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63_I_104

BGE 63 I 104

Bundesgericht (BGE) · 1937-03-18 · Deutsch CH
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Yerwaltungs. und Disziplinarrecbtspflege.

einer rechtlich au erfassenden Personeneinheit. Eine Ein-

tragung ins Hftndelsregister der « Frauen vom Guten

Hirten » hat deshalb nicht stattzufinden. Es bleibt dem

Beschwerdeführer überlassen, seine Ansprüche gegenüber

dem .Verein als Inhaber der Anstalt geltend zu machen,

wobei dann zu entscheiden sein wird, wie weit die Hand-

lungsbefugnis der Schwestern reicht und ob sie insbeson-

dere die Vollmacht haben, wechselrechtliche Verpflich-

tungen für die Anstalt einzugehen.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

22. Urten der I. Zivila.bteilung vom a5. Kai 1937 i. S. Georg

gegen Eidgen. Amt für da.s Ha.ndelsregister.

Firmenrecht. Verbot der Verwendung reklamehaf~

ter .. F.ir~azusätze, Art. 867 Ahs. 2 OR, Art. 4 HRegVoII.

Zulasslgkelt des Zusatzes Zen t r ale in casu verneint.

A. -

Der als Einzelfirma im Handelsregister Basel-

Stadt eingetragene Paul Georg handelt mit Bestecken. Er

hat bei den Handelsregisterbehörden das Gesuch gestellt,

man möge ihm gestatten, seiner Firma den Zusatz « Be-

steckzentrale » beizufügen.

B. -

Durch Entscheid vom 18. März 1937 hat das eid-

genössische Amt für das Handelsregister die Bewilligung

zur Führung des gewünschten Zusatzes verweigert. Hie-

gegen hat Paul Georg am 15. April 1937, also binnen

nützlicher Frist, und in gehöriger Form Beschwerde ge-

führt, mit dem Antrag, es sei die Verfügung des eidge-

nössischen Amtes für das Handelsregister aufzuheben und

der beantragte Zusatz zu bewilligen.

Das eidgenössische Amt für das Handelsregister, zur

Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der

Beschwerde.

Registersacben. N° 22.

10:;

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Wer als Einzelkaufmann ein Geschäft betreibt,

darf grundsätzlich nur seinen Familiennamen mit oder

ohne Vornamen als Firma führen (Art. 867 Abs. 1 OR).

Immerhin gestattet Art. 867 Abs. 2 OR wenigstens Zu-

sätze, welche zu einer nähern Bezeichnung der Person oder

des Geschäftes dienen. Alle Eintragungen in das Handels-

register müssen indessen wahr sein, dürfen zu keinen

Täuschungen Anlass geben und keinen öffentlichen Inte-

ressen widersprechen (Art. 1 der revidiert~n Handels-

registerverordnung vom 16. Dezember 1918). Angaben,

die biossen Reklamezwecken dienen, sind unter allen

Umständen unzulässig (Art. 4 Abs. 1 der zit. Verordnung).

2. -In einer Mitteilung über die beschränkte Verwend-

barkeit bestimmter Bezeichnungen für die Eintragung in

das Handelsregister vertritt das eidgenössische Amt für

das Handelsregister die Auffassung, als Zentralen kämen im

Firmenrecht nur Unternehmungen in Betracht, die eine

Mehrheit von Betrieben zusammenfassen, deren wirt-

schaftliche Organisation wirklich den Charakter einer

Zentralstelle habe (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt

Nr. 290 vom 11. Dezember 1935). Darüber hinaus hat das

eidgenössische Justiz- und PoIizeidepartement den Aus-

druck « Zentrale » in Firmen von Einzelkaufleuten noch

bei Grossbetrieben mit ausgedehntem Geschäftsverkehr,

die durch ihre Organisation imstande sind, dem Publikum

besonders günstige Bedingungen zu bieten, zugelassen

(vgl. BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht, 3 Nr. 1556

Abs. 2, wo beigefügt wird: « Wird diese Bezeichnung aber

für ein unbedeutendes Unternehmen verwendet, so wider-

8 pricht sie der Wahrheit und wirkt täuschend; sie hat den

Charakter einer blossen Reklame und ist daher nicht

zulässig »).

Dieser Auslegung der Art. 1 und 4 der revidierten Han-

delsregisterverordnung ist restlos beizupflichten.

Das

Bundesgericht hat denn auch schon verschiedentlich

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Y€'rwaltungs- und Disziplinarrechtspfleg€'.

