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61_I_402

BGE 61 I 402

Bundesgericht (BGE) · 1985-11-21 · Deutsch CH
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402

Verwaltungs; und Disv.iplinarrechtspflege.

V.BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

61. Äuszug aus dem l1rteilvom 21. November 1985

i. S. X. gegen 8. B. B .. (Xi'eis 1).

Alkohobnissbrauch in und ausser Dienst kann, als Dienstpflicht-

verletzung, disziplinarisch geahndet werden, in schweren

Fällen mit Entlassung.

A. --, Der Beschwerdeführer, geboren 1904, ist 1925.

nachdem er das ..... Primarlehrerpatent erworben hatte,

als Lehrling in den Dienst der SBB getreten. 1928wurde

er Güterexpeditionsbeamter II. Klasse in Y., 1933 Sta-

tionsbeamter H. Klasse in Z. Seit 1929 bis November 1934

hat er sich vier Verweise und 12 Bussen von je einem

Franken für kleinere Nachlässigkeiten und Dienstverstösse

zug~ogen. Im Herbst 1934 wurde er einer Untersuchung

unterworfen wegen fortgesetzt nachlässiger und ungenü-

gender Amtsführung. Es wurde eine strafweise Ver-

setzung an einen andern DienstOrl in Aussicht genommen.

Später stellte sich heraus, dass er, um diese Versetzung zu

hintertreiben, Unwahre Angaben über seine Wohnongsmiete

gemacht hatte. Die Verwaltung erteilte ihm einen scharfen

Verweis wegen dieser Täuschung der Vorgesetzten, sowie

wegen unordentlicher Lebensführung und Schuldenmachen,

und drohte ihm für den Fall neuer Klagen über seine Le-

benSführung oder seinen Dienst die Entlassung an, von

der diesmal nur mit Rücksicht auf seine 4 Kinder abge-

sehen werde. X. verpflichtete sich zur Abstinenz.

Während kurzer Zeit scheint er sich .an sein Abstinenz-

versprechen gehalten zu haben, was auch darin zum Aus-

druck kam, dass er seinen selbstgebauten Wein verkaufte.

Aber schon in den ersten Monaten des Jahres 1935 sah er

sich veranlasst, das Abstinenzversprechen, das er gebrochen

Beamtenrecht. No ßl.

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hatte, zweimal zu erneuern. Im April 1935 wurde festge-

stellt, dass X. und seine Frau überhaupt nicht mehr

abstinent lebten. Er wurde nicht nur in betrunkenem

Zustande ausser Dienst beobachtet, sondern trat auch

wiederholt seinen Dienst in einer Verfassung an, die auf

übermässigen Alkoholgenuss schliessen liess, so am 30. April

bis 5. Mai: « il a commence le service en ayant bu » (1.-4.

Mai), « en ayant passablement bu» (30. April); was X.

zugibt. Ein Vorfall vom 5. Mai, wo er schon vor morgens

8 Uhr Wein getrunken haben soll, wird von ihm bestritten.

Vorgehalten wurden ihm auch Weineinkäufe auf Kredit.

X. wurde am 15. Juni 1935, unter Hinweis auf die

frühem Verfehlungen und die damalige Androhung der

Entlassung, wegen Bruch des Abstinenzversprechens,

Schuldenmachen beim Anschaffen alkoholischer Getränke

und mehrmaligem Dienstantritt in alkoholisiertem Zu~

standefristl08 entlassen. Auf ein Gesuch um Versetzung

an einen andern Dienstort unter Rückversetzung,hn Amte

trat die Verwaltung nicht ein.

B. --'- X. hat rechtzeitig die Disziplinarbeschwerde beim

Bundesgericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung

der EntIassungsverfügungund Wiedereinstellung in das

Dienstverhältnis unter Anordnung einer milderen Diszi-

p1ina.nltrafe (Versetzung ins Provisorium und an einen

andern Dienstort und Rückversetzung im Amte). Der

Rekurrent gibt seine Verfehlungen zu, macht aber mil-

dernde Umstände geltend. Er habe eigene Reben und da-

mit immer Wein im Keller gehabt; seine Frau, eine frühere

Kellnerin, habe auch getrunken, besonders in der letzten

Zeit, seitdem sie lungenkrank geworden sei. Auch. der

unregelmässige Dienst könne dem Trinken Vorschub ge-

leistet haben. Er habe sich in den letzten Monaten seines

Dienstes gebessert, weniger Wein getrunken, seine Schul-

den vermindert und sich im Dienste keine Verfehlungen

zuschulden kommen lassen. Seiner Entlassung seien keine

schweren Disziplinarstrafen . vorausgegangen. Auch die

Richtlinien der allgemeinen Dienstvorschrift Nr. 10 über

404

Verwaltungs- uml Disziplinarrechtspflege.

