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19960626_d_zg_o_00

26. Juni 1996 Zug Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1996-06-26 · Deutsch CH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 sofern richtig gehandelt, als er die ganze Kollektion über Nacht im Hotelzimmer habe aufbe- wahren wollen. Es stehe fest, dass bei diesem Überfall der grösste Teil der versicherten Schweizer Edel- steinkollektion der Klägerin geraubt worden sei. Die Deliktssumme von Fr. 1'022'852.- (Schweizer Verkaufspreise) ergebe sich zum einen aus den protokollierten Aussagen von W. B., zum anderen aus dem detaillierten Inventar. Der Wert der Diebesbeute lasse sich aus dem Gesamtwert des Inventars von Fr. 1'111'763.-- abzüglich des Verkaufswertes der im Hotelzimmer eingeschlossenen restlichen Edelsteine von Fr. 88'911.-- errechnen. Der Schadenfall sei unverzüglich der Beklagten gemeldet worden. M. B., der von der Be- klagten mit der Schadenabklärung betraut worden sei, habe wenige Tage später die restli- chen, nicht geraubten Edelsteine in M. besichtigt und begutachtet. Anstatt sich nun aber mit der Plausibilität des detaillierten Inventars zu befassen, habe M. B. nach Abweichungen im gesamten Karat-Bestand gegenüber den deklarierten Einfuhren gesucht. Er sei dann zum Schluss gekommen, diese überstiegen karatmässig das gesamte Inventar. Dass das Inventar lediglich durch sämtliche Einfuhren karatmässig habe gedeckt sein müssen, d.h. dass die Einfuhren insgesamt durchaus höhere Karatzahlen hätten ergeben können, sei indes verkannt worden. W. B. habe denn auch von allem Anfang an erklärt, das Inventar enthalte nicht sämtli- che Edelsteine; gewisse - kleinere - Werte seien nicht aufgeführt, und damit zugegebenerma- ssen auch nicht versichert gewesen. Die Klägerin habe das Risiko einiger vergessener Stei- ne, die versehentlich nicht ins Inventar aufgenommen worden seien, natürlich selbst zu tragen. Fest stehe, dass die Einfuhrdeklarationen insgesamt das versicherte Inventar vollumfäng- lich gedeckt hätten. Der geraubte Teil davon sei daher durch die Police versichert und Ge- genstand des vorliegenden Prozesses. Der Forderungsbetrag von Fr. 511'426.-- entspreche 50 % der Deliktssumme von Fr. 1'022'852.--. Nachdem der Beklagten eine vierwöchige Frist zur Bezahlung des genannten Schadens angesetzt worden sei, sei sie am 18. November 1992 gemahnt worden. Die Verzugszinsen von 5 % seien deshalb ab 19. November 1992 geschuldet. Am 12. April 1994 reichte die Klägerin ihre Klageantwort ein. Sie begründete ihren ein- gangs erwähnten Antrag im wesentlichen wie folgt: Es sei Sache der Klägerin als Versicherungsnehmerin, sowohl das versicherte Ereignis wie auch den dadurch bewirkten Schaden, insbesondere in seiner Höhe, zu beweisen. Da selbst die Polizei hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Raubüberfalles eine gewisse Skepsis gezeigt habe und weder Spuren noch Zeugen für diesen Vorfall auffindbar gewesen seien, sehe sich die Beklagte nicht in der Lage, den von der Klägerin behaupteten Raubüberfall unter den gegebenen Umständen und Verhältnissen anzuerkennen. Es hätten sich im Laufe der Abklärungen verschiedene Umstände ergeben, welche Zweifel geweckt hätten. Es erscheine insbesondere unglaubwürdig, dass sich die beiden Räuber von Dritten unbeobachtet mit dem Raubgut, welches in 22 PTT-Schachteln von je 30,5 x 21,5 x 11 cm Umfang verpackt und auf einen Gepäckroller geladen gewesen sei, hätten entfernen können. Unverständlich sei auch, dass selbst W. B. nicht bemerkt habe, wohin die Beute von den Räubern gebracht worden sei. Selbst wenn der Raubüberfall als erfolgt angesehen würde, müsse sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit einen massiven Abzug an dem ihr erwachse- nen Schaden gefallen lassen (Art. 9 Ziff. 9.1 lit. d der Allgemeinen Bedingungen für die Versi- cherung von Musterkollektionen sowie Art. 14 Abs. 2 VVG). Zum einen habe sie die Aufmerk- samkeit selber auf sich gelenkt, indem sie mit einem Inserat einen Vertreter gesucht und darin als Adresse die Absteige ihres Geschäftsführers angegeben habe. Sodann sei es eine grobe Fahrlässigkeit, bei den gedeckten Autoabstellplätzen die 22 Schachteln mit ihrem wertvollen Inhalt auszuladen. Es wäre dem klägerischen Geschäftsinhaber zumutbar gewe- sen, vor den Hoteleingang zu fahren und in aller Öffentlichkeit die Schachteln in Etappen aus- zuladen und - unter Beobachtung eines Hotelangestellten - auf den Gepäckroller zu laden. Es habe im übrigen für W. B. noch gar keine Veranlassung bestanden, seine gesamte Ware mit

E. 3 sich zu führen, da er gegenüber der Polizei ausgesagt habe, er beabsichtige, seine Reisetä- tigkeit erst nach dem 26. August 1992 aufzunehmen. Die Klägerin sei tatsächlich von der Beklagten darauf aufmerksam gemacht worden, eine genaue Liste ihrer Musterkollektion zu führen, zusammen mit den Einzelbestätigungen bzw. Ein- und Ausfuhrdokumenten, welche die Zusammensetzung der Musterkollektion insgesamt hätten belegen können. Trotz dieses Hinweises habe die Klägerin ein solches Inventar erst ca. zwei Tage vor dem Raubüberfall erstellt. Die einzelnen Showboxen mit den darin enthalte- nen Schachteln hätten jedenfalls erst mit einem Fotokopierapparat erfasst und zum soge- nannten Inventar zusammengestellt werden können, nachdem W. B. die von ihm behauptete neue Zusammensetzung bzw. Mischung der Kollektion durchgeführt gehabt habe, also nach- dem er die Kollektion nach M. geholt gehabt habe. Vergegenwärtige man sich die Fülle dieses Materials, so scheine die Frage nicht unbe- rechtigt, wie weit hier überhaupt noch eine versicherte Musterkollektion im Sinne der Versi- cherungspolice vorliege und nicht bereits ein Auslieferungslager der Klägerin, aus dem der Reisende für den Nachschub von Ware habe sorgen können. Diese Frage sei deshalb von Bedeutung, weil bejahendenfalls sich die Frage einer Unterversicherung stelle. Wäre nämlich nicht nur die in den beiden Musterkoffern mitgeführte Kollektion versichert gewesen, sondern auch sämtliche Ware, welche sich in 22 mehr oder weniger sperrigen PTT-Schachteln befun- den habe, wäre das Versicherungsrisiko wesentlich höher als bei einer normalen Musterkol- lektion gewesen, weil sich zwei Musterkoffer besser überwachen und hüten liessen als 22 PTT-Schachteln. Die in der Police vereinbarte Berechnung des von der Versicherung zu deckenden Scha- dens bedeute im Übrigen nicht einen Verzicht auf den Selbstkostenwert bzw. den Einstands- preis. Die Klägerin habe jedoch der Versicherung erklärt, sie bemesse jeweils den Verkaufs- preis auf der Basis ihres Selbstkostenpreises, indem sie diesen verdopple. Aus diesem Grunde habe man für die Schadensberechnung die Halbierung des Verkaufspreises verein- bart in der Meinung, dadurch den Selbstkostenpreis zu erhalten. Das bedeute nun aber nicht, dass die Klägerin die Verkaufspreise beliebig hoch ansetzen und gleichwohl mit einem Er- satzwert von 50 % davon habe rechnen können. Die vorliegende Versicherung sei eine Schadensversicherung, welche nur den erlittenen Schaden ersetze und eine Bereicherung grundsätzlich verbiete. Nachdem die Klägerin erstaunlicherweise schon am Tage nach dem Raubüberfall den ge- nauen Schadensbetrag habe angeben können, habe die Beklagte wissen wollen, ob die Klä- gerin diese Ware tatsächlich besessen habe. Die Klägerin habe in diesem Zusammenhang die Dokumentation über neun Importe aus Österreich und Brasilien vorgelegt, welche sich über den Zeitraum vom 2. März 1990 bis 11. August 1992 erstreckt hätten. Sie hätten laut Zolldokumentation Einfuhren im Selbstkostenbetrag von Fr. 647'365.-- und einem Gewicht von 51'374 Karat umfasst. Da die Klägerin im gleichen Zeitraum Verkäufe für Fr. 93'587.95 (Selbstkostenpreis) getätigt gehabt habe, sei die Schadensberechnung der Klägerin vorerst plausibel erschienen. Als die Beklagte jedoch begonnen habe, die Rechnung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Karate näher zu prüfen, habe sie eine erhebliche Differenz- zwi- schen dem Inventar, das sich aufgrund der Importe und nach Abzug der Verkäufe ergeben habe, und dem Inventar festgestellt, das die Klägerin zwei Tage vor dem Raubüberfall erstellt gehabt habe. Gemessen an den Karaten habe eine erhebliche Menge (ca. 8'000 Karate) von Edelsteinen gefehlt. Die Beklagte habe daher die Klägerin wiederholt zur Rede gestellt und sie darauf hingewiesen, dass bedeutend mehr Ware vorhanden sein müsse, als sie in ihrer Schadensaufstellung angegeben habe. Am 19. November 1992 habe die Klägerin schliess- lich zugegeben, dass sie ausser den neun dokumentierten Importen noch zwei weitere Im- porte (im November 1991) getätigt habe und dass sie noch über einen Koffer mit Edelsteinen für mindestens 12'500 Karate, welche aus den bereits bekannten neun Importen und aus den beiden nachträglich zugegebenen Importen stammten, verfüge. Die Klägerin habe somit für insgesamt Fr. 725'296.-- (Einstandspreis) Edelsteine mit einem Gewicht von 57'647.70 Ka-

E. 4 rate in die Schweiz eingeführt. Diesen Einfuhren stünden gemäss den klägerischen Erklärun- gen zuhanden der WUST Verkäufe im Gesamtbetrag von Fr. 187'175.90 bzw. Fr. 93'587.95 (Einstandspreis) gegenüber. Es ergebe sich somit folgende Aufstellung: Warenbestand Verkaufspreis Einstandspreis Einfuhren 1'450'592.-- 725'296.-- Verkäufe 187'175.-- 93'587.50 Restbestand 1'263'417.-- 631'708.50 Sofern das gesamte von der Klägerin gehaltene Edelsteinlager als versicherungsgedeckte Musterkollektion qualifiziert würde, hätte die Klägerin am Vortag des Raubüberfalls somit über eine Musterkollektion im Gesamtbetrag von Fr. 631'708.50 (Einstandspreis) verfügt. Versichert sei die Klägerin jedoch nur für Fr. 520'000.-- gewesen. Sie sei damit um 18 % un- terversichert gewesen und müsse sich daher gestützt auf Art. 69 VVG von dem ihr allenfalls zustehenden Ersatzanspruch einen Abzug von 18 % gefallen lassen. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin ursprünglich der Beklagten nur neun Einfuhren vorgelegt habe und die späteren Einfuhren, welche die Unterversicherung, aber auch die Un- richtigkeit der Schadensberechnung und Schadenersatzforderung offengelegt hätten, trotz wiederholten Vorhaltungen verschwiegen habe, und aufgrund des Umstandes, dass W. B. von der Existenz dieser Edelsteine Kenntnis gehabt habe, stelle sich die Frage, ob sein Verhalten sich nicht auf die Schadensbemessung und damit auch auf die Leistungspflicht der Beklagten auswirken müsse. Es müsse sich bedeutend mehr Ware im Hotelzimmer befunden haben, als W. B. angegeben habe. Dadurch erweise sich die vorliegende Schadensaufstellung und Er- satzforderung als falsch und irreführend. Es stelle sich mithin die Frage, ob die Klägerin ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht verloren habe. Die klägerische Aussage, die nicht deklarierten Edelsteine im Ausmasse von mindestens 12'500 Karate stammten wohl aus den zehn Importen, seien jedoch nicht Bestandteil seines zwei Tage vor dem Raubüberfall erstellten Inventars gewesen, sei eine blosse Behauptung, die nicht gerade mit Glaubwürdigkeit überzeugen könne. Schliesslich sei ebenso nahelie- gend, wenn nicht naheliegender, dass diese Ware verpackt und im Inventar enthalten gewe- sen und später wieder ausgepackt worden sei. Die Polizei habe jedenfalls, wie aus dem Ab- hörprotokoll ersichtlich sei, keine entsprechenden Edelsteine gesehen. Die einzigen nach- weisbaren, belegten und aus diesem Grunde feststehenden Angaben seien die aus der Buchhaltung der Klägerin erhobenen, von den Firmen "W. B." ausgestellten Ein- fuhrrechnungen, die Zolldokumente und die gestützt darauf ermittelten Einfuhrzahlen und Ein- fuhrmengen bis zum Raubüberfall sowie die aufgrund der Steuerdeklarationen der Klägerin erhobenen Verkaufszahlen während der gleichen Zeitperiode. Aufgrund dieser klägerischen, schliesslich als vollständig bezeichneten Dokumente hätte vor dem Raubüberfall ein Lager- bestand von 46'248 Karat zu einem Einstandswert von Fr. 31'708.05 bestanden. Das ent- spreche einem durchschnittlichen Wert von Fr. 13.60 pro Karat. Das von der Beklagten er- mittelte Gewicht der angeblich gestohlenen Edelsteine weiche unwesentlich von den Ge- wichtsangaben in der polizeilichen Zusammenstellung des Deliktsgutes ab, wo eine Zahl von 27'995 errechnet worden sei; das könne bei einer grossen Zahl von einzelnen Nummern auf eine einzelne falsche Abschrift oder auf einen Additionsfehler zurückzuführen sein, falle aber nicht ins Gewicht. Ob die von der Klägerin angegebene Menge der gestohlenen Ware richtig sei, lasse sich nicht feststellen und beruhe auf den ausschliesslichen Behauptungen von W. B. Sicher sei aber, dass der von ihm angegebene Wert der gestohlenen Ware nicht richtig ge- wesen sei und nicht habe richtig sein können. Die Klägerin müsse offensichtlich den Wert der vorhandenen Ware von 461248 Karat zu ihrem überwiegenden Teil auf die angeblich ge- stohlenen 28'141 Karat umgelegt haben, was folgende Gegenüberstellung zeige:

