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Strafrecht.
Der iassationshof zieht in Erwägung:
Dass die Sicherheit des Strassenbahnverkehrs durch den
Zusammeustoss erheblich gefährdet worden ist, steht ausser
Zweifel. Es frägt sich nur, ob dem Nichtigkeitskläger ein
fahrlässiges Verhalten zur Last falle. Nach den Feststel-
lungen der Vorinstanz war die Sicht -
namentlich auch
wegen des Fehlens eines Scheibenwischers an der mit
Regentropfen behafteten Scheibe des Führerstandes -
so schlecht, dass Zumbach das Fuhrwerk erst auf 3 bis
4 Meter erblicken konnte. Auf diese Strecke anzuhalten,
war ihm bei dem (an und für sich erlaubten) Fahrtempo
von 18kmjStunde unmöglich. Die Vorinstanz sieht aber
ein Verschulden des Tramführers eben darin, dass er den
schlechten Sichtverhältnissen nicht durch entsprechendes
Verlangsamen der Fahrt Rechnung getragen hat, um sich
instand zu setzen, beim Auftauchen eines Hindernisses den
Tramwagen innerhalb der übersehbaren Strecke zu stellen.
Dieser Auffassung ist beizupflichten. Freilich wird die
Anwendung solcher Vorsicht mitunter beträchtliche Ver-
zögerungen und damit Störungen des Betriebes mit sich
bringen. Allein die Sorge für die Sicherheit des Bahnver-
kehrs verdient den Vorrang vor der Sorge für die Ein-
haltung des Fahrplans. Ist das Wetter so unsichtig, dass
bei normalem Fahrtempo den Gefahren, mit denen zu
rechnen ist, nicht begegnet werden könnte, so liegt es daher
dem Tramführer ob, die Geschwindigkeit entsprechend
herabzusetzen, wobei ihm natürlich wegen der dadurch
bedingten Betriebstörung kein Vorwurf gemacht werden
darf. Die Wahrung der Betrieb s ich e r h e i t liegt ja
vornehmlich im Interesse der Strassenbahnunternehmung
selbst und ihrer Fahrgäste, deren Schutz gerade auch die
angewendete Strafbestimmung Nachachtung verschaffen
will. Nun ist im Betrieb einer Strassenbahn, deren Geleise
über öffentliche Verkehrstrassen führen, im Unterschied
zu andern Bahnen, deren Fahrbahn dem allgemeinen Ver-
kehr nicht offen steht, immer mit Hindernissen zu rechnen.
Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. No 63.
40\}
Daran· ändert auch das einer StrassenbahIi eingeräumte
Vortrittsrecht nichts, das wohl gewisse Pflichten anderer
Strassenbenützer gegenüber der Strassenbahn begründet,
aber nicht ausschliesst, dass deren Fahrbahn bisweilen,
erlaubter- oder unerlaubterweise, gesperrt ist. Um solchen-
falls die Gefahr eines Zusammenstosses verhüten zu kön-
nen, ist es in der Tat geboten, die Fahrgeschwindigkeit des
Tramwagens soweit zu· ermässigen, dass der Wagen auf
Sichtweite zum Stehen gebracht werden kann. Dieser
PHicht ist hier nicht genügt worden; den Nichtigkeits-
kläger trifft daher an der Verkehrsgefährdung ein, wenn
auch nicht schweres, so doch rechtserhebliches Ver-
schulden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
II. SCHUTZ DER SICHERHEIT
DER EIDGENOSSENSCHAFT
MESURES TENDANT A GARANTIR LA SURETE
DE LA CONFEDERATION
63. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 16./17. Dezember 1986
i. S. Bundesa,nwa,ltschaft gegen Lolli und Kitangeklagte.
Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der
Sicherheit der Eidgenossenschaft, Art. 3 :
-
Objektiver Tatbestand Erw. 1, 6 a.
-
Subjektiver Tatbestand Erw. 3, 6 b.
-
Täterschaft Erw. 2.
