opencaselaw.ch

66_I_107

BGE 66 I 107

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

106

Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege;

billte du detenteur a rencontre du lese et porte atnSl

sur un fait 6chappant a rart. 2 de la loi federale sur le

droit de timbre. La Direction des Finances du Canton

deFribourg semble partir de ridee opposee lorsqu'elle

dit que rassureur n'a fait le proces qu'en qualiM d'ayant

causa du preneur d'assurance Luthy et pour son compte.

Dans le cas prevu a rart. 49 LA, les parties au proces

sont exclusivement Ie tiers lese et rassureur du detenteur;

aussi Ie pronon~ du Tribunal n'a-t-il force executoire,

dans la forme et au fond, qu'entre ces deux parties. La.

constatationd'un accident dont le detenteur du vehicule

est responsable et Ia determination de l'etendue du dom'-

mage a reparer ne lient Ie detenteur ni lorsque le lese

l'actionne pour le montant qui depasse la somme assuree,

ni lorsque rassureur lui reclame (art. 50 II LA) tout

ou partie du montant qu'il a eM condamne a payer dans

le proces intente en vertu de l'art. 49 (cf. STREBEL, art. 49

n° 35).

Au reste, pour savoir si Ie droit cantonal d'enregistrement

reclame pour un jugement. obtenu par Ie lese contre

l'assureur du detenteur en vertu de l'art. 49 LA entre

en conflit avec un droit de timbre federal, le caractere

juridique de l'action du lese ne peut etre a lui seul decisif.

Ce qui importe, c'est que la condamnation a sa base

dans un contrat d'assurance conclu par le defendeur au

proc6s et ne suppose aucun autra acte de la part de celui-ci

par lequel il aurait assume un engagement. L'imposition

dont il s'agit n'est ainsi qu'une charge frappant la conclu-

sion d'un contrat d'assurance, ce qui, aux termes et

d'apres le but de l'art. 2 de la loi federale, doit suffire

pour la faire apparaitre comme contraire acette dispo-

sition.

Par ces motif8, le Trilnr,nal f6Ural

admet le reoours et annule l'arret attaque ainsi que le

bordereau de droits d'enregistrement incrimine.

Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. N0 17.

IV. VERFAHREN.

PROcEDURE

Vgl. Nr. 14 und 15. -

Voir nOS 14 et 15.

C. STRAFRECHT

DROITPENAL

I. BUNDESSTRAFRECHT

CODE· PENAL FEDERAL

VgI. Nr. 17. -

Voir nO l7.

11. SCHUTZ DER SICHERHEIT DER

EIDGENOSSENSCHAFT

107

MESURES TENDANT A GARANTIR LA SURETE

DE LA CONFEDERATION

17. Urteil des Kassationshofs vom 8. Mai 1940 i. S. Sehmitt

gegen BaseI.Stadt, Staatsanwaltschaft.

Bundesbeschluss betr. den Schutz der Sicherheit der Eidgenossen.

schaft vom 21. Juni 1935 (Spitzelgesetz) ..

N~t

(Art. 2 BB) liegt schon bei Übermittlung einer

einzigen Nachricht vor.

Unter die Angaben über die politiache Tätigkeit fällt auch die

Beschuldigung des. Schmuggels verbotener Zeitungen und der

Spitzeltiitigkeit.

Der biosse Versuch der ttbermittlung einer Nachricht erfüllt schon

den Tatbestand des Nachrichtendienstes.

Begriff des rechtBtoidrigen vorlKilzes (BStrR Art. ll).

108

Strafrecht.

Arrew fooeral tertdant 8. garantir la. sureM de la Confooeration

du 21 juin 1935.

'

TI Y a service de renseignements (art. 2) alors meme que l'incu1pe

n'aurait transnns qu'une seule nouvelle.

Constitue un renseignement sur l'activite politique d'un tiers

l'a.ccusation que l'on formule contre ce dermer d'avoir pratique

~ contreband~ de journaux interdits ou le mouchardage.

La sunple tentatIve de transmettre une nouvelle est deja punis-

sable comme service de renseignements.

Notion du dol (CPF art. 11).

Decreto federale per garantire Ia sicurezza della Confederazione

(deI 21 giugno 1935).

Ci si trova ~ presenza di un servizio d'injormazioni (art. 2) anche

quando I'mcoIpato ha trasmesso una sola notizia.

E' un'informazione sulI'attivitA poIitica di un terzo l'a.ccusa

contro di Iui formulata di aver praticato iI contrabbando di

giornali proibiti 0 10 spionaggio.

