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Verwaltungs- und Disziplinarreelitspflege.
Als EinkaufsgeuO!!senschaft ist die Rekurrentin eine
Handelsunternehmung im Sinne dieser Bestimmung. Sie
bedient sich zum Transport ihrer Waren maschineller Ein-
richtungen, nämlich eine8 elektrisch betriebenen Aufzuges.
Sie ist demnach der Versicherungepflicht unterworfen,
sofern sie schwere Waren in grossen Mengen lagert. Dies
ist zu bejahen.
a) Ballen und Säcke im Gewichte bis zu 80 und 100 kg
dürfen gewiss als schwere Waren im Sinne der Verordnung
gelten, ebenso epezifisch leichte Waren, wie Torfmull und
ähnliches, die wegen ihres geringen Gewichtes in grosse,
unhandliche und daher schwer zu transportierende Ballen
geformt sind. Die Annahme der Rekurrentin, die Verord-
nungsvorschrift beziehe sich nicht auf verpackte Waren,
wird durch die Bestimmung selbst widerlegt, die neben
gewissen Rohmaterialien, die allerdings meist unverpackt
transportiert werden, auch Fabrikate erwähnt.
b) Ob eine Lagerung in grossen Mengen stattfindet, ist
aus dem Lagerbestand an einem bestimmten Stichtag
allein nicht ohne weiteres erkenntlich, besonders nicht aus
dem Lagerbestand auf das meist in eine geschäftsstille Zeit
verlegte Ende des Geschäftsjahres von Handelsunter-
nehmungen.
Bei einer landwirtschaftlichen Genossen-
schaft bringt es sodann die Natur des Betriebes mit sich,
dass die Grösse und Zusammensetzung des Lagers erheb-
lichen, saisonmässig bedingten Schwankungen unterworfen
ist.
Die Verordnung beruht auf dem Gedanken, dass die
Versicherungspflicht dort anzunehmen sei, wo die Art des
Geschäftsbetriebes für die darin Beschäftigten eine Ge-
fahrenquelle für Unfälle bedeuten kann. Der Wille des
Gesetzgebers war, die in unselbständiger Stellung be-
schäftigten Personen vor den ökonomischen Nachteilen
der mit der Arbeit verbundenen Gefahren zu schützen und
sie deshalb in die Versicherung einzubeziehen, wenn solche
Nachteile irgendwie zu gewärtigen sind.
Zieht man den starken Wechsel in Betracht, den das
Wasserrecht. N" 60.
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Lager der Filiale Rothenburg der Rekurrentin nach den
darin erzielten Umsätzen (1,5-2000000 kg) aufweist so
rec~~fe~tigt sich. die Annahme, dass solche versicheru~gs
bedürftige Betnebsgefahren wirklich bC8tehen, was die
Unterstellung unter die Ver8icherung r€chtfertigt. Das
Hauptgeschäft der. Rekurrentin in Sempach unterliegt
denn auch unbe8tnttenermassen der Versicherung.
.. 2. -. Zur Rechtfertigung der Unter8tellung an sich ge-
n~t die Feststellung, dass in .der Filiale Rothenburg
,,:ahrend de~ ~assgebenden ~eit ein Arbeiter (der Maga-
zmer) beschaftIgt war. Für die Unterstellung unerheblich
un.d de~halb nicht zu erörtern, ist die Stellung die8es Ar-
beIters 1m Geschäftsbetrieb. Oh er als versicherter Arbei-
ter zu gelten hat, ist nur für die Prämienberechnung von
Bedeutung. Hierüber i8t aber im Beschwerdeverfahren
vor. Bund~sgericht, das sich einzig auf die Unterstellung
beZIeht, mcht zu befinden (Urteil vom 30. März 1932 in
Sachen Grauwiler, Erw. 2, nicht publiziert).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. WASSERRECHT
FORCES HYDRAULIQUES
60. Auszug aus dem Urteil vom al. November 1936
i. S. Gamein:le Klosters und Konsorten
gegen A.-G. Bündn9r Kraftwerke.
1. Artk
22 .wzy über die Wasserzinsberechnung bei Akkumulier-
wer en Ist eIne Ausnahmebestimmung gegenüber Art. 51 Ab 3
WRG. Sie hält sich im Rahmen der dem Bundesrat im' Ges:~z
(Art. 51, Abs. 4) erteilten Ermächtigung und ist deshalb
anwendbar (Erw. b, d-f).
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
2. Danach wird lJei Akkumulierwerken, deren konzessionsge.
mässe Aufnahmefähigkeit die gewöhnliche
Wassermenge
iib0rst.eigt, der)lindest.wasserzins, der ohne Hücksicht auf die
Benutzung des zur Verfügung stehenden Wassers stets zu
entricht.en ist, auf Grund der gewöhnlichen Wassermenge,
nicht der Aufnahmefähigkeit der (bewilligten) Anlage, berech·
net. Eine Anrechnung über diese Grenze hinaus findet nur
statt im Umfang der wirklichen Benutzung des zwischen
gewöhnlicher Wassermenge und natürlich zufliessenden Was-
sermengen liegenden Quantums (Erw. a).