-
Örtlicher und Zeitlicher Geltungsbereich Erw. 4 a und b.
Aus dem Tatbestand :
Der angeklagte Lolli hat im April 1935 in verschiedenen
Schweizer Zeitungen bewährte Mitarbeiter für eine inter-
nationale Zeitschrift gesucht. Darauf haben sich unter
410
Stmfrecllt .
anderm die Mitangeklagten K. und St. bei ihm gemeldet,
die er in der Folge aufsuchte. Lolli suchte ausserdem
auch den Mitangeklagten Böhlen, dem er von früher her
bekannt war, auf.
Allen diesen erteilte er, nachdem er
sich über ihre Bereitschaft dazu erkundigt hatte, folgende
Aufträge:
Böhlen sollte von Donaueschingen feststellen, nament-
lich welche Truppenteile der Reichswehr dort einquartiert
seien und von welcher Gattung, Stärke und Ausrüstung,
und welche Kasernen dort beständen oder im Bau begriffen
seien. Ausserdem sollte er feststellen, ob derzeit in
Lindau eine deutsche Generalstabskommission sich auf-
halte und zu welchem Zweck, und ferner welche Truppen
sich in Lindau befanden. -
Böhlen ist auftragsgemäss
mitte Juni und am 8. Juli 1935 nach Donaueschingen und
am 1. Juli 1935 nach Lindau gefahren und hat nachher
dem Lolli mündlich und schriftlich Bericht erstattet.
K. erhielt vorerst einen als « Anschlussfrage » bezeich-
neten Fragebogen folgenden Inhalts:
« Welcher Umfang hat die österreichische Bewegung für
oder gegen die Hitler-Regierung, bezw. für oder gegen
den
Anschluss ~
Gibt es Meinungsverschiedenheiten
zwischen Nazianhänger und Anschlussverehrer ~ Welche
Rollen spielen in dieser Frage die Wirtschafts- und Reli-
gionsbewegungen 1 Bildet die Rassenfrage für Österreich
die Anschluss-Kernfrage 1 ~tehen gegenwärtig die Tou-
risten-Bperrungen nach Österreich 1
Bestehen zwischen Bayern und Österreich -
also auf
der Alpen-Wasserscheidung -
politische Strömungen,
die eine baldige Aufstandsmöglichkeit fürchten lassen 1
Und wird in diesem Fall der Aufstand eine militärische
Prägung haben !
Bestehen auf die bayrische Alpen deutsche Reichs-
wehrformationen um ein österreich. Aufstand eventuell
zu unterstützen ~Dann: welche Truppenteile 1 (Man
soll zwischen Reichswehr-Formationen und Nazi-Forma-
tionen unterscheiden; hier kommen nur die Reichswehr-
Schutz rler Sicherheit der Eidgenossenschaft. N0 63.
411
Formationen in Frage.) Und welche Reichswehr-Truppen-
teile sind in München, Bad Reichenhall, Landsberg,
Kempten, Lindau, Konstanz, Straubing ansässig, um der
Aufstand eventuell zu unterstützen? Bestehen sonst
weitere militärische Formationen auf das übrige bayrische
Massiv!
Wie steht es gegenwärtig mit die österreich. Legion
in Deutschland 1 Ist sie für Kriegsdienst ausgebildet und
ausgerüstet ? Dann:· welche Stärke, welche Ausrüstung 1
Hat sie .grosse Menge Fahrzeuge·1 Stimmung 1
Bestehen zwischen Prinz Starhemberg und die Legiti-
misten Gegensätze 1 Ist Kardinal Innitzer noch mit
Prinz Starhemberg gefeindet 1 Und wie weit geht die
Herrschaft Kard. Innitzers in Österreich 1 »
Im weiteren sollte K. in wesentlich gleicher Weise wie
Böhlen über Donaueschingen, über die Städte Lindau,
Kempten, Ulm und Heidelberg berichten. -
K. hat dann
am 7. Juni 1935 eine Reise nach Salzburg, Innsbruck,
Linz, München und Lindau, am 22. Juni eine zweite
Reise nach Kempten, am 28. Juni 1935 eine dritte nach
Lindau, am 6. Juli eine vierte nach Ulm und am 20. Juli
eine fünfte nach Ulm und Münsingen angetreten und
jeweils nach seiner Rückkehr dem Lolli schriftlich darüber
berichtet.
