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61_I_409

BGE 61 I 409

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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408

Strafrecht.

Der iassationshof zieht in Erwägung:

Dass die Sicherheit des Strassenbahnverkehrs durch den

Zusammeustoss erheblich gefährdet worden ist, steht ausser

Zweifel. Es frägt sich nur, ob dem Nichtigkeitskläger ein

fahrlässiges Verhalten zur Last falle. Nach den Feststel-

lungen der Vorinstanz war die Sicht -

namentlich auch

wegen des Fehlens eines Scheibenwischers an der mit

Regentropfen behafteten Scheibe des Führerstandes -

so schlecht, dass Zumbach das Fuhrwerk erst auf 3 bis

4 Meter erblicken konnte. Auf diese Strecke anzuhalten,

war ihm bei dem (an und für sich erlaubten) Fahrtempo

von 18kmjStunde unmöglich. Die Vorinstanz sieht aber

ein Verschulden des Tramführers eben darin, dass er den

schlechten Sichtverhältnissen nicht durch entsprechendes

Verlangsamen der Fahrt Rechnung getragen hat, um sich

instand zu setzen, beim Auftauchen eines Hindernisses den

Tramwagen innerhalb der übersehbaren Strecke zu stellen.

Dieser Auffassung ist beizupflichten. Freilich wird die

Anwendung solcher Vorsicht mitunter beträchtliche Ver-

zögerungen und damit Störungen des Betriebes mit sich

bringen. Allein die Sorge für die Sicherheit des Bahnver-

kehrs verdient den Vorrang vor der Sorge für die Ein-

haltung des Fahrplans. Ist das Wetter so unsichtig, dass

bei normalem Fahrtempo den Gefahren, mit denen zu

rechnen ist, nicht begegnet werden könnte, so liegt es daher

dem Tramführer ob, die Geschwindigkeit entsprechend

herabzusetzen, wobei ihm natürlich wegen der dadurch

bedingten Betriebstörung kein Vorwurf gemacht werden

darf. Die Wahrung der Betrieb s ich e r h e i t liegt ja

vornehmlich im Interesse der Strassenbahnunternehmung

selbst und ihrer Fahrgäste, deren Schutz gerade auch die

angewendete Strafbestimmung Nachachtung verschaffen

will. Nun ist im Betrieb einer Strassenbahn, deren Geleise

über öffentliche Verkehrstrassen führen, im Unterschied

zu andern Bahnen, deren Fahrbahn dem allgemeinen Ver-

kehr nicht offen steht, immer mit Hindernissen zu rechnen.

Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. No 63.

40\}

Daran· ändert auch das einer StrassenbahIi eingeräumte

Vortrittsrecht nichts, das wohl gewisse Pflichten anderer

Strassenbenützer gegenüber der Strassenbahn begründet,

aber nicht ausschliesst, dass deren Fahrbahn bisweilen,

erlaubter- oder unerlaubterweise, gesperrt ist. Um solchen-

falls die Gefahr eines Zusammenstosses verhüten zu kön-

nen, ist es in der Tat geboten, die Fahrgeschwindigkeit des

Tramwagens soweit zu· ermässigen, dass der Wagen auf

Sichtweite zum Stehen gebracht werden kann. Dieser

PHicht ist hier nicht genügt worden; den Nichtigkeits-

kläger trifft daher an der Verkehrsgefährdung ein, wenn

auch nicht schweres, so doch rechtserhebliches Ver-

schulden.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

II. SCHUTZ DER SICHERHEIT

DER EIDGENOSSENSCHAFT

MESURES TENDANT A GARANTIR LA SURETE

DE LA CONFEDERATION

63. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 16./17. Dezember 1986

i. S. Bundesa,nwa,ltschaft gegen Lolli und Kitangeklagte.

Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der

Sicherheit der Eidgenossenschaft, Art. 3 :

-

Objektiver Tatbestand Erw. 1, 6 a.

-

Subjektiver Tatbestand Erw. 3, 6 b.

-

Täterschaft Erw. 2.

