! Reference source not found. ff.). 5.1.2.5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte der F._____ d.o.o. un- bestrittenermassen eine Lizenz für die Produktion von Kleidungsstücken für J._____ erteilt hat. Allerdings gelingt der Klägerin der Beweis nicht, dass diese Li- zenzvergabe gegen die vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten verstossen hätte. Die Klägerin hat nicht genügend substantiiert behauptet, dass die anderwei- tige Lizenzvergabe erst nach Abschluss der Lizenzverträge 2013 erfolgt wäre und es ist davon auszugehen, dass der Vertrag im Jahr 2012 abgeschlossen wurde. Die Lizenzverträge H._____ und I._____ wurden von der Beklagten bzw. ihrer Schwestergesellschaft am 14. Mai 2012 abgeschlossen. In jenem Zeitraum war die Beklagte an keine Exklusivitätsklausel mit der Klägerin gebunden (vorne E. 3.3.4 ff.). Ebenfalls zulässig war gestützt auf die Lizenzverträge 2013 die Wei- terführung der bestehenden Verträge mit Dritten. Dass nach Abschluss der Lizenz- verträge 2013 eine vertragswidrige Ausweitung der Zusammenarbeit mit F._____ bzw. eine weitere Lizenzvergabe erfolgt wäre, kann die Klägerin nicht beweisen. Damit gelingt der Klägerin der Beweis einer Vertragsverletzung nicht und es besteht auch aus den Sachverhalten J._____, H._____ und I._____ kein Anspruch auf Schadenersatz. Die Klage ist in diesem Umfang abzuweisen.
- 132 - 5.1.3. G._____ SpA 5.1.3.1. Parteidarstellungen 5.1.3.1.1. Klägerin Die Klägerin hält fest, die G._____ SpA eine Herstellerin von Strümpfen und Unterwäsche mit Sitz in Italien, werbe in einem Werbevideo mit der Marke «C._____» und AQ._____. Es sei davon auszugehen, dass G._____ SpA sehr eng mit der Beklagten zusammenarbeite. Dies stelle eine Vertragsverletzung dar. Zu- mindest habe die Schwestergesellschaft B2._____ AG offengelegt, dass sie gegen das Konkurrenzverbot verstossen habe, indem sie für eine im Vertragsgebiet an- sässige Konkurrentin der Klägerin gearbeitet habe. Entgegen der Beklagen würde G._____ SpA Produkte herstellen, welche direkt mit der Klägerin konkurrenzieren. Zudem würden Strümpfe definitionsgemäss zu den Vertragsprodukten zählen. Wei- ter könne eine Vertragsverletzung nachgewiesen werden. Die Beklagte habe G._____ SpA offensichtlich eine Lizenz erteilt, C._____ Produkte herzustellen. Es handle sich um die «C._____ AE._____ …» Socken sowie zugehörige T-Shirts und Hosen. Dass die Klägerin nicht bereit gewesen sei, die Produkte zum verlangten Preis herzustellen, gebe der Beklagten nicht das Recht, einen anderen Produzen- ten beizuziehen. Sie hätte die Produkte lediglich ausserhalb des Vertragsgebiets herstellen lassen dürfen. Sodann habe ein ehemaliger Mitarbeiter der G._____ SpA bestätigt, dass er, während seiner Tätigkeit bei dieser, Produkte für die Beklagte entwickelt habe. Zur Beurteilung des Ausmasses der Vertragsverletzungen seien die Verträge und weiteren notwendigen Dokumente offen zu legen (act. 40 Rz. 187 ff.). Weiter macht die Klägerin geltend, im Rahmen einer Marktanalyse in England Socken eingekauft und dabei festgestellt zu haben, dass K._____ Socken verkaufe, welche in Italien hergestellt und die Designmuster der Beklagten verwen- den würden. Die Beklagte habe zugegeben, dass eine Tochtergesellschaft der G._____ SpA die Socken produziert habe, was ein Verstoss gegen die exklusive Produktionslizenz darstelle. Entgegen der Beklagten sei der Auftrag - gemäss Ab- klärungen bei K._____ - im Oktober / November 2014 platziert worden. Dies stelle jedenfalls eine Vertragsverletzung dar, wobei die Klägerin zur Bezifferung des Schadens die Offenlegung der relevanten Verträge benötige (act. 40 Rz. 199 ff.).
- 133 - In der Replik macht die Klägerin geltend, es sei erstellt, dass die B2._____ AG G_____ SpA beraten und die Beklagte diese AH._____ und C._____ Produkte für den AE._____ [Event] in Singapur produzieren lassen habe. Konkret sei die Kläge- rin am 21. Oktober 2013 angefragt worden, ob sie 5'300 Shirts produzieren könne. Auf Nachfrage betreffend den Preis habe BK._____ von C._____ Hongkong geant- wortet, die Shirt müssten Pink sein und dürften nur EUR 3.80 kosten. Daraufhin habe AP._____ mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. AQ._____ habe sich einge- mischt und versichert, dass die Beklagte eine Lösung finden werde. Danach habe die Klägerin nichts mehr gehört und sei davon ausgegangen, dass die Shirts nicht geliefert oder ausserhalb des Vertragsgebiets produziert würden. Die Beklagte habe sich verbindlich für das Sponsoring verpflichtet. Es sei davon auszugehen, dass die zur Verfügung gestellten Produkte einen Teil der Sponsoringleistungen gewesen seien. Es sei nirgends festgehalten, dass die Beklagte Vertragsprodukte besonders günstig oder gar zu einem von ihr festgesetzten Preis erwerben dürfe. Mit Abschluss des Sponsoringvertrages der Beklagten am 28. November 2013 habe sich die Beklagte verpflichtet, Waren im Wert von EUR 1.2 Mio. bereit zu stel- len. Sie hätte entsprechend bereit sein müssen, diese Ware zu einem «normalen» Preis einzukaufen, da dies auch dem Gegenwert entspreche, welchen die Beklagte reputationsmässig als Titelsponsor erhalten habe. Daneben sei AQ._____ in einem Werbevideo von G._____ SpA aufgetreten, was die Zusammenarbeit ebenfalls be- lege (act. 166 Rz. 373 ff.). Eine mündliche Einmallizenz betreffend K._____ bestrei- tet die Klägerin. Die Zusammenarbeit sei vielmehr die weitergeführte bzw. intensi- vierte Zusammenarbeit mit G._____ SpA nach der AE._____ Produktion. Die Klä- gerin habe die K._____ Socken am 9. Oktober 2015 gekauft. Gemäss K._____ sei die Bestellung bei G._____ SpA im Oktober / November 2014 aufgegeben worden, also zu einem Zeitpunkt, als keine weiteren Lizenzen hätten vergeben werden dür- fen. Interessant sei auch dass es sich um eine Einmallizenz handeln solle, während alle anderen offengelegten Lizenzverträge unbeschränkte Laufzeiten gehabt hät- ten. K._____ führe keine Produkte ein, deren Weiterführung nicht gesichert sei. Zudem könne aus den Ausführungen von K._____ nur abgeleitet werden, dass das Modell nicht wiederholt werde, nicht dass keine Modelle weitergeführt worden wä- ren (act. 166 Rz. 415 ff.).
- 134 - 5.1.3.1.2. Beklagte Die Beklagte unterscheidet in der Klageantwort zwischen zwei Sachverhalten, dem Werbevideo mit AQ._____ und den Produkten für den AE._____ in Singapur. Der erste Sachverhaltskomplex stelle offensichtlich keine Verletzung der Lizenz- verträge oder anderer Verpflichtungen der Beklagten dar. Dies werde nicht einmal behauptet. Auch ein Schaden sei nicht ersichtlich. Bezüglich der Produkte für den AE._____ treffe zu, dass die von der Klägerin behaupteten Produkte von G._____ SpA hergestellt worden seien. Es handle sich um eine limitierte Auflage von 5'300 Stück, die für einen Charity-Lauf hergestellt und dort zugunsten der …-Prävention [Krebsart] verkauft worden seien. Zunächst sei die Klägerin eingeladen worden, die entsprechenden Produkte herzustellen, was sie aber zu den erforderlichen Kondi- tionen nicht habe machen wollen. Die Herstellung von Produkten, die nur am AE._____ in Singapur und sonst nie (geschweige denn im Vertragsgebiet) vertrie- ben worden seien, könne keine Verletzung der Lizenzverträge darstellen. Die Ex- klusivität knüpfe an den Abschluss weitere Lizenzverträge an, nur dies sei unter- sagt. Im Übrigen würde eine Vertragsverletzung ausscheiden, weil die Beklagte die Kollektion nicht selber habe machen wollen, weshalb die Beklagte gemäss Ziff. 3.2 Abs. 3 der Lizenzverträge berechtigt gewesen sei, einen anderen Lieferanten im Vertragsgebiet beizuziehen. Ausserdem sei der Klägerin ohnehin kein Schaden entstanden, weil sie den Auftrag aufgrund ihrer Preisforderungen nie erhalten hät- ten und sie selbst eingestehe, dass eine Produktion ausserhalb des Vertragsge- biets ohne Weiteres zulässig gewesen wäre (act. 143 Rz. 135 ff.). In der Duplik stellte die Beklagte klar, dass sie im Zeitpunkt der Anfrage lediglich gewusst habe, dass es sich um ein Sponsoring handle, von einem Charity-Event sei nicht die Rede gewesen. Das Sponsoring für den AE._____ habe auch eine Cash-Komponente umfasst. Der angegebene Wert habe in etwa dem Distributorenpreis entsprochen, wobei Shirts und Hosen an die Teilnehmer verkauft und die Socken als Zugabe abgegeben worden seien (act. 178 Rz. 133 ff.). Die Beklagte bestätigt ausserdem, dass der G1._____ s.p.a., einer Tochter- gesellschaft der G._____ SpA eine Einmallizenz für die Herstellung von Socken für K._____ erteilt worden sei. Dieser Vorgang gehe auf die vertragslose Zeit zurück
- 135 - und sei mündlich erfolgt. Dies sei vor der Klägerin nie geheim gehalten worden. Zutreffend sei auch, dass der Auftrag von K._____ erst 2014/2015 durchgeführt worden sei. Es sei eine Einmalbestellung gewesen und von K._____ nicht weiter- geführt worden. Eine Verletzung scheide aus, weil die Beklagte die entsprechende Verpflichtung vor Abschluss der Lizenzverträge eingegangen sei und die Lizenzer- teilung auch das Recht beinhalte, die hergestellten Produkte an Kunden verkaufen und liefern zu dürfen (act. 143 Rz. 146; act. 178 Rz. 141 ff.). 5.1.3.2. AE._____ Unbestritten ist, dass die Beklagte die Produkte für den AE._____ in Singapur am 8. März 2014 von der G._____ SpA einer in Italien, also im vereinbarten Ver- tragsgebiet, ansässigen Gesellschaft, herstellen lassen hat. Ebenfalls ist unbestrit- ten geblieben, dass dieser Auftrag erst Ende 2013, also im zeitlichen Geltungsbe- reich der Lizenzverträge 2013 erteilt worden ist. Dennoch stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass damit die Lizenzverträge nicht verletzt worden seien (act. 143 Rz. 137 ff.). Der Schluss der Beklagten, es sei ihr lediglich der Abschluss weiterer Lizenz- verträge verboten und jegliche andere Form der Zusammenarbeit mit Dritten wei- terhin erlaubt gewesen (act. 143 Rz. 139), kann so nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Zutreffend ist zwar, dass die Lizenzverträge 2013 an die Vergabe weiterer Lizenzen anknüpfen. Die Beklagte geht aber fehl, wenn sie nur dann einen Ausschluss sehen will, wenn einem Dritten formell eine (Ver- triebs-)Lizenz erteilt wird. Auch die Herstellung von Markenartikeln erfordert eine entsprechende Lizenz (Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 MSchG; vgl. etwa MANUEL BIGLER, in: DAVID/FRICK [Hrsg.], BSK MSchG, a.a.O., N 8 zu Art. 18 MSchG). Dies wider- spiegelt sich auch in den Lizenzverträgen 2013 in welchen die Beklagte ausdrück- lich zugesagt hat «keine weiteren Vertriebs- und/oder Produktionslizenzen» zu er- teilen (act. 41/13+14 Ziff. 3.2). Unabhängig von der Bezeichnung umfasst ein Auf- trag der Beklagten an eine Dritte zur Herstellung auch die Lizenzerteilung für die Produktion. Daraus kann folglich keine Berechtigung zur Auftragsvergabe abgelei- tet werden.
- 136 - Weiter beruft sich die Beklagte auf eine Ausnahmebestimmung in Ziff. 3.2 der Lizenzverträge 2013. Demnach ist die Lizenzgeberin berechtigt, spezifische Ein- zelaufträge unter Beizug anderer Lieferanten zu erfüllen, wenn die Lizenznehmerin diese nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann (act. 143 Rz. 141 ff.; act. 41/13+14 Ziff. 3.2 Abs. 3). Die Klägerin bestreitet die Anwendbarkeit dieser Bestimmung. Wenn überhaupt sei eine andere Klausel anwendbar. Diese erlaubt der Beklagten Kunden an Produzenten ausserhalb des Vertragsgebiets zu verweisen, wenn die Klägerin die Vertragsprodukte nicht zu kompetitiven Preisen liefern kann (act. 166 Rz. 408; act. 41/13+14 Ziff. 3.2 Abs. 2 lit. c). Beide Parteien äussern sich nur rudi- mentär zur Auslegung der vorgenannten Ausnahmebestimmungen; ein tatsächli- cher Konsens wird von keiner Partei behauptet. Entsprechend ist der normative Konsens zu ermitteln. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass die Ausnahmen gemäss Abs. 2 und Abs. 3 nicht für denselben Fall vorgesehen sind. Entscheidend ist vor- liegend die Anwendbarkeit von Ziff. 3.2 Abs. 3 der Lizenzverträge 2013, zumal nur dieser den Beizug eines Lieferanten im (an sich) exklusiven Vertragsgebiet der Klä- gerin rechtfertigen kann. Die Klägerin sieht die Unterscheidung darin, dass die Fälle gemäss Abs. 2 lit. a-c ausschliesslich unter jener Bestimmung abzuhandeln sind, während Abs. 3 für andere Sachverhalte vorgesehen ist. Demgegenüber betont die Beklagte die Beschränkung auf Einzelaufträge in Abs. 3 der Bestimmung. Die Auslegung hat in erster Linie über den Wortlaut zu erfolgen (vgl. dazu vorne E. 3.2.2.1), zumal die Parteien gar keine Tatsachenbehauptungen aufstellen, welche für die Auslegung nach den übrigen Auslegungsregeln beigezogen werden könnten. Der Wortlaut von Ziff. 3.2 der Lizenzverträge 2013 ist eindeutig. Abs. 2 der Bestimmung befasst sich mit den Voraussetzungen unter welchen die Lizenzgeberin, also die Beklagte einen Abnehmer generell an einen Drittlieferanten verweisen darf. Dies betrifft Produkte, welche innerhalb des Vertragsgebiets vertrieben werden und für welche wiederkeh- rende Bestellungen getätigt werden. Dafür wurden relativ strenge Voraussetzungen (wiederholte Lieferverzögerungen, geforderte Qualität, nicht kompetitive Preise) definiert. Dies wiederspiegelt auch die Tatsache, dass eine generelle Ausnahme
- 137 - von der Exklusivität für einen bestimmten Abnehmer oder Kunden potentiell eine hohe Einbusse für die Klägerin als Produzentin bedeuten könnte. Demgegenüber beschränkt sich Abs. 3 auf spezifische Einzelaufträge, für die ein anderer Lieferant beigezogen werden kann, wenn die Klägerin als Lizenznehmerin einen Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig ausführen kann. Es geht folglich - in Abgrenzung zu Abs. 2 der Bestimmung - um den einzelfallweisen Beizug eines Dritten. Die Einbus- sen der Klägerin sind entsprechend geringer, was es auch rechtfertigt, die Aus- nahme unabhängig der Ursachen zuzulassen. Weiter ergibt sich aus der Beschrän- kung auf spezifische Aufträge eine gewisse zeitliche Dringlichkeit, welche es recht- fertigt, auch Lieferanten im Vertragsgebiet zuzulassen. Schliesslich erscheint diese Unterscheidung auch deshalb gerechtfertigt, weil Abs. 3 vorsieht, dass die Klägerin den Auftrag nicht ausführen kann, was voraussetzt, dass ihr dieser vorab angebo- ten worden ist. Sie kennt damit auch von Anfang an die potentielle Einbusse, wenn sie nicht in der Lage ist, einen bestimmten Auftrag auszuführen. Die Auslegung der Klägerin, welche pauschal darauf basiert, dass die Frage der Kosten in Ziff. 3.2 Abs. 2 lit. c enthalten sei, vermag dagegen nicht zu überzeu- gen. Dass die Sachverhalte von Abs. 2 lit. a-c in jener Bestimmung abschliessend geregelt wären, ist nicht schlüssig, zumal sich beide Bestimmungen ausdrücklich mit den Lieferverzögerungen auseinandersetzen. So nennt Abs. 3 ausdrücklich die nicht rechtzeitige Erfüllung (also denselben zeitlichen Aspekt) als Grund für den Beizug eines anderen Lieferanten. Aufgrund des Sinns und Zwecks der Bestim- mung ist - mit der Beklagten, die Klägerin äussert sich dazu nicht - davon auszuge- hen, dass nebst der fehlenden Fähigkeit einen bestimmten Auftrag auszuführen auch der fehlende Wille der Klägerin für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestim- mung ausreichen muss. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beklagte gestützt auf Ziff. 3.2 Abs. 3 der Lizenzverträge 2013 berechtigt war, einen (beliebigen) anderen Hersteller für die Ausführung eines spezifischen Ein- zelauftrags beizuziehen, wenn dieser der Klägerin angeboten worden ist und diese den Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig ausführen kann oder will. Der E-Mail-Verkehr zwischen BK._____, die seitens der Beklagten bzw. deren Konzern für den Vertrieb der C._____ Produkte in Singapur zuständig war, und
- 138 - AP._____ von der Klägerin ist unbestritten geblieben. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2013 ist BK._____ an AP._____ gelangt und hat angefragt, ob die Klägerin für ei- nen … [Sportevent] im März 2014 5'300 Shirts zu SGD (Singapur Dollar) 6.50 lie- fern könne. Auf Rückfrage von AP._____ hat sie einen Euro-Preis von EUR 3.80 genannt. Daraufhin hat AP._____ mit E-Mail vom 24. Oktober 2013 mitgeteilt, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, zu diesem Preis zu produzieren und der beste Preis, den er anbieten könne, bei EUR 10.65 ohne Verpackung liege (act. 41/101). Die Klägerin hat mit dieser Aussage klar zum Ausdruck gebracht, dass sie - zumin- dest zu diesem oder einem ähnlich tiefen Preis - nicht in der Lage ist, die verlangten Produkte zu liefern. Von Anfang an hat die Beklagte kommuniziert, dass die Bestel- lung im Zusammenhang mit einem Sponsoring erfolgen soll und sie selbst die Ab- nehmerin ist. Sie hat auch eine klare Preisvorstellung geäussert. Die Klägerin be- fasst sich im Wesentlichen damit, ob dieser Preis angemessen ist. Dies ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Zu welchen Leistungen die Beklagte angesichts des Gegenwerts in Form von Reputation bereit sein müsste, ist genau so wenig Sache der Klägerin wie die Frage der Berechnung der Sponsoringleistungen. Dies betrifft das Verhältnis zwischen der Beklagten und der Veranstalterin des AE._____. Fakt ist - und dies ist aufgrund der Kommunikation wie auch den späte- ren Preisen von G._____ SpA dokumentiert -, dass die Beklagte feste Preisvorstel- lungen hatte. Es ist entsprechend auch falsch, wenn die Klägerin von nicht vorge- gebenen Konditionen spricht (act. 166 Rz. 409). Die Beklagte als Abnehmerin der Produkte hat diese von Anfang an vorgegeben und die Klägerin hat den Auftrag zu diesen Konditionen nicht ausführen können bzw. wollen. Damit ist nach dem Ge- sagten ein Fall von Ziff. 3.2 Abs. 3 der Lizenzverträge 2013 eingetreten und die Beklagte war berechtigt, für den spezifischen Einzelauftrag «AE._____» einen an- deren Hersteller beizuziehen, wobei sie in geografischer Hinsicht nicht einge- schränkt war. Demnach stellt der Beizug von G._____ SpA für die Produktion der AE._____-Produkte keine Verletzung der Lizenzverträge 2013 und ein Schadener- satzanspruch für diesen Sachverhalt entfällt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Klägerin der Be- weis eines Schadens im Zusammenhang mit dem Auftrag AE._____ ebenfalls nicht gelingt. Die Beklagte ist im Oktober 2013 mit klaren Preisvorstellungen an die Klä-
- 139 - gerin gelangt (act. 41/101). Sie hat die entsprechenden Produkte in der Folge leicht teurer, aber immer noch deutlich günstiger als von der Klägerin offeriert, von G._____ SpA bezogen (act. 178 Rz. 138 f.; act. 179/21). Dieser Vorgang zeigt, dass die Beklagte nicht bereit gewesen wäre, was sie auch in ihren Rechtsschriften betont (act. 143 Rz. 141), die von der Klägerin offerierten Preise zu bezahlen. Ob dies mit Blick auf die als Sponsoringleistung versprochene Summe angemessen war, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Massgebend ist einzig, dass es der Klägerin nicht gelingt zu beweisen, dass an Stelle von G._____ SpA bei einem vertragskonformen Verhalten der Beklagten sie den Auftrag - zu den von ihr offe- rierten Konditionen - erhalten hätte, zumal sie selbst betont, dass eine Produktion ausserhalb des Vertragsgebiets ohne Weiteres zulässig gewesen wäre. Für die Be- rechnung des Schadens wäre entsprechend der von der Beklagten bezahlte Preis der Produkte massgebend. Die Preise für sämtliche Produkte (act. 179/21) lagen jedoch unter den von der Klägerin geltend gemachten Produktionskosten (act. 167/327). Entsprechend kann die Klägerin nicht belegen, dass sie mit der Pro- duktion der AE._____-Produkte einen Gewinn hätte erzielen können. 5.1.3.3. K._____ Unbestritten ist auch, dass die Beklagte der G1._____ s.p.a, einer Tochterge- sellschaft der G._____ SpA eine Lizenz für die Herstellung von Socken für K._____ erteilt hat. Umstritten ist hierbei, ob dies eine Vertragsverletzung darstellt. Entschei- dend ist diesbezüglich (wiederum) der Zeitpunkt der Lizenzvergabe. Ist diese vor Unterzeichnung der Lizenzverträge 2013 erfolgt, liegt nach dem zuvor Gesagten (vorne E. 3.3.4 ff.) keine Vertragsverletzung vor. Eine spätere Lizenzvergabe war der Beklagten dagegen nicht erlaubt. Die Beweislast für die Vertragsverletzung trägt die Klägerin. Sie macht ge- stützt auf eine Aussage von BL._____, Mitarbeiter von K._____ geltend, die Bestel- lungen seien im Oktober/November 2014 erfolgt, und schliesst daraus auf eine Ver- tragsverletzung (act. 40 Rz. 200). Die Beklagte bestreitet dies und behauptet einen mündlichen Vertragsschluss anfangs 2013, vor Abschluss der Lizenzverträge 2013 (act. 143 Rz. 146), was wiederum von der Klägerin bestritten wird (act. 166 Rz. 415 f.). Die Bestreitung der Beklagten vermag nicht zu genügen um die - soweit
- 140 - möglich - substantiierte Behauptung der Klägerin umzustossen. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass es sich um ein Geschäft der Beklagten handelt, sie also an der Quelle der relevanten Unterlagen wäre. Dass der Lizenzvertrag mündlich abge- schlossen worden sein soll, kann nicht per se zu Lasten der Beklagten ausgelegt werden. Es ist zulässig einen Lizenzvertrag mündlich abzuschliessen. Auch ist in antizipierter Würdigung der Beweismittel davon auszugehen, dass die angerufenen Zeugen bzw. AQ._____ als Parteivertreter den Sachverhalt bestätigen würden. Die Beklagte hat sich aber die mit einem mündlichen Vertrag einhergehenden Be- weisprobleme entgegen zu halten. Die Beklagte beschränkte sich darauf, den Vertragsschluss auf Anfang 2013 zu datieren. Konkretere Angaben zu den Umständen und zum Zeitpunkt macht sie keine. Zu einer solchen Konkretisierung kann aber auch ein Beweisverfahren nicht beitragen, zumal dieses lediglich dazu dient, die aufgestellten Behauptungen zu überprüfen. So kann der pauschale Verweis auf den mündlichen Vertragsabschluss nicht dazu genügen, die weitgehend konkreten Behauptungen der Klägerin zu ent- kräften. Es kann etwa auch bei einem mündlichen Vertrag nicht davon ausgegan- gen werden, dass keinerlei Korrespondenz dazu - welche gegebenenfalls einen Hinweis auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthalten würde - geführt worden wäre. Entsprechende Dokumente hat die Beklagte keine eingereicht oder angeru- fen. Dagegen kann sich die Klägerin auf die Bestellungen, Lieferungen und die E-Mail von BL._____ von K._____, also einer Dritten, stützen. Die Bestellungen von K._____ sind unbestrittenermassen ab Oktober 2014 und die Lieferungen im Jahr 2015 erfolgt (act. 40 Rz. 201; act. 143 Rz. 148; act. 41/105 S. 2). Die Darstel- lung der Parteien im Zusammenhang mit J._____ zeigen, dass die Vorbereitung einer entsprechenden Bestellung durchaus eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann (vgl. vorne E. 5.1.2.2.2). Dass während einem Zeitraum von beinahe zwei Jahren keine Korrespondenz über den Stand des Projekts oder ähnliches geführt wird, erscheint aber unwahrscheinlich. Gerade bei einem mündlichen Vertrag wäre es angesichts des zeitlichen Ablaufs an der Beklagten gewesen, den Zeitpunkt des Vertragsschluss wenigstens zu plausibilisieren.
- 141 - Damit hat die Beklagte die Tatsache, dass die Lizenzvergabe an die G1._____ s.p.a. für die Produktion für K._____ erst nach Abschluss der Lizenzver- träge 2013 erfolgt ist, nicht substantiiert bestritten. Entsprechend ist die von der Klägerin behauptete Vertragsverletzung bewiesen. Pauschal macht die Klägerin weiter geltend, dass die Zusammenarbeit mit G._____ SpA bzw. K._____ auf mehr ausgelegt gewesen sein müsse als lediglich einen Einzelauftrag, wie dies die Beklagte behauptet (act. 166 Rz. 418). Dabei han- delt es sich um reine Mutmassungen; konkrete Anhaltspunkte dafür legt die Kläge- rin keine dar. Vielmehr ergibt sich gar aus der von ihr vorgelegten E-Mail von BL._____ (act. 41/105 S. 2), dass die Linie nicht weitergeführt worden sei. Dass daneben weitere Produkte bestellt worden wären, kann der E-Mail nicht entnom- men werden. Hinzu kommt, dass BL._____ der Klägerin weitere Informationen an- geboten hat, diese aber offenbar nicht auf das Angebot eingegangen ist. Eigenen Mutmassungen kommt jedoch nicht derselbe Stellenwert wie von Dritten erlangten Informationen zu. Die von der Klägerin beantragten Editionen stellen unter diesen Umständen einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Sie sind entsprechend nicht zuzulassen. Ohnehin ist in Bezug auf die Vertragsverletzung irrelevant, ob die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und K._____ auf eine einmalige Liefe- rung oder ein andauerndes Lizenzverhältnis abgezielt hat. Beides stellt eine Ver- tragsverletzung dar. 5.1.3.4. Auftritt von AQ._____ in einem Werbevideo Die Mitwirkung von AQ._____ in einem Werbevideo von G._____ SpA wird nicht bestritten (act. 40 Rz. 188; act. 143 Rz. 136). Umstritten ist einzig, ob mit die- ser Mitwirkung die Lizenzverträge 2013 verletzt worden sind. Die Lizenzverträge 2013 regeln die Herstellung und den Vertrieb der Vertrags- produkte. Die Mitwirkung bei einem Werbevideo fällt weder unter die eine noch un- ter die andere Kategorie. Entgegen der Klägerin (act. 166 Rz. 385) kann entspre- chend nicht von einer offensichtlichen Vertragsverletzung ausgegangen werden. Vielmehr wäre es an ihr, konkret darzulegen, weshalb dieses Verhalten eine Ver- letzung der Verträge darstellen soll. Der pauschale Hinweis auf die mögliche An-
- 142 - werbung von Private Label Kunden oder einen Zusammenhang zum Vertrieb der K._____-Produkte kann dafür nicht ausreichen, stellt dies doch keine Lizenzertei- lung für die Herstellung oder den Vertrieb dar. Immerhin hält die Klägerin korrekt fest, dass eine allfällige Verletzung des Konkurrenzverbots aus der Rahmenverein- barung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und gegenüber der Schwestergesellschaft der Beklagten geltend gemacht werden müsste (act. 40 Rz. 190). Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen geltend machen will, dass das Werbevideo einen Beweis für eine intensivere Zusammenarbeit zwischen der Be- klagten und G._____ SpA darstellt, welcher die von ihr beantragte Edition rechtfer- tigen würde (sinngemäss act. 166 Rz. 385), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Argumentation der Klägerin macht es offensichtlich, dass es sich hierbei um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde. Sie mutmasst einzig, dass AQ._____ seine Aussagen ohne eine entsprechende Zusammenarbeit gar nicht hätte machen können. Dabei blendet sie aus, dass mit den Projekten AE._____ und K._____ durchaus eine Zusammenarbeit belegt ist, welche den er- forderlichen Einblick gewähren könnte. Auch legt die Klägerin nicht klar dar, was sie mit den offerierten Beweismitteln beweisen möchte, geht es um das Werbevideo an sich oder allenfalls um weitere Vertragsverletzungen. Die Beweisabnahme kann entsprechend unterbleiben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Schadenersatzanspruch ohnehin nicht substantiiert vorgebracht wurde. Wie die Beklagte zu Recht festhält, ist ein Schaden der Klägerin nicht ersichtlich (act. 143 Rz. 136). Einen solchen macht sie auch selbst nicht geltend und beantragt pauschal die Abschöpfung des Verletzergewinns (act. 166 Rz. 385 am Ende). Grundsätzlich sieht das Gesetz bei Verletzungen des Markenrechts die Herausgabe eines Gewinns nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag vor (Art. 55 Abs. 2 MSchG). Die Klägerin un- terlässt es aber, diesbezüglich die Voraussetzungen (Geschäftsanmassung, Bös- gläubigkeit, Verletzergewinn und Kausalzusammenhang; STAUB, a.a.O., N 111 zu Art. 44 MSchG), welche auch im Anwendungsbereich des MSchG erfüllt sein müs- sen (FRICK, a.a.O., N 68 zu Art. 55 MSchG) näher darzulegen. Ein Schadenersatz-
- 143 - anspruch entfällt aber auch, weil die Ansprüche gemäss Art. 55 MSchG vom Li- zenznehmer gegenüber dem Markeninhaber selbst nicht durchgesetzt werden kön- nen. Dieser ist auf seine vertraglichen Ansprüche beschränkt (FRICK, a.a.O., N 140 zu Art. 55 MSchG; STAUB, a.a.O., N 25 zu Art. 55 MSchG). Entsprechend hat die Klägerin auch aus diesem Grund keinen Anspruch auf die von ihr geltend gemachte Abschöpfung des Gewinns. 5.1.3.5. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Zusammenarbeit zwischen der Be- klagten und G._____ SpA teilweise in Verletzung der Lizenzverträge 2013 erfolgt ist. So stellte die Vergabe einer Lizenz an die G1._____ s.p.a. für die Produktion für K._____ einen Verstoss gegen die vereinbarte Exklusivität der Klägerin in Eur- opa dar. Dagegen durfte die Beklagte die Produktion für den AE._____ in Singapur durch G._____ SpA ausführen lassen, nachdem die Klägerin die Lieferung zu den erwarteten Konditionen abgelehnt hatte. Inwiefern die Mitwirkung von AQ._____ an einem Werbevideo von G._____ SpA eine Verletzung der Lizenzverträge 2013 dar- stellen soll, kann die Klägerin ebenfalls nicht beweisen. 5.1.4. Produktion in der Türkei 5.1.4.1. Parteidarstellungen Die Klägerin behauptet zudem eine Verletzung der Lizenzverträge 2013 durch die Produktion in der Türkei. Entsprechende Produkte habe eine Mitarbeiterin der Klägerin in BM._____ [Stadt], China, gekauft. Dabei habe es sich nicht um Raub- kopien gehandelt sondern um Produkte die unter Lizenz von der AD._____ und M._____.A.S. in der Türkei hergestellt worden seien. Die Produkte würden sich äusserlich stark gleichen (act. 40 Rz. 203 ff.). Anhaltspunkte für eine Produktion in der Türkei habe der Geschäftsführer erstmals am 11. April 2016 erhalten, Beweise seien damals keine vorgelegen. Die nun vorgefundenen Produkte in China würden beweisen, dass mehrere Lizenzen für das gesamte Bekleidungssortiment der Klä- gerin vergeben worden seien (act. 40 Rz. 207 ff.).
- 144 - Replicando bringt die Klägerin vor, sie sei von einer Lieferexklusivität in China ausgegangen. Sie sei die Produzentin für die von AF._____ in China vertriebenen Vertragsprodukte gewesen. Deshalb habe sie auch explizit die Kosten des Vetrags- IP für China übernommen. Der Distributionsvertrag sei bis anhin nicht gekündigt worden und die Klägerin habe die Kündigung gegenüber AF._____ erst aufgrund eines Schiedsverfahrens im Jahr 2018 zur Kenntnis genommen. Sie sei als Produ- zentin für die Produkte bestimmt worden und weil die Produkte nur aus Europa hätten stammen dürfen, sei sie berechtigterweise von ihrer Exklusivität ausgegan- gen. Der hohe Umsatz im Jahr 2012 sei in den Folgejahren stark eingebrochen. Wie die Klägerin im Sommer 2019 erfahren habe, habe die Beklagte bereits 2014 neue Hersteller für die in China vertriebenen Vertragsprodukte gesucht. Davon habe die Klägerin nichts gewusst. Im Dezember 2016 habe die Klägerin erste in der Türkei produzierten Produkte auf dem chinesischen Markt gefunden. Diese würden von drei Herstellern, AD._____, M._____ A.S. und BN._____, stammen. Welche Produkte von welchen Lizenzverträgen umfasst seien, sei nicht konkret nachvollziehbar. Jedenfalls handle es sich um Produkte, die im exklusiven Ver- tragsgebiet produziert und ins exklusive Vertragsgebiet (gestützt auf den Distribu- tionsvertrag) ausgeliefert würden. Aus dem Massnahmenverfahren sei der Klägerin zudem bekannt, dass die Beklagte bei M._____ A.S. auch Aufträge für den Vertrieb ausserhalb des Vertragsgebietes herstellen lasse (act. 166 Rz. 446 ff.) Gemäss der Beklagten ist zutreffend, dass sie mit M._____ A.S und AD._____ Lizenzverträge für die Produktion von C._____ Produkten für China, Macao und Hong Kong abgeschlossen habe. Die beiden Produzenten seien in der Türkei an- sässig. Die Türkei gehöre wie China, Hong Kong und Macao nicht zum Vertrags- gebiet. Anzufügen sei lediglich, dass entgegen der Behauptung der Klägerin das Distributor Agreement per Ende 2015 gekündigt worden sei. Ausserdem enthalte dieses eine Schiedsklausel, weshalb das Handelsgericht für die Beurteilung allfäl- liger Verletzungen dieses Vertrages nicht zuständig wäre (act. 143 Rz. 150 ff.). Die Vergabe weiterer Lizenzen bestreitet die Beklagte, insbesondere handle es sich bei BN._____ um einen Teil der M._____ Gruppe, die vom Lizenzvertrag mitumfasst sei (act. 178 Rz. 146 ff.).
- 145 - 5.1.4.2. Verletzung der Lizenzverträge 2013 Unbestritten ist, dass die Beklagte den in der Türkei ansässigen Produzenten AD._____ (fortan AD._____) und M._____ A.S. (fortan M._____ A.S) Produktions- lizenzen erteilt hat. Wie gezeigt (vorne E. 3.2.3.5) ergibt die Auslegung der Lizenz- verträge 2013, dass die Türkei nicht zum Vertragsgebiet zählt. Die Lizenzvergabe an in der Türkei ansässige Produzenten war demnach zulässig und stellt keine Ver- tragsverletzung dar. Die von den türkischen Herstellern produzierte Ware wurde in der Folge in China, also unbestrittenermassen ausserhalb des Vertragsgebiets, vertrieben, sodass auch diesbezüglich keine Verletzung der Lizenzverträge 2013 vorliegt. 5.1.4.3. Verletzung des Distributorship Agreement AF._____ Die Klägerin macht jedoch geltend, dass sie aufgrund des «Distributorship Agreement» zwischen den Parteien sowie der AF._____, Ltd. in BO._____ [Stadt], China, vom 18. Juni 2010 von einer Lieferexklusivität in China ausgegangen sei (act. 166 Rz. 446 ff.). Im DA AF._____ ist die Klägerin als Produzentin vorgesehen (act. 41/149 Ziff. 5.2), wobei sie ihre Exklusivität - soweit ersichtlich - nicht direkt aus dieser Klausel sondern vielmehr aus dem Umstand ableitet, dass die Produkte in Europa hergestellt werden müssen (act. 41/149 Ziff. 5.1) und sie gestützt auf die Lizenzverträge 2013 in Europa Exklusivität geniesst. Diese Auslegung würde aber bedingen, dass die Klägerin einen Exklusivitätsanspruch für die Türkei aus den Li- zenzverträgen 2013 ableiten kann, was gerade nicht der Fall ist. Daraus kann folg- lich auch kein indirekter Anspruch auf Belieferung der AF._____ abgeleitet werden. Will die Klägerin einen eigenen Anspruch aus dem DA AF._____ ableiten - was aufgrund ihrer Darstellung nicht abschliessend klar ist -, ist der Beklagten hin- sichtlich der fehlenden Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich zu- zustimmen. Das DA AF._____ enthält eine Schiedsgerichtsklausel, mit welcher die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Warenvereins der Hamburger Börse verein- bart wurde (act. 41/149 Ziff. 35.4-6). An diese Schiedsvereinbarung ist auch die Klägerin gebunden, soweit sie sich (direkt) auf den Vertrag stützt, zumal sie keine Gründe vorbringt, weshalb die Klausel für sie nicht verbindlich wäre. Insbesondere
- 146 - kann der Beklagten kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie in einem Verfahren zwischen ihr und der AF._____ die fehlende Parteieigen- schaft der Klägerin geltend machte (act. 179/5 S. 6) und sich vorliegend dennoch für die Überprüfung des Vertrages auf die Schiedsklausel stützt (act. 143 Rz. 153). Diese Standpunkte schliessen sich nicht aus. Inhaltlich ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, gestützt auf welche Klau- sel des DA AF._____ sich ein Anspruch der Klägerin stützen soll. Die einschlägigen Bestimmungen sehen einerseits vor, dass der Produzent - also die Klägerin - ga- rantiert, dass die von ihm gelieferten Produkte in Europa hergestellt werden (act. 41/149 Ziff. 5.2) und andererseits dass sich der Distributor - die AF._____ - sich einverstanden erklärt, die Produkte beim Prinzipal oder beim Produzenten zu beziehen (act. 41/149 Ziff. 5.3). Von einem exklusiven Recht der Klägerin, die AF._____ zu beliefern ist aber zumindest dem Wortlaut nach nicht die Rede. Zu diesem Schluss ist auch das (wohl für die Auslegung zuständige) Schiedsgericht des Warenvereins der Hamburger Börse gekommen, welches festgehalten hat, dass die Klägerin aus dem Vertrag keinerlei Rechte ableiten könne (act. 179/5 E. 2.2.6). Daran vermag auch die Vertragsergänzung vom 10. Januar 2011 nichts zu ändern. Darin wurde lediglich vereinbart, dass die Bestellungsabwicklung fortan direkt über die Klägerin ablaufen soll. Eine Änderung des ursprünglichen Vertrags erfolgte dagegen nicht (act. 41/149 S. 13). Im Übrigen wäre fraglich, ob überhaupt ein Anspruch gegenüber der Beklagten vorliegen würde, oder sich dieser nicht viel- mehr gegen die AF._____ richten würde, welche sich zum Bezug der Produkte bei der Beklagten oder deren Produzenten verpflichtet hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das DA AF._____ per Ende 2015 gültig gekündigt worden ist (act. 143 Rz. 153; act. 144/22; act. 179/5 S. 10 ff.). Ab dem 1. Januar 2016 können folglich auch aus diesem Grund keine Rechte aus dieser Vereinbarung mehr abgeleitet werden. 5.1.4.4. Tragung Immaterialgüterrechtskosten Sodann ist zu wiederholen, dass die Klägerin weder aus der Bezahlung von Kosten für die Registrierung von Immaterialgüterrechten für die Türkei oder China
- 147 - (vorne E. 3.2.3.3.2) noch aus der (gegebenenfalls) anderen Interpretation des Be- griffs «Europa» im DA AF._____ (vorne E. 3.2.3.4.8) etwas zu ihren Gunsten ab- leiten kann. 5.1.4.5. Rückübertragung der Lizenzen Bezüglich der behaupteten Zusicherung zur Rückübertragung der Lizenz ist auf die Ausführungen zum Sachverhaltskomplex F._____ (vorn E. 5.1.2.3.3) zu verweisen. Jedenfalls ist den von der Klägerin vorgebrachten Beweismitteln kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beklagte die Rückübertragung von zuläs- sigerweise erteilten Lizenzen zugesichert hätte. 5.1.4.6. Weitere Aufträge an türkische Hersteller Schliesslich macht die Klägerin pauschal geltend, es müsse weitere Verträge und Lieferungen türkischer Hersteller geben (act. 166 Rz. 464). Dies schliesst sie aus Ausführungen der Beklagten im Massnahmenverfahren. Ob es sich dabei um genügend konkrete Darstellungen handelt, um eine Edition zu rechtfertigen - was jedenfalls bezüglich Sachverhalten, die über die in act. 10 Rz. 133 geschilderten hinausgehen, ausgeschlossen werden kann - kann offen bleiben. Da die Klägerin für die Produktion in der Türkei keine Exklusivität genoss (vorne E. 3.2.3.5), ist auch die Vergabe zusätzlicher Lizenzen durch die Beklagte nicht zu bemängeln. Die Edi- tionsbegehren sind entsprechend abzuweisen. 5.1.4.7. Fazit Zusammenfassend gelingt es der Klägerin nicht rechtsgenügend darzutun und zu beweisen, dass die Beklagte mit der Lizenzerteilung an die AD._____ und die M._____ A.S. die Lizenzverträge 2013 verletzt hätte. Für die Beurteilung eines Exklusivitätsanspruchs gegenüber der Beklagten aus dem DA AF._____ ist das Handelsgericht des Kantons Zürich nicht zuständig. Ein solcher ist aber ebenfalls nicht ersichtlich. Mangels Vertragsverletzung besteht auch diesbezüglich kein Schadenersatzanspruch der Klägerin.
- 148 - 5.1.5. AG._____ 5.1.5.1. Parteidarstellungen Die Klägerin macht geltend, dass AP._____ auch die Vertragsbeziehung zu AG._____ aufgebaut habe. Am 15. Juli 2013 habe er AQ._____ und AR._____ auf das Potential von AG._____ hingewiesen. Die Zusammenarbeit habe sofort begon- nen und von 2014 bis 2016 habe AG._____ regelmässig Bestellungen für Private Label Produkte bei der Klägerin aufgegeben. Ab 2017 habe sie plötzlich keine Um- sätze mehr mit AG._____ erzielt. Am 28. November 2017 habe die Klägerin zufällig auf der Homepage des BP._____ eine nicht von ihr hergestellte C._____ AG._____ Socke entdeckt. Diese sei trotz Konkurrenzverbot von der B2._____ AG für AH._____ entworfen worden. Gleichentags habe sie im AG._____ Store in Zürich viele andere mit Vertrags-IP hergestellte Socken entdeckt. Dabei habe es sich nicht um von der Klägerin hergestellte Produkte gehandelt. Die Beklagte habe einge- standen, F._____ zumindest 2017 und 2018 eine Lizenz zur Herstellung von Pro- dukten für AG._____ erteilt zu haben. Aufgrund des Bestellungseinbruchs sei da- von auszugehen, dass die vertragswidrige Tätigkeit bereits im Herbst 2016 begon- nen habe. Die Zusammenarbeit sei auch nach Beendigung der Lizenzverträge wei- tergeführt worden. Die Erstellung des Designs durch die B2._____ AG habe die Klägerin bezahlt; auch deshalb sei die Lizenzvergabe unzulässig gewesen (act. 166 Rz. 488 ff.). AG._____ habe die Klägerin im August 2016 darüber infor- miert, dass sie nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten wolle. Auf Hinweis der Exklu- sivität der Klägerin, hätten die Verantwortlichen von AG._____ erwidert, dass sie diesbezüglich keine Informationen hätten. Dass sie weiterhin mit der Beklagten und der B2._____ AG zusammenarbeiten würden, hätten sie mit keinem Wort erwähnt. Angebliche Probleme in der Anfangsphase seien längst behoben gewesen und hät- ten kein Ausmass erreicht, welches eine weitere Zusammenarbeit verunmöglicht hätte. Im Nachhinein müsse angenommen werden, dass die Beklagte bereits im September 2016 mit F._____ einen neuen Lizenzvertrag betreffend AG._____ ab- geschlossen habe. Erst nach Abschluss des Vertrages habe sich AQ._____ an die Klägerin gewendet und darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte auf Ziff. 3.2 der Lizenzverträge 2013 berufen könne. Effektiv darauf berufen habe sich die Beklagte
- 149 - aber nie. Die Qualitätsfragen seien besprochen und AG._____ beiläufig erwähnt worden. Sicherheitshalber habe die Klägerin festgehalten, dass die anderweitige Auftragsvergabe nicht zulässig sei (act. 166 Rz. 496 ff.). Die Vergabe einer Produk- tionslizenz innerhalb des exklusiven Vertragsgebiets sei vertraglich jedenfalls ver- boten gewesen. Selbst bei Qualitätsproblemen wäre dies nur für spezifische Ein- zelaufträge möglich gewesen. Eine Unmöglichkeit sei nie geltend gemacht worden (act. 166 Rz. 509 ff.). Die Beklagte bringt dagegen vor, AG._____ sei mit der Qualität der von der Klägerin hergestellten Produkte nicht zufrieden gewesen, weshalb AG._____ nach rund einem Jahr - die Zusammenarbeit habe 2014 begonnen - entschlossen habe, die Zusammenarbeit nach der Herbst/Winter Kollektion 2016/2017 zu stoppen. An- gesichts der langen Vorlaufzeiten sei ein Herstellerwechsel nicht früher möglich ge- wesen. Dies ergebe sich aus dem E-Mail-Verkehr im Januar und Februar 2015, woraufhin die Beklagte den Kontakt zu F._____ hergestellt habe, welche direkt mit AG._____ über Bedingungen und Preise verhandelt habe. Ein Lizenzvertrag sei nicht abgeschlossen worden, man habe sich lediglich über die Lizenzgebühren ge- einigt. Die Lizenzvergabe ab der F/S Kollektion 2017 sei unbestritten (act. 178 Rz. 162). Bei den AG._____ Produkten handle es sich um Private Label Produkte. Gestützt auf Ziff. 3.2 Abs. 3 der Lizenzverträge 2013 sei es der Beklagten erlaubt gewesen, AG._____ die Herstellung der Produkte bei F._____ zu erlauben, zumal diese sich aufgrund der schlechten Leistungen geweigert habe, weiter mit der Klä- gerin zusammenzuarbeiten. BQ._____ habe nicht nur eine andere Produktionsop- tion sondern auch die Produktion bei F._____ verlangt. Die Klägerin hätte entspre- chend die Produkte für AG._____ ab der Kollektion F&S 2017 ohnehin nicht mehr produzieren können (act. 178 Rz. 364 ff.). 5.1.5.2. Lizenzvergabe durch die Beklagte Unbestritten ist auch in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte mit F._____ einen anderen Hersteller beigezogen hat (act. 178 Rz. 168). Ebenfalls un- bestritten ist, dass der Sachverhalt die zeitliche Geltung und das Vertragsgebiet der Lizenzverträge 2013 betrifft. Strittig ist wiederum, ob dieser Beizug eine Verletzung der Lizenzverträge 2013 darstellt.
- 150 - Die Beklagte macht geltend, sie habe mit F._____ keinen Lizenzvertrag ab- geschlossen und sich lediglich über die Lizenzgebühren geeinigt (act. 178 Rz. 168). Soweit sie damit geltend machen will, dass deshalb eine Vertragsverlet- zung ausgeschlossen sei, kann der Beklagten nicht gefolgt werden. In welcher Form Dritten die Rechte eingeräumt werden, ist nicht relevant. Fakt ist, dass die Beklagte F._____ die Erlaubnis für die Produktion (und den Verkauf an AG._____) von Vertragsprodukten erteilt hat. Unabhängig davon, in welcher Form dies erfolgt ist, handelt es sich dabei um eine Lizenz - was sich auch darin zeigt, dass mit F._____ Lizenzgebühren vereinbart worden sind. 5.1.5.3. Zulässigkeit der Lizenzvergabe Die Beklagte beruft sich auf eine Ausnahmebestimmung (Ziff. 3.2 Abs. 3) in den Lizenzverträgen 2013. Demnach sei sie berechtigt gewesen, die Herstellung bei F._____ zu erlauben, weil AG._____ sich aufgrund der schlechten Leistung der Klägerin geweigert habe, weiterhin mit dieser zusammenzuarbeiten. Aufgrund die- ser Weigerung sei es der Klägerin nicht mehr möglich gewesen, die Aufträge zu erfüllen (act. 178 Rz. 368). Die von der Beklagten angerufene Ausnahmebestim- mung ist vorliegend nicht anwendbar. Sie beruft sich auf die Klausel, wonach spe- zifische Einzelaufträge an Dritte (auch im Vertragsgebiet) vergeben werden dürfen, wenn die Klägerin diese nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen könnte (act. 41/13+14 Ziff. 3.2. Abs. 3; vgl. auch vorne E. Error! Reference source not found.). Die Be- klagte macht aber nicht einmal selbst geltend, dass es sich um spezifische Ein- zelaufträge gehandelt hätte. Vielmehr hat sie AG._____ ab der Frühling/Sommer Kollektion 2017 generell an F._____ verwiesen (act. 178 Rz. 170). Dabei hält sie gar fest, dass AG._____ direkt mit F._____ über die Bedingungen und Preise ver- handelt habe (act. 178 Rz. 168). Wie unter diesen Umständen von Einzelaufträgen die Rede sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte setzt sich aber ohnehin nicht mit diesem Kriterium auseinander, obwohl die Klägerin dies in ihrer Replik ausdrü- cklich vorbrachte (act. 166 Rz. 509 f.; act. 178 Rz. 369 ff.). Die Beklagte betont den Zweck der Bestimmung, welcher sicherstellen sollte, dass Kunden immer beliefert werden können, auch wenn die Klägerin dazu einmal nicht in der Lage sein sollte (act. 178 Rz. 370). Auch aus diesem Zweck - wobei
- 151 - offen gelassen werden kann, ob dies tatsächlich der Parteivereinbarung entspricht
- kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. So ging es selbst nach ihrer Darstellung darum, dass ein konkreter Auftrag vorhanden sein müsste, den die Klä- gerin nicht erfüllen kann, was es zu verhindern gilt. Sie macht aber selbst nicht geltend, dass es sich jeweils um Einzelaufträge gehandelt hätte, welche der F._____ abgegeben worden wären. Ohnehin können die Ausnahmebestimmungen zur Exklusivitätsklausel nicht isoliert ausgelegt werden (vgl. dazu auch vorne E. Error! Reference source not found.). Die Parteien haben zwei Ausnahmen von der Exklusivität vorgesehen. Beide dienen dazu, allfällige unzufriedene Kunden zu halten. Dabei haben sie die Situation, dass die Klägerin nicht in der Lage sein könnte, die Qualitätsansprüche eines Abnehmers zu liefern - also genau jenen Sachverhalt, welchen die Beklagte bezüglich AG._____ geltend macht - antizipiert (act. 41/13+14 Ziff. 3.2 Abs. 2 lit. b). Qualitätsprobleme hätten der Beklagten er- laubt, den betroffenen Abnehmer generell an einen anderen Hersteller zu verwei- sen. Jedoch wäre sie nach Ziff. 3.2 Abs. 2 der Lizenzverträge 2013 auf Produzen- ten beschränkt gewesen, die ausserhalb des Vertragsgebiets ansässig sind. Diese explizite Ausnahmeregelung lässt wenig Spielraum für eine Anwendung von Ziff. 3.2 Abs. 3 offen. Umso mehr wäre es an der Beklagten gewesen, substantiiert zu begründen, weshalb der konkrete Sachverhalt unter jene Bestimmung zu fassen wäre. Die Beklagte kann folglich die Lizenzvergabe an F._____ nicht mit den Aus- nahmebestimmungen von Ziff. 3.2 Abs. 2 und 3 der Lizenzverträge 2013 rechtfer- tigen. Daran vermag auch die E-Mail von BQ._____ vom 29. Januar 2015 (act. 117/19) nichts ändern. BQ._____ hat gegenüber AQ._____ klar signalisiert, dass er die Klägerin nicht mehr als Produzentin akzeptieren wird. Er hat auch die Forderung gestellt, dass F._____ die Produktion übernimmt oder das Projekt kom- plett gestoppt würde. Diese Forderung eines Kunden kann aber die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht ändern. Es wäre an der Beklagten ge- wesen, die Interessen ihrer beiden (Vertrags-)Partner so zu koordinieren, dass eine Lösung ohne Verletzung bestehender Verträge möglich gewesen wäre. Dass sie dies auch nur versucht hätte, macht die Beklagte nicht geltend und ergibt sich auch aus den Akten nicht. Vorgelegt wurde eine E-Mail von AR._____ an AP._____ vom
- 152 -
13. Februar 2015 in welcher festgehalten wird, dass BQ._____ sehr enttäuscht sei und nicht weitermachen wolle (act. 117/20). Über die konkreten Forderungen von BQ._____ bzw. AG._____ wurde die Klägerin dagegen nicht informiert. Im darauf folgenden E-Mail-Verkehr zwischen AR._____ und AP._____ wurde seitens der Beklagten sodann ausdrücklich festgehalten: «Wir stoppen jetzt erstmal gar nichts» (act. 167/363). Dieselbe Rückmeldung - also dass das Programm bis Sommer 2016 weitergeführt wird - erging auch von BQ._____ an BR._____ von der Klägerin (act. 167/364). Ob die Klägerin die Qualitätsproblematik damit als erledigt ansehen durfte, kann offen bleiben. Jedenfalls kann aus der gegenseitige Kommunikation keine Einigung abgeleitet werden, dass die Produkte neu bei F._____ (oder einem anderen Hersteller im Vertragsgebiet) hergestellt werden dürfen. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beklagte mit der Vergabe einer Produktionslizenz an die F._____ für die Herstellung der AG._____- Produkte die Lizenzverträge 2013 verletzt hat. 5.1.5.4. Qualifikation der Produkte Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei den AG._____- Produkten um Private Label Produkte handelte (act. 178 Rz. 364 ff.). Nachdem die Klägerin in ihrer Replik selbst von Private Label gesprochen hat (act. 166 Rz. 489), hält sie in ihrer Widerklageduplik bzw. Stellungnahme zur Duplik fest, dass die De- finition von Private Label Produkten gemäss Vertrag explizit enthalte, dass jene mit anderen Marken als den Vertragsmarken versehen würden, auf den AG._____- Produkte dagegen auch Vertragsmarken angebracht worden seien (act. 204 Rz. 653). Ob die Beklagte damit - im Widerspruch zu ihrer Darstellung in der Replik
- die Qualifikation als Private Label Produkte bestreiten will, wird nicht klar, zumal sie bei der Berechnung der Deckungsbeitragsmargen die für die Private Label Pro- dukte anwendbaren Lizenzgebühren verwendet (act. 204 Rz. 70 S. 35). Jedenfalls kann diesem Standpunkt ohnehin nicht gefolgt werden. Die Lizenz- verträge 2013 definieren die Private Label Produkte als Vertragsprodukte die auf Bestellung von Dritten speziell entworfen und entwickelt und im Hinblick auf den Verkauf über die Absatzkanäle dieser Dritten mit anderen Marken als den Vertrags-
- 153 - marken versehen werden (act. 41/13+14 Ziff. 1 Abs. 1 lit. b). Entgegen der Klägerin kann aus dieser Formulierung nicht abgeleitet werden, dass lediglich dann Private Label Produkte vorliegen, wenn keinerlei Marken der Beklagten auf den Produkten zu finden sind. Das Handelsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 29. Mai 2018 ausführlich mit der Auslegung dieser Vertragsbestimmung befasst (act. 137 E. 4.6 ff.). Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass es sich bei einer untergeord- nete Verwendung von Vertragsmarken nebst der Markenbezeichnung des Dritten um Private Label Produkte handeln kann. Diese zeichnen sich - nebst der haupt- sächlichen Bezeichnung mit den Drittmarken - dadurch aus, dass sie spezifisch für diesen Abnehmer hergestellt und über dessen eigene Absatzkanäle vertrieben wer- den (act. 137 E. 4.10.1). Nachdem sich die Parteien in der Hauptsache nicht (mehr) explizit zu dieser Vertragsauslegung geäussert haben und insbesondere auch keine Beweismittel für den Beweis eines anderen Vertragsverständnisses genannt wurden, gibt es keine Veranlassung, von der im Beschluss vom 29. Mai 2018 be- reits vorgenommenen Vertragsauslegung abzuweichen und es kann auf die dorti- gen Ausführungen verwiesen werden (act. 137 E. 4.6 ff.). Die AG._____ Produkte sind äusserlich einzig mit dem AG._____ Logo ge- kennzeichnet. An der Innenseite des Sockenbundes findet sich jeweils die Kenn- zeichnung B._____ (act. 99/53-57). Nach dem Gesagten handelt es sich bei den AG._____ Produkten demnach um Private Label Produkte. Mit dem Addendum vom 14. September 2017 wurden die Lizenzverträge 2013 verlängert (act. 144/9). Diese Verlängerung betraf allerdings in erster Linie die Markenprodukte, während die Exklusivität für die Private Label Produkte nach übereinstimmender Darstellung nicht verlängert wurde und entsprechend per Ende Februar 2018 dahingefallen ist (act. 143 Rz. 34; act. 166 Rz. 15). Entsprechend liegt nur bis zu diesem Zeitpunkt eine Vertragsverletzung vor. 5.1.5.5. Fazit Insgesamt erhellt aus dem Gesagten, dass die Beklagte mit der Lizenzver- gabe an F._____ für die Produktion für AG._____ gegen die Lizenzverträge 2013
- 154 - verstossen hat. Diese Vertragsverletzung dauerte bis zur Beendigung der klägeri- schen Exklusivlizenz für Private Label Produkte per Ende Februar 2018 an. 5.1.6. L._____ S.p.A. 5.1.6.1. Parteidarstellungen 5.1.6.1.1. Klägerin Weitere Vertragsverletzungen sieht die Klägerin in der Zusammenarbeit der Beklagten mit der L._____ SpA. Die Beklagte habe geplant, den Auftrag für eine C._____ BS._____ Kollektion für den amerikanischen Markt an die italienische Ge- sellschaft zu vergeben. Erst eine Abmahnung habe BS._____ bzw. die Beklagte dazu gebracht, die Produkte mit der Klägerin zu produzieren und entwickeln. Dabei sei bereits die erfolgte Herstellung von Prototypen eine Verletzung der Lizenzver- träge (act. 40 Rz. 260 ff.). In der Replik ergänzt die Klägerin, die Beklagte bzw. Unternehmen der B._____ Gruppe hätten der Laufzeit der Lizenzverträge begonnen, mit L._____ S.p.A. die Exklusivität der Klägerin systematisch zu untergraben. Gemeinsam hät- ten L._____, S.p.A. die Beklagte und B2._____ AG eine C._____ BS._____ Kol- lektion entwickelt. Dass keine Lizenz erteilt worden sei, sei nicht glaubhaft, da ein Unternehmen wie L._____ S.p.A. ansonsten kein Interesse an einer Zusammena- rbeit habe. Die für die Schadensberechnung erforderlichen Unterlagen seien zu edieren. Insbesondere seien der Klägerin aber Anwaltskosten zur Verhinderung der Lizenzerteilung angefallen (act. 166 Rz. 532 f.). Weiter habe AR._____ am 25. Juli 2017 in einer E-Mail-Kampagne ein C._____ Shirt zum Einführungspreis angebo- ten, mit Auslieferung im Oktober 2017, also während der laufenden Exklusivität. Diese Shirts hätten nicht von der Klägerin produziert werden sollen. Dagegen sei die Klägerin gerichtlich vorgegangen und das Handelsgericht habe den Vertrieb mit Verfügung vom 31. Juli 2017 (Verfahren HE170290) untersagt (act. 166 Rz. 534 ff.). Sodann ergebe sich die frühzeitige Lizenzvergabe an L._____ S.p.A. aus der vertragswidrigen Abgabe von Produkten an BT._____. Die Klägerin habe für die Ausrüstung des BT._____ Teams für die Saison 2018/2019 eine Offerte er-
- 155 - stellt. Die Beklagte habe sich entschieden, die Produkte nicht bei der Klägerin zu beziehen. Die kurzfristige Offertanfrage deute darauf hin, dass die Beklagte dies bereits länger geplant habe. Auf Nachfrage habe die Beklagte sodann ausgeführt, dass alle am Abgabetag abgegebenen Produkte von der Klägerin produziert und von Dritten eingekauft worden seien. Dies sei in den erforderlichen Mengen schlicht unmöglich (act. 166 Rz. 540 ff.). Ausserdem sei die Abgabe von Produkten an Ver- kaufsevents vertragswidrig, zumal im Addendum klar vereinbart worden sei, dass vor dem 1. Februar 2019 keine Markenprodukte geliefert werden dürfen. Dennoch habe die Beklagte im Rahmen einer Tour durch Italien ein «Gadget» abgegeben (act. 166 Rz. 544 ff.). Schliesslich habe BU._____ öffentlich vor dem 1. Februar 2019 mit der … Edition 4.0 posiert und dafür Werbung gemacht. Das Management von Frau BU._____ habe geltend gemacht, dass das Foto anlässlich eines Shoo- tings für C._____ am 24. Dezember 2018 entstanden sei und die Bekleidungsstü- cke zurückgegeben worden seien. Dies sei unglaubwürdig, vielmehr sei davon aus- zugehen, dass BU._____ als Markenbotschafterin die Kleidungsstücke zur Verfü- gung gestellt erhalten habe (act. 166 Rz. 550 ff.). 5.1.6.1.2. Beklagte Die Beklagte bestätigt auch die Zusammenarbeit mit der L._____ SpA betref- fend der Entwicklung einer Kollektion für BS._____ für den europäischen Markt. Eine Herstellungs- und/oder Vertriebslizenz sei L._____ S.p.A. nie erteilt worden. Weitergehende Ausführungen würden sich auch deshalb erübrigen, weil schliess- lich die Klägerin die Produkte für BS._____ hergestellt habe. L._____ S.p.A. habe bis Juni 2019 keine Produkte für BS._____ produziert. Es habe auch keine Pläne gegeben für eine Produktion und/oder den Vertrieb im Vertragsgebiet. Es sei beab- sichtigt gewesen, entsprechende Produkte in Asien oder den USA herzustellen und zu vertreiben und erst nach Beendigung der Lizenzverträge möglicherweise auch in Europa. Entgegen der Behauptungen der Klägerin sei ein allfälliges Entgelt wel- ches L._____ S.p.A. für die Entwicklungsarbeit bezahlt worden wäre, kein ersatz- fähiger Schaden der Klägerin. Diese Kosten wären bei der Klägerin angefallen und sie hätte diese im Rahmen des Auftrag amortisieren müssen (act. 143 Rz. 154 ff.; act. 178 Rz. 178 ff.).
- 156 - Die Beklagte habe L._____ S.p.A. auch keine Lizenz für die BV._____ Pro- dukte erteilt. Die Aktion sei zwar von der B2._____ AG angekündigt worden, aber aufgrund des Entscheids des Einzelgerichts vor deren Realisierung gestoppt wor- den (act. 178 Rz. 183). Die Beklagte stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass BT._____ bzw. den Athleten nebst von der Klägerin hergestellten Produkten nur unmarkierte Ware abgegeben worden sei. Auf diese Lösung habe die Beklagte auf- grund der Preisforderungen der Klägerin ausweichen müssen. Sie habe dies der Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2018 mitgeteilt. Die Klägerin habe in der Folge explizit bestätigt, gegen eine solche Lösung keine Einwände zu haben. Darüber hinaus sei mit BT._____ abgesprochen worden, dass teilweise Lagerprodukte ab- gegeben würden. Über die abgegebenen Produkte habe sie die Klägerin bereits im Oktober 2018 detailliert informiert. Die markierten Produkte seien auf dem freien Markt eingekauft worden, konkret über einen niederländischen Händler, welcher die Produkte direkt bei der Klägerin bestellt habe. Dies belege dass an BT._____ keine Produkte abgegeben worden seien, zu deren Herstellung oder Abgabe die Gesellschaften der B._____ Gruppe nicht berechtigt gewesen wären. Entgegen der Klägerin seien auch keine Schals oder Neckwarmer abgegeben worden (act. 178 Rz. 186 ff.). Ebenso hält die Beklagte fest, dass an den Events der «C._____ 4.0 Tour» keine Produkte abgegeben worden seien. Es seien lediglich Gutscheine ver- teilt worden, mit welchen Kunden ein «Gadget» haben bestellen können. Dass sie bzw. die C._____ Gruppe sich nicht an die superprovisorische Verfügung gehalten habe, werde ebenfalls bestritten (act. 178 Rz. 198 ff.). Schliesslich seien die Aus- führungen betreffend Abgabe von Produkten an BU._____ blossen Mutmassungen und würden bestritten (act. 178 Rz. 203 f.). 5.1.6.2. Ausgangslage Die (als solche unbestrittene) Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der L._____ SpA betrifft verschiedene Aspekte. Allgemein ist festzuhalten dass die L._____ SpA ihren Sitz in Italien und damit im exklusiven Vertragsgebiet hat.
- 157 - 5.1.6.3. BS._____ Unbestritten ist, dass die Beklagte bzw. deren Schwestergesellschaft mit L._____ S.p.A. eine Kollektion für BS._____ entwickelt hat (act. 143 Rz. 154). Um- stritten ist, ob dieses Verhalten eine Vertragsverletzung darstellt und überhaupt ei- nen Schaden verursachen konnte. 5.1.6.3.1. Vertragsverletzung Zu beurteilen ist einzig, ob bereits die Zusammenarbeit in der Entwicklung oder die Herstellung von Prototypen eine Vertragsverletzung darstellt. Die Klägerin führt selbst aus, dass BS._____ das Projekt mit L._____ S.p.A. nach Abmahnungen durch die Klägerin gestoppt hat bzw. die Klägerin selbst die Produktion der Pro- dukte übernommen hat (act. 40 Rz. 261). Dass daneben auch L._____ S.p.A. für BS._____ produziert haben soll, macht sie nicht explizit geltend und kann den von ihr beigebrachten Unterlagen nicht entnommen werden. Die Beklagte geht davon aus, dass ihr eine solche Entwicklungszusammena- rbeit gestützt auf die Lizenzverträge 2013 nicht verboten gewesen sie (act. 178 Rz. 180). Die Klägerin bestreitet dies und hält fest, dies nicht akzeptiert zu haben (act. 204 Rz. 569). Beide Parteien äussern sich nur rudimentär zur Auslegung der relevanten Vertragsbestimmungen und machen insbesondere keinen tatsächlichen Konsens geltend. Die Klägerin hält pauschal fest, auch die Herstellung von Proto- typen stelle eine Herstellung von Produkten dar (act. 40 Rz. 262), während die Be- klagte ebenso pauschal ausführt, die Herstellung eines Prototypen bedürfe keiner Herstellungslizenz (act. 143 Rz. 154). Für die Auslegung des Vertrages ist im We- sentlichen auf dessen (gesamten) Wortlaut abzustellen, zumal die Parteien (in die- sem Zusammenhang) keine weiteren Aspekte vorbringen, welche berücksichtigt werden könnten. Der Klägerin wurde mit den Lizenzverträgen 2013 eine exklusive Produktionslizenz bezüglich der Vertragsprodukte erteilt (act. 41/13+14 Ziff. 2). Zweifellos umfasst diese Lizenz die Herstellung von Produkten für den Vertrieb. Dagegen kann entgegen der Klägerin nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auch die Herstellung von Produktmustern oder Prototypen unter die Produktionslizenz und damit die Exklusivität fällt. Ein exklusives Recht der Klägerin,
- 158 - Vertragsprodukte (weiter) zu entwickeln, ist den Lizenzverträgen 2013 nicht zu ent- nehmen. Vereinbart wurde einzig eine Verpflichtung zur Entwicklung zweier Kollek- tionen jährlich (act. 41/13+14 Ziff. 5.1). Dass dies die Beklagte von eigenen Ent- wicklungen ausschliessen würde, ergibt sich aber aus dem Vertrag nicht. Im Ge- genteil: für die Private Label Produkte wurde explizit festgehalten, dass diese von der Lizenzgeberin speziell entworfen und entwickelt würden (act. 41/13+14 Ziff. 1 Abs. 1 lit. b). Weiter wurde festgehalten, dass sich die Lizenz auch auf Weiterent- wicklungen der Markenprodukte, nicht aber auf neuentwickelte Produkte erstreckt (act. 41/13+14 Ziff. 6 Abs. 1). In der gleichen Bestimmung wird auch klar zwischen der Herstellung und dem Vertrieb einerseits und der Entwicklung andererseits un- terschieden (act. 41/13+14 Ziff. 6 Abs. 2). So wurde eine Entschädigung der Ent- wicklungskosten vereinbart, wenn die Klägerin zwar die Entwicklung besorgt hat, danach für die Produktion aber ein Dritter beigezogen wird. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beklagte auch nach Abschluss der Lizenzverträge 2013 be- rechtigt war, selbst Produkte unter der Verwendung der Vertragsmarken zu entwi- ckeln. Ein Ausschluss des Beizugs Dritter für die Entwicklung, sofern diese nicht (bzw. nur im Rahmen des vertraglich erlaubten) mit der Produktion und dem Ver- trieb dieser Produkte betraut werden, ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Die Her- stellung von Prototypen oder Mustern im Rahmen der Produktentwicklung stellt je- doch keine Produktion im Sinne von Ziff. 2 und Ziff. 3.2 der Lizenzverträge 2013 dar. Festzuhalten bleibt, dass ein allfälliger Verstoss gegen die Rahmenvereinba- rung 2013, an welche die Beklagte nicht gebunden ist (vorne E. 3.2.5.3), für das vorliegende Verfahren nicht relevant und entsprechend nicht zu prüfen ist. Dass die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der L._____ SpA in Bezug auf BS._____ über die Entwicklung der - später durch die Klägerin produ- zierte - Kollektion hinaus gegangen wäre, kann die Klägerin nicht beweisen. Da die Zusammenarbeit mit Dritten für die (Weiter-)Entwicklung neuer Produkte nach dem Gesagten zulässig war, gelingt der Klägerin der Beweis einer Verletzung der Li- zenzverträge 2013 in diesem Zusammenhang nicht.
- 159 - 5.1.6.3.2. Schaden An sich könnte ohnehin offen gelassen werden, ob die Zusammenarbeit mit L._____ S.p.A. bezüglich BS._____ eine Vertragsverletzung darstellt, zumal es der Klägerin nicht gelingt, diesbezüglich einen Schaden zu beweisen. Wie erwähnt, war es letztlich sie selbst, die die Produkte für BS._____ hergestellt hat. Aus der Her- stellung und dem Vertrieb (durch L._____ S.p.A.) resultiert folglich kein Schaden bei der Klägerin. Einen Schaden aufgrund einer von der Beklagten verursachten Verzögerung des Projekts BS._____ macht die Klägerin vorliegend explizit nicht geltend (act. 166 Rz. 532). So bleibt lediglich die Abschöpfung allfälliger Zahlungen an die L._____ SpA (act. 40 Rz. 263). Dazu ist jedoch mit der Beklagten festzuhal- ten, dass die Klägerin selbst geltend macht, jeweils für die Kosten der Produktent- wicklung aufgekommen zu sein (act. 40 Rz. 115 f.) und vertraglich vereinbart wurde, dass sie nur dann dafür entschädigt wird, wenn ein Dritter die Produktion übernimmt (act. 41/13+14 Ziff. 6 Abs. 2). Es ist entsprechend nicht ersichtlich, in- wiefern die Klägerin für ihre Leistungen in diesem Zusammenhang zusätzlich be- zahlt worden wäre, wenn sie diese vorgenommen hätte. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nicht in der Lage sein sollte, ihren diesbezüglichen Schaden zu beziffern. Schliesslich legt die Klägerin nicht dar, weshalb sie Anspruch auf einen Schadenersatz in der Höhe allfälliger Zahlungen an L._____ S.p.A. haben sollte. Jedenfalls kann aufgrund des Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass sie diese Zahlung erhalten hätte, wenn die Zusammenarbeit mit L._____ S.p.A. nicht erfolgt und sie an deren Stelle die Entwicklungsarbeiten geleistet hätte. Beziffert hat die Klägerin einzig den behaupteten Schadenersatzanspruch, weil sie für die Verhinderung der BS._____ Produktion durch die L._____ SpA auf anwaltliche Hilfe angewiesen gewesen sei (act. 166 Rz. 533). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung können vorprozessuale Anwaltskosten Bestandteil des Schadens bilden. Allerdings werden diese in der Regel mit der Parteientschädigung abgegolten und können nur ausnahmsweise als separater Schaden eingeklagte werden (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.1; BGE 133 II 361 E. 4.1; Urteil des Bundesge- richts vom 22. Februar 2022, 4A_501/2021 E. 9.1 und E. 9.2.2). Die Klägerin macht Aufwände geltend, die zwischen dem 20. September 2016 und dem 13. Oktober
- 160 - 2016 angefallen sind (act. 167/376). Die vorliegende Klage wurde am 21. Septem- ber 2016 eingereicht. Bereits in zeitlicher Hinsicht ist damit der Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren eindeutig gegeben und die geltend gemachte Scha- densposition wäre bereits in einer allfälligen Parteientschädigung enthalten. 5.1.6.4. Evaluation als neuer Vertragspartner Unklar ist, ob die Klägerin auch die Herstellung von Produkten für die Validie- rung der L._____ SpA als (neue) Herstellerin ab März 2018 als Vertragsverletzung ansieht. Dieser Vorgang ergibt sich aus dem von ihr eingereichten und in der Kla- geschrift übersetzten Schreiben vom 11. Oktober 2016 (act. 40 Rz. 262; act. 41/153). In der Folge hielt die Klägerin aber nur pauschal fest, dass ihr nicht bekannt sei, welche Produkte mit L._____ SpA hergestellt worden seien und bean- tragt die Edition der diesbezüglichen Unterlagen (act. 40 Rz. 263). Ob damit auch die genannten Produkte für die Validierung gemeint waren, ist nicht ersichtlich, zu- mal sie sich zu diesem Aspekt nicht weiter äussert. Jedenfalls erscheint eine Vertragsverletzung in diesem Zusammenhang oh- nehin ausgeschlossen. Die Parteien sind befristete Verträge eingegangen, im Wis- sen darum, dass beiden nach Ablauf der Verträge die Zusammenarbeit mit anderen Vertragspartnern offen stehen muss. Dass eine solche nicht bereits während der Vertragslaufzeit angebahnt werden dürfte - was zumindest auf Seiten der Beklag- ten nahezu erforderlich erscheint um eine nahtlose Bewirtschaftung des Marktes zu ermöglichen - ergibt sich aus den Lizenzverträgen 2013 nicht. Zudem ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgebracht, dass die zur Evalua- tion vorgelegten Produkte in Umlauf gebracht worden wären. Eine Vertragsverletzung kann demnach aus der Evaluation der L._____ SpA als neue Herstellerin für die Zeit nach dem Ablauf der Lizenzverträge 2013 nicht bewiesen werden. 5.1.6.5. Herstellung weiterer Produkte Dass nebst dem BS._____ Projekt durch die L._____ SpA bereits (vertrags- widrig) Produkte hergestellt worden wären (act. 40 Rz. 262; act. 166 Rz. 532), ist
- 161 - eine reine Mutmassung und kann insbesondere nicht dem von der L._____ SpA an die Klägerin gesendeten Schreiben entnommen werden (act. 40 Rz. 262; act. 41/153). Darin hat L._____ S.p.A. ihr Engagement für die Beklagte bzw. C._____ und AH._____ offen gelegt: Einerseits soll sie mit der Beklagten an der Entwicklung neuer Technologien gearbeitet haben und andererseits Produkte zur Validierung als neuer Hersteller nach Ablauf der Lizenzverträge 2013 hergestellt haben (dazu vorne E. 5.1.6.4). Wie im Zusammenhang mit BS._____ bereits festgehalten, war der Beklagten eine Entwicklungszusammenarbeit mit Dritten unter den Lizenzverträgen 2013 er- laubt. Dass die Zusammenarbeit mit L._____ S.p.A. in jenem Zeitpunkt - bezüglich der von der Klägerin konkret vorgebrachten Projekte ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen - darüber hinaus gegangen wäre, also insbesondere auch die Produktion (in Europa) für den Vertrieb umfasst hätte, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der L._____ SpA durchaus bewusst war, dass die Klägerin bis zum März 2018 über exklusive Rechte verfügt und sie bis dahin nur in einem engen Rahmen mit der Beklagten zusamme- narbeiten darf. Eine darüber hinausgehende Zusammenarbeit stellt eine reine Mutmassung der Klägerin dar, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für die Vermutung genannt würden. Dies kann die von der Klägerin beantragten umfassende Edition bezüglich Verträgen und Abrechnungen mit der L._____ SpA (act. 40 Rz. 263; act. 166 Rz. 531) nicht rechtfertigen. Diese würde einen unerlaubten Ausforschungsbeweis darstellen. 5.1.6.6. BV._____ Die Beklagte bestätigt, dass seitens der B2._____ AG am 25. Juli 2017 eine Marketingaktion bezüglich BV._____ Produkten angekündigt worden ist. Sie hält aber auch fest, dass diese bereits vor der Herstellung und Auslieferung der Pro- dukte wieder gestoppt worden sei (act. 178 Rz. 183 ff.). Die Klägerin schliesst aus der Ankündigung auf die Vergabe von Lizenzen und damit auf eine Vertragsverlet- zung (act. 166 Rz. 534 ff.).
- 162 - Ob die Werbeaktion von der Beklagten oder der B2._____ AG zu verantwor- ten war, kann offen bleiben. Die Beklagte kann sich nicht durch das Vorschieben einer Schwestergesellschaft für eine in der Zusammenarbeit mit der Klägerin in ih- ren Zuständigkeitsbereich fallende Aufgabe von den Verpflichtungen aus den Li- zenzverträgen 2013 befreien (vgl. auch vorne E. 3.2.5.5). Sie hat sich das Verhal- ten der B2._____ AG entsprechend anzurechnen. Dies vorausgeschickt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte die Lizenzverträge 2013 mit der Ankündigung vom 25. Juli 2017 verletzt haben soll. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Wer- bemassnahme gestützt auf ihre Intervention bzw. die Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts vom 31. Juli 2017 gestoppt worden ist (act. 166 Rz. 538). Sie bestreitet auch nicht, dass die fraglichen Produkte noch nicht hergestellt worden wären und hielt einzig fest, dass mit L._____ S.p.A. der Hersteller bereits bestimmt gewesen sei (act. 240 Rz. 572). Damit steht fest, dass die Produktions- und Ver- triebsexklusivität der Klägerin nicht verletzt wurden und höchstens entsprechende Vorbereitungen getroffen worden sind. Gestützt auf die reinen Mutmassungen, dass bereits ein Vertrag mit L._____ abgeschlossen worden sein müsse, kann je- doch die beantragte Edition (act. 166 Rz. 536 f. i.V.m. Rz.531), die einem Ausfor- schungsbegehren gleich kommt, nicht gutgeheissen werden. Eine Vertragsverlet- zung kann die Klägerin in diesem Zusammenhang folglich nicht beweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber gilt zu sagen, dass die Herstellung und der Vertrieb der in der E-Mail 25. Juli 2017 angekündigten Produkte (act. 167/377) wohl eine Vertragsverletzung dargestellt hätte. Dies weil sowohl die Marke «C._____» als auch die Marke «BW._____» zu den Vertragsmarken gemäss dem Lizenzvertrag C._____ zu zählen sind (act. 41/13 Anhang 1). Die Zugehörigkeit der strittigen BV._____ Produkte zu den Vertragsprodukten wurde von der Beklagten auch nicht (mehr) substantiiert bestritten (act. 178 Rz. 183 ff.). Sodann wäre (zu- mindest) der Vertrieb im Vertragsgebiet erfolgt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelingt, in diesem Zu- sammenhang einen Schaden zu beweisen. Wie gezeigt, wurden die von ihr be- haupteten Produkte gerade nicht hergestellt und vertrieben (act. 166 Rz. 558 f.). Es kann ihr folglich nicht dadurch ein Schaden entstanden sein, dass an ihrer Stelle
- 163 - ein anderer Hersteller die Produktion übernommen hätte. Es kann aber entgegen der Klägerin (act. 204 Rz. 572) auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen wer- den, dass die angekündigten Produkte ohne Vertragsverletzung sie hätte produzie- ren können. Immerhin handelte es sich um Produkte, welche gemäss damaliger Planung im Jahr 2018 hätten eingeführt werden sollen (act. 167/377 S. 2) und damit erst nach Ablauf der Lizenzverträge 2013. Weshalb die Beklagte zwingend die Klä- gerin mit der Herstellung der Produktmuster für die neue Kollektion hätte beauftra- gen sollen, ist nicht ersichtlich. 5.1.6.7. Abgabe Gadget auf der C._____ Tour Gestützt auf Ankündigungen auf Facebook und verschiedene Werbeflyer macht die Klägerin die vorzeitige Abgabe von Produkten im Rahmen einer Werbe- tour in Italien geltend (act. 166 Rz. 544 ff.). Die Beklagte bestreitet auch hier eine Vertragsverletzung. Aus den Ausführungen der Klägerin kann keine Vertragsverletzung abgeleitet werden. Zutreffend ist einzig, dass im Rahmen der Marketingaktionen ein «C._____-Gadget» angekündigt wurde (act. 167/394; act. 167/397; act. 167/398). Die Klägerin kann aber weder belegen, dass das «Gadget» überhaupt ein Produkt gewesen sein muss, welches unter die Lizenzverträge 2013 bzw. das Addendum fällt (wenn dies auch aufgrund des Facebook-Eintrags vom tt. November 2018 na- heliegend erscheint, act. 167/398), noch dass ein solches auch tatsächlich am Event selbst abgegeben worden wäre. So hat die Beklagte schlüssig ausgeführt, dass den Bestellern ein Voucher abgegeben worden sei, mit welchem das «Gad- get» bestellt werden konnte (act. 178 Rz. 201; act. 179/37). Dies widerspricht - ent- gegen der Klägerin (act. 204 Rz. 577 ff.) - auch der Ankündigung in den Werbefly- ern nicht. Darin wird, wie die Beklagte zu recht vorbringt (act. 178 Rz. 202), einzig versprochen, dass die exklusive Chance bestehe, bei einer Vorbestellung ein Ge- schenk in Form eines limitierten Gadgets zu erhalten («Per te in esclusiva la pos- sibilità di fare un pre-ordine, riciverai in regalo un gadget in edizione limita firmato C._____», act. 167/394; act. 167/397; act. 167/398). Die Werbung hat aber nicht angekündigt, wann die Kunden das Geschenk erhalten werden, insbesondere lässt sich dem Flyer nicht entnehmen, dass dieses direkt am Werbeevent abgegeben
- 164 - wurde. Sodann war nach deren eigenen Angaben (act. 179/36) zumindest bei der Veranstaltung vom 9. November 2018 eine Person im Auftrag der Klägerin anwe- send. Für diese wäre es wohl ein leichtes gewesen, herauszufinden ob tatsächlich ein «Gadget» abgegeben wurde (so auch die Beklagte, act. 178 Rz. 199). Dass sich die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dazu nicht geäussert hat, spricht demnach gegen ihre Darstellung. Dass die Beklagte zudem gegen das vom Handelsgericht (gegenüber der B2._____ AG) mit Verfügung vom 16. November 2018 angeordnete Verbot der Ab- gabe (act. 230/24) verstossen hätte, ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Schreiben vom 21. November 2018 (act. 167/400). Letztlich genügen die von der Klägerin ge- nannten und von der Beklagten schlüssig entkräfteten Indizien nicht dazu, die wei- teren genannten Beweise, insbesondere in Form der (ohnehin teilweise ungenü- gend) offerierten Befragungen verschiedener Personen in Italien zuzulassen. Dies würde im Resultat einen Ausforschungsbeweis darstellen, was unzulässig ist. 5.1.6.8. Abgabe BT._____ Einen weiteren Beweis für die Lizenzerteilung an L._____ S.p.A. sieht die Klä- gerin in der Abgabe von Produkten an BT._____ bzw. dessen Athleten im Rahmen des BT._____ Abgabetags im Oktober 2018 (act. 166 Rz. 540 ff.). Vorab ist dazu festzuhalten, dass in diesem Zeitpunkt die Lizenzverträge 2013 durch das Addendum vom 14. September 2017 ergänzt worden waren (act. 144/9). Mit dem Addendum haben die Parteien einerseits die Lizenzverträge 2013 verlän- gert, andererseits aber auch die Exklusivitätsrechte der Klägerin eingeschränkt. So wurde bezüglich der Markenrechte zwar das exklusive Vertriebsrecht verlängert, der Beklagten aber zugleich das uneingeschränkte Recht eingeräumt, ab 1. Mai 2018 die Markenprodukte der F/S 2019 Kollektion zu produzieren und verkaufen. Vor dem 1. Februar 2019 durfte sie jedoch keine Produkte ausliefern, welche die Produkte der F/S 2018 und H/W 2018/2019 Kollektionen der Klägerin konkurrieren (act. 144/9 Ziff. 3). Bezüglich der Private Label Produkte wurde die Exklusivität ex- plizit aufgehoben (act. 144/9 Ziff. 5).
- 165 - Dies vorausgeschickt, kann es im Zusammenhang mit der Abgabe von Pro- dukten an BT._____ im Oktober 2018 nur noch um den Vertrieb von Markenpro- dukten gehen. Die Produktion durch einen Dritten kann in diesem Zeitpunkt dage- gen keine Vertragsverletzung mehr darstellen. Unbestritten ist, dass im Oktober 2018 ein Abgabetag von BT._____ stattge- funden hat, an welcher die Beklagte als Sponsorin von BT._____ den Athleten ver- schiedene Produkte abgegeben hat. Die Parteien haben im Vorfeld des Anlasses dazu verschiedentlich Korrespondenz geführt (act. 166 Rz. 540 f.; act. 178 Rz. 186 ff.). Im Rahmen dieser Korrespondenz hat die Klägerin in einem Schreiben vom 16. August 2018 bestätigt - wozu sie sich im vorliegenden Verfahren nicht ex- plizit äussert - dass sie gegen eine Ausrüstung mit Private Label Produkten keine Einwände erhebe (act. 179/30 4. Abschnitt). Wie gezeigt, ist bezüglich der Private Label Produkte das Exklusivrecht der Klägerin mit Abschluss des Addendums da- hingefallen. Die Klägerin führt aus, in einem von BT._____ veröffentlichten Video zum Ab- gabetag seien Markenprodukte ersichtlich, die nicht von ihr hergestellt worden seien (act. 166 Rz. 541). Die Beklagte bestreitet nicht, dass es sich bei den abge- gebenen Produkten teilweise um Markenware gehandelt hat. Diese hätten jedoch teilweise aus dem Lagerbestand von BT._____ («…Shirt/… Edition»; «… Shirt») und teilweise von einem Händler in den Niederlanden («…Shirt», «Shirt Short», «Pants» und «Shirt Sleeveless») bezogen werden können. Die übrigen Produkte («… Jacket», «… Accumulator» und «… Pants») stammen zwar aus Drittproduk- tion seien aber ohne C._____ Logos abgegeben worden (act. 178 Rz. 191). Die Klägerin hat diese Zusammenstellung der abgegebenen Produkte lediglich pau- schal bestritten und hielt an ihren Ausführungen in der Replik fest (act. 204 Rz. 573). Darin hat sie sich aber nicht dazu geäussert, dies obwohl der Rechtsver- treter von BT._____, Rechtsanwalt Dr. Z._____, ihr dieselbe Information bereits am
12. Oktober 2018 - also vor Erstattung der Replik - erteilt hat (act. 179/32). Weiter hat die Beklagte die Rechnungen der CA._____, CB._____ [Stadt in den Nieder- landen], vorgelegt, welche den Bezug der behaupteten Produkte belegt (act. 179/33+34). Dass die CA._____ die Produkte bei der Klägerin bezogen hat,
- 166 - wurde nicht bestritten. Unter diesen Umständen wäre es an der Klägerin gewesen, konkret aufzuzeigen, welche Produkte vertragswidrig mit den Vertragsmarken ver- sehen worden sind. Auf welche der abgegebenen Produkte - abgesehen vom Neck- warmer auf welchen später zurückzukommen ist - diese Behauptung abzielt, hat die Klägerin jedoch nicht ausgeführt. Inwiefern die von der Klägerin dazu offerierten Beweismittel (act. 166 Rz. 542) dazu geeignet sein sollen, diesen Beweis zu erbrin- gen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint die Befragung der Mitglieder des Nationalkaders BT._____ wenig geeignet, zumal seither mehrere Jahre, mit mut- masslich weiteren Abgabetagen, vergangen sind und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Athleten nicht nur die Produkte noch genau identifizieren, sondern auch noch angeben können, welche Logos sich darauf befunden haben. Jedenfalls wäre der Beweiswert einer solchen Angabe deutlich geringer zu würdi- gen, als die kurz nach dem Abgabetag von einem Dritten getätigte schriftliche Aus- kunft des Rechtsvertreters von BT._____. Bestritten wird seitens der Beklagten die behauptete Abgabe eines Neckwar- mers bzw. Schals anlässlich des Abgabetags. Diese sei erst im Februar 2019 er- folgt (act. 178 Rz. 196 f.). Dabei stützt sich die Beklagte insbesondere auf die Aus- sage von Rechtsanwalt Dr. Z._____, Rechtsvertreter von BT._____, der in seiner E-Mail vom 12. Oktober 2018 an den klägerischen Rechtsvertreter festhält, dass zwar Prototypen von Neckwarmern vorgestellt, diese aber nicht abgegeben worden seien (act. 173/32). Dazu im Widerspruch steht das Schreiben von RA Dr. Y1._____ vom 12. Oktober 2018, worin dieser die Abgabe von Schals einge- steht (act. 167/393). Dieser Widerspruch spricht an sich für eine Abgabe, zumal es sich beim Schreiben vom 12. Oktober 2018 um ein zeitnahes Dokument handelt. Die gleichzeitig getätigte Aussage von RA Dr. Z._____ relativiert die Aussage aber, sodass nicht alleine gestützt darauf vom Beweis einer Abgabe ausgegangen wer- den kann. Weitere geeignete Beweismittel nennt die Klägerin keine. Insbesondere ruft sie das von ihr genannte Video nicht als Beweismittel an und kann aus dem im Schreiben vom 10. Oktober 2018 eingefügten Screenshot (act. 167/391 S. 2) nicht abgeleitet werden, ob der Neckwarmer nun vorgestellt oder abgegeben wurde. Ebenso wenig kann ein Auszug aus einer Webseite vom 27. Oktober 2019 (act. 167/392), also mehr als ein Jahr später, einen tauglichen Beweis darstellen.
- 167 - Bezüglich der Befragung der BT._____ Athleten kann auf das zuvor gesagte ver- wiesen werden, jedenfalls kann deren Aussage kein höherer Beweiswert haben, als das Schreiben von RA Dr. Z._____. Damit gelingt der Klägerin der Beweis der Abgabe von Neckwarmern anlässlich des BT._____ Abgabetags im Oktober 2018 nicht. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin, wenn sie die Beklagte auf ihre Aussage im Schreiben vom 12. Oktober 2018 behaften will, auch mit den dazugehörigen Ausführungen auseinanderzusetzen hätte. Die Beklagte hat darin nicht nur von der Abgabe der Schals gesprochen sondern auch betont, dass die Kollektion der Klä- gerin keine Schals umfasst hätte (act. 167/393). Damit hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt, obwohl es für sie wohl ein leichtes gewesen wäre, dies zu wi- derlegen. Es erscheint entsprechend fraglich, ob die Abgabe von Neckwarmern überhaupt eine Vertragsverletzung hätte darstellen können, zumal lediglich die Lie- ferung von konkurrierenden Produkten vertraglich ausgeschlossen war (act. 144/9 Ziff. 3). Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Schadenersatz im Zusammenhang mit der Abgabe von Produkten an BT._____ Athleten selbst beim Beweis einer Vertragsverletzung abzuweisen wäre. Die Klä- gerin beziffert ihren Schaden nicht und beantragt eine kurze Frist zur Bezifferung nach Edition der Beweismittel (act. 166 Rz. 560). Ob die Klägerin gestützt auf die Offenlegung im Rahmen der Duplik die Bezifferung im Rahmen der Ausübung des Replikrechts hätte vornehmen müssen, kann offen bleiben. Jedenfalls erlaubt eine unbezifferte Forderungsklage einer Partei nicht, ihren Anspruch gar nicht zu be- gründen. Vielmehr hat sie diejenigen Parameter ihres Anspruchs, welche ihr ohne die vorgängige Beweisabnahme bekannt sind, substantiiert vorzubringen (vorne E. 1.7.4; BGE 140 III 409 E. 4.3.1 f.). Das macht die Klägerin vorliegend nicht. Im Zeitpunkt der Replik war ihr bekannt, welche Produkte im Rahmen des Abgabetags abgegeben worden sind (act. 166 Rz. 540; act. 179/32). Es wäre ihr folglich ohne weiteres möglich gewesen, ihre Kosten (und gegebenenfalls auch ihre üblichen Verkaufspreise bzw. den Gewinn) für die Produktion der entsprechenden Produkte darzulegen. Eine nachträgliche Bezifferung wäre höchstens für ihr nicht bekannte
- 168 - Parameter (etwa Mengen, Kennzeichnungen etc.) zulässig. Entsprechend wäre die Klage in diesem Punkt auch aus diesem Grund abzuweisen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelingt zu be- weisen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem BT._____ Abgabetag im Oktober 2018 gegen die Lizenzverträge 2013 bzw. das Addendum von 2017 ver- stossen hätte. Entsprechend ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen. 5.1.6.9. Abgabe BU._____ Weiter schliesst die Klägerin aus einem am 14. Januar 2019 veröffentlichten Video, dass vertragswidrig Produkte an BU._____ abgegeben worden seien (act. 166 Rz. 550 ff.). Auch diesbezüglich vermag die Klägerin keine Vertragsver- letzung zu beweisen. Das Management von BU._____ - eine am Verfahren nicht beteiligte Dritte - hat mit Schreiben vom 21. Januar 2019 zu den Vorwürfen der Klägerin Stellung genommen. Demnach fand das entsprechende Foto-Shooting am
24. Dezember 2018 statt und die abgebildeten Produkte sind nicht an BU._____ abgegeben worden (act. 167/404). Wie sich nach dieser Stellungnahme die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen beweisen lassen sollen, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls bestehen aufgrund des Schreibens keine Anhaltspunkte, dass eine Ver- tragsverletzung erfolgt ist, zumal die Klägerin lediglich hinsichtlich des Vertriebs noch über Exklusivitätsrechte verfügte, worunter ein Fotoshooting nicht fällt - was im Übrigen auch die Klägerin nicht geltend macht. Daran könnte auch die Abnahme der offerierten Beweise nichts ändern. Insbesondere könnte einer Aussage von BU._____, welche mehrere Jahre nach den fraglichen Vorgängen erfolgt, keinen höheren Beweiswert haben als die zeitnahe Stellungnahme ihres Managements. 5.1.6.10. Weitere vertragswidrige Handlungen mit L._____ S.p.A. Schliesslich macht die Klägerin «eine ganze Reihe anderer Geschehnisse» geltend, welche darauf hindeuten sollen, dass die Beklagte bereits vor der Beendi- gung der Lizenzverträge 2013 bzw. des Addendums im grossen Stil mit L._____ S.p.A. zusammengearbeitet haben soll (act. 166 Rz. 553). Als Beweis offeriert die Klägerin die Beweise gemäss Rz. 531 und dort (unter anderem) diejenigen gemäss
- 169 - Rz. 232, wo sie zahlreiche Editionsbegehren hinsichtlich verschiedenster Verträge stellt. Wie bereits ausgeführt, dient das Beweisverfahren dem Beweis der (substan- tiiert) vorgebrachten Parteibehauptungen. Es dient dagegen nicht dazu, mit Hilfe eines Ausforschungsbeweises das Behauptungsfundament für eine Klage erst zu erlangen. Die Klägerin stellt keine Tatsachenbehauptungen auf, welche die bean- tragte Edition rechtfertigen würden. Es handelt sich um eine reine «fishing expedi- tion», die als solche nicht zulässig ist. Selbst der konkret genannte Umstand, dass an der ISPO 2019 von L._____ S.p.A. hergestellte Produkte ausgestellt worden seien (act. 166 Rz. 553), deutet für sich nicht auf eine Vertragsverletzung hin, zu- mal die Beklagte bereits seit dem 1. Mai 2018 berechtigt war, Markenprodukte von Dritten herstellen zu lassen (act. 144/9 Ziff. 3). Entsprechend kann die Klägerin auch keine «weiteren vertragswidrigen Hand- lungen» im Rahmen einer Zusammenarbeit mit L._____ S.p.A. beweisen. 5.1.6.11. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelingt zu be- weisen, dass die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der L._____ SpA bzw. der L._____ SpA gegen die Lizenzverträge 2013 oder das Addendum von 2017 verstossen hätte. Die Klage ist in diesem Zusammenhang abzuweisen. 5.1.7. CC._____ Sodann macht die Klägerin in ihrer Novenstellungnahme vom 1. Oktober 2020 sowie in der Stellungnahme zur Duplik weitere «Beweise» für eine umfassendere Zusammenarbeit mit F._____ geltend. So habe die Beklagte in einem Marken- rechtsverfahren zwischen der Beklagten und der CD._____ srl ausgeführt, dass von F._____ unter Lizenz der Beklagten Socken für H._____ hergestellt worden seien, unter den Marken «CC._____» und «CE._____» Sportunterwäsche vertrie- ben worden sei und dass weitere Benutzungsnachweise für die Marke «CC._____» genannt werden könnten. Gestützt auf die Angaben von F._____ nennt die Klägerin sodann weitere angebliche Private Label Kunden der Beklagten. Dies decke sich
- 170 - zudem mit einer Sales Präsentation der Beklagten bzw. von C._____ (act. 180 Rz. 7 ff.; act. 204 Rz. 119). Die Beklagte bestreitet eine Lizenzerteilung für CE._____.F._____ möge für CE._____ produzieren, wobei die Beklagte ihr erlaubt habe, die Marke «CC._____» für die Verpackung zu verwenden. Lizenzgebühren habe sie keine erhalten. Dem sei sie erst im Rahmen des Markenschutzverfahrens wieder gewahr geworden. Eine Vertragsverletzung stelle dies nicht dar, weil die Zustimmung 2012 erfolgt sei und «CC._____» nicht zu den Vertragsmarken zu zäh- len sei. Weitere Kunden hätten nicht existiert (act. 195 Rz. 13 ff.). Unbestritten ist demnach, dass die Beklagte die Marke «CC._____» an die F._____ d.o.o. lizenziert hat, welche unter der Verwendung dieser Marke Produkte für CE._____ hergestellt hat. Dass sie ausserdem weitere Kunden mit «CC._____»-Produkten beliefert hätte, kann aus der von der Klägerin angerufenen Stellungnahme nicht abgeleitet werden. Daraus ergibt sich lediglich, mit welchen Kunden F._____ zusammenarbeitet, nicht aber, welchen sie «CC._____»-Produkte angeboten hat (act. 181/461 S. 3 und Anhang 6). Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern die Marke «CC._____» zu den Vertragsmarken zählen soll. Im Anhang 1 zu den Lizenzverträgen 2013, welcher die Vertragsmarken enthält, ist die Marke nicht aufgeführt (act. 41/13+14 Anhang 1). Die Klägerin stützt sich für ihren Stand- punkt pauschal darauf, dass sie die IP-Gebühren für die Marke bezahlt habe (act. 180 Rz. 20; act. 204 Rz. 755). Wie die Beklagte aber zu recht vorbringt (act. 195 Rz. 28), legt die Klägerin dafür lediglich zwei Rechnungen aus den Jahren 2011 und 2012 vor (act. 181/467+468). Daraus kann entsprechend nichts zu Guns- ten der Klägerin abgeleitet werden. Gleiches gilt für die Präsentation für CF._____, welche vom 4. Dezember 2011 datiert und in welchem die Klägerin als Produzentin genannt wird (act. 181/466). Aus der undatierten und mit keinerlei Hinweisen auf Produzenten oder Markeninhaber versehenen Präsentation «CG._____» (act. 181/465) kann ohnehin nichts abgeleitet werden. Vielmehr ergibt sich aus die- sen Beweismitteln, dass die Marke «CC._____» beim Abschluss der Lizenzver- träge 2013 bereits bekannt war und der Vertrag keiner weiteren Auslegung bedarf. Auch macht die Klägerin nicht geltend, die Marke «CC._____» jemals benutzt zu haben, weder vor noch nach Abschluss der Lizenzverträge 2013. Dies erklärt auch, weshalb die Marke nicht zur Vertragsmarke gemacht wurde. Weshalb die Klägerin
- 171 - die Gebühren in den Jahren 2011 und 2012 bezahlt hat, ist nicht ersichtlich, aber auch nicht relevant. Jedenfalls kann dies nichts daran ändern, dass diese Marke nicht zu den Vertragsmarken der Lizenzverträge zu zählen ist. Eine Vertragsverlet- zung kommt demnach nicht in Betracht. Soweit die Klägerin sodann davon spricht, dass IP-Rechte abgetreten worden seien, die mit der Rahmenvereinbarung als ihr abgetreten gegolten hätten (act. 204 Rz. 749), ist nicht klar, was sie damit geltend machen will. Die Rahmenvereinba- rung 2013 befasst sich nicht mit der Lizenzierung von Rechten (act. 41/29). Von einer Abtretung von Rechten - was über eine Lizenzierung hinaus gehen würde - ist ohnehin im ganzen Sachverhalt nie die Rede gewesen. Im Übrigen wäre die Beklagte an die Rahmenvereinbarung 2013 nicht gebunden bzw. hätte die Klägerin gegen die B2._____ AG vorzugehen (vorne E. 3.2.5.3), sofern sie mit diesen Aus- führungen ein Konkurrenzverbot geltend machen wollte. 5.1.8. Weitere Vertragsverletzungen In ihrer Klage hat die Klägerin sodann in den Raum gestellt, dass aufgrund des Verhaltens der Beklagten weitere Vertragsverletzungen höchst wahrscheinlich seien (act. 40 Rz. 264). Auch hierzu nennt die Klägerin keine konkreten Anhalts- punkte und beantragt pauschal die Edition von Verträgen, Abrechnungen und Rechnungen bezüglich europäischer Hersteller oder Vertreibern von Vertragspro- dukten. Wie ausgeführt (etwa vorne E. 1.7.1) ist ein Ausforschungsbeweis unzuläs- sig. Die Ausführungen und Editionsbegehren der Klägerin zielen aber einzig darauf ab, dass die Beklagte eventuelle Vertragsverletzungen, von welchen die Klägerin bisher keine Kenntnis hat, bzw. zu denen sie nicht einmal Mutmassungen aufstellen kann, offenlegen soll. Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig und die beantragten Beweismittel sind entsprechend nicht abzunehmen. Daran vermögen auch die klägerischen Ausführungen zu den behaupteten Ankündigungen von Vertragsverletzungen nichts zu ändern (act. 40 Rz. 265 ff.). Zutreffend ist, dass der Umgangston zwischen den Parteien durch die Streitigkeiten gelitten hat. Inwiefern die Aussagen der Beklagten aber Vertragsverletzungen an- kündigen sollen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin lässt denn auch offen, was die
- 172 - Beklagte in der Folge unternommen haben soll, was die Verträge verletzt hätte. Damit lässt sich ebenfalls kein umfassender Ausforschungsbeweis rechtfertigen. Weiter ruft die Klägerin eine Sales Präsentation der Beklagten an, welche eine Zusammenarbeit mit N._____ belege und aufgrund der zahlreichen Logos im Hin- tergrund der Präsentation auf weitere Zusammenarbeiten hindeute (act. 204 Rz. 119). Die Schlüsse der Klägerin entbehren jeder Grundlage. Zutreffend ist ein- zig, dass auf der von ihr vorgelegten Sales Präsentation der Beklagten zum Private Label Business Socken von N._____ und zahlreiche Logos aus dem Bereich Bek- leidung und Sport abgebildet sind (act. 205/459). Ob die Beklagte tatsächlich mit sämtlichen Gesellschaften bzw. Marken zusammengearbeitet hat, kann damit aber nicht belegt werden. Ohnehin blendet die Klägerin aber aus, dass sie die Sales Präsentation erst am 22. Mai 2021 aufgefunden hat und diese nicht datiert ist. Sie kann daher auch keinen Beweis dafür erbringen, dass die Präsentation bereits vor dem Mai 2021 existiert hat. Damit datiert die besagte Präsentation mehr als zwei Jahre nach der Vertragsbeendigung und gar mehr als drei Jahre nach Wegfall der Exklusivität der Klägerin für Private Label Produkte (act. 144/9 Ziff. 5). Entspre- chend kann die Präsentation auch keinen Beweis dafür darstellen, dass die Be- klagte während der Vertragslaufzeit in vertragswidriger Weise mit weiteren Abneh- mern oder Produzenten zusammengearbeitet hätte. Schliesslich hat die Klägerin in allgemeiner Weise festgehalten, dass sie auf- grund der Rechnungsnummern bestreite, dass die Beklagte die Rechnungen voll- ständig offen gelegt habe. So wisse sie aufgrund der ihr gestellten Rechnungen, welche Rechnungen Dritten gestellt worden seien. Eine Gegenüberstellung der Rechnungsnummern zeige, dass diverse Rechnungen fehlen würden (act. 204 Rz. 123 S. 54 f.). Dies wurde von der Beklagten bestritten (act. 208 Rz. 110). Der Darstellung der Klägerin kann so nicht gefolgt werden. Aus einem (möglichen) Feh- len von Rechnungsnummern kann einzig abgeleitet werden, dass die Beklagte nebst den offengelegten und den Rechnungen an die Klägerin weitere Rechnungen gestellt hat. In welchem Zusammenhang diese gestellt worden sind, ergibt sich dar- aus aber nicht. Auch dies stellt folglich keine genügende Beweisgrundlage für der-
- 173 - artige Vertragsverletzungen dar, welche die von der Klägerin gestellten - ausfor- schenden - Editionsbegehren rechtfertigten könnten. 5.1.9. Fazit zu den Vertragsverletzungen Zusammenfassend erhellt aus dem Gesagten, dass die Beklagte die Lizenz- verträge 2013 durch den Beizug der G._____ SpA für die Produktion für K._____ und durch den Beizug der F._____ d.o.o. für die Produktion für AG._____ verletzt hat. Die weiteren von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzungen,können da- gegen von ihr nicht bewiesen werden. 5.2. Schaden 5.2.1. Vorbemerkung zur Bezifferung In ihrer Klage stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, sie könne den Scha- den nicht genauer beziffern ohne das genaue Ausmass und die Vorgehensweise der Vertragsverletzungen zu kennen (act. 40 Rz. 323). Wie bereits ausgeführt, gelingt es der Klägerin nicht, einen Auskunftsan- spruch zu beweisen, weshalb die erste Stufe der Stufenklage abzuweisen ist (vorne E. 4 ff.). Nebst der Stufenklage macht die Klägerin aber auch eine unbezifferte For- derungsklage geltend. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte verschiedene Zah- len offen gelegt hat, die Klägerin sich aber verschiedentlich auf den Standpunkt stellt, diese Informationen seien unvollständig. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist dieses Vorgehen als zulässig zu betrachten bzw. kann der Klägerin nicht vorgehal- ten werden, eine abschliessende Bezifferung sei möglich (vorne E. 1.6). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch bei einer unbezifferten Forderungsklage die Be- gründung nur so weit aufgeschoben werden kann, wie dies aufgrund der fehlenden Informationen zwingend erforderlich ist. Dagegen muss die Klage soweit begründet und beziffert sein, wie dies auch ohne zusätzliche Informationen möglich ist (vorne E. 1.7.4; BGE 140 III 409 E. 4.3.1 f.). Die nachträgliche Bezifferung betrifft lediglich die konkret bereits behaupteten Parameter, welche der klagenden Partei aber nicht bekannt sind und sich erst aus einem Beweisverfahren ergeben werden.
- 174 - Wie zu zeigen sein wird, hat (1.) die Klägerin ihre Schadenersatzansprüche in den relevanten Sachverhalten bereits genügend beziffert und besteht (2.) kein Raum für die von ihr beantragten Editionsbegehren. Entsprechend besteht auch keine Veranlassung der Klägerin im Sinne einer unbezifferten Forderungsklage nach Durchführung des Beweisverfahrens die Möglichkeit zur nachträglichen Be- zifferung ihrer Schadenersatzforderung zu geben. Zu beurteilen bleibt das bezif- ferte Schadenersatzbegehren gemäss dem klägerischen Subeventualbegehren. 5.2.2. Anwendbare Berechnungsweise 5.2.2.1. Parteidarstellungen 5.2.2.1.1. Klägerin In ihrer Klageschrift macht die Klägerin geltend, der vorliegende Schaden be- stimme sich nach dem entgangenen Deckungsbeitrag, welcher sich aus dem Um- satz, abzüglich der variablen Materialkosten und der vertraglich geschuldeten Li- zenzzahlungen berechnen lassen. Der Fixkostenanteil der einzelnen Produkte be- trage 0.–. Das Gebäude und die Produktionsmaschinen seien bereits gekauft und in Betrieb; Maschinen würden regelmässig ersetzt. Ein zusätzlich produziertes Pro- dukt erhöhe die Fixkosten daher nicht. Sämtliche Produkte, welche die Beklagte von anderen Herstellern produzieren lassen habe, hätte die Klägerin auch schon hergestellt, weshalb sie sehr genau wisse, welche Produkte zu welchem Preis ver- kauft werden können und was die Herstellung koste (act. 40 Rz. 324 f.). Generell betrage der Deckungsbeitrag für die von der Klägerin hergestellten Vertragspro- dukte zwischen 50-75% des Umsatzes (act. 40 Rz. 331). Weiter hat sich die Klä- gerin in der Klage vorbehalten, den erlittenen Schaden aufgrund der Berechnung einer angemessenen Lizenzgebühr zu beziffern, welche auf den Lizenzverträgen basieren soll. Alternativ sei diese durch ein gerichtliches Gutachten festzustellen. Soweit sich die Umsätze nicht eruieren liessen, sei die Beklagte zur Herausgabe der Einnahmen aus der unberechtigten Verwertung der Vertrags-IP zu verpflichten (act. 40 Rz. 332 f.).
- 175 - Die Klägerin hält in der Replik fest, dass sie für die Produktion sämtlicher Auf- träge genügend Kapazitäten und auch die Möglichkeit einer zusätzlichen Auslas- tung der Produktionsmaschinen sowie einer anderweitigen Ausweitung der Produk- tion gehabt hätte (act. 166 Rz. 183 ff.). Der Schaden bei einer Immaterialgüter- rechtsverletzung könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch den Nachweis eines effektiven oder direkten Schadens, die Lizenzanalogie oder dem Analogieschluss aus dem Gewinn des Verletzers berechnet werden (act. 166 Rz. 196). In erster Linie macht die Klägerin geltend, der Schaden sei aufgrund des Umsatzeinbruchs mittels Umsatzrentabilität zu berechnen. Die Klägerin habe unter den alten Lizenzverträgen jährlich ein sehr hohes Umsatzwachstum erzielen kön- nen. Zwischen 2012 und 2017 sei ihr Umsatzwachstum gesamthaft nur noch um 2% gestiegen, während sich der Sportbekleidungsmarkt viel besser entwickelt habe. Aus den eigenen Angaben der Beklagten ergebe sich, dass diese einen jähr- lichen Umsatz von mindestens EUR 85 Mio. bzw. von EUR 1.9 Milliarden aus der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen habe erwirtschaften müssen. Werde berücksichtigt, dass das gesamte Team der B._____ Unternehmensgruppe für die Klägerin gearbeitet habe, werde ersichtlich, dass die Verträge massivst verletzt worden seien. Aufgrund dieser Vertragsverletzungen sei auch klar, dass die Be- klagte dafür verantwortlich sei, dass die Umsätze nicht mehr gleich hätten gestei- gert werden können. Vielmehr wäre bei der Klägerin ein weiteres Umsatzwachstum eingetreten; im Minimum von 7% pro Jahr. Es wäre aber auch eine Wachstumsrate von 28% (entsprechend dem Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011) oder 44% (frü- her erzielte Steigerung) plausibel. Als Mindestbetrag für die Schadensschätzung aus dem Umsatzeinbruch sei sodann von der Umsatzrentabilität der Klägerin aus- zugehen. Diese habe 2012 bis 20127 durchschnittlich 6% betragen, wobei die Rechtsstreitigkeiten mit der B._____ Unternehmensgruppe das Geschäftsergebnis belastet hätten. Gemäss Analyse der Beklagten habe die Umsatzrentabilität gar 15% betragen. Multipliziert mit dem entgangenen Umsatz ergebe sich ein entgan- gener Gewinn von EUR 3.3 Mio. bis EUR 148.1 Mio (act. 166 Rz. 197 ff.). Sollte nicht auf die entgangene Umsatzsteigerung abgestellt werden können, seien die Vertragsverletzungen jeweils einzeln zu betrachten. Der entgangene Gewinn ent- spreche dem entgangenen Umsatz abzüglich der variablen Kosten (Deckungsbei-
- 176 - trag). Die Fixkosten müssten nicht berücksichtigt werden, da diese bereits entstan- den seien; unabhängig von der Anzahl der hergestellten Produkte. Die Berechnung basiere auf einer Aufstellung des CFO der Klägerin und ergebe eine tiefere De- ckungsbeitragsmarge als diese die Beklagte errechnet habe. Vom Umsatz würden die Kosten der verkauften Produkte, die Transportkosten und die Lizenzgebühren abgezogen. Dies ergebe eine durchschnittliche Deckungsbeitragsmarge in den Jahren 2013 bis 2017 von 38%. Dabei seien die gesamten Elektrizitätskosten direkt den Produkten zugerechnet worden, auch wenn ein Anteil auf nicht produzierende Einheiten entfalle, was auf den Elektrizitätsrechnungen aber nicht ausgewiesen sei. Der Gewinn der Klägerin werde vor allem von den Private Label Socken getrieben. Bei den Markenprodukten würden tiefere Gewinne erzielt werden. Die Klägerin habe dafür tiefere Lizenzgebühren bezahlen und höhere Stückzahlen absetzen müssen. Zudem habe sie praktisch nichts in Entwicklung, Marketing und Vertrieb investieren müssen. Entsprechend sei bei den jeweiligen Vertragsverletzungen die konkrete Deckungsmarge massgebend (act. 166 Rz. 214 ff.). Für die Schadener- satzbezifferung nach der Lizenzanalogie sei vorliegend belegt, dass die Produzen- ten bereit gewesen seien, Lizenzverträge abzuschliessen. Zudem würden sich die Lizenzgebühren aus den jeweiligen Verträgen ergeben. Die Klägerin hätte Subli- zenzverträge abgeschlossen, wenn die Lizenzgebühren höher gewesen wären als ihr Deckungsbeitrag. Eine angemessene Lizenzgebühr könne aber auch dann als Schaden beansprucht werden, wenn weder eine tatsächliche Lizenzbereitschaft noch eine Lizenzierungsmöglichkeit bestanden habe. Aus den Verträgen der Be- klagten mit anderen Herstellern im Vertragsgebiet würden sich die marktüblichen Lizenzgebühren ergeben, welche zwischen 24% und 44% vom Umsatz betragen würden (act. 166 Rz. 218 ff.). Schliesslich führt die Klägerin aus, der Schaden könne gestützt auf einen Analogieschluss aus dem Verletzergewinn berechnet wer- den. Hätte die Beklagte keine Lizenzen an Dritte erteilt, wären die Aufträge an die Klägerin gefallen, welche zumindest denselben Gewinn hätte erwirtschaften kön- nen. Für die Berechnung seien vom Bruttogewinn zuzüglich Zinsen allfällige varia- ble Kosten abzuziehen; Fixkosten blieben unberücksichtigt. Die Klägerin gehe von einem Umsatz von EUR 100 Mio. der B._____ Unternehmensgruppe aus, welche keinen Umsatz ausserhalb des exklusiven Vertragsgebiets erzielen würde (act. 166
- 177 - Rz. 223 ff.). Sodann macht die Klägerin geltend, dass sie die notwendigen Informa- tionen zur genauen Bezifferung des Schadens nicht beschaffen könne. Soweit das Gericht den Berechnungen der Klägerin nicht folge, beantrage sie entsprechend eine Schätzung des Schadens nach Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 OR. Eben- falls subsidiär mache sie die Herausgabe des Gewinns aus Geschäftsführung ohne Auftrag gelten, welche keine finanzielle Einbusse bei der Klägerin voraussetze (act. 166 Rz. 229 f.). Zur Ermittlung des effektiven Schadens beantragt die Klägerin die Edition der notwendigen Beweise bei sämtlichen Gesellschaften der B._____ Unternehmensgruppe, bei allen Produzenten und bei allen Abnehmern (act. 166 Rz. 232). Schliesslich stellt sich die Klägerin in der Widerklageduplik auf den Stand- punkt, die Beklagte versuche durch die Umsatzzahlen ihrer anderen Lizenznehme- rinnen den Schadenersatz indirekt zu drücken. Diese Umsätze seien als Mindest- umsätze zu verstehen, da die Produkte der Klägerin qualitativ besser und entspre- chend zu einem höheren Preis verkauft worden wären. Zudem hätten dann lang- fristig sehr viel mehr Produkte verkauft werden können (act. 204 Rz. 67). Zur Be- rechnung des Schadens sei der entgangene Deckungsbeitrag massgebend. Die Beklagte zeige nicht auf, was der Unterschied zur Deckungsbeitragsmarge sein solle und mache auch nicht geltend, dass Fixkosten in irgend einer Weise zu be- rücksichtigen wären. Die Klägerin sei ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen und habe die erforderlichen Tatsachen inklusive Beweismittel dargelegt. Sie habe auch die Anforderungen für die konkrete Schadensberechnung erfüllt und für jeden bereits von der Klägerin hergestellten Artikel den Deckungsbeitrag konkret berech- net. In der Duplik habe die Beklagte die Lizenzierung weiterer Produkte offen ge- legt, welche die Klägerin bisher nicht selbst hergestellt habe. Der Produktionsleiter der Klägerin habe diese Produkte analysiert und ein «baugleiches» Produkt ange- geben. Die Klägerin lege entsprechend dar, welche Deckungsbeitragsmarge sie beim Verkauf des «baugleichen» Produkts erzielt hätte. Damit könne die hypothe- tische Anzahl der gelieferten Produkte mit dem hypothetischen Verkaufspreis der Klägerin multipliziert werden und der spezifische Deckungsbeitrag für jedes ein- zelne Produkt berechnet werden. Mangels vollständiger Offenlegung habe die Klä-
- 178 - gerin bisher erst eine Schadensschätzung vornehmen können, diese diene dem Gericht zur Schadensschätzung (act. 204 Rz. 68 ff.). 5.2.2.1.2. Beklagte Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens massgebend sind, belege und beweise. Die klägerischen Ausfüh- rungen seien allzu pauschal und vereinfacht. Zumindest wären die Materialkosten und ein Fixkostenanteil 1:1 vom Verkaufspreis in Abzug zu bringen. Es könne nicht mit einem durchschnittlichen Prozentsatz des Materialpreises gemessen am durch- schnittlichen Verkaufspreis gerechnet werden. Diesen Materialaufwand hätte die Klägerin substantiiert aufzuzeigen und zu beweisen. Weiter sei die Beklagte der Ansicht, dass die Fixkosten zur Schadensberechnung auf jedes einzelne Produkt hinuntergerechnet werden müssten. Wenn die Behauptungen der Klägerin richtig wären, sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie nicht alle Vertragsprodukte selbst pro- duziert habe. Zudem bestreite die Beklagte, dass die Klägerin überhaupt die Kapa- zität für die Produktion gehabt hätte. Abgesehen davon seien auch bei der Eigen- produktion die Gemeinkosten abzuziehen. Es sei an der Klägerin diese mittels ge- hörig geführter Buchhaltung zu beweisen und auf die einzelnen Produkte herunter- zubrechen (act. 143 Rz. 204 ff.). In ihrer Duplik macht die Beklagte zur Schadensberechnung der Klägerin gel- tend, dass eine Gewinnherausgabe nach Art. 423 OR ausscheide, da sich ein Schadenersatzanspruch alleine auf eine Vertragsverletzung stützen könne. Auch eine Immaterialgüterrechtsverletzung liege nicht vor, zumal das gesamte Vertrags- IP der Beklagten gehöre. Auf die Möglichkeit der dreifachen Schadensberechnung könne sich die Klägerin deshalb nicht berufen. Abgesehen davon scheide die Be- rechnung nach der Lizenzanalogie aus, weil die Klägerin nicht einmal selbst aus- führe, dass eine Lizenzvergabe von ihr an die Beklagte möglich oder wahrschein- lich gewesen wäre. Die Bemessung des Schadens nach dem Verletzergewinn scheide aus, weil es sich um einen Sonderfall der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag handle. Folglich habe die Klägerin den Nachweis des effektiven Schadens zu erbringen, also darzulegen, welchen Nettogewinn sie aus den fraglichen Ge- schäften erzielt hätte (act. 178 Rz. 401 ff.). Die Schadensberechnung aufgrund ei-
- 179 - nes angeblichen Umsatzeinbruchs bzw. ausgebliebenen Umsatzwachstums sei nicht zulässig. Alleine aufgrund des behaupteten ausbleibenden Umsatzwachs- tums könne nicht geschlossen werden, dass dieses auf die bestrittenen Vertrags- verletzungen zurückzuführen sei. Die Klägerin hätte sich konkret und substantiiert dazu zu äussern. Ausserdem könnten die zitierten Presseberichte nicht als Beweis für einen erzielten jährlichen Umsatz der Beklagten dienen. Die Mutmassungen über angebliche Umsätze der B._____ Gruppe seien unzutreffend und würden be- stritten (act. 178 Rz. 408 ff.). Bei einem Schadenersatz aus entgangenem Gewinn sei darzulegen, welcher Nettogewinn aus den fraglichen Geschäften erzielt worden wäre. Dazu seien vom bezifferten oder geschätzten Umsatz die variablen Kosten abzuziehen. Die Klägerin hätte eine artikelbezogene Gewinnkalkulation vorzule- gen. Hinweise auf eine angebliche durchschnittliche Deckungsbeitragsmarge wür- den diesen Anforderungen nicht genügen. Diese müsse die Beklagte mit Nichtwis- sen bestreiten, zumal sie sich nicht überprüfen lasse. Abzuziehen seien jedenfalls noch der Anteil der Gewinnsteuer, welcher hätte bezahlt werden müssen (act. 178 Rz. 414 ff.). 5.2.2.2. Rechtliches Der Schaden ist die ungewollte bzw. unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 144 III 155 E. 2.2; 132 III 359 E. 4). Bei einem Vermögensschaden orientiert sich der Schadensbegriff an der Differenzthe- orie. Nach der Differenztheorie entspricht der Schaden der ungewollten Verminde- rung des Reinvermögens der Geschädigten, d.h. der Differenz zwischen dem ge- genwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 142 III 23 E. 4.1; 132 III 359 E. 4; 132 III 321 E. 2.2.1) bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind, und denjenigen, die ihr ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 321 E. 2.2.1). Im Vertragsrecht sind zwei unterschiedliche Differenzrechnungen denkbar: Das positive Interesse wird definiert als die Differenz zwischen dem hypothetischen Vermögensstand der Geschädigten, der sich bei richtiger Vertragserfüllung erge-
- 180 - ben hätte, und dem tatsächlichen Vermögensstand. Als negatives Interesse gilt die Differenz zwischen dem hypothetischen Stand des Vermögens, der sich ergeben hätte, wenn der Vertrag überhaupt nicht geschlossen worden wäre, und dem tat- sächlichen Vermögensstand (WALTER FELLMANN/ ANDREA KOTTMANN, Schweizeri- sches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, N 149). Für die Feststellung des Vorliegens und der Höhe eines Schadens gilt das Regelbeweismass (BGE 144 III 155 E. 2.3; vgl. WALTER, a.a.O., N 134 zu Art. 8 ZGB). Falls der strikte Beweis des Vorhandenseins sowie der Höhe des Schadens nach der Natur der Sache nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, ist der Schaden mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der Geschä- digten getroffenen Massnahmen zu schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Das Beweismass wird bei der Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR auf die überwiegende Wahrschein- lichkeit herabgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2019, 4A_6/2019 E. 4.2 und 4.3). Das Ermessen des Gerichts beginnt aber erst dort, wo die vernünftigerweise möglichen Beweise aufhören (ROLAND BREHM, Berner Kom- mentar Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41-61 OR, 5. Aufl., Bern 2021, N 47 zu Art. 42 OR). Die Klägerin hat demnach auch im Rahmen dieser Norm – soweit möglich und zumutbar – alle Umstände zu behaup- ten und zu beweisen, die Indizien für den Eintritt eines Schadens darstellen und die Schätzung der Höhe erlauben. Art. 42 Abs. 2 OR bewirkt lediglich eine Beweiser- leichterung, keine Umverteilung der Beweislast oder eine Befreiung vom Beweis. Die von der Geschädigten behaupteten Umstände müssen den Schaden als prak- tisch sicher erscheinen lassen; eine blosse Möglichkeit genügt nicht für die Zuspre- chung von Schadenersatz. Liefert die geschädigte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen Angaben, ist eine der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung kommt nicht zum Zuge (BGE 144 III 155 E. 2.3; 140 III 409 E. 4.3.1; 133 III 462 E. 4.4.2; 131 III 360 E. 5.1; 122 III 219 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2019, 4A_6/2019 E. 4.3 m.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2007, 4C.350/2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2018, 4A_374/2018 E. 3.1; BREHM, a.a.O., N 50 f. zu Art. 42 OR). Wie präzise der Scha- den behauptet und substantiiert werden muss, ist im Einzelfall zu entscheiden.
- 181 - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Voraussetzung für Schadenersatzansprüche im Immaterialgüterrecht identisch mit den Haftungsvor- aussetzungen im Obligationenrecht. Der Schaden ist grundsätzlich ziffernmässig nachzuweisen und nur dann vom Gericht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR zu schät- zen, wenn dies nicht möglich ist. In jedem Fall hat der Geschädigte alle ihm zu- gänglichen Tatsachen, die für die Schadensschätzung erforderlich sind, aufzuzei- gen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit den nachfolgend genannten Berech- nungsmethoden. Ein tatsächlicher Schaden und eine (möglichst) konkrete Berech- nung desselben ist stets zu verlangen (BGE 132 III 379 E. 3.1 f.; LUCAS DAVID, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band I/2, Der Rechts- schutz, 3. Aufl., Basel 2011, N 396 und N 403 f.; VITO ROBERTO, Schadenersatz, Gewinnabschöpfung und Bereicherungsanspruch bei Immaterialgüterrechtsverlet- zungen, in: sic! Sondernummer 2008, S. 23 ff., S. 25 f.). Für die Schadensberech- nung haben Rechtsprechung und Praxis drei Methoden entwickelt. Im Vordergrund steht der entgangene Gewinn, insbesondere wenn ein Umsatzeinbruch nachgewie- sen werden kann (BGE 132 III E. 3.2.1; DAVID, a.a.O., N 397). Daneben wird eine Schadensberechnung nach der Methode der Lizenzanalogie anerkannt. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Verletzte nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er dem Verletzer eine Lizenz eingeräumt hätte. Entsprechend entspricht der Schaden nach dieser Methode der Höhe einer angemessenen, fiktiven Lizenzge- bühr. Die Berechnungsweise ist insbesondere dann geeignet, wenn davon ausge- gangen werden kann, dass der Rechteinhaber dem Verletzer eine entsprechende Lizenz eingeräumt hätte und dieser bereit gewesen wäre, einen Lizenzvertrag ab- zuschliessen. Der Geschädigte hat aber auch nachzuweisen, dass ihm eine solche Lizenzgebühr entgangen ist (BGE 132 III E. 3.2.2 und E. 3.3.3; DAVID, a.a.O., N 398 ff.; ROBERTO, a.a.O., S. 27). Schliesslich wird ein Vergleich mit dem vom Ver- letzer erzielten Gewinn zugelassen. Diese Gewinnanalogie stellt streng genommen keinen Ersatz für einen Schaden sondern vielmehr die Herausgabe des Vorteils, der ein auftragsloser Geschäftsführer erwirtschaftet hat. Es handelt sich entspre- chend auch um einen Sonderfall der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von Art. 423 OR. Hintergrund dieser Berechnungsweise ist die Annahme, dass es dem Rechteinhaber möglich gewesen wäre, denselben Gewinn zu erwirt-
- 182 - schaften wie der Verletzer, was vom Rechteinhaber darzulegen ist. Bei der Berech- nung ist der Nettogewinn, unter Anrechnung von Zinsen und Aufwendungen, mass- gebend (BGE 132 III E. 3.2.3; BGE 97 II 169 E. 3b; DAVID, a.a.O., N 401 f.; RO- BERTO, a.a.O., S. 29; zum Ganzen auch EUGEN MARBACH, in: MARBACH/DU- CREY/WILD, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Bern 2018, N 1010 ff.). 5.2.2.3. Anwendbarkeit der dreifachen Schadensberechnung bei Immaterialgüter- rechtsverletzungen Wie gezeigt, macht die Klägerin geltend, für die Schadensberechnung seien die drei für Immaterialgüterrechtsverletzungen entwickelten Berechnungsmetho- den anwendbar. Demgegenüber wird dies von der Beklagten bestritten, zumal sich die Klägerin alleine auf vertragliche Ansprüche und nicht auf die Verletzung von Immaterialgüterrechten stützen könne. Die in der Lehre und Rechtsprechung entwickelten drei Berechnungsmetho- den kommen im Rahmen von Immaterialgüterrechtsverletzungen zur Anwendung. Vorliegend stützen sich die behaupteten Ansprüche der Klägerin alleine auf die Ver- letzung der Lizenzverträge. Immaterialgüterrechtsverletzungen, insbesondere Mar- kenrechtsverletzungen werden dagegen zu Recht keine geltend gemacht. Das Ge- setz gibt dem ausschliesslichen Lizenznehmer die Befugnis, die Leistungsklagen gemäss Art. 55 MSchG geltend zu machen (FRICK, a.a.O., N 136 zu Art. 55 MSchG). Von dieser Klagebefugnis nicht gedeckt ist allerdings der Rechtsschutz gegenüber dem Markeninhaber selbst (FRICK, a.a.O., N 140 zu Art. 55 MSchG; STAUB, a.a.O., N 25 zu Art. 55 MSchG; MAUERHOFER, a.a.O., S. 166). Folglich steht der Klägerin die dreifache Schadensberechnung, wie sie diese selbst propagiert, nicht zur Verfügung. 5.2.2.4. Berechnung des entgangenen Gewinns Entsprechend hat die Klägerin den konkret erlittenen Schaden, in Form eines entgangenen Gewinns zu beweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kläge- rin auch diesbezüglich zwei Berechnungsmethoden vorbringt. In erster Linie bean-
- 183 - tragt sie die Berechnung des entgangenen Gewinns gestützt auf den ihr gesamthaft entgangenen Umsatz und eine prozentuale durchschnittliche Deckungsmarge (act. 166 Rz. 198 ff.). Andererseits macht sie auch bezüglich der einzelnen Sach- verhalte eine Deckungsmarge geltend, welche mit dem von der Beklagten erzielten Umsatz zu multiplizieren sei (act. 166 Rz. 214 ff.). Eine gesamtheitliche Berechnung des entgangenen Gewinns kommt aus ver- schiedenen Gründen nicht in Frage. Die Klägerin stützt sich dabei auf die Behaup- tung, das Verhalten der Beklagten habe die exklusiven Lizenzrechte der Klägerin massiv und systematisch verletzt. Dieser Standpunkt hält der gerichtlichen Über- prüfung nicht stand: Die beklagtischen Lizenzvergaben haben nur in einzelnen Fäl- len gegen die massgebenden Lizenzverträge 2013 verstossen (vorne E. 5.1 ff.). Die von der Klägerin behauptete ausgebliebene Umsatzsteigerung ist somit jeden- falls nicht vollumfänglich auf Vertragsverletzungen der Beklagten zurückzuführen. Ohnehin kommt eine solche Berechnung im Zusammenhang mit einer Vertragsver- letzung nicht in Frage. Hier hat der Geschädigte stets einen konkreten Schaden nachzuweisen und kann sich nicht mit einem pauschalen Verweis auf einen gene- rellen Umsatzeinbruch berufen, ohne den konkreten Zusammenhang mit der ei- gentlichen Verletzung zu beweisen. Selbst bei der Verletzung von Immaterialgüter- rechten ist es aber Sache der Geschädigten, zu beweisen, dass ohne die Verlet- zung der entsprechende Gewinn bzw. Umsatz hätte erzielt werden können. Ob die Ausführungen und Beweismittel der Klägerin dafür genügt hätten, kann nach dem Gesagten offen bleiben. Somit bleibt die von der Klägerin vorgebrachte konkrete Berechnung des ent- gangenen Gewinns zu prüfen. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt und auch von der Beklagten nicht bestritten wird, ist diesbezüglich jede Vertragsverletzung ein- zeln zu betrachten. Ebenfalls unbestritten ist, dass der entgangene Gewinn dies- falls dem entgangenen Umsatz abzüglich der variablen Kosten entspricht (De- ckungsbeitrag). Strittig ist, ob der Deckungsbeitrag gestützt auf einen prozentualen Anteil am Umsatz (Deckungsbeitragsmarge, so die Klägerin act. 166 Rz. 215 ff.) oder gestützt auf eine konkrete Gegenüberstellung von Umsatz und Kosten (so die Beklagte act. 178 Rz. 414 ff.) zu berechnen ist. Entgegen der Klägerin (act. 204
- 184 - Rz. 69) besteht zwischen den beiden Berechnungsmethoden durchaus ein Unter- schied. Sie selbst will für die Berechnung je nach Sachverhalt und Kenntnissen eine durchschnittliche oder konkretere Deckungsbeitragsmarge beiziehen, welche sie aufgrund ihrer Kosten und Verkaufspreise berechnet hat. Dabei macht sie jeweils geltend, der von der Beklagten erzielte Umsatz sei mit der (prozentualen) De- ckungsbeitragsmarge zu multiplizieren. Dieser Ansicht kann so nicht gefolgt wer- den. Der Deckungsbeitrag ist - was auch von der Klägerin nicht bestritten wird - die Differenz zwischen dem erzielten Umsatz und den dabei entstandenen variablen Kosten. Dies kann durchaus als prozentuale Marge dargestellt werden. Wird der entgangene Gewinn jedoch alleine gestützt auf eine prozentuale Marge berechnet, werden die (an sich relevanten) Produktionskosten weitgehend ausgeblendet. So hätte die alleinige Anwendung einer Marge zur Folge, dass die anzurechnenden Produktionskosten alleine gestützt auf den erzielten (bzw. entgangenen) Umsatz berechnet oder geschätzt würden. Dies hätte aber gleichzeitig zur Folge, dass für das exakt gleiche Produkt, welches zu einem geringeren Preis verkauft wurde, auch geringere Produktionskosten angerechnet würden. Dies mag im Einzelfall zutref- fen, wenn aufgrund des geringen Verkaufspreises gewisse Abstriche bei der Qua- lität gemacht werden. Generell muss aber davon ausgegangen werden - zumal die Klägerin die hohe Qualität ihrer Produkte stets betont -, dass im Grundsatz das- selbe Produkt immer gleich hergestellt wird, unabhängig davon, zu welchem Preis dieses genau verkauft worden ist bzw. werden konnte. Auch wenn es sich dabei jeweils nur um geringfügige Preisschwankungen handeln dürfte - zumal bei höhe- ren Schwankungen eher von Abstrichen bei der Qualität auszugehen wäre -, kön- nen die Unterschiede angesichts der Vielzahl der produzierten Kleidungsstücke eine relevante Höhe erreichen. Dies zeigt, dass mit der Beklagten davon auszuge- hen ist, dass die Berechnung des Deckungsbeitrag jeweils für die konkreten Pro- dukte gemessen an den (potentiell) konkret erzielten Umsätzen zu berechnen sind und nicht gestützt auf eine durchschnittliche Deckungsbeitragsmarge berechnet werden können. Die entsprechenden Grundlagen (Produktionskosten und Umsätze bzw. Verkaufspreise) sind von der Klägerin zu behaupten und zu beweisen. Mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 OR ist diese Behauptungs- und Beweislast jedoch in verschiedener Hinsicht zu relativieren. So ist zwar auch im Anwendungsbereich
- 185 - von Art. 42 Abs. 2 OR zu verlangen, dass die zumutbaren Beweise erbracht werden und dass alternative Grundlagen darzulegen sind, für den Fall, dass von der eige- nen Darstellung abgewichen wird. Es wäre aber der Klägerin nicht zuzumuten, dass sie für jede mögliche Variante der Berechnung nicht nur die Grundlagen liefert son- dern auch die Berechnung an sich vornimmt. In diesem Sinne ist ausreichend, wenn die von der Klägerin genannten Grundlagen dem Gericht die Berechnung des Schadens ermöglichen. Weiter ist bei der Frage der zu behauptenden Grundlagen zu berücksichtigen, dass die Beklagte die für die Schadensberechnung relevanten Produktionsaufträge gerade nicht der Klägerin vergeben hat. Selbst hat die Kläge- rin - nach eigenen Angaben - nicht alle von Dritten hergestellten Produkte auch produziert. Eine konkrete Berechnung der Produktionskosten würde jedoch genau dies erfordern. Zudem wären wohl auch Abklärungen mit den Abnehmern bezüglich der erforderlichen Qualität und den eingesetzten Rohstoffen erforderlich. Eine der- art detaillierte Substantiierung zu verlangen, ginge zu weit. Es kann von der Kläge- rin nicht verlangt werden, für die Schadenssubstantiierung die fraglichen Produkte faktisch selbst herstellen zu müssen. Eine Annäherung mit - begründet - ausge- wählten eigenen Produkten ist im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR als genügend anzu- sehen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin für den Beweis ihres Schadens zumindest teilweise auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen ist. Wie gezeigt, bedingt der Beweis des Schadens auch eine Berechnung des im Rah- men der vertragsverletzenden Handlungen erzielten Umsatzes bzw. der verkauften Mengen. Hierbei handelt es sich um Informationen, von denen lediglich die Be- klagte - nebst am Prozess nicht beteiligten Dritten - Kenntnis haben kann. Von der Klägerin über den erzielten Umsatz einen strikten Beweis zu verlangen, ginge ent- sprechend zu weit. Vielmehr ist es im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit (auch) Sache der Beklagten die Grundlagen für die Berechnung des klägerischen Scha- dens offenzulegen, wobei eine Verweigerung bei der Beweiswürdigung zu berück- sichtigen ist (HASENBÖHLER, a.a.O., N 4 zu Art. 164 ZPO; ERNST F. SCHMID, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, BSK ZPO, a.a.O., N 1 zu Art. 164 ZPO). Dies stellt zwar keine Beweiserleichterung im eigentlichen Sinne dar, ist aber im Zusammen- hang mit der Schadensschätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR ebenfalls zu be- rücksichtigen. Ob die von der Klägerin behaupteten Grundlagen, in Verbindung mit
- 186 - den von der Beklagten offen gelegten Informationen für eine Schätzung des Scha- dens ausreichend ist, ist gestützt auf die konkreten Schadensberechnungen zu be- urteilen. Bezüglich der eigenen Produktionskosten hat die Klägerin jeweils eine Kos- tenkalkulation erstellt, welche sich auf ein Produkt der durchschnittlichen Grösse beziehe. Darin wurden die verwendeten Garne, die Kosten für Lohn und Abschrei- bungen, die Verpackungskosten, weitere Kosten (insbesondere Elektrizität), Trans- portkosten und Lizenzgebühren aufgeführt. Für die Beschreibung der einzelnen Elemente der Kalkulation verweist sie auf eine Aufstellung in der Beilage (act. 166 Rz. 292; act. 167/314). Die Beklagte bringt vor, die Klägerin hätte eine artikelbezo- gene Gewinnkalkulation vorzulegen und bezeichnet die Angaben zu den De- ckungsbeitragsmargen der Klägerin als reine Parteibehauptungen welche sie mit Nichtwissen bestreitet (act. 178 Rz. 416 f. und Rz. 433). Vorab ist dazu festzuhalten, dass der Verweis auf die Beilage für die detail- lierte Beschreibung der Positionen nicht ausreicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Behauptung durch Verweis zulässig, wenn der Verweis hin- reichend klar und die Beilage aus sich hinaus verständlich ist (etwa Urteil des Bun- desgerichts vom 30. April 2018, 4A_443/2017 E. 2.2; BRUGGER, a.a.O., S. 537 ff.). An sich erfüllt der vorliegende Verweis auf die Beilage diese Voraussetzungen; der Verweis ist klar und die Beilage in sich ebenfalls. Allerdings stellt das Dokument, auf welches die Klägerin verweist, gar keine Beilage im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung dar. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung basiert darauf, dass in gewissen Situationen eine Übernahme von Beilagen in die Rechtsschrift einen blossen Leerlauf darstellt. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf eine als Beweismittel dienende Beilage. Vielmehr handelt es sich um eine Aufstellung welche - mutmasslich von der klägerischen Rechtsvertretung
- spezifisch für den vorliegenden Prozess erstellt worden ist. Es kann also nicht davon die Rede sein, dass mit dem Verweis auf die Beilage eine unnötige Über- nahme eines Beweismittels in die Rechtsschrift verhindert würde. Vielmehr hat die Klägerin versucht, mittels separater Darstellung der Tatsachenbehauptungen die vom Gericht verfügte Umfangsbeschränkung der Rechtsschrift zu umgehen. Dies
- 187 - ist nicht der Zweck der vom Bundesgericht anerkannten Ausnahme. Allerdings hat die Klägerin die einzelnen Positionen, welche bei der Berechnung der Produktions- kosten relevant sein sollen, auch in der Replik aufgeführt (act. 166 Rz. 292). Die Beklagte hat sich dazu nicht konkret geäussert und die Behauptung gilt entspre- chend als unbestritten. Anders sind die Kostenkalkulationen betreffend der einzelnen Produkte zu be- urteilen (etwa act. 167/315). Dabei handelt es sich zwar ebenfalls um Dokumente, die gegebenenfalls spezifisch für das vorliegende Verfahren erstellt worden sind. Diese enthalten aber jeweils die konkrete (interne) Kalkulation der Produktionskos- ten und sollen damit auch als Beweismittel dienen. Entsprechend ist als genügend zu erachten, wenn die Klägerin in den Rechtsschriften lediglich die Produktionskos- ten bzw. die Deckungsbeitragsmarge selbst erwähnt und für die Herleitung bzw. Berechnung derselben auf die jeweilige Beilage verweist. Die Beklagte bringt sodann zu Recht vor, dass es sich bei den Kostenkalku- lationen der Klägerin um Parteibehauptungen handelt. Allerdings ist zu beachten, dass die Klägerin kaum eine andere Möglichkeit für den Beweis ihrer Kosten und damit auch des Deckungsbeitrags hat. Zwar wäre es ihr wohl möglich, für sämtliche Kosten auch Belege beizubringen. Es kann von der Klägerin aber nicht verlangt werden, sämtliche Geschäftszahlen bis ins Detail offen zu legen, was für einen voll- ständigen Beweis wohl nötig wäre. Vielmehr ist im Lichte von Art. 42 Abs. 2 OR als ausreichend zu erachten, wenn die Klägerin eine soweit detaillierte Kostenaufstel- lung vorlegt, die von der Beklagten beurteilt werden kann. Dies hat sie vorliegend für die einzelnen Produkte gemacht und zudem die Begutachtung durch einen Ex- perten beantragt. Diese Behauptung ist im Grundsatz - wobei auf die einzelnen Produkte im konkreten Zusammenhang einzugehen ist - als genügend substantiiert anzusehen. Es wäre entsprechend an der Beklagten, die von der Klägerin vorge- brachten Produktionskosten in genügender Weise zu bestreiten. Eine pauschale Bestreitung mit Nichtwissen kann dafür nicht ausreichen. Sodann äussert sich die Klägerin ausführlich zu den bestehenden und mögli- chen Produktionskapazitäten in ihren eigenen Produktionsstandorten (act. 166 Rz. 183 ff.). Diese werden von der Beklagten wiederum mit Nichtwissen bestritten
- 188 - (act. 178 Rz. 95). Auch in diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, wie die Klä- gerin ihre Behauptung ohne Rückgriff auf ihre internen Zahlen beweisen soll. Ihre Behauptungen basieren auf internen Reports, deren Grundlagen sie - als Geheim- akten - ebenfalls offengelegt hat (act. 166 Rz. 184 f.; act. 167/267-270) und für de- ren Beurteilung sie zudem ein Gutachten offeriert. Aus den Auslastungsreports (act. 167/267+268), auf die die Klägerin in genügender Weise verweist, ergibt sich, wie die möglichen zusätzlichen Kapazitäten berechnet worden sind. Gerade mit der offerierten Begutachtung liesse sich über diese Behauptung ohne Weiteres Beweis abnehmen. Es wäre entsprechend für die Beklagte auch möglich gewesen, konkre- tere Bestreitungen bezüglich der Produktionskapazitäten aufzustellen. Zudem wa- ren die Parteien jahrelang Vertragspartner und es ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte die Produktionsstätten der Klägerin - wenn auch nicht im Detail - kannte. Jedenfalls genügt ein Bestreiten mit Nichtwissen unter diesen Umständen nicht. Soweit die Klägerin auf Kapazitäten bei der Schwestergesellschaft in Bosnien oder von Partnergesellschaften in China oder der Türkei verweist (act. 166 Rz. 183), ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dies auch bei der Höhe der Pro- duktionskosten zu berücksichtigen ist. Es ist an der Klägerin, ihre in diesem Fall anfallenden (Mehr-)Kosten substantiiert darzulegen. So scheint jedenfalls klar, dass bei einer Auftragsvergabe an einen Dritten auch dieser Dritte einen Gewinn erzielen will, was den möglichen Gewinn der Klägerin schmälert. Schliesslich ist bezüglich der Produktionskapazitäten festzuhalten, dass es - wie gezeigt - nicht um die von der Klägerin vermuteten Vertragsverletzungen und damit verbundenen Pro- duktionsmengen geht sondern lediglich um einzelne Aufträge welche in Verletzung der Verträge erteilt worden sind. Ob diese Kapazitäten gestützt auf die Darstellung der Klägerin zur Verfügung gestanden hätten, ist im Zusammenhang mit der Be- rechnung des entgangenen Gewinns der einzelnen Aufträge zu beurteilen. Im Zusammenhang mit den Produktionskapazitäten macht die Klägerin weiter geltend, bei einer Überschreitung der Maximalauslastung könnten die Produktions- kapazitäten durch zusätzliche Produktionstage oder Maschinenkäufe ausgedehnt werden. Dabei legt sie die anfallenden zusätzlichen Lohn- oder Anschaffungskos- ten, umgerechnet auf ein Paar Socken dar. Wiederum macht sie konkrete Angaben in ihrer Rechtsschrift und verweist auf eine tabellarische Darstellung der Berech-
- 189 - nung (act. 166 Rz. 187 ff.; act. 167/274-278) Auch diesbezüglich bestreitet die Be- klagte lediglich mit Nichtwissen (act. 178 Rz. 95 f.), was angesichts der substanti- ierten Behauptungen nicht genügen kann. Damit hat die Klägerin auch die potenti- ellen Zusatzkosten bei Kapazitätsüberschreitungen in genügender Weise darge- legt. Unbestritten und zutreffend ist, dass die Lohn- und Anschaffungskosten im Grundsatz zu den Fixkosten zu zählen und entsprechend bei der Berechnung des Deckungsbeitrags nur dann zu berücksichtigen sind, wenn durch die zusätzliche Produktion Zusatzkosten angefallen sind, insbesondere bei Überschreitung der maximalen Produktionskapazitäten. Ob solche Zusatzkosten anzurechnen sind, ist im Zusammenhang mit der konkreten Schadensberechnung zu prüfen. 5.2.2.5. Lizenzanalogie Wie bereits ausgeführt, kommt die Anwendung der Lizenzanalogie bei einer Vertragsverletzung durch den Rechteinhaber ohnehin nicht in Frage (vorne E. 5.2.2.3). Die Berechnungsmethode ist aber auch deshalb nicht geeignet, weil die Grundvoraussetzung ist, dass der Rechteinhaber dem Verletzer eine Lizenz einge- räumt hätte und dieser auch bereit gewesen wäre, einen solchen Vertrag abzusch- liessen. Dabei geht es gerade nicht um die von der Beklagten beauftragten Produ- zenten sondern vielmehr um die Beklagte selbst. Dass sie bereit gewesen wäre, der Beklagten eine solche Lizenz einzuräumen, macht die Klägerin selbst nicht gel- tend. Vielmehr spricht sie davon, dass sie den Produzenten eine Sublizenz einge- räumt hätte (act. 166 Rz. 219). 5.2.2.6. Gewinnanalogie Auch die Gewinnanalogie ist - abgesehen von der ohnehin fehlenden An- wendbarkeit - in der konkreten Situation wenig geeignet, um einen Schaden der Klägerin zu berechnen. Die Beklagte hat als Lizenzgeberin gehandelt, in welcher Rolle sie auch bei der Zusammenarbeit mit der Klägerin einen (womöglich ähnli- chen) Gewinn erzielt hätte. Es kann entsprechend nicht von einer Situation die Rede sein, die mit der Geschäftsführung ohne Auftrag vergleichbar ist.
- 190 - 5.2.2.7. Zwischenfazit Zusammenfassend ist für den Schaden der Klägerin die konkrete Schadens- berechnung massgebend. Dabei sind vom entgangenen Umsatz die Kosten für die Produktion abzuziehen, woraus sich der jeweilige Deckungsbeitrag für die einzel- nen Produkte errechnen lässt. Demgegenüber kommen die weiteren von der Klä- gerin genannten Berechnungsmethoden vorliegend nicht zur Anwendung. Die Be- hauptung des Schadens ist dann als genügend substantiiert anzusehen, wenn die Klägerin die der Schadensberechnung zugrundeliegenden Zahlen in genügender Weise nennt, auch wenn sie selbst die massgebende Berechnung nicht vornimmt. 5.2.3. K._____ 5.2.3.1. Parteidarstellungen In der Klage nennt die Klägerin für den Sachverhalt K._____ pauschal einen Deckungsbeitrag von 71% (act. 40 Rz. 328). In ihrer Replik hält sie fest, bislang seien keinerlei Informationen offengelegt worden und sie könne auch nicht auf ver- gangene Lieferungen zurückgreifen. Beim Testkauf seien zwei Modelle aufgefun- den worden, wobei die Beklagte normalerweise vier Sockengrössen kenne. In der Regel hätte die Beklagte aber mehr als zwei Modelle im Angebot. Die Socken seien im Februar/März 2015 ausgeliefert worden und am 12. Dezember 2016 seien noch Socken auf Lager gewesen, was auf eine grössere oder fortlaufende Lieferungen hinweise. Die Socken seien bei K._____ für GBP 6 verkauft worden, womit bran- chenüblich von einem Einkaufspreis von GBP 3 auszugehen sei. Zur Schadensbe- rechnung beantrage sie die Offenlegung der erzielten Umsätze, wobei sie einstwei- len von einem Umsatz von EUR 1'015'956 ausgehe (act. 166 Rz. 420 ff.). Weiter führt sie aus, sie hätte bei den vergleichbaren Aufträgen H._____ und I._____ eine Deckungsbeitragsmarge von durchschnittlich 62% erzielt, welche auch bei K._____ möglich gewesen wäre. Dies ergebe bei einem Umsatz von EUR 1'015'956 einen entgangenen Deckungsbeitrag von EUR 629'893.– (act. 166 Rz. 430). Zur Plausi- bilisierung des Schadens sei die durchschnittliche Deckungsbeitragsmarge von 38% beizuziehen, was einen Schaden von mindestens EUR 386'063.– ergebe. Bei der Berechnung nach der Lizenzanalogie sowie der Herausgabe des Verletzerge-
- 191 - winns resultiere ein Anspruch von mindestens EUR 447'021.– (act. 166 Rz. 432 ff.). In ihrer Widerklageduplik ergänzt die Klägerin, der von der Beklagten angegebene Durchschnittspreis von EUR 2.66 sei falsch und die Berechnung nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Qualitätsunterschieds hätte K._____ bei einem Ver- kauf durch die Klägerin sicherlich höhere Preise akzeptiert. Alternativ hätte die Klä- gerin auf expliziten Wunsch auch günstigere Inputmaterialien verwenden können. Die Deckungsbeitragsmargen würden auf realen Daten basieren, weil die Beklagte sämtliche Produkte schon hergestellt habe. Die eingekauften Socken würden Pri- vate Label Socken wie für H._____ und I._____ entsprechen. Es wäre widersinnig wenn die Klägerin die Socken selbst produzieren müsse, um noch genauere Aus- sagen zur Deckungsbeitragsmarge zu machen (act. 204 Rz. 694 ff.). Die Beklagte bestreitet die Verfügbarkeit der Produktionskapazitäten. Weiter bestreitet sie eine Deckungsbeitragsmarge von 62%, gestützt auf die Produkte für H._____ und I._____. Die Klägerin lege keine genaueren Berechnungen vor, ob- wohl sie dies hätte tun können, zumal sie die fraglichen Socken gekauft habe. Zu- dem gehe die Klägerin von viel höheren Verkaufspreisen aus als bei Verkäufen an K._____ erzielbar seien. Der durchschnittliche Verkaufspreis betrage EUR 2.66. Entsprechend sei offensichtlich, dass von einer tieferen Deckungsbeitragsmarge auszugehen sei. Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werde, dass die durchschnittlichen Produktionskosten pro Stück denjenigen der H._____ Socken entsprechen würden, würde dies eine Deckungsbeitragsmarge von 56% ergeben. Gemessen am erzielten Umsatz der Beklagten ergebe dies einen maxi- malen entgangenen Gewinn von EUR 136'198.72 (act. 178 Rz. 454 ff.). 5.2.3.2. Ausgangslage Die Klägerin macht gestützt auf die verschiedenen Berechnungsmethoden ei- nen entgangenen Gewinn zwischen EUR 386'063.– und EUR 629'893.– geltend. Ihre Berechnungen basieren auf einer Deckungsbeitragsmarge von 62% aufgrund der Vergleichbarkeit des Auftrags mit den Aufträgen betreffend H._____ und I._____, einer durchschnittlichen Deckungsbeitragsmarge von 38% sowie der Li- zenzanalogie und dem Verletzergewinn. Wie gezeigt (vorne E. 5.2.2.7), ist für den Schaden der Klägerin eine konkrete Schadensberechnung erforderlich. Entspre-
- 192 - chend kann auf den von ihr errechneten Schaden nicht abgestellt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob sie die für die Schadensberechnung erforderlichen Werte (Umsatz und Herstellungskosten) in genügender Weise dargestellt hat und gestützt darauf in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR ihr Schaden zu berechnen bzw. zu schätzen. 5.2.3.3. Relevanter Umsatz Die Klägerin hat in ihrer Replik den von der Beklagten mit K._____ erzielten Umsatz auf EUR 1'015'956.– geschätzt, wobei ihre Schätzung auf der Anzahl Ladengeschäfte, sowie einer Vermutung bezüglich Anzahl Modelle, Anzahl Socken pro Modell und Verkaufspreis basierte (act. 166 Rz. 425; act. 167/332). Die Be- klagte machte in ihrer Duplik mit Verweis auf die zugehörigen Beilagen nähere An- gaben zum Umsatz, welchen sie mit insgesamt EUR 243'212.– beziffert (act. 178 Rz. 143 ff.). Dabei handelt es sich um Umsatzzahlen für die vier Quartale des Jah- res 2015, wobei für das zweite bis vierte Quartal auch offen gelegt wurde, welche Produkte in welcher Anzahl und zu welchem Preis geliefert worden sind (act. 179/23-25). Die Schätzung der Klägerin ist durch die Offenlegung der Beklag- ten in der Duplik überholt und für die Schadensschätzung entsprechend nicht rele- vant. Daran vermag der pauschale Hinweis, man halte an den in der Replik ge- nannten Mindestbeträgen fest (act. 204 Rz. 67), nichts zu ändern. Selbst im An- wendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 OR hat das Gericht sein Ermessen gestützt auf eine möglichst konkrete und genaue Grundlage auszuüben. Reine Mutmassun- gen können dagegen keine genügende Basis für eine gerichtliche Schätzung dar- stellen. Dennoch kann auch nicht unbesehen auf die von der Beklagten offen ge- legten Umsatzzahlen abgestellt werden. Vielmehr ist es die Aufgabe des Gerichts, die klägerischen Vorbringen auf Aspekte zu prüfen, welche für die Schadensschät- zung relevant sind. Die Klägerin hat sich in ihrer Widerklageduplik zu den offengelegten Zahlen geäussert. Dabei hat sie den Umsatz nicht explizit bestritten und lediglich festge- halten, dass der Durchschnittspreis von EUR 2.66 aktenkundig falsch sei (act. 204 Rz. 695). Dass sich die Klägerin die von der Beklagten behaupteten Umsatzzahlen nicht explizit zu eigen gemacht hat bzw. an den Behauptungen aus der Replik fest- hält, schadet ihr nicht. Der Schaden lässt sich gestützt auf den offengelegten Um-
- 193 - satz und die von der Klägerin angenommenen Durchschnittsmargen bzw. die von ihr behaupteten Produktionskosten - wie zu zeigen sein wird (sogleich E. 5.2.3.5) - ohne Weiteres berechnen bzw. gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR schätzen. Eine Ver- anlassung, der Klägerin Frist anzusetzen, um zu den Zahlen erneut Stellung zu nehmen, besteht nicht: Sie hat sich in ihrer Widerklageduplik zu diesem Themen- komplex geäussert und hat keinen Anspruch ihre diesbezüglichen Ausführungen verbessern zu können (vorne E. 1.8). Die Klägerin bringt vor, K._____ hätte aufgrund des Qualitätsunterschieds si- cherlich leicht höhere Preise akzeptiert (act. 204 Rz. 67 und Rz. 695). Dabei han- delt es sich um eine reine Mutmassung, für welche die Klägerin keinerlei konkretere Anhaltspunkte liefert. Weder äussert sie sich dazu, weshalb sie davon ausgehe, dass K._____ höhere Preisen zu bezahlen bereit gewesen sein soll noch macht sie Ausführungen oder offeriert Beweismittel dazu, woraus sie Qualitätsunterschiede ableitet. Gerade zu Letzterem wäre sie ohne Weiteres in der Lage gewesen, zumal sie nach eigenen Angaben von G._____ SpA produzierte Socken erworben hat. Schliesslich legt sie auch nicht dar, welche konkreten Preise K._____ überhaupt bereit gewesen sein soll zu bezahlen, was für die Schätzung eines entgangenen Umsatzes ebenfalls erforderlich wäre. Mangels Behauptung kann hierzu auch kein Beweis abgenommen werden. Ohnehin hält die Klägerin aber selbst fest, dass die Verkaufspreise an K._____ in etwa den Verkaufspreisen der Vergleichsprodukte entsprochen hätten (act. 204 Rz. 695). Somit kann nicht davon die Rede sein, dass die Beklagte aufgrund des Beizugs von G._____ SpA Dumpingpreise angeboten hätte und eine Korrektur der Umsatzzahlen (in Anwendung von Art. 42 Abs.2 OR) drängt sich auch aus diesem Blickwinkel nicht auf. Im Zusammenhang mit der angeblich besseren Qualität ihrer Produkte stellt sich die Klägerin zudem auf den Standpunkt, dass bei einer langfristigen Betrach- tung «sehr viel mehr Produkte verkauft» hätten werden können (act. 204 Rz. 67). Auch diese Behauptung ist zu unspezifisch, dass sie einen Einfluss auf die Scha- densberechnung haben könnte. Es handelt sich wiederum um reine Mutmassun- gen der Klägerin. Solche können auch für eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR nicht genügen. Sodann bringt sie auch nicht vor, von welchen Stückzah-
- 194 - len unter diesem Gesichtspunkt auszugehen wäre, womit die Behauptung weder für das Gericht noch für die Gegenpartei überprüfbar ist. Im Übrigen ist zu beach- ten, dass die Vertragsverletzung der Beklagten darin besteht, dass sie G._____ SpA Produktionsaufträge vergeben hat (vorne E. Error! Reference source not found.). Der Schaden der Klägerin besteht entsprechend darin, dass ihr die Um- sätze und Gewinne für diese konkreten Aufträge entgangen sind. Dass darüber hinaus eine Vereitelung weiterer Aufträge eine Vertragsverletzung darstellen würde, hat die Klägerin dagegen nicht geltend gemacht. Entsprechend kann auch ein dadurch entgangener Gewinn keinen relevanten Schaden darstellen. Weiter hat die Klägerin in ihrer Replik ausgeführt, sie gehe davon aus, dass Ende 2016 eine weitere Lieferung erfolgt sei, zumal K._____ fast keine Socken mehr an Lager gehabt habe (act. 166 Rz. 425). Zwar hat die Klägerin diesen Ein- wand in ihrer Widerklageduplik nicht wiederholt, doch ist aufgrund des allgemeinen Hinweises (act. 204 Rz. 67) davon auszugehen, dass sie daran festhält. Allerdings findet ihre Behauptung in den vorhandenen Darstellungen und Beweismitteln keine Stütze. Sowohl die Beklagte als auch BL._____ von K._____ haben ausgeführt, dass die Lieferungen im Jahr 2015 erfolgt sind (act. 178 Rz. 142 ff.; act. 41/105). Letzterer hat ausserdem explizit festgehalten, dass der Verkaufspreis der Produkte reduziert worden sei, weil diese nicht mehr weitergeführt würden (act. 41/105 S. 2). Diese Rückmeldung an die Klägerin erfolgte im Dezember 2016. Wie die Klägerin daraus schliessen will, dass weitere Lieferungen erfolgt sein sollen, ist nicht ersicht- lich. Jedenfalls kann dies unter den gesamten Umständen aus dem knappen La- gerbestand nicht geschlossen werden. Weitere Anhaltspunkte, welche für eine län- ger andauernde Zusammenarbeit sprechen würden, bringt die Klägerin nicht vor. Im Übrigen deckt sich dieser Sachverhalt auch mit den von der Beklagten offenge- legten Umsatzzahlen. So nahmen die Umsätze mit K._____ stetig ab, von GBP 83'373.60 im ersten Quartal 2015 auf GBP 21'075.– im vierten Quartal 2015. Auch dies spricht für eine Einstellung der Produkte. Die von der Klägerin beantrag- ten Beweismittel (act. 166 Rz. 424 i.V.m. Rz. 427 und Rz. 232) stellen somit einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar und können nicht abgenommen werden (vgl. auch vorne E. 1.7.1 ff.).
- 195 - Schliesslich hält die Klägerin fest, dass ihre Umsatzschätzung auf der An- nahme basiert, dass K._____ zwei verschiedene Modelle vertrieben habe, aber da- von auszugehen sei, dass «viele weitere» Modelle existiert hätten (act. 166 Rz. 426). Aus den Lizenzabrechnungen der Beklagten ergibt sich, dass K._____ ursprünglich mehr Modelle geführt hat. So wurden im zweiten Quartal 2015 insge- samt vier, im dritten und im vierten jeweils zwei verschiedene Modelle geliefert (act. 179/25). Dies deckt sich soweit mit der Vermutung der Klägerin. Anzeichen für weitere gelieferten Modelle sind keine ersichtlich und werden von der Klägerin auch keine genannt. Entsprechend besteht auch hier keine Grundlage, mittels eines Aus- forschungsbeweises zusätzliche Beweismittel für die Klägerin zu erlangen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus den angeblich fehlenden Rechnungsnummern (act. 204 Rz. 123 S. 55; vgl. auch vorne E. 5.1.8) nichts zur Vollständigkeit der Offenlegung des Umsatzes mit K._____ abgeleitet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die «fehlenden» Rechnungen gerade die- sen Sachverhalt betreffen würden, bestehen keine. Zudem ist die Edition sämtlicher Rechnungen aufgrund einer unspezifischen Vermutung ohnehin als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen. Für die Berechnung bzw. Schätzung des entgangenen Gewinns der Klägerin sind demnach die von der Beklagten offengelegten Umsatzzahlen massgebend. Wie ausgeführt ist für die Schadensberechnung entscheidend, welche Socken in welcher Anzahl zu welchen Preisen verkauft worden sind. Nur so lässt sich - unter Abzug der jeweiligen Produktionskosten - der Deckungsbeitrag für den konkreten Fall ermitteln. Für die Quartale 2-4/2015 lassen sich die Umsatzzahlen für die ver- schiedenen Produkte ohne Weiteres ermitteln, zumal die Beklagte Abrechnungen von G._____ SpA beigelegt hat, aus welchen sich die Produkte, Mengen und Ver- kaufspreise ergeben (act. 179/23). Aus den Abrechnungen von G._____ SpA ergeben sich die folgenden Verkaufs- zahlen (act. 179/23): Produkt Anzahl Verkaufspreis Preis pro Stück Quartal 2 / 2015
- 196 - 1 10'140 GBP 22'003.80 GBP 2.17 2 2'040 GBP 4'794.00 GBP 2.35 3 4'080 GBP 7'629.60 GBP 1.87 4 5'100 GBP 9'537.00 GBP 1.87 Total 21360 GBP 43'964.40 GBP 2.0583 Quartal 3 / 2015 1 6'714 GBP 13'830.48 GBP 2.06 2 6'954 GBP 15'507.42 GBP 2.23 Total 13'668 GBP 29'338.26 GBP 2.1465 Quartal 4 / 2015 1 4'320 GBP 8'899.20 GBP 2.06 2 5'460 GBP 12'175.80 GBP 2.23 Total 9'780 GBP 21'075.00 GBP 2.1549 Total Quartal 2-4 1 21'174 GBP 44'733.84 GBP 2.113 2 14'454 GBP 32'477.22 GBP 2.247 3 4'080 GBP 7'629.60 GBP 1.87 4 5'100 GBP 9'537.00 GBP 1.87 Total 44'808 GBP 94'377.66 GBP 2.106 Für das Quartal 1/2015 sind lediglich einzelne Rechnungen mit Gesamtbeträ- gen aufgeführt (act. 179/23 S. 3). Aufgrund der Angaben zu den anderen Quartalen ist dabei davon auszugehen, dass jede Rechnung jeweils ein spezifisches Produkt betrifft. Die Angaben reichen jedoch nicht dazu aus, den Umsatz den verschiede- nen Produkten zuzuordnen. Wie gezeigt (vorne E. 5.2.2.4) wäre dies für die Scha- densberechnung erforderlich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die erforderli- chen Informationen nur die Beklagte haben kann. Den Beweis dieser Berechnungs- grundlagen von der Klägerin zu verlangen, wäre überspitzt formalistisch und ginge auch unter dem Aspekt, dass in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu belegen ist, was für die Klägerin zumutbar ist, zu weit. Vielmehr ist der relevante Umsatz bzw. die Anzahl der Produkte und die Einzelpreise in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen (zur Berechnung hinten E. 5.2.3.6). 5.2.3.4. Relevante Kosten Wie die Klägerin zu recht vorbringt, hat sie die an K._____ verkauften Pro- dukte in dieser Form nie selbst produziert. Wie gezeigt muss für eine Schadens-
- 197 - schätzung deshalb ausreichen, wenn sie von ihr selbst hergestellte vergleichbare Produkte nennt und die Produktionskosten für diese substantiiert darlegt (vorne E. 5.2.2.4). Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme zur Duplik ausgeführt, welche ihrer eigenen Produkte mit den von G._____ SpA für K._____ produzierten Pro- dukte vergleichbar sein sollen. Dabei macht sie zu Recht geltend, dass die Beklagte erst in ihrer Duplik offen gelegt hat, welche Produkte K._____ geliefert worden sind (act. 204 Rz. 70 S. 34). Die Klägerin war entsprechend berechtigt, diesbezüglich im Rahmen der Stellungnahme zu den Dupliknoven neue Behauptungen aufzustellen (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte bzw. G._____ SpA hat K._____ vier Sockenmodelle verkauft. Nach der Darstellung der Klägerin ist das Modell «1» mit ihrem eigenen Modell «B._____H._____ Trail» vergleichbar, während die Modelle «2», «3» und «4» mit dem Modell «B._____H._____ Neutral» verglichen werden können (act. 204 Rz. 70 S. 35). Dies wurde von der Beklagten nicht bestritten, weshalb für die Berechnung des Deckungsbeitrags von diesen Modellen auszugehen ist. Die Deckungsbei- tragsmargen bzw. den Deckungsbeitrag für die Vergleichsprodukte hat die Klägerin bereits in ihrer Replik dargelegt und auf die entsprechenden Berechnungen verwie- sen (act. 166 Rz. 293). Die eigentlichen Produktionskosten (Material, Verpackung, Energie und verschiedene Kosten) hat die Klägerin pro Produkt berechnet (vgl. act. 315/4+5). Demnach betragen die Produktionskosten für das Modell «B._____H._____ Neutral» EUR 0.66 (act. 204 Rz. 70 S. 35; act. 167/315/5) und für das Modell «B._____H._____ Trail» EUR 0.72 (act. 204 Rz. 70 S. 35; act. 167/315/4). Die Produktionskosten werden von der Beklagten nicht substanti- iert bestritten (act. 178 Rz. 435; vgl. auch vorne E. 5.2.2.4). Die Klägerin hält zu den Produktionskosten fest, sie hätte auf expliziten Wunsch auch günstigere Inputmaterialien verwenden können (act. 204 Rz. 695). Es ist nicht klar, ob sie damit geltend machen will, dass bei einem tieferen Ver- kaufspreis auch die Produktionskosten tiefer ausgefallen wären. Jedenfalls könnte einer solchen Behauptung nicht gefolgt werden. Die Klägerin hätte substantiiert vor- zubringen, inwiefern bei den verwendeten Materialien ein Qualitätsunterschied be- steht, welche günstigeren Materialien hätten verwendet werden können und was
- 198 - dies für die Produktionskosten konkret bedeutet hätte. Das hat sie nicht gemacht. Zudem war die Klägerin bereits seit Oktober 2015 im Besitz einer von G._____ SpA für K._____ produzierten Socke (act. 40 Rz. 199; act. 166 Rz. 417). Es wäre ihr also durchaus möglich gewesen, allfällige Qualitätsunterschiede und entspre- chende Auswirkungen auf die Produktionskosten bereits mit den ordentlichen Rechtsschriften vorzubringen. Wie bereits festgehalten, sind Lohnkosten und Kosten für die Anschaffung zusätzlicher Maschinen nur dann anzurechnen, wenn die Klägerin für die Produk- tion des konkreten Auftrags ihre Kapazitäten hätte erhöhen müssen. Massgebend sind dabei die von der Klägerin vorgetragenen Maximalkapazitäten (vorne E. 5.2.2.4) sowie die Anzahl der von G._____ SpA verkauften Produkte. Die Ver- kaufszahlen für das zweite bis vierte Quartal ergeben sich aus den Aufstellungen der Beklagten (act. 179/23 S. 4 ff.). Im ersten Quartal hat die Beklagte die verkauf- ten Produkte und Einheiten nicht offen gelegt. Dies kann - wie gesagt - nicht der Klägerin angelastet werden, weshalb es sich rechtfertigt, für die Berechnung der verkauften Mengen vom durchschnittlichen Verkaufspreis in den übrigen Quartalen auszugehen. Bei einem Durchschnittspreis von GBP 2.106 (vorne E. 5.2.3.3) und einem Umsatz von GBP 83'373.60 ergibt dies eine Produktionsmenge von 39'589 Sockenpaaren. Werden die produzierten Mengen den verbleibenden Produktions- kapazitäten der Klägerin gegenübergestellt ergibt sich daraus, dass die Klägerin ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die von G._____ SpA für K._____ pro- duzierten Mengen selbst herzustellen: Quartal (2015) Verkaufte Einheiten Freie Produktionskapazitäten (act. 179/23) (act. 167/267/3) 1 39'589 150'178 2 21'360 137'174 3 13'668 130'316 4 9'780 74'131 Nach dem Gesagten wären der Klägerin mit der Produktion für K._____ keine zusätzlichen Kosten entstanden und es ist entsprechend kein Zuschlag zu den Pro- duktionskosten vorzunehmen.
- 199 - Daneben rechnet die Klägerin in die Deckungsbeitragsmarge jeweils einen prozentual vom Verkaufspreis abhängigen Anteil für die Transportkosten (Verkauf und Insourcing) sowie die Lizenzgebühren (act. 204 Rz. 70 S. 35). Die Lizenzge- bühren ergeben sich aus dem Lizenzvertrag AH._____. Darin wurde für Private Label Produkten wie den vorliegenden eine Lizenzgebühr von 13 % des erzielten Umsatzes vereinbart (act. 41/14 Ziff. 11.3). Der Transportkostenanteil von 3% (Ver- kauf) und 1.4% (Insourcing) des Umsatzes ergibt sich aus der Buchhaltung der Klägerin (act. 166 Rz. 216; act. 167/293-295) und wird von der Beklagten nicht be- stritten. Vielmehr wendet auch die Beklagte in ihrer Berechnung einer Deckungs- beitragsmarge dieselben Werte an (act. 178 Rz. 459). Somit entstehen bei der Klä- gerin zusätzlich verkaufspreisabhängige Kosten für Lizenzgebühren und Transport von total 17.4% des Verkaufspreises. 5.2.3.5. Berechnung des Deckungsbeitrags Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl der relevante Umsatz als auch die relevanten Kosten in genügender Weise behauptet worden sind. Daraus kann
- nach demselben Muster wie von der Klägerin für die Deckungsbeitragsmarge be- hauptet - der Deckungsbeitrag für die einzelnen Produkte und Quartale berechnet werden. Wie ausgeführt (vorne E. 5.2.2.4) kann der Klägerin nicht angelastet wer- den, dass sie genau diese Variante nicht konkret berechnet hat. Da die Klägerin in Italien domiziliert ist und ihre Geschäfte in Euro führt, sind die von der Beklagten ausgewiesenen Verkaufspreise in britischen Pfund für die Berechnung des Deckungsbeitrags in Euro umzurechnen. Die von der Beklagten behaupteten durchschnittlichen Wechselkurse für die entsprechenden Perioden (act. 179/23-25) wurden von der Klägerin nicht bestritten und sind entsprechend anzuwenden. Gestützt auf die vorgenannten Zahlen ergibt dies folgende Deckungsbeiträge für die einzelnen Produkte in den Quartalen 1-3. Da für die Modelle «3» und «4» sowohl Verkaufspreis als auch Vergleichsmodell übereinstimmen, rechtfertigt es sich, diese gemeinsam zu berechnen. Die Berechnung erfolgte gestützt auf nicht
- 200 - gerundete Zahlen, was allfällige geringfügige Abweichungen von gestützt auf die Tabelle berechneten Zahlen erklärt. Quartal 2 1 3 / 4 2 Verkaufspreis GBP GBP 2.17 GBP 1.87 GBP 2.35 Verkaufspreis EUR EUR 3.0092 EUR 2.5932 EUR 3.2589 (1 GBP = 0.721111 EUR) Produktionskosten EUR 0.72 EUR 0.66 EUR 0.66 Verkaufspreisabhängige EUR 0.5236 EUR 0.4512 EUR 0.5670 Kosten (Lizenz/Transport), 17.4 % Total Kosten EUR 1.2436 EUR 1.1112 EUR 1.2270 Deckungsbeitrag EUR 1.7656 EUR 1.4820 EUR 2.0318 Deckungsbeitragsmarge 58.67% 57.15% 62.35% Quartal3 1 3 / 4 2 Verkaufspreis GBP GBP 2.06 keine verkauft GBP 2.23 Verkaufspreis EUR EUR 2.8717 EUR 3.1087 (1 GBP = 0.717345 EUR) Produktionskosten EUR 0.72 EUR 0.66 Verkaufspreisabhängige EUR 0.4997 EUR 0.5409 Kosten (Lizenz/Transport), 17.4 % Total Kosten EUR 1.2197 EUR 1.2009 Deckungsbeitrag EUR 1.6520 EUR 1.9078 Deckungsbeitragsmarge 57.53% 61.37% Quartal 4 1 3 / 4 2 Verkaufspreis GBP GBP 2.06 keine verkauft GBP 2.23 Verkaufspreis EUR EUR 2.8531 EUR 3.0885 (1 GBP = 0.722033 EUR) Produktionskosten EUR 0.72 EUR 0.66 Verkaufspreisabhängige EUR 0.4964 EUR 0.5374 Kosten (Lizenz/Transport), 17.4 % Total Kosten EUR 1.2164 EUR 1.1973 Deckungsbeitrag EUR 1.6366 EUR 1.8911 Deckungsbeitragsmarge 57.36% 61.23% 5.2.3.6. Entstandener Schaden Gestützt auf die vorstehend berechneten Deckungsbeiträge lässt sich sodann ohne Weiteres durch Multiplikation des Deckungsbeitrags mit der Anzahl verkauf-
- 201 - ten Produkte (vorne E. 5.2.3.3) der entgangene Gewinn der Klägerin für die Quar- tale 2-4 2015 berechnen: Quartal 2 1 3 / 4 2 Deckungsbeitrag (EUR) 1.7656 1.4820 2.0318 Verkaufte Produkte 10'140 9'180 2'040 Entgangener Gewinn 17'903.56 13'604.7630 4'144.9099 (EUR) Total Quartal 2 EUR 35'653.2296 Quartal3 1 3 / 4 2 Deckungsbeitrag (EUR) 1.6520 1.9078 Verkaufte Produkte 6'714 keine 6'954 Entgangener Gewinn 11'091.6933 13'266.6619 (EUR) Total Quartal 3 EUR 24'358.3552 Quartal 4 1 3 / 4 2 Deckungsbeitrag (EUR) 1.6366 1.8911 Verkaufte Produkte 4'320 keine 5'460 Entgangener Gewinn 7'070.2139 10'325.4182 (EUR) Total Quartal EUR 17'395.6321 Für das erste Quartal 2015 ist mangels umfassender Offenlegung eine kon- krete Berechnung des Deckungsbeitrags und des entgangenen Gewinns für die einzelnen Produkte nicht möglich. Da die unvollständigen Berechnungsgrundlagen nicht der Klägerin angelastet werden können, rechtfertigt es sich im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR für die Schätzung des entgangenen Gewinns im ersten Quartal 2015 von einem durchschnittlichen Deckungsbeitrag auszugehen. Allerdings kann hierbei nicht von den von der Klägerin vorgebrachten Deckungsbeitragsmargen ausgegangen werden (vgl. dazu auch vorne E. 5.2.2.4). Vielmehr ist trotz Pauscha- lisierung von einer möglichst konkreten Grundlage auszugehen. Entsprechend sind für die durchschnittliche Deckungsbeitragsmarge die Werte des konkreten Projekts beizuziehen. So lässt sich am besten abschätzen, welchen Gewinn die Klägerin erzielt hätte, wenn sie die Produkte für K._____ hergestellt hätte. Dabei scheint es angemessen, für den entgangenen Deckungsbeitrag im ersten Quartal 2015 die
- 202 - während dem Rest des Jahres entgangene durchschnittliche Deckungsbeitrags- marge beizuziehen: Quartal Umsatz Deckungsbeitrag Deckungsbeitrags- marge Quartal 2 EUR 60'967.5903 EUR 35'653.2296 58.4790% Quartal 3 EUR 40'898.3962 EUR 24'358.3552 59.5582% Quartal 4 EUR 29'188.4166 EUR 17'395.6321 59.5977% Total Q12-4 EUR 131'054.4031 EUR 77'407.2169 59.0649% Die durchschnittliche Deckungsbeitragsmarge für die an K._____ gelieferten Produkte beträgt demnach 59.0649%. Im ersten Quartal 2015 erzielte G._____ SpA mit Produkten für K._____ einen Umsatz von GBP 83'373.60, was bei einem Wechselkurs von EUR 1 = GBP 0.743361 (vgl. act. 179/24 und vorne E. 5.2.3.3) EUR 112'157.6192 entspricht. Multipliziert mit der durchschnittlichen Deckungsbei- tragsmarge für den K._____-Auftrag ergibt dies einen entgangenen Deckungsbei- trag von EUR 66'245.8411. 5.2.3.7. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin die Grundlagen für die Be- rechnung bzw. Schätzung des entgangenen Gewinns im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 OR im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex K._____ in genügen- der Weise dargelegt hat. Wenn der Auftrag vertragsgemäss an die Klägerin verge- ben worden wäre, hätte diese einen Umsatz von EUR 243'212.02 erzielen können, was in einem Deckungsbeitrag von EUR 143'653.06 resultiert hätte. Dieser entgan- gene Deckungsbeitrag entspricht dem entgangenen Gewinn der Klägerin und damit dem Schaden, den sie durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten erlitten hat. Die Klage ist entsprechend im Umfang von EUR 143'653.06 gutzuheissen. 5.2.4. AG._____ 5.2.4.1. Parteidarstellungen Bezüglich AG._____ macht die Klägerin ebenfalls geltend, dass ihr in Form von entgangenem Umsatz und damit entgangenem Gewinn ein Schaden entstan- den sei, wobei ihr der effektive Schaden bisher verheimlicht worden sei und sie auf die Offenlegung von Informationen der Beklagten angewiesen sei. Die von F._____
- 203 - für AG._____ hergestellten Produkte habe die Klägerin grösstenteils bereits selbst hergestellt, weshalb sie die Deckungsbeitragsmargen kenne. Der entgangene Ge- winn bestimme sich somit nach dem Umsatz multipliziert mit der jeweiligen De- ckungsbeitragsmarge. Die Klägerin gehe davon aus, dass sie in den Jahren 2017 und 2018 einem Umsatz von EUR 382'653.– hätte erzielen können, was bei einer für AG._____ durchschnittlichen Deckungsbeitragsmarge von 57% einen entgan- genen Gewinn von mindestens EUR 218'211 ergebe (act. 166 Rz. 516 ff.). Zur Plausibilisierung könne wiederum die generelle durchschnittliche Deckungsbei- tragsmarge, die Lizenzanalogie sowie die Berechnung des Verletzergewinns bei- gezogen werden. Dies ergebe einen Schaden von mindestens EUR 145'408 bis EUR 172'194.– (act. 166 Rz. 519 ff.). Die Beklagte hält fest, dass sich ein entgangener Gewinn aus dem von F._____ mit dem Verkauf von Vertragsprodukten an AG._____ erzielten Umsatz multipliziert mit der jeweiligen Deckungsbeitragsmarge der verschiedenen herge- stellten Produkte ergeben würde. Die Beklagte habe die Umsätze offengelegt. Gehe man von der behaupteten aber bestrittenen verfügbaren Produktionskapazi- tät und der ebenfalls bestrittenen erzielbaren Deckungsbeitragsmarge aus, ergebe dies einen entgangenen Gewinn von EUR 292'322.79 (act. 178 Rz. 473). 5.2.4.2. Ausgangslage Die Klägerin macht gestützt auf die verschiedenen Berechnungsmethoden ei- nen entgangenen Gewinn von mindestens EUR 218'112.– geltend. Ihre Berech- nungen basieren auf dem von der Klägerin mit Produkten für AG._____ erzielten durchschnittlichen Umsatz und der damit erzielten durchschnittlichen Deckungsbei- tragsmarge von 57% (act. 166 Rz. 518). Wie gezeigt (vorne E. 5.2.2.4), ist für den Schaden der Klägerin eine konkrete Schadensberechnung erforderlich. Entspre- chend kann auf den von ihr errechneten Schaden nicht abgestellt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob sie die für die Schadensberechnung erforderlichen Werte (Umsatz und Herstellungskosten) in genügender Weise dargestellt hat und gestützt darauf ihr Schaden zu berechnen.
- 204 - 5.2.4.3. Relevanter Umsatz Die Klägerin hat in ihrer Replik den mit AG._____ von Januar 2017 bis Februar 2018 auf mindestens EUR 382'653.– geschätzt, wobei ihre Schätzung auf dem von ihr von 2014 bis 2016 erzielten Umsatz mit AG._____ Produkten basiert (act. 166 Rz. 518). Die Beklagte macht in ihrer Duplik mit Verweis auf die zugehörigen Bei- lagen nähere Angaben zum Umsatz, welchen sie mit insgesamt EUR 512'874.74 beziffert (act. 178 Rz. 174 ff.). Dabei handelt es sich um Umsatzzahlen für die vier Quartale des Jahres 2017 und das erste Quartal 2018, wobei offen gelegt wurde, welche Produkte in welcher Anzahl und zu welchem Preis geliefert worden sind (act. 179/28 f.). Die Schätzung der Klägerin ist durch die Offenlegung der Beklagten in der Duplik überholt und für die Schadensschätzung entsprechend nicht relevant. Daran vermag auch der pauschale Hinweis, man bestreite die Vollständigkeit und Korrektheit der CH._____ Rechnungen und der darin enthaltenen Angaben (act. 204 Rz. 566), nichts zu ändern. Selbst im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 OR hat das Gericht sein Ermessen gestützt auf eine möglichst konkrete und genaue Grundlage auszuüben. Reine Mutmassungen können dagegen keine ge- nügende Basis für eine gerichtliche Schätzung darstellen. Dennoch kann auch nicht unbesehen auf die von der Beklagten offen gelegten Umsatzzahlen abgestellt wer- den. Vielmehr ist es die Aufgabe des Gerichts, die klägerischen Vorbringen auf Aspekte zu prüfen, welche für die Schadensschätzung relevant sind. Die Klägerin hat sich in ihrer Widerklageduplik zu den offengelegten Zahlen geäussert. Dabei hat sie den erzielten Umsatz pauschal bestritten (act. 204 Rz. 566). Weshalb Zahlungseingänge, Rechnungen von F._____ oder Rechnun- gen an AG._____ besser geeignet sein sollen, den Umsatz von F._____ - also einer Dritten - zu belegen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an konkreten Aus- führungen dazu, weshalb die offen gelegten Umsatzzahlen unvollständig bzw. falsch sein sollen. Diese liegen gar um rund einen Drittel höher als die ursprüngliche Schätzung der Klägerin, was gegen die Vermutung der Klägerin spricht. Einen An- spruch auf eine gerichtlich angeordnete Edition von Unterlagen, die die Gegenpar- tei ohne konkrete Aufforderung eingereicht hat, besteht nicht. Auch besteht kein Anspruch darauf, bereits bekannte Unterlagen von einer Dritten zu erhalten. Unter
- 205 - diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das gestellte Editionsbegehren über einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgehen soll. Weiter führt die Klägerin aus, dass bereits im Herbst 2016 Umsätze zu ver- muten seien (act. 166 Rz. 518), was von der Beklagten bestritten wird (act. 178 Rz. 174). Worauf die klägerische Vermutung basiert, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine reine Mutmassung ohne belegte oder behauptete Grundlagen. insbe- sondere macht die Klägerin selbst geltend, AG._____ im Herbst 2016 noch beliefert zu haben. Zu den diesbezüglichen Umsätzen, insbesondere einem Umsatzrück- gang, welcher allenfalls einen Hinweis auf eine konkurrierende Belieferung darstel- len könnte, äussert sie sich jedoch nicht. Es scheint aber unwahrscheinlich, dass die Beklagte bzw. AG._____ für dieselbe Kollektion (Herbst Winter 2016/17) mit verschiedenen Produzenten zusammenarbeitet. Ohne konkrete Behauptungen bleibt es bei einer reinen Mutmassung der Klägerin, welche keine Grundlage für die Abnahme zusätzlicher Beweismittel sein kann. Sodann macht die Klägerin geltend, ohne die Vertragsverletzungen hätte sie AG._____ mindestens bis zum 31. Dezember 2028 beliefern können, weil der Wechsel diese Zeit in Anspruch genommen hätte (act. 204 Rz. 567). Ob dies zu- trifft, kann offen bleiben. Fakt ist, dass der Klägerin seit dem 1. März 2018 kein Exklusivitätsanspruch für die Produktion von Private Label Produkten mehr zusteht (vorne E. 5.1.5.4 f.; act. 144/9 Ziff. 5). Ab diesem Zeitpunkt stellt die Lizenzvergabe an F._____ keine Vertragsverletzung mehr dar. Auf welcher Grundlage die Klägerin dennoch einen Anspruch auf eine Auftragsvergabe haben könnte, ist nicht ersicht- lich. Damit ihr gegenüber der Beklagten ein Schadenersatzanspruch zustehen könnte, wäre aber genau dies erforderlich. Die Beklagte war berechtigt entspre- chende Aufträge anderweitig zu vergeben und die Klägerin kann keinen entgange- nen Gewinn mehr geltend machen. Im Übrigen stellt die Klägerin für diesen Zeit- raum (März bis Dezember 2018) keine Behauptungen zum entstandenen Schaden bzw. zum entgangenen Gewinn auf, womit ein Schadenersatzanspruch ohnehin nicht genügend substantiiert wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus den angeblich fehlenden Rechnungsnummern (act. 204 Rz. 123 S. 55, vgl. auch vorne E. 5.1.8)
- 206 - nichts zur Vollständigkeit der Offenlegung des Umsatzes mit AG._____ abgeleitet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die «fehlenden» Rechnungen gerade die- sen Sachverhalt betreffen würden, bestehen keine. Zudem ist die Edition sämtlicher Rechnungen aufgrund einer unspezifischen Vermutung ohnehin als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen. Für die Berechnung bzw. Schätzung des entgangenen Gewinns der Klägerin sind demnach die von der Beklagten offengelegten Umsatzzahlen massgebend. Wie ausgeführt, ist für die Schadensberechnung entscheidend, welche Socken in welcher Anzahl zu welchen Preisen verkauft worden sind. Nur so lässt sich - unter Abzug der jeweiligen Produktionskosten - der Deckungsbeitrag für den konkreten Fall ermitteln. Die Umsatzzahlen für die verschiedenen Produkte lassen sich ohne Weiteres ermitteln, zumal die Beklagte Abrechnungen der F._____ beigelegt hat, aus welchen sich die Produkte, Mengen und Verkaufspreise ergeben (act. 179/28). Aus den Abrechnungen der F._____ ergeben sich die folgenden Verkaufs- zahlen (act. 179/28), wobei die zwei nicht zuordenbaren Erstattungen im ersten Quartal 2017 (act. 179/28 S. 7) nicht zu berücksichtigen sind. Produkt Anzahl Verkaufspreis Preis pro Stück Quartal 1 / 2017 5 2'521 EUR 5'546.20 EUR 2.20 6 5'620 EUR 13'488.00 EUR 2.40 7 16'041 EUR 43'310.70 EUR 2.70 8 7'854 EUR 18'849.60 EUR 2.40 Kids 9 1'191 EUR 3'215.70 EUR 2.70 Kids 7 1'254 EUR 3'009.60 EUR 2.40 Kids 8 1'229 EUR 2'408.84 EUR 1.96 10 1'274 EUR 2'446.08 EUR 1.92 11 2'624 EUR 6'035.20 EUR 2.30 12 3'632 EUR 11'804.00 EUR 3.25 13 1'176 EUR 5'527.20 EUR 4.70 14 10'753 EUR 31'721.35 EUR 2.95 Total 55'169 EUR 147'362.47 EUR 2.6711 Quartal 2 / 2017 7 454 EUR 1'180.40 EUR 2.60 11 1'254 EUR 2'884.20 EUR 2.30 Total 1'708 EUR 4'064.60 EUR 2.3797
- 207 - Quartal 3 / 2017 6 3'892 EUR 9'340.80 EUR 2.40 7 18'930 EUR 49'218.00 EUR 2.60 8 4'927 EUR 11'824.80 EUR 2.40 Kids 9 1'286 EUR 3'729.40 EUR 2.90 Kids 7 4'329 EUR 10'389.60 EUR 2.40 15 Adult 2'569 EUR 13'101.90 EUR 5.10 15 Kids 1'233 EUR 5'116.95 EUR 4.15 11 1'240 EUR 2'852.00 EUR 2.30 12 9'031 EUR 29'350.75 EUR 3.25 13 1'231 EUR 5'785.70 EUR 4.70 14 14'968 EUR 44'155.60 EUR 2.95 Total 63'636 EUR 184'865.50 EUR 2.9050 Quartal 4 / 2017 16 8'670 EUR 22'368.60 EUR 2.58 17 2'595 EUR 5'060.25 EUR 1.95 11 1'405 EUR 3'231.50 EUR 2.30 Total 12'670 EUR 30'660.35 EUR 2.4199 Quartal 1 / 2018 16 1'599 EUR 4'125.42 EUR 2.58 7 15'306 EUR 39'795.60 EUR 2.60 8 9'770 EUR 23'448.00 EUR 2.40 18 2'589 EUR 6'731.40 EUR 2.60 19 1'540 EUR 3'696.00 EUR 2.40 Kids 7 1'231 EUR 2'954.40 EUR 2.40 Kids 8 2'040 EUR 3'998.40 EUR 1.96 20 4'843 EUR 12'591.80 EUR 2.60 12 3'848 EUR 12'506.00 EUR 3.25 14 12'313 EUR 36'323.35 EUR 2.95 Total 55'079 EUR 146'170.37 EUR 2.6538 Total 5 2'521 EUR 5'546.20 EUR 2.20 6 9'512 EUR 22'828.80 EUR 2.40 16 10'269 EUR 26'494.02 EUR 2.58 17 2'595 EUR 5060.25 EUR 1.95 7 50'731 EUR 133'504.70 EUR 2.6316 8 22'551 EUR 54'122.40 EUR 2.40 18 2'589 EUR 6'731.40 EUR 2.60 19 1'540 EUR 3'696.00 EUR 2.40 Kids 9 2'477 EUR 6'945.10 EUR 2.8038 Kids 7 6'814 EUR 16'353.60 EUR 2.40 Kids 8 3'269 EUR 6'407.24 EUR 1.96 20 4'843 EUR 12'591.80 EUR 2.60
- 208 - 15 Adult 2'569 EUR 13'101.90 EUR 5.10 15 Kids 1'233 EUR 5'116.95 EUR 4.15 10 1'274 EUR 2'446.08 EUR 1.92 11 6'523 EUR 15'002.90 EUR 2.30 12 16'511 EUR 53'660.75 EUR 3.25 13 2'407 EUR 11'312.90 EUR 4.70 14 38'034 EUR 112'200.30 EUR 2.95 Total 188'262 EUR 513'123.29 EUR 2.7256 Zumindest sinngemäss macht die Klägerin geltend, dass sie beim Verkauf der entsprechenden Produkte höhere Preise erzielt hätte. So führt sie bei der Berech- nung der Deckungsbeitragsmargen ihre eigenen Verkaufspreise auf (act. 166 Rz. 490; act. 204 Rz. 70 f. S. 34 f.). Weshalb sie höhere Verkaufspreise hätte ver- langen können, führt die Klägerin dagegen nicht aus. Entsprechend ist ohne Wei- terungen vom Umsatz bzw. den Verkaufspreisen auszugehen die F._____ erzielt hat. 5.2.4.4. Relevante Kosten Die Klägerin bringt vor, die Produkte für AG ._____ zuvor selbst hergestellt zu haben (act. 166 Rz. 490) und nennt in der Widerklageduplik Vergleichsprodukte für die von ihr nicht hergestellten Produkte (act. 204 Rz. 70 S. 35). Wie ausgeführt, muss für die Schadensschätzung die Nennung von selbst hergestellten Vergleichs- produkten ausreichen, wenn die Klägerin die Produkte nicht selbst produziert hat (vorne E. 5.2.2.4). Sodann macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die Beklagte die von F._____ an AG._____ gelieferten Produkte erst in ihrer Duplik offen gelegt hat (act. 204 Rz. 70 S. 34), weshalb die Klägerin berechtigt war, diesbezüglich im Rahmen der Stellungnahme zu den Dupliknoven neue Behauptungen aufzustellen (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte bzw. F._____ hat AG._____ insgesamt 19 Sockenmodelle ver- kauft. Dabei wurden die folgenden Modelle mit leicht abweichender Bezeichnung und Artikelnummer bereits von der Klägerin hergestellt (act. 179/28; act. 167/350): Bezeichnung F._____ Bezeichnung Klägerin 5 5' 6 6' 7 7' 8 8'
- 209 - Kids 9 Kids 9' Kids 7 Kids 7' Kids 8 Kids 8 15 Adult 15' 15 Kids Kids 15' 11 11' 12 12' 13 13 14 14' Daneben sind nach der klägerischen Darstellung das Modell «10» mit ihrem eigenen Produkt «10'» die Modelle «16» und «18» mit dem eigenen Modell «6'» sowie die Modelle «17», «19» und «20» mit dem klägerischen Produkt «5'» ver- gleichbar (act. 204 Rz. 70 S. 35). Dies wurde von der Beklagten nicht bestritten, weshalb für die Berechnung des Deckungsbeitrags von diesen Modellen auszuge- hen ist. Die Deckungsbeitragsmargen bzw. die anfallenden Kosten für die Ver- gleichsprodukte hat die Klägerin bereits in ihrer Replik dargelegt und auf die ent- sprechenden Berechnungen verwiesen (act. 166 Rz. 491; act. 167 Rz. 350). Die eigentlichen Produktionskosten (Material, Verpackung, Energie und verschiedene Kosten) hat die Klägerin pro Produkt berechnet (vgl. act. 167/350/1-16). Die Pro- duktionskosten wurden von der Beklagten nicht substantiiert bestritten (act. 178 Rz. 473; vgl. auch vorne E. 5.2.2.4). Demnach ist von folgenden Produktionskosten pro Stück auszugehen: Produkt (Klägerin) Produktionskosten 5' (act. 167/350/6) EUR 0.67 6' (act. 167/350/7) EUR 0.64 7' (act. 167/350/10) EUR 0.77 8' (act. 167/350/5) EUR 0.69 Kids 9' (act. 167/350/12) EUR 0.75 Kids 7' (act. 167/350/9) EUR 0.63 Kids 8 (act. 167/350/13) EUR 0.53 15' (act. 167/350/16) EUR 1.23 Kids 15' (act. 167/350/15) EUR 0.99 11' (act. 167/350/14) EUR 0.65 10' (act. 167/350/8) EUR 0.59 12' (act. 167/350/2) EUR 0.95 13 (act. 167/350/4) EUR 1.10 14' (act. 167/350/1) EUR 0.83 Wie bereits festgehalten, sind Lohnkosten und Kosten für die Anschaffung zusätzlicher Maschinen nur dann anzurechnen, wenn die Klägerin für die Produk-
- 210 - tion des konkreten Auftrags ihre Kapazitäten hätte erhöhen müssen. Massgebend sind dabei die von der Klägerin vorgetragenen Maximalkapazitäten (vorne E. 5.2.2.4) sowie die Anzahl der von F._____ verkauften Produkte. Die Verkaufs- zahlen für das Jahr 2017 und das erste Quartal 2018 ergeben sich aus den Auf- stellungen der Beklagten (act. 179/28). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ex- klusivität der Klägerin lediglich bis Februar 2018 dauerte (vorne E. 0) und die Pro- duktion von F._____ sich ebenfalls auf diese Monate beschränkte (act. 179/28 S. 17 ff.). Entsprechend sind auch nur die verfügbaren Kapazitäten der Monate Ja- nuar und Februar 2018 zu berücksichtigen. Werden die produzierten Mengen den verbleibenden Produktionskapazitäten der Klägerin gegenübergestellt, ergibt sich folgendes: Quartal Verkaufte Einheiten Freie Produktionskapazitäten (act. 179/28) (act. 167/267/5+6) 1 / 2017 55'169 -8'816 2 / 2017 1'708 48'332 3 / 2017 63'636 57'519 4 / 2017 12'670 53'327 Jan/Feb 2018 55'079 33'192 Nach dem Gesagten wäre die Klägerin lediglich teilweise in der Lage gewe- sen, die von AG._____ benötigten Socken im Rahmen ihrer normalen Produktions- kapazität herzustellen. Entsprechend hätte die Klägerin ihre Produktionskapazitä- ten vorübergehend steigern müssen, was ihr - nach eigener, nicht genügend be- strittener Darstellung (vgl. vorne E. 5.2.2.4) - auch möglich gewesen wäre. Im Jahr 2017 wäre dabei eine Zusatzproduktion von rund 800'000 Socken möglich gewe- sen (act. 167/276), was für die vorgenannten Produkte ausreichend ist. Die dafür anfallenden Mehrkosten hat die Klägerin mit EUR 0.69 pro Paar beziffert (act. 166 Rz. 188), was von der Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde (act. 178 Rz. 95; vorne E. 5.2.2.4). Allerdings ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass die Ausführungen zur Produktionskapazität, insbesondere zu den Zusatzka- pazitäten sehr allgemein gehalten sind (act. 178 Rz. 96). So macht sie pauschal geltend, die Mehrkosten würden nur bei einer länger andauernden Überschreitung der Maximalkapazität anfallen (act. 166 Rz. 187). Was das konkret heissen soll, insbesondere, wie viele Socken innert welchem Zeitraum sie ohne zusätzliche Kos- ten produzieren könnte, führt sie dagegen nicht aus. Es ist aber nicht Sache des
- 211 - Gerichts, diesbezügliche Annahmen zu treffen. Entsprechend sind die Zusatzkos- ten für sämtliche die Maximalkapazitäten überschreitenden Produkte zu berück- sichtigen. Weiter hält die Klägerin lediglich fest, wie viele Socken zu welchem Preis an einem zusätzlichen Produktionstag (24 Stunden) hergestellt werden könnten und berechnet daraus die Mehrkosten. Sie macht dagegen keine Angaben dazu, wel- che Kosten bei zusätzlich erforderlichen Produktionstagen mindestens anfallen. Bei den so zu berücksichtigenden Kosten handelt es sich aber um zusätzliche Fixkos- ten, die per Definition unabhängig von der produzierten Menge anfallen. Es wäre daher an der Klägerin, darzulegen in welchen Schritten diese Kosten bei ihr anfal- len. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass die Kosten - im Wesentlichen Personal- kosten - tatsächlich für jedes einzelne Produkt anfallen. Dies würde auf eine Be- zahlung im Akkord hinauslaufen, was die Klägerin so nicht geltend macht. Da sie keine näheren Angaben zur möglichen Stückelung der zusätzlichen Fixkosten ge- macht hat, steht als Einheit für die Berechnung der Mehrkosten einzig der volle Produktionstag zur Verfügung. An einem solchen können nach klägerischer An- gabe für Kosten von EUR 6'515.26 insgesamt 9'360 Paar Socken hergestellt wer- den. Nach dem Gesagten sind demnach für jeden angebrochenen zusätzlichen Produktionstag zusätzliche Fixkosten von EUR 6'515.26 entstanden. Werden die zusätzlich erforderlichen Produktionskapazitäten der Tagesproduktion eines Pro- duktionstags gegenübergestellt, lassen sich daraus die zusätzlich anfallenden Fix- kosten berechnen. Dabei ist zu beachten, dass die bereits bestehende Überschrei- tung der Produktionskapazitäten im dritten Quartal 2017 nicht zu berücksichtigen ist, zumal diese Kosten bei der Klägerin bereits angefallen sind und keinen Zusam- menhang mit dem vorliegend relevanten Auftrag für AG._____ haben. Dies ergibt folgende Kosten: Quartal 1 / Quartal 3 / Quartal 1 / 2017 2017 2018 Verkaufte Einheiten 55'169 63'636 55'079 Freie Produktionskapazität 0 57'519 33'192
- 212 - Erforderliche Zusatzkapa- 55'169 6'117 21'887 zität Erforderliche Zusatztage 5.89 0.65 2.33 à 9'360 Einheiten Aufgerundet 6 1 3 Kosten Zusatztage EUR 39'091.56 EUR 6'515.26 EUR 19'545.78 EUR 6'515.26 pro Tag Insgesamt wären der Klägerin damit Kosten von EUR 65'152.60 (EUR 39'091.56 + EUR 6'515.26 + EUR 19'545.78) angefallen, um die für AG._____ erforderlichen Produkte herstellen zu können. Diese Kosten wären an sich im Rahmen der Berechnung des Deckungsbeitrags auf die in an den Zusatz- tagen produzierten Produkte zu verteilen. Da es sich um Fixkosten handelt, recht- fertigt es sich, diese Kosten nicht individuellen Produkten zuzuordnen sondern sie gesamthaft vom entgangenen Deckungsbeitrag in Abzug zu bringen. Daneben rechnet die Klägerin in die Deckungsbeitragsmarge jeweils einen prozentual vom Verkaufspreis abhängigen Anteil für die Transportkosten (Verkauf und Insourcing) sowie Lizenzgebühren (act. 167/350; act. 204 Rz. 70 S. 35). Die Lizenzgebühren ergeben sich aus dem Lizenzvertrag AH._____. Darin wurde für Private Label Produkte wie den vorliegenden eine Lizenzgebühr von 13% des er- zielten Umsatzes vereinbart (act. 41/14 Ziff. 11.3). Der Transportkostenanteil von 3% (Verkauf) und 1.4% (Insourcing) des Umsatzes ergibt sich aus der Buchhaltung der Klägerin (act. 166 Rz. 216; act. 167/293-295) und wird von der Beklagten nicht bestritten. Vielmehr wendet auch die Beklagte in ihrer Berechnung einer Deckungs- beitragsmarge dieselben Werte an (act. 178 Rz. 459). Somit entstehen bei der Klä- gerin zusätzlich verkaufspreisabhängige Kosten für Lizenzgebühren und Transport von total 17.4% des Verkaufspreises. 5.2.4.5. Berechnung des Deckungsbeitrags Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl der relevante Umsatz als auch die relevanten Kosten in genügender Weise behauptet worden sind. Daraus kann
- nach demselben Muster wie von der Klägerin für die Deckungsbeitragsmarge be- hauptet - der Deckungsbeitrag für die einzelnen Produkte und Quartale berechnet
- 213 - werden. Wie ausgeführt (vorne E. 5.2.2.4) kann der Klägerin nicht angelastet wer- den, dass sie genau diese Variante nicht konkret berechnet hat. Gestützt auf die vorgenannten Zahlen ergibt dies folgende Deckungsbeiträge für die einzelnen Produkte. Da die Verkaufspreise bis auf zwei Produkte («7» und «Kids 9») in sämtlichen Quartalen gleich geblieben sind, rechtfertigt es sich den Deckungsbeitrag für die gesamte Zeitdauer einheitlich zu berechnen. Die Berech- nung erfolgte gestützt auf nicht gerundete Zahlen, was allfällige geringfügige Ab- weichungen von gestützt auf die Tabelle berechneten Zahlen erklärt. Produkt sierpsfuakreV )RUE( -soksgnulletsreH net )RUE( -basierpsfuakreV netsoK egignäh ,)tropsnarT/zneziL( )RUE( %4.71 netsoK latoT )RUE( gartiebsgnukceD )RUE( 5 2.20 0.67 0.3828 1.0528 1.1472 6 2.40 0.64 0.4176 1.0576 1.3424 16 2.58 0.64 0.4489 1.0889 1.4911 17 1.95 0.67 0.3393 1.0093 0.9407 7 2.6316 0.77 0.4579 1.2279 1.4037 8 2.40 0.69 0.4176 1.1076 1.2924 18 2.60 0.64 0.4524 1.0924 1.5076 19 2.40 0.67 0.4176 1.0876 1.3124 Kids 9 2.8038 0.75 0.4879 1.2379 1.5660 Kids 7 2.40 0.63 0.4176 1.0476 1.3524 Kids 8 1.96 0.53 0.3410 0.8710 1.0890 20 2.60 0.67 0.4524 1.1224 1.4776 15 Adult 5.10 1.23 0.8874 2.1174 2.9826 15 Kids 4.15 0.99 0.7221 1.7121 2.4379 10 1.92 0.59 0.3341 0.9241 0.9959 11 2.30 0.65 0.4002 1.0502 1.2498 12 3.25 0.95 0.5655 1.5155 1.7345 13 4.70 1.10 0.8178 1.9178 2.7822 14 2.95 0.83 0.5133 1.3433 1.6076 5.2.4.6. Entstandener Schaden Gestützt auf die vorstehend berechneten Deckungsbeiträge lässt sich sodann ohne Weiteres durch Multiplikation des Deckungsbeitrags mit der Anzahl verkauf-
- 214 - ten Produkte (vorne E. 5.2.2.4) der gesamthaft entgangene Deckungsbeitrag der Klägerin für die von F._____ für AG._____ hergestellten Produkte berechnen: Deckungsbei- Verkaufte Pro- Entgangener trag pro Stück dukte Deckungsbei- Produkt (EUR) trag (Total) 5 1.1472 2'521 2'892.0912 6 1.3424 9'512 12'768.9088 16 1.4911 10'269 15'311.9005 17 0.9407 2'595 2'441.1165 7 1.4037 50'731 71'212.0122 8 1.2924 22'551 29'144.9124 18 1.5076 2'589 3'903.1764 19 1.3124 1'540 2'021.0960 Kids 9 1.5660 2'477 3'878.9026 Kids 7 1.3524 6'814 9'215.2536 Kids 8 1.0890 3'269 3'559.8102 20 1.4776 4'843 7'156.0168 15 Adult 2.9826 2'569 7'662.2994 15 Kids 2.4379 1'233 3'005.9307 10 0.9959 1'274 1'268.8021 11 1.2498 6'523 8'152.4454 12 1.7345 16'511 28'638.3295 13 2.7822 2'407 6'696.7554 14 1.6076 38'034 61'109.2278 Total entgangener Deckungsbeitrag EUR 280'038.9875 Vom gesamthaft entgangenen Deckungsbeitrag für die einzelnen Produkte sind sodann die Kosten abzuziehen, welche aufgrund der Überschreitung der Ma- ximalkapazität für die erforderlichen zusätzlichen Produktionstage angefallen wä- ren (vorne E. 5.2.4.4). Von den berechneten EUR 280'038.9875 sind demnach die zusätzlichen Fixkosten von EUR 65'152.60 in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen entgangenen Deckungsbeitrag von EUR 214'886.3875. 5.2.4.7. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin die Grundlagen für die Be- rechnung bzw. Schätzung des entgangenen Gewinns im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 OR im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex AG._____ in genü- gender Weise dargelegt hat. Wenn der Auftrag vertragsgemäss an die Klägerin vergeben worden wäre, hätte diese einen Umsatz von EUR 513'123.29 was unter Berücksichtigung der zusätzlichen Fixkosten in einem Deckungsbeitrag von
- 215 - EUR 214'886.39 resultiert hätte. Dieser entgangene Deckungsbeitrag entspricht dem entgangenen Gewinn der Klägerin und damit dem Schaden, den sie durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten erlitten hat. Die Klage ist entsprechend im Umfang von EUR 214'886.39 gutzuheissen. 5.2.5. Zins Die Klägerin macht zudem einen Zinsanspruch von 5 % seit dem 21. Septem- ber 2016 geltend. Eine Begründung für den Zinsenlauf hat die Klägerin erst in ihrer Widerklageduplik vorgebracht, wo sie ausgeführt hat, dass Zins ab Datum der Ver- tragsverletzung geschuldet wäre, wobei es sich beim verlangten Zins um einen durchschnittlichen Zinssatz handle, welcher im Rahmen der Schadensberechnung nach Offenlegung aller relevanten Informationen angepasst werden müsse (act. 204 Rz. 679). Die Beklagte bestreitet den Zinsenlauf ab dem 21. September 2016 zumal verschiedene behauptete Vertragsverletzungen erst nach diesem Da- tum erfolgt seien (act. 178 Rz. 419). Nebst dem eigentlichen Schadenersatz ist stets auch ein Schadenszins ge- schuldet. Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem sich das schädigende Er- eignis finanziell ausgewirkt hat (MARTIN A. KESSLER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER, BSK OR I, a.a.O., N 5 zu Art. 42 OR; BREHM, a.a.O., N 97 ff. zu Art. 41 OR). Der Zinssatz beträgt 5% (BREHM, a.a.O., N 101 zu Art. 41 OR). Die Klägerin hat sich in der Widerklageduplik eine Bestimmung des Beginns des Zinsenlaufs vorbehalten. Dieser Vorbehalt ist verspätet, soweit er überhaupt als zulässig erachtet werden könnte. Es wäre an der Klägerin gewesen, den Zeit- punkt des Schadenseintritts oder zumindest die für dessen Bestimmung relevanten Parameter - welche in der Folge aufgrund der offen gelegten Zahlen die Ermittlung des Zeitpunkts erlauben - zu behaupten. Aber selbst für die ihr bekannten Vertrags- verletzungen hat sie keinen Beginn des Zinsenlaufs bestimmt sondern lediglich auf das Datum der Klageeinleitung abgestellt. Hinzu kommt, dass der Vorbehalt der Klägerin erst in der Widerklageduplik erfolgt ist, während sie in der Klage und der Replik, in welchen sie sich frei zum Streitgegenstand hätte äussern können, zum
- 216 - Zinsenlauf nichts vorgebracht hat. Somit bleibt es bei der (impliziten) Behauptung, Zins sei ab Klageeinleitung geschuldet. Im Zeitpunkt der Klageeinleitung ist der behauptete Schaden jedenfalls ein- getreten. Allerdings ist der Beklagten dahingehend zu folgen, als dass dies nur für diejenigen Vertragsverletzungen gilt, welche in diesem Zeitpunkt bereits erfolgt sind. Den Sachverhaltskomplex «K._____» hat die Klägerin bereits in ihrer (ur- sprünglichen) Klage vorgebracht (act. 1 Rz. 90 ff.) und die relevanten Lieferungen erfolgten im Jahr 2015 (vorne E. Error! Reference source not found.). Diesbe- züglich kann folglich auf den Zeitpunkt der Klageeinleitung abgestellt werden und der Schadenersatzanspruch ist ab dem 21. September 2016 zu verzinsen. Dagegen hat die Klägerin den Sachverhalt «AG._____» erst in ihrer Replik aufgegriffen (act. 166 Rz. 488 ff.). Auch ist die Vertragsverletzung in den Jahren 2017 und 2018 erfolgt, also deutlich nach der Klageeinleitung (vorne E. 5.1.5.2 f.). Entsprechend ist für diese Teilforderung nicht bereits ab dem 21. September 2016 Zins geschuldet. Vielmehr ist in sinngemässer Auslegung der klägerischen Begrün- dung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Replik abzustellen, zumal in jenem Zeitpunkt der Schaden jedenfalls eingetreten ist. Entsprechend ist ein Zinsan- spruch für diese Teilforderung ab dem 3. März 2020 ausgewiesen. 5.2.6. Fazit Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Klägerin durch die ver- tragswidrige Vergabe der Lizenzen an die G._____ SpA (K._____) und die F._____ d.o.o. (AG._____) Umsätze von insgesamt EUR 756'335.31 (EUR 243'212.02 + EUR 513'123.29) entgangen sind. Hätte die Klägerin diese Produkte herstellen und vertreiben können, wie dies vertraglich vorgesehen war, hätte sie damit einen zu- sätzlichen Deckungsbeitrag von EUR 358'539.45 (EUR 143'653.06 + EUR 214'886.39) erwirtschaften können. Dies entspricht dem entgangenen Ge- winn der Klägerin. Zudem besteht ein Anspruch auf 5% Zins auf EUR 143'653.06 ab dem 21. September 2016 und auf EUR 214'886.39 ab dem 3. März 2020.
