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Verwa.1tungs- und Disziplinarreohtapft ege.
Bezeichnung ist nur;die Beschwerdeführerin selbst. Das
genügt aber nicht, um den Mangel besonderer Umstände
im, Sinne von Art. 45 HRegV auszugleichen und eine
Ausnahme vom Verbot nationaler und territorialer Be-
zeichnungen zu begründen. Mit der Zuerkennung der
Bezeichnung « schweizerisch» würde vielmehr der Grund-
satz der Firmenwahrheit verletzt und das Publikum
irregeführt. Denn die Bezeichnung würde zur unrichtigen
Annahme Anlass geben, es handle sich bei der Beschwerde-
führerin um einen umfassenden Verband zur Wahrung
der Interessen der Gebirgsbevölkerung.
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie
habe « halbamtlichen Charakter». Sie verweist auf die
Mitgliedschaft zahlreicher Berggemeinden und auf den
Umstand, dass ihrem Vorstand mehrere Mitglieder kan-
tonaler Regierungen angehören. Dieser Sachverhalt kann
aber nicht als besonderer Umstand' im Sinne von Art.
45 HRegV gelten. Denn er ändert nichts an der darge-
stellten sachlich und örtlich beschränkten Bedeutung der
von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit. Wie
das eidgenössische Amt für das Handelsregister feststellte,
sind zudem die Mitglieder des Vorstandes der Beschwerde-
führerin nicht etwa amtliche Vertreter ihrer Kantone.
Die Beschwerdeführerin führt weiter an, sie sei die
Verwalterin der Stiftung « Schweizerischer Gebirgshilfe-
Fonds ». Nachdem die Stiftung die Bezeichnung « schwei-
zerisch » führe, müsse diese auch der Beschwerdeführerin
zugebilligt werden. Doch rechtfertigt auch diese Über-
legung keine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 45
HRegV. Denn soweit der Vorstand der Beschwerdefüh-
rerin als Stiftungsrat des Gebirgshilfe-Fonds amtet, darf
er die Bezeichnung « schweizerisch» in Verbindung mit
Gebirgshilfe-Fonds auch bei Ablehnung der Beschwerde
führen. Ob diese Bezeichnung für die Stiftung hinlänglich
begründet ist, kann im vorliegenden Verfahren dahin-
gestellt bleiben.
Registersachen N° 30.
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30. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. September 1913
i. S. Universal A.-G. gegen Eidgenössisches Amt fflr das Handels-
register.
Firmenrecht : Art. 944 OR verbietet die Bildu.ng von Firmen, die
im Verkehr als reklamehafte Übertreibu.ng aufgefasst werden,
so die Firma « Universal-Werke A.-G. »für ein kleineres Fabrik-
unternehmen.
Raison 8ociale: L'arl. 944 CO intardit les raisons sociales qui,
dans l'usage courant, apparaissent exagerees en vue de la
rOOlame: ainai la raison aoeiale «Universal-Werke A.-G. ll,
appliquee a. une petita fabrique.
Ditta commeroiak: L'art. 944 CO vieta le designazioni ehe, nel-
l'uso corrente, appaiono esagerate dal lato pubblieit!l'rio;
eoal la designazione «Universal-Werke A.-G. » per una plecola
fabbriea.
A. -
Die My-Mechanik A.-G. in Oberrieden (Kt. Zürich)
übernahm im Jahre 1943 die bisher unter der Einzelfirma
« Dr. Vedova» betriebene Motorradfabrik Universal in
Oberrieden mit Aktiven und Passiven. Sie erhielt von
Dr. Vedova das Recht, die Marke « Universal» als Firma
und als Marke zu gebrauchen. In der Folge wollte die
My-Mechanik A.-G. ihre Firma in « Universal-Werke
A.-G.» umwandeln. Das eidgenössische Amt für das
. Handelsregister erklärte jedoch diese Firma als unzulässig.
Sein Entscheid vom 12. Mai 1943 stützte sich auf einen
Bericht der Zürcher Handelskammer. Die Gesellschaft
liess hierauf mit Zustimmung des Amtes vorläufig « Uni-
versal A.-G. » als neue Firma in das Handelsregister ein-
tragen.
B. -
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
schwer4e beantragt die Universal A.-G., das Amt für das
Handelsregister sei anzuhalten, die Firma « Universal-
Werke A.-G.» im Handelsregister einzutragen.