-

Örtlicher und Zeitlicher Geltungsbereich Erw. 4 a und b.

Aus dem Tatbestand :

Der angeklagte Lolli hat im April 1935 in verschiedenen

Schweizer Zeitungen bewährte Mitarbeiter für eine inter-

nationale Zeitschrift gesucht. Darauf haben sich unter

410

Stmfrecllt .

anderm die Mitangeklagten K. und St. bei ihm gemeldet,

die er in der Folge aufsuchte. Lolli suchte ausserdem

auch den Mitangeklagten Böhlen, dem er von früher her

bekannt war, auf.

Allen diesen erteilte er, nachdem er

sich über ihre Bereitschaft dazu erkundigt hatte, folgende

Aufträge:

Böhlen sollte von Donaueschingen feststellen, nament-

lich welche Truppenteile der Reichswehr dort einquartiert

seien und von welcher Gattung, Stärke und Ausrüstung,

und welche Kasernen dort beständen oder im Bau begriffen

seien. Ausserdem sollte er feststellen, ob derzeit in

Lindau eine deutsche Generalstabskommission sich auf-

halte und zu welchem Zweck, und ferner welche Truppen

sich in Lindau befanden. -

Böhlen ist auftragsgemäss

mitte Juni und am 8. Juli 1935 nach Donaueschingen und

am 1. Juli 1935 nach Lindau gefahren und hat nachher

dem Lolli mündlich und schriftlich Bericht erstattet.

K. erhielt vorerst einen als « Anschlussfrage » bezeich-

neten Fragebogen folgenden Inhalts:

« Welcher Umfang hat die österreichische Bewegung für

oder gegen die Hitler-Regierung, bezw. für oder gegen

den

Anschluss ~

Gibt es Meinungsverschiedenheiten

zwischen Nazianhänger und Anschlussverehrer ~ Welche

Rollen spielen in dieser Frage die Wirtschafts- und Reli-

gionsbewegungen 1 Bildet die Rassenfrage für Österreich

die Anschluss-Kernfrage 1 ~tehen gegenwärtig die Tou-

risten-Bperrungen nach Österreich 1

Bestehen zwischen Bayern und Österreich -

also auf

der Alpen-Wasserscheidung -

politische Strömungen,

die eine baldige Aufstandsmöglichkeit fürchten lassen 1

Und wird in diesem Fall der Aufstand eine militärische

Prägung haben !

Bestehen auf die bayrische Alpen deutsche Reichs-

wehrformationen um ein österreich. Aufstand eventuell

zu unterstützen ~Dann: welche Truppenteile 1 (Man

soll zwischen Reichswehr-Formationen und Nazi-Forma-

tionen unterscheiden; hier kommen nur die Reichswehr-

Schutz rler Sicherheit der Eidgenossenschaft. N0 63.

411

Formationen in Frage.) Und welche Reichswehr-Truppen-

teile sind in München, Bad Reichenhall, Landsberg,

Kempten, Lindau, Konstanz, Straubing ansässig, um der

Aufstand eventuell zu unterstützen? Bestehen sonst

weitere militärische Formationen auf das übrige bayrische

Massiv!

Wie steht es gegenwärtig mit die österreich. Legion

in Deutschland 1 Ist sie für Kriegsdienst ausgebildet und

ausgerüstet ? Dann:· welche Stärke, welche Ausrüstung 1

Hat sie .grosse Menge Fahrzeuge·1 Stimmung 1

Bestehen zwischen Prinz Starhemberg und die Legiti-

misten Gegensätze 1 Ist Kardinal Innitzer noch mit

Prinz Starhemberg gefeindet 1 Und wie weit geht die

Herrschaft Kard. Innitzers in Österreich 1 »

Im weiteren sollte K. in wesentlich gleicher Weise wie

Böhlen über Donaueschingen, über die Städte Lindau,

Kempten, Ulm und Heidelberg berichten. -

K. hat dann

am 7. Juni 1935 eine Reise nach Salzburg, Innsbruck,

Linz, München und Lindau, am 22. Juni eine zweite

Reise nach Kempten, am 28. Juni 1935 eine dritte nach

Lindau, am 6. Juli eine vierte nach Ulm und am 20. Juli

eine fünfte nach Ulm und Münsingen angetreten und

jeweils nach seiner Rückkehr dem Lolli schriftlich darüber

berichtet.

