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51_I_448

BGE 51 I 448

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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448

B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

ALKOHOLGESETZ -

LOI SUR VALCOOL

60. Urteil des Bandeastra.fgerlchts vom 6. -7. November 1.

i. S. Buudeuawaltschaft gegen Dolder.

Der Vorbehalt von Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 BV und Art. 1

Abs. 2 AlkG, bezieht sich nur auf die Herstellung von Brannt-

wein (Schnaps) aus den hier erwähnten Stoffen (Obst

Obstabfällen usw.), nicht auf deren Verarbeitung zu Spi~

ritus und Sprit, die dem Monopol untersteht. Befugnis des

Bundesgerichts zur Prüfung der Gesetzmässigkeit einer

dies feststellenden Vollziehungsverordnung des Bundesrats

im Fiskalstrafverfahren wegen unbefugter El'zeugung ge-

brannter Wasser.

Das Bundesstrafgericht hat auf Grund

a) de~ Verfügung des eidgen. Finanzdepartements

vom 22. Mai 1925, wodurch der Angeklagte in eine Busse

von 10,000 Fr., unter Nachlass eines Viertels im Falle

der Unterziehung innert nützlIcher Frist, verfällt worden

ist,

b) der Erklärung des Angeklagten vom 30. Mai 1925,

dass er sich der Bussenverfügung nicht unterziehe,

c) des Beschlusses des Bundesrats vom 2. Juni 1925,

wodurch der Fall dem Bundesstrafgericht zur Beurteilung

überwiesen worden ist,

d) der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom

2. Juli 1925,

e) der Akten und des bei der Hauptverhandlung durch-

geführten Beweisverfahrens.

Alkoholge8etz. N0 60.

449

sowie nach Anhörung der Parteivortrige, bei denen

folgende Schlussanträge gestellt worden sind:

vom Vertreier der Bundesanwal.tschaft: der Ange-

klagte sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen

Art. 24 litt. a des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser

vom 29. Juni 1900 in Verbindung mit dem Bundesrats-

beschlusse betreffend die Unterstellung der Gewinnung

von hochgradigem Spiritus und Sprit unter die Bundes-

gesetzgebung vom 28. Juli 1922 und zu verurteilen:

1. zu einer Busse von 10,000 Fr., im Falle der Unerhält-

lichkeit umzuwandeln in 3 Monate Gefängnis. 2. zu den

Kosten des Verfahrens;

110m Verteidiger des Angeklagten: der Angeklagte sei

freizusprechen, die sämtlichen Kosten des Verfahrens

seien der Eidgenossenschaft aufzulegen; diese habe

überdies den Angeklagten für Umtriebe angemessen zu

entschädigen;

lestgestelU und in Erwägung gezogen :

1. -

Der Angeklagte Dolder hat in der ihm gehö-

renden Spritfabrikationsan1age in Münster in der Zeit

zwischen dem 7. Oktober 1924 und 19. März 1925, d. h.

dem Tage der Aufnahme des der Bussenverfügung des

Finanzdepartements zu Grunde liegenden Strafproto-

kolls, zirka 55,000 1. Sprit in einer Stärke von über

95 Grad, nach seiner Angabe 96-97 Grad aus Obst

(Obstmost und Obsttresterbranntwein) hergestellt, ohne

dazu eine Bewilligung des genannten Departements

eingeholt zu haben. Die Bussenverfügung des Departe-

ments und die Anklage der Bundesanwaltschaft erblicken

hierin eine Verletzung des aus Art. 1 Abs. 1 des Bundes-

. gesetzes über gebrannte Wasser vom 29. Juni 1900 (im

Folgenden als AlkG bezeichnet) folgenden Monopols

des Bundes zur Herstellung solcher Wasser, das jede

Spiritus- und Spritfabrikation ohne Ausnahme' um-

fasse. Sie berufen sich auf den vom Bundesrat, gestützt

auf Art. 32 bis Satz 1 BV und die erwähnte Gesetzes-

450

bestimmung, am 28. Juli 1922 erlassenen Beschluss

betreffend die Unterstellung der Gewinnung von hoch-

gradigem Spiritus und Sprit unter die Bundesgesetz-

gebung (Gesetzessammlung 38 S. 479), lautend: CI Für

die . Gewinnung von Spiritus und Sprit von mehr als

75 Graden Alkoholgehalt bedarf es einer Bewilligung des

eidg. Finanzdeparlements. Letzteres. bestimmt die Vor-

aussetzungen und Bedingungen~ unter denen Bewilli-

gungen erteilt werden.» Da dem Angeklagten ohne

solche Bewilligung ein Recht zu der von ihm ausgeübten

Tätigkeit nicht zugestanden habe, liege der Straf tat-

bestand des Art. 24 litt. a AlkG, d. h. eine unbefugte

Erzeugung gebrannter Wasser vor.

Der Angeklagte stellt nicht in Abrede, dem erwähnten

Bundesratsbeschluss zuwidergehandelt zu haben, be-

streitet aber, dass er dadurch eine strafbare Handlung

begangen habe. Die Stoffe, aus denen er den Sprit her-

gestellt habe, gehörten zu den in Art. 32bis Abs. 1

Satz 3 BV und Art. 1 Abs. 2 AlkG erwähnten. Ihre Ver-

wendung sei durch diese Bestimmungen schlechthin,

ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt und die Gehrauchs-

bestimmung des Erzeugnisses freigegeben, unterstehe

also der Bundesgesetzgebung .und insbesondere dem

Fabrikationsmonopol des Bundes überhaupt nicht. Die

Beschränkung, welche der BRB vom 28. Juli 1922 in

dieser Beziehung aufstelle, finde in der BV und im AlkG

keine Grundlage. Der BundeSrat habe damit in Wirklich-

keit das Gesetz ergänzt und das Monopol über den

nach Verfassung und Gesetz zulässigen Rahmen hinaus

ausgedehnt, wozu er nicht berechtigt gewesen sei. Da

der Angeklagte lediglich von einer ihm durch

b~ide

gewährleisteten Freiheit Gebrauch gemacht habe, sei

demnach auch der Tatbestand des Art. 24 litt. a AlkG

nicht erfüllt.

2. -

Streitig ist somit die Rechtsbeständigkeit einer

bundesrätlichen Verordnung, nämlich die Frage, ob

sich dieselbe inhaltlich innert der Verfassung und des

Alkobolgesetz. N° 60.

451

Gesetzes halte oder darüber hinausgehe und sich als

Aufstellung eines neuen Rechtssatzes darstelle, zu welcher

es einer besonderen Ermächtigung (Delegation) des

Gesetzgebers bedurft hätte, deren Bestehen hier nicht

behauptet wird. Zur Prüfung dieser Frage ist das Bundes-

gericht nach feststehender Praxis befugt, da sich die

Vorschrift des Art .. 113 letzter Absatz BV ausschlies~­

lich auf die von der Bundesversammlung erlassenen

Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse, nicht

auf die Verordnungen (Beschlüsse) des Bundesrates oder

Beschlüsse der Bundesversammlung nicht allgemein

verbindlichen Inhalts bezieht (BURCKHARDT, Kommen-

tar, 2. Auf I. S. 803; FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 443

Nr.8 mit Zitaten). Aus dem dort aufgestellten Grundsatze,

wonach Gesetze und allgemein verbindliche Bundesbe-

schlüsse für das Bundesgericht schlechthin, ohne Rück-

sicht auf ihre Verfassungsmässigkeit massgebend sind,

folgt andererseits immerhin, dass es auch für die Rechts-

beständigkeit des heute streitigen BRB genügen muss,

wenn er in dem darin angerufenen AlkG eine Grundlage

findet, auf die blosse Vollziehung, Erläuterung eines

darin ausgesprochenen Rechtssatzes hinausläuft. Ist

dies der Fall, so muss er als verbindlich anerkannt

werden, selbst wenn das AlkG durch jenen Rechtssatz

die dem Bundesgesetzgeber durch Art. 32 bis BV für

die Regelung der Materie gezogenen Schranken über-

schritten haben sollte. Denn wenn dem Richter die

Möglichkeit das Gesetz aus diesem Grunde als unver-

bindlich zu behandeln entzogen ist, kann auch dessen

Vollziehung nicht ·unter Berufung darauf gehemmt

werden. Die Interpretation der letzteren Verfassungs-

vorschrift spielt deshalb für die Entscheidung des vor-

liegenden Streites nur insofern eine Rolle, als sie Material

für die Auslegung des dazu erlassenen Ausführungs-

gesetzes, eben des AlkG vom 29. Juni 1900 zu liefern

geeignet ist. Da nicht zu vermuten ist, dass der Bundes-

gesetzgeber sich bei Erlass eines solchen Ausführungs-

452

Strafrecht.

gesetzes von der Verfassung habe entfernen wollen, muss

auch, wo die Bestimmungen des Gesetzes verschiedener

Deutungen fä?ig sind, einer der Verfassung entspre- !

ehen den und emer anderen, aus der sich ein Widerspruch

zwischen Verfassung und Gesetz ergeben würde im

Zweifel der ersteren der Vorzug gegeben werden.'

. 3. -

Nach Art. 32 bis Satz 1 BV « ist der Bund befugt,

Im Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Fabri-

kation und den Verkauf gebrannter Wasser aufzustellen I).

~abei sollen, nach Satz 2, Erzeugnisse, welche ausge-

fuhrt werden oder eine den Genuss ausschliessende Zu-

bereitung erfahren haben, keiner Besteuerung unter-

worfen werden. Satz 3 fährt fort: « Das Brennen von

Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln

Wachholderbeeren und ähnlichen Stoffen fällt betreffend

die Fabrikation und Besteuerung nicht unter die Bundes-

gesetzgebung.» Das geltende AlkG, wie schon das

frühere von 1886, hat diese Ermächtigung, was die

Fabrikation betrifft, in Gestalt eineS Herstellungsmono-

pols des Bundes ausgeführt, eine Lösung, die schon bei

der Beratung der Verfassungsvorschrift eventuell mit

ins Auge gefasst worden war (vgI. u. a. die Botschaft

?es ~R;om 20. Nov. 1884 Bbl. 1884 IV S. 481) und

l~ Hmb!lck .auf die damals Art. 31 der Verfassung durch

dIe heutIge htt. b ergänzt wurde. Es bestimmt in Art. 1 :

« Das Recht zur Herstellung gebrannter Wasser steht

ausschliesslich dem Bunde Zu. Von diesem Rechte aus-

genommen ist einzig das Brennen von einheimischen

Trauben, Weinen, Weintrestern, Weinhefen

Kern-

Stein- oder Beerenfrüchten, Obstabfällen, Enzi:nwurzel~

und ähnlichen Stoffen inländischer Herkunft.»

