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51_I_436

BGE 51 I 436

Bundesgericht (BGE) · 1926-10-16 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht.

IX. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR

DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHT-

LICHER ANSPRÜCHE

GARANTIE INTERCANTONALE POUR

L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS

DERIVANT DU DROIT PUBLIC

59. Urteil vom 16. Oktober 1926

i. S. ltanton Dern gegen Obergericht Zürich.

Umfang der Kognition des Bundesgerichts bei staatsrecht-

lichen Rekursen gegen die Bewilligung oder Verweigerung der

Rechtsöffnung auf Grund des Rechtshilfekonkordates. Ein-

rede der Tilgung der in Betreibung gesetzten Steuerfor-

derung. Beweisanforderungen für die Zulassung. Rüge" der

bundesrechtswidrigen Doppelbesteuerung, weil der Betrie-

bene nach der Einschätzung noch während der Steuerperiode

den betreibenden Kanton verlassen und in einem anderen

Kanton Wohnsitz genommen habe. Gutheissung für den

Teil der Steu,erforderung, der pro rata auf die Zeit nach

dem Wohnsitzwechsel entfällt.

A. -

Der Rekursbeklagte Rüdenauer, von Stäfa trat

im Dezember 1920 in Deisberg in Stellung. Er wollte

dort dauernd bleiben. Schon im August 1921 wurde er

indessen infolge der Wirtschaftskrise arbeitslos und

kehrte zu seinen Eltern nacb Stäfa zurück. Im August

1922 meldete er sich hier auch polizeilich an; bis dahin

hatte er seine Schriften in Deisberg liegen lassen.

Während des Aufenthaltes in Deisberg hatte er dort

eine Steuererklärung für das Jahr 1921 abgegeben, worin

er sein Bruttoeinkommen auf 3400 Fr. bezifferte. Die Be-

zirkssteuerkommission des Jura setzte auf Grund dieser

Selbsteinschätzung das steuerpflichtige Reineinkommen

pro 1921 auf 1700 Fr. fest und gab hievon dem Rekurs-

beklagten, als er sicb bereits wieder in Stäfa befand,

durch eingeschriebenen Brief vom 22. August 1921

Interkantonale Rechtshilfe. NI> 59.

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Kenntnis, ohne dass der Rekursbeklagte darauf von dem

Rechtsmittel des Rekurses an die kantonale Rekurs-

kommission, auf das in der Anzeige hingewiesen war.

Gebrauch gemacht hätte. Nach dem bernischen Steuer-

gesetze ist die Staatssteuereinschätzung auch für die

Veranlagung zur Gemeindesteuer massgebend. Da der

einfache Steuerfuss für den Staat und in der Gemeinde

Deisberg pro 1921 auf dem Einkommen 1. Klasse 4,5 0/0

betrug, ergab sich so zu Handen bei der auf dem steuer-

pflichtig erklärten Einkommen von 1700 Fr. eine Steuer-

leistung von je 76 Fr. 50 Cts. In Stäfa wurden dem

Rekursbeklagten wegen andauernder Arbeitslosigkeit

die Steuern für die Zeit vom August 1921 bis August

1922 erlassen. Am 2./3. November 1922 zahlte er an die

Gemeindebehörde (Municipalite) von Delsberg 78 Fr.

20 Cts., nämlich 76 Fr. 50 Cts. « Steuer» lind 1 Fr. 70 Cts.

« Kosten ». Nach einer Bescheinigung des Gemeindekas-

siers von Deisberg war dem Rekursbeklagten vorher ein

Steuerbordereau für die Gemeindesteuer sowie, als die

Begleichung auf sich warten liess, ein Zahlungsbefehl zu-

gestellt worden. Der Rekursbeklagte anerkennt einen

Steuerzettel erhalten zu haben, den er später beim Umzug

vernichtet haben will, bestreitet dagegen die Betreibung.

