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61_I_384

BGE 61 I 384

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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384

Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.

Ill. SOZIALVERSICHERUNG

ASSURANCES SOCIALES

59. Urteil vom 91. November 1935

i. S. La.ndwirtschaftliche Genossenschaft Sempach

gegen. Bundesamt. für Sozialversicherung.

1. Eine Handelsunternehmung, die schwere Waren in grossen

Mengen lagert und. ~ich zu deren Transport eines elektrischen

Aufzugs bedient, UIitersteht der obligatorischen Unfallver'

sicherung, wenn sie wenigstens einen Arbeiter beschäftigt.

2. Ob dieser Arbeiter als versicherter Arbeiter zu gelten hat, ist

im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht betreffend die

Unterstellung nicht zu erörtern.

A. -

Die Landwirtschaftliche Genossenschaft Sempach,

eine Einkaufsgenossenschaft, welche den gemeinsamen

Bezug landwirtschaftlicher Betriebsmaterialien und Kon-

sumartikel betreibt (SRAB Nr. 112 vom 21. November

1885, S. 722), hat neben dem Hauptgeschäft in Sempach

5 Filialen, wovon die bedeutendste in Rothenburg. Die

Suva unterstellt.e diese Filiale der Unfallversicherung nach

Art. 17, Ziff. 2 VO I UV gestützt auf einen Revisionsbe-

richt ihres Kontrollbeamten, wonach in dem .neuen, 1933

eröffneten Magazingebäude ein elektrisch betriebener Wa-

renaufzug von 500 kg Nutzlast verwendet und damit

Einzelkolis bis 100 kg (Totallast 500 kg) transportiert

werden.

Als Lagerbestand waren gemeldet worden:

Futterwaren 30-40 Tonnen, Dünger 10-20, Streue 5-6,

Torfmull 2-3, Heu 2-3. Die Arbeiten würden von einem

Magaziner im Vollamt ausgeführt. Dieser werde nach dem

Umsatz (Quantum) entschädigt und erziele ein jährliches

Einkommen von 2500-3000 Fr.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat einen Rekurs

gegen die Unterstellungsverfügung abgewiesen. In dem

Entscheide wird u. a. bemerkt, die Unterstellung sei nur

Sozialversicherung~ N° 59.

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deshalb nicht schon früher angeordnet worden, weil die

Verwendung des Aufzuges den Behörden nicht bekannt war

und die Unterstellung bis dahin gegenstandslos gewesen

wäre, weil in dem Magazin keine unter die Versicherung

fallenden Personen beschäftigt wurden, was jetzt anders

geworden sei.

B. -

Die Landwirtschaftliche Genossenschaft Sempach

beschwert sich rechtzeitig. Sie beantragt Aufhebung des

angefochtenen Entscheides und Feststellung, dass ihre

Filiale Rothenburg der obligatorischen Unfallversicherung

nicht unterstehe. Allerdings bediene sie sich eines elek-

trischen Aufzuges. Aber die Waren, die sie in ihrem Maga-

zin in Rothenburg lagere, seien keine « schweren Waren»

im Sinne der Verordnung, da es sich dabei ohne Ausnahme

um Waren handle, die in Ballen (von 50-80 kg) oder

Säcken (von 25-100 kg), also nicht offen, gelagert und

transportiert würden. Auch komme keine Lagerung in

grossen Mengen vor. In den Jahren 1932-1935 sei der

niedrigste Lagerbestand am Ende der Geschäftsjahre

17 000 kg (Wert 2300 Fr.), der höchste 66000 kg (Wert

9300 Fr.) gewesen. Bei einem Lager von durchschnittlich

kaum 40000 kg im Werte von nicht einmal 5000 Fr. könne

nicht von einer Lagerung in grossen Mengen die Rede sein.

Der Warenumsatz sei von I 900000 kg (1931/32) auf

1400000 kg (1933/34) zurückgegangen. -

Unrichtig sei

auch die Annahme der Vorinstanz, dass der Magaziner im

Dienste der Genossenschaft voll beschäftigt sei.

O. -

Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt

Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 17, Ziff. 2 VO I UV ist die obliga-

torische Versicherung anwendbar auf Handelsunterneh-

mungen, die schwere Waren, wie Kohle, Holz, Metalle oder

Fabrikate aus solchen oder Baumaterialien in grossen

Mengen lagern und sich zu deren Transport maschineller

Einrichtungen, wie Kranen, Elevatoren u. dgl. bedienen.

