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61_I_407

BGE 61 I 407

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

berechtigt wäre, Einwendungen gegen eine Disziplinar-

massnahme aus,der Behauptung abzuleiten, die Wegleitung

ADV Nr. 10 sei ihm gegenüber nicht eingehalten worden.

Allerdings war· der Beschwerdeführer den Gefahren

übermässigen Alkoholgenusses besonders ausgesetzt als

Rebbergbesitzer und aus familiären Gründen. Er hatte

aber seinen eigenen Wein auf Veranlassung der Verwaltung

verkauft, so dass insofern die gerahrlichste Versuchung

zum Weintrinken bes€itigt war. Er hat dann aber fremden

Wein gekauft und sich auf diese Weise der Gefahr, gegen

die ihm auferlegte Abstinenz zu verstossen, selbst wieder

ausgesetzt. In der Hauptverhandlung vor Bundesgericht

hat er erklärt, er habe seit der Entlassung vollständig ab-

stiniert. Ein korrektes Verhalten, wie er es jetzt beobach-

tet haben will, wäre ihm danach schon nach der ersten

Disziplinierung möglich gewesen, wenn er den Ernst seiner

Lage damals erfasst hätte. Er kann sich unter diesen Um-

ständen auch nicht darauf berufen, dass er wegen der

Trinksitten im Kanton Wallis und wegen der Verhältnisse

seines Dienstes unüberwindlichen Versuchungen ausge-

setzt war. Es hat ihm offenbar der Wille gefehlt, den An-

ordnungen seiner Vorgesetzten nachzuleben und sich den

Bedürfnissen des Dienstes und seiner persönlichen Lage

anzupassen.

Demnach erkennt das Bundeagericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Bundesstrafrooht. N° 62.

C. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

I. BUNDESSTRAFRECHT

CODE PENAL FEDERAL

62. UrtaU des Itusa.tionshofes vom 18. November 1936

i. S. Zllmbach gegen Bem, Sta.a.tsanwaltschafi.

407

Gef ähr dun g

de s

Eis en b ahn ver kehrs

(revi-

dierter Art. 67 BStrR).

Bei einer S t ras sen b ahn, deren Geleise übe r ö f f e n t -

1 ich e Ver k ehr s t ras sen führen, soll die Fahrge-

schwindigkeit soweit ermässigt werden, dass der Wagen auf

Sichtweite zum Stehen gebracht werden

kann.

Am ll. Oktober 1933, kurz nach 19 Uhr, bei Nacht und

Regenwetter, fuhr ein Tramwagen der Städtischen Stras-

senbahnen Biel an der Dufourstrasse ein mit einigen Per-

sonen besetztes Break (Bockwägeli), das sich auf der rech-

ten Strassenseite in der gleichen Richtung bewegte, von

hinten an. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt und meh-

rere Personen verletzt.

Der vom Gerichtspräsidenten I von Biel freigesprochene

Tramführer Zumbach wurde von der 1. Strafkammer des

Obergerichts gleich dem Führer des Breaks wegen fahr-

lässiger Gefährdung der Sicherheit des Strassenbahnver-

kehrs in Anwendung des revidierten Art. 67 des Bundes-

strafrechts mit 30 Fr. gebüsst.

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde verlangt

er Aufhebung des gegen ihn ergangenen Urteils und Frei-

spruch, eventuell Rückweisung der Sache an das Ober-

gericht· zu neuer Beurteilung.

4l>S

Strafrecht.

Der iassationshof zieht in Erwägll,ng :

Dass die Sicherheit des Strassenbahnverkehrs durch den

Zusammenstoss erheblich gefährdet worden ist, steht ausser

Zweifel. Es frägt sich nur, ob dem Nichtigkeitskläger ein

fahrlässiges Verhalten zur Last falle. Nach den Feststel-

lungen der Vorinstanz war die Sicht -

namentlich auch

wegen des Fehlens eines Scheibenwischers an der mit

Regentropfen behafteten Scheibe des Führerstandes -

so schlecht, dass Zumbach das Fuhrwerk erst auf 3 bis

4 Meter erblicken konnte. Auf diese Strecke anzuhalten,

war ihm bei dem (an und für sich erlaubten) Fahrtempo

von 18 km/Stunde unmöglich. Die Vorinstanz Sieht aber

ein Verschulden des Tramführers eben darin, dass er den

schlechten Sichtverhältnissen nicht durch entsprechendes

Verlangsamen der Fahrt Rechnung getragen hat, um sich

instand zu setzen, beim Auftauchen eines Hindernisses den

Tramwagen innerhalb der übersehbaren Strecke zu stellen.

Dieser Auffassung ist beizupflichten. Freilich wird die

Anwendung solcher Vorsicht mitunter beträchtliche Ver-

zögerungen und damit Störungen des Betriebes mit sich

bringen. Allein die Sorge für die Sicherheit des Bahnver-

kehrs verdient den Vorrang vor der Sorge für die Ein-

haltung des Fahrplans. Ist das Wetter so unsichtig, dass

bei normalem Fahrtempo den Gefahren, mit denen zu

rechnen ist, nicht begegnet werden könnte, so liegt es daher

dem Tramführer ob, die Geschwindigkeit entsprechend

herabzusetzen, wobei ihm natürlich wegen der dadurch

bedingten Betriebstörung kein Vorwurf gemacht werden

darf. Die Wahrung der Betrieb sie her h e i t liegt ja

vornehmlich im Interesse der Strassenbahnunternehmung

selbst und ihrer Fahrgäste, deren Schutz gerade auch die

angewendete Strafbestimmung Nachachtung verschaffen

will. Nun ist im Betrieb einer Strassenbahn, deren Geleise

über öffentliche Verkehrstrassen führen, im Unterschied

zu andern Bahnen, deren Fahrbahn dem allgemeinen Ver-

kehr nicht offen steht, immer mit Hindernissen zu rechnen.

Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. No 63.

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Daran ändert auch das einer Strassenbahn eingeräumte

Vortrittsrecht nichts, das wohl gewisse Pflichten anderer

Strassenbenützer gegenüber der Strassenbahn . begründet,

aber nicht ausschliesst, dass deren Fahrbahn bisweilen,

erlaubter- oder unerlaubterweise, gesperrt ist. Um solchen-

falls die Gefahr eines Zusammenstosses verhüten zu kön-

nen, ist es in der Tat geboten, die Fahrgeschwindigkeit des

Tramwagens soweit zu· ermässigen, dass der Wagen auf

Sichtweite zum Stehen gebracht werden kann. Dieser

Pflicht ist hier nicht genügt worden; den· Nichtigkeits-

kläger trifft daher an der Verkehrsgefährdung ein, wenn

auch nicht schweres, so doch rechtserhebliches Ver-

schulden.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

II. SCHUTZ DER SICHERHEIT

DER EIDGENOSSENSCHAFT

MESURES TENDANT A GARANTIR LA SURETE

DE LA CONFEDERATION

63. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 16./17. Dezember 1936

i. S. Bundesanwa,ltschaft gegen Lolli und Kitangeklagte.

Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der

Sicherheit der Eidgenossenschaft, Art. 3 :

-

Objektiver Tatbestand Erw. I, 6 a.

-

Subjektiver Tatbestand Erw. 3, 6 b.

-

Täterschaft Erw. 2.

-

Örtlicher und Zeitlicher Geltungsbereich Erw. 4 a und b.

Aus dem Tatbestand :

Der angeklagte Lolli hat im April 1935 in verschiedenen

Schweizer Zeitungen bewährte Mitarbeiter für eine inter-

nationale Zeitschrift gesucht. Darauf haben sich unter