St. hatte wie K. über die Anschlussfrage und die Poli-

tik zwischen Deutschland, Österreich und Italien, über

den Einfluss der national-sozialistischen Partei auf die

Bevölkerung, über die Religionsbewegung und ihre Wir-

kung auf Reichswehr und Volk, die Möglichkeit eines

Aufstandes, die offizielle Einstellung in Bayern inbezug

auf den italienisch-abessinischen Konflikt, über die (ehe-

malige) deutsche Volkspartei zu berichten. -

St. fuhr

am 8. Juli 1935 nach München und erstattete dann seinen

Bericht, den er auf Wunsch Lollis mehrmals ergänzte.

Gestützt auf diesen Tatbestand sind Lolli, sowie Böhleil,

K. und St. [ein weiterer Mitangeklagter fällt hier ausser

Betracht) dem Bundesgericht überwiesen worden.

412

Stra.frech t _

Das Bu;;,o,csstrafgericht zieht in Erwägung:

1. -

Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935

betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossen-

schaft bestimmt:

« Wer auf dem Gebiete der Schweiz im Interesse

des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder eines

fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt

oder einen solchen Dienst einrichtet,

wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub

leistet,

wird mit GeIangnis bestraft ...., »

a) Die N ach r ich t e n im Sinne dieser Bestimmung

müssen sich auf Tatsachen beziehen, die nicht allgemein

bekannt sind, zu deren Beschaffung es also besonderer

Vorkehren, eben eines Nachrichten die n s t e s bedarf.

Nicht notwendig ist dagegen, dass von diesen Tatsachen

nur durch Übertretung oder Anstiftung zur Übertretung

eines Verbots (Verbot der Betretung bestimmter Anlagen,

Amts- oder Dienstgeheimnis, oder ähnliches) Kenntnis

erlangt werden kann. Die Nachrichten können sich vielmehr

auch auf Sachen beziehen, die einzeln an ihrem Ort all-

gemein erfahrbar sind, in ihrer Gesamtheit aber eben

nur durch besondere Vorkehren von einer Stelle aus in

Erfahrung gebracht werden können.

b) Die m i I i t ä r i s c h e n Nachrichten insbesondere

müssen sich auf Tatsachen beziehen, deren Kenntnis

man sich ihrer Natur nach in der Meinung verschafft,

dass sie mitbestimmend seien für die Entscheidung über

Massnahmen militärpolitischer Natur des Staates, von dem

der Nachrichtendienst ausgeht, gegenüber dem Staat,

gegen den der Dienst gerichtet ist. Militärpolitischer Natur

sind Massnahmen, die entweder selbst militärischer Natur

oder aber durch Massnahmen militärischer Natur des

andern Staates mitbestimmt sind. Die den Gegenstand

der militärischen Nachrichten bildenden Tatsachen können

Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. N° 63.

4-13

dabei militärischer oder nicht-militärischer Natur sein.

Nur diese Bestimmung des in der streitigen Vorschrift

nicht näher wnschriebenen Begriffes der « militärischen

Nachrichten»

entspricht dem Zwecke des Bundes-

beschlusses, der dem militärischen Nachrichtendienst im

Interesse des Auslandes so weit entgegentreten will,

als seine Duldung die Unabhängigkeit oder die Neutralität

der Schweiz in Frage stellen könnte, ersteres wenn der

Dienst zum Nachteil der Schweiz, letzteres, wenn er zum

Nachteil eines fremden Staates betrieben wird; denn

jeder militärische Nachrichtendienst im oben umschrie-

benen Sinne bedeutet eine militärische Gefahr, d. h. eine

Schwächung der militärischen oder militärpolitischen

Stellung für den Staat, zu dessen Nachteil er geschieht.