TI sempIice tentativo di trasmettere una notizia e gia punibile

come servizio d'informazioni.

Nozione deI dolo (art. 11 CPF).

A. -

Der Beschwerdeführer Leo Schmitt wurde vom

Strafgericht und vom Appellationsgericht von Basel-

Stadt wegen versuchten politischen Nachrichtendienstes

im Interesse des Auslandes im Sinne von Art. 2 Abs. 1

des BB betreffend den Schutz der Sicherheit der Eid-

genossenschaft vom 21. Juni 1935 (Spitzelgesetz) schuldig

erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten

verurteilt. Dem Urteil liegt der folgende Tatbestand zu

Grunde:

Schmitt war Mitglied eines Skiklubs in Basel. Aus

diesem wurde er ausgeschlossen, und ebenso, auf Betreiben

des Vorstandes des Klubs, aus dem schweizerischen

Skiverband. Um sich an den Vorstandsmitgliedern zu

rächen, richtete Schmitt im Dezember 1938 ein Schreiben

an die « GrenzzollsteIle Basel, Reichsbahnhof », in welchem

er jene des Proviantschmuggels nach der auf deutschem

Gebiet gelegenen Klubhütte, sowie der Verletzung der

Devisenvorschriften beschuldigte. Ferner führte er aus :

« Der Präsident, ein Elsässer namens X., lieferte letztes

Jahr linksgerichtete Zeitungen in die Skihütte in M.

So war z. B. die Nationalzeitung (schreib Zional Ze~tung)

in M. gern gelesen. Der Sekretär, Y., sehr francophil,

Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. No 17.

109

ist ein Spitzel. Hat in der letzten Zeit belastende Aussagen

gemacht, gegen den « Volksbund)}

(~ational-sozialistische

schweizerische Arbeiterpartei) des Major Leonhardt.})

Dieses Schreiben unterzeichnete Schmitt: « Vereinigung

gegen Juden und Schieber» und unterschrieb mit dem

falschen Namen « Meyer». Er hoffte, dass auf Grund

dieser Denunziation, die für die deutsche Zollbehörde

bestimmt war, der in Basel wohnhafte französische

Staatsangehörige X. und der Schweizer Y. bei ihrem

nächsten Grenzübertritt verhaftet würden. Infolge der

ungenauen Adressierung gelangte das Schreiben jedoch an

das schweizerische Grenzzollamt beim ReichsbahnhofBasel.

In den Angaben über X. und Y. erblickten die Basler

Strafgerichte den Versuch eines politischen Nachrichten-

dienstes zu Gunsten von Deutschland und zum Nachteil

von Staatsangehörigen und Einwohnern der Schweiz.

B. ~ Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes vom

20. März 1940 erhob Schmitt die vorliegende Nichtigkeits-

beschwerde. Er beantragt Aufhebung des angefochtenen

Entscheides und seine Freisprechung, eventuell Rück-

weisung der Sache zu neuer Entscheidung. Er bestreitet

das Vorliegen eines verbotenen Nachrichtendienstes sowohl

in objektiver wie in subjektiver Hinsicht.

O. -

Das Appellationsgericht und die Staatsanwalt-

schaft von Basel-Stadt beantragen Abweisung der Be-

schwerde.

Der Kas8ation8hof zieht in Erwägung :

L -

Nach Art. 2 des Spitzelgesetzes wird mit Gefängnis

bestraft: « Wer auf Schweizer Gebiet im Interesse einer

fremden Regierung, Behörde, Partei oder ähnlichen

ü:g.anisation zu~ Nachteil der Schweiz oder ihrer Ange-

hongen oder Emwohner Nachrichtendienst über die

politische Tätigkeit von Personen oder politischen Ver-

bänden betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet.)}

2. -

Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die

Übermittlung bloss zweier Nachrichten zum vorneherein

II 0

Strafrecht.

