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51_I_436

BGE 51 I 436

Bundesgericht (BGE) · 1926-10-16 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht. IX. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHT- LICHER ANSPRÜCHE GARANTIE INTERCANTONALE POUR L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS DERIVANT DU DROIT PUBLIC

59. Urteil vom 16. Oktober 1926

i. S. ltanton Dern gegen Obergericht Zürich. Umfang der Kognition des Bundesgerichts bei staatsrecht- lichen Rekursen gegen die Bewilligung oder Verweigerung der Rechtsöffnung auf Grund des Rechtshilfekonkordates. Ein- rede der Tilgung der in Betreibung gesetzten Steuerfor- derung. Beweisanforderungen für die Zulassung. Rüge" der bundesrechtswidrigen Doppelbesteuerung, weil der Betrie- bene nach der Einschätzung noch während der Steuerperiode den betreibenden Kanton verlassen und in einem anderen Kanton Wohnsitz genommen habe. Gutheissung für den Teil der Steu,erforderung, der pro rata auf die Zeit nach dem Wohnsitzwechsel entfällt. A. - Der Rekursbeklagte Rüdenauer, von Stäfa trat im Dezember 1920 in Deisberg in Stellung. Er wollte dort dauernd bleiben. Schon im August 1921 wurde er indessen infolge der Wirtschaftskrise arbeitslos und kehrte zu seinen Eltern nacb Stäfa zurück. Im August 1922 meldete er sich hier auch polizeilich an; bis dahin hatte er seine Schriften in Deisberg liegen lassen. Während des Aufenthaltes in Deisberg hatte er dort eine Steuererklärung für das Jahr 1921 abgegeben, worin er sein Bruttoeinkommen auf 3400 Fr. bezifferte. Die Be- zirkssteuerkommission des Jura setzte auf Grund dieser Selbsteinschätzung das steuerpflichtige Reineinkommen pro 1921 auf 1700 Fr. fest und gab hievon dem Rekurs- beklagten, als er sicb bereits wieder in Stäfa befand, durch eingeschriebenen Brief vom 22. August 1921 Interkantonale Rechtshilfe. NI> 59. 437 Kenntnis, ohne dass der Rekursbeklagte darauf von dem Rechtsmittel des Rekurses an die kantonale Rekurs- kommission, auf das in der Anzeige hingewiesen war. Gebrauch gemacht hätte. Nach dem bernischen Steuer- gesetze ist die Staatssteuereinschätzung auch für die Veranlagung zur Gemeindesteuer massgebend. Da der einfache Steuerfuss für den Staat und in der Gemeinde Deisberg pro 1921 auf dem Einkommen 1. Klasse 4,5 0/0 betrug, ergab sich so zu Handen bei der auf dem steuer- pflichtig erklärten Einkommen von 1700 Fr. eine Steuer- leistung von je 76 Fr. 50 Cts. In Stäfa wurden dem Rekursbeklagten wegen andauernder Arbeitslosigkeit die Steuern für die Zeit vom August 1921 bis August 1922 erlassen. Am 2./3. November 1922 zahlte er an die Gemeindebehörde (Municipalite) von Delsberg 78 Fr. 20 Cts., nämlich 76 Fr. 50 Cts. « Steuer» lind 1 Fr. 70 Cts. « Kosten ». Nach einer Bescheinigung des Gemeindekas- siers von Deisberg war dem Rekursbeklagten vorher ein Steuerbordereau für die Gemeindesteuer sowie, als die Begleichung auf sich warten liess, ein Zahlungsbefehl zu- gestellt worden. Der Rekursbeklagte anerkennt einen Steuerzettel erhalten zu haben, den er später beim Umzug vernichtet haben will, bestreitet dagegen die Betreibung. Am 20. April 1923 stellte ihm die Amtsschaffnerei (Recette du district) von DeIsberg ein Borderau für die Staatssteuer 1921, lautend auf 78 Fr. 10 Cts. zu (zum Steuerbetrag von 76 Fr. 50 Cts. wurden 1 Fr. 60 Cts. für Kosten geschlagen). Der