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51_I_388

BGE 51 I 388

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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388

Staatsrecht;

eine polizeilich einwandfreie Führung der Wirtschaft

biete"4 das verlangte Patent erteilen müssen.

5. -Damit fällt der durch einen. besondem Antrag

eventuell vorgebrachte Beschwerdegrund, dass qer Wirt-

schaftsbetrieb des. RekUrrenten keiner Bewilligung be-

dürfe; ·dahin. Übrigens mag bemerkt werden',· dass, wenn

es sich auch hiebei· wegen mangelnden. Erwerbszweckes

nicht· um ein eigentliches Gewerbe, sondern um einen

idealen . Zwecken . dienenden • Geschäftsbetrieb handelt,

doch der. Patentzwang kaum mit Grund beanstandet

werden könnte (vgl. BGE 44 I S. 133 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird im. Sinne der Erwägungen gutge-

heissenund demgemäss der Entscheid des Regierungs-

rates des Kantons Aargau vom 4. August 1925 aufge-

hoben.

III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LffiER'rE D'ETABLISSEMENT

Verletzung von Art. 45 BV durch Abhängigmachung der

Ausstellung oder Verlängerung von Auslandspässen vom

Visum der Steuerbehörde. Legitimation zum Rekurse,

trotzdem der Rekurrent inzwischen, nach Erfüllung dieses

Erfordernisses den Pass erhalten hat.

A. -

Der RekurrentWemer Rischvon Waltensburg,

Kanton Graubünden, ist in Zürich niedergelassen, wo

er auf eigene Rechnung ein kaufmännisches Bureau

(Handel in Automobilen) mit mehreren Angestellten

betreibt. Am 5. August 1925 wollte er für eine dringliche

Geschäftsreise seinen Auslandspass verlängern lassen.

Das Passbureau der kantonalen Staatskanzlei . machte

Niederlassnngsfreiheit. Ne> 54.

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dieVetlängerung von der Beibringung der Zustimmung

des städtischen Steueramtes. abhängig. Der, Rekurrent

bemühte sich um· diese und erhielt sie, nachdem er. eine

noch ausstehende Steuer bezahlt hatte. lnfolge dell damit

verbundenen Verzögerung in· der . Verlängerung; des

Passes musste er nach seiner Darstellung· die Abreise

um einen Tag.versehiebeiI, woraus ihm erheblithe·Nach-

teile entstanden seien.

.

Eine von ihm .gegen die Staatskanzleierhobene Be-

schwerde hat der Regierungsrat des Kantons. Zürich

am 17. September 1925 abgewiesen und die Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit zusammen 44 Fr. 30

dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Begründung des

Entscheides ist zu entnehmen: das kantonale Pass-

bureau pflege bei Verlängerungsgesuchen jeweilen zu-

nächst das städtische . Steueramt telephonisch artzu-

fragen, ob es mit der Verlängerung einverstanden sei;

erhebe dieses Widerspruch, so werde der Bewerber an-

gewiesen, die schriftliche. Zustimmung des Steuersekre-

tärs zu erwirken. Die Rückfrage geschehe lediglich zum

Zwecke, den Steuerbehörden Gelegenheit

zu allfäl-

ligen steuerrechtlichen Sicherungsmassnahmen zu geben,

nicht in der Meinung, dass vor Erteilung der PassveIi-

längerung die Steuern bezahlt. sein müssten. Wie . sich

jene Sicherheitsmassnahmen im einzelnen Falle gestalten,

entziehe sich der Kenntnis des Passbureaus, .dasauch

zu einer Kontrolle des städtischen. Steueramts nicht

kompetent sei. Der Regierungsrat seinerseits habe

schon durch Schreiben vom 29. März 1923 die Stadt

Zürich darauf hingewiesen, dass nach geltendem Rechte

eine «grundsätzliche Schriftensperre » wegen SteuetL-

schulden nicht zulässig sei.' Wenn einzelne städtische

Organe diesen Grundsatz nicht genügend beachten

sollten, wäre dagegen zunächst bei den stadtzürcheri-

schen Behörden und eventuell beim Statthalteramt

Zürich Beschwerde zu führen. Die Staatskanzlei körrne

dafür nicht verantwortlich gemacht werden.

' .,

I

.

390

Staatsrecht.

B.·-'-'- Mit staatsr~chtlichein Rekurs Vi>m 22. Oktober

1925 hat hierauf Risch beim Bundesgericht die Anträge

gestellt, der Entscheid des Regierungsrates vom 17.

