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Staatsrecht.
wird ja gegenteils dem Alkoholmissbrauch vorgebeugt
dadurch, dass die Pensionäre nun nicht mehr gezwungen
sind, in einer Wirtschaft zu essen, wo sie dann aller-
dings nachher sich unbeschränkt dem Alkoholgenuss
hingeben könnten. Der allgemeinen Gefahr, dass eine
Kostgeberei auch ausser den Mahlzeiten und an Dritte
Alkohol ausschenkt, kann durch polizeiliche Kontrolle
begegnet werden. Sie berechtigt nicht, deswegen die
Bewilligung zu ihrem Betrieb überhaupt zu verweigern,
sofern wenigstens keine besonderen Verdachtsgründe in
der Person des Kostgebers vorhanden sind.
111. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
60. Auszug a.us dem Orteil vom 14. Oktober 1927
i. S. Schmid gegen Regierungsra.t Zürich.
Verweigerung der Ausstellung von Ausweisschriften an Aus-
landsschweizer durch die Behörde des Heimatkantons wegen
Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes (Art. 56 ff. der
bundesrätlichen Verordnung vom 2. Dezember 1921 zum
Militärpflichtersatzgesetz und Art. 74 der Verordnung
betr. das militärische Korttrollwesen vom 7. Dezember
1925). Beschwerde wegen Verletzung von Art. 45 ~~d Art.
5D letzter Absatz BV. Abweisung (Erw. 1-3). KogmtlOn des
Bundesgerichts inbezug auf
die
Verfassungsmässigkeit
bundesrätlicher Verordnungen (Erw. 1 Abs. 2).
Der Rekurrent Jakob Wilhelm Schmid geb. 1885 von
Zürich hält sieh seit Jahren im Auslande auf. Seit 1918
hat er trotz nieht bestrittener grundsätzlicher Ersatz-
pflicht den Militärpflichtersatz nicht mehr. bezahlt.
Gegen Hinterlegung seines
abgelau~enen ReIsepasses
erhidt er am 7. April 1921 (nach selller Behauptung
17. April 1922) von der schweiz. Gesandtschaft in Brüssel
I
Niederlassungsfreiheit. N° 60.
429
einen neuen solchen, der später wie folgt verlängert
wurde: vom 17. März-17. Juni 1923 durch die schweiz.
Gesandtschaft in Paris, vom 15. Juni 1923--15. Juni
1924 und vom 27. April-27. Juni 1926 durch die zürche-
rische Staatskanzlei. Seit 27. Juni 1926 ist der Rekurrent
ohne gültigen Pass. Am 16. Oktober 1923 hatte er sieh
bei der schweiz. Gesandtschaft in Paris als in dieser
Stadt, Rue de la Victoire 23 wohnhaft angemeldet.
Nach einem bei den Akten liegenden Amtsberichte der
Gesandtschaft an die eidgen. SteuerverwaItung liess die
Gesandtschaft ihm hierauf am 17. Januar 1924 an die
erwähnte Adresse die Einschätzungsverfügungen der
heimatlichen Militärdirektion (Zürich) für den Militär-
pflichtersatz der Jahre 1918-1923 und ein Sclbstein-
schätzungsfonnular für 1924 zugehen; die Sendung kam
nicht zurück. Schmid bestreitet indessen sie erhalten zu
haben.
Ein weiterer Brief der Gesandtschaft vom
31. Oktober 1924, enthaltend die Einschätzungsverfügullg
der zürcherischen Militärdirektion für 1924 und eine
Mahnung zur Zahlung der Ersatzabgaben für 1918-1923
kam gemäss demselben Amtsberichte von der franzö-
sischen Post als unbestellbar zurück. Schon die Pass-
verlängerung vom 15. Juni 1923 war nach Angabe der
zürcherischen Militärdirektion dem Rekurrenten nur
gegen eine Barhinterlage von 350 Fr. zur Sicherung
rückständigen Militärpflichtersatzes bewilligt worden;
Schmid habe diese geleistet und versprochen seine
Adresse zu melden, sobald er wieder an einem Orte im
Ausland feste Niederlassung genommen haben werde,
dieses Versprechen aber nicht gehalten.