E. 5 Sollbestand 46'248 Karat = 100 % Fr. 631'302 = 100 % Gestohlen 28'141 Karat = 60 % Fr. 511'426 = 81 % Die Beklagte könne sich des Eindrucks der Manipulation nicht erwehren. In ihrer Replik vom 25. Mai 1994 hielt die Klägerin an ihrem Klagebegehren fest. Mit Bezug auf den Schadenfall führte sie aus, dass es keine stichhaltigen Gründe gebe, am Raubüberfall zu zweifeln. Ungewöhnliche Umstände, die eine Erledigung des Schaden- falls zu beeinträchtigen vermöchten, seien nicht ersichtlich. Die anfängliche Skepsis der Poli- zei habe keinerlei Bestätigung gefunden. Zurückzuweisen sei auch der Vorwurf, W. B. habe das Schadenereignis grobfahrlässig verursacht; ein entsprechender Abzug sei nicht gerechtfertigt, weil jedes andere Vorgehen grössere Gefahrenmomente mit sich gebracht hätte. Die Erstellung des neuen Inventars sei erst zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen, da die Zusammenstellung und Aufteilung erst dannzumal erfolgt sei. Vorher habe ohnehin kein Risiko bestanden, weil die Edelstein-Kollektion ja - mit Ausnahme der neuen Einfuhr aus Bra- silien - im Banksafe eingelagert gewesen sei. Unangebracht sei auch die Behauptung, es handle sich insgesamt nicht mehr um eine ver- sicherte Musterkollektion, denn die ganze Kollektion, die Art des Inventars und das Vorgehen zu dessen Aufnahme seien den Vertretern der Beklagten bestens bekannt gewesen und von diesen auch gebilligt worden. Zudem habe die Versicherungsgesellschaft auch die Prämie für die (erhöhte) Versicherungssumme von Fr. 520'000.-- kassiert. Mit Bezug auf die Versicherungssumme führte die Klägerin aus, die Vertreter der Beklag- ten hätten die erwähnte Berechnungsweise (Versicherungssumme - 50 % der Verkaufsprei- se) selbst vorgeschlagen, und zwar ohne Hinweis auf die konkreten Selbstkosten. Eine Unter- versicherung liege zweifelsfrei nicht vor, denn den Vertretern der Beklagten sei klar gewesen, dass die Edelsteine nicht wertvolle Einzelstücke gewesen seien, die bei einem Gesamtwert von über einer Million Schweizer Franken in zwei Musterkoffern Platz gefunden hätten. Bereits aus der Absprache über die Inventarisierung habe sich für die Vertreter der Beklagten klar ergeben, dass es sich um eine sehr umfangreiche Kollektion gehandelt habe, welche wesent- lich mehr Platz beansprucht habe. Bezüglich der Ausfuhrpapiere aus Österreich und Brasilien hielt die Klägerin fest, dass Ausfuhrdeklarationen aus Brasilien wegen Korruption und des Risikos von Raub und/oder Diebstahl viel zu gefährlich gewesen wären und solche aus Österreich von vornherein sinnlos gewesen wären, da W. B. die Steine, die sich seit zehn Jahren in Österreich angesammelt hätten, allmählich in Teilen per Post in die Schweiz eingeführt habe. Dass diese Einfuhrdekla- rationen ungenau gewesen seien, sei den Vertretern der Beklagten bekannt gewesen. Diese hätten wiederholt betont, wichtig sei einfach ein genaues Schweizer Inventar. Es sei richtig, dass eine Differenz bestehe zwischen dem Schweizer Inventar und den Einfuhren abzüglich Verkäufen, welche höhere Karatzahlen auswiesen. Die Einfuhren (ab- züglich Verkäufe) müssten jedoch lediglich belegen, dass nicht weniger als im Inventar aufge- listet importiert worden sei. W. B. habe es freigestanden, nicht alles aufzulisten mit der Folge, dass diese Teile dann nicht zum versicherten Gut gehörten. Genau so habe W. B. die Aussa- ge von Herrn R., dem Versicherungsagenten der Beklagten, verstehen müssen. Folglich sei- en auch nur die aufgelisteten Werte versichert gewesen. Es sei deshalb ohne Bedeutung, ob noch ein weiterer Import stattgefunden habe; diesen habe W. B. nicht verheimlicht. Er hätte diesen sonst auch gar nicht nachgereicht. Im Übrigen hätten die Vertreter der Beklagten W. B. bereits früher darauf aufmerksam gemacht, dass nur vom Zoll gestempelte Einfuhren zähl- ten; dieser Stempel hätte aber noch zuerst nachgeholt werden müssen. Der noch "entdeckte"

E. 6 Koffer habe insbesondere minderwertige Ware enthalten. Genau deshalb sei dessen Inhalt nicht im Inventar aufgelistet und damit auch nicht versichert gewesen. Die beklagtischen Behauptungen in Zusammenhang mit den durchschnittlichen Karatwer- ten seien absurd. Es treffe auch nicht zu, dass der Wert der gestohlenen Ware nicht richtig angegeben worden sei; eine "Umlegung" habe nicht stattgefunden. Vielmehr hätten die ge- stohlenen Edelsteine einen wesentlich grösseren Wert pro Karat als die nicht inventarisierte, unversicherte Ausschussware. Von einer Manipulation könne nicht die Rede sein. Auch die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 5. September 1994 an ihrem Rechtsbegehren fest. Namentlich betonte sie nochmals, dass kein Nachweis des versicherten Ereignisses und des entstandenen Schadens vorliege. Auch hielt sie ihren Vorwurf des grobfahrlässigen Ver- haltens aufrecht. Zum Schadensnachweis gehöre zweifellos die gesamte Dokumentation über die Waren- einfuhren. Aufgrund dieser Dokumentation, nicht aufgrund des von W. B. zwei Tage vor dem Überfall erstellten Inventars, ergebe sich, was die Klägerin an Edelsteinen überhaupt beses- sen habe und welches der Wert dieser Steine gewesen sei. Wenn ihre Angaben falsch und die noch vorhandenen Warenmengen nicht vollständig angegeben worden seien, lasse sich der Schaden nicht errechnen. Die Entschuldigung dafür, dass W. B. ausgerechnet zwei Tage vor dem Überfall ein Inventar erstellt habe, nachdem die Klägerin bereits im Jahre 1990 auf- gefordert worden sei, ein solches zu führen, sei haltlos, da die Klägerin ja nicht erst im Jahre 1992 auf Reisen gegangen sei. Sie sei somit schon von allem Anfang an das Risiko gelau- fen, für das sie um Versicherungsschutz nachgesucht habe. Es stelle sich im Übrigen die Frage, wie die Vertreter der Beklagten die Art des Inventars und das Vorgehen bei dessen Aufnahme hätten kennen können, wenn die Klägerin ein Inventar vorher nie erstellt gehabt ha- be. Die Behauptung der Klägerin, G. R. von der Beklagten habe von all dem Kenntnis gehabt, werde bestritten. Es sei nicht Sache der Beklagten, sondern vielmehr der Klägerin gewesen anzugeben, welchen Wert die Ware besessen habe, die sie in ihren Musterkoffern mitgeführt habe. Die Versicherungsprämie sei bestimmt durch die von der Klägerin gemachten Wertangaben. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass die Klägerin nur das versichert gehabt habe, was gemeinhin unter einer Musterkollektion verstanden worden sei. Es habe sich um die Kollekti- on gehandelt, die auf Reisen mitgenommen worden sei, und nicht etwa um das ganze Lager, welches die Klägerin in der Schweiz unterhalten und aus welchem sie jeweils die Kollektion, die sie den Kunden vorgelegt habe, zusammengestellt habe. Im Übrigen habe sich der Ge- schäftsinhaber der Klägerin noch gar nicht auf Geschäftsreise begeben; seine Reisetätigkeit habe er erst am 26. August 1992 aufgenommen. Der Schadensnachweis der Klägerin am Tage nach dem Raubüberfall beruhe aus- schliesslich auf den Behauptungen von W. B. Das Inventar und die Einfuhrpapiere, die die Klägerin nicht von Anfang an offengelegt habe, stellten lediglich einen konkreten Nachweis dafür dar, dass die Klägerin in jenem Zeitpunkt Ware in diesem Ausmass eingeführt gehabt habe. Sie stellten jedoch keinen Nachweis dafür dar, dass der Klägerin Ware im behaupteten Ausmass gestohlen worden sei. Entscheidend sei, dass, auf welche Art auch immer, die Klä- gerin Ware in die Schweiz eingeführt habe; diese habe deklariert sein müssen, weshalb die Klägerin über die entsprechenden Zolldokumente habe verfügen müssen. Dass diese Zahlen ungenau sein sollten, höre die Beklagte zum ersten Male. Auf diesen Zolldokumenten, welche die Klägerin bruchstückweise und nur auf Druck herausgegeben habe, beruhe die Überprü- fung der klägerischen Ansprüche und erfolgten die Berechnungen der Beklagten. Dessen sei sich auch die Klägerin bewusst gewesen. Umso befremdender sei daher ihr Verhalten bei der Erfüllung dieser Obliegenheiten. Die klägerische Begründung für die nicht erfolgte Bekanntgabe der nachträglich entdeck- ten Einfuhren sei unglaubwürdig und haltlos. Diese seien lange vor den beiden letzten Einfuh- ren aus Brasilien, nämlich bereits am 15. und 26. November 1991, erfolgt und hätten sich

E. 7 demzufolge bereits bei der im Banksafe der Klägerin gelagerten Ware befunden. W. B. habe sehr wohl um die Existenz dieser zusätzlichen Ware gewusst. Es spreche daher für dessen Bösgläubigkeit, dass er diese Tatsache auch auf wiederholtes Befragen der Beklagten hin dieser immer wieder vorenthalten habe. Weil Warenbestände verheimlicht worden seien, sei die Schadensberechnung der Klägerin nicht vollständig und nicht korrekt. Ziehe man von den 57'648 Karat, welche eingeführt worden seien, die verkauften 11'392 Karat und die angeblich gestohlenen 28'141 Karat ab, so müssten 18'115 Karat noch vor- handen gewesen sein. Die von der Klägerin als im Hotelzimmer noch vorhanden angegebene Ware habe jedoch nur 3'114 Karat ergeben; verheimlicht seien somit auf jeden Fall minde- stens insgesamt 15'000 Karat worden. Da es sich bei der Musterkollektion der Klägerin um ein Sortiment verschiedenartiger Edelsteine gehandelt habe und es der allgemeinen Erfah- rung entspreche, dass ein Reisender nicht die schlechteren Teile seiner Kollektion im Mu- sterkoffer mitführe und dem Kunden unterbreite, dürften sich in den beiden für die Reise vor- bereiteten Musterkoffern, welche W. B. in seinem Zimmer aufbewahrt habe, wohl die besse- ren Stücke befunden haben als in den PTT-Schachteln. Bei einer Gesamteinfuhr von 57'648 Karat zu einem Gesamteinstandwert von Fr. 725'296.-- betrage der Durchschnittswert ledig- lich Fr. 12.60. Die eher bescheidenen Verkäufe höben den Durchschnittswert des Warenla- gers vor dem Raubüberfall eher an. Die Klägerin werde daher sicherlich nicht benachteiligt, wenn über das ganze Warenlager gerechnet ein Durchschnittswert von Fr. 13.65 pro Karat errechnet werde. Zur Verdeutlichung ihres Standpunktes führte die Beklagte die nachfolgende Tabelle an: Einstandspreis Karate Durchschnitt pro Karat Einfuhr 725'296.-- 57'648 12.60 Verkauf 93'588.-- 1‘392 8.20 Restbestand 631'708.-- 46'256 13.65 Gemäss den nichtüberprüfbaren Angaben der Klägerin habe ihr Warenlager vor dem be- haupteten Überfall jedoch lediglich 31'255 Karat umfasst. Nach dem behaupteten Raubüber- fall habe die Klägerin lediglich noch für 3'141 Karat Ware vorgewiesen, so dass ihr angeblich Ware im Umfang von 28'141 Karat gestohlen worden wäre. Der Schaden, den die Klägerin unter allen Vorbehalten in dem für sie günstigsten Falle erlitten haben könnte, wenn ihre Be- hauptungen zuträfen, dass ihr 28'141 Karat an Edelsteinen gestohlen worden seien, könnte daher Fr. 382'717.60 (28'141 x Fr. 13.60) nicht überschreiten. Die ursprünglich verschwiege- nen und später entdeckten Edelsteine seien keine Ausschussware, sondern Bestandteil des allgemeinen Sortiments der Klägerin gewesen. Selbst wenn es sich um weniger wertvolle Ware gehandelt hätte, was bestritten sei, würde dies am errechneten Durchschnittswert der Karateinheit nichts Wesentliches ändern. Im Sinne einer Zusammenfassung führte die Beklagte folgende Tabelle an: Einstandspreis Karate Fr./Karat im Schnitt