zur Erfüllung des in Art. 2 des Spitzelgesetzes umschriebe-

nen Tatbestandes nicht geeignet sei. Diese Auffassung ist

jedoch mit de~ Vorinstanz abzulehnen. Unter Art. 2

fällt vielmehr, wie schon in der Botschaft zum Spitzel-

gesetz bemerkt wird, jede einzelne Handlung, die sich

als Auskundschaftung, Einziehung oder Weitergabe einer

Nachricht erweist (BBl. 1935 I S. 745). Dies ergibt sich

aus dem Zweck, den das Verbot sowohl des politischen

Nachrichtendie~s gemäss Art. 2 des Gesetzes, wie auch

des militärischen (Art. 3) und des wirtschaftlichen Nach-

richtendienstes (Art. 4) verfolgt, nämlich aus dem Bestre-

ben die Gebietshoheit der Schweiz nach jeder Richtung

geg~n ausländische Übergriffe zu schützen. Dieses Schutz-

bedürfnis besteht selbstverständlich gegenüber einer ein-

zelnen, eine Verletzung der Gebietshoheit in sich schliessen-

den oder sie befördernden Handlung in gleichem Masse

wie gegenüber einer organisierten Mehrzahl von Ver-

letzungshandlungen. Im gleichen Sinne hat das Bundes-

strafgericht auch den bereits in Art. 5 der bundesrätli~hen

Verordnung betr. Strafbestimmungen für den Kriegs-

zustand vom 6. August 1914 verwendeten Begriff des

Nachrichtendienstes ausgelegt (vgl. TmLo, Contre les

espions, etc .... S. 21; La repression de l'espionnage S. 12,

16).

3. -

Nach der Auffassung des Beschwerdeführers

entfallt die Strafbarkeit seines Verhaltens sodann des-

wegen, weil die Nachrichten über X. und Y. sich nicht

auf deren politische Tätigkeit bezogen hätten. Das dem

ersteren zur Last gelegte Verbringen von Zeitungen in

ein fremdes Land sei kein politisches, sondern ein straf-

rechtliches Vergehen, da die eingeführten Zeitungen in

Deutschland verboten seien. Ebenso werde mit der Be-

hauptung, Y. sei ein Spitzel und habe im Prozess gegen

den

« Volksbund » LeonbiJ.rdts

belastende Aussagen

gemacht, zweifellos nichts über die politische Tätigkeit

des Y. ausgesagt.

.

Auch diese Einwände sind jedoch völlig haltlos; Das

Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. No 17.

111

von der nationalsozialistischen deutschen Regierung erlas-

sene Verbot schweizerischer Zeitungen dient den poli-

tischen Zwecken des totalitären Staates. Die Bezichtigung,

solche aus politischen Gründen verbotene Zeitungen

einzuschmuggeln, bezieht sich daher auf eine politische

Tätigkeit. Dass sich X. damit einer nach deutschem

Recht strafbaren Handlung schuldig gemacht hätte, nimmt

seiner Tätigkeit den politischen Charakter nicht. Auf

diesen allein kommt es aber hier an. Im Gegenteil lässt

der Umstand, dass X. für die Übertretung des nach

schweizerischer Auffassung unberechtigten Zeitungsver-

botes eine empfindliche Strafe zu gewärtigen gehabt

hätte, das Interesse der Schweiz und ihrer Bürger und

Einwohner an der Nichtbekanntgabe der Übertretung

als um so grösser erscheinen. Das vom Beschwerdeführer

ins Feld geführte Argument, die Bekanntgabe einer

strafrechtlichen Verfehlung der in Frage stehenden Art

falle sowenig unter das Spitzelgesetz, wie die Mitteilung

eines Devisenvergehens, ist unbehelflich, weil die Voraus-

setzung, auf der es beruht, nicht zutriffft. Wie nämlich

das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid i. S.Bodmer

und Kons. (BGE 65 I 334) ausgesprochen hat, stellt auch

die Ausspähung und Bekanntgabe von Verletzungen

ausländischer Devisenvorschriften im Interesse des Aus-

landes einen -

wirtschaftlichen -

Nachrichtendienst im

Sinne von Art. 4 desSpitze1gesetzes dar.

Dass auch die über Y. aufgestellten Behauptungen sich

auf dessen politische Tätigkeit bezogen, ist so selbst-

verständlich, dass es kaum einer näheren Begründung

bedarf. Wird doch Y. der Spitzeltätigkeit und Abgabe

ungünstiger Zeugenaussagen gegenüber einer mit dem

deutschen Nationalsozialismus sympathisierenden poli-

tischen Splittergruppe bezichtigt, woraus auf seine poli-

tische Einstellung geschlossen werden kann. Es bestand

daher die Gefahr, dass Y. wegen seiner politischen

Gesinnung und Tätigkeit bei seinem nächsten Grenz-

übertritt Unannehmlichkeiten erwachsen könnten, ja sogar,

112

Stra.frecht.

dass er verhaftet werden könnte. Gerade gegen derartige

Zwangsmassnahmen wegen ihrer auf schweizerischem

Gebiet geäusserten und betätigten politischen Gesinnung

sollen aber die Angehörigen und Einwohner der Schweiz

durch Art. 2 des Spitzelgesetzes geschützt werden.

