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72_IV_23

BGE 72 IV 23

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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22 Strafgesetzbuch. No 8. lieh einen Angriff auf den Körper enthält. Art. 177 Abs. 3 soll dem Richter die Möglichkeit geben, von Strafe abzu- sehen, wenn die streitenden. Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das ö:ffentliche Interesse noch- malige Sühne verlangen würde. Dieser Sinn des Gesetzes erlaubt es, von der Bestrafung auch Umgang zu nehmen, wenn die erste Tätlichkeit unter Art. 126 fällt. Das ö:ffent- liche Interesse steht dem in der Regel nicht im Wege, sind doch Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 gleich wie Be- schimpfungen bloss auf Antrag zu verfolgen und im Unter- schied zu letzteren sogar -bloss mit Übertretungsstrafe bedroht. Zudem stellt Art. 177 Abs. 3 selber die Tätlich- keiten in gewisser Beziehung der Beschimpfung gleich, nämlich dann, wenn sie als Vergeltungstat.verübt werden. Dass das Gesetz damit nur die Tätlichkeiten im Sinne des Art. 177 Abs. 1 meine, erlaubt weder der Wortlaut noch der Werdegang des Gesetzes anzunehmen. Würde bloss die beschimpfende Tätlichkeit als Vergeltungstat aner- kannt, so brauchte sie neben der Beschimpfung nicht besonders genannt zu werden. Die Bestimmun~ über Retorsion wurde in der zweiten Expe:rlit}nkomtniss · n vor- geschlagen, und zwar zuerst. mit einem Wortla.u d~r die Vergeltungstat als « Beschimpfung oder Körperverletzung (cc une injure ou une lesion corporelle »)umschrieb (Proto- koll 3 S. 30). Ohne ersichtliche Begrüpdung wurde dann beantragt und beschlossen, « Körperverletzung » durch cc Tätlichkeiten» (voies de fait) zu ersetzen (Protokoll 3 88 f. ). Das Wort « Tätlichkeiten » aber wurde damals mit dem Sinne eines Angri:ffs auf den Körper, nicht eines Angri:ffs auf die Ehre, gebraucht, kam es doch bloss im Randtitel und im Texte des Art. 244 vor, der unter den Yorschriften über die Übertretungen gegen Leib und Leben stand (jetzt Art. 126), während Art. 108 Zi:ff. 1, der de~ Tatbestand der Beschimpfung umschrieb und dem he..i°- tigen Art. 177 Abs. 1 entsprach, es noch nicht verwendete, sondern von Angri:ffen auf die Ehre« durch Wort oder Tat >> Strafgesetzbuch. No 9. 23 (par la paroJe ou par le geste) sprach. Darf aber Art. 177 Abs. 3 StGB angewendet werden, wenn Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 StGB als vergeltende Tat verübt werden, so darf es auch geschehen, . wenn sie die Rolle der vergol- tenen Tat gespielt haben, denn es ist nicht einzusehen, weshalb jemand sollte bestraft werden müssen, wenn er durch Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 Tätlichkeiten gleicher Art, nicht aber, wenn er damit eine Beschimpfung (inbegri:ffen beschimpfende Tätlichkeiten) vergilt. Es kann desh$1.b dahingestellt bleiben, ob die Tätlich- keiten der Parteien bloss beschimpfender Natur waren oder Angriffe auf den Körper mitenthielten.

9. Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1946 i.' S. Sekwelz. Bundesanwaltsehaft gegen Roth und Mltbe- schuldlgte. Art. 238 StGB. Gejäkrdtunfl des Eimmbahn'IJerkelvrs;

a) Gefährdung liegt vor, wenfi die Möglichkeit des schädigenden Ereignisses nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nahe liegt (Erw. l Abs. l).

b) Erheblich gefährdet (Abs. 2) sind Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum, wenn der Schaden, welcher bei voller Auswirkung der Gefahr eintreten würde, erheblich wäre (Erw. l Abs. 2).

e) Gefährdung und Erheblichkeit derselben bejaht (Erw. 2 und 3).