Am 17. Januar 1927 erschien der Rekurrent bei der
schweiz. Gesandtschaft in Paris und yerlangte von ihr
die Erneuerung seines Passes. Die Gesandtschaft wies
ihn ab, weil er: 1. nicht im KOilsularbezirke nieder-
gelassen sei (Art. 51 und 38 des schweiz. Konsularreglc-
mentes vom 26. Oktober 1923, Art. 57 der Verordnung
des Bundesrats vom 2. Dezember 1921 betreffend die
430
Staatsrecht.
Veranlagung und den Bezug des Militärpflichtersatzes
von Auslandsschweizern); 2. mit der Bezahlung des
Militärpflichtersatzes seit 1918 im Rückstande sei (Art.
56, 58 und 59 der letzteren Verordnung). Schmid be-
schwerte sich hierüber beim Bundesrat, indem er die
Verweigerung der Passausstellung wegen Nichtentrich-
tung von Steuern wie des Militärpflichtersatzes und die
dahingehenden Bestimmungen der Verordnung vom
2. Dezember 1921 als unzulässig und verfassungswidrig
anfocht.
Der Bundesrat bestätigte indessen durch
Beschluss vom 25. März 1927 die Verfügung der Gesandt-
schaft aus den beiden von ihr dem Rekurrenten eröff-
neten Gründen. Nach dem mehrfach erwähnten Amts-
berichte der Gesandtschaft hatte der Rekurrent vor
dieser behauptet, ständig auf Geschäftsreisen zu sein
und keine feste Niederlassung mehr zu haben; als
vorläufige Adresse gab er schliesslich wiederum das
Hötel de Ia Victoire, Rue de Ia Victoire 23 in Paris an,
mit dem Beifügen, dass er in den nächsten Tagen abreisen
werde; seinen Bestimmungsort zu nennen weigerte er
sich.
Noch vor dem Beschlusse des Bundesrats sprach er
anfangs März 1927 in Begleitung seines Bruders Rechts-
anwalt Dr. Edgar Schmid in Zürich auch bei der zürche-
rischen Staatskanzlei vor, um von ihr den gewünschten
Pass zu erlangen, wurde aber unter Hinweis auf den
Rückstand in der Entrichtung des Militärpflichtersatzes
ebenfalls abschlägig beschieden. Eine Beschwerde gegen
die Staatskanzlei wies der zürcherische Regierungsrat
durch Entscheid vom 7. April 1927 ab. Ebenso das
Bundesgericht den gegen diesen Entscheid von Schmid
erhobenen staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung
von Art. 45 und Art. 59 letzter Absatz BV.
In der Beschwerde an den Bundesrat hatte Rechts-
anwalt Dr. Schmid darauf hingewiesen, dass bis jetzt
eine verbindliche ziffernmässige Feststellung des ge-
sdlUldcten Steuerbetrages mangels eines rechtskräftig
• I
Niederlassungsfreiheit. NI> 60.
431
gewordenen Veranlagungverfahrens nicht vorliege und
die Nachholung dieses Verfahrens verlangt. Am 15. März
1927 stellte die eidgen. Steuerverwaltung ihm darauf
verschiedene dazu bestimmte Schriftstücke zu Handen
des Rekurrenten zu. Dr. Schmid sandte sie jedoch am
folgenden Tage der eidgen. Steuerverwaltung zurück,
da er seinen Bruder nur in der Angelegenheit wegen
Vorenthaltung eines Reisepasses, nicht in der Steuer-
angelegenheit selbst zu vertreten bevollmächtigt sei.
Am 17. März 1927 versuchte ausserdem die schweiz.
Gesandtschaft in Paris Doppel derselben Schriftstücke
dem Rekurrenten selbst durch eingeschriebenen Brief
an die Adresse Rue de la Victoire 23 in Paris zu übermit-
teln. Der Brief kam von der Post mit dem Vermerk
« inconnu » als unbestellbar zurück.
Aus den Entscheidungsgründen :
« 1. -
Nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des BG über
den Militärpflichtersatz vom 28. Brachmonat 1878
findet die Militärpflichtersatzanlage der im Auslande
wohnenden Schweizer durch den Heimatkanton statt :
{(der Bundesrat wird bestimmen, inwieweit die schwei-
zerischen Vertreter im Auslande bei der Anlage und
beim Bezuge des Ersatzes mitzuwirken und die Kantone
zu unterstützen haben.»