Wird er zum Nachteil der Schweiz betrieben, so versteht

sich das strafrechtlich sanktionierte Verbot des Art. 3 BB

von selbst, wird er zum Nachteil eines fremden Staates

betrieben, so versteht sich die Anwendung von Art. 3 BB

deswegen, weil diese Vorschrift zwischen verbotenem

militärischem Nachrichtendienst zum Nachteil des eigenen

und eines fremden Staates nicht unterscheidet, und zwar

deshalb nicht, weil ihre Neutralität der Schweiz die

Duldung aller Massnahmen -im Interesse des Auslandes

verbietet, die für einen dritten Staat eine militärische

Gefahr bedeuten, ohne Rücksicht darauf; ob diese Gefahr

dem Drittstaat als Angegriffenem oder als Angreifer

drohen würde.

c) I m In t e res s e des Aus 1 a n des erfolgt

der militärische Nachrichtendienst jedenfalls dann, wenn

die Nachrichten einem ausländischen Staat oder einer

solchen Partei-

oder parteiähnlichen Organisation zu-

kommen sollen, die die Macht in diesem Staat besitzt oder

nach ihr trachtet; denn in allen diesen Fällen sind die

Nachrichten dazu bestimmt, für die künftigen militärischen

oder militärpolitischen Massnahmen dieses Staates gegen

den andern wegleitend zu sein. Art. 3 BB vermeidet denn

auch zu sagen, dass es sich um Nachrichten handeln müsse,

414

Strafrecht.

die einem ausländischen S t a at zukommen sollen. Er

spricht allgemein vom Ausland, dessen Interessen die

Nachrichten dienen sollen. Damit wird für den militärischen

Nachrichtendienst in abgekürzter Form wiederholt, was

in Art. 2 und 4 für den politischen und wirtschaftlichen

Nachrichtendienst ausdrücklich gesagt ist, nämlich dass

es genügt, wenn die Nachrichten einer fremden Regierung,

Behörde, Partei oder ähnlichen Organisation (oder ihren

Agenten, Art. 4) zukommen sollten (Thilo, « Notes sur les

dispositions penales du projet d'arrete federal tendant a

garantir la snrete de la Confederation et renforyant le

minisrere public federal», S. 8 m; «Contra les espions,

les mouchards et les agents provocateurs », S. 13).

d) Zum Nachteil der Schweiz oder

ein e s

f rem den

S t a a t e s ist jeder auf dem

Gebiet der Schweiz betriebene militärische Nachrichten-

dienst im Interesse des Auslandes, und zwar notwendig

in gleichem Masse, wie er im Interesse des « Auslandes»

liegt. Dieser Beisatz stellt also nicht ein weiteres Tat-

bestandselement des strafbaren militärischen Nachrichten-

dienstes auf, sondern es ist, wenn militärischer Nachrichten-

dienst auf dem Gebiete der Schweiz im Interesse des

Auslandes gegeben ist, nur noch für das Strafmass von

Bedeutung, ob der Dienst zum Nachteil der Schweiz oder

eines fremden Staates sei.

2. -

Der 0 b j e k t i v e, Tat b e s t a n d

des

unerlaubten militärischen Nachrichtendienstes wird durch

jedes Verhalten erfüllt, das sich irgendwie in die Kette

derjenigen Handlungen einreiht, welche die Einrichtung

oder den Betrieb eines militärischen Nachrichtendienstes

ausmachen. Täter ist also, wer irgendwie bei Einrichtung

oder Betrieb eines solchen Dienstes mitwirkt, gleichgültig,

ob er sich mit dem Nachrichteneinzug selbst befasst oder

ihn bloss vorbereiten oder fördern hilft. Art. 3 BB bringt

dies unzweideutig dadurch zum Ausdruck, da:ss er als

Täter behandelt, nicht nur wer einen militärischen Nach-

richtendienst im Interesse des Auslandes einrichtet oder

betreibt, sondern auch wer für solche Dienste bloss anwirbt

".

