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61_I_387

BGE 61 I 387

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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386

Verwaltungs- und Disziplinarreelitspflege.

Als EinkaufsgeuO!!senschaft ist die Rekurrentin eine

Handelsunternehmung im Sinne dieser Bestimmung. Sie

bedient sich zum Transport ihrer Waren maschineller Ein-

richtungen, nämlich eine8 elektrisch betriebenen Aufzuges.

Sie ist demnach der Versicherungepflicht unterworfen,

sofern sie schwere Waren in grossen Mengen lagert. Dies

ist zu bejahen.

a) Ballen und Säcke im Gewichte bis zu 80 und 100 kg

dürfen gewiss als schwere Waren im Sinne der Verordnung

gelten, ebenso epezifisch leichte Waren, wie Torfmull und

ähnliches, die wegen ihres geringen Gewichtes in grosse,

unhandliche und daher schwer zu transportierende Ballen

geformt sind. Die Annahme der Rekurrentin, die Verord-

nungsvorschrift beziehe sich nicht auf verpackte Waren,

wird durch die Bestimmung selbst widerlegt, die neben

gewissen Rohmaterialien, die allerdings meist unverpackt

transportiert werden, auch Fabrikate erwähnt.

b) Ob eine Lagerung in grossen Mengen stattfindet, ist

aus dem Lagerbestand an einem bestimmten Stichtag

allein nicht ohne weiteres erkenntlich, besonders nicht aus

dem Lagerbestand auf das meist in eine geschäftsstille Zeit

verlegte Ende des Geschäftsjahres von Handelsunter-

nehmungen.

Bei einer landwirtschaftlichen Genossen-

schaft bringt es sodann die Natur des Betriebes mit sich,

dass die Grösse und Zusammensetzung des Lagers erheb-

lichen, saisonmässig bedingten Schwankungen unterworfen

ist.

Die Verordnung beruht auf dem Gedanken, dass die

Versicherungspflicht dort anzunehmen sei, wo die Art des

Geschäftsbetriebes für die darin Beschäftigten eine Ge-

fahrenquelle für Unfälle bedeuten kann. Der Wille des

Gesetzgebers war, die in unselbständiger Stellung be-

schäftigten Personen vor den ökonomischen Nachteilen

der mit der Arbeit verbundenen Gefahren zu schützen und

sie deshalb in die Versicherung einzubeziehen, wenn solche

Nachteile irgendwie zu gewärtigen sind.

Zieht man den starken Wechsel in Betracht, den das

Wasserrecht. N" 60.

387

Lager der Filiale Rothenburg der Rekurrentin nach den

darin erzielten Umsätzen (1,5-2000000 kg) aufweist so

rec~~fe~tigt sich. die Annahme, dass solche versicheru~gs­

bedürftige Betnebsgefahren wirklich bC8tehen, was die

Unterstellung unter die Ver8icherung r€chtfertigt. Das

Hauptgeschäft der. Rekurrentin in Sempach unterliegt

denn auch unbe8tnttenermassen der Versicherung.

.. 2. -. Zur Rechtfertigung der Unter8tellung an sich ge-

n~t die Feststellung, dass in .der Filiale Rothenburg

,,:ahrend de~ ~assgebenden ~eit ein Arbeiter (der Maga-

zmer) beschaftIgt war. Für die Unterstellung unerheblich

un.d de~halb nicht zu erörtern, ist die Stellung die8es Ar-

beIters 1m Geschäftsbetrieb. Oh er als versicherter Arbei-

ter zu gelten hat, ist nur für die Prämienberechnung von

Bedeutung. Hierüber i8t aber im Beschwerdeverfahren

vor. Bund~sgericht, das sich einzig auf die Unterstellung

beZIeht, mcht zu befinden (Urteil vom 30. März 1932 in

Sachen Grauwiler, Erw. 2, nicht publiziert).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. WASSERRECHT

FORCES HYDRAULIQUES

60. Auszug aus dem Urteil vom al. November 1936

i. S. Gamein:le Klosters und Konsorten

gegen A.-G. Bündn9r Kraftwerke.

1. Artk

22 .wzy über die Wasserzinsberechnung bei Akkumulier-

wer en Ist eIne Ausnahmebestimmung gegenüber Art. 51 Ab 3

WRG. Sie hält sich im Rahmen der dem Bundesrat im' Ges:~z

(Art. 51, Abs. 4) erteilten Ermächtigung und ist deshalb

anwendbar (Erw. b, d-f).

388

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

2. Danach wird lJei Akkumulierwerken, deren konzessionsge.

mässe Aufnahmefähigkeit die gewöhnliche

Wassermenge

iib0rst.eigt, der)lindest.wasserzins, der ohne Hücksicht auf die

Benutzung des zur Verfügung stehenden Wassers stets zu

entricht.en ist, auf Grund der gewöhnlichen Wassermenge,

nicht der Aufnahmefähigkeit der (bewilligten) Anlage, berech·

net. Eine Anrechnung über diese Grenze hinaus findet nur

statt im Umfang der wirklichen Benutzung des zwischen

gewöhnlicher Wassermenge und natürlich zufliessenden Was-

sermengen liegenden Quantums (Erw. a).