- 217 - 5.3. Kausalzusammenhang 5.3.1. Parteidarstellungen Die Klägerin macht geltend, wer genau gehandelt habe lasse sich aufgrund der verworrenen Gruppenstrukturen nicht im Detail erstellen. Es sei aber klar, dass die Beklagte den aufgrund der Vertragsverletzungen verursachten Schaden ad- äquat kausal verursacht habe. Wären die Aufträge an die Klägerin erteilt bzw. die Abnehmer an diese verwiesen worden, hätte diese die Produkte herstellen und durch den Verkauf einen zusätzlichen Gewinn erwirtschaften können. Zumindest wäre es ihr möglich gewesen, mit den jeweiligen Herstellern einen Sublizenzvertrag abzuschliessen (act. 166 Rz. 237 ff.). Im Zusammenhang mit dem Sachverhalts- komplex K._____ ergänzt die Klägerin, die Lizenz an G._____ SpA sei durch die Beklagte selbst erteilt worden (act. 166 Rz. 438). Hinsichtlich AG._____ macht sie geltend, ohne Vertragsverletzung hätte AG._____ durch die Klägerin produzieren lassen, zumal die Qualitätsprobleme gelöst gewesen seien (act. 166 Rz. 527). Die Ausführungen der Beklagten bestreitet sie. Die Klägerin sei eine respektierte und branchenweit anerkannte Herstellerin, weshalb die Aufträge zu ihr gekommen wä- ren, wenn die Beklagte dies gewollt hätte. Die Feststellung, die Kunden hätten bei der Klägerin bestellen können, sei nicht zutreffend, zumal die Beklagte die Aufträge umgeleitet hätte (act. 204 Rz. 703 ff.). Die Beklagte bestreitet einen Kausalzusammenhang, diesen habe die Kläge- rin nicht substantiiert behauptet. Ein Kausalzusammenhang bestehe lediglich dann, wenn die Aufträge ohne die Vertragsverletzungen tatsächlich zur Klägerin gekom- men wären. Dass sie von einem anderen Hersteller produziert worden sind, reiche dafür nicht aus, hätten doch die Abnehmer auch gänzlich von einer Bestellung ab- sehen können. Dies wäre bei AG._____ offensichtlich der Fall gewesen, zumal die Aussagen von BQ._____ klar gewesen seien. Im Übrigen wären die Abnehmer frei gewesen, bei der Klägerin Bestellungen zu tätigen (act. 178 Rz. 478 ff.).
- 218 - 5.3.2. Rechtliches Damit ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, muss zwischen der Vertrags- verletzung und dem Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Der natürliche Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Ursache «conditio sine qua non» eines Erfolgs ist, das Verhalten also nicht weggedacht wer- den kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg eintritt. Adäquat kausal ist eine schädigende Handlung die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung geeignet ist, den entstandenen Schaden herbeizuführen (WIEGAND, a.a.O., N 41 zu Art. 97 OR). 5.3.3. Würdigung Inwiefern die genaue Zuordnung der Handlungen der Beklagten und der mit ihr verbundenen Gesellschaften eine Frage des Kausalzusammenhangs sein soll ist nicht ersichtlich. Ob der Beklagten die entsprechenden Handlungen anzurech- nen sind, war bereits im Rahmen der Vertragsverletzungen zu prüfen (vorne E. 5.1 ff.). Liegt keine der Beklagten anrechenbare Handlung vor, ist bereits die Vertragsverletzung zu verneinen. Für die Frage des Kausalzusammenhangs ist da- gegen einzig entscheidend, ob der behauptete Schaden auf die zuvor festgestellte Vertragsverletzung zurückgeführt werden kann. Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs gehen die Parteien von ver- schiedenen Aspekten aus. Beide Aspekte sind an sich weitgehend zutreffend, ver- mögen aber nicht vollends zu überzeugen. Die Klägerin geht bei ihrer Argumenta- tion davon aus, dass die Produkte auf jeden Fall hergestellt werden mussten, wobei nur sie vertraglich die Herstellung hätte übernehmen dürfen. Dies trifft zwar grund- sätzlich zu, hatte die Klägerin doch gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Exklusivität und entsprechend auch daraus, dass die Produktionsaufträge von ihr und nicht von einem dritten Lizenznehmer durchgeführt werden. Allerdings sah der Vertrag auch Ausnahmen von der Exklusivität vor (vorne E. 3.2.4 ff.) und der An- spruch der Klägerin richtete sich lediglich gegen die Beklagte nicht aber gegen die Abnehmer, welche ihr Produkte - ohne Verwendung des Vertrags-IP - auch von Dritten herstellen lassen durften. Es stellt sich entsprechend durchaus die Frage,
- 219 - wie sie von der Beklagten aufgeworfen wird, ob die Abnehmer - konkret K._____ und AG._____ - die Produkte auch bei der Klägerin bestellt hätten und ob die Klä- gerin in der Lage gewesen wäre, die Herstellung zu übernehmen. Auch diese Aus- legung der Beklagten greift aber zu kurz. Die Beklagte ist - wie gezeigt - gegenüber der Klägerin verschiedene Verpflichtungen eingegangen. Sie kann sich dieser nicht (indirekt) dadurch entledigen, dass sie die Verantwortung für die Vertragsverletzun- gen gänzlich auf eine nicht an den Vertrag gebundene Dritte abschiebt. Natürlich ist auch deren Handlung - die Bestellung bei der anderen Herstellerin - kausal zu einem allfälligen Schaden der Klägerin, ändert aber nichts an der möglichen Kau- salität der Handlungen der Beklagten. Hinsichtlich der Lizenzvergabe an G._____ SpA bezüglich der Produktion für K._____ ist festzuhalten, dass die Beklagte, hätte sie vertragskonform gehandelt, K._____ an die Klägerin hätte verweisen müssen. Zwar wäre es danach im Belie- ben von K._____ gelegen, ob die Klägerin den entsprechenden Auftrag erhalten hätte. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb dies nicht der Fall hätte sein sollen, werden jedoch keine vorgebracht. Indem die Beklagte der G._____ SpA die Lizenz erteilt hat, hat sie die Klägerin um jenen Auftrag gebracht. Damit ist der natürliche Kau- salzusammenhang gegeben. Dieses Verhalten ist auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, bei der Klä- gerin einen Schaden in der Form eines entgangenen Gewinns zu verursachen, ist doch die Herstellung eines Produkts und dessen Verkauf erfahrungsgemäss ge- winnbringend. Bezüglich AG._____ gilt grundsätzlich dasselbe: Die Produktion wäre auf- grund des Exklusivitätsanspruchs der Klägerin vorbehalten gewesen. Allerdings wurden seitens AG._____ Beschwerden bezüglich der Qualität vorgebracht (act. 117/19+20), weshalb tatsächlich möglich scheint, dass AG._____ bei der Klä- gerin gar nichts mehr bestellt hätte. Dies könnte den Kausalzusammenhang durch- aus in Frage stellen. Allerdings wäre es der Beklagten durchaus möglich gewesen, AG._____ ohne die Lizenzverträge 2013 zu verletzen, mit einem anderen Produ- zenten zusammenzubringen (vorne E. 5.1.5.3). Wenn sie dies nicht macht und ih- ren eigenen Gewinn über die Einhaltung der Verträge stellt, kann sie sich in der
- 220 - Folge nicht auf den Standpunkt stellen, AG._____ hätte die Zusammenarbeit be- endet. Sie selbst hat darauf hingewirkt, dass die Zusammenarbeit unter Verletzung der Lizenzverträge 2013 aufrecht erhalten wird. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Produktionsaufträge bei vertragsgemässem Verhalten der Beklagten an die Klägerin gegangen wären. Indem die Beklagte dabei mitgewirkt hat, dass die Aufträge an die F._____ gehen, hat sie die Klägerin um jene Aufträge gebracht. Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Dieses Verhal- ten - das Vorenthalten von vertraglich der Gegenpartei zustehenden Aufträgen - ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, bei der Klägerin einen Schaden in der Form eines entgangenen Gewinns zu verursachen, ist doch die Herstellung eines Produkts und dessen Ver- kauf erfahrungsgemäss gewinnbringend. Selbstredend ist die Kausalität nur dann zu bejahen, wenn die Klägerin auch in der Lage gewesen wäre, die entsprechenden Produkte herzustellen. In techni- scher Hinsicht scheint dies - abgesehen von den bereits behandelten Qualitätspro- blemen (vorne E. 5.1.5.3) - unbestritten. Bezüglich der freien Kapazitäten ist auf die Ausführungen zum Schaden zu verweisen (vorne E. 5.2.4.4). 5.3.4. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vertragswidrige Ver- gabe von Produktionsaufträgen an Dritte - unter dem Vorbehalt genügender Pro- duktionskapazitäten adäquat Kausal einen Schaden in der Form eines entgange- nen Gewinns verursacht hat. 5.4. Verschulden Schliesslich wird ein Verschulden vorausgesetzt. Dieses wird bei Vertragsver- letzungen vermutet, wobei dem Schuldner obliegt, die Entschuldbarkeit der Ver- tragsverletzung nachzuweisen (WIEGAND, a.a.O., N 42 zu Art. 97 OR). Die Beklagte äussert sich zum Verschulden nicht konkret (act. 178 Rz. 486). Entsprechend bringt sie auch keine Sachverhaltselemente vor, welche ihr Verhalten allenfalls ent- schuldigen würde. Das Verschulden liegt entsprechend vor.
- 221 - 5.5. Fazit Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beklagte die Lizenzverträge 2013 mit der Vergabe der Aufträge an die G._____ SpA (K._____) und an die F._____ d.o.o. (AG._____) verletzt hat. Die Klägerin hat dadurch einen Schaden von EUR 358'539.45 nebst Zins von 5 % auf EUR 143'653.06 ab 21. September 2016 und auf EUR 214'886.39 ab 3. März 2020 erlitten, welchen die Beklagte adäquat kausal verursacht hat, wobei sie auch ein Verschulden trifft. Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch sind damit erfüllt und die Klage ist in diesem Um- fang gutzuheissen.
6. Bezahlung der Lizenzgebühren (Widerklage) 6.1. Sachverhalt und wesentliche Parteidarstellungen 6.1.1. Beklagte Die von der Beklagten widerklageweise geltend gemachte Forderung richtet sich auf die Bezahlung von Lizenzgebühren, welche der Beklagten gestützt auf die Lizenzverträge 2013 zustehen sollen. Die Klägerin habe Anfang Juli 2018 die Be- zahlung der Lizenzgebühren eingestellt, konkret ab den am 10. Juli 2018 fällig ge- wordenen Gebühren für den Mai 2018. Diese Nichtzahlung stelle eine Vertragsver- letzung dar und eine Verrechnungssituation bestehe mangels Gegenforderung der Klägerin nicht. Gestützt auf die Abrechnungen der Klägerin bzw. der Webshop-Um- sätze bestehe für Mai bis August 2018 ein Anspruch von EUR 636'701.90 für Mar- kenprodukte, von EUR 70'204.80 für Private Label Produkte im zweiten Quartal 2018 sowie von EUR 9'420.74 für verkaufte C._____ CI._____ Produkte. Zudem seien die von CI._____ an die Beklagte fakturierten CH._____ von EUR 8'256.54 durch die Klägerin zu ersetzen (act. 143 Rz. 158 ff.). Im Rahmen ihrer Widerklage- replik erweiterte die Beklagte ihre Widerklage um die Lizenzgebühren für Marken- produkte die in den Monaten September 2018 bis Juni 2019 verkauft wurden sowie für Private Label Produkte vom dritten Quartal 2018 bis zum 2. Quartal 2019. Diese habe die Klägerin ebenfalls nicht bezahlt. Insgesamt würden sich die nicht bezahl- ten Lizenzgebühren auf EUR 2'107'733.26 belaufen (act. 178 Rz. 210 ff.). Bedin-
- 222 - gungen für die Entrichtung der Lizenzgebühren würden keine bestehen. Insbeson- dere sei die Einrede des nicht erfüllten Vertrags ungerechtfertigt, zumal das Ver- trags-IP zur Verfügung gestanden habe und die Klägerin damit 2018 noch Umsätze erzielt habe. Die Exklusivität sei nicht verletzt worden und bezüglich der Private Label Produkte habe im Zeitpunkt der Nichtbezahlung gar keine Exklusivität mehr bestanden. Der Treuepflicht aus der Rahmenvereinbarung, welche per Februar 2018 gekündigt worden sei, habe die Beklagte nicht unterstanden und eine solche würde nicht in einem Austauschverhältnis zur Pflicht aus den Lizenzverträgen 2013 bzw. dem Addendum stehen (act. 178 Rz. 236 ff.). 6.1.2. Klägerin Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie ab Juni 2018 keine Lizenzgebühren mehr bezahlt hat. Sie bestreitet aber einen Anspruch der Beklagten auf die Bezah- lung von Lizenzgebühren ab Mai 2018. Die Klägerin sei nur unter bestimmten Be- dingungen bereit gewesen, das Addendum abzuschliessen. Dabei sei es um die Rettung des Geschäfts der «B._____» gegangen. Das Addendum habe auch den Wegfall der Gebühr unter der Rahmenvereinbarung, nicht aber der Leistungen der B2._____ AG vorgesehen. Die Vertriebspflichten der Klägerin seien im Austausch für die unentgeltliche weitere Erbringung der Leistungen unter der Rahmenverein- barung erbracht worden. Beim Abschluss des Addendums sei der Klägerin die Wei- tergeltung des Konkurrenzverbots und der Treuepflicht der B2._____ AG beson- ders wichtig gewesen. Entgegen des Addendums habe die B2._____ AG die Rah- menvereinbarung dann per 28. Februar 2018 gekündigt. Die vereinbarten Lizenz- gebühren seien nicht geschuldet, da sich die Beklagte nicht an die vereinbarte Ex- klusivität und das Auslieferungsverbot gehalten habe und das zentrale Händlerkon- taktverbot missachtet habe. Weiter habe die Beklagte ihre Pflichten unter dem Li- zenzvertrag gar nicht erfüllt, allfällige Entwicklungen etc. seien nur von der B2._____ AG erfolgt. Die Beklagte habe der Klägerin aber gar die Verwendung ihrer «neuen» Ideen verweigert. Die im Addendum vereinbarten Leistungen der B2._____ AG seien nicht mehr erbracht worden, vielmehr habe die B2._____ AG nicht nur das Addendum gekündigt sondern aktiv begonnen, gegen die Klägerin zu arbeiten. So habe sie auch die neue Marke der Klägerin imitiert, um dieser bewusst
- 223 - zu schädigen (act. 166 Rz. 632 ff.; act. 204 Rz. 148 ff.). Damit seien die Grundbe- dingungen für die Bezahlung der Lizenzgebühren nicht eingetreten, weshalb die Klägerin diese nicht schulde. Zumindest seien sie aber nicht fällig geworden, weil der Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht gemäss Art. 82 OR zustehen würde (act. 166 Rz. 644 ff.; act. 204 Rz. 148 ff.). Gehe das Gericht nicht von einem Leistungsverweigerungsrecht aus, seien die widerklageweise geforderten Lizenzgebühren gemäss der Klägerin aufgrund des Verhaltens der Beklagten zumindest stark zu reduzieren. Dieses Minderungs- recht sei von der Klägerin durch die Nichtzahlung der Lizenzgebühren geltend ge- macht worden. Der Lizenznehmer habe - analog zum Pachtvertrag - einen An- spruch auf die Genussverschaffung und Genusserhaltung. Bei absoluter oder rela- tiver Unbrauchbarkeit stehe ihr das Rücktrittsrecht und ein Recht auf Reduktion ihrer Leistungen zu. Ein Minderungsanspruch lasse sich aus der fehlenden Exklu- sivität und der nicht erbrachten Leistungen während der gesamten Laufzeit ablei- ten. Für eine nicht exklusive Lizenz sei eine Lizenzgebühr von maximal 8% ange- messen. Eine Minderung sei auch aufgrund der Vertragsverletzungen während der Laufzeit des Addendums angemessen und gestützt auf die Doppelzahlung der Mit- arbeiter der B2._____ AG, welche die von der Klägerin erhaltenen Leistungen unter dem Addendum reduziert hätte (act. 166 Rz. 668 ff.; act. 204 Rz. 167 ff.). Eventualiter macht die Klägerin verschiedene Verrechnungsforderungen gel- tend. So macht sie eine Verrechnung mit den von ihr geltend gemachten Ansprü- chen aus den Sachverhalten H._____, I._____, J._____ und M._____ A.S./AD._____ geltend, sofern sich das Gericht für die Beurteilung derselben im Rahmen der Hauptklage für nicht zuständig erkläre. Subeventualiter erklärt sie die Verrechnung mit gegebenenfalls zu viel bezahlten Kosten für Immaterialgüter- rechte für Russland und die Türkei, welche aufgrund eines Irrtums über die Zuge- hörigkeit der Länder zum Vertragsgebiet geleistet worden seien (act. 166 Rz. 675 ff.; act. 204 Rz. 188 ff.). In der Widerklageduplik ergänzt sie die Stufenfolge der zur Verrechnung gebrachten Forderungen und erklärt zusätzlich die Verrech- nung mit ihrem Anspruch auf Minderung der Lizenzgebühren, mit Ansprüchen aus dem Sachverhalt G._____ SpA / K._____, aus einem Garantiefall aufgrund der
- 224 - Leistungsverweigerung durch die B2._____ AG und einem Anspruch auf Kund- schaftsentschädigung (act. 204 Rz. 241 f.). Dabei stützt die Klägerin ihre Ansprü- che auf Leistungserbringung auf das Addendum, in welchem die Lizenzverträge miteinander verknüpft worden seien und vereinbart worden sei, dass die B2._____ AG die Leistungen unter der Rahmenvereinbarung am 1. März 2018 kostenlos er- bringe. Die Beklagte habe gewusst, dass die Klägerin das Addendum nur bei einer Reduktion der bisherigen Zahlungen unterzeichne. Auf diese Zusicherung sei die Beklagte nun zu behaften (act. 204 Rz. 243 ff.). Sodann stehe ihr in analoger An- wendung von Art. 418u OR eine Kundschaftsentschädigung zu. Die Lizenzverträge würden typische Elemente des Alleinvertriebsvertrages enthalten und die Voraus- setzungen für eine Kundschaftsentschädigung seien erfüllt (act. 204 Rz. 266 ff.). 6.2. Vertragliche Grundlage Der von der Beklagten widerklageweise geltend gemachte Anspruch auf Zah- lung der Lizenzgebühren stützt sich auf die Lizenzverträge 2013 sowie das dazu abgeschlossene Addendum vom 15./19. September 2017. Die Parteien stimmen darin überein, dass mit dem Addendum 2017 die Lizenzverträge 2013 über deren vertragsgemässe Beendigung am 28. Februar 2018 hinaus verlängert worden sind. Im Wesentlichen haben die Parteien mit dem Addendum eine Regelung für die ge- ordnete Beendigung der Lizenzverträge und die Ablösung der Klägerin als (exklu- sive) Produzentin der Beklagten vereinbart, welche einen nahtlosen Vertrieb der Produkte ermöglichen sollte (act. 144/9 S. 1). Die Parteien sind sich auch dahingehend einig, dass das Addendum gültig abgeschlossen worden ist. Die Klägerin äussert sich ausführlich zur Entstehung des Vertrages bzw. den Vertragsverhandlungen. Sie stellt dabei den Vertragsab- schluss nicht in Frage, auch wenn einzelne vorgebrachten Elemente auf das Gel- tendmachen eines Willensmangels im Sinne von Art. 23 ff. OR hindeuten würden. Einen solchen ruft sie jedoch nicht an. Auf den konkreten Inhalt des Addendums ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit dieser für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts relevant ist.
- 225 - 6.3. Anspruch auf Bezahlung Lizenzgebühr 6.3.1. Entstehung des Anspruchs Die von der Beklagten geltend gemachten Beträge betreffen den Zeitraum ab Juni 2018, liegen also vollumfänglich im zeitlichen Geltungsbereich des Adden- dums. Das Addendum 2017 verweist bezüglich der Lizenzgebühren auf die Lizenz- verträge 2013 (act. 144/9 Ziff. 8 Abs. 1). Weitere Bestimmungen, welche sich aus- drücklich mit den Lizenzgebühren befassen würden, finden sich im Addendum 2017 nicht. In jenen Verträgen werden nebst der Höhe der Lizenzgebühr (act. 41/13+14 Ziff. 11.1-11.3) auch die Abrechnung und Fälligkeit (Ziff. 11.4), die Zahlungsbedingungen (Ziff. 11.5), die Sicherstellung der Lizenzgebühren für Pri- vate Label Produkte (Ziff. 11.6) sowie die Kontrolle der Abrechnungen (Ziff. 11.7) geregelt. Nach den Bestimmungen des Lizenzvertrags hat sich die Klägerin als Lizenz- nehmerin verpflichtet, der Beklagten als Lizenzgeberin vom Umsatz, den sie mit dem Verkauf der Vertragsprodukte erzielt hat, abhängige Lizenzgebühren zu be- zahlen (act. 41/13+14). Es handelt sich folglich um eine nutzungs- oder erfolgsab- hängige Lizenzgebühr. Eine solche widerspiegelt die Nutzungsmöglichkeit der Li- zenznehmerin besser als eine (reine) Pauschallizenz (RETO M. HILTY, Lizenzver- tragsrecht, Bern 2001, S. 489 ff.; MICHAEL GROß/GÜNTHER STRUNK, Lizenzgebüh- ren, 5. Aufl., Frankfurt am Main 2021, N 11). Der Anspruch auf die Lizenzgebühr entsteht in diesen Konstellationen in der Regel abhängig vom Verkauf der Lizenz- produkte an den Kunden, wobei verschiedene Zeitpunkte denkbar sind (GROß/STRUNK, a.a.O., N 13; HILTY, a.a.O., S. 494). Vorliegend haben die Parteien auf den Umsatz abgestellt, womit der Verkauf der Produkte an den Kunden oder gegebenenfalls die Zahlung des Kunden massgebend sein könnte. Welcher Zeit- punkt für die Umsatzbestimmung massgebend sein soll, führt keine der Parteien konkreter aus. Dies ist für die Beurteilung des Sachverhalts auch nicht relevant, zumal ohnehin auf die Abrechnung der Klägerin abzustellen ist (hinten E. 6.3.5.2 ff.). Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesagten, dass zentrale Vorausset- zung für die Entstehung eines Anspruchs auf Bezahlung der Lizenzgebühren ein von der Klägerin erzielter Umsatz mit den lizenzierten Rechten ist. Dass die Kläge-
- 226 - rin auch in den Monaten Mai 2018 bis Juni 2019 einen Umsatz erzielt hat, ist unbe- stritten. Eine Lizenzgebühr ist typischerweise für die vertraglich eingeräumte Berech- tigung zur Benutzung des Lizenzgegenstandes geschuldet (HILTY, a.a.O., S. 485). Indem die Klägerin die von der Beklagten lizenzierten Immaterialgüterrechte für die Produktion verwendet und die entsprechenden Produkte verkauft hat, ist die Li- zenzgebühr im Grundsatz geschuldet. 6.3.2. Bedingungen für die Entstehung des Anspruchs Die Klägerin macht geltend, es seien verschiedene Bedingungen für die Ent- stehung des Anspruchs auf eine Lizenzgebühr nicht eingetreten (act. 166 Rz. 656; act. 166 Rz. 153). Bei den von der Klägerin vorgebrachten «Bedingungen» handelt es sich nicht um Bedingungen im Sinne von Art. 151 ff. OR. In diesen Bestimmungen geht es um die Abhängigkeit der Gültigkeit eines Vertrages von einer ungewissen Tatsa- che, wobei zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen unterschie- den wird. Eine solche Bedingung ist in der vertraglichen Vereinbarung nicht ersicht- lich und die Gültigkeit des Addendums 2017 (und damit verbunden der Verlänge- rung der Lizenzverträge 2013) wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Vielmehr macht die Klägerin geltend, sie hätte im Rahmen der Vertragsver- handlungen verschiedene Bedingungen im Sinne von Anforderungen an den abzu- schliessenden Vertrag aufgestellt. Ob die Beklagte auf diese Bedingungen einge- gangen ist, kann offen bleiben. Fakt ist, dass der Abschluss und die Gültigkeit des Addendums nicht umstritten sind. Die Klägerin macht insbesondere nicht geltend, dass der Vertrag nicht gültig zustande gekommen ist bzw. eine Willensmangel be- stehen würde, weil ihre Bedingungen nicht berücksichtigt worden wären. Zusammengefasst macht die Klägerin keine Bedingung im Sinne von Art. 151 ff. OR geltend, vielmehr geht es um (behauptete) Vereinbarungen, welche der Entstehung einer Forderung aus Lizenzgebühren entgegen stehen sollen. Auch in diesem Zusammenhang führt die Klägerin nicht ungewisse Tatsachen auf, deren
- 227 - Eintreten die Parteien nicht beeinflussen können, sondern vielmehr verschiedene Verhalten der Beklagten, welches dem Entstehen des Lizenzgebührenanspruchs entgegen stehen sollen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass nicht jede vertragliche Pflicht als Voraussetzung für die Entstehung vertraglicher Ansprüche angesehen werden kann. Vielmehr ist es Sache der Parteien, zu regeln, welche Ansprüche von welchen Voraussetzungen abhängig sind. Aufgrund der Nähe eines solchen ver- traglichen Leistungsverweigerungsrechts zum gesetzlichen Leistungsverweige- rungsrecht aus Art. 82 OR, rechtfertigt es sich die beiden Aspekte gemeinsam zu beurteilen. 6.3.3. Leistungsverweigerungsrechte Unter dem Titel Bedingungen und Leistungsverweigerungsrechte macht die Klägerin zahlreiche Gründe geltend, welche der Entstehung eines Anspruchs auf eine Lizenzgebühr verhindern bzw. ihr das Recht auf Verweigerung der Leistung geben sollen. 6.3.3.1. Rechtliches Wie gezeigt handelt es sich bei den von der Klägerin behaupteten Bedingun- gen für die Entstehung des Anspruchs auf eine Lizenzgebühr um behauptete ver- tragliche Vereinbarungen. Eine solche müsste sich aus dem Addendum 2017 er- geben und ist mittels Vertragsauslegung zu ermitteln (vgl. dazu vorne E. 3.2.2.1). Weiter macht die Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 82 OR geltend. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei zweiseitigen Verträgen eine Partei die Erfüllung nur fordern kann, wenn sie selbst bereits erfüllt hat, die Erfüllung an- geboten hat oder nach der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. Voraus- gesetzt wird, dass ein synallagmatischer Vertrag besteht (MARIUS SCHRANER, Zür- cher Kommentar Obligationenrecht, Die Erfüllung der Obligation Art. 68-96 OR,
3. Aufl., Zürich 2000, N 19 ff. zu Art. 82 OR; ROLF H. WEBER, Berner Kommentar Obligationenrecht, Die Erfüllung der Obligation Art. 68-96 OR, 2. Aufl., Bern 2005, N 31 ff. zu Art. 82 OR; ULRICH G. SCHROETER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER, BSK OR I, N 10 zu Art. 82 OR). Weiter müssen die entsprechenden Leistungen ihre
- 228 - Grundlage in einem einheitlichen Rechtsverhältnis haben und in einem Austausch- verhältnis zu einander stehen (WEBER, BK, a.a.O., N 79 ff. zu Art. 82 OR; SCHRA- NER, a.a.O., N 52 ff. zu Art. 82 OR; SCHROETER, a.a.O., N 24 f. zu Art. 82 OR). Letz- tere Voraussetzung ist zentral: Die Einrede ist nicht auf alle Leistungspflichten an- wendbar, sondern nur auf solche, die so aufeinander Bezug haben, dass die eine die Gegenleistung für die andere ist (BGE 84 II 149; SCHRANER, a.a.O., N 60 zu Art. 82 OR). Art. 82 OR ist auch auf Nebenpflichten anwendbar, wenn ohne diese die Hauptleistungspflicht praktisch wertlos ist. Entscheidend ist auch in diesem Fall, dass ein Austauschverhältnis mit der Hauptleistung bzw. der verweigerten Leistung vorliegt. Handelt es sich um eine primäre Nebenpflicht, die auch selbständig einge- klagt werden kann, fehlt es an einem Austauschverhältnis mit der Hauptforderung (WEBER, BK, a.a.O., N 91 ff. zu Art. 82 OR; SCHROETER, a.a.O., N 25 zu Art. 82 OR; zum Ganzen auch INGEBORG SCHWENZER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, Schweizeri- sches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Bern 2020, N 62.02 ff.). Bei Li- zenzverträgen ist aufgrund der Vielschichtigkeit der möglichen gegenseitigen Ver- pflichtungen im Rahmen der einzelnen Leistungsstörungen zu ermitteln, ob eine Leistungsverweigerung möglich ist. Massgebend für die Bestimmung des Aus- tauschverhältnisses ist die vertragliche Vereinbarung, welche durch Auslegung zu ermitteln ist (HILTY, a.a.O., S. 603 f.; WEBER, BK, a.a.O., N 10 zu Art. 82 OR). 6.3.3.2. Allgemeines Zentrale Pflichten bei einem Lizenzvertrag sind auf der Seite des Lizenzge- bers das Einräumen von Rechten an einem Immaterialgüterrecht (Genussverschaf- fung und Genusserhaltung; HILTY, a.a.O., S. 456 ff.) und seitens des Lizenzneh- mers die Zahlung einer Nutzungsgebühr und die entsprechende Abrechnung (HILTY, a.a.O., S. 485). Neben diesen Hauptpflichten sind zahlreiche Nebenpflich- ten denkbar (HILTY, a.a.O., S. 473 ff. und S. 507 ff.) und vorliegend auch verschie- dentlich vereinbart worden. Diese betreffen verschiedene Aspekte des Vertrags- verhältnisses und können entsprechend nicht ohne Weiteres als Voraussetzung für eine Lizenzgebühr bzw. als Grund für ein Leistungsverweigerungsrecht qualifiziert werden (vgl. auch HILTY, a.a.O., S. 603 f.).
- 229 - Sowohl die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf die Li- zenzgebühr als auch das Vorliegen eines - für ein Leistungsverweigerungsrecht relevantes - Austauschverhältnisses zwischen der Lizenzgebühr und den von der Klägerin vorgebrachten nicht erbrachten Leistungen sind mittels Auslegung des Ad- dendums 2017 (sowie teilweise der Lizenzverträge 2013) zu ermitteln. Dabei kann generell festgehalten werden, dass keine der Parteien einen tatsächlichen Konsens bezüglich der relevanten Punkte in genügender Weise behauptet. Entsprechend ist der normative Konsens zu ermitteln. Das Addendum befasst sich mit den Lizenzgebühren unter dem Titel «Ver- hältnis zu den Lizenzverträgen» und hält fest, dass die Lizenzgebühren dieselben bleiben wie in den Lizenzverträgen vereinbart (act. 144/9 Ziff. 8 Abs. 1). Im gleichen Absatz wird zudem festgehalten, dass die Servicegebühr an die B2._____ AG ab
1. März 2018 entfällt. Zur Frage, wovon die Leistung der Lizenzgebühren abhängig sein soll, äussert sich das Addendum 2017 nicht ausdrücklich. Nach den Lizenz- verträgen 2013 ist die Lizenzgebühr gestützt auf die erzielten Umsätze zu berech- nen. Daraus kann abgeleitet werden, dass für die Entstehung eines Anspruchs auf eine Lizenzgebühr in erster Linie das Erzielen eines Umsatzes durch die Klägerin vorausgesetzt wird (vgl. auch vorne E. 6.3.1). Weitere Voraussetzungen werden jedenfalls nicht ausdrücklich genannt. Zwar sind gegenseitig verschiedene Rechte und Pflichten vereinbart worden, diese werden aber nicht ausdrücklich in einen Zu- sammenhang mit der Leistung der Lizenzgebühren gesetzt. Systematisch ist zu- dem hervorzuheben, dass die Lizenzgebühren in einer separaten Ziffer geregelt worden sind. Bei einer objektivierten Auslegung kann die Bestimmung zur Lizenzgebühr des Addendums 2017 (isoliert betrachtet) nur so verstanden werden, dass vollum- fänglich auf die Lizenzverträge 2013 abgestellt wird. Diese wiederum nennen einzig das Erzielen eines Umsatzes mit den Vertragsprodukten als Voraussetzung dafür, dass die Klägerin eine Lizenzgebühr schuldet. Dass diese Leistung nicht erbracht worden wäre, macht die Klägerin (zu Recht) nicht geltend. Insbesondere hat sie nach eigener Darstellung bzw. nach den der Beklagten zugestellten Abrechnungen
- 230 - im Jahr 2018 mit den Vertragsprodukten einen Umsatz von rund EUR 27.7 Mio. erwirtschaften können (act. 204 Rz. 176). 6.3.3.3. Missachtung der Exklusivität und des Auslieferungsverbots Die Klägerin ist der Meinung, dass aufgrund der Missachtung der zugesicher- ten Exklusivität sowie des Auslieferungsverbots durch die Beklagte der Anspruch auf eine Lizenzgebühr nicht entstanden sei, bzw. sie diese gestützt auf Art. 82 OR verweigern dürfe (act. 166 Rz. 645), was von der Beklagten bestritten wird (act. 178 Rz. 242 f.). Die Klägerin führt nicht aus, gestützt auf welche vertragliche Vereinbarung sie die Exklusivität der Lizenz und das im Addendum vereinbarte Auslieferungsverbot als eigentliche Bedingung für die Entstehung einer Lizenzgebühr verstehen will. Auch äussert sie sich nicht dazu, inwiefern diese Pflichten in einem Austauschver- hältnis zur Zahlung der Lizenzgebühr stehen sollen. Alleine weil die Pflichten der Beklagten im gleichen Vertrag geregelt sind, kann daraus jedoch nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Andere Anhaltspunkte für eine konkrete Verknüp- fung der Rechte sind weder im Addendum 2017 noch in den Lizenzverträgen 2013 ersichtlich. Hinzu kommt, dass das vorliegende Verfahren im Zeitpunkt des Abschlusses des Addendums 2017 bereits anhängig war. Entsprechend wusste die Klägerin, dass die Beklagte ein anderes Verständnis bezüglich der vereinbarten Exklusivität hat. Dennoch hat sie das Addendum ohne expliziten Vorbehalt bezüglich der Li- zenzgebühren unterzeichnet. Auch dies spricht für die vorgenannte Auslegung und dafür, dass die Einhaltung der Exklusivitätsvereinbarung keine Voraussetzung für das Entstehen der Lizenzgebühren ist und mit diesen auch nicht in einem direkten Austauschverhältnis steht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es der Klägerin nur in wenigen Fällen ge- lungen ist, eine Vertragsverletzung zu beweisen (vorne E. 5.1 ff.). Dabei handelt es sich ausschliesslich um Sachverhalte im Zusammenhang mit Private Label Produk- ten. Von einer generellen und umfassenden Missachtung der Exklusivität, wie sie
- 231 - die Klägerin behauptet, kann dagegen nicht die Rede sein (vgl. auch vorne E. 5.2.2.4). Es erscheint entsprechend fraglich, ob sich die Klägerin aufgrund dieser Verletzungen generell auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen könnte. Ge- rade bezüglich der Markenartikel scheint dies per se ausgeschlossen. Sodann werden bei einer umsatzabhängigen Lizenzgebühr bereits verschie- dene Chancen und Risiken bei der Berechnung der Lizenzgebühr berücksichtigt. Insbesondere wird bei geringeren Verkäufen aufgrund des Verhaltens der Beklag- ten die Höhe der Lizenzgebühr automatisch reduziert. Auch dies spricht dafür, dass lediglich das Erzielen eines Umsatzes relevant ist und anderweitige Pflichten für die Entstehung des Anspruchs nicht berücksichtigt werden können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst die behauptete Verlet- zung der Exklusivität in erster Linie im Rahmen ihrer Hauptklage geltend macht. Für die von ihr bewiesenen Vertragsverletzungen wird ihr dabei ein Schadenersatz zugesprochen (vorne E. Error! Reference source not found. ff.). Mit anderen Worten wird sie so gestellt, wie wenn die Beklagte den Vertrag korrekt erfüllt hätte. Somit würde aber auch in dieser Hinsicht kein Leistungsverweigerungsrecht (mehr) dem Anspruch der Beklagte auf die Lizenzgebühr entgegen stehen. Soweit die Klägerin geltend machen will, dass die behaupteten Vertragsver- letzungen den Wert der erhaltenen Leistungen bzw. die Möglichkeiten der Klägerin auf dem Markt geschmälert haben, ist dies nicht Thema der Leistungsverweige- rungsrechte. Es handelt sich dabei um eine (nach der Darstellung der Klägerin) qualitativ mangelhafte Leistung. Die Klägerin hat die Leistung der Beklagten - das zur Verfügung stellen der Immaterialgüterrechte - in Anspruch genommen. Sie hat
- ohne einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen - die mit den Marken verse- henen Produkte unter Lizenz der Beklagten produziert und verkauft. Sie hat folglich einen Umsatz erzielen bzw. einen Vorteil aus den Lizenzverträgen ziehen können. Diese Annahme der (potentiell) mangelhaften Leistung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wenn sie selbst die Leistung der Gegenseite annimmt, kann sie sich nicht mehr auf ein Leistungsverweigerungsrecht stützen. Dies gilt umso mehr, als dass es sich um ein Dauerverhältnis handelt, bei dem eine ungenügende Erfül- lung in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr rückgängig gemacht werden kann
- 232 - (vgl. dazu auch HILTY, a.a.O., S. 605). Für die Gegenleistung der von ihr bean- spruchten Leistungen steht der Klägerin demnach kein Leistungsverweigerungs- recht zu. Vielmehr hat sie eine qualitativ mangelhafte Leistung im Rahmen der Ge- währleistungsrechte geltend zu machen (dazu hinten E. 6.3.4). Zusammenfassend steht der Klägerin aufgrund der behaupteten Missachtung der Exklusivität und des Auslieferungsverbot kein Leistungsverweigerungsrecht zu. 6.3.3.4. Missachtung des Händlerkontaktverbots und aktive Schädigung des Ver- triebsprozesses Weiter sieht sich die Klägerin aufgrund der (behaupteten) Missachtung des Händlerkontaktverbots durch die Beklagte berechtigt, die Leistung der Lizenzge- bühren zu verweigern, soweit ein Anspruch überhaupt entstanden ist (act. 166 Rz. 646 ff.). Ausserdem habe die B._____ Unternehmensgruppe zahlreiche News- letter publiziert, die dazu gedient haben sollen, den Verkauf durch die Klägerin ein- zuschränken bzw. diesen aktiv zu schädigen. Auch dies führe zu einem Leistungs- verweigerungsrecht (act. 204 Rz. 163). Zutreffend ist, dass sich die Beklagte im Addendum 2017 verpflichtet hat, die Händler nicht vor dem 1. Mai 2018 zu kontaktieren (act. 144/9 Ziff. 3 Abs. 1). Ge- stützt worauf diese Zusage eine Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Bezahlung einer Lizenzgebühr sein soll, führt die Klägerin nicht näher aus. Ebenso äussert sie sich nicht konkret dazu, woraus sich das Austauschverhältnis zwischen Lizenzgebühr und Händlerkontaktverbot ableiten soll. Alleine weil die Pflichten in den gleichen Verträgen enthalten sind, stehen sie nicht in einem Aus- tauschverhältnis zu einander. Gerade bei einem Lizenzvertrag, der verschiedene Rechte und Pflichten beider Parteien enthält, ist der konkrete Zusammenhang im Einzelfall zu ermitteln. Bei der Vertragsauslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass ein Verstoss gegen das Händlerkontaktverbot zwar die Geschäftstätigkeit der Klägerin stören, diese aber nicht vollständig beeinträchtigen kann. Die Klägerin als Lizenznehmerin kann ihr Geschäft vielmehr (parallel) weiterführen. Allfällige Einbussen sind zwar
- 233 - möglich, treffen jedoch sowohl die Klägerin als auch die Beklagte, in der Form von geringeren Lizenzgebühren. Auch dies spricht dagegen, dass die beiden Leistun- gen in einem (direkten) Austauschverhältnis stehen. Vielmehr hätte die Klägerin die behaupteten Verletzungen gegebenenfalls als Schadenersatz geltend zu machen. Lediglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass selbst bei Bejahung eines Austauschverhältnisses die versendeten Newsletter jedenfalls keine Leis- tungsverweigerung rechtfertigen könnten. Diese datieren ab dem 30. August 2018 (act. 167/439) also vollständig nach Ablauf des vertraglichen Kontaktverbots. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Missachtung des Händlerkontaktverbots behauptet die Klägerin eine aktive Schädigung ihres Verkaufsprozesses durch die Beklagte (act. 204 Abs. 162). Ob die Klägerin damit einen eigenständigen Grund für eine Leistungsverweigerung geltend machen oder lediglich den behaupteten Einfluss der Händlerkontakte unterstreichen will, wird nicht klar. Jedenfalls äussert sie sich nicht dazu, gestützt worauf diesbezüglich eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten bestehen soll. Damit ist auch nicht ersichtlich inwiefern die behaup- tete Schädigung in einem Austauschverhältnis zur Lizenzgebühr stehen soll. Dar- aus kann die Klägerin folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob eine allfällige Schädigung eine Vertragsverletzung darstellt, ist unter diesen Umständen nicht re- levant, zumal die Klägerin keinen Schadenersatzanspruch behauptet. 6.3.3.5. Vertragswidriges Verbot zur Nutzung von Vertrags-IP Sodann macht die Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, weil die Beklagte ihr keine Pläne, Skizzen etc. zur Verfügung gestellt und die Nutzung der neuen «BV._____» Technologie untersagt habe (act. 166 Rz. 653; act. 204 Rz. 154 ff.). In diesem Zusammenhang sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden. Soweit die Klägerin sich auf den Standpunkt stellt, die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, indem das zur Verfügung stellen der erforderlichen Pläne etc. durch die B2._____ AG erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. So ist aus den Verträgen nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt,
- 234 - dass die Beklagte zur persönlichen Leistung verpflichtet gewesen wäre. Es kann daher nicht bemängelt werden, wenn sie die Leistungen durch eine ihr naheste- hende Dritte erbringen lässt - was nach der Darstellung der Klägerin erfolgt sein soll. Zweiter strittiger Punkt ist die verweigerte Verwendung der (neuen) «BV._____ Technology». Bezüglich Neuerungen haben die Parteien eine unter- schiedliche Behandlung von Weiterentwicklungen der Markenprodukte und neuent- wickelter Produkte vereinbart (act. 41/13+14 Ziff. 6 Abs. 1). Ob es sich vorliegend um eine Weiterentwicklung (so die Klägerin, act. 204 Rz. 155; unklar aber tenden- ziell anders noch in act. 166 Rz. 653 wo sie von einer neuen Technologie spricht), welche von der Lizenz gedeckt wäre oder um eine Neuentwicklung (so die Be- klagte, act. 178 Rz. 564) handelt, kann offen bleiben. Jedenfalls ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin nicht, inwiefern die Verweigerung der Lizenz für eine einzelne Technologie in einem Austauschverhältnis zur gesamten geschuldeten Li- zenzgebühr stehen würde. Der pauschale Verweis auf eine «schwere Vertragsver- letzung» (act. 204 Rz. 156) kann dafür nicht genügen. Klar ist, dass die Nutzung bestimmter Rechte und die Zahlung von Lizenzgebühren für genau diese Rechte in einem Austauschverhältnis stehen würden. Unbestrittenermassen hat die Kläge- rin das übrige Vertrags-IP nach wie vor nutzen können und hat die Beklagte für die «BV._____ Technologie» keine Lizenzgebühren verlangt. Unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres von einem Austauschverhältnis ausgegangen werden. Es wäre folglich an der Klägerin gewesen, darzulegen, aus welchen vertraglichen Bestimmungen oder allgemeinen Grundsätzen ein solches abgeleitet werden kann. Auch aus dem angeblich vertragswidrigen Verbot zur Nutzung von Vertrags-IP kann demnach kein Leistungsverweigerungsrecht abgeleitet werden. 6.3.3.6. Vereinbarte Leistungen der B2._____ AG Weiter sieht die Klägerin das Nichterbringen der Leistungen der B2._____ AG aus der Rahmenvereinbarung 2013 als Grund für ein Leistungsverweigerungsrecht (act. 166 Rz. 654).
- 235 - Die Klägerin beschränkt ihre Ausführungen zum Austauschverhältnis darauf, dass im Addendum 2017 vereinbart worden sei, dass die zu erbringenden Leistun- gen der B2._____ AG durch die Lizenzgebühren abgegolten seien, was die Be- klagte wie auch die B2._____ AG unterschrieben hätten. Diese pauschale Folge- rung ist so nicht zutreffend. Zwar haben die Parteien im gleichen Vertrag (Adden- dum 2017) Regelungen für verschiedene Verträge (Lizenzverträge 2013 und Rah- menvereinbarung 2013) getroffen. Das ändert aber nichts daran, dass die Rechte und Pflichten in verschiedenen Verträgen zwischen verschiedenen Parteien gere- gelt waren. Eine Vereinheitlichung der Verträge ist dagegen nicht ersichtlich. Nur schon aus diesem Grund kann kein Austauschverhältnis im Sinne von Art. 82 OR vorliegen. Auch der Wortlaut des Addendums ergibt nichts anderes. Zwar werden die Beträge in derselben Bestimmung genannt (act. 144/9 Ziff. 8), doch findet sich keine Klausel zum Verhältnis der Verträge untereinander. Insbesondere kann aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden, dass die Leistungen der B2._____ AG über die Lizenzgebühren (an die Beklagte) abgegolten würden. Es wird lediglich pau- schal festgehalten, dass die Servicepauschale entfällt. Dasselbe ergibt sich aus der (klägerischen Darstellung der) Entstehung des Vertrages. Die Reduktion bzw. der Wegfall der Gebühren gemäss Rahmenverein- barung war demnach eine Bedingung der Klägerin für den Abschluss des Adden- dums (act. 166 Rz. 641; act. 167/431). Welche Leistungen die B2._____ AG - und nicht etwa die Beklagte - dafür weiterhin zu erbringen habe, wurde soweit ersichtlich zwischen den Parteien nicht näher diskutiert. Damit kann grundsätzlich davon aus- gegangen werden, dass weiterhin die gleichen Leistungen erbracht werden müs- sen, sich aber neu die Beklagte bzw. die B._____ Unternehmensgruppe um die Finanzierung derselben kümmern muss. Eine konkrete Vereinbarung darüber, dass ein Teil der Lizenzgebühren dafür bestimmt wäre, wurde von den Parteien dagegen nicht abgeschlossen und auch nicht weiter diskutiert. Einer objektiven Auslegung hält die Darstellung der Klägerin auch deshalb nicht stand. Es wurde nicht etwa definiert, ob und wie die Leistungen der B2._____ AG vergütet werden sollen. Viel- mehr wurde die Weiterzahlung der Lizenzgebühren - welche in erster Linie für das
- 236 - Einräumen der Lizenzen geschuldet ist - und der gänzliche Entfall der Servicepau- schale separat festgehalten. Wie die Beklagte bzw. die B2._____ AG die Leistun- gen finanzieren sollten, war für die Klägerin irrelevant. Eine eigentliche Verknüp- fung der Verträge, kann aber auch aus den dokumentierten Vertragsverhandlungen nicht abgeleitet werden. In einem gewissen Widerspruch zu ihrer eigenen Darstellung hat die Klägerin auch festgehalten, die unentgeltliche weitere Erbringung der Leistungen unter der Rahmenvereinbarung sei im Austausch für die Vertriebspflichten der Klägerin ver- einbart worden (act. 166 Titel vor Rz. 641 ff.). Dies deckt sich insofern mit den Um- ständen der Entstehung des Vertrages als dass die Klägerin diesen gar nicht ein- gegangen wäre ohne eine entsprechende Zusage. Sie also nur im Gegenzug zu diesen Leistungen überhaupt noch bereit war, weiterhin die Produktion und den Vertrieb der Vertragsprodukte zu besorgen. Allerdings zeigt dies auch, dass das Synallagma - wenn aufgrund der unterschiedlichen Vertragsparteien überhaupt von einem solchen ausgegangen werden kann - nicht zur Leistung der Lizenzgebühren sondern vielmehr zur grundlegenden Leistung des Vertriebs an sich bestanden hat. Diese Leistung will die Klägerin aber gar nicht verweigern. Weiter widerspricht die klägerische Darstellung auch der wirtschaftlichen Re- alität. Nach eigener Darstellung hatten die Leistungen der B2._____ AG einen Wert von monatlich rund EUR 255'000.–. Die von der Beklagten geforderten Lizenzge- bühren überschreiten diesen Betrag nur in einem Monat (act. 143 Rz. 171 ff.; act. 178 Rz. 210 ff.). Mit anderen Worten würde die Beklagte für ihre eigentliche Hauptleistung, dem Einräumen der Lizenz, gar nichts mehr erhalten. Dass dies der Inhalt der Vereinbarung sein sollte, ist weder ersichtlich noch ergibt sich dies aus den Ausführungen der Klägerin. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Leistungen der B2._____ AG - wenn denn überhaupt ein einheitliches bzw. gesamtheitliches Ver- tragsverhältnis angenommen würde - um eine selbständig klagbare primäre Ne- benleistungspflicht handeln würde. Nichts anderes hat die Klägerin denn auch im Verfahren HG180010 geltend gemacht (act. 230/1 Rechtsbegehren Ziff. 5). Solche
- 237 - Pflichten sind nach der herrschenden Lehre jedoch nicht Gegenstand eines Aus- tauschverhältnisses mit der Hauptleistung (vorne E. 6.3.3.2). 6.3.3.7. Schädigung durch Imitation der neuen Marke der Klägerin Ebenfalls unter dem Titel, die Lizenzgebühren seien nicht geschuldet, macht die Klägerin eine aktive Schädigung durch die Beklagte, indem jene die neue Marke der Klägerin imitiert habe, geltend. Einen Anspruch gegenüber der Beklagten leitet die Klägerin aus Treu und Glauben ab. Sie habe zumindest als vertragliche Neben- pflicht erwarten können, dass sich die Beklagte nicht krass unlauter verhalte (act. 204 Rz. 157 ff.). Selbst wenn von einer Vertragsverletzung ausgegangen wird, ist nicht ersicht- lich, gestützt worauf die Beklagte sämtlicher eigener Ansprüche aus dem Vertrag verlustig gehen sollte. Eine generelle «Pflicht» sich gegenüber dem Vertragspart- ner wohl zu verhalten steht jedenfalls nicht in einem Austauschverhältnis zu den vorliegend relevanten Lizenzgebühren. Entsprechend kann sich die Klägerin auch aufgrund dieser behaupteten Vertragsverletzung nicht auf ein Leistungsverweige- rungsrecht berufen. 6.3.3.8. Fazit Aus dem Gesagten erhellt, dass die Leistung der Lizenzgebühren einzig in einem Austauschverhältnis zum Einräumen der Lizenz als solche steht. Weitere vertraglichen Pflichten der Beklagten stehen dagegen nicht in einem Synallagma im Sinne von Art. 82 OR. Entsprechend kann die Klägerin auch bei einer Nichter- füllung des Addendums bzw. der Lizenzverträge 2013 oder der Rahmenvereinba- rung 2013 kein Leistungsverweigerungsrecht in Anwendung von Art. 82 OR geltend machen. Ein solches steht dem Anspruch der Beklagten folglich nicht entgegen. 6.3.4. Minderung In einem Eventualstandpunkt zur Leistungsverweigerung macht die Klägerin geltend, die Lizenzgebühren seien zumindest stark zu mindern. In der Replik macht sie dazu lediglich pauschale Ausführungen, welche aus prozessualer Sicht nicht
- 238 - ausreichen (act. 166 Rz. 668 ff.). In ihrer Widerklageduplik ergänzt sie ihre Ausfüh- rungen sowohl bezüglich der Grundlagen als auch hinsichtlich der konkreten Gründe für eine Minderung (act. 204 Rz. 167 ff.). 6.3.4.1. Rechtliches Die Klägerin leitet einen Minderungsanspruch aus den Parallelen des Lizenz- vertrages zum Miet- und Pachtvertrag ab und verweist dabei auf die «herrschende Meinung» gemäss Bundesgericht (act. 204 Rz. 168). Bei einem Lizenzvertrag handelt es sich um einen Innominatkontrakt, wobei ihn die herrschende Lehre als Vertrag «sui generis» bezeichnet (HILTY, a.a.O., S. 159 f.; VON BÜREN, Immaterialgüterrecht, a.a.O. S. 303; MARC AMSTUTZ/ARIANE MORIN, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], BSK OR I, a.a.O., N 242 Einl. vor Art. 184 ff. OR m.w.H.; CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht Allgemeiner und Be- sonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 2019, N 3799; vgl. auch BGE 115 II 255; a.M. PETER HIGI, Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Die Pacht, Art. 275-304 OR, 3. Aufl., Zürich 2000, N 205 und 214 vor Art. 275-304 OR, welcher den Lizenzvertrag in seiner Grundform als Pachtvertrag qualifiziert). Der herrschenden Lehre ist zu fol- gen. Zwar steht im Zentrum das zur Verfügung stellen eines (oder mehrerer) Im- materialgüterrechte, wie dies auch Gegenstand einer Pacht sein kann (Art. 275 OR). Der typische Regelungsinhalt eines Lizenzvertrags beschränkt sich - wie ge- rade die vorliegenden Lizenzverträge zeigen - aber nicht auf dieses Austauschver- hältnis. Vielmehr enthält er zahlreiche gegenseitige Rechte und Pflichten und exis- tiert in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen. Dabei handelt es sich (auch) um nicht spezifische Elemente gesetzlich geregelter Vertragstypen (HILTY, a.a.O., S. 159 f.; VON BÜREN, Immaterialgüterrecht, a.a.O., S. 300 ff.). Nicht zu überzeugen vermag dagegen die Meinung von HIGI (HIGI, a.a.O., N 214 vor Art. 275 ff. OR). Alleine weil das neue Pachtrecht auch Rechte als zu verpachtende Sache zulässt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass jegliches zur Verfügung stellen von Rechten dem Pachtrecht zuzuordnen ist. Die Gesetzes- änderung kann nichts daran ändern, dass die Pacht grundsätzlich auf Grundstücke zugeschnitten ist. Es erstaunt deshalb auch nicht, dass selbst HIGI als Beispiele für
- 239 - die Rechtspacht in erster Linie Jagd-, Fischerei-, Berg- und Wasserrechte aufführt (HIGI, a.a.O., N 31 zu Art. 275 OR und N 63 vor Art. 275 ff. OR), welche der Ver- pachtung eines Grundstücks näher kommen. Nicht so richtig passen will auch die vertragliche Hauptverpflichtung des «Überlassens» des Rechts. Das verpachtete Objekt geht grundsätzlich in das Vermögen des Pächters über, entweder insgesamt oder als Nutzungsrecht an einem Objekt. In letzterem Fall, bleibt das Recht - «ent- kleidet des Rechts zu seiner Nutzung» - weiterhin im Vermögen des Verpächters (HIGI, a.a.O., N 37 zu Art. 275 OR). Mit anderen Worten ist die Pacht auf die um- fassende Nutzung einer Sache bzw. eines Rechts zugeschnitten, während dem Verpächter das blosse Eigentum daran verbleibt. Dagegen wird bei einem Lizenz- vertrag in der Regel umschrieben, in welcher Form die Rechte genutzt werden kön- nen (HILTY, a.a.O., S. 17 ff.; VON BÜREN, Immaterialgüterrecht, a.a.O., S. 338 ff.). Insbesondere kann der Rechteinhaber in der Regel selbst weiterhin über seine Rechte verfügen und stehen ihm gar gewisse Abwehrrechte zu, die dem Lizenz- nehmer nicht zukommen (AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N 243 vor Art. 184 ff. OR; vgl. auch vorne E. 4.2.3). In diesem Sinne wäre allenfalls eine absolut (in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht) exklusive Lizenz, bei welcher der Lizenznehmer das Recht ohne jegliche Mitwirkung des Lizenzgebers umfassend nutzen kann, als Pachtvertrag zu qualifizieren. Aufgrund eines derart spezifisch ausgestalteten Li- zenzvertrages auf die Zuordnung einer Vielzahl unterschiedlich ausgestalteter Ver- träge zu schliessen, rechtfertigt sich aber nicht. Sodann darf auch das soziale Ele- ment des Pachtrechts nicht ausgeblendet werden. Dieses enthält zahlreiche Schutzbestimmungen zu Gunsten des Pächters. Dagegen stehen sich bei einem Lizenzvertrag - gerade wenn umfassendere Rechte lizenziert werden - ebenbürtige Parteien gegenüber, sodass auch aus dieser Sicht die (direkte) Anwendbarkeit des Pachtrechts nicht angemessen erscheint (vgl. auch HILTY, a.a.O., S. 159; VON BÜ- REN, Immaterialgüterrecht, a.a.O., S. 304 f.; AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N 243 vor Art. 184 ff. OR). Schliesslich widerspricht eine solche Auslegung der (auch von der Klägerin zitierten) älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht. Selbst in die- sen Entscheiden hat das Bundesgericht ausgeführt, dass es sich um ein Rechts- verhältnis handelt, welches sich dem Miet- und Pachtrecht am meisten nähere und deshalb «am richtigsten diesem Vertragstyp» zuzuordnen sei. Es hat das Recht
- 240 - allerdings nicht direkt sondern lediglich analog angewendet (BGE 51 II 57 E. 2; BGE 53 II 127 E. 2; HILTY, a.a.O., S. 153). Zudem war in beiden Verfahren der Wert des lizenzierten Rechts zu beurteilen, was - wie sogleich zu zeigen sein wird - eine grössere Nähe zu den Pachtverträgen aufweist. Auch wenn der Lizenzvertrag nicht dem Pachtrecht zuzuordnen ist, schliesst dies eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen nicht von vornherein aus. Wie die herrschende Lehre zu Recht ausführt, weist der Lizenzvertrag gewisse Ele- mente auf, die dem Miet- oder Pachtrecht nahe kommen. So steht im Zentrum eines Lizenzvertrags - wie bei der Pacht - die Überlassung eines Rechts zur Nutzung (HILTY, a.a.O., S. 159; vON BÜREN, Immaterialgüterrecht, a.a.O., S. 304; HUGUENIN, a.a.O., N 3801; AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N 242 vor Art. 184 ff. OR). In einem engen Zusammenhang dazu steht auch die Frage nach der Beschaffenheit der Miet- oder Pachtsache. Der Gesetzgeber stellt dem Mieter - und mittels Verweis auch dem Pächter - dabei einen besonderen Rechtsbehelf zur Minderung des Mietzinses bei Mängeln an der Mietsache zur Verfügung. Dieser dient vor allem dazu, eine Besei- tigung des Mangels zu erzwingen. Er ist aber auch darauf ausgerichtet, bei einem Dauerschuldverhältnis das Gleichgewicht zwischen den Leistungen wieder herzu- stellen. Insbesondere ermöglicht die mietrechtliche Minderung eine definitive Min- derung der periodischen Leistungen wenn die Gegenleistung nicht mehr nachhol- bar ist. Dasselbe Problem stellt sich, wenn das mit der Lizenz eingeräumte Recht einen qualitativen Mangel aufweist, vom Lizenznehmer aber dennoch genutzt wor- den ist. Eine Leistungsverweigerung im Sinne von Art. 82 OR kommt nicht (mehr) in Frage, dennoch ist ein gewisser Interessenausgleich angezeigt. Dabei erscheint
- im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 51 II 57 E. 2; BGE 53 II 127 E. 2) und der Lehre (HILTY, a.a.O., S. 606 und S. 713) - die analoge An- wendung der miet- und pachtrechtlichen Bestimmung angemessen. Zu beachten bleibt, dass es sich um eine analoge Anwendung der Bestim- mungen handelt. Die miet- bzw. pachtrechtliche Minderung kann daher nicht gene- rell auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zur Anwendung kommen, sondern nur soweit die Interessenlage mit dem Nominatrecht verglichen werden kann (AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N 29 vor Art. 184 ff. OR; BGE 134 III 497 E. 4.3). Die
- 241 - Mietrechtliche Minderung dient dazu, dem durch Mängel verminderten Gebrauchs- wert der Mietsache durch Anpassung des Mietzinses Rechnung zu tragen (PETER HIGI/CHRISTOPH WILDISEN, in: HIGI/BÜHLMANN/WILDISEN [Hrsg.], Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Die Miete, Art. 253-265 OR, 5. Aufl., Zürich 2019, N 5 zu Art. 259d OR; ROGER WEBER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], BSK OR I, a.a.O., N 1 zu Art. 259d OR). Eine vergleichbare Situation besteht - wie gezeigt - in erster Linie für das Einräumen der Rechte und die dafür entrichtete Lizenzgebühr als solche. Dagegen handelt es sich bei den weiteren vereinbarten Rechten und Pflichten der Parteien regelmässig nicht um miet- oder pachtrechtliche Elemente des Lizenzvertrages. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist die analoge Anwen- dung der mietrechtlichen Minderung dann gerechtfertigt, wenn es um einen Mangel am Lizenzgegenstand als solchen geht oder die behauptete Leistungsstörung ei- nem solchen gleich kommt und die Minderung einer mit der Einräumung des Rechts in einem Zusammenhang stehenden Gegenleistung beantragt wird. Dagegen rechtfertigt sich eine generelle Anwendung der Bestimmung für sämtliche Leis- tungsstörungen beim Lizenzvertrag nicht. Zwar wirkt sich letztlich jede Leistungs- störung auf den (Gesamt-)Wert eines Vertrages aus, doch wird dadurch nicht im- mer der zentrale - und mit dem Miet- und Pachtrecht vergleichbare - Gebrauchswert des Lizenzgegenstands bzw. des lizenzierten Rechts geschmälert. Fehlt es an die- sem Zusammenhang, fehlt es gleichzeitig auch an der Vergleichbarkeit mit dem Mietrecht. Bei anderen Vertragsverletzungen ist der Lizenznehmer auf die allge- meinen Regeln des OR zu verweisen (vgl. auch HILTY, a.a.O., S. 649; VON BÜREN, Immaterialgüterrecht, a.a.O., 360 f.). Die Minderung richtet sich nach Art. 259d OR, worauf auch die Regelung des Pachtrechts verweist (Art. 288 Abs. 1 OR). Die Minderung setzt voraus, dass die Mietsache bzw. vorliegend der Lizenzgegenstand mit einem nachträglichen Mangel behaftet ist, der nicht vom Lizenznehmer zu vertreten oder von diesem zu beseiti- gen ist (HIGI/WILDISEN, a.a.O., N 7 zu Art. 259d OR). Demnach ist für die Beurtei- lung des Mangels relevant, was vertraglich vereinbart worden ist. Ein Mangel im Sinne von Art. 259d OR liegt lediglich dann vor, wenn die Beschaffenheit des Li- zenzgegenstands von den (objektiv) vertraglich vereinbarten Eigenschaften ab- weicht. Eine Minderung kann nicht dazu dienen, im eigentlichen Sinne nachträglich
- 242 - eine Vertragsanpassung durchzusetzen. Die Höhe der Lizenzgebühr basiert auf der Vereinbarung zwischen den Parteien, welche den Vertrag freiwillig eingegan- gen sind. Entsprechend ist es auch nicht die Aufgabe des Gerichts, die vereinbarte Lizenzgebühr generell auf deren Angemessenheit hin zu überprüfen. Hat die Li- zenznehmerin dem Lizenzgegenstand einen höheren Wert zugeschrieben, weil sie eine andere Vorstellung bezüglich der eingeräumten Rechte hatte, ist dies keine Frage der Minderung. Vielmehr wäre diesfalls ein Willensmangel geltend zu ma- chen. Weiter wird verlangt, dass der Vermieter bzw. der Lizenzgeber Kenntnis vom Mangel erhalten hat (HIGI/WILDISEN, a.a.O., N 9 zu Art. 259d OR). Ziel der Bestim- mung ist der Ausgleich des durch die Mangelhaftigkeit entstandenen Ungleichge- wichts zwischen der vertraglich vereinbarten Leistungen des Vermieters und den Leistungen des Mieters. Der Umfang der Herabsetzung entspricht der durch den Mangel verursachten Gebrauchsbeeinträchtigung und erfolgt nach der relativen Methode. Dabei wird der vertragsgemässe, mängelfreie Zustand des Mietgegenstands mit dem aktuellen Zustand verglichen. Ein Ausgleich eines allenfalls erlittenen Schadens kann dage- gen auf dem Weg der Herabsetzung nicht erreicht werden (HIGI/WILDISEN, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 259d OR). Massgebend sind einzig objektive Kriterien, wobei nebst dem vertraglich bestimmten Gebrauch insbesondere die Art des Mietobjekts und der Beeinträchtigung entscheidend sind. Letzteres umfasst alle Einschränkungen, die sich auf den konkret vereinbarten Gebrauch auswirken (HIGI/WILDISEN, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 259d OR). Bei der analogen Anwendung auf den Lizenzvertrag ist auch in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass sich der geltend gemachte Min- derungsgrund direkt auf den (Gebrauchs-)Wert des Lizenzgegenstands auswirkt. Der Herabsetzungsanspruch entsteht, wenn die genannten Voraussetzun- gen, insbesondere die Kenntnis des Vermieters, erfüllt sind und erlischt mit dem Wegfall einer Voraussetzung bzw. bei Beendigung des Mietverhältnisses (HIGI/WIL- DISEN, a.a.O., N 18 f. zu Art. 259d OR). Die Herabsetzungserklärung kann grund- sätzlich so lange abgegeben werden wie ein Herabsetzungsanspruch besteht, bei gekündigten Mietverhältnissen demnach bis zum Beendigungstermin. Nach Been-
- 243 - digung des Vertrags kann eine Herabsetzung nur noch in Ausnahmefällen geltend gemacht werden, wenn der Mieter bereits zuvor deutlich gemacht hat, dass er den Mangel als belästigend empfindet (HIGI/WILDISEN, a.a.O., N 21 f.; BGE 142 III 557 E. 8.3.4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Minderung des Pacht- und Miet- rechts auf den Lizenzvertrag analog angewendet werden kann. Allerdings ist die Anwendbarkeit auf diejenigen Sachverhalte beschränkt, die einen direkten Einfluss auf den (Gebrauchs-)Wert der Lizenz haben. Für andere Vertragsverletzungen ist der Lizenznehmer auf die Rechtsbehelfe des allgemeinen Teils des OR beschränkt. Die Minderung beschränkt sich auf den objektiven Minderwert des Lizenzgegen- stands im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Diese ist vom Li- zenznehmer beziffern und dient nicht zum Ausgleich eines erlittenen Schadens. 6.3.4.2. Rechtzeitige Geltendmachung Die Klägerin machte ihren behaupteten Minderungsanspruch im Rahmen der Replik und Widerklageantwort vom 3. März 2020 geltend. Dass sie bereits früher ausdrücklich eine Minderung der Lizenzgebühren verlangt hätte, macht sie nicht geltend. Sie verweist einzig auf die Nichtbezahlung der Lizenzgebühren (act. 166 Rz. 668). Die Beklagte äussert sich nicht zur Rechtzeitigkeit der Geltendmachung. Entsprechend ist diese als unbestritten anzusehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Erklärung der Klägerin an sich verspätet wäre. Diese erfolgte erst nach Beendigung des Lizenz- vertrages im Rahmen der Replik vom 3. März 2020. Entsprechend wäre im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verhalten zu verlangen, welches dem Lizenzgeber signalisiert, dass eine Minderung zumindest im Raum steht. Dazu reicht die Nichtbezahlung der Lizenzgebühren regelmässig - und gerade im vorlie- genden Fall - nicht aus. Diese kann verschiedene Hintergründe haben. Insbeson- dere lagen die Parteien damals schon längere Zeit im Streit; das vorliegende Ver- fahren war bereits anhängig. Zudem hat die Klägerin die nun als Minderungsgründe geltend gemachten Punkte weitgehend als Vertragsverletzungen gerügt, so dass
- 244 - die Beklagte nicht damit rechnen musste, dass auch eine Minderung der Lizenzge- bühren in Frage kommt. 6.3.4.3. Allgemeines Aufgrund der gesamten Umstände ist offensichtlich, dass eine Minderung der Lizenzgebühren diese nicht vollständig entfallen lassen kann. Die Klägerin war ge- stützt auf ihre eigenen Abrechnungen während der gesamten Vertragslaufzeit in der Lage, mit dem Verkauf von Vertragsprodukten - unter Verwendung der vertrag- lich eingeräumten Immaterialgüterrechte - jährliche Umsätze in zweistelliger Millio- nenhöhe zu erzielen (vgl. etwa act 204 Rz. 176). Von einer geradezu wertlosen Lizenz, wie die Klägerin teilweise suggerieren will (etwa act. 204 Rz. 179), kann entsprechend nicht die Rede sein. 6.3.4.4. Fehlende Exklusivität Einen Minderungsanspruch macht die Klägerin aufgrund der behaupteten feh- lenden Exklusivität geltend (act. 166 Rz. 669; act. 204 Rz. 173 ff.). Die Beklagte be- streitet einen solchen Anspruch (act. 178 Rz. 245). In ihrer Replik und Widerklageantwort verweist die Klägerin nur pauschal auf einen Minderungsanspruch und beziffert diesen nicht. In der Widerklageduplik ver- weist sie auf die im Rahmen der Hauptklage geltend gemachte Verletzung der Ex- klusivität. Einen anderen Sachverhalt macht sie im Zusammenhang mit der Minde- rung nicht geltend. Wie gezeigt (vorne E. 5.1 ff.), gelingt es der Klägerin nicht, eine generelle und systematische Verletzung der Exklusivität zu beweisen. Entspre- chend kann auch nicht von einer nicht exklusiven Lizenz ausgegangen werden, welche mit tieferen Lizenzgebühren verbunden wäre. Vielmehr liegt eine (grund- sätzlich) exklusive Lizenz mit klar vereinbarten Ausnahmen vor (vorne E. 3.2.4 ff.). Ein Minderungsanspruch lässt sich auch aus dem von der Klägerin vorge- brachten Vergleich mit «CJ._____» und den Rechten und Pflichten der Lizenzneh- mer nicht ableiten (act. 204 Rz. 175 ff.). Es ist nicht Sache des Gerichts, die zwi- schen den Parteien vereinbarte Lizenzgebühr auf deren Angemessenheit zu über- prüfen. Vielmehr geht es einzig um einen Vergleich der versprochenen und der
- 245 - tatsächlich erbrachten Leistungen der Beklagten. Massgebend ist dabei der objek- tiv ermittelte Vertragsinhalt. Eine allfällige Abweichung vom individuellen Vertrags- verständnis wäre über die Regeln der Willensmängel geltend zu machen, was die Klägerin aber gerade nicht macht. Die vereinbarte Exklusivität hat die Beklagte im Wesentlichen eingehalten. Die Klägerin hat entsprechend diejenigen Leistungen bzw. eine Lizenz in jenem Umfang erhalten, welche ihr vertraglich zugesichert wor- den sind. Ein Minderungsanspruch besteht folglich nicht. Auch die punktuellen Vertragsverletzungen, die die Klägerin beweisen konnte (vorne E. 5.1 ff.), vermögen keine Minderung der Lizenzgebühren zu rechtfertigen. Einerseits macht die Klägerin keine Ausführungen dazu, inwiefern eine punktuelle Einschränkung der Exklusivität den Wert der Lizenz insgesamt reduzieren würde. Andererseits wird die Klägerin im Rahmen der Hauptklage ohnehin so gestellt, als hätte die Beklagte den Vertrag bzw. die Exklusivitätsklausel nicht verletzt (vorne E. 5.5), sodass sich eine Minderung auch aus dieser Sicht nicht rechtfertigt. 6.3.4.5. Vertragsverletzungen während der Laufzeit des Addendums Weiter macht die Klägerin Verstösse gegen zahlreiche Vereinbarungen und dass ihr beim Abschluss des Addendums ein finanzieller Vorteil versprochen wor- den sei geltend. Insbesondere hätten die Marketingleistungen der B2._____ AG bis zum Vertragsende kostenfrei erbracht werden sollen, was nicht geschehen sei (act. 204 Rz. 178 ff.). Der pauschale Verweis auf «zahlreiche Verstösse» vermag nicht auszurei- chen. Wie gezeigt, kann lediglich dann das Mietrecht analog angewendet werden, wenn die Vertragsverletzung einen direkten Einfluss auf den Gebrauchswert der Lizenz hat. Ohne konkrete Nennung der relevanten Leistungsstörungen - welche im Übrigen zu beweisen wären - kann dieser Zusammenhang gar nicht erst beurteilt werden. Die Klägerin hat es aber auch unterlassen, den damit verbundenen Min- derungsanspruch zu beziffern. Sie befasst sich lediglich pauschal mit ihrem ent- gangenen Gewinn bzw. der erlittenen Umsatzeinbusse (act. 204 Rz. 180), welchen sie nur pauschal mit den behaupteten Vertragsverletzungen in Verbindung bringt. Wie ausgeführt, geht es bei der Minderung jedoch nicht um einen erlittenen Scha-
- 246 - den sondern einzig um den Wert der erhaltenen Leistung. Inwiefern die behaupte- ten (unspezifischen) Verletzungen den Gebrauchswert der Lizenz geschmälert ha- ben sollen, führt die Klägerin dagegen nicht aus. Ebenso wenig vermag die Klägerin eine Minderung aufgrund der (behaupte- ten) Nichterbringung der Leistungen der B2._____ AG zu beziffern. Wie bereits festgehalten, besteht zwischen den Leistungen der B2._____ AG und der Bezah- lung der Lizenzgebühren an die Beklagte auch nach dem Abschluss des Adden- dums kein Austauschverhältnis (vorne E. 6.3.3.6). Die Klägerin konnte die Lizenz grundsätzlich genau im gleichen Masse nutzen, unabhängig davon, ob ihr von der B2._____ AG Marketingleistungen erbracht wurden oder nicht. Zur entscheidenden Frage, wie sich das Ausbleiben dieser Leistungen auf den Gebrauchswert der Li- zenz ausgewirkt haben soll - soweit dies überhaupt der Beklagten angelastet wer- den kann, was in diesem Zusammenhang offen bleiben kann -, äussert sich die Klägerin jedoch nicht. Gerade im vorliegenden Dreiparteienverhältnis kann dies nicht ohne Weiteres angenommen werden. Zudem ist im Gesamtgefüge des Ver- trages nicht klar, welcher Wert den Leistungen der B2._____ AG zugeschrieben werden kann (vorne E. 6.3.3.6). Entgegen der Klägerin könnte deshalb auch für eine allfällige Minderung nicht unbesehen auf die zuvor bezahlte Entschädigung abgestellt werden. Dies ergibt sich nur schon daraus, dass der behauptete Wert der (unterbliebenen) Leistungen die zu bezahlenden Lizenzgebühren übersteigt, wobei die Klägerin - wie gezeigt (vorne E. 6.3.4.3) - aus der Erteilung der Lizenz jedenfalls einen Vorteil ziehen konnte, weshalb eine vollumfängliche Minderung oh- nehin nicht in Frage kommt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin weder in genügender Weise darlegt, wie sich die behaupteten Vertragsverletzungen während der Laufzeit des Addendums auf den Wert der eingeräumten Lizenzen ausgewirkt haben sollen noch einen allfälligen Minderungsbetrag in genügender Weise beziffert.
- 247 - 6.3.4.6. Doppelzahlung Weiter stützt sich die Klägerin für eine Minderung auf eine doppelte Bezahlung der Leistungen der B2._____ AG, zumal die Beklagte ihre Leistungen durch die B2._____ AG habe erbringen lassen (act. 204 Rz. 181 ff.). Auch in diesem Punkt kann der Klägerin nicht gefolgt werden. Sie macht ge- rade nicht geltend, dass Leistungen der Beklagten aus den Lizenzverträgen 2013 nicht erbracht worden wären. Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, dass diese von der B2._____ AG als Dritte erbracht worden wären. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Verhalten der Beklagten auf den Gebrauchswert der Lizenzgegenstände ausgewirkt haben soll. Insbesondere hatte die Beklagte keine persönlich Leistungspflicht (vgl. vorne E. 3.2.5.3 ff.). Auch dies stellt folglich keinen Grund für eine Minderung der Lizenzgebühren dar. 6.3.4.7. Minderungsansprüche gemäss Widerklageantwort In der Widerklageantwort führt die Klägerin verschiedene weitere Gründe für einen Minderungsanspruch auf (act. 166 Rz. 669 ff.). Allerdings unterlässt sie es, diese angeblichen Ansprüche auch nur pauschal zu beziffern. Ebenso fehlt es an Ausführungen, inwiefern das Verhalten der Beklagten einen Einfluss auf den Ge- brauchswert der Lizenzen gehabt haben soll. Entsprechend kann auch daraus kein Minderungsanspruch abgeleitet werden und es kann offen bleiben, ob die behaup- teten Gründe überhaupt zu einer Minderung berechtigen würden. 6.3.4.8. Schätzung des Minderungsanspruchs Schliesslich verweist die Klägerin auf sämtliche vorgebrachten Vertragsver- letzungen und behaupteten Berechnungsweisen und beantragt (eventualiter) die gerichtliche Schätzung einer angemessenen Minderung (act. 204 Rz. 187). Es ist - wie bereits festgehalten (vorne E. 6.3.4.3) - nicht Sache des Gerichts, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf dessen Angemessenheit zu überprüfen. Ebenso wenig hat das Gericht selbst zu ermitteln, welche Sachver- haltselemente möglicherweise zu einer Minderung berechtigen würden. Es ist Sa-
- 248 - che der Klägerin diese konkret zu bezeichnen und die Minderung zu beziffern. Die Vorbringen der Klägerin wurden vorstehend vollumfänglich abgehandelt. Darüber hinaus besteht für eine gerichtlich Schätzung der Minderung kein Raum. 6.3.4.9. Fazit Aus dem Gesagten erhellt, dass die Bestimmungen des Mietrechts zur Min- derung zwar bei den vorliegenden Lizenzverträgen analog zur Anwendung ge- bracht werden können, die Klägerin aber keinen Minderungsanspruch beweisen kann. Die geschuldeten Lizenzgebühren sind folglich nicht zu mindern. 6.3.5. Höhe der Forderung 6.3.5.1. Ausgangslage Die widerklageweise geltend gemachte Forderung der Beklagten setzt sich aus den Lizenzgebühren zusammen, welche sie gestützt auf die vertragliche Ver- einbarung und die Abrechnungen der Klägerin berechnet habe (act. 143 Rz. 170 ff.; act. 178 Rz. 210 ff.). Die Klägerin bestreitet in ihrer Widerklageantwort die Höhe der offenen Lizenzgebühren nicht (act. 166 Rz. 632). In ihrer Widerklageduplik macht sie geltend, die Forderungen der Beklagten seien nicht genügend substan- tiiert, zumal diese lediglich auf Beilagen verweise und die Beilagen keine Umsatz- nachweise enthalten würden. Zudem werde bestritten, dass die Verkäufe über den Webshop von ihr getätigt worden seien (act. 204 Rz. 585 f.). 6.3.5.2. Berechnungsgrundlagen Die Lizenzgebühren richten sich nach Ziff. 11.2.1 bzw. Ziff. 11.3 der Lizenz- verträge 2013 (act. 41/13+14), auf welche auch das Addendum 2017 verweist (act. 144/9 Ziff. 8 Abs. 1). Vereinbart wurde eine umsatzabhängige Lizenzgebühr, welche bei den Markenprodukten zudem abhängig vom Verkaufskanal ist. Mass- gebend für die Berechnung ist jeweils der erzielte Nettoumsatz. Vereinbart wurden die folgenden Lizenzgebühren: Markenprodukte (act. 41/13+14, Ziff. 11.2.1):
- 249 - Verkauf an Distributoren oder Einzelhändler (lit. a): 10% Verkauf in Ladengeschäften an Endkunden (lit. b): 15% Verkauf in Outlet-Stores an Endkunden (lit. c): 12% Verkauf im Web-Shop an Endkunden (lit. d): 44% Private Label Produkte (act. 41/13+14, Ziff. 11.3): 13% 6.3.5.3. Markenprodukte, abgerechnet durch die Klägerin Die für die einzelnen Monate geforderten Lizenzgebühren hat die Beklagte jeweils in einer Tabelle dargestellt, wobei sie die Lizenzgebühren pro Kategorie aufgeführt und für die Berechnung der einzelnen Beträge auf die Beilagen verwie- sen hat (act. 143 Rz. 171 ff.; act. 178 Rz. 210 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Substantiierung mittels Verweis auf eine Beilage dann ge- nügend, wenn ein klarer Verweis auf ein bestimmtes Aktenstück genannt wird und die relevanten Informationen selbsterklärend der fraglichen Beilage entnommen werden können, ohne dass sie interpretiert oder gesucht werden müssen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall: Die Beklagte verweist für jeden Betrag auf ein klar identifiziertes einseitiges Schreiben der Klägerin. Diese enthalten in einer einfachen und eindeutigen Aufzählung den relevanten Umsatz, den massgebenden Prozentsatz und die daraus berechnete Lizenzgebühr (etwa act. 144/25 S. 1). Es ist dem Gericht und der Klägerin folglich ohne Weiteres mög- lich, die relevanten Informationen den von der Beklagten bezeichneten Beilagen zu entnehmen. Unter diesen Umständen genügt das pauschale Bestreiten der erzielten Um- sätze durch die Klägerin nicht. Ohnehin erscheint ihr Verhalten widersprüchlich, zumal die von der Beklagten behaupteten Abrechnungen von der Klägerin selbst erstellt wurden. Wenn die Klägerin sich auf das Fehlen eines Umsatznachweises beruft, hat sie sich dies selbst zuzuschreiben. Ebenso wenig verhält sich die Be- klagte widersprüchlich, wenn sie vorliegend einen bestrittenen Betrag geltend macht. So hat die Beklagte nicht bestritten, dass diese Umsätze erzielt worden wä-
- 250 - ren. Vielmehr macht sie geltend, dass die Klägerin gar höhere Umsätze erzielt habe, was sie mit der (nicht darauf einzutretenden, vorne E. 1.5) Stufenklage hätte in Erfahrung bringen wollen. Zusammenfassend ist bezüglich der von der Klägerin abgerechneten Lizenz- gebühren für Markenprodukte (Verkäufe an Distributoren und Einzelhändler sowie an Endkunden in Ladengeschäften und Outlet-Stores) auf die Darstellung der Be- klagten abzustellen, soweit diese mit den Abrechnungen der Klägerin überein- stimmt. 6.3.5.4. Markenartikel Webshop Dasselbe Vorgehen für die Substantiierung hat die Beklagte bei den Verkäu- fen über den Web-Shop gewählt. Sie hat diese in der jeweiligen Tabelle der monat- lichen Umsätze unter der Kategorie Webshop aufgeführt und für die Berechnung der aufgeführten Lizenzgebühren auf eine Beilage verwiesen (act. 143 Rz. 171 ff.; act. 178 Rz. 210 ff.). Der Verweis der Beklagten ist an sich klar. Allerdings handelt es sich hier um umfangreichere Beilagen als bei den durch die Klägerin abgerechneten Marken- produkte. Die jeweiligen Beilagen bestehen aus jeweils einer Tabelle für die Ver- käufe in EUR und teilweise einer zusätzlichen Tabelle für Verkäufe in GBP. Auf diesen Tabellen ist jede einzelne Bestellung mit Bestelldatum, Bestellnummer und Besteller aufgeführt. Sodann wird in mehreren Schritten die behaupteterweise ge- schuldete Lizenzgebühr berechnet. Zusätzlich sind einzelne Abrechnungen in der Beilage enthalten. Grundsätzlich kann aus den Tabellen ohne Weiteres abgeleitet werden, für welche Verkäufe die Beklagte eine Lizenzgebühr beansprucht. Würde von der Beklagten verlangt, dass sie diese Aufzählung in die Rechtsschrift über- nimmt, läge ein unnötiger Leerlauf vor. Es wäre aber an der Beklagten gewesen, die einzelnen Schritte der Berechnung zumindest zu erklären. Ohne entsprechende Erklärung handelt es sich um eine reine Aneinanderreihung von Zahlen, welche zwar (in italienischer Sprache) bezeichnet sind, bei der aber unklar bleibt, welcher Wert wie berechnet wird. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts oder der Gegenpar- tei, bei unvollständigen Behauptungen selbst die erforderlichen Berechnungswei-
- 251 - sen zu ermitteln. Der beklagtische Verweis auf die Beilagen genügt folglich für die Substantiierung der Lizenzgebühren aufgrund von Verkäufen im Webshop nicht. Ohnehin nicht zu berücksichtigen sind sodann die individuell abgerechneten Be- träge, zumal sich die Beklagte nicht dazu äussert, was sie damit genau beweisen will. 6.3.5.5. Private Label Produkte Für die Lizenzgebühren für Private Label Produkte, verweist die Beklagte wie- derum in einer tabellarischen Darstellung für jedes Quartal auf eine jeweils einsei- tige Abrechnung der Klägerin für die einzelnen geltend gemachten Positionen (act. 143 Rz. 175 ff.; act. 178 Rz. 220 ff.). Dabei kann auf das zu den Markenpro- dukten ausgeführte verwiesen werden (vorne E. 6.3.5.3): Der Verweis ist eindeutig und die erforderlichen Informationen können der jeweiligen Beilage - die zudem ursprünglich von der Klägerin stammt - ohne Weiteres entnommen werden. Damit hat die Beklagte auch die Lizenzgebühren für die Private Label Produkte in genü- gender Weise behauptet und die pauschalen Bestreitungen der Klägerin reichen nicht aus. Eine andere Abrechnung wurde bezüglich der Private Label Produkte für CI._____ erstellt. Die Beklagte verweist hier einerseits auf Rechnungen die sie der Klägerin gestellt hat (act. 143 Rz. 176 f.; act. 178 Rz. 223 ff.). Diese Rechnungen bestehen aus jeweils einer Seite. Der diesbezügliche Verweis ist entsprechend klar. Aus der Rechnung selbst geht jedoch nicht hervor, wie sich der massgebende Um- satz berechnet. Dafür verweist die Beklagte sowohl in der Rechtsschrift als auch in den Quartalsrechnungen auf eine zugehörige Aufstellung der Klägerin. Dabei han- delt es sich um umfangreiche Tabellen, welche sämtliche verkauften Produkte mit Menge, Verkaufspreis und Lizenzgebühr aufführt. Daraus lassen sich die verrech- neten Lizenzgebühren ohne Weiteres entnehmen. Auch diese Tabellen stammen - was die Klägerin bestätigt hat (act. 166 Rz. 690) - ursprünglich von der Klägerin (act. 143 Rz. 177; act. 144/42). Eine Übernahme der entsprechenden Zahlen in die Rechtsschriften würde einen unnötigen Leerlauf darstellen. Damit hat die Beklagte auch die Lizenzgebühren für die CI._____-Produkte in genügender Weise behaup- tet.
- 252 - Im Zusammenhang mit den für CI._____ produzierten Private Label Produk- ten macht die Beklagte weiter einen Anspruch auf Ersatz der von CI._____ an sie fakturierten Lizenzgebühren geltend (act. 143 Rz. 176 f.). Dieser Anspruch wurde von der Klägerin nicht bestritten (act. 166 Rz. 690) und ist entsprechend ebenfalls ausgewiesen. 6.3.5.6. Berechnung der Lizenzgebühren Zusammenfassend hat die Beklagte mit Ausnahme der Verkäufe im Webshop die von der Klägerin erzielten Umsätze mit Markenprodukten und Private Label Pro- dukten in den Monaten Mai 2018 bis Juni 2019 bzw. den Quartalen 2/2018 bis 3/2019 substantiiert behauptet. Dies ergibt folgende offenen Lizenzgebühren: Markenprodukte Zeitraum Lizenzgebühren Quelle Mai 2018 EUR 160'958.69 act. 143 Rz. 171; act. 144/25 Juni 2018 EUR 97'291.55 act. 143 Rz. 172; act. 144/32 Juli 2018 EUR 250'588.32 act. 143 Rz. 173; act. 144/35 August 2018 EUR 88'708.42 act. 143 Rz. 174; act. 144/38 September 2018 EUR 209'823.80 act. 178 Rz. 210; act. 179/40 Oktober 2018 EUR 193'912.49 act. 178 Rz. 211; act. 179/43 November 2018 EUR 164'316.59 act. 178 Rz. 212; act. 179/46 Dezember 2018 EUR 136'138.64 act. 178 Rz. 213; act. 179/49 Januar 2019 EUR 134'746.41 act. 178 Rz. 214; act. 179/52 Februar 2019 EUR 41'090.42 act. 178 Rz. 215; act. 179/55 März 2019 EUR 90'545.57 act. 178 Rz. 216; act. 179/57
- 253 - April 2019 EUR 54'666.95 act. 178 Rz. 217; act. 179/59 Mai 2019 EUR 60'712.55 act. 178 Rz. 218; act. 179/61 Juni 2019 EUR 115'087.92 act. 178 Rz. 219; act. 179/63 Total Markenpro- EUR 1'798'588.32 dukte Private Label Produkte
2. Quartal 2018 EUR 70'204.80 act. 143 Rz. 175; act. 144/26
2. Quartal 2018 EUR 9'420.74 act. 143 Rz. 177; CI._____ act. 144/42+43 CI._____ CH._____ EUR 8'256.54 act. 143 Rz. 177; act. 144/44+45
3. Quartal 2018 EUR 52'756.06 act. 178 Rz. 220; act. 179/65
3. Quartal 2018 EUR 9'174.30 act. 178 Rz. 223; CI._____ act. 179/71+72
4. Quartal 2018 EUR 56'725.53 act. 178 Rz. 221; act. 179/67
4. Quartal 2018 EUR 5'187.73 act. 178 Rz. 224; CI._____ act. 179/73+74
1. Quartal 2019 EUR 18'799.85 act. 178 Rz. 222; act. 179/69
1. Quartal 2019 EUR 4'378.13 act. 178 Rz. 225; CI._____ act. 179/75+76
2. Quartal 2019 EUR 4'200.61 act. 178 Rz. 226; CI._____ act. 179/77+78
- 254 - Total Private Label EUR 239'104.29 Produkte Der beklagtische Anspruch auf Bezahlung der Lizenzgebühren ist somit im Umfang von EUR 1'798'588.32 für Markenprodukte und im Umfang von EUR 239'104.29 für Private Label Produkte ausgewiesen. 6.3.5.7. Zins Der von der Beklagten geltend gemachte Zinsanspruch begründet diese mit der vertraglichen Vereinbarungen in den Lizenzverträgen (act. 178 Rz. 237 ff.). Die Klägerin äussert sich zum Zinsanspruch nicht (act. 204 Rz. 590). Demnach war gestützt auf die vertragliche Regelung, die Lizenzgebühr für Private Label Produkte jeweils bis 10 Tage nach Ende des jeweiligen Kalendertri- mesters abzurechnen und zu bezahlen (act. 178 Rz. 238; act. 41/13+14 Ziff. 11.4 Abs. 2 und 3), was sich auch im Datum der Rechnungsstellung der Beklagten wi- derspiegelt (etwa act. 179/66). Dabei haben die Parteien einvernehmlich auf eine quartalsweise Abrechnung umgestellt. Für die Markenprodukte war die Lizenzge- bühr jeweils bis zum 10. des auf den abzurechnenden Monat folgenden Monats abzurechnen und bis zum 10. des Folgemonats zu bezahlen (act. 178 Rz. 237; act. 41/13+14 Ziff. 11.4 Abs. 2 und 3). Eine vom Vertrag abweichende Regelung haben die Parteien bezüglich der CI._____-Produkte getroffen, welche wie die üb- rigen Private Label Produkte quartalsweise abzurechnen waren, bei denen die Fäl- ligkeit aber nach den Grundsätzen der Markenprodukte zu berechnen war (act. 178 Rz. 239). Es handelt sich um einen vereinbarten Verfalltag, wobei die Parteien ei- nen Zins von 3% über dem Diskontsatz der schweizerischen Nationalbank verein- bart haben (act. 41/13+14 Ziff. 11.5). Da dieser Diskontsatz nicht mehr vergeben wird (HANS KUHN, in: ROBERTO/TRÜEB [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht, Art. 772-1186 OR, 4. Aufl., Zürich 2024, N 6 zu Art. 1045 OR), hat die Beklagte korrekterweise einen Zinssatz von 3% geltend gemacht.
- 255 - 6.3.6. Zusammenfassung Insgesamt hat die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Li- zenzgebühren für Markenprodukte von EUR 1'798'588.32 und für Private Label Produkte von EUR 239'104.29. Dies ergibt einen Anspruch von EUR 2'037'692.61. Im Mehrumfang hat die Beklagte ihre Forderungen nicht genügend substantiiert. Leistungsverweigerungsrechte oder Minderungsansprüche stehen dem Anspruch auf Zahlung der Lizenzgebühren keine entgegen. Zudem steht der Beklagten auf den vorgenannten Betrag ein Zins von 3% ab den nachfolgend genannten Daten zu: Teilforderungen Lizenzgebühren Zins zu 3% ab: Markenprodukte Mai 2018 + EUR 231'163.49 10. Juli 2018 Private Label Quartal 2/2018 Markenprodukte Juni 2018 + EUR 114'968.83 10. August 2018 CI._____ Quartal 2/2018 Markenprodukte Juli 2018 EUR 250'588.32 10. September 2018 Markenprodukte August 2018 + EUR 141'464.48 10. Oktober 2018 Private Label Quartal 3/2018 Markenprodukte September 2018 + EUR 218'998.10 10. November 2018 CI._____ Quartal 3/2018 Markenprodukte Oktober 2018 EUR 193'912.49 10. Dezember 2018 Markenprodukte November 2018 + EUR 221'042.12 10. Januar 2019 Private Label Quartal 4/2018 Markenprodukte Dezember 2018 + EUR 141'326.37 10. Februar 2019 CI._____ Quartal 4/2018 Markenprodukte Januar 2019 EUR 134'746.41 10. März 2019
- 256 - Markenprodukte Februar 2019 + EUR 59'890.27 10. April 2019 Private Label Quartal 1/2019 Markenprodukte März 2019 + EUR 94'923.70 10. Mai 2019 CI._____ Quartal 1/2019 Markenprodukte April 2019 EUR 54'666.95 10. Juni 2019 Markenprodukte Mai 2019 EUR 60'712.55 10. Juli 2019 Markenprodukte Juni 2019 + EUR 119'288.53 10. August 2019 CI._____ Quartal 2/2019 In diesem Umfang ist die Widerklageforderung der Beklagten ausgewiesen. 6.4. Verrechnung In verschiedenen (Sub-)Eventualstandpunkten bringt die Klägerin diverse be- hauptete Forderungen zur Verrechnung, sollten die Lizenzgebühren geschuldet sein. Vorab ist zu wiederholen, dass das Gericht für die Überprüfung der Verrech- nungsforderungen vollumfänglich zuständig ist (vorne E. 1.2.1.2). 6.4.1. Rechtliches Mit der Verrechnung befassen sich die Art. 120 ff. OR. Neben einer Erklärung des Verrechnenden wird verlangt, dass die Hauptforderung existent, erfüllbar und liquide ist und dass die Verrechnungsforderung existent und durchsetzbar ist. Aus- serdem müssen die beiden Forderungen gleichartig und gegenseitig sein (CORINNE ZELLWEGER-GUTKNECHT, Berner Kommentar Obligationenrecht, Verrechnung, Art. 120-126 OR, Bern 2012, N 4 zu Art. 120 OR). Die Verrechnungserklärung löst – nach materiellem Recht – die Verrech- nungswirkung aus; die Einwendung der Verrechnung im Prozess macht – nach den Regeln des Prozessrechts – die Frage der Verrechnung zum Prozessgegenstand.
- 257 - Die Verrechnungserklärung und die prozessuale Geltendmachung können, wie vor- liegend, uno actu erfolgen und zeitlich zusammentreffen, aber auch auseinander- fallen (Urteile des Bundesgerichts vom 3. August 2016, 5A_748/2015 E. 3.4.1 und vom 10. Dezember 2007, 4A_290/2007 E. 8.3.1 jeweils unter Hinweis auf BGE 63 II 133 ff. E. 3b; FLORA STANISCHEWSKI, Die Verrechnung im Zivilprozess unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2020, N 114 f.; ZELLWEGER- GUTKNECHT, a.a.O., N 118 ff. vor Art. 120 OR). Aus der Verrechnungserklärung oder aus den gesamten Umständen muss hervorgehen, welches die zu tilgende Hauptforderung und welches die Verrech- nungsforderung ist, welche die Hauptforderung tilgen soll. Besteht diesbezüglich Unklarheit, ist die Verrechnungserklärung unvollständig und daher wirkungslos (Ur- teile des Bundesgerichts vom 31. März 2014, 4A_601/2013 E. 3.3, vom 17. Fe- bruar 2011, 4A_549/2010 E. 3.3, vom 7. April 2009, 4A_82/2009 E. 2, vom 12. Juli 2007, 4A_222/2007 E. 3.2.1 und vom 15. August 2005 4C.25/2005 E. 4.1; ZR 122 [2023] Nr. 60, E. 2.1.3). Eine analoge Anwendung von Art. 87 OR fällt ausser Be- tracht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2009, 4A_82/2009, E. 4.1; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2011, HG080288 S. 77 f.; ZELL- WEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N 49 und N 53 zu Art.124 OR). Diese Rechtsprechung ist in der Lehre umstritten, wobei eine Mehrheit der Ansicht des Bundesgerichts folgt (vgl. etwa STANISCHEWSKI, a.a.O., N 85 ff.; VIKTOR AEPLI, Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Das Erlöschen der Obligation, Art. 114-126 OR, 3. Aufl., Zürich 1991, N 62 zu Art. 124 OR; WEBER, BK, a.a.O., N 9 zu Art. 87 OR; a.M. etwa ZELL- WEGER-GUTKNECHT, a.a.o., N 53 ff. zu Art. 124 OR m.w.H.; WOLFGANG PETER, in: BSK OR I ALT, N 1 zu Art. 124 OR). Stichhaltige Argumente für eine Anwendung von Art. 87 OR werden jedoch keine vorgebracht. Der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist zu folgen, zumal dem Verrechnungsgegner bei Zugang der Verrech- nungserklärung klar sein soll, welche seiner Forderungen betroffen ist. Ausserdem steht es der verrechnenden Partei grundsätzlich jederzeit offen, eine unwirksame Verrechnungserklärung zu wiederholen. Zudem ist Art. 87 OR auf die Interessen eines umsichtigen Schuldners ausgerichtet (WEBER, BK, a.a.O., N 5 zu Art. 87 OR). Ist dieser gleichzeitig Gläubiger einer eigenen Forderung, können dessen Interes- sen nicht im gleichen Masse verallgemeinert werden. Zudem sind bei der Verrech-
- 258 - nung beide Parteien sowohl Schuldner als auch Gläubiger, was eine Anwendung von Art. 87 OR (wie auch von Art. 86 Abs. 2 OR) ausschliesst (vgl. auch WEBER, BK, a.a.O., N 11 zu Art. 86 OR). Demnach hat - im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - die, die Verrechnung erklärende Partei sowohl ihre eigenen (behaupteten) Forderungen als auch diejenigen der Gegenpartei konkret zu bezeichnen bzw. bei mehreren in Frage kommenden Forderungen eine Reihenfolge aufzustellen, in welcher diese getilgt werden sollen. Eine Ausnahme von dieser Anforderung an die Verrech- nungserklärung besteht nur dann, wenn aus den Umständen eindeutig ist, welche Forderung getilgt werden soll. 6.4.2. Wirksame Verrechnungserklärung Die Klägerin hat in ihrer Replik (act. 166 Rz. 675 ff.) und hernach in ihrer Wi- derklageduplik (act. 204 Rz. 241 ff.) die Verrechnung erklärt. Eine frühere Verrech- nungserklärung wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Zwar ergibt sich aus den Beilagen der Beklagten, dass die Klägerin bereits im Juli 2018 die Zahlung der Lizenzgebühren mit Hinweis auf eigene Gegenforderungen verweigert hat (act. 144/27). Eine Verrechnungserklärung stellt diese Äusserung jedoch nicht dar, zumal die Klägerin lediglich generell von Forderungen von mehr als CHF 1.5 Mio. spricht. Demnach ist zu prüfen, ob diese - zulässigerweise im Prozess erfolgten - Verrechnungserklärungen Wirksamkeit entfalten konnten. Die Klägerin bringt verschiedene eigene Forderungen mit den Widerklagefor- derungen der Beklagten zur Verrechnung. Bezüglich der Verrechnungsforderungen stellt sie in ihrer Widerklageduplik - nachdem sie dies in der Replik nur beschränkt gemacht hat - eine klare Reihenfolge der zu verrechnenden Forderungen auf (act. 204 Rz. 241). Einzig die Verrechnungsforderung aufgrund der Minderung der Lizenzgebühr (act. 204 Rz. 242) erscheint auf den ersten Blick nur ungenügend definiert. Immerhin macht die Klägerin unter dem Titel Minderung der Lizenzgebüh- ren verschiedene Aspekte geltend (act. 204 Rz. 173 ff.; vgl. auch vorne E. 6.3.4 ff.). Aus den gesamten Umständen ergibt sich jedoch, dass die Klägerin mit dem zur Verrechnung gebrachten «Anspruch zur Minderung der Lizenzgebühren» einzig die
- 259 - Minderung aufgrund der fehlenden Exklusivität während der gesamten Laufzeit meint. Erstens verweist sie ausdrücklich auf jenen Titel ihrer Rechtsschrift und nicht auf das gesamte Kapitel über die behaupteten Minderungen, zweitens entspricht der zur Verrechnung gebrachte Betrag dem im Zusammenhang mit der Exklusivität geltend gemachten Minderungsbetrag (act. 204 Rz. 176), drittens spricht sie auch in jenem Kapitel von einer Verrechnung (act. 204 Rz. 177) und viertens macht sie die Nichterbringung der Leistungen durch die B2._____ AG mit unterschiedlicher Begründung sowohl als Minderungsgrund wie auch als Verrechnungsforderung geltend (act. 204 Rz. 181 ff. und Rz. 243 ff.). Dagegen hat die Klägerin bezüglich der ihren Forderungen entgegen stehen- den Hauptforderungen keine entsprechende Erklärung abgegeben. Der mit der Wi- derklage geltend gemachte Betrag setzt sich - wie gezeigt (vorne E. 6.3.5.6) - aus Lizenzgebühren für verschiedene Zeiträume zusammen. Auch wenn die Forderun- gen der Klägerin letztlich (weitgehend) dieselbe Grundlage haben, ändert dies nichts daran, dass es sich um mehrere Forderungen handelt, die auch zu unter- schiedlichen Zeitpunkten fällig geworden sind. Sie sind entsprechend nicht als ein- heitliche Forderungen anzusehen. Damit eine Verrechnungserklärung wirksam ist, müssen sowohl die Verrechnungsforderung als auch die Hauptforderung klar iden- tifizierbar sein. Damit dies der Fall ist, hätte die die Verrechnung erklärende Kläge- rin (auch) für die mehreren Hauptforderungen, welche sie durch die Verrechnung zu tilgen gedenkt, eine Reihenfolge festzulegen. Übersteigen - wie vorliegend - die Verrechnungsforderungen (gesamthaft oder für sich alleine) die Hauptforderungen sind zwei Sachverhalte zu unterschei- den. Handelt es sich bei der Verrechnungsforderung um eine anerkannte oder in einem vorangehenden gerichtlichen Verfahren festgestellte Forderung, ergibt sich aus den gesamten Umständen in der Regel in genügender Weise, welche Haupt- forderungen gedeckt werden sollen. In diesem Fall steht von Anfang an fest, dass die Verrechnungsforderung ausreicht, um sämtliche Hauptforderungen zu tilgen, weshalb die Reihenfolge der Tilgung - unter Vorbehalt von Ausnahmen im Einzelfall
- zweitrangig ist. Bringt die verrechnende Partei dagegen in Bestand und Höhe be- strittene Forderungen zur Verrechnung, kann sie nicht mit Sicherheit davon ausge-
- 260 - hen, dass sie damit sämtliche Hauptforderungen tilgen kann. Ob dies der Fall ist, steht erst nach der gerichtlichen Beurteilung fest. Mit anderen Worten wäre die Wirksamkeit jedenfalls dann nicht (mehr) gegeben, wenn die ausgewiesenen Ver- rechnungsforderungen die Hauptforderungen nicht decken. Die Wirksamkeit der Verrechnungserklärung kann aber nicht von der gerichtlichen Beurteilung der Ver- rechnungsforderung abhängig gemacht werden. Entsprechend ist bei bestrittenen Verrechnungsforderungen auch dann zu verlangen, dass die verrechnende Partei erklärt, in welcher Reihenfolge die Hauptforderungen durch die Verrechnungsfor- derungen getilgt werden sollen, wenn die behauptete Verrechnungsforderung sämtliche Hauptforderungen gesamthaft übersteigt. Die Klägerin bringt verschiedene Forderungen zur Verrechnung die gesamt- haft und in einzelnen Fällen auch einzeln (Minderung, Doppelzahlung B2._____ AG und Kundschaftsentschädigung) die Hauptforderungen der Klägerin übersteigen. Dabei handelt es sich aber allesamt um umstrittene Forderungen. Die Klägerin konnte entsprechend weder bezüglich Bestand noch bezüglich Höhe sicher sein, dass sie mit ihren behaupteten Ansprüchen durchdringt. Es wäre folglich an ihr ge- wesen, die Forderungen der Beklagten - wie sie dies für ihre eigenen Verrech- nungsforderungen gemacht hat - in eine Reihenfolge zu bringen, in welcher diese getilgt werden sollen. Da eine solche Erklärung nicht vorliegt, ist ihre Verrechnungs- erklärung unwirksam. 6.4.3. Verrechnungsforderungen Selbst wenn von einer gültigen Verrechnungserklärung ausgegangen würde, könnte dies am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. 6.4.3.1. Schadenersatz aus Vertragsverletzung. Die Klägerin bringt eventualiter - in dieser Reihenfolge (act. 204 Rz. 241) - vier Schadenersatzforderungen aus den Sachverhalten H._____ (EUR 651'941.–), I._____ (EUR 907'056.–), J._____ (EUR 650'650.–) sowie M._____ A.S./AD._____ (EUR 360'108.–) zur Verrechnung. Dabei hält sie fest, dass eine Verrechnung der Forderungen, die sie auch im Rahmen ihrer eigenen Klage geltend macht, nur er-
- 261 - folgt, falls das Gericht zum Schluss kommt, dass es für die Beurteilung der Forde- rungen nicht zuständig sei. Für die Begründung der Ansprüche verweist sie auf die Ausführungen zu Hauptklage (act. 166 Rz. 676 ff.). Die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Beurteilung der Hauptklage be- schränkt sich auf den Zeitraum ab dem 1. März 2013. Insbesondere ist das Han- delsgericht für das Rechtsbegehren Ziff. 7 (welches die hier fraglichen Forderungen mit umfasst) nicht zuständig, soweit dieses den Zeitraum vor dem 1. März 2013 betrifft (vorne E. 1.2.1.1). Das Handelsgericht hat im Zusammenhang mit der Hauptklage die vorliegend relevanten Schadenersatzforderungen beurteilt. Dabei ist es zum Schluss gekom- men, dass die Klägerin keine Vertragsverletzung beweisen kann (vorne E. Error! Reference source not found. ff. und 5.1.4.2 ff.). Inwiefern dies im Zusammenhang mit den Verrechnungsforderungen anders sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin keine eigene Begründung für ihren Anspruch liefert. Insbesondere basiert der Entscheid zu den Sachverhalten H._____, I._____ und J._____ darauf, dass der Vertragsschluss der Beklagten vor Abschluss der Lizenzverträge 2013 gültig erfolgte. Dies schliesst einen Schadenersatzanspruch für den Zeitraum vor dem
1. März 2013 aus. Auch hinsichtlich des Sachverhalts M._____ A.S./AD._____ macht die Klägerin keine Handlungen geltend, welche vor diesem Datum erfolgt wären. Sie stützt ihre Forderung auf eine Produzentensuche, welche im Jahr 2014 begonnen haben soll (act. 166 Rz. 452 ff.). Daraus kann folglich ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Schliesslich macht die Klägerin auch keine Aus- führungen dazu, welcher Anteil des behaupteten Schadens - sie macht verrech- nungsweise jeweils den gesamten zum jeweiligen Sachverhalt behaupteten Scha- den geltend - überhaupt vor dem 1. März 2013 entstanden sein soll. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin den Beweis hinsichtlich einer ihr zuste- henden Verrechnungsforderung nicht zu erbringen vermag.
- 262 - 6.4.3.2. Irrtum über Vertragsgebiet Weiter macht die Klägerin geltend, sie habe einen Rückforderungsanspruch aufgrund irrtümlich bezahlter Gebühren für die Immaterialgüterrechte in Russland (EUR 152'746.07) und der Türkei (EUR 41'871.18), welchen sie zur Verrechnung bringt (act. 166 Rz. 680 ff.; act. 204 Rz. 241). Dabei soll es sich um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung handeln (act. 204 Rz. 197). In Bezug auf Russland wurde bereits ausgeführt, dass aus der Behandlung von Russland nicht auf die Zugehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet geschlos- sen werden kann (vorne E. 3.2.3.4.7). Dasselbe gilt umgekehrt, sodass die Klägerin aus der fehlenden Zugehörigkeit der Türkei (vorne E. 3.2.3.5) nichts ableiten kann. Fakt ist, dass die Klägerin in Russland gestützt auf einen Vertrag mit der C._____ mit Sitz in AW._____, Russland, tätig war. Unter diesen Umständen vermag der Verweis auf die Türkei für den Beweis eines Anspruchs nicht genügen. Für die Türkei trifft zu, dass diese gemäss dem vorliegenden Urteil nicht zum Vertragsgebiet zu zählen ist und die Klägerin vom Gegenteil ausgegangen sein dürfte (vorne E. 3.2.3.1 ff.). Ob die Beklagte die Voraussetzungen für einen Berei- cherungsanspruch nach Art. 62 OR in genügender Weise behauptet hat, kann offen bleiben. Jedenfalls hat sie sich mit der Tatsache, dass sie bereits seit 2008 Kosten für Immaterialgüterrechte in der Türkei übernommen hat, obwohl diese unter den Lizenzverträgen 2003 und 2005 klarerweise nicht zum Vertragsgebiet gezählt hat (dieses war beschränkt auf die Staaten der EU und der EFTA, vorne E. 3.2.3.4.3) und sie dort auch nie tätig war (vorne E. 3.2.3.4.5), nicht näher auseinandergesetzt. Ebenso hat sie sich nicht zur Darstellung der Beklagten geäussert, dass weitere Gründe für eine Zahlung der Gebühren denkbar seien (act. 143 Rz. 92; act. 166 Rz. 167 und Rz. 177). Sodann ergibt sich aus den von der Klägerin geltend ge- machten Rückforderungsbeträgen (act. 166 Rz. 682; act. 458), dass rund die Hälfte der bezahlten Rechnungen den Zeitraum vor dem Abschluss der Lizenzverträge 2013 betreffen. Nach dem Gesagten, ist für diesen Zeitraum ohnehin nicht von ei- ner Exklusivitätsvereinbarung auszugehen. Daraus ergibt sich demnach einzig, dass durchaus andere Interessen der Klägerin dazu geführt haben könnten, dass sie die Immaterialgüterrechtskosten für die Türkei freiwillig und irrtumsfrei übernom-
- 263 - men hat. Unter diesen Umständen kann ein pauschaler Verweis auf die fehlende Zugehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet der Lizenzverträge 2013 für den Be- weis einer irrtümlichen Zahlung im Sinne von Art. 62 OR nicht ausreichen. Der Klägerin würden folglich auch unter dem Titel irrtümliche Zahlungen von Immaterialgüterrechtskosten keine Verrechnungsforderungen zustehen. 6.4.3.3. Minderung der Lizenzgebühren aufgrund der fehlenden Exklusivität Weiter macht die Klägerin eine Verrechnung mit ihrem behaupteten Minde- rungsanspruch bezüglich der Lizenzgebühren aufgrund fehlender Exklusivität im Umfang von EUR 13'629'305.– geltend. Zur Begründung dieses Anspruchs ver- weist sie auf die Ausführungen zur Minderung (act. 204 Rz. 242). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen zur Minderung verwiesen werden (vorne E. 6.3.4 ff.). Es gelingt der Klägerin nicht, ei- nen Anspruch auf Minderung der Lizenzgebühren zu beweisen. Weshalb ihr ein solcher Anspruch, gestützt auf dieselben Grundlagen, als Verrechnungsforderung zustehen soll, ist nicht ersichtlich. 6.4.3.4. Schadenersatz G._____ SpA/K._____ Als weitere Verrechnungsforderung macht die Klägerin eine Forderung von mindestens EUR 629'893.– aus dem Sachverhalt G._____ SpA / K._____ geltend, weil die Beklagte geltend mache, der Vertrag sei im Jahr 2012 abgeschlossen wor- den (act. 204 Rz. 242). Was die Klägerin hier genau geltend machen will, ist nicht ganz klar, da es im Zusammenhang mit der Verrechnung an Ausführungen fehlt. Aufgrund des Hinwei- ses auf den behaupteten Vertragsabschluss 2012 ist davon auszugehen, dass sie die Verrechnungsforderung wiederum für den Fall der fehlenden Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Beurteilung ihrer Hauptforderung verstanden haben will (in diesem Sinne auch act. 228 Rz. 40). Da die Schadenersatzforderung im Zusammenhang mit G._____ SpA / K._____ in der Hauptklage gutzuheissen ist (vorne E. 5.2.3.7) und die Beklagte mit
- 264 - ihrer Behauptung des früheren Vertragsschlusses gerade nicht durchgedrungen ist, ist die zur Verrechnung gestellte Forderung im gleichen Zusammenhang nicht zu beurteilen. 6.4.3.5. Eintritt Garantiefall Weiter macht die Klägerin einen Garantieanspruch geltend. Im Addendum habe die Beklagte mit ihrer Unterschrift garantiert, dass die B2._____ AG die Leis- tungen aus der Rahmenvereinbarung ab dem 1. März 2018 kostenlos erbringen werde. Mit der Kündigung der Rahmenvereinbarung per Ende Februar 2018 seien diese Leistungen weggefallen, weshalb der Garantiefall eingetreten sei (act. 204 Rz. 243 ff.). Die Beklagte bestreitet, eine entsprechende Zusicherung abgegeben zu haben (act. 208 Rz. 147 ff.). Mit einem Garantieversprechen im Sinne von Art. 111 OR verspricht der Ga- rant die Leistung eines Dritten. Vertragsparteien sind dabei der Promittent, welcher die Leistung garantiert und der Promissar, dem diese zu Gute kommt. Der Dritte, welcher die Leistung grundsätzlich erbringen soll, ist dagegen am Vertrag nicht be- teiligt (ROLF H. WEBER/CAROLINE VON GRAFFENRIED, Berner Kommentar Obligatio- nenrecht, Beziehungen zu dritten Personen, Art. 110-113 OR, 2. Aufl., Bern 2022, N 124 zu Art. 111 OR). Der Begriff der Leistung eines Dritten wird in Lehre und Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Darunter kann jedes künftige Verhalten ver- standen werden (WEBER/VON GRAFFENRIED, a.a.O., N 132 zu Art. 111 OR). Der Ga- rantievertrag kommt formlos zu Stande. Massgebend ist der Verpflichtungswille des Promittenten. Nebst dem Wortlaut des Versprechens ist insbesondere ein persön- liches Interesse des Promittenten an der Leistungserbringung als Indiz zu werten. Blosses Erwecken einer Hoffnung oder ähnliches ist dagegen nicht ausreichend (WEBER/VON GRAFFENRIED, a.a.O., N 131 zu Art. 111 OR). Rechtswirkungen entfal- tet das Garantieversprechen einzig zwischen Promittent und Promissar. Die Ver- pflichtung des Promittenten wird fällig, wenn die Leistung des Dritten zum verein- barten Zeitpunkt nicht erfolgt, eine Mahnung ist nicht vorausgesetzt. Ohne ander- weitige Vereinbarung ist der Promittent zur Leistung von Schadenersatz verpflich- tet. Er hat den Promissar in vermögensrechtlicher Sicht so zu stellen, wie wenn der
- 265 - Vertrag richtig erfüllt worden wäre (WEBER/VON GRAFFENRIED, a.a.O., N 145 ff. zu Art. 111 OR). Die Klägerin leitet ein Garantieversprechen der Beklagten aus dem Adden- dum 2017 und den Umständen der Entstehung desselben ab. Ausgangspunkt für die Auslegung der (behaupteten) Erklärung ist der Wortlaut derselben. Dieser lautet wie folgt (act. 144/9 Ziff. 8 Abs. 1): "Die monatliche Servicepauschale für die B2._____ AG entfällt ab
1. März 2018." Diesem Wortlaut kann kein Garantieversprechen im Sinne von Art. 111 OR entnommen werden. Es wird darin nicht einmal angedeutet, dass die Beklagte als Promittentin irgend eine Leistung der B2._____ AG garantieren würden. Es fehlen auch jegliche Angaben dazu, welche Leistungen dies sein sollen. Dass die Beklagte einen Verpflichtungswillen gehabt hätte, kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Etwas anderes ergibt sich auch aus der Systematik der Bestimmung nicht. Die zitierte Passage ist im Absatz über die von der Klägerin zu bezahlenden Kosten enthalten. Betitelt ist die Ziffer mit «Verhältnis zu den Lizenzverträgen» (act. 144/9 Ziff. 8). Eine ausdrückliche Regelung über die Weitergeltung der Rahmenvereinba- rung 2013 wurde dagegen nicht getroffen. Das von der Klägerin nun behauptete Garantieversprechen würde gar über die bisherige Regelung hinausgehen, zumal die Beklagte bis dahin nicht Partei der Rahmenvereinbarung 2013 war. Dies kann aber aus der pauschalen und knapp ausgeführten Vereinbarung über den Wegfall der Servicepauschale nicht abgeleitet werden. Wird die Bestimmung dagegen so ausgelegt, dass die Rahmenvereinbarung 2013 abgesehen von der Servicepau- schalen wie bis anhin weiterhin Geltung hatte - was aufgrund der fehlenden Befris- tung der Rahmenvereinbarung 2013 grundsätzlich der Fall ist (act. 41/29 Ziff. 3) - so spricht nichts dagegen, dass eine im Vertrag vorgesehene Kündigung ausge- sprochen werden könnte, zumal die Rahmenvereinbarung 2013 im übrigen Adden- dum keine Erwähnung findet und deshalb auch nicht von einer fixen Verlängerung derselben mit angepassten Regelungen ausgegangen werden könnte. Entgegen der Klägerin spricht auch die Tatsache, dass die B2._____ AG das Addendum ebenfalls unterzeichnet hat (act. 204 Rz. 247; act. 144/9 S. 4) gegen
- 266 - das Vorliegen einer Garantievereinbarung. Wie sie korrekt ausführt, wurde die B2._____ AG damit Vertragspartei des Addendums. Dies war auch erforderlich, war es doch sie, als Vertragspartei der Rahmenvereinbarung 2013, die auf die Ser- vicepauschale verzichten musste. Damit hat die Klägerin einen verbindlichen Ver- zicht ihrer Vertragspartei erhalten. Eine zusätzliche Bedeutung derselben Bestim- mung ist nicht erkennbar. Sodann kann auch aus den Vertragsverhandlungen nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Fakt ist, dass die Parteien verschiedentlich über die - aus Sicht der Klägerin zu hohen - Kosten der Lizenzverträge 2013 gesprochen ha- ben und dass die Klägerin auf eine tiefere finanzielle Belastung gepocht hat, wenn sie die Verträge weiterführen will. Dass die Parteien dabei auch über die Leistungen gemäss der Rahmenvereinbarung gesprochen hätten, macht aber selbst die Klä- gerin nicht geltend. Insbesondere ergibt sich dies aus der von der Klägerin zitierten Korrespondenz nicht. So enthält der Vertragsentwurf von AR._____ (act. 204 Rz. 246; act. 167/432) in englischer Sprache mehr oder weniger dieselbe Bestim- mung wie das definitive Addendum. Auch darin sind weder die zu erbringenden Leistungen angesprochen worden noch ein Verpflichtungswille der Beklagten, diese zu garantieren, erkennbar. Auch die Behauptung, dass AR._____ ausgesagt habe, dass die «Leistungen der Beklagten der Klägerin "gratis" erbracht würden» (act. 166 Rz. 248), lässt sich mit den Beilagen nicht erhärten - wobei wiederum kei- nerlei Bezug genommen wird, welche Leistungen damit gemeint sein sollen, zumal die Beklagte die strittigen Leistungen ohnehin nicht erbracht hätte. Wie die Klägerin selbst vorbringt, hat AR._____ festgehalten «we already surrendered the Agency Fee» (act. 167/434), also einzig, dass die Beklagte (bzw. die B2._____ AG) auf die Agenturgebühr verzichtet. Welche Leistungen dennoch erbracht werden sollen, kann aus der entsprechenden E-Mail nicht abgeleitet werden. Selbst wenn aus den Äusserungen im Rahmen der Vertragsverhandlungen abgeleitet werden könnte, dass die B2._____ AG weiterhin dieselben Leistungen erbringen sollte, ist dies nicht gleichbedeutend mit einem Verpflichtungswillen der Beklagten. So hat AR._____ - was von der Klägerin verschiedentlich vorgehalten wurde - auch für die B2._____ AG verhandeln können, was für die Wertung der Erklärung mitentschei-
- 267 - dend sein kann. Jedenfalls ist aus seinen Äusserungen kein Wille, die Leistungen der B2._____ AG namens der Beklagten zu garantieren, ersichtlich. Schliesslich könnte daran auch eine Befragung der offerierten Parteivertreter bzw. Zeugen (act. 204 Rz. 246 und 246) nichts ändern. Die Klägerin beschränkt sich darauf, die Korrespondenz zu würdigen. Inwiefern darüber hinaus Vertrags- verhandlungen erfolgt wären, deren Inhalt mittels der Befragungen ermittelt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Damit könnte sich aus einer allfälligen Beweisabnahme nichts anderes ergeben. Demnach können auch aus den Umständen der Entste- hung des Addendums keine Garantieverpflichtung, insbesondere kein Verpflich- tungswille der Beklagten abgeleitet werden. Soweit sich die Klägerin auf eine Täuschung berufen will (act. 204 Rz. 251), ist nicht ersichtlich, was sie daraus ableiten will. Sie macht weder eine Anfechtung nach Art. 28 OR geltend noch führt sie näheres zu einer allfälligen Konzernverant- wortlichkeit (dazu ausführlich vorne E. 3.2.5.4 f.) aus. Ein Garantieversprechen aus Billigkeit (in diesem Sinne act. 204 Rz. 252) ist im Gesetz nicht vorgesehen und von vornherein ausgeschlossen. Selbst wenn von einem Garantieversprechen der Beklagten zu Gunsten der Klägerin ausgegangen werden müsste, wäre die von der Klägerin behauptete Ver- rechnungsforderung nicht ausgewiesen. Beim der nach Art. 111 OR entstehenden Forderung handelt es sich um eine Schadenersatzforderung. Entsprechend wäre es an der Klägerin, den Eintritt eines Schadens darzulegen. Der pauschale Verweis auf die von ihr bisher bezahlte Servicepauschale kann dafür nicht genügen. Immer- hin macht sie selbst geltend, dass die Zahlungen nicht dem Wert der Leistungen der B2._____ AG entsprochen hätten (etwa act. 204 Rz. 184). Sodann ist auch un- klar, woraus sie eine vollumfängliche Leistungserbringung der B2._____ AG bis Ende Juni 2019 ableiten will, zumal gestützt auf das Addendum bis Ende Juni 2019 lediglich noch Lieferungen von bis zum 30. Mai 2019 verkaufter Ware zulässig war, wobei die Klägerin ab dem 1. Januar 2019 die Produktion einzustellen hatte (act. 144/9 Ziff. 2-4). Inwiefern die Leistungen der B2._____ AG auch in dieser Übergangsphase noch vollumfänglich hätten erbracht werden müssen bzw. der Klägerin überhaupt einen Nutzen gebracht hätten, ist weder ersichtlich, noch wird
- 268 - dies von der Klägerin näher ausgeführt. Auch dies zeigt, dass die Klägerin, einen allenfalls eingetretenen Schaden nicht dargelegt hat. Auch zufolge fehlender Sub- stantiierung des Schadenersatzanspruchs im Sinne von Art. 111 OR könnte die Klägerin demnach den Bestand ihrer Verrechnungsforderung nicht beweisen. Zusammenfassend steht der Klägerin keine Forderung aus einem Garantie- versprechen zu, welche sie mit den Ansprüchen der Beklagten auf Zahlung der Lizenzgebühren verrechnen könnte. 6.4.3.6. Kundschaftsentschädigung Schliesslich bringt die Klägerin einen behaupteten Anspruch auf eine Kund- schaftsentschädigung im Sinne von Art. 418u OR zur Verrechnung. Nach eigener Darstellung stehe ihr unter diesem Titel eine Entschädigung von EUR 4'771'863.– zu (act. 204 Rz. 266 ff.). Die Beklagte bestreitet sowohl die Anwendbarkeit der Be- stimmungen über die Kundschaftsentschädigung auf die vorliegenden Verträge als auch den Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung bei analoger Anwendung der Bestimmungen (act. 208 Rz. 8 ff.). Nach Art. 418u OR hat der Agent, soweit es nicht unbillig ist, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn er den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert hat und Letzterem aus der Geschäftsverbindung mit der ge- worbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen. Die Kundschaftsentschädigung stellt einen Ausgleich für den Geschäftswert dar, den der Auftraggeber nach Beendigung des Vertrags weiter nutzen kann (BGE 134 III 497 = Pra 98 [2009], Nr. 19 E. 4.1; BGE 122 III 66 E. 3d S. 72; BGE 110 II 280 = Pra. 73 [1984], Nr. 213 E. 3b). Diese Regelung bildet im schweizerischen Recht eine Ausnahme. Das Bundesgericht hat in der Zuspre- chung und Bemessung der Kundschaftsentschädigung für Agenten immer wieder äusserste Zurückhaltung gezeigt (PÄRLI, a.a.O., N 1 zu Art. 418u OR m.w.H). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine Kund- schaftsentschädigung auch bei Alleinvertriebsverträgen in Frage. Dabei ist die An- wendbarkeit der Bestimmung im Einzelfall zu prüfen und rechtfertigt sich nur dann,
- 269 - wenn der Alleinvertreter derart in die Vertriebsorganisation des Lieferanten inte- griert ist, dass seine Stellung derjenigen eines Agenten gleich kommt. (BGE 134 III 497 E. 4.3; AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N 126 vor Art. 184 ff. OR; FRÉDÉRIC KRAUS- KOPF, in: GAUCH/STÖCKLI, Präjudizienbuch OR, 10. Aufl., Zürich 2021, N 2 zu Art. 418u OR; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. No- vember 2017, LB170001, E. 6a). Soweit ersichtlich - und etwas anderes wird auch von der Klägerin nicht ausgeführt - wurden auch seit der Präzisierung der Recht- sprechung durch das Bundesgericht nicht regelmässig Kundschaftsentschädigun- gen an Alleinvertriebsvertreter zugesprochen. Es ist demnach weiterhin von einer Ausnahme auszugehen. Woraus die Klägerin herleitet, die analoge Anwendung von Art. 418u OR auf Markenlizenzverträge sei in der heutigen Rechtsprechung anerkannt (act. 204 Rz. 424), ist dagegen nicht ersichtlich. Das Bundesgericht musste sich mit dieser Frage bis anhin soweit ersichtlich nicht auseinandersetzen. Auch aus der kantona- len Rechtsprechung sind keine Entscheide bekannt, welche für eine etablierte Rechtsprechung sprechen würde. Aus der Rechtsprechung zum Alleinvertriebsver- trag kann dies nicht geschlossen werden. Auch wenn der Lizenzvertrag, gerade wenn es sich um eine Exklusivlizenz handelt, ähnliche Elemente wie ein Alleinver- triebsvertrag aufweisen kann, so ist er doch in seiner Grundkonzeption anders aus- gerichtet. Sowohl beim Agenturvertrag als auch beim Alleinvertriebsvertrag ver- treibt der Agent bzw. Vertreter ein Produkt oder eine Leistung des Geschäftsherrn (Auftraggeber oder Lieferant). Dabei schliesst der Agent gar im Namen des Auf- traggebers Verträge ab (Art. 418a OR; AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N 112 vor Art. 184 ff. OR; PÄRLI, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 418 OR). Demgegenüber vertreibt der Lizenznehmer seine eigenen Produkte oder Leistungen, welche er gestützt auf die erhaltenen Lizenzen herstellt. Gerade wenn es sich wie vorliegend um Markenli- zenzen handelt, liefert der Lizenzgeber in aller Regel weder ein Produkt oder eine Dienstleistung, die im Sinne eines Agentur- oder Alleinvertriebsvertrags vertrieben werden könnte. Vielmehr werden üblicherweise - und so auch hier - die eigenen Produkte des Lizenznehmers vertrieben, welche dieser gestützt auf die Lizenz mit den Marken des Lizenzgebers kennzeichnen darf. Damit fehlt es dem Lizenzvertrag an einem zentralen Wesensmerkmal des Agentur- wie auch des Alleinvertriebsver-
- 270 - trags. Entsprechend ist eine analoge Anwendung von Art. 418u OR und damit eine Kundschaftsentschädigung - soweit diese nicht vertraglich vereinbart ist - bei einem Lizenzvertrag ausgeschlossen. Selbst wenn die analoge Anwendbarkeit von Art. 418u OR nicht generell aus- geschlossen würde, wären im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Alleinvertriebsver- treter im konkreten Fall ähnlich wie ein Agent in die Vertriebsorganisation des Lie- feranten eingebunden sein. Trotz formeller Unabhängigkeit und Handeln in eige- nem Namen muss seine Situation demnach ähnlich sein, wie wenn er im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Verträge abschliessen würde. Gerade weil der Lizenznehmer eigene Produkte - und keine solchen des Lizenzgebers - vertreibt und auf eigene Rechnung wirtschaftet, wären die Anforderungen an die Vergleich- barkeit hoch anzusetzen. Das Bundesgericht verlangt bei Alleinvertretern eine Ein- bindung in die Vertriebsorganisation des Lieferanten, die derjenigen eines Agenten gleich kommt. Dies bedingt, dass der Lizenzgeber überhaupt eine eigene Vertriebs- organisation hat. Eine solche wird nicht einmal von der Klägerin selbst behauptet. Sie nennt lediglich einzelne Kriterien, welche eine Einbindung belegen sollen (act. 204 Rz. 274 ff.). Dabei verkennt sie, dass eine enge Zusammenarbeit und ge- wisse Vorgaben seitens der Lizenzgeberin für die Bewirtschaftung ihrer Marken nicht mit einer Einbindung in eine Vertriebsorganisation gleichgesetzt werden kön- nen. Selbst wenn es sich um strengere Vorgaben handelt, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin für die Organisation des Vertriebs zuständig war. Solche Vorga- ben dienen bei einem Lizenzvertrag - was durchaus üblich ist (HILTY, a.a.O., S. 507 ff.) und auch von der Klägerin so festgehalten wird (etwa act. 204 Rz. 279)
- in erster Linie der Erhaltung des Rufs der Marke (so auch die Beklagte act. 208 Rz. 26 und Rz. 56). Auch aus diesem Grund wäre eine Kundschaftsentschädigung nicht geschuldet. Inwiefern die weiteren bundesgerichtlichen Kriterien für die Einbindung des Alleinvertreters in die Vertriebsorganisation des Lieferanten erfüllt wären, kann un- ter diesen Umständen offen bleiben. Lediglich pauschal ist anzumerken, dass die klägerische Argumentation zu den einzelnen Voraussetzungen in weiten Teilen
- 271 - nicht zu überzeugen vermag. Wenn die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit auf die B._____ Unternehmungen ausgerichtet hat (act. 204 Rz. 272) dann war dies nicht den vertraglichen Verpflichtungen geschuldet. So hatte sie weder während der Ver- tragsdauer noch nach der Beendigung ein Konkurrenzverbot einzuhalten. Sie hat auch während der Vertragsdauer ihre eigene Marke («CK._____») entwickelt, mit welcher sie in einem ähnlichen Bereich tätig ist. Die Pflicht zur Lagerhaltung (act. 204 Rz. 278 ff.; act. 225 Rz. 15) beschränkte sich gemäss den Lizenzverträ- gen auf eine nicht näher definierte «angemessene Anzahl von Vertragsprodukten». Ansonsten wurde der Klägerin lediglich auferlegt, vereinbarte Termine einzuhalten (act. 41/13+14 Ziff. 4.4). Zu einer Terminvereinbarung gehören immer mehrere Parteien. Wie die Klägerin daraus eine jederzeitige Lieferbereitschaft sämtlicher Produktvarianten in grosser Menge herleiten will, ist nicht ersichtlich. Mindestab- nahmeverpflichtungen (act. 204 Rz. 284 ff.; act. 225 Rz. 16) können ein Indiz für die Einbindung in eine Vertriebsorganisation sein. Für sich selbst sagen sie aber wenig aus. Jedenfalls hat die Klägerin die Mindestlizenzgebühren mit ihrem Umsatz stets bei weitem übertroffen (act. 204 Rz. 287), sodass unklar ist, was sie daraus überhaupt ableiten will. Die Vorgaben zu Vertrieb und Vertriebskanälen sowie die Genehmigung der Verkaufsorte (act. 204 Rz. 288 ff.; act. 225 Rz. 12) deutet auf eine gewisse Einflussnahme der Beklagten hin. Allerdings zeigen die von der Klä- gerin genannten Beispiele - die im Übrigen wahllos aus der gesamten Dauer der Zusammenarbeit zusammengetragen wurden - dass es sich stets um Genehmi- gungen oder Kontrollen handelt. Kontrolliert werden sollten dabei die Entscheide bzw. Absichten der Klägerin, was unter dem Aspekt der Ruferhaltung weder zu beanstanden ist noch die Entscheidungsbefugnisse der Klägerin einschränkt. Kon- krete Vorgaben nennt die Klägerin einzig im Zusammenhang mit den geforderten Händlerverträgen (act. 204 Rz. 294; act. 225 Rz. 23), welche für sich keine Integra- tion in eine (nicht existente) Vertriebsorganisation der Beklagten darstellen können. Die Verpflichtung zu Marketingausgaben (act. 204 Rz. 317 ff.; act. 225 Rz. 17 ff.) erscheint grundsätzlich für einen Lizenzvertrag nicht unüblich (HILTY, a.a.O., S. 536 f.). Die von der Klägerin dokumentierten Einflussnahmen sprechen dafür, dass sie in diesem Bereich tatsächlich nicht so frei war, wie die Vertragsbestimmungen
- 272 - suggerieren. Selbst wenn die Beauftragung der B2._____ AG ursprünglich ohne vertragliche Pflicht erfolgt ist und vertraglich ein Weisungsrecht der Klägerin be- standen hat (act. 208 Rz. 32 ff.), vermag dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass insbesondere AQ._____ und AR._____ wohl regelmässig Vorgaben zum Marketing gemacht und die Übernahme der dabei entstandenen Kosten verlangt haben. Da- gegen sind die behaupteten Berichterstattungspflichten (act. 204 Rz. 335 ff.) und Verkaufspreisvorgaben (act. 204 Rz. 339 ff.; act. 225 Rz. 22) so in den Lizenzver- trägen nicht vorgesehen. Dass die Klägerin regelmässig abrechnen musste, war auf die geschuldeten Lizenzgebühren zurückzuführen, welche - wie gezeigt (vorne E. 6.2 ff.) - vom erzielten Umsatz abhängig waren. Daraus eine Einbindung in die Vertriebsorganisation abzuleiten geht nicht an. Bei den Verkaufspreisen wurde selbst in einer von der Klägerin vorgelegten E-Mail von AR._____ vom 5. Juni 2015 eindeutig festgehalten, dass die Klägerin diese bestimmen kann (act. 204 Rz. 350; act. 205/528). Der Beklagten war dennoch nicht verwehrt, ihre Inputs einzubringen. Schliesslich kann der Klägerin dahingehend gefolgt werden, dass der Beklagten die Kundendaten während der Vertragslaufzeit und auch danach zur Verfügung ge- standen haben (act 204 Rz. 352 ff.). Auch wenn dafür wohl keine vertragliche Ver- pflichtung bestanden hat (act. 208 Rz. 44), kann diese Tatsache nicht ausgeblen- det werden. Allerdings ist auch aus der reinen Bekanntgabe der Daten keine ei- gentliche Einbindung in eine Vertriebsorganisation zu sehen. Insgesamt ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin, dass es durchaus einzelne Elemente gibt, welche für eine Ähnlichkeit der Stellung der Klägerin mit derjenigen eines Agenten sprechen. So hat sich die Beklagte im Rahmen der Ge- schäftsbeziehungen verschiedene Genehmigungen und Kontrollen vorbehalten und Vorgaben zum Vertrieb gemacht. Diese standen aber stets im Zusammenhang mit Vorgaben zur Präsentation und zum Stellenwert der beklagtischen Marken. Zu- dem hat die Klägerin lediglich punktuelle Beispiele, welche über die gesamte Dauer der Zusammenarbeit verteilt waren, vorgetragen. Daraus kann keine eigentliche Einbindung der Klägerin in eine - wie auch immer geartete - Vertriebsorganisation der Beklagten bzw. ihrer Konzerngesellschaften abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einem Konkurrenzverbot unterlegen hat, so dass sie sämtliches Wissen auch für den Vertrieb ihrer eigenen Marke «CK._____»
- 273 - nutzen konnte und kann. Auch aus diesem Grund wäre ein Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung zu verneinen. 6.4.4. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der beklagtischen Wider- klageforderung keine wirksam zur Verrechnung gebrachten Forderungen der Klä- gerin entgegen stehen. Einerseits ist die Verrechnungserklärung der Klägerin nicht wirksam erfolgt. Andererseits kann sie den Bestand der behaupteten Verrech- nungsforderungen nicht beweisen. 6.5. Fazit zur Widerklage Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte den widerklageweisen An- spruch auf Auszahlung von Lizenzgebühren für die Monate Mai 2018 bis Juni 2019 im Umfang von EUR 2'037'692.61 nebst Zinsen im vorgenannten (E. 6.3.6) Umfang hat. Diesen Forderungen stehen weder Bedingungen, Leistungsverweigerungs- rechte oder Minderungsansprüche entgegen noch hat die Klägerin eigene Forde- rungen in wirksamer Weise zur Verrechnung gebracht. Die Widerklage ist entspre- chend in diesem Umfang gutzuheissen, während sie im Mehrbetrag abzuweisen ist.
7. Vorsorgliche Massnahmen Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 wurde der Beklagten unter Strafandro- hung verboten, ohne vorgängiges Einverständnis mit Mitarbeitenden der Klägerin oder der deren Ländergesellschaften Kontakt aufzunehmen (act. 124 Disp. Ziff. 2). Vorsorgliche Massnahmen fallen mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsa- che ohne Weiteres dahin, wenn das Gericht keine Anordnungen zur Weitergeltung trifft (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Vorliegend besteht keine Veranlassung, entsprechende Anordnungen zu treffen, zumal die Klägerin diesbezüglich in der Hauptsache keine Anträge gestellt hat. Damit fallen die angeordneten Massnahmen mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils dahin.
- 274 -
8. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Im vorliegenden Verfahren stehen sich die Parteien verschiedener Lizenzver- träge gegenüber. Die Klägerin hat als Lizenznehmerin während mehreren Jahren Textilien produziert und vertrieben, welche mit den lizenzierten Marken der Beklag- ten versehen wurden. In der Hauptsache geht es im Wesentlichen um verschiedene behauptete Vertragsverletzungen der Beklagten während jene mit der Widerklage offene Lizenzgebühren geltend macht. Die streitgegenständlichen Lizenzverträge 2013 sowie das dazu abgeschlos- sene Addendum sind per Ende Juni 2019 vollständig ausgelaufen, weshalb die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 4 der Hauptklage gegenstandslos geworden und das diesbezügliche Verfahren entsprechend abzuschreiben sind (E. 1.4). Auf die Rechtsbegehren Ziff. 3a-c der Widerklage ist zufolge ungenügender Bestimmtheit nicht einzutreten (E. 1.5). Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 5, und damit die in der Hauptsache geltend gemachte Stufenklage (Rechtsbegehren Ziff. 7), ist abzu- weisen, weil die Klägerin einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch nicht be- weisen kann (E. 4). Bezüglich der behaupteten Vertragsverletzungen ist es der Klägerin gelun- gen, im Zusammenhang mit den Sachverhalten G._____ SpA / K._____ und AG._____ den Beweis einer Vertragsverletzung zu erbringen. Im Übrigen hat die Klägerin die von ihr behaupteten Vertragsverletzungen nicht beweisen können (E. 5.1). Sodann hat die Klägerin hinsichtlich dieser Sachverhalte einen erlittenen Schaden von EUR 358'539.45 beweisen können. In diesem Umfang - zuzüglich Zins zu 5 % auf EUR 143'653.06 seit 21. September 2016 und auf EUR 214'886.39 seit 3. März 2020 - ist die Hauptklage entsprechend gutzuheissen (E. 5.2). Im Rahmen der Widerklage ist der Beklagten der Beweis offener und fälliger Lizenzgebühren im Umfang von EUR 2'037'692.61 nebst Zinsen gelungen (E. 6.3). Die von der Klägerin vorgebrachte Verrechnungserklärung ist nicht wirksam erfolgt (E. 6.4). Folglich ist die Widerklage in diesem Umfang gutzuheissen.
- 275 -
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Vorsorgliche Massnahmen Über die Kosten der im vorliegenden Verfahren gestellten und beurteilten Be- gehren auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen wurde in den jeweiligen Be- schlüssen - bezüglich Höhe und Verteilung - definitiv entschieden (act. 26; act. 59; act. 124; act. 137). Für die Festlegung und Verteilung der Gerichtskosten sind dem- nach die Massnahmenverfahren nicht (mehr) relevant. 9.2. Streitwert Für die Bemessung der Kosten ist der Streitwert massgebend. Dabei sind der Streitwert der Klage und derjenige der Widerklage zusammenzurechnen, soweit sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Für die Berechnung des Streitwerts sind Forderungen in Fremdwährungen auf den Zeitpunkt der Rechts- hängigkeit in CHF umzurechnen (MATTHIAS STEIN-WIGGER, in: SUTTER-SOMM/HA- SENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O. N 22 zu Art. 91 ZPO). Vorliegend schliessen sich Haupt- und Widerklage nicht aus: Die Hauptklage betrifft im Wesentlichen einen Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung, während mit der Widerklage offene Lizenzgebühren geltend gemacht werden. Beide Parteien haben ihre Forderungen im Laufe des Verfahrens erhöht. Massge- bend ist jeweils der zuletzt bezifferte Betrag. Für die Hauptklage ist dies das Sube- ventualbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 7 in der Noveneingabe vom 1. Ok- tober 2020, welches die Klägerin mit EUR 3'846'980.– beziffert (act. 180 S. 3). Dies entspricht per 1. Oktober 2020 einem Streitwert von CHF 4'154'277.–. Nachdem die Klägerin ihre Schadenersatzforderung nach dem Auslaufen der Verträge neu beziffert bzw. erhöht hat, rechtfertigt es sich, davon auszugehen, dass in diesem Streitwert auch der Unterlassungsanspruch enthalten ist. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch war im Hauptstandpunkt verbunden mit einer Stufenklage mit einem Mindeststreitwert von EUR 498'109.– (act. 180 RB Ziff. 5 und Ziff. 7 Abs. 1). Angesichts des massgebenden Streitwerts für den Eventualantrag rechtfertigt es sich deshalb, auch diesem Auskunftsanspruch keinen eigenen Wert zuzuschrei- ben.
- 276 - Widerklageweise macht die Beklagte in der Widerklagereplik vom 30. Sep- tember 2020 eine Forderung von EUR 2'107'733.26 geltend (act. 178 S. 2). Zudem macht auch sie einen Auskunftsanspruch geltend, welchen sie mit EUR 200'000.– beziffert (act. 178 Rz. 54). Insgesamt entspricht dies per 30. September 2020 ei- nem Streitwert von CHF 2'490'275.–. Für die Kostenbemessung ist somit ein Streitwert von insgesamt CHF 6'644'522.– massgebend. 9.3. Kostentragung Für die Kostenverteilung ist in der Regel der Ausgang des Verfahrens mass- gebend (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Eine Veranlassung vorliegend von diesem Grund- satz abzuweichen besteht nicht. Insbesondere erscheint bezüglich der gegen- standslos gewordenen Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 4 der Hauptklage angemessen, die Kosten nach dem Obsiegen in der Forderungsklage der Hauptklage zu vertei- len, zumal ohnehin kein separater Streitwert zuzurechnen ist und jenes Obsiegen auch die Situation beim Unterlassungsbegehren zuverlässig widerspiegelt. Da sämtliche eingeklagten Forderungen in EUR bestanden, rechtfertigt es sich, für die Berechnung des Obsiegens von den EUR-Beträgen auszugehen. Die Klägerin ist im Rahmen ihrer Hauptklage mit einer Forderung von EUR 358'539.45 durchgedrungen. Zudem hat sie in der Widerklage im Umfang von EUR 70'040.65 (Lizenzgebühren) sowie EUR 200'000.– (Auskunftsbegehren) obsiegt. Insgesamt ergibt dies ein Obsiegen von EUR 628'580.10. Die Beklagte hat in der Hauptklage im Umfang von EUR 3'488'440.55 und in der Widerklage im Umfang von EUR 2'037'692.61 obsiegt, also insgesamt im Umfang von EUR 5'526'133.16. Ins- gesamt hat die Klägerin damit zu rund 10% und die Beklagte zu rund 90% obsiegt. 9.4. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Das Verfahren war sehr aufwändig. Die Akten - sowohl die Rechts-
- 277 - schriften als insbesondere auch die Beilagen - waren äusserst umfangreich. Zudem waren verschiedenste Sachverhalte und Umstände zu beurteilen, wobei zahlreiche Anspruchsgrundlagen und Einwände zu prüfen waren. Dies rechtfertigt eine Erhö- hung der Grundgebühr um rund drei Viertel. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr demnach auf CHF 150'000.– festzulegen und im Umfang von CHF 135'000.– der Klägerin sowie im Umfang von CHF 15'000.– der Beklagten aufzuerlegen. 9.5. Parteientschädigungen Entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen hat die Klägerin der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) festgesetzt. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 11 AnwGebV ist die reduzierte Parteientschädigung auf CHF 115'000.– festzusetzen. Das Handelsgericht beschliesst:
Erwägungen (219 Absätze)
E. 1 März 2013 entstandenen Schadenersatzforderungen und die IP-Gebühren. In der Lehre umstritten ist die Frage, ob für eine gültige Entscheidung des Hauptsachegerichts über eine Verrechnungseinrede in internationalen Verhältnis- sen die Zuständigkeit für die Verrechnungsforderung vorausgesetzt wird. Während ein Teil der Lehre von einem prozessualen Ansatz ausgeht, gibt die herrschende Lehre dem materiellen Recht den Vorrang (DANIEL GIRSBERGER/RICHARD GASS- MANN, in: MÜLLER-CHEN/WIDMER LÜCHINGER, ZK IPRG, a.a.O., N 63 zu Art. 148 IPRG, FELIX DASSER, in: GROLIMUND/LOACKER/SCHNYDER [Hrsg.], BSK IPRG, a.a.O., N 32 zu Art. 148 IPRG). Im - hier relevanten - Anwendungsbereich des LugÜ ist auf die Rechtsprechung des EuGH abzustellen. Demnach richtet sich die Zulässigkeit der Verrechnungseinrede als blosses Verteidigungsmittel nach dem nationalen Recht (Urteil des EuGH vom 13. Juli 1995 Rs. C-341/93, Danvaern Production A/S ggn. Schuhfabriken Otterbeck GmbH & Co. E. 11 ff.; vgl. dazu THOMAS MÜLLER/RO- MAN BAECHLER, in: DASSER/OBERHAMMER [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, Stämpf- lis Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2021, N 117 zu Art. 6 LugÜ). Auch wenn die An- wendung nationalen Rechts als Verweis auf die Regelung des IPRG verstanden wird (strittig vgl. MÜLLER/BAECHLER, a.a.O., N 118 zu Art. 6 LugÜ), ändert dies nichts an der Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Beurteilung von Verrech- nungsforderungen. Mit der herrschenden Lehre ist diesbezüglich von einem mate- riellen Ansatz auszugehen. So gelten Forderung und Gegenforderung in dem Zeit- punkt als getilgt, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden (Art. 124 Abs. 2 OR). Mit anderen Worten hätte das Gericht, wenn vom prozessu- alen Ansatz ausgegangen wird, eine Forderung zu beurteilen, die gegebenenfalls bereits erloschen ist (so auch DASSER, a.a.O., N 32 zu Art. 148 IPRG). Ausserdem wird zu Recht vorgebracht, dass die klagende Partei grundsätzlich von Anfang an damit rechnen muss, im Prozess mit sämtlichen materiellen Einreden konfrontiert
- 26 - zu werden. Diesbezüglich ist eine Schutzbedürftigkeit ausgeschlossen (vgl. auch MÜLLER/BAECHLER, a.a.O., N 119 zu Art. 6 LugÜ). Von der Frage der Zuständigkeit für die Beurteilung ist die Frage der materi- ellrechtlichen Zulässigkeit der Verrechnung abzugrenzen. Letztere hat das Gericht unabhängig von der Zuständigkeit für die Beurteilung der Verrechnungsforderung zu prüfen (GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N 62 f. zu Art. 148 IPRG). Auch diesbe- züglich sind zwei Aspekte zu unterscheiden. Materiellrechtliche Verrechnungsver- bote richten sich nach dem Vertragsstatut und sind im Rahmen der materiellen Be- urteilung zu prüfen. Haben die Parteien für eine oder beide der relevanten Verein- barungen eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen, ist mittels Auslegung zu ermitteln, ob daraus ein prozessuales Verrechnungsverbot abgeleitet werden kann und deshalb die Zuständigkeit des Gerichts entfallen könnte. Dabei ist nach der herrschenden Lehre im Zweifel die Verrechnung als zulässig anzusehen. Ins- besondere kann alleine aus dem Vorliegen sich widersprechender Gerichtsstands- vereinbarungen nicht auf ein Verrechnungsverbot geschlossen werden (DASSER, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 148 IPRG; GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N 64 f. zu Art. 148 IPRG). Vorliegend haben die Parteien in den Lizenzverträgen von 2003 und 2005 nebst der Gerichtsstandsklausel auch ein (einseitiges) Verrechnungsver- bot vereinbart. Demnach darf die Klägerin Forderungen aus diesem Vertrag nur zur Verrechnung bringen wenn (1) die für das Abrechnungsjahr insgesamt geleisteten Zahlungen die Höhe der Mindestlizenz erreicht haben und (2) die Ansprüche von der Beklagten schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sind (act. 41/20+21 jeweils Ziff. 12.7). Im Einklang mit der herrschenden Lehre und der von dieser vorgebrachten Zurückhaltung bei der Annahme eines prozessualen Ver- rechnungsverbots, kann diese Formulierung nicht als solches interpretiert werden. Streng nach dem Wortlaut der Vereinbarung müsste zwar angenommen werden, dass nur eine Forderung, die vom gemäss Gerichtsstandsvereinbarung zuständi- gen Gericht bereits festgestellt worden ist, zur Verrechnung gebracht werden kann. In objektiver Sicht ist jedoch die gerichtliche Feststellung (als Gegenstück zur An- erkennung) als wesentliches Element anzusehen. Dass diese auch bei einer Ver- rechnung zwingend durch das Gericht gemäss Gerichtsstandvereinbarung erfolgen muss, haben die Parteien dagegen nicht vereinbart. Bei einer derart pauschalen
- 27 - Ausnahmeregelung muss für eine wirksame Verrechnung ausreichen, wenn diese in einem gerichtlichen Verfahren erklärt wird, so dass die Forderung gerichtlich fest- gestellt werden kann. Etwas anderes kann auch aus den knappen Darstellungen der Beklagten nicht abgeleitet werden. Diese gerichtliche Beurteilung der zur Ver- rechnung gebrachten Forderungen ist im vorliegenden Verfahren möglich. Entspre- chend steht der Prüfung der Verrechnungsforderungen kein prozessuales Verrech- nungsverbot entgegen. Insgesamt ist das Handelsgericht des Kantons Zürich damit für die Wider- klage, inklusive sämtlicher geltend gemachter Verrechnungsforderungen, örtlich zuständig.
E. 1.1 Relevante Klage Die ursprüngliche Klage der Klägerin datiert vom 21. September 2016 (act. 1). Mit Eingabe vom 6. März 2017 reichte die Klägerin eine «geänderte Klage» ein, welche die ursprüngliche Klage ersetzen soll (act. 40). Entgegen den Ausführungen der Klägerin (act. 40 Rz. 43 ff.), wäre dies an sich nicht zulässig. Mit der Klageeinreichung nimmt die klagende Partei die erste der ihr zustehenden zwei Gelegenheiten zur freien Äusserung im Prozess wahr. Im Rahmen der zweiten Äusserung hat die Partei die Möglichkeit ihre Sachdarstellung zu ergänzen. Hingegen ist nicht vorgesehen, Versäumnisse mittels freier Eingabe zu korrigieren. Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - im Laufe des Prozesses neue Erkenntnisse zu Tage treten. Ein solcher Anspruch kann auch nicht aus der Bestimmung zur Klageänderung abgeleitet werden. Diese befasst sich lediglich mit der Änderung des Rechtsbegehrens, nicht aber mit der Zulässigkeit zusätzlicher Rechtsschriften (DANIEL WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 zu Art. 227 ZPO). Nach dem Gesagten wäre die von der Klägerin eingereichte «geänderte Klage» nicht zu beachten. Da sich die Beklagte mit dem Ersetzen der Klageschrift ausdrücklich einverstanden erklärt hat (act. 53) ist - wie bereits mit Verfügung vom
13. Juli 2018 (act. 140) festgehalten - der Ersatz der Klage ausnahmsweise zuzu- lassen. Für das Verfahren ist damit einzig die geänderte Klage vom 6. März 2017 (act. 40) relevant, welche in der Folge als Klage bezeichnet wird.
E. 1.2 Zuständigkeit
E. 1.2.1 Örtliche Zuständigkeit In den Lizenzverträgen vom 22. Februar 2013 sowie dem Addendum vom
14. September 2017 haben die Parteien eine Gerichtsstandsklausel vereinbart,
- 22 - welche Zürich als Gerichtsstand vorsieht (act. 41/13 Ziff. 18.10; act. 41/14 Ziff. 18.10; act. 144/9 Ziff. 10). Unbestritten und zutreffend ist, dass diese Gerichtsstandsvereinbarungen die Voraussetzungen von Art. 23 LugÜ erfüllt (act. 40 Rz. 22 f.; act. 143 Rz. 3 f.) und sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich entsprechend so- wohl für die Klage als auch die Widerklage grundsätzlich daraus ableiten lässt. Die Beklagte bestreitet jedoch, dass sich die Zuständigkeit auf sämtliche geltend ge- machten Ansprüche bzw. Forderungen erstreckt.
E. 1.2.1.1 Hauptklage Die Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen soweit die Rechtsbegehren die Zeit vor dem 1. März 2013 betreffen. So sei in den Vorgängerverträgen Zug als Gerichtsstand vereinbart gewesen und für die zwi- schen dem Auslaufen der früheren und dem Abschluss der neuen Verträge sei das hiesige Gericht mangels Gerichtsstandsvereinbarung bzw. Sitz der Beklagten in Zürich nicht zuständig (act. 143 Rz. 6; act. 178 Rz. 25 ff.). Während die Klägerin in ihrer Klageschrift ebenfalls die Unzuständigkeit für Schadenersatzansprüche zwi- schen dem 1. Januar 2012 und dem 1. März 2013 behauptete (act. 40 Rz. 25) liess sie diesen Vorbehalt im Rahmen ihrer Replik und Widerklageantwort fallen und stellte sich auf den Standpunkt mit den Lizenzverträgen vom 22. Februar 2013 seien die früheren Verträge ersetzt worden, was eine Rückwirkung der Gerichts- standsvereinbarungen zur Folge hätte (act. 166 Rz. 8 ff.; act. 204 Rz. 2 ff.; ). Der Vertragsauslegung der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass vereinbart wurde, die neuen Verträge vom 22. Februar 2013 würden die Vor- gängerverträge ersetzen (act. 41/13+14 jeweils Ziff. 18.4). Daraus kann aber keine
- schon gar keine explizite - Rückwirkung der Vereinbarung abgeleitet werden. Diese Bestimmung kann nur so verstanden werden, dass ab sofort, bzw. dem ver- einbarten Gültigkeitszeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2018 (act. 41/13+14 jeweils Ziff. 15.1) nur noch die abgeschlossenen Verträge und keine früheren Grundlagen der Zusammenarbeit mehr gelten können. Aus welcher (an- deren) Klausel eine Rückwirkung der Gerichtsstandsklausel oder anderer Vertrags-
- 23 - bestimmungen abgeleitet werden können soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Parteien die Vertragsdauer explizit festgelegt (act. 41/Rz. 13+14), was nicht anders verstanden werden kann, als dass die Verträge gerade nicht rückwir- kend Geltung erlangen sollen. Für den Zeitraum vor dem 1. März 2013 können da- mit die Gerichtsstandsklauseln der Verträge vom 22. Februar 2013 nicht für die Be- gründung einer Zuständigkeit des Handelsgerichts beigezogen werden. Eventualiter macht die Klägerin geltend, das Handelsgericht sei aufgrund ei- ner Klagehäufung nach Art. 8a IPRG für die Ansprüche aus dem Zeitraum vom
E. 1.2.1.2 Widerklage Bezüglich der Widerklage wird einzig bestritten, dass das Handelsgericht für die Beurteilung sämtlicher Verrechnungsforderungen zuständig sei. So stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts sei nicht gegeben, soweit die Gerichtsstandsklausel für die geltend gemachten Ver- rechnungsforderungen nicht zur Anwendung komme. In den Vorgängerverträgen sei zudem ein Verrechnungsverbot enthalten, welches zusammen mit der Gerichts- standsklausel als prozessuales Verrechnungsverbot zu qualifizieren sei (act. 178 Rz. 29). Die Klägerin bestreitet diese Qualifikation und stellt sich auf den Stand- punkt, das Handelsgericht sei für sämtliche geltend gemachten Verrechnungsfor- derungen örtlich zuständig (act. 204 Rz. 2 und Rz. 20 f.). Unbestritten ist demnach nebst der Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Widerklage als solche auch die Zuständigkeit für die Beurteilung der Verrechnungs- forderungen, welche auf den Lizenzverträgen vom 22. Februar 2013 basieren. Dies betrifft die IP-Gebühren für Russland und die Türkei, welche nach dem 1. März 2013 angefallen sind, den behaupteten Minderungsanspruch für die Lizenzgebüh-
- 25 - ren nach dem 1. März 2013, den angeblichen Garantiefall aufgrund Leistungsver- weigerung sowie die behauptete Kundschaftsentschädigung. Eine solche bildet zwar grundsätzlich die gesamte Laufzeit der Verträge ab, doch resultiert sie aus der Beendigung der Vertragsbeziehung, weshalb dafür die Gerichtsstandsklausel der letzten Verträge massgebend ist. Bestritten wird sie dagegen für die vor dem
E. 1.2.1.3 Sachliche Zuständigkeit Unbestrittenermassen gegeben ist die sachliche Zuständigkeit des Handels- gerichts (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 44 GOG).
E. 1.3 Klageänderungen Beide Parteien haben ihr Rechtsbegehren im Verlauf des Prozesses ange- passt. Die Klägerin hat das Rechtsbegehren der ursprünglichen Klage (act. 1 S. 2 ff.) in der geänderten Klage (act. 40 S. 2 ff.) angepasst und mit der Replik (act. 166 S. 2 ff.) und der Noveneingabe vom 1. Oktober 2020 (act. 180 S. 2 ff.; wiederholt in act. 204 S. 2 ff.) erneut geändert. Die Beklagte hat das Widerklage- rechtsbegehren (act. 143 S. 2 ff.) in ihrer Widerklageduplik (act. 178 S. 2 ff.) erhöht. Die Zulässigkeit einer Klageänderung ergibt sich aus Art. 227 ZPO. Demnach ist eine Klageänderung zulässig wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist (Art. 227 Abs. 1 ZPO) und mit dem bishe- rigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegen- partei zustimmt (lit. b). Die Parteien bestreiten die Zulässigkeit der Klageänderungen der jeweiligen Gegenpartei nicht. Die einzelnen vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen stehen denn auch in einem eindeutigen sachlichen Zusammenhang zu den ur-
- 28 - sprünglich geltend gemachten Begehren und betreffen im wesentlichen Ausweitun- gen der Klage auf zusätzliche Zeiträume und Vertragspartner. Die Klageänderun- gen sind damit nach Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig und es sind einzig die zuletzt geltend gemachten Rechtsbegehren relevant (Klägerin act. 204 S. 2 ff.; Beklagte act. 178 S. 2 ff.).
E. 1.4 Teilweise Gegenstandslosigkeit Mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 1 beantragt die Klägerin ein Verbot der Her- stellung und des Vertriebs von verschiedenen Textilprodukten bis zum 28. Februar
2018. Das beantragte Verbot basierte auf den Lizenzverträgen zwischen den Par- teien. Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien, sind diese Verträge zwi- schenzeitlich ausgelaufen und das Rechtsbegehren ist entsprechend gegenstands- los geworden (act. 143 Rz. 7; act. 166 Rz. 13). Das Verfahren ist in diesem Umfang abzuschreiben. Für die Kostenverteilung ist auf die Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verweisen (hinten E. 9.3)
E. 1.5 Bestimmtheit der Rechtsbegehren Beide Parteien machen geltend, dass die Rechtsbegehren der jeweiligen Ge- genseite teilweise nicht genügend seien. Die Beklagte hält das geänderte Rechts- begehren gemäss Replik vollumfänglich für unbestimmt, weil die Klägerin darauf verzichtet habe, die vollständigen Begehren erneut aufzuführen und lediglich die geänderten Passagen genannt habe. Eine Korrektur in der Widerklageduplik sei nicht zulässig, da die Beklagte dazu nicht mehr Stellung nehmen könne (act. 178 Rz. 30 ff.). Die Klägerin bezeichnet ihrerseits die Widerklagerechtsbegehren 3a und 3b als unbestimmt, da diese unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten würden und deswegen nicht vollstreckt werden könnten (act. 204 Rz. 90 ff.; act. 228 Rz. 32). Zudem handle es sich dabei um unzulässige alternative Rechtsbegehren (act. 166 Rz. 35). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheis- sung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 142 III 102
- 29 - E. 5.3.1; 137 III 617 E. 4.3; WILLISEGGER, a.a.O., N 18 f. zu Art. 221 ZPO). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Wortlauts des Begehrens und der Klagebegründung auszulegen (CHRISTOPH LEU- ENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 38 zu Art. 221 ZPO). Bleibt es unklar oder unbestimmt, ist auf das Begehren nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 6.2). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, wozu auch die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens zu zählen ist, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Der Einwand der Beklagten zu den klägerischen Rechtsbegehren gemäss Re- plik verfängt nicht. Die geltend gemachten Rechtsbegehren lassen sich aus einer Gegenüberstellung von Klage und Replik ohne Weiteres ermitteln, zumal die Er- gänzungen der nicht vollständig wiedergegebenen Rechtsbegehren meist diesel- ben Punkte (Zeitraum und relevante Dritte) betreffen (act. 40 S. 2 ff.; act. 166 S. 2 f.). Von einem unzumutbaren Aufwand kann nicht die Rede sein. Der klägerische Vorwurf der Unbestimmtheit kann nicht von der Hand gewie- sen werden. So ist tatsächlich nicht klar definiert, welche «Bücher, Geschäftsunter- lagen und Belege» gemeint sein sollen (act. 143 S. 2). Dieselbe Problematik trifft aber auch das Klagebegehren Ziff. 5, 7. Spiegelstrich, worin Einsicht in «sämtliche anderen relevanten Dokumente» gefordert wird (act. 40 S. 5; act. 166 S. 3; act. 204 S. 6). Derart pauschale Rechtsbegehren können nicht durchgesetzt werden. Aller- dings ist beiden Parteien zu Gute zu halten, dass sie in ihrem Rechtsbegehren und in der Folge auch in den Rechtsschriften die relevanten Unterlagen zumindest teil- weise aufführen. Hinsichtlich dieser konkret genannten Unterlagen sind die Rechts- begehren genügend bestimmt und können folglich beurteilt werden. Dagegen ist dem zweiten Standpunkt der Klägerin zu folgen. Verschiedene Ansprüche des Klägers können zwar in eine bestimmte Rangfolge gebracht und als Eventualbegehren beantragt werden. Es ist aber stets Sache der klagenden Partei, klare Begehren aufzustellen. Alternativklagen sind dagegen nicht zulässig (WILLI- SEGGER, a.a.O., N 17 zu Art. 221 ZPO; ERIC PAHUD, in: BRUNNER/GASSER/SCHWAN- DER, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu
- 30 - Art. 221 ZPO; LAURENT KILLIAS, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 16 zu Art. 221 ZPO). Die Beklagte beantragt in ihrer Widerklage die Einsicht in die Geschäftsbücher der Klägerin, welche «AJ._____ S.p.A., einer anderen in Italien zugelassenen Re- visionsgesellschaft oder dem Chief Financial Officer der Beklagten» zu gewähren sei (act. 178 RB Ziff. 3a). Die Beklagte definiert aber weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung (act. 178 Rz. 250), in welcher Stufenfolge die vorgeschla- genen Personen stehen sollen. Aufgabe des Gerichts ist es, zu prüfen, ob auf die von der Beklagten beantragte Einsichtnahme in der von ihr beantragten Form ein Anspruch besteht. Es liegt aber nicht in der Kompetenz des Gerichts zu ermitteln, in welcher Form bzw. durch wen eine allfällige Einsichtnahme erfolgen muss. Die Beklagte kann sich auch nicht durch einen Verweis auf eine «Wahl der Klägerin» von der Pflicht befreien, klare Rechtsbegehren aufzustellen. Zwar erscheint zuläs- sig, dass die Rangfolge in der Begründung (oder einer späteren Stellungnahme) an die Interessen der Gegenseite angepasst werden. Für den - hier vorliegenden - Fall, dass sich die Gegenseite nicht festlegt bzw. sich generell gegen die alternati- ven Ansprüche stellt, wäre es aber an der klagenden Partei, sich festzulegen. Dies hat die Beklagte nicht gemacht und die möglichen Einsichtsnehmer gleichrangig und alternativ aufgeführt. Damit ist das Widerklagerechtsbegehren Ziff. 3a nicht ge- nügend bestimmt und es ist darauf nicht einzutreten. Untrennbar damit verknüpft ist auch Widerklagerechtsbegehren Ziff. 3b, in welchem lediglich die zusätzliche Abgabe einer Geheimhaltungserklärung bean- tragt wird (act. 178 S. 3). Darauf ist entsprechend ebenfalls nicht einzutreten. Mit Widerklagerechtsbegehren Ziff. 3c beantragt die Beklagte die Umwand- lung einer Realleistung in eine Geldforderung (act. 78 S. 3 und Rz. 51 f.). Diese Umwandlung im Sinne von Art. 345 Abs. 1 lit. b ZPO stellt ein Vollstreckungsmittel dar und setzt voraus, dass die geschuldete Realleistung einen Wert hat (GIAN RETO ZINSLI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, BSK ZPO, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 345 ZPO). Dabei kann bereits das Erkenntnisgericht auf Antrag des Gläubigers hin den Scha- denersatz für den Fall der Nichterfüllung festlegen (ZINSLI, a.a.O., N 6a zu Art. 345 ZPO). Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim behaupteten Anspruch
- 31 - lediglich um eine Vollstreckungsmassnahme handelt. Als solche hat sie keine ei- genständige Bedeutung. Insbesondere kann kein eigenständiger Anspruch, unab- hängig vom Hauptanspruch, bestehen. Folglich ist auch Widerklagerechtsbegehren Ziff. 3c untrennbar mit Widerklagerechtsbegehren Ziff. 3a verknüpft und es ist ent- sprechend auch darauf nicht einzutreten. Nach dem Gesagten ist auf die Rechtsbegehren Ziff. 3a-c der Widerklage zu- folge ungenügender Bestimmtheit nicht einzutreten, während die übrigen Rechts- begehren von Klage und Widerklage im Sinne der Erwägungen genügend bestimmt sind.
E. 1.6 Stufenklage und unbezifferte Forderungsklage Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheis- sung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Bei Klagen auf Geldzahlung ist es grundsätzlich zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist der klagenden Partei die Be- zifferung unmöglich oder unzumutbar, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wobei sie einen Mindeststreitwert anzugeben hat (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Art. 85 Abs. 1 ZPO regelt sowohl die unbezifferte Forderungsklage i.e.S. als auch die Stufenklage. Letztere ist dadurch charakterisiert, dass ein materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung mit einer unbezifferten Forderungsklage ver- bunden wird (BGE 142 III 102 E. 5.3.2; BGE 140 III 409 E. 4.3). Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Forderungsbezifferung muss an- fänglich und vorübergehend sowie tatsächlicher Natur sein. Sie muss somit vor Pro- zessbeginn bestehen, Angaben betreffen, die mit der anbegehrten Auskunftsertei- lung zu Tage gefördert werden, und auf fehlender Kenntnis von Tatsachen beruhen (SABINE BAUMANN WEY, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Diss. Zürich 2013, N. 438-447). Unmöglich bzw. unzumutbar i.S.v. Art. 85 ZPO ist ein Bezifferung zu Prozessbeginn dann, wenn die klagende Partei die Höhe ihres An- spruchs nicht kennen kann, da diese von Informationen bzw. Tatsachen abhängig ist, über die sie nicht verfügt und die nicht in ihrem Einflussbereich liegen (Unmög-
- 32 - lichkeit), oder von denen sie nur durch die Inanspruchnahme weiterer (vor)prozes- sualer Möglichkeiten Kenntnis erhalten könnte (DANIEL FÜLLEMANN, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, a.a.O., N 2 zu Art. 85 ZPO). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 85 Abs. 1 ZPO ergibt, muss sich die Unmöglichkeit bzw. Unzu- mutbarkeit auf die Forderungsbezifferung, d.h. auf die Höhe der Forderung, bezie- hen und nicht auf deren Bestand. Das Informationsdefizit darf somit grundsätzlich nur das Quantitativ der Forderung betreffen. Eine Ausnahme gilt, wenn die fehlende Information eine Tatsache betrifft, welche sowohl über das Bestehen der Forderung als über die Höhe derselben entscheidet und in diesem Sinne doppelrelevant ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Forderung bzw. der Hauptanspruch nur be- steht, wenn er grösser als Null ist (BAUMANN WEY, a.a.O., N 448, 453). Schliesslich beschränkt sich die Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage auf die unbe- kannten Tatsachen und sind die Ansprüche soweit möglich zu substantiieren und zu beziffern (BGE 140 III 409 E. 4.3.1 f.). Die Stufenklage zeichnet sich dadurch aus, dass in einer ersten Stufe über den Informationsanspruch und erst nach Informationserteilung und darauf basie- render Bezifferung über den Hauptanspruch zu entscheiden ist. Erweist sich der Informationsanspruch als begründet, ist darüber ein gutheissender Teilentscheid zu fällen (PAUL OBERHAMMER/PHILIPP WEBER, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kurzkommentar, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 85 ZPO; BAUMANN WEY, a.a.O., N. 652). Unter gewissen Umständen kann es sich rechtfertigen, bereits in der ersten Stufe im Grundsatz bzw. vorfrageweise über das Bestehen des Hauptanspruchs zu befinden (ROMAN BAECHLER, Die Stufen- klage, in: sic! 1/2007, S. 1 ff., S. 9). Ist der Hauptanspruch erwiesenermassen nicht gegeben, so fehlt auch ein Interesse an einem präparatorischen Informationsan- spruch (LEUMANN LIEBSTER, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2005, S. 121 ff.). Die Klägerin erhebt vorliegend eine Stufenklage bzw. macht die abschlies- sende Bezifferung ihrer Ansprüche von der Offenlegung verschiedener Unterlagen abhängig (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 7). Eventualiter macht sie eine unbezifferte
- 33 - Forderungsklage mit einem Mindeststreitwert von EUR 100'000.– geltend, sube- ventualiter eine Teilklage von EUR 3'385'712.–. Die Beklagte bestreitet sowohl einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch der Klägerin als auch, dass diese nicht in der Lage sei, die Forderung zu beziffern. Insbesondere zeige sich dies in ihrem Subeventualantrag. Entsprechend sei weder eine Stufenklage noch eine unbezifferte Forderungsklage zulässig (act. 143 Rz. 8 ff.; act. 178 Rz. 35 ff.). Alleine weil die Klägerin subeventualiter ein (unbe- dingtes) Rechtsbegehren auf Zahlung von EUR 3'385'712.– stellt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sie in der Lage wäre, ihren Anspruch vollständig zu beziffern. Die von der Klägerin in Form einer Teilklage subeventualiter bezifferten Beträge basieren auf den im Laufe des Verfahrens offen gelegten Zahlen. Eine solche Offenlegung lässt regelmässig die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage entfallen und die klagende Partei ist verpflichtet, die Bezifferung nachzuholen (BOPP/BESSENICH in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., N 15 zu Art. 85 ZPO). Vorliegend sind der Klägerin nach ihren eigenen An- gaben aber nach wie vor nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen offen gelegt wor- den. So sollen einerseits weitere Vertragsverletzungen relevant sein und anderer- seits bezüglich der offen gelegten Geschäfte nicht sämtliche Belege eingereicht worden sein. Demnach wäre es der Klägerin nach wie vor nicht möglich, die geltend gemachten Ansprüche vollständig zu beziffern. Gleichzeitig hat die Beklagte mit ihrer (nach der Klägerin unvollständigen) Of- fenlegung im Rahmen ihrer Klageantwort eine Grundlage für die Bezifferung der Forderung geschaffen. Dies verpflichtet die Klägerin grundsätzlich zur Bezifferung; sie kann damit nicht bis nach Abschluss des Beweisverfahrens oder Vollzug der ersten Stufe der Stufenklage zuwarten (vgl. BOPP/BESSENICH, a.a.O., N 15 zu Art. 85 ZPO). Aus prozessualer Sicht war sie demnach gar verpflichtet, den bezif- ferbaren Teil ihrer Klage im Rahmen der zweiten Rechtsschrift als unbedingte For- derungsklage geltend zu machen. Jedenfalls kann dieses Vorgehen nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden. Ein gewisser Widerspruch ist einzig in der Festlegung des Mindeststreitwerts ihrer unbezifferten Klage zu sehen. Macht sie eine Teilfor- derung subeventualiter geltend, ist auch davon auszugehen, dass dies dem Min-
- 34 - deststreitwert für den Hauptstandpunkt entspricht. Dies ist aber einzig für die Be- stimmung des Streitwerts relevant und wurde im Rahmen der Erhöhung des Kos- tenvorschusses bereits berücksichtigt (act. 150). Inwiefern im konkreten Fall und für die konkret geltend gemachten Ansprüche die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage und/oder eine Stufen- klage erfüllt sind, ist im Rahmen der Prüfung der einzelnen Ansprüche zu beurteilen (hinten E. 4 ff.).
E. 1.7 Allgemeines zur Behauptungs- und Beweislast
E. 1.7.1 Behauptungs- und Substantiierungslast Der Verhandlungsgrundsatz – welcher im vorliegenden Fall anwendbar ist – besagt, dass der Rechtssuchende die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, aus deren Vorliegen er seinen Anspruch herleitet (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011, 4A_169/2011 E. 5.5). Das Gericht darf das Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen. Somit obliegt den Parteien die Be- hauptungslast. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine prozessuale Obliegenheit, deren Unterlassung zu einem prozessualen Nachteil führt, indem die betreffende Tatsache im Prozess unberücksichtigt bleibt. Die Sachvorbringen müssen umfassend, detailliert, in Einzeltatsachen geglie- dert und klar dargelegt werden, damit die Gegenpartei Stellung nehmen und dar- über Beweis abgenommen werden kann. Pauschale Behauptungen genügen nicht (WILLISEGGER, a.a.O., N 27 zu Art. 221 ZPO; LEUENBERGER, a.a.O., N 43 zu Art. 221 ZPO; HANS PETER WALTER, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kom- mentar Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, N 182 ff. zu Art. 8 ZGB). Die Tatsachen müssen in der Rechtsschrift selbst darge- legt bzw. behauptet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO). Tatsachen, die sich ledig- lich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht – soweit wie hier die Verhandlungsmaxime das Verfahren beherrscht – nicht zu beachten (WILLISEGGER, a.a.O., N 27 zu Art. 221 ZPO; GEORG NAEGELI/ROMAN RICHERS, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS, a.a.O., N 27 zu Art. 221 ZPO; vgl. auch Urteil des Bun-
- 35 - desgerichts vom 19. Juli 2011, 4A.169/2011 E. 6.3). Ein Verweis auf eine Beilage kann nur ausreichen, wenn dieser sowohl das Beweismittel selbst als auch den Teil davon, welcher als Behauptung gelten soll hinreichend bezeichnet und die entspre- chende Beilage aus sich hinaus verständlich ist (vgl. dazu BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2024, 4A_455/2023 E. 4.3.2, je m.w.H.; DANIEL BRUGGER, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, in: SJZ115/2019 S. 533 ff., S. 537 ff.). Eine nicht oder nicht genügend substantiierte Behauptung darf nachträglich mittels eines Beweisverfahrens nicht mehr korrigiert werden, führte dies ansonsten doch zu einer Aushöhlung der Substantiierungslast und damit zu einer Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3). Die inhaltliche Tragweite der Substantiierungslast hängt auch vom prozessu- alen Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige undifferenzierte Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei seiner- seits schlüssig und widerspruchsfrei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheb- lichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern umfassend darzulegen. Tatsachenbehauptungen sind dabei immer so konkret zu formulieren, dass sie ei- nerseits ohne Weiteres als Beweissatz formuliert und in eine allfällige Beweisver- fügung aufgenommen werden können, und andererseits substantiiertes Bestreiten möglich ist bzw. der Gegenbeweis angetreten werden kann. Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgelebt, ergeht ein Sachentscheid ohne Be- weisabnahme, weil die behauptete Tatsache von Anfang an so behandelt wird, wie wenn sie beweislos wäre. Das Gericht kann einen Sachverhalt nur erfragen, wenn dieser zumindest andeutungsweise behauptet worden ist. Zudem entfällt die rich- terliche Fragepflicht zum Vornherein, wenn die Gegenpartei auf eine ungenügende Substantiierung hinweist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011, 4A_169/2011 E. 6.2 m.w.H.; BGE 127 III 365 E. 2b f.; BGE 108 II 337 E. 3; WILLI- SEGGER, a.a.O., N 29 f. zu Art. 221 ZPO; FLAVIO LARDELLI/MEINRAD VETTER, in: GEI- SER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 33 ff. zu Art. 8 ZGB).
- 36 - Inwiefern die Parteien die Anforderungen an die Behauptungs- und Substantiie- rungslast mit ihren Ausführungen erfüllen - was von der jeweiligen Gegenpartei be- stritten wird (act. 178 Rz. 38 ff,; act, 204 Rz. 27 ff.) -, ist im Rahmen der materiellen Erwägungen bzw. der konkreten Vorbringen zu prüfen.
E. 1.7.2 Bestreitungslast Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die beweisfreie Partei die Bestrei- tungslast. Sie hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Pauschale Bestreitungen genügen dafür nicht; auch diesbezüg- lich sind substantiierte Ausführungen zu verlangen. Die Anforderungen dürfen je- doch nicht so hoch angesetzt werden, dass daraus eine Umkehr der Beweislast resultieren würde; die behauptungspflichtige Partei kann sich folglich nicht mit Ver- weis auf unsubstantiierte Bestreitungen von ihren Substantiierungslasten befreien. Es ist lediglich zu verlangen, dass die Bestreitungen einer bestimmten Tatsachen- behauptung zugeordnet werden können (WALTER, a.a.O., N 191 ff. zu Art. 8 ZGB).
E. 1.7.3 Beweislast und Beweisführung Um zum Beweis zugelassen zu werden, hat die klagende Partei die genann- ten von ihr zu beweisenden Tatsachen zunächst rechtsgenügend zu behaupten, wobei die Anforderungen daran – wie dargelegt – insbesondere vom Verhalten der Beklagten (Bestreitungen) abhängen. Dabei hat der Kläger seiner Behauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften selber nachzukom- men. Der blosse Verweis auf Beilagen erfüllt die Behauptungslast in aller Regel nicht. Denn es ist nicht Sache des Gerichts oder der Gegenpartei, sich die Grund- lagen des Anspruchs aus den Beilagen zusammenzusuchen (Urteile des Bundes- gerichts vom 10. August 2015, 4A_264/2015 E. 4.2 und vom 17. Oktober 2014, 4A_317/2014 E. 2.2; KILLIAS, a.a.O., N 23 zu Art. 221 ZPO; WILLISEGGER, a.a.O., N 27 und N 31 zu Art. 221 ZPO). Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO ist Beweis über rechtserhebliche, streitige Tatsa- chen zu führen. Rechtserheblich sind dabei Tatsachen, deren Vorliegen oder Feh- len den Ausgang des konkreten Verfahrens beeinflussen können (PETER GUYAN in:
- 37 - SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, BSK ZPO, a.a.O., N 3 zu Art. 150 ZPO; JÜRGEN BRÖN- NIMANN, in: HAUSHEER/WALTER, BK ZPO II, a.a.O., N 27 zu Art. 152 ZPO). Keine Beweise sind demgegenüber über Behauptungen abzunehmen, die für das Verfah- ren nicht relevant sind. Ebenso stehen Rechtsfragen nicht dem Beweis offen. Das Recht, Beweis zu führen (Art. 152 Abs. 1 ZPO), befreit die Parteien nicht davon, ihre Sachdarstellungen substantiiert vorzubringen. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, ungenügende Parteivorbringen zu vervollständigen. Die rechtser- heblichen Tatsachen sind umfassend und klar darzulegen, sodass darüber Beweis abgenommen werden kann (ANETTE DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: DOLGE, Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, Zürich 2013, S. 17 ff., S. 22 f.). Über einen nicht substantiiert behaupteten Sachverhalt ist kein Beweis abzunehmen. Insbesondere sind vage, generelle und pauschale Behaup- tungen, die auf einen Ausforschungsbeweis abzielen, nicht beachtlich (BRÖNNI- MANN, a.a.O., N 33 f. zu Art. 152 ZPO). In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen, die damit bewiesen werden sollen, aufzuführen (Ur- teil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 4A_56/2013 E.4.4). Insbesondere ist zu bezeichnen, welche Behauptung mit welchem Beweismittel bewiesen werden soll (BRÖNNIMANN, a.a.O., N 22 zu Art. 152 ZPO). Eine Edition bedingt, dass die beantragende Partei die Urkunden genügend umschreibt und substantiierte Angaben zu deren Inhalt macht. Pauschale Editions- begehren, welche ein Ausforschen möglicher Beweismittel zum Inhalt haben, sind dagegen nicht zulässig (SVEN RÜETSCHI, in: HAUSHEER/WALTER, BK ZPO II, a.a.O., N 16 zu Art. 160 ZPO; FRANZ HASENBÖHLER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEU- ENBERGER, a.a.O., N 13 zu Art. 160 ZPO).
E. 1.7.4 Insbesondere zur Stufenklage Art. 85 ZPO entbindet die klagende Partei vor Auskunftserteilung lediglich von der abschliessenden Forderungsbezifferung. Demgegenüber ist der Hauptan- spruch soweit möglich und zumutbar zu substantiieren (BGE 140 III 409 E. 4.3.1).
- 38 - Dies bedeutet, dass die klagende Partei – vorbehältlich einer gerichtlichen Be- schränkung des Verfahrens im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO – in diesem Umfang vor Aktenschluss all jene Tatsachen bzw. Anspruchsgrundlagen vorzutragen hat, welche der Begründung ihres Hauptanspruchs dienen (ZR 118 (2019) Nr. 23 E. 3.2.2 S. 107 f.; BAECHLER, a.a.O., S. 8 f.). Bezüglich derjenigen Bestandteile der Forderung, die nicht vom Informationsdefizit betroffen sind, ist die Behauptungs- und Substantiierungslast nicht herabgesetzt (BAUMANN WEY, a.a.O., N. 620).
E. 1.7.5 Auswirkungen der Umfangsbeschränkung der Replik Die Klägerin macht geltend, aufgrund der verfügten Kürzung der Replik wür- den die Mitwirkungspflichten der Klägerin reduziert (act. 204 Rz. 73 ff.). Dem kann nur beschränkt gefolgt werden. Insbesondere kann sich die Klägerin für einen sol- chen Anspruch nicht auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichts stützen. Die von ihr zitierte Wendung, wonach die Mitwirkungspflicht der Parteien bei einer Kürzung oder Festsetzung der Länge einer Rechtsschrift zurückgedrängt werde (act. 204 Rz. 77), ergibt sich so nicht aus dem zitierten Entscheid. Vielmehr ging es in jener Erwägung darum, weshalb die verfügte Umfangsbeschränkung nicht angemessen sei. Dabei hat das Bundesgericht - in einem sozialversiche- rungsrechtlichen Entscheid - festgehalten, dass der an sich zur Anwendung kom- mende Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der anwaltlich ver- tretenen Partei verdrängt werde (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2017, 9C_440/2017 E. 7.3.1). Daraus kann sie folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil deutet dies darauf hin, dass auch bei einer verfügten Kürzung bzw. Umfangsbeschränkung die Maximen des Zivilprozesses, in casu die Dispositions- maxime, vollumfänglich gelten. Nur so kann eine Umfangsbeschränkung überhaupt als nicht angemessen angesehen werden. Dies vorausgeschickt ist das Gericht selbstredend verpflichtet, bei der Ent- scheidfindung den gesamten Prozessverlauf, also insbesondere auch die angeord- nete Kürzung der Replik und Widerklageantwort, zu berücksichtigen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die geltende Dispositionsmaxime faktisch durch die Untersu- chungsmaxime abgelöst würde. Nach wie vor ist es Sache der Parteien den Sach-
- 39 - verhalt zu behaupten. Auch bei beschränktem Umfang kann dies den Parteien zu- gemutet werden. Eine gewisse Zurückhaltung ist bei den Anforderungen an die Substantiierung zu wahren. Insbesondere ist mit der Klägerin (act. 204 Rz. 80) da- von auszugehen, dass die Substantiierungsobliegenheiten ausnahmsweise auch durch Verweis auf eine Beilage erfüllt werden können (so Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2018, 4A_281/2017, E. 5.1), wobei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gegebenenfalls der Begriff der Ausnahme - wo ein Verweis geeignet und klar ist - grosszügiger auszulegen ist. Keine Erleichterungen sind hingegen im Rah- men der Beweislast zu gewähren. Es bleibt Sache der Klägerin die angerufenen Beweismittel konkret zu bezeichnen, zumal dies auch ohne Weiteres platzsparend (Abkürzungen, Nummerierung, etc.) möglich ist. Wie diese Grundsätze im Zusammenhang mit den einzelnen Behauptungen der Klägerin anzuwenden sind, ist im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prü- fen. In Erinnerung zu rufen ist dabei, dass die Klägerin mit der Klage - die sie gross- zügigerweise erweitern durfte (vorne E. 1.1) - und der Widerklageduplik zwei wei- tere Rechtsschriften eingereicht hat, bei denen sie keiner Umfangsbeschränkung unterlegen war. Auch dies ist bei der Würdigung der Ausführungen und insbeson- dere bei der Frage, inwiefern die Substantiierungsanforderungen im Einzelnen auf- zuweichen sind, zu berücksichtigen.
E. 1.7.6 Beweisführung der Klägerin Die Beklagte bemängelt die - nach ihrer Darstellung - pauschalen Verweise der Klägerin auf Beilagen und Zeugen (act. 178 Rz. 38 ff.). Inwiefern die Verweise auf Beilagen bzw. die Substantiierung durch Verweis im vorliegenden Verfahren die Anforderungen erfüllen, ist nach dem zuvor Gesagten im Zusammenhang mit den konkreten Vorbringen zu prüfen. Dagegen gibt die Zeugennennung in der klä- gerischen Replik Anlass zu allgemeinen Bemerkungen. Die Klägerin verweist in ihrer Replik regelmässig auf die «Beweise gem. Rz. 34». Dabei handelt es sich um eine Auflistung von rund 50 Personen, die für eine Beweisaussage bzw. als Zeugen offeriert werden (act. 166 Rz. 34); zudem verweist die Klägerin darin auf eine 16-seitige Liste, welche die Personen mit einer
- 40 - Umschreibung ihrer Rolle enthält (act. 167/195). Die Klägerin rechtfertigt ihr Vorge- hen damit, dass sie Zeugen nennen dürfe und aus dem Kontext eine Priorisierung möglich sei, sie aber daran festhalte, dass die genannten Zeugen immer zum Sach- verhalt befragt werden könnten (act. 204 Rz. 35). Dem kann so nicht gefolgt wer- den. Nach dem Grundsatz der Beweisverbindung haben die Parteien nicht nur die Beweismittel zu nennen, sondern diese vielmehr in einen konkreten und eindeuti- gen Zusammenhang zu den behaupteten Tatsachen zu bringen. Im Zusammen- hang mit Zeugenbefragungen - wobei klarzustellen ist, dass die Beklagte nicht die Zulässigkeit des Zeugenbeweises an sich in Frage stellt - bedeutet dies insbeson- dere, dass die Klägerin zu jeder Behauptung, die mittels Zeugenbefragung bewie- sen werden soll, konkret aufzuführen hätte, welche Zeugen dazu aus ihrer Sicht sachdienliche Angaben machen können. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Auflistung zu ermitteln, wer allenfalls bei einem Sachverhalt so beteiligt ge- wesen sein könnte, dass diese Person zu dessen Klärung beitragen kann. Da kann auch ein pauschaler Hinweis auf die Themenbereiche oder die saloppe Angabe, man könne ja alle zu allem befragen, nicht genügen (act. 204 Rz. 35). Die pau- schale Nennung einer Vielzahl von Zeugen zu sämtlichen Sachverhaltselementen, ohne jegliche Differenzierung, wer wozu zu befragen wäre, erfüllt die Anforderun- gen an die Beweisverbindung nicht. Entsprechend sind die pauschal mittels Ver- weis auf Rz. 34 der Replik offerierten Zeugen nicht in genügender Weise offeriert worden, weshalb diese nicht zu befragen sind. Soweit die Klägerin geltend machen will, dass eine konkretere Nennung der Zeugen aus Platzgründen nicht mögliche gewesen wäre, ist dem entgegen zu hal- ten, dass die gewählte Lösung - für den konkreten Fall - durchaus vertretbare An- sätze enthalten hätte. So hätte die Klägerin die Zeugen etwa nummerieren können und in der Folge - ohne oder nur mit äusserst geringfügig grösserem Platzbedarf - auf diese Nummern verweisen können. Dem Gericht wäre dadurch ermöglicht wor- den, die offerierten Zeugen zweifelsfrei zu identifizieren und mit Hilfe der Personen- beschreibungen zu beurteilen, ob eine Zeugenbefragung zielführend gewesen wäre. Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Korrektur der Beweisverbindung für die Hauptklage in der Widerklageduplik verspätet wäre, zumal die Klägerin - wie
- 41 - gezeigt - bereits zuvor die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Aufgaben in genügender Weise zu erfüllen. Weiter macht die Klägerin geltend, sie beantrage keine generelle sondern eine ganz konkrete Auskunft rechtserheblicher Dokumente. Zudem erläutert sie, welche Dokumente mit den einzelnen Bezeichnungen gemeint seien (act. 166 Rz. 611 f.). Diese Ausführungen erfüllen die Anforderungen an eine konkrete Be- zeichnung zu edierender Unterlagen nicht. Vielmehr zeigt die Klägerin mit ihrer Be- schreibung, dass sie letztlich sämtliche Unterlagen, welche in irgend einem Zusam- menhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten stehen könnten, ediert ha- ben will. Diese «Konkretisierung» kann nichts daran ändern, dass die Klägerin im Zusammenhang mit den jeweiligen Tatsachenbehauptungen zu begründen hat, was konkret bewiesen werden soll. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich aus einer umfassenden Auflistung möglicher Dokumente die jeweils passenden herauszusu- chen. Dies stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.
E. 1.8 Eingaben in Ausübung des Replikrechts Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gewährt den Parteien gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 BV ein unbedingtes Replikrecht (BGE 138 I 484 E. 2.1). Dieses umfasst das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei unaufgefor- dert Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Be- hauptungen enthält. Das Replikrecht kann unabhängig von einer Fristansetzung des Gerichts ausgeübt werden. Die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2015, 5A_553/2015 E. 4.1.1). Das Replikrecht ermöglicht den Parteien, zu jeder Eingabe der Gegenseite Stellung zu nehmen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass den Parteien im or- dentlichen Verfahren lediglich zweimal das Recht zusteht, sich frei zum prozessge- genständlichen Sachverhalt zu äussern. Danach tritt der Aktenschluss ein, und neue Vorbringen und Beweismittel sind nur noch unter den Voraussetzungen des Novenrechts zulässig (dazu sogleich). Daran vermag das Replikrecht nichts zu än- dern. Auch in Ausübung des Replikrechts haben die Parteien darzulegen, weshalb
- 42 - neue Behauptungen und Beweismittel zulässig sein sollen. Im Übrigen steht den Parteien das Replikrecht insbesondere zur Bestreitung gegnerischer Behauptun- gen und zur Klarstellung der Sachdarstellung mit Verweisen auf bereits Vorge- brachtes zur Verfügung. Ausführungen, die diese Schranken nicht einhalten sind nicht zu beachten. Die Klägerin hat in Bezug auf die beklagtische Duplik ihr Replikrecht im Rah- men ihrer Widerklageduplik ausgeübt (act. 204 Rz. 432). Dies ist ohne Weiteres als rechtzeitig anzusehen (vgl. auch act. 193; act. 199). Die Beklagte nahm zur Nove- neingabe der Klägerin vom 1. Oktober 2020 (der Beklagten zugestellt am 8. Fe- bruar 2021) mit Eingabe vom 11. Februar 2021 (act. 195) und zur Widerklageduplik vom 26. Mai 2021 (der Beklagten zugestellt am 6. Juli 2021) mit Eingabe vom
15. Juli 2021 (act. 208) Stellung. Zu letzterer Eingabe nahm die Klägerin nach der Zustellung mit Verfügung vom 4. Juli 2024 am 19. August 2024 Stellung (act. 225). Sämtliche Eingaben ergingen innert angemessener, kurzer Frist, weshalb sie zu beachten sind. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 11. Februar 2021 hält die Klägerin in ihrer Widerklageduplik fest, sie nehme nur summarisch zu den Vorbringen der Beklagten in der Duplik Stellung und gehe davon aus, dass das Gericht ihr Frist zur umfassenden Stellungnahme ansetzen werde, sollten die Dupliknoven im Ent- scheid berücksichtigt werden (act. 204 Rz. 432). Eine generelle Fristansetzung, für die Stellungnahme zu Dupliknoven - wovon die Klägerin auszugehen scheint - ist im Gesetz nicht vorgesehen, und kann so auch dem Schreiben vom 11. Februar 2021 nicht entnommen werden. Darin wurde der Klägerin einzig mitgeteilt, dass eine Frist zur Stellungnahme nur angesetzt werde, wenn sich herausstellen sollte, dass entscheidrelevante Dupliknoven vorliegen. Gleichzeitig wurde der Klägerin aber auch die Möglichkeit eingeräumt zu Dupliknoven im Rahmen des unbedingten Replikrechts Stellung zu nehmen (act. 193). Die Möglichkeiten zur Stellungnahme wurden in einem alternativen und nicht in einem kumulativen Sinne genannt. Mit dem Replikrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll sichergestellt werden, dass sich die Parteien zu sämtlichen Vorbringen der Gegenseite äussern können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erschöpft sich aber in einer einmaligen
- 43 - Stellungnahme. Das Schreiben vom 11. Februar 2021 zielte genau darauf ab. Dar- über hinaus wurde der Klägerin damit die Möglichkeit gegeben, einstweilen auf eine allenfalls unnötige zusätzliche Eingabe zu verzichten und erst dann Stellung zu nehmen, wenn nach Ansicht des Gerichts relevante Dupliknoven vorliegen. Hinge- gen dient eine Fristansetzung nicht der Hilfestellung für die Partei, welche Behaup- tungen sie in welchem Grad zu bestreiten oder beantworten hat. Wenn die Partei sich dazu entscheidet, zu einem Novum Stellung zu nehmen, hat sie dies vollstän- dig zu machen. Eine Unterscheidung zwischen summarischer und umfassender Stellungnahme kann nur in dem Sinne erfolgen, dass zu bestimmten Punkten Stel- lung genommen wird und zu anderen (implizit oder explizit) nicht. Würde das Ge- richt dagegen eine «summarische» Entgegnung auf eine Behauptung der Gegen- seite prüfen und setzte es der Partei sodann Frist an, um diese zu verbessern, würde das Gericht in Verletzung des Gleichbehandlungsanspruchs der Parteien in die Behauptungs- und Bestreitungslast eingreifen. Dies wäre nicht zulässig. Damit bestünde gestützt auf das Schreiben vom 11. Februar 2021 ein Anspruch auf Frist- ansetzung nur dann, wenn es sich (1.) um relevante Dupliknoven handelt und (ku- mulativ 2.) die Klägerin dazu noch keine Stellung genommen hat. Aufgrund der thematisch umfassenden Stellungnahme im Rahmen der Widerklageduplik, hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine weitere Fristansetzung zur Wahrnehmung ihres Replikrechts.
E. 1.9 Eingabe in Ausübung des Novenrechts Nach dem Abschluss des zweiten Schriftenwechsels können neue Tatsachen nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO ins Verfahren eingebracht wer- den. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Noven ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Ausserdem dürfen die Tatsachen und Beweismittel erst nach dem letzten Schriftenwechsel entstanden oder gefunden worden sein (echte Noven, lit. a) oder trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht worden sein können (unechte Noven, lit. b). In der Noveneingabe ist auch zu begründen, wes- halb das Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird (LEUENBERGER, in: SUT- TER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., N 10 zu Art. 229 ZPO; WILLISEG- GER, a.a.O., N 33 zu Art. 229 ZPO).
- 44 - In ihrer Noveneingabe vom 1. Oktober 2020 behauptet die Klägerin weitere Vertragsverletzungen der Beklagten. Von diesen habe sie aufgrund eines Rechts- streits erfahren, welchen die Beklagte gegen eine Dritte verloren habe. Auf den Rechtsstreit sei sie durch einen Artikel in einer Branchenzeitschrift vom 22. Sep- tember 2020 aufmerksam geworden (act. 180 Rz. 1 ff.). Bei den Ausführungen in der Noveneingabe handelt es sich weitgehend um unechte Noven. Es ist aber un- bestritten geblieben, dass die Klägerin vom Rechtsstreit und damit auch von den darin aufgestellten Behauptungen und den neu erlangten Beilagen frühestens am
22. September 2020 und damit nach Aktenschluss bezüglich der Hauptklage erfah- ren hat. Ihre Noveneingabe vom 1. Oktober 2020 erstattete sie innert wenigen Ta- gen nachdem sie diese Kenntnisse erlangt hat. Die formellen Anforderungen des Novenrechts sind damit erfüllt. Inwiefern die neuen Behauptungen für das vorlie- gende Verfahren relevant sind, ist im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prü- fen.
E. 1.10 Aktenbeizug HG180010 Die Klägerin beantragt den Beizug der Akten des Verfahrens HG180010 (act. 166 Rz. 18; act. 204 Rz. 103 ff.). Die Beklagte äussert sich dazu nicht. Die Klägerin bringt zu Recht vor, dass zwischen den beiden Verfahren ein enger Zusammenhang besteht. So wurden auch eine Vergleichsverhandlung für beide Verfahren gleichzeitig durchgeführt (Prot. S. 51). Weiter bezieht sich die Klä- gerin verschiedentlich auf Ausführungen in den Rechtsschriften des Verfahrens HG180010. Aufgrund dieser Berührungspunkte rechtfertigt es sich, die Akten des Verfahrens HG180010 beizuziehen. Allerdings ist festzuhalten, dass dies nichts an der Behauptungslast der Parteien ändert. Die Parteien haben den Sachverhalt in den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens darzulegen und gegebenenfalls auf das Parallelverfahren bzw. die dortigen Ausführungen zu verweisen. Es ist da- gegen nicht Aufgabe des Gerichts, die beigezogenen Akten nach Behauptungen und Sachverhaltselementen zu durchforsten, welche auch für das vorliegende Ver- fahren relevant sein könnten. Zu berücksichtigen sind lediglich die konkreten Ver- weise bzw. Beweisofferten.
- 45 -
E. 1.11 Schutzmassnahmen Die Klägerin hat mit ihrer Replik zwei Beilagen «versiegelt als Geschäftsge- heimnis» eingereicht (act. 166 Rz. 185 und Rz. 188; act. 167/270+275). Nachdem die Beklagte die Erforderlichkeit von Schutzmassnahmen bestritten hat (act. 178 Rz. 44), begründete die Klägerin die Schutzmassnahmen zusätzlich (act. 204 Rz. 57). Werden durch die Beweisabnahme schutzwürdige Interessen einer Partei ge- fährdet, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderli- chen Massnahmen (Art. 156 ZPO), wobei eine konkrete Gefährdung verlangt wird. Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen müssen verhältnismässig sein. Bei der Prüfung des Gesuchs hat das Gericht das Interesse einer Partei auf Akten- einsicht und Wahrung ihres rechtlichen Gehörs gegenüber dem Schutzinteresse der Gegenpartei abzuwägen. Die konkrete Gefährdung ist von der betroffenen Par- tei darzutun. Sie hat alsdann ihr schutzwürdiges Interesse hinreichend zu substan- tiieren. Dafür hat sie darzulegen, inwiefern geheim zu haltende Informationen vor- liegen, damit überhaupt erst eine Interessenabwägung vorgenommen werden kann (BGE 134 III 255 E. 2.5; GUYAN, a.a.O., N 1 und N 4 zu Art. 156 ZPO; HASENBÖH- LER, a.a.O., N 4 und N 11 zu Art. 156 ZPO; BRÖNNIMANN, a.a.O., N 12 f., 18 zu Art. 156 ZPO; CHRISTIAN LEU, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, a.a.O., N 12 f. zu Art. 156 ZPO). Die Klägerin hat sich in ihrer Replik, mit welcher sie die als Geschäftsgeheim- nisse bezeichneten Beilagen einreichte, nur äusserst pauschal zu deren Charakter geäussert. Sie beschränkte sich auf die Bezeichnung als Geschäftsgeheimnisse. Erst in der Widerklageduplik machte sie gewisse weitergehenden Ausführungen. Zwar sind diese weiterhin eher pauschal, aufgrund der gesamten Umstände, kön- nen sie aber gerade noch als genügend angesehen werden. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, handelt es sich bei den detaillierten Berechnungen zu ihrer Pro- duktionskapazität und Mitarbeiterlisten samt Lohnkosten um Geschäftsgeheim- nisse. Auch wenn die Klägerin nicht konkret darlegt, welche Vorteile eine Konkur- rentin aus der Kenntnis dieser internen Kalkulationsgrundlagen erlangten könnte, ist doch naheliegend, dass diese Kenntnis für die Konkurrenz einen Wettbewerbs-
- 46 - vorteil bedeuten könnte. Sodann ist unbestritten, dass die Beklagte neu für die Pro- duktion der streitgegenständlichen Textilien mit Konkurrentinnen der Klägerin zu- sammenarbeitet. Zwar kann alleine daraus keine Gefährdung der Interessen abge- leitet werden, doch rechtfertigt es sich, aufgrund der konkreten Umstände von einer genügenden Gefährdung auszugehen. Entsprechend sind Schutzmassnahmen an- zuordnen und der Beklagten sind die Beweismittel welche Geschäftsgeheimnisse enthalten (act. 167/270+275) nicht zur Kenntnis zu bringen. Selbstredend können Beweismittel, zu welchen die Gegenpartei keine Stel- lung nehmen kann, keinen Einfluss auf die Entscheidfindung haben. Soweit die ge- nannten Beilagen relevant sind, wäre der Beklagten demnach die Möglichkeit zu geben, zu den entscheidenden Elementen der Beweismittel in geeigneter Weise Stellung zu nehmen.
E. 2 Sachverhalt und Parteidarstellungen
E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt Die vorliegende Streitsache resultiert aus der (früheren) Zusammenarbeit zwi- schen den Parteien. Diese basierte auf verschiedenen vertraglichen Grundlagen, welche von den Parteien teilweise unterschiedlich ausgelegt werden. Einen ersten schriftlichen Vertrag schlossen die Parteien - die Beklagte firmierend als AO._____ GmbH - mit dem Produktions- und Vertriebslizenzvertrag vom 1. Januar 2003 (act. 41/20, fortan Lizenzvertrag 2003). Dieser wurde am 5. Mai 2005 um einen Li- zenzvertrag für weitere Marken der Beklagten ergänzt (act. 41/21, fortan Lizenz- vertrag 2005, gemeinsam auch Vorgängerverträge). Ergänzend schloss die Kläge- rin am 25. Juli 2008 mit der B2._____ AG (Seither mittels Fusion in der C._____ AG aufgegangen, die neu als B2._____ AG firmiert; fortan B2._____ AG) einen Vertrag über Beratungsleistungen bezüglich Vertrieb, Marketing und Werbung der Produkte ab (act. 41/22, fortan Beratungsvertrag 2008). Die Lizenzverträge 2003 und 2005 endeten durch Ablauf der vereinbarten Dauer am 31. Dezember 2010 bzw. am 31. Dezember 2011. Die Parteien arbeiteten in der Folge weiter zusam- men, wobei umstritten und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, auf wel- cher Basis dies erfolgte. Am 22. Februar/5. März 2013 schlossen die Parteien zwei
- 47 - neue Lizenzverträge über C._____ Textilprodukte (act. 41/13 fortan Lizenzvertrag C._____) und AH._____-Produkte (act. 41/14 fortan Lizenzvertrag AH._____, ge- meinsam Lizenzverträge 2013) ab. Zusätzlich wurde zwischen der Klägerin und der Schwestergesellschaft der Beklagten (B2._____ AG) am 5. März 2013 eine neue Rahmenvereinbarung bezüglich Marketing abgeschlossen (act. 41/29 fortan Rah- menvereinbarung 2013). Die Lizenzverträge 2013 sahen eine ordentliche Vertrags- dauer bis zum 28. Februar 2018 vor (act. 41/13+14 Ziff. 15.1). Vor Ablauf der Ver- träge schlossen die Parteien am 14. September 2017 das Addendum zu den Li- zenzverträgen vom 22. Februar 2013 (act. 144/9 fortan Addendum), welches die Lizenzverträge verlängerte, die Abwicklung der Beendigung der Zusammenarbeit regelte und eine gestaffelte Beendigung vom 31. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019 vorsieht (act. 144/9 Ziff. 1 ff.).
