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63_I_107

BGE 63 I 107

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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106 Yerwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Gelegenheit ge-!tabt, zu bekunden, dass es gewillt ist, die gleich strenge Auffassung in der Ablehnung täuschender oder auch nur ~reklamemässiger Zusätze walten zu lassen (vgl. etwa BGE 59 I 38 ff. und 60 I 242 ff.). Damit steht es im Einklang auch mit der seinerzeitigen Praxis des Bundesrates, der in einem Entscheid des Jahres 1906 zu- treffend ausgeführt hatte: « Zusätze, die nicht zur nähern Bezeichnung und Individualisierung eines Geschäftes ge- eignet sind, insbesondere der blossen Reklameanpreisung dienen, bringen die Gefahr mit, dass unter dem Schein einer von den zuständigen Behörden gebilligten Eintragung das Publikum über Art und Umfang eines Geschäftes getäuscht wird; und auch wenn sie keinerlei täuschende Wirkung haben, gehören solche marktschreierischen Zusätze nicht ins Handelsregister, da dieses nur sachliche, kontrollierte Angaben enthalten soll» (vgl. BBI 1906 V 607 ff.). Aus dieser Tendenz heraus hat das Bundesgericht beispiels- weise sogar den Firmenzusatz « Palais du vetement » als unzulässig erklärt (vgl. den nicht publizierten Entscheid in Sachen Georges Bloch-Meyer vom 17. Dezember 1935).

3. - Auf den vorliegenden Fall angewendet führt diese Praxis ohne weiteres zu einer Abweisung der Beschwerde. Denn im Geschäft des Paul Georg wird keine Mehrheit von Betrieben zusammengefasst. Ebensowenig handelt es sich um einen Grossbetrieb, der zufolge seiner besondern Orga- nisation imstande wäre, dem Publikum speziell günstige Bedingungen zu bieten. Ja nach den Erhebungen des eid- genössischen Amtes für das Handelsregister kann nicht einmal gesagt werden, dass sich das Geschäft hinsichtlich Grösse oder Auswahl vom Durchschnitt der Branchen- geschäfte abhebe. Ist das aber so, dann würde sich Paul Georg, wenn ihm der Firmenzusatz « Besteckzentrale » ge- stattet wäre, den Anschein einer besondern, für das Publi- kum nach irgend einer Richtung hin günstigen oder spe- ziell interessanten Sonderstellung geben, die ihm in Wirk- lichkeit nicht zukommt. Wenn unter diesen Umständen nicht geradezu von einer -wenn auch vielleicht nur unbe- Registersachen. N° 23. 107 absichtigten - Täuschung des Publikums gesprochen werden kann, so würde sich jedenfalls zum mindestens erweisen, dass der Zusatz ausschliesslich zu Reklame- zwecken geführt werden möchte, was indessen nach Art. 4 Abs. 1 der revidierten Handelsregisterverordnung unzulässig ist.

4. - Der Beschwerdeführer glaubt schliesslich, die Be- rechtigung zur Führung des Zusatzes « Zentrale» daraus ableiten zu dürfen, dass andere Firmen ihn auch führen. Dieser Hinweis könnte indessen höchstens dann von Be- deutung sein, wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte, dass unter gleichen Umständen, wie sie bei ihm vorliegen, die Gestattung des Zusatzes allgemein üblich sei. Etwas derartiges ist indessen in keiner Weise bewiesen. Sollten vereinzelte Firmen zu Unrecht den Zusatz Zentrale führen, so wird es, wenn die zuständigen Behörden darauf aufmerk- sam werden, deren Sache sein, für Abhilfe zu sorgen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

23. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilug vom 10. Juni 1937 i. S. Klyenberg gegen ErbteUungskommission Walchwil und Grundbuchamt Zug. Nicht nur bei Übernahme, sondenl w ä h ren d der ganzen Daue~ der Vor m und s c h a f t kann der Y (' r kau f von G run d s t ü c k e n aus f r eie r H a n d nur mit Genehmigung der vormundschaftlichen Auf s ich t i> • b e c hör d e stattfinden. Art.. 404 Abs. 3 ZGB. Der Erbteilungskommission von Walchwil (Kanton Zug) liegt gemäss § 80 ZifI. 3 des kantonalen EG z~ ZGB die Teilung der wesentlich aus einem Bauerngütlem bestehenden Erbschaft des Anton Hürlimann ob, von dessen 11 Erben zwei bevormundet sind, von denen der eine in Walchwil, der andere in Küssnacht am Rigi (Kanton 108 Verwaltungs. und Disziplinarrecht .. pflege. Sch-wyz) wohnt. Als die Erbteilungskommission dessen freihändigen Verkauf zur Eintragung anmeldete, wies das Grundbuchamt des Kantons Zug die Anmeldung ab,