Am 20. April 1923 stellte ihm die Amtsschaffnerei

(Recette du district) von DeIsberg ein Borderau für die

Staatssteuer 1921, lautend auf 78 Fr. 10 Cts. zu (zum

Steuerbetrag von 76 Fr. 50 Cts. wurden 1 Fr. 60 Cts.

für Kosten geschlagen). Der Rekursbeklagte schrieb

darauf eine Karte an die Municipalite von Delsberg,

worin er ihr vorwarf einen bereits bezahlten Betrag

nochmals zu verlangen. Der Gemeindekassier von Dels-

berg liess ihm als Antwort durch die Gemeindekanzlei

Stäfa eröffnen, dass die Gemeinde Deisberg nichts mehr

fordere, vielleicht handle es sich um die Einforderung

der Staatssteuer durch die Amtsschaffnerei. Auf eine

Karte des Rekurrenten teilte ihm sodann der Amts-

schaffner von DeIsberg am 14. Juli 1923 mit: der im

438

Staatsrecht.

November 1922 an die Municipalite Delsberg bezahlte

Betrag habe die Gemeindesteuer beschlagen, während

die Staatssteuer pro 1921 mit 78 Fr. 10 noch zu begleichen

bleibe. Und am 18. Juli 1923 ergänzte er, auf eine weitere

Karte des Rekursbeklagten, diese Auskunft dahin, dass

der geforderte Betrag der nicht angefochtenen Einschät-

zung für ein Einkommen von 1700 Fr. durch die Bezirks-

steuerkommission entspreche. Der Rekursbeklagte wen-

dete sich darauf mit einer Eingabe an die Zentralsteuer-

verwaltung des Kantons Bem, auf die ihm diese am

15. August 1923 u. a. antwortete: « Pro 1921 waren Sie

gestützt auf das Einkommen des Jahres 1920 in der

Gemeinde Delsberg für 1700 Fr. Einkommen I. Klasse

taxiert worden. Hievon beträgt die Staatssteuer 76 Fr.

50 Cts. und die Gemeindesteuer ebenfalls 76 Fr. 50 Cts.

Der von Ihnen bezahlte Betrag ist die Steuer der Gemeinde

DeIsberg. Die Staatssteuer steht noch aus. ...... Wir

laden Sie ein, die Staatssteuer von 76 Fr. 50 Cts. nebst

den Kosten zu bezahlen oder aber den Nachweis zu er-

bringen, dass Sie im Jahre 1921 anderswo Steuern bezahlt

haben. Wenn Sie diesen Nachweis erbringen können.

wird die Amtsschaffnerei die Zeit, für die Sie ander-

weitig Steuern bezahlten, berücksichtigen.)) Der Rekurs-

beklagte gab darauf keine Antwort mehr. Ebensowenig

auf weitere Zahlungsaufforderungen der Amtsschaffnerei

Deisberg vom 30. Mai, 31. Oktober und 19. November

1924. Gegen die von der Amtsschaffnerei am 15. Dezem-

ber 1924 für den Steuerbetrag von 76 Fr. 50 Cts. nebst

1 Fr. 60 Cts. Kosten in StMa eingeleitete Betreibung

schlug er Recht vor. « weil schon bezahlt ».

Mit Eingabe vom 11. April 1925 verlangte die Amts-

schaffnerei Deisberg namens des Staates Bern beim

Audienzrichter (Bezirksgerichtspräsidenten) von Meilen

die definitive Rechtsöffnung, gestützt auf das Konkordat

vom 23. August 1912 betreffend die Vollstreckung

öffentlichrechtlicher Ansprüche, dem sowohl Bem als

Zürich beigetreten sind, und unter Vorlegung der hier

Interkantonale Rechtshilfe. N° 59.

439

in Art. 3 und 4 Abs. 2 und 3 geforderten Ausweise. Der

Rekursbeklagte legte dem Rechtsöffnungsrichter die

Postquittung über die am 2./3. November 1922 an die

Municipalite von DeIsberg bezahlten 78 Fr. 20 Cts.

sowie eine Bescheinigung der Gemeindekanzlei Stäfa

vor, dass er ab August 1921 tatsächlich in StMa gewohnt

habe. Er macht geltend, dass ihm trotz wiederholten

Verlangen sein detaillierter Steuerzettel nicht zugestellt

worden sei: bei der Einsendung jener 78 Fr. 20 Cts.

habe er geglaubt, damit die Staats- und Gemeindesteuer

zu begleichen, umsomehr als er im Kanton Bem nur für

sieben Monate besteuert werden dürfe; vom August

1921 an sei er wieder in Zürich steuerpflichtig gewesen.