Das eidgenössische Amt für das Handelsregister schliesst
auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Aktien-
gesellschaft handelt, darf die von ihr gewählte Firma
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Verwaltungs- und Disziplin&rroohtspflege.
gemäss Art. 950 Abs.; 1 OR nur dann beanstandet werden,
wenn sie gegen einen allgemeinen Grundsatz der Firmen-
bildung verstösst. In'Betracht fällt nach den Umständen
ehtzig der Grundsatz des Art. 944 OR, wonach der Inhalt
der Firma wahr sein muss und keine Täuschungen verur-
sachen darf.
Der in der streitigen Firma verwendete Ausdruck
« universal» entstammt der lateinischen Sprache und hat
in die wichtigsten Sprachen Europas Eingang gefunden.
In der deutschen Sprache, auf die es mit Rücksicht auf
den Sitz der Beschwerdeführerin vorab ankommt, ist
« universal» als Fremdwort gebräuchlich. Es ist ein Eigen-
schaftswort, dem wie im Lateinischen die Bedeutung von
« allgemein», « allumfassend» zukommt. In diesem Sinn
ist das Wort im deutschschweizerischen Sprachgebiet all-
gemein bekannt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin,
« universal » sei zu einer von der ursprünglichen Bedeutung
losgelösten Phantasiebezeichnung geworden, wird durch
den Sprachgebrauch des täglichen Lebens widerlegt.
Als Eigenschaftswort ist « universal » zum Unterschied
von einer Phantasiebezeichnung geeignet, in Verbindung
mit einem Hauptwort eine Vorstellung über die Beschaffen-
heit der mit dem Hauptwort bezeichneten Sache zu ver-
mitteln. Allerdings kann das Wort « universal» gleich
andern Eigenschaftsworten in einer Firma auch als p~
tasiewort verwendet werden, nämlich dann, wenn es
augenfallig nicht in der sprachlichen Stellung eines Eigen-
schaftswortes erscheint. Dies kann angenommen werden
in der Firma « Universal A.-G. » wo, das ohne Hauptwort
verwendete, aus einer Fremdsprache stammende Wort als
Phantasiebezeichnung angesprochen werden darf.
Anders ist es aber, wenn « universal » vor ein Hauptwort
wie « Werke», « Werkstatt» oder c(Fabrik» gesetzt wird.
In einem solchen Fall wird das Wort vorab in seiner sach-
lichen Bedeutung verstanden und als Eigenschaftswort auf
das· Hauptwort bezogen. Der unbefangene Interessent
wird daher bei einer Firma « Universal-Werke A.-G. » an
Registersaohen N0 30.
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ein Grossunternehmen denken, das auf dem Gebiete der
technischen Erzeugung, auf das die Bezeichnung « Werke»
hinweist, eine allumfassende Tätigkeit entfaltet. Eine sol-
che überragende Stellung kommt aber der Beschwerde-
führerin ohne Zweifel nicht zu. Sie behauptet dies auch
selbst nicht. Zur Zeit beschäftigt sie rund 100 Personen und
beschränkt sich auf die Herstellung bestimmter Erzeugnisse
wie Motorräder, Lehren und Apparate. Wenn auch die
Statuten als GeseIlschaftszweck allgemein die Fabrikation
mechanischer Erzeugnisse sowie die Decolletage vor-
sehen, so hat dias offenbar nur den Sinn, dass die Tätig-
keit des Unternehmens nicht zum vorneherein auf be-
stimmte Erzeugnisse beschränkt sein soll, nicM aber,
dass die Herstellung von mechanischen Erzeugnissen aller
Art beabsichtigt ist.
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, in
Wirklichkeit werde kein vernünftig urteilender Mensch
wegen der Firma « Universal-Werke A.-G.» zur Annahme
veranlasst, es handle sich um ein Unternehmen, das alle
Fabrikationszweige umfasse oder dem Weltbedeutung zu-
komme. Wenn diese überlegung richtig ist, lässt sie nur
den Schluss zu, dass die streitige Firma nicht über den
Umfang des Unternehmens zu täuschen vermag, nicht aber,
dass die eigentliche Bedeutung des Wortes « universal » im
Verkehr verloren geht. Interessenten werden das Wort
« universal» in der beabsichtigten Kombination eben doch
nicht als Phantasiebezeichnung auffassen, sondern seine
Bedeutung unwillkürlich in Anlehnung an den natürlichen
Wortsinn suchen. Falls sie sich über den Umfang des Unter-
nehmens nicht täuschen lassen, werden sie daher die Be-
zeichnung « Universal-Werke A.-G.» 'als reklamehafte
Übertreibung, ansehen. Der Unbeteiligte muss in der Tat
eine solche Firma als grossprecherisch empfinden. Diese
Feststellung genügt aber zur Abweisung der Beschwerde.
