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MKGE 7 Nr. 39

MKGE 7 Nr. 39 — G. e. D. G. 5

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 39 74 Faire connaitre ou rendre accessihle un secret militaire ou un secret de fabrication ou d'affaires (art. 86, eh. l, al. 2 CPM ou art. 273, al. 2 CPS): l"auteur doit-il connaitre le secret? lntention (cons. 3). Spionaggio politico e militare (artt. 272, 274 CPS). Contenuto dei termini «praticare», «organizzare>> e «favorire». Queste tre fat· tispecie hanno la nt~desima importanza (cons. l). - Violazione di segreti concernenti la difesa nazionale (art. 86 CPM) e spionaggio econornico (art. 27 3 CPS) • 11 f ar conoscere o il rendere accessihile un segreto militare o un segreto di fahbricazione oppure di affari (art. 86 cif. l, al. 2 CPM ri s p. art. 27 3 al. 2 CPS) non ha per condi- zione che l'autore sia a conoscenza del segreto. lntenzione (cons. 3).

l. Gemass Art. 272 und 274 StGB wird 1nit Gefangnis hzw. in schwe .. ren Fallen mit Zuchthaus bestraft, wer verbotenen politischen und mili- tarischen N achrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrich- tet (Ziff. l Abs. l), ferner wer fiir solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorscl1uh leistet (Abs. 2). Nacl1 diesen Bestimmungen wird der objektive Tatbestand des ver- hotenen N achrichtendienstes sowohl durch das Einrichten un d Betreiben eines N achrichtendienstes als au eh durch jedes Vorschubleisten zu einem 8olchen erfüllt. Demgemass wird nacl1 der Rechtsprechung des Bundes- gerichts das V ergehen oder Verbrechen durch jedes Verhalten vollendet, das sich irgendwie in die l(ette jener Handlungen einreihen lasst, die ge· samthaft das Einrichten un d Betreiben eines N achrichtendienstes aus- machen, weshalh als strafbare Tat auch Handlungen gelten, die nach den allgemeinen Regeln bloss Vorbereitung, Versuch, Anstiftung oder Bei- hilfe wãren (BGE 61 I 414, 65 I 332, 66 I 113, 74 IV 202, 80 IV 82, 82 IV 163; ebenso MI(GE 4 N r. 108). Entgegen de r Auff assung des Beschwerdeführers besteht zwischen de1n Einrichten un d Betreihen eines N achrichtendienstes einerseits un d den1 V orschubleisten zu einem solchen Dienst anderseits kein grundsatz- licher Unterschied. lndem das Gesetz das Vorschubleisten als selbstan- dige Tat strafhar erklart und mit gleich hoher Strafe bedroht wie das Einrichten und Betreiben, hat es hewusst die drei Tathestande einander gleichgestellt. Der Beschwerdeführer geht daher fehl, wenn er glaubt, das Vorschubleisten wiege verschuldensmassig notwendig geringer und n1iisste stets milder bestraft werden als das Tatigwerden in den Formen des Einrichtens und Betreihens. So wenig aus dem W ort «Einrichten>.'> ahgeleitet werden kann, die hlosse Schaffung einer Nachrichtenstelle o d er Organisation sei immer weniger straf würclig als di e auf das Sam- meln oder W eiterleiten von N achrichten gerichtete Tatigkeit, so wenig darf aus dem Sinn des Ausdruckes « Vorschuh leisten» der allgemeine Schluss gezogen werden, es treffe den Tater, der verhotenen Nachrichten-

75 Nr. 39 dienst nur vorbereite oder fordere, zum vornherein ein geringeres Ver· schulden als denjenigen, der eine unter den Begriff des Einrichtens oder Betreibens fallende Handlung hegeht. Es ist gegenteils clurchaus mõg .. lich, dass die Tat des einen Taters, der Vorschub leistet, nach der Trag .. 'veite der Handlung und der Verschuldensseite n1indestens ebenso schwer v,riegt wie das V erhalten eines andern, cler sich des Einrichtens oder Be~ treihens schuldig macht.

