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53_I_414

BGE 53 I 414

Bundesgericht (BGE) · 1927-12-19 · Deutsch CH
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-111

Strafrecht.

57. Urteil des Eassa.tionshofes vom 19. Dezember 1927

i. S. Hobi & Eonsorten gegen Staatsanwa.ltscha.ft St. Gallm.

Lot 1 e r i e ver bot.

Hierunter fällt auch die Tätigkeit eines durch eine auslän-

dische Lotterieunternehmung in der Schweiz gewählten

D eck a d res s a t e n, selbst wenn diese Tätigkeit sich

auf die Annahme und Weiterbeförderung von Sendungen

aus dem Auslande beschränkt (Erw. 1).

Die Ein f uhr ausländischer Z e i tun gen, die Lotterie-

inserate enthalten, nach der Schweiz und der Ver tri e b

daselbst ist nicht verboten; auch nicht der D r u c k der-

artiger Zeitungen in der Schweiz; letzteres jedoch nur,

sofern diese lediglich für das Ausland bestimmt sind und

nicht vom betr. Drucker direkt an Schweizer-Abonllfmten

versandt werden (Erw .. 2).

Bundesgesetz betr .. die Lotterien und die gewerbsmässigen

Wetten vom 8. Juni 1923 Art. 1, 4 und 38.

A. -

Im Fürstentum Liechtenstein besteht eine dort

genehmigte Klassenlotterie, die von der im Handels-

register eingetragenen sog.

« Centrofag»

(Zentral-

Europäische Finanz-Aktiengesellschaft) in Vaduz durch-

geführt wird.

Um zu starkes Aufsehen zu vermeiden

und angeblich auch deshalb, -weil das Postbureau in

Vaduz den grossen Andrang. von Sendungen kurz vor

der Ziehung nicht befriedigend bewältigen könne und

darum Verzögerungen in der Erledigung von Eingängen

zu befürchten gewesen

~ären, wurden sog.

Deck-

adressen in der Schweiz gesucht, d. h. Personen, welche

es übernahmen, Briefe und Geldsendungen für die

Lotterie sich zustellen zu lassen, um sie in Sammel-

posten nach Vaduz zu übermitteln. Dabei sollten pJan-

mässig nur Sendungen aus dem Ausland entgegen-

genommen und weiter befördert werden, solche aus der

Schweiz dagegen ausgeschlossen sein.

Die Anwerbung und Anleitung derartiger Deckadres-

saten in der Schweiz erfolgte festgestelltermassen durch

den Direktor der

« Centrofag», Franz Grönebaum in

Lotteriegesetz. N° 57.

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Vaduz, und Dr. Hobi, Advokat in Ragaz, und es haben

daraufhin folgende in der Schweiz wohnhafte Personen

als solche Deckadressaten in grösserem oder kleinerem

Umfange Briefe und Geldsendungen für die erwähnte

Lotterie entgegengenommen und nach Vaduz weiter-

geleitet: Geheimrat Stapper, damals in Weesen; Dr.

Probst, Advokat in St. Gallen; A. Tscherfinger, Advokat

in Sargans; H. Ziltener, Hotelier in Weesen; J. Bislin,

Kaufmann in Ragaz; J. Glaus, Wirt in Heiden und J.

Kalberer, Cafetier in Lausanne.

B. -

Im August und anfangs September 1926 erschie-

nen im « Liechtensteiner Volksblatt » und in den « Liech-

tensteiner Nachrichten» Inserate für die erwähnte Klassen-

lotterie.

Das erstgenannte Blatt wird von Fr. Brändli

in Au, das letztere von A. Meienhofer in Mels gedruckt,

worauf jeweils die fertiggeste1lten Zeitungen per Bahn

nach Vaduz geschickt und von dort aus an die Abonnen-

ten abgegeben werden. Doch wird die Zustellung der

Zeitungen an die Schweizer Abonnenten von Au bezw.

Mels aus direkt besorgt. Die Inserate für diese Blätter

werden ausschliesslich in Vaduz angenommen und von

dort aus den erwähnten Druckern überwiesen.

