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40_II_233

BGE 40 II 233

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

232

Obligationenrecht. N° 41.

denn auch, man habe es mit einer solchen Klage zu tun.

Diese Behauptung geht aber offensichtlich fehl. Es

handelt sich um eine eigentliche Konventionalstrafe,

wobei die Parteien sich über die Höhe des zu ersetzenden

Schadens von vornherein geeinigt haben. Die Konven-

tionalstrafe ist auch dann verfallen, wenn dem Gläubiger

ein Schaden nicht erwachsen ist, Art. 180 aOR, sobald nur

die Voraussetzungen erfüllt sind, an welche die Parteien

ihren Eintritt geknüpft haben. Diese Voraussetzungen

(Vertragsbruch und « daherige » vorzeitige Auflösung des

Vertrages) sind hier gegeben. Entscheidend für die Frage

der Herabsetzung ist das Verhältnis der Konventional-

strafe zu dem durch sie zu befriedigenden Interesse,

vergl. Praxis 2 S. 243. 1m vorliegenden Fall ist nun

ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Konventional-

strafe und dem bedeutenden Interesse, das der Beklagte

an der korrekten Erfüllung des V~rtrages durch die

Kläger hatte, nicht ersichtlich.

Da der Vertrag die Kläger auf 10 J abre vom 1. Juli 1906

an band und der Vertragsbruch Ende Dezember 1911

erfolgt ist, käme für die Berechnung der Konventional-

strafe ein Zeitraum von 4% Jahren in ~etracht, wenn der

Beklagte seinen Anspruch nicht seIher vor den kantona-

len Instanzen auf 4* Jahre, d. h. von 13,500 Fr. auf

12,750 Fr. reduziert hätte, was das Kantonsgericht über-

sehen hat. Indessen kommt diesem Umstande prak-

tische Bedeutung im Endergebnis nicht zu. Denn die

Gegenforderung des Beklagten, die sich zusammensetzt

aus der Konventionalstrafe von 12,750 Fr. und dem

Fakturaguthahen im anerkannten Minimalhetrage von

4407 Fr. 50 Cts. ühersteigt auch dann den eingeklagten

Betrag, abzüglich des unbegründeten Anspruchs auf Be-

zahlung einer Konventionalstrafe durch den Beklagten.

5. -

Sonach ist die Klage gänzlich abzuweisen, ohne

dass die vom Beklagten bestrittene Klageforderung 2 auf

ihre Begründetheit untersucht und ohne dass auf die

Rechnungsdifferenzen hinsichtlich der Klageforderung 1

Obligationenrecht. N0 42.

233

und des Fakturaguthabens des Beklagten eingetreten zu

werden braucht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. Januar 1914 bestätigt.

42. Urteil der I. ZivUabteilung vom al. März 1914 i. S.

A-G.lIackerbräu K:iinchen, Klägerin,

gegen Bauer, Beklagten.

Bi.erIiefel'ungsv.erpflichtung für die Dauer von 15

Jahren. -

S~hadenersatzkl.aged'et' Brauerei wegen

Verletzung dieser Verpflichtung. -Einr.edeweiseAnfechtung

des Vertrages durch den Beklagten auf Grund der Art. 20

o Rund 27 ZGB. Hechtsanw.endung in örtlicher Hinsicht.

Verhältnis der Art. 20 und 27 cil. und des Art. 17 aOR zu

einander in Hinsicht auf den Rechtsbegriff des 4 Unsitt-

lichen &. Die zehnjährige Frist,des Art.:3'51 OR ist nicht

analog auf andere Vertr.agsverhältnisseanwendbar. -

Frage, ob eine Normalfrist für die sittlich zulässige

Höchstdauer vertraglicher Bindung bestehe. -

Anwendung von, A.rt.20 AllS.,2 auf den gegebenen Fall,

Schaden sw Ül'digURg. -

K·u mnlaUve K on v.en t io-

naIs tl'a'fe: Ihr.e Zulässigkeit nnter:dem frühem und dem

rev.OR.