Und Art. 15 des Gesetzes
räumt « dem Bunde über alle den Militärpflichtersatz
betreffenden Verhältnisse, namentlich über die in den
Art ...... 13 ...... vorgesehenen Massnahmen », zum Zwecke
einer gleichmässigen Durchführung des Gesetzes, das
Oberaufsichts- und Entscheidungsrecht ein.
In Aus-
führung dieser Gesetzesbestimmungen hat der Bundes-
rat am 2. Dezember 1921 die Verordnung betreffend die
Veranlagung und den Bezug des Militärpflichtersatzes
VOll Auslandsschweizern erlassen, die über das Ver-
anlagungs- und Bezugsverfahren gegenüber solchen eine
Reihe von Vorschriften aufstellt und die den schweiz.
Konsulaten dabei obliegenden Verrichtungen im Ein-
432
Staatsrecht.
zeInen regelt. Abschnitt VII Ziff. VIII befasst sich
mit den Folgen der Säumnis in der Entrichtung des
Ersatzes und bestimmt in Art. 56 zunächst allgemein,
dass Schweizerbürgern, die den geschuldeten Militär-
pflichtersatz nicht bezahlt haben, der diplomatische
und konsularische Schutz zu versagen sei. Heimatschein
und andere Ausweisschriften sollen ersatzpflichtigen
Schweizern im Auslande nur durch Vermittlung des
zuständigen Konsulates zugestellt werden: die Staats-
kanzlei des Heimatkantons hat sich bei der Legalisation
solcher Papiere zu vergewissern, ob der Militärpflicht-
ersatz bezahlt sei und, wenn nein, das Konsulat zu
Handen des Gesuchstellers zu benachrichtigen, dass
das Ausweispapier zu seiner Verfügung stehe, aber ihm
erst nach Begleichung des Pflichtersatzes zugesandt
werde (Art. 57). Die Ausstellung oder Visierung von
Ausweisschriften durch die Konsulate selbst ist von der
Bezahlung des Militärpflichtersatzes abhänwg zu machen:
der Konsul kann immerhin dem Gesuchsteller zur Ord-
nung seiner Verhältnisse inbezug auf den Militärpflicht-
ersatz eine Frist von 2--6 Monaten gewähren; auch
j n diesem Fall darf aber die Ausstellung oder Visierung
nur unter Beschränkung der Giltigkeitsdauer des Papiers
oder Visums auf die gleiche Zeit erfolgen (Art. 58, 59).
Analog erklärt das Schweiz. Konsularreglement vom
26. Oktober 1923 Art. 71 Abs .. 5 die heimatlichen Behörden
für nicht verpflichtet, Heimatschein oder andere Aus-
weispapiere einem miIitärpflichtigen Bürger zu ver-
abfolgen, der den Bestimmungen über die Militärpflicht
und den Militärpflichtersatz nicht nachgekommen ist.
Und Art. 74 Abs. 3 der bundesrätIichen Verordnung
tiber das militärische Kontrollwesen vom 7. Dezember
1925 lautet wiederum:
{(Heimatschein und andere
Ausweisschriften sind an Schweizer im Ausland nur
durch Vermittlung des zuständigen Konsulats zuzustel-
len. Ist der Militärpflichtersatz für das laufende oder
ein früheres Jahr noch nicht bezahlt, so ist das Konsulat
Niederlassungsfreiheit. No 60.
43:;
ZU Handen des Gesuchstellers zu benachrichtigen, dass
das Ausweispapier erst nach Bezahlung des Militärpflicht-
ersatzes zur Verfügung steht.))
Es ist nicht bestritten, dass bei Giltigkeit dieser Vor-
schriften dem Rekurrenten die Aushingabc des ver-
langten Passes von der zürcherischen Staatskanzlei
verweigert werden durfte, weil er auf eine Reihe VOll
Jahren zurück noch den Militärpflichtersatz schuldel.
