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104 Yerwaltungs. und Disziplinarrecbtspflege. einer rechtlich au erfassenden Personeneinheit. Eine Ein- tragung ins Hftndelsregister der « Frauen vom Guten Hirten » hat deshalb nicht stattzufinden. Es bleibt dem Beschwerdeführer überlassen, seine Ansprüche gegenüber dem .Verein als Inhaber der Anstalt geltend zu machen, wobei dann zu entscheiden sein wird, wie weit die Hand- lungsbefugnis der Schwestern reicht und ob sie insbeson- dere die Vollmacht haben, wechselrechtliche Verpflich- tungen für die Anstalt einzugehen. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
22. Urten der I. Zivila.bteilung vom a5. Kai 1937 i. S. Georg gegen Eidgen. Amt für da.s Ha.ndelsregister. Firmenrecht. Verbot der Verwendung reklamehaf~ ter .. F.ir~azusätze, Art. 867 Ahs. 2 OR, Art. 4 HRegVoII. Zulasslgkelt des Zusatzes Zen t r ale in casu verneint. A. - Der als Einzelfirma im Handelsregister Basel- Stadt eingetragene Paul Georg handelt mit Bestecken. Er hat bei den Handelsregisterbehörden das Gesuch gestellt, man möge ihm gestatten, seiner Firma den Zusatz « Be- steckzentrale » beizufügen. B. - Durch Entscheid vom 18. März 1937 hat das eid- genössische Amt für das Handelsregister die Bewilligung zur Führung des gewünschten Zusatzes verweigert. Hie- gegen hat Paul Georg am 15. April 1937, also binnen nützlicher Frist, und in gehöriger Form Beschwerde ge- führt, mit dem Antrag, es sei die Verfügung des eidge- nössischen Amtes für das Handelsregister aufzuheben und der beantragte Zusatz zu bewilligen. Das eidgenössische Amt für das Handelsregister, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Registersacben. N° 22. 10:; Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Wer als Einzelkaufmann ein Geschäft betreibt, darf grundsätzlich nur seinen Familiennamen mit oder ohne Vornamen als Firma führen (Art. 867 Abs. 1 OR). Immerhin gestattet Art. 867 Abs. 2 OR wenigstens Zu- sätze, welche zu einer nähern Bezeichnung der Person oder des Geschäftes dienen. Alle Eintragungen in das Handels- register müssen indessen wahr sein, dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinen öffentlichen Inte- ressen widersprechen (Art. 1 der revidiert~n Handels- registerverordnung vom 16. Dezember 1918). Angaben, die biossen Reklamezwecken dienen, sind unter allen Umständen unzulässig (Art. 4 Abs. 1 der zit. Verordnung).
2. -In einer Mitteilung über die beschränkte Verwend- barkeit bestimmter Bezeichnungen für die Eintragung in das Handelsregister vertritt das eidgenössische Amt für das Handelsregister die Auffassung, als Zentralen kämen im Firmenrecht nur Unternehmungen in Betracht, die eine Mehrheit von Betrieben zusammenfassen, deren wirt- schaftliche Organisation wirklich den Charakter einer Zentralstelle habe (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 290 vom 11. Dezember 1935). Darüber hinaus hat das eidgenössische Justiz- und PoIizeidepartement den Aus- druck « Zentrale » in Firmen von Einzelkaufleuten noch bei Grossbetrieben mit ausgedehntem Geschäftsverkehr, die durch ihre Organisation imstande sind, dem Publikum besonders günstige Bedingungen zu bieten, zugelassen (vgl. BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht, 3 Nr. 1556 Abs. 2, wo beigefügt wird: « Wird diese Bezeichnung aber für ein unbedeutendes Unternehmen verwendet, so wider- 8 pricht sie der Wahrheit und wirkt täuschend ; sie hat den Charakter einer blossen Reklame und ist daher nicht zulässig »). Dieser Auslegung der Art. 1 und 4 der revidierten Han- delsregisterverordnung ist restlos beizupflichten. Das Bundesgericht hat denn auch schon verschiedentlich 106 Y€'rwaltungs- und Disziplinarrechtspfleg€'. Gelegenheit gehabt, zu bekunden, dass es gewillt ist, die gleich strenge -'Auffassung in der Ablehnung täuschender oder auch nur~ reklamemässiger Zusätze walten zu lassen (vgl. etwa BGE 59 I 38 ff_ und 60 I 242 ff.). Damit steht es im Einklang auch mit der seinerzeitigen Praxis des Bundesrates, der in einem Entscheid des Jahres 1906 zu- treffend ausgeführt hatte: « Zusätze, die nicht zur nähern Bezeichnung und Individualisierung eines Geschäftes ge- eignet sind, insbesondere der blossen Reklameanpreisung dienen, bringen die Gefahr mit, dass unter dem Schein einer von den zuständigen Behörden gebilligten Eintragung das Publikum über Art und Umfang eines Geschäftes getäuscht wird; und auch wenn sie keinerlei täuschende Wirkung haben, gehören solche marktschreierischen Zusätze nicht ins Handelsregister, da dieses nur sachliche, kontrollierte Angaben enthalten soll» (vgl. BBI 1906 V 607 H.). Aus dieser Tendenz heraus hat das Bundesgericht beispiels- weise sogar den Firmenzusatz « Palais du vetement » als unzulässig erklärt (vgl. den nicht publizierten Entscheid in Sachen Georges Bloch-Meyer vom 17. Dezember 1935).