Rekursbeklagte schrieb darauf eine Karte an die Municipalite von Delsberg, worin er ihr vorwarf einen bereits bezahlten Betrag nochmals zu verlangen. Der Gemeindekassier von Dels- berg liess ihm als Antwort durch die Gemeindekanzlei Stäfa eröffnen, dass die Gemeinde Deisberg nichts mehr fordere, vielleicht handle es sich um die Einforderung der Staatssteuer durch die Amtsschaffnerei. Auf eine Karte des Rekurrenten teilte ihm sodann der Amts- schaffner von DeIsberg am 14. Juli 1923 mit: der im 438 Staatsrecht. November 1922 an die Municipalite Delsberg bezahlte Betrag habe die Gemeindesteuer beschlagen, während die Staatssteuer pro 1921 mit 78 Fr. 10 noch zu begleichen bleibe. Und am 18. Juli 1923 ergänzte er, auf eine weitere Karte des Rekursbeklagten, diese Auskunft dahin, dass der geforderte Betrag der nicht angefochtenen Einschät- zung für ein Einkommen von 1700 Fr. durch die Bezirks- steuerkommission entspreche. Der Rekursbeklagte wen- dete sich darauf mit einer Eingabe an die Zentralsteuer- verwaltung des Kantons Bem, auf die ihm diese am

15. August 1923 u. a. antwortete: « Pro 1921 waren Sie gestützt auf das Einkommen des Jahres 1920 in der Gemeinde Delsberg für 1700 Fr. Einkommen I. Klasse taxiert worden. Hievon beträgt die Staatssteuer 76 Fr. 50 Cts. und die Gemeindesteuer ebenfalls 76 Fr. 50 Cts. Der von Ihnen bezahlte Betrag ist die Steuer der Gemeinde DeIsberg. Die Staatssteuer steht noch aus. ...... Wir laden Sie ein, die Staatssteuer von 76 Fr. 50 Cts. nebst den Kosten zu bezahlen oder aber den Nachweis zu er- bringen, dass Sie im Jahre 1921 anderswo Steuern bezahlt haben. Wenn Sie diesen Nachweis erbringen können. wird die Amtsschaffnerei die Zeit, für die Sie ander- weitig Steuern bezahlten, berücksichtigen. )) Der Rekurs- beklagte gab darauf keine Antwort mehr. Ebensowenig auf weitere Zahlungsaufforderungen der Amtsschaffnerei Deisberg vom 30. Mai, 31. Oktober und 19. November

1924. Gegen die von der Amtsschaffnerei am 15. Dezem- ber 1924 für den Steuerbetrag von 76 Fr. 50 Cts. nebst 1 Fr. 60 Cts. Kosten in StMa eingeleitete Betreibung schlug er Recht vor. « weil schon bezahlt ». Mit Eingabe vom 11. April 1925 verlangte die Amts- schaffnerei Deisberg namens des Staates Bern beim Audienzrichter (Bezirksgerichtspräsidenten) von Meilen die definitive Rechtsöffnung, gestützt auf das Konkordat vom 23. August 1912 betreffend die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche, dem sowohl Bem als Zürich beigetreten sind, und unter Vorlegung der hier Interkantonale Rechtshilfe. N° 59. 439 in Art. 3 und 4 Abs. 2 und 3 geforderten Ausweise. Der Rekursbeklagte legte dem Rechtsöffnungsrichter die Postquittung über die am 2./3. November 1922 an die Municipalite von DeIsberg bezahlten 78 Fr. 20 Cts. sowie eine Bescheinigung der Gemeindekanzlei Stäfa vor, dass er ab August 1921 tatsächlich in StMa gewohnt habe. Er macht geltend, dass ihm trotz wiederholten Verlangen sein detaillierter Steuerzettel nicht zugestellt worden sei: bei der Einsendung jener 78 Fr. 20 Cts. habe er geglaubt, damit die Staats- und Gemeindesteuer zu begleichen, umsomehr als er im Kanton Bem nur für sieben Monate besteuert werden dürfe; vom August 1921 an sei er wieder in Zürich steuerpflichtig gewesen. Der Audienzrichter wies durch Entscheid vom 21. April 1925 das Rechtsöffnungsgesuch ab, mit der Be- gründung : Da