E. 8 Einfuhr 725'296 57'643 12.60 Verkäufe 931'588 12'326 7.70 Bestand vor Raubüberfall 631'708 45'317 13.93 angeblich ge raubt 511'426 28'069 18.20 vorhandene Ware nach Raub lt.Klägerin 120'282 15'583 7.70 Aus dieser Aufstellung werde ersichtlich, dass der Durchschnittswert pro Karateinheit der gestohlenen Edelsteine nach den Angaben der Klägerin einen sehr viel höheren Durch- schnittswert ergäbe, als der Durchschnittswert der eingeführten Ware im allgemeinen und als der Durchschnittswert des Warenlagers vor dem Raubüberfall im besonderen. Es sei wenig glaubhaft, dass bei einem allgemeinen Durchschnittswert pro Karateinheit von nachweislich zwischen Fr. 12.60 und 13.65 der Durchschnittswert der unbewiesenen gestohlenen Menge ausgerechnet Fr. 18.20 betragen haben solle. Es könne und müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, welche falsche Angaben über den Restbestand ihres Lagers nach dem behaupteten Raubüberfall gemacht habe, auch falsche Angaben über den Wert der an- geblich geraubten Edelsteine gemacht habe. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden die Parteien am 6. April 1995 befragt. An der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 1995 hielten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren fest. Im Anschluss an den Parteivortrag der Beklagten wurde der Klägerin die Gele- genheit eingeräumt, in einem Schlusssatz zu den erstmals an der Hauptverhandlung vorge- brachten Behauptungen der Beklagten Stellung zu nehmen. Auf die Ausführungen der Partei- en an der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 1995 und im Schlusssatz vom 22. Januar 1996 wird - soweit von Belang - im Rahmen der Erwägungen Bezug genommen. Gründe: Die Parteien schlossen am 29. Mai 1991 einen Versicherungsvertrag über eine Reiselager-Versicherung für eine Edestein-Musterkollektion. Als Versicherungssumme wurde ein Betrag in der Höhe von Fr. 250'000.—bestimmt. Am 5. März 1992 erneuerten sie den be- stehenden Vertrag und legten neu eine Versicherungssumme in der Höhe von Fr. 520'000.— fest. Nachdem dem Geschäftsführer der Klägerin, W. B., am 19. August 1992 fast die ganze Edelstein-Kollektion abhanden gekommen war, verlangte die Klägerin von der Beklagten am

E. 9 der Raubüberfall genau so zugetragen habe, wie er im Polizeirapport vom 5. Oktober 1992 festgehalten worden sei. Selbst wenn bis heute die Abklärungen hinsichtlich dieser Straftat völlig ergebnislos blieben, insbesondere keine Spuren gefunden und auch keine Zeugen aus- findig gemacht werden konnten, und gewisse Zweifel an der Raubüberfall-Version von W. B. bestehen, muss angenommen werden, dass W. B. am 19. August 1992 tatsächlich überfallen wurde. Zu beachten ist, dass auch die Polizei den Aussagen von W. B. anfänglich durchaus skeptisch gegenüberstand; entsprechende Abklärungen haben aber bis heute offensichtlich keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass es sich beim Vorfall vom 19. August 1992 um einen Versicherungsbetrugsversuch handeln könnte. Im weiteren hat W. B. an der Parteibefragung vom 6. April 1995 seine Aussagen, die er im polizeilichen Ermittlungsverfahren machte, unter Wahrheitspflicht und aufmerksam gemacht auf die Straffolgen der falschen Parteiaussage nach Art. 306 StGB ausdrücklich bestätigt. Demzufolge ist zu schliessen, dass der Versicherungsfall im Sinne von Art. 7.1 und 7.2 ABVM eingetreten ist und - unter Vorbehalt von Umständen, die eine Kürzung oder gar Ver- weigerung rechtfertigen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) - die Beklagte grundsätzlich zur Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet ist. Es bleibt somit zu prüfen, ob Reduktions- oder Verweigerungsgründe vorliegen. Die Be- klagte macht unter diesem Aspekt dreierlei geltend: Zunächst stellt sie sich auf den Stand- punkt, die Klägerin habe einen Versicherungsanspruch betrügerisch zu begründen versucht, indem sie irreführende und täuschende Angaben gemacht bzw. Unterlagen von Importen ver- heimlicht habe. Sodann wirft sie der Klägerin vor, sie habe grobfahrlässig gehandelt, und schliesslich vertritt sie die Auffassung, dass eine Versicherungsunterdeckung bestanden ha- be. Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob die Klägerin ihren Anspruch verwirkt hat, weil sie - wie die Beklagte behauptet - Tatsachen zur Täuschung der Beklagten unrichtig mitgeteilt bzw. verschwiegen hat. Art. 40 VVG mit dem Marginale "betrügerische Begründung des Versicherungsanspru- ches" gestattet dem Versicherer, sich der Bindung an den Vertrag gänzlich zu entledigen, mithin von ihm zurückzutreten, wenn der Anspruchsberechtigte durch wahrheitswidrige Vor- bringen versucht hat, die Leistungspflicht des Versicherers zu begründen oder zu erhöhen (BGE 78 II 280). Tatbestandsmerkmale sind objektiv die wahrheitswidrige Darstellung von für den Anspruch oder die Anspruchshöhe relevanten Fakten sowie subjektiv die Täuschungsab- sicht. Art. 40 VVG ist - trotz des Ausdrucks "betrügerisch" im Marginale - ausschliesslich nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen; ob ein Tatbestand auch strafrechtlich Bedeutung habe (Betrug oder Betrugsversuch), ist nicht zu untersuchen (unveröffentlichtes Urteil des Bundes- gerichts vom 21. Dezember 1994, Prozess-Nr.., Erw. 3 b mit Hinweisen). Zunächst ist zu prüfen, ob die Klägerin Aussagen über Tatsachen machte, die, wenn sie richtig mitgeteilt oder nicht verschwiegen worden wären, die Leistungspflicht der Beklagten ausschliessen oder mindern. Die Klägerin bezifferte die Deliktssumme bzw. ihren Schaden bereits am Tag nach dem Raubüberfall gegenüber der Polizei mit Fr. 1'022'852.--. Diesen Betrag errechnete sie, indem sie vom Wert ihrer gesamten Kollektion in der Höhe von Fr. 1'111'763.-- den Wert der Edel- steine, welche sich ihren damaligen Angaben zufolge zum Zeitpunkt des Überfalls noch im Hotelzimmer von W. B. befanden, nämlich Fr. 88'911.--, subtrahierte. Der Wert der gesamten Kollektion ergab sich aufgrund eines Inventars, welches W. B. wenige Tage vor dem Überfall erstellt hatte. Am 5. Oktober 1992 meldete die Klägerin ihren Schaden bei der Beklagten an und forderte im Sinne von Art. 6 der Versicherungspolice von der Beklagten Versicherungs- leistungen im Umfang von 50 % des schweizerischen Verkaufspreises der gestohlenen Edel- steine, also Fr. 511'426.--. Seit dem 24. November 1992 steht nun aber fest, dass sich zum Zeitpunkt des Raubüberfalls mehr Edelsteine im Hotelimmer von W. B. befanden, als dieser bei seiner ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll gab und auch seiner Schadens- rechnung zugrunde legte. Die Klägerin stellte die Existenz dieser zusätzlichen Steine nicht in

E. 10 Abrede, für die Berechnung des Schadens sei aber einzig das Inventar massgebend gewe- sen. Da die in Frage stehenden zusätzlichen Edelsteine nicht im Inventar aufgeführt gewesen seien, seien sie auch nicht versichert gewesen. Mithin habe die Nichtberücksichtigung dieser Steine auf die Schadensberechnung keinen Einfluss haben können. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beklagte gestützt auf Art. 40 VVG von einer Lei- stungspflicht entbunden ist, kommt der Frage, was umfangmässig genau versichert war, ent- scheidende Bedeutung zu. War nämlich, wie die Klägerin argumentiert, lediglich das versi- chert, was inventarisiert worden war, wären die Edelsteine, die sich im Zeitpunkt des Über- falls neben den deklarierten noch im Hotelzimmer von W. B. befanden, tatsächlich ohne Be- deutung für die Schadensberechnung. Waren dagegen sämtliche sich in der Schweiz befin- denden Edelsteine versichert, hätten die nachträglich erwähnten Edelsteine Einfluss auf die Schadensberechnung und damit auf den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Gemäss Ziff. 2 der Reiselager-Police Nr. .. war Gegenstand und Geltungsbereich der Ver- sicherung eine "Musterkollektion bestehend aus Edelsteinen während Reisen und Aufenthal- ten innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein". Daneben sieht Art. 2 ABVM vor, dass die in der Police bezeichneten Kollektionen einschliesslich Verpackung (Mu- sterkoffer und dergleichen) während Geschäftsreisen und Geschäftsgängen versichert sind. Was genau unter einer "Musterkollektion bestehend aus Edelsteinen" zu verstehen ist, geht aus dem Wortlaut der beiden zitierten Bestimmungen nicht hervor. Bei der Auslegung von Privatversicherungsverträgen gilt das Vertrauensprinzip, das aus dem in Art. 2 Abs. 1 ZGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet wird. Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen - also auch Bestimmungen eines Vertrages - so auszulegen, wie ihr Empfänger sie in guten Treuen verstehen durfte und musste (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 160 f., mit Hinweisen). Aus dem Vertrauensprinzip wird aber auch abgeleitet, dass unklare Formulierungen in Vertragstexten zuungunsten desjenigen Vertragspartners auszulegen sind, der den Text verfasst hat (sog. Unklarheitsregel). Die Unklarheitsregel findet Anwendung bei der Auslegung von Versiche- rungsverträgen, zu denen sowohl die besonderen, als auch die Allgemeinen Versicherungs- bedingungen gehören. Bei der Auslegung einer vertraglichen Bestimmung ist vom allgemei- nen Sprachgebrauch auszugehen. Fachtechnische Ausdrücke sind so auszulegen, wie ein Versicherungsnehmer sie nach Treu und Glauben verstehen würde. Die Unklarheitsregel darf allerdings nur dann herangezogen werden, wenn sich der wirkliche Wille der Parteien nicht aus Sinn und Wortlaut des Vertrages ermitteln lässt (Maurer, a.a.O., S. 161 ff.). Aus dem Wortlaut allein lässt sich, wie bereits festgestellt, nicht genau ableiten, was unter einer Musterkollektion im Sinne der Police bzw. der ABVM konkret zu verstehen ist. Aller- dings kann mit Blick auf die Formulierung in Ziff. 2 der Versicherungspolice "während Reisen und Aufenthalten" bzw. in Art. 2 ABVM "während Geschäftsreisen und Geschäftsgängen" oh- ne weiteres geschlossen werden, dass nicht massgebend sein kann, ob sich ein Reisender auf dem Weg zu einem Kunden befindet oder aus einem anderen geschäftlichen Grund un- terwegs ist. Ebensowenig kann es aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 2 ABVM ("Muster- koffer und dergleichen") auf die Verpackungsart ankommen. An der Parteibegragung vom 6. April 1995 definierte W. B. seine "Musterkollektion beste- hend aus Edelsteinen" als seine "gesamte Selling-Collection in der Schweiz". Die "Sel- ling-Collection" habe sämtliche Steine, welche zwecks Verkauf in die Schweiz gebracht wor- den seien, umfasst. An anderer Stelle hielt W. B. fest, der Versicherungsschutz habe alle sei- ne Steine in der Schweiz umfassen sollen. Da W. B. offensichtlich selber davon ausging, dass sämtliche, sich in der Schweiz befindenden Steine durch den Versicherungsvertrag ge- deckt gewesen waren, ist dieser Sinn dem Vertrag zwischen den Parteien zugrunde zu legen. Demzufolge braucht im vorliegenden Fall gar nicht auf die Unklarheitsregel zurückgegriffen werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die klägerische Auffassung, mass- gebend für den Umfang des Versicherungsschutzes sei einzig das Inventar gewesen, in den

