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STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
IDENI DE JUSTICE)
58. Auszug a.us dem Urteil vom 91. Oktober 1097
i. S. 'röndury gegen Iantonsgericht Schwyz.
Bestimmung einer kantonalen Vollziehungsverordnung zum
Konkordat vom 7. April 1914, wonach der Eigentümer
eines « Fahrrades ". der dieses einem anderen zur Benützung
Überlässt. für die Übertretung der verkehrspolizeilichen
Vorschriften «seitens des Führers des Fahrzeuges» haftbar
ist, wenn er den letzteren nicht nennt. Anwendung auch
auf Motorwagen. Anfechtung wegen Willkür (Art. 4 BV).
Abweisung.
Der Rekurrent Töndury ist von der zuständigen
schwyzerischen Polizeibehörde gebüsst worden, weil
das ihm gehörende Personenautomobil Nr. 652 B Zürich
am 4. und 6. August 1926 auf schwyzerischem Gebiete
mit einer Stundengeschwindigkeit von 54 bezw. 53 km
statt· der durch das Automobilkonkordat vom 7. April
1914 höchstens zugelassenen 41 km verkehrt habe.
Er verlangte die gerichtliche Beurteilung der Ange-
legenheit, indem er u. a. den Beweis dafür anerbot,
dass er sich zur kritischen Zeit in Linthal bezw. Glarus
befunden habe und also nicht selbst mit dem Wagen
gefahren sei. Beide kantonalen Instanzen lehnten indessen
die Abnahme dieses Beweises ab, das Kantonsgericht
von Schwyz wegen Unerheblichkeit mit der Begründung:
nachdem der Rekurrent das Automobil Dritten zur Be-
nützung überlassen, habe er als Eigentümer nach § 13
AS 53 1-1927
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Staatsrecht.
der kant. Vollziehungsverordnung vom 1. Februar 1917
zum Konkordat für Übertretungen der Geschwindigkeits-
vorschriften einzustehen, wenn er den Führer nicht nenne.
Die erwähnte Vorschrüt lautet : « Der Eigentümer
eines mit einer Kontrollnummer versehenen Fahrrades,
der dieses einem anderen zur Benützung überlässt, ist
für alle Widerhandlungen gegen das Konkordat und diese
Vorschriften seitens des Führers des betr. Fahrzeuges
verantwortlich und in jedem Falle haftbar, wenn der
Widerhandelnde selbst nicht zur Verantwortung ge-
zogen werden kann. »
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob Töndury
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 4 BV. § 13 der kantonalen Voll-
ziehungsverordnung handle nur von den Fahrrädern
und bilde eine Folgerung aus § 11 ebenda, wonach die
Bewilligung zum Gebrauche eines Fahrrades eine per-
sönliche sei, während bei den Motorwagen der Träger
der Verkehrs- und der Fahrbewilligung nicht zusammen-
zufallen brauchten. Es widerspreche allgemein aner-
kannten strafrechtlichen Grundsätzen und sei willkür-
lich, diese Sondervorschrift durch Analogie auf andere
davon nicht betroffene Tatbestände auszudehnen. In
einem frühereI\ Falle (Urteil vom 22. Januar 1924 in
Sachen Aktiengesellschaft Guyer-Zeller) habe denn auch
da<; Kantonsgericht dies selbst abgelehnt. Die heute
angefochtenen Urteile vers"tiessen deshalb auch gegen
die formelle Rechtsgleichheit. Der kantonale Richter
hätte demnach die Beweise für das Alibi des Rekurrenten
abnehmen müssen. In der Ablehnung dieser Beweis-
angebote liege eine Rechtsverweigerung.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in dem erwähnten Punkte mit der
Begründung:
«Die angefochtenen Urteile erachten mit der Fest-
stellung, dass das Automobil des Rekurrenten an den
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 58.
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fraglichen Tagen die Kontrollstrecken mit einer das
konkordatsmässig zulässige Mass übersteigenden Ge-
schwindigkeit befahren habe, auch die strafrechtliche
Verantwortung des Rekurrenten als Wageneigentümers
für diese Übertretungen als gegeben, sofern er nicht
entweder darzutun vermöge, dass der Wagen gegen
seinen Willen von einem anderen benützt worden sei
oder durch Nennung des Führers ermögliche, diesen zur
Verantwortung zu ziehen. Der Rekurs behauptet nicht,
dass eine solche Ordnung der Haftungsverhältnisse,
wenn das kantonale Recht sie positiv vorsähe, bundes-
rechtswidrig wäre, sondern nur, dass es dafür jedenfalls
einer besonderen Vorschrift bedürfe. Er räumt ein,
dass § 13 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum
Konkordate vom 1. Februar 1917 für die Fahrräder
in der Tat in dem vom Kantonsgericht angenommenen
Sinne verstanden werden könne, will darin aber eine
Sondervorschrift sehen, die nicht über den darin aus-
drücklich geregelten Fall hinaus ausgedehnt werden
dürfe. Es ist richtig, dass § 13 im Eingang nur vom
«Eigentümer eines Fahrrades» spricht. Im Verlaufe
wird aber die Ausdrucksweise eine weitere : der « Eigen-
tümer» wird für alle Widerhandlungen « seitens des
Führers des betr. Fahrzeuges» haftbar erklärt. Schon
der Ausdruck Fahrzeug passt aber schlecht und würde
dem Sprachgebrauche kaum entsprechen, wenn damit
lediglich das gewöhnliche Fahrrad hätte bezeichnet
werden wollen, wie er denn an anderen Stellen der Ver-
ordnung nach dem Zusammenhang gerade für den Motor-
wagen oder das Motorrad im Gegensatz zum gewöhnlichen
Fahrrad verwendet wird. Vollends gilt dies für den Aus-
druck «Führer». Von «Führen» und «Führer» pflegt wohl
bei Wagen und allenfalls bei Motorfahrrädern, nicht
aber bei der Benützung eines gewöhnlichen Fahrrades
gesprochen zu werden; es wird
« gefahren ». nicht
geführt. Die Verordnung macht denn auch diese sprach-
liche Unterscheidung an anderer Stelle (§§ 9 und 10)
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Staatsrecht.