der Betriebene nach Bundesrecht (Art. 46 Abs. 2 BV) nicht verhalten werden könne, im Kanton Bem die Steuer für mehr als die sieben Monate zu ent- richten, während deren er dort Wohnsitz gehabt habe, hätte er, wenn die Zahlung vom 2. November 1922 auf die Gemeindesteuer bezogen würde, für 5 Monate zu viel bezahlt und es wäre ihm der entsprechende Betrag an der ebenfalls nur für sieben Monate zu berechnenden Staatssteuer abzuziehen. Für die Erteilung der definit~ven Rechtsöffnung müssten klare Verhältnisse vorliegen. « Hier ist nun vom Angesprochenen eine Zahlung in dem in Betreibung gesetzten Betrage an die Gemeinde Dels- berg tatsächlich erfolgt, von der glaubhaft behauptet wurde, es handle sich um die Bezahlung der Staats- steuer 1921, die versehentlich an die Municipalite statt an die Bezirkseinnehmerei DeIsberg gerichtet worden sei. Unter diesen Umständen wäre es Sache des An- sprechers gewesen darzutun, dass diese Einrede, die ja vom Angesprochenen schon früher erhoben wurde, nicht zutreffe. Die betriebene Steuerforderung ist daher nicht abgeklärt. » Eine vom Staate Bern gegen diesen Entscheid er- 440 Staatsrecht. hobene Nichtigkeitsbeschwerde wegen « aktenwidriger tatsächlicher Annahme» und (( Widerspruchs mit einer klaren gesetzlichen Bestimmung}) (§ 344 Ziff. 8 und 9 . der zürcherischen ZPO) hat das Obergericht von Zürich

2. Kammer am 12. Juni 1925 abgewiesen. Aus einem bei den Akten liegenden Berichte der Zentralsteuerver- waltung des Kantons Bern an den Prozessvertreter des Kantons gehe hervor, dass auch in Bern die Staatssteuer wenigstens während einer gewissen Zeit durch die Woh- gemeinde des Pflichtigen bezogen werde. Wenn daher der Audienzrichter angenommen habe, dass die am 2./3. November 1922 an die Municipalite Deisberg ein- gesandten 78 Fr. 20 Cts., die sich bis auf 10 Cts. mit dem in Betreibung gesetzten Betrage der Staatssteuer decken, diese letztere betroffen hätten, so könne darin keine aktenwidrige Annahme Ilegen. Allerdings bediene sich der Entscheid der Wendung, der Beklagte habe glaub- haft gemacht die Staatssteuer bezahlt zu haben. Doch solle damit offenbar nur gesagt werden, dass nach der Überzeugung des Richters die vorgelegte Quittung die Staatssteuer beschlage. Auch A..rt. 4 Abs. 1 des Konkor- dates bezw. Art~ 81 SchKG seien demnach nicht ver- letzt. Denn der hier geforderte. Urkundenbeweis für oie Zahlung sei vorgelegt worden. Ob gestützt darauf die Zahiung als nachgewiesen betrachtet werden könne, sei eine Frage <ler Beweiswürdigung gewesen, die auch durch Art. 81 SchKG nicht ~usgeschlossen werde. B. - Gegen den Entscheid des Obergelichts hat der Staat Bcrn die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Rekurrenten die nachgesuchte Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten des Rekursbeklagten für alle Instanzen. Als Beschwerdegründe werden Rechtsver- weigerung und Verletzung des Konkordates geltend gemacht. C. -- Das Obergericht von Zürich hat auf Gegenbe- • Interkantonale Rechtshilfe. N° 59. 