Schutz der Sicherheit der EidgenOssenschaft. No 63.

416

oder ihnen Vorschub leistet. Die in den allgemainen

Bestimmungen des BStR, auf welche Art. 6 BB im übrigen

verweist, getroffenen Unterscheidungen zwischen Vollen-

dung und Versuch und den verschiedenen Teilnahmeformen

-

Urheber (Täter oder Anstifter),. Gehilfe und BegÜllStiger

-kommen also beim unerlaubten militärischen Nach-

richtendienst tatgäehlich nicht zur Anwendung {THILo,

La Repression de l'Espionnage en Suisse, I und TI je Ziff.

ll).

3. -

Der sub j e k t i v eTa t b e s t a n d

des

unerlaubten militärischen Nachrichtendienstes ist gemäss

Art. 6 BB in Verbindung mit Art. II BStrR erfüllt, wenn

der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt,

wer sich dabei bewusst war, dass seine Handlung tat-

sächlicher- oder möglicherweise (dolus und dolus eventualis)

. dazu dienen soll, dem Ausland militärische Nachrichten

zu vermitteln, zum Unterschied von demjenigen, der sich

unwissentlich zu einem solchen Dienst missbrauchen

lässt, weil er über den Zweck der von ihm verlangten

Handlung in einen Irrtum versetzt oder im Irrtum belassen

worden ist. Beim militärischen Nachrichtendienst im

Interesse des Auslandes und zum Nachteil der Schweiz

genügt das Wissen um den tatsächlichen oder möglichen

Endzweck der Handlung zweifellos, da damit der Täter

naturgemäss auch weiss, dass er zum Nachteil der Schweiz

gehandelt hat. Ob beim militärischen Nachrichtendienst

im Interesse des Auslandes und zum Nachteil eines fremden

Staates ein Täter ausser der Kenntnis vom wirklichen

oder möglichen Endzweck seiner Handlung auch noch

eine gewisse Einsicht dafür haben muss, dass seine Hand-

lund in ihren zwischenstaatlichen Auswirkungen sich auch

gegen die Schweiz richtet, dass sie also mittelbar auch

zum Nachteil der Schweiz sein kann, darf hier offen bleiben

(vgl. BGE 60 I 412).

4. -

Von vorneherein können aber die den Ange-

klagten zur Last gelegten Handlungen nur insofern unter

Art. 3 BB fallen, als sie in dessen örtlichem und zeitlichem

Geltungsbereich liegen.

41.6

St.rafrecht.

.a)

Illbezug ~uf seinen örtlichen Geltungsbereich be-

stimmt Art. 3 in Verbindung mit Art. 5 BB, dass die

ausserhalb des. Gebietes der Schweiz zum Nachteil eines

fremden Staates begangenen, als militärischer Nachrichten-

dienst sich· darstellenden· Handlungen nur dann strafbar

sind, wenn Angehörige oder Einwohner der Schweiz

geschädigt wurden. Da Letzteres bei den heutigen' Ange-

klagten nicht zutrifit, so ist Art. 3BB. örtlich nur insoweit

auf sie anwendbar, als der Begehungsort ihrer Handlungen

in der Schweiz sich befindet.

Nach seinem bundesrechtlichen Begrifi befindet sich

der Begehungsort einer Handlung überall dort,wo diese

verübt worden und dort, wo ihr Erfolg eingetreten. ist

(BGE 43 174). Da bei militärischem Nachrichtendienst

im Interesse des Auslandes und zum Nachteil eines fremden

Staates der Erfolg nur dann in der Schweiz eintritt,

wenn die Handlung in der Schweiz verübt und damit die

internationale Stellung der Schweiz in Mitleidenschaft

gezogen wird, so kann hier überhaupt nur für diejenigen

Handlungen der Begehungsort in der Schweiz, ange-

nommen werden, die in der Schweiz verübt worden sind.