1. -

Der Beklagte, Wilhelm Bauer, hat Ende 1904

die altbekannte Wirtschaft zum « Metzgerbräu l) an der

Beatengasse in Zürich I vom bisherigen Eigentümer

Guichard zum Weiterbetrieb käuflich erworben. Am

13. Dezember d. J. wurde ihm die Liegenschaft zuge-

fertigt. Vorher, am 5. November 1904, ging er gegenüber

der Klägerin, der A.-G. Hackerbräu in München, folgende

Verpflichtung ein: « Ich verpflichte mich hiermit, vom

I) Tage des Kaufes ab des nachgenanntenAnwesens durch

l) mich auf die Dauer von 15 Jahren d. h. bis zum 1. Ok-

234

Obligationenrecht. N° 42.

» tober 1919 meinen gesamten Bierbedarf für das von mir

)} zu erwerbende Restaurant zum Metzgerbräu in Zürich

» ausschliesslich ununterbrochen von der A.-G. Hacker-

»bräu in München. resp. von deren Zürcher Vertreter

)} nach der jeweiligen Bestimmung der Hackerbrauerei

»zu dem Preise von 34 Fr. für Braunbier und 36 Fr.

» 50 Cts. für Hackerbräu-Pilsener pro Hektoliter zu be-

» ziehen und die vorgenannte Wirtschaft und Hotelbe-

» trieb persönlich mit meiner Frau auszuüben..... Ich

I) verpflichte mich ferner, ausser dem vorgenannten Ge-

I) schäfte für die Dauer dieser Vereinbarung kein anderes

I) Geschäft zu betreiben, noch betreiben zu lassen, und

I) eine Verpachtung des Metzgerbräu oder Wirtschafts-

I) führung durch Dritte nur mit Genehmigung der A.-G.

I) Hackerbräu in München vorzunehmen. -

Falls ich

I) gegen die vorstehend eingegangenen Verpflichtungen

» verstosse, so verfalle ich in eine Konventionalstrafe von

l) 5000 Fr. unbeschadet der sonstigen Ansprüche der A.-G.

I) Hackerbräu an mich. »

In einem Nachtrag vom 15. November 1904 ver-

pflichtete sich der Beklagte überdies, « vorstehende Be-

dingungen» seinem Rechtsnachfolger ~u tiberbinden.

Laut

dem Fertigungsakt. erging der Kauf um

420,000 Fr., während sich der amtliche Schätzungswert

der Liegenschaft nur auf 380,000 Fr. belief. An den

Kaufpreis bezahlte der Beklagte 78,549 Fr~ 50- Cts .. bar

ab; der Rest blieb hypothekarisch stehen. Das eigene

Vermögen des Beklagten betrug damals nur 10,000 Fr.

Um die Kaufpreisanzahlung machen zu können, erhielt

er von der Klägerin ein Darlehen von 80,000 Fr., das

durch die Liegenschaft zum Metzgerbrä u durch Errichtung

eines Schuldbriefes vom 13. Dezember 1904 hypotheka-

risch gesichert wurde. Es sollte jährlich mit 5 % verzinst

und auf eine sechsmonatliche, beiderseits erst vom

1. Oktober 1919 an zulässige Kündigung zurüekbezahlt

werden. Unbeschadet dieser Kündigungsbestimmung war

die Darlehensschuld sukzessive in der Weise zu amorti-

I

Obligationenrecht. N° 42.

235

sieren, dass der Schuldner für jeden Hektoliter von der

Klägerin bezogenen Bieres drei Franken über den ver- .

einbarten Preis hinaus bezahlen, mindestens aber halb-

jährlich 2000 Fr., die genannten Zuschläge inbe~ffen,

abtragen sollte. Im ferneren räumte der Schuldbnef. der

Klägerin für gewisse Fälle, das Recht zur sofortIgen

Rückforderung des noch ausständigen Schuldbetrages

ein .....

Bis zum 15. Juli 1913 hielt sich der Beklagte an die

vereinbarte Bierbezugsverpflichtung. Von da an aber

begann er den Ausschank eines andern Bieres, nachdem

er die Klägerin· hievon ohne Angabe eines Grundes be-

nachrichtigt und sie ersucht hatte, ihm eine Aufstellung

seiner Verbindlichkeiten auf jenen Tag zukommen zu

lassen. In der Folge zahlte er der Klägerin ihr Restgut-

haben, 47,774 Fr. 45 Cts. gegen Aushändigung des

Schuldbriefes zurück, worüber die Klägerin unter Vor-

behalt ihrer Rechte quittierte.