3. Als Akkumulierwerke im Sinne von Art. 22 WZV haben nicht
nur Anlagen mit Speicher- und Sammelbecken zu gelten, son-
dern auch Ausgleichsanlagen, deren Ausbaugrösse die gewöhn-
liche Wassermenge erheblich überschreitet (Erw. g).
(Aus dem Tatbestand.)
A. -
Im Kanton Graubünden steht die Verfügung über
die Wasserkräfte den Territorialgemeinden zu (kant. Ge-
setz betreffend öffentliche Gewässer vom 18. März 1906,
Art. 1). Wasserrechtskonzessionen, sowie Änderungen und
Erneuerungen von solchen, unterliegen der Genehmigung
des Kleinen Rates, die zU erteilen ist, soweit keine grös-
seren öffentlichen Interessen gefährdet sind (Art. 5 und 7;
s. nunmehr auch eidg. WRG Art. 4).
B. -
In der vorliegenden Streitsache spielen drei von
der Gemeinde Klosters, zum Teil in Verbindung mit an-
deren Gemeinden, erteilte und vom Kleinen Rat geneh-
migte Wasserrechtskonzessionen eine Rolle.
a) Der Konzessionsvertrag -vom 4. April 1909 zwischen
der Gemeinde Klosters und der Firma Gubler & Cie in
Zürich betreffend den Schlappinbach, einen rechtsseitigen
Zufluss der Landquart, der sich etwas unterhalb Klosters-
Dörfli in diese ergiesst (Schlappin-Konzession). Die ge-
nannte Firma erhielt dadurch für GO Jahre (Art. 2) das
Recht, die Wasserkraft des Schlappinbaches für den
Betrieb eines Elektrizitätswerkes zu verwenden. Die Ein-
mündungsstelle des Wassers in die Landquart wurde frei-
gestellt, « doch darf die Gemeindegrenze nicht überschritten
werden » (Art. I).
Das kleine Werk mit einer Leistung von 800 PS wurde
Wasserrecht. No 60.
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1910 ausgebaut. Es diente der Versorgung der Gemeinden
des Prättigaus. Die Zentrale befand sich in Klosters-
Dörfli.
Die Schlappin-Konzession ging in der Folge auf die
Schweizerische Eisenbahnbank in Basel über, die sie dann
an eine andere Gesellschaft übertrug, die Rhätische
Elektrizitäts-Gesellschaft (REG) in Klosters, die sich zu-
nächst allein auf den Betrieb dieses Werkes beschränkte.
b) Der Konzessionsvertrag vom 15. März 1918 und
Nachtrag vom 15. März 1920 zwischen Klosters und den
talabwärts gelegenen Gemeinden Saas, Conters i. P.,
Küblis, Luzein und Fideris, einerseits, und dem Ingenieur
R. Moor und der Firma Gebrüder Caprez, anderseits,
betreffend I) die Landquart von der Landquart-Land-
strassenbrücke in Klosters-Brücke bis Fiderisau nebst den
linksseitigen Nebenflüssen, 2) den Schanielenbach und 3)
den Arieschbach (sog. u n t e re Konzession). Art. 16
regelt die an die Gemeinden zu leistenden Abgaben für
die Benützung der Wasserkräfte. Die einmalige Konzes-
sionsgebühr an die Gemeinden an der Landquart beträgt
60,000 Fr., der jährliche Wasserzins seit Betriebseröffnung
pro Brutto-PS: 3 Fr. vom 1. bis 10. Jahre, 3 Fr. 50 Cts.
vom 11. bis 15. Jahre, 4 Fr. vom 16. bis 80. Jahre.
« Die Bestimmung der Bruttoleistung zur Berechnung
des Wasserzinses erfolgt nach Massgabe von Art. 49 und 51
des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasser-
kräfte und der bundesrätlichen Verordnung vom 12. Fe-
bruar 1918. Immerhin darf der jährliche Wasserzins nie
unter 60,000 Fr. für die Gemeinden an der Landquart
sinken. »
Ein Nachtrag schliesst in die Konzession auch den
Schlappinbach ein, « soweit er nicht bereits verliehen ist »,
also ab Gemeindegrenze Klosters-Saas.
Die untere Konzession ist an die Bündner Kraftwerke
(BKW) übergegangen, welche die Strecke Klosters-Küblis
ausgebaut haben. Die Leitung (Stollen) führt auf dem
rechten Talhang zum Wasserschloss oberhalb Küblis.