selbst, indem sie zwar vom « Führer)) eines Automobils
oder Motorvelos spricht, dagegen für das Fahrrad sich
wie folgt ausdrückt : « Benützen das gleiche Fahrrad
mehrere Personen,so hat der Eigentümer die Grundtaxe
von 2 Fr. und jeder weitere Fa h r er 1 Fr. für Mitbe-
nutzung zu bezahlen.)) Wenn das Kantonsgericht in § 13
der Vollziehungsverordnung eine allgemeine, für alle über-
haupt unter das Konkordat und die Verordnung fallenden
Fahrzeuge und nicht nur für die Fahrräder aufgestellte
Regel erblickt, so bewegt es sich also damit im Rahmen
einer nach dem Wortlaut der Vorschrift selbst noch mög-
lichen und keinesfalls willkürlichen Auslegung, die die
Fassung des Eingangs « Eigentümer eines Fahrrads) als ein
biosses durch den weiteren Inhalt richtiggestelltes redak-
tionelles V ersehen erscheinen lässt. Es brauchte dazu
nicht zum Mittel des Analogieschlusses gegriffen, d. h.
die Bestimmung durch solchen auf einen an sich von ihr
nicht erfassten Tatbestand angewendet zu werden.
Hätte die Vollziehungsverordnung durch § 13 wirklich,
wie der Rekurrent behauptet, lediglich eine Sanktion
an die Übertretung des § 11, d. h. des Verbotes der
Überlassung von Fahrrädern zur Benützung an andere
Personen, knüpfen wollen, so wäre nicht recht erklärlich,
warum sich der Eigentümer dann doch von der Verant-
wortung durch Nennung des Fahrers befreien könnte
und nicht auf alle Fälle neben diesem strafbar bliebe.
Da der Grundsatz der Rechtsgleichheit nach vielfachen
Entscheidungen eine Änderung der· Rechtsprechung
nicht ausschliesst, wenn sie aus sachlichen Gründen
geschieht, um die Auslegung mit dem richtig verstandenen
Gesetzeswillen in Einklang zu bringen, ist auch uner-
heblich, dass das Kantonsgericht .in dem früheren Falle
Guyer-Zeller die Frage anders entschieden hatte. Die
angefochtene Ordnung der Haftung hätte zudem auch
dann kaum als willkürlich bezeichnet werden können,
wenn sie sich auf keine positive Vorschrift zu stützen
vermöchte. Das Konkordat selbst hat sich darauf be-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.
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schränkt Vorschriften über die zulässigen Geschwindig-
keiten aufzustellen, ohne die für deren Einhaltung straf-
rechtlich verantwortlichen Personen zu bezeichnen, wie
es überhaupt in Art. 72 die Aufstellung der Strafbe-
stimmungen für Übertretungen den Kantonen über-
lässt. Nachdem andererseits auch § 15 der kant. Voll-
ziehungsverordnung dazu sich begnügt hat, allgen1Cill
die Bussenansätze für solche Übertretungen zu bestimmen
würde es sich demnach bei der streitigen Abgrenzung
des ~reises der Personen, die nach ihren Beziehungen
zur Ubertretung für sie haftbar sind, wenn § 13 dl'f
Vollziehungsverordnung für die Motorwagen darübH
keine Vorschrift enthielte, um eine der Rechtsprechung
der Strafbehörden überlassene Frage handeln. Angesichts
des Zweckes der Konkordatsvorschriften als po] i z e i-
I ich e r Massnahmen zum Schutze der öffentlichen
Sicherheit gegen die Gefährdung, die ihr aus dem
Gebrauche bestimmter Sachen erwächst, wird dabei
auch eine von den Grundsätzen des gemeinen Strafrechts
ahweichende Lösung nicht von vorneherein als unzu-
lässig bezeichnet werden können, wenn sie sich durch
die Natur der Sache rechtfertigen lässt. Es mag nur
darauf verwiesen werden, dass zu diesem Ergebnis u. a.
auch die französische Rechtsprechung gekommen ist.