d) Fahrlässigkeit des Stationsvorstandes, des Lokomotivführers und des Zügführers, die eine ausserordentliche Kreuzung zweier Züge vergessen (Erw. 4).

e) Art. 238 ist im Verhältnis zu Art. 239 StGB Sondervorschrift (Erw. 5). Art. 238 OP. Mise en danger du service des chemina de fer.

a) n y a miBe en danger lorsque, d'apres le cours normal des choses, Ie fait dommageable peut se produire avec une certaine prob&bilite (consid. l al. l ).

b) Le danger pour Ja vie ou l'integrite corporelle des personnes ou 1a propriete d'a.utrui est seriew: au sens de l'a.rt. 238 al. 2 c~ si le dommage qui se serait produit en cas de complete reali· sation du risque avait ete se~eux (c~id. l al. 2). . .

c) Mise en dallger et danger serieux, admis dans le css part1culier (consid. 2 et 3). · .

d) Nßgligence du chef de gare, du conducteur de locomotive et du chef de trSin qui oublient l'avis qui leur a ete donne du croisement extraordinaire de deux trains (consid. 4).

Strafgesetzbuch. No 9.

e) L'a.rt. 238 CP est une lez apeci<ilia par rapport 8. l'art. 239 CP (consid. 5). Art. 238 OP. Meaaa, in peri,colo de!, aervizio ferrooiario~

a) ESiste meaaa in pericolo, se, giusta il corso normale delle cose, l'evento dannoso puo prodursi con una certa probabilit& ( consid. 1 cp. 1 ). · · .

b) II pericolo per la. vita o l'integrit& CC)rpora.le delle persone o della. proprieta a.ltrui e gra;Ve a' sensi dell'a.rt. 238 cp. 2 CP, se il danno, ehe si sa.rebbe verificato n'el ca.so iri cui il pericolo avesse avuto pieno effetto, fosse stato gl'.ave (consid. 1 cp. 2}.

e) Messa in pericolo e grave pericolo ammessi in concreto (con- sid. 2 e 3).

d) Negligenza. del ca.postazione, del ma.cchinista. e .del oa.potreno ehe dimenticano l'avviso dato loro d'un incrocio stra.ordina.rio di due treni (consid. 4). . .

e) L'art. 238 CP e una. le:e apecialiB :rispetto a.ll'a.rt. 239 CP (con- sid. 5). A. -Gemäss Zirkular der Kreisdirektion II der Schwei- zerischen Bundesbahnen vom .a. Januar 1944 sollte am