3. Als Akkumulierwerke im Sinne von Art. 22 WZV haben nicht

nur Anlagen mit Speicher- und Sammelbecken zu gelten, son-

dern auch Ausgleichsanlagen, deren Ausbaugrösse die gewöhn-

liche Wassermenge erheblich überschreitet (Erw. g).

(Aus dem Tatbestand.)

A. -

Im Kanton Graubünden steht die Verfügung über

die Wasserkräfte den Territorialgemeinden zu (kant. Ge-

setz betreffend öffentliche Gewässer vom 18. März 1906,

Art. 1). Wasserrechtskonzessionen, sowie Änderungen und

Erneuerungen von solchen, unterliegen der Genehmigung

des Kleinen Rates, die zU erteilen ist, soweit keine grös-

seren öffentlichen Interessen gefährdet sind (Art. 5 und 7;

s. nunmehr auch eidg. WRG Art. 4).

B. -

In der vorliegenden Streitsache spielen drei von

der Gemeinde Klosters, zum Teil in Verbindung mit an-

deren Gemeinden, erteilte und vom Kleinen Rat geneh-

migte Wasserrechtskonzessionen eine Rolle.

a) Der Konzessionsvertrag -vom 4. April 1909 zwischen

der Gemeinde Klosters und der Firma Gubler & Cie in

Zürich betreffend den Schlappinbach, einen rechtsseitigen

Zufluss der Landquart, der sich etwas unterhalb Klosters-

Dörfli in diese ergiesst (Schlappin-Konzession). Die ge-

nannte Firma erhielt dadurch für GO Jahre (Art. 2) das

Recht, die Wasserkraft des Schlappinbaches für den

Betrieb eines Elektrizitätswerkes zu verwenden. Die Ein-

mündungsstelle des Wassers in die Landquart wurde frei-

gestellt, « doch darf die Gemeindegrenze nicht überschritten

werden » (Art. I).

Das kleine Werk mit einer Leistung von 800 PS wurde

Wasserrecht. No 60.

389

1910 ausgebaut. Es diente der Versorgung der Gemeinden

des Prättigaus. Die Zentrale befand sich in Klosters-

Dörfli.

Die Schlappin-Konzession ging in der Folge auf die

Schweizerische Eisenbahnbank in Basel über, die sie dann

an eine andere Gesellschaft übertrug, die Rhätische

Elektrizitäts-Gesellschaft (REG) in Klosters, die sich zu-

nächst allein auf den Betrieb dieses Werkes beschränkte.

b) Der Konzessionsvertrag vom 15. März 1918 und

Nachtrag vom 15. März 1920 zwischen Klosters und den

talabwärts gelegenen Gemeinden Saas, Conters i. P.,

Küblis, Luzein und Fideris, einerseits, und dem Ingenieur

R. Moor und der Firma Gebrüder Caprez, anderseits,

betreffend I) die Landquart von der Landquart-Land-

strassenbrücke in Klosters-Brücke bis Fiderisau nebst den

linksseitigen Nebenflüssen, 2) den Schanielenbach und 3)

den Arieschbach (sog. u n t e re Konzession). Art. 16

regelt die an die Gemeinden zu leistenden Abgaben für

die Benützung der Wasserkräfte. Die einmalige Konzes-

sionsgebühr an die Gemeinden an der Landquart beträgt

60,000 Fr., der jährliche Wasserzins seit Betriebseröffnung

pro Brutto-PS: 3 Fr. vom 1. bis 10. Jahre, 3 Fr. 50 Cts.

vom 11. bis 15. Jahre, 4 Fr. vom 16. bis 80. Jahre.

« Die Bestimmung der Bruttoleistung zur Berechnung

des Wasserzinses erfolgt nach Massgabe von Art. 49 und 51

des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasser-

kräfte und der bundesrätlichen Verordnung vom 12. Fe-

bruar 1918. Immerhin darf der jährliche Wasserzins nie

unter 60,000 Fr. für die Gemeinden an der Landquart

sinken. »

Ein Nachtrag schliesst in die Konzession auch den

Schlappinbach ein, « soweit er nicht bereits verliehen ist »,

also ab Gemeindegrenze Klosters-Saas.

Die untere Konzession ist an die Bündner Kraftwerke

(BKW) übergegangen, welche die Strecke Klosters-Küblis

ausgebaut haben. Die Leitung (Stollen) führt auf dem

rechten Talhang zum Wasserschloss oberhalb Küblis.