Streitig ist einzig die Verfassungsmässigkeit der dahin-
gehenden Verordnungen. Nach Art. 113 BV ist das
Bundesgericht zwar an die von der Bundesversammlung
erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Be-
schlüsse ohne Rücksicht auf ihre Verfassungsmässigkeit
gebunden, nicht aber auch an die Verordnungen (Be-
schlüsse) des Bundesrats. Es kann demnach auch die
Frage der Verfassungsmässigkeit der heute angefoch-
tenen Verordnungsbestimmungen überprüfen mit der
Folge, dass bei ihrer Verneinung der auf die Bestimmungen
gestützte Entscheid des Regierungsrates von Zürich
seinerseits als verfassungswidrig aufzuheben wäre (BGE
51 I S. 450 S. 2 mit Zitaten). Vorzubehalten ist dabei
immerhin der Fall, wo eine Verordnungsvorschrift sich
lediglich noch als Vollziehung, nähere Ausführung eines
bereits in einem Bundes g e set z e ausgesprochenen
Rechtsatzes darstellt. Ist dem Richter die Möglichkeit
entzogen, das Gesetz wegen Widerspruchs zur Ver-
fassung als ungiltig zu behandeln, so kann auch dessen
Vollziehung nicht unter Berufung darauf gehemmt
werden. Der Entscheid des Bundesrats vom 25. März
1927 ist für das Gericht wohl insoweit verbindlich, als
dem Rekurrenten dadurch der Anspruch auf Ausstellung
eines Passes durch die Pariser Gesandtschaft bis zur
Begleichung des rückständigen Militärpflichtersatzes ab-
gesprochen worden ist, nicht aber auch hinsichtlich der
Entscheidungsgründe.))
« 2. -
In der durch Art. 45 BV gewährleisteten Nie-
derlassungsfreiheit ist auch die Pflicht des Heimat-
434
Staatsrecht.
kantons und bisherigen Niederlassungskantons einge-
schlossen, dem Schweizerbürger die Verlegung der
Niederlassung nicht durch Vorenthaltung der dazu
nötigen Ausweisschriften zu erschweren oder unmöglich
zu machen. Und zwar gldchgiltig, ob die Ausstellung
oder Herausgabe solcher Schriften zur Niederlassung
an einem anderen Orte der Schweiz oder für den Auf-
enthalt im Auslande begehrt wird: soweit es an der
Schweiz liegt, ihren Bürgern die Freizügigkeit zu ermög-
lichen, muss sie auch in diesem weiteren Sinne als durch
die Verfassung gewährleistet gelten (BGE 36 I 221
E. 4; 51 I 392 E. 2). Als übergeordnete öffentlich-
rechtliche Pflichten, die dem Rechte auf Freizügigkeit
vorgehen und eine Zurückhaltung der Ausweisschriften
zum Zwecke ihrer Erzwingung rechtfertigen, hat die
Rechtsprechung der Bundesbehörden (bis 1893 des
Bundesrats und der Bundesversammlung, seither des
Bundesgerichts) grundsätzlich nur solche anerkannt, die
sich nach ihrem Inhalte gegen die Person des Bürgers,
nicht bloss gegen sein Vermögen richten und den Behörden
eine Verfügung über jene geben, also (der Umwandlung
in Freiheitsstrafe fähige Geldbussen vorbehalten) nicht
schon blosse unbefriedigte Geldansprüche des Gemein-
wesens, wie Steuern oder ähnliche Abgaben. Unter die
Steuern im Sinne dieser Praxis ist früher auch der Militär-
pflichtersatz gerechnet worden (vgl. die Entscheide der
Bundesversammlung im Falle Weber,BB11876 I 740,841
und des Bundesrats im Falle Schönenberger, BBI 1881
I I 675; SALIS 11 Nr. 649 u. 650). Massgebend war dabei
jeweilen die Erwägung, dass « der Militärpflichtersatz
nicht als eine Militärleistung des Pflichtigen, sondern als
eine Geldschuld an den Fiskus zu betrachten» sei. Von
derselben Auffassung liess sich das Bundesgericht leiten,
als es in den Jahren 1893-1896 in verschiedenen Rekurs-
fäHen die Bestimmungen einzelner Kantone als Verstoss
gegen das verfassungsmässige Verbot des Schuldverhafts
(Art. 59 letzter Absatz BV) und deshalb ungiltig behan-
Niederlassungsfreihl'it. N0 60.