441 merkungen verzichtet. Der Rekursbeklagte Rüdenauer hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Gegenstand der Beschwerde ist nach dem Be- schwerdebegehren ausschliesslich der Entscheid des Obergerichts, nicht auch die erstinstanzliche V~rlügung des Audienzrichters Meilen. Da das ObergerIcht als KassationsinstaIiz nicht frei in der Sache zu befinden. sondern ausschliesslich zu untersuchen hatte, oh einer der angerufenen Kassationsgründe zutreffe, kann des- halb auch der staatsrechtliche Rekurs nur auf die Be- hauptung gestützt werden, dass diese Frage zu Unrecht verneint worden sei. Andererseits fällt in Betracht, dass es sich um einen Streit über die Anwendung eines Kon- kordates, also um eine Materie handelt, in der dem Bundesgericht eine freie Nachprüfung der angefochtenen kantonalen Verlügung zusteht. Es ist deshalb zur Gut- heh:sung des Rekurses nicht notwendig, dass das Ober- gericht das Vorliegen eines der Kassationsgr~nd~ ?es § 344 ZUf. 8 und 9 der zürcherischen ZPO ~illkur~lch verneint habe, vielmehr genügt, dass es das Emschrelten ablehnte, obwohl es dazu nach der erwähnten Gesetzes- vorschrift die Möglichkeit gehabt hätte.

2. - Nach dem heute vorliegenden Aktenmaterial steht ausser Zweifel, dass die im Herbst 1922 von der Gemeinde Delsberg eingeforderten 78 Fr. 20 Cts. aus- schliesslich die Gemeindesteuer pro 1921, nicht auch die Staatssteuer betrafen und dass es deshalb lediglich jene war, die der Rekursbeklagte durch die Zahlung vom 2./3. November 1922 getilgt hat. Allein für die Ent- scheidung darüber, ob der Audienzrichte.r ~ich. durch seine abweichende Annahme einer AktenwldngkeIt oder Verletzung klaren Rechts im Sinne von § 344 Ziff. 9 d~r kant. ZPO schuldig gemacht habe und ob deshalb ~em Entscheid hätte kassiert werden müssen, kann es mcht auf die heutige Aktenlage, sondern nur auf die Akten 442 Staatsrecht. ankommen, die ihm zur Unterstützung oder Ent- kräftung der Tilgungseinrede vorgelegt worden waren. . Es ist aber nicht behanptet worden und dem erstinstanz- lichen Aktenheft nicht zu entnehmen, dass damals schon von den Parteien weitere Urkunden produziert worden wären als diejenigen, auf welche der Entscheid des Audienzrichters Bezug nimmt: nämlich die durch Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 und 3 des Konkordates gefor- derten Ausweise über die Rechtskraft und Vollstreckbar- keit der der Steuerforderung zu Grunde liegenden Ein- schätzung, die Postquittung vom 2. November 1922 und die Bescheinigung der Gemeindekanzlei Stäfa über die Wohnsitzverhältnisse des Rekurrenten. Auch bei Nach- prüfung des erstinstanzlichen Entscheides auf Grund dieser Beweislage hätte aber die Nichtigkeitsbeschwerde vom Obergericht gutgeheissen werden müssen. Nach Art. 4 Abs. 1 des Konkordates darf der Rechts- öffnungsbeklagte mit der Einwendung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung seit Erlass des zu voll- streckenden Entscheides getilgt worden sei, nur im Rahmen des Art. 81 Abs. 1 SchKG, d. h. unter der Vor- aussetzung gehört werden, dass er sie sofort dur c h U r k und e n z u b ewe i sen vermag. Es genügt demnacl~ nicht, dass die behauptete Zahlung als glaubhaft erscheine, vielmehr muss sie und zwar auf Grund der vorgelegten Urkunden selbst ,als feststehend angesehen werden können. Ein solcher Beweis konnte aber in der Postquittung vom 2. November 1922 noch keinesfalls erblickt werden. Es ergibt sich aus ihr lediglich, dass der Beklagte an diesem Tage den Betrag von 78 Fr. 20 Cts. an die Municipalite von Deisberg aufgegeben hatte, dagegen in keiner Weise, zu welchem Zwecke die Leistung bestimmt war. Der Audienzrichter war umso- weniger befugt, diese an die Gemeindebehörde gerichtete Zahlung ohne weiteres als eine solche zu Handen des Staates für. dessen Steuerforderung zu betrachten, als der Rekursbeklagte selbst in seiner Verteidigung auf Interkantonale Rechtshilfe. N° 59. 