390

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Die Zentrale ist in Küblis. Die Betriebsaufnahme fand am

16. November 1922 statt. Die Strecke Küblis-Fiderisau

ist unausgebauf geblieben.

e) Der Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde Klo-

sters und Ingenieur R. Moor und Gebrüder Caprez, eben-

falls vom 15. März 1918, betrifft die Landquart oberhalb

Klosters-Brücke und den Vereinabach bis zur Einmündung

in die Landquart (sog. 0 be re Konzession). Wasser-

zinsansätze wie in der untern Konzession (Art. 16).

Auch diese Konzession ist an die BKW übergegangen.

Ein Ausbau hat noch nicht stattgefunden.

O. -

Seit 1920 sind fast alle Aktien der REG in den

Händen der BKW (765 von 800 Aktien a 500 Fr.) und

besteht der Verwaltungsrat der erstern Gesellschaft aus

Persönlichkeiten der BKW. Im Zusammenhang mit der

Krisis, die 1923 über die BKW hereingebrochen war, hatten

diese der REG die Engadinerwerke abgetreten, um sich auf

diese Weise flüssige Mittel zu beschaffen. Am 27. März

1925 schlossen die beiden Gesellschaften einen Verwal-

tungs- und Betriebs-Vertrag ab, demzufolge die REG den

BKW die gesamte Verwaltung und den Betrieb ihrer

Werke überträgt (Art. I). Die REG bleibt als selbständige

Aktiengesellschaft im Sinne des OR bestehen. Sie bleibt

auch Inhaberin aller Wasserrechtskonzessionen, Kraft-

werke und Anlagen.

Die BKW haben das Schlappin-Werk ausgebaut auf

eine Leistung, die auf ca. 6000, überlastbar bis 7500 PS

angegeben wurde. Die neue Zentrale befindet sich unmit-

telbar oberhalb des Stollens des Werkes Klosters-Küblis,

und das Unterwasser des Schlappin-Werkes geht (während

der wasserarmen Zeit) in diesen Stollen. Die Betriebs-

eröffnung des neuen Schlappin-Werkes fand am 15. Januar

1928 statt.

D. -

Die BKW haben auch das Elektrizitätswerk Davos-

Klosters erstellt, das seit 1925 in Betrieb ist. Die Zentrale

liegt im Ronawald südöstlich von Klosters-Brücke. In

einer Entfernung von wenigen 100 m davon (Doggiloch)

Waaserrecht. No 60.

391

ist ein 97,000 m3 fassendes Ausgleichsbecken ausgehoben

worden, in das das Unterwasser der genannten Zentrale

und auch die Landquart (sog. sekundäre Landquart-Fas-

sung) eingeleitet werden. Diese Anlage dient als Puffer-

becken zwischen den beiden Kraftwerken, Klosters und

Küblis, sowie zur Aufspeicherung von Landquartwasser

und des in dem dortigen grossen Grundwasserbecken

(Aeujabecken) vorhandenen Grundwassers.

E. -

Zwischen der Gemeinde Klosters, teils für sich

allein,teils in Verbindung mit den andern Konzessions-

gemeinden an der Landquart, einerseits und den BKW

anderseits ergab sich eine Reihe von Meinungsverschieden-

heiten inbezug auf die Verleihungsverhältnisse und die

Auslegung und Anwendung der Konzessionsverträge; u. a.

war streitig die Berechnung der Wasserzinse aus den

erwähnten Konzessionen.

Die Beteiligten haben vereinbart, ihre Streitpunkte dem

Bundesgericht als einziger Instanz zur Beurteilung vorzu-

legen.

Zur Abklärung der technischen Fragen, insbesondere

. derjenigen der Berechnung des Wasserzinses, wurden als

Experten beigezogen: Ingenieur Bosshardt, in Basel;

Professor Meyer-Peter, in Zürich, und Ingenieur Schurter,

Adjunkt auf dem eidgenössischen Oberbauinspektorat, in

Bern.

Die Experten führen in ihrem Gutachten vom 23. Fe-

bruar 1934 aus, dass die Werke Schlappin und Küblis

nicht Lau fwerke, sondern A k k u m u I i er-werke

sind, und sie wenden daher für die Berechnung der Was-

serzinse den Art. 22 eidg. WZV an. Dazu nahm die

Klägerschaft in einer Eingabe vom 3. Oktober 1934 Stel-

lung. Es wurde dabei ein Rechtsgutachten von Professor

Mutzner in Zürich eingelegt, das den Standpunkt vertritt,

Art. 22 WZV sei gesetzwidrig und ungültig. Zur selben

Frage hat sich die Beklagte in einer Eingabe. voD,1 22. De-

zember 1934 geäussert unter Einlegung eines Rechtsgut-

achtens von Rechtsanwalt Dr. Eugen Curti in Zürich.