6. Januar 1944 ein Militärextrazug von :J;{.onolfinge11 nach Langnau fahren und um 12,26 Uhr auf der Station ZÜ.Ziwil mit einem fahrplanmässigen Güterzug kreuzen. Stations- vorstand Alexander Roth in Zäziwil teilte dies dem Stationsgehilfen Anken am 5. Januar mündlich mit, ver..: gass ihm jedoch am 6. Januar um 12 Uhr, als ihn Anken ablöste, das Zirkular zu übergeberi. Auch vermerkte er den Extrazug nicht auf der Anschrifttafel der Station. Anken fertigte um 12.31 Uhr den Güterzug nach der 3,8 km entfernten Station Konolfingen ab, ohne das Ein- tre:ffen des Extrazuges abzuwarten, . dessen Abfahrt in Konolfingen in diesem Augenblick durch das Strecken- läutwerk noch nicht gemeldet war. Der Lokomotivführer Louis Roth und der Zugführer Alfred Dubach des Güter- zuges,'. denen die ausserordentliche Kreuzung. durch. den Stationsvorsta.nd in Langnau ordnungsgemäss schriftlich mitgeteilt worden war, vergassen sie ebenfalls, ebenso die beiden Bremser des Güterzuges, die vom Zugführer münd- lich davon unterrichtet worden waren.· Der Extrazug wurde in Konolfingen um 12.30 Uhr mit zehn Minuten Verspätung abgefertigt. Der Stationsvorstand wollte das Streckenläutwerk erst nachher betätigen. In diesem Augen- . 1 .Strafgesetzbuch. N° 9. .25 blick wurde ihm die Abfahrt des Güterzuges von Zäziwil durch Glockensignal gemeldet. Das veranlasste ihn, sofort das Glockenzeichen «alle Züge aufhalten » zu geben, den Strom der FahrleitUllg auszuschalten und nach der Station Zäziwil zu telephonieren, dass dort das gleiche geschehe. Auf dies hin stellte der Stationsgehilfe in ZäziwiI ebenfalls den Strom ab. Inzwischen hatte der Lokomotivführer des Extrazuges den Güterzug, der ihm auf der etwa 2, 7 km weit in gerader Richtung verlaufenden eingeleisigen Strecke entgegenfuhr, aus etwa 1 km Entfemung bemerkt und den Extrazug durch eine SchnellbremsUllg nach einem Brems- weg von ungefähr 180 m zum Stehen gebracht. Der Loko- motivführer des Güterzuges dagegen wurde auf den Extra- zug erst aufmerksam, als er merkte, dass die Fahrleitung nicht mehr unter Spannung stand. Er brachte hierauf den Güterzug nach einem Bremsweg von etwa 200 m durch eine Schnellbremsung 300 bis 400 m vom Extrazug entfernt e~alls zum Stehen. Beide Züge waren vor dem Abbremsen mit einer Geschwindigkeit von 60 km /Std. gefahren. B. - Alexander Roth, Louis Roth und Alfred Dubach wurden wegen fahrlässiger Gefährdung des Eisenbahn- verkehrs im Sinne des Art. 238 StGB dem Gerichtspräsi- denten von Konolfingen zur Beurteilung über-wiesen. Dieser erklärte sie des erwähnten Vergehens schuldig. und büsste Alexander Roth i:nit F.r. 400.-, die beiden andern mit je Fr. 150.-'. ,- Auf Appellation der Verurteilten·sprach das Obergericht des Kantons Beri:i. iifii 8: März 1945 alle drei frei. Es liess die Frage o:ffen, ob ~i:i;S Merkmal der Erheblichkeit der Gefährdung, das tl.tfü Tatbesta.nd des Art. 238 Abs. 2 StGB gehört; in eilie:fü erh6hten Grade der Wahrscheinlich- keit des Schadensellitrittes „ oder in der Grösse des mög- lichen Schadens liege. Es verneinte die erhebliche Ge- fährdung, weil die Wahrscheinlichkeit, dass das Verhalten d~r Angeschuldigten zu einem Zusammenstoss der beiden Züge führen würde, geringer gewesen sei als die Wahr-

26 Strafgesetzbuch. No 9. scheinlichkeit, dass das Unglück verhütet werden könne. Es entspreche nämlich dem normalen Verlauf der Dinge, dass· zwei Züge, die einander bei weiter und guter Sicht auf gerader Strecke mit 60 km./Std. entgegenfahren, von aufmerksamen Lokomotivführern r.echtzeitig angehalten werden könnten. Das Obergericht sah auch die Voraus- setzungen des Art. 239 StGB nicht für erfüllt an, da durch die zu beurteilenden Geschehnisse das öffentliche Interesse an der ungehinderten Abwicklung des Eisenbahnverkehrs nicht wesentlich berührt worden sei.