E. 2.2 Klägerin Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, dass ihr in den Lizenzverträ- gen 2003 und 2005 jeweils eine weltweite und weitgehende Lizenz für die Produk- tion und den Vertrieb von Produkten der Marken der Beklagten eingeräumt worden sei. Da keine anderen Unternehmungen eine Lizenz erhalten hätten, sei die Lizenz faktisch weltweit exklusiv gewesen. Faktisch habe es sich um ein Joint Venture zwischen den Parteien gehandelt (act. 40 Rz. 53 ff.). Nach der vertragsgemäss vor- gesehenen Beendigung der Lizenzverträge 2003 und 2005 habe die Beklagte fest- gehalten, die weitere Zusammenarbeit erfolge auf vorläufiger Basis und könne je- derzeit abgeändert werden, woraus geschlossen werden könne, dass die Verträge weiter gültig gewesen seien. Insbesondere habe die für die Beklagte handelnde «Hauptgesellschaft» einem weltweiten Konkurrenzverbot unterlegen. Die Beklagte habe die Verträge in der Folge per 30. April 2013 gekündigt und von der Klägerin die Einhaltung ihrer Pflichten bis zu diesem Datum gefordert. Mit dem Abschluss der Lizenzverträge 2013 und der Rahmenvereinbarung 2013, seien diese drei Ver- träge für die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien relevant gewesen (act. 40 Rz. 60 ff.; act. 166 Rz. 65 ff.). Weiter hält die Klägerin fest, dass die drei miteinan- der verstrickten Verträge ihre vertragliche Position durch eine Exklusivität im Ver- tragsgebiet sowie ein weitreichendes Konkurrenzverbot zu Lasten der B2._____
- 48 - AG geschützt hätten. Dabei sei das exklusive Vertragsgebiet verkleinert worden. Dieses werde mit «Europa» umschrieben, wozu insbesondere auch die Türkei zu zählen sei. Im Vertragsgebiet sei die Klägerin berechtigt gewesen, die Lizenz ex- klusiv zu nutzen, womit nur sie das Recht habe, Produkte herzustellen und zu ver- treiben. Weitere Lizenzen habe die Beklagte nur gestützt auf die Ausnahmerege- lung in den Lizenzverträgen 2013 erteilen dürfen. Eine Aufhebung der Exklusivität sei nur bei Lieferverzögerungen bei der Klägerin zulässig gewesen, wovon aber nie die Rede gewesen sei. Die vereinbarten hohen Lizenzgebühren und Zusatzzahlun- gen seien denn auch nur bei Exklusivität gerechtfertigt (act. 40 Rz. 84 ff.; act. 166 Rz. 97 ff.). Sodann stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Beklagte habe bereits kurz nach dem Abschluss der neuen Verträge begonnen, diese zu verletzen. So habe sich die Beklagte im Juni 2012 Gedanken für eine neue ... [Kleidungsstücke] Kollektion für J._____ gemacht und die Parteien hätten in der Folge begonnen, die Produkte zu entwickeln. Nachdem die Beklagte am 15. November 2012 einen Pro- duktionsauftrag der J._____ vermeldet habe, habe die Klägerin nichts mehr gehört. Bereits kurz nach dem Abschluss der neuen Verträge, habe die Beklagte mit Dritten Verträge abgeschlossen, welche die Lizenzverträge verletzten. Dabei sei festzu- halten, dass die Lizenzen (ausser in Kanada) nie entzogen worden seien. Entgegen der Beklagten habe sie weder von der anderweitigen Vergabe gewusst noch diese genehmigt. Zudem habe sie nach Vertragsabschluss erfahren, dass auch der ge- meinsam geplante J._____-Auftrag an einen anderen Hersteller vergeben worden sei. Trotz dem Versprechen, die Vertragsverletzungen einzustellen, sei dies auch im Jahr 2014 nicht erfolgt. Vielmehr habe die Klägerin ab 2015 Schritt für Schritt die systematische Verletzung der Lizenzverträge durch die Beklagte entdeckt. So habe die Beklagte etwa das Geschäft mit der F._____ d.o.o.ausgebaut und der G._____ SpA Produktionsaufträge erteilt. Eine Zusammenarbeit sei auch mit der in Italien ansässigen L._____ SpA erfolgt (act. 40 Rz. 130 ff. und Rz. 260 ff.). Ver- tragswidrig sei ausserdem die Belieferung des asiatischen Markts aus der Türkei gewesen. Diese habe stets zum exklusiven Vertragsgebiet der Klägerin gezählt (act. 40 Rz. 203 ff.). Daneben seien weitere Vertragsverletzungen zu vermuten und habe die Beklagte auch solche angekündigt. Mit diesem Verhalten habe die Be-
- 49 - klagte zusätzliche Zahlungen erzwingen wollen (act. 40 Rz. 264 ff.). Nebst der Ver- letzung der Lizenzverträge sei auch eine Verletzung des Konkurrenzverbots ge- mäss dem Rahmenvertrag 2013 erfolgt, an welchen sich die Klägerin aufgrund der selbst gewählten Konzernstruktur ebenfalls zu halten habe (act. 166 Rz. 42 ff.). Die Klägerin macht geltend, es sei ihr durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden. Dieser könne ohne antragsgemässe Offenlegung durch die Beklagte nicht abschliessend beziffert werden. Im Grundsatz bestimme er sich aus dem entgangenen Deckungsbeitrag der einzelnen an Dritte vergebenen Aufträge. Die prozentualen Deckungsbeiträge für die verschiedenen Produkte würden sich aus den früheren Aufträgen mit vergleichbaren Produkten ergeben (act. 40 Rz. 323 ff.). Die definitive Bezifferung des Schaden sei ihr erst nach Auskunftser- teilung im Rahmen der Stufenklage möglich. Ein Auskunftsanspruch stehe ihr aus den Lizenzverträgen und aus der Rahmenvereinbarung zu (act. 166 Rz. 20 ff.)
E. 2.3 Beklagte Die Beklagte bestreitet, gegen die Lizenzverträge verstossen zu haben. Zu- letzt seien die Lizenzverträge 2013 sowie der Rahmenvertrag 2013 anwendbar ge- wesen. Die Vorgängerverträge von 2003 und 2005 hätten mit Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer geendet. Eine Verlängerung sei nicht erfolgt, vielmehr sei die Zu- sammenarbeit auf formloser Basis auf Zusehen hin und unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Kündbarkeit weitergeführt werden. Daraus könne keine Weitergeltung der bisherigen Verträge abgeleitet werden. Dass die Beklagte in dieser Zeit mit an- deren Produzenten zusammengearbeitet habe, habe die Klägerin gewusst und da- mit auch, dass keine Exklusivität mehr bestehe (act. 143 Rz. 26 ff.). Sodann sei die klägerische Auslegung der Lizenzverträge 2013 nicht zutreffend. So sei die Türkei nicht Teil des Vertragsgebietes und die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, bei Abschluss der Lizenzverträge bestehende Vereinbarungen mit Dritten zu kündigen (act. 143 Rz. 61 ff.). Die von der Klägerin als Vertragsverletzungen behaupteten Vorgänge würden keine solchen darstellen, weil der Vertragsschluss entweder in die Zeit zwischen den Lizenzverträgen zwischen den Parteien falle, die Klägerin kein Interesse gehabt habe, gewisse Aufträge auszuführen oder die betreffenden
- 50 - Hersteller nicht im exklusiven Vertragsgebiet niedergelassen seien (act. 143 Rz. 114 ff.). Mit der Widerklage mache die Beklagte die offenen Lizenzgebühren geltend, wobei sie zudem einen Anspruch auf Kontrolle der Lizenzabrechnungen habe (act. 143 Rz. 169 ff.). Anfang Juli 2018 habe die Klägerin die Zahlung der Lizenz- gebühren eingestellt. Dies obwohl sie gestützt auf die Lizenzverträge 2013 nach wie vor dazu verpflichtet gewesen wäre (act. 143 Rz. 158 ff.)
E. 3 Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien
E. 3.1 Allgemein Die Lizenz wird der Lizenznehmerin für die im Anhang 4 aufgelisteten Länder und Territorien (das "Vertragsgebiet") erteilt." Der von der Bestimmung genannte Anhang beinhaltet folgendes (act. 41/13+14 jeweils Anhang 4): «Vertragsgebiet
- 58 - Europa» Entgegen der Klägerin stellt dieser Begriff keine klare Zuordnung der umfass- ten Länder dar. Vielmehr handelt es sich bei «Europa» um einen Erdteil, auf dem sich zahlreiche Länder und Territorien befinden. Die Klägerin beruft sich bei ihrer Auflistung der zu Europa zählenden Länder auf einen entsprechenden Eintrag bei Wikipedia (act. 40 Rz. 20 und Rz. 96; act. 3/17). Dies kann aber nicht als allgemein- verbindliche Definition der europäischen Länder angesehen werden. Immerhin wird in diesem Eintrag darauf hingewiesen, dass nur ein kleiner Teil der Türkei auf dem europäischen Kontinent und der Rest des Landes in Asien liegt. Ausserdem ist die Türkei auch auf einer vergleichbaren «Liste der Staaten Asiens» auf Wikipedia ver- zeichnet, hier mit dem Hinweis, dass ein Teil des Staatsgebiets in Europa liege (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Staaten_Asiens, besucht am 17. April 2024). Beide Aufzählung befassen sich mit der rein geographischen Ausbreitung der Kontinente. Sie können für das vorliegende Verfahren aber nur belegen, dass die Zugehörigkeit der Türkei zu Europa keineswegs klar ist. Die Lizenzverträge 2013 nennen als Vertragsgebiet pauschal «Europa», wo- bei es sich weder um ein Land noch ein Territorium handelt. In geographischer Hinsicht sind jedenfalls diejenigen Länder die vollständig oder zumindest zu einem deutlich überwiegenden Teil auf dem europäischen Kontinent liegen dem Vertrags- gebiet zuzuordnen. Die Türkei liegt nur zu einem kleinen Teil (3%) auf dem euro- päischen Kontinent. Dies reicht demnach nicht aus, um ohne eine konkrete Verein- barung - welche weder behauptet noch ersichtlich ist - eine Ausweitung des Ver- tragsgebiets auf die (ganze) Türkei anzunehmen. Die Verträge sprechen auch von Territorien, ohne diesen Begriff näher zu de- finieren. Die Beklagte verweist auf einen allgemeinen Sprachgebrauch in Lizenz- verträgen, wonach politische Gebiete, die nicht als Länder oder Staaten gelten, da- von erfasst seien (act. 143 Rz. 68). Die Klägerin bestreitet eine solche übliche Ver- wendung und sieht im Begriff zumindest einen passenden geographischen Bezug für den europäischen Kontinent (act. 166 Rz. 161 f.). Die Erklärungen der Klägerin vermögen nicht zu überzeugen. Der Begriff des Territoriums bezeichnet ein geo- graphisch abgegrenztes Gebiet (https://de.wikipedia.org/wiki/Territorium, besucht
- 59 - am 17. April 2024). In diesem weiten Sinne könnte auch ein ganzer Kontinent als Territorium angesehen werden. Allerdings spricht die vertragliche Bestimmung nicht isoliert von Territorien sondern vielmehr von «Ländern und Territorien». Diese Wortwahl stellt die Begriffe auf die gleiche Ebene. Es kann daraus abgeleitet wer- den, dass eine gewisse (politische und wirtschaftliche) Eigenständigkeit oder Ver- bundenheit eines Territoriums zu verlangen ist, wie dies (was die Beklagte zu Recht vorbringt) etwa für Gibraltar zutrifft. Hingegen genügt eine rein geographische Ab- grenzung nicht. In diesem Sinne kann Europa als Ganzes kein Territorium im Sinne der vertraglichen Vereinbarung darstellen. Vielmehr ist auch dies als «Territorien, die in Europa liegen» zu verstehen. Dass der auf dem europäischen Kontinent lie- gende Teil der Türkei eine solche Einheit darstellen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Vielmehr spricht selbst die von der Klägerin betonte Lage der Stadt AV._____ [Türkei] dagegen. Diese liegt teil- weise auf europäischem und teilweise auf asiatischem Boden. Wäre der klägeri- schen Begriffsbestimmung zu folgen ergäbe sich daraus ein Territorium, das nur einen Teil seiner wichtigsten Stadt umfasst. Eine derart willkürliche Abgrenzung des Vertragsgebiets ist nicht anzunehmen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Wortlautauslegung der Klägerin auch ihrer eigenen Darstellung zum tatsächlichen Konsens widerspricht. Demnach soll die Beklagte die Türkei einbezogen haben wollen, weil sie nur so die Lizenzge- bühren für die Türkei der Klägerin hätte weiterverrechnen dürfen (act. 166 Rz. 137). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Kosten für den europäischen und den asiatischen Teil der Türkei separat erhoben würden. Ein solcher Wortlaut könnte somit vom von der Klägerin behaupteten tatsächlichen Konsens nicht erfasst sein. 3.2.3.3.2. Verhalten nach Vertragsschluss Die Klägerin macht weiter geltend, die Zugehörigkeit der Türkei zum Vertrags- gebiet ergebe sich aus dem Verhalten der Beklagten nach Vertragsschluss. Die Beklagte habe der Klägerin die Kosten für die Immaterialgüterrechte in der Türkei weiterverrechnet und dabei explizit festgehalten, es handle sich um Kosten aus Europa und China (act. 166 Rz. 139). Die Beklagte bestreitet, dass die Zuordnung aus der Rechnungsstellung abgeleitet werden könne. Die Klägerin habe bereits zu-
- 60 - vor die Patent- und Markengebühren für die Türkei bezahlt, was folglich eine Aus- weitung des Vertragsgebiets nicht belegen könne. Zudem habe der die Rechnun- gen unterzeichnende CFO der Beklagten nicht an den Vertragsverhandlungen mit- gewirkt und habe keine Kenntnis vom tatsächlichen Willen von AQ._____ gehabt (act. 178 Rz. 328 ff.). Ein tatsächlicher Konsens kann sich auch aus dem Verhalten der Parteien nach dem Vertragsschluss ergeben. Unbestritten ist dabei, dass die Beklagte der Klägerin Patent- und Markengebühren für die Türkei weiterverrechnet hat. Aus der Verrechnung an sich kann nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Die Klägerin hat diese Kosten unbestrittenermassen bereits seit 2008 übernommen. Dies obwohl die Türkei klarerweise nicht zum vereinbarten Vertragsgebiet der Vor- gängerverträge zählte und die Klägerin auch keinerlei Tätigkeit (Produktion oder Vertrieb) in der Türkei entwickelt hat. Wie die Klägerin aber selbst vorbringt, lag die Registrierung der Immaterialgüterrechte auch in ihrem Interesse. Diese waren für eine wirksame Verhinderung von Produktepiraterie erforderlich. Die Klägerin hat denn nicht nur die Kosten für die Türkei sondern auch solche für verschiedene wei- tere Länder, die nicht zum exklusiven Vertragsgebiet der Lizenzverträge 2003 und 2005 zählten, übernommen (act. 40 Rz. 240 ff.; act. 143 Rz. 90 ff.). Die Klägerin begründet diese Übernahme in der «faktisch exklusiven Lizenz» welche sie auf- grund der Vorgängerverträge gehabt habe. Dies leitet sie aus der Tatsache ab, dass es gar keine anderen Produzenten gab und aus der in diesen Verträgen vor- gesehenen Pflicht der Beklagten ab, allfällige Lizenzen ausserhalb des Vertrags- gebiets vorab zu denselben Bedingungen ihr anzubieten (etwa act. 40 Rz. 228; act. 41/20+21 jeweils Ziff. 4.1.1). Entgegen der Klägerin ist ihr mit dieser Bestim- mung aber keine (exklusive) Lizenz erteilt worden. Sie durfte einzig davon ausge- hen, dass sie bei einer Ausweitung der Tätigkeit einen Vorrang erhält. Wenn über- haupt von einer faktischen weltweiten Exklusivität ausgegangen werden kann, dann alleine aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte bis dahin keine anderen Lizenzen erteilt hat. Wenn eine solche faktische Exklusivität dafür ausgereicht hat, dass die Klägerin bereit war, unter Geltung der Lizenzverträge 2003 und 2005 Zah- lungen für Immaterialgüterrechtskosten (weitgehend) auf der ganzen Welt zu leis- ten, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Situation im Zeitpunkt des Vertragsab-
- 61 - schlusses 2013 für die Beklagte geändert haben soll. Die Klägerin war nach wie vor Exklusivlizenznehmerin in einem gewissen (im Vergleich zu den Vorgängerver- trägen ausgedehnten) Gebiet und für zahlreiche Länder - darunter die Türkei - hatte die Beklagte (noch) keine Lizenzen erteilt. Dass die Beklagte unter diesen Umstän- den der Klägerin (weiterhin) Kosten für die Türkei in Rechnung stellt, ist demnach nicht als Willensäusserung, die Türkei zu Europa zu zählen, sondern vielmehr als Fortführung der bisherigen Praxis anzusehen. Insbesondere hat sich auch die In- teressenlage der Parteien nur unwesentlich geändert. Nach wie vor lag es im beid- seitigen Interesse, dass die Marken- und Patentrechte in der Türkei geschützt sind um Produktepiraterie zu verhindern. Die Klägerin hat sich nicht gegen dieses Vor- gehen gewehrt oder eine Klärung verlangt, obwohl sie nicht geplant hatte, ihre Tä- tigkeiten auf die Türkei auszuweiten. Dies deckt sich auch mit der Tatsache, dass die Beklagte (wie auch die Klägerin ausführt) auch die Kosten anderer Länder aus- serhalb des Vertragsgebiets - wobei deren Zuordnung offensichtlich ist - nach wie vor an die Klägerin weiterverrechnen wollte (act. 40 Rz. 243; act. 167/458). Alleine das Weiterverrechnen der Kosten für die Türkei stellt folglich kein nachträgliches Verhalten dar, welches einen tatsächlichen Konsens über den Miteinbezug der Tür- kei ins Vertragsgebiet belegen könnte. Als weiteres Indiz für das Vorliegen eines tatsächlichen Konsens hinsichtlich der Zuordnung der Türkei nennt die Klägerin verschiedene Rechnungen der Be- klagten. Auf diesen werde festgehalten, dass es sich um weiterverrechnete Kosten für «Europa und China» handle, wobei auch Kosten für die Türkei enthalten seien. Damit habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass auch aus ihrer Sicht die Türkei zu Europa zu zählen sei (act. 166 Rz. 139). Die Beklagte widerspricht dieser Ansicht. Der die Rechnungen ausstellende CFO habe weder den tatsächlichen Wil- len der an der Vertragsverhandlungen beteiligten Personen gekannt noch sei er berechtigt gewesen, eine solche Erklärung im Namen der Beklagten abzugeben (act. 178 Rz. 329). Die Klägerin offeriert als Beweis für ihre Behauptung die von der Beklagten ausgestellten Rechnungen (act. 167/249/-12). Bei näherer Betrachtung der Rechnungen stellt sich heraus, dass diese alle vom 19. Juli 2013 stammen. Sodann wurden die Rechnungen der Klägerin allesamt mit E-Mail vom 19. Juli 2013 zugestellt (act. 167/249/1). Es handelt sich somit faktisch um eine einmalige Äus-
- 62 - serung der Beklagten bzw. ihres damaligen CFO AT._____. Aus einer solchen kann kein für den tatsächlichen Konsens relevantes Verhalten nach Vertragsschluss ab- geleitet werden. Damit aus einem Verhalten auf den tatsächlichen Willen einer Par- tei geschlossen werden kann, muss dieses mit einer gewissen Regelmässigkeit aufweisen bzw. über eine gewisse Dauer erfolgt sein. Eine einmalige Rechnungs- stellung kann dafür nicht ausreichen. Dass die Beklagte ihre Erklärung in weiteren Rechnungen wiederholt hätte - die Klägerin macht immerhin ab Unterzeichnung der Lizenzverträge 2013 mehr als 50 Rechnungen zwischen dem über einen Zeitraum von mehreren Jahren geltend, die Kosten für die Türkei enthalten sollen (act. 166 Rz. 682; act. 167/458 S. 2 f. und act. 167/458/52-105) -, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Somit steht der einmaligen Rech- nungsstellung mit der Bezeichnung «Europa und China» eine regelmässige Rech- nungsstellung ohne eine solche Konkretisierung gegenüber. Hinzu kommt, dass lediglich in drei von 11 Rechnungen vom 19. Juli 2013 überhaupt ein Betrag verrechnet wurde, welcher der Türkei zugeordnet werden kann (act. 167/249/2, 7 und 9). Wird zudem berücksichtigt, dass ein Teil der Rech- nungen zumindest teilweise den Zeitraum von Oktober 2012 bis Februar 2013, also vor Abschluss der neuen Lizenzverträge, betrifft (act. 167/249/2-5 und 7), spricht dies ebenfalls gegen ein Parteiverhalten nach Vertragsschluss welches einen tat- sächlichen Konsens belegen könnte. Dass mit der (einmaligen) Aussage in den Rechnungen vom 19. Juli 2013 sei- tens der Beklagten eine Vertragsänderung oder eine zusätzliche Vereinbarung be- züglich der Türkei vorgeschlagen worden wäre, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und kann aus den vorgebrachten Behauptungen auch nicht abgeleitet werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Klägerin aus dem Ver- halten der Beklagten nach Vertragsschluss kein tatsächlicher Konsens bezüglich des Einbezugs der Türkei ins Vertragsgebiet abgeleitet werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass (1.) die Klägerin bereits unter Geltung der Vorgängerverträge entsprechende Kosten für Länder ausserhalb des vereinbarten Vertragsgebiets übernommen hat, (2.) die Beklagte der Klägerin auch Kosten für Länder in Rech-
- 63 - nung gestellt hat, die offensichtlich nicht zu Europa zu zählen sind und (3.) die Be- zeichnung der Rechnungen als «Europa und China» betreffend ein Einzelfall war. 3.2.3.3.3. Zwischenfazit zum tatsächlichen Konsens Nach dem Gesagten gelingt es der Klägerin nicht, einen tatsächlichen Kon- sens, wonach die Türkei Teil des Vertragsgebiets wäre zu beweisen. So bestand diesbezüglich kein übereinstimmender Wille und das Verhalten der Beklagten nach dem Vertragsschluss.
E. 3.2 Lizenzverträge und Rahmenvereinbarung 2013
E. 3.2.1 Vertragsschluss Wie ausgeführt ist zwischen den Parteien unbestritten, dass sie am 22. Fe- bruar/5. März 2013 zwei Lizenzverträge über die Herstellung und den Vertrieb von C._____ Textilprodukten (act. 41/13) und von AH._____-Produkten (act. 41/14) ab- geschlossen haben. Strittig ist dagegen der Inhalt der Verträge. So sind sich die
- 51 - Parteien nicht einig über das Vertragsgebiet (sogleich E. 3.2.3) und über den Um- fang bzw. die Wirkungen der Exklusivitätsvereinbarung (E. 3.2.4). Ebenfalls um- stritten ist zwischen den Parteien, ob bzw. in welchem Umfang die Rahmenverein- barung vom 5. März 2013 zwischen der Klägerin und der B2._____ AG (act. 41/29, Rahmenvereinbarung 2013) Wirkung entfalten kann (E. 3.2.5).
E. 3.2.2 Rechtliches
E. 3.2.2.1 Vertragsauslegung Das Bundesgericht konnte sich schon mehrfach über die Vertragsauslegung äussern (u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 4A_683/2011). Im schweizerischen Vertragsrecht gilt bei Fragen des Konsenses oder der Auslegung der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem ob- jektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Im Konsens- wie im Auslegungsstreit hat das Sachgericht daher vorab zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis ge- einigt haben (sog. subjektive Auslegung; BGE 132 III 626 E. 3.1; BGE 128 III 70 E. 1a; BGE 121 III 118 E. 3b/aa). Ist dies für den Vertragsschluss als solchen zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor. Lässt sich der übereinstimmende wirk- liche Wille der Parteien indes nicht mehr mit Sicherheit feststellen, dann hat der Richter durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Par- teien mutmasslich gehabt haben (sog. objektive Auslegung; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 132 III 626 E. 3.1.). Bei der subjektiven Auslegung bildet der Wortlaut das primäre Auslegungs- mittel. Dabei kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine Sprach- gebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zu. Denn mangels anderer Anhalts- punkte ist anzunehmen, dass die Parteien ein von ihnen verwendetes Wort gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsabschlusses verwendet ha- ben (WOLFGANG WIEGAND, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 19 zu Art. 18 OR). Der Wortlaut bildet zwar die Grundlage, nicht aber die Grenze der Auslegung. Eine reine Buchstaben- auslegung ist auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht statthaft (BGE
- 52 - 131 III 287; BGE 127 III 444 und Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2017, 5A_924/2016 E. 4.3; WIEGAND, a.a.O., N 25 und N 37 zu Art. 18 OR). Das bedeutet, dass selbst bei einem eindeutigen Auslegungsergebnis zu prüfen ist, ob der ermit- telte Wortsinn nicht durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird. Ein zentrales Indiz stellt dabei das nachvertragliche Parteiverhalten dar. Die- ses ist jedoch nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei Vertragsschluss zu ziehen sind; in diesem Zusammenhang werden insbesondere Erfüllungshandlungen der Parteien, Geltenlassen des Vertrages so- wie die gesamte Art und Weise der Vertragsabwicklung genannt (Urteil BGer 4C.100/2003 vom 26. August 2013 E. 2.2.; WIEGAND, a.a.O., N 29 zu Art. 18 OR). Die Beklagte trägt die Behauptungs- und Beweislast für das von ihr behauptete und vom objektiven Wortlaut abweichende Vertragsverständnis. Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusam- menhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und muss- ten. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Ziel der Auslegung ist die Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, wobei es sich um eine objektivierte Auslegung handelt. Ermittelt wird der Vertragswille, den die Parteien mutmasslich gehabt haben (PETER JÄGGI/PETER GAUCH/STEPHAN HARTMANN, Zür- cher Kommentar Obligationenrecht, Auslegung, Ergänzung und Anpassung der Verträge, Art. 18 OR, 4. Aufl., Zürich 2014, N 314 ff.). Dabei kommt das Vertrau- ensprinzip zur Anwendung. Demnach sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (PE- TER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl., Zürich 2020, N 207). Massgebend für den Inhalt eines Vertrages ist in erster Linie die schriftliche Vereinbarung, welche nach objektiven Massstäben auszulegen ist. Behauptet eine Partei das Vorliegen eines vom objektiven Auslegungsergebnis abweichenden tat- sächlichen Vertragswillens, trägt sie hierfür die Beweislast (BGE 121 III 118, E. 4b. aa.; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 36 und 45; CHRISTOPH MÜLLER, Berner
- 53 - Kommentar Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Art. 1-18 OR, Bern 2018, N 297 zu Art. 18 OR). Bei Uneinigkeit über den Vertragsinhalt ist entspre- chend zuerst mittels objektiver Auslegung zu ermitteln, wie die Parteierklärungen normativ zu verstehen sind. Bei der Auslegung ist der Wortlaut als primäres Ausle- gungsmittel anzusehen und bildet den Ausgangspunkt (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O, N. 372 ff.). Daneben bestehen weitere Auslegungsmittel, wie die Begleitum- stände, die Entstehungsgeschichte oder die Interessenlage, wobei dem Wortlaut dann ein Vorrang zukommt, wenn die übrigen Auslegungsmittel keinen sicheren Schluss erlauben (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 399 ff.; GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID, a.a.O., N 1220; WIEGAND, a.a.O., N 18 zu Art. 18 OR). Es besteht insofern eine Vermutung, dass der Wortlaut der Vertragsurkunde dem Willen der Parteien entspricht (MÜLLER, a.a.O., N 297 zu Art. 18 OR).
E. 3.2.2.2 Durchgriff Eine zentrale Eigenschaft von juristischen Personen ist, dass sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Sie sind entsprechend selbst Träger von Rechten und Pflichten. Dies gilt auch für verbundene Gesellschaften. Jede einzelne von ihnen ist Träger ihrer eigenen Rechte und Pflichten. Sie haben diejenigen Ver- pflichtungen einzuhalten, welche sie auch selbst eingegangen sind. Dagegen kann aus der Verpflichtung eine verbundenen Gesellschaft grundsätzlich nichts zu Las- ten einer anderen Gesellschaft abgeleitet werden. Mit dem Institut des Durchgriffs hat die Rechtsprechung eine Möglichkeit ge- schaffen, durch die juristische Person auf ein anderes Rechtssubjekt zu greifen, wenn die Berufung auf die rechtliche Unabhängigkeit rechtsmissbräuchlich ist. Da- bei handelt es sich um eine Ultima Ratio (HANS CASPAR VON DER CRONE, Aktien- recht, 2. Aufl., Bern 2020, N 2274 ff.; PETER JUNG, in: HANDSCHIN [Hrsg.], Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Die Aktiengesellschaft, Allgemeine Bestimmungen Art. 620-659b OR, 2. Aufl., Zürich 2016, N 208 zu Art. 620 OR; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich 2022, § 7 N 57 f.). Das Bundesgericht hat im Rahmen verschiedener Entscheide die Voraussetzungen entwickelt, welche für den Durchgriff auf eine andere juristische Person erfüllt sein müssen. Die betroffe- nen juristischen Personen müssen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine solche
- 54 - besteht nach der Rechtsprechung nicht erst, wenn sie eine wirtschaftliche Identität bilden, vielmehr kann auch eine wirtschaftliche Einheit nach dem Kontrollprinzip ausreichen. Diese Einheit kann sowohl auf der Anteilseignerschaft als auch auf an- deren Gründen, wie einer vertraglichen oder tatsächlichen Bindung, basieren (VON DER CRONE, a.a.O., N 2278 f. m.w.H.; JUNG, a.a.O., N 209 zu Art. 260 OR m.w.H.). Weiter kann der Durchgriff nur erfolgen, wenn die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person rechtsmissbräuchlich ist. Dabei ist vom Zweck des Rechtinstituts der juristischen Person und insbesondere der Haftungs- beschränkung auszugehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu verlangen, dass durch die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit Gesetzes- vorschriften umgangen, Verträge nicht erfüllt oder sonstige berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden (VON DER CRONE, a.a.O., N 2280 ff.; JUNG, a.a.O., N 210 f. zu Art. 260 OR). Soweit es um die Verletzung eines Vertrages geht, ist zusätzlich zu prüfen, ob der Vertragspartner die zweckwidrige Verwendung kannte oder hätte kennen müssen (VON DER CRONE, a.a.O., N 2284).
E. 3.2.3 Vertragsgebiet
E. 3.2.3.1 Parteidarstellungen Die Klägerin führt aus, die Lizenzverträge 2013 würden für das Vertragsgebiet auf die «Länder und Territorien» gemäss Anhang 4 verweisen. Darin sei «Europa» aufgeführt. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin das Recht gehabt habe, in den Ländern Europas oder zumindest im Territorium Europa die Vertragsprodukte her- zustellen und zu vertreiben. Dabei handle es sich um eine klare Änderung im Ver- gleich zu den früher gültigen Lizenzverträgen. Geographisch sei die Türkei - wie Russland oder Kasachstan - zumindest teilweise zu Europa zu zählen. Zudem sei die Türkei auch wirtschaftlich und politisch Teil Europas. Zusätzlich sei zu berück- sichtigen, dass die Klägerin zur Bezahlung der Kosten für die Registrierung von Immaterialgüterrechten innerhalb des exklusiven Vertragsgebiets verpflichtet ge- wesen sei und die Beklagte ihr die Kosten für die Türkei weiterverrechnet habe. Dies sei auch unter den Vorgängerverträgen der Fall gewesen, als die Klägerin eine faktisch exklusive Lizenz gehabt habe (act. 40 Rz. 92 ff. und Rz. 227 ff.). Soweit Europa als Territorium verstanden werde, sei von der geografischen Definition aus-
- 55 - zugehen, wozu alle Teile des europäischen Kontinents zählen würden. Zumindest 3% der Türkei würden sich dann im Vertragsgebiet befinden. Ein Grund für eine rein flächenmässige Beurteilung der Zuordnung der Türkei bestehe nicht. So ge- höre die wichtigste Stadt der Türkei zu Europa. Jedenfalls sei aber eine allenfalls unklare Bestimmung zu Ungunsten der Beklagten auszulegen, die die Verträge ent- worfen habe (act. 40 RZ. 103 ff.; act. 166 Rz. 142). Der Abschluss eines Distribu- torenvertrages für Russland, Weissrussland und Kasachstan zeige weiter, dass nicht relevant sei, dass die Länder zu 100% in Europa liegen würden, was nur den Schluss zulasse, dass auch die Türkei zum Vertragsgebiet zu zählen sei (act. 40 Rz. 221 ff.; act. 166 Rz. 143 ff.). In ihrer Replik ergänzt die Klägerin, beide Parteien hätten die Zugehörigkeit der Türkei zum exklusiven Vertragsgebiet vereinbaren wollen. Für die Klägerin seien vor allem die exklusiven Produktionsrechte entschei- dend gewesen, welche es ihr ermöglicht hätten, die Beklagte langfristig zu binden. Die Beklagte habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Türkei ebenfalls zum Vertragsgebiet zählen wollen, weil sie so die Kosten für die Aufrechterhaltung der Immaterialgüterrechte auf die Klägerin habe abwälzen können. Sie habe im Rah- men der Rechnungen sogar explizit festgehalten, dass sie die Türkei zu Europa zähle (act. 166 Rz. 135 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass die Türkei zum Vertragsgebiet zu zählen wäre. Diskussionen zu diesem Thema seien während der Vertragsverhandlungen nie ge- führt worden. Eine Zuordnung der Türkei zu «Europa» bedürfe irgendwelcher An- haltspunkte für ein solches Verständnis der Parteien, was nicht der Fall sei. Die Beklagte sei nie davon ausgegangen, was sich auch darin zeige, dass sie nie ver- heimlicht habe, dort andere Verträge einzugehen, wogegen die Klägerin nicht pro- testiert habe. Es gebe aber auch keine Indizien dafür, dass die Klägerin ein solches Verständnis gehabt habe, zumal sie keine erkennbaren Aktivitäten in der Türkei verfolgt habe, was sie auch im Rahmen des Verfahrens bestätigt habe. Geogra- phisch sei die Türkei Asien zuzuordnen, weshalb vor diesem Hintergrund nicht da- von ausgegangen werden könne, die Beklagte habe vor Vertragsschluss eine Zu- gehörigkeit zu Europa angenommen (act. 143 Rz. 65 ff.; act. 178 Rz. 85 ff.). Weiter könne auch aus der Änderung der Definition des Vertragsgebietes nichts zu Guns- ten der Klägerin abgeleitet werden. Dies habe einzig zu einer Ausweitung auf an-
- 56 - dere europäische Länder bewirkt, weshalb dies aber nur ein Miteinbezug der Türkei bedeuten könne, sei nicht ersichtlich (act. 143 Rz. 184 ff.). Auch könne die Klägerin nichts aus der Bezahlung der Kosten für die Immaterialgüterrechte für sich herlei- ten. Diese habe sie bereits unter der Geltung der Vorgängerverträge übernommen, als die Türkei klarerweise nicht zum exklusiven Gebiet gezählt habe und obwohl die Klägerin dort keine Tätigkeit entfaltet habe. Zudem habe die Klägerin selbst behauptet, dass die Beklagte ihr Kosten für zahlreiche Länder weiterverrechnet habe, welche offensichtlich nicht in Europa liegen würden (act. 143 Rz. 88 ff.). Geo- graphisch, wirtschaftlich und politisch sei die Türkei nicht zu Europa zu zählen. Ins- besondere könne dies nicht aus der Zugehörigkeit zu verschiedenen Organisatio- nen abgeleitet werden (act. 143 Rz. 95 ff.). Schliesslich könne weder aus einer all- fälligen Zustimmung zum Vertrieb in Russland und Kasachstan auf eine Zugehö- rigkeit jener Staaten zum Vertragsgebiet noch eine Gleichbehandlung der Türkei mit diesen Staaten abgeleitet werden (act. 143 Rz. 100 ff.; act. 178 Rz. 93). Eine lediglich teilweise Zuweisung eines Landes zum Vertragsgebiet sei ebenfalls nie beabsichtigt gewesen (act. 178 Rz. 94).
E. 3.2.3.2 Ausgangslage Für das vorliegende Verfahren wesentlich und umstritten ist einzig die Zuge- hörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet. Eine eigentliche Ermittlung des Vertrags- gebietes erübrigt sich demnach. Die Auslegung ist auf die Frage der Zugehörigkeit der Türkei zu beschränken.
E. 3.2.3.3 Tatsächlicher Konsens Die Klägerin behauptet einen tatsächlichen Konsens, wonach sich die Par- teien darüber einig gewesen sein sollen, dass die Türkei zum Vertragsgebiet zu zählen sei (act. 166 Rz. 135 f.). Die Beklagte bestreitet einen solchen übereinstim- menden Willen (act. 178 Rz. 87 und Rz. 327). Dabei machen beide Parteien nur knappe Ausführungen zum Inhalt der Ver- tragsverhandlungen und beschränken sich im Wesentlichen auf die Feststellung des eigenen Verständnisses. Immerhin halten sie aber übereinstimmend fest, dass
- 57 - zur Einschränkung des Vertragsgebietes keine eigentlichen Vertragsverhandlun- gen stattgefunden hätten (act. 40 Rz. 94; act. 178 Rz. 326). Für den Beweis des tatsächlichen Konsenses offeriert die Klägerin die Befragung von AP._____ (act. 40 Rz. 94) und die Beklagte diejenige von AQ._____ und AR._____ (act. 178 Rz. 86 ff.). Dabei handelt es sich um leitende Mitarbeiter der jeweiligen Partei, die auch an der Instruktion der Rechtsvertreter beteiligt waren. In antizipierter Vorweg- nahme des Beweisergebnisses kann daher davon ausgegangen werden, dass die angerufenen Zeugen bzw. Parteivertreter die Darstellung in den Rechtsschriften, insbesondere das jeweilige Vertragsverständnis, bestätigen werden. Diese stim- men aber gerade nicht überein. Als neutraler Zeuge wird von der Klägerin einzig X3._____, ein Rechtsanwalt der Klägerin, genannt (act. 40 Rz. 94). Mangels ei- gentlicher Vertragsverhandlungen über den Umfang des Vertragsgebiets ist aber selbst nach der Darstellung der Klägerin ausgeschlossen, dass dieser einen abwei- chenden tatsächlichen Willen der Beklagten kennen kann. Entsprechend erübrigt sich die Einvernahme. Ein tatsächlicher Konsens kann folglich durch die Aussagen nicht bewiesen werden. Folglich ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein tatsächlicher Konsens be- standen hat. Mangels eigentlicher Vertragsverhandlungen über dieses Thema, steht nebst dem Wortlaut der relevanten Bestimmungen einzig das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss als Auslegungsmittel zur Verfügung. 3.2.3.3.1. Wortlaut Der Wortlaut der relevanten Vertragsbestimmungen lautet wie folgt (act. 41/13+14 jeweils S. 8) «3 Vertragsgebiet
E. 3.2.3.4 Hypothetischer Konsens Nachdem ein tatsächlicher Konsens nicht bewiesen werden kann, ist zu prü- fen, wie die Parteien den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip verstehen durften und mussten. Dabei ist wiederum als Ausgangspunkt vom Wortlaut der Vertrags- bestimmung auszugehen. Wie ausgeführt, ist gestützt auf den Wortlaut die Türkei nicht als Teil des Vertragsgebiets anzusehen (vorne E. 3.2.3.3.1). Es stellt sich ent- sprechend die Frage, ob die Klägerin aufgrund der weiteren Vertragselemente an- ders hat verstehen dürfen und müssen. 3.2.3.4.1. Systematische Auslegung Keine Abweichung vom Wortlaut kann aus der systematischen Auslegung der Verträge abgeleitet werden. Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Lizenzverträge 2013 in den hier entscheidenden Punkten übereinstimmen. Entsprechend kann auch die Auslegung einheitlich vorgenommen werden. Nebst der eigentlichen Be- stimmung über das Vertragsgebiet (act. 41/13+14 Ziff. 3.1) findet sich unter Ziff. 1 «Definitionen» ebenfalls eine Definition des Vertragsgebiets. Das Vertragsgebiet wird hier definiert als «die im Anhang 4 von Zeit zu Zeit aufgelisteten Länder» (act. 41/13+14 S. 6). Die Formulierung von Ziff. 1 und Ziff. 3.1 stimmt damit in zwei Punkten nicht überein. Erstens nennt die Definition nur Länder und nicht auch Ter- ritorien wie dies in Ziff. 3.1 der Fall ist. Daraus kann zwar nicht direkt etwas für die eigentliche Vereinbarung, die Territorien auch mitumfasst, geschlossen werden, es deutet aber immerhin darauf hin, dass auch bei einem Territorium von einer gewis- sen wirtschaftlich-politischen Unabhängigkeit auszugehen ist und nicht alleine die
- 64 - geographischen Begebenheiten relevant sein können. Dies stützt insofern die Aus- legung nach dem Wortlaut. Zweitens wurde in der Definition mit dem Zusatz «von Zeit zu Zeit» zum Ausdruck gebracht, dass das Vertragsgebiet gegebenenfalls auch ausgeweitet werden kann. Mit anderen Worten haben auch die Lizenzver- träge 2013 wie bereits die Vorgängerverträge die Möglichkeit der Klägerin umfasst, über das ursprünglich definierte Vertragsgebiet hinaus tätig zu werden. Auch dar- aus kann aber für die Bestimmung des ursprünglichen Vertragsgebiets nichts wei- ter abgeleitet werden. Sodann wird der Begriff des Vertragsgebiets in den Lizenzverträgen 2013 re- gelmässig für die Bestimmung von Rechten und Pflichten der Parteien aufgegriffen. Allerdings wird der Begriff jeweils ohne weitere Erklärung verwendet, sodass die Bestimmungen für eine Auslegung der Definition nicht geeignet sind. 3.2.3.4.2. Vertragsverhandlungen Für die Bestimmung des normativen Konsens sind auch die Umstände der Entstehung des Vertrages, insbesondere die Vertragsverhandlungen, zu berück- sichtigen. Vorliegend kann daraus jedoch nichts abgeleitet werden. So machen beide Parteien übereinstimmend geltend, dass über das Vertragsgebiet keine ei- gentlichen Gespräche geführt worden seien (act. 40 Rz. 94; act. 178 Rz. 326). Ha- ben keine entsprechenden Verhandlungen stattgefunden, kann daraus auch nichts zum hypothetischen Konsens abgeleitet werden. 3.2.3.4.3. Vorgängerverträge Weiter sind für die Auslegung der Lizenzverträge 2013 auch die Vorgänger- verträge, also die Lizenzverträge 2003 und 2005, beizuziehen. Immerhin haben die Parteien in den neuen Verträgen explizit vorgesehen, dass diese die früheren Ver- einbarungen ersetzen (act. 41/13+14 jeweils Ziff. 18.4). In den Vorgängerverträgen wurde der Klägerin vorab eine weltweite Produk- tions- und Vertriebslizenz erteilt (act. 41/20 Ziff. 3.1). Diese wird aber in der Folge relativiert. Eine exklusive Lizenz wurde der Klägerin lediglich im «Vertragsgebiet gemäss Anhang 4» eingeräumt (act. 41/20 Ziff. 3.2). Ausserdem wurde sie für be-
- 65 - rechtigt erklärt, ausserhalb des Vertragsgebiets tätig zu werden, wenn die Beklagte als Lizenzgeberin dem zustimmt, wobei für die Verweigerung der Zustimmung Grenzen gesetzt wurden. Deutlich relativiert wurde die weltweite Lizenz aber durch die Möglichkeit der Beklagten ausserhalb des Vertragsgebietes Exklusivlizenzen an Dritte zu vergeben, ohne dass sie hierfür die Zustimmung der Klägerin gebrauch hätte (act. 41/20 Ziff. 3.3 und Ziff. 4.1). Von einer eigentlichen weltweiten Exklusiv- lizenz, wie dies die Klägerin glaubhaft machen will, kann folglich nicht die Rede sein. Die Klägerin spricht denn auch stets von einer «faktischen» weltweiten Exklu- sivlizenz, welche sie daraus ableitet, dass die Beklagte ausserhalb des Vertrags- gebiets nicht tätig geworden ist (etwa act. 40 Rz. 101). Dies kann aber nichts daran ändern, dass der Klägerin lediglich für das Vertragsgebiet eine Exklusivlizenz ein- geräumt wurde und ausserhalb desselben sie nicht nur (trotz pauschal erteilter Li- zenz) die Zustimmung zum Tätigwerden benötigte, sondern vielmehr die Beklagte jederzeit anderweitig (Exklusiv-)Lizenzen vergeben durfte. Dass sie ausserhalb des Vertragsgebietes bzw. insbesondere in der Türkei tätig gewesen wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Diese Zweiteilung wurde auch in den Lizenzverträgen 2013 beibehalten. Wiederum wurde der Klägerin eine exklusive Lizenz für das Vertrags- gebiet erteilt. Ausserhalb des Vertragsgebiets hatte sie zwar keine (pro forma) Li- zenz mehr inne, war jedoch berechtigt auch dort Abnehmer zu beliefern, unter vor- gängiger Anzeige an die Beklagte. Vorbehalten wurden anderweitig erteilte Exklu- sivlizenzen (act. 41/13+14 Ziff. 3.3 Abs. 2). Mit dem hier strittigen Vertragsgebiet der Lizenzverträge 2013 kann damit auch in den Vorgängerverträgen nur das defi- nierte Vertragsgebiet gleichgestellt werden. Die Lizenzverträge 2003 und 2005 definieren das Vertragsgebiet als den «geographische[n] Raum, für die dem Lizenznehmer die Produktions- oder Vertriebslizenz gemäss Anhang 4 gewährt wird» (act. 41/20+21 jeweils Ziff. 2 S. 3). Bereits in dieser Definition ist ein Unterschied zu sehen. Anders als die Lizenzverträge 2013 sprechen die Vorgängerverträge vom «geographischen Raum». Diese Änderung in der Wortwahl spricht dafür, dass die Parteien in den neuen Verträgen - wie sich dies auch aus dem Wortlaut selbst ergibt - die Lizenz bewusst auf Länder und vergleichbare Gebilde beschränken wollten und keine rein geographische Bestimmung des Vertragsgebiets wollten. Als Vertragsgebiet
- 66 - werden im Anhang 4 die Europäische Union, die europäischen EFTA Staaten, die Überseemärkte (Kanada, Australien und Neuseeland) und die Fernostmärkte (Japan, Hong Kong und Südkorea) bezeichnet (act. 41/20+41 jeweils S. 31). Auch hierbei handelt es sich um klar definierte Länder bzw. im Fall von Hong Kong um ein Territorium im Sinne des Wortlauts der neuen Verträge, also ebenfalls eine Definition über politisch abgeschlossene Gebiete. Offensichtlich nicht Teil des Vertragsgebiets war unter den Lizenzverträgen 2003 und 2005 die Türkei. Diese ist und war weder Mitglied der Europäischen Union noch der EFTA: Demnach verfügte die Klägerin in der Türkei unter der Geltung der Vorgängerverträge nicht über eine exklusive Lizenz. Das Vertragsgebiet wurde in zwei Punkten verändert. Einerseits wurde die Übersee- und die Fernostmärkte neu ausgenommen. Andererseits wurden die Märkte in Europa neu definiert. Ersteres stellt eine Verkleinerung des Vertragsge- biets dar. Dies wird auch nicht weiter bestritten und ist für das vorliegende Verfah- ren irrelevant, zumal die Türkei nicht zu diesen Märkten zu zählen ist. Demgegen- über wurde das in Europa gelegene Vertragsgebiet ausgeweitet, indem neu nicht mehr nur die Staaten der EU und der EFTA dazu zählten. Daraus kann aber nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Die neue Definition stellt unabhängig von der Zugehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet eine Ausdehnung desselben dar, zumal neu auch Staaten dazu zu zählen sind, welche weder der EU noch der EFTA zugehören. Dass die Neufassung spezifisch auf die Türkei abgezielt hätte, welche gerade nicht bzw. nur zu einem sehr kleinen Teil auf dem europäischen Kontinent liegt, macht die Klägerin so nicht geltend und ist auch aufgrund der wei- teren Umstände nicht ersichtlich. Fakt ist, dass die Türkei unter den Vorgängerver- trägen nicht zum Vertragsgebiet zählte und aus diesen auch keine Anhaltspunkte abgeleitet werden können, welche neu eine Zugehörigkeit bewirken würden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Parteien bereits unter den Vorgän- gerverträgen keine rein geographische Definition des Vertragsgebiets vorgenom- men haben. Zumindest in Bezug auf Europa wurde das exklusive Gebiet mit den Lizenzverträgen ausgeweitet. Allerdings finden sich in den Vorgängerverträgen keine Vereinbarungen, welche auf einen (späteren) Einbezug der Türkei ins Ver-
- 67 - tragsgebiet sprechen würde. Daraus kann folglich nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. 3.2.3.4.4. Interessenlage Die Klägerin führt weiter aus, sie habe ein grosses Interesse daran gehabt, in den wichtigsten Textilproduktionsländern über exklusive Rechte, insbesondere Produktionsrechte, zu verfügen, da dies der Beklagten verunmögliche, kurzfristig neue Hersteller aufzubauen (act. 166 Rz. 136). Die Interessenlage der Parteien beim Vertragsschluss kann ein Indiz für eine bestimmte Vereinbarung darstellen (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 392 zu Art. 18 OR). Es kann denn auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Exklusivität in der Türkei für die Klägerin Vorteile gebracht hätte. Dies alleine kann aber nicht zu einer anderen Auslegung des Wortlauts führen. Die Klägerin verfolgte mit den neuen Verträgen verschiedene Interessen. Dass sie der Beklagten mitge- teilt hätte, dass sie den Einbezug der Türkei ins Vertragsgebiet als zentralen Inhalt der Lizenzverträge 2013 ansehe, macht die Klägerin nicht geltend. Es handelt sich folglich um einen Anwendungsfall einer Mentalreservation. Die Partei, die einen Vertrag mit einem geheimen Vorbehalt abschliesst, kann der Gegenseite nicht ent- gegenhalten, sie hätte diesen erkennen müssen (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 110 zu Art. 18 OR). Mit anderen Worten kann die Interessenlage der Klägerin für die Auslegung der Verträge nur relevant sein, wenn die Absicht für die Gegenseite erkennbar war. Dies ist in Bezug auf die Türkei nicht der Fall. Die Türkei zählte unter der Geltung der Vorgängerverträge klarerweise nicht zum Vertragsgebiet. Zu- dem war die Klägerin nie in der Türkei tätig, weder in der Produktion noch im Ver- trieb, und hat auch kein diesbezügliches Interesse bekundet. Es handelte sich folg- lich um ein Land, welches nie Teil des Vertragsgebiets war und in welchem die Klägerin nie tätig geworden ist. Alleine die Existenz einer qualitativ hochwertigen Textilproduktion in einem Land kann nicht genügen, um auf eine Erkennbarkeit der Absichten zu schliessen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine notorische Tatsache handelt oder nicht, weshalb auch die Befragung von AU._____ zu diesem Thema (act. 166 Rz. 16) unterbleiben kann. Zumindest wären im Rahmen der Ver- tragsverhandlungen gewisse Vorbehalte oder Anmerkungen zu erwarten gewesen.
- 68 - Gestützt worauf die Beklagte unter diesen Umständen den Willen, den Vertrag auf die Türkei auszudehnen, hätte erkennen sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher dargetan. Aus den Interessen der Klägerin an einer Exklusivlizenz für die Türkei kann folglich nichts abgeleitet werden. 3.2.3.4.5. Tätigkeit in der Türkei Zu den Umständen des Vertragsabschlusses ist auch die bisherige Tätigkeit der Klägerin zu zählen. Wie gezeigt lag die Türkei unter den Vorgängerverträgen nicht im Vertragsgebiet. Allerdings war es der Klägerin möglich, auf Anzeige hin auch ausserhalb des Vertragsgebiets tätig zu werden. Dies hat sie während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit nicht gemacht. So behauptet die Klägerin weder eine Produktions- noch eine Vertriebstätigkeit in der Türkei. Sie hat auch nicht geltend gemacht, gegenüber der Beklagten nur schon ein Interesse an einer entsprechenden Tätigkeit geäussert zu haben. Dies hat zwar für sich alleine keine Auswirkungen auf die Auslegung der Vertragsbestimmung, kann aber im Zusam- menhang mit anderen Elementen der Vertragsauswirkungen berücksichtigt wer- den. 3.2.3.4.6. Beschränkung auf einen Teil der Türkei Sodann mach die Klägerin geltend, dass wenn nicht die ganze Türkei zum Vertragsgebiet zu zählen wäre, zumindest der Teil der Türkei (und insbesondere der Stadt AV._____) Teil des Vertragsgebiets sein solle, welcher in Europa liege (act. 40 Rz. 105; act. 166 Rz. 142). Die Beklagte widerspricht dieser Auslegung der Verträge (act. 178 Rz. 336). Die Begründung der Klägerin beschränkt sich auf die rein geographische Ab- grenzung Europas. Wie bereits ausgeführt, kann einer solchen nicht gefolgt wer- den. Bei der Bestimmung des normativen Konsenses ist relevant, wie eine Partei den Vertrag verstehen durfte und entsprechend, was in objektivierter Weise ver- nünftige Parteien vereinbart hätten. Wie die Auslegung zeigt, ist für die Qualifikation als Territorium auch eine gewisse (politische und wirtschaftliche) Unabhängigkeit
- 69 - bzw. Abgegrenztheit erforderlich (vorne E. 3.2.3.3.1), während eine rein geographi- sche Aufteilung nicht angenommen werden kann. Inwiefern der «europäische» Teil der Türkei vom «asiatischen» Teil - abgesehen von der Unterteilung durch den Bos- porus - abzugrenzen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt. Gerade hinsichtlich des Vertriebs, welcher von den Lizenzverträ- gen ebenfalls umfasst ist, wird offensichtlich, dass eine derartige Zweiteilung nicht praktikabel ist. Dass in der Türkei zwei abgrenzbare Märkte im europäischen und im asiatischen Teil des Landes bestehen würden, wird von der Klägerin nicht gel- tend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Besonders offensichtlich wird dies in Bezug auf AV._____ [Stadt in der Türkei]. Dass in dieser Stadt zwei eigenständige Märkte bestehen sollen, erscheint nicht naheliegend und ist jedenfalls nicht als all- gemein bekannt anzusehen. Sodann ist die Praktikabilität einer Regelung, welche eine Lizenz nur für einen Teil einer Stadt - zumindest wenn dies keinen spezifischen Hintergrund hat, welcher vorliegend nicht geltend gemacht wird - generell in Frage zu stellen. So hätten die Parteien nicht nur sicherzustellen, in welchem Teil der Stadt die Adresse eines potentiellen Vertragspartners liegt, sondern auch, dass die- ser in anderen Teil der Stadt - sowohl in der Produktion als auch im Vertrieb - nicht tätig ist. Dies wäre mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Dass ver- nünftige Parteien dies so vereinbart hätten, ohne dafür zumindest im Rahmen der Vertragsverhandlungen spezifische Gründe anzugeben ist nicht anzunehmen. Nach dem Gesagten stellt aus objektiver Sicht der auf dem europäischen Kon- tinent liegende Teil der Türkei und der Stadt AV._____ kein Territorium im Sinne der vertraglichen Bestimmung dar. Entsprechend kann daraus kein Einschluss von Teilen der Türkei ins Vertragsgebiet abgeleitet werden. 3.2.3.4.7. Gleichbehandlung mit Russland Weiter will die Klägerin aus der Exklusivität in anderen eurasischen Ländern, namentlich Russland und Kasachstan, eine Zugehörigkeit der Türkei zum Vertrags- gebiet ableiten. Für diese Länder sei ein exklusiver Distributionsvertrag abge- schlossen worden, was zeige, dass nicht relevant sei, ob die Länder zu 100% in Europa liegen (act. 41 Rz. 221 ff.; act. 166 Rz. 143 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass aus dem genannten Distributionsvertrag etwas zum Vertragsgebiet abgeleitet
- 70 - werden könne. Aus der fehlenden Reaktion der Beklagten auf den E-Mail-Verkehr könne höchstens eine Zustimmung zum Abschluss des Vertrages abgeleitet wer- den. Es gebe keinen Grund, weshalb eine allfällige Erteilung exklusiver Rechte in Russland oder Kasachstan automatisch dasselbe für die Türkei bedeuten sollte (act. 143 Rz. 100 ff.). Dem von der Klägerin vorgenommenen Vergleich kann nicht gefolgt werden. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt, beschränkt sich die Gemeinsamkeit zwischen Russland, Kasachstan und der Türkei auf die Tatsache, dass sich diese über den europäischen und den asiatischen Kontinent erstrecken, wobei ebenfalls zutreffend ist, dass gerade bei Russland ein deutlich höherer Anteil des Staatsgebiet in Eur- opa liegt. Ob Russland oder Kasachstan zum Vertragsgebiet zu zählen wären, kann offen bleiben. Fakt ist, dass die Klägerin mit der C._____ LLC mit Sitz in AW._____ [Stadt], Russland, einen Distributionsvertrag für Russland, Weissrussland und Ka- sachstan abgeschlossen hat. Ebenso ist belegt, dass die Beklagte über diesen Sachverhalt informiert war und nicht opponiert hat (act. 41/125+126). Weshalb dar- aus etwas über die Zugehörigkeit der Türkei abgeleitet werden können soll, ist al- lerdings nicht ersichtlich. Gestützt auf die Lizenzverträge 2013 stand der Klägerin die Möglichkeit offen, auch ausserhalb des Vertragsgebiets ansässige Abnehmer zu beliefern. Voraussetzung war lediglich eine Anzeige, welche mit den genannten E-Mails erfolgt ist (act. 41/13+14 Ziff. 3.3 Abs. 2). Der Distributionsvertrag für Russ- land und Kasachstan ist erst nach dem Abschluss der Lizenzverträge 2013 ent- standen (act. 41/214-216). Daraus, dass die Klägerin nach den Verträgen vorge- gangen ist und die Beklagte über die Tätigkeit in Russland informiert hat, können daher keine Rückschlüsse auf einen normativen Konsens im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses gezogen werden. Die Klägerin hält sodann fest, dass es für sie als Lizenznehmerin keinen Sinn gemacht hätte, ausserhalb des Vertragsgebiets eine Distribution aufzubauen, wel- che ihr ohne Weiteres wieder hätte entzogen werden können (act. 166 Rz. 143). Über Sinn und Unsinn eines Verhaltens hat das Gericht nicht zu befinden. Letztlich hat die Klägerin unter Anzeige an die Beklagte einen Distributionsvertrag für Russ- land und Kasachstan abgeschlossen. Dass sie dabei selbst davon ausgegangen
- 71 - ist, dass diese Länder zum Vertragsgebiet zählen, mag sein, doch behauptet sie nicht, diese Meinung der Beklagten je kundgetan zu haben. Die Beklagte hätte dies auch nicht erkennen müssen, zumal wie gezeigt eine Tätigkeit ausserhalb des Ver- tragsgebiets zulässig war. Wie die Beklagte zudem aus der Ausdehnung der ge- schäftlichen Tätigkeit in Russland und Kasachstan Rückschlüsse auf die Türkei hätte ziehen müssen, ist nicht ersichtlich. Wie die Klägerin selbst eingesteht, war sie in der Türkei nie tätig, weder unter den Vorgängerverträgen noch unter den Lizenzverträgen 2013. Es liegt entsprechend ein wesentlicher Unterschied zwi- schen Russland und Kasachstan einerseits und der Türkei andererseits vor. Auch aus diesem Grund drängt sich eine Gleichbehandlung dieser Länder nicht auf. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nach Ab- schluss der Lizenzverträge 2013 auf Russland und Kasachstan ausgedehnt hat. Nur schon aufgrund des zeitlichen Aspekts kann daraus nichts zum normativen Konsens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgeleitet werden. Zudem hat sie den vertraglich vorgesehenen Mechanismus für das Tätigwerden ausserhalb des Ver- tragsgebiets gewählt. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte aus diesem Verhalten Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit Russlands und Kasach- stans, geschweige denn der Türkei, zum Vertragsgebiet hätte ziehen müssen. 3.2.3.4.8. Produktion für AF._____ Weiter stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt sie sei aufgrund der Exklu- sivvereinbarung der Beklagten mit der AF._____, Ltd. (fortan AF._____) davon aus- gegangen, auch in China über Exklusivität zu verfügen, zumal der AF._____ die Lieferung von Produkten aus Europa zugesagt worden sei (act. 40 Rz. 257; act. 166 Rz. 136). Das Distributorship Agreement zwischen der Beklagten und der AF._____ Ltd. vom 18. Juni 2010 (fortan DA AF._____) sieht grundsätzlich vor, dass die von der Klägerin an AF._____ gelieferten Produkte in Europa hergestellt werden muss- ten (act. 41/149 Art. 5 Ziff. 2). Daraus kann aber für das Vertragsgebiet der Lizenz- verträge 2013 nichts abgeleitet werden. Erstens datiert das DA AF._____ mehrere Jahre vor den Lizenzverträgen 2013 und wurde in erster Linie zwischen der Be-
- 72 - klagten und der AF._____ abgeschlossen. Der Klägerin kam - nach der Auslegung des für das DA AF._____ gestützt auf eine Schiedsklausel zuständigen Schiedsge- richts des Warenvereins der Hamburger Börse - lediglich eine «untergeordnete» Rolle auf Seiten der Beklagten zu und sie konnte daraus keinerlei Rechte ableiten (act. 179/5 Ziff. 2.2.6). Das DA AF._____ ist entsprechend ein von den Lizenzver- trägen unabhängiger Vertrag, bei dem die Klägerin nicht Partei ist. Bereits darum ist der Vertrag für die Auslegung der hier relevanten Verträge nicht relevant. Zwei- tens ergibt sich aus dem DA AF._____ nicht, dass sämtliche Produkte für AF._____ in Europa hergestellt werden müssten. Von «Europa» ist einzig in Art. 5 Ziff. 2 die Rede, worin sich die Klägerin verpflichtet, nur in Europa hergestellte Produkte zu liefern. AF._____ Ldt. verpflichtete sich lediglich zum Bezug über die Beklagte als «Principal» oder ihren Produzenten. Drittens könnten selbst wenn von einer aus- schliesslichen Produktion in Europa die Rede wäre, keine Schlüsse für die Lizenz- verträge 2013 gezogen werden. Der Konsens richtet sich danach, was die Parteien des jeweiligen Vertrages verstanden haben bzw. wie sie die Formulierung verste- hen mussten. Dass dabei zwei Vertragspartner aus Europa ein anderes Verständ- nis des Begriffs «Europa» haben als dies bei einem Vertrag mit einem chinesischen Vertragspartner der Fall ist, ist weder ausgeschlossen noch verwerflich. Insgesamt kann aus dem DA AF._____ nichts für die Auslegung des Vertrags- gebiet der Lizenzverträge abgeleitet werden.
E. 3.2.3.5 Fazit Insgesamt ergibt sich aus den voranstehenden Erwägungen, dass es der Klä- gerin nicht gelingt, einen tatsächlichen Konsens über den Einbezug der Türkei in das Vertragsgebiet zu beweisen. Zudem zählt die Türkei auch nach einer objekti- vierten Auslegung nicht zum Vertragsgebiet. Damit steht fest, dass die Türkei nicht Teil des Vertragsgebiets der Lizenzverträge 2013 war und der Klägerin damit dort keine (exklusive) Lizenz erteilt wurde.
- 73 -
E. 3.2.4 Umfang der Exklusivität Ein weiterer Streitpunkt bei der Auslegung der Lizenzverträge ist die Frage des Umfangs der vereinbarten Exklusivität. Während die Klägerin der Meinung ist, ihr sei im Vertragsgebiet ohne Einschränkungen eine exklusive Lizenz eingeräumt worden, macht die Beklagte geltend, bereits vor Abschluss der Lizenzverträge 2013 bestehende anderweitige Lizenzen seien von der Exklusivitätsvereinbarung ausge- nommen gewesen.
E. 3.2.4.1 Parteidarstellungen Die Klägerin führt aus, sie sei berechtigt gewesen, die Lizenzen im Vertrags- gebiet exklusiv zu nutzen. Die vertragliche Formulierung beziehe sich auf die Aus- nahmeregelung im Vertrag, weshalb die Klägerin habe verstehen dürfen, dass in Zukunft - abgesehen von den aufgeführten Ausnahmen - keine weiteren Lizenzen vergeben werden. Dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses neben der Lizenz der Klägerin keine weiteren Lizenzen vergeben waren, sei für die Klägerin klar ge- wesen, zumal bis zum 30. April 2013 die Einhaltung der bisherigen Verträge zuge- sichert worden sei. Zudem habe sie nach Treu und Glauben davon ausgehen dür- fen, dass allfällige weitere Lizenzen in einem Anhang zu den Lizenzverträgen auf- geführt worden wären. Von den Verstössen gegen die vereinbarte Exklusivität habe sie erst nach Abschluss der neuen Verträge erfahren. Schliesslich seien die Ver- träge im Zweifel gegen die Beklagte, welche die Verträge entworfen habe, auszu- legen (act. 40 Rz. 107 ff.; act. 166 Rz. 97 ff.). Hinzu komme, dass die Vorgänger- verträge weitergeführt worden seien und auch unter diesen eine Tätigkeit der Be- klagten innerhalb des Vertragsgebiets nur in engem Rahmen zulässig gewesen wäre. Dies sei nie eingetreten, weshalb keine Lizenzen hätten bestehen dürfen. Die Klägerin sei einzig über eine Lizenz an BA._____ für die Produktion und den Ver- trieb in Nordamerika informiert worden (act. 166 Rz. 75 ff.). Ein weiteres Indiz für die absolute Exklusivität stelle die Höhe der Lizenzgebühren dar. Nebst einer Li- zenzgebühr von 10-44% des Nettoumsatzes sei die Klägerin verpflichtet gewesen, mindestens 5% des Vorjahresumsatzes in Marketing zu investieren. Zudem habe die sie die Schwestergesellschaft für Werbemassnahmen beauftragen müssen, an welche weitere hohe Beträge geflossen seien. Insgesamt habe sie fast 20% an die
- 74 - Beklagte und deren Schwestergesellschaft bezahlen müssen (act. 40 Rz. 120 ff.). Einen Grund für eine Aufhebung der Exklusivität habe es ebenfalls nicht gegeben. Als Resultat von Verhandlungen sei der Beklagten das Recht eingeräumt worden, unter bestimmten Bedingungen andere Hersteller beizuziehen. Solche Gründe hät- ten jedoch nie vorgelegen (act. 40 Rz. 113 ff.). Die Beklagte hält dem entgegen, dass sie aufgrund der vertraglichen Verein- barung nicht verpflichtet gewesen sei, bei Abschluss der Lizenzverträge 2013 be- stehende Vereinbarungen mit Dritten zu kündigen. Sie sei nach Auslaufen der Li- zenzverträge 2003 und 2005 berechtigt gewesen, Dritten Lizenzen zu erteilen, wo- bei die Klägerin gewusst habe, dass solche Verträge existieren. Genau dies sei der Inhalt der Regelung von Ziff. 3.2 der Lizenzverträge 2013 gewesen. Dies habe Prof. AR._____ gegenüber AP._____ per E-Mail auch klargestellt. Untersagt sei der Be- klagten lediglich die Vergabe von Lizenzen während der Dauer dieser Verträge ge- wesen. Da die Klägerin von den vorbestehenden Lizenzen Kenntnis gehabt habe, habe sie auch den Vertrag nicht so verstehen dürfen wie sie nun behauptet (act. 143 Rz. 107 ff.; act. 178 Rz. 279 ff.). Weiter hält sie fest, dass die Klägerin bereits vor Abschluss der neuen Lizenzverträge Kenntnis von der Vergabe des J._____-Auftrags an eine Drittpartei gehabt habe. Auch habe sie gewusst, dass für I._____ und H._____ nach Auslaufen der Vorgängerverträge bei Dritten produziert worden sei. Damit sei offensichtlich, dass der Klägerin in diesem Zeitpunkt keine Exklusivrechte mehr zugestanden seien, was auch mit dem Vorbehalt der Beklag- ten des jederzeitigen Widerrufs nicht kompatibel gewesen wäre (act. 143 Rz. 51 ff.).
E. 3.2.4.2 Ausgangslage Vorab ist festzuhalten, dass aus den Entscheiden des Handelsgerichts zu den Massnahmenverfahren in diesem Zusammenhang (so die Klägerin in act. 166 Rz. 125 ff.) für die Frage des Umfangs der Exklusivität nichts abgeleitet werden kann. In jenen Entscheiden war in einem summarischen Verfahren die Exklusivität für bestimmte, zukunftsgerichtete Sachverhalte zu beurteilen. Im Hauptverfahren sind andere Handlungen der Beklagten zu beurteilen. Wenn in den Massnah- menentscheiden pauschal auf die Exklusivität der Klägerin hingewiesen wurde,
- 75 - schliesst dies eine differenzierte Beurteilung im vorliegenden Entscheid nicht aus, zumal die Differenzierung für die Massnahmenentscheide nicht relevant war.
E. 3.2.4.3 Tatsächlicher Konsens Einen tatsächlichen Konsens will die Klägerin aus dem nachvertraglichen Ver- halten der Parteien, insbesondere dem Abschluss bzw. der Formulierungen des Addendums ableiten (act. 166 Rz. 114 ff.). Dem kann so nicht gefolgt werden. Die Klägerin blendet aus, dass der E-Mail von RA X3._____ (act. 41/61), wie sich aus diesem selbst ergibt, offenbar ein Schreiben der Beklagten bzw. deren Rechtsvertreter vorausgegangen ist. Aus ei- ner fehlenden Reaktion kann demnach kein tatsächlicher Konsens abgeleitet wer- den. Ein Verhalten der Gruppengesellschaften ist im vorliegenden Kontext nicht zu beurteilen. Dazu kann lediglich festgehalten werden, dass potentielle Umgehungs- geschäfte nicht werden könnten. Auch aus dem Wortlaut des später abgeschlossenen Addendums lässt sich nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten. Immerhin ist vorliegend nicht strittig, ob der Klägerin ein exklusives Recht zugestanden hat - und nur dies wird im Adden- dum verbrieft (act. 144/9 Ziff. 2 und 3) - sondern welche Einschränkungen bzw. Ausnahmen zu dieser Exklusivität bestanden. Zur Auslegung des Begriffs der Ex- klusivität lässt sich aus dem vorgebrachten Verhalten der Beklagten demnach kein tatsächlicher Konsens ableiten. Im Übrigen wird ein tatsächlicher Konsens von keiner der Parteien in substan- tiierter Weise behauptet.
E. 3.2.4.4 Wortlaut Ausgangspunkt für die Auslegung ist - wie ausgeführt - der Wortlaut der rele- vanten Bestimmung. Vorliegend geht es in erster Linie um folgende Vertragsklau- sel, welche in den Lizenzverträgen 2013 wortgleich enthalten ist (act. 41/13+14 Ziff. 3.2):
- 76 - «Vorbehaltlich nachfolgender Absätze wird die Lizenzgeberin während der Dauer dieses Vertrages im Vertragsgebiet keine weiteren Ver- triebs- und/oder Produktionslizenzen für Vertragsprodukte erteilen.» Bei der Auslegung der fraglichen Bestimmung sind verschiedene Elemente zu beachten. Dabei muss die Bestimmung als Ganzes ausgelegt werden und es geht nicht an, ausschliesslich einzelne Elemente isoliert zu betrachten. Der Kläge- rin ist insofern zuzustimmen, als dass die Wendung «keine weiteren» durchaus unterschiedlich verstanden werden kann. Für sich alleine wird nicht klar, nebst wel- chen Lizenzen keine weiteren zulässig sein sollen, nur denen aus den abgeschlos- senen Verträgen oder auch anderen bereits bestehenden. Die Auslegung der Klä- gerin greift jedoch zu kurz. Im Resultat berücksichtigt sie dabei nebst der Wendung «keine weiteren» lediglich den Vorbehalt nachfolgender Absätze. Isoliert betrachtet lässt dieser Wortlaut die klägerische Auslegung durchaus zu: Ausser gestützt auf den Vorbehalt im gleichen Vertrag sind keine Lizenzen erlaubt, die neben dem Ver- trag existieren. Die Auslegung hat aber sämtliche Elemente des Wortlauts, insbe- sondere desselben Satzes, zu berücksichtigen (vgl. auch JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 380 zu Art. 18 OR). Nebst den bereits genannten enthält die Bestimmung zwei weitere zentrale Elemente. Mit der Wendung «während der Dauer dieses Ver- trages» wird der zeitliche Geltungsbereich der Regelung abgesteckt. Es geht ledig- lich um ein Verhalten während der Zeit in der der Vertrag selbst gültig ist. Eine Anwendung auf das Verhalten der Beklagten vor Vertragsabschluss legt der Wort- laut der Bestimmung damit nicht nahe. Dies scheint auch die Klägerin so zu verste- hen, macht sie doch selbst geltend, verstehen zu dürfen, dass «in Zukunft» keine weiteren Lizenzen vergeben werden (act. 40 Rz. 108). Entscheidend ist letztlich was die Beklagte der Klägerin überhaupt zugesichert hat. Der Wortlaut spricht da- von, dass die Beklagte keine Lizenzen erteilen wird («wird die Lizenzgeberin […] keine [Lizenzen…] erteilen»). Dieser Wortlaut ist sowohl für sich als auch im Ge- samtzusammenhang klar: Die Bestimmung bezieht sich alleine auf ein (zukünfti- ges) Handeln der Beklagten und verbietet ihr, (neue) Lizenzen zu erteilen. Dass die Beklagte Dritten allenfalls bereits bestehende Lizenzen entziehen müsste, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung dagegen nicht.
- 77 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut der Bestimmung klar ist. Er verbietet der Beklagten, während der Vertragsdauer neue Lizenzen an Dritte zu erteilen. Zu bereits vor Vertragsabschluss bestehenden Lizenzen führt die Be- stimmung dagegen nichts aus. Daraus kann also nicht geschlossen werden, dass die Beklagte solche Verträge per sofort hätte auflösen müssen.
E. 3.2.4.5 Sprachverständnis der Klägerin Die Klägerin macht geltend, die Formulierung der Vertragsklausel stelle eine «linguistische Falle» dar und sei nur deshalb so gewählt worden, weil die Beklagte gewusst habe oder habe wissen müssen, dass die Klägerin bzw. der für sie han- delnde AP._____ wie auch ihr Rechtsvertreter nicht genügend Deutsch verstünden (act. 166 Rz. 122). Aus ihrem eigenen Sprachverständnis kann die Klägerin nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Die Lizenzverträge 2013 wurden einzig in deutscher Sprache abge- fasst. Dies war bereits bei den Vorgängerverträgen der Fall. Die Klägerin ist freiwil- lig einen deutschsprachigen Vertrag eingegangen. Es steht damit auch in ihrer Ver- antwortung, dass sie den eingegangenen Vertrag versteht. Fehlt es ihr an den er- forderlichen Sprachkenntnissen, ist sie auch selbst verantwortlich dafür, entspre- chende Hilfe beizuziehen; sei es in Form eines Dolmetschers oder eines deutsch- sprachigen Rechtsvertreters. Sie kann sich nicht im Nachhinein durch einen Ver- weis auf die ungenügenden Sprachkenntnisse ihrer Vertreter von dieser Verant- wortung entziehen. Im Sinne eines Umstands des Vertragsschlusses wäre eine Berücksichtigung der Sprachkenntnisse gegebenenfalls denkbar. Dies kann aber nur dann der Fall sein, wenn die ungenügenden Sprachkenntnisse und die fehlende Hilfe der Gegen- seite bekannt sind und die Wortwahl geradezu darauf ausgerichtet ist, dass der Vertragsklausel ein anderer Sinn zugeschrieben wird. Im Vordergrund stehen dabei Begriffe, die keinen juristisch eindeutigen Sinn aufweisen (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 378 zu Art. 18 OR). Eine derartige Irreführung liegt bei der hier relevanten Klausel nicht vor. Insbesondere kann von einer Partei, die einen Lizenzvertrag un- terzeichnet, erwartet werden, dass sie die Bedeutung einer «Erteilung» einer Li-
- 78 - zenz kennt. Zudem ist die Wendung «während der Dauer dieses Vertrages» eben- falls klar und ist auch mit geringen Sprachkenntnissen als zukunftsgerichtete Zeit- angabe zu interpretieren. Der Beklagten kann auch keine ausgefallene Wortwahl vorgeworfen werden. Ebenso wenig ist von einer grammatikalischen Spitzfindigkeit (wie dies die Klägerin behauptet) auszugehen. Die einzelnen Elemente sind in ihrer Gesamtheit leicht verständlich. Die Beklagte musste folglich nicht davon ausgehen, dass die Klägerin den Wortlaut der Vertragsklausel anders verstehen würde. Ein allenfalls fehlendes Sprachverständnis hätte sich die Klägerin demnach entgegen zu halten. Ein Gut- achten zu den Sprachkenntnissen von AP._____ und X3._____, wie dies die Klä- gerin beantragt hat (act. 166 Rz. 122), kann entsprechend nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen und ist daher nicht einzuholen.
E. 3.2.4.6 Systematik Die Klägerin hält weiter fest, aus dem Gesamtzusammenhang habe sie ablei- ten dürfen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine konkurrierenden Lizenz- verträge bestanden haben. Dies weil sie keine Kenntnis von solchen Verträgen ge- habt habe und solche auch nicht im Vertrag oder im Anhang dazu aufgeführt wor- den seien (act. 40 Rz. 111 f.; act. 166 Rz. 82 ff. und Rz. 101; act. 228 Rz. 19). Die von der Klägerin getroffene Schlussfolgerung kann so aus der Systematik der Lizenzverträge 2013 nicht abgeleitet werden. Zutreffend ist, dass die Lizenz- verträge über mehrere Anhänge verfügen und verschiedentlich Auflistungen in diese Anhänge ausgelagert wurden. Daraus ergibt sich aber nicht, dass ein Vorbe- halt bestehender Lizenzen nur gültig wäre, wenn ein entsprechender Anhang ver- einbart worden wäre. So verweisen die Lizenzverträge an den relevanten Stellen ausdrücklich auf die Anhänge, während sich in der hier auszulegenden Klausel kein solcher Verweis findet. Insbesondere kann - entgegen der Klägerin (act. 166 Rz. 101) - aus den Anhängen 5 und 6 nichts entsprechendes abgeleitet werden. Anhang 5 befasst sich mit Gebieten für die die Beklagte Dritten eine Exklusivlizenz erteilt hat (act. 41/13+14 Ziff. 3.3 Abs. 3). Die Auflistung erfolgt jedoch im Zusam- menhang mit einer allfälligen Ausweitung des Vertragsgebiets und kann keine Ver-
- 79 - tragspartner innerhalb desselben enthalten. Anhang 6 führt allfällige Subunterneh- mer der Lizenznehmerin, also der Klägerin, auf (act. 41/13+14 Ziff. 4.10) und keine Dritten, die gestützt auf eigene Lizenzen produzieren dürfen. Weiter mag zutreffen, dass eine Auflistung bestehender (und konkurrierender) Lizenzen in einem Anhang Klarheit geschaffen hätte. Der Umkehrschluss, dass ohne ebendiese Klarheit bestehende Verträge mit Dritten ausgeschlossen sind, ist aber nicht zulässig. Wie ausgeführt, befasst sich die Vertragsbestimmung gerade nicht mit bestehenden Verträgen und haben die Parteien auch an anderen Stellen der Lizenzverträge 2013 dazu keine Aussage gemacht. Alleine aus dem Fehlen eines entsprechenden Anhangs kann somit nicht geschlossen werden, dass keine Verträge mit Dritten bestehen und die Klägerin konnte somit gestützt darauf auch nicht auf eine absolute Exklusivität vertrauen.
E. 3.2.4.7 Umstände des Vertragsschlusses Die Klägerin schliesst auch deshalb auf ein anderes Verständnis der Exklusi- vität, weil sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kenntnis von Lizenzver- gaben an Dritte gehabt habe. Dagegen hält die Beklagte fest, die Klägerin habe aufgrund der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien von der Vergabe von Lizenzen an Dritte gewusst (act. 40 Rz. 111 f.; act. 166 Rz. 82 ff.). Bei der Auslegung des Vertrages sind auch die Umstände des Vertrags- schlusses relevant. Die Parteien haben im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits mehrere Jahre zusammengearbeitet. Insbesondere gewährten die Vorgängerver- träge der Klägerin exklusive Lizenzen für das damalige Vertragsgebiet. Auch nach Auslaufen der früheren Verträge ist unbestritten, dass eine weitere Zusammenar- beit erfolgte. Diese Zusammenarbeit ist auch für die Auslegung der Lizenzverträge 2013 zu berücksichtigen. Die Klägerin war bereits zuvor als exklusive Lizenzneh- merin der Beklagten tätig. Auch in den Vorgängerverträgen war die Lizenzvergabe an Dritte - sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Vertragsgebiets - einge- schränkt (act. 41/20 Ziff. 4.1 ff.). Aufgrund dieser vertraglichen Regelung muss sich die Klägerin nicht jegliche vorbestehenden Lizenzen entgegen halten lassen. So- weit eine Lizenzvergabe an Dritte vertraglich gar nicht zulässig war, durfte die Klä-
- 80 - gerin nach Treu und Glauben auch davon ausgehen, dass keine solche Lizenzen erteilt worden sind bzw. bestehen. In diesem Fall durfte sie die zukunftsgerichtete Zusage, dass keine (neuen) Lizenzen erteilt werden, in dem Sinne verstehen, dass nebst ihren eigenen Lizenzen keine konkurrierenden Lizenzen bestehen. Die Be- klagte hätte sich ein solches Verständnis im Rahmen der Vertragsauslegung ent- gegen zu halten. Allerdings kann vorliegend nicht generell ausgeschlossen werden, dass ohne Zustimmung der Klägerin keine Lizenzen an Dritte vergeben werden durften. Einer- seits erlaubten bereits die Vorgängerverträge von 2003 und 2005 in einem engen Rahmen eine Lizenzvergabe an Dritte (act. 41/20+21 Ziff. 4.1 ff.). Andererseits ist zwischen den Parteien strittig, auf welcher Grundlage die Zusammenarbeit nach dem (unbestrittenen) Dahinfallen dieser Verträge zufolge Ablaufs der vereinbarten Vertragsdauer erfolgte. Nur wenn die Klägerin auf die Weitergeltung der (verein- barten) Exklusivität vertrauen durfte (dazu sogleich E. 3.3) konnte sie auch davon ausgehen, dass nebst den Lizenzverträgen 2013 aktuell keine Drittlizenzen bestan- den. War es der Beklagten jedoch erlaubt, ohne die geschäftliche Beziehung zur Klägerin zu verletzen Lizenzen an Dritte zu vergeben, kann die Klägern solche Li- zenzen nicht unter Berufung auf ihre (fehlende) Kenntnis von der Drittlizenz aushe- beln. Hatte die Klägerin dagegen positive Kenntnis von einem spezifischen Lizenz- vertrag mit einem Dritten - wofür die Beklagte die Beweislast trägt -, muss sie sich diesen auf jeden Fall entgegen halten lassen. Wusste sie um den Bestand konkur- rierender Lizenzverträge, wäre es an ihr gewesen, Klarheit zu verlangen. Sie konnte jedenfalls aufgrund des Wortlauts der relevanten Vertragsklausel nicht da- von ausgehen, dass diese Verträge aufgelöst werden müssen. Schliesslich spricht auch die behauptete «stillschweigende» Lizenz der Be- klagten an andere Konzerngesellschaften (vgl. etwa act. 166 Rz. 115 f.) nicht ge- gen diese Auslegung. Selbstredend wäre es der Beklagten versagt, sich zur Um- gehung des Vertrages auf eine solche Lizenz zu berufen. Dem ist allerdings nicht auf dem Wege der Vertragsauslegung als solche zu begegnen. Vielmehr wäre eine potentielle Umgehung im Rahmen der konkreten Vertragsverletzung zu prüfen.
- 81 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut der Lizenzverträge ge- stützt auf die Umstände des Vertragsabschlusses nur geringfügig relativiert wird. Zwar konnte die Klägerin auch gestützt darauf nicht davon ausgehen, dass allfällige bestehende Verträge mit Dritten aufzulösen wären. Aufgrund der vorbestehenden Zusammenarbeit und der Exklusivität, welche der Klägerin in den Vorgängerverträ- gen gewährt wurde, ist aber von redlich handelnden Parteien zu erwarten, dass lediglich Verträge bestehen, die nicht gegen die (früheren) vertraglichen Vereinba- rungen verstossen. Insofern kommt der Vertragsklausel keine «heilende Wirkung» zu. Bei Verträgen, die der Klägerin offen gelegt wurden, muss sich die Beklagte fehlende Kenntnis in keinem Fall entgegen halten lassen.
E. 3.2.4.8 Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bezüglich dem Umfang der Exklusivität in Ziff. 3.2 der Lizenzverträge 2013 kein tatsächlicher Konsens bestanden hat. Die objektive Auslegung der Bestimmung, welche sich mehrheitlich dem Wortlaut an- lehnt, ergibt, dass die Beklagte als Lizenzgeberin grundsätzlich nicht berechtigt war, während der Geltungsdauer der Verträge innerhalb des Vertragsgebiets neue Lizenzen an Dritte zu vergeben. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits beste- hende Verträge durften dagegen weitergeführt werden, wobei aufgrund der vorbe- stehenden Zusammenarbeit redlich handelnde Parteien davon ausgehen durften, dass lediglich Verträge bestehen, die im Einklang mit den früheren Vereinbarungen mit den Parteien abgeschlossen wurden.
E. 3.2.5 Einfluss der Rahmenvereinbarung
E. 3.2.5.1 Parteidarstellungen In ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die drei Verträge (Lizenzverträge 2013 und Rahmenvereinbarung 2013) seien kompliziert miteinander verstrickt. Die- ses Konstrukt sehe einen Schutz der Klägerin im exklusiven Vertragsgebiet vor, zumal die B2._____ AG sich zu einem weitreichenden Konkurrenzverbot verpflich- tet habe, womit auch jegliche Produktentwicklungen durch die Schwestergesell- schaft für Konkurrenzunternehmen ausgeschlossen gewesen seien. Dies schütze
- 82 - die Klägerin auch vor konkurrenzierendem Verhalten der Beklagten im exklusiven Vertragsgebiet (act. 40 Rz. 84 ff.). Die Klägerin ergänzt sodann in der Replik, die Beklagte unterstehe dem Kon- kurrenzverbot und der Rechenschaftsablagepflicht aus der Rahmenvereinbarung 2013 mit der B2._____ AG. Jene Gesellschaft habe sämtliche Handlungen der Un- ternehmensgruppe durchgeführt und sämtliche Mitarbeiter angestellt gehabt. Sie habe selbst geltend gemacht, die B2._____ AG sei die «operative Hauptgesell- schaft» innerhalb der B._____ Gruppe. Sie habe die Immaterialgüterrechte entwi- ckelt und dann der Beklagten abgetreten, welche sie der Klägerin lizenziert habe. Tatsächlich selbständige Gesellschaften gebe es nicht. Die Klägerin bestreite diese Darstellung und beantragt die Offenlegung der vertraglichen Grundlagen für die Tä- tigkeit der Gruppengesellschaften. Das vorgegebene Handeln der B._____ Gruppe sei prozessual motiviert und soll die Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs erschweren. Jedes Unternehmen müsse rechtlich selbständig sein, weshalb die Klägerin auch verschiedene Verträge mit unterschiedlichem Inhalt abgeschlossen habe. Aufgrund der Zahlungen an die Vertragspartner gehe sie davon aus, dass die Beklagte die Hauptgesellschaft sei, zumal die behauptete Aufgabenteilung zu- mindest teilweise unglaubhaft sei. Die Beklagte gebe vor, keine Mitarbeiter zu ha- ben, weshalb die B2._____ AG für sie gehandelt habe. Die Mitarbeiter seien von der Klägerin bezahlt worden. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus den Lizenzver- trägen auch deshalb nicht erfüllt, weil diese durch die bereits von der Klägerin be- zahlten Mitarbeiter der B2._____ AG wahrgenommen worden seien. Zudem sei die auftragsrechtliche Treuepflicht und das Konkurrenzverbot der B2._____ AG der Be- klagten zuzuordnen. Aufgrund der Verknüpfung der beiden Gesellschaften hätten diese auch bei Handlungen für die Beklagte beachtet werden müssen. Die Ausla- gerung hätte nicht zur Umgehung von Rechten und Pflichten erfolgen dürfen. Die Entscheidungen in der Unternehmensgruppe seien alleine auf die Interessen des Eigentümers ausgerichtet gewesen. Rechtliche Selbstständigkeit habe es zwi- schen den Unternehmen keine mehr gegeben. Es rechtfertige sich deshalb, die für die B2._____ AG anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen auch für die Beklagte anzuwenden (act. 166 Rz. 42 ff.).
- 83 - Die Beklagte bestreitet, dass von einem Vorschieben der Beklagten zur Um- gehung der Pflichten der B2._____ AG die Rede sein könne. Die Lizenzierung durch die Beklagte sei zuerst und ohne Konkurrenzverbot erfolgt. Die Rahmenver- einbarung mit der B2._____ AG sei erst in einem zweiten Schritt dazu gekommen. Diese Struktur hätten die Parteien beim Abschluss der neuen Verträge 2013 unver- ändert übernommen. Dass nur in der Rahmenvereinbarung ein Konkurrenzverbot vorgesehen wurde, zeige, dass die Parteien klar zwischen den Verpflichtungen aus den verschiedenen Verträgen unterschieden hätten. Eine Bindung der Beklagten an die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung lasse sich auch aus der angebli- chen Verknüpfung zwischen den Verträgen nicht ableiten. Diese diene dem Schutz der Beklagten vor der Weiterentwicklung und Bewerbung der Vertragsprodukte durch Dritte. Auch der gemeinsame Abschluss des Addendums könne keine solche Bindung bewirken. Die Beklagte habe einzig die Verpflichtungen aus den Lizenz- verträgen und dem Addendum, nicht jedoch diejenigen aus den Rahmenvereinba- rungen beachten müssen. Sodann hätten stets die Organe der Beklagten und nicht die B2._____ AG für die Beklagte gehandelt. Daran ändere auch nichts, dass sie in ihrer Funktion als Arbeitnehmer der B2._____ AG von dieser bezahlt worden seien. Aus der Marktkommunikation lasse sich ebenfalls nichts anderes folgern. Entscheidend sei alleine, dass für die Parteien stets klar gewesen sei, welche Ge- sellschaft für was verantwortlich gewesen sei (act. 178 Rz. 256 ff.).
E. 3.2.5.2 Ausgangslage Vorab ist zu wiederholen, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten geht. Allfällige Vertragsverlet- zungen der B2._____ AG sind dagegen nicht relevant. Es ist in der Folge demnach einzig zu prüfen, inwiefern auch die Beklagte - wie von der Klägerin behauptet - an Konkurrenzverbot und Treuepflicht, wie sie sich aus der Rahmenvereinbarung 2013 (und 2008) ergeben sollen, gebunden ist und gegebenenfalls, welche Ein- schränkungen für die Beklagte daraus resultieren. Bei der Beurteilung des Sachverhalts ist zwischen zwei Aspekten zu unter- scheiden, die von der Klägerin geltend gemacht werden. Einerseits sollen die Rah- menvereinbarungen direkt auch für die Beklagte verbindlich sein. Dies ist eine
- 84 - Frage der Vertragsauslegung. Andererseits soll ein Durchgriff möglich sein, weil die Beklagte und die B2._____ AG sich nicht an die Eigenständigkeit der juristischen Personen gehalten haben sollen.
E. 3.2.5.3 Vertragliche Bindung der Beklagten An die Rahmenvereinbarung 2013 sind in erster Linie die Vertragsparteien jener Vereinbarung gebunden. Dies sind die Klägerin und die B2._____ AG (act. 41/29 S. 1). Die Vorbringen der Klägerin in der Klage können eine direkte vertragliche Bin- dung der Beklagten an das Konkurrenzverbot nicht belegen. Alleine weil verschie- dene Verträge untereinander verknüpft sind (act. 40 Rz. 84 ff.), sind sie nicht derart verbunden, dass alle Parteien sämtliche Rechte und Pflichten einhalten müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung der Verträge gekoppelt wird. Gerade bei Konzernstrukturen ist nicht ungewöhnlich, dass verschiedene Aufgaben von unab- hängigen juristischen Personen wahrgenommen werden (ROLAND VON BÜREN, Schweizerisches Privatrecht Band VIII/6, Der Konzern, 2. Aufl., Basel 2005, S. 28 ff; BÖCKLI, a.a.O., § 7 N 25 ff.). Diese erbringen ihre eigenen Leistungen ge- stützt auf die eigenen Verträge. Daraus kann aber keine Bindung der (unabhängi- gen) Dritten an den Vertrag abgeleitet werden. Dasselbe gilt für die von der Klägerin behauptete Schutzwirkung des Konkurrenzverbots. Zutreffend ist, dass in der Rah- menvereinbarung 2013 ein Konkurrenzverbot vorgesehen ist. Dieses verbietet der Vertragspartnerin - also der B2._____ AG - eine mit den Interessen der Auftragge- berin kollidierende Tätigkeit (act. 41/29 Ziff. 6). Insbesondere darf sie für konkurrie- rende Produkte und Dienstleistungen von konkurrierenden Unternehmen keine Aufträge annehmen. Allerdings sind vom Konkurrenzverbot Tätigkeiten für Unter- nehmen ausgenommen, die ausserhalb des Gebiets, für welches die Klägerin ex- klusive Rechte hat, tätig sind. Aufgrund dieser Verknüpfung des Konkurrenzverbots mit dem exklusiven Vertragsgebiet gemäss den Lizenzverträgen 2013 ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Rahmenvereinbarung eine Ausweitung der Exklusivität bzw. einen erhöhten Schutz der Klägerin bewirken soll. Zudem ist das Konkurrenzverbot ausdrücklich auf die Agentur - also die B2._____ AG - beschränkt, weshalb nicht ersichtlich ist, gestützt worauf sich dieses auch auf die Beklagte erstrecken soll.
- 85 - Da somit keine vertragliche Bindung der Beklagten an das Konkurrenzverbot und die auftragsrechtliche Treuepflicht besteht, stellt sich die Frage, inwiefern sich die Beklagte gestützt auf einen Durchgriff die entsprechenden Pflichten entgegen- halten lassen muss.
E. 3.2.5.4 Wirtschaftliche Einheit Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte, die B2._____ AG und die C._____ AG in verschiedenen Gerichtsverfahren geltend machen würden, dass sämtliche Handlungen der Unternehmensgruppe durch die B2._____ AG durchge- führt würden, bei welcher sämtliche Mitarbeiter angestellt seien (act. 166 Rz. 42 ff.). Was genau die Klägerin daraus ableiten will, ist nicht ganz klar. Einerseits bezeich- net sie die B2._____ AG als operative Hauptgesellschaft, die sämtliche Arbeiten in der B._____ Gruppe ausführe. Tatsächlich selbstständige Gesellschaften gebe es nicht. Gleichzeitig bestreitet sie aber die Sachdarstellung der Beklagten, aus wel- chen sich ebendiese Einheitlichkeit ergeben solle (act. 166 Rz. 43 am Ende). Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie und die B2._____ AG beide zu 100% von der BB._____ AG bzw. AQ._____ kontrolliert werden (act. 178 Rz. 56). Dass die Beklagte mit weiteren Gesellschaften einen Konzern, die «B._____ Unternehmensgruppe», bildet, ist soweit unbestritten und ergibt sich aus den Aus- führungen der Parteien ohne Weiteres. Es ist auch nicht substantiiert bestritten wor- den, dass diese Gesellschaften die gleichen oder zumindest ähnliche Ziele verfol- gen bzw. nach denselben Grundsätzen handeln. Immerhin haben - auch dies ist nicht bestritten worden - zumindest teilweise dieselben Personen für verschiedene Gesellschaften der Gruppe gehandelt. Wie genau die (vertragliche) Verbindung zwischen den einzelnen Gesellschaften der Unternehmensgruppe ausgestaltet war, erscheint aber für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Klägerin legt auch nicht dar, inwiefern die von ihr gestellten Editionsbegehren (act. 166 Rz. 43), für dieses Verfahren relevante Erkenntnisse liefern sollen. Die Bildung eines Konzerns ist zulässig. Ebenso ist die Verfolgung gleich ge- richteter Interessen durch die Konzerngesellschaften sowie eine Arbeitsteilung, wie die vorliegend von der Beklagten bzw. der B._____ Unternehmensgruppe ge-
- 86 - wählte, zulässig (VON BÜREN, Konzern, a.a.O., S. 28 ff. insb. S. 33 f.). Der Durchgriff stellt - wie ausgeführt - eine Ultima Ratio dar, welche nur zur Anwendung kommen kann, wenn die Konzernstruktur missbräuchlich verwendet wird. Massgebend ist, welche Auswirkungen das Handeln der Konzerngesellschaften gegenüber Dritten hatte bzw. welchen Eindruck die Konzerngesellschaften diesen gegenüber erweckt haben. Die internen Vereinbarungen sind dagegen nicht relevant. Die von der Klä- gerin gestellten Editionsbegehren dienen damit einem unerlaubten Ausforschungs- beweis und sind entsprechend abzuweisen. Aus dieser wirtschaftlichen Einheit kann für sich nichts abgeleitet werden. Wie ausgeführt, ist es zulässig einen Konzern zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn die Konzerngesellschaften die gleichen Interessen verfolgen und sich durch dieselben Personen vertreten lassen. Inwiefern bereits die Bildung des Konzerns im konkre- ten Fall rechtsmissbräuchlich sein könnte, legt die Klägerin nicht dar. Der pauschale Hinweis auf eine erschwerte Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen (act. 166 Rz. 44) kann dafür ebenso wenig genügen wie derjenige auf die angeblich fehlende rechtliche Selbstständigkeit (act. 166 Rz. 45) und die Bestimmung der «Hauptgesellschaft» (act. 166 Rz. 46). Die Klägerin versagt der B._____ Unterneh- mensgruppe mit pauschalen Floskeln jegliche Existenzberechtigung, teilweise gar jegliche Interessen ausserhalb der Zusammenarbeit mit der Klägerin selbst (act. 166 Rz. 44). Konkrete Gründe für ihre Schlussfolgerungen bringt sie aber keine vor. Vielmehr führt sie selbst aus, die jeweiligen Verträge würden sich grund- legend unterscheiden und hätten nicht dieselben Inhalte, was gegen die behaup- tete Gleichschaltung der Vertragsbeziehungen spricht. Daraus kann jedenfalls eine Bindung der Beklagten an die mit der B2._____ AG abgeschlossene Rahmenver- einbarung nicht abgeleitet werden. Schliesslich sind auch die Verweise auf das Urteil des Handelsgerichts im Massnahmenverfahren zwischen der Klägerin und der B2._____ AG nicht zielfüh- rend. Abgesehen davon, dass jener Prozess nicht zwischen den gleichen Parteien geführt wurde, hat ein Entscheid im Massnahmenverfahren ohnehin keine bin- dende Wirkung für das nachfolgende Hauptsachegericht. Zudem hat das Einzelge- richt in jenem Verfahren lediglich festgehalten, dass nicht glaubhaft sei, dass die
- 87 - B2._____ AG Inhaberin der Markenrechte sei (act. 230/4/37 E. 5.1.4.6) und dass eine Vertretung der Konzerngesellschaften durch die gleichen Personen eine pro- zessuale Durchsetzung erschweren könne (act. 230/4/37 E. 5.2.4). Konkrete Schlüsse für das vorliegende Verfahren können aus jenen Ausführungen aber keine gezogen werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beklagte mit den anderen Gesellschaften der B._____ Unternehmensgruppe einen Konzern bildet, der gleiche Interessen verfolgt. Sie bildet demnach insbesondere mit der B2._____ AG eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Alleine die Konzernbil- dung führt aber nicht dazu, dass die Beklagte an Verträge gebunden wäre, die von anderen Gesellschaften abgeschlossen wurden. Die einzelnen Konzerngesell- schaften bleiben juristisch unabhängig. Anhaltspunkte, dass bereits die Konzern- bildung in einer rechtsmissbräuchlichen Weise erfolgt wäre, liegen keine vor.
E. 3.2.5.5 Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die juristische Selbständigkeit Die Klägerin hält weiter fest, die Beklagte habe gar keine eigenen Mitarbeiter. Das komplette Team der Unternehmensgruppe sei für die B2._____ AG tätig ge- wesen (act. 166 Rz. 48 f.). Inwiefern ein Schreiben des Rechtsvertreters der Be- klagten für die B2._____ AG - für welche er ebenfalls tätig war - über die Arbeits- leistungen derer Arbeitnehmer (act. 167/199) etwas über die Beklagte selbst aus- sagen soll, ergibt sich aus den allgemeinen Ausführungen der Klägerin nicht. Je- denfalls ist bei einem Konzern nicht ausgeschlossen, dass gewisse Mitarbeiter für verschiedene Konzerngesellschaften tätig sind oder eine Konzerngesellschaft Leis- tungen für eine andere erbringt. Dies stellt demnach nicht per se eine rechtsmiss- bräuchliche Verwendung der Konzernstrukturen dar. Die Klägerin wird sodann konkreter und macht geltend, die Beklagte hätte ihre Pflichten unter dem Lizenzvertrag nicht erfüllt, indem sie die Leistungen durch die Mitarbeiter der B2._____ AG habe erbringen lassen. Da sämtliche Mitarbeiter der B2._____ AG für die Klägerin gearbeitet hätten und von dieser bezahlt worden seien, sei die Beklagte ihren Pflichten nicht nachgekommen. Diese seien von Mit- arbeitern der B2._____ AG ausgeführt worden, womit die Klägerin über die Pflicht-
- 88 - erfüllung der Beklagten getäuscht worden sei (act. 166 Rz. 50 ff.). Inwiefern dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich sein und damit einen Durchgriff ermöglichen soll, erhellt aus den Ausführungen der Klägerin jedoch nicht. Entgegen der Implikation im Titel («1.3. Die Bekl. erfüllt ihre Pflichten unter dem Lizenzvertrag nicht») macht die Klägerin gerade nicht geltend, dass die Beklagte die Pflichten nicht erfüllt hat, sondern dass sie diese unter Zuhilfenahme der Mitarbeiter der B2._____ AG erfüllt hat. Wenn die B2._____ AG Leistungen für die Beklagte erbringt, stellt das für sich noch keinen Missbrauch der Konzernstruktur dar. Geht es der Klägerin darum, dass sie die Leistungen allenfalls doppelt bezahlt haben soll, ist dies eine Frage der Ab- rechnung mit der B2._____ AG unter der Rahmenvereinbarung. Dasselbe gilt, wenn die Klägerin meint, die Mitarbeiter der B2._____ AG würden (in jener Rolle) das Konkurrenzverbot aus der Rahmenvereinbarung verletzen. Dieses trifft einzig die Gesellschaft als Vertragspartnerin, nicht aber deren Angestellten persönlich. Daraus lässt sich demnach keine Bindung der Beklagten ableiten. Eine Verletzung der Lizenzverträge 2023 durch die Beklagte ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Klägerin nicht geltend macht, der Beizug Dritter sei vertraglich ausgeschlossen ge- wesen. Ein weiterer Widerspruch in der Argumentation der Klägerin liegt darin, dass sie sich selbst auf den Standpunkt stellt, die B._____ Gruppe sei einheitlich zu be- handeln. Mit der Behauptung der fehlenden Leistungserbringung durch die Be- klagte, plädiert sie aber gerade eine Selbständigkeit der verschiedenen Gesell- schaften. Dies würde aber einen Durchgriff ausschliessen. Jedenfalls kann die Klä- gerin aus dem von ihr geschilderten Sachverhalt für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Der Klägerin ist es offensichtlich möglich, die für die Beklagte bzw. die Gruppe handelnden Personen und Gesellschaften sowie die potentiell vertrags- widrigen Handlungen klar zu identifizieren. Von einer rechtmissbräuchlichen Ver- schleierung der Strukturen kann folglich nicht die Rede sein. Die von ihr gestellten Editionsbegehren stellen unter diesen Umständen einen reinen Ausforschungsbe- weis dar und sind entsprechenden abzuweisen. Weiter bringt die Klägerin vor, die Beklagte sei an die auftragsrechtliche Treuepflicht und das Konkurrenzverbot gebunden, weil sie vorgeschoben worden sei, um vertragliche Pflichten zu umgehen (act. 166 Rz. 54 ff.). Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang gezogenen Schlüsse bleiben jedoch unbegründet. Die
- 89 - Klägerin bringt nur pauschal vor, dass die Lizenzverträge 2013 sowie die Rahmen- vereinbarung 2013 verknüpft seien (act. 166 Rz. 55 f.) und die Mitarbeiter der B2._____ AG für die Beklagte gehandelt hätten. Dabei verkennt sie, dass nicht jede Zusammenarbeit zwischen Konzerngesellschaften einen Durchgriff zu rechtferti- gen vermag. Wie ausgeführt handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die nur in besonderen Fällen zur Anwendung kommt. Es kann folglich nicht ausreichen, dass ein Durchgriff «angezeigt» wäre, vielmehr muss es sich geradezu aufdrängen, dass die Unabhängigkeit der juristischen Person durchbrochen wird, weil sich die betroffenen juristischen Personen auch nicht daran halten. Einen solchen Sachver- halt legt die Klägerin aber nicht dar. Es wäre an ihr darzulegen, weshalb die Zu- sammenarbeit zwischen den Konzerngesellschaften die Grenze des rechtlich Zu- lässigen überschritten hat. Dafür kann der pauschale Verweis auf die Zusammen- arbeit der Konzerngesellschaften oder das Handeln der B2._____ AG bzw. ihrer Mitarbeiter und Organe für die Beklagte nicht ausreichen. Aus dem Einsatz von Mitarbeitern der B2._____ AG an sich (so die Klägerin act. 166 Rz. 57) kann nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Zutreffend ist, dass die Mitarbeiter ih- rem Arbeitgeber gegenüber eine gewisse Treuepflicht haben. Diese geht allerdings nicht so weit, dass sie persönlich dafür verantwortlich wären, dass der Arbeitgeber keine Verträge verletzt. Entsprechend ist die Beklagte nicht bereits wegen des Ein- satzes von Mitarbeitern der B2._____ AG an das von der B2._____ AG eingegan- gene Konkurrenzverbot gebunden. Sodann verweist die Klägerin auf die Ausrichtung des Konzerns auf die Inter- essen von AQ._____ (act. 166 Rz. 58; act. 204 Rz. 127) und eine situative Ausle- gung der Aufgaben, Rechte und Pflichten der einzelnen Gruppenunternehmen (act. 166 Rz. 59). Als Beleg für die fehlende Selbständigkeit reicht die Klägerin ver- schiedene Urkunden ein, mit denen verschiedene Gesellschaften der B._____ Un- ternehmensgruppe öffentlich aufgetreten seien. Zutreffend ist, dass sich aus den eingereichten Belegen (act. 167/203-213) durchaus eine gewisse Ungenauigkeit bezüglich der Aufgaben der einzelnen Konzerngesellschaften ergeben kann. Dar- aus generell eine fehlende Unabhängigkeit bzw. die einheitliche Behandlung sämt- licher Konzerngesellschaften abzuleiten (so die Klägerin act. 166 Rz. 61; act. 204 Rz. 127 ff.), ginge - auch mit Blick auf den Ausnahmecharakter des Durchgriffs - zu
- 90 - weit. Inwiefern die Klägerin selbst durch diese Angaben über die Konzernstruktur getäuscht worden wäre, führt sie nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin bis zur Einleitung der Klage nach eigenen Angaben bereits knapp 20 Jahre mit der B._____ Unternehmensgruppe zusammengearbei- tet hat. Sie kannte ihre Vertragspartner besser als der Dritte, der sich auf die öffent- lich zugänglich Angaben verlassen muss. Es war gegenüber der Klägerin auch stets klar, welche Konzerngesellschaft für welche Aufgaben zuständig war. Die Be- klagte war gestützt auf die Lizenzverträge für die Lizenzierung der Immaterialgüter- rechte verantwortlich und die B2._____ AG hatte aufgrund der Rahmenvereinba- rungen Marketing- und weitere Leistungen zu erbringen. Daran vermag auch die vorgebrachte fehlende Unterscheidung der juristischen Personen durch die Mitar- beiter (act. 204 Rz. 132 f.) nichts zu ändern. Bei näherer Betrachtung handelte es sich dabei - soweit es sich überhaupt um Kommunikation mit der Klägerin handelt
- um die Verwendung «falscher» E-Mail-Signaturen, wobei die E-Mails jeweils von «@B._____.com»-Adressen, also Adressen die der Gruppe und nicht einer spezi- fischen Gesellschaft zuzuordnen sind, stammten. Daraus eine Durchmischung der Rechte und Pflichten abzuleiten, geht nicht an. Insbesondere waren allfällige ange- hängte Schreiben jeweils auf die korrekte Gesellschaft ausgestellt (etwa act. 167/228 ff.) Die Klägerin kannte die Strukturen und wusste dass verschiedene Personen für mehrere Gruppengesellschaften tätig waren. Sie konnte auch bei ei- ner abweichenden Signatur das Handeln der jeweiligen Gruppengesellschaft zu- ordnen. Schliesslich lässt sich auch aus dem prozessualen Verhalten der Beklagten und der B2._____ AG - entgegen der Klägerin (act. 204 Rz. 134 ff.) - nichts anderes ableiten. Welche Unterlagen im Besitz der Beklagten sein können und dürfen ist nicht Sache der Klägerin. Auch kann dem Rechtsvertreter bei Vertretung beider Gruppengesellschaften kein Verstoss gegen die Berufspflichten vorgeworfen wer- den, solange kein Interessenskonflikt besteht. Sodann argumentiert die Klägerin in Bezug auf die Vorbringen im Verfahren HG180010 selbst damit, dass die B2._____ AG und die Beklagte nicht einheitlich zu behandeln seien, was einen gewissen Wi- derspruch darstellt.
- 91 - Aus dem Gesagten erhellt, dass es der Klägerin nicht gelingt, eine generell rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Konzernstruktur zu beweisen. Die Aufga- benteilung zwischen der Beklagten und der B2._____ AG ist als solche zulässig und war für die Klägerin aufgrund der separaten Verträge mit verschiedenen Ver- tragspartner auch klar erkennbar. Die Klägerin wusste stets, dass sie zwei Grup- pengesellschaften gegenüber stand und diese verschiedene Aufgaben bzw. Rollen wahrnahmen. Ohnehin ist fraglich, ob die von der Klägerin geltend gemachte Ver- knüpfung der B2._____ AG und der Beklagten überhaupt dazu führen könnte, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den Lizenzverträgen 2013 an die Pflichten der B2._____ AG gebunden wäre. Faktisch macht die Klägerin geltend, dass die B2._____ AG als Hauptgesellschaft in gewissen Situationen die Beklagte vorge- schoben hat. Dann würde aber eine Haftung der B2._____ AG für die Handlungen der Beklagten im Vordergrund stehen.
E. 3.2.5.6 Fazit Auch gestützt auf das Rechtsinstituts des Durchgriffs kann die Klägerin keine generelle Bindung der Beklagten an die Treuepflicht und das Konkurrenzverbot aus der Rahmenvereinbarung 2013 beweisen. Zwar kann sie belegen, dass die Be- klagte und die B2._____ AG eine wirtschaftliche Einheit darstellen und sie gleich- gerichtete Interessen verfolgen. Es gelingt ihr aber nicht zu beweisen, dass sie sich bei der Berufung auf die juristische Unabhängigkeit rechtsmissbräuchlich verhalten würden. Daraus kann folglich keine Bindung der Beklagten an die Rahmenverein- barung abgeleitet werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dies nicht aussch- liesst, dass sich die Beklagte einzelne Handlungen der B2._____ AG oder anderer Konzerngesellschaften anzurechnen hat (im Sinne der Klägerin act. 166 Rz. 240 ff.). Wird im Einzelfall eine andere Gesellschaft vorgeschoben um eine Ver- tragsverletzung durch die Beklagte zu verhindern, kann ein Durchgriff durchaus ge- rechtfertigt sein. Dies ist gegebenenfalls im Rahmen der Vertragsverletzungen zu prüfen.
- 92 - Zusammengefasst ist die Beklagte weder gestützt auf eine direkte vertragliche Bindung noch gestützt auf einen Durchgriff an das Konkurrenzverbot der Rahmen- vereinbarung gebunden. Entsprechend können daraus keine über die Einschrän- kungen der Lizenzverträge 2013 hinausgehenden Verpflichtungen der Beklagten abgeleitet werden.
E. 3.3 Grundlagen der Zusammenarbeit in der «vertragslosen Zeit»
E. 3.3.1 Ausgangslage Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Zusammenarbeit bis zum
31. Dezember 2010 bzw. 2011 auf Basis der Lizenzverträge 2003 und 2005 erfolgte (act. 40 Rz. 60; act. 143 Rz. 41). Strittig und in der Folge zu klären ist, welche Re- geln nach dem Dahinfallen der Vorgängerverträge bis zum Abschluss der Lizenz- verträge, insbesondere in Bezug auf die Exklusivität der Lizenzen der Klägerin, gal- ten, zumal die Parteien nach wie vor zusammengearbeitet haben. Da keine schrift- lichen Verträge für diesen Zeitraum existieren, ist dieser in einem nicht juristischen Sinne als «vertragslose Zeit» zu bezeichnen.
E. 3.3.2 Parteidarstellungen Die Klägerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Verträge von 2003 und 2005 hätten auch nach deren Beendigung weiterhin Wirkung entfal- tet. Nach der Beendigung habe die Beklagte mitgeteilt, dass die weitere Zusamme- narbeit auf vorläufiger Basis erfolge und jederzeit abgeändert werden könne. Wäh- rend der Verhandlungen über einen neuen Zusammenarbeitsvertrag seien weiter- hin die bisherigen Verträge anwendbar gewesen, mit dem Unterschiede, dass eine Kündigung möglich gewesen wäre. Von einer Abänderung sei nie die Rede gewe- sen. Dies sei auch der Grund, weshalb die Klägerin weiterhin dieselben Lizenzge- bühren und Marketingkosten bezahlt habe, wozu sie ohne Exklusivität nicht bereit gewesen wäre. Auch die damaligen beklagtischen Rechtsvertreter seien davon ausgegangen, dass es für die Beendigung der Zusammenarbeit formell eine Kün- digung gebraucht hätte. Eine solche sei am 18. Oktober 2012 per 30. April 2013 bzw. mit Bezug auf Kanada per sofort erfolgt. Eine Laufzeitverlängerung bis Ende
- 93 - 2013 hätte die Beklagte abgelehnt, gleichzeitig aber die Einhaltung des Vertrages durch die Klägerin eingefordert. Dies belege, dass die unveränderte Weitergeltung der bestehenden Verträge gemeinsames Verständnis der Parteien gewesen sei. Eine eigene Tätigkeit der Beklagten wäre nur unter engen Bedingungen möglich gewesen (act. 40 Rz. 60 ff.; act. 166 Rz. 75 ff.). Eine vertragslose Zeit sei auch nicht im Interesse der Beklagten gewesen. Sämtliche Kosten der beklagtischen Un- ternehmensgruppe habe die Klägerin getragen und diese hätte aufgrund des ver- einbarten Konkurrenzverbots auch nicht über andere Einkünfte verfügen dürfen. Zudem wäre es nicht möglich gewesen, kurzfristig einen anderen Produzenten auf- zubauen (act. 166 Rz. 73 f.). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer stillschweigenden Verlängerung der Vorgängerverträge. Im Gegenteil habe sie, bzw. ihr Anwalt im Schreiben vom
20. Januar 2012 explizit zum Ausdruck gebracht, sich nicht mehr an die abgelaufe- nen Verträge halten zu wollen. Es habe sich um eine Zusammenarbeit auf formlo- ser Basis auf Zusehen und unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Kündbarkeit ge- handelt. Die Klägerin habe diesem Schreiben nicht widersprochen. Das Schreiben vom 11. September 2012 spreche sodann lediglich von einer Beendigung der Zu- sammenarbeit. Die «Kündigung» sei lediglich der anwaltlichen Sorgfaltspflicht ge- schuldet gewesen und die Beachtung einer Kündigungsfrist im Interesse beider Parteien. Auch aus den in diesem Zusammenhang ergangenen Schreiben könne keine Weitergeltung der Vorgängerverträge abgeleitet werden. Im Parallelverfahren HG140164 habe die Klägerin selbst ausgeführt, dass die Verträge nicht verlängert worden seien, was aus besagtem Schreiben hervorgehe. Weiter habe die Klägerin bereits damals gewusst, dass die Beklagte auch Aufträge an Dritte vergeben habe, was sich aus dem E-Mail-Verkehr bezüglich dem J._____ Auftrag sowie Anfragen zu I._____ und H._____ Aufträgen ergebe. Auch deshalb habe die Klägerin ge- wusst, dass sie keine Exklusivität geniesse. Schliesslich könne aus der Bezahlung der Immaterialgüterrechtsgebühren nichts abgeleitet werden, zumal die Klägerin diese bereits zuvor auch für Gebiete geleistet habe, in denen ihr keine Exklusivität zugekommen sei (act. 143 Rz. 46 ff.; act. 178 Rz. 64 ff.).
- 94 -
E. 3.3.3 Schriftlicher Vertrag Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass der Lizenzvertrag 2003 am
31. Dezember 2010 und der Lizenzvertrag 2005 am 31. Dezember 2011 zufolge Ablaufs der vereinbarten Vertragsdauer endeten. Die Parteien haben in der Folge weiter zusammengearbeitet. Dass diese Zusammenarbeit auf einem - ausdrücklich für diesen Zeitraum vereinbarten - schriftlichen Vertrag basiert hätte, macht keine der Parteien geltend.
E. 3.3.4 Konkludenter Vertragsschluss Aufgrund der übereinstimmenden Feststellung der Parteien, dass die Zusam- menarbeit auch während der «vertragslosen Zeit» weiter gelebt wurde, steht fest, dass zwischen den Parteien zumindest konkludent weiterhin ein Lizenzvertrag be- standen hat. Der Inhalt desselben ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob und in welchem Umfang die bisherigen Verträge bzw. insbesondere ob die frühere Vereinbarung zur Exklusivität weiterhin anwendbar blieben.
E. 3.3.4.1 Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2012 Ausgangspunkt für die Auslegung der Vertragsbeziehung zwischen den Par- teien ist die über die Weiterführung der Zusammenarbeit geführte Korrespondenz. Im Zentrum steht das Schreiben der Beklagten bzw. deren damaligen Rechtsver- treters Dr. Y3._____ vom 20. Januar 2012. Wie auch die Klägerin anerkennt, hielt die Beklagte darin fest, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien seit dem
1. Januar 2012 auf vorläufiger Basis erfolge. Sie hat sich aber auch vorbehalten, die Inhalte der Zusammenarbeit jederzeit zu ändern (act. 41/24). Mit dem Schreiben vom 20. Januar 2012 grenzte die Beklagte die laufende Zusammenarbeit zwischen den Parteien eindeutig von der bisherigen vertraglichen Beziehung ab. Nur schon deshalb konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sämtliche Bestimmungen der Lizenzverträge unverändert weiterhin zur Anwendung kommen sollen.
- 95 - Es ist aber auch klar - und das bringt die Beklagte in ihrem Schreiben ebenfalls zum Ausdruck - dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien (weiterhin) ge- wisse Rahmenbedingungen erfordert. Zu diesen Bedingungen hat sich die Be- klagte im Schreiben vom 20. Januar 2012 nicht explizit geäussert. Immerhin hat sie aber festgehalten, dass sie sich Änderungen an den Inhalten der Zusammenarbeit jederzeit vorbehalte. Welche Inhalte die vorläufige Zusammenarbeit aufweisen soll, hat sie dagegen nicht ausgeführt. Eine Abänderung bedarf aber einer bestehenden Regelung. Dies konnte von der Klägerin nur so verstanden werden, dass die Ver- tragsbestimmungen der Lizenzverträge 2003 und 2005 weiterhin zur Anwendung kommen sollen, zumindest in dem Umfang in welchem die Zusammenarbeit zwin- gend eine Regelung erfordert (essentialia negotii). Im Übrigen steht der klare Wille der Beklagten, dass die Vorgängerverträge mit deren Auslaufen beendet worden sind, einer vollständigen Weitergeltung jener Verträge entgegen. Eine ausdrückliche Anpassung der Beziehung zwischen den Parteien hat die Beklagte im Zusammenhang mit der Beendigung der Verträge vorgenommen. Die Möglichkeit der jederzeitigen Abänderung, welche sich die Beklagte vorbehalten hat, gibt dieser das Recht, die Geschäftsbeziehung jederzeit ohne Angabe von Gründen, frist- und formlos zu beendigen oder abzuändern. Diese weitreichende Beendigungsmöglichkeit ersetzt nicht nur die Regelung der Vertragsbeendigung aus den Vorgängerverträgen. Vielmehr stellt sie auch verschiedene Bestimmungen in Frage, welche auf ein andauerndes Vertragsverhältnis abgestimmt waren. Fehlte es der Beklagten aber an einem Willen, sich auf Dauer an die Klägerin zu binden - was aufgrund der Bezeichnung als vorläufige Zusammenarbeit und dem erwähnten Beendigungsmechanismus nicht anders verstanden werden kann -, durfte die Klä- gerin auch nicht davon ausgehen, dass Vertragsbestimmungen, welche diese vor- läufige Zusammenarbeit zementieren würden, weiterhin zur Anwendung kommen. Für die im vorliegenden Verfahren relevanten Aspekte des Vertragsgebiets und der Exklusivität bzw. des Inhalts der Lizenzen kann aus dem Gesagten folgen- des abgeleitet werden: Damit die Lizenznehmerin aus einem Lizenzvertrag Rechte ableiten kann, ist zwingend zu vereinbaren, welche Rechte ihr zustehen und in welchen (geographi-
- 96 - schen) Gebieten sie tätig werden darf. Eine Regelung ist entsprechend als zwin- gend anzusehen. Somit durfte die Klägerin aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 20. Januar 2012 grundsätzlich davon ausgehen, dass ihr weiterhin dieselben Lizenzen für dieselben Gebiete eingeräumt werden. Eine Einschränkung ergibt sich allerdings aus diesem Schreiben ebenfalls. So hat die Beklagte explizit darauf hin- gewiesen, dass die Klägerin nicht mehr berechtigt sei, Produkte in Italien zu ver- kaufen (act. 41/24). Mit anderen Worten hat die Beklagte der Klägerin die Vertriebs- lizenz für Italien per sofort entzogen, was später rückgängig gemacht worden ist. Im Übrigen hat sie keine Beschränkung des Umfangs der Lizenz oder des Vertrags- gebiets vorgenommen. Nicht zwingend erscheint dagegen die Exklusivität. Eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien ist auch ohne exklusive Rechte der Klägerin möglich. Ob eine Lizenz exklusiv erteilt wird oder nicht, mag einen Einfluss auf deren Wert ha- ben, nicht aber auf den Inhalt der Rechte und Pflichten als solche. Nach dem zuvor Gesagten konnte die Klägerin nur schon darum nicht auf die Beibehaltung ihrer Exklusivität vertrauen. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung einer Exklusivitätsklau- sel auch der Grundausrichtung einer vorläufigen und jederzeit kündbaren Zusam- menarbeit widersprechen würde. Die exklusive Vergabe von Lizenzen steht einer kurzfristigen Anpassung oder Beendigung der Verträge insofern gegenüber, als da- mit immer auch ein Produktionsunterbruch verbunden wäre. So bringt die Klägerin selbst vor, dass innert kurzer Frist kein neuer Produzent aufgebaut werden könne (act. 166 Rz. 74). Demnach spricht der Wortlaut gegen den Weiterbestand der Li- zenzen als exklusive Lizenzen. Festzuhalten bleibt, dass selbst wenn von einer Weitergeltung der Exklusivität in den genannten Vertragsgebieten ausgegangen würde, diese aufgrund des zuvor Gesagten nicht dieselbe Qualität hätte wie zuvor. Der Vorbehalt der jederzeitigen Abänderung der Bedingungen für die Zusammenarbeit ist von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden. Somit war die Beklagte auch berechtigt, der Klägerin die Exklusivität der erteilten Lizenzen jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ent- ziehen. Immerhin ist der Klägerin diesbezüglich zuzugestehen, dass eine Abände- rung eine Mitteilung der Beklagten bedürfte (so die Klägerin act. 40 Rz. 64), wobei
- 97 - an diese aufgrund des vorläufigen Charakters der Zusammenarbeit keine hohen Anforderung zu stellen sind.
E. 3.3.4.2 Antwort der Klägerin vom 13. Februar 2012 Das Schreiben der Beklagten hat die Klägerin ihrerseits mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2012 beantworten lassen. Sie leitet daraus ab, dass sie in diesem Zeitpunkt nicht nur davon ausgegangen sei, dass die Verträge wie bisher weitergeführt wurden, sondern auch, dass die sofortige Kündigungsmög- lichkeit rechtsmissbräuchlich sei (act. 166 Rz. 77). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe sich in diesem Schreiben gegen die Aufforderung, in Italien ihre Tätigkeit einzustellen, gewehrt. Sie habe sich aber nicht auf die Vor- gängerverträge, sondern vielmehr auf ihre Investitionen berufen (act. 178 Rz. 266). Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin im genannten Schreiben mit keinem Wort die Beendigung der Vorgängerverträge in Frage stellt. Es geht darin in erster Linie darum, welche Investitionen und Vorbereitungsarbeiten für die Zusammenar- beit die Klägerin geleistet haben soll und dass «aus all diesen Gründen» die For- derung, die Klägerin solle ihre Verkaufstätigkeiten in Italien einstellen unbegründet seien (act. 167/232 S. 1 f.). Lediglich am Ende des Schreibens wird angeführt, dass die Forderungen zurückgewiesen würden und jegliche vollständige oder teilweise Unterbrechung der normalen Weiterführung der Tätigkeiten der Klägerin als schwerwiegende Schädigung erachtet würden (act. 167/232 S. 2 f.). Schliesslich blendet die Klägerin den Schlusssatz des Schreibens aus: Darin wird auf die Ver- handlungen und eine endgültige Einigung verwiesen (act. 167/232 S. 3). Das Schreiben der Klägerin ist unklar und teilweise widersprüchlich. So ver- langte die Klägerin die «normale Weiterführung der Tätigkeiten» hat aber gleichzei- tig der Beendigung der Verträge nicht widersprochen. Vielmehr beruft sie sich auf ihre Investitionen von denen die Beklagte wisse. Entgegen der Klägerin kann dar- aus aber kein Konsens über die (vollständige) Weiterführung der bisherigen Ver- träge abgeleitet werden. Dem steht die eindeutige Äusserung der Beklagten ge- genüber, welche sich die Klägerin entgegen zu halten hat. Einigkeit zwischen den Parteien bestand - dies ergibt sich auch aus diesem Schreiben - dahingehend, dass
- 98 - die Zusammenarbeit einstweilen verlängert werden soll. Ebenfalls war soweit un- bestritten - mangels klarer Bestreitung der Klägerin - dass die Vorgängerverträge nicht mehr in Kraft sind und für die zukünftige Zusammenarbeit noch eine Regelung zu finden ist. Faktisch hat demnach auch die Klägerin von einer vorläufigen Zusam- menarbeit gesprochen. Welche Inhalte diese Zusammenarbeit aufweisen soll, hat aber auch die Klä- gerin nicht konkreter vorgebracht. Aus ihrem Schreiben kann nichts anderes abge- leitet werden als aus demjenigen der Beklagten, nämlich, dass auf die (vorläufige) Zusammenarbeit im Grundsatz die bisherigen Bedingungen anzuwenden wären. Abgesehen von der Vertriebslizenz für Italien stellt die Klägerin aber keine konkre- ten Forderungen. Sie will einzig «ungestört» ihre Tätigkeit weiterführen können, wozu sie in erster Linie die erteilten Lizenzen benötigt. Die Exklusivität ist dagegen eine Art «Bonus», der aber für die weitere Zusammenarbeit nicht zwingend er- scheint. Nach dem Sinn des Schreibens, welches als zentrales Anliegen die Wei- terführung der Zusammenarbeit als solche beinhaltet, kann aber auch daraus keine über die essentialia negotii hinausgehende Vereinbarung abgeleitet werden.
E. 3.3.4.3 E-Mail der Beklagten vom 14. Februar 2012 Die Antwort der Beklagten fiel ebenso kurz wie klar aus. Wenn auch die Wort- wahl von AQ._____ kaum als angemessen angesehen werden kann, geht daraus hervor, dass dieser und damit die Beklagte mit den Ausführungen der Klägerin nicht einverstanden war (act. 167/233). Entgegen der Klägerin (act. 166 Rz. 78) kann der Verweis auf «den Vertrag» dabei nicht so verstanden werden, dass die Beklagte die Vorgängerverträge nach wie vor als anwendbar angesehen hat. Dies würde in einem krassen Widerspruch zum Schreiben vom 20. Januar 2012 und zum Rest der E-Mail vom 14. Februar 2012 stehen. Den Verweis derart isoliert und insbeson- dere ohne Berücksichtigung dieser klaren Äusserungen zu interpretieren ist nicht zulässig. Daraus kann folglich ebenfalls nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden.
- 99 -
E. 3.3.4.4 Korrespondenz am Anfang der konkludenten Vertragsbeziehung Aus der Korrespondenz, welche die Parteien am Anfang der «vertragslosen Zeit» im Januar/Februar 2012 geführt haben, ergibt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien auch über den Ablauf der Lizenzverträge 2003 und 2005 per Ende 2011 hinaus zusammen zu arbeiten. Ebenso kann daraus abgeleitet werden, dass hinsichtlich der essentialia negotii weiterhin die Rahmenbedingungen der bis- herigen Verträge zur Anwendung kommen sollen. Für weitere Bereiche der Zusam- menarbeit kann aus den Schreiben dagegen keine Regelung abgeleitet werden. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die der Klägerin erteilten Lizenzen nach wie vor exklusiv gewesen sein sollen. Unklar ist, inwiefern sich die Parteien bezüglich der Vertriebslizenz für Italien geeinigt haben. Nachdem die Beklagte diese im Schreiben vom 20. Januar 2012 entzogen hat (act. 41/24), hat sich die Klägerin klar gegen diese Anpassung gestellt (act. 167/232) und die Beklagte hat sich nicht mehr konkret dazu geäussert (act. 167/233). Dies deutet auf einen zumindest normativen Konsens auf Weiter- führung der Vertriebslizenz hin. Soweit ersichtlich hat die Klägerin die Lizenz in der Folge auch weiterhin genutzt. Da diese Frage für das vorliegende Verfahren irrele- vant ist, zumal die Lizenz nach dem Gesagten ohnehin keine exklusiven Rechte verliehen hat, kann offen bleiben, ob die Klägerin weiterhin berechtigt war, die Pro- dukte in Italien zu vertreiben.
E. 3.3.4.5 Verhalten der Parteien Die Klägerin beruft sich weiter darauf, dass sich die Weitergeltung der Ver- träge auch aus dem Verhalten der Parteien abgeleitet werden könne. Zutreffend ist, dass die Parteien auch nach dem Ablauf der Lizenzverträge 2003 und 2005 weiter zusammengearbeitet und dabei im Grundsatz die Rechte und Pflichten der vorangehenden Verträge eingehalten haben. Daraus lässt sich in erster Linie ein gemeinsamer Wille für die (vorläufige) Zusammenarbeit ableiten. Weiter zeigt die gelebte Zusammenarbeit auch, dass sich die Parteien darüber einig waren, die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit einstweilen nicht neu verhandelt wer- den sondern vielmehr die bisherigen Regeln zur Anwendung kommen. Auch dar-
- 100 - aus kann jedoch nichts zur Frage der Exklusivität abgeleitet werden, zumal die all- tägliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien unabhängig von der Exklusivität der Lizenzen erfolgt bzw. erfolgen kann. Konkret bringt die Klägerin weiter vor, dass sie die Kosten für die Immaterial- güterrechte, welche ihr von der Beklagten in Rechnung gestellt worden seien, auch in dieser Phase stets bezahlt habe, wozu sie nicht bereit gewesen wäre, wenn sie keine exklusiven Lizenzen erhalten hätte (act. 40 Rz. 64). Diesbezüglich kann auf die Ausführung zum Vertragsgebiet der Lizenzverträge 2013 verwiesen werden. Die Klägerin war bereits früher bereit, die Immaterialgüterrechtskosten für Länder zu bezahlen, in denen sie keine exklusive Lizenz hatte. Daraus kann folglich nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden (vgl. vorne E. 3.2.3.3.2). Solange die Beklagte im Vertragsgebiet keine konkurrierenden Lizenzen vergeben hat, bestand ausser- dem - in den Worten der Klägerin (etwa act. 40 Rz. 55) - eine faktische Exklusivität. Nach ihrer eigenen Darstellung war sie auch bei einer solchen bereit die Gebühren für die Immaterialgüterrechte zu übernehmen. Somit kann auch aus diesem Grund aus der Zahlung nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Auch das Verhalten der Parteien während der Zusammenarbeit lässt somit nicht auf eine fortbestehende Exklusivität der an die Klägerin erteilten Lizenzen schliessen.
E. 3.3.4.6 Weitere Korrespondenz der Parteien Schliesslich beruft sich die Klägerin auf das Schreiben vom 11. September 2012, worin die Rechtsvertreter der Beklagten selbst eingestehen würden, dass die Lizenzverträge weiterhin gültig gewesen seien. Nur deshalb hätten sie ihr geraten, die Verträge zu kündigen (act. 40 Rz. 65 ff.). Dieses Schreiben war von Rechtsan- walt Dr. Y4._____, dem (damaligen) Rechtsvertreter der Beklagten, an die Be- klagte gerichtet (act. 41/25). Es handelt sich folglich nicht um eine Korrespondenz zwischen den Parteien. Ein internes Schreiben einer Partei hat keine Auswirkungen auf die Auslegung des Inhalts eines Vertragsverhältnisses. Zu beurteilen ist alleine, wie die Erklärungen der Parteien von der Gegenseite verstanden werden mussten. Dafür ist aber eine Willensäusserung gegenüber der Gegenseite erforderlich. Wie
- 101 - die Klägerin zu diesem Schreiben gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls behauptet sie nicht, dass ihr dieses im Rahmen der Zusammenarbeit von der Be- klagten zugestellt worden wäre. Wenn sich die Beklagte und ihre Rechtsvertreter in ihrer internen Korrespondenz auch mit möglichen Argumenten der Gegenseite auseinandersetzen, kann ihnen deswegen im Prozess kein widersprüchliches Ver- halten vorgeworfen werden. Gerade in anwaltlicher Korrespondenz mag nicht wei- ter verwundern, wenn auch Standpunkte erörtert werden, die nicht der Meinung der Partei entsprechen und die so der Vertragspartnerin nicht mitgeteilt werden. Selbst wenn das Schreiben inhaltlich Berücksichtigung fände, könnte die Klä- gerin daraus keine weitergehenden Rechte zu ihren Gunsten ableiten. Zusammen- gefasst ergibt sich daraus, dass auch die Rechtsvertreter der Beklagten erkannt haben, dass die vorläufige Zusammenarbeit möglicherweise auf einem konkluden- ten Vertrag beruht hat. Sie raten daher, diesen «sicherheitshalber» zu kündigen, was zugleich zeigt, dass sie sich bereits damals auf den Standpunkt stellten, dass kein Vertrag bestanden hat. Zu den Inhalten der Zusammenarbeit äussert sich das Schreiben dagegen nicht. Dieses könnte also höchstens als Eingeständnis ange- sehen werden, dass eine vertragliche Beziehung bestand - was sich nach dem Ge- sagten bereits aus dem Schreiben vom 20. Januar 2012 ergibt. Hingegen geht aus dem Schreiben nichts zur behaupteten Exklusivität der an die Klägerin erteilten Li- zenzen hervor. Dasselbe gilt für die Kündigung vom 18. Oktober 2012. Auch aus diesem Schreiben geht alleine hervor, dass die Beklagte die - unbestrittenermassen beste- hende - Zusammenarbeit beenden will. Dass sie dafür entgegen dem Vorbehalt im Schreiben vom 20. Januar 2012 unter Ansetzung einer Frist und nicht per sofort machte, kann ihr nicht entgegen gehalten werden. Vielmehr betonte sie auch in diesem Schreiben, dass die Vorgängerverträge bereits ausgelaufen seien und die Zusammenarbeit lediglich auf Zusehen weitergeführt worden sei (act. 41/26). Wel- che Rechte und Pflichten in diesem Zeitpunkt dahinfallen, führt die Beklagte in ihrer Kündigung dagegen nicht näher aus. Diese äussert sich einzig zu den Lizenzen für Kanada konkret, welche per sofort entzogen wurden. Dabei handelt es sich um eine Einschränkung des Vertragsgebiets, welche unabhängig von einer allfälligen Ex-
- 102 - klusivität der bestehenden Lizenzen erfolgen konnte. Auf die Kündigung der Be- klagten reagierte die Klägerin mit dem Schreiben vom 13. November 2012 (act. 41/27). Sie spricht zwar von der Kündigung geltender Verträge, also einer Mehrzahl, definiert aber ebenfalls nicht, welche Verträge das nun genau gewesen sein sollen. Ohnehin ging es im Schreiben nicht darum, Rechte und Pflichten aus den Lizenzverträgen zu erörtern. Vielmehr war es der Klägerin einzig ein Anliegen, die von der Beklagten aufgekündigte Zusammenarbeit zu verlängern. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. November 2012 ab. Weiter wies sie auf die Einhaltung «der Verträge» hin und betonte, dass diese seit langem nur auf Zusehen hin weiter geführt worden seien (act. 41/28). Entgegen der Klägerin (act. 40 Rz. 71 f.), kann diese auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der knappe Wortlaut spricht einzig von Verträgen und Rechten und Pflichten. Welche Verträge, mit welchem Inhalt damit gemeint sein sollen, hat die Beklagte jedoch nicht ausge- führt. Zusammenfassend ergibt sich aus der Korrespondenz der Parteien zur Kün- digung im Oktober/November 2012 nichts vom zuvor Gesagten abweichendes. Beide Parteien sprechen pauschal von der Zusammenarbeit oder den Verträgen, ohne jedoch auf konkrete Inhalte derselben Bezug zu nehmen. Die Beklagte betont dabei konsequent, dass es sich nur um eine Zusammenarbeit auf Zusehen hin ge- handelt habe. Auch aus dieser Korrespondenz wird klar, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien auch in der «vertragslosen Zeit» zwingend einer Regelung bedurfte, den Parteien dies bewusst war und sie es auch wollten. Dass sie sich über Punkte, die über die essentialia negotii hinaus gingen, geeinigt hätten, kann aber auch aus dieser Korrespondenz nicht abgeleitet werden. Schliesslich ergibt sich auch aus der E-Mail vom 8. Mai 2013 nichts anderes. Die Klägerin leitet daraus ein Zugeständnis ab, das zumindest bis zum 18. Oktober 2012 exklusive Rechte bestanden hätten (act. 166 Rz. 86). Dem kann so nicht ge- folgt werden. Zwar führt Rechtsanwalt Dr. Y1._____ in besagter E-Mail aus, es sei eine Beendigungsfrist eingeräumt worden, während dieser keine Exklusivität zuge- sichert worden sei (act. 41/62). Die Schlussfolgerung greift dennoch zu kurz. So führt RA Y1._____ im gleichen Zusammenhang auch aus, dass der alte Lizenzver- trag AH._____ im relevanten Zeitraum ausgelaufen war und lediglich eine Weiter- führung der Zusammenarbeit auf Zusehen hin erfolgt sei. Auch hier erfolgte folglich
- 103 - die klare Abgrenzung zwischen den beiden Phasen der Zusammenarbeit. Ob sich der Begriff der «Frist» während derer keine Exklusivität bestanden habe, alleine auf die «Beendigungsfrist» ab dem 18. Oktober 2012 bezieht oder auf die gesamte Zeit seit Ablauf der früheren Lizenzverträge, kann offen bleiben. Jedenfalls nennt die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte und sind auch keine solchen ersichtlich, gestützt worauf sich der Status der Exklusivität per 18. Oktober 2012 geändert haben soll. Die E-Mail vom 8. Mai 2013, welche erst Monate nach der behaupteten Änderung verfasst wurde, stellt für sich keine solche Korrespondenz dar.
E. 3.3.4.7 Addendum vom 14. September 2017 Was die Klägerin aus dem Abschluss des Addendums vom 14. September 2017 für die «vertragslose Zeit» im Jahr 2012 ableiten will (act. 166 Rz. 74), wird nicht ganz klar. Gerade weil das Addendum abgeschlossen wurde, können zwi- schen dem Ablauf der Lizenzverträge 2013 per 28. Februar 2018 und dem Ablauf der Lizenzverträge 2003 und 2005 per Ende 2010 bzw. 2011 keine Parallelen ge- zogen werden. 2017 basierte die Weiterführung der Zusammenarbeit auf einer schriftlichen Vereinbarung. In dieser haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass bzw. welche Regeln der Lizenzverträge 2013 auch über den vereinbarten Be- endigungstermin hinaus gelten sollen. Eine solche haben die Parteien 2012 nicht abgeschlossen. Sodann kann das Verhalten von 2017, also rund fünf Jahre nach der konkludenten Weiterführung der Vorgängerverträge und vier Jahre nach «Be- endigung» derselben durch den Abschluss der neuen Verträge, nicht für die Aus- legung des konkludenten Vertrags relevant sein.
E. 3.3.5 Konkurrenzverbot aufgrund des Beratungsvertrags 2008 Während der «vertragslosen Zeit» hinsichtlich der Lizenzverträge bestand zwischen der Klägerin und der B2'._____ GmbH, der späteren B2._____ AG, der Beratungsvertrag 2008. Dieser wurde von den Vertragsparteien am 25. Juli 2008 unbefristet abgeschlossen (act. 41/22 Ziff. III). Von der vorgesehenen jährlichen Kündigungsmöglichkeit hat keine der Parteien Gebrauch gemacht.
- 104 - Dies kann aber nichts an den Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Klägerin ändern. Wie bereits zur Rahmenvereinbarung 2013 ausgeführt (vorne E. 3.2.5), gelingt es der Klägerin nicht, eine derartige Zusammenarbeit zwischen den Konzerngesellschaften zu beweisen, wonach die Beklagte generell an das Konkurrenzverbot aus dem Beratungsvertrag 2008 gebunden wäre. Insbesondere war auch in diesem Zusammenhang die Aufgabenverteilung zwischen der Beklag- ten und ihrer Schwestergesellschaft klar. Zudem waren die Verträge nicht in der gleichen Weise untereinander verknüpft und wurden nicht gleichzeitig abgeschlos- sen. Jedenfalls bringt die Klägerin keine Argumente vor, welche eine andere Beur- teilung der Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften des B._____-Konzerns erlauben würden.
E. 3.3.6 Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Parteien nach Beendigung der Vor- gängerverträge weiterhin zusammengearbeitet haben. Die Zusammenarbeit ba- sierte auf einem konkludenten Vertragsschluss, welcher bezüglich der essentialia negotii die bisherigen Verträge weiter gelten liess. Dabei sind insbesondere das Vertragsgebiet und die Inhalte der Lizenzen als für die Zusammenarbeit notwendig anzusehen, weshalb die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass die Regeln der Li- zenzverträge 2003 und 2005 weiterhin gelten. Dagegen ergibt die Auslegung, dass die Klägerin nicht mehr von einer Exklusivität der eingeräumten Lizenzen ausgehen durfte. Zudem ist aufgrund der klaren Äusserung der Beklagten davon auszugehen, dass die Zusammenarbeit jederzeit, ohne Angaben von Gründen oder Einhaltung von Formvorschriften, beendet werden konnte.
E. 4 Auskunftsanspruch
E. 4.1 Parteidarstellungen Die Klägerin macht im Sinne einer Stufenklage einen Auskunftsanspruch ge- genüber der Beklagten geltend (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 5). Sie stützt ihren An- spruch auf die Lizenzverträge 2013. Dabei handle es sich um Innominatkontrakte mit Elementen, welche einen Offenlegungsanspruch begründen sollen. Die Be-
- 105 - klagte sei verpflichtet, die Stellung der Klägerin als exklusive Lizenznehmerin zu erhalten und ihr dies mitzuteilen, falls dies nicht mehr der Fall sei. Ein Auskunfts- anspruch über andere Lizenznehmer ergebe sich direkt auch aus den Kostentra- gungsregeln für das Marketing. Weiter bestünden gestützt auf Treu und Glauben zahlreiche Nebenpflichten. Zudem sei eine Abrechnungspflicht bei der Vermittlung von Aufträgen vorgesehen, woraus eine Rechenschaftsablagepflicht abgeleitet werden könne (act. 166 Rz. 21). Ein materieller Anspruch ergebe sich zudem aus dem vertriebsrechtlichen Element der Lizenzverträge. Die Klägerin sei in die Ver- triebsorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen, womit der Vertrag auch Elemente des Agenturvertrages enthalte. Die Nutzung von Vertrags-IP innerhalb des Vertragsgebiets löse deshalb eine «Provision» aus. Die Abrechnungspflicht der Auftraggeber beim Agenturvertrag sei analog anwendbar (act. 166 Rz. 22). Weiter würden die Lizenzverträge umfangreiche beidseitige Kooperationspflichten enthal- ten, wodurch sie Elemente einer einfachen Gesellschaft aufweisen würden. In ana- loger Anwendung von Art. 541 OR würde die Beklagte einer Abrechnungspflicht unterliegen (act. 166 Rz. 23). Schliesslich leitet die Klägerin einen Auskunftsan- spruch aus der Rahmenvereinbarung ab. Die für die Beklagte handelnde B2._____ AG handle nach eigener Darstellung vollumfänglich für die Klägerin. Die Beklagte habe eine direkte Verbindung zwischen Lizenzverträgen und Rahmenvereinbarung geschaffen. Die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit sei missbräuchlich. Es sei deshalb angezeigt, die mit der Hauptgesellschaft getroffene Vereinbarung im Sinne einer analogen Anwendung bzw. eines umgekehrten Durchgriffs auch auf die Beklagte anzuwenden (act. 166 Rz. 24 f.). Die Beklagte bestreitet einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch der Klä- gerin. Der blosse Bedarf nach Informationen begründe einen solchen nicht. Die Auskunftsansprüche seien in Ziff. 11.7 der Lizenzverträge 2013 abschliessend ge- regelt worden. Für einen Anspruch nach Treu und Glauben bestehe entsprechend kein Raum. Im Rahmen von Art. 55 MSchG sei der Inhaber des Markenrechts nie passivlegitimiert. Die Lizenzverträge würden keine Elemente des Agenturvertrags enthalten und Art. 418k OR sei nicht anwendbar. Die Regeln der einfachen Gesell- schaft seien nicht anwendbar und selbst wenn von einer Anwendbarkeit ausgegan- gen würde, könne sich die Klägerin darauf nicht berufen, da sie das Geschäft führe.
- 106 - Ein solcher Anspruch würde zudem der ausdrücklichen Regelung zwischen den Parteien widersprechen. Schliesslich sei Art. 400 OR auf die Lizenzverträge nicht anwendbar. Bei der Beklagten und der B2._____ AG handle es sich um Schwes- tergesellschaften. Zudem liege kein rechtmissbräuchliches Vorschieben der Be- klagten zur Umgehung vertraglicher Pflichten der B2._____ AG vor. Ein Durchgriff sei deshalb ausgeschlossen (act. 178 Rz. 299 ff.). Schliesslich macht die Beklagte geltend, sie ediere die für die Berechnung des geltend gemachten Schadens rele- vanten Dokumente freiwillig, um die überhöhten Schätzungen der Klägerin zu wi- derlegen (act. 178 Rz. 316).
E. 4.2 Würdigung
E. 4.2.1 Relevanter Zeitraum Vorab ist festzuhalten, dass sich die Klägerin bei der Begründung ihrer Aus- kunftsansprüche verschiedentlich auf die Lizenzverträge 2013 und die Rahmenver- einbarung 2013 stützt. Auf diese vertragliche Grundlage kann sich ein Auskunfts- anspruch grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit dieser Verträge, also am 1. März 2013 stützen (vgl. auch vorne E. 1.2.1.1). In ihren Rechtsbegehren wi- derspiegelt sich dies, zumal die Klägerin - ausser bei den Verträgen (Ziff. 5 Punkt 1)
- eine Auskunft jeweils für den Zeitraum ab dem 1. März 2013 beantragt. Im Zu- sammenhang mit der Schadensermittlung beantragt die Klägerin die Edition der- selben (und teilweise weiterer) Dokumente für den Zeitraum ab dem 31. Dezember 2011 bzw. 1. Januar 2012 (act. 166 Rz. 226 und 232). Für die Beurteilung der Auskunftsansprüche sind einzig die Anträge in den Rechtsbegehren massgebend. Es ist folglich in erster Linie zu prüfen, ob der Klä- gerin gestützt auf die Verträge von 2013 ab dem 1. März 2013 ein Auskunftsan- spruch zusteht. Einzig hinsichtlich der Verträge der Beklagten, welche den im Rechtsbegehren genannten Unternehmen erlaubten, in Europa Vertragsprodukte zu vertreiben oder herzustellen, ist auch für die Zeit vor dem 1. März 2013 ein An- spruch zu prüfen. In der Folge ist einzig dort spezifisch auf den früheren Zeitraum einzugehen, wo dies für die Entscheidfindung relevant ist.
- 107 - Soweit die Editionsanträge von den Auskunftsbegehren nach Ziff. 3 und Ziff. 5 des Rechtsbegehrens nicht erfasst sind, sind sie als reine Beweisanträge zu ver- stehen und als solche im Zusammenhang mit der Beurteilung des jeweiligen An- spruchs zu prüfen.
E. 4.2.2 Anspruch aus den Lizenzverträgen 2013 Umstritten ist, ob die Lizenzverträge 2013 der Klägerin einen Auskunftsan- spruch geben. Die Klägerin verweist relativ pauschal auf «Elemente, welche einen Offenlegungsanspruch begründen» (act. 166 Rz. 21). Welche Elemente dies sein sollen, hat die Klägerin zu behaupten, zumal keine gesetzliche Regelung des Li- zenzvertrages existiert und die Vertragsparteien in der Ausgestaltung ihrer Ver- tragsbeziehung frei sind. Woraus die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten ableitet, der Klägerin mitzuteilen, wenn ihr keine exklusive Lizenz mehr zukommt, ist nicht ersichtlich. Eine spezifische Vereinbarung ergibt sich aus dem Vertrag jedenfalls nicht. Die Klä- gerin scheint ihren Anspruch auf Treu und Glauben zu stützen. Zutreffend ist, dass aus Treu und Glauben verschiedene Nebenpflichten abgeleitet werden können. Al- lerdings begründet die Verpflichtung zum Verhalten nach Treu und Glauben nicht generell sämtliche für die Gegenpartei vorteilhaften Nebenpflichten in jedem Ver- trag. So lässt sich daraus - wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 178 Rz. 299)
- nicht bereits deshalb eine Auskunftspflicht ableiten, weil die entsprechenden In- formationen für die Klägerin von Interesse sein könnten. Vielmehr ist im Einzelfall zu beurteilen, welche spezifischen Verpflichtungen im konkreten Vertragsverhältnis aus Treu und Glauben abgeleitet werden können (vgl. dazu auch die Beispiele bei PETER LEHMANN/HEINRICH HONSELL, in: GEISER/FOUNTOULAKIS, BSK ZGB I a.a.O., N 16 zu Art. 2 ZGB). Hinsichtlich allfälliger Auskunftspflichten ist dabei nicht nur zu beweisen, dass überhaupt eine solche besteht, sondern auch, welche Auskünfte von dieser umfasst werden. Von einer generellen Auskunftspflicht über sämtliche für die Gegenseite interessanten Informationen, ist in der Regel nicht auszugehen. Vielmehr regeln Parteivereinbarungen und Gesetz regelmässig, worüber und in welchem Umfang Rechenschaft abzulegen ist.
- 108 - Eine generelle Pflicht der Vertragsparteien, sich gegenseitig über Vertrags- verletzungen aufzuklären, ist im Schweizer Recht nicht bekannt. Es kann deshalb auch vorliegend nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein klag- barer Anspruch auf Information über andere Lizenznehmer besteht. Konkrete An- haltspunkte, woraus sich ein solcher ergeben konnte, nennt die Klägerin keine. Im Übrigen ist, selbst wenn der Klägerin gefolgt würde, nicht ersichtlich, woraus sich ein Anspruch ergeben könnte, der über die reine Information hinaus ginge, dass weitere Lizenzen erteilt wurden. Weiter nennt die Klägerin die Vereinbarung über die anteilig zu tragenden Kosten für das Marketing als Grundlage für einen Auskunftsanspruch hinsichtlich anderer Lizenznehmer. Dass die Klägerin «anteilsmässig» für das Marketing auf- zukommen hätte oder gestützt worauf sich ein solcher Anteil berechnen soll, ergibt sich aus der von ihr zitierten Vertragsklausel nicht (act. 41/13+14 Ziff. 9.2). Viel- mehr wurde die Bestimmung eines jährlichen Budgets vereinbart (act. 41/13+14 Ziff. 9.1). Auch daraus kann keine Nebenpflicht auf Auskunft im Sinne der klägeri- schen Anträge abgeleitet werden. Schliesslich will die Klägerin einen Auskunftsanspruch aus den Abrechnungs- und Provisionsregelungen ableiten. Die entsprechenden Bestimmungen (act. 41/13+14 Ziff. 11.4 und 13) regeln jedoch einzig die Abrechnungspflichten und die damit verbundenen Auskunftspflichten der Klägerin (so auch die Beklagte act. 178 Rz. 300). Dass sie selber einen vertraglichen Anspruch auf eine vergleich- bare Entschädigung bei der Lizenzvergabe an Dritte hätte, macht sie nicht geltend. Ein solcher Anspruch ist bei berechtigtem Beizug Dritter gar explizit ausgeschlos- sen (act. 41/13+14 Ziff. 3.2). Eine (analoge) Abrechnungspflicht und ein damit ver- bundener Auskunftsanspruch kann entsprechend auch daraus nicht abgeleitet wer- den.
E. 4.2.3 Anspruch aus analoger Anwendung des Markenrechts Pauschal macht die Klägerin eine analoge Anwendung der im Markenschutz- und Patentgesetz vorgesehenen Offenlegungspflichten geltend (act. 166 Rz. 21; act. 228 Rz. 11). Die Auskunftsklage nach Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG soll dem
- 109 - Rechteinhaber dazu dienen, die notwendigen Informationen zu erlangen um eine bestehende oder drohende Verletzung abzuwenden (MARKUS R. FRICK, in: DA- VID/FRICK [Hrsg.], Basler Kommentar Markenschutzgesetz Wappenschutzgesetz,
3. Aufl., Basel 2017, N 58 zu Art. 55 MSchG; ROGER STAUB, in: NOTH/BÜHLER/THOU- VENIN [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Markenschutzgesetz, Bern 2017, N 67 f. zu Art. MSchG). Grundsätzlich ist auch die Lizenznehmerin zur Klage berechtigt (Art. 55 Abs. 4 MSchG). Allerdings ist eine Klage gegen den Markeninhaber aus- geschlossen. Diese ist rein vertraglicher Natur (FRICK, a.a.O., N 140 zu Art. 55 MSchG; STAUB, a.a.O., N 25 zu Art. 55 MSchG; MARC ANDRÉ MAUERHOFER, Die Rechtsstellung des Lizenznehmers im Verletzungsprozess, Diss., Zürich 2010, S. 166). Will die Lizenznehmerin gegen den Markeninhaber vorgehen, kann sie sich einzig auf ihre vertraglichen Ansprüche stützen. Aus Art. 55 MSchG kann die Klägerin gegenüber der Beklagten demnach keine Rechte ableiten. Gestützt wor- auf eine analoge Anwendung der Bestimmung möglich sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht konkreter geltend gemacht. Jedenfalls kann auch hierfür ein Interesse der Klägerin an entsprechenden Auskünften nicht aus- reichen.
E. 4.2.4 Anspruch aus Agenturvertrag Ob die zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzverträge tatsächlich agenturvertragliche Elemente enthalten (act. 166 Rz. 22), kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Der Auskunftsanspruch des Agenten nach Art. 418k OR beschränkt sich auf diejenigen Unterlagen und Belege, welche für die Berechnung seiner eigenen Provision erforderlich sind (KURT PÄRLI, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER, BSK OR I, N 2 zu Art. 418k OR; THEODOR BÜHLER, Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Der Agenturvertrag, Art. 418a-418v OR, Zürich 2000, N 13 zu Art. 418k OR). Hingegen gibt die Bestimmung dem Agenten kein allgemeines Auskunftsrecht über die Tätigkeit des Auftraggebers und kann deshalb ohnehin keine Grundlage für die von der Klägerin beantragten Auskünfte, welche gerade nicht die Abrechnung ihrer vertraglichen Ansprüche umfassen, darstellen.
- 110 -
E. 4.2.5 Anspruch aus einfacher Gesellschaft Die Klägerin behauptet weiter ein gesellschaftsrechtliches Element der zwi- schen den Parteien abgeschlossenen Lizenzverträge 2013 (act. 166 Rz. 23). Eine einfache Gesellschaft setzt einen Zusammenschluss mehrerer Personen zur Errei- chung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln voraus (Art. 530 OR). Die Klägerin bringt zu Recht vor, dass das Bundesgericht in einem älteren Ent- scheid festgehalten hat, dass Lizenzverträge einen gesellschaftsähnlichen Charak- ter aufweisen können und Beispiele genannt hat, welche für eine einfache Gesell- schaft sprechen können (BGE 75 II 166 E. Ia). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass Lizenzverträge stets eine einfache Gesellschaft begründen, wenn einzelne der vom Bundesgericht genannten Anknüpfungspunkte vorliegen. Viel- mehr ist die konkrete Vereinbarung gesamthaft zu beurteilen und zu ermitteln, ob gestützt darauf von einer einfachen Gesellschaft auszugehen ist (vgl. auch ROLAND VON BÜREN, in: VON BÜREN/DAVID, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbe- werbsrecht, Band I/1 Grundlagen, 2. Aufl., Basel 2002, S. 307 insb. Fn. 66). Zentrales Element der einfachen Gesellschaft ist die gemeinsame Pflicht zur Zweckförderung (LUKAS HANDSCHIN/RETO VONZUN, Zürcher Kommentar Obligatio- nenrecht, Die einfache Gesellschaft, Art. 530-551 OR, Zürich 2009, N 27 zu Art. 530 OR; WALTER FELLMANN/KARIN MÜLLER, Berner Kommentar Obligationen- recht, Die einfache Gesellschaft, Art. 530-544 OR, 2. Aufl., Bern 2006, N 63 zu Art. 530 OR). Für die Bildung ist dabei entscheidend, dass die Parteien den Willen haben, diesen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Mitteln zu verfolgen (HAND- SCHIN/VONZUN, a.a.o., N 127 f. zu Art. 530 OR; FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N 64 zu Art. 530 OR). Die Abgrenzung zu einem Austauschvertrag kann schwierig sein, weil viele Austauschverträge Elemente enthalten, die auf eine einfache Gesellschaft deuten können. Als Indizien sind die Gewinn- und Verlustbeteiligung, die gemein- same Überwachung des Vollzugs oder die Bezeichnung des Vertrags anzusehen (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N 200 zu Art. 530 OR; FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N 66 ff., insb. N 105 f. zu Art. 530 OR). Entscheidend ist der gemeinsam verfolgte Zweck, welcher vom gemeinsamen Motiv der Parteien abzugrenzen ist. Oftmals haben die Vertragspartner gemeinsame Interessen, wobei es sich um blosse Mo-
- 111 - tive handelt, die für sich noch keinen Gesellschaftszweck begründen können. Der Wille der Beteiligten muss sich auch auf die gemeinsame Verfolgung des Zwecks als Folge einer gemeinsamen vertraglichen Pflicht erstrecken (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N 208 ff. zu Art. 530 OR). Der Klägerin ist durchaus zuzustimmen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien - und gegebenenfalls weiterer Gesellschaften der B.____-Gruppe - gewisse Elemente aufweisen, die für eine einfache Gesellschaft sprechen könnten. So haben sie die Produkte gestützt auf die registrierten Immaterialgüterrechte der Beklagten weiterentwickelt und sich gegenseitig über Verbesserungen informiert (act. 41/13+14 Ziff. 5.1, 5.2 und 6). Alleine daraus kann aber die Bildung einer ein- fachen Gesellschaft nicht abgeleitet werden. Selbst die Klägerin führt nicht aus, inwiefern die Parteien durch eine gemeinsame Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck verfolgt hätten. Sie behauptet lediglich pauschal, die Parteien hätten als Joint Venture zusammengearbeitet (act. 40 Rz. 57) - wobei es sich regelmässig um eine einfache Gesellschaft handeln würde (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N 111 zu Art. 530 OR; FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N 254 f. zu Art. 530 OR). Sie relativiert dies aber selbst, indem sie ausführt die Zusammenarbeit sei «faktisch» wie bei einem Joint Venture gewesen (act. 40 Rz. 59; act. 166 Rz. 624). Daraus kann aber kein Wille, eine Gesellschaft bilden zu wollen, abgeleitet werden. Vielmehr hat jede Ver- tragspartei mit eigenen Mitteln selbständig auf die eigenen Ziele hingearbeitet. Da- bei hatten sie durchaus vergleichbare Interessen. So wollten beide Parteien unter Nutzung der Marken der Beklagten Geld verdienen. Dies wollten sie aber unabhän- gig voneinander durch ihre Tätigkeit in ihrem jeweils angestammten Bereich errei- chen. So ist auch bezeichnend, dass keine gegenseitige Gewinnbeteiligung son- dern vielmehr eine alleine auf dem Umsatz der Klägerin basierende Lizenzgebühr vereinbart wurde (act. 41/13+14 Ziff. 11.2). Eine Beteiligung an einem allfälligen Verlust fehlt in der Vereinbarung vollständig. Mit anderen Worten trug jede der Par- teien diejenigen Risiken, welche sich aus ihrer eigenen Tätigkeit ergeben haben. Die Parteien haben folglich keine einfache Gesellschaft gebildet. Für eine analoge Anwendung der Rechenschaftspflicht besteht kein Raum. Das umfassende Kontrollrecht im Recht der Personengesellschaften steht einer-
- 112 - seits im Zusammenhang mit der persönlichen Haftung der Gesellschafter und an- dererseits mit der Ausübung verschiedener Mitgliedschaftsrechte (HANDSCHIN/VON- ZUN, a.a.O., N 1 f. zu Art. 541 OR; FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N 9 zu Art. 541 OR). Stehen sich die Parteien in einem Austauschverhältnis gegenüber, stehen ihnen die entsprechenden Rechte aus dem Gesellschaftsverhältnis gar nicht zu. Sie kön- nen sich deshalb auch nicht auf die gesellschaftsrechtliche Auskunftspflicht stüt- zen. Auch daraus lässt sich folglich kein Auskunftsanspruch der Klägerin ableiten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass fraglich erscheint, ob ein gesellschaftsrechtlicher Auskunftsanspruch der Klägerin überhaupt einen Anspruch auf die im Rechtsbegehren beantragten Auskünfte geben würde. Der Auskunftsanspruch nach Art. 541 OR beschränkt sich nämlich auf den Tätigkeits- bereich der einfachen Gesellschaft (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 541 OR). Eine Rechenschaft über jegliche Tätigkeit der Gesellschafter kann daraus je- doch nicht abgeleitet werden. Nicht jede Information, die für einen Gesellschafter interessant sein könnte, ist auch Teil der gemeinsam geführten Geschäfte. Führt ein Gesellschafter daneben weitere Geschäfte, die vom Gesellschaftsvertrag nicht umfasst sind, muss er diese nicht offen legen. Wenn die Klägerin wie vorliegend geltend macht, dass die von der Beklagten getätigten Geschäfte unter den Lizenz- verträgen - welche ja als Grundlage für die einfache Gesellschaft genannt werden
- gar nicht zulässig seien, führt sie an sich selbst aus, dass diese gar nicht Teil des gemeinsam geführten Geschäfts wären. Entsprechend wäre aber Art. 541 OR gar nicht anwendbar. Auskunftsrechte könnten folglich höchstens dann bestehen, wenn die Beklagte zur Vergabe weiterer Lizenzen berechtigt war und - aufgrund des Zwecks der Bestimmung - über diese mit der Klägerin abrechnen musste. Ein Anteil der Klägerin an allfälligen Geschäften mit Dritten ist aber weder ersichtlich noch wird ein solcher von der Klägerin geltend gemacht.
E. 4.2.6 Anspruch aus der Rahmenvereinbarung 2013 Schliesslich stützt sich die Klägerin auf einen Anspruch auf Rechenschafts- ablage aus dem Auftragsrecht. Dieser ergebe sich aus der Rahmenvereinbarung 2013, an welche gestützt auf die Verknüpfung mit den Lizenzverträgen 2013 auch die Beklagte gebunden sei (act. 166 Rz. 24 f.). Zur Begründung verweist die Klä-
- 113 - gerin auf ihre Ausführungen zum Durchgriff bzw. zur Anwendbarkeit der Rahmen- vereinbarung im Zusammenhang mit den Vertragsverletzungen (act. 166 Rz. 629, Verweis auf act. 166 Rz. 54 ff.; act. 204 Rz. 124 ff.). Eine zusätzliche Begründung, weshalb sie auf einen Auskunftsanspruch für die konkret beantragten Informatio- nen schliesst, bringt die Klägerin nicht vor. Wie bereits ausgeführt (vorne E. 3.2.5) kann aus der Zusammenarbeit der Be- klagten und ihrer Schwestergesellschaft keine generelle Bindung der Beklagten an die Rahmenvereinbarung abgeleitet werden. Die Beklagte ist folglich auch nicht zur Rechenschaft verpflichtet, welche ein Auftragsverhältnis mit sich bringen würde. Sodann ist selbst wenn die Möglichkeit eines Durchgriffs bejaht würde, ein Auskunftsanspruch der Klägerin, wie ihn diese beantragt, zu verneinen. Mit dem Institut des Durchgriffs soll einer Vertragspartei ermöglicht werden, ihre Rechte auch dann durchzusetzen, wenn diese nicht vom Vertragspartner, sondern von ei- nem von diesem in rechtsmissbräuchlicher Weise beigezogenen Dritten, verletzt worden sind. Es stellt aber keine Grundlage dar, auf welcher die Rechte und Pflich- ten verschiedener Verträge vermischt werden könnten. Die Rechenschaftspflicht nach Art. 400 OR verpflichtet den Beauftragten über die Geschäftsführung Rechen- schaft abzulegen. Der Anspruch ist grundsätzlich relativ weit gefasst, indem sämt- liche Informationen weiterzugeben sind, welche für den Auftraggeber von Bedeu- tung sein können (DAVID OSER/ROLF H. WEBER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER, BSK OR I, a.a.O., N 4 zu Art. 400 OR; WALTER FELLMANN, Berner Kommentar Obligatio- nenrecht, Der einfache Auftrag, Art. 394-406 OR, 4. Aufl., Bern 1992, N 19 f. zu Art. 400 OR). Allerdings ist der Umfang des Auskunftsanspruchs auf den Gegen- stand des Auftrags beschränkt. Die beantragten Auskünfte müssen folglich in ei- nem Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag stehen (FELLMANN, a.a.O., N 23 zu Art. 400 OR). Gestützt auf die Rahmenvereinbarung 2013 und einen Durchgriffs- tatbestand könnte die Klägerin demnach von der Beklagten lediglich Auskünfte ver- langen, welche in einem (direkten) Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung 2013 stehen. Mit jener hat die Klägerin die B2._____ AG für die Erbringung von Marketingleistungen beauftragt. Entsprechend wäre auch ein Anspruch auf Re- chenschaftsablage auf diesen Bereich der Zusammenarbeit beschränkt. Die von
- 114 - der Klägerin beantragten Auskünfte zielen dagegen einzig auf die Offenlegung von erteilten Lizenzen und damit erzielter Einkünfte ab. Diese Thematik ist aber nicht Gegenstand der Rahmenvereinbarung 2013 sondern - wenn überhaupt - der Li- zenzverträge 2013, bei welchen die Klägerin nicht Auftraggeberin ist. Eine solche Vermischung von Rechten und Pflichten aus verschiedenen Verträgen wäre selbst dann nicht angezeigt, wenn sich bei allen Verträgen dieselben Parteien gegenüber stehen würden.
E. 4.3 Zusammenfassung Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass es der Klägerin nicht gelingt, einen Auskunftsanspruch zu beweisen. Die Auskunftsbegehren gemäss Ziffer 3 und 5 des Rechtsbegehrens, bzw. die erste Stufe der eingeleiteten Stufenklage, sind entsprechend abzuweisen. Wie ausgeführt (vorne E. 1.6), hat die Klägerin im Sinne eines Eventualbe- gehrens eine unbezifferte Forderungsklage anhängig gemacht. Auch in diesem Zu- sammenhang beantragt sie die Edition der Dokumente gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 und 5 nebst anderen Unterlagen. Die Editionsbegehren sind in der Folge als reine Beweisanträge zu verstehen und als solche im Zusammenhang mit der Be- urteilung des jeweiligen Anspruchs zu prüfen.
E. 5 2'521 EUR 5'546.20 EUR 2.20
E. 5.1 Behauptete Vertragsverletzungen bzw. Lizenzverträge mit Dritten
E. 5.1.1 Vorbemerkungen / Ausgangslage Die einzelnen Rechtsbegehren der Klägerin basieren darauf, dass die Be- klagte mit ihrem Handeln die Lizenzverträge 2013 - insbesondere bezüglich der Exklusivität der erteilten Lizenzen - verletzt haben soll. Gestützt auf die voranste- henden Ausführungen zu den Vertragsinhalten in den einzelnen Phasen der Zu- sammenarbeit ist in der Folge zu beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang das Ver- halten der Beklagten als Vertragsverletzung zu werten ist.
- 115 -
E. 5.1.2 F._____ Ein erster Sachverhaltskomplex betrifft verschiedene Lizenzen, welche die Beklagte an die F._____ Gruppe (F._____ d.o.o., Slowenien, F._____ S.R.L., Ita- lien, fortan «F._____» soweit eine Unterscheidung nicht erforderlich ist) für die Pro- duktion von Socken für J._____, H._____ und I._____ erteilt haben soll.
E. 5.1.2.1 Parteidarstellungen 5.1.2.1.1. Klägerin Die Klägerin macht geltend, gleich nach Abschluss der neuen Lizenzverträge eine erste Vertragsverletzung festgestellt zu haben. Die Klägerin habe am 12. Juni 2012 begonnen, sich für die neue ... [Kleidungsstücke] Kollektion für J._____ Ge- danken zu machen. Die Klägerin sei aufgrund der weiterhin geltenden Exklusivität davon ausgegangen, dass sie die Produkte für J._____ herstellen würde. Mit der Beklagten habe sie kurz darauf begonnen, entsprechende Muster zu entwickeln. Am 15. November 2012 habe ein Mitarbeiter der Beklagten den Geschäftsführer der Klägerin über einen Auftrag der J._____ zur Produktion von 110'000 Sets ... [Kleidungsstücke] informiert. Anschliessend habe die Klägerin nichts mehr gehört. Sie habe aber nicht geahnt, dass der Auftrag von der Beklagten anderweitig verge- ben worden wäre, da die Beklagte und deren Schwestergesellschaft stetig Informa- tionen angefordert hätten (act. 40 Rz. 130 ff.). Die Klägerin hält weiter fest, sie habe kurz nach Abschluss der neuen Lizenzverträge feststellen müssen, dass die Be- klagte eine heimliche Kooperation mit anderen Produzenten begonnen habe. Diese habe offensichtlich mit H._____ und I._____ oder einem entsprechenden Produ- zenten Verträge abgeschlossen. Dabei sei weder zutreffend, dass der Klägerin das Recht für diese Kunden zu produzieren entzogen worden sei, noch dass sie selbst mit den Verzögerungen der Vertragsverhandlungen schuld an der anderweitigen Vergabe sei. In der Zwischenzeit habe die Klägerin erfahren, dass die Beklagte diese Aufträge mit F._____ durchführe und nebst der Beklagten die D._____ AG als Vertragspartnerin fungiere. Der Abschluss der Verträge sei am 14. Mai 2012, rückwirkend auf den 1. Januar 2012, erfolgt. Die Klägerin sei damals klar der An-
- 116 - sicht gewesen, dass es sich um eine Vertragsverletzung handle, weshalb sie die Beklagte abgemahnt habe (act. 40 Rz. 137 ff.). Die Klägerin habe nach Abschluss der Lizenzverträge auch erfahren, dass die Beklagte den Auftrag mit J._____, welchen sie bis November 2012 gemeinsam ge- plant hätten, an einen anderen Hersteller vergeben habe. Die ... [Kleidungsstücke] Produkte, die unter einer Eigenmarke von J._____ verkauft werden, habe bis dahin immer die Klägerin hergestellt. Sie gehe davon aus, dass es sich dabei um die F._____ D.O.O. handle, welche ihren Sitz in Slowenien habe, also im Vertragsge- biet. Dies sei ein Verstoss gegen die weitergeführten Lizenzverträge. Naheliegend sei, dass der Vertrag am 14. Mai 2012, gemeinsam mit den Verträgen für H._____ und I._____ unterschrieben worden sei (act. 40 Rz. 146 ff.). Mittlerweile sei erwie- sen, dass die Beklagte Lizenzverträge im exklusiven Vertragsgebiet mit anderen Herstellern abgeschlossen habe. Damit die Klägerin den Umfang der Verletzung einschätzen könne, sei die Beklagte zur Offenlegung sämtlicher Verträge zu ver- pflichten (act. 40 Rz. 150). Die Beklagte habe die weitergeführten Verträge willent- lich verletzt und die Klägerin mutwillig über die neu vergebenen Lizenzen ge- täuscht. Dieses Verhalten sei missbräuchlich, zumal der Klägerin weiterhin sämtli- che Gebühren und Entwicklungskosten auferlegt, aber die Aufträge hinter deren Rücken an Dritte vergeben worden seien. Als die Beklagte im Mai 2013 darauf an- gesprochen worden sei, habe sie zugesagt, die Vertragsverletzungen umgehend einzustellen, weshalb die Klägerin auf rechtliche Schritte einstweilen verzichtet habe (act. 40 Rz. 151 ff.). Offenbar habe die Beklagte die Verträge auch im Jahr 2014 weiter verletzt. Nachdem die Beklagte 2015 eine Klage erhoben hatte, habe die Klägerin begonnen, Nachforschungen über die geschäftlichen Aktivitäten der Beklagten anzustellen. Dabei habe sie herausgefunden, dass die Beklagte die Li- zenzverträge systematisch verletze. So habe sie die Zusammenarbeit mit F._____ immer noch nicht eingestellt. Auch auf der Verpackung von Socken von «I._____», die am 1. März 2016 erworben wurden, seien Zeichen der F._____ nebst Marken und dem Logo der Beklagten abgebildet. Daraus schliesse sie, dass weitere Ver- träge abgeschlossen worden seien (act. 40 Rz. 161 ff.). Am 2. März 2016 habe die Klägerin auch «I._____»-Socken über einen deutschen Internetshop gekauft, hier sei ebenfalls offensichtlich, dass die Beklagte die Lizenzverträge weiterhin verletzt
- 117 - habe. Die Entwicklung dieser Socken sei bei der E._____ AG erfolgt, während die Lizenz von der D._____ AG erteilt worden sei. Eine allfällige Lizenzerteilung an die D._____ AG sei ebenfalls nicht zulässig und offen zu legen. Zudem verwende I._____ auf ihrer Homepage, Marken, die sie gestützt auf die offen gelegten Ver- träge nicht verwenden dürfte, weshalb davon auszugehen sei, dass noch weitere Verträge bestehen würden. Selbst die Beklagte bzw. ihre Schwestergesellschaft bestätige auf ihrer Homepage, dass der I._____ Österreich Know-how zur Verfü- gung gestellt worden sei (act. 40 Rz. 171 ff.). Die Klägerin habe F._____, H._____, I._____ und BC._____ abgemahnt. Daraufhin habe die F._____ d.o.o. geantwortet, die Socken auf Grund eines Vertrags und der schriftlichen Anweisung der B1._____ GmbH zu produzieren. I._____ habe die Erteilung einer Lizenz durch die Beklagte bestätigt und H._____ habe eine E-Mail der F._____ d.o.o. weitergeleitet, wonach jene eine Lizenz habe. Es sei deshalb klar, dass die Beklagte Verträge mit I._____, H._____ und F._____ habe (act. 40 Rz. 182 ff.). In der Replik führte die Klägerin aus, sie habe bereits seit 2005 mit J._____ zusammengearbeitet und die Beziehung zu J._____ aufgebaut. Am 12. Juni 2012 habe die Klägerin mit der Entwicklung der ... [Kleidungsstücke] Kollektion beginnen wollen, deren Design sie bereits bezahlt habe. Die Klägerin habe erwartet, dass die Parteien die entwickelte Kollektion gemeinsam J._____ anbieten werden. Am
15. November 2012 sei sie von AT._____ informiert worden, dass ein Auftrag über 220'000 Teile im Raum stehe. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass der Be- stellprozess analog der bisherigen Erfahrung ablaufe, wobei J._____ jeweils meh- rere Anbieter zur Offertstellung einladen würde. Die Klägerin habe nicht geahnt, dass ihre Marketingagentur die Geschäftsbeziehung kapern würde. Sie habe ge- dacht, es handle sich wie immer um eine gemeinsame Zusammenarbeit. Nach Klä- rung der Spezifikationen und der Lizenzgebühren, habe AP._____ den Setpreis mitgeteilt. Nach Abgabe der Offerte sei alles wie unter den Verträgen erforderlich gelaufen. Die B2._____ AG habe auch zahlreiche Aufwände für die offerierten Pro- dukte in Rechnung gestellt. Nichts habe auf eine Vertragsverletzung hingedeutet. Anfang Mai 2013 habe der Geschäftsführer erfahren, dass die Beklagte eine Her- stellungs- und Vertriebslizenz für ... [Kleidungsstücke] Produkte an F._____ verge- ben habe. F._____ habe die Muster am 10. April 2013, also nach Abschluss der
- 118 - neuen Lizenzverträge, verschickt. Die Produkte seien Ende August 2013 an J._____ ausgeliefert und anschliessend verkauft worden. Der Wechsel des Her- stellers sei J._____ nicht mitgeteilt worden, weshalb sich J._____ bei Problemen an die Klägerin gewendet habe. Eine Vertragsverletzung sei von AQ._____ zumin- dest implizit anerkannt worden (act. 166 Rz. 251 ff.). Bezüglich H._____ macht die Klägerin geltend, sie habe diese Zusammenar- beit aufgebaut. Von 2008 bis 2012 habe H._____ regelmässig Bestellungen für Pri- vate Label Produkte bei der Klägerin aufgegeben. Die ab dem Jahr 2011 angebo- tenen Modelle «Trail», «Neutral» und «Stabilität» seien ab dem Jahr 2012 in exakt gleicher Form von F._____ für die Beklagte bzw. H._____ hergestellt worden. 2013 habe die Klägerin mit H._____ plötzlich keine Umsätze mehr erzielt. Die Aufträge seien bei der Klägerin in Italien selbst hergestellt worden, was auch weiterhin mög- lich gewesen wäre. Im Mai 2012 habe die Beklagte, vertreten durch AQ._____, vertragswidrig und heimlich einen Lizenzvertrag mit F._____ betreffend die Produk- tion bestimmter Socken für H._____ abgeschlossen. Wenige Monate danach habe H._____ die Bestellungen bei der Klägerin gestoppt. Mittlerweile sei die Lizenz er- weitert worden, obwohl die Beklagte zumindest in der Korrespondenz zugesichert habe keine weiteren Konzepte zur Verfügung zu stellen. Damit habe die Beklagte ihr vertragswidriges Verhalten auch nach Abschluss der neuen Verträge nicht ein- gestellt. Die Socken seien im Online-Shop von H._____ stets erhältlich gewesen. Angesichts des Bestellrhythmus von H._____ in der Vergangenheit sei deshalb klar, dass die Auslieferung der Produkte grösstenteils nach Abschluss der neuen Verträge erfolgt sei. Nachdem die Klägerin von den Aufträgen an F._____ Kenntnis erlangt habe, habe sie die Beklagte zur Einhaltung der Exklusivität aufgefordert. Daraufhin habe AQ._____ am 8. Mai 2013 zugesichert, in Zukunft keine anderen Hersteller mehr zu brauchen. Spätestens mit dieser zusätzlichen Zusicherung habe sich die Beklagte verpflichtet unter den bestehenden Lizenzverträgen nichts mehr von Dritten produzieren zu lassen. Sodann habe am 4. Oktober 2015 BD._____, CEO der B._____ Unternehmensgruppe telefonisch zugesagt, die vertragswidrig vergebenen Verträge sofort der Klägerin zurückzugeben. Dabei habe es sich offen- sichtlich um eine Täuschung gehandelt. Schliesslich geht die Klägerin davon aus, sie habe keine Pflicht gehabt, in der Phase der Vertragsverhandlungen 2012/13
- 119 - rechtliche Massnahmen gegen die Beklagte einzuleiten, selbst wenn sie einen Auf- trag an F._____ vermutet oder gar von diesem gewusst hätte. Dies könne folglich keinen Verzicht darstellen (act. 166 Rz. 289 ff.). Gemäss der Klägerin sei auch die Vertragsbeziehung zu «I._____» von ihr aufgebaut worden. Nach einem kleinen Pilotprojekt, seien 2010 und 2011 regelmässig grosse Bestellungen für Socken auf- gegeben worden. Ab Frühjahr 2011 habe die Klägerin mit I._____ plötzlich keine Umsätze mehr erzielt. Die Produktion sei jeweils bei der Klägerin in Italien erfolgt, wo sie auch weiterhin genügend Kapazitäten gehabt hätte. Aufgrund des Einbruchs der Verkäufe sei davon auszugehen, dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt be- gonnen habe mit F._____ die Produkte für I._____ herzustellen und zu verkaufen. Im Mai 2012 habe die D._____ AG, vertreten durch AR._____ mit F._____ heimlich einen Lizenzvertrag für die Produktion bestimmter Socken für I._____ abgeschlos- sen. Dies sei zeitgleich mit dem Vertrag für H._____ erfolgt. Die Entwicklung der Produkte sei bei der E._____ AG (mittlerweile E'._____ AG) erfolgt, wofür dieser eine stillschweigende Lizenz und das Personal der B2._____ AG zur Verfügung gestellt worden seien. Die Klägerin beantragt die Offenlegung sämtlicher still- schweigender Lizenzen. Die von der Lizenz an F._____ umfassten Socken seien bis auf zwei Ausnahmen auch von der Klägerin hergestellt worden. Probleme oder Reklamationen habe es dabei keine gegeben. Bereits im Jahr 2011/2012 sei das Geschäft mit I._____ um mindestens ein Produkt erweitert worden. Wie viele wei- tere Produkte in der Zwischenzeit lizenziert worden seien, wisse die Klägerin nicht, halte aber eine grosse Zahl als sehr wahrscheinlich. Sodann gehe sie davon aus, dass die Produktentwicklung durch Mitarbeiter der B2._____ AG erfolgt sei. Wäh- rend all den vergangenen Jahren seien im Online-Shop von I._____ stets Socken gemäss den Lizenzverträgen erhältlich gewesen. Dies sei noch heute der Fall. Ent- sprechend seien die Produktion und Auslieferung grösstenteils nach dem Ab- schluss der neuen Lizenzverträge erfolgt. Die Beklagte versuche, ihr Verhalten da- mit zu rechtfertigen, dass sie keinen Einfluss auf die Bestellungen von I._____ bei F._____ gehabt habe. Dabei handle es sich um eine Schutzbehauptung, da ein Unternehmen wie I._____ keine Socken kaufe, ohne sicherzustellen, dass diese rechtmässig hergestellt würden. Eine Genehmigung durch Duldung der Vertrags- verletzung liege keine vor (act. 166 Rz. 332 ff.)
- 120 - 5.1.2.1.2. Beklagte Die Beklagte bestätigt, dass der Auftrag von J._____ zur Produktion der ... [Kleidungsstücke] Sets an F._____ vergeben worden sei. Die gesamte Vorberei- tung, Offerteinholung etc., Lizenzerteilung an F._____ und Auftragsvergabe durch J._____ sei vor Abschluss der neuen Lizenzverträge erfolgt. Es sei eine einmalige Sache gewesen, die nicht verlängert worden sei (act. 143 Rz. 116 ff.). In der Duplik hält die Beklagte fest, dass die Beklagte J._____ an die Klägerin vermittelt habe, was durch die Provisionsregel in den Lizenzverträgen 2013 belegt werde. Spätes- tens am 15. November 2012 habe die Klägerin gewusst, dass die Beklagte den Auftrag von J._____ erhalten habe und die Beklagte - und nicht wie üblich J._____
- zur Offertstellung eingeladen habe. Es habe keine Zusagen der Beklagten gege- ben, dass der Auftrag an die Klägerin gehen werde. Dass es sich um eine kompe- titive Situation gehandelt habe, sei auch aus der E-Mail vom 21. November 2012 von BE._____ von der Klägerin hervorgegangen. Die Klägerin habe im Massnah- menverfahren zudem explizit eingestanden, dass die Beklagte 2012 einen Auftrag für J._____ an F._____ vergeben habe. Eine Verpflichtung zur Rückübertragung bereits vergebener Aufträge sei die Beklagte nie eingegangen. Anzufügen sei, dass die Klägerin selber 2013 und 2014 ... [Kleidungsstücke] Produkte an J._____ ver- kauft habe. Es gebe daher keinen Grund zur Annahme, die Beklagte hätte noch weitere Hersteller für J._____ produzieren lassen (act. 178 Rz. 98 ff.). Die Beklagte führt weiter aus, sie habe mit F._____ am 14. Mai 2012 einen Lizenzvertrag für die Herstellung von Socken für H._____ abgeschlossen. Die Li- zenzerteilung sei vor Inkrafttreten der neuen Lizenzverträge und zu einer Zeit, in welcher die Klägerin keine Exklusivitätsrechte gehabt habe, erfolgt. Weitere Lizen- zen für die Herstellung von H._____ Socken seien keine erteilt worden. Den Vertrag habe sie einfach weiterlaufen lassen und die Auftragserteilung sei direkt vom Kun- den ohne Zutun der Beklagten erfolgt. Der Lizenzvertrag mit F._____ beziehe sich auf die Modelle «Trail», «Neutral» und «Stabilität». Auf die Auflistung der einzelnen Vertragsschutzrechte und Marken, die mitlizenziert seien, hätten die Vertragspar- teien verzichtet. Farbvariationen seien formlos direkt zwischen Hersteller und Auf- traggeber vereinbar worden. Es gebe keinen Vertrag zwischen der Beklagten und
- 121 - «H._____». Bei Private Label Produkten gebe es nie einen Vertrag zwischen dem Kunden und der Beklagten (act. 143 Rz. 121 ff.; act. 178 Rz. 114 ff.). Gemäss der Beklagten, entspreche die Sachlage betreffend I._____ weitest- gehend derjenigen betreffend H._____. Ein Lizenzvertrag zwischen der Beklagten und F._____ sei am 14. Mai 2012 abgeschlossen worden. Von der Produktion von Dritten für I._____ habe die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses der Lizenzver- träge gewusst. Weitere Lizenzen für die Herstellung von Socken für I._____ seien keine erteilt worden. Der Lizenzvertrag sei weitergelaufen, was keine klägerischen Exklusivitätsrechte verletze. Die von der Klägerin erwähnten Socken seien ohne weiteres Zutun der Beklagten von F._____ für I._____ hergestellt worden. Im Ver- trag seien lediglich die lizenzierten Produkte und nicht die Vertragsschutzrechte und Marken aufgeführt worden. Weshalb I._____ auf ihrer Webseite nicht auf die Zusammenarbeit mit B._____ [Gruppe] hinweisen dürfe, sei nicht ersichtlich. Wei- tere Verträge betreffend I._____ seien keine abgeschlossen worden. Auch habe entgegen der Klägerin kein Ausbau der Zusammenarbeit erfolgt, es handle sich lediglich um Produkte bei denen das verwendete Material oder die Bezeichnung geändert worden sei, was vom Vertrag abgedeckt gewesen sei. Eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und I._____ habe nicht existiert (act. 143 Rz. 128 ff.; act. 178 Rz. 123 ff.). In der Duplik ergänzt die Beklagte, die Klägerin hätte von der Lizenzvergabe an F._____ betreffend H._____ und I._____ vor dem Abschluss der Lizenzverträge Kenntnis gehabt. Dies habe die Beklagte 2012 explizit mitgeteilt und offengelegt. Diese Kenntnis sei auch durch Dokumente belegt. Im Rahmen der Weiterbelastung der IP-Gebühren habe die Beklagte in regelmässigen Abständen Rechnungen ge- schickt, welche von der Klägerin geprüft worden seien. Zwischen Januar 2012 und März 2013 habe die Klägerin verschiedentlich die Anmerkung «I._____ bzw. F._____ in Rechnung zu stellen» angebracht. Die handschriftlichen Vermerke wür- den zeigen, dass sie von der Produktion durch Dritte gewusst habe (act. 178 Rz. 76 ff.).
- 122 -
E. 5.1.2.2 J._____ 5.1.2.2.1. Ausgangslage Unbestritten ist, dass die Beklagte für die Produktion von ... [Kleidungsstücke] Sets für J._____ mit F._____ zusammengearbeitet hat. Strittig und in der Folge zu beurteilen ist, ob dies - wie die Klägerin geltend macht - gegen die Lizenzverträge 2013 verstösst. Wie gezeigt war die Beklagte berechtigt, im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses am 22. Februar 2013 bestehende Verträge weiterhin zu erfüllen (vorne E. 3.2.4) und hatte die Klägerin im Zeitraum vor dem neuerlichen Vertrags- abschluss keine exklusiven Rechte (vorne E. 3.3). Entscheidend ist damit in erster Linie, wann die Beklagte F._____ die Lizenz erteilt hat. Wer bzw. welche Gruppengesellschaft die Lizenzerteilung vorgenommen hat, ist dagegen für eine allfällige Haftung der Beklagten irrelevant. Hat die Beklagte die Lizenzvergabe, welche gestützt auf das Vertragskonstrukt mit der Klägerin in ihren Zuständigkeitsbereich gefallen ist (vorne E. 3.2.5.5), an eine Schwestergesellschaft ausgelagert, hat sie sich deren Verhalten anzurechnen. Dagegen ist die Beklagte im Bereich der Lizenzvergabe nicht an die Rahmenvereinbarung 2013 gebunden (vorne E. 3.2.5.3). Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter der B2._____ AG für sie gehandelt haben. 5.1.2.2.2. Auftragserteilung Die Beklagte macht geltend, die Lizenzvergabe an F._____ für den J._____- Auftrag sei vor Abschluss der neuen Lizenzverträge, im Jahr 2012 erfolgt (act. 143 Rz. 116; act. 178 Rz. 101). Die Klägerin bestreitet den Zeitpunkt der Auftragsertei- lung und beantragt als Beweismittel (zumindest sinngemäss) die Edition der Ver- träge zwischen der Beklagten und J._____ bzw. F._____ (act. 166 Rz. 284 i.V.m. Rz. 265 und Rz. 232; act. 204 Rz. 518). Für die Vertragsverletzungen der Beklagten - wozu im konkreten Zusammen- hang auch der Zeitpunkt der Lizenzvergabe der Beklagten an die F._____. zu zäh- len ist - trägt die Klägerin die Beweislast. Ihre diesbezüglichen Behauptungen sind allerdings wenig substantiiert. In der Klage spricht sie davon, nach Abschluss der
- 123 - Verträge von der Auftragsvergabe erfahren zu haben, was sie mit einer E-Mail von AP._____ an AQ._____ belegen will (act. 40 Rz. 146; act. 41/63). Ausserdem mut- masst sie, dieser Auftrag sei wie diejenigen bezüglich H._____ und I._____ am
14. Mai 2012 erteilt worden (act. 40 Rz. 149). In der Replik und der Stellungnahme zur Duplik stellt sie sich neu auf den Standpunkt, die Lizenzvergabe sei erst nach Abschluss der neuen Verträge erfolgt, was sie allerdings nicht näher begründet (act. 166 Rz. 284; act. 204 Rz. 518 ff.). Dabei verkennt die Klägerin, dass eine Be- weisabnahme nur dann erfolgt, wenn die Partei ihrer Behauptungslast nachkommt. Es genügt nicht, dass die Beklagte keine Belege für das Gegenteil vorlegt. Vielmehr wäre es an der Klägerin, zumindest Indizien zu nennen, welche gegen die Darstel- lung der Beklagten sprechen. Weshalb sie auf eine spätere Lizenzerteilung schliesst, ergibt sich aus der Klage und der Replik nicht. Erst in der Stellungnahme zur Duplik macht sie geltend, dass der Auslieferungstermin der Bestellung dafür spreche (act. 204 Rz. 521), wobei sie nicht näher erläutert, woraus sie diesen Schluss zieht. Diese Behauptung ist zudem verspätet, zumal die Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt bereits zweimal zum Sachverhalt der Klage äussern konnte und nicht ausführte, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO erfüllt wären. Je- denfalls war der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum J._____-Vertrag bereits im Zeitpunkt der Replik umstritten und es wäre der Klägerin ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, bereits in jener Rechtsschrift zumindest im Ansatz festzu- halten, weshalb sie von einem späteren Vertragsschluss ausgehe. Die (nicht beweisbelastete) Beklagte legt zwar keine Belege für den Zeitpunkt der Lizenzvergabe vor, stellt aber diesbezüglich klare Behauptungen auf (act. 143 Rz. 116; act. 178 Rz. 98). Sie stellt sich auch auf den Standpunkt, dass die Klägerin spätestens ab dem 15. November 2012 gewusst habe, bezüglich der Lieferung in einer kompetitiven Situation zu stehen (act. 143 Rz. 118; act. 178 Rz. 99). In der E-Mail vom 15. November 2012 hat AT._____ von der Beklagten AP._____ von der Klägerin nicht nur darüber aufgeklärt dass «wir» einen J._____ Auftrag von 200'000 Teilen haben, sondern auch auf die «angebotenen Herstellerpreise» hingewiesen und «auch» eine Offerte der Klägerin verlangt (act. 41/57 S. 2). Aufgrund dieses Wortlauts hätte die Klägerin erkennen können, dass die Beklagte auch andere Pro- duzenten für den J._____ Auftrag angefragt hat und mit «wir» nicht die Parteien
- 124 - gemeinsam gemeint waren. Ob sie gestützt darauf gar hätte wissen müssen, dass eine anderweitige Lizenzvergabe erfolgt ist, kann offen bleiben, zumal dies für die Vertragsverletzung nicht relevant ist. Jedenfalls ergibt sich aus der E-Mail, dass der Auftrag von J._____ in jenem Zeitpunkt bereits erteilt worden ist und sich die Be- klagte darum gekümmert hat, mit welchem Hersteller dieser umgesetzt werden sollte. Weshalb die Beklagte danach mehrere Monate mit der Auftragserteilung an eine Dritte zugewartet haben soll, obwohl die Vorbereitungen nach der übereinstim- menden Darstellung der Parteien bereits seit Juni 2012 angedauert haben (act. 40 Rz. 130), ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Auch aus dem Auslieferungszeitpunkt der Produkte kann kein späterer Vertragsschluss abgeleitet werden. So ergibt sich aus der Darstellung der Klägerin und dem dies- bezüglichen E-Mail-Verkehr vom 12./13. Juni 2012 zwischen BF._____ von der Klägerin und AR._____ von der Beklagten (act. 40 Rz. 132; act. 41/55), dass die Herstellung der Prototypen durchaus mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. So stellte sich BF._____ in jener E-Mail auf den Standpunkt, dass schnellstmöglich mit der Produktion der Prototypen begonnen werden muss, wenn diese am 20. Au- gust 2012, also etwas mehr als zwei Monate später, bereitstehen sollen. Da die Klägerin selbst ausführt, die Muster hätten erst nach dem Abschluss des Lizenz- vertrages hergestellt werden können (act. 204 Rz. 521), spricht auch dies für eine Lizenzvergabe an F._____ vor dem Abschluss der Lizenzverträge 2013. Weiter macht die Klägerin vertragswidrig vergebene J._____-Aufträge für das Jahr 2014 geltend, was AQ._____ von der Beklagten gar eingestanden haben soll (act. 166 Rz. 264). Die Beklagte bestreitet weitere Aufträge (act. 178 Rz. 113). Die von der Beklagten offen gelegte Abrechnung mit F._____ über die Lizenzgebühren betreffend dem J._____-Auftrag weist einen Umsatz von rund EUR 1.7 Mio. im Juli und August 2013 aus. Weitere Aufträge sind daraus nicht ersichtlich. Ausser der unspezifischen Behauptung von AP._____ in der E-Mail vom 5. Februar 2014 (act. 41/69), legt die Klägerin nicht dar, woraus sie die Vergabe weiterer Aufträge ableiten will. In derselben E-Mail spricht AP._____ auch über die Sponsoring-Kos- ten, von welchen er nichts gewusst habe und (erneut) von den Aufträgen für das Jahr 2013. Worauf sich die Rückmeldung von AQ._____ (act. 41/70) bezogen hat, kann nicht zugeordnet werden. Andere Anhaltspunkte für Aufträge betreffend
- 125 - J._____, welche über die in der Abrechnung enthaltenen ausgehen würden, legt die Klägerin nicht dar. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 178 Rz. 104) drängt sich die Vermutung anderweitiger Belieferung von J._____ auch deshalb nicht auf, weil die Klägerin selbst in den Jahren 2013 und 2014 mit J._____ hohe Umsätze - ein Vielfaches derjenigen von F._____ (act. 179/15) - erzielt hat (act. 167/286). Das Beweisverfahren dient nicht dazu, eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung mit- tels einem Ausforschungsbeweis zu ergänzen. Die Mutmassungen der Klägerin können nicht ausreichen um die Beklagte zur Offenlegung weiterer Unterlagen zu verpflichten. Unter diesen Umständen kann auch offen gelassen werden, ob die Beweisofferte gestützt auf verschiedene Verweise (act. 166 Rz. 264) überhaupt ge- nügend wäre.
E. 5.1.2.3 H._____ 5.1.2.3.1. Lizenzvergabe Unbestritten ist, dass die Beklagte mit Vertrag vom 14. Mai 2012 der F._____ d.o.o. für die Produktion von Socken für H._____ eine Lizenz erteilt hat (act. 40 Rz. 141; act. 143 Rz. 121; act. 166 Rz. 294; act. 41/60; fortan Lizenzvertrag H._____). Wie ausgeführt war die Beklagte zu diesem Zeitpunkt berechtigt, Lizen- zen an Dritte zu vergeben (vorne E. 3.3.4 ff.). Zudem verpflichteten sie die Lizenz- verträge 2013 nicht, diese Verträge zu beenden (vorne E. 3.2.4.8), weshalb auch eine weitere Belieferung von H._____ gestützt auf diesen Vertrag nicht relevant ist. 5.1.2.3.2. Ausweitung der Lizenz Die Klägerin behauptet weiter die Vergabe einer zusätzlichen Lizenz, da min- destens ein zusätzliches Produkt verkauft worden sei. Einerseits handle es sich dabei um ein Produkt «Stabilität» in blau und andererseits um ein neues Modell «Neutral» … [Kleidungsstück] (act. 166 Rz. 295 f.). Welche Produkte vom Lizenz- vertrag H._____ umfasst waren, ergibt sich - wie die Parteien übereinstimmend festhalten (act. 143 Rz. 124; act. 166 Rz. 395) aus dem Anhang 1 des Vertrags (act. 41/60 Ziff. 3 und Anlage 1). Dabei wurden die Produkte jeweils nach ihren Mo- dellbezeichnungen lizenziert und die dafür erforderlichen Immaterialgüterrechte
- 126 - wurden nicht spezifisch genannt. Ebenfalls von der Lizenz erfasst waren Weiterent- wicklungen der lizenzierten Produkte (act. 41/60 Ziff. 4). Dem Schluss der Klägerin, dass weitere Lizenzverträge abgeschlossen worden sein müssen, kann so nicht gefolgt werden. Die von ihr genannten «zusätzlichen» Produkte, können ohne Wei- teres unter den Lizenzvertrag H._____ gefasst werden - unabhängig davon, ob die Beklagte davon wusste oder die Bestellungen direkt von H._____ bei F._____ d.o.o. getätigt worden sind. Die Klägerin legt in ihren Ausführungen nicht konkreter dar, inwiefern sich die Produkte von den gemäss Vertrag lizenzierten unterscheiden sollen. Eine Farbvariante eines Produkte geht jedenfalls nicht über die vorgesehe- nen Weiterentwicklungen hinaus. Zudem wäre es auch an der Klägerin gewesen, zumindest rudimentär auszuführen inwiefern sich die «Neutral» …-socke vom frü- heren Modell «Neutral» - abgesehen von der Produktbeschreibung gegenüber den Kunden - unterscheiden soll. Die pauschalen Ausführungen können die von der Beklagten beantragten Editionsbegehren (sofern diese überhaupt als in genügen- der Weise offeriert angesehen werden können; act. 166 Rz. 295 i.V.m. Rz. 304 und Rz. 232), die einer «fishing expedition» gleichkommen, nicht rechtfertigen. Auch diesbezüglich gelingt es der Klägerin entsprechend nicht, eine Vertragsverletzung rechtsgenügend darzutun und zu beweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Klägerin keine Angaben dazu macht, wann diese Ausweitung der Zusammenarbeit stattgefunden haben soll. In der Replik vom 3. März 2020, also rund ein Jahr nach Ablauf des Addendums und damit der definitiven Beendigung der Zusammenarbeit (act. 144/9), führt sie einzig aus, die Produkte seien auf der Homepage von H._____ ersichtlich und verweist auf Auszüge vom 29. August 2019 (act. 167/316). Wann die Ausweitung erfolgt sein soll, kann daraus nicht abgeleitet werden. Nach Beendigung der Zusammenarbeit konnte jedenfalls keine Vertragsverletzung mehr erfolgen. 5.1.2.3.3. Rückübertragung Sodann sieht die Klägerin eine Vertragsverletzung darin, dass die Beklagte ihre eine «Rückübertragung» der Lizenz zugesagt habe (act. 166 Rz. 298 ff.). Un- klar ist dabei, ob sie die behaupteten Zusagen als Beweis der vorgängigen Ver-
- 127 - tragsverletzungen oder als eigenständige Zusicherung sieht, welche die Beklagte verletzt haben soll. Sie bezieht sich dabei auf eine E-Mail von AQ._____ vom 8. Mai 2013 (act. 166 Rz. 298; act. 41/68) und auf ein Telefonat und eine E-Mail von BD._____ vom 4. Oktober 2016 (act. 166 Rz. 300; act. 167/317). Die Beklagte be- streitet eine entsprechende Zusicherung (act. 178 Rz. 346). In der E-Mail vom 8. Mai 2013 schrieb AQ._____ dass es sich bei den Dritt- produzenten um Überbleibsel aus der Zeit, als sich AP._____ nicht um den Vertrag gekümmert habe, handle und dass sie jetzt keine anderen Hersteller mehr bräuch- ten, wenn die Klägerin einen guten Job mache (act. 41/63). Woraus hier ein Zuge- ständnis einer Vertragsverletzung abgeleitet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Immerhin wurde die E-Mail kurz nach dem Abschluss der neuen Lizenzverträge verfasst und verweist auf ein Überbleibsel aus der vorangehenden Periode. Dass die Verträge mit F._____ abgeschlossen worden sind, wird aber auch im vorliegen- den Verfahren nicht bestritten. Von einer (rechtlich durchsetzbaren) Zusicherung der «Rückübertragung» der Lizenzen kann ebenfalls nicht die Rede sein. Eine solche ergibt sich weder explizit noch implizit aus der E-Mail vom 8. Mai 2013. AQ._____ hat lediglich festgehalten, dass in Zukunft keine weiteren Produzenten benötigt werden. Über die bestehen- den Verträge mit Dritten hat er - über die Bezeichnung als Überbleibsel hinaus - keine Aussage gemacht. Daraus konnte die Klägerin folglich nicht ableiten, dass diese Verträge umgehend aufgelöst und die entsprechenden Aufträge ihr vergeben werden. Der E-Mail von BD._____ vom 4. Oktober 2016 kann ebenfalls nichts ent- sprechendes entnommen werden. Diese lautet wörtlich: «Verstanden und Danke sehr AP._____. Bis bald. Beste Grüssen, BD._____» (act. 167/317). BD._____ be- stätigt - wobei offen gelassen werden kann, ob es sich in rechtlicher Hinsicht um eine Bestätigung oder (dem Wortlaut nach) um eine blosse Kenntnisnahme handelt
- mit dieser Aussage die wesentlichen Inhalte der vorangegangenen E-Mail von AP._____. Von einem Eingeständnis eines Fehlverhaltens oder einer eigenständi- gen Zusage eines bestimmten Verhaltens kann jedoch nicht ausgegangen werden. AP._____ hielt fest, dass BD._____ am Telefon bestätigt habe, dass ohne Einwilli- gung der Klägerin vergebene Aufträge an andere Hersteller in Europa sofort zu ihr
- 128 - zurückkommen sollen (act. 167/317). Was anlässlich dieses Telefongesprächs ge- nau besprochen worden sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Das Beweisverfahren kann aber nicht dazu dienen, den Sachverhalt zu ergänzen. Massgebend sind die Behauptungen der Parteien bzw. insbesondere der Klägerin. Die Klägerin behaup- tet, dass BD._____ im Telefongespräch und mit dieser Aussage in der E-Mail, die «Rückübertragung» von vertragswidrig vergebenen Verträgen zugesagt habe (act. 166 Rz. 300). Wie zuvor ausgeführt, stellt weder der Vertragsabschluss an sich noch die Weiterführung des Lizenzvertrags H._____ eine Vertragsverletzung dar. Entsprechend war dieser Vertrag von einer allfälligen Zusage von BD._____ gar nicht umfasst. Die Klägerin kann folglich auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 5.1.2.4 I._____ 5.1.2.4.1. Lizenzerteilung Unbestritten ist, dass die D._____ AG mit Vertrag vom 14. Mai 2012 der F._____ d.o.o. eine Lizenz für die Produktion von Socken für I._____ erteilt hat (act. 40 Rz. 141; act. 143 Rz. 128; act. 166 Rz. 336; act. 41/59; fortan Lizenzver- trag I._____). Das Verhalten ihrer Schwestergesellschaft hat sich die Beklagte an- rechnen zu lassen (vorne E. 3.2.5.5). Der pauschale Hinweis, dass davon auszu- gehen sei, die Zusammenarbeit hätte wohl bereits 2011 begonnen (act. 166 Rz. 335) ist nicht weiter zu beachten. Insbesondere stellt das (ungenügend ge- stellte) Editionsbegehren (act. 166 Rz. 335 i.V.m. Rz. 345 und Rz. 232) einen un- zulässigen Ausforschungsbeweis dar. Wie ausgeführt, war die Beklagte zu diesem Zeitpunkt (Mai 2012) berechtigt, Lizenzen an Dritte zu vergeben (vorne E. 3.3.4). Zudem verpflichteten sie die Lizenzverträge 2013 nicht, diese Verträge zu beendi- gen (vorne E. 3.2.4.8), weshalb auch eine weitere Belieferung von I._____ gestützt auf diesen Vertrag nicht relevant ist. 5.1.2.4.2. Ausweitung der Lizenz Auch bezüglich der Zusammenarbeit mit I._____ macht die Klägerin eine Aus- weitung der Zusammenarbeit nach Abschluss des Lizenzvertrages geltend. Der Li-
- 129 - zenzvertrag I._____ ist ähnlich aufgebaut wie der Lizenzvertrag H._____ und ent- hält in einem Anhang die lizenzierten Produkte, ohne dass für die einzelnen Imma- terialgüterrechte eine separate Lizenzierung erfolgt wäre (act. 166 Rz. 338; act. 41/59 Ziff. 3 und Anlage 1). Die Klägerin bringt sodann vor, dass bereits 2011/2012 der Vertrag um mindestens ein Produkt erweitert worden sei (act. 166 Rz. 338). Dies ist unbestritten und durch die unterzeichnete Anlage 1.1 vom No- vember 2012 (wobei das Datum schlecht lesbar ist) belegt (act. 41/59 S. 13). Auch zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte aber berechtigt, Dritten Lizenzen zu erteilen, weshalb diese Erweiterung keine Vertragsverletzung darstellt. Weiter umfasst auch der Lizenzvertrag I._____ das Recht Weiterentwicklungen zu vertreiben (act. 41/59 Ziff. 4). Unter diesen Umständen kann dem pauschalen Schluss der Klägerin, dass weitere Lizenzverträge abgeschlossen worden sein müssen (act. 40 Rz. 181; act. 166 Rz. 338), nicht gefolgt werden. Bei den von ihr genannten Produktbezeich- nungen handelt es sich mehrheitlich um geringfügige Abweichungen der im Vertrag enthaltenen Produkte, was per se auf eine Weiterentwicklung hinweist. Einzig die «BG._____» und die «BH._____» (act. 41/83) lassen sich auf diese Weise nicht zuordnen. Es wäre aber dennoch an der Klägerin, zumindest in groben Zügen dar- zulegen, weshalb es sich dabei nicht um Produkte, die unter den Lizenzvertrag I._____ fallen, handelt. Der pauschale Verweis auf die Produktbezeichnung kann dafür nicht genügen, zumal die Beklagte den Abschluss weiterer Verträge bestritten hat (act. 143/130) und zumindest die «BH._____» auch in der von ihr vorgelegten Abrechnung enthalten sind (act. 179/18+19). Insbesondere kann die pauschale Darstellung nicht dazu genügen um eine Edition in der (ungenügend) beantragten Form zu rechtfertigen (act. 166 Rz. 338 i.V.m. Rz. 345 und Rz. 232). Diese Bewei- sofferte zielt darauf ab, gestützt auf Mutmassungen weitere relevante Sachverhalte in Erfahrung zu bringen. Ein solcher Ausforschungsbeweis ist nicht zulässig. Sodann führt die Klägerin aus,F._____ und I._____ hätten sie bei einer An- frage 2016 an die Beklagte verwiesen, woraus sich ebenfalls ergebe, dass die Li- zenzen spätestens dann wieder von der Klägerin selbst und nicht mehr der D._____ AG erteilt worden sind, weshalb offensichtlich zusätzliche Verträge vorlie- gen müssten. Die Klägerin stützt diese Behauptung auf zwei Schreiben, welche sie aufgrund von Abmahnungen erhalten haben will und auf eine Äusserung der Be-
- 130 - klagten in der Klageantwort (act. 166 Rz. 341). Daraus kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Schreiben von BI._____ von der F._____ d.o.o. vom
11. Oktober 2016 ist in (vermutlich) slowenischer Sprache abgefasst und wurde ohne Übersetzung eingereicht. Nur schon deshalb ist dieses als Beweismittel nicht geeignet. Es ist nicht ganz klar, an wen dieses Schreiben gerichtet war. Es enthält aber auch keine Hinweise, dass es im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag I._____ erstellt worden wäre, zumindest findet sich der Name «I._____» im Schrei- ben nicht. Weshalb sich die Klägerin an die Beklagte (welche ihrerseits namentlich genannt wurde) wenden soll, ist folglich nicht ersichtlich. Relativ offensichtlich ver- weist es aber auf den 5. Oktober 2016, was wohl das Datum des von der Klägerin behaupteten Schreibens sein dürfte, welches die Klägerin als Beweismittel nicht offeriert hat, sodass auch nicht eruiert werden kann, worauf F._____ reagiert hat. Auch das Schreiben von BJ._____, Geschäftsführer der I._____ GmbH, vom 7. Ok- tober 2016 (act. 41/89) lässt keinen anderen Schluss zu. Der Lizenzvertrag I._____ wurde - und dies war soweit ersichtlich auch bei anderen Kunden und in der Zu- sammenarbeit zwischen Beklagter und Klägerin der Fall - mit der F._____ als Pro- duzentin und gerade nicht mit der I._____ GmbH abgeschlossen. Die Bezeichnung der Beklagten als Lizenzgeberin durch BJ._____ kann folglich nicht in einem streng juristischen Sinne verstanden werden und insbesondere keinen Beleg für einen von der Beklagten selbst unterzeichneten Vertrag darstellen. Ohnehin weisen die Be- hauptungen der Klägerin hier einen gewissen Widerspruch auf. So macht sie selbst geltend, die Beklagte habe sich nur beschränkt an die Abgrenzung zwischen den einzelnen Konzerngesellschaften gehalten. Weshalb dann hier eine knappe Rück- meldung einer Dritten eine klare Unterscheidung (und damit das Vorliegen eines weiteren Vertrages) belegen soll, ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist auch die Aus- sage der Beklagten in der Klageantwort nicht als Eingeständnis zu verstehen. Zwar spricht diese davon, dass sie mit der F._____ einen Vertrag abgeschlossen hat; doch schreibt sie auch ausdrücklich, welchen Vertrag sie damit gemeint hat: den Lizenzvertrag I._____ vom 14. Mai 2012 (act. 143 Rz. 126 und 128). Daraus kann die Klägerin höchstens ableiten, dass sich die Beklagte diesen Vertragsschluss an- rechnen lassen muss, nicht aber, dass darüber hinaus weitere Verträge geschlos- sen worden wären.