392

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Das Bundesgericht hat die Frage der Anwendbarkeit

von Art. 22 WZV bejaht (Erwägung B 2 des Urteils) und

wie folgt

begründet :

a) Die untere (wie auch die obere) Konzession bestimmt

den Wasserzins für die Brutto-PS und fügt bei, dass die

Bruttoleistung festgestellt werde nach Massgabe von Art. 49

und 51 des eidgenössischen WRG und der WZV.

Art. 49 WRG schreibt im ersten Absatz vor, dass der

Wasserzins jährlich 6 Fr. für die Brutto-PS nicht überstei-

gen darf. Diese Schranke spielt hier keine Rolle. In

Abs. 2 ist bestimmt, dass bei Unternehmungen, die mit

verhältnismässig grossen Auslagen ein zur Ausgleichung

der Wassermengen geeignetes Sammelbecken schaffen,

der Wasserzins für diese Kraftvermehrung angemessen

herabgesetzt werden soll, sofern die Umstände es recht-

fertigen. Es handelt sich um eine Begünstigung gewisser

Werke wohl in Form einer Herabsetzung des Normalan-

satzes pro Brutto-PS. Auch diese Vorschrift kommt im

vorliegenden Prozess nicht in Betracht.

Art. 51 erläutert den Begriff der Bruttokraft im Sinn von

Art. 49 Abs. 1. Es ist die aus den nutzbaren, nicht den

wirklich benutzten, Gefallen und Wassermengen berech-

nete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers

Abs. 1). In Abs. 2 wird das « nutzbare Gefälle» und in

Abs. 3 werden die

« nutzbaren Wassermengen » näher

umschrieben; die « nutzbaren Wassermengen » sind die

wirklich zufliessenden Mengen, soweit sie nicht die Auf-

nahmefähigkeit der in der Verleihung bewilligten Anlagen

überschreiten (d. h. nicht der wirklich ausgeführten An-

lagen, sofern und solange diese hinter den bewilligten

zurückbleiben). Innerhalb dieses Rahmens wird also wie-

derum abgestellt auf die nutzbare, nicht die benutzte

Wassermenge. Im Schluss absatz wird der Bundesrat be-

auftragt, « die nähern Vorschriften für die Berechnung

aufzustellen I).

Wasscrrecht. No 60 ..

393

Der Bundesrat ist diesem Auftrag in der WZV vom

12. Februar 1918 nachgekommen, die in Art. 1 ff. das

System des Art. 51 näher ausführt, in Art. 16 ff. Spezial-

regeln aufstellt für die Feststellung der nutzbaren Wasser-

mengen und in Art. 22 bestimmt:

« Bei Akkumulierwerken werden, ohne Rücksicht auf

die Akkumulation, die natürlich zufliessenden nutzbaren

Wassermengen in Anrechnung gebracht; übersteigt

indessen die Aufnahmefähigkeit der einbezogenen Ge-

wässer, so werden die natürlich zufliessenden Wasser-

mengen bis zum Betrage der gewöhnlichen Wassermenge

angerechnet.

Darüber hinaus werden Wassermengen insoweit ange-

rechnet, als sie tatsächlich benutzt werden.

Als gewöhnliche gilt diejenige mittlere Wassermenge,

die im Laufe eines Jahres an ebensoviel· Tagen über-

schritten als nicht erreicht wird.

Die Herabsetzung des Wasserzinses für die Kraft-

vermehrung . gemäss Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte bleibt vor-

behalten. »

Diese Sonderbestimmung für Akkumulierwerke verwen-

det den Begriff der « gewöhnlichen» Wassermenge, worun-

ter verstanden wird dasjenige mittlere tägliche W asser-

quantum, das (im Durchschnitt der Jahre) während der

Hälfte des Jahres, wenn auch nicht an aufeinanderfol-

genden Tagen, vorhanden oder überschritten ist «(debit

semi -annuel» im französischen Text der WZV) und das

mehr oder weniger unter dem Mittel der natürlich zuflies-

senden Wassermengen bleibt .. Art. 22 setzt voraus, dass

die Aufnahmefähigkeit der (bewilligten) Anlage die ge-

wöhnliche Wassermenge übersteigt. Dann soll die letztere

die obere Grenze sein, bis. zu der die nutzbaren Wasser-

mengen stets angerechnet werden. Eine Anrechnung über

diese Grenze hinaus findet nur statt im Umfang der wirk-

lichen Benutzung des zwischen gewöhnlicher Wassermenge

394

Verwaltungs- und Disziplina.rroohtspflege.

und natürlich;'zufliessenden Wassermengen liegenden

Quantums. In diesem Sinn und Ausmass sollen also beim

Akkumullerwerli nicht die nutzbaren, sondern die wirklich

benutzten Wassermengen für die Berechnung der zins-

pflichtigen PS in -Betracht kommen. Darin liegt eine

Abweichung von der Regel in Art. 51, die ganz allgemein,

im Rahmen der AufnahmeIahigkeit der Anlage, die nutz-

baren Wassermengen als massgebend erklärt.

b) Die Experten betrachten die Werke Schlappin und

Küblis als Akkumulierwerke nicht als Laufwerke, und sie

haben . daher bei der Berechnung der zinspflichtigen PS

den Art_ 22 WZV zur Anwendung gebracht (beim Schlap-

pin-Werk haben sie die Berechnung auch gemacht unter

Ausschaltung von Art. 22; das Ergebnis ist 6424 gegen

4565 PS auf Grund von Art. 22 Abs. 1 und eine allfällig

zusätzliche Leistung nach Abs. 2).