435
delte, welche für den Fall nicht rechtzeitiger Bezahlung
des Militärpflichtersatzes die zwangsweise Einbringung
des Pflichtigen in die Kaserne zum Abverdienen dl.'s
Ersatzbetrages durch Arbeit vorsahen (vgl. BGE 19
S. 44; 22 124). In dem ersten dieser Urteile wurde u. a.
ausgeführt: « La reponse au recours cherche a demontr('r
que, le service militaire et la taxe d'exemption uerivallt
de la m~me obligation, il doit etre loisib]e d'user de
rigueur aussi bien vis-a-vis du citoyen qui refuse de
payer cet impöt qu'a l'egard du citoyen incorpore qui
se soustrait au service. Bien qu'il y ait lieu de reCOH-
naUre que l'obligation au service militaire et l'astriction
au paiement de ]a taxe reposent l'une et l'autre sur la
disposition de l'art. 18 de la Constitution federale, aux
termes de laquelle tout Suisse est tenu au dit service
l'identite complete que la reponse cherche a faire admettr:
entre les infractions au reglement ou au Code penal
militaire et le refus de payer la taxe n'est pas moins
inadmissible. Ce defaut de paiement, en effet, ne peut
~tre assimile a un manquement disciplinaire et il ne
saurait, en soi, entrainer d'autres consequences que
celles qui resultent du refus du payement d'un autre
impöt, soit de l'obligation de verser au fisc une somme
d'argent. »
Die Mititärorganisation vom 13. Wintermonat 1874,
die zur Zeit dieser Entscheidungen galt, identifizierte
denn auch die Wehrpflicht im Sinne von Art. 18 BV
einfach mit dem persönlichen Militärdienst und auch das
BG vom 28.' Juni 1878 betreffend den Militärpflicht-
ersatz gab keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Ersatz-
leistung einen anderen Charakter beimessen wolle als
denjenigen einer fiskalischen Verpflichtung und an die
Nichtbezahlung weitergehende Folgen knüpfen wolle
als bei einer gewöhnlichen Geldschuld.
In dieser Rechtslage ist aber eine für die Beurteilung
des heutigen Rekursfalles massgebende Änderung einge-
treten durch das Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901
436
StaatM"echt.
zum Gesetze vom 28. Juni 1878. Danach wird, wer
schuldhaftel' Weise, ungeachtet zweimaliger Mahnung
durch die Militärbehörden, den Militärpflichtersatz nicht
entrichtet, vom Strafrichter mit Haft von ein bis zehn
Tagen bestraft. Die Veranlassung zum Erlasse dieses
Gesetzes boten die oben erwähnten Urteile des Bundes-
gerichts, die das zwangsweise Abverdienenlassen des
Militärpflichtersatzes nach dem damaligen Stande der
Bundesgesetzgebung als unstatthaft erklärten.
Der
C:redanke des Gesetzgebers aber war, die militärische
Dienstpflicht und die Ersatzpflicht als Ausfluss einer
dahinterstehenden einheitlichen allgemeineren Pflicht,
nämlich derjenigen aller in einem bestimmten Alter
stehenden Bürger nach ihrer Fähigkeit zur Wehrhaftig-
keit des Landes beizutragen (allgemeine Wehrpflicht)
auch hinsichtlich der Folgen der Nichterfüllung grund-
sätzlich gleichzubehandeln, mit der einzigen Unter-
scheidung, dass die Bestrafung des Ersatzverweigerers,
weil er nicht unter der besondern militärischen Disziplin
steht, im Gegensatz zum Dienstverweigerer nicht durch
die Militärbehörden, sondern durch den bürgerlichen
Strafrichter erfolgt (vgl. die Gesetzesberatungen Steno-
graph. Bulletin 1 8 9 8 S. 532 ff.; 1 8 9 9 S. 102 ff.,
403 ff., 525 ff., 581 ff.; 1900S. 705 ff.; 1901 S. 23 ff.,
51 fL, 109 ff., 115 ff.). Es sollte damit der bisherigen
Auffassung des Militärpfliehtersatzes als einer reinen
Geldschuld entgegengetreten und die Ersatzpflicht zu
einer Verpflichtung ausgestaltet werden, für deren
Erfüllung der Bürger, gleichwie der militärische Dienst-
pflichtige, im Falle des Zahlungsvermögens nicht nur
mit seinem Vermögen, sondern auch mit seiner Person
einzustehen hat. Die rechtliche Grundanschauung aber,
von der der Bundesgesetzgeber dabei ausging, ist seither
in allgemeiner Form noch festgelegt worden in Art. 1
der neuen Militärorganisation von 1907, wo im Anschluss
811 die Wiederholung von Art. 18 Abs. 1 BV «(Jeder
S(~hweizer ist wehrpflichtig ll) bestimmt wird:
« Die
Niederlassungsfreiheit. N° 60.