E. 11 Akten keine Bestätigung findet. Dass der Versicherungsnehmer zwingend ein Inventar zu er- stellen hätte, kann nämlich weder der Police noch den ABVM entnommen werden. Aufgrund des Protokolls der Parteibefragung vom 6. April 1995 ergibt sich vielmehr, dass der Klägerin lediglich empfohlen wurde, ein Inventar - nicht zuletzt im Hinblick auf einen möglichen Scha- denfall - zu führen; ausdrücklich verlangt wurde die Führung eines Inventars von seiten der Be- klagten hingegen nie. Insofern kann das von der Klägerin erstellte Inventar lediglich als ein Hilfsmittel zur Bestimmung des Edelsteinbestandes bezeichnet werden; eine rechtliche Be- deutung im Sinne eines Beweises für den tatsächlichen Edelsteinbestand kam dem Inventar hingegen nicht zu. Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als W. B. selber ausführte, er habe zu einem früheren Zeitpunkt gar kein Inventar geführt. W. B., dessen Handlungen sich die Klägerin anrechnen lassen muss, gab am 24. No- vember 1992, also über zwei Monate nach dem Überfall, gegenüber der Polizei zu Protokoll, zum Zeitpunkt des Überfalls hätten sich - neben den bei der Schadensberechnung berück- sichtigten Edelsteine im Wert von Fr. 88'911.-- - noch Steine im Umfang von 12'469 Karate in seinem Hotelzimmer befunden. Er führte zu diesen Steinen aus, dass der grösste Teil da- von minderwertiger Qualität und für den Verkauf in der Schweiz un-interessant gewesen sei. Der wertvollste darunter sei ein Aquamarin von 86 Karat gewesen. Selbst wenn seine Anga- ben hinsichtlich der Qualität und des Werts dieser Steine zutreffen würden, steht fest, dass W. B., indem er die Beklagte nicht von Anfang an über die Existenz dieser Steine informier- te, Tatsachen verschwieg, die hinsichtlich der Leistungspflicht der Beklagten zweifellos hät- ten von Bedeutung sein können. Die Ausführungen des Klägers an der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 1995, er habe schon am Tattag die Polizei auf das "Köfferchen mit der Ausschussware" aufmerksam gemacht, doch habe der Untersuchungsbeamte davon nichts wissen wollen, und das Köfferchen sei bei den Vernehmungen durch die Polizei bzw. gegen- über der Beklagten wiederholt erwähnt worden, stellen Parteibehauptungen dar, die durch nichts belegt sind. Insbesondere finden sich keine entsprechenden Angaben in den ver- schiedenen Polizeiprotokollen. Waren sämtliche Edelsteine in der Schweiz von der Versi- cherung gedeckt, hätten die anfänglich nicht erwähnten Steine, selbst wenn sie nach Aussa- gen von W. B. nur einen geringen Wert darstellten, bei der Schadensberechnung unbedingt berücksichtigt werden müssen. Eine Berücksichtigung dieser Werte hätte eine - wenn auch vermutlich nur geringe - Minderung der Versicherungsleistungen der Beklagten zur Folge ge- habt. Da Art. 40 VVG jegliche unrichtige Mitteilung zum Zwecke der Täuschung des Versi- cherers über Tatsachen, die für die Anspruchsbegründung von Belang sind, verpönt, sind die objektiven Voraussetzungen gemäss Art. 40 VVG erfüllt (vgl. BGE 78 II 282; Maurer, a.a.O., S. 386.). Ob die Klägerin die Edelsteineinfuhr vom 26. November 1991 vorerst verschwiegen hat, wie dies die Beklagte behauptet, bzw. ob die Behauptung der Klägerin vom 9. Oktober 1992, sie habe neben den zum damaligen Zeitpunkt offengelegten neun Edelsteinimporten keine weiteren Einfuhren mehr vorgenommen, korrekt war, kann mithin offenbleiben. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob in casu auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Versicherungsnehmer "zum Zweck der Täu- schung" gehandelt haben. Eine Täuschung setzt voraus, dass der Täuschende sich seines Verhaltens bewusst ist. Eine augenscheinliche "Schadensübersetzung" genügt als solche zum Nachweis der Täuschungsabsicht nicht. Der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter muss gegenüber dem Versicherer oder solchen Personen gehandelt haben, die zur Entge- gennahme der Angaben oder zur Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen beru- fen sind, insbesondere Agenten, Inspektoren, mit der Schadensermittlung betraute Sachver- ständige etc. (Roelli/Keller, a.a.O., S. 582 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen ein Täuschungserfolg. Art. 40 VVG missbilligt mithin schon das zur Täuschung objektiv geeigne- te, aber - gleichgültig aus welchen Gründen - erfolglos gebliebene Verhalten (Roelli/Keller, a.a.O., S. 583 mit zahlreichen Hinweisen, insbesondere auf BGE 78 II 282). Gemäss BGE 53 II 143, 150 genügt zur Annahme eines zivilrechtlichen Betrugs dolus eventualis.

E. 12 W. B. gab bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. November 1992 auf die Frage, weshalb er die Existenz der zusätzlichen Steine bei den früheren Einvernahmen und Bespre- chungen mit den Versicherungsleuten nie mehr erwähnt habe, wörtlich zu Protokoll: "Dies er- achtete ich unter den gegebenen Umständen als uninteressant. Dies, wie gesagt deswegen, weil diese Steine einen unbedeutenden Wert aufwiesen und versicherungsmässig neben- sächlich waren. Sie waren ja noch vorhanden und nicht geraubt." Aufgrund dieser Aussage ist ohne weiteres zu schliessen, dass sich W. B. seines Handelns durchaus bewusst war und gegenüber der Beklagten wissentlich und willentlich von einer Erwähnung dieser Steine ab- sah. Zwar mass die Klägerin den in Frage stehenden Edelsteinen keinen grossen Wert zu und bezeichnete diese Steine an der Parteibefragung vom 6. April 1992 wiederholt als "klei- nen Rest" bzw. "Abfall". Es darf jedoch mit Blick auf die oben zitierte Aussage von W. B. nicht ausser acht gelassen werden, dass auch er diesen Steinen einen - wenn auch nur unbedeu- tenden - Wert zumass und dass dieser "kleine Rest" von immerhin 12'469 Karat umfang- bzw. gewichtsmässig in etwa die Hälfte des Deliktsgutes ausmachte. Zu beachten ist aber auch, dass die Klägerin die am Tage nach dem Überfall gegenüber der Polizei gemachten Anga- ben von W. B. betreffend die verbliebenen Edelsteine fast zwei Monate später ihrer Scha- denanzeige vom 5. Oktober 1992 zuhanden der Beklagten vorbehaltlos zugrundelegte, nach- dem schon frühzeitig offenbar wurde, dass die Beklagte im Rahmen ihrer eigenen Schade- nermittlung intensive Nachforschungen betrieb. Angesichts dessen ist anzunehmen, dass die Klägerin eine Täuschung der Beklagten, wenn nicht absichtlich beging, so doch immerhin eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Zu beachten ist schliesslich, dass einer Schadendeklaration erhöhte Bedeutung zukommt, wenn, wie in casu, die Gegenstände in der Police nur gat- tungsmässig bezeichnet und gar nicht ein- für allemal dieselben, sondern die jeweilen vor- handenen versichert sind. Der Versicherer ist in einem solchen Fall in besonderem Mass auf wahrheitsgemässe Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen (vgl. BGE 78 II 281). Weil es im übrigen auch gleichgültig ist, ob der versicherte Angaben zur Schadenshöhe von sich aus oder auf Anfrage des Versicherers macht, ist auch der klägerische Hinweis auf ihre Selbstanzeige unbehelflich. Ein allfälliges Schadenermittlungsverfahren des Versicherers im Sinne von Art. 67 VVG enthebt den Versicherungsnehmer nicht der Verantwortlichkeit für frühere Mitteilungen (vgl. BGE 78 II 282). Zusammenfassend steht fest, dass das klägerische Verhalten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt. Demzufolge hat die Klä- gerin ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen gänzlich verwirkt. Ob im vorliegenden Fall allenfalls noch Reduktionsgründe (Grobfahrlässigkeit, Unterversicherung) zu berücksichtigen sind, kann mithin offenbleiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die Gerichtskosten zu tragen und die Beklagte angemessen zu entschädigen (§§ 38 und 40 ZPO). Zu beachten ist, dass sich der Rechtsvertreter der Beklagten der Honorarnote des klägerischen Anwalts, die einen Ge- samtaufwand von Fr. 48'102.50 ausweist, angeschlossen hat. URTEILSSPRUCH

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die gerichtlichen Kosten betragen Fr. 20'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 443.30 Dolmetscherkosten Fr. 90.-- Kanzleikosten Fr. 100.-- Auslagen Fr. 20'633.30 total 13 und werden der Klägerin auferlegt.
  3. Die Klägerin hat die Beklagte für die prozessualen Umtriebe mit Fr. 48'102.50 (Mehr- wertsteuer ab 1995 inbegriffen) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mittels schriftlich begrün- deter Eingabe im Doppel an die Kanzlei des Obergerichts die Berufung gemäss § 201 ZPO an das Obergericht des Kantons Zug erklärt werden.
  5. Mitteilung an die Parteien.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt13796.doc Kantonsgericht des Kantons Zug, 26. Juni 1996 B. c. Helvetia Schweiz. Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Tatbestand: Am 19. August 1992 kam W. B., Edelsteinhändler und Alleinaktionär der Klägerin, fast die gesamte Edelsteinkollektion der Klägerin abhanden. Die Beklagte, bei der die Klägerin ihre Edelsteinkollektion versichert hatte, weigert sich aus verschiedenen Grün- den, für den Schaden aufzukommen. Am 17. November 1993 reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit dem eingangs er- wähnten Rechtsbegehren ein. Zur Begründung liess sie im wesentlichen wie folgt ausführen: Die Parteien hätten am 29. März 1991 eine erste Reiselagerversicherung geschlossen und am 5. März 1992 mit Gültigkeit ab 2. März 1992 bis 31. Mai 1993 diesen Vertrag erneu- ert. Die Versicherungssumme dieses neuen Vertrages habe Fr. 520'000.-- betragen. Als Ver- sicherungs- bzw. Ersatzwert habe der Verkaufspreis Schweiz abzüglich 50 % gegolten. Nachdem W. B. im Frühjahr 1992 für zirka zwei Monate und am 10. August 1992 erneut mit Edelsteinen in die Schweiz eingereist sei, habe er ein Inventar seiner gesamten, sehr um- fangreichen Schweizer Kollektion erstellt. Lediglich ein kleiner Rest, der sich für den Verkauf in der Schweiz nicht zu eignen geschienen habe, sei davon ausgenommen gewesen. Das Ergebnis sei ein umfangreiches Inventar der massgeblichen versicherten Schweizer Kollekti- on gewesen. Die Vertreter der Beklagten hätten W. B. bestätigt, dass die erstellten Auflistun- gen, zusammen mit den Einfuhrbestätigungen, welche das Inventar insgesamt umfangmässig zu belegen gehabt hätten, genügen würden. "Umfangmässig" in diesem Zusammenhang ha- be geheissen, dass alle Einfuhrdeklarationen das versicherte Inventar insgesamt karatmässig hätten decken müssen bzw. dass das massgebliche Inventar nicht mehr Karate habe aufwei- sen können, als insgesamt durch Einfuhren deklariert worden sei. Das gesamte Inventar aber habe - und so sei es auch vorliegend gewesen - weniger Karate aufweisen können als alle Einfuhrdeklarationen zusammen, mit der Folge, dass diese zusätzlichen Werte mangels In- ventarisierung nicht versichert gewesen seien. Dies habe die Klägerin für den Rest der Edel- steine, die für einen Verkauf in der Schweiz kaum in Frage gekommen seien, bewusst in Kauf genommen. Nachdem W. B. ca. am 17. August 1992 die Inventarisation abgeschlossen habe, habe er die gesamte Kollektion vom Safe bei der Schweizerischen Bankgesellschaft in Z., nach M. überführt, wo er für die Dauer seiner befristeten Tätigkeit in der Schweiz im Hotel "J." ein Zim- mer gemietet gehabt habe. Dort habe er sie noch mit dem Rest der Schweizer Kollektion, den bei der Einreise am 10. August 1992 eingeführten und ebenfalls inventarisierten neuen Edelsteinen, ergänzt. Am Abend des 19. August 1992 sei es zum für die vorliegende Klage massgeblichen be- waffneten Raubüberfall gekommen. Kurz nach 19.00 Uhr sei W. B. vermutlich von zwei be- waffneten Männern im Autounterstand überfallen worden. Fast die gesamte Edelsteinkollekti- on, welche sich zur Tatzeit in 22 PTT-Schachteln befunden habe, sei gestohlen worden. Der genaue Ablauf dieses Überfalls sei von der zuständigen Polizei vollständig und detailliert festgehalten worden. Da sich aus dem Polizeibericht keine unklaren oder widersprüchlichen Angaben seitens des Überfallenen ergäben, stehe ausser Zweifel, dass sich der bewaffnete Raubüberfall gemäss der Schilderung von W. B. zugetragen habe, auch wenn dafür keine weiteren Zeugen hätten gefunden werden können. W. B. könne nicht vorgeworfen werden, er habe irgendwelche Sorgfaltspflichten verletzt. Es sei angezeigt gewesen, die wertvolle Kollektion in möglichst unauffälligen Behältern - den PTT-Schachteln - aufzubewahren und mitzuführen. Es habe damit vermieden werden sollen, dass andere auf den Wert der Ware aufmerksam gemacht würden. W. B. habe aber auch in-