390
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Die Zentrale ist in Küblis. Die Betriebsaufnahme fand am
16. November 1922 statt. Die Strecke Küblis-Fiderisau
ist unausgebauf geblieben.
e) Der Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde Klo-
sters und Ingenieur R. Moor und Gebrüder Caprez, eben-
falls vom 15. März 1918, betrifft die Landquart oberhalb
Klosters-Brücke und den Vereinabach bis zur Einmündung
in die Landquart (sog. 0 be re Konzession). Wasser-
zinsansätze wie in der untern Konzession (Art. 16).
Auch diese Konzession ist an die BKW übergegangen.
Ein Ausbau hat noch nicht stattgefunden.
O. -
Seit 1920 sind fast alle Aktien der REG in den
Händen der BKW (765 von 800 Aktien a 500 Fr.) und
besteht der Verwaltungsrat der erstern Gesellschaft aus
Persönlichkeiten der BKW. Im Zusammenhang mit der
Krisis, die 1923 über die BKW hereingebrochen war, hatten
diese der REG die Engadinerwerke abgetreten, um sich auf
diese Weise flüssige Mittel zu beschaffen. Am 27. März
1925 schlossen die beiden Gesellschaften einen Verwal-
tungs- und Betriebs-Vertrag ab, demzufolge die REG den
BKW die gesamte Verwaltung und den Betrieb ihrer
Werke überträgt (Art. I). Die REG bleibt als selbständige
Aktiengesellschaft im Sinne des OR bestehen. Sie bleibt
auch Inhaberin aller Wasserrechtskonzessionen, Kraft-
werke und Anlagen.
Die BKW haben das Schlappin-Werk ausgebaut auf
eine Leistung, die auf ca. 6000, überlastbar bis 7500 PS
angegeben wurde. Die neue Zentrale befindet sich unmit-
telbar oberhalb des Stollens des Werkes Klosters-Küblis,
und das Unterwasser des Schlappin-Werkes geht (während
der wasserarmen Zeit) in diesen Stollen. Die Betriebs-
eröffnung des neuen Schlappin-Werkes fand am 15. Januar
1928 statt.
D. -
Die BKW haben auch das Elektrizitätswerk Davos-
Klosters erstellt, das seit 1925 in Betrieb ist. Die Zentrale
liegt im Ronawald südöstlich von Klosters-Brücke. In
einer Entfernung von wenigen 100 m davon (Doggiloch)
Waaserrecht. No 60.
391
ist ein 97,000 m3 fassendes Ausgleichsbecken ausgehoben
worden, in das das Unterwasser der genannten Zentrale
und auch die Landquart (sog. sekundäre Landquart-Fas-
sung) eingeleitet werden. Diese Anlage dient als Puffer-
becken zwischen den beiden Kraftwerken, Klosters und
Küblis, sowie zur Aufspeicherung von Landquartwasser
und des in dem dortigen grossen Grundwasserbecken
(Aeujabecken) vorhandenen Grundwassers.
E. -
Zwischen der Gemeinde Klosters, teils für sich
allein,teils in Verbindung mit den andern Konzessions-
gemeinden an der Landquart, einerseits und den BKW
anderseits ergab sich eine Reihe von Meinungsverschieden-
heiten inbezug auf die Verleihungsverhältnisse und die
Auslegung und Anwendung der Konzessionsverträge; u. a.
war streitig die Berechnung der Wasserzinse aus den
erwähnten Konzessionen.
Die Beteiligten haben vereinbart, ihre Streitpunkte dem
Bundesgericht als einziger Instanz zur Beurteilung vorzu-
legen.
Zur Abklärung der technischen Fragen, insbesondere
. derjenigen der Berechnung des Wasserzinses, wurden als
Experten beigezogen: Ingenieur Bosshardt, in Basel;
Professor Meyer-Peter, in Zürich, und Ingenieur Schurter,
Adjunkt auf dem eidgenössischen Oberbauinspektorat, in
Bern.
Die Experten führen in ihrem Gutachten vom 23. Fe-
bruar 1934 aus, dass die Werke Schlappin und Küblis
nicht Lau fwerke, sondern A k k u m u I i er-werke
sind, und sie wenden daher für die Berechnung der Was-
serzinse den Art. 22 eidg. WZV an. Dazu nahm die
Klägerschaft in einer Eingabe vom 3. Oktober 1934 Stel-
lung. Es wurde dabei ein Rechtsgutachten von Professor
Mutzner in Zürich eingelegt, das den Standpunkt vertritt,
Art. 22 WZV sei gesetzwidrig und ungültig. Zur selben
Frage hat sich die Beklagte in einer Eingabe. voD,1 22. De-
zember 1934 geäussert unter Einlegung eines Rechtsgut-
achtens von Rechtsanwalt Dr. Eugen Curti in Zürich.