4. -

Die Übermittlung von Nachrichten ist nur dann

strafbar, wenn sie im Interesse einer fremden Regierung,

Behörde etc. erfolgt. Auch dieses Erfordernis ist hier

entgegen der Be.streitung des Beschwerdeführers gegeben.

Es genügt nämlich nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichts, dass die Nachricht für eine fremde Regierung,

Behörde etc. bestimmt ist (BGE 61 I 413). Im vorliegenden

Falle war die Nachricht nach der eigenen Zugabe des

Beschwerdeführers für die deutsche Zollbehörde bestimmt.

Dass der Absender der Nachricht etwa auf Grund eines

Auftrages des Empfangers gehandelt habe, ist nicht

erforderlich.

5. -

Auch der rechtswidrige Vorsatz, der nach Art. 6

des Spitzelgesetzes und Art. 11 BStrR erforderlich ist,

liegt hier vor. Der Beschwerdeführer wollte nach seinem

Eingeständnis die Nachricht der deutschen Zollbehörde

übermitteln in der Absicht, X. und Y. einen Nachteil

zuzufügen. Dabei ist aus dem Inhalt seines Schreibens

klar ersichtlich, dass er nicht nur zollrechtliche Vergehen

der beiden Personen zur Anzeige bringen, sondern sie

wegen ihrer politischen Tätigkeit anschwärzen wollte.

Angesichts der allgemeinen bekannten straffen Organisa-

tion des deutschen Behördenapparates musste sich der

Beschwerdeführer darüber im klaren sein, dass die Meldung

von der Zollstelle an die politische Polizei weitergeleitet

worden wäre und dass die den Verzeigten drohenden

Nachteile sich daher nicht in einer strengen Überwachung

in zollrechtIicher Hinsicht erschöpfen würde, sondern

dass sie vielmehr der Gefahr einer Verhaftung wegen

Vergehens gegen das Regime ausgesetzt wurden.

Damit ist bereits gesagt, dass beim Beschwerdeführer

auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit vorhanden

Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. No 17.

113

war, das nach Art. II BStrR notwendiges Erfordernis des

Vorsatzes ist. Hiezu braucht nämlich nicht direkte

Kenntnis der betreffenden Straf-

oder Verbotsnorm

vorzuliegen, sondern es genügt das Empfinden des Täters,

etwas rechtlich Unerlaubtes zu tun (BGE 60 I 418). Diese

gefühlsmässige Gewissheit ist bei an sich schädigenden

Handlungen schon mit dem Bewusstsein des Fehlens

eines die Schädigung rechtfertigenden Grundes gegeben.

Der Beschwerdeführer konnte aber nicht im Zweifel sein

darüber, dass es unstatthaft war, wenn er zur Befriedigung

seiner persönlichen Rachegelüste seine Gegner um ihrer

politischen Einstellung und Tätigkeit willen der Ver-

folgung durch die deutschen Behörden aussetzte.

6. -

Die Vorlnstanz hat den Beschwerdeführer nur

des Versuchs des politischen Nachrichtendienstes schuldig

erklärt, weil die von ihm abgeschickte Nachricht infolge

ungenügender Adressierung den Empfanger nicht erreichte.

Diese Qualifikation ist irrtümlich. Nach der Rechtspre-

chung des Bundesstrafgerichts (BGE 61 I 414, 65 I 332)

kommt beim Delikt des Nachrichtendienstes die Unter-

scheidung zwischen Vollendung und Versuch und zwischen

den verschiedenen Teilnahmeformen nicht zur Anwendung.

Vielmehr wird der strafbare Tatbestand erfüllt durch

jedes Verhalten, das sich irgendwie in die Kette der

Handlungen einreiht, welche die Einrichtung oder den

Betrieb des Nachrichtendienstes ausmachen. Indessen

wird der Beschwerdeführer durch die unzutreffende

Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht beschwert, sondern

gegenteils, infolge des in Art. 15 BStrR aufgestellten

Grundsatzes der geringeren Strafbarkeit des Versuches

begünstigt.

7. -

Der Beschwerdeführer beanstandet schIiesslich die

Höhe der ausgefallten Strafe. Allein die Strafzumessung

ist, soweit die Vorinstanz sich innerhalb des gesetzlichen

Strafrahmens gehalten lIDd nicht gesetzliche Strafmilde-

rungsgrunde unberücksichtigt gelassen hat, vom Kassa-

tionshof nicht zu überprüfen. Dass eine der genannten

AS 66 1-1940

8

114

Strafrecht.

Voraussetzungen erfüllt sei, behauptet der Beschwerde-

führer selber picht.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

III. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES

ET DES CYCLES

18. Urteil des Kassationshofs vom 5. Febmar 1949

i. S. Welti gegen Vallon und Staatsanwaltsehaft Zürich.