Indem der BRB vom 28. Juli 1922 für die Gewinnung

von Spiritus und Sprit mit über 75 Graden Alkohol-

g~halt . auch aus solchen Stoffen eine Bewilligung des

Fmanzdepartements und die Einhaltung der von diesem

daran geknüpften Bedingungen verlangt, will er die

verfassungsmässige und gesetzliche Ausnahme auf die

AIkoht>lgesetz. N° 00.

453

Herstellung des als Branntwein zu bezeichnenden Er-

zeugnisses aus denselben und den dazu erforderlichen

Herstellungsprozess beschränken. Er geht davon aus,

dass einzig die Verarbeitung hierauf durch Art. 32 bis

Abs. 1 Satz 3 BV und Art. 1 Abs. 2 AlkG habe freige-

geben werden wollen, dass aber der Alkoholgehalt eines

noch als Branntwein zu bezeichnenden Erzeugnisses aus

den streitigen Stoffen nicht über 75 Grade hinausgehe

und ein höhergradiges Erzeugnis nicht mehr solchen,

sondern -

je nach dem Umfange der Reinigung von

anderen Bestandteilen als Aethylalkohol -

entweder

Spiritus oder Sprit darstelle. Die Verteidigung bestreitet,

dass sich eine solche Grenze zwischen Branntwein und

Spiritus ziehen lasse. Sie macht geltend, dass auch

Destillate mit 80 Grad Alkoholgehalt und darüber, ins-

besondere in der Schweiz im allgemeinen Sprachge-

brauch und in demjenigen des Handels, immer noch als

Branntwein bezeichnet würden, wie sie es ferner nicht

gelten lassen will, dass man es beim Branntwein einer-

seits, Spiritus und Sprit andererseits mit dem Ergebnis

verschieden gearteter Fabrikationsprozesse zu tun habe.

Nach dem Ergebnis der Verhandlungen und dem dabei

von dem zugezogenen Experten (Chemiker) abgegebenen

Berichte müssen indessen diese Behauptungen als unzu-

treffend angesehen werden. Es darf danach Folgendes

als festgestellt gelten : Als Branntwein pflegt und pflegte

auch schon in den 1880er Jahren, zur Zeit der Aufnahme

des Art. 32 bis' in die BV, nur bezeichnet zu werden das

Destillat von in der Regel geringerem Alkoholgehalt,

das, wie sein Name besagt, unmittelbar für den Verbrauch

als Getränk bestimmt ist. Die besondere Eignung dazu

erhält es durch die Nebenbestimdteile, die bei der Destil-

lation aus dem Destillationsgute (der Maische) neben

dem Aethylalkohol in das Destillat übergehen und ihm

Geruch und Geschmack (das Bouquet) geben. Diese

Nebenbestandteile und damit das Bouquet sind je nach

dem Stoffe, der destilliert wird, verschieden, sodass durch

454

Strafrecht.

die Herkunft aus einem bestimmten Stoffe auch das

Erzeugnis für den Konsum charakterisiert wird. Im

Gegensatz dazu bezeichnet der Name Sprit das Erzeugnis

von hohem Alkoholgehalt (über 90 Grad), das sozusagen

nur noch aus einem Gemisch von Aethylalkohol mit

Wasser besteht und praktisch gesprochen keine Neben-

bestandteile (Verunreinigungen) mehr enthält, infolge-

dessen auch die Herkunft aus einem bestimmten Rohma-

terial nicht mehr erkennen lässt und keinen charakte-

ristischen, für den Trinkv~rbrauch in Betracht kom-

menden Geschmack mehr aufweist. Unter der Bezeich-

nung Spiritus dagegen wird das hochgradige Erzeugnis

(von über 75 Grad) verstanden, das (im Gegensatz zum

Sprit), zwar ausser Aethylalkohol und Wasser noch

gewisse Nebenbestandteile enthält, die aber nicht, wie

beim Branntwein, das Erzeugnis charakterisieren und

deshalb gesucht, sondern etwas Unerwünschtes und

nach Möglichkeit zu Entfernendes sind. Für beideEr-

zeugnisse, Sprit und Spiritus, spielt demnach das Roh-

material, aus dem sie erstellt worden sind, keine Rolle.

Beide kommen überdies auch schon wegen ihrer Stärke

unmittelbar, ohne Zusätze für den Trinkverbrauch

nicht in Betracht. Den hervorgehobenen Unterschieden

in den Eigenschaften und der Gebrauchsbestimmung

des Erzeugnisses entspricht -ein Unterschied in der

Herstellungsweise. Während die gewöhnliche einfache

Destillation der Maische nur Branntwein liefern kann,

ist. für die Herstellung von Spiritus eine mehrmalige

WIederholung der Destillation in Apparaten, welche es

gestatten diese Operation innert des nämlichen (konti-

nuierlichen) Fabrikationsprozesses, bevor das Erzeugnis

den Apparat verlässt, durchzuführen notwendig, für

die Herstellung von Sprit überdies noch eine weiter-

gehende Reinigung, die sogenannte Rektifikation, die

ebenfalls einer dazu besonders konstruierten, vom ein-

fachen Destillationsapparat verschiedenen Apparatur be-

darf. Mit einem einfachen Destillationsapparate könnte

Alkoholgesetz. N° 60.

455

Spiritus

nur durch vielfaches Wiederbrennen des

gewonnenen Destillates in einem dementsprechend je-

weilen unterbrochenen und wiederaufgenommenen Fa-

brikationsverfahren und infolgedessen mit Kosten, bei

denen diese Herstellungsweise unter normalen Um-

ständen wirtschaftlich nicht in Betracht kommt, Sprit

überhaupt nicht erzeugt werden. Auch auf diesem Wege

erzeugter Spiritus würde zudem niemals die Gradstärke

aufweisen, welche mit den eigentlichen Spiritusfabri-

kationsapparaten erzielt werden kann. Die Verteidigung

beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf Art. 7 Abs 2

AlkG. Der Artikel handelt von der Ein f uhr

((gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch, welche nicht

unter die Begriffe Sprit oder Spiritus fallen »; sie soll

nach Abs. 1 im Gegensatz zur Einfuhr der beiden

letzteren Erzeugnisse, zu den vom Bundesrat aufzu-

stellenden Bedingungen und gegen Entrichtung einer

Monopolgebühr von 80 Fr. per Meterzentner Brutto-

gewicht auch Privaten gestattet sein. Wenn Abs. 2

fortfährt: « Enthalten solche gebrannte Wasser mehr als

75 Grade Alkoholgehalt, so kann für die Mehrgrade eine

besondere Gebühr von 80 Rp. per Grad und Meterzentner

Bruttogewicht bezogen werden », so hat er damit gewisse

ausländische

Spezialitäten (Qualitätsspirituosen) im

Auge, die infolge des zu ihrer Herstellung verwendeten -

besonders

hochwertigen

Destillationsmaterials

noch

immer die oben umschriebenen charakteristischen Merk-

male des Branntweins, das durch die Provenienz gerade

aus diesem Rohmaterial und die ihm entstammenden

Nebenbestandteile bedingte eigentümliche Bouquet auf-

weisen, obwohl der Gehalt an Aethylalkohol über 75

Grad (bis 80 Grad) geht (Rhum). Aus den in Art. 32 bis

Abs. 1 Satz 3 BV und Art. 1 Abs. 2 AlkG erwähnten

einheimischen Stoffen kann, wie als festgestellt zu be-

trachten ist, ein so hochgradiges Erzeugnis, das noch

jenen Erfordernissen des «(Branntweins» entsprechen

würde, nicht gewonnen werden.

456

Strafrecht.

4. -

Wenn Art. 32 bis Abs. 1 S atz 1 BV vom Erlasse

gesetzlicher « Vorschriften über die Fabrikation und den

Verkauf ge b ra n n t e r Was 8 er» spricht, 80 um-

fasst die darin enthaltene Ermächtigung an den Bundes-

gesetzgeber zweifellos, von der Ausnahme des Satzes 3

abgesehen, alle Erzeugnisse der Destillation, das Ergebnis

der einfachen gewöhnlichen Destillation, d. h. den Brannt-

wein, wie der technisch vervollkommneten Destillation

und der Rektifikation, Spiritus und Sprit. Dass die

Bestimmung in diesem weiten Sinne verstanden werden

muss, ergibt sich nicht nur aus Abs. 4 des Verfassungs-

artikels, der für die « eingeführten gebrannten Wasser »

an Stelle der von der inländischen Fabrikation zu er-

hebenden « Steuer» «entsprechende Zollzuschläge » als

Form der fiskalischen- Belastung vorsieht: denn der

grösste Teil der Einfuhr von alkoholhaltigen Destil-

laten entfiel schon damals nicht auf Branntweine

(Schnaps), sondern auf Spiritus und Sprit (60.

457

Deutung zuzulassen. Angesichts der sachlichen Gründe,

welche dazu nötigen, kann daher nichts darauf ankommen.

dass der französische und italienische Verfassungstext~

indem sie von « boissons distillees », « bevande distillate I)

sprechen, den Rahmen der Ermächtigung scheinbar

enger ziehen, sondern darf für die Auslegung ohne

Bedenken auf die deutsche Fassung als die ursprüngliche

abgestellt werden. Auch im französischen und italie-

nischen Texte ist übrigens doch nicht bloss von « eau

de vie 11

« acquavita» die Rede, was sonst offenbar

die gegebene Ausdrucksweise gewesen wäre. Tatsächlich

ist auch bisher eine andere Auffassung nicht geltend

gemacht worden. Die Verteidigung selbst tut es im vor-

liegenden Falle nicht. Sie vertritt nicht etwa den Stand-

punkt, dass die Herstellung von Spiritus und Sprit

überhaupt nicht unter die Bundesgesetzgebung lind das

Bundesmonopol fallen, sondern will lediglich anderer-

seits auch die Ausnahme des Art. 32 bis Abs. 1 S atz 3

BV auf alle Erzeugnisse der Destillation irgendwelchen

Alkoholgehalts und jeder Beschaffenheit aus den be-

treffenden Stoffen, Spiritus und Sprit wie Branntwein

bezogen wissen. Dass auch das in Art. 1 Abs. 1 des

Alkohol g e set z e s vorgesehene Herstellungsmono-

pol des Bundes nach dem Willen des Gesetzes denselben

weiten Umfang wie die Ermächtigung des Satz 1 von

Art. 32 bis BV haben soll, zeigen unzweideutig die Art. 2

und 4 des Gesetzes, wo die Beschaffung eines Viertels

des «Landesbedarfs an S p i r i t u s und S p r i t »

durch Vergebung entsprechender « Brennlose » an in~

ländische « Brenner» vorgesehen wird und die inländische

Produktion « monopolpflichtiger gebrnnnter Wasser»

in anderer als der durch Art. 2 Alinea 2 festgesetzten

Form, also auch von Spiritus und Sprit, nur gegen Ent-

richtung von Monopolgebühren und unter Einhaltung

der vom Bundesrat « festzusetzenden Bedingungen zu~

lässig» erklärt wird; ferner die Regelung des Einfuhr-

monopols in Art. 6 und dem bereits oben behandelten

458

Strafrecht.