443 die daneben in Betracht kommende Gemeindesteuer hingewiesen hatte, indem er geltend machte, er habe geglaubt durch die Sendung vom 2. November 1922 seine ganze Steuerschuld, Staa ts- und G emeinde- s t e u er beglichen zu haben. Dass aber die s e Be- hauptung nicht richtig sein konnte, ergab sich ohne weiteres daraus, dass die mit dem Zahlungsbefehl ge- forderte Staatssteuer allein sich ungefähr auf den Be- trag belief, den der Rekursbeklagte am 2. November 1922 eingezahlt hatte. Es ist deshalb, angesichts jener Art der Verteidigung des Rekursbeklagten auch uner- heblich, dass nach dem vom Obergericht herangezogenen Berichte der bernischen Steuerverwaltung vom 3. Juni 1925 der Einzug der Staatssteuern während einer ge- wissen Frist (bis Ende des Steuerjahres) ebenfalls durch die Gemeinden geschieht und erst nachher an die Amts- schaffnerei übergeht, ganz abgesehen davon, dass dieser Bericht dem Audienzrichter noch nicht vorlag und daher für die Beurteilung der Sache durch ihn. keine Rolle spielen kQnnte. Der erstinstanzliehe Entscheid geht denn auch gar nicht soweit, die THgung der in Betreibung gesetzten Steuer als dur,h die vom Rekursbeklagten vorgelegte Urkunde festgestellt zu betrachten. Er erklärt lediglich, dass der Rekursbeklagte «glaubhaft behauptet », also nie h t b e wie sen habe, die streitige Forderung durch die Zahlung vom 2./3. November 1922 beglichen zu haben, um daran die Erwägung anzuschliessen, dass es für die Rechtsöffnung klarer Verhältnisse bedürfe und es unter diesen Umständen Sache des Betreibungs- gläubigers gewesen wäre. die Tilgungseinrede zu ent- kräften, m. a. W. die auf Grund der vorgelegten Post- quittung dafür bestehende Vermutung zu widerlegen. Nach dem Konkordate hat aber das betreibende Gemein- wesen zur Erwirkung der Rechtsöffnung nur darzutun, dass die Forderung auf einer rechtskräftigen und voll- streckbar gewordenen Einschätzung oder Steuerregister- 444 Staatsrecllt. eintragung' beruht und dass in dem dieser vorange- gangenen Verfahren dem Betriebenen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 und 3 des Konkordates das rechtliche . Gehör gewährt worden ist. Die dafür geforderten Be- scheinigungen hatte der Staat Bern unbestrittenermassen vorgelegt. Unklar war nur, ob nicht die in der vom Konkordat vorgeschriebenen Weise festgestellte For- derung seither durch Tilgung erloschen sei. Dass dies zutreffe, hatte aber nach der klaren Vorschrift des Art. 4. Abs. 1 des Konkordates in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 SchKG der Rekursbeklagte zu beweisen. Indem der Audienzrichter das Rechtsöffnungsbegehren ge- stützt auf die erhobene Tilgungseinrede abgewiesen hat, obwohl er selbst die Tilgung nur als glaubhaft gemacht, nicht bewiesen ansah und dem Rekurrenten deren Ent- kräftung zugeschoben hat, hat er sich in offenbaren Widerspruch mit jenen Vorschriften gesetzt. Es lag demnach der Kassationsgrund des § 344 Ziff. 9 der zürcherischen ZPO - Verletzung einer klaren gesetz- lichen Bestimmung - vor, sodass das Obergericht die bei ihm erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung wegen jener Einrede richtete, hätte gutheissen müssen.