392
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Das Bundesgericht hat die Frage der Anwendbarkeit
von Art. 22 WZV bejaht (Erwägung B 2 des Urteils) und
wie folgt
begründet :
a) Die untere (wie auch die obere) Konzession bestimmt
den Wasserzins für die Brutto-PS und fügt bei, dass die
Bruttoleistung festgestellt werde nach Massgabe von Art. 49
und 51 des eidgenössischen WRG und der WZV.
Art. 49 WRG schreibt im ersten Absatz vor, dass der
Wasserzins jährlich 6 Fr. für die Brutto-PS nicht überstei-
gen darf. Diese Schranke spielt hier keine Rolle. In
Abs. 2 ist bestimmt, dass bei Unternehmungen, die mit
verhältnismässig grossen Auslagen ein zur Ausgleichung
der Wassermengen geeignetes Sammelbecken schaffen,
der Wasserzins für diese Kraftvermehrung angemessen
herabgesetzt werden soll, sofern die Umstände es recht-
fertigen. Es handelt sich um eine Begünstigung gewisser
Werke wohl in Form einer Herabsetzung des Normalan-
satzes pro Brutto-PS. Auch diese Vorschrift kommt im
vorliegenden Prozess nicht in Betracht.
Art. 51 erläutert den Begriff der Bruttokraft im Sinn von
Art. 49 Abs. 1. Es ist die aus den nutzbaren, nicht den
wirklich benutzten, Gefallen und Wassermengen berech-
nete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers
Abs. 1). In Abs. 2 wird das « nutzbare Gefälle» und in
Abs. 3 werden die
« nutzbaren Wassermengen » näher
umschrieben; die « nutzbaren Wassermengen » sind die
wirklich zufliessenden Mengen, soweit sie nicht die Auf-
nahmefähigkeit der in der Verleihung bewilligten Anlagen
überschreiten (d. h. nicht der wirklich ausgeführten An-
lagen, sofern und solange diese hinter den bewilligten
zurückbleiben). Innerhalb dieses Rahmens wird also wie-
derum abgestellt auf die nutzbare, nicht die benutzte
Wassermenge. Im Schluss absatz wird der Bundesrat be-
auftragt, « die nähern Vorschriften für die Berechnung
aufzustellen I).
Wasscrrecht. No 60 ..
393
Der Bundesrat ist diesem Auftrag in der WZV vom
12. Februar 1918 nachgekommen, die in Art. 1 ff. das
System des Art. 51 näher ausführt, in Art. 16 ff. Spezial-
regeln aufstellt für die Feststellung der nutzbaren Wasser-
mengen und in Art. 22 bestimmt:
« Bei Akkumulierwerken werden, ohne Rücksicht auf
die Akkumulation, die natürlich zufliessenden nutzbaren
Wassermengen in Anrechnung gebracht; übersteigt
indessen die Aufnahmefähigkeit der einbezogenen Ge-
wässer, so werden die natürlich zufliessenden Wasser-
mengen bis zum Betrage der gewöhnlichen Wassermenge
angerechnet.
Darüber hinaus werden Wassermengen insoweit ange-
rechnet, als sie tatsächlich benutzt werden.
Als gewöhnliche gilt diejenige mittlere Wassermenge,
die im Laufe eines Jahres an ebensoviel· Tagen über-
schritten als nicht erreicht wird.
Die Herabsetzung des Wasserzinses für die Kraft-
vermehrung . gemäss Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte bleibt vor-
behalten. »
Diese Sonderbestimmung für Akkumulierwerke verwen-
det den Begriff der « gewöhnlichen» Wassermenge, worun-
ter verstanden wird dasjenige mittlere tägliche W asser-
quantum, das (im Durchschnitt der Jahre) während der
Hälfte des Jahres, wenn auch nicht an aufeinanderfol-
genden Tagen, vorhanden oder überschritten ist «(debit
semi -annuel» im französischen Text der WZV) und das
mehr oder weniger unter dem Mittel der natürlich zuflies-
senden Wassermengen bleibt .. Art. 22 setzt voraus, dass
die Aufnahmefähigkeit der (bewilligten) Anlage die ge-
wöhnliche Wassermenge übersteigt. Dann soll die letztere
die obere Grenze sein, bis. zu der die nutzbaren Wasser-
mengen stets angerechnet werden. Eine Anrechnung über
diese Grenze hinaus findet nur statt im Umfang der wirk-
lichen Benutzung des zwischen gewöhnlicher Wassermenge
394
Verwaltungs- und Disziplina.rroohtspflege.
und natürlich;'zufliessenden Wassermengen liegenden
Quantums. In diesem Sinn und Ausmass sollen also beim
Akkumullerwerli nicht die nutzbaren, sondern die wirklich
benutzten Wassermengen für die Berechnung der zins-
pflichtigen PS in -Betracht kommen. Darin liegt eine
Abweichung von der Regel in Art. 51, die ganz allgemein,
im Rahmen der AufnahmeIahigkeit der Anlage, die nutz-
baren Wassermengen als massgebend erklärt.
b) Die Experten betrachten die Werke Schlappin und
Küblis als Akkumulierwerke nicht als Laufwerke, und sie
haben . daher bei der Berechnung der zinspflichtigen PS
den Art_ 22 WZV zur Anwendung gebracht (beim Schlap-
pin-Werk haben sie die Berechnung auch gemacht unter
Ausschaltung von Art. 22; das Ergebnis ist 6424 gegen
4565 PS auf Grund von Art. 22 Abs. 1 und eine allfällig
zusätzliche Leistung nach Abs. 2).
