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Staatsrecht.
Die Abnahme des vom Rekurrenten angetragenen
Beweises dafür, dass nicht er mit dem Wagen gefahren
sei, konnte demnach ohne Rechtsverweigerung wegen
Unerheblichkeit abgelehnt werden.»
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
59. Orteil vom 16. Juli 19a7 i. S. Kartig gegen Wallis.
Art. 31 litt. c BV : nicht anwendbar auf Kostgebereien, welche
nur zu den Mahlzeiten .(im Pensionspreis inbegriffene) alko-
holische Getränke abgeben.
A. -
Der Gemeinderat Gampel hatte am 22. Januar
1925 ein Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung des
Betriebes einer Kostgeberei abgewiesen. Der Staatsrat
von Wallis bestätigte am 15. März 1927 auf Beschwerde
hin diesen Entscheid mit der Begründung : Nach Art.
31 litt. c BV seien die Kantone befugt, die Ausübung des
Wirtschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen
Getränken den vom öffentlichen Wohl geforderten
Beschränkugen zu unterwerfen. Das Mittel zur Be-
kämpfung des Alkoholmiss~rauches werde in der Be-
schränkung der Wirtschaften nach Massgabe des Bedürf-
nisses erblickt. So verstanden könne die Bedürfnisklausel
für alle Betriebe mit Alkoholausschank aufgestellt werden,
selbst wenn dort daneben noch Gäste verpflegt würden.
Das Bedürfnis nach einer neuen Kostgeberei neben den
in GampeI schon bestehenden Wirtschaften sei nun nicht
vorhanden.
B. -
Gegen diesen Entscheid erhebt der Rekurrent
staatsrechtliche Beschwerde. Er macht geltend: Der
Betrieb, für den er die Konzession verlangt habe, be-
stehe in der Gewährung der Kost, sei es für den ganzen
Handels- und Gewerbefreiheit. N0 59.
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Tag, sei es für einzelne Mahlzeiten in der Form der
sogenannten Kostgängerei, und ferner in der Verab-
reichung einzelner Mahlzeiten. Das Servieren geistiger
Getränke sei mit Ausnahme eines zur Pension gehö-
renden und in dieser inbegriffenen Tischweins ausge-
schlossen; ebenso der Kleinverkauf geistiger Getränke
in irgend einer Form. Die Unterstellung derartiger
Kostgebereien unter die Bedürfnjsklausel verletze Art.
31 litt. c BV. Sie beruhe auch auf willkürlicher Ausle-
gung- des Wirtschaftsgesetzes. Allenfalls könnte sich der
Rekurrent verpflichten, die Kostgeberei alkoholfrei zu
führen.
D~s Bun~esgericht hat hierin die Beschwerde gut-
gehelssen mIt der Begründung :
D~e .Kantone sind nach Art. 31 litt. c BV befugt, die
BeWIllIgung zum Betrieb von AusschanksteIlen für
geistige Getränke vom Vorhandensein eines Bedürfnisses
abhängig zu machen. Es fragt sich, ob eine Kostgeberei
dadurch zu einer Wirtschaft in diesem Sinne wird dass·
sie zu den Mahlzeiten alkoholische Tischgetränke abgibt.
Das trifft jedenfalls nicht zu bei den Betrieben, wo wie
hier nur die Tagesmahlzeiten im Abonnement oder auf
Kündigung einem bestimmten Kreis von Personen und
bloss nebenbei auch einzeln abgegeben werden, besonders
wenn das Tischgetränk im Pensionspreis inbegriffen,
also bestimmt bemessen ist. Art. 31 litt. c BV beruht auf
dem Gedanken, dass bei einer Überzahl von Wirtschaften
über das im Verkehr begründete Bedürfnis hinaus der
einzelne Wirt darauf verwiesen wäre, sich eine Kund-
schaft anzuziehen, die nur um des Alkoholgenusses
willen die Wirtschaft besucht. Die darin liegende Gefahr
des Alkoholmissbrauchs besteht aber nur bei den Be-
trieben, welche von einem unbeschränkten Kreis von
Personen allein zum Zwecke des Alkoholgenusses besucht
werden können. Sie besteht nicht bei Kostgebereien,
in denen geistige Getränke bloss zu den ordentlichen
Mahlzeiten als Tischgetränk ausgewirtet werden. Hier
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Staatsrecht.
wird ja gegenteils dem Alkoholmissbrauch vorgebeugt
dadurch, dass die Pensionäre nun nicht mehr gezwungen
sind, in einer Wirtschaft zu essen, wo sie dann aller-
dings nachher sich unbeschränkt dem Alkoholgenuss
hingeben könnten. Der allgemeinen Gefahr, dass eine
Kostgeberei auch ausser den Mahlzeiten und an Dritte
Alkohol ausschenkt, kann durch polizeiliche Kontrolle
begegnet werden. Sie berechtigt nicht, deswegen die
Bewilligung zu ihrem Betrieb überhaupt zu verweigern,
sofern wenigstens keine besonderen Verdachtsgrunde in
der Person des Kostgebers vorhanden sind.
