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Obligatiortenreeht. N° 30.
solcher Grund kann auch nicht darin erblickt werden,
dass der Beklagte das Darlehen vorzeitig ganz ZUfÜck-
bezahlt hat und infolgedessen die Gegenleistung der
Kläger dahingefallen ist, weil es durchaus im Belieben
des Beklagten stand, ob er die Darlehenssumme v~r
zeitig zurückerstatten wolle oder nicht. Wenn er SIch
entschlossen hat, von diesem ihm eingeräumten Rec~te
Gebrauch zu machen, so konnte er darüber nicht 1ID
Unklaren sein, dass durch die freiwillige,
vorzeiti~
Rückzahlung die Dauer der Mehlverpflichtung so wemg
berührt werde, als durch eine vorzeitige Kündigung
des Darlehens seitens der Kläger; denn im Vertrag war
das deutlich gesagt, und es muss angenommen werden,
dass der Beklagte imstande war, die Tragweite dieser
Bestimmung ebenso gut zu ermessen, wie diejenige
der ihm sonst zugemuteten Verpflichtungen. Andrer-
seits geht gerade daraus, dass er das Darlehen schon
nach so kurzer Zeit zurückzahlen konnte, hervor, dass
von einer erheblichen Erschwerung seines Fortkommens
oder gar von einer Gefährdung seiner wirtschaftlic?en
Existenz jedenfalls im Zeitpunkt der Rückzahlung mcht
gesprochen werden konnte.
5. -
Ist also die vom Beklagten eingegangene Mehl-
bezugsverpflichtung als gültig zu betrachten, so
f~llt
auch die Anfechtung der Konventionalstrafe dahin,
soweit sie sich auf Art. 163 Abs. 2 OR gründet. Es fragt
sich nur noch, ob eine Herabsetzung der Konventional-
strafe im Sinn von Art. 163 Abs .. 3 sich rechtfertige. Nach
feststehender bundesgerichtlicher Praxis ist hiebei in
erster Linie auf das Verhältnis der Konventionalstrafe
zu dem durch sie zu schützenden Interesse abzustellen
(vergl. BGE 39 II 585; 40 II 232, 477). Da je?och das
Gesetz den Richter hinsichtlich der Frage, ob ellle Kon-
ventionalstrafe als «übermässig hoch» zu betrachten
sei, auf sein Ermessen verweist, muss er auch die son-
stigen Umstände des Falles berüc~ichtige~, also u: A.
die finanzielle Leistungsfähigkeit und wirtschaftlIche
Obliptionenreeht. N° 31.
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Abhängigkeitsstellung des Verpflichteten würdigen (vergl.
BGE 4& II 478, OSER Anm. 3 i. f. zu Art. 163 OR,
BECKER, Anm. 13 f. ibid.), um, wie· Art. 4 ZGB es
ihm zur Pflicht macht. seine Entscheidung (I nach Recht
und Billigkeit» zu treffen. Es kann nicht gesagt werden,
dass die Vorinstanz diese bundesrechtlichen Grund-
sätze verletzt habe, wenn sie in Anbetracht einerseits
der Strenge der Vertragsbedingungen und der Gering-
fügigkeit der von den Klägern in Kauf genommenen
Gefahr, andrerseits des Umstandes, dass der Beklagte
bei Verurteilung zur Zahlung der vollen Konventional-
strafe in eine Notlage versetzt würde, zu einer Ermässi-
gung der Konventionalstrafe um die Hälfte, d. h. auf
50 Rp. für jeden nicht bezogenen Zentner Mehl gelangt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufuug werden
abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Nidwalden vom 11. Dezember 1924 wird bestätigt.
31. Urtel der L Zivilabtei1ung vom 9S. Februar 1995
i. S. Kaire gegen Lind.t lG Peter.
L i e gen s c h a f t s kau f :
Teilweise
Leistungsunmög-
lichkeit des Verkäufers zufolge eines Brandes. Pflicht des
Verkäufers zur Herausgabe der Versicherungsentschädigung
an den Käufer. Art. 119 OR.
A. -
Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom
16. April 1924 verkaufte der Beklagte Maire der Klägerin,
Firma Lindt & Peter., eine Liegenschaft an der Bahn-
hofstrasse in Biel im Halte von 2,38 Aren mit Wohn-
haus (Nr. 33) und Atelier (Nr. 31) im Grundsteuer-
schatzungswerte von 64,740 Fr. um den Preis von
90,000 Fr. Die beiden Gebäude Nr. 33 und 31 waren
um 33,300 Fr. brandversichert. Die Käuferin übernahm
auf Rechnung der Kaufsumme 2 Schuldbriefe im I.