1. Ob eine StrassensteIle aUS8M'- oder innerorts liege, wird durch,

ihre Lage in Bezug auf die Ortsbezeichnungstafeln verbindlich

bestimmt (Art. 43 f. MFV, Art. 2 BRB über Hauptstrassen mit

Vortrittsrecht).

2. Ob eine festgestellte Geschwindigkeit übersetzt sei oder nicht,

ist Rechtsfrage (Art. 25 MFG, 42 ff. MFV).

3. P1lichten des Vortrittsberechtigten: Sobald dieser sieht, dass

der Unberechtigte sein Vortrittsrecht missachtet und ein Unfall

droht, muss er selber ungeachtet seines Rechts alles in seiner

Macht liegende tun, um den Unfall zu verhüten (Art. 27 MFG).

1. Ce sont les signaux dits «de localiM» qui font regle pour

determiner si tel point de 180 route est eompris dans les limites

d'une localiM donnee(art. 43 s. RA, art. 2 ACF sur les routes

principales avec prioriM de passage).

2. La question de savoir si une vitesse eonstatee est exeessive

est une question de droit (art. 25 LA, 42 88. RLA).

3. Devoirs de eelui qui 80 la 'prWrite de pas8age: Des que le titulaire

de la priorite s'aper90it que celle-ci est violee par un autre

usager de 180 route et qu'un accident menace, il doit, sans

egard pour son droit, faire tout ce qui est en son pouvoir pour

prevenir l'accident (art. 27 LA).

1. Per stabilire se un punto d'una strada e situato fuori 0 entro

i Iimiti di una data IoealitA, fanno norma i segnaIi detti di

« localita. » (art.' 43 e seg. Ord CA V, art. 2 DCF deI 26 marzo

1934).

2. E' questione di diritto quella di sapere se una velocitA costatata

sia oocessiva (art. 25 LCAV, 42 e seg. Ord. CAV).

3. ObbIighi di colui cui spetta 180 prooedenza : tosto eh'egli si

avvede ch'essa e violata da un altro utente della strada e ehe

vi e pericolo d 'infortunio, deve fare, senza riguardo 801 suo

diritto di precedenza, tutto quanto e in suo potere per prevenire

l'infortunio (art. 27 LCA V).

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N° 18.

115

A. -

Am 23. September 1938 um 10 Uhr stiess der von

G. Vallon geführte Lastwagen mit Anhänger, von der

Gasometerstrasse in Schlieren her die Industriestrasse

überquerend, um auf das Areal des Gaswerkes der Stadt

Zürich zu gelangen, mit dem von W. Welti geführten,

auf der Industriestrasse von Zürich herkommenden

Lieferungswagen zusammen, wobei Welti leicht und der

neben ihm sitzende Niederer sehr schwer verletzt wurde;

daneben entstand erheblicher Sachschaden, besonders am

Lieferungswagen Weltis.

Das Bezirksgericht Zürich sprach Vallon frei und ver-

Urteilte Welti wegen fahrlässiger Körperverletzung zu

6 Wochen Gefängnis unbedingt. Die Berufungen des

Niederer und des Welti als Geschädigter auf Bestrafung

des Vallon beschied das Obergericht des Kantons Zürich

mit Abweisung bezw. mit Nichteintreten; diejenige des

Welti als Angeklagten auf Freisprechung wurde abgewie-

sen, ebenso dessen gegen das obergerichtliche Urteil ge-

richtete kantonale Kassationsbeschwerde mit Urteil' des

zürcherischen Kassationsgerichtes vom 8. November 1939,

in welchem dieses die Frage der Anwendung des eidge-

nössischen Rechts (MFG) als Vorfrage des kantonalen

Delikts geprüft hat. Das Kassationsgericht führt aus, die

Annahme des Obergerichts sei weder akten- noch gesetz-

widrig, « dass Welti verpflichtet gewesen wäre, durch lang-

sameres Fahren den Zusammenstoss mit dem Wagen

Vallons zu vermeiden und dass er dazu bei gehöriger Auf-

merksamkeit auch in der Lage gewesen wäre», und das

trotz seinem Vortrittsrecht.

B. -

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde

beantragt Welti Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks

Freisprechung, eventuell Ausfällung eines neuen Urteils.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Obergericht habe

entgegen der Behauptung des Kassationsgerichts aus-

drücklich bemerkt (8. 12), dass Welti sich keine Geschwin-

digkeitsüberschreitung habe zuschulden kommen lassen.