St. hatte wie K. über die Anschlussfrage und die Poli-
tik zwischen Deutschland, Österreich und Italien, über
den Einfluss der national-sozialistischen Partei auf die
Bevölkerung, über die Religionsbewegung und ihre Wir-
kung auf Reichswehr und Volk, die Möglichkeit eines
Aufstandes, die offizielle Einstellung in Bayern inbezug
auf den italienisch-abessinischen Konflikt, über die (ehe-
malige) deutsche Volkspartei zu berichten. -
St. fuhr
am 8. Juli 1935 nach München und erstattete dann seinen
Bericht, den er auf Wunsch Lollis mehrmals ergänzte.
Gestützt auf diesen Tatbestand sind Lolli, sowie Böhleil,
K. und St. [ein weiterer Mitangeklagter fällt hier ausser
Betracht) dem Bundesgericht überwiesen worden.
412
Stra.frech t _
Das Bu;;,o,csstrafgericht zieht in Erwägung:
1. -
Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935
betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossen-
schaft bestimmt:
« Wer auf dem Gebiete der Schweiz im Interesse
des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder eines
fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt
oder einen solchen Dienst einrichtet,
wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub
leistet,
wird mit GeIangnis bestraft ...., »
a) Die N ach r ich t e n im Sinne dieser Bestimmung
müssen sich auf Tatsachen beziehen, die nicht allgemein
bekannt sind, zu deren Beschaffung es also besonderer
Vorkehren, eben eines Nachrichten die n s t e s bedarf.
Nicht notwendig ist dagegen, dass von diesen Tatsachen
nur durch Übertretung oder Anstiftung zur Übertretung
eines Verbots (Verbot der Betretung bestimmter Anlagen,
Amts- oder Dienstgeheimnis, oder ähnliches) Kenntnis
erlangt werden kann. Die Nachrichten können sich vielmehr
auch auf Sachen beziehen, die einzeln an ihrem Ort all-
gemein erfahrbar sind, in ihrer Gesamtheit aber eben
nur durch besondere Vorkehren von einer Stelle aus in
Erfahrung gebracht werden können.
b) Die m i I i t ä r i s c h e n Nachrichten insbesondere
müssen sich auf Tatsachen beziehen, deren Kenntnis
man sich ihrer Natur nach in der Meinung verschafft,
dass sie mitbestimmend seien für die Entscheidung über
Massnahmen militärpolitischer Natur des Staates, von dem
der Nachrichtendienst ausgeht, gegenüber dem Staat,
gegen den der Dienst gerichtet ist. Militärpolitischer Natur
sind Massnahmen, die entweder selbst militärischer Natur
oder aber durch Massnahmen militärischer Natur des
andern Staates mitbestimmt sind. Die den Gegenstand
der militärischen Nachrichten bildenden Tatsachen können
Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. N° 63.
4-13
dabei militärischer oder nicht-militärischer Natur sein.
Nur diese Bestimmung des in der streitigen Vorschrift
nicht näher wnschriebenen Begriffes der « militärischen
Nachrichten»
entspricht dem Zwecke des Bundes-
beschlusses, der dem militärischen Nachrichtendienst im
Interesse des Auslandes so weit entgegentreten will,
als seine Duldung die Unabhängigkeit oder die Neutralität
der Schweiz in Frage stellen könnte, ersteres wenn der
Dienst zum Nachteil der Schweiz, letzteres, wenn er zum
Nachteil eines fremden Staates betrieben wird; denn
jeder militärische Nachrichtendienst im oben umschrie-
benen Sinne bedeutet eine militärische Gefahr, d. h. eine
Schwächung der militärischen oder militärpolitischen
Stellung für den Staat, zu dessen Nachteil er geschieht.