September 1925 sei einschliesslich der Kostenauflage

aufzuheben, die Beschwerde des Rekurrenten gegen die

Staatskanzlei begründet zu erklären und der Regierungs-

rat anzuhalten, Vorsorge zu treffen, dass die Ausgabe

oder Verlängerung von Ausweisschriften, Pässen usw.

im Kanton Zürich weder direkt noch indirekt von der

Zahlung von Steuern, überhaupt von Steuerfragen und

Steuerbehörden abhängig gemacht werde. Er beruft

sich auf die ständige Rechtssprechung der Bundes-

behörden, welche die Zurückhaltung von Ausweisschriften

aus steuerrechtlichen Gründen als im Widefl)pruch zu

Art. 45 BV stehend ausschliesse.

C. -

Der Regierungsrat von Zürich hat die Abweisung

des Rekurses beantragt. Der angefochtene Regierungs-

ratsbeschluss stelle es in keiner Weise als Willensmeinung

des Regi\.rungsrates, weder gegenüber dem Rekurrenten

noch allgemein hin, dass Ausweisschriften erst nach

i Erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen aus-

zuhändigen seien. Soweit sich der Rekurs gegen diesen

Beschluss richte, sei er also, weiJjn demselben eine Ver-

fassungsverletzung unmöglich erblickt werden könne,

abzuweisen. Das gleiche gelte, soweit damit die vom

Regierungsrat gebilligte Praxis der Staatskanzlei bei

der Verlängerung von Pässen angefochten werden

sollte. « Der Regierungsrd steht, wie sich aus d0n ein-

gelegten Akten mit aller Deutlichkeit ergibt, auf dem

Standpunkt, dass die Verweigerung der Ausweisschriften

wegen Nichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflich-

tungen nicht zulässig sei. Die Staatskanzlei als diejenig"l

Amtsstelle, der die Ausstellung der Pässe obliegt, hat

sich strikte an diesen Grundsatz gehalten. Dagegen

ist der Regierungsrat mit der Staatskanzlei allerdings

der Ansicht, dass es für die Gemeindebehörde, die nach

der massgebenden Verordnung betreffend die Erteilung

Niederla$sun.gsfreiheit. N<> 54.

von· . Reiseschriften die . Passempfehlungsscheine

au~

zustellen hat, nicht verboten sei, zu kontrollieren, ob

der Passbewerber seiner Steuerpflicht genügt habe. Ist

dies nicht der Fall, so verbietet auch keine Vorschrift

des kantonalen oder eidgenössischen Rechtes,den Ver-

such zu unternehmen, die Erfüllung jener Verpflichtungen

zu erwirken, wenn zu befürchten steht, dass die Aus-

weisschrift zum Zwecke begehrt wird, sich den öffent-

lichen Verpflichtungen des Wohnsitzes zu entziehen.

Dieser Versuch kann in nichts anderem bestehen,als

in mündlichen Vorstellungen, eventuell der gesetzlich

zulässigen Sicherheitsmassnahme der Arrestnahme. Das

Recht auf die Erteilung der Ausweisschrift selbst wird

durch diese Kontrolle in keiner Weise in Frage gestellt.

Wir verweisen auf die Vernehmlassung des Steueramtes

der Stadt Zürich vom 29. Oktober 1925, deren Aus-

führungen wir zum Bestandteil unserer Rekursbeant-

wortung erklären. »

In der erwähnten Vernehmlassung des städtischen

Steueramtes wird ausgeführt: als der Rekurrent er-

schienen sei, um das Visum des Amtes .zur Passver-

längenmg eiIW.:hole!1, habe ihn der audienzhaltende

Steuersekretär ersucht, für die sofortige Bezahlung

zweier ausstehender Nachsteuern besorgt zu sein, ansonst

die nötigen Sicherungsmassnahmen veranlasst werden

müssten. Darauf habe der Rekurrent, ohne Einspruch

zu erheben, das Amt verlassen und nach kurzer Zeit

das Geld gebracht. Dass ihm gesagt worden wäre, er

bekomme das Visum nicht vor Bezahlung des Rück-

standes, sei unwahr.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Legitimation des Rekurrenten zum staats-

rechtlichen Rekurse gegen den angefochtenen regierungs-

rätlichen Entscheid ist schon wegen der mit diesem

verbundenen,.Kostenauflage gegeben, die sich nur auf

das· Unterliegen in der Sache selbst stützen kann. Sie

392

: Staatsrecht;

muss auch abgesehen' hievon bejaht, werden. Wie das

Bundesgericht schon im Urteile in Sachen Katholisches

Pfarramt Oerlikon gegen Zürich (BGE 49 I S. 364) aus-

. geführt hat, kann das Erfordernis eines aktuellen' prak-

tischen Interesses des Rekurrenten an' der Feststellung

der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen kanto-

nahm Verfügung nicht durchwegs festgehalten werden.