Mit der vorliegenden Klage verlangt nun die Klägerin

vom Beklagten wegen Verletzung der überno~enen

Bierbezugsverpflichtung Bezahlung der Konventional-

strafe von 5000 Fr. und einer Schadenersatzsumme von

75,000 Fr., beides mit Zins zu 5 % seit der Klageein-

leitung (11. September 1913). Sie macht geltend, dass sie

bis zum Ablauf der Vertragsdauer, dem 1.0ktober 1919,

nach den bisherigen Bezügen im ganzen noch 15,210

Hektoliter hätte liefern können, mit einem Reingewinn

von mindestens 5 Fr. den Hektoliter, sodass ihr ein

Nettoverdienst von 76,050 Fr. entgangen sei; nach Ab-

zug von 1050 Fr. für Zinsvergütung usw. verbleib.e die

eingeklagte Schadenssumme. Der Beklagte hat Abwel~~ng

der Klage beantragt mit der Begründung, das streItIge

Vertragsverhältnis sei nach den Art. 20 OR u~d 27 ~G!l

nichtig, weil es seine wirtschaftliche Persönlichke.~t In

einem die Sittlichkeit verletzenden Grade beschranke,

nämlich durch die lange Dauer der übernommenen Be-

zugsverpflichtung und die damit verbundenen andern,

236

Obligationenrecht. N° 42.

für ihn sehr onerösen Verpflichtungen. Eventuell hat der

Beklagte die eingeklagte Schadenersatzforderung als

solche, überhaupt und ihrer Höhe nach, bestritten und

geltend gemacht, der Konventionalstrafbetrag sei an den

allfällig geschuldeten Schadenersatz anzurechnen. Die

Vorinstanz hat die Klage durch Urteil vom 12.Dezember

1913 für insgesamt 40,000 Fr. mit entsprechendem Ver-

zugszins geschützt. Demgegenüber verlangt die Klägerin

in der Berufungsinstanz Erhöhung der Schadenssumme

auf 60,000 Fr. und gesonderten Zuspruch des Konven-

tionalstrafbetrages. während der Beklagte sein Begehren

auf Abweisung der Klage erneuert und eventuell Rück-

weisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenvervoll-

ständigung anbegehrt.

2. -

Die bundesgerichtliehe Zuständigkeit ist gegeben.

Namentlich beurteilen sich die streitigen Vertragsbe-

ziehungen nach schweizerischem Recht: Für die An-

fechtung des Vertrages wegen übermässiger Einschränkung

der persönlichen Freiheit gilt das schon deshalb, weil es

sich hier um eine Frage der öffentlichen Ordnung und

der Sittlichkeit handelt, die der Richter selbst dann nach

der inländischen,Gesetzgebung entsch~iden muss. wenn

im übrigen das Rechtsverhältni's dem ausländischen

Rechte unterstände. Hinsichtlich der Schadenersatz- und

Konventionalstrafforderung aber" -

deren Begriindet-

heit im Falle der Gültigkeft, des Vertrages zu prüfen ist,.

-

greift das schweizerische Recht deshalb Platz" weil

hier die Folgen der Nichterfülltmg von Verpflichtungen

des Beklagten streitig sind, denen dieser in der Schweiz-

zu genügen hatte.

3. -

Trotzdem der Vertrag unter dem a OR abge-

schlossen wurde, ist nicht dieses,. namentlich dessen

Art. 17, für die Klage auf Nichtigkeit des Ver-

trages vom 5. November 1904 massgebend."sondern laut

Art. 2 SchlT ZGB das neue Recht. Anzuwenden sind

somit der Art. 20 rev.OR und der Art. 27 ZGB, wobei

dieser insofern zunächst in Betracht kommt, als der Be-

Obligationenrecht. N° 42.