Art. 7 des Gesetzes. Auch hier behauptet übrigens die

Verteidigung selbst etwas anderes nicht, sondern be-

. schränkt sich auf die Einwendung, dass davon die Ver-

arbeitung der in Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 BV vorbehalte-

nen Stoffe angesichts der ausdrücklichen Aufnahme die-

ses Vorbehalts in Art.l Abs. 2 AlkG nicht betroffen

sein könne.

Daraus, dass die R e gel des Art. 32 bis Abs. 1

Satz 1 BV in dem erwähnten weiten Sinne zu verstehen

ist, folgt aber noch nicht ohne weiteres, dass dasselbe

auch für die Aus nah m e von Satz 3 ebenda gelten

müsse : Im Gegensatz zu Satz 1 ist hier nicht mehr allge-

mein von der «Fabrikation gebrannter Wasser» aus

den betreffenden Stoffen die Rede; vielmehr ist es aus-

schliesslich (das B ren n e n » derselben, das frei-

gegeben, von der Bundesgesetzgebung ausgenommen

wird. Der Sinn dieses Ausdrucks (gleich dem des im

französischen Texte verwendeten «distillation ») ist

aber ein engerer als derjenige des Begriffes der « Fabri-

kation gebrannter Wasser», der lediglich besagt, dass

es sich um Erzeugnisse handelt, die den Prozess des

u Brennens » durchgemacht haben, ohne auszuscbliessen,

dass dazu noch weitere Prozesse hinzugetreten sind und

für die Erstellung hinzutreten _ mussten. Es pflegt als

« Brennen» schlechthin beim Gewerbe der Alkohol-

gewinnung, wie nach den Verhandlungen und dem Exper-

tengutachten als erwiesen angenommen werden muss,

regelmässig, wo nicht etwa der Ausdruck in einem ganz

besonderen Zusammenhang und mit Zusätzen verwendet

wird, die einen anderen Sinn erkennen lassen, im allge-

meinen Sprachgebrauch wie in demjenigen der Chemiker

doch nur die gewöhnliche einfache Destillation (distil-

lation simple), die zum Branntwein führt (Branntwein-

brennerei), nicht auch das technisch vervollkommnete,

kompliziertere und eine entsprechende besondere Appa-

ratur voraussetzende Verfahren, dessen es zur Fabrika-

tion von Spiritus bedarf, und die zur Gewinnung von

Alkoholgesetz. N° 60.

459

Sprit nötige Rektifikation verstanden zu werden (wenn

schon in einem weiteren Sinne gesprochen die Bezeich-

nung schliesslich auch hiefür noch verwendet werden

kann und gelegentlich verwendet wird). Damit stimmen

denn auch z. B. überein die Begriffsbestimmnngen und

Ausführungen bei Meyer Konversationslexion (6. Auf I.)

s. v.

«(Spiritus» (und Spiritusfabrikation), die als Aus-

druck des allgemeinen Wissens und Sprachgebrauchs

auf dem Gebiete von Bedeutung sind. Es heisst hier:

« Früher als noch der Spiritus grösstenteils zum Genuss

in der Form von Branntwein zubereitet wurde, war

dieser Industriezweig hauptsächlich B r a n n t w e i n-

b ren n e r e i (Brennerei). Der neuere Betrieb (S p i r i-

t u s f a b r i kat ion) unterscheidet sich von letzterer

durch das Arbeiten in grösserem Masstabe und auf alko-

holreichere Destillate. Branntweine enthalten ......; die

zu anderen Zwecken dienenden, bis über 96 Volumen-

prozent Alkohol enthaltenden Destillate heissen Spiritus.

Bei dem Branntwein hat der je nach dem Ursprung ver-

schiedene Geruch und Geschmack Einfluss auf de~

Handelswert ......; beim Spiritus

kommt allein der

Alkoholgehalt in Betracht, die fremden riechenden

Stoffe, die als Nebenprodukte bei der Alkoholbildung

auftreten, werden bei Herstellung von hochgradigem

Spiritus möglichst entfernt. Das Produkt heisst dann

gereinigter Spiritus (S p r i t) ...... In manchen Gegenden

bildet die 0 b s t b r e 11 n e I' e i eine ländliche In-

dustrie, die in kleinerem oder grosserem Masstabe

betrieben wird: es werden aus den einzelnen Obstarten

zum Teil sehr geschätzte Tri n k b r a n n t w ein e

hergestellt, die durch bestimmten Geschmack gekenn-

zeichnet sind. Die Verarbeitung der Abfälle der Brauerei

und der Weinfabrikation sowie der Erzeugnisse der

kleinbäuerlichen Obst- und Weinbauwirtschaften fasst

man als M a t e I' i alb ren n e I' e i zusammen.»

Dass auch die Verfassung mit dem (Brennen » nur diese

beschränkte, dem allgemeinen Sprachgebrauch entspre-

460

Strafrecht.

chende Bedeutung verbinden wollte, folgt zwingend

aus einer Reihe von Momenten. Einmal ist an Hand der

Akten und Verhandlungen als festgestellt zu erachten,

dass zu jener Zeit eine andere Verarbeitung dieser Stoffe

als durch die gewöhnliche Brennerei auf Branntwein,

d. h. zu den daraus gewinnbaren und durch die Herkunft

aus einer bestimmten Rohmaterie charakterisierten und

individualisierten Schnäpsen überhaupt nicht bekannt

war, und dass die Entwicklung der Fabrikation von

Spiritus und Sprit aus Obst eine Folge der Kriegs- und

Nachkriegszeit, insbesondere der während dieser ein-

getretenen ausserordentlichen Verteuerung des

aus

anderen, monopolpflichtigen Stoffen erstellten Spiritus

und Sprits in Verbindung mit den seit 1885 in diesem

Zweige der Technik _ gemachten bedeutenden Fort-

schritten ist. Ohne diese Verteuerung und die durch die

Einführung des Bundesmonopols auf den übrigen Alko-

hol anderer Provenienz gelegte fiskalische Belastung

hätte sie überhaupt nicht in Betracht kommen können

weil sie sich bei der erheblich geringeren Ausbeut;

an Alkohol, den das Obst gegenüber anderen, unter das

Monopol fallenden Stoffen liefert, niemals hätte lohnen

können. Der Angeklagte hat denn auch selbst ursprüng-

lich, noch in seiner Beweisein,gabe vom 31. Juli 1925

nicht behauptet, dass schon um 1885 etwas anderes als

Branntwein (in dem oben umschriebenen Sinne) aus

den streitigen Stoffen hergestellt worden sei, sondern

nur, dass die Branntweinerzeugung (Brennerei) daraus

bereits damals an einer Anzahl Orten in grösseren gewerb-

lichen Betrieben, nicht bloss als Nebenzweig der Land-

wirtschaft ausgeübt worden sei, was für die hier zu

entscheidende Frage unerheblich ist. Erst zum Schlusse

der Verhandlungen hat er dann die Konfrontation des

Experten mit den Zeugen Hostettler Vater und Sohn

(dem früheren und gegenwärtigen Inhaber des unter

diesem Namen in Bern bestehenden Destillationsbe-

triebes) darüber verlangt, ob nicht schon vor 1885 in

Alkoholgesetz. N0 60.

461

grossen Brennereien Alkohol von 80 Grad und darüber

aus Obst hergestellt worden sei. Doch bestand kein

Anlass diesem Antrage Folge zu geben. Zunächst ist

er zu allgemein gehalten, als dass einer ihn bestätigenden

Aussage der Zeugen gegenüber den übrigen aktenmässigen

Momenten, die gegen diese Behauptung sprechen, Be-

weiskraft zukommen könnte: zu einem zu berücksich;..

tigenden Beweisangebote hätten zum mindesten nähere

Angaben darüber, welches diese Unternehmungen waren,

und über ihre Betriebsverhältnisse, technischen Anlagen

usw. gehört. Sodann sind auch die beiden Zeugen als

Mitbeteiligte an einer der hauptsächlichen Obstsprit-

fabrikationsaulagen zu sehr am Ausgange des Streites

interessiert, als dass auf ihre Erklärungen ohne schlüs-

sige, sie stützende andere Umstände abgestellt werden

dürfte (eine Bemerkung, die übrigens· auch für ihre

sonstigen Aussagen oder diejenigen anderer Zeugen,

die sich in gleicher oder ähnlicher Lage befinden, gilt).

Dazu kommt, dass das eigene frühere Verhalten des

Vaters Hostettler, mit der Behauptung, die er bezeugen

soll, in offenbarem Widerspruch steht. Wäre die Sprit-

fabrikation aus Obst tatsächlich schon früher in dieser

Weise betrieben worden, so würde er zweifellos als mit

den Verhältnissen wohl vertrauter Geschäftsmann, als

er sie seit 1900 in den Jahren besonders reicher Obst-

ernten, Überproduktion an Obst in einem gewissen,

immerhin auch nach seinen Angaben noch bescheidenem

Masse aufnahm, nicht um die Bewilligung der Alkohol-

verwaltung dazu nachgesucht und sich zur Entrichtung

von Abgaben (Gebühren) dafür bereit erklärt haben,

wie noch zu erörtern sein wird.

Bestand aber zur Zeit der Verfassungsrevision etwas

anderes als die Herstellung von Branntwein aus diesen

Stoffen als Nebenzweig der Landwirtschaft und daneben

vielleicht in einer gewissen Anzahl gewerblicher Betriebe

(Kirschbrennereien und dergI.) überhaupt nicht und

konnte es nach dem damaligen Stand der Preise auf dem

462

Strafrecht.

