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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.
28. UrteH der I. Zivilabteilung vom 2. Juni 1943
i. S. Verband sehwei~. Grossimponeure von Fischen
und FIschprodukten gegen Eidg. Amt fiir das Handelsregister.
Handelsregister, VerbandBbezeiehnung. Unzulässigkeit der Ver-
wendung des Ausdrucks «Groosimporteur,. in einer Verbands-
bezeichnung, da dieser mangels einer objektiven und allgemein
gebräuchlichen Begriffsbestimmung keine sachliche Angabe
darstellt, sondern Reklamecharakter hat. OR Art. 944, BRegV
Art. 38, 44.
Registre du commerce. Designation d'une /l8800iation. L'emploi du
terme «Grossimporteur 1I dans la designation d'une association
n'est pas admis, car ce terme, qui ne soufire pas de dMinition
objective et generalement valable, ne eontient aueun renseigne-
ment positif, mais sert 8. la reclame. CO art. 944, 000 an. 38
et 44.
Registro di commercio. Designazione d'un'/l88ociazione. L'uso deI
termine «Grossimporteur» nella designazione d'un'assoeiazione
non e ammesso, poiehe questo termine, ehe non puo essers
definito in modo oggettivo e generale, non contiene aleun dato
positivo, ma serve alla pubblicitA. Art. 944 CO; an. 38 e 44
ORC.
A. -
Am 11. F~ruar 1942 schlossen sich verschiedene
im Importhandel mit Fischen tätige Firmen zu einem
Verein zur Wahrung der gemeinsamen Berufs- und Standes-
interessen zusammen. Der Verein wählte den Namen
« Verband schweizerischer Grossimporteure von Fischen
und Fischprodukten ». Das eidgenössische Handelsregister-
amt lehnte die Eintragung dieses Namens jedoch ab mit
der Begründung, die Verwendung des Wortes « schweize-
risch », wie auch die Bezeichnung « Groseimporteure » seien
unzulässig.
Der Verband erklärte hierauf, auf die Bezeichnung
« schweizerisch» verzichten zu wollen. An der Bezeichnung
« Grossimporteure » dagegen hielt er fest und reichte gegen
den Entscheid des Amtes vom 26. Januar 1943, mit dem
sein Begehren abgelehnt wurde, verwaltungsgerichtliche
Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei ihm die Führung
des Wortes « Grossimporteur,» in seinem Vereinsnamen zu
bewilligen.
B., -
Das eidgenössische Amt für das Handelsregister
beantragt Abweisung der Beschwerde.
Registersachen No 28.
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O. -
Beim Vorort des schweizerischen Handels- und
Industrievereins in Zürich wurde eine gutachtliche Mai-
nungsäusserung über· die Verwendung der Bezeichnung
« Grossimporteur » und über die Voraussetzungen einer sol-
ohen IVerwendung im schweizerischen Handel eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die im Handelsregister eingetragene Bezeiohnung
eines Unternehmens dient ausschliesslich seiner Individuali-
sierung, wobei durch die Wahl des Namens oder duroh
Zusätze das Arbeitsgebiet, die Art des Betriebes oder der
Geschäftstätigkeit kenntlich gemacht werden können. Die
kennzeichnenden Zusätze dürfen aber nur sachliche Anga-
ben enthalten. Dies folgt aus dem Grundsatz der Wahrheit
aller Eintragungen im Handelsregister (Art. 944 OR, Art.
38 HRegV). Was nicht einen sachlichen Inhalt hat, kann
nicht auf seine Wahrheit geprüft werden. Wörter und
Zusätze, die nicht der näheren sachlichen Bezeichnung und
damit der Individualisierung des Unternehmens dienen,
sind deshalb ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere
Zusätze, die lediglich auf Ansehen und Bedeutung eines
Unternehmens hinweisen, ferner blosse Anpreisungen,
reklameartige Beifügungen und alle Bezeichnungen, die
geeignet sind, unter dem Schein einer behördlich gebilligten
Eintragung das Publikum und die beteiligten Geschäfts-
kreise über Art und Umfang eines Geschäftes zu täuschen
(so schon unter der alten HRegV :BGE 59 138, 60 I 242,
63 I 104). Art. 44 HRegV bestimmt ausdrücklich, dass
Bezeichnungen, die nur der Reklame dienen, in eine Firma
nicht aufgenommen werden dürfen. Diese Grundsätze
finden (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers)
Anwendung sowohl für eigentliche Geschäftsfirmen als
auch für die Namen von Verbänden, denn sie sind, wie
erwähnt, der AusHuss der Forderung der Firmenwahrheit,
die für alle Bezeichnungen, Firmen oder Namen, in gleicher
Weise Geltung hat.
