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63_I_107

BGE 63 I 107

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Yerwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Gelegenheit ge-!tabt, zu bekunden, dass es gewillt ist, die

gleich strenge Auffassung in der Ablehnung täuschender

oder auch nur ~reklamemässiger Zusätze walten zu lassen

(vgl. etwa BGE 59 I 38 ff. und 60 I 242 ff.). Damit steht

es im Einklang auch mit der seinerzeitigen Praxis des

Bundesrates, der in einem Entscheid des Jahres 1906 zu-

treffend ausgeführt hatte: « Zusätze, die nicht zur nähern

Bezeichnung und Individualisierung eines Geschäftes ge-

eignet sind, insbesondere der blossen Reklameanpreisung

dienen, bringen die Gefahr mit, dass unter dem Schein einer

von den zuständigen Behörden gebilligten Eintragung das

Publikum über Art und Umfang eines Geschäftes getäuscht

wird; und auch wenn sie keinerlei täuschende Wirkung

haben, gehören solche marktschreierischen Zusätze nicht

ins Handelsregister, da dieses nur sachliche, kontrollierte

Angaben enthalten soll» (vgl. BBI 1906 V 607 ff.). Aus

dieser Tendenz heraus hat das Bundesgericht beispiels-

weise sogar den Firmenzusatz « Palais du vetement » als

unzulässig erklärt (vgl. den nicht publizierten Entscheid

in Sachen Georges Bloch-Meyer vom 17. Dezember 1935).

3. -

Auf den vorliegenden Fall angewendet führt diese

Praxis ohne weiteres zu einer Abweisung der Beschwerde.

Denn im Geschäft des Paul Georg wird keine Mehrheit von

Betrieben zusammengefasst. Ebensowenig handelt es sich

um einen Grossbetrieb, der zufolge seiner besondern Orga-

nisation imstande wäre, dem Publikum speziell günstige

Bedingungen zu bieten. Ja nach den Erhebungen des eid-

genössischen Amtes für das Handelsregister kann nicht

einmal gesagt werden, dass sich das Geschäft hinsichtlich

Grösse oder Auswahl vom Durchschnitt der Branchen-

geschäfte abhebe. Ist das aber so, dann würde sich Paul

Georg, wenn ihm der Firmenzusatz « Besteckzentrale » ge-

stattet wäre, den Anschein einer besondern, für das Publi-

kum nach irgend einer Richtung hin günstigen oder spe-

ziell interessanten Sonderstellung geben, die ihm in Wirk-

lichkeit nicht zukommt. Wenn unter diesen Umständen

nicht geradezu von einer -wenn auch vielleicht nur unbe-

Registersachen. N° 23.

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absichtigten -

Täuschung des Publikums gesprochen

werden kann, so würde sich jedenfalls zum mindestens

erweisen, dass der Zusatz ausschliesslich zu Reklame-

zwecken geführt werden möchte, was indessen nach

Art. 4 Abs. 1 der revidierten Handelsregisterverordnung

unzulässig ist.

4. -

Der Beschwerdeführer glaubt schliesslich, die Be-

rechtigung zur Führung des Zusatzes « Zentrale» daraus

ableiten zu dürfen, dass andere Firmen ihn auch führen.

Dieser Hinweis könnte indessen höchstens dann von Be-

deutung sein, wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte,

dass unter gleichen Umständen, wie sie bei ihm vorliegen,

die Gestattung des Zusatzes allgemein üblich sei. Etwas

derartiges ist indessen in keiner Weise bewiesen. Sollten

vereinzelte Firmen zu Unrecht den Zusatz Zentrale führen,

so wird es, wenn die zuständigen Behörden darauf aufmerk-

sam werden, deren Sache sein, für Abhilfe zu sorgen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

23. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilug

vom 10. Juni 1937 i. S. Klyenberg gegen

ErbteUungskommission Walchwil und Grundbuchamt Zug.

Nicht nur bei Übernahme, sondenl w ä h ren d der ganzen

Daue~ der Vor m und s c h a f t

kann der

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von

G run d s t ü c k e n

aus f r eie r

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nur

mit Genehmigung der vormundschaftlichen Auf s ich t i> •

b e c hör d e stattfinden. Art.. 404 Abs. 3 ZGB.

Der Erbteilungskommission von Walchwil (Kanton

Zug) liegt gemäss § 80 ZifI. 3 des kantonalen EG z~

ZGB die Teilung der wesentlich aus einem Bauerngütlem

bestehenden Erbschaft des Anton Hürlimann ob, von

dessen 11 Erben zwei bevormundet sind, von denen der

eine in Walchwil, der andere in Küssnacht am Rigi (Kanton

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht .. pflege.