Die Klägerschaft

macht, gestützt auf das Rechtsgutachten Mutzner, geltend,

Art. 22 WZV stehe in Hinsicht auf jene Abweichung mit

Art. 51 des Gesetzes in Widerspruch, und dürfe daher als

gesetzwidrig und unverbindlich hier nicht zur Anwendung

kommen.

Da es sich um eine Verordnungsbestimmung handelt,

ist das Bundesgericht befugt, ihre Rechtsbeständigkeit als

Vorfrage zu prüfen(s. z. B. BGE 53 I 433, 51 I 450).

Man könnte sich freilich fragen, ob das Problem der'

Gesetzmässigkeit des Art. 22 WZV hier nicht deshalb

ohne Bedeutung sei, weil die Verleihungsverträge auf die

WZV ausdrücklich verweisen. Die Auffassung liesse sich

vertreten, dass damit die materielle Regelung der Verord-

nung als massgebend erklärt werden sollte ohne Rücksicht

darauf, ob die Verordnung in einem einzelnen Punkte vom

Gesetz sich entfernt. Freilich wird auch auf das Wasser-

rechtsgesetz Art. 49 und 51 Bezug genommen; aber bei

einer Divergenz von Verordnung und Gesetz würde dann

wohl die erstere als die speziellere Regelung vorgehen. Der

Standpunkt, dass dies die Meinung der Konzession sei,

wird indessen von der Beklagten selber nicht eingenommen.

Wasserreeht. No 60.

In der Tat kann der Hinweis auf WRG und WZV auch

den Sinn haben, dass, was die Bestimmung der zinspflich-

tigen PS anlangt, einfach abgestellt wird auf die eidgenös-

sische Formel, soweit sie in gültigen Vorschriften zum Aus-

druck kommt. Die Sachlage wäre dann die nämliche, wie

sie bestände, wenn das eidgenössische Recht über jenen

Punkt hier nicht auf Grund der Konzession, sondern

direkt anzuwenden wäre. Daher ist zur Frage der R-echt-s-

beständigkeit des Art. 22 WZV Stellung zu nehmen.

c) ...

d) Wie oben festgestellt wurde, weicht Art. 22 WZV von

Art. 51 WRG, was die Bestimmung der zinspflichtigen PS

anbetrifft, für die Akkumulierwerke in einem Punkte ab :

der Überschuss der natürlich zufliessenden Wassermengen

über die gewöhnliche Wassermenge wird nur angerechnet,

soweit er tatsächlich benützt wird. Art. 22· bildet daher

der gesetzlichen Regel gegenüber eine Ausnahmebestim-

mung für eine gewisse Kategorie von Werken. Insofern

kann man finden, dass Art. 22 über eine blosse Ausführ-

ungsvorschrift im engem Sinn hinausgeht; er enthält

_nicht nur Anweisungen darüber, wie die Regel des Art. 51

Abs. 3 im einzelnen zu verstehen und durchzuführen sei,

sondern ergänzt sie durch eine abweichende Sondernorm

für einen beschränkten Bereich. Und die Rechtsbestän-

digkeit des Art. 22 hängt dann davon ab, ob der Bundesrat

in der Materie der Berechnung des Wasserzinses nur zu

eigentlichen Ausführungsvorschriften zuständig ist·. oder

eine etwas weitergehende Verordnungskompetenz hat,

welche die genannte Bestimmung der Verordnung deckt.

Für eine weitergehende Zuständigkeit spricht von vorn-

herein der Umstand, dass Art.' 51 Schlussabsatz den Bun-

desrat noch besonders beauftragt, die nähern Vorschriften

für die Berechnung des Wasserzllses aufzustellen. Da der

Bundesrat nach Art. 72 allgemein, mit der Vollziehung des

Gesetzes und dem Erlass der erforderlichen Ausführungs-

bestimmungen beauftragt ist, hat die Ermächtigung in

Art. 51 keinen Sinn, wenn sie nicht mehr einräumen sollte

396

Verwaltungs. und Dlsziplinarrechtspflege.

als die allgemeine Vollziehungskompetenz. Dass . eine sol-

che freiere Verordnungsgewalt speziell in Hinsicht auf

Akkumulierwerke besteht, dafür sprechen denn auch die

folgenden auf Ziel.· und Zweck und die Entstehungsge-

schichte des Art. 51 zurückgehenden Erwägungen.

e) Bei den Laufwerken ist die Aufnahmefähigkeit (Aus-

baugrösse) in der Regel nicht höher, sondern kleiner als

die gewöhnliche Wassermenge. Das trifft zu für alle bis

1914 erstellten Laufwerke (Tabelle in Mitteilung Nr. 32

des eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft S. 29/30).

