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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
berechtigt wäre, Einwendungen gegen eine Disziplinar-
massnahme aus,der Behauptung abzuleiten, die Wegleitung
ADV Nr. 10 sei ihm gegenüber nicht eingehalten worden.
Allerdings war· der Beschwerdeführer den Gefahren
übermässigen Alkoholgenusses besonders ausgesetzt als
Rebbergbesitzer und aus familiären Gründen. Er hatte
aber seinen eigenen Wein auf Veranlassung der Verwaltung
verkauft, so dass insofern die gerahrlichste Versuchung
zum Weintrinken bes€itigt war. Er hat dann aber fremden
Wein gekauft und sich auf diese Weise der Gefahr, gegen
die ihm auferlegte Abstinenz zu verstossen, selbst wieder
ausgesetzt. In der Hauptverhandlung vor Bundesgericht
hat er erklärt, er habe seit der Entlassung vollständig ab-
stiniert. Ein korrektes Verhalten, wie er es jetzt beobach-
tet haben will, wäre ihm danach schon nach der ersten
Disziplinierung möglich gewesen, wenn er den Ernst seiner
Lage damals erfasst hätte. Er kann sich unter diesen Um-
ständen auch nicht darauf berufen, dass er wegen der
Trinksitten im Kanton Wallis und wegen der Verhältnisse
seines Dienstes unüberwindlichen Versuchungen ausge-
setzt war. Es hat ihm offenbar der Wille gefehlt, den An-
ordnungen seiner Vorgesetzten nachzuleben und sich den
Bedürfnissen des Dienstes und seiner persönlichen Lage
anzupassen.
Demnach erkennt das Bundeagericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Bundesstrafrooht. N° 62.
C. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
I. BUNDESSTRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
62. UrtaU des Itusa.tionshofes vom 18. November 1936
i. S. Zllmbach gegen Bem, Sta.a.tsanwaltschafi.
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Gef ähr dun g
de s
Eis en b ahn ver kehrs
(revi-
dierter Art. 67 BStrR).
Bei einer S t ras sen b ahn, deren Geleise übe r ö f f e n t -
1 ich e Ver k ehr s t ras sen führen, soll die Fahrge-
schwindigkeit soweit ermässigt werden, dass der Wagen auf
Sichtweite zum Stehen gebracht werden
kann.
Am ll. Oktober 1933, kurz nach 19 Uhr, bei Nacht und
Regenwetter, fuhr ein Tramwagen der Städtischen Stras-
senbahnen Biel an der Dufourstrasse ein mit einigen Per-
sonen besetztes Break (Bockwägeli), das sich auf der rech-
ten Strassenseite in der gleichen Richtung bewegte, von
hinten an. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt und meh-
rere Personen verletzt.
Der vom Gerichtspräsidenten I von Biel freigesprochene
Tramführer Zumbach wurde von der 1. Strafkammer des
Obergerichts gleich dem Führer des Breaks wegen fahr-
lässiger Gefährdung der Sicherheit des Strassenbahnver-
kehrs in Anwendung des revidierten Art. 67 des Bundes-
strafrechts mit 30 Fr. gebüsst.
Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde verlangt
er Aufhebung des gegen ihn ergangenen Urteils und Frei-
spruch, eventuell Rückweisung der Sache an das Ober-
gericht· zu neuer Beurteilung.
4l>S
Strafrecht.
Der iassationshof zieht in Erwägll,ng :
Dass die Sicherheit des Strassenbahnverkehrs durch den
Zusammenstoss erheblich gefährdet worden ist, steht ausser
Zweifel. Es frägt sich nur, ob dem Nichtigkeitskläger ein
fahrlässiges Verhalten zur Last falle. Nach den Feststel-
lungen der Vorinstanz war die Sicht -
namentlich auch
wegen des Fehlens eines Scheibenwischers an der mit
Regentropfen behafteten Scheibe des Führerstandes -
so schlecht, dass Zumbach das Fuhrwerk erst auf 3 bis
4 Meter erblicken konnte. Auf diese Strecke anzuhalten,
war ihm bei dem (an und für sich erlaubten) Fahrtempo
von 18 km/Stunde unmöglich. Die Vorinstanz Sieht aber
ein Verschulden des Tramführers eben darin, dass er den
schlechten Sichtverhältnissen nicht durch entsprechendes
Verlangsamen der Fahrt Rechnung getragen hat, um sich
instand zu setzen, beim Auftauchen eines Hindernisses den
Tramwagen innerhalb der übersehbaren Strecke zu stellen.
Dieser Auffassung ist beizupflichten. Freilich wird die
Anwendung solcher Vorsicht mitunter beträchtliche Ver-
zögerungen und damit Störungen des Betriebes mit sich
bringen. Allein die Sorge für die Sicherheit des Bahnver-
kehrs verdient den Vorrang vor der Sorge für die Ein-
haltung des Fahrplans. Ist das Wetter so unsichtig, dass
bei normalem Fahrtempo den Gefahren, mit denen zu
rechnen ist, nicht begegnet werden könnte, so liegt es daher
dem Tramführer ob, die Geschwindigkeit entsprechend
herabzusetzen, wobei ihm natürlich wegen der dadurch
bedingten Betriebstörung kein Vorwurf gemacht werden
darf. Die Wahrung der Betrieb sie her h e i t liegt ja
vornehmlich im Interesse der Strassenbahnunternehmung
selbst und ihrer Fahrgäste, deren Schutz gerade auch die
angewendete Strafbestimmung Nachachtung verschaffen
will. Nun ist im Betrieb einer Strassenbahn, deren Geleise
über öffentliche Verkehrstrassen führen, im Unterschied
zu andern Bahnen, deren Fahrbahn dem allgemeinen Ver-
kehr nicht offen steht, immer mit Hindernissen zu rechnen.
Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. No 63.
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Daran ändert auch das einer Strassenbahn eingeräumte
Vortrittsrecht nichts, das wohl gewisse Pflichten anderer
Strassenbenützer gegenüber der Strassenbahn . begründet,
aber nicht ausschliesst, dass deren Fahrbahn bisweilen,
erlaubter- oder unerlaubterweise, gesperrt ist. Um solchen-
falls die Gefahr eines Zusammenstosses verhüten zu kön-
nen, ist es in der Tat geboten, die Fahrgeschwindigkeit des
Tramwagens soweit zu· ermässigen, dass der Wagen auf
Sichtweite zum Stehen gebracht werden kann. Dieser
Pflicht ist hier nicht genügt worden; den· Nichtigkeits-
kläger trifft daher an der Verkehrsgefährdung ein, wenn
auch nicht schweres, so doch rechtserhebliches Ver-
schulden.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
II. SCHUTZ DER SICHERHEIT
DER EIDGENOSSENSCHAFT
MESURES TENDANT A GARANTIR LA SURETE
DE LA CONFEDERATION
63. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 16./17. Dezember 1936
i. S. Bundesanwa,ltschaft gegen Lolli und Kitangeklagte.
Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der
Sicherheit der Eidgenossenschaft, Art. 3 :
-
Objektiver Tatbestand Erw. I, 6 a.
-
Subjektiver Tatbestand Erw. 3, 6 b.
-
Täterschaft Erw. 2.
-
Örtlicher und Zeitlicher Geltungsbereich Erw. 4 a und b.
Aus dem Tatbestand :
Der angeklagte Lolli hat im April 1935 in verschiedenen
Schweizer Zeitungen bewährte Mitarbeiter für eine inter-
nationale Zeitschrift gesucht. Darauf haben sich unter