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40_II_224

BGE 40 II 224

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-05 · Deutsch CH
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224

Obllgationenrecht. No 41.

~~en~e e di conseguenza appare anche affatto inutile

l~ nnVIO degli atti per un complemento di prova rela-

tivamente· a questo rapporto causale.

Per questi motivi,

il Tribunale federale

pronuncia:

~ ~messa l'appellazione della convenuta, respinta

qUlndl la domanda degli attori ed annullata la sentenza

25 novembre 1913 della Camera civile deI Tribunale d'

Appello deI Ticino.

1

4L tTrtell der l.zmläbtellung vom 00. Kärz 1914 i. S.

Bettig, Bchürpf& Oie in Liq., Kläger,

gegen Sturzenegger, Beklagten.

K ~ n v e nt ion als t r a fe wegen Vertragsbruches. EIn solcher

hegt vor, wenn eine Partei sich in die Unmöglichkeit ver-

setzt, zu erfüllen. Herabsetzung übermässiger Strafen

Voraussetzungen und Kriterien.

~

4· - Mit Urteil vom 5. Januar 1914 hat das Kantons-

gencht St. Gallen über das Rechtsbegehren der Kläger'

« ~st ~erichtIich zu erkennen, der Beklagte habe de;

)} Klagenn folgende Beträge anzuerkennen und zu bezah-

l) len :

)} 1. 14,387 Fr. 85 Cts. nebst 6 % Zins seit 1. Januar 1913~

» 2.

1,827» 05)}

»

6 %

»

)}

)} 3. ~7,OOO » eventuell einen Betrag nach Ermessen

» des RIchters?

erkannt:

« Die Klage ist abgewiesen.»

B. -- Gegen di\ S:S Urtdl haben die Kläger die Berufung

an das Bundesgencht erklärt, mit dem Antrag, es sei in

Obligationenrecht. N° 41.

Aufhebung dts kantonsgerichtlichen Urteils die Klage zu

schützen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Kläger betrieben in St. Gallen ein Exportge-

schäft in Grobstickerei; der Beklagte ist Stickereifabri-

kant in Heiden. Am 19. Dezember 1906 schloss er mit den

Klägern folgenden Vertrag ab:

« H. Sturzenegger verpflichtet sich, ab 1. Juli 1906 für

)} die Firma Rettig, Schürpf & cie unter nachfolgenden

)} Bedingungen für die Dauer dieses Vertrages zu arbeiten;

)} 1. H. Sturzenegger fabriziert sämtliche Aufträge von

I) obiger Firma für den Selbstkostenpreis plus 11 % Zu-

)} schlag und gewährt bei dieser Berechnung noch einen

)} Kassaskonto von 5 %.

)} 2. (Kontrollbücher).

» 3. H. Sturzenegger d3rf Zeichnungen, die er von der

» Firma Rettig, Schürpf & cie erhält, bei einer Konven-

I) tionalbusse von 2000 Fr. für den einzelnen Fall, weder

I) gleich noch in geänderter Ausführung für irgend ein

I) anderes Haus anfertigen, noch offerieren, noch Arbeiten

» nach denselben ausführen. Besagte Zeichnungen sind

» und bleiben das ausschliessliche Eigentum der Firma

I) Rettig, Schürpf & Oe.

» 4. (Musterpreise).

» 5. H. Sturzenegger ist es nur soweit gestattet, auf seinE.:

» eigenen Dessins Aufträge bei andern Häusern aufzuneh-

» men, als dies die Fabrikation für die Firma Rettig,

» Schürpf & eie nicht hindert und die Erstellung der be-

I) stellten Waren nicht verzögert. In allen Fällen haben die

» Waren und Aufträge für die Firma Rettig, Schürpf & Cie

» den Vorzug der raschen und guten Erstellung.

» Rettig, Schürpf & cie haben zu jeder Zeit das Recht,

» den Stand des Geschäftes von Sturzenegger zu unter-

o suchen und bei Inventurabschlüssen mitzuwirken.