Alkoholmarkte, des Obstbaus und der Brennereitechnik

praktisch nicht in Betracht kommen, so kann auch mit

dem in Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BV freigegebenen «Brennen »

nur diese -

bisher allein geübte -

Art der Verwendung

gemeint sein. Die Materialien der Verfassungsrevision

bieten denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass

man dem Vorbehalte eine darüber hinausreichende

Tragweite hätte geben wollen. Die Botschaft des Bundes-

rats, der das gleiche Ergebnis dadurch erreichen wollte,

dass er der Bundesgesetzgebung, was die Fabrikation

und deren fiskalische Belastung betrifft, nur die Gewin-

nung gebrannter Wasser aus mehlhaitigen und Hack-

früchten zu unterstellen beantragte, begründete dies

mit der (damals angenommenen) geringeren Fusel-

haltigkeit und Schädlichkeit der aus Stein- und anderem

Obst, Weintrestern und dgl. hergestellten gegenüber den

aus jenen anderen, der Bundesgesetzgebung zu unter-

stellenden Stoffen stammenden B r a n n t w ein e n

(Schnäpsen) und damit, dass sie bereits den höheren

Preis hätten, der bei diesen erst durch Besteuerung

geschaffen werden müsse (Botschaft a. a. O. S. 478/79).

Und die nationalrätliche Kommission, welche demgegen-

über (mit einigen wenigen, sachlich unerheblichen Ab-

weichungen) die heutige Fassung vorschlug, bemerkt

in ihrem Berichte (auf S. 13) zum Vorbehalte des Art.

32 bis Satz 3: « Ebenso geht die Kommission mit dem

Bundesrat darin einig, dass den Bundesvorschriften 'das

Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzian-

wurzeln, Wachholderbeeren und ähnlichen Stoffen nicht

unterstellt werden soll. Die Gründe dafür sind in der

Botschaft angeführt. Wir fügen bei, dass ein Verbot

dieses Brennens, das in Obst- und Weingegenden eine

erwünschte Beschäftigung für die Winterszeit bildet und

die gewinnbringende Verwertung der Abfälle aus der

Most- und Weinbereitung erlaubt, auf unübersteigliche

Hindernisse stossen müsste ...... » Die bäuerliche Klein-

brennerei, mit Rücksicht auf die demnach der Vorbehalt

Alkoholgesetz. N° 60.

463

wesentlich aufgenommen worden ist, kann aber in ihren

Anlagen von vorneherein nur Branntwein, nicht Spiritus

oder Sprit erzeugen. Es darf in diesem Zusammenhang,

von anderen Zeugnissen abgesehen, auch noch auf das

Protokoll der nationalrätlichen Kommission für das erste

Alkoholgesetz von 1886 verwiesen werden, dem deshalb

besondere Bedeutung zukommt, weil damals die Absich-

ten, die mit dem Vorbehalt des Art. 32 bis Satz 3 ver-

bunden wurden, noch in frischer Erinnerung standen

und weil der Kommission zum grössten Teile dieselben

Mitglieder wie vorher derjenigen für die Verfassungs-

vorlage angehörten. Die Kommission beantragte, neben

dem Monopol des Bundes für die Herstellung gebrannter

Wasser, abgesehen vom Brennen der in der Verfassung

vorbehaltenen Stoffe, ein absolutes Monopol der Ein-

fuhr, ein s chI i e s s I ich der aus solchen Stoffen

stammenden Erzeugnisse, einzuführen, ähnlich wie es

jetzt nach Art. 6 des geltenden AlkG besteht, wobei

aber immerhin (entsprechend dem heutigen Art. 7 in

etwas anderer Fassung) die Einfuhr von Qualitätsspiri-

tuosen zu vom Bundesrat festzusetzenden Bedingungen

und g~~en Bezahlung von Monopolgebühren auch den

Privaten gestattet sein sollte. Dazu führt das Kommis-

sionsprotokoll aus: « Nach Ansicht der Subkommission

ist die Verfassungsmässigkeit eines Einfuhrmonopols

für alle Arten von Spirituosen unzweifelhaft. Denn die

in Art. 32 bis BV (gemeint ist Satz 3) für Qua I i t ä t s-

spirituosen gemachte Ausnahme be-

zieht sich nur auf die Regelung der Fabrikation und der

Besteuerung, nicht der Einfuhr ...... « Unter den Quali-

tätsspirituosen »

(deren Einfuhr unter den eben er-

wähnten Voraussetzungen auch Privaten erlaubt sein

sollte)

« sind erstlich verstanden all e, w eIe he

hinsichtlich der Fabrikation nicht

u n t erd i e B und e s g e set z g e b u n g f a l-

I e n, ferner alle jene feineren Trinkbranntweine, wie z. B.

Kornbranntweine, mit deren Vertrieb sich der Bund aus

AS 51 I -

1925

32

464

Strafrecht.

verwaltungstechnischen Gründen nicht leicht würde

befassen können. » Als Qualitätsspirituosen, auf die sich

danach der Vorbehalt der Verfassung beziehen soll,

. können aber von vorneherein nur Branntweine, die noch

die Provenienz aus einem der betreffenden Stoffe, die

dadurch

bedingten charakteristischen Geschmackbe-

standteile aufweisen, nicht Spiritus und Sprit in Betracht

kommen.

Wäre die Möglichkeit ins Auge gefasst worden, dass

die Bestimmung auch auf die industrielle Verarbeitung

zu den beiden letzteren Erzeugnissen bezogen werden

könnte, so würde man zweifellos für den Vorbehalt eine

andere Fassung gewählt haben, die diese Auslegung von

vorneherein ausgeschlossen hätte. Denn die freie Her-

stellung von Spiritus und Sprit aus den streitigen

Stoffen neben dem Monopol des Bundes für die Verar-

beitung anderer Stoffe dazu, müsste, was auch dem Ver-

fa~sungsgesetzgeber unmöglich hätte entgehen können,

bel den Mengen, welche mit den dazu erforderlichen

Anlagen hergestellt werden können, zu einer eigentlichen

Sabotage der mit dem Monopol angestrebten Wirkungen,

sowohl des volkshygienischen Zweckes den Trinkver-

b.rauch an gebrannten Wassern durch deren Verteuerung

emzuschränken, wie des damit verbundenen fiskalischen

Nebenzweckes führen. Der vom Bund beschaffte und

durch die Monopolauflagen verteuerte Spiritus und Sprit

würde so durch ein Erzeugnis verdrängt, das diesen

~uflagen nicht unterliegt und darum entsprechend bil-

lIger abgegeben werden kann. Dieselbe' Folge hätte

notwendig, wenn die Möglichkeit einer solchen Ausdeh-

nung des Vorbehalts überhaupt in Betracht gezogen

worden wäre, auch für den Fall der Ausführung des

Verfassungsartikels in Gestalt einer biossen Besteuerung

der dem freien Wettbewerb anheimgegebenen Fabri-

kation gebrannter Wasser vorausgesehen werden müssen.

Neben den besteuerten Spiritus und Sprit aus den nicht

unter den Vorbehalt des Satz 3 fallenden Stoffen wäre

Alkoholgesetz. N° 60,

465

dann der nicht besteuerte aus den letzteren Stoffen ge-

treten, um ihm den Absatz abzugraben.

Gegen eine solche andere Fassung, die die heute von

den Obstspritfabrikanten beanspruchte Auslegung des

Vorbehalts von vorneherein unmöglich gemacht hätte,

würden auch keine referendumspolitischen Bedenken

bestanden haben. Sie dürften allerdings, wie die oben

wiedergegebene Stelle aus dem Bericht der nationalrät-

.lichen Kommission für die Verfassungsvorlage zeigt,

der Hauptbeweggrund gewesen sein, um der herge-

brachten und allgemein verbreiteten Schnapsbrennerei

aus den betreffenden Stoffen das in Satz 3 des Artikels

liegende Zugeständnis zu machen, während die übrigen,

in der Botschaft des Bundesrates angeführten Gründe

wohl· mehr nur eine unterstützende Bedeutung hatten.

Dagegen hätten sie in keiner Weise gegen eine Redaktion

gesprochen, welche sich

ausdrücklich

darauf

be-

schränkt hätte, i n die s erB e z i e h un g den her-

gebrachten Zustand festzuhalten, weil mit der daraus

folgenden unzweideutigen Begrenzung der Ausnahme

auf die Branntweinfabrikation damals angesichts der

Unbekanntheit und wirtschaftlichen Unmöglic4keit der

heute streitigen anderen Verwendung zur Spiritus- und

Spritfabrikation keine Interessen verbunden waren,

die hätten verletzt werden können.

Wenn alle diese Erwägungen vielleicht dann nicht

entscheidend sein könnten, falls der Verfassungsgesetz-

geber den Text des Vorbehalts selbst in einer Weise

formuliert hätte, die die beabsichtigte beschränkte

Bedeutung desselben nicht zum Ausdruck bringen

würde, dazu schlechterdings ungeeignet wäre, so dürfen

sie doch massgebende Bedeutung beanspruchen, wenn

es sich um die Auslegung eines von der Verfassung

selbst verwendeten Ausdruckes handelt, der wie der

in Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 gebrauchte des «Brennens»

verschiedener Deutung, einer engeren und weiteren

fähig ist. Sie unterstützen in zwingender Weise den

466

StrafEeeht.

schon durch die Verwendung dieser Ausdrucksweise

statt der in Satz 1 gebrauchten der «Fabrikation ge-

brannter Wasser» nahegelegten Schluss, dass es einzig

die unter diesem Ausdruck gemeinhin, nach dem ge-

wöhnlichen Sprachgebrauch verstandene Tätigkeit der

einfachen Destillation und ihr Erzeugnis der Brannt-

wein waren, die nach dem Willen der Verfassung von der

Bundesgesetzgebung ausgenommen wurden. Einer be-

sonderen, ausdrücklichen Einbeziehung der Herstellung

von Spiritus und Sprit aus den betreffenden Stoffen

unter die Bundesgesetzgebung bedurfte es daneben

nicht, um dieselbe unter anderen als den durch diese

Gesetzgebung aufzustellenden Bedingungen als unzu-

lässig erscheinen zu lassen. Sie war bereits in Abs. 1

Satz 1 des Verfassungs~rtikels enthalten, der den zu

erlassenden Vorschriften grundsätzlich jede Herstellung

gebrannter Wasser überhaupt unterwirft und von

dem eine Ausnahme eben nur in dem Umfange, als sie

durch Satz 3 vorgesehen wird, für die Herstellung von

Schnaps (Branntwein) aus den hier erwähnten Stoffen

besteht.