3. -. Zu prüfen bleibt demnach nur, ob nicht das Rechtsöffnungsgesuch aus einem anderen Grunde, näm- lich deshalb wenigstens teilweise hätte abgewiesen werden dürfen, weil die Steuerforderung für die Zeit nach dem August 1921 sich an dem bundesrechtlichen Doppel- besteuerungsverbote stösst. Der Audienzrichter hat auch diese Frage eventuell bejaht, während das Obergericht sie, weil von seinem Standpunkte aus der Entscheidung nicht bedürftig, offen gelassen hat. Nach dem Urteile des Bundesgerichts in Sachen Ge- meinde Hünenberg gegen Obergericht Aargau vom Mai 1925 (BGE 51 I S. 202), auf das zu verweisen ist, fällt unter die Einrede der Unzuständigkeit, die ge- mäss Art. 4 Abs. 1 des Konkordates einem auf dieses gestützten Rechtsöffnungsbegehren entgegengehalten Interkantonale Rechtshilfe. N° 59. 445 werden kann, grundsätzlich auch der Einwand, dass die zu vollstreckende Steuerauflage die aus Art. 46 Abs. 2 BV folgenden Regeln über die Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheiten verletze. Voraussetzung ist dabei aller- dings, dass der Rechtsöffnungsbeklagte nicht etwa die Urteilskompetenz der Behörde, von der der zu voll- streckende Steuerentscheid ausgeht, selbst dadurch an- erkannt hat, dass er sie im kantonalen Rechtsmittelver- fahren zur Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit der Steuerauflage anrief. Ferner dass es sich um die Bestreitung der Steuerhoheit des betreibenden Gemein- wesens über den Rechtsöffnungsbeklagten überhaupt, nicht bloss um den Einwand handle, dieses habe bei der Festsetzung einer Steuer, die zu erheben ihm bundes- rechtlich zusteht, dem Umfange nach die seinem Steuer- anspruch durch Art. 46 Abs. 2 BV gesetzten Schranken überschritten. Beide Voraussetzungen treffen hier zu. Den Rechtsöffnungstitel bildet die erstinstanzliehe von Amtes wegen ergangene Einschätzung der Bezirks- steuerkommission Jura und nicht etwa ein vom Rekurs- beklagten veranlasster kantonaler Rechtsmittelentscheid. Und die Behauptung, dass der Rekursbeklagte vom August 1921 seinen Wohnsitz wieder im Kanton Zürich gehabt habe, enthält eine Bestreitung der bernischen Steuerhoheit für die nachfolgende Zeit überhaupt, nicht bloss des inhaltlichen Umfangs des bernischen Steuer- anspruchs. Sachlich aber muss diese Behauptung als vom Rekurrenten zugestanden gelten, nachdem er in der kantonalen Kassationsbeschwerde die dahingehende Feststellung des Audienzrichters nicht angefochten, sondern lediglich den unzutreffenden Standpunkt ver- treten hat, dass es sich um eine im Rechtsöffnungsver- fahren auf Grund des Konkordates nicht mehr zulässige Einwendung handle. Da bei Personalsteuern. wie der hier in Frage stehenden Einkommenssteuer die Steuer- hoheit mit dem Zeitpunkte des Wohnsitzwechsels auf den neuen Wohnsitzkanton übergeht, muss deshalb die Rechtsöffnung für den entsprechenden Teil des in Be- 446 Staatsrecht. treibung gesetzten Steuerbetrages. d. h. 6/1'1 desseIDeR abgelehnt werden. sofern nicht Handlungen des Reku~ beklagten vorliegen, durch die er den geltend gemachteR Steueranspruch für das ganze Jahr 1921 anerkannt und so auf die Anrufung des Doppelbesteuemngsverbotes verzichtet hat. Eine solche Anerkennung kann nun aber zunächst jedenfalls in der Abgabe der Steuererklärung (Selbsteinschätzung) nicht erblickt werden, weil der Rekursbeklagte damals noch nicht wusste, dass er den Kanton Bem schon im August 1921 wieder verlassen werde. Ebensowenig liegt sie in der Unterlassung eines Rekurses gegen die ihm am 22. August 1921 mitgeteilte Einschätzungsverfügung der Bezirkssteuerkommission, da ein solches rein passives Verhalten des Pflichtigen nach feststehender Praxis noch nicht geeignet ist, jene Wirkung nach sich zu ziehen. Endlich kann ein dahin- gehender Wille auch nicht aus der Zahlung des ganzen Gemeindesteuerbetrages am 2. November 1922 herge- leitet werden, weil es, nachdem das Steuerborderau in einer- fremden, dem Rekursbeklagten nicht geläufigen Sprache abgefasst war, sehr wohl möglich ist, dass er damals in der Tat der irrigen Meinung war, er begleiche damit nicht nur die Gemeinde- sondern auch die Staats- steuer.