Die Klägerschaft
macht, gestützt auf das Rechtsgutachten Mutzner, geltend,
Art. 22 WZV stehe in Hinsicht auf jene Abweichung mit
Art. 51 des Gesetzes in Widerspruch, und dürfe daher als
gesetzwidrig und unverbindlich hier nicht zur Anwendung
kommen.
Da es sich um eine Verordnungsbestimmung handelt,
ist das Bundesgericht befugt, ihre Rechtsbeständigkeit als
Vorfrage zu prüfen(s. z. B. BGE 53 I 433, 51 I 450).
Man könnte sich freilich fragen, ob das Problem der'
Gesetzmässigkeit des Art. 22 WZV hier nicht deshalb
ohne Bedeutung sei, weil die Verleihungsverträge auf die
WZV ausdrücklich verweisen. Die Auffassung liesse sich
vertreten, dass damit die materielle Regelung der Verord-
nung als massgebend erklärt werden sollte ohne Rücksicht
darauf, ob die Verordnung in einem einzelnen Punkte vom
Gesetz sich entfernt. Freilich wird auch auf das Wasser-
rechtsgesetz Art. 49 und 51 Bezug genommen; aber bei
einer Divergenz von Verordnung und Gesetz würde dann
wohl die erstere als die speziellere Regelung vorgehen. Der
Standpunkt, dass dies die Meinung der Konzession sei,
wird indessen von der Beklagten selber nicht eingenommen.
Wasserreeht. No 60.
In der Tat kann der Hinweis auf WRG und WZV auch
den Sinn haben, dass, was die Bestimmung der zinspflich-
tigen PS anlangt, einfach abgestellt wird auf die eidgenös-
sische Formel, soweit sie in gültigen Vorschriften zum Aus-
druck kommt. Die Sachlage wäre dann die nämliche, wie
sie bestände, wenn das eidgenössische Recht über jenen
Punkt hier nicht auf Grund der Konzession, sondern
direkt anzuwenden wäre. Daher ist zur Frage der R-echt-s-
beständigkeit des Art. 22 WZV Stellung zu nehmen.
c) ...
d) Wie oben festgestellt wurde, weicht Art. 22 WZV von
Art. 51 WRG, was die Bestimmung der zinspflichtigen PS
anbetrifft, für die Akkumulierwerke in einem Punkte ab :
der Überschuss der natürlich zufliessenden Wassermengen
über die gewöhnliche Wassermenge wird nur angerechnet,
soweit er tatsächlich benützt wird. Art. 22· bildet daher
der gesetzlichen Regel gegenüber eine Ausnahmebestim-
mung für eine gewisse Kategorie von Werken. Insofern
kann man finden, dass Art. 22 über eine blosse Ausführ-
ungsvorschrift im engem Sinn hinausgeht; er enthält
_nicht nur Anweisungen darüber, wie die Regel des Art. 51
Abs. 3 im einzelnen zu verstehen und durchzuführen sei,
sondern ergänzt sie durch eine abweichende Sondernorm
für einen beschränkten Bereich. Und die Rechtsbestän-
digkeit des Art. 22 hängt dann davon ab, ob der Bundesrat
in der Materie der Berechnung des Wasserzinses nur zu
eigentlichen Ausführungsvorschriften zuständig ist·. oder
eine etwas weitergehende Verordnungskompetenz hat,
welche die genannte Bestimmung der Verordnung deckt.
Für eine weitergehende Zuständigkeit spricht von vorn-
herein der Umstand, dass Art.' 51 Schlussabsatz den Bun-
desrat noch besonders beauftragt, die nähern Vorschriften
für die Berechnung des Wasserzllses aufzustellen. Da der
Bundesrat nach Art. 72 allgemein, mit der Vollziehung des
Gesetzes und dem Erlass der erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen beauftragt ist, hat die Ermächtigung in
Art. 51 keinen Sinn, wenn sie nicht mehr einräumen sollte
396
Verwaltungs. und Dlsziplinarrechtspflege.
als die allgemeine Vollziehungskompetenz. Dass . eine sol-
che freiere Verordnungsgewalt speziell in Hinsicht auf
Akkumulierwerke besteht, dafür sprechen denn auch die
folgenden auf Ziel.· und Zweck und die Entstehungsge-
schichte des Art. 51 zurückgehenden Erwägungen.
e) Bei den Laufwerken ist die Aufnahmefähigkeit (Aus-
baugrösse) in der Regel nicht höher, sondern kleiner als
die gewöhnliche Wassermenge. Das trifft zu für alle bis
1914 erstellten Laufwerke (Tabelle in Mitteilung Nr. 32
des eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft S. 29/30).