- 131 - 5.1.2.4.3. Rückübertragung Sodann macht die Klägerin auch hinsichtlich dem Lizenzvertrag I._____ gel- tend, die Beklagte hätte die Rückübertragung zugesichert, was die Vertragsverlet- zung belege (act. 166 Rz. 343). Worin sie hier eine entsprechende Zusicherung sieht, führt die Klägerin nicht aus. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, dass eine solche möglich gewesen wäre. Mangels konkreter Vorbringen kann die Kläge- rin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zum Lizenzvertrag H._____ verwiesen werden (vorne E. Error! Reference source not found. ff.).
E. 5.1.2.5 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte der F._____ d.o.o. un- bestrittenermassen eine Lizenz für die Produktion von Kleidungsstücken für J._____ erteilt hat. Allerdings gelingt der Klägerin der Beweis nicht, dass diese Li- zenzvergabe gegen die vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten verstossen hätte. Die Klägerin hat nicht genügend substantiiert behauptet, dass die anderwei- tige Lizenzvergabe erst nach Abschluss der Lizenzverträge 2013 erfolgt wäre und es ist davon auszugehen, dass der Vertrag im Jahr 2012 abgeschlossen wurde. Die Lizenzverträge H._____ und I._____ wurden von der Beklagten bzw. ihrer Schwestergesellschaft am 14. Mai 2012 abgeschlossen. In jenem Zeitraum war die Beklagte an keine Exklusivitätsklausel mit der Klägerin gebunden (vorne E. 3.3.4 ff.). Ebenfalls zulässig war gestützt auf die Lizenzverträge 2013 die Wei- terführung der bestehenden Verträge mit Dritten. Dass nach Abschluss der Lizenz- verträge 2013 eine vertragswidrige Ausweitung der Zusammenarbeit mit F._____ bzw. eine weitere Lizenzvergabe erfolgt wäre, kann die Klägerin nicht beweisen. Damit gelingt der Klägerin der Beweis einer Vertragsverletzung nicht und es besteht auch aus den Sachverhalten J._____, H._____ und I._____ kein Anspruch auf Schadenersatz. Die Klage ist in diesem Umfang abzuweisen.
- 132 -
E. 5.1.3 G._____ SpA
E. 5.1.3.1 Parteidarstellungen 5.1.3.1.1. Klägerin Die Klägerin hält fest, die G._____ SpA eine Herstellerin von Strümpfen und Unterwäsche mit Sitz in Italien, werbe in einem Werbevideo mit der Marke «C._____» und AQ._____. Es sei davon auszugehen, dass G._____ SpA sehr eng mit der Beklagten zusammenarbeite. Dies stelle eine Vertragsverletzung dar. Zu- mindest habe die Schwestergesellschaft B2._____ AG offengelegt, dass sie gegen das Konkurrenzverbot verstossen habe, indem sie für eine im Vertragsgebiet an- sässige Konkurrentin der Klägerin gearbeitet habe. Entgegen der Beklagen würde G._____ SpA Produkte herstellen, welche direkt mit der Klägerin konkurrenzieren. Zudem würden Strümpfe definitionsgemäss zu den Vertragsprodukten zählen. Wei- ter könne eine Vertragsverletzung nachgewiesen werden. Die Beklagte habe G._____ SpA offensichtlich eine Lizenz erteilt, C._____ Produkte herzustellen. Es handle sich um die «C._____ AE._____ …» Socken sowie zugehörige T-Shirts und Hosen. Dass die Klägerin nicht bereit gewesen sei, die Produkte zum verlangten Preis herzustellen, gebe der Beklagten nicht das Recht, einen anderen Produzen- ten beizuziehen. Sie hätte die Produkte lediglich ausserhalb des Vertragsgebiets herstellen lassen dürfen. Sodann habe ein ehemaliger Mitarbeiter der G._____ SpA bestätigt, dass er, während seiner Tätigkeit bei dieser, Produkte für die Beklagte entwickelt habe. Zur Beurteilung des Ausmasses der Vertragsverletzungen seien die Verträge und weiteren notwendigen Dokumente offen zu legen (act. 40 Rz. 187 ff.). Weiter macht die Klägerin geltend, im Rahmen einer Marktanalyse in England Socken eingekauft und dabei festgestellt zu haben, dass K._____ Socken verkaufe, welche in Italien hergestellt und die Designmuster der Beklagten verwen- den würden. Die Beklagte habe zugegeben, dass eine Tochtergesellschaft der G._____ SpA die Socken produziert habe, was ein Verstoss gegen die exklusive Produktionslizenz darstelle. Entgegen der Beklagten sei der Auftrag - gemäss Ab- klärungen bei K._____ - im Oktober / November 2014 platziert worden. Dies stelle jedenfalls eine Vertragsverletzung dar, wobei die Klägerin zur Bezifferung des Schadens die Offenlegung der relevanten Verträge benötige (act. 40 Rz. 199 ff.).
- 133 - In der Replik macht die Klägerin geltend, es sei erstellt, dass die B2._____ AG G_____ SpA beraten und die Beklagte diese AH._____ und C._____ Produkte für den AE._____ [Event] in Singapur produzieren lassen habe. Konkret sei die Kläge- rin am 21. Oktober 2013 angefragt worden, ob sie 5'300 Shirts produzieren könne. Auf Nachfrage betreffend den Preis habe BK._____ von C._____ Hongkong geant- wortet, die Shirt müssten Pink sein und dürften nur EUR 3.80 kosten. Daraufhin habe AP._____ mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. AQ._____ habe sich einge- mischt und versichert, dass die Beklagte eine Lösung finden werde. Danach habe die Klägerin nichts mehr gehört und sei davon ausgegangen, dass die Shirts nicht geliefert oder ausserhalb des Vertragsgebiets produziert würden. Die Beklagte habe sich verbindlich für das Sponsoring verpflichtet. Es sei davon auszugehen, dass die zur Verfügung gestellten Produkte einen Teil der Sponsoringleistungen gewesen seien. Es sei nirgends festgehalten, dass die Beklagte Vertragsprodukte besonders günstig oder gar zu einem von ihr festgesetzten Preis erwerben dürfe. Mit Abschluss des Sponsoringvertrages der Beklagten am 28. November 2013 habe sich die Beklagte verpflichtet, Waren im Wert von EUR 1.2 Mio. bereit zu stel- len. Sie hätte entsprechend bereit sein müssen, diese Ware zu einem «normalen» Preis einzukaufen, da dies auch dem Gegenwert entspreche, welchen die Beklagte reputationsmässig als Titelsponsor erhalten habe. Daneben sei AQ._____ in einem Werbevideo von G._____ SpA aufgetreten, was die Zusammenarbeit ebenfalls be- lege (act. 166 Rz. 373 ff.). Eine mündliche Einmallizenz betreffend K._____ bestrei- tet die Klägerin. Die Zusammenarbeit sei vielmehr die weitergeführte bzw. intensi- vierte Zusammenarbeit mit G._____ SpA nach der AE._____ Produktion. Die Klä- gerin habe die K._____ Socken am 9. Oktober 2015 gekauft. Gemäss K._____ sei die Bestellung bei G._____ SpA im Oktober / November 2014 aufgegeben worden, also zu einem Zeitpunkt, als keine weiteren Lizenzen hätten vergeben werden dür- fen. Interessant sei auch dass es sich um eine Einmallizenz handeln solle, während alle anderen offengelegten Lizenzverträge unbeschränkte Laufzeiten gehabt hät- ten. K._____ führe keine Produkte ein, deren Weiterführung nicht gesichert sei. Zudem könne aus den Ausführungen von K._____ nur abgeleitet werden, dass das Modell nicht wiederholt werde, nicht dass keine Modelle weitergeführt worden wä- ren (act. 166 Rz. 415 ff.).
- 134 - 5.1.3.1.2. Beklagte Die Beklagte unterscheidet in der Klageantwort zwischen zwei Sachverhalten, dem Werbevideo mit AQ._____ und den Produkten für den AE._____ in Singapur. Der erste Sachverhaltskomplex stelle offensichtlich keine Verletzung der Lizenz- verträge oder anderer Verpflichtungen der Beklagten dar. Dies werde nicht einmal behauptet. Auch ein Schaden sei nicht ersichtlich. Bezüglich der Produkte für den AE._____ treffe zu, dass die von der Klägerin behaupteten Produkte von G._____ SpA hergestellt worden seien. Es handle sich um eine limitierte Auflage von 5'300 Stück, die für einen Charity-Lauf hergestellt und dort zugunsten der …-Prävention [Krebsart] verkauft worden seien. Zunächst sei die Klägerin eingeladen worden, die entsprechenden Produkte herzustellen, was sie aber zu den erforderlichen Kondi- tionen nicht habe machen wollen. Die Herstellung von Produkten, die nur am AE._____ in Singapur und sonst nie (geschweige denn im Vertragsgebiet) vertrie- ben worden seien, könne keine Verletzung der Lizenzverträge darstellen. Die Ex- klusivität knüpfe an den Abschluss weitere Lizenzverträge an, nur dies sei unter- sagt. Im Übrigen würde eine Vertragsverletzung ausscheiden, weil die Beklagte die Kollektion nicht selber habe machen wollen, weshalb die Beklagte gemäss Ziff. 3.2 Abs. 3 der Lizenzverträge berechtigt gewesen sei, einen anderen Lieferanten im Vertragsgebiet beizuziehen. Ausserdem sei der Klägerin ohnehin kein Schaden entstanden, weil sie den Auftrag aufgrund ihrer Preisforderungen nie erhalten hät- ten und sie selbst eingestehe, dass eine Produktion ausserhalb des Vertragsge- biets ohne Weiteres zulässig gewesen wäre (act. 143 Rz. 135 ff.). In der Duplik stellte die Beklagte klar, dass sie im Zeitpunkt der Anfrage lediglich gewusst habe, dass es sich um ein Sponsoring handle, von einem Charity-Event sei nicht die Rede gewesen. Das Sponsoring für den AE._____ habe auch eine Cash-Komponente umfasst. Der angegebene Wert habe in etwa dem Distributorenpreis entsprochen, wobei Shirts und Hosen an die Teilnehmer verkauft und die Socken als Zugabe abgegeben worden seien (act. 178 Rz. 133 ff.). Die Beklagte bestätigt ausserdem, dass der G1._____ s.p.a., einer Tochter- gesellschaft der G._____ SpA eine Einmallizenz für die Herstellung von Socken für K._____ erteilt worden sei. Dieser Vorgang gehe auf die vertragslose Zeit zurück
- 135 - und sei mündlich erfolgt. Dies sei vor der Klägerin nie geheim gehalten worden. Zutreffend sei auch, dass der Auftrag von K._____ erst 2014/2015 durchgeführt worden sei. Es sei eine Einmalbestellung gewesen und von K._____ nicht weiter- geführt worden. Eine Verletzung scheide aus, weil die Beklagte die entsprechende Verpflichtung vor Abschluss der Lizenzverträge eingegangen sei und die Lizenzer- teilung auch das Recht beinhalte, die hergestellten Produkte an Kunden verkaufen und liefern zu dürfen (act. 143 Rz. 146; act. 178 Rz. 141 ff.).
E. 5.1.3.2 AE._____ Unbestritten ist, dass die Beklagte die Produkte für den AE._____ in Singapur am 8. März 2014 von der G._____ SpA einer in Italien, also im vereinbarten Ver- tragsgebiet, ansässigen Gesellschaft, herstellen lassen hat. Ebenfalls ist unbestrit- ten geblieben, dass dieser Auftrag erst Ende 2013, also im zeitlichen Geltungsbe- reich der Lizenzverträge 2013 erteilt worden ist. Dennoch stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass damit die Lizenzverträge nicht verletzt worden seien (act. 143 Rz. 137 ff.). Der Schluss der Beklagten, es sei ihr lediglich der Abschluss weiterer Lizenz- verträge verboten und jegliche andere Form der Zusammenarbeit mit Dritten wei- terhin erlaubt gewesen (act. 143 Rz. 139), kann so nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Zutreffend ist zwar, dass die Lizenzverträge 2013 an die Vergabe weiterer Lizenzen anknüpfen. Die Beklagte geht aber fehl, wenn sie nur dann einen Ausschluss sehen will, wenn einem Dritten formell eine (Ver- triebs-)Lizenz erteilt wird. Auch die Herstellung von Markenartikeln erfordert eine entsprechende Lizenz (Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 MSchG; vgl. etwa MANUEL BIGLER, in: DAVID/FRICK [Hrsg.], BSK MSchG, a.a.O., N 8 zu Art. 18 MSchG). Dies wider- spiegelt sich auch in den Lizenzverträgen 2013 in welchen die Beklagte ausdrück- lich zugesagt hat «keine weiteren Vertriebs- und/oder Produktionslizenzen» zu er- teilen (act. 41/13+14 Ziff. 3.2). Unabhängig von der Bezeichnung umfasst ein Auf- trag der Beklagten an eine Dritte zur Herstellung auch die Lizenzerteilung für die Produktion. Daraus kann folglich keine Berechtigung zur Auftragsvergabe abgelei- tet werden.
- 136 - Weiter beruft sich die Beklagte auf eine Ausnahmebestimmung in Ziff. 3.2 der Lizenzverträge 2013. Demnach ist die Lizenzgeberin berechtigt, spezifische Ein- zelaufträge unter Beizug anderer Lieferanten zu erfüllen, wenn die Lizenznehmerin diese nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann (act. 143 Rz. 141 ff.; act. 41/13+14 Ziff. 3.2 Abs. 3). Die Klägerin bestreitet die Anwendbarkeit dieser Bestimmung. Wenn überhaupt sei eine andere Klausel anwendbar. Diese erlaubt der Beklagten Kunden an Produzenten ausserhalb des Vertragsgebiets zu verweisen, wenn die Klägerin die Vertragsprodukte nicht zu kompetitiven Preisen liefern kann (act. 166 Rz. 408; act. 41/13+14 Ziff. 3.2 Abs. 2 lit. c). Beide Parteien äussern sich nur rudi- mentär zur Auslegung der vorgenannten Ausnahmebestimmungen; ein tatsächli- cher Konsens wird von keiner Partei behauptet. Entsprechend ist der normative Konsens zu ermitteln. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass die Ausnahmen gemäss Abs. 2 und Abs. 3 nicht für denselben Fall vorgesehen sind. Entscheidend ist vor- liegend die Anwendbarkeit von Ziff. 3.2 Abs. 3 der Lizenzverträge 2013, zumal nur dieser den Beizug eines Lieferanten im (an sich) exklusiven Vertragsgebiet der Klä- gerin rechtfertigen kann. Die Klägerin sieht die Unterscheidung darin, dass die Fälle gemäss Abs. 2 lit. a-c ausschliesslich unter jener Bestimmung abzuhandeln sind, während Abs. 3 für andere Sachverhalte vorgesehen ist. Demgegenüber betont die Beklagte die Beschränkung auf Einzelaufträge in Abs. 3 der Bestimmung. Die Auslegung hat in erster Linie über den Wortlaut zu erfolgen (vgl. dazu vorne E. 3.2.2.1), zumal die Parteien gar keine Tatsachenbehauptungen aufstellen, welche für die Auslegung nach den übrigen Auslegungsregeln beigezogen werden könnten. Der Wortlaut von Ziff. 3.2 der Lizenzverträge 2013 ist eindeutig. Abs. 2 der Bestimmung befasst sich mit den Voraussetzungen unter welchen die Lizenzgeberin, also die Beklagte einen Abnehmer generell an einen Drittlieferanten verweisen darf. Dies betrifft Produkte, welche innerhalb des Vertragsgebiets vertrieben werden und für welche wiederkeh- rende Bestellungen getätigt werden. Dafür wurden relativ strenge Voraussetzungen (wiederholte Lieferverzögerungen, geforderte Qualität, nicht kompetitive Preise) definiert. Dies wiederspiegelt auch die Tatsache, dass eine generelle Ausnahme
- 137 - von der Exklusivität für einen bestimmten Abnehmer oder Kunden potentiell eine hohe Einbusse für die Klägerin als Produzentin bedeuten könnte. Demgegenüber beschränkt sich Abs. 3 auf spezifische Einzelaufträge, für die ein anderer Lieferant beigezogen werden kann, wenn die Klägerin als Lizenznehmerin einen Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig ausführen kann. Es geht folglich - in Abgrenzung zu Abs. 2 der Bestimmung - um den einzelfallweisen Beizug eines Dritten. Die Einbus- sen der Klägerin sind entsprechend geringer, was es auch rechtfertigt, die Aus- nahme unabhängig der Ursachen zuzulassen. Weiter ergibt sich aus der Beschrän- kung auf spezifische Aufträge eine gewisse zeitliche Dringlichkeit, welche es recht- fertigt, auch Lieferanten im Vertragsgebiet zuzulassen. Schliesslich erscheint diese Unterscheidung auch deshalb gerechtfertigt, weil Abs. 3 vorsieht, dass die Klägerin den Auftrag nicht ausführen kann, was voraussetzt, dass ihr dieser vorab angebo- ten worden ist. Sie kennt damit auch von Anfang an die potentielle Einbusse, wenn sie nicht in der Lage ist, einen bestimmten Auftrag auszuführen. Die Auslegung der Klägerin, welche pauschal darauf basiert, dass die Frage der Kosten in Ziff. 3.2 Abs. 2 lit. c enthalten sei, vermag dagegen nicht zu überzeu- gen. Dass die Sachverhalte von Abs. 2 lit. a-c in jener Bestimmung abschliessend geregelt wären, ist nicht schlüssig, zumal sich beide Bestimmungen ausdrücklich mit den Lieferverzögerungen auseinandersetzen. So nennt Abs. 3 ausdrücklich die nicht rechtzeitige Erfüllung (also denselben zeitlichen Aspekt) als Grund für den Beizug eines anderen Lieferanten. Aufgrund des Sinns und Zwecks der Bestim- mung ist - mit der Beklagten, die Klägerin äussert sich dazu nicht - davon auszuge- hen, dass nebst der fehlenden Fähigkeit einen bestimmten Auftrag auszuführen auch der fehlende Wille der Klägerin für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestim- mung ausreichen muss. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beklagte gestützt auf Ziff. 3.2 Abs. 3 der Lizenzverträge 2013 berechtigt war, einen (beliebigen) anderen Hersteller für die Ausführung eines spezifischen Ein- zelauftrags beizuziehen, wenn dieser der Klägerin angeboten worden ist und diese den Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig ausführen kann oder will. Der E-Mail-Verkehr zwischen BK._____, die seitens der Beklagten bzw. deren Konzern für den Vertrieb der C._____ Produkte in Singapur zuständig war, und
- 138 - AP._____ von der Klägerin ist unbestritten geblieben. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2013 ist BK._____ an AP._____ gelangt und hat angefragt, ob die Klägerin für ei- nen … [Sportevent] im März 2014 5'300 Shirts zu SGD (Singapur Dollar) 6.50 lie- fern könne. Auf Rückfrage von AP._____ hat sie einen Euro-Preis von EUR 3.80 genannt. Daraufhin hat AP._____ mit E-Mail vom 24. Oktober 2013 mitgeteilt, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, zu diesem Preis zu produzieren und der beste Preis, den er anbieten könne, bei EUR 10.65 ohne Verpackung liege (act. 41/101). Die Klägerin hat mit dieser Aussage klar zum Ausdruck gebracht, dass sie - zumin- dest zu diesem oder einem ähnlich tiefen Preis - nicht in der Lage ist, die verlangten Produkte zu liefern. Von Anfang an hat die Beklagte kommuniziert, dass die Bestel- lung im Zusammenhang mit einem Sponsoring erfolgen soll und sie selbst die Ab- nehmerin ist. Sie hat auch eine klare Preisvorstellung geäussert. Die Klägerin be- fasst sich im Wesentlichen damit, ob dieser Preis angemessen ist. Dies ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Zu welchen Leistungen die Beklagte angesichts des Gegenwerts in Form von Reputation bereit sein müsste, ist genau so wenig Sache der Klägerin wie die Frage der Berechnung der Sponsoringleistungen. Dies betrifft das Verhältnis zwischen der Beklagten und der Veranstalterin des AE._____. Fakt ist - und dies ist aufgrund der Kommunikation wie auch den späte- ren Preisen von G._____ SpA dokumentiert -, dass die Beklagte feste Preisvorstel- lungen hatte. Es ist entsprechend auch falsch, wenn die Klägerin von nicht vorge- gebenen Konditionen spricht (act. 166 Rz. 409). Die Beklagte als Abnehmerin der Produkte hat diese von Anfang an vorgegeben und die Klägerin hat den Auftrag zu diesen Konditionen nicht ausführen können bzw. wollen. Damit ist nach dem Ge- sagten ein Fall von Ziff. 3.2 Abs. 3 der Lizenzverträge 2013 eingetreten und die Beklagte war berechtigt, für den spezifischen Einzelauftrag «AE._____» einen an- deren Hersteller beizuziehen, wobei sie in geografischer Hinsicht nicht einge- schränkt war. Demnach stellt der Beizug von G._____ SpA für die Produktion der AE._____-Produkte keine Verletzung der Lizenzverträge 2013 und ein Schadener- satzanspruch für diesen Sachverhalt entfällt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Klägerin der Be- weis eines Schadens im Zusammenhang mit dem Auftrag AE._____ ebenfalls nicht gelingt. Die Beklagte ist im Oktober 2013 mit klaren Preisvorstellungen an die Klä-
- 139 - gerin gelangt (act. 41/101). Sie hat die entsprechenden Produkte in der Folge leicht teurer, aber immer noch deutlich günstiger als von der Klägerin offeriert, von G._____ SpA bezogen (act. 178 Rz. 138 f.; act. 179/21). Dieser Vorgang zeigt, dass die Beklagte nicht bereit gewesen wäre, was sie auch in ihren Rechtsschriften betont (act. 143 Rz. 141), die von der Klägerin offerierten Preise zu bezahlen. Ob dies mit Blick auf die als Sponsoringleistung versprochene Summe angemessen war, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Massgebend ist einzig, dass es der Klägerin nicht gelingt zu beweisen, dass an Stelle von G._____ SpA bei einem vertragskonformen Verhalten der Beklagten sie den Auftrag - zu den von ihr offe- rierten Konditionen - erhalten hätte, zumal sie selbst betont, dass eine Produktion ausserhalb des Vertragsgebiets ohne Weiteres zulässig gewesen wäre. Für die Be- rechnung des Schadens wäre entsprechend der von der Beklagten bezahlte Preis der Produkte massgebend. Die Preise für sämtliche Produkte (act. 179/21) lagen jedoch unter den von der Klägerin geltend gemachten Produktionskosten (act. 167/327). Entsprechend kann die Klägerin nicht belegen, dass sie mit der Pro- duktion der AE._____-Produkte einen Gewinn hätte erzielen können.
E. 5.1.3.3 K._____ Unbestritten ist auch, dass die Beklagte der G1._____ s.p.a, einer Tochterge- sellschaft der G._____ SpA eine Lizenz für die Herstellung von Socken für K._____ erteilt hat. Umstritten ist hierbei, ob dies eine Vertragsverletzung darstellt. Entschei- dend ist diesbezüglich (wiederum) der Zeitpunkt der Lizenzvergabe. Ist diese vor Unterzeichnung der Lizenzverträge 2013 erfolgt, liegt nach dem zuvor Gesagten (vorne E. 3.3.4 ff.) keine Vertragsverletzung vor. Eine spätere Lizenzvergabe war der Beklagten dagegen nicht erlaubt. Die Beweislast für die Vertragsverletzung trägt die Klägerin. Sie macht ge- stützt auf eine Aussage von BL._____, Mitarbeiter von K._____ geltend, die Bestel- lungen seien im Oktober/November 2014 erfolgt, und schliesst daraus auf eine Ver- tragsverletzung (act. 40 Rz. 200). Die Beklagte bestreitet dies und behauptet einen mündlichen Vertragsschluss anfangs 2013, vor Abschluss der Lizenzverträge 2013 (act. 143 Rz. 146), was wiederum von der Klägerin bestritten wird (act. 166 Rz. 415 f.). Die Bestreitung der Beklagten vermag nicht zu genügen um die - soweit
- 140 - möglich - substantiierte Behauptung der Klägerin umzustossen. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass es sich um ein Geschäft der Beklagten handelt, sie also an der Quelle der relevanten Unterlagen wäre. Dass der Lizenzvertrag mündlich abge- schlossen worden sein soll, kann nicht per se zu Lasten der Beklagten ausgelegt werden. Es ist zulässig einen Lizenzvertrag mündlich abzuschliessen. Auch ist in antizipierter Würdigung der Beweismittel davon auszugehen, dass die angerufenen Zeugen bzw. AQ._____ als Parteivertreter den Sachverhalt bestätigen würden. Die Beklagte hat sich aber die mit einem mündlichen Vertrag einhergehenden Be- weisprobleme entgegen zu halten. Die Beklagte beschränkte sich darauf, den Vertragsschluss auf Anfang 2013 zu datieren. Konkretere Angaben zu den Umständen und zum Zeitpunkt macht sie keine. Zu einer solchen Konkretisierung kann aber auch ein Beweisverfahren nicht beitragen, zumal dieses lediglich dazu dient, die aufgestellten Behauptungen zu überprüfen. So kann der pauschale Verweis auf den mündlichen Vertragsabschluss nicht dazu genügen, die weitgehend konkreten Behauptungen der Klägerin zu ent- kräften. Es kann etwa auch bei einem mündlichen Vertrag nicht davon ausgegan- gen werden, dass keinerlei Korrespondenz dazu - welche gegebenenfalls einen Hinweis auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthalten würde - geführt worden wäre. Entsprechende Dokumente hat die Beklagte keine eingereicht oder angeru- fen. Dagegen kann sich die Klägerin auf die Bestellungen, Lieferungen und die E-Mail von BL._____ von K._____, also einer Dritten, stützen. Die Bestellungen von K._____ sind unbestrittenermassen ab Oktober 2014 und die Lieferungen im Jahr 2015 erfolgt (act. 40 Rz. 201; act. 143 Rz. 148; act. 41/105 S. 2). Die Darstel- lung der Parteien im Zusammenhang mit J._____ zeigen, dass die Vorbereitung einer entsprechenden Bestellung durchaus eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann (vgl. vorne E. 5.1.2.2.2). Dass während einem Zeitraum von beinahe zwei Jahren keine Korrespondenz über den Stand des Projekts oder ähnliches geführt wird, erscheint aber unwahrscheinlich. Gerade bei einem mündlichen Vertrag wäre es angesichts des zeitlichen Ablaufs an der Beklagten gewesen, den Zeitpunkt des Vertragsschluss wenigstens zu plausibilisieren.
- 141 - Damit hat die Beklagte die Tatsache, dass die Lizenzvergabe an die G1._____ s.p.a. für die Produktion für K._____ erst nach Abschluss der Lizenzver- träge 2013 erfolgt ist, nicht substantiiert bestritten. Entsprechend ist die von der Klägerin behauptete Vertragsverletzung bewiesen. Pauschal macht die Klägerin weiter geltend, dass die Zusammenarbeit mit G._____ SpA bzw. K._____ auf mehr ausgelegt gewesen sein müsse als lediglich einen Einzelauftrag, wie dies die Beklagte behauptet (act. 166 Rz. 418). Dabei han- delt es sich um reine Mutmassungen; konkrete Anhaltspunkte dafür legt die Kläge- rin keine dar. Vielmehr ergibt sich gar aus der von ihr vorgelegten E-Mail von BL._____ (act. 41/105 S. 2), dass die Linie nicht weitergeführt worden sei. Dass daneben weitere Produkte bestellt worden wären, kann der E-Mail nicht entnom- men werden. Hinzu kommt, dass BL._____ der Klägerin weitere Informationen an- geboten hat, diese aber offenbar nicht auf das Angebot eingegangen ist. Eigenen Mutmassungen kommt jedoch nicht derselbe Stellenwert wie von Dritten erlangten Informationen zu. Die von der Klägerin beantragten Editionen stellen unter diesen Umständen einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Sie sind entsprechend nicht zuzulassen. Ohnehin ist in Bezug auf die Vertragsverletzung irrelevant, ob die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und K._____ auf eine einmalige Liefe- rung oder ein andauerndes Lizenzverhältnis abgezielt hat. Beides stellt eine Ver- tragsverletzung dar.
E. 5.1.3.4 Auftritt von AQ._____ in einem Werbevideo Die Mitwirkung von AQ._____ in einem Werbevideo von G._____ SpA wird nicht bestritten (act. 40 Rz. 188; act. 143 Rz. 136). Umstritten ist einzig, ob mit die- ser Mitwirkung die Lizenzverträge 2013 verletzt worden sind. Die Lizenzverträge 2013 regeln die Herstellung und den Vertrieb der Vertrags- produkte. Die Mitwirkung bei einem Werbevideo fällt weder unter die eine noch un- ter die andere Kategorie. Entgegen der Klägerin (act. 166 Rz. 385) kann entspre- chend nicht von einer offensichtlichen Vertragsverletzung ausgegangen werden. Vielmehr wäre es an ihr, konkret darzulegen, weshalb dieses Verhalten eine Ver- letzung der Verträge darstellen soll. Der pauschale Hinweis auf die mögliche An-
- 142 - werbung von Private Label Kunden oder einen Zusammenhang zum Vertrieb der K._____-Produkte kann dafür nicht ausreichen, stellt dies doch keine Lizenzertei- lung für die Herstellung oder den Vertrieb dar. Immerhin hält die Klägerin korrekt fest, dass eine allfällige Verletzung des Konkurrenzverbots aus der Rahmenverein- barung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und gegenüber der Schwestergesellschaft der Beklagten geltend gemacht werden müsste (act. 40 Rz. 190). Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen geltend machen will, dass das Werbevideo einen Beweis für eine intensivere Zusammenarbeit zwischen der Be- klagten und G._____ SpA darstellt, welcher die von ihr beantragte Edition rechtfer- tigen würde (sinngemäss act. 166 Rz. 385), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Argumentation der Klägerin macht es offensichtlich, dass es sich hierbei um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde. Sie mutmasst einzig, dass AQ._____ seine Aussagen ohne eine entsprechende Zusammenarbeit gar nicht hätte machen können. Dabei blendet sie aus, dass mit den Projekten AE._____ und K._____ durchaus eine Zusammenarbeit belegt ist, welche den er- forderlichen Einblick gewähren könnte. Auch legt die Klägerin nicht klar dar, was sie mit den offerierten Beweismitteln beweisen möchte, geht es um das Werbevideo an sich oder allenfalls um weitere Vertragsverletzungen. Die Beweisabnahme kann entsprechend unterbleiben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Schadenersatzanspruch ohnehin nicht substantiiert vorgebracht wurde. Wie die Beklagte zu Recht festhält, ist ein Schaden der Klägerin nicht ersichtlich (act. 143 Rz. 136). Einen solchen macht sie auch selbst nicht geltend und beantragt pauschal die Abschöpfung des Verletzergewinns (act. 166 Rz. 385 am Ende). Grundsätzlich sieht das Gesetz bei Verletzungen des Markenrechts die Herausgabe eines Gewinns nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag vor (Art. 55 Abs. 2 MSchG). Die Klägerin un- terlässt es aber, diesbezüglich die Voraussetzungen (Geschäftsanmassung, Bös- gläubigkeit, Verletzergewinn und Kausalzusammenhang; STAUB, a.a.O., N 111 zu Art. 44 MSchG), welche auch im Anwendungsbereich des MSchG erfüllt sein müs- sen (FRICK, a.a.O., N 68 zu Art. 55 MSchG) näher darzulegen. Ein Schadenersatz-
- 143 - anspruch entfällt aber auch, weil die Ansprüche gemäss Art. 55 MSchG vom Li- zenznehmer gegenüber dem Markeninhaber selbst nicht durchgesetzt werden kön- nen. Dieser ist auf seine vertraglichen Ansprüche beschränkt (FRICK, a.a.O., N 140 zu Art. 55 MSchG; STAUB, a.a.O., N 25 zu Art. 55 MSchG). Entsprechend hat die Klägerin auch aus diesem Grund keinen Anspruch auf die von ihr geltend gemachte Abschöpfung des Gewinns.
E. 5.1.3.5 Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Zusammenarbeit zwischen der Be- klagten und G._____ SpA teilweise in Verletzung der Lizenzverträge 2013 erfolgt ist. So stellte die Vergabe einer Lizenz an die G1._____ s.p.a. für die Produktion für K._____ einen Verstoss gegen die vereinbarte Exklusivität der Klägerin in Eur- opa dar. Dagegen durfte die Beklagte die Produktion für den AE._____ in Singapur durch G._____ SpA ausführen lassen, nachdem die Klägerin die Lieferung zu den erwarteten Konditionen abgelehnt hatte. Inwiefern die Mitwirkung von AQ._____ an einem Werbevideo von G._____ SpA eine Verletzung der Lizenzverträge 2013 dar- stellen soll, kann die Klägerin ebenfalls nicht beweisen.
E. 5.1.4 Produktion in der Türkei
E. 5.1.4.1 Parteidarstellungen Die Klägerin behauptet zudem eine Verletzung der Lizenzverträge 2013 durch die Produktion in der Türkei. Entsprechende Produkte habe eine Mitarbeiterin der Klägerin in BM._____ [Stadt], China, gekauft. Dabei habe es sich nicht um Raub- kopien gehandelt sondern um Produkte die unter Lizenz von der AD._____ und M._____.A.S. in der Türkei hergestellt worden seien. Die Produkte würden sich äusserlich stark gleichen (act. 40 Rz. 203 ff.). Anhaltspunkte für eine Produktion in der Türkei habe der Geschäftsführer erstmals am 11. April 2016 erhalten, Beweise seien damals keine vorgelegen. Die nun vorgefundenen Produkte in China würden beweisen, dass mehrere Lizenzen für das gesamte Bekleidungssortiment der Klä- gerin vergeben worden seien (act. 40 Rz. 207 ff.).
- 144 - Replicando bringt die Klägerin vor, sie sei von einer Lieferexklusivität in China ausgegangen. Sie sei die Produzentin für die von AF._____ in China vertriebenen Vertragsprodukte gewesen. Deshalb habe sie auch explizit die Kosten des Vetrags- IP für China übernommen. Der Distributionsvertrag sei bis anhin nicht gekündigt worden und die Klägerin habe die Kündigung gegenüber AF._____ erst aufgrund eines Schiedsverfahrens im Jahr 2018 zur Kenntnis genommen. Sie sei als Produ- zentin für die Produkte bestimmt worden und weil die Produkte nur aus Europa hätten stammen dürfen, sei sie berechtigterweise von ihrer Exklusivität ausgegan- gen. Der hohe Umsatz im Jahr 2012 sei in den Folgejahren stark eingebrochen. Wie die Klägerin im Sommer 2019 erfahren habe, habe die Beklagte bereits 2014 neue Hersteller für die in China vertriebenen Vertragsprodukte gesucht. Davon habe die Klägerin nichts gewusst. Im Dezember 2016 habe die Klägerin erste in der Türkei produzierten Produkte auf dem chinesischen Markt gefunden. Diese würden von drei Herstellern, AD._____, M._____ A.S. und BN._____, stammen. Welche Produkte von welchen Lizenzverträgen umfasst seien, sei nicht konkret nachvollziehbar. Jedenfalls handle es sich um Produkte, die im exklusiven Ver- tragsgebiet produziert und ins exklusive Vertragsgebiet (gestützt auf den Distribu- tionsvertrag) ausgeliefert würden. Aus dem Massnahmenverfahren sei der Klägerin zudem bekannt, dass die Beklagte bei M._____ A.S. auch Aufträge für den Vertrieb ausserhalb des Vertragsgebietes herstellen lasse (act. 166 Rz. 446 ff.) Gemäss der Beklagten ist zutreffend, dass sie mit M._____ A.S und AD._____ Lizenzverträge für die Produktion von C._____ Produkten für China, Macao und Hong Kong abgeschlossen habe. Die beiden Produzenten seien in der Türkei an- sässig. Die Türkei gehöre wie China, Hong Kong und Macao nicht zum Vertrags- gebiet. Anzufügen sei lediglich, dass entgegen der Behauptung der Klägerin das Distributor Agreement per Ende 2015 gekündigt worden sei. Ausserdem enthalte dieses eine Schiedsklausel, weshalb das Handelsgericht für die Beurteilung allfäl- liger Verletzungen dieses Vertrages nicht zuständig wäre (act. 143 Rz. 150 ff.). Die Vergabe weiterer Lizenzen bestreitet die Beklagte, insbesondere handle es sich bei BN._____ um einen Teil der M._____ Gruppe, die vom Lizenzvertrag mitumfasst sei (act. 178 Rz. 146 ff.).
- 145 -
E. 5.1.4.2 Verletzung der Lizenzverträge 2013 Unbestritten ist, dass die Beklagte den in der Türkei ansässigen Produzenten AD._____ (fortan AD._____) und M._____ A.S. (fortan M._____ A.S) Produktions- lizenzen erteilt hat. Wie gezeigt (vorne E. 3.2.3.5) ergibt die Auslegung der Lizenz- verträge 2013, dass die Türkei nicht zum Vertragsgebiet zählt. Die Lizenzvergabe an in der Türkei ansässige Produzenten war demnach zulässig und stellt keine Ver- tragsverletzung dar. Die von den türkischen Herstellern produzierte Ware wurde in der Folge in China, also unbestrittenermassen ausserhalb des Vertragsgebiets, vertrieben, sodass auch diesbezüglich keine Verletzung der Lizenzverträge 2013 vorliegt.
E. 5.1.4.3 Verletzung des Distributorship Agreement AF._____ Die Klägerin macht jedoch geltend, dass sie aufgrund des «Distributorship Agreement» zwischen den Parteien sowie der AF._____, Ltd. in BO._____ [Stadt], China, vom 18. Juni 2010 von einer Lieferexklusivität in China ausgegangen sei (act. 166 Rz. 446 ff.). Im DA AF._____ ist die Klägerin als Produzentin vorgesehen (act. 41/149 Ziff. 5.2), wobei sie ihre Exklusivität - soweit ersichtlich - nicht direkt aus dieser Klausel sondern vielmehr aus dem Umstand ableitet, dass die Produkte in Europa hergestellt werden müssen (act. 41/149 Ziff. 5.1) und sie gestützt auf die Lizenzverträge 2013 in Europa Exklusivität geniesst. Diese Auslegung würde aber bedingen, dass die Klägerin einen Exklusivitätsanspruch für die Türkei aus den Li- zenzverträgen 2013 ableiten kann, was gerade nicht der Fall ist. Daraus kann folg- lich auch kein indirekter Anspruch auf Belieferung der AF._____ abgeleitet werden. Will die Klägerin einen eigenen Anspruch aus dem DA AF._____ ableiten - was aufgrund ihrer Darstellung nicht abschliessend klar ist -, ist der Beklagten hin- sichtlich der fehlenden Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich zu- zustimmen. Das DA AF._____ enthält eine Schiedsgerichtsklausel, mit welcher die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Warenvereins der Hamburger Börse verein- bart wurde (act. 41/149 Ziff. 35.4-6). An diese Schiedsvereinbarung ist auch die Klägerin gebunden, soweit sie sich (direkt) auf den Vertrag stützt, zumal sie keine Gründe vorbringt, weshalb die Klausel für sie nicht verbindlich wäre. Insbesondere
- 146 - kann der Beklagten kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie in einem Verfahren zwischen ihr und der AF._____ die fehlende Parteieigen- schaft der Klägerin geltend machte (act. 179/5 S. 6) und sich vorliegend dennoch für die Überprüfung des Vertrages auf die Schiedsklausel stützt (act. 143 Rz. 153). Diese Standpunkte schliessen sich nicht aus. Inhaltlich ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, gestützt auf welche Klau- sel des DA AF._____ sich ein Anspruch der Klägerin stützen soll. Die einschlägigen Bestimmungen sehen einerseits vor, dass der Produzent - also die Klägerin - ga- rantiert, dass die von ihm gelieferten Produkte in Europa hergestellt werden (act. 41/149 Ziff. 5.2) und andererseits dass sich der Distributor - die AF._____ - sich einverstanden erklärt, die Produkte beim Prinzipal oder beim Produzenten zu beziehen (act. 41/149 Ziff. 5.3). Von einem exklusiven Recht der Klägerin, die AF._____ zu beliefern ist aber zumindest dem Wortlaut nach nicht die Rede. Zu diesem Schluss ist auch das (wohl für die Auslegung zuständige) Schiedsgericht des Warenvereins der Hamburger Börse gekommen, welches festgehalten hat, dass die Klägerin aus dem Vertrag keinerlei Rechte ableiten könne (act. 179/5 E. 2.2.6). Daran vermag auch die Vertragsergänzung vom 10. Januar 2011 nichts zu ändern. Darin wurde lediglich vereinbart, dass die Bestellungsabwicklung fortan direkt über die Klägerin ablaufen soll. Eine Änderung des ursprünglichen Vertrags erfolgte dagegen nicht (act. 41/149 S. 13). Im Übrigen wäre fraglich, ob überhaupt ein Anspruch gegenüber der Beklagten vorliegen würde, oder sich dieser nicht viel- mehr gegen die AF._____ richten würde, welche sich zum Bezug der Produkte bei der Beklagten oder deren Produzenten verpflichtet hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das DA AF._____ per Ende 2015 gültig gekündigt worden ist (act. 143 Rz. 153; act. 144/22; act. 179/5 S. 10 ff.). Ab dem 1. Januar 2016 können folglich auch aus diesem Grund keine Rechte aus dieser Vereinbarung mehr abgeleitet werden.
E. 5.1.4.4 Tragung Immaterialgüterrechtskosten Sodann ist zu wiederholen, dass die Klägerin weder aus der Bezahlung von Kosten für die Registrierung von Immaterialgüterrechten für die Türkei oder China
- 147 - (vorne E. 3.2.3.3.2) noch aus der (gegebenenfalls) anderen Interpretation des Be- griffs «Europa» im DA AF._____ (vorne E. 3.2.3.4.8) etwas zu ihren Gunsten ab- leiten kann.
E. 5.1.4.5 Rückübertragung der Lizenzen Bezüglich der behaupteten Zusicherung zur Rückübertragung der Lizenz ist auf die Ausführungen zum Sachverhaltskomplex F._____ (vorn E. 5.1.2.3.3) zu verweisen. Jedenfalls ist den von der Klägerin vorgebrachten Beweismitteln kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beklagte die Rückübertragung von zuläs- sigerweise erteilten Lizenzen zugesichert hätte.
E. 5.1.4.6 Weitere Aufträge an türkische Hersteller Schliesslich macht die Klägerin pauschal geltend, es müsse weitere Verträge und Lieferungen türkischer Hersteller geben (act. 166 Rz. 464). Dies schliesst sie aus Ausführungen der Beklagten im Massnahmenverfahren. Ob es sich dabei um genügend konkrete Darstellungen handelt, um eine Edition zu rechtfertigen - was jedenfalls bezüglich Sachverhalten, die über die in act. 10 Rz. 133 geschilderten hinausgehen, ausgeschlossen werden kann - kann offen bleiben. Da die Klägerin für die Produktion in der Türkei keine Exklusivität genoss (vorne E. 3.2.3.5), ist auch die Vergabe zusätzlicher Lizenzen durch die Beklagte nicht zu bemängeln. Die Edi- tionsbegehren sind entsprechend abzuweisen.
E. 5.1.4.7 Fazit Zusammenfassend gelingt es der Klägerin nicht rechtsgenügend darzutun und zu beweisen, dass die Beklagte mit der Lizenzerteilung an die AD._____ und die M._____ A.S. die Lizenzverträge 2013 verletzt hätte. Für die Beurteilung eines Exklusivitätsanspruchs gegenüber der Beklagten aus dem DA AF._____ ist das Handelsgericht des Kantons Zürich nicht zuständig. Ein solcher ist aber ebenfalls nicht ersichtlich. Mangels Vertragsverletzung besteht auch diesbezüglich kein Schadenersatzanspruch der Klägerin.
- 148 -
E. 5.1.5 AG._____
E. 5.1.5.1 Parteidarstellungen Die Klägerin macht geltend, dass AP._____ auch die Vertragsbeziehung zu AG._____ aufgebaut habe. Am 15. Juli 2013 habe er AQ._____ und AR._____ auf das Potential von AG._____ hingewiesen. Die Zusammenarbeit habe sofort begon- nen und von 2014 bis 2016 habe AG._____ regelmässig Bestellungen für Private Label Produkte bei der Klägerin aufgegeben. Ab 2017 habe sie plötzlich keine Um- sätze mehr mit AG._____ erzielt. Am 28. November 2017 habe die Klägerin zufällig auf der Homepage des BP._____ eine nicht von ihr hergestellte C._____ AG._____ Socke entdeckt. Diese sei trotz Konkurrenzverbot von der B2._____ AG für AH._____ entworfen worden. Gleichentags habe sie im AG._____ Store in Zürich viele andere mit Vertrags-IP hergestellte Socken entdeckt. Dabei habe es sich nicht um von der Klägerin hergestellte Produkte gehandelt. Die Beklagte habe einge- standen, F._____ zumindest 2017 und 2018 eine Lizenz zur Herstellung von Pro- dukten für AG._____ erteilt zu haben. Aufgrund des Bestellungseinbruchs sei da- von auszugehen, dass die vertragswidrige Tätigkeit bereits im Herbst 2016 begon- nen habe. Die Zusammenarbeit sei auch nach Beendigung der Lizenzverträge wei- tergeführt worden. Die Erstellung des Designs durch die B2._____ AG habe die Klägerin bezahlt; auch deshalb sei die Lizenzvergabe unzulässig gewesen (act. 166 Rz. 488 ff.). AG._____ habe die Klägerin im August 2016 darüber infor- miert, dass sie nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten wolle. Auf Hinweis der Exklu- sivität der Klägerin, hätten die Verantwortlichen von AG._____ erwidert, dass sie diesbezüglich keine Informationen hätten. Dass sie weiterhin mit der Beklagten und der B2._____ AG zusammenarbeiten würden, hätten sie mit keinem Wort erwähnt. Angebliche Probleme in der Anfangsphase seien längst behoben gewesen und hät- ten kein Ausmass erreicht, welches eine weitere Zusammenarbeit verunmöglicht hätte. Im Nachhinein müsse angenommen werden, dass die Beklagte bereits im September 2016 mit F._____ einen neuen Lizenzvertrag betreffend AG._____ ab- geschlossen habe. Erst nach Abschluss des Vertrages habe sich AQ._____ an die Klägerin gewendet und darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte auf Ziff. 3.2 der Lizenzverträge 2013 berufen könne. Effektiv darauf berufen habe sich die Beklagte
- 149 - aber nie. Die Qualitätsfragen seien besprochen und AG._____ beiläufig erwähnt worden. Sicherheitshalber habe die Klägerin festgehalten, dass die anderweitige Auftragsvergabe nicht zulässig sei (act. 166 Rz. 496 ff.). Die Vergabe einer Produk- tionslizenz innerhalb des exklusiven Vertragsgebiets sei vertraglich jedenfalls ver- boten gewesen. Selbst bei Qualitätsproblemen wäre dies nur für spezifische Ein- zelaufträge möglich gewesen. Eine Unmöglichkeit sei nie geltend gemacht worden (act. 166 Rz. 509 ff.). Die Beklagte bringt dagegen vor, AG._____ sei mit der Qualität der von der Klägerin hergestellten Produkte nicht zufrieden gewesen, weshalb AG._____ nach rund einem Jahr - die Zusammenarbeit habe 2014 begonnen - entschlossen habe, die Zusammenarbeit nach der Herbst/Winter Kollektion 2016/2017 zu stoppen. An- gesichts der langen Vorlaufzeiten sei ein Herstellerwechsel nicht früher möglich ge- wesen. Dies ergebe sich aus dem E-Mail-Verkehr im Januar und Februar 2015, woraufhin die Beklagte den Kontakt zu F._____ hergestellt habe, welche direkt mit AG._____ über Bedingungen und Preise verhandelt habe. Ein Lizenzvertrag sei nicht abgeschlossen worden, man habe sich lediglich über die Lizenzgebühren ge- einigt. Die Lizenzvergabe ab der F/S Kollektion 2017 sei unbestritten (act. 178 Rz. 162). Bei den AG._____ Produkten handle es sich um Private Label Produkte. Gestützt auf Ziff. 3.2 Abs. 3 der Lizenzverträge 2013 sei es der Beklagten erlaubt gewesen, AG._____ die Herstellung der Produkte bei F._____ zu erlauben, zumal diese sich aufgrund der schlechten Leistungen geweigert habe, weiter mit der Klä- gerin zusammenzuarbeiten. BQ._____ habe nicht nur eine andere Produktionsop- tion sondern auch die Produktion bei F._____ verlangt. Die Klägerin hätte entspre- chend die Produkte für AG._____ ab der Kollektion F&S 2017 ohnehin nicht mehr produzieren können (act. 178 Rz. 364 ff.).
E. 5.1.5.2 Lizenzvergabe durch die Beklagte Unbestritten ist auch in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte mit F._____ einen anderen Hersteller beigezogen hat (act. 178 Rz. 168). Ebenfalls un- bestritten ist, dass der Sachverhalt die zeitliche Geltung und das Vertragsgebiet der Lizenzverträge 2013 betrifft. Strittig ist wiederum, ob dieser Beizug eine Verletzung der Lizenzverträge 2013 darstellt.
- 150 - Die Beklagte macht geltend, sie habe mit F._____ keinen Lizenzvertrag ab- geschlossen und sich lediglich über die Lizenzgebühren geeinigt (act. 178 Rz. 168). Soweit sie damit geltend machen will, dass deshalb eine Vertragsverlet- zung ausgeschlossen sei, kann der Beklagten nicht gefolgt werden. In welcher Form Dritten die Rechte eingeräumt werden, ist nicht relevant. Fakt ist, dass die Beklagte F._____ die Erlaubnis für die Produktion (und den Verkauf an AG._____) von Vertragsprodukten erteilt hat. Unabhängig davon, in welcher Form dies erfolgt ist, handelt es sich dabei um eine Lizenz - was sich auch darin zeigt, dass mit F._____ Lizenzgebühren vereinbart worden sind.
E. 5.1.5.3 Zulässigkeit der Lizenzvergabe Die Beklagte beruft sich auf eine Ausnahmebestimmung (Ziff. 3.2 Abs. 3) in den Lizenzverträgen 2013. Demnach sei sie berechtigt gewesen, die Herstellung bei F._____ zu erlauben, weil AG._____ sich aufgrund der schlechten Leistung der Klägerin geweigert habe, weiterhin mit dieser zusammenzuarbeiten. Aufgrund die- ser Weigerung sei es der Klägerin nicht mehr möglich gewesen, die Aufträge zu erfüllen (act. 178 Rz. 368). Die von der Beklagten angerufene Ausnahmebestim- mung ist vorliegend nicht anwendbar. Sie beruft sich auf die Klausel, wonach spe- zifische Einzelaufträge an Dritte (auch im Vertragsgebiet) vergeben werden dürfen, wenn die Klägerin diese nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen könnte (act. 41/13+14 Ziff. 3.2. Abs. 3; vgl. auch vorne E. Error! Reference source not found.). Die Be- klagte macht aber nicht einmal selbst geltend, dass es sich um spezifische Ein- zelaufträge gehandelt hätte. Vielmehr hat sie AG._____ ab der Frühling/Sommer Kollektion 2017 generell an F._____ verwiesen (act. 178 Rz. 170). Dabei hält sie gar fest, dass AG._____ direkt mit F._____ über die Bedingungen und Preise ver- handelt habe (act. 178 Rz. 168). Wie unter diesen Umständen von Einzelaufträgen die Rede sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte setzt sich aber ohnehin nicht mit diesem Kriterium auseinander, obwohl die Klägerin dies in ihrer Replik ausdrü- cklich vorbrachte (act. 166 Rz. 509 f.; act. 178 Rz. 369 ff.). Die Beklagte betont den Zweck der Bestimmung, welcher sicherstellen sollte, dass Kunden immer beliefert werden können, auch wenn die Klägerin dazu einmal nicht in der Lage sein sollte (act. 178 Rz. 370). Auch aus diesem Zweck - wobei
- 151 - offen gelassen werden kann, ob dies tatsächlich der Parteivereinbarung entspricht
- kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. So ging es selbst nach ihrer Darstellung darum, dass ein konkreter Auftrag vorhanden sein müsste, den die Klä- gerin nicht erfüllen kann, was es zu verhindern gilt. Sie macht aber selbst nicht geltend, dass es sich jeweils um Einzelaufträge gehandelt hätte, welche der F._____ abgegeben worden wären. Ohnehin können die Ausnahmebestimmungen zur Exklusivitätsklausel nicht isoliert ausgelegt werden (vgl. dazu auch vorne E. Error! Reference source not found.). Die Parteien haben zwei Ausnahmen von der Exklusivität vorgesehen. Beide dienen dazu, allfällige unzufriedene Kunden zu halten. Dabei haben sie die Situation, dass die Klägerin nicht in der Lage sein könnte, die Qualitätsansprüche eines Abnehmers zu liefern - also genau jenen Sachverhalt, welchen die Beklagte bezüglich AG._____ geltend macht - antizipiert (act. 41/13+14 Ziff. 3.2 Abs. 2 lit. b). Qualitätsprobleme hätten der Beklagten er- laubt, den betroffenen Abnehmer generell an einen anderen Hersteller zu verwei- sen. Jedoch wäre sie nach Ziff. 3.2 Abs. 2 der Lizenzverträge 2013 auf Produzen- ten beschränkt gewesen, die ausserhalb des Vertragsgebiets ansässig sind. Diese explizite Ausnahmeregelung lässt wenig Spielraum für eine Anwendung von Ziff. 3.2 Abs. 3 offen. Umso mehr wäre es an der Beklagten gewesen, substantiiert zu begründen, weshalb der konkrete Sachverhalt unter jene Bestimmung zu fassen wäre. Die Beklagte kann folglich die Lizenzvergabe an F._____ nicht mit den Aus- nahmebestimmungen von Ziff. 3.2 Abs. 2 und 3 der Lizenzverträge 2013 rechtfer- tigen. Daran vermag auch die E-Mail von BQ._____ vom 29. Januar 2015 (act. 117/19) nichts ändern. BQ._____ hat gegenüber AQ._____ klar signalisiert, dass er die Klägerin nicht mehr als Produzentin akzeptieren wird. Er hat auch die Forderung gestellt, dass F._____ die Produktion übernimmt oder das Projekt kom- plett gestoppt würde. Diese Forderung eines Kunden kann aber die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht ändern. Es wäre an der Beklagten ge- wesen, die Interessen ihrer beiden (Vertrags-)Partner so zu koordinieren, dass eine Lösung ohne Verletzung bestehender Verträge möglich gewesen wäre. Dass sie dies auch nur versucht hätte, macht die Beklagte nicht geltend und ergibt sich auch aus den Akten nicht. Vorgelegt wurde eine E-Mail von AR._____ an AP._____ vom
- 152 -
13. Februar 2015 in welcher festgehalten wird, dass BQ._____ sehr enttäuscht sei und nicht weitermachen wolle (act. 117/20). Über die konkreten Forderungen von BQ._____ bzw. AG._____ wurde die Klägerin dagegen nicht informiert. Im darauf folgenden E-Mail-Verkehr zwischen AR._____ und AP._____ wurde seitens der Beklagten sodann ausdrücklich festgehalten: «Wir stoppen jetzt erstmal gar nichts» (act. 167/363). Dieselbe Rückmeldung - also dass das Programm bis Sommer 2016 weitergeführt wird - erging auch von BQ._____ an BR._____ von der Klägerin (act. 167/364). Ob die Klägerin die Qualitätsproblematik damit als erledigt ansehen durfte, kann offen bleiben. Jedenfalls kann aus der gegenseitige Kommunikation keine Einigung abgeleitet werden, dass die Produkte neu bei F._____ (oder einem anderen Hersteller im Vertragsgebiet) hergestellt werden dürfen. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beklagte mit der Vergabe einer Produktionslizenz an die F._____ für die Herstellung der AG._____- Produkte die Lizenzverträge 2013 verletzt hat.
E. 5.1.5.4 Qualifikation der Produkte Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei den AG._____- Produkten um Private Label Produkte handelte (act. 178 Rz. 364 ff.). Nachdem die Klägerin in ihrer Replik selbst von Private Label gesprochen hat (act. 166 Rz. 489), hält sie in ihrer Widerklageduplik bzw. Stellungnahme zur Duplik fest, dass die De- finition von Private Label Produkten gemäss Vertrag explizit enthalte, dass jene mit anderen Marken als den Vertragsmarken versehen würden, auf den AG._____- Produkte dagegen auch Vertragsmarken angebracht worden seien (act. 204 Rz. 653). Ob die Beklagte damit - im Widerspruch zu ihrer Darstellung in der Replik
- die Qualifikation als Private Label Produkte bestreiten will, wird nicht klar, zumal sie bei der Berechnung der Deckungsbeitragsmargen die für die Private Label Pro- dukte anwendbaren Lizenzgebühren verwendet (act. 204 Rz. 70 S. 35). Jedenfalls kann diesem Standpunkt ohnehin nicht gefolgt werden. Die Lizenz- verträge 2013 definieren die Private Label Produkte als Vertragsprodukte die auf Bestellung von Dritten speziell entworfen und entwickelt und im Hinblick auf den Verkauf über die Absatzkanäle dieser Dritten mit anderen Marken als den Vertrags-
- 153 - marken versehen werden (act. 41/13+14 Ziff. 1 Abs. 1 lit. b). Entgegen der Klägerin kann aus dieser Formulierung nicht abgeleitet werden, dass lediglich dann Private Label Produkte vorliegen, wenn keinerlei Marken der Beklagten auf den Produkten zu finden sind. Das Handelsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 29. Mai 2018 ausführlich mit der Auslegung dieser Vertragsbestimmung befasst (act. 137 E. 4.6 ff.). Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass es sich bei einer untergeord- nete Verwendung von Vertragsmarken nebst der Markenbezeichnung des Dritten um Private Label Produkte handeln kann. Diese zeichnen sich - nebst der haupt- sächlichen Bezeichnung mit den Drittmarken - dadurch aus, dass sie spezifisch für diesen Abnehmer hergestellt und über dessen eigene Absatzkanäle vertrieben wer- den (act. 137 E. 4.10.1). Nachdem sich die Parteien in der Hauptsache nicht (mehr) explizit zu dieser Vertragsauslegung geäussert haben und insbesondere auch keine Beweismittel für den Beweis eines anderen Vertragsverständnisses genannt wurden, gibt es keine Veranlassung, von der im Beschluss vom 29. Mai 2018 be- reits vorgenommenen Vertragsauslegung abzuweichen und es kann auf die dorti- gen Ausführungen verwiesen werden (act. 137 E. 4.6 ff.). Die AG._____ Produkte sind äusserlich einzig mit dem AG._____ Logo ge- kennzeichnet. An der Innenseite des Sockenbundes findet sich jeweils die Kenn- zeichnung B._____ (act. 99/53-57). Nach dem Gesagten handelt es sich bei den AG._____ Produkten demnach um Private Label Produkte. Mit dem Addendum vom 14. September 2017 wurden die Lizenzverträge 2013 verlängert (act. 144/9). Diese Verlängerung betraf allerdings in erster Linie die Markenprodukte, während die Exklusivität für die Private Label Produkte nach übereinstimmender Darstellung nicht verlängert wurde und entsprechend per Ende Februar 2018 dahingefallen ist (act. 143 Rz. 34; act. 166 Rz. 15). Entsprechend liegt nur bis zu diesem Zeitpunkt eine Vertragsverletzung vor.
E. 5.1.5.5 Fazit Insgesamt erhellt aus dem Gesagten, dass die Beklagte mit der Lizenzver- gabe an F._____ für die Produktion für AG._____ gegen die Lizenzverträge 2013
- 154 - verstossen hat. Diese Vertragsverletzung dauerte bis zur Beendigung der klägeri- schen Exklusivlizenz für Private Label Produkte per Ende Februar 2018 an.
E. 5.1.6 L._____ S.p.A.
E. 5.1.6.1 Parteidarstellungen 5.1.6.1.1. Klägerin Weitere Vertragsverletzungen sieht die Klägerin in der Zusammenarbeit der Beklagten mit der L._____ SpA. Die Beklagte habe geplant, den Auftrag für eine C._____ BS._____ Kollektion für den amerikanischen Markt an die italienische Ge- sellschaft zu vergeben. Erst eine Abmahnung habe BS._____ bzw. die Beklagte dazu gebracht, die Produkte mit der Klägerin zu produzieren und entwickeln. Dabei sei bereits die erfolgte Herstellung von Prototypen eine Verletzung der Lizenzver- träge (act. 40 Rz. 260 ff.). In der Replik ergänzt die Klägerin, die Beklagte bzw. Unternehmen der B._____ Gruppe hätten der Laufzeit der Lizenzverträge begonnen, mit L._____ S.p.A. die Exklusivität der Klägerin systematisch zu untergraben. Gemeinsam hät- ten L._____, S.p.A. die Beklagte und B2._____ AG eine C._____ BS._____ Kol- lektion entwickelt. Dass keine Lizenz erteilt worden sei, sei nicht glaubhaft, da ein Unternehmen wie L._____ S.p.A. ansonsten kein Interesse an einer Zusammena- rbeit habe. Die für die Schadensberechnung erforderlichen Unterlagen seien zu edieren. Insbesondere seien der Klägerin aber Anwaltskosten zur Verhinderung der Lizenzerteilung angefallen (act. 166 Rz. 532 f.). Weiter habe AR._____ am 25. Juli 2017 in einer E-Mail-Kampagne ein C._____ Shirt zum Einführungspreis angebo- ten, mit Auslieferung im Oktober 2017, also während der laufenden Exklusivität. Diese Shirts hätten nicht von der Klägerin produziert werden sollen. Dagegen sei die Klägerin gerichtlich vorgegangen und das Handelsgericht habe den Vertrieb mit Verfügung vom 31. Juli 2017 (Verfahren HE170290) untersagt (act. 166 Rz. 534 ff.). Sodann ergebe sich die frühzeitige Lizenzvergabe an L._____ S.p.A. aus der vertragswidrigen Abgabe von Produkten an BT._____. Die Klägerin habe für die Ausrüstung des BT._____ Teams für die Saison 2018/2019 eine Offerte er-
- 155 - stellt. Die Beklagte habe sich entschieden, die Produkte nicht bei der Klägerin zu beziehen. Die kurzfristige Offertanfrage deute darauf hin, dass die Beklagte dies bereits länger geplant habe. Auf Nachfrage habe die Beklagte sodann ausgeführt, dass alle am Abgabetag abgegebenen Produkte von der Klägerin produziert und von Dritten eingekauft worden seien. Dies sei in den erforderlichen Mengen schlicht unmöglich (act. 166 Rz. 540 ff.). Ausserdem sei die Abgabe von Produkten an Ver- kaufsevents vertragswidrig, zumal im Addendum klar vereinbart worden sei, dass vor dem 1. Februar 2019 keine Markenprodukte geliefert werden dürfen. Dennoch habe die Beklagte im Rahmen einer Tour durch Italien ein «Gadget» abgegeben (act. 166 Rz. 544 ff.). Schliesslich habe BU._____ öffentlich vor dem 1. Februar 2019 mit der … Edition 4.0 posiert und dafür Werbung gemacht. Das Management von Frau BU._____ habe geltend gemacht, dass das Foto anlässlich eines Shoo- tings für C._____ am 24. Dezember 2018 entstanden sei und die Bekleidungsstü- cke zurückgegeben worden seien. Dies sei unglaubwürdig, vielmehr sei davon aus- zugehen, dass BU._____ als Markenbotschafterin die Kleidungsstücke zur Verfü- gung gestellt erhalten habe (act. 166 Rz. 550 ff.). 5.1.6.1.2. Beklagte Die Beklagte bestätigt auch die Zusammenarbeit mit der L._____ SpA betref- fend der Entwicklung einer Kollektion für BS._____ für den europäischen Markt. Eine Herstellungs- und/oder Vertriebslizenz sei L._____ S.p.A. nie erteilt worden. Weitergehende Ausführungen würden sich auch deshalb erübrigen, weil schliess- lich die Klägerin die Produkte für BS._____ hergestellt habe. L._____ S.p.A. habe bis Juni 2019 keine Produkte für BS._____ produziert. Es habe auch keine Pläne gegeben für eine Produktion und/oder den Vertrieb im Vertragsgebiet. Es sei beab- sichtigt gewesen, entsprechende Produkte in Asien oder den USA herzustellen und zu vertreiben und erst nach Beendigung der Lizenzverträge möglicherweise auch in Europa. Entgegen der Behauptungen der Klägerin sei ein allfälliges Entgelt wel- ches L._____ S.p.A. für die Entwicklungsarbeit bezahlt worden wäre, kein ersatz- fähiger Schaden der Klägerin. Diese Kosten wären bei der Klägerin angefallen und sie hätte diese im Rahmen des Auftrag amortisieren müssen (act. 143 Rz. 154 ff.; act. 178 Rz. 178 ff.).
- 156 - Die Beklagte habe L._____ S.p.A. auch keine Lizenz für die BV._____ Pro- dukte erteilt. Die Aktion sei zwar von der B2._____ AG angekündigt worden, aber aufgrund des Entscheids des Einzelgerichts vor deren Realisierung gestoppt wor- den (act. 178 Rz. 183). Die Beklagte stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass BT._____ bzw. den Athleten nebst von der Klägerin hergestellten Produkten nur unmarkierte Ware abgegeben worden sei. Auf diese Lösung habe die Beklagte auf- grund der Preisforderungen der Klägerin ausweichen müssen. Sie habe dies der Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2018 mitgeteilt. Die Klägerin habe in der Folge explizit bestätigt, gegen eine solche Lösung keine Einwände zu haben. Darüber hinaus sei mit BT._____ abgesprochen worden, dass teilweise Lagerprodukte ab- gegeben würden. Über die abgegebenen Produkte habe sie die Klägerin bereits im Oktober 2018 detailliert informiert. Die markierten Produkte seien auf dem freien Markt eingekauft worden, konkret über einen niederländischen Händler, welcher die Produkte direkt bei der Klägerin bestellt habe. Dies belege dass an BT._____ keine Produkte abgegeben worden seien, zu deren Herstellung oder Abgabe die Gesellschaften der B._____ Gruppe nicht berechtigt gewesen wären. Entgegen der Klägerin seien auch keine Schals oder Neckwarmer abgegeben worden (act. 178 Rz. 186 ff.). Ebenso hält die Beklagte fest, dass an den Events der «C._____ 4.0 Tour» keine Produkte abgegeben worden seien. Es seien lediglich Gutscheine ver- teilt worden, mit welchen Kunden ein «Gadget» haben bestellen können. Dass sie bzw. die C._____ Gruppe sich nicht an die superprovisorische Verfügung gehalten habe, werde ebenfalls bestritten (act. 178 Rz. 198 ff.). Schliesslich seien die Aus- führungen betreffend Abgabe von Produkten an BU._____ blossen Mutmassungen und würden bestritten (act. 178 Rz. 203 f.).
E. 5.1.6.2 Ausgangslage Die (als solche unbestrittene) Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der L._____ SpA betrifft verschiedene Aspekte. Allgemein ist festzuhalten dass die L._____ SpA ihren Sitz in Italien und damit im exklusiven Vertragsgebiet hat.
- 157 -
E. 5.1.6.3 BS._____ Unbestritten ist, dass die Beklagte bzw. deren Schwestergesellschaft mit L._____ S.p.A. eine Kollektion für BS._____ entwickelt hat (act. 143 Rz. 154). Um- stritten ist, ob dieses Verhalten eine Vertragsverletzung darstellt und überhaupt ei- nen Schaden verursachen konnte. 5.1.6.3.1. Vertragsverletzung Zu beurteilen ist einzig, ob bereits die Zusammenarbeit in der Entwicklung oder die Herstellung von Prototypen eine Vertragsverletzung darstellt. Die Klägerin führt selbst aus, dass BS._____ das Projekt mit L._____ S.p.A. nach Abmahnungen durch die Klägerin gestoppt hat bzw. die Klägerin selbst die Produktion der Pro- dukte übernommen hat (act. 40 Rz. 261). Dass daneben auch L._____ S.p.A. für BS._____ produziert haben soll, macht sie nicht explizit geltend und kann den von ihr beigebrachten Unterlagen nicht entnommen werden. Die Beklagte geht davon aus, dass ihr eine solche Entwicklungszusammena- rbeit gestützt auf die Lizenzverträge 2013 nicht verboten gewesen sie (act. 178 Rz. 180). Die Klägerin bestreitet dies und hält fest, dies nicht akzeptiert zu haben (act. 204 Rz. 569). Beide Parteien äussern sich nur rudimentär zur Auslegung der relevanten Vertragsbestimmungen und machen insbesondere keinen tatsächlichen Konsens geltend. Die Klägerin hält pauschal fest, auch die Herstellung von Proto- typen stelle eine Herstellung von Produkten dar (act. 40 Rz. 262), während die Be- klagte ebenso pauschal ausführt, die Herstellung eines Prototypen bedürfe keiner Herstellungslizenz (act. 143 Rz. 154). Für die Auslegung des Vertrages ist im We- sentlichen auf dessen (gesamten) Wortlaut abzustellen, zumal die Parteien (in die- sem Zusammenhang) keine weiteren Aspekte vorbringen, welche berücksichtigt werden könnten. Der Klägerin wurde mit den Lizenzverträgen 2013 eine exklusive Produktionslizenz bezüglich der Vertragsprodukte erteilt (act. 41/13+14 Ziff. 2). Zweifellos umfasst diese Lizenz die Herstellung von Produkten für den Vertrieb. Dagegen kann entgegen der Klägerin nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auch die Herstellung von Produktmustern oder Prototypen unter die Produktionslizenz und damit die Exklusivität fällt. Ein exklusives Recht der Klägerin,
- 158 - Vertragsprodukte (weiter) zu entwickeln, ist den Lizenzverträgen 2013 nicht zu ent- nehmen. Vereinbart wurde einzig eine Verpflichtung zur Entwicklung zweier Kollek- tionen jährlich (act. 41/13+14 Ziff. 5.1). Dass dies die Beklagte von eigenen Ent- wicklungen ausschliessen würde, ergibt sich aber aus dem Vertrag nicht. Im Ge- genteil: für die Private Label Produkte wurde explizit festgehalten, dass diese von der Lizenzgeberin speziell entworfen und entwickelt würden (act. 41/13+14 Ziff. 1 Abs. 1 lit. b). Weiter wurde festgehalten, dass sich die Lizenz auch auf Weiterent- wicklungen der Markenprodukte, nicht aber auf neuentwickelte Produkte erstreckt (act. 41/13+14 Ziff. 6 Abs. 1). In der gleichen Bestimmung wird auch klar zwischen der Herstellung und dem Vertrieb einerseits und der Entwicklung andererseits un- terschieden (act. 41/13+14 Ziff. 6 Abs. 2). So wurde eine Entschädigung der Ent- wicklungskosten vereinbart, wenn die Klägerin zwar die Entwicklung besorgt hat, danach für die Produktion aber ein Dritter beigezogen wird. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beklagte auch nach Abschluss der Lizenzverträge 2013 be- rechtigt war, selbst Produkte unter der Verwendung der Vertragsmarken zu entwi- ckeln. Ein Ausschluss des Beizugs Dritter für die Entwicklung, sofern diese nicht (bzw. nur im Rahmen des vertraglich erlaubten) mit der Produktion und dem Ver- trieb dieser Produkte betraut werden, ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Die Her- stellung von Prototypen oder Mustern im Rahmen der Produktentwicklung stellt je- doch keine Produktion im Sinne von Ziff. 2 und Ziff. 3.2 der Lizenzverträge 2013 dar. Festzuhalten bleibt, dass ein allfälliger Verstoss gegen die Rahmenvereinba- rung 2013, an welche die Beklagte nicht gebunden ist (vorne E. 3.2.5.3), für das vorliegende Verfahren nicht relevant und entsprechend nicht zu prüfen ist. Dass die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der L._____ SpA in Bezug auf BS._____ über die Entwicklung der - später durch die Klägerin produ- zierte - Kollektion hinaus gegangen wäre, kann die Klägerin nicht beweisen. Da die Zusammenarbeit mit Dritten für die (Weiter-)Entwicklung neuer Produkte nach dem Gesagten zulässig war, gelingt der Klägerin der Beweis einer Verletzung der Li- zenzverträge 2013 in diesem Zusammenhang nicht.
- 159 - 5.1.6.3.2. Schaden An sich könnte ohnehin offen gelassen werden, ob die Zusammenarbeit mit L._____ S.p.A. bezüglich BS._____ eine Vertragsverletzung darstellt, zumal es der Klägerin nicht gelingt, diesbezüglich einen Schaden zu beweisen. Wie erwähnt, war es letztlich sie selbst, die die Produkte für BS._____ hergestellt hat. Aus der Her- stellung und dem Vertrieb (durch L._____ S.p.A.) resultiert folglich kein Schaden bei der Klägerin. Einen Schaden aufgrund einer von der Beklagten verursachten Verzögerung des Projekts BS._____ macht die Klägerin vorliegend explizit nicht geltend (act. 166 Rz. 532). So bleibt lediglich die Abschöpfung allfälliger Zahlungen an die L._____ SpA (act. 40 Rz. 263). Dazu ist jedoch mit der Beklagten festzuhal- ten, dass die Klägerin selbst geltend macht, jeweils für die Kosten der Produktent- wicklung aufgekommen zu sein (act. 40 Rz. 115 f.) und vertraglich vereinbart wurde, dass sie nur dann dafür entschädigt wird, wenn ein Dritter die Produktion übernimmt (act. 41/13+14 Ziff. 6 Abs. 2). Es ist entsprechend nicht ersichtlich, in- wiefern die Klägerin für ihre Leistungen in diesem Zusammenhang zusätzlich be- zahlt worden wäre, wenn sie diese vorgenommen hätte. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nicht in der Lage sein sollte, ihren diesbezüglichen Schaden zu beziffern. Schliesslich legt die Klägerin nicht dar, weshalb sie Anspruch auf einen Schadenersatz in der Höhe allfälliger Zahlungen an L._____ S.p.A. haben sollte. Jedenfalls kann aufgrund des Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass sie diese Zahlung erhalten hätte, wenn die Zusammenarbeit mit L._____ S.p.A. nicht erfolgt und sie an deren Stelle die Entwicklungsarbeiten geleistet hätte. Beziffert hat die Klägerin einzig den behaupteten Schadenersatzanspruch, weil sie für die Verhinderung der BS._____ Produktion durch die L._____ SpA auf anwaltliche Hilfe angewiesen gewesen sei (act. 166 Rz. 533). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung können vorprozessuale Anwaltskosten Bestandteil des Schadens bilden. Allerdings werden diese in der Regel mit der Parteientschädigung abgegolten und können nur ausnahmsweise als separater Schaden eingeklagte werden (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.1; BGE 133 II 361 E. 4.1; Urteil des Bundesge- richts vom 22. Februar 2022, 4A_501/2021 E. 9.1 und E. 9.2.2). Die Klägerin macht Aufwände geltend, die zwischen dem 20. September 2016 und dem 13. Oktober
- 160 - 2016 angefallen sind (act. 167/376). Die vorliegende Klage wurde am 21. Septem- ber 2016 eingereicht. Bereits in zeitlicher Hinsicht ist damit der Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren eindeutig gegeben und die geltend gemachte Scha- densposition wäre bereits in einer allfälligen Parteientschädigung enthalten.
E. 5.1.6.4 Evaluation als neuer Vertragspartner Unklar ist, ob die Klägerin auch die Herstellung von Produkten für die Validie- rung der L._____ SpA als (neue) Herstellerin ab März 2018 als Vertragsverletzung ansieht. Dieser Vorgang ergibt sich aus dem von ihr eingereichten und in der Kla- geschrift übersetzten Schreiben vom 11. Oktober 2016 (act. 40 Rz. 262; act. 41/153). In der Folge hielt die Klägerin aber nur pauschal fest, dass ihr nicht bekannt sei, welche Produkte mit L._____ SpA hergestellt worden seien und bean- tragt die Edition der diesbezüglichen Unterlagen (act. 40 Rz. 263). Ob damit auch die genannten Produkte für die Validierung gemeint waren, ist nicht ersichtlich, zu- mal sie sich zu diesem Aspekt nicht weiter äussert. Jedenfalls erscheint eine Vertragsverletzung in diesem Zusammenhang oh- nehin ausgeschlossen. Die Parteien sind befristete Verträge eingegangen, im Wis- sen darum, dass beiden nach Ablauf der Verträge die Zusammenarbeit mit anderen Vertragspartnern offen stehen muss. Dass eine solche nicht bereits während der Vertragslaufzeit angebahnt werden dürfte - was zumindest auf Seiten der Beklag- ten nahezu erforderlich erscheint um eine nahtlose Bewirtschaftung des Marktes zu ermöglichen - ergibt sich aus den Lizenzverträgen 2013 nicht. Zudem ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgebracht, dass die zur Evalua- tion vorgelegten Produkte in Umlauf gebracht worden wären. Eine Vertragsverletzung kann demnach aus der Evaluation der L._____ SpA als neue Herstellerin für die Zeit nach dem Ablauf der Lizenzverträge 2013 nicht bewiesen werden.
E. 5.1.6.5 Herstellung weiterer Produkte Dass nebst dem BS._____ Projekt durch die L._____ SpA bereits (vertrags- widrig) Produkte hergestellt worden wären (act. 40 Rz. 262; act. 166 Rz. 532), ist
- 161 - eine reine Mutmassung und kann insbesondere nicht dem von der L._____ SpA an die Klägerin gesendeten Schreiben entnommen werden (act. 40 Rz. 262; act. 41/153). Darin hat L._____ S.p.A. ihr Engagement für die Beklagte bzw. C._____ und AH._____ offen gelegt: Einerseits soll sie mit der Beklagten an der Entwicklung neuer Technologien gearbeitet haben und andererseits Produkte zur Validierung als neuer Hersteller nach Ablauf der Lizenzverträge 2013 hergestellt haben (dazu vorne E. 5.1.6.4). Wie im Zusammenhang mit BS._____ bereits festgehalten, war der Beklagten eine Entwicklungszusammenarbeit mit Dritten unter den Lizenzverträgen 2013 er- laubt. Dass die Zusammenarbeit mit L._____ S.p.A. in jenem Zeitpunkt - bezüglich der von der Klägerin konkret vorgebrachten Projekte ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen - darüber hinaus gegangen wäre, also insbesondere auch die Produktion (in Europa) für den Vertrieb umfasst hätte, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der L._____ SpA durchaus bewusst war, dass die Klägerin bis zum März 2018 über exklusive Rechte verfügt und sie bis dahin nur in einem engen Rahmen mit der Beklagten zusamme- narbeiten darf. Eine darüber hinausgehende Zusammenarbeit stellt eine reine Mutmassung der Klägerin dar, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für die Vermutung genannt würden. Dies kann die von der Klägerin beantragten umfassende Edition bezüglich Verträgen und Abrechnungen mit der L._____ SpA (act. 40 Rz. 263; act. 166 Rz. 531) nicht rechtfertigen. Diese würde einen unerlaubten Ausforschungsbeweis darstellen.
E. 5.1.6.6 BV._____ Die Beklagte bestätigt, dass seitens der B2._____ AG am 25. Juli 2017 eine Marketingaktion bezüglich BV._____ Produkten angekündigt worden ist. Sie hält aber auch fest, dass diese bereits vor der Herstellung und Auslieferung der Pro- dukte wieder gestoppt worden sei (act. 178 Rz. 183 ff.). Die Klägerin schliesst aus der Ankündigung auf die Vergabe von Lizenzen und damit auf eine Vertragsverlet- zung (act. 166 Rz. 534 ff.).
- 162 - Ob die Werbeaktion von der Beklagten oder der B2._____ AG zu verantwor- ten war, kann offen bleiben. Die Beklagte kann sich nicht durch das Vorschieben einer Schwestergesellschaft für eine in der Zusammenarbeit mit der Klägerin in ih- ren Zuständigkeitsbereich fallende Aufgabe von den Verpflichtungen aus den Li- zenzverträgen 2013 befreien (vgl. auch vorne E. 3.2.5.5). Sie hat sich das Verhal- ten der B2._____ AG entsprechend anzurechnen. Dies vorausgeschickt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte die Lizenzverträge 2013 mit der Ankündigung vom 25. Juli 2017 verletzt haben soll. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Wer- bemassnahme gestützt auf ihre Intervention bzw. die Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts vom 31. Juli 2017 gestoppt worden ist (act. 166 Rz. 538). Sie bestreitet auch nicht, dass die fraglichen Produkte noch nicht hergestellt worden wären und hielt einzig fest, dass mit L._____ S.p.A. der Hersteller bereits bestimmt gewesen sei (act. 240 Rz. 572). Damit steht fest, dass die Produktions- und Ver- triebsexklusivität der Klägerin nicht verletzt wurden und höchstens entsprechende Vorbereitungen getroffen worden sind. Gestützt auf die reinen Mutmassungen, dass bereits ein Vertrag mit L._____ abgeschlossen worden sein müsse, kann je- doch die beantragte Edition (act. 166 Rz. 536 f. i.V.m. Rz.531), die einem Ausfor- schungsbegehren gleich kommt, nicht gutgeheissen werden. Eine Vertragsverlet- zung kann die Klägerin in diesem Zusammenhang folglich nicht beweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber gilt zu sagen, dass die Herstellung und der Vertrieb der in der E-Mail 25. Juli 2017 angekündigten Produkte (act. 167/377) wohl eine Vertragsverletzung dargestellt hätte. Dies weil sowohl die Marke «C._____» als auch die Marke «BW._____» zu den Vertragsmarken gemäss dem Lizenzvertrag C._____ zu zählen sind (act. 41/13 Anhang 1). Die Zugehörigkeit der strittigen BV._____ Produkte zu den Vertragsprodukten wurde von der Beklagten auch nicht (mehr) substantiiert bestritten (act. 178 Rz. 183 ff.). Sodann wäre (zu- mindest) der Vertrieb im Vertragsgebiet erfolgt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelingt, in diesem Zu- sammenhang einen Schaden zu beweisen. Wie gezeigt, wurden die von ihr be- haupteten Produkte gerade nicht hergestellt und vertrieben (act. 166 Rz. 558 f.). Es kann ihr folglich nicht dadurch ein Schaden entstanden sein, dass an ihrer Stelle
- 163 - ein anderer Hersteller die Produktion übernommen hätte. Es kann aber entgegen der Klägerin (act. 204 Rz. 572) auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen wer- den, dass die angekündigten Produkte ohne Vertragsverletzung sie hätte produzie- ren können. Immerhin handelte es sich um Produkte, welche gemäss damaliger Planung im Jahr 2018 hätten eingeführt werden sollen (act. 167/377 S. 2) und damit erst nach Ablauf der Lizenzverträge 2013. Weshalb die Beklagte zwingend die Klä- gerin mit der Herstellung der Produktmuster für die neue Kollektion hätte beauftra- gen sollen, ist nicht ersichtlich.
E. 5.1.6.7 Abgabe Gadget auf der C._____ Tour Gestützt auf Ankündigungen auf Facebook und verschiedene Werbeflyer macht die Klägerin die vorzeitige Abgabe von Produkten im Rahmen einer Werbe- tour in Italien geltend (act. 166 Rz. 544 ff.). Die Beklagte bestreitet auch hier eine Vertragsverletzung. Aus den Ausführungen der Klägerin kann keine Vertragsverletzung abgeleitet werden. Zutreffend ist einzig, dass im Rahmen der Marketingaktionen ein «C._____-Gadget» angekündigt wurde (act. 167/394; act. 167/397; act. 167/398). Die Klägerin kann aber weder belegen, dass das «Gadget» überhaupt ein Produkt gewesen sein muss, welches unter die Lizenzverträge 2013 bzw. das Addendum fällt (wenn dies auch aufgrund des Facebook-Eintrags vom tt. November 2018 na- heliegend erscheint, act. 167/398), noch dass ein solches auch tatsächlich am Event selbst abgegeben worden wäre. So hat die Beklagte schlüssig ausgeführt, dass den Bestellern ein Voucher abgegeben worden sei, mit welchem das «Gad- get» bestellt werden konnte (act. 178 Rz. 201; act. 179/37). Dies widerspricht - ent- gegen der Klägerin (act. 204 Rz. 577 ff.) - auch der Ankündigung in den Werbefly- ern nicht. Darin wird, wie die Beklagte zu recht vorbringt (act. 178 Rz. 202), einzig versprochen, dass die exklusive Chance bestehe, bei einer Vorbestellung ein Ge- schenk in Form eines limitierten Gadgets zu erhalten («Per te in esclusiva la pos- sibilità di fare un pre-ordine, riciverai in regalo un gadget in edizione limita firmato C._____», act. 167/394; act. 167/397; act. 167/398). Die Werbung hat aber nicht angekündigt, wann die Kunden das Geschenk erhalten werden, insbesondere lässt sich dem Flyer nicht entnehmen, dass dieses direkt am Werbeevent abgegeben
- 164 - wurde. Sodann war nach deren eigenen Angaben (act. 179/36) zumindest bei der Veranstaltung vom 9. November 2018 eine Person im Auftrag der Klägerin anwe- send. Für diese wäre es wohl ein leichtes gewesen, herauszufinden ob tatsächlich ein «Gadget» abgegeben wurde (so auch die Beklagte, act. 178 Rz. 199). Dass sich die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dazu nicht geäussert hat, spricht demnach gegen ihre Darstellung. Dass die Beklagte zudem gegen das vom Handelsgericht (gegenüber der B2._____ AG) mit Verfügung vom 16. November 2018 angeordnete Verbot der Ab- gabe (act. 230/24) verstossen hätte, ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Schreiben vom 21. November 2018 (act. 167/400). Letztlich genügen die von der Klägerin ge- nannten und von der Beklagten schlüssig entkräfteten Indizien nicht dazu, die wei- teren genannten Beweise, insbesondere in Form der (ohnehin teilweise ungenü- gend) offerierten Befragungen verschiedener Personen in Italien zuzulassen. Dies würde im Resultat einen Ausforschungsbeweis darstellen, was unzulässig ist.
E. 5.1.6.8 Abgabe BT._____ Einen weiteren Beweis für die Lizenzerteilung an L._____ S.p.A. sieht die Klä- gerin in der Abgabe von Produkten an BT._____ bzw. dessen Athleten im Rahmen des BT._____ Abgabetags im Oktober 2018 (act. 166 Rz. 540 ff.). Vorab ist dazu festzuhalten, dass in diesem Zeitpunkt die Lizenzverträge 2013 durch das Addendum vom 14. September 2017 ergänzt worden waren (act. 144/9). Mit dem Addendum haben die Parteien einerseits die Lizenzverträge 2013 verlän- gert, andererseits aber auch die Exklusivitätsrechte der Klägerin eingeschränkt. So wurde bezüglich der Markenrechte zwar das exklusive Vertriebsrecht verlängert, der Beklagten aber zugleich das uneingeschränkte Recht eingeräumt, ab 1. Mai 2018 die Markenprodukte der F/S 2019 Kollektion zu produzieren und verkaufen. Vor dem 1. Februar 2019 durfte sie jedoch keine Produkte ausliefern, welche die Produkte der F/S 2018 und H/W 2018/2019 Kollektionen der Klägerin konkurrieren (act. 144/9 Ziff. 3). Bezüglich der Private Label Produkte wurde die Exklusivität ex- plizit aufgehoben (act. 144/9 Ziff. 5).
- 165 - Dies vorausgeschickt, kann es im Zusammenhang mit der Abgabe von Pro- dukten an BT._____ im Oktober 2018 nur noch um den Vertrieb von Markenpro- dukten gehen. Die Produktion durch einen Dritten kann in diesem Zeitpunkt dage- gen keine Vertragsverletzung mehr darstellen. Unbestritten ist, dass im Oktober 2018 ein Abgabetag von BT._____ stattge- funden hat, an welcher die Beklagte als Sponsorin von BT._____ den Athleten ver- schiedene Produkte abgegeben hat. Die Parteien haben im Vorfeld des Anlasses dazu verschiedentlich Korrespondenz geführt (act. 166 Rz. 540 f.; act. 178 Rz. 186 ff.). Im Rahmen dieser Korrespondenz hat die Klägerin in einem Schreiben vom 16. August 2018 bestätigt - wozu sie sich im vorliegenden Verfahren nicht ex- plizit äussert - dass sie gegen eine Ausrüstung mit Private Label Produkten keine Einwände erhebe (act. 179/30 4. Abschnitt). Wie gezeigt, ist bezüglich der Private Label Produkte das Exklusivrecht der Klägerin mit Abschluss des Addendums da- hingefallen. Die Klägerin führt aus, in einem von BT._____ veröffentlichten Video zum Ab- gabetag seien Markenprodukte ersichtlich, die nicht von ihr hergestellt worden seien (act. 166 Rz. 541). Die Beklagte bestreitet nicht, dass es sich bei den abge- gebenen Produkten teilweise um Markenware gehandelt hat. Diese hätten jedoch teilweise aus dem Lagerbestand von BT._____ («…Shirt/… Edition»; «… Shirt») und teilweise von einem Händler in den Niederlanden («…Shirt», «Shirt Short», «Pants» und «Shirt Sleeveless») bezogen werden können. Die übrigen Produkte («… Jacket», «… Accumulator» und «… Pants») stammen zwar aus Drittproduk- tion seien aber ohne C._____ Logos abgegeben worden (act. 178 Rz. 191). Die Klägerin hat diese Zusammenstellung der abgegebenen Produkte lediglich pau- schal bestritten und hielt an ihren Ausführungen in der Replik fest (act. 204 Rz. 573). Darin hat sie sich aber nicht dazu geäussert, dies obwohl der Rechtsver- treter von BT._____, Rechtsanwalt Dr. Z._____, ihr dieselbe Information bereits am
12. Oktober 2018 - also vor Erstattung der Replik - erteilt hat (act. 179/32). Weiter hat die Beklagte die Rechnungen der CA._____, CB._____ [Stadt in den Nieder- landen], vorgelegt, welche den Bezug der behaupteten Produkte belegt (act. 179/33+34). Dass die CA._____ die Produkte bei der Klägerin bezogen hat,
- 166 - wurde nicht bestritten. Unter diesen Umständen wäre es an der Klägerin gewesen, konkret aufzuzeigen, welche Produkte vertragswidrig mit den Vertragsmarken ver- sehen worden sind. Auf welche der abgegebenen Produkte - abgesehen vom Neck- warmer auf welchen später zurückzukommen ist - diese Behauptung abzielt, hat die Klägerin jedoch nicht ausgeführt. Inwiefern die von der Klägerin dazu offerierten Beweismittel (act. 166 Rz. 542) dazu geeignet sein sollen, diesen Beweis zu erbrin- gen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint die Befragung der Mitglieder des Nationalkaders BT._____ wenig geeignet, zumal seither mehrere Jahre, mit mut- masslich weiteren Abgabetagen, vergangen sind und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Athleten nicht nur die Produkte noch genau identifizieren, sondern auch noch angeben können, welche Logos sich darauf befunden haben. Jedenfalls wäre der Beweiswert einer solchen Angabe deutlich geringer zu würdi- gen, als die kurz nach dem Abgabetag von einem Dritten getätigte schriftliche Aus- kunft des Rechtsvertreters von BT._____. Bestritten wird seitens der Beklagten die behauptete Abgabe eines Neckwar- mers bzw. Schals anlässlich des Abgabetags. Diese sei erst im Februar 2019 er- folgt (act. 178 Rz. 196 f.). Dabei stützt sich die Beklagte insbesondere auf die Aus- sage von Rechtsanwalt Dr. Z._____, Rechtsvertreter von BT._____, der in seiner E-Mail vom 12. Oktober 2018 an den klägerischen Rechtsvertreter festhält, dass zwar Prototypen von Neckwarmern vorgestellt, diese aber nicht abgegeben worden seien (act. 173/32). Dazu im Widerspruch steht das Schreiben von RA Dr. Y1._____ vom 12. Oktober 2018, worin dieser die Abgabe von Schals einge- steht (act. 167/393). Dieser Widerspruch spricht an sich für eine Abgabe, zumal es sich beim Schreiben vom 12. Oktober 2018 um ein zeitnahes Dokument handelt. Die gleichzeitig getätigte Aussage von RA Dr. Z._____ relativiert die Aussage aber, sodass nicht alleine gestützt darauf vom Beweis einer Abgabe ausgegangen wer- den kann. Weitere geeignete Beweismittel nennt die Klägerin keine. Insbesondere ruft sie das von ihr genannte Video nicht als Beweismittel an und kann aus dem im Schreiben vom 10. Oktober 2018 eingefügten Screenshot (act. 167/391 S. 2) nicht abgeleitet werden, ob der Neckwarmer nun vorgestellt oder abgegeben wurde. Ebenso wenig kann ein Auszug aus einer Webseite vom 27. Oktober 2019 (act. 167/392), also mehr als ein Jahr später, einen tauglichen Beweis darstellen.
- 167 - Bezüglich der Befragung der BT._____ Athleten kann auf das zuvor gesagte ver- wiesen werden, jedenfalls kann deren Aussage kein höherer Beweiswert haben, als das Schreiben von RA Dr. Z._____. Damit gelingt der Klägerin der Beweis der Abgabe von Neckwarmern anlässlich des BT._____ Abgabetags im Oktober 2018 nicht. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin, wenn sie die Beklagte auf ihre Aussage im Schreiben vom 12. Oktober 2018 behaften will, auch mit den dazugehörigen Ausführungen auseinanderzusetzen hätte. Die Beklagte hat darin nicht nur von der Abgabe der Schals gesprochen sondern auch betont, dass die Kollektion der Klä- gerin keine Schals umfasst hätte (act. 167/393). Damit hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt, obwohl es für sie wohl ein leichtes gewesen wäre, dies zu wi- derlegen. Es erscheint entsprechend fraglich, ob die Abgabe von Neckwarmern überhaupt eine Vertragsverletzung hätte darstellen können, zumal lediglich die Lie- ferung von konkurrierenden Produkten vertraglich ausgeschlossen war (act. 144/9 Ziff. 3). Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Schadenersatz im Zusammenhang mit der Abgabe von Produkten an BT._____ Athleten selbst beim Beweis einer Vertragsverletzung abzuweisen wäre. Die Klä- gerin beziffert ihren Schaden nicht und beantragt eine kurze Frist zur Bezifferung nach Edition der Beweismittel (act. 166 Rz. 560). Ob die Klägerin gestützt auf die Offenlegung im Rahmen der Duplik die Bezifferung im Rahmen der Ausübung des Replikrechts hätte vornehmen müssen, kann offen bleiben. Jedenfalls erlaubt eine unbezifferte Forderungsklage einer Partei nicht, ihren Anspruch gar nicht zu be- gründen. Vielmehr hat sie diejenigen Parameter ihres Anspruchs, welche ihr ohne die vorgängige Beweisabnahme bekannt sind, substantiiert vorzubringen (vorne E. 1.7.4; BGE 140 III 409 E. 4.3.1 f.). Das macht die Klägerin vorliegend nicht. Im Zeitpunkt der Replik war ihr bekannt, welche Produkte im Rahmen des Abgabetags abgegeben worden sind (act. 166 Rz. 540; act. 179/32). Es wäre ihr folglich ohne weiteres möglich gewesen, ihre Kosten (und gegebenenfalls auch ihre üblichen Verkaufspreise bzw. den Gewinn) für die Produktion der entsprechenden Produkte darzulegen. Eine nachträgliche Bezifferung wäre höchstens für ihr nicht bekannte
- 168 - Parameter (etwa Mengen, Kennzeichnungen etc.) zulässig. Entsprechend wäre die Klage in diesem Punkt auch aus diesem Grund abzuweisen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelingt zu be- weisen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem BT._____ Abgabetag im Oktober 2018 gegen die Lizenzverträge 2013 bzw. das Addendum von 2017 ver- stossen hätte. Entsprechend ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen.
E. 5.1.6.9 Abgabe BU._____ Weiter schliesst die Klägerin aus einem am 14. Januar 2019 veröffentlichten Video, dass vertragswidrig Produkte an BU._____ abgegeben worden seien (act. 166 Rz. 550 ff.). Auch diesbezüglich vermag die Klägerin keine Vertragsver- letzung zu beweisen. Das Management von BU._____ - eine am Verfahren nicht beteiligte Dritte - hat mit Schreiben vom 21. Januar 2019 zu den Vorwürfen der Klägerin Stellung genommen. Demnach fand das entsprechende Foto-Shooting am
24. Dezember 2018 statt und die abgebildeten Produkte sind nicht an BU._____ abgegeben worden (act. 167/404). Wie sich nach dieser Stellungnahme die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen beweisen lassen sollen, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls bestehen aufgrund des Schreibens keine Anhaltspunkte, dass eine Ver- tragsverletzung erfolgt ist, zumal die Klägerin lediglich hinsichtlich des Vertriebs noch über Exklusivitätsrechte verfügte, worunter ein Fotoshooting nicht fällt - was im Übrigen auch die Klägerin nicht geltend macht. Daran könnte auch die Abnahme der offerierten Beweise nichts ändern. Insbesondere könnte einer Aussage von BU._____, welche mehrere Jahre nach den fraglichen Vorgängen erfolgt, keinen höheren Beweiswert haben als die zeitnahe Stellungnahme ihres Managements.
E. 5.1.6.10 Weitere vertragswidrige Handlungen mit L._____ S.p.A. Schliesslich macht die Klägerin «eine ganze Reihe anderer Geschehnisse» geltend, welche darauf hindeuten sollen, dass die Beklagte bereits vor der Beendi- gung der Lizenzverträge 2013 bzw. des Addendums im grossen Stil mit L._____ S.p.A. zusammengearbeitet haben soll (act. 166 Rz. 553). Als Beweis offeriert die Klägerin die Beweise gemäss Rz. 531 und dort (unter anderem) diejenigen gemäss
- 169 - Rz. 232, wo sie zahlreiche Editionsbegehren hinsichtlich verschiedenster Verträge stellt. Wie bereits ausgeführt, dient das Beweisverfahren dem Beweis der (substan- tiiert) vorgebrachten Parteibehauptungen. Es dient dagegen nicht dazu, mit Hilfe eines Ausforschungsbeweises das Behauptungsfundament für eine Klage erst zu erlangen. Die Klägerin stellt keine Tatsachenbehauptungen auf, welche die bean- tragte Edition rechtfertigen würden. Es handelt sich um eine reine «fishing expedi- tion», die als solche nicht zulässig ist. Selbst der konkret genannte Umstand, dass an der ISPO 2019 von L._____ S.p.A. hergestellte Produkte ausgestellt worden seien (act. 166 Rz. 553), deutet für sich nicht auf eine Vertragsverletzung hin, zu- mal die Beklagte bereits seit dem 1. Mai 2018 berechtigt war, Markenprodukte von Dritten herstellen zu lassen (act. 144/9 Ziff. 3). Entsprechend kann die Klägerin auch keine «weiteren vertragswidrigen Hand- lungen» im Rahmen einer Zusammenarbeit mit L._____ S.p.A. beweisen.
E. 5.1.6.11 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelingt zu be- weisen, dass die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der L._____ SpA bzw. der L._____ SpA gegen die Lizenzverträge 2013 oder das Addendum von 2017 verstossen hätte. Die Klage ist in diesem Zusammenhang abzuweisen.
E. 5.1.7 CC._____ Sodann macht die Klägerin in ihrer Novenstellungnahme vom 1. Oktober 2020 sowie in der Stellungnahme zur Duplik weitere «Beweise» für eine umfassendere Zusammenarbeit mit F._____ geltend. So habe die Beklagte in einem Marken- rechtsverfahren zwischen der Beklagten und der CD._____ srl ausgeführt, dass von F._____ unter Lizenz der Beklagten Socken für H._____ hergestellt worden seien, unter den Marken «CC._____» und «CE._____» Sportunterwäsche vertrie- ben worden sei und dass weitere Benutzungsnachweise für die Marke «CC._____» genannt werden könnten. Gestützt auf die Angaben von F._____ nennt die Klägerin sodann weitere angebliche Private Label Kunden der Beklagten. Dies decke sich
- 170 - zudem mit einer Sales Präsentation der Beklagten bzw. von C._____ (act. 180 Rz. 7 ff.; act. 204 Rz. 119). Die Beklagte bestreitet eine Lizenzerteilung für CE._____.F._____ möge für CE._____ produzieren, wobei die Beklagte ihr erlaubt habe, die Marke «CC._____» für die Verpackung zu verwenden. Lizenzgebühren habe sie keine erhalten. Dem sei sie erst im Rahmen des Markenschutzverfahrens wieder gewahr geworden. Eine Vertragsverletzung stelle dies nicht dar, weil die Zustimmung 2012 erfolgt sei und «CC._____» nicht zu den Vertragsmarken zu zäh- len sei. Weitere Kunden hätten nicht existiert (act. 195 Rz. 13 ff.). Unbestritten ist demnach, dass die Beklagte die Marke «CC._____» an die F._____ d.o.o. lizenziert hat, welche unter der Verwendung dieser Marke Produkte für CE._____ hergestellt hat. Dass sie ausserdem weitere Kunden mit «CC._____»-Produkten beliefert hätte, kann aus der von der Klägerin angerufenen Stellungnahme nicht abgeleitet werden. Daraus ergibt sich lediglich, mit welchen Kunden F._____ zusammenarbeitet, nicht aber, welchen sie «CC._____»-Produkte angeboten hat (act. 181/461 S. 3 und Anhang 6). Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern die Marke «CC._____» zu den Vertragsmarken zählen soll. Im Anhang 1 zu den Lizenzverträgen 2013, welcher die Vertragsmarken enthält, ist die Marke nicht aufgeführt (act. 41/13+14 Anhang 1). Die Klägerin stützt sich für ihren Stand- punkt pauschal darauf, dass sie die IP-Gebühren für die Marke bezahlt habe (act. 180 Rz. 20; act. 204 Rz. 755). Wie die Beklagte aber zu recht vorbringt (act. 195 Rz. 28), legt die Klägerin dafür lediglich zwei Rechnungen aus den Jahren 2011 und 2012 vor (act. 181/467+468). Daraus kann entsprechend nichts zu Guns- ten der Klägerin abgeleitet werden. Gleiches gilt für die Präsentation für CF._____, welche vom 4. Dezember 2011 datiert und in welchem die Klägerin als Produzentin genannt wird (act. 181/466). Aus der undatierten und mit keinerlei Hinweisen auf Produzenten oder Markeninhaber versehenen Präsentation «CG._____» (act. 181/465) kann ohnehin nichts abgeleitet werden. Vielmehr ergibt sich aus die- sen Beweismitteln, dass die Marke «CC._____» beim Abschluss der Lizenzver- träge 2013 bereits bekannt war und der Vertrag keiner weiteren Auslegung bedarf. Auch macht die Klägerin nicht geltend, die Marke «CC._____» jemals benutzt zu haben, weder vor noch nach Abschluss der Lizenzverträge 2013. Dies erklärt auch, weshalb die Marke nicht zur Vertragsmarke gemacht wurde. Weshalb die Klägerin
- 171 - die Gebühren in den Jahren 2011 und 2012 bezahlt hat, ist nicht ersichtlich, aber auch nicht relevant. Jedenfalls kann dies nichts daran ändern, dass diese Marke nicht zu den Vertragsmarken der Lizenzverträge zu zählen ist. Eine Vertragsverlet- zung kommt demnach nicht in Betracht. Soweit die Klägerin sodann davon spricht, dass IP-Rechte abgetreten worden seien, die mit der Rahmenvereinbarung als ihr abgetreten gegolten hätten (act. 204 Rz. 749), ist nicht klar, was sie damit geltend machen will. Die Rahmenvereinba- rung 2013 befasst sich nicht mit der Lizenzierung von Rechten (act. 41/29). Von einer Abtretung von Rechten - was über eine Lizenzierung hinaus gehen würde - ist ohnehin im ganzen Sachverhalt nie die Rede gewesen. Im Übrigen wäre die Beklagte an die Rahmenvereinbarung 2013 nicht gebunden bzw. hätte die Klägerin gegen die B2._____ AG vorzugehen (vorne E. 3.2.5.3), sofern sie mit diesen Aus- führungen ein Konkurrenzverbot geltend machen wollte.
E. 5.1.8 Weitere Vertragsverletzungen In ihrer Klage hat die Klägerin sodann in den Raum gestellt, dass aufgrund des Verhaltens der Beklagten weitere Vertragsverletzungen höchst wahrscheinlich seien (act. 40 Rz. 264). Auch hierzu nennt die Klägerin keine konkreten Anhalts- punkte und beantragt pauschal die Edition von Verträgen, Abrechnungen und Rechnungen bezüglich europäischer Hersteller oder Vertreibern von Vertragspro- dukten. Wie ausgeführt (etwa vorne E. 1.7.1) ist ein Ausforschungsbeweis unzuläs- sig. Die Ausführungen und Editionsbegehren der Klägerin zielen aber einzig darauf ab, dass die Beklagte eventuelle Vertragsverletzungen, von welchen die Klägerin bisher keine Kenntnis hat, bzw. zu denen sie nicht einmal Mutmassungen aufstellen kann, offenlegen soll. Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig und die beantragten Beweismittel sind entsprechend nicht abzunehmen. Daran vermögen auch die klägerischen Ausführungen zu den behaupteten Ankündigungen von Vertragsverletzungen nichts zu ändern (act. 40 Rz. 265 ff.). Zutreffend ist, dass der Umgangston zwischen den Parteien durch die Streitigkeiten gelitten hat. Inwiefern die Aussagen der Beklagten aber Vertragsverletzungen an- kündigen sollen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin lässt denn auch offen, was die
- 172 - Beklagte in der Folge unternommen haben soll, was die Verträge verletzt hätte. Damit lässt sich ebenfalls kein umfassender Ausforschungsbeweis rechtfertigen. Weiter ruft die Klägerin eine Sales Präsentation der Beklagten an, welche eine Zusammenarbeit mit N._____ belege und aufgrund der zahlreichen Logos im Hin- tergrund der Präsentation auf weitere Zusammenarbeiten hindeute (act. 204 Rz. 119). Die Schlüsse der Klägerin entbehren jeder Grundlage. Zutreffend ist ein- zig, dass auf der von ihr vorgelegten Sales Präsentation der Beklagten zum Private Label Business Socken von N._____ und zahlreiche Logos aus dem Bereich Bek- leidung und Sport abgebildet sind (act. 205/459). Ob die Beklagte tatsächlich mit sämtlichen Gesellschaften bzw. Marken zusammengearbeitet hat, kann damit aber nicht belegt werden. Ohnehin blendet die Klägerin aber aus, dass sie die Sales Präsentation erst am 22. Mai 2021 aufgefunden hat und diese nicht datiert ist. Sie kann daher auch keinen Beweis dafür erbringen, dass die Präsentation bereits vor dem Mai 2021 existiert hat. Damit datiert die besagte Präsentation mehr als zwei Jahre nach der Vertragsbeendigung und gar mehr als drei Jahre nach Wegfall der Exklusivität der Klägerin für Private Label Produkte (act. 144/9 Ziff. 5). Entspre- chend kann die Präsentation auch keinen Beweis dafür darstellen, dass die Be- klagte während der Vertragslaufzeit in vertragswidriger Weise mit weiteren Abneh- mern oder Produzenten zusammengearbeitet hätte. Schliesslich hat die Klägerin in allgemeiner Weise festgehalten, dass sie auf- grund der Rechnungsnummern bestreite, dass die Beklagte die Rechnungen voll- ständig offen gelegt habe. So wisse sie aufgrund der ihr gestellten Rechnungen, welche Rechnungen Dritten gestellt worden seien. Eine Gegenüberstellung der Rechnungsnummern zeige, dass diverse Rechnungen fehlen würden (act. 204 Rz. 123 S. 54 f.). Dies wurde von der Beklagten bestritten (act. 208 Rz. 110). Der Darstellung der Klägerin kann so nicht gefolgt werden. Aus einem (möglichen) Feh- len von Rechnungsnummern kann einzig abgeleitet werden, dass die Beklagte nebst den offengelegten und den Rechnungen an die Klägerin weitere Rechnungen gestellt hat. In welchem Zusammenhang diese gestellt worden sind, ergibt sich dar- aus aber nicht. Auch dies stellt folglich keine genügende Beweisgrundlage für der-
- 173 - artige Vertragsverletzungen dar, welche die von der Klägerin gestellten - ausfor- schenden - Editionsbegehren rechtfertigten könnten.
E. 5.1.9 Fazit zu den Vertragsverletzungen Zusammenfassend erhellt aus dem Gesagten, dass die Beklagte die Lizenz- verträge 2013 durch den Beizug der G._____ SpA für die Produktion für K._____ und durch den Beizug der F._____ d.o.o. für die Produktion für AG._____ verletzt hat. Die weiteren von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzungen,können da- gegen von ihr nicht bewiesen werden.
E. 5.2 Schaden
E. 5.2.1 Vorbemerkung zur Bezifferung In ihrer Klage stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, sie könne den Scha- den nicht genauer beziffern ohne das genaue Ausmass und die Vorgehensweise der Vertragsverletzungen zu kennen (act. 40 Rz. 323). Wie bereits ausgeführt, gelingt es der Klägerin nicht, einen Auskunftsan- spruch zu beweisen, weshalb die erste Stufe der Stufenklage abzuweisen ist (vorne E. 4 ff.). Nebst der Stufenklage macht die Klägerin aber auch eine unbezifferte For- derungsklage geltend. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte verschiedene Zah- len offen gelegt hat, die Klägerin sich aber verschiedentlich auf den Standpunkt stellt, diese Informationen seien unvollständig. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist dieses Vorgehen als zulässig zu betrachten bzw. kann der Klägerin nicht vorgehal- ten werden, eine abschliessende Bezifferung sei möglich (vorne E. 1.6). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch bei einer unbezifferten Forderungsklage die Be- gründung nur so weit aufgeschoben werden kann, wie dies aufgrund der fehlenden Informationen zwingend erforderlich ist. Dagegen muss die Klage soweit begründet und beziffert sein, wie dies auch ohne zusätzliche Informationen möglich ist (vorne E. 1.7.4; BGE 140 III 409 E. 4.3.1 f.). Die nachträgliche Bezifferung betrifft lediglich die konkret bereits behaupteten Parameter, welche der klagenden Partei aber nicht bekannt sind und sich erst aus einem Beweisverfahren ergeben werden.
- 174 - Wie zu zeigen sein wird, hat (1.) die Klägerin ihre Schadenersatzansprüche in den relevanten Sachverhalten bereits genügend beziffert und besteht (2.) kein Raum für die von ihr beantragten Editionsbegehren. Entsprechend besteht auch keine Veranlassung der Klägerin im Sinne einer unbezifferten Forderungsklage nach Durchführung des Beweisverfahrens die Möglichkeit zur nachträglichen Be- zifferung ihrer Schadenersatzforderung zu geben. Zu beurteilen bleibt das bezif- ferte Schadenersatzbegehren gemäss dem klägerischen Subeventualbegehren.
E. 5.2.2 Anwendbare Berechnungsweise
E. 5.2.2.1 Parteidarstellungen 5.2.2.1.1. Klägerin In ihrer Klageschrift macht die Klägerin geltend, der vorliegende Schaden be- stimme sich nach dem entgangenen Deckungsbeitrag, welcher sich aus dem Um- satz, abzüglich der variablen Materialkosten und der vertraglich geschuldeten Li- zenzzahlungen berechnen lassen. Der Fixkostenanteil der einzelnen Produkte be- trage 0.–. Das Gebäude und die Produktionsmaschinen seien bereits gekauft und in Betrieb; Maschinen würden regelmässig ersetzt. Ein zusätzlich produziertes Pro- dukt erhöhe die Fixkosten daher nicht. Sämtliche Produkte, welche die Beklagte von anderen Herstellern produzieren lassen habe, hätte die Klägerin auch schon hergestellt, weshalb sie sehr genau wisse, welche Produkte zu welchem Preis ver- kauft werden können und was die Herstellung koste (act. 40 Rz. 324 f.). Generell betrage der Deckungsbeitrag für die von der Klägerin hergestellten Vertragspro- dukte zwischen 50-75% des Umsatzes (act. 40 Rz. 331). Weiter hat sich die Klä- gerin in der Klage vorbehalten, den erlittenen Schaden aufgrund der Berechnung einer angemessenen Lizenzgebühr zu beziffern, welche auf den Lizenzverträgen basieren soll. Alternativ sei diese durch ein gerichtliches Gutachten festzustellen. Soweit sich die Umsätze nicht eruieren liessen, sei die Beklagte zur Herausgabe der Einnahmen aus der unberechtigten Verwertung der Vertrags-IP zu verpflichten (act. 40 Rz. 332 f.).
- 175 - Die Klägerin hält in der Replik fest, dass sie für die Produktion sämtlicher Auf- träge genügend Kapazitäten und auch die Möglichkeit einer zusätzlichen Auslas- tung der Produktionsmaschinen sowie einer anderweitigen Ausweitung der Produk- tion gehabt hätte (act. 166 Rz. 183 ff.). Der Schaden bei einer Immaterialgüter- rechtsverletzung könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch den Nachweis eines effektiven oder direkten Schadens, die Lizenzanalogie oder dem Analogieschluss aus dem Gewinn des Verletzers berechnet werden (act. 166 Rz. 196). In erster Linie macht die Klägerin geltend, der Schaden sei aufgrund des Umsatzeinbruchs mittels Umsatzrentabilität zu berechnen. Die Klägerin habe unter den alten Lizenzverträgen jährlich ein sehr hohes Umsatzwachstum erzielen kön- nen. Zwischen 2012 und 2017 sei ihr Umsatzwachstum gesamthaft nur noch um 2% gestiegen, während sich der Sportbekleidungsmarkt viel besser entwickelt habe. Aus den eigenen Angaben der Beklagten ergebe sich, dass diese einen jähr- lichen Umsatz von mindestens EUR 85 Mio. bzw. von EUR 1.9 Milliarden aus der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen habe erwirtschaften müssen. Werde berücksichtigt, dass das gesamte Team der B._____ Unternehmensgruppe für die Klägerin gearbeitet habe, werde ersichtlich, dass die Verträge massivst verletzt worden seien. Aufgrund dieser Vertragsverletzungen sei auch klar, dass die Be- klagte dafür verantwortlich sei, dass die Umsätze nicht mehr gleich hätten gestei- gert werden können. Vielmehr wäre bei der Klägerin ein weiteres Umsatzwachstum eingetreten; im Minimum von 7% pro Jahr. Es wäre aber auch eine Wachstumsrate von 28% (entsprechend dem Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011) oder 44% (frü- her erzielte Steigerung) plausibel. Als Mindestbetrag für die Schadensschätzung aus dem Umsatzeinbruch sei sodann von der Umsatzrentabilität der Klägerin aus- zugehen. Diese habe 2012 bis 20127 durchschnittlich 6% betragen, wobei die Rechtsstreitigkeiten mit der B._____ Unternehmensgruppe das Geschäftsergebnis belastet hätten. Gemäss Analyse der Beklagten habe die Umsatzrentabilität gar 15% betragen. Multipliziert mit dem entgangenen Umsatz ergebe sich ein entgan- gener Gewinn von EUR 3.3 Mio. bis EUR 148.1 Mio (act. 166 Rz. 197 ff.). Sollte nicht auf die entgangene Umsatzsteigerung abgestellt werden können, seien die Vertragsverletzungen jeweils einzeln zu betrachten. Der entgangene Gewinn ent- spreche dem entgangenen Umsatz abzüglich der variablen Kosten (Deckungsbei-
- 176 - trag). Die Fixkosten müssten nicht berücksichtigt werden, da diese bereits entstan- den seien; unabhängig von der Anzahl der hergestellten Produkte. Die Berechnung basiere auf einer Aufstellung des CFO der Klägerin und ergebe eine tiefere De- ckungsbeitragsmarge als diese die Beklagte errechnet habe. Vom Umsatz würden die Kosten der verkauften Produkte, die Transportkosten und die Lizenzgebühren abgezogen. Dies ergebe eine durchschnittliche Deckungsbeitragsmarge in den Jahren 2013 bis 2017 von 38%. Dabei seien die gesamten Elektrizitätskosten direkt den Produkten zugerechnet worden, auch wenn ein Anteil auf nicht produzierende Einheiten entfalle, was auf den Elektrizitätsrechnungen aber nicht ausgewiesen sei. Der Gewinn der Klägerin werde vor allem von den Private Label Socken getrieben. Bei den Markenprodukten würden tiefere Gewinne erzielt werden. Die Klägerin habe dafür tiefere Lizenzgebühren bezahlen und höhere Stückzahlen absetzen müssen. Zudem habe sie praktisch nichts in Entwicklung, Marketing und Vertrieb investieren müssen. Entsprechend sei bei den jeweiligen Vertragsverletzungen die konkrete Deckungsmarge massgebend (act. 166 Rz. 214 ff.). Für die Schadener- satzbezifferung nach der Lizenzanalogie sei vorliegend belegt, dass die Produzen- ten bereit gewesen seien, Lizenzverträge abzuschliessen. Zudem würden sich die Lizenzgebühren aus den jeweiligen Verträgen ergeben. Die Klägerin hätte Subli- zenzverträge abgeschlossen, wenn die Lizenzgebühren höher gewesen wären als ihr Deckungsbeitrag. Eine angemessene Lizenzgebühr könne aber auch dann als Schaden beansprucht werden, wenn weder eine tatsächliche Lizenzbereitschaft noch eine Lizenzierungsmöglichkeit bestanden habe. Aus den Verträgen der Be- klagten mit anderen Herstellern im Vertragsgebiet würden sich die marktüblichen Lizenzgebühren ergeben, welche zwischen 24% und 44% vom Umsatz betragen würden (act. 166 Rz. 218 ff.). Schliesslich führt die Klägerin aus, der Schaden könne gestützt auf einen Analogieschluss aus dem Verletzergewinn berechnet wer- den. Hätte die Beklagte keine Lizenzen an Dritte erteilt, wären die Aufträge an die Klägerin gefallen, welche zumindest denselben Gewinn hätte erwirtschaften kön- nen. Für die Berechnung seien vom Bruttogewinn zuzüglich Zinsen allfällige varia- ble Kosten abzuziehen; Fixkosten blieben unberücksichtigt. Die Klägerin gehe von einem Umsatz von EUR 100 Mio. der B._____ Unternehmensgruppe aus, welche keinen Umsatz ausserhalb des exklusiven Vertragsgebiets erzielen würde (act. 166
- 177 - Rz. 223 ff.). Sodann macht die Klägerin geltend, dass sie die notwendigen Informa- tionen zur genauen Bezifferung des Schadens nicht beschaffen könne. Soweit das Gericht den Berechnungen der Klägerin nicht folge, beantrage sie entsprechend eine Schätzung des Schadens nach Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 OR. Eben- falls subsidiär mache sie die Herausgabe des Gewinns aus Geschäftsführung ohne Auftrag gelten, welche keine finanzielle Einbusse bei der Klägerin voraussetze (act. 166 Rz. 229 f.). Zur Ermittlung des effektiven Schadens beantragt die Klägerin die Edition der notwendigen Beweise bei sämtlichen Gesellschaften der B._____ Unternehmensgruppe, bei allen Produzenten und bei allen Abnehmern (act. 166 Rz. 232). Schliesslich stellt sich die Klägerin in der Widerklageduplik auf den Stand- punkt, die Beklagte versuche durch die Umsatzzahlen ihrer anderen Lizenznehme- rinnen den Schadenersatz indirekt zu drücken. Diese Umsätze seien als Mindest- umsätze zu verstehen, da die Produkte der Klägerin qualitativ besser und entspre- chend zu einem höheren Preis verkauft worden wären. Zudem hätten dann lang- fristig sehr viel mehr Produkte verkauft werden können (act. 204 Rz. 67). Zur Be- rechnung des Schadens sei der entgangene Deckungsbeitrag massgebend. Die Beklagte zeige nicht auf, was der Unterschied zur Deckungsbeitragsmarge sein solle und mache auch nicht geltend, dass Fixkosten in irgend einer Weise zu be- rücksichtigen wären. Die Klägerin sei ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen und habe die erforderlichen Tatsachen inklusive Beweismittel dargelegt. Sie habe auch die Anforderungen für die konkrete Schadensberechnung erfüllt und für jeden bereits von der Klägerin hergestellten Artikel den Deckungsbeitrag konkret berech- net. In der Duplik habe die Beklagte die Lizenzierung weiterer Produkte offen ge- legt, welche die Klägerin bisher nicht selbst hergestellt habe. Der Produktionsleiter der Klägerin habe diese Produkte analysiert und ein «baugleiches» Produkt ange- geben. Die Klägerin lege entsprechend dar, welche Deckungsbeitragsmarge sie beim Verkauf des «baugleichen» Produkts erzielt hätte. Damit könne die hypothe- tische Anzahl der gelieferten Produkte mit dem hypothetischen Verkaufspreis der Klägerin multipliziert werden und der spezifische Deckungsbeitrag für jedes ein- zelne Produkt berechnet werden. Mangels vollständiger Offenlegung habe die Klä-
- 178 - gerin bisher erst eine Schadensschätzung vornehmen können, diese diene dem Gericht zur Schadensschätzung (act. 204 Rz. 68 ff.). 5.2.2.1.2. Beklagte Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens massgebend sind, belege und beweise. Die klägerischen Ausfüh- rungen seien allzu pauschal und vereinfacht. Zumindest wären die Materialkosten und ein Fixkostenanteil 1:1 vom Verkaufspreis in Abzug zu bringen. Es könne nicht mit einem durchschnittlichen Prozentsatz des Materialpreises gemessen am durch- schnittlichen Verkaufspreis gerechnet werden. Diesen Materialaufwand hätte die Klägerin substantiiert aufzuzeigen und zu beweisen. Weiter sei die Beklagte der Ansicht, dass die Fixkosten zur Schadensberechnung auf jedes einzelne Produkt hinuntergerechnet werden müssten. Wenn die Behauptungen der Klägerin richtig wären, sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie nicht alle Vertragsprodukte selbst pro- duziert habe. Zudem bestreite die Beklagte, dass die Klägerin überhaupt die Kapa- zität für die Produktion gehabt hätte. Abgesehen davon seien auch bei der Eigen- produktion die Gemeinkosten abzuziehen. Es sei an der Klägerin diese mittels ge- hörig geführter Buchhaltung zu beweisen und auf die einzelnen Produkte herunter- zubrechen (act. 143 Rz. 204 ff.). In ihrer Duplik macht die Beklagte zur Schadensberechnung der Klägerin gel- tend, dass eine Gewinnherausgabe nach Art. 423 OR ausscheide, da sich ein Schadenersatzanspruch alleine auf eine Vertragsverletzung stützen könne. Auch eine Immaterialgüterrechtsverletzung liege nicht vor, zumal das gesamte Vertrags- IP der Beklagten gehöre. Auf die Möglichkeit der dreifachen Schadensberechnung könne sich die Klägerin deshalb nicht berufen. Abgesehen davon scheide die Be- rechnung nach der Lizenzanalogie aus, weil die Klägerin nicht einmal selbst aus- führe, dass eine Lizenzvergabe von ihr an die Beklagte möglich oder wahrschein- lich gewesen wäre. Die Bemessung des Schadens nach dem Verletzergewinn scheide aus, weil es sich um einen Sonderfall der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag handle. Folglich habe die Klägerin den Nachweis des effektiven Schadens zu erbringen, also darzulegen, welchen Nettogewinn sie aus den fraglichen Ge- schäften erzielt hätte (act. 178 Rz. 401 ff.). Die Schadensberechnung aufgrund ei-
- 179 - nes angeblichen Umsatzeinbruchs bzw. ausgebliebenen Umsatzwachstums sei nicht zulässig. Alleine aufgrund des behaupteten ausbleibenden Umsatzwachs- tums könne nicht geschlossen werden, dass dieses auf die bestrittenen Vertrags- verletzungen zurückzuführen sei. Die Klägerin hätte sich konkret und substantiiert dazu zu äussern. Ausserdem könnten die zitierten Presseberichte nicht als Beweis für einen erzielten jährlichen Umsatz der Beklagten dienen. Die Mutmassungen über angebliche Umsätze der B._____ Gruppe seien unzutreffend und würden be- stritten (act. 178 Rz. 408 ff.). Bei einem Schadenersatz aus entgangenem Gewinn sei darzulegen, welcher Nettogewinn aus den fraglichen Geschäften erzielt worden wäre. Dazu seien vom bezifferten oder geschätzten Umsatz die variablen Kosten abzuziehen. Die Klägerin hätte eine artikelbezogene Gewinnkalkulation vorzule- gen. Hinweise auf eine angebliche durchschnittliche Deckungsbeitragsmarge wür- den diesen Anforderungen nicht genügen. Diese müsse die Beklagte mit Nichtwis- sen bestreiten, zumal sie sich nicht überprüfen lasse. Abzuziehen seien jedenfalls noch der Anteil der Gewinnsteuer, welcher hätte bezahlt werden müssen (act. 178 Rz. 414 ff.).
E. 5.2.2.2 Rechtliches Der Schaden ist die ungewollte bzw. unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 144 III 155 E. 2.2; 132 III 359 E. 4). Bei einem Vermögensschaden orientiert sich der Schadensbegriff an der Differenzthe- orie. Nach der Differenztheorie entspricht der Schaden der ungewollten Verminde- rung des Reinvermögens der Geschädigten, d.h. der Differenz zwischen dem ge- genwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 142 III 23 E. 4.1; 132 III 359 E. 4; 132 III 321 E. 2.2.1) bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind, und denjenigen, die ihr ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 321 E. 2.2.1). Im Vertragsrecht sind zwei unterschiedliche Differenzrechnungen denkbar: Das positive Interesse wird definiert als die Differenz zwischen dem hypothetischen Vermögensstand der Geschädigten, der sich bei richtiger Vertragserfüllung erge-
- 180 - ben hätte, und dem tatsächlichen Vermögensstand. Als negatives Interesse gilt die Differenz zwischen dem hypothetischen Stand des Vermögens, der sich ergeben hätte, wenn der Vertrag überhaupt nicht geschlossen worden wäre, und dem tat- sächlichen Vermögensstand (WALTER FELLMANN/ ANDREA KOTTMANN, Schweizeri- sches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, N 149). Für die Feststellung des Vorliegens und der Höhe eines Schadens gilt das Regelbeweismass (BGE 144 III 155 E. 2.3; vgl. WALTER, a.a.O., N 134 zu Art. 8 ZGB). Falls der strikte Beweis des Vorhandenseins sowie der Höhe des Schadens nach der Natur der Sache nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, ist der Schaden mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der Geschä- digten getroffenen Massnahmen zu schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Das Beweismass wird bei der Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR auf die überwiegende Wahrschein- lichkeit herabgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2019, 4A_6/2019 E. 4.2 und 4.3). Das Ermessen des Gerichts beginnt aber erst dort, wo die vernünftigerweise möglichen Beweise aufhören (ROLAND BREHM, Berner Kom- mentar Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41-61 OR, 5. Aufl., Bern 2021, N 47 zu Art. 42 OR). Die Klägerin hat demnach auch im Rahmen dieser Norm – soweit möglich und zumutbar – alle Umstände zu behaup- ten und zu beweisen, die Indizien für den Eintritt eines Schadens darstellen und die Schätzung der Höhe erlauben. Art. 42 Abs. 2 OR bewirkt lediglich eine Beweiser- leichterung, keine Umverteilung der Beweislast oder eine Befreiung vom Beweis. Die von der Geschädigten behaupteten Umstände müssen den Schaden als prak- tisch sicher erscheinen lassen; eine blosse Möglichkeit genügt nicht für die Zuspre- chung von Schadenersatz. Liefert die geschädigte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen Angaben, ist eine der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung kommt nicht zum Zuge (BGE 144 III 155 E. 2.3; 140 III 409 E. 4.3.1; 133 III 462 E. 4.4.2; 131 III 360 E. 5.1; 122 III 219 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2019, 4A_6/2019 E. 4.3 m.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2007, 4C.350/2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2018, 4A_374/2018 E. 3.1; BREHM, a.a.O., N 50 f. zu Art. 42 OR). Wie präzise der Scha- den behauptet und substantiiert werden muss, ist im Einzelfall zu entscheiden.
- 181 - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Voraussetzung für Schadenersatzansprüche im Immaterialgüterrecht identisch mit den Haftungsvor- aussetzungen im Obligationenrecht. Der Schaden ist grundsätzlich ziffernmässig nachzuweisen und nur dann vom Gericht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR zu schät- zen, wenn dies nicht möglich ist. In jedem Fall hat der Geschädigte alle ihm zu- gänglichen Tatsachen, die für die Schadensschätzung erforderlich sind, aufzuzei- gen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit den nachfolgend genannten Berech- nungsmethoden. Ein tatsächlicher Schaden und eine (möglichst) konkrete Berech- nung desselben ist stets zu verlangen (BGE 132 III 379 E. 3.1 f.; LUCAS DAVID, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band I/2, Der Rechts- schutz, 3. Aufl., Basel 2011, N 396 und N 403 f.; VITO ROBERTO, Schadenersatz, Gewinnabschöpfung und Bereicherungsanspruch bei Immaterialgüterrechtsverlet- zungen, in: sic! Sondernummer 2008, S. 23 ff., S. 25 f.). Für die Schadensberech- nung haben Rechtsprechung und Praxis drei Methoden entwickelt. Im Vordergrund steht der entgangene Gewinn, insbesondere wenn ein Umsatzeinbruch nachgewie- sen werden kann (BGE 132 III E. 3.2.1; DAVID, a.a.O., N 397). Daneben wird eine Schadensberechnung nach der Methode der Lizenzanalogie anerkannt. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Verletzte nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er dem Verletzer eine Lizenz eingeräumt hätte. Entsprechend entspricht der Schaden nach dieser Methode der Höhe einer angemessenen, fiktiven Lizenzge- bühr. Die Berechnungsweise ist insbesondere dann geeignet, wenn davon ausge- gangen werden kann, dass der Rechteinhaber dem Verletzer eine entsprechende Lizenz eingeräumt hätte und dieser bereit gewesen wäre, einen Lizenzvertrag ab- zuschliessen. Der Geschädigte hat aber auch nachzuweisen, dass ihm eine solche Lizenzgebühr entgangen ist (BGE 132 III E. 3.2.2 und E. 3.3.3; DAVID, a.a.O., N 398 ff.; ROBERTO, a.a.O., S. 27). Schliesslich wird ein Vergleich mit dem vom Ver- letzer erzielten Gewinn zugelassen. Diese Gewinnanalogie stellt streng genommen keinen Ersatz für einen Schaden sondern vielmehr die Herausgabe des Vorteils, der ein auftragsloser Geschäftsführer erwirtschaftet hat. Es handelt sich entspre- chend auch um einen Sonderfall der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von Art. 423 OR. Hintergrund dieser Berechnungsweise ist die Annahme, dass es dem Rechteinhaber möglich gewesen wäre, denselben Gewinn zu erwirt-
- 182 - schaften wie der Verletzer, was vom Rechteinhaber darzulegen ist. Bei der Berech- nung ist der Nettogewinn, unter Anrechnung von Zinsen und Aufwendungen, mass- gebend (BGE 132 III E. 3.2.3; BGE 97 II 169 E. 3b; DAVID, a.a.O., N 401 f.; RO- BERTO, a.a.O., S. 29; zum Ganzen auch EUGEN MARBACH, in: MARBACH/DU- CREY/WILD, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Bern 2018, N 1010 ff.).
E. 5.2.2.3 Anwendbarkeit der dreifachen Schadensberechnung bei Immaterialgüter- rechtsverletzungen Wie gezeigt, macht die Klägerin geltend, für die Schadensberechnung seien die drei für Immaterialgüterrechtsverletzungen entwickelten Berechnungsmetho- den anwendbar. Demgegenüber wird dies von der Beklagten bestritten, zumal sich die Klägerin alleine auf vertragliche Ansprüche und nicht auf die Verletzung von Immaterialgüterrechten stützen könne. Die in der Lehre und Rechtsprechung entwickelten drei Berechnungsmetho- den kommen im Rahmen von Immaterialgüterrechtsverletzungen zur Anwendung. Vorliegend stützen sich die behaupteten Ansprüche der Klägerin alleine auf die Ver- letzung der Lizenzverträge. Immaterialgüterrechtsverletzungen, insbesondere Mar- kenrechtsverletzungen werden dagegen zu Recht keine geltend gemacht. Das Ge- setz gibt dem ausschliesslichen Lizenznehmer die Befugnis, die Leistungsklagen gemäss Art. 55 MSchG geltend zu machen (FRICK, a.a.O., N 136 zu Art. 55 MSchG). Von dieser Klagebefugnis nicht gedeckt ist allerdings der Rechtsschutz gegenüber dem Markeninhaber selbst (FRICK, a.a.O., N 140 zu Art. 55 MSchG; STAUB, a.a.O., N 25 zu Art. 55 MSchG; MAUERHOFER, a.a.O., S. 166). Folglich steht der Klägerin die dreifache Schadensberechnung, wie sie diese selbst propagiert, nicht zur Verfügung.
E. 5.2.2.4 Berechnung des entgangenen Gewinns Entsprechend hat die Klägerin den konkret erlittenen Schaden, in Form eines entgangenen Gewinns zu beweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kläge- rin auch diesbezüglich zwei Berechnungsmethoden vorbringt. In erster Linie bean-
- 183 - tragt sie die Berechnung des entgangenen Gewinns gestützt auf den ihr gesamthaft entgangenen Umsatz und eine prozentuale durchschnittliche Deckungsmarge (act. 166 Rz. 198 ff.). Andererseits macht sie auch bezüglich der einzelnen Sach- verhalte eine Deckungsmarge geltend, welche mit dem von der Beklagten erzielten Umsatz zu multiplizieren sei (act. 166 Rz. 214 ff.). Eine gesamtheitliche Berechnung des entgangenen Gewinns kommt aus ver- schiedenen Gründen nicht in Frage. Die Klägerin stützt sich dabei auf die Behaup- tung, das Verhalten der Beklagten habe die exklusiven Lizenzrechte der Klägerin massiv und systematisch verletzt. Dieser Standpunkt hält der gerichtlichen Über- prüfung nicht stand: Die beklagtischen Lizenzvergaben haben nur in einzelnen Fäl- len gegen die massgebenden Lizenzverträge 2013 verstossen (vorne E. 5.1 ff.). Die von der Klägerin behauptete ausgebliebene Umsatzsteigerung ist somit jeden- falls nicht vollumfänglich auf Vertragsverletzungen der Beklagten zurückzuführen. Ohnehin kommt eine solche Berechnung im Zusammenhang mit einer Vertragsver- letzung nicht in Frage. Hier hat der Geschädigte stets einen konkreten Schaden nachzuweisen und kann sich nicht mit einem pauschalen Verweis auf einen gene- rellen Umsatzeinbruch berufen, ohne den konkreten Zusammenhang mit der ei- gentlichen Verletzung zu beweisen. Selbst bei der Verletzung von Immaterialgüter- rechten ist es aber Sache der Geschädigten, zu beweisen, dass ohne die Verlet- zung der entsprechende Gewinn bzw. Umsatz hätte erzielt werden können. Ob die Ausführungen und Beweismittel der Klägerin dafür genügt hätten, kann nach dem Gesagten offen bleiben. Somit bleibt die von der Klägerin vorgebrachte konkrete Berechnung des ent- gangenen Gewinns zu prüfen. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt und auch von der Beklagten nicht bestritten wird, ist diesbezüglich jede Vertragsverletzung ein- zeln zu betrachten. Ebenfalls unbestritten ist, dass der entgangene Gewinn dies- falls dem entgangenen Umsatz abzüglich der variablen Kosten entspricht (De- ckungsbeitrag). Strittig ist, ob der Deckungsbeitrag gestützt auf einen prozentualen Anteil am Umsatz (Deckungsbeitragsmarge, so die Klägerin act. 166 Rz. 215 ff.) oder gestützt auf eine konkrete Gegenüberstellung von Umsatz und Kosten (so die Beklagte act. 178 Rz. 414 ff.) zu berechnen ist. Entgegen der Klägerin (act. 204
- 184 - Rz. 69) besteht zwischen den beiden Berechnungsmethoden durchaus ein Unter- schied. Sie selbst will für die Berechnung je nach Sachverhalt und Kenntnissen eine durchschnittliche oder konkretere Deckungsbeitragsmarge beiziehen, welche sie aufgrund ihrer Kosten und Verkaufspreise berechnet hat. Dabei macht sie jeweils geltend, der von der Beklagten erzielte Umsatz sei mit der (prozentualen) De- ckungsbeitragsmarge zu multiplizieren. Dieser Ansicht kann so nicht gefolgt wer- den. Der Deckungsbeitrag ist - was auch von der Klägerin nicht bestritten wird - die Differenz zwischen dem erzielten Umsatz und den dabei entstandenen variablen Kosten. Dies kann durchaus als prozentuale Marge dargestellt werden. Wird der entgangene Gewinn jedoch alleine gestützt auf eine prozentuale Marge berechnet, werden die (an sich relevanten) Produktionskosten weitgehend ausgeblendet. So hätte die alleinige Anwendung einer Marge zur Folge, dass die anzurechnenden Produktionskosten alleine gestützt auf den erzielten (bzw. entgangenen) Umsatz berechnet oder geschätzt würden. Dies hätte aber gleichzeitig zur Folge, dass für das exakt gleiche Produkt, welches zu einem geringeren Preis verkauft wurde, auch geringere Produktionskosten angerechnet würden. Dies mag im Einzelfall zutref- fen, wenn aufgrund des geringen Verkaufspreises gewisse Abstriche bei der Qua- lität gemacht werden. Generell muss aber davon ausgegangen werden - zumal die Klägerin die hohe Qualität ihrer Produkte stets betont -, dass im Grundsatz das- selbe Produkt immer gleich hergestellt wird, unabhängig davon, zu welchem Preis dieses genau verkauft worden ist bzw. werden konnte. Auch wenn es sich dabei jeweils nur um geringfügige Preisschwankungen handeln dürfte - zumal bei höhe- ren Schwankungen eher von Abstrichen bei der Qualität auszugehen wäre -, kön- nen die Unterschiede angesichts der Vielzahl der produzierten Kleidungsstücke eine relevante Höhe erreichen. Dies zeigt, dass mit der Beklagten davon auszuge- hen ist, dass die Berechnung des Deckungsbeitrag jeweils für die konkreten Pro- dukte gemessen an den (potentiell) konkret erzielten Umsätzen zu berechnen sind und nicht gestützt auf eine durchschnittliche Deckungsbeitragsmarge berechnet werden können. Die entsprechenden Grundlagen (Produktionskosten und Umsätze bzw. Verkaufspreise) sind von der Klägerin zu behaupten und zu beweisen. Mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 OR ist diese Behauptungs- und Beweislast jedoch in verschiedener Hinsicht zu relativieren. So ist zwar auch im Anwendungsbereich
- 185 - von Art. 42 Abs. 2 OR zu verlangen, dass die zumutbaren Beweise erbracht werden und dass alternative Grundlagen darzulegen sind, für den Fall, dass von der eige- nen Darstellung abgewichen wird. Es wäre aber der Klägerin nicht zuzumuten, dass sie für jede mögliche Variante der Berechnung nicht nur die Grundlagen liefert son- dern auch die Berechnung an sich vornimmt. In diesem Sinne ist ausreichend, wenn die von der Klägerin genannten Grundlagen dem Gericht die Berechnung des Schadens ermöglichen. Weiter ist bei der Frage der zu behauptenden Grundlagen zu berücksichtigen, dass die Beklagte die für die Schadensberechnung relevanten Produktionsaufträge gerade nicht der Klägerin vergeben hat. Selbst hat die Kläge- rin - nach eigenen Angaben - nicht alle von Dritten hergestellten Produkte auch produziert. Eine konkrete Berechnung der Produktionskosten würde jedoch genau dies erfordern. Zudem wären wohl auch Abklärungen mit den Abnehmern bezüglich der erforderlichen Qualität und den eingesetzten Rohstoffen erforderlich. Eine der- art detaillierte Substantiierung zu verlangen, ginge zu weit. Es kann von der Kläge- rin nicht verlangt werden, für die Schadenssubstantiierung die fraglichen Produkte faktisch selbst herstellen zu müssen. Eine Annäherung mit - begründet - ausge- wählten eigenen Produkten ist im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR als genügend anzu- sehen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin für den Beweis ihres Schadens zumindest teilweise auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen ist. Wie gezeigt, bedingt der Beweis des Schadens auch eine Berechnung des im Rah- men der vertragsverletzenden Handlungen erzielten Umsatzes bzw. der verkauften Mengen. Hierbei handelt es sich um Informationen, von denen lediglich die Be- klagte - nebst am Prozess nicht beteiligten Dritten - Kenntnis haben kann. Von der Klägerin über den erzielten Umsatz einen strikten Beweis zu verlangen, ginge ent- sprechend zu weit. Vielmehr ist es im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit (auch) Sache der Beklagten die Grundlagen für die Berechnung des klägerischen Scha- dens offenzulegen, wobei eine Verweigerung bei der Beweiswürdigung zu berück- sichtigen ist (HASENBÖHLER, a.a.O., N 4 zu Art. 164 ZPO; ERNST F. SCHMID, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, BSK ZPO, a.a.O., N 1 zu Art. 164 ZPO). Dies stellt zwar keine Beweiserleichterung im eigentlichen Sinne dar, ist aber im Zusammen- hang mit der Schadensschätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR ebenfalls zu be- rücksichtigen. Ob die von der Klägerin behaupteten Grundlagen, in Verbindung mit
- 186 - den von der Beklagten offen gelegten Informationen für eine Schätzung des Scha- dens ausreichend ist, ist gestützt auf die konkreten Schadensberechnungen zu be- urteilen. Bezüglich der eigenen Produktionskosten hat die Klägerin jeweils eine Kos- tenkalkulation erstellt, welche sich auf ein Produkt der durchschnittlichen Grösse beziehe. Darin wurden die verwendeten Garne, die Kosten für Lohn und Abschrei- bungen, die Verpackungskosten, weitere Kosten (insbesondere Elektrizität), Trans- portkosten und Lizenzgebühren aufgeführt. Für die Beschreibung der einzelnen Elemente der Kalkulation verweist sie auf eine Aufstellung in der Beilage (act. 166 Rz. 292; act. 167/314). Die Beklagte bringt vor, die Klägerin hätte eine artikelbezo- gene Gewinnkalkulation vorzulegen und bezeichnet die Angaben zu den De- ckungsbeitragsmargen der Klägerin als reine Parteibehauptungen welche sie mit Nichtwissen bestreitet (act. 178 Rz. 416 f. und Rz. 433). Vorab ist dazu festzuhalten, dass der Verweis auf die Beilage für die detail- lierte Beschreibung der Positionen nicht ausreicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Behauptung durch Verweis zulässig, wenn der Verweis hin- reichend klar und die Beilage aus sich hinaus verständlich ist (etwa Urteil des Bun- desgerichts vom 30. April 2018, 4A_443/2017 E. 2.2; BRUGGER, a.a.O., S. 537 ff.). An sich erfüllt der vorliegende Verweis auf die Beilage diese Voraussetzungen; der Verweis ist klar und die Beilage in sich ebenfalls. Allerdings stellt das Dokument, auf welches die Klägerin verweist, gar keine Beilage im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung dar. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung basiert darauf, dass in gewissen Situationen eine Übernahme von Beilagen in die Rechtsschrift einen blossen Leerlauf darstellt. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf eine als Beweismittel dienende Beilage. Vielmehr handelt es sich um eine Aufstellung welche - mutmasslich von der klägerischen Rechtsvertretung
- spezifisch für den vorliegenden Prozess erstellt worden ist. Es kann also nicht davon die Rede sein, dass mit dem Verweis auf die Beilage eine unnötige Über- nahme eines Beweismittels in die Rechtsschrift verhindert würde. Vielmehr hat die Klägerin versucht, mittels separater Darstellung der Tatsachenbehauptungen die vom Gericht verfügte Umfangsbeschränkung der Rechtsschrift zu umgehen. Dies
- 187 - ist nicht der Zweck der vom Bundesgericht anerkannten Ausnahme. Allerdings hat die Klägerin die einzelnen Positionen, welche bei der Berechnung der Produktions- kosten relevant sein sollen, auch in der Replik aufgeführt (act. 166 Rz. 292). Die Beklagte hat sich dazu nicht konkret geäussert und die Behauptung gilt entspre- chend als unbestritten. Anders sind die Kostenkalkulationen betreffend der einzelnen Produkte zu be- urteilen (etwa act. 167/315). Dabei handelt es sich zwar ebenfalls um Dokumente, die gegebenenfalls spezifisch für das vorliegende Verfahren erstellt worden sind. Diese enthalten aber jeweils die konkrete (interne) Kalkulation der Produktionskos- ten und sollen damit auch als Beweismittel dienen. Entsprechend ist als genügend zu erachten, wenn die Klägerin in den Rechtsschriften lediglich die Produktionskos- ten bzw. die Deckungsbeitragsmarge selbst erwähnt und für die Herleitung bzw. Berechnung derselben auf die jeweilige Beilage verweist. Die Beklagte bringt sodann zu Recht vor, dass es sich bei den Kostenkalku- lationen der Klägerin um Parteibehauptungen handelt. Allerdings ist zu beachten, dass die Klägerin kaum eine andere Möglichkeit für den Beweis ihrer Kosten und damit auch des Deckungsbeitrags hat. Zwar wäre es ihr wohl möglich, für sämtliche Kosten auch Belege beizubringen. Es kann von der Klägerin aber nicht verlangt werden, sämtliche Geschäftszahlen bis ins Detail offen zu legen, was für einen voll- ständigen Beweis wohl nötig wäre. Vielmehr ist im Lichte von Art. 42 Abs. 2 OR als ausreichend zu erachten, wenn die Klägerin eine soweit detaillierte Kostenaufstel- lung vorlegt, die von der Beklagten beurteilt werden kann. Dies hat sie vorliegend für die einzelnen Produkte gemacht und zudem die Begutachtung durch einen Ex- perten beantragt. Diese Behauptung ist im Grundsatz - wobei auf die einzelnen Produkte im konkreten Zusammenhang einzugehen ist - als genügend substantiiert anzusehen. Es wäre entsprechend an der Beklagten, die von der Klägerin vorge- brachten Produktionskosten in genügender Weise zu bestreiten. Eine pauschale Bestreitung mit Nichtwissen kann dafür nicht ausreichen. Sodann äussert sich die Klägerin ausführlich zu den bestehenden und mögli- chen Produktionskapazitäten in ihren eigenen Produktionsstandorten (act. 166 Rz. 183 ff.). Diese werden von der Beklagten wiederum mit Nichtwissen bestritten
- 188 - (act. 178 Rz. 95). Auch in diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, wie die Klä- gerin ihre Behauptung ohne Rückgriff auf ihre internen Zahlen beweisen soll. Ihre Behauptungen basieren auf internen Reports, deren Grundlagen sie - als Geheim- akten - ebenfalls offengelegt hat (act. 166 Rz. 184 f.; act. 167/267-270) und für de- ren Beurteilung sie zudem ein Gutachten offeriert. Aus den Auslastungsreports (act. 167/267+268), auf die die Klägerin in genügender Weise verweist, ergibt sich, wie die möglichen zusätzlichen Kapazitäten berechnet worden sind. Gerade mit der offerierten Begutachtung liesse sich über diese Behauptung ohne Weiteres Beweis abnehmen. Es wäre entsprechend für die Beklagte auch möglich gewesen, konkre- tere Bestreitungen bezüglich der Produktionskapazitäten aufzustellen. Zudem wa- ren die Parteien jahrelang Vertragspartner und es ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte die Produktionsstätten der Klägerin - wenn auch nicht im Detail - kannte. Jedenfalls genügt ein Bestreiten mit Nichtwissen unter diesen Umständen nicht. Soweit die Klägerin auf Kapazitäten bei der Schwestergesellschaft in Bosnien oder von Partnergesellschaften in China oder der Türkei verweist (act. 166 Rz. 183), ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dies auch bei der Höhe der Pro- duktionskosten zu berücksichtigen ist. Es ist an der Klägerin, ihre in diesem Fall anfallenden (Mehr-)Kosten substantiiert darzulegen. So scheint jedenfalls klar, dass bei einer Auftragsvergabe an einen Dritten auch dieser Dritte einen Gewinn erzielen will, was den möglichen Gewinn der Klägerin schmälert. Schliesslich ist bezüglich der Produktionskapazitäten festzuhalten, dass es - wie gezeigt - nicht um die von der Klägerin vermuteten Vertragsverletzungen und damit verbundenen Pro- duktionsmengen geht sondern lediglich um einzelne Aufträge welche in Verletzung der Verträge erteilt worden sind. Ob diese Kapazitäten gestützt auf die Darstellung der Klägerin zur Verfügung gestanden hätten, ist im Zusammenhang mit der Be- rechnung des entgangenen Gewinns der einzelnen Aufträge zu beurteilen. Im Zusammenhang mit den Produktionskapazitäten macht die Klägerin weiter geltend, bei einer Überschreitung der Maximalauslastung könnten die Produktions- kapazitäten durch zusätzliche Produktionstage oder Maschinenkäufe ausgedehnt werden. Dabei legt sie die anfallenden zusätzlichen Lohn- oder Anschaffungskos- ten, umgerechnet auf ein Paar Socken dar. Wiederum macht sie konkrete Angaben in ihrer Rechtsschrift und verweist auf eine tabellarische Darstellung der Berech-
- 189 - nung (act. 166 Rz. 187 ff.; act. 167/274-278) Auch diesbezüglich bestreitet die Be- klagte lediglich mit Nichtwissen (act. 178 Rz. 95 f.), was angesichts der substanti- ierten Behauptungen nicht genügen kann. Damit hat die Klägerin auch die potenti- ellen Zusatzkosten bei Kapazitätsüberschreitungen in genügender Weise darge- legt. Unbestritten und zutreffend ist, dass die Lohn- und Anschaffungskosten im Grundsatz zu den Fixkosten zu zählen und entsprechend bei der Berechnung des Deckungsbeitrags nur dann zu berücksichtigen sind, wenn durch die zusätzliche Produktion Zusatzkosten angefallen sind, insbesondere bei Überschreitung der maximalen Produktionskapazitäten. Ob solche Zusatzkosten anzurechnen sind, ist im Zusammenhang mit der konkreten Schadensberechnung zu prüfen.
E. 5.2.2.5 Lizenzanalogie Wie bereits ausgeführt, kommt die Anwendung der Lizenzanalogie bei einer Vertragsverletzung durch den Rechteinhaber ohnehin nicht in Frage (vorne E. 5.2.2.3). Die Berechnungsmethode ist aber auch deshalb nicht geeignet, weil die Grundvoraussetzung ist, dass der Rechteinhaber dem Verletzer eine Lizenz einge- räumt hätte und dieser auch bereit gewesen wäre, einen solchen Vertrag abzusch- liessen. Dabei geht es gerade nicht um die von der Beklagten beauftragten Produ- zenten sondern vielmehr um die Beklagte selbst. Dass sie bereit gewesen wäre, der Beklagten eine solche Lizenz einzuräumen, macht die Klägerin selbst nicht gel- tend. Vielmehr spricht sie davon, dass sie den Produzenten eine Sublizenz einge- räumt hätte (act. 166 Rz. 219).
E. 5.2.2.6 Gewinnanalogie Auch die Gewinnanalogie ist - abgesehen von der ohnehin fehlenden An- wendbarkeit - in der konkreten Situation wenig geeignet, um einen Schaden der Klägerin zu berechnen. Die Beklagte hat als Lizenzgeberin gehandelt, in welcher Rolle sie auch bei der Zusammenarbeit mit der Klägerin einen (womöglich ähnli- chen) Gewinn erzielt hätte. Es kann entsprechend nicht von einer Situation die Rede sein, die mit der Geschäftsführung ohne Auftrag vergleichbar ist.
- 190 -
E. 5.2.2.7 Zwischenfazit Zusammenfassend ist für den Schaden der Klägerin die konkrete Schadens- berechnung massgebend. Dabei sind vom entgangenen Umsatz die Kosten für die Produktion abzuziehen, woraus sich der jeweilige Deckungsbeitrag für die einzel- nen Produkte errechnen lässt. Demgegenüber kommen die weiteren von der Klä- gerin genannten Berechnungsmethoden vorliegend nicht zur Anwendung. Die Be- hauptung des Schadens ist dann als genügend substantiiert anzusehen, wenn die Klägerin die der Schadensberechnung zugrundeliegenden Zahlen in genügender Weise nennt, auch wenn sie selbst die massgebende Berechnung nicht vornimmt.
E. 5.2.3 K._____
E. 5.2.3.1 Parteidarstellungen In der Klage nennt die Klägerin für den Sachverhalt K._____ pauschal einen Deckungsbeitrag von 71% (act. 40 Rz. 328). In ihrer Replik hält sie fest, bislang seien keinerlei Informationen offengelegt worden und sie könne auch nicht auf ver- gangene Lieferungen zurückgreifen. Beim Testkauf seien zwei Modelle aufgefun- den worden, wobei die Beklagte normalerweise vier Sockengrössen kenne. In der Regel hätte die Beklagte aber mehr als zwei Modelle im Angebot. Die Socken seien im Februar/März 2015 ausgeliefert worden und am 12. Dezember 2016 seien noch Socken auf Lager gewesen, was auf eine grössere oder fortlaufende Lieferungen hinweise. Die Socken seien bei K._____ für GBP 6 verkauft worden, womit bran- chenüblich von einem Einkaufspreis von GBP 3 auszugehen sei. Zur Schadensbe- rechnung beantrage sie die Offenlegung der erzielten Umsätze, wobei sie einstwei- len von einem Umsatz von EUR 1'015'956 ausgehe (act. 166 Rz. 420 ff.). Weiter führt sie aus, sie hätte bei den vergleichbaren Aufträgen H._____ und I._____ eine Deckungsbeitragsmarge von durchschnittlich 62% erzielt, welche auch bei K._____ möglich gewesen wäre. Dies ergebe bei einem Umsatz von EUR 1'015'956 einen entgangenen Deckungsbeitrag von EUR 629'893.– (act. 166 Rz. 430). Zur Plausi- bilisierung des Schadens sei die durchschnittliche Deckungsbeitragsmarge von 38% beizuziehen, was einen Schaden von mindestens EUR 386'063.– ergebe. Bei der Berechnung nach der Lizenzanalogie sowie der Herausgabe des Verletzerge-
- 191 - winns resultiere ein Anspruch von mindestens EUR 447'021.– (act. 166 Rz. 432 ff.). In ihrer Widerklageduplik ergänzt die Klägerin, der von der Beklagten angegebene Durchschnittspreis von EUR 2.66 sei falsch und die Berechnung nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Qualitätsunterschieds hätte K._____ bei einem Ver- kauf durch die Klägerin sicherlich höhere Preise akzeptiert. Alternativ hätte die Klä- gerin auf expliziten Wunsch auch günstigere Inputmaterialien verwenden können. Die Deckungsbeitragsmargen würden auf realen Daten basieren, weil die Beklagte sämtliche Produkte schon hergestellt habe. Die eingekauften Socken würden Pri- vate Label Socken wie für H._____ und I._____ entsprechen. Es wäre widersinnig wenn die Klägerin die Socken selbst produzieren müsse, um noch genauere Aus- sagen zur Deckungsbeitragsmarge zu machen (act. 204 Rz. 694 ff.). Die Beklagte bestreitet die Verfügbarkeit der Produktionskapazitäten. Weiter bestreitet sie eine Deckungsbeitragsmarge von 62%, gestützt auf die Produkte für H._____ und I._____. Die Klägerin lege keine genaueren Berechnungen vor, ob- wohl sie dies hätte tun können, zumal sie die fraglichen Socken gekauft habe. Zu- dem gehe die Klägerin von viel höheren Verkaufspreisen aus als bei Verkäufen an K._____ erzielbar seien. Der durchschnittliche Verkaufspreis betrage EUR 2.66. Entsprechend sei offensichtlich, dass von einer tieferen Deckungsbeitragsmarge auszugehen sei. Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werde, dass die durchschnittlichen Produktionskosten pro Stück denjenigen der H._____ Socken entsprechen würden, würde dies eine Deckungsbeitragsmarge von 56% ergeben. Gemessen am erzielten Umsatz der Beklagten ergebe dies einen maxi- malen entgangenen Gewinn von EUR 136'198.72 (act. 178 Rz. 454 ff.).
E. 5.2.3.2 Ausgangslage Die Klägerin macht gestützt auf die verschiedenen Berechnungsmethoden ei- nen entgangenen Gewinn zwischen EUR 386'063.– und EUR 629'893.– geltend. Ihre Berechnungen basieren auf einer Deckungsbeitragsmarge von 62% aufgrund der Vergleichbarkeit des Auftrags mit den Aufträgen betreffend H._____ und I._____, einer durchschnittlichen Deckungsbeitragsmarge von 38% sowie der Li- zenzanalogie und dem Verletzergewinn. Wie gezeigt (vorne E. 5.2.2.7), ist für den Schaden der Klägerin eine konkrete Schadensberechnung erforderlich. Entspre-
- 192 - chend kann auf den von ihr errechneten Schaden nicht abgestellt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob sie die für die Schadensberechnung erforderlichen Werte (Umsatz und Herstellungskosten) in genügender Weise dargestellt hat und gestützt darauf in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR ihr Schaden zu berechnen bzw. zu schätzen.
E. 5.2.3.3 Relevanter Umsatz Die Klägerin hat in ihrer Replik den von der Beklagten mit K._____ erzielten Umsatz auf EUR 1'015'956.– geschätzt, wobei ihre Schätzung auf der Anzahl Ladengeschäfte, sowie einer Vermutung bezüglich Anzahl Modelle, Anzahl Socken pro Modell und Verkaufspreis basierte (act. 166 Rz. 425; act. 167/332). Die Be- klagte machte in ihrer Duplik mit Verweis auf die zugehörigen Beilagen nähere An- gaben zum Umsatz, welchen sie mit insgesamt EUR 243'212.– beziffert (act. 178 Rz. 143 ff.). Dabei handelt es sich um Umsatzzahlen für die vier Quartale des Jah- res 2015, wobei für das zweite bis vierte Quartal auch offen gelegt wurde, welche Produkte in welcher Anzahl und zu welchem Preis geliefert worden sind (act. 179/23-25). Die Schätzung der Klägerin ist durch die Offenlegung der Beklag- ten in der Duplik überholt und für die Schadensschätzung entsprechend nicht rele- vant. Daran vermag der pauschale Hinweis, man halte an den in der Replik ge- nannten Mindestbeträgen fest (act. 204 Rz. 67), nichts zu ändern. Selbst im An- wendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 OR hat das Gericht sein Ermessen gestützt auf eine möglichst konkrete und genaue Grundlage auszuüben. Reine Mutmassun- gen können dagegen keine genügende Basis für eine gerichtliche Schätzung dar- stellen. Dennoch kann auch nicht unbesehen auf die von der Beklagten offen ge- legten Umsatzzahlen abgestellt werden. Vielmehr ist es die Aufgabe des Gerichts, die klägerischen Vorbringen auf Aspekte zu prüfen, welche für die Schadensschät- zung relevant sind. Die Klägerin hat sich in ihrer Widerklageduplik zu den offengelegten Zahlen geäussert. Dabei hat sie den Umsatz nicht explizit bestritten und lediglich festge- halten, dass der Durchschnittspreis von EUR 2.66 aktenkundig falsch sei (act. 204 Rz. 695). Dass sich die Klägerin die von der Beklagten behaupteten Umsatzzahlen nicht explizit zu eigen gemacht hat bzw. an den Behauptungen aus der Replik fest- hält, schadet ihr nicht. Der Schaden lässt sich gestützt auf den offengelegten Um-
- 193 - satz und die von der Klägerin angenommenen Durchschnittsmargen bzw. die von ihr behaupteten Produktionskosten - wie zu zeigen sein wird (sogleich E. 5.2.3.5) - ohne Weiteres berechnen bzw. gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR schätzen. Eine Ver- anlassung, der Klägerin Frist anzusetzen, um zu den Zahlen erneut Stellung zu nehmen, besteht nicht: Sie hat sich in ihrer Widerklageduplik zu diesem Themen- komplex geäussert und hat keinen Anspruch ihre diesbezüglichen Ausführungen verbessern zu können (vorne E. 1.8). Die Klägerin bringt vor, K._____ hätte aufgrund des Qualitätsunterschieds si- cherlich leicht höhere Preise akzeptiert (act. 204 Rz. 67 und Rz. 695). Dabei han- delt es sich um eine reine Mutmassung, für welche die Klägerin keinerlei konkretere Anhaltspunkte liefert. Weder äussert sie sich dazu, weshalb sie davon ausgehe, dass K._____ höhere Preisen zu bezahlen bereit gewesen sein soll noch macht sie Ausführungen oder offeriert Beweismittel dazu, woraus sie Qualitätsunterschiede ableitet. Gerade zu Letzterem wäre sie ohne Weiteres in der Lage gewesen, zumal sie nach eigenen Angaben von G._____ SpA produzierte Socken erworben hat. Schliesslich legt sie auch nicht dar, welche konkreten Preise K._____ überhaupt bereit gewesen sein soll zu bezahlen, was für die Schätzung eines entgangenen Umsatzes ebenfalls erforderlich wäre. Mangels Behauptung kann hierzu auch kein Beweis abgenommen werden. Ohnehin hält die Klägerin aber selbst fest, dass die Verkaufspreise an K._____ in etwa den Verkaufspreisen der Vergleichsprodukte entsprochen hätten (act. 204 Rz. 695). Somit kann nicht davon die Rede sein, dass die Beklagte aufgrund des Beizugs von G._____ SpA Dumpingpreise angeboten hätte und eine Korrektur der Umsatzzahlen (in Anwendung von Art. 42 Abs.2 OR) drängt sich auch aus diesem Blickwinkel nicht auf. Im Zusammenhang mit der angeblich besseren Qualität ihrer Produkte stellt sich die Klägerin zudem auf den Standpunkt, dass bei einer langfristigen Betrach- tung «sehr viel mehr Produkte verkauft» hätten werden können (act. 204 Rz. 67). Auch diese Behauptung ist zu unspezifisch, dass sie einen Einfluss auf die Scha- densberechnung haben könnte. Es handelt sich wiederum um reine Mutmassun- gen der Klägerin. Solche können auch für eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR nicht genügen. Sodann bringt sie auch nicht vor, von welchen Stückzah-
- 194 - len unter diesem Gesichtspunkt auszugehen wäre, womit die Behauptung weder für das Gericht noch für die Gegenpartei überprüfbar ist. Im Übrigen ist zu beach- ten, dass die Vertragsverletzung der Beklagten darin besteht, dass sie G._____ SpA Produktionsaufträge vergeben hat (vorne E. Error! Reference source not found.). Der Schaden der Klägerin besteht entsprechend darin, dass ihr die Um- sätze und Gewinne für diese konkreten Aufträge entgangen sind. Dass darüber hinaus eine Vereitelung weiterer Aufträge eine Vertragsverletzung darstellen würde, hat die Klägerin dagegen nicht geltend gemacht. Entsprechend kann auch ein dadurch entgangener Gewinn keinen relevanten Schaden darstellen. Weiter hat die Klägerin in ihrer Replik ausgeführt, sie gehe davon aus, dass Ende 2016 eine weitere Lieferung erfolgt sei, zumal K._____ fast keine Socken mehr an Lager gehabt habe (act. 166 Rz. 425). Zwar hat die Klägerin diesen Ein- wand in ihrer Widerklageduplik nicht wiederholt, doch ist aufgrund des allgemeinen Hinweises (act. 204 Rz. 67) davon auszugehen, dass sie daran festhält. Allerdings findet ihre Behauptung in den vorhandenen Darstellungen und Beweismitteln keine Stütze. Sowohl die Beklagte als auch BL._____ von K._____ haben ausgeführt, dass die Lieferungen im Jahr 2015 erfolgt sind (act. 178 Rz. 142 ff.; act. 41/105). Letzterer hat ausserdem explizit festgehalten, dass der Verkaufspreis der Produkte reduziert worden sei, weil diese nicht mehr weitergeführt würden (act. 41/105 S. 2). Diese Rückmeldung an die Klägerin erfolgte im Dezember 2016. Wie die Klägerin daraus schliessen will, dass weitere Lieferungen erfolgt sein sollen, ist nicht ersicht- lich. Jedenfalls kann dies unter den gesamten Umständen aus dem knappen La- gerbestand nicht geschlossen werden. Weitere Anhaltspunkte, welche für eine län- ger andauernde Zusammenarbeit sprechen würden, bringt die Klägerin nicht vor. Im Übrigen deckt sich dieser Sachverhalt auch mit den von der Beklagten offenge- legten Umsatzzahlen. So nahmen die Umsätze mit K._____ stetig ab, von GBP 83'373.60 im ersten Quartal 2015 auf GBP 21'075.– im vierten Quartal 2015. Auch dies spricht für eine Einstellung der Produkte. Die von der Klägerin beantrag- ten Beweismittel (act. 166 Rz. 424 i.V.m. Rz. 427 und Rz. 232) stellen somit einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar und können nicht abgenommen werden (vgl. auch vorne E. 1.7.1 ff.).
- 195 - Schliesslich hält die Klägerin fest, dass ihre Umsatzschätzung auf der An- nahme basiert, dass K._____ zwei verschiedene Modelle vertrieben habe, aber da- von auszugehen sei, dass «viele weitere» Modelle existiert hätten (act. 166 Rz. 426). Aus den Lizenzabrechnungen der Beklagten ergibt sich, dass K._____ ursprünglich mehr Modelle geführt hat. So wurden im zweiten Quartal 2015 insge- samt vier, im dritten und im vierten jeweils zwei verschiedene Modelle geliefert (act. 179/25). Dies deckt sich soweit mit der Vermutung der Klägerin. Anzeichen für weitere gelieferten Modelle sind keine ersichtlich und werden von der Klägerin auch keine genannt. Entsprechend besteht auch hier keine Grundlage, mittels eines Aus- forschungsbeweises zusätzliche Beweismittel für die Klägerin zu erlangen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus den angeblich fehlenden Rechnungsnummern (act. 204 Rz. 123 S. 55; vgl. auch vorne E. 5.1.8) nichts zur Vollständigkeit der Offenlegung des Umsatzes mit K._____ abgeleitet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die «fehlenden» Rechnungen gerade die- sen Sachverhalt betreffen würden, bestehen keine. Zudem ist die Edition sämtlicher Rechnungen aufgrund einer unspezifischen Vermutung ohnehin als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen. Für die Berechnung bzw. Schätzung des entgangenen Gewinns der Klägerin sind demnach die von der Beklagten offengelegten Umsatzzahlen massgebend. Wie ausgeführt ist für die Schadensberechnung entscheidend, welche Socken in welcher Anzahl zu welchen Preisen verkauft worden sind. Nur so lässt sich - unter Abzug der jeweiligen Produktionskosten - der Deckungsbeitrag für den konkreten Fall ermitteln. Für die Quartale 2-4/2015 lassen sich die Umsatzzahlen für die ver- schiedenen Produkte ohne Weiteres ermitteln, zumal die Beklagte Abrechnungen von G._____ SpA beigelegt hat, aus welchen sich die Produkte, Mengen und Ver- kaufspreise ergeben (act. 179/23). Aus den Abrechnungen von G._____ SpA ergeben sich die folgenden Verkaufs- zahlen (act. 179/23): Produkt Anzahl Verkaufspreis Preis pro Stück Quartal 2 / 2015
- 196 - 1 10'140 GBP 22'003.80 GBP 2.17 2 2'040 GBP 4'794.00 GBP 2.35 3 4'080 GBP 7'629.60 GBP 1.87 4 5'100 GBP 9'537.00 GBP 1.87 Total 21360 GBP 43'964.40 GBP 2.0583 Quartal 3 / 2015 1 6'714 GBP 13'830.48 GBP 2.06 2 6'954 GBP 15'507.42 GBP 2.23 Total 13'668 GBP 29'338.26 GBP 2.1465 Quartal 4 / 2015 1 4'320 GBP 8'899.20 GBP 2.06 2 5'460 GBP 12'175.80 GBP 2.23 Total 9'780 GBP 21'075.00 GBP 2.1549 Total Quartal 2-4 1 21'174 GBP 44'733.84 GBP 2.113 2 14'454 GBP 32'477.22 GBP 2.247 3 4'080 GBP 7'629.60 GBP 1.87 4 5'100 GBP 9'537.00 GBP 1.87 Total 44'808 GBP 94'377.66 GBP 2.106 Für das Quartal 1/2015 sind lediglich einzelne Rechnungen mit Gesamtbeträ- gen aufgeführt (act. 179/23 S. 3). Aufgrund der Angaben zu den anderen Quartalen ist dabei davon auszugehen, dass jede Rechnung jeweils ein spezifisches Produkt betrifft. Die Angaben reichen jedoch nicht dazu aus, den Umsatz den verschiede- nen Produkten zuzuordnen. Wie gezeigt (vorne E. 5.2.2.4) wäre dies für die Scha- densberechnung erforderlich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die erforderli- chen Informationen nur die Beklagte haben kann. Den Beweis dieser Berechnungs- grundlagen von der Klägerin zu verlangen, wäre überspitzt formalistisch und ginge auch unter dem Aspekt, dass in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu belegen ist, was für die Klägerin zumutbar ist, zu weit. Vielmehr ist der relevante Umsatz bzw. die Anzahl der Produkte und die Einzelpreise in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen (zur Berechnung hinten E. 5.2.3.6).
E. 5.2.3.4 Relevante Kosten Wie die Klägerin zu recht vorbringt, hat sie die an K._____ verkauften Pro- dukte in dieser Form nie selbst produziert. Wie gezeigt muss für eine Schadens-
- 197 - schätzung deshalb ausreichen, wenn sie von ihr selbst hergestellte vergleichbare Produkte nennt und die Produktionskosten für diese substantiiert darlegt (vorne E. 5.2.2.4). Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme zur Duplik ausgeführt, welche ihrer eigenen Produkte mit den von G._____ SpA für K._____ produzierten Pro- dukte vergleichbar sein sollen. Dabei macht sie zu Recht geltend, dass die Beklagte erst in ihrer Duplik offen gelegt hat, welche Produkte K._____ geliefert worden sind (act. 204 Rz. 70 S. 34). Die Klägerin war entsprechend berechtigt, diesbezüglich im Rahmen der Stellungnahme zu den Dupliknoven neue Behauptungen aufzustellen (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte bzw. G._____ SpA hat K._____ vier Sockenmodelle verkauft. Nach der Darstellung der Klägerin ist das Modell «1» mit ihrem eigenen Modell «B._____H._____ Trail» vergleichbar, während die Modelle «2», «3» und «4» mit dem Modell «B._____H._____ Neutral» verglichen werden können (act. 204 Rz. 70 S. 35). Dies wurde von der Beklagten nicht bestritten, weshalb für die Berechnung des Deckungsbeitrags von diesen Modellen auszugehen ist. Die Deckungsbei- tragsmargen bzw. den Deckungsbeitrag für die Vergleichsprodukte hat die Klägerin bereits in ihrer Replik dargelegt und auf die entsprechenden Berechnungen verwie- sen (act. 166 Rz. 293). Die eigentlichen Produktionskosten (Material, Verpackung, Energie und verschiedene Kosten) hat die Klägerin pro Produkt berechnet (vgl. act. 315/4+5). Demnach betragen die Produktionskosten für das Modell «B._____H._____ Neutral» EUR 0.66 (act. 204 Rz. 70 S. 35; act. 167/315/5) und für das Modell «B._____H._____ Trail» EUR 0.72 (act. 204 Rz. 70 S. 35; act. 167/315/4). Die Produktionskosten werden von der Beklagten nicht substanti- iert bestritten (act. 178 Rz. 435; vgl. auch vorne E. 5.2.2.4). Die Klägerin hält zu den Produktionskosten fest, sie hätte auf expliziten Wunsch auch günstigere Inputmaterialien verwenden können (act. 204 Rz. 695). Es ist nicht klar, ob sie damit geltend machen will, dass bei einem tieferen Ver- kaufspreis auch die Produktionskosten tiefer ausgefallen wären. Jedenfalls könnte einer solchen Behauptung nicht gefolgt werden. Die Klägerin hätte substantiiert vor- zubringen, inwiefern bei den verwendeten Materialien ein Qualitätsunterschied be- steht, welche günstigeren Materialien hätten verwendet werden können und was
- 198 - dies für die Produktionskosten konkret bedeutet hätte. Das hat sie nicht gemacht. Zudem war die Klägerin bereits seit Oktober 2015 im Besitz einer von G._____ SpA für K._____ produzierten Socke (act. 40 Rz. 199; act. 166 Rz. 417). Es wäre ihr also durchaus möglich gewesen, allfällige Qualitätsunterschiede und entspre- chende Auswirkungen auf die Produktionskosten bereits mit den ordentlichen Rechtsschriften vorzubringen. Wie bereits festgehalten, sind Lohnkosten und Kosten für die Anschaffung zusätzlicher Maschinen nur dann anzurechnen, wenn die Klägerin für die Produk- tion des konkreten Auftrags ihre Kapazitäten hätte erhöhen müssen. Massgebend sind dabei die von der Klägerin vorgetragenen Maximalkapazitäten (vorne E. 5.2.2.4) sowie die Anzahl der von G._____ SpA verkauften Produkte. Die Ver- kaufszahlen für das zweite bis vierte Quartal ergeben sich aus den Aufstellungen der Beklagten (act. 179/23 S. 4 ff.). Im ersten Quartal hat die Beklagte die verkauf- ten Produkte und Einheiten nicht offen gelegt. Dies kann - wie gesagt - nicht der Klägerin angelastet werden, weshalb es sich rechtfertigt, für die Berechnung der verkauften Mengen vom durchschnittlichen Verkaufspreis in den übrigen Quartalen auszugehen. Bei einem Durchschnittspreis von GBP 2.106 (vorne E. 5.2.3.3) und einem Umsatz von GBP 83'373.60 ergibt dies eine Produktionsmenge von 39'589 Sockenpaaren. Werden die produzierten Mengen den verbleibenden Produktions- kapazitäten der Klägerin gegenübergestellt ergibt sich daraus, dass die Klägerin ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die von G._____ SpA für K._____ pro- duzierten Mengen selbst herzustellen: Quartal (2015) Verkaufte Einheiten Freie Produktionskapazitäten (act. 179/23) (act. 167/267/3) 1 39'589 150'178 2 21'360 137'174 3 13'668 130'316 4 9'780 74'131 Nach dem Gesagten wären der Klägerin mit der Produktion für K._____ keine zusätzlichen Kosten entstanden und es ist entsprechend kein Zuschlag zu den Pro- duktionskosten vorzunehmen.
- 199 - Daneben rechnet die Klägerin in die Deckungsbeitragsmarge jeweils einen prozentual vom Verkaufspreis abhängigen Anteil für die Transportkosten (Verkauf und Insourcing) sowie die Lizenzgebühren (act. 204 Rz. 70 S. 35). Die Lizenzge- bühren ergeben sich aus dem Lizenzvertrag AH._____. Darin wurde für Private Label Produkten wie den vorliegenden eine Lizenzgebühr von 13 % des erzielten Umsatzes vereinbart (act. 41/14 Ziff. 11.3). Der Transportkostenanteil von 3% (Ver- kauf) und 1.4% (Insourcing) des Umsatzes ergibt sich aus der Buchhaltung der Klägerin (act. 166 Rz. 216; act. 167/293-295) und wird von der Beklagten nicht be- stritten. Vielmehr wendet auch die Beklagte in ihrer Berechnung einer Deckungs- beitragsmarge dieselben Werte an (act. 178 Rz. 459). Somit entstehen bei der Klä- gerin zusätzlich verkaufspreisabhängige Kosten für Lizenzgebühren und Transport von total 17.4% des Verkaufspreises.
E. 5.2.3.5 Berechnung des Deckungsbeitrags Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl der relevante Umsatz als auch die relevanten Kosten in genügender Weise behauptet worden sind. Daraus kann
- nach demselben Muster wie von der Klägerin für die Deckungsbeitragsmarge be- hauptet - der Deckungsbeitrag für die einzelnen Produkte und Quartale berechnet werden. Wie ausgeführt (vorne E. 5.2.2.4) kann der Klägerin nicht angelastet wer- den, dass sie genau diese Variante nicht konkret berechnet hat. Da die Klägerin in Italien domiziliert ist und ihre Geschäfte in Euro führt, sind die von der Beklagten ausgewiesenen Verkaufspreise in britischen Pfund für die Berechnung des Deckungsbeitrags in Euro umzurechnen. Die von der Beklagten behaupteten durchschnittlichen Wechselkurse für die entsprechenden Perioden (act. 179/23-25) wurden von der Klägerin nicht bestritten und sind entsprechend anzuwenden. Gestützt auf die vorgenannten Zahlen ergibt dies folgende Deckungsbeiträge für die einzelnen Produkte in den Quartalen 1-3. Da für die Modelle «3» und «4» sowohl Verkaufspreis als auch Vergleichsmodell übereinstimmen, rechtfertigt es sich, diese gemeinsam zu berechnen. Die Berechnung erfolgte gestützt auf nicht
- 200 - gerundete Zahlen, was allfällige geringfügige Abweichungen von gestützt auf die Tabelle berechneten Zahlen erklärt. Quartal 2 1 3 / 4 2 Verkaufspreis GBP GBP 2.17 GBP 1.87 GBP 2.35 Verkaufspreis EUR EUR 3.0092 EUR 2.5932 EUR 3.2589 (1 GBP = 0.721111 EUR) Produktionskosten EUR 0.72 EUR 0.66 EUR 0.66 Verkaufspreisabhängige EUR 0.5236 EUR 0.4512 EUR 0.5670 Kosten (Lizenz/Transport), 17.4 % Total Kosten EUR 1.2436 EUR 1.1112 EUR 1.2270 Deckungsbeitrag EUR 1.7656 EUR 1.4820 EUR 2.0318 Deckungsbeitragsmarge 58.67% 57.15% 62.35% Quartal3 1 3 / 4 2 Verkaufspreis GBP GBP 2.06 keine verkauft GBP 2.23 Verkaufspreis EUR EUR 2.8717 EUR 3.1087 (1 GBP = 0.717345 EUR) Produktionskosten EUR 0.72 EUR 0.66 Verkaufspreisabhängige EUR 0.4997 EUR 0.5409 Kosten (Lizenz/Transport), 17.4 % Total Kosten EUR 1.2197 EUR 1.2009 Deckungsbeitrag EUR 1.6520 EUR 1.9078 Deckungsbeitragsmarge 57.53% 61.37% Quartal 4 1 3 / 4 2 Verkaufspreis GBP GBP 2.06 keine verkauft GBP 2.23 Verkaufspreis EUR EUR 2.8531 EUR 3.0885 (1 GBP = 0.722033 EUR) Produktionskosten EUR 0.72 EUR 0.66 Verkaufspreisabhängige EUR 0.4964 EUR 0.5374 Kosten (Lizenz/Transport), 17.4 % Total Kosten EUR 1.2164 EUR 1.1973 Deckungsbeitrag EUR 1.6366 EUR 1.8911 Deckungsbeitragsmarge 57.36% 61.23%
E. 5.2.3.6 Entstandener Schaden Gestützt auf die vorstehend berechneten Deckungsbeiträge lässt sich sodann ohne Weiteres durch Multiplikation des Deckungsbeitrags mit der Anzahl verkauf-
- 201 - ten Produkte (vorne E. 5.2.3.3) der entgangene Gewinn der Klägerin für die Quar- tale 2-4 2015 berechnen: Quartal 2 1 3 / 4 2 Deckungsbeitrag (EUR) 1.7656 1.4820 2.0318 Verkaufte Produkte 10'140 9'180 2'040 Entgangener Gewinn 17'903.56 13'604.7630 4'144.9099 (EUR) Total Quartal 2 EUR 35'653.2296 Quartal3 1 3 / 4 2 Deckungsbeitrag (EUR) 1.6520 1.9078 Verkaufte Produkte 6'714 keine 6'954 Entgangener Gewinn 11'091.6933 13'266.6619 (EUR) Total Quartal 3 EUR 24'358.3552 Quartal 4 1 3 / 4 2 Deckungsbeitrag (EUR) 1.6366 1.8911 Verkaufte Produkte 4'320 keine 5'460 Entgangener Gewinn 7'070.2139 10'325.4182 (EUR) Total Quartal EUR 17'395.6321 Für das erste Quartal 2015 ist mangels umfassender Offenlegung eine kon- krete Berechnung des Deckungsbeitrags und des entgangenen Gewinns für die einzelnen Produkte nicht möglich. Da die unvollständigen Berechnungsgrundlagen nicht der Klägerin angelastet werden können, rechtfertigt es sich im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR für die Schätzung des entgangenen Gewinns im ersten Quartal 2015 von einem durchschnittlichen Deckungsbeitrag auszugehen. Allerdings kann hierbei nicht von den von der Klägerin vorgebrachten Deckungsbeitragsmargen ausgegangen werden (vgl. dazu auch vorne E. 5.2.2.4). Vielmehr ist trotz Pauscha- lisierung von einer möglichst konkreten Grundlage auszugehen. Entsprechend sind für die durchschnittliche Deckungsbeitragsmarge die Werte des konkreten Projekts beizuziehen. So lässt sich am besten abschätzen, welchen Gewinn die Klägerin erzielt hätte, wenn sie die Produkte für K._____ hergestellt hätte. Dabei scheint es angemessen, für den entgangenen Deckungsbeitrag im ersten Quartal 2015 die
- 202 - während dem Rest des Jahres entgangene durchschnittliche Deckungsbeitrags- marge beizuziehen: Quartal Umsatz Deckungsbeitrag Deckungsbeitrags- marge Quartal 2 EUR 60'967.5903 EUR 35'653.2296 58.4790% Quartal 3 EUR 40'898.3962 EUR 24'358.3552 59.5582% Quartal 4 EUR 29'188.4166 EUR 17'395.6321 59.5977% Total Q12-4 EUR 131'054.4031 EUR 77'407.2169 59.0649% Die durchschnittliche Deckungsbeitragsmarge für die an K._____ gelieferten Produkte beträgt demnach 59.0649%. Im ersten Quartal 2015 erzielte G._____ SpA mit Produkten für K._____ einen Umsatz von GBP 83'373.60, was bei einem Wechselkurs von EUR 1 = GBP 0.743361 (vgl. act. 179/24 und vorne E. 5.2.3.3) EUR 112'157.6192 entspricht. Multipliziert mit der durchschnittlichen Deckungsbei- tragsmarge für den K._____-Auftrag ergibt dies einen entgangenen Deckungsbei- trag von EUR 66'245.8411.
E. 5.2.3.7 Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin die Grundlagen für die Be- rechnung bzw. Schätzung des entgangenen Gewinns im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 OR im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex K._____ in genügen- der Weise dargelegt hat. Wenn der Auftrag vertragsgemäss an die Klägerin verge- ben worden wäre, hätte diese einen Umsatz von EUR 243'212.02 erzielen können, was in einem Deckungsbeitrag von EUR 143'653.06 resultiert hätte. Dieser entgan- gene Deckungsbeitrag entspricht dem entgangenen Gewinn der Klägerin und damit dem Schaden, den sie durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten erlitten hat. Die Klage ist entsprechend im Umfang von EUR 143'653.06 gutzuheissen.
E. 5.2.4 AG._____
E. 5.2.4.1 Parteidarstellungen Bezüglich AG._____ macht die Klägerin ebenfalls geltend, dass ihr in Form von entgangenem Umsatz und damit entgangenem Gewinn ein Schaden entstan- den sei, wobei ihr der effektive Schaden bisher verheimlicht worden sei und sie auf die Offenlegung von Informationen der Beklagten angewiesen sei. Die von F._____
- 203 - für AG._____ hergestellten Produkte habe die Klägerin grösstenteils bereits selbst hergestellt, weshalb sie die Deckungsbeitragsmargen kenne. Der entgangene Ge- winn bestimme sich somit nach dem Umsatz multipliziert mit der jeweiligen De- ckungsbeitragsmarge. Die Klägerin gehe davon aus, dass sie in den Jahren 2017 und 2018 einem Umsatz von EUR 382'653.– hätte erzielen können, was bei einer für AG._____ durchschnittlichen Deckungsbeitragsmarge von 57% einen entgan- genen Gewinn von mindestens EUR 218'211 ergebe (act. 166 Rz. 516 ff.). Zur Plausibilisierung könne wiederum die generelle durchschnittliche Deckungsbei- tragsmarge, die Lizenzanalogie sowie die Berechnung des Verletzergewinns bei- gezogen werden. Dies ergebe einen Schaden von mindestens EUR 145'408 bis EUR 172'194.– (act. 166 Rz. 519 ff.). Die Beklagte hält fest, dass sich ein entgangener Gewinn aus dem von F._____ mit dem Verkauf von Vertragsprodukten an AG._____ erzielten Umsatz multipliziert mit der jeweiligen Deckungsbeitragsmarge der verschiedenen herge- stellten Produkte ergeben würde. Die Beklagte habe die Umsätze offengelegt. Gehe man von der behaupteten aber bestrittenen verfügbaren Produktionskapazi- tät und der ebenfalls bestrittenen erzielbaren Deckungsbeitragsmarge aus, ergebe dies einen entgangenen Gewinn von EUR 292'322.79 (act. 178 Rz. 473).
E. 5.2.4.2 Ausgangslage Die Klägerin macht gestützt auf die verschiedenen Berechnungsmethoden ei- nen entgangenen Gewinn von mindestens EUR 218'112.– geltend. Ihre Berech- nungen basieren auf dem von der Klägerin mit Produkten für AG._____ erzielten durchschnittlichen Umsatz und der damit erzielten durchschnittlichen Deckungsbei- tragsmarge von 57% (act. 166 Rz. 518). Wie gezeigt (vorne E. 5.2.2.4), ist für den Schaden der Klägerin eine konkrete Schadensberechnung erforderlich. Entspre- chend kann auf den von ihr errechneten Schaden nicht abgestellt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob sie die für die Schadensberechnung erforderlichen Werte (Umsatz und Herstellungskosten) in genügender Weise dargestellt hat und gestützt darauf ihr Schaden zu berechnen.
- 204 -
E. 5.2.4.3 Relevanter Umsatz Die Klägerin hat in ihrer Replik den mit AG._____ von Januar 2017 bis Februar 2018 auf mindestens EUR 382'653.– geschätzt, wobei ihre Schätzung auf dem von ihr von 2014 bis 2016 erzielten Umsatz mit AG._____ Produkten basiert (act. 166 Rz. 518). Die Beklagte macht in ihrer Duplik mit Verweis auf die zugehörigen Bei- lagen nähere Angaben zum Umsatz, welchen sie mit insgesamt EUR 512'874.74 beziffert (act. 178 Rz. 174 ff.). Dabei handelt es sich um Umsatzzahlen für die vier Quartale des Jahres 2017 und das erste Quartal 2018, wobei offen gelegt wurde, welche Produkte in welcher Anzahl und zu welchem Preis geliefert worden sind (act. 179/28 f.). Die Schätzung der Klägerin ist durch die Offenlegung der Beklagten in der Duplik überholt und für die Schadensschätzung entsprechend nicht relevant. Daran vermag auch der pauschale Hinweis, man bestreite die Vollständigkeit und Korrektheit der CH._____ Rechnungen und der darin enthaltenen Angaben (act. 204 Rz. 566), nichts zu ändern. Selbst im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 OR hat das Gericht sein Ermessen gestützt auf eine möglichst konkrete und genaue Grundlage auszuüben. Reine Mutmassungen können dagegen keine ge- nügende Basis für eine gerichtliche Schätzung darstellen. Dennoch kann auch nicht unbesehen auf die von der Beklagten offen gelegten Umsatzzahlen abgestellt wer- den. Vielmehr ist es die Aufgabe des Gerichts, die klägerischen Vorbringen auf Aspekte zu prüfen, welche für die Schadensschätzung relevant sind. Die Klägerin hat sich in ihrer Widerklageduplik zu den offengelegten Zahlen geäussert. Dabei hat sie den erzielten Umsatz pauschal bestritten (act. 204 Rz. 566). Weshalb Zahlungseingänge, Rechnungen von F._____ oder Rechnun- gen an AG._____ besser geeignet sein sollen, den Umsatz von F._____ - also einer Dritten - zu belegen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an konkreten Aus- führungen dazu, weshalb die offen gelegten Umsatzzahlen unvollständig bzw. falsch sein sollen. Diese liegen gar um rund einen Drittel höher als die ursprüngliche Schätzung der Klägerin, was gegen die Vermutung der Klägerin spricht. Einen An- spruch auf eine gerichtlich angeordnete Edition von Unterlagen, die die Gegenpar- tei ohne konkrete Aufforderung eingereicht hat, besteht nicht. Auch besteht kein Anspruch darauf, bereits bekannte Unterlagen von einer Dritten zu erhalten. Unter
- 205 - diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das gestellte Editionsbegehren über einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgehen soll. Weiter führt die Klägerin aus, dass bereits im Herbst 2016 Umsätze zu ver- muten seien (act. 166 Rz. 518), was von der Beklagten bestritten wird (act. 178 Rz. 174). Worauf die klägerische Vermutung basiert, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine reine Mutmassung ohne belegte oder behauptete Grundlagen. insbe- sondere macht die Klägerin selbst geltend, AG._____ im Herbst 2016 noch beliefert zu haben. Zu den diesbezüglichen Umsätzen, insbesondere einem Umsatzrück- gang, welcher allenfalls einen Hinweis auf eine konkurrierende Belieferung darstel- len könnte, äussert sie sich jedoch nicht. Es scheint aber unwahrscheinlich, dass die Beklagte bzw. AG._____ für dieselbe Kollektion (Herbst Winter 2016/17) mit verschiedenen Produzenten zusammenarbeitet. Ohne konkrete Behauptungen bleibt es bei einer reinen Mutmassung der Klägerin, welche keine Grundlage für die Abnahme zusätzlicher Beweismittel sein kann. Sodann macht die Klägerin geltend, ohne die Vertragsverletzungen hätte sie AG._____ mindestens bis zum 31. Dezember 2028 beliefern können, weil der Wechsel diese Zeit in Anspruch genommen hätte (act. 204 Rz. 567). Ob dies zu- trifft, kann offen bleiben. Fakt ist, dass der Klägerin seit dem 1. März 2018 kein Exklusivitätsanspruch für die Produktion von Private Label Produkten mehr zusteht (vorne E. 5.1.5.4 f.; act. 144/9 Ziff. 5). Ab diesem Zeitpunkt stellt die Lizenzvergabe an F._____ keine Vertragsverletzung mehr dar. Auf welcher Grundlage die Klägerin dennoch einen Anspruch auf eine Auftragsvergabe haben könnte, ist nicht ersicht- lich. Damit ihr gegenüber der Beklagten ein Schadenersatzanspruch zustehen könnte, wäre aber genau dies erforderlich. Die Beklagte war berechtigt entspre- chende Aufträge anderweitig zu vergeben und die Klägerin kann keinen entgange- nen Gewinn mehr geltend machen. Im Übrigen stellt die Klägerin für diesen Zeit- raum (März bis Dezember 2018) keine Behauptungen zum entstandenen Schaden bzw. zum entgangenen Gewinn auf, womit ein Schadenersatzanspruch ohnehin nicht genügend substantiiert wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus den angeblich fehlenden Rechnungsnummern (act. 204 Rz. 123 S. 55, vgl. auch vorne E. 5.1.8)
- 206 - nichts zur Vollständigkeit der Offenlegung des Umsatzes mit AG._____ abgeleitet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die «fehlenden» Rechnungen gerade die- sen Sachverhalt betreffen würden, bestehen keine. Zudem ist die Edition sämtlicher Rechnungen aufgrund einer unspezifischen Vermutung ohnehin als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen. Für die Berechnung bzw. Schätzung des entgangenen Gewinns der Klägerin sind demnach die von der Beklagten offengelegten Umsatzzahlen massgebend. Wie ausgeführt, ist für die Schadensberechnung entscheidend, welche Socken in welcher Anzahl zu welchen Preisen verkauft worden sind. Nur so lässt sich - unter Abzug der jeweiligen Produktionskosten - der Deckungsbeitrag für den konkreten Fall ermitteln. Die Umsatzzahlen für die verschiedenen Produkte lassen sich ohne Weiteres ermitteln, zumal die Beklagte Abrechnungen der F._____ beigelegt hat, aus welchen sich die Produkte, Mengen und Verkaufspreise ergeben (act. 179/28). Aus den Abrechnungen der F._____ ergeben sich die folgenden Verkaufs- zahlen (act. 179/28), wobei die zwei nicht zuordenbaren Erstattungen im ersten Quartal 2017 (act. 179/28 S. 7) nicht zu berücksichtigen sind. Produkt Anzahl Verkaufspreis Preis pro Stück Quartal 1 / 2017
E. 5.2.4.4 Relevante Kosten Die Klägerin bringt vor, die Produkte für AG ._____ zuvor selbst hergestellt zu haben (act. 166 Rz. 490) und nennt in der Widerklageduplik Vergleichsprodukte für die von ihr nicht hergestellten Produkte (act. 204 Rz. 70 S. 35). Wie ausgeführt, muss für die Schadensschätzung die Nennung von selbst hergestellten Vergleichs- produkten ausreichen, wenn die Klägerin die Produkte nicht selbst produziert hat (vorne E. 5.2.2.4). Sodann macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die Beklagte die von F._____ an AG._____ gelieferten Produkte erst in ihrer Duplik offen gelegt hat (act. 204 Rz. 70 S. 34), weshalb die Klägerin berechtigt war, diesbezüglich im Rahmen der Stellungnahme zu den Dupliknoven neue Behauptungen aufzustellen (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte bzw. F._____ hat AG._____ insgesamt 19 Sockenmodelle ver- kauft. Dabei wurden die folgenden Modelle mit leicht abweichender Bezeichnung und Artikelnummer bereits von der Klägerin hergestellt (act. 179/28; act. 167/350): Bezeichnung F._____ Bezeichnung Klägerin 5 5' 6 6' 7 7' 8 8'
- 209 - Kids 9 Kids 9' Kids 7 Kids 7' Kids 8 Kids 8 15 Adult 15' 15 Kids Kids 15' 11 11' 12 12' 13 13 14 14' Daneben sind nach der klägerischen Darstellung das Modell «10» mit ihrem eigenen Produkt «10'» die Modelle «16» und «18» mit dem eigenen Modell «6'» sowie die Modelle «17», «19» und «20» mit dem klägerischen Produkt «5'» ver- gleichbar (act. 204 Rz. 70 S. 35). Dies wurde von der Beklagten nicht bestritten, weshalb für die Berechnung des Deckungsbeitrags von diesen Modellen auszuge- hen ist. Die Deckungsbeitragsmargen bzw. die anfallenden Kosten für die Ver- gleichsprodukte hat die Klägerin bereits in ihrer Replik dargelegt und auf die ent- sprechenden Berechnungen verwiesen (act. 166 Rz. 491; act. 167 Rz. 350). Die eigentlichen Produktionskosten (Material, Verpackung, Energie und verschiedene Kosten) hat die Klägerin pro Produkt berechnet (vgl. act. 167/350/1-16). Die Pro- duktionskosten wurden von der Beklagten nicht substantiiert bestritten (act. 178 Rz. 473; vgl. auch vorne E. 5.2.2.4). Demnach ist von folgenden Produktionskosten pro Stück auszugehen: Produkt (Klägerin) Produktionskosten 5' (act. 167/350/6) EUR 0.67 6' (act. 167/350/7) EUR 0.64 7' (act. 167/350/10) EUR 0.77 8' (act. 167/350/5) EUR 0.69 Kids 9' (act. 167/350/12) EUR 0.75 Kids 7' (act. 167/350/9) EUR 0.63 Kids 8 (act. 167/350/13) EUR 0.53 15' (act. 167/350/16) EUR 1.23 Kids 15' (act. 167/350/15) EUR 0.99 11' (act. 167/350/14) EUR 0.65 10' (act. 167/350/8) EUR 0.59 12' (act. 167/350/2) EUR 0.95 13 (act. 167/350/4) EUR 1.10 14' (act. 167/350/1) EUR 0.83 Wie bereits festgehalten, sind Lohnkosten und Kosten für die Anschaffung zusätzlicher Maschinen nur dann anzurechnen, wenn die Klägerin für die Produk-
- 210 - tion des konkreten Auftrags ihre Kapazitäten hätte erhöhen müssen. Massgebend sind dabei die von der Klägerin vorgetragenen Maximalkapazitäten (vorne E. 5.2.2.4) sowie die Anzahl der von F._____ verkauften Produkte. Die Verkaufs- zahlen für das Jahr 2017 und das erste Quartal 2018 ergeben sich aus den Auf- stellungen der Beklagten (act. 179/28). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ex- klusivität der Klägerin lediglich bis Februar 2018 dauerte (vorne E. 0) und die Pro- duktion von F._____ sich ebenfalls auf diese Monate beschränkte (act. 179/28 S. 17 ff.). Entsprechend sind auch nur die verfügbaren Kapazitäten der Monate Ja- nuar und Februar 2018 zu berücksichtigen. Werden die produzierten Mengen den verbleibenden Produktionskapazitäten der Klägerin gegenübergestellt, ergibt sich folgendes: Quartal Verkaufte Einheiten Freie Produktionskapazitäten (act. 179/28) (act. 167/267/5+6) 1 / 2017 55'169 -8'816 2 / 2017 1'708 48'332 3 / 2017 63'636 57'519 4 / 2017 12'670 53'327 Jan/Feb 2018 55'079 33'192 Nach dem Gesagten wäre die Klägerin lediglich teilweise in der Lage gewe- sen, die von AG._____ benötigten Socken im Rahmen ihrer normalen Produktions- kapazität herzustellen. Entsprechend hätte die Klägerin ihre Produktionskapazitä- ten vorübergehend steigern müssen, was ihr - nach eigener, nicht genügend be- strittener Darstellung (vgl. vorne E. 5.2.2.4) - auch möglich gewesen wäre. Im Jahr 2017 wäre dabei eine Zusatzproduktion von rund 800'000 Socken möglich gewe- sen (act. 167/276), was für die vorgenannten Produkte ausreichend ist. Die dafür anfallenden Mehrkosten hat die Klägerin mit EUR 0.69 pro Paar beziffert (act. 166 Rz. 188), was von der Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde (act. 178 Rz. 95; vorne E. 5.2.2.4). Allerdings ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass die Ausführungen zur Produktionskapazität, insbesondere zu den Zusatzka- pazitäten sehr allgemein gehalten sind (act. 178 Rz. 96). So macht sie pauschal geltend, die Mehrkosten würden nur bei einer länger andauernden Überschreitung der Maximalkapazität anfallen (act. 166 Rz. 187). Was das konkret heissen soll, insbesondere, wie viele Socken innert welchem Zeitraum sie ohne zusätzliche Kos- ten produzieren könnte, führt sie dagegen nicht aus. Es ist aber nicht Sache des
- 211 - Gerichts, diesbezügliche Annahmen zu treffen. Entsprechend sind die Zusatzkos- ten für sämtliche die Maximalkapazitäten überschreitenden Produkte zu berück- sichtigen. Weiter hält die Klägerin lediglich fest, wie viele Socken zu welchem Preis an einem zusätzlichen Produktionstag (24 Stunden) hergestellt werden könnten und berechnet daraus die Mehrkosten. Sie macht dagegen keine Angaben dazu, wel- che Kosten bei zusätzlich erforderlichen Produktionstagen mindestens anfallen. Bei den so zu berücksichtigenden Kosten handelt es sich aber um zusätzliche Fixkos- ten, die per Definition unabhängig von der produzierten Menge anfallen. Es wäre daher an der Klägerin, darzulegen in welchen Schritten diese Kosten bei ihr anfal- len. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass die Kosten - im Wesentlichen Personal- kosten - tatsächlich für jedes einzelne Produkt anfallen. Dies würde auf eine Be- zahlung im Akkord hinauslaufen, was die Klägerin so nicht geltend macht. Da sie keine näheren Angaben zur möglichen Stückelung der zusätzlichen Fixkosten ge- macht hat, steht als Einheit für die Berechnung der Mehrkosten einzig der volle Produktionstag zur Verfügung. An einem solchen können nach klägerischer An- gabe für Kosten von EUR 6'515.26 insgesamt 9'360 Paar Socken hergestellt wer- den. Nach dem Gesagten sind demnach für jeden angebrochenen zusätzlichen Produktionstag zusätzliche Fixkosten von EUR 6'515.26 entstanden. Werden die zusätzlich erforderlichen Produktionskapazitäten der Tagesproduktion eines Pro- duktionstags gegenübergestellt, lassen sich daraus die zusätzlich anfallenden Fix- kosten berechnen. Dabei ist zu beachten, dass die bereits bestehende Überschrei- tung der Produktionskapazitäten im dritten Quartal 2017 nicht zu berücksichtigen ist, zumal diese Kosten bei der Klägerin bereits angefallen sind und keinen Zusam- menhang mit dem vorliegend relevanten Auftrag für AG._____ haben. Dies ergibt folgende Kosten: Quartal 1 / Quartal 3 / Quartal 1 / 2017 2017 2018 Verkaufte Einheiten 55'169 63'636 55'079 Freie Produktionskapazität 0 57'519 33'192
- 212 - Erforderliche Zusatzkapa- 55'169 6'117 21'887 zität Erforderliche Zusatztage 5.89 0.65 2.33 à 9'360 Einheiten Aufgerundet 6 1 3 Kosten Zusatztage EUR 39'091.56 EUR 6'515.26 EUR 19'545.78 EUR 6'515.26 pro Tag Insgesamt wären der Klägerin damit Kosten von EUR 65'152.60 (EUR 39'091.56 + EUR 6'515.26 + EUR 19'545.78) angefallen, um die für AG._____ erforderlichen Produkte herstellen zu können. Diese Kosten wären an sich im Rahmen der Berechnung des Deckungsbeitrags auf die in an den Zusatz- tagen produzierten Produkte zu verteilen. Da es sich um Fixkosten handelt, recht- fertigt es sich, diese Kosten nicht individuellen Produkten zuzuordnen sondern sie gesamthaft vom entgangenen Deckungsbeitrag in Abzug zu bringen. Daneben rechnet die Klägerin in die Deckungsbeitragsmarge jeweils einen prozentual vom Verkaufspreis abhängigen Anteil für die Transportkosten (Verkauf und Insourcing) sowie Lizenzgebühren (act. 167/350; act. 204 Rz. 70 S. 35). Die Lizenzgebühren ergeben sich aus dem Lizenzvertrag AH._____. Darin wurde für Private Label Produkte wie den vorliegenden eine Lizenzgebühr von 13% des er- zielten Umsatzes vereinbart (act. 41/14 Ziff. 11.3). Der Transportkostenanteil von 3% (Verkauf) und 1.4% (Insourcing) des Umsatzes ergibt sich aus der Buchhaltung der Klägerin (act. 166 Rz. 216; act. 167/293-295) und wird von der Beklagten nicht bestritten. Vielmehr wendet auch die Beklagte in ihrer Berechnung einer Deckungs- beitragsmarge dieselben Werte an (act. 178 Rz. 459). Somit entstehen bei der Klä- gerin zusätzlich verkaufspreisabhängige Kosten für Lizenzgebühren und Transport von total 17.4% des Verkaufspreises.
E. 5.2.4.5 Berechnung des Deckungsbeitrags Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl der relevante Umsatz als auch die relevanten Kosten in genügender Weise behauptet worden sind. Daraus kann
- nach demselben Muster wie von der Klägerin für die Deckungsbeitragsmarge be- hauptet - der Deckungsbeitrag für die einzelnen Produkte und Quartale berechnet
- 213 - werden. Wie ausgeführt (vorne E. 5.2.2.4) kann der Klägerin nicht angelastet wer- den, dass sie genau diese Variante nicht konkret berechnet hat. Gestützt auf die vorgenannten Zahlen ergibt dies folgende Deckungsbeiträge für die einzelnen Produkte. Da die Verkaufspreise bis auf zwei Produkte («7» und «Kids 9») in sämtlichen Quartalen gleich geblieben sind, rechtfertigt es sich den Deckungsbeitrag für die gesamte Zeitdauer einheitlich zu berechnen. Die Berech- nung erfolgte gestützt auf nicht gerundete Zahlen, was allfällige geringfügige Ab- weichungen von gestützt auf die Tabelle berechneten Zahlen erklärt. Produkt sierpsfuakreV )RUE( -soksgnulletsreH net )RUE( -basierpsfuakreV netsoK egignäh ,)tropsnarT/zneziL( )RUE( %4.71 netsoK latoT )RUE( gartiebsgnukceD )RUE( 5 2.20 0.67 0.3828 1.0528 1.1472 6 2.40 0.64 0.4176 1.0576 1.3424 16 2.58 0.64 0.4489 1.0889 1.4911 17 1.95 0.67 0.3393 1.0093 0.9407 7 2.6316 0.77 0.4579 1.2279 1.4037 8 2.40 0.69 0.4176 1.1076 1.2924 18 2.60 0.64 0.4524 1.0924 1.5076 19 2.40 0.67 0.4176 1.0876 1.3124 Kids 9 2.8038 0.75 0.4879 1.2379 1.5660 Kids 7 2.40 0.63 0.4176 1.0476 1.3524 Kids 8 1.96 0.53 0.3410 0.8710 1.0890
E. 5.2.4.6 Entstandener Schaden Gestützt auf die vorstehend berechneten Deckungsbeiträge lässt sich sodann ohne Weiteres durch Multiplikation des Deckungsbeitrags mit der Anzahl verkauf-
- 214 - ten Produkte (vorne E. 5.2.2.4) der gesamthaft entgangene Deckungsbeitrag der Klägerin für die von F._____ für AG._____ hergestellten Produkte berechnen: Deckungsbei- Verkaufte Pro- Entgangener trag pro Stück dukte Deckungsbei- Produkt (EUR) trag (Total) 5 1.1472 2'521 2'892.0912 6 1.3424 9'512 12'768.9088 16 1.4911 10'269 15'311.9005 17 0.9407 2'595 2'441.1165 7 1.4037 50'731 71'212.0122 8 1.2924 22'551 29'144.9124 18 1.5076 2'589 3'903.1764 19 1.3124 1'540 2'021.0960 Kids 9 1.5660 2'477 3'878.9026 Kids 7 1.3524 6'814 9'215.2536 Kids 8 1.0890 3'269 3'559.8102
E. 5.2.4.7 Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin die Grundlagen für die Be- rechnung bzw. Schätzung des entgangenen Gewinns im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 OR im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex AG._____ in genü- gender Weise dargelegt hat. Wenn der Auftrag vertragsgemäss an die Klägerin vergeben worden wäre, hätte diese einen Umsatz von EUR 513'123.29 was unter Berücksichtigung der zusätzlichen Fixkosten in einem Deckungsbeitrag von
- 215 - EUR 214'886.39 resultiert hätte. Dieser entgangene Deckungsbeitrag entspricht dem entgangenen Gewinn der Klägerin und damit dem Schaden, den sie durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten erlitten hat. Die Klage ist entsprechend im Umfang von EUR 214'886.39 gutzuheissen.
