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192 Militärpflichtersatz. No 40. aus, die als Grundlage der Bestrafung zum vornherein nicht genügt (BGE 63 I 56). Selbst wenn jedoch festgestellt wäre, dass die Beschwerdeführerin das Fleisch zu verstecken ver- suchte, als sie vom Wildhüter überrascht wurde, könnte sie wegen dieses Verhaltens nicht bestraft werden, da es nur als Versuch des Verheimlichens zu würdigen wäre und ver- suchte Hehlerei an widerrechtlich gejagtem jagdbarem Wild als Versuch einer blossen Übertretung (Art. 48 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 JVG, Art. 333 Abs. 2 StGB) nicht strafbar ist (Art. 53 JVG, Art. 334, 398 Abs. 2 lit. a, Art. 104 Abs. 1 StGB). Auch als der Wildhüter die Beschwerdeführerin und das Fleisch im Keller aufgefunden hatte, Ferner führte es aus : «Die Untersuchung hat ergeben, dass der Beklagte in der Lage gewesen wäre, die Restanz von Fr. 2.60 seiner Militärpflichtersatzsteuer zu bezahlen. Er hat sich um die Zahlung absichtlich gedrückt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gehören die Gebühren zur Steuer bzw. sie bilden einen Bestandteil derselben. Vgl. Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Crettaz vom 1.2.1937 . ... Der Beklagte wurde zweimal erfolglos gemahnt und hat auch die letzte Zahlungsfrist nicht eingehalten. )) B. - Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Bösch dem Kassationshof des Bundesgerichts, dieses Urteil sei auf- zuheben. Er macht geltend, er sei für die Gebühren, die sich aus Mahnkosten zusammensetzten, nie schriftlich ge- mahnt worden, sondern man habe ihn bloss durch einen Vermerk im Dienstbuch darauf aufmerksam gemacht. Er sei seiner Zahlungspflicht nach bestem Wissen und Ge- wissen und nach Möglichkeit seiner Verhältnisse nachge- kommen. 13 AS 76 IV - 1950 194 Militärpflichtersatz. N° 40. G. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern bean- tragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. Zur Frage, ob Art. 1 des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 auf die Nichtbezahlung von Mahnkosten anwendbar sei, führt sie aus, solche Kosten seien « ein Bestandteil des Militär- pflichtersatzes, weil ebenfalls aus dem Militärpflichtersatz- recht geschuldet }). Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - Aus den Feststellungen und Erwägungen des ange- fochtenen Urteils ist zu schliessen, dass das Amtsgericht dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe nur den Militär- pflichtersatz, nicht auch die Gebühren für die zweimalige Mahnung bezahlt. Auch die Staatsanwaltschaft legt das Urteil dahin aus, dass der Beschwerdeführer wegen schuld- hafter Nichtbezahlung der Mahngebühren bestraft werde. Im Dienstbüchlein ist denn auch der Militärpflichtersatz von Fr. 44.25 als bezahlt eingetragen und vermerkt:« Ge- bühren 2.60 schuldig. ii Dieser Eintrag stimmt damit überein, dass der Beschwerdeführer seine Zahlung auf die Ersatzabgabe anrechnen durfte und, wie aus der Höhe des schuldig gebliebenen Betrages zu schliessen ist, tatsäch- . lieh hat anrechnen wollen. Die zivilrechtliche Regel des Art. 85 Abs. 1 OR, wonach der Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen kann, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist, gilt hier nicht ; denn wenn das Gesetz vom Ersatzpflichtigen unter Straf- drohung verlangt, dass er dem Militärpflichtersatz vor andern Schulden den Vorrang gebe (BGE 69 IV 142), muss es ihm auch das Recht ein.räumen, das zu tun.