2 sofern richtig gehandelt, als er die ganze Kollektion über Nacht im Hotelzimmer habe aufbe- wahren wollen. Es stehe fest, dass bei diesem Überfall der grösste Teil der versicherten Schweizer Edel- steinkollektion der Klägerin geraubt worden sei. Die Deliktssumme von Fr. 1'022'852.- (Schweizer Verkaufspreise) ergebe sich zum einen aus den protokollierten Aussagen von W. B., zum anderen aus dem detaillierten Inventar. Der Wert der Diebesbeute lasse sich aus dem Gesamtwert des Inventars von Fr. 1'111'763.-- abzüglich des Verkaufswertes der im Hotelzimmer eingeschlossenen restlichen Edelsteine von Fr. 88'911.-- errechnen. Der Schadenfall sei unverzüglich der Beklagten gemeldet worden. M. B., der von der Be- klagten mit der Schadenabklärung betraut worden sei, habe wenige Tage später die restli- chen, nicht geraubten Edelsteine in M. besichtigt und begutachtet. Anstatt sich nun aber mit der Plausibilität des detaillierten Inventars zu befassen, habe M. B. nach Abweichungen im gesamten Karat-Bestand gegenüber den deklarierten Einfuhren gesucht. Er sei dann zum Schluss gekommen, diese überstiegen karatmässig das gesamte Inventar. Dass das Inventar lediglich durch sämtliche Einfuhren karatmässig habe gedeckt sein müssen, d.h. dass die Einfuhren insgesamt durchaus höhere Karatzahlen hätten ergeben können, sei indes verkannt worden. W. B. habe denn auch von allem Anfang an erklärt, das Inventar enthalte nicht sämtli- che Edelsteine; gewisse - kleinere - Werte seien nicht aufgeführt, und damit zugegebenerma- ssen auch nicht versichert gewesen. Die Klägerin habe das Risiko einiger vergessener Stei- ne, die versehentlich nicht ins Inventar aufgenommen worden seien, natürlich selbst zu tragen. Fest stehe, dass die Einfuhrdeklarationen insgesamt das versicherte Inventar vollumfäng- lich gedeckt hätten. Der geraubte Teil davon sei daher durch die Police versichert und Ge- genstand des vorliegenden Prozesses. Der Forderungsbetrag von Fr. 511'426.-- entspreche 50 % der Deliktssumme von Fr. 1'022'852.--. Nachdem der Beklagten eine vierwöchige Frist zur Bezahlung des genannten Schadens angesetzt worden sei, sei sie am 18. November 1992 gemahnt worden. Die Verzugszinsen von 5 % seien deshalb ab 19. November 1992 geschuldet. Am 12. April 1994 reichte die Klägerin ihre Klageantwort ein. Sie begründete ihren ein- gangs erwähnten Antrag im wesentlichen wie folgt: Es sei Sache der Klägerin als Versicherungsnehmerin, sowohl das versicherte Ereignis wie auch den dadurch bewirkten Schaden, insbesondere in seiner Höhe, zu beweisen. Da selbst die Polizei hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Raubüberfalles eine gewisse Skepsis gezeigt habe und weder Spuren noch Zeugen für diesen Vorfall auffindbar gewesen seien, sehe sich die Beklagte nicht in der Lage, den von der Klägerin behaupteten Raubüberfall unter den gegebenen Umständen und Verhältnissen anzuerkennen. Es hätten sich im Laufe der Abklärungen verschiedene Umstände ergeben, welche Zweifel geweckt hätten. Es erscheine insbesondere unglaubwürdig, dass sich die beiden Räuber von Dritten unbeobachtet mit dem Raubgut, welches in 22 PTT-Schachteln von je 30,5 x 21,5 x 11 cm Umfang verpackt und auf einen Gepäckroller geladen gewesen sei, hätten entfernen können. Unverständlich sei auch, dass selbst W. B. nicht bemerkt habe, wohin die Beute von den Räubern gebracht worden sei. Selbst wenn der Raubüberfall als erfolgt angesehen würde, müsse sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit einen massiven Abzug an dem ihr erwachse- nen Schaden gefallen lassen (Art. 9 Ziff. 9.1 lit. d der Allgemeinen Bedingungen für die Versi- cherung von Musterkollektionen sowie Art. 14 Abs. 2 VVG). Zum einen habe sie die Aufmerk- samkeit selber auf sich gelenkt, indem sie mit einem Inserat einen Vertreter gesucht und darin als Adresse die Absteige ihres Geschäftsführers angegeben habe. Sodann sei es eine grobe Fahrlässigkeit, bei den gedeckten Autoabstellplätzen die 22 Schachteln mit ihrem wertvollen Inhalt auszuladen. Es wäre dem klägerischen Geschäftsinhaber zumutbar gewe- sen, vor den Hoteleingang zu fahren und in aller Öffentlichkeit die Schachteln in Etappen aus- zuladen und - unter Beobachtung eines Hotelangestellten - auf den Gepäckroller zu laden. Es habe im übrigen für W. B. noch gar keine Veranlassung bestanden, seine gesamte Ware mit

3 sich zu führen, da er gegenüber der Polizei ausgesagt habe, er beabsichtige, seine Reisetä- tigkeit erst nach dem 26. August 1992 aufzunehmen. Die Klägerin sei tatsächlich von der Beklagten darauf aufmerksam gemacht worden, eine genaue Liste ihrer Musterkollektion zu führen, zusammen mit den Einzelbestätigungen bzw. Ein- und Ausfuhrdokumenten, welche die Zusammensetzung der Musterkollektion insgesamt hätten belegen können. Trotz dieses Hinweises habe die Klägerin ein solches Inventar erst ca. zwei Tage vor dem Raubüberfall erstellt. Die einzelnen Showboxen mit den darin enthalte- nen Schachteln hätten jedenfalls erst mit einem Fotokopierapparat erfasst und zum soge- nannten Inventar zusammengestellt werden können, nachdem W. B. die von ihm behauptete neue Zusammensetzung bzw. Mischung der Kollektion durchgeführt gehabt habe, also nach- dem er die Kollektion nach M. geholt gehabt habe. Vergegenwärtige man sich die Fülle dieses Materials, so scheine die Frage nicht unbe- rechtigt, wie weit hier überhaupt noch eine versicherte Musterkollektion im Sinne der Versi- cherungspolice vorliege und nicht bereits ein Auslieferungslager der Klägerin, aus dem der Reisende für den Nachschub von Ware habe sorgen können. Diese Frage sei deshalb von Bedeutung, weil bejahendenfalls sich die Frage einer Unterversicherung stelle. Wäre nämlich nicht nur die in den beiden Musterkoffern mitgeführte Kollektion versichert gewesen, sondern auch sämtliche Ware, welche sich in 22 mehr oder weniger sperrigen PTT-Schachteln befun- den habe, wäre das Versicherungsrisiko wesentlich höher als bei einer normalen Musterkol- lektion gewesen, weil sich zwei Musterkoffer besser überwachen und hüten liessen als 22 PTT-Schachteln. Die in der Police vereinbarte Berechnung des von der Versicherung zu deckenden Scha- dens bedeute im Übrigen nicht einen Verzicht auf den Selbstkostenwert bzw. den Einstands- preis. Die Klägerin habe jedoch der Versicherung erklärt, sie bemesse jeweils den Verkaufs- preis auf der Basis ihres Selbstkostenpreises, indem sie diesen verdopple. Aus diesem Grunde habe man für die Schadensberechnung die Halbierung des Verkaufspreises verein- bart in der Meinung, dadurch den Selbstkostenpreis zu erhalten. Das bedeute nun aber nicht, dass die Klägerin die Verkaufspreise beliebig hoch ansetzen und gleichwohl mit einem Er- satzwert von 50 % davon habe rechnen können. Die vorliegende Versicherung sei eine Schadensversicherung, welche nur den erlittenen Schaden ersetze und eine Bereicherung grundsätzlich verbiete. Nachdem die Klägerin erstaunlicherweise schon am Tage nach dem Raubüberfall den ge- nauen Schadensbetrag habe angeben können, habe die Beklagte wissen wollen, ob die Klä- gerin diese Ware tatsächlich besessen habe. Die Klägerin habe in diesem Zusammenhang die Dokumentation über neun Importe aus Österreich und Brasilien vorgelegt, welche sich über den Zeitraum vom 2. März 1990 bis 11. August 1992 erstreckt hätten. Sie hätten laut Zolldokumentation Einfuhren im Selbstkostenbetrag von Fr. 647'365.-- und einem Gewicht von 51'374 Karat umfasst. Da die Klägerin im gleichen Zeitraum Verkäufe für Fr. 93'587.95 (Selbstkostenpreis) getätigt gehabt habe, sei die Schadensberechnung der Klägerin vorerst plausibel erschienen. Als die Beklagte jedoch begonnen habe, die Rechnung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Karate näher zu prüfen, habe sie eine erhebliche Differenz- zwi- schen dem Inventar, das sich aufgrund der Importe und nach Abzug der Verkäufe ergeben habe, und dem Inventar festgestellt, das die Klägerin zwei Tage vor dem Raubüberfall erstellt gehabt habe. Gemessen an den Karaten habe eine erhebliche Menge (ca. 8'000 Karate) von Edelsteinen gefehlt. Die Beklagte habe daher die Klägerin wiederholt zur Rede gestellt und sie darauf hingewiesen, dass bedeutend mehr Ware vorhanden sein müsse, als sie in ihrer Schadensaufstellung angegeben habe. Am 19. November 1992 habe die Klägerin schliess- lich zugegeben, dass sie ausser den neun dokumentierten Importen noch zwei weitere Im- porte (im November 1991) getätigt habe und dass sie noch über einen Koffer mit Edelsteinen für mindestens 12'500 Karate, welche aus den bereits bekannten neun Importen und aus den beiden nachträglich zugegebenen Importen stammten, verfüge. Die Klägerin habe somit für insgesamt Fr. 725'296.-- (Einstandspreis) Edelsteine mit einem Gewicht von 57'647.70 Ka-