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ObH(l8tionenrecht. N° 31.
und II. R.ange zu Gunsten der Ersparniskasse Biel
im Gesamtbetrage von 41,611 Fr. Die Kaufpreisrestanz
von 48389 Fr. war auf 1. Juni 1924, den Zeitpunkt
des Übergangs von Nutzen und Gefahr, bar zu bezahlen.
Am 30. Mai 1924 wurden die Gebäude durch eine Feuers-
brunst teilweise zerstört. Die kantonale Brandversi-
cherungsanstalt setzte die Entschädigung für das aus-
gebrannte Atelier (Vollschaden) auf 16,000 Fr. und für
das Wohnhaus (Teilschaden) auf 8670 Fr., also insge-
samt auf 24,670 Fr. fest, unter Zusicherung einer ausser-
ordentlichen Zulage von 4650 Fr. für den Fall des Wie-
deraufbaues des Ateliers. Am 3. Juni 1924 wurde der
Kaufvertrag im Grundbuch eingetragen und am 12.
August 1924 die Kaufpreisrestanz von 48,389 Fr. be-
zahlt. Da. sowohl der. Verkäufer als die Käuferin die
Brandentschädigung für sich beanspruchten, hinter-
legte sie die Versicherungsanstalt im fälligen Betrage
beim Richteramt Biel.
B. -
Mit der vorliegenden Klage hat die Käuferin
die -
heute noch streitigen -
Begehren gestellt:
«3. Es sei festzustellen, dass die Klägerin berechtigt
ist, die von der kantonalen Brandversicherungsanstalt
geschuldete Brandentschädigung gemäss Art. 86 des
Gesetzes über die kantonale Versicherung gegen Feuers-
gefahr einzufordern und, soweit diese Entschädigung
gerichtlich hinterlegt werden wird, beim Gericht zu
erheben. Maire habe zu der Ausbezahlung der Ent-
schädigung an die Klägerin seine Einwilligung zu geben,
eventuell habe das Geri~ht an Stelle des Maire die er-
forderliche Ermächtigung zum Bezuge der Entschä-
digung zu erteilen.
4. Für den Fall, dass erkannt werden sollte, Maire
könne die Brandentschädigung direkt beziehen, sei
die Klägerin als berechtigt zu erklären. eine Summe
in der Höhe der Brandentschädigung vom Kaufpreise
in Abzug zu bringen. und Maire sei zu verurteilen,
der Klägerin eine Summe in der Höhe der bezogenen
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Brandeatsehädigung nebst gesetzlichem Zins auszu-
bezahlen. »
Mit Eingabe vom 9. Oktober 1924 und anlässlich
der Hauptverhandlung hat die Klägerin das Rechts-
begehren 3 wie folgt ergänzt :
If 1I) Das Klagebegehren 3 wird nicht nur auf das kan-
tonale Brandversichenmgsgesetz gestützt, sondern auch
auf das eidgenössische Recht.
b) Für den Fall und insoweit, dass das Gericht nicht
eine Lega1zession der Brandentschädigung annehmen
sollte, wird zum Klagebegehren 3 der ergänzende An-
trag gestellt, Maire sei zu verurteilen, den Brandent-
schädigungsanspruch an die Firma Lindt & Peter
abzutreten. »
Begründend führte sie aus: Der Anspruch auf die
Brandentschädigung sei gemäss Art. 86 des Gesetzes
über die kantonale Versicherung der Gebäude gegen
Feuersgefahr vom 1. März 1914 auf sie als neue Eigen-
tümerin übergegangen; eventuell habe sie gemäss
Art. 119 OR darauf als Ersatzleistung für die zerstörten
Gebäude ein Anrecht, jedenfalls aber müsse für den
Minderwert der Gebäulichkeiten ein entsprechender
Abzug am Kaufpreis zugelassen worden.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, im
wesentlichen unter Berufung darauf, dass Nutzen und
Schaden der Kaufsache zur Zeit des Brandfalles noch
nicht auf die Käuferin übergegangen waren. Eine teil-
weise Erfüllungsunmöglichkeit im Sinne von Art. 119 OR
liege nicht vor. Er sei bereit, die Gebäude wieder in einen
dem frühem gleichwertigen baulichen Zustand zu setzen.
sofern die Klägerin das angesichts des Umstandes.
dass sie dieselben zwecks Abbruches und Ersetzung
durch einen Neubau gekauft habe, verlangen könne.
