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53_I_428

BGE 53 I 428

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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428

Staatsrecht.

wird ja gegenteils dem Alkoholmissbrauch vorgebeugt

dadurch, dass die Pensionäre nun nicht mehr gezwungen

sind, in einer Wirtschaft zu essen, wo sie dann aller-

dings nachher sich unbeschränkt dem Alkoholgenuss

hingeben könnten. Der allgemeinen Gefahr, dass eine

Kostgeberei auch ausser den Mahlzeiten und an Dritte

Alkohol ausschenkt, kann durch polizeiliche Kontrolle

begegnet werden. Sie berechtigt nicht, deswegen die

Bewilligung zu ihrem Betrieb überhaupt zu verweigern,

sofern wenigstens keine besonderen Verdachtsgründe in

der Person des Kostgebers vorhanden sind.

111. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

60. Auszug a.us dem Orteil vom 14. Oktober 1927

i. S. Schmid gegen Regierungsra.t Zürich.

Verweigerung der Ausstellung von Ausweisschriften an Aus-

landsschweizer durch die Behörde des Heimatkantons wegen

Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes (Art. 56 ff. der

bundesrätlichen Verordnung vom 2. Dezember 1921 zum

Militärpflichtersatzgesetz und Art. 74 der Verordnung

betr. das militärische Korttrollwesen vom 7. Dezember

1925). Beschwerde wegen Verletzung von Art. 45 ~~d Art.

5D letzter Absatz BV. Abweisung (Erw. 1-3). KogmtlOn des

Bundesgerichts inbezug auf

die

Verfassungsmässigkeit

bundesrätlicher Verordnungen (Erw. 1 Abs. 2).

Der Rekurrent Jakob Wilhelm Schmid geb. 1885 von

Zürich hält sieh seit Jahren im Auslande auf. Seit 1918

hat er trotz nieht bestrittener grundsätzlicher Ersatz-

pflicht den Militärpflichtersatz nicht mehr. bezahlt.

Gegen Hinterlegung seines

abgelau~enen ReIsepasses

erhidt er am 7. April 1921 (nach selller Behauptung

17. April 1922) von der schweiz. Gesandtschaft in Brüssel

I

Niederlassungsfreiheit. N° 60.

429

einen neuen solchen, der später wie folgt verlängert

wurde: vom 17. März-17. Juni 1923 durch die schweiz.

Gesandtschaft in Paris, vom 15. Juni 1923--15. Juni

1924 und vom 27. April-27. Juni 1926 durch die zürche-

rische Staatskanzlei. Seit 27. Juni 1926 ist der Rekurrent

ohne gültigen Pass. Am 16. Oktober 1923 hatte er sieh

bei der schweiz. Gesandtschaft in Paris als in dieser

Stadt, Rue de la Victoire 23 wohnhaft angemeldet.

Nach einem bei den Akten liegenden Amtsberichte der

Gesandtschaft an die eidgen. SteuerverwaItung liess die

Gesandtschaft ihm hierauf am 17. Januar 1924 an die

erwähnte Adresse die Einschätzungsverfügungen der

heimatlichen Militärdirektion (Zürich) für den Militär-

pflichtersatz der Jahre 1918-1923 und ein Sclbstein-

schätzungsfonnular für 1924 zugehen; die Sendung kam

nicht zurück. Schmid bestreitet indessen sie erhalten zu

haben.

Ein weiterer Brief der Gesandtschaft vom

31. Oktober 1924, enthaltend die Einschätzungsverfügullg

der zürcherischen Militärdirektion für 1924 und eine

Mahnung zur Zahlung der Ersatzabgaben für 1918-1923

kam gemäss demselben Amtsberichte von der franzö-

sischen Post als unbestellbar zurück. Schon die Pass-

verlängerung vom 15. Juni 1923 war nach Angabe der

zürcherischen Militärdirektion dem Rekurrenten nur

gegen eine Barhinterlage von 350 Fr. zur Sicherung

rückständigen Militärpflichtersatzes bewilligt worden;

Schmid habe diese geleistet und versprochen seine

Adresse zu melden, sobald er wieder an einem Orte im

Ausland feste Niederlassung genommen haben werde,

dieses Versprechen aber nicht gehalten.