Der Audienzrichter wies durch Entscheid vom 21.

April 1925 das Rechtsöffnungsgesuch ab, mit der Be-

gründung : Da der Betriebene nach Bundesrecht (Art.

46 Abs. 2 BV) nicht verhalten werden könne, im Kanton

Bem die Steuer für mehr als die sieben Monate zu ent-

richten, während deren er dort Wohnsitz gehabt habe,

hätte er, wenn die Zahlung vom 2. November 1922 auf

die Gemeindesteuer bezogen würde, für 5 Monate zu viel

bezahlt und es wäre ihm der entsprechende Betrag an

der ebenfalls nur für sieben Monate zu berechnenden

Staatssteuer abzuziehen. Für die Erteilung der definit~ven

Rechtsöffnung müssten klare Verhältnisse vorliegen.

« Hier ist nun vom Angesprochenen eine Zahlung in dem

in Betreibung gesetzten Betrage an die Gemeinde Dels-

berg tatsächlich erfolgt, von der glaubhaft behauptet

wurde, es handle sich um die Bezahlung der Staats-

steuer 1921, die versehentlich an die Municipalite statt

an die Bezirkseinnehmerei DeIsberg gerichtet worden

sei. Unter diesen Umständen wäre es Sache des An-

sprechers gewesen darzutun, dass diese Einrede, die ja

vom Angesprochenen schon früher erhoben wurde,

nicht zutreffe. Die betriebene Steuerforderung ist daher

nicht abgeklärt. »

Eine vom Staate Bern gegen diesen Entscheid er-

440

Staatsrecht.

hobene Nichtigkeitsbeschwerde wegen « aktenwidriger

tatsächlicher Annahme» und ((Widerspruchs mit einer

klaren gesetzlichen Bestimmung}) (§ 344 Ziff. 8 und 9

. der zürcherischen ZPO) hat das Obergericht von Zürich

2. Kammer am 12. Juni 1925 abgewiesen. Aus einem

bei den Akten liegenden Berichte der Zentralsteuerver-

waltung des Kantons Bern an den Prozessvertreter des

Kantons gehe hervor, dass auch in Bern die Staatssteuer

wenigstens während einer gewissen Zeit durch die Woh-

gemeinde des Pflichtigen bezogen werde. Wenn daher

der Audienzrichter angenommen habe, dass die am

2./3. November 1922 an die Municipalite Deisberg ein-

gesandten 78 Fr. 20 Cts., die sich bis auf 10 Cts. mit dem

in Betreibung gesetzten Betrage der Staatssteuer decken,

diese letztere betroffen hätten, so könne darin keine

aktenwidrige Annahme Ilegen. Allerdings bediene sich

der Entscheid der Wendung, der Beklagte habe glaub-

haft gemacht die Staatssteuer bezahlt zu haben. Doch

solle damit offenbar nur gesagt werden, dass nach der

Überzeugung des Richters die vorgelegte Quittung die

Staatssteuer beschlage. Auch A..rt. 4 Abs. 1 des Konkor-

dates bezw. Art~ 81 SchKG seien demnach nicht ver-

letzt. Denn der hier geforderte. Urkundenbeweis für

oie Zahlung sei vorgelegt worden. Ob gestützt darauf

die Zahiung als nachgewiesen betrachtet werden könne,

sei eine Frage <ler Beweiswürdigung gewesen, die auch

durch Art. 81 SchKG nicht ~usgeschlossen werde.

B. -

Gegen den Entscheid des Obergelichts hat der

Staat Bcrn die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei

aufzuheben und es sei dem Rekurrenten die nachgesuchte

Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschä-

digungsfolge zu Lasten des Rekursbeklagten für alle

Instanzen. Als Beschwerdegründe werden Rechtsver-

weigerung und Verletzung des Konkordates geltend

gemacht.

C. -- Das Obergericht von Zürich hat auf Gegenbe-

Interkantonale Rechtshilfe. N° 59.

