opencaselaw.ch

69_I_122

BGE 69 I 122

Bundesgericht (BGE) · 1943-06-02 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

122

Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.

28. UrteH der I. Zivilabteilung vom 2. Juni 1943

i. S. Verband sehwei~. Grossimponeure von Fischen

und FIschprodukten gegen Eidg. Amt fiir das Handelsregister.

Handelsregister, VerbandBbezeiehnung. Unzulässigkeit der Ver-

wendung des Ausdrucks «Groosimporteur,. in einer Verbands-

bezeichnung, da dieser mangels einer objektiven und allgemein

gebräuchlichen Begriffsbestimmung keine sachliche Angabe

darstellt, sondern Reklamecharakter hat. OR Art. 944, BRegV

Art. 38, 44.

Registre du commerce. Designation d'une /l8800iation. L'emploi du

terme «Grossimporteur 1I dans la designation d'une association

n'est pas admis, car ce terme, qui ne soufire pas de dMinition

objective et generalement valable, ne eontient aueun renseigne-

ment positif, mais sert 8. la reclame. CO art. 944, 000 an. 38

et 44.

Registro di commercio. Designazione d'un'/l88ociazione. L'uso deI

termine «Grossimporteur» nella designazione d'un'assoeiazione

non e ammesso, poiehe questo termine, ehe non puo essers

definito in modo oggettivo e generale, non contiene aleun dato

positivo, ma serve alla pubblicitA. Art. 944 CO; an. 38 e 44

ORC.

A. -

Am 11. F~ruar 1942 schlossen sich verschiedene

im Importhandel mit Fischen tätige Firmen zu einem

Verein zur Wahrung der gemeinsamen Berufs- und Standes-

interessen zusammen. Der Verein wählte den Namen

« Verband schweizerischer Grossimporteure von Fischen

und Fischprodukten ». Das eidgenössische Handelsregister-

amt lehnte die Eintragung dieses Namens jedoch ab mit

der Begründung, die Verwendung des Wortes « schweize-

risch », wie auch die Bezeichnung « Groseimporteure » seien

unzulässig.

Der Verband erklärte hierauf, auf die Bezeichnung

« schweizerisch» verzichten zu wollen. An der Bezeichnung

« Grossimporteure » dagegen hielt er fest und reichte gegen

den Entscheid des Amtes vom 26. Januar 1943, mit dem

sein Begehren abgelehnt wurde, verwaltungsgerichtliche

Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei ihm die Führung

des Wortes « Grossimporteur,» in seinem Vereinsnamen zu

bewilligen.

B., -

Das eidgenössische Amt für das Handelsregister

beantragt Abweisung der Beschwerde.

Registersachen No 28.

123

O. -

Beim Vorort des schweizerischen Handels- und

Industrievereins in Zürich wurde eine gutachtliche Mai-

nungsäusserung über· die Verwendung der Bezeichnung

« Grossimporteur » und über die Voraussetzungen einer sol-

ohen IVerwendung im schweizerischen Handel eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die im Handelsregister eingetragene Bezeiohnung

eines Unternehmens dient ausschliesslich seiner Individuali-

sierung, wobei durch die Wahl des Namens oder duroh

Zusätze das Arbeitsgebiet, die Art des Betriebes oder der

Geschäftstätigkeit kenntlich gemacht werden können. Die

kennzeichnenden Zusätze dürfen aber nur sachliche Anga-

ben enthalten. Dies folgt aus dem Grundsatz der Wahrheit

aller Eintragungen im Handelsregister (Art. 944 OR, Art.

38 HRegV). Was nicht einen sachlichen Inhalt hat, kann

nicht auf seine Wahrheit geprüft werden. Wörter und

Zusätze, die nicht der näheren sachlichen Bezeichnung und

damit der Individualisierung des Unternehmens dienen,

sind deshalb ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere

Zusätze, die lediglich auf Ansehen und Bedeutung eines

Unternehmens hinweisen, ferner blosse Anpreisungen,

reklameartige Beifügungen und alle Bezeichnungen, die

geeignet sind, unter dem Schein einer behördlich gebilligten

Eintragung das Publikum und die beteiligten Geschäfts-

kreise über Art und Umfang eines Geschäftes zu täuschen

(so schon unter der alten HRegV :BGE 59 138, 60 I 242,

63 I 104). Art. 44 HRegV bestimmt ausdrücklich, dass

Bezeichnungen, die nur der Reklame dienen, in eine Firma

nicht aufgenommen werden dürfen. Diese Grundsätze

finden (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers)

Anwendung sowohl für eigentliche Geschäftsfirmen als

auch für die Namen von Verbänden, denn sie sind, wie

erwähnt, der AusHuss der Forderung der Firmenwahrheit,

die für alle Bezeichnungen, Firmen oder Namen, in gleicher

Weise Geltung hat.