Am 17. Januar 1927 erschien der Rekurrent bei der

schweiz. Gesandtschaft in Paris und yerlangte von ihr

die Erneuerung seines Passes. Die Gesandtschaft wies

ihn ab, weil er: 1. nicht im KOilsularbezirke nieder-

gelassen sei (Art. 51 und 38 des schweiz. Konsularreglc-

mentes vom 26. Oktober 1923, Art. 57 der Verordnung

des Bundesrats vom 2. Dezember 1921 betreffend die

430

Staatsrecht.

Veranlagung und den Bezug des Militärpflichtersatzes

von Auslandsschweizern); 2. mit der Bezahlung des

Militärpflichtersatzes seit 1918 im Rückstande sei (Art.

56, 58 und 59 der letzteren Verordnung). Schmid be-

schwerte sich hierüber beim Bundesrat, indem er die

Verweigerung der Passausstellung wegen Nichtentrich-

tung von Steuern wie des Militärpflichtersatzes und die

dahingehenden Bestimmungen der Verordnung vom

2. Dezember 1921 als unzulässig und verfassungswidrig

anfocht.

Der Bundesrat bestätigte indessen durch

Beschluss vom 25. März 1927 die Verfügung der Gesandt-

schaft aus den beiden von ihr dem Rekurrenten eröff-

neten Gründen. Nach dem mehrfach erwähnten Amts-

berichte der Gesandtschaft hatte der Rekurrent vor

dieser behauptet, ständig auf Geschäftsreisen zu sein

und keine feste Niederlassung mehr zu haben; als

vorläufige Adresse gab er schliesslich wiederum das

Hötel de Ia Victoire, Rue de Ia Victoire 23 in Paris an,

mit dem Beifügen, dass er in den nächsten Tagen abreisen

werde; seinen Bestimmungsort zu nennen weigerte er

sich.

Noch vor dem Beschlusse des Bundesrats sprach er

anfangs März 1927 in Begleitung seines Bruders Rechts-

anwalt Dr. Edgar Schmid in Zürich auch bei der zürche-

rischen Staatskanzlei vor, um von ihr den gewünschten

Pass zu erlangen, wurde aber unter Hinweis auf den

Rückstand in der Entrichtung des Militärpflichtersatzes

ebenfalls abschlägig beschieden. Eine Beschwerde gegen

die Staatskanzlei wies der zürcherische Regierungsrat

durch Entscheid vom 7. April 1927 ab. Ebenso das

Bundesgericht den gegen diesen Entscheid von Schmid

erhobenen staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung

von Art. 45 und Art. 59 letzter Absatz BV.

In der Beschwerde an den Bundesrat hatte Rechts-

anwalt Dr. Schmid darauf hingewiesen, dass bis jetzt

eine verbindliche ziffernmässige Feststellung des ge-

sdlUldcten Steuerbetrages mangels eines rechtskräftig

• I

Niederlassungsfreiheit. NI> 60.

431

gewordenen Veranlagungverfahrens nicht vorliege und

die Nachholung dieses Verfahrens verlangt. Am 15. März

1927 stellte die eidgen. Steuerverwaltung ihm darauf

verschiedene dazu bestimmte Schriftstücke zu Handen

des Rekurrenten zu. Dr. Schmid sandte sie jedoch am

folgenden Tage der eidgen. Steuerverwaltung zurück,

da er seinen Bruder nur in der Angelegenheit wegen

Vorenthaltung eines Reisepasses, nicht in der Steuer-

angelegenheit selbst zu vertreten bevollmächtigt sei.

Am 17. März 1927 versuchte ausserdem die schweiz.

Gesandtschaft in Paris Doppel derselben Schriftstücke

dem Rekurrenten selbst durch eingeschriebenen Brief

an die Adresse Rue de la Victoire 23 in Paris zu übermit-

teln. Der Brief kam von der Post mit dem Vermerk

« inconnu » als unbestellbar zurück.