Es muss davon da eine Ausnahme gemacht werden,

wo es sich um Eingriffe, handelt, die sonst regelmässig

überhaupt der· Überprüfung des Bundesgerichts auf

ihre Verfassungsmässigkeit nicht unterstellt werden

könnten, andererseits nach ihrer Art und ihrem Gegenstand

sich jederzeit wiederholen können, wie es für die Ab-

hängigmachung der Aushingabe oder Verlängerung von

Ausweisschriften von der Zustimmung der Steuer-

behörde zutrifft. Der Bewerber, der der Ausweisschrift

zu dringenden und für ihn wichtigen Zwecken bedarf,

wird nicht in der Lage sein, sich einer solchen Bedingung

zu widersetzen und gezwungen sein, sich ihr zu unter-

ziehen, selbst wenn sie verfassungswidrig ist,um nur

die' &hriften zu erhalten. Wollte man trotzdem jenes

prozessuale Erfordernis auch hier aufstellen, so könnte

ein Entscheid über die Rechtsbeständigkeit der Auf-

lage deshalb regelmässig überhaupt nicht erwirkt werden.

Wenn dem Urteil des Bundesgerichts ein unmittelbarer

praktischer Erfolg versagt ist, so kann es doch der kan ..

tonalen Behörde eine Wegleitung für ihr Verhalten in

der Zukunft bieten. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

2. -

In der durch Art. 45 BV gewährleisteten' Nieder-

lassungsfreiheit ist auch die Pflicht des Heimatkantons

bezw. bisherigen Niederlassungskantons eingeschlossen,

dem Schweizerbürger die Verlegung seiner 'Niederlassung

nicht dadurch unmöglich zu machen oder zu erschweren,

dass sie ihm die hiezu nötigen Ausweisschriften vorent-

halten. Dabei macht es nach dem Urteile in Sachen

Manoloff (BGE 36 I S. 221 Erw. 4) grundsätzlich keinen

Unterschied, ob die Ausstellung bezw., Aushil'lgabe

NiederlassUßgsfreiheit. N° 54.

iS93

solcher Schriften zum· Zwecke der Nieder.assung, an

einem anderen Orte der' SchweiZ oder des Aufenthalts

im Auslande begehrt wird: soweit es an,der Schweiz

liegt, ihren Bürgern,' die' Freizügigkeit zu ermöglichen

muss sie auch in diesem weiteren Sinne als durch die

Verfassung gewährleistet gelten. Mit dem Rechte der

Freizügigkeit können allerdings übergeordnete Pflichten

gegenüber,dem Gemeinwesen, zusammenstossen, ' die

diesem eine Verfügung über' die Person des Bewerbers

geben und nach ihrer Natur eine Beschränkur.g des

letzteren in seiner Bewegungsfreiheit notwendig mit

sich bringen, wie insbesondere' die militärische Dienst-

pflicht und strafrechtliche oder strafprozessuale Pflich-

ten. Soweit es 'zur Durchsetzung solcher Ansprüche,

insbesondere zur Durchführung einer Strafuntersuchung

oder Vollstreckung eines rechtskräftigen Strafurteils

geboten erscheint, muss es daher auch zulässig sein,

die Niederlassungsfreiheit bezw. Freizügigkeit der be-

treffenden Person durch die Verweigerung der Ausstel-

lung oder Rückgabe von Ausweisschrifteneinzuschränken.

Dagegen kann das blosse Bestehen nicht befriedigter

Geldansprüche des Gemeinwesens (der UmwamUung in

Freiheitsstrafe fähige Geldbussen vorbehalten), dazu

keinesfalls genügen. Dementsprechend haben insbeson-

dere schon der Bundesrat und die Bundesversammlung

als frühere Rekursbehörden in ständiger Praxis· die

Zurückbehaltung -der Schriften bis zur Begleichung

rückständiger Steuern als verfassungswidrig erklärt~ Der

Grund liegt nicht etwa darin, dass man einen auf diesem

Wege ausgeübten mittelbaren Zwang zur Zahlung für

unzulässig ansah; massgebendwar vielmehr die allge-

meine Erwägung, dass die Steuerpflicht, weil nicht auf

eine persönliche, . sondern auf eine blosse Geldleistung

gehend, .die zu ihrer Erbringung keineswegs die Anwesen-

he t am Orte voraussetzt, grundsätzlich eine' Beschrän-

kung des Pflichtigen in seiner· p~rsönlichen Bew~gungs­

freiheit nicht zu rechtfertigen:.vermag,So wenig wie VOI'l

394

. sta&tuecht.'

