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76_IV_192

BGE 76 IV 192

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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192

Militärpflichtersatz. No 40.

aus, die als Grundlage der Bestrafung zum vornherein nicht

genügt (BGE 63 I 56). Selbst wenn jedoch festgestellt wäre,

dass die Beschwerdeführerin das Fleisch zu verstecken ver-

suchte, als sie vom Wildhüter überrascht wurde, könnte sie

wegen dieses Verhaltens nicht bestraft werden, da es nur

als Versuch des Verheimlichens zu würdigen wäre und ver-

suchte Hehlerei an widerrechtlich gejagtem jagdbarem

Wild als Versuch einer blossen Übertretung (Art. 48 Abs. 1,

Art. 40 Abs. 1 JVG, Art. 333 Abs. 2 StGB) nicht strafbar

ist (Art. 53 JVG, Art. 334, 398 Abs. 2 lit. a, Art. 104 Abs. 1

StGB).

Auch als der Wildhüter die Beschwerdeführerin und das

Fleisch im Keller aufgefunden hatte, Ferner

führte es aus : «Die Untersuchung hat ergeben, dass der

Beklagte in der Lage gewesen wäre, die Restanz von

Fr. 2.60 seiner Militärpflichtersatzsteuer zu bezahlen. Er

hat sich um die Zahlung absichtlich gedrückt. Nach der

bundesgerichtlichen Praxis gehören die Gebühren zur

Steuer bzw. sie bilden einen Bestandteil derselben. Vgl.

Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Crettaz vom 1.2.1937 .

... Der Beklagte wurde zweimal erfolglos gemahnt und hat

auch die letzte Zahlungsfrist nicht eingehalten.))

B. -

Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Bösch dem

Kassationshof des Bundesgerichts, dieses Urteil sei auf-

zuheben. Er macht geltend, er sei für die Gebühren, die

sich aus Mahnkosten zusammensetzten, nie schriftlich ge-

mahnt worden, sondern man habe ihn bloss durch einen

Vermerk im Dienstbuch darauf aufmerksam gemacht. Er

sei seiner Zahlungspflicht nach bestem Wissen und Ge-

wissen und nach Möglichkeit seiner Verhältnisse nachge-

kommen.

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AS 76 IV -

1950

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Militärpflichtersatz. N° 40.

G. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern bean-

tragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. Zur

Frage, ob Art. 1 des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 auf

die Nichtbezahlung von Mahnkosten anwendbar sei, führt

sie aus, solche Kosten seien « ein Bestandteil des Militär-

pflichtersatzes, weil ebenfalls aus dem Militärpflichtersatz-

recht geschuldet }).

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Aus den Feststellungen und Erwägungen des ange-

fochtenen Urteils ist zu schliessen, dass das Amtsgericht

dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe nur den Militär-

pflichtersatz, nicht auch die Gebühren für die zweimalige

Mahnung bezahlt. Auch die Staatsanwaltschaft legt das

Urteil dahin aus, dass der Beschwerdeführer wegen schuld-

hafter Nichtbezahlung der Mahngebühren bestraft werde.

Im Dienstbüchlein ist denn auch der Militärpflichtersatz

von Fr. 44.25 als bezahlt eingetragen und vermerkt:« Ge-

bühren 2.60 schuldig. ii Dieser Eintrag stimmt damit

überein, dass der Beschwerdeführer seine Zahlung auf die

Ersatzabgabe anrechnen durfte und, wie aus der Höhe

des schuldig gebliebenen Betrages zu schliessen