237

klagte die behauptete Unsittlichkeit des Vertrages vor

allem in einer übermässigen Beschränkung seiner persön-

lichen Freiheit erblickt. Der Beklagte hat freilich als

weitere Normen, die für den Fall von Bedeutung sein

sollen, noch den Art. 351 OR betreffend den Dienstver-

trag sowie Art. 681 Abs. 3 und Art. 683 Abs. 2 ZGB

betreffend das Vor- und Rückkaufsrecht genannt. Allein

er behauptet nicht, jedenfalls nicht mehr vor Bundes-

gericht, dass diese Bestimmungen als Rech t s vorschriften

auf das vorliegende Vertragsverhältnis, -

das aus ver-

schiedenen Bestandteilen, namentlich einer Bierbezugs-

verpflichtung und einem Darlehensvertrag kombiniert

ist, - an al 0 g anwendbar seien. In der Tat liesse sich

einer solchen Auffassung nicht beipflichten,: namentlich

stellt der Art.351 eine Sonderbestimmung für den Dienst-

vertrag auf, die im individuellen Charakter dieser Ver-

tragsart begründet ist. Auf alle jene drei Bestimmungen

beruft sich der Beklagte vielmehr in -dem Sinne, dass

sie Ausfluss -einer der schweizerischen Gesetzgebung zu

Grunde liegenden allgemeinen Anschauung seien, wonach

vertragliche Bindungen über 10 Jahre hinaus als un-

sittlich gelten. Dieser Standpunkt läuft also auf eine

Anfechtung des Vertrages wegen Unsittlichkeit, nicht

wegen Widerrechtlichkeit, hinaus und damit auf eine

Anrufung der Art. 20 OR und 27 ZGB.

4. -

Unrichtig ist es und der ständigen Recht-

sprechung zuwiderlaufend (vergl. BE 20 610, 29 II 127,

30 II 4163, 33 II 430, WEISS, Berufung, S.176), wenn

der Vertreter des Klägers heute behauptet hat, die Frage

der Unsittlichkeit eines Vertragsverhältnisses sei keine

Rechtsfrage und daher das Bundesgericht zur Nach-

prüfung der ihr von den kantonalen Instanzen gegebe-

nen Lösung unzuständig. Die Begriffe des « Unsittlichen,.

und des«(gegen die guten Sitten Verstossenden» werden

dadurch, dass sie in die genannten Gesetzesbestimmungen

aufgenommen sind, zu Rechtsbegriffen, indem bei der

Anwendung der Bestimmungen zu prüfen ist, welchen

238

Obligationenrecht. N° 42.

Inhalt und Umfang sie ihnen geben wollen (vergl.EGGER.

Kommentar zum Personenrecht Art. 27, V 5 a; OSER,

Kommentar zum OR, Art. 20, IV, 1, b). Daran ändert

auch nichts, dass der Richter bei Feststellung dieser

Begriffe sachlich auf Fragen zurückgehen muss, die dem

Gebiete der Moral und nicht des Rechtes angehören.

5. - Auf Grund des Gesagten ist zunächst zu be-

merken, dass der Ausdruck « gegen die guten Sitten ver-

stossend » in Art. 20 OR inhaltlich nichts anderes be-

sage~ will, als die Ausdrücke « unsittlich >) des Art. 17

a OR und « die Sittlichkeit verletzend >) des Art. 27 ZGB.

Denn zweifellos hat darüber, was als unsittlich im Rechts-

sinne gelten müsse, weder eine Änderung des frühern

OR gegenüber dem jetzigen, noch eine Differenzierung

zwischen der Bestimmung des OR und der des ZGB ge-

schaffen werden wollen. Mithin muss in dieser Beziehung

der Entscheid gleich ausfallen, ob auf den Art. 20 OR

oder auf den Art. 27 ZGB abgestellt wird. Sobald anzu-

nehmen ist, der angefochtene Vertrag habe die Freiheit

des Beklagten nicht entgegen dem Art. 27 « in einem die

~ittlichkeit verletzenden Grade)} beschränkt, so engt er

SIe auch nicht in einem gegen Art .. 20 verstossenden

Masse ein.

6. -

Eine unzulässige Beschränkung seiner Freiheit

will der Beklagte in der la n gen D aue r der übe r-

nommenen Verpflichtungen sehen. Zur Begrün-

dung hat heute sein Vertrefer unter Berufung auf einen

Au.fsa:z über die ('. Sittlichkeit als Schranke der Vertrags-

freiheit », den er In der schweizerischen Juristenzeitung

(1914, 18. Heft) veröffentlicht hatte, im wesentlichen

ge~te~d g~ma~.ht, dass es Aufgabe der Rechtssprechung

seI, fur dIe Hochstdauer der sittlich noch zulässigen Ver-

tragsbindung Regeln aufzustellen. Als Normalfall will er

für das schweizerische Recht eine Frist von 10 Jahren

angesehen wissen, in der Meinung, dass bei besonderen

vertraglichen Verhältnissen und im Einzelfall unter be-

sonderen Umständen Abweichungen hievon nach oben

Obligationenrecht. No 42.

