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51_II_171

BGE 51 II 171

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Obligatiortenreeht. N° 30.

solcher Grund kann auch nicht darin erblickt werden,

dass der Beklagte das Darlehen vorzeitig ganz ZUfÜck-

bezahlt hat und infolgedessen die Gegenleistung der

Kläger dahingefallen ist, weil es durchaus im Belieben

des Beklagten stand, ob er die Darlehenssumme v~r­

zeitig zurückerstatten wolle oder nicht. Wenn er SIch

entschlossen hat, von diesem ihm eingeräumten Rec~te

Gebrauch zu machen, so konnte er darüber nicht 1ID

Unklaren sein, dass durch die freiwillige,

vorzeiti~

Rückzahlung die Dauer der Mehlverpflichtung so wemg

berührt werde, als durch eine vorzeitige Kündigung

des Darlehens seitens der Kläger; denn im Vertrag war

das deutlich gesagt, und es muss angenommen werden,

dass der Beklagte imstande war, die Tragweite dieser

Bestimmung ebenso gut zu ermessen, wie diejenige

der ihm sonst zugemuteten Verpflichtungen. Andrer-

seits geht gerade daraus, dass er das Darlehen schon

nach so kurzer Zeit zurückzahlen konnte, hervor, dass

von einer erheblichen Erschwerung seines Fortkommens

oder gar von einer Gefährdung seiner wirtschaftlic?en

Existenz jedenfalls im Zeitpunkt der Rückzahlung mcht

gesprochen werden konnte.

5. -

Ist also die vom Beklagten eingegangene Mehl-

bezugsverpflichtung als gültig zu betrachten, so

f~llt

auch die Anfechtung der Konventionalstrafe dahin,

soweit sie sich auf Art. 163 Abs. 2 OR gründet. Es fragt

sich nur noch, ob eine Herabsetzung der Konventional-

strafe im Sinn von Art. 163 Abs .. 3 sich rechtfertige. Nach

feststehender bundesgerichtlicher Praxis ist hiebei in

erster Linie auf das Verhältnis der Konventionalstrafe

zu dem durch sie zu schützenden Interesse abzustellen

(vergl. BGE 39 II 585; 40 II 232, 477). Da je?och das

Gesetz den Richter hinsichtlich der Frage, ob ellle Kon-

ventionalstrafe als «übermässig hoch» zu betrachten

sei, auf sein Ermessen verweist, muss er auch die son-

stigen Umstände des Falles berüc~ichtige~, also u: A.

die finanzielle Leistungsfähigkeit und wirtschaftlIche

Obliptionenreeht. N° 31.

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Abhängigkeitsstellung des Verpflichteten würdigen (vergl.

BGE 4& II 478, OSER Anm. 3 i. f. zu Art. 163 OR,

BECKER, Anm. 13 f. ibid.), um, wie· Art. 4 ZGB es

ihm zur Pflicht macht. seine Entscheidung (I nach Recht

und Billigkeit» zu treffen. Es kann nicht gesagt werden,

dass die Vorinstanz diese bundesrechtlichen Grund-

sätze verletzt habe, wenn sie in Anbetracht einerseits

der Strenge der Vertragsbedingungen und der Gering-

fügigkeit der von den Klägern in Kauf genommenen

Gefahr, andrerseits des Umstandes, dass der Beklagte

bei Verurteilung zur Zahlung der vollen Konventional-

strafe in eine Notlage versetzt würde, zu einer Ermässi-

gung der Konventionalstrafe um die Hälfte, d. h. auf

50 Rp. für jeden nicht bezogenen Zentner Mehl gelangt ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Hauptberufung und die Anschlussberufuug werden

abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons

Nidwalden vom 11. Dezember 1924 wird bestätigt.

31. Urtel der L Zivilabtei1ung vom 9S. Februar 1995

i. S. Kaire gegen Lind.t lG Peter.

L i e gen s c h a f t s kau f :

Teilweise

Leistungsunmög-

lichkeit des Verkäufers zufolge eines Brandes. Pflicht des

Verkäufers zur Herausgabe der Versicherungsentschädigung

an den Käufer. Art. 119 OR.

A. -

Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom

16. April 1924 verkaufte der Beklagte Maire der Klägerin,

Firma Lindt & Peter., eine Liegenschaft an der Bahn-

hofstrasse in Biel im Halte von 2,38 Aren mit Wohn-

haus (Nr. 33) und Atelier (Nr. 31) im Grundsteuer-

schatzungswerte von 64,740 Fr. um den Preis von

90,000 Fr. Die beiden Gebäude Nr. 33 und 31 waren

um 33,300 Fr. brandversichert. Die Käuferin übernahm

auf Rechnung der Kaufsumme 2 Schuldbriefe im I.