4 rate in die Schweiz eingeführt. Diesen Einfuhren stünden gemäss den klägerischen Erklärun- gen zuhanden der WUST Verkäufe im Gesamtbetrag von Fr. 187'175.90 bzw. Fr. 93'587.95 (Einstandspreis) gegenüber. Es ergebe sich somit folgende Aufstellung: Warenbestand Verkaufspreis Einstandspreis Einfuhren 1'450'592.-- 725'296.-- Verkäufe 187'175.-- 93'587.50 Restbestand 1'263'417.-- 631'708.50 Sofern das gesamte von der Klägerin gehaltene Edelsteinlager als versicherungsgedeckte Musterkollektion qualifiziert würde, hätte die Klägerin am Vortag des Raubüberfalls somit über eine Musterkollektion im Gesamtbetrag von Fr. 631'708.50 (Einstandspreis) verfügt. Versichert sei die Klägerin jedoch nur für Fr. 520'000.-- gewesen. Sie sei damit um 18 % un- terversichert gewesen und müsse sich daher gestützt auf Art. 69 VVG von dem ihr allenfalls zustehenden Ersatzanspruch einen Abzug von 18 % gefallen lassen. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin ursprünglich der Beklagten nur neun Einfuhren vorgelegt habe und die späteren Einfuhren, welche die Unterversicherung, aber auch die Un- richtigkeit der Schadensberechnung und Schadenersatzforderung offengelegt hätten, trotz wiederholten Vorhaltungen verschwiegen habe, und aufgrund des Umstandes, dass W. B. von der Existenz dieser Edelsteine Kenntnis gehabt habe, stelle sich die Frage, ob sein Verhalten sich nicht auf die Schadensbemessung und damit auch auf die Leistungspflicht der Beklagten auswirken müsse. Es müsse sich bedeutend mehr Ware im Hotelzimmer befunden haben, als W. B. angegeben habe. Dadurch erweise sich die vorliegende Schadensaufstellung und Er- satzforderung als falsch und irreführend. Es stelle sich mithin die Frage, ob die Klägerin ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht verloren habe. Die klägerische Aussage, die nicht deklarierten Edelsteine im Ausmasse von mindestens 12'500 Karate stammten wohl aus den zehn Importen, seien jedoch nicht Bestandteil seines zwei Tage vor dem Raubüberfall erstellten Inventars gewesen, sei eine blosse Behauptung, die nicht gerade mit Glaubwürdigkeit überzeugen könne. Schliesslich sei ebenso nahelie- gend, wenn nicht naheliegender, dass diese Ware verpackt und im Inventar enthalten gewe- sen und später wieder ausgepackt worden sei. Die Polizei habe jedenfalls, wie aus dem Ab- hörprotokoll ersichtlich sei, keine entsprechenden Edelsteine gesehen. Die einzigen nach- weisbaren, belegten und aus diesem Grunde feststehenden Angaben seien die aus der Buchhaltung der Klägerin erhobenen, von den Firmen "W. B." ausgestellten Ein- fuhrrechnungen, die Zolldokumente und die gestützt darauf ermittelten Einfuhrzahlen und Ein- fuhrmengen bis zum Raubüberfall sowie die aufgrund der Steuerdeklarationen der Klägerin erhobenen Verkaufszahlen während der gleichen Zeitperiode. Aufgrund dieser klägerischen, schliesslich als vollständig bezeichneten Dokumente hätte vor dem Raubüberfall ein Lager- bestand von 46'248 Karat zu einem Einstandswert von Fr. 31'708.05 bestanden. Das ent- spreche einem durchschnittlichen Wert von Fr. 13.60 pro Karat. Das von der Beklagten er- mittelte Gewicht der angeblich gestohlenen Edelsteine weiche unwesentlich von den Ge- wichtsangaben in der polizeilichen Zusammenstellung des Deliktsgutes ab, wo eine Zahl von 27'995 errechnet worden sei; das könne bei einer grossen Zahl von einzelnen Nummern auf eine einzelne falsche Abschrift oder auf einen Additionsfehler zurückzuführen sein, falle aber nicht ins Gewicht. Ob die von der Klägerin angegebene Menge der gestohlenen Ware richtig sei, lasse sich nicht feststellen und beruhe auf den ausschliesslichen Behauptungen von W. B. Sicher sei aber, dass der von ihm angegebene Wert der gestohlenen Ware nicht richtig ge- wesen sei und nicht habe richtig sein können. Die Klägerin müsse offensichtlich den Wert der vorhandenen Ware von 461248 Karat zu ihrem überwiegenden Teil auf die angeblich ge- stohlenen 28'141 Karat umgelegt haben, was folgende Gegenüberstellung zeige:

5 Sollbestand 46'248 Karat = 100 % Fr. 631'302 = 100 % Gestohlen 28'141 Karat = 60 % Fr. 511'426 = 81 % Die Beklagte könne sich des Eindrucks der Manipulation nicht erwehren. In ihrer Replik vom 25. Mai 1994 hielt die Klägerin an ihrem Klagebegehren fest. Mit Bezug auf den Schadenfall führte sie aus, dass es keine stichhaltigen Gründe gebe, am Raubüberfall zu zweifeln. Ungewöhnliche Umstände, die eine Erledigung des Schaden- falls zu beeinträchtigen vermöchten, seien nicht ersichtlich. Die anfängliche Skepsis der Poli- zei habe keinerlei Bestätigung gefunden. Zurückzuweisen sei auch der Vorwurf, W. B. habe das Schadenereignis grobfahrlässig verursacht; ein entsprechender Abzug sei nicht gerechtfertigt, weil jedes andere Vorgehen grössere Gefahrenmomente mit sich gebracht hätte. Die Erstellung des neuen Inventars sei erst zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen, da die Zusammenstellung und Aufteilung erst dannzumal erfolgt sei. Vorher habe ohnehin kein Risiko bestanden, weil die Edelstein-Kollektion ja - mit Ausnahme der neuen Einfuhr aus Bra- silien - im Banksafe eingelagert gewesen sei. Unangebracht sei auch die Behauptung, es handle sich insgesamt nicht mehr um eine ver- sicherte Musterkollektion, denn die ganze Kollektion, die Art des Inventars und das Vorgehen zu dessen Aufnahme seien den Vertretern der Beklagten bestens bekannt gewesen und von diesen auch gebilligt worden. Zudem habe die Versicherungsgesellschaft auch die Prämie für die (erhöhte) Versicherungssumme von Fr. 520'000.-- kassiert. Mit Bezug auf die Versicherungssumme führte die Klägerin aus, die Vertreter der Beklag- ten hätten die erwähnte Berechnungsweise (Versicherungssumme - 50 % der Verkaufsprei- se) selbst vorgeschlagen, und zwar ohne Hinweis auf die konkreten Selbstkosten. Eine Unter- versicherung liege zweifelsfrei nicht vor, denn den Vertretern der Beklagten sei klar gewesen, dass die Edelsteine nicht wertvolle Einzelstücke gewesen seien, die bei einem Gesamtwert von über einer Million Schweizer Franken in zwei Musterkoffern Platz gefunden hätten. Bereits aus der Absprache über die Inventarisierung habe sich für die Vertreter der Beklagten klar ergeben, dass es sich um eine sehr umfangreiche Kollektion gehandelt habe, welche wesent- lich mehr Platz beansprucht habe. Bezüglich der Ausfuhrpapiere aus Österreich und Brasilien hielt die Klägerin fest, dass Ausfuhrdeklarationen aus Brasilien wegen Korruption und des Risikos von Raub und/oder Diebstahl viel zu gefährlich gewesen wären und solche aus Österreich von vornherein sinnlos gewesen wären, da W. B. die Steine, die sich seit zehn Jahren in Österreich angesammelt hätten, allmählich in Teilen per Post in die Schweiz eingeführt habe. Dass diese Einfuhrdekla- rationen ungenau gewesen seien, sei den Vertretern der Beklagten bekannt gewesen. Diese hätten wiederholt betont, wichtig sei einfach ein genaues Schweizer Inventar. Es sei richtig, dass eine Differenz bestehe zwischen dem Schweizer Inventar und den Einfuhren abzüglich Verkäufen, welche höhere Karatzahlen auswiesen. Die Einfuhren (ab- züglich Verkäufe) müssten jedoch lediglich belegen, dass nicht weniger als im Inventar aufge- listet importiert worden sei. W. B. habe es freigestanden, nicht alles aufzulisten mit der Folge, dass diese Teile dann nicht zum versicherten Gut gehörten. Genau so habe W. B. die Aussa- ge von Herrn R., dem Versicherungsagenten der Beklagten, verstehen müssen. Folglich sei- en auch nur die aufgelisteten Werte versichert gewesen. Es sei deshalb ohne Bedeutung, ob noch ein weiterer Import stattgefunden habe; diesen habe W. B. nicht verheimlicht. Er hätte diesen sonst auch gar nicht nachgereicht. Im Übrigen hätten die Vertreter der Beklagten W. B. bereits früher darauf aufmerksam gemacht, dass nur vom Zoll gestempelte Einfuhren zähl- ten; dieser Stempel hätte aber noch zuerst nachgeholt werden müssen. Der noch "entdeckte"

6 Koffer habe insbesondere minderwertige Ware enthalten. Genau deshalb sei dessen Inhalt nicht im Inventar aufgelistet und damit auch nicht versichert gewesen. Die beklagtischen Behauptungen in Zusammenhang mit den durchschnittlichen Karatwer- ten seien absurd. Es treffe auch nicht zu, dass der Wert der gestohlenen Ware nicht richtig angegeben worden sei; eine "Umlegung" habe nicht stattgefunden. Vielmehr hätten die ge- stohlenen Edelsteine einen wesentlich grösseren Wert pro Karat als die nicht inventarisierte, unversicherte Ausschussware. Von einer Manipulation könne nicht die Rede sein. Auch die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 5. September 1994 an ihrem Rechtsbegehren fest. Namentlich betonte sie nochmals, dass kein Nachweis des versicherten Ereignisses und des entstandenen Schadens vorliege. Auch hielt sie ihren Vorwurf des grobfahrlässigen Ver- haltens aufrecht. Zum Schadensnachweis gehöre zweifellos die gesamte Dokumentation über die Waren- einfuhren. Aufgrund dieser Dokumentation, nicht aufgrund des von W. B. zwei Tage vor dem Überfall erstellten Inventars, ergebe sich, was die Klägerin an Edelsteinen überhaupt beses- sen habe und welches der Wert dieser Steine gewesen sei. Wenn ihre Angaben falsch und die noch vorhandenen Warenmengen nicht vollständig angegeben worden seien, lasse sich der Schaden nicht errechnen. Die Entschuldigung dafür, dass W. B. ausgerechnet zwei Tage vor dem Überfall ein Inventar erstellt habe, nachdem die Klägerin bereits im Jahre 1990 auf- gefordert worden sei, ein solches zu führen, sei haltlos, da die Klägerin ja nicht erst im Jahre 1992 auf Reisen gegangen sei. Sie sei somit schon von allem Anfang an das Risiko gelau- fen, für das sie um Versicherungsschutz nachgesucht habe. Es stelle sich im Übrigen die Frage, wie die Vertreter der Beklagten die Art des Inventars und das Vorgehen bei dessen Aufnahme hätten kennen können, wenn die Klägerin ein Inventar vorher nie erstellt gehabt ha- be. Die Behauptung der Klägerin, G. R. von der Beklagten habe von all dem Kenntnis gehabt, werde bestritten. Es sei nicht Sache der Beklagten, sondern vielmehr der Klägerin gewesen anzugeben, welchen Wert die Ware besessen habe, die sie in ihren Musterkoffern mitgeführt habe. Die Versicherungsprämie sei bestimmt durch die von der Klägerin gemachten Wertangaben. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass die Klägerin nur das versichert gehabt habe, was gemeinhin unter einer Musterkollektion verstanden worden sei. Es habe sich um die Kollekti- on gehandelt, die auf Reisen mitgenommen worden sei, und nicht etwa um das ganze Lager, welches die Klägerin in der Schweiz unterhalten und aus welchem sie jeweils die Kollektion, die sie den Kunden vorgelegt habe, zusammengestellt habe. Im Übrigen habe sich der Ge- schäftsinhaber der Klägerin noch gar nicht auf Geschäftsreise begeben; seine Reisetätigkeit habe er erst am 26. August 1992 aufgenommen. Der Schadensnachweis der Klägerin am Tage nach dem Raubüberfall beruhe aus- schliesslich auf den Behauptungen von W. B. Das Inventar und die Einfuhrpapiere, die die Klägerin nicht von Anfang an offengelegt habe, stellten lediglich einen konkreten Nachweis dafür dar, dass die Klägerin in jenem Zeitpunkt Ware in diesem Ausmass eingeführt gehabt habe. Sie stellten jedoch keinen Nachweis dafür dar, dass der Klägerin Ware im behaupteten Ausmass gestohlen worden sei. Entscheidend sei, dass, auf welche Art auch immer, die Klä- gerin Ware in die Schweiz eingeführt habe; diese habe deklariert sein müssen, weshalb die Klägerin über die entsprechenden Zolldokumente habe verfügen müssen. Dass diese Zahlen ungenau sein sollten, höre die Beklagte zum ersten Male. Auf diesen Zolldokumenten, welche die Klägerin bruchstückweise und nur auf Druck herausgegeben habe, beruhe die Überprü- fung der klägerischen Ansprüche und erfolgten die Berechnungen der Beklagten. Dessen sei sich auch die Klägerin bewusst gewesen. Umso befremdender sei daher ihr Verhalten bei der Erfüllung dieser Obliegenheiten. Die klägerische Begründung für die nicht erfolgte Bekanntgabe der nachträglich entdeck- ten Einfuhren sei unglaubwürdig und haltlos. Diese seien lange vor den beiden letzten Einfuh- ren aus Brasilien, nämlich bereits am 15. und 26. November 1991, erfolgt und hätten sich