III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
60. Auszug a.us dem Urteil vom 14. Oktober 1927
i. S. Schmid gegen Regierungsra.t Zürich.
Verweigerung der Ausstellung von Ausweisschriften an Aus-
landsschweizer durch die Behörde des Heimatkantons wegen
Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes (Art. 56 ff. der
bundesrätlichen Verordnung vom 2. Dezember 1921 zum
Militärpflichtersatzgesetz und Art. 74 der Verordnung
betr. das militärische KoIltrollwesen vom 7. Dezember
1925). Beschwerde wegen Verletzung von Art. 45,:~d Art.
5H letzter Absatz BV. Abweisung (Erw. 1-3). KogmtIon des
Bundesgerichts inbezug
auf
die
Verfassungsmässigkeit
bUlldesrätIicher Verordnungen (Erw. 1 Abs. 2).
Dl'r Rekurrent Jakob Wilhelm Schmid geb. 1885 von
Zürich hält sich seit Jahren im Auslande auf. Seit 1918
hat er trotz nicht bestrittener grundsätzlicher Ersatz-
pflicht den Militärpflichtersatz nicht mehr. bezahlt.
Gegen Hinterlegung seines abgelaufenen ReIsepasses
erhidt er am 7. April 1921 (nach seiner Behauptung
17. April 1922) von der schweiz. Gesandtschaft in Brüssel
Niederlassungsfreiheit. N° 60.
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einen neuen solchen, der später wie folgt verlängert
wurde: vom 17. März-17. Juni 1923 durch die schweiz.
Gesandtschaft in Paris, vom 15. Juni 1923-15. Juni
1924 und vom 27. April-27. Juni 1926 durch die zürche-
rische Staatskanzlei. Seit 27. Juni 1926 ist der Rekurrent
ohne gültigen Pass. Am 16. Oktober 1923 hatte er sieh
bei der schweiz. Gesandtschaft in Paris als in dieser
Stadt, Rue de la Victoire 23 wohnhaft angemeldet.
Nach einem bei den Akten liegenden Amtsberkhte der
Gesandtschaft an die eidgen. Steuerverwaltung liess die
Gesandtschaft ihm hierauf am 17. Januar 1924 an die
erwähnte Adresse die Einschätzungsverfügungen der
heimatlichen Militärdirektion (Zürich) für den Militär-
pflichtersatz der Jahre 1918-1923 und ein Selbstein-
schätzungsformular für 1924 zugehen; die Sendung kam
nicht zurück. Schmid bestreitet indessen sie erhalten zu
haben.
Ein weiterer Brief der Gesandtschaft vom
31. Oktober 1924, enthaltend die Einschätzungsverfügullg
der zürcherischen Militärdirektion für 1924 und eine
Mahnung zur Zahlung der Ersatzabgaben für 1918-1923
kam gemäss demselben Amtsberichte von der franzö-
sischen Post als unbestellbar zurück. Schon die Pass-
verlängerung vom 15. Juni 1923 war nach Angabe der
zürcherischen Militärdirektion dem Rekurrenten nur
gegen eine Barhinterlage von 350 Fr. zur Sicherung
rückständigen Militärpflichtersatzes bewilligt worden;
Schmid habe diese geleistet und versprochen seine
Adresse zu melden, sobald er wieder an einem Orte im
Ausland feste Niederlassung genommen haben werde,
dieses Versprechen aber nicht gehalten.
Am 17. Januar 1927 erschien der Rekurrent bei der
schweiz. Gesandtschaft in Paris und yerlangte von ihr
die Erneuerung seines Passes. Die Gl'sandtschaft wies
ihn ab, weil er: 1. nicht im Konsularbezirke nieder-
gelassen sei (Art. 51 und 38 des schweiz. Konsularregle-
mentes vom 26. Oktober 1923, Art. 57 der Verordnung
des Bundesrats vom 2. Dezember 1921 betreffend die