437
Wehrpflicht umfasst die Pflicht zur persönlichen Leistung
des Militärdienstes -
Militärdienstpflicht -
und die
Pflicht zur Bezahlung eines Ersatzes -
Militärsteuer-
pflicht ») (vgl. auch FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 614:
« In zwei verschiedenen Formen wird nach dem Bundes-
recht die Wehrpflicht erfüllt: entweder durch persön-
liche Leistung des Militärdienstes oder durch Bezahlung
der Militärsteuer (Militärpflichtersatz).)
Der Kassa-
tionshof des Bundesgerichts hat daraus auch nach
anderer Richtung die Konsequenzen gezogen, indem er
die Anwendung der Verjährungsfrist des FStrV auf das
Vergehen nach Art. 1 des Ergänzungsgesetzes vom
29. März 1901 und die Annahme von Straflosigkeit bei
nachträglicher Entrichtung des Ersatzbetrages vor der
strafrichterlichen Beurteilung ablehnte und zur Be-
gründung u. a. ausführte : durch die Gesetze betreffend
den Militärpflichtersatz solle nicht nur dem Staat eine
Einnahme verschafft, sondern vor allem im allgemeinen
Landesinteresse das Ziel möglichster Gleichstellung der
nicht militärdienstpflichtigen Bürger mit den dienst-
pflichtigen in der Wehrpflicht erreicht werden.
« Die
Strafandrohung will hauptsächlich den Ungehorsam
treffen, als der sich die Nichterfüllung der Wehrpflicht
in der Form der Militärsteuerpflicht darstellt und fällt nur
nebenbei als (indirekt wirksames) Zwangsmittel zur
Vollstreckung der Steuerforderung in Betracht, ansonst
sie mit dem verfassungsmässigen Verbote des Schuld-
verhafts kaum vereinbar wäre » (BGE 51 I S. 346 E. 3,
S. 342).
Bei dieser Ausgestaltung des Militärpflichtersatzes
zu einer per s ö n I ich e n, nicht biossen Geldver-
pflichtung, deren Nichterfüllung trotz Vermögens einen
so schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Bewe-
gungsfreiheit nach sich zieht wie die durch Art. 1 des
Ergänzungsgesetzes vom 29. März 1901 vorgesehene
Freiheitsstrafe, muss aber auch ein weniger weitgehender
Zwang gegen die Person zur Erzwingung der Leistung,
AS 53 1-1927
28
43!!
Staatsrecht.
wie er in der Vorenthaltung der Ausweisschriften bis
zur Begleichung rückständiger Ersatzbeträge liegt, zu-
lässig sein und kann aus Art. 45 BV nicht beanstandet
werden. Dies zum mindesten da, wo die durch die
Bundesgesetzgebung selbst vorgesehenen Mittel des
Zwanges versagen. So verhält es· sich aber beim Aus-
landsschweizer. Nicht nur ist eine Betreibung gegen
ihn für die Ersatzsteuer -
von den vereinzelten Fällen
abgesehen, wo er noch Vermögensstücke in der Schweiz
besitzt -
nicht möglich und kann ein Strafurteil im
Sinne des Ergänzungsgesetzes vom 29. März 1901 gegen
ihn nicht vollstreckt werden, solange er nicht ins Land
zurückkehrt.