Aus den Entscheidungsgründen :

« 1. -

Nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des BG über

den Militärpflichtersatz vom 28. Brachmonat 1878

findet die Militärpflichtersatzanlage der im Auslande

wohnenden Schweizer durch den Heimatkanton statt :

{(der Bundesrat wird bestimmen, inwieweit die schwei-

zerischen Vertreter im Auslande bei der Anlage und

beim Bezuge des Ersatzes mitzuwirken und die Kantone

zu unterstützen haben.»

Und Art. 15 des Gesetzes

räumt « dem Bunde über alle den Militärpflichtersatz

betreffenden Verhältnisse, namentlich über die in den

Art ...... 13 ...... vorgesehenen Massnahmen », zum Zwecke

einer gleichmässigen Durchführung des Gesetzes, das

Oberaufsichts- und Entscheidungsrecht ein.

In Aus-

führung dieser Gesetzesbestimmungen hat der Bundes-

rat am 2. Dezember 1921 die Verordnung betreffend die

Veranlagung und den Bezug des Militärpflichtersatzes

VOll Auslandsschweizern erlassen, die über das Ver-

anlagungs- und Bezugsverfahren gegenüber solchen eine

Reihe von Vorschriften aufstellt und die den schweiz.

Konsulaten dabei obliegenden Verrichtungen im Ein-

432

Staatsrecht.

zeInen regelt. Abschnitt VII Ziff. VIII befasst sich

mit den Folgen der Säumnis in der Entrichtung des

Ersatzes und bestimmt in Art. 56 zunächst allgemein,

dass Schweizerbürgern, die den geschuldeten Militär-

pflichtersatz nicht bezahlt haben, der diplomatische

und konsularische Schutz zu versagen sei. Heimatschein

und andere Ausweisschriften sollen ersatzpflichtigen

Schweizern im Auslande nur durch Vermittlung des

zuständigen Konsulates zugestellt werden: die Staats-

kanzlei des Heimatkantons hat sich bei der Legalisation

solcher Papiere zu vergewissern, ob der Militärpflicht-

ersatz bezahlt sei und, wenn nein, das Konsulat zu

Handen des Gesuchstellers zu benachrichtigen, dass

das Ausweispapier zu seiner Verfügung stehe, aber ihm

erst nach Begleichung des Pflichtersatzes zugesandt

werde (Art. 57). Die Ausstellung oder Visierung von

Ausweisschriften durch die Konsulate selbst ist von der

Bezahlung des Militärpflichtersatzes abhänwg zu machen:

der Konsul kann immerhin dem Gesuchsteller zur Ord-

nung seiner Verhältnisse inbezug auf den Militärpflicht-

ersatz eine Frist von 2--6 Monaten gewähren; auch

j n diesem Fall darf aber die Ausstellung oder Visierung

nur unter Beschränkung der Giltigkeitsdauer des Papiers

oder Visums auf die gleiche Zeit erfolgen (Art. 58, 59).

Analog erklärt das Schweiz. Konsularreglement vom

26. Oktober 1923 Art. 71 Abs .. 5 die heimatlichen Behörden

für nicht verpflichtet, Heimatschein oder andere Aus-

weispapiere einem miIitärpflichtigen Bürger zu ver-

abfolgen, der den Bestimmungen über die Militärpflicht

und den Militärpflichtersatz nicht nachgekommen ist.

Und Art. 74 Abs. 3 der bundesrätIichen Verordnung

tiber das militärische Kontrollwesen vom 7. Dezember

1925 lautet wiederum:

{(Heimatschein und andere

Ausweisschriften sind an Schweizer im Ausland nur

durch Vermittlung des zuständigen Konsulats zuzustel-

len. Ist der Militärpflichtersatz für das laufende oder

ein früheres Jahr noch nicht bezahlt, so ist das Konsulat

Niederlassungsfreiheit. No 60.

43:;

ZU Handen des Gesuchstellers zu benachrichtigen, dass

das Ausweispapier erst nach Bezahlung des Militärpflicht-

ersatzes zur Verfügung steht.))

Es ist nicht bestritten, dass bei Giltigkeit dieser Vor-

schriften dem Rekurrenten die Aushingabc des ver-

langten Passes von der zürcherischen Staatskanzlei

verweigert werden durfte, weil er auf eine Reihe VOll

Jahren zurück noch den Militärpflichtersatz schuldel.