u. a. ,vegen Fehlens der Genehmigung des Freihandver- kaufs durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Die deswegen geführte Beschwerde der Erbteilungskommission gegen das Grundbuchamt hiess dessen Aufsichtsbehörde, der Regierungsrat des Kantons Zug, am 24)30. Dezember 1936 gut. Hiegegen richtet sich die vorliegende verwaltlUlgsgerichtliche Be- schwerde von 8 Erben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB kann die Veräusserung von Grundstücken unmündiger oder entmündigter Per- sonen durch Verkauf aus freier Hand nur (ausnahmsweise) mit Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichts- behörde stattfinden. Es besteht kein zureichender Grund diese Vorschrift, wie überhaupt die Vorschriften de~ Unterabschnittes über die Übernahme des vormund- schaftlichen Amtes, nur auf Grundstücke (und sonstige Vermögensstücke ) anzuwenden, welche sich im Zeitpunkt der Bevormundung im Vermögen des Mündels befinden, und nicht auch auf ihm später anfallende. Diese Ansicht gerät nicht etwa in Widerspruch mit Art. 421 Ziff. 1 ZGB, wonach für den Verk:auf von Grundstücken· die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gefordert wird, die eben auch beim Freihandverkauf unerlässlich ist obwohl die Genehmigung der Aufsichtsbehörde noch hinzutreten muss. Der Schutzzweck des Art. 404 Abs. 3 ZGB lässt eine verschiedene Behandlung nicht wohl zu. Ebenso steht dieser Zweck der Vorschrift einer Beschrän- kung ihrer Anwendung auf Grundstücke im Alleineigentum des Mündels entgegen. Sie ist daher auch bezüglich. solcher Grundstücke zu beachte, deren Mit- oder Gesamt- eigentümer ein Mündel ist, sei es auch nur zu verhältnis- mässig kleinem Teil. Und zum Schutze des Mündels ist Registersachen. N0 23. 109 nur die Aufsichtsbehörde über die zur Bevormundung zuständige Vormundschaftsbehörde berufen, weshalb es im vorliegenden Falle nicht nur der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde über die Vormundschaftsbehörde von Walchwil, sondern auch die (schwyzerische) Aufsichts- behörde über die Vormundschaftsbehörde von Küssnacht am Rigi bedarf. Dass nämlich die sich im Waisenhaus Immensee aufhaltende, bereits verheiratete oder verheira- tet gewesene entmündigte Erbin dort in keinen W oh-nsitz begründender Weise untergebracht sei, ist nicht dargetan und nicht ohne weiteres anzunehmen, wie denn ja auch die dortige Vormundschafts behörde angegangen worden ist. Gerade diese Behörden haben alsdann darüber zu befinden, ob wegen des besondern Umstandes vorange- gangener erfolgloser Versteigerungsversuche ausnahms- weise zum Freihandverkauf geschritten werden dürfe. (Von der Genehmigung des Freihandverkaufs darf auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt abgesehen werden, dass er die einzige Möglichkeit der Erbteilung vermittle, da keiner der Erben das Gut übernehmen will und nach- dem zwei Versuche öffentlicher Versteigerung mit Limi- tierung des Kaufpreises fehlgeschlagen hatten; denn es kommt ja auch die Wiederholung der öffentlichen Steigerung in Frage, sei es unter niedrigerer Limitierung des Kaufpreises, sei es nachdem die Erbteilungskommission (mindestens einen) Interessenten aufgetrieben haben wird.) Dabei werden die vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden kaum ausseI' Acht lassen dürfen, dass dem Interesse des Bevormundeten nur ein Freihandverkauf entsprechen wird, der in zur Rechtsgültigkeit genügender Form öffent- lich beurkundet worden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird begründet erklärt und der ange- fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug aufgehoben.