239

oder unten einzutreten hätten. Zur Begründung stellt

er vor allem ab auf den Art. 12 ZGB in Verbindung mit

bestimmten Vorschriften der schweizerischen Gesetz-

gebung, die eine zehnjährige Gebundenheit vorsähen,

wie namentlich die genannten Art. 351 OR und 6813

und 6832 ZGB sowie der Art. 127 OR betreffend die

Verjährung. -

Einer eingehenden Prüfung bedarf diese

Rechtsauffassung im vorliegenden Falle nicht. Immerhin

ist darau.f hinzuweisen, dass die Verschiedenheit der

einzelnen Vertragstypen sowie der konkreten Vertrags-

tatbestände und besonderen Verhältnisse eines jeden

Falles für die Aufstellung einer solchen Norrnalzahl

wesentliche Schwierigkeiten bieten würden und dass

eine 10 Jahre übersteigende Bindung schon deshalb

kaum als regelmässig unsittlich gelten könnte, weil

andere Gesetzesbestimmungen eine bedeutend längere

Gebundenheit vorsehen, so der Art. 749 ZGB für die

Nutzniessung und der Art. 7883 für die Grundlast (bei

welchen Bestimmungen man es freilich mit dinglichen

Ansprüchen zu tun hat). Unter allen Umständen aber

träfe diese Durchschnittsfrist auf den gegebenen Fall

nicht zu und kann der hier streitige Vertrag trotz seiner

auf 15 Jahre sich erstreckenden Dauer nach der ganzen

Sachlage nicht als unsittlich gelten.

Zunächst ist nämlich hervorzuheben, dass die Bier-

bezugsverpflichtung als solche die persönliche

Freiheit des Beklagten ausschliesslich in wirtschaftlicher

Beziehung beschränkt, nicht aber noch sonstwie daneben,

namentlich nicht in Hinsicht auf die freie Verfügung über

die Rechtsgüter ausserhalb der Verinögensrechtssphäre.

In letzterer Beziehung könnte schon eine geringere oder

sogar jede vertragliche Hemmung der persönlichen Frei-

heit gegen das sittliche Gefühl verstossen. Auf wirt-

schaftlichem Gebiete dagegen bildet die vertragliche

Bindung ein normales Mittel zur Erreichung der vom

Einzelnen erstrebten Zwecke und zur Aufrechterhaltung

eines geordneten Gemeinschaftslebens und daher wird

240

Ohllgationenreeht ... -1 0 42.

die Beschränkung der wirtschaftlichen Persönlichkeit

erst dann zu einer unsittlichen, wenn sie wesentliche

!nter~en der P~rson verletzt, namentlich die Grundlage

ihrer wIrtschafthchen Existenz gefährdet. Sodann lässt

si~h hier auch nicht sagen, dass der Beklagte durch die

Emgehung des Vertrages in ein Verhältnis rechtlicher

Unterordnung, wie beim Dienstverhältnis, zu treten hatte.

und nach den Akten hat er sich auch nicht unter dem

Druck einer Notlage oder tatsächlicher Abhängigkeit

von der ~eklagten zur Übernahme der streitigen Be-

zugsverpflichtung entschlossen. Dieser Verpflichtung

steht ferner eine Gegenleistung von bedeutendem Werte

gegenüber, die Gewährung eines Darlehens von hohem

Betrage zu angemessenem Zinsfusse, welches Darlehen

demB~klagten die Erwerbung seiner Geschäftsliegenschaft

und dIe Begründung seines Geschäftes ermöglichte und

für das die Klägerin nur zur Hälfte Deckung aus dem

Unterpfande erwarten konnte, sodass sie für die andere

Hälfte einen reinen Personalkredit mit den ihm anhaf-

tenden Risiken einräumte. Namentlich aber ist darauf

z~ verw~isen, dass sich nach vorinstanzlicher Feststellung

die AbWIcklung des Vertragsverhältnisses wirtschaftlich

in einer für den Beklagten durchaus ~orteilhaften Weise

?est~lt~~e: W~itentfe~t, dass der Vertrag schädigend

l~ dIe .okon~lsche EXIstenz des Beklagten eingegriffen

h~tte.Ist er VIelmehr für diesen die Grundlage einer erfolg-

reIchen Erwel"Dstätigkeit gewordelt und wenn also durch'

