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Yerwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Gelegenheit ge-!tabt, zu bekunden, dass es gewillt ist, die
gleich strenge Auffassung in der Ablehnung täuschender
oder auch nur ~reklamemässiger Zusätze walten zu lassen
(vgl. etwa BGE 59 I 38 ff. und 60 I 242 ff.). Damit steht
es im Einklang auch mit der seinerzeitigen Praxis des
Bundesrates, der in einem Entscheid des Jahres 1906 zu-
treffend ausgeführt hatte: « Zusätze, die nicht zur nähern
Bezeichnung und Individualisierung eines Geschäftes ge-
eignet sind, insbesondere der blossen Reklameanpreisung
dienen, bringen die Gefahr mit, dass unter dem Schein einer
von den zuständigen Behörden gebilligten Eintragung das
Publikum über Art und Umfang eines Geschäftes getäuscht
wird; und auch wenn sie keinerlei täuschende Wirkung
haben, gehören solche marktschreierischen Zusätze nicht
ins Handelsregister, da dieses nur sachliche, kontrollierte
Angaben enthalten soll» (vgl. BBI 1906 V 607 ff.). Aus
dieser Tendenz heraus hat das Bundesgericht beispiels-
weise sogar den Firmenzusatz « Palais du vetement » als
unzulässig erklärt (vgl. den nicht publizierten Entscheid
in Sachen Georges Bloch-Meyer vom 17. Dezember 1935).
3. -
Auf den vorliegenden Fall angewendet führt diese
Praxis ohne weiteres zu einer Abweisung der Beschwerde.
Denn im Geschäft des Paul Georg wird keine Mehrheit von
Betrieben zusammengefasst. Ebensowenig handelt es sich
um einen Grossbetrieb, der zufolge seiner besondern Orga-
nisation imstande wäre, dem Publikum speziell günstige
Bedingungen zu bieten. Ja nach den Erhebungen des eid-
genössischen Amtes für das Handelsregister kann nicht
einmal gesagt werden, dass sich das Geschäft hinsichtlich
Grösse oder Auswahl vom Durchschnitt der Branchen-
geschäfte abhebe. Ist das aber so, dann würde sich Paul
Georg, wenn ihm der Firmenzusatz « Besteckzentrale » ge-
stattet wäre, den Anschein einer besondern, für das Publi-
kum nach irgend einer Richtung hin günstigen oder spe-
ziell interessanten Sonderstellung geben, die ihm in Wirk-
lichkeit nicht zukommt. Wenn unter diesen Umständen
nicht geradezu von einer -wenn auch vielleicht nur unbe-
Registersachen. N° 23.
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absichtigten -
Täuschung des Publikums gesprochen
werden kann, so würde sich jedenfalls zum mindestens
erweisen, dass der Zusatz ausschliesslich zu Reklame-
zwecken geführt werden möchte, was indessen nach
Art. 4 Abs. 1 der revidierten Handelsregisterverordnung
unzulässig ist.
4. -
Der Beschwerdeführer glaubt schliesslich, die Be-
rechtigung zur Führung des Zusatzes « Zentrale» daraus
ableiten zu dürfen, dass andere Firmen ihn auch führen.
Dieser Hinweis könnte indessen höchstens dann von Be-
deutung sein, wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte,
dass unter gleichen Umständen, wie sie bei ihm vorliegen,
die Gestattung des Zusatzes allgemein üblich sei. Etwas
derartiges ist indessen in keiner Weise bewiesen. Sollten
vereinzelte Firmen zu Unrecht den Zusatz Zentrale führen,
so wird es, wenn die zuständigen Behörden darauf aufmerk-
sam werden, deren Sache sein, für Abhilfe zu sorgen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
23. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilug
vom 10. Juni 1937 i. S. Klyenberg gegen
ErbteUungskommission Walchwil und Grundbuchamt Zug.
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mit Genehmigung der vormundschaftlichen Auf s ich t i> •
b e c hör d e stattfinden. Art.. 404 Abs. 3 ZGB.
Der Erbteilungskommission von Walchwil (Kanton
Zug) liegt gemäss § 80 ZifI. 3 des kantonalen EG z~
ZGB die Teilung der wesentlich aus einem Bauerngütlem
bestehenden Erbschaft des Anton Hürlimann ob, von
dessen 11 Erben zwei bevormundet sind, von denen der
eine in Walchwil, der andere in Küssnacht am Rigi (Kanton
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht .. pflege.