Gegen diese Auslegung spricht auch nicht etwa, dass

in dem Vorbehalte neben dem «Brennen» auch wieder

der Ausdruck « Fabrikation» verwendet wird (c(Das

Brennen 'von Wein, Obst usw. fällt betreffend die Fahri-

kation und Besteuerung nicht unter die Bundesgesetz-

gebung »). Es sollten damit nicht etwa ausser der

« Brennerei» auch andere Fabrikationen freigegeben

werden, sondern nur zum Ausdruck gebracht werden,

dass die Freiheit sich nur auf die i m B ren n e n

I i e gen d e F a b r i kat ion s t ä t i g k e i t und

ihre Belastung, nicht auf den Ver kau f der durch

diese Fabrikation gewonnenen Erzeugnisse beziehe (der

in Art. 17 AlkG mitgeregelt ist). Dass nur dies die Mei-

nung ist, zeigt klar der französische Verfassungstext :

« La distillation du vin, des fruits ... est exceptee des

prescriptions federales concernant la fabrication et

AlkohoJgesetz. N° 60.

467

l'impöt. » Das Wort Fabrikation steht demnach einfach

für. Herstellung, den durch das Brennen dargestellten

Herstellungsprozess; um nicht das gleiche Wort '« Bren-

nen» wiederholen zu müssen, wird das allgemeinere

« Fabrikation» gewählt. Und ebensowenig kann ein

Argument für die von der Verteidigung vertretene

weitere Auslegung des Vorbehalts daraus hergeleitet

werden, dass nach der bundesrätlichen Vorlage für die

Verfassungsrevision der Bundesgesetzgebung nur die

Herstellung und der Verkauf gebrannter Wasser aus

. mehlhaltigen und Hackfrüchten unterstellt werden sollte.

Wenn bei dieser Fassung allerdings im Erfolge auch die

Fabrikation von S p r i t und S p i r i t u s aus Obst

als' frei hätte betrachtet werden müssen, weil die Ver-

fassung eben das Eingreifen des Bundesgesetzgebers

auf den Fall der Verwendung ganz bestimmter Stoffe

zur Herstellung beschränkt hätte, so war damit dort

keineswegs eine dahingehende Absicht verbunden. Viel-

mehr erklärt sich der Vorschlag einfach daraus, dass

man an die Herstellung dieser Erzeugnisse aus anderen

als den nach der Vorlage in den Verfassungsartikel

einzubeziehenden Stoffen überhaupt nicht dachte, weil

sie damals nicht bekannt war und nicht in Betracht

fallen koimte. Es lässt sich somit auch daraus, nachdem

an Stelle des vom Bundesrat beantragi:en der heute

geltende Text Gesetz geworden ist, kein Schluss auf

einen solchen angeblichen Willen des Verfassungsgesetz-

gebers ziehen. Dies umsoweniger als die nationalrätliche

Kommission die heute geltende Fassung Aes Art. 32

bis Satz 1 gerade auch zu dem Zwecke vorgeschlagen

hat, um j e d e Gewinnung gebrannter Wasser, ausser

der durch Satz 3 vorbehaltenen Tätigkeit des« Brennens.»

der hier erwähnten Stoffe, mit Einschluss bis jetzt nicht

geübter, neuer Erstellungsweisen den bundesgesetzlichen

Beschränkungen zu unterwerfen, wie aus der nachfol-

genden Stelle auf S. 14 ihres Berichtes hervorgeht:

« Im Ferneren konnte die Einbeziehung der mehlhaltigen

468

Strafreeht.

und der Hackfrüchte zwar als für den gegenwärtigen

Stand der Brennerei zulänglich erachtet werden. Es ist

aber nicht zu übersehen, dass schon jetzt andere Er-

. zeugungsarten des Alkohols bekannt sind: wer kann

angesichts der mannigfachen Fortschritte der chemischen

Technik behaupten, dass nicht binnen kurzer Frist diese

anderen Erzeugungsarten genügend vervollkommnet sind,

um sich zur fabrikmässigen Ausbeutung zu eignen.

Gegenüber einer solchen neuen Fabrikationsweise wäre

die bundesrätliche Fassung des Art. 32 bis wirkungslos.

Die neue Redaktion baut in dieser Richtung vor. »

5. -

Das hinsichtlich der Auslegung der Ver f a s-

s u n g gewonnene Ergebnis wäre nun freilich für sich

allein nicht entscheidend. Denn Art 32 bis BV ermäch-

tigt lediglich den Bundesgesetzgeber die Fabrikation

und den Verkauf gebrannter Wasser innert der darin

gezogenen Schranken zu regeln; er stellt diese Regelung

nicht selbst auf. Massgebend für die Frage der Rechts-

beständigkeit des streitigen Bundesratsbeschlusses muss

deshalb der Umfang sein, in dem das G e set z tat-

sächlich von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht

hat und der auch hinter derselben zurückbleiben könnte.

Für eine solche Absicht bietet aher zunächst jedenfalls

Art. 1 Abs. 2 des geltenden AlkG keinen Anhalt. Er

wiederholt einfach, unter etwas näherer namentlicher

Aufzählung der begünstigten Stoffe, die Fassung des

Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 der Verfassung. Im übrigen aber

enthält gerade das Gesetz eine Anzahl anderer Vor-

schriften,;elche die beschränkte, dem Sinne der Ver-

fassungsnorm entsprechende Bedeutung, die der frag-

lichen Ausnahme auch nach dem Willen des Gesetzgebers

zuJ,commen soll, unzweideutig hervortreten lassen. So

zunächst die bereits in anderem Zusammenhange er-

wähnte Bestimmung des Art. 2, wonach annähernd ein

Vierteil des L a n des b e dar f san S p r i tun d

S P i r i t u s durch Lieferungsverträge beschafft werden

soll, welche der Bund mit inländischen « Brennern »

A~oholgesetz. N0 60.

469

abzuschliessen hat. Sie ist nur unter der Voraussetzung

verständlich, dass das Monopol des Bundes grundsätzlich

jede Herstellung dieser Erzeugnisse gleichgil:tig aus

welchen Stoffen umfasst. Wäre daneben auch ellle vom

Monopol des Bundes freie Herstellung, nämlich aus den

in Art. 1 Abs. 2 genannten Stoffen möglich, so würde

der Verwaltung schon die Möglichkeit fehlen überhaupt

den Landesbedarf daran und damit die Menge, deren

Herstellung in . der erwähnten Weise zu vergeben ist,

irgendwie zuverlässig festzustellen. Es hätte dann .fol-

gerichtig und vernünftigerwei~e d~r Bun~ auch nIcht

verpflichtet werden können, elll. VIertel d~eses Landes-

bedarfes, sondern höchstens elllen geWIssen Bruch-

teil des Bedarfes für den von ihm ausgehenden Verkauf

monopolpflichtiger Ware so zu deck~n. ~.r t. 18.sodann

verpflichtet die Kantone die AufSIcht über dIe ~er­

stellung

mon 0 pol f r eie r

B r a n n t w eIn e

und über den Privathandel mit gebrannten Wassern aller

Art zu führen, während im übrigen der Vollzug des

Gesetzes nach Art. 19 dem Bundesrat obliegt. Käme

neben der Branntweinerzeugung noch ein anderer

Zweig monopolf r eie r Herst~llun~ ge~ran~ter Wasser,

nämlich die Spiritus- und Spntfabnkation III Betracht,

so hätte notwendigerweise jene gewerbe- und gesund-

heitspolizeiliche Beaufsichtigung durch die

~anto~e

auch hiefür vorgeschrieben werden müssen, da SIe ~afur

nicht minder notwendig ist (die eidgen. Lebensmlf:tel-

gesetzgebung, aus der sich die entspr:.chende PflIcht

allenfalls auch sonst hätte ergeben konnen, bestand

damals noch nicht). Wenn das Gesetz sie nur für den

monopolfreien Branntwein vorgesehen hat, so lässt

sich dies nur aus der Voraussetzung erklären, dass er

das einzige Erzeugnis sei, das überhaup~ ausserh~lb ?es

Monopols gewonnen werden dürfe. Es hegt dann ellle

durch das Gesetz selbst gegebene Auslegung des in Art. 1

Abs. 2 verwendeten Ausdruckes « Brennen», die jeden

sonst allenfalls noch möglichen Zweifel über dessen

470

Strafrecht.

Bedeutung beseitigt. Auf der gleichen Voraussetzung

beruht ferner augenscheinlich Art. 12 Abs. 4, der den

~und verpflichtet, dafür zu sorgen, dass « die von ihm

m. den Ver~~hr ge~rachten Wasser genügend gereinigt

selen. » Es hatte kemen Zweck gehabt eine solche Reini-

gu~ für den von. ihm verkauften Monopolsprit und

-SPIrItuS vorzuschreiben, wenn daneben in freier Privat-

tätigkeit erstellte, von der Vorschrift nicht betroffene

unbeschränkte Mengen bei der auf den Markt geworfen

und so der :om Gesetz verfolgte gesundheitspolizeiliche

Zw.eck vereitelt werden könnte. Dass Art. 12 Abs. 4

gleIchwohl nur von einer entsprechenden Pflicht des

Bundes spricht, kann nur auf der Annahme dass er

der einzige Verkäufer alles in der Schweiz übe~haupt in

d~n Handel gebrachten- Spiritus und Sprits sei, d. h.

emes lückenlosen Monopols für beide Erzeugnisse, be-

ruhen.

Demgegenüber sind die Argumente, welche die Ver-

teidigung aus anderen Bestimmungen für die entgegen-

gesetzte Auffassung herleiten will, nicht schlüssig. So

v~r allem der Umstand, dass Art. 2 des Gesetzes die

LIeferanten, an die die Herstellung eines Teiles des

Landesbedarfes an Spiritus und Sprit in Form der hier

vorgeseh.enen Lose zu vergeben ist, als « Brenner» die

einzelne Betriebsperiode als « Brennjahr » und die' ent-

sprechenden Betriebe als

« Brennereien» bezeichnet

Es geschieht dies eben in einem ganz bestimmten Zusam~

~e~hange, welcher durch die Verbindung mit dem

ubrIgen Inhalt der Bestimmung erkennen lässt, dass

das Wort dabei nicht mehr in hergebrachten, verbrei-

teten, sondern in einem weiteren, an sich auch noch

möglichen Sinne verwendet wird: ein Rückschluss darauf

dass ihm auch in Art. 1 Abs. 2, wo es für sich allei~

gebraucht ist, jene weitere uneigentliche Bedeutung

zuko~en soU, kann daraus gerade angesichts des

son~bgen ~nhalts des Art. 2 selbst, der durchaus dageg~n

sprIcht, rucht gezogen werden. Aehnliches gilt von der

Alkoholgesetz. N° 60.