172

ObH(l8tionenrecht. N° 31.

und II. R.ange zu Gunsten der Ersparniskasse Biel

im Gesamtbetrage von 41,611 Fr. Die Kaufpreisrestanz

von 48389 Fr. war auf 1. Juni 1924, den Zeitpunkt

des Übergangs von Nutzen und Gefahr, bar zu bezahlen.

Am 30. Mai 1924 wurden die Gebäude durch eine Feuers-

brunst teilweise zerstört. Die kantonale Brandversi-

cherungsanstalt setzte die Entschädigung für das aus-

gebrannte Atelier (Vollschaden) auf 16,000 Fr. und für

das Wohnhaus (Teilschaden) auf 8670 Fr., also insge-

samt auf 24,670 Fr. fest, unter Zusicherung einer ausser-

ordentlichen Zulage von 4650 Fr. für den Fall des Wie-

deraufbaues des Ateliers. Am 3. Juni 1924 wurde der

Kaufvertrag im Grundbuch eingetragen und am 12.

August 1924 die Kaufpreisrestanz von 48,389 Fr. be-

zahlt. Da. sowohl der. Verkäufer als die Käuferin die

Brandentschädigung für sich beanspruchten, hinter-

legte sie die Versicherungsanstalt im fälligen Betrage

beim Richteramt Biel.

B. -

Mit der vorliegenden Klage hat die Käuferin

die -

heute noch streitigen -

Begehren gestellt:

«3. Es sei festzustellen, dass die Klägerin berechtigt

ist, die von der kantonalen Brandversicherungsanstalt

geschuldete Brandentschädigung gemäss Art. 86 des

Gesetzes über die kantonale Versicherung gegen Feuers-

gefahr einzufordern und, soweit diese Entschädigung

gerichtlich hinterlegt werden wird, beim Gericht zu

erheben. Maire habe zu der Ausbezahlung der Ent-

schädigung an die Klägerin seine Einwilligung zu geben,

eventuell habe das Geri~ht an Stelle des Maire die er-

forderliche Ermächtigung zum Bezuge der Entschä-

digung zu erteilen.

4. Für den Fall, dass erkannt werden sollte, Maire

könne die Brandentschädigung direkt beziehen, sei

die Klägerin als berechtigt zu erklären. eine Summe

in der Höhe der Brandentschädigung vom Kaufpreise

in Abzug zu bringen. und Maire sei zu verurteilen,

der Klägerin eine Summe in der Höhe der bezogenen

173

Brandeatsehädigung nebst gesetzlichem Zins auszu-

bezahlen. »

Mit Eingabe vom 9. Oktober 1924 und anlässlich

der Hauptverhandlung hat die Klägerin das Rechts-

begehren 3 wie folgt ergänzt :

If 1I) Das Klagebegehren 3 wird nicht nur auf das kan-

tonale Brandversichenmgsgesetz gestützt, sondern auch

auf das eidgenössische Recht.

b) Für den Fall und insoweit, dass das Gericht nicht

eine Lega1zession der Brandentschädigung annehmen

sollte, wird zum Klagebegehren 3 der ergänzende An-

trag gestellt, Maire sei zu verurteilen, den Brandent-

schädigungsanspruch an die Firma Lindt & Peter

abzutreten. »

Begründend führte sie aus: Der Anspruch auf die

Brandentschädigung sei gemäss Art. 86 des Gesetzes

über die kantonale Versicherung der Gebäude gegen

Feuersgefahr vom 1. März 1914 auf sie als neue Eigen-

tümerin übergegangen; eventuell habe sie gemäss

Art. 119 OR darauf als Ersatzleistung für die zerstörten

Gebäude ein Anrecht, jedenfalls aber müsse für den

Minderwert der Gebäulichkeiten ein entsprechender

Abzug am Kaufpreis zugelassen worden.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, im

wesentlichen unter Berufung darauf, dass Nutzen und

Schaden der Kaufsache zur Zeit des Brandfalles noch

nicht auf die Käuferin übergegangen waren. Eine teil-

weise Erfüllungsunmöglichkeit im Sinne von Art. 119 OR

liege nicht vor. Er sei bereit, die Gebäude wieder in einen

dem frühem gleichwertigen baulichen Zustand zu setzen.

sofern die Klägerin das angesichts des Umstandes.

dass sie dieselben zwecks Abbruches und Ersetzung

durch einen Neubau gekauft habe, verlangen könne.

