Volltext (verifizierbarer Originaltext)
402
Verwaltungs; und Disv.iplinarrechtspflege.
V.BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
61. Äuszug aus dem l1rteilvom 21. November 1985
i. S. X. gegen 8. B. B .. (Xi'eis 1).
Alkohobnissbrauch in und ausser Dienst kann, als Dienstpflicht-
verletzung, disziplinarisch geahndet werden, in schweren
Fällen mit Entlassung.
A. --, Der Beschwerdeführer, geboren 1904, ist 1925.
nachdem er das ..... Primarlehrerpatent erworben hatte,
als Lehrling in den Dienst der SBB getreten. 1928wurde
er Güterexpeditionsbeamter II. Klasse in Y., 1933 Sta-
tionsbeamter H. Klasse in Z. Seit 1929 bis November 1934
hat er sich vier Verweise und 12 Bussen von je einem
Franken für kleinere Nachlässigkeiten und Dienstverstösse
zug~ogen. Im Herbst 1934 wurde er einer Untersuchung
unterworfen wegen fortgesetzt nachlässiger und ungenü-
gender Amtsführung. Es wurde eine strafweise Ver-
setzung an einen andern DienstOrl in Aussicht genommen.
Später stellte sich heraus, dass er, um diese Versetzung zu
hintertreiben, Unwahre Angaben über seine Wohnongsmiete
gemacht hatte. Die Verwaltung erteilte ihm einen scharfen
Verweis wegen dieser Täuschung der Vorgesetzten, sowie
wegen unordentlicher Lebensführung und Schuldenmachen,
und drohte ihm für den Fall neuer Klagen über seine Le-
benSführung oder seinen Dienst die Entlassung an, von
der diesmal nur mit Rücksicht auf seine 4 Kinder abge-
sehen werde. X. verpflichtete sich zur Abstinenz.
Während kurzer Zeit scheint er sich .an sein Abstinenz-
versprechen gehalten zu haben, was auch darin zum Aus-
druck kam, dass er seinen selbstgebauten Wein verkaufte.
Aber schon in den ersten Monaten des Jahres 1935 sah er
sich veranlasst, das Abstinenzversprechen, das er gebrochen
Beamtenrecht. No ßl.
403
hatte, zweimal zu erneuern. Im April 1935 wurde festge-
stellt, dass X. und seine Frau überhaupt nicht mehr
abstinent lebten. Er wurde nicht nur in betrunkenem
Zustande ausser Dienst beobachtet, sondern trat auch
wiederholt seinen Dienst in einer Verfassung an, die auf
übermässigen Alkoholgenuss schliessen liess, so am 30. April
bis 5. Mai: « il a commence le service en ayant bu » (1.-4.
Mai), « en ayant passablement bu» (30. April); was X.
zugibt. Ein Vorfall vom 5. Mai, wo er schon vor morgens
8 Uhr Wein getrunken haben soll, wird von ihm bestritten.
Vorgehalten wurden ihm auch Weineinkäufe auf Kredit.
X. wurde am 15. Juni 1935, unter Hinweis auf die
frühem Verfehlungen und die damalige Androhung der
Entlassung, wegen Bruch des Abstinenzversprechens,
Schuldenmachen beim Anschaffen alkoholischer Getränke
und mehrmaligem Dienstantritt in alkoholisiertem Zu~
standefristl08 entlassen. Auf ein Gesuch um Versetzung
an einen andern Dienstort unter Rückversetzung,hn Amte
trat die Verwaltung nicht ein.
B. --'- X. hat rechtzeitig die Disziplinarbeschwerde beim
Bundesgericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung
der EntIassungsverfügungund Wiedereinstellung in das
Dienstverhältnis unter Anordnung einer milderen Diszi-
p1ina.nltrafe (Versetzung ins Provisorium und an einen
andern Dienstort und Rückversetzung im Amte). Der
Rekurrent gibt seine Verfehlungen zu, macht aber mil-
dernde Umstände geltend. Er habe eigene Reben und da-
mit immer Wein im Keller gehabt; seine Frau, eine frühere
Kellnerin, habe auch getrunken, besonders in der letzten
Zeit, seitdem sie lungenkrank geworden sei. Auch. der
unregelmässige Dienst könne dem Trinken Vorschub ge-
leistet haben. Er habe sich in den letzten Monaten seines
Dienstes gebessert, weniger Wein getrunken, seine Schul-
den vermindert und sich im Dienste keine Verfehlungen
zuschulden kommen lassen. Seiner Entlassung seien keine
schweren Disziplinarstrafen . vorausgegangen. Auch die
Richtlinien der allgemeinen Dienstvorschrift Nr. 10 über
404
Verwaltungs- uml Disziplinarrechtspflege.