C. -
Mit Urteil vom 14. November 1924 hat der
Appellationshof des Kantons Bern das Rechtsbegehren
3 der Klage abgewiesen, dagegen das Rechtsbegehren 4
in dem Sinne zugesprochen, dass er den Beklagten
AS 51 11 -
1925
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Obligationenrecht. N° 31.
zur Zahlung von 24670 Fr. nebst 5% Zins seit 31. Juli
1924 an die Klägerin verurteilte.
D. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be-
rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag
auf gänzliche Abweisung der Klage.
Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen
mit dem Begehren um Zuspruch des Rechtsbegehrens 3;
eventuell beantragt sie Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Beweisergänzung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Soweit die Vorinstanz feststellt, dass der Anspruch
auf die Brandentschädigung der Versicherungsanstalt
gegenüber nach Art. 86 des Gesetzes über die kantonale
Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr vom
1. März 1914 dem Beklagten zustehe, der nach dem
Gesetze auch nicht verpflichtet sei, ihn an die Käuferin
abzutreten, entzieht sIch das angefochtene Urteil,
weil auf der Anwendung kantonalen Rechts beruhend,
der Nachprüfung des Bundesgerichts.
2. -
Fragen kann es sich nur, ob die Klägerin aus
den das Kaufgeschäft beherrschenden Bestimmungen
des Obligationenrechts einen Rechtsgrund für die Über-
lassung der Entschädigung an sie herzuleiten vermöge.
Sie beruft sich hiefür in erster Linie auf Art. 119 OR.
indem sie geltend macht, der Leistungsgegenstand
sei durch Zufall teilweise untergegangen und die Ver-
tragserfüllung insoweit unmöglich geworden, allein der
Beklagte sei verpflichtet. ihr den für die zerstörten
Teile erlangten Ersatz, die Versicherungssumme, her-
auszugeben. bezw. den Anspruch darauf an sie abzu-
treten. Auf Grund der Feststellungen der Vorinstanz
ist zweifellos, dass die Gebäude durch die Feuersbrunst
in erheblichem Umfange zerstört worden sind, beträgt
doch die von der Brandversicherungsanstalt anerkannte
Entschädigung ca. 3/4 der ganzen Versicherungssumme.
Freilich handelt es sich insofern um keine objektive,
Obligationenrecht. N° 31.
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absolute Leistungsunmöglichkeit, als das Kaufsobjekt
durch Wiederherstellung der Gebäude in den frühern
Stand gebracht werden könnte, was zu bewerkstelligen
der Beklagte anbietet. Die Frage nun, ob sich die Klägerin
diese Ausbesserung der ihr rechtswirksam zu Eigentum
übertragenen Kaufsache gefallen lassen müsse, ist nach
den Grundsätzen über Treu und Glauben zu beurteilen :
entscheidend kommt es darauf an, ob diese Massnahme
nach vernünftigen geschäftlichen Erwägungen ange-
zeigt- und der Käuferin zuzumuten sei. Die Vorinstanz
hat dies mit folgender Begründung verneint: «Die
brandbeschädigten Gebäulichkeiten sind alt und durch
ihren Grundriss wird das wertvolle Terrain nur unvoll-
kommen ausgenützt. Deswegen waren sie schon vor
dem Brande dem Abbruch in absehbarer Zeit geweiht.
Sie unter solchen Umständen wiederherzustellen, statt
den Anlass zu benützen, um jetzt abzubrechen, wäre
derart unvernünftig, dass diese Zumutung an die Käu-
ferin in guten Treuen nicht gestellt werden kann.»
Auf diese auf der Orts- und Sachkenntnis des Vorder-
richters beruhende tatsächliche Würdigung hat das
Bundesgericht abzustellen und danach davon auszu-
gehen, dass in <ler Tat durch den Brandfall ein der Un-
möglichkeit der Erfüllung im Sinne von Art. 119 OR
rechtlich gleichzustellender Zustand geschaffen worden
ist.
3. -
Im Gegensatz zum französischen Recht (Art.
1303 CC) und zum deutschen BGB (§ 281) hat das
schweizerische Obligationenrecht das gemeinrechtliche
Subrogationsprinzip, wonach der Schuldner, der durch
Leistungsunmöglichkeit von seiner Schuldpflicht befreit
wird, dem Gläubiger den Vorteil herauszugeben hat, den er
gerade durch die die Leistungsunmöglichkeit bewirkende
Tatsache und in Hinsicht auf die zu machende Leistung
als deren Ersatz erhält, nicht ausdrücklich sanktioniert.