Die Durchschnittsausbaugrösse dieser Werke liegt erheb-
lich unter jener Grenze. Vor Erlass der Wasserzinsver-
ordnung ist nur ein Werk entstanden mit einer die ge-
wöhnliche Wassermenge überschreitenden Ausbaugrösse
(1917 das Niederdruckwerk Gösgen; seine Aufnahme-
fähigkeit ist diejenige Wassermenge, die nur an 115 Tagen
im Jahr vorhanden ist). Seither sind noch einige Werke
mit ähnlicher Ausbaugrösse im Verhältnis zur gewöhn-
lichen Wassermenge erstellt worden. Die Durchschnitts-
ausbaugrösse für die Werke seit 1917 ist indessen nicht
wesentlich über der gewöhnlichen Wassermenge (die er-
wähnte Tabelle). Nach den Mitteilungen des Amtes für
Wasserwirtschaft, S. 31, ist, ganz allgemein gesprochen
und spezielle örtliche und energiewirtschaftliche Verhält-
nisse vorbehalten, die günstigste Ausbaugrösse für Lauf-·
werke etwas unter oder etwt;ts über der gewöhnlichen
Wassermenge.
Da nun nach Art. 51 Abs. 3 die Ausbaugrösse einer An-
lage die obere Grenze ist für die Anrechenbarkeit der zu-
fliessenden Wassermengen, so kann man mit Rücksicht
auf die bei Laufwerken in der Regel vorhandene Ausbau-
grösse sagen, dass bei diesen praktisch meistens die
g e w ö h n I ich e Wassermenge das Maximum der an-
rechenbaren ist, das eher unter- als überschritten wird.
Ins besondere traf das zu bei den Verhältnissen, wie sie zur
Zeit des Erlasses der WZV vorlagen.
Bei den Akkumulierwerken, welche mit Hilfe ihrer
Wasserrecht. No 60.
397
Speichervermögen das durch die natürlichen Zuflussmen-
gen gegebene W a.'>serregimemodifizieren, liegt die Ausbau-
grösse dagegen meistens erheblich über der gewöhnlichen
Wassermenge (Mitteilung S. 32). Sie sollen ja, vermöge
der Akkumulation, in der Lage sein, mehr zu Iehten als
ein entsprechendes Laufwerk leisten könnte (beim \Verk
Küblis ist die Ausbauwassermenge das dreifache, und beim
Schlappinwerk ist sie beinahe das doppelte der gewöhn-
lichen Wassermenge. Bei derartigen Anlagen würde die
Anwendung von Art. 51 Abs. 3 zu einer Benachteiligung
der Akkumulierwerke, verglichen mit dem Laufwerk (mit
jener normalen Ausbaugrösse), führen: alle, unter Um-
ständen sehr bedeutenden Wassermengen zwischen ge-
wöhnlicher Wassermenge und Aufnahmefähigkeit würden,
ob benützt oder nicht benützt, angerechnet, obgleich die
(mit bedeutenden Kosten verbundene) hohe Ausbaugrösse
gewählt ist behufs Ausnützung nicht sowohl der natürlich
zufliessenden, als der akkumulierten Wassermengen, also
mit Rücksicht nicht auf das durch die Konzession zur
Verfügung gestellte, sondern auf das durch den Unter-
nehmer verbesserte Wasserregime. Die Anwendung der
einheitlichen Regel ist daher geeignet, beim Akkumulier-
werk mit erheblicher Ausbaugrösse zu einer tatsächlichen
SchlechtersteIlung gegenüber dem Laufwerk (mit der er-
wähnten normalen Aufnahmefähigkeit) zu führen, die,
weil sachlich nicht begründet, nicht in der Absicht des
Gesetzgebers sein kann; sie würde denn auch die doch
im Interesse der schweizerischen Wasser- und Energie-
wirtschaft liegende Erstellung von Akkumulierwerken
erschweren. Der Gedanke liegt deshalb nahe, dass der
Bundesrat nach Art. 51 Abs. 4 auch befugt sein sollte,
einer solchen nicht gewollten Auswirkung einer generellen
gesetzlichen Regel durch eine Sonderbestimmung zu be-
gegnen, welche die allgemeine Regel der speziellen Natur
der Akkumulationsanlagen anpasst, oder anders ausge-
drückt, Art. 51 Abs. 3 hat wohl (im Hinblick auf Abs. 4)
nicht die schlechthin absolute und starre Bedeutung, dass
398
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
er nicht vom Blindesrat gestützt auf Abs. 4 in seiner Wir-
kung auf Akkumulierwerke angemessen begrenzt werden
könnte, so wie es die V~rhältnisse bei diesen Werken
verlangen.