der.' vorhergehenden Bezahlung der Steuern kann daher

die Aushingabe bezw. Ausstellung der Schriften sonst von

einer Zustimmung der Steuerbehörden abhängig ge-

macht werden, gleichgiltig welchen steuerrechtlichen

Zwecken dieses Erfordernis dienen soll. Der mit der

Schriftenausstellung betrauten Behörde steht es frei.

von sich aus die Steuerbehörde von der Tatsache eines

solchen Gesuches zu unterrichten, damit die letztere

eventuell zum Schutze bestehender Steueransprüche

die geeigneten und gesetzlich zulässigen Sicherungs-

massregeln gegen das Vermögen des Pflichtigen einleiten

. kann. Dagegen kann vom Bewerber nicht verlangt

werden, dass er seinerseits eine Bescheinigung der

Steuerbehörde über ihr Einverständnis mit der Schriften-

herausgabe einhole, selbst wenn damit nur der Zweck

einer derartigen Unterrichtung der Steuerorgane über

die Abreiseabsicht verbunden ist. Die Verweigerung

der Passverlängerung bis zur Beibringung des fraglichen

Visums zieht notwendig eine Verzögerung in der Aus-

stellung der Ausweisschrift nach sich. Sie stellt sich

daher als eine, wenn schon nur vorübergehende, Zurück-

haltung derselben aus steuerrechtlichen Gründen dar,

der sich der Bewerber als Einbruch in die verfassungs-

mässig gewährleistete persönliche Bewegungsfreiheit nicht

zu unterwerfen braucht.

Die Verfassungsverletzung liegt dabei schon in dem

Verlangen der Beibringung der Zustimmung der Steuer-

behörde als Bedingung für die Verlängerung des Passes

überhaupt, nicht erst in der Verweigerung dieser Zu-

stimmung durch die Steuerbehörde bis zur Zahlung

der rückständigen Steuern oder Sicherheitsleistung dafür.

Es ist deshalb auch gleichgiltig, ob wirklich das städti-

sche Steueramt im vorliegenden Falle diesen Stand-

punkt gegenüber dem Rekurrenten eingenommen habe

oder nicht. Dass aber die Staatskanzlei als zur Pass-

verlängerung zuständige Stelle tatsächlich am 5. August

1925 die Verlängerung dem Rekurrenten gegenüber

Doppelbesteuerung. N° 55.

395

vom Einverständnis der Steuerbehörde abhängig ge-

macht hat und allgemein zu machen pflegt, wennschon

nur zu dem in der Rekursantwort . betonten Zwecke,

ist unbestritten.

Der Rekurs ist deshalb in der Meinung gutzuheissen.,

dass dieses Vorgehen als unzulässig erklärt wird und

vom Regierungsrat im angefochtenen Entscheide nicht

hätte geschützt werden dürfen. Mit der Aufhebung

des Entscheides ill).; eben umschriebenen Sinne fällt

auch die darin verfügte Kostenauflage zu Lasten deS

Rekurrenten dahin.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen.

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

55. Orten TOm 2B. November 1925

i. S. Iobert Schwarzenbach i Cle gegen Eantone Bern

un4 Zürich.

Fabrikationsgeschäft (Seidenstoffabrik) mit Hauptniederlas-

sung in einem Kanton und Ferggereienfür den Verkehr mit

den Heimarbeitern in einem anderen. Steuerdomizil auch in

diesem zweiten Kanton, begründet durch die in den Ferg-

gereien organisatorisch zusammengefasste Hausindustrie.

Wie ist das Gesamteinkommen auf die beiden Kantone zur

Besteuerung zu verlegen? Verteilung nach.

$: Erwerbs-

faktoren t. 'Vas gehört unter dieselben? Kapitalisations-

zinsfuss für die Löhne des ständigen Personals (Angestellte

und Fabrikarbeiter). Einstellung der Aufwendungen für

die Entlöhnung der Heimarbeiter, weil es sich dabeI nicht

um Arbeits- sondern um Werklohn handle, als umlaufendes

produktives Vermögen zum einfachen Betrage ohne Kapita-

lisierung. Vorausbezug des Hauptsitzes.