C. -

Mit Urteil vom 14. November 1924 hat der

Appellationshof des Kantons Bern das Rechtsbegehren

3 der Klage abgewiesen, dagegen das Rechtsbegehren 4

in dem Sinne zugesprochen, dass er den Beklagten

AS 51 11 -

1925

12

174

Obligationenrecht. N° 31.

zur Zahlung von 24670 Fr. nebst 5% Zins seit 31. Juli

1924 an die Klägerin verurteilte.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be-

rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag

auf gänzliche Abweisung der Klage.

Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen

mit dem Begehren um Zuspruch des Rechtsbegehrens 3;

eventuell beantragt sie Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz zur Beweisergänzung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Soweit die Vorinstanz feststellt, dass der Anspruch

auf die Brandentschädigung der Versicherungsanstalt

gegenüber nach Art. 86 des Gesetzes über die kantonale

Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr vom

1. März 1914 dem Beklagten zustehe, der nach dem

Gesetze auch nicht verpflichtet sei, ihn an die Käuferin

abzutreten, entzieht sIch das angefochtene Urteil,

weil auf der Anwendung kantonalen Rechts beruhend,

der Nachprüfung des Bundesgerichts.

2. -

Fragen kann es sich nur, ob die Klägerin aus

den das Kaufgeschäft beherrschenden Bestimmungen

des Obligationenrechts einen Rechtsgrund für die Über-

lassung der Entschädigung an sie herzuleiten vermöge.

Sie beruft sich hiefür in erster Linie auf Art. 119 OR.

indem sie geltend macht, der Leistungsgegenstand

sei durch Zufall teilweise untergegangen und die Ver-

tragserfüllung insoweit unmöglich geworden, allein der

Beklagte sei verpflichtet. ihr den für die zerstörten

Teile erlangten Ersatz, die Versicherungssumme, her-

auszugeben. bezw. den Anspruch darauf an sie abzu-

treten. Auf Grund der Feststellungen der Vorinstanz

ist zweifellos, dass die Gebäude durch die Feuersbrunst

in erheblichem Umfange zerstört worden sind, beträgt

doch die von der Brandversicherungsanstalt anerkannte

Entschädigung ca. 3/4 der ganzen Versicherungssumme.

Freilich handelt es sich insofern um keine objektive,

Obligationenrecht. N° 31.

175

absolute Leistungsunmöglichkeit, als das Kaufsobjekt

durch Wiederherstellung der Gebäude in den frühern

Stand gebracht werden könnte, was zu bewerkstelligen

der Beklagte anbietet. Die Frage nun, ob sich die Klägerin

diese Ausbesserung der ihr rechtswirksam zu Eigentum

übertragenen Kaufsache gefallen lassen müsse, ist nach

den Grundsätzen über Treu und Glauben zu beurteilen :

entscheidend kommt es darauf an, ob diese Massnahme

nach vernünftigen geschäftlichen Erwägungen ange-

zeigt- und der Käuferin zuzumuten sei. Die Vorinstanz

hat dies mit folgender Begründung verneint: «Die

brandbeschädigten Gebäulichkeiten sind alt und durch

ihren Grundriss wird das wertvolle Terrain nur unvoll-

kommen ausgenützt. Deswegen waren sie schon vor

dem Brande dem Abbruch in absehbarer Zeit geweiht.

Sie unter solchen Umständen wiederherzustellen, statt

den Anlass zu benützen, um jetzt abzubrechen, wäre

derart unvernünftig, dass diese Zumutung an die Käu-

ferin in guten Treuen nicht gestellt werden kann.»

Auf diese auf der Orts- und Sachkenntnis des Vorder-

richters beruhende tatsächliche Würdigung hat das

Bundesgericht abzustellen und danach davon auszu-

gehen, dass in <ler Tat durch den Brandfall ein der Un-

möglichkeit der Erfüllung im Sinne von Art. 119 OR

rechtlich gleichzustellender Zustand geschaffen worden

ist.

3. -

Im Gegensatz zum französischen Recht (Art.

1303 CC) und zum deutschen BGB (§ 281) hat das

schweizerische Obligationenrecht das gemeinrechtliche

Subrogationsprinzip, wonach der Schuldner, der durch

Leistungsunmöglichkeit von seiner Schuldpflicht befreit

wird, dem Gläubiger den Vorteil herauszugeben hat, den er

gerade durch die die Leistungsunmöglichkeit bewirkende

Tatsache und in Hinsicht auf die zu machende Leistung

als deren Ersatz erhält, nicht ausdrücklich sanktioniert.