Andererseits aber hat eine Strafhandlung überall da als

verübt zu gelten, wo der Täter sie auch nur teilweise

ausgeführt hat, weil andernfalls eine Strafhandlung unter

Umständen überhaupt nirgendwo bestraft werden könnte,

-

dann nämlich, wenn die im einen Staat begangene

Einzel- oder Teilhandlung für sich allein den objektiven

Strafbestand nicht zu erfüllen vermag. Somit muss auch

hier eine Strafhandlung nach Art. 3 BB dann in ihrer

Gesamtheit als in der Schweiz begangen angesehen werden,

wenn der Täter sie auch nur teilweise in der Schweiz

ausgeführt hat. Nach Art. 3 BB strafbar sind deshalb in

örtlicher Beziehung ausser den in der Schweiz verübten

auch die im Ausland verübten « Zusammenhangshandlun-

gen » des gleichen Täters (THILO, La Repression de l'Espion-

nage en Suisse, I und 11 je Zifi. 7).

b) Inbezug auf seinen

zeitlichen

Geltungsbereich

Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. No 63.

417

bestimmt,derBB in Art. 9: «Dieser Bundesbeschluss

w4'cl als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft ». Das

be4eutet aber nicht, dass der BB schon am Tag nach seiIlem

Erlass in Kraft getreten sei (21. Juni 1935), sondern in:uner-

hin erst am Tag nach seiner Veröffentlichung in der Amt-

lichen Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen

(26. Juni 1935); denn die Annahme des Bundesbeschlusses

durch die Eidgenössischen Räte bedeutet nur diegesetzge-

berische Willensbildung und erst die Veröffentlichung die

gesetzgeberische Willenserklärung. Erst mit dieser ist

der Gesetzesbefehl nicht nur beschlossen, sondern auch

erlassen (vgl. z. B. LABAND, Staatsrecht des deutschen

Reiches 11 S. 53, insb. 57/58). Dementsprechend bestimmt

auch das BG vom 9. Oktober 1902 über den Geschäfts-

verkehr zwischen Nationalrat, Ständerat und Bundesrat,

sowie über die Form des Erlasses und der Bekannt-

machung von Gesetzen und Beschlüssen in Art. 36 :

« Ist der Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeit

eines Gesetzes, eines Bundesbeschlusses oder einer V er-

ordnung in denselben nicht festgesetzt, so wird er vom

Bundesrat bestimmt und gleichzeitig mit dem Gesetze,

dem Bundesbeschluss oder der Verordnung veröffentlicht.

Dieser Zeitpunkt soll in der Regel nicht früher ange-

setzt werden als fünf Tage nach der Veröffentlichung.

Sollte über den Zeitpunkt des Beginns der Wirksam-

keit nichts bestimmt worden sein, so tritt der betref-

fende Erlass fünf Tage nach seiner Veröffentlichung in

Wirksamkeit ..... »

Diese Vorschrift geht also unverkennbar von der Auffas-

sung aus, dass ein Inkrafttreten eines. gesetzgeberischen

Erlasses vor dessen Veröffentlichung nicht in Frage kommen

kann.

e) Die den Angeklagten zur Last gelegten Handlungen

können also, soweit sie überhaupt den Gesetzestatbestand

von Art. 3 BB erfüllen, nur dann nach Massgabe dieser

Strafvorschrift beurteilt werden, wenn sie nach dem

AS 61 I -

1935

27

4.18

Strafrecht.

26. Juni 1935 :,aJs dem Tag der Veröffentlichung des

Bundesbeschlusses, und zwar von jedem einzelnen Täter

wenigstens

teilweise auf dem Gebiete der Schweiz

verübt worden sind.

5.- ...