Wird er zum Nachteil der Schweiz betrieben, so versteht
sich das strafrechtlich sanktionierte Verbot des Art. 3 BB
von selbst, wird er zum Nachteil eines fremden Staates
betrieben, so versteht sich die Anwendung von Art. 3 BB
deswegen, weil diese Vorschrift zwischen verbotenem
militärischem Nachrichtendienst zum Nachteil des eigenen
und eines fremden Staates nicht unterscheidet, und zwar
deshalb nicht, weil ihre Neutralität der Schweiz die
Duldung aller Massnahmen -im Interesse des Auslandes
verbietet, die für einen dritten Staat eine militärische
Gefahr bedeuten, ohne Rücksicht darauf; ob diese Gefahr
dem Drittstaat als Angegriffenem oder als Angreifer
drohen würde.
c) I m In t e res s e des Aus 1 a n des erfolgt
der militärische Nachrichtendienst jedenfalls dann, wenn
die Nachrichten einem ausländischen Staat oder einer
solchen Partei-
oder parteiähnlichen Organisation zu-
kommen sollen, die die Macht in diesem Staat besitzt oder
nach ihr trachtet; denn in allen diesen Fällen sind die
Nachrichten dazu bestimmt, für die künftigen militärischen
oder militärpolitischen Massnahmen dieses Staates gegen
den andern wegleitend zu sein. Art. 3 BB vermeidet denn
auch zu sagen, dass es sich um Nachrichten handeln müsse,
414
Strafrecht.
die einem ausländischen S t a at zukommen sollen. Er
spricht allgemein vom Ausland, dessen Interessen die
Nachrichten dienen sollen. Damit wird für den militärischen
Nachrichtendienst in abgekürzter Form wiederholt, was
in Art. 2 und 4 für den politischen und wirtschaftlichen
Nachrichtendienst ausdrücklich gesagt ist, nämlich dass
es genügt, wenn die Nachrichten einer fremden Regierung,
Behörde, Partei oder ähnlichen Organisation (oder ihren
Agenten, Art. 4) zukommen sollten (Thilo, « Notes sur les
dispositions penales du projet d'arrete federal tendant a
garantir la snrete de la Confederation et renforyant le
minisrere public federal», S. 8 m; «Contra les espions,
les mouchards et les agents provocateurs », S. 13).
d) Zum Nachteil der Schweiz oder
ein e s
f rem den
S t a a t e s ist jeder auf dem
Gebiet der Schweiz betriebene militärische Nachrichten-
dienst im Interesse des Auslandes, und zwar notwendig
in gleichem Masse, wie er im Interesse des « Auslandes»
liegt. Dieser Beisatz stellt also nicht ein weiteres Tat-
bestandselement des strafbaren militärischen Nachrichten-
dienstes auf, sondern es ist, wenn militärischer Nachrichten-
dienst auf dem Gebiete der Schweiz im Interesse des
Auslandes gegeben ist, nur noch für das Strafmass von
Bedeutung, ob der Dienst zum Nachteil der Schweiz oder
eines fremden Staates sei.
2. -
Der 0 b j e k t i v e, Tat b e s t a n d
des
unerlaubten militärischen Nachrichtendienstes wird durch
jedes Verhalten erfüllt, das sich irgendwie in die Kette
derjenigen Handlungen einreiht, welche die Einrichtung
oder den Betrieb eines militärischen Nachrichtendienstes
ausmachen. Täter ist also, wer irgendwie bei Einrichtung
oder Betrieb eines solchen Dienstes mitwirkt, gleichgültig,
ob er sich mit dem Nachrichteneinzug selbst befasst oder
ihn bloss vorbereiten oder fördern hilft. Art. 3 BB bringt
dies unzweideutig dadurch zum Ausdruck, da:ss er als
Täter behandelt, nicht nur wer einen militärischen Nach-
richtendienst im Interesse des Auslandes einrichtet oder
betreibt, sondern auch wer für solche Dienste bloss anwirbt
".