E. 5.2.5 Zins Die Klägerin macht zudem einen Zinsanspruch von 5 % seit dem 21. Septem- ber 2016 geltend. Eine Begründung für den Zinsenlauf hat die Klägerin erst in ihrer Widerklageduplik vorgebracht, wo sie ausgeführt hat, dass Zins ab Datum der Ver- tragsverletzung geschuldet wäre, wobei es sich beim verlangten Zins um einen durchschnittlichen Zinssatz handle, welcher im Rahmen der Schadensberechnung nach Offenlegung aller relevanten Informationen angepasst werden müsse (act. 204 Rz. 679). Die Beklagte bestreitet den Zinsenlauf ab dem 21. September 2016 zumal verschiedene behauptete Vertragsverletzungen erst nach diesem Da- tum erfolgt seien (act. 178 Rz. 419). Nebst dem eigentlichen Schadenersatz ist stets auch ein Schadenszins ge- schuldet. Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem sich das schädigende Er- eignis finanziell ausgewirkt hat (MARTIN A. KESSLER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER, BSK OR I, a.a.O., N 5 zu Art. 42 OR; BREHM, a.a.O., N 97 ff. zu Art. 41 OR). Der Zinssatz beträgt 5% (BREHM, a.a.O., N 101 zu Art. 41 OR). Die Klägerin hat sich in der Widerklageduplik eine Bestimmung des Beginns des Zinsenlaufs vorbehalten. Dieser Vorbehalt ist verspätet, soweit er überhaupt als zulässig erachtet werden könnte. Es wäre an der Klägerin gewesen, den Zeit- punkt des Schadenseintritts oder zumindest die für dessen Bestimmung relevanten Parameter - welche in der Folge aufgrund der offen gelegten Zahlen die Ermittlung des Zeitpunkts erlauben - zu behaupten. Aber selbst für die ihr bekannten Vertrags- verletzungen hat sie keinen Beginn des Zinsenlaufs bestimmt sondern lediglich auf das Datum der Klageeinleitung abgestellt. Hinzu kommt, dass der Vorbehalt der Klägerin erst in der Widerklageduplik erfolgt ist, während sie in der Klage und der Replik, in welchen sie sich frei zum Streitgegenstand hätte äussern können, zum
- 216 - Zinsenlauf nichts vorgebracht hat. Somit bleibt es bei der (impliziten) Behauptung, Zins sei ab Klageeinleitung geschuldet. Im Zeitpunkt der Klageeinleitung ist der behauptete Schaden jedenfalls ein- getreten. Allerdings ist der Beklagten dahingehend zu folgen, als dass dies nur für diejenigen Vertragsverletzungen gilt, welche in diesem Zeitpunkt bereits erfolgt sind. Den Sachverhaltskomplex «K._____» hat die Klägerin bereits in ihrer (ur- sprünglichen) Klage vorgebracht (act. 1 Rz. 90 ff.) und die relevanten Lieferungen erfolgten im Jahr 2015 (vorne E. Error! Reference source not found.). Diesbe- züglich kann folglich auf den Zeitpunkt der Klageeinleitung abgestellt werden und der Schadenersatzanspruch ist ab dem 21. September 2016 zu verzinsen. Dagegen hat die Klägerin den Sachverhalt «AG._____» erst in ihrer Replik aufgegriffen (act. 166 Rz. 488 ff.). Auch ist die Vertragsverletzung in den Jahren 2017 und 2018 erfolgt, also deutlich nach der Klageeinleitung (vorne E. 5.1.5.2 f.). Entsprechend ist für diese Teilforderung nicht bereits ab dem 21. September 2016 Zins geschuldet. Vielmehr ist in sinngemässer Auslegung der klägerischen Begrün- dung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Replik abzustellen, zumal in jenem Zeitpunkt der Schaden jedenfalls eingetreten ist. Entsprechend ist ein Zinsan- spruch für diese Teilforderung ab dem 3. März 2020 ausgewiesen.
E. 5.2.6 Fazit Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Klägerin durch die ver- tragswidrige Vergabe der Lizenzen an die G._____ SpA (K._____) und die F._____ d.o.o. (AG._____) Umsätze von insgesamt EUR 756'335.31 (EUR 243'212.02 + EUR 513'123.29) entgangen sind. Hätte die Klägerin diese Produkte herstellen und vertreiben können, wie dies vertraglich vorgesehen war, hätte sie damit einen zu- sätzlichen Deckungsbeitrag von EUR 358'539.45 (EUR 143'653.06 + EUR 214'886.39) erwirtschaften können. Dies entspricht dem entgangenen Ge- winn der Klägerin. Zudem besteht ein Anspruch auf 5% Zins auf EUR 143'653.06 ab dem 21. September 2016 und auf EUR 214'886.39 ab dem 3. März 2020.
- 217 -
E. 5.3 Kausalzusammenhang
E. 5.3.1 Parteidarstellungen Die Klägerin macht geltend, wer genau gehandelt habe lasse sich aufgrund der verworrenen Gruppenstrukturen nicht im Detail erstellen. Es sei aber klar, dass die Beklagte den aufgrund der Vertragsverletzungen verursachten Schaden ad- äquat kausal verursacht habe. Wären die Aufträge an die Klägerin erteilt bzw. die Abnehmer an diese verwiesen worden, hätte diese die Produkte herstellen und durch den Verkauf einen zusätzlichen Gewinn erwirtschaften können. Zumindest wäre es ihr möglich gewesen, mit den jeweiligen Herstellern einen Sublizenzvertrag abzuschliessen (act. 166 Rz. 237 ff.). Im Zusammenhang mit dem Sachverhalts- komplex K._____ ergänzt die Klägerin, die Lizenz an G._____ SpA sei durch die Beklagte selbst erteilt worden (act. 166 Rz. 438). Hinsichtlich AG._____ macht sie geltend, ohne Vertragsverletzung hätte AG._____ durch die Klägerin produzieren lassen, zumal die Qualitätsprobleme gelöst gewesen seien (act. 166 Rz. 527). Die Ausführungen der Beklagten bestreitet sie. Die Klägerin sei eine respektierte und branchenweit anerkannte Herstellerin, weshalb die Aufträge zu ihr gekommen wä- ren, wenn die Beklagte dies gewollt hätte. Die Feststellung, die Kunden hätten bei der Klägerin bestellen können, sei nicht zutreffend, zumal die Beklagte die Aufträge umgeleitet hätte (act. 204 Rz. 703 ff.). Die Beklagte bestreitet einen Kausalzusammenhang, diesen habe die Kläge- rin nicht substantiiert behauptet. Ein Kausalzusammenhang bestehe lediglich dann, wenn die Aufträge ohne die Vertragsverletzungen tatsächlich zur Klägerin gekom- men wären. Dass sie von einem anderen Hersteller produziert worden sind, reiche dafür nicht aus, hätten doch die Abnehmer auch gänzlich von einer Bestellung ab- sehen können. Dies wäre bei AG._____ offensichtlich der Fall gewesen, zumal die Aussagen von BQ._____ klar gewesen seien. Im Übrigen wären die Abnehmer frei gewesen, bei der Klägerin Bestellungen zu tätigen (act. 178 Rz. 478 ff.).
- 218 -
E. 5.3.2 Rechtliches Damit ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, muss zwischen der Vertrags- verletzung und dem Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Der natürliche Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Ursache «conditio sine qua non» eines Erfolgs ist, das Verhalten also nicht weggedacht wer- den kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg eintritt. Adäquat kausal ist eine schädigende Handlung die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung geeignet ist, den entstandenen Schaden herbeizuführen (WIEGAND, a.a.O., N 41 zu Art. 97 OR).
E. 5.3.3 Würdigung Inwiefern die genaue Zuordnung der Handlungen der Beklagten und der mit ihr verbundenen Gesellschaften eine Frage des Kausalzusammenhangs sein soll ist nicht ersichtlich. Ob der Beklagten die entsprechenden Handlungen anzurech- nen sind, war bereits im Rahmen der Vertragsverletzungen zu prüfen (vorne E. 5.1 ff.). Liegt keine der Beklagten anrechenbare Handlung vor, ist bereits die Vertragsverletzung zu verneinen. Für die Frage des Kausalzusammenhangs ist da- gegen einzig entscheidend, ob der behauptete Schaden auf die zuvor festgestellte Vertragsverletzung zurückgeführt werden kann. Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs gehen die Parteien von ver- schiedenen Aspekten aus. Beide Aspekte sind an sich weitgehend zutreffend, ver- mögen aber nicht vollends zu überzeugen. Die Klägerin geht bei ihrer Argumenta- tion davon aus, dass die Produkte auf jeden Fall hergestellt werden mussten, wobei nur sie vertraglich die Herstellung hätte übernehmen dürfen. Dies trifft zwar grund- sätzlich zu, hatte die Klägerin doch gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Exklusivität und entsprechend auch daraus, dass die Produktionsaufträge von ihr und nicht von einem dritten Lizenznehmer durchgeführt werden. Allerdings sah der Vertrag auch Ausnahmen von der Exklusivität vor (vorne E. 3.2.4 ff.) und der An- spruch der Klägerin richtete sich lediglich gegen die Beklagte nicht aber gegen die Abnehmer, welche ihr Produkte - ohne Verwendung des Vertrags-IP - auch von Dritten herstellen lassen durften. Es stellt sich entsprechend durchaus die Frage,
- 219 - wie sie von der Beklagten aufgeworfen wird, ob die Abnehmer - konkret K._____ und AG._____ - die Produkte auch bei der Klägerin bestellt hätten und ob die Klä- gerin in der Lage gewesen wäre, die Herstellung zu übernehmen. Auch diese Aus- legung der Beklagten greift aber zu kurz. Die Beklagte ist - wie gezeigt - gegenüber der Klägerin verschiedene Verpflichtungen eingegangen. Sie kann sich dieser nicht (indirekt) dadurch entledigen, dass sie die Verantwortung für die Vertragsverletzun- gen gänzlich auf eine nicht an den Vertrag gebundene Dritte abschiebt. Natürlich ist auch deren Handlung - die Bestellung bei der anderen Herstellerin - kausal zu einem allfälligen Schaden der Klägerin, ändert aber nichts an der möglichen Kau- salität der Handlungen der Beklagten. Hinsichtlich der Lizenzvergabe an G._____ SpA bezüglich der Produktion für K._____ ist festzuhalten, dass die Beklagte, hätte sie vertragskonform gehandelt, K._____ an die Klägerin hätte verweisen müssen. Zwar wäre es danach im Belie- ben von K._____ gelegen, ob die Klägerin den entsprechenden Auftrag erhalten hätte. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb dies nicht der Fall hätte sein sollen, werden jedoch keine vorgebracht. Indem die Beklagte der G._____ SpA die Lizenz erteilt hat, hat sie die Klägerin um jenen Auftrag gebracht. Damit ist der natürliche Kau- salzusammenhang gegeben. Dieses Verhalten ist auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, bei der Klä- gerin einen Schaden in der Form eines entgangenen Gewinns zu verursachen, ist doch die Herstellung eines Produkts und dessen Verkauf erfahrungsgemäss ge- winnbringend. Bezüglich AG._____ gilt grundsätzlich dasselbe: Die Produktion wäre auf- grund des Exklusivitätsanspruchs der Klägerin vorbehalten gewesen. Allerdings wurden seitens AG._____ Beschwerden bezüglich der Qualität vorgebracht (act. 117/19+20), weshalb tatsächlich möglich scheint, dass AG._____ bei der Klä- gerin gar nichts mehr bestellt hätte. Dies könnte den Kausalzusammenhang durch- aus in Frage stellen. Allerdings wäre es der Beklagten durchaus möglich gewesen, AG._____ ohne die Lizenzverträge 2013 zu verletzen, mit einem anderen Produ- zenten zusammenzubringen (vorne E. 5.1.5.3). Wenn sie dies nicht macht und ih- ren eigenen Gewinn über die Einhaltung der Verträge stellt, kann sie sich in der
- 220 - Folge nicht auf den Standpunkt stellen, AG._____ hätte die Zusammenarbeit be- endet. Sie selbst hat darauf hingewirkt, dass die Zusammenarbeit unter Verletzung der Lizenzverträge 2013 aufrecht erhalten wird. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Produktionsaufträge bei vertragsgemässem Verhalten der Beklagten an die Klägerin gegangen wären. Indem die Beklagte dabei mitgewirkt hat, dass die Aufträge an die F._____ gehen, hat sie die Klägerin um jene Aufträge gebracht. Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Dieses Verhal- ten - das Vorenthalten von vertraglich der Gegenpartei zustehenden Aufträgen - ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, bei der Klägerin einen Schaden in der Form eines entgangenen Gewinns zu verursachen, ist doch die Herstellung eines Produkts und dessen Ver- kauf erfahrungsgemäss gewinnbringend. Selbstredend ist die Kausalität nur dann zu bejahen, wenn die Klägerin auch in der Lage gewesen wäre, die entsprechenden Produkte herzustellen. In techni- scher Hinsicht scheint dies - abgesehen von den bereits behandelten Qualitätspro- blemen (vorne E. 5.1.5.3) - unbestritten. Bezüglich der freien Kapazitäten ist auf die Ausführungen zum Schaden zu verweisen (vorne E. 5.2.4.4).
E. 5.3.4 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vertragswidrige Ver- gabe von Produktionsaufträgen an Dritte - unter dem Vorbehalt genügender Pro- duktionskapazitäten adäquat Kausal einen Schaden in der Form eines entgange- nen Gewinns verursacht hat.
E. 5.4 Verschulden Schliesslich wird ein Verschulden vorausgesetzt. Dieses wird bei Vertragsver- letzungen vermutet, wobei dem Schuldner obliegt, die Entschuldbarkeit der Ver- tragsverletzung nachzuweisen (WIEGAND, a.a.O., N 42 zu Art. 97 OR). Die Beklagte äussert sich zum Verschulden nicht konkret (act. 178 Rz. 486). Entsprechend bringt sie auch keine Sachverhaltselemente vor, welche ihr Verhalten allenfalls ent- schuldigen würde. Das Verschulden liegt entsprechend vor.
- 221 -
E. 5.5 Fazit Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beklagte die Lizenzverträge 2013 mit der Vergabe der Aufträge an die G._____ SpA (K._____) und an die F._____ d.o.o. (AG._____) verletzt hat. Die Klägerin hat dadurch einen Schaden von EUR 358'539.45 nebst Zins von 5 % auf EUR 143'653.06 ab 21. September 2016 und auf EUR 214'886.39 ab 3. März 2020 erlitten, welchen die Beklagte adäquat kausal verursacht hat, wobei sie auch ein Verschulden trifft. Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch sind damit erfüllt und die Klage ist in diesem Um- fang gutzuheissen.
6. Bezahlung der Lizenzgebühren (Widerklage)
E. 6 5'620 EUR 13'488.00 EUR 2.40
E. 6.1 Sachverhalt und wesentliche Parteidarstellungen
E. 6.1.1 Beklagte Die von der Beklagten widerklageweise geltend gemachte Forderung richtet sich auf die Bezahlung von Lizenzgebühren, welche der Beklagten gestützt auf die Lizenzverträge 2013 zustehen sollen. Die Klägerin habe Anfang Juli 2018 die Be- zahlung der Lizenzgebühren eingestellt, konkret ab den am 10. Juli 2018 fällig ge- wordenen Gebühren für den Mai 2018. Diese Nichtzahlung stelle eine Vertragsver- letzung dar und eine Verrechnungssituation bestehe mangels Gegenforderung der Klägerin nicht. Gestützt auf die Abrechnungen der Klägerin bzw. der Webshop-Um- sätze bestehe für Mai bis August 2018 ein Anspruch von EUR 636'701.90 für Mar- kenprodukte, von EUR 70'204.80 für Private Label Produkte im zweiten Quartal 2018 sowie von EUR 9'420.74 für verkaufte C._____ CI._____ Produkte. Zudem seien die von CI._____ an die Beklagte fakturierten CH._____ von EUR 8'256.54 durch die Klägerin zu ersetzen (act. 143 Rz. 158 ff.). Im Rahmen ihrer Widerklage- replik erweiterte die Beklagte ihre Widerklage um die Lizenzgebühren für Marken- produkte die in den Monaten September 2018 bis Juni 2019 verkauft wurden sowie für Private Label Produkte vom dritten Quartal 2018 bis zum 2. Quartal 2019. Diese habe die Klägerin ebenfalls nicht bezahlt. Insgesamt würden sich die nicht bezahl- ten Lizenzgebühren auf EUR 2'107'733.26 belaufen (act. 178 Rz. 210 ff.). Bedin-
- 222 - gungen für die Entrichtung der Lizenzgebühren würden keine bestehen. Insbeson- dere sei die Einrede des nicht erfüllten Vertrags ungerechtfertigt, zumal das Ver- trags-IP zur Verfügung gestanden habe und die Klägerin damit 2018 noch Umsätze erzielt habe. Die Exklusivität sei nicht verletzt worden und bezüglich der Private Label Produkte habe im Zeitpunkt der Nichtbezahlung gar keine Exklusivität mehr bestanden. Der Treuepflicht aus der Rahmenvereinbarung, welche per Februar 2018 gekündigt worden sei, habe die Beklagte nicht unterstanden und eine solche würde nicht in einem Austauschverhältnis zur Pflicht aus den Lizenzverträgen 2013 bzw. dem Addendum stehen (act. 178 Rz. 236 ff.).
E. 6.1.2 Klägerin Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie ab Juni 2018 keine Lizenzgebühren mehr bezahlt hat. Sie bestreitet aber einen Anspruch der Beklagten auf die Bezah- lung von Lizenzgebühren ab Mai 2018. Die Klägerin sei nur unter bestimmten Be- dingungen bereit gewesen, das Addendum abzuschliessen. Dabei sei es um die Rettung des Geschäfts der «B._____» gegangen. Das Addendum habe auch den Wegfall der Gebühr unter der Rahmenvereinbarung, nicht aber der Leistungen der B2._____ AG vorgesehen. Die Vertriebspflichten der Klägerin seien im Austausch für die unentgeltliche weitere Erbringung der Leistungen unter der Rahmenverein- barung erbracht worden. Beim Abschluss des Addendums sei der Klägerin die Wei- tergeltung des Konkurrenzverbots und der Treuepflicht der B2._____ AG beson- ders wichtig gewesen. Entgegen des Addendums habe die B2._____ AG die Rah- menvereinbarung dann per 28. Februar 2018 gekündigt. Die vereinbarten Lizenz- gebühren seien nicht geschuldet, da sich die Beklagte nicht an die vereinbarte Ex- klusivität und das Auslieferungsverbot gehalten habe und das zentrale Händlerkon- taktverbot missachtet habe. Weiter habe die Beklagte ihre Pflichten unter dem Li- zenzvertrag gar nicht erfüllt, allfällige Entwicklungen etc. seien nur von der B2._____ AG erfolgt. Die Beklagte habe der Klägerin aber gar die Verwendung ihrer «neuen» Ideen verweigert. Die im Addendum vereinbarten Leistungen der B2._____ AG seien nicht mehr erbracht worden, vielmehr habe die B2._____ AG nicht nur das Addendum gekündigt sondern aktiv begonnen, gegen die Klägerin zu arbeiten. So habe sie auch die neue Marke der Klägerin imitiert, um dieser bewusst
- 223 - zu schädigen (act. 166 Rz. 632 ff.; act. 204 Rz. 148 ff.). Damit seien die Grundbe- dingungen für die Bezahlung der Lizenzgebühren nicht eingetreten, weshalb die Klägerin diese nicht schulde. Zumindest seien sie aber nicht fällig geworden, weil der Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht gemäss Art. 82 OR zustehen würde (act. 166 Rz. 644 ff.; act. 204 Rz. 148 ff.). Gehe das Gericht nicht von einem Leistungsverweigerungsrecht aus, seien die widerklageweise geforderten Lizenzgebühren gemäss der Klägerin aufgrund des Verhaltens der Beklagten zumindest stark zu reduzieren. Dieses Minderungs- recht sei von der Klägerin durch die Nichtzahlung der Lizenzgebühren geltend ge- macht worden. Der Lizenznehmer habe - analog zum Pachtvertrag - einen An- spruch auf die Genussverschaffung und Genusserhaltung. Bei absoluter oder rela- tiver Unbrauchbarkeit stehe ihr das Rücktrittsrecht und ein Recht auf Reduktion ihrer Leistungen zu. Ein Minderungsanspruch lasse sich aus der fehlenden Exklu- sivität und der nicht erbrachten Leistungen während der gesamten Laufzeit ablei- ten. Für eine nicht exklusive Lizenz sei eine Lizenzgebühr von maximal 8% ange- messen. Eine Minderung sei auch aufgrund der Vertragsverletzungen während der Laufzeit des Addendums angemessen und gestützt auf die Doppelzahlung der Mit- arbeiter der B2._____ AG, welche die von der Klägerin erhaltenen Leistungen unter dem Addendum reduziert hätte (act. 166 Rz. 668 ff.; act. 204 Rz. 167 ff.). Eventualiter macht die Klägerin verschiedene Verrechnungsforderungen gel- tend. So macht sie eine Verrechnung mit den von ihr geltend gemachten Ansprü- chen aus den Sachverhalten H._____, I._____, J._____ und M._____ A.S./AD._____ geltend, sofern sich das Gericht für die Beurteilung derselben im Rahmen der Hauptklage für nicht zuständig erkläre. Subeventualiter erklärt sie die Verrechnung mit gegebenenfalls zu viel bezahlten Kosten für Immaterialgüter- rechte für Russland und die Türkei, welche aufgrund eines Irrtums über die Zuge- hörigkeit der Länder zum Vertragsgebiet geleistet worden seien (act. 166 Rz. 675 ff.; act. 204 Rz. 188 ff.). In der Widerklageduplik ergänzt sie die Stufenfolge der zur Verrechnung gebrachten Forderungen und erklärt zusätzlich die Verrech- nung mit ihrem Anspruch auf Minderung der Lizenzgebühren, mit Ansprüchen aus dem Sachverhalt G._____ SpA / K._____, aus einem Garantiefall aufgrund der
- 224 - Leistungsverweigerung durch die B2._____ AG und einem Anspruch auf Kund- schaftsentschädigung (act. 204 Rz. 241 f.). Dabei stützt die Klägerin ihre Ansprü- che auf Leistungserbringung auf das Addendum, in welchem die Lizenzverträge miteinander verknüpft worden seien und vereinbart worden sei, dass die B2._____ AG die Leistungen unter der Rahmenvereinbarung am 1. März 2018 kostenlos er- bringe. Die Beklagte habe gewusst, dass die Klägerin das Addendum nur bei einer Reduktion der bisherigen Zahlungen unterzeichne. Auf diese Zusicherung sei die Beklagte nun zu behaften (act. 204 Rz. 243 ff.). Sodann stehe ihr in analoger An- wendung von Art. 418u OR eine Kundschaftsentschädigung zu. Die Lizenzverträge würden typische Elemente des Alleinvertriebsvertrages enthalten und die Voraus- setzungen für eine Kundschaftsentschädigung seien erfüllt (act. 204 Rz. 266 ff.).
E. 6.2 Vertragliche Grundlage Der von der Beklagten widerklageweise geltend gemachte Anspruch auf Zah- lung der Lizenzgebühren stützt sich auf die Lizenzverträge 2013 sowie das dazu abgeschlossene Addendum vom 15./19. September 2017. Die Parteien stimmen darin überein, dass mit dem Addendum 2017 die Lizenzverträge 2013 über deren vertragsgemässe Beendigung am 28. Februar 2018 hinaus verlängert worden sind. Im Wesentlichen haben die Parteien mit dem Addendum eine Regelung für die ge- ordnete Beendigung der Lizenzverträge und die Ablösung der Klägerin als (exklu- sive) Produzentin der Beklagten vereinbart, welche einen nahtlosen Vertrieb der Produkte ermöglichen sollte (act. 144/9 S. 1). Die Parteien sind sich auch dahingehend einig, dass das Addendum gültig abgeschlossen worden ist. Die Klägerin äussert sich ausführlich zur Entstehung des Vertrages bzw. den Vertragsverhandlungen. Sie stellt dabei den Vertragsab- schluss nicht in Frage, auch wenn einzelne vorgebrachten Elemente auf das Gel- tendmachen eines Willensmangels im Sinne von Art. 23 ff. OR hindeuten würden. Einen solchen ruft sie jedoch nicht an. Auf den konkreten Inhalt des Addendums ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit dieser für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts relevant ist.
- 225 -
E. 6.3 Anspruch auf Bezahlung Lizenzgebühr
E. 6.3.1 Entstehung des Anspruchs Die von der Beklagten geltend gemachten Beträge betreffen den Zeitraum ab Juni 2018, liegen also vollumfänglich im zeitlichen Geltungsbereich des Adden- dums. Das Addendum 2017 verweist bezüglich der Lizenzgebühren auf die Lizenz- verträge 2013 (act. 144/9 Ziff. 8 Abs. 1). Weitere Bestimmungen, welche sich aus- drücklich mit den Lizenzgebühren befassen würden, finden sich im Addendum 2017 nicht. In jenen Verträgen werden nebst der Höhe der Lizenzgebühr (act. 41/13+14 Ziff. 11.1-11.3) auch die Abrechnung und Fälligkeit (Ziff. 11.4), die Zahlungsbedingungen (Ziff. 11.5), die Sicherstellung der Lizenzgebühren für Pri- vate Label Produkte (Ziff. 11.6) sowie die Kontrolle der Abrechnungen (Ziff. 11.7) geregelt. Nach den Bestimmungen des Lizenzvertrags hat sich die Klägerin als Lizenz- nehmerin verpflichtet, der Beklagten als Lizenzgeberin vom Umsatz, den sie mit dem Verkauf der Vertragsprodukte erzielt hat, abhängige Lizenzgebühren zu be- zahlen (act. 41/13+14). Es handelt sich folglich um eine nutzungs- oder erfolgsab- hängige Lizenzgebühr. Eine solche widerspiegelt die Nutzungsmöglichkeit der Li- zenznehmerin besser als eine (reine) Pauschallizenz (RETO M. HILTY, Lizenzver- tragsrecht, Bern 2001, S. 489 ff.; MICHAEL GROß/GÜNTHER STRUNK, Lizenzgebüh- ren, 5. Aufl., Frankfurt am Main 2021, N 11). Der Anspruch auf die Lizenzgebühr entsteht in diesen Konstellationen in der Regel abhängig vom Verkauf der Lizenz- produkte an den Kunden, wobei verschiedene Zeitpunkte denkbar sind (GROß/STRUNK, a.a.O., N 13; HILTY, a.a.O., S. 494). Vorliegend haben die Parteien auf den Umsatz abgestellt, womit der Verkauf der Produkte an den Kunden oder gegebenenfalls die Zahlung des Kunden massgebend sein könnte. Welcher Zeit- punkt für die Umsatzbestimmung massgebend sein soll, führt keine der Parteien konkreter aus. Dies ist für die Beurteilung des Sachverhalts auch nicht relevant, zumal ohnehin auf die Abrechnung der Klägerin abzustellen ist (hinten E. 6.3.5.2 ff.). Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesagten, dass zentrale Vorausset- zung für die Entstehung eines Anspruchs auf Bezahlung der Lizenzgebühren ein von der Klägerin erzielter Umsatz mit den lizenzierten Rechten ist. Dass die Kläge-
- 226 - rin auch in den Monaten Mai 2018 bis Juni 2019 einen Umsatz erzielt hat, ist unbe- stritten. Eine Lizenzgebühr ist typischerweise für die vertraglich eingeräumte Berech- tigung zur Benutzung des Lizenzgegenstandes geschuldet (HILTY, a.a.O., S. 485). Indem die Klägerin die von der Beklagten lizenzierten Immaterialgüterrechte für die Produktion verwendet und die entsprechenden Produkte verkauft hat, ist die Li- zenzgebühr im Grundsatz geschuldet.
E. 6.3.2 Bedingungen für die Entstehung des Anspruchs Die Klägerin macht geltend, es seien verschiedene Bedingungen für die Ent- stehung des Anspruchs auf eine Lizenzgebühr nicht eingetreten (act. 166 Rz. 656; act. 166 Rz. 153). Bei den von der Klägerin vorgebrachten «Bedingungen» handelt es sich nicht um Bedingungen im Sinne von Art. 151 ff. OR. In diesen Bestimmungen geht es um die Abhängigkeit der Gültigkeit eines Vertrages von einer ungewissen Tatsa- che, wobei zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen unterschie- den wird. Eine solche Bedingung ist in der vertraglichen Vereinbarung nicht ersicht- lich und die Gültigkeit des Addendums 2017 (und damit verbunden der Verlänge- rung der Lizenzverträge 2013) wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Vielmehr macht die Klägerin geltend, sie hätte im Rahmen der Vertragsver- handlungen verschiedene Bedingungen im Sinne von Anforderungen an den abzu- schliessenden Vertrag aufgestellt. Ob die Beklagte auf diese Bedingungen einge- gangen ist, kann offen bleiben. Fakt ist, dass der Abschluss und die Gültigkeit des Addendums nicht umstritten sind. Die Klägerin macht insbesondere nicht geltend, dass der Vertrag nicht gültig zustande gekommen ist bzw. eine Willensmangel be- stehen würde, weil ihre Bedingungen nicht berücksichtigt worden wären. Zusammengefasst macht die Klägerin keine Bedingung im Sinne von Art. 151 ff. OR geltend, vielmehr geht es um (behauptete) Vereinbarungen, welche der Entstehung einer Forderung aus Lizenzgebühren entgegen stehen sollen. Auch in diesem Zusammenhang führt die Klägerin nicht ungewisse Tatsachen auf, deren
- 227 - Eintreten die Parteien nicht beeinflussen können, sondern vielmehr verschiedene Verhalten der Beklagten, welches dem Entstehen des Lizenzgebührenanspruchs entgegen stehen sollen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass nicht jede vertragliche Pflicht als Voraussetzung für die Entstehung vertraglicher Ansprüche angesehen werden kann. Vielmehr ist es Sache der Parteien, zu regeln, welche Ansprüche von welchen Voraussetzungen abhängig sind. Aufgrund der Nähe eines solchen ver- traglichen Leistungsverweigerungsrechts zum gesetzlichen Leistungsverweige- rungsrecht aus Art. 82 OR, rechtfertigt es sich die beiden Aspekte gemeinsam zu beurteilen.
E. 6.3.3 Leistungsverweigerungsrechte Unter dem Titel Bedingungen und Leistungsverweigerungsrechte macht die Klägerin zahlreiche Gründe geltend, welche der Entstehung eines Anspruchs auf eine Lizenzgebühr verhindern bzw. ihr das Recht auf Verweigerung der Leistung geben sollen.
E. 6.3.3.1 Rechtliches Wie gezeigt handelt es sich bei den von der Klägerin behaupteten Bedingun- gen für die Entstehung des Anspruchs auf eine Lizenzgebühr um behauptete ver- tragliche Vereinbarungen. Eine solche müsste sich aus dem Addendum 2017 er- geben und ist mittels Vertragsauslegung zu ermitteln (vgl. dazu vorne E. 3.2.2.1). Weiter macht die Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 82 OR geltend. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei zweiseitigen Verträgen eine Partei die Erfüllung nur fordern kann, wenn sie selbst bereits erfüllt hat, die Erfüllung an- geboten hat oder nach der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. Voraus- gesetzt wird, dass ein synallagmatischer Vertrag besteht (MARIUS SCHRANER, Zür- cher Kommentar Obligationenrecht, Die Erfüllung der Obligation Art. 68-96 OR,
3. Aufl., Zürich 2000, N 19 ff. zu Art. 82 OR; ROLF H. WEBER, Berner Kommentar Obligationenrecht, Die Erfüllung der Obligation Art. 68-96 OR, 2. Aufl., Bern 2005, N 31 ff. zu Art. 82 OR; ULRICH G. SCHROETER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER, BSK OR I, N 10 zu Art. 82 OR). Weiter müssen die entsprechenden Leistungen ihre
- 228 - Grundlage in einem einheitlichen Rechtsverhältnis haben und in einem Austausch- verhältnis zu einander stehen (WEBER, BK, a.a.O., N 79 ff. zu Art. 82 OR; SCHRA- NER, a.a.O., N 52 ff. zu Art. 82 OR; SCHROETER, a.a.O., N 24 f. zu Art. 82 OR). Letz- tere Voraussetzung ist zentral: Die Einrede ist nicht auf alle Leistungspflichten an- wendbar, sondern nur auf solche, die so aufeinander Bezug haben, dass die eine die Gegenleistung für die andere ist (BGE 84 II 149; SCHRANER, a.a.O., N 60 zu Art. 82 OR). Art. 82 OR ist auch auf Nebenpflichten anwendbar, wenn ohne diese die Hauptleistungspflicht praktisch wertlos ist. Entscheidend ist auch in diesem Fall, dass ein Austauschverhältnis mit der Hauptleistung bzw. der verweigerten Leistung vorliegt. Handelt es sich um eine primäre Nebenpflicht, die auch selbständig einge- klagt werden kann, fehlt es an einem Austauschverhältnis mit der Hauptforderung (WEBER, BK, a.a.O., N 91 ff. zu Art. 82 OR; SCHROETER, a.a.O., N 25 zu Art. 82 OR; zum Ganzen auch INGEBORG SCHWENZER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, Schweizeri- sches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Bern 2020, N 62.02 ff.). Bei Li- zenzverträgen ist aufgrund der Vielschichtigkeit der möglichen gegenseitigen Ver- pflichtungen im Rahmen der einzelnen Leistungsstörungen zu ermitteln, ob eine Leistungsverweigerung möglich ist. Massgebend für die Bestimmung des Aus- tauschverhältnisses ist die vertragliche Vereinbarung, welche durch Auslegung zu ermitteln ist (HILTY, a.a.O., S. 603 f.; WEBER, BK, a.a.O., N 10 zu Art. 82 OR).
E. 6.3.3.2 Allgemeines Zentrale Pflichten bei einem Lizenzvertrag sind auf der Seite des Lizenzge- bers das Einräumen von Rechten an einem Immaterialgüterrecht (Genussverschaf- fung und Genusserhaltung; HILTY, a.a.O., S. 456 ff.) und seitens des Lizenzneh- mers die Zahlung einer Nutzungsgebühr und die entsprechende Abrechnung (HILTY, a.a.O., S. 485). Neben diesen Hauptpflichten sind zahlreiche Nebenpflich- ten denkbar (HILTY, a.a.O., S. 473 ff. und S. 507 ff.) und vorliegend auch verschie- dentlich vereinbart worden. Diese betreffen verschiedene Aspekte des Vertrags- verhältnisses und können entsprechend nicht ohne Weiteres als Voraussetzung für eine Lizenzgebühr bzw. als Grund für ein Leistungsverweigerungsrecht qualifiziert werden (vgl. auch HILTY, a.a.O., S. 603 f.).
- 229 - Sowohl die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf die Li- zenzgebühr als auch das Vorliegen eines - für ein Leistungsverweigerungsrecht relevantes - Austauschverhältnisses zwischen der Lizenzgebühr und den von der Klägerin vorgebrachten nicht erbrachten Leistungen sind mittels Auslegung des Ad- dendums 2017 (sowie teilweise der Lizenzverträge 2013) zu ermitteln. Dabei kann generell festgehalten werden, dass keine der Parteien einen tatsächlichen Konsens bezüglich der relevanten Punkte in genügender Weise behauptet. Entsprechend ist der normative Konsens zu ermitteln. Das Addendum befasst sich mit den Lizenzgebühren unter dem Titel «Ver- hältnis zu den Lizenzverträgen» und hält fest, dass die Lizenzgebühren dieselben bleiben wie in den Lizenzverträgen vereinbart (act. 144/9 Ziff. 8 Abs. 1). Im gleichen Absatz wird zudem festgehalten, dass die Servicegebühr an die B2._____ AG ab
1. März 2018 entfällt. Zur Frage, wovon die Leistung der Lizenzgebühren abhängig sein soll, äussert sich das Addendum 2017 nicht ausdrücklich. Nach den Lizenz- verträgen 2013 ist die Lizenzgebühr gestützt auf die erzielten Umsätze zu berech- nen. Daraus kann abgeleitet werden, dass für die Entstehung eines Anspruchs auf eine Lizenzgebühr in erster Linie das Erzielen eines Umsatzes durch die Klägerin vorausgesetzt wird (vgl. auch vorne E. 6.3.1). Weitere Voraussetzungen werden jedenfalls nicht ausdrücklich genannt. Zwar sind gegenseitig verschiedene Rechte und Pflichten vereinbart worden, diese werden aber nicht ausdrücklich in einen Zu- sammenhang mit der Leistung der Lizenzgebühren gesetzt. Systematisch ist zu- dem hervorzuheben, dass die Lizenzgebühren in einer separaten Ziffer geregelt worden sind. Bei einer objektivierten Auslegung kann die Bestimmung zur Lizenzgebühr des Addendums 2017 (isoliert betrachtet) nur so verstanden werden, dass vollum- fänglich auf die Lizenzverträge 2013 abgestellt wird. Diese wiederum nennen einzig das Erzielen eines Umsatzes mit den Vertragsprodukten als Voraussetzung dafür, dass die Klägerin eine Lizenzgebühr schuldet. Dass diese Leistung nicht erbracht worden wäre, macht die Klägerin (zu Recht) nicht geltend. Insbesondere hat sie nach eigener Darstellung bzw. nach den der Beklagten zugestellten Abrechnungen
- 230 - im Jahr 2018 mit den Vertragsprodukten einen Umsatz von rund EUR 27.7 Mio. erwirtschaften können (act. 204 Rz. 176).
E. 6.3.3.3 Missachtung der Exklusivität und des Auslieferungsverbots Die Klägerin ist der Meinung, dass aufgrund der Missachtung der zugesicher- ten Exklusivität sowie des Auslieferungsverbots durch die Beklagte der Anspruch auf eine Lizenzgebühr nicht entstanden sei, bzw. sie diese gestützt auf Art. 82 OR verweigern dürfe (act. 166 Rz. 645), was von der Beklagten bestritten wird (act. 178 Rz. 242 f.). Die Klägerin führt nicht aus, gestützt auf welche vertragliche Vereinbarung sie die Exklusivität der Lizenz und das im Addendum vereinbarte Auslieferungsverbot als eigentliche Bedingung für die Entstehung einer Lizenzgebühr verstehen will. Auch äussert sie sich nicht dazu, inwiefern diese Pflichten in einem Austauschver- hältnis zur Zahlung der Lizenzgebühr stehen sollen. Alleine weil die Pflichten der Beklagten im gleichen Vertrag geregelt sind, kann daraus jedoch nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Andere Anhaltspunkte für eine konkrete Verknüp- fung der Rechte sind weder im Addendum 2017 noch in den Lizenzverträgen 2013 ersichtlich. Hinzu kommt, dass das vorliegende Verfahren im Zeitpunkt des Abschlusses des Addendums 2017 bereits anhängig war. Entsprechend wusste die Klägerin, dass die Beklagte ein anderes Verständnis bezüglich der vereinbarten Exklusivität hat. Dennoch hat sie das Addendum ohne expliziten Vorbehalt bezüglich der Li- zenzgebühren unterzeichnet. Auch dies spricht für die vorgenannte Auslegung und dafür, dass die Einhaltung der Exklusivitätsvereinbarung keine Voraussetzung für das Entstehen der Lizenzgebühren ist und mit diesen auch nicht in einem direkten Austauschverhältnis steht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es der Klägerin nur in wenigen Fällen ge- lungen ist, eine Vertragsverletzung zu beweisen (vorne E. 5.1 ff.). Dabei handelt es sich ausschliesslich um Sachverhalte im Zusammenhang mit Private Label Produk- ten. Von einer generellen und umfassenden Missachtung der Exklusivität, wie sie
- 231 - die Klägerin behauptet, kann dagegen nicht die Rede sein (vgl. auch vorne E. 5.2.2.4). Es erscheint entsprechend fraglich, ob sich die Klägerin aufgrund dieser Verletzungen generell auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen könnte. Ge- rade bezüglich der Markenartikel scheint dies per se ausgeschlossen. Sodann werden bei einer umsatzabhängigen Lizenzgebühr bereits verschie- dene Chancen und Risiken bei der Berechnung der Lizenzgebühr berücksichtigt. Insbesondere wird bei geringeren Verkäufen aufgrund des Verhaltens der Beklag- ten die Höhe der Lizenzgebühr automatisch reduziert. Auch dies spricht dafür, dass lediglich das Erzielen eines Umsatzes relevant ist und anderweitige Pflichten für die Entstehung des Anspruchs nicht berücksichtigt werden können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst die behauptete Verlet- zung der Exklusivität in erster Linie im Rahmen ihrer Hauptklage geltend macht. Für die von ihr bewiesenen Vertragsverletzungen wird ihr dabei ein Schadenersatz zugesprochen (vorne E. Error! Reference source not found. ff.). Mit anderen Worten wird sie so gestellt, wie wenn die Beklagte den Vertrag korrekt erfüllt hätte. Somit würde aber auch in dieser Hinsicht kein Leistungsverweigerungsrecht (mehr) dem Anspruch der Beklagte auf die Lizenzgebühr entgegen stehen. Soweit die Klägerin geltend machen will, dass die behaupteten Vertragsver- letzungen den Wert der erhaltenen Leistungen bzw. die Möglichkeiten der Klägerin auf dem Markt geschmälert haben, ist dies nicht Thema der Leistungsverweige- rungsrechte. Es handelt sich dabei um eine (nach der Darstellung der Klägerin) qualitativ mangelhafte Leistung. Die Klägerin hat die Leistung der Beklagten - das zur Verfügung stellen der Immaterialgüterrechte - in Anspruch genommen. Sie hat
- ohne einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen - die mit den Marken verse- henen Produkte unter Lizenz der Beklagten produziert und verkauft. Sie hat folglich einen Umsatz erzielen bzw. einen Vorteil aus den Lizenzverträgen ziehen können. Diese Annahme der (potentiell) mangelhaften Leistung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wenn sie selbst die Leistung der Gegenseite annimmt, kann sie sich nicht mehr auf ein Leistungsverweigerungsrecht stützen. Dies gilt umso mehr, als dass es sich um ein Dauerverhältnis handelt, bei dem eine ungenügende Erfül- lung in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr rückgängig gemacht werden kann
- 232 - (vgl. dazu auch HILTY, a.a.O., S. 605). Für die Gegenleistung der von ihr bean- spruchten Leistungen steht der Klägerin demnach kein Leistungsverweigerungs- recht zu. Vielmehr hat sie eine qualitativ mangelhafte Leistung im Rahmen der Ge- währleistungsrechte geltend zu machen (dazu hinten E. 6.3.4). Zusammenfassend steht der Klägerin aufgrund der behaupteten Missachtung der Exklusivität und des Auslieferungsverbot kein Leistungsverweigerungsrecht zu.
E. 6.3.3.4 Missachtung des Händlerkontaktverbots und aktive Schädigung des Ver- triebsprozesses Weiter sieht sich die Klägerin aufgrund der (behaupteten) Missachtung des Händlerkontaktverbots durch die Beklagte berechtigt, die Leistung der Lizenzge- bühren zu verweigern, soweit ein Anspruch überhaupt entstanden ist (act. 166 Rz. 646 ff.). Ausserdem habe die B._____ Unternehmensgruppe zahlreiche News- letter publiziert, die dazu gedient haben sollen, den Verkauf durch die Klägerin ein- zuschränken bzw. diesen aktiv zu schädigen. Auch dies führe zu einem Leistungs- verweigerungsrecht (act. 204 Rz. 163). Zutreffend ist, dass sich die Beklagte im Addendum 2017 verpflichtet hat, die Händler nicht vor dem 1. Mai 2018 zu kontaktieren (act. 144/9 Ziff. 3 Abs. 1). Ge- stützt worauf diese Zusage eine Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Bezahlung einer Lizenzgebühr sein soll, führt die Klägerin nicht näher aus. Ebenso äussert sie sich nicht konkret dazu, woraus sich das Austauschverhältnis zwischen Lizenzgebühr und Händlerkontaktverbot ableiten soll. Alleine weil die Pflichten in den gleichen Verträgen enthalten sind, stehen sie nicht in einem Aus- tauschverhältnis zu einander. Gerade bei einem Lizenzvertrag, der verschiedene Rechte und Pflichten beider Parteien enthält, ist der konkrete Zusammenhang im Einzelfall zu ermitteln. Bei der Vertragsauslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass ein Verstoss gegen das Händlerkontaktverbot zwar die Geschäftstätigkeit der Klägerin stören, diese aber nicht vollständig beeinträchtigen kann. Die Klägerin als Lizenznehmerin kann ihr Geschäft vielmehr (parallel) weiterführen. Allfällige Einbussen sind zwar
- 233 - möglich, treffen jedoch sowohl die Klägerin als auch die Beklagte, in der Form von geringeren Lizenzgebühren. Auch dies spricht dagegen, dass die beiden Leistun- gen in einem (direkten) Austauschverhältnis stehen. Vielmehr hätte die Klägerin die behaupteten Verletzungen gegebenenfalls als Schadenersatz geltend zu machen. Lediglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass selbst bei Bejahung eines Austauschverhältnisses die versendeten Newsletter jedenfalls keine Leis- tungsverweigerung rechtfertigen könnten. Diese datieren ab dem 30. August 2018 (act. 167/439) also vollständig nach Ablauf des vertraglichen Kontaktverbots. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Missachtung des Händlerkontaktverbots behauptet die Klägerin eine aktive Schädigung ihres Verkaufsprozesses durch die Beklagte (act. 204 Abs. 162). Ob die Klägerin damit einen eigenständigen Grund für eine Leistungsverweigerung geltend machen oder lediglich den behaupteten Einfluss der Händlerkontakte unterstreichen will, wird nicht klar. Jedenfalls äussert sie sich nicht dazu, gestützt worauf diesbezüglich eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten bestehen soll. Damit ist auch nicht ersichtlich inwiefern die behaup- tete Schädigung in einem Austauschverhältnis zur Lizenzgebühr stehen soll. Dar- aus kann die Klägerin folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob eine allfällige Schädigung eine Vertragsverletzung darstellt, ist unter diesen Umständen nicht re- levant, zumal die Klägerin keinen Schadenersatzanspruch behauptet.
E. 6.3.3.5 Vertragswidriges Verbot zur Nutzung von Vertrags-IP Sodann macht die Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, weil die Beklagte ihr keine Pläne, Skizzen etc. zur Verfügung gestellt und die Nutzung der neuen «BV._____» Technologie untersagt habe (act. 166 Rz. 653; act. 204 Rz. 154 ff.). In diesem Zusammenhang sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden. Soweit die Klägerin sich auf den Standpunkt stellt, die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, indem das zur Verfügung stellen der erforderlichen Pläne etc. durch die B2._____ AG erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. So ist aus den Verträgen nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt,
- 234 - dass die Beklagte zur persönlichen Leistung verpflichtet gewesen wäre. Es kann daher nicht bemängelt werden, wenn sie die Leistungen durch eine ihr naheste- hende Dritte erbringen lässt - was nach der Darstellung der Klägerin erfolgt sein soll. Zweiter strittiger Punkt ist die verweigerte Verwendung der (neuen) «BV._____ Technology». Bezüglich Neuerungen haben die Parteien eine unter- schiedliche Behandlung von Weiterentwicklungen der Markenprodukte und neuent- wickelter Produkte vereinbart (act. 41/13+14 Ziff. 6 Abs. 1). Ob es sich vorliegend um eine Weiterentwicklung (so die Klägerin, act. 204 Rz. 155; unklar aber tenden- ziell anders noch in act. 166 Rz. 653 wo sie von einer neuen Technologie spricht), welche von der Lizenz gedeckt wäre oder um eine Neuentwicklung (so die Be- klagte, act. 178 Rz. 564) handelt, kann offen bleiben. Jedenfalls ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin nicht, inwiefern die Verweigerung der Lizenz für eine einzelne Technologie in einem Austauschverhältnis zur gesamten geschuldeten Li- zenzgebühr stehen würde. Der pauschale Verweis auf eine «schwere Vertragsver- letzung» (act. 204 Rz. 156) kann dafür nicht genügen. Klar ist, dass die Nutzung bestimmter Rechte und die Zahlung von Lizenzgebühren für genau diese Rechte in einem Austauschverhältnis stehen würden. Unbestrittenermassen hat die Kläge- rin das übrige Vertrags-IP nach wie vor nutzen können und hat die Beklagte für die «BV._____ Technologie» keine Lizenzgebühren verlangt. Unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres von einem Austauschverhältnis ausgegangen werden. Es wäre folglich an der Klägerin gewesen, darzulegen, aus welchen vertraglichen Bestimmungen oder allgemeinen Grundsätzen ein solches abgeleitet werden kann. Auch aus dem angeblich vertragswidrigen Verbot zur Nutzung von Vertrags-IP kann demnach kein Leistungsverweigerungsrecht abgeleitet werden.
E. 6.3.3.6 Vereinbarte Leistungen der B2._____ AG Weiter sieht die Klägerin das Nichterbringen der Leistungen der B2._____ AG aus der Rahmenvereinbarung 2013 als Grund für ein Leistungsverweigerungsrecht (act. 166 Rz. 654).
- 235 - Die Klägerin beschränkt ihre Ausführungen zum Austauschverhältnis darauf, dass im Addendum 2017 vereinbart worden sei, dass die zu erbringenden Leistun- gen der B2._____ AG durch die Lizenzgebühren abgegolten seien, was die Be- klagte wie auch die B2._____ AG unterschrieben hätten. Diese pauschale Folge- rung ist so nicht zutreffend. Zwar haben die Parteien im gleichen Vertrag (Adden- dum 2017) Regelungen für verschiedene Verträge (Lizenzverträge 2013 und Rah- menvereinbarung 2013) getroffen. Das ändert aber nichts daran, dass die Rechte und Pflichten in verschiedenen Verträgen zwischen verschiedenen Parteien gere- gelt waren. Eine Vereinheitlichung der Verträge ist dagegen nicht ersichtlich. Nur schon aus diesem Grund kann kein Austauschverhältnis im Sinne von Art. 82 OR vorliegen. Auch der Wortlaut des Addendums ergibt nichts anderes. Zwar werden die Beträge in derselben Bestimmung genannt (act. 144/9 Ziff. 8), doch findet sich keine Klausel zum Verhältnis der Verträge untereinander. Insbesondere kann aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden, dass die Leistungen der B2._____ AG über die Lizenzgebühren (an die Beklagte) abgegolten würden. Es wird lediglich pau- schal festgehalten, dass die Servicepauschale entfällt. Dasselbe ergibt sich aus der (klägerischen Darstellung der) Entstehung des Vertrages. Die Reduktion bzw. der Wegfall der Gebühren gemäss Rahmenverein- barung war demnach eine Bedingung der Klägerin für den Abschluss des Adden- dums (act. 166 Rz. 641; act. 167/431). Welche Leistungen die B2._____ AG - und nicht etwa die Beklagte - dafür weiterhin zu erbringen habe, wurde soweit ersichtlich zwischen den Parteien nicht näher diskutiert. Damit kann grundsätzlich davon aus- gegangen werden, dass weiterhin die gleichen Leistungen erbracht werden müs- sen, sich aber neu die Beklagte bzw. die B._____ Unternehmensgruppe um die Finanzierung derselben kümmern muss. Eine konkrete Vereinbarung darüber, dass ein Teil der Lizenzgebühren dafür bestimmt wäre, wurde von den Parteien dagegen nicht abgeschlossen und auch nicht weiter diskutiert. Einer objektiven Auslegung hält die Darstellung der Klägerin auch deshalb nicht stand. Es wurde nicht etwa definiert, ob und wie die Leistungen der B2._____ AG vergütet werden sollen. Viel- mehr wurde die Weiterzahlung der Lizenzgebühren - welche in erster Linie für das
- 236 - Einräumen der Lizenzen geschuldet ist - und der gänzliche Entfall der Servicepau- schale separat festgehalten. Wie die Beklagte bzw. die B2._____ AG die Leistun- gen finanzieren sollten, war für die Klägerin irrelevant. Eine eigentliche Verknüp- fung der Verträge, kann aber auch aus den dokumentierten Vertragsverhandlungen nicht abgeleitet werden. In einem gewissen Widerspruch zu ihrer eigenen Darstellung hat die Klägerin auch festgehalten, die unentgeltliche weitere Erbringung der Leistungen unter der Rahmenvereinbarung sei im Austausch für die Vertriebspflichten der Klägerin ver- einbart worden (act. 166 Titel vor Rz. 641 ff.). Dies deckt sich insofern mit den Um- ständen der Entstehung des Vertrages als dass die Klägerin diesen gar nicht ein- gegangen wäre ohne eine entsprechende Zusage. Sie also nur im Gegenzug zu diesen Leistungen überhaupt noch bereit war, weiterhin die Produktion und den Vertrieb der Vertragsprodukte zu besorgen. Allerdings zeigt dies auch, dass das Synallagma - wenn aufgrund der unterschiedlichen Vertragsparteien überhaupt von einem solchen ausgegangen werden kann - nicht zur Leistung der Lizenzgebühren sondern vielmehr zur grundlegenden Leistung des Vertriebs an sich bestanden hat. Diese Leistung will die Klägerin aber gar nicht verweigern. Weiter widerspricht die klägerische Darstellung auch der wirtschaftlichen Re- alität. Nach eigener Darstellung hatten die Leistungen der B2._____ AG einen Wert von monatlich rund EUR 255'000.–. Die von der Beklagten geforderten Lizenzge- bühren überschreiten diesen Betrag nur in einem Monat (act. 143 Rz. 171 ff.; act. 178 Rz. 210 ff.). Mit anderen Worten würde die Beklagte für ihre eigentliche Hauptleistung, dem Einräumen der Lizenz, gar nichts mehr erhalten. Dass dies der Inhalt der Vereinbarung sein sollte, ist weder ersichtlich noch ergibt sich dies aus den Ausführungen der Klägerin. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Leistungen der B2._____ AG - wenn denn überhaupt ein einheitliches bzw. gesamtheitliches Ver- tragsverhältnis angenommen würde - um eine selbständig klagbare primäre Ne- benleistungspflicht handeln würde. Nichts anderes hat die Klägerin denn auch im Verfahren HG180010 geltend gemacht (act. 230/1 Rechtsbegehren Ziff. 5). Solche
- 237 - Pflichten sind nach der herrschenden Lehre jedoch nicht Gegenstand eines Aus- tauschverhältnisses mit der Hauptleistung (vorne E. 6.3.3.2).
E. 6.3.3.7 Schädigung durch Imitation der neuen Marke der Klägerin Ebenfalls unter dem Titel, die Lizenzgebühren seien nicht geschuldet, macht die Klägerin eine aktive Schädigung durch die Beklagte, indem jene die neue Marke der Klägerin imitiert habe, geltend. Einen Anspruch gegenüber der Beklagten leitet die Klägerin aus Treu und Glauben ab. Sie habe zumindest als vertragliche Neben- pflicht erwarten können, dass sich die Beklagte nicht krass unlauter verhalte (act. 204 Rz. 157 ff.). Selbst wenn von einer Vertragsverletzung ausgegangen wird, ist nicht ersicht- lich, gestützt worauf die Beklagte sämtlicher eigener Ansprüche aus dem Vertrag verlustig gehen sollte. Eine generelle «Pflicht» sich gegenüber dem Vertragspart- ner wohl zu verhalten steht jedenfalls nicht in einem Austauschverhältnis zu den vorliegend relevanten Lizenzgebühren. Entsprechend kann sich die Klägerin auch aufgrund dieser behaupteten Vertragsverletzung nicht auf ein Leistungsverweige- rungsrecht berufen.
E. 6.3.3.8 Fazit Aus dem Gesagten erhellt, dass die Leistung der Lizenzgebühren einzig in einem Austauschverhältnis zum Einräumen der Lizenz als solche steht. Weitere vertraglichen Pflichten der Beklagten stehen dagegen nicht in einem Synallagma im Sinne von Art. 82 OR. Entsprechend kann die Klägerin auch bei einer Nichter- füllung des Addendums bzw. der Lizenzverträge 2013 oder der Rahmenvereinba- rung 2013 kein Leistungsverweigerungsrecht in Anwendung von Art. 82 OR geltend machen. Ein solches steht dem Anspruch der Beklagten folglich nicht entgegen.
E. 6.3.4 Minderung In einem Eventualstandpunkt zur Leistungsverweigerung macht die Klägerin geltend, die Lizenzgebühren seien zumindest stark zu mindern. In der Replik macht sie dazu lediglich pauschale Ausführungen, welche aus prozessualer Sicht nicht
- 238 - ausreichen (act. 166 Rz. 668 ff.). In ihrer Widerklageduplik ergänzt sie ihre Ausfüh- rungen sowohl bezüglich der Grundlagen als auch hinsichtlich der konkreten Gründe für eine Minderung (act. 204 Rz. 167 ff.).
E. 6.3.4.1 Rechtliches Die Klägerin leitet einen Minderungsanspruch aus den Parallelen des Lizenz- vertrages zum Miet- und Pachtvertrag ab und verweist dabei auf die «herrschende Meinung» gemäss Bundesgericht (act. 204 Rz. 168). Bei einem Lizenzvertrag handelt es sich um einen Innominatkontrakt, wobei ihn die herrschende Lehre als Vertrag «sui generis» bezeichnet (HILTY, a.a.O., S. 159 f.; VON BÜREN, Immaterialgüterrecht, a.a.O. S. 303; MARC AMSTUTZ/ARIANE MORIN, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], BSK OR I, a.a.O., N 242 Einl. vor Art. 184 ff. OR m.w.H.; CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht Allgemeiner und Be- sonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 2019, N 3799; vgl. auch BGE 115 II 255; a.M. PETER HIGI, Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Die Pacht, Art. 275-304 OR, 3. Aufl., Zürich 2000, N 205 und 214 vor Art. 275-304 OR, welcher den Lizenzvertrag in seiner Grundform als Pachtvertrag qualifiziert). Der herrschenden Lehre ist zu fol- gen. Zwar steht im Zentrum das zur Verfügung stellen eines (oder mehrerer) Im- materialgüterrechte, wie dies auch Gegenstand einer Pacht sein kann (Art. 275 OR). Der typische Regelungsinhalt eines Lizenzvertrags beschränkt sich - wie ge- rade die vorliegenden Lizenzverträge zeigen - aber nicht auf dieses Austauschver- hältnis. Vielmehr enthält er zahlreiche gegenseitige Rechte und Pflichten und exis- tiert in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen. Dabei handelt es sich (auch) um nicht spezifische Elemente gesetzlich geregelter Vertragstypen (HILTY, a.a.O., S. 159 f.; VON BÜREN, Immaterialgüterrecht, a.a.O., S. 300 ff.). Nicht zu überzeugen vermag dagegen die Meinung von HIGI (HIGI, a.a.O., N 214 vor Art. 275 ff. OR). Alleine weil das neue Pachtrecht auch Rechte als zu verpachtende Sache zulässt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass jegliches zur Verfügung stellen von Rechten dem Pachtrecht zuzuordnen ist. Die Gesetzes- änderung kann nichts daran ändern, dass die Pacht grundsätzlich auf Grundstücke zugeschnitten ist. Es erstaunt deshalb auch nicht, dass selbst HIGI als Beispiele für
- 239 - die Rechtspacht in erster Linie Jagd-, Fischerei-, Berg- und Wasserrechte aufführt (HIGI, a.a.O., N 31 zu Art. 275 OR und N 63 vor Art. 275 ff. OR), welche der Ver- pachtung eines Grundstücks näher kommen. Nicht so richtig passen will auch die vertragliche Hauptverpflichtung des «Überlassens» des Rechts. Das verpachtete Objekt geht grundsätzlich in das Vermögen des Pächters über, entweder insgesamt oder als Nutzungsrecht an einem Objekt. In letzterem Fall, bleibt das Recht - «ent- kleidet des Rechts zu seiner Nutzung» - weiterhin im Vermögen des Verpächters (HIGI, a.a.O., N 37 zu Art. 275 OR). Mit anderen Worten ist die Pacht auf die um- fassende Nutzung einer Sache bzw. eines Rechts zugeschnitten, während dem Verpächter das blosse Eigentum daran verbleibt. Dagegen wird bei einem Lizenz- vertrag in der Regel umschrieben, in welcher Form die Rechte genutzt werden kön- nen (HILTY, a.a.O., S. 17 ff.; VON BÜREN, Immaterialgüterrecht, a.a.O., S. 338 ff.). Insbesondere kann der Rechteinhaber in der Regel selbst weiterhin über seine Rechte verfügen und stehen ihm gar gewisse Abwehrrechte zu, die dem Lizenz- nehmer nicht zukommen (AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N 243 vor Art. 184 ff. OR; vgl. auch vorne E. 4.2.3). In diesem Sinne wäre allenfalls eine absolut (in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht) exklusive Lizenz, bei welcher der Lizenznehmer das Recht ohne jegliche Mitwirkung des Lizenzgebers umfassend nutzen kann, als Pachtvertrag zu qualifizieren. Aufgrund eines derart spezifisch ausgestalteten Li- zenzvertrages auf die Zuordnung einer Vielzahl unterschiedlich ausgestalteter Ver- träge zu schliessen, rechtfertigt sich aber nicht. Sodann darf auch das soziale Ele- ment des Pachtrechts nicht ausgeblendet werden. Dieses enthält zahlreiche Schutzbestimmungen zu Gunsten des Pächters. Dagegen stehen sich bei einem Lizenzvertrag - gerade wenn umfassendere Rechte lizenziert werden - ebenbürtige Parteien gegenüber, sodass auch aus dieser Sicht die (direkte) Anwendbarkeit des Pachtrechts nicht angemessen erscheint (vgl. auch HILTY, a.a.O., S. 159; VON BÜ- REN, Immaterialgüterrecht, a.a.O., S. 304 f.; AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N 243 vor Art. 184 ff. OR). Schliesslich widerspricht eine solche Auslegung der (auch von der Klägerin zitierten) älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht. Selbst in die- sen Entscheiden hat das Bundesgericht ausgeführt, dass es sich um ein Rechts- verhältnis handelt, welches sich dem Miet- und Pachtrecht am meisten nähere und deshalb «am richtigsten diesem Vertragstyp» zuzuordnen sei. Es hat das Recht
- 240 - allerdings nicht direkt sondern lediglich analog angewendet (BGE 51 II 57 E. 2; BGE 53 II 127 E. 2; HILTY, a.a.O., S. 153). Zudem war in beiden Verfahren der Wert des lizenzierten Rechts zu beurteilen, was - wie sogleich zu zeigen sein wird - eine grössere Nähe zu den Pachtverträgen aufweist. Auch wenn der Lizenzvertrag nicht dem Pachtrecht zuzuordnen ist, schliesst dies eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen nicht von vornherein aus. Wie die herrschende Lehre zu Recht ausführt, weist der Lizenzvertrag gewisse Ele- mente auf, die dem Miet- oder Pachtrecht nahe kommen. So steht im Zentrum eines Lizenzvertrags - wie bei der Pacht - die Überlassung eines Rechts zur Nutzung (HILTY, a.a.O., S. 159; vON BÜREN, Immaterialgüterrecht, a.a.O., S. 304; HUGUENIN, a.a.O., N 3801; AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N 242 vor Art. 184 ff. OR). In einem engen Zusammenhang dazu steht auch die Frage nach der Beschaffenheit der Miet- oder Pachtsache. Der Gesetzgeber stellt dem Mieter - und mittels Verweis auch dem Pächter - dabei einen besonderen Rechtsbehelf zur Minderung des Mietzinses bei Mängeln an der Mietsache zur Verfügung. Dieser dient vor allem dazu, eine Besei- tigung des Mangels zu erzwingen. Er ist aber auch darauf ausgerichtet, bei einem Dauerschuldverhältnis das Gleichgewicht zwischen den Leistungen wieder herzu- stellen. Insbesondere ermöglicht die mietrechtliche Minderung eine definitive Min- derung der periodischen Leistungen wenn die Gegenleistung nicht mehr nachhol- bar ist. Dasselbe Problem stellt sich, wenn das mit der Lizenz eingeräumte Recht einen qualitativen Mangel aufweist, vom Lizenznehmer aber dennoch genutzt wor- den ist. Eine Leistungsverweigerung im Sinne von Art. 82 OR kommt nicht (mehr) in Frage, dennoch ist ein gewisser Interessenausgleich angezeigt. Dabei erscheint
- im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 51 II 57 E. 2; BGE 53 II 127 E. 2) und der Lehre (HILTY, a.a.O., S. 606 und S. 713) - die analoge An- wendung der miet- und pachtrechtlichen Bestimmung angemessen. Zu beachten bleibt, dass es sich um eine analoge Anwendung der Bestim- mungen handelt. Die miet- bzw. pachtrechtliche Minderung kann daher nicht gene- rell auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zur Anwendung kommen, sondern nur soweit die Interessenlage mit dem Nominatrecht verglichen werden kann (AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N 29 vor Art. 184 ff. OR; BGE 134 III 497 E. 4.3). Die
- 241 - Mietrechtliche Minderung dient dazu, dem durch Mängel verminderten Gebrauchs- wert der Mietsache durch Anpassung des Mietzinses Rechnung zu tragen (PETER HIGI/CHRISTOPH WILDISEN, in: HIGI/BÜHLMANN/WILDISEN [Hrsg.], Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Die Miete, Art. 253-265 OR, 5. Aufl., Zürich 2019, N 5 zu Art. 259d OR; ROGER WEBER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], BSK OR I, a.a.O., N 1 zu Art. 259d OR). Eine vergleichbare Situation besteht - wie gezeigt - in erster Linie für das Einräumen der Rechte und die dafür entrichtete Lizenzgebühr als solche. Dagegen handelt es sich bei den weiteren vereinbarten Rechten und Pflichten der Parteien regelmässig nicht um miet- oder pachtrechtliche Elemente des Lizenzvertrages. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist die analoge Anwen- dung der mietrechtlichen Minderung dann gerechtfertigt, wenn es um einen Mangel am Lizenzgegenstand als solchen geht oder die behauptete Leistungsstörung ei- nem solchen gleich kommt und die Minderung einer mit der Einräumung des Rechts in einem Zusammenhang stehenden Gegenleistung beantragt wird. Dagegen rechtfertigt sich eine generelle Anwendung der Bestimmung für sämtliche Leis- tungsstörungen beim Lizenzvertrag nicht. Zwar wirkt sich letztlich jede Leistungs- störung auf den (Gesamt-)Wert eines Vertrages aus, doch wird dadurch nicht im- mer der zentrale - und mit dem Miet- und Pachtrecht vergleichbare - Gebrauchswert des Lizenzgegenstands bzw. des lizenzierten Rechts geschmälert. Fehlt es an die- sem Zusammenhang, fehlt es gleichzeitig auch an der Vergleichbarkeit mit dem Mietrecht. Bei anderen Vertragsverletzungen ist der Lizenznehmer auf die allge- meinen Regeln des OR zu verweisen (vgl. auch HILTY, a.a.O., S. 649; VON BÜREN, Immaterialgüterrecht, a.a.O., 360 f.). Die Minderung richtet sich nach Art. 259d OR, worauf auch die Regelung des Pachtrechts verweist (Art. 288 Abs. 1 OR). Die Minderung setzt voraus, dass die Mietsache bzw. vorliegend der Lizenzgegenstand mit einem nachträglichen Mangel behaftet ist, der nicht vom Lizenznehmer zu vertreten oder von diesem zu beseiti- gen ist (HIGI/WILDISEN, a.a.O., N 7 zu Art. 259d OR). Demnach ist für die Beurtei- lung des Mangels relevant, was vertraglich vereinbart worden ist. Ein Mangel im Sinne von Art. 259d OR liegt lediglich dann vor, wenn die Beschaffenheit des Li- zenzgegenstands von den (objektiv) vertraglich vereinbarten Eigenschaften ab- weicht. Eine Minderung kann nicht dazu dienen, im eigentlichen Sinne nachträglich
- 242 - eine Vertragsanpassung durchzusetzen. Die Höhe der Lizenzgebühr basiert auf der Vereinbarung zwischen den Parteien, welche den Vertrag freiwillig eingegan- gen sind. Entsprechend ist es auch nicht die Aufgabe des Gerichts, die vereinbarte Lizenzgebühr generell auf deren Angemessenheit hin zu überprüfen. Hat die Li- zenznehmerin dem Lizenzgegenstand einen höheren Wert zugeschrieben, weil sie eine andere Vorstellung bezüglich der eingeräumten Rechte hatte, ist dies keine Frage der Minderung. Vielmehr wäre diesfalls ein Willensmangel geltend zu ma- chen. Weiter wird verlangt, dass der Vermieter bzw. der Lizenzgeber Kenntnis vom Mangel erhalten hat (HIGI/WILDISEN, a.a.O., N 9 zu Art. 259d OR). Ziel der Bestim- mung ist der Ausgleich des durch die Mangelhaftigkeit entstandenen Ungleichge- wichts zwischen der vertraglich vereinbarten Leistungen des Vermieters und den Leistungen des Mieters. Der Umfang der Herabsetzung entspricht der durch den Mangel verursachten Gebrauchsbeeinträchtigung und erfolgt nach der relativen Methode. Dabei wird der vertragsgemässe, mängelfreie Zustand des Mietgegenstands mit dem aktuellen Zustand verglichen. Ein Ausgleich eines allenfalls erlittenen Schadens kann dage- gen auf dem Weg der Herabsetzung nicht erreicht werden (HIGI/WILDISEN, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 259d OR). Massgebend sind einzig objektive Kriterien, wobei nebst dem vertraglich bestimmten Gebrauch insbesondere die Art des Mietobjekts und der Beeinträchtigung entscheidend sind. Letzteres umfasst alle Einschränkungen, die sich auf den konkret vereinbarten Gebrauch auswirken (HIGI/WILDISEN, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 259d OR). Bei der analogen Anwendung auf den Lizenzvertrag ist auch in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass sich der geltend gemachte Min- derungsgrund direkt auf den (Gebrauchs-)Wert des Lizenzgegenstands auswirkt. Der Herabsetzungsanspruch entsteht, wenn die genannten Voraussetzun- gen, insbesondere die Kenntnis des Vermieters, erfüllt sind und erlischt mit dem Wegfall einer Voraussetzung bzw. bei Beendigung des Mietverhältnisses (HIGI/WIL- DISEN, a.a.O., N 18 f. zu Art. 259d OR). Die Herabsetzungserklärung kann grund- sätzlich so lange abgegeben werden wie ein Herabsetzungsanspruch besteht, bei gekündigten Mietverhältnissen demnach bis zum Beendigungstermin. Nach Been-
- 243 - digung des Vertrags kann eine Herabsetzung nur noch in Ausnahmefällen geltend gemacht werden, wenn der Mieter bereits zuvor deutlich gemacht hat, dass er den Mangel als belästigend empfindet (HIGI/WILDISEN, a.a.O., N 21 f.; BGE 142 III 557 E. 8.3.4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Minderung des Pacht- und Miet- rechts auf den Lizenzvertrag analog angewendet werden kann. Allerdings ist die Anwendbarkeit auf diejenigen Sachverhalte beschränkt, die einen direkten Einfluss auf den (Gebrauchs-)Wert der Lizenz haben. Für andere Vertragsverletzungen ist der Lizenznehmer auf die Rechtsbehelfe des allgemeinen Teils des OR beschränkt. Die Minderung beschränkt sich auf den objektiven Minderwert des Lizenzgegen- stands im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Diese ist vom Li- zenznehmer beziffern und dient nicht zum Ausgleich eines erlittenen Schadens.
E. 6.3.4.2 Rechtzeitige Geltendmachung Die Klägerin machte ihren behaupteten Minderungsanspruch im Rahmen der Replik und Widerklageantwort vom 3. März 2020 geltend. Dass sie bereits früher ausdrücklich eine Minderung der Lizenzgebühren verlangt hätte, macht sie nicht geltend. Sie verweist einzig auf die Nichtbezahlung der Lizenzgebühren (act. 166 Rz. 668). Die Beklagte äussert sich nicht zur Rechtzeitigkeit der Geltendmachung. Entsprechend ist diese als unbestritten anzusehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Erklärung der Klägerin an sich verspätet wäre. Diese erfolgte erst nach Beendigung des Lizenz- vertrages im Rahmen der Replik vom 3. März 2020. Entsprechend wäre im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verhalten zu verlangen, welches dem Lizenzgeber signalisiert, dass eine Minderung zumindest im Raum steht. Dazu reicht die Nichtbezahlung der Lizenzgebühren regelmässig - und gerade im vorlie- genden Fall - nicht aus. Diese kann verschiedene Hintergründe haben. Insbeson- dere lagen die Parteien damals schon längere Zeit im Streit; das vorliegende Ver- fahren war bereits anhängig. Zudem hat die Klägerin die nun als Minderungsgründe geltend gemachten Punkte weitgehend als Vertragsverletzungen gerügt, so dass
- 244 - die Beklagte nicht damit rechnen musste, dass auch eine Minderung der Lizenzge- bühren in Frage kommt.
E. 6.3.4.3 Allgemeines Aufgrund der gesamten Umstände ist offensichtlich, dass eine Minderung der Lizenzgebühren diese nicht vollständig entfallen lassen kann. Die Klägerin war ge- stützt auf ihre eigenen Abrechnungen während der gesamten Vertragslaufzeit in der Lage, mit dem Verkauf von Vertragsprodukten - unter Verwendung der vertrag- lich eingeräumten Immaterialgüterrechte - jährliche Umsätze in zweistelliger Millio- nenhöhe zu erzielen (vgl. etwa act 204 Rz. 176). Von einer geradezu wertlosen Lizenz, wie die Klägerin teilweise suggerieren will (etwa act. 204 Rz. 179), kann entsprechend nicht die Rede sein.
E. 6.3.4.4 Fehlende Exklusivität Einen Minderungsanspruch macht die Klägerin aufgrund der behaupteten feh- lenden Exklusivität geltend (act. 166 Rz. 669; act. 204 Rz. 173 ff.). Die Beklagte be- streitet einen solchen Anspruch (act. 178 Rz. 245). In ihrer Replik und Widerklageantwort verweist die Klägerin nur pauschal auf einen Minderungsanspruch und beziffert diesen nicht. In der Widerklageduplik ver- weist sie auf die im Rahmen der Hauptklage geltend gemachte Verletzung der Ex- klusivität. Einen anderen Sachverhalt macht sie im Zusammenhang mit der Minde- rung nicht geltend. Wie gezeigt (vorne E. 5.1 ff.), gelingt es der Klägerin nicht, eine generelle und systematische Verletzung der Exklusivität zu beweisen. Entspre- chend kann auch nicht von einer nicht exklusiven Lizenz ausgegangen werden, welche mit tieferen Lizenzgebühren verbunden wäre. Vielmehr liegt eine (grund- sätzlich) exklusive Lizenz mit klar vereinbarten Ausnahmen vor (vorne E. 3.2.4 ff.). Ein Minderungsanspruch lässt sich auch aus dem von der Klägerin vorge- brachten Vergleich mit «CJ._____» und den Rechten und Pflichten der Lizenzneh- mer nicht ableiten (act. 204 Rz. 175 ff.). Es ist nicht Sache des Gerichts, die zwi- schen den Parteien vereinbarte Lizenzgebühr auf deren Angemessenheit zu über- prüfen. Vielmehr geht es einzig um einen Vergleich der versprochenen und der
- 245 - tatsächlich erbrachten Leistungen der Beklagten. Massgebend ist dabei der objek- tiv ermittelte Vertragsinhalt. Eine allfällige Abweichung vom individuellen Vertrags- verständnis wäre über die Regeln der Willensmängel geltend zu machen, was die Klägerin aber gerade nicht macht. Die vereinbarte Exklusivität hat die Beklagte im Wesentlichen eingehalten. Die Klägerin hat entsprechend diejenigen Leistungen bzw. eine Lizenz in jenem Umfang erhalten, welche ihr vertraglich zugesichert wor- den sind. Ein Minderungsanspruch besteht folglich nicht. Auch die punktuellen Vertragsverletzungen, die die Klägerin beweisen konnte (vorne E. 5.1 ff.), vermögen keine Minderung der Lizenzgebühren zu rechtfertigen. Einerseits macht die Klägerin keine Ausführungen dazu, inwiefern eine punktuelle Einschränkung der Exklusivität den Wert der Lizenz insgesamt reduzieren würde. Andererseits wird die Klägerin im Rahmen der Hauptklage ohnehin so gestellt, als hätte die Beklagte den Vertrag bzw. die Exklusivitätsklausel nicht verletzt (vorne E. 5.5), sodass sich eine Minderung auch aus dieser Sicht nicht rechtfertigt.
E. 6.3.4.5 Vertragsverletzungen während der Laufzeit des Addendums Weiter macht die Klägerin Verstösse gegen zahlreiche Vereinbarungen und dass ihr beim Abschluss des Addendums ein finanzieller Vorteil versprochen wor- den sei geltend. Insbesondere hätten die Marketingleistungen der B2._____ AG bis zum Vertragsende kostenfrei erbracht werden sollen, was nicht geschehen sei (act. 204 Rz. 178 ff.). Der pauschale Verweis auf «zahlreiche Verstösse» vermag nicht auszurei- chen. Wie gezeigt, kann lediglich dann das Mietrecht analog angewendet werden, wenn die Vertragsverletzung einen direkten Einfluss auf den Gebrauchswert der Lizenz hat. Ohne konkrete Nennung der relevanten Leistungsstörungen - welche im Übrigen zu beweisen wären - kann dieser Zusammenhang gar nicht erst beurteilt werden. Die Klägerin hat es aber auch unterlassen, den damit verbundenen Min- derungsanspruch zu beziffern. Sie befasst sich lediglich pauschal mit ihrem ent- gangenen Gewinn bzw. der erlittenen Umsatzeinbusse (act. 204 Rz. 180), welchen sie nur pauschal mit den behaupteten Vertragsverletzungen in Verbindung bringt. Wie ausgeführt, geht es bei der Minderung jedoch nicht um einen erlittenen Scha-
- 246 - den sondern einzig um den Wert der erhaltenen Leistung. Inwiefern die behaupte- ten (unspezifischen) Verletzungen den Gebrauchswert der Lizenz geschmälert ha- ben sollen, führt die Klägerin dagegen nicht aus. Ebenso wenig vermag die Klägerin eine Minderung aufgrund der (behaupte- ten) Nichterbringung der Leistungen der B2._____ AG zu beziffern. Wie bereits festgehalten, besteht zwischen den Leistungen der B2._____ AG und der Bezah- lung der Lizenzgebühren an die Beklagte auch nach dem Abschluss des Adden- dums kein Austauschverhältnis (vorne E. 6.3.3.6). Die Klägerin konnte die Lizenz grundsätzlich genau im gleichen Masse nutzen, unabhängig davon, ob ihr von der B2._____ AG Marketingleistungen erbracht wurden oder nicht. Zur entscheidenden Frage, wie sich das Ausbleiben dieser Leistungen auf den Gebrauchswert der Li- zenz ausgewirkt haben soll - soweit dies überhaupt der Beklagten angelastet wer- den kann, was in diesem Zusammenhang offen bleiben kann -, äussert sich die Klägerin jedoch nicht. Gerade im vorliegenden Dreiparteienverhältnis kann dies nicht ohne Weiteres angenommen werden. Zudem ist im Gesamtgefüge des Ver- trages nicht klar, welcher Wert den Leistungen der B2._____ AG zugeschrieben werden kann (vorne E. 6.3.3.6). Entgegen der Klägerin könnte deshalb auch für eine allfällige Minderung nicht unbesehen auf die zuvor bezahlte Entschädigung abgestellt werden. Dies ergibt sich nur schon daraus, dass der behauptete Wert der (unterbliebenen) Leistungen die zu bezahlenden Lizenzgebühren übersteigt, wobei die Klägerin - wie gezeigt (vorne E. 6.3.4.3) - aus der Erteilung der Lizenz jedenfalls einen Vorteil ziehen konnte, weshalb eine vollumfängliche Minderung oh- nehin nicht in Frage kommt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin weder in genügender Weise darlegt, wie sich die behaupteten Vertragsverletzungen während der Laufzeit des Addendums auf den Wert der eingeräumten Lizenzen ausgewirkt haben sollen noch einen allfälligen Minderungsbetrag in genügender Weise beziffert.
- 247 -
E. 6.3.4.6 Doppelzahlung Weiter stützt sich die Klägerin für eine Minderung auf eine doppelte Bezahlung der Leistungen der B2._____ AG, zumal die Beklagte ihre Leistungen durch die B2._____ AG habe erbringen lassen (act. 204 Rz. 181 ff.). Auch in diesem Punkt kann der Klägerin nicht gefolgt werden. Sie macht ge- rade nicht geltend, dass Leistungen der Beklagten aus den Lizenzverträgen 2013 nicht erbracht worden wären. Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, dass diese von der B2._____ AG als Dritte erbracht worden wären. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Verhalten der Beklagten auf den Gebrauchswert der Lizenzgegenstände ausgewirkt haben soll. Insbesondere hatte die Beklagte keine persönlich Leistungspflicht (vgl. vorne E. 3.2.5.3 ff.). Auch dies stellt folglich keinen Grund für eine Minderung der Lizenzgebühren dar.
E. 6.3.4.7 Minderungsansprüche gemäss Widerklageantwort In der Widerklageantwort führt die Klägerin verschiedene weitere Gründe für einen Minderungsanspruch auf (act. 166 Rz. 669 ff.). Allerdings unterlässt sie es, diese angeblichen Ansprüche auch nur pauschal zu beziffern. Ebenso fehlt es an Ausführungen, inwiefern das Verhalten der Beklagten einen Einfluss auf den Ge- brauchswert der Lizenzen gehabt haben soll. Entsprechend kann auch daraus kein Minderungsanspruch abgeleitet werden und es kann offen bleiben, ob die behaup- teten Gründe überhaupt zu einer Minderung berechtigen würden.
E. 6.3.4.8 Schätzung des Minderungsanspruchs Schliesslich verweist die Klägerin auf sämtliche vorgebrachten Vertragsver- letzungen und behaupteten Berechnungsweisen und beantragt (eventualiter) die gerichtliche Schätzung einer angemessenen Minderung (act. 204 Rz. 187). Es ist - wie bereits festgehalten (vorne E. 6.3.4.3) - nicht Sache des Gerichts, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf dessen Angemessenheit zu überprüfen. Ebenso wenig hat das Gericht selbst zu ermitteln, welche Sachver- haltselemente möglicherweise zu einer Minderung berechtigen würden. Es ist Sa-
- 248 - che der Klägerin diese konkret zu bezeichnen und die Minderung zu beziffern. Die Vorbringen der Klägerin wurden vorstehend vollumfänglich abgehandelt. Darüber hinaus besteht für eine gerichtlich Schätzung der Minderung kein Raum.
E. 6.3.4.9 Fazit Aus dem Gesagten erhellt, dass die Bestimmungen des Mietrechts zur Min- derung zwar bei den vorliegenden Lizenzverträgen analog zur Anwendung ge- bracht werden können, die Klägerin aber keinen Minderungsanspruch beweisen kann. Die geschuldeten Lizenzgebühren sind folglich nicht zu mindern.
E. 6.3.5 Höhe der Forderung
E. 6.3.5.1 Ausgangslage Die widerklageweise geltend gemachte Forderung der Beklagten setzt sich aus den Lizenzgebühren zusammen, welche sie gestützt auf die vertragliche Ver- einbarung und die Abrechnungen der Klägerin berechnet habe (act. 143 Rz. 170 ff.; act. 178 Rz. 210 ff.). Die Klägerin bestreitet in ihrer Widerklageantwort die Höhe der offenen Lizenzgebühren nicht (act. 166 Rz. 632). In ihrer Widerklageduplik macht sie geltend, die Forderungen der Beklagten seien nicht genügend substan- tiiert, zumal diese lediglich auf Beilagen verweise und die Beilagen keine Umsatz- nachweise enthalten würden. Zudem werde bestritten, dass die Verkäufe über den Webshop von ihr getätigt worden seien (act. 204 Rz. 585 f.).
E. 6.3.5.2 Berechnungsgrundlagen Die Lizenzgebühren richten sich nach Ziff. 11.2.1 bzw. Ziff. 11.3 der Lizenz- verträge 2013 (act. 41/13+14), auf welche auch das Addendum 2017 verweist (act. 144/9 Ziff. 8 Abs. 1). Vereinbart wurde eine umsatzabhängige Lizenzgebühr, welche bei den Markenprodukten zudem abhängig vom Verkaufskanal ist. Mass- gebend für die Berechnung ist jeweils der erzielte Nettoumsatz. Vereinbart wurden die folgenden Lizenzgebühren: Markenprodukte (act. 41/13+14, Ziff. 11.2.1):
- 249 - Verkauf an Distributoren oder Einzelhändler (lit. a): 10% Verkauf in Ladengeschäften an Endkunden (lit. b): 15% Verkauf in Outlet-Stores an Endkunden (lit. c): 12% Verkauf im Web-Shop an Endkunden (lit. d): 44% Private Label Produkte (act. 41/13+14, Ziff. 11.3): 13%
E. 6.3.5.3 Markenprodukte, abgerechnet durch die Klägerin Die für die einzelnen Monate geforderten Lizenzgebühren hat die Beklagte jeweils in einer Tabelle dargestellt, wobei sie die Lizenzgebühren pro Kategorie aufgeführt und für die Berechnung der einzelnen Beträge auf die Beilagen verwie- sen hat (act. 143 Rz. 171 ff.; act. 178 Rz. 210 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Substantiierung mittels Verweis auf eine Beilage dann ge- nügend, wenn ein klarer Verweis auf ein bestimmtes Aktenstück genannt wird und die relevanten Informationen selbsterklärend der fraglichen Beilage entnommen werden können, ohne dass sie interpretiert oder gesucht werden müssen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall: Die Beklagte verweist für jeden Betrag auf ein klar identifiziertes einseitiges Schreiben der Klägerin. Diese enthalten in einer einfachen und eindeutigen Aufzählung den relevanten Umsatz, den massgebenden Prozentsatz und die daraus berechnete Lizenzgebühr (etwa act. 144/25 S. 1). Es ist dem Gericht und der Klägerin folglich ohne Weiteres mög- lich, die relevanten Informationen den von der Beklagten bezeichneten Beilagen zu entnehmen. Unter diesen Umständen genügt das pauschale Bestreiten der erzielten Um- sätze durch die Klägerin nicht. Ohnehin erscheint ihr Verhalten widersprüchlich, zumal die von der Beklagten behaupteten Abrechnungen von der Klägerin selbst erstellt wurden. Wenn die Klägerin sich auf das Fehlen eines Umsatznachweises beruft, hat sie sich dies selbst zuzuschreiben. Ebenso wenig verhält sich die Be- klagte widersprüchlich, wenn sie vorliegend einen bestrittenen Betrag geltend macht. So hat die Beklagte nicht bestritten, dass diese Umsätze erzielt worden wä-
- 250 - ren. Vielmehr macht sie geltend, dass die Klägerin gar höhere Umsätze erzielt habe, was sie mit der (nicht darauf einzutretenden, vorne E. 1.5) Stufenklage hätte in Erfahrung bringen wollen. Zusammenfassend ist bezüglich der von der Klägerin abgerechneten Lizenz- gebühren für Markenprodukte (Verkäufe an Distributoren und Einzelhändler sowie an Endkunden in Ladengeschäften und Outlet-Stores) auf die Darstellung der Be- klagten abzustellen, soweit diese mit den Abrechnungen der Klägerin überein- stimmt.
E. 6.3.5.4 Markenartikel Webshop Dasselbe Vorgehen für die Substantiierung hat die Beklagte bei den Verkäu- fen über den Web-Shop gewählt. Sie hat diese in der jeweiligen Tabelle der monat- lichen Umsätze unter der Kategorie Webshop aufgeführt und für die Berechnung der aufgeführten Lizenzgebühren auf eine Beilage verwiesen (act. 143 Rz. 171 ff.; act. 178 Rz. 210 ff.). Der Verweis der Beklagten ist an sich klar. Allerdings handelt es sich hier um umfangreichere Beilagen als bei den durch die Klägerin abgerechneten Marken- produkte. Die jeweiligen Beilagen bestehen aus jeweils einer Tabelle für die Ver- käufe in EUR und teilweise einer zusätzlichen Tabelle für Verkäufe in GBP. Auf diesen Tabellen ist jede einzelne Bestellung mit Bestelldatum, Bestellnummer und Besteller aufgeführt. Sodann wird in mehreren Schritten die behaupteterweise ge- schuldete Lizenzgebühr berechnet. Zusätzlich sind einzelne Abrechnungen in der Beilage enthalten. Grundsätzlich kann aus den Tabellen ohne Weiteres abgeleitet werden, für welche Verkäufe die Beklagte eine Lizenzgebühr beansprucht. Würde von der Beklagten verlangt, dass sie diese Aufzählung in die Rechtsschrift über- nimmt, läge ein unnötiger Leerlauf vor. Es wäre aber an der Beklagten gewesen, die einzelnen Schritte der Berechnung zumindest zu erklären. Ohne entsprechende Erklärung handelt es sich um eine reine Aneinanderreihung von Zahlen, welche zwar (in italienischer Sprache) bezeichnet sind, bei der aber unklar bleibt, welcher Wert wie berechnet wird. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts oder der Gegenpar- tei, bei unvollständigen Behauptungen selbst die erforderlichen Berechnungswei-
- 251 - sen zu ermitteln. Der beklagtische Verweis auf die Beilagen genügt folglich für die Substantiierung der Lizenzgebühren aufgrund von Verkäufen im Webshop nicht. Ohnehin nicht zu berücksichtigen sind sodann die individuell abgerechneten Be- träge, zumal sich die Beklagte nicht dazu äussert, was sie damit genau beweisen will.
E. 6.3.5.5 Private Label Produkte Für die Lizenzgebühren für Private Label Produkte, verweist die Beklagte wie- derum in einer tabellarischen Darstellung für jedes Quartal auf eine jeweils einsei- tige Abrechnung der Klägerin für die einzelnen geltend gemachten Positionen (act. 143 Rz. 175 ff.; act. 178 Rz. 220 ff.). Dabei kann auf das zu den Markenpro- dukten ausgeführte verwiesen werden (vorne E. 6.3.5.3): Der Verweis ist eindeutig und die erforderlichen Informationen können der jeweiligen Beilage - die zudem ursprünglich von der Klägerin stammt - ohne Weiteres entnommen werden. Damit hat die Beklagte auch die Lizenzgebühren für die Private Label Produkte in genü- gender Weise behauptet und die pauschalen Bestreitungen der Klägerin reichen nicht aus. Eine andere Abrechnung wurde bezüglich der Private Label Produkte für CI._____ erstellt. Die Beklagte verweist hier einerseits auf Rechnungen die sie der Klägerin gestellt hat (act. 143 Rz. 176 f.; act. 178 Rz. 223 ff.). Diese Rechnungen bestehen aus jeweils einer Seite. Der diesbezügliche Verweis ist entsprechend klar. Aus der Rechnung selbst geht jedoch nicht hervor, wie sich der massgebende Um- satz berechnet. Dafür verweist die Beklagte sowohl in der Rechtsschrift als auch in den Quartalsrechnungen auf eine zugehörige Aufstellung der Klägerin. Dabei han- delt es sich um umfangreiche Tabellen, welche sämtliche verkauften Produkte mit Menge, Verkaufspreis und Lizenzgebühr aufführt. Daraus lassen sich die verrech- neten Lizenzgebühren ohne Weiteres entnehmen. Auch diese Tabellen stammen - was die Klägerin bestätigt hat (act. 166 Rz. 690) - ursprünglich von der Klägerin (act. 143 Rz. 177; act. 144/42). Eine Übernahme der entsprechenden Zahlen in die Rechtsschriften würde einen unnötigen Leerlauf darstellen. Damit hat die Beklagte auch die Lizenzgebühren für die CI._____-Produkte in genügender Weise behaup- tet.
- 252 - Im Zusammenhang mit den für CI._____ produzierten Private Label Produk- ten macht die Beklagte weiter einen Anspruch auf Ersatz der von CI._____ an sie fakturierten Lizenzgebühren geltend (act. 143 Rz. 176 f.). Dieser Anspruch wurde von der Klägerin nicht bestritten (act. 166 Rz. 690) und ist entsprechend ebenfalls ausgewiesen.
E. 6.3.5.6 Berechnung der Lizenzgebühren Zusammenfassend hat die Beklagte mit Ausnahme der Verkäufe im Webshop die von der Klägerin erzielten Umsätze mit Markenprodukten und Private Label Pro- dukten in den Monaten Mai 2018 bis Juni 2019 bzw. den Quartalen 2/2018 bis 3/2019 substantiiert behauptet. Dies ergibt folgende offenen Lizenzgebühren: Markenprodukte Zeitraum Lizenzgebühren Quelle Mai 2018 EUR 160'958.69 act. 143 Rz. 171; act. 144/25 Juni 2018 EUR 97'291.55 act. 143 Rz. 172; act. 144/32 Juli 2018 EUR 250'588.32 act. 143 Rz. 173; act. 144/35 August 2018 EUR 88'708.42 act. 143 Rz. 174; act. 144/38 September 2018 EUR 209'823.80 act. 178 Rz. 210; act. 179/40 Oktober 2018 EUR 193'912.49 act. 178 Rz. 211; act. 179/43 November 2018 EUR 164'316.59 act. 178 Rz. 212; act. 179/46 Dezember 2018 EUR 136'138.64 act. 178 Rz. 213; act. 179/49 Januar 2019 EUR 134'746.41 act. 178 Rz. 214; act. 179/52 Februar 2019 EUR 41'090.42 act. 178 Rz. 215; act. 179/55 März 2019 EUR 90'545.57 act. 178 Rz. 216; act. 179/57
- 253 - April 2019 EUR 54'666.95 act. 178 Rz. 217; act. 179/59 Mai 2019 EUR 60'712.55 act. 178 Rz. 218; act. 179/61 Juni 2019 EUR 115'087.92 act. 178 Rz. 219; act. 179/63 Total Markenpro- EUR 1'798'588.32 dukte Private Label Produkte
2. Quartal 2018 EUR 70'204.80 act. 143 Rz. 175; act. 144/26
2. Quartal 2018 EUR 9'420.74 act. 143 Rz. 177; CI._____ act. 144/42+43 CI._____ CH._____ EUR 8'256.54 act. 143 Rz. 177; act. 144/44+45
3. Quartal 2018 EUR 52'756.06 act. 178 Rz. 220; act. 179/65
3. Quartal 2018 EUR 9'174.30 act. 178 Rz. 223; CI._____ act. 179/71+72
4. Quartal 2018 EUR 56'725.53 act. 178 Rz. 221; act. 179/67
4. Quartal 2018 EUR 5'187.73 act. 178 Rz. 224; CI._____ act. 179/73+74
1. Quartal 2019 EUR 18'799.85 act. 178 Rz. 222; act. 179/69
1. Quartal 2019 EUR 4'378.13 act. 178 Rz. 225; CI._____ act. 179/75+76
2. Quartal 2019 EUR 4'200.61 act. 178 Rz. 226; CI._____ act. 179/77+78
- 254 - Total Private Label EUR 239'104.29 Produkte Der beklagtische Anspruch auf Bezahlung der Lizenzgebühren ist somit im Umfang von EUR 1'798'588.32 für Markenprodukte und im Umfang von EUR 239'104.29 für Private Label Produkte ausgewiesen.
E. 6.3.5.7 Zins Der von der Beklagten geltend gemachte Zinsanspruch begründet diese mit der vertraglichen Vereinbarungen in den Lizenzverträgen (act. 178 Rz. 237 ff.). Die Klägerin äussert sich zum Zinsanspruch nicht (act. 204 Rz. 590). Demnach war gestützt auf die vertragliche Regelung, die Lizenzgebühr für Private Label Produkte jeweils bis 10 Tage nach Ende des jeweiligen Kalendertri- mesters abzurechnen und zu bezahlen (act. 178 Rz. 238; act. 41/13+14 Ziff. 11.4 Abs. 2 und 3), was sich auch im Datum der Rechnungsstellung der Beklagten wi- derspiegelt (etwa act. 179/66). Dabei haben die Parteien einvernehmlich auf eine quartalsweise Abrechnung umgestellt. Für die Markenprodukte war die Lizenzge- bühr jeweils bis zum 10. des auf den abzurechnenden Monat folgenden Monats abzurechnen und bis zum 10. des Folgemonats zu bezahlen (act. 178 Rz. 237; act. 41/13+14 Ziff. 11.4 Abs. 2 und 3). Eine vom Vertrag abweichende Regelung haben die Parteien bezüglich der CI._____-Produkte getroffen, welche wie die üb- rigen Private Label Produkte quartalsweise abzurechnen waren, bei denen die Fäl- ligkeit aber nach den Grundsätzen der Markenprodukte zu berechnen war (act. 178 Rz. 239). Es handelt sich um einen vereinbarten Verfalltag, wobei die Parteien ei- nen Zins von 3% über dem Diskontsatz der schweizerischen Nationalbank verein- bart haben (act. 41/13+14 Ziff. 11.5). Da dieser Diskontsatz nicht mehr vergeben wird (HANS KUHN, in: ROBERTO/TRÜEB [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht, Art. 772-1186 OR, 4. Aufl., Zürich 2024, N 6 zu Art. 1045 OR), hat die Beklagte korrekterweise einen Zinssatz von 3% geltend gemacht.
- 255 -
E. 6.3.6 Zusammenfassung Insgesamt hat die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Li- zenzgebühren für Markenprodukte von EUR 1'798'588.32 und für Private Label Produkte von EUR 239'104.29. Dies ergibt einen Anspruch von EUR 2'037'692.61. Im Mehrumfang hat die Beklagte ihre Forderungen nicht genügend substantiiert. Leistungsverweigerungsrechte oder Minderungsansprüche stehen dem Anspruch auf Zahlung der Lizenzgebühren keine entgegen. Zudem steht der Beklagten auf den vorgenannten Betrag ein Zins von 3% ab den nachfolgend genannten Daten zu: Teilforderungen Lizenzgebühren Zins zu 3% ab: Markenprodukte Mai 2018 + EUR 231'163.49 10. Juli 2018 Private Label Quartal 2/2018 Markenprodukte Juni 2018 + EUR 114'968.83 10. August 2018 CI._____ Quartal 2/2018 Markenprodukte Juli 2018 EUR 250'588.32 10. September 2018 Markenprodukte August 2018 + EUR 141'464.48 10. Oktober 2018 Private Label Quartal 3/2018 Markenprodukte September 2018 + EUR 218'998.10 10. November 2018 CI._____ Quartal 3/2018 Markenprodukte Oktober 2018 EUR 193'912.49 10. Dezember 2018 Markenprodukte November 2018 + EUR 221'042.12 10. Januar 2019 Private Label Quartal 4/2018 Markenprodukte Dezember 2018 + EUR 141'326.37 10. Februar 2019 CI._____ Quartal 4/2018 Markenprodukte Januar 2019 EUR 134'746.41 10. März 2019
- 256 - Markenprodukte Februar 2019 + EUR 59'890.27 10. April 2019 Private Label Quartal 1/2019 Markenprodukte März 2019 + EUR 94'923.70 10. Mai 2019 CI._____ Quartal 1/2019 Markenprodukte April 2019 EUR 54'666.95 10. Juni 2019 Markenprodukte Mai 2019 EUR 60'712.55 10. Juli 2019 Markenprodukte Juni 2019 + EUR 119'288.53 10. August 2019 CI._____ Quartal 2/2019 In diesem Umfang ist die Widerklageforderung der Beklagten ausgewiesen.
E. 6.4 Verrechnung In verschiedenen (Sub-)Eventualstandpunkten bringt die Klägerin diverse be- hauptete Forderungen zur Verrechnung, sollten die Lizenzgebühren geschuldet sein. Vorab ist zu wiederholen, dass das Gericht für die Überprüfung der Verrech- nungsforderungen vollumfänglich zuständig ist (vorne E. 1.2.1.2).
E. 6.4.1 Rechtliches Mit der Verrechnung befassen sich die Art. 120 ff. OR. Neben einer Erklärung des Verrechnenden wird verlangt, dass die Hauptforderung existent, erfüllbar und liquide ist und dass die Verrechnungsforderung existent und durchsetzbar ist. Aus- serdem müssen die beiden Forderungen gleichartig und gegenseitig sein (CORINNE ZELLWEGER-GUTKNECHT, Berner Kommentar Obligationenrecht, Verrechnung, Art. 120-126 OR, Bern 2012, N 4 zu Art. 120 OR). Die Verrechnungserklärung löst – nach materiellem Recht – die Verrech- nungswirkung aus; die Einwendung der Verrechnung im Prozess macht – nach den Regeln des Prozessrechts – die Frage der Verrechnung zum Prozessgegenstand.
- 257 - Die Verrechnungserklärung und die prozessuale Geltendmachung können, wie vor- liegend, uno actu erfolgen und zeitlich zusammentreffen, aber auch auseinander- fallen (Urteile des Bundesgerichts vom 3. August 2016, 5A_748/2015 E. 3.4.1 und vom 10. Dezember 2007, 4A_290/2007 E. 8.3.1 jeweils unter Hinweis auf BGE 63 II 133 ff. E. 3b; FLORA STANISCHEWSKI, Die Verrechnung im Zivilprozess unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2020, N 114 f.; ZELLWEGER- GUTKNECHT, a.a.O., N 118 ff. vor Art. 120 OR). Aus der Verrechnungserklärung oder aus den gesamten Umständen muss hervorgehen, welches die zu tilgende Hauptforderung und welches die Verrech- nungsforderung ist, welche die Hauptforderung tilgen soll. Besteht diesbezüglich Unklarheit, ist die Verrechnungserklärung unvollständig und daher wirkungslos (Ur- teile des Bundesgerichts vom 31. März 2014, 4A_601/2013 E. 3.3, vom 17. Fe- bruar 2011, 4A_549/2010 E. 3.3, vom 7. April 2009, 4A_82/2009 E. 2, vom 12. Juli 2007, 4A_222/2007 E. 3.2.1 und vom 15. August 2005 4C.25/2005 E. 4.1; ZR 122 [2023] Nr. 60, E. 2.1.3). Eine analoge Anwendung von Art. 87 OR fällt ausser Be- tracht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2009, 4A_82/2009, E. 4.1; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2011, HG080288 S. 77 f.; ZELL- WEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N 49 und N 53 zu Art.124 OR). Diese Rechtsprechung ist in der Lehre umstritten, wobei eine Mehrheit der Ansicht des Bundesgerichts folgt (vgl. etwa STANISCHEWSKI, a.a.O., N 85 ff.; VIKTOR AEPLI, Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Das Erlöschen der Obligation, Art. 114-126 OR, 3. Aufl., Zürich 1991, N 62 zu Art. 124 OR; WEBER, BK, a.a.O., N 9 zu Art. 87 OR; a.M. etwa ZELL- WEGER-GUTKNECHT, a.a.o., N 53 ff. zu Art. 124 OR m.w.H.; WOLFGANG PETER, in: BSK OR I ALT, N 1 zu Art. 124 OR). Stichhaltige Argumente für eine Anwendung von Art. 87 OR werden jedoch keine vorgebracht. Der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist zu folgen, zumal dem Verrechnungsgegner bei Zugang der Verrech- nungserklärung klar sein soll, welche seiner Forderungen betroffen ist. Ausserdem steht es der verrechnenden Partei grundsätzlich jederzeit offen, eine unwirksame Verrechnungserklärung zu wiederholen. Zudem ist Art. 87 OR auf die Interessen eines umsichtigen Schuldners ausgerichtet (WEBER, BK, a.a.O., N 5 zu Art. 87 OR). Ist dieser gleichzeitig Gläubiger einer eigenen Forderung, können dessen Interes- sen nicht im gleichen Masse verallgemeinert werden. Zudem sind bei der Verrech-
- 258 - nung beide Parteien sowohl Schuldner als auch Gläubiger, was eine Anwendung von Art. 87 OR (wie auch von Art. 86 Abs. 2 OR) ausschliesst (vgl. auch WEBER, BK, a.a.O., N 11 zu Art. 86 OR). Demnach hat - im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - die, die Verrechnung erklärende Partei sowohl ihre eigenen (behaupteten) Forderungen als auch diejenigen der Gegenpartei konkret zu bezeichnen bzw. bei mehreren in Frage kommenden Forderungen eine Reihenfolge aufzustellen, in welcher diese getilgt werden sollen. Eine Ausnahme von dieser Anforderung an die Verrech- nungserklärung besteht nur dann, wenn aus den Umständen eindeutig ist, welche Forderung getilgt werden soll.
E. 6.4.2 Wirksame Verrechnungserklärung Die Klägerin hat in ihrer Replik (act. 166 Rz. 675 ff.) und hernach in ihrer Wi- derklageduplik (act. 204 Rz. 241 ff.) die Verrechnung erklärt. Eine frühere Verrech- nungserklärung wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Zwar ergibt sich aus den Beilagen der Beklagten, dass die Klägerin bereits im Juli 2018 die Zahlung der Lizenzgebühren mit Hinweis auf eigene Gegenforderungen verweigert hat (act. 144/27). Eine Verrechnungserklärung stellt diese Äusserung jedoch nicht dar, zumal die Klägerin lediglich generell von Forderungen von mehr als CHF 1.5 Mio. spricht. Demnach ist zu prüfen, ob diese - zulässigerweise im Prozess erfolgten - Verrechnungserklärungen Wirksamkeit entfalten konnten. Die Klägerin bringt verschiedene eigene Forderungen mit den Widerklagefor- derungen der Beklagten zur Verrechnung. Bezüglich der Verrechnungsforderungen stellt sie in ihrer Widerklageduplik - nachdem sie dies in der Replik nur beschränkt gemacht hat - eine klare Reihenfolge der zu verrechnenden Forderungen auf (act. 204 Rz. 241). Einzig die Verrechnungsforderung aufgrund der Minderung der Lizenzgebühr (act. 204 Rz. 242) erscheint auf den ersten Blick nur ungenügend definiert. Immerhin macht die Klägerin unter dem Titel Minderung der Lizenzgebüh- ren verschiedene Aspekte geltend (act. 204 Rz. 173 ff.; vgl. auch vorne E. 6.3.4 ff.). Aus den gesamten Umständen ergibt sich jedoch, dass die Klägerin mit dem zur Verrechnung gebrachten «Anspruch zur Minderung der Lizenzgebühren» einzig die
- 259 - Minderung aufgrund der fehlenden Exklusivität während der gesamten Laufzeit meint. Erstens verweist sie ausdrücklich auf jenen Titel ihrer Rechtsschrift und nicht auf das gesamte Kapitel über die behaupteten Minderungen, zweitens entspricht der zur Verrechnung gebrachte Betrag dem im Zusammenhang mit der Exklusivität geltend gemachten Minderungsbetrag (act. 204 Rz. 176), drittens spricht sie auch in jenem Kapitel von einer Verrechnung (act. 204 Rz. 177) und viertens macht sie die Nichterbringung der Leistungen durch die B2._____ AG mit unterschiedlicher Begründung sowohl als Minderungsgrund wie auch als Verrechnungsforderung geltend (act. 204 Rz. 181 ff. und Rz. 243 ff.). Dagegen hat die Klägerin bezüglich der ihren Forderungen entgegen stehen- den Hauptforderungen keine entsprechende Erklärung abgegeben. Der mit der Wi- derklage geltend gemachte Betrag setzt sich - wie gezeigt (vorne E. 6.3.5.6) - aus Lizenzgebühren für verschiedene Zeiträume zusammen. Auch wenn die Forderun- gen der Klägerin letztlich (weitgehend) dieselbe Grundlage haben, ändert dies nichts daran, dass es sich um mehrere Forderungen handelt, die auch zu unter- schiedlichen Zeitpunkten fällig geworden sind. Sie sind entsprechend nicht als ein- heitliche Forderungen anzusehen. Damit eine Verrechnungserklärung wirksam ist, müssen sowohl die Verrechnungsforderung als auch die Hauptforderung klar iden- tifizierbar sein. Damit dies der Fall ist, hätte die die Verrechnung erklärende Kläge- rin (auch) für die mehreren Hauptforderungen, welche sie durch die Verrechnung zu tilgen gedenkt, eine Reihenfolge festzulegen. Übersteigen - wie vorliegend - die Verrechnungsforderungen (gesamthaft oder für sich alleine) die Hauptforderungen sind zwei Sachverhalte zu unterschei- den. Handelt es sich bei der Verrechnungsforderung um eine anerkannte oder in einem vorangehenden gerichtlichen Verfahren festgestellte Forderung, ergibt sich aus den gesamten Umständen in der Regel in genügender Weise, welche Haupt- forderungen gedeckt werden sollen. In diesem Fall steht von Anfang an fest, dass die Verrechnungsforderung ausreicht, um sämtliche Hauptforderungen zu tilgen, weshalb die Reihenfolge der Tilgung - unter Vorbehalt von Ausnahmen im Einzelfall
- zweitrangig ist. Bringt die verrechnende Partei dagegen in Bestand und Höhe be- strittene Forderungen zur Verrechnung, kann sie nicht mit Sicherheit davon ausge-
- 260 - hen, dass sie damit sämtliche Hauptforderungen tilgen kann. Ob dies der Fall ist, steht erst nach der gerichtlichen Beurteilung fest. Mit anderen Worten wäre die Wirksamkeit jedenfalls dann nicht (mehr) gegeben, wenn die ausgewiesenen Ver- rechnungsforderungen die Hauptforderungen nicht decken. Die Wirksamkeit der Verrechnungserklärung kann aber nicht von der gerichtlichen Beurteilung der Ver- rechnungsforderung abhängig gemacht werden. Entsprechend ist bei bestrittenen Verrechnungsforderungen auch dann zu verlangen, dass die verrechnende Partei erklärt, in welcher Reihenfolge die Hauptforderungen durch die Verrechnungsfor- derungen getilgt werden sollen, wenn die behauptete Verrechnungsforderung sämtliche Hauptforderungen gesamthaft übersteigt. Die Klägerin bringt verschiedene Forderungen zur Verrechnung die gesamt- haft und in einzelnen Fällen auch einzeln (Minderung, Doppelzahlung B2._____ AG und Kundschaftsentschädigung) die Hauptforderungen der Klägerin übersteigen. Dabei handelt es sich aber allesamt um umstrittene Forderungen. Die Klägerin konnte entsprechend weder bezüglich Bestand noch bezüglich Höhe sicher sein, dass sie mit ihren behaupteten Ansprüchen durchdringt. Es wäre folglich an ihr ge- wesen, die Forderungen der Beklagten - wie sie dies für ihre eigenen Verrech- nungsforderungen gemacht hat - in eine Reihenfolge zu bringen, in welcher diese getilgt werden sollen. Da eine solche Erklärung nicht vorliegt, ist ihre Verrechnungs- erklärung unwirksam.
E. 6.4.3 Verrechnungsforderungen Selbst wenn von einer gültigen Verrechnungserklärung ausgegangen würde, könnte dies am Ausgang des Verfahrens nichts ändern.
E. 6.4.3.1 Schadenersatz aus Vertragsverletzung. Die Klägerin bringt eventualiter - in dieser Reihenfolge (act. 204 Rz. 241) - vier Schadenersatzforderungen aus den Sachverhalten H._____ (EUR 651'941.–), I._____ (EUR 907'056.–), J._____ (EUR 650'650.–) sowie M._____ A.S./AD._____ (EUR 360'108.–) zur Verrechnung. Dabei hält sie fest, dass eine Verrechnung der Forderungen, die sie auch im Rahmen ihrer eigenen Klage geltend macht, nur er-
- 261 - folgt, falls das Gericht zum Schluss kommt, dass es für die Beurteilung der Forde- rungen nicht zuständig sei. Für die Begründung der Ansprüche verweist sie auf die Ausführungen zu Hauptklage (act. 166 Rz. 676 ff.). Die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Beurteilung der Hauptklage be- schränkt sich auf den Zeitraum ab dem 1. März 2013. Insbesondere ist das Han- delsgericht für das Rechtsbegehren Ziff. 7 (welches die hier fraglichen Forderungen mit umfasst) nicht zuständig, soweit dieses den Zeitraum vor dem 1. März 2013 betrifft (vorne E. 1.2.1.1). Das Handelsgericht hat im Zusammenhang mit der Hauptklage die vorliegend relevanten Schadenersatzforderungen beurteilt. Dabei ist es zum Schluss gekom- men, dass die Klägerin keine Vertragsverletzung beweisen kann (vorne E. Error! Reference source not found. ff. und 5.1.4.2 ff.). Inwiefern dies im Zusammenhang mit den Verrechnungsforderungen anders sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin keine eigene Begründung für ihren Anspruch liefert. Insbesondere basiert der Entscheid zu den Sachverhalten H._____, I._____ und J._____ darauf, dass der Vertragsschluss der Beklagten vor Abschluss der Lizenzverträge 2013 gültig erfolgte. Dies schliesst einen Schadenersatzanspruch für den Zeitraum vor dem
1. März 2013 aus. Auch hinsichtlich des Sachverhalts M._____ A.S./AD._____ macht die Klägerin keine Handlungen geltend, welche vor diesem Datum erfolgt wären. Sie stützt ihre Forderung auf eine Produzentensuche, welche im Jahr 2014 begonnen haben soll (act. 166 Rz. 452 ff.). Daraus kann folglich ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Schliesslich macht die Klägerin auch keine Aus- führungen dazu, welcher Anteil des behaupteten Schadens - sie macht verrech- nungsweise jeweils den gesamten zum jeweiligen Sachverhalt behaupteten Scha- den geltend - überhaupt vor dem 1. März 2013 entstanden sein soll. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin den Beweis hinsichtlich einer ihr zuste- henden Verrechnungsforderung nicht zu erbringen vermag.
- 262 -
E. 6.4.3.2 Irrtum über Vertragsgebiet Weiter macht die Klägerin geltend, sie habe einen Rückforderungsanspruch aufgrund irrtümlich bezahlter Gebühren für die Immaterialgüterrechte in Russland (EUR 152'746.07) und der Türkei (EUR 41'871.18), welchen sie zur Verrechnung bringt (act. 166 Rz. 680 ff.; act. 204 Rz. 241). Dabei soll es sich um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung handeln (act. 204 Rz. 197). In Bezug auf Russland wurde bereits ausgeführt, dass aus der Behandlung von Russland nicht auf die Zugehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet geschlos- sen werden kann (vorne E. 3.2.3.4.7). Dasselbe gilt umgekehrt, sodass die Klägerin aus der fehlenden Zugehörigkeit der Türkei (vorne E. 3.2.3.5) nichts ableiten kann. Fakt ist, dass die Klägerin in Russland gestützt auf einen Vertrag mit der C._____ mit Sitz in AW._____, Russland, tätig war. Unter diesen Umständen vermag der Verweis auf die Türkei für den Beweis eines Anspruchs nicht genügen. Für die Türkei trifft zu, dass diese gemäss dem vorliegenden Urteil nicht zum Vertragsgebiet zu zählen ist und die Klägerin vom Gegenteil ausgegangen sein dürfte (vorne E. 3.2.3.1 ff.). Ob die Beklagte die Voraussetzungen für einen Berei- cherungsanspruch nach Art. 62 OR in genügender Weise behauptet hat, kann offen bleiben. Jedenfalls hat sie sich mit der Tatsache, dass sie bereits seit 2008 Kosten für Immaterialgüterrechte in der Türkei übernommen hat, obwohl diese unter den Lizenzverträgen 2003 und 2005 klarerweise nicht zum Vertragsgebiet gezählt hat (dieses war beschränkt auf die Staaten der EU und der EFTA, vorne E. 3.2.3.4.3) und sie dort auch nie tätig war (vorne E. 3.2.3.4.5), nicht näher auseinandergesetzt. Ebenso hat sie sich nicht zur Darstellung der Beklagten geäussert, dass weitere Gründe für eine Zahlung der Gebühren denkbar seien (act. 143 Rz. 92; act. 166 Rz. 167 und Rz. 177). Sodann ergibt sich aus den von der Klägerin geltend ge- machten Rückforderungsbeträgen (act. 166 Rz. 682; act. 458), dass rund die Hälfte der bezahlten Rechnungen den Zeitraum vor dem Abschluss der Lizenzverträge 2013 betreffen. Nach dem Gesagten, ist für diesen Zeitraum ohnehin nicht von ei- ner Exklusivitätsvereinbarung auszugehen. Daraus ergibt sich demnach einzig, dass durchaus andere Interessen der Klägerin dazu geführt haben könnten, dass sie die Immaterialgüterrechtskosten für die Türkei freiwillig und irrtumsfrei übernom-
- 263 - men hat. Unter diesen Umständen kann ein pauschaler Verweis auf die fehlende Zugehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet der Lizenzverträge 2013 für den Be- weis einer irrtümlichen Zahlung im Sinne von Art. 62 OR nicht ausreichen. Der Klägerin würden folglich auch unter dem Titel irrtümliche Zahlungen von Immaterialgüterrechtskosten keine Verrechnungsforderungen zustehen.
E. 6.4.3.3 Minderung der Lizenzgebühren aufgrund der fehlenden Exklusivität Weiter macht die Klägerin eine Verrechnung mit ihrem behaupteten Minde- rungsanspruch bezüglich der Lizenzgebühren aufgrund fehlender Exklusivität im Umfang von EUR 13'629'305.– geltend. Zur Begründung dieses Anspruchs ver- weist sie auf die Ausführungen zur Minderung (act. 204 Rz. 242). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen zur Minderung verwiesen werden (vorne E. 6.3.4 ff.). Es gelingt der Klägerin nicht, ei- nen Anspruch auf Minderung der Lizenzgebühren zu beweisen. Weshalb ihr ein solcher Anspruch, gestützt auf dieselben Grundlagen, als Verrechnungsforderung zustehen soll, ist nicht ersichtlich.
E. 6.4.3.4 Schadenersatz G._____ SpA/K._____ Als weitere Verrechnungsforderung macht die Klägerin eine Forderung von mindestens EUR 629'893.– aus dem Sachverhalt G._____ SpA / K._____ geltend, weil die Beklagte geltend mache, der Vertrag sei im Jahr 2012 abgeschlossen wor- den (act. 204 Rz. 242). Was die Klägerin hier genau geltend machen will, ist nicht ganz klar, da es im Zusammenhang mit der Verrechnung an Ausführungen fehlt. Aufgrund des Hinwei- ses auf den behaupteten Vertragsabschluss 2012 ist davon auszugehen, dass sie die Verrechnungsforderung wiederum für den Fall der fehlenden Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Beurteilung ihrer Hauptforderung verstanden haben will (in diesem Sinne auch act. 228 Rz. 40). Da die Schadenersatzforderung im Zusammenhang mit G._____ SpA / K._____ in der Hauptklage gutzuheissen ist (vorne E. 5.2.3.7) und die Beklagte mit
- 264 - ihrer Behauptung des früheren Vertragsschlusses gerade nicht durchgedrungen ist, ist die zur Verrechnung gestellte Forderung im gleichen Zusammenhang nicht zu beurteilen.
E. 6.4.3.5 Eintritt Garantiefall Weiter macht die Klägerin einen Garantieanspruch geltend. Im Addendum habe die Beklagte mit ihrer Unterschrift garantiert, dass die B2._____ AG die Leis- tungen aus der Rahmenvereinbarung ab dem 1. März 2018 kostenlos erbringen werde. Mit der Kündigung der Rahmenvereinbarung per Ende Februar 2018 seien diese Leistungen weggefallen, weshalb der Garantiefall eingetreten sei (act. 204 Rz. 243 ff.). Die Beklagte bestreitet, eine entsprechende Zusicherung abgegeben zu haben (act. 208 Rz. 147 ff.). Mit einem Garantieversprechen im Sinne von Art. 111 OR verspricht der Ga- rant die Leistung eines Dritten. Vertragsparteien sind dabei der Promittent, welcher die Leistung garantiert und der Promissar, dem diese zu Gute kommt. Der Dritte, welcher die Leistung grundsätzlich erbringen soll, ist dagegen am Vertrag nicht be- teiligt (ROLF H. WEBER/CAROLINE VON GRAFFENRIED, Berner Kommentar Obligatio- nenrecht, Beziehungen zu dritten Personen, Art. 110-113 OR, 2. Aufl., Bern 2022, N 124 zu Art. 111 OR). Der Begriff der Leistung eines Dritten wird in Lehre und Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Darunter kann jedes künftige Verhalten ver- standen werden (WEBER/VON GRAFFENRIED, a.a.O., N 132 zu Art. 111 OR). Der Ga- rantievertrag kommt formlos zu Stande. Massgebend ist der Verpflichtungswille des Promittenten. Nebst dem Wortlaut des Versprechens ist insbesondere ein persön- liches Interesse des Promittenten an der Leistungserbringung als Indiz zu werten. Blosses Erwecken einer Hoffnung oder ähnliches ist dagegen nicht ausreichend (WEBER/VON GRAFFENRIED, a.a.O., N 131 zu Art. 111 OR). Rechtswirkungen entfal- tet das Garantieversprechen einzig zwischen Promittent und Promissar. Die Ver- pflichtung des Promittenten wird fällig, wenn die Leistung des Dritten zum verein- barten Zeitpunkt nicht erfolgt, eine Mahnung ist nicht vorausgesetzt. Ohne ander- weitige Vereinbarung ist der Promittent zur Leistung von Schadenersatz verpflich- tet. Er hat den Promissar in vermögensrechtlicher Sicht so zu stellen, wie wenn der
- 265 - Vertrag richtig erfüllt worden wäre (WEBER/VON GRAFFENRIED, a.a.O., N 145 ff. zu Art. 111 OR). Die Klägerin leitet ein Garantieversprechen der Beklagten aus dem Adden- dum 2017 und den Umständen der Entstehung desselben ab. Ausgangspunkt für die Auslegung der (behaupteten) Erklärung ist der Wortlaut derselben. Dieser lautet wie folgt (act. 144/9 Ziff. 8 Abs. 1): "Die monatliche Servicepauschale für die B2._____ AG entfällt ab
1. März 2018." Diesem Wortlaut kann kein Garantieversprechen im Sinne von Art. 111 OR entnommen werden. Es wird darin nicht einmal angedeutet, dass die Beklagte als Promittentin irgend eine Leistung der B2._____ AG garantieren würden. Es fehlen auch jegliche Angaben dazu, welche Leistungen dies sein sollen. Dass die Beklagte einen Verpflichtungswillen gehabt hätte, kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Etwas anderes ergibt sich auch aus der Systematik der Bestimmung nicht. Die zitierte Passage ist im Absatz über die von der Klägerin zu bezahlenden Kosten enthalten. Betitelt ist die Ziffer mit «Verhältnis zu den Lizenzverträgen» (act. 144/9 Ziff. 8). Eine ausdrückliche Regelung über die Weitergeltung der Rahmenvereinba- rung 2013 wurde dagegen nicht getroffen. Das von der Klägerin nun behauptete Garantieversprechen würde gar über die bisherige Regelung hinausgehen, zumal die Beklagte bis dahin nicht Partei der Rahmenvereinbarung 2013 war. Dies kann aber aus der pauschalen und knapp ausgeführten Vereinbarung über den Wegfall der Servicepauschale nicht abgeleitet werden. Wird die Bestimmung dagegen so ausgelegt, dass die Rahmenvereinbarung 2013 abgesehen von der Servicepau- schalen wie bis anhin weiterhin Geltung hatte - was aufgrund der fehlenden Befris- tung der Rahmenvereinbarung 2013 grundsätzlich der Fall ist (act. 41/29 Ziff. 3) - so spricht nichts dagegen, dass eine im Vertrag vorgesehene Kündigung ausge- sprochen werden könnte, zumal die Rahmenvereinbarung 2013 im übrigen Adden- dum keine Erwähnung findet und deshalb auch nicht von einer fixen Verlängerung derselben mit angepassten Regelungen ausgegangen werden könnte. Entgegen der Klägerin spricht auch die Tatsache, dass die B2._____ AG das Addendum ebenfalls unterzeichnet hat (act. 204 Rz. 247; act. 144/9 S. 4) gegen
- 266 - das Vorliegen einer Garantievereinbarung. Wie sie korrekt ausführt, wurde die B2._____ AG damit Vertragspartei des Addendums. Dies war auch erforderlich, war es doch sie, als Vertragspartei der Rahmenvereinbarung 2013, die auf die Ser- vicepauschale verzichten musste. Damit hat die Klägerin einen verbindlichen Ver- zicht ihrer Vertragspartei erhalten. Eine zusätzliche Bedeutung derselben Bestim- mung ist nicht erkennbar. Sodann kann auch aus den Vertragsverhandlungen nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Fakt ist, dass die Parteien verschiedentlich über die - aus Sicht der Klägerin zu hohen - Kosten der Lizenzverträge 2013 gesprochen ha- ben und dass die Klägerin auf eine tiefere finanzielle Belastung gepocht hat, wenn sie die Verträge weiterführen will. Dass die Parteien dabei auch über die Leistungen gemäss der Rahmenvereinbarung gesprochen hätten, macht aber selbst die Klä- gerin nicht geltend. Insbesondere ergibt sich dies aus der von der Klägerin zitierten Korrespondenz nicht. So enthält der Vertragsentwurf von AR._____ (act. 204 Rz. 246; act. 167/432) in englischer Sprache mehr oder weniger dieselbe Bestim- mung wie das definitive Addendum. Auch darin sind weder die zu erbringenden Leistungen angesprochen worden noch ein Verpflichtungswille der Beklagten, diese zu garantieren, erkennbar. Auch die Behauptung, dass AR._____ ausgesagt habe, dass die «Leistungen der Beklagten der Klägerin "gratis" erbracht würden» (act. 166 Rz. 248), lässt sich mit den Beilagen nicht erhärten - wobei wiederum kei- nerlei Bezug genommen wird, welche Leistungen damit gemeint sein sollen, zumal die Beklagte die strittigen Leistungen ohnehin nicht erbracht hätte. Wie die Klägerin selbst vorbringt, hat AR._____ festgehalten «we already surrendered the Agency Fee» (act. 167/434), also einzig, dass die Beklagte (bzw. die B2._____ AG) auf die Agenturgebühr verzichtet. Welche Leistungen dennoch erbracht werden sollen, kann aus der entsprechenden E-Mail nicht abgeleitet werden. Selbst wenn aus den Äusserungen im Rahmen der Vertragsverhandlungen abgeleitet werden könnte, dass die B2._____ AG weiterhin dieselben Leistungen erbringen sollte, ist dies nicht gleichbedeutend mit einem Verpflichtungswillen der Beklagten. So hat AR._____ - was von der Klägerin verschiedentlich vorgehalten wurde - auch für die B2._____ AG verhandeln können, was für die Wertung der Erklärung mitentschei-
- 267 - dend sein kann. Jedenfalls ist aus seinen Äusserungen kein Wille, die Leistungen der B2._____ AG namens der Beklagten zu garantieren, ersichtlich. Schliesslich könnte daran auch eine Befragung der offerierten Parteivertreter bzw. Zeugen (act. 204 Rz. 246 und 246) nichts ändern. Die Klägerin beschränkt sich darauf, die Korrespondenz zu würdigen. Inwiefern darüber hinaus Vertrags- verhandlungen erfolgt wären, deren Inhalt mittels der Befragungen ermittelt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Damit könnte sich aus einer allfälligen Beweisabnahme nichts anderes ergeben. Demnach können auch aus den Umständen der Entste- hung des Addendums keine Garantieverpflichtung, insbesondere kein Verpflich- tungswille der Beklagten abgeleitet werden. Soweit sich die Klägerin auf eine Täuschung berufen will (act. 204 Rz. 251), ist nicht ersichtlich, was sie daraus ableiten will. Sie macht weder eine Anfechtung nach Art. 28 OR geltend noch führt sie näheres zu einer allfälligen Konzernverant- wortlichkeit (dazu ausführlich vorne E. 3.2.5.4 f.) aus. Ein Garantieversprechen aus Billigkeit (in diesem Sinne act. 204 Rz. 252) ist im Gesetz nicht vorgesehen und von vornherein ausgeschlossen. Selbst wenn von einem Garantieversprechen der Beklagten zu Gunsten der Klägerin ausgegangen werden müsste, wäre die von der Klägerin behauptete Ver- rechnungsforderung nicht ausgewiesen. Beim der nach Art. 111 OR entstehenden Forderung handelt es sich um eine Schadenersatzforderung. Entsprechend wäre es an der Klägerin, den Eintritt eines Schadens darzulegen. Der pauschale Verweis auf die von ihr bisher bezahlte Servicepauschale kann dafür nicht genügen. Immer- hin macht sie selbst geltend, dass die Zahlungen nicht dem Wert der Leistungen der B2._____ AG entsprochen hätten (etwa act. 204 Rz. 184). Sodann ist auch un- klar, woraus sie eine vollumfängliche Leistungserbringung der B2._____ AG bis Ende Juni 2019 ableiten will, zumal gestützt auf das Addendum bis Ende Juni 2019 lediglich noch Lieferungen von bis zum 30. Mai 2019 verkaufter Ware zulässig war, wobei die Klägerin ab dem 1. Januar 2019 die Produktion einzustellen hatte (act. 144/9 Ziff. 2-4). Inwiefern die Leistungen der B2._____ AG auch in dieser Übergangsphase noch vollumfänglich hätten erbracht werden müssen bzw. der Klägerin überhaupt einen Nutzen gebracht hätten, ist weder ersichtlich, noch wird
- 268 - dies von der Klägerin näher ausgeführt. Auch dies zeigt, dass die Klägerin, einen allenfalls eingetretenen Schaden nicht dargelegt hat. Auch zufolge fehlender Sub- stantiierung des Schadenersatzanspruchs im Sinne von Art. 111 OR könnte die Klägerin demnach den Bestand ihrer Verrechnungsforderung nicht beweisen. Zusammenfassend steht der Klägerin keine Forderung aus einem Garantie- versprechen zu, welche sie mit den Ansprüchen der Beklagten auf Zahlung der Lizenzgebühren verrechnen könnte.
E. 6.4.3.6 Kundschaftsentschädigung Schliesslich bringt die Klägerin einen behaupteten Anspruch auf eine Kund- schaftsentschädigung im Sinne von Art. 418u OR zur Verrechnung. Nach eigener Darstellung stehe ihr unter diesem Titel eine Entschädigung von EUR 4'771'863.– zu (act. 204 Rz. 266 ff.). Die Beklagte bestreitet sowohl die Anwendbarkeit der Be- stimmungen über die Kundschaftsentschädigung auf die vorliegenden Verträge als auch den Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung bei analoger Anwendung der Bestimmungen (act. 208 Rz. 8 ff.). Nach Art. 418u OR hat der Agent, soweit es nicht unbillig ist, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn er den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert hat und Letzterem aus der Geschäftsverbindung mit der ge- worbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen. Die Kundschaftsentschädigung stellt einen Ausgleich für den Geschäftswert dar, den der Auftraggeber nach Beendigung des Vertrags weiter nutzen kann (BGE 134 III 497 = Pra 98 [2009], Nr. 19 E. 4.1; BGE 122 III 66 E. 3d S. 72; BGE 110 II 280 = Pra. 73 [1984], Nr. 213 E. 3b). Diese Regelung bildet im schweizerischen Recht eine Ausnahme. Das Bundesgericht hat in der Zuspre- chung und Bemessung der Kundschaftsentschädigung für Agenten immer wieder äusserste Zurückhaltung gezeigt (PÄRLI, a.a.O., N 1 zu Art. 418u OR m.w.H). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine Kund- schaftsentschädigung auch bei Alleinvertriebsverträgen in Frage. Dabei ist die An- wendbarkeit der Bestimmung im Einzelfall zu prüfen und rechtfertigt sich nur dann,
- 269 - wenn der Alleinvertreter derart in die Vertriebsorganisation des Lieferanten inte- griert ist, dass seine Stellung derjenigen eines Agenten gleich kommt. (BGE 134 III 497 E. 4.3; AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N 126 vor Art. 184 ff. OR; FRÉDÉRIC KRAUS- KOPF, in: GAUCH/STÖCKLI, Präjudizienbuch OR, 10. Aufl., Zürich 2021, N 2 zu Art. 418u OR; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. No- vember 2017, LB170001, E. 6a). Soweit ersichtlich - und etwas anderes wird auch von der Klägerin nicht ausgeführt - wurden auch seit der Präzisierung der Recht- sprechung durch das Bundesgericht nicht regelmässig Kundschaftsentschädigun- gen an Alleinvertriebsvertreter zugesprochen. Es ist demnach weiterhin von einer Ausnahme auszugehen. Woraus die Klägerin herleitet, die analoge Anwendung von Art. 418u OR auf Markenlizenzverträge sei in der heutigen Rechtsprechung anerkannt (act. 204 Rz. 424), ist dagegen nicht ersichtlich. Das Bundesgericht musste sich mit dieser Frage bis anhin soweit ersichtlich nicht auseinandersetzen. Auch aus der kantona- len Rechtsprechung sind keine Entscheide bekannt, welche für eine etablierte Rechtsprechung sprechen würde. Aus der Rechtsprechung zum Alleinvertriebsver- trag kann dies nicht geschlossen werden. Auch wenn der Lizenzvertrag, gerade wenn es sich um eine Exklusivlizenz handelt, ähnliche Elemente wie ein Alleinver- triebsvertrag aufweisen kann, so ist er doch in seiner Grundkonzeption anders aus- gerichtet. Sowohl beim Agenturvertrag als auch beim Alleinvertriebsvertrag ver- treibt der Agent bzw. Vertreter ein Produkt oder eine Leistung des Geschäftsherrn (Auftraggeber oder Lieferant). Dabei schliesst der Agent gar im Namen des Auf- traggebers Verträge ab (Art. 418a OR; AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N 112 vor Art. 184 ff. OR; PÄRLI, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 418 OR). Demgegenüber vertreibt der Lizenznehmer seine eigenen Produkte oder Leistungen, welche er gestützt auf die erhaltenen Lizenzen herstellt. Gerade wenn es sich wie vorliegend um Markenli- zenzen handelt, liefert der Lizenzgeber in aller Regel weder ein Produkt oder eine Dienstleistung, die im Sinne eines Agentur- oder Alleinvertriebsvertrags vertrieben werden könnte. Vielmehr werden üblicherweise - und so auch hier - die eigenen Produkte des Lizenznehmers vertrieben, welche dieser gestützt auf die Lizenz mit den Marken des Lizenzgebers kennzeichnen darf. Damit fehlt es dem Lizenzvertrag an einem zentralen Wesensmerkmal des Agentur- wie auch des Alleinvertriebsver-
- 270 - trags. Entsprechend ist eine analoge Anwendung von Art. 418u OR und damit eine Kundschaftsentschädigung - soweit diese nicht vertraglich vereinbart ist - bei einem Lizenzvertrag ausgeschlossen. Selbst wenn die analoge Anwendbarkeit von Art. 418u OR nicht generell aus- geschlossen würde, wären im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Alleinvertriebsver- treter im konkreten Fall ähnlich wie ein Agent in die Vertriebsorganisation des Lie- feranten eingebunden sein. Trotz formeller Unabhängigkeit und Handeln in eige- nem Namen muss seine Situation demnach ähnlich sein, wie wenn er im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Verträge abschliessen würde. Gerade weil der Lizenznehmer eigene Produkte - und keine solchen des Lizenzgebers - vertreibt und auf eigene Rechnung wirtschaftet, wären die Anforderungen an die Vergleich- barkeit hoch anzusetzen. Das Bundesgericht verlangt bei Alleinvertretern eine Ein- bindung in die Vertriebsorganisation des Lieferanten, die derjenigen eines Agenten gleich kommt. Dies bedingt, dass der Lizenzgeber überhaupt eine eigene Vertriebs- organisation hat. Eine solche wird nicht einmal von der Klägerin selbst behauptet. Sie nennt lediglich einzelne Kriterien, welche eine Einbindung belegen sollen (act. 204 Rz. 274 ff.). Dabei verkennt sie, dass eine enge Zusammenarbeit und ge- wisse Vorgaben seitens der Lizenzgeberin für die Bewirtschaftung ihrer Marken nicht mit einer Einbindung in eine Vertriebsorganisation gleichgesetzt werden kön- nen. Selbst wenn es sich um strengere Vorgaben handelt, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin für die Organisation des Vertriebs zuständig war. Solche Vorga- ben dienen bei einem Lizenzvertrag - was durchaus üblich ist (HILTY, a.a.O., S. 507 ff.) und auch von der Klägerin so festgehalten wird (etwa act. 204 Rz. 279)
- in erster Linie der Erhaltung des Rufs der Marke (so auch die Beklagte act. 208 Rz. 26 und Rz. 56). Auch aus diesem Grund wäre eine Kundschaftsentschädigung nicht geschuldet. Inwiefern die weiteren bundesgerichtlichen Kriterien für die Einbindung des Alleinvertreters in die Vertriebsorganisation des Lieferanten erfüllt wären, kann un- ter diesen Umständen offen bleiben. Lediglich pauschal ist anzumerken, dass die klägerische Argumentation zu den einzelnen Voraussetzungen in weiten Teilen
- 271 - nicht zu überzeugen vermag. Wenn die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit auf die B._____ Unternehmungen ausgerichtet hat (act. 204 Rz. 272) dann war dies nicht den vertraglichen Verpflichtungen geschuldet. So hatte sie weder während der Ver- tragsdauer noch nach der Beendigung ein Konkurrenzverbot einzuhalten. Sie hat auch während der Vertragsdauer ihre eigene Marke («CK._____») entwickelt, mit welcher sie in einem ähnlichen Bereich tätig ist. Die Pflicht zur Lagerhaltung (act. 204 Rz. 278 ff.; act. 225 Rz. 15) beschränkte sich gemäss den Lizenzverträ- gen auf eine nicht näher definierte «angemessene Anzahl von Vertragsprodukten». Ansonsten wurde der Klägerin lediglich auferlegt, vereinbarte Termine einzuhalten (act. 41/13+14 Ziff. 4.4). Zu einer Terminvereinbarung gehören immer mehrere Parteien. Wie die Klägerin daraus eine jederzeitige Lieferbereitschaft sämtlicher Produktvarianten in grosser Menge herleiten will, ist nicht ersichtlich. Mindestab- nahmeverpflichtungen (act. 204 Rz. 284 ff.; act. 225 Rz. 16) können ein Indiz für die Einbindung in eine Vertriebsorganisation sein. Für sich selbst sagen sie aber wenig aus. Jedenfalls hat die Klägerin die Mindestlizenzgebühren mit ihrem Umsatz stets bei weitem übertroffen (act. 204 Rz. 287), sodass unklar ist, was sie daraus überhaupt ableiten will. Die Vorgaben zu Vertrieb und Vertriebskanälen sowie die Genehmigung der Verkaufsorte (act. 204 Rz. 288 ff.; act. 225 Rz. 12) deutet auf eine gewisse Einflussnahme der Beklagten hin. Allerdings zeigen die von der Klä- gerin genannten Beispiele - die im Übrigen wahllos aus der gesamten Dauer der Zusammenarbeit zusammengetragen wurden - dass es sich stets um Genehmi- gungen oder Kontrollen handelt. Kontrolliert werden sollten dabei die Entscheide bzw. Absichten der Klägerin, was unter dem Aspekt der Ruferhaltung weder zu beanstanden ist noch die Entscheidungsbefugnisse der Klägerin einschränkt. Kon- krete Vorgaben nennt die Klägerin einzig im Zusammenhang mit den geforderten Händlerverträgen (act. 204 Rz. 294; act. 225 Rz. 23), welche für sich keine Integra- tion in eine (nicht existente) Vertriebsorganisation der Beklagten darstellen können. Die Verpflichtung zu Marketingausgaben (act. 204 Rz. 317 ff.; act. 225 Rz. 17 ff.) erscheint grundsätzlich für einen Lizenzvertrag nicht unüblich (HILTY, a.a.O., S. 536 f.). Die von der Klägerin dokumentierten Einflussnahmen sprechen dafür, dass sie in diesem Bereich tatsächlich nicht so frei war, wie die Vertragsbestimmungen
- 272 - suggerieren. Selbst wenn die Beauftragung der B2._____ AG ursprünglich ohne vertragliche Pflicht erfolgt ist und vertraglich ein Weisungsrecht der Klägerin be- standen hat (act. 208 Rz. 32 ff.), vermag dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass insbesondere AQ._____ und AR._____ wohl regelmässig Vorgaben zum Marketing gemacht und die Übernahme der dabei entstandenen Kosten verlangt haben. Da- gegen sind die behaupteten Berichterstattungspflichten (act. 204 Rz. 335 ff.) und Verkaufspreisvorgaben (act. 204 Rz. 339 ff.; act. 225 Rz. 22) so in den Lizenzver- trägen nicht vorgesehen. Dass die Klägerin regelmässig abrechnen musste, war auf die geschuldeten Lizenzgebühren zurückzuführen, welche - wie gezeigt (vorne E. 6.2 ff.) - vom erzielten Umsatz abhängig waren. Daraus eine Einbindung in die Vertriebsorganisation abzuleiten geht nicht an. Bei den Verkaufspreisen wurde selbst in einer von der Klägerin vorgelegten E-Mail von AR._____ vom 5. Juni 2015 eindeutig festgehalten, dass die Klägerin diese bestimmen kann (act. 204 Rz. 350; act. 205/528). Der Beklagten war dennoch nicht verwehrt, ihre Inputs einzubringen. Schliesslich kann der Klägerin dahingehend gefolgt werden, dass der Beklagten die Kundendaten während der Vertragslaufzeit und auch danach zur Verfügung ge- standen haben (act 204 Rz. 352 ff.). Auch wenn dafür wohl keine vertragliche Ver- pflichtung bestanden hat (act. 208 Rz. 44), kann diese Tatsache nicht ausgeblen- det werden. Allerdings ist auch aus der reinen Bekanntgabe der Daten keine ei- gentliche Einbindung in eine Vertriebsorganisation zu sehen. Insgesamt ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin, dass es durchaus einzelne Elemente gibt, welche für eine Ähnlichkeit der Stellung der Klägerin mit derjenigen eines Agenten sprechen. So hat sich die Beklagte im Rahmen der Ge- schäftsbeziehungen verschiedene Genehmigungen und Kontrollen vorbehalten und Vorgaben zum Vertrieb gemacht. Diese standen aber stets im Zusammenhang mit Vorgaben zur Präsentation und zum Stellenwert der beklagtischen Marken. Zu- dem hat die Klägerin lediglich punktuelle Beispiele, welche über die gesamte Dauer der Zusammenarbeit verteilt waren, vorgetragen. Daraus kann keine eigentliche Einbindung der Klägerin in eine - wie auch immer geartete - Vertriebsorganisation der Beklagten bzw. ihrer Konzerngesellschaften abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einem Konkurrenzverbot unterlegen hat, so dass sie sämtliches Wissen auch für den Vertrieb ihrer eigenen Marke «CK._____»
- 273 - nutzen konnte und kann. Auch aus diesem Grund wäre ein Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung zu verneinen.
E. 6.4.4 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der beklagtischen Wider- klageforderung keine wirksam zur Verrechnung gebrachten Forderungen der Klä- gerin entgegen stehen. Einerseits ist die Verrechnungserklärung der Klägerin nicht wirksam erfolgt. Andererseits kann sie den Bestand der behaupteten Verrech- nungsforderungen nicht beweisen.
E. 6.5 Fazit zur Widerklage Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte den widerklageweisen An- spruch auf Auszahlung von Lizenzgebühren für die Monate Mai 2018 bis Juni 2019 im Umfang von EUR 2'037'692.61 nebst Zinsen im vorgenannten (E. 6.3.6) Umfang hat. Diesen Forderungen stehen weder Bedingungen, Leistungsverweigerungs- rechte oder Minderungsansprüche entgegen noch hat die Klägerin eigene Forde- rungen in wirksamer Weise zur Verrechnung gebracht. Die Widerklage ist entspre- chend in diesem Umfang gutzuheissen, während sie im Mehrbetrag abzuweisen ist.
7. Vorsorgliche Massnahmen Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 wurde der Beklagten unter Strafandro- hung verboten, ohne vorgängiges Einverständnis mit Mitarbeitenden der Klägerin oder der deren Ländergesellschaften Kontakt aufzunehmen (act. 124 Disp. Ziff. 2). Vorsorgliche Massnahmen fallen mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsa- che ohne Weiteres dahin, wenn das Gericht keine Anordnungen zur Weitergeltung trifft (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Vorliegend besteht keine Veranlassung, entsprechende Anordnungen zu treffen, zumal die Klägerin diesbezüglich in der Hauptsache keine Anträge gestellt hat. Damit fallen die angeordneten Massnahmen mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils dahin.
- 274 -
8. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Im vorliegenden Verfahren stehen sich die Parteien verschiedener Lizenzver- träge gegenüber. Die Klägerin hat als Lizenznehmerin während mehreren Jahren Textilien produziert und vertrieben, welche mit den lizenzierten Marken der Beklag- ten versehen wurden. In der Hauptsache geht es im Wesentlichen um verschiedene behauptete Vertragsverletzungen der Beklagten während jene mit der Widerklage offene Lizenzgebühren geltend macht. Die streitgegenständlichen Lizenzverträge 2013 sowie das dazu abgeschlos- sene Addendum sind per Ende Juni 2019 vollständig ausgelaufen, weshalb die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 4 der Hauptklage gegenstandslos geworden und das diesbezügliche Verfahren entsprechend abzuschreiben sind (E. 1.4). Auf die Rechtsbegehren Ziff. 3a-c der Widerklage ist zufolge ungenügender Bestimmtheit nicht einzutreten (E. 1.5). Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 5, und damit die in der Hauptsache geltend gemachte Stufenklage (Rechtsbegehren Ziff. 7), ist abzu- weisen, weil die Klägerin einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch nicht be- weisen kann (E. 4). Bezüglich der behaupteten Vertragsverletzungen ist es der Klägerin gelun- gen, im Zusammenhang mit den Sachverhalten G._____ SpA / K._____ und AG._____ den Beweis einer Vertragsverletzung zu erbringen. Im Übrigen hat die Klägerin die von ihr behaupteten Vertragsverletzungen nicht beweisen können (E. 5.1). Sodann hat die Klägerin hinsichtlich dieser Sachverhalte einen erlittenen Schaden von EUR 358'539.45 beweisen können. In diesem Umfang - zuzüglich Zins zu 5 % auf EUR 143'653.06 seit 21. September 2016 und auf EUR 214'886.39 seit 3. März 2020 - ist die Hauptklage entsprechend gutzuheissen (E. 5.2). Im Rahmen der Widerklage ist der Beklagten der Beweis offener und fälliger Lizenzgebühren im Umfang von EUR 2'037'692.61 nebst Zinsen gelungen (E. 6.3). Die von der Klägerin vorgebrachte Verrechnungserklärung ist nicht wirksam erfolgt (E. 6.4). Folglich ist die Widerklage in diesem Umfang gutzuheissen.
- 275 -
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Vorsorgliche Massnahmen Über die Kosten der im vorliegenden Verfahren gestellten und beurteilten Be- gehren auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen wurde in den jeweiligen Be- schlüssen - bezüglich Höhe und Verteilung - definitiv entschieden (act. 26; act. 59; act. 124; act. 137). Für die Festlegung und Verteilung der Gerichtskosten sind dem- nach die Massnahmenverfahren nicht (mehr) relevant. 9.2. Streitwert Für die Bemessung der Kosten ist der Streitwert massgebend. Dabei sind der Streitwert der Klage und derjenige der Widerklage zusammenzurechnen, soweit sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Für die Berechnung des Streitwerts sind Forderungen in Fremdwährungen auf den Zeitpunkt der Rechts- hängigkeit in CHF umzurechnen (MATTHIAS STEIN-WIGGER, in: SUTTER-SOMM/HA- SENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O. N 22 zu Art. 91 ZPO). Vorliegend schliessen sich Haupt- und Widerklage nicht aus: Die Hauptklage betrifft im Wesentlichen einen Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung, während mit der Widerklage offene Lizenzgebühren geltend gemacht werden. Beide Parteien haben ihre Forderungen im Laufe des Verfahrens erhöht. Massge- bend ist jeweils der zuletzt bezifferte Betrag. Für die Hauptklage ist dies das Sube- ventualbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 7 in der Noveneingabe vom 1. Ok- tober 2020, welches die Klägerin mit EUR 3'846'980.– beziffert (act. 180 S. 3). Dies entspricht per 1. Oktober 2020 einem Streitwert von CHF 4'154'277.–. Nachdem die Klägerin ihre Schadenersatzforderung nach dem Auslaufen der Verträge neu beziffert bzw. erhöht hat, rechtfertigt es sich, davon auszugehen, dass in diesem Streitwert auch der Unterlassungsanspruch enthalten ist. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch war im Hauptstandpunkt verbunden mit einer Stufenklage mit einem Mindeststreitwert von EUR 498'109.– (act. 180 RB Ziff. 5 und Ziff. 7 Abs. 1). Angesichts des massgebenden Streitwerts für den Eventualantrag rechtfertigt es sich deshalb, auch diesem Auskunftsanspruch keinen eigenen Wert zuzuschrei- ben.
- 276 - Widerklageweise macht die Beklagte in der Widerklagereplik vom 30. Sep- tember 2020 eine Forderung von EUR 2'107'733.26 geltend (act. 178 S. 2). Zudem macht auch sie einen Auskunftsanspruch geltend, welchen sie mit EUR 200'000.– beziffert (act. 178 Rz. 54). Insgesamt entspricht dies per 30. September 2020 ei- nem Streitwert von CHF 2'490'275.–. Für die Kostenbemessung ist somit ein Streitwert von insgesamt CHF 6'644'522.– massgebend. 9.3. Kostentragung Für die Kostenverteilung ist in der Regel der Ausgang des Verfahrens mass- gebend (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Eine Veranlassung vorliegend von diesem Grund- satz abzuweichen besteht nicht. Insbesondere erscheint bezüglich der gegen- standslos gewordenen Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 4 der Hauptklage angemessen, die Kosten nach dem Obsiegen in der Forderungsklage der Hauptklage zu vertei- len, zumal ohnehin kein separater Streitwert zuzurechnen ist und jenes Obsiegen auch die Situation beim Unterlassungsbegehren zuverlässig widerspiegelt. Da sämtliche eingeklagten Forderungen in EUR bestanden, rechtfertigt es sich, für die Berechnung des Obsiegens von den EUR-Beträgen auszugehen. Die Klägerin ist im Rahmen ihrer Hauptklage mit einer Forderung von EUR 358'539.45 durchgedrungen. Zudem hat sie in der Widerklage im Umfang von EUR 70'040.65 (Lizenzgebühren) sowie EUR 200'000.– (Auskunftsbegehren) obsiegt. Insgesamt ergibt dies ein Obsiegen von EUR 628'580.10. Die Beklagte hat in der Hauptklage im Umfang von EUR 3'488'440.55 und in der Widerklage im Umfang von EUR 2'037'692.61 obsiegt, also insgesamt im Umfang von EUR 5'526'133.16. Ins- gesamt hat die Klägerin damit zu rund 10% und die Beklagte zu rund 90% obsiegt. 9.4. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Das Verfahren war sehr aufwändig. Die Akten - sowohl die Rechts-
- 277 - schriften als insbesondere auch die Beilagen - waren äusserst umfangreich. Zudem waren verschiedenste Sachverhalte und Umstände zu beurteilen, wobei zahlreiche Anspruchsgrundlagen und Einwände zu prüfen waren. Dies rechtfertigt eine Erhö- hung der Grundgebühr um rund drei Viertel. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr demnach auf CHF 150'000.– festzulegen und im Umfang von CHF 135'000.– der Klägerin sowie im Umfang von CHF 15'000.– der Beklagten aufzuerlegen. 9.5. Parteientschädigungen Entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen hat die Klägerin der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) festgesetzt. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 11 AnwGebV ist die reduzierte Parteientschädigung auf CHF 115'000.– festzusetzen. Das Handelsgericht beschliesst:
E. 7 16'041 EUR 43'310.70 EUR 2.70
E. 8 7'854 EUR 18'849.60 EUR 2.40 Kids 9 1'191 EUR 3'215.70 EUR 2.70 Kids 7 1'254 EUR 3'009.60 EUR 2.40 Kids 8 1'229 EUR 2'408.84 EUR 1.96
E. 10 1'274 EUR 2'446.08 EUR 1.92
E. 11 2'624 EUR 6'035.20 EUR 2.30
E. 12 3'632 EUR 11'804.00 EUR 3.25
E. 13 1'176 EUR 5'527.20 EUR 4.70
E. 14 10'753 EUR 31'721.35 EUR 2.95 Total 55'169 EUR 147'362.47 EUR 2.6711 Quartal 2 / 2017 7 454 EUR 1'180.40 EUR 2.60 11 1'254 EUR 2'884.20 EUR 2.30 Total 1'708 EUR 4'064.60 EUR 2.3797
- 207 - Quartal 3 / 2017 6 3'892 EUR 9'340.80 EUR 2.40 7 18'930 EUR 49'218.00 EUR 2.60 8 4'927 EUR 11'824.80 EUR 2.40 Kids 9 1'286 EUR 3'729.40 EUR 2.90 Kids 7 4'329 EUR 10'389.60 EUR 2.40
E. 15 Kids 1'233 EUR 5'116.95 EUR 4.15 11 1'240 EUR 2'852.00 EUR 2.30 12 9'031 EUR 29'350.75 EUR 3.25 13 1'231 EUR 5'785.70 EUR 4.70 14 14'968 EUR 44'155.60 EUR 2.95 Total 63'636 EUR 184'865.50 EUR 2.9050 Quartal 4 / 2017
E. 16 8'670 EUR 22'368.60 EUR 2.58
E. 17 2'595 EUR 5'060.25 EUR 1.95 11 1'405 EUR 3'231.50 EUR 2.30 Total 12'670 EUR 30'660.35 EUR 2.4199 Quartal 1 / 2018 16 1'599 EUR 4'125.42 EUR 2.58 7 15'306 EUR 39'795.60 EUR 2.60 8 9'770 EUR 23'448.00 EUR 2.40
E. 18 2'589 EUR 6'731.40 EUR 2.60
E. 19 1'540 EUR 3'696.00 EUR 2.40 Kids 7 1'231 EUR 2'954.40 EUR 2.40 Kids 8 2'040 EUR 3'998.40 EUR 1.96
E. 20 1.4776 4'843 7'156.0168 15 Adult 2.9826 2'569 7'662.2994 15 Kids 2.4379 1'233 3'005.9307 10 0.9959 1'274 1'268.8021 11 1.2498 6'523 8'152.4454 12 1.7345 16'511 28'638.3295 13 2.7822 2'407 6'696.7554 14 1.6076 38'034 61'109.2278 Total entgangener Deckungsbeitrag EUR 280'038.9875 Vom gesamthaft entgangenen Deckungsbeitrag für die einzelnen Produkte sind sodann die Kosten abzuziehen, welche aufgrund der Überschreitung der Ma- ximalkapazität für die erforderlichen zusätzlichen Produktionstage angefallen wä- ren (vorne E. 5.2.4.4). Von den berechneten EUR 280'038.9875 sind demnach die zusätzlichen Fixkosten von EUR 65'152.60 in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen entgangenen Deckungsbeitrag von EUR 214'886.3875.
Dispositiv
- Auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Widerklage wird nicht eingetreten.
- Das Verfahren wird bezüglich der Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Haupt- klage zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Die Akten des Verfahrens HG180010 werden beigezogen und als act. 230 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen.
- Der Antrag der Klägerin auf Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO wird gutgeheissen. Die Beilagen 270 und 275 zur Klageantwort vom 3. März 2020 (act. 167/270 und act. 167/275) verbleiben beim Gericht und werden der Beklagten nicht zugestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 278 - Das Handelsgericht erkennt:
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 358'539.45 nebst Zins zu 5% auf EUR 143'653.06 seit 21. September 2016 und auf EUR 214'886.39 seit 3. März 2020 zu bezahlen.
- Im Mehrumfang (Auskunftsbegehren, Mehrbetrag des Schadenersatzbegeh- rens) wird die Hauptklage abgewiesen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten EUR 2'037'692.61 nebst Zins zu 3% auf - EUR 231'163.49 seit 10. Juli 2018, - EUR 114'968.83 seit 10. August 2018, - EUR 250'588.32 seit 10. September 2018, - EUR 141'464.48 seit 10. Oktober 2018, - EUR 218'998.10 seit 10. November 2018, - EUR 193'912.49 seit 10. Dezember 2018, - EUR 221'042.12 seit 10. Januar 2019, - EUR 141'326.37 seit 10. Februar 2019, - EUR 134'746.41 seit 10. März 2019, - EUR 59'890.27 seit 10. April 2019, - EUR 94'923.70 seit 10. Mai 2019, - EUR 54'666.95 seit 10. Juni 2019, - EUR 60'712.55 seit 10. Juli 2019, und - EUR 119'288.53 seit 10. August 2019 zu bezahlen.
- Im Mehrbetrag wird die Widerklage abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 150'000.–.
- Die Kosten werden zu 9/10 (CHF 135'000.–) der Klägerin und zu 1/10 (CHF 15'000.–) der Beklagten auferlegt. Die Kosten werden im Umfang von CHF 82'980.– aus dem Kostenvorschuss der Klägerin, im Umfang von CHF 58'000.– aus dem Kostenvorschuss der Beklagten und im Restbetrag - 279 - (CHF 9'020.–) von der Klägerin bezogen. Der Beklagten wird im Umfang der der Klägerin auferlegten, aus dem Vorschuss der Beklagten bezogenen Kosten (CHF 43'000.–) das Rückgriffsrecht auf die Klägerin eingeräumt.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 115'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 6'644'522.–. Zürich, 6. November 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Dr. Benjamin Büchler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG160198-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichter Ro- land Schmid, Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri und Handelsrichter Stefan Vogler sowie der Ge- richtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Beschluss und Urteil vom 6. November 2024 in Sachen A._____ s.r.l., Klägerin und Widerbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____, gegen B1._____ GmbH, Beklagte und Widerklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y2._____, betreffend Unterlassung und Schadenersatz
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.) "1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Or- gane nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten, Ver- tragsprodukte (C._____ Produkte, entsprechende Private Label Produkte sowie Socken und Strümpfe) bis zum 28. Februar 2018 durch andere Hersteller oder Distributoren als von der Klägerin in Europa herstellen oder vertreiben zu lassen.
2. Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung der Anordnung ge- mäss Ziffer 1 aufzuerlegen.
3. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, sämtli- che Vertragspartner der Beklagten und der mit ihr verbundenen Gesellschaften (insbesondere B2._____ AG, D._____ AG und E._____ AG) zu nennen, welche unter Verwendung von Vertrags- IP (gemäss Definition in den Lizenzverträgen zwischen der Kläge- rin und der Beklagten vom 22. Februar 2013, S. 6) Vertragspro- dukte (C._____ Produkte, entsprechende Private Label Produkte sowie Socken und Strümpfe) zwischen dem 5. März 2013 und dem 28. Februar 2018 in Europa hergestellt haben, vertrieben ha- ben, herstellen werden sowie vertreiben werden.
4. Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung der Anordnung ge- mäss Ziffer 3 aufzuerlegen.
5. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 im Unterlassungsfall zu verpflichten, folgende Do- kumente offenzulegen:
- Verträge der Beklagten mit den gemäss Ziffer 3 genann- ten Unternehmen;
- Verträge der Beklagten mit F._____ D.O.O.,G._____ SpA, H._____, I._____, J._____, B2._____ AG, D._____ AG, E._____ AG sowie K._____, welche diesen Unternehmen erlauben, in Europa Vertragsprodukte herzustellen oder zu vertreiben;
- Abrechnung der Umsätze, welche die gemäss Ziffer 3 ge- nannten Unternehmen mit dem Verkauf von Vertragspro- dukten in Europa erzielt haben;
- Abrechnung der weltweiten Umsätze, welche die gemäss Ziffer 3 genannten Unternehmen mit dem Verkauf von in Europa hergestellten Vertragsprodukten erzielt haben;
- Abrechnungen der Umsätze von F._____ D.O.O.,G._____ SpA, H._____, I._____, J._____, B2._____ AG, D._____
- 3 - AG, E._____ AG sowie K._____, welche diese Unterneh- men durch den Verkauf von Vertragsprodukten in Europa erzielt haben;
- Abrechnungen der weltweiten Umsätze von F._____ D.O.O., G._____ SpA, H._____, I._____, J._____, B2._____ AG, D._____ AG, E._____ AG sowie K._____, welcher die Unternehmen durch den Verkauf von in Eur- opa produzierten Vertragsprodukten weltweit erzielt ha- ben;
- Abrechnung der von der Beklagten vereinnahmte Lizenz- gebühren, welche von den gemäss Ziffer 3 genannten Un- ternehmen für den Verkauf von Vertragsprodukten in Eur- opa bezahlt wurden;
- Abrechnung der von der Beklagten vereinnahmten Lizenz- gebühren, welche von den gemäss Ziffer 3 genannten Un- ternehmen für den weltweiten Verkauf von in Europa pro- duzierten Vertragsprodukten bezahlt wurden;
- Sämtliche anderen relevanten Dokumente, um den Scha- den der Klägerin zu berechnen.
6. Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung der Anordnung ge- mäss Ziffer 5 aufzuerlegen.
7. Die Beklagte sei im Sinne einer unbezifferten Forderungsklage zu verpflichten, der Klägerin einen nach Auskunftserteilung gemäss Ziffer 3+5 noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte unter Vorbehalt des Nachklage- rechts zu verpflichten, der Klägerin CHF 100'000 zu bezahlen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Rechtsbegehren gemäss Noveneingabe vom 1. Oktober 20220 und Widerklageduplik (act. 180 S. 2 ff; act. 204 S. 2 ff.) "1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Or- gane nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfalls zu verbieten, C._____ Produkte und entsprechende Private Label Produkte so- wie Socken und Strümpfe gemäss den Lizenzverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22. Februar 2013 bis zum
28. Februar 2018 durch andere Hersteller oder Distributoren als von der Klägerin in Europa herstellen oder vertreiben zu lassen. Eventualiter sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ih- rer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten,
- 4 - Vertragsprodukte, d.h. Markenprodukte (i. Sportfunktionsbeklei- dung, einschliesslich Unterwäsche und Socken und ii. Socken und Strümpfe, insbesondere gemäss Beilagen 15 und 16) und entsprechende Private Label Produkte (i. Sportfunktionsbeklei- dung, einschliesslich Unterwäsche und Socken und ii. Socken und Strümpfe, welche nicht mit den Vertragsmarken versehen werden) gemäss den Lizenzverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2018 durch andere Hersteller oder Distributoren als von der Klägerin in Europa herstellen oder vertreiben zu lassen.
2. Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung der Anordnung ge- mäss Ziffer 1 aufzuerlegen.
3. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, sämtli- che Vertragspartner der Beklagten und der mit ihr verbundenen Gesellschaften (insbesondere C._____ AG, B2._____ AG, D._____ AG und E._____ AG) zu nennen, welche unter Verwen- dung von Vertrags-IP (gemäss Definition in den Lizenzverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22. Februar 2013, Ziff. 1) Vertragsprodukte, d.h. Markenprodukte (i. Sportfunktions- bekleidung, einschliesslich Unterwäsche und Socken und ii. So- cken und Strümpfe, insbesondere gemäss Beilagen 15 und 16) und entsprechende Private Label Produkte (i. Sportfunktionsbek- leidung, einschliesslich Unterwäsche und Socken und ii. Socken und Strümpfe) zwischen dem 5. März 2013 und dem 28. Februar 2018 (Private Label Produkte) bzw. 30. April 2018 (Markenpro- dukte) in Europa hergestellt haben oder vertrieben haben.
4. Es sei der Beklagten ein Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung der Anordnung ge- mäss Ziffer 3 aufzuerlegen.
5. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, folgende Dokumente offenzulegen:
- Verträge der Beklagten mit C._____ AG, F._____ D.O.O. (mit Ausnahme des Vertrags vom 14. Mai 2012 betreffend H._____),G._____ SpA, H._____, I._____, J._____, B2._____ AG, D._____ AG, E._____ AG, L._____ S.p.A., K._____, M._____ A.S., N._____,O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, AA._____, AB._____, AC._____ S.p.A sowie AD._____ und den gemäss Ziffer 3 zusätzlich genannten Vertragspartnern, welche diesen Unternehmen erlaubten, vor dem 28. Februar 2018 (Private Label Produkte) bzw.
30. April 2018 (Markenprodukte) in Europa Vertragspro- dukte i) zu vertreiben oder ii) herzustellen;
- 5 -
- Umsätze von C._____ AG, F._____ D.O.O.,G._____ SpA, H._____, I._____, J._____, B2._____ AG, D._____ AG, E._____ AG, L._____ S.p.A., K._____, M._____ A.S., N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, AA._____, AB._____, AC._____ S.p.A sowie AD._____ und allen zu- sätzlichen gemäss Ziffer 3 genannten Vertragspartnern, welche diese Unternehmen vom 1. März 2013 bis 28. Fe- bruar 2018 (Private Label Produkte) bzw. 30. April 2018 (Markenprodukte) i) durch den Verkauf von Vertragspro- dukten, d.h. Markenprodukten und Private Label Produkte, in Europa erzielt haben sowie ii) durch den Verkauf von in Europa produzierten Vertragsprodukten, d.h. Markenpro- dukten und Private Label Produkte, weltweit erzielt haben;
- Abrechnung der von der Beklagten vereinnahmte Lizenz- gebühren für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum
28. Februar 2018 (Private Label Produkte) bzw. 30. April 2018 (Markenprodukte) , welche von C._____ AG,F._____ D.O.O.,G._____ SpA, H._____, I._____, J._____, B2._____ AG, D._____ AG, E._____ AG, L._____ S.p.A., K._____, M._____ A.S., N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, AA._____, AB._____, AC._____ S.p.A sowie AD._____ und allen zusätzlichen gemäss Ziffer 3 genann- ten Vertragspartnern für i) den Verkauf von Vertragspro- dukten, d.h. Markenprodukten und Private Label Produkte, in Europa bezahlt wurden und ii) den weltweiten Verkauf von in Europa produzierten Vertragsprodukten, d.h. Mar- kenprodukten und Private Label Produkte, bezahlt wur- den;
- Sämtliche Rechnungen der Beklagten und der mit ihr ver- bundenen Unternehmen (insbesondere C._____ AG, B2._____ AG, D._____ AG und E._____ AG) im Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2018 (Private La- bel Produkte) bzw. 30. April 2018 (Markenprodukte) an F._____ D.O.O., G._____ SpA, H._____, I._____, J._____, B2._____ AG, D._____ AG, E._____ AG, L._____ S.p.A., K._____, M._____ A.S., N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, AA._____, AB._____, AC._____ S.p.A sowie AD._____ und allen zusätzlichen gemäss Ziffer 3 genannten Vertragspartnern für die Er- bringung von Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Vertrags-IP (insbesondere Lizenzgebühren);
- Aufstellung über sämtliche zwischen dem 1. März 2013 und dem 28. Februar 2018 (Private Label Produkte) bzw.
30. April 2018 (Markenprodukte) von C._____ AG,
- 6 - F._____ D.O.O., G._____ SpA, H._____, I._____, J._____, B2._____ AG, D._____ AG, E._____ AG, L._____ S.p.A, K._____, M._____ A.S., N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, AA._____, AB._____, AC._____ S.p.A sowie AD._____ und allen zusätzlichen gemäss Ziffer 3 genannten Vertragspartnern produzierten Vertragsprodukten.
- Aufstellung über sämtliche zwischen dem 1. März 2013 und dem 28. Februar 2018 (Private Label Produkte) bzw.
31. Januar 2019 (Markenprodukte) von der Beklagten, C._____ AG, F._____ D.O.O., G._____ SpA, H._____, I._____, J._____, B2._____ AG, D._____ AG, E._____ AG, L._____ S.p.A, K._____, M._____ A.S., N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, AA._____, AB._____, AC._____ S.p.A sowie AD._____ und allen zusätzlichen gemäss Ziffer 3 genannten Vertragspartnern ausgeliefer- ten Vertragsprodukten.
- Sämtliche anderen relevanten Dokumente (insbesondere alle Abrechnungen über Verkäufe von Vertragsprodukten, Buchhaltungsunterlagen, Abrechnungen über Lizenzge- bührzahlungen betreffend der Vertragsprodukte etc.), um den Schaden der Klägerin zu berechnen.
6. Es sei der Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung der Anordnung ge- mäss Ziffer 5 aufzuerlegen.
7. Die Beklagte sei im Sinne einer unbezifferten Forderungsklage zu verpflichten, der Klägerin einen nach Auskunftserteilung gemäss Ziffer 3+5 noch zu beziffernden Betrag, jedoch mindestens EUR 498'109, zzgl. 5% Zins seit 21. September 2016 zu bezah- len. Eventualiter sei die Beklagte im Sinne einer unbezifferten Forde- rungsklage zu verpflichten, der Klägerin einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag, jedoch min- destens EUR 498'109, zzgl. 5% Zins seit 21. September 2016 zu bezahlen. Subeventualiter sei die Beklagte unter Vorbehalt des Nachklage- rechts zu verpflichten, der Klägerin EUR 3'846'980 (J._____ EUR 650'650, H._____ EUR 913'200, I._____ EUR 907'056, AE._____ EUR 108'971, K._____ EUR 629'893, AF._____ EUR 360'108, für AG._____ EUR 218'112, L._____ S.p.A. EUR 59'090), zzgl. 5% Zins seit 21. September 2016 zu bezah- len.
- 7 -
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Rechtsbegehren Widerklage: (act. 143 S. 2) "1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist bzw. sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
2. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten EUR 724'583.98 nebst Zins zu 3% auf EUR 242'501.77 seit
10. Juli 2018, auf EUR 126'259.15 seit 10. August 2018, auf EUR 258'169.63 seit 10. September 2018 und auf EUR 97'653.43 seit 10. Oktober 2018 zu bezahlen.
3. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten oder einer von ihr bevollmächtigten Person binnen 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils Einsicht in die Bücher, Geschäftsunterla- gen und Belege zu gewähren, welche die Herstellung und oder den Vertrieb
a) von Sportfunktionswäsche, Socken, Strümpfen und Unter- wäsche der Marken C._____, AH._____, AI._____ und E'._____ sowie der entsprechenden Private-Label-Produkte gemäss den Lizenzverträgen zwischen der Beklagten und der Klägerin betreffend die Herstellung und den Vertrieb von C._____ Textilprodukten bzw. von AH._____ Produkten je vom 22. Februar 2013 bzw. dem Addendum vom 14. Sep- tember 2017 zu den Lizenzverträgen
b) im Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum Zeitpunkt, in wel- chem die Kontrolle stattfinden wird,
c) durch die Klägerin, mit ihr verbundene Unternehmen, und/oder deren Unterlizenznehmer und Distributoren betreffen und für die Kontrolle der klägerischen Lizenzgebührab- rechnungen erforderlich sind, insbesondere Einsicht in sämtliche Offertanfragen, Bestellungen, Rechnungen, Lizenzgebührkalkulationen und -abrechnungen, Verkaufsbelege, Produktions- und Verkaufszahlen, Verträge be- treffend die Herstellung und/oder Lieferung bzw. den Vertrieb der Produkte gemäss lit. a) dieses Rechtsbegehrens.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Klägerin/Widerbeklagten."
- 8 - Widerklagerechtsbegehren gemäss Widerklagereplik: (act. 178 S. 2 f.) "1 Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist bzw. sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
2. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten EUR 2'107'733.26 zuzüglich Zins zu 3% auf EUR 242'501.77 seit
10. Juli 2018, auf EUR 126'259.15 seit 10. August 2018, auf EUR 258'169.63 seit 10. September 2018, auf EUR 150'409.49 seit 10. Oktober 2018, auf EUR 226'487.73 seit 10. November 2018, auf EUR 203'866.41 seit 10. Dezember 2018, auf EUR 229'500.59 seit 10. Januar 2019, auf EUR 143'817.89 seit
10. Februar 2019, auf EUR 137'238.60 seit 10. März 2019, auf EUR 59'890.27 seit 10. April 2019, auf EUR 94'923.70 seit
10. Mai 2019, auf EUR 54'666.95 seit 10. Juni 2019, auf EUR 60'712.55 seit 10. Juli 2019 und auf EUR 119'288.53 seit
10. August 2019 zu bezahlen. 3.a) Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, nach Wahl der Beklagten AJ._____ S.p.A., einer anderen in Italien zugelassenen Revisionsgesellschaft oder dem Chief Financial Officer der Be- klagten, derzeit AK._____, binnen 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils in ihren Geschäftsräumen Einsicht in die Bücher und Ge- schäftsunterlagen zu gewähren, welche die Herstellung und/oder den Vertrieb
a) von Sportfunktionswäsche, Socken, Strümpfen und Unter- wäsche der Marken C._____, AH._____, AI._____ und E'._____ sowie der entsprechenden Private-Label-Produkte gemäss den Lizenzverträgen zwischen der Beklagten und der Klägerin betreffend die Herstellung und den Vertrieb von C._____ Textilprodukten bzw. von AH._____ Produkten je vom 22. Februar 2013 bzw. dem Addendum vom 14. Sep- tember 2017 zu den Lizenzverträgen
b) im Zeitraum von 1. März 2013 bis zum 30. Juni 2019,
c) durch die Klägerin und AL._____ d.o.o. (Bosnien) und/oder deren mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb der Pro- dukte gemäss lit. a) vorstehend betrauten Unterlizenzneh- mer und Distributoren betreffen und für die Kontrolle der klägerischen Lizenzgebührab- rechnungen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Vertragsmässig- keit hin erforderlich sind, insbesondere Einsicht in sämtliche Bestellungen, Rechnungen, Lizengebührkalkulationen und -abrechnungen, Verkaufsbelege, und Verkaufszahlen betreffend die Produkte gemäss lit. a) dieses Rechtsbegehrens zu gewähren.
- 9 - 3.b) Eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, gemäss Rechtsbe- gehren Ziff. 3.a) Einsicht zu gewähren, dies Zug um Zug gegen Abgabe folgender durch den Einsicht nehmenden Person unter- zeichneten Geheimhaltungserklärung: 'Ich verpflichte mich, die In- formationen, welche ich im Rahmen der Einsichtnahme in die Bü- cher und Geschäftsunterlagen der A._____ s.r.l. zur Kenntnis nehmen werde, lediglich gegenüber der B1._____ GmbH offenzu- legen und ansonsten vertraulich zu behandeln und geheim zu hal- ten.' 3.c) Für den Fall der Nichterfüllung der gerichtlichen Anordnung ge- mäss Rechtsbegehren Ziff. 3.a), eventualiter Ziff. 3.b), sei ein von der Klägerin an die Beklagte und Widerklägerin als Ersatz des Werts der nicht erbrachten Realleistung zu bezahlender Umwand- lungsbetrag in der Höhe von EUR 200'000.00, eventualiter CHF 214'000, festzulegen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläge- rin/Widerbeklagten."
- 10 - Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren ................................................................................16 A. Sachverhaltsübersicht................................................................................16
a. Parteien und ihre Stellung ......................................................................16
b. Prozessgegenstand................................................................................16 B. Prozessverlauf............................................................................................17 Erwägungen.........................................................................................................22
1. Formelles....................................................................................................22 1.1. Relevante Klage..................................................................................22 1.2. Zuständigkeit.......................................................................................23 1.2.1. Örtliche Zuständigkeit..........................................................................23 1.2.1.1. Hauptklage........................................................................................23 1.2.1.2. Widerklage........................................................................................25 1.2.1.3. Sachliche Zuständigkeit....................................................................28 1.3. Klageänderungen................................................................................28 1.4. Teilweise Gegenstandslosigkeit..........................................................29 1.5. Bestimmtheit der Rechtsbegehren......................................................29 1.6. Stufenklage und unbezifferte Forderungsklage ..................................32 1.7. Allgemeines zur Behauptungs- und Beweislast..................................35 1.7.1. Behauptungs- und Substantiierungslast..............................................35 1.7.2. Bestreitungslast ...................................................................................37 1.7.3. Beweislast und Beweisführung............................................................37 1.7.4. Insbesondere zur Stufenklage.............................................................39 1.7.5. Auswirkungen der Umfangsbeschränkung der Replik.........................39 1.7.6. Beweisführung der Klägerin.................................................................40 1.8. Eingaben in Ausübung des Replikrechts ............................................42 1.9. Eingabe in Ausübung des Novenrechts..............................................44 1.10. Aktenbeizug HG180010 ..................................................................45 1.11. Schutzmassnahmen........................................................................46
2. Sachverhalt und Parteidarstellungen .........................................................47 2.1. Unbestrittener Sachverhalt..................................................................47 2.2. Klägerin...............................................................................................48 2.3. Beklagte..............................................................................................50
3. Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien.....................................51 3.1. Vorbemerkungen.................................................................................51 3.2. Lizenzverträge und Rahmenvereinbarung 2013.................................52 3.2.1. Vertragsschluss ...................................................................................52 3.2.2. Rechtliches ..........................................................................................52 3.2.2.1. Vertragsauslegung............................................................................52 3.2.2.2. Durchgriff ..........................................................................................54 3.2.3. Vertragsgebiet......................................................................................55 3.2.3.1. Parteidarstellungen...........................................................................55 3.2.3.2. Ausgangslage...................................................................................57 3.2.3.3. Tatsächlicher Konsens......................................................................58 3.2.3.4. Hypothetischer Konsens...................................................................64
- 11 - 3.2.3.5. Fazit..................................................................................................74 3.2.4. Umfang der Exklusivität.......................................................................74 3.2.4.1. Parteidarstellungen...........................................................................74 3.2.4.2. Ausgangslage...................................................................................76 3.2.4.3. Tatsächlicher Konsens......................................................................76 3.2.4.4. Wortlaut.............................................................................................77 3.2.4.5. Sprachverständnis der Klägerin........................................................78 3.2.4.6. Systematik ........................................................................................80 3.2.4.7. Umstände des Vertragsschlusses ....................................................81 3.2.4.8. Fazit..................................................................................................83 3.2.5. Einfluss der Rahmenvereinbarung.......................................................83 3.2.5.1. Parteidarstellungen...........................................................................83 3.2.5.2. Ausgangslage...................................................................................85 3.2.5.3. Vertragliche Bindung der Beklagten .................................................85 3.2.5.4. Wirtschaftliche Einheit.......................................................................86 3.2.5.5. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die jur. Selbständigkeit..........89 3.2.5.6. Fazit..................................................................................................93 3.3. Grundlagen der Zusammenarbeit in der «vertragslosen Zeit»............94 3.3.1. Ausgangslage......................................................................................94 3.3.2. Parteidarstellungen..............................................................................94 3.3.3. Schriftlicher Vertrag .............................................................................95 3.3.4. Konkludenter Vertragsschluss.............................................................96 3.3.4.1. Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2012................................96 3.3.4.2. Antwort der Klägerin vom 13. Februar 2012.....................................99 3.3.4.3. E-Mail der Beklagten vom 14. Februar 2012..................................100 3.3.4.4. Korrespondenz am Anfang der konkludenten Vertragsbeziehung .100 3.3.4.5. Verhalten der Parteien....................................................................101 3.3.4.6. Weitere Korrespondenz der Parteien..............................................102 3.3.4.7. Addendum vom 14. September 2017.............................................105 3.3.5. Konkurrenzverbot aufgrund des Beratungsvertrags 2008.................105 3.3.6. Fazit...................................................................................................106
4. Auskunftsanspruch...................................................................................106 4.1. Parteidarstellungen...........................................................................106 4.2. Würdigung.........................................................................................108 4.2.1. Relevanter Zeitraum ..........................................................................108 4.2.2. Anspruch aus den Lizenzverträgen 2013 ..........................................109 4.2.3. Anspruch aus analoger Anwendung des Markenrechts ....................110 4.2.4. Anspruch aus Agenturvertrag............................................................111 4.2.5. Anspruch aus einfacher Gesellschaft ................................................111 4.2.6. Anspruch aus der Rahmenvereinbarung 2013..................................114 4.3. Zusammenfassung............................................................................116
5. Schadenersatz aus Vertragsverletzung (Hauptklage)..............................116 5.1. Behauptete Vertragsverletzungen bzw. Lizenzverträge mit Dritten..116 5.1.1. Vorbemerkungen / Ausgangslage......................................................116 5.1.2. F._____..............................................................................................117 5.1.2.1. Parteidarstellungen.........................................................................117 5.1.2.2. J._____...........................................................................................124 5.1.2.3. H._____ ..........................................................................................127
- 12 - 5.1.2.4. I._____............................................................................................130 5.1.2.5. Fazit................................................................................................133 5.1.3. G._____ SpA .....................................................................................134 5.1.3.1. Parteidarstellungen…………………………………………………….134 5.1.3.2. AE._____........................................................................................137 5.1.3.3. K._____...........................................................................................141 5.1.3.4. Auftritt von AQ._____ in einem Werbevideo...................................143 5.1.3.5. Fazit................................................................................................145 5.1.4. Produktion in der Türkei.....................................................................145 5.1.4.1. Parteidarstellungen.........................................................................145 5.1.4.2. Verletzung der Lizenzverträge 2013...............................................147 5.1.4.3. Verletzung des Distributorship Agreement AF._____.....................147 5.1.4.4. Tragung Immaterialgüterrechtskosten............................................149 5.1.4.5. Rückübertragung der Lizenzen.......................................................149 5.1.4.6. Weitere Aufträge an türkische Hersteller........................................149 5.1.4.7. Fazit................................................................................................149 5.1.5. AG._____...........................................................................................150 5.1.5.1. Parteidarstellungen.........................................................................150 5.1.5.2. Lizenzvergabe durch die Beklagte..................................................152 5.1.5.3. Zulässigkeit der Lizenzvergabe ......................................................152 5.1.5.4. Qualifikation der Produkte...............................................................154 5.1.5.5. Fazit................................................................................................156 5.1.6. L._____ S.p.A....................................................................................156 5.1.6.1. Parteidarstellungen.........................................................................156 5.1.6.2. Ausgangslage.................................................................................159 5.1.6.3. BS._____........................................................................................159 5.1.6.4. Evaluation als neuer Vertragspartner .............................................162 5.1.6.5. Herstellung weiterer Produkte.........................................................163 5.1.6.6. BV._____........................................................................................163 5.1.6.7. Abgabe Gadget auf der C._____ Tour............................................165 5.1.6.8. Abgabe BT._____...........................................................................166 5.1.6.9. Abgabe BU._____...........................................................................170 5.1.6.10. Weitere vertragswidrige Handlungen mit L._____ S.p.A..............171 5.1.6.11. Fazit..............................................................................................171 5.1.7. CC._____...........................................................................................172 5.1.8. Weitere Vertragsverletzungen ...........................................................173 5.1.9. Fazit zu den Vertragsverletzungen....................................................175 5.2. Schaden............................................................................................175 5.2.1. Vorbemerkung zur Bezifferung..........................................................175 5.2.2. Anwendbare Berechnungsweise .......................................................176 5.2.2.1. Parteidarstellungen.........................................................................176 5.2.2.2. Rechtliches .....................................................................................181 5.2.2.4. Berechnung des entgangenen Gewinns.........................................185 5.2.2.5. Lizenzanalogie................................................................................191 5.2.2.6. Gewinnanalogie..............................................................................192 5.2.2.7. Zwischenfazit..................................................................................192 5.2.3. K._____..............................................................................................192 5.2.3.1. Parteidarstellungen.........................................................................192
- 13 - 5.2.3.2. Ausgangslage.................................................................................194 5.2.3.3. Relevanter Umsatz .........................................................................194 5.2.3.4. Relevante Kosten............................................................................199 5.2.3.5. Berechnung des Deckungsbeitrags................................................201 5.2.3.6. Entstandener Schaden ...................................................................203 5.2.3.7. Fazit................................................................................................205 5.2.4. AG._____...........................................................................................205 5.2.4.1. Parteidarstellungen.........................................................................205 5.2.4.2. Ausgangslage.................................................................................206 5.2.4.3. Relevanter Umsatz .........................................................................206 5.2.4.4. Relevante Kosten............................................................................211 5.2.4.5. Berechnung des Deckungsbeitrags................................................215 5.2.4.6. Entstandener Schaden ...................................................................217 5.2.4.7. Fazit................................................................................................218 5.2.5. Zins....................................................................................................218 5.2.6. Fazit...................................................................................................219 5.3. Kausalzusammenhang......................................................................220 5.3.1. Parteidarstellungen............................................................................220 5.3.2. Rechtliches ........................................................................................221 5.3.3. Würdigung..........................................................................................221 5.3.4. Fazit...................................................................................................223 5.4. Verschulden......................................................................................224 5.5. Fazit ..................................................................................................224
6. Bezahlung der Lizenzgebühren (Widerklage)..........................................224 6.1. Sachverhalt und wesentliche Parteidarstellungen ............................224 6.1.1. Beklagte.............................................................................................224 6.1.2. Klägerin..............................................................................................225 6.2. Vertragliche Grundlage.....................................................................227 6.3. Anspruch auf Bezahlung Lizenzgebühr ............................................228 6.3.1. Entstehung des Anspruchs................................................................228 6.3.2. Bedingungen für die Entstehung des Anspruchs...............................229 6.3.3. Leistungsverweigerungsrechte..........................................................230 6.3.3.1. Rechtliches .....................................................................................230 6.3.3.2. Allgemeines ....................................................................................231 6.3.3.3. Missachtung der Exklusivität und des Auslieferungsverbots..........233 6.3.3.4. Missachtung des Händlerkontaktverbots und aktive Schädigung des Vertriebsprozesses......................................................................................235 6.3.3.5. Vertragswidriges Verbot zur Nutzung von Vertrags-IP...................237 6.3.3.6. Vereinbarte Leistungen der B2._____ AG......................................238 6.3.3.7. Schädigung durch Imitation der neuen Marke der Klägerin............240 6.3.3.8. Fazit................................................................................................240 6.3.4. Minderung..........................................................................................241 6.3.4.1. Rechtliches .....................................................................................241 6.3.4.2. Rechtzeitige Geltendmachung........................................................246 6.3.4.3. Allgemeines ....................................................................................247 6.3.4.4. Fehlende Exklusivität......................................................................247 6.3.4.5. Vertragsverletzungen während der Laufzeit des Addendums........248 6.3.4.6. Doppelzahlung................................................................................250
- 14 - 6.3.4.7. Minderungsansprüche gemäss Widerklageantwort........................250 6.3.4.8. Schätzung des Minderungsanspruchs............................................251 6.3.4.9. Fazit................................................................................................251 6.3.5. Höhe der Forderung...........................................................................251 6.3.5.1. Ausgangslage.................................................................................251 6.3.5.2. Berechnungsgrundlagen.................................................................252 6.3.5.3. Markenprodukte, abgerechnet durch die Klägerin..........................252 6.3.5.4. Markenartikel Webshop..................................................................253 6.3.5.5. Private Label Produkte....................................................................254 6.3.5.6. Berechnung der Lizenzgebühren....................................................255 6.3.5.7. Zins.................................................................................................257 6.3.6. Zusammenfassung ............................................................................258 6.4. Verrechnung......................................................................................259 6.4.1. Rechtliches ........................................................................................260 6.4.2. Wirksame Verrechnungserklärung.....................................................261 6.4.3. Verrechnungsforderungen.................................................................264 6.4.3.1. Schadenersatz aus Vertragsverletzung..........................................264 6.4.3.2. Irrtum über Vertragsgebiet..............................................................265 6.4.3.3. Minderung der Lizenzgebühren aufgrund der fehlenden Exklusivität .....................................................................................................................266 6.4.3.4. Schadenersatz G._____ SpA/K._____...........................................266 6.4.3.5. Eintritt Garantiefall ..........................................................................267 6.4.3.6. Kundschaftsentschädigung.............................................................271 6.4.4. Fazit...................................................................................................276 6.5. Fazit zur Widerklage .........................................................................276
7. Vorsorgliche Massnahmen.......................................................................277
8. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen........................................277
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen..........................................................278 9.1. Vorsorgliche Massnahmen................................................................278 9.2. Streitwert...........................................................................................278 9.3. Kostentragung...................................................................................279 9.4. Gerichtskosten..................................................................................280 9.5. Parteientschädigungen .....................................................................280 Urteilsdispositiv:...............................................................................................281
- 15 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin und Widerbeklagten (fortan Klägerin) handelt es sich um eine s.r.l. (GmbH) nach italienischem Recht mit Sitz in AM._____ [Stadt], Italien. Sie zählt (nach eigenen Angaben) zu den weltweit … [Beschrieb der Tätigkeit] (act. 40 Rz. 8 ff.; act. 41/3; act. 143 Rz. 19 f.). Die Beklagte und Widerklägerin (fortan Beklagte) ist eine GmbH mit Sitz in AN._____ [Stadt in der Schweiz], die auf dem Gebiet der Vermarktung von Paten- ten, Marken und Produkten tätig ist und Lizenzen für die von ihr gehaltenen Imma- terialgüterrechte vergibt. Zum Portfolio der Beklagten zählen unter anderem die Marken «C._____» und «AH._____» (act. 40 Rz. 12; act. 143 Rz. 21 ff.).
b. Prozessgegenstand Zwischen den Parteien bestand seit 1997 eine Zusammenarbeit in der Textil- industrie. Die Beklagte als Inhaberin verschiedener Marken und Patente erteilte der Klägerin Lizenzen, welche ihrerseits gestützt darauf Textilprodukte produzierte und verkaufte. Die Zusammenarbeit basierte zuletzt auf zwei Lizenzverträgen zwischen den Parteien vom 22. Februar 2013 die mit dem Addendum vom 14. September 2017 mit stufenweiser Beendigung bis zum 30. Mai 2019 verlängert wurden. Zu- dem war die Klägerin über die Rahmenvereinbarungen vom 25. Juli 2008 bzw. vom
5. März 2013 mit der B2._____ AG, einer Schwestergesellschaft der Beklagten ver- bunden. Beim vorliegenden Streit geht es um Lizenzvergaben der Beklagten an Dritte, welche nach der Darstellung der Klägerin die Lizenzverträge verletzt haben sollen. Gestützt darauf macht die Klägerin einen Unterlassungsanspruch sowie einen Schadenersatzanspruch geltend. Die Beklagte bestreitet in erster Linie das Vorlie- gen von Vertragsverletzungen und macht sodann geltend, der behauptete Schaden sei nicht in genügender Weise dargelegt worden.
- 16 - Widerklageweise fordert die Beklagte die Bezahlung von Lizenzgebühren für die Monate Mai 2018 bis Juni 2019 durch die Klägerin und will die behaupteten Kontrollrechte für die Berechnung der Lizenzgebühren durchsetzen. Die Klägerin bestreitet nicht, für den fraglichen Zeitraum keine Lizenzgebühren bezahlt zu ha- ben, macht aber geltend, ein Anspruch sei weder entstanden noch fällig, jedenfalls sei dieser zu mindern. Zudem stellt sie verschiedene Forderungen ihrerseits zur Verrechnung. Einen Anspruch auf Einsicht in ihre Geschäftsbücher bestreitet sie. B. Prozessverlauf Am 21. September 2016 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorlie- gende Klage mit obgenannten Rechtsbegehren anhängig (act. 1). Gleichzeitig stellte die Klägerin ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 4; fortan 1. Massnahmengesuch). Den mit Verfügung vom 28. September 2016 ein- verlangten Kostenvorschuss von CHF 21'000.– leistete die Klägerin fristgerecht (act. 6; act. 8). Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 innert angesetzter Frist zum 1. Massnahmengesuch Stellung (act. 10). Mit Eingaben vom 7. November 2016 (Klägerin act. 14), vom 28. November 2016 (Beklagte act. 18), vom 13. De- zember 2016 (Klägerin act. 21) erstatteten die Parteien in Wahrnehmung ihres Re- plikrechts weitere Stellungnahmen. Sodann erging am 13. Januar 2017 eine Nove- neingabe der Klägerin (act. 23), welche jedoch, da der Entscheid über das 1. Mass- nahmengesuch bereits in Zirkulation war, nicht mehr berücksichtigt wurde (act. 25). Mit Beschluss vom 23. Januar 2017 wurde das 1. Massnahmengesuch der Klägerin vollumfänglich abgewiesen (act. 26). Den mit nämlichem Beschluss eingeforderten weiteren Kostenvorschuss - zufolge Bezugs der Kosten für das 1. Massnahmen- verfahren aus dem Vorschuss - leistete die Klägerin fristgerecht (act. 32). Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 stellte die Klägerin ein weiteres Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 28, fortan 2. Massnahmengesuch). Die be- antragte Anordnung der Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei (superpro- visorisch) wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2017 abgewiesen (act. 30). Die Be- klagte nahm zum 2. Massnahmengesuch mit Eingabe vom 1. März 2017 Stellung
- 17 - (act. 36). In der Folge ergingen am 13. März 2017 (Klägerin act. 45), am 27. März 2017 (Beklagte act. 49), am 5. April 2017 (Klägerin act. 55) in Wahrnehmung des Replikrechts weitere Stellungnahmen der Parteien. Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 wurde das 2. Massnahmengesuch der Klägerin abgewiesen soweit darauf einge- treten wurde (act. 59). Den mit nämlichem Beschluss eingeforderten weiteren Kos- tenvorschuss - zufolge Bezugs der Kosten für das 2. Massnahmenverfahren aus dem Vorschuss - leistete die Klägerin fristgerecht (act. 61). Am 6. März 2017 reichte die Klägerin eine geänderte Klage ein und stellte den Antrag, dass diese die Klage vom 21. September 2016 ersetzen soll (act. 40). Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 9. März 2017 Frist zur Stellungnahme zu die- sem Antrag angesetzt (act. 43). Mit Eingabe vom 4. April 2017 hielt die Beklagte fest, dass sie zu diesem Antrag keine Einwände habe (act. 53). Mit Verfügung vom
10. Juli 2017 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 62), wobei diese Frist nach telefonischem Hinweis, dass noch nicht über den prozessualen Antrag der Klägerin betreffend der geänderten Klage entschieden sei, mit Verfügung vom 26. Juli 2017 wieder abgenommen wurde (act. 64). Mit Eingabe vom 2. August 2017 stellte die Klägerin ein weiteres Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 66, fortan 3. Massnahmengesuch). Mit Ver- fügung vom 3. August 2017 wurde die beantragte Anordnung der Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei (superprovisorisch) teilweise gutgeheissen (act. 69). Die Beklagte nahm zum 3. Massnahmengesuch mit Eingabe vom 28. Au- gust 2017 Stellung (act. 72). In Wahrnehmung ihres Replikrechts erstatteten die Parteien am 13. September 2017 (Klägerin act. 78), am 28. September 2017 (Be- klagte act. 88), am 13. Oktober 2017 (Klägerin act. 92), am 24. Oktober 2017 (Be- klagte act. 95) weitere Eingaben. Zudem ergingen am 18. September 2017 (act. 82) und am 22. September 2017 (act. 85) Noveneingaben der Klägerin. Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 (act. 124) wurde das 3. Massnahmenbegehren teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, mit den Mitarbeitenden der Klägerin und deren Ländergesellschaften nur nach vorgängiger Zustimmung zu kommunizieren. Den mit nämlichem Beschluss eingeforderten weiteren Kostenvor-
- 18 - schuss - zufolge Bezugs der Kosten für das 3. Massnahmenverfahren aus dem Vorschuss - leistete die Klägerin fristgerecht (act. 136). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 stellte die Klägerin ein weiteres Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 98, fortan 4. Massnahmengesuch). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 wurde das beantragte Dringlichkeitsbegehren (Superprovisorium) abgewiesen (act. 100). Am 22. Dezember 2017 (act. 103) und am 27. Dezember 2017 (act. 105) erstattete die Klägerin zwei Noveneingaben. Eine von der Beklagten als «Schutzschrift» bezeichnete Eingabe erging am 28. De- zember 2017 (act. 107). Gestützt auf die Verfügung vom 28. Dezember 2017 (act. 108), hielt die Beklagte fest, dass die «Schutzschrift» im vorliegenden Verfah- ren berücksichtigt werden solle (act. 112). Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 nahm die Beklagte zum 4. Massnahmengesuch Stellung (act. 116). Die Parteien erstat- teten am 5. Februar 2018 (Klägerin act. 120), am 19. Februar 2018 (Beklagte act. 128), am 5. März 2018 (Klägerin act. 131) und am 16. März 2018 (Beklagte act. 134) in Wahrnehmung des Replikrechts weitere Eingaben. Mit Beschluss vom
29. Mai 2018 wurde das 4. Massnahmenbegehren vollumfänglich abgewiesen (act. 137). Den mit nämlichem Beschluss eingeforderten weiteren Kostenvorschuss
- zufolge Bezugs der Kosten für das 4. Massnahmenverfahren aus dem Vorschuss
- leistete die Klägerin fristgerecht (act. 139). Nach Abschluss der Massnahmenverfahren wurde der Beklagten mit Verfü- gung vom 13. Juli 2018 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 140). Dabei wurde festgehalten, dass aufgrund der Zustimmung der Beklagten alleine die geänderte Klage vom 9. März 2017 massgebend ist. In ihrer Klageantwort vom 16. Oktober 2018 erhob die Beklagte zugleich eine Widerklage mit obgenannten Rechtsbegehren (act. 143). Den mit Verfügung vom
17. Oktober 2018 einverlangten Kostenvorschuss für die Widerklage von CHF 28'000.– leistete die Beklagte fristgerecht (act. 145; act. 147). In der Folge fand am 16. Januar 2019 eine Vergleichsverhandlung statt, an welcher beide Par- teien vertreten waren (Prot. S. 51 ff.). Da keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2019 die Durchfüh- rung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet (act. 148). Am 4. November
- 19 - 2019 erstattete die Klägerin eine Replik und Widerklageduplik (act. 157). Mit Ver- fügung vom 5. Dezember 2019 wurde diese Rechtsschrift zufolge Weitschweifigkeit zurückgewiesen und es wurde der Klägerin Frist zur Verbesserung angesetzt (act. 159). Ein dagegen gerichtetes Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2020 abgewiesen (act. 161; act. 162). Die verbesserte Replik und Widerklageantwort der Klägerin erging am 3. März 2020 (act. 166). Mit Verfügung vom 29. April 2020 wurde gestützt auf die Ausführungen der Klägerin der Kosten- vorschuss erhöht und der Klägerin Frist zur Nachreichung fehlender Beilagen an- gesetzt (act. 169). Die Klägerin reichte die Beilagen ein (act. 172 und act. 173) und leistete den zusätzlichen Vorschuss fristgerecht (act. 174). Die Duplik und Widerk- lagereplik reichte die Beklagte am 30. September 2020 ein (act. 178). Am 1. Okto- ber 2020 erging eine Noveneingabe der Klägerin (act. 180). Gestützt auf die geän- derten Rechtsbegehren der Parteien wurden die zu leistenden Kostenvorschüsse mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 erhöht (act. 182). Beide Parteien leisteten ihre Vorschüsse fristgerecht (act. 184; act. 189). Ein Gesuch um Fristansetzung für die Stellungnahme zu Noven in der Duplik wurde mit Schreiben des Instruktions- richters vom 11. Februar 2021 abgewiesen, wobei auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, im Rahmen der Widerklageduplik Stellung zu nehmen (act. 192; act. 193; act. 198; act. 199). Zur klägerischen Noveneingabe nahm die Beklagte am 11. Fe- bruar 2021 Stellung (act. 195). Die Widerklageduplik erstatte die Klägerin am
26. Mai 2021 (act. 204). Die Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 15. Juli 2021 Stellung (act. 208). Gestützt auf einen Antrag der Klägerin (act. 210) wurde das Verfahren mit Verfügung vom 10. März 2022 zur Führung von Vergleichsgesprächen sistiert (act. 211). Die Sistierung wurde nach zwischenzeitlicher Verlängerung auf Antrag der Beklagten wieder aufgehoben (act. 214; act. 216; act. 217). Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie - unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens - auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten, zugleich wurde der Klägerin die Eingabe der Beklagten vom 15. Juli 2021 zugestellt (act. 219). Mit Eingaben vom 9. August 2024 erklärte die Klägerin, nicht auf die Durchführung der
- 20 - Haupverhandlung zu verzichten (act. 222), während die Beklagte darauf verzichtet hätte (act. 221). Sodann erging am 19. August 2024 eine weitere Stellungnahme der Klägerin (act. 225), welche der Beklagten mit der Vorladung zur Hauptverhand- lung zugestellt worden ist. Am 6. November 2024 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien ihre Parteivorträge hielten (Prot. S. 77 f.). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen, soweit diese für die Entscheidfindung relevant sind. Insbesondere ist bereits an dieser Stelle anzumerken, dass auf Ausführun- gen, die lediglich der Stimmungsmache dienen ohne Weiterungen nicht einzuge- hen ist. C. Gerichtsbesetzung Als Vorsitzender des vorliegenden Verfahrens amtete - insbesondere auch im Rahmen der Beschlussfassung über die vorsorglichen Massnahmen (act. 26; act. 59; act. 124 und act. 137) - Oberrichter Roland Schmid, als Präsident bzw. Vizepräsident des Handelsgerichts. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 wurde die Prozessleitung des vorliegenden Verfahrens an Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner als Instruktionsrichter delegiert (act. 145). Nach dessen altersbedingtem Rücktritt wurde die Prozessleitung nunmehr Oberrichter Dr. Stephan Mazan zuge- teilt (act. 153). Aufgrund des zwischenzeitlichen Wechsels im Präsidium amtet neu Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, als Vorsitzender und Oberrichter Roland Schmid als Instruktionsrichter. Als Handelsrichter haben an den Beschlüs- sen betreffend vorsorglicher Massnahmen Dr. Myriam Gehri, Peter Zwicky, Tho- mas Klein und Robert Ober (act. 26; act. 59; act. 124 und act. 137), wobei Handels- richter Peter Zwicky im Rahmen der Vergleichsverhandlung vom 16. Januar 2019 als Referent amtete (Prot. S. 51). Die Handelsrichter Peter Zwicky, Thomas Klein und Robert Ober sind in der Zwischenzeit zurückgetreten und sind entsprechend durch Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli (als Referentin) und Handelsrichter Stefan Vogler zu ersetzen. Derartige Änderungen im Spruchkörper sind ohne Weiteres zulässig.