2. -

Aus dem Bericht des Vorortes, der sich auf die bei

124

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

den massgebenden Handelskreisen gemachten Erhebungen

stützt, ergibt sich, das~ die Bezeichnung « Grossimporteur »

im schweizerischen Importhandel nicht allgemein gebräuch- .

lieh ist. Sie kommt vielmehr nur gelegentlich vor, so im

Getreide-, Kohlen- und Eierhandel. Aber auch dort beruht

sie nicht auf einem einheitlichen, durch bestimmte Voraus-

setzungen abgegrenzten Begriff. Während nämlich im

Getreideimporthandel als Kriterium die Einfuhr einer

Menge von mindestens 10 000 t im Jahr verwendet wird

fehlen im Kohlen- und Eierhandel bestimmte objektiv~

Massstäbe völlig, und es ist dort die Wahl der Bezeichnung

« Grossimporteur » ausschliesslich dem Gutdünken der

einzelnen Unternehmen anheimgestellt.

3. -

Ein endgültiges Kriterium für die Abgrenzung des

Begriffs « Grossimporteur » von demjenigen des Impor-

teurs schlechthin lässt sich zur Zeit überhaupt nicht finden.

Der Beschwerdeführer will für die Zuerkennung der

Bezeichnung darauf abstellen, ob das betreffende Unter-

nehmen Importe in Originalwaggons auf eigene Rechnung

durchführt und ob seine Umsatz- oder Einfuhrmenge in

einem gewissen Verhältnis steht zum Gesam.timport in der

betreffenden Branche.

Das Kriterium der Einfuhr in ganzen Wagenladungen

ist jedoch unzulänglich. Es gibt Branchen, in denen kaum

je anders als in ganzen Wagenladungen eingeführt Wird;

dies ist der Fall bei den Massengütetn wie Getreide Kohle

Benzin und derg!. In anderen Zweigen dagegen, ~ie z.B:

im Handel mit Bijouteriewaren, vermögen ganz bedeu-

tende Importe niemals einen Waggon zu füllen.

Aber auch das an sich naheliegende Abstellen auf die

Menge des importierten Gutes, gemessen an seinem Ge-

samtimport und unter Vergleichung mit dem Import der

übrigen Firmen der betreffenden Branche, ergäbe nur dann

eine brauchbare Abgrenzung, wenn innerhalb der einzelnen

Branchen bestimmte und allgemein anerkannte Richt-

linien und Massstäbe bestünden, an Hand deren im Einzel-

falle sich die Berechtigung der Bezeichnung « Grossimpor-

Registersachen N0 28.

125

teur » nachprüfen liesse. Wie bereits erwähnt, fehlen indes

ausreichende Anhaltspunkte nach dieser R,ichtung.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich eine Importfirma.

mit der Einfuhr einer grösseren Zahl von Warengattungen

befassen kann, z.B. -

um im Sachbereich des vorliegenden

Falles zu bleiben -

neben der Einfuhr von Fischen mit

derjenigen von Geflügel und andern Comestibles. Der

Gesamtbetrag, für den eine solche Firma Waren importiert,

kann dabei eine sehr bedeutende Summe ausmachen,

während der Anteil an den einzelnen Warengattungen,

gemessen am Gesamtimport derselben, verhältnismässig

gering ist. Stellt man nun auf den Anteil am Gesamtimport

der einzelnen Warerigattung ab, so müsste einer solchen

Firma, obwohl ihr wirtschaftlich unzweifelhaft eine be-

trächtliche Bedeutung zukäme, der Gebrauch der Bezeich-

nung « Grossimporteur » versagt werden. Lässt man umge-

kehrt auch den Geldwert der Einfuhr sämtlicher von der

betreffenden Firma eingeführten Artikel in die Wagschale

fallen, so wird dadurch die grundsätzliche Richtigkeit des

gewählten Kriteriums in Frage gestellt.

Das Abstellen auf einen bestimmten prozentualen Anteil

. am Gesamtimport einer Branche vermag sodann auch dann

keine befriedigende Lösung zu geben, wenn dieser Gesamt-

import, absolut betrachtet, nur eine geringe Menge aus-

macht. Unter solchen Umständen müsste selbst bei einem

erheblichen prozentualen Anteil die Bezeichnung « Gross-

importeur » als nicht am Platze empfunden werden.