226

Obligationenrecht. N0 41.

» 6. (Qualität der Ware).

l) 7. H. St~rzenegge~ verpflichtet sich, seine ganze

» Kraft der Firma Retbg, Schürpf & cie zur Verfügung

» zu stellen ~nd keine Engagements oder Aufträge anzu-

» neh'!len, ~Ie den Interessen der Firma Rettig, Schürpf

» & Cle zUWIderlaufen.

_

»~. Die Herren Rettig, Schürpf & Cie geben zur Er-

» weIterung des Geschäftes des H. Sturzenegger ein zu

I) 6 % verzinsliches Darleihen von Fr. 8500.

l) Sollten die Geldverhältnisse sich billiger gestalten

I) so ist der Zinsfuss entsprechend zu reduzieren.

'

~ Ferner wird Herrn H. Sturzenegger diejenige finan-

» zIen.~ Unter!tütz~~ vo~ Seiten der Herren Rettig,

I) Schurpf &C gewahrt, dIe zur Ausführung deren Orders

» erforderlich ist und steht es Herrn Sturzenegger frei,

I) sc~on am Ende eines jeden Monates den Betrag der im

I) gleIchen Monate gelieferten Waren in Conto-Corrent

» zu erheben.

I) Als Sicherheit für diesen Betrag ist auf die Liegen-

l) schaftdes Herrn Sturzenegger samt Haus und Maschinen

I} ein Terminzeddel zu errichten, mit jährlicher Abzahlung

» von Fr. 850, das erste Mal per 1. Juli 1907 .....

» 9. Die Firma Rettig, Schürpf & Ce garantiert Herrn

» H. Sturzenegger ein Totaljahreseinkommen von Ne t t 0

)} Fr. 4000, seinen Verkehr mit anderen Firmen ein.-

I) gerechnet und nach Abzug seiner Auslagen für Haus- u.

» Kapitalzinsen. . . . .

-

» Wenn. in einem o?er mehreren Jahren von Sturzeneg-

)} ger das Ihm garantierte Totaleinkommen nicht verdient

)} wird und Rettig, Schürpf & Cie für die Differenz aufzu-

)} kommen haben, so sind sie berechtigt, dieselbe zurück-

» zuverlangen, wenn in den folgenden Jahren Herr Stur-

)} zenegger mehr als das garantierte Einkommen verdient.

1).10. Der Vertrag ist für 15 Jahre fest abgeschlossen;

»,,:rd er v~n keiner Partei % Jahr vor Ablauf gekün-

)} dlgt, so gilt er für weitere 5 Jahre fest, mit gleicher

» Kündigungsfrist usw.

Obligauonenrecht. N° 41.

227

)) Rettig, Schürpf & cie sind aber berechtigt, diesen

)) Vertrag schon auf Ablauf des zehnten Jahres zu kün-

I) digen.

)} Mit der Kündigung des Vertrages werden auch alle

j) Guthaben der Herren Rettig, Schürpf & cie an Herrn

» Sturzeneggerohne weiteres fällig.

» 11. Bei Vertragsbruch und daheriger vorzeitiger Auf-

I) lösung des gegenwärtigen Vertrages hat der schuldige

I) Teil dem andern eine Konventionalbusse von Fr. 3000

»für jedes Jahr, um welche der Vertrag zu früh aufge-

» löst wurde, zu bezahlen. »

Der Geschäftsverkehr zwischen den Parteien wickelte

sich bis Ende 1911 anstandslos ab. Inzwischen war es

dem Beklagten gelungen, das ihm von den Klägern zur

Verfügung gestellte Betriebskapital von za. 26,000 Fr.