Wie das Bundesgericht ausgesprochen hat (AS 43 n 234),

ergibt sich dieser Grundsatz indessen aus Sinn und Zweck

176

~NItSt.

des Art. 119 OR. indem diese Bestimmung den Schuldner

bei unverschuldeter Erlüllungsnnmöglichkeit nur des-

halb VQn seiner Haftung, -

die an sich als solche für

. den Schaden wegen Nichterfüllung fortdauern könnte -

befreien will, um ihn gegen die

n ach t eil i gen

Folgen weiterer vertraglicher Gebundenheit sicher zu

stellen. Fällt dieser Zweck insofern ausser Betracht,

als der die Leistungsunmöglichkeit herbeiführende Um-

stand dem Schuldner nicht Nachteile, sondern Vorteile

in Gestalt eines Ersatzes oder Ersatzanspruches für

den weggefallenen Leistungsgegenstand bringt, so ent-

spricht die Befreiung des Schuldners nur dann den

Anforderungen der Billigkeit und liegt nur dann im

Sinne von Art. 119 OR, wenn er die erlangte Ersatz-

leistung dem Gläubiger herausgibt. Bei einer individuell

geschuldeten Sache liegt· es gewissermassen in der Natur

der Dinge, dass, falls sie nicht geleistet werden kann,

der Anspruch auf die Sache selbst, in den Anspruch

auf das Surrogat übergeht, die Obligation also nicht

vollständig erlischt, sondern nur den Gegenstand ändert.

Hievon ausgehend ist unbedenklich anzunehmen,

dass die Brandentschädigung eine solche Ersatzleistung

für die durch die Feuersbrunst; zerstörten Teile des

Vertragsgegenstandes darstellt (vgl.

OSER,

Komm.

Art. 119, II 4), und daher vom Beklagten herauszugeben

ist, nachdem er die entsprechende Vertragsleistung

der Klägerin in Gestalt der Kaufpreiszahlung empfangen

hat. Dass dieser Ersatz den durch den Brand verursachten

Minderwert der Gebäulichkeiten übersteige, behaup-

tet der Beklagte selbst nicht. Sein Einwand, die Klägerin

habe keinen Schaden erlitten, weil sie das Grundstück

in der Absicht, die Gebäude niederzureissen und einen

Neubau zu erstellen, gekauft habe, ist schon deshalb

nicht zu hören, weil der Vertrag keine Anhaltspunkte

dafür bietet. dass eine solche Veränderung der Kauf-

sache- zum Bestandteil des Vertragsinhaltes geworden

wäre. sodass die Verwendung der gekauften Objekte

ausschliesslich die Käuferin angeht.

Obligationenrecht. N0 32.

177

4. -

Ist danach aber das Begehren der Klägerin

um Überlassung der Brandentschädigung prinzipiell

gerechtfertigt, so besteht kein Grund, dieselbe auf den

Betrag von 24,670 Fr. zu beschränken; vielmehr ist

der Beklagte verpflichtet, die gesamte Brandentschä-

digung, auf die er als Ersatz für die beschädigten Ge-

bäude der Versicherungsanstalt gegenüber einen An-

spruch erworben hat, der Klägerin zu überlassen, ihr

also insbesondere auch seinen Anspruch auf die eventuelle

ausserordentliche Zulage von 4650 Fr. abzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Hauptberufung wird abgewiesen, dagegen die

Anschlussberufung dahin begründet erklärt, dass der

Beklagte in Abänderung des Urteils des Appellations-

hofes des Kantons Bern vom 14. November 1924 ver-

pflichtet wird, den Anspruch auf die gesamte Brand-

entschädigung, mit Einschluss der eventuellen Zulage

von 4650 Fr., an die Klägerin abzutreten.

32. Arrlt cl. 1a Ire Secüon ci.,u. clll a mars 1n5

dans la cause Pa1aJ1 contre Velocitaa S. Ä.

Souscription d'aciions : Nullite d'une convention qui autorise-

rait le souscripteur a differer le versement du solde de sa

souscription • jusqu'au jour ou le change serait redevenu

normal •.

A. -

Le 17 octobre 1917, Louis Payan, transitaire a

Marseille, a signe un « bulletin de souscription » redige

dans les termes suivants : « Je soussigne, Louis Payan ....

declare souscrire a cent actions, d'une valeur nominale

de mille francs chacune, de « Velocitas» Transports

internationaux, sodete anonyme dont le siege est a

Geneve, que je m'engage a liberer des maintenan~ et

en argent suisse, a raison de six cents francs par actIo~,

le surplus etant payable apremiere demande du ConseIl