C. -

Gestützt auf die erwähnten Tatbestände wurde

gegen die vorgenannten elf Personen eine Strafunter-

suchung wegen Übertretung von Art. 4 des Bundes-

gesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmäs-

sigen Wetten vom 8. Juni 1923 (AS N. F. 39 S. 353 ff.)

eingeleitet, und es verurteilte das Kantonsgericht des

Kantons St. Gallen mit Urteil vom 12. September 1927

-

den Parteien zugestellt am 4./5. Oktober 1927 -

sämtliche elf Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen

die genannte Vorschrift zu einer Geldbusse von je 40 Fr.,

sowie zu den Kosten des Verfahrens.

D. -

Gegen diesen Entscheid haben alle Vermteilten,

mit Ausnahme des Fr. Brändli in Au, am 14. Oktober 1927

die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben

mit dem Begehren, es seien in Aufhebung des ange-

4l(j

Strafrecht.

Iochtencn Entscheides sämtliche Beschwerdeführer von

Schuld und Strafe freizusprechen und die Kosten dem

Staate aufzuerlegen.

E. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

hat die Abweisung der Kassationsbeschwerde beantragt.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Das Lotteriegesetz verbietet in Art. 1 grund-

sätzlich alle Lotterien, soweit es nicht selber in Art. 2

und 3 (für sog. Tombola und Lotterien zu gemeinnüt-

zigen und wohltätigen Zwecken) hievon Ausnahmen

vorsieht.

Infolgedessen wird in Art. 4

« die Ausgabe

und Durchführung einer durch dieses Gesetz verbotenen

Lotterie» als untersagt erklärt, wobei unter « Durch-

führung » die dem Lotteriezweck dienenden Handlungen »

(wofür in Art. 4 Beispiele aufgeführt werden) zu verstehen

sind. Dass sich nun im vorliegenden Falle die Tätigkeit

der fraglichen Deckadressaten als derartige « dem Lotte-

riezweck dienende Handlungen » darstellen, kann nicht

bezweifelt werden, da dadurch nach der eigenen Behaup-

tung der Beschwerdeführer eine rechtzeitige und zuver-

lässige Erledigung der Bestellungen ermöglicht werden

sollte, was zweifellos zu dem Zwecke geschah, den Absatz

der Loose nach Kräften zu fördern.

Die Vorinstanz

konnte daher ohne dadurch mit dem Wortlaut des

Gesetzes in Widerspruch zu geraten, die Tätigkeit der

fraglichen Deckadressaten und der sie instruierenden

Personen als im Sinne von Art. 4 des Lotteriegesetzes

unerlaubt und deshalb gemäss Art. 38 strafbar erklären;

denn das in Art. 1 generell ausgesprochene Verbot

beschränkt sich nicht auf in der Schweiz ansässige

Lotterieunternehmungen. Der Hinweis der Beschwerde-

führer darauf, dass die Vorschriften des Lotteriegesetzes,

die sich als gewerbepolizeiliche Freiheitsbeschränkungen

darstellen, jede ausdehnende, über den Wortlaut hinaus-

gehende Auslegung verbiete (vgl. BGE 51 I S. 161), ist

daher vorliegend nicht angebracht. Es könnte sich

Lotteriegesetz. No 57.

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höchstens fragen, ob allenfalls im Hinblick auf den Sinn

und Zweck des Verbotes das Verhalten der Beschwerde-

führer, da ihnen nur die Annahme und Weiterbeförderung

von Sendungen aus dem Aus I a n denachgewiesen

werden konnte, durch eine den generellen Wortlaut

des Gesetzes einschränkende Auslegung als nicht im

Sinne von Art. 4 unerlaubt erachtet werden müsse.