Sch-wyz) wohnt. Als die Erbteilungskommission dessen

freihändigen Verkauf zur Eintragung anmeldete, wies das

Grundbuchamt des Kantons Zug die Anmeldung ab,

u. a.,vegen Fehlens der Genehmigung des Freihandver-

kaufs durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde

(Art. 404 Abs. 3 ZGB). Die deswegen geführte Beschwerde

der Erbteilungskommission gegen das Grundbuchamt

hiess dessen Aufsichtsbehörde, der Regierungsrat des

Kantons Zug, am 24)30. Dezember 1936 gut. Hiegegen

richtet sich die vorliegende verwaltlUlgsgerichtliche Be-

schwerde von 8 Erben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB kann die Veräusserung

von Grundstücken unmündiger oder entmündigter Per-

sonen durch Verkauf aus freier Hand nur (ausnahmsweise)

mit Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichts-

behörde stattfinden. Es besteht kein zureichender Grund

diese Vorschrift, wie überhaupt die Vorschriften de~

Unterabschnittes über die Übernahme des vormund-

schaftlichen Amtes, nur auf Grundstücke (und sonstige

Vermögensstücke) anzuwenden, welche sich im Zeitpunkt

der Bevormundung im Vermögen des Mündels befinden,

und nicht auch auf ihm später anfallende. Diese Ansicht

gerät nicht etwa in Widerspruch mit Art. 421 Ziff. 1

ZGB, wonach für den Verk:auf von Grundstücken· die

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gefordert wird,

die eben auch beim Freihandverkauf unerlässlich ist

obwohl die Genehmigung der Aufsichtsbehörde noch

hinzutreten muss. Der Schutzzweck des Art. 404 Abs. 3

ZGB lässt eine verschiedene Behandlung nicht wohl zu.

Ebenso steht dieser Zweck der Vorschrift einer Beschrän-

kung ihrer Anwendung auf Grundstücke im Alleineigentum

des Mündels entgegen.

Sie ist daher auch bezüglich.

solcher Grundstücke zu beachte, deren Mit- oder Gesamt-

eigentümer ein Mündel ist, sei es auch nur zu verhältnis-

mässig kleinem Teil. Und zum Schutze des Mündels ist

Registersachen. N0 23.

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nur die Aufsichtsbehörde über die zur Bevormundung

zuständige Vormundschaftsbehörde berufen, weshalb es

im vorliegenden Falle nicht nur der Genehmigung durch

die Aufsichtsbehörde über die Vormundschaftsbehörde

von Walchwil, sondern auch die (schwyzerische) Aufsichts-

behörde über die Vormundschaftsbehörde von Küssnacht

am Rigi bedarf. Dass nämlich die sich im Waisenhaus

Immensee aufhaltende, bereits verheiratete oder verheira-

tet gewesene entmündigte Erbin dort in keinen W oh-nsitz

begründender Weise untergebracht sei, ist nicht dargetan

und nicht ohne weiteres anzunehmen, wie denn ja auch

die dortige Vormundschafts behörde angegangen worden

ist. Gerade diese Behörden haben alsdann darüber zu

befinden, ob wegen des besondern Umstandes vorange-

gangener erfolgloser Versteigerungsversuche ausnahms-

weise zum Freihandverkauf geschritten werden dürfe.

(Von der Genehmigung des Freihandverkaufs darf auch

nicht etwa unter dem Gesichtspunkt abgesehen werden,

dass er die einzige Möglichkeit der Erbteilung vermittle,

da keiner der Erben das Gut übernehmen will und nach-

dem zwei Versuche öffentlicher Versteigerung mit Limi-

tierung des Kaufpreises fehlgeschlagen hatten; denn

es kommt ja auch die Wiederholung der öffentlichen

Steigerung in Frage, sei es unter niedrigerer Limitierung

des Kaufpreises, sei es nachdem die Erbteilungskommission

(mindestens einen) Interessenten aufgetrieben haben wird.)

Dabei werden die vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden

kaum ausseI' Acht lassen dürfen, dass dem Interesse des

Bevormundeten nur ein Freihandverkauf entsprechen

wird, der in zur Rechtsgültigkeit genügender Form öffent-

lich beurkundet worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird begründet erklärt und der ange-

fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons

Zug aufgehoben.