Die Durchschnittsausbaugrösse dieser Werke liegt erheb-

lich unter jener Grenze. Vor Erlass der Wasserzinsver-

ordnung ist nur ein Werk entstanden mit einer die ge-

wöhnliche Wassermenge überschreitenden Ausbaugrösse

(1917 das Niederdruckwerk Gösgen; seine Aufnahme-

fähigkeit ist diejenige Wassermenge, die nur an 115 Tagen

im Jahr vorhanden ist). Seither sind noch einige Werke

mit ähnlicher Ausbaugrösse im Verhältnis zur gewöhn-

lichen Wassermenge erstellt worden. Die Durchschnitts-

ausbaugrösse für die Werke seit 1917 ist indessen nicht

wesentlich über der gewöhnlichen Wassermenge (die er-

wähnte Tabelle). Nach den Mitteilungen des Amtes für

Wasserwirtschaft, S. 31, ist, ganz allgemein gesprochen

und spezielle örtliche und energiewirtschaftliche Verhält-

nisse vorbehalten, die günstigste Ausbaugrösse für Lauf-·

werke etwas unter oder etwt;ts über der gewöhnlichen

Wassermenge.

Da nun nach Art. 51 Abs. 3 die Ausbaugrösse einer An-

lage die obere Grenze ist für die Anrechenbarkeit der zu-

fliessenden Wassermengen, so kann man mit Rücksicht

auf die bei Laufwerken in der Regel vorhandene Ausbau-

grösse sagen, dass bei diesen praktisch meistens die

g e w ö h n I ich e Wassermenge das Maximum der an-

rechenbaren ist, das eher unter- als überschritten wird.

Ins besondere traf das zu bei den Verhältnissen, wie sie zur

Zeit des Erlasses der WZV vorlagen.

Bei den Akkumulierwerken, welche mit Hilfe ihrer

Wasserrecht. No 60.

397

Speichervermögen das durch die natürlichen Zuflussmen-

gen gegebene W a.'>serregimemodifizieren, liegt die Ausbau-

grösse dagegen meistens erheblich über der gewöhnlichen

Wassermenge (Mitteilung S. 32). Sie sollen ja, vermöge

der Akkumulation, in der Lage sein, mehr zu Iehten als

ein entsprechendes Laufwerk leisten könnte (beim \Verk

Küblis ist die Ausbauwassermenge das dreifache, und beim

Schlappinwerk ist sie beinahe das doppelte der gewöhn-

lichen Wassermenge. Bei derartigen Anlagen würde die

Anwendung von Art. 51 Abs. 3 zu einer Benachteiligung

der Akkumulierwerke, verglichen mit dem Laufwerk (mit

jener normalen Ausbaugrösse), führen: alle, unter Um-

ständen sehr bedeutenden Wassermengen zwischen ge-

wöhnlicher Wassermenge und Aufnahmefähigkeit würden,

ob benützt oder nicht benützt, angerechnet, obgleich die

(mit bedeutenden Kosten verbundene) hohe Ausbaugrösse

gewählt ist behufs Ausnützung nicht sowohl der natürlich

zufliessenden, als der akkumulierten Wassermengen, also

mit Rücksicht nicht auf das durch die Konzession zur

Verfügung gestellte, sondern auf das durch den Unter-

nehmer verbesserte Wasserregime. Die Anwendung der

einheitlichen Regel ist daher geeignet, beim Akkumulier-

werk mit erheblicher Ausbaugrösse zu einer tatsächlichen

SchlechtersteIlung gegenüber dem Laufwerk (mit der er-

wähnten normalen Aufnahmefähigkeit) zu führen, die,

weil sachlich nicht begründet, nicht in der Absicht des

Gesetzgebers sein kann; sie würde denn auch die doch

im Interesse der schweizerischen Wasser- und Energie-

wirtschaft liegende Erstellung von Akkumulierwerken

erschweren. Der Gedanke liegt deshalb nahe, dass der

Bundesrat nach Art. 51 Abs. 4 auch befugt sein sollte,

einer solchen nicht gewollten Auswirkung einer generellen

gesetzlichen Regel durch eine Sonderbestimmung zu be-

gegnen, welche die allgemeine Regel der speziellen Natur

der Akkumulationsanlagen anpasst, oder anders ausge-

drückt, Art. 51 Abs. 3 hat wohl (im Hinblick auf Abs. 4)

nicht die schlechthin absolute und starre Bedeutung, dass

398

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

er nicht vom Blindesrat gestützt auf Abs. 4 in seiner Wir-

kung auf Akkumulierwerke angemessen begrenzt werden

könnte, so wie es die V~rhältnisse bei diesen Werken

verlangen.