I) Im Gutachten Mutzner wird aus der Entstehungs-
geschichte desWRG der Beweis zu erbringen versucht,
dass man es bei Art. 22 WZV mit einer Ausnahmebestim-
mung zu tun habe, die der Gesetzgeber gerade nicht wollte,
die in Missachtung des 'Willens des Gesetzg~bers in die
Verordnung hineingekommen wäre. Nach den Angaben
des Gutachtens ist bei Art. 42 des Entwurfes (jetzt 51 des
Gesetzes) in den Kommissionen des Nationalrates und des
Ständerates die Aufnahme einer Bestimmung geprüft und
abgelehnt worden, die für die Akkumulierwerke oder ge-
wisse Akkumulierwerke eine abweichende Ermittlung der
anrechenbaren Wassermengen vorgesehen hätte. In den
eidgenössischen Räten aber war hievon mit keinem Worte
die Rede (Sten. Bull. 1913 Ständerat, 312; 1915 National-
rat 335 f.; 1916 Ständerat 28). Den parlamentarischen
Beratungen selber ist also keineswegs zu entnehmen, dass
die fragliche Sondervorschrift, im Bewusstsein der Wirkung
von Art. 51 Abs. 3 auf Akkumulierwerke, abgelehnt wor-
den wäre. Was aber den Schlussabsatz von Art. 51 an-
langt, der schon im Entwurf stand, so ist er im National-
rat, der ihn zuerst gestrichen hatte, auf Grund folgender,'
auch im Gutachten Mutzner zitierten Bemerkung des
Berichterstatters (1915 S. 336) wieder aufgenommen
worden:
« Das vierte Alinea wollen wir aufnehmen, weil wir
uns haben überzeugen müssen, dass trotz der detail-
lierten Vorschriften der drei ersten Absätze die Voll-
ständigkeit fehlt. Es bedarf in Ausführung dieser allge-
meinen Vorschriften noch besonderer Bestimmungen,
namentlich für Spitzenwerke. Das kann aber der Bun-
desrat in einer besonderen Verordnung besser ordnen
als wir in einem neuen Gesetzesartikel oder in einem
andern Absatz dieses Artikels. »
Wasserrecllt. No 60.
399
Hier kommt der Gedanke einer über die blosse Aus-
führung des Gesetzes im engem Sinn hinausgehenden
Verordnungskompetenz des Bundesrates deutlich zum
Ausdruck. Und der Hinweis auf die Spitzenwerke zeigt,
dass die Vervollständigung der Vorschriften darin sollte
liegen können, dass gewisse Einschränkungen angebracht
werden, wenn sie durch besondere Verhältnisse gefordert
sind.
Auch das Gutachten Mutzner versteht den Art. 51 Abs. 4
im Sinn einer solchen weitergehenden Vollmacht. Aber
es lässt Art. 22 WZV nur gelten für Spitzenwerke, worunter
es Werke begreift, die ausschliesslich oder doch in der
. Hauptsache dazu dienen, bei niedrigem Wasserstand die
fehlenden Spitzen anderer Werke' zu decken und deshalb
oft in kurzer Zeit eine grosse Leistung zustande bringen
müssen; in Bezug auf alle andern Akkumulierwerke soll
Art. 22 unverbindlich sein. Eine solche Grenzziehung ist
aber rechtlich nicht haltbar. Wenn der Bundesrat bei
Art~ 51 des Gesetzes eine etwas weitergehende Verordnungs-
kompetenz haben sollte -
und das darf nach dem Ge-
.sagten angenommen werden und zwar speziell in Hinsicht
auf besondere Verhältnisse, wie sie bei Akkumulierwerken
vorkommen -, so ist diese Kompetenz nach dem Gesetz
nicht so scharf beschränkt, dass sie nur gerade für eine
ganz bestimmte Gruppe von Akkumulierwerken gelten
würde, nämlich die Spitzenwerke im gedachten Sinn, son-
dern sie schliesst notwendigerweise für den Bundesrat ein
gewisses Ermessen der Abgrenzung in sich. Und der
Richter, der die Verordnungsbestimmung auf ihre Recht-
mässigkeit prüft, muss dieses Ermessen respektieren; er
könnte der Bestimmung die Anerkennung nur dann ver-
sagen, wenn sie auf einer augeDBcheinlichen Überschreitung
des dem Bundesrat gegebenen ErmesseDBfeldes beruhen
würde. Sein eigenes Ermessen darf der Richter hier nicht
walten lassen, da er nur die Recht-, nicht die Zweckmässig-
keit der Verordnungsbestimmung zu untersuchen hat.