bis auf rund 14,000 Fr. abzuzahlen. Am 31. Dezember

1911 schrieben die Kläger dem Beklagten, dass sämtliche

Dessins, die bei ihm lägen und ihr Eigentum seien, glei-

chen Tages in den Besitz der Herren Sturzenegger &

Tanner übergegangen seien und somit die Verfügung über

diese Dessins, sowie Anfertigungen darnach, einzig jener

Firma zuständen; hievon ausgenommen seien nur einige

Brise-Bise-Dessins der Hotelabteilung, deren Nummern

dem Beklagten noch bekannt gegeben würden. In Wirk-

lichkeit war die klägerische Firma freiwillig in Liqui-

dation getreten und hatte mit Vertrag vom 30. Dezember

1911 ihr ganzes Exportgeschäft, mit alleiniger Ausnahme

der Muster der Hotelabteilung, an die Firma Sturzenegger

& Tanner in St. Gallen veräussert. ohne jedoch ihre

Vertragspflichten gegenüber dem Beklagten auf die Käu-

.ferin zu übertragen. Der Beklagte bescheinigte am 2. Ja-

nuar 1912 den Klägern den Empfang ihrer Zuschrift vom

31. Dezember 1911, mit dem Beifügen: « Die Waren

) resp. die Ordres, die noch in Arbeit sind, werde ebenfalls

» nach Ihrer Aufgabe den HH. Sturzenegger & Tanner

) abliefem. » Am 22. Februar 1912 machten Sturzenegger

AS 40 H -

1914

16

228

Obligationenreeht. N0 41.

& Tanner den Beklagten darauf aufmerksam, dass er

von den Klägern keine Bestellungen mehr entgegen-

nehmen dürfe, da all e bei ihm liegenden Dessins in ihr

Eigentum übergegangen seien. Der Beklagte schrieb

noch am gleichen Tage an die Kläger : « Ich werde nun

» auf alle Dessins, die jetzt hier sind, für Ihre Firma kein

» Paar, also rein nichts mehr in Arbeit nehmen und sämt-

» liche Ordres, die Sie mir ev. trotz dieses Schreibens

» zusenden wollten, zurückweisen. Nur Ordres auf neuen

» und eigenen Dessins werde Ihnen ausführen. » Am 2~

März 1912 sodann wandte sich der Anwalt des Beklagten

mit folgender Zuschrift an die Kläger: « Die durch Sie

» geschaffene neue Situation kann unmöglich so bleiben;

» es muss irgend eine Lösung gefunden werden. Mein

I) Klient ist durch die widersprechenden Verfügungen, die

» von Ihnen und anderseits von Sturzenegger & Tanner

I) eingegangen sind, zu dem Briefe vom 22. Februar ge-

I) kommen, der freilich durch das beidseitige späten Ver-

I) halten so wie so dahingefallen ist. Mein Klient wird

» sich nach wie vor in allen Teilen an Sie, als den Gegen-

» kontrahenten, und den abgeschlossenen Vertrag halten,

» der freilich nach meiner Auffassung durch Ihr Vorgehen

» gebrochen, oder jedenfalls schwer verletzt worden ist.»

Da eine gütliche Auseinandersetzung nicht erzielt wer-

den konnte und nachdem der Beklagte am 13. Juli 1912

-

angesichts der Weigerung der Kläger, die verfallenen

Zahlungen zu leisten -

jede weitere Tätigkeit für die

Kläger abgelehnt hatte, hoben Rettig, Schürpf & cie die

vorliegende Klage an. Eingeklagt sind: ein (vom Beklagten

anerkannter) Rechnungssaldo von 13,968 Fr. 80 Cts. zu

Gunsten der Kläger, nebst Zinsen, ein Rückvergütungs-

anspruch gemäss Ziff. 9 Abs. 2 des Vertrages und eine

Konventionalstrafe von 27,000 Fr. (9 Jahre a 3000 Fr.)

gemäss Ziff. 11 des Vertrages. Der Beklagte bestreitet den -

zweiten und den dritten Klageanspruch und macht ver-

rechnungsweise ein Fakturaguthaben von 4586 Fr. 25 Cts.

Obligationenreeht. N° 41.

229

(das die Kläger im Betrage von 4407 Fr. 50 Cts. aner-

kennen), sowie eine Konventionalstrafe von 12,750 Fr.