471

Vorschrift des Art. 17 Abs. 4, wonach « Landwirte, deren

Eigenproduktion aus monopolfreiem

E i gen g e w ä c h s 40 Liter nicht übersteigt, das

Erz eu g n i s in Mengen von je wenigstens 5 Litern

frei verkaufen dürfen». Es kann hier, trotzdem das

Gesetz es ausdrücklich nicht sagt, schon nach dem Zu-

sammenhang nur an Branntwein gedacht sein, weil

Produzenten, die nur über so geringe Mengen zu ver-

arbeitender Stoffe verfügen, von vorneherein höchstens

solchen, nicht Spiritus oder Sprit herstellen werden.

Das frühere AlkG von 1886 sprach dies denn auch

unzweideutig aus, indem es in Art. 8 bestimmte:

«Brenner jedoch, welche im nämlichen Jahre höchstens

40

Liter

n ich t

b und e s s t e u e r p flic h t i gen

B r a n n t w ein darstellen, dürfen ihr Erzeugnis in

Quantitäten von mindestens fünf Litern frei verkaufen. »

Wenn im neuen Gesetz eine andere Fassung gewählt

wurde, so geschah dies nicht auf Grund einer abweichen-

den Auffassung über die durch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes

freigegebenen Produktionszweige, sondern aus einer

ganz anderen Erwägung, die aus der vom Kommissions-

referenten im Nationalrat gegebenen nachf9lgenden

Erläuterung (Stenogr. Bulletin 1899 S. 904) hervor-

geht: « Der Wortlaut des bestehenden Gesetzes passt

für die heutigen Verhältnisse nicht mehr recht. Ganz im

Stillen hat sich überall in den Wein- und Obstgegenden

bei der Verwertung der Trester zu Konsumwein ein

Umschwung vollzogen. Der Landwirt braucht heute

keine Brennereieinrichtung und kein Brenngeschirr mehr.

Er ist nicht mehr Brenner. Ambulante Brennereiwagen

durchziehen das Land; der Landwirt bringt ihnen seine

Trester und nimmt einige Stunden später den daraus

gezogenen B r a n n t we i n in Empfang ». Auffallender

ist allerdings, dass die Vollziehungsverordnung zum

Gesetz vom 24. Dezember 1900 in Art. 1 ausschliesslich

zwischen monopolpflichtigen und monopolfreien Roh-

s t 0 f f e n unterscheidet und, indem sie in Abs. 2

472

Strafrecht.

bestimmt: « Monopolfrei sind einzig die aussehliessIicb

aus diesen einheimischen Robstoffen (Trauben, Trauben-

oder Obstwein, Trauben- oder Obsttrestern, Wein- oder

. Mosthefe, Kern-, Stein- oder Beerenobst und Enzian-

~urzeln) gewonnenen einheimischen Erz e u g n iss e »,

Jede yerarbeitung dieser Stoffe auf alkoholhaltige Er-

ze.ugmsse ohne Rücksicht auf Alkoholgehalt und sonstige

EIgenschaften als frei zu betrachten scheint. Doch

darf auch hi~r wiederum nur eine zu weite, ungenaue

AusdrucksweIse angenommen werden, die darauf zu-

rückzuführen ist, dass das Problem einer Konkurrenzie-

rung des Monopols durch Herstellung anderer Destillate

als Bra?ntwein daraus sich damals praktisch überhaupt

noch rucht stellte. Da es sich ausschliesslich um eine

im Veror~nungswege erlassene Vollziehungsvorschrift

handelt, hmderte andererseits den Bundesrat nichts auf

dieselbe zurückzukommen und sie durch eine a~dere

Fassung zu ersetzen, wie er es durch den Beschluss vom

28. Juli 1922 getan hat, solange er sich dabei innert des

Rahmens einer biossen Ausführung des richtig verstan-

denen Gesetzes, der in diesem aufgestellten Rechtssätze

hielt.

6. -

Der Angeklagte hat denn auch nicht darzutun

vermoch~, dass die Verwaltung iIi der Praxis bis zum

Kriege je eine von der vorstehend vertretenen abwei-

chende Auslegung des Gesetzes betätigt hätte. Ins-

besondere ist nicht nachgewiesen, dass der dafür als

Zeuge angerufene Hostettler Vater mit W i I I e n

und W iss end e r Ver wal tun g vor dem

Jahre 1900 in seinen Anlagen etwas anderes als 0 b s 1-

b r a n n t w ein, vielleicht gelegentlich hohen Grades,

erzeugt oder nachher, schon vor dem Kriege mit anderen

~~paraten . Spirit~s . oder Sprit aus Obst hergestellt

hatte als mIt demJemgen, der ihm zur Verarbeitung der

aus dem Betriebe der Zuckerfabrik Aarberg stammenden

Melasse zu diesen Erzeugnissen auf Grund des ihm

von der Alkoholverwaltung nach Art. 2 AlkG vergebenen

Alkoholgesetz. N0 60.

473

entsprechenden Brennloses diente. Die Fabrikation mit

diesem Apparate aber fällt (gleich der einmal, in einem

besonders reichen Obstjahre durch die konzessionierten

Kartoffelspiritus-« Brenner» (Losinhaber) für die Alkohol-

verwaltung zu den Bedingungen ihrer Pflichtenhefte

durchgeführten Verwertung von Obstüberschüssen) des-

halb ausser Betracht, weil sie unter der Kontrolle der

Alkoholverwaltung, auf Grund einer besonderen Bewilli-

gung derselben und gegen eine von ihr festgesetzte Abgabe

(Gebühr), also in der durch Art. 4 AlkG vorgesehenen

Form einer monopolpflichtigen Produktion geschah.

Daraus, dass jene Gebühr nur auf 11 Fr. 25 Cts. statt

auf den in Art. 7 der Vollziehungsverordnung für Bewil-

ligungen nach Art. 4 des Gesetzes vorgesehenen ordent-

lichen Ansatz von 90 Fr. per Hektoliter absoluten Alko-

hols festgesetzt wurde, ist allerdings herzuleiten ver-

sucht worden, dass es sich nicht um eine Monopolabgabe,

sondern bloss um eine Verwaltungsgebühr gehandelt

habe (bestimmt die Kosten der Kontrolle darüber zu

decken, dass nicht als von der Alkoholverwaltung zu

übernehmender Melassesprit solcher aus Obst, für den

eine Übernahmepflicht nicht bestand, mitunterschoben

werde). Allein abgesehen davon, dass von diesem Ge-

sichtspunkte aus der Ansatz offenbar wieder erheblich

zu hoch wäre, stehen dieser Deutung auch die vom

Direktor der Alkoholverwaltung bei seiner Einvernahme

vorgelegten Urkunden entgegen. Als im September

1908 Hostettler wieder Obstüberschüsse auf Spiritus

zu verarbeiten wünschte, schrieb er am 22. September

1908 unter Bezugnahme auf vorangegangene Verhand-

lungen mit der Alkoholverwaltung an diese: «Daher

werde ich von Ihrer E r lau b n i s Gebrauch machen

und meinen Destillationsapparat benutzen und vom

erzeugten Obstspiritus per Hektoliter absoluten Alkohols

11 Fr. 25 Cts. S t e u er bezahlen, wie in den Jahren

1900 und 1904. Vor Inbetriebsetzung des Apparates

werde ich zwecks Plombage desselben die Verwaltung

474

Strafncht.

benachrichtigen.» Im Jahre 1910 wurde dann aie Erlaub-

nis zur Benutzung des Melassespiritus-Fabrikations-

apparates für die Herstellung von Obstspiritus unter

Kontrolle der Alkoholverwaltung und gegen die Abgabe

von 11 Fr. 25 Cts. in die neue Konzession (Brennlos-

vergebung nach Art. 2 AlkG) für diese Melassesprit-

lieferungen an den Bund aufgenommen. Als es sich im

Jahre 1913 um die Verlängerung der letzteren Konzession

handelte, berichtete der mit der Behandlung des Ge-

schäftes betraute Beamte der Alkoholverwaltung : « Die

Gebühr von 11 Fr. 25 Cts. für das Brennen monopol-

freier Stoffe ist 1/8 der Monopolgebühr : sie müsste dem-

nach mit Rücksicht auf die (seither vom Bundesrat be-

schlossene) Erhöhung der Monopolgebühr auf 12 Fr.

50 Cts. gesetzt werdeJ;l.» Am Rande findet sich die

folgende Weisung des Direktors der Alkoholverwaltung

vom 26. Juli 1913: « Schliessen Sie auf Grund des bis-

herigen Spirituspreises und

einer Mon 0 pol g e-

b ü h r von 12 Fr. 50 Cts. mit Hostettler und der Zucker-

fabrik einen Vertrag bis 30. Juli 1914 ab. » Die Ermässi-

gung der Abgabe bis auf diese Ansätze erklärt sich offen-

bar aus dem Bestreben, die Fabrikation überhaupt

möglich zu machen, die sonst bei den damaligen Ver-

kaufspreisen für monopolpflichtigen Spiritus nicht hätte

in Betracht kommen können, an der aber andererseits

wegen der vorhandenen, nicht verwertbaren Obstüber-

schüsse ein gewisses allgemeines Interesse bestand.

Irgend ein anderes Verhältnis aber, bei dem mit W i s-

sen und Will end e r Alk 0 hol ver w a 1-

tun g in dieser Periode f r e i, ohne solche Bewilligung,

Kontrolle und Abgaben im Sinne von Art. 4 AlkG Obst-

sprit hergestellt worden wäre, hat nicht dargetan werden

können. Dass im Gegenteil die Praxis der Verwaltung

bis dahin eine durchaus feste, der oben vertretenen

Gesetzesauslegung entsprechende war, zeigt die Aus-

sage des Zeugen Iseli, Präsidenten des Verbandes der

konzessionierten Brennlosinhaber. Danach hatten die

Alkoh61gesetz. N° 60.