Streitig ist einzig die Verfassungsmässigkeit der dahin-

gehenden Verordnungen. Nach Art. 113 BV ist das

Bundesgericht zwar an die von der Bundesversammlung

erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Be-

schlüsse ohne Rücksicht auf ihre Verfassungsmässigkeit

gebunden, nicht aber auch an die Verordnungen (Be-

schlüsse) des Bundesrats. Es kann demnach auch die

Frage der Verfassungsmässigkeit der heute angefoch-

tenen Verordnungsbestimmungen überprüfen mit der

Folge, dass bei ihrer Verneinung der auf die Bestimmungen

gestützte Entscheid des Regierungsrates von Zürich

seinerseits als verfassungswidrig aufzuheben wäre (BGE

51 I S. 450 S. 2 mit Zitaten). Vorzubehalten ist dabei

immerhin der Fall, wo eine Verordnungsvorschrift sich

lediglich noch als Vollziehung, nähere Ausführung eines

bereits in einem Bundes g e set z e ausgesprochenen

Rechtsatzes darstellt. Ist dem Richter die Möglichkeit

entzogen, das Gesetz wegen Widerspruchs zur Ver-

fassung als ungiltig zu behandeln, so kann auch dessen

Vollziehung nicht unter Berufung darauf gehemmt

werden. Der Entscheid des Bundesrats vom 25. März

1927 ist für das Gericht wohl insoweit verbindlich, als

dem Rekurrenten dadurch der Anspruch auf Ausstellung

eines Passes durch die Pariser Gesandtschaft bis zur

Begleichung des rückständigen Militärpflichtersatzes ab-

gesprochen worden ist, nicht aber auch hinsichtlich der

Entscheidungsgründe.))

« 2. -

In der durch Art. 45 BV gewährleisteten Nie-

derlassungsfreiheit ist auch die Pflicht des Heimat-

434

Staatsrecht.

kantons und bisherigen Niederlassungskantons einge-

schlossen, dem Schweizerbürger die Verlegung der

Niederlassung nicht durch Vorenthaltung der dazu

nötigen Ausweisschriften zu erschweren oder unmöglich

zu machen. Und zwar gldchgiltig, ob die Ausstellung

oder Herausgabe solcher Schriften zur Niederlassung

an einem anderen Orte der Schweiz oder für den Auf-

enthalt im Auslande begehrt wird: soweit es an der

Schweiz liegt, ihren Bürgern die Freizügigkeit zu ermög-

lichen, muss sie auch in diesem weiteren Sinne als durch

die Verfassung gewährleistet gelten (BGE 36 I 221

E. 4; 51 I 392 E. 2). Als übergeordnete öffentlich-

rechtliche Pflichten, die dem Rechte auf Freizügigkeit

vorgehen und eine Zurückhaltung der Ausweisschriften

zum Zwecke ihrer Erzwingung rechtfertigen, hat die

Rechtsprechung der Bundesbehörden (bis 1893 des

Bundesrats und der Bundesversammlung, seither des

Bundesgerichts) grundsätzlich nur solche anerkannt, die

sich nach ihrem Inhalte gegen die Person des Bürgers,

nicht bloss gegen sein Vermögen richten und den Behörden

eine Verfügung über jene geben, also (der Umwandlung

in Freiheitsstrafe fähige Geldbussen vorbehalten) nicht

schon blosse unbefriedigte Geldansprüche des Gemein-

wesens, wie Steuern oder ähnliche Abgaben. Unter die

Steuern im Sinne dieser Praxis ist früher auch der Militär-

pflichtersatz gerechnet worden (vgl. die Entscheide der

Bundesversammlung im Falle Weber,BB11876 I 740,841

und des Bundesrats im Falle Schönenberger, BBI 1881

I I 675; SALIS 11 Nr. 649 u. 650). Massgebend war dabei

jeweilen die Erwägung, dass « der Militärpflichtersatz

nicht als eine Militärleistung des Pflichtigen, sondern als

eine Geldschuld an den Fiskus zu betrachten» sei. Von

derselben Auffassung liess sich das Bundesgericht leiten,

als es in den Jahren 1893-1896 in verschiedenen Rekurs-

fäHen die Bestimmungen einzelner Kantone als Verstoss

gegen das verfassungsmässige Verbot des Schuldverhafts

(Art. 59 letzter Absatz BV) und deshalb ungiltig behan-

Niederlassungsfreihl'it. N0 60.