Schutz der Sicherheit der EidgenOssenschaft. No 63.
416
oder ihnen Vorschub leistet. Die in den allgemainen
Bestimmungen des BStR, auf welche Art. 6 BB im übrigen
verweist, getroffenen Unterscheidungen zwischen Vollen-
dung und Versuch und den verschiedenen Teilnahmeformen
-
Urheber (Täter oder Anstifter),. Gehilfe und BegÜllStiger
-kommen also beim unerlaubten militärischen Nach-
richtendienst tatgäehlich nicht zur Anwendung {THILo,
La Repression de l'Espionnage en Suisse, I und TI je Ziff.
ll).
3. -
Der sub j e k t i v eTa t b e s t a n d
des
unerlaubten militärischen Nachrichtendienstes ist gemäss
Art. 6 BB in Verbindung mit Art. II BStrR erfüllt, wenn
der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt,
wer sich dabei bewusst war, dass seine Handlung tat-
sächlicher- oder möglicherweise (dolus und dolus eventualis)
. dazu dienen soll, dem Ausland militärische Nachrichten
zu vermitteln, zum Unterschied von demjenigen, der sich
unwissentlich zu einem solchen Dienst missbrauchen
lässt, weil er über den Zweck der von ihm verlangten
Handlung in einen Irrtum versetzt oder im Irrtum belassen
worden ist. Beim militärischen Nachrichtendienst im
Interesse des Auslandes und zum Nachteil der Schweiz
genügt das Wissen um den tatsächlichen oder möglichen
Endzweck der Handlung zweifellos, da damit der Täter
naturgemäss auch weiss, dass er zum Nachteil der Schweiz
gehandelt hat. Ob beim militärischen Nachrichtendienst
im Interesse des Auslandes und zum Nachteil eines fremden
Staates ein Täter ausser der Kenntnis vom wirklichen
oder möglichen Endzweck seiner Handlung auch noch
eine gewisse Einsicht dafür haben muss, dass seine Hand-
lund in ihren zwischenstaatlichen Auswirkungen sich auch
gegen die Schweiz richtet, dass sie also mittelbar auch
zum Nachteil der Schweiz sein kann, darf hier offen bleiben
(vgl. BGE 60 I 412).
4. -
Von vorneherein können aber die den Ange-
klagten zur Last gelegten Handlungen nur insofern unter
Art. 3 BB fallen, als sie in dessen örtlichem und zeitlichem
Geltungsbereich liegen.
41.6
St.rafrecht.
.a)
Illbezug ~uf seinen örtlichen Geltungsbereich be-
stimmt Art. 3 in Verbindung mit Art. 5 BB, dass die
ausserhalb des. Gebietes der Schweiz zum Nachteil eines
fremden Staates begangenen, als militärischer Nachrichten-
dienst sich· darstellenden· Handlungen nur dann strafbar
sind, wenn Angehörige oder Einwohner der Schweiz
geschädigt wurden. Da Letzteres bei den heutigen' Ange-
klagten nicht zutrifit, so ist Art. 3BB. örtlich nur insoweit
auf sie anwendbar, als der Begehungsort ihrer Handlungen
in der Schweiz sich befindet.
Nach seinem bundesrechtlichen Begrifi befindet sich
der Begehungsort einer Handlung überall dort,wo diese
verübt worden und dort, wo ihr Erfolg eingetreten. ist
(BGE 43 174). Da bei militärischem Nachrichtendienst
im Interesse des Auslandes und zum Nachteil eines fremden
Staates der Erfolg nur dann in der Schweiz eintritt,
wenn die Handlung in der Schweiz verübt und damit die
internationale Stellung der Schweiz in Mitleidenschaft
gezogen wird, so kann hier überhaupt nur für diejenigen
Handlungen der Begehungsort in der Schweiz, ange-
nommen werden, die in der Schweiz verübt worden sind.