3. N ach Art. 86 Ziff. l MStG ist strafbar, w er ein militarisches Ge- heimnis ausspaht, um es einem fremden Staat oder der õffentlichkeit Lekannt oder zugãnglich zu Inachen (Ahs.l),ferner wer ein militarisches Gehein1nis einem fremclen Staat oder cler offentlichkeit hekannt oder zuganglich macht (Abs. 2). Art. 273 StGB bedroht mit Strafe, wer ein Fabrikations- oder Geschaftsgel1eimnis auskundschaftet, um es einer frem- clen Amststelle usw. zuganglich zu machen (Abs. l), und wer ein solches Geheimnis einer fre1nden Amtsstelle us,v. zuganglich macht (Ahs. 2). Beiden Bestimmungen ist gemeinsam, dass der Straftatbestand der V erraterei un d des wirtschaftlichen N achrichtendienstes einerseits durch Ausspahen (Auskunclschaften) in Verratsahsicht (Abs. l) und anderseits durcl1 Bekannt- oder Zuganglichmachen des Geheimnisses (Abs. 2) voll- endet wird. N acl1 d er Rechtsprechung des Militarkassationsgerichts ist im zweiten Falle Voraussetzung, class cler Tater das Gehein1nis, das er be- kannt gibt, nicht selber ausgespaht hat, sonclern dass es ihn1 auf anderem Wege, z. B. zufolge seiner militarischen oder zivilen Stellung oder zufal- lig, zur l(enntnis gelangt ist (MI(GE 4 N r. 33 uncll40, S N r. 47; 7 N r. 34 Erw. II f 3). W er in d en Besitz eines Gehein1nisses gelangt, nimmt in d er Regel da vou J(enntnis und weiss, w o rin es besteht. W enn Hafter (Bes. 'reil 11 S. 660 und 674) und Logoz (N 2 zu Art. 273 StGB S. 619), auf die sicl1 der Beschwerdefiihrer beruft, erklaren, heim Geheimnisverrat kenne d er Tater das Geheimnis, so wollten si e mit d em Hinweis auf d en N ormal- falllediglich clen Unterschied zum Tatbestand des Ausspahens (Abs. l) cleutlich machen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werclen, dass das Ge- setz auf an dere Falle als d en N ormalf all ni eh t anwendbar sei oder dass die genannten Autoren die Frage, wenn sie sie behanclelt hatten, in die- sem Sinne beantwortet hatten. Es kann auch jemand ein Geheimnis be" sitzen uncl weitergeben, ohne dass er dessen lnhalt kennt, sei es, dass er

z. B. das Schriftstiick, in dem Geheimnisse aufgezeichnet sind, nicht durchliest, sei es, dass er die in Aufzeichnungen enthaltenen Geheimnisse nicht versteht, weil zu deren V erstandnis besondere Fachkenntnisse er- forderlich sind, über die er nicht verfiigt. Art. 86 Ziff. l Abs. 2 MStG und Art. 273 Abs. 2 StGB erfassen auch diese Falle. Nach den1 Wortlaut wie auch nach dem Sinn und Zweck dieser Besti1nmungen kommt es nicht darauf an, ob der Tater den lnhalt des verratenen Geheimnisses gekannt habe oder nicht, denn bestraft wird er einzig für das Bekannt- oder Zu-

Nr. 39, 40 76 ganglichmachen eines Geheimnisses. Das zum Vorsatz gehorende Wissen des Taters muss sich denn auch nur auf die Tatsache erstrecken, dass er unerlaubterweise ein militarisches oder wirtschaftliches Geheimnis preis- gibt; dazu braucht er den Inhalt des Geheimnisses nicht notwendig zu kennen. (30. Oktoher 1962, G. e. D. G. 5) 40 .. Dienstversaumnis (Art.82MStG).DasAufgebothleibt bis zu einer allfalligen Dispensation des Einrückungspflichtigen wahrend der ganzen Dauer des Dienstes in l(raft. Die wahrend des Dienstes er· gehende Aufforderung zum nachtraglichen Einrücken stellt kein Aufgebot dar. Insoumission (art. 82 CPM). L'ordre de marche reste en vigueur pendant toute la durée du service jusqu'à une dispense éventuelle. L'ordre, émis apres le déhut du C. R. et enjoignant de se présenter apres coup au service, n'est pas un ordre de marche. Omissione del servizio (art. 82 CPM). L'ordine di marcia resta in vigore., ad eccezione di una eventuale dispensa, per tutta la durata del servizio. L'ordine di presentarsi in servizio non vien considerato come ordine di marcia!J se vien rilasciato durante il servizio. B. hiitte am 23. Oktober 1961 in Frauenfeld zum Wl(seiner Einheit einrücken sollen. Er leistete dem Aufgebot tvegen angeblicher Fussver- letzung keine Folge, obschon er reisefiihig war. Da das der Truppe ein- gesandte A rztzeugnis für eine Dis pensation vom Dienst nicht genügte, forderte der Einheitskdt. am 25. Oktober 1961 B. telegraphisch auf, am folgenden Morgen in Thayngen einzurücken. Dieser kam der Aufforde- rung nicht nach. Das Divisionsgericht verurteilte ihn wegen wiederholter Dienstversiiurnnis. Die V orinstanz hat Gren. B. \vegen wiederholter Dienstversaumnis verurteilt. Zu diesem Schuldspruch gelangte das Divisionsgericht, weil der Angeklagte am Abend des dritten WI(-Tages vom Einheitskomman- danten ein zweites telegraphisches «Aufgebot» erhalten habe. Indessen stellte die telegraphische Aufforderung, sofort einzurücken, kein zweites Aufgehot dar. Formell ware der l(ompagniekommandant gar nicht he- fugt gewesen, ein Z\veites Aufgebot zu erlassen. Materiell handelte es sich um eine dienstliche Mitteilung. Diese wollte dem Angeklagten bedeuten, dass er nicht vom Wiederholungskurs hefreit worden sei, und dass der Einrückungsort nach d er Dislokation der Einheit vom l(orpssammelplatz