6. -

Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, inwiefern

die den Angeklagten zur Last gelegten Handlungen den

Gesetzestatbestand der Art. 3 BB errUllen.

a) In objektiver Hinsicht ist zu bemerken: L 0 11 i

hat zum Nachteil eines fremden Staates einen militärischen

Nachrichtendienst eingerichtet und betrieben, insofern er

in der Schweiz eine Reihe von Personen, die er vorher zu

diesem Zweck aufgesucht hatte, soweit sie darauf eingingen,

nach Deutschland und Österreich schickte mit dem

Auftrag, ihm Nachrichten zu verschaffen namentlich

über die militärischen Vorkehren Deutschlands im öster-

reichischen Grenzgebiet, soweit sie für einen deutschen

bewaffneten Einfall in Österreich bei Anlass eines dortigen

Aufstandes oder sonstwie von Bedeutung wären, ferner

über die Einstellung der deutschen Bevölkerung und der

deutschen Truppen in diesem Grenzgebiet, als Anhalts-

punkt für die innerpolitischen Grundlagen eines solchen

Einfalls, und schliessllch über die Einstellung der österrei-

chischen Bevölkerung, soweit daraus Rückschlüsse gezogen

werden könnten auf die Möglichkeit eines österreichischen'

Aufstandes als Anlass zu einem deutschen Einfall oder auf

das Verhalten der österreichischen Bevölkerung sonstwie

einem deutschen Einfall gegenüber. Dieser Nachrichten-

dienst wurde im Interesse des Auslandes eingerichtet und

betrieben, insofern Lolli die Nachrichten an Dienststellen

seines Heimatstaates oder der in seinem Heimatstaat

herrschenden Partei weiterleitete. Lolli hat selber zugeben

müssen, dass seine Mitteilungen von der Zeitungsredaktion,

für die er augenblicklich arbeitet und die schliesslich auch

nur eine Staats- oder Parteidienststelle ist, nach pflicht-

gemässer Auswahl an die verschiedenen Ministerien

weitergeleitet werden.

Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. N0 63.

419

Die Tatsachen, auf welche sich die Nachrichten hätten

beziehen sollen und bezogen haben, waren allerdings

zum Teil an den betreffenden Orten ohne weiteres erfahrbar .

Sie waren es aber jedenfalls nicht in ihrer Gesamtheit. Die

strategische Anlage des befürchteten deutschen Einfalls

in Österreich und die politischen Bedingungen für Zeitpunkt

und Art seiner Ausführung konnten nur durch einen Nach-

richtendienst in Erfahrung gebracht werden, wobei ohne

weiteres angenommen werden darf, dass Lolli nur einer

der mit der Erkundung dieser Verhältnisse beauftragten

Agenten war, und dass die Stelle, für die diese Agenten

tätig waren, auf Grund der gesamten Meldungen sich das

Bild von den Verhältnissen machte, -nach welchem dann die

militärpolitischen Dispositionen getroffen worden sind

oder hätten getroffen werden sollen.

Damit ist auch schon gesagt, dass es sich um militärische

Nachrichten zum Nachteil Deutschlands als des möglichen

Angreifers handelte, trotzdem die zu erkundenden Tat-

sachen selber nur zum Teile militärischer, teils aber

politischer Natur gewesen sind. Denn sie sollten ihrer

,Natur nach dem Staat, von dem der Nachrichtendienst

ausging, die Grundlage für seine militärischen Dispositionen

auf den erwarteten Einfall hin abgeben, um diesen selber

zu verhindern oder wirkungslos zu machen.

B ö h I e n, K. und S. haben diese Aufträge ange-

nommen, noch nach dem 26. Juni 1935 für Lolli Reisen

über die Grenze ausgeführt und nachher im Simie ihrer

Instruktionen an ihn berichtet. Auch diese Angeklagten

haben somit den objektiven Gesetzestatbestand des

unerlaubten militärischen Nachrichtendienstes erfüllt.

b) In subjektiver Hinsicht ist festzustellen,dass L 0 11 i

und :B ö h I e n zweifellos sich im klaren waren darüber,

dass ihre Handlungen militärischer Nachrichtendienst

im Interesse des Auslandes und zum Nachteil eines

fremden Staates sowie der Schweiz nachteilig oder hier

sogar verboten seien. Für Lolli bedarf das keiner weiteren

Ausführungen, und für Böhlen ist darauf hinzuweisen,

420

Strafrecht.