- 21 - Erwägungen
1. Formelles 1.1. Relevante Klage Die ursprüngliche Klage der Klägerin datiert vom 21. September 2016 (act. 1). Mit Eingabe vom 6. März 2017 reichte die Klägerin eine «geänderte Klage» ein, welche die ursprüngliche Klage ersetzen soll (act. 40). Entgegen den Ausführungen der Klägerin (act. 40 Rz. 43 ff.), wäre dies an sich nicht zulässig. Mit der Klageeinreichung nimmt die klagende Partei die erste der ihr zustehenden zwei Gelegenheiten zur freien Äusserung im Prozess wahr. Im Rahmen der zweiten Äusserung hat die Partei die Möglichkeit ihre Sachdarstellung zu ergänzen. Hingegen ist nicht vorgesehen, Versäumnisse mittels freier Eingabe zu korrigieren. Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - im Laufe des Prozesses neue Erkenntnisse zu Tage treten. Ein solcher Anspruch kann auch nicht aus der Bestimmung zur Klageänderung abgeleitet werden. Diese befasst sich lediglich mit der Änderung des Rechtsbegehrens, nicht aber mit der Zulässigkeit zusätzlicher Rechtsschriften (DANIEL WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 zu Art. 227 ZPO). Nach dem Gesagten wäre die von der Klägerin eingereichte «geänderte Klage» nicht zu beachten. Da sich die Beklagte mit dem Ersetzen der Klageschrift ausdrücklich einverstanden erklärt hat (act. 53) ist - wie bereits mit Verfügung vom
13. Juli 2018 (act. 140) festgehalten - der Ersatz der Klage ausnahmsweise zuzu- lassen. Für das Verfahren ist damit einzig die geänderte Klage vom 6. März 2017 (act. 40) relevant, welche in der Folge als Klage bezeichnet wird. 1.2. Zuständigkeit 1.2.1. Örtliche Zuständigkeit In den Lizenzverträgen vom 22. Februar 2013 sowie dem Addendum vom
14. September 2017 haben die Parteien eine Gerichtsstandsklausel vereinbart,
- 22 - welche Zürich als Gerichtsstand vorsieht (act. 41/13 Ziff. 18.10; act. 41/14 Ziff. 18.10; act. 144/9 Ziff. 10). Unbestritten und zutreffend ist, dass diese Gerichtsstandsvereinbarungen die Voraussetzungen von Art. 23 LugÜ erfüllt (act. 40 Rz. 22 f.; act. 143 Rz. 3 f.) und sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich entsprechend so- wohl für die Klage als auch die Widerklage grundsätzlich daraus ableiten lässt. Die Beklagte bestreitet jedoch, dass sich die Zuständigkeit auf sämtliche geltend ge- machten Ansprüche bzw. Forderungen erstreckt. 1.2.1.1. Hauptklage Die Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen soweit die Rechtsbegehren die Zeit vor dem 1. März 2013 betreffen. So sei in den Vorgängerverträgen Zug als Gerichtsstand vereinbart gewesen und für die zwi- schen dem Auslaufen der früheren und dem Abschluss der neuen Verträge sei das hiesige Gericht mangels Gerichtsstandsvereinbarung bzw. Sitz der Beklagten in Zürich nicht zuständig (act. 143 Rz. 6; act. 178 Rz. 25 ff.). Während die Klägerin in ihrer Klageschrift ebenfalls die Unzuständigkeit für Schadenersatzansprüche zwi- schen dem 1. Januar 2012 und dem 1. März 2013 behauptete (act. 40 Rz. 25) liess sie diesen Vorbehalt im Rahmen ihrer Replik und Widerklageantwort fallen und stellte sich auf den Standpunkt mit den Lizenzverträgen vom 22. Februar 2013 seien die früheren Verträge ersetzt worden, was eine Rückwirkung der Gerichts- standsvereinbarungen zur Folge hätte (act. 166 Rz. 8 ff.; act. 204 Rz. 2 ff.; ). Der Vertragsauslegung der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass vereinbart wurde, die neuen Verträge vom 22. Februar 2013 würden die Vor- gängerverträge ersetzen (act. 41/13+14 jeweils Ziff. 18.4). Daraus kann aber keine
- schon gar keine explizite - Rückwirkung der Vereinbarung abgeleitet werden. Diese Bestimmung kann nur so verstanden werden, dass ab sofort, bzw. dem ver- einbarten Gültigkeitszeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2018 (act. 41/13+14 jeweils Ziff. 15.1) nur noch die abgeschlossenen Verträge und keine früheren Grundlagen der Zusammenarbeit mehr gelten können. Aus welcher (an- deren) Klausel eine Rückwirkung der Gerichtsstandsklausel oder anderer Vertrags-
- 23 - bestimmungen abgeleitet werden können soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Parteien die Vertragsdauer explizit festgelegt (act. 41/Rz. 13+14), was nicht anders verstanden werden kann, als dass die Verträge gerade nicht rückwir- kend Geltung erlangen sollen. Für den Zeitraum vor dem 1. März 2013 können da- mit die Gerichtsstandsklauseln der Verträge vom 22. Februar 2013 nicht für die Be- gründung einer Zuständigkeit des Handelsgerichts beigezogen werden. Eventualiter macht die Klägerin geltend, das Handelsgericht sei aufgrund ei- ner Klagehäufung nach Art. 8a IPRG für die Ansprüche aus dem Zeitraum vom
1. Januar 2012 bis zum 28. Februar 2013 zuständig, da damals keine gültige Ge- richtsstandsklausel bestanden habe (act. 204 Rz. 16 ff.). Diese Darstellung der Klä- gerin basiert auf dem Vertragsverständnis der Beklagten. Sie selbst stützt ihre An- sprüche gegen die Beklagte in einem wesentlichen Punkt darauf, dass die früheren Verträge genau gleich weitergeführt worden seien (etwa act. 166 Rz. 65; act. 204 Rz. 479 ff.). Dass sich die Klägerin für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit auf derart widersprüchliche Standpunkte stellt, ist nicht zulässig. Vielmehr ist in An- wendung der Regeln über die doppelrelevanten Tatsachen für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit alleine die Darstellung der klagenden Partei relevant (vgl. URS H. HOFFMANN-NOWOTNY, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, Diss. Zürich 2010, N 85 ff.). Die Klägerin macht geltend, die Li- zenzverträge von 2003 und 2005 seien erst durch die Lizenzverträge vom 22. Fe- bruar 2013 abgelöst worden (so ursprünglich auch explizit im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit, act. 40 Rz. 25). Demnach ist für den Zeitraum vor dem
1. März 2013 die Gerichtsstandsvereinbarung aus jenen Verträgen massgebend. Die objektive Klagehäufung nach Art. 8a Abs. 2 IPRG setzt voraus, dass für sämt- liche Ansprüche eine internationale Zuständigkeit in der Schweiz besteht und dass sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus dem LugÜ ergibt; bestimmt das LugÜ auch die örtliche Zuständigkeit, verdrängt dieses Art. 8a IPRG (MARKUS MÜLLER-CHEN, in: MÜLLER-CHEN/WIDMER LÜCHINGER [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG Band I, 3. Aufl., Zürich 2018, N 12 und N 18 f. zu Art. 8a IPRG; LORENZ DROESE, in: GROLIMUND/LOACKER/SCHNYDER [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privat- recht, 4. Aufl., Basel 2021, N 3 f. zu Art. 8a IPRG). Nach der Darstellung der Klä- gerin bestand sowohl vor als auch nach dem 1. März 2013 eine (unterschiedliche)
- 24 - Gerichtsstandsvereinbarung. Demnach besteht kein Raum für einen zusätzlichen innerstaatlichen Gerichtsstand gestützt auf das IPRG. Nach dem Gesagten ist das Handelsgericht des Kantons Zürich für die Haupt- klage zuständig, zumal diese den Zeitraum ab dem 1. März 2013 betrifft. Dagegen besteht keine Zuständigkeit für Forderungen, die vor dem 1. März 2013 entstanden sind. Dies betrifft insbesondere Rechtsbegehren Ziff. 7, wobei kein Nichteintreten- sentscheid zu ergehen hat, da das Begehren lediglich die behaupteten Ansprüche, nicht aber den Zeitraum enthält. Festzuhalten bleibt, dass dies die Zuständigkeit des Handelsgericht für Vorgänge und Urkunden, die vor dem 1. März 2013 erfolgt bzw. entstanden sind, nur beschränkt betrifft. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf die Beurteilung des gesamten, für einen ab dem 1. März 2013 eingetretenen Scha- den, relevanten Sachverhalts und der diesem zugrunde liegenden Urkunden und wird durch die Gültigkeitsdauer der Lizenzverträge vom 22. Februar 2013 nicht ein- geschränkt. 1.2.1.2. Widerklage Bezüglich der Widerklage wird einzig bestritten, dass das Handelsgericht für die Beurteilung sämtlicher Verrechnungsforderungen zuständig sei. So stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts sei nicht gegeben, soweit die Gerichtsstandsklausel für die geltend gemachten Ver- rechnungsforderungen nicht zur Anwendung komme. In den Vorgängerverträgen sei zudem ein Verrechnungsverbot enthalten, welches zusammen mit der Gerichts- standsklausel als prozessuales Verrechnungsverbot zu qualifizieren sei (act. 178 Rz. 29). Die Klägerin bestreitet diese Qualifikation und stellt sich auf den Stand- punkt, das Handelsgericht sei für sämtliche geltend gemachten Verrechnungsfor- derungen örtlich zuständig (act. 204 Rz. 2 und Rz. 20 f.). Unbestritten ist demnach nebst der Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Widerklage als solche auch die Zuständigkeit für die Beurteilung der Verrechnungs- forderungen, welche auf den Lizenzverträgen vom 22. Februar 2013 basieren. Dies betrifft die IP-Gebühren für Russland und die Türkei, welche nach dem 1. März 2013 angefallen sind, den behaupteten Minderungsanspruch für die Lizenzgebüh-
- 25 - ren nach dem 1. März 2013, den angeblichen Garantiefall aufgrund Leistungsver- weigerung sowie die behauptete Kundschaftsentschädigung. Eine solche bildet zwar grundsätzlich die gesamte Laufzeit der Verträge ab, doch resultiert sie aus der Beendigung der Vertragsbeziehung, weshalb dafür die Gerichtsstandsklausel der letzten Verträge massgebend ist. Bestritten wird sie dagegen für die vor dem
1. März 2013 entstandenen Schadenersatzforderungen und die IP-Gebühren. In der Lehre umstritten ist die Frage, ob für eine gültige Entscheidung des Hauptsachegerichts über eine Verrechnungseinrede in internationalen Verhältnis- sen die Zuständigkeit für die Verrechnungsforderung vorausgesetzt wird. Während ein Teil der Lehre von einem prozessualen Ansatz ausgeht, gibt die herrschende Lehre dem materiellen Recht den Vorrang (DANIEL GIRSBERGER/RICHARD GASS- MANN, in: MÜLLER-CHEN/WIDMER LÜCHINGER, ZK IPRG, a.a.O., N 63 zu Art. 148 IPRG, FELIX DASSER, in: GROLIMUND/LOACKER/SCHNYDER [Hrsg.], BSK IPRG, a.a.O., N 32 zu Art. 148 IPRG). Im - hier relevanten - Anwendungsbereich des LugÜ ist auf die Rechtsprechung des EuGH abzustellen. Demnach richtet sich die Zulässigkeit der Verrechnungseinrede als blosses Verteidigungsmittel nach dem nationalen Recht (Urteil des EuGH vom 13. Juli 1995 Rs. C-341/93, Danvaern Production A/S ggn. Schuhfabriken Otterbeck GmbH & Co. E. 11 ff.; vgl. dazu THOMAS MÜLLER/RO- MAN BAECHLER, in: DASSER/OBERHAMMER [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, Stämpf- lis Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2021, N 117 zu Art. 6 LugÜ). Auch wenn die An- wendung nationalen Rechts als Verweis auf die Regelung des IPRG verstanden wird (strittig vgl. MÜLLER/BAECHLER, a.a.O., N 118 zu Art. 6 LugÜ), ändert dies nichts an der Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Beurteilung von Verrech- nungsforderungen. Mit der herrschenden Lehre ist diesbezüglich von einem mate- riellen Ansatz auszugehen. So gelten Forderung und Gegenforderung in dem Zeit- punkt als getilgt, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden (Art. 124 Abs. 2 OR). Mit anderen Worten hätte das Gericht, wenn vom prozessu- alen Ansatz ausgegangen wird, eine Forderung zu beurteilen, die gegebenenfalls bereits erloschen ist (so auch DASSER, a.a.O., N 32 zu Art. 148 IPRG). Ausserdem wird zu Recht vorgebracht, dass die klagende Partei grundsätzlich von Anfang an damit rechnen muss, im Prozess mit sämtlichen materiellen Einreden konfrontiert
- 26 - zu werden. Diesbezüglich ist eine Schutzbedürftigkeit ausgeschlossen (vgl. auch MÜLLER/BAECHLER, a.a.O., N 119 zu Art. 6 LugÜ). Von der Frage der Zuständigkeit für die Beurteilung ist die Frage der materi- ellrechtlichen Zulässigkeit der Verrechnung abzugrenzen. Letztere hat das Gericht unabhängig von der Zuständigkeit für die Beurteilung der Verrechnungsforderung zu prüfen (GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N 62 f. zu Art. 148 IPRG). Auch diesbe- züglich sind zwei Aspekte zu unterscheiden. Materiellrechtliche Verrechnungsver- bote richten sich nach dem Vertragsstatut und sind im Rahmen der materiellen Be- urteilung zu prüfen. Haben die Parteien für eine oder beide der relevanten Verein- barungen eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen, ist mittels Auslegung zu ermitteln, ob daraus ein prozessuales Verrechnungsverbot abgeleitet werden kann und deshalb die Zuständigkeit des Gerichts entfallen könnte. Dabei ist nach der herrschenden Lehre im Zweifel die Verrechnung als zulässig anzusehen. Ins- besondere kann alleine aus dem Vorliegen sich widersprechender Gerichtsstands- vereinbarungen nicht auf ein Verrechnungsverbot geschlossen werden (DASSER, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 148 IPRG; GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N 64 f. zu Art. 148 IPRG). Vorliegend haben die Parteien in den Lizenzverträgen von 2003 und 2005 nebst der Gerichtsstandsklausel auch ein (einseitiges) Verrechnungsver- bot vereinbart. Demnach darf die Klägerin Forderungen aus diesem Vertrag nur zur Verrechnung bringen wenn (1) die für das Abrechnungsjahr insgesamt geleisteten Zahlungen die Höhe der Mindestlizenz erreicht haben und (2) die Ansprüche von der Beklagten schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sind (act. 41/20+21 jeweils Ziff. 12.7). Im Einklang mit der herrschenden Lehre und der von dieser vorgebrachten Zurückhaltung bei der Annahme eines prozessualen Ver- rechnungsverbots, kann diese Formulierung nicht als solches interpretiert werden. Streng nach dem Wortlaut der Vereinbarung müsste zwar angenommen werden, dass nur eine Forderung, die vom gemäss Gerichtsstandsvereinbarung zuständi- gen Gericht bereits festgestellt worden ist, zur Verrechnung gebracht werden kann. In objektiver Sicht ist jedoch die gerichtliche Feststellung (als Gegenstück zur An- erkennung) als wesentliches Element anzusehen. Dass diese auch bei einer Ver- rechnung zwingend durch das Gericht gemäss Gerichtsstandvereinbarung erfolgen muss, haben die Parteien dagegen nicht vereinbart. Bei einer derart pauschalen
- 27 - Ausnahmeregelung muss für eine wirksame Verrechnung ausreichen, wenn diese in einem gerichtlichen Verfahren erklärt wird, so dass die Forderung gerichtlich fest- gestellt werden kann. Etwas anderes kann auch aus den knappen Darstellungen der Beklagten nicht abgeleitet werden. Diese gerichtliche Beurteilung der zur Ver- rechnung gebrachten Forderungen ist im vorliegenden Verfahren möglich. Entspre- chend steht der Prüfung der Verrechnungsforderungen kein prozessuales Verrech- nungsverbot entgegen. Insgesamt ist das Handelsgericht des Kantons Zürich damit für die Wider- klage, inklusive sämtlicher geltend gemachter Verrechnungsforderungen, örtlich zuständig. 1.2.1.3. Sachliche Zuständigkeit Unbestrittenermassen gegeben ist die sachliche Zuständigkeit des Handels- gerichts (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 44 GOG). 1.3. Klageänderungen Beide Parteien haben ihr Rechtsbegehren im Verlauf des Prozesses ange- passt. Die Klägerin hat das Rechtsbegehren der ursprünglichen Klage (act. 1 S. 2 ff.) in der geänderten Klage (act. 40 S. 2 ff.) angepasst und mit der Replik (act. 166 S. 2 ff.) und der Noveneingabe vom 1. Oktober 2020 (act. 180 S. 2 ff.; wiederholt in act. 204 S. 2 ff.) erneut geändert. Die Beklagte hat das Widerklage- rechtsbegehren (act. 143 S. 2 ff.) in ihrer Widerklageduplik (act. 178 S. 2 ff.) erhöht. Die Zulässigkeit einer Klageänderung ergibt sich aus Art. 227 ZPO. Demnach ist eine Klageänderung zulässig wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist (Art. 227 Abs. 1 ZPO) und mit dem bishe- rigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegen- partei zustimmt (lit. b). Die Parteien bestreiten die Zulässigkeit der Klageänderungen der jeweiligen Gegenpartei nicht. Die einzelnen vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen stehen denn auch in einem eindeutigen sachlichen Zusammenhang zu den ur-
- 28 - sprünglich geltend gemachten Begehren und betreffen im wesentlichen Ausweitun- gen der Klage auf zusätzliche Zeiträume und Vertragspartner. Die Klageänderun- gen sind damit nach Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig und es sind einzig die zuletzt geltend gemachten Rechtsbegehren relevant (Klägerin act. 204 S. 2 ff.; Beklagte act. 178 S. 2 ff.). 1.4. Teilweise Gegenstandslosigkeit Mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 1 beantragt die Klägerin ein Verbot der Her- stellung und des Vertriebs von verschiedenen Textilprodukten bis zum 28. Februar
2018. Das beantragte Verbot basierte auf den Lizenzverträgen zwischen den Par- teien. Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien, sind diese Verträge zwi- schenzeitlich ausgelaufen und das Rechtsbegehren ist entsprechend gegenstands- los geworden (act. 143 Rz. 7; act. 166 Rz. 13). Das Verfahren ist in diesem Umfang abzuschreiben. Für die Kostenverteilung ist auf die Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verweisen (hinten E. 9.3) 1.5. Bestimmtheit der Rechtsbegehren Beide Parteien machen geltend, dass die Rechtsbegehren der jeweiligen Ge- genseite teilweise nicht genügend seien. Die Beklagte hält das geänderte Rechts- begehren gemäss Replik vollumfänglich für unbestimmt, weil die Klägerin darauf verzichtet habe, die vollständigen Begehren erneut aufzuführen und lediglich die geänderten Passagen genannt habe. Eine Korrektur in der Widerklageduplik sei nicht zulässig, da die Beklagte dazu nicht mehr Stellung nehmen könne (act. 178 Rz. 30 ff.). Die Klägerin bezeichnet ihrerseits die Widerklagerechtsbegehren 3a und 3b als unbestimmt, da diese unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten würden und deswegen nicht vollstreckt werden könnten (act. 204 Rz. 90 ff.; act. 228 Rz. 32). Zudem handle es sich dabei um unzulässige alternative Rechtsbegehren (act. 166 Rz. 35). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheis- sung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 142 III 102
- 29 - E. 5.3.1; 137 III 617 E. 4.3; WILLISEGGER, a.a.O., N 18 f. zu Art. 221 ZPO). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Wortlauts des Begehrens und der Klagebegründung auszulegen (CHRISTOPH LEU- ENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 38 zu Art. 221 ZPO). Bleibt es unklar oder unbestimmt, ist auf das Begehren nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 6.2). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, wozu auch die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens zu zählen ist, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Der Einwand der Beklagten zu den klägerischen Rechtsbegehren gemäss Re- plik verfängt nicht. Die geltend gemachten Rechtsbegehren lassen sich aus einer Gegenüberstellung von Klage und Replik ohne Weiteres ermitteln, zumal die Er- gänzungen der nicht vollständig wiedergegebenen Rechtsbegehren meist diesel- ben Punkte (Zeitraum und relevante Dritte) betreffen (act. 40 S. 2 ff.; act. 166 S. 2 f.). Von einem unzumutbaren Aufwand kann nicht die Rede sein. Der klägerische Vorwurf der Unbestimmtheit kann nicht von der Hand gewie- sen werden. So ist tatsächlich nicht klar definiert, welche «Bücher, Geschäftsunter- lagen und Belege» gemeint sein sollen (act. 143 S. 2). Dieselbe Problematik trifft aber auch das Klagebegehren Ziff. 5, 7. Spiegelstrich, worin Einsicht in «sämtliche anderen relevanten Dokumente» gefordert wird (act. 40 S. 5; act. 166 S. 3; act. 204 S. 6). Derart pauschale Rechtsbegehren können nicht durchgesetzt werden. Aller- dings ist beiden Parteien zu Gute zu halten, dass sie in ihrem Rechtsbegehren und in der Folge auch in den Rechtsschriften die relevanten Unterlagen zumindest teil- weise aufführen. Hinsichtlich dieser konkret genannten Unterlagen sind die Rechts- begehren genügend bestimmt und können folglich beurteilt werden. Dagegen ist dem zweiten Standpunkt der Klägerin zu folgen. Verschiedene Ansprüche des Klägers können zwar in eine bestimmte Rangfolge gebracht und als Eventualbegehren beantragt werden. Es ist aber stets Sache der klagenden Partei, klare Begehren aufzustellen. Alternativklagen sind dagegen nicht zulässig (WILLI- SEGGER, a.a.O., N 17 zu Art. 221 ZPO; ERIC PAHUD, in: BRUNNER/GASSER/SCHWAN- DER, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu
- 30 - Art. 221 ZPO; LAURENT KILLIAS, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 16 zu Art. 221 ZPO). Die Beklagte beantragt in ihrer Widerklage die Einsicht in die Geschäftsbücher der Klägerin, welche «AJ._____ S.p.A., einer anderen in Italien zugelassenen Re- visionsgesellschaft oder dem Chief Financial Officer der Beklagten» zu gewähren sei (act. 178 RB Ziff. 3a). Die Beklagte definiert aber weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung (act. 178 Rz. 250), in welcher Stufenfolge die vorgeschla- genen Personen stehen sollen. Aufgabe des Gerichts ist es, zu prüfen, ob auf die von der Beklagten beantragte Einsichtnahme in der von ihr beantragten Form ein Anspruch besteht. Es liegt aber nicht in der Kompetenz des Gerichts zu ermitteln, in welcher Form bzw. durch wen eine allfällige Einsichtnahme erfolgen muss. Die Beklagte kann sich auch nicht durch einen Verweis auf eine «Wahl der Klägerin» von der Pflicht befreien, klare Rechtsbegehren aufzustellen. Zwar erscheint zuläs- sig, dass die Rangfolge in der Begründung (oder einer späteren Stellungnahme) an die Interessen der Gegenseite angepasst werden. Für den - hier vorliegenden - Fall, dass sich die Gegenseite nicht festlegt bzw. sich generell gegen die alternati- ven Ansprüche stellt, wäre es aber an der klagenden Partei, sich festzulegen. Dies hat die Beklagte nicht gemacht und die möglichen Einsichtsnehmer gleichrangig und alternativ aufgeführt. Damit ist das Widerklagerechtsbegehren Ziff. 3a nicht ge- nügend bestimmt und es ist darauf nicht einzutreten. Untrennbar damit verknüpft ist auch Widerklagerechtsbegehren Ziff. 3b, in welchem lediglich die zusätzliche Abgabe einer Geheimhaltungserklärung bean- tragt wird (act. 178 S. 3). Darauf ist entsprechend ebenfalls nicht einzutreten. Mit Widerklagerechtsbegehren Ziff. 3c beantragt die Beklagte die Umwand- lung einer Realleistung in eine Geldforderung (act. 78 S. 3 und Rz. 51 f.). Diese Umwandlung im Sinne von Art. 345 Abs. 1 lit. b ZPO stellt ein Vollstreckungsmittel dar und setzt voraus, dass die geschuldete Realleistung einen Wert hat (GIAN RETO ZINSLI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, BSK ZPO, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 345 ZPO). Dabei kann bereits das Erkenntnisgericht auf Antrag des Gläubigers hin den Scha- denersatz für den Fall der Nichterfüllung festlegen (ZINSLI, a.a.O., N 6a zu Art. 345 ZPO). Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim behaupteten Anspruch
- 31 - lediglich um eine Vollstreckungsmassnahme handelt. Als solche hat sie keine ei- genständige Bedeutung. Insbesondere kann kein eigenständiger Anspruch, unab- hängig vom Hauptanspruch, bestehen. Folglich ist auch Widerklagerechtsbegehren Ziff. 3c untrennbar mit Widerklagerechtsbegehren Ziff. 3a verknüpft und es ist ent- sprechend auch darauf nicht einzutreten. Nach dem Gesagten ist auf die Rechtsbegehren Ziff. 3a-c der Widerklage zu- folge ungenügender Bestimmtheit nicht einzutreten, während die übrigen Rechts- begehren von Klage und Widerklage im Sinne der Erwägungen genügend bestimmt sind. 1.6. Stufenklage und unbezifferte Forderungsklage Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheis- sung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Bei Klagen auf Geldzahlung ist es grundsätzlich zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist der klagenden Partei die Be- zifferung unmöglich oder unzumutbar, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wobei sie einen Mindeststreitwert anzugeben hat (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Art. 85 Abs. 1 ZPO regelt sowohl die unbezifferte Forderungsklage i.e.S. als auch die Stufenklage. Letztere ist dadurch charakterisiert, dass ein materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung mit einer unbezifferten Forderungsklage ver- bunden wird (BGE 142 III 102 E. 5.3.2; BGE 140 III 409 E. 4.3). Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Forderungsbezifferung muss an- fänglich und vorübergehend sowie tatsächlicher Natur sein. Sie muss somit vor Pro- zessbeginn bestehen, Angaben betreffen, die mit der anbegehrten Auskunftsertei- lung zu Tage gefördert werden, und auf fehlender Kenntnis von Tatsachen beruhen (SABINE BAUMANN WEY, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Diss. Zürich 2013, N. 438-447). Unmöglich bzw. unzumutbar i.S.v. Art. 85 ZPO ist ein Bezifferung zu Prozessbeginn dann, wenn die klagende Partei die Höhe ihres An- spruchs nicht kennen kann, da diese von Informationen bzw. Tatsachen abhängig ist, über die sie nicht verfügt und die nicht in ihrem Einflussbereich liegen (Unmög-
- 32 - lichkeit), oder von denen sie nur durch die Inanspruchnahme weiterer (vor)prozes- sualer Möglichkeiten Kenntnis erhalten könnte (DANIEL FÜLLEMANN, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, a.a.O., N 2 zu Art. 85 ZPO). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 85 Abs. 1 ZPO ergibt, muss sich die Unmöglichkeit bzw. Unzu- mutbarkeit auf die Forderungsbezifferung, d.h. auf die Höhe der Forderung, bezie- hen und nicht auf deren Bestand. Das Informationsdefizit darf somit grundsätzlich nur das Quantitativ der Forderung betreffen. Eine Ausnahme gilt, wenn die fehlende Information eine Tatsache betrifft, welche sowohl über das Bestehen der Forderung als über die Höhe derselben entscheidet und in diesem Sinne doppelrelevant ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Forderung bzw. der Hauptanspruch nur be- steht, wenn er grösser als Null ist (BAUMANN WEY, a.a.O., N 448, 453). Schliesslich beschränkt sich die Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage auf die unbe- kannten Tatsachen und sind die Ansprüche soweit möglich zu substantiieren und zu beziffern (BGE 140 III 409 E. 4.3.1 f.). Die Stufenklage zeichnet sich dadurch aus, dass in einer ersten Stufe über den Informationsanspruch und erst nach Informationserteilung und darauf basie- render Bezifferung über den Hauptanspruch zu entscheiden ist. Erweist sich der Informationsanspruch als begründet, ist darüber ein gutheissender Teilentscheid zu fällen (PAUL OBERHAMMER/PHILIPP WEBER, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kurzkommentar, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 85 ZPO; BAUMANN WEY, a.a.O., N. 652). Unter gewissen Umständen kann es sich rechtfertigen, bereits in der ersten Stufe im Grundsatz bzw. vorfrageweise über das Bestehen des Hauptanspruchs zu befinden (ROMAN BAECHLER, Die Stufen- klage, in: sic! 1/2007, S. 1 ff., S. 9). Ist der Hauptanspruch erwiesenermassen nicht gegeben, so fehlt auch ein Interesse an einem präparatorischen Informationsan- spruch (LEUMANN LIEBSTER, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2005, S. 121 ff.). Die Klägerin erhebt vorliegend eine Stufenklage bzw. macht die abschlies- sende Bezifferung ihrer Ansprüche von der Offenlegung verschiedener Unterlagen abhängig (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 7). Eventualiter macht sie eine unbezifferte
- 33 - Forderungsklage mit einem Mindeststreitwert von EUR 100'000.– geltend, sube- ventualiter eine Teilklage von EUR 3'385'712.–. Die Beklagte bestreitet sowohl einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch der Klägerin als auch, dass diese nicht in der Lage sei, die Forderung zu beziffern. Insbesondere zeige sich dies in ihrem Subeventualantrag. Entsprechend sei weder eine Stufenklage noch eine unbezifferte Forderungsklage zulässig (act. 143 Rz. 8 ff.; act. 178 Rz. 35 ff.). Alleine weil die Klägerin subeventualiter ein (unbe- dingtes) Rechtsbegehren auf Zahlung von EUR 3'385'712.– stellt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sie in der Lage wäre, ihren Anspruch vollständig zu beziffern. Die von der Klägerin in Form einer Teilklage subeventualiter bezifferten Beträge basieren auf den im Laufe des Verfahrens offen gelegten Zahlen. Eine solche Offenlegung lässt regelmässig die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage entfallen und die klagende Partei ist verpflichtet, die Bezifferung nachzuholen (BOPP/BESSENICH in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., N 15 zu Art. 85 ZPO). Vorliegend sind der Klägerin nach ihren eigenen An- gaben aber nach wie vor nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen offen gelegt wor- den. So sollen einerseits weitere Vertragsverletzungen relevant sein und anderer- seits bezüglich der offen gelegten Geschäfte nicht sämtliche Belege eingereicht worden sein. Demnach wäre es der Klägerin nach wie vor nicht möglich, die geltend gemachten Ansprüche vollständig zu beziffern. Gleichzeitig hat die Beklagte mit ihrer (nach der Klägerin unvollständigen) Of- fenlegung im Rahmen ihrer Klageantwort eine Grundlage für die Bezifferung der Forderung geschaffen. Dies verpflichtet die Klägerin grundsätzlich zur Bezifferung; sie kann damit nicht bis nach Abschluss des Beweisverfahrens oder Vollzug der ersten Stufe der Stufenklage zuwarten (vgl. BOPP/BESSENICH, a.a.O., N 15 zu Art. 85 ZPO). Aus prozessualer Sicht war sie demnach gar verpflichtet, den bezif- ferbaren Teil ihrer Klage im Rahmen der zweiten Rechtsschrift als unbedingte For- derungsklage geltend zu machen. Jedenfalls kann dieses Vorgehen nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden. Ein gewisser Widerspruch ist einzig in der Festlegung des Mindeststreitwerts ihrer unbezifferten Klage zu sehen. Macht sie eine Teilfor- derung subeventualiter geltend, ist auch davon auszugehen, dass dies dem Min-
- 34 - deststreitwert für den Hauptstandpunkt entspricht. Dies ist aber einzig für die Be- stimmung des Streitwerts relevant und wurde im Rahmen der Erhöhung des Kos- tenvorschusses bereits berücksichtigt (act. 150). Inwiefern im konkreten Fall und für die konkret geltend gemachten Ansprüche die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage und/oder eine Stufen- klage erfüllt sind, ist im Rahmen der Prüfung der einzelnen Ansprüche zu beurteilen (hinten E. 4 ff.). 1.7. Allgemeines zur Behauptungs- und Beweislast 1.7.1. Behauptungs- und Substantiierungslast Der Verhandlungsgrundsatz – welcher im vorliegenden Fall anwendbar ist – besagt, dass der Rechtssuchende die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, aus deren Vorliegen er seinen Anspruch herleitet (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011, 4A_169/2011 E. 5.5). Das Gericht darf das Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen. Somit obliegt den Parteien die Be- hauptungslast. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine prozessuale Obliegenheit, deren Unterlassung zu einem prozessualen Nachteil führt, indem die betreffende Tatsache im Prozess unberücksichtigt bleibt. Die Sachvorbringen müssen umfassend, detailliert, in Einzeltatsachen geglie- dert und klar dargelegt werden, damit die Gegenpartei Stellung nehmen und dar- über Beweis abgenommen werden kann. Pauschale Behauptungen genügen nicht (WILLISEGGER, a.a.O., N 27 zu Art. 221 ZPO; LEUENBERGER, a.a.O., N 43 zu Art. 221 ZPO; HANS PETER WALTER, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kom- mentar Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, N 182 ff. zu Art. 8 ZGB). Die Tatsachen müssen in der Rechtsschrift selbst darge- legt bzw. behauptet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO). Tatsachen, die sich ledig- lich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht – soweit wie hier die Verhandlungsmaxime das Verfahren beherrscht – nicht zu beachten (WILLISEGGER, a.a.O., N 27 zu Art. 221 ZPO; GEORG NAEGELI/ROMAN RICHERS, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS, a.a.O., N 27 zu Art. 221 ZPO; vgl. auch Urteil des Bun-
- 35 - desgerichts vom 19. Juli 2011, 4A.169/2011 E. 6.3). Ein Verweis auf eine Beilage kann nur ausreichen, wenn dieser sowohl das Beweismittel selbst als auch den Teil davon, welcher als Behauptung gelten soll hinreichend bezeichnet und die entspre- chende Beilage aus sich hinaus verständlich ist (vgl. dazu BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2024, 4A_455/2023 E. 4.3.2, je m.w.H.; DANIEL BRUGGER, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, in: SJZ115/2019 S. 533 ff., S. 537 ff.). Eine nicht oder nicht genügend substantiierte Behauptung darf nachträglich mittels eines Beweisverfahrens nicht mehr korrigiert werden, führte dies ansonsten doch zu einer Aushöhlung der Substantiierungslast und damit zu einer Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3). Die inhaltliche Tragweite der Substantiierungslast hängt auch vom prozessu- alen Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige undifferenzierte Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei seiner- seits schlüssig und widerspruchsfrei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheb- lichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern umfassend darzulegen. Tatsachenbehauptungen sind dabei immer so konkret zu formulieren, dass sie ei- nerseits ohne Weiteres als Beweissatz formuliert und in eine allfällige Beweisver- fügung aufgenommen werden können, und andererseits substantiiertes Bestreiten möglich ist bzw. der Gegenbeweis angetreten werden kann. Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgelebt, ergeht ein Sachentscheid ohne Be- weisabnahme, weil die behauptete Tatsache von Anfang an so behandelt wird, wie wenn sie beweislos wäre. Das Gericht kann einen Sachverhalt nur erfragen, wenn dieser zumindest andeutungsweise behauptet worden ist. Zudem entfällt die rich- terliche Fragepflicht zum Vornherein, wenn die Gegenpartei auf eine ungenügende Substantiierung hinweist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011, 4A_169/2011 E. 6.2 m.w.H.; BGE 127 III 365 E. 2b f.; BGE 108 II 337 E. 3; WILLI- SEGGER, a.a.O., N 29 f. zu Art. 221 ZPO; FLAVIO LARDELLI/MEINRAD VETTER, in: GEI- SER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 33 ff. zu Art. 8 ZGB).
- 36 - Inwiefern die Parteien die Anforderungen an die Behauptungs- und Substantiie- rungslast mit ihren Ausführungen erfüllen - was von der jeweiligen Gegenpartei be- stritten wird (act. 178 Rz. 38 ff,; act, 204 Rz. 27 ff.) -, ist im Rahmen der materiellen Erwägungen bzw. der konkreten Vorbringen zu prüfen. 1.7.2. Bestreitungslast Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die beweisfreie Partei die Bestrei- tungslast. Sie hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Pauschale Bestreitungen genügen dafür nicht; auch diesbezüg- lich sind substantiierte Ausführungen zu verlangen. Die Anforderungen dürfen je- doch nicht so hoch angesetzt werden, dass daraus eine Umkehr der Beweislast resultieren würde; die behauptungspflichtige Partei kann sich folglich nicht mit Ver- weis auf unsubstantiierte Bestreitungen von ihren Substantiierungslasten befreien. Es ist lediglich zu verlangen, dass die Bestreitungen einer bestimmten Tatsachen- behauptung zugeordnet werden können (WALTER, a.a.O., N 191 ff. zu Art. 8 ZGB). 1.7.3. Beweislast und Beweisführung Um zum Beweis zugelassen zu werden, hat die klagende Partei die genann- ten von ihr zu beweisenden Tatsachen zunächst rechtsgenügend zu behaupten, wobei die Anforderungen daran – wie dargelegt – insbesondere vom Verhalten der Beklagten (Bestreitungen) abhängen. Dabei hat der Kläger seiner Behauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften selber nachzukom- men. Der blosse Verweis auf Beilagen erfüllt die Behauptungslast in aller Regel nicht. Denn es ist nicht Sache des Gerichts oder der Gegenpartei, sich die Grund- lagen des Anspruchs aus den Beilagen zusammenzusuchen (Urteile des Bundes- gerichts vom 10. August 2015, 4A_264/2015 E. 4.2 und vom 17. Oktober 2014, 4A_317/2014 E. 2.2; KILLIAS, a.a.O., N 23 zu Art. 221 ZPO; WILLISEGGER, a.a.O., N 27 und N 31 zu Art. 221 ZPO). Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO ist Beweis über rechtserhebliche, streitige Tatsa- chen zu führen. Rechtserheblich sind dabei Tatsachen, deren Vorliegen oder Feh- len den Ausgang des konkreten Verfahrens beeinflussen können (PETER GUYAN in:
- 37 - SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, BSK ZPO, a.a.O., N 3 zu Art. 150 ZPO; JÜRGEN BRÖN- NIMANN, in: HAUSHEER/WALTER, BK ZPO II, a.a.O., N 27 zu Art. 152 ZPO). Keine Beweise sind demgegenüber über Behauptungen abzunehmen, die für das Verfah- ren nicht relevant sind. Ebenso stehen Rechtsfragen nicht dem Beweis offen. Das Recht, Beweis zu führen (Art. 152 Abs. 1 ZPO), befreit die Parteien nicht davon, ihre Sachdarstellungen substantiiert vorzubringen. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, ungenügende Parteivorbringen zu vervollständigen. Die rechtser- heblichen Tatsachen sind umfassend und klar darzulegen, sodass darüber Beweis abgenommen werden kann (ANETTE DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: DOLGE, Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, Zürich 2013, S. 17 ff., S. 22 f.). Über einen nicht substantiiert behaupteten Sachverhalt ist kein Beweis abzunehmen. Insbesondere sind vage, generelle und pauschale Behaup- tungen, die auf einen Ausforschungsbeweis abzielen, nicht beachtlich (BRÖNNI- MANN, a.a.O., N 33 f. zu Art. 152 ZPO). In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen, die damit bewiesen werden sollen, aufzuführen (Ur- teil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 4A_56/2013 E.4.4). Insbesondere ist zu bezeichnen, welche Behauptung mit welchem Beweismittel bewiesen werden soll (BRÖNNIMANN, a.a.O., N 22 zu Art. 152 ZPO). Eine Edition bedingt, dass die beantragende Partei die Urkunden genügend umschreibt und substantiierte Angaben zu deren Inhalt macht. Pauschale Editions- begehren, welche ein Ausforschen möglicher Beweismittel zum Inhalt haben, sind dagegen nicht zulässig (SVEN RÜETSCHI, in: HAUSHEER/WALTER, BK ZPO II, a.a.O., N 16 zu Art. 160 ZPO; FRANZ HASENBÖHLER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEU- ENBERGER, a.a.O., N 13 zu Art. 160 ZPO). 1.7.4. Insbesondere zur Stufenklage Art. 85 ZPO entbindet die klagende Partei vor Auskunftserteilung lediglich von der abschliessenden Forderungsbezifferung. Demgegenüber ist der Hauptan- spruch soweit möglich und zumutbar zu substantiieren (BGE 140 III 409 E. 4.3.1).
- 38 - Dies bedeutet, dass die klagende Partei – vorbehältlich einer gerichtlichen Be- schränkung des Verfahrens im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO – in diesem Umfang vor Aktenschluss all jene Tatsachen bzw. Anspruchsgrundlagen vorzutragen hat, welche der Begründung ihres Hauptanspruchs dienen (ZR 118 (2019) Nr. 23 E. 3.2.2 S. 107 f.; BAECHLER, a.a.O., S. 8 f.). Bezüglich derjenigen Bestandteile der Forderung, die nicht vom Informationsdefizit betroffen sind, ist die Behauptungs- und Substantiierungslast nicht herabgesetzt (BAUMANN WEY, a.a.O., N. 620). 1.7.5. Auswirkungen der Umfangsbeschränkung der Replik Die Klägerin macht geltend, aufgrund der verfügten Kürzung der Replik wür- den die Mitwirkungspflichten der Klägerin reduziert (act. 204 Rz. 73 ff.). Dem kann nur beschränkt gefolgt werden. Insbesondere kann sich die Klägerin für einen sol- chen Anspruch nicht auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichts stützen. Die von ihr zitierte Wendung, wonach die Mitwirkungspflicht der Parteien bei einer Kürzung oder Festsetzung der Länge einer Rechtsschrift zurückgedrängt werde (act. 204 Rz. 77), ergibt sich so nicht aus dem zitierten Entscheid. Vielmehr ging es in jener Erwägung darum, weshalb die verfügte Umfangsbeschränkung nicht angemessen sei. Dabei hat das Bundesgericht - in einem sozialversiche- rungsrechtlichen Entscheid - festgehalten, dass der an sich zur Anwendung kom- mende Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der anwaltlich ver- tretenen Partei verdrängt werde (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2017, 9C_440/2017 E. 7.3.1). Daraus kann sie folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil deutet dies darauf hin, dass auch bei einer verfügten Kürzung bzw. Umfangsbeschränkung die Maximen des Zivilprozesses, in casu die Dispositions- maxime, vollumfänglich gelten. Nur so kann eine Umfangsbeschränkung überhaupt als nicht angemessen angesehen werden. Dies vorausgeschickt ist das Gericht selbstredend verpflichtet, bei der Ent- scheidfindung den gesamten Prozessverlauf, also insbesondere auch die angeord- nete Kürzung der Replik und Widerklageantwort, zu berücksichtigen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die geltende Dispositionsmaxime faktisch durch die Untersu- chungsmaxime abgelöst würde. Nach wie vor ist es Sache der Parteien den Sach-
- 39 - verhalt zu behaupten. Auch bei beschränktem Umfang kann dies den Parteien zu- gemutet werden. Eine gewisse Zurückhaltung ist bei den Anforderungen an die Substantiierung zu wahren. Insbesondere ist mit der Klägerin (act. 204 Rz. 80) da- von auszugehen, dass die Substantiierungsobliegenheiten ausnahmsweise auch durch Verweis auf eine Beilage erfüllt werden können (so Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2018, 4A_281/2017, E. 5.1), wobei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gegebenenfalls der Begriff der Ausnahme - wo ein Verweis geeignet und klar ist - grosszügiger auszulegen ist. Keine Erleichterungen sind hingegen im Rah- men der Beweislast zu gewähren. Es bleibt Sache der Klägerin die angerufenen Beweismittel konkret zu bezeichnen, zumal dies auch ohne Weiteres platzsparend (Abkürzungen, Nummerierung, etc.) möglich ist. Wie diese Grundsätze im Zusammenhang mit den einzelnen Behauptungen der Klägerin anzuwenden sind, ist im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prü- fen. In Erinnerung zu rufen ist dabei, dass die Klägerin mit der Klage - die sie gross- zügigerweise erweitern durfte (vorne E. 1.1) - und der Widerklageduplik zwei wei- tere Rechtsschriften eingereicht hat, bei denen sie keiner Umfangsbeschränkung unterlegen war. Auch dies ist bei der Würdigung der Ausführungen und insbeson- dere bei der Frage, inwiefern die Substantiierungsanforderungen im Einzelnen auf- zuweichen sind, zu berücksichtigen. 1.7.6. Beweisführung der Klägerin Die Beklagte bemängelt die - nach ihrer Darstellung - pauschalen Verweise der Klägerin auf Beilagen und Zeugen (act. 178 Rz. 38 ff.). Inwiefern die Verweise auf Beilagen bzw. die Substantiierung durch Verweis im vorliegenden Verfahren die Anforderungen erfüllen, ist nach dem zuvor Gesagten im Zusammenhang mit den konkreten Vorbringen zu prüfen. Dagegen gibt die Zeugennennung in der klä- gerischen Replik Anlass zu allgemeinen Bemerkungen. Die Klägerin verweist in ihrer Replik regelmässig auf die «Beweise gem. Rz. 34». Dabei handelt es sich um eine Auflistung von rund 50 Personen, die für eine Beweisaussage bzw. als Zeugen offeriert werden (act. 166 Rz. 34); zudem verweist die Klägerin darin auf eine 16-seitige Liste, welche die Personen mit einer
- 40 - Umschreibung ihrer Rolle enthält (act. 167/195). Die Klägerin rechtfertigt ihr Vorge- hen damit, dass sie Zeugen nennen dürfe und aus dem Kontext eine Priorisierung möglich sei, sie aber daran festhalte, dass die genannten Zeugen immer zum Sach- verhalt befragt werden könnten (act. 204 Rz. 35). Dem kann so nicht gefolgt wer- den. Nach dem Grundsatz der Beweisverbindung haben die Parteien nicht nur die Beweismittel zu nennen, sondern diese vielmehr in einen konkreten und eindeuti- gen Zusammenhang zu den behaupteten Tatsachen zu bringen. Im Zusammen- hang mit Zeugenbefragungen - wobei klarzustellen ist, dass die Beklagte nicht die Zulässigkeit des Zeugenbeweises an sich in Frage stellt - bedeutet dies insbeson- dere, dass die Klägerin zu jeder Behauptung, die mittels Zeugenbefragung bewie- sen werden soll, konkret aufzuführen hätte, welche Zeugen dazu aus ihrer Sicht sachdienliche Angaben machen können. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Auflistung zu ermitteln, wer allenfalls bei einem Sachverhalt so beteiligt ge- wesen sein könnte, dass diese Person zu dessen Klärung beitragen kann. Da kann auch ein pauschaler Hinweis auf die Themenbereiche oder die saloppe Angabe, man könne ja alle zu allem befragen, nicht genügen (act. 204 Rz. 35). Die pau- schale Nennung einer Vielzahl von Zeugen zu sämtlichen Sachverhaltselementen, ohne jegliche Differenzierung, wer wozu zu befragen wäre, erfüllt die Anforderun- gen an die Beweisverbindung nicht. Entsprechend sind die pauschal mittels Ver- weis auf Rz. 34 der Replik offerierten Zeugen nicht in genügender Weise offeriert worden, weshalb diese nicht zu befragen sind. Soweit die Klägerin geltend machen will, dass eine konkretere Nennung der Zeugen aus Platzgründen nicht mögliche gewesen wäre, ist dem entgegen zu hal- ten, dass die gewählte Lösung - für den konkreten Fall - durchaus vertretbare An- sätze enthalten hätte. So hätte die Klägerin die Zeugen etwa nummerieren können und in der Folge - ohne oder nur mit äusserst geringfügig grösserem Platzbedarf - auf diese Nummern verweisen können. Dem Gericht wäre dadurch ermöglicht wor- den, die offerierten Zeugen zweifelsfrei zu identifizieren und mit Hilfe der Personen- beschreibungen zu beurteilen, ob eine Zeugenbefragung zielführend gewesen wäre. Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Korrektur der Beweisverbindung für die Hauptklage in der Widerklageduplik verspätet wäre, zumal die Klägerin - wie
- 41 - gezeigt - bereits zuvor die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Aufgaben in genügender Weise zu erfüllen. Weiter macht die Klägerin geltend, sie beantrage keine generelle sondern eine ganz konkrete Auskunft rechtserheblicher Dokumente. Zudem erläutert sie, welche Dokumente mit den einzelnen Bezeichnungen gemeint seien (act. 166 Rz. 611 f.). Diese Ausführungen erfüllen die Anforderungen an eine konkrete Be- zeichnung zu edierender Unterlagen nicht. Vielmehr zeigt die Klägerin mit ihrer Be- schreibung, dass sie letztlich sämtliche Unterlagen, welche in irgend einem Zusam- menhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten stehen könnten, ediert ha- ben will. Diese «Konkretisierung» kann nichts daran ändern, dass die Klägerin im Zusammenhang mit den jeweiligen Tatsachenbehauptungen zu begründen hat, was konkret bewiesen werden soll. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich aus einer umfassenden Auflistung möglicher Dokumente die jeweils passenden herauszusu- chen. Dies stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. 1.8. Eingaben in Ausübung des Replikrechts Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gewährt den Parteien gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 BV ein unbedingtes Replikrecht (BGE 138 I 484 E. 2.1). Dieses umfasst das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei unaufgefor- dert Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Be- hauptungen enthält. Das Replikrecht kann unabhängig von einer Fristansetzung des Gerichts ausgeübt werden. Die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2015, 5A_553/2015 E. 4.1.1). Das Replikrecht ermöglicht den Parteien, zu jeder Eingabe der Gegenseite Stellung zu nehmen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass den Parteien im or- dentlichen Verfahren lediglich zweimal das Recht zusteht, sich frei zum prozessge- genständlichen Sachverhalt zu äussern. Danach tritt der Aktenschluss ein, und neue Vorbringen und Beweismittel sind nur noch unter den Voraussetzungen des Novenrechts zulässig (dazu sogleich). Daran vermag das Replikrecht nichts zu än- dern. Auch in Ausübung des Replikrechts haben die Parteien darzulegen, weshalb
- 42 - neue Behauptungen und Beweismittel zulässig sein sollen. Im Übrigen steht den Parteien das Replikrecht insbesondere zur Bestreitung gegnerischer Behauptun- gen und zur Klarstellung der Sachdarstellung mit Verweisen auf bereits Vorge- brachtes zur Verfügung. Ausführungen, die diese Schranken nicht einhalten sind nicht zu beachten. Die Klägerin hat in Bezug auf die beklagtische Duplik ihr Replikrecht im Rah- men ihrer Widerklageduplik ausgeübt (act. 204 Rz. 432). Dies ist ohne Weiteres als rechtzeitig anzusehen (vgl. auch act. 193; act. 199). Die Beklagte nahm zur Nove- neingabe der Klägerin vom 1. Oktober 2020 (der Beklagten zugestellt am 8. Fe- bruar 2021) mit Eingabe vom 11. Februar 2021 (act. 195) und zur Widerklageduplik vom 26. Mai 2021 (der Beklagten zugestellt am 6. Juli 2021) mit Eingabe vom
15. Juli 2021 (act. 208) Stellung. Zu letzterer Eingabe nahm die Klägerin nach der Zustellung mit Verfügung vom 4. Juli 2024 am 19. August 2024 Stellung (act. 225). Sämtliche Eingaben ergingen innert angemessener, kurzer Frist, weshalb sie zu beachten sind. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 11. Februar 2021 hält die Klägerin in ihrer Widerklageduplik fest, sie nehme nur summarisch zu den Vorbringen der Beklagten in der Duplik Stellung und gehe davon aus, dass das Gericht ihr Frist zur umfassenden Stellungnahme ansetzen werde, sollten die Dupliknoven im Ent- scheid berücksichtigt werden (act. 204 Rz. 432). Eine generelle Fristansetzung, für die Stellungnahme zu Dupliknoven - wovon die Klägerin auszugehen scheint - ist im Gesetz nicht vorgesehen, und kann so auch dem Schreiben vom 11. Februar 2021 nicht entnommen werden. Darin wurde der Klägerin einzig mitgeteilt, dass eine Frist zur Stellungnahme nur angesetzt werde, wenn sich herausstellen sollte, dass entscheidrelevante Dupliknoven vorliegen. Gleichzeitig wurde der Klägerin aber auch die Möglichkeit eingeräumt zu Dupliknoven im Rahmen des unbedingten Replikrechts Stellung zu nehmen (act. 193). Die Möglichkeiten zur Stellungnahme wurden in einem alternativen und nicht in einem kumulativen Sinne genannt. Mit dem Replikrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll sichergestellt werden, dass sich die Parteien zu sämtlichen Vorbringen der Gegenseite äussern können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erschöpft sich aber in einer einmaligen
- 43 - Stellungnahme. Das Schreiben vom 11. Februar 2021 zielte genau darauf ab. Dar- über hinaus wurde der Klägerin damit die Möglichkeit gegeben, einstweilen auf eine allenfalls unnötige zusätzliche Eingabe zu verzichten und erst dann Stellung zu nehmen, wenn nach Ansicht des Gerichts relevante Dupliknoven vorliegen. Hinge- gen dient eine Fristansetzung nicht der Hilfestellung für die Partei, welche Behaup- tungen sie in welchem Grad zu bestreiten oder beantworten hat. Wenn die Partei sich dazu entscheidet, zu einem Novum Stellung zu nehmen, hat sie dies vollstän- dig zu machen. Eine Unterscheidung zwischen summarischer und umfassender Stellungnahme kann nur in dem Sinne erfolgen, dass zu bestimmten Punkten Stel- lung genommen wird und zu anderen (implizit oder explizit) nicht. Würde das Ge- richt dagegen eine «summarische» Entgegnung auf eine Behauptung der Gegen- seite prüfen und setzte es der Partei sodann Frist an, um diese zu verbessern, würde das Gericht in Verletzung des Gleichbehandlungsanspruchs der Parteien in die Behauptungs- und Bestreitungslast eingreifen. Dies wäre nicht zulässig. Damit bestünde gestützt auf das Schreiben vom 11. Februar 2021 ein Anspruch auf Frist- ansetzung nur dann, wenn es sich (1.) um relevante Dupliknoven handelt und (ku- mulativ 2.) die Klägerin dazu noch keine Stellung genommen hat. Aufgrund der thematisch umfassenden Stellungnahme im Rahmen der Widerklageduplik, hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine weitere Fristansetzung zur Wahrnehmung ihres Replikrechts. 1.9. Eingabe in Ausübung des Novenrechts Nach dem Abschluss des zweiten Schriftenwechsels können neue Tatsachen nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO ins Verfahren eingebracht wer- den. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Noven ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Ausserdem dürfen die Tatsachen und Beweismittel erst nach dem letzten Schriftenwechsel entstanden oder gefunden worden sein (echte Noven, lit. a) oder trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht worden sein können (unechte Noven, lit. b). In der Noveneingabe ist auch zu begründen, wes- halb das Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird (LEUENBERGER, in: SUT- TER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., N 10 zu Art. 229 ZPO; WILLISEG- GER, a.a.O., N 33 zu Art. 229 ZPO).
- 44 - In ihrer Noveneingabe vom 1. Oktober 2020 behauptet die Klägerin weitere Vertragsverletzungen der Beklagten. Von diesen habe sie aufgrund eines Rechts- streits erfahren, welchen die Beklagte gegen eine Dritte verloren habe. Auf den Rechtsstreit sei sie durch einen Artikel in einer Branchenzeitschrift vom 22. Sep- tember 2020 aufmerksam geworden (act. 180 Rz. 1 ff.). Bei den Ausführungen in der Noveneingabe handelt es sich weitgehend um unechte Noven. Es ist aber un- bestritten geblieben, dass die Klägerin vom Rechtsstreit und damit auch von den darin aufgestellten Behauptungen und den neu erlangten Beilagen frühestens am
22. September 2020 und damit nach Aktenschluss bezüglich der Hauptklage erfah- ren hat. Ihre Noveneingabe vom 1. Oktober 2020 erstattete sie innert wenigen Ta- gen nachdem sie diese Kenntnisse erlangt hat. Die formellen Anforderungen des Novenrechts sind damit erfüllt. Inwiefern die neuen Behauptungen für das vorlie- gende Verfahren relevant sind, ist im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prü- fen. 1.10. Aktenbeizug HG180010 Die Klägerin beantragt den Beizug der Akten des Verfahrens HG180010 (act. 166 Rz. 18; act. 204 Rz. 103 ff.). Die Beklagte äussert sich dazu nicht. Die Klägerin bringt zu Recht vor, dass zwischen den beiden Verfahren ein enger Zusammenhang besteht. So wurden auch eine Vergleichsverhandlung für beide Verfahren gleichzeitig durchgeführt (Prot. S. 51). Weiter bezieht sich die Klä- gerin verschiedentlich auf Ausführungen in den Rechtsschriften des Verfahrens HG180010. Aufgrund dieser Berührungspunkte rechtfertigt es sich, die Akten des Verfahrens HG180010 beizuziehen. Allerdings ist festzuhalten, dass dies nichts an der Behauptungslast der Parteien ändert. Die Parteien haben den Sachverhalt in den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens darzulegen und gegebenenfalls auf das Parallelverfahren bzw. die dortigen Ausführungen zu verweisen. Es ist da- gegen nicht Aufgabe des Gerichts, die beigezogenen Akten nach Behauptungen und Sachverhaltselementen zu durchforsten, welche auch für das vorliegende Ver- fahren relevant sein könnten. Zu berücksichtigen sind lediglich die konkreten Ver- weise bzw. Beweisofferten.
- 45 - 1.11. Schutzmassnahmen Die Klägerin hat mit ihrer Replik zwei Beilagen «versiegelt als Geschäftsge- heimnis» eingereicht (act. 166 Rz. 185 und Rz. 188; act. 167/270+275). Nachdem die Beklagte die Erforderlichkeit von Schutzmassnahmen bestritten hat (act. 178 Rz. 44), begründete die Klägerin die Schutzmassnahmen zusätzlich (act. 204 Rz. 57). Werden durch die Beweisabnahme schutzwürdige Interessen einer Partei ge- fährdet, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderli- chen Massnahmen (Art. 156 ZPO), wobei eine konkrete Gefährdung verlangt wird. Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen müssen verhältnismässig sein. Bei der Prüfung des Gesuchs hat das Gericht das Interesse einer Partei auf Akten- einsicht und Wahrung ihres rechtlichen Gehörs gegenüber dem Schutzinteresse der Gegenpartei abzuwägen. Die konkrete Gefährdung ist von der betroffenen Par- tei darzutun. Sie hat alsdann ihr schutzwürdiges Interesse hinreichend zu substan- tiieren. Dafür hat sie darzulegen, inwiefern geheim zu haltende Informationen vor- liegen, damit überhaupt erst eine Interessenabwägung vorgenommen werden kann (BGE 134 III 255 E. 2.5; GUYAN, a.a.O., N 1 und N 4 zu Art. 156 ZPO; HASENBÖH- LER, a.a.O., N 4 und N 11 zu Art. 156 ZPO; BRÖNNIMANN, a.a.O., N 12 f., 18 zu Art. 156 ZPO; CHRISTIAN LEU, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, a.a.O., N 12 f. zu Art. 156 ZPO). Die Klägerin hat sich in ihrer Replik, mit welcher sie die als Geschäftsgeheim- nisse bezeichneten Beilagen einreichte, nur äusserst pauschal zu deren Charakter geäussert. Sie beschränkte sich auf die Bezeichnung als Geschäftsgeheimnisse. Erst in der Widerklageduplik machte sie gewisse weitergehenden Ausführungen. Zwar sind diese weiterhin eher pauschal, aufgrund der gesamten Umstände, kön- nen sie aber gerade noch als genügend angesehen werden. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, handelt es sich bei den detaillierten Berechnungen zu ihrer Pro- duktionskapazität und Mitarbeiterlisten samt Lohnkosten um Geschäftsgeheim- nisse. Auch wenn die Klägerin nicht konkret darlegt, welche Vorteile eine Konkur- rentin aus der Kenntnis dieser internen Kalkulationsgrundlagen erlangten könnte, ist doch naheliegend, dass diese Kenntnis für die Konkurrenz einen Wettbewerbs-
- 46 - vorteil bedeuten könnte. Sodann ist unbestritten, dass die Beklagte neu für die Pro- duktion der streitgegenständlichen Textilien mit Konkurrentinnen der Klägerin zu- sammenarbeitet. Zwar kann alleine daraus keine Gefährdung der Interessen abge- leitet werden, doch rechtfertigt es sich, aufgrund der konkreten Umstände von einer genügenden Gefährdung auszugehen. Entsprechend sind Schutzmassnahmen an- zuordnen und der Beklagten sind die Beweismittel welche Geschäftsgeheimnisse enthalten (act. 167/270+275) nicht zur Kenntnis zu bringen. Selbstredend können Beweismittel, zu welchen die Gegenpartei keine Stel- lung nehmen kann, keinen Einfluss auf die Entscheidfindung haben. Soweit die ge- nannten Beilagen relevant sind, wäre der Beklagten demnach die Möglichkeit zu geben, zu den entscheidenden Elementen der Beweismittel in geeigneter Weise Stellung zu nehmen.
2. Sachverhalt und Parteidarstellungen 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Die vorliegende Streitsache resultiert aus der (früheren) Zusammenarbeit zwi- schen den Parteien. Diese basierte auf verschiedenen vertraglichen Grundlagen, welche von den Parteien teilweise unterschiedlich ausgelegt werden. Einen ersten schriftlichen Vertrag schlossen die Parteien - die Beklagte firmierend als AO._____ GmbH - mit dem Produktions- und Vertriebslizenzvertrag vom 1. Januar 2003 (act. 41/20, fortan Lizenzvertrag 2003). Dieser wurde am 5. Mai 2005 um einen Li- zenzvertrag für weitere Marken der Beklagten ergänzt (act. 41/21, fortan Lizenz- vertrag 2005, gemeinsam auch Vorgängerverträge). Ergänzend schloss die Kläge- rin am 25. Juli 2008 mit der B2._____ AG (Seither mittels Fusion in der C._____ AG aufgegangen, die neu als B2._____ AG firmiert; fortan B2._____ AG) einen Vertrag über Beratungsleistungen bezüglich Vertrieb, Marketing und Werbung der Produkte ab (act. 41/22, fortan Beratungsvertrag 2008). Die Lizenzverträge 2003 und 2005 endeten durch Ablauf der vereinbarten Dauer am 31. Dezember 2010 bzw. am 31. Dezember 2011. Die Parteien arbeiteten in der Folge weiter zusam- men, wobei umstritten und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, auf wel- cher Basis dies erfolgte. Am 22. Februar/5. März 2013 schlossen die Parteien zwei
- 47 - neue Lizenzverträge über C._____ Textilprodukte (act. 41/13 fortan Lizenzvertrag C._____) und AH._____-Produkte (act. 41/14 fortan Lizenzvertrag AH._____, ge- meinsam Lizenzverträge 2013) ab. Zusätzlich wurde zwischen der Klägerin und der Schwestergesellschaft der Beklagten (B2._____ AG) am 5. März 2013 eine neue Rahmenvereinbarung bezüglich Marketing abgeschlossen (act. 41/29 fortan Rah- menvereinbarung 2013). Die Lizenzverträge 2013 sahen eine ordentliche Vertrags- dauer bis zum 28. Februar 2018 vor (act. 41/13+14 Ziff. 15.1). Vor Ablauf der Ver- träge schlossen die Parteien am 14. September 2017 das Addendum zu den Li- zenzverträgen vom 22. Februar 2013 (act. 144/9 fortan Addendum), welches die Lizenzverträge verlängerte, die Abwicklung der Beendigung der Zusammenarbeit regelte und eine gestaffelte Beendigung vom 31. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019 vorsieht (act. 144/9 Ziff. 1 ff.). 2.2. Klägerin Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, dass ihr in den Lizenzverträ- gen 2003 und 2005 jeweils eine weltweite und weitgehende Lizenz für die Produk- tion und den Vertrieb von Produkten der Marken der Beklagten eingeräumt worden sei. Da keine anderen Unternehmungen eine Lizenz erhalten hätten, sei die Lizenz faktisch weltweit exklusiv gewesen. Faktisch habe es sich um ein Joint Venture zwischen den Parteien gehandelt (act. 40 Rz. 53 ff.). Nach der vertragsgemäss vor- gesehenen Beendigung der Lizenzverträge 2003 und 2005 habe die Beklagte fest- gehalten, die weitere Zusammenarbeit erfolge auf vorläufiger Basis und könne je- derzeit abgeändert werden, woraus geschlossen werden könne, dass die Verträge weiter gültig gewesen seien. Insbesondere habe die für die Beklagte handelnde «Hauptgesellschaft» einem weltweiten Konkurrenzverbot unterlegen. Die Beklagte habe die Verträge in der Folge per 30. April 2013 gekündigt und von der Klägerin die Einhaltung ihrer Pflichten bis zu diesem Datum gefordert. Mit dem Abschluss der Lizenzverträge 2013 und der Rahmenvereinbarung 2013, seien diese drei Ver- träge für die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien relevant gewesen (act. 40 Rz. 60 ff.; act. 166 Rz. 65 ff.). Weiter hält die Klägerin fest, dass die drei miteinan- der verstrickten Verträge ihre vertragliche Position durch eine Exklusivität im Ver- tragsgebiet sowie ein weitreichendes Konkurrenzverbot zu Lasten der B2._____
- 48 - AG geschützt hätten. Dabei sei das exklusive Vertragsgebiet verkleinert worden. Dieses werde mit «Europa» umschrieben, wozu insbesondere auch die Türkei zu zählen sei. Im Vertragsgebiet sei die Klägerin berechtigt gewesen, die Lizenz ex- klusiv zu nutzen, womit nur sie das Recht habe, Produkte herzustellen und zu ver- treiben. Weitere Lizenzen habe die Beklagte nur gestützt auf die Ausnahmerege- lung in den Lizenzverträgen 2013 erteilen dürfen. Eine Aufhebung der Exklusivität sei nur bei Lieferverzögerungen bei der Klägerin zulässig gewesen, wovon aber nie die Rede gewesen sei. Die vereinbarten hohen Lizenzgebühren und Zusatzzahlun- gen seien denn auch nur bei Exklusivität gerechtfertigt (act. 40 Rz. 84 ff.; act. 166 Rz. 97 ff.). Sodann stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Beklagte habe bereits kurz nach dem Abschluss der neuen Verträge begonnen, diese zu verletzen. So habe sich die Beklagte im Juni 2012 Gedanken für eine neue ... [Kleidungsstücke] Kollektion für J._____ gemacht und die Parteien hätten in der Folge begonnen, die Produkte zu entwickeln. Nachdem die Beklagte am 15. November 2012 einen Pro- duktionsauftrag der J._____ vermeldet habe, habe die Klägerin nichts mehr gehört. Bereits kurz nach dem Abschluss der neuen Verträge, habe die Beklagte mit Dritten Verträge abgeschlossen, welche die Lizenzverträge verletzten. Dabei sei festzu- halten, dass die Lizenzen (ausser in Kanada) nie entzogen worden seien. Entgegen der Beklagten habe sie weder von der anderweitigen Vergabe gewusst noch diese genehmigt. Zudem habe sie nach Vertragsabschluss erfahren, dass auch der ge- meinsam geplante J._____-Auftrag an einen anderen Hersteller vergeben worden sei. Trotz dem Versprechen, die Vertragsverletzungen einzustellen, sei dies auch im Jahr 2014 nicht erfolgt. Vielmehr habe die Klägerin ab 2015 Schritt für Schritt die systematische Verletzung der Lizenzverträge durch die Beklagte entdeckt. So habe die Beklagte etwa das Geschäft mit der F._____ d.o.o.ausgebaut und der G._____ SpA Produktionsaufträge erteilt. Eine Zusammenarbeit sei auch mit der in Italien ansässigen L._____ SpA erfolgt (act. 40 Rz. 130 ff. und Rz. 260 ff.). Ver- tragswidrig sei ausserdem die Belieferung des asiatischen Markts aus der Türkei gewesen. Diese habe stets zum exklusiven Vertragsgebiet der Klägerin gezählt (act. 40 Rz. 203 ff.). Daneben seien weitere Vertragsverletzungen zu vermuten und habe die Beklagte auch solche angekündigt. Mit diesem Verhalten habe die Be-
- 49 - klagte zusätzliche Zahlungen erzwingen wollen (act. 40 Rz. 264 ff.). Nebst der Ver- letzung der Lizenzverträge sei auch eine Verletzung des Konkurrenzverbots ge- mäss dem Rahmenvertrag 2013 erfolgt, an welchen sich die Klägerin aufgrund der selbst gewählten Konzernstruktur ebenfalls zu halten habe (act. 166 Rz. 42 ff.). Die Klägerin macht geltend, es sei ihr durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden. Dieser könne ohne antragsgemässe Offenlegung durch die Beklagte nicht abschliessend beziffert werden. Im Grundsatz bestimme er sich aus dem entgangenen Deckungsbeitrag der einzelnen an Dritte vergebenen Aufträge. Die prozentualen Deckungsbeiträge für die verschiedenen Produkte würden sich aus den früheren Aufträgen mit vergleichbaren Produkten ergeben (act. 40 Rz. 323 ff.). Die definitive Bezifferung des Schaden sei ihr erst nach Auskunftser- teilung im Rahmen der Stufenklage möglich. Ein Auskunftsanspruch stehe ihr aus den Lizenzverträgen und aus der Rahmenvereinbarung zu (act. 166 Rz. 20 ff.) 2.3. Beklagte Die Beklagte bestreitet, gegen die Lizenzverträge verstossen zu haben. Zu- letzt seien die Lizenzverträge 2013 sowie der Rahmenvertrag 2013 anwendbar ge- wesen. Die Vorgängerverträge von 2003 und 2005 hätten mit Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer geendet. Eine Verlängerung sei nicht erfolgt, vielmehr sei die Zu- sammenarbeit auf formloser Basis auf Zusehen hin und unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Kündbarkeit weitergeführt werden. Daraus könne keine Weitergeltung der bisherigen Verträge abgeleitet werden. Dass die Beklagte in dieser Zeit mit an- deren Produzenten zusammengearbeitet habe, habe die Klägerin gewusst und da- mit auch, dass keine Exklusivität mehr bestehe (act. 143 Rz. 26 ff.). Sodann sei die klägerische Auslegung der Lizenzverträge 2013 nicht zutreffend. So sei die Türkei nicht Teil des Vertragsgebietes und die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, bei Abschluss der Lizenzverträge bestehende Vereinbarungen mit Dritten zu kündigen (act. 143 Rz. 61 ff.). Die von der Klägerin als Vertragsverletzungen behaupteten Vorgänge würden keine solchen darstellen, weil der Vertragsschluss entweder in die Zeit zwischen den Lizenzverträgen zwischen den Parteien falle, die Klägerin kein Interesse gehabt habe, gewisse Aufträge auszuführen oder die betreffenden
- 50 - Hersteller nicht im exklusiven Vertragsgebiet niedergelassen seien (act. 143 Rz. 114 ff.). Mit der Widerklage mache die Beklagte die offenen Lizenzgebühren geltend, wobei sie zudem einen Anspruch auf Kontrolle der Lizenzabrechnungen habe (act. 143 Rz. 169 ff.). Anfang Juli 2018 habe die Klägerin die Zahlung der Lizenz- gebühren eingestellt. Dies obwohl sie gestützt auf die Lizenzverträge 2013 nach wie vor dazu verpflichtet gewesen wäre (act. 143 Rz. 158 ff.)
3. Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien 3.1. Vorbemerkungen Wie bereits ausgeführt ist das hiesige Handelsgericht gestützt auf die Ge- richtsstandsvereinbarungen einzig für die Beurteilung der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien ab 2013 zuständig (vorne E. 1.2.1.1). In den Vorgängerver- trägen haben die Parteien die Zuständigkeit anderer Gerichte vereinbart. Allerdings ist gestützt auf die Behauptungen der Parteien auch die Zusammenarbeit zwischen dem Dahinfallen der Vorgängerverträge und dem Abschluss der Verträge von 2013 relevant. Die Beklagte rechtfertigt ihr Verhalten mit der Zulässigkeit desselben in diesem Zeitraum, während die Klägerin verrechnungsweise auch Forderungen gel- tend macht, die in jenen Zeitraum fallen. In einem ersten Schritt sind in der Folge die zentralen Verträge von 2013 zu beurteilen. Darauf aufbauend sind in einem zweiten Schritt diejenigen Grundlagen der früheren Zusammenarbeit zu ermitteln, welche für die Beurteilung der vorlie- genden Streitsache relevant sind. 3.2. Lizenzverträge und Rahmenvereinbarung 2013 3.2.1. Vertragsschluss Wie ausgeführt ist zwischen den Parteien unbestritten, dass sie am 22. Fe- bruar/5. März 2013 zwei Lizenzverträge über die Herstellung und den Vertrieb von C._____ Textilprodukten (act. 41/13) und von AH._____-Produkten (act. 41/14) ab- geschlossen haben. Strittig ist dagegen der Inhalt der Verträge. So sind sich die
- 51 - Parteien nicht einig über das Vertragsgebiet (sogleich E. 3.2.3) und über den Um- fang bzw. die Wirkungen der Exklusivitätsvereinbarung (E. 3.2.4). Ebenfalls um- stritten ist zwischen den Parteien, ob bzw. in welchem Umfang die Rahmenverein- barung vom 5. März 2013 zwischen der Klägerin und der B2._____ AG (act. 41/29, Rahmenvereinbarung 2013) Wirkung entfalten kann (E. 3.2.5). 3.2.2. Rechtliches 3.2.2.1. Vertragsauslegung Das Bundesgericht konnte sich schon mehrfach über die Vertragsauslegung äussern (u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 4A_683/2011). Im schweizerischen Vertragsrecht gilt bei Fragen des Konsenses oder der Auslegung der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem ob- jektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Im Konsens- wie im Auslegungsstreit hat das Sachgericht daher vorab zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis ge- einigt haben (sog. subjektive Auslegung; BGE 132 III 626 E. 3.1; BGE 128 III 70 E. 1a; BGE 121 III 118 E. 3b/aa). Ist dies für den Vertragsschluss als solchen zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor. Lässt sich der übereinstimmende wirk- liche Wille der Parteien indes nicht mehr mit Sicherheit feststellen, dann hat der Richter durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Par- teien mutmasslich gehabt haben (sog. objektive Auslegung; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 132 III 626 E. 3.1.). Bei der subjektiven Auslegung bildet der Wortlaut das primäre Auslegungs- mittel. Dabei kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine Sprach- gebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zu. Denn mangels anderer Anhalts- punkte ist anzunehmen, dass die Parteien ein von ihnen verwendetes Wort gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsabschlusses verwendet ha- ben (WOLFGANG WIEGAND, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 19 zu Art. 18 OR). Der Wortlaut bildet zwar die Grundlage, nicht aber die Grenze der Auslegung. Eine reine Buchstaben- auslegung ist auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht statthaft (BGE
- 52 - 131 III 287; BGE 127 III 444 und Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2017, 5A_924/2016 E. 4.3; WIEGAND, a.a.O., N 25 und N 37 zu Art. 18 OR). Das bedeutet, dass selbst bei einem eindeutigen Auslegungsergebnis zu prüfen ist, ob der ermit- telte Wortsinn nicht durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird. Ein zentrales Indiz stellt dabei das nachvertragliche Parteiverhalten dar. Die- ses ist jedoch nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei Vertragsschluss zu ziehen sind; in diesem Zusammenhang werden insbesondere Erfüllungshandlungen der Parteien, Geltenlassen des Vertrages so- wie die gesamte Art und Weise der Vertragsabwicklung genannt (Urteil BGer 4C.100/2003 vom 26. August 2013 E. 2.2.; WIEGAND, a.a.O., N 29 zu Art. 18 OR). Die Beklagte trägt die Behauptungs- und Beweislast für das von ihr behauptete und vom objektiven Wortlaut abweichende Vertragsverständnis. Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusam- menhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und muss- ten. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Ziel der Auslegung ist die Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, wobei es sich um eine objektivierte Auslegung handelt. Ermittelt wird der Vertragswille, den die Parteien mutmasslich gehabt haben (PETER JÄGGI/PETER GAUCH/STEPHAN HARTMANN, Zür- cher Kommentar Obligationenrecht, Auslegung, Ergänzung und Anpassung der Verträge, Art. 18 OR, 4. Aufl., Zürich 2014, N 314 ff.). Dabei kommt das Vertrau- ensprinzip zur Anwendung. Demnach sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (PE- TER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl., Zürich 2020, N 207). Massgebend für den Inhalt eines Vertrages ist in erster Linie die schriftliche Vereinbarung, welche nach objektiven Massstäben auszulegen ist. Behauptet eine Partei das Vorliegen eines vom objektiven Auslegungsergebnis abweichenden tat- sächlichen Vertragswillens, trägt sie hierfür die Beweislast (BGE 121 III 118, E. 4b. aa.; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 36 und 45; CHRISTOPH MÜLLER, Berner
- 53 - Kommentar Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Art. 1-18 OR, Bern 2018, N 297 zu Art. 18 OR). Bei Uneinigkeit über den Vertragsinhalt ist entspre- chend zuerst mittels objektiver Auslegung zu ermitteln, wie die Parteierklärungen normativ zu verstehen sind. Bei der Auslegung ist der Wortlaut als primäres Ausle- gungsmittel anzusehen und bildet den Ausgangspunkt (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O, N. 372 ff.). Daneben bestehen weitere Auslegungsmittel, wie die Begleitum- stände, die Entstehungsgeschichte oder die Interessenlage, wobei dem Wortlaut dann ein Vorrang zukommt, wenn die übrigen Auslegungsmittel keinen sicheren Schluss erlauben (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 399 ff.; GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID, a.a.O., N 1220; WIEGAND, a.a.O., N 18 zu Art. 18 OR). Es besteht insofern eine Vermutung, dass der Wortlaut der Vertragsurkunde dem Willen der Parteien entspricht (MÜLLER, a.a.O., N 297 zu Art. 18 OR). 3.2.2.2. Durchgriff Eine zentrale Eigenschaft von juristischen Personen ist, dass sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Sie sind entsprechend selbst Träger von Rechten und Pflichten. Dies gilt auch für verbundene Gesellschaften. Jede einzelne von ihnen ist Träger ihrer eigenen Rechte und Pflichten. Sie haben diejenigen Ver- pflichtungen einzuhalten, welche sie auch selbst eingegangen sind. Dagegen kann aus der Verpflichtung eine verbundenen Gesellschaft grundsätzlich nichts zu Las- ten einer anderen Gesellschaft abgeleitet werden. Mit dem Institut des Durchgriffs hat die Rechtsprechung eine Möglichkeit ge- schaffen, durch die juristische Person auf ein anderes Rechtssubjekt zu greifen, wenn die Berufung auf die rechtliche Unabhängigkeit rechtsmissbräuchlich ist. Da- bei handelt es sich um eine Ultima Ratio (HANS CASPAR VON DER CRONE, Aktien- recht, 2. Aufl., Bern 2020, N 2274 ff.; PETER JUNG, in: HANDSCHIN [Hrsg.], Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Die Aktiengesellschaft, Allgemeine Bestimmungen Art. 620-659b OR, 2. Aufl., Zürich 2016, N 208 zu Art. 620 OR; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich 2022, § 7 N 57 f.). Das Bundesgericht hat im Rahmen verschiedener Entscheide die Voraussetzungen entwickelt, welche für den Durchgriff auf eine andere juristische Person erfüllt sein müssen. Die betroffe- nen juristischen Personen müssen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine solche
- 54 - besteht nach der Rechtsprechung nicht erst, wenn sie eine wirtschaftliche Identität bilden, vielmehr kann auch eine wirtschaftliche Einheit nach dem Kontrollprinzip ausreichen. Diese Einheit kann sowohl auf der Anteilseignerschaft als auch auf an- deren Gründen, wie einer vertraglichen oder tatsächlichen Bindung, basieren (VON DER CRONE, a.a.O., N 2278 f. m.w.H.; JUNG, a.a.O., N 209 zu Art. 260 OR m.w.H.). Weiter kann der Durchgriff nur erfolgen, wenn die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person rechtsmissbräuchlich ist. Dabei ist vom Zweck des Rechtinstituts der juristischen Person und insbesondere der Haftungs- beschränkung auszugehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu verlangen, dass durch die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit Gesetzes- vorschriften umgangen, Verträge nicht erfüllt oder sonstige berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden (VON DER CRONE, a.a.O., N 2280 ff.; JUNG, a.a.O., N 210 f. zu Art. 260 OR). Soweit es um die Verletzung eines Vertrages geht, ist zusätzlich zu prüfen, ob der Vertragspartner die zweckwidrige Verwendung kannte oder hätte kennen müssen (VON DER CRONE, a.a.O., N 2284). 3.2.3. Vertragsgebiet 3.2.3.1. Parteidarstellungen Die Klägerin führt aus, die Lizenzverträge 2013 würden für das Vertragsgebiet auf die «Länder und Territorien» gemäss Anhang 4 verweisen. Darin sei «Europa» aufgeführt. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin das Recht gehabt habe, in den Ländern Europas oder zumindest im Territorium Europa die Vertragsprodukte her- zustellen und zu vertreiben. Dabei handle es sich um eine klare Änderung im Ver- gleich zu den früher gültigen Lizenzverträgen. Geographisch sei die Türkei - wie Russland oder Kasachstan - zumindest teilweise zu Europa zu zählen. Zudem sei die Türkei auch wirtschaftlich und politisch Teil Europas. Zusätzlich sei zu berück- sichtigen, dass die Klägerin zur Bezahlung der Kosten für die Registrierung von Immaterialgüterrechten innerhalb des exklusiven Vertragsgebiets verpflichtet ge- wesen sei und die Beklagte ihr die Kosten für die Türkei weiterverrechnet habe. Dies sei auch unter den Vorgängerverträgen der Fall gewesen, als die Klägerin eine faktisch exklusive Lizenz gehabt habe (act. 40 Rz. 92 ff. und Rz. 227 ff.). Soweit Europa als Territorium verstanden werde, sei von der geografischen Definition aus-
- 55 - zugehen, wozu alle Teile des europäischen Kontinents zählen würden. Zumindest 3% der Türkei würden sich dann im Vertragsgebiet befinden. Ein Grund für eine rein flächenmässige Beurteilung der Zuordnung der Türkei bestehe nicht. So ge- höre die wichtigste Stadt der Türkei zu Europa. Jedenfalls sei aber eine allenfalls unklare Bestimmung zu Ungunsten der Beklagten auszulegen, die die Verträge ent- worfen habe (act. 40 RZ. 103 ff.; act. 166 Rz. 142). Der Abschluss eines Distribu- torenvertrages für Russland, Weissrussland und Kasachstan zeige weiter, dass nicht relevant sei, dass die Länder zu 100% in Europa liegen würden, was nur den Schluss zulasse, dass auch die Türkei zum Vertragsgebiet zu zählen sei (act. 40 Rz. 221 ff.; act. 166 Rz. 143 ff.). In ihrer Replik ergänzt die Klägerin, beide Parteien hätten die Zugehörigkeit der Türkei zum exklusiven Vertragsgebiet vereinbaren wollen. Für die Klägerin seien vor allem die exklusiven Produktionsrechte entschei- dend gewesen, welche es ihr ermöglicht hätten, die Beklagte langfristig zu binden. Die Beklagte habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Türkei ebenfalls zum Vertragsgebiet zählen wollen, weil sie so die Kosten für die Aufrechterhaltung der Immaterialgüterrechte auf die Klägerin habe abwälzen können. Sie habe im Rah- men der Rechnungen sogar explizit festgehalten, dass sie die Türkei zu Europa zähle (act. 166 Rz. 135 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass die Türkei zum Vertragsgebiet zu zählen wäre. Diskussionen zu diesem Thema seien während der Vertragsverhandlungen nie ge- führt worden. Eine Zuordnung der Türkei zu «Europa» bedürfe irgendwelcher An- haltspunkte für ein solches Verständnis der Parteien, was nicht der Fall sei. Die Beklagte sei nie davon ausgegangen, was sich auch darin zeige, dass sie nie ver- heimlicht habe, dort andere Verträge einzugehen, wogegen die Klägerin nicht pro- testiert habe. Es gebe aber auch keine Indizien dafür, dass die Klägerin ein solches Verständnis gehabt habe, zumal sie keine erkennbaren Aktivitäten in der Türkei verfolgt habe, was sie auch im Rahmen des Verfahrens bestätigt habe. Geogra- phisch sei die Türkei Asien zuzuordnen, weshalb vor diesem Hintergrund nicht da- von ausgegangen werden könne, die Beklagte habe vor Vertragsschluss eine Zu- gehörigkeit zu Europa angenommen (act. 143 Rz. 65 ff.; act. 178 Rz. 85 ff.). Weiter könne auch aus der Änderung der Definition des Vertragsgebietes nichts zu Guns- ten der Klägerin abgeleitet werden. Dies habe einzig zu einer Ausweitung auf an-
- 56 - dere europäische Länder bewirkt, weshalb dies aber nur ein Miteinbezug der Türkei bedeuten könne, sei nicht ersichtlich (act. 143 Rz. 184 ff.). Auch könne die Klägerin nichts aus der Bezahlung der Kosten für die Immaterialgüterrechte für sich herlei- ten. Diese habe sie bereits unter der Geltung der Vorgängerverträge übernommen, als die Türkei klarerweise nicht zum exklusiven Gebiet gezählt habe und obwohl die Klägerin dort keine Tätigkeit entfaltet habe. Zudem habe die Klägerin selbst behauptet, dass die Beklagte ihr Kosten für zahlreiche Länder weiterverrechnet habe, welche offensichtlich nicht in Europa liegen würden (act. 143 Rz. 88 ff.). Geo- graphisch, wirtschaftlich und politisch sei die Türkei nicht zu Europa zu zählen. Ins- besondere könne dies nicht aus der Zugehörigkeit zu verschiedenen Organisatio- nen abgeleitet werden (act. 143 Rz. 95 ff.). Schliesslich könne weder aus einer all- fälligen Zustimmung zum Vertrieb in Russland und Kasachstan auf eine Zugehö- rigkeit jener Staaten zum Vertragsgebiet noch eine Gleichbehandlung der Türkei mit diesen Staaten abgeleitet werden (act. 143 Rz. 100 ff.; act. 178 Rz. 93). Eine lediglich teilweise Zuweisung eines Landes zum Vertragsgebiet sei ebenfalls nie beabsichtigt gewesen (act. 178 Rz. 94). 3.2.3.2. Ausgangslage Für das vorliegende Verfahren wesentlich und umstritten ist einzig die Zuge- hörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet. Eine eigentliche Ermittlung des Vertrags- gebietes erübrigt sich demnach. Die Auslegung ist auf die Frage der Zugehörigkeit der Türkei zu beschränken. 3.2.3.3. Tatsächlicher Konsens Die Klägerin behauptet einen tatsächlichen Konsens, wonach sich die Par- teien darüber einig gewesen sein sollen, dass die Türkei zum Vertragsgebiet zu zählen sei (act. 166 Rz. 135 f.). Die Beklagte bestreitet einen solchen übereinstim- menden Willen (act. 178 Rz. 87 und Rz. 327). Dabei machen beide Parteien nur knappe Ausführungen zum Inhalt der Ver- tragsverhandlungen und beschränken sich im Wesentlichen auf die Feststellung des eigenen Verständnisses. Immerhin halten sie aber übereinstimmend fest, dass
- 57 - zur Einschränkung des Vertragsgebietes keine eigentlichen Vertragsverhandlun- gen stattgefunden hätten (act. 40 Rz. 94; act. 178 Rz. 326). Für den Beweis des tatsächlichen Konsenses offeriert die Klägerin die Befragung von AP._____ (act. 40 Rz. 94) und die Beklagte diejenige von AQ._____ und AR._____ (act. 178 Rz. 86 ff.). Dabei handelt es sich um leitende Mitarbeiter der jeweiligen Partei, die auch an der Instruktion der Rechtsvertreter beteiligt waren. In antizipierter Vorweg- nahme des Beweisergebnisses kann daher davon ausgegangen werden, dass die angerufenen Zeugen bzw. Parteivertreter die Darstellung in den Rechtsschriften, insbesondere das jeweilige Vertragsverständnis, bestätigen werden. Diese stim- men aber gerade nicht überein. Als neutraler Zeuge wird von der Klägerin einzig X3._____, ein Rechtsanwalt der Klägerin, genannt (act. 40 Rz. 94). Mangels ei- gentlicher Vertragsverhandlungen über den Umfang des Vertragsgebiets ist aber selbst nach der Darstellung der Klägerin ausgeschlossen, dass dieser einen abwei- chenden tatsächlichen Willen der Beklagten kennen kann. Entsprechend erübrigt sich die Einvernahme. Ein tatsächlicher Konsens kann folglich durch die Aussagen nicht bewiesen werden. Folglich ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein tatsächlicher Konsens be- standen hat. Mangels eigentlicher Vertragsverhandlungen über dieses Thema, steht nebst dem Wortlaut der relevanten Bestimmungen einzig das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss als Auslegungsmittel zur Verfügung. 3.2.3.3.1. Wortlaut Der Wortlaut der relevanten Vertragsbestimmungen lautet wie folgt (act. 41/13+14 jeweils S. 8) «3 Vertragsgebiet 3.1 Allgemein Die Lizenz wird der Lizenznehmerin für die im Anhang 4 aufgelisteten Länder und Territorien (das "Vertragsgebiet") erteilt." Der von der Bestimmung genannte Anhang beinhaltet folgendes (act. 41/13+14 jeweils Anhang 4): «Vertragsgebiet
- 58 - Europa» Entgegen der Klägerin stellt dieser Begriff keine klare Zuordnung der umfass- ten Länder dar. Vielmehr handelt es sich bei «Europa» um einen Erdteil, auf dem sich zahlreiche Länder und Territorien befinden. Die Klägerin beruft sich bei ihrer Auflistung der zu Europa zählenden Länder auf einen entsprechenden Eintrag bei Wikipedia (act. 40 Rz. 20 und Rz. 96; act. 3/17). Dies kann aber nicht als allgemein- verbindliche Definition der europäischen Länder angesehen werden. Immerhin wird in diesem Eintrag darauf hingewiesen, dass nur ein kleiner Teil der Türkei auf dem europäischen Kontinent und der Rest des Landes in Asien liegt. Ausserdem ist die Türkei auch auf einer vergleichbaren «Liste der Staaten Asiens» auf Wikipedia ver- zeichnet, hier mit dem Hinweis, dass ein Teil des Staatsgebiets in Europa liege (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Staaten_Asiens, besucht am 17. April 2024). Beide Aufzählung befassen sich mit der rein geographischen Ausbreitung der Kontinente. Sie können für das vorliegende Verfahren aber nur belegen, dass die Zugehörigkeit der Türkei zu Europa keineswegs klar ist. Die Lizenzverträge 2013 nennen als Vertragsgebiet pauschal «Europa», wo- bei es sich weder um ein Land noch ein Territorium handelt. In geographischer Hinsicht sind jedenfalls diejenigen Länder die vollständig oder zumindest zu einem deutlich überwiegenden Teil auf dem europäischen Kontinent liegen dem Vertrags- gebiet zuzuordnen. Die Türkei liegt nur zu einem kleinen Teil (3%) auf dem euro- päischen Kontinent. Dies reicht demnach nicht aus, um ohne eine konkrete Verein- barung - welche weder behauptet noch ersichtlich ist - eine Ausweitung des Ver- tragsgebiets auf die (ganze) Türkei anzunehmen. Die Verträge sprechen auch von Territorien, ohne diesen Begriff näher zu de- finieren. Die Beklagte verweist auf einen allgemeinen Sprachgebrauch in Lizenz- verträgen, wonach politische Gebiete, die nicht als Länder oder Staaten gelten, da- von erfasst seien (act. 143 Rz. 68). Die Klägerin bestreitet eine solche übliche Ver- wendung und sieht im Begriff zumindest einen passenden geographischen Bezug für den europäischen Kontinent (act. 166 Rz. 161 f.). Die Erklärungen der Klägerin vermögen nicht zu überzeugen. Der Begriff des Territoriums bezeichnet ein geo- graphisch abgegrenztes Gebiet (https://de.wikipedia.org/wiki/Territorium, besucht
- 59 - am 17. April 2024). In diesem weiten Sinne könnte auch ein ganzer Kontinent als Territorium angesehen werden. Allerdings spricht die vertragliche Bestimmung nicht isoliert von Territorien sondern vielmehr von «Ländern und Territorien». Diese Wortwahl stellt die Begriffe auf die gleiche Ebene. Es kann daraus abgeleitet wer- den, dass eine gewisse (politische und wirtschaftliche) Eigenständigkeit oder Ver- bundenheit eines Territoriums zu verlangen ist, wie dies (was die Beklagte zu Recht vorbringt) etwa für Gibraltar zutrifft. Hingegen genügt eine rein geographische Ab- grenzung nicht. In diesem Sinne kann Europa als Ganzes kein Territorium im Sinne der vertraglichen Vereinbarung darstellen. Vielmehr ist auch dies als «Territorien, die in Europa liegen» zu verstehen. Dass der auf dem europäischen Kontinent lie- gende Teil der Türkei eine solche Einheit darstellen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Vielmehr spricht selbst die von der Klägerin betonte Lage der Stadt AV._____ [Türkei] dagegen. Diese liegt teil- weise auf europäischem und teilweise auf asiatischem Boden. Wäre der klägeri- schen Begriffsbestimmung zu folgen ergäbe sich daraus ein Territorium, das nur einen Teil seiner wichtigsten Stadt umfasst. Eine derart willkürliche Abgrenzung des Vertragsgebiets ist nicht anzunehmen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Wortlautauslegung der Klägerin auch ihrer eigenen Darstellung zum tatsächlichen Konsens widerspricht. Demnach soll die Beklagte die Türkei einbezogen haben wollen, weil sie nur so die Lizenzge- bühren für die Türkei der Klägerin hätte weiterverrechnen dürfen (act. 166 Rz. 137). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Kosten für den europäischen und den asiatischen Teil der Türkei separat erhoben würden. Ein solcher Wortlaut könnte somit vom von der Klägerin behaupteten tatsächlichen Konsens nicht erfasst sein. 3.2.3.3.2. Verhalten nach Vertragsschluss Die Klägerin macht weiter geltend, die Zugehörigkeit der Türkei zum Vertrags- gebiet ergebe sich aus dem Verhalten der Beklagten nach Vertragsschluss. Die Beklagte habe der Klägerin die Kosten für die Immaterialgüterrechte in der Türkei weiterverrechnet und dabei explizit festgehalten, es handle sich um Kosten aus Europa und China (act. 166 Rz. 139). Die Beklagte bestreitet, dass die Zuordnung aus der Rechnungsstellung abgeleitet werden könne. Die Klägerin habe bereits zu-
- 60 - vor die Patent- und Markengebühren für die Türkei bezahlt, was folglich eine Aus- weitung des Vertragsgebiets nicht belegen könne. Zudem habe der die Rechnun- gen unterzeichnende CFO der Beklagten nicht an den Vertragsverhandlungen mit- gewirkt und habe keine Kenntnis vom tatsächlichen Willen von AQ._____ gehabt (act. 178 Rz. 328 ff.). Ein tatsächlicher Konsens kann sich auch aus dem Verhalten der Parteien nach dem Vertragsschluss ergeben. Unbestritten ist dabei, dass die Beklagte der Klägerin Patent- und Markengebühren für die Türkei weiterverrechnet hat. Aus der Verrechnung an sich kann nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Die Klägerin hat diese Kosten unbestrittenermassen bereits seit 2008 übernommen. Dies obwohl die Türkei klarerweise nicht zum vereinbarten Vertragsgebiet der Vor- gängerverträge zählte und die Klägerin auch keinerlei Tätigkeit (Produktion oder Vertrieb) in der Türkei entwickelt hat. Wie die Klägerin aber selbst vorbringt, lag die Registrierung der Immaterialgüterrechte auch in ihrem Interesse. Diese waren für eine wirksame Verhinderung von Produktepiraterie erforderlich. Die Klägerin hat denn nicht nur die Kosten für die Türkei sondern auch solche für verschiedene wei- tere Länder, die nicht zum exklusiven Vertragsgebiet der Lizenzverträge 2003 und 2005 zählten, übernommen (act. 40 Rz. 240 ff.; act. 143 Rz. 90 ff.). Die Klägerin begründet diese Übernahme in der «faktisch exklusiven Lizenz» welche sie auf- grund der Vorgängerverträge gehabt habe. Dies leitet sie aus der Tatsache ab, dass es gar keine anderen Produzenten gab und aus der in diesen Verträgen vor- gesehenen Pflicht der Beklagten ab, allfällige Lizenzen ausserhalb des Vertrags- gebiets vorab zu denselben Bedingungen ihr anzubieten (etwa act. 40 Rz. 228; act. 41/20+21 jeweils Ziff. 4.1.1). Entgegen der Klägerin ist ihr mit dieser Bestim- mung aber keine (exklusive) Lizenz erteilt worden. Sie durfte einzig davon ausge- hen, dass sie bei einer Ausweitung der Tätigkeit einen Vorrang erhält. Wenn über- haupt von einer faktischen weltweiten Exklusivität ausgegangen werden kann, dann alleine aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte bis dahin keine anderen Lizenzen erteilt hat. Wenn eine solche faktische Exklusivität dafür ausgereicht hat, dass die Klägerin bereit war, unter Geltung der Lizenzverträge 2003 und 2005 Zah- lungen für Immaterialgüterrechtskosten (weitgehend) auf der ganzen Welt zu leis- ten, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Situation im Zeitpunkt des Vertragsab-
- 61 - schlusses 2013 für die Beklagte geändert haben soll. Die Klägerin war nach wie vor Exklusivlizenznehmerin in einem gewissen (im Vergleich zu den Vorgängerver- trägen ausgedehnten) Gebiet und für zahlreiche Länder - darunter die Türkei - hatte die Beklagte (noch) keine Lizenzen erteilt. Dass die Beklagte unter diesen Umstän- den der Klägerin (weiterhin) Kosten für die Türkei in Rechnung stellt, ist demnach nicht als Willensäusserung, die Türkei zu Europa zu zählen, sondern vielmehr als Fortführung der bisherigen Praxis anzusehen. Insbesondere hat sich auch die In- teressenlage der Parteien nur unwesentlich geändert. Nach wie vor lag es im beid- seitigen Interesse, dass die Marken- und Patentrechte in der Türkei geschützt sind um Produktepiraterie zu verhindern. Die Klägerin hat sich nicht gegen dieses Vor- gehen gewehrt oder eine Klärung verlangt, obwohl sie nicht geplant hatte, ihre Tä- tigkeiten auf die Türkei auszuweiten. Dies deckt sich auch mit der Tatsache, dass die Beklagte (wie auch die Klägerin ausführt) auch die Kosten anderer Länder aus- serhalb des Vertragsgebiets - wobei deren Zuordnung offensichtlich ist - nach wie vor an die Klägerin weiterverrechnen wollte (act. 40 Rz. 243; act. 167/458). Alleine das Weiterverrechnen der Kosten für die Türkei stellt folglich kein nachträgliches Verhalten dar, welches einen tatsächlichen Konsens über den Miteinbezug der Tür- kei ins Vertragsgebiet belegen könnte. Als weiteres Indiz für das Vorliegen eines tatsächlichen Konsens hinsichtlich der Zuordnung der Türkei nennt die Klägerin verschiedene Rechnungen der Be- klagten. Auf diesen werde festgehalten, dass es sich um weiterverrechnete Kosten für «Europa und China» handle, wobei auch Kosten für die Türkei enthalten seien. Damit habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass auch aus ihrer Sicht die Türkei zu Europa zu zählen sei (act. 166 Rz. 139). Die Beklagte widerspricht dieser Ansicht. Der die Rechnungen ausstellende CFO habe weder den tatsächlichen Wil- len der an der Vertragsverhandlungen beteiligten Personen gekannt noch sei er berechtigt gewesen, eine solche Erklärung im Namen der Beklagten abzugeben (act. 178 Rz. 329). Die Klägerin offeriert als Beweis für ihre Behauptung die von der Beklagten ausgestellten Rechnungen (act. 167/249/-12). Bei näherer Betrachtung der Rechnungen stellt sich heraus, dass diese alle vom 19. Juli 2013 stammen. Sodann wurden die Rechnungen der Klägerin allesamt mit E-Mail vom 19. Juli 2013 zugestellt (act. 167/249/1). Es handelt sich somit faktisch um eine einmalige Äus-
- 62 - serung der Beklagten bzw. ihres damaligen CFO AT._____. Aus einer solchen kann kein für den tatsächlichen Konsens relevantes Verhalten nach Vertragsschluss ab- geleitet werden. Damit aus einem Verhalten auf den tatsächlichen Willen einer Par- tei geschlossen werden kann, muss dieses mit einer gewissen Regelmässigkeit aufweisen bzw. über eine gewisse Dauer erfolgt sein. Eine einmalige Rechnungs- stellung kann dafür nicht ausreichen. Dass die Beklagte ihre Erklärung in weiteren Rechnungen wiederholt hätte - die Klägerin macht immerhin ab Unterzeichnung der Lizenzverträge 2013 mehr als 50 Rechnungen zwischen dem über einen Zeitraum von mehreren Jahren geltend, die Kosten für die Türkei enthalten sollen (act. 166 Rz. 682; act. 167/458 S. 2 f. und act. 167/458/52-105) -, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Somit steht der einmaligen Rech- nungsstellung mit der Bezeichnung «Europa und China» eine regelmässige Rech- nungsstellung ohne eine solche Konkretisierung gegenüber. Hinzu kommt, dass lediglich in drei von 11 Rechnungen vom 19. Juli 2013 überhaupt ein Betrag verrechnet wurde, welcher der Türkei zugeordnet werden kann (act. 167/249/2, 7 und 9). Wird zudem berücksichtigt, dass ein Teil der Rech- nungen zumindest teilweise den Zeitraum von Oktober 2012 bis Februar 2013, also vor Abschluss der neuen Lizenzverträge, betrifft (act. 167/249/2-5 und 7), spricht dies ebenfalls gegen ein Parteiverhalten nach Vertragsschluss welches einen tat- sächlichen Konsens belegen könnte. Dass mit der (einmaligen) Aussage in den Rechnungen vom 19. Juli 2013 sei- tens der Beklagten eine Vertragsänderung oder eine zusätzliche Vereinbarung be- züglich der Türkei vorgeschlagen worden wäre, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und kann aus den vorgebrachten Behauptungen auch nicht abgeleitet werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Klägerin aus dem Ver- halten der Beklagten nach Vertragsschluss kein tatsächlicher Konsens bezüglich des Einbezugs der Türkei ins Vertragsgebiet abgeleitet werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass (1.) die Klägerin bereits unter Geltung der Vorgängerverträge entsprechende Kosten für Länder ausserhalb des vereinbarten Vertragsgebiets übernommen hat, (2.) die Beklagte der Klägerin auch Kosten für Länder in Rech-
- 63 - nung gestellt hat, die offensichtlich nicht zu Europa zu zählen sind und (3.) die Be- zeichnung der Rechnungen als «Europa und China» betreffend ein Einzelfall war. 3.2.3.3.3. Zwischenfazit zum tatsächlichen Konsens Nach dem Gesagten gelingt es der Klägerin nicht, einen tatsächlichen Kon- sens, wonach die Türkei Teil des Vertragsgebiets wäre zu beweisen. So bestand diesbezüglich kein übereinstimmender Wille und das Verhalten der Beklagten nach dem Vertragsschluss. 3.2.3.4. Hypothetischer Konsens Nachdem ein tatsächlicher Konsens nicht bewiesen werden kann, ist zu prü- fen, wie die Parteien den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip verstehen durften und mussten. Dabei ist wiederum als Ausgangspunkt vom Wortlaut der Vertrags- bestimmung auszugehen. Wie ausgeführt, ist gestützt auf den Wortlaut die Türkei nicht als Teil des Vertragsgebiets anzusehen (vorne E. 3.2.3.3.1). Es stellt sich ent- sprechend die Frage, ob die Klägerin aufgrund der weiteren Vertragselemente an- ders hat verstehen dürfen und müssen. 3.2.3.4.1. Systematische Auslegung Keine Abweichung vom Wortlaut kann aus der systematischen Auslegung der Verträge abgeleitet werden. Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Lizenzverträge 2013 in den hier entscheidenden Punkten übereinstimmen. Entsprechend kann auch die Auslegung einheitlich vorgenommen werden. Nebst der eigentlichen Be- stimmung über das Vertragsgebiet (act. 41/13+14 Ziff. 3.1) findet sich unter Ziff. 1 «Definitionen» ebenfalls eine Definition des Vertragsgebiets. Das Vertragsgebiet wird hier definiert als «die im Anhang 4 von Zeit zu Zeit aufgelisteten Länder» (act. 41/13+14 S. 6). Die Formulierung von Ziff. 1 und Ziff. 3.1 stimmt damit in zwei Punkten nicht überein. Erstens nennt die Definition nur Länder und nicht auch Ter- ritorien wie dies in Ziff. 3.1 der Fall ist. Daraus kann zwar nicht direkt etwas für die eigentliche Vereinbarung, die Territorien auch mitumfasst, geschlossen werden, es deutet aber immerhin darauf hin, dass auch bei einem Territorium von einer gewis- sen wirtschaftlich-politischen Unabhängigkeit auszugehen ist und nicht alleine die
- 64 - geographischen Begebenheiten relevant sein können. Dies stützt insofern die Aus- legung nach dem Wortlaut. Zweitens wurde in der Definition mit dem Zusatz «von Zeit zu Zeit» zum Ausdruck gebracht, dass das Vertragsgebiet gegebenenfalls auch ausgeweitet werden kann. Mit anderen Worten haben auch die Lizenzver- träge 2013 wie bereits die Vorgängerverträge die Möglichkeit der Klägerin umfasst, über das ursprünglich definierte Vertragsgebiet hinaus tätig zu werden. Auch dar- aus kann aber für die Bestimmung des ursprünglichen Vertragsgebiets nichts wei- ter abgeleitet werden. Sodann wird der Begriff des Vertragsgebiets in den Lizenzverträgen 2013 re- gelmässig für die Bestimmung von Rechten und Pflichten der Parteien aufgegriffen. Allerdings wird der Begriff jeweils ohne weitere Erklärung verwendet, sodass die Bestimmungen für eine Auslegung der Definition nicht geeignet sind. 3.2.3.4.2. Vertragsverhandlungen Für die Bestimmung des normativen Konsens sind auch die Umstände der Entstehung des Vertrages, insbesondere die Vertragsverhandlungen, zu berück- sichtigen. Vorliegend kann daraus jedoch nichts abgeleitet werden. So machen beide Parteien übereinstimmend geltend, dass über das Vertragsgebiet keine ei- gentlichen Gespräche geführt worden seien (act. 40 Rz. 94; act. 178 Rz. 326). Ha- ben keine entsprechenden Verhandlungen stattgefunden, kann daraus auch nichts zum hypothetischen Konsens abgeleitet werden. 3.2.3.4.3. Vorgängerverträge Weiter sind für die Auslegung der Lizenzverträge 2013 auch die Vorgänger- verträge, also die Lizenzverträge 2003 und 2005, beizuziehen. Immerhin haben die Parteien in den neuen Verträgen explizit vorgesehen, dass diese die früheren Ver- einbarungen ersetzen (act. 41/13+14 jeweils Ziff. 18.4). In den Vorgängerverträgen wurde der Klägerin vorab eine weltweite Produk- tions- und Vertriebslizenz erteilt (act. 41/20 Ziff. 3.1). Diese wird aber in der Folge relativiert. Eine exklusive Lizenz wurde der Klägerin lediglich im «Vertragsgebiet gemäss Anhang 4» eingeräumt (act. 41/20 Ziff. 3.2). Ausserdem wurde sie für be-
- 65 - rechtigt erklärt, ausserhalb des Vertragsgebiets tätig zu werden, wenn die Beklagte als Lizenzgeberin dem zustimmt, wobei für die Verweigerung der Zustimmung Grenzen gesetzt wurden. Deutlich relativiert wurde die weltweite Lizenz aber durch die Möglichkeit der Beklagten ausserhalb des Vertragsgebietes Exklusivlizenzen an Dritte zu vergeben, ohne dass sie hierfür die Zustimmung der Klägerin gebrauch hätte (act. 41/20 Ziff. 3.3 und Ziff. 4.1). Von einer eigentlichen weltweiten Exklusiv- lizenz, wie dies die Klägerin glaubhaft machen will, kann folglich nicht die Rede sein. Die Klägerin spricht denn auch stets von einer «faktischen» weltweiten Exklu- sivlizenz, welche sie daraus ableitet, dass die Beklagte ausserhalb des Vertrags- gebiets nicht tätig geworden ist (etwa act. 40 Rz. 101). Dies kann aber nichts daran ändern, dass der Klägerin lediglich für das Vertragsgebiet eine Exklusivlizenz ein- geräumt wurde und ausserhalb desselben sie nicht nur (trotz pauschal erteilter Li- zenz) die Zustimmung zum Tätigwerden benötigte, sondern vielmehr die Beklagte jederzeit anderweitig (Exklusiv-)Lizenzen vergeben durfte. Dass sie ausserhalb des Vertragsgebietes bzw. insbesondere in der Türkei tätig gewesen wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Diese Zweiteilung wurde auch in den Lizenzverträgen 2013 beibehalten. Wiederum wurde der Klägerin eine exklusive Lizenz für das Vertrags- gebiet erteilt. Ausserhalb des Vertragsgebiets hatte sie zwar keine (pro forma) Li- zenz mehr inne, war jedoch berechtigt auch dort Abnehmer zu beliefern, unter vor- gängiger Anzeige an die Beklagte. Vorbehalten wurden anderweitig erteilte Exklu- sivlizenzen (act. 41/13+14 Ziff. 3.3 Abs. 2). Mit dem hier strittigen Vertragsgebiet der Lizenzverträge 2013 kann damit auch in den Vorgängerverträgen nur das defi- nierte Vertragsgebiet gleichgestellt werden. Die Lizenzverträge 2003 und 2005 definieren das Vertragsgebiet als den «geographische[n] Raum, für die dem Lizenznehmer die Produktions- oder Vertriebslizenz gemäss Anhang 4 gewährt wird» (act. 41/20+21 jeweils Ziff. 2 S. 3). Bereits in dieser Definition ist ein Unterschied zu sehen. Anders als die Lizenzverträge 2013 sprechen die Vorgängerverträge vom «geographischen Raum». Diese Änderung in der Wortwahl spricht dafür, dass die Parteien in den neuen Verträgen - wie sich dies auch aus dem Wortlaut selbst ergibt - die Lizenz bewusst auf Länder und vergleichbare Gebilde beschränken wollten und keine rein geographische Bestimmung des Vertragsgebiets wollten. Als Vertragsgebiet
- 66 - werden im Anhang 4 die Europäische Union, die europäischen EFTA Staaten, die Überseemärkte (Kanada, Australien und Neuseeland) und die Fernostmärkte (Japan, Hong Kong und Südkorea) bezeichnet (act. 41/20+41 jeweils S. 31). Auch hierbei handelt es sich um klar definierte Länder bzw. im Fall von Hong Kong um ein Territorium im Sinne des Wortlauts der neuen Verträge, also ebenfalls eine Definition über politisch abgeschlossene Gebiete. Offensichtlich nicht Teil des Vertragsgebiets war unter den Lizenzverträgen 2003 und 2005 die Türkei. Diese ist und war weder Mitglied der Europäischen Union noch der EFTA: Demnach verfügte die Klägerin in der Türkei unter der Geltung der Vorgängerverträge nicht über eine exklusive Lizenz. Das Vertragsgebiet wurde in zwei Punkten verändert. Einerseits wurde die Übersee- und die Fernostmärkte neu ausgenommen. Andererseits wurden die Märkte in Europa neu definiert. Ersteres stellt eine Verkleinerung des Vertragsge- biets dar. Dies wird auch nicht weiter bestritten und ist für das vorliegende Verfah- ren irrelevant, zumal die Türkei nicht zu diesen Märkten zu zählen ist. Demgegen- über wurde das in Europa gelegene Vertragsgebiet ausgeweitet, indem neu nicht mehr nur die Staaten der EU und der EFTA dazu zählten. Daraus kann aber nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Die neue Definition stellt unabhängig von der Zugehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet eine Ausdehnung desselben dar, zumal neu auch Staaten dazu zu zählen sind, welche weder der EU noch der EFTA zugehören. Dass die Neufassung spezifisch auf die Türkei abgezielt hätte, welche gerade nicht bzw. nur zu einem sehr kleinen Teil auf dem europäischen Kontinent liegt, macht die Klägerin so nicht geltend und ist auch aufgrund der wei- teren Umstände nicht ersichtlich. Fakt ist, dass die Türkei unter den Vorgängerver- trägen nicht zum Vertragsgebiet zählte und aus diesen auch keine Anhaltspunkte abgeleitet werden können, welche neu eine Zugehörigkeit bewirken würden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Parteien bereits unter den Vorgän- gerverträgen keine rein geographische Definition des Vertragsgebiets vorgenom- men haben. Zumindest in Bezug auf Europa wurde das exklusive Gebiet mit den Lizenzverträgen ausgeweitet. Allerdings finden sich in den Vorgängerverträgen keine Vereinbarungen, welche auf einen (späteren) Einbezug der Türkei ins Ver-
- 67 - tragsgebiet sprechen würde. Daraus kann folglich nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. 3.2.3.4.4. Interessenlage Die Klägerin führt weiter aus, sie habe ein grosses Interesse daran gehabt, in den wichtigsten Textilproduktionsländern über exklusive Rechte, insbesondere Produktionsrechte, zu verfügen, da dies der Beklagten verunmögliche, kurzfristig neue Hersteller aufzubauen (act. 166 Rz. 136). Die Interessenlage der Parteien beim Vertragsschluss kann ein Indiz für eine bestimmte Vereinbarung darstellen (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 392 zu Art. 18 OR). Es kann denn auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Exklusivität in der Türkei für die Klägerin Vorteile gebracht hätte. Dies alleine kann aber nicht zu einer anderen Auslegung des Wortlauts führen. Die Klägerin verfolgte mit den neuen Verträgen verschiedene Interessen. Dass sie der Beklagten mitge- teilt hätte, dass sie den Einbezug der Türkei ins Vertragsgebiet als zentralen Inhalt der Lizenzverträge 2013 ansehe, macht die Klägerin nicht geltend. Es handelt sich folglich um einen Anwendungsfall einer Mentalreservation. Die Partei, die einen Vertrag mit einem geheimen Vorbehalt abschliesst, kann der Gegenseite nicht ent- gegenhalten, sie hätte diesen erkennen müssen (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 110 zu Art. 18 OR). Mit anderen Worten kann die Interessenlage der Klägerin für die Auslegung der Verträge nur relevant sein, wenn die Absicht für die Gegenseite erkennbar war. Dies ist in Bezug auf die Türkei nicht der Fall. Die Türkei zählte unter der Geltung der Vorgängerverträge klarerweise nicht zum Vertragsgebiet. Zu- dem war die Klägerin nie in der Türkei tätig, weder in der Produktion noch im Ver- trieb, und hat auch kein diesbezügliches Interesse bekundet. Es handelte sich folg- lich um ein Land, welches nie Teil des Vertragsgebiets war und in welchem die Klägerin nie tätig geworden ist. Alleine die Existenz einer qualitativ hochwertigen Textilproduktion in einem Land kann nicht genügen, um auf eine Erkennbarkeit der Absichten zu schliessen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine notorische Tatsache handelt oder nicht, weshalb auch die Befragung von AU._____ zu diesem Thema (act. 166 Rz. 16) unterbleiben kann. Zumindest wären im Rahmen der Ver- tragsverhandlungen gewisse Vorbehalte oder Anmerkungen zu erwarten gewesen.
- 68 - Gestützt worauf die Beklagte unter diesen Umständen den Willen, den Vertrag auf die Türkei auszudehnen, hätte erkennen sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher dargetan. Aus den Interessen der Klägerin an einer Exklusivlizenz für die Türkei kann folglich nichts abgeleitet werden. 3.2.3.4.5. Tätigkeit in der Türkei Zu den Umständen des Vertragsabschlusses ist auch die bisherige Tätigkeit der Klägerin zu zählen. Wie gezeigt lag die Türkei unter den Vorgängerverträgen nicht im Vertragsgebiet. Allerdings war es der Klägerin möglich, auf Anzeige hin auch ausserhalb des Vertragsgebiets tätig zu werden. Dies hat sie während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit nicht gemacht. So behauptet die Klägerin weder eine Produktions- noch eine Vertriebstätigkeit in der Türkei. Sie hat auch nicht geltend gemacht, gegenüber der Beklagten nur schon ein Interesse an einer entsprechenden Tätigkeit geäussert zu haben. Dies hat zwar für sich alleine keine Auswirkungen auf die Auslegung der Vertragsbestimmung, kann aber im Zusam- menhang mit anderen Elementen der Vertragsauswirkungen berücksichtigt wer- den. 3.2.3.4.6. Beschränkung auf einen Teil der Türkei Sodann mach die Klägerin geltend, dass wenn nicht die ganze Türkei zum Vertragsgebiet zu zählen wäre, zumindest der Teil der Türkei (und insbesondere der Stadt AV._____) Teil des Vertragsgebiets sein solle, welcher in Europa liege (act. 40 Rz. 105; act. 166 Rz. 142). Die Beklagte widerspricht dieser Auslegung der Verträge (act. 178 Rz. 336). Die Begründung der Klägerin beschränkt sich auf die rein geographische Ab- grenzung Europas. Wie bereits ausgeführt, kann einer solchen nicht gefolgt wer- den. Bei der Bestimmung des normativen Konsenses ist relevant, wie eine Partei den Vertrag verstehen durfte und entsprechend, was in objektivierter Weise ver- nünftige Parteien vereinbart hätten. Wie die Auslegung zeigt, ist für die Qualifikation als Territorium auch eine gewisse (politische und wirtschaftliche) Unabhängigkeit
- 69 - bzw. Abgegrenztheit erforderlich (vorne E. 3.2.3.3.1), während eine rein geographi- sche Aufteilung nicht angenommen werden kann. Inwiefern der «europäische» Teil der Türkei vom «asiatischen» Teil - abgesehen von der Unterteilung durch den Bos- porus - abzugrenzen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt. Gerade hinsichtlich des Vertriebs, welcher von den Lizenzverträ- gen ebenfalls umfasst ist, wird offensichtlich, dass eine derartige Zweiteilung nicht praktikabel ist. Dass in der Türkei zwei abgrenzbare Märkte im europäischen und im asiatischen Teil des Landes bestehen würden, wird von der Klägerin nicht gel- tend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Besonders offensichtlich wird dies in Bezug auf AV._____ [Stadt in der Türkei]. Dass in dieser Stadt zwei eigenständige Märkte bestehen sollen, erscheint nicht naheliegend und ist jedenfalls nicht als all- gemein bekannt anzusehen. Sodann ist die Praktikabilität einer Regelung, welche eine Lizenz nur für einen Teil einer Stadt - zumindest wenn dies keinen spezifischen Hintergrund hat, welcher vorliegend nicht geltend gemacht wird - generell in Frage zu stellen. So hätten die Parteien nicht nur sicherzustellen, in welchem Teil der Stadt die Adresse eines potentiellen Vertragspartners liegt, sondern auch, dass die- ser in anderen Teil der Stadt - sowohl in der Produktion als auch im Vertrieb - nicht tätig ist. Dies wäre mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Dass ver- nünftige Parteien dies so vereinbart hätten, ohne dafür zumindest im Rahmen der Vertragsverhandlungen spezifische Gründe anzugeben ist nicht anzunehmen. Nach dem Gesagten stellt aus objektiver Sicht der auf dem europäischen Kon- tinent liegende Teil der Türkei und der Stadt AV._____ kein Territorium im Sinne der vertraglichen Bestimmung dar. Entsprechend kann daraus kein Einschluss von Teilen der Türkei ins Vertragsgebiet abgeleitet werden. 3.2.3.4.7. Gleichbehandlung mit Russland Weiter will die Klägerin aus der Exklusivität in anderen eurasischen Ländern, namentlich Russland und Kasachstan, eine Zugehörigkeit der Türkei zum Vertrags- gebiet ableiten. Für diese Länder sei ein exklusiver Distributionsvertrag abge- schlossen worden, was zeige, dass nicht relevant sei, ob die Länder zu 100% in Europa liegen (act. 41 Rz. 221 ff.; act. 166 Rz. 143 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass aus dem genannten Distributionsvertrag etwas zum Vertragsgebiet abgeleitet
- 70 - werden könne. Aus der fehlenden Reaktion der Beklagten auf den E-Mail-Verkehr könne höchstens eine Zustimmung zum Abschluss des Vertrages abgeleitet wer- den. Es gebe keinen Grund, weshalb eine allfällige Erteilung exklusiver Rechte in Russland oder Kasachstan automatisch dasselbe für die Türkei bedeuten sollte (act. 143 Rz. 100 ff.). Dem von der Klägerin vorgenommenen Vergleich kann nicht gefolgt werden. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt, beschränkt sich die Gemeinsamkeit zwischen Russland, Kasachstan und der Türkei auf die Tatsache, dass sich diese über den europäischen und den asiatischen Kontinent erstrecken, wobei ebenfalls zutreffend ist, dass gerade bei Russland ein deutlich höherer Anteil des Staatsgebiet in Eur- opa liegt. Ob Russland oder Kasachstan zum Vertragsgebiet zu zählen wären, kann offen bleiben. Fakt ist, dass die Klägerin mit der C._____ LLC mit Sitz in AW._____ [Stadt], Russland, einen Distributionsvertrag für Russland, Weissrussland und Ka- sachstan abgeschlossen hat. Ebenso ist belegt, dass die Beklagte über diesen Sachverhalt informiert war und nicht opponiert hat (act. 41/125+126). Weshalb dar- aus etwas über die Zugehörigkeit der Türkei abgeleitet werden können soll, ist al- lerdings nicht ersichtlich. Gestützt auf die Lizenzverträge 2013 stand der Klägerin die Möglichkeit offen, auch ausserhalb des Vertragsgebiets ansässige Abnehmer zu beliefern. Voraussetzung war lediglich eine Anzeige, welche mit den genannten E-Mails erfolgt ist (act. 41/13+14 Ziff. 3.3 Abs. 2). Der Distributionsvertrag für Russ- land und Kasachstan ist erst nach dem Abschluss der Lizenzverträge 2013 ent- standen (act. 41/214-216). Daraus, dass die Klägerin nach den Verträgen vorge- gangen ist und die Beklagte über die Tätigkeit in Russland informiert hat, können daher keine Rückschlüsse auf einen normativen Konsens im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses gezogen werden. Die Klägerin hält sodann fest, dass es für sie als Lizenznehmerin keinen Sinn gemacht hätte, ausserhalb des Vertragsgebiets eine Distribution aufzubauen, wel- che ihr ohne Weiteres wieder hätte entzogen werden können (act. 166 Rz. 143). Über Sinn und Unsinn eines Verhaltens hat das Gericht nicht zu befinden. Letztlich hat die Klägerin unter Anzeige an die Beklagte einen Distributionsvertrag für Russ- land und Kasachstan abgeschlossen. Dass sie dabei selbst davon ausgegangen
- 71 - ist, dass diese Länder zum Vertragsgebiet zählen, mag sein, doch behauptet sie nicht, diese Meinung der Beklagten je kundgetan zu haben. Die Beklagte hätte dies auch nicht erkennen müssen, zumal wie gezeigt eine Tätigkeit ausserhalb des Ver- tragsgebiets zulässig war. Wie die Beklagte zudem aus der Ausdehnung der ge- schäftlichen Tätigkeit in Russland und Kasachstan Rückschlüsse auf die Türkei hätte ziehen müssen, ist nicht ersichtlich. Wie die Klägerin selbst eingesteht, war sie in der Türkei nie tätig, weder unter den Vorgängerverträgen noch unter den Lizenzverträgen 2013. Es liegt entsprechend ein wesentlicher Unterschied zwi- schen Russland und Kasachstan einerseits und der Türkei andererseits vor. Auch aus diesem Grund drängt sich eine Gleichbehandlung dieser Länder nicht auf. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nach Ab- schluss der Lizenzverträge 2013 auf Russland und Kasachstan ausgedehnt hat. Nur schon aufgrund des zeitlichen Aspekts kann daraus nichts zum normativen Konsens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgeleitet werden. Zudem hat sie den vertraglich vorgesehenen Mechanismus für das Tätigwerden ausserhalb des Ver- tragsgebiets gewählt. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte aus diesem Verhalten Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit Russlands und Kasach- stans, geschweige denn der Türkei, zum Vertragsgebiet hätte ziehen müssen. 3.2.3.4.8. Produktion für AF._____ Weiter stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt sie sei aufgrund der Exklu- sivvereinbarung der Beklagten mit der AF._____, Ltd. (fortan AF._____) davon aus- gegangen, auch in China über Exklusivität zu verfügen, zumal der AF._____ die Lieferung von Produkten aus Europa zugesagt worden sei (act. 40 Rz. 257; act. 166 Rz. 136). Das Distributorship Agreement zwischen der Beklagten und der AF._____ Ltd. vom 18. Juni 2010 (fortan DA AF._____) sieht grundsätzlich vor, dass die von der Klägerin an AF._____ gelieferten Produkte in Europa hergestellt werden muss- ten (act. 41/149 Art. 5 Ziff. 2). Daraus kann aber für das Vertragsgebiet der Lizenz- verträge 2013 nichts abgeleitet werden. Erstens datiert das DA AF._____ mehrere Jahre vor den Lizenzverträgen 2013 und wurde in erster Linie zwischen der Be-
- 72 - klagten und der AF._____ abgeschlossen. Der Klägerin kam - nach der Auslegung des für das DA AF._____ gestützt auf eine Schiedsklausel zuständigen Schiedsge- richts des Warenvereins der Hamburger Börse - lediglich eine «untergeordnete» Rolle auf Seiten der Beklagten zu und sie konnte daraus keinerlei Rechte ableiten (act. 179/5 Ziff. 2.2.6). Das DA AF._____ ist entsprechend ein von den Lizenzver- trägen unabhängiger Vertrag, bei dem die Klägerin nicht Partei ist. Bereits darum ist der Vertrag für die Auslegung der hier relevanten Verträge nicht relevant. Zwei- tens ergibt sich aus dem DA AF._____ nicht, dass sämtliche Produkte für AF._____ in Europa hergestellt werden müssten. Von «Europa» ist einzig in Art. 5 Ziff. 2 die Rede, worin sich die Klägerin verpflichtet, nur in Europa hergestellte Produkte zu liefern. AF._____ Ldt. verpflichtete sich lediglich zum Bezug über die Beklagte als «Principal» oder ihren Produzenten. Drittens könnten selbst wenn von einer aus- schliesslichen Produktion in Europa die Rede wäre, keine Schlüsse für die Lizenz- verträge 2013 gezogen werden. Der Konsens richtet sich danach, was die Parteien des jeweiligen Vertrages verstanden haben bzw. wie sie die Formulierung verste- hen mussten. Dass dabei zwei Vertragspartner aus Europa ein anderes Verständ- nis des Begriffs «Europa» haben als dies bei einem Vertrag mit einem chinesischen Vertragspartner der Fall ist, ist weder ausgeschlossen noch verwerflich. Insgesamt kann aus dem DA AF._____ nichts für die Auslegung des Vertrags- gebiet der Lizenzverträge abgeleitet werden. 3.2.3.5. Fazit Insgesamt ergibt sich aus den voranstehenden Erwägungen, dass es der Klä- gerin nicht gelingt, einen tatsächlichen Konsens über den Einbezug der Türkei in das Vertragsgebiet zu beweisen. Zudem zählt die Türkei auch nach einer objekti- vierten Auslegung nicht zum Vertragsgebiet. Damit steht fest, dass die Türkei nicht Teil des Vertragsgebiets der Lizenzverträge 2013 war und der Klägerin damit dort keine (exklusive) Lizenz erteilt wurde.
- 73 - 3.2.4. Umfang der Exklusivität Ein weiterer Streitpunkt bei der Auslegung der Lizenzverträge ist die Frage des Umfangs der vereinbarten Exklusivität. Während die Klägerin der Meinung ist, ihr sei im Vertragsgebiet ohne Einschränkungen eine exklusive Lizenz eingeräumt worden, macht die Beklagte geltend, bereits vor Abschluss der Lizenzverträge 2013 bestehende anderweitige Lizenzen seien von der Exklusivitätsvereinbarung ausge- nommen gewesen. 3.2.4.1. Parteidarstellungen Die Klägerin führt aus, sie sei berechtigt gewesen, die Lizenzen im Vertrags- gebiet exklusiv zu nutzen. Die vertragliche Formulierung beziehe sich auf die Aus- nahmeregelung im Vertrag, weshalb die Klägerin habe verstehen dürfen, dass in Zukunft - abgesehen von den aufgeführten Ausnahmen - keine weiteren Lizenzen vergeben werden. Dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses neben der Lizenz der Klägerin keine weiteren Lizenzen vergeben waren, sei für die Klägerin klar ge- wesen, zumal bis zum 30. April 2013 die Einhaltung der bisherigen Verträge zuge- sichert worden sei. Zudem habe sie nach Treu und Glauben davon ausgehen dür- fen, dass allfällige weitere Lizenzen in einem Anhang zu den Lizenzverträgen auf- geführt worden wären. Von den Verstössen gegen die vereinbarte Exklusivität habe sie erst nach Abschluss der neuen Verträge erfahren. Schliesslich seien die Ver- träge im Zweifel gegen die Beklagte, welche die Verträge entworfen habe, auszu- legen (act. 40 Rz. 107 ff.; act. 166 Rz. 97 ff.). Hinzu komme, dass die Vorgänger- verträge weitergeführt worden seien und auch unter diesen eine Tätigkeit der Be- klagten innerhalb des Vertragsgebiets nur in engem Rahmen zulässig gewesen wäre. Dies sei nie eingetreten, weshalb keine Lizenzen hätten bestehen dürfen. Die Klägerin sei einzig über eine Lizenz an BA._____ für die Produktion und den Ver- trieb in Nordamerika informiert worden (act. 166 Rz. 75 ff.). Ein weiteres Indiz für die absolute Exklusivität stelle die Höhe der Lizenzgebühren dar. Nebst einer Li- zenzgebühr von 10-44% des Nettoumsatzes sei die Klägerin verpflichtet gewesen, mindestens 5% des Vorjahresumsatzes in Marketing zu investieren. Zudem habe die sie die Schwestergesellschaft für Werbemassnahmen beauftragen müssen, an welche weitere hohe Beträge geflossen seien. Insgesamt habe sie fast 20% an die
- 74 - Beklagte und deren Schwestergesellschaft bezahlen müssen (act. 40 Rz. 120 ff.). Einen Grund für eine Aufhebung der Exklusivität habe es ebenfalls nicht gegeben. Als Resultat von Verhandlungen sei der Beklagten das Recht eingeräumt worden, unter bestimmten Bedingungen andere Hersteller beizuziehen. Solche Gründe hät- ten jedoch nie vorgelegen (act. 40 Rz. 113 ff.). Die Beklagte hält dem entgegen, dass sie aufgrund der vertraglichen Verein- barung nicht verpflichtet gewesen sei, bei Abschluss der Lizenzverträge 2013 be- stehende Vereinbarungen mit Dritten zu kündigen. Sie sei nach Auslaufen der Li- zenzverträge 2003 und 2005 berechtigt gewesen, Dritten Lizenzen zu erteilen, wo- bei die Klägerin gewusst habe, dass solche Verträge existieren. Genau dies sei der Inhalt der Regelung von Ziff. 3.2 der Lizenzverträge 2013 gewesen. Dies habe Prof. AR._____ gegenüber AP._____ per E-Mail auch klargestellt. Untersagt sei der Be- klagten lediglich die Vergabe von Lizenzen während der Dauer dieser Verträge ge- wesen. Da die Klägerin von den vorbestehenden Lizenzen Kenntnis gehabt habe, habe sie auch den Vertrag nicht so verstehen dürfen wie sie nun behauptet (act. 143 Rz. 107 ff.; act. 178 Rz. 279 ff.). Weiter hält sie fest, dass die Klägerin bereits vor Abschluss der neuen Lizenzverträge Kenntnis von der Vergabe des J._____-Auftrags an eine Drittpartei gehabt habe. Auch habe sie gewusst, dass für I._____ und H._____ nach Auslaufen der Vorgängerverträge bei Dritten produziert worden sei. Damit sei offensichtlich, dass der Klägerin in diesem Zeitpunkt keine Exklusivrechte mehr zugestanden seien, was auch mit dem Vorbehalt der Beklag- ten des jederzeitigen Widerrufs nicht kompatibel gewesen wäre (act. 143 Rz. 51 ff.). 3.2.4.2. Ausgangslage Vorab ist festzuhalten, dass aus den Entscheiden des Handelsgerichts zu den Massnahmenverfahren in diesem Zusammenhang (so die Klägerin in act. 166 Rz. 125 ff.) für die Frage des Umfangs der Exklusivität nichts abgeleitet werden kann. In jenen Entscheiden war in einem summarischen Verfahren die Exklusivität für bestimmte, zukunftsgerichtete Sachverhalte zu beurteilen. Im Hauptverfahren sind andere Handlungen der Beklagten zu beurteilen. Wenn in den Massnah- menentscheiden pauschal auf die Exklusivität der Klägerin hingewiesen wurde,
- 75 - schliesst dies eine differenzierte Beurteilung im vorliegenden Entscheid nicht aus, zumal die Differenzierung für die Massnahmenentscheide nicht relevant war. 3.2.4.3. Tatsächlicher Konsens Einen tatsächlichen Konsens will die Klägerin aus dem nachvertraglichen Ver- halten der Parteien, insbesondere dem Abschluss bzw. der Formulierungen des Addendums ableiten (act. 166 Rz. 114 ff.). Dem kann so nicht gefolgt werden. Die Klägerin blendet aus, dass der E-Mail von RA X3._____ (act. 41/61), wie sich aus diesem selbst ergibt, offenbar ein Schreiben der Beklagten bzw. deren Rechtsvertreter vorausgegangen ist. Aus ei- ner fehlenden Reaktion kann demnach kein tatsächlicher Konsens abgeleitet wer- den. Ein Verhalten der Gruppengesellschaften ist im vorliegenden Kontext nicht zu beurteilen. Dazu kann lediglich festgehalten werden, dass potentielle Umgehungs- geschäfte nicht werden könnten. Auch aus dem Wortlaut des später abgeschlossenen Addendums lässt sich nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten. Immerhin ist vorliegend nicht strittig, ob der Klägerin ein exklusives Recht zugestanden hat - und nur dies wird im Adden- dum verbrieft (act. 144/9 Ziff. 2 und 3) - sondern welche Einschränkungen bzw. Ausnahmen zu dieser Exklusivität bestanden. Zur Auslegung des Begriffs der Ex- klusivität lässt sich aus dem vorgebrachten Verhalten der Beklagten demnach kein tatsächlicher Konsens ableiten. Im Übrigen wird ein tatsächlicher Konsens von keiner der Parteien in substan- tiierter Weise behauptet. 3.2.4.4. Wortlaut Ausgangspunkt für die Auslegung ist - wie ausgeführt - der Wortlaut der rele- vanten Bestimmung. Vorliegend geht es in erster Linie um folgende Vertragsklau- sel, welche in den Lizenzverträgen 2013 wortgleich enthalten ist (act. 41/13+14 Ziff. 3.2):
- 76 - «Vorbehaltlich nachfolgender Absätze wird die Lizenzgeberin während der Dauer dieses Vertrages im Vertragsgebiet keine weiteren Ver- triebs- und/oder Produktionslizenzen für Vertragsprodukte erteilen.» Bei der Auslegung der fraglichen Bestimmung sind verschiedene Elemente zu beachten. Dabei muss die Bestimmung als Ganzes ausgelegt werden und es geht nicht an, ausschliesslich einzelne Elemente isoliert zu betrachten. Der Kläge- rin ist insofern zuzustimmen, als dass die Wendung «keine weiteren» durchaus unterschiedlich verstanden werden kann. Für sich alleine wird nicht klar, nebst wel- chen Lizenzen keine weiteren zulässig sein sollen, nur denen aus den abgeschlos- senen Verträgen oder auch anderen bereits bestehenden. Die Auslegung der Klä- gerin greift jedoch zu kurz. Im Resultat berücksichtigt sie dabei nebst der Wendung «keine weiteren» lediglich den Vorbehalt nachfolgender Absätze. Isoliert betrachtet lässt dieser Wortlaut die klägerische Auslegung durchaus zu: Ausser gestützt auf den Vorbehalt im gleichen Vertrag sind keine Lizenzen erlaubt, die neben dem Ver- trag existieren. Die Auslegung hat aber sämtliche Elemente des Wortlauts, insbe- sondere desselben Satzes, zu berücksichtigen (vgl. auch JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 380 zu Art. 18 OR). Nebst den bereits genannten enthält die Bestimmung zwei weitere zentrale Elemente. Mit der Wendung «während der Dauer dieses Ver- trages» wird der zeitliche Geltungsbereich der Regelung abgesteckt. Es geht ledig- lich um ein Verhalten während der Zeit in der der Vertrag selbst gültig ist. Eine Anwendung auf das Verhalten der Beklagten vor Vertragsabschluss legt der Wort- laut der Bestimmung damit nicht nahe. Dies scheint auch die Klägerin so zu verste- hen, macht sie doch selbst geltend, verstehen zu dürfen, dass «in Zukunft» keine weiteren Lizenzen vergeben werden (act. 40 Rz. 108). Entscheidend ist letztlich was die Beklagte der Klägerin überhaupt zugesichert hat. Der Wortlaut spricht da- von, dass die Beklagte keine Lizenzen erteilen wird («wird die Lizenzgeberin […] keine [Lizenzen…] erteilen»). Dieser Wortlaut ist sowohl für sich als auch im Ge- samtzusammenhang klar: Die Bestimmung bezieht sich alleine auf ein (zukünfti- ges) Handeln der Beklagten und verbietet ihr, (neue) Lizenzen zu erteilen. Dass die Beklagte Dritten allenfalls bereits bestehende Lizenzen entziehen müsste, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung dagegen nicht.
- 77 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut der Bestimmung klar ist. Er verbietet der Beklagten, während der Vertragsdauer neue Lizenzen an Dritte zu erteilen. Zu bereits vor Vertragsabschluss bestehenden Lizenzen führt die Be- stimmung dagegen nichts aus. Daraus kann also nicht geschlossen werden, dass die Beklagte solche Verträge per sofort hätte auflösen müssen. 3.2.4.5. Sprachverständnis der Klägerin Die Klägerin macht geltend, die Formulierung der Vertragsklausel stelle eine «linguistische Falle» dar und sei nur deshalb so gewählt worden, weil die Beklagte gewusst habe oder habe wissen müssen, dass die Klägerin bzw. der für sie han- delnde AP._____ wie auch ihr Rechtsvertreter nicht genügend Deutsch verstünden (act. 166 Rz. 122). Aus ihrem eigenen Sprachverständnis kann die Klägerin nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Die Lizenzverträge 2013 wurden einzig in deutscher Sprache abge- fasst. Dies war bereits bei den Vorgängerverträgen der Fall. Die Klägerin ist freiwil- lig einen deutschsprachigen Vertrag eingegangen. Es steht damit auch in ihrer Ver- antwortung, dass sie den eingegangenen Vertrag versteht. Fehlt es ihr an den er- forderlichen Sprachkenntnissen, ist sie auch selbst verantwortlich dafür, entspre- chende Hilfe beizuziehen; sei es in Form eines Dolmetschers oder eines deutsch- sprachigen Rechtsvertreters. Sie kann sich nicht im Nachhinein durch einen Ver- weis auf die ungenügenden Sprachkenntnisse ihrer Vertreter von dieser Verant- wortung entziehen. Im Sinne eines Umstands des Vertragsschlusses wäre eine Berücksichtigung der Sprachkenntnisse gegebenenfalls denkbar. Dies kann aber nur dann der Fall sein, wenn die ungenügenden Sprachkenntnisse und die fehlende Hilfe der Gegen- seite bekannt sind und die Wortwahl geradezu darauf ausgerichtet ist, dass der Vertragsklausel ein anderer Sinn zugeschrieben wird. Im Vordergrund stehen dabei Begriffe, die keinen juristisch eindeutigen Sinn aufweisen (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 378 zu Art. 18 OR). Eine derartige Irreführung liegt bei der hier relevanten Klausel nicht vor. Insbesondere kann von einer Partei, die einen Lizenzvertrag un- terzeichnet, erwartet werden, dass sie die Bedeutung einer «Erteilung» einer Li-
- 78 - zenz kennt. Zudem ist die Wendung «während der Dauer dieses Vertrages» eben- falls klar und ist auch mit geringen Sprachkenntnissen als zukunftsgerichtete Zeit- angabe zu interpretieren. Der Beklagten kann auch keine ausgefallene Wortwahl vorgeworfen werden. Ebenso wenig ist von einer grammatikalischen Spitzfindigkeit (wie dies die Klägerin behauptet) auszugehen. Die einzelnen Elemente sind in ihrer Gesamtheit leicht verständlich. Die Beklagte musste folglich nicht davon ausgehen, dass die Klägerin den Wortlaut der Vertragsklausel anders verstehen würde. Ein allenfalls fehlendes Sprachverständnis hätte sich die Klägerin demnach entgegen zu halten. Ein Gut- achten zu den Sprachkenntnissen von AP._____ und X3._____, wie dies die Klä- gerin beantragt hat (act. 166 Rz. 122), kann entsprechend nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen und ist daher nicht einzuholen. 3.2.4.6. Systematik Die Klägerin hält weiter fest, aus dem Gesamtzusammenhang habe sie ablei- ten dürfen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine konkurrierenden Lizenz- verträge bestanden haben. Dies weil sie keine Kenntnis von solchen Verträgen ge- habt habe und solche auch nicht im Vertrag oder im Anhang dazu aufgeführt wor- den seien (act. 40 Rz. 111 f.; act. 166 Rz. 82 ff. und Rz. 101; act. 228 Rz. 19). Die von der Klägerin getroffene Schlussfolgerung kann so aus der Systematik der Lizenzverträge 2013 nicht abgeleitet werden. Zutreffend ist, dass die Lizenz- verträge über mehrere Anhänge verfügen und verschiedentlich Auflistungen in diese Anhänge ausgelagert wurden. Daraus ergibt sich aber nicht, dass ein Vorbe- halt bestehender Lizenzen nur gültig wäre, wenn ein entsprechender Anhang ver- einbart worden wäre. So verweisen die Lizenzverträge an den relevanten Stellen ausdrücklich auf die Anhänge, während sich in der hier auszulegenden Klausel kein solcher Verweis findet. Insbesondere kann - entgegen der Klägerin (act. 166 Rz. 101) - aus den Anhängen 5 und 6 nichts entsprechendes abgeleitet werden. Anhang 5 befasst sich mit Gebieten für die die Beklagte Dritten eine Exklusivlizenz erteilt hat (act. 41/13+14 Ziff. 3.3 Abs. 3). Die Auflistung erfolgt jedoch im Zusam- menhang mit einer allfälligen Ausweitung des Vertragsgebiets und kann keine Ver-
- 79 - tragspartner innerhalb desselben enthalten. Anhang 6 führt allfällige Subunterneh- mer der Lizenznehmerin, also der Klägerin, auf (act. 41/13+14 Ziff. 4.10) und keine Dritten, die gestützt auf eigene Lizenzen produzieren dürfen. Weiter mag zutreffen, dass eine Auflistung bestehender (und konkurrierender) Lizenzen in einem Anhang Klarheit geschaffen hätte. Der Umkehrschluss, dass ohne ebendiese Klarheit bestehende Verträge mit Dritten ausgeschlossen sind, ist aber nicht zulässig. Wie ausgeführt, befasst sich die Vertragsbestimmung gerade nicht mit bestehenden Verträgen und haben die Parteien auch an anderen Stellen der Lizenzverträge 2013 dazu keine Aussage gemacht. Alleine aus dem Fehlen eines entsprechenden Anhangs kann somit nicht geschlossen werden, dass keine Verträge mit Dritten bestehen und die Klägerin konnte somit gestützt darauf auch nicht auf eine absolute Exklusivität vertrauen. 3.2.4.7. Umstände des Vertragsschlusses Die Klägerin schliesst auch deshalb auf ein anderes Verständnis der Exklusi- vität, weil sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kenntnis von Lizenzver- gaben an Dritte gehabt habe. Dagegen hält die Beklagte fest, die Klägerin habe aufgrund der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien von der Vergabe von Lizenzen an Dritte gewusst (act. 40 Rz. 111 f.; act. 166 Rz. 82 ff.). Bei der Auslegung des Vertrages sind auch die Umstände des Vertrags- schlusses relevant. Die Parteien haben im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits mehrere Jahre zusammengearbeitet. Insbesondere gewährten die Vorgängerver- träge der Klägerin exklusive Lizenzen für das damalige Vertragsgebiet. Auch nach Auslaufen der früheren Verträge ist unbestritten, dass eine weitere Zusammenar- beit erfolgte. Diese Zusammenarbeit ist auch für die Auslegung der Lizenzverträge 2013 zu berücksichtigen. Die Klägerin war bereits zuvor als exklusive Lizenzneh- merin der Beklagten tätig. Auch in den Vorgängerverträgen war die Lizenzvergabe an Dritte - sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Vertragsgebiets - einge- schränkt (act. 41/20 Ziff. 4.1 ff.). Aufgrund dieser vertraglichen Regelung muss sich die Klägerin nicht jegliche vorbestehenden Lizenzen entgegen halten lassen. So- weit eine Lizenzvergabe an Dritte vertraglich gar nicht zulässig war, durfte die Klä-
- 80 - gerin nach Treu und Glauben auch davon ausgehen, dass keine solche Lizenzen erteilt worden sind bzw. bestehen. In diesem Fall durfte sie die zukunftsgerichtete Zusage, dass keine (neuen) Lizenzen erteilt werden, in dem Sinne verstehen, dass nebst ihren eigenen Lizenzen keine konkurrierenden Lizenzen bestehen. Die Be- klagte hätte sich ein solches Verständnis im Rahmen der Vertragsauslegung ent- gegen zu halten. Allerdings kann vorliegend nicht generell ausgeschlossen werden, dass ohne Zustimmung der Klägerin keine Lizenzen an Dritte vergeben werden durften. Einer- seits erlaubten bereits die Vorgängerverträge von 2003 und 2005 in einem engen Rahmen eine Lizenzvergabe an Dritte (act. 41/20+21 Ziff. 4.1 ff.). Andererseits ist zwischen den Parteien strittig, auf welcher Grundlage die Zusammenarbeit nach dem (unbestrittenen) Dahinfallen dieser Verträge zufolge Ablaufs der vereinbarten Vertragsdauer erfolgte. Nur wenn die Klägerin auf die Weitergeltung der (verein- barten) Exklusivität vertrauen durfte (dazu sogleich E. 3.3) konnte sie auch davon ausgehen, dass nebst den Lizenzverträgen 2013 aktuell keine Drittlizenzen bestan- den. War es der Beklagten jedoch erlaubt, ohne die geschäftliche Beziehung zur Klägerin zu verletzen Lizenzen an Dritte zu vergeben, kann die Klägern solche Li- zenzen nicht unter Berufung auf ihre (fehlende) Kenntnis von der Drittlizenz aushe- beln. Hatte die Klägerin dagegen positive Kenntnis von einem spezifischen Lizenz- vertrag mit einem Dritten - wofür die Beklagte die Beweislast trägt -, muss sie sich diesen auf jeden Fall entgegen halten lassen. Wusste sie um den Bestand konkur- rierender Lizenzverträge, wäre es an ihr gewesen, Klarheit zu verlangen. Sie konnte jedenfalls aufgrund des Wortlauts der relevanten Vertragsklausel nicht da- von ausgehen, dass diese Verträge aufgelöst werden müssen. Schliesslich spricht auch die behauptete «stillschweigende» Lizenz der Be- klagten an andere Konzerngesellschaften (vgl. etwa act. 166 Rz. 115 f.) nicht ge- gen diese Auslegung. Selbstredend wäre es der Beklagten versagt, sich zur Um- gehung des Vertrages auf eine solche Lizenz zu berufen. Dem ist allerdings nicht auf dem Wege der Vertragsauslegung als solche zu begegnen. Vielmehr wäre eine potentielle Umgehung im Rahmen der konkreten Vertragsverletzung zu prüfen.
- 81 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut der Lizenzverträge ge- stützt auf die Umstände des Vertragsabschlusses nur geringfügig relativiert wird. Zwar konnte die Klägerin auch gestützt darauf nicht davon ausgehen, dass allfällige bestehende Verträge mit Dritten aufzulösen wären. Aufgrund der vorbestehenden Zusammenarbeit und der Exklusivität, welche der Klägerin in den Vorgängerverträ- gen gewährt wurde, ist aber von redlich handelnden Parteien zu erwarten, dass lediglich Verträge bestehen, die nicht gegen die (früheren) vertraglichen Vereinba- rungen verstossen. Insofern kommt der Vertragsklausel keine «heilende Wirkung» zu. Bei Verträgen, die der Klägerin offen gelegt wurden, muss sich die Beklagte fehlende Kenntnis in keinem Fall entgegen halten lassen. 3.2.4.8. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bezüglich dem Umfang der Exklusivität in Ziff. 3.2 der Lizenzverträge 2013 kein tatsächlicher Konsens bestanden hat. Die objektive Auslegung der Bestimmung, welche sich mehrheitlich dem Wortlaut an- lehnt, ergibt, dass die Beklagte als Lizenzgeberin grundsätzlich nicht berechtigt war, während der Geltungsdauer der Verträge innerhalb des Vertragsgebiets neue Lizenzen an Dritte zu vergeben. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits beste- hende Verträge durften dagegen weitergeführt werden, wobei aufgrund der vorbe- stehenden Zusammenarbeit redlich handelnde Parteien davon ausgehen durften, dass lediglich Verträge bestehen, die im Einklang mit den früheren Vereinbarungen mit den Parteien abgeschlossen wurden. 3.2.5. Einfluss der Rahmenvereinbarung 3.2.5.1. Parteidarstellungen In ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die drei Verträge (Lizenzverträge 2013 und Rahmenvereinbarung 2013) seien kompliziert miteinander verstrickt. Die- ses Konstrukt sehe einen Schutz der Klägerin im exklusiven Vertragsgebiet vor, zumal die B2._____ AG sich zu einem weitreichenden Konkurrenzverbot verpflich- tet habe, womit auch jegliche Produktentwicklungen durch die Schwestergesell- schaft für Konkurrenzunternehmen ausgeschlossen gewesen seien. Dies schütze
- 82 - die Klägerin auch vor konkurrenzierendem Verhalten der Beklagten im exklusiven Vertragsgebiet (act. 40 Rz. 84 ff.). Die Klägerin ergänzt sodann in der Replik, die Beklagte unterstehe dem Kon- kurrenzverbot und der Rechenschaftsablagepflicht aus der Rahmenvereinbarung 2013 mit der B2._____ AG. Jene Gesellschaft habe sämtliche Handlungen der Un- ternehmensgruppe durchgeführt und sämtliche Mitarbeiter angestellt gehabt. Sie habe selbst geltend gemacht, die B2._____ AG sei die «operative Hauptgesell- schaft» innerhalb der B._____ Gruppe. Sie habe die Immaterialgüterrechte entwi- ckelt und dann der Beklagten abgetreten, welche sie der Klägerin lizenziert habe. Tatsächlich selbständige Gesellschaften gebe es nicht. Die Klägerin bestreite diese Darstellung und beantragt die Offenlegung der vertraglichen Grundlagen für die Tä- tigkeit der Gruppengesellschaften. Das vorgegebene Handeln der B._____ Gruppe sei prozessual motiviert und soll die Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs erschweren. Jedes Unternehmen müsse rechtlich selbständig sein, weshalb die Klägerin auch verschiedene Verträge mit unterschiedlichem Inhalt abgeschlossen habe. Aufgrund der Zahlungen an die Vertragspartner gehe sie davon aus, dass die Beklagte die Hauptgesellschaft sei, zumal die behauptete Aufgabenteilung zu- mindest teilweise unglaubhaft sei. Die Beklagte gebe vor, keine Mitarbeiter zu ha- ben, weshalb die B2._____ AG für sie gehandelt habe. Die Mitarbeiter seien von der Klägerin bezahlt worden. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus den Lizenzver- trägen auch deshalb nicht erfüllt, weil diese durch die bereits von der Klägerin be- zahlten Mitarbeiter der B2._____ AG wahrgenommen worden seien. Zudem sei die auftragsrechtliche Treuepflicht und das Konkurrenzverbot der B2._____ AG der Be- klagten zuzuordnen. Aufgrund der Verknüpfung der beiden Gesellschaften hätten diese auch bei Handlungen für die Beklagte beachtet werden müssen. Die Ausla- gerung hätte nicht zur Umgehung von Rechten und Pflichten erfolgen dürfen. Die Entscheidungen in der Unternehmensgruppe seien alleine auf die Interessen des Eigentümers ausgerichtet gewesen. Rechtliche Selbstständigkeit habe es zwi- schen den Unternehmen keine mehr gegeben. Es rechtfertige sich deshalb, die für die B2._____ AG anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen auch für die Beklagte anzuwenden (act. 166 Rz. 42 ff.).
- 83 - Die Beklagte bestreitet, dass von einem Vorschieben der Beklagten zur Um- gehung der Pflichten der B2._____ AG die Rede sein könne. Die Lizenzierung durch die Beklagte sei zuerst und ohne Konkurrenzverbot erfolgt. Die Rahmenver- einbarung mit der B2._____ AG sei erst in einem zweiten Schritt dazu gekommen. Diese Struktur hätten die Parteien beim Abschluss der neuen Verträge 2013 unver- ändert übernommen. Dass nur in der Rahmenvereinbarung ein Konkurrenzverbot vorgesehen wurde, zeige, dass die Parteien klar zwischen den Verpflichtungen aus den verschiedenen Verträgen unterschieden hätten. Eine Bindung der Beklagten an die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung lasse sich auch aus der angebli- chen Verknüpfung zwischen den Verträgen nicht ableiten. Diese diene dem Schutz der Beklagten vor der Weiterentwicklung und Bewerbung der Vertragsprodukte durch Dritte. Auch der gemeinsame Abschluss des Addendums könne keine solche Bindung bewirken. Die Beklagte habe einzig die Verpflichtungen aus den Lizenz- verträgen und dem Addendum, nicht jedoch diejenigen aus den Rahmenvereinba- rungen beachten müssen. Sodann hätten stets die Organe der Beklagten und nicht die B2._____ AG für die Beklagte gehandelt. Daran ändere auch nichts, dass sie in ihrer Funktion als Arbeitnehmer der B2._____ AG von dieser bezahlt worden seien. Aus der Marktkommunikation lasse sich ebenfalls nichts anderes folgern. Entscheidend sei alleine, dass für die Parteien stets klar gewesen sei, welche Ge- sellschaft für was verantwortlich gewesen sei (act. 178 Rz. 256 ff.). 3.2.5.2. Ausgangslage Vorab ist zu wiederholen, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten geht. Allfällige Vertragsverlet- zungen der B2._____ AG sind dagegen nicht relevant. Es ist in der Folge demnach einzig zu prüfen, inwiefern auch die Beklagte - wie von der Klägerin behauptet - an Konkurrenzverbot und Treuepflicht, wie sie sich aus der Rahmenvereinbarung 2013 (und 2008) ergeben sollen, gebunden ist und gegebenenfalls, welche Ein- schränkungen für die Beklagte daraus resultieren. Bei der Beurteilung des Sachverhalts ist zwischen zwei Aspekten zu unter- scheiden, die von der Klägerin geltend gemacht werden. Einerseits sollen die Rah- menvereinbarungen direkt auch für die Beklagte verbindlich sein. Dies ist eine
- 84 - Frage der Vertragsauslegung. Andererseits soll ein Durchgriff möglich sein, weil die Beklagte und die B2._____ AG sich nicht an die Eigenständigkeit der juristischen Personen gehalten haben sollen. 3.2.5.3. Vertragliche Bindung der Beklagten An die Rahmenvereinbarung 2013 sind in erster Linie die Vertragsparteien jener Vereinbarung gebunden. Dies sind die Klägerin und die B2._____ AG (act. 41/29 S. 1). Die Vorbringen der Klägerin in der Klage können eine direkte vertragliche Bin- dung der Beklagten an das Konkurrenzverbot nicht belegen. Alleine weil verschie- dene Verträge untereinander verknüpft sind (act. 40 Rz. 84 ff.), sind sie nicht derart verbunden, dass alle Parteien sämtliche Rechte und Pflichten einhalten müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung der Verträge gekoppelt wird. Gerade bei Konzernstrukturen ist nicht ungewöhnlich, dass verschiedene Aufgaben von unab- hängigen juristischen Personen wahrgenommen werden (ROLAND VON BÜREN, Schweizerisches Privatrecht Band VIII/6, Der Konzern, 2. Aufl., Basel 2005, S. 28 ff; BÖCKLI, a.a.O., § 7 N 25 ff.). Diese erbringen ihre eigenen Leistungen ge- stützt auf die eigenen Verträge. Daraus kann aber keine Bindung der (unabhängi- gen) Dritten an den Vertrag abgeleitet werden. Dasselbe gilt für die von der Klägerin behauptete Schutzwirkung des Konkurrenzverbots. Zutreffend ist, dass in der Rah- menvereinbarung 2013 ein Konkurrenzverbot vorgesehen ist. Dieses verbietet der Vertragspartnerin - also der B2._____ AG - eine mit den Interessen der Auftragge- berin kollidierende Tätigkeit (act. 41/29 Ziff. 6). Insbesondere darf sie für konkurrie- rende Produkte und Dienstleistungen von konkurrierenden Unternehmen keine Aufträge annehmen. Allerdings sind vom Konkurrenzverbot Tätigkeiten für Unter- nehmen ausgenommen, die ausserhalb des Gebiets, für welches die Klägerin ex- klusive Rechte hat, tätig sind. Aufgrund dieser Verknüpfung des Konkurrenzverbots mit dem exklusiven Vertragsgebiet gemäss den Lizenzverträgen 2013 ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Rahmenvereinbarung eine Ausweitung der Exklusivität bzw. einen erhöhten Schutz der Klägerin bewirken soll. Zudem ist das Konkurrenzverbot ausdrücklich auf die Agentur - also die B2._____ AG - beschränkt, weshalb nicht ersichtlich ist, gestützt worauf sich dieses auch auf die Beklagte erstrecken soll.
- 85 - Da somit keine vertragliche Bindung der Beklagten an das Konkurrenzverbot und die auftragsrechtliche Treuepflicht besteht, stellt sich die Frage, inwiefern sich die Beklagte gestützt auf einen Durchgriff die entsprechenden Pflichten entgegen- halten lassen muss. 3.2.5.4. Wirtschaftliche Einheit Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte, die B2._____ AG und die C._____ AG in verschiedenen Gerichtsverfahren geltend machen würden, dass sämtliche Handlungen der Unternehmensgruppe durch die B2._____ AG durchge- führt würden, bei welcher sämtliche Mitarbeiter angestellt seien (act. 166 Rz. 42 ff.). Was genau die Klägerin daraus ableiten will, ist nicht ganz klar. Einerseits bezeich- net sie die B2._____ AG als operative Hauptgesellschaft, die sämtliche Arbeiten in der B._____ Gruppe ausführe. Tatsächlich selbstständige Gesellschaften gebe es nicht. Gleichzeitig bestreitet sie aber die Sachdarstellung der Beklagten, aus wel- chen sich ebendiese Einheitlichkeit ergeben solle (act. 166 Rz. 43 am Ende). Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie und die B2._____ AG beide zu 100% von der BB._____ AG bzw. AQ._____ kontrolliert werden (act. 178 Rz. 56). Dass die Beklagte mit weiteren Gesellschaften einen Konzern, die «B._____ Unternehmensgruppe», bildet, ist soweit unbestritten und ergibt sich aus den Aus- führungen der Parteien ohne Weiteres. Es ist auch nicht substantiiert bestritten wor- den, dass diese Gesellschaften die gleichen oder zumindest ähnliche Ziele verfol- gen bzw. nach denselben Grundsätzen handeln. Immerhin haben - auch dies ist nicht bestritten worden - zumindest teilweise dieselben Personen für verschiedene Gesellschaften der Gruppe gehandelt. Wie genau die (vertragliche) Verbindung zwischen den einzelnen Gesellschaften der Unternehmensgruppe ausgestaltet war, erscheint aber für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Klägerin legt auch nicht dar, inwiefern die von ihr gestellten Editionsbegehren (act. 166 Rz. 43), für dieses Verfahren relevante Erkenntnisse liefern sollen. Die Bildung eines Konzerns ist zulässig. Ebenso ist die Verfolgung gleich ge- richteter Interessen durch die Konzerngesellschaften sowie eine Arbeitsteilung, wie die vorliegend von der Beklagten bzw. der B._____ Unternehmensgruppe ge-
- 86 - wählte, zulässig (VON BÜREN, Konzern, a.a.O., S. 28 ff. insb. S. 33 f.). Der Durchgriff stellt - wie ausgeführt - eine Ultima Ratio dar, welche nur zur Anwendung kommen kann, wenn die Konzernstruktur missbräuchlich verwendet wird. Massgebend ist, welche Auswirkungen das Handeln der Konzerngesellschaften gegenüber Dritten hatte bzw. welchen Eindruck die Konzerngesellschaften diesen gegenüber erweckt haben. Die internen Vereinbarungen sind dagegen nicht relevant. Die von der Klä- gerin gestellten Editionsbegehren dienen damit einem unerlaubten Ausforschungs- beweis und sind entsprechend abzuweisen. Aus dieser wirtschaftlichen Einheit kann für sich nichts abgeleitet werden. Wie ausgeführt, ist es zulässig einen Konzern zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn die Konzerngesellschaften die gleichen Interessen verfolgen und sich durch dieselben Personen vertreten lassen. Inwiefern bereits die Bildung des Konzerns im konkre- ten Fall rechtsmissbräuchlich sein könnte, legt die Klägerin nicht dar. Der pauschale Hinweis auf eine erschwerte Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen (act. 166 Rz. 44) kann dafür ebenso wenig genügen wie derjenige auf die angeblich fehlende rechtliche Selbstständigkeit (act. 166 Rz. 45) und die Bestimmung der «Hauptgesellschaft» (act. 166 Rz. 46). Die Klägerin versagt der B._____ Unterneh- mensgruppe mit pauschalen Floskeln jegliche Existenzberechtigung, teilweise gar jegliche Interessen ausserhalb der Zusammenarbeit mit der Klägerin selbst (act. 166 Rz. 44). Konkrete Gründe für ihre Schlussfolgerungen bringt sie aber keine vor. Vielmehr führt sie selbst aus, die jeweiligen Verträge würden sich grund- legend unterscheiden und hätten nicht dieselben Inhalte, was gegen die behaup- tete Gleichschaltung der Vertragsbeziehungen spricht. Daraus kann jedenfalls eine Bindung der Beklagten an die mit der B2._____ AG abgeschlossene Rahmenver- einbarung nicht abgeleitet werden. Schliesslich sind auch die Verweise auf das Urteil des Handelsgerichts im Massnahmenverfahren zwischen der Klägerin und der B2._____ AG nicht zielfüh- rend. Abgesehen davon, dass jener Prozess nicht zwischen den gleichen Parteien geführt wurde, hat ein Entscheid im Massnahmenverfahren ohnehin keine bin- dende Wirkung für das nachfolgende Hauptsachegericht. Zudem hat das Einzelge- richt in jenem Verfahren lediglich festgehalten, dass nicht glaubhaft sei, dass die
- 87 - B2._____ AG Inhaberin der Markenrechte sei (act. 230/4/37 E. 5.1.4.6) und dass eine Vertretung der Konzerngesellschaften durch die gleichen Personen eine pro- zessuale Durchsetzung erschweren könne (act. 230/4/37 E. 5.2.4). Konkrete Schlüsse für das vorliegende Verfahren können aus jenen Ausführungen aber keine gezogen werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beklagte mit den anderen Gesellschaften der B._____ Unternehmensgruppe einen Konzern bildet, der gleiche Interessen verfolgt. Sie bildet demnach insbesondere mit der B2._____ AG eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Alleine die Konzernbil- dung führt aber nicht dazu, dass die Beklagte an Verträge gebunden wäre, die von anderen Gesellschaften abgeschlossen wurden. Die einzelnen Konzerngesell- schaften bleiben juristisch unabhängig. Anhaltspunkte, dass bereits die Konzern- bildung in einer rechtsmissbräuchlichen Weise erfolgt wäre, liegen keine vor. 3.2.5.5. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die juristische Selbständigkeit Die Klägerin hält weiter fest, die Beklagte habe gar keine eigenen Mitarbeiter. Das komplette Team der Unternehmensgruppe sei für die B2._____ AG tätig ge- wesen (act. 166 Rz. 48 f.). Inwiefern ein Schreiben des Rechtsvertreters der Be- klagten für die B2._____ AG - für welche er ebenfalls tätig war - über die Arbeits- leistungen derer Arbeitnehmer (act. 167/199) etwas über die Beklagte selbst aus- sagen soll, ergibt sich aus den allgemeinen Ausführungen der Klägerin nicht. Je- denfalls ist bei einem Konzern nicht ausgeschlossen, dass gewisse Mitarbeiter für verschiedene Konzerngesellschaften tätig sind oder eine Konzerngesellschaft Leis- tungen für eine andere erbringt. Dies stellt demnach nicht per se eine rechtsmiss- bräuchliche Verwendung der Konzernstrukturen dar. Die Klägerin wird sodann konkreter und macht geltend, die Beklagte hätte ihre Pflichten unter dem Lizenzvertrag nicht erfüllt, indem sie die Leistungen durch die Mitarbeiter der B2._____ AG habe erbringen lassen. Da sämtliche Mitarbeiter der B2._____ AG für die Klägerin gearbeitet hätten und von dieser bezahlt worden seien, sei die Beklagte ihren Pflichten nicht nachgekommen. Diese seien von Mit- arbeitern der B2._____ AG ausgeführt worden, womit die Klägerin über die Pflicht-
- 88 - erfüllung der Beklagten getäuscht worden sei (act. 166 Rz. 50 ff.). Inwiefern dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich sein und damit einen Durchgriff ermöglichen soll, erhellt aus den Ausführungen der Klägerin jedoch nicht. Entgegen der Implikation im Titel («1.3. Die Bekl. erfüllt ihre Pflichten unter dem Lizenzvertrag nicht») macht die Klägerin gerade nicht geltend, dass die Beklagte die Pflichten nicht erfüllt hat, sondern dass sie diese unter Zuhilfenahme der Mitarbeiter der B2._____ AG erfüllt hat. Wenn die B2._____ AG Leistungen für die Beklagte erbringt, stellt das für sich noch keinen Missbrauch der Konzernstruktur dar. Geht es der Klägerin darum, dass sie die Leistungen allenfalls doppelt bezahlt haben soll, ist dies eine Frage der Ab- rechnung mit der B2._____ AG unter der Rahmenvereinbarung. Dasselbe gilt, wenn die Klägerin meint, die Mitarbeiter der B2._____ AG würden (in jener Rolle) das Konkurrenzverbot aus der Rahmenvereinbarung verletzen. Dieses trifft einzig die Gesellschaft als Vertragspartnerin, nicht aber deren Angestellten persönlich. Daraus lässt sich demnach keine Bindung der Beklagten ableiten. Eine Verletzung der Lizenzverträge 2023 durch die Beklagte ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Klägerin nicht geltend macht, der Beizug Dritter sei vertraglich ausgeschlossen ge- wesen. Ein weiterer Widerspruch in der Argumentation der Klägerin liegt darin, dass sie sich selbst auf den Standpunkt stellt, die B._____ Gruppe sei einheitlich zu be- handeln. Mit der Behauptung der fehlenden Leistungserbringung durch die Be- klagte, plädiert sie aber gerade eine Selbständigkeit der verschiedenen Gesell- schaften. Dies würde aber einen Durchgriff ausschliessen. Jedenfalls kann die Klä- gerin aus dem von ihr geschilderten Sachverhalt für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Der Klägerin ist es offensichtlich möglich, die für die Beklagte bzw. die Gruppe handelnden Personen und Gesellschaften sowie die potentiell vertrags- widrigen Handlungen klar zu identifizieren. Von einer rechtmissbräuchlichen Ver- schleierung der Strukturen kann folglich nicht die Rede sein. Die von ihr gestellten Editionsbegehren stellen unter diesen Umständen einen reinen Ausforschungsbe- weis dar und sind entsprechenden abzuweisen. Weiter bringt die Klägerin vor, die Beklagte sei an die auftragsrechtliche Treuepflicht und das Konkurrenzverbot gebunden, weil sie vorgeschoben worden sei, um vertragliche Pflichten zu umgehen (act. 166 Rz. 54 ff.). Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang gezogenen Schlüsse bleiben jedoch unbegründet. Die
- 89 - Klägerin bringt nur pauschal vor, dass die Lizenzverträge 2013 sowie die Rahmen- vereinbarung 2013 verknüpft seien (act. 166 Rz. 55 f.) und die Mitarbeiter der B2._____ AG für die Beklagte gehandelt hätten. Dabei verkennt sie, dass nicht jede Zusammenarbeit zwischen Konzerngesellschaften einen Durchgriff zu rechtferti- gen vermag. Wie ausgeführt handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die nur in besonderen Fällen zur Anwendung kommt. Es kann folglich nicht ausreichen, dass ein Durchgriff «angezeigt» wäre, vielmehr muss es sich geradezu aufdrängen, dass die Unabhängigkeit der juristischen Person durchbrochen wird, weil sich die betroffenen juristischen Personen auch nicht daran halten. Einen solchen Sachver- halt legt die Klägerin aber nicht dar. Es wäre an ihr darzulegen, weshalb die Zu- sammenarbeit zwischen den Konzerngesellschaften die Grenze des rechtlich Zu- lässigen überschritten hat. Dafür kann der pauschale Verweis auf die Zusammen- arbeit der Konzerngesellschaften oder das Handeln der B2._____ AG bzw. ihrer Mitarbeiter und Organe für die Beklagte nicht ausreichen. Aus dem Einsatz von Mitarbeitern der B2._____ AG an sich (so die Klägerin act. 166 Rz. 57) kann nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Zutreffend ist, dass die Mitarbeiter ih- rem Arbeitgeber gegenüber eine gewisse Treuepflicht haben. Diese geht allerdings nicht so weit, dass sie persönlich dafür verantwortlich wären, dass der Arbeitgeber keine Verträge verletzt. Entsprechend ist die Beklagte nicht bereits wegen des Ein- satzes von Mitarbeitern der B2._____ AG an das von der B2._____ AG eingegan- gene Konkurrenzverbot gebunden. Sodann verweist die Klägerin auf die Ausrichtung des Konzerns auf die Inter- essen von AQ._____ (act. 166 Rz. 58; act. 204 Rz. 127) und eine situative Ausle- gung der Aufgaben, Rechte und Pflichten der einzelnen Gruppenunternehmen (act. 166 Rz. 59). Als Beleg für die fehlende Selbständigkeit reicht die Klägerin ver- schiedene Urkunden ein, mit denen verschiedene Gesellschaften der B._____ Un- ternehmensgruppe öffentlich aufgetreten seien. Zutreffend ist, dass sich aus den eingereichten Belegen (act. 167/203-213) durchaus eine gewisse Ungenauigkeit bezüglich der Aufgaben der einzelnen Konzerngesellschaften ergeben kann. Dar- aus generell eine fehlende Unabhängigkeit bzw. die einheitliche Behandlung sämt- licher Konzerngesellschaften abzuleiten (so die Klägerin act. 166 Rz. 61; act. 204 Rz. 127 ff.), ginge - auch mit Blick auf den Ausnahmecharakter des Durchgriffs - zu
- 90 - weit. Inwiefern die Klägerin selbst durch diese Angaben über die Konzernstruktur getäuscht worden wäre, führt sie nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin bis zur Einleitung der Klage nach eigenen Angaben bereits knapp 20 Jahre mit der B._____ Unternehmensgruppe zusammengearbei- tet hat. Sie kannte ihre Vertragspartner besser als der Dritte, der sich auf die öffent- lich zugänglich Angaben verlassen muss. Es war gegenüber der Klägerin auch stets klar, welche Konzerngesellschaft für welche Aufgaben zuständig war. Die Be- klagte war gestützt auf die Lizenzverträge für die Lizenzierung der Immaterialgüter- rechte verantwortlich und die B2._____ AG hatte aufgrund der Rahmenvereinba- rungen Marketing- und weitere Leistungen zu erbringen. Daran vermag auch die vorgebrachte fehlende Unterscheidung der juristischen Personen durch die Mitar- beiter (act. 204 Rz. 132 f.) nichts zu ändern. Bei näherer Betrachtung handelte es sich dabei - soweit es sich überhaupt um Kommunikation mit der Klägerin handelt
- um die Verwendung «falscher» E-Mail-Signaturen, wobei die E-Mails jeweils von «@B._____.com»-Adressen, also Adressen die der Gruppe und nicht einer spezi- fischen Gesellschaft zuzuordnen sind, stammten. Daraus eine Durchmischung der Rechte und Pflichten abzuleiten, geht nicht an. Insbesondere waren allfällige ange- hängte Schreiben jeweils auf die korrekte Gesellschaft ausgestellt (etwa act. 167/228 ff.) Die Klägerin kannte die Strukturen und wusste dass verschiedene Personen für mehrere Gruppengesellschaften tätig waren. Sie konnte auch bei ei- ner abweichenden Signatur das Handeln der jeweiligen Gruppengesellschaft zu- ordnen. Schliesslich lässt sich auch aus dem prozessualen Verhalten der Beklagten und der B2._____ AG - entgegen der Klägerin (act. 204 Rz. 134 ff.) - nichts anderes ableiten. Welche Unterlagen im Besitz der Beklagten sein können und dürfen ist nicht Sache der Klägerin. Auch kann dem Rechtsvertreter bei Vertretung beider Gruppengesellschaften kein Verstoss gegen die Berufspflichten vorgeworfen wer- den, solange kein Interessenskonflikt besteht. Sodann argumentiert die Klägerin in Bezug auf die Vorbringen im Verfahren HG180010 selbst damit, dass die B2._____ AG und die Beklagte nicht einheitlich zu behandeln seien, was einen gewissen Wi- derspruch darstellt.
- 91 - Aus dem Gesagten erhellt, dass es der Klägerin nicht gelingt, eine generell rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Konzernstruktur zu beweisen. Die Aufga- benteilung zwischen der Beklagten und der B2._____ AG ist als solche zulässig und war für die Klägerin aufgrund der separaten Verträge mit verschiedenen Ver- tragspartner auch klar erkennbar. Die Klägerin wusste stets, dass sie zwei Grup- pengesellschaften gegenüber stand und diese verschiedene Aufgaben bzw. Rollen wahrnahmen. Ohnehin ist fraglich, ob die von der Klägerin geltend gemachte Ver- knüpfung der B2._____ AG und der Beklagten überhaupt dazu führen könnte, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den Lizenzverträgen 2013 an die Pflichten der B2._____ AG gebunden wäre. Faktisch macht die Klägerin geltend, dass die B2._____ AG als Hauptgesellschaft in gewissen Situationen die Beklagte vorge- schoben hat. Dann würde aber eine Haftung der B2._____ AG für die Handlungen der Beklagten im Vordergrund stehen. 3.2.5.6. Fazit Auch gestützt auf das Rechtsinstituts des Durchgriffs kann die Klägerin keine generelle Bindung der Beklagten an die Treuepflicht und das Konkurrenzverbot aus der Rahmenvereinbarung 2013 beweisen. Zwar kann sie belegen, dass die Be- klagte und die B2._____ AG eine wirtschaftliche Einheit darstellen und sie gleich- gerichtete Interessen verfolgen. Es gelingt ihr aber nicht zu beweisen, dass sie sich bei der Berufung auf die juristische Unabhängigkeit rechtsmissbräuchlich verhalten würden. Daraus kann folglich keine Bindung der Beklagten an die Rahmenverein- barung abgeleitet werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dies nicht aussch- liesst, dass sich die Beklagte einzelne Handlungen der B2._____ AG oder anderer Konzerngesellschaften anzurechnen hat (im Sinne der Klägerin act. 166 Rz. 240 ff.). Wird im Einzelfall eine andere Gesellschaft vorgeschoben um eine Ver- tragsverletzung durch die Beklagte zu verhindern, kann ein Durchgriff durchaus ge- rechtfertigt sein. Dies ist gegebenenfalls im Rahmen der Vertragsverletzungen zu prüfen.
- 92 - Zusammengefasst ist die Beklagte weder gestützt auf eine direkte vertragliche Bindung noch gestützt auf einen Durchgriff an das Konkurrenzverbot der Rahmen- vereinbarung gebunden. Entsprechend können daraus keine über die Einschrän- kungen der Lizenzverträge 2013 hinausgehenden Verpflichtungen der Beklagten abgeleitet werden. 3.3. Grundlagen der Zusammenarbeit in der «vertragslosen Zeit» 3.3.1. Ausgangslage Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Zusammenarbeit bis zum
31. Dezember 2010 bzw. 2011 auf Basis der Lizenzverträge 2003 und 2005 erfolgte (act. 40 Rz. 60; act. 143 Rz. 41). Strittig und in der Folge zu klären ist, welche Re- geln nach dem Dahinfallen der Vorgängerverträge bis zum Abschluss der Lizenz- verträge, insbesondere in Bezug auf die Exklusivität der Lizenzen der Klägerin, gal- ten, zumal die Parteien nach wie vor zusammengearbeitet haben. Da keine schrift- lichen Verträge für diesen Zeitraum existieren, ist dieser in einem nicht juristischen Sinne als «vertragslose Zeit» zu bezeichnen. 3.3.2. Parteidarstellungen Die Klägerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Verträge von 2003 und 2005 hätten auch nach deren Beendigung weiterhin Wirkung entfal- tet. Nach der Beendigung habe die Beklagte mitgeteilt, dass die weitere Zusamme- narbeit auf vorläufiger Basis erfolge und jederzeit abgeändert werden könne. Wäh- rend der Verhandlungen über einen neuen Zusammenarbeitsvertrag seien weiter- hin die bisherigen Verträge anwendbar gewesen, mit dem Unterschiede, dass eine Kündigung möglich gewesen wäre. Von einer Abänderung sei nie die Rede gewe- sen. Dies sei auch der Grund, weshalb die Klägerin weiterhin dieselben Lizenzge- bühren und Marketingkosten bezahlt habe, wozu sie ohne Exklusivität nicht bereit gewesen wäre. Auch die damaligen beklagtischen Rechtsvertreter seien davon ausgegangen, dass es für die Beendigung der Zusammenarbeit formell eine Kün- digung gebraucht hätte. Eine solche sei am 18. Oktober 2012 per 30. April 2013 bzw. mit Bezug auf Kanada per sofort erfolgt. Eine Laufzeitverlängerung bis Ende
- 93 - 2013 hätte die Beklagte abgelehnt, gleichzeitig aber die Einhaltung des Vertrages durch die Klägerin eingefordert. Dies belege, dass die unveränderte Weitergeltung der bestehenden Verträge gemeinsames Verständnis der Parteien gewesen sei. Eine eigene Tätigkeit der Beklagten wäre nur unter engen Bedingungen möglich gewesen (act. 40 Rz. 60 ff.; act. 166 Rz. 75 ff.). Eine vertragslose Zeit sei auch nicht im Interesse der Beklagten gewesen. Sämtliche Kosten der beklagtischen Un- ternehmensgruppe habe die Klägerin getragen und diese hätte aufgrund des ver- einbarten Konkurrenzverbots auch nicht über andere Einkünfte verfügen dürfen. Zudem wäre es nicht möglich gewesen, kurzfristig einen anderen Produzenten auf- zubauen (act. 166 Rz. 73 f.). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer stillschweigenden Verlängerung der Vorgängerverträge. Im Gegenteil habe sie, bzw. ihr Anwalt im Schreiben vom
20. Januar 2012 explizit zum Ausdruck gebracht, sich nicht mehr an die abgelaufe- nen Verträge halten zu wollen. Es habe sich um eine Zusammenarbeit auf formlo- ser Basis auf Zusehen und unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Kündbarkeit ge- handelt. Die Klägerin habe diesem Schreiben nicht widersprochen. Das Schreiben vom 11. September 2012 spreche sodann lediglich von einer Beendigung der Zu- sammenarbeit. Die «Kündigung» sei lediglich der anwaltlichen Sorgfaltspflicht ge- schuldet gewesen und die Beachtung einer Kündigungsfrist im Interesse beider Parteien. Auch aus den in diesem Zusammenhang ergangenen Schreiben könne keine Weitergeltung der Vorgängerverträge abgeleitet werden. Im Parallelverfahren HG140164 habe die Klägerin selbst ausgeführt, dass die Verträge nicht verlängert worden seien, was aus besagtem Schreiben hervorgehe. Weiter habe die Klägerin bereits damals gewusst, dass die Beklagte auch Aufträge an Dritte vergeben habe, was sich aus dem E-Mail-Verkehr bezüglich dem J._____ Auftrag sowie Anfragen zu I._____ und H._____ Aufträgen ergebe. Auch deshalb habe die Klägerin ge- wusst, dass sie keine Exklusivität geniesse. Schliesslich könne aus der Bezahlung der Immaterialgüterrechtsgebühren nichts abgeleitet werden, zumal die Klägerin diese bereits zuvor auch für Gebiete geleistet habe, in denen ihr keine Exklusivität zugekommen sei (act. 143 Rz. 46 ff.; act. 178 Rz. 64 ff.).
- 94 - 3.3.3. Schriftlicher Vertrag Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass der Lizenzvertrag 2003 am
31. Dezember 2010 und der Lizenzvertrag 2005 am 31. Dezember 2011 zufolge Ablaufs der vereinbarten Vertragsdauer endeten. Die Parteien haben in der Folge weiter zusammengearbeitet. Dass diese Zusammenarbeit auf einem - ausdrücklich für diesen Zeitraum vereinbarten - schriftlichen Vertrag basiert hätte, macht keine der Parteien geltend. 3.3.4. Konkludenter Vertragsschluss Aufgrund der übereinstimmenden Feststellung der Parteien, dass die Zusam- menarbeit auch während der «vertragslosen Zeit» weiter gelebt wurde, steht fest, dass zwischen den Parteien zumindest konkludent weiterhin ein Lizenzvertrag be- standen hat. Der Inhalt desselben ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob und in welchem Umfang die bisherigen Verträge bzw. insbesondere ob die frühere Vereinbarung zur Exklusivität weiterhin anwendbar blieben. 3.3.4.1. Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2012 Ausgangspunkt für die Auslegung der Vertragsbeziehung zwischen den Par- teien ist die über die Weiterführung der Zusammenarbeit geführte Korrespondenz. Im Zentrum steht das Schreiben der Beklagten bzw. deren damaligen Rechtsver- treters Dr. Y3._____ vom 20. Januar 2012. Wie auch die Klägerin anerkennt, hielt die Beklagte darin fest, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien seit dem
1. Januar 2012 auf vorläufiger Basis erfolge. Sie hat sich aber auch vorbehalten, die Inhalte der Zusammenarbeit jederzeit zu ändern (act. 41/24). Mit dem Schreiben vom 20. Januar 2012 grenzte die Beklagte die laufende Zusammenarbeit zwischen den Parteien eindeutig von der bisherigen vertraglichen Beziehung ab. Nur schon deshalb konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sämtliche Bestimmungen der Lizenzverträge unverändert weiterhin zur Anwendung kommen sollen.
- 95 - Es ist aber auch klar - und das bringt die Beklagte in ihrem Schreiben ebenfalls zum Ausdruck - dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien (weiterhin) ge- wisse Rahmenbedingungen erfordert. Zu diesen Bedingungen hat sich die Be- klagte im Schreiben vom 20. Januar 2012 nicht explizit geäussert. Immerhin hat sie aber festgehalten, dass sie sich Änderungen an den Inhalten der Zusammenarbeit jederzeit vorbehalte. Welche Inhalte die vorläufige Zusammenarbeit aufweisen soll, hat sie dagegen nicht ausgeführt. Eine Abänderung bedarf aber einer bestehenden Regelung. Dies konnte von der Klägerin nur so verstanden werden, dass die Ver- tragsbestimmungen der Lizenzverträge 2003 und 2005 weiterhin zur Anwendung kommen sollen, zumindest in dem Umfang in welchem die Zusammenarbeit zwin- gend eine Regelung erfordert (essentialia negotii). Im Übrigen steht der klare Wille der Beklagten, dass die Vorgängerverträge mit deren Auslaufen beendet worden sind, einer vollständigen Weitergeltung jener Verträge entgegen. Eine ausdrückliche Anpassung der Beziehung zwischen den Parteien hat die Beklagte im Zusammenhang mit der Beendigung der Verträge vorgenommen. Die Möglichkeit der jederzeitigen Abänderung, welche sich die Beklagte vorbehalten hat, gibt dieser das Recht, die Geschäftsbeziehung jederzeit ohne Angabe von Gründen, frist- und formlos zu beendigen oder abzuändern. Diese weitreichende Beendigungsmöglichkeit ersetzt nicht nur die Regelung der Vertragsbeendigung aus den Vorgängerverträgen. Vielmehr stellt sie auch verschiedene Bestimmungen in Frage, welche auf ein andauerndes Vertragsverhältnis abgestimmt waren. Fehlte es der Beklagten aber an einem Willen, sich auf Dauer an die Klägerin zu binden - was aufgrund der Bezeichnung als vorläufige Zusammenarbeit und dem erwähnten Beendigungsmechanismus nicht anders verstanden werden kann -, durfte die Klä- gerin auch nicht davon ausgehen, dass Vertragsbestimmungen, welche diese vor- läufige Zusammenarbeit zementieren würden, weiterhin zur Anwendung kommen. Für die im vorliegenden Verfahren relevanten Aspekte des Vertragsgebiets und der Exklusivität bzw. des Inhalts der Lizenzen kann aus dem Gesagten folgen- des abgeleitet werden: Damit die Lizenznehmerin aus einem Lizenzvertrag Rechte ableiten kann, ist zwingend zu vereinbaren, welche Rechte ihr zustehen und in welchen (geographi-
- 96 - schen) Gebieten sie tätig werden darf. Eine Regelung ist entsprechend als zwin- gend anzusehen. Somit durfte die Klägerin aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 20. Januar 2012 grundsätzlich davon ausgehen, dass ihr weiterhin dieselben Lizenzen für dieselben Gebiete eingeräumt werden. Eine Einschränkung ergibt sich allerdings aus diesem Schreiben ebenfalls. So hat die Beklagte explizit darauf hin- gewiesen, dass die Klägerin nicht mehr berechtigt sei, Produkte in Italien zu ver- kaufen (act. 41/24). Mit anderen Worten hat die Beklagte der Klägerin die Vertriebs- lizenz für Italien per sofort entzogen, was später rückgängig gemacht worden ist. Im Übrigen hat sie keine Beschränkung des Umfangs der Lizenz oder des Vertrags- gebiets vorgenommen. Nicht zwingend erscheint dagegen die Exklusivität. Eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien ist auch ohne exklusive Rechte der Klägerin möglich. Ob eine Lizenz exklusiv erteilt wird oder nicht, mag einen Einfluss auf deren Wert ha- ben, nicht aber auf den Inhalt der Rechte und Pflichten als solche. Nach dem zuvor Gesagten konnte die Klägerin nur schon darum nicht auf die Beibehaltung ihrer Exklusivität vertrauen. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung einer Exklusivitätsklau- sel auch der Grundausrichtung einer vorläufigen und jederzeit kündbaren Zusam- menarbeit widersprechen würde. Die exklusive Vergabe von Lizenzen steht einer kurzfristigen Anpassung oder Beendigung der Verträge insofern gegenüber, als da- mit immer auch ein Produktionsunterbruch verbunden wäre. So bringt die Klägerin selbst vor, dass innert kurzer Frist kein neuer Produzent aufgebaut werden könne (act. 166 Rz. 74). Demnach spricht der Wortlaut gegen den Weiterbestand der Li- zenzen als exklusive Lizenzen. Festzuhalten bleibt, dass selbst wenn von einer Weitergeltung der Exklusivität in den genannten Vertragsgebieten ausgegangen würde, diese aufgrund des zuvor Gesagten nicht dieselbe Qualität hätte wie zuvor. Der Vorbehalt der jederzeitigen Abänderung der Bedingungen für die Zusammenarbeit ist von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden. Somit war die Beklagte auch berechtigt, der Klägerin die Exklusivität der erteilten Lizenzen jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ent- ziehen. Immerhin ist der Klägerin diesbezüglich zuzugestehen, dass eine Abände- rung eine Mitteilung der Beklagten bedürfte (so die Klägerin act. 40 Rz. 64), wobei
- 97 - an diese aufgrund des vorläufigen Charakters der Zusammenarbeit keine hohen Anforderung zu stellen sind. 3.3.4.2. Antwort der Klägerin vom 13. Februar 2012 Das Schreiben der Beklagten hat die Klägerin ihrerseits mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2012 beantworten lassen. Sie leitet daraus ab, dass sie in diesem Zeitpunkt nicht nur davon ausgegangen sei, dass die Verträge wie bisher weitergeführt wurden, sondern auch, dass die sofortige Kündigungsmög- lichkeit rechtsmissbräuchlich sei (act. 166 Rz. 77). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe sich in diesem Schreiben gegen die Aufforderung, in Italien ihre Tätigkeit einzustellen, gewehrt. Sie habe sich aber nicht auf die Vor- gängerverträge, sondern vielmehr auf ihre Investitionen berufen (act. 178 Rz. 266). Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin im genannten Schreiben mit keinem Wort die Beendigung der Vorgängerverträge in Frage stellt. Es geht darin in erster Linie darum, welche Investitionen und Vorbereitungsarbeiten für die Zusammenar- beit die Klägerin geleistet haben soll und dass «aus all diesen Gründen» die For- derung, die Klägerin solle ihre Verkaufstätigkeiten in Italien einstellen unbegründet seien (act. 167/232 S. 1 f.). Lediglich am Ende des Schreibens wird angeführt, dass die Forderungen zurückgewiesen würden und jegliche vollständige oder teilweise Unterbrechung der normalen Weiterführung der Tätigkeiten der Klägerin als schwerwiegende Schädigung erachtet würden (act. 167/232 S. 2 f.). Schliesslich blendet die Klägerin den Schlusssatz des Schreibens aus: Darin wird auf die Ver- handlungen und eine endgültige Einigung verwiesen (act. 167/232 S. 3). Das Schreiben der Klägerin ist unklar und teilweise widersprüchlich. So ver- langte die Klägerin die «normale Weiterführung der Tätigkeiten» hat aber gleichzei- tig der Beendigung der Verträge nicht widersprochen. Vielmehr beruft sie sich auf ihre Investitionen von denen die Beklagte wisse. Entgegen der Klägerin kann dar- aus aber kein Konsens über die (vollständige) Weiterführung der bisherigen Ver- träge abgeleitet werden. Dem steht die eindeutige Äusserung der Beklagten ge- genüber, welche sich die Klägerin entgegen zu halten hat. Einigkeit zwischen den Parteien bestand - dies ergibt sich auch aus diesem Schreiben - dahingehend, dass
- 98 - die Zusammenarbeit einstweilen verlängert werden soll. Ebenfalls war soweit un- bestritten - mangels klarer Bestreitung der Klägerin - dass die Vorgängerverträge nicht mehr in Kraft sind und für die zukünftige Zusammenarbeit noch eine Regelung zu finden ist. Faktisch hat demnach auch die Klägerin von einer vorläufigen Zusam- menarbeit gesprochen. Welche Inhalte diese Zusammenarbeit aufweisen soll, hat aber auch die Klä- gerin nicht konkreter vorgebracht. Aus ihrem Schreiben kann nichts anderes abge- leitet werden als aus demjenigen der Beklagten, nämlich, dass auf die (vorläufige) Zusammenarbeit im Grundsatz die bisherigen Bedingungen anzuwenden wären. Abgesehen von der Vertriebslizenz für Italien stellt die Klägerin aber keine konkre- ten Forderungen. Sie will einzig «ungestört» ihre Tätigkeit weiterführen können, wozu sie in erster Linie die erteilten Lizenzen benötigt. Die Exklusivität ist dagegen eine Art «Bonus», der aber für die weitere Zusammenarbeit nicht zwingend er- scheint. Nach dem Sinn des Schreibens, welches als zentrales Anliegen die Wei- terführung der Zusammenarbeit als solche beinhaltet, kann aber auch daraus keine über die essentialia negotii hinausgehende Vereinbarung abgeleitet werden. 3.3.4.3. E-Mail der Beklagten vom 14. Februar 2012 Die Antwort der Beklagten fiel ebenso kurz wie klar aus. Wenn auch die Wort- wahl von AQ._____ kaum als angemessen angesehen werden kann, geht daraus hervor, dass dieser und damit die Beklagte mit den Ausführungen der Klägerin nicht einverstanden war (act. 167/233). Entgegen der Klägerin (act. 166 Rz. 78) kann der Verweis auf «den Vertrag» dabei nicht so verstanden werden, dass die Beklagte die Vorgängerverträge nach wie vor als anwendbar angesehen hat. Dies würde in einem krassen Widerspruch zum Schreiben vom 20. Januar 2012 und zum Rest der E-Mail vom 14. Februar 2012 stehen. Den Verweis derart isoliert und insbeson- dere ohne Berücksichtigung dieser klaren Äusserungen zu interpretieren ist nicht zulässig. Daraus kann folglich ebenfalls nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden.
- 99 - 3.3.4.4. Korrespondenz am Anfang der konkludenten Vertragsbeziehung Aus der Korrespondenz, welche die Parteien am Anfang der «vertragslosen Zeit» im Januar/Februar 2012 geführt haben, ergibt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien auch über den Ablauf der Lizenzverträge 2003 und 2005 per Ende 2011 hinaus zusammen zu arbeiten. Ebenso kann daraus abgeleitet werden, dass hinsichtlich der essentialia negotii weiterhin die Rahmenbedingungen der bis- herigen Verträge zur Anwendung kommen sollen. Für weitere Bereiche der Zusam- menarbeit kann aus den Schreiben dagegen keine Regelung abgeleitet werden. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die der Klägerin erteilten Lizenzen nach wie vor exklusiv gewesen sein sollen. Unklar ist, inwiefern sich die Parteien bezüglich der Vertriebslizenz für Italien geeinigt haben. Nachdem die Beklagte diese im Schreiben vom 20. Januar 2012 entzogen hat (act. 41/24), hat sich die Klägerin klar gegen diese Anpassung gestellt (act. 167/232) und die Beklagte hat sich nicht mehr konkret dazu geäussert (act. 167/233). Dies deutet auf einen zumindest normativen Konsens auf Weiter- führung der Vertriebslizenz hin. Soweit ersichtlich hat die Klägerin die Lizenz in der Folge auch weiterhin genutzt. Da diese Frage für das vorliegende Verfahren irrele- vant ist, zumal die Lizenz nach dem Gesagten ohnehin keine exklusiven Rechte verliehen hat, kann offen bleiben, ob die Klägerin weiterhin berechtigt war, die Pro- dukte in Italien zu vertreiben. 3.3.4.5. Verhalten der Parteien Die Klägerin beruft sich weiter darauf, dass sich die Weitergeltung der Ver- träge auch aus dem Verhalten der Parteien abgeleitet werden könne. Zutreffend ist, dass die Parteien auch nach dem Ablauf der Lizenzverträge 2003 und 2005 weiter zusammengearbeitet und dabei im Grundsatz die Rechte und Pflichten der vorangehenden Verträge eingehalten haben. Daraus lässt sich in erster Linie ein gemeinsamer Wille für die (vorläufige) Zusammenarbeit ableiten. Weiter zeigt die gelebte Zusammenarbeit auch, dass sich die Parteien darüber einig waren, die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit einstweilen nicht neu verhandelt wer- den sondern vielmehr die bisherigen Regeln zur Anwendung kommen. Auch dar-
- 100 - aus kann jedoch nichts zur Frage der Exklusivität abgeleitet werden, zumal die all- tägliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien unabhängig von der Exklusivität der Lizenzen erfolgt bzw. erfolgen kann. Konkret bringt die Klägerin weiter vor, dass sie die Kosten für die Immaterial- güterrechte, welche ihr von der Beklagten in Rechnung gestellt worden seien, auch in dieser Phase stets bezahlt habe, wozu sie nicht bereit gewesen wäre, wenn sie keine exklusiven Lizenzen erhalten hätte (act. 40 Rz. 64). Diesbezüglich kann auf die Ausführung zum Vertragsgebiet der Lizenzverträge 2013 verwiesen werden. Die Klägerin war bereits früher bereit, die Immaterialgüterrechtskosten für Länder zu bezahlen, in denen sie keine exklusive Lizenz hatte. Daraus kann folglich nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden (vgl. vorne E. 3.2.3.3.2). Solange die Beklagte im Vertragsgebiet keine konkurrierenden Lizenzen vergeben hat, bestand ausser- dem - in den Worten der Klägerin (etwa act. 40 Rz. 55) - eine faktische Exklusivität. Nach ihrer eigenen Darstellung war sie auch bei einer solchen bereit die Gebühren für die Immaterialgüterrechte zu übernehmen. Somit kann auch aus diesem Grund aus der Zahlung nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Auch das Verhalten der Parteien während der Zusammenarbeit lässt somit nicht auf eine fortbestehende Exklusivität der an die Klägerin erteilten Lizenzen schliessen. 3.3.4.6. Weitere Korrespondenz der Parteien Schliesslich beruft sich die Klägerin auf das Schreiben vom 11. September 2012, worin die Rechtsvertreter der Beklagten selbst eingestehen würden, dass die Lizenzverträge weiterhin gültig gewesen seien. Nur deshalb hätten sie ihr geraten, die Verträge zu kündigen (act. 40 Rz. 65 ff.). Dieses Schreiben war von Rechtsan- walt Dr. Y4._____, dem (damaligen) Rechtsvertreter der Beklagten, an die Be- klagte gerichtet (act. 41/25). Es handelt sich folglich nicht um eine Korrespondenz zwischen den Parteien. Ein internes Schreiben einer Partei hat keine Auswirkungen auf die Auslegung des Inhalts eines Vertragsverhältnisses. Zu beurteilen ist alleine, wie die Erklärungen der Parteien von der Gegenseite verstanden werden mussten. Dafür ist aber eine Willensäusserung gegenüber der Gegenseite erforderlich. Wie
- 101 - die Klägerin zu diesem Schreiben gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls behauptet sie nicht, dass ihr dieses im Rahmen der Zusammenarbeit von der Be- klagten zugestellt worden wäre. Wenn sich die Beklagte und ihre Rechtsvertreter in ihrer internen Korrespondenz auch mit möglichen Argumenten der Gegenseite auseinandersetzen, kann ihnen deswegen im Prozess kein widersprüchliches Ver- halten vorgeworfen werden. Gerade in anwaltlicher Korrespondenz mag nicht wei- ter verwundern, wenn auch Standpunkte erörtert werden, die nicht der Meinung der Partei entsprechen und die so der Vertragspartnerin nicht mitgeteilt werden. Selbst wenn das Schreiben inhaltlich Berücksichtigung fände, könnte die Klä- gerin daraus keine weitergehenden Rechte zu ihren Gunsten ableiten. Zusammen- gefasst ergibt sich daraus, dass auch die Rechtsvertreter der Beklagten erkannt haben, dass die vorläufige Zusammenarbeit möglicherweise auf einem konkluden- ten Vertrag beruht hat. Sie raten daher, diesen «sicherheitshalber» zu kündigen, was zugleich zeigt, dass sie sich bereits damals auf den Standpunkt stellten, dass kein Vertrag bestanden hat. Zu den Inhalten der Zusammenarbeit äussert sich das Schreiben dagegen nicht. Dieses könnte also höchstens als Eingeständnis ange- sehen werden, dass eine vertragliche Beziehung bestand - was sich nach dem Ge- sagten bereits aus dem Schreiben vom 20. Januar 2012 ergibt. Hingegen geht aus dem Schreiben nichts zur behaupteten Exklusivität der an die Klägerin erteilten Li- zenzen hervor. Dasselbe gilt für die Kündigung vom 18. Oktober 2012. Auch aus diesem Schreiben geht alleine hervor, dass die Beklagte die - unbestrittenermassen beste- hende - Zusammenarbeit beenden will. Dass sie dafür entgegen dem Vorbehalt im Schreiben vom 20. Januar 2012 unter Ansetzung einer Frist und nicht per sofort machte, kann ihr nicht entgegen gehalten werden. Vielmehr betonte sie auch in diesem Schreiben, dass die Vorgängerverträge bereits ausgelaufen seien und die Zusammenarbeit lediglich auf Zusehen weitergeführt worden sei (act. 41/26). Wel- che Rechte und Pflichten in diesem Zeitpunkt dahinfallen, führt die Beklagte in ihrer Kündigung dagegen nicht näher aus. Diese äussert sich einzig zu den Lizenzen für Kanada konkret, welche per sofort entzogen wurden. Dabei handelt es sich um eine Einschränkung des Vertragsgebiets, welche unabhängig von einer allfälligen Ex-
- 102 - klusivität der bestehenden Lizenzen erfolgen konnte. Auf die Kündigung der Be- klagten reagierte die Klägerin mit dem Schreiben vom 13. November 2012 (act. 41/27). Sie spricht zwar von der Kündigung geltender Verträge, also einer Mehrzahl, definiert aber ebenfalls nicht, welche Verträge das nun genau gewesen sein sollen. Ohnehin ging es im Schreiben nicht darum, Rechte und Pflichten aus den Lizenzverträgen zu erörtern. Vielmehr war es der Klägerin einzig ein Anliegen, die von der Beklagten aufgekündigte Zusammenarbeit zu verlängern. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. November 2012 ab. Weiter wies sie auf die Einhaltung «der Verträge» hin und betonte, dass diese seit langem nur auf Zusehen hin weiter geführt worden seien (act. 41/28). Entgegen der Klägerin (act. 40 Rz. 71 f.), kann diese auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der knappe Wortlaut spricht einzig von Verträgen und Rechten und Pflichten. Welche Verträge, mit welchem Inhalt damit gemeint sein sollen, hat die Beklagte jedoch nicht ausge- führt. Zusammenfassend ergibt sich aus der Korrespondenz der Parteien zur Kün- digung im Oktober/November 2012 nichts vom zuvor Gesagten abweichendes. Beide Parteien sprechen pauschal von der Zusammenarbeit oder den Verträgen, ohne jedoch auf konkrete Inhalte derselben Bezug zu nehmen. Die Beklagte betont dabei konsequent, dass es sich nur um eine Zusammenarbeit auf Zusehen hin ge- handelt habe. Auch aus dieser Korrespondenz wird klar, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien auch in der «vertragslosen Zeit» zwingend einer Regelung bedurfte, den Parteien dies bewusst war und sie es auch wollten. Dass sie sich über Punkte, die über die essentialia negotii hinaus gingen, geeinigt hätten, kann aber auch aus dieser Korrespondenz nicht abgeleitet werden. Schliesslich ergibt sich auch aus der E-Mail vom 8. Mai 2013 nichts anderes. Die Klägerin leitet daraus ein Zugeständnis ab, das zumindest bis zum 18. Oktober 2012 exklusive Rechte bestanden hätten (act. 166 Rz. 86). Dem kann so nicht ge- folgt werden. Zwar führt Rechtsanwalt Dr. Y1._____ in besagter E-Mail aus, es sei eine Beendigungsfrist eingeräumt worden, während dieser keine Exklusivität zuge- sichert worden sei (act. 41/62). Die Schlussfolgerung greift dennoch zu kurz. So führt RA Y1._____ im gleichen Zusammenhang auch aus, dass der alte Lizenzver- trag AH._____ im relevanten Zeitraum ausgelaufen war und lediglich eine Weiter- führung der Zusammenarbeit auf Zusehen hin erfolgt sei. Auch hier erfolgte folglich
- 103 - die klare Abgrenzung zwischen den beiden Phasen der Zusammenarbeit. Ob sich der Begriff der «Frist» während derer keine Exklusivität bestanden habe, alleine auf die «Beendigungsfrist» ab dem 18. Oktober 2012 bezieht oder auf die gesamte Zeit seit Ablauf der früheren Lizenzverträge, kann offen bleiben. Jedenfalls nennt die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte und sind auch keine solchen ersichtlich, gestützt worauf sich der Status der Exklusivität per 18. Oktober 2012 geändert haben soll. Die E-Mail vom 8. Mai 2013, welche erst Monate nach der behaupteten Änderung verfasst wurde, stellt für sich keine solche Korrespondenz dar. 3.3.4.7. Addendum vom 14. September 2017 Was die Klägerin aus dem Abschluss des Addendums vom 14. September 2017 für die «vertragslose Zeit» im Jahr 2012 ableiten will (act. 166 Rz. 74), wird nicht ganz klar. Gerade weil das Addendum abgeschlossen wurde, können zwi- schen dem Ablauf der Lizenzverträge 2013 per 28. Februar 2018 und dem Ablauf der Lizenzverträge 2003 und 2005 per Ende 2010 bzw. 2011 keine Parallelen ge- zogen werden. 2017 basierte die Weiterführung der Zusammenarbeit auf einer schriftlichen Vereinbarung. In dieser haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass bzw. welche Regeln der Lizenzverträge 2013 auch über den vereinbarten Be- endigungstermin hinaus gelten sollen. Eine solche haben die Parteien 2012 nicht abgeschlossen. Sodann kann das Verhalten von 2017, also rund fünf Jahre nach der konkludenten Weiterführung der Vorgängerverträge und vier Jahre nach «Be- endigung» derselben durch den Abschluss der neuen Verträge, nicht für die Aus- legung des konkludenten Vertrags relevant sein. 3.3.5. Konkurrenzverbot aufgrund des Beratungsvertrags 2008 Während der «vertragslosen Zeit» hinsichtlich der Lizenzverträge bestand zwischen der Klägerin und der B2'._____ GmbH, der späteren B2._____ AG, der Beratungsvertrag 2008. Dieser wurde von den Vertragsparteien am 25. Juli 2008 unbefristet abgeschlossen (act. 41/22 Ziff. III). Von der vorgesehenen jährlichen Kündigungsmöglichkeit hat keine der Parteien Gebrauch gemacht.
- 104 - Dies kann aber nichts an den Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Klägerin ändern. Wie bereits zur Rahmenvereinbarung 2013 ausgeführt (vorne E. 3.2.5), gelingt es der Klägerin nicht, eine derartige Zusammenarbeit zwischen den Konzerngesellschaften zu beweisen, wonach die Beklagte generell an das Konkurrenzverbot aus dem Beratungsvertrag 2008 gebunden wäre. Insbesondere war auch in diesem Zusammenhang die Aufgabenverteilung zwischen der Beklag- ten und ihrer Schwestergesellschaft klar. Zudem waren die Verträge nicht in der gleichen Weise untereinander verknüpft und wurden nicht gleichzeitig abgeschlos- sen. Jedenfalls bringt die Klägerin keine Argumente vor, welche eine andere Beur- teilung der Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften des B._____-Konzerns erlauben würden. 3.3.6. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Parteien nach Beendigung der Vor- gängerverträge weiterhin zusammengearbeitet haben. Die Zusammenarbeit ba- sierte auf einem konkludenten Vertragsschluss, welcher bezüglich der essentialia negotii die bisherigen Verträge weiter gelten liess. Dabei sind insbesondere das Vertragsgebiet und die Inhalte der Lizenzen als für die Zusammenarbeit notwendig anzusehen, weshalb die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass die Regeln der Li- zenzverträge 2003 und 2005 weiterhin gelten. Dagegen ergibt die Auslegung, dass die Klägerin nicht mehr von einer Exklusivität der eingeräumten Lizenzen ausgehen durfte. Zudem ist aufgrund der klaren Äusserung der Beklagten davon auszugehen, dass die Zusammenarbeit jederzeit, ohne Angaben von Gründen oder Einhaltung von Formvorschriften, beendet werden konnte.
4. Auskunftsanspruch 4.1. Parteidarstellungen Die Klägerin macht im Sinne einer Stufenklage einen Auskunftsanspruch ge- genüber der Beklagten geltend (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 5). Sie stützt ihren An- spruch auf die Lizenzverträge 2013. Dabei handle es sich um Innominatkontrakte mit Elementen, welche einen Offenlegungsanspruch begründen sollen. Die Be-
- 105 - klagte sei verpflichtet, die Stellung der Klägerin als exklusive Lizenznehmerin zu erhalten und ihr dies mitzuteilen, falls dies nicht mehr der Fall sei. Ein Auskunfts- anspruch über andere Lizenznehmer ergebe sich direkt auch aus den Kostentra- gungsregeln für das Marketing. Weiter bestünden gestützt auf Treu und Glauben zahlreiche Nebenpflichten. Zudem sei eine Abrechnungspflicht bei der Vermittlung von Aufträgen vorgesehen, woraus eine Rechenschaftsablagepflicht abgeleitet werden könne (act. 166 Rz. 21). Ein materieller Anspruch ergebe sich zudem aus dem vertriebsrechtlichen Element der Lizenzverträge. Die Klägerin sei in die Ver- triebsorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen, womit der Vertrag auch Elemente des Agenturvertrages enthalte. Die Nutzung von Vertrags-IP innerhalb des Vertragsgebiets löse deshalb eine «Provision» aus. Die Abrechnungspflicht der Auftraggeber beim Agenturvertrag sei analog anwendbar (act. 166 Rz. 22). Weiter würden die Lizenzverträge umfangreiche beidseitige Kooperationspflichten enthal- ten, wodurch sie Elemente einer einfachen Gesellschaft aufweisen würden. In ana- loger Anwendung von Art. 541 OR würde die Beklagte einer Abrechnungspflicht unterliegen (act. 166 Rz. 23). Schliesslich leitet die Klägerin einen Auskunftsan- spruch aus der Rahmenvereinbarung ab. Die für die Beklagte handelnde B2._____ AG handle nach eigener Darstellung vollumfänglich für die Klägerin. Die Beklagte habe eine direkte Verbindung zwischen Lizenzverträgen und Rahmenvereinbarung geschaffen. Die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit sei missbräuchlich. Es sei deshalb angezeigt, die mit der Hauptgesellschaft getroffene Vereinbarung im Sinne einer analogen Anwendung bzw. eines umgekehrten Durchgriffs auch auf die Beklagte anzuwenden (act. 166 Rz. 24 f.). Die Beklagte bestreitet einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch der Klä- gerin. Der blosse Bedarf nach Informationen begründe einen solchen nicht. Die Auskunftsansprüche seien in Ziff. 11.7 der Lizenzverträge 2013 abschliessend ge- regelt worden. Für einen Anspruch nach Treu und Glauben bestehe entsprechend kein Raum. Im Rahmen von Art. 55 MSchG sei der Inhaber des Markenrechts nie passivlegitimiert. Die Lizenzverträge würden keine Elemente des Agenturvertrags enthalten und Art. 418k OR sei nicht anwendbar. Die Regeln der einfachen Gesell- schaft seien nicht anwendbar und selbst wenn von einer Anwendbarkeit ausgegan- gen würde, könne sich die Klägerin darauf nicht berufen, da sie das Geschäft führe.
- 106 - Ein solcher Anspruch würde zudem der ausdrücklichen Regelung zwischen den Parteien widersprechen. Schliesslich sei Art. 400 OR auf die Lizenzverträge nicht anwendbar. Bei der Beklagten und der B2._____ AG handle es sich um Schwes- tergesellschaften. Zudem liege kein rechtmissbräuchliches Vorschieben der Be- klagten zur Umgehung vertraglicher Pflichten der B2._____ AG vor. Ein Durchgriff sei deshalb ausgeschlossen (act. 178 Rz. 299 ff.). Schliesslich macht die Beklagte geltend, sie ediere die für die Berechnung des geltend gemachten Schadens rele- vanten Dokumente freiwillig, um die überhöhten Schätzungen der Klägerin zu wi- derlegen (act. 178 Rz. 316). 4.2. Würdigung 4.2.1. Relevanter Zeitraum Vorab ist festzuhalten, dass sich die Klägerin bei der Begründung ihrer Aus- kunftsansprüche verschiedentlich auf die Lizenzverträge 2013 und die Rahmenver- einbarung 2013 stützt. Auf diese vertragliche Grundlage kann sich ein Auskunfts- anspruch grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit dieser Verträge, also am 1. März 2013 stützen (vgl. auch vorne E. 1.2.1.1). In ihren Rechtsbegehren wi- derspiegelt sich dies, zumal die Klägerin - ausser bei den Verträgen (Ziff. 5 Punkt 1)
- eine Auskunft jeweils für den Zeitraum ab dem 1. März 2013 beantragt. Im Zu- sammenhang mit der Schadensermittlung beantragt die Klägerin die Edition der- selben (und teilweise weiterer) Dokumente für den Zeitraum ab dem 31. Dezember 2011 bzw. 1. Januar 2012 (act. 166 Rz. 226 und 232). Für die Beurteilung der Auskunftsansprüche sind einzig die Anträge in den Rechtsbegehren massgebend. Es ist folglich in erster Linie zu prüfen, ob der Klä- gerin gestützt auf die Verträge von 2013 ab dem 1. März 2013 ein Auskunftsan- spruch zusteht. Einzig hinsichtlich der Verträge der Beklagten, welche den im Rechtsbegehren genannten Unternehmen erlaubten, in Europa Vertragsprodukte zu vertreiben oder herzustellen, ist auch für die Zeit vor dem 1. März 2013 ein An- spruch zu prüfen. In der Folge ist einzig dort spezifisch auf den früheren Zeitraum einzugehen, wo dies für die Entscheidfindung relevant ist.
- 107 - Soweit die Editionsanträge von den Auskunftsbegehren nach Ziff. 3 und Ziff. 5 des Rechtsbegehrens nicht erfasst sind, sind sie als reine Beweisanträge zu ver- stehen und als solche im Zusammenhang mit der Beurteilung des jeweiligen An- spruchs zu prüfen. 4.2.2. Anspruch aus den Lizenzverträgen 2013 Umstritten ist, ob die Lizenzverträge 2013 der Klägerin einen Auskunftsan- spruch geben. Die Klägerin verweist relativ pauschal auf «Elemente, welche einen Offenlegungsanspruch begründen» (act. 166 Rz. 21). Welche Elemente dies sein sollen, hat die Klägerin zu behaupten, zumal keine gesetzliche Regelung des Li- zenzvertrages existiert und die Vertragsparteien in der Ausgestaltung ihrer Ver- tragsbeziehung frei sind. Woraus die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten ableitet, der Klägerin mitzuteilen, wenn ihr keine exklusive Lizenz mehr zukommt, ist nicht ersichtlich. Eine spezifische Vereinbarung ergibt sich aus dem Vertrag jedenfalls nicht. Die Klä- gerin scheint ihren Anspruch auf Treu und Glauben zu stützen. Zutreffend ist, dass aus Treu und Glauben verschiedene Nebenpflichten abgeleitet werden können. Al- lerdings begründet die Verpflichtung zum Verhalten nach Treu und Glauben nicht generell sämtliche für die Gegenpartei vorteilhaften Nebenpflichten in jedem Ver- trag. So lässt sich daraus - wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 178 Rz. 299)
- nicht bereits deshalb eine Auskunftspflicht ableiten, weil die entsprechenden In- formationen für die Klägerin von Interesse sein könnten. Vielmehr ist im Einzelfall zu beurteilen, welche spezifischen Verpflichtungen im konkreten Vertragsverhältnis aus Treu und Glauben abgeleitet werden können (vgl. dazu auch die Beispiele bei PETER LEHMANN/HEINRICH HONSELL, in: GEISER/FOUNTOULAKIS, BSK ZGB I a.a.O., N 16 zu Art. 2 ZGB). Hinsichtlich allfälliger Auskunftspflichten ist dabei nicht nur zu beweisen, dass überhaupt eine solche besteht, sondern auch, welche Auskünfte von dieser umfasst werden. Von einer generellen Auskunftspflicht über sämtliche für die Gegenseite interessanten Informationen, ist in der Regel nicht auszugehen. Vielmehr regeln Parteivereinbarungen und Gesetz regelmässig, worüber und in welchem Umfang Rechenschaft abzulegen ist.
- 108 - Eine generelle Pflicht der Vertragsparteien, sich gegenseitig über Vertrags- verletzungen aufzuklären, ist im Schweizer Recht nicht bekannt. Es kann deshalb auch vorliegend nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein klag- barer Anspruch auf Information über andere Lizenznehmer besteht. Konkrete An- haltspunkte, woraus sich ein solcher ergeben konnte, nennt die Klägerin keine. Im Übrigen ist, selbst wenn der Klägerin gefolgt würde, nicht ersichtlich, woraus sich ein Anspruch ergeben könnte, der über die reine Information hinaus ginge, dass weitere Lizenzen erteilt wurden. Weiter nennt die Klägerin die Vereinbarung über die anteilig zu tragenden Kosten für das Marketing als Grundlage für einen Auskunftsanspruch hinsichtlich anderer Lizenznehmer. Dass die Klägerin «anteilsmässig» für das Marketing auf- zukommen hätte oder gestützt worauf sich ein solcher Anteil berechnen soll, ergibt sich aus der von ihr zitierten Vertragsklausel nicht (act. 41/13+14 Ziff. 9.2). Viel- mehr wurde die Bestimmung eines jährlichen Budgets vereinbart (act. 41/13+14 Ziff. 9.1). Auch daraus kann keine Nebenpflicht auf Auskunft im Sinne der klägeri- schen Anträge abgeleitet werden. Schliesslich will die Klägerin einen Auskunftsanspruch aus den Abrechnungs- und Provisionsregelungen ableiten. Die entsprechenden Bestimmungen (act. 41/13+14 Ziff. 11.4 und 13) regeln jedoch einzig die Abrechnungspflichten und die damit verbundenen Auskunftspflichten der Klägerin (so auch die Beklagte act. 178 Rz. 300). Dass sie selber einen vertraglichen Anspruch auf eine vergleich- bare Entschädigung bei der Lizenzvergabe an Dritte hätte, macht sie nicht geltend. Ein solcher Anspruch ist bei berechtigtem Beizug Dritter gar explizit ausgeschlos- sen (act. 41/13+14 Ziff. 3.2). Eine (analoge) Abrechnungspflicht und ein damit ver- bundener Auskunftsanspruch kann entsprechend auch daraus nicht abgeleitet wer- den. 4.2.3. Anspruch aus analoger Anwendung des Markenrechts Pauschal macht die Klägerin eine analoge Anwendung der im Markenschutz- und Patentgesetz vorgesehenen Offenlegungspflichten geltend (act. 166 Rz. 21; act. 228 Rz. 11). Die Auskunftsklage nach Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG soll dem
- 109 - Rechteinhaber dazu dienen, die notwendigen Informationen zu erlangen um eine bestehende oder drohende Verletzung abzuwenden (MARKUS R. FRICK, in: DA- VID/FRICK [Hrsg.], Basler Kommentar Markenschutzgesetz Wappenschutzgesetz,
3. Aufl., Basel 2017, N 58 zu Art. 55 MSchG; ROGER STAUB, in: NOTH/BÜHLER/THOU- VENIN [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Markenschutzgesetz, Bern 2017, N 67 f. zu Art. MSchG). Grundsätzlich ist auch die Lizenznehmerin zur Klage berechtigt (Art. 55 Abs. 4 MSchG). Allerdings ist eine Klage gegen den Markeninhaber aus- geschlossen. Diese ist rein vertraglicher Natur (FRICK, a.a.O., N 140 zu Art. 55 MSchG; STAUB, a.a.O., N 25 zu Art. 55 MSchG; MARC ANDRÉ MAUERHOFER, Die Rechtsstellung des Lizenznehmers im Verletzungsprozess, Diss., Zürich 2010, S. 166). Will die Lizenznehmerin gegen den Markeninhaber vorgehen, kann sie sich einzig auf ihre vertraglichen Ansprüche stützen. Aus Art. 55 MSchG kann die Klägerin gegenüber der Beklagten demnach keine Rechte ableiten. Gestützt wor- auf eine analoge Anwendung der Bestimmung möglich sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht konkreter geltend gemacht. Jedenfalls kann auch hierfür ein Interesse der Klägerin an entsprechenden Auskünften nicht aus- reichen. 4.2.4. Anspruch aus Agenturvertrag Ob die zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzverträge tatsächlich agenturvertragliche Elemente enthalten (act. 166 Rz. 22), kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Der Auskunftsanspruch des Agenten nach Art. 418k OR beschränkt sich auf diejenigen Unterlagen und Belege, welche für die Berechnung seiner eigenen Provision erforderlich sind (KURT PÄRLI, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER, BSK OR I, N 2 zu Art. 418k OR; THEODOR BÜHLER, Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Der Agenturvertrag, Art. 418a-418v OR, Zürich 2000, N 13 zu Art. 418k OR). Hingegen gibt die Bestimmung dem Agenten kein allgemeines Auskunftsrecht über die Tätigkeit des Auftraggebers und kann deshalb ohnehin keine Grundlage für die von der Klägerin beantragten Auskünfte, welche gerade nicht die Abrechnung ihrer vertraglichen Ansprüche umfassen, darstellen.
