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69_I_131

BGE 69 I 131

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Verwa.1tungs- und Disziplinarreohtapft ege.

Bezeichnung ist nur;die Beschwerdeführerin selbst. Das

genügt aber nicht, um den Mangel besonderer Umstände

im, Sinne von Art. 45 HRegV auszugleichen und eine

Ausnahme vom Verbot nationaler und territorialer Be-

zeichnungen zu begründen. Mit der Zuerkennung der

Bezeichnung « schweizerisch» würde vielmehr der Grund-

satz der Firmenwahrheit verletzt und das Publikum

irregeführt. Denn die Bezeichnung würde zur unrichtigen

Annahme Anlass geben, es handle sich bei der Beschwerde-

führerin um einen umfassenden Verband zur Wahrung

der Interessen der Gebirgsbevölkerung.

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie

habe « halbamtlichen Charakter». Sie verweist auf die

Mitgliedschaft zahlreicher Berggemeinden und auf den

Umstand, dass ihrem Vorstand mehrere Mitglieder kan-

tonaler Regierungen angehören. Dieser Sachverhalt kann

aber nicht als besonderer Umstand' im Sinne von Art.

45 HRegV gelten. Denn er ändert nichts an der darge-

stellten sachlich und örtlich beschränkten Bedeutung der

von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit. Wie

das eidgenössische Amt für das Handelsregister feststellte,

sind zudem die Mitglieder des Vorstandes der Beschwerde-

führerin nicht etwa amtliche Vertreter ihrer Kantone.

Die Beschwerdeführerin führt weiter an, sie sei die

Verwalterin der Stiftung « Schweizerischer Gebirgshilfe-

Fonds ». Nachdem die Stiftung die Bezeichnung « schwei-

zerisch » führe, müsse diese auch der Beschwerdeführerin

zugebilligt werden. Doch rechtfertigt auch diese Über-

legung keine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 45

HRegV. Denn soweit der Vorstand der Beschwerdefüh-

rerin als Stiftungsrat des Gebirgshilfe-Fonds amtet, darf

er die Bezeichnung « schweizerisch» in Verbindung mit

Gebirgshilfe-Fonds auch bei Ablehnung der Beschwerde

führen. Ob diese Bezeichnung für die Stiftung hinlänglich

begründet ist, kann im vorliegenden Verfahren dahin-

gestellt bleiben.

Registersachen N° 30.

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30. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. September 1913

i. S. Universal A.-G. gegen Eidgenössisches Amt fflr das Handels-

register.

Firmenrecht : Art. 944 OR verbietet die Bildu.ng von Firmen, die

im Verkehr als reklamehafte Übertreibu.ng aufgefasst werden,

so die Firma « Universal-Werke A.-G. »für ein kleineres Fabrik-

unternehmen.

Raison 8ociale: L'arl. 944 CO intardit les raisons sociales qui,

dans l'usage courant, apparaissent exagerees en vue de la

rOOlame: ainai la raison aoeiale «Universal-Werke A.-G. ll,

appliquee a. une petita fabrique.

Ditta commeroiak: L'art. 944 CO vieta le designazioni ehe, nel-

l'uso corrente, appaiono esagerate dal lato pubblieit!l'rio;

eoal la designazione «Universal-Werke A.-G. » per una plecola

fabbriea.

A. -

Die My-Mechanik A.-G. in Oberrieden (Kt. Zürich)

übernahm im Jahre 1943 die bisher unter der Einzelfirma

« Dr. Vedova» betriebene Motorradfabrik Universal in

Oberrieden mit Aktiven und Passiven. Sie erhielt von

Dr. Vedova das Recht, die Marke « Universal» als Firma

und als Marke zu gebrauchen. In der Folge wollte die

My-Mechanik A.-G. ihre Firma in « Universal-Werke

A.-G.» umwandeln. Das eidgenössische Amt für das

. Handelsregister erklärte jedoch diese Firma als unzulässig.

Sein Entscheid vom 12. Mai 1943 stützte sich auf einen

Bericht der Zürcher Handelskammer. Die Gesellschaft

liess hierauf mit Zustimmung des Amtes vorläufig « Uni-

versal A.-G. » als neue Firma in das Handelsregister ein-

tragen.

B. -

Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-

schwer4e beantragt die Universal A.-G., das Amt für das

Handelsregister sei anzuhalten, die Firma « Universal-

Werke A.-G.» im Handelsregister einzutragen.

