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53_I_426

BGE 53 I 426

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Die Abnahme des vom Rekurrenten angetragenen

Beweises dafür, dass nicht er mit dem Wagen gefahren

sei, konnte demnach ohne Rechtsverweigerung wegen

Unerheblichkeit abgelehnt werden.»

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

59. Orteil vom 16. Juli 19a7 i. S. Kartig gegen Wallis.

Art. 31 litt. c BV : nicht anwendbar auf Kostgebereien, welche

nur zu den Mahlzeiten .(im Pensionspreis inbegriffene) alko-

holische Getränke abgeben.

A. -

Der Gemeinderat Gampel hatte am 22. Januar

1925 ein Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung des

Betriebes einer Kostgeberei abgewiesen. Der Staatsrat

von Wallis bestätigte am 15. März 1927 auf Beschwerde

hin diesen Entscheid mit der Begründung : Nach Art.

31 litt. c BV seien die Kantone befugt, die Ausübung des

Wirtschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen

Getränken den vom öffentlichen Wohl geforderten

Beschränkugen zu unterwerfen. Das Mittel zur Be-

kämpfung des Alkoholmiss~rauches werde in der Be-

schränkung der Wirtschaften nach Massgabe des Bedürf-

nisses erblickt. So verstanden könne die Bedürfnisklausel

für alle Betriebe mit Alkoholausschank aufgestellt werden,

selbst wenn dort daneben noch Gäste verpflegt würden.

Das Bedürfnis nach einer neuen Kostgeberei neben den

in GampeI schon bestehenden Wirtschaften sei nun nicht

vorhanden.

B. -

Gegen diesen Entscheid erhebt der Rekurrent

staatsrechtliche Beschwerde. Er macht geltend: Der

Betrieb, für den er die Konzession verlangt habe, be-

stehe in der Gewährung der Kost, sei es für den ganzen

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 59.

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Tag, sei es für einzelne Mahlzeiten in der Form der

sogenannten Kostgängerei, und ferner in der Verab-

reichung einzelner Mahlzeiten. Das Servieren geistiger

Getränke sei mit Ausnahme eines zur Pension gehö-

renden und in dieser inbegriffenen Tischweins ausge-

schlossen; ebenso der Kleinverkauf geistiger Getränke

in irgend einer Form. Die Unterstellung derartiger

Kostgebereien unter die Bedürfnjsklausel verletze Art.

31 litt. c BV. Sie beruhe auch auf willkürlicher Ausle-

gung- des Wirtschaftsgesetzes. Allenfalls könnte sich der

Rekurrent verpflichten, die Kostgeberei alkoholfrei zu

führen.

D~s Bun~esgericht hat hierin die Beschwerde gut-

gehelssen mIt der Begründung :

D~e .Kantone sind nach Art. 31 litt. c BV befugt, die

BeWIllIgung zum Betrieb von AusschanksteIlen für

geistige Getränke vom Vorhandensein eines Bedürfnisses

abhängig zu machen. Es fragt sich, ob eine Kostgeberei

dadurch zu einer Wirtschaft in diesem Sinne wird dass·

sie zu den Mahlzeiten alkoholische Tischgetränke abgibt.

Das trifft jedenfalls nicht zu bei den Betrieben, wo wie

hier nur die Tagesmahlzeiten im Abonnement oder auf

Kündigung einem bestimmten Kreis von Personen und

bloss nebenbei auch einzeln abgegeben werden, besonders

wenn das Tischgetränk im Pensionspreis inbegriffen,

also bestimmt bemessen ist. Art. 31 litt. c BV beruht auf

dem Gedanken, dass bei einer Überzahl von Wirtschaften

über das im Verkehr begründete Bedürfnis hinaus der

einzelne Wirt darauf verwiesen wäre, sich eine Kund-

schaft anzuziehen, die nur um des Alkoholgenusses

willen die Wirtschaft besucht. Die darin liegende Gefahr

des Alkoholmissbrauchs besteht aber nur bei den Be-

trieben, welche von einem unbeschränkten Kreis von

Personen allein zum Zwecke des Alkoholgenusses besucht

werden können. Sie besteht nicht bei Kostgebereien,

in denen geistige Getränke bloss zu den ordentlichen

Mahlzeiten als Tischgetränk ausgewirtet werden. Hier

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Staatsrecht.

wird ja gegenteils dem Alkoholmissbrauch vorgebeugt

dadurch, dass die Pensionäre nun nicht mehr gezwungen

sind, in einer Wirtschaft zu essen, wo sie dann aller-

dings nachher sich unbeschränkt dem Alkoholgenuss

hingeben könnten. Der allgemeinen Gefahr, dass eine

Kostgeberei auch ausser den Mahlzeiten und an Dritte

Alkohol ausschenkt, kann durch polizeiliche Kontrolle

begegnet werden. Sie berechtigt nicht, deswegen die

Bewilligung zu ihrem Betrieb überhaupt zu verweigern,

sofern wenigstens keine besonderen Verdachtsgrunde in

der Person des Kostgebers vorhanden sind.