das Vorgehen gegenüber Alkoholikern seien nicht einge-

halten worden .. Es sei bisher in keinem Falle nach so gerin-

gen Disziplinatstrafen zur Entlassung geschritten worden.

Die Entlassung sei eine zu strenge Strafe .....

O. -

Die Kreisdirektion I der Schweizerischen Bundes-

bahnen beantragt Abweisung der Beschwerde.

D. -

In der heutigen Verhandlung haben die Parteien

ihre Anträge bestiitigt. Der Beschwerdeführer hat erklärt,

er habe seit der Entlassung abstiniert und sei festen Wil-

lens, sich keine Verfehlungen mehr zuschulden kommen zu

lassen, wenn er wieder eingestellt werde.

Das Bunileagericht zieht in Erwägung :

1. -

Alkoholismus ist mit der dienstlichen Stellung und

daher mit den Amtspflichten eines Stationsbeamten der

SBB unvereinbar schon wegen der Gefahren, die sich aus

ihm in einem Betriebe ergeben können, in welchem höchste

Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit bei Ausübung der

dienstlichen Funktionen gefordert werden muss. Alkoho-

lismus ist deshalb eine Dienstpflichtverletzung (Art. 21,

Abs. 1 BtG), auch der Alkoholismus ausser Dienst wegen

seiner Rückwirkung auf die LeistungsIahigkeit des Beam-

ten im Dienst. In schweren Fällen kann er auch als Ver-

stoss gegen die Pflicht des Beamten zu geordneter Lebens-

führung (Art. 24, Abs. 1 BtG) in Betracht kommen (BGE

58 I S. 353).

.

2. -

Der Beschwerdeführer ist aus dem Dienste der SBB

entla&sen worden, weil er sich nach einer scharfen Ver-

warnung unter Androhung der Entlassung wegen Ver-

fehlungen gegen die dienstliche Ordnung und Disziplin

und wegen unzulässiger Lebensführung neue Verstösse

zuschulden kommen liass (Bruch des Abstinenzverspre-

chens und Dienstantritt in alkoholisiertem Zustand an

5 aufeinanderfolgenden Tagen).

Für die Entlassung ausschlaggebend war demnach nicht

der Alkoholismus des Beschwerdeführers allein, sondern

diese Verfehlungen im Zusammenhang mit den früheren

Beamtenrecht. No 61.

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Vorfällen, die mit Recht als schwer angesehen worden

waren. Damals hatte der Beschwerdeführer der Behörde,

die· ihn disziplinarisch versetzen wollte, Schwierigkeiten

inbezug auf sein Mietverhältnis vorgetäuscht, die aus einer

Versetzung erwachsen würden, und damit erreicht, dass

die Versetzung unterblieb. Er hatte sich also unredliche

Machenschaften gegenüber seinen Vorgesetzten zuschulden

kommen lassen. Dabei wurde auch festgestellt, dass der

Beschwerdeführer durch Schuldenmachen gegen die Pflich-

ten des Beamten zu geordneter Lebensführung (Art. 24,

Abs. 1 BtG) verstossen hatte.

Wenn der Beamte kurze Zeit nach der wegen dieser Ver-

fehlungen angeordneten Disziplinierung fünfmal an auf-

einanderfolgenden Tagen angeheitert zum Dienste ange-

trden ist, so war die Verwaltung berechtigt, die Folgerun-

gen aus der Androhung zu ziehen, die sie eben erst ausge-

sprochen hatte. Das Verhalten des Beschwerdeführers

liass erkennen, dass er sich über die Warnungen seiner

Vorgesetzten hinwegsetzte. Die Verwaltung kann nicht

v.erpflichtet werden, disziplinlose Elemente, die die zuver-

lässige Abwicklung des Bahndienstes gef'ahrden, in ihrem

Betriebsdienst zu dulden. Die Verwaltung ist verpflichtet,

Störungen des Betriebes durch solche Bedienstete vorzu-

beugen (BGE 58 I S. 353).