2. -
Aus dem Bericht des Vorortes, der sich auf die bei
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
den massgebenden Handelskreisen gemachten Erhebungen
stützt, ergibt sich, das~ die Bezeichnung « Grossimporteur »
im schweizerischen Importhandel nicht allgemein gebräuch- .
lieh ist. Sie kommt vielmehr nur gelegentlich vor, so im
Getreide-, Kohlen- und Eierhandel. Aber auch dort beruht
sie nicht auf einem einheitlichen, durch bestimmte Voraus-
setzungen abgegrenzten Begriff. Während nämlich im
Getreideimporthandel als Kriterium die Einfuhr einer
Menge von mindestens 10 000 t im Jahr verwendet wird
fehlen im Kohlen- und Eierhandel bestimmte objektiv~
Massstäbe völlig, und es ist dort die Wahl der Bezeichnung
« Grossimporteur » ausschliesslich dem Gutdünken der
einzelnen Unternehmen anheimgestellt.
3. -
Ein endgültiges Kriterium für die Abgrenzung des
Begriffs « Grossimporteur » von demjenigen des Impor-
teurs schlechthin lässt sich zur Zeit überhaupt nicht finden.
Der Beschwerdeführer will für die Zuerkennung der
Bezeichnung darauf abstellen, ob das betreffende Unter-
nehmen Importe in Originalwaggons auf eigene Rechnung
durchführt und ob seine Umsatz- oder Einfuhrmenge in
einem gewissen Verhältnis steht zum Gesam.timport in der
betreffenden Branche.
Das Kriterium der Einfuhr in ganzen Wagenladungen
ist jedoch unzulänglich. Es gibt Branchen, in denen kaum
je anders als in ganzen Wagenladungen eingeführt Wird;
dies ist der Fall bei den Massengütetn wie Getreide Kohle
Benzin und derg!. In anderen Zweigen dagegen, ~ie z.B:
im Handel mit Bijouteriewaren, vermögen ganz bedeu-
tende Importe niemals einen Waggon zu füllen.
Aber auch das an sich naheliegende Abstellen auf die
Menge des importierten Gutes, gemessen an seinem Ge-
samtimport und unter Vergleichung mit dem Import der
übrigen Firmen der betreffenden Branche, ergäbe nur dann
eine brauchbare Abgrenzung, wenn innerhalb der einzelnen
Branchen bestimmte und allgemein anerkannte Richt-
linien und Massstäbe bestünden, an Hand deren im Einzel-
falle sich die Berechtigung der Bezeichnung « Grossimpor-
Registersachen N0 28.
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teur » nachprüfen liesse. Wie bereits erwähnt, fehlen indes
ausreichende Anhaltspunkte nach dieser R,ichtung.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich eine Importfirma.
mit der Einfuhr einer grösseren Zahl von Warengattungen
befassen kann, z.B. -
um im Sachbereich des vorliegenden
Falles zu bleiben -
neben der Einfuhr von Fischen mit
derjenigen von Geflügel und andern Comestibles. Der
Gesamtbetrag, für den eine solche Firma Waren importiert,
kann dabei eine sehr bedeutende Summe ausmachen,
während der Anteil an den einzelnen Warengattungen,
gemessen am Gesamtimport derselben, verhältnismässig
gering ist. Stellt man nun auf den Anteil am Gesamtimport
der einzelnen Warerigattung ab, so müsste einer solchen
Firma, obwohl ihr wirtschaftlich unzweifelhaft eine be-
trächtliche Bedeutung zukäme, der Gebrauch der Bezeich-
nung « Grossimporteur » versagt werden. Lässt man umge-
kehrt auch den Geldwert der Einfuhr sämtlicher von der
betreffenden Firma eingeführten Artikel in die Wagschale
fallen, so wird dadurch die grundsätzliche Richtigkeit des
gewählten Kriteriums in Frage gestellt.
Das Abstellen auf einen bestimmten prozentualen Anteil
. am Gesamtimport einer Branche vermag sodann auch dann
keine befriedigende Lösung zu geben, wenn dieser Gesamt-
import, absolut betrachtet, nur eine geringe Menge aus-
macht. Unter solchen Umständen müsste selbst bei einem
erheblichen prozentualen Anteil die Bezeichnung « Gross-
importeur » als nicht am Platze empfunden werden.