das Vorgehen gegenüber Alkoholikern seien nicht einge-
halten worden .. Es sei bisher in keinem Falle nach so gerin-
gen Disziplinatstrafen zur Entlassung geschritten worden.
Die Entlassung sei eine zu strenge Strafe .....
O. -
Die Kreisdirektion I der Schweizerischen Bundes-
bahnen beantragt Abweisung der Beschwerde.
D. -
In der heutigen Verhandlung haben die Parteien
ihre Anträge bestiitigt. Der Beschwerdeführer hat erklärt,
er habe seit der Entlassung abstiniert und sei festen Wil-
lens, sich keine Verfehlungen mehr zuschulden kommen zu
lassen, wenn er wieder eingestellt werde.
Das Bunileagericht zieht in Erwägung :
1. -
Alkoholismus ist mit der dienstlichen Stellung und
daher mit den Amtspflichten eines Stationsbeamten der
SBB unvereinbar schon wegen der Gefahren, die sich aus
ihm in einem Betriebe ergeben können, in welchem höchste
Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit bei Ausübung der
dienstlichen Funktionen gefordert werden muss. Alkoho-
lismus ist deshalb eine Dienstpflichtverletzung (Art. 21,
Abs. 1 BtG), auch der Alkoholismus ausser Dienst wegen
seiner Rückwirkung auf die LeistungsIahigkeit des Beam-
ten im Dienst. In schweren Fällen kann er auch als Ver-
stoss gegen die Pflicht des Beamten zu geordneter Lebens-
führung (Art. 24, Abs. 1 BtG) in Betracht kommen (BGE
58 I S. 353).
.
2. -
Der Beschwerdeführer ist aus dem Dienste der SBB
entla&sen worden, weil er sich nach einer scharfen Ver-
warnung unter Androhung der Entlassung wegen Ver-
fehlungen gegen die dienstliche Ordnung und Disziplin
und wegen unzulässiger Lebensführung neue Verstösse
zuschulden kommen liass (Bruch des Abstinenzverspre-
chens und Dienstantritt in alkoholisiertem Zustand an
5 aufeinanderfolgenden Tagen).
Für die Entlassung ausschlaggebend war demnach nicht
der Alkoholismus des Beschwerdeführers allein, sondern
diese Verfehlungen im Zusammenhang mit den früheren
Beamtenrecht. No 61.
405
Vorfällen, die mit Recht als schwer angesehen worden
waren. Damals hatte der Beschwerdeführer der Behörde,
die· ihn disziplinarisch versetzen wollte, Schwierigkeiten
inbezug auf sein Mietverhältnis vorgetäuscht, die aus einer
Versetzung erwachsen würden, und damit erreicht, dass
die Versetzung unterblieb. Er hatte sich also unredliche
Machenschaften gegenüber seinen Vorgesetzten zuschulden
kommen lassen. Dabei wurde auch festgestellt, dass der
Beschwerdeführer durch Schuldenmachen gegen die Pflich-
ten des Beamten zu geordneter Lebensführung (Art. 24,
Abs. 1 BtG) verstossen hatte.
Wenn der Beamte kurze Zeit nach der wegen dieser Ver-
fehlungen angeordneten Disziplinierung fünfmal an auf-
einanderfolgenden Tagen angeheitert zum Dienste ange-
trden ist, so war die Verwaltung berechtigt, die Folgerun-
gen aus der Androhung zu ziehen, die sie eben erst ausge-
sprochen hatte. Das Verhalten des Beschwerdeführers
liass erkennen, dass er sich über die Warnungen seiner
Vorgesetzten hinwegsetzte. Die Verwaltung kann nicht
v.erpflichtet werden, disziplinlose Elemente, die die zuver-
lässige Abwicklung des Bahndienstes gef'ahrden, in ihrem
Betriebsdienst zu dulden. Die Verwaltung ist verpflichtet,
Störungen des Betriebes durch solche Bedienstete vorzu-
beugen (BGE 58 I S. 353).