Das eidgenössische Amt für das Handelsregister schliesst

auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Aktien-

gesellschaft handelt, darf die von ihr gewählte Firma

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Verwaltungs- und Disziplin&rroohtspflege.

gemäss Art. 950 Abs.; 1 OR nur dann beanstandet werden,

wenn sie gegen einen allgemeinen Grundsatz der Firmen-

bildung verstösst. In'Betracht fällt nach den Umständen

ehtzig der Grundsatz des Art. 944 OR, wonach der Inhalt

der Firma wahr sein muss und keine Täuschungen verur-

sachen darf.

Der in der streitigen Firma verwendete Ausdruck

« universal» entstammt der lateinischen Sprache und hat

in die wichtigsten Sprachen Europas Eingang gefunden.

In der deutschen Sprache, auf die es mit Rücksicht auf

den Sitz der Beschwerdeführerin vorab ankommt, ist

« universal» als Fremdwort gebräuchlich. Es ist ein Eigen-

schaftswort, dem wie im Lateinischen die Bedeutung von

« allgemein», « allumfassend» zukommt. In diesem Sinn

ist das Wort im deutschschweizerischen Sprachgebiet all-

gemein bekannt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin,

« universal » sei zu einer von der ursprünglichen Bedeutung

losgelösten Phantasiebezeichnung geworden, wird durch

den Sprachgebrauch des täglichen Lebens widerlegt.

Als Eigenschaftswort ist « universal » zum Unterschied

von einer Phantasiebezeichnung geeignet, in Verbindung

mit einem Hauptwort eine Vorstellung über die Beschaffen-

heit der mit dem Hauptwort bezeichneten Sache zu ver-

mitteln. Allerdings kann das Wort « universal» gleich

andern Eigenschaftsworten in einer Firma auch als p~­

tasiewort verwendet werden, nämlich dann, wenn es

augenfallig nicht in der sprachlichen Stellung eines Eigen-

schaftswortes erscheint. Dies kann angenommen werden

in der Firma « Universal A.-G. » wo, das ohne Hauptwort

verwendete, aus einer Fremdsprache stammende Wort als

Phantasiebezeichnung angesprochen werden darf.

Anders ist es aber, wenn « universal » vor ein Hauptwort

wie « Werke», « Werkstatt» oder c(Fabrik» gesetzt wird.

In einem solchen Fall wird das Wort vorab in seiner sach-

lichen Bedeutung verstanden und als Eigenschaftswort auf

das· Hauptwort bezogen. Der unbefangene Interessent

wird daher bei einer Firma « Universal-Werke A.-G. » an

Registersaohen N0 30.

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ein Grossunternehmen denken, das auf dem Gebiete der

technischen Erzeugung, auf das die Bezeichnung « Werke»

hinweist, eine allumfassende Tätigkeit entfaltet. Eine sol-

che überragende Stellung kommt aber der Beschwerde-

führerin ohne Zweifel nicht zu. Sie behauptet dies auch

selbst nicht. Zur Zeit beschäftigt sie rund 100 Personen und

beschränkt sich auf die Herstellung bestimmter Erzeugnisse

wie Motorräder, Lehren und Apparate. Wenn auch die

Statuten als GeseIlschaftszweck allgemein die Fabrikation

mechanischer Erzeugnisse sowie die Decolletage vor-

sehen, so hat dias offenbar nur den Sinn, dass die Tätig-

keit des Unternehmens nicht zum vorneherein auf be-

stimmte Erzeugnisse beschränkt sein soll, nicM aber,

dass die Herstellung von mechanischen Erzeugnissen aller

Art beabsichtigt ist.

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, in

Wirklichkeit werde kein vernünftig urteilender Mensch

wegen der Firma « Universal-Werke A.-G.» zur Annahme

veranlasst, es handle sich um ein Unternehmen, das alle

Fabrikationszweige umfasse oder dem Weltbedeutung zu-

komme. Wenn diese überlegung richtig ist, lässt sie nur

den Schluss zu, dass die streitige Firma nicht über den

Umfang des Unternehmens zu täuschen vermag, nicht aber,

dass die eigentliche Bedeutung des Wortes « universal » im

Verkehr verloren geht. Interessenten werden das Wort

« universal» in der beabsichtigten Kombination eben doch

nicht als Phantasiebezeichnung auffassen, sondern seine

Bedeutung unwillkürlich in Anlehnung an den natürlichen

Wortsinn suchen. Falls sie sich über den Umfang des Unter-

nehmens nicht täuschen lassen, werden sie daher die Be-

zeichnung « Universal-Werke A.-G.» 'als reklamehafte

Übertreibung, ansehen. Der Unbeteiligte muss in der Tat

eine solche Firma als grossprecherisch empfinden. Diese

Feststellung genügt aber zur Abweisung der Beschwerde.