7 demzufolge bereits bei der im Banksafe der Klägerin gelagerten Ware befunden. W. B. habe sehr wohl um die Existenz dieser zusätzlichen Ware gewusst. Es spreche daher für dessen Bösgläubigkeit, dass er diese Tatsache auch auf wiederholtes Befragen der Beklagten hin dieser immer wieder vorenthalten habe. Weil Warenbestände verheimlicht worden seien, sei die Schadensberechnung der Klägerin nicht vollständig und nicht korrekt. Ziehe man von den 57'648 Karat, welche eingeführt worden seien, die verkauften 11'392 Karat und die angeblich gestohlenen 28'141 Karat ab, so müssten 18'115 Karat noch vor- handen gewesen sein. Die von der Klägerin als im Hotelzimmer noch vorhanden angegebene Ware habe jedoch nur 3'114 Karat ergeben; verheimlicht seien somit auf jeden Fall minde- stens insgesamt 15'000 Karat worden. Da es sich bei der Musterkollektion der Klägerin um ein Sortiment verschiedenartiger Edelsteine gehandelt habe und es der allgemeinen Erfah- rung entspreche, dass ein Reisender nicht die schlechteren Teile seiner Kollektion im Mu- sterkoffer mitführe und dem Kunden unterbreite, dürften sich in den beiden für die Reise vor- bereiteten Musterkoffern, welche W. B. in seinem Zimmer aufbewahrt habe, wohl die besse- ren Stücke befunden haben als in den PTT-Schachteln. Bei einer Gesamteinfuhr von 57'648 Karat zu einem Gesamteinstandwert von Fr. 725'296.-- betrage der Durchschnittswert ledig- lich Fr. 12.60. Die eher bescheidenen Verkäufe höben den Durchschnittswert des Warenla- gers vor dem Raubüberfall eher an. Die Klägerin werde daher sicherlich nicht benachteiligt, wenn über das ganze Warenlager gerechnet ein Durchschnittswert von Fr. 13.65 pro Karat errechnet werde. Zur Verdeutlichung ihres Standpunktes führte die Beklagte die nachfolgende Tabelle an: Einstandspreis Karate Durchschnitt pro Karat Einfuhr 725'296.-- 57'648 12.60 Verkauf 93'588.-- 1‘392 8.20 Restbestand 631'708.-- 46'256 13.65 Gemäss den nichtüberprüfbaren Angaben der Klägerin habe ihr Warenlager vor dem be- haupteten Überfall jedoch lediglich 31'255 Karat umfasst. Nach dem behaupteten Raubüber- fall habe die Klägerin lediglich noch für 3'141 Karat Ware vorgewiesen, so dass ihr angeblich Ware im Umfang von 28'141 Karat gestohlen worden wäre. Der Schaden, den die Klägerin unter allen Vorbehalten in dem für sie günstigsten Falle erlitten haben könnte, wenn ihre Be- hauptungen zuträfen, dass ihr 28'141 Karat an Edelsteinen gestohlen worden seien, könnte daher Fr. 382'717.60 (28'141 x Fr. 13.60) nicht überschreiten. Die ursprünglich verschwiege- nen und später entdeckten Edelsteine seien keine Ausschussware, sondern Bestandteil des allgemeinen Sortiments der Klägerin gewesen. Selbst wenn es sich um weniger wertvolle Ware gehandelt hätte, was bestritten sei, würde dies am errechneten Durchschnittswert der Karateinheit nichts Wesentliches ändern. Im Sinne einer Zusammenfassung führte die Beklagte folgende Tabelle an: Einstandspreis Karate Fr./Karat im Schnitt

8 Einfuhr 725'296 57'643 12.60 Verkäufe 931'588 12'326 7.70 Bestand vor Raubüberfall 631'708 45'317 13.93 angeblich ge raubt 511'426 28'069 18.20 vorhandene Ware nach Raub lt.Klägerin 120'282 15'583 7.70 Aus dieser Aufstellung werde ersichtlich, dass der Durchschnittswert pro Karateinheit der gestohlenen Edelsteine nach den Angaben der Klägerin einen sehr viel höheren Durch- schnittswert ergäbe, als der Durchschnittswert der eingeführten Ware im allgemeinen und als der Durchschnittswert des Warenlagers vor dem Raubüberfall im besonderen. Es sei wenig glaubhaft, dass bei einem allgemeinen Durchschnittswert pro Karateinheit von nachweislich zwischen Fr. 12.60 und 13.65 der Durchschnittswert der unbewiesenen gestohlenen Menge ausgerechnet Fr. 18.20 betragen haben solle. Es könne und müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, welche falsche Angaben über den Restbestand ihres Lagers nach dem behaupteten Raubüberfall gemacht habe, auch falsche Angaben über den Wert der an- geblich geraubten Edelsteine gemacht habe. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden die Parteien am 6. April 1995 befragt. An der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 1995 hielten die Parteien an ihren Rechtsbe- gehren fest. Im Anschluss an den Parteivortrag der Beklagten wurde der Klägerin die Gele- genheit eingeräumt, in einem Schlusssatz zu den erstmals an der Hauptverhandlung vorge- brachten Behauptungen der Beklagten Stellung zu nehmen. Auf die Ausführungen der Partei- en an der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 1995 und im Schlusssatz vom 22. Januar 1996 wird - soweit von Belang - im Rahmen der Erwägungen Bezug genommen. Gründe: Die Parteien schlossen am 29. Mai 1991 einen Versicherungsvertrag über eine Reiselager-Versicherung für eine Edestein-Musterkollektion. Als Versicherungssumme wurde ein Betrag in der Höhe von Fr. 250'000.—bestimmt. Am 5. März 1992 erneuerten sie den be- stehenden Vertrag und legten neu eine Versicherungssumme in der Höhe von Fr. 520'000.— fest. Nachdem dem Geschäftsführer der Klägerin, W. B., am 19. August 1992 fast die ganze Edelstein-Kollektion abhanden gekommen war, verlangte die Klägerin von der Beklagten am

9. Oktober 1992 Versicherungsleistungen in der Höhe des in diesem Zivilprozess geltend gemachten Forderungsbetrages von Fr. 511'426.-. Die Beklagte bestreitet diese Forderung. Gemäss Art. 7.1 der dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Musterkollektionen (ABVM) war die Schmuckkollektion gegen Verlust und Beschädigung versichert. Art. 7.2 ABVM bestimmt so- dann, dass im Falle, dass die Kollektionen unter persönlicher Aufsicht des Versicherten ste- hen, der Verlust nur versichert ist, wenn er die unmittelbare Folge ist u.a. von Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den Versicherten bzw. seine Reisenden (vgl. Art. 3 ABVM). W. B. wurde eigenen Angaben zufolge am 19. August 1992, ca. 19.15 Uhr, von zwei unbe- kannten Tätern in der Halbtiefgarage des Hotels "J." in M. überrascht, als er im Begriffe war, seine Edelsteinkollektion von seinem Auto auf einen Gepäckwagen umzuladen, um sie an- schliessend in sein Hotelzimmer zu bringen. Während er von einem der Täter mit einer Pi- stole bedroht, an die Wand gedrückt und anschliessend gezwungen wurde, sich auf den Bo- den zu legen, entwendete der andere die Edelsteine, welche zum Tatzeitpunkt in 22 gelben PTT-Schachteln verpackt waren. Die beiden Täter konnten nach dem Überfall unerkannt ent- kommen. W. B. bestätigte sowohl bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. August 1992 als auch bei seiner Befragung als Partei vom 6. April 1995 in diesem Verfahren, dass sich

9 der Raubüberfall genau so zugetragen habe, wie er im Polizeirapport vom 5. Oktober 1992 festgehalten worden sei. Selbst wenn bis heute die Abklärungen hinsichtlich dieser Straftat völlig ergebnislos blieben, insbesondere keine Spuren gefunden und auch keine Zeugen aus- findig gemacht werden konnten, und gewisse Zweifel an der Raubüberfall-Version von W. B. bestehen, muss angenommen werden, dass W. B. am 19. August 1992 tatsächlich überfallen wurde. Zu beachten ist, dass auch die Polizei den Aussagen von W. B. anfänglich durchaus skeptisch gegenüberstand; entsprechende Abklärungen haben aber bis heute offensichtlich keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass es sich beim Vorfall vom 19. August 1992 um einen Versicherungsbetrugsversuch handeln könnte. Im weiteren hat W. B. an der Parteibefragung vom 6. April 1995 seine Aussagen, die er im polizeilichen Ermittlungsverfahren machte, unter Wahrheitspflicht und aufmerksam gemacht auf die Straffolgen der falschen Parteiaussage nach Art. 306 StGB ausdrücklich bestätigt. Demzufolge ist zu schliessen, dass der Versicherungsfall im Sinne von Art. 7.1 und 7.2 ABVM eingetreten ist und - unter Vorbehalt von Umständen, die eine Kürzung oder gar Ver- weigerung rechtfertigen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) - die Beklagte grundsätzlich zur Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet ist. Es bleibt somit zu prüfen, ob Reduktions- oder Verweigerungsgründe vorliegen. Die Be- klagte macht unter diesem Aspekt dreierlei geltend: Zunächst stellt sie sich auf den Stand- punkt, die Klägerin habe einen Versicherungsanspruch betrügerisch zu begründen versucht, indem sie irreführende und täuschende Angaben gemacht bzw. Unterlagen von Importen ver- heimlicht habe. Sodann wirft sie der Klägerin vor, sie habe grobfahrlässig gehandelt, und schliesslich vertritt sie die Auffassung, dass eine Versicherungsunterdeckung bestanden ha- be. Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob die Klägerin ihren Anspruch verwirkt hat, weil sie - wie die Beklagte behauptet - Tatsachen zur Täuschung der Beklagten unrichtig mitgeteilt bzw. verschwiegen hat. Art. 40 VVG mit dem Marginale "betrügerische Begründung des Versicherungsanspru- ches" gestattet dem Versicherer, sich der Bindung an den Vertrag gänzlich zu entledigen, mithin von ihm zurückzutreten, wenn der Anspruchsberechtigte durch wahrheitswidrige Vor- bringen versucht hat, die Leistungspflicht des Versicherers zu begründen oder zu erhöhen (BGE 78 II 280). Tatbestandsmerkmale sind objektiv die wahrheitswidrige Darstellung von für den Anspruch oder die Anspruchshöhe relevanten Fakten sowie subjektiv die Täuschungsab- sicht. Art. 40 VVG ist - trotz des Ausdrucks "betrügerisch" im Marginale - ausschliesslich nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen; ob ein Tatbestand auch strafrechtlich Bedeutung habe (Betrug oder Betrugsversuch), ist nicht zu untersuchen (unveröffentlichtes Urteil des Bundes- gerichts vom 21. Dezember 1994, Prozess-Nr.., Erw. 3 b mit Hinweisen). Zunächst ist zu prüfen, ob die Klägerin Aussagen über Tatsachen machte, die, wenn sie richtig mitgeteilt oder nicht verschwiegen worden wären, die Leistungspflicht der Beklagten ausschliessen oder mindern. Die Klägerin bezifferte die Deliktssumme bzw. ihren Schaden bereits am Tag nach dem Raubüberfall gegenüber der Polizei mit Fr. 1'022'852.--. Diesen Betrag errechnete sie, indem sie vom Wert ihrer gesamten Kollektion in der Höhe von Fr. 1'111'763.-- den Wert der Edel- steine, welche sich ihren damaligen Angaben zufolge zum Zeitpunkt des Überfalls noch im Hotelzimmer von W. B. befanden, nämlich Fr. 88'911.--, subtrahierte. Der Wert der gesamten Kollektion ergab sich aufgrund eines Inventars, welches W. B. wenige Tage vor dem Überfall erstellt hatte. Am 5. Oktober 1992 meldete die Klägerin ihren Schaden bei der Beklagten an und forderte im Sinne von Art. 6 der Versicherungspolice von der Beklagten Versicherungs- leistungen im Umfang von 50 % des schweizerischen Verkaufspreises der gestohlenen Edel- steine, also Fr. 511'426.--. Seit dem 24. November 1992 steht nun aber fest, dass sich zum Zeitpunkt des Raubüberfalls mehr Edelsteine im Hotelimmer von W. B. befanden, als dieser bei seiner ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll gab und auch seiner Schadens- rechnung zugrunde legte. Die Klägerin stellte die Existenz dieser zusätzlichen Steine nicht in