435

delte, welche für den Fall nicht rechtzeitiger Bezahlung

des Militärpflichtersatzes die zwangsweise Einbringung

des Pflichtigen in die Kaserne zum Abverdienen dl.'s

Ersatzbetrages durch Arbeit vorsahen (vgl. BGE 19

S. 44; 22 124). In dem ersten dieser Urteile wurde u. a.

ausgeführt: « La reponse au recours cherche a demontr('r

que, le service militaire et la taxe d'exemption uerivallt

de la m~me obligation, il doit etre loisib]e d'user de

rigueur aussi bien vis-a-vis du citoyen qui refuse de

payer cet impöt qu'a l'egard du citoyen incorpore qui

se soustrait au service. Bien qu'il y ait lieu de reCOH-

naUre que l'obligation au service militaire et l'astriction

au paiement de ]a taxe reposent l'une et l'autre sur la

disposition de l'art. 18 de la Constitution federale, aux

termes de laquelle tout Suisse est tenu au dit service

l'identite complete que la reponse cherche a faire admettr:

entre les infractions au reglement ou au Code penal

militaire et le refus de payer la taxe n'est pas moins

inadmissible. Ce defaut de paiement, en effet, ne peut

~tre assimile a un manquement disciplinaire et il ne

saurait, en soi, entrainer d'autres consequences que

celles qui resultent du refus du payement d'un autre

impöt, soit de l'obligation de verser au fisc une somme

d'argent. »

Die Mititärorganisation vom 13. Wintermonat 1874,

die zur Zeit dieser Entscheidungen galt, identifizierte

denn auch die Wehrpflicht im Sinne von Art. 18 BV

einfach mit dem persönlichen Militärdienst und auch das

BG vom 28.' Juni 1878 betreffend den Militärpflicht-

ersatz gab keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Ersatz-

leistung einen anderen Charakter beimessen wolle als

denjenigen einer fiskalischen Verpflichtung und an die

Nichtbezahlung weitergehende Folgen knüpfen wolle

als bei einer gewöhnlichen Geldschuld.

In dieser Rechtslage ist aber eine für die Beurteilung

des heutigen Rekursfalles massgebende Änderung einge-

treten durch das Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901

436

StaatM"echt.

zum Gesetze vom 28. Juni 1878. Danach wird, wer

schuldhaftel' Weise, ungeachtet zweimaliger Mahnung

durch die Militärbehörden, den Militärpflichtersatz nicht

entrichtet, vom Strafrichter mit Haft von ein bis zehn

Tagen bestraft. Die Veranlassung zum Erlasse dieses

Gesetzes boten die oben erwähnten Urteile des Bundes-

gerichts, die das zwangsweise Abverdienenlassen des

Militärpflichtersatzes nach dem damaligen Stande der

Bundesgesetzgebung als unstatthaft erklärten.

Der

C:redanke des Gesetzgebers aber war, die militärische

Dienstpflicht und die Ersatzpflicht als Ausfluss einer

dahinterstehenden einheitlichen allgemeineren Pflicht,

nämlich derjenigen aller in einem bestimmten Alter

stehenden Bürger nach ihrer Fähigkeit zur Wehrhaftig-

keit des Landes beizutragen (allgemeine Wehrpflicht)