(4%, Jahre a 3000 Fr.) geltend. Beide kantonalen In-

stanzen haben den Standpunkt des Beklagten geschützt

und demgemäss die Klage gänzlich abgewiesen.

2. -

Der streitige Vertrag vom 19. Dezember 1906 fällt

nicht unter einen der durch das OR normierten Vertrags-

typen; er ist ein gemischter. Es kann dahingestellt bleiben,

welche rechtliche Natur er in seinen einzelnen Bestand-

teilen aufweist. Jedenfalls ist er gültig. Denn trotz der

weitgehenden Verpflichtungen, die der Beklagte übernom-

men hatte, und trotzdem er länger an den Vertrag gebun-

den war als die Kläger, war seine wirtschaftliche Freiheit

nicht in ungebührlichem Masse beschränkt. Er hat denn

auch die Einrede der Unsittlichkeit nicht erhoben und

kam scheinbar bei gehöriger Erfüllung des Vertrages auf

seine Rechnung.

3. -

Im übrigen ist der Entscheid von der Frage

beherrscht, welche Partei den Vertrag gebrochen und

welche infolgedessen Anspruch auf die in Ziff. 11 vorge-

sehene Konventionalstrafe habe. Die Beantwortung dieser

Frage ist hinwiederum durch die tatsächlichen Feststel-

lungen der Vorinstanz präjudiziert. Die kantonalen In~tan­

zen haben aktengernäss und daher für das Bundesgericht

verbindlich festgestellt. dass die Firma Rettig. Schürpf &

Ce im Dezember 1911 in Liquidation getreten ist, dass sie

den Geschäftszweig. für den sie dem Beklagten Aufträge

zuzuweisen hatte -

das Exportgeschäft -

an die Fi~a

Sturzenegger & Tanner veräussert hat, ohne ihre Pflichten

aus dem Vertrage mit dem Beklagten der Käuferin zu

überbinden, und dass sie sich dadurch tatsächlich in die

Unmöglichkeit versetzt hat, dem Beklagten weiter Arbeit

zuzuweisen wie bisher.

Hierin erblickt die Vorinstanz mit Recht einen Ver-

tragsbruch. Denn die Kläger hatten sich, wenn auch nicht

ausdrücklich, so doch jedenfalls implizite verpflichtet, den

230

Obligationenrecht. N° 41.

Beklagten für die ganze Dauer dps Vertrages nach Mass-

gabe ihres eigenen Gescbäftsganges mit Arbeit zu ver-

sehen. Das ergibt sich schon aus der Natur des Arbeits-

vertrages, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, so-

dam aus den bedeutenden Gege'lleistungen, zu denen der

Beklagte sich auf volle 15Jabrc hinaus verpflicrten musste,

insbesondere aus seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit

von den Klägern, in Verbindung mit der Erschwerung sei-

nes Geschäftsverkehrs mit anderen Kunden, endlich aus

der Art und Weise, wie die Kläger selber den Vertrag

jahrelang gehandhabt haben. Diese Auslegung entspricht

allein den Grundsätzen über Treu und Glauben, nach

denen der Richter die Rechtsverhältnisse zu beurteilen

hat, BGE 38 II 462 f. Die Verpflichtungen der Kläger ge-

genüber dem Beklagten erschöpften sich also nicht ttwa

in der Garantie eines Minimaljahreseinkommens von

4000 Fr., wie denn auer die von den Klägern abgegebene

Erklärung, dass sie jene Garantie aufrecbthalten, sie

nicht von den Folgen des V trtragsbruches zu befreien

vermag; zudem ist die Garantie mit der Liquidation der

Firma Rettig, Schürpf & eie illusorisch geworden.