475

letzteren, nach dem einmal gemachten Versuche, auch

später wieder um die Erlaubnis nachgesucht, ihre An-

lagen zur Verarbeitung von Obstüberscbüssen verwenden

zu dürfen: als die Alkoholverwaltung dies abschlug,

standen sie ohne' weiteres von ihrem Vorhaben ab, weil

auch sie auf Grund der bisherigen Handhabung des Gesetzes

der Überzeugung waren, dass Spiritus und Sprit selbst

aus solchen Stoffen nur mit Zustimmung der Alkohol-

verwaltung, als monopolpflichtige Produktion, herge-

stellt werden dürfen. Damit stimmt ferner überein die

Aussage des Zeugen Regierungsrat Dr. Moser : die land-

wirtschaftliche Schule Rüti, deren Leiter er war, hatte

eine fahrbare Brennerei für die Verwertung der Obst-

trester angeschafft; es erschien dann ein Kontrolleur

der Alkoholverwaltung, der darauf aufmerksam machte,

dass aus den Trestern nur Schnaps, kein Sprit hergestellt

werden dürfe, woran sich die Leitung der Schule hielt.

Wenn in den späteren Kriegsjahren, nach 1916 -

für die Zeit von 1914 bis dann ist wiederum etwas der-

artiges nicht dargetan -

die Vollziehung des Gesetzes

insofern etwas ins Schwanken geriet, als gegen die hie

und da auftauchende Verarbeitung von Obstweinen. und

Obsttresterschnäpsen zu Spiritus ohne Bewilligung und

Monopolabgaben nicht eingeschritten wurde, so lässt

sich dies aus der damals infolge der stockenden Einfuhr

bestehenden Spritnot verstehen, die dazu bewegen

mochte,' nicht auf dem Buchstaben des Gesetzes zu

bestehen und selbst Zuwiderhandlungen gegen dasselbe

in den Kauf zu nehmen, wenn damit jenem für die Volks-

wirtschaft nachteiligen Mangel abgeholfen werden konnte.

Es darf daraus sowenig auf die Überzeugung der Ver-

waltung geschlossen werden, dass es sich um eine Tätig-

keit handle, die sie' auf Grund des Gesetzes nicht zu

hindern vermöge, wie auf anderen Gebieten, wo man sich

unter dem Drucke der Verhältnisse, um nicht höhere

Interessen zu gefährden, zu einer Lockerung bestehender

gewerbepolizeilicher und anderer Schranken entschliessen

476

Strafrecht.

musste. Angesichts der Verlügung des Volkswirtschafts-

departementes vom 27. Oktober 1917 betreffend den

Handel mit Obstbranntwein (Gesetzessammlg. 33 S. 894)

und der Tatsache, dass im Jahre 1917/18 auf Grund der-

selben die Alkoholverwaltung selbst. sehr grosse Mengen

Obstbranntwein bei den Obstverwertungszentralen an

sich zog, um sie auf Sprit zu rektifizieren, kann übrigens

auch jene private Spirituserzeugung damals noch keinen

bedeutenden Umfang angenommen haben.

Seit 1919 aber lag der Antrag des Bundesrates auf

Revision des Art. 32 bis BV bei den Räten, der bei An-

nahme durch das Volk mit der Ausdehnung der Bundes-

gesetzgebung auf jede Fabrikation gebrannter Wasser,

auch auf die heute freie Herstellung von Branntwein

aus den in Satz 3 des geltenden Art. 32 bis genannten

Stoffen, sogar den Bereich des Monopols noch weiter ge-

zogen hätte. Gerade die bezügliche Botschaft vom 27.

Mai 1919 liefert aber für die Auffassung, dass dem Ver-

halten der Verwaltung während der Kriegsjahre das von

der Verteidigung behauptete Motiv zu Grunde gelegen

hätte, keinerlei Stütze. Es wird darin allerdings als ein

Mangel bedauert, dass nicht der Verlassungsgesetzgeber

im Jahre 1885, wie das bernische Gesetz von 1884, das

Privileg des Art. 32 bis Satz 3 auf die ((nicht gewerbs-

mässige, bäuerliche Kleinbrennerei » beschränkt und

damit auch die industrielle, grossbetriebliche Obstbren-

nerei der gleichen Ungebundenheit habe teilhaftig werden

lassen. Die weiteren Ausführungen zeigen aber klar,

dass dabei nicht etwa an die Obstsprit- und Spiritus-

fabrikation, sondern ausschliesslich an die gewerbliche

Herstellung von Tri n k b r a n n t w ein, wie sie

sich als Mittel der Tresterverwertung bei den Mostereien

inzwischen ins Grosse gesteigert hatte, gedacht ·war.

Es ist darin aus s chi i e s s I ich und immer nur

vom Obstbranntwein (Schnaps) die Rede, dessen Unter-

stellung unter die Bundesgesetzgebung und damit die

Beseitigung der unzähligen zu dessen Herstellung

Alkoholgesetz. N° 50.

477

dienenden Brennereibetriebe, insbesondere der Brennerei

im Bauernhaus als das Ziel der Revision bezeichnet

wird. Nirgends findet sich auch nur eine Andeutung, dass

es einer solchen auch bedürlen würde, um die Sprit-

und Spirituserzeugung aus diesen Stoffen auszuschliessen.

Im Laufe des Jahres 1919 -

und nicht früher nach seiner

eigenen Aussage -

hatte dann Hostettler seinen Bren-

nereibetrieb durch Anschaffung der entsprechenden

Apparate auf die Herstellung. von Obstsprit im Grossen

umgestellt und es traten seither auch anderwärts solche

Anlagen auf. Schon am 1. Juni 1920 gab darauf die

Alkoholverwaltung dem Justizdepartement die Absicht

kund, einen Bundesratsbeschluss zu veranlassen, durch

den die Herstellung aller gebrannten Wasser mit mehr als

75 Volumenprozent Alkohol ausdrücklich als monopol-

pflichtig erklärt werden sollte: das Departement er-

widerte damals, dass es keine Bedenken hiegegen sehe,

wobei es immerhin aus « politischen Rücksichten» ein

schonendes Vorgehen empfahl. Die abwartende Haltung,

die die Alkoholverwaltung in der folgenden Zeit zunächst

einnahm, lässt sich abgesehen davon auch aus der in

Beratung befindlichen Verlassungsrevision verstehen,

die jede{ Meinungsverschiedenheit über die heute strei-

tige Frage von vorneherein ein Ende gemacht hätte

und deren schleppender Gang nicht vorausgesehen

werden konnte. Als dann die Verabschiedung der Ver-

fassungsvorlage durch die Räte noch immer auf sich

warten liess, wurde der heute in Betracht kommende

Bundesratsbeschluss vom 28. Juli 1922 erlassen. Schon

die Tatsache, dass dies neben dem Abschluss der Über-

einkunft mit dem Obstspritfabrikantenverband « be-

treffend die Ablieferung der aus inländischem Kernobst,

Obstsaft, Obstmost, Obsttrestern und Obstdrusen stam-

menden gebrannten Wasser an die eidg. Alkoholver-

waltung » und am gleichen Tage wie deren Genehmigung

durch den Bundesrat geschah, lässt die Schlüsse, welche

die Verteidigung aus dieser Übereinkunft ziehen will,

478

Strafrecht.

als nicht haltbar erscheinen. Vollends werden sie wider-

legt durch das Referat des Direktors der Alkoholver-

waltung über diesen Gegenstand, das in dem vom Ange-

klagten selbst vorgelegten Protokoll der Sitzung der

Alkoholkommissionen der Räte vom 7./8. Juli 1922 ent-

halten ist. Es wird darin der Erlass eines solchen Bundes-

ratsbeschlusses n e ben der Übereinkunft bereits ange-

kündigt und vorgesehen und die Übereinkunft nicht

etwa zu dem Zwecke als nötig erklärt. um überhaupt

eine Macht über die Obstspiritus- und Spritfabrikation

zu erlangen; vielmehr wird sie ausschliesslich unter dem

Gesichtspunkt einer Form des Vollzuges der durch den

Beschluss festzustellenden Konzessionspflicht gewertet

und hervorgehoben, dass sie ausserdem, weil damit die

Inhaber bereits bestehender solcher Fabrikationsbetriebe

zufrieden gestellt würden, den Vorzug habe, ihren Wider-

stand gegen jene Massnahme auszuschalten. Wenn im

Eingang der Übereinkunft die darin vorgesehenen

Bestimmungen als Ergebnis

« freier Vereinbarung»

zwischen beiden Teilen bezeichnet werden, so kommt

somit darin höchstens zum Ausdruck, dass die betei-

ligten Obstspritfabrikanten ein gesetzliches Recht der

Alkoholverwaltung, sie solchen Beschränkungen zu unter-

stellen, schon damals nicht anerkennen wollten, keines-

wegs, dass die Alkoholverwaltung umgekehrt sich den

Standpunkt der Fabrikanten zu eigen gemacht hätte.

dass sie zu ihrer Tätigkeit auch ohne Konzession und

Einwilligung der Verwaltung befugt wären. Sachlich

aber wurde durch diese Übereinkunft kein anderes

Verhältnis begründet, als es nach Art. 2 AlkG für die

konzessionierten Losinhaber, denen die Deckung eines

bestimmten Teils des Landesbedarfs an Spiritus und

Sprit zu übertragen ist, besteht. Die beteiligten Obst-

spritfabrikanten erhielten ein bestimmtes Kontingent

von Spiritus und Sprit zur Herstellung zugeteilt; sie

verpflichteten sich, dasselbe gegen Ersatz des durch

die Übereinkunft bestimmten Ankaufspreises für den

Alkobolgesetz. N° 60.