Andererseits aber hat eine Strafhandlung überall da als
verübt zu gelten, wo der Täter sie auch nur teilweise
ausgeführt hat, weil andernfalls eine Strafhandlung unter
Umständen überhaupt nirgendwo bestraft werden könnte,
-
dann nämlich, wenn die im einen Staat begangene
Einzel- oder Teilhandlung für sich allein den objektiven
Strafbestand nicht zu erfüllen vermag. Somit muss auch
hier eine Strafhandlung nach Art. 3 BB dann in ihrer
Gesamtheit als in der Schweiz begangen angesehen werden,
wenn der Täter sie auch nur teilweise in der Schweiz
ausgeführt hat. Nach Art. 3 BB strafbar sind deshalb in
örtlicher Beziehung ausser den in der Schweiz verübten
auch die im Ausland verübten « Zusammenhangshandlun-
gen » des gleichen Täters (THILO, La Repression de l'Espion-
nage en Suisse, I und 11 je Zifi. 7).
b) Inbezug auf seinen
zeitlichen
Geltungsbereich
Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. No 63.
417
bestimmt,derBB in Art. 9: «Dieser Bundesbeschluss
w4'cl als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft ». Das
be4eutet aber nicht, dass der BB schon am Tag nach seiIlem
Erlass in Kraft getreten sei (21. Juni 1935), sondern in:uner-
hin erst am Tag nach seiner Veröffentlichung in der Amt-
lichen Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen
(26. Juni 1935); denn die Annahme des Bundesbeschlusses
durch die Eidgenössischen Räte bedeutet nur diegesetzge-
berische Willensbildung und erst die Veröffentlichung die
gesetzgeberische Willenserklärung. Erst mit dieser ist
der Gesetzesbefehl nicht nur beschlossen, sondern auch
erlassen (vgl. z. B. LABAND, Staatsrecht des deutschen
Reiches 11 S. 53, insb. 57/58). Dementsprechend bestimmt
auch das BG vom 9. Oktober 1902 über den Geschäfts-
verkehr zwischen Nationalrat, Ständerat und Bundesrat,
sowie über die Form des Erlasses und der Bekannt-
machung von Gesetzen und Beschlüssen in Art. 36 :
« Ist der Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeit
eines Gesetzes, eines Bundesbeschlusses oder einer V er-
ordnung in denselben nicht festgesetzt, so wird er vom
Bundesrat bestimmt und gleichzeitig mit dem Gesetze,
dem Bundesbeschluss oder der Verordnung veröffentlicht.
Dieser Zeitpunkt soll in der Regel nicht früher ange-
setzt werden als fünf Tage nach der Veröffentlichung.
Sollte über den Zeitpunkt des Beginns der Wirksam-
keit nichts bestimmt worden sein, so tritt der betref-
fende Erlass fünf Tage nach seiner Veröffentlichung in
Wirksamkeit ..... »
Diese Vorschrift geht also unverkennbar von der Auffas-
sung aus, dass ein Inkrafttreten eines. gesetzgeberischen
Erlasses vor dessen Veröffentlichung nicht in Frage kommen
kann.
e) Die den Angeklagten zur Last gelegten Handlungen
können also, soweit sie überhaupt den Gesetzestatbestand
von Art. 3 BB erfüllen, nur dann nach Massgabe dieser
Strafvorschrift beurteilt werden, wenn sie nach dem
AS 61 I -
1935
27
4.18
Strafrecht.
26. Juni 1935 :,aJs dem Tag der Veröffentlichung des
Bundesbeschlusses, und zwar von jedem einzelnen Täter
wenigstens
teilweise auf dem Gebiete der Schweiz
verübt worden sind.
5.- ...