ihn der Beklagte seine wirtschaftliche Persönlichkeit auf

lange Zeit hinaus und in weitgehendem Masse gebunden

hat, so ha~ er damit anderseitswIedernm die Möglichkeit

erlangt, SIe während dieser Zeit in gesicherter Weise vor-

teilhaft zu betätigen. Unter diesen Umständen könnte

er eigentlich höchstens die Frage< aufwerfen, ob er nicht

w~rend e~ner zu langen Frist gehindert werde, seine

wlrtsc~aftbchen Fähigkeiten no c h gewinnbringender,

als es Ihm der Vertrag ermöglicht, auszuüben. Allein Be-

stimmtes hierüber hat er weder für die schon abge-

Obllgationenreeht. N° 42.

241

laufene noch für die spätere Vertragsdauer behauptet

und rechtlich lässt sich, jedenfalls so wie die Sache liegt,

in einer solchen Behinderung, seine ökonomische Stellung

zu verbessern, keine gegen Art. 27 verstossende Be-

schränkung erblicken.

7. -

Eine Beschränkung in diesem Sinne liegt aber

auch dann nicht vör, wenn man, wie der Beklagte will,

die übrigen Verpflichtungen mitberucksichtigt,

durch die der Vertrag der Freiheit seines Handeins noch

weitere Grenzen gezogen hat. Mit dem Versprechen, wäh-

rend der Vertragszeit « kein anderes Geschäft zu

betreiben noch betreiben zu lassen », wird dem Beklagten

die geschäftliche Betätigung nur im Wirtschaftsgewerbe,

nicht auch in anderen, für die Konkurrenz ausser Betracht

fallenden Branchen untersagt. Die vertragliche Verhinde-

rung des Beklagten aber, noch durch einen sonstigen

Wirtswaftsbetrieb Gewinn zu erzielen, geht ebenfalls

nicht über das sittlich zulässige Mass hinaus und zwar

auch nicht in Verbindung mit dem Verbote, von jemanden

anders als der Klägerin das Bier zu beziehen. Übrigens

kommt der Möglichkeit anderweitiger Betätigung im

Wirtschaftsgewerbe nach der Sachlage kaum praktische

Bedeutung zu : Hat doch der Beklagte selbst im Prozess

den Standpunkt eingenommen, dass schon die Führung

des Metzgerbräues seine Arbeitskraft zum Schaden seiner

Gesundheit über Gebühr beanspruche.

Auf die letztere Behauptung stützt er sich nun haupt-

sächlich, um darzutun, dass die fernere Verpflichtung,

das Metzgerbräu « persönlich mit seiner Frau» zu

führen, gegen den Art. 27 verstosse, was dann auch die

Bierbezugsverpflichtung, wenn an sich gültig, zu einer

unsittlichen mache. Hier steht eine Beschränkung nicht

der wirtschaftlichen Freiheit des Beklagten in Frage, son-

dern eine solche in Beziehung auf die Möglichkeit, unge-

hemmt durch äussern Zwang für sein körperliches und

geistiges Wohlbefinden und das seiner Ehefrau Sorge zu

tragen. Nun gibt aber dieser Standpunkt schon in tat-

242

Obligationenrecht. N° 42.

sächlicher Beziehung zu Bedenken Anlass. Bei der Ein-

stellung seiner Bierbezüge hat sich der Beklagte nicht

etwa auf solche gesundheitliche Gründe berufen, sondern

erklärt, er werde mit dem Ausschank eines andern

Bieres beginnen, und er hat auch in der Folge das Metz-

gerbräu weiterbetrieben und zwar, wie nicht bestritten

wurde, in persönlicher Weise wie früher. In rechtlicher

Hinsicht aber ist, unter Hinweis auf Art. 20 I! OR zu be-

merken, dass, wenn die Bezugsverpflichtung für sich allein

zu Recht besteht, dann ihre Gültigkeit nicht durch einen

Mangel beeinträchtigt wird, an dem allfällig die Ver-

pflichtung zur persönlichen Führung des Geschäl tes leidet.