Durch Verschweigung seines wirklichen
Aufenthaltsortes hat er es auch in der Hand, schon die
rechtsgiltige Zustellung der Militärsteuereinschätzungen
und der Mahnungen nach Art. 1 des Ergänzungsgesetzes
zu hintertreiben, welche die gesetzliche Voraussetzung
für die Einleitung des Strafverfahrens wegen Nicht-
entrichtung des Ersatzes, auch eines in contumaciam
durchgeführten, bilden würden. Gerade der vorliegende
Fall bietet dafür ein sprechendes Beispiel. Der Rekurrent
bestreitet zwar, dass von Seite der Pariser Gesandtschaft
ein ernstlicher Versuch unternommen worden sei, um
eine rechtskräftige Einschätzung des Rekurrenten zum
Militärpflichtersatz der streitigen Jahre herbeizuführen
und will die Schuld am Fehlen einer solchen den Behörden
zuschieben. Doch besteht kein Anlass an den entgegen-
gesetzten Angaben des Amtsberichts der Gesandtschaft
und der zürch. Militärdirektion zu zweifeln, nach denen
das Versteckspiel des Rekurrenten mit seiner Adresse es
war, das bis jetzt die Durchführung des Veranlagungs-
verfahrens trotz der Bemühungen der Behörden unmög-
lich machte. Sie finden eine Bestätigung in dem Miss-
erfolg, den der darauf gerichtete erneute Versuch der
eidgen. Steuerverwaltung vom März 1927 hatte.
Die Weisungen, welche die angefochtenen Verord-
nungen des Bundesrats hinsichtlich der Verweigerung
Niederlassungsfreiheit. No 60.
439
der Aushingabe von Ausweispapieren an Auslands-
schweizer enthalten, die den Militärpflichtersatz nicht
entrichtet haben, bleiben demnach im Rahmen einer
verfassungsrechtlich nicht anfechtbaren Voll ziehungs-
massnahme zur allgemeinen Durchführung der Ersatz-
pflicht im Sinne von Art. 13 und 15 des Bundesgesetzes
über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878, ergänzt
durch das Gesetz vom 29. März 1901.
Der Rekurrent hat aber von den zürch. Behörden
nicht die Ausstellung eines Heimatscheins zur Nieder-
lassung im Inland, sondern eines Reisepasses für den
Aufenthalt im Ausland verlangt. Es vermag ihm auch
nicht zu helfen, wenn man gleichwie die Bestrafung nach
Gesetz vom 29. März 1901 so auch die Vorenthaltung
der Ausweisschriften auf den Fall s c h u I d h a f t e n
Rückstandes mit der Ersatzleistung beschränken und
dem Betroffenen demnach im Rekursverfahren gegen
die die Schriften verweigernde Verfügung der kanto-
nalen Behörde den Nachweis des Fehlens eines solchen
Verschuldens vorbehalten wollte.
Denn im Rekurse
wird nicht behauptet, dass der Rekurrent zur Bezahlung
der Ersatzbeträge nach seinen Vermögens- und Verdienst-
verhältnissen ausser Stande gewesen sei. Daran aber,
dass bis heute eine verbindliche ziffernmässige Ein-
schätzung nicht vorliegt, trifft augenscheinlich ihn die
Schuld.
Es ist auch nicht etwa bloss die Erteilung eines Passes
auf beschränkte kurze Frist verlangt worden, um dem
Rekurrenten Gelegenheit zu geben, inzwischen seine
Verhältnisse inbezug auf den Militärpflichtersatz zu
ordnen, wie dies Art. 58 der Verordnung vom 2. Dezember
1921 für die Ausstellung oder Visierung von Ausweis-
schriften durch die Konsulate eventuell vorsieht. Viel-
mehr bestreitet der Rekurrent der kantonalen Behörde
grundsätzlich das Recht, die Passausstellung mit der
Frage des Militärpflichtersatzes irgendwie in Verbindung
zu bringen. »
440
Staatsrecht.