6. -
Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, inwiefern
die den Angeklagten zur Last gelegten Handlungen den
Gesetzestatbestand der Art. 3 BB errUllen.
a) In objektiver Hinsicht ist zu bemerken: L 0 11 i
hat zum Nachteil eines fremden Staates einen militärischen
Nachrichtendienst eingerichtet und betrieben, insofern er
in der Schweiz eine Reihe von Personen, die er vorher zu
diesem Zweck aufgesucht hatte, soweit sie darauf eingingen,
nach Deutschland und Österreich schickte mit dem
Auftrag, ihm Nachrichten zu verschaffen namentlich
über die militärischen Vorkehren Deutschlands im öster-
reichischen Grenzgebiet, soweit sie für einen deutschen
bewaffneten Einfall in Österreich bei Anlass eines dortigen
Aufstandes oder sonstwie von Bedeutung wären, ferner
über die Einstellung der deutschen Bevölkerung und der
deutschen Truppen in diesem Grenzgebiet, als Anhalts-
punkt für die innerpolitischen Grundlagen eines solchen
Einfalls, und schliessllch über die Einstellung der österrei-
chischen Bevölkerung, soweit daraus Rückschlüsse gezogen
werden könnten auf die Möglichkeit eines österreichischen'
Aufstandes als Anlass zu einem deutschen Einfall oder auf
das Verhalten der österreichischen Bevölkerung sonstwie
einem deutschen Einfall gegenüber. Dieser Nachrichten-
dienst wurde im Interesse des Auslandes eingerichtet und
betrieben, insofern Lolli die Nachrichten an Dienststellen
seines Heimatstaates oder der in seinem Heimatstaat
herrschenden Partei weiterleitete. Lolli hat selber zugeben
müssen, dass seine Mitteilungen von der Zeitungsredaktion,
für die er augenblicklich arbeitet und die schliesslich auch
nur eine Staats- oder Parteidienststelle ist, nach pflicht-
gemässer Auswahl an die verschiedenen Ministerien
weitergeleitet werden.
Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. N0 63.
419
Die Tatsachen, auf welche sich die Nachrichten hätten
beziehen sollen und bezogen haben, waren allerdings
zum Teil an den betreffenden Orten ohne weiteres erfahrbar .
Sie waren es aber jedenfalls nicht in ihrer Gesamtheit. Die
strategische Anlage des befürchteten deutschen Einfalls
in Österreich und die politischen Bedingungen für Zeitpunkt
und Art seiner Ausführung konnten nur durch einen Nach-
richtendienst in Erfahrung gebracht werden, wobei ohne
weiteres angenommen werden darf, dass Lolli nur einer
der mit der Erkundung dieser Verhältnisse beauftragten
Agenten war, und dass die Stelle, für die diese Agenten
tätig waren, auf Grund der gesamten Meldungen sich das
Bild von den Verhältnissen machte, -nach welchem dann die
militärpolitischen Dispositionen getroffen worden sind
oder hätten getroffen werden sollen.
Damit ist auch schon gesagt, dass es sich um militärische
Nachrichten zum Nachteil Deutschlands als des möglichen
Angreifers handelte, trotzdem die zu erkundenden Tat-
sachen selber nur zum Teile militärischer, teils aber
politischer Natur gewesen sind. Denn sie sollten ihrer
,Natur nach dem Staat, von dem der Nachrichtendienst
ausging, die Grundlage für seine militärischen Dispositionen
auf den erwarteten Einfall hin abgeben, um diesen selber
zu verhindern oder wirkungslos zu machen.
B ö h I e n, K. und S. haben diese Aufträge ange-
nommen, noch nach dem 26. Juni 1935 für Lolli Reisen
über die Grenze ausgeführt und nachher im Simie ihrer
Instruktionen an ihn berichtet. Auch diese Angeklagten
haben somit den objektiven Gesetzestatbestand des
unerlaubten militärischen Nachrichtendienstes erfüllt.
b) In subjektiver Hinsicht ist festzustellen,dass L 0 11 i
und :B ö h I e n zweifellos sich im klaren waren darüber,
dass ihre Handlungen militärischer Nachrichtendienst
im Interesse des Auslandes und zum Nachteil eines
fremden Staates sowie der Schweiz nachteilig oder hier
sogar verboten seien. Für Lolli bedarf das keiner weiteren
Ausführungen, und für Böhlen ist darauf hinzuweisen,
420
Strafrecht.