Denn Bezeichnungen, die reklameverdächtig sind, ver-
stossen gegen das Gebot der Firmenwahrheit und geniessen
nach ständiger Rechtsprechung den Schutz des Art. 950
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Verwaltungs- und Disziplin8lTeChtspftege.
OR nicht (BGE 61 I 378, 63 I 104). Damit die Reklame
nicht auf das Gebiet der' Geschäftsfirmen übergreift, ist
hj.ebei ein strenger Masstab anzulegen.
Unbehelflich ist der Einwa~d der Beschwerdeführerin,
der Ausdruck « universal » sei schon von der alten Firma
« Dr. Vedova» her als Marke bekannt. Denn entscheidend
ist der Eindruck, der beim unbefangenen Interessenten zu
erwarten ist. Allerdings hat die Beschwerdeführerin em
Interesse daran, die Bezeichnung « universal» in ihrer
Firma zu führen. Das eidgenössische Amt für das Handels-
register hat ihr dies auch gar nicht grundsätzlich verwehrt.
Warum sich die Beschwerdeführerin gerade die streitige
Firma zulegen will, ist unerfindlich. Die angefochtene Ver-
fügung bringt ihr keinen Nachteil. Umso eher darf ihr
zugemutet werden, von der mit Recht beanstandeten Firma
abzusehen (BGE 62 I 122 Erw. 3).
Demnach erkennt das Bunde8gerickt :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
31. Extraft de I'arr~t de Ia Ire Section civile du 19 oetobre 1943
dans la cause Fallet C •. Autorite eantonale neuehäteloise du
registre du commeree.
PorMe de l'art. 704 CO.
Tragweite des Art. 704 OR.
Portata dell'art. 704 CO.
L'art. 704 CO ne vise que le compte de profits et pertes
et le bilan qui ont eM approuves en dernier lieu par
l'assembIee generale.
Cela ressort deja de la lettre de l'art. 704 CO, du texte
allemand en tout cas qui, au lieu de dire ({ ces documents »,
repete les mots de compte de profits et pertes et de bilan
en les mettant au singulier: ({ die Gewinn- und Verlust-
rechnung und die Bilanz ».
Registersaehen N0 31.
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Cela resulte aussi de la consideration suivante : Si les
creanciers avaient le droit de faire deposer aupres du
bureau du registre du commerce les comptes de profits
et pertes et les bilans anterieurs a ceux qui ont ete approu-
ves en dernier lieu par 1'assembIee generale, la loi leur
accorderait une. situation plus favorable qu'aux action-
naires. Aux termes de 1'art. 696 a1. I et 2 CO, en effet,
le compte de profits et pertes et le bilan, qui doivent etre
mis a la disposition des actionnaires au siege de I'eta-
blissement principa1 et des succursales dix jours au plus
tard avant l'assembIee generale ordinaire, ne demeurent
a la disposition des actionnaires que pendant une annee
encore. Or les actionnaires sont les premiers interesses,
« die eigentlichen Interessenten», selon l'expression de
M. Thalmann, rapporteur au Conseil des Etats, apropos
de la disposition qui est devenue l'art. 704 CO (Sul!.
steno CE 1935, p. 99).
La genese de l'art. 704 ne laisse d'ailleurs subsister
aucun doute a cet egard (Bull. steno CN 1934, p. 323
a 328; 1935, p. 186 et 187, p. 379 et 380; 1936, p. 776
et 777, p. 898 a 900, p. 1084 a 1086; -
CE 1935, p. 99,
.p. 262 et 263; 1936, p. 85 a 87, p. 247 a 250, p. 346 et 347) :
Le Iegislateur aurait voulu d'abord instituer, pour les
S. A. les plus importantes, l'obligation de publier le bilan
et le compte de profits et pertes que leurs actionnaires
venaient d'approuver. Mais, trouvant que cette obligation
allait trop loin, il 1'a affaiblie en prevoyant, pour toutes
les S. A. qui ne publient pas leur bilan et leur compte
de profits' et pertes, le depot de ces documents aupres du
bureau du registre du commerce, puis en remp1a9allt le
depÖt d'office par le depot a la requate d'un creancier.
Il n'a pas echappe aux Chambres que, par ce dernier
affaiblissement, on enlevait aussi aux creanciers 1e droit
de consulter 1a comptabilite des annees en arriere. A la
seance du 12 juin 1936 ou le Conseil national a adopte
le texte qui, par suite de l'adhesion du Conseil des Etats,
est devenu l'art. 704 CO, les deux rapporteurs l'ont releve