AS 61 I -

1935

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Verwaltungs- und DisziplinarrechtspflegE'.

Als Einkaufsgenot!senschaft ist die Rekurrentin eine

Handelsunternehmung im Sinne dieser Bestimmung. Sie

bedient sich zum Transport ihrer Waren maschineller Ein-

richtungen, nämlich eines elektrisch betriebenen Aufzuges.

Sie ist demnach der Versicherungspflicht unterworfen,

sofern sie schwere Waren in grossen Mengen lagert. Dies

ist zu bejahen.

a) Ballen und Säcke im Gewichte bis zu 80 und 100 kg

dürfen gewiss als schwere Waren im Sinne der Verordnung

gelten, ebenso spezifisch leichte Waren, wie Torfmull und

ähnliches, die wegen ihres geringen Gewichtes in grosse,

unhandliche und daheI' schwer zu transportierende Ballen

geformt sind. Die Annahme der Rekurrentin, die Verord-

nungsvorschrift beziehe sich nicht auf verpackte Waren,

wird durch die Bestimmung selbst widerlegt, die neben

gewissen Rohmaterialien, die allerdings meist unverpackt

transportiert werden, auch Fabrikate erwähnt.

b) Ob eine Lagerung in grossen Mengen stattfindet, ist

aus dem Lagerbestand an einem bestimmten Stichtag

allein nicht ohne weiteres erkenntlich, besonders nicht aus

dem Lagerbestand auf das meist in eine geschäftsstille Zeit

verlegte Ende des Geschäftsjahres von Handelsunter-

nehmungen.

Bei einer landwirtschaftlichen Genossen-

schaft bringt es sodann die Natur des Betriebes mit sich,

dass die Grösse und Zusammensetzung des Lagers erheb-

lichen, saisonmässig bedingten. Schwankungen unterworfen

ist.

Die Verordnung beruht auf dem Gedanken, dass die

Versicherungspflicht dort anzunehmen sei, wo die Art des

Geschäftsbetriebes für die darin Beschäftigten eine Ge-

fahrenquelle für Unfälle bedeuten kann. Der Wille des

Gesetzgebers war, die in unselbständiger Stellung be-

schäftigten Personen vor den ökonOInischen Nachteilen

der mit der Arbeit verbundenen Gefahren zu schützen und

sie deshalb in die Versicherung einzubeziehen, wenn solche

Nachteile irgendwie zu gewärtigen sind.

Zieht man den starken Wechsel in Betracht, den das

\Vasserrecht. No 60.

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Lager der Filiale Rothenburg der Rekurrentin nach den

darin erzielten UIDSätzen (1,5-2000000 kg) aufweist so

rec~~fe~tigt sich. die Annahme, dass solche versicher~gs­

bedürftIge BetrIebsgefabren wirklich bestehen, was die

Unterstellung unter die Versicherung rechtfertigt. Das

Hauptgeschäft der. Rekurrentin in Sempach unterliegt

denn auch unbestrIttenermassen der Versicherung.

.. 2. -.Zur Rechtfertigung der Unterstellung an sich ge-

n~gt die Feststellung, dass inder Filiale Rothenburg

~ahrend de~ ~assgebenden ~eit ein Arbeiter (der Maga-

zIller) beSChäftIgt war. Für die Unterstellung unerheblich

u~d de~halb nicht zu erörtern, ist die Stellung dieses Ar-

beIters 1m Geschäftsbetrieb. Ob er als versicherter Arbei-

ter zu gelten hat, ist nur für die Prämienberechnung von

Bedeutung. Hierüber ist aber im Beschwerdeverfabren

vor. Bund~sgericbt, das sich einzig auf die Unterstellung

beZIeht, mcht zu befinden (Urteil vom 30. März 1932 in

Sachen Grauwiler, Erw. 2, nicht publiziert).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. WASSERRECHT

FORCES HYDRAULIQUES

60. Auszug a.us dem Urteil vom 91. November 1936

i. S. Gemeinie Klosters und Konsortell

gegen A.-G. Bündner Kraftwer.lte.

1. Artk

22.WZY über die Wasserzinsberechnung bei Akkumulier-

wer en IS~ e~e A~snahmebestimmung gegenüber Art. 51, Abs. 3

WRG. SIe hält slCh im Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz

(Art. 51, Abs. 4) erteilten Ermächtigung und ist deshalb

anwendbar (Erw. b, d-i).