« 3. -
Zum Schlusse der Rekursschrift wird allerdings
auch noch Art. 59 BV angerufen und behauptet, dass
. die Verweigerung von Ausweispapieren bis zur Entrich-
tung des Militärpflichtersatzes auf einen Schuldverhaft
hinauslaufe, indem der Rekurrent dadurch in seine
Heimatgemeinde Zürich eingegrenzt würde. Doch ist
dieser Standpunkt offenbar unbegründet. Selbst wenn
die behauptete Folge wirklich einträte, könnte des-
wegen doch von einem Ver h a f t e im Sinne der
Verfassung nicht die Rede sein (BURCKHARDT, Kommentar
S. 584 Abs. 5; BGE 10 S. 469; 12 S. 526 E. 2). Die
Zulässigkeit sonstiger Eingriffe in die persönliche Be-
wegungsfreiheit aber beantwortet sich nicht nach Art. 59
letzter Absatz BV, sondern nach anderen Normen, hin-
sichtlich des Rechtes - auf freie Niederlassung nach
Art. 45 BV. Durch die Vorenthaltung des verlangten
Reisepasses wird zudem der Rekunent höchstens am
Aufenthalt im Auslande, nicht an anderen Orten der
Schweiz als seiner Heimatgemeinde gehindert; »
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
61. Urteil vom 2e. November 1927 i. S. I. ..
gegen Einwohnergemeinde Solothurn.
Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem anderen
als dem Wohnsitzkanton des Stifters. Voraussetzungen,
unter denen der Stiftung steuerrechtlieh die Anerkennung
verweigert und das Stiftungskapital und dessen Ertrag
weiter beim Stifter an dessen Wohnsitz als Ertrag seines
Vermögens und Einkommens besteuert werden kann.
B. -
Der Rekurrent K. ist Direktor und Grossaktionär
der .... .fabrik L. bei Solothurn. Seinen Wohnsitz hat
er in Solothurn, wo er infolgedessen nach solothur-
Doppelbesteuerung. N° 61.
441
nischem Recht auch gemeindesteuerpflichtig ist. Durch
öffentliche Urkunde vom 26. Oktober 1925 hat er die
« Ernst K.'sche Familienstiftung)} errichtet. Der Sitz
der Stiftung befindet sich nach § 1 dieser Urkunde in
Schaffhausen, kann aber durch Beschluss des Kura-
toriums jederzeit an einen anderen Ort verlegt werden.
Die §§ 2, 3, 4 und 5 Abs. 2 lauten:
« § 2. Die Erträgnisse des Stiftungsgutes sollen dazu
dienen, den Anteilsberechtigten zur Förderung in ihrer
Erziehung oder in ihrer Ausbildung, zu ihrer Ausstat-
tung als Heiratsgut und allgemein zu ihrem Lebens-
unterhalt Beiträge zu liefern und ihr wirtschaftliches
Fortkommen zu erleichtern.»
« § 3. Als Stiftungsvermögen bestimmt der Stifter
zunächst 200,000 Fr., bestehend in 200 Stück Aktien
der .... Jabrik L. ·Weitere Zuwendungen können gemacht
werden.»
{(§ 4. Anteilberechtigt an der Stiftung sind alle aus
der Ehe von Herrn Ernst K. mit Frau ....... stammenden
ehelichen Nachkommen. An die Stelle eines Verstorbenen
treten die Deszendenten beiderlei Geschlechts nach
Stämmen bis in alle künftigen Generationen vorbehält-
lieh der Verteilung oder Auflösung der Stiftung gemäss
§ 11 hienach.»
« § 5 Abs. 2. Soweit die Nettoerträgnisse des Stif-
t ungsguts nicht für Beiträge im Sinne von § 2 Ver-
wendung finden, werden sie zum Kapital geschlagen. »
Für die Besorgung der Stiftungsgeschäfte ist ein Kura-
torium von höchstens drei Mitgliedern vorgesehen, dem
neben der Vertretung der Stiftung nach aussen und der
Verwaltung des Stiftungsgutes auch die ausschliess-
liehe und endgiltige Verfügung über die Verwendung
der Erträgnisse im Rahmen des Stiftungszweckes zu-
steht (§§ 6 und 8 Abs. 1). Zur Zeit besteht das Kura-
torium aus dem Schwiegervater des Stifters, Herrn
S. in Zürich und dem dem Stifter befreundeten Reallehrer
R. in Schaffhausen; bei Tod, Handlungsunfähigkeit