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73_IV_100

BGE 73 IV 100

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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100

Strafgesetzbuch. No 28.

28. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgeriehts vom 4. Juni

Uf47 i. S. Bundesanwaltsehaft gegen Frei und Mitangeklagte.

Art. 266 StGB, Angriff auf die Un(J,bhängigkeit der Eidgenossen-

schaft.

a) Unabhängigkeit, Gefährdnng (Erw. II 1 a).

b) Vorsatz, Bewusstsein der.Rec:titswidrigkeit (Erw. II 1 b).

c) Wen:i :i\rl· 266. StGB zutrifft, ist Art. 275 StGB (rechtswidrige

Veremignng) rucht anzuwenden (Erw. II 2).

d) Fälle der Anwendnng von Art. 266 StGB (Erw. II 4 5)

e) Verhältnis von Art. 266 zu Art. 265 StGB, Art. I 'BRB vom

~· Dezem~r 1938 betreffend Massnahmen gegen staatsgefähr-

hche Umtriebe und zum Schutze der Demokratie (DSch V I)

und Art. 1 BRB vom 27. Februar 1945 betreffend Massnahmen

zum Schutze der verfassungsmässigen Ordnung und die Auf-

hebung der Parteiverbote (DSchV II) (Erw. III).

Art. 266 OP, atteinte_ a l'independance de la Oonfederation.

a) Inde~ndance, m1se en dange;r (consid. II I a).

b) Intention, consci.e:ice de l'!lliceite (consid. II 1 b).

c) Lorsque Jes pr~s~ons de l :u1'· 266 CP sont r&mies, l'art. 275

(groul,leme~ts ~hmtes) ne s applique pas (consid. II 2).

d) Cas d_apphcation de l'art. 266 CP (eonsid. II 4, 5).

e) Re1?'t1on entre l'art. _266 CP et les art. 265 CP, ler ACF du

5 decembre 1938 repr1mant des aetes contraires a l'ordre public

et 1 er ACF du 27 fevrier 1945 instituant des mesures pour

proteger !'ordre constitutionnel (consid. III).

Art. 2~6 OP, attentato contro l'indipendenza della Oonfederazione.

a) Indipe~denza, ~essa in pericolo (consid. II I a).

b) Inte~ione, ci;isme~ dell'illiceita (consid. II 1 b).

c) Se gl~ S?tr~~1 d~Jl art. 266 CP sono ragginnti, l'art. 275 CP

(ass e l'art. 265 CP, l'art. I DCF 5 di-

c,embre 1938 ehe reprime gli atti eontrari all'ordine pubblico e

l art. 1 del DCF 27 febbraio 1945 ·ehe istituisce misure per

proteggere l'ordine eostituzionale (eonsid. III).

Aus den Erwägungen :

II.

l. -

a) Die gleich lautenden Art. 37bis BStR (ein-

geführt durch Art. 2 des BG vom 8. Oktober 1936 betref-

fend Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossen-

schaft) und Art. 266 Ziff. l StGB erklären strafbar wer

e~ne Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist (Abs. l),

die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen

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oder zu gefährden (Abs. 2), insbesondere eine die Unab-

hängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmi-

schung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der

Eidgenossenschaft herbeizuführen (Abs. 3).

Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat, ist die

Eidgenossen8chaft unabhängig im Sinne dieser Bestim-

mungen, solange sie als selbständiger Staat besteht und

ihre innern Angelegenheiten frei von äusserer Einmischung

ordnen kann. Ein Angriff auf die Unabhängigkeit braucht

nicht auf Einverleibung der Schweiz in einen fremden Staat

abzuzielen, sondern kann sich auch in einer von einer aus-

ländischen Behörde, Partei oder ähnlichen Organisation

kommenden Einmischung erschöpfen, die zum Ziele hat,

die freie Willensbildung der Eidgenossenschaft in innem

Angelegenheiten zu beeinträchtigen, z.B. die Verfassung

unter dem Drucke von aussen abzuändern (Botschaft des

Bundesrates zum Unabhängigkeitsgesetz, BBI 1936 II 176}.

Das ergibt sich aus dem dritten Absatz der erwähnten

Bestimmungen, der einen auch schon von der allgemeineren

Norm des zweiten ·Absatzes erfassten Sonderfall hervor-

hebt (Bundesstrafgericht 14. Juli 1939 i. S. Zander, 10. De-

zember 1943 i. S. Staiger, 18. März 1944 i. S. Büeler,

16. Juni 1944 i. S. Michel [BGE 70 IV 140]; Kassationshof

10. November 1944 i. S. Meyer, 27. September 1946 i. S.

Wierer).