0. - Die Bundesanwaltschaft ficht das Urteil des Ober- gerichts mit der Nichtigkeitsbeschwerde an mit den An- trägen, es sei gegenüber allen drei. Angeschuldigten auf- zuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hält da~ür, dass Art. 238 Abs. 2 StGB anwendbar sei. Das angefochtene Urteil verletze den Begriff der erheblichen Eisenbahngefäh:rdD.ng zunächst dadurch, dass es die er- folgte Schnellbremsung unbeachtet lasse. Der Nichteintritt eines Schadens sei bei einem Sachverhalt wie dem vor- liegenden einem Zufall zuzuschreiben ; eine konkrete Ge- fahr habe bestanden; zudem sei der Eisenbahnverkehr nicht nur gefährdet, sondern gestört worden. Eventuell ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin· Art. 239 StGB anzuwenden. D."- Die Beschwerdegegner ~tragen die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Nach Art. 238 StGB wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft, wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes. Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt (Abs. l). Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse {Abs. 2). Strafgesetzbuch. No 9. 2'1 Gefährdet ist der Eisenbahnverkehr nicht jedesmal schon dann, wenn objektiv die Möglichkeit besteht, dass Menschen verletzt oder getötet werden oder fremdes Eigentum beschädigt werde. Die Möglichkeit eines solchen Ereignisses muss vielmehr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge '11.ahe liegen. In dieser Weise hat das Bundes- gericht den Begriff der Gefährdung bereits unter der Herrschaft des revidierten Art. 67 BStrR ausgelegt (BGE 58 I 216, 61 I 206), und so fasst es ihn al!ch seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches auf. Wenn nun Art. 238 Abs. 2 StGB die fahrlässige Tat nur dann bestraft wissen will, wenn Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet werden, so verlangt diese Bestimmung damit nicht, dass der Eintritt des schädigenden Ereignisses wahrscheinlicher, die Gefahr dringlicher sein müsse als im Falle vorsätzlicher Begehung, sondern dass der Schaden, welcher bei voller Verwirklichung der Gefahr eintreten würde, erheblich wäre. Das Strafgesetzbuch weicht auch in dieser Hinsicht nicht vom revidierten Art. 67 BStrR ab, der dem Begriff der erheblichen Gefährdung des Eisenbahnverkehrs den gleichen Sinn gab (BGE 54 I 298, 363).

2. - Indem der Güterzug die Station Zäziwil verliess, ohne. die Kreuzung des Militärextrazuges abzuwarten, entstand die Möglichkeit eines Zusammenstosses. Sie lag so nahe, dass das Merkmal der Gefährdung des Eisenbahn- verkehrs erfüllt ist. Die Stationen Zäziwil und Konol- fingen sind 3,8 km von einander entfernt. Beide Züge, welche ungefähr gleichzeitig abfuhren und eine ·Ge- schwindigkeit von 60 km /Std. einhielten, brauchten somit bei Berücksichtigung der Anlaufzeit etwa zwei Minuten, um zusammenzutreffen. Die Gefahr, dass in dieser kurzen Zeit sich nichts mehr ereigne, was den Zusammenstoss verhindern könne, war gross. Wohl machte der Umstand, dass die Strecke 2,7 km weit gerade verläuft, es beiden Lokomotivführern objektiv möglich, den Gegenzug recht- zeitig zu sehen und den eigenen vor dem Zusammenstoss anzuhalten. Dass das tatsächlich geschehen werde, hing

