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53_I_421

BGE 53 I 421

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

IDENI DE JUSTICE)

58. Auszug a.us dem Urteil vom 91. Oktober 1097

i. S. 'röndury gegen Iantonsgericht Schwyz.

Bestimmung einer kantonalen Vollziehungsverordnung zum

Konkordat vom 7. April 1914, wonach der Eigentümer

eines « Fahrrades ". der dieses einem anderen zur Benützung

Überlässt. für die Übertretung der verkehrspolizeilichen

Vorschriften «seitens des Führers des Fahrzeuges» haftbar

ist, wenn er den letzteren nicht nennt. Anwendung auch

auf Motorwagen. Anfechtung wegen Willkür (Art. 4 BV).

Abweisung.

Der Rekurrent Töndury ist von der zuständigen

schwyzerischen Polizeibehörde gebüsst worden, weil

das ihm gehörende Personenautomobil Nr. 652 B Zürich

am 4. und 6. August 1926 auf schwyzerischem Gebiete

mit einer Stundengeschwindigkeit von 54 bezw. 53 km

statt· der durch das Automobilkonkordat vom 7. April

1914 höchstens zugelassenen 41 km verkehrt habe.

Er verlangte die gerichtliche Beurteilung der Ange-

legenheit, indem er u. a. den Beweis dafür anerbot,

dass er sich zur kritischen Zeit in Linthal bezw. Glarus

befunden habe und also nicht selbst mit dem Wagen

gefahren sei. Beide kantonalen Instanzen lehnten indessen

die Abnahme dieses Beweises ab, das Kantonsgericht

von Schwyz wegen Unerheblichkeit mit der Begründung:

nachdem der Rekurrent das Automobil Dritten zur Be-

nützung überlassen, habe er als Eigentümer nach § 13

AS 53 1-1927

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Staatsrecht.

der kant. Vollziehungsverordnung vom 1. Februar 1917

zum Konkordat für Übertretungen der Geschwindigkeits-

vorschriften einzustehen, wenn er den Führer nicht nenne.

Die erwähnte Vorschrüt lautet : « Der Eigentümer

eines mit einer Kontrollnummer versehenen Fahrrades,

der dieses einem anderen zur Benützung überlässt, ist

für alle Widerhandlungen gegen das Konkordat und diese

Vorschriften seitens des Führers des betr. Fahrzeuges

verantwortlich und in jedem Falle haftbar, wenn der

Widerhandelnde selbst nicht zur Verantwortung ge-

zogen werden kann. »

Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob Töndury

beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen

Verletzung von Art. 4 BV. § 13 der kantonalen Voll-

ziehungsverordnung handle nur von den Fahrrädern

und bilde eine Folgerung aus § 11 ebenda, wonach die

Bewilligung zum Gebrauche eines Fahrrades eine per-

sönliche sei, während bei den Motorwagen der Träger

der Verkehrs- und der Fahrbewilligung nicht zusammen-

zufallen brauchten. Es widerspreche allgemein aner-

kannten strafrechtlichen Grundsätzen und sei willkür-

lich, diese Sondervorschrift durch Analogie auf andere

davon nicht betroffene Tatbestände auszudehnen. In

einem frühereI\ Falle (Urteil vom 22. Januar 1924 in

Sachen Aktiengesellschaft Guyer-Zeller) habe denn auch

da<; Kantonsgericht dies selbst abgelehnt. Die heute

angefochtenen Urteile vers"tiessen deshalb auch gegen

die formelle Rechtsgleichheit. Der kantonale Richter

hätte demnach die Beweise für das Alibi des Rekurrenten

abnehmen müssen. In der Ablehnung dieser Beweis-

angebote liege eine Rechtsverweigerung.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in dem erwähnten Punkte mit der

Begründung:

«Die angefochtenen Urteile erachten mit der Fest-

stellung, dass das Automobil des Rekurrenten an den

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 58.

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fraglichen Tagen die Kontrollstrecken mit einer das