Art. 37bis BStR und Art. 266 Ziff. l StGB bedrohen mit

Strafe nicht nur die Verletzung, sondern auch die blosse

Gefährung der Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft. Wie

immer, wenn die Gefährdung Tatbestandsmerkmal einer

strafbaren Handlung ist, ist nicht eine bloss abstrakte,

sondern eine konkrete Gefährdung gemeint. Eine solche

liegt nur vor, wenn der geschaffene Zustand die Verletzung

wahrscheinlich, nicht jedesmal schon dann, wenn er sie

objektiv möglich macht (BGE 58 I 216, 72 IV 27). Nicht

nötig ist aber die Wahrscheinlichkeit sofortiger Verletzung;

es genügt, dass sich der Zustand, sei es mit, sei es ohne

Zutun des Täters, nach dem normalen Gang der Dinge

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wahrscheinlich bis zu einer Verletzung weiterentwickeln

würde (BGE 70 IV 141).

Nach den erwähnten Bestimmungen strafbar sind sodann

auch Handlungen, die. bloss « darauf gerichtet » sind, die

Unabhängigkeit zu verletzen oder zu gefährden. Damit

~

will das Gesetz schon Handlungen erfassen, die selber die

Unabhängigkeit weder verletzen noch gefährden, aber

einen Zustand vorbereiten, der eine Verletzung oder Ge-

fährdung in sich schliesst (BGE 70 IV 141). Freilich genügt

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht jede

noch so unbedeutende Vorbereitungshandlung, ist doch

die Mindeststrafe ein Jahr Gefängnis, was wie die Bezeich-

nung des Verbrechens als > (Randtitel zu Art. 266 StGB)

andeutet, dass der Erfolg (Gefährdung oder Verletzung)

in eine gewisse Nähe gerückt· sein muss. Dafür spricht

auch, dass weniger bedeutsame Fälle unter Umständen

nach dem milderen Art. 275 StGB bestraft werden können.

Wie nahe die Vorbereitungen dem Erfolg gekommen sein

müssen, um die Anwendung des Art. 37bis BStR oder

Art. 266 StGB zu rechtfertigen, ist anhand des einzelnen

Falles abzuwägen. Dabei darf beim Zusammenwirken

mehrerer Täter die Tat des einzelnen nicht losgelöst von

ihrem Zusammenhang mit den andern betrachtet werden.

Was den Täter dem Ziel nur unbedeutend näher bringt,

kann dennoch als Angriff auf die UD:abhängigkeit der Eid-

genossenschaft bestraft werden, wenn die Vorbereitungen

in ihrer Gesamtheit schon so weit gediehen sind, dass sich

die Anwendung von Art. 37bis BStR oder Art. 266 StGB

rechtfertigt (Kassationshof 10. November 1944 i. S. Meyer,

27. September 1946 i. S. Wierer).

b) Strafbar ist nur, wer die Unabhängigkeit der Eid-

genossenschaft vorsätzlich angreift (Art. 11 BStR, Art. 18

Abs. 1 StGB). Vorsatz erfordert das Wissen und Wollen

des Täters (BGE 60 I 418, Art. 18 Abs. 2 StGB). Dieser

muss wissen und wollen, dass seine Handlung die Unab-

hängigkeit der Eidgenossenschaft verletzt oder gefährdet

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oder auf eine Verletzung oder Gefährdung gerichtet ist.

Doch läHst die Rechtsprechung des Bundesgerichts auch

den Eventualvorsatz genügen, der dann vorliegt, wenn der

Täter ernsthaft damit rechnet, seine Handlung verletze

oder gefährde die Unabhängigkeit des Landes oder sei

auf einen solchen Erfolg gerichtet, und wenn er mit dem,

was er so als möglich voraussieht, für den Fall, dass es

Wirklichkeit sei, einverstanden ist (BGE 69 IV 80; Kassa-

tionshof i. S. Meyer und i. S. Wierer).

Nach Art. 11 BStR gehört zum Vorsatz ausserdem. das

Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (BGE 60 I 418, 65 I 46,

66 I 113), und Art. 20 StGB erlaubt dem Richter, die

Strafe nach freiem Ermessen zu mildem oder von einer

Bestrafung Umgang zu nehmen, wenn der Täter aus zurei-

chenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berech-

tigt (vgl. BGE 70 IV 98). Wer bewusst und gewollt eine

Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die äussere

oder innere Selbständigkeit der Eidgenossenschaft auf

verfassungswidrigem Wege, insbesondere unter dem Drucke

einer fremden Macht, preiszugeben oder aufs Spiel zu

setzen, ist sich indessen der Rechtswidrigkeit seiner Tat

immer bewusst. Die Kenntnis des Weges, der die Tat

objektiv rechtswidrig macht, schliesst das Bewusstsein,

unrecht zu tun, in sich.