- 110 - 4.2.5. Anspruch aus einfacher Gesellschaft Die Klägerin behauptet weiter ein gesellschaftsrechtliches Element der zwi- schen den Parteien abgeschlossenen Lizenzverträge 2013 (act. 166 Rz. 23). Eine einfache Gesellschaft setzt einen Zusammenschluss mehrerer Personen zur Errei- chung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln voraus (Art. 530 OR). Die Klägerin bringt zu Recht vor, dass das Bundesgericht in einem älteren Ent- scheid festgehalten hat, dass Lizenzverträge einen gesellschaftsähnlichen Charak- ter aufweisen können und Beispiele genannt hat, welche für eine einfache Gesell- schaft sprechen können (BGE 75 II 166 E. Ia). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass Lizenzverträge stets eine einfache Gesellschaft begründen, wenn einzelne der vom Bundesgericht genannten Anknüpfungspunkte vorliegen. Viel- mehr ist die konkrete Vereinbarung gesamthaft zu beurteilen und zu ermitteln, ob gestützt darauf von einer einfachen Gesellschaft auszugehen ist (vgl. auch ROLAND VON BÜREN, in: VON BÜREN/DAVID, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbe- werbsrecht, Band I/1 Grundlagen, 2. Aufl., Basel 2002, S. 307 insb. Fn. 66). Zentrales Element der einfachen Gesellschaft ist die gemeinsame Pflicht zur Zweckförderung (LUKAS HANDSCHIN/RETO VONZUN, Zürcher Kommentar Obligatio- nenrecht, Die einfache Gesellschaft, Art. 530-551 OR, Zürich 2009, N 27 zu Art. 530 OR; WALTER FELLMANN/KARIN MÜLLER, Berner Kommentar Obligationen- recht, Die einfache Gesellschaft, Art. 530-544 OR, 2. Aufl., Bern 2006, N 63 zu Art. 530 OR). Für die Bildung ist dabei entscheidend, dass die Parteien den Willen haben, diesen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Mitteln zu verfolgen (HAND- SCHIN/VONZUN, a.a.o., N 127 f. zu Art. 530 OR; FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N 64 zu Art. 530 OR). Die Abgrenzung zu einem Austauschvertrag kann schwierig sein, weil viele Austauschverträge Elemente enthalten, die auf eine einfache Gesellschaft deuten können. Als Indizien sind die Gewinn- und Verlustbeteiligung, die gemein- same Überwachung des Vollzugs oder die Bezeichnung des Vertrags anzusehen (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N 200 zu Art. 530 OR; FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N 66 ff., insb. N 105 f. zu Art. 530 OR). Entscheidend ist der gemeinsam verfolgte Zweck, welcher vom gemeinsamen Motiv der Parteien abzugrenzen ist. Oftmals haben die Vertragspartner gemeinsame Interessen, wobei es sich um blosse Mo-
- 111 - tive handelt, die für sich noch keinen Gesellschaftszweck begründen können. Der Wille der Beteiligten muss sich auch auf die gemeinsame Verfolgung des Zwecks als Folge einer gemeinsamen vertraglichen Pflicht erstrecken (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N 208 ff. zu Art. 530 OR). Der Klägerin ist durchaus zuzustimmen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien - und gegebenenfalls weiterer Gesellschaften der B.____-Gruppe - gewisse Elemente aufweisen, die für eine einfache Gesellschaft sprechen könnten. So haben sie die Produkte gestützt auf die registrierten Immaterialgüterrechte der Beklagten weiterentwickelt und sich gegenseitig über Verbesserungen informiert (act. 41/13+14 Ziff. 5.1, 5.2 und 6). Alleine daraus kann aber die Bildung einer ein- fachen Gesellschaft nicht abgeleitet werden. Selbst die Klägerin führt nicht aus, inwiefern die Parteien durch eine gemeinsame Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck verfolgt hätten. Sie behauptet lediglich pauschal, die Parteien hätten als Joint Venture zusammengearbeitet (act. 40 Rz. 57) - wobei es sich regelmässig um eine einfache Gesellschaft handeln würde (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N 111 zu Art. 530 OR; FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N 254 f. zu Art. 530 OR). Sie relativiert dies aber selbst, indem sie ausführt die Zusammenarbeit sei «faktisch» wie bei einem Joint Venture gewesen (act. 40 Rz. 59; act. 166 Rz. 624). Daraus kann aber kein Wille, eine Gesellschaft bilden zu wollen, abgeleitet werden. Vielmehr hat jede Ver- tragspartei mit eigenen Mitteln selbständig auf die eigenen Ziele hingearbeitet. Da- bei hatten sie durchaus vergleichbare Interessen. So wollten beide Parteien unter Nutzung der Marken der Beklagten Geld verdienen. Dies wollten sie aber unabhän- gig voneinander durch ihre Tätigkeit in ihrem jeweils angestammten Bereich errei- chen. So ist auch bezeichnend, dass keine gegenseitige Gewinnbeteiligung son- dern vielmehr eine alleine auf dem Umsatz der Klägerin basierende Lizenzgebühr vereinbart wurde (act. 41/13+14 Ziff. 11.2). Eine Beteiligung an einem allfälligen Verlust fehlt in der Vereinbarung vollständig. Mit anderen Worten trug jede der Par- teien diejenigen Risiken, welche sich aus ihrer eigenen Tätigkeit ergeben haben. Die Parteien haben folglich keine einfache Gesellschaft gebildet. Für eine analoge Anwendung der Rechenschaftspflicht besteht kein Raum. Das umfassende Kontrollrecht im Recht der Personengesellschaften steht einer-
- 112 - seits im Zusammenhang mit der persönlichen Haftung der Gesellschafter und an- dererseits mit der Ausübung verschiedener Mitgliedschaftsrechte (HANDSCHIN/VON- ZUN, a.a.O., N 1 f. zu Art. 541 OR; FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N 9 zu Art. 541 OR). Stehen sich die Parteien in einem Austauschverhältnis gegenüber, stehen ihnen die entsprechenden Rechte aus dem Gesellschaftsverhältnis gar nicht zu. Sie kön- nen sich deshalb auch nicht auf die gesellschaftsrechtliche Auskunftspflicht stüt- zen. Auch daraus lässt sich folglich kein Auskunftsanspruch der Klägerin ableiten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass fraglich erscheint, ob ein gesellschaftsrechtlicher Auskunftsanspruch der Klägerin überhaupt einen Anspruch auf die im Rechtsbegehren beantragten Auskünfte geben würde. Der Auskunftsanspruch nach Art. 541 OR beschränkt sich nämlich auf den Tätigkeits- bereich der einfachen Gesellschaft (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 541 OR). Eine Rechenschaft über jegliche Tätigkeit der Gesellschafter kann daraus je- doch nicht abgeleitet werden. Nicht jede Information, die für einen Gesellschafter interessant sein könnte, ist auch Teil der gemeinsam geführten Geschäfte. Führt ein Gesellschafter daneben weitere Geschäfte, die vom Gesellschaftsvertrag nicht umfasst sind, muss er diese nicht offen legen. Wenn die Klägerin wie vorliegend geltend macht, dass die von der Beklagten getätigten Geschäfte unter den Lizenz- verträgen - welche ja als Grundlage für die einfache Gesellschaft genannt werden
- gar nicht zulässig seien, führt sie an sich selbst aus, dass diese gar nicht Teil des gemeinsam geführten Geschäfts wären. Entsprechend wäre aber Art. 541 OR gar nicht anwendbar. Auskunftsrechte könnten folglich höchstens dann bestehen, wenn die Beklagte zur Vergabe weiterer Lizenzen berechtigt war und - aufgrund des Zwecks der Bestimmung - über diese mit der Klägerin abrechnen musste. Ein Anteil der Klägerin an allfälligen Geschäften mit Dritten ist aber weder ersichtlich noch wird ein solcher von der Klägerin geltend gemacht. 4.2.6. Anspruch aus der Rahmenvereinbarung 2013 Schliesslich stützt sich die Klägerin auf einen Anspruch auf Rechenschafts- ablage aus dem Auftragsrecht. Dieser ergebe sich aus der Rahmenvereinbarung 2013, an welche gestützt auf die Verknüpfung mit den Lizenzverträgen 2013 auch die Beklagte gebunden sei (act. 166 Rz. 24 f.). Zur Begründung verweist die Klä-
- 113 - gerin auf ihre Ausführungen zum Durchgriff bzw. zur Anwendbarkeit der Rahmen- vereinbarung im Zusammenhang mit den Vertragsverletzungen (act. 166 Rz. 629, Verweis auf act. 166 Rz. 54 ff.; act. 204 Rz. 124 ff.). Eine zusätzliche Begründung, weshalb sie auf einen Auskunftsanspruch für die konkret beantragten Informatio- nen schliesst, bringt die Klägerin nicht vor. Wie bereits ausgeführt (vorne E. 3.2.5) kann aus der Zusammenarbeit der Be- klagten und ihrer Schwestergesellschaft keine generelle Bindung der Beklagten an die Rahmenvereinbarung abgeleitet werden. Die Beklagte ist folglich auch nicht zur Rechenschaft verpflichtet, welche ein Auftragsverhältnis mit sich bringen würde. Sodann ist selbst wenn die Möglichkeit eines Durchgriffs bejaht würde, ein Auskunftsanspruch der Klägerin, wie ihn diese beantragt, zu verneinen. Mit dem Institut des Durchgriffs soll einer Vertragspartei ermöglicht werden, ihre Rechte auch dann durchzusetzen, wenn diese nicht vom Vertragspartner, sondern von ei- nem von diesem in rechtsmissbräuchlicher Weise beigezogenen Dritten, verletzt worden sind. Es stellt aber keine Grundlage dar, auf welcher die Rechte und Pflich- ten verschiedener Verträge vermischt werden könnten. Die Rechenschaftspflicht nach Art. 400 OR verpflichtet den Beauftragten über die Geschäftsführung Rechen- schaft abzulegen. Der Anspruch ist grundsätzlich relativ weit gefasst, indem sämt- liche Informationen weiterzugeben sind, welche für den Auftraggeber von Bedeu- tung sein können (DAVID OSER/ROLF H. WEBER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER, BSK OR I, a.a.O., N 4 zu Art. 400 OR; WALTER FELLMANN, Berner Kommentar Obligatio- nenrecht, Der einfache Auftrag, Art. 394-406 OR, 4. Aufl., Bern 1992, N 19 f. zu Art. 400 OR). Allerdings ist der Umfang des Auskunftsanspruchs auf den Gegen- stand des Auftrags beschränkt. Die beantragten Auskünfte müssen folglich in ei- nem Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag stehen (FELLMANN, a.a.O., N 23 zu Art. 400 OR). Gestützt auf die Rahmenvereinbarung 2013 und einen Durchgriffs- tatbestand könnte die Klägerin demnach von der Beklagten lediglich Auskünfte ver- langen, welche in einem (direkten) Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung 2013 stehen. Mit jener hat die Klägerin die B2._____ AG für die Erbringung von Marketingleistungen beauftragt. Entsprechend wäre auch ein Anspruch auf Re- chenschaftsablage auf diesen Bereich der Zusammenarbeit beschränkt. Die von
- 114 - der Klägerin beantragten Auskünfte zielen dagegen einzig auf die Offenlegung von erteilten Lizenzen und damit erzielter Einkünfte ab. Diese Thematik ist aber nicht Gegenstand der Rahmenvereinbarung 2013 sondern - wenn überhaupt - der Li- zenzverträge 2013, bei welchen die Klägerin nicht Auftraggeberin ist. Eine solche Vermischung von Rechten und Pflichten aus verschiedenen Verträgen wäre selbst dann nicht angezeigt, wenn sich bei allen Verträgen dieselben Parteien gegenüber stehen würden. 4.3. Zusammenfassung Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass es der Klägerin nicht gelingt, einen Auskunftsanspruch zu beweisen. Die Auskunftsbegehren gemäss Ziffer 3 und 5 des Rechtsbegehrens, bzw. die erste Stufe der eingeleiteten Stufenklage, sind entsprechend abzuweisen. Wie ausgeführt (vorne E. 1.6), hat die Klägerin im Sinne eines Eventualbe- gehrens eine unbezifferte Forderungsklage anhängig gemacht. Auch in diesem Zu- sammenhang beantragt sie die Edition der Dokumente gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 und 5 nebst anderen Unterlagen. Die Editionsbegehren sind in der Folge als reine Beweisanträge zu verstehen und als solche im Zusammenhang mit der Be- urteilung des jeweiligen Anspruchs zu prüfen.
5. Schadenersatz aus Vertragsverletzung (Hauptklage) 5.1. Behauptete Vertragsverletzungen bzw. Lizenzverträge mit Dritten 5.1.1. Vorbemerkungen / Ausgangslage Die einzelnen Rechtsbegehren der Klägerin basieren darauf, dass die Be- klagte mit ihrem Handeln die Lizenzverträge 2013 - insbesondere bezüglich der Exklusivität der erteilten Lizenzen - verletzt haben soll. Gestützt auf die voranste- henden Ausführungen zu den Vertragsinhalten in den einzelnen Phasen der Zu- sammenarbeit ist in der Folge zu beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang das Ver- halten der Beklagten als Vertragsverletzung zu werten ist.
- 115 - 5.1.2. F._____ Ein erster Sachverhaltskomplex betrifft verschiedene Lizenzen, welche die Beklagte an die F._____ Gruppe (F._____ d.o.o., Slowenien, F._____ S.R.L., Ita- lien, fortan «F._____» soweit eine Unterscheidung nicht erforderlich ist) für die Pro- duktion von Socken für J._____, H._____ und I._____ erteilt haben soll. 5.1.2.1. Parteidarstellungen 5.1.2.1.1. Klägerin Die Klägerin macht geltend, gleich nach Abschluss der neuen Lizenzverträge eine erste Vertragsverletzung festgestellt zu haben. Die Klägerin habe am 12. Juni 2012 begonnen, sich für die neue ... [Kleidungsstücke] Kollektion für J._____ Ge- danken zu machen. Die Klägerin sei aufgrund der weiterhin geltenden Exklusivität davon ausgegangen, dass sie die Produkte für J._____ herstellen würde. Mit der Beklagten habe sie kurz darauf begonnen, entsprechende Muster zu entwickeln. Am 15. November 2012 habe ein Mitarbeiter der Beklagten den Geschäftsführer der Klägerin über einen Auftrag der J._____ zur Produktion von 110'000 Sets ... [Kleidungsstücke] informiert. Anschliessend habe die Klägerin nichts mehr gehört. Sie habe aber nicht geahnt, dass der Auftrag von der Beklagten anderweitig verge- ben worden wäre, da die Beklagte und deren Schwestergesellschaft stetig Informa- tionen angefordert hätten (act. 40 Rz. 130 ff.). Die Klägerin hält weiter fest, sie habe kurz nach Abschluss der neuen Lizenzverträge feststellen müssen, dass die Be- klagte eine heimliche Kooperation mit anderen Produzenten begonnen habe. Diese habe offensichtlich mit H._____ und I._____ oder einem entsprechenden Produ- zenten Verträge abgeschlossen. Dabei sei weder zutreffend, dass der Klägerin das Recht für diese Kunden zu produzieren entzogen worden sei, noch dass sie selbst mit den Verzögerungen der Vertragsverhandlungen schuld an der anderweitigen Vergabe sei. In der Zwischenzeit habe die Klägerin erfahren, dass die Beklagte diese Aufträge mit F._____ durchführe und nebst der Beklagten die D._____ AG als Vertragspartnerin fungiere. Der Abschluss der Verträge sei am 14. Mai 2012, rückwirkend auf den 1. Januar 2012, erfolgt. Die Klägerin sei damals klar der An-
- 116 - sicht gewesen, dass es sich um eine Vertragsverletzung handle, weshalb sie die Beklagte abgemahnt habe (act. 40 Rz. 137 ff.). Die Klägerin habe nach Abschluss der Lizenzverträge auch erfahren, dass die Beklagte den Auftrag mit J._____, welchen sie bis November 2012 gemeinsam ge- plant hätten, an einen anderen Hersteller vergeben habe. Die ... [Kleidungsstücke] Produkte, die unter einer Eigenmarke von J._____ verkauft werden, habe bis dahin immer die Klägerin hergestellt. Sie gehe davon aus, dass es sich dabei um die F._____ D.O.O. handle, welche ihren Sitz in Slowenien habe, also im Vertragsge- biet. Dies sei ein Verstoss gegen die weitergeführten Lizenzverträge. Naheliegend sei, dass der Vertrag am 14. Mai 2012, gemeinsam mit den Verträgen für H._____ und I._____ unterschrieben worden sei (act. 40 Rz. 146 ff.). Mittlerweile sei erwie- sen, dass die Beklagte Lizenzverträge im exklusiven Vertragsgebiet mit anderen Herstellern abgeschlossen habe. Damit die Klägerin den Umfang der Verletzung einschätzen könne, sei die Beklagte zur Offenlegung sämtlicher Verträge zu ver- pflichten (act. 40 Rz. 150). Die Beklagte habe die weitergeführten Verträge willent- lich verletzt und die Klägerin mutwillig über die neu vergebenen Lizenzen ge- täuscht. Dieses Verhalten sei missbräuchlich, zumal der Klägerin weiterhin sämtli- che Gebühren und Entwicklungskosten auferlegt, aber die Aufträge hinter deren Rücken an Dritte vergeben worden seien. Als die Beklagte im Mai 2013 darauf an- gesprochen worden sei, habe sie zugesagt, die Vertragsverletzungen umgehend einzustellen, weshalb die Klägerin auf rechtliche Schritte einstweilen verzichtet habe (act. 40 Rz. 151 ff.). Offenbar habe die Beklagte die Verträge auch im Jahr 2014 weiter verletzt. Nachdem die Beklagte 2015 eine Klage erhoben hatte, habe die Klägerin begonnen, Nachforschungen über die geschäftlichen Aktivitäten der Beklagten anzustellen. Dabei habe sie herausgefunden, dass die Beklagte die Li- zenzverträge systematisch verletze. So habe sie die Zusammenarbeit mit F._____ immer noch nicht eingestellt. Auch auf der Verpackung von Socken von «I._____», die am 1. März 2016 erworben wurden, seien Zeichen der F._____ nebst Marken und dem Logo der Beklagten abgebildet. Daraus schliesse sie, dass weitere Ver- träge abgeschlossen worden seien (act. 40 Rz. 161 ff.). Am 2. März 2016 habe die Klägerin auch «I._____»-Socken über einen deutschen Internetshop gekauft, hier sei ebenfalls offensichtlich, dass die Beklagte die Lizenzverträge weiterhin verletzt
- 117 - habe. Die Entwicklung dieser Socken sei bei der E._____ AG erfolgt, während die Lizenz von der D._____ AG erteilt worden sei. Eine allfällige Lizenzerteilung an die D._____ AG sei ebenfalls nicht zulässig und offen zu legen. Zudem verwende I._____ auf ihrer Homepage, Marken, die sie gestützt auf die offen gelegten Ver- träge nicht verwenden dürfte, weshalb davon auszugehen sei, dass noch weitere Verträge bestehen würden. Selbst die Beklagte bzw. ihre Schwestergesellschaft bestätige auf ihrer Homepage, dass der I._____ Österreich Know-how zur Verfü- gung gestellt worden sei (act. 40 Rz. 171 ff.). Die Klägerin habe F._____, H._____, I._____ und BC._____ abgemahnt. Daraufhin habe die F._____ d.o.o. geantwortet, die Socken auf Grund eines Vertrags und der schriftlichen Anweisung der B1._____ GmbH zu produzieren. I._____ habe die Erteilung einer Lizenz durch die Beklagte bestätigt und H._____ habe eine E-Mail der F._____ d.o.o. weitergeleitet, wonach jene eine Lizenz habe. Es sei deshalb klar, dass die Beklagte Verträge mit I._____, H._____ und F._____ habe (act. 40 Rz. 182 ff.). In der Replik führte die Klägerin aus, sie habe bereits seit 2005 mit J._____ zusammengearbeitet und die Beziehung zu J._____ aufgebaut. Am 12. Juni 2012 habe die Klägerin mit der Entwicklung der ... [Kleidungsstücke] Kollektion beginnen wollen, deren Design sie bereits bezahlt habe. Die Klägerin habe erwartet, dass die Parteien die entwickelte Kollektion gemeinsam J._____ anbieten werden. Am
15. November 2012 sei sie von AT._____ informiert worden, dass ein Auftrag über 220'000 Teile im Raum stehe. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass der Be- stellprozess analog der bisherigen Erfahrung ablaufe, wobei J._____ jeweils meh- rere Anbieter zur Offertstellung einladen würde. Die Klägerin habe nicht geahnt, dass ihre Marketingagentur die Geschäftsbeziehung kapern würde. Sie habe ge- dacht, es handle sich wie immer um eine gemeinsame Zusammenarbeit. Nach Klä- rung der Spezifikationen und der Lizenzgebühren, habe AP._____ den Setpreis mitgeteilt. Nach Abgabe der Offerte sei alles wie unter den Verträgen erforderlich gelaufen. Die B2._____ AG habe auch zahlreiche Aufwände für die offerierten Pro- dukte in Rechnung gestellt. Nichts habe auf eine Vertragsverletzung hingedeutet. Anfang Mai 2013 habe der Geschäftsführer erfahren, dass die Beklagte eine Her- stellungs- und Vertriebslizenz für ... [Kleidungsstücke] Produkte an F._____ verge- ben habe. F._____ habe die Muster am 10. April 2013, also nach Abschluss der
- 118 - neuen Lizenzverträge, verschickt. Die Produkte seien Ende August 2013 an J._____ ausgeliefert und anschliessend verkauft worden. Der Wechsel des Her- stellers sei J._____ nicht mitgeteilt worden, weshalb sich J._____ bei Problemen an die Klägerin gewendet habe. Eine Vertragsverletzung sei von AQ._____ zumin- dest implizit anerkannt worden (act. 166 Rz. 251 ff.). Bezüglich H._____ macht die Klägerin geltend, sie habe diese Zusammenar- beit aufgebaut. Von 2008 bis 2012 habe H._____ regelmässig Bestellungen für Pri- vate Label Produkte bei der Klägerin aufgegeben. Die ab dem Jahr 2011 angebo- tenen Modelle «Trail», «Neutral» und «Stabilität» seien ab dem Jahr 2012 in exakt gleicher Form von F._____ für die Beklagte bzw. H._____ hergestellt worden. 2013 habe die Klägerin mit H._____ plötzlich keine Umsätze mehr erzielt. Die Aufträge seien bei der Klägerin in Italien selbst hergestellt worden, was auch weiterhin mög- lich gewesen wäre. Im Mai 2012 habe die Beklagte, vertreten durch AQ._____, vertragswidrig und heimlich einen Lizenzvertrag mit F._____ betreffend die Produk- tion bestimmter Socken für H._____ abgeschlossen. Wenige Monate danach habe H._____ die Bestellungen bei der Klägerin gestoppt. Mittlerweile sei die Lizenz er- weitert worden, obwohl die Beklagte zumindest in der Korrespondenz zugesichert habe keine weiteren Konzepte zur Verfügung zu stellen. Damit habe die Beklagte ihr vertragswidriges Verhalten auch nach Abschluss der neuen Verträge nicht ein- gestellt. Die Socken seien im Online-Shop von H._____ stets erhältlich gewesen. Angesichts des Bestellrhythmus von H._____ in der Vergangenheit sei deshalb klar, dass die Auslieferung der Produkte grösstenteils nach Abschluss der neuen Verträge erfolgt sei. Nachdem die Klägerin von den Aufträgen an F._____ Kenntnis erlangt habe, habe sie die Beklagte zur Einhaltung der Exklusivität aufgefordert. Daraufhin habe AQ._____ am 8. Mai 2013 zugesichert, in Zukunft keine anderen Hersteller mehr zu brauchen. Spätestens mit dieser zusätzlichen Zusicherung habe sich die Beklagte verpflichtet unter den bestehenden Lizenzverträgen nichts mehr von Dritten produzieren zu lassen. Sodann habe am 4. Oktober 2015 BD._____, CEO der B._____ Unternehmensgruppe telefonisch zugesagt, die vertragswidrig vergebenen Verträge sofort der Klägerin zurückzugeben. Dabei habe es sich offen- sichtlich um eine Täuschung gehandelt. Schliesslich geht die Klägerin davon aus, sie habe keine Pflicht gehabt, in der Phase der Vertragsverhandlungen 2012/13
- 119 - rechtliche Massnahmen gegen die Beklagte einzuleiten, selbst wenn sie einen Auf- trag an F._____ vermutet oder gar von diesem gewusst hätte. Dies könne folglich keinen Verzicht darstellen (act. 166 Rz. 289 ff.). Gemäss der Klägerin sei auch die Vertragsbeziehung zu «I._____» von ihr aufgebaut worden. Nach einem kleinen Pilotprojekt, seien 2010 und 2011 regelmässig grosse Bestellungen für Socken auf- gegeben worden. Ab Frühjahr 2011 habe die Klägerin mit I._____ plötzlich keine Umsätze mehr erzielt. Die Produktion sei jeweils bei der Klägerin in Italien erfolgt, wo sie auch weiterhin genügend Kapazitäten gehabt hätte. Aufgrund des Einbruchs der Verkäufe sei davon auszugehen, dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt be- gonnen habe mit F._____ die Produkte für I._____ herzustellen und zu verkaufen. Im Mai 2012 habe die D._____ AG, vertreten durch AR._____ mit F._____ heimlich einen Lizenzvertrag für die Produktion bestimmter Socken für I._____ abgeschlos- sen. Dies sei zeitgleich mit dem Vertrag für H._____ erfolgt. Die Entwicklung der Produkte sei bei der E._____ AG (mittlerweile E'._____ AG) erfolgt, wofür dieser eine stillschweigende Lizenz und das Personal der B2._____ AG zur Verfügung gestellt worden seien. Die Klägerin beantragt die Offenlegung sämtlicher still- schweigender Lizenzen. Die von der Lizenz an F._____ umfassten Socken seien bis auf zwei Ausnahmen auch von der Klägerin hergestellt worden. Probleme oder Reklamationen habe es dabei keine gegeben. Bereits im Jahr 2011/2012 sei das Geschäft mit I._____ um mindestens ein Produkt erweitert worden. Wie viele wei- tere Produkte in der Zwischenzeit lizenziert worden seien, wisse die Klägerin nicht, halte aber eine grosse Zahl als sehr wahrscheinlich. Sodann gehe sie davon aus, dass die Produktentwicklung durch Mitarbeiter der B2._____ AG erfolgt sei. Wäh- rend all den vergangenen Jahren seien im Online-Shop von I._____ stets Socken gemäss den Lizenzverträgen erhältlich gewesen. Dies sei noch heute der Fall. Ent- sprechend seien die Produktion und Auslieferung grösstenteils nach dem Ab- schluss der neuen Lizenzverträge erfolgt. Die Beklagte versuche, ihr Verhalten da- mit zu rechtfertigen, dass sie keinen Einfluss auf die Bestellungen von I._____ bei F._____ gehabt habe. Dabei handle es sich um eine Schutzbehauptung, da ein Unternehmen wie I._____ keine Socken kaufe, ohne sicherzustellen, dass diese rechtmässig hergestellt würden. Eine Genehmigung durch Duldung der Vertrags- verletzung liege keine vor (act. 166 Rz. 332 ff.)
- 120 - 5.1.2.1.2. Beklagte Die Beklagte bestätigt, dass der Auftrag von J._____ zur Produktion der ... [Kleidungsstücke] Sets an F._____ vergeben worden sei. Die gesamte Vorberei- tung, Offerteinholung etc., Lizenzerteilung an F._____ und Auftragsvergabe durch J._____ sei vor Abschluss der neuen Lizenzverträge erfolgt. Es sei eine einmalige Sache gewesen, die nicht verlängert worden sei (act. 143 Rz. 116 ff.). In der Duplik hält die Beklagte fest, dass die Beklagte J._____ an die Klägerin vermittelt habe, was durch die Provisionsregel in den Lizenzverträgen 2013 belegt werde. Spätes- tens am 15. November 2012 habe die Klägerin gewusst, dass die Beklagte den Auftrag von J._____ erhalten habe und die Beklagte - und nicht wie üblich J._____
- zur Offertstellung eingeladen habe. Es habe keine Zusagen der Beklagten gege- ben, dass der Auftrag an die Klägerin gehen werde. Dass es sich um eine kompe- titive Situation gehandelt habe, sei auch aus der E-Mail vom 21. November 2012 von BE._____ von der Klägerin hervorgegangen. Die Klägerin habe im Massnah- menverfahren zudem explizit eingestanden, dass die Beklagte 2012 einen Auftrag für J._____ an F._____ vergeben habe. Eine Verpflichtung zur Rückübertragung bereits vergebener Aufträge sei die Beklagte nie eingegangen. Anzufügen sei, dass die Klägerin selber 2013 und 2014 ... [Kleidungsstücke] Produkte an J._____ ver- kauft habe. Es gebe daher keinen Grund zur Annahme, die Beklagte hätte noch weitere Hersteller für J._____ produzieren lassen (act. 178 Rz. 98 ff.). Die Beklagte führt weiter aus, sie habe mit F._____ am 14. Mai 2012 einen Lizenzvertrag für die Herstellung von Socken für H._____ abgeschlossen. Die Li- zenzerteilung sei vor Inkrafttreten der neuen Lizenzverträge und zu einer Zeit, in welcher die Klägerin keine Exklusivitätsrechte gehabt habe, erfolgt. Weitere Lizen- zen für die Herstellung von H._____ Socken seien keine erteilt worden. Den Vertrag habe sie einfach weiterlaufen lassen und die Auftragserteilung sei direkt vom Kun- den ohne Zutun der Beklagten erfolgt. Der Lizenzvertrag mit F._____ beziehe sich auf die Modelle «Trail», «Neutral» und «Stabilität». Auf die Auflistung der einzelnen Vertragsschutzrechte und Marken, die mitlizenziert seien, hätten die Vertragspar- teien verzichtet. Farbvariationen seien formlos direkt zwischen Hersteller und Auf- traggeber vereinbar worden. Es gebe keinen Vertrag zwischen der Beklagten und
- 121 - «H._____». Bei Private Label Produkten gebe es nie einen Vertrag zwischen dem Kunden und der Beklagten (act. 143 Rz. 121 ff.; act. 178 Rz. 114 ff.). Gemäss der Beklagten, entspreche die Sachlage betreffend I._____ weitest- gehend derjenigen betreffend H._____. Ein Lizenzvertrag zwischen der Beklagten und F._____ sei am 14. Mai 2012 abgeschlossen worden. Von der Produktion von Dritten für I._____ habe die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses der Lizenzver- träge gewusst. Weitere Lizenzen für die Herstellung von Socken für I._____ seien keine erteilt worden. Der Lizenzvertrag sei weitergelaufen, was keine klägerischen Exklusivitätsrechte verletze. Die von der Klägerin erwähnten Socken seien ohne weiteres Zutun der Beklagten von F._____ für I._____ hergestellt worden. Im Ver- trag seien lediglich die lizenzierten Produkte und nicht die Vertragsschutzrechte und Marken aufgeführt worden. Weshalb I._____ auf ihrer Webseite nicht auf die Zusammenarbeit mit B._____ [Gruppe] hinweisen dürfe, sei nicht ersichtlich. Wei- tere Verträge betreffend I._____ seien keine abgeschlossen worden. Auch habe entgegen der Klägerin kein Ausbau der Zusammenarbeit erfolgt, es handle sich lediglich um Produkte bei denen das verwendete Material oder die Bezeichnung geändert worden sei, was vom Vertrag abgedeckt gewesen sei. Eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und I._____ habe nicht existiert (act. 143 Rz. 128 ff.; act. 178 Rz. 123 ff.). In der Duplik ergänzt die Beklagte, die Klägerin hätte von der Lizenzvergabe an F._____ betreffend H._____ und I._____ vor dem Abschluss der Lizenzverträge Kenntnis gehabt. Dies habe die Beklagte 2012 explizit mitgeteilt und offengelegt. Diese Kenntnis sei auch durch Dokumente belegt. Im Rahmen der Weiterbelastung der IP-Gebühren habe die Beklagte in regelmässigen Abständen Rechnungen ge- schickt, welche von der Klägerin geprüft worden seien. Zwischen Januar 2012 und März 2013 habe die Klägerin verschiedentlich die Anmerkung «I._____ bzw. F._____ in Rechnung zu stellen» angebracht. Die handschriftlichen Vermerke wür- den zeigen, dass sie von der Produktion durch Dritte gewusst habe (act. 178 Rz. 76 ff.).
- 122 - 5.1.2.2. J._____ 5.1.2.2.1. Ausgangslage Unbestritten ist, dass die Beklagte für die Produktion von ... [Kleidungsstücke] Sets für J._____ mit F._____ zusammengearbeitet hat. Strittig und in der Folge zu beurteilen ist, ob dies - wie die Klägerin geltend macht - gegen die Lizenzverträge 2013 verstösst. Wie gezeigt war die Beklagte berechtigt, im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses am 22. Februar 2013 bestehende Verträge weiterhin zu erfüllen (vorne E. 3.2.4) und hatte die Klägerin im Zeitraum vor dem neuerlichen Vertrags- abschluss keine exklusiven Rechte (vorne E. 3.3). Entscheidend ist damit in erster Linie, wann die Beklagte F._____ die Lizenz erteilt hat. Wer bzw. welche Gruppengesellschaft die Lizenzerteilung vorgenommen hat, ist dagegen für eine allfällige Haftung der Beklagten irrelevant. Hat die Beklagte die Lizenzvergabe, welche gestützt auf das Vertragskonstrukt mit der Klägerin in ihren Zuständigkeitsbereich gefallen ist (vorne E. 3.2.5.5), an eine Schwestergesellschaft ausgelagert, hat sie sich deren Verhalten anzurechnen. Dagegen ist die Beklagte im Bereich der Lizenzvergabe nicht an die Rahmenvereinbarung 2013 gebunden (vorne E. 3.2.5.3). Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter der B2._____ AG für sie gehandelt haben. 5.1.2.2.2. Auftragserteilung Die Beklagte macht geltend, die Lizenzvergabe an F._____ für den J._____- Auftrag sei vor Abschluss der neuen Lizenzverträge, im Jahr 2012 erfolgt (act. 143 Rz. 116; act. 178 Rz. 101). Die Klägerin bestreitet den Zeitpunkt der Auftragsertei- lung und beantragt als Beweismittel (zumindest sinngemäss) die Edition der Ver- träge zwischen der Beklagten und J._____ bzw. F._____ (act. 166 Rz. 284 i.V.m. Rz. 265 und Rz. 232; act. 204 Rz. 518). Für die Vertragsverletzungen der Beklagten - wozu im konkreten Zusammen- hang auch der Zeitpunkt der Lizenzvergabe der Beklagten an die F._____. zu zäh- len ist - trägt die Klägerin die Beweislast. Ihre diesbezüglichen Behauptungen sind allerdings wenig substantiiert. In der Klage spricht sie davon, nach Abschluss der
- 123 - Verträge von der Auftragsvergabe erfahren zu haben, was sie mit einer E-Mail von AP._____ an AQ._____ belegen will (act. 40 Rz. 146; act. 41/63). Ausserdem mut- masst sie, dieser Auftrag sei wie diejenigen bezüglich H._____ und I._____ am
14. Mai 2012 erteilt worden (act. 40 Rz. 149). In der Replik und der Stellungnahme zur Duplik stellt sie sich neu auf den Standpunkt, die Lizenzvergabe sei erst nach Abschluss der neuen Verträge erfolgt, was sie allerdings nicht näher begründet (act. 166 Rz. 284; act. 204 Rz. 518 ff.). Dabei verkennt die Klägerin, dass eine Be- weisabnahme nur dann erfolgt, wenn die Partei ihrer Behauptungslast nachkommt. Es genügt nicht, dass die Beklagte keine Belege für das Gegenteil vorlegt. Vielmehr wäre es an der Klägerin, zumindest Indizien zu nennen, welche gegen die Darstel- lung der Beklagten sprechen. Weshalb sie auf eine spätere Lizenzerteilung schliesst, ergibt sich aus der Klage und der Replik nicht. Erst in der Stellungnahme zur Duplik macht sie geltend, dass der Auslieferungstermin der Bestellung dafür spreche (act. 204 Rz. 521), wobei sie nicht näher erläutert, woraus sie diesen Schluss zieht. Diese Behauptung ist zudem verspätet, zumal die Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt bereits zweimal zum Sachverhalt der Klage äussern konnte und nicht ausführte, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO erfüllt wären. Je- denfalls war der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum J._____-Vertrag bereits im Zeitpunkt der Replik umstritten und es wäre der Klägerin ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, bereits in jener Rechtsschrift zumindest im Ansatz festzu- halten, weshalb sie von einem späteren Vertragsschluss ausgehe. Die (nicht beweisbelastete) Beklagte legt zwar keine Belege für den Zeitpunkt der Lizenzvergabe vor, stellt aber diesbezüglich klare Behauptungen auf (act. 143 Rz. 116; act. 178 Rz. 98). Sie stellt sich auch auf den Standpunkt, dass die Klägerin spätestens ab dem 15. November 2012 gewusst habe, bezüglich der Lieferung in einer kompetitiven Situation zu stehen (act. 143 Rz. 118; act. 178 Rz. 99). In der E-Mail vom 15. November 2012 hat AT._____ von der Beklagten AP._____ von der Klägerin nicht nur darüber aufgeklärt dass «wir» einen J._____ Auftrag von 200'000 Teilen haben, sondern auch auf die «angebotenen Herstellerpreise» hingewiesen und «auch» eine Offerte der Klägerin verlangt (act. 41/57 S. 2). Aufgrund dieses Wortlauts hätte die Klägerin erkennen können, dass die Beklagte auch andere Pro- duzenten für den J._____ Auftrag angefragt hat und mit «wir» nicht die Parteien
- 124 - gemeinsam gemeint waren. Ob sie gestützt darauf gar hätte wissen müssen, dass eine anderweitige Lizenzvergabe erfolgt ist, kann offen bleiben, zumal dies für die Vertragsverletzung nicht relevant ist. Jedenfalls ergibt sich aus der E-Mail, dass der Auftrag von J._____ in jenem Zeitpunkt bereits erteilt worden ist und sich die Be- klagte darum gekümmert hat, mit welchem Hersteller dieser umgesetzt werden sollte. Weshalb die Beklagte danach mehrere Monate mit der Auftragserteilung an eine Dritte zugewartet haben soll, obwohl die Vorbereitungen nach der übereinstim- menden Darstellung der Parteien bereits seit Juni 2012 angedauert haben (act. 40 Rz. 130), ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Auch aus dem Auslieferungszeitpunkt der Produkte kann kein späterer Vertragsschluss abgeleitet werden. So ergibt sich aus der Darstellung der Klägerin und dem dies- bezüglichen E-Mail-Verkehr vom 12./13. Juni 2012 zwischen BF._____ von der Klägerin und AR._____ von der Beklagten (act. 40 Rz. 132; act. 41/55), dass die Herstellung der Prototypen durchaus mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. So stellte sich BF._____ in jener E-Mail auf den Standpunkt, dass schnellstmöglich mit der Produktion der Prototypen begonnen werden muss, wenn diese am 20. Au- gust 2012, also etwas mehr als zwei Monate später, bereitstehen sollen. Da die Klägerin selbst ausführt, die Muster hätten erst nach dem Abschluss des Lizenz- vertrages hergestellt werden können (act. 204 Rz. 521), spricht auch dies für eine Lizenzvergabe an F._____ vor dem Abschluss der Lizenzverträge 2013. Weiter macht die Klägerin vertragswidrig vergebene J._____-Aufträge für das Jahr 2014 geltend, was AQ._____ von der Beklagten gar eingestanden haben soll (act. 166 Rz. 264). Die Beklagte bestreitet weitere Aufträge (act. 178 Rz. 113). Die von der Beklagten offen gelegte Abrechnung mit F._____ über die Lizenzgebühren betreffend dem J._____-Auftrag weist einen Umsatz von rund EUR 1.7 Mio. im Juli und August 2013 aus. Weitere Aufträge sind daraus nicht ersichtlich. Ausser der unspezifischen Behauptung von AP._____ in der E-Mail vom 5. Februar 2014 (act. 41/69), legt die Klägerin nicht dar, woraus sie die Vergabe weiterer Aufträge ableiten will. In derselben E-Mail spricht AP._____ auch über die Sponsoring-Kos- ten, von welchen er nichts gewusst habe und (erneut) von den Aufträgen für das Jahr 2013. Worauf sich die Rückmeldung von AQ._____ (act. 41/70) bezogen hat, kann nicht zugeordnet werden. Andere Anhaltspunkte für Aufträge betreffend
- 125 - J._____, welche über die in der Abrechnung enthaltenen ausgehen würden, legt die Klägerin nicht dar. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 178 Rz. 104) drängt sich die Vermutung anderweitiger Belieferung von J._____ auch deshalb nicht auf, weil die Klägerin selbst in den Jahren 2013 und 2014 mit J._____ hohe Umsätze - ein Vielfaches derjenigen von F._____ (act. 179/15) - erzielt hat (act. 167/286). Das Beweisverfahren dient nicht dazu, eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung mit- tels einem Ausforschungsbeweis zu ergänzen. Die Mutmassungen der Klägerin können nicht ausreichen um die Beklagte zur Offenlegung weiterer Unterlagen zu verpflichten. Unter diesen Umständen kann auch offen gelassen werden, ob die Beweisofferte gestützt auf verschiedene Verweise (act. 166 Rz. 264) überhaupt ge- nügend wäre. 5.1.2.3. H._____ 5.1.2.3.1. Lizenzvergabe Unbestritten ist, dass die Beklagte mit Vertrag vom 14. Mai 2012 der F._____ d.o.o. für die Produktion von Socken für H._____ eine Lizenz erteilt hat (act. 40 Rz. 141; act. 143 Rz. 121; act. 166 Rz. 294; act. 41/60; fortan Lizenzvertrag H._____). Wie ausgeführt war die Beklagte zu diesem Zeitpunkt berechtigt, Lizen- zen an Dritte zu vergeben (vorne E. 3.3.4 ff.). Zudem verpflichteten sie die Lizenz- verträge 2013 nicht, diese Verträge zu beenden (vorne E. 3.2.4.8), weshalb auch eine weitere Belieferung von H._____ gestützt auf diesen Vertrag nicht relevant ist. 5.1.2.3.2. Ausweitung der Lizenz Die Klägerin behauptet weiter die Vergabe einer zusätzlichen Lizenz, da min- destens ein zusätzliches Produkt verkauft worden sei. Einerseits handle es sich dabei um ein Produkt «Stabilität» in blau und andererseits um ein neues Modell «Neutral» … [Kleidungsstück] (act. 166 Rz. 295 f.). Welche Produkte vom Lizenz- vertrag H._____ umfasst waren, ergibt sich - wie die Parteien übereinstimmend festhalten (act. 143 Rz. 124; act. 166 Rz. 395) aus dem Anhang 1 des Vertrags (act. 41/60 Ziff. 3 und Anlage 1). Dabei wurden die Produkte jeweils nach ihren Mo- dellbezeichnungen lizenziert und die dafür erforderlichen Immaterialgüterrechte
- 126 - wurden nicht spezifisch genannt. Ebenfalls von der Lizenz erfasst waren Weiterent- wicklungen der lizenzierten Produkte (act. 41/60 Ziff. 4). Dem Schluss der Klägerin, dass weitere Lizenzverträge abgeschlossen worden sein müssen, kann so nicht gefolgt werden. Die von ihr genannten «zusätzlichen» Produkte, können ohne Wei- teres unter den Lizenzvertrag H._____ gefasst werden - unabhängig davon, ob die Beklagte davon wusste oder die Bestellungen direkt von H._____ bei F._____ d.o.o. getätigt worden sind. Die Klägerin legt in ihren Ausführungen nicht konkreter dar, inwiefern sich die Produkte von den gemäss Vertrag lizenzierten unterscheiden sollen. Eine Farbvariante eines Produkte geht jedenfalls nicht über die vorgesehe- nen Weiterentwicklungen hinaus. Zudem wäre es auch an der Klägerin gewesen, zumindest rudimentär auszuführen inwiefern sich die «Neutral» …-socke vom frü- heren Modell «Neutral» - abgesehen von der Produktbeschreibung gegenüber den Kunden - unterscheiden soll. Die pauschalen Ausführungen können die von der Beklagten beantragten Editionsbegehren (sofern diese überhaupt als in genügen- der Weise offeriert angesehen werden können; act. 166 Rz. 295 i.V.m. Rz. 304 und Rz. 232), die einer «fishing expedition» gleichkommen, nicht rechtfertigen. Auch diesbezüglich gelingt es der Klägerin entsprechend nicht, eine Vertragsverletzung rechtsgenügend darzutun und zu beweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Klägerin keine Angaben dazu macht, wann diese Ausweitung der Zusammenarbeit stattgefunden haben soll. In der Replik vom 3. März 2020, also rund ein Jahr nach Ablauf des Addendums und damit der definitiven Beendigung der Zusammenarbeit (act. 144/9), führt sie einzig aus, die Produkte seien auf der Homepage von H._____ ersichtlich und verweist auf Auszüge vom 29. August 2019 (act. 167/316). Wann die Ausweitung erfolgt sein soll, kann daraus nicht abgeleitet werden. Nach Beendigung der Zusammenarbeit konnte jedenfalls keine Vertragsverletzung mehr erfolgen. 5.1.2.3.3. Rückübertragung Sodann sieht die Klägerin eine Vertragsverletzung darin, dass die Beklagte ihre eine «Rückübertragung» der Lizenz zugesagt habe (act. 166 Rz. 298 ff.). Un- klar ist dabei, ob sie die behaupteten Zusagen als Beweis der vorgängigen Ver-
- 127 - tragsverletzungen oder als eigenständige Zusicherung sieht, welche die Beklagte verletzt haben soll. Sie bezieht sich dabei auf eine E-Mail von AQ._____ vom 8. Mai 2013 (act. 166 Rz. 298; act. 41/68) und auf ein Telefonat und eine E-Mail von BD._____ vom 4. Oktober 2016 (act. 166 Rz. 300; act. 167/317). Die Beklagte be- streitet eine entsprechende Zusicherung (act. 178 Rz. 346). In der E-Mail vom 8. Mai 2013 schrieb AQ._____ dass es sich bei den Dritt- produzenten um Überbleibsel aus der Zeit, als sich AP._____ nicht um den Vertrag gekümmert habe, handle und dass sie jetzt keine anderen Hersteller mehr bräuch- ten, wenn die Klägerin einen guten Job mache (act. 41/63). Woraus hier ein Zuge- ständnis einer Vertragsverletzung abgeleitet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Immerhin wurde die E-Mail kurz nach dem Abschluss der neuen Lizenzverträge verfasst und verweist auf ein Überbleibsel aus der vorangehenden Periode. Dass die Verträge mit F._____ abgeschlossen worden sind, wird aber auch im vorliegen- den Verfahren nicht bestritten. Von einer (rechtlich durchsetzbaren) Zusicherung der «Rückübertragung» der Lizenzen kann ebenfalls nicht die Rede sein. Eine solche ergibt sich weder explizit noch implizit aus der E-Mail vom 8. Mai 2013. AQ._____ hat lediglich festgehalten, dass in Zukunft keine weiteren Produzenten benötigt werden. Über die bestehen- den Verträge mit Dritten hat er - über die Bezeichnung als Überbleibsel hinaus - keine Aussage gemacht. Daraus konnte die Klägerin folglich nicht ableiten, dass diese Verträge umgehend aufgelöst und die entsprechenden Aufträge ihr vergeben werden. Der E-Mail von BD._____ vom 4. Oktober 2016 kann ebenfalls nichts ent- sprechendes entnommen werden. Diese lautet wörtlich: «Verstanden und Danke sehr AP._____. Bis bald. Beste Grüssen, BD._____» (act. 167/317). BD._____ be- stätigt - wobei offen gelassen werden kann, ob es sich in rechtlicher Hinsicht um eine Bestätigung oder (dem Wortlaut nach) um eine blosse Kenntnisnahme handelt
- mit dieser Aussage die wesentlichen Inhalte der vorangegangenen E-Mail von AP._____. Von einem Eingeständnis eines Fehlverhaltens oder einer eigenständi- gen Zusage eines bestimmten Verhaltens kann jedoch nicht ausgegangen werden. AP._____ hielt fest, dass BD._____ am Telefon bestätigt habe, dass ohne Einwilli- gung der Klägerin vergebene Aufträge an andere Hersteller in Europa sofort zu ihr
- 128 - zurückkommen sollen (act. 167/317). Was anlässlich dieses Telefongesprächs ge- nau besprochen worden sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Das Beweisverfahren kann aber nicht dazu dienen, den Sachverhalt zu ergänzen. Massgebend sind die Behauptungen der Parteien bzw. insbesondere der Klägerin. Die Klägerin behaup- tet, dass BD._____ im Telefongespräch und mit dieser Aussage in der E-Mail, die «Rückübertragung» von vertragswidrig vergebenen Verträgen zugesagt habe (act. 166 Rz. 300). Wie zuvor ausgeführt, stellt weder der Vertragsabschluss an sich noch die Weiterführung des Lizenzvertrags H._____ eine Vertragsverletzung dar. Entsprechend war dieser Vertrag von einer allfälligen Zusage von BD._____ gar nicht umfasst. Die Klägerin kann folglich auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.1.2.4. I._____ 5.1.2.4.1. Lizenzerteilung Unbestritten ist, dass die D._____ AG mit Vertrag vom 14. Mai 2012 der F._____ d.o.o. eine Lizenz für die Produktion von Socken für I._____ erteilt hat (act. 40 Rz. 141; act. 143 Rz. 128; act. 166 Rz. 336; act. 41/59; fortan Lizenzver- trag I._____). Das Verhalten ihrer Schwestergesellschaft hat sich die Beklagte an- rechnen zu lassen (vorne E. 3.2.5.5). Der pauschale Hinweis, dass davon auszu- gehen sei, die Zusammenarbeit hätte wohl bereits 2011 begonnen (act. 166 Rz. 335) ist nicht weiter zu beachten. Insbesondere stellt das (ungenügend ge- stellte) Editionsbegehren (act. 166 Rz. 335 i.V.m. Rz. 345 und Rz. 232) einen un- zulässigen Ausforschungsbeweis dar. Wie ausgeführt, war die Beklagte zu diesem Zeitpunkt (Mai 2012) berechtigt, Lizenzen an Dritte zu vergeben (vorne E. 3.3.4). Zudem verpflichteten sie die Lizenzverträge 2013 nicht, diese Verträge zu beendi- gen (vorne E. 3.2.4.8), weshalb auch eine weitere Belieferung von I._____ gestützt auf diesen Vertrag nicht relevant ist. 5.1.2.4.2. Ausweitung der Lizenz Auch bezüglich der Zusammenarbeit mit I._____ macht die Klägerin eine Aus- weitung der Zusammenarbeit nach Abschluss des Lizenzvertrages geltend. Der Li-
- 129 - zenzvertrag I._____ ist ähnlich aufgebaut wie der Lizenzvertrag H._____ und ent- hält in einem Anhang die lizenzierten Produkte, ohne dass für die einzelnen Imma- terialgüterrechte eine separate Lizenzierung erfolgt wäre (act. 166 Rz. 338; act. 41/59 Ziff. 3 und Anlage 1). Die Klägerin bringt sodann vor, dass bereits 2011/2012 der Vertrag um mindestens ein Produkt erweitert worden sei (act. 166 Rz. 338). Dies ist unbestritten und durch die unterzeichnete Anlage 1.1 vom No- vember 2012 (wobei das Datum schlecht lesbar ist) belegt (act. 41/59 S. 13). Auch zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte aber berechtigt, Dritten Lizenzen zu erteilen, weshalb diese Erweiterung keine Vertragsverletzung darstellt. Weiter umfasst auch der Lizenzvertrag I._____ das Recht Weiterentwicklungen zu vertreiben (act. 41/59 Ziff. 4). Unter diesen Umständen kann dem pauschalen Schluss der Klägerin, dass weitere Lizenzverträge abgeschlossen worden sein müssen (act. 40 Rz. 181; act. 166 Rz. 338), nicht gefolgt werden. Bei den von ihr genannten Produktbezeich- nungen handelt es sich mehrheitlich um geringfügige Abweichungen der im Vertrag enthaltenen Produkte, was per se auf eine Weiterentwicklung hinweist. Einzig die «BG._____» und die «BH._____» (act. 41/83) lassen sich auf diese Weise nicht zuordnen. Es wäre aber dennoch an der Klägerin, zumindest in groben Zügen dar- zulegen, weshalb es sich dabei nicht um Produkte, die unter den Lizenzvertrag I._____ fallen, handelt. Der pauschale Verweis auf die Produktbezeichnung kann dafür nicht genügen, zumal die Beklagte den Abschluss weiterer Verträge bestritten hat (act. 143/130) und zumindest die «BH._____» auch in der von ihr vorgelegten Abrechnung enthalten sind (act. 179/18+19). Insbesondere kann die pauschale Darstellung nicht dazu genügen um eine Edition in der (ungenügend) beantragten Form zu rechtfertigen (act. 166 Rz. 338 i.V.m. Rz. 345 und Rz. 232). Diese Bewei- sofferte zielt darauf ab, gestützt auf Mutmassungen weitere relevante Sachverhalte in Erfahrung zu bringen. Ein solcher Ausforschungsbeweis ist nicht zulässig. Sodann führt die Klägerin aus,F._____ und I._____ hätten sie bei einer An- frage 2016 an die Beklagte verwiesen, woraus sich ebenfalls ergebe, dass die Li- zenzen spätestens dann wieder von der Klägerin selbst und nicht mehr der D._____ AG erteilt worden sind, weshalb offensichtlich zusätzliche Verträge vorlie- gen müssten. Die Klägerin stützt diese Behauptung auf zwei Schreiben, welche sie aufgrund von Abmahnungen erhalten haben will und auf eine Äusserung der Be-
- 130 - klagten in der Klageantwort (act. 166 Rz. 341). Daraus kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Schreiben von BI._____ von der F._____ d.o.o. vom
11. Oktober 2016 ist in (vermutlich) slowenischer Sprache abgefasst und wurde ohne Übersetzung eingereicht. Nur schon deshalb ist dieses als Beweismittel nicht geeignet. Es ist nicht ganz klar, an wen dieses Schreiben gerichtet war. Es enthält aber auch keine Hinweise, dass es im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag I._____ erstellt worden wäre, zumindest findet sich der Name «I._____» im Schrei- ben nicht. Weshalb sich die Klägerin an die Beklagte (welche ihrerseits namentlich genannt wurde) wenden soll, ist folglich nicht ersichtlich. Relativ offensichtlich ver- weist es aber auf den 5. Oktober 2016, was wohl das Datum des von der Klägerin behaupteten Schreibens sein dürfte, welches die Klägerin als Beweismittel nicht offeriert hat, sodass auch nicht eruiert werden kann, worauf F._____ reagiert hat. Auch das Schreiben von BJ._____, Geschäftsführer der I._____ GmbH, vom 7. Ok- tober 2016 (act. 41/89) lässt keinen anderen Schluss zu. Der Lizenzvertrag I._____ wurde - und dies war soweit ersichtlich auch bei anderen Kunden und in der Zu- sammenarbeit zwischen Beklagter und Klägerin der Fall - mit der F._____ als Pro- duzentin und gerade nicht mit der I._____ GmbH abgeschlossen. Die Bezeichnung der Beklagten als Lizenzgeberin durch BJ._____ kann folglich nicht in einem streng juristischen Sinne verstanden werden und insbesondere keinen Beleg für einen von der Beklagten selbst unterzeichneten Vertrag darstellen. Ohnehin weisen die Be- hauptungen der Klägerin hier einen gewissen Widerspruch auf. So macht sie selbst geltend, die Beklagte habe sich nur beschränkt an die Abgrenzung zwischen den einzelnen Konzerngesellschaften gehalten. Weshalb dann hier eine knappe Rück- meldung einer Dritten eine klare Unterscheidung (und damit das Vorliegen eines weiteren Vertrages) belegen soll, ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist auch die Aus- sage der Beklagten in der Klageantwort nicht als Eingeständnis zu verstehen. Zwar spricht diese davon, dass sie mit der F._____ einen Vertrag abgeschlossen hat; doch schreibt sie auch ausdrücklich, welchen Vertrag sie damit gemeint hat: den Lizenzvertrag I._____ vom 14. Mai 2012 (act. 143 Rz. 126 und 128). Daraus kann die Klägerin höchstens ableiten, dass sich die Beklagte diesen Vertragsschluss an- rechnen lassen muss, nicht aber, dass darüber hinaus weitere Verträge geschlos- sen worden wären.
- 131 - 5.1.2.4.3. Rückübertragung Sodann macht die Klägerin auch hinsichtlich dem Lizenzvertrag I._____ gel- tend, die Beklagte hätte die Rückübertragung zugesichert, was die Vertragsverlet- zung belege (act. 166 Rz. 343). Worin sie hier eine entsprechende Zusicherung sieht, führt die Klägerin nicht aus. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, dass eine solche möglich gewesen wäre. Mangels konkreter Vorbringen kann die Kläge- rin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zum Lizenzvertrag H._____ verwiesen werden (vorne E. Error! Reference source not found. ff.). 5.1.2.5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte der F._____ d.o.o. un- bestrittenermassen eine Lizenz für die Produktion von Kleidungsstücken für J._____ erteilt hat. Allerdings gelingt der Klägerin der Beweis nicht, dass diese Li- zenzvergabe gegen die vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten verstossen hätte. Die Klägerin hat nicht genügend substantiiert behauptet, dass die anderwei- tige Lizenzvergabe erst nach Abschluss der Lizenzverträge 2013 erfolgt wäre und es ist davon auszugehen, dass der Vertrag im Jahr 2012 abgeschlossen wurde. Die Lizenzverträge H._____ und I._____ wurden von der Beklagten bzw. ihrer Schwestergesellschaft am 14. Mai 2012 abgeschlossen. In jenem Zeitraum war die Beklagte an keine Exklusivitätsklausel mit der Klägerin gebunden (vorne E. 3.3.4 ff.). Ebenfalls zulässig war gestützt auf die Lizenzverträge 2013 die Wei- terführung der bestehenden Verträge mit Dritten. Dass nach Abschluss der Lizenz- verträge 2013 eine vertragswidrige Ausweitung der Zusammenarbeit mit F._____ bzw. eine weitere Lizenzvergabe erfolgt wäre, kann die Klägerin nicht beweisen. Damit gelingt der Klägerin der Beweis einer Vertragsverletzung nicht und es besteht auch aus den Sachverhalten J._____, H._____ und I._____ kein Anspruch auf Schadenersatz. Die Klage ist in diesem Umfang abzuweisen.
- 132 - 5.1.3. G._____ SpA 5.1.3.1. Parteidarstellungen 5.1.3.1.1. Klägerin Die Klägerin hält fest, die G._____ SpA eine Herstellerin von Strümpfen und Unterwäsche mit Sitz in Italien, werbe in einem Werbevideo mit der Marke «C._____» und AQ._____. Es sei davon auszugehen, dass G._____ SpA sehr eng mit der Beklagten zusammenarbeite. Dies stelle eine Vertragsverletzung dar. Zu- mindest habe die Schwestergesellschaft B2._____ AG offengelegt, dass sie gegen das Konkurrenzverbot verstossen habe, indem sie für eine im Vertragsgebiet an- sässige Konkurrentin der Klägerin gearbeitet habe. Entgegen der Beklagen würde G._____ SpA Produkte herstellen, welche direkt mit der Klägerin konkurrenzieren. Zudem würden Strümpfe definitionsgemäss zu den Vertragsprodukten zählen. Wei- ter könne eine Vertragsverletzung nachgewiesen werden. Die Beklagte habe G._____ SpA offensichtlich eine Lizenz erteilt, C._____ Produkte herzustellen. Es handle sich um die «C._____ AE._____ …» Socken sowie zugehörige T-Shirts und Hosen. Dass die Klägerin nicht bereit gewesen sei, die Produkte zum verlangten Preis herzustellen, gebe der Beklagten nicht das Recht, einen anderen Produzen- ten beizuziehen. Sie hätte die Produkte lediglich ausserhalb des Vertragsgebiets herstellen lassen dürfen. Sodann habe ein ehemaliger Mitarbeiter der G._____ SpA bestätigt, dass er, während seiner Tätigkeit bei dieser, Produkte für die Beklagte entwickelt habe. Zur Beurteilung des Ausmasses der Vertragsverletzungen seien die Verträge und weiteren notwendigen Dokumente offen zu legen (act. 40 Rz. 187 ff.). Weiter macht die Klägerin geltend, im Rahmen einer Marktanalyse in England Socken eingekauft und dabei festgestellt zu haben, dass K._____ Socken verkaufe, welche in Italien hergestellt und die Designmuster der Beklagten verwen- den würden. Die Beklagte habe zugegeben, dass eine Tochtergesellschaft der G._____ SpA die Socken produziert habe, was ein Verstoss gegen die exklusive Produktionslizenz darstelle. Entgegen der Beklagten sei der Auftrag - gemäss Ab- klärungen bei K._____ - im Oktober / November 2014 platziert worden. Dies stelle jedenfalls eine Vertragsverletzung dar, wobei die Klägerin zur Bezifferung des Schadens die Offenlegung der relevanten Verträge benötige (act. 40 Rz. 199 ff.).
- 133 - In der Replik macht die Klägerin geltend, es sei erstellt, dass die B2._____ AG G_____ SpA beraten und die Beklagte diese AH._____ und C._____ Produkte für den AE._____ [Event] in Singapur produzieren lassen habe. Konkret sei die Kläge- rin am 21. Oktober 2013 angefragt worden, ob sie 5'300 Shirts produzieren könne. Auf Nachfrage betreffend den Preis habe BK._____ von C._____ Hongkong geant- wortet, die Shirt müssten Pink sein und dürften nur EUR 3.80 kosten. Daraufhin habe AP._____ mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. AQ._____ habe sich einge- mischt und versichert, dass die Beklagte eine Lösung finden werde. Danach habe die Klägerin nichts mehr gehört und sei davon ausgegangen, dass die Shirts nicht geliefert oder ausserhalb des Vertragsgebiets produziert würden. Die Beklagte habe sich verbindlich für das Sponsoring verpflichtet. Es sei davon auszugehen, dass die zur Verfügung gestellten Produkte einen Teil der Sponsoringleistungen gewesen seien. Es sei nirgends festgehalten, dass die Beklagte Vertragsprodukte besonders günstig oder gar zu einem von ihr festgesetzten Preis erwerben dürfe. Mit Abschluss des Sponsoringvertrages der Beklagten am 28. November 2013 habe sich die Beklagte verpflichtet, Waren im Wert von EUR 1.2 Mio. bereit zu stel- len. Sie hätte entsprechend bereit sein müssen, diese Ware zu einem «normalen» Preis einzukaufen, da dies auch dem Gegenwert entspreche, welchen die Beklagte reputationsmässig als Titelsponsor erhalten habe. Daneben sei AQ._____ in einem Werbevideo von G._____ SpA aufgetreten, was die Zusammenarbeit ebenfalls be- lege (act. 166 Rz. 373 ff.). Eine mündliche Einmallizenz betreffend K._____ bestrei- tet die Klägerin. Die Zusammenarbeit sei vielmehr die weitergeführte bzw. intensi- vierte Zusammenarbeit mit G._____ SpA nach der AE._____ Produktion. Die Klä- gerin habe die K._____ Socken am 9. Oktober 2015 gekauft. Gemäss K._____ sei die Bestellung bei G._____ SpA im Oktober / November 2014 aufgegeben worden, also zu einem Zeitpunkt, als keine weiteren Lizenzen hätten vergeben werden dür- fen. Interessant sei auch dass es sich um eine Einmallizenz handeln solle, während alle anderen offengelegten Lizenzverträge unbeschränkte Laufzeiten gehabt hät- ten. K._____ führe keine Produkte ein, deren Weiterführung nicht gesichert sei. Zudem könne aus den Ausführungen von K._____ nur abgeleitet werden, dass das Modell nicht wiederholt werde, nicht dass keine Modelle weitergeführt worden wä- ren (act. 166 Rz. 415 ff.).
- 134 - 5.1.3.1.2. Beklagte Die Beklagte unterscheidet in der Klageantwort zwischen zwei Sachverhalten, dem Werbevideo mit AQ._____ und den Produkten für den AE._____ in Singapur. Der erste Sachverhaltskomplex stelle offensichtlich keine Verletzung der Lizenz- verträge oder anderer Verpflichtungen der Beklagten dar. Dies werde nicht einmal behauptet. Auch ein Schaden sei nicht ersichtlich. Bezüglich der Produkte für den AE._____ treffe zu, dass die von der Klägerin behaupteten Produkte von G._____ SpA hergestellt worden seien. Es handle sich um eine limitierte Auflage von 5'300 Stück, die für einen Charity-Lauf hergestellt und dort zugunsten der …-Prävention [Krebsart] verkauft worden seien. Zunächst sei die Klägerin eingeladen worden, die entsprechenden Produkte herzustellen, was sie aber zu den erforderlichen Kondi- tionen nicht habe machen wollen. Die Herstellung von Produkten, die nur am AE._____ in Singapur und sonst nie (geschweige denn im Vertragsgebiet) vertrie- ben worden seien, könne keine Verletzung der Lizenzverträge darstellen. Die Ex- klusivität knüpfe an den Abschluss weitere Lizenzverträge an, nur dies sei unter- sagt. Im Übrigen würde eine Vertragsverletzung ausscheiden, weil die Beklagte die Kollektion nicht selber habe machen wollen, weshalb die Beklagte gemäss Ziff. 3.2 Abs. 3 der Lizenzverträge berechtigt gewesen sei, einen anderen Lieferanten im Vertragsgebiet beizuziehen. Ausserdem sei der Klägerin ohnehin kein Schaden entstanden, weil sie den Auftrag aufgrund ihrer Preisforderungen nie erhalten hät- ten und sie selbst eingestehe, dass eine Produktion ausserhalb des Vertragsge- biets ohne Weiteres zulässig gewesen wäre (act. 143 Rz. 135 ff.). In der Duplik stellte die Beklagte klar, dass sie im Zeitpunkt der Anfrage lediglich gewusst habe, dass es sich um ein Sponsoring handle, von einem Charity-Event sei nicht die Rede gewesen. Das Sponsoring für den AE._____ habe auch eine Cash-Komponente umfasst. Der angegebene Wert habe in etwa dem Distributorenpreis entsprochen, wobei Shirts und Hosen an die Teilnehmer verkauft und die Socken als Zugabe abgegeben worden seien (act. 178 Rz. 133 ff.). Die Beklagte bestätigt ausserdem, dass der G1._____ s.p.a., einer Tochter- gesellschaft der G._____ SpA eine Einmallizenz für die Herstellung von Socken für K._____ erteilt worden sei. Dieser Vorgang gehe auf die vertragslose Zeit zurück
- 135 - und sei mündlich erfolgt. Dies sei vor der Klägerin nie geheim gehalten worden. Zutreffend sei auch, dass der Auftrag von K._____ erst 2014/2015 durchgeführt worden sei. Es sei eine Einmalbestellung gewesen und von K._____ nicht weiter- geführt worden. Eine Verletzung scheide aus, weil die Beklagte die entsprechende Verpflichtung vor Abschluss der Lizenzverträge eingegangen sei und die Lizenzer- teilung auch das Recht beinhalte, die hergestellten Produkte an Kunden verkaufen und liefern zu dürfen (act. 143 Rz. 146; act. 178 Rz. 141 ff.). 5.1.3.2. AE._____ Unbestritten ist, dass die Beklagte die Produkte für den AE._____ in Singapur am 8. März 2014 von der G._____ SpA einer in Italien, also im vereinbarten Ver- tragsgebiet, ansässigen Gesellschaft, herstellen lassen hat. Ebenfalls ist unbestrit- ten geblieben, dass dieser Auftrag erst Ende 2013, also im zeitlichen Geltungsbe- reich der Lizenzverträge 2013 erteilt worden ist. Dennoch stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass damit die Lizenzverträge nicht verletzt worden seien (act. 143 Rz. 137 ff.). Der Schluss der Beklagten, es sei ihr lediglich der Abschluss weiterer Lizenz- verträge verboten und jegliche andere Form der Zusammenarbeit mit Dritten wei- terhin erlaubt gewesen (act. 143 Rz. 139), kann so nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Zutreffend ist zwar, dass die Lizenzverträge 2013 an die Vergabe weiterer Lizenzen anknüpfen. Die Beklagte geht aber fehl, wenn sie nur dann einen Ausschluss sehen will, wenn einem Dritten formell eine (Ver- triebs-)Lizenz erteilt wird. Auch die Herstellung von Markenartikeln erfordert eine entsprechende Lizenz (Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 MSchG; vgl. etwa MANUEL BIGLER, in: DAVID/FRICK [Hrsg.], BSK MSchG, a.a.O., N 8 zu Art. 18 MSchG). Dies wider- spiegelt sich auch in den Lizenzverträgen 2013 in welchen die Beklagte ausdrück- lich zugesagt hat «keine weiteren Vertriebs- und/oder Produktionslizenzen» zu er- teilen (act. 41/13+14 Ziff. 3.2). Unabhängig von der Bezeichnung umfasst ein Auf- trag der Beklagten an eine Dritte zur Herstellung auch die Lizenzerteilung für die Produktion. Daraus kann folglich keine Berechtigung zur Auftragsvergabe abgelei- tet werden.
- 136 - Weiter beruft sich die Beklagte auf eine Ausnahmebestimmung in Ziff. 3.2 der Lizenzverträge 2013. Demnach ist die Lizenzgeberin berechtigt, spezifische Ein- zelaufträge unter Beizug anderer Lieferanten zu erfüllen, wenn die Lizenznehmerin diese nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann (act. 143 Rz. 141 ff.; act. 41/13+14 Ziff. 3.2 Abs. 3). Die Klägerin bestreitet die Anwendbarkeit dieser Bestimmung. Wenn überhaupt sei eine andere Klausel anwendbar. Diese erlaubt der Beklagten Kunden an Produzenten ausserhalb des Vertragsgebiets zu verweisen, wenn die Klägerin die Vertragsprodukte nicht zu kompetitiven Preisen liefern kann (act. 166 Rz. 408; act. 41/13+14 Ziff. 3.2 Abs. 2 lit. c). Beide Parteien äussern sich nur rudi- mentär zur Auslegung der vorgenannten Ausnahmebestimmungen; ein tatsächli- cher Konsens wird von keiner Partei behauptet. Entsprechend ist der normative Konsens zu ermitteln. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass die Ausnahmen gemäss Abs. 2 und Abs. 3 nicht für denselben Fall vorgesehen sind. Entscheidend ist vor- liegend die Anwendbarkeit von Ziff. 3.2 Abs. 3 der Lizenzverträge 2013, zumal nur dieser den Beizug eines Lieferanten im (an sich) exklusiven Vertragsgebiet der Klä- gerin rechtfertigen kann. Die Klägerin sieht die Unterscheidung darin, dass die Fälle gemäss Abs. 2 lit. a-c ausschliesslich unter jener Bestimmung abzuhandeln sind, während Abs. 3 für andere Sachverhalte vorgesehen ist. Demgegenüber betont die Beklagte die Beschränkung auf Einzelaufträge in Abs. 3 der Bestimmung. Die Auslegung hat in erster Linie über den Wortlaut zu erfolgen (vgl. dazu vorne E. 3.2.2.1), zumal die Parteien gar keine Tatsachenbehauptungen aufstellen, welche für die Auslegung nach den übrigen Auslegungsregeln beigezogen werden könnten. Der Wortlaut von Ziff. 3.2 der Lizenzverträge 2013 ist eindeutig. Abs. 2 der Bestimmung befasst sich mit den Voraussetzungen unter welchen die Lizenzgeberin, also die Beklagte einen Abnehmer generell an einen Drittlieferanten verweisen darf. Dies betrifft Produkte, welche innerhalb des Vertragsgebiets vertrieben werden und für welche wiederkeh- rende Bestellungen getätigt werden. Dafür wurden relativ strenge Voraussetzungen (wiederholte Lieferverzögerungen, geforderte Qualität, nicht kompetitive Preise) definiert. Dies wiederspiegelt auch die Tatsache, dass eine generelle Ausnahme
- 137 - von der Exklusivität für einen bestimmten Abnehmer oder Kunden potentiell eine hohe Einbusse für die Klägerin als Produzentin bedeuten könnte. Demgegenüber beschränkt sich Abs. 3 auf spezifische Einzelaufträge, für die ein anderer Lieferant beigezogen werden kann, wenn die Klägerin als Lizenznehmerin einen Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig ausführen kann. Es geht folglich - in Abgrenzung zu Abs. 2 der Bestimmung - um den einzelfallweisen Beizug eines Dritten. Die Einbus- sen der Klägerin sind entsprechend geringer, was es auch rechtfertigt, die Aus- nahme unabhängig der Ursachen zuzulassen. Weiter ergibt sich aus der Beschrän- kung auf spezifische Aufträge eine gewisse zeitliche Dringlichkeit, welche es recht- fertigt, auch Lieferanten im Vertragsgebiet zuzulassen. Schliesslich erscheint diese Unterscheidung auch deshalb gerechtfertigt, weil Abs. 3 vorsieht, dass die Klägerin den Auftrag nicht ausführen kann, was voraussetzt, dass ihr dieser vorab angebo- ten worden ist. Sie kennt damit auch von Anfang an die potentielle Einbusse, wenn sie nicht in der Lage ist, einen bestimmten Auftrag auszuführen. Die Auslegung der Klägerin, welche pauschal darauf basiert, dass die Frage der Kosten in Ziff. 3.2 Abs. 2 lit. c enthalten sei, vermag dagegen nicht zu überzeu- gen. Dass die Sachverhalte von Abs. 2 lit. a-c in jener Bestimmung abschliessend geregelt wären, ist nicht schlüssig, zumal sich beide Bestimmungen ausdrücklich mit den Lieferverzögerungen auseinandersetzen. So nennt Abs. 3 ausdrücklich die nicht rechtzeitige Erfüllung (also denselben zeitlichen Aspekt) als Grund für den Beizug eines anderen Lieferanten. Aufgrund des Sinns und Zwecks der Bestim- mung ist - mit der Beklagten, die Klägerin äussert sich dazu nicht - davon auszuge- hen, dass nebst der fehlenden Fähigkeit einen bestimmten Auftrag auszuführen auch der fehlende Wille der Klägerin für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestim- mung ausreichen muss. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beklagte gestützt auf Ziff. 3.2 Abs. 3 der Lizenzverträge 2013 berechtigt war, einen (beliebigen) anderen Hersteller für die Ausführung eines spezifischen Ein- zelauftrags beizuziehen, wenn dieser der Klägerin angeboten worden ist und diese den Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig ausführen kann oder will. Der E-Mail-Verkehr zwischen BK._____, die seitens der Beklagten bzw. deren Konzern für den Vertrieb der C._____ Produkte in Singapur zuständig war, und
- 138 - AP._____ von der Klägerin ist unbestritten geblieben. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2013 ist BK._____ an AP._____ gelangt und hat angefragt, ob die Klägerin für ei- nen … [Sportevent] im März 2014 5'300 Shirts zu SGD (Singapur Dollar) 6.50 lie- fern könne. Auf Rückfrage von AP._____ hat sie einen Euro-Preis von EUR 3.80 genannt. Daraufhin hat AP._____ mit E-Mail vom 24. Oktober 2013 mitgeteilt, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, zu diesem Preis zu produzieren und der beste Preis, den er anbieten könne, bei EUR 10.65 ohne Verpackung liege (act. 41/101). Die Klägerin hat mit dieser Aussage klar zum Ausdruck gebracht, dass sie - zumin- dest zu diesem oder einem ähnlich tiefen Preis - nicht in der Lage ist, die verlangten Produkte zu liefern. Von Anfang an hat die Beklagte kommuniziert, dass die Bestel- lung im Zusammenhang mit einem Sponsoring erfolgen soll und sie selbst die Ab- nehmerin ist. Sie hat auch eine klare Preisvorstellung geäussert. Die Klägerin be- fasst sich im Wesentlichen damit, ob dieser Preis angemessen ist. Dies ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Zu welchen Leistungen die Beklagte angesichts des Gegenwerts in Form von Reputation bereit sein müsste, ist genau so wenig Sache der Klägerin wie die Frage der Berechnung der Sponsoringleistungen. Dies betrifft das Verhältnis zwischen der Beklagten und der Veranstalterin des AE._____. Fakt ist - und dies ist aufgrund der Kommunikation wie auch den späte- ren Preisen von G._____ SpA dokumentiert -, dass die Beklagte feste Preisvorstel- lungen hatte. Es ist entsprechend auch falsch, wenn die Klägerin von nicht vorge- gebenen Konditionen spricht (act. 166 Rz. 409). Die Beklagte als Abnehmerin der Produkte hat diese von Anfang an vorgegeben und die Klägerin hat den Auftrag zu diesen Konditionen nicht ausführen können bzw. wollen. Damit ist nach dem Ge- sagten ein Fall von Ziff. 3.2 Abs. 3 der Lizenzverträge 2013 eingetreten und die Beklagte war berechtigt, für den spezifischen Einzelauftrag «AE._____» einen an- deren Hersteller beizuziehen, wobei sie in geografischer Hinsicht nicht einge- schränkt war. Demnach stellt der Beizug von G._____ SpA für die Produktion der AE._____-Produkte keine Verletzung der Lizenzverträge 2013 und ein Schadener- satzanspruch für diesen Sachverhalt entfällt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Klägerin der Be- weis eines Schadens im Zusammenhang mit dem Auftrag AE._____ ebenfalls nicht gelingt. Die Beklagte ist im Oktober 2013 mit klaren Preisvorstellungen an die Klä-
- 139 - gerin gelangt (act. 41/101). Sie hat die entsprechenden Produkte in der Folge leicht teurer, aber immer noch deutlich günstiger als von der Klägerin offeriert, von G._____ SpA bezogen (act. 178 Rz. 138 f.; act. 179/21). Dieser Vorgang zeigt, dass die Beklagte nicht bereit gewesen wäre, was sie auch in ihren Rechtsschriften betont (act. 143 Rz. 141), die von der Klägerin offerierten Preise zu bezahlen. Ob dies mit Blick auf die als Sponsoringleistung versprochene Summe angemessen war, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Massgebend ist einzig, dass es der Klägerin nicht gelingt zu beweisen, dass an Stelle von G._____ SpA bei einem vertragskonformen Verhalten der Beklagten sie den Auftrag - zu den von ihr offe- rierten Konditionen - erhalten hätte, zumal sie selbst betont, dass eine Produktion ausserhalb des Vertragsgebiets ohne Weiteres zulässig gewesen wäre. Für die Be- rechnung des Schadens wäre entsprechend der von der Beklagten bezahlte Preis der Produkte massgebend. Die Preise für sämtliche Produkte (act. 179/21) lagen jedoch unter den von der Klägerin geltend gemachten Produktionskosten (act. 167/327). Entsprechend kann die Klägerin nicht belegen, dass sie mit der Pro- duktion der AE._____-Produkte einen Gewinn hätte erzielen können. 5.1.3.3. K._____ Unbestritten ist auch, dass die Beklagte der G1._____ s.p.a, einer Tochterge- sellschaft der G._____ SpA eine Lizenz für die Herstellung von Socken für K._____ erteilt hat. Umstritten ist hierbei, ob dies eine Vertragsverletzung darstellt. Entschei- dend ist diesbezüglich (wiederum) der Zeitpunkt der Lizenzvergabe. Ist diese vor Unterzeichnung der Lizenzverträge 2013 erfolgt, liegt nach dem zuvor Gesagten (vorne E. 3.3.4 ff.) keine Vertragsverletzung vor. Eine spätere Lizenzvergabe war der Beklagten dagegen nicht erlaubt. Die Beweislast für die Vertragsverletzung trägt die Klägerin. Sie macht ge- stützt auf eine Aussage von BL._____, Mitarbeiter von K._____ geltend, die Bestel- lungen seien im Oktober/November 2014 erfolgt, und schliesst daraus auf eine Ver- tragsverletzung (act. 40 Rz. 200). Die Beklagte bestreitet dies und behauptet einen mündlichen Vertragsschluss anfangs 2013, vor Abschluss der Lizenzverträge 2013 (act. 143 Rz. 146), was wiederum von der Klägerin bestritten wird (act. 166 Rz. 415 f.). Die Bestreitung der Beklagten vermag nicht zu genügen um die - soweit
- 140 - möglich - substantiierte Behauptung der Klägerin umzustossen. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass es sich um ein Geschäft der Beklagten handelt, sie also an der Quelle der relevanten Unterlagen wäre. Dass der Lizenzvertrag mündlich abge- schlossen worden sein soll, kann nicht per se zu Lasten der Beklagten ausgelegt werden. Es ist zulässig einen Lizenzvertrag mündlich abzuschliessen. Auch ist in antizipierter Würdigung der Beweismittel davon auszugehen, dass die angerufenen Zeugen bzw. AQ._____ als Parteivertreter den Sachverhalt bestätigen würden. Die Beklagte hat sich aber die mit einem mündlichen Vertrag einhergehenden Be- weisprobleme entgegen zu halten. Die Beklagte beschränkte sich darauf, den Vertragsschluss auf Anfang 2013 zu datieren. Konkretere Angaben zu den Umständen und zum Zeitpunkt macht sie keine. Zu einer solchen Konkretisierung kann aber auch ein Beweisverfahren nicht beitragen, zumal dieses lediglich dazu dient, die aufgestellten Behauptungen zu überprüfen. So kann der pauschale Verweis auf den mündlichen Vertragsabschluss nicht dazu genügen, die weitgehend konkreten Behauptungen der Klägerin zu ent- kräften. Es kann etwa auch bei einem mündlichen Vertrag nicht davon ausgegan- gen werden, dass keinerlei Korrespondenz dazu - welche gegebenenfalls einen Hinweis auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthalten würde - geführt worden wäre. Entsprechende Dokumente hat die Beklagte keine eingereicht oder angeru- fen. Dagegen kann sich die Klägerin auf die Bestellungen, Lieferungen und die E-Mail von BL._____ von K._____, also einer Dritten, stützen. Die Bestellungen von K._____ sind unbestrittenermassen ab Oktober 2014 und die Lieferungen im Jahr 2015 erfolgt (act. 40 Rz. 201; act. 143 Rz. 148; act. 41/105 S. 2). Die Darstel- lung der Parteien im Zusammenhang mit J._____ zeigen, dass die Vorbereitung einer entsprechenden Bestellung durchaus eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann (vgl. vorne E. 5.1.2.2.2). Dass während einem Zeitraum von beinahe zwei Jahren keine Korrespondenz über den Stand des Projekts oder ähnliches geführt wird, erscheint aber unwahrscheinlich. Gerade bei einem mündlichen Vertrag wäre es angesichts des zeitlichen Ablaufs an der Beklagten gewesen, den Zeitpunkt des Vertragsschluss wenigstens zu plausibilisieren.
- 141 - Damit hat die Beklagte die Tatsache, dass die Lizenzvergabe an die G1._____ s.p.a. für die Produktion für K._____ erst nach Abschluss der Lizenzver- träge 2013 erfolgt ist, nicht substantiiert bestritten. Entsprechend ist die von der Klägerin behauptete Vertragsverletzung bewiesen. Pauschal macht die Klägerin weiter geltend, dass die Zusammenarbeit mit G._____ SpA bzw. K._____ auf mehr ausgelegt gewesen sein müsse als lediglich einen Einzelauftrag, wie dies die Beklagte behauptet (act. 166 Rz. 418). Dabei han- delt es sich um reine Mutmassungen; konkrete Anhaltspunkte dafür legt die Kläge- rin keine dar. Vielmehr ergibt sich gar aus der von ihr vorgelegten E-Mail von BL._____ (act. 41/105 S. 2), dass die Linie nicht weitergeführt worden sei. Dass daneben weitere Produkte bestellt worden wären, kann der E-Mail nicht entnom- men werden. Hinzu kommt, dass BL._____ der Klägerin weitere Informationen an- geboten hat, diese aber offenbar nicht auf das Angebot eingegangen ist. Eigenen Mutmassungen kommt jedoch nicht derselbe Stellenwert wie von Dritten erlangten Informationen zu. Die von der Klägerin beantragten Editionen stellen unter diesen Umständen einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Sie sind entsprechend nicht zuzulassen. Ohnehin ist in Bezug auf die Vertragsverletzung irrelevant, ob die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und K._____ auf eine einmalige Liefe- rung oder ein andauerndes Lizenzverhältnis abgezielt hat. Beides stellt eine Ver- tragsverletzung dar. 5.1.3.4. Auftritt von AQ._____ in einem Werbevideo Die Mitwirkung von AQ._____ in einem Werbevideo von G._____ SpA wird nicht bestritten (act. 40 Rz. 188; act. 143 Rz. 136). Umstritten ist einzig, ob mit die- ser Mitwirkung die Lizenzverträge 2013 verletzt worden sind. Die Lizenzverträge 2013 regeln die Herstellung und den Vertrieb der Vertrags- produkte. Die Mitwirkung bei einem Werbevideo fällt weder unter die eine noch un- ter die andere Kategorie. Entgegen der Klägerin (act. 166 Rz. 385) kann entspre- chend nicht von einer offensichtlichen Vertragsverletzung ausgegangen werden. Vielmehr wäre es an ihr, konkret darzulegen, weshalb dieses Verhalten eine Ver- letzung der Verträge darstellen soll. Der pauschale Hinweis auf die mögliche An-
- 142 - werbung von Private Label Kunden oder einen Zusammenhang zum Vertrieb der K._____-Produkte kann dafür nicht ausreichen, stellt dies doch keine Lizenzertei- lung für die Herstellung oder den Vertrieb dar. Immerhin hält die Klägerin korrekt fest, dass eine allfällige Verletzung des Konkurrenzverbots aus der Rahmenverein- barung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und gegenüber der Schwestergesellschaft der Beklagten geltend gemacht werden müsste (act. 40 Rz. 190). Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen geltend machen will, dass das Werbevideo einen Beweis für eine intensivere Zusammenarbeit zwischen der Be- klagten und G._____ SpA darstellt, welcher die von ihr beantragte Edition rechtfer- tigen würde (sinngemäss act. 166 Rz. 385), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Argumentation der Klägerin macht es offensichtlich, dass es sich hierbei um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde. Sie mutmasst einzig, dass AQ._____ seine Aussagen ohne eine entsprechende Zusammenarbeit gar nicht hätte machen können. Dabei blendet sie aus, dass mit den Projekten AE._____ und K._____ durchaus eine Zusammenarbeit belegt ist, welche den er- forderlichen Einblick gewähren könnte. Auch legt die Klägerin nicht klar dar, was sie mit den offerierten Beweismitteln beweisen möchte, geht es um das Werbevideo an sich oder allenfalls um weitere Vertragsverletzungen. Die Beweisabnahme kann entsprechend unterbleiben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Schadenersatzanspruch ohnehin nicht substantiiert vorgebracht wurde. Wie die Beklagte zu Recht festhält, ist ein Schaden der Klägerin nicht ersichtlich (act. 143 Rz. 136). Einen solchen macht sie auch selbst nicht geltend und beantragt pauschal die Abschöpfung des Verletzergewinns (act. 166 Rz. 385 am Ende). Grundsätzlich sieht das Gesetz bei Verletzungen des Markenrechts die Herausgabe eines Gewinns nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag vor (Art. 55 Abs. 2 MSchG). Die Klägerin un- terlässt es aber, diesbezüglich die Voraussetzungen (Geschäftsanmassung, Bös- gläubigkeit, Verletzergewinn und Kausalzusammenhang; STAUB, a.a.O., N 111 zu Art. 44 MSchG), welche auch im Anwendungsbereich des MSchG erfüllt sein müs- sen (FRICK, a.a.O., N 68 zu Art. 55 MSchG) näher darzulegen. Ein Schadenersatz-
- 143 - anspruch entfällt aber auch, weil die Ansprüche gemäss Art. 55 MSchG vom Li- zenznehmer gegenüber dem Markeninhaber selbst nicht durchgesetzt werden kön- nen. Dieser ist auf seine vertraglichen Ansprüche beschränkt (FRICK, a.a.O., N 140 zu Art. 55 MSchG; STAUB, a.a.O., N 25 zu Art. 55 MSchG). Entsprechend hat die Klägerin auch aus diesem Grund keinen Anspruch auf die von ihr geltend gemachte Abschöpfung des Gewinns. 5.1.3.5. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Zusammenarbeit zwischen der Be- klagten und G._____ SpA teilweise in Verletzung der Lizenzverträge 2013 erfolgt ist. So stellte die Vergabe einer Lizenz an die G1._____ s.p.a. für die Produktion für K._____ einen Verstoss gegen die vereinbarte Exklusivität der Klägerin in Eur- opa dar. Dagegen durfte die Beklagte die Produktion für den AE._____ in Singapur durch G._____ SpA ausführen lassen, nachdem die Klägerin die Lieferung zu den erwarteten Konditionen abgelehnt hatte. Inwiefern die Mitwirkung von AQ._____ an einem Werbevideo von G._____ SpA eine Verletzung der Lizenzverträge 2013 dar- stellen soll, kann die Klägerin ebenfalls nicht beweisen. 5.1.4. Produktion in der Türkei 5.1.4.1. Parteidarstellungen Die Klägerin behauptet zudem eine Verletzung der Lizenzverträge 2013 durch die Produktion in der Türkei. Entsprechende Produkte habe eine Mitarbeiterin der Klägerin in BM._____ [Stadt], China, gekauft. Dabei habe es sich nicht um Raub- kopien gehandelt sondern um Produkte die unter Lizenz von der AD._____ und M._____.A.S. in der Türkei hergestellt worden seien. Die Produkte würden sich äusserlich stark gleichen (act. 40 Rz. 203 ff.). Anhaltspunkte für eine Produktion in der Türkei habe der Geschäftsführer erstmals am 11. April 2016 erhalten, Beweise seien damals keine vorgelegen. Die nun vorgefundenen Produkte in China würden beweisen, dass mehrere Lizenzen für das gesamte Bekleidungssortiment der Klä- gerin vergeben worden seien (act. 40 Rz. 207 ff.).
- 144 - Replicando bringt die Klägerin vor, sie sei von einer Lieferexklusivität in China ausgegangen. Sie sei die Produzentin für die von AF._____ in China vertriebenen Vertragsprodukte gewesen. Deshalb habe sie auch explizit die Kosten des Vetrags- IP für China übernommen. Der Distributionsvertrag sei bis anhin nicht gekündigt worden und die Klägerin habe die Kündigung gegenüber AF._____ erst aufgrund eines Schiedsverfahrens im Jahr 2018 zur Kenntnis genommen. Sie sei als Produ- zentin für die Produkte bestimmt worden und weil die Produkte nur aus Europa hätten stammen dürfen, sei sie berechtigterweise von ihrer Exklusivität ausgegan- gen. Der hohe Umsatz im Jahr 2012 sei in den Folgejahren stark eingebrochen. Wie die Klägerin im Sommer 2019 erfahren habe, habe die Beklagte bereits 2014 neue Hersteller für die in China vertriebenen Vertragsprodukte gesucht. Davon habe die Klägerin nichts gewusst. Im Dezember 2016 habe die Klägerin erste in der Türkei produzierten Produkte auf dem chinesischen Markt gefunden. Diese würden von drei Herstellern, AD._____, M._____ A.S. und BN._____, stammen. Welche Produkte von welchen Lizenzverträgen umfasst seien, sei nicht konkret nachvollziehbar. Jedenfalls handle es sich um Produkte, die im exklusiven Ver- tragsgebiet produziert und ins exklusive Vertragsgebiet (gestützt auf den Distribu- tionsvertrag) ausgeliefert würden. Aus dem Massnahmenverfahren sei der Klägerin zudem bekannt, dass die Beklagte bei M._____ A.S. auch Aufträge für den Vertrieb ausserhalb des Vertragsgebietes herstellen lasse (act. 166 Rz. 446 ff.) Gemäss der Beklagten ist zutreffend, dass sie mit M._____ A.S und AD._____ Lizenzverträge für die Produktion von C._____ Produkten für China, Macao und Hong Kong abgeschlossen habe. Die beiden Produzenten seien in der Türkei an- sässig. Die Türkei gehöre wie China, Hong Kong und Macao nicht zum Vertrags- gebiet. Anzufügen sei lediglich, dass entgegen der Behauptung der Klägerin das Distributor Agreement per Ende 2015 gekündigt worden sei. Ausserdem enthalte dieses eine Schiedsklausel, weshalb das Handelsgericht für die Beurteilung allfäl- liger Verletzungen dieses Vertrages nicht zuständig wäre (act. 143 Rz. 150 ff.). Die Vergabe weiterer Lizenzen bestreitet die Beklagte, insbesondere handle es sich bei BN._____ um einen Teil der M._____ Gruppe, die vom Lizenzvertrag mitumfasst sei (act. 178 Rz. 146 ff.).
- 145 - 5.1.4.2. Verletzung der Lizenzverträge 2013 Unbestritten ist, dass die Beklagte den in der Türkei ansässigen Produzenten AD._____ (fortan AD._____) und M._____ A.S. (fortan M._____ A.S) Produktions- lizenzen erteilt hat. Wie gezeigt (vorne E. 3.2.3.5) ergibt die Auslegung der Lizenz- verträge 2013, dass die Türkei nicht zum Vertragsgebiet zählt. Die Lizenzvergabe an in der Türkei ansässige Produzenten war demnach zulässig und stellt keine Ver- tragsverletzung dar. Die von den türkischen Herstellern produzierte Ware wurde in der Folge in China, also unbestrittenermassen ausserhalb des Vertragsgebiets, vertrieben, sodass auch diesbezüglich keine Verletzung der Lizenzverträge 2013 vorliegt. 5.1.4.3. Verletzung des Distributorship Agreement AF._____ Die Klägerin macht jedoch geltend, dass sie aufgrund des «Distributorship Agreement» zwischen den Parteien sowie der AF._____, Ltd. in BO._____ [Stadt], China, vom 18. Juni 2010 von einer Lieferexklusivität in China ausgegangen sei (act. 166 Rz. 446 ff.). Im DA AF._____ ist die Klägerin als Produzentin vorgesehen (act. 41/149 Ziff. 5.2), wobei sie ihre Exklusivität - soweit ersichtlich - nicht direkt aus dieser Klausel sondern vielmehr aus dem Umstand ableitet, dass die Produkte in Europa hergestellt werden müssen (act. 41/149 Ziff. 5.1) und sie gestützt auf die Lizenzverträge 2013 in Europa Exklusivität geniesst. Diese Auslegung würde aber bedingen, dass die Klägerin einen Exklusivitätsanspruch für die Türkei aus den Li- zenzverträgen 2013 ableiten kann, was gerade nicht der Fall ist. Daraus kann folg- lich auch kein indirekter Anspruch auf Belieferung der AF._____ abgeleitet werden. Will die Klägerin einen eigenen Anspruch aus dem DA AF._____ ableiten - was aufgrund ihrer Darstellung nicht abschliessend klar ist -, ist der Beklagten hin- sichtlich der fehlenden Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich zu- zustimmen. Das DA AF._____ enthält eine Schiedsgerichtsklausel, mit welcher die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Warenvereins der Hamburger Börse verein- bart wurde (act. 41/149 Ziff. 35.4-6). An diese Schiedsvereinbarung ist auch die Klägerin gebunden, soweit sie sich (direkt) auf den Vertrag stützt, zumal sie keine Gründe vorbringt, weshalb die Klausel für sie nicht verbindlich wäre. Insbesondere
- 146 - kann der Beklagten kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie in einem Verfahren zwischen ihr und der AF._____ die fehlende Parteieigen- schaft der Klägerin geltend machte (act. 179/5 S. 6) und sich vorliegend dennoch für die Überprüfung des Vertrages auf die Schiedsklausel stützt (act. 143 Rz. 153). Diese Standpunkte schliessen sich nicht aus. Inhaltlich ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, gestützt auf welche Klau- sel des DA AF._____ sich ein Anspruch der Klägerin stützen soll. Die einschlägigen Bestimmungen sehen einerseits vor, dass der Produzent - also die Klägerin - ga- rantiert, dass die von ihm gelieferten Produkte in Europa hergestellt werden (act. 41/149 Ziff. 5.2) und andererseits dass sich der Distributor - die AF._____ - sich einverstanden erklärt, die Produkte beim Prinzipal oder beim Produzenten zu beziehen (act. 41/149 Ziff. 5.3). Von einem exklusiven Recht der Klägerin, die AF._____ zu beliefern ist aber zumindest dem Wortlaut nach nicht die Rede. Zu diesem Schluss ist auch das (wohl für die Auslegung zuständige) Schiedsgericht des Warenvereins der Hamburger Börse gekommen, welches festgehalten hat, dass die Klägerin aus dem Vertrag keinerlei Rechte ableiten könne (act. 179/5 E. 2.2.6). Daran vermag auch die Vertragsergänzung vom 10. Januar 2011 nichts zu ändern. Darin wurde lediglich vereinbart, dass die Bestellungsabwicklung fortan direkt über die Klägerin ablaufen soll. Eine Änderung des ursprünglichen Vertrags erfolgte dagegen nicht (act. 41/149 S. 13). Im Übrigen wäre fraglich, ob überhaupt ein Anspruch gegenüber der Beklagten vorliegen würde, oder sich dieser nicht viel- mehr gegen die AF._____ richten würde, welche sich zum Bezug der Produkte bei der Beklagten oder deren Produzenten verpflichtet hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das DA AF._____ per Ende 2015 gültig gekündigt worden ist (act. 143 Rz. 153; act. 144/22; act. 179/5 S. 10 ff.). Ab dem 1. Januar 2016 können folglich auch aus diesem Grund keine Rechte aus dieser Vereinbarung mehr abgeleitet werden. 5.1.4.4. Tragung Immaterialgüterrechtskosten Sodann ist zu wiederholen, dass die Klägerin weder aus der Bezahlung von Kosten für die Registrierung von Immaterialgüterrechten für die Türkei oder China
- 147 - (vorne E. 3.2.3.3.2) noch aus der (gegebenenfalls) anderen Interpretation des Be- griffs «Europa» im DA AF._____ (vorne E. 3.2.3.4.8) etwas zu ihren Gunsten ab- leiten kann. 5.1.4.5. Rückübertragung der Lizenzen Bezüglich der behaupteten Zusicherung zur Rückübertragung der Lizenz ist auf die Ausführungen zum Sachverhaltskomplex F._____ (vorn E. 5.1.2.3.3) zu verweisen. Jedenfalls ist den von der Klägerin vorgebrachten Beweismitteln kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beklagte die Rückübertragung von zuläs- sigerweise erteilten Lizenzen zugesichert hätte. 5.1.4.6. Weitere Aufträge an türkische Hersteller Schliesslich macht die Klägerin pauschal geltend, es müsse weitere Verträge und Lieferungen türkischer Hersteller geben (act. 166 Rz. 464). Dies schliesst sie aus Ausführungen der Beklagten im Massnahmenverfahren. Ob es sich dabei um genügend konkrete Darstellungen handelt, um eine Edition zu rechtfertigen - was jedenfalls bezüglich Sachverhalten, die über die in act. 10 Rz. 133 geschilderten hinausgehen, ausgeschlossen werden kann - kann offen bleiben. Da die Klägerin für die Produktion in der Türkei keine Exklusivität genoss (vorne E. 3.2.3.5), ist auch die Vergabe zusätzlicher Lizenzen durch die Beklagte nicht zu bemängeln. Die Edi- tionsbegehren sind entsprechend abzuweisen. 5.1.4.7. Fazit Zusammenfassend gelingt es der Klägerin nicht rechtsgenügend darzutun und zu beweisen, dass die Beklagte mit der Lizenzerteilung an die AD._____ und die M._____ A.S. die Lizenzverträge 2013 verletzt hätte. Für die Beurteilung eines Exklusivitätsanspruchs gegenüber der Beklagten aus dem DA AF._____ ist das Handelsgericht des Kantons Zürich nicht zuständig. Ein solcher ist aber ebenfalls nicht ersichtlich. Mangels Vertragsverletzung besteht auch diesbezüglich kein Schadenersatzanspruch der Klägerin.
- 148 - 5.1.5. AG._____ 5.1.5.1. Parteidarstellungen Die Klägerin macht geltend, dass AP._____ auch die Vertragsbeziehung zu AG._____ aufgebaut habe. Am 15. Juli 2013 habe er AQ._____ und AR._____ auf das Potential von AG._____ hingewiesen. Die Zusammenarbeit habe sofort begon- nen und von 2014 bis 2016 habe AG._____ regelmässig Bestellungen für Private Label Produkte bei der Klägerin aufgegeben. Ab 2017 habe sie plötzlich keine Um- sätze mehr mit AG._____ erzielt. Am 28. November 2017 habe die Klägerin zufällig auf der Homepage des BP._____ eine nicht von ihr hergestellte C._____ AG._____ Socke entdeckt. Diese sei trotz Konkurrenzverbot von der B2._____ AG für AH._____ entworfen worden. Gleichentags habe sie im AG._____ Store in Zürich viele andere mit Vertrags-IP hergestellte Socken entdeckt. Dabei habe es sich nicht um von der Klägerin hergestellte Produkte gehandelt. Die Beklagte habe einge- standen, F._____ zumindest 2017 und 2018 eine Lizenz zur Herstellung von Pro- dukten für AG._____ erteilt zu haben. Aufgrund des Bestellungseinbruchs sei da- von auszugehen, dass die vertragswidrige Tätigkeit bereits im Herbst 2016 begon- nen habe. Die Zusammenarbeit sei auch nach Beendigung der Lizenzverträge wei- tergeführt worden. Die Erstellung des Designs durch die B2._____ AG habe die Klägerin bezahlt; auch deshalb sei die Lizenzvergabe unzulässig gewesen (act. 166 Rz. 488 ff.). AG._____ habe die Klägerin im August 2016 darüber infor- miert, dass sie nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten wolle. Auf Hinweis der Exklu- sivität der Klägerin, hätten die Verantwortlichen von AG._____ erwidert, dass sie diesbezüglich keine Informationen hätten. Dass sie weiterhin mit der Beklagten und der B2._____ AG zusammenarbeiten würden, hätten sie mit keinem Wort erwähnt. Angebliche Probleme in der Anfangsphase seien längst behoben gewesen und hät- ten kein Ausmass erreicht, welches eine weitere Zusammenarbeit verunmöglicht hätte. Im Nachhinein müsse angenommen werden, dass die Beklagte bereits im September 2016 mit F._____ einen neuen Lizenzvertrag betreffend AG._____ ab- geschlossen habe. Erst nach Abschluss des Vertrages habe sich AQ._____ an die Klägerin gewendet und darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte auf Ziff. 3.2 der Lizenzverträge 2013 berufen könne. Effektiv darauf berufen habe sich die Beklagte
- 149 - aber nie. Die Qualitätsfragen seien besprochen und AG._____ beiläufig erwähnt worden. Sicherheitshalber habe die Klägerin festgehalten, dass die anderweitige Auftragsvergabe nicht zulässig sei (act. 166 Rz. 496 ff.). Die Vergabe einer Produk- tionslizenz innerhalb des exklusiven Vertragsgebiets sei vertraglich jedenfalls ver- boten gewesen. Selbst bei Qualitätsproblemen wäre dies nur für spezifische Ein- zelaufträge möglich gewesen. Eine Unmöglichkeit sei nie geltend gemacht worden (act. 166 Rz. 509 ff.). Die Beklagte bringt dagegen vor, AG._____ sei mit der Qualität der von der Klägerin hergestellten Produkte nicht zufrieden gewesen, weshalb AG._____ nach rund einem Jahr - die Zusammenarbeit habe 2014 begonnen - entschlossen habe, die Zusammenarbeit nach der Herbst/Winter Kollektion 2016/2017 zu stoppen. An- gesichts der langen Vorlaufzeiten sei ein Herstellerwechsel nicht früher möglich ge- wesen. Dies ergebe sich aus dem E-Mail-Verkehr im Januar und Februar 2015, woraufhin die Beklagte den Kontakt zu F._____ hergestellt habe, welche direkt mit AG._____ über Bedingungen und Preise verhandelt habe. Ein Lizenzvertrag sei nicht abgeschlossen worden, man habe sich lediglich über die Lizenzgebühren ge- einigt. Die Lizenzvergabe ab der F/S Kollektion 2017 sei unbestritten (act. 178 Rz. 162). Bei den AG._____ Produkten handle es sich um Private Label Produkte. Gestützt auf Ziff. 3.2 Abs. 3 der Lizenzverträge 2013 sei es der Beklagten erlaubt gewesen, AG._____ die Herstellung der Produkte bei F._____ zu erlauben, zumal diese sich aufgrund der schlechten Leistungen geweigert habe, weiter mit der Klä- gerin zusammenzuarbeiten. BQ._____ habe nicht nur eine andere Produktionsop- tion sondern auch die Produktion bei F._____ verlangt. Die Klägerin hätte entspre- chend die Produkte für AG._____ ab der Kollektion F&S 2017 ohnehin nicht mehr produzieren können (act. 178 Rz. 364 ff.). 5.1.5.2. Lizenzvergabe durch die Beklagte Unbestritten ist auch in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte mit F._____ einen anderen Hersteller beigezogen hat (act. 178 Rz. 168). Ebenfalls un- bestritten ist, dass der Sachverhalt die zeitliche Geltung und das Vertragsgebiet der Lizenzverträge 2013 betrifft. Strittig ist wiederum, ob dieser Beizug eine Verletzung der Lizenzverträge 2013 darstellt.
- 150 - Die Beklagte macht geltend, sie habe mit F._____ keinen Lizenzvertrag ab- geschlossen und sich lediglich über die Lizenzgebühren geeinigt (act. 178 Rz. 168). Soweit sie damit geltend machen will, dass deshalb eine Vertragsverlet- zung ausgeschlossen sei, kann der Beklagten nicht gefolgt werden. In welcher Form Dritten die Rechte eingeräumt werden, ist nicht relevant. Fakt ist, dass die Beklagte F._____ die Erlaubnis für die Produktion (und den Verkauf an AG._____) von Vertragsprodukten erteilt hat. Unabhängig davon, in welcher Form dies erfolgt ist, handelt es sich dabei um eine Lizenz - was sich auch darin zeigt, dass mit F._____ Lizenzgebühren vereinbart worden sind. 5.1.5.3. Zulässigkeit der Lizenzvergabe Die Beklagte beruft sich auf eine Ausnahmebestimmung (Ziff. 3.2 Abs. 3) in den Lizenzverträgen 2013. Demnach sei sie berechtigt gewesen, die Herstellung bei F._____ zu erlauben, weil AG._____ sich aufgrund der schlechten Leistung der Klägerin geweigert habe, weiterhin mit dieser zusammenzuarbeiten. Aufgrund die- ser Weigerung sei es der Klägerin nicht mehr möglich gewesen, die Aufträge zu erfüllen (act. 178 Rz. 368). Die von der Beklagten angerufene Ausnahmebestim- mung ist vorliegend nicht anwendbar. Sie beruft sich auf die Klausel, wonach spe- zifische Einzelaufträge an Dritte (auch im Vertragsgebiet) vergeben werden dürfen, wenn die Klägerin diese nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen könnte (act. 41/13+14 Ziff. 3.2. Abs. 3; vgl. auch vorne E. Error! Reference source not found.). Die Be- klagte macht aber nicht einmal selbst geltend, dass es sich um spezifische Ein- zelaufträge gehandelt hätte. Vielmehr hat sie AG._____ ab der Frühling/Sommer Kollektion 2017 generell an F._____ verwiesen (act. 178 Rz. 170). Dabei hält sie gar fest, dass AG._____ direkt mit F._____ über die Bedingungen und Preise ver- handelt habe (act. 178 Rz. 168). Wie unter diesen Umständen von Einzelaufträgen die Rede sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte setzt sich aber ohnehin nicht mit diesem Kriterium auseinander, obwohl die Klägerin dies in ihrer Replik ausdrü- cklich vorbrachte (act. 166 Rz. 509 f.; act. 178 Rz. 369 ff.). Die Beklagte betont den Zweck der Bestimmung, welcher sicherstellen sollte, dass Kunden immer beliefert werden können, auch wenn die Klägerin dazu einmal nicht in der Lage sein sollte (act. 178 Rz. 370). Auch aus diesem Zweck - wobei
- 151 - offen gelassen werden kann, ob dies tatsächlich der Parteivereinbarung entspricht
- kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. So ging es selbst nach ihrer Darstellung darum, dass ein konkreter Auftrag vorhanden sein müsste, den die Klä- gerin nicht erfüllen kann, was es zu verhindern gilt. Sie macht aber selbst nicht geltend, dass es sich jeweils um Einzelaufträge gehandelt hätte, welche der F._____ abgegeben worden wären. Ohnehin können die Ausnahmebestimmungen zur Exklusivitätsklausel nicht isoliert ausgelegt werden (vgl. dazu auch vorne E. Error! Reference source not found.). Die Parteien haben zwei Ausnahmen von der Exklusivität vorgesehen. Beide dienen dazu, allfällige unzufriedene Kunden zu halten. Dabei haben sie die Situation, dass die Klägerin nicht in der Lage sein könnte, die Qualitätsansprüche eines Abnehmers zu liefern - also genau jenen Sachverhalt, welchen die Beklagte bezüglich AG._____ geltend macht - antizipiert (act. 41/13+14 Ziff. 3.2 Abs. 2 lit. b). Qualitätsprobleme hätten der Beklagten er- laubt, den betroffenen Abnehmer generell an einen anderen Hersteller zu verwei- sen. Jedoch wäre sie nach Ziff. 3.2 Abs. 2 der Lizenzverträge 2013 auf Produzen- ten beschränkt gewesen, die ausserhalb des Vertragsgebiets ansässig sind. Diese explizite Ausnahmeregelung lässt wenig Spielraum für eine Anwendung von Ziff. 3.2 Abs. 3 offen. Umso mehr wäre es an der Beklagten gewesen, substantiiert zu begründen, weshalb der konkrete Sachverhalt unter jene Bestimmung zu fassen wäre. Die Beklagte kann folglich die Lizenzvergabe an F._____ nicht mit den Aus- nahmebestimmungen von Ziff. 3.2 Abs. 2 und 3 der Lizenzverträge 2013 rechtfer- tigen. Daran vermag auch die E-Mail von BQ._____ vom 29. Januar 2015 (act. 117/19) nichts ändern. BQ._____ hat gegenüber AQ._____ klar signalisiert, dass er die Klägerin nicht mehr als Produzentin akzeptieren wird. Er hat auch die Forderung gestellt, dass F._____ die Produktion übernimmt oder das Projekt kom- plett gestoppt würde. Diese Forderung eines Kunden kann aber die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht ändern. Es wäre an der Beklagten ge- wesen, die Interessen ihrer beiden (Vertrags-)Partner so zu koordinieren, dass eine Lösung ohne Verletzung bestehender Verträge möglich gewesen wäre. Dass sie dies auch nur versucht hätte, macht die Beklagte nicht geltend und ergibt sich auch aus den Akten nicht. Vorgelegt wurde eine E-Mail von AR._____ an AP._____ vom
- 152 -
13. Februar 2015 in welcher festgehalten wird, dass BQ._____ sehr enttäuscht sei und nicht weitermachen wolle (act. 117/20). Über die konkreten Forderungen von BQ._____ bzw. AG._____ wurde die Klägerin dagegen nicht informiert. Im darauf folgenden E-Mail-Verkehr zwischen AR._____ und AP._____ wurde seitens der Beklagten sodann ausdrücklich festgehalten: «Wir stoppen jetzt erstmal gar nichts» (act. 167/363). Dieselbe Rückmeldung - also dass das Programm bis Sommer 2016 weitergeführt wird - erging auch von BQ._____ an BR._____ von der Klägerin (act. 167/364). Ob die Klägerin die Qualitätsproblematik damit als erledigt ansehen durfte, kann offen bleiben. Jedenfalls kann aus der gegenseitige Kommunikation keine Einigung abgeleitet werden, dass die Produkte neu bei F._____ (oder einem anderen Hersteller im Vertragsgebiet) hergestellt werden dürfen. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beklagte mit der Vergabe einer Produktionslizenz an die F._____ für die Herstellung der AG._____- Produkte die Lizenzverträge 2013 verletzt hat. 5.1.5.4. Qualifikation der Produkte Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei den AG._____- Produkten um Private Label Produkte handelte (act. 178 Rz. 364 ff.). Nachdem die Klägerin in ihrer Replik selbst von Private Label gesprochen hat (act. 166 Rz. 489), hält sie in ihrer Widerklageduplik bzw. Stellungnahme zur Duplik fest, dass die De- finition von Private Label Produkten gemäss Vertrag explizit enthalte, dass jene mit anderen Marken als den Vertragsmarken versehen würden, auf den AG._____- Produkte dagegen auch Vertragsmarken angebracht worden seien (act. 204 Rz. 653). Ob die Beklagte damit - im Widerspruch zu ihrer Darstellung in der Replik
- die Qualifikation als Private Label Produkte bestreiten will, wird nicht klar, zumal sie bei der Berechnung der Deckungsbeitragsmargen die für die Private Label Pro- dukte anwendbaren Lizenzgebühren verwendet (act. 204 Rz. 70 S. 35). Jedenfalls kann diesem Standpunkt ohnehin nicht gefolgt werden. Die Lizenz- verträge 2013 definieren die Private Label Produkte als Vertragsprodukte die auf Bestellung von Dritten speziell entworfen und entwickelt und im Hinblick auf den Verkauf über die Absatzkanäle dieser Dritten mit anderen Marken als den Vertrags-
- 153 - marken versehen werden (act. 41/13+14 Ziff. 1 Abs. 1 lit. b). Entgegen der Klägerin kann aus dieser Formulierung nicht abgeleitet werden, dass lediglich dann Private Label Produkte vorliegen, wenn keinerlei Marken der Beklagten auf den Produkten zu finden sind. Das Handelsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 29. Mai 2018 ausführlich mit der Auslegung dieser Vertragsbestimmung befasst (act. 137 E. 4.6 ff.). Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass es sich bei einer untergeord- nete Verwendung von Vertragsmarken nebst der Markenbezeichnung des Dritten um Private Label Produkte handeln kann. Diese zeichnen sich - nebst der haupt- sächlichen Bezeichnung mit den Drittmarken - dadurch aus, dass sie spezifisch für diesen Abnehmer hergestellt und über dessen eigene Absatzkanäle vertrieben wer- den (act. 137 E. 4.10.1). Nachdem sich die Parteien in der Hauptsache nicht (mehr) explizit zu dieser Vertragsauslegung geäussert haben und insbesondere auch keine Beweismittel für den Beweis eines anderen Vertragsverständnisses genannt wurden, gibt es keine Veranlassung, von der im Beschluss vom 29. Mai 2018 be- reits vorgenommenen Vertragsauslegung abzuweichen und es kann auf die dorti- gen Ausführungen verwiesen werden (act. 137 E. 4.6 ff.). Die AG._____ Produkte sind äusserlich einzig mit dem AG._____ Logo ge- kennzeichnet. An der Innenseite des Sockenbundes findet sich jeweils die Kenn- zeichnung B._____ (act. 99/53-57). Nach dem Gesagten handelt es sich bei den AG._____ Produkten demnach um Private Label Produkte. Mit dem Addendum vom 14. September 2017 wurden die Lizenzverträge 2013 verlängert (act. 144/9). Diese Verlängerung betraf allerdings in erster Linie die Markenprodukte, während die Exklusivität für die Private Label Produkte nach übereinstimmender Darstellung nicht verlängert wurde und entsprechend per Ende Februar 2018 dahingefallen ist (act. 143 Rz. 34; act. 166 Rz. 15). Entsprechend liegt nur bis zu diesem Zeitpunkt eine Vertragsverletzung vor. 5.1.5.5. Fazit Insgesamt erhellt aus dem Gesagten, dass die Beklagte mit der Lizenzver- gabe an F._____ für die Produktion für AG._____ gegen die Lizenzverträge 2013
- 154 - verstossen hat. Diese Vertragsverletzung dauerte bis zur Beendigung der klägeri- schen Exklusivlizenz für Private Label Produkte per Ende Februar 2018 an. 5.1.6. L._____ S.p.A. 5.1.6.1. Parteidarstellungen 5.1.6.1.1. Klägerin Weitere Vertragsverletzungen sieht die Klägerin in der Zusammenarbeit der Beklagten mit der L._____ SpA. Die Beklagte habe geplant, den Auftrag für eine C._____ BS._____ Kollektion für den amerikanischen Markt an die italienische Ge- sellschaft zu vergeben. Erst eine Abmahnung habe BS._____ bzw. die Beklagte dazu gebracht, die Produkte mit der Klägerin zu produzieren und entwickeln. Dabei sei bereits die erfolgte Herstellung von Prototypen eine Verletzung der Lizenzver- träge (act. 40 Rz. 260 ff.). In der Replik ergänzt die Klägerin, die Beklagte bzw. Unternehmen der B._____ Gruppe hätten der Laufzeit der Lizenzverträge begonnen, mit L._____ S.p.A. die Exklusivität der Klägerin systematisch zu untergraben. Gemeinsam hät- ten L._____, S.p.A. die Beklagte und B2._____ AG eine C._____ BS._____ Kol- lektion entwickelt. Dass keine Lizenz erteilt worden sei, sei nicht glaubhaft, da ein Unternehmen wie L._____ S.p.A. ansonsten kein Interesse an einer Zusammena- rbeit habe. Die für die Schadensberechnung erforderlichen Unterlagen seien zu edieren. Insbesondere seien der Klägerin aber Anwaltskosten zur Verhinderung der Lizenzerteilung angefallen (act. 166 Rz. 532 f.). Weiter habe AR._____ am 25. Juli 2017 in einer E-Mail-Kampagne ein C._____ Shirt zum Einführungspreis angebo- ten, mit Auslieferung im Oktober 2017, also während der laufenden Exklusivität. Diese Shirts hätten nicht von der Klägerin produziert werden sollen. Dagegen sei die Klägerin gerichtlich vorgegangen und das Handelsgericht habe den Vertrieb mit Verfügung vom 31. Juli 2017 (Verfahren HE170290) untersagt (act. 166 Rz. 534 ff.). Sodann ergebe sich die frühzeitige Lizenzvergabe an L._____ S.p.A. aus der vertragswidrigen Abgabe von Produkten an BT._____. Die Klägerin habe für die Ausrüstung des BT._____ Teams für die Saison 2018/2019 eine Offerte er-
- 155 - stellt. Die Beklagte habe sich entschieden, die Produkte nicht bei der Klägerin zu beziehen. Die kurzfristige Offertanfrage deute darauf hin, dass die Beklagte dies bereits länger geplant habe. Auf Nachfrage habe die Beklagte sodann ausgeführt, dass alle am Abgabetag abgegebenen Produkte von der Klägerin produziert und von Dritten eingekauft worden seien. Dies sei in den erforderlichen Mengen schlicht unmöglich (act. 166 Rz. 540 ff.). Ausserdem sei die Abgabe von Produkten an Ver- kaufsevents vertragswidrig, zumal im Addendum klar vereinbart worden sei, dass vor dem 1. Februar 2019 keine Markenprodukte geliefert werden dürfen. Dennoch habe die Beklagte im Rahmen einer Tour durch Italien ein «Gadget» abgegeben (act. 166 Rz. 544 ff.). Schliesslich habe BU._____ öffentlich vor dem 1. Februar 2019 mit der … Edition 4.0 posiert und dafür Werbung gemacht. Das Management von Frau BU._____ habe geltend gemacht, dass das Foto anlässlich eines Shoo- tings für C._____ am 24. Dezember 2018 entstanden sei und die Bekleidungsstü- cke zurückgegeben worden seien. Dies sei unglaubwürdig, vielmehr sei davon aus- zugehen, dass BU._____ als Markenbotschafterin die Kleidungsstücke zur Verfü- gung gestellt erhalten habe (act. 166 Rz. 550 ff.). 5.1.6.1.2. Beklagte Die Beklagte bestätigt auch die Zusammenarbeit mit der L._____ SpA betref- fend der Entwicklung einer Kollektion für BS._____ für den europäischen Markt. Eine Herstellungs- und/oder Vertriebslizenz sei L._____ S.p.A. nie erteilt worden. Weitergehende Ausführungen würden sich auch deshalb erübrigen, weil schliess- lich die Klägerin die Produkte für BS._____ hergestellt habe. L._____ S.p.A. habe bis Juni 2019 keine Produkte für BS._____ produziert. Es habe auch keine Pläne gegeben für eine Produktion und/oder den Vertrieb im Vertragsgebiet. Es sei beab- sichtigt gewesen, entsprechende Produkte in Asien oder den USA herzustellen und zu vertreiben und erst nach Beendigung der Lizenzverträge möglicherweise auch in Europa. Entgegen der Behauptungen der Klägerin sei ein allfälliges Entgelt wel- ches L._____ S.p.A. für die Entwicklungsarbeit bezahlt worden wäre, kein ersatz- fähiger Schaden der Klägerin. Diese Kosten wären bei der Klägerin angefallen und sie hätte diese im Rahmen des Auftrag amortisieren müssen (act. 143 Rz. 154 ff.; act. 178 Rz. 178 ff.).
- 156 - Die Beklagte habe L._____ S.p.A. auch keine Lizenz für die BV._____ Pro- dukte erteilt. Die Aktion sei zwar von der B2._____ AG angekündigt worden, aber aufgrund des Entscheids des Einzelgerichts vor deren Realisierung gestoppt wor- den (act. 178 Rz. 183). Die Beklagte stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass BT._____ bzw. den Athleten nebst von der Klägerin hergestellten Produkten nur unmarkierte Ware abgegeben worden sei. Auf diese Lösung habe die Beklagte auf- grund der Preisforderungen der Klägerin ausweichen müssen. Sie habe dies der Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2018 mitgeteilt. Die Klägerin habe in der Folge explizit bestätigt, gegen eine solche Lösung keine Einwände zu haben. Darüber hinaus sei mit BT._____ abgesprochen worden, dass teilweise Lagerprodukte ab- gegeben würden. Über die abgegebenen Produkte habe sie die Klägerin bereits im Oktober 2018 detailliert informiert. Die markierten Produkte seien auf dem freien Markt eingekauft worden, konkret über einen niederländischen Händler, welcher die Produkte direkt bei der Klägerin bestellt habe. Dies belege dass an BT._____ keine Produkte abgegeben worden seien, zu deren Herstellung oder Abgabe die Gesellschaften der B._____ Gruppe nicht berechtigt gewesen wären. Entgegen der Klägerin seien auch keine Schals oder Neckwarmer abgegeben worden (act. 178 Rz. 186 ff.). Ebenso hält die Beklagte fest, dass an den Events der «C._____ 4.0 Tour» keine Produkte abgegeben worden seien. Es seien lediglich Gutscheine ver- teilt worden, mit welchen Kunden ein «Gadget» haben bestellen können. Dass sie bzw. die C._____ Gruppe sich nicht an die superprovisorische Verfügung gehalten habe, werde ebenfalls bestritten (act. 178 Rz. 198 ff.). Schliesslich seien die Aus- führungen betreffend Abgabe von Produkten an BU._____ blossen Mutmassungen und würden bestritten (act. 178 Rz. 203 f.). 5.1.6.2. Ausgangslage Die (als solche unbestrittene) Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der L._____ SpA betrifft verschiedene Aspekte. Allgemein ist festzuhalten dass die L._____ SpA ihren Sitz in Italien und damit im exklusiven Vertragsgebiet hat.
- 157 - 5.1.6.3. BS._____ Unbestritten ist, dass die Beklagte bzw. deren Schwestergesellschaft mit L._____ S.p.A. eine Kollektion für BS._____ entwickelt hat (act. 143 Rz. 154). Um- stritten ist, ob dieses Verhalten eine Vertragsverletzung darstellt und überhaupt ei- nen Schaden verursachen konnte. 5.1.6.3.1. Vertragsverletzung Zu beurteilen ist einzig, ob bereits die Zusammenarbeit in der Entwicklung oder die Herstellung von Prototypen eine Vertragsverletzung darstellt. Die Klägerin führt selbst aus, dass BS._____ das Projekt mit L._____ S.p.A. nach Abmahnungen durch die Klägerin gestoppt hat bzw. die Klägerin selbst die Produktion der Pro- dukte übernommen hat (act. 40 Rz. 261). Dass daneben auch L._____ S.p.A. für BS._____ produziert haben soll, macht sie nicht explizit geltend und kann den von ihr beigebrachten Unterlagen nicht entnommen werden. Die Beklagte geht davon aus, dass ihr eine solche Entwicklungszusammena- rbeit gestützt auf die Lizenzverträge 2013 nicht verboten gewesen sie (act. 178 Rz. 180). Die Klägerin bestreitet dies und hält fest, dies nicht akzeptiert zu haben (act. 204 Rz. 569). Beide Parteien äussern sich nur rudimentär zur Auslegung der relevanten Vertragsbestimmungen und machen insbesondere keinen tatsächlichen Konsens geltend. Die Klägerin hält pauschal fest, auch die Herstellung von Proto- typen stelle eine Herstellung von Produkten dar (act. 40 Rz. 262), während die Be- klagte ebenso pauschal ausführt, die Herstellung eines Prototypen bedürfe keiner Herstellungslizenz (act. 143 Rz. 154). Für die Auslegung des Vertrages ist im We- sentlichen auf dessen (gesamten) Wortlaut abzustellen, zumal die Parteien (in die- sem Zusammenhang) keine weiteren Aspekte vorbringen, welche berücksichtigt werden könnten. Der Klägerin wurde mit den Lizenzverträgen 2013 eine exklusive Produktionslizenz bezüglich der Vertragsprodukte erteilt (act. 41/13+14 Ziff. 2). Zweifellos umfasst diese Lizenz die Herstellung von Produkten für den Vertrieb. Dagegen kann entgegen der Klägerin nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auch die Herstellung von Produktmustern oder Prototypen unter die Produktionslizenz und damit die Exklusivität fällt. Ein exklusives Recht der Klägerin,
- 158 - Vertragsprodukte (weiter) zu entwickeln, ist den Lizenzverträgen 2013 nicht zu ent- nehmen. Vereinbart wurde einzig eine Verpflichtung zur Entwicklung zweier Kollek- tionen jährlich (act. 41/13+14 Ziff. 5.1). Dass dies die Beklagte von eigenen Ent- wicklungen ausschliessen würde, ergibt sich aber aus dem Vertrag nicht. Im Ge- genteil: für die Private Label Produkte wurde explizit festgehalten, dass diese von der Lizenzgeberin speziell entworfen und entwickelt würden (act. 41/13+14 Ziff. 1 Abs. 1 lit. b). Weiter wurde festgehalten, dass sich die Lizenz auch auf Weiterent- wicklungen der Markenprodukte, nicht aber auf neuentwickelte Produkte erstreckt (act. 41/13+14 Ziff. 6 Abs. 1). In der gleichen Bestimmung wird auch klar zwischen der Herstellung und dem Vertrieb einerseits und der Entwicklung andererseits un- terschieden (act. 41/13+14 Ziff. 6 Abs. 2). So wurde eine Entschädigung der Ent- wicklungskosten vereinbart, wenn die Klägerin zwar die Entwicklung besorgt hat, danach für die Produktion aber ein Dritter beigezogen wird. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beklagte auch nach Abschluss der Lizenzverträge 2013 be- rechtigt war, selbst Produkte unter der Verwendung der Vertragsmarken zu entwi- ckeln. Ein Ausschluss des Beizugs Dritter für die Entwicklung, sofern diese nicht (bzw. nur im Rahmen des vertraglich erlaubten) mit der Produktion und dem Ver- trieb dieser Produkte betraut werden, ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Die Her- stellung von Prototypen oder Mustern im Rahmen der Produktentwicklung stellt je- doch keine Produktion im Sinne von Ziff. 2 und Ziff. 3.2 der Lizenzverträge 2013 dar. Festzuhalten bleibt, dass ein allfälliger Verstoss gegen die Rahmenvereinba- rung 2013, an welche die Beklagte nicht gebunden ist (vorne E. 3.2.5.3), für das vorliegende Verfahren nicht relevant und entsprechend nicht zu prüfen ist. Dass die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der L._____ SpA in Bezug auf BS._____ über die Entwicklung der - später durch die Klägerin produ- zierte - Kollektion hinaus gegangen wäre, kann die Klägerin nicht beweisen. Da die Zusammenarbeit mit Dritten für die (Weiter-)Entwicklung neuer Produkte nach dem Gesagten zulässig war, gelingt der Klägerin der Beweis einer Verletzung der Li- zenzverträge 2013 in diesem Zusammenhang nicht.
- 159 - 5.1.6.3.2. Schaden An sich könnte ohnehin offen gelassen werden, ob die Zusammenarbeit mit L._____ S.p.A. bezüglich BS._____ eine Vertragsverletzung darstellt, zumal es der Klägerin nicht gelingt, diesbezüglich einen Schaden zu beweisen. Wie erwähnt, war es letztlich sie selbst, die die Produkte für BS._____ hergestellt hat. Aus der Her- stellung und dem Vertrieb (durch L._____ S.p.A.) resultiert folglich kein Schaden bei der Klägerin. Einen Schaden aufgrund einer von der Beklagten verursachten Verzögerung des Projekts BS._____ macht die Klägerin vorliegend explizit nicht geltend (act. 166 Rz. 532). So bleibt lediglich die Abschöpfung allfälliger Zahlungen an die L._____ SpA (act. 40 Rz. 263). Dazu ist jedoch mit der Beklagten festzuhal- ten, dass die Klägerin selbst geltend macht, jeweils für die Kosten der Produktent- wicklung aufgekommen zu sein (act. 40 Rz. 115 f.) und vertraglich vereinbart wurde, dass sie nur dann dafür entschädigt wird, wenn ein Dritter die Produktion übernimmt (act. 41/13+14 Ziff. 6 Abs. 2). Es ist entsprechend nicht ersichtlich, in- wiefern die Klägerin für ihre Leistungen in diesem Zusammenhang zusätzlich be- zahlt worden wäre, wenn sie diese vorgenommen hätte. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nicht in der Lage sein sollte, ihren diesbezüglichen Schaden zu beziffern. Schliesslich legt die Klägerin nicht dar, weshalb sie Anspruch auf einen Schadenersatz in der Höhe allfälliger Zahlungen an L._____ S.p.A. haben sollte. Jedenfalls kann aufgrund des Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass sie diese Zahlung erhalten hätte, wenn die Zusammenarbeit mit L._____ S.p.A. nicht erfolgt und sie an deren Stelle die Entwicklungsarbeiten geleistet hätte. Beziffert hat die Klägerin einzig den behaupteten Schadenersatzanspruch, weil sie für die Verhinderung der BS._____ Produktion durch die L._____ SpA auf anwaltliche Hilfe angewiesen gewesen sei (act. 166 Rz. 533). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung können vorprozessuale Anwaltskosten Bestandteil des Schadens bilden. Allerdings werden diese in der Regel mit der Parteientschädigung abgegolten und können nur ausnahmsweise als separater Schaden eingeklagte werden (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.1; BGE 133 II 361 E. 4.1; Urteil des Bundesge- richts vom 22. Februar 2022, 4A_501/2021 E. 9.1 und E. 9.2.2). Die Klägerin macht Aufwände geltend, die zwischen dem 20. September 2016 und dem 13. Oktober
- 160 - 2016 angefallen sind (act. 167/376). Die vorliegende Klage wurde am 21. Septem- ber 2016 eingereicht. Bereits in zeitlicher Hinsicht ist damit der Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren eindeutig gegeben und die geltend gemachte Scha- densposition wäre bereits in einer allfälligen Parteientschädigung enthalten. 5.1.6.4. Evaluation als neuer Vertragspartner Unklar ist, ob die Klägerin auch die Herstellung von Produkten für die Validie- rung der L._____ SpA als (neue) Herstellerin ab März 2018 als Vertragsverletzung ansieht. Dieser Vorgang ergibt sich aus dem von ihr eingereichten und in der Kla- geschrift übersetzten Schreiben vom 11. Oktober 2016 (act. 40 Rz. 262; act. 41/153). In der Folge hielt die Klägerin aber nur pauschal fest, dass ihr nicht bekannt sei, welche Produkte mit L._____ SpA hergestellt worden seien und bean- tragt die Edition der diesbezüglichen Unterlagen (act. 40 Rz. 263). Ob damit auch die genannten Produkte für die Validierung gemeint waren, ist nicht ersichtlich, zu- mal sie sich zu diesem Aspekt nicht weiter äussert. Jedenfalls erscheint eine Vertragsverletzung in diesem Zusammenhang oh- nehin ausgeschlossen. Die Parteien sind befristete Verträge eingegangen, im Wis- sen darum, dass beiden nach Ablauf der Verträge die Zusammenarbeit mit anderen Vertragspartnern offen stehen muss. Dass eine solche nicht bereits während der Vertragslaufzeit angebahnt werden dürfte - was zumindest auf Seiten der Beklag- ten nahezu erforderlich erscheint um eine nahtlose Bewirtschaftung des Marktes zu ermöglichen - ergibt sich aus den Lizenzverträgen 2013 nicht. Zudem ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgebracht, dass die zur Evalua- tion vorgelegten Produkte in Umlauf gebracht worden wären. Eine Vertragsverletzung kann demnach aus der Evaluation der L._____ SpA als neue Herstellerin für die Zeit nach dem Ablauf der Lizenzverträge 2013 nicht bewiesen werden. 5.1.6.5. Herstellung weiterer Produkte Dass nebst dem BS._____ Projekt durch die L._____ SpA bereits (vertrags- widrig) Produkte hergestellt worden wären (act. 40 Rz. 262; act. 166 Rz. 532), ist
- 161 - eine reine Mutmassung und kann insbesondere nicht dem von der L._____ SpA an die Klägerin gesendeten Schreiben entnommen werden (act. 40 Rz. 262; act. 41/153). Darin hat L._____ S.p.A. ihr Engagement für die Beklagte bzw. C._____ und AH._____ offen gelegt: Einerseits soll sie mit der Beklagten an der Entwicklung neuer Technologien gearbeitet haben und andererseits Produkte zur Validierung als neuer Hersteller nach Ablauf der Lizenzverträge 2013 hergestellt haben (dazu vorne E. 5.1.6.4). Wie im Zusammenhang mit BS._____ bereits festgehalten, war der Beklagten eine Entwicklungszusammenarbeit mit Dritten unter den Lizenzverträgen 2013 er- laubt. Dass die Zusammenarbeit mit L._____ S.p.A. in jenem Zeitpunkt - bezüglich der von der Klägerin konkret vorgebrachten Projekte ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen - darüber hinaus gegangen wäre, also insbesondere auch die Produktion (in Europa) für den Vertrieb umfasst hätte, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der L._____ SpA durchaus bewusst war, dass die Klägerin bis zum März 2018 über exklusive Rechte verfügt und sie bis dahin nur in einem engen Rahmen mit der Beklagten zusamme- narbeiten darf. Eine darüber hinausgehende Zusammenarbeit stellt eine reine Mutmassung der Klägerin dar, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für die Vermutung genannt würden. Dies kann die von der Klägerin beantragten umfassende Edition bezüglich Verträgen und Abrechnungen mit der L._____ SpA (act. 40 Rz. 263; act. 166 Rz. 531) nicht rechtfertigen. Diese würde einen unerlaubten Ausforschungsbeweis darstellen. 5.1.6.6. BV._____ Die Beklagte bestätigt, dass seitens der B2._____ AG am 25. Juli 2017 eine Marketingaktion bezüglich BV._____ Produkten angekündigt worden ist. Sie hält aber auch fest, dass diese bereits vor der Herstellung und Auslieferung der Pro- dukte wieder gestoppt worden sei (act. 178 Rz. 183 ff.). Die Klägerin schliesst aus der Ankündigung auf die Vergabe von Lizenzen und damit auf eine Vertragsverlet- zung (act. 166 Rz. 534 ff.).
- 162 - Ob die Werbeaktion von der Beklagten oder der B2._____ AG zu verantwor- ten war, kann offen bleiben. Die Beklagte kann sich nicht durch das Vorschieben einer Schwestergesellschaft für eine in der Zusammenarbeit mit der Klägerin in ih- ren Zuständigkeitsbereich fallende Aufgabe von den Verpflichtungen aus den Li- zenzverträgen 2013 befreien (vgl. auch vorne E. 3.2.5.5). Sie hat sich das Verhal- ten der B2._____ AG entsprechend anzurechnen. Dies vorausgeschickt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte die Lizenzverträge 2013 mit der Ankündigung vom 25. Juli 2017 verletzt haben soll. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Wer- bemassnahme gestützt auf ihre Intervention bzw. die Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts vom 31. Juli 2017 gestoppt worden ist (act. 166 Rz. 538). Sie bestreitet auch nicht, dass die fraglichen Produkte noch nicht hergestellt worden wären und hielt einzig fest, dass mit L._____ S.p.A. der Hersteller bereits bestimmt gewesen sei (act. 240 Rz. 572). Damit steht fest, dass die Produktions- und Ver- triebsexklusivität der Klägerin nicht verletzt wurden und höchstens entsprechende Vorbereitungen getroffen worden sind. Gestützt auf die reinen Mutmassungen, dass bereits ein Vertrag mit L._____ abgeschlossen worden sein müsse, kann je- doch die beantragte Edition (act. 166 Rz. 536 f. i.V.m. Rz.531), die einem Ausfor- schungsbegehren gleich kommt, nicht gutgeheissen werden. Eine Vertragsverlet- zung kann die Klägerin in diesem Zusammenhang folglich nicht beweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber gilt zu sagen, dass die Herstellung und der Vertrieb der in der E-Mail 25. Juli 2017 angekündigten Produkte (act. 167/377) wohl eine Vertragsverletzung dargestellt hätte. Dies weil sowohl die Marke «C._____» als auch die Marke «BW._____» zu den Vertragsmarken gemäss dem Lizenzvertrag C._____ zu zählen sind (act. 41/13 Anhang 1). Die Zugehörigkeit der strittigen BV._____ Produkte zu den Vertragsprodukten wurde von der Beklagten auch nicht (mehr) substantiiert bestritten (act. 178 Rz. 183 ff.). Sodann wäre (zu- mindest) der Vertrieb im Vertragsgebiet erfolgt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelingt, in diesem Zu- sammenhang einen Schaden zu beweisen. Wie gezeigt, wurden die von ihr be- haupteten Produkte gerade nicht hergestellt und vertrieben (act. 166 Rz. 558 f.). Es kann ihr folglich nicht dadurch ein Schaden entstanden sein, dass an ihrer Stelle
- 163 - ein anderer Hersteller die Produktion übernommen hätte. Es kann aber entgegen der Klägerin (act. 204 Rz. 572) auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen wer- den, dass die angekündigten Produkte ohne Vertragsverletzung sie hätte produzie- ren können. Immerhin handelte es sich um Produkte, welche gemäss damaliger Planung im Jahr 2018 hätten eingeführt werden sollen (act. 167/377 S. 2) und damit erst nach Ablauf der Lizenzverträge 2013. Weshalb die Beklagte zwingend die Klä- gerin mit der Herstellung der Produktmuster für die neue Kollektion hätte beauftra- gen sollen, ist nicht ersichtlich. 5.1.6.7. Abgabe Gadget auf der C._____ Tour Gestützt auf Ankündigungen auf Facebook und verschiedene Werbeflyer macht die Klägerin die vorzeitige Abgabe von Produkten im Rahmen einer Werbe- tour in Italien geltend (act. 166 Rz. 544 ff.). Die Beklagte bestreitet auch hier eine Vertragsverletzung. Aus den Ausführungen der Klägerin kann keine Vertragsverletzung abgeleitet werden. Zutreffend ist einzig, dass im Rahmen der Marketingaktionen ein «C._____-Gadget» angekündigt wurde (act. 167/394; act. 167/397; act. 167/398). Die Klägerin kann aber weder belegen, dass das «Gadget» überhaupt ein Produkt gewesen sein muss, welches unter die Lizenzverträge 2013 bzw. das Addendum fällt (wenn dies auch aufgrund des Facebook-Eintrags vom tt. November 2018 na- heliegend erscheint, act. 167/398), noch dass ein solches auch tatsächlich am Event selbst abgegeben worden wäre. So hat die Beklagte schlüssig ausgeführt, dass den Bestellern ein Voucher abgegeben worden sei, mit welchem das «Gad- get» bestellt werden konnte (act. 178 Rz. 201; act. 179/37). Dies widerspricht - ent- gegen der Klägerin (act. 204 Rz. 577 ff.) - auch der Ankündigung in den Werbefly- ern nicht. Darin wird, wie die Beklagte zu recht vorbringt (act. 178 Rz. 202), einzig versprochen, dass die exklusive Chance bestehe, bei einer Vorbestellung ein Ge- schenk in Form eines limitierten Gadgets zu erhalten («Per te in esclusiva la pos- sibilità di fare un pre-ordine, riciverai in regalo un gadget in edizione limita firmato C._____», act. 167/394; act. 167/397; act. 167/398). Die Werbung hat aber nicht angekündigt, wann die Kunden das Geschenk erhalten werden, insbesondere lässt sich dem Flyer nicht entnehmen, dass dieses direkt am Werbeevent abgegeben
- 164 - wurde. Sodann war nach deren eigenen Angaben (act. 179/36) zumindest bei der Veranstaltung vom 9. November 2018 eine Person im Auftrag der Klägerin anwe- send. Für diese wäre es wohl ein leichtes gewesen, herauszufinden ob tatsächlich ein «Gadget» abgegeben wurde (so auch die Beklagte, act. 178 Rz. 199). Dass sich die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dazu nicht geäussert hat, spricht demnach gegen ihre Darstellung. Dass die Beklagte zudem gegen das vom Handelsgericht (gegenüber der B2._____ AG) mit Verfügung vom 16. November 2018 angeordnete Verbot der Ab- gabe (act. 230/24) verstossen hätte, ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Schreiben vom 21. November 2018 (act. 167/400). Letztlich genügen die von der Klägerin ge- nannten und von der Beklagten schlüssig entkräfteten Indizien nicht dazu, die wei- teren genannten Beweise, insbesondere in Form der (ohnehin teilweise ungenü- gend) offerierten Befragungen verschiedener Personen in Italien zuzulassen. Dies würde im Resultat einen Ausforschungsbeweis darstellen, was unzulässig ist. 5.1.6.8. Abgabe BT._____ Einen weiteren Beweis für die Lizenzerteilung an L._____ S.p.A. sieht die Klä- gerin in der Abgabe von Produkten an BT._____ bzw. dessen Athleten im Rahmen des BT._____ Abgabetags im Oktober 2018 (act. 166 Rz. 540 ff.). Vorab ist dazu festzuhalten, dass in diesem Zeitpunkt die Lizenzverträge 2013 durch das Addendum vom 14. September 2017 ergänzt worden waren (act. 144/9). Mit dem Addendum haben die Parteien einerseits die Lizenzverträge 2013 verlän- gert, andererseits aber auch die Exklusivitätsrechte der Klägerin eingeschränkt. So wurde bezüglich der Markenrechte zwar das exklusive Vertriebsrecht verlängert, der Beklagten aber zugleich das uneingeschränkte Recht eingeräumt, ab 1. Mai 2018 die Markenprodukte der F/S 2019 Kollektion zu produzieren und verkaufen. Vor dem 1. Februar 2019 durfte sie jedoch keine Produkte ausliefern, welche die Produkte der F/S 2018 und H/W 2018/2019 Kollektionen der Klägerin konkurrieren (act. 144/9 Ziff. 3). Bezüglich der Private Label Produkte wurde die Exklusivität ex- plizit aufgehoben (act. 144/9 Ziff. 5).
- 165 - Dies vorausgeschickt, kann es im Zusammenhang mit der Abgabe von Pro- dukten an BT._____ im Oktober 2018 nur noch um den Vertrieb von Markenpro- dukten gehen. Die Produktion durch einen Dritten kann in diesem Zeitpunkt dage- gen keine Vertragsverletzung mehr darstellen. Unbestritten ist, dass im Oktober 2018 ein Abgabetag von BT._____ stattge- funden hat, an welcher die Beklagte als Sponsorin von BT._____ den Athleten ver- schiedene Produkte abgegeben hat. Die Parteien haben im Vorfeld des Anlasses dazu verschiedentlich Korrespondenz geführt (act. 166 Rz. 540 f.; act. 178 Rz. 186 ff.). Im Rahmen dieser Korrespondenz hat die Klägerin in einem Schreiben vom 16. August 2018 bestätigt - wozu sie sich im vorliegenden Verfahren nicht ex- plizit äussert - dass sie gegen eine Ausrüstung mit Private Label Produkten keine Einwände erhebe (act. 179/30 4. Abschnitt). Wie gezeigt, ist bezüglich der Private Label Produkte das Exklusivrecht der Klägerin mit Abschluss des Addendums da- hingefallen. Die Klägerin führt aus, in einem von BT._____ veröffentlichten Video zum Ab- gabetag seien Markenprodukte ersichtlich, die nicht von ihr hergestellt worden seien (act. 166 Rz. 541). Die Beklagte bestreitet nicht, dass es sich bei den abge- gebenen Produkten teilweise um Markenware gehandelt hat. Diese hätten jedoch teilweise aus dem Lagerbestand von BT._____ («…Shirt/… Edition»; «… Shirt») und teilweise von einem Händler in den Niederlanden («…Shirt», «Shirt Short», «Pants» und «Shirt Sleeveless») bezogen werden können. Die übrigen Produkte («… Jacket», «… Accumulator» und «… Pants») stammen zwar aus Drittproduk- tion seien aber ohne C._____ Logos abgegeben worden (act. 178 Rz. 191). Die Klägerin hat diese Zusammenstellung der abgegebenen Produkte lediglich pau- schal bestritten und hielt an ihren Ausführungen in der Replik fest (act. 204 Rz. 573). Darin hat sie sich aber nicht dazu geäussert, dies obwohl der Rechtsver- treter von BT._____, Rechtsanwalt Dr. Z._____, ihr dieselbe Information bereits am
12. Oktober 2018 - also vor Erstattung der Replik - erteilt hat (act. 179/32). Weiter hat die Beklagte die Rechnungen der CA._____, CB._____ [Stadt in den Nieder- landen], vorgelegt, welche den Bezug der behaupteten Produkte belegt (act. 179/33+34). Dass die CA._____ die Produkte bei der Klägerin bezogen hat,
- 166 - wurde nicht bestritten. Unter diesen Umständen wäre es an der Klägerin gewesen, konkret aufzuzeigen, welche Produkte vertragswidrig mit den Vertragsmarken ver- sehen worden sind. Auf welche der abgegebenen Produkte - abgesehen vom Neck- warmer auf welchen später zurückzukommen ist - diese Behauptung abzielt, hat die Klägerin jedoch nicht ausgeführt. Inwiefern die von der Klägerin dazu offerierten Beweismittel (act. 166 Rz. 542) dazu geeignet sein sollen, diesen Beweis zu erbrin- gen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint die Befragung der Mitglieder des Nationalkaders BT._____ wenig geeignet, zumal seither mehrere Jahre, mit mut- masslich weiteren Abgabetagen, vergangen sind und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Athleten nicht nur die Produkte noch genau identifizieren, sondern auch noch angeben können, welche Logos sich darauf befunden haben. Jedenfalls wäre der Beweiswert einer solchen Angabe deutlich geringer zu würdi- gen, als die kurz nach dem Abgabetag von einem Dritten getätigte schriftliche Aus- kunft des Rechtsvertreters von BT._____. Bestritten wird seitens der Beklagten die behauptete Abgabe eines Neckwar- mers bzw. Schals anlässlich des Abgabetags. Diese sei erst im Februar 2019 er- folgt (act. 178 Rz. 196 f.). Dabei stützt sich die Beklagte insbesondere auf die Aus- sage von Rechtsanwalt Dr. Z._____, Rechtsvertreter von BT._____, der in seiner E-Mail vom 12. Oktober 2018 an den klägerischen Rechtsvertreter festhält, dass zwar Prototypen von Neckwarmern vorgestellt, diese aber nicht abgegeben worden seien (act. 173/32). Dazu im Widerspruch steht das Schreiben von RA Dr. Y1._____ vom 12. Oktober 2018, worin dieser die Abgabe von Schals einge- steht (act. 167/393). Dieser Widerspruch spricht an sich für eine Abgabe, zumal es sich beim Schreiben vom 12. Oktober 2018 um ein zeitnahes Dokument handelt. Die gleichzeitig getätigte Aussage von RA Dr. Z._____ relativiert die Aussage aber, sodass nicht alleine gestützt darauf vom Beweis einer Abgabe ausgegangen wer- den kann. Weitere geeignete Beweismittel nennt die Klägerin keine. Insbesondere ruft sie das von ihr genannte Video nicht als Beweismittel an und kann aus dem im Schreiben vom 10. Oktober 2018 eingefügten Screenshot (act. 167/391 S. 2) nicht abgeleitet werden, ob der Neckwarmer nun vorgestellt oder abgegeben wurde. Ebenso wenig kann ein Auszug aus einer Webseite vom 27. Oktober 2019 (act. 167/392), also mehr als ein Jahr später, einen tauglichen Beweis darstellen.
- 167 - Bezüglich der Befragung der BT._____ Athleten kann auf das zuvor gesagte ver- wiesen werden, jedenfalls kann deren Aussage kein höherer Beweiswert haben, als das Schreiben von RA Dr. Z._____. Damit gelingt der Klägerin der Beweis der Abgabe von Neckwarmern anlässlich des BT._____ Abgabetags im Oktober 2018 nicht. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin, wenn sie die Beklagte auf ihre Aussage im Schreiben vom 12. Oktober 2018 behaften will, auch mit den dazugehörigen Ausführungen auseinanderzusetzen hätte. Die Beklagte hat darin nicht nur von der Abgabe der Schals gesprochen sondern auch betont, dass die Kollektion der Klä- gerin keine Schals umfasst hätte (act. 167/393). Damit hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt, obwohl es für sie wohl ein leichtes gewesen wäre, dies zu wi- derlegen. Es erscheint entsprechend fraglich, ob die Abgabe von Neckwarmern überhaupt eine Vertragsverletzung hätte darstellen können, zumal lediglich die Lie- ferung von konkurrierenden Produkten vertraglich ausgeschlossen war (act. 144/9 Ziff. 3). Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Schadenersatz im Zusammenhang mit der Abgabe von Produkten an BT._____ Athleten selbst beim Beweis einer Vertragsverletzung abzuweisen wäre. Die Klä- gerin beziffert ihren Schaden nicht und beantragt eine kurze Frist zur Bezifferung nach Edition der Beweismittel (act. 166 Rz. 560). Ob die Klägerin gestützt auf die Offenlegung im Rahmen der Duplik die Bezifferung im Rahmen der Ausübung des Replikrechts hätte vornehmen müssen, kann offen bleiben. Jedenfalls erlaubt eine unbezifferte Forderungsklage einer Partei nicht, ihren Anspruch gar nicht zu be- gründen. Vielmehr hat sie diejenigen Parameter ihres Anspruchs, welche ihr ohne die vorgängige Beweisabnahme bekannt sind, substantiiert vorzubringen (vorne E. 1.7.4; BGE 140 III 409 E. 4.3.1 f.). Das macht die Klägerin vorliegend nicht. Im Zeitpunkt der Replik war ihr bekannt, welche Produkte im Rahmen des Abgabetags abgegeben worden sind (act. 166 Rz. 540; act. 179/32). Es wäre ihr folglich ohne weiteres möglich gewesen, ihre Kosten (und gegebenenfalls auch ihre üblichen Verkaufspreise bzw. den Gewinn) für die Produktion der entsprechenden Produkte darzulegen. Eine nachträgliche Bezifferung wäre höchstens für ihr nicht bekannte
- 168 - Parameter (etwa Mengen, Kennzeichnungen etc.) zulässig. Entsprechend wäre die Klage in diesem Punkt auch aus diesem Grund abzuweisen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelingt zu be- weisen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem BT._____ Abgabetag im Oktober 2018 gegen die Lizenzverträge 2013 bzw. das Addendum von 2017 ver- stossen hätte. Entsprechend ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen. 5.1.6.9. Abgabe BU._____ Weiter schliesst die Klägerin aus einem am 14. Januar 2019 veröffentlichten Video, dass vertragswidrig Produkte an BU._____ abgegeben worden seien (act. 166 Rz. 550 ff.). Auch diesbezüglich vermag die Klägerin keine Vertragsver- letzung zu beweisen. Das Management von BU._____ - eine am Verfahren nicht beteiligte Dritte - hat mit Schreiben vom 21. Januar 2019 zu den Vorwürfen der Klägerin Stellung genommen. Demnach fand das entsprechende Foto-Shooting am
24. Dezember 2018 statt und die abgebildeten Produkte sind nicht an BU._____ abgegeben worden (act. 167/404). Wie sich nach dieser Stellungnahme die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen beweisen lassen sollen, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls bestehen aufgrund des Schreibens keine Anhaltspunkte, dass eine Ver- tragsverletzung erfolgt ist, zumal die Klägerin lediglich hinsichtlich des Vertriebs noch über Exklusivitätsrechte verfügte, worunter ein Fotoshooting nicht fällt - was im Übrigen auch die Klägerin nicht geltend macht. Daran könnte auch die Abnahme der offerierten Beweise nichts ändern. Insbesondere könnte einer Aussage von BU._____, welche mehrere Jahre nach den fraglichen Vorgängen erfolgt, keinen höheren Beweiswert haben als die zeitnahe Stellungnahme ihres Managements. 5.1.6.10. Weitere vertragswidrige Handlungen mit L._____ S.p.A. Schliesslich macht die Klägerin «eine ganze Reihe anderer Geschehnisse» geltend, welche darauf hindeuten sollen, dass die Beklagte bereits vor der Beendi- gung der Lizenzverträge 2013 bzw. des Addendums im grossen Stil mit L._____ S.p.A. zusammengearbeitet haben soll (act. 166 Rz. 553). Als Beweis offeriert die Klägerin die Beweise gemäss Rz. 531 und dort (unter anderem) diejenigen gemäss
- 169 - Rz. 232, wo sie zahlreiche Editionsbegehren hinsichtlich verschiedenster Verträge stellt. Wie bereits ausgeführt, dient das Beweisverfahren dem Beweis der (substan- tiiert) vorgebrachten Parteibehauptungen. Es dient dagegen nicht dazu, mit Hilfe eines Ausforschungsbeweises das Behauptungsfundament für eine Klage erst zu erlangen. Die Klägerin stellt keine Tatsachenbehauptungen auf, welche die bean- tragte Edition rechtfertigen würden. Es handelt sich um eine reine «fishing expedi- tion», die als solche nicht zulässig ist. Selbst der konkret genannte Umstand, dass an der ISPO 2019 von L._____ S.p.A. hergestellte Produkte ausgestellt worden seien (act. 166 Rz. 553), deutet für sich nicht auf eine Vertragsverletzung hin, zu- mal die Beklagte bereits seit dem 1. Mai 2018 berechtigt war, Markenprodukte von Dritten herstellen zu lassen (act. 144/9 Ziff. 3). Entsprechend kann die Klägerin auch keine «weiteren vertragswidrigen Hand- lungen» im Rahmen einer Zusammenarbeit mit L._____ S.p.A. beweisen. 5.1.6.11. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelingt zu be- weisen, dass die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der L._____ SpA bzw. der L._____ SpA gegen die Lizenzverträge 2013 oder das Addendum von 2017 verstossen hätte. Die Klage ist in diesem Zusammenhang abzuweisen. 5.1.7. CC._____ Sodann macht die Klägerin in ihrer Novenstellungnahme vom 1. Oktober 2020 sowie in der Stellungnahme zur Duplik weitere «Beweise» für eine umfassendere Zusammenarbeit mit F._____ geltend. So habe die Beklagte in einem Marken- rechtsverfahren zwischen der Beklagten und der CD._____ srl ausgeführt, dass von F._____ unter Lizenz der Beklagten Socken für H._____ hergestellt worden seien, unter den Marken «CC._____» und «CE._____» Sportunterwäsche vertrie- ben worden sei und dass weitere Benutzungsnachweise für die Marke «CC._____» genannt werden könnten. Gestützt auf die Angaben von F._____ nennt die Klägerin sodann weitere angebliche Private Label Kunden der Beklagten. Dies decke sich
- 170 - zudem mit einer Sales Präsentation der Beklagten bzw. von C._____ (act. 180 Rz. 7 ff.; act. 204 Rz. 119). Die Beklagte bestreitet eine Lizenzerteilung für CE._____.F._____ möge für CE._____ produzieren, wobei die Beklagte ihr erlaubt habe, die Marke «CC._____» für die Verpackung zu verwenden. Lizenzgebühren habe sie keine erhalten. Dem sei sie erst im Rahmen des Markenschutzverfahrens wieder gewahr geworden. Eine Vertragsverletzung stelle dies nicht dar, weil die Zustimmung 2012 erfolgt sei und «CC._____» nicht zu den Vertragsmarken zu zäh- len sei. Weitere Kunden hätten nicht existiert (act. 195 Rz. 13 ff.). Unbestritten ist demnach, dass die Beklagte die Marke «CC._____» an die F._____ d.o.o. lizenziert hat, welche unter der Verwendung dieser Marke Produkte für CE._____ hergestellt hat. Dass sie ausserdem weitere Kunden mit «CC._____»-Produkten beliefert hätte, kann aus der von der Klägerin angerufenen Stellungnahme nicht abgeleitet werden. Daraus ergibt sich lediglich, mit welchen Kunden F._____ zusammenarbeitet, nicht aber, welchen sie «CC._____»-Produkte angeboten hat (act. 181/461 S. 3 und Anhang 6). Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern die Marke «CC._____» zu den Vertragsmarken zählen soll. Im Anhang 1 zu den Lizenzverträgen 2013, welcher die Vertragsmarken enthält, ist die Marke nicht aufgeführt (act. 41/13+14 Anhang 1). Die Klägerin stützt sich für ihren Stand- punkt pauschal darauf, dass sie die IP-Gebühren für die Marke bezahlt habe (act. 180 Rz. 20; act. 204 Rz. 755). Wie die Beklagte aber zu recht vorbringt (act. 195 Rz. 28), legt die Klägerin dafür lediglich zwei Rechnungen aus den Jahren 2011 und 2012 vor (act. 181/467+468). Daraus kann entsprechend nichts zu Guns- ten der Klägerin abgeleitet werden. Gleiches gilt für die Präsentation für CF._____, welche vom 4. Dezember 2011 datiert und in welchem die Klägerin als Produzentin genannt wird (act. 181/466). Aus der undatierten und mit keinerlei Hinweisen auf Produzenten oder Markeninhaber versehenen Präsentation «CG._____» (act. 181/465) kann ohnehin nichts abgeleitet werden. Vielmehr ergibt sich aus die- sen Beweismitteln, dass die Marke «CC._____» beim Abschluss der Lizenzver- träge 2013 bereits bekannt war und der Vertrag keiner weiteren Auslegung bedarf. Auch macht die Klägerin nicht geltend, die Marke «CC._____» jemals benutzt zu haben, weder vor noch nach Abschluss der Lizenzverträge 2013. Dies erklärt auch, weshalb die Marke nicht zur Vertragsmarke gemacht wurde. Weshalb die Klägerin
- 171 - die Gebühren in den Jahren 2011 und 2012 bezahlt hat, ist nicht ersichtlich, aber auch nicht relevant. Jedenfalls kann dies nichts daran ändern, dass diese Marke nicht zu den Vertragsmarken der Lizenzverträge zu zählen ist. Eine Vertragsverlet- zung kommt demnach nicht in Betracht. Soweit die Klägerin sodann davon spricht, dass IP-Rechte abgetreten worden seien, die mit der Rahmenvereinbarung als ihr abgetreten gegolten hätten (act. 204 Rz. 749), ist nicht klar, was sie damit geltend machen will. Die Rahmenvereinba- rung 2013 befasst sich nicht mit der Lizenzierung von Rechten (act. 41/29). Von einer Abtretung von Rechten - was über eine Lizenzierung hinaus gehen würde - ist ohnehin im ganzen Sachverhalt nie die Rede gewesen. Im Übrigen wäre die Beklagte an die Rahmenvereinbarung 2013 nicht gebunden bzw. hätte die Klägerin gegen die B2._____ AG vorzugehen (vorne E. 3.2.5.3), sofern sie mit diesen Aus- führungen ein Konkurrenzverbot geltend machen wollte. 5.1.8. Weitere Vertragsverletzungen In ihrer Klage hat die Klägerin sodann in den Raum gestellt, dass aufgrund des Verhaltens der Beklagten weitere Vertragsverletzungen höchst wahrscheinlich seien (act. 40 Rz. 264). Auch hierzu nennt die Klägerin keine konkreten Anhalts- punkte und beantragt pauschal die Edition von Verträgen, Abrechnungen und Rechnungen bezüglich europäischer Hersteller oder Vertreibern von Vertragspro- dukten. Wie ausgeführt (etwa vorne E. 1.7.1) ist ein Ausforschungsbeweis unzuläs- sig. Die Ausführungen und Editionsbegehren der Klägerin zielen aber einzig darauf ab, dass die Beklagte eventuelle Vertragsverletzungen, von welchen die Klägerin bisher keine Kenntnis hat, bzw. zu denen sie nicht einmal Mutmassungen aufstellen kann, offenlegen soll. Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig und die beantragten Beweismittel sind entsprechend nicht abzunehmen. Daran vermögen auch die klägerischen Ausführungen zu den behaupteten Ankündigungen von Vertragsverletzungen nichts zu ändern (act. 40 Rz. 265 ff.). Zutreffend ist, dass der Umgangston zwischen den Parteien durch die Streitigkeiten gelitten hat. Inwiefern die Aussagen der Beklagten aber Vertragsverletzungen an- kündigen sollen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin lässt denn auch offen, was die
- 172 - Beklagte in der Folge unternommen haben soll, was die Verträge verletzt hätte. Damit lässt sich ebenfalls kein umfassender Ausforschungsbeweis rechtfertigen. Weiter ruft die Klägerin eine Sales Präsentation der Beklagten an, welche eine Zusammenarbeit mit N._____ belege und aufgrund der zahlreichen Logos im Hin- tergrund der Präsentation auf weitere Zusammenarbeiten hindeute (act. 204 Rz. 119). Die Schlüsse der Klägerin entbehren jeder Grundlage. Zutreffend ist ein- zig, dass auf der von ihr vorgelegten Sales Präsentation der Beklagten zum Private Label Business Socken von N._____ und zahlreiche Logos aus dem Bereich Bek- leidung und Sport abgebildet sind (act. 205/459). Ob die Beklagte tatsächlich mit sämtlichen Gesellschaften bzw. Marken zusammengearbeitet hat, kann damit aber nicht belegt werden. Ohnehin blendet die Klägerin aber aus, dass sie die Sales Präsentation erst am 22. Mai 2021 aufgefunden hat und diese nicht datiert ist. Sie kann daher auch keinen Beweis dafür erbringen, dass die Präsentation bereits vor dem Mai 2021 existiert hat. Damit datiert die besagte Präsentation mehr als zwei Jahre nach der Vertragsbeendigung und gar mehr als drei Jahre nach Wegfall der Exklusivität der Klägerin für Private Label Produkte (act. 144/9 Ziff. 5). Entspre- chend kann die Präsentation auch keinen Beweis dafür darstellen, dass die Be- klagte während der Vertragslaufzeit in vertragswidriger Weise mit weiteren Abneh- mern oder Produzenten zusammengearbeitet hätte. Schliesslich hat die Klägerin in allgemeiner Weise festgehalten, dass sie auf- grund der Rechnungsnummern bestreite, dass die Beklagte die Rechnungen voll- ständig offen gelegt habe. So wisse sie aufgrund der ihr gestellten Rechnungen, welche Rechnungen Dritten gestellt worden seien. Eine Gegenüberstellung der Rechnungsnummern zeige, dass diverse Rechnungen fehlen würden (act. 204 Rz. 123 S. 54 f.). Dies wurde von der Beklagten bestritten (act. 208 Rz. 110). Der Darstellung der Klägerin kann so nicht gefolgt werden. Aus einem (möglichen) Feh- len von Rechnungsnummern kann einzig abgeleitet werden, dass die Beklagte nebst den offengelegten und den Rechnungen an die Klägerin weitere Rechnungen gestellt hat. In welchem Zusammenhang diese gestellt worden sind, ergibt sich dar- aus aber nicht. Auch dies stellt folglich keine genügende Beweisgrundlage für der-
- 173 - artige Vertragsverletzungen dar, welche die von der Klägerin gestellten - ausfor- schenden - Editionsbegehren rechtfertigten könnten. 5.1.9. Fazit zu den Vertragsverletzungen Zusammenfassend erhellt aus dem Gesagten, dass die Beklagte die Lizenz- verträge 2013 durch den Beizug der G._____ SpA für die Produktion für K._____ und durch den Beizug der F._____ d.o.o. für die Produktion für AG._____ verletzt hat. Die weiteren von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzungen,können da- gegen von ihr nicht bewiesen werden. 5.2. Schaden 5.2.1. Vorbemerkung zur Bezifferung In ihrer Klage stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, sie könne den Scha- den nicht genauer beziffern ohne das genaue Ausmass und die Vorgehensweise der Vertragsverletzungen zu kennen (act. 40 Rz. 323). Wie bereits ausgeführt, gelingt es der Klägerin nicht, einen Auskunftsan- spruch zu beweisen, weshalb die erste Stufe der Stufenklage abzuweisen ist (vorne E. 4 ff.). Nebst der Stufenklage macht die Klägerin aber auch eine unbezifferte For- derungsklage geltend. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte verschiedene Zah- len offen gelegt hat, die Klägerin sich aber verschiedentlich auf den Standpunkt stellt, diese Informationen seien unvollständig. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist dieses Vorgehen als zulässig zu betrachten bzw. kann der Klägerin nicht vorgehal- ten werden, eine abschliessende Bezifferung sei möglich (vorne E. 1.6). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch bei einer unbezifferten Forderungsklage die Be- gründung nur so weit aufgeschoben werden kann, wie dies aufgrund der fehlenden Informationen zwingend erforderlich ist. Dagegen muss die Klage soweit begründet und beziffert sein, wie dies auch ohne zusätzliche Informationen möglich ist (vorne E. 1.7.4; BGE 140 III 409 E. 4.3.1 f.). Die nachträgliche Bezifferung betrifft lediglich die konkret bereits behaupteten Parameter, welche der klagenden Partei aber nicht bekannt sind und sich erst aus einem Beweisverfahren ergeben werden.
- 174 - Wie zu zeigen sein wird, hat (1.) die Klägerin ihre Schadenersatzansprüche in den relevanten Sachverhalten bereits genügend beziffert und besteht (2.) kein Raum für die von ihr beantragten Editionsbegehren. Entsprechend besteht auch keine Veranlassung der Klägerin im Sinne einer unbezifferten Forderungsklage nach Durchführung des Beweisverfahrens die Möglichkeit zur nachträglichen Be- zifferung ihrer Schadenersatzforderung zu geben. Zu beurteilen bleibt das bezif- ferte Schadenersatzbegehren gemäss dem klägerischen Subeventualbegehren. 5.2.2. Anwendbare Berechnungsweise 5.2.2.1. Parteidarstellungen 5.2.2.1.1. Klägerin In ihrer Klageschrift macht die Klägerin geltend, der vorliegende Schaden be- stimme sich nach dem entgangenen Deckungsbeitrag, welcher sich aus dem Um- satz, abzüglich der variablen Materialkosten und der vertraglich geschuldeten Li- zenzzahlungen berechnen lassen. Der Fixkostenanteil der einzelnen Produkte be- trage 0.–. Das Gebäude und die Produktionsmaschinen seien bereits gekauft und in Betrieb; Maschinen würden regelmässig ersetzt. Ein zusätzlich produziertes Pro- dukt erhöhe die Fixkosten daher nicht. Sämtliche Produkte, welche die Beklagte von anderen Herstellern produzieren lassen habe, hätte die Klägerin auch schon hergestellt, weshalb sie sehr genau wisse, welche Produkte zu welchem Preis ver- kauft werden können und was die Herstellung koste (act. 40 Rz. 324 f.). Generell betrage der Deckungsbeitrag für die von der Klägerin hergestellten Vertragspro- dukte zwischen 50-75% des Umsatzes (act. 40 Rz. 331). Weiter hat sich die Klä- gerin in der Klage vorbehalten, den erlittenen Schaden aufgrund der Berechnung einer angemessenen Lizenzgebühr zu beziffern, welche auf den Lizenzverträgen basieren soll. Alternativ sei diese durch ein gerichtliches Gutachten festzustellen. Soweit sich die Umsätze nicht eruieren liessen, sei die Beklagte zur Herausgabe der Einnahmen aus der unberechtigten Verwertung der Vertrags-IP zu verpflichten (act. 40 Rz. 332 f.).
- 175 - Die Klägerin hält in der Replik fest, dass sie für die Produktion sämtlicher Auf- träge genügend Kapazitäten und auch die Möglichkeit einer zusätzlichen Auslas- tung der Produktionsmaschinen sowie einer anderweitigen Ausweitung der Produk- tion gehabt hätte (act. 166 Rz. 183 ff.). Der Schaden bei einer Immaterialgüter- rechtsverletzung könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch den Nachweis eines effektiven oder direkten Schadens, die Lizenzanalogie oder dem Analogieschluss aus dem Gewinn des Verletzers berechnet werden (act. 166 Rz. 196). In erster Linie macht die Klägerin geltend, der Schaden sei aufgrund des Umsatzeinbruchs mittels Umsatzrentabilität zu berechnen. Die Klägerin habe unter den alten Lizenzverträgen jährlich ein sehr hohes Umsatzwachstum erzielen kön- nen. Zwischen 2012 und 2017 sei ihr Umsatzwachstum gesamthaft nur noch um 2% gestiegen, während sich der Sportbekleidungsmarkt viel besser entwickelt habe. Aus den eigenen Angaben der Beklagten ergebe sich, dass diese einen jähr- lichen Umsatz von mindestens EUR 85 Mio. bzw. von EUR 1.9 Milliarden aus der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen habe erwirtschaften müssen. Werde berücksichtigt, dass das gesamte Team der B._____ Unternehmensgruppe für die Klägerin gearbeitet habe, werde ersichtlich, dass die Verträge massivst verletzt worden seien. Aufgrund dieser Vertragsverletzungen sei auch klar, dass die Be- klagte dafür verantwortlich sei, dass die Umsätze nicht mehr gleich hätten gestei- gert werden können. Vielmehr wäre bei der Klägerin ein weiteres Umsatzwachstum eingetreten; im Minimum von 7% pro Jahr. Es wäre aber auch eine Wachstumsrate von 28% (entsprechend dem Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011) oder 44% (frü- her erzielte Steigerung) plausibel. Als Mindestbetrag für die Schadensschätzung aus dem Umsatzeinbruch sei sodann von der Umsatzrentabilität der Klägerin aus- zugehen. Diese habe 2012 bis 20127 durchschnittlich 6% betragen, wobei die Rechtsstreitigkeiten mit der B._____ Unternehmensgruppe das Geschäftsergebnis belastet hätten. Gemäss Analyse der Beklagten habe die Umsatzrentabilität gar 15% betragen. Multipliziert mit dem entgangenen Umsatz ergebe sich ein entgan- gener Gewinn von EUR 3.3 Mio. bis EUR 148.1 Mio (act. 166 Rz. 197 ff.). Sollte nicht auf die entgangene Umsatzsteigerung abgestellt werden können, seien die Vertragsverletzungen jeweils einzeln zu betrachten. Der entgangene Gewinn ent- spreche dem entgangenen Umsatz abzüglich der variablen Kosten (Deckungsbei-
- 176 - trag). Die Fixkosten müssten nicht berücksichtigt werden, da diese bereits entstan- den seien; unabhängig von der Anzahl der hergestellten Produkte. Die Berechnung basiere auf einer Aufstellung des CFO der Klägerin und ergebe eine tiefere De- ckungsbeitragsmarge als diese die Beklagte errechnet habe. Vom Umsatz würden die Kosten der verkauften Produkte, die Transportkosten und die Lizenzgebühren abgezogen. Dies ergebe eine durchschnittliche Deckungsbeitragsmarge in den Jahren 2013 bis 2017 von 38%. Dabei seien die gesamten Elektrizitätskosten direkt den Produkten zugerechnet worden, auch wenn ein Anteil auf nicht produzierende Einheiten entfalle, was auf den Elektrizitätsrechnungen aber nicht ausgewiesen sei. Der Gewinn der Klägerin werde vor allem von den Private Label Socken getrieben. Bei den Markenprodukten würden tiefere Gewinne erzielt werden. Die Klägerin habe dafür tiefere Lizenzgebühren bezahlen und höhere Stückzahlen absetzen müssen. Zudem habe sie praktisch nichts in Entwicklung, Marketing und Vertrieb investieren müssen. Entsprechend sei bei den jeweiligen Vertragsverletzungen die konkrete Deckungsmarge massgebend (act. 166 Rz. 214 ff.). Für die Schadener- satzbezifferung nach der Lizenzanalogie sei vorliegend belegt, dass die Produzen- ten bereit gewesen seien, Lizenzverträge abzuschliessen. Zudem würden sich die Lizenzgebühren aus den jeweiligen Verträgen ergeben. Die Klägerin hätte Subli- zenzverträge abgeschlossen, wenn die Lizenzgebühren höher gewesen wären als ihr Deckungsbeitrag. Eine angemessene Lizenzgebühr könne aber auch dann als Schaden beansprucht werden, wenn weder eine tatsächliche Lizenzbereitschaft noch eine Lizenzierungsmöglichkeit bestanden habe. Aus den Verträgen der Be- klagten mit anderen Herstellern im Vertragsgebiet würden sich die marktüblichen Lizenzgebühren ergeben, welche zwischen 24% und 44% vom Umsatz betragen würden (act. 166 Rz. 218 ff.). Schliesslich führt die Klägerin aus, der Schaden könne gestützt auf einen Analogieschluss aus dem Verletzergewinn berechnet wer- den. Hätte die Beklagte keine Lizenzen an Dritte erteilt, wären die Aufträge an die Klägerin gefallen, welche zumindest denselben Gewinn hätte erwirtschaften kön- nen. Für die Berechnung seien vom Bruttogewinn zuzüglich Zinsen allfällige varia- ble Kosten abzuziehen; Fixkosten blieben unberücksichtigt. Die Klägerin gehe von einem Umsatz von EUR 100 Mio. der B._____ Unternehmensgruppe aus, welche keinen Umsatz ausserhalb des exklusiven Vertragsgebiets erzielen würde (act. 166
- 177 - Rz. 223 ff.). Sodann macht die Klägerin geltend, dass sie die notwendigen Informa- tionen zur genauen Bezifferung des Schadens nicht beschaffen könne. Soweit das Gericht den Berechnungen der Klägerin nicht folge, beantrage sie entsprechend eine Schätzung des Schadens nach Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 OR. Eben- falls subsidiär mache sie die Herausgabe des Gewinns aus Geschäftsführung ohne Auftrag gelten, welche keine finanzielle Einbusse bei der Klägerin voraussetze (act. 166 Rz. 229 f.). Zur Ermittlung des effektiven Schadens beantragt die Klägerin die Edition der notwendigen Beweise bei sämtlichen Gesellschaften der B._____ Unternehmensgruppe, bei allen Produzenten und bei allen Abnehmern (act. 166 Rz. 232). Schliesslich stellt sich die Klägerin in der Widerklageduplik auf den Stand- punkt, die Beklagte versuche durch die Umsatzzahlen ihrer anderen Lizenznehme- rinnen den Schadenersatz indirekt zu drücken. Diese Umsätze seien als Mindest- umsätze zu verstehen, da die Produkte der Klägerin qualitativ besser und entspre- chend zu einem höheren Preis verkauft worden wären. Zudem hätten dann lang- fristig sehr viel mehr Produkte verkauft werden können (act. 204 Rz. 67). Zur Be- rechnung des Schadens sei der entgangene Deckungsbeitrag massgebend. Die Beklagte zeige nicht auf, was der Unterschied zur Deckungsbeitragsmarge sein solle und mache auch nicht geltend, dass Fixkosten in irgend einer Weise zu be- rücksichtigen wären. Die Klägerin sei ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen und habe die erforderlichen Tatsachen inklusive Beweismittel dargelegt. Sie habe auch die Anforderungen für die konkrete Schadensberechnung erfüllt und für jeden bereits von der Klägerin hergestellten Artikel den Deckungsbeitrag konkret berech- net. In der Duplik habe die Beklagte die Lizenzierung weiterer Produkte offen ge- legt, welche die Klägerin bisher nicht selbst hergestellt habe. Der Produktionsleiter der Klägerin habe diese Produkte analysiert und ein «baugleiches» Produkt ange- geben. Die Klägerin lege entsprechend dar, welche Deckungsbeitragsmarge sie beim Verkauf des «baugleichen» Produkts erzielt hätte. Damit könne die hypothe- tische Anzahl der gelieferten Produkte mit dem hypothetischen Verkaufspreis der Klägerin multipliziert werden und der spezifische Deckungsbeitrag für jedes ein- zelne Produkt berechnet werden. Mangels vollständiger Offenlegung habe die Klä-
- 178 - gerin bisher erst eine Schadensschätzung vornehmen können, diese diene dem Gericht zur Schadensschätzung (act. 204 Rz. 68 ff.). 5.2.2.1.2. Beklagte Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens massgebend sind, belege und beweise. Die klägerischen Ausfüh- rungen seien allzu pauschal und vereinfacht. Zumindest wären die Materialkosten und ein Fixkostenanteil 1:1 vom Verkaufspreis in Abzug zu bringen. Es könne nicht mit einem durchschnittlichen Prozentsatz des Materialpreises gemessen am durch- schnittlichen Verkaufspreis gerechnet werden. Diesen Materialaufwand hätte die Klägerin substantiiert aufzuzeigen und zu beweisen. Weiter sei die Beklagte der Ansicht, dass die Fixkosten zur Schadensberechnung auf jedes einzelne Produkt hinuntergerechnet werden müssten. Wenn die Behauptungen der Klägerin richtig wären, sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie nicht alle Vertragsprodukte selbst pro- duziert habe. Zudem bestreite die Beklagte, dass die Klägerin überhaupt die Kapa- zität für die Produktion gehabt hätte. Abgesehen davon seien auch bei der Eigen- produktion die Gemeinkosten abzuziehen. Es sei an der Klägerin diese mittels ge- hörig geführter Buchhaltung zu beweisen und auf die einzelnen Produkte herunter- zubrechen (act. 143 Rz. 204 ff.). In ihrer Duplik macht die Beklagte zur Schadensberechnung der Klägerin gel- tend, dass eine Gewinnherausgabe nach Art. 423 OR ausscheide, da sich ein Schadenersatzanspruch alleine auf eine Vertragsverletzung stützen könne. Auch eine Immaterialgüterrechtsverletzung liege nicht vor, zumal das gesamte Vertrags- IP der Beklagten gehöre. Auf die Möglichkeit der dreifachen Schadensberechnung könne sich die Klägerin deshalb nicht berufen. Abgesehen davon scheide die Be- rechnung nach der Lizenzanalogie aus, weil die Klägerin nicht einmal selbst aus- führe, dass eine Lizenzvergabe von ihr an die Beklagte möglich oder wahrschein- lich gewesen wäre. Die Bemessung des Schadens nach dem Verletzergewinn scheide aus, weil es sich um einen Sonderfall der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag handle. Folglich habe die Klägerin den Nachweis des effektiven Schadens zu erbringen, also darzulegen, welchen Nettogewinn sie aus den fraglichen Ge- schäften erzielt hätte (act. 178 Rz. 401 ff.). Die Schadensberechnung aufgrund ei-
- 179 - nes angeblichen Umsatzeinbruchs bzw. ausgebliebenen Umsatzwachstums sei nicht zulässig. Alleine aufgrund des behaupteten ausbleibenden Umsatzwachs- tums könne nicht geschlossen werden, dass dieses auf die bestrittenen Vertrags- verletzungen zurückzuführen sei. Die Klägerin hätte sich konkret und substantiiert dazu zu äussern. Ausserdem könnten die zitierten Presseberichte nicht als Beweis für einen erzielten jährlichen Umsatz der Beklagten dienen. Die Mutmassungen über angebliche Umsätze der B._____ Gruppe seien unzutreffend und würden be- stritten (act. 178 Rz. 408 ff.). Bei einem Schadenersatz aus entgangenem Gewinn sei darzulegen, welcher Nettogewinn aus den fraglichen Geschäften erzielt worden wäre. Dazu seien vom bezifferten oder geschätzten Umsatz die variablen Kosten abzuziehen. Die Klägerin hätte eine artikelbezogene Gewinnkalkulation vorzule- gen. Hinweise auf eine angebliche durchschnittliche Deckungsbeitragsmarge wür- den diesen Anforderungen nicht genügen. Diese müsse die Beklagte mit Nichtwis- sen bestreiten, zumal sie sich nicht überprüfen lasse. Abzuziehen seien jedenfalls noch der Anteil der Gewinnsteuer, welcher hätte bezahlt werden müssen (act. 178 Rz. 414 ff.). 5.2.2.2. Rechtliches Der Schaden ist die ungewollte bzw. unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 144 III 155 E. 2.2; 132 III 359 E. 4). Bei einem Vermögensschaden orientiert sich der Schadensbegriff an der Differenzthe- orie. Nach der Differenztheorie entspricht der Schaden der ungewollten Verminde- rung des Reinvermögens der Geschädigten, d.h. der Differenz zwischen dem ge- genwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 142 III 23 E. 4.1; 132 III 359 E. 4; 132 III 321 E. 2.2.1) bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind, und denjenigen, die ihr ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 321 E. 2.2.1). Im Vertragsrecht sind zwei unterschiedliche Differenzrechnungen denkbar: Das positive Interesse wird definiert als die Differenz zwischen dem hypothetischen Vermögensstand der Geschädigten, der sich bei richtiger Vertragserfüllung erge-
- 180 - ben hätte, und dem tatsächlichen Vermögensstand. Als negatives Interesse gilt die Differenz zwischen dem hypothetischen Stand des Vermögens, der sich ergeben hätte, wenn der Vertrag überhaupt nicht geschlossen worden wäre, und dem tat- sächlichen Vermögensstand (WALTER FELLMANN/ ANDREA KOTTMANN, Schweizeri- sches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, N 149). Für die Feststellung des Vorliegens und der Höhe eines Schadens gilt das Regelbeweismass (BGE 144 III 155 E. 2.3; vgl. WALTER, a.a.O., N 134 zu Art. 8 ZGB). Falls der strikte Beweis des Vorhandenseins sowie der Höhe des Schadens nach der Natur der Sache nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, ist der Schaden mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der Geschä- digten getroffenen Massnahmen zu schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Das Beweismass wird bei der Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR auf die überwiegende Wahrschein- lichkeit herabgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2019, 4A_6/2019 E. 4.2 und 4.3). Das Ermessen des Gerichts beginnt aber erst dort, wo die vernünftigerweise möglichen Beweise aufhören (ROLAND BREHM, Berner Kom- mentar Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41-61 OR, 5. Aufl., Bern 2021, N 47 zu Art. 42 OR). Die Klägerin hat demnach auch im Rahmen dieser Norm – soweit möglich und zumutbar – alle Umstände zu behaup- ten und zu beweisen, die Indizien für den Eintritt eines Schadens darstellen und die Schätzung der Höhe erlauben. Art. 42 Abs. 2 OR bewirkt lediglich eine Beweiser- leichterung, keine Umverteilung der Beweislast oder eine Befreiung vom Beweis. Die von der Geschädigten behaupteten Umstände müssen den Schaden als prak- tisch sicher erscheinen lassen; eine blosse Möglichkeit genügt nicht für die Zuspre- chung von Schadenersatz. Liefert die geschädigte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen Angaben, ist eine der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung kommt nicht zum Zuge (BGE 144 III 155 E. 2.3; 140 III 409 E. 4.3.1; 133 III 462 E. 4.4.2; 131 III 360 E. 5.1; 122 III 219 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2019, 4A_6/2019 E. 4.3 m.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2007, 4C.350/2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2018, 4A_374/2018 E. 3.1; BREHM, a.a.O., N 50 f. zu Art. 42 OR). Wie präzise der Scha- den behauptet und substantiiert werden muss, ist im Einzelfall zu entscheiden.
- 181 - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Voraussetzung für Schadenersatzansprüche im Immaterialgüterrecht identisch mit den Haftungsvor- aussetzungen im Obligationenrecht. Der Schaden ist grundsätzlich ziffernmässig nachzuweisen und nur dann vom Gericht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR zu schät- zen, wenn dies nicht möglich ist. In jedem Fall hat der Geschädigte alle ihm zu- gänglichen Tatsachen, die für die Schadensschätzung erforderlich sind, aufzuzei- gen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit den nachfolgend genannten Berech- nungsmethoden. Ein tatsächlicher Schaden und eine (möglichst) konkrete Berech- nung desselben ist stets zu verlangen (BGE 132 III 379 E. 3.1 f.; LUCAS DAVID, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band I/2, Der Rechts- schutz, 3. Aufl., Basel 2011, N 396 und N 403 f.; VITO ROBERTO, Schadenersatz, Gewinnabschöpfung und Bereicherungsanspruch bei Immaterialgüterrechtsverlet- zungen, in: sic! Sondernummer 2008, S. 23 ff., S. 25 f.). Für die Schadensberech- nung haben Rechtsprechung und Praxis drei Methoden entwickelt. Im Vordergrund steht der entgangene Gewinn, insbesondere wenn ein Umsatzeinbruch nachgewie- sen werden kann (BGE 132 III E. 3.2.1; DAVID, a.a.O., N 397). Daneben wird eine Schadensberechnung nach der Methode der Lizenzanalogie anerkannt. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Verletzte nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er dem Verletzer eine Lizenz eingeräumt hätte. Entsprechend entspricht der Schaden nach dieser Methode der Höhe einer angemessenen, fiktiven Lizenzge- bühr. Die Berechnungsweise ist insbesondere dann geeignet, wenn davon ausge- gangen werden kann, dass der Rechteinhaber dem Verletzer eine entsprechende Lizenz eingeräumt hätte und dieser bereit gewesen wäre, einen Lizenzvertrag ab- zuschliessen. Der Geschädigte hat aber auch nachzuweisen, dass ihm eine solche Lizenzgebühr entgangen ist (BGE 132 III E. 3.2.2 und E. 3.3.3; DAVID, a.a.O., N 398 ff.; ROBERTO, a.a.O., S. 27). Schliesslich wird ein Vergleich mit dem vom Ver- letzer erzielten Gewinn zugelassen. Diese Gewinnanalogie stellt streng genommen keinen Ersatz für einen Schaden sondern vielmehr die Herausgabe des Vorteils, der ein auftragsloser Geschäftsführer erwirtschaftet hat. Es handelt sich entspre- chend auch um einen Sonderfall der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von Art. 423 OR. Hintergrund dieser Berechnungsweise ist die Annahme, dass es dem Rechteinhaber möglich gewesen wäre, denselben Gewinn zu erwirt-
- 182 - schaften wie der Verletzer, was vom Rechteinhaber darzulegen ist. Bei der Berech- nung ist der Nettogewinn, unter Anrechnung von Zinsen und Aufwendungen, mass- gebend (BGE 132 III E. 3.2.3; BGE 97 II 169 E. 3b; DAVID, a.a.O., N 401 f.; RO- BERTO, a.a.O., S. 29; zum Ganzen auch EUGEN MARBACH, in: MARBACH/DU- CREY/WILD, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Bern 2018, N 1010 ff.). 5.2.2.3. Anwendbarkeit der dreifachen Schadensberechnung bei Immaterialgüter- rechtsverletzungen Wie gezeigt, macht die Klägerin geltend, für die Schadensberechnung seien die drei für Immaterialgüterrechtsverletzungen entwickelten Berechnungsmetho- den anwendbar. Demgegenüber wird dies von der Beklagten bestritten, zumal sich die Klägerin alleine auf vertragliche Ansprüche und nicht auf die Verletzung von Immaterialgüterrechten stützen könne. Die in der Lehre und Rechtsprechung entwickelten drei Berechnungsmetho- den kommen im Rahmen von Immaterialgüterrechtsverletzungen zur Anwendung. Vorliegend stützen sich die behaupteten Ansprüche der Klägerin alleine auf die Ver- letzung der Lizenzverträge. Immaterialgüterrechtsverletzungen, insbesondere Mar- kenrechtsverletzungen werden dagegen zu Recht keine geltend gemacht. Das Ge- setz gibt dem ausschliesslichen Lizenznehmer die Befugnis, die Leistungsklagen gemäss Art. 55 MSchG geltend zu machen (FRICK, a.a.O., N 136 zu Art. 55 MSchG). Von dieser Klagebefugnis nicht gedeckt ist allerdings der Rechtsschutz gegenüber dem Markeninhaber selbst (FRICK, a.a.O., N 140 zu Art. 55 MSchG; STAUB, a.a.O., N 25 zu Art. 55 MSchG; MAUERHOFER, a.a.O., S. 166). Folglich steht der Klägerin die dreifache Schadensberechnung, wie sie diese selbst propagiert, nicht zur Verfügung. 5.2.2.4. Berechnung des entgangenen Gewinns Entsprechend hat die Klägerin den konkret erlittenen Schaden, in Form eines entgangenen Gewinns zu beweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kläge- rin auch diesbezüglich zwei Berechnungsmethoden vorbringt. In erster Linie bean-
- 183 - tragt sie die Berechnung des entgangenen Gewinns gestützt auf den ihr gesamthaft entgangenen Umsatz und eine prozentuale durchschnittliche Deckungsmarge (act. 166 Rz. 198 ff.). Andererseits macht sie auch bezüglich der einzelnen Sach- verhalte eine Deckungsmarge geltend, welche mit dem von der Beklagten erzielten Umsatz zu multiplizieren sei (act. 166 Rz. 214 ff.). Eine gesamtheitliche Berechnung des entgangenen Gewinns kommt aus ver- schiedenen Gründen nicht in Frage. Die Klägerin stützt sich dabei auf die Behaup- tung, das Verhalten der Beklagten habe die exklusiven Lizenzrechte der Klägerin massiv und systematisch verletzt. Dieser Standpunkt hält der gerichtlichen Über- prüfung nicht stand: Die beklagtischen Lizenzvergaben haben nur in einzelnen Fäl- len gegen die massgebenden Lizenzverträge 2013 verstossen (vorne E. 5.1 ff.). Die von der Klägerin behauptete ausgebliebene Umsatzsteigerung ist somit jeden- falls nicht vollumfänglich auf Vertragsverletzungen der Beklagten zurückzuführen. Ohnehin kommt eine solche Berechnung im Zusammenhang mit einer Vertragsver- letzung nicht in Frage. Hier hat der Geschädigte stets einen konkreten Schaden nachzuweisen und kann sich nicht mit einem pauschalen Verweis auf einen gene- rellen Umsatzeinbruch berufen, ohne den konkreten Zusammenhang mit der ei- gentlichen Verletzung zu beweisen. Selbst bei der Verletzung von Immaterialgüter- rechten ist es aber Sache der Geschädigten, zu beweisen, dass ohne die Verlet- zung der entsprechende Gewinn bzw. Umsatz hätte erzielt werden können. Ob die Ausführungen und Beweismittel der Klägerin dafür genügt hätten, kann nach dem Gesagten offen bleiben. Somit bleibt die von der Klägerin vorgebrachte konkrete Berechnung des ent- gangenen Gewinns zu prüfen. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt und auch von der Beklagten nicht bestritten wird, ist diesbezüglich jede Vertragsverletzung ein- zeln zu betrachten. Ebenfalls unbestritten ist, dass der entgangene Gewinn dies- falls dem entgangenen Umsatz abzüglich der variablen Kosten entspricht (De- ckungsbeitrag). Strittig ist, ob der Deckungsbeitrag gestützt auf einen prozentualen Anteil am Umsatz (Deckungsbeitragsmarge, so die Klägerin act. 166 Rz. 215 ff.) oder gestützt auf eine konkrete Gegenüberstellung von Umsatz und Kosten (so die Beklagte act. 178 Rz. 414 ff.) zu berechnen ist. Entgegen der Klägerin (act. 204
- 184 - Rz. 69) besteht zwischen den beiden Berechnungsmethoden durchaus ein Unter- schied. Sie selbst will für die Berechnung je nach Sachverhalt und Kenntnissen eine durchschnittliche oder konkretere Deckungsbeitragsmarge beiziehen, welche sie aufgrund ihrer Kosten und Verkaufspreise berechnet hat. Dabei macht sie jeweils geltend, der von der Beklagten erzielte Umsatz sei mit der (prozentualen) De- ckungsbeitragsmarge zu multiplizieren. Dieser Ansicht kann so nicht gefolgt wer- den. Der Deckungsbeitrag ist - was auch von der Klägerin nicht bestritten wird - die Differenz zwischen dem erzielten Umsatz und den dabei entstandenen variablen Kosten. Dies kann durchaus als prozentuale Marge dargestellt werden. Wird der entgangene Gewinn jedoch alleine gestützt auf eine prozentuale Marge berechnet, werden die (an sich relevanten) Produktionskosten weitgehend ausgeblendet. So hätte die alleinige Anwendung einer Marge zur Folge, dass die anzurechnenden Produktionskosten alleine gestützt auf den erzielten (bzw. entgangenen) Umsatz berechnet oder geschätzt würden. Dies hätte aber gleichzeitig zur Folge, dass für das exakt gleiche Produkt, welches zu einem geringeren Preis verkauft wurde, auch geringere Produktionskosten angerechnet würden. Dies mag im Einzelfall zutref- fen, wenn aufgrund des geringen Verkaufspreises gewisse Abstriche bei der Qua- lität gemacht werden. Generell muss aber davon ausgegangen werden - zumal die Klägerin die hohe Qualität ihrer Produkte stets betont -, dass im Grundsatz das- selbe Produkt immer gleich hergestellt wird, unabhängig davon, zu welchem Preis dieses genau verkauft worden ist bzw. werden konnte. Auch wenn es sich dabei jeweils nur um geringfügige Preisschwankungen handeln dürfte - zumal bei höhe- ren Schwankungen eher von Abstrichen bei der Qualität auszugehen wäre -, kön- nen die Unterschiede angesichts der Vielzahl der produzierten Kleidungsstücke eine relevante Höhe erreichen. Dies zeigt, dass mit der Beklagten davon auszuge- hen ist, dass die Berechnung des Deckungsbeitrag jeweils für die konkreten Pro- dukte gemessen an den (potentiell) konkret erzielten Umsätzen zu berechnen sind und nicht gestützt auf eine durchschnittliche Deckungsbeitragsmarge berechnet werden können. Die entsprechenden Grundlagen (Produktionskosten und Umsätze bzw. Verkaufspreise) sind von der Klägerin zu behaupten und zu beweisen. Mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 OR ist diese Behauptungs- und Beweislast jedoch in verschiedener Hinsicht zu relativieren. So ist zwar auch im Anwendungsbereich
- 185 - von Art. 42 Abs. 2 OR zu verlangen, dass die zumutbaren Beweise erbracht werden und dass alternative Grundlagen darzulegen sind, für den Fall, dass von der eige- nen Darstellung abgewichen wird. Es wäre aber der Klägerin nicht zuzumuten, dass sie für jede mögliche Variante der Berechnung nicht nur die Grundlagen liefert son- dern auch die Berechnung an sich vornimmt. In diesem Sinne ist ausreichend, wenn die von der Klägerin genannten Grundlagen dem Gericht die Berechnung des Schadens ermöglichen. Weiter ist bei der Frage der zu behauptenden Grundlagen zu berücksichtigen, dass die Beklagte die für die Schadensberechnung relevanten Produktionsaufträge gerade nicht der Klägerin vergeben hat. Selbst hat die Kläge- rin - nach eigenen Angaben - nicht alle von Dritten hergestellten Produkte auch produziert. Eine konkrete Berechnung der Produktionskosten würde jedoch genau dies erfordern. Zudem wären wohl auch Abklärungen mit den Abnehmern bezüglich der erforderlichen Qualität und den eingesetzten Rohstoffen erforderlich. Eine der- art detaillierte Substantiierung zu verlangen, ginge zu weit. Es kann von der Kläge- rin nicht verlangt werden, für die Schadenssubstantiierung die fraglichen Produkte faktisch selbst herstellen zu müssen. Eine Annäherung mit - begründet - ausge- wählten eigenen Produkten ist im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR als genügend anzu- sehen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin für den Beweis ihres Schadens zumindest teilweise auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen ist. Wie gezeigt, bedingt der Beweis des Schadens auch eine Berechnung des im Rah- men der vertragsverletzenden Handlungen erzielten Umsatzes bzw. der verkauften Mengen. Hierbei handelt es sich um Informationen, von denen lediglich die Be- klagte - nebst am Prozess nicht beteiligten Dritten - Kenntnis haben kann. Von der Klägerin über den erzielten Umsatz einen strikten Beweis zu verlangen, ginge ent- sprechend zu weit. Vielmehr ist es im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit (auch) Sache der Beklagten die Grundlagen für die Berechnung des klägerischen Scha- dens offenzulegen, wobei eine Verweigerung bei der Beweiswürdigung zu berück- sichtigen ist (HASENBÖHLER, a.a.O., N 4 zu Art. 164 ZPO; ERNST F. SCHMID, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, BSK ZPO, a.a.O., N 1 zu Art. 164 ZPO). Dies stellt zwar keine Beweiserleichterung im eigentlichen Sinne dar, ist aber im Zusammen- hang mit der Schadensschätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR ebenfalls zu be- rücksichtigen. Ob die von der Klägerin behaupteten Grundlagen, in Verbindung mit
- 186 - den von der Beklagten offen gelegten Informationen für eine Schätzung des Scha- dens ausreichend ist, ist gestützt auf die konkreten Schadensberechnungen zu be- urteilen. Bezüglich der eigenen Produktionskosten hat die Klägerin jeweils eine Kos- tenkalkulation erstellt, welche sich auf ein Produkt der durchschnittlichen Grösse beziehe. Darin wurden die verwendeten Garne, die Kosten für Lohn und Abschrei- bungen, die Verpackungskosten, weitere Kosten (insbesondere Elektrizität), Trans- portkosten und Lizenzgebühren aufgeführt. Für die Beschreibung der einzelnen Elemente der Kalkulation verweist sie auf eine Aufstellung in der Beilage (act. 166 Rz. 292; act. 167/314). Die Beklagte bringt vor, die Klägerin hätte eine artikelbezo- gene Gewinnkalkulation vorzulegen und bezeichnet die Angaben zu den De- ckungsbeitragsmargen der Klägerin als reine Parteibehauptungen welche sie mit Nichtwissen bestreitet (act. 178 Rz. 416 f. und Rz. 433). Vorab ist dazu festzuhalten, dass der Verweis auf die Beilage für die detail- lierte Beschreibung der Positionen nicht ausreicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Behauptung durch Verweis zulässig, wenn der Verweis hin- reichend klar und die Beilage aus sich hinaus verständlich ist (etwa Urteil des Bun- desgerichts vom 30. April 2018, 4A_443/2017 E. 2.2; BRUGGER, a.a.O., S. 537 ff.). An sich erfüllt der vorliegende Verweis auf die Beilage diese Voraussetzungen; der Verweis ist klar und die Beilage in sich ebenfalls. Allerdings stellt das Dokument, auf welches die Klägerin verweist, gar keine Beilage im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung dar. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung basiert darauf, dass in gewissen Situationen eine Übernahme von Beilagen in die Rechtsschrift einen blossen Leerlauf darstellt. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf eine als Beweismittel dienende Beilage. Vielmehr handelt es sich um eine Aufstellung welche - mutmasslich von der klägerischen Rechtsvertretung
- spezifisch für den vorliegenden Prozess erstellt worden ist. Es kann also nicht davon die Rede sein, dass mit dem Verweis auf die Beilage eine unnötige Über- nahme eines Beweismittels in die Rechtsschrift verhindert würde. Vielmehr hat die Klägerin versucht, mittels separater Darstellung der Tatsachenbehauptungen die vom Gericht verfügte Umfangsbeschränkung der Rechtsschrift zu umgehen. Dies
- 187 - ist nicht der Zweck der vom Bundesgericht anerkannten Ausnahme. Allerdings hat die Klägerin die einzelnen Positionen, welche bei der Berechnung der Produktions- kosten relevant sein sollen, auch in der Replik aufgeführt (act. 166 Rz. 292). Die Beklagte hat sich dazu nicht konkret geäussert und die Behauptung gilt entspre- chend als unbestritten. Anders sind die Kostenkalkulationen betreffend der einzelnen Produkte zu be- urteilen (etwa act. 167/315). Dabei handelt es sich zwar ebenfalls um Dokumente, die gegebenenfalls spezifisch für das vorliegende Verfahren erstellt worden sind. Diese enthalten aber jeweils die konkrete (interne) Kalkulation der Produktionskos- ten und sollen damit auch als Beweismittel dienen. Entsprechend ist als genügend zu erachten, wenn die Klägerin in den Rechtsschriften lediglich die Produktionskos- ten bzw. die Deckungsbeitragsmarge selbst erwähnt und für die Herleitung bzw. Berechnung derselben auf die jeweilige Beilage verweist. Die Beklagte bringt sodann zu Recht vor, dass es sich bei den Kostenkalku- lationen der Klägerin um Parteibehauptungen handelt. Allerdings ist zu beachten, dass die Klägerin kaum eine andere Möglichkeit für den Beweis ihrer Kosten und damit auch des Deckungsbeitrags hat. Zwar wäre es ihr wohl möglich, für sämtliche Kosten auch Belege beizubringen. Es kann von der Klägerin aber nicht verlangt werden, sämtliche Geschäftszahlen bis ins Detail offen zu legen, was für einen voll- ständigen Beweis wohl nötig wäre. Vielmehr ist im Lichte von Art. 42 Abs. 2 OR als ausreichend zu erachten, wenn die Klägerin eine soweit detaillierte Kostenaufstel- lung vorlegt, die von der Beklagten beurteilt werden kann. Dies hat sie vorliegend für die einzelnen Produkte gemacht und zudem die Begutachtung durch einen Ex- perten beantragt. Diese Behauptung ist im Grundsatz - wobei auf die einzelnen Produkte im konkreten Zusammenhang einzugehen ist - als genügend substantiiert anzusehen. Es wäre entsprechend an der Beklagten, die von der Klägerin vorge- brachten Produktionskosten in genügender Weise zu bestreiten. Eine pauschale Bestreitung mit Nichtwissen kann dafür nicht ausreichen. Sodann äussert sich die Klägerin ausführlich zu den bestehenden und mögli- chen Produktionskapazitäten in ihren eigenen Produktionsstandorten (act. 166 Rz. 183 ff.). Diese werden von der Beklagten wiederum mit Nichtwissen bestritten
- 188 - (act. 178 Rz. 95). Auch in diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, wie die Klä- gerin ihre Behauptung ohne Rückgriff auf ihre internen Zahlen beweisen soll. Ihre Behauptungen basieren auf internen Reports, deren Grundlagen sie - als Geheim- akten - ebenfalls offengelegt hat (act. 166 Rz. 184 f.; act. 167/267-270) und für de- ren Beurteilung sie zudem ein Gutachten offeriert. Aus den Auslastungsreports (act. 167/267+268), auf die die Klägerin in genügender Weise verweist, ergibt sich, wie die möglichen zusätzlichen Kapazitäten berechnet worden sind. Gerade mit der offerierten Begutachtung liesse sich über diese Behauptung ohne Weiteres Beweis abnehmen. Es wäre entsprechend für die Beklagte auch möglich gewesen, konkre- tere Bestreitungen bezüglich der Produktionskapazitäten aufzustellen. Zudem wa- ren die Parteien jahrelang Vertragspartner und es ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte die Produktionsstätten der Klägerin - wenn auch nicht im Detail - kannte. Jedenfalls genügt ein Bestreiten mit Nichtwissen unter diesen Umständen nicht. Soweit die Klägerin auf Kapazitäten bei der Schwestergesellschaft in Bosnien oder von Partnergesellschaften in China oder der Türkei verweist (act. 166 Rz. 183), ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dies auch bei der Höhe der Pro- duktionskosten zu berücksichtigen ist. Es ist an der Klägerin, ihre in diesem Fall anfallenden (Mehr-)Kosten substantiiert darzulegen. So scheint jedenfalls klar, dass bei einer Auftragsvergabe an einen Dritten auch dieser Dritte einen Gewinn erzielen will, was den möglichen Gewinn der Klägerin schmälert. Schliesslich ist bezüglich der Produktionskapazitäten festzuhalten, dass es - wie gezeigt - nicht um die von der Klägerin vermuteten Vertragsverletzungen und damit verbundenen Pro- duktionsmengen geht sondern lediglich um einzelne Aufträge welche in Verletzung der Verträge erteilt worden sind. Ob diese Kapazitäten gestützt auf die Darstellung der Klägerin zur Verfügung gestanden hätten, ist im Zusammenhang mit der Be- rechnung des entgangenen Gewinns der einzelnen Aufträge zu beurteilen. Im Zusammenhang mit den Produktionskapazitäten macht die Klägerin weiter geltend, bei einer Überschreitung der Maximalauslastung könnten die Produktions- kapazitäten durch zusätzliche Produktionstage oder Maschinenkäufe ausgedehnt werden. Dabei legt sie die anfallenden zusätzlichen Lohn- oder Anschaffungskos- ten, umgerechnet auf ein Paar Socken dar. Wiederum macht sie konkrete Angaben in ihrer Rechtsschrift und verweist auf eine tabellarische Darstellung der Berech-
- 189 - nung (act. 166 Rz. 187 ff.; act. 167/274-278) Auch diesbezüglich bestreitet die Be- klagte lediglich mit Nichtwissen (act. 178 Rz. 95 f.), was angesichts der substanti- ierten Behauptungen nicht genügen kann. Damit hat die Klägerin auch die potenti- ellen Zusatzkosten bei Kapazitätsüberschreitungen in genügender Weise darge- legt. Unbestritten und zutreffend ist, dass die Lohn- und Anschaffungskosten im Grundsatz zu den Fixkosten zu zählen und entsprechend bei der Berechnung des Deckungsbeitrags nur dann zu berücksichtigen sind, wenn durch die zusätzliche Produktion Zusatzkosten angefallen sind, insbesondere bei Überschreitung der maximalen Produktionskapazitäten. Ob solche Zusatzkosten anzurechnen sind, ist im Zusammenhang mit der konkreten Schadensberechnung zu prüfen. 5.2.2.5. Lizenzanalogie Wie bereits ausgeführt, kommt die Anwendung der Lizenzanalogie bei einer Vertragsverletzung durch den Rechteinhaber ohnehin nicht in Frage (vorne E. 5.2.2.3). Die Berechnungsmethode ist aber auch deshalb nicht geeignet, weil die Grundvoraussetzung ist, dass der Rechteinhaber dem Verletzer eine Lizenz einge- räumt hätte und dieser auch bereit gewesen wäre, einen solchen Vertrag abzusch- liessen. Dabei geht es gerade nicht um die von der Beklagten beauftragten Produ- zenten sondern vielmehr um die Beklagte selbst. Dass sie bereit gewesen wäre, der Beklagten eine solche Lizenz einzuräumen, macht die Klägerin selbst nicht gel- tend. Vielmehr spricht sie davon, dass sie den Produzenten eine Sublizenz einge- räumt hätte (act. 166 Rz. 219). 5.2.2.6. Gewinnanalogie Auch die Gewinnanalogie ist - abgesehen von der ohnehin fehlenden An- wendbarkeit - in der konkreten Situation wenig geeignet, um einen Schaden der Klägerin zu berechnen. Die Beklagte hat als Lizenzgeberin gehandelt, in welcher Rolle sie auch bei der Zusammenarbeit mit der Klägerin einen (womöglich ähnli- chen) Gewinn erzielt hätte. Es kann entsprechend nicht von einer Situation die Rede sein, die mit der Geschäftsführung ohne Auftrag vergleichbar ist.