4. -

In noch weit geringerem Masse als in Handels-

kreisen wird sodann im Publikum im allgemeinen mit dem

Begriff « Grossimporteur » eine bestimmte sachliche Vor-

stellung verbunden. Von diesem wird vielmehr die Bei-

fügung « gross » als Vergleich mit andern Unternehmungen

aufgefasst und dahin verstanden, dass das betreffende

Unternehmen sich durch seine Bedeutung von den übrigen

abhebe und darum eine machtvolle und überragende Stel-

lung in der Branche einnehme.

5. -

Fehlt es aber an einer auf objektiven Gesichts-

126

Verwaltungs- und Disziplinarreohtapflege.

punkten beruhenden,; allgemein gebräuchlichen Begrifis-

bestimmung und lässt sich zur Zeit ein genügend zuverläs-

siges Kriterium für eine solche überhaupt nicht finden, so

kann die Bezeichnung « Grossimporteur » nicht als sach-

liche Angabe betrachtet werden. Sie bewirkt vielmehr,

insbesondere so, wie sie vom Publikum im allgemeinen auf-

gefasst wird, einen reklamehaften Effekt. Ihre Zulässig-

keit als Firmabestandteil oder -zusatz ist daher nach den

eingangs erwähnten Grundsätzen zu verneinen.

6. -

An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern,

dass der Beschwerdeführer das Wort « Grossimporteur »

nicht zum Gebrauch durch die einzelnen ihm angeschlosse-

nen Firmen beansprucht, sondern nur zur Charakterisierung

derselben im Namen des Verbandes. Damit wird aber doch

auch der Verband selbst charakterisiert und ihm durch den

Hinweis auf die Bedeutung seiner Mitglieder eine Wichtig-

keit verliehen, die mangels eines objektiven und zuver-

lässigen Massstabes innerlich nicht begründet ist. Wenn

übrigens im· Verbandsnamen die zugehörigen Firmen als

Grossimporteure bezeichnet werden dürften, so hätte dies

die unabweisbare Folge, dass auch die einzelnen Verbands-

mitglieder sich dieses Prädikat in ihrer Firma zulegen

könnten, was eben, wenigstens heute, auf dem Gebiete des

Importhandels nicht zulässig ist.

Demnach erkennt daa Bu:ndesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

~

I

!

Registersachen N0 29.

127

29. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 8. September 1943 i. S. Schweizerische Vereinigung

zur Wahrung der Gebirgsinteressen

gegen Eidgenössisches Amt fllr das Handelsregister.

HandeUwegiBter .

Art. 45-47 HRegV. Ein Verein mit nicht ausschliesslich nicht-

wirtschaftlichem Zweck darf die Bezeichnung «schweizerisch"

für den Handelsregistereintrag nicht verwenden, wenn seine

BedeutlUlg örtlich und sachlich beschränkt ist und kein beson-

derer Umstand im Sinne von Art. 45 Abs. 1 HRegV vorliegt.

RegiBtre du commerce.

Art. 45-47 ORC. Une association dont le but n'est pas purement

non economique ne peut ajouter a. son nom la. designation

« suisse » lorsque ses moyens et son champ d'action sont res-

treints et qu'il n'existe pas de «circonstances spooia.les » selon

l'art. 45 a.l. 1 ORC.

Regwo di commercio.

Art. 45-47 ORC. Un'associazione, che non persegue esclusivamente

fini non economici, non puo aggiungere al suo norne la designa-

zione c svizzera », qua.lora. la sua importanza sia ristrett80 tanto

localmente quanto finanziariamente e nessuna circostanza spe-

ciale 80' sensi delI'art. 45 cp. 1 ORC .giustifichi un'eccezione.

Die {(Schweizerische Vereinigung zur Wahrung der

Gebirgsinteressen)} ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.

ZGB mit Sitz in Luzern. Nach § 2 der Statuten bezweckt

. sie « die Wahrung und Förderung der sozialen, wirt-

schaftlichen und geistigen Interessen der schweizerischen

Gebirgsbevölkerung » und erstreckt ihre Tätigkeit u. a.

auf {(die Beschaffung und Zuwendung finanzieller Beiträge

aus dem Gebirgshilfe-Fonds unter besonderer Berück-

Sichtigung der Selbsthilfe». Unter dem erwähnten Fonds

ist der als Stiftung organisierte {(Schweizerische Gebirgs-

hilfe-Fonds» verstanden, als dessen Stiftungsrat der

Vorstand der Vereinigung nach § 5 des Stiftungs-Statuts

amtet.

Die Vereinigung verfolgt keinen Erwerbszweck. Es

können ihr juristische Personen des öffentlichen und

privaten Rechtes, natürliche Personen und Handelsge-

sellschaften als Mitglieder angehören.

Am 11. September 1942 stellte die

« Schweizerische

Vereinigung zur Wahrung der Gebirgsinteressen)} beim