I) Im Gutachten Mutzner wird aus der Entstehungs-

geschichte desWRG der Beweis zu erbringen versucht,

dass man es bei Art. 22 WZV mit einer Ausnahmebestim-

mung zu tun habe, die der Gesetzgeber gerade nicht wollte,

die in Missachtung des 'Willens des Gesetzg~bers in die

Verordnung hineingekommen wäre. Nach den Angaben

des Gutachtens ist bei Art. 42 des Entwurfes (jetzt 51 des

Gesetzes) in den Kommissionen des Nationalrates und des

Ständerates die Aufnahme einer Bestimmung geprüft und

abgelehnt worden, die für die Akkumulierwerke oder ge-

wisse Akkumulierwerke eine abweichende Ermittlung der

anrechenbaren Wassermengen vorgesehen hätte. In den

eidgenössischen Räten aber war hievon mit keinem Worte

die Rede (Sten. Bull. 1913 Ständerat, 312; 1915 National-

rat 335 f.; 1916 Ständerat 28). Den parlamentarischen

Beratungen selber ist also keineswegs zu entnehmen, dass

die fragliche Sondervorschrift, im Bewusstsein der Wirkung

von Art. 51 Abs. 3 auf Akkumulierwerke, abgelehnt wor-

den wäre. Was aber den Schlussabsatz von Art. 51 an-

langt, der schon im Entwurf stand, so ist er im National-

rat, der ihn zuerst gestrichen hatte, auf Grund folgender,'

auch im Gutachten Mutzner zitierten Bemerkung des

Berichterstatters (1915 S. 336) wieder aufgenommen

worden:

« Das vierte Alinea wollen wir aufnehmen, weil wir

uns haben überzeugen müssen, dass trotz der detail-

lierten Vorschriften der drei ersten Absätze die Voll-

ständigkeit fehlt. Es bedarf in Ausführung dieser allge-

meinen Vorschriften noch besonderer Bestimmungen,

namentlich für Spitzenwerke. Das kann aber der Bun-

desrat in einer besonderen Verordnung besser ordnen

als wir in einem neuen Gesetzesartikel oder in einem

andern Absatz dieses Artikels. »

Wasserrecllt. No 60.

399

Hier kommt der Gedanke einer über die blosse Aus-

führung des Gesetzes im engem Sinn hinausgehenden

Verordnungskompetenz des Bundesrates deutlich zum

Ausdruck. Und der Hinweis auf die Spitzenwerke zeigt,

dass die Vervollständigung der Vorschriften darin sollte

liegen können, dass gewisse Einschränkungen angebracht

werden, wenn sie durch besondere Verhältnisse gefordert

sind.

Auch das Gutachten Mutzner versteht den Art. 51 Abs. 4

im Sinn einer solchen weitergehenden Vollmacht. Aber

es lässt Art. 22 WZV nur gelten für Spitzenwerke, worunter

es Werke begreift, die ausschliesslich oder doch in der

. Hauptsache dazu dienen, bei niedrigem Wasserstand die

fehlenden Spitzen anderer Werke' zu decken und deshalb

oft in kurzer Zeit eine grosse Leistung zustande bringen

müssen; in Bezug auf alle andern Akkumulierwerke soll

Art. 22 unverbindlich sein. Eine solche Grenzziehung ist

aber rechtlich nicht haltbar. Wenn der Bundesrat bei

Art~ 51 des Gesetzes eine etwas weitergehende Verordnungs-

kompetenz haben sollte -

und das darf nach dem Ge-

.sagten angenommen werden und zwar speziell in Hinsicht

auf besondere Verhältnisse, wie sie bei Akkumulierwerken

vorkommen -, so ist diese Kompetenz nach dem Gesetz

nicht so scharf beschränkt, dass sie nur gerade für eine

ganz bestimmte Gruppe von Akkumulierwerken gelten

würde, nämlich die Spitzenwerke im gedachten Sinn, son-

dern sie schliesst notwendigerweise für den Bundesrat ein

gewisses Ermessen der Abgrenzung in sich. Und der

Richter, der die Verordnungsbestimmung auf ihre Recht-

mässigkeit prüft, muss dieses Ermessen respektieren; er

könnte der Bestimmung die Anerkennung nur dann ver-

sagen, wenn sie auf einer augeDBcheinlichen Überschreitung

des dem Bundesrat gegebenen ErmesseDBfeldes beruhen

würde. Sein eigenes Ermessen darf der Richter hier nicht

walten lassen, da er nur die Recht-, nicht die Zweckmässig-

keit der Verordnungsbestimmung zu untersuchen hat.