28 Strafgesetzbuch. No 9. aber weitgehend von der prompten Pflichterfüllung der Beteiligten und vom Zufall ab. Der Lokomotivführer des Gü~rzuges hat denn auch den Extrazug nicht so früh- zeitig bemerkt, wie er ihn hätte wa.h.rnehmen können. Bloss weil die Fahrleitung nicht mehr unter Spannung war, wurde er auf ihn aufmerksam. Die beiden Züge waren in diesem Augenblick nur noch einige hundert Meter von einander entfernt. Das Ausschalten des Stromes auf beiden Stationen, das zur Verhütung des Unglücks beigetragen hat, war eine Massnahme, deren rechtzeitiges Gelingen von der Geistesgegenwart und dem raschen Handeln des Stationsbeamten von Konolfingen und von anderen Zu- fälligkeiten abhing. Dass sie in der kurzen Zeit von höch- stens anderthalb Minuten angeordnet und durchgeführt werden könne, wie es tatsächlich geschehen ist, stand nicht zum vornherein fest. Die beiden Züge hielten 300 bis 400 m von einander entfernt an. Hätten beide ihre Fahrt mit je 60 km /Std. nur 10 Sekunden länger fortgesetzt, so wären sie zusammengestossen. Eine augenblickliche, vielleicht dienstlich begründete Abwendung des Blickes der Loko- motivführer oder eine kurze Verzögerung in der Aus- schaltung des Stromes hätte hiezu genügt. Unter solchen Umständen lässt sich nicht sagen, es habe im normalen Gang der Dinge gelegen, dass das Unglück verhütet wurde. Dass Dritte und auch einer der Beschuldigten selbst (der Lokomotivführer des Güterzuges) e:rfolgreich eingriffen, um den Schaden abzuwenden, ändert daran nichts. Dieses Eingreifen hat nicht die Ent8tekung, sondern nur die Auswirkung der Gefahr verhütet. Anders wäre es beispiels- weise, wenn der Lokomotivführer des Güterzuges schon beim Ausfahren aus der Station Zäziwil sich der vor- geschriebenen Kreuzung wieder erinnert und seinen Zug sofort in die Station zurückgeführt hätte, noch ehe der Extrazug sich in Bewegung setzte, oder wenn der Extrazug, nachdem die· Beschwerdegegner die Kreuzungsvorschrift missachtet hatten, in Konolfingen das Eintreffen des Güterzuges abgewartet hätte. So wickelten sich die Strafgesetzbuch. No 9. 29 Ereignisse nicht ab. Als die beiden Züge auf der einspurigen Strecke einander mit voller Geschwindigkeit entgegen• fuhren, war die Möglichkeit eines Zusammenstosses so in die Nähe gerückt, dass es bloss noch eines geringfügigen Versagens eines Beteiligten bedurfte, um das Unglück herbeizuführen. Hätte, wie.vorher die Beschwerdegegner; ein weiterer Beamter wirklich versagt, so hätten sich die Beschwerdegegner der Strafe nicht· ·mit der Behauptung entziehen können, der Zusammenstoss sei nicht auf ihr pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen, sondern auf das Verhalten dessen, der nach ihnen einen Fehler beging. Gleich verhält es sich unter den gegebenen Umständen, wo Pflichterfüllung durch die andern die aus . der Nach- lässigkeit der Beschwerdegegner entstandene Gefahr kurz vor dem Unheil gebannt hat (vgl. BGE 61 I 206 f.).

3. - Die volle Auswirkung der Gefahr hätte zum Zu- sammenstoss der beiden Züge.;geführt, Dass Leib und Leben von Menschen und fremdes Eigentum erheblich gefährdet waren, liegt daher auf der Hand.

4. - Die Beschwerdegegner haben die nach den Um- ständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen ge- botene Vorsicht nicht beobachtet, um der Weisung, den Güterzug iri Zä.Ziwil bis zur Durchfahrt des Extrazuges warten zu lassen, nachleben ZQ. können. Alexander Roth hat vergessen, dem Stationsgehilfen vor .der Ablösung die vorgeschriebene Kreuzung förmlich mitzuteilen, wie es seine Pflicht war, und den beiden andern Beschwerde- gegnern ist die Weisung ebenfalls aus dem Sinn gefallen. Sie bringen nichts vor, was ihr Vergessen entschuldbar erscheinen· liesse. Die . schweren Folgen, welche die ·Miss-" achtung einer angeordneten Kreuzung auf einer einspurigen Linie haben kann und welche ihnen bekannt waren, ver- pflichteten sie zu Massnahmen; die ihnen die erhaltene Weisung im ·entscheidenden· Augenblick·in Erinllerung gerufen hätten. Für den Stationsvorstand gehörte dazu die ausdrücklich vorgeschriebene Vermarkung des Extra- zuges auf der Anschrifttafel der Station ; er hat sie unter-