auch hinsichtlich der Folgen der Nichterfüllung grund-

sätzlich gleichzubehandeln, mit der einzigen Unter-

scheidung, dass die Bestrafung des Ersatzverweigerers,

weil er nicht unter der besondern militärischen Disziplin

steht, im Gegensatz zum Dienstverweigerer nicht durch

die Militärbehörden, sondern durch den bürgerlichen

Strafrichter erfolgt (vgl. die Gesetzesberatungen Steno-

graph. Bulletin 1 8 9 8 S. 532 ff.; 1 8 9 9 S. 102 ff.,

403 ff., 525 ff., 581 ff.; 1900S. 705 ff.; 1901 S. 23 ff.,

51 fL, 109 ff., 115 ff.). Es sollte damit der bisherigen

Auffassung des Militärpfliehtersatzes als einer reinen

Geldschuld entgegengetreten und die Ersatzpflicht zu

einer Verpflichtung ausgestaltet werden, für deren

Erfüllung der Bürger, gleichwie der militärische Dienst-

pflichtige, im Falle des Zahlungsvermögens nicht nur

mit seinem Vermögen, sondern auch mit seiner Person

einzustehen hat. Die rechtliche Grundanschauung aber,

von der der Bundesgesetzgeber dabei ausging, ist seither

in allgemeiner Form noch festgelegt worden in Art. 1

der neuen Militärorganisation von 1907, wo im Anschluss

811 die Wiederholung von Art. 18 Abs. 1 BV «(Jeder

S(~hweizer ist wehrpflichtig ll) bestimmt wird:

« Die

Niederlassungsfreiheit. N° 60.

437

Wehrpflicht umfasst die Pflicht zur persönlichen Leistung

des Militärdienstes -

Militärdienstpflicht -

und die

Pflicht zur Bezahlung eines Ersatzes -

Militärsteuer-

pflicht ») (vgl. auch FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 614:

« In zwei verschiedenen Formen wird nach dem Bundes-

recht die Wehrpflicht erfüllt: entweder durch persön-

liche Leistung des Militärdienstes oder durch Bezahlung

der Militärsteuer (Militärpflichtersatz).)

Der Kassa-

tionshof des Bundesgerichts hat daraus auch nach

anderer Richtung die Konsequenzen gezogen, indem er

die Anwendung der Verjährungsfrist des FStrV auf das

Vergehen nach Art. 1 des Ergänzungsgesetzes vom

29. März 1901 und die Annahme von Straflosigkeit bei

nachträglicher Entrichtung des Ersatzbetrages vor der

strafrichterlichen Beurteilung ablehnte und zur Be-

gründung u. a. ausführte : durch die Gesetze betreffend

den Militärpflichtersatz solle nicht nur dem Staat eine

Einnahme verschafft, sondern vor allem im allgemeinen

Landesinteresse das Ziel möglichster Gleichstellung der

nicht militärdienstpflichtigen Bürger mit den dienst-

pflichtigen in der Wehrpflicht erreicht werden.

« Die

Strafandrohung will hauptsächlich den Ungehorsam

treffen, als der sich die Nichterfüllung der Wehrpflicht

in der Form der Militärsteuerpflicht darstellt und fällt nur

nebenbei als (indirekt wirksames) Zwangsmittel zur

Vollstreckung der Steuerforderung in Betracht, ansonst

sie mit dem verfassungsmässigen Verbote des Schuld-

verhafts kaum vereinbar wäre » (BGE 51 I S. 346 E. 3,

S. 342).

Bei dieser Ausgestaltung des Militärpflichtersatzes

zu einer per s ö n I ich e n, nicht biossen Geldver-

pflichtung, deren Nichterfüllung trotz Vermögens einen

so schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Bewe-

gungsfreiheit nach sich zieht wie die durch Art. 1 des

Ergänzungsgesetzes vom 29. März 1901 vorgesehene

Freiheitsstrafe, muss aber auch ein weniger weitgehender

Zwang gegen die Person zur Erzwingung der Leistung,

AS 53 1-1927

28

43!!

Staatsrecht.

wie er in der Vorenthaltung der Ausweisschriften bis

zur Begleichung rückständiger Ersatzbeträge liegt, zu-

lässig sein und kann aus Art. 45 BV nicht beanstandet

werden. Dies zum mindesten da, wo die durch die

Bundesgesetzgebung selbst vorgesehenen Mittel des

Zwanges versagen. So verhält es· sich aber beim Aus-

landsschweizer. Nicht nur ist eine Betreibung gegen

ihn für die Ersatzsteuer -

von den vereinzelten Fällen

abgesehen, wo er noch Vermögensstücke in der Schweiz

besitzt -

nicht möglich und kann ein Strafurteil im

Sinne des Ergänzungsgesetzes vom 29. März 1901 gegen

ihn nicht vollstreckt werden, solange er nicht ins Land

zurückkehrt.