441

merkungen verzichtet. Der Rekursbeklagte Rüdenauer

hat die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Gegenstand der Beschwerde ist nach dem Be-

schwerdebegehren ausschliesslich der Entscheid des

Obergerichts, nicht auch die erstinstanzliche V~rlügung

des Audienzrichters Meilen. Da das ObergerIcht als

KassationsinstaIiz nicht frei in der Sache zu befinden.

sondern ausschliesslich zu untersuchen hatte, oh einer

der angerufenen Kassationsgründe zutreffe, kann des-

halb auch der staatsrechtliche Rekurs nur auf die Be-

hauptung gestützt werden, dass diese Frage zu Unrecht

verneint worden sei. Andererseits fällt in Betracht, dass

es sich um einen Streit über die Anwendung eines Kon-

kordates, also um eine Materie handelt, in der dem

Bundesgericht eine freie Nachprüfung der angefochtenen

kantonalen Verlügung zusteht. Es ist deshalb zur Gut-

heh:sung des Rekurses nicht notwendig, dass das Ober-

gericht das Vorliegen eines der Kassationsgr~nd~ ?es

§ 344 ZUf. 8 und 9 der zürcherischen ZPO ~illkur~lch

verneint habe, vielmehr genügt, dass es das Emschrelten

ablehnte, obwohl es dazu nach der erwähnten Gesetzes-

vorschrift die Möglichkeit gehabt hätte.

2. -

Nach dem heute vorliegenden Aktenmaterial

steht ausser Zweifel, dass die im Herbst 1922 von der

Gemeinde Delsberg eingeforderten 78 Fr. 20 Cts. aus-

schliesslich die Gemeindesteuer pro 1921, nicht auch die

Staatssteuer betrafen und dass es deshalb lediglich jene

war, die der Rekursbeklagte durch die Zahlung vom

2./3. November 1922 getilgt hat. Allein für die Ent-

scheidung darüber, ob der Audienzrichte.r ~ich. durch

seine abweichende Annahme einer AktenwldngkeIt oder

Verletzung klaren Rechts im Sinne von § 344 Ziff. 9 d~r

kant. ZPO schuldig gemacht habe und ob deshalb ~em

Entscheid hätte kassiert werden müssen, kann es mcht

auf die heutige Aktenlage, sondern nur auf die Akten

442

Staatsrecht.

ankommen, die ihm zur Unterstützung oder Ent-

kräftung der Tilgungseinrede vorgelegt worden waren.

. Es ist aber nicht behanptet worden und dem erstinstanz-

lichen Aktenheft nicht zu entnehmen, dass damals

schon von den Parteien weitere Urkunden produziert

worden wären als diejenigen, auf welche der Entscheid

des Audienzrichters Bezug nimmt: nämlich die durch

Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 und 3 des Konkordates gefor-

derten Ausweise über die Rechtskraft und Vollstreckbar-

keit der der Steuerforderung zu Grunde liegenden Ein-

schätzung, die Postquittung vom 2. November 1922 und

die Bescheinigung der Gemeindekanzlei Stäfa über die

Wohnsitzverhältnisse des Rekurrenten. Auch bei Nach-

prüfung des erstinstanzlichen Entscheides auf Grund

dieser Beweislage hätte aber die Nichtigkeitsbeschwerde

vom Obergericht gutgeheissen werden müssen.

Nach Art. 4 Abs. 1 des Konkordates darf der Rechts-

öffnungsbeklagte mit der Einwendung, dass die in

Betreibung gesetzte Forderung seit Erlass des zu voll-

streckenden Entscheides getilgt worden sei, nur im

Rahmen des Art. 81 Abs. 1 SchKG, d. h. unter der Vor-

aussetzung gehört werden, dass er sie sofort dur c h

U r k und e n z u b ewe i sen vermag. Es genügt

demnacl~ nicht, dass die behauptete Zahlung als glaubhaft

erscheine, vielmehr muss sie und zwar auf Grund der

vorgelegten Urkunden selbst,als feststehend angesehen

werden können. Ein solcher Beweis konnte aber in der

Postquittung vom 2. November 1922 noch keinesfalls

erblickt werden. Es ergibt sich aus ihr lediglich, dass

der Beklagte an diesem Tage den Betrag von 78 Fr.