3. -

Der Beschwerdeführer irrt sich, wenn er glaubt, die

Verwaltung habe sich nicht an die ADV Nr. 10 gehalten.

Diese Vorschrift sieht allerdings in der Regel zunächst

mildere Massnahmen vor. Aber« in ganz schweren Fällen

oder wo besondere Gründe es rechtfertigen, kann schon

nach dem ersten Rückfall die Entlassung ausgesprochen

werden» (Ziff. ll). Der Fall des Rekurrenten war aber

besonders schwer, nicht nur im Hinblick auf die Wieder-

holung des pffichtwidrigen Verhaltens an mehreren auf-

einanderfolgenden Tagen, sondern auch, weil der Rekur-

rent zur Zeit seiner Verfehlungen bereits unter einer An-

drohung der Entlassung stand. Es braucht daher nicht

erörtert zu werden, ob der fehlbare Beamte überhaupt

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Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.

berechtigt wäre, Einwendungen gegen eine Disziplinar-

massnahme aus, der Behauptung abzuleiten, die Wegleitung

ADV Nr. 10 sei ihm gegenüber nicht eingehalten worden.

Allerdings war· der Beschwerdeführer den Gefahren

übermässigen Alkoholgenusses besonders ausgesetzt als

Rebbergbesitzer und aus familiären Gründen. Er hatte

aber seinen eigenen Wein auf Veranlassung der Verwaltung

verkauft, so dass insofern die gefährlichste Versuchung

zum Weintrinken besEitigt war. Er hat dann aber fremden

Wein gekauft und sich auf diese Weise der Gefahr, gegen

die ihm auferlegte Abstinenz· zu verstossen, selbst wieder

ausgesetzt. In der Hauptverhandlung vor Bundesgericht

hat er erklärt, er habe seit der Entlassung vollständig ab-

stiniert. Ein korrektes Verhalten, wie er es jetzt beobach-

tet haben will, wäre ihm danach schon nach der ersten

Disziplinierung möglich gewesen, wenn er den Ernst seiner

Lage damals erfasst hätte. Er kann sich unter diesen Um-

ständen auch nicht darauf berufen, dass er wegen der

Trinksitten im Kanton Wallis und wegen der Verhältnisse

seines Dienstes unüberwindlichen Versuchungen ausge-

setzt war. Es hat ihm offenbar der Wille gefehlt, den An-

ordnungen seiner Vorgesetzten nachzuleben und sich den

Bedürfnissen des Dienstes und seiner persönlichen Lage

anzupassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

BundesstrMrecht. N0 62.

c. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

I. BUNDESSTRAFRECHT

CODE PENAL FEDERAL

62. Urteil des Xassa.tionshofes vom 18. November 1935

i. S. Zambach gegen lern, Staatsanwaltschaft.

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G e f ä h r dun g

des

Eis e n b ahn ver k ehr s

(revi-

dierter Art. 67 BStrR).

Bei einer S t ras sen b ahn, deren Geleise übe r ö f f e n t -

I ich e Ver k ehr s t ras sen führen, soll die Fahrge-

schwindigkeit soweit ermässigt werden, dass der Wagen auf

Sichtweite zum Stehen gebracht werden

kann.

Am 11. Oktober 1933, kurz nach 19 Uhr, bei Nacht und

Regenwetter, fuhr ein Tramwagen der Städtischen Stras-

senbahnen Biel an der Dufourstrasse ein mit einigen Per-

sonen besetztes Break (Bockwägeli), das sich auf der rech-

ten Strassenseite in der gleichen Richtung bewegte, von

hinten an. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt und meh-

rere Personen verletzt.

Der vom Gerichtspräsidenten I von Biel freigesprochene

Tramführer Zumbach wurde von der I. Strafkammer des

Obergerichts gleich dem Führer des Breaks wegen fahr-

lässiger Gefährdung der Sicherheit des Strassenbahnver-

kehrs in Anwendung des revidierten Art. 67 des Bundes-

strafrechts mit 30 Fr. gebüsst.

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde verlangt

er Aufhebung des gegen ihn ergangenen Urteils und Frei-

spruch, eventuell Rückweisung der Sache an das Obel"it

gericht zu neuer Beurteilung.