Ebenso unstichhaltig ist der weitere Einwand, der Be-

klagte habe sich mit den « neuen Ve~hä1tnissen)} abge-

funden und die Firma Sturzenegger & Tanner sei in den

Vertrag. wie er zwischen den Parteien bestanden habe,

eingetreten. Von einer Genehmigung durch den Beklagten

kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Kläger

die Liquidation ihres Exportgeschäfts und dessen Ver-

kauf an Sturzenegger & Tanner dem Beklagten gar nicht

bekannt gegeben haben. Sie haben sich mit der Anzeige

begnügt, dass die bei ihm liegenden Muster, mit Ausnahme

einiger näher bezeichneter, an die Herren Sturzenegger &

Tanner übergegangen seien. Das bedeutete keineswegs,

dass die Kläger ihr Exportgeschäft gänzlich aufgegeben

hätten und dass der Vertrag vom 19. Dezember 1906 auf-

gelöst sei. ·Wenn daher der Beklagte nicht sofort erklärte,

Obligationenreeht. N° 41.

231

er halte am Vertrag fest, so kann daraus nicht gefolgert

werden, er habe sich mit der neuen Sachlage einverstan-

den erklärt, wie sie sich aus dem Abkommen ergab. das

die Kläger ohne sein Wissen am 30. Dezember 1911 mit

Sturzenegger & Tanner abgeschlossen hatten. Überdies

hat letztere Firma die Verpflichtungen der Kläger aus dem

Vertrage mit dem Beklagten nie h t übernommen, sie ist

nicht in den Vertrag eingetreten und dem Beklagten

gegenüber nicht gebunden. . Dass Sturzenegger & Tanner

dem Beklagten tatsächlich Bestellungen aufgegeben ha-

ben, ändert an der Rechtslage selbstverständlich nichts.

4. - Haben somit die Kläger und nicht der Beklagte den

Vertrag gebrochen, so ist die Kouventionalc;trafe nicht zu

dessen Lasten verfallen, sondern zu Lasten der KI äger.

und es fragt sich nur, ob sie im vollen Betrage von 3000 Fr.

fürjedesjahr, um das der Vertrag zu früh aufgelöst wurde.

zu bezahlen sei. Diese Frage ist mit der Vorinstanz zu

bejahen. Zwar ist die Begründung, die Kläger hätten ihre

• eigenen Ansprüche auf Grund der unverkürzten Konven-

tionaIhusse berechnf-t und damit zugegeben, -d.assdiesE'r

Ansatz nicht als ein übermässiger angesehen werden

könne, nicht durchschlagend. Freilich können sich die

Klä ger nicht wohl auf den Standpunkt stellen, die

Konventionalstrafe sei ihnen gegenüber übersetzt, nach-

dem sie selber den vollen Betrag eingeklagt haben. Es

bleibt aber zu prüfen, ob nicht für den Richter ein Anlass

b{,stehe, sie nach Art. 182 aOR von Amtes wegen

herabzusetzen. Allein es liegt hiezu dn genügender Grund.

nicht vor. Der Einwand, dass der wirkliche Schaden

den Betrag der Konventionalstrafe bei weitem nicht

erreiche, indem der Beldagtt sich dnen neuen Kunden-

kreis verschafft habe und die Kläger eventuell bereit

seien, den Betrag des garantierten Minimaleinkommens

- auf einige Jahre hinaus auf einer Bank zu deponieren.

könnte nur dann gehört werd~n, wenn es sich um eine

Schadenersatzklage handeln würde. Die Kläger behaupten

232

Obligationenrecht. N° 41.

denn auch, man habe es mit einer solchen Klage zu tun.

Diese Behauptung geht aber offensichtlich fehl. Es

handelt sich um eine eigentliche Konventionalstrafe,

wobei die Parteien sich über die Höhe des zu ersetzenden

Schadens von vornherein geeinigt haben. Die Konven-

tionalstrafe ist auch dann verfallen, wenn dem Gläubiger

ein Schaden nicht erwachsen ist, Art. ISO aOR, sobald nur

die Voraussetzungen erfüllt sind, an welche die Parteien

ihren Eintritt geknüpft haben. Diese Voraussetzungen

(Vertragsbruch und «daherige » vorzeitige Auflösung des

Vertrages) sind hier gegeben. Entscheidend für die Frage

der Herabsetzung ist das Verhältnis der Konventional-

strafe zu dem durch sie zu befriedigenden Interesse,

vergl. Praxis 2 S. 243. Im vorliegenden Fall ist nun

ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Konventional-

strafe und dem bedeutenden Interesse, das der Beklagte

an der korrekten Erfüllung des V ~rtrages durch die

Kläger hatte, nicht ersichtlich.