dass ihm Lolli;,zumindestals der Spionage verdächtig

bekannt war und dass er auch wusste, dass der Bundes-

beschluss vom 21. Juni 1935 in der Ausarbeitung begriffen

und erlassen worden sei. Er wusste also nicht nur um die

Möglichkeit, sichillit seiner Tätigkeit für Lolli in einen

ausländischen 8pionagedienst zu stellen, sondern auch,

dass ein solcher Spionagedienst nicht nur der Schweiz

nachteilig, sondern hier sogar strafbar sei. Die Beiden -

Lolli und Böhlen -

haben also vorsätzlich gehandelt.

Anders verhält es sich bei K. und 8. Bei heiden hat sich

Lolli als Journalist vorgestellt, und beide hat er glauben

machen wollen, dass er sie für einen Zeitungsdienst anwerbe.

Keinem von beiden können soviel Fach- und Allgemein-

kenntnisse nachgewiesen werden, dass sie notwendig

hätten zur Einsicht kommen müssen, die von ihnen

verlangten Informationen seien unmöglich nur für die

Presse bestimmt. Die Entschädigung, die sie von Lolli

für ihre Tätigkeit bezogen, war auch so gering, dass sie

als FaInilienväter sich dafür nicht wohl wissentlich den

Gefahren ausgesetzt hätten, denen ein Spion im Lande

seiner Betätigung ausgesetzt ist. Es ist deshalb nicht

prozessual rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie vorsätz-

lich gehandelt haben, wenn auch natürlich der' Verdacht

dafür besteht.

Jedenfalls aber haben sie fahrlässig gehandelt, was die'

Zuerkennung einer Entschädigung an sie ausschliesst.

Demnach erkennt das Bunde8strafgericht:

I. -

Die Angeklagten Lolli und Böhlen werden schuldig

erklärt des unerlaubten militärischen Nachrichtendienstes

im Sinne von Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni

1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossen-

schaft

und verurteilt :

1. -

L 0 11 i: zu fünf Monaten Gefängnis, unter

Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft ...

Bahnpolizei. No 64.

421

zu zehn Jahren Landesverweisung und

zu' neun Zehnteln der Prozesskosten, unter Solidar-

haftung Init dem Angeklagten Böhlen für das zehnte

Zehntel.

2. B ö h I e n : zu zehn Tagen Gefängnis, getilgt durch

die ausgestandene Untersuchungshaft,

zu einem Zehntel der Prozesskosten.

U. -

Die übrigen Angeklagten werden von Schuld

und Strafe freigesprochen.

UI. BAHNPOLIZEI

POLICE DES CHEMINS DE FER

64. Urteil des Xassationshofes vom 18. November 1935

i. S. Schweizerische Bundesbahnen gegen S"hindler.

·Verjährung von Bahnpolizeiübertretungen:

Die in Art. 9 des Bahnpolizeigesetzes vorgesehene Verfolgungs-

verjährung kann n ach M ass gab e des a 11 gern ei _

nen Bundesstrafrechts (Art. 34 Abs. 3 BStrR)

unterbrochen werden.

Eine kr i m in aIr e c h t li ehe U n t e r s u c h u n g wegen

der nämlichen Tat unterbricht auch die Verjährung des all-

fälligen polizeirechtlichen Strafanspruchs, vorausgesetzt, dass

die iiir diesen geltende Frist gewahrt wird.

Die Bezirksanwaltschaft Winterthur übermittelte am

9. Juli 1935 die Akten über einen Vorfall vom 5. April gl. J.

(Befahren eines Bundesbahnüberganges) dem Statthalter-

amt Winterthur zur strafrechtlichen Beurteilung nach dem

Bahnpolizeigesetz vom 18. Februar 1878,' nachdem die

wegen des nämlichen Vorfalles eingeleitete Untersuchung

wegen Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs

im Sinne von Art. 67 des Bundesstrafrechts bereits am

15./18. Mai eingestellt worden war.