Sch-wyz) wohnt. Als die Erbteilungskommission dessen
freihändigen Verkauf zur Eintragung anmeldete, wies das
Grundbuchamt des Kantons Zug die Anmeldung ab,
u. a.,vegen Fehlens der Genehmigung des Freihandver-
kaufs durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde
(Art. 404 Abs. 3 ZGB). Die deswegen geführte Beschwerde
der Erbteilungskommission gegen das Grundbuchamt
hiess dessen Aufsichtsbehörde, der Regierungsrat des
Kantons Zug, am 24)30. Dezember 1936 gut. Hiegegen
richtet sich die vorliegende verwaltlUlgsgerichtliche Be-
schwerde von 8 Erben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB kann die Veräusserung
von Grundstücken unmündiger oder entmündigter Per-
sonen durch Verkauf aus freier Hand nur (ausnahmsweise)
mit Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichts-
behörde stattfinden. Es besteht kein zureichender Grund
diese Vorschrift, wie überhaupt die Vorschriften de~
Unterabschnittes über die Übernahme des vormund-
schaftlichen Amtes, nur auf Grundstücke (und sonstige
Vermögensstücke) anzuwenden, welche sich im Zeitpunkt
der Bevormundung im Vermögen des Mündels befinden,
und nicht auch auf ihm später anfallende. Diese Ansicht
gerät nicht etwa in Widerspruch mit Art. 421 Ziff. 1
ZGB, wonach für den Verk:auf von Grundstücken· die
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gefordert wird,
die eben auch beim Freihandverkauf unerlässlich ist
obwohl die Genehmigung der Aufsichtsbehörde noch
hinzutreten muss. Der Schutzzweck des Art. 404 Abs. 3
ZGB lässt eine verschiedene Behandlung nicht wohl zu.
Ebenso steht dieser Zweck der Vorschrift einer Beschrän-
kung ihrer Anwendung auf Grundstücke im Alleineigentum
des Mündels entgegen.
Sie ist daher auch bezüglich.
solcher Grundstücke zu beachte, deren Mit- oder Gesamt-
eigentümer ein Mündel ist, sei es auch nur zu verhältnis-
mässig kleinem Teil. Und zum Schutze des Mündels ist
Registersachen. N0 23.
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nur die Aufsichtsbehörde über die zur Bevormundung
zuständige Vormundschaftsbehörde berufen, weshalb es
im vorliegenden Falle nicht nur der Genehmigung durch
die Aufsichtsbehörde über die Vormundschaftsbehörde
von Walchwil, sondern auch die (schwyzerische) Aufsichts-
behörde über die Vormundschaftsbehörde von Küssnacht
am Rigi bedarf. Dass nämlich die sich im Waisenhaus
Immensee aufhaltende, bereits verheiratete oder verheira-
tet gewesene entmündigte Erbin dort in keinen W oh-nsitz
begründender Weise untergebracht sei, ist nicht dargetan
und nicht ohne weiteres anzunehmen, wie denn ja auch
die dortige Vormundschafts behörde angegangen worden
ist. Gerade diese Behörden haben alsdann darüber zu
befinden, ob wegen des besondern Umstandes vorange-
gangener erfolgloser Versteigerungsversuche ausnahms-
weise zum Freihandverkauf geschritten werden dürfe.
(Von der Genehmigung des Freihandverkaufs darf auch
nicht etwa unter dem Gesichtspunkt abgesehen werden,
dass er die einzige Möglichkeit der Erbteilung vermittle,
da keiner der Erben das Gut übernehmen will und nach-
dem zwei Versuche öffentlicher Versteigerung mit Limi-
tierung des Kaufpreises fehlgeschlagen hatten; denn
es kommt ja auch die Wiederholung der öffentlichen
Steigerung in Frage, sei es unter niedrigerer Limitierung
des Kaufpreises, sei es nachdem die Erbteilungskommission
(mindestens einen) Interessenten aufgetrieben haben wird.)
Dabei werden die vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden
kaum ausseI' Acht lassen dürfen, dass dem Interesse des
Bevormundeten nur ein Freihandverkauf entsprechen
wird, der in zur Rechtsgültigkeit genügender Form öffent-
lich beurkundet worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird begründet erklärt und der ange-
fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Zug aufgehoben.