2. -

Nach Art. 275 StGB ist strafbar, wer eine Ver-

einigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit

darauf gerichtet ist, unter Art. 266 StGB fallende Hand-

lungen vorzunehmen, ferner wer einer solchen Vereinigung

beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt oder wer

zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren

Weisungen befolgt. Diese Bestimmung bezweckt nicht,

den im Komplott begangenen Angriff auf die Unabhängig-

keit der Eidgenossenschaft zu privilegieren. Anderseits

will sie ihn auch nicht als eine mit Art. 266 ideell konkur-

rierende Vorschrift zusätzlich sühnen, erlaubt doch schon

Art. 266 allein, das Höchstmass der zeitlichen Zuchthaus-

strafe auszusprechen. Aus der Entstehungsgeschichte er-

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gibt sich, dass Art. 275, der das gleiche Rechtsgut schützt

wie Art. 266, als Aushilfsvorschrift gedacht war für Fälle,

von denen die gesetzgebenden Behörden glaubten, sie

kÖnnten möglicherweise nicht schon unter Art. 266 fallen

(StenBull StR 1931 657 ff., 1932 139 ff., NR 1935 552).

Deshalb ist Art. 275 StGB nicht anzuwenden, wenn der

Tatbestand des Art. 266 StGB erfüllt ist, was nach der

Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts jedenfalls dann

zutrifft, wenn die rechtswidrige Vereinigung nicht bloss

besteht, sondern in Verfolgung ihres Zweckes tätig wird,

d. h. unter Art. 266 StGB fallende Handlungen vornimmt

(Urteile vom 10. Dezember 1943 i. S. Staiger und vom

18. März 1944 i. S. Büeler}.

3. -

.....

4. -

Hans Oehler hat mit Wissen und Willen am

10. Oktober 1940 in München an einer Besprechung teil-

genommen, zu welcher die deutschen Behörden Führer

schweizerischer Erneuerungsbewegungen einberufen hatten,

um sie zur Verschmelzung ihrer Organisationen mit der

nationalsozialistisch · gesinnten NBS, deren Führerrat

,Oehler angehörte, zu veranlassen. Er hat Zander, den

Führer des BTE, über. das Ergebnis der Konferenz aufge-

klärt und damit wiederum zu den Bestrebungen der

deutschen Behörden beigetragen, die am 22. Oktober 1940

zur Verschmelzung des BTE und der ESAP mit der NBS

führten. Im Vorgehen der genann.ten Bewegungen nach

den Wünschen und den Ratschlägen deutscher Amtsstellen

lag eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Eidgenossen-

schaft im Sinne von Art. 266 StGB, denn das Deutsche

Reich konnte und wollte sich der NBS bedienen, um eine

die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende

Einmischung in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft

zu erreichen, wie es sich bereits in andern Ländern national-

sozialistische Bewegungen dienstbar gemacht hatte, um

dem Ziele der Schaffung eines (<Neuen Europa» oder

<c Grossgermanischen Reiches » näher zu kommen. Oehler

war sich dessen bewusst und billigte den Zustand der Ge-

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fährdung. In seiner Mitwirkung lag eine Handlung, die

auf diese Gefährdung gerichtet war. Oehler ist in Anwen-

dung von Art. 266 Ziff. 1 StGB zu bestrafen.

5. -

Da der BSG bereit war, Hitler bei der Einordnung

der Eidgenossenschaft in das « Neue Europa » oder « Gross-

germanische Reich » zu helfen, gleichgültig welche Stellung

der Schweiz in diesem Staatsgebilde zugedacht sein würde

und welche Mittel Hitler gegenüber der Schweiz anwenden

würde, bestand die gesamte Tätigkeit des BSG, d. h. die

Sammlung und Schulung gehorsamer, disziplinierter, kör-

perlich tüchtiger und weltanschaulich zuverlässiger Natio-

nalsozialisten, aus Handlungen, welche im Sinne des Art.

266 Ziff. 1 StGB auf Verletzung der Unabhängigkeit der

Eidgenossenschaft gerichtet waren. Das Merkmal der

Rechtswidrigkeit liegt darin, dass die Umgestaltung und

Einordnung der Eidgenossenschaft nicht nach dem auf

verfassungsmässigem Wege zu ermittelnden freien Willen

des · Schweizervolkes, sondern nach dem Willen Hitlers

und auf dem von Hitler bestimmten Wege erfolgen sollte.

Auch waren die Bestrebungen des BSG weit genug gediehen,

um die Anwendung des Art. 266 StGB zu rechtfertigen. Ob

sie neben den allgemeinen Gefahren, die damals der

Schweiz von Seiten des Deutschen Reiches drohten, eine

zusätzliche Gefahr im Sinne dieser Bestimmung schufen,

ist nicht entscheidend; strafbar sind sie schon wegen des

Endzieles der Verletzung der Unabhängigkeit, auf das sie

gerichtet waren.