Denn es ist anzunehmen, dass die Parteien nötigenfalls

den Vertrag auch ohne diese Verpflichtung aufzunehmen

abgeschlos&en hätten; hiefür spricht schon der Umstand,

dass sie die Möglichkeit einer Verpachtung des Metzger-

bräus vertraglich vorgesehen haben. Übrigens will wohl die

bedungene Pflicht zur persönlichen Geschäftsführung

nicht als eine absolute gelten, sondern so verstanden sein,

dass sie ihre Schranke an dem Unvermögen des Verpflich-

teten findet, ihr ohne Schädigung der Gesundheit zu ge-

nügen. Unter Umständen könnte hiernach der Kläger

dem Anspruch auf Erfüllung die Einrede der Unmöglich-

keit der geforderten Leistung entgegenhalten (Art. 119

OR). Gerade in Hinsicht auf solche Verhinderungsfälle

haben wohl die Parteien die erwähnte Möglichkeit der

Verpachtung im Vertrage berücksichtigt. Auf die hierüber

getroffene Bestimmung beruft sich nun frei1ich der Be-

klagte selbst, soweit sie nämlich der Klägerin das Recht

zur Genehmigung einer pachtweisen Übergabe

des Geschäftes an einen Dritten einräumt. Allein auch

dieses Genehmigungsrecht kann nach Art. 20 2 nicht für

die Ungültigkeit der an sich rechtsbeständigen Bierbe-

zugsverpflichtung beigezogen werden und für sich bildet

es zweifellos keine gegen Art. 27 verstossende Freiheits-

beschränkung.

8. -

In der Einstellung der Bierbezüge liegt demnach

Oougationenrecht. N° 42.

243

ein Vertragsbruch und es ist hiemit die Schadeners.a tz-

pflicht des Beklagten im Grundsatze gegeben. Bel der

Schadensbemessung geht die Vorinstanz von der, auf die

früheren Bezüge sich stützenden Berechnung der Klägerin

auS, wonach diese bis zum Ablaufe der Vertragsdauer

noch 15,210 Hektoliter hätte liefern und daran 5 Fr.

per Hektoliter, zusammen also 76,050 Fr. verdie-

nen können. Der Beklagte hat hier nur den Gewinn-

ansatz von 5 Fr. bestritten, ohne aber eine Gegenrech-

nung aufzustellen. Eine solche Bestreitung brauchte die

Vorinstanz umsoweniger zu berücksichtigen, als ihr schon

aus andern Prozessen bekannt war, dass der Ansatz nicht

zu hoch sei. Mit Recht nimmt sie ferner an, der Schadens-

betrag könne nicht einfach der Gewinnsumme von

76,050 Fr. gleichgestellt werden, sondern er bemesse

sich nach dem Werte, den die Bezugsverpflichtung des

Beklagten beim Vertragsrücktritt für die Klägerin gehabt

habe. Von diesem Standpunkte aus hat sie verschiedene

Reduktionsgründe in Betracht gezogen, nämlich: dass

die Klägerin im gleichen Quartier, wie das Metzgerbräu,

einen an dem Ausschank ihres Bieres habe eröffnen können

und dies tatsächlich auch durch Eröffnung der « Glarner

Stube) getan habe, dass mit der Möglichkeit des Todes

oder der Erkrankung des Beklagten zu rechnen gewesen

sei sowie mit dem Rückgang des Bierkonsums und der

steigenden Beliebtheit des Pilsener- gegenüber dem bay-

rischen Biere, dass im Wirtschaftsgewerbe eine allgemeine

Konkurrenz bestehe, die sich für das Metzgerbräu z. B.

durch das in der Nähe errichtete grosse Restaurant (! Du

Pont) fühlbar mache, und dass endlich der Vorteil der

Kapitalabfindung einen erheblichen Abzug rechtfel'tige.

Unter Berücksichtigung alles dessen erachtet sie auf

Grund ihres freien richterlichen Ermessens eine Schaden-

ersatzsumme von 40,000 Fr. als den Verhältnissen

entsprechend.

Gegen diese Würdigung lässt sich bundesrechtlich nichts

einwenden, weder was die Erheblichkeit der einzelnen

AS 40 II _ 1914

17

244

Obligationenrecht. N0 42.