konkordatsmässig zulässige Mass übersteigenden Ge-

schwindigkeit befahren habe, auch die strafrechtliche

Verantwortung des Rekurrenten als Wageneigentümers

für diese Übertretungen als gegeben, sofern er nicht

entweder darzutun vermöge, dass der Wagen gegen

seinen Willen von einem anderen benützt worden sei

oder durch Nennung des Führers ermögliche, diesen zur

Verantwortung zu ziehen. Der Rekurs behauptet nicht,

dass eine solche Ordnung der Haftungsverhältnisse,

wenn das kantonale Recht sie positiv vorsähe, bundes-

rechtswidrig wäre, sondern nur, dass es dafür jedenfalls

einer besonderen Vorschrift bedürfe. Er räumt ein,

dass § 13 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum

Konkordate vom 1. Februar 1917 für die Fahrräder

in der Tat in dem vom Kantonsgericht angenommenen

Sinne verstanden werden könne, will darin aber eine

Sondervorschrift sehen, die nicht über den darin aus-

drücklich geregelten Fall hinaus ausgedehnt werden

dürfe. Es ist richtig, dass § 13 im Eingang nur vom

«Eigentümer eines Fahrrades» spricht. Im Verlaufe

wird aber die Ausdrucksweise eine weitere : der « Eigen-

tümer» wird für alle Widerhandlungen « seitens des

Führers des betr. Fahrzeuges» haftbar erklärt. Schon

der Ausdruck Fahrzeug passt aber schlecht und würde

dem Sprachgebrauche kaum entsprechen, wenn damit

lediglich das gewöhnliche Fahrrad hätte bezeichnet

werden wollen, wie er denn an anderen Stellen der Ver-

ordnung nach dem Zusammenhang gerade für den Motor-

wagen oder das Motorrad im Gegensatz zum gewöhnlichen

Fahrrad verwendet wird. Vollends gilt dies für den Aus-

druck «Führer». Von «Führen» und «Führer» pflegt wohl

bei Wagen und allenfalls bei Motorfahrrädern, nicht

aber bei der Benützung eines gewöhnlichen Fahrrades

gesprochen zu werden; es wird

« gefahren ». nicht

geführt. Die Verordnung macht denn auch diese sprach-

liche Unterscheidung an anderer Stelle (§§ 9 und 10)

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Staatsrecht.

selbst, indem sie zwar vom « Führer)) eines Automobils

oder Motorvelos spricht, dagegen für das Fahrrad sich

wie folgt ausdrückt : « Benützen das gleiche Fahrrad

mehrere Personen,so hat der Eigentümer die Grundtaxe

von 2 Fr. und jeder weitere Fa h r er 1 Fr. für Mitbe-

nutzung zu bezahlen.)) Wenn das Kantonsgericht in § 13

der Vollziehungsverordnung eine allgemeine, für alle über-

haupt unter das Konkordat und die Verordnung fallenden

Fahrzeuge und nicht nur für die Fahrräder aufgestellte

Regel erblickt, so bewegt es sich also damit im Rahmen

einer nach dem Wortlaut der Vorschrift selbst noch mög-

lichen und keinesfalls willkürlichen Auslegung, die die

Fassung des Eingangs « Eigentümer eines Fahrrads) als ein

biosses durch den weiteren Inhalt richtiggestelltes redak-

tionelles V ersehen erscheinen lässt. Es brauchte dazu

nicht zum Mittel des Analogieschlusses gegriffen, d. h.

die Bestimmung durch solchen auf einen an sich von ihr

nicht erfassten Tatbestand angewendet zu werden.

Hätte die Vollziehungsverordnung durch § 13 wirklich,

wie der Rekurrent behauptet, lediglich eine Sanktion

an die Übertretung des § 11, d. h. des Verbotes der

Überlassung von Fahrrädern zur Benützung an andere

Personen, knüpfen wollen, so wäre nicht recht erklärlich,

warum sich der Eigentümer dann doch von der Verant-

wortung durch Nennung des Fahrers befreien könnte

und nicht auf alle Fälle neben diesem strafbar bliebe.

Da der Grundsatz der Rechtsgleichheit nach vielfachen

Entscheidungen eine Änderung der· Rechtsprechung

nicht ausschliesst, wenn sie aus sachlichen Gründen

geschieht, um die Auslegung mit dem richtig verstandenen

Gesetzeswillen in Einklang zu bringen, ist auch uner-

heblich, dass das Kantonsgericht .in dem früheren Falle

Guyer-Zeller die Frage anders entschieden hatte. Die

angefochtene Ordnung der Haftung hätte zudem auch

dann kaum als willkürlich bezeichnet werden können,

wenn sie sich auf keine positive Vorschrift zu stützen

vermöchte. Das Konkordat selbst hat sich darauf be-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.

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schränkt Vorschriften über die zulässigen Geschwindig-

keiten aufzustellen, ohne die für deren Einhaltung straf-

rechtlich verantwortlichen Personen zu bezeichnen, wie

es überhaupt in Art. 72 die Aufstellung der Strafbe-

stimmungen für Übertretungen den Kantonen über-

lässt. Nachdem andererseits auch § 15 der kant. Voll-

ziehungsverordnung dazu sich begnügt hat, allgen1Cill

die Bussenansätze für solche Übertretungen zu bestimmen

würde es sich demnach bei der streitigen Abgrenzung

des ~reises der Personen, die nach ihren Beziehungen

zur Ubertretung für sie haftbar sind, wenn § 13 dl'f

Vollziehungsverordnung für die Motorwagen darübH

keine Vorschrift enthielte, um eine der Rechtsprechung

der Strafbehörden überlassene Frage handeln. Angesichts

des Zweckes der Konkordatsvorschriften als po] i z e i-

I ich e r Massnahmen zum Schutze der öffentlichen

Sicherheit gegen die Gefährdung, die ihr aus dem

Gebrauche bestimmter Sachen erwächst, wird dabei

auch eine von den Grundsätzen des gemeinen Strafrechts

ahweichende Lösung nicht von vorneherein als unzu-

lässig bezeichnet werden können, wenn sie sich durch

die Natur der Sache rechtfertigen lässt. Es mag nur

darauf verwiesen werden, dass zu diesem Ergebnis u. a.

auch die französische Rechtsprechung gekommen ist.