Wie das Bundesgericht ausgesprochen hat (AS 43 n 234),
ergibt sich dieser Grundsatz indessen aus Sinn und Zweck
176
~NItSt.
des Art. 119 OR. indem diese Bestimmung den Schuldner
bei unverschuldeter Erlüllungsnnmöglichkeit nur des-
halb VQn seiner Haftung, -
die an sich als solche für
. den Schaden wegen Nichterfüllung fortdauern könnte -
befreien will, um ihn gegen die
n ach t eil i gen
Folgen weiterer vertraglicher Gebundenheit sicher zu
stellen. Fällt dieser Zweck insofern ausser Betracht,
als der die Leistungsunmöglichkeit herbeiführende Um-
stand dem Schuldner nicht Nachteile, sondern Vorteile
in Gestalt eines Ersatzes oder Ersatzanspruches für
den weggefallenen Leistungsgegenstand bringt, so ent-
spricht die Befreiung des Schuldners nur dann den
Anforderungen der Billigkeit und liegt nur dann im
Sinne von Art. 119 OR, wenn er die erlangte Ersatz-
leistung dem Gläubiger herausgibt. Bei einer individuell
geschuldeten Sache liegt· es gewissermassen in der Natur
der Dinge, dass, falls sie nicht geleistet werden kann,
der Anspruch auf die Sache selbst, in den Anspruch
auf das Surrogat übergeht, die Obligation also nicht
vollständig erlischt, sondern nur den Gegenstand ändert.
Hievon ausgehend ist unbedenklich anzunehmen,
dass die Brandentschädigung eine solche Ersatzleistung
für die durch die Feuersbrunst; zerstörten Teile des
Vertragsgegenstandes darstellt (vgl.
OSER,
Komm.
Art. 119, II 4), und daher vom Beklagten herauszugeben
ist, nachdem er die entsprechende Vertragsleistung
der Klägerin in Gestalt der Kaufpreiszahlung empfangen
hat. Dass dieser Ersatz den durch den Brand verursachten
Minderwert der Gebäulichkeiten übersteige, behaup-
tet der Beklagte selbst nicht. Sein Einwand, die Klägerin
habe keinen Schaden erlitten, weil sie das Grundstück
in der Absicht, die Gebäude niederzureissen und einen
Neubau zu erstellen, gekauft habe, ist schon deshalb
nicht zu hören, weil der Vertrag keine Anhaltspunkte
dafür bietet. dass eine solche Veränderung der Kauf-
sache- zum Bestandteil des Vertragsinhaltes geworden
wäre. sodass die Verwendung der gekauften Objekte
ausschliesslich die Käuferin angeht.
Obligationenrecht. N0 32.
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4. -
Ist danach aber das Begehren der Klägerin
um Überlassung der Brandentschädigung prinzipiell
gerechtfertigt, so besteht kein Grund, dieselbe auf den
Betrag von 24,670 Fr. zu beschränken; vielmehr ist
der Beklagte verpflichtet, die gesamte Brandentschä-
digung, auf die er als Ersatz für die beschädigten Ge-
bäude der Versicherungsanstalt gegenüber einen An-
spruch erworben hat, der Klägerin zu überlassen, ihr
also insbesondere auch seinen Anspruch auf die eventuelle
ausserordentliche Zulage von 4650 Fr. abzutreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Hauptberufung wird abgewiesen, dagegen die
Anschlussberufung dahin begründet erklärt, dass der
Beklagte in Abänderung des Urteils des Appellations-
hofes des Kantons Bern vom 14. November 1924 ver-
pflichtet wird, den Anspruch auf die gesamte Brand-
entschädigung, mit Einschluss der eventuellen Zulage
von 4650 Fr., an die Klägerin abzutreten.
32. Arrlt cl. 1a Ire Secüon ci.,u. clll a mars 1n5
dans la cause Pa1aJ1 contre Velocitaa S. Ä.
Souscription d'aciions : Nullite d'une convention qui autorise-
rait le souscripteur a differer le versement du solde de sa
souscription • jusqu'au jour ou le change serait redevenu
normal •.
A. -
Le 17 octobre 1917, Louis Payan, transitaire a
Marseille, a signe un « bulletin de souscription » redige
dans les termes suivants : « Je soussigne, Louis Payan ....
declare souscrire a cent actions, d'une valeur nominale
de mille francs chacune, de « Velocitas» Transports
internationaux, sodete anonyme dont le siege est a
Geneve, que je m'engage a liberer des maintenan~ et
en argent suisse, a raison de six cents francs par actIo~,
le surplus etant payable apremiere demande du ConseIl