4. - Da andere Einwendungen gegen das Rechts- öffnungsgesuch nicht erhoben worden sind, und die Voraussetzungen von Art. rund 3 des Konkordates unzweifelhaft gegeben waren, ist deshalb der Rekurs mit der aus Erw. 3 sich ergebenden Begrenzung, d. h. unter Beschränkung der Vollstreckung auf die Steuer bis und mit Juli 1921 gutzuheissen. Und zwar rechtfertigt es sich bei der Liquidität des Falles, wie es auch in anderen analogen Rekursstreitigkeiten geschehen ist, dem Rekurrenten die begehrte Rechtsöffnung direkt zuzusprechen. nicht nur die Sache zur Ausfällung eines neuen Entscheides an den kantonalen Richter zurück- zuweisen. Dabei kann immerhin nur der entsprechende Steuerbetrag selbst, nicht auch die daneben geforderten Interkantonale Rjlchtshilfe. N° 59. 447 1 Fr. 60 Cts. für Kosten einer älteren Betreibung in Betracht fallen; denn ein Ausweis dafür, dass eine solche Betreibung dem heute in Frage stehenden Zahlungsbefehl vorangegangen wäre, liegt nicht vor. Andererseits ist in die Rechtsöffnung auch der den Rekursbeklagten tref- fende Teil der kantonalen Gerichtskosten einzubeziehen. Dem Ausgange des Streites entsprechend rechtfertigt sich deren hälftige Teilung unter die Parteien. Dabei ist vorausgesetzt, dass diese kantonalen Kosten bereits bei Zustellung der kantonalen Entscheide g a n z vom Rekurrenten bezogen worden seien, wie es für das erst- instanzliehe Verfahren zweifellos der Fall ist. Sollte dies für das Kassationsverfahren noch nicht geschehen sein, so wäre die dem Rekursbeklagten auffallende Hälfte vom Obergericht bei ihm zu erheben, wogegen dann der Anspruch des Rekurrenten auf Fortsetzung der Betreibung dafür entfallen würde. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und in Auf- hebung der Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich 2. Kammer vom 12. Juni 1925 und des Audienz- richterf des Bezirksgerichts Meilen vom 21. April 1925 dem Rekurrenten in der Betreibung 594/1924 des Be- treibungamtes Stäfa für den Betrag von 44 Fr. 60 Cts. nebst 5 610 Zins seit 16. Dezember 1924, 1 Fr. 80 Cts. bisherige Kosten dieser Betreibung, 8 Fr. 50 Cts. und 20 Fr., Hälfte der Kosten des kantonalen Rechtsöff- nungsverfahrens in beiden Instanzen, die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die andere Hälfte der kantonalen Kosten hat der Rekurrent an sich zu tragen. X. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nm. 54, 57 und 59. - Voir nOS 54,57 et 59. AS 51 1-1925 31