30 Strafgesetzbuch. N° 10. lassen. Alle drei Beschwerdegegner ha.ben die Gefährdung fahrlässig herbeigeführt.

5. __:_Sind mithin die objektiven und subjektiven Voraus- set~gen zur Anwendung des Art. 238 Abs. 2 StGB erfüllt, so kann dahingestellt bleiben, ob jene des Art. 239 Ziff. 2 StGB gegeben wären. Nach letzterer Bestimmung ist mit Gefängnis oder Busse zu bestrafen, wer fahrlässig den Eisenbahnbetrieb hindert, stört oder gefährdet. Im Gegensatz zu Art. 238 verlangt sie nicht, dass die Tat Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum gefährde. Dieses besondere Tatbestandsmerkmal macht Art. 238 im Verhältnis zu Art. 239 zur Sondervorschrift, was denn auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass erstere Be- stimmung für die vorsätzliche Begehung schwerere Strafe androht als Art. 239. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es die Be- schwerdegegnerin Anwendung von Art. 238 Abs. 2 bestrafe.

10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Febl'Ilar 1948 i. S. Buser gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt. Die Fälschung von Ra.tionierungsausweisen (Lieferantencoupons) ist nach A.rt. 251Zijf.2 StGB, nicht nach A.rt. 245 oder A.rt. 246, zri bestrafen. · La contrefaA;on de titres de rationnement (ooupons de fournisseurs) tombe sous le coup de I'art. 251 eh. 2 OP, non sous le coup de I'art. 245 ou de I'art •. 246. La. falsifi.cazione di documenti di razionamento (taglia.ndi per fornitori) e punita dall'art. 251, cijra 2 OP, e non dall'art. 245 o dall'art. 246 OP. Buser, Geschäftsführer eines Lebensmittelgeschäftes, gab einer Fälscherbande einen Lieferantencoupon für 100 kg Zucker, damit sie ihn als Vorlage für die Herstellung fal- scher Coupons verwende, und nahm hernach einen der gefälschten Ausweise an. Das Appellationsgericht des Kan- Strafgesetzbuch. N• 10. 31 tons Basel-Stadt würdigte die Tat als Fälschung öffent- licher Urkunden. Buser führte Nichtigkeitsbeschwerde mit · dem Antrag, statt des Art. 251 Ziff. 2 StGB sei Art. 245 StGB anzuwenden. A 'US den Erwägungen : Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht geltend, dass die Fälschung der Rationierungsausweise nach Art.246 StG:B hätte bestraft werden sollen. Nach dieser Bestim- mung ist strafbar, wer amtliche Zeichen fälscht, welche die Behörde an einem GegenstaniJ, anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, z.B. Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der FleiSchschauer, Marken der Zollverwaltung. Rationierungs- ausweise sind nicht solche Zeichen. Unter Art. 245 StGB sodann würde die Tat fallen, wenn Rationierungsausweise «amtliche Wertzeichen» wären. Die Bestimmung nennt als Beispiel die Postmarken und die Stempel- oder Gebührenmarken. Daraus ergibt sich, dass sie nur für Zeichen gilt, welche eines ähnlichen Schutzes bedürfen wie Geld nnd Banknoten, weil sie in beschränktem Umfange als· Zahlungsmittel verwendet werden oder zur Bescheinigung einer Zahlung dienen (vgl. ZÜRCHER, Erläu- terungen zum Vorentwurf 1908, 318 f.). Art. 245 folgt denn auch unmittelbar den Bestimmungen über die Geldfäl- schung und ist mit ihnen unter ein und demselben Titel zusammengefasst. Rationierungsausweise dienen weder als Zahlungsmittel noch zur Bescheinigung einer Zahlung und lauten denn auch· nicht wie Post-, Stempel-, Gebühren- marken und ähnliche Wertzeichen auf einen Geldbetrag. Sie verleihen ihrem Inhaber das Recht zum Bezug einer Ware. Durch die Fälschung von Rationierungsausweisen werden nicht wie durch die Fälschung amtlicher Wert- zeichen :finanzielle Interessen verletzt, sondern die plan- mässige Verteilung der verfügbaren Ware wird gestört. An diesem grundsätzlichen Unterschiede ändert der Um- stand nichts, dass Rationierungsausweise gleich wie amt-