20 Cts. an die Municipalite von Deisberg aufgegeben

hatte, dagegen in keiner Weise, zu welchem Zwecke die

Leistung bestimmt war. Der Audienzrichter war umso-

weniger befugt, diese an die Gemeindebehörde gerichtete

Zahlung ohne weiteres als eine solche zu Handen des

Staates für. dessen Steuerforderung zu betrachten, als

der Rekursbeklagte selbst in seiner Verteidigung auf

Interkantonale Rechtshilfe. N° 59.

443

die daneben in Betracht kommende Gemeindesteuer

hingewiesen hatte, indem er geltend machte, er habe

geglaubt durch die Sendung vom 2. November 1922

seine ganze Steuerschuld, Staa ts- und G emeinde-

s t e u er beglichen zu haben. Dass aber die s e Be-

hauptung nicht richtig sein konnte, ergab sich ohne

weiteres daraus, dass die mit dem Zahlungsbefehl ge-

forderte Staatssteuer allein sich ungefähr auf den Be-

trag belief, den der Rekursbeklagte am 2. November

1922 eingezahlt hatte. Es ist deshalb, angesichts jener

Art der Verteidigung des Rekursbeklagten auch uner-

heblich, dass nach dem vom Obergericht herangezogenen

Berichte der bernischen Steuerverwaltung vom 3. Juni

1925 der Einzug der Staatssteuern während einer ge-

wissen Frist (bis Ende des Steuerjahres) ebenfalls durch

die Gemeinden geschieht und erst nachher an die Amts-

schaffnerei übergeht, ganz abgesehen davon, dass dieser

Bericht dem Audienzrichter noch nicht vorlag und daher

für die Beurteilung der Sache durch ihn. keine Rolle

spielen kQnnte.

Der erstinstanzliehe Entscheid geht denn auch gar

nicht soweit, die THgung der in Betreibung gesetzten

Steuer als dur,h die vom Rekursbeklagten vorgelegte

Urkunde festgestellt zu betrachten. Er erklärt lediglich,

dass der Rekursbeklagte «glaubhaft behauptet », also

nie h t b e wie sen habe, die streitige Forderung

durch die Zahlung vom 2./3. November 1922 beglichen

zu haben, um daran die Erwägung anzuschliessen, dass

es für die Rechtsöffnung klarer Verhältnisse bedürfe

und es unter diesen Umständen Sache des Betreibungs-

gläubigers gewesen wäre. die Tilgungseinrede zu ent-

kräften, m. a. W. die auf Grund der vorgelegten Post-

quittung dafür bestehende Vermutung zu widerlegen.

Nach dem Konkordate hat aber das betreibende Gemein-

wesen zur Erwirkung der Rechtsöffnung nur darzutun,

dass die Forderung auf einer rechtskräftigen und voll-

streckbar gewordenen Einschätzung oder Steuerregister-

444

Staatsrecllt.

eintragung' beruht und dass in dem dieser vorange-

gangenen Verfahren dem Betriebenen im Sinne des

Art. 4 Abs. 2 und 3 des Konkordates das rechtliche

. Gehör gewährt worden ist. Die dafür geforderten Be-

scheinigungen hatte der Staat Bern unbestrittenermassen

vorgelegt. Unklar war nur, ob nicht die in der vom

Konkordat vorgeschriebenen Weise festgestellte For-

derung seither durch Tilgung erloschen sei. Dass dies

zutreffe, hatte aber nach der klaren Vorschrift des Art. 4.

Abs. 1 des Konkordates in Verbindung mit Art. 81

Abs. 1 SchKG der Rekursbeklagte zu beweisen. Indem

der Audienzrichter das Rechtsöffnungsbegehren ge-

stützt auf die erhobene Tilgungseinrede abgewiesen hat,

obwohl er selbst die Tilgung nur als glaubhaft gemacht,

nicht bewiesen ansah und dem Rekurrenten deren Ent-

kräftung zugeschoben hat, hat er sich in offenbaren

Widerspruch mit jenen Vorschriften gesetzt. Es lag

demnach der Kassationsgrund des § 344 Ziff. 9 der

zürcherischen ZPO -

Verletzung einer klaren gesetz-

lichen Bestimmung -

vor, sodass das Obergericht die

bei ihm erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie

sich gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung wegen

jener Einrede richtete, hätte gutheissen müssen.