Eine solche Ermessensüberschreitung kann aber nach dem
400
Verwaltungs- und Disziplinarrechispflege.
oben (unter e) p-esagten gewiss nicht darin gefunden wer-
den, dass der Bundesrat in Art. 22WZV die Sonderregel
nicht nur für segenannte Spitzenwerke, sondern für Akku-
mulierwerke aufgestellt hat. In der zitierten Bemerkung
des Berichterstatters im Nationalrat sind denn ja auch die
Spitzenwerke nur als Beispiel erwähnt von Werken, für
die besondere Verordnungsbestimmungen angezeigt sein
mögen «(namentlich für Spitzenwerke »).
Es mag sein, dass angesichts der neuern Entwicklung,
was die Ausbaugrösse der Wasserkraft anlagen betrifft, die
Sonderregelung des Art. 22 sich auch rechtfertigen würde
für einzelne Flusswerke, nämlich für diejenigen, die eine
die gewöhnliche Wassermenge erheblich übersteigende
Aufnahmefähigkeit haben (nach der oben zitierten Mit-
teilung des Amtes für Wasserwirtschaft, S. 30, würde es
sich um 5 von 12, seit 1917 erstellte Laufwerke handeln,
nämlich die Werke Gösgen, Chancy-Pougny, Wettingen,
Kaiserstuhl und Klingnau; die vorher gebauten 18 Lauf-
werke haben alle Ausbaugrössen unter der gewöhnlichen
Wassermenge). Allein darin kann kein Grund liegen, die
Rechtsbeständigkeit der Regelung für die Akkumulier-
werke nicht anzuerkennen.
g) Muss danach Art. 22 WZV als verbindlich anerkannt
werden, so fragt es sich dann, was die Verordnung darin
unter Akkumulierwerken verstehe und ob die bei den
Werke der Beklagten unter den Begriff fallen. Das Gesetz
kennt den Ausdruck Akkumulierwerk nicht; die Verord-
nung verwendet ihn nur in Art. 22. Eine Definition wird
nicht gegeben. Die mehrfach erwähnte Mitteilung Nr. 32
des eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft (S. 12)
bezeichnet als Akkumulieranlage zwei Gruppen von An~
lagen, nämlich a) die Speicherbecken, die Wasser ver-
schieben von einer Periode starker auf eine Periode geringer
Wasserführung innerhalb einer Jahreszeit, eines Jahres
oder mehrere Jahre, und b) die Ausgleichsbecken, die bei
gleichmässiger Wasserführung dazu dienen, vorübergehend,
in Zeiten grösseren Leistungsbedarfs, mehr Wasser abzu-
Wasserrecht. N° 60.
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geben und in Zeiten geringem Leistungsbedarfs wieder
entsprechend Wasser zurückhalten, welcher Ausgleich
innerhalb einer Stunde, eines Tages oder einer Woche er-
folgen kann. Auch bei den Werken der letztem Art findet
also eine Akkumulation der natürlich zufliessenden Was-
sermengen statt, und insofern erscheinen sie als Akkumu-
lierwerke; daher die Bezeichnung in der erwähnten Mit-
teilung. Die oben unter e)erwähnte ratio des Art. 22
würde es nicht rechtfertigen, unter Akkumulierwerken im
Sinne dieser Bestimmung nur Anlagen mit Speicher- oder
Sammelbecken zu verstehen (wie sie wohl die Art. 49 Abs. 2
WRG,Art. 20 und 21 Abs. 2 WZV im Auge haben); denn
auch bei Ausgleichsanlagen kann die Ausbaugrösse die
gewöhnliche Wassermenge erheblich übersteigen. Das ist
gerade der Fall bei den Werken Schlappin und Küblis.
Beim letztem besteht zudem die starke Aufnahmefähigkeit
nicht nur wegen des Wasserausgleichs durch das Aeuja-
becken, sondern namentlich auch wegen der Wassersamm-
lung, wie sie durch den Davosersee bewirkt wird. Bei bei-
den Werken hat man es mit Ausgleichsanlagen zu tun, die
nach ihrer ganz erheblich über der gewöhnlichen Wasser-
menge liegenden Ausbaugrösse gerade denjenigen beson-
dem Charakter gegenüber einem Laufwerk (mit der für
das Laufwerk normalen Ausbaugrösse) haben, der die
Anwendung der Ausnahmevorschrift rechtfertigt. Die Ex-
perten führen einleuchtend aus, dass die beiden Werke
vom technischen Standpunkt aus ausgesprochene Akku-
mulierwerke sind, wobei sie gerade den Art. 22 WZV im
Auge haben. Der Richter hat keinen Anlass, auch nicht
für das Schlappinwerk, in der Frage der Unterstellung
unter diese Bestimmung einen abweichenden Standpunkt
einzunehmen.
AS 61 I -
1935
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