Da der Vertrag die Kläger auf 10 Jahre vom L Juli 1906

an band und der Vertragsbruch Ende Dezember 1911

erfolgt ist, käme für die Berechnung der Konventional-

strafe ein Zeitraum von 4% Jahren in ~etracht, wenn der

Beklagte seinen Anspruch nicht selber vor den kantona-

len Instanzen auf 414 Jahre, d. h. von 13,500 Fr. auf

12,750 Fr. reduziert hätte, was das Kantonsgericht über-

sehen hat. Indessen kommt diesem Umstande prak-

tische Bedeutung im Endergebnis nicht zu. Denn die

Gegenforderung des Beklagten, die sich zusammensetzt

aus der Konventionalstrafe von 12,750 Fr. und dem

Fakturaguthaben im anerkannten Minimalbetrage von

4407 Fr. 50 Cts. übersteigt auch dann den eingeklagten

Betrag, abzüglich des unbegründeten Anspruchs auf Be-

zahlung einer Konventionalstrafe durch den Beklagten.

5. -

Sonach ist die Klage gänzlich abzuweisen, ohne

dass die vom Beklagten bestrittene Klageforderung 2 auf

ihre Begründetheit untersucht und ohne dass auf die

Rechnungsdifferenzen hinsichtlich der Klageforderung 1

Obligationenrecht. N° 42.

233

und des Fakturaguthabens des Beklagten eingetreten zu

werden braucht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. Januar 1914 bestätigt.

42. Urteil der I. Zivilabteiltmg vom gl Kirz 1914 i. S.

A.-G.Backerbriu Kün:chen, Klägerin,

gegen Bauer, Beklagten.

BlerHeferung:sv.erpfUchtung für die Dauer von 15

Jahren. -

Schadenersatzklag,edel'Brauerei wegen

Verletzuug dieser Verpflichtung. -EinredeweiseAnfechtung

des Vertrages durch den Beklagten auf Grund der Art. 20

o Rund 27 ZG B. Recb.tsanwendung in örtlicher Hinsicht.

Verhältnis der Art. 20 und 27 eit. nnd des Art. 17 aOR zu

einander in Hinsicht auf den Rechtsbegriff des 4 Unsitt-

lichen •. Die zehnjährige Frist des Art.351 OR ist nicht

analog anfandere Vertragsverhältnisseanwendbar. -

Frage. ob eine Normalfristfür die sittlich zulässige

Höchstdauer vertraglicher Bindung bestehe.

Anwendung von. Art .. 20 Abs .. 2 auf den gegebenen Fall,

Sehadenswärdiguug. -

Kumlll.aUve K-onventio-

n al s t1' a fe: Ihre Zulässigkeit unter .dem frühem und dem

rev.OR.

1. -

Der Beklagte, Wilhelm Bauer, hat Ende 1904

die altbekannte Wirtschaft zum (I Metzgerbräu » an der

Beatengasse in Zürich I vom bisherigen Eigentümer

Guichard zum Weiterbetrieb käuflich erworben. Am

13. Dezember d. J. wurde ihm die Liegenschaft zuge-

fertigt. Vorher, am 5. November 1904, ging er gegenüber

der Klägerin, der A.-G. Hackerbräu in München, folgende

Verpflichtung ein: «Ich verpflichte mich hiermit, vom

t Tage des Kaufes ab des nachgenanntenAn:-resens durch

» mich auf die Dauer von 15 Jahren d. h. bls zum 1. Ok-