Auch das ist jedoch zu verneinen. Richtig ist allerdings,

dass der Hauptzweck des Lotterieverbotes darin erblickt

werden muss, die Schweizer-Bevölkerung vor den schäd-

lichen Folgen des Lotteriewesens zu bewahren und dass

die Annahme und Weiterbeförderung von Sendungen

aus dem Auslande an sich diesen Zweck direkt nicht

berührt. Dagegen ist nicht zu verkennen, dass die

Begründung derartiger Sammelstellen in der Schweiz

doch geeignet ist, die Aufmerksamkeit der Schweizer-

Bevölkerung auf das betreffende ausländische Lotterie-

unternehmen zu lenken. Die Vermutung liegt nahe,

dass dies vorliegend auch mit ein Grund war, solche

Deckadressen in der Schweiz zu begründen. Dafür

spricht insbesondere der Umstand, dass man eine ganze

Anzahl an verschiedenen Orten wohnende Deckadressaten

wählte. worunter mehrere Wirte und Gasthofbesitzer

d. h. also Leute, die infolge ihrer Berufes in der Lag~

gewesen wären, relativ unauffällig eine Propaganda-

tätigkeit für die fragliche Lotterie zu entfalten. Aber

auch wenn dies nicht direkt beabsichtigt gewesen sein

sollte, so ist doch nicht zu leugnen, dass solche Deck-

adressaten und deren Hülfspersonen, die sich mit derar-

tigen Unternehmungen befassen, unvermeidlich hiedurch

beeinflusst und damit veranlasst werden, sich selber

und auch Drittpersonen für solche Lotterien zu interes-

sieren. Bei dieser Sachlage würde es aber eine Gefähr-

dung des durch das Lotterieverbot verfolgten Zweckes

bedeuten, wenn man die Tätigkeit derartiger Deckadres-

saten nicht als « dem Lotteriezweck dienende Handlun-

gen)) erachten und deshalb von dem durch das Gesetz

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Strafrecht.

generell ausgesprochenen Verbot ausnehmen wollte.

Dies würde auch den Interessen des Landes wider-

sprechen, dessen Ansehen durch derartige zweifelhafte

Unternehmungen (die, wenn sie von der Schweiz aus

tätig werden, den Anschein erwecken, als ob sie von den

Schweizerbehörden bewilligt worden wären) nicht unwe-

sentlich benachteiligt werden könnte; sind doch gerade

im vorliegenden Falle mehrfach von ausländischen Ein-

legern, die sich betrogen fühlten, Beschwerden gegen die

fragliche Lotterie bei den eidgen. Behörden anhängig

gemacht worden. Die Bestrafung der Deckadressaten

und der sie instruierenden Personen erfolgte daher, da

die Beschwerdeführer angesichts des Wortlautes des

Gesetzes über ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit

nicht im Zweifel sein konnten, mit Recht.

2. -

In zutreffender Weise hat die Vorinstanz aber

auch die Strafbarkeit des Beschwerdeführers Meienhofer,

des Druckers des fraglichen in den « Liechtensteiner

Nachrichten» erschienenen

Lotterieinserates

bejaht.

Zwar kann es grundsätzlich nicht als Zuwiderhandlung

gegen das Lotterieverbot erachtet werden, wenn ein

Schweizer-Drucker einen Auftrag zum Druck eines

derartigen Inserates für eine ausländische Zeitung ent-

gegennimmt. Nun handelt es sich aber vorliegend nicht

nur um die Ausführung eines ausländischen Druckauf-

trages, sondern Meienhofer besorgte auch festgestellter-

massen von dem in der Schweiz gelegenen Druckorte

(Mels) aus die Versendung der fraglichen Zeitungen an

die Schweizer-Abonnenten. Darin liegt aber in unzwei-

deutiger Weise eine direkte Mitwirkung bei der Pro pa-

gierung der fraglichen Lotterie in der Schweiz, deren

Unzulässigkeit dem Beschwerdeführer bekannt sein

musste. Es würde zwar zweifellos zu weit führen, wenn

man die Verbreitung einer ausländischen im Ausland

erstellten Zeitung in der Schweiz deswegen verbieten

wollte, weil sie ein Lotterieinserat enthält; denn dadurch

würde der internationale Zeitungsverkehr in einer Weise

Lotteriegesetz. N° 57.

..l1!)

gehemmt, die dermassen mit den Interessen der Schweizer-

Bevölkerung im Widerspruch stünde, dass sie der Gesetz-

geber nicht beabsichtigt haben kann. Dieser Fall liegt

jedoch hier, wo schon der Druck des Blattes in der Schweiz

erfolgte und der Drucker selber die in der Schweiz er-

stellten Blätter an die Schweizer-Abonnenten versandte,

nicht vor, und es ist kein Grund ersichtlich, der es recht-

fertigen würde, auch in diesen Fällen von der strikten

Durchführung des Lotterieverbotes abzusehen, zumal

wenn es sich, wie vorliegend, um eine Zeitung handelt,

deren Charakter als rein ausländisches Blatt nicht in

einer Weise in die Augen springt, dass die Leser solcher

Inserate sich ohne weiteres bewusst sind, dass es sich

hiebe i nicht um eine von den Schweizer-Behörden zu-

gelassene Lotterie handelt.

Demnach erkennt der Kassaiionshol :

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

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