3. -
Der Beschwerdeführer irrt sich, wenn er glaubt, die
Verwaltung habe sich nicht an die ADV Nr. 10 gehalten.
Diese Vorschrift sieht allerdings in der Regel zunächst
mildere Massnahmen vor. Aber« in ganz schweren Fällen
oder wo besondere Gründe es rechtfertigen, kann schon
nach dem ersten Rückfall die Entlassung ausgesprochen
werden» (Ziff. ll). Der Fall des Rekurrenten war aber
besonders schwer, nicht nur im Hinblick auf die Wieder-
holung des pffichtwidrigen Verhaltens an mehreren auf-
einanderfolgenden Tagen, sondern auch, weil der Rekur-
rent zur Zeit seiner Verfehlungen bereits unter einer An-
drohung der Entlassung stand. Es braucht daher nicht
erörtert zu werden, ob der fehlbare Beamte überhaupt
406
Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.
berechtigt wäre, Einwendungen gegen eine Disziplinar-
massnahme aus, der Behauptung abzuleiten, die Wegleitung
ADV Nr. 10 sei ihm gegenüber nicht eingehalten worden.
Allerdings war· der Beschwerdeführer den Gefahren
übermässigen Alkoholgenusses besonders ausgesetzt als
Rebbergbesitzer und aus familiären Gründen. Er hatte
aber seinen eigenen Wein auf Veranlassung der Verwaltung
verkauft, so dass insofern die gefährlichste Versuchung
zum Weintrinken besEitigt war. Er hat dann aber fremden
Wein gekauft und sich auf diese Weise der Gefahr, gegen
die ihm auferlegte Abstinenz· zu verstossen, selbst wieder
ausgesetzt. In der Hauptverhandlung vor Bundesgericht
hat er erklärt, er habe seit der Entlassung vollständig ab-
stiniert. Ein korrektes Verhalten, wie er es jetzt beobach-
tet haben will, wäre ihm danach schon nach der ersten
Disziplinierung möglich gewesen, wenn er den Ernst seiner
Lage damals erfasst hätte. Er kann sich unter diesen Um-
ständen auch nicht darauf berufen, dass er wegen der
Trinksitten im Kanton Wallis und wegen der Verhältnisse
seines Dienstes unüberwindlichen Versuchungen ausge-
setzt war. Es hat ihm offenbar der Wille gefehlt, den An-
ordnungen seiner Vorgesetzten nachzuleben und sich den
Bedürfnissen des Dienstes und seiner persönlichen Lage
anzupassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
BundesstrMrecht. N0 62.
c. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
I. BUNDESSTRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
62. Urteil des Xassa.tionshofes vom 18. November 1935
i. S. Zambach gegen lern, Staatsanwaltschaft.
407
G e f ä h r dun g
des
Eis e n b ahn ver k ehr s
(revi-
dierter Art. 67 BStrR).
Bei einer S t ras sen b ahn, deren Geleise übe r ö f f e n t -
I ich e Ver k ehr s t ras sen führen, soll die Fahrge-
schwindigkeit soweit ermässigt werden, dass der Wagen auf
Sichtweite zum Stehen gebracht werden
kann.
Am 11. Oktober 1933, kurz nach 19 Uhr, bei Nacht und
Regenwetter, fuhr ein Tramwagen der Städtischen Stras-
senbahnen Biel an der Dufourstrasse ein mit einigen Per-
sonen besetztes Break (Bockwägeli), das sich auf der rech-
ten Strassenseite in der gleichen Richtung bewegte, von
hinten an. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt und meh-
rere Personen verletzt.
Der vom Gerichtspräsidenten I von Biel freigesprochene
Tramführer Zumbach wurde von der I. Strafkammer des
Obergerichts gleich dem Führer des Breaks wegen fahr-
lässiger Gefährdung der Sicherheit des Strassenbahnver-
kehrs in Anwendung des revidierten Art. 67 des Bundes-
strafrechts mit 30 Fr. gebüsst.
Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde verlangt
er Aufhebung des gegen ihn ergangenen Urteils und Frei-
spruch, eventuell Rückweisung der Sache an das Obel"it
gericht zu neuer Beurteilung.