Durch Verschweigung seines wirklichen

Aufenthaltsortes hat er es auch in der Hand, schon die

rechtsgiltige Zustellung der Militärsteuereinschätzungen

und der Mahnungen nach Art. 1 des Ergänzungsgesetzes

zu hintertreiben, welche die gesetzliche Voraussetzung

für die Einleitung des Strafverfahrens wegen Nicht-

entrichtung des Ersatzes, auch eines in contumaciam

durchgeführten, bilden würden. Gerade der vorliegende

Fall bietet dafür ein sprechendes Beispiel. Der Rekurrent

bestreitet zwar, dass von Seite der Pariser Gesandtschaft

ein ernstlicher Versuch unternommen worden sei, um

eine rechtskräftige Einschätzung des Rekurrenten zum

Militärpflichtersatz der streitigen Jahre herbeizuführen

und will die Schuld am Fehlen einer solchen den Behörden

zuschieben. Doch besteht kein Anlass an den entgegen-

gesetzten Angaben des Amtsberichts der Gesandtschaft

und der zürch. Militärdirektion zu zweifeln, nach denen

das Versteckspiel des Rekurrenten mit seiner Adresse es

war, das bis jetzt die Durchführung des Veranlagungs-

verfahrens trotz der Bemühungen der Behörden unmög-

lich machte. Sie finden eine Bestätigung in dem Miss-

erfolg, den der darauf gerichtete erneute Versuch der

eidgen. Steuerverwaltung vom März 1927 hatte.

Die Weisungen, welche die angefochtenen Verord-

nungen des Bundesrats hinsichtlich der Verweigerung

Niederlassungsfreiheit. No 60.

439

der Aushingabe von Ausweispapieren an Auslands-

schweizer enthalten, die den Militärpflichtersatz nicht

entrichtet haben, bleiben demnach im Rahmen einer

verfassungsrechtlich nicht anfechtbaren Voll ziehungs-

massnahme zur allgemeinen Durchführung der Ersatz-

pflicht im Sinne von Art. 13 und 15 des Bundesgesetzes

über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878, ergänzt

durch das Gesetz vom 29. März 1901.

Der Rekurrent hat aber von den zürch. Behörden

nicht die Ausstellung eines Heimatscheins zur Nieder-

lassung im Inland, sondern eines Reisepasses für den

Aufenthalt im Ausland verlangt. Es vermag ihm auch

nicht zu helfen, wenn man gleichwie die Bestrafung nach

Gesetz vom 29. März 1901 so auch die Vorenthaltung

der Ausweisschriften auf den Fall s c h u I d h a f t e n

Rückstandes mit der Ersatzleistung beschränken und

dem Betroffenen demnach im Rekursverfahren gegen

die die Schriften verweigernde Verfügung der kanto-

nalen Behörde den Nachweis des Fehlens eines solchen

Verschuldens vorbehalten wollte.

Denn im Rekurse

wird nicht behauptet, dass der Rekurrent zur Bezahlung

der Ersatzbeträge nach seinen Vermögens- und Verdienst-

verhältnissen ausser Stande gewesen sei. Daran aber,

dass bis heute eine verbindliche ziffernmässige Ein-

schätzung nicht vorliegt, trifft augenscheinlich ihn die

Schuld.

Es ist auch nicht etwa bloss die Erteilung eines Passes

auf beschränkte kurze Frist verlangt worden, um dem

Rekurrenten Gelegenheit zu geben, inzwischen seine

Verhältnisse inbezug auf den Militärpflichtersatz zu

ordnen, wie dies Art. 58 der Verordnung vom 2. Dezember

1921 für die Ausstellung oder Visierung von Ausweis-

schriften durch die Konsulate eventuell vorsieht. Viel-

mehr bestreitet der Rekurrent der kantonalen Behörde

grundsätzlich das Recht, die Passausstellung mit der

Frage des Militärpflichtersatzes irgendwie in Verbindung

zu bringen. »

440

Staatsrecht.