dass ihm Lolli;,zumindestals der Spionage verdächtig
bekannt war und dass er auch wusste, dass der Bundes-
beschluss vom 21. Juni 1935 in der Ausarbeitung begriffen
und erlassen worden sei. Er wusste also nicht nur um die
Möglichkeit, sichillit seiner Tätigkeit für Lolli in einen
ausländischen 8pionagedienst zu stellen, sondern auch,
dass ein solcher Spionagedienst nicht nur der Schweiz
nachteilig, sondern hier sogar strafbar sei. Die Beiden -
Lolli und Böhlen -
haben also vorsätzlich gehandelt.
Anders verhält es sich bei K. und 8. Bei heiden hat sich
Lolli als Journalist vorgestellt, und beide hat er glauben
machen wollen, dass er sie für einen Zeitungsdienst anwerbe.
Keinem von beiden können soviel Fach- und Allgemein-
kenntnisse nachgewiesen werden, dass sie notwendig
hätten zur Einsicht kommen müssen, die von ihnen
verlangten Informationen seien unmöglich nur für die
Presse bestimmt. Die Entschädigung, die sie von Lolli
für ihre Tätigkeit bezogen, war auch so gering, dass sie
als FaInilienväter sich dafür nicht wohl wissentlich den
Gefahren ausgesetzt hätten, denen ein Spion im Lande
seiner Betätigung ausgesetzt ist. Es ist deshalb nicht
prozessual rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie vorsätz-
lich gehandelt haben, wenn auch natürlich der' Verdacht
dafür besteht.
Jedenfalls aber haben sie fahrlässig gehandelt, was die'
Zuerkennung einer Entschädigung an sie ausschliesst.
Demnach erkennt das Bunde8strafgericht:
I. -
Die Angeklagten Lolli und Böhlen werden schuldig
erklärt des unerlaubten militärischen Nachrichtendienstes
im Sinne von Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni
1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossen-
schaft
und verurteilt :
1. -
L 0 11 i: zu fünf Monaten Gefängnis, unter
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft ...
Bahnpolizei. No 64.
421
zu zehn Jahren Landesverweisung und
zu' neun Zehnteln der Prozesskosten, unter Solidar-
haftung Init dem Angeklagten Böhlen für das zehnte
Zehntel.
2. B ö h I e n : zu zehn Tagen Gefängnis, getilgt durch
die ausgestandene Untersuchungshaft,
zu einem Zehntel der Prozesskosten.
U. -
Die übrigen Angeklagten werden von Schuld
und Strafe freigesprochen.
UI. BAHNPOLIZEI
POLICE DES CHEMINS DE FER
64. Urteil des Xassationshofes vom 18. November 1935
i. S. Schweizerische Bundesbahnen gegen S"hindler.
·Verjährung von Bahnpolizeiübertretungen:
Die in Art. 9 des Bahnpolizeigesetzes vorgesehene Verfolgungs-
verjährung kann n ach M ass gab e des a 11 gern ei _
nen Bundesstrafrechts (Art. 34 Abs. 3 BStrR)
unterbrochen werden.
Eine kr i m in aIr e c h t li ehe U n t e r s u c h u n g wegen
der nämlichen Tat unterbricht auch die Verjährung des all-
fälligen polizeirechtlichen Strafanspruchs, vorausgesetzt, dass
die iiir diesen geltende Frist gewahrt wird.
Die Bezirksanwaltschaft Winterthur übermittelte am
9. Juli 1935 die Akten über einen Vorfall vom 5. April gl. J.
(Befahren eines Bundesbahnüberganges) dem Statthalter-
amt Winterthur zur strafrechtlichen Beurteilung nach dem
Bahnpolizeigesetz vom 18. Februar 1878,' nachdem die
wegen des nämlichen Vorfalles eingeleitete Untersuchung
wegen Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs
im Sinne von Art. 67 des Bundesstrafrechts bereits am
15./18. Mai eingestellt worden war.