3. -. Zu prüfen bleibt demnach nur, ob nicht das

Rechtsöffnungsgesuch aus einem anderen Grunde, näm-

lich deshalb wenigstens teilweise hätte abgewiesen werden

dürfen, weil die Steuerforderung für die Zeit nach dem

August 1921 sich an dem bundesrechtlichen Doppel-

besteuerungsverbote stösst. Der Audienzrichter hat auch

diese Frage eventuell bejaht, während das Obergericht

sie, weil von seinem Standpunkte aus der Entscheidung

nicht bedürftig, offen gelassen hat.

Nach dem Urteile des Bundesgerichts in Sachen Ge-

meinde Hünenberg gegen Obergericht Aargau vom

Mai 1925 (BGE 51 I S. 202), auf das zu verweisen

ist, fällt unter die Einrede der Unzuständigkeit, die ge-

mäss Art. 4 Abs. 1 des Konkordates einem auf dieses

gestützten

Rechtsöffnungsbegehren

entgegengehalten

Interkantonale Rechtshilfe. N° 59.

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werden kann, grundsätzlich auch der Einwand, dass die

zu vollstreckende Steuerauflage die aus Art. 46 Abs. 2

BV folgenden Regeln über die Abgrenzung der kantonalen

Steuerhoheiten verletze. Voraussetzung ist dabei aller-

dings, dass der Rechtsöffnungsbeklagte nicht etwa

die Urteilskompetenz der Behörde, von der der zu voll-

streckende Steuerentscheid ausgeht, selbst dadurch an-

erkannt hat, dass er sie im kantonalen Rechtsmittelver-

fahren zur Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit

der Steuerauflage anrief. Ferner dass es sich um die

Bestreitung der Steuerhoheit des betreibenden Gemein-

wesens über den Rechtsöffnungsbeklagten überhaupt,

nicht bloss um den Einwand handle, dieses habe bei

der Festsetzung einer Steuer, die zu erheben ihm bundes-

rechtlich zusteht, dem Umfange nach die seinem Steuer-

anspruch durch Art. 46 Abs. 2 BV gesetzten Schranken

überschritten. Beide Voraussetzungen treffen hier zu.

Den Rechtsöffnungstitel bildet die erstinstanzliehe von

Amtes wegen ergangene Einschätzung der Bezirks-

steuerkommission Jura und nicht etwa ein vom Rekurs-

beklagten veranlasster kantonaler Rechtsmittelentscheid.

Und die Behauptung, dass der Rekursbeklagte vom

August 1921 seinen Wohnsitz wieder im Kanton Zürich

gehabt habe, enthält eine Bestreitung der bernischen

Steuerhoheit für die nachfolgende Zeit überhaupt, nicht

bloss des inhaltlichen Umfangs des bernischen Steuer-

anspruchs. Sachlich aber muss diese Behauptung als

vom Rekurrenten zugestanden gelten, nachdem er in

der kantonalen Kassationsbeschwerde die dahingehende

Feststellung des Audienzrichters nicht angefochten,

sondern lediglich den unzutreffenden Standpunkt ver-

treten hat, dass es sich um eine im Rechtsöffnungsver-

fahren auf Grund des Konkordates nicht mehr zulässige

Einwendung handle. Da bei Personalsteuern. wie der

hier in Frage stehenden Einkommenssteuer die Steuer-

hoheit mit dem Zeitpunkte des Wohnsitzwechsels auf

den neuen Wohnsitzkanton übergeht, muss deshalb die

Rechtsöffnung für den entsprechenden Teil des in Be-

446

Staatsrecht.