Gelegenheit gehabt, zu bekunden, dass es gewillt ist, die

gleich strenge -'Auffassung in der Ablehnung täuschender

oder auch nur~ reklamemässiger Zusätze walten zu lassen

(vgl. etwa BGE 59 I 38 ff_ und 60 I 242 ff.). Damit steht

es im Einklang auch mit der seinerzeitigen Praxis des

Bundesrates, der in einem Entscheid des Jahres 1906 zu-

treffend ausgeführt hatte: « Zusätze, die nicht zur nähern

Bezeichnung und Individualisierung eines Geschäftes ge-

eignet sind, insbesondere der blossen Reklameanpreisung

dienen, bringen die Gefahr mit, dass unter dem Schein einer

von den zuständigen Behörden gebilligten Eintragung das

Publikum über Art und Umfang eines Geschäftes getäuscht

wird; und auch wenn sie keinerlei täuschende Wirkung

haben, gehören solche marktschreierischen Zusätze nicht

ins Handelsregister, da dieses nur sachliche, kontrollierte

Angaben enthalten soll» (vgl. BBI 1906 V 607 H.). Aus

dieser Tendenz heraus hat das Bundesgericht beispiels-

weise sogar den Firmenzusatz « Palais du vetement » als

unzulässig erklärt (vgl. den nicht publizierten Entscheid

in Sachen Georges Bloch-Meyer vom 17. Dezember 1935).

3. -Auf den vorliegenden Fall angewendet führt diese

Praxis ohne weiteres zu einer Abweisung der Beschwerde.

Denn im Geschäft des Paul Georg wird keine Mehrheit von

Betrieben zusammengefasst. Ebensowenig handelt es sich

um einen Grossbetrieb, der zufolge seiner besondern Orga-

nisation imstande wäre, dem Publikum speziell günstige

Bedingungen zu bieten. Ja nach den Erhebungen des eid-

genössischen Amtes für das Handelsregister kann nicht

einmal gesagt werden, dass sich das Geschäft hinsichtlich

Grösse oder Auswahl vom Durchschnitt der Branchen-

geschäfte abhebe. Ist das aber so, dann würde sich Paul

Georg, wenn ihm der Firmenzusatz « Besteckzentrale » ge-

stattet wäre, den Anschein einer besondern, für das Publi-

kum nach irgend einer Richtung hin günstigen oder spe-

ziell interessanten Sonderstellung geben, die ihm in Wirk-

lichkeit nicht zukommt. Wenn unter diesen Umständen

nicht geradezu von einer -wenn auch vielleicht nur unbe-

Registersachen. N° 23.

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absichtigten -

Täuschung des Publikums gesprochen

werden kann, so würde sich jedenfalls zum mindestens

erweisen, dass der Zusatz ausschliesslich zu Reklame-

zwecken geführt werden möchte, was indessen nach

Art. 4 Abs. 1 der revidierten Handelsregisterverordnung

unzulässig ist.

4. -

Der Beschwerdeführer glaubt schliesslich, die Be-

rechtigung zur Führung des Zusatzes « Zentrale » daraus

ableiten zu dürfen, dass andere Firmen ihn auch führen.

Dieser Hinweis könnte indessen höchstens dann von Be-

deutung sein, wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte,

dass unter gleichen Umständen, wie sie bei ihm vorliegen,

die Gestattung des Zusatzes allgemein üblich sei. Etwas

derartiges ist indessen in keiner Weise bewiesen. Sollten

vereinzelte Firmen zu Unrecht den Zusatz Zentrale führen,

so wird es, wenn die zuständigen Behörden darauf aufmerk-

sam werden, deren Sache sein, für Abhilfe zu sorgen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

23. A:uZ1lg aus dem Urteil der 11. Zivilabteilllng

vom 10. Juni 1937 i. S. Keyenberg gegen

Erbteilungskommission Wa.lchwil und Grundbuchamt Zug.

Nicht nur bei Übernahme, sondern w ä h ren d der ganzen

Daue~ der Vor m und s c h a f t

kann der

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von

G run d s t ü c k e n

aus f r eie r

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nur

mit Genehmigung der vormundschaftlichen Auf EI ich t s -

b e c hör d e stattfinden. Art.. 404 Abs. 3 ZGB.

Der Erbteilungskommission von Walch'wil (Kanton

Zug) liegt gemäss § 80 Ziff. 3 des kantonalen EG zu~

ZGB die Teilung der wesentlich aus einem Bauerngütlem

bestehenden Erbschaft des Anton Hürlimann ob, von

dessen 11 Erben zwei bevormundet sind, von denen der

eine in Walchwil, der andere in Küssnacht am Rigi (Kanton