III.

Nach Art. 1 des BRB vom 5. Dezember 1938 betreffend

Massnahmen gegen staatsgefährliche Umtriebe und zum

Schutze der Demokratie (DSchV 1) ist strafbar, wer es

unternimmt, die verfassungsmässige Ordnung der Eidge-

nossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu beseitigen

oder zu gefährden (Abs. 1), wer insbesondere einer Propa-

ganda des Auslandes Vorschub leistet, die auf die Änderung

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der politischen Einrichtungen der Schweiz abzielt (Abs. 2),

Diese Bestimmung wurde auf l. März 1945 ersetzt durch

A.ft. l des BRB voni 27. Februar 1945 betreffend Mass-

nahm.en zum Schutze der verfassungsmässigen Ordnung

und die Aufhebu,.ng der Parteiverbote (DSch V II). Dar-

nach wird bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die

darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der

Eidgenossenschaft oder der Kantone in rechtswidriger

Weise zu ändern oder zu gefährden {Abs. 1), wer eine Pro-

paganda betreibt, die darauf gerichtet ist, die verfassungs-

mässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone

in rechtswidriger Weise zu ändern oder zu gefährden

(Abs. 2), oder wer einer so gearteten Propaganda, insbe-

sondere des Auslandes, Vorschub leistet (Abs. 3).

Die unter Art. 266 StGB fallenden Handlungen der

Angeklagten erfüllen an sich auch die umschriebenen Tat-

bestände der beiden Demokratieschutzverordnungen, und

zwar die Tatbestände von Art. l Abs. l und Abs. 2 DSch VI,

soweit sie vor dem l. März 1945 verübt worden sind, und

die Tatbestände von Art. l Abs. 1-3, soweit die Begehung

in die Zeit seit l. März 1945 fällt. Allein es besteht kein

Grund, im vorliegenden Falle die beiden Demokratie-

schutzverordnungen neben Art. 266 StGB anzuwen~en,

wie die Bundesanwaltschaft es beantragt. Wohl hat das

Bundesstrafgericht in früheren Fällen (Staiger 10. Dezem-

ber 1943, Büeler 18. März 1944, Michel 16. Juni 1944) die

Gefährdung der. Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft

und die Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung

durch ein und dieselbe Handlung als ideell konkurrierende

strafbare Handlungen betrachtet. Diese Auffassung trägt

jedoch dem Umstande nicht Rechnung, dass Art. l

DSch V I -

das gleiche gilt für Art. l DSch V II -

nur

Notrecht enthielt, das bestimmt war, das Strafgesetzbuch

zu ergänzen, wo dieses die verfassungsmässige Ordnung

nicht schützt. Zur Ausfüllung von Lücken im Staats-

schutz, nicht zur zusätzlichen Erfassung von Tatbestän-

den, die schon unter das Strafgesetzbuch fallen, sind die

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angeführten Bestimmungen der beiden Demokratieschutz-

verordnungen erlassen worden. Richtig ist, dass sie die

verfassungsm.ässige Ordnung, nicht die Stellung der

Schweiz im Verhältnis zu andern Staaten schützen, also

die Bestimmung über Hochverrat (Art. 265 StGB), nicht

jene über Landesverrat (Art. 266 StGB) ergänzen sollen.

Art. 266 StGB schützt jedoch mit der Unabhängigkeit

auch die von aussen unbeeinflusste Willensbildung in

inneren Angelegenheiten und damit notwendig die verfas-

sungsmässige Ordnung in allen Fällen, wo der Angriff auf

die Unabhängigkeit in einem mit Hilfe einer fremden

Macht vorbereiteten oder durchgeführten Angriff auf die

verfassungsmässige Ordnung besteht oder einen solchen

in sich schliesst. In solchen Fällen ist das Rechtsgut, zu

dessen Schutz Art. 265 StGB und Art. l der beiden Demo-

kratieschutzverordnungen erlassen sind, schon durch

Art. 266 StGB geschützt, und zwar in einem Masse, das

auch durch kumulative Anwendung von Art. 265 StGB

oder Art. l DSch V nicht verschärft würde, erlaubt doch

schon Art. 266 StGB allein, das Höchstmass der zeitlichen

Zuchthausstrafe auszusprechen. So verhält es sich auch

in der vorliegenden Sache. Dem Umstande, dass die Ver-

letzung der Unabhängigkeit der Schweiz notwendig das

Ende der verfassungsmässigen Ordnung mit sich gebracht

hätte, wird bei Bemessung der Strafe im Rahmen des

Art. 266 Rechnung zu tragen sein. Dann ist der Angriff

auf die verfassungsmässige Ordnung durch Art. 266 nach

allen Seiten abgegolten.