10 Abrede, für die Berechnung des Schadens sei aber einzig das Inventar massgebend gewe- sen. Da die in Frage stehenden zusätzlichen Edelsteine nicht im Inventar aufgeführt gewesen seien, seien sie auch nicht versichert gewesen. Mithin habe die Nichtberücksichtigung dieser Steine auf die Schadensberechnung keinen Einfluss haben können. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beklagte gestützt auf Art. 40 VVG von einer Lei- stungspflicht entbunden ist, kommt der Frage, was umfangmässig genau versichert war, ent- scheidende Bedeutung zu. War nämlich, wie die Klägerin argumentiert, lediglich das versi- chert, was inventarisiert worden war, wären die Edelsteine, die sich im Zeitpunkt des Über- falls neben den deklarierten noch im Hotelzimmer von W. B. befanden, tatsächlich ohne Be- deutung für die Schadensberechnung. Waren dagegen sämtliche sich in der Schweiz befin- denden Edelsteine versichert, hätten die nachträglich erwähnten Edelsteine Einfluss auf die Schadensberechnung und damit auf den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Gemäss Ziff. 2 der Reiselager-Police Nr. .. war Gegenstand und Geltungsbereich der Ver- sicherung eine "Musterkollektion bestehend aus Edelsteinen während Reisen und Aufenthal- ten innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein". Daneben sieht Art. 2 ABVM vor, dass die in der Police bezeichneten Kollektionen einschliesslich Verpackung (Mu- sterkoffer und dergleichen) während Geschäftsreisen und Geschäftsgängen versichert sind. Was genau unter einer "Musterkollektion bestehend aus Edelsteinen" zu verstehen ist, geht aus dem Wortlaut der beiden zitierten Bestimmungen nicht hervor. Bei der Auslegung von Privatversicherungsverträgen gilt das Vertrauensprinzip, das aus dem in Art. 2 Abs. 1 ZGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet wird. Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen - also auch Bestimmungen eines Vertrages - so auszulegen, wie ihr Empfänger sie in guten Treuen verstehen durfte und musste (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 160 f., mit Hinweisen). Aus dem Vertrauensprinzip wird aber auch abgeleitet, dass unklare Formulierungen in Vertragstexten zuungunsten desjenigen Vertragspartners auszulegen sind, der den Text verfasst hat (sog. Unklarheitsregel). Die Unklarheitsregel findet Anwendung bei der Auslegung von Versiche- rungsverträgen, zu denen sowohl die besonderen, als auch die Allgemeinen Versicherungs- bedingungen gehören. Bei der Auslegung einer vertraglichen Bestimmung ist vom allgemei- nen Sprachgebrauch auszugehen. Fachtechnische Ausdrücke sind so auszulegen, wie ein Versicherungsnehmer sie nach Treu und Glauben verstehen würde. Die Unklarheitsregel darf allerdings nur dann herangezogen werden, wenn sich der wirkliche Wille der Parteien nicht aus Sinn und Wortlaut des Vertrages ermitteln lässt (Maurer, a.a.O., S. 161 ff.). Aus dem Wortlaut allein lässt sich, wie bereits festgestellt, nicht genau ableiten, was unter einer Musterkollektion im Sinne der Police bzw. der ABVM konkret zu verstehen ist. Aller- dings kann mit Blick auf die Formulierung in Ziff. 2 der Versicherungspolice "während Reisen und Aufenthalten" bzw. in Art. 2 ABVM "während Geschäftsreisen und Geschäftsgängen" oh- ne weiteres geschlossen werden, dass nicht massgebend sein kann, ob sich ein Reisender auf dem Weg zu einem Kunden befindet oder aus einem anderen geschäftlichen Grund un- terwegs ist. Ebensowenig kann es aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 2 ABVM ("Muster- koffer und dergleichen") auf die Verpackungsart ankommen. An der Parteibegragung vom 6. April 1995 definierte W. B. seine "Musterkollektion beste- hend aus Edelsteinen" als seine "gesamte Selling-Collection in der Schweiz". Die "Sel- ling-Collection" habe sämtliche Steine, welche zwecks Verkauf in die Schweiz gebracht wor- den seien, umfasst. An anderer Stelle hielt W. B. fest, der Versicherungsschutz habe alle sei- ne Steine in der Schweiz umfassen sollen. Da W. B. offensichtlich selber davon ausging, dass sämtliche, sich in der Schweiz befindenden Steine durch den Versicherungsvertrag ge- deckt gewesen waren, ist dieser Sinn dem Vertrag zwischen den Parteien zugrunde zu legen. Demzufolge braucht im vorliegenden Fall gar nicht auf die Unklarheitsregel zurückgegriffen werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die klägerische Auffassung, mass- gebend für den Umfang des Versicherungsschutzes sei einzig das Inventar gewesen, in den

11 Akten keine Bestätigung findet. Dass der Versicherungsnehmer zwingend ein Inventar zu er- stellen hätte, kann nämlich weder der Police noch den ABVM entnommen werden. Aufgrund des Protokolls der Parteibefragung vom 6. April 1995 ergibt sich vielmehr, dass der Klägerin lediglich empfohlen wurde, ein Inventar - nicht zuletzt im Hinblick auf einen möglichen Scha- denfall - zu führen; ausdrücklich verlangt wurde die Führung eines Inventars von seiten der Be- klagten hingegen nie. Insofern kann das von der Klägerin erstellte Inventar lediglich als ein Hilfsmittel zur Bestimmung des Edelsteinbestandes bezeichnet werden; eine rechtliche Be- deutung im Sinne eines Beweises für den tatsächlichen Edelsteinbestand kam dem Inventar hingegen nicht zu. Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als W. B. selber ausführte, er habe zu einem früheren Zeitpunkt gar kein Inventar geführt. W. B., dessen Handlungen sich die Klägerin anrechnen lassen muss, gab am 24. No- vember 1992, also über zwei Monate nach dem Überfall, gegenüber der Polizei zu Protokoll, zum Zeitpunkt des Überfalls hätten sich - neben den bei der Schadensberechnung berück- sichtigten Edelsteine im Wert von Fr. 88'911.-- - noch Steine im Umfang von 12'469 Karate in seinem Hotelzimmer befunden. Er führte zu diesen Steinen aus, dass der grösste Teil da- von minderwertiger Qualität und für den Verkauf in der Schweiz un-interessant gewesen sei. Der wertvollste darunter sei ein Aquamarin von 86 Karat gewesen. Selbst wenn seine Anga- ben hinsichtlich der Qualität und des Werts dieser Steine zutreffen würden, steht fest, dass W. B., indem er die Beklagte nicht von Anfang an über die Existenz dieser Steine informier- te, Tatsachen verschwieg, die hinsichtlich der Leistungspflicht der Beklagten zweifellos hät- ten von Bedeutung sein können. Die Ausführungen des Klägers an der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 1995, er habe schon am Tattag die Polizei auf das "Köfferchen mit der Ausschussware" aufmerksam gemacht, doch habe der Untersuchungsbeamte davon nichts wissen wollen, und das Köfferchen sei bei den Vernehmungen durch die Polizei bzw. gegen- über der Beklagten wiederholt erwähnt worden, stellen Parteibehauptungen dar, die durch nichts belegt sind. Insbesondere finden sich keine entsprechenden Angaben in den ver- schiedenen Polizeiprotokollen. Waren sämtliche Edelsteine in der Schweiz von der Versi- cherung gedeckt, hätten die anfänglich nicht erwähnten Steine, selbst wenn sie nach Aussa- gen von W. B. nur einen geringen Wert darstellten, bei der Schadensberechnung unbedingt berücksichtigt werden müssen. Eine Berücksichtigung dieser Werte hätte eine - wenn auch vermutlich nur geringe - Minderung der Versicherungsleistungen der Beklagten zur Folge ge- habt. Da Art. 40 VVG jegliche unrichtige Mitteilung zum Zwecke der Täuschung des Versi- cherers über Tatsachen, die für die Anspruchsbegründung von Belang sind, verpönt, sind die objektiven Voraussetzungen gemäss Art. 40 VVG erfüllt (vgl. BGE 78 II 282; Maurer, a.a.O., S. 386.). Ob die Klägerin die Edelsteineinfuhr vom 26. November 1991 vorerst verschwiegen hat, wie dies die Beklagte behauptet, bzw. ob die Behauptung der Klägerin vom 9. Oktober 1992, sie habe neben den zum damaligen Zeitpunkt offengelegten neun Edelsteinimporten keine weiteren Einfuhren mehr vorgenommen, korrekt war, kann mithin offenbleiben. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob in casu auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Versicherungsnehmer "zum Zweck der Täu- schung" gehandelt haben. Eine Täuschung setzt voraus, dass der Täuschende sich seines Verhaltens bewusst ist. Eine augenscheinliche "Schadensübersetzung" genügt als solche zum Nachweis der Täuschungsabsicht nicht. Der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter muss gegenüber dem Versicherer oder solchen Personen gehandelt haben, die zur Entge- gennahme der Angaben oder zur Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen beru- fen sind, insbesondere Agenten, Inspektoren, mit der Schadensermittlung betraute Sachver- ständige etc. (Roelli/Keller, a.a.O., S. 582 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen ein Täuschungserfolg. Art. 40 VVG missbilligt mithin schon das zur Täuschung objektiv geeigne- te, aber - gleichgültig aus welchen Gründen - erfolglos gebliebene Verhalten (Roelli/Keller, a.a.O., S. 583 mit zahlreichen Hinweisen, insbesondere auf BGE 78 II 282). Gemäss BGE 53 II 143, 150 genügt zur Annahme eines zivilrechtlichen Betrugs dolus eventualis.

12 W. B. gab bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. November 1992 auf die Frage, weshalb er die Existenz der zusätzlichen Steine bei den früheren Einvernahmen und Bespre- chungen mit den Versicherungsleuten nie mehr erwähnt habe, wörtlich zu Protokoll: "Dies er- achtete ich unter den gegebenen Umständen als uninteressant. Dies, wie gesagt deswegen, weil diese Steine einen unbedeutenden Wert aufwiesen und versicherungsmässig neben- sächlich waren. Sie waren ja noch vorhanden und nicht geraubt." Aufgrund dieser Aussage ist ohne weiteres zu schliessen, dass sich W. B. seines Handelns durchaus bewusst war und gegenüber der Beklagten wissentlich und willentlich von einer Erwähnung dieser Steine ab- sah. Zwar mass die Klägerin den in Frage stehenden Edelsteinen keinen grossen Wert zu und bezeichnete diese Steine an der Parteibefragung vom 6. April 1992 wiederholt als "klei- nen Rest" bzw. "Abfall". Es darf jedoch mit Blick auf die oben zitierte Aussage von W. B. nicht ausser acht gelassen werden, dass auch er diesen Steinen einen - wenn auch nur unbedeu- tenden - Wert zumass und dass dieser "kleine Rest" von immerhin 12'469 Karat umfang- bzw. gewichtsmässig in etwa die Hälfte des Deliktsgutes ausmachte. Zu beachten ist aber auch, dass die Klägerin die am Tage nach dem Überfall gegenüber der Polizei gemachten Anga- ben von W. B. betreffend die verbliebenen Edelsteine fast zwei Monate später ihrer Scha- denanzeige vom 5. Oktober 1992 zuhanden der Beklagten vorbehaltlos zugrundelegte, nach- dem schon frühzeitig offenbar wurde, dass die Beklagte im Rahmen ihrer eigenen Schade- nermittlung intensive Nachforschungen betrieb. Angesichts dessen ist anzunehmen, dass die Klägerin eine Täuschung der Beklagten, wenn nicht absichtlich beging, so doch immerhin eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Zu beachten ist schliesslich, dass einer Schadendeklaration erhöhte Bedeutung zukommt, wenn, wie in casu, die Gegenstände in der Police nur gat- tungsmässig bezeichnet und gar nicht ein- für allemal dieselben, sondern die jeweilen vor- handenen versichert sind. Der Versicherer ist in einem solchen Fall in besonderem Mass auf wahrheitsgemässe Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen (vgl. BGE 78 II 281). Weil es im übrigen auch gleichgültig ist, ob der versicherte Angaben zur Schadenshöhe von sich aus oder auf Anfrage des Versicherers macht, ist auch der klägerische Hinweis auf ihre Selbstanzeige unbehelflich. Ein allfälliges Schadenermittlungsverfahren des Versicherers im Sinne von Art. 67 VVG enthebt den Versicherungsnehmer nicht der Verantwortlichkeit für frühere Mitteilungen (vgl. BGE 78 II 282). Zusammenfassend steht fest, dass das klägerische Verhalten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt. Demzufolge hat die Klä- gerin ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen gänzlich verwirkt. Ob im vorliegenden Fall allenfalls noch Reduktionsgründe (Grobfahrlässigkeit, Unterversicherung) zu berücksichtigen sind, kann mithin offenbleiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die Gerichtskosten zu tragen und die Beklagte angemessen zu entschädigen (§§ 38 und 40 ZPO). Zu beachten ist, dass sich der Rechtsvertreter der Beklagten der Honorarnote des klägerischen Anwalts, die einen Ge- samtaufwand von Fr. 48'102.50 ausweist, angeschlossen hat. URTEILSSPRUCH 1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die gerichtlichen Kosten betragen Fr. 20'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 443.30 Dolmetscherkosten Fr. 90.-- Kanzleikosten Fr. 100.-- Auslagen Fr. 20'633.30 total

13 und werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin hat die Beklagte für die prozessualen Umtriebe mit Fr. 48'102.50 (Mehr- wertsteuer ab 1995 inbegriffen) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mittels schriftlich begrün- deter Eingabe im Doppel an die Kanzlei des Obergerichts die Berufung gemäss § 201 ZPO an das Obergericht des Kantons Zug erklärt werden. 5. Mitteilung an die Parteien.