Denn Bezeichnungen, die reklameverdächtig sind, ver-

stossen gegen das Gebot der Firmenwahrheit und geniessen

nach ständiger Rechtsprechung den Schutz des Art. 950

134

Verwaltungs- und Disziplin8lTeChtspftege.

OR nicht (BGE 61 I 378, 63 I 104). Damit die Reklame

nicht auf das Gebiet der' Geschäftsfirmen übergreift, ist

hj.ebei ein strenger Masstab anzulegen.

Unbehelflich ist der Einwa~d der Beschwerdeführerin,

der Ausdruck « universal » sei schon von der alten Firma

« Dr. Vedova» her als Marke bekannt. Denn entscheidend

ist der Eindruck, der beim unbefangenen Interessenten zu

erwarten ist. Allerdings hat die Beschwerdeführerin em

Interesse daran, die Bezeichnung « universal» in ihrer

Firma zu führen. Das eidgenössische Amt für das Handels-

register hat ihr dies auch gar nicht grundsätzlich verwehrt.

Warum sich die Beschwerdeführerin gerade die streitige

Firma zulegen will, ist unerfindlich. Die angefochtene Ver-

fügung bringt ihr keinen Nachteil. Umso eher darf ihr

zugemutet werden, von der mit Recht beanstandeten Firma

abzusehen (BGE 62 I 122 Erw. 3).

Demnach erkennt das Bunde8gerickt :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

31. Extraft de I'arr~t de Ia Ire Section civile du 19 oetobre 1943

dans la cause Fallet C •. Autorite eantonale neuehäteloise du

registre du commeree.

PorMe de l'art. 704 CO.

Tragweite des Art. 704 OR.

Portata dell'art. 704 CO.

L'art. 704 CO ne vise que le compte de profits et pertes

et le bilan qui ont eM approuves en dernier lieu par

l'assembIee generale.

Cela ressort deja de la lettre de l'art. 704 CO, du texte

allemand en tout cas qui, au lieu de dire ({ ces documents »,

repete les mots de compte de profits et pertes et de bilan

en les mettant au singulier: ({ die Gewinn- und Verlust-

rechnung und die Bilanz ».

Registersaehen N0 31.

135

Cela resulte aussi de la consideration suivante : Si les

creanciers avaient le droit de faire deposer aupres du

bureau du registre du commerce les comptes de profits

et pertes et les bilans anterieurs a ceux qui ont ete approu-

ves en dernier lieu par 1'assembIee generale, la loi leur

accorderait une. situation plus favorable qu'aux action-

naires. Aux termes de 1'art. 696 a1. I et 2 CO, en effet,

le compte de profits et pertes et le bilan, qui doivent etre

mis a la disposition des actionnaires au siege de I'eta-

blissement principa1 et des succursales dix jours au plus

tard avant l'assembIee generale ordinaire, ne demeurent

a la disposition des actionnaires que pendant une annee

encore. Or les actionnaires sont les premiers interesses,

« die eigentlichen Interessenten», selon l'expression de

M. Thalmann, rapporteur au Conseil des Etats, apropos

de la disposition qui est devenue l'art. 704 CO (Sul!.

steno CE 1935, p. 99).

La genese de l'art. 704 ne laisse d'ailleurs subsister

aucun doute a cet egard (Bull. steno CN 1934, p. 323

a 328; 1935, p. 186 et 187, p. 379 et 380; 1936, p. 776

et 777, p. 898 a 900, p. 1084 a 1086; -

CE 1935, p. 99,

.p. 262 et 263; 1936, p. 85 a 87, p. 247 a 250, p. 346 et 347) :

Le Iegislateur aurait voulu d'abord instituer, pour les

S. A. les plus importantes, l'obligation de publier le bilan

et le compte de profits et pertes que leurs actionnaires

venaient d'approuver. Mais, trouvant que cette obligation

allait trop loin, il 1'a affaiblie en prevoyant, pour toutes

les S. A. qui ne publient pas leur bilan et leur compte

de profits' et pertes, le depot de ces documents aupres du

bureau du registre du commerce, puis en remp1a9allt le

depÖt d'office par le depot a la requate d'un creancier.

Il n'a pas echappe aux Chambres que, par ce dernier

affaiblissement, on enlevait aussi aux creanciers 1e droit

de consulter 1a comptabilite des annees en arriere. A la

seance du 12 juin 1936 ou le Conseil national a adopte

le texte qui, par suite de l'adhesion du Conseil des Etats,

est devenu l'art. 704 CO, les deux rapporteurs l'ont releve