Sie behandelt den durch die gesetzlich vorgeschriebene

Kontrollnummer als Eigentümer eines Fahrzeuges Aus-

gewiesenen, der dieses einem anderen zur Benützung

überlassen hat, nicht nur zivilrechtlich als Mitschuldner

im Sinne des Gesetzes vom 30. Mai 1851 für die wegen

Übertretung strassenpolizeilicher Vorschriften ausge-

sprochenen Bussen, sondern als persönlich strafbar,

wenn er nicht durch Nennung des der Polizei unbekannten

Fahrers dessen Verfolgung ermöglicht (vgl. Pandectes

Fran<;aises unter uRoulage» NI'. 511,512, 378; Supple-

ment unter « Automobiles » NI'. 24; FUZIER-HERMANN,

Repertoire General AlphaMtique du Droit Fran<;ais

unter {(Roulage)) Nr. 383).

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Staatsrecht.

Die Abnahme des vom Rekurrenten angetragenen

Beweises dafür, dass nicht er mit dem Wagen gefahren

sei, konnte demnach ohne Rechtsverweigerung wegen

Unerheblichkeit abgelehnt werden. I)

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

59. Urteil vom 15. Juli 1927 i. S. Martig gegen Wallis.

Art. 31 litt. c BV : nicht anwendbar auf Kostgebereien, welche

nur zu den Mahlzeiten.(im Pensionspreis inbegriffene) alko-

holische Getränke abgeben.

A. -

Der Gemeinderat Gampel hatte am 22. Januar

1925 ein Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung des

Betriebes einer Kostgeberei abgewiesen. Der Staatsrat

von Wallis bestätigte am 15. März 1927 auf Beschwerde

hin diesen Entscheid mit der Begründung: Nach Art.

31 litt. c BV seien die Kantone befugt, die Ausübung des

Wirtschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen

Getränken den vom öffentlichen Wohl geforderten

Beschränkugen zu unterwerfen. Das Mittel zur Be-

kämpfung des Alkoholmiss~rauches werde in der Be-

schränkung der Wirtschaften nach Massgabe des Bedürf-

nisses erblickt. So verstanden könne die Bedürfnisklausel

für alle Betriebe mit Alkoholausschank aufgestellt werden,

selbst wenn dort daneben noch Gäste verpflegt würden.

Das Bedürfnis nach einer neuen Kostgeberei neben den

in Gampel schon bestehenden Wirtschaften sei nun nicht

vorhanden.

B. -

Gegen diesen Entscheid erhebt der Rekurrent

staatsrechtliche Beschwerde. Er macht geltend: Der

Betrieb, für den er die Konzession verlangt habe, be-

stehe in der Gewährung der Kost, sei es für den ganzen

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 59.

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Tag, sei es für einzelne Mahlzeiten in der Form der

sogenannten Kostgängerei, und ferner in der Verab-

reichung einzelner Mahlzeiten. Das Servieren geistiger

Getränke sei mit Ausnahme eines zur Pension gehö-

renden und in dieser inbegriffenen Tischweins ausge-

schlossen; ebenso der Kleinverkauf geistiger Getränke

in irgend .einer Form. Die Unterstellung derartiger

Kostgeberelen unter die Bedürfnjsklausel verletze Art.

31 litt. c BV. Sie beruhe auch auf willkürlicher Ausle-

gung- des Wirtschaftsgesetzes. Allenfalls könnte sich der

Rekurrent verpflichten, die Kostgeberei alkoholfrei zu

führen.

D~s Bun~esgericht hat hierin die Beschwerde gut-

gehelssen mIt der Begründung :

D~e .Kantone sind nach Art. 31 litt. c BV befugt, die

BewIllIgung zum Betrieb von AusschanksteIlen für

geistige Getränke vom Vorhandensein eines Bedürfnisses

abhängig zu machen. Es fragt sich, ob eine Kostgeberei

dadurch zu einer Wirtschaft in diesem Sinne wird dass·

sie zu den Mahlzeiten alkoholische Tischgetränke abgibt.

Das trifft jedenfalls nicht zu bei den Betrieben wo wie

hier nur die Tagesmahlzeiten im Abonnement ~der auf

Kündigung einem bestimmten Kreis von Personen und

bloss nebenbei auch einzeln abgegeben werden, besonders

wenn d~s Tischgetränk im Pensionspreis inbegriffen,

also bestImmt bemessen ist. Art. 31 litt. c BV beruht auf

dem Gedanken, dass bei einer Überzahl von Wirtschaften

über das im Verkehr begründete Bedürfnis hinaus der

einzelne Wirt darauf verwiesen wäre, sich eine Kund-

schaft anzuziehen, die nur um des Alkoholgenusses

willen die Wirtschaft besucht. Die darin liegende Gefahr

des AIkoholmissbrauchs besteht aber nur bei den Be-

trieben, welche von einem unbeschränkten Kreis von

Personen allein zum Zwecke des Alkoholgenusses besucht

~erden können. Sie besteht nicht bei Kostgebereien,

In denen geistige Getränke bloss zu den ordentlichen

Mahlzeiten als Tischgetränk ausgewirtet werden. Hier