4. -
In noch weit geringerem Masse als in Handels-
kreisen wird sodann im Publikum im allgemeinen mit dem
Begriff « Grossimporteur » eine bestimmte sachliche Vor-
stellung verbunden. Von diesem wird vielmehr die Bei-
fügung « gross » als Vergleich mit andern Unternehmungen
aufgefasst und dahin verstanden, dass das betreffende
Unternehmen sich durch seine Bedeutung von den übrigen
abhebe und darum eine machtvolle und überragende Stel-
lung in der Branche einnehme.
5. -
Fehlt es aber an einer auf objektiven Gesichts-
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Verwaltungs- und Disziplinarreohtapflege.
punkten beruhenden,; allgemein gebräuchlichen Begrifis-
bestimmung und lässt sich zur Zeit ein genügend zuverläs-
siges Kriterium für eine solche überhaupt nicht finden, so
kann die Bezeichnung « Grossimporteur » nicht als sach-
liche Angabe betrachtet werden. Sie bewirkt vielmehr,
insbesondere so, wie sie vom Publikum im allgemeinen auf-
gefasst wird, einen reklamehaften Effekt. Ihre Zulässig-
keit als Firmabestandteil oder -zusatz ist daher nach den
eingangs erwähnten Grundsätzen zu verneinen.
6. -
An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer das Wort « Grossimporteur »
nicht zum Gebrauch durch die einzelnen ihm angeschlosse-
nen Firmen beansprucht, sondern nur zur Charakterisierung
derselben im Namen des Verbandes. Damit wird aber doch
auch der Verband selbst charakterisiert und ihm durch den
Hinweis auf die Bedeutung seiner Mitglieder eine Wichtig-
keit verliehen, die mangels eines objektiven und zuver-
lässigen Massstabes innerlich nicht begründet ist. Wenn
übrigens im· Verbandsnamen die zugehörigen Firmen als
Grossimporteure bezeichnet werden dürften, so hätte dies
die unabweisbare Folge, dass auch die einzelnen Verbands-
mitglieder sich dieses Prädikat in ihrer Firma zulegen
könnten, was eben, wenigstens heute, auf dem Gebiete des
Importhandels nicht zulässig ist.
Demnach erkennt daa Bu:ndesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
~
I
!
Registersachen N0 29.
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29. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 8. September 1943 i. S. Schweizerische Vereinigung
zur Wahrung der Gebirgsinteressen
gegen Eidgenössisches Amt fllr das Handelsregister.
HandeUwegiBter .
Art. 45-47 HRegV. Ein Verein mit nicht ausschliesslich nicht-
wirtschaftlichem Zweck darf die Bezeichnung «schweizerisch"
für den Handelsregistereintrag nicht verwenden, wenn seine
BedeutlUlg örtlich und sachlich beschränkt ist und kein beson-
derer Umstand im Sinne von Art. 45 Abs. 1 HRegV vorliegt.
RegiBtre du commerce.
Art. 45-47 ORC. Une association dont le but n'est pas purement
non economique ne peut ajouter a. son nom la. designation
« suisse » lorsque ses moyens et son champ d'action sont res-
treints et qu'il n'existe pas de «circonstances spooia.les » selon
l'art. 45 a.l. 1 ORC.
Regwo di commercio.
Art. 45-47 ORC. Un'associazione, che non persegue esclusivamente
fini non economici, non puo aggiungere al suo norne la designa-
zione c svizzera », qua.lora. la sua importanza sia ristrett80 tanto
localmente quanto finanziariamente e nessuna circostanza spe-
ciale 80' sensi delI'art. 45 cp. 1 ORC .giustifichi un'eccezione.
Die {(Schweizerische Vereinigung zur Wahrung der
Gebirgsinteressen)} ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
ZGB mit Sitz in Luzern. Nach § 2 der Statuten bezweckt
. sie « die Wahrung und Förderung der sozialen, wirt-
schaftlichen und geistigen Interessen der schweizerischen
Gebirgsbevölkerung » und erstreckt ihre Tätigkeit u. a.
auf {(die Beschaffung und Zuwendung finanzieller Beiträge
aus dem Gebirgshilfe-Fonds unter besonderer Berück-
Sichtigung der Selbsthilfe». Unter dem erwähnten Fonds
ist der als Stiftung organisierte {(Schweizerische Gebirgs-
hilfe-Fonds» verstanden, als dessen Stiftungsrat der
Vorstand der Vereinigung nach § 5 des Stiftungs-Statuts
amtet.
Die Vereinigung verfolgt keinen Erwerbszweck. Es
können ihr juristische Personen des öffentlichen und
privaten Rechtes, natürliche Personen und Handelsge-
sellschaften als Mitglieder angehören.
Am 11. September 1942 stellte die
« Schweizerische
Vereinigung zur Wahrung der Gebirgsinteressen)} beim