2. -Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz ist strafbar, «wer schuldhafterweise, ungeachtet zweimaliger Mahnung durch die Militärbehörde, den Militärpflichtersatz nicht entrichtet )). Dass unter dem <<Militärpflichtersatz ii auch die für die zweimalige Mahnung zu erhebenden Gebühren und Porto- -L Militärpflichtersatz. N° 40. 195 auslagen (vgl. Art. 91 Abs. 1 der Verordnung des Bundes- rates vom 26. Juni 1934 über Vollziehung des Bundesge- setzes betreffend den Militärpflichtersatz) zu verstehen seien, hat das Bundesgericht nie entschieden, insbesondere auch nicht im Urteil vom 1. Februar 1937 in Sachen Cret- taz. Dort wurde lediglich ausgesprochen, dass die durch Vollstreckung des Militärpflichtersatzes entstandenen Be- treibungskosten den Schutz der erwähnten Gesetzesbe- stimmung nicht genössen. Die Frage, wie die Mahnkosten zu behandeln seien, wurde nicht aufgeworfen. Das verkennt das Rundschreiben der Militärsteuerverwaltung des Kan- tons Luzern an die Sektionschefs vom 1 7. Juli 1944, indem es unter Berufung auf das erwähnte Urteil behauptet, die Mahngebühren seien <<Bestandteil des Pflichtersatzes und des Strafanspruches ll, weil die Mahnungen Voraussetzung für die Bestrafung seien. 1\.filitärpflichtersatz ist die Abgabe, die der Pflichtige nach dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 betreffend den Militärpflichtersatz schuldet, weil er keinen persönlichen Militärdienst leistet (vgl. Art. 1 dieses Gesetzes). Ihr sind die Kosten nicht gleichzusetzen, die dem Pflichtigen auf- erlegt werden, wenn er gemahnt werden muss. Das ver- trüge sich weder mit dem Wortlaut des Gesetzes vom
28. Juni 1878, das unter dem Militärpflichtersatz nur die Abgabe selbst versteht, von den Kosten nichts sagt, noch mit dem Wortlaut des Gesetzes vom 29. März 1901, das durch nichts verrät, dass es den Begriff weiter fassen wolle. als jenes. Anhaltspunkte hiefür lassen sich auch der Ent- stehungsgeschichte nicht entnehmen, umsoweniger als beim Erlass des Gesetzes vom 29. März 1901 noch keine Norm bestand, die von Bundesrechts wegen erlaubt hätte, dem säumigen Ersatzpflichtigen Kosten aufzuerlegen ; erst durch Art. 91 der Verordnung vom 26. Juni 1934 wurde die Erhebung von Mahngebühren und Portoauslagen ein- geführt. Es widerspräche auch der Natur der Sache, die Mahnkosten der Abgabe gleichzusetzen. Sie sind nicht wie die Abgabe Ersatzleistung für Militärdienst, sondern Er- 196 lliilitärpflichtersatz N° 40. satz für Bemühungen und Portoauslagen, die der Staat wegen der Säumnis des Pflichtigen gehabt hat. Strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Abgabe rechtfertigt sich, weil auch der Dienstpflichtige bestraft wird, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt (Art. 81, 82 MStG; StenBull StR 1898 408, NatR 1899 104). Wer den Militärpflichtersatz nicht leistet, macht grundsätzlich das gleiche wie der Dienst- pflichtige, der den Dienst verweigert oder versäumt : er erfüllt die Wehrpflicht nicht, die den einen in der Form persönlicher Dienstleistung, den andern in der Form der Leistung einer Ersatzabgabe trifft (Art. 18 Abs. 1 BV, Art. 1 MO); er ist ungehorsam und wird um dieses Unge- horsams willen bestraft (BGE 53 I 437). Wer dagegen Mahn- gebühren oder Portoauslagen nicht bezahlt, macht nichts anderes als jemand, der eine in anderem Zusammenhang entstandene staatliche Kostenforderung schuldig bleibt. Es ist nicht zu sehen, inwiefern der Umstand, dass die Kostenforderung durch Säumnis in der Bezahlung des Militärpflichtersatzes entstanden ist, Strafe rechtfertigen könnte, während z.B. die Nichtbezahlung von Gerichts- kosten, die aus einem Verfahren wegen Dienstverweigerung oder Dienstversäumnis erwachsen, nicht mit Strafe bedroht ist. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Amtsgerichts von Luzern-Land vom 1. Mai 1950 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Be- schwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. -L Zollgesetz. N• 4l. 197 VII. ZOLLGESETZ LOI SUR LES DOUANES
41. Sentenza deHa Corte di eassazione penale 30 giugno 1950 nella causa Ministero pubblieo della Confederazione contro Trovesi. Art. 76, cifra 2 LD: L'omessa dichiarazione alla dogana di merci sottoposte a limitazioni per l'esportazione non e solo tentativo, bensi consumazione del reato d'infrazione ai divieti. Art. 76 Ziff. 2 ZG. Wer es unterlässt, Ausfuhrbeschränkungen unterliegende Waren beim Zollamt anzumelden, begeht vollen- deten, nicht bloss versuchten Bannbruch. Art. 76 eh. 2 LD. Lorsque des marchandises soumises a des restric- tions d'exportation ne sont pas declarees, l'infraction de tra:fic prohibe est consommee et non seulement tentee. A. - In data 8 novembre 1949 Mario Trovesi si presen- tava, con la sua automobile, al varco di Stabio-confine diretto in Italia. Alla domanda, se avesse merci da diohia- rare alla dogana, rispose di non aver nulla, poi si reco in un vicino negozio a comperare delle sigarette. Quando fu di ritomo, la guardia doganale gli chiese di aprire il cofano posteriore dell'automobile, volendo controllare a fondo quel ripostiglio. Vistosi scoperto, il Trovesi dichiaro alla guardia di avervi nascosto della streptomicina e mostro un permesso di esportazione per 3000 fiale di questo medicinale. II controllo dell'automobile permise di scoprire 1020 fiale di streptomicina, un pacco di altri medicinali e 36 paia di calze. In sede d'inchiesta, il Tro- vesi confesso ehe nel novembre aveva gia esportato di contrabbando, servendosi del nascondiglio praticato nella sua automobile, altre 1980 fiale di streptomicina. B. - II 17 dicembre 1949, la Direzione generale delle dogane notifico al Trovesi di avergli inflitto una multa di 9605 fr., pari ad una volta il valore della merce esportata di contrabbando od omessa di dichiarare, piU le spese di procedura. L'incolpato fece opposizione alla decisione