~ed~ktionsfaktoren als solcher noch was deren quan-

tItatIve Bedeutung anlangt. Mit Unrecht namentlich hat

die Klägerin behauptet, die Eröffnung der « Glarner Stube»

müsse ausser Betracht bleiben, weil sie auch bei einer

Fortsetzung des Vertragsverhältnisses daselbst einen Aus-

schank ihres Bieres hätte eröffnen können. In diesem

Falle würde sie aber ihrem eigenen Bierabsatz auf dem

Metzgerbräu Konkurrenz gemacht haben und mit Recht

hält daher die'Vorinstanz dafür, dass die Klägerin einen

solchen Schritt schon im eigenen Interesse nicht unter-

nommen hätte. Zudem lässt sich fragen, ob sie sich nicht

auch durch Erwägungen rechtlicher oder moralischer

Natur von der damit verbundenen Schädigung der In-

teressen des Beklagten hätte abhalten lassen. Unstich-

haItig ist auch ihre Behauptung, die Möglichkeit eines

vorzeitigen Todes des Beklagten dürfe nicht als Reduk-

t~onsgrund gelten. Es mag zwar dahingestellt bleiben, ob

dIe Vertragsbestimmung, wonach der Beklagte die Be-

zugsverpflichtung seinen Rechtsnachfolgern überbinden

muss, auch für die Erbfolge gelte oder ob die Verpflich-

tung mit dem Tode des Beklagten erlöschen würde.

!edenfalls aber hätte der Todesfall eine gewisse Störung

~~ Vollzuge des Vertrages nach sich ziehen müssen.

Ubrigens handelt es sich hier um einen mehr nebensäch-

lichen Punkt und wenn die Vorinstanz hierauf etwas zu

viel Gewicht gelegt hat, so gleicht sich das dadurch aus

dass andererseits auch noch die Möglichkeit einer infolg;

Brandes entstehenden Unterbrechung des Geschäftsbe-

triebes ins Auge zu fassen ist. Alle anderen Punkte, in

denen die Parteien die vorinstanzliche Schadenswürdi-

gun?' b~mäng~lt haben, betreffen die Würdigung rein

tatsachbcher, Im besonderen lokaler Verhältnisse, und

unterstehen also keiner Nachprüfung durch das Bundes-

gericht.

9. -

Die vertragliche Konventionalstrafe von

5000 Fr. wird von der Vorinstanz an den Schadener-

satzbetrag von 40,000 Fr. angerechnet mit der Be-

Obligationenrecht. N° 42.

245

gründung: Der Vorbehalt im Vertrage, wonach die Kon-

ventionalstrafe « unbeschadet der sonstigen Ansprüche »

der KIägerin verfalle, wolle nur eine den Strafbetrag

übersteigende Schadenersatzforderung wahren, nicht das

Verhältnis zwischen Strafe und Schaden, wie es für diesen

Fall Art. 161 ~ rev. OR (= 180 l! aOR) vorsehe, abändern.

Hienach aber könne der Gläubiger den « Mehrbetrag»

über die Strafsumme hinaus einfordern, womit implicite

eine Anrechnung der Strafe statuiert werde.

Diese Auffassung beruht zunächst auf einer unrichtigen

Auslegung der vertraglichen Strafbestimmung : Wenn

die Konventionalstrafe (! unbeschadet I) der Schadener-

satzansprüche verfallen soll, so kann dies nur besagen,

dass sie die Rechte der Klägerin auf Ersatz des entstan-

denen Schadens unbeeinträchtigt «! unbeschadet ») zu

lassen habe, dass also die Straf- und die Ersatzforderung

voll nebeneinander bestehen sollen. Die Zulässigkeit einer

solchen Abmachung, wonach die Erfüllung (oder als

deren Surrogat der Schadenersatz) neben der Strafe, als

sogenannter Kumulativstrafe, gefordert werden kann,

wird jetzt durch Art. 160 1 rev. OR ausdrücklich aner-

kannt, ist aber auch schon für das aOR zu bejahen (verg!.

Revue der Gerichtspraxis 7 N° 74). Die vorinstanzlich

angerufene Bestimmung des Art. 161 2 rev. = 180 2 aOR

bezieht sich nicht auf die alternative Konventionalstrafe

und trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht zu.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird teilweise, im Sinne

der Erhöhung des ihr zu bezahlenden Betrages auf

45,000 Fr." gutgeheissen und das angefochtene Urteil

des zürcherischen Handelsgerichts vom 12. Dezember

1913 dementsprechend abgeändert.

Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.