treibung gesetzten Steuerbetrages. d. h. 6/1'1 desseIDeR

abgelehnt werden. sofern nicht Handlungen des Reku~

beklagten vorliegen, durch die er den geltend gemachteR

Steueranspruch für das ganze Jahr 1921 anerkannt und

so auf die Anrufung des Doppelbesteuemngsverbotes

verzichtet hat. Eine solche Anerkennung kann nun aber

zunächst jedenfalls in der Abgabe der Steuererklärung

(Selbsteinschätzung) nicht erblickt werden, weil der

Rekursbeklagte damals noch nicht wusste, dass er den

Kanton Bem schon im August 1921 wieder verlassen

werde. Ebensowenig liegt sie in der Unterlassung eines

Rekurses gegen die ihm am 22. August 1921 mitgeteilte

Einschätzungsverfügung der Bezirkssteuerkommission,

da ein solches rein passives Verhalten des Pflichtigen

nach feststehender Praxis noch nicht geeignet ist, jene

Wirkung nach sich zu ziehen. Endlich kann ein dahin-

gehender Wille auch nicht aus der Zahlung des ganzen

Gemeindesteuerbetrages am 2. November 1922 herge-

leitet werden, weil es, nachdem das Steuerborderau in

einer- fremden, dem Rekursbeklagten nicht geläufigen

Sprache abgefasst war, sehr wohl möglich ist, dass er

damals in der Tat der irrigen Meinung war, er begleiche

damit nicht nur die Gemeinde- sondern auch die Staats-

steuer.

4. -

Da andere Einwendungen gegen das Rechts-

öffnungsgesuch nicht erhoben worden sind, und die

Voraussetzungen von Art. rund 3 des Konkordates

unzweifelhaft gegeben waren, ist deshalb der Rekurs

mit der aus Erw. 3 sich ergebenden Begrenzung, d. h.

unter Beschränkung der Vollstreckung auf die Steuer

bis und mit Juli 1921 gutzuheissen. Und zwar rechtfertigt

es sich bei der Liquidität des Falles, wie es auch in

anderen analogen Rekursstreitigkeiten geschehen ist,

dem Rekurrenten die begehrte Rechtsöffnung direkt

zuzusprechen. nicht nur die Sache zur Ausfällung eines

neuen Entscheides an den kantonalen Richter zurück-

zuweisen. Dabei kann immerhin nur der entsprechende

Steuerbetrag selbst, nicht auch die daneben geforderten

Interkantonale Rjlchtshilfe. N° 59.

447

1 Fr. 60 Cts. für Kosten einer älteren Betreibung in

Betracht fallen; denn ein Ausweis dafür, dass eine solche

Betreibung dem heute in Frage stehenden Zahlungsbefehl

vorangegangen wäre, liegt nicht vor. Andererseits ist in

die Rechtsöffnung auch der den Rekursbeklagten tref-

fende Teil der kantonalen Gerichtskosten einzubeziehen.

Dem Ausgange des Streites entsprechend rechtfertigt sich

deren hälftige Teilung unter die Parteien. Dabei ist

vorausgesetzt, dass diese kantonalen Kosten bereits bei

Zustellung der kantonalen Entscheide g a n z vom

Rekurrenten bezogen worden seien, wie es für das erst-

instanzliehe Verfahren zweifellos der Fall ist. Sollte

dies für das Kassationsverfahren noch nicht geschehen

sein, so wäre die dem Rekursbeklagten auffallende

Hälfte vom Obergericht bei ihm zu erheben, wogegen

dann der Anspruch des Rekurrenten auf Fortsetzung der

Betreibung dafür entfallen würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und in Auf-

hebung der Entscheide des Obergerichts des Kantons

Zürich 2. Kammer vom 12. Juni 1925 und des Audienz-

richterf des Bezirksgerichts Meilen vom 21. April 1925

dem Rekurrenten in der Betreibung 594/1924 des Be-

treibungamtes Stäfa für den Betrag von 44 Fr. 60 Cts.

nebst 5 610 Zins seit 16. Dezember 1924, 1 Fr. 80 Cts.

bisherige Kosten dieser Betreibung, 8 Fr. 50 Cts. und

20 Fr., Hälfte der Kosten des kantonalen Rechtsöff-

nungsverfahrens in beiden Instanzen, die definitive

Rechtsöffnung erteilt.

Die andere Hälfte der kantonalen Kosten hat der

Rekurrent an sich zu tragen.

X. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nm. 54, 57 und 59. -

Voir nOS 54,57 et 59.

AS 51 1-1925

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