Eine solche Ermessensüberschreitung kann aber nach dem

400

Verwaltungs- und Disziplinarrechispflege.

oben (unter e) p-esagten gewiss nicht darin gefunden wer-

den, dass der Bundesrat in Art. 22WZV die Sonderregel

nicht nur für segenannte Spitzenwerke, sondern für Akku-

mulierwerke aufgestellt hat. In der zitierten Bemerkung

des Berichterstatters im Nationalrat sind denn ja auch die

Spitzenwerke nur als Beispiel erwähnt von Werken, für

die besondere Verordnungsbestimmungen angezeigt sein

mögen «(namentlich für Spitzenwerke »).

Es mag sein, dass angesichts der neuern Entwicklung,

was die Ausbaugrösse der Wasserkraft anlagen betrifft, die

Sonderregelung des Art. 22 sich auch rechtfertigen würde

für einzelne Flusswerke, nämlich für diejenigen, die eine

die gewöhnliche Wassermenge erheblich übersteigende

Aufnahmefähigkeit haben (nach der oben zitierten Mit-

teilung des Amtes für Wasserwirtschaft, S. 30, würde es

sich um 5 von 12, seit 1917 erstellte Laufwerke handeln,

nämlich die Werke Gösgen, Chancy-Pougny, Wettingen,

Kaiserstuhl und Klingnau; die vorher gebauten 18 Lauf-

werke haben alle Ausbaugrössen unter der gewöhnlichen

Wassermenge). Allein darin kann kein Grund liegen, die

Rechtsbeständigkeit der Regelung für die Akkumulier-

werke nicht anzuerkennen.

g) Muss danach Art. 22 WZV als verbindlich anerkannt

werden, so fragt es sich dann, was die Verordnung darin

unter Akkumulierwerken verstehe und ob die bei den

Werke der Beklagten unter den Begriff fallen. Das Gesetz

kennt den Ausdruck Akkumulierwerk nicht; die Verord-

nung verwendet ihn nur in Art. 22. Eine Definition wird

nicht gegeben. Die mehrfach erwähnte Mitteilung Nr. 32

des eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft (S. 12)

bezeichnet als Akkumulieranlage zwei Gruppen von An~

lagen, nämlich a) die Speicherbecken, die Wasser ver-

schieben von einer Periode starker auf eine Periode geringer

Wasserführung innerhalb einer Jahreszeit, eines Jahres

oder mehrere Jahre, und b) die Ausgleichsbecken, die bei

gleichmässiger Wasserführung dazu dienen, vorübergehend,

in Zeiten grösseren Leistungsbedarfs, mehr Wasser abzu-

Wasserrecht. N° 60.

401

geben und in Zeiten geringem Leistungsbedarfs wieder

entsprechend Wasser zurückhalten, welcher Ausgleich

innerhalb einer Stunde, eines Tages oder einer Woche er-

folgen kann. Auch bei den Werken der letztem Art findet

also eine Akkumulation der natürlich zufliessenden Was-

sermengen statt, und insofern erscheinen sie als Akkumu-

lierwerke; daher die Bezeichnung in der erwähnten Mit-

teilung. Die oben unter e)erwähnte ratio des Art. 22

würde es nicht rechtfertigen, unter Akkumulierwerken im

Sinne dieser Bestimmung nur Anlagen mit Speicher- oder

Sammelbecken zu verstehen (wie sie wohl die Art. 49 Abs. 2

WRG,Art. 20 und 21 Abs. 2 WZV im Auge haben); denn

auch bei Ausgleichsanlagen kann die Ausbaugrösse die

gewöhnliche Wassermenge erheblich übersteigen. Das ist

gerade der Fall bei den Werken Schlappin und Küblis.

Beim letztem besteht zudem die starke Aufnahmefähigkeit

nicht nur wegen des Wasserausgleichs durch das Aeuja-

becken, sondern namentlich auch wegen der Wassersamm-

lung, wie sie durch den Davosersee bewirkt wird. Bei bei-

den Werken hat man es mit Ausgleichsanlagen zu tun, die

nach ihrer ganz erheblich über der gewöhnlichen Wasser-

menge liegenden Ausbaugrösse gerade denjenigen beson-

dem Charakter gegenüber einem Laufwerk (mit der für

das Laufwerk normalen Ausbaugrösse) haben, der die

Anwendung der Ausnahmevorschrift rechtfertigt. Die Ex-

perten führen einleuchtend aus, dass die beiden Werke

vom technischen Standpunkt aus ausgesprochene Akku-

mulierwerke sind, wobei sie gerade den Art. 22 WZV im

Auge haben. Der Richter hat keinen Anlass, auch nicht

für das Schlappinwerk, in der Frage der Unterstellung

unter diese Bestimmung einen abweichenden Standpunkt

einzunehmen.

AS 61 I -

1935

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