III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

60. Auszug a.us dem Urteil vom 14. Oktober 1927

i. S. Schmid gegen Regierungsra.t Zürich.

Verweigerung der Ausstellung von Ausweisschriften an Aus-

landsschweizer durch die Behörde des Heimatkantons wegen

Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes (Art. 56 ff. der

bundesrätlichen Verordnung vom 2. Dezember 1921 zum

Militärpflichtersatzgesetz und Art. 74 der Verordnung

betr. das militärische KoIltrollwesen vom 7. Dezember

1925). Beschwerde wegen Verletzung von Art. 45,:~d Art.

5H letzter Absatz BV. Abweisung (Erw. 1-3). KogmtIon des

Bundesgerichts inbezug

auf

die

Verfassungsmässigkeit

bUlldesrätIicher Verordnungen (Erw. 1 Abs. 2).

Dl'r Rekurrent Jakob Wilhelm Schmid geb. 1885 von

Zürich hält sich seit Jahren im Auslande auf. Seit 1918

hat er trotz nicht bestrittener grundsätzlicher Ersatz-

pflicht den Militärpflichtersatz nicht mehr. bezahlt.

Gegen Hinterlegung seines abgelaufenen ReIsepasses

erhidt er am 7. April 1921 (nach seiner Behauptung

17. April 1922) von der schweiz. Gesandtschaft in Brüssel

Niederlassungsfreiheit. N° 60.

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einen neuen solchen, der später wie folgt verlängert

wurde: vom 17. März-17. Juni 1923 durch die schweiz.

Gesandtschaft in Paris, vom 15. Juni 1923-15. Juni

1924 und vom 27. April-27. Juni 1926 durch die zürche-

rische Staatskanzlei. Seit 27. Juni 1926 ist der Rekurrent

ohne gültigen Pass. Am 16. Oktober 1923 hatte er sieh

bei der schweiz. Gesandtschaft in Paris als in dieser

Stadt, Rue de la Victoire 23 wohnhaft angemeldet.

Nach einem bei den Akten liegenden Amtsberkhte der

Gesandtschaft an die eidgen. Steuerverwaltung liess die

Gesandtschaft ihm hierauf am 17. Januar 1924 an die

erwähnte Adresse die Einschätzungsverfügungen der

heimatlichen Militärdirektion (Zürich) für den Militär-

pflichtersatz der Jahre 1918-1923 und ein Selbstein-

schätzungsformular für 1924 zugehen; die Sendung kam

nicht zurück. Schmid bestreitet indessen sie erhalten zu

haben.

Ein weiterer Brief der Gesandtschaft vom

31. Oktober 1924, enthaltend die Einschätzungsverfügullg

der zürcherischen Militärdirektion für 1924 und eine

Mahnung zur Zahlung der Ersatzabgaben für 1918-1923

kam gemäss demselben Amtsberichte von der franzö-

sischen Post als unbestellbar zurück. Schon die Pass-

verlängerung vom 15. Juni 1923 war nach Angabe der

zürcherischen Militärdirektion dem Rekurrenten nur

gegen eine Barhinterlage von 350 Fr. zur Sicherung

rückständigen Militärpflichtersatzes bewilligt worden;

Schmid habe diese geleistet und versprochen seine

Adresse zu melden, sobald er wieder an einem Orte im

Ausland feste Niederlassung genommen haben werde,

dieses Versprechen aber nicht gehalten.

Am 17. Januar 1927 erschien der Rekurrent bei der

schweiz. Gesandtschaft in Paris und yerlangte von ihr

die Erneuerung seines Passes. Die Gl'sandtschaft wies

ihn ab, weil er: 1. nicht im Konsularbezirke nieder-

gelassen sei (Art. 51 und 38 des schweiz. Konsularregle-

mentes vom 26. Oktober 1923, Art. 57 der Verordnung

des Bundesrats vom 2. Dezember 1921 betreffend die