- 190 - 5.2.2.7. Zwischenfazit Zusammenfassend ist für den Schaden der Klägerin die konkrete Schadens- berechnung massgebend. Dabei sind vom entgangenen Umsatz die Kosten für die Produktion abzuziehen, woraus sich der jeweilige Deckungsbeitrag für die einzel- nen Produkte errechnen lässt. Demgegenüber kommen die weiteren von der Klä- gerin genannten Berechnungsmethoden vorliegend nicht zur Anwendung. Die Be- hauptung des Schadens ist dann als genügend substantiiert anzusehen, wenn die Klägerin die der Schadensberechnung zugrundeliegenden Zahlen in genügender Weise nennt, auch wenn sie selbst die massgebende Berechnung nicht vornimmt. 5.2.3. K._____ 5.2.3.1. Parteidarstellungen In der Klage nennt die Klägerin für den Sachverhalt K._____ pauschal einen Deckungsbeitrag von 71% (act. 40 Rz. 328). In ihrer Replik hält sie fest, bislang seien keinerlei Informationen offengelegt worden und sie könne auch nicht auf ver- gangene Lieferungen zurückgreifen. Beim Testkauf seien zwei Modelle aufgefun- den worden, wobei die Beklagte normalerweise vier Sockengrössen kenne. In der Regel hätte die Beklagte aber mehr als zwei Modelle im Angebot. Die Socken seien im Februar/März 2015 ausgeliefert worden und am 12. Dezember 2016 seien noch Socken auf Lager gewesen, was auf eine grössere oder fortlaufende Lieferungen hinweise. Die Socken seien bei K._____ für GBP 6 verkauft worden, womit bran- chenüblich von einem Einkaufspreis von GBP 3 auszugehen sei. Zur Schadensbe- rechnung beantrage sie die Offenlegung der erzielten Umsätze, wobei sie einstwei- len von einem Umsatz von EUR 1'015'956 ausgehe (act. 166 Rz. 420 ff.). Weiter führt sie aus, sie hätte bei den vergleichbaren Aufträgen H._____ und I._____ eine Deckungsbeitragsmarge von durchschnittlich 62% erzielt, welche auch bei K._____ möglich gewesen wäre. Dies ergebe bei einem Umsatz von EUR 1'015'956 einen entgangenen Deckungsbeitrag von EUR 629'893.– (act. 166 Rz. 430). Zur Plausi- bilisierung des Schadens sei die durchschnittliche Deckungsbeitragsmarge von 38% beizuziehen, was einen Schaden von mindestens EUR 386'063.– ergebe. Bei der Berechnung nach der Lizenzanalogie sowie der Herausgabe des Verletzerge-
- 191 - winns resultiere ein Anspruch von mindestens EUR 447'021.– (act. 166 Rz. 432 ff.). In ihrer Widerklageduplik ergänzt die Klägerin, der von der Beklagten angegebene Durchschnittspreis von EUR 2.66 sei falsch und die Berechnung nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Qualitätsunterschieds hätte K._____ bei einem Ver- kauf durch die Klägerin sicherlich höhere Preise akzeptiert. Alternativ hätte die Klä- gerin auf expliziten Wunsch auch günstigere Inputmaterialien verwenden können. Die Deckungsbeitragsmargen würden auf realen Daten basieren, weil die Beklagte sämtliche Produkte schon hergestellt habe. Die eingekauften Socken würden Pri- vate Label Socken wie für H._____ und I._____ entsprechen. Es wäre widersinnig wenn die Klägerin die Socken selbst produzieren müsse, um noch genauere Aus- sagen zur Deckungsbeitragsmarge zu machen (act. 204 Rz. 694 ff.). Die Beklagte bestreitet die Verfügbarkeit der Produktionskapazitäten. Weiter bestreitet sie eine Deckungsbeitragsmarge von 62%, gestützt auf die Produkte für H._____ und I._____. Die Klägerin lege keine genaueren Berechnungen vor, ob- wohl sie dies hätte tun können, zumal sie die fraglichen Socken gekauft habe. Zu- dem gehe die Klägerin von viel höheren Verkaufspreisen aus als bei Verkäufen an K._____ erzielbar seien. Der durchschnittliche Verkaufspreis betrage EUR 2.66. Entsprechend sei offensichtlich, dass von einer tieferen Deckungsbeitragsmarge auszugehen sei. Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werde, dass die durchschnittlichen Produktionskosten pro Stück denjenigen der H._____ Socken entsprechen würden, würde dies eine Deckungsbeitragsmarge von 56% ergeben. Gemessen am erzielten Umsatz der Beklagten ergebe dies einen maxi- malen entgangenen Gewinn von EUR 136'198.72 (act. 178 Rz. 454 ff.). 5.2.3.2. Ausgangslage Die Klägerin macht gestützt auf die verschiedenen Berechnungsmethoden ei- nen entgangenen Gewinn zwischen EUR 386'063.– und EUR 629'893.– geltend. Ihre Berechnungen basieren auf einer Deckungsbeitragsmarge von 62% aufgrund der Vergleichbarkeit des Auftrags mit den Aufträgen betreffend H._____ und I._____, einer durchschnittlichen Deckungsbeitragsmarge von 38% sowie der Li- zenzanalogie und dem Verletzergewinn. Wie gezeigt (vorne E. 5.2.2.7), ist für den Schaden der Klägerin eine konkrete Schadensberechnung erforderlich. Entspre-
- 192 - chend kann auf den von ihr errechneten Schaden nicht abgestellt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob sie die für die Schadensberechnung erforderlichen Werte (Umsatz und Herstellungskosten) in genügender Weise dargestellt hat und gestützt darauf in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR ihr Schaden zu berechnen bzw. zu schätzen. 5.2.3.3. Relevanter Umsatz Die Klägerin hat in ihrer Replik den von der Beklagten mit K._____ erzielten Umsatz auf EUR 1'015'956.– geschätzt, wobei ihre Schätzung auf der Anzahl Ladengeschäfte, sowie einer Vermutung bezüglich Anzahl Modelle, Anzahl Socken pro Modell und Verkaufspreis basierte (act. 166 Rz. 425; act. 167/332). Die Be- klagte machte in ihrer Duplik mit Verweis auf die zugehörigen Beilagen nähere An- gaben zum Umsatz, welchen sie mit insgesamt EUR 243'212.– beziffert (act. 178 Rz. 143 ff.). Dabei handelt es sich um Umsatzzahlen für die vier Quartale des Jah- res 2015, wobei für das zweite bis vierte Quartal auch offen gelegt wurde, welche Produkte in welcher Anzahl und zu welchem Preis geliefert worden sind (act. 179/23-25). Die Schätzung der Klägerin ist durch die Offenlegung der Beklag- ten in der Duplik überholt und für die Schadensschätzung entsprechend nicht rele- vant. Daran vermag der pauschale Hinweis, man halte an den in der Replik ge- nannten Mindestbeträgen fest (act. 204 Rz. 67), nichts zu ändern. Selbst im An- wendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 OR hat das Gericht sein Ermessen gestützt auf eine möglichst konkrete und genaue Grundlage auszuüben. Reine Mutmassun- gen können dagegen keine genügende Basis für eine gerichtliche Schätzung dar- stellen. Dennoch kann auch nicht unbesehen auf die von der Beklagten offen ge- legten Umsatzzahlen abgestellt werden. Vielmehr ist es die Aufgabe des Gerichts, die klägerischen Vorbringen auf Aspekte zu prüfen, welche für die Schadensschät- zung relevant sind. Die Klägerin hat sich in ihrer Widerklageduplik zu den offengelegten Zahlen geäussert. Dabei hat sie den Umsatz nicht explizit bestritten und lediglich festge- halten, dass der Durchschnittspreis von EUR 2.66 aktenkundig falsch sei (act. 204 Rz. 695). Dass sich die Klägerin die von der Beklagten behaupteten Umsatzzahlen nicht explizit zu eigen gemacht hat bzw. an den Behauptungen aus der Replik fest- hält, schadet ihr nicht. Der Schaden lässt sich gestützt auf den offengelegten Um-
- 193 - satz und die von der Klägerin angenommenen Durchschnittsmargen bzw. die von ihr behaupteten Produktionskosten - wie zu zeigen sein wird (sogleich E. 5.2.3.5) - ohne Weiteres berechnen bzw. gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR schätzen. Eine Ver- anlassung, der Klägerin Frist anzusetzen, um zu den Zahlen erneut Stellung zu nehmen, besteht nicht: Sie hat sich in ihrer Widerklageduplik zu diesem Themen- komplex geäussert und hat keinen Anspruch ihre diesbezüglichen Ausführungen verbessern zu können (vorne E. 1.8). Die Klägerin bringt vor, K._____ hätte aufgrund des Qualitätsunterschieds si- cherlich leicht höhere Preise akzeptiert (act. 204 Rz. 67 und Rz. 695). Dabei han- delt es sich um eine reine Mutmassung, für welche die Klägerin keinerlei konkretere Anhaltspunkte liefert. Weder äussert sie sich dazu, weshalb sie davon ausgehe, dass K._____ höhere Preisen zu bezahlen bereit gewesen sein soll noch macht sie Ausführungen oder offeriert Beweismittel dazu, woraus sie Qualitätsunterschiede ableitet. Gerade zu Letzterem wäre sie ohne Weiteres in der Lage gewesen, zumal sie nach eigenen Angaben von G._____ SpA produzierte Socken erworben hat. Schliesslich legt sie auch nicht dar, welche konkreten Preise K._____ überhaupt bereit gewesen sein soll zu bezahlen, was für die Schätzung eines entgangenen Umsatzes ebenfalls erforderlich wäre. Mangels Behauptung kann hierzu auch kein Beweis abgenommen werden. Ohnehin hält die Klägerin aber selbst fest, dass die Verkaufspreise an K._____ in etwa den Verkaufspreisen der Vergleichsprodukte entsprochen hätten (act. 204 Rz. 695). Somit kann nicht davon die Rede sein, dass die Beklagte aufgrund des Beizugs von G._____ SpA Dumpingpreise angeboten hätte und eine Korrektur der Umsatzzahlen (in Anwendung von Art. 42 Abs.2 OR) drängt sich auch aus diesem Blickwinkel nicht auf. Im Zusammenhang mit der angeblich besseren Qualität ihrer Produkte stellt sich die Klägerin zudem auf den Standpunkt, dass bei einer langfristigen Betrach- tung «sehr viel mehr Produkte verkauft» hätten werden können (act. 204 Rz. 67). Auch diese Behauptung ist zu unspezifisch, dass sie einen Einfluss auf die Scha- densberechnung haben könnte. Es handelt sich wiederum um reine Mutmassun- gen der Klägerin. Solche können auch für eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR nicht genügen. Sodann bringt sie auch nicht vor, von welchen Stückzah-
- 194 - len unter diesem Gesichtspunkt auszugehen wäre, womit die Behauptung weder für das Gericht noch für die Gegenpartei überprüfbar ist. Im Übrigen ist zu beach- ten, dass die Vertragsverletzung der Beklagten darin besteht, dass sie G._____ SpA Produktionsaufträge vergeben hat (vorne E. Error! Reference source not found.). Der Schaden der Klägerin besteht entsprechend darin, dass ihr die Um- sätze und Gewinne für diese konkreten Aufträge entgangen sind. Dass darüber hinaus eine Vereitelung weiterer Aufträge eine Vertragsverletzung darstellen würde, hat die Klägerin dagegen nicht geltend gemacht. Entsprechend kann auch ein dadurch entgangener Gewinn keinen relevanten Schaden darstellen. Weiter hat die Klägerin in ihrer Replik ausgeführt, sie gehe davon aus, dass Ende 2016 eine weitere Lieferung erfolgt sei, zumal K._____ fast keine Socken mehr an Lager gehabt habe (act. 166 Rz. 425). Zwar hat die Klägerin diesen Ein- wand in ihrer Widerklageduplik nicht wiederholt, doch ist aufgrund des allgemeinen Hinweises (act. 204 Rz. 67) davon auszugehen, dass sie daran festhält. Allerdings findet ihre Behauptung in den vorhandenen Darstellungen und Beweismitteln keine Stütze. Sowohl die Beklagte als auch BL._____ von K._____ haben ausgeführt, dass die Lieferungen im Jahr 2015 erfolgt sind (act. 178 Rz. 142 ff.; act. 41/105). Letzterer hat ausserdem explizit festgehalten, dass der Verkaufspreis der Produkte reduziert worden sei, weil diese nicht mehr weitergeführt würden (act. 41/105 S. 2). Diese Rückmeldung an die Klägerin erfolgte im Dezember 2016. Wie die Klägerin daraus schliessen will, dass weitere Lieferungen erfolgt sein sollen, ist nicht ersicht- lich. Jedenfalls kann dies unter den gesamten Umständen aus dem knappen La- gerbestand nicht geschlossen werden. Weitere Anhaltspunkte, welche für eine län- ger andauernde Zusammenarbeit sprechen würden, bringt die Klägerin nicht vor. Im Übrigen deckt sich dieser Sachverhalt auch mit den von der Beklagten offenge- legten Umsatzzahlen. So nahmen die Umsätze mit K._____ stetig ab, von GBP 83'373.60 im ersten Quartal 2015 auf GBP 21'075.– im vierten Quartal 2015. Auch dies spricht für eine Einstellung der Produkte. Die von der Klägerin beantrag- ten Beweismittel (act. 166 Rz. 424 i.V.m. Rz. 427 und Rz. 232) stellen somit einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar und können nicht abgenommen werden (vgl. auch vorne E. 1.7.1 ff.).
- 195 - Schliesslich hält die Klägerin fest, dass ihre Umsatzschätzung auf der An- nahme basiert, dass K._____ zwei verschiedene Modelle vertrieben habe, aber da- von auszugehen sei, dass «viele weitere» Modelle existiert hätten (act. 166 Rz. 426). Aus den Lizenzabrechnungen der Beklagten ergibt sich, dass K._____ ursprünglich mehr Modelle geführt hat. So wurden im zweiten Quartal 2015 insge- samt vier, im dritten und im vierten jeweils zwei verschiedene Modelle geliefert (act. 179/25). Dies deckt sich soweit mit der Vermutung der Klägerin. Anzeichen für weitere gelieferten Modelle sind keine ersichtlich und werden von der Klägerin auch keine genannt. Entsprechend besteht auch hier keine Grundlage, mittels eines Aus- forschungsbeweises zusätzliche Beweismittel für die Klägerin zu erlangen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus den angeblich fehlenden Rechnungsnummern (act. 204 Rz. 123 S. 55; vgl. auch vorne E. 5.1.8) nichts zur Vollständigkeit der Offenlegung des Umsatzes mit K._____ abgeleitet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die «fehlenden» Rechnungen gerade die- sen Sachverhalt betreffen würden, bestehen keine. Zudem ist die Edition sämtlicher Rechnungen aufgrund einer unspezifischen Vermutung ohnehin als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen. Für die Berechnung bzw. Schätzung des entgangenen Gewinns der Klägerin sind demnach die von der Beklagten offengelegten Umsatzzahlen massgebend. Wie ausgeführt ist für die Schadensberechnung entscheidend, welche Socken in welcher Anzahl zu welchen Preisen verkauft worden sind. Nur so lässt sich - unter Abzug der jeweiligen Produktionskosten - der Deckungsbeitrag für den konkreten Fall ermitteln. Für die Quartale 2-4/2015 lassen sich die Umsatzzahlen für die ver- schiedenen Produkte ohne Weiteres ermitteln, zumal die Beklagte Abrechnungen von G._____ SpA beigelegt hat, aus welchen sich die Produkte, Mengen und Ver- kaufspreise ergeben (act. 179/23). Aus den Abrechnungen von G._____ SpA ergeben sich die folgenden Verkaufs- zahlen (act. 179/23): Produkt Anzahl Verkaufspreis Preis pro Stück Quartal 2 / 2015
- 196 - 1 10'140 GBP 22'003.80 GBP 2.17 2 2'040 GBP 4'794.00 GBP 2.35 3 4'080 GBP 7'629.60 GBP 1.87 4 5'100 GBP 9'537.00 GBP 1.87 Total 21360 GBP 43'964.40 GBP 2.0583 Quartal 3 / 2015 1 6'714 GBP 13'830.48 GBP 2.06 2 6'954 GBP 15'507.42 GBP 2.23 Total 13'668 GBP 29'338.26 GBP 2.1465 Quartal 4 / 2015 1 4'320 GBP 8'899.20 GBP 2.06 2 5'460 GBP 12'175.80 GBP 2.23 Total 9'780 GBP 21'075.00 GBP 2.1549 Total Quartal 2-4 1 21'174 GBP 44'733.84 GBP 2.113 2 14'454 GBP 32'477.22 GBP 2.247 3 4'080 GBP 7'629.60 GBP 1.87 4 5'100 GBP 9'537.00 GBP 1.87 Total 44'808 GBP 94'377.66 GBP 2.106 Für das Quartal 1/2015 sind lediglich einzelne Rechnungen mit Gesamtbeträ- gen aufgeführt (act. 179/23 S. 3). Aufgrund der Angaben zu den anderen Quartalen ist dabei davon auszugehen, dass jede Rechnung jeweils ein spezifisches Produkt betrifft. Die Angaben reichen jedoch nicht dazu aus, den Umsatz den verschiede- nen Produkten zuzuordnen. Wie gezeigt (vorne E. 5.2.2.4) wäre dies für die Scha- densberechnung erforderlich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die erforderli- chen Informationen nur die Beklagte haben kann. Den Beweis dieser Berechnungs- grundlagen von der Klägerin zu verlangen, wäre überspitzt formalistisch und ginge auch unter dem Aspekt, dass in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu belegen ist, was für die Klägerin zumutbar ist, zu weit. Vielmehr ist der relevante Umsatz bzw. die Anzahl der Produkte und die Einzelpreise in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen (zur Berechnung hinten E. 5.2.3.6). 5.2.3.4. Relevante Kosten Wie die Klägerin zu recht vorbringt, hat sie die an K._____ verkauften Pro- dukte in dieser Form nie selbst produziert. Wie gezeigt muss für eine Schadens-
- 197 - schätzung deshalb ausreichen, wenn sie von ihr selbst hergestellte vergleichbare Produkte nennt und die Produktionskosten für diese substantiiert darlegt (vorne E. 5.2.2.4). Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme zur Duplik ausgeführt, welche ihrer eigenen Produkte mit den von G._____ SpA für K._____ produzierten Pro- dukte vergleichbar sein sollen. Dabei macht sie zu Recht geltend, dass die Beklagte erst in ihrer Duplik offen gelegt hat, welche Produkte K._____ geliefert worden sind (act. 204 Rz. 70 S. 34). Die Klägerin war entsprechend berechtigt, diesbezüglich im Rahmen der Stellungnahme zu den Dupliknoven neue Behauptungen aufzustellen (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte bzw. G._____ SpA hat K._____ vier Sockenmodelle verkauft. Nach der Darstellung der Klägerin ist das Modell «1» mit ihrem eigenen Modell «B._____H._____ Trail» vergleichbar, während die Modelle «2», «3» und «4» mit dem Modell «B._____H._____ Neutral» verglichen werden können (act. 204 Rz. 70 S. 35). Dies wurde von der Beklagten nicht bestritten, weshalb für die Berechnung des Deckungsbeitrags von diesen Modellen auszugehen ist. Die Deckungsbei- tragsmargen bzw. den Deckungsbeitrag für die Vergleichsprodukte hat die Klägerin bereits in ihrer Replik dargelegt und auf die entsprechenden Berechnungen verwie- sen (act. 166 Rz. 293). Die eigentlichen Produktionskosten (Material, Verpackung, Energie und verschiedene Kosten) hat die Klägerin pro Produkt berechnet (vgl. act. 315/4+5). Demnach betragen die Produktionskosten für das Modell «B._____H._____ Neutral» EUR 0.66 (act. 204 Rz. 70 S. 35; act. 167/315/5) und für das Modell «B._____H._____ Trail» EUR 0.72 (act. 204 Rz. 70 S. 35; act. 167/315/4). Die Produktionskosten werden von der Beklagten nicht substanti- iert bestritten (act. 178 Rz. 435; vgl. auch vorne E. 5.2.2.4). Die Klägerin hält zu den Produktionskosten fest, sie hätte auf expliziten Wunsch auch günstigere Inputmaterialien verwenden können (act. 204 Rz. 695). Es ist nicht klar, ob sie damit geltend machen will, dass bei einem tieferen Ver- kaufspreis auch die Produktionskosten tiefer ausgefallen wären. Jedenfalls könnte einer solchen Behauptung nicht gefolgt werden. Die Klägerin hätte substantiiert vor- zubringen, inwiefern bei den verwendeten Materialien ein Qualitätsunterschied be- steht, welche günstigeren Materialien hätten verwendet werden können und was
- 198 - dies für die Produktionskosten konkret bedeutet hätte. Das hat sie nicht gemacht. Zudem war die Klägerin bereits seit Oktober 2015 im Besitz einer von G._____ SpA für K._____ produzierten Socke (act. 40 Rz. 199; act. 166 Rz. 417). Es wäre ihr also durchaus möglich gewesen, allfällige Qualitätsunterschiede und entspre- chende Auswirkungen auf die Produktionskosten bereits mit den ordentlichen Rechtsschriften vorzubringen. Wie bereits festgehalten, sind Lohnkosten und Kosten für die Anschaffung zusätzlicher Maschinen nur dann anzurechnen, wenn die Klägerin für die Produk- tion des konkreten Auftrags ihre Kapazitäten hätte erhöhen müssen. Massgebend sind dabei die von der Klägerin vorgetragenen Maximalkapazitäten (vorne E. 5.2.2.4) sowie die Anzahl der von G._____ SpA verkauften Produkte. Die Ver- kaufszahlen für das zweite bis vierte Quartal ergeben sich aus den Aufstellungen der Beklagten (act. 179/23 S. 4 ff.). Im ersten Quartal hat die Beklagte die verkauf- ten Produkte und Einheiten nicht offen gelegt. Dies kann - wie gesagt - nicht der Klägerin angelastet werden, weshalb es sich rechtfertigt, für die Berechnung der verkauften Mengen vom durchschnittlichen Verkaufspreis in den übrigen Quartalen auszugehen. Bei einem Durchschnittspreis von GBP 2.106 (vorne E. 5.2.3.3) und einem Umsatz von GBP 83'373.60 ergibt dies eine Produktionsmenge von 39'589 Sockenpaaren. Werden die produzierten Mengen den verbleibenden Produktions- kapazitäten der Klägerin gegenübergestellt ergibt sich daraus, dass die Klägerin ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die von G._____ SpA für K._____ pro- duzierten Mengen selbst herzustellen: Quartal (2015) Verkaufte Einheiten Freie Produktionskapazitäten (act. 179/23) (act. 167/267/3) 1 39'589 150'178 2 21'360 137'174 3 13'668 130'316 4 9'780 74'131 Nach dem Gesagten wären der Klägerin mit der Produktion für K._____ keine zusätzlichen Kosten entstanden und es ist entsprechend kein Zuschlag zu den Pro- duktionskosten vorzunehmen.
- 199 - Daneben rechnet die Klägerin in die Deckungsbeitragsmarge jeweils einen prozentual vom Verkaufspreis abhängigen Anteil für die Transportkosten (Verkauf und Insourcing) sowie die Lizenzgebühren (act. 204 Rz. 70 S. 35). Die Lizenzge- bühren ergeben sich aus dem Lizenzvertrag AH._____. Darin wurde für Private Label Produkten wie den vorliegenden eine Lizenzgebühr von 13 % des erzielten Umsatzes vereinbart (act. 41/14 Ziff. 11.3). Der Transportkostenanteil von 3% (Ver- kauf) und 1.4% (Insourcing) des Umsatzes ergibt sich aus der Buchhaltung der Klägerin (act. 166 Rz. 216; act. 167/293-295) und wird von der Beklagten nicht be- stritten. Vielmehr wendet auch die Beklagte in ihrer Berechnung einer Deckungs- beitragsmarge dieselben Werte an (act. 178 Rz. 459). Somit entstehen bei der Klä- gerin zusätzlich verkaufspreisabhängige Kosten für Lizenzgebühren und Transport von total 17.4% des Verkaufspreises. 5.2.3.5. Berechnung des Deckungsbeitrags Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl der relevante Umsatz als auch die relevanten Kosten in genügender Weise behauptet worden sind. Daraus kann
- nach demselben Muster wie von der Klägerin für die Deckungsbeitragsmarge be- hauptet - der Deckungsbeitrag für die einzelnen Produkte und Quartale berechnet werden. Wie ausgeführt (vorne E. 5.2.2.4) kann der Klägerin nicht angelastet wer- den, dass sie genau diese Variante nicht konkret berechnet hat. Da die Klägerin in Italien domiziliert ist und ihre Geschäfte in Euro führt, sind die von der Beklagten ausgewiesenen Verkaufspreise in britischen Pfund für die Berechnung des Deckungsbeitrags in Euro umzurechnen. Die von der Beklagten behaupteten durchschnittlichen Wechselkurse für die entsprechenden Perioden (act. 179/23-25) wurden von der Klägerin nicht bestritten und sind entsprechend anzuwenden. Gestützt auf die vorgenannten Zahlen ergibt dies folgende Deckungsbeiträge für die einzelnen Produkte in den Quartalen 1-3. Da für die Modelle «3» und «4» sowohl Verkaufspreis als auch Vergleichsmodell übereinstimmen, rechtfertigt es sich, diese gemeinsam zu berechnen. Die Berechnung erfolgte gestützt auf nicht
- 200 - gerundete Zahlen, was allfällige geringfügige Abweichungen von gestützt auf die Tabelle berechneten Zahlen erklärt. Quartal 2 1 3 / 4 2 Verkaufspreis GBP GBP 2.17 GBP 1.87 GBP 2.35 Verkaufspreis EUR EUR 3.0092 EUR 2.5932 EUR 3.2589 (1 GBP = 0.721111 EUR) Produktionskosten EUR 0.72 EUR 0.66 EUR 0.66 Verkaufspreisabhängige EUR 0.5236 EUR 0.4512 EUR 0.5670 Kosten (Lizenz/Transport), 17.4 % Total Kosten EUR 1.2436 EUR 1.1112 EUR 1.2270 Deckungsbeitrag EUR 1.7656 EUR 1.4820 EUR 2.0318 Deckungsbeitragsmarge 58.67% 57.15% 62.35% Quartal3 1 3 / 4 2 Verkaufspreis GBP GBP 2.06 keine verkauft GBP 2.23 Verkaufspreis EUR EUR 2.8717 EUR 3.1087 (1 GBP = 0.717345 EUR) Produktionskosten EUR 0.72 EUR 0.66 Verkaufspreisabhängige EUR 0.4997 EUR 0.5409 Kosten (Lizenz/Transport), 17.4 % Total Kosten EUR 1.2197 EUR 1.2009 Deckungsbeitrag EUR 1.6520 EUR 1.9078 Deckungsbeitragsmarge 57.53% 61.37% Quartal 4 1 3 / 4 2 Verkaufspreis GBP GBP 2.06 keine verkauft GBP 2.23 Verkaufspreis EUR EUR 2.8531 EUR 3.0885 (1 GBP = 0.722033 EUR) Produktionskosten EUR 0.72 EUR 0.66 Verkaufspreisabhängige EUR 0.4964 EUR 0.5374 Kosten (Lizenz/Transport), 17.4 % Total Kosten EUR 1.2164 EUR 1.1973 Deckungsbeitrag EUR 1.6366 EUR 1.8911 Deckungsbeitragsmarge 57.36% 61.23% 5.2.3.6. Entstandener Schaden Gestützt auf die vorstehend berechneten Deckungsbeiträge lässt sich sodann ohne Weiteres durch Multiplikation des Deckungsbeitrags mit der Anzahl verkauf-
- 201 - ten Produkte (vorne E. 5.2.3.3) der entgangene Gewinn der Klägerin für die Quar- tale 2-4 2015 berechnen: Quartal 2 1 3 / 4 2 Deckungsbeitrag (EUR) 1.7656 1.4820 2.0318 Verkaufte Produkte 10'140 9'180 2'040 Entgangener Gewinn 17'903.56 13'604.7630 4'144.9099 (EUR) Total Quartal 2 EUR 35'653.2296 Quartal3 1 3 / 4 2 Deckungsbeitrag (EUR) 1.6520 1.9078 Verkaufte Produkte 6'714 keine 6'954 Entgangener Gewinn 11'091.6933 13'266.6619 (EUR) Total Quartal 3 EUR 24'358.3552 Quartal 4 1 3 / 4 2 Deckungsbeitrag (EUR) 1.6366 1.8911 Verkaufte Produkte 4'320 keine 5'460 Entgangener Gewinn 7'070.2139 10'325.4182 (EUR) Total Quartal EUR 17'395.6321 Für das erste Quartal 2015 ist mangels umfassender Offenlegung eine kon- krete Berechnung des Deckungsbeitrags und des entgangenen Gewinns für die einzelnen Produkte nicht möglich. Da die unvollständigen Berechnungsgrundlagen nicht der Klägerin angelastet werden können, rechtfertigt es sich im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR für die Schätzung des entgangenen Gewinns im ersten Quartal 2015 von einem durchschnittlichen Deckungsbeitrag auszugehen. Allerdings kann hierbei nicht von den von der Klägerin vorgebrachten Deckungsbeitragsmargen ausgegangen werden (vgl. dazu auch vorne E. 5.2.2.4). Vielmehr ist trotz Pauscha- lisierung von einer möglichst konkreten Grundlage auszugehen. Entsprechend sind für die durchschnittliche Deckungsbeitragsmarge die Werte des konkreten Projekts beizuziehen. So lässt sich am besten abschätzen, welchen Gewinn die Klägerin erzielt hätte, wenn sie die Produkte für K._____ hergestellt hätte. Dabei scheint es angemessen, für den entgangenen Deckungsbeitrag im ersten Quartal 2015 die
- 202 - während dem Rest des Jahres entgangene durchschnittliche Deckungsbeitrags- marge beizuziehen: Quartal Umsatz Deckungsbeitrag Deckungsbeitrags- marge Quartal 2 EUR 60'967.5903 EUR 35'653.2296 58.4790% Quartal 3 EUR 40'898.3962 EUR 24'358.3552 59.5582% Quartal 4 EUR 29'188.4166 EUR 17'395.6321 59.5977% Total Q12-4 EUR 131'054.4031 EUR 77'407.2169 59.0649% Die durchschnittliche Deckungsbeitragsmarge für die an K._____ gelieferten Produkte beträgt demnach 59.0649%. Im ersten Quartal 2015 erzielte G._____ SpA mit Produkten für K._____ einen Umsatz von GBP 83'373.60, was bei einem Wechselkurs von EUR 1 = GBP 0.743361 (vgl. act. 179/24 und vorne E. 5.2.3.3) EUR 112'157.6192 entspricht. Multipliziert mit der durchschnittlichen Deckungsbei- tragsmarge für den K._____-Auftrag ergibt dies einen entgangenen Deckungsbei- trag von EUR 66'245.8411. 5.2.3.7. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin die Grundlagen für die Be- rechnung bzw. Schätzung des entgangenen Gewinns im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 OR im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex K._____ in genügen- der Weise dargelegt hat. Wenn der Auftrag vertragsgemäss an die Klägerin verge- ben worden wäre, hätte diese einen Umsatz von EUR 243'212.02 erzielen können, was in einem Deckungsbeitrag von EUR 143'653.06 resultiert hätte. Dieser entgan- gene Deckungsbeitrag entspricht dem entgangenen Gewinn der Klägerin und damit dem Schaden, den sie durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten erlitten hat. Die Klage ist entsprechend im Umfang von EUR 143'653.06 gutzuheissen. 5.2.4. AG._____ 5.2.4.1. Parteidarstellungen Bezüglich AG._____ macht die Klägerin ebenfalls geltend, dass ihr in Form von entgangenem Umsatz und damit entgangenem Gewinn ein Schaden entstan- den sei, wobei ihr der effektive Schaden bisher verheimlicht worden sei und sie auf die Offenlegung von Informationen der Beklagten angewiesen sei. Die von F._____
- 203 - für AG._____ hergestellten Produkte habe die Klägerin grösstenteils bereits selbst hergestellt, weshalb sie die Deckungsbeitragsmargen kenne. Der entgangene Ge- winn bestimme sich somit nach dem Umsatz multipliziert mit der jeweiligen De- ckungsbeitragsmarge. Die Klägerin gehe davon aus, dass sie in den Jahren 2017 und 2018 einem Umsatz von EUR 382'653.– hätte erzielen können, was bei einer für AG._____ durchschnittlichen Deckungsbeitragsmarge von 57% einen entgan- genen Gewinn von mindestens EUR 218'211 ergebe (act. 166 Rz. 516 ff.). Zur Plausibilisierung könne wiederum die generelle durchschnittliche Deckungsbei- tragsmarge, die Lizenzanalogie sowie die Berechnung des Verletzergewinns bei- gezogen werden. Dies ergebe einen Schaden von mindestens EUR 145'408 bis EUR 172'194.– (act. 166 Rz. 519 ff.). Die Beklagte hält fest, dass sich ein entgangener Gewinn aus dem von F._____ mit dem Verkauf von Vertragsprodukten an AG._____ erzielten Umsatz multipliziert mit der jeweiligen Deckungsbeitragsmarge der verschiedenen herge- stellten Produkte ergeben würde. Die Beklagte habe die Umsätze offengelegt. Gehe man von der behaupteten aber bestrittenen verfügbaren Produktionskapazi- tät und der ebenfalls bestrittenen erzielbaren Deckungsbeitragsmarge aus, ergebe dies einen entgangenen Gewinn von EUR 292'322.79 (act. 178 Rz. 473). 5.2.4.2. Ausgangslage Die Klägerin macht gestützt auf die verschiedenen Berechnungsmethoden ei- nen entgangenen Gewinn von mindestens EUR 218'112.– geltend. Ihre Berech- nungen basieren auf dem von der Klägerin mit Produkten für AG._____ erzielten durchschnittlichen Umsatz und der damit erzielten durchschnittlichen Deckungsbei- tragsmarge von 57% (act. 166 Rz. 518). Wie gezeigt (vorne E. 5.2.2.4), ist für den Schaden der Klägerin eine konkrete Schadensberechnung erforderlich. Entspre- chend kann auf den von ihr errechneten Schaden nicht abgestellt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob sie die für die Schadensberechnung erforderlichen Werte (Umsatz und Herstellungskosten) in genügender Weise dargestellt hat und gestützt darauf ihr Schaden zu berechnen.
- 204 - 5.2.4.3. Relevanter Umsatz Die Klägerin hat in ihrer Replik den mit AG._____ von Januar 2017 bis Februar 2018 auf mindestens EUR 382'653.– geschätzt, wobei ihre Schätzung auf dem von ihr von 2014 bis 2016 erzielten Umsatz mit AG._____ Produkten basiert (act. 166 Rz. 518). Die Beklagte macht in ihrer Duplik mit Verweis auf die zugehörigen Bei- lagen nähere Angaben zum Umsatz, welchen sie mit insgesamt EUR 512'874.74 beziffert (act. 178 Rz. 174 ff.). Dabei handelt es sich um Umsatzzahlen für die vier Quartale des Jahres 2017 und das erste Quartal 2018, wobei offen gelegt wurde, welche Produkte in welcher Anzahl und zu welchem Preis geliefert worden sind (act. 179/28 f.). Die Schätzung der Klägerin ist durch die Offenlegung der Beklagten in der Duplik überholt und für die Schadensschätzung entsprechend nicht relevant. Daran vermag auch der pauschale Hinweis, man bestreite die Vollständigkeit und Korrektheit der CH._____ Rechnungen und der darin enthaltenen Angaben (act. 204 Rz. 566), nichts zu ändern. Selbst im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 OR hat das Gericht sein Ermessen gestützt auf eine möglichst konkrete und genaue Grundlage auszuüben. Reine Mutmassungen können dagegen keine ge- nügende Basis für eine gerichtliche Schätzung darstellen. Dennoch kann auch nicht unbesehen auf die von der Beklagten offen gelegten Umsatzzahlen abgestellt wer- den. Vielmehr ist es die Aufgabe des Gerichts, die klägerischen Vorbringen auf Aspekte zu prüfen, welche für die Schadensschätzung relevant sind. Die Klägerin hat sich in ihrer Widerklageduplik zu den offengelegten Zahlen geäussert. Dabei hat sie den erzielten Umsatz pauschal bestritten (act. 204 Rz. 566). Weshalb Zahlungseingänge, Rechnungen von F._____ oder Rechnun- gen an AG._____ besser geeignet sein sollen, den Umsatz von F._____ - also einer Dritten - zu belegen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an konkreten Aus- führungen dazu, weshalb die offen gelegten Umsatzzahlen unvollständig bzw. falsch sein sollen. Diese liegen gar um rund einen Drittel höher als die ursprüngliche Schätzung der Klägerin, was gegen die Vermutung der Klägerin spricht. Einen An- spruch auf eine gerichtlich angeordnete Edition von Unterlagen, die die Gegenpar- tei ohne konkrete Aufforderung eingereicht hat, besteht nicht. Auch besteht kein Anspruch darauf, bereits bekannte Unterlagen von einer Dritten zu erhalten. Unter
- 205 - diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das gestellte Editionsbegehren über einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgehen soll. Weiter führt die Klägerin aus, dass bereits im Herbst 2016 Umsätze zu ver- muten seien (act. 166 Rz. 518), was von der Beklagten bestritten wird (act. 178 Rz. 174). Worauf die klägerische Vermutung basiert, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine reine Mutmassung ohne belegte oder behauptete Grundlagen. insbe- sondere macht die Klägerin selbst geltend, AG._____ im Herbst 2016 noch beliefert zu haben. Zu den diesbezüglichen Umsätzen, insbesondere einem Umsatzrück- gang, welcher allenfalls einen Hinweis auf eine konkurrierende Belieferung darstel- len könnte, äussert sie sich jedoch nicht. Es scheint aber unwahrscheinlich, dass die Beklagte bzw. AG._____ für dieselbe Kollektion (Herbst Winter 2016/17) mit verschiedenen Produzenten zusammenarbeitet. Ohne konkrete Behauptungen bleibt es bei einer reinen Mutmassung der Klägerin, welche keine Grundlage für die Abnahme zusätzlicher Beweismittel sein kann. Sodann macht die Klägerin geltend, ohne die Vertragsverletzungen hätte sie AG._____ mindestens bis zum 31. Dezember 2028 beliefern können, weil der Wechsel diese Zeit in Anspruch genommen hätte (act. 204 Rz. 567). Ob dies zu- trifft, kann offen bleiben. Fakt ist, dass der Klägerin seit dem 1. März 2018 kein Exklusivitätsanspruch für die Produktion von Private Label Produkten mehr zusteht (vorne E. 5.1.5.4 f.; act. 144/9 Ziff. 5). Ab diesem Zeitpunkt stellt die Lizenzvergabe an F._____ keine Vertragsverletzung mehr dar. Auf welcher Grundlage die Klägerin dennoch einen Anspruch auf eine Auftragsvergabe haben könnte, ist nicht ersicht- lich. Damit ihr gegenüber der Beklagten ein Schadenersatzanspruch zustehen könnte, wäre aber genau dies erforderlich. Die Beklagte war berechtigt entspre- chende Aufträge anderweitig zu vergeben und die Klägerin kann keinen entgange- nen Gewinn mehr geltend machen. Im Übrigen stellt die Klägerin für diesen Zeit- raum (März bis Dezember 2018) keine Behauptungen zum entstandenen Schaden bzw. zum entgangenen Gewinn auf, womit ein Schadenersatzanspruch ohnehin nicht genügend substantiiert wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus den angeblich fehlenden Rechnungsnummern (act. 204 Rz. 123 S. 55, vgl. auch vorne E. 5.1.8)
- 206 - nichts zur Vollständigkeit der Offenlegung des Umsatzes mit AG._____ abgeleitet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die «fehlenden» Rechnungen gerade die- sen Sachverhalt betreffen würden, bestehen keine. Zudem ist die Edition sämtlicher Rechnungen aufgrund einer unspezifischen Vermutung ohnehin als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen. Für die Berechnung bzw. Schätzung des entgangenen Gewinns der Klägerin sind demnach die von der Beklagten offengelegten Umsatzzahlen massgebend. Wie ausgeführt, ist für die Schadensberechnung entscheidend, welche Socken in welcher Anzahl zu welchen Preisen verkauft worden sind. Nur so lässt sich - unter Abzug der jeweiligen Produktionskosten - der Deckungsbeitrag für den konkreten Fall ermitteln. Die Umsatzzahlen für die verschiedenen Produkte lassen sich ohne Weiteres ermitteln, zumal die Beklagte Abrechnungen der F._____ beigelegt hat, aus welchen sich die Produkte, Mengen und Verkaufspreise ergeben (act. 179/28). Aus den Abrechnungen der F._____ ergeben sich die folgenden Verkaufs- zahlen (act. 179/28), wobei die zwei nicht zuordenbaren Erstattungen im ersten Quartal 2017 (act. 179/28 S. 7) nicht zu berücksichtigen sind. Produkt Anzahl Verkaufspreis Preis pro Stück Quartal 1 / 2017 5 2'521 EUR 5'546.20 EUR 2.20 6 5'620 EUR 13'488.00 EUR 2.40 7 16'041 EUR 43'310.70 EUR 2.70 8 7'854 EUR 18'849.60 EUR 2.40 Kids 9 1'191 EUR 3'215.70 EUR 2.70 Kids 7 1'254 EUR 3'009.60 EUR 2.40 Kids 8 1'229 EUR 2'408.84 EUR 1.96 10 1'274 EUR 2'446.08 EUR 1.92 11 2'624 EUR 6'035.20 EUR 2.30 12 3'632 EUR 11'804.00 EUR 3.25 13 1'176 EUR 5'527.20 EUR 4.70 14 10'753 EUR 31'721.35 EUR 2.95 Total 55'169 EUR 147'362.47 EUR 2.6711 Quartal 2 / 2017 7 454 EUR 1'180.40 EUR 2.60 11 1'254 EUR 2'884.20 EUR 2.30 Total 1'708 EUR 4'064.60 EUR 2.3797
- 207 - Quartal 3 / 2017 6 3'892 EUR 9'340.80 EUR 2.40 7 18'930 EUR 49'218.00 EUR 2.60 8 4'927 EUR 11'824.80 EUR 2.40 Kids 9 1'286 EUR 3'729.40 EUR 2.90 Kids 7 4'329 EUR 10'389.60 EUR 2.40 15 Adult 2'569 EUR 13'101.90 EUR 5.10 15 Kids 1'233 EUR 5'116.95 EUR 4.15 11 1'240 EUR 2'852.00 EUR 2.30 12 9'031 EUR 29'350.75 EUR 3.25 13 1'231 EUR 5'785.70 EUR 4.70 14 14'968 EUR 44'155.60 EUR 2.95 Total 63'636 EUR 184'865.50 EUR 2.9050 Quartal 4 / 2017 16 8'670 EUR 22'368.60 EUR 2.58 17 2'595 EUR 5'060.25 EUR 1.95 11 1'405 EUR 3'231.50 EUR 2.30 Total 12'670 EUR 30'660.35 EUR 2.4199 Quartal 1 / 2018 16 1'599 EUR 4'125.42 EUR 2.58 7 15'306 EUR 39'795.60 EUR 2.60 8 9'770 EUR 23'448.00 EUR 2.40 18 2'589 EUR 6'731.40 EUR 2.60 19 1'540 EUR 3'696.00 EUR 2.40 Kids 7 1'231 EUR 2'954.40 EUR 2.40 Kids 8 2'040 EUR 3'998.40 EUR 1.96 20 4'843 EUR 12'591.80 EUR 2.60 12 3'848 EUR 12'506.00 EUR 3.25 14 12'313 EUR 36'323.35 EUR 2.95 Total 55'079 EUR 146'170.37 EUR 2.6538 Total 5 2'521 EUR 5'546.20 EUR 2.20 6 9'512 EUR 22'828.80 EUR 2.40 16 10'269 EUR 26'494.02 EUR 2.58 17 2'595 EUR 5060.25 EUR 1.95 7 50'731 EUR 133'504.70 EUR 2.6316 8 22'551 EUR 54'122.40 EUR 2.40 18 2'589 EUR 6'731.40 EUR 2.60 19 1'540 EUR 3'696.00 EUR 2.40 Kids 9 2'477 EUR 6'945.10 EUR 2.8038 Kids 7 6'814 EUR 16'353.60 EUR 2.40 Kids 8 3'269 EUR 6'407.24 EUR 1.96 20 4'843 EUR 12'591.80 EUR 2.60
- 208 - 15 Adult 2'569 EUR 13'101.90 EUR 5.10 15 Kids 1'233 EUR 5'116.95 EUR 4.15 10 1'274 EUR 2'446.08 EUR 1.92 11 6'523 EUR 15'002.90 EUR 2.30 12 16'511 EUR 53'660.75 EUR 3.25 13 2'407 EUR 11'312.90 EUR 4.70 14 38'034 EUR 112'200.30 EUR 2.95 Total 188'262 EUR 513'123.29 EUR 2.7256 Zumindest sinngemäss macht die Klägerin geltend, dass sie beim Verkauf der entsprechenden Produkte höhere Preise erzielt hätte. So führt sie bei der Berech- nung der Deckungsbeitragsmargen ihre eigenen Verkaufspreise auf (act. 166 Rz. 490; act. 204 Rz. 70 f. S. 34 f.). Weshalb sie höhere Verkaufspreise hätte ver- langen können, führt die Klägerin dagegen nicht aus. Entsprechend ist ohne Wei- terungen vom Umsatz bzw. den Verkaufspreisen auszugehen die F._____ erzielt hat. 5.2.4.4. Relevante Kosten Die Klägerin bringt vor, die Produkte für AG ._____ zuvor selbst hergestellt zu haben (act. 166 Rz. 490) und nennt in der Widerklageduplik Vergleichsprodukte für die von ihr nicht hergestellten Produkte (act. 204 Rz. 70 S. 35). Wie ausgeführt, muss für die Schadensschätzung die Nennung von selbst hergestellten Vergleichs- produkten ausreichen, wenn die Klägerin die Produkte nicht selbst produziert hat (vorne E. 5.2.2.4). Sodann macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die Beklagte die von F._____ an AG._____ gelieferten Produkte erst in ihrer Duplik offen gelegt hat (act. 204 Rz. 70 S. 34), weshalb die Klägerin berechtigt war, diesbezüglich im Rahmen der Stellungnahme zu den Dupliknoven neue Behauptungen aufzustellen (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte bzw. F._____ hat AG._____ insgesamt 19 Sockenmodelle ver- kauft. Dabei wurden die folgenden Modelle mit leicht abweichender Bezeichnung und Artikelnummer bereits von der Klägerin hergestellt (act. 179/28; act. 167/350): Bezeichnung F._____ Bezeichnung Klägerin 5 5' 6 6' 7 7' 8 8'
- 209 - Kids 9 Kids 9' Kids 7 Kids 7' Kids 8 Kids 8 15 Adult 15' 15 Kids Kids 15' 11 11' 12 12' 13 13 14 14' Daneben sind nach der klägerischen Darstellung das Modell «10» mit ihrem eigenen Produkt «10'» die Modelle «16» und «18» mit dem eigenen Modell «6'» sowie die Modelle «17», «19» und «20» mit dem klägerischen Produkt «5'» ver- gleichbar (act. 204 Rz. 70 S. 35). Dies wurde von der Beklagten nicht bestritten, weshalb für die Berechnung des Deckungsbeitrags von diesen Modellen auszuge- hen ist. Die Deckungsbeitragsmargen bzw. die anfallenden Kosten für die Ver- gleichsprodukte hat die Klägerin bereits in ihrer Replik dargelegt und auf die ent- sprechenden Berechnungen verwiesen (act. 166 Rz. 491; act. 167 Rz. 350). Die eigentlichen Produktionskosten (Material, Verpackung, Energie und verschiedene Kosten) hat die Klägerin pro Produkt berechnet (vgl. act. 167/350/1-16). Die Pro- duktionskosten wurden von der Beklagten nicht substantiiert bestritten (act. 178 Rz. 473; vgl. auch vorne E. 5.2.2.4). Demnach ist von folgenden Produktionskosten pro Stück auszugehen: Produkt (Klägerin) Produktionskosten 5' (act. 167/350/6) EUR 0.67 6' (act. 167/350/7) EUR 0.64 7' (act. 167/350/10) EUR 0.77 8' (act. 167/350/5) EUR 0.69 Kids 9' (act. 167/350/12) EUR 0.75 Kids 7' (act. 167/350/9) EUR 0.63 Kids 8 (act. 167/350/13) EUR 0.53 15' (act. 167/350/16) EUR 1.23 Kids 15' (act. 167/350/15) EUR 0.99 11' (act. 167/350/14) EUR 0.65 10' (act. 167/350/8) EUR 0.59 12' (act. 167/350/2) EUR 0.95 13 (act. 167/350/4) EUR 1.10 14' (act. 167/350/1) EUR 0.83 Wie bereits festgehalten, sind Lohnkosten und Kosten für die Anschaffung zusätzlicher Maschinen nur dann anzurechnen, wenn die Klägerin für die Produk-
- 210 - tion des konkreten Auftrags ihre Kapazitäten hätte erhöhen müssen. Massgebend sind dabei die von der Klägerin vorgetragenen Maximalkapazitäten (vorne E. 5.2.2.4) sowie die Anzahl der von F._____ verkauften Produkte. Die Verkaufs- zahlen für das Jahr 2017 und das erste Quartal 2018 ergeben sich aus den Auf- stellungen der Beklagten (act. 179/28). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ex- klusivität der Klägerin lediglich bis Februar 2018 dauerte (vorne E. 0) und die Pro- duktion von F._____ sich ebenfalls auf diese Monate beschränkte (act. 179/28 S. 17 ff.). Entsprechend sind auch nur die verfügbaren Kapazitäten der Monate Ja- nuar und Februar 2018 zu berücksichtigen. Werden die produzierten Mengen den verbleibenden Produktionskapazitäten der Klägerin gegenübergestellt, ergibt sich folgendes: Quartal Verkaufte Einheiten Freie Produktionskapazitäten (act. 179/28) (act. 167/267/5+6) 1 / 2017 55'169 -8'816 2 / 2017 1'708 48'332 3 / 2017 63'636 57'519 4 / 2017 12'670 53'327 Jan/Feb 2018 55'079 33'192 Nach dem Gesagten wäre die Klägerin lediglich teilweise in der Lage gewe- sen, die von AG._____ benötigten Socken im Rahmen ihrer normalen Produktions- kapazität herzustellen. Entsprechend hätte die Klägerin ihre Produktionskapazitä- ten vorübergehend steigern müssen, was ihr - nach eigener, nicht genügend be- strittener Darstellung (vgl. vorne E. 5.2.2.4) - auch möglich gewesen wäre. Im Jahr 2017 wäre dabei eine Zusatzproduktion von rund 800'000 Socken möglich gewe- sen (act. 167/276), was für die vorgenannten Produkte ausreichend ist. Die dafür anfallenden Mehrkosten hat die Klägerin mit EUR 0.69 pro Paar beziffert (act. 166 Rz. 188), was von der Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde (act. 178 Rz. 95; vorne E. 5.2.2.4). Allerdings ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass die Ausführungen zur Produktionskapazität, insbesondere zu den Zusatzka- pazitäten sehr allgemein gehalten sind (act. 178 Rz. 96). So macht sie pauschal geltend, die Mehrkosten würden nur bei einer länger andauernden Überschreitung der Maximalkapazität anfallen (act. 166 Rz. 187). Was das konkret heissen soll, insbesondere, wie viele Socken innert welchem Zeitraum sie ohne zusätzliche Kos- ten produzieren könnte, führt sie dagegen nicht aus. Es ist aber nicht Sache des
- 211 - Gerichts, diesbezügliche Annahmen zu treffen. Entsprechend sind die Zusatzkos- ten für sämtliche die Maximalkapazitäten überschreitenden Produkte zu berück- sichtigen. Weiter hält die Klägerin lediglich fest, wie viele Socken zu welchem Preis an einem zusätzlichen Produktionstag (24 Stunden) hergestellt werden könnten und berechnet daraus die Mehrkosten. Sie macht dagegen keine Angaben dazu, wel- che Kosten bei zusätzlich erforderlichen Produktionstagen mindestens anfallen. Bei den so zu berücksichtigenden Kosten handelt es sich aber um zusätzliche Fixkos- ten, die per Definition unabhängig von der produzierten Menge anfallen. Es wäre daher an der Klägerin, darzulegen in welchen Schritten diese Kosten bei ihr anfal- len. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass die Kosten - im Wesentlichen Personal- kosten - tatsächlich für jedes einzelne Produkt anfallen. Dies würde auf eine Be- zahlung im Akkord hinauslaufen, was die Klägerin so nicht geltend macht. Da sie keine näheren Angaben zur möglichen Stückelung der zusätzlichen Fixkosten ge- macht hat, steht als Einheit für die Berechnung der Mehrkosten einzig der volle Produktionstag zur Verfügung. An einem solchen können nach klägerischer An- gabe für Kosten von EUR 6'515.26 insgesamt 9'360 Paar Socken hergestellt wer- den. Nach dem Gesagten sind demnach für jeden angebrochenen zusätzlichen Produktionstag zusätzliche Fixkosten von EUR 6'515.26 entstanden. Werden die zusätzlich erforderlichen Produktionskapazitäten der Tagesproduktion eines Pro- duktionstags gegenübergestellt, lassen sich daraus die zusätzlich anfallenden Fix- kosten berechnen. Dabei ist zu beachten, dass die bereits bestehende Überschrei- tung der Produktionskapazitäten im dritten Quartal 2017 nicht zu berücksichtigen ist, zumal diese Kosten bei der Klägerin bereits angefallen sind und keinen Zusam- menhang mit dem vorliegend relevanten Auftrag für AG._____ haben. Dies ergibt folgende Kosten: Quartal 1 / Quartal 3 / Quartal 1 / 2017 2017 2018 Verkaufte Einheiten 55'169 63'636 55'079 Freie Produktionskapazität 0 57'519 33'192
- 212 - Erforderliche Zusatzkapa- 55'169 6'117 21'887 zität Erforderliche Zusatztage 5.89 0.65 2.33 à 9'360 Einheiten Aufgerundet 6 1 3 Kosten Zusatztage EUR 39'091.56 EUR 6'515.26 EUR 19'545.78 EUR 6'515.26 pro Tag Insgesamt wären der Klägerin damit Kosten von EUR 65'152.60 (EUR 39'091.56 + EUR 6'515.26 + EUR 19'545.78) angefallen, um die für AG._____ erforderlichen Produkte herstellen zu können. Diese Kosten wären an sich im Rahmen der Berechnung des Deckungsbeitrags auf die in an den Zusatz- tagen produzierten Produkte zu verteilen. Da es sich um Fixkosten handelt, recht- fertigt es sich, diese Kosten nicht individuellen Produkten zuzuordnen sondern sie gesamthaft vom entgangenen Deckungsbeitrag in Abzug zu bringen. Daneben rechnet die Klägerin in die Deckungsbeitragsmarge jeweils einen prozentual vom Verkaufspreis abhängigen Anteil für die Transportkosten (Verkauf und Insourcing) sowie Lizenzgebühren (act. 167/350; act. 204 Rz. 70 S. 35). Die Lizenzgebühren ergeben sich aus dem Lizenzvertrag AH._____. Darin wurde für Private Label Produkte wie den vorliegenden eine Lizenzgebühr von 13% des er- zielten Umsatzes vereinbart (act. 41/14 Ziff. 11.3). Der Transportkostenanteil von 3% (Verkauf) und 1.4% (Insourcing) des Umsatzes ergibt sich aus der Buchhaltung der Klägerin (act. 166 Rz. 216; act. 167/293-295) und wird von der Beklagten nicht bestritten. Vielmehr wendet auch die Beklagte in ihrer Berechnung einer Deckungs- beitragsmarge dieselben Werte an (act. 178 Rz. 459). Somit entstehen bei der Klä- gerin zusätzlich verkaufspreisabhängige Kosten für Lizenzgebühren und Transport von total 17.4% des Verkaufspreises. 5.2.4.5. Berechnung des Deckungsbeitrags Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl der relevante Umsatz als auch die relevanten Kosten in genügender Weise behauptet worden sind. Daraus kann
- nach demselben Muster wie von der Klägerin für die Deckungsbeitragsmarge be- hauptet - der Deckungsbeitrag für die einzelnen Produkte und Quartale berechnet
- 213 - werden. Wie ausgeführt (vorne E. 5.2.2.4) kann der Klägerin nicht angelastet wer- den, dass sie genau diese Variante nicht konkret berechnet hat. Gestützt auf die vorgenannten Zahlen ergibt dies folgende Deckungsbeiträge für die einzelnen Produkte. Da die Verkaufspreise bis auf zwei Produkte («7» und «Kids 9») in sämtlichen Quartalen gleich geblieben sind, rechtfertigt es sich den Deckungsbeitrag für die gesamte Zeitdauer einheitlich zu berechnen. Die Berech- nung erfolgte gestützt auf nicht gerundete Zahlen, was allfällige geringfügige Ab- weichungen von gestützt auf die Tabelle berechneten Zahlen erklärt. Produkt sierpsfuakreV )RUE( -soksgnulletsreH net )RUE( -basierpsfuakreV netsoK egignäh ,)tropsnarT/zneziL( )RUE( %4.71 netsoK latoT )RUE( gartiebsgnukceD )RUE( 5 2.20 0.67 0.3828 1.0528 1.1472 6 2.40 0.64 0.4176 1.0576 1.3424 16 2.58 0.64 0.4489 1.0889 1.4911 17 1.95 0.67 0.3393 1.0093 0.9407 7 2.6316 0.77 0.4579 1.2279 1.4037 8 2.40 0.69 0.4176 1.1076 1.2924 18 2.60 0.64 0.4524 1.0924 1.5076 19 2.40 0.67 0.4176 1.0876 1.3124 Kids 9 2.8038 0.75 0.4879 1.2379 1.5660 Kids 7 2.40 0.63 0.4176 1.0476 1.3524 Kids 8 1.96 0.53 0.3410 0.8710 1.0890 20 2.60 0.67 0.4524 1.1224 1.4776 15 Adult 5.10 1.23 0.8874 2.1174 2.9826 15 Kids 4.15 0.99 0.7221 1.7121 2.4379 10 1.92 0.59 0.3341 0.9241 0.9959 11 2.30 0.65 0.4002 1.0502 1.2498 12 3.25 0.95 0.5655 1.5155 1.7345 13 4.70 1.10 0.8178 1.9178 2.7822 14 2.95 0.83 0.5133 1.3433 1.6076 5.2.4.6. Entstandener Schaden Gestützt auf die vorstehend berechneten Deckungsbeiträge lässt sich sodann ohne Weiteres durch Multiplikation des Deckungsbeitrags mit der Anzahl verkauf-
- 214 - ten Produkte (vorne E. 5.2.2.4) der gesamthaft entgangene Deckungsbeitrag der Klägerin für die von F._____ für AG._____ hergestellten Produkte berechnen: Deckungsbei- Verkaufte Pro- Entgangener trag pro Stück dukte Deckungsbei- Produkt (EUR) trag (Total) 5 1.1472 2'521 2'892.0912 6 1.3424 9'512 12'768.9088 16 1.4911 10'269 15'311.9005 17 0.9407 2'595 2'441.1165 7 1.4037 50'731 71'212.0122 8 1.2924 22'551 29'144.9124 18 1.5076 2'589 3'903.1764 19 1.3124 1'540 2'021.0960 Kids 9 1.5660 2'477 3'878.9026 Kids 7 1.3524 6'814 9'215.2536 Kids 8 1.0890 3'269 3'559.8102 20 1.4776 4'843 7'156.0168 15 Adult 2.9826 2'569 7'662.2994 15 Kids 2.4379 1'233 3'005.9307 10 0.9959 1'274 1'268.8021 11 1.2498 6'523 8'152.4454 12 1.7345 16'511 28'638.3295 13 2.7822 2'407 6'696.7554 14 1.6076 38'034 61'109.2278 Total entgangener Deckungsbeitrag EUR 280'038.9875 Vom gesamthaft entgangenen Deckungsbeitrag für die einzelnen Produkte sind sodann die Kosten abzuziehen, welche aufgrund der Überschreitung der Ma- ximalkapazität für die erforderlichen zusätzlichen Produktionstage angefallen wä- ren (vorne E. 5.2.4.4). Von den berechneten EUR 280'038.9875 sind demnach die zusätzlichen Fixkosten von EUR 65'152.60 in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen entgangenen Deckungsbeitrag von EUR 214'886.3875. 5.2.4.7. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin die Grundlagen für die Be- rechnung bzw. Schätzung des entgangenen Gewinns im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 OR im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex AG._____ in genü- gender Weise dargelegt hat. Wenn der Auftrag vertragsgemäss an die Klägerin vergeben worden wäre, hätte diese einen Umsatz von EUR 513'123.29 was unter Berücksichtigung der zusätzlichen Fixkosten in einem Deckungsbeitrag von
- 215 - EUR 214'886.39 resultiert hätte. Dieser entgangene Deckungsbeitrag entspricht dem entgangenen Gewinn der Klägerin und damit dem Schaden, den sie durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten erlitten hat. Die Klage ist entsprechend im Umfang von EUR 214'886.39 gutzuheissen. 5.2.5. Zins Die Klägerin macht zudem einen Zinsanspruch von 5 % seit dem 21. Septem- ber 2016 geltend. Eine Begründung für den Zinsenlauf hat die Klägerin erst in ihrer Widerklageduplik vorgebracht, wo sie ausgeführt hat, dass Zins ab Datum der Ver- tragsverletzung geschuldet wäre, wobei es sich beim verlangten Zins um einen durchschnittlichen Zinssatz handle, welcher im Rahmen der Schadensberechnung nach Offenlegung aller relevanten Informationen angepasst werden müsse (act. 204 Rz. 679). Die Beklagte bestreitet den Zinsenlauf ab dem 21. September 2016 zumal verschiedene behauptete Vertragsverletzungen erst nach diesem Da- tum erfolgt seien (act. 178 Rz. 419). Nebst dem eigentlichen Schadenersatz ist stets auch ein Schadenszins ge- schuldet. Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem sich das schädigende Er- eignis finanziell ausgewirkt hat (MARTIN A. KESSLER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER, BSK OR I, a.a.O., N 5 zu Art. 42 OR; BREHM, a.a.O., N 97 ff. zu Art. 41 OR). Der Zinssatz beträgt 5% (BREHM, a.a.O., N 101 zu Art. 41 OR). Die Klägerin hat sich in der Widerklageduplik eine Bestimmung des Beginns des Zinsenlaufs vorbehalten. Dieser Vorbehalt ist verspätet, soweit er überhaupt als zulässig erachtet werden könnte. Es wäre an der Klägerin gewesen, den Zeit- punkt des Schadenseintritts oder zumindest die für dessen Bestimmung relevanten Parameter - welche in der Folge aufgrund der offen gelegten Zahlen die Ermittlung des Zeitpunkts erlauben - zu behaupten. Aber selbst für die ihr bekannten Vertrags- verletzungen hat sie keinen Beginn des Zinsenlaufs bestimmt sondern lediglich auf das Datum der Klageeinleitung abgestellt. Hinzu kommt, dass der Vorbehalt der Klägerin erst in der Widerklageduplik erfolgt ist, während sie in der Klage und der Replik, in welchen sie sich frei zum Streitgegenstand hätte äussern können, zum
- 216 - Zinsenlauf nichts vorgebracht hat. Somit bleibt es bei der (impliziten) Behauptung, Zins sei ab Klageeinleitung geschuldet. Im Zeitpunkt der Klageeinleitung ist der behauptete Schaden jedenfalls ein- getreten. Allerdings ist der Beklagten dahingehend zu folgen, als dass dies nur für diejenigen Vertragsverletzungen gilt, welche in diesem Zeitpunkt bereits erfolgt sind. Den Sachverhaltskomplex «K._____» hat die Klägerin bereits in ihrer (ur- sprünglichen) Klage vorgebracht (act. 1 Rz. 90 ff.) und die relevanten Lieferungen erfolgten im Jahr 2015 (vorne E. Error! Reference source not found.). Diesbe- züglich kann folglich auf den Zeitpunkt der Klageeinleitung abgestellt werden und der Schadenersatzanspruch ist ab dem 21. September 2016 zu verzinsen. Dagegen hat die Klägerin den Sachverhalt «AG._____» erst in ihrer Replik aufgegriffen (act. 166 Rz. 488 ff.). Auch ist die Vertragsverletzung in den Jahren 2017 und 2018 erfolgt, also deutlich nach der Klageeinleitung (vorne E. 5.1.5.2 f.). Entsprechend ist für diese Teilforderung nicht bereits ab dem 21. September 2016 Zins geschuldet. Vielmehr ist in sinngemässer Auslegung der klägerischen Begrün- dung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Replik abzustellen, zumal in jenem Zeitpunkt der Schaden jedenfalls eingetreten ist. Entsprechend ist ein Zinsan- spruch für diese Teilforderung ab dem 3. März 2020 ausgewiesen. 5.2.6. Fazit Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Klägerin durch die ver- tragswidrige Vergabe der Lizenzen an die G._____ SpA (K._____) und die F._____ d.o.o. (AG._____) Umsätze von insgesamt EUR 756'335.31 (EUR 243'212.02 + EUR 513'123.29) entgangen sind. Hätte die Klägerin diese Produkte herstellen und vertreiben können, wie dies vertraglich vorgesehen war, hätte sie damit einen zu- sätzlichen Deckungsbeitrag von EUR 358'539.45 (EUR 143'653.06 + EUR 214'886.39) erwirtschaften können. Dies entspricht dem entgangenen Ge- winn der Klägerin. Zudem besteht ein Anspruch auf 5% Zins auf EUR 143'653.06 ab dem 21. September 2016 und auf EUR 214'886.39 ab dem 3. März 2020.
- 217 - 5.3. Kausalzusammenhang 5.3.1. Parteidarstellungen Die Klägerin macht geltend, wer genau gehandelt habe lasse sich aufgrund der verworrenen Gruppenstrukturen nicht im Detail erstellen. Es sei aber klar, dass die Beklagte den aufgrund der Vertragsverletzungen verursachten Schaden ad- äquat kausal verursacht habe. Wären die Aufträge an die Klägerin erteilt bzw. die Abnehmer an diese verwiesen worden, hätte diese die Produkte herstellen und durch den Verkauf einen zusätzlichen Gewinn erwirtschaften können. Zumindest wäre es ihr möglich gewesen, mit den jeweiligen Herstellern einen Sublizenzvertrag abzuschliessen (act. 166 Rz. 237 ff.). Im Zusammenhang mit dem Sachverhalts- komplex K._____ ergänzt die Klägerin, die Lizenz an G._____ SpA sei durch die Beklagte selbst erteilt worden (act. 166 Rz. 438). Hinsichtlich AG._____ macht sie geltend, ohne Vertragsverletzung hätte AG._____ durch die Klägerin produzieren lassen, zumal die Qualitätsprobleme gelöst gewesen seien (act. 166 Rz. 527). Die Ausführungen der Beklagten bestreitet sie. Die Klägerin sei eine respektierte und branchenweit anerkannte Herstellerin, weshalb die Aufträge zu ihr gekommen wä- ren, wenn die Beklagte dies gewollt hätte. Die Feststellung, die Kunden hätten bei der Klägerin bestellen können, sei nicht zutreffend, zumal die Beklagte die Aufträge umgeleitet hätte (act. 204 Rz. 703 ff.). Die Beklagte bestreitet einen Kausalzusammenhang, diesen habe die Kläge- rin nicht substantiiert behauptet. Ein Kausalzusammenhang bestehe lediglich dann, wenn die Aufträge ohne die Vertragsverletzungen tatsächlich zur Klägerin gekom- men wären. Dass sie von einem anderen Hersteller produziert worden sind, reiche dafür nicht aus, hätten doch die Abnehmer auch gänzlich von einer Bestellung ab- sehen können. Dies wäre bei AG._____ offensichtlich der Fall gewesen, zumal die Aussagen von BQ._____ klar gewesen seien. Im Übrigen wären die Abnehmer frei gewesen, bei der Klägerin Bestellungen zu tätigen (act. 178 Rz. 478 ff.).
- 218 - 5.3.2. Rechtliches Damit ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, muss zwischen der Vertrags- verletzung und dem Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Der natürliche Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Ursache «conditio sine qua non» eines Erfolgs ist, das Verhalten also nicht weggedacht wer- den kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg eintritt. Adäquat kausal ist eine schädigende Handlung die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung geeignet ist, den entstandenen Schaden herbeizuführen (WIEGAND, a.a.O., N 41 zu Art. 97 OR). 5.3.3. Würdigung Inwiefern die genaue Zuordnung der Handlungen der Beklagten und der mit ihr verbundenen Gesellschaften eine Frage des Kausalzusammenhangs sein soll ist nicht ersichtlich. Ob der Beklagten die entsprechenden Handlungen anzurech- nen sind, war bereits im Rahmen der Vertragsverletzungen zu prüfen (vorne E. 5.1 ff.). Liegt keine der Beklagten anrechenbare Handlung vor, ist bereits die Vertragsverletzung zu verneinen. Für die Frage des Kausalzusammenhangs ist da- gegen einzig entscheidend, ob der behauptete Schaden auf die zuvor festgestellte Vertragsverletzung zurückgeführt werden kann. Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs gehen die Parteien von ver- schiedenen Aspekten aus. Beide Aspekte sind an sich weitgehend zutreffend, ver- mögen aber nicht vollends zu überzeugen. Die Klägerin geht bei ihrer Argumenta- tion davon aus, dass die Produkte auf jeden Fall hergestellt werden mussten, wobei nur sie vertraglich die Herstellung hätte übernehmen dürfen. Dies trifft zwar grund- sätzlich zu, hatte die Klägerin doch gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Exklusivität und entsprechend auch daraus, dass die Produktionsaufträge von ihr und nicht von einem dritten Lizenznehmer durchgeführt werden. Allerdings sah der Vertrag auch Ausnahmen von der Exklusivität vor (vorne E. 3.2.4 ff.) und der An- spruch der Klägerin richtete sich lediglich gegen die Beklagte nicht aber gegen die Abnehmer, welche ihr Produkte - ohne Verwendung des Vertrags-IP - auch von Dritten herstellen lassen durften. Es stellt sich entsprechend durchaus die Frage,
- 219 - wie sie von der Beklagten aufgeworfen wird, ob die Abnehmer - konkret K._____ und AG._____ - die Produkte auch bei der Klägerin bestellt hätten und ob die Klä- gerin in der Lage gewesen wäre, die Herstellung zu übernehmen. Auch diese Aus- legung der Beklagten greift aber zu kurz. Die Beklagte ist - wie gezeigt - gegenüber der Klägerin verschiedene Verpflichtungen eingegangen. Sie kann sich dieser nicht (indirekt) dadurch entledigen, dass sie die Verantwortung für die Vertragsverletzun- gen gänzlich auf eine nicht an den Vertrag gebundene Dritte abschiebt. Natürlich ist auch deren Handlung - die Bestellung bei der anderen Herstellerin - kausal zu einem allfälligen Schaden der Klägerin, ändert aber nichts an der möglichen Kau- salität der Handlungen der Beklagten. Hinsichtlich der Lizenzvergabe an G._____ SpA bezüglich der Produktion für K._____ ist festzuhalten, dass die Beklagte, hätte sie vertragskonform gehandelt, K._____ an die Klägerin hätte verweisen müssen. Zwar wäre es danach im Belie- ben von K._____ gelegen, ob die Klägerin den entsprechenden Auftrag erhalten hätte. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb dies nicht der Fall hätte sein sollen, werden jedoch keine vorgebracht. Indem die Beklagte der G._____ SpA die Lizenz erteilt hat, hat sie die Klägerin um jenen Auftrag gebracht. Damit ist der natürliche Kau- salzusammenhang gegeben. Dieses Verhalten ist auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, bei der Klä- gerin einen Schaden in der Form eines entgangenen Gewinns zu verursachen, ist doch die Herstellung eines Produkts und dessen Verkauf erfahrungsgemäss ge- winnbringend. Bezüglich AG._____ gilt grundsätzlich dasselbe: Die Produktion wäre auf- grund des Exklusivitätsanspruchs der Klägerin vorbehalten gewesen. Allerdings wurden seitens AG._____ Beschwerden bezüglich der Qualität vorgebracht (act. 117/19+20), weshalb tatsächlich möglich scheint, dass AG._____ bei der Klä- gerin gar nichts mehr bestellt hätte. Dies könnte den Kausalzusammenhang durch- aus in Frage stellen. Allerdings wäre es der Beklagten durchaus möglich gewesen, AG._____ ohne die Lizenzverträge 2013 zu verletzen, mit einem anderen Produ- zenten zusammenzubringen (vorne E. 5.1.5.3). Wenn sie dies nicht macht und ih- ren eigenen Gewinn über die Einhaltung der Verträge stellt, kann sie sich in der
- 220 - Folge nicht auf den Standpunkt stellen, AG._____ hätte die Zusammenarbeit be- endet. Sie selbst hat darauf hingewirkt, dass die Zusammenarbeit unter Verletzung der Lizenzverträge 2013 aufrecht erhalten wird. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Produktionsaufträge bei vertragsgemässem Verhalten der Beklagten an die Klägerin gegangen wären. Indem die Beklagte dabei mitgewirkt hat, dass die Aufträge an die F._____ gehen, hat sie die Klägerin um jene Aufträge gebracht. Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Dieses Verhal- ten - das Vorenthalten von vertraglich der Gegenpartei zustehenden Aufträgen - ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, bei der Klägerin einen Schaden in der Form eines entgangenen Gewinns zu verursachen, ist doch die Herstellung eines Produkts und dessen Ver- kauf erfahrungsgemäss gewinnbringend. Selbstredend ist die Kausalität nur dann zu bejahen, wenn die Klägerin auch in der Lage gewesen wäre, die entsprechenden Produkte herzustellen. In techni- scher Hinsicht scheint dies - abgesehen von den bereits behandelten Qualitätspro- blemen (vorne E. 5.1.5.3) - unbestritten. Bezüglich der freien Kapazitäten ist auf die Ausführungen zum Schaden zu verweisen (vorne E. 5.2.4.4). 5.3.4. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vertragswidrige Ver- gabe von Produktionsaufträgen an Dritte - unter dem Vorbehalt genügender Pro- duktionskapazitäten adäquat Kausal einen Schaden in der Form eines entgange- nen Gewinns verursacht hat. 5.4. Verschulden Schliesslich wird ein Verschulden vorausgesetzt. Dieses wird bei Vertragsver- letzungen vermutet, wobei dem Schuldner obliegt, die Entschuldbarkeit der Ver- tragsverletzung nachzuweisen (WIEGAND, a.a.O., N 42 zu Art. 97 OR). Die Beklagte äussert sich zum Verschulden nicht konkret (act. 178 Rz. 486). Entsprechend bringt sie auch keine Sachverhaltselemente vor, welche ihr Verhalten allenfalls ent- schuldigen würde. Das Verschulden liegt entsprechend vor.
- 221 - 5.5. Fazit Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beklagte die Lizenzverträge 2013 mit der Vergabe der Aufträge an die G._____ SpA (K._____) und an die F._____ d.o.o. (AG._____) verletzt hat. Die Klägerin hat dadurch einen Schaden von EUR 358'539.45 nebst Zins von 5 % auf EUR 143'653.06 ab 21. September 2016 und auf EUR 214'886.39 ab 3. März 2020 erlitten, welchen die Beklagte adäquat kausal verursacht hat, wobei sie auch ein Verschulden trifft. Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch sind damit erfüllt und die Klage ist in diesem Um- fang gutzuheissen.
6. Bezahlung der Lizenzgebühren (Widerklage) 6.1. Sachverhalt und wesentliche Parteidarstellungen 6.1.1. Beklagte Die von der Beklagten widerklageweise geltend gemachte Forderung richtet sich auf die Bezahlung von Lizenzgebühren, welche der Beklagten gestützt auf die Lizenzverträge 2013 zustehen sollen. Die Klägerin habe Anfang Juli 2018 die Be- zahlung der Lizenzgebühren eingestellt, konkret ab den am 10. Juli 2018 fällig ge- wordenen Gebühren für den Mai 2018. Diese Nichtzahlung stelle eine Vertragsver- letzung dar und eine Verrechnungssituation bestehe mangels Gegenforderung der Klägerin nicht. Gestützt auf die Abrechnungen der Klägerin bzw. der Webshop-Um- sätze bestehe für Mai bis August 2018 ein Anspruch von EUR 636'701.90 für Mar- kenprodukte, von EUR 70'204.80 für Private Label Produkte im zweiten Quartal 2018 sowie von EUR 9'420.74 für verkaufte C._____ CI._____ Produkte. Zudem seien die von CI._____ an die Beklagte fakturierten CH._____ von EUR 8'256.54 durch die Klägerin zu ersetzen (act. 143 Rz. 158 ff.). Im Rahmen ihrer Widerklage- replik erweiterte die Beklagte ihre Widerklage um die Lizenzgebühren für Marken- produkte die in den Monaten September 2018 bis Juni 2019 verkauft wurden sowie für Private Label Produkte vom dritten Quartal 2018 bis zum 2. Quartal 2019. Diese habe die Klägerin ebenfalls nicht bezahlt. Insgesamt würden sich die nicht bezahl- ten Lizenzgebühren auf EUR 2'107'733.26 belaufen (act. 178 Rz. 210 ff.). Bedin-
- 222 - gungen für die Entrichtung der Lizenzgebühren würden keine bestehen. Insbeson- dere sei die Einrede des nicht erfüllten Vertrags ungerechtfertigt, zumal das Ver- trags-IP zur Verfügung gestanden habe und die Klägerin damit 2018 noch Umsätze erzielt habe. Die Exklusivität sei nicht verletzt worden und bezüglich der Private Label Produkte habe im Zeitpunkt der Nichtbezahlung gar keine Exklusivität mehr bestanden. Der Treuepflicht aus der Rahmenvereinbarung, welche per Februar 2018 gekündigt worden sei, habe die Beklagte nicht unterstanden und eine solche würde nicht in einem Austauschverhältnis zur Pflicht aus den Lizenzverträgen 2013 bzw. dem Addendum stehen (act. 178 Rz. 236 ff.). 6.1.2. Klägerin Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie ab Juni 2018 keine Lizenzgebühren mehr bezahlt hat. Sie bestreitet aber einen Anspruch der Beklagten auf die Bezah- lung von Lizenzgebühren ab Mai 2018. Die Klägerin sei nur unter bestimmten Be- dingungen bereit gewesen, das Addendum abzuschliessen. Dabei sei es um die Rettung des Geschäfts der «B._____» gegangen. Das Addendum habe auch den Wegfall der Gebühr unter der Rahmenvereinbarung, nicht aber der Leistungen der B2._____ AG vorgesehen. Die Vertriebspflichten der Klägerin seien im Austausch für die unentgeltliche weitere Erbringung der Leistungen unter der Rahmenverein- barung erbracht worden. Beim Abschluss des Addendums sei der Klägerin die Wei- tergeltung des Konkurrenzverbots und der Treuepflicht der B2._____ AG beson- ders wichtig gewesen. Entgegen des Addendums habe die B2._____ AG die Rah- menvereinbarung dann per 28. Februar 2018 gekündigt. Die vereinbarten Lizenz- gebühren seien nicht geschuldet, da sich die Beklagte nicht an die vereinbarte Ex- klusivität und das Auslieferungsverbot gehalten habe und das zentrale Händlerkon- taktverbot missachtet habe. Weiter habe die Beklagte ihre Pflichten unter dem Li- zenzvertrag gar nicht erfüllt, allfällige Entwicklungen etc. seien nur von der B2._____ AG erfolgt. Die Beklagte habe der Klägerin aber gar die Verwendung ihrer «neuen» Ideen verweigert. Die im Addendum vereinbarten Leistungen der B2._____ AG seien nicht mehr erbracht worden, vielmehr habe die B2._____ AG nicht nur das Addendum gekündigt sondern aktiv begonnen, gegen die Klägerin zu arbeiten. So habe sie auch die neue Marke der Klägerin imitiert, um dieser bewusst
- 223 - zu schädigen (act. 166 Rz. 632 ff.; act. 204 Rz. 148 ff.). Damit seien die Grundbe- dingungen für die Bezahlung der Lizenzgebühren nicht eingetreten, weshalb die Klägerin diese nicht schulde. Zumindest seien sie aber nicht fällig geworden, weil der Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht gemäss Art. 82 OR zustehen würde (act. 166 Rz. 644 ff.; act. 204 Rz. 148 ff.). Gehe das Gericht nicht von einem Leistungsverweigerungsrecht aus, seien die widerklageweise geforderten Lizenzgebühren gemäss der Klägerin aufgrund des Verhaltens der Beklagten zumindest stark zu reduzieren. Dieses Minderungs- recht sei von der Klägerin durch die Nichtzahlung der Lizenzgebühren geltend ge- macht worden. Der Lizenznehmer habe - analog zum Pachtvertrag - einen An- spruch auf die Genussverschaffung und Genusserhaltung. Bei absoluter oder rela- tiver Unbrauchbarkeit stehe ihr das Rücktrittsrecht und ein Recht auf Reduktion ihrer Leistungen zu. Ein Minderungsanspruch lasse sich aus der fehlenden Exklu- sivität und der nicht erbrachten Leistungen während der gesamten Laufzeit ablei- ten. Für eine nicht exklusive Lizenz sei eine Lizenzgebühr von maximal 8% ange- messen. Eine Minderung sei auch aufgrund der Vertragsverletzungen während der Laufzeit des Addendums angemessen und gestützt auf die Doppelzahlung der Mit- arbeiter der B2._____ AG, welche die von der Klägerin erhaltenen Leistungen unter dem Addendum reduziert hätte (act. 166 Rz. 668 ff.; act. 204 Rz. 167 ff.). Eventualiter macht die Klägerin verschiedene Verrechnungsforderungen gel- tend. So macht sie eine Verrechnung mit den von ihr geltend gemachten Ansprü- chen aus den Sachverhalten H._____, I._____, J._____ und M._____ A.S./AD._____ geltend, sofern sich das Gericht für die Beurteilung derselben im Rahmen der Hauptklage für nicht zuständig erkläre. Subeventualiter erklärt sie die Verrechnung mit gegebenenfalls zu viel bezahlten Kosten für Immaterialgüter- rechte für Russland und die Türkei, welche aufgrund eines Irrtums über die Zuge- hörigkeit der Länder zum Vertragsgebiet geleistet worden seien (act. 166 Rz. 675 ff.; act. 204 Rz. 188 ff.). In der Widerklageduplik ergänzt sie die Stufenfolge der zur Verrechnung gebrachten Forderungen und erklärt zusätzlich die Verrech- nung mit ihrem Anspruch auf Minderung der Lizenzgebühren, mit Ansprüchen aus dem Sachverhalt G._____ SpA / K._____, aus einem Garantiefall aufgrund der
- 224 - Leistungsverweigerung durch die B2._____ AG und einem Anspruch auf Kund- schaftsentschädigung (act. 204 Rz. 241 f.). Dabei stützt die Klägerin ihre Ansprü- che auf Leistungserbringung auf das Addendum, in welchem die Lizenzverträge miteinander verknüpft worden seien und vereinbart worden sei, dass die B2._____ AG die Leistungen unter der Rahmenvereinbarung am 1. März 2018 kostenlos er- bringe. Die Beklagte habe gewusst, dass die Klägerin das Addendum nur bei einer Reduktion der bisherigen Zahlungen unterzeichne. Auf diese Zusicherung sei die Beklagte nun zu behaften (act. 204 Rz. 243 ff.). Sodann stehe ihr in analoger An- wendung von Art. 418u OR eine Kundschaftsentschädigung zu. Die Lizenzverträge würden typische Elemente des Alleinvertriebsvertrages enthalten und die Voraus- setzungen für eine Kundschaftsentschädigung seien erfüllt (act. 204 Rz. 266 ff.). 6.2. Vertragliche Grundlage Der von der Beklagten widerklageweise geltend gemachte Anspruch auf Zah- lung der Lizenzgebühren stützt sich auf die Lizenzverträge 2013 sowie das dazu abgeschlossene Addendum vom 15./19. September 2017. Die Parteien stimmen darin überein, dass mit dem Addendum 2017 die Lizenzverträge 2013 über deren vertragsgemässe Beendigung am 28. Februar 2018 hinaus verlängert worden sind. Im Wesentlichen haben die Parteien mit dem Addendum eine Regelung für die ge- ordnete Beendigung der Lizenzverträge und die Ablösung der Klägerin als (exklu- sive) Produzentin der Beklagten vereinbart, welche einen nahtlosen Vertrieb der Produkte ermöglichen sollte (act. 144/9 S. 1). Die Parteien sind sich auch dahingehend einig, dass das Addendum gültig abgeschlossen worden ist. Die Klägerin äussert sich ausführlich zur Entstehung des Vertrages bzw. den Vertragsverhandlungen. Sie stellt dabei den Vertragsab- schluss nicht in Frage, auch wenn einzelne vorgebrachten Elemente auf das Gel- tendmachen eines Willensmangels im Sinne von Art. 23 ff. OR hindeuten würden. Einen solchen ruft sie jedoch nicht an. Auf den konkreten Inhalt des Addendums ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit dieser für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts relevant ist.
- 225 - 6.3. Anspruch auf Bezahlung Lizenzgebühr 6.3.1. Entstehung des Anspruchs Die von der Beklagten geltend gemachten Beträge betreffen den Zeitraum ab Juni 2018, liegen also vollumfänglich im zeitlichen Geltungsbereich des Adden- dums. Das Addendum 2017 verweist bezüglich der Lizenzgebühren auf die Lizenz- verträge 2013 (act. 144/9 Ziff. 8 Abs. 1). Weitere Bestimmungen, welche sich aus- drücklich mit den Lizenzgebühren befassen würden, finden sich im Addendum 2017 nicht. In jenen Verträgen werden nebst der Höhe der Lizenzgebühr (act. 41/13+14 Ziff. 11.1-11.3) auch die Abrechnung und Fälligkeit (Ziff. 11.4), die Zahlungsbedingungen (Ziff. 11.5), die Sicherstellung der Lizenzgebühren für Pri- vate Label Produkte (Ziff. 11.6) sowie die Kontrolle der Abrechnungen (Ziff. 11.7) geregelt. Nach den Bestimmungen des Lizenzvertrags hat sich die Klägerin als Lizenz- nehmerin verpflichtet, der Beklagten als Lizenzgeberin vom Umsatz, den sie mit dem Verkauf der Vertragsprodukte erzielt hat, abhängige Lizenzgebühren zu be- zahlen (act. 41/13+14). Es handelt sich folglich um eine nutzungs- oder erfolgsab- hängige Lizenzgebühr. Eine solche widerspiegelt die Nutzungsmöglichkeit der Li- zenznehmerin besser als eine (reine) Pauschallizenz (RETO M. HILTY, Lizenzver- tragsrecht, Bern 2001, S. 489 ff.; MICHAEL GROß/GÜNTHER STRUNK, Lizenzgebüh- ren, 5. Aufl., Frankfurt am Main 2021, N 11). Der Anspruch auf die Lizenzgebühr entsteht in diesen Konstellationen in der Regel abhängig vom Verkauf der Lizenz- produkte an den Kunden, wobei verschiedene Zeitpunkte denkbar sind (GROß/STRUNK, a.a.O., N 13; HILTY, a.a.O., S. 494). Vorliegend haben die Parteien auf den Umsatz abgestellt, womit der Verkauf der Produkte an den Kunden oder gegebenenfalls die Zahlung des Kunden massgebend sein könnte. Welcher Zeit- punkt für die Umsatzbestimmung massgebend sein soll, führt keine der Parteien konkreter aus. Dies ist für die Beurteilung des Sachverhalts auch nicht relevant, zumal ohnehin auf die Abrechnung der Klägerin abzustellen ist (hinten E. 6.3.5.2 ff.). Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesagten, dass zentrale Vorausset- zung für die Entstehung eines Anspruchs auf Bezahlung der Lizenzgebühren ein von der Klägerin erzielter Umsatz mit den lizenzierten Rechten ist. Dass die Kläge-
- 226 - rin auch in den Monaten Mai 2018 bis Juni 2019 einen Umsatz erzielt hat, ist unbe- stritten. Eine Lizenzgebühr ist typischerweise für die vertraglich eingeräumte Berech- tigung zur Benutzung des Lizenzgegenstandes geschuldet (HILTY, a.a.O., S. 485). Indem die Klägerin die von der Beklagten lizenzierten Immaterialgüterrechte für die Produktion verwendet und die entsprechenden Produkte verkauft hat, ist die Li- zenzgebühr im Grundsatz geschuldet. 6.3.2. Bedingungen für die Entstehung des Anspruchs Die Klägerin macht geltend, es seien verschiedene Bedingungen für die Ent- stehung des Anspruchs auf eine Lizenzgebühr nicht eingetreten (act. 166 Rz. 656; act. 166 Rz. 153). Bei den von der Klägerin vorgebrachten «Bedingungen» handelt es sich nicht um Bedingungen im Sinne von Art. 151 ff. OR. In diesen Bestimmungen geht es um die Abhängigkeit der Gültigkeit eines Vertrages von einer ungewissen Tatsa- che, wobei zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen unterschie- den wird. Eine solche Bedingung ist in der vertraglichen Vereinbarung nicht ersicht- lich und die Gültigkeit des Addendums 2017 (und damit verbunden der Verlänge- rung der Lizenzverträge 2013) wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Vielmehr macht die Klägerin geltend, sie hätte im Rahmen der Vertragsver- handlungen verschiedene Bedingungen im Sinne von Anforderungen an den abzu- schliessenden Vertrag aufgestellt. Ob die Beklagte auf diese Bedingungen einge- gangen ist, kann offen bleiben. Fakt ist, dass der Abschluss und die Gültigkeit des Addendums nicht umstritten sind. Die Klägerin macht insbesondere nicht geltend, dass der Vertrag nicht gültig zustande gekommen ist bzw. eine Willensmangel be- stehen würde, weil ihre Bedingungen nicht berücksichtigt worden wären. Zusammengefasst macht die Klägerin keine Bedingung im Sinne von Art. 151 ff. OR geltend, vielmehr geht es um (behauptete) Vereinbarungen, welche der Entstehung einer Forderung aus Lizenzgebühren entgegen stehen sollen. Auch in diesem Zusammenhang führt die Klägerin nicht ungewisse Tatsachen auf, deren
- 227 - Eintreten die Parteien nicht beeinflussen können, sondern vielmehr verschiedene Verhalten der Beklagten, welches dem Entstehen des Lizenzgebührenanspruchs entgegen stehen sollen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass nicht jede vertragliche Pflicht als Voraussetzung für die Entstehung vertraglicher Ansprüche angesehen werden kann. Vielmehr ist es Sache der Parteien, zu regeln, welche Ansprüche von welchen Voraussetzungen abhängig sind. Aufgrund der Nähe eines solchen ver- traglichen Leistungsverweigerungsrechts zum gesetzlichen Leistungsverweige- rungsrecht aus Art. 82 OR, rechtfertigt es sich die beiden Aspekte gemeinsam zu beurteilen. 6.3.3. Leistungsverweigerungsrechte Unter dem Titel Bedingungen und Leistungsverweigerungsrechte macht die Klägerin zahlreiche Gründe geltend, welche der Entstehung eines Anspruchs auf eine Lizenzgebühr verhindern bzw. ihr das Recht auf Verweigerung der Leistung geben sollen. 6.3.3.1. Rechtliches Wie gezeigt handelt es sich bei den von der Klägerin behaupteten Bedingun- gen für die Entstehung des Anspruchs auf eine Lizenzgebühr um behauptete ver- tragliche Vereinbarungen. Eine solche müsste sich aus dem Addendum 2017 er- geben und ist mittels Vertragsauslegung zu ermitteln (vgl. dazu vorne E. 3.2.2.1). Weiter macht die Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 82 OR geltend. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei zweiseitigen Verträgen eine Partei die Erfüllung nur fordern kann, wenn sie selbst bereits erfüllt hat, die Erfüllung an- geboten hat oder nach der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. Voraus- gesetzt wird, dass ein synallagmatischer Vertrag besteht (MARIUS SCHRANER, Zür- cher Kommentar Obligationenrecht, Die Erfüllung der Obligation Art. 68-96 OR,
3. Aufl., Zürich 2000, N 19 ff. zu Art. 82 OR; ROLF H. WEBER, Berner Kommentar Obligationenrecht, Die Erfüllung der Obligation Art. 68-96 OR, 2. Aufl., Bern 2005, N 31 ff. zu Art. 82 OR; ULRICH G. SCHROETER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER, BSK OR I, N 10 zu Art. 82 OR). Weiter müssen die entsprechenden Leistungen ihre
- 228 - Grundlage in einem einheitlichen Rechtsverhältnis haben und in einem Austausch- verhältnis zu einander stehen (WEBER, BK, a.a.O., N 79 ff. zu Art. 82 OR; SCHRA- NER, a.a.O., N 52 ff. zu Art. 82 OR; SCHROETER, a.a.O., N 24 f. zu Art. 82 OR). Letz- tere Voraussetzung ist zentral: Die Einrede ist nicht auf alle Leistungspflichten an- wendbar, sondern nur auf solche, die so aufeinander Bezug haben, dass die eine die Gegenleistung für die andere ist (BGE 84 II 149; SCHRANER, a.a.O., N 60 zu Art. 82 OR). Art. 82 OR ist auch auf Nebenpflichten anwendbar, wenn ohne diese die Hauptleistungspflicht praktisch wertlos ist. Entscheidend ist auch in diesem Fall, dass ein Austauschverhältnis mit der Hauptleistung bzw. der verweigerten Leistung vorliegt. Handelt es sich um eine primäre Nebenpflicht, die auch selbständig einge- klagt werden kann, fehlt es an einem Austauschverhältnis mit der Hauptforderung (WEBER, BK, a.a.O., N 91 ff. zu Art. 82 OR; SCHROETER, a.a.O., N 25 zu Art. 82 OR; zum Ganzen auch INGEBORG SCHWENZER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, Schweizeri- sches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Bern 2020, N 62.02 ff.). Bei Li- zenzverträgen ist aufgrund der Vielschichtigkeit der möglichen gegenseitigen Ver- pflichtungen im Rahmen der einzelnen Leistungsstörungen zu ermitteln, ob eine Leistungsverweigerung möglich ist. Massgebend für die Bestimmung des Aus- tauschverhältnisses ist die vertragliche Vereinbarung, welche durch Auslegung zu ermitteln ist (HILTY, a.a.O., S. 603 f.; WEBER, BK, a.a.O., N 10 zu Art. 82 OR). 6.3.3.2. Allgemeines Zentrale Pflichten bei einem Lizenzvertrag sind auf der Seite des Lizenzge- bers das Einräumen von Rechten an einem Immaterialgüterrecht (Genussverschaf- fung und Genusserhaltung; HILTY, a.a.O., S. 456 ff.) und seitens des Lizenzneh- mers die Zahlung einer Nutzungsgebühr und die entsprechende Abrechnung (HILTY, a.a.O., S. 485). Neben diesen Hauptpflichten sind zahlreiche Nebenpflich- ten denkbar (HILTY, a.a.O., S. 473 ff. und S. 507 ff.) und vorliegend auch verschie- dentlich vereinbart worden. Diese betreffen verschiedene Aspekte des Vertrags- verhältnisses und können entsprechend nicht ohne Weiteres als Voraussetzung für eine Lizenzgebühr bzw. als Grund für ein Leistungsverweigerungsrecht qualifiziert werden (vgl. auch HILTY, a.a.O., S. 603 f.).
- 229 - Sowohl die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf die Li- zenzgebühr als auch das Vorliegen eines - für ein Leistungsverweigerungsrecht relevantes - Austauschverhältnisses zwischen der Lizenzgebühr und den von der Klägerin vorgebrachten nicht erbrachten Leistungen sind mittels Auslegung des Ad- dendums 2017 (sowie teilweise der Lizenzverträge 2013) zu ermitteln. Dabei kann generell festgehalten werden, dass keine der Parteien einen tatsächlichen Konsens bezüglich der relevanten Punkte in genügender Weise behauptet. Entsprechend ist der normative Konsens zu ermitteln. Das Addendum befasst sich mit den Lizenzgebühren unter dem Titel «Ver- hältnis zu den Lizenzverträgen» und hält fest, dass die Lizenzgebühren dieselben bleiben wie in den Lizenzverträgen vereinbart (act. 144/9 Ziff. 8 Abs. 1). Im gleichen Absatz wird zudem festgehalten, dass die Servicegebühr an die B2._____ AG ab
1. März 2018 entfällt. Zur Frage, wovon die Leistung der Lizenzgebühren abhängig sein soll, äussert sich das Addendum 2017 nicht ausdrücklich. Nach den Lizenz- verträgen 2013 ist die Lizenzgebühr gestützt auf die erzielten Umsätze zu berech- nen. Daraus kann abgeleitet werden, dass für die Entstehung eines Anspruchs auf eine Lizenzgebühr in erster Linie das Erzielen eines Umsatzes durch die Klägerin vorausgesetzt wird (vgl. auch vorne E. 6.3.1). Weitere Voraussetzungen werden jedenfalls nicht ausdrücklich genannt. Zwar sind gegenseitig verschiedene Rechte und Pflichten vereinbart worden, diese werden aber nicht ausdrücklich in einen Zu- sammenhang mit der Leistung der Lizenzgebühren gesetzt. Systematisch ist zu- dem hervorzuheben, dass die Lizenzgebühren in einer separaten Ziffer geregelt worden sind. Bei einer objektivierten Auslegung kann die Bestimmung zur Lizenzgebühr des Addendums 2017 (isoliert betrachtet) nur so verstanden werden, dass vollum- fänglich auf die Lizenzverträge 2013 abgestellt wird. Diese wiederum nennen einzig das Erzielen eines Umsatzes mit den Vertragsprodukten als Voraussetzung dafür, dass die Klägerin eine Lizenzgebühr schuldet. Dass diese Leistung nicht erbracht worden wäre, macht die Klägerin (zu Recht) nicht geltend. Insbesondere hat sie nach eigener Darstellung bzw. nach den der Beklagten zugestellten Abrechnungen
- 230 - im Jahr 2018 mit den Vertragsprodukten einen Umsatz von rund EUR 27.7 Mio. erwirtschaften können (act. 204 Rz. 176). 6.3.3.3. Missachtung der Exklusivität und des Auslieferungsverbots Die Klägerin ist der Meinung, dass aufgrund der Missachtung der zugesicher- ten Exklusivität sowie des Auslieferungsverbots durch die Beklagte der Anspruch auf eine Lizenzgebühr nicht entstanden sei, bzw. sie diese gestützt auf Art. 82 OR verweigern dürfe (act. 166 Rz. 645), was von der Beklagten bestritten wird (act. 178 Rz. 242 f.). Die Klägerin führt nicht aus, gestützt auf welche vertragliche Vereinbarung sie die Exklusivität der Lizenz und das im Addendum vereinbarte Auslieferungsverbot als eigentliche Bedingung für die Entstehung einer Lizenzgebühr verstehen will. Auch äussert sie sich nicht dazu, inwiefern diese Pflichten in einem Austauschver- hältnis zur Zahlung der Lizenzgebühr stehen sollen. Alleine weil die Pflichten der Beklagten im gleichen Vertrag geregelt sind, kann daraus jedoch nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Andere Anhaltspunkte für eine konkrete Verknüp- fung der Rechte sind weder im Addendum 2017 noch in den Lizenzverträgen 2013 ersichtlich. Hinzu kommt, dass das vorliegende Verfahren im Zeitpunkt des Abschlusses des Addendums 2017 bereits anhängig war. Entsprechend wusste die Klägerin, dass die Beklagte ein anderes Verständnis bezüglich der vereinbarten Exklusivität hat. Dennoch hat sie das Addendum ohne expliziten Vorbehalt bezüglich der Li- zenzgebühren unterzeichnet. Auch dies spricht für die vorgenannte Auslegung und dafür, dass die Einhaltung der Exklusivitätsvereinbarung keine Voraussetzung für das Entstehen der Lizenzgebühren ist und mit diesen auch nicht in einem direkten Austauschverhältnis steht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es der Klägerin nur in wenigen Fällen ge- lungen ist, eine Vertragsverletzung zu beweisen (vorne E. 5.1 ff.). Dabei handelt es sich ausschliesslich um Sachverhalte im Zusammenhang mit Private Label Produk- ten. Von einer generellen und umfassenden Missachtung der Exklusivität, wie sie
- 231 - die Klägerin behauptet, kann dagegen nicht die Rede sein (vgl. auch vorne E. 5.2.2.4). Es erscheint entsprechend fraglich, ob sich die Klägerin aufgrund dieser Verletzungen generell auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen könnte. Ge- rade bezüglich der Markenartikel scheint dies per se ausgeschlossen. Sodann werden bei einer umsatzabhängigen Lizenzgebühr bereits verschie- dene Chancen und Risiken bei der Berechnung der Lizenzgebühr berücksichtigt. Insbesondere wird bei geringeren Verkäufen aufgrund des Verhaltens der Beklag- ten die Höhe der Lizenzgebühr automatisch reduziert. Auch dies spricht dafür, dass lediglich das Erzielen eines Umsatzes relevant ist und anderweitige Pflichten für die Entstehung des Anspruchs nicht berücksichtigt werden können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst die behauptete Verlet- zung der Exklusivität in erster Linie im Rahmen ihrer Hauptklage geltend macht. Für die von ihr bewiesenen Vertragsverletzungen wird ihr dabei ein Schadenersatz zugesprochen (vorne E. Error! Reference source not found. ff.). Mit anderen Worten wird sie so gestellt, wie wenn die Beklagte den Vertrag korrekt erfüllt hätte. Somit würde aber auch in dieser Hinsicht kein Leistungsverweigerungsrecht (mehr) dem Anspruch der Beklagte auf die Lizenzgebühr entgegen stehen. Soweit die Klägerin geltend machen will, dass die behaupteten Vertragsver- letzungen den Wert der erhaltenen Leistungen bzw. die Möglichkeiten der Klägerin auf dem Markt geschmälert haben, ist dies nicht Thema der Leistungsverweige- rungsrechte. Es handelt sich dabei um eine (nach der Darstellung der Klägerin) qualitativ mangelhafte Leistung. Die Klägerin hat die Leistung der Beklagten - das zur Verfügung stellen der Immaterialgüterrechte - in Anspruch genommen. Sie hat
- ohne einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen - die mit den Marken verse- henen Produkte unter Lizenz der Beklagten produziert und verkauft. Sie hat folglich einen Umsatz erzielen bzw. einen Vorteil aus den Lizenzverträgen ziehen können. Diese Annahme der (potentiell) mangelhaften Leistung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wenn sie selbst die Leistung der Gegenseite annimmt, kann sie sich nicht mehr auf ein Leistungsverweigerungsrecht stützen. Dies gilt umso mehr, als dass es sich um ein Dauerverhältnis handelt, bei dem eine ungenügende Erfül- lung in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr rückgängig gemacht werden kann
- 232 - (vgl. dazu auch HILTY, a.a.O., S. 605). Für die Gegenleistung der von ihr bean- spruchten Leistungen steht der Klägerin demnach kein Leistungsverweigerungs- recht zu. Vielmehr hat sie eine qualitativ mangelhafte Leistung im Rahmen der Ge- währleistungsrechte geltend zu machen (dazu hinten E. 6.3.4). Zusammenfassend steht der Klägerin aufgrund der behaupteten Missachtung der Exklusivität und des Auslieferungsverbot kein Leistungsverweigerungsrecht zu. 6.3.3.4. Missachtung des Händlerkontaktverbots und aktive Schädigung des Ver- triebsprozesses Weiter sieht sich die Klägerin aufgrund der (behaupteten) Missachtung des Händlerkontaktverbots durch die Beklagte berechtigt, die Leistung der Lizenzge- bühren zu verweigern, soweit ein Anspruch überhaupt entstanden ist (act. 166 Rz. 646 ff.). Ausserdem habe die B._____ Unternehmensgruppe zahlreiche News- letter publiziert, die dazu gedient haben sollen, den Verkauf durch die Klägerin ein- zuschränken bzw. diesen aktiv zu schädigen. Auch dies führe zu einem Leistungs- verweigerungsrecht (act. 204 Rz. 163). Zutreffend ist, dass sich die Beklagte im Addendum 2017 verpflichtet hat, die Händler nicht vor dem 1. Mai 2018 zu kontaktieren (act. 144/9 Ziff. 3 Abs. 1). Ge- stützt worauf diese Zusage eine Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Bezahlung einer Lizenzgebühr sein soll, führt die Klägerin nicht näher aus. Ebenso äussert sie sich nicht konkret dazu, woraus sich das Austauschverhältnis zwischen Lizenzgebühr und Händlerkontaktverbot ableiten soll. Alleine weil die Pflichten in den gleichen Verträgen enthalten sind, stehen sie nicht in einem Aus- tauschverhältnis zu einander. Gerade bei einem Lizenzvertrag, der verschiedene Rechte und Pflichten beider Parteien enthält, ist der konkrete Zusammenhang im Einzelfall zu ermitteln. Bei der Vertragsauslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass ein Verstoss gegen das Händlerkontaktverbot zwar die Geschäftstätigkeit der Klägerin stören, diese aber nicht vollständig beeinträchtigen kann. Die Klägerin als Lizenznehmerin kann ihr Geschäft vielmehr (parallel) weiterführen. Allfällige Einbussen sind zwar
- 233 - möglich, treffen jedoch sowohl die Klägerin als auch die Beklagte, in der Form von geringeren Lizenzgebühren. Auch dies spricht dagegen, dass die beiden Leistun- gen in einem (direkten) Austauschverhältnis stehen. Vielmehr hätte die Klägerin die behaupteten Verletzungen gegebenenfalls als Schadenersatz geltend zu machen. Lediglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass selbst bei Bejahung eines Austauschverhältnisses die versendeten Newsletter jedenfalls keine Leis- tungsverweigerung rechtfertigen könnten. Diese datieren ab dem 30. August 2018 (act. 167/439) also vollständig nach Ablauf des vertraglichen Kontaktverbots. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Missachtung des Händlerkontaktverbots behauptet die Klägerin eine aktive Schädigung ihres Verkaufsprozesses durch die Beklagte (act. 204 Abs. 162). Ob die Klägerin damit einen eigenständigen Grund für eine Leistungsverweigerung geltend machen oder lediglich den behaupteten Einfluss der Händlerkontakte unterstreichen will, wird nicht klar. Jedenfalls äussert sie sich nicht dazu, gestützt worauf diesbezüglich eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten bestehen soll. Damit ist auch nicht ersichtlich inwiefern die behaup- tete Schädigung in einem Austauschverhältnis zur Lizenzgebühr stehen soll. Dar- aus kann die Klägerin folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob eine allfällige Schädigung eine Vertragsverletzung darstellt, ist unter diesen Umständen nicht re- levant, zumal die Klägerin keinen Schadenersatzanspruch behauptet. 6.3.3.5. Vertragswidriges Verbot zur Nutzung von Vertrags-IP Sodann macht die Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, weil die Beklagte ihr keine Pläne, Skizzen etc. zur Verfügung gestellt und die Nutzung der neuen «BV._____» Technologie untersagt habe (act. 166 Rz. 653; act. 204 Rz. 154 ff.). In diesem Zusammenhang sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden. Soweit die Klägerin sich auf den Standpunkt stellt, die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, indem das zur Verfügung stellen der erforderlichen Pläne etc. durch die B2._____ AG erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. So ist aus den Verträgen nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt,
- 234 - dass die Beklagte zur persönlichen Leistung verpflichtet gewesen wäre. Es kann daher nicht bemängelt werden, wenn sie die Leistungen durch eine ihr naheste- hende Dritte erbringen lässt - was nach der Darstellung der Klägerin erfolgt sein soll. Zweiter strittiger Punkt ist die verweigerte Verwendung der (neuen) «BV._____ Technology». Bezüglich Neuerungen haben die Parteien eine unter- schiedliche Behandlung von Weiterentwicklungen der Markenprodukte und neuent- wickelter Produkte vereinbart (act. 41/13+14 Ziff. 6 Abs. 1). Ob es sich vorliegend um eine Weiterentwicklung (so die Klägerin, act. 204 Rz. 155; unklar aber tenden- ziell anders noch in act. 166 Rz. 653 wo sie von einer neuen Technologie spricht), welche von der Lizenz gedeckt wäre oder um eine Neuentwicklung (so die Be- klagte, act. 178 Rz. 564) handelt, kann offen bleiben. Jedenfalls ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin nicht, inwiefern die Verweigerung der Lizenz für eine einzelne Technologie in einem Austauschverhältnis zur gesamten geschuldeten Li- zenzgebühr stehen würde. Der pauschale Verweis auf eine «schwere Vertragsver- letzung» (act. 204 Rz. 156) kann dafür nicht genügen. Klar ist, dass die Nutzung bestimmter Rechte und die Zahlung von Lizenzgebühren für genau diese Rechte in einem Austauschverhältnis stehen würden. Unbestrittenermassen hat die Kläge- rin das übrige Vertrags-IP nach wie vor nutzen können und hat die Beklagte für die «BV._____ Technologie» keine Lizenzgebühren verlangt. Unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres von einem Austauschverhältnis ausgegangen werden. Es wäre folglich an der Klägerin gewesen, darzulegen, aus welchen vertraglichen Bestimmungen oder allgemeinen Grundsätzen ein solches abgeleitet werden kann. Auch aus dem angeblich vertragswidrigen Verbot zur Nutzung von Vertrags-IP kann demnach kein Leistungsverweigerungsrecht abgeleitet werden. 6.3.3.6. Vereinbarte Leistungen der B2._____ AG Weiter sieht die Klägerin das Nichterbringen der Leistungen der B2._____ AG aus der Rahmenvereinbarung 2013 als Grund für ein Leistungsverweigerungsrecht (act. 166 Rz. 654).
- 235 - Die Klägerin beschränkt ihre Ausführungen zum Austauschverhältnis darauf, dass im Addendum 2017 vereinbart worden sei, dass die zu erbringenden Leistun- gen der B2._____ AG durch die Lizenzgebühren abgegolten seien, was die Be- klagte wie auch die B2._____ AG unterschrieben hätten. Diese pauschale Folge- rung ist so nicht zutreffend. Zwar haben die Parteien im gleichen Vertrag (Adden- dum 2017) Regelungen für verschiedene Verträge (Lizenzverträge 2013 und Rah- menvereinbarung 2013) getroffen. Das ändert aber nichts daran, dass die Rechte und Pflichten in verschiedenen Verträgen zwischen verschiedenen Parteien gere- gelt waren. Eine Vereinheitlichung der Verträge ist dagegen nicht ersichtlich. Nur schon aus diesem Grund kann kein Austauschverhältnis im Sinne von Art. 82 OR vorliegen. Auch der Wortlaut des Addendums ergibt nichts anderes. Zwar werden die Beträge in derselben Bestimmung genannt (act. 144/9 Ziff. 8), doch findet sich keine Klausel zum Verhältnis der Verträge untereinander. Insbesondere kann aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden, dass die Leistungen der B2._____ AG über die Lizenzgebühren (an die Beklagte) abgegolten würden. Es wird lediglich pau- schal festgehalten, dass die Servicepauschale entfällt. Dasselbe ergibt sich aus der (klägerischen Darstellung der) Entstehung des Vertrages. Die Reduktion bzw. der Wegfall der Gebühren gemäss Rahmenverein- barung war demnach eine Bedingung der Klägerin für den Abschluss des Adden- dums (act. 166 Rz. 641; act. 167/431). Welche Leistungen die B2._____ AG - und nicht etwa die Beklagte - dafür weiterhin zu erbringen habe, wurde soweit ersichtlich zwischen den Parteien nicht näher diskutiert. Damit kann grundsätzlich davon aus- gegangen werden, dass weiterhin die gleichen Leistungen erbracht werden müs- sen, sich aber neu die Beklagte bzw. die B._____ Unternehmensgruppe um die Finanzierung derselben kümmern muss. Eine konkrete Vereinbarung darüber, dass ein Teil der Lizenzgebühren dafür bestimmt wäre, wurde von den Parteien dagegen nicht abgeschlossen und auch nicht weiter diskutiert. Einer objektiven Auslegung hält die Darstellung der Klägerin auch deshalb nicht stand. Es wurde nicht etwa definiert, ob und wie die Leistungen der B2._____ AG vergütet werden sollen. Viel- mehr wurde die Weiterzahlung der Lizenzgebühren - welche in erster Linie für das
- 236 - Einräumen der Lizenzen geschuldet ist - und der gänzliche Entfall der Servicepau- schale separat festgehalten. Wie die Beklagte bzw. die B2._____ AG die Leistun- gen finanzieren sollten, war für die Klägerin irrelevant. Eine eigentliche Verknüp- fung der Verträge, kann aber auch aus den dokumentierten Vertragsverhandlungen nicht abgeleitet werden. In einem gewissen Widerspruch zu ihrer eigenen Darstellung hat die Klägerin auch festgehalten, die unentgeltliche weitere Erbringung der Leistungen unter der Rahmenvereinbarung sei im Austausch für die Vertriebspflichten der Klägerin ver- einbart worden (act. 166 Titel vor Rz. 641 ff.). Dies deckt sich insofern mit den Um- ständen der Entstehung des Vertrages als dass die Klägerin diesen gar nicht ein- gegangen wäre ohne eine entsprechende Zusage. Sie also nur im Gegenzug zu diesen Leistungen überhaupt noch bereit war, weiterhin die Produktion und den Vertrieb der Vertragsprodukte zu besorgen. Allerdings zeigt dies auch, dass das Synallagma - wenn aufgrund der unterschiedlichen Vertragsparteien überhaupt von einem solchen ausgegangen werden kann - nicht zur Leistung der Lizenzgebühren sondern vielmehr zur grundlegenden Leistung des Vertriebs an sich bestanden hat. Diese Leistung will die Klägerin aber gar nicht verweigern. Weiter widerspricht die klägerische Darstellung auch der wirtschaftlichen Re- alität. Nach eigener Darstellung hatten die Leistungen der B2._____ AG einen Wert von monatlich rund EUR 255'000.–. Die von der Beklagten geforderten Lizenzge- bühren überschreiten diesen Betrag nur in einem Monat (act. 143 Rz. 171 ff.; act. 178 Rz. 210 ff.). Mit anderen Worten würde die Beklagte für ihre eigentliche Hauptleistung, dem Einräumen der Lizenz, gar nichts mehr erhalten. Dass dies der Inhalt der Vereinbarung sein sollte, ist weder ersichtlich noch ergibt sich dies aus den Ausführungen der Klägerin. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Leistungen der B2._____ AG - wenn denn überhaupt ein einheitliches bzw. gesamtheitliches Ver- tragsverhältnis angenommen würde - um eine selbständig klagbare primäre Ne- benleistungspflicht handeln würde. Nichts anderes hat die Klägerin denn auch im Verfahren HG180010 geltend gemacht (act. 230/1 Rechtsbegehren Ziff. 5). Solche
- 237 - Pflichten sind nach der herrschenden Lehre jedoch nicht Gegenstand eines Aus- tauschverhältnisses mit der Hauptleistung (vorne E. 6.3.3.2). 6.3.3.7. Schädigung durch Imitation der neuen Marke der Klägerin Ebenfalls unter dem Titel, die Lizenzgebühren seien nicht geschuldet, macht die Klägerin eine aktive Schädigung durch die Beklagte, indem jene die neue Marke der Klägerin imitiert habe, geltend. Einen Anspruch gegenüber der Beklagten leitet die Klägerin aus Treu und Glauben ab. Sie habe zumindest als vertragliche Neben- pflicht erwarten können, dass sich die Beklagte nicht krass unlauter verhalte (act. 204 Rz. 157 ff.). Selbst wenn von einer Vertragsverletzung ausgegangen wird, ist nicht ersicht- lich, gestützt worauf die Beklagte sämtlicher eigener Ansprüche aus dem Vertrag verlustig gehen sollte. Eine generelle «Pflicht» sich gegenüber dem Vertragspart- ner wohl zu verhalten steht jedenfalls nicht in einem Austauschverhältnis zu den vorliegend relevanten Lizenzgebühren. Entsprechend kann sich die Klägerin auch aufgrund dieser behaupteten Vertragsverletzung nicht auf ein Leistungsverweige- rungsrecht berufen. 6.3.3.8. Fazit Aus dem Gesagten erhellt, dass die Leistung der Lizenzgebühren einzig in einem Austauschverhältnis zum Einräumen der Lizenz als solche steht. Weitere vertraglichen Pflichten der Beklagten stehen dagegen nicht in einem Synallagma im Sinne von Art. 82 OR. Entsprechend kann die Klägerin auch bei einer Nichter- füllung des Addendums bzw. der Lizenzverträge 2013 oder der Rahmenvereinba- rung 2013 kein Leistungsverweigerungsrecht in Anwendung von Art. 82 OR geltend machen. Ein solches steht dem Anspruch der Beklagten folglich nicht entgegen. 6.3.4. Minderung In einem Eventualstandpunkt zur Leistungsverweigerung macht die Klägerin geltend, die Lizenzgebühren seien zumindest stark zu mindern. In der Replik macht sie dazu lediglich pauschale Ausführungen, welche aus prozessualer Sicht nicht
- 238 - ausreichen (act. 166 Rz. 668 ff.). In ihrer Widerklageduplik ergänzt sie ihre Ausfüh- rungen sowohl bezüglich der Grundlagen als auch hinsichtlich der konkreten Gründe für eine Minderung (act. 204 Rz. 167 ff.). 6.3.4.1. Rechtliches Die Klägerin leitet einen Minderungsanspruch aus den Parallelen des Lizenz- vertrages zum Miet- und Pachtvertrag ab und verweist dabei auf die «herrschende Meinung» gemäss Bundesgericht (act. 204 Rz. 168). Bei einem Lizenzvertrag handelt es sich um einen Innominatkontrakt, wobei ihn die herrschende Lehre als Vertrag «sui generis» bezeichnet (HILTY, a.a.O., S. 159 f.; VON BÜREN, Immaterialgüterrecht, a.a.O. S. 303; MARC AMSTUTZ/ARIANE MORIN, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], BSK OR I, a.a.O., N 242 Einl. vor Art. 184 ff. OR m.w.H.; CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht Allgemeiner und Be- sonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 2019, N 3799; vgl. auch BGE 115 II 255; a.M. PETER HIGI, Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Die Pacht, Art. 275-304 OR, 3. Aufl., Zürich 2000, N 205 und 214 vor Art. 275-304 OR, welcher den Lizenzvertrag in seiner Grundform als Pachtvertrag qualifiziert). Der herrschenden Lehre ist zu fol- gen. Zwar steht im Zentrum das zur Verfügung stellen eines (oder mehrerer) Im- materialgüterrechte, wie dies auch Gegenstand einer Pacht sein kann (Art. 275 OR). Der typische Regelungsinhalt eines Lizenzvertrags beschränkt sich - wie ge- rade die vorliegenden Lizenzverträge zeigen - aber nicht auf dieses Austauschver- hältnis. Vielmehr enthält er zahlreiche gegenseitige Rechte und Pflichten und exis- tiert in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen. Dabei handelt es sich (auch) um nicht spezifische Elemente gesetzlich geregelter Vertragstypen (HILTY, a.a.O., S. 159 f.; VON BÜREN, Immaterialgüterrecht, a.a.O., S. 300 ff.). Nicht zu überzeugen vermag dagegen die Meinung von HIGI (HIGI, a.a.O., N 214 vor Art. 275 ff. OR). Alleine weil das neue Pachtrecht auch Rechte als zu verpachtende Sache zulässt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass jegliches zur Verfügung stellen von Rechten dem Pachtrecht zuzuordnen ist. Die Gesetzes- änderung kann nichts daran ändern, dass die Pacht grundsätzlich auf Grundstücke zugeschnitten ist. Es erstaunt deshalb auch nicht, dass selbst HIGI als Beispiele für
- 239 - die Rechtspacht in erster Linie Jagd-, Fischerei-, Berg- und Wasserrechte aufführt (HIGI, a.a.O., N 31 zu Art. 275 OR und N 63 vor Art. 275 ff. OR), welche der Ver- pachtung eines Grundstücks näher kommen. Nicht so richtig passen will auch die vertragliche Hauptverpflichtung des «Überlassens» des Rechts. Das verpachtete Objekt geht grundsätzlich in das Vermögen des Pächters über, entweder insgesamt oder als Nutzungsrecht an einem Objekt. In letzterem Fall, bleibt das Recht - «ent- kleidet des Rechts zu seiner Nutzung» - weiterhin im Vermögen des Verpächters (HIGI, a.a.O., N 37 zu Art. 275 OR). Mit anderen Worten ist die Pacht auf die um- fassende Nutzung einer Sache bzw. eines Rechts zugeschnitten, während dem Verpächter das blosse Eigentum daran verbleibt. Dagegen wird bei einem Lizenz- vertrag in der Regel umschrieben, in welcher Form die Rechte genutzt werden kön- nen (HILTY, a.a.O., S. 17 ff.; VON BÜREN, Immaterialgüterrecht, a.a.O., S. 338 ff.). Insbesondere kann der Rechteinhaber in der Regel selbst weiterhin über seine Rechte verfügen und stehen ihm gar gewisse Abwehrrechte zu, die dem Lizenz- nehmer nicht zukommen (AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N 243 vor Art. 184 ff. OR; vgl. auch vorne E. 4.2.3). In diesem Sinne wäre allenfalls eine absolut (in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht) exklusive Lizenz, bei welcher der Lizenznehmer das Recht ohne jegliche Mitwirkung des Lizenzgebers umfassend nutzen kann, als Pachtvertrag zu qualifizieren. Aufgrund eines derart spezifisch ausgestalteten Li- zenzvertrages auf die Zuordnung einer Vielzahl unterschiedlich ausgestalteter Ver- träge zu schliessen, rechtfertigt sich aber nicht. Sodann darf auch das soziale Ele- ment des Pachtrechts nicht ausgeblendet werden. Dieses enthält zahlreiche Schutzbestimmungen zu Gunsten des Pächters. Dagegen stehen sich bei einem Lizenzvertrag - gerade wenn umfassendere Rechte lizenziert werden - ebenbürtige Parteien gegenüber, sodass auch aus dieser Sicht die (direkte) Anwendbarkeit des Pachtrechts nicht angemessen erscheint (vgl. auch HILTY, a.a.O., S. 159; VON BÜ- REN, Immaterialgüterrecht, a.a.O., S. 304 f.; AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N 243 vor Art. 184 ff. OR). Schliesslich widerspricht eine solche Auslegung der (auch von der Klägerin zitierten) älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht. Selbst in die- sen Entscheiden hat das Bundesgericht ausgeführt, dass es sich um ein Rechts- verhältnis handelt, welches sich dem Miet- und Pachtrecht am meisten nähere und deshalb «am richtigsten diesem Vertragstyp» zuzuordnen sei. Es hat das Recht
- 240 - allerdings nicht direkt sondern lediglich analog angewendet (BGE 51 II 57 E. 2; BGE 53 II 127 E. 2; HILTY, a.a.O., S. 153). Zudem war in beiden Verfahren der Wert des lizenzierten Rechts zu beurteilen, was - wie sogleich zu zeigen sein wird - eine grössere Nähe zu den Pachtverträgen aufweist. Auch wenn der Lizenzvertrag nicht dem Pachtrecht zuzuordnen ist, schliesst dies eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen nicht von vornherein aus. Wie die herrschende Lehre zu Recht ausführt, weist der Lizenzvertrag gewisse Ele- mente auf, die dem Miet- oder Pachtrecht nahe kommen. So steht im Zentrum eines Lizenzvertrags - wie bei der Pacht - die Überlassung eines Rechts zur Nutzung (HILTY, a.a.O., S. 159; vON BÜREN, Immaterialgüterrecht, a.a.O., S. 304; HUGUENIN, a.a.O., N 3801; AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N 242 vor Art. 184 ff. OR). In einem engen Zusammenhang dazu steht auch die Frage nach der Beschaffenheit der Miet- oder Pachtsache. Der Gesetzgeber stellt dem Mieter - und mittels Verweis auch dem Pächter - dabei einen besonderen Rechtsbehelf zur Minderung des Mietzinses bei Mängeln an der Mietsache zur Verfügung. Dieser dient vor allem dazu, eine Besei- tigung des Mangels zu erzwingen. Er ist aber auch darauf ausgerichtet, bei einem Dauerschuldverhältnis das Gleichgewicht zwischen den Leistungen wieder herzu- stellen. Insbesondere ermöglicht die mietrechtliche Minderung eine definitive Min- derung der periodischen Leistungen wenn die Gegenleistung nicht mehr nachhol- bar ist. Dasselbe Problem stellt sich, wenn das mit der Lizenz eingeräumte Recht einen qualitativen Mangel aufweist, vom Lizenznehmer aber dennoch genutzt wor- den ist. Eine Leistungsverweigerung im Sinne von Art. 82 OR kommt nicht (mehr) in Frage, dennoch ist ein gewisser Interessenausgleich angezeigt. Dabei erscheint
- im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 51 II 57 E. 2; BGE 53 II 127 E. 2) und der Lehre (HILTY, a.a.O., S. 606 und S. 713) - die analoge An- wendung der miet- und pachtrechtlichen Bestimmung angemessen. Zu beachten bleibt, dass es sich um eine analoge Anwendung der Bestim- mungen handelt. Die miet- bzw. pachtrechtliche Minderung kann daher nicht gene- rell auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zur Anwendung kommen, sondern nur soweit die Interessenlage mit dem Nominatrecht verglichen werden kann (AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N 29 vor Art. 184 ff. OR; BGE 134 III 497 E. 4.3). Die
- 241 - Mietrechtliche Minderung dient dazu, dem durch Mängel verminderten Gebrauchs- wert der Mietsache durch Anpassung des Mietzinses Rechnung zu tragen (PETER HIGI/CHRISTOPH WILDISEN, in: HIGI/BÜHLMANN/WILDISEN [Hrsg.], Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Die Miete, Art. 253-265 OR, 5. Aufl., Zürich 2019, N 5 zu Art. 259d OR; ROGER WEBER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], BSK OR I, a.a.O., N 1 zu Art. 259d OR). Eine vergleichbare Situation besteht - wie gezeigt - in erster Linie für das Einräumen der Rechte und die dafür entrichtete Lizenzgebühr als solche. Dagegen handelt es sich bei den weiteren vereinbarten Rechten und Pflichten der Parteien regelmässig nicht um miet- oder pachtrechtliche Elemente des Lizenzvertrages. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist die analoge Anwen- dung der mietrechtlichen Minderung dann gerechtfertigt, wenn es um einen Mangel am Lizenzgegenstand als solchen geht oder die behauptete Leistungsstörung ei- nem solchen gleich kommt und die Minderung einer mit der Einräumung des Rechts in einem Zusammenhang stehenden Gegenleistung beantragt wird. Dagegen rechtfertigt sich eine generelle Anwendung der Bestimmung für sämtliche Leis- tungsstörungen beim Lizenzvertrag nicht. Zwar wirkt sich letztlich jede Leistungs- störung auf den (Gesamt-)Wert eines Vertrages aus, doch wird dadurch nicht im- mer der zentrale - und mit dem Miet- und Pachtrecht vergleichbare - Gebrauchswert des Lizenzgegenstands bzw. des lizenzierten Rechts geschmälert. Fehlt es an die- sem Zusammenhang, fehlt es gleichzeitig auch an der Vergleichbarkeit mit dem Mietrecht. Bei anderen Vertragsverletzungen ist der Lizenznehmer auf die allge- meinen Regeln des OR zu verweisen (vgl. auch HILTY, a.a.O., S. 649; VON BÜREN, Immaterialgüterrecht, a.a.O., 360 f.). Die Minderung richtet sich nach Art. 259d OR, worauf auch die Regelung des Pachtrechts verweist (Art. 288 Abs. 1 OR). Die Minderung setzt voraus, dass die Mietsache bzw. vorliegend der Lizenzgegenstand mit einem nachträglichen Mangel behaftet ist, der nicht vom Lizenznehmer zu vertreten oder von diesem zu beseiti- gen ist (HIGI/WILDISEN, a.a.O., N 7 zu Art. 259d OR). Demnach ist für die Beurtei- lung des Mangels relevant, was vertraglich vereinbart worden ist. Ein Mangel im Sinne von Art. 259d OR liegt lediglich dann vor, wenn die Beschaffenheit des Li- zenzgegenstands von den (objektiv) vertraglich vereinbarten Eigenschaften ab- weicht. Eine Minderung kann nicht dazu dienen, im eigentlichen Sinne nachträglich
- 242 - eine Vertragsanpassung durchzusetzen. Die Höhe der Lizenzgebühr basiert auf der Vereinbarung zwischen den Parteien, welche den Vertrag freiwillig eingegan- gen sind. Entsprechend ist es auch nicht die Aufgabe des Gerichts, die vereinbarte Lizenzgebühr generell auf deren Angemessenheit hin zu überprüfen. Hat die Li- zenznehmerin dem Lizenzgegenstand einen höheren Wert zugeschrieben, weil sie eine andere Vorstellung bezüglich der eingeräumten Rechte hatte, ist dies keine Frage der Minderung. Vielmehr wäre diesfalls ein Willensmangel geltend zu ma- chen. Weiter wird verlangt, dass der Vermieter bzw. der Lizenzgeber Kenntnis vom Mangel erhalten hat (HIGI/WILDISEN, a.a.O., N 9 zu Art. 259d OR). Ziel der Bestim- mung ist der Ausgleich des durch die Mangelhaftigkeit entstandenen Ungleichge- wichts zwischen der vertraglich vereinbarten Leistungen des Vermieters und den Leistungen des Mieters. Der Umfang der Herabsetzung entspricht der durch den Mangel verursachten Gebrauchsbeeinträchtigung und erfolgt nach der relativen Methode. Dabei wird der vertragsgemässe, mängelfreie Zustand des Mietgegenstands mit dem aktuellen Zustand verglichen. Ein Ausgleich eines allenfalls erlittenen Schadens kann dage- gen auf dem Weg der Herabsetzung nicht erreicht werden (HIGI/WILDISEN, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 259d OR). Massgebend sind einzig objektive Kriterien, wobei nebst dem vertraglich bestimmten Gebrauch insbesondere die Art des Mietobjekts und der Beeinträchtigung entscheidend sind. Letzteres umfasst alle Einschränkungen, die sich auf den konkret vereinbarten Gebrauch auswirken (HIGI/WILDISEN, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 259d OR). Bei der analogen Anwendung auf den Lizenzvertrag ist auch in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass sich der geltend gemachte Min- derungsgrund direkt auf den (Gebrauchs-)Wert des Lizenzgegenstands auswirkt. Der Herabsetzungsanspruch entsteht, wenn die genannten Voraussetzun- gen, insbesondere die Kenntnis des Vermieters, erfüllt sind und erlischt mit dem Wegfall einer Voraussetzung bzw. bei Beendigung des Mietverhältnisses (HIGI/WIL- DISEN, a.a.O., N 18 f. zu Art. 259d OR). Die Herabsetzungserklärung kann grund- sätzlich so lange abgegeben werden wie ein Herabsetzungsanspruch besteht, bei gekündigten Mietverhältnissen demnach bis zum Beendigungstermin. Nach Been-
- 243 - digung des Vertrags kann eine Herabsetzung nur noch in Ausnahmefällen geltend gemacht werden, wenn der Mieter bereits zuvor deutlich gemacht hat, dass er den Mangel als belästigend empfindet (HIGI/WILDISEN, a.a.O., N 21 f.; BGE 142 III 557 E. 8.3.4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Minderung des Pacht- und Miet- rechts auf den Lizenzvertrag analog angewendet werden kann. Allerdings ist die Anwendbarkeit auf diejenigen Sachverhalte beschränkt, die einen direkten Einfluss auf den (Gebrauchs-)Wert der Lizenz haben. Für andere Vertragsverletzungen ist der Lizenznehmer auf die Rechtsbehelfe des allgemeinen Teils des OR beschränkt. Die Minderung beschränkt sich auf den objektiven Minderwert des Lizenzgegen- stands im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Diese ist vom Li- zenznehmer beziffern und dient nicht zum Ausgleich eines erlittenen Schadens. 6.3.4.2. Rechtzeitige Geltendmachung Die Klägerin machte ihren behaupteten Minderungsanspruch im Rahmen der Replik und Widerklageantwort vom 3. März 2020 geltend. Dass sie bereits früher ausdrücklich eine Minderung der Lizenzgebühren verlangt hätte, macht sie nicht geltend. Sie verweist einzig auf die Nichtbezahlung der Lizenzgebühren (act. 166 Rz. 668). Die Beklagte äussert sich nicht zur Rechtzeitigkeit der Geltendmachung. Entsprechend ist diese als unbestritten anzusehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Erklärung der Klägerin an sich verspätet wäre. Diese erfolgte erst nach Beendigung des Lizenz- vertrages im Rahmen der Replik vom 3. März 2020. Entsprechend wäre im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verhalten zu verlangen, welches dem Lizenzgeber signalisiert, dass eine Minderung zumindest im Raum steht. Dazu reicht die Nichtbezahlung der Lizenzgebühren regelmässig - und gerade im vorlie- genden Fall - nicht aus. Diese kann verschiedene Hintergründe haben. Insbeson- dere lagen die Parteien damals schon längere Zeit im Streit; das vorliegende Ver- fahren war bereits anhängig. Zudem hat die Klägerin die nun als Minderungsgründe geltend gemachten Punkte weitgehend als Vertragsverletzungen gerügt, so dass
- 244 - die Beklagte nicht damit rechnen musste, dass auch eine Minderung der Lizenzge- bühren in Frage kommt. 6.3.4.3. Allgemeines Aufgrund der gesamten Umstände ist offensichtlich, dass eine Minderung der Lizenzgebühren diese nicht vollständig entfallen lassen kann. Die Klägerin war ge- stützt auf ihre eigenen Abrechnungen während der gesamten Vertragslaufzeit in der Lage, mit dem Verkauf von Vertragsprodukten - unter Verwendung der vertrag- lich eingeräumten Immaterialgüterrechte - jährliche Umsätze in zweistelliger Millio- nenhöhe zu erzielen (vgl. etwa act 204 Rz. 176). Von einer geradezu wertlosen Lizenz, wie die Klägerin teilweise suggerieren will (etwa act. 204 Rz. 179), kann entsprechend nicht die Rede sein. 6.3.4.4. Fehlende Exklusivität Einen Minderungsanspruch macht die Klägerin aufgrund der behaupteten feh- lenden Exklusivität geltend (act. 166 Rz. 669; act. 204 Rz. 173 ff.). Die Beklagte be- streitet einen solchen Anspruch (act. 178 Rz. 245). In ihrer Replik und Widerklageantwort verweist die Klägerin nur pauschal auf einen Minderungsanspruch und beziffert diesen nicht. In der Widerklageduplik ver- weist sie auf die im Rahmen der Hauptklage geltend gemachte Verletzung der Ex- klusivität. Einen anderen Sachverhalt macht sie im Zusammenhang mit der Minde- rung nicht geltend. Wie gezeigt (vorne E. 5.1 ff.), gelingt es der Klägerin nicht, eine generelle und systematische Verletzung der Exklusivität zu beweisen. Entspre- chend kann auch nicht von einer nicht exklusiven Lizenz ausgegangen werden, welche mit tieferen Lizenzgebühren verbunden wäre. Vielmehr liegt eine (grund- sätzlich) exklusive Lizenz mit klar vereinbarten Ausnahmen vor (vorne E. 3.2.4 ff.). Ein Minderungsanspruch lässt sich auch aus dem von der Klägerin vorge- brachten Vergleich mit «CJ._____» und den Rechten und Pflichten der Lizenzneh- mer nicht ableiten (act. 204 Rz. 175 ff.). Es ist nicht Sache des Gerichts, die zwi- schen den Parteien vereinbarte Lizenzgebühr auf deren Angemessenheit zu über- prüfen. Vielmehr geht es einzig um einen Vergleich der versprochenen und der
- 245 - tatsächlich erbrachten Leistungen der Beklagten. Massgebend ist dabei der objek- tiv ermittelte Vertragsinhalt. Eine allfällige Abweichung vom individuellen Vertrags- verständnis wäre über die Regeln der Willensmängel geltend zu machen, was die Klägerin aber gerade nicht macht. Die vereinbarte Exklusivität hat die Beklagte im Wesentlichen eingehalten. Die Klägerin hat entsprechend diejenigen Leistungen bzw. eine Lizenz in jenem Umfang erhalten, welche ihr vertraglich zugesichert wor- den sind. Ein Minderungsanspruch besteht folglich nicht. Auch die punktuellen Vertragsverletzungen, die die Klägerin beweisen konnte (vorne E. 5.1 ff.), vermögen keine Minderung der Lizenzgebühren zu rechtfertigen. Einerseits macht die Klägerin keine Ausführungen dazu, inwiefern eine punktuelle Einschränkung der Exklusivität den Wert der Lizenz insgesamt reduzieren würde. Andererseits wird die Klägerin im Rahmen der Hauptklage ohnehin so gestellt, als hätte die Beklagte den Vertrag bzw. die Exklusivitätsklausel nicht verletzt (vorne E. 5.5), sodass sich eine Minderung auch aus dieser Sicht nicht rechtfertigt. 6.3.4.5. Vertragsverletzungen während der Laufzeit des Addendums Weiter macht die Klägerin Verstösse gegen zahlreiche Vereinbarungen und dass ihr beim Abschluss des Addendums ein finanzieller Vorteil versprochen wor- den sei geltend. Insbesondere hätten die Marketingleistungen der B2._____ AG bis zum Vertragsende kostenfrei erbracht werden sollen, was nicht geschehen sei (act. 204 Rz. 178 ff.). Der pauschale Verweis auf «zahlreiche Verstösse» vermag nicht auszurei- chen. Wie gezeigt, kann lediglich dann das Mietrecht analog angewendet werden, wenn die Vertragsverletzung einen direkten Einfluss auf den Gebrauchswert der Lizenz hat. Ohne konkrete Nennung der relevanten Leistungsstörungen - welche im Übrigen zu beweisen wären - kann dieser Zusammenhang gar nicht erst beurteilt werden. Die Klägerin hat es aber auch unterlassen, den damit verbundenen Min- derungsanspruch zu beziffern. Sie befasst sich lediglich pauschal mit ihrem ent- gangenen Gewinn bzw. der erlittenen Umsatzeinbusse (act. 204 Rz. 180), welchen sie nur pauschal mit den behaupteten Vertragsverletzungen in Verbindung bringt. Wie ausgeführt, geht es bei der Minderung jedoch nicht um einen erlittenen Scha-
- 246 - den sondern einzig um den Wert der erhaltenen Leistung. Inwiefern die behaupte- ten (unspezifischen) Verletzungen den Gebrauchswert der Lizenz geschmälert ha- ben sollen, führt die Klägerin dagegen nicht aus. Ebenso wenig vermag die Klägerin eine Minderung aufgrund der (behaupte- ten) Nichterbringung der Leistungen der B2._____ AG zu beziffern. Wie bereits festgehalten, besteht zwischen den Leistungen der B2._____ AG und der Bezah- lung der Lizenzgebühren an die Beklagte auch nach dem Abschluss des Adden- dums kein Austauschverhältnis (vorne E. 6.3.3.6). Die Klägerin konnte die Lizenz grundsätzlich genau im gleichen Masse nutzen, unabhängig davon, ob ihr von der B2._____ AG Marketingleistungen erbracht wurden oder nicht. Zur entscheidenden Frage, wie sich das Ausbleiben dieser Leistungen auf den Gebrauchswert der Li- zenz ausgewirkt haben soll - soweit dies überhaupt der Beklagten angelastet wer- den kann, was in diesem Zusammenhang offen bleiben kann -, äussert sich die Klägerin jedoch nicht. Gerade im vorliegenden Dreiparteienverhältnis kann dies nicht ohne Weiteres angenommen werden. Zudem ist im Gesamtgefüge des Ver- trages nicht klar, welcher Wert den Leistungen der B2._____ AG zugeschrieben werden kann (vorne E. 6.3.3.6). Entgegen der Klägerin könnte deshalb auch für eine allfällige Minderung nicht unbesehen auf die zuvor bezahlte Entschädigung abgestellt werden. Dies ergibt sich nur schon daraus, dass der behauptete Wert der (unterbliebenen) Leistungen die zu bezahlenden Lizenzgebühren übersteigt, wobei die Klägerin - wie gezeigt (vorne E. 6.3.4.3) - aus der Erteilung der Lizenz jedenfalls einen Vorteil ziehen konnte, weshalb eine vollumfängliche Minderung oh- nehin nicht in Frage kommt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin weder in genügender Weise darlegt, wie sich die behaupteten Vertragsverletzungen während der Laufzeit des Addendums auf den Wert der eingeräumten Lizenzen ausgewirkt haben sollen noch einen allfälligen Minderungsbetrag in genügender Weise beziffert.
- 247 - 6.3.4.6. Doppelzahlung Weiter stützt sich die Klägerin für eine Minderung auf eine doppelte Bezahlung der Leistungen der B2._____ AG, zumal die Beklagte ihre Leistungen durch die B2._____ AG habe erbringen lassen (act. 204 Rz. 181 ff.). Auch in diesem Punkt kann der Klägerin nicht gefolgt werden. Sie macht ge- rade nicht geltend, dass Leistungen der Beklagten aus den Lizenzverträgen 2013 nicht erbracht worden wären. Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, dass diese von der B2._____ AG als Dritte erbracht worden wären. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Verhalten der Beklagten auf den Gebrauchswert der Lizenzgegenstände ausgewirkt haben soll. Insbesondere hatte die Beklagte keine persönlich Leistungspflicht (vgl. vorne E. 3.2.5.3 ff.). Auch dies stellt folglich keinen Grund für eine Minderung der Lizenzgebühren dar. 6.3.4.7. Minderungsansprüche gemäss Widerklageantwort In der Widerklageantwort führt die Klägerin verschiedene weitere Gründe für einen Minderungsanspruch auf (act. 166 Rz. 669 ff.). Allerdings unterlässt sie es, diese angeblichen Ansprüche auch nur pauschal zu beziffern. Ebenso fehlt es an Ausführungen, inwiefern das Verhalten der Beklagten einen Einfluss auf den Ge- brauchswert der Lizenzen gehabt haben soll. Entsprechend kann auch daraus kein Minderungsanspruch abgeleitet werden und es kann offen bleiben, ob die behaup- teten Gründe überhaupt zu einer Minderung berechtigen würden. 6.3.4.8. Schätzung des Minderungsanspruchs Schliesslich verweist die Klägerin auf sämtliche vorgebrachten Vertragsver- letzungen und behaupteten Berechnungsweisen und beantragt (eventualiter) die gerichtliche Schätzung einer angemessenen Minderung (act. 204 Rz. 187). Es ist - wie bereits festgehalten (vorne E. 6.3.4.3) - nicht Sache des Gerichts, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf dessen Angemessenheit zu überprüfen. Ebenso wenig hat das Gericht selbst zu ermitteln, welche Sachver- haltselemente möglicherweise zu einer Minderung berechtigen würden. Es ist Sa-
- 248 - che der Klägerin diese konkret zu bezeichnen und die Minderung zu beziffern. Die Vorbringen der Klägerin wurden vorstehend vollumfänglich abgehandelt. Darüber hinaus besteht für eine gerichtlich Schätzung der Minderung kein Raum. 6.3.4.9. Fazit Aus dem Gesagten erhellt, dass die Bestimmungen des Mietrechts zur Min- derung zwar bei den vorliegenden Lizenzverträgen analog zur Anwendung ge- bracht werden können, die Klägerin aber keinen Minderungsanspruch beweisen kann. Die geschuldeten Lizenzgebühren sind folglich nicht zu mindern. 6.3.5. Höhe der Forderung 6.3.5.1. Ausgangslage Die widerklageweise geltend gemachte Forderung der Beklagten setzt sich aus den Lizenzgebühren zusammen, welche sie gestützt auf die vertragliche Ver- einbarung und die Abrechnungen der Klägerin berechnet habe (act. 143 Rz. 170 ff.; act. 178 Rz. 210 ff.). Die Klägerin bestreitet in ihrer Widerklageantwort die Höhe der offenen Lizenzgebühren nicht (act. 166 Rz. 632). In ihrer Widerklageduplik macht sie geltend, die Forderungen der Beklagten seien nicht genügend substan- tiiert, zumal diese lediglich auf Beilagen verweise und die Beilagen keine Umsatz- nachweise enthalten würden. Zudem werde bestritten, dass die Verkäufe über den Webshop von ihr getätigt worden seien (act. 204 Rz. 585 f.). 6.3.5.2. Berechnungsgrundlagen Die Lizenzgebühren richten sich nach Ziff. 11.2.1 bzw. Ziff. 11.3 der Lizenz- verträge 2013 (act. 41/13+14), auf welche auch das Addendum 2017 verweist (act. 144/9 Ziff. 8 Abs. 1). Vereinbart wurde eine umsatzabhängige Lizenzgebühr, welche bei den Markenprodukten zudem abhängig vom Verkaufskanal ist. Mass- gebend für die Berechnung ist jeweils der erzielte Nettoumsatz. Vereinbart wurden die folgenden Lizenzgebühren: Markenprodukte (act. 41/13+14, Ziff. 11.2.1):
- 249 - Verkauf an Distributoren oder Einzelhändler (lit. a): 10% Verkauf in Ladengeschäften an Endkunden (lit. b): 15% Verkauf in Outlet-Stores an Endkunden (lit. c): 12% Verkauf im Web-Shop an Endkunden (lit. d): 44% Private Label Produkte (act. 41/13+14, Ziff. 11.3): 13% 6.3.5.3. Markenprodukte, abgerechnet durch die Klägerin Die für die einzelnen Monate geforderten Lizenzgebühren hat die Beklagte jeweils in einer Tabelle dargestellt, wobei sie die Lizenzgebühren pro Kategorie aufgeführt und für die Berechnung der einzelnen Beträge auf die Beilagen verwie- sen hat (act. 143 Rz. 171 ff.; act. 178 Rz. 210 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Substantiierung mittels Verweis auf eine Beilage dann ge- nügend, wenn ein klarer Verweis auf ein bestimmtes Aktenstück genannt wird und die relevanten Informationen selbsterklärend der fraglichen Beilage entnommen werden können, ohne dass sie interpretiert oder gesucht werden müssen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall: Die Beklagte verweist für jeden Betrag auf ein klar identifiziertes einseitiges Schreiben der Klägerin. Diese enthalten in einer einfachen und eindeutigen Aufzählung den relevanten Umsatz, den massgebenden Prozentsatz und die daraus berechnete Lizenzgebühr (etwa act. 144/25 S. 1). Es ist dem Gericht und der Klägerin folglich ohne Weiteres mög- lich, die relevanten Informationen den von der Beklagten bezeichneten Beilagen zu entnehmen. Unter diesen Umständen genügt das pauschale Bestreiten der erzielten Um- sätze durch die Klägerin nicht. Ohnehin erscheint ihr Verhalten widersprüchlich, zumal die von der Beklagten behaupteten Abrechnungen von der Klägerin selbst erstellt wurden. Wenn die Klägerin sich auf das Fehlen eines Umsatznachweises beruft, hat sie sich dies selbst zuzuschreiben. Ebenso wenig verhält sich die Be- klagte widersprüchlich, wenn sie vorliegend einen bestrittenen Betrag geltend macht. So hat die Beklagte nicht bestritten, dass diese Umsätze erzielt worden wä-
- 250 - ren. Vielmehr macht sie geltend, dass die Klägerin gar höhere Umsätze erzielt habe, was sie mit der (nicht darauf einzutretenden, vorne E. 1.5) Stufenklage hätte in Erfahrung bringen wollen. Zusammenfassend ist bezüglich der von der Klägerin abgerechneten Lizenz- gebühren für Markenprodukte (Verkäufe an Distributoren und Einzelhändler sowie an Endkunden in Ladengeschäften und Outlet-Stores) auf die Darstellung der Be- klagten abzustellen, soweit diese mit den Abrechnungen der Klägerin überein- stimmt. 6.3.5.4. Markenartikel Webshop Dasselbe Vorgehen für die Substantiierung hat die Beklagte bei den Verkäu- fen über den Web-Shop gewählt. Sie hat diese in der jeweiligen Tabelle der monat- lichen Umsätze unter der Kategorie Webshop aufgeführt und für die Berechnung der aufgeführten Lizenzgebühren auf eine Beilage verwiesen (act. 143 Rz. 171 ff.; act. 178 Rz. 210 ff.). Der Verweis der Beklagten ist an sich klar. Allerdings handelt es sich hier um umfangreichere Beilagen als bei den durch die Klägerin abgerechneten Marken- produkte. Die jeweiligen Beilagen bestehen aus jeweils einer Tabelle für die Ver- käufe in EUR und teilweise einer zusätzlichen Tabelle für Verkäufe in GBP. Auf diesen Tabellen ist jede einzelne Bestellung mit Bestelldatum, Bestellnummer und Besteller aufgeführt. Sodann wird in mehreren Schritten die behaupteterweise ge- schuldete Lizenzgebühr berechnet. Zusätzlich sind einzelne Abrechnungen in der Beilage enthalten. Grundsätzlich kann aus den Tabellen ohne Weiteres abgeleitet werden, für welche Verkäufe die Beklagte eine Lizenzgebühr beansprucht. Würde von der Beklagten verlangt, dass sie diese Aufzählung in die Rechtsschrift über- nimmt, läge ein unnötiger Leerlauf vor. Es wäre aber an der Beklagten gewesen, die einzelnen Schritte der Berechnung zumindest zu erklären. Ohne entsprechende Erklärung handelt es sich um eine reine Aneinanderreihung von Zahlen, welche zwar (in italienischer Sprache) bezeichnet sind, bei der aber unklar bleibt, welcher Wert wie berechnet wird. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts oder der Gegenpar- tei, bei unvollständigen Behauptungen selbst die erforderlichen Berechnungswei-
- 251 - sen zu ermitteln. Der beklagtische Verweis auf die Beilagen genügt folglich für die Substantiierung der Lizenzgebühren aufgrund von Verkäufen im Webshop nicht. Ohnehin nicht zu berücksichtigen sind sodann die individuell abgerechneten Be- träge, zumal sich die Beklagte nicht dazu äussert, was sie damit genau beweisen will. 6.3.5.5. Private Label Produkte Für die Lizenzgebühren für Private Label Produkte, verweist die Beklagte wie- derum in einer tabellarischen Darstellung für jedes Quartal auf eine jeweils einsei- tige Abrechnung der Klägerin für die einzelnen geltend gemachten Positionen (act. 143 Rz. 175 ff.; act. 178 Rz. 220 ff.). Dabei kann auf das zu den Markenpro- dukten ausgeführte verwiesen werden (vorne E. 6.3.5.3): Der Verweis ist eindeutig und die erforderlichen Informationen können der jeweiligen Beilage - die zudem ursprünglich von der Klägerin stammt - ohne Weiteres entnommen werden. Damit hat die Beklagte auch die Lizenzgebühren für die Private Label Produkte in genü- gender Weise behauptet und die pauschalen Bestreitungen der Klägerin reichen nicht aus. Eine andere Abrechnung wurde bezüglich der Private Label Produkte für CI._____ erstellt. Die Beklagte verweist hier einerseits auf Rechnungen die sie der Klägerin gestellt hat (act. 143 Rz. 176 f.; act. 178 Rz. 223 ff.). Diese Rechnungen bestehen aus jeweils einer Seite. Der diesbezügliche Verweis ist entsprechend klar. Aus der Rechnung selbst geht jedoch nicht hervor, wie sich der massgebende Um- satz berechnet. Dafür verweist die Beklagte sowohl in der Rechtsschrift als auch in den Quartalsrechnungen auf eine zugehörige Aufstellung der Klägerin. Dabei han- delt es sich um umfangreiche Tabellen, welche sämtliche verkauften Produkte mit Menge, Verkaufspreis und Lizenzgebühr aufführt. Daraus lassen sich die verrech- neten Lizenzgebühren ohne Weiteres entnehmen. Auch diese Tabellen stammen - was die Klägerin bestätigt hat (act. 166 Rz. 690) - ursprünglich von der Klägerin (act. 143 Rz. 177; act. 144/42). Eine Übernahme der entsprechenden Zahlen in die Rechtsschriften würde einen unnötigen Leerlauf darstellen. Damit hat die Beklagte auch die Lizenzgebühren für die CI._____-Produkte in genügender Weise behaup- tet.
- 252 - Im Zusammenhang mit den für CI._____ produzierten Private Label Produk- ten macht die Beklagte weiter einen Anspruch auf Ersatz der von CI._____ an sie fakturierten Lizenzgebühren geltend (act. 143 Rz. 176 f.). Dieser Anspruch wurde von der Klägerin nicht bestritten (act. 166 Rz. 690) und ist entsprechend ebenfalls ausgewiesen. 6.3.5.6. Berechnung der Lizenzgebühren Zusammenfassend hat die Beklagte mit Ausnahme der Verkäufe im Webshop die von der Klägerin erzielten Umsätze mit Markenprodukten und Private Label Pro- dukten in den Monaten Mai 2018 bis Juni 2019 bzw. den Quartalen 2/2018 bis 3/2019 substantiiert behauptet. Dies ergibt folgende offenen Lizenzgebühren: Markenprodukte Zeitraum Lizenzgebühren Quelle Mai 2018 EUR 160'958.69 act. 143 Rz. 171; act. 144/25 Juni 2018 EUR 97'291.55 act. 143 Rz. 172; act. 144/32 Juli 2018 EUR 250'588.32 act. 143 Rz. 173; act. 144/35 August 2018 EUR 88'708.42 act. 143 Rz. 174; act. 144/38 September 2018 EUR 209'823.80 act. 178 Rz. 210; act. 179/40 Oktober 2018 EUR 193'912.49 act. 178 Rz. 211; act. 179/43 November 2018 EUR 164'316.59 act. 178 Rz. 212; act. 179/46 Dezember 2018 EUR 136'138.64 act. 178 Rz. 213; act. 179/49 Januar 2019 EUR 134'746.41 act. 178 Rz. 214; act. 179/52 Februar 2019 EUR 41'090.42 act. 178 Rz. 215; act. 179/55 März 2019 EUR 90'545.57 act. 178 Rz. 216; act. 179/57
- 253 - April 2019 EUR 54'666.95 act. 178 Rz. 217; act. 179/59 Mai 2019 EUR 60'712.55 act. 178 Rz. 218; act. 179/61 Juni 2019 EUR 115'087.92 act. 178 Rz. 219; act. 179/63 Total Markenpro- EUR 1'798'588.32 dukte Private Label Produkte
2. Quartal 2018 EUR 70'204.80 act. 143 Rz. 175; act. 144/26
2. Quartal 2018 EUR 9'420.74 act. 143 Rz. 177; CI._____ act. 144/42+43 CI._____ CH._____ EUR 8'256.54 act. 143 Rz. 177; act. 144/44+45
3. Quartal 2018 EUR 52'756.06 act. 178 Rz. 220; act. 179/65
3. Quartal 2018 EUR 9'174.30 act. 178 Rz. 223; CI._____ act. 179/71+72
4. Quartal 2018 EUR 56'725.53 act. 178 Rz. 221; act. 179/67
4. Quartal 2018 EUR 5'187.73 act. 178 Rz. 224; CI._____ act. 179/73+74
1. Quartal 2019 EUR 18'799.85 act. 178 Rz. 222; act. 179/69
1. Quartal 2019 EUR 4'378.13 act. 178 Rz. 225; CI._____ act. 179/75+76
2. Quartal 2019 EUR 4'200.61 act. 178 Rz. 226; CI._____ act. 179/77+78
- 254 - Total Private Label EUR 239'104.29 Produkte Der beklagtische Anspruch auf Bezahlung der Lizenzgebühren ist somit im Umfang von EUR 1'798'588.32 für Markenprodukte und im Umfang von EUR 239'104.29 für Private Label Produkte ausgewiesen. 6.3.5.7. Zins Der von der Beklagten geltend gemachte Zinsanspruch begründet diese mit der vertraglichen Vereinbarungen in den Lizenzverträgen (act. 178 Rz. 237 ff.). Die Klägerin äussert sich zum Zinsanspruch nicht (act. 204 Rz. 590). Demnach war gestützt auf die vertragliche Regelung, die Lizenzgebühr für Private Label Produkte jeweils bis 10 Tage nach Ende des jeweiligen Kalendertri- mesters abzurechnen und zu bezahlen (act. 178 Rz. 238; act. 41/13+14 Ziff. 11.4 Abs. 2 und 3), was sich auch im Datum der Rechnungsstellung der Beklagten wi- derspiegelt (etwa act. 179/66). Dabei haben die Parteien einvernehmlich auf eine quartalsweise Abrechnung umgestellt. Für die Markenprodukte war die Lizenzge- bühr jeweils bis zum 10. des auf den abzurechnenden Monat folgenden Monats abzurechnen und bis zum 10. des Folgemonats zu bezahlen (act. 178 Rz. 237; act. 41/13+14 Ziff. 11.4 Abs. 2 und 3). Eine vom Vertrag abweichende Regelung haben die Parteien bezüglich der CI._____-Produkte getroffen, welche wie die üb- rigen Private Label Produkte quartalsweise abzurechnen waren, bei denen die Fäl- ligkeit aber nach den Grundsätzen der Markenprodukte zu berechnen war (act. 178 Rz. 239). Es handelt sich um einen vereinbarten Verfalltag, wobei die Parteien ei- nen Zins von 3% über dem Diskontsatz der schweizerischen Nationalbank verein- bart haben (act. 41/13+14 Ziff. 11.5). Da dieser Diskontsatz nicht mehr vergeben wird (HANS KUHN, in: ROBERTO/TRÜEB [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht, Art. 772-1186 OR, 4. Aufl., Zürich 2024, N 6 zu Art. 1045 OR), hat die Beklagte korrekterweise einen Zinssatz von 3% geltend gemacht.
- 255 - 6.3.6. Zusammenfassung Insgesamt hat die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Li- zenzgebühren für Markenprodukte von EUR 1'798'588.32 und für Private Label Produkte von EUR 239'104.29. Dies ergibt einen Anspruch von EUR 2'037'692.61. Im Mehrumfang hat die Beklagte ihre Forderungen nicht genügend substantiiert. Leistungsverweigerungsrechte oder Minderungsansprüche stehen dem Anspruch auf Zahlung der Lizenzgebühren keine entgegen. Zudem steht der Beklagten auf den vorgenannten Betrag ein Zins von 3% ab den nachfolgend genannten Daten zu: Teilforderungen Lizenzgebühren Zins zu 3% ab: Markenprodukte Mai 2018 + EUR 231'163.49 10. Juli 2018 Private Label Quartal 2/2018 Markenprodukte Juni 2018 + EUR 114'968.83 10. August 2018 CI._____ Quartal 2/2018 Markenprodukte Juli 2018 EUR 250'588.32 10. September 2018 Markenprodukte August 2018 + EUR 141'464.48 10. Oktober 2018 Private Label Quartal 3/2018 Markenprodukte September 2018 + EUR 218'998.10 10. November 2018 CI._____ Quartal 3/2018 Markenprodukte Oktober 2018 EUR 193'912.49 10. Dezember 2018 Markenprodukte November 2018 + EUR 221'042.12 10. Januar 2019 Private Label Quartal 4/2018 Markenprodukte Dezember 2018 + EUR 141'326.37 10. Februar 2019 CI._____ Quartal 4/2018 Markenprodukte Januar 2019 EUR 134'746.41 10. März 2019
- 256 - Markenprodukte Februar 2019 + EUR 59'890.27 10. April 2019 Private Label Quartal 1/2019 Markenprodukte März 2019 + EUR 94'923.70 10. Mai 2019 CI._____ Quartal 1/2019 Markenprodukte April 2019 EUR 54'666.95 10. Juni 2019 Markenprodukte Mai 2019 EUR 60'712.55 10. Juli 2019 Markenprodukte Juni 2019 + EUR 119'288.53 10. August 2019 CI._____ Quartal 2/2019 In diesem Umfang ist die Widerklageforderung der Beklagten ausgewiesen. 6.4. Verrechnung In verschiedenen (Sub-)Eventualstandpunkten bringt die Klägerin diverse be- hauptete Forderungen zur Verrechnung, sollten die Lizenzgebühren geschuldet sein. Vorab ist zu wiederholen, dass das Gericht für die Überprüfung der Verrech- nungsforderungen vollumfänglich zuständig ist (vorne E. 1.2.1.2). 6.4.1. Rechtliches Mit der Verrechnung befassen sich die Art. 120 ff. OR. Neben einer Erklärung des Verrechnenden wird verlangt, dass die Hauptforderung existent, erfüllbar und liquide ist und dass die Verrechnungsforderung existent und durchsetzbar ist. Aus- serdem müssen die beiden Forderungen gleichartig und gegenseitig sein (CORINNE ZELLWEGER-GUTKNECHT, Berner Kommentar Obligationenrecht, Verrechnung, Art. 120-126 OR, Bern 2012, N 4 zu Art. 120 OR). Die Verrechnungserklärung löst – nach materiellem Recht – die Verrech- nungswirkung aus; die Einwendung der Verrechnung im Prozess macht – nach den Regeln des Prozessrechts – die Frage der Verrechnung zum Prozessgegenstand.
- 257 - Die Verrechnungserklärung und die prozessuale Geltendmachung können, wie vor- liegend, uno actu erfolgen und zeitlich zusammentreffen, aber auch auseinander- fallen (Urteile des Bundesgerichts vom 3. August 2016, 5A_748/2015 E. 3.4.1 und vom 10. Dezember 2007, 4A_290/2007 E. 8.3.1 jeweils unter Hinweis auf BGE 63 II 133 ff. E. 3b; FLORA STANISCHEWSKI, Die Verrechnung im Zivilprozess unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2020, N 114 f.; ZELLWEGER- GUTKNECHT, a.a.O., N 118 ff. vor Art. 120 OR). Aus der Verrechnungserklärung oder aus den gesamten Umständen muss hervorgehen, welches die zu tilgende Hauptforderung und welches die Verrech- nungsforderung ist, welche die Hauptforderung tilgen soll. Besteht diesbezüglich Unklarheit, ist die Verrechnungserklärung unvollständig und daher wirkungslos (Ur- teile des Bundesgerichts vom 31. März 2014, 4A_601/2013 E. 3.3, vom 17. Fe- bruar 2011, 4A_549/2010 E. 3.3, vom 7. April 2009, 4A_82/2009 E. 2, vom 12. Juli 2007, 4A_222/2007 E. 3.2.1 und vom 15. August 2005 4C.25/2005 E. 4.1; ZR 122 [2023] Nr. 60, E. 2.1.3). Eine analoge Anwendung von Art. 87 OR fällt ausser Be- tracht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2009, 4A_82/2009, E. 4.1; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2011, HG080288 S. 77 f.; ZELL- WEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N 49 und N 53 zu Art.124 OR). Diese Rechtsprechung ist in der Lehre umstritten, wobei eine Mehrheit der Ansicht des Bundesgerichts folgt (vgl. etwa STANISCHEWSKI, a.a.O., N 85 ff.; VIKTOR AEPLI, Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Das Erlöschen der Obligation, Art. 114-126 OR, 3. Aufl., Zürich 1991, N 62 zu Art. 124 OR; WEBER, BK, a.a.O., N 9 zu Art. 87 OR; a.M. etwa ZELL- WEGER-GUTKNECHT, a.a.o., N 53 ff. zu Art. 124 OR m.w.H.; WOLFGANG PETER, in: BSK OR I ALT, N 1 zu Art. 124 OR). Stichhaltige Argumente für eine Anwendung von Art. 87 OR werden jedoch keine vorgebracht. Der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist zu folgen, zumal dem Verrechnungsgegner bei Zugang der Verrech- nungserklärung klar sein soll, welche seiner Forderungen betroffen ist. Ausserdem steht es der verrechnenden Partei grundsätzlich jederzeit offen, eine unwirksame Verrechnungserklärung zu wiederholen. Zudem ist Art. 87 OR auf die Interessen eines umsichtigen Schuldners ausgerichtet (WEBER, BK, a.a.O., N 5 zu Art. 87 OR). Ist dieser gleichzeitig Gläubiger einer eigenen Forderung, können dessen Interes- sen nicht im gleichen Masse verallgemeinert werden. Zudem sind bei der Verrech-
- 258 - nung beide Parteien sowohl Schuldner als auch Gläubiger, was eine Anwendung von Art. 87 OR (wie auch von Art. 86 Abs. 2 OR) ausschliesst (vgl. auch WEBER, BK, a.a.O., N 11 zu Art. 86 OR). Demnach hat - im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - die, die Verrechnung erklärende Partei sowohl ihre eigenen (behaupteten) Forderungen als auch diejenigen der Gegenpartei konkret zu bezeichnen bzw. bei mehreren in Frage kommenden Forderungen eine Reihenfolge aufzustellen, in welcher diese getilgt werden sollen. Eine Ausnahme von dieser Anforderung an die Verrech- nungserklärung besteht nur dann, wenn aus den Umständen eindeutig ist, welche Forderung getilgt werden soll. 6.4.2. Wirksame Verrechnungserklärung Die Klägerin hat in ihrer Replik (act. 166 Rz. 675 ff.) und hernach in ihrer Wi- derklageduplik (act. 204 Rz. 241 ff.) die Verrechnung erklärt. Eine frühere Verrech- nungserklärung wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Zwar ergibt sich aus den Beilagen der Beklagten, dass die Klägerin bereits im Juli 2018 die Zahlung der Lizenzgebühren mit Hinweis auf eigene Gegenforderungen verweigert hat (act. 144/27). Eine Verrechnungserklärung stellt diese Äusserung jedoch nicht dar, zumal die Klägerin lediglich generell von Forderungen von mehr als CHF 1.5 Mio. spricht. Demnach ist zu prüfen, ob diese - zulässigerweise im Prozess erfolgten - Verrechnungserklärungen Wirksamkeit entfalten konnten. Die Klägerin bringt verschiedene eigene Forderungen mit den Widerklagefor- derungen der Beklagten zur Verrechnung. Bezüglich der Verrechnungsforderungen stellt sie in ihrer Widerklageduplik - nachdem sie dies in der Replik nur beschränkt gemacht hat - eine klare Reihenfolge der zu verrechnenden Forderungen auf (act. 204 Rz. 241). Einzig die Verrechnungsforderung aufgrund der Minderung der Lizenzgebühr (act. 204 Rz. 242) erscheint auf den ersten Blick nur ungenügend definiert. Immerhin macht die Klägerin unter dem Titel Minderung der Lizenzgebüh- ren verschiedene Aspekte geltend (act. 204 Rz. 173 ff.; vgl. auch vorne E. 6.3.4 ff.). Aus den gesamten Umständen ergibt sich jedoch, dass die Klägerin mit dem zur Verrechnung gebrachten «Anspruch zur Minderung der Lizenzgebühren» einzig die
- 259 - Minderung aufgrund der fehlenden Exklusivität während der gesamten Laufzeit meint. Erstens verweist sie ausdrücklich auf jenen Titel ihrer Rechtsschrift und nicht auf das gesamte Kapitel über die behaupteten Minderungen, zweitens entspricht der zur Verrechnung gebrachte Betrag dem im Zusammenhang mit der Exklusivität geltend gemachten Minderungsbetrag (act. 204 Rz. 176), drittens spricht sie auch in jenem Kapitel von einer Verrechnung (act. 204 Rz. 177) und viertens macht sie die Nichterbringung der Leistungen durch die B2._____ AG mit unterschiedlicher Begründung sowohl als Minderungsgrund wie auch als Verrechnungsforderung geltend (act. 204 Rz. 181 ff. und Rz. 243 ff.). Dagegen hat die Klägerin bezüglich der ihren Forderungen entgegen stehen- den Hauptforderungen keine entsprechende Erklärung abgegeben. Der mit der Wi- derklage geltend gemachte Betrag setzt sich - wie gezeigt (vorne E. 6.3.5.6) - aus Lizenzgebühren für verschiedene Zeiträume zusammen. Auch wenn die Forderun- gen der Klägerin letztlich (weitgehend) dieselbe Grundlage haben, ändert dies nichts daran, dass es sich um mehrere Forderungen handelt, die auch zu unter- schiedlichen Zeitpunkten fällig geworden sind. Sie sind entsprechend nicht als ein- heitliche Forderungen anzusehen. Damit eine Verrechnungserklärung wirksam ist, müssen sowohl die Verrechnungsforderung als auch die Hauptforderung klar iden- tifizierbar sein. Damit dies der Fall ist, hätte die die Verrechnung erklärende Kläge- rin (auch) für die mehreren Hauptforderungen, welche sie durch die Verrechnung zu tilgen gedenkt, eine Reihenfolge festzulegen. Übersteigen - wie vorliegend - die Verrechnungsforderungen (gesamthaft oder für sich alleine) die Hauptforderungen sind zwei Sachverhalte zu unterschei- den. Handelt es sich bei der Verrechnungsforderung um eine anerkannte oder in einem vorangehenden gerichtlichen Verfahren festgestellte Forderung, ergibt sich aus den gesamten Umständen in der Regel in genügender Weise, welche Haupt- forderungen gedeckt werden sollen. In diesem Fall steht von Anfang an fest, dass die Verrechnungsforderung ausreicht, um sämtliche Hauptforderungen zu tilgen, weshalb die Reihenfolge der Tilgung - unter Vorbehalt von Ausnahmen im Einzelfall
- zweitrangig ist. Bringt die verrechnende Partei dagegen in Bestand und Höhe be- strittene Forderungen zur Verrechnung, kann sie nicht mit Sicherheit davon ausge-
- 260 - hen, dass sie damit sämtliche Hauptforderungen tilgen kann. Ob dies der Fall ist, steht erst nach der gerichtlichen Beurteilung fest. Mit anderen Worten wäre die Wirksamkeit jedenfalls dann nicht (mehr) gegeben, wenn die ausgewiesenen Ver- rechnungsforderungen die Hauptforderungen nicht decken. Die Wirksamkeit der Verrechnungserklärung kann aber nicht von der gerichtlichen Beurteilung der Ver- rechnungsforderung abhängig gemacht werden. Entsprechend ist bei bestrittenen Verrechnungsforderungen auch dann zu verlangen, dass die verrechnende Partei erklärt, in welcher Reihenfolge die Hauptforderungen durch die Verrechnungsfor- derungen getilgt werden sollen, wenn die behauptete Verrechnungsforderung sämtliche Hauptforderungen gesamthaft übersteigt. Die Klägerin bringt verschiedene Forderungen zur Verrechnung die gesamt- haft und in einzelnen Fällen auch einzeln (Minderung, Doppelzahlung B2._____ AG und Kundschaftsentschädigung) die Hauptforderungen der Klägerin übersteigen. Dabei handelt es sich aber allesamt um umstrittene Forderungen. Die Klägerin konnte entsprechend weder bezüglich Bestand noch bezüglich Höhe sicher sein, dass sie mit ihren behaupteten Ansprüchen durchdringt. Es wäre folglich an ihr ge- wesen, die Forderungen der Beklagten - wie sie dies für ihre eigenen Verrech- nungsforderungen gemacht hat - in eine Reihenfolge zu bringen, in welcher diese getilgt werden sollen. Da eine solche Erklärung nicht vorliegt, ist ihre Verrechnungs- erklärung unwirksam. 6.4.3. Verrechnungsforderungen Selbst wenn von einer gültigen Verrechnungserklärung ausgegangen würde, könnte dies am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. 6.4.3.1. Schadenersatz aus Vertragsverletzung. Die Klägerin bringt eventualiter - in dieser Reihenfolge (act. 204 Rz. 241) - vier Schadenersatzforderungen aus den Sachverhalten H._____ (EUR 651'941.–), I._____ (EUR 907'056.–), J._____ (EUR 650'650.–) sowie M._____ A.S./AD._____ (EUR 360'108.–) zur Verrechnung. Dabei hält sie fest, dass eine Verrechnung der Forderungen, die sie auch im Rahmen ihrer eigenen Klage geltend macht, nur er-
- 261 - folgt, falls das Gericht zum Schluss kommt, dass es für die Beurteilung der Forde- rungen nicht zuständig sei. Für die Begründung der Ansprüche verweist sie auf die Ausführungen zu Hauptklage (act. 166 Rz. 676 ff.). Die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Beurteilung der Hauptklage be- schränkt sich auf den Zeitraum ab dem 1. März 2013. Insbesondere ist das Han- delsgericht für das Rechtsbegehren Ziff. 7 (welches die hier fraglichen Forderungen mit umfasst) nicht zuständig, soweit dieses den Zeitraum vor dem 1. März 2013 betrifft (vorne E. 1.2.1.1). Das Handelsgericht hat im Zusammenhang mit der Hauptklage die vorliegend relevanten Schadenersatzforderungen beurteilt. Dabei ist es zum Schluss gekom- men, dass die Klägerin keine Vertragsverletzung beweisen kann (vorne E. Error! Reference source not found. ff. und 5.1.4.2 ff.). Inwiefern dies im Zusammenhang mit den Verrechnungsforderungen anders sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin keine eigene Begründung für ihren Anspruch liefert. Insbesondere basiert der Entscheid zu den Sachverhalten H._____, I._____ und J._____ darauf, dass der Vertragsschluss der Beklagten vor Abschluss der Lizenzverträge 2013 gültig erfolgte. Dies schliesst einen Schadenersatzanspruch für den Zeitraum vor dem
1. März 2013 aus. Auch hinsichtlich des Sachverhalts M._____ A.S./AD._____ macht die Klägerin keine Handlungen geltend, welche vor diesem Datum erfolgt wären. Sie stützt ihre Forderung auf eine Produzentensuche, welche im Jahr 2014 begonnen haben soll (act. 166 Rz. 452 ff.). Daraus kann folglich ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Schliesslich macht die Klägerin auch keine Aus- führungen dazu, welcher Anteil des behaupteten Schadens - sie macht verrech- nungsweise jeweils den gesamten zum jeweiligen Sachverhalt behaupteten Scha- den geltend - überhaupt vor dem 1. März 2013 entstanden sein soll. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin den Beweis hinsichtlich einer ihr zuste- henden Verrechnungsforderung nicht zu erbringen vermag.
- 262 - 6.4.3.2. Irrtum über Vertragsgebiet Weiter macht die Klägerin geltend, sie habe einen Rückforderungsanspruch aufgrund irrtümlich bezahlter Gebühren für die Immaterialgüterrechte in Russland (EUR 152'746.07) und der Türkei (EUR 41'871.18), welchen sie zur Verrechnung bringt (act. 166 Rz. 680 ff.; act. 204 Rz. 241). Dabei soll es sich um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung handeln (act. 204 Rz. 197). In Bezug auf Russland wurde bereits ausgeführt, dass aus der Behandlung von Russland nicht auf die Zugehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet geschlos- sen werden kann (vorne E. 3.2.3.4.7). Dasselbe gilt umgekehrt, sodass die Klägerin aus der fehlenden Zugehörigkeit der Türkei (vorne E. 3.2.3.5) nichts ableiten kann. Fakt ist, dass die Klägerin in Russland gestützt auf einen Vertrag mit der C._____ mit Sitz in AW._____, Russland, tätig war. Unter diesen Umständen vermag der Verweis auf die Türkei für den Beweis eines Anspruchs nicht genügen. Für die Türkei trifft zu, dass diese gemäss dem vorliegenden Urteil nicht zum Vertragsgebiet zu zählen ist und die Klägerin vom Gegenteil ausgegangen sein dürfte (vorne E. 3.2.3.1 ff.). Ob die Beklagte die Voraussetzungen für einen Berei- cherungsanspruch nach Art. 62 OR in genügender Weise behauptet hat, kann offen bleiben. Jedenfalls hat sie sich mit der Tatsache, dass sie bereits seit 2008 Kosten für Immaterialgüterrechte in der Türkei übernommen hat, obwohl diese unter den Lizenzverträgen 2003 und 2005 klarerweise nicht zum Vertragsgebiet gezählt hat (dieses war beschränkt auf die Staaten der EU und der EFTA, vorne E. 3.2.3.4.3) und sie dort auch nie tätig war (vorne E. 3.2.3.4.5), nicht näher auseinandergesetzt. Ebenso hat sie sich nicht zur Darstellung der Beklagten geäussert, dass weitere Gründe für eine Zahlung der Gebühren denkbar seien (act. 143 Rz. 92; act. 166 Rz. 167 und Rz. 177). Sodann ergibt sich aus den von der Klägerin geltend ge- machten Rückforderungsbeträgen (act. 166 Rz. 682; act. 458), dass rund die Hälfte der bezahlten Rechnungen den Zeitraum vor dem Abschluss der Lizenzverträge 2013 betreffen. Nach dem Gesagten, ist für diesen Zeitraum ohnehin nicht von ei- ner Exklusivitätsvereinbarung auszugehen. Daraus ergibt sich demnach einzig, dass durchaus andere Interessen der Klägerin dazu geführt haben könnten, dass sie die Immaterialgüterrechtskosten für die Türkei freiwillig und irrtumsfrei übernom-
- 263 - men hat. Unter diesen Umständen kann ein pauschaler Verweis auf die fehlende Zugehörigkeit der Türkei zum Vertragsgebiet der Lizenzverträge 2013 für den Be- weis einer irrtümlichen Zahlung im Sinne von Art. 62 OR nicht ausreichen. Der Klägerin würden folglich auch unter dem Titel irrtümliche Zahlungen von Immaterialgüterrechtskosten keine Verrechnungsforderungen zustehen. 6.4.3.3. Minderung der Lizenzgebühren aufgrund der fehlenden Exklusivität Weiter macht die Klägerin eine Verrechnung mit ihrem behaupteten Minde- rungsanspruch bezüglich der Lizenzgebühren aufgrund fehlender Exklusivität im Umfang von EUR 13'629'305.– geltend. Zur Begründung dieses Anspruchs ver- weist sie auf die Ausführungen zur Minderung (act. 204 Rz. 242). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen zur Minderung verwiesen werden (vorne E. 6.3.4 ff.). Es gelingt der Klägerin nicht, ei- nen Anspruch auf Minderung der Lizenzgebühren zu beweisen. Weshalb ihr ein solcher Anspruch, gestützt auf dieselben Grundlagen, als Verrechnungsforderung zustehen soll, ist nicht ersichtlich. 6.4.3.4. Schadenersatz G._____ SpA/K._____ Als weitere Verrechnungsforderung macht die Klägerin eine Forderung von mindestens EUR 629'893.– aus dem Sachverhalt G._____ SpA / K._____ geltend, weil die Beklagte geltend mache, der Vertrag sei im Jahr 2012 abgeschlossen wor- den (act. 204 Rz. 242). Was die Klägerin hier genau geltend machen will, ist nicht ganz klar, da es im Zusammenhang mit der Verrechnung an Ausführungen fehlt. Aufgrund des Hinwei- ses auf den behaupteten Vertragsabschluss 2012 ist davon auszugehen, dass sie die Verrechnungsforderung wiederum für den Fall der fehlenden Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Beurteilung ihrer Hauptforderung verstanden haben will (in diesem Sinne auch act. 228 Rz. 40). Da die Schadenersatzforderung im Zusammenhang mit G._____ SpA / K._____ in der Hauptklage gutzuheissen ist (vorne E. 5.2.3.7) und die Beklagte mit
- 264 - ihrer Behauptung des früheren Vertragsschlusses gerade nicht durchgedrungen ist, ist die zur Verrechnung gestellte Forderung im gleichen Zusammenhang nicht zu beurteilen. 6.4.3.5. Eintritt Garantiefall Weiter macht die Klägerin einen Garantieanspruch geltend. Im Addendum habe die Beklagte mit ihrer Unterschrift garantiert, dass die B2._____ AG die Leis- tungen aus der Rahmenvereinbarung ab dem 1. März 2018 kostenlos erbringen werde. Mit der Kündigung der Rahmenvereinbarung per Ende Februar 2018 seien diese Leistungen weggefallen, weshalb der Garantiefall eingetreten sei (act. 204 Rz. 243 ff.). Die Beklagte bestreitet, eine entsprechende Zusicherung abgegeben zu haben (act. 208 Rz. 147 ff.). Mit einem Garantieversprechen im Sinne von Art. 111 OR verspricht der Ga- rant die Leistung eines Dritten. Vertragsparteien sind dabei der Promittent, welcher die Leistung garantiert und der Promissar, dem diese zu Gute kommt. Der Dritte, welcher die Leistung grundsätzlich erbringen soll, ist dagegen am Vertrag nicht be- teiligt (ROLF H. WEBER/CAROLINE VON GRAFFENRIED, Berner Kommentar Obligatio- nenrecht, Beziehungen zu dritten Personen, Art. 110-113 OR, 2. Aufl., Bern 2022, N 124 zu Art. 111 OR). Der Begriff der Leistung eines Dritten wird in Lehre und Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Darunter kann jedes künftige Verhalten ver- standen werden (WEBER/VON GRAFFENRIED, a.a.O., N 132 zu Art. 111 OR). Der Ga- rantievertrag kommt formlos zu Stande. Massgebend ist der Verpflichtungswille des Promittenten. Nebst dem Wortlaut des Versprechens ist insbesondere ein persön- liches Interesse des Promittenten an der Leistungserbringung als Indiz zu werten. Blosses Erwecken einer Hoffnung oder ähnliches ist dagegen nicht ausreichend (WEBER/VON GRAFFENRIED, a.a.O., N 131 zu Art. 111 OR). Rechtswirkungen entfal- tet das Garantieversprechen einzig zwischen Promittent und Promissar. Die Ver- pflichtung des Promittenten wird fällig, wenn die Leistung des Dritten zum verein- barten Zeitpunkt nicht erfolgt, eine Mahnung ist nicht vorausgesetzt. Ohne ander- weitige Vereinbarung ist der Promittent zur Leistung von Schadenersatz verpflich- tet. Er hat den Promissar in vermögensrechtlicher Sicht so zu stellen, wie wenn der
- 265 - Vertrag richtig erfüllt worden wäre (WEBER/VON GRAFFENRIED, a.a.O., N 145 ff. zu Art. 111 OR). Die Klägerin leitet ein Garantieversprechen der Beklagten aus dem Adden- dum 2017 und den Umständen der Entstehung desselben ab. Ausgangspunkt für die Auslegung der (behaupteten) Erklärung ist der Wortlaut derselben. Dieser lautet wie folgt (act. 144/9 Ziff. 8 Abs. 1): "Die monatliche Servicepauschale für die B2._____ AG entfällt ab
1. März 2018." Diesem Wortlaut kann kein Garantieversprechen im Sinne von Art. 111 OR entnommen werden. Es wird darin nicht einmal angedeutet, dass die Beklagte als Promittentin irgend eine Leistung der B2._____ AG garantieren würden. Es fehlen auch jegliche Angaben dazu, welche Leistungen dies sein sollen. Dass die Beklagte einen Verpflichtungswillen gehabt hätte, kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Etwas anderes ergibt sich auch aus der Systematik der Bestimmung nicht. Die zitierte Passage ist im Absatz über die von der Klägerin zu bezahlenden Kosten enthalten. Betitelt ist die Ziffer mit «Verhältnis zu den Lizenzverträgen» (act. 144/9 Ziff. 8). Eine ausdrückliche Regelung über die Weitergeltung der Rahmenvereinba- rung 2013 wurde dagegen nicht getroffen. Das von der Klägerin nun behauptete Garantieversprechen würde gar über die bisherige Regelung hinausgehen, zumal die Beklagte bis dahin nicht Partei der Rahmenvereinbarung 2013 war. Dies kann aber aus der pauschalen und knapp ausgeführten Vereinbarung über den Wegfall der Servicepauschale nicht abgeleitet werden. Wird die Bestimmung dagegen so ausgelegt, dass die Rahmenvereinbarung 2013 abgesehen von der Servicepau- schalen wie bis anhin weiterhin Geltung hatte - was aufgrund der fehlenden Befris- tung der Rahmenvereinbarung 2013 grundsätzlich der Fall ist (act. 41/29 Ziff. 3) - so spricht nichts dagegen, dass eine im Vertrag vorgesehene Kündigung ausge- sprochen werden könnte, zumal die Rahmenvereinbarung 2013 im übrigen Adden- dum keine Erwähnung findet und deshalb auch nicht von einer fixen Verlängerung derselben mit angepassten Regelungen ausgegangen werden könnte. Entgegen der Klägerin spricht auch die Tatsache, dass die B2._____ AG das Addendum ebenfalls unterzeichnet hat (act. 204 Rz. 247; act. 144/9 S. 4) gegen
- 266 - das Vorliegen einer Garantievereinbarung. Wie sie korrekt ausführt, wurde die B2._____ AG damit Vertragspartei des Addendums. Dies war auch erforderlich, war es doch sie, als Vertragspartei der Rahmenvereinbarung 2013, die auf die Ser- vicepauschale verzichten musste. Damit hat die Klägerin einen verbindlichen Ver- zicht ihrer Vertragspartei erhalten. Eine zusätzliche Bedeutung derselben Bestim- mung ist nicht erkennbar. Sodann kann auch aus den Vertragsverhandlungen nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Fakt ist, dass die Parteien verschiedentlich über die - aus Sicht der Klägerin zu hohen - Kosten der Lizenzverträge 2013 gesprochen ha- ben und dass die Klägerin auf eine tiefere finanzielle Belastung gepocht hat, wenn sie die Verträge weiterführen will. Dass die Parteien dabei auch über die Leistungen gemäss der Rahmenvereinbarung gesprochen hätten, macht aber selbst die Klä- gerin nicht geltend. Insbesondere ergibt sich dies aus der von der Klägerin zitierten Korrespondenz nicht. So enthält der Vertragsentwurf von AR._____ (act. 204 Rz. 246; act. 167/432) in englischer Sprache mehr oder weniger dieselbe Bestim- mung wie das definitive Addendum. Auch darin sind weder die zu erbringenden Leistungen angesprochen worden noch ein Verpflichtungswille der Beklagten, diese zu garantieren, erkennbar. Auch die Behauptung, dass AR._____ ausgesagt habe, dass die «Leistungen der Beklagten der Klägerin "gratis" erbracht würden» (act. 166 Rz. 248), lässt sich mit den Beilagen nicht erhärten - wobei wiederum kei- nerlei Bezug genommen wird, welche Leistungen damit gemeint sein sollen, zumal die Beklagte die strittigen Leistungen ohnehin nicht erbracht hätte. Wie die Klägerin selbst vorbringt, hat AR._____ festgehalten «we already surrendered the Agency Fee» (act. 167/434), also einzig, dass die Beklagte (bzw. die B2._____ AG) auf die Agenturgebühr verzichtet. Welche Leistungen dennoch erbracht werden sollen, kann aus der entsprechenden E-Mail nicht abgeleitet werden. Selbst wenn aus den Äusserungen im Rahmen der Vertragsverhandlungen abgeleitet werden könnte, dass die B2._____ AG weiterhin dieselben Leistungen erbringen sollte, ist dies nicht gleichbedeutend mit einem Verpflichtungswillen der Beklagten. So hat AR._____ - was von der Klägerin verschiedentlich vorgehalten wurde - auch für die B2._____ AG verhandeln können, was für die Wertung der Erklärung mitentschei-
- 267 - dend sein kann. Jedenfalls ist aus seinen Äusserungen kein Wille, die Leistungen der B2._____ AG namens der Beklagten zu garantieren, ersichtlich. Schliesslich könnte daran auch eine Befragung der offerierten Parteivertreter bzw. Zeugen (act. 204 Rz. 246 und 246) nichts ändern. Die Klägerin beschränkt sich darauf, die Korrespondenz zu würdigen. Inwiefern darüber hinaus Vertrags- verhandlungen erfolgt wären, deren Inhalt mittels der Befragungen ermittelt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Damit könnte sich aus einer allfälligen Beweisabnahme nichts anderes ergeben. Demnach können auch aus den Umständen der Entste- hung des Addendums keine Garantieverpflichtung, insbesondere kein Verpflich- tungswille der Beklagten abgeleitet werden. Soweit sich die Klägerin auf eine Täuschung berufen will (act. 204 Rz. 251), ist nicht ersichtlich, was sie daraus ableiten will. Sie macht weder eine Anfechtung nach Art. 28 OR geltend noch führt sie näheres zu einer allfälligen Konzernverant- wortlichkeit (dazu ausführlich vorne E. 3.2.5.4 f.) aus. Ein Garantieversprechen aus Billigkeit (in diesem Sinne act. 204 Rz. 252) ist im Gesetz nicht vorgesehen und von vornherein ausgeschlossen. Selbst wenn von einem Garantieversprechen der Beklagten zu Gunsten der Klägerin ausgegangen werden müsste, wäre die von der Klägerin behauptete Ver- rechnungsforderung nicht ausgewiesen. Beim der nach Art. 111 OR entstehenden Forderung handelt es sich um eine Schadenersatzforderung. Entsprechend wäre es an der Klägerin, den Eintritt eines Schadens darzulegen. Der pauschale Verweis auf die von ihr bisher bezahlte Servicepauschale kann dafür nicht genügen. Immer- hin macht sie selbst geltend, dass die Zahlungen nicht dem Wert der Leistungen der B2._____ AG entsprochen hätten (etwa act. 204 Rz. 184). Sodann ist auch un- klar, woraus sie eine vollumfängliche Leistungserbringung der B2._____ AG bis Ende Juni 2019 ableiten will, zumal gestützt auf das Addendum bis Ende Juni 2019 lediglich noch Lieferungen von bis zum 30. Mai 2019 verkaufter Ware zulässig war, wobei die Klägerin ab dem 1. Januar 2019 die Produktion einzustellen hatte (act. 144/9 Ziff. 2-4). Inwiefern die Leistungen der B2._____ AG auch in dieser Übergangsphase noch vollumfänglich hätten erbracht werden müssen bzw. der Klägerin überhaupt einen Nutzen gebracht hätten, ist weder ersichtlich, noch wird
- 268 - dies von der Klägerin näher ausgeführt. Auch dies zeigt, dass die Klägerin, einen allenfalls eingetretenen Schaden nicht dargelegt hat. Auch zufolge fehlender Sub- stantiierung des Schadenersatzanspruchs im Sinne von Art. 111 OR könnte die Klägerin demnach den Bestand ihrer Verrechnungsforderung nicht beweisen. Zusammenfassend steht der Klägerin keine Forderung aus einem Garantie- versprechen zu, welche sie mit den Ansprüchen der Beklagten auf Zahlung der Lizenzgebühren verrechnen könnte. 6.4.3.6. Kundschaftsentschädigung Schliesslich bringt die Klägerin einen behaupteten Anspruch auf eine Kund- schaftsentschädigung im Sinne von Art. 418u OR zur Verrechnung. Nach eigener Darstellung stehe ihr unter diesem Titel eine Entschädigung von EUR 4'771'863.– zu (act. 204 Rz. 266 ff.). Die Beklagte bestreitet sowohl die Anwendbarkeit der Be- stimmungen über die Kundschaftsentschädigung auf die vorliegenden Verträge als auch den Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung bei analoger Anwendung der Bestimmungen (act. 208 Rz. 8 ff.). Nach Art. 418u OR hat der Agent, soweit es nicht unbillig ist, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn er den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert hat und Letzterem aus der Geschäftsverbindung mit der ge- worbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen. Die Kundschaftsentschädigung stellt einen Ausgleich für den Geschäftswert dar, den der Auftraggeber nach Beendigung des Vertrags weiter nutzen kann (BGE 134 III 497 = Pra 98 [2009], Nr. 19 E. 4.1; BGE 122 III 66 E. 3d S. 72; BGE 110 II 280 = Pra. 73 [1984], Nr. 213 E. 3b). Diese Regelung bildet im schweizerischen Recht eine Ausnahme. Das Bundesgericht hat in der Zuspre- chung und Bemessung der Kundschaftsentschädigung für Agenten immer wieder äusserste Zurückhaltung gezeigt (PÄRLI, a.a.O., N 1 zu Art. 418u OR m.w.H). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine Kund- schaftsentschädigung auch bei Alleinvertriebsverträgen in Frage. Dabei ist die An- wendbarkeit der Bestimmung im Einzelfall zu prüfen und rechtfertigt sich nur dann,
- 269 - wenn der Alleinvertreter derart in die Vertriebsorganisation des Lieferanten inte- griert ist, dass seine Stellung derjenigen eines Agenten gleich kommt. (BGE 134 III 497 E. 4.3; AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N 126 vor Art. 184 ff. OR; FRÉDÉRIC KRAUS- KOPF, in: GAUCH/STÖCKLI, Präjudizienbuch OR, 10. Aufl., Zürich 2021, N 2 zu Art. 418u OR; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. No- vember 2017, LB170001, E. 6a). Soweit ersichtlich - und etwas anderes wird auch von der Klägerin nicht ausgeführt - wurden auch seit der Präzisierung der Recht- sprechung durch das Bundesgericht nicht regelmässig Kundschaftsentschädigun- gen an Alleinvertriebsvertreter zugesprochen. Es ist demnach weiterhin von einer Ausnahme auszugehen. Woraus die Klägerin herleitet, die analoge Anwendung von Art. 418u OR auf Markenlizenzverträge sei in der heutigen Rechtsprechung anerkannt (act. 204 Rz. 424), ist dagegen nicht ersichtlich. Das Bundesgericht musste sich mit dieser Frage bis anhin soweit ersichtlich nicht auseinandersetzen. Auch aus der kantona- len Rechtsprechung sind keine Entscheide bekannt, welche für eine etablierte Rechtsprechung sprechen würde. Aus der Rechtsprechung zum Alleinvertriebsver- trag kann dies nicht geschlossen werden. Auch wenn der Lizenzvertrag, gerade wenn es sich um eine Exklusivlizenz handelt, ähnliche Elemente wie ein Alleinver- triebsvertrag aufweisen kann, so ist er doch in seiner Grundkonzeption anders aus- gerichtet. Sowohl beim Agenturvertrag als auch beim Alleinvertriebsvertrag ver- treibt der Agent bzw. Vertreter ein Produkt oder eine Leistung des Geschäftsherrn (Auftraggeber oder Lieferant). Dabei schliesst der Agent gar im Namen des Auf- traggebers Verträge ab (Art. 418a OR; AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N 112 vor Art. 184 ff. OR; PÄRLI, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 418 OR). Demgegenüber vertreibt der Lizenznehmer seine eigenen Produkte oder Leistungen, welche er gestützt auf die erhaltenen Lizenzen herstellt. Gerade wenn es sich wie vorliegend um Markenli- zenzen handelt, liefert der Lizenzgeber in aller Regel weder ein Produkt oder eine Dienstleistung, die im Sinne eines Agentur- oder Alleinvertriebsvertrags vertrieben werden könnte. Vielmehr werden üblicherweise - und so auch hier - die eigenen Produkte des Lizenznehmers vertrieben, welche dieser gestützt auf die Lizenz mit den Marken des Lizenzgebers kennzeichnen darf. Damit fehlt es dem Lizenzvertrag an einem zentralen Wesensmerkmal des Agentur- wie auch des Alleinvertriebsver-
- 270 - trags. Entsprechend ist eine analoge Anwendung von Art. 418u OR und damit eine Kundschaftsentschädigung - soweit diese nicht vertraglich vereinbart ist - bei einem Lizenzvertrag ausgeschlossen. Selbst wenn die analoge Anwendbarkeit von Art. 418u OR nicht generell aus- geschlossen würde, wären im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Alleinvertriebsver- treter im konkreten Fall ähnlich wie ein Agent in die Vertriebsorganisation des Lie- feranten eingebunden sein. Trotz formeller Unabhängigkeit und Handeln in eige- nem Namen muss seine Situation demnach ähnlich sein, wie wenn er im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Verträge abschliessen würde. Gerade weil der Lizenznehmer eigene Produkte - und keine solchen des Lizenzgebers - vertreibt und auf eigene Rechnung wirtschaftet, wären die Anforderungen an die Vergleich- barkeit hoch anzusetzen. Das Bundesgericht verlangt bei Alleinvertretern eine Ein- bindung in die Vertriebsorganisation des Lieferanten, die derjenigen eines Agenten gleich kommt. Dies bedingt, dass der Lizenzgeber überhaupt eine eigene Vertriebs- organisation hat. Eine solche wird nicht einmal von der Klägerin selbst behauptet. Sie nennt lediglich einzelne Kriterien, welche eine Einbindung belegen sollen (act. 204 Rz. 274 ff.). Dabei verkennt sie, dass eine enge Zusammenarbeit und ge- wisse Vorgaben seitens der Lizenzgeberin für die Bewirtschaftung ihrer Marken nicht mit einer Einbindung in eine Vertriebsorganisation gleichgesetzt werden kön- nen. Selbst wenn es sich um strengere Vorgaben handelt, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin für die Organisation des Vertriebs zuständig war. Solche Vorga- ben dienen bei einem Lizenzvertrag - was durchaus üblich ist (HILTY, a.a.O., S. 507 ff.) und auch von der Klägerin so festgehalten wird (etwa act. 204 Rz. 279)
- in erster Linie der Erhaltung des Rufs der Marke (so auch die Beklagte act. 208 Rz. 26 und Rz. 56). Auch aus diesem Grund wäre eine Kundschaftsentschädigung nicht geschuldet. Inwiefern die weiteren bundesgerichtlichen Kriterien für die Einbindung des Alleinvertreters in die Vertriebsorganisation des Lieferanten erfüllt wären, kann un- ter diesen Umständen offen bleiben. Lediglich pauschal ist anzumerken, dass die klägerische Argumentation zu den einzelnen Voraussetzungen in weiten Teilen
- 271 - nicht zu überzeugen vermag. Wenn die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit auf die B._____ Unternehmungen ausgerichtet hat (act. 204 Rz. 272) dann war dies nicht den vertraglichen Verpflichtungen geschuldet. So hatte sie weder während der Ver- tragsdauer noch nach der Beendigung ein Konkurrenzverbot einzuhalten. Sie hat auch während der Vertragsdauer ihre eigene Marke («CK._____») entwickelt, mit welcher sie in einem ähnlichen Bereich tätig ist. Die Pflicht zur Lagerhaltung (act. 204 Rz. 278 ff.; act. 225 Rz. 15) beschränkte sich gemäss den Lizenzverträ- gen auf eine nicht näher definierte «angemessene Anzahl von Vertragsprodukten». Ansonsten wurde der Klägerin lediglich auferlegt, vereinbarte Termine einzuhalten (act. 41/13+14 Ziff. 4.4). Zu einer Terminvereinbarung gehören immer mehrere Parteien. Wie die Klägerin daraus eine jederzeitige Lieferbereitschaft sämtlicher Produktvarianten in grosser Menge herleiten will, ist nicht ersichtlich. Mindestab- nahmeverpflichtungen (act. 204 Rz. 284 ff.; act. 225 Rz. 16) können ein Indiz für die Einbindung in eine Vertriebsorganisation sein. Für sich selbst sagen sie aber wenig aus. Jedenfalls hat die Klägerin die Mindestlizenzgebühren mit ihrem Umsatz stets bei weitem übertroffen (act. 204 Rz. 287), sodass unklar ist, was sie daraus überhaupt ableiten will. Die Vorgaben zu Vertrieb und Vertriebskanälen sowie die Genehmigung der Verkaufsorte (act. 204 Rz. 288 ff.; act. 225 Rz. 12) deutet auf eine gewisse Einflussnahme der Beklagten hin. Allerdings zeigen die von der Klä- gerin genannten Beispiele - die im Übrigen wahllos aus der gesamten Dauer der Zusammenarbeit zusammengetragen wurden - dass es sich stets um Genehmi- gungen oder Kontrollen handelt. Kontrolliert werden sollten dabei die Entscheide bzw. Absichten der Klägerin, was unter dem Aspekt der Ruferhaltung weder zu beanstanden ist noch die Entscheidungsbefugnisse der Klägerin einschränkt. Kon- krete Vorgaben nennt die Klägerin einzig im Zusammenhang mit den geforderten Händlerverträgen (act. 204 Rz. 294; act. 225 Rz. 23), welche für sich keine Integra- tion in eine (nicht existente) Vertriebsorganisation der Beklagten darstellen können. Die Verpflichtung zu Marketingausgaben (act. 204 Rz. 317 ff.; act. 225 Rz. 17 ff.) erscheint grundsätzlich für einen Lizenzvertrag nicht unüblich (HILTY, a.a.O., S. 536 f.). Die von der Klägerin dokumentierten Einflussnahmen sprechen dafür, dass sie in diesem Bereich tatsächlich nicht so frei war, wie die Vertragsbestimmungen
- 272 - suggerieren. Selbst wenn die Beauftragung der B2._____ AG ursprünglich ohne vertragliche Pflicht erfolgt ist und vertraglich ein Weisungsrecht der Klägerin be- standen hat (act. 208 Rz. 32 ff.), vermag dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass insbesondere AQ._____ und AR._____ wohl regelmässig Vorgaben zum Marketing gemacht und die Übernahme der dabei entstandenen Kosten verlangt haben. Da- gegen sind die behaupteten Berichterstattungspflichten (act. 204 Rz. 335 ff.) und Verkaufspreisvorgaben (act. 204 Rz. 339 ff.; act. 225 Rz. 22) so in den Lizenzver- trägen nicht vorgesehen. Dass die Klägerin regelmässig abrechnen musste, war auf die geschuldeten Lizenzgebühren zurückzuführen, welche - wie gezeigt (vorne E. 6.2 ff.) - vom erzielten Umsatz abhängig waren. Daraus eine Einbindung in die Vertriebsorganisation abzuleiten geht nicht an. Bei den Verkaufspreisen wurde selbst in einer von der Klägerin vorgelegten E-Mail von AR._____ vom 5. Juni 2015 eindeutig festgehalten, dass die Klägerin diese bestimmen kann (act. 204 Rz. 350; act. 205/528). Der Beklagten war dennoch nicht verwehrt, ihre Inputs einzubringen. Schliesslich kann der Klägerin dahingehend gefolgt werden, dass der Beklagten die Kundendaten während der Vertragslaufzeit und auch danach zur Verfügung ge- standen haben (act 204 Rz. 352 ff.). Auch wenn dafür wohl keine vertragliche Ver- pflichtung bestanden hat (act. 208 Rz. 44), kann diese Tatsache nicht ausgeblen- det werden. Allerdings ist auch aus der reinen Bekanntgabe der Daten keine ei- gentliche Einbindung in eine Vertriebsorganisation zu sehen. Insgesamt ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin, dass es durchaus einzelne Elemente gibt, welche für eine Ähnlichkeit der Stellung der Klägerin mit derjenigen eines Agenten sprechen. So hat sich die Beklagte im Rahmen der Ge- schäftsbeziehungen verschiedene Genehmigungen und Kontrollen vorbehalten und Vorgaben zum Vertrieb gemacht. Diese standen aber stets im Zusammenhang mit Vorgaben zur Präsentation und zum Stellenwert der beklagtischen Marken. Zu- dem hat die Klägerin lediglich punktuelle Beispiele, welche über die gesamte Dauer der Zusammenarbeit verteilt waren, vorgetragen. Daraus kann keine eigentliche Einbindung der Klägerin in eine - wie auch immer geartete - Vertriebsorganisation der Beklagten bzw. ihrer Konzerngesellschaften abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einem Konkurrenzverbot unterlegen hat, so dass sie sämtliches Wissen auch für den Vertrieb ihrer eigenen Marke «CK._____»
- 273 - nutzen konnte und kann. Auch aus diesem Grund wäre ein Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung zu verneinen. 6.4.4. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der beklagtischen Wider- klageforderung keine wirksam zur Verrechnung gebrachten Forderungen der Klä- gerin entgegen stehen. Einerseits ist die Verrechnungserklärung der Klägerin nicht wirksam erfolgt. Andererseits kann sie den Bestand der behaupteten Verrech- nungsforderungen nicht beweisen. 6.5. Fazit zur Widerklage Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte den widerklageweisen An- spruch auf Auszahlung von Lizenzgebühren für die Monate Mai 2018 bis Juni 2019 im Umfang von EUR 2'037'692.61 nebst Zinsen im vorgenannten (E. 6.3.6) Umfang hat. Diesen Forderungen stehen weder Bedingungen, Leistungsverweigerungs- rechte oder Minderungsansprüche entgegen noch hat die Klägerin eigene Forde- rungen in wirksamer Weise zur Verrechnung gebracht. Die Widerklage ist entspre- chend in diesem Umfang gutzuheissen, während sie im Mehrbetrag abzuweisen ist.
7. Vorsorgliche Massnahmen Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 wurde der Beklagten unter Strafandro- hung verboten, ohne vorgängiges Einverständnis mit Mitarbeitenden der Klägerin oder der deren Ländergesellschaften Kontakt aufzunehmen (act. 124 Disp. Ziff. 2). Vorsorgliche Massnahmen fallen mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsa- che ohne Weiteres dahin, wenn das Gericht keine Anordnungen zur Weitergeltung trifft (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Vorliegend besteht keine Veranlassung, entsprechende Anordnungen zu treffen, zumal die Klägerin diesbezüglich in der Hauptsache keine Anträge gestellt hat. Damit fallen die angeordneten Massnahmen mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils dahin.
- 274 -
8. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Im vorliegenden Verfahren stehen sich die Parteien verschiedener Lizenzver- träge gegenüber. Die Klägerin hat als Lizenznehmerin während mehreren Jahren Textilien produziert und vertrieben, welche mit den lizenzierten Marken der Beklag- ten versehen wurden. In der Hauptsache geht es im Wesentlichen um verschiedene behauptete Vertragsverletzungen der Beklagten während jene mit der Widerklage offene Lizenzgebühren geltend macht. Die streitgegenständlichen Lizenzverträge 2013 sowie das dazu abgeschlos- sene Addendum sind per Ende Juni 2019 vollständig ausgelaufen, weshalb die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 4 der Hauptklage gegenstandslos geworden und das diesbezügliche Verfahren entsprechend abzuschreiben sind (E. 1.4). Auf die Rechtsbegehren Ziff. 3a-c der Widerklage ist zufolge ungenügender Bestimmtheit nicht einzutreten (E. 1.5). Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 5, und damit die in der Hauptsache geltend gemachte Stufenklage (Rechtsbegehren Ziff. 7), ist abzu- weisen, weil die Klägerin einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch nicht be- weisen kann (E. 4). Bezüglich der behaupteten Vertragsverletzungen ist es der Klägerin gelun- gen, im Zusammenhang mit den Sachverhalten G._____ SpA / K._____ und AG._____ den Beweis einer Vertragsverletzung zu erbringen. Im Übrigen hat die Klägerin die von ihr behaupteten Vertragsverletzungen nicht beweisen können (E. 5.1). Sodann hat die Klägerin hinsichtlich dieser Sachverhalte einen erlittenen Schaden von EUR 358'539.45 beweisen können. In diesem Umfang - zuzüglich Zins zu 5 % auf EUR 143'653.06 seit 21. September 2016 und auf EUR 214'886.39 seit 3. März 2020 - ist die Hauptklage entsprechend gutzuheissen (E. 5.2). Im Rahmen der Widerklage ist der Beklagten der Beweis offener und fälliger Lizenzgebühren im Umfang von EUR 2'037'692.61 nebst Zinsen gelungen (E. 6.3). Die von der Klägerin vorgebrachte Verrechnungserklärung ist nicht wirksam erfolgt (E. 6.4). Folglich ist die Widerklage in diesem Umfang gutzuheissen.
- 275 -
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Vorsorgliche Massnahmen Über die Kosten der im vorliegenden Verfahren gestellten und beurteilten Be- gehren auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen wurde in den jeweiligen Be- schlüssen - bezüglich Höhe und Verteilung - definitiv entschieden (act. 26; act. 59; act. 124; act. 137). Für die Festlegung und Verteilung der Gerichtskosten sind dem- nach die Massnahmenverfahren nicht (mehr) relevant. 9.2. Streitwert Für die Bemessung der Kosten ist der Streitwert massgebend. Dabei sind der Streitwert der Klage und derjenige der Widerklage zusammenzurechnen, soweit sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Für die Berechnung des Streitwerts sind Forderungen in Fremdwährungen auf den Zeitpunkt der Rechts- hängigkeit in CHF umzurechnen (MATTHIAS STEIN-WIGGER, in: SUTTER-SOMM/HA- SENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O. N 22 zu Art. 91 ZPO). Vorliegend schliessen sich Haupt- und Widerklage nicht aus: Die Hauptklage betrifft im Wesentlichen einen Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung, während mit der Widerklage offene Lizenzgebühren geltend gemacht werden. Beide Parteien haben ihre Forderungen im Laufe des Verfahrens erhöht. Massge- bend ist jeweils der zuletzt bezifferte Betrag. Für die Hauptklage ist dies das Sube- ventualbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 7 in der Noveneingabe vom 1. Ok- tober 2020, welches die Klägerin mit EUR 3'846'980.– beziffert (act. 180 S. 3). Dies entspricht per 1. Oktober 2020 einem Streitwert von CHF 4'154'277.–. Nachdem die Klägerin ihre Schadenersatzforderung nach dem Auslaufen der Verträge neu beziffert bzw. erhöht hat, rechtfertigt es sich, davon auszugehen, dass in diesem Streitwert auch der Unterlassungsanspruch enthalten ist. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch war im Hauptstandpunkt verbunden mit einer Stufenklage mit einem Mindeststreitwert von EUR 498'109.– (act. 180 RB Ziff. 5 und Ziff. 7 Abs. 1). Angesichts des massgebenden Streitwerts für den Eventualantrag rechtfertigt es sich deshalb, auch diesem Auskunftsanspruch keinen eigenen Wert zuzuschrei- ben.
- 276 - Widerklageweise macht die Beklagte in der Widerklagereplik vom 30. Sep- tember 2020 eine Forderung von EUR 2'107'733.26 geltend (act. 178 S. 2). Zudem macht auch sie einen Auskunftsanspruch geltend, welchen sie mit EUR 200'000.– beziffert (act. 178 Rz. 54). Insgesamt entspricht dies per 30. September 2020 ei- nem Streitwert von CHF 2'490'275.–. Für die Kostenbemessung ist somit ein Streitwert von insgesamt CHF 6'644'522.– massgebend. 9.3. Kostentragung Für die Kostenverteilung ist in der Regel der Ausgang des Verfahrens mass- gebend (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Eine Veranlassung vorliegend von diesem Grund- satz abzuweichen besteht nicht. Insbesondere erscheint bezüglich der gegen- standslos gewordenen Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 4 der Hauptklage angemessen, die Kosten nach dem Obsiegen in der Forderungsklage der Hauptklage zu vertei- len, zumal ohnehin kein separater Streitwert zuzurechnen ist und jenes Obsiegen auch die Situation beim Unterlassungsbegehren zuverlässig widerspiegelt. Da sämtliche eingeklagten Forderungen in EUR bestanden, rechtfertigt es sich, für die Berechnung des Obsiegens von den EUR-Beträgen auszugehen. Die Klägerin ist im Rahmen ihrer Hauptklage mit einer Forderung von EUR 358'539.45 durchgedrungen. Zudem hat sie in der Widerklage im Umfang von EUR 70'040.65 (Lizenzgebühren) sowie EUR 200'000.– (Auskunftsbegehren) obsiegt. Insgesamt ergibt dies ein Obsiegen von EUR 628'580.10. Die Beklagte hat in der Hauptklage im Umfang von EUR 3'488'440.55 und in der Widerklage im Umfang von EUR 2'037'692.61 obsiegt, also insgesamt im Umfang von EUR 5'526'133.16. Ins- gesamt hat die Klägerin damit zu rund 10% und die Beklagte zu rund 90% obsiegt. 9.4. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Das Verfahren war sehr aufwändig. Die Akten - sowohl die Rechts-
- 277 - schriften als insbesondere auch die Beilagen - waren äusserst umfangreich. Zudem waren verschiedenste Sachverhalte und Umstände zu beurteilen, wobei zahlreiche Anspruchsgrundlagen und Einwände zu prüfen waren. Dies rechtfertigt eine Erhö- hung der Grundgebühr um rund drei Viertel. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr demnach auf CHF 150'000.– festzulegen und im Umfang von CHF 135'000.– der Klägerin sowie im Umfang von CHF 15'000.– der Beklagten aufzuerlegen. 9.5. Parteientschädigungen Entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen hat die Klägerin der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) festgesetzt. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 11 AnwGebV ist die reduzierte Parteientschädigung auf CHF 115'000.– festzusetzen. Das Handelsgericht beschliesst:
1. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Widerklage wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren wird bezüglich der Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Haupt- klage zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3. Die Akten des Verfahrens HG180010 werden beigezogen und als act. 230 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen.
4. Der Antrag der Klägerin auf Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO wird gutgeheissen. Die Beilagen 270 und 275 zur Klageantwort vom 3. März 2020 (act. 167/270 und act. 167/275) verbleiben beim Gericht und werden der Beklagten nicht zugestellt.
5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 278 - Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 358'539.45 nebst Zins zu 5% auf EUR 143'653.06 seit 21. September 2016 und auf EUR 214'886.39 seit 3. März 2020 zu bezahlen.
2. Im Mehrumfang (Auskunftsbegehren, Mehrbetrag des Schadenersatzbegeh- rens) wird die Hauptklage abgewiesen.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten EUR 2'037'692.61 nebst Zins zu 3% auf
- EUR 231'163.49 seit 10. Juli 2018,
- EUR 114'968.83 seit 10. August 2018,
- EUR 250'588.32 seit 10. September 2018,
- EUR 141'464.48 seit 10. Oktober 2018,
- EUR 218'998.10 seit 10. November 2018,
- EUR 193'912.49 seit 10. Dezember 2018,
- EUR 221'042.12 seit 10. Januar 2019,
- EUR 141'326.37 seit 10. Februar 2019,
- EUR 134'746.41 seit 10. März 2019,
- EUR 59'890.27 seit 10. April 2019,
- EUR 94'923.70 seit 10. Mai 2019,
- EUR 54'666.95 seit 10. Juni 2019,
- EUR 60'712.55 seit 10. Juli 2019, und
- EUR 119'288.53 seit 10. August 2019 zu bezahlen.
4. Im Mehrbetrag wird die Widerklage abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 150'000.–.
6. Die Kosten werden zu 9/10 (CHF 135'000.–) der Klägerin und zu 1/10 (CHF 15'000.–) der Beklagten auferlegt. Die Kosten werden im Umfang von CHF 82'980.– aus dem Kostenvorschuss der Klägerin, im Umfang von CHF 58'000.– aus dem Kostenvorschuss der Beklagten und im Restbetrag
- 279 - (CHF 9'020.–) von der Klägerin bezogen. Der Beklagten wird im Umfang der der Klägerin auferlegten, aus dem Vorschuss der Beklagten bezogenen Kosten (CHF 43'000.–) das Rückgriffsrecht auf die Klägerin eingeräumt.
7. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 115'000.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 6'644'522.–. Zürich, 6. November 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Dr. Benjamin Büchler