« 3. -

Zum Schlusse der Rekursschrift wird allerdings

auch noch Art. 59 BV angerufen und behauptet, dass

. die Verweigerung von Ausweispapieren bis zur Entrich-

tung des Militärpflichtersatzes auf einen Schuldverhaft

hinauslaufe, indem der Rekurrent dadurch in seine

Heimatgemeinde Zürich eingegrenzt würde. Doch ist

dieser Standpunkt offenbar unbegründet. Selbst wenn

die behauptete Folge wirklich einträte, könnte des-

wegen doch von einem Ver h a f t e im Sinne der

Verfassung nicht die Rede sein (BURCKHARDT, Kommentar

S. 584 Abs. 5; BGE 10 S. 469; 12 S. 526 E. 2). Die

Zulässigkeit sonstiger Eingriffe in die persönliche Be-

wegungsfreiheit aber beantwortet sich nicht nach Art. 59

letzter Absatz BV, sondern nach anderen Normen, hin-

sichtlich des Rechtes - auf freie Niederlassung nach

Art. 45 BV. Durch die Vorenthaltung des verlangten

Reisepasses wird zudem der Rekunent höchstens am

Aufenthalt im Auslande, nicht an anderen Orten der

Schweiz als seiner Heimatgemeinde gehindert; »

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

61. Urteil vom 2e. November 1927 i. S. I. ..

gegen Einwohnergemeinde Solothurn.

Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem anderen

als dem Wohnsitzkanton des Stifters. Voraussetzungen,

unter denen der Stiftung steuerrechtlieh die Anerkennung

verweigert und das Stiftungskapital und dessen Ertrag

weiter beim Stifter an dessen Wohnsitz als Ertrag seines

Vermögens und Einkommens besteuert werden kann.

B. -

Der Rekurrent K. ist Direktor und Grossaktionär

der .... .fabrik L. bei Solothurn. Seinen Wohnsitz hat

er in Solothurn, wo er infolgedessen nach solothur-

Doppelbesteuerung. N° 61.

441

nischem Recht auch gemeindesteuerpflichtig ist. Durch

öffentliche Urkunde vom 26. Oktober 1925 hat er die

« Ernst K.'sche Familienstiftung)} errichtet. Der Sitz

der Stiftung befindet sich nach § 1 dieser Urkunde in

Schaffhausen, kann aber durch Beschluss des Kura-

toriums jederzeit an einen anderen Ort verlegt werden.

Die §§ 2, 3, 4 und 5 Abs. 2 lauten:

« § 2. Die Erträgnisse des Stiftungsgutes sollen dazu

dienen, den Anteilsberechtigten zur Förderung in ihrer

Erziehung oder in ihrer Ausbildung, zu ihrer Ausstat-

tung als Heiratsgut und allgemein zu ihrem Lebens-

unterhalt Beiträge zu liefern und ihr wirtschaftliches

Fortkommen zu erleichtern.»

« § 3. Als Stiftungsvermögen bestimmt der Stifter

zunächst 200,000 Fr., bestehend in 200 Stück Aktien

der .... Jabrik L. ·Weitere Zuwendungen können gemacht

werden.»

{(§ 4. Anteilberechtigt an der Stiftung sind alle aus

der Ehe von Herrn Ernst K. mit Frau ....... stammenden

ehelichen Nachkommen. An die Stelle eines Verstorbenen

treten die Deszendenten beiderlei Geschlechts nach

Stämmen bis in alle künftigen Generationen vorbehält-

lieh der Verteilung oder Auflösung der Stiftung gemäss

§ 11 hienach.»

« § 5 Abs. 2. Soweit die Nettoerträgnisse des Stif-

t ungsguts nicht für Beiträge im Sinne von § 2 Ver-

wendung finden, werden sie zum Kapital geschlagen. »

Für die Besorgung der Stiftungsgeschäfte ist ein Kura-

torium von höchstens drei Mitgliedern vorgesehen, dem

neben der Vertretung der Stiftung nach aussen und der

Verwaltung des Stiftungsgutes auch die ausschliess-

liehe und endgiltige Verfügung über die Verwendung

der Erträgnisse im Rahmen des Stiftungszweckes zu-

steht (§§ 6 und 8 Abs. 1). Zur Zeit besteht das Kura-

torium aus dem Schwiegervater des Stifters, Herrn

S. in Zürich und dem dem Stifter befreundeten Reallehrer

R. in Schaffhausen; bei Tod, Handlungsunfähigkeit