479

zu verarbeitenden Obstbranntwein und einen ebenfalls

durch die Übereinkunft festgesetzten Lohn für dessen

Rektifikation zu Spiritus und Sprit an die Alkoholver-

waltung abzuliefern und anderen Spiritus, Sekunda-

sprit und Feinsprit als für die Alkoholverwaltung nicht

herzustellen (Art. 7 litt. b), stellten also ihre Anlagen

für die Dauer der Vereinbarung in den ausschliesslichen

Dienst der Alkoholverwaltung und des Monopols. Dass

die Verwaltung für diese Regelung formell den 'Veg

des Vertrages, der zweiseitigen Vereinbarung und nicht

der einseitigen Verfügung, Konzession wählte, erklärt

sich ungezwungen daraus, dass die Frage der Zulässig-

keit einseitiger Auflagen dieser Art zwischen ihr und den

Fabrikanten streitig war und zu ihrer Abklärung Zeit

erfordert hätte, während andererseits. eine Ordnung, die

die Verwertung der zu erwartenden ausserordentIichen

Obsternte des Jahres bis zu einem gewissen Grade er-

leichterte und sicherte, dringlich schien und damit nicht

bis zu einem solchen Entscheide zugewartet werden

konnte. Es ist daher, angesichts dieser Vorgänge

offenbar unzutreffend, wenn die Botschaft des Bundes-

rates vom 10. Dezember 1923 zum « Postulat des

Nationalrates über die Gewährung eines Bundesbeitrages

an die der Alkoholverwaltung aus der Durchführung der

Übereinkunft mit den Obstspritfabrikanten erwachsenen

Kosten » bei Zurückweisung dieses Postulates die Über-

einkunft als ein Mittel bezeichnet, durch das die Konkur-

renz der ohne sie· « freien Obstspritfabrikation » habe

beseitigt, eine Lücke der Alkoholgesetzgebung aus-

gefüllt und das Ergebnis der Revision der letzteren

gewissermassen vorausgenommen werden sollen. Und

es kann aus einer solchen gelegentlichen Äusserung, die

mit den aktenmässig belegten wirklichen Motiven und

Zwecken der Transaktion im Widerspruch steht, umso-

weniger etwas hergeleitet werden, als kurz nachher, bei

Auflösung der Übereinkunft auf die Ankündigung der

Obstspritfabrikanten.dass sie sich nunmehr als berechtigt

AS 51 1-1925

33

480

Strafrecht.

erachteten ihren Betrieb ohne Beschränkungen auf eigene

Rechnung wieder aufzunehmen, die Alkoholverwaltung

ihnen eröffnete, dass in diesem Falle auf Grund des Bundes-

ratsbeschlusses vom 28. Juli 1922 strafrechtlich

werde vorgegangen werden. Noch viel weniger kann

unter diesen Umständen darauf Gewicht gelegt werden,

dass die Rechnung der Alkoholverwaltung für das Jahr

1921 an einer Stelle von «monopolfreiem Obstsprit)l

spricht. Es geschieht dies im Laufe einer statistischen

Aufstellung über die «Deckung des Jahresbedarfes an

gebrannten Wassern ll, sodass man es dabei augenschein-

lich mit einer einfachen Rubrik zur Bezeichnung gewisser

Vorräte zu tun hat, die von subalternen Beamten her-

rührt und unmöglich als Meinungsäusserung der mass-

gebenden Stellen über diese Streitfrage angesprochen

werden kann.

Selbst wenn übrigens die Verwaltung zeitweise der

Ansicht gewesen sein sollte, dass ihr die bestehende

Gesetzgebung infolge des VorbehaltS von Art. 1 Abs. 2

AlkG eine Handhabe zum Einschreiten auch gegen die

Verarbeitung der hier erwähnten Stoffe auf Spiritus

und Sprit nicht gebe, und wenn ihr Verhalten beim Auf-

treten dieses Geschäftszweiges' in einzelnen Punkten

auch einer anderen Deutung als der vorstehenden fähig

sein sollte, wäre dies unerheblich. Es könnte darauf nur

dann etwas ankommen, wenn sie sich dabei auf bestimmte

Unterlagen gestützt hätte, welche die in Erw. 4 und 5

vertretene Auslegung der Verfassung und des Gesetzes

als unzutreffend erscheinen zu lassen geeignet· wären

und bei dieser nicht berücksichtigt worden wären, oder

wenn es sich dabei um unmittelbar an den Erlass des

Gesetzes anschliessende Meinungsäusserungen handeln

würde, die infolgedessen als Ausdruck der zur Zeit die-

ses Erlasses bestehenden Auffassungen angesehen werden

müssten. Gerade für jene Periode liegt aber irgend eine

Handlung der Verwaltung, die dem heute von ihr ein-

genommenen Standpunkte widersprechen würde, nicht

Alko~tgesetz. N° 00.

481

vor. Ein Irr t u m der vollziehenden Behörde in der

Handhabung des Gesetzes kann sie nicht hindern bei

späterer besserer Erkenntnis auf ihre Praxis zurückzu-

kommen und diese im Sinne' des wirklichen Gesetzes-

willens zu berichtigen.

7. -

Fällt die Herstellung anderer Erzeugnisse als

von Branntwein aus den in Art. 1 A b s. 2 AlkG genannten

Stoffen, die Spiritus- und Spritgewinnung daraus, nicht

unter diesen Vorbehalt, sondern wird sie durch das in

A b s. 1 ebenda ausgesprochene Monopol des Bundes

erfasst, so konnte sie aber auch im Sinne des Bundes-

ratsbeschlusses vom 28. Juli 1922 dem darin aufge-

stellten Bewilligungszwang unterworfen werden und es

stellt sich diese Anordnung nicht als eine Ergänzung des

Gesetzes, sondern als eine einfache Vollziehung der

letzterwähnten Vorschrift (Art. 1 Abs. 1 AlkG) und

des Art. 4 ebenda dar, der die Produktion monopolpflich-

tiger gebrannter Wasser in anderer Form als in der der

in Art. 2 vorgesehenen Losvergebung nur unter den vom

Bundesrat festzusetzenden Bedingungen zulässt. Durch

die Herstellung der im Strafprotokoll vom 19. März

1925 erwähnten Mengen Obstsprit hat der Angeklagte

demnach den Tatbestand des Art. 24 litt. a AlkG ver-

wirklicht, d. h. unbefugterweise gebrannte Wasser . er-

zeugt. Auch das Vorliegen eines Verschuldens, soweit

es überhaupt zur Annahme einer Übertretung im Sinne

dieser Bestimmung nötig sein sollte, trotzdem es sich

um ein Verwaltungsdelikt handelt, kann in einem Falle

nicht bezweifelt werden, wo, wie hier, einer ausdrück-

lichen und dem Täter bekannten Verordnungsvorschrift

zuwidergehandelt worden ist. Der Angeklagte wusste,

dass durch Beschluss des Bundesrates als der zur Voll-

ziehung des AlkG zuständigen Behörde die Erstellung

von hochgradigem Spiritus und Sprit auch aus den von

ihm verwendeten Stoffen ohne Einholung einer beson-

deren Bewilligung verboten worden war: Wenn er den-

noch, von der subjektiven Auffassung ausgehend, dass

482

Strafrecht.

der Bundesrat ein solches Verbot auf Grund des Gesetzes

rechtsgiltig nicht habe "erlassen können, es beWusst nicht

beachtete, nahm er damit auch die Folge einer darin

. liegenden Gesetzesübertretung für den Fall einer anderen

Entscheidung jener Frage durch den Richter auf sich

und in den Kauf. Es liegt daher nicht blosse Fahrlässig-

keit, die bereits genügen würde, sondern sogar eventueller

Vorsatz vor. Er wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass

die Verwaltung frühere Strafprotokolle gegen andere

Personen wegen des gleichen Tatbestandes hatte ver-

jähren lassen, weil sie, bevor sie es zu einer gerichtlichen

Entscheidung kommen liess, zunächst untersuchen wollte,

ob nicht eine Ordnung des Verhältnisses auf anderem

Wege erreicht werden könne, und die Rechtslage durch

juristische Sachverständige nochmals von Grund aus

prüfen lassen wollte. Der Angeklagte war umso weniger

berechtigt daraus zu folgern, dass die Verwaltung zum

Entschlusse gekommen sei, auf die Durchführung der

durch den Bundesratsbeschluss vom 28. Juli 1922 vor-

gesehenen Konzessionspflicht zu verzichten, als gegen

ihn bereits vor dem Strafprotokoll, das dem heutigen

Verfahren zu Grunde liegt, am 7. Oktober 1924 ein solches

wegen in den Tagen vorher vorgenommener Sprit-

fabrikation aufgenommen worden war. Setzte er im

Anschluss daran gleichwohl diese Tätigkeit fort, so

musste er sich deshalb auch bewusst sein, dass die Ver-

waltung ihren Standpunkt hinsichtlich der Unzulässig-

keit der freien Obstspritbrennerei nicht aufgegeben

habe und sich vorbehalte, ihn durch die entsprechenden

rechtlichen Schritte zu wahren.

8. -

Bei der Strafausmessung ist in Betracht zu

ziehen, dass es sich um die Lösung einer bestrittenen

verwaltungsrechtlichen Frage handelt, die zum gericht-

lichen Austrag zu bringen den Obstspritfabrikanten

ein anderes Mittel als dasjenige der Übertretung des

Bundesratsbeschlusses nicht zu Gebote stand. Ferner dass

auch die Bedeutung des Falles für die Verwaltung nicht

Alkoholgesetz. N0 60.

483

sowohl in einem Ausgleich für den durch die eingeklagte

Übertretung dem Fiskus erwachsenen Schaden als in

der Erlangung eines grundsätzlichen Urteils über jene

Frage liegt (weshalb denn auch die überweisung auf den

vorliegenden Fall beschränkt worden ist). Es rechtfertigt

sich deshalb die Busse gegenüber dem in der Bussen-

verfügung des Departements bestimmten Ansatze er-

heblich herabzusetzen.

Für die Kostenverlegung sind die Art. 183 des Gesetzes

über die Bundesstrafrechtspflege, 220 und 214 Ziff. 3 OG

massgebend.

Demnach hat das Bundesstra{gericht

erkannt:

1. Der Angeklagte Jost Dolder-Troxler ist schuldig der

Zuwiderhandlung gegen Art. 24 litt. a des Bundesge-

setzes über gebrannte Wasser vom 29. Juni 1900 in

Verbindung mit dem Bundesratsbeschlusse betreffend

die Unterstellung der Gewinnung von hochgradigem

Spiritus und Sprit unter die Bundesgesetzgebung vom

28. Juli 1922.

2. Er wird verurteilt zu einer Geldbusse von 1000 Fr.

(tausend Franken).

Im Falle der Unerhältlichkeit

wird die Busse in Gefängnis umgewandelt und zwar

im Verhältnis von 1 Tag Gefängnis für 10 (zehn) Fr."

Busse, wobei die Dauer der Gefängnisstrafe jedoch

3 Monate nicht übersteigen darf.

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