Sie behandelt den durch die gesetzlich vorgeschriebene
Kontrollnummer als Eigentümer eines Fahrzeuges Aus-
gewiesenen, der dieses einem anderen zur Benützung
überlassen hat, nicht nur zivilrechtlich als Mitschuldner
im Sinne des Gesetzes vom 30. Mai 1851 für die wegen
Übertretung strassenpolizeilicher Vorschriften ausge-
sprochenen Bussen, sondern als persönlich strafbar,
wenn er nicht durch Nennung des der Polizei unbekannten
Fahrers dessen Verfolgung ermöglicht (vgl. Pandectes
Fran<;aises unter uRoulage» NI'. 511,512, 378; Supple-
ment unter « Automobiles » NI'. 24; FUZIER-HERMANN,
Repertoire General AlphaMtique du Droit Fran<;ais
unter {(Roulage)) Nr. 383).
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Staatsrecht.
Die Abnahme des vom Rekurrenten angetragenen
Beweises dafür, dass nicht er mit dem Wagen gefahren
sei, konnte demnach ohne Rechtsverweigerung wegen
Unerheblichkeit abgelehnt werden. I)
II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
59. Urteil vom 15. Juli 1927 i. S. Martig gegen Wallis.
Art. 31 litt. c BV : nicht anwendbar auf Kostgebereien, welche
nur zu den Mahlzeiten.(im Pensionspreis inbegriffene) alko-
holische Getränke abgeben.
A. -
Der Gemeinderat Gampel hatte am 22. Januar
1925 ein Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung des
Betriebes einer Kostgeberei abgewiesen. Der Staatsrat
von Wallis bestätigte am 15. März 1927 auf Beschwerde
hin diesen Entscheid mit der Begründung: Nach Art.
31 litt. c BV seien die Kantone befugt, die Ausübung des
Wirtschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen
Getränken den vom öffentlichen Wohl geforderten
Beschränkugen zu unterwerfen. Das Mittel zur Be-
kämpfung des Alkoholmiss~rauches werde in der Be-
schränkung der Wirtschaften nach Massgabe des Bedürf-
nisses erblickt. So verstanden könne die Bedürfnisklausel
für alle Betriebe mit Alkoholausschank aufgestellt werden,
selbst wenn dort daneben noch Gäste verpflegt würden.
Das Bedürfnis nach einer neuen Kostgeberei neben den
in Gampel schon bestehenden Wirtschaften sei nun nicht
vorhanden.
B. -
Gegen diesen Entscheid erhebt der Rekurrent
staatsrechtliche Beschwerde. Er macht geltend: Der
Betrieb, für den er die Konzession verlangt habe, be-
stehe in der Gewährung der Kost, sei es für den ganzen
Handels- und Gewerbefreiheit. N0 59.
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Tag, sei es für einzelne Mahlzeiten in der Form der
sogenannten Kostgängerei, und ferner in der Verab-
reichung einzelner Mahlzeiten. Das Servieren geistiger
Getränke sei mit Ausnahme eines zur Pension gehö-
renden und in dieser inbegriffenen Tischweins ausge-
schlossen; ebenso der Kleinverkauf geistiger Getränke
in irgend .einer Form. Die Unterstellung derartiger
Kostgeberelen unter die Bedürfnjsklausel verletze Art.
31 litt. c BV. Sie beruhe auch auf willkürlicher Ausle-
gung- des Wirtschaftsgesetzes. Allenfalls könnte sich der
Rekurrent verpflichten, die Kostgeberei alkoholfrei zu
führen.
D~s Bun~esgericht hat hierin die Beschwerde gut-
gehelssen mIt der Begründung :
D~e .Kantone sind nach Art. 31 litt. c BV befugt, die
BewIllIgung zum Betrieb von AusschanksteIlen für
geistige Getränke vom Vorhandensein eines Bedürfnisses
abhängig zu machen. Es fragt sich, ob eine Kostgeberei
dadurch zu einer Wirtschaft in diesem Sinne wird dass·
sie zu den Mahlzeiten alkoholische Tischgetränke abgibt.
Das trifft jedenfalls nicht zu bei den Betrieben wo wie
hier nur die Tagesmahlzeiten im Abonnement ~der auf
Kündigung einem bestimmten Kreis von Personen und
bloss nebenbei auch einzeln abgegeben werden, besonders
wenn d~s Tischgetränk im Pensionspreis inbegriffen,
also bestImmt bemessen ist. Art. 31 litt. c BV beruht auf
dem Gedanken, dass bei einer Überzahl von Wirtschaften
über das im Verkehr begründete Bedürfnis hinaus der
einzelne Wirt darauf verwiesen wäre, sich eine Kund-
schaft anzuziehen, die nur um des Alkoholgenusses
willen die Wirtschaft besucht. Die darin liegende Gefahr
des AIkoholmissbrauchs besteht aber nur bei den Be-
trieben, welche von einem unbeschränkten Kreis von
Personen allein zum Zwecke des Alkoholgenusses besucht
~erden können. Sie besteht nicht bei Kostgebereien,
In denen geistige Getränke bloss zu den ordentlichen
Mahlzeiten als Tischgetränk ausgewirtet werden. Hier