3. -Auf den vorliegenden Fall angewendet führt diese Praxis ohne weiteres zu einer Abweisung der Beschwerde. Denn im Geschäft des Paul Georg wird keine Mehrheit von Betrieben zusammengefasst. Ebensowenig handelt es sich um einen Grossbetrieb, der zufolge seiner besondern Orga- nisation imstande wäre, dem Publikum speziell günstige Bedingungen zu bieten. Ja nach den Erhebungen des eid- genössischen Amtes für das Handelsregister kann nicht einmal gesagt werden, dass sich das Geschäft hinsichtlich Grösse oder Auswahl vom Durchschnitt der Branchen- geschäfte abhebe. Ist das aber so, dann würde sich Paul Georg, wenn ihm der Firmenzusatz « Besteckzentrale » ge- stattet wäre, den Anschein einer besondern, für das Publi- kum nach irgend einer Richtung hin günstigen oder spe- ziell interessanten Sonderstellung geben, die ihm in Wirk- lichkeit nicht zukommt. Wenn unter diesen Umständen nicht geradezu von einer -wenn auch vielleicht nur unbe- Registersachen. N° 23. 107 absichtigten - Täuschung des Publikums gesprochen werden kann, so würde sich jedenfalls zum mindestens erweisen, dass der Zusatz ausschliesslich zu Reklame- zwecken geführt werden möchte, was indessen nach Art. 4 Abs. 1 der revidierten Handelsregisterverordnung unzulässig ist.
4. - Der Beschwerdeführer glaubt schliesslich, die Be- rechtigung zur Führung des Zusatzes « Zentrale » daraus ableiten zu dürfen, dass andere Firmen ihn auch führen. Dieser Hinweis könnte indessen höchstens dann von Be- deutung sein, wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte, dass unter gleichen Umständen, wie sie bei ihm vorliegen, die Gestattung des Zusatzes allgemein üblich sei. Etwas derartiges ist indessen in keiner Weise bewiesen. Sollten vereinzelte Firmen zu Unrecht den Zusatz Zentrale führen, so wird es, wenn die zuständigen Behörden darauf aufmerk- sam werden, deren Sache sein, für Abhilfe zu sorgen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
23. A:uZ1lg aus dem Urteil der 11. Zivilabteilllng vom 10. Juni 1937 i. S. Keyenberg gegen Erbteilungskommission Wa.lchwil und Grundbuchamt Zug. Nicht nur bei Übernahme, sondern w ä h ren d der ganzen Daue~ der Vor m und s c h a f t kann der Y (' r kau f von G run d s t ü c k e n aus f r eie r H a n d nur mit Genehmigung der vormundschaftlichen Auf EI ich t s - b e c hör d e stattfinden. Art.. 404 Abs. 3 ZGB. Der Erbteilungskommission von Walch'wil (Kanton Zug) liegt gemäss § 80 Ziff. 3 des kantonalen EG zu~ ZGB die Teilung der wesentlich aus einem Bauerngütlem bestehenden Erbschaft des Anton Hürlimann ob, von dessen 11 Erben zwei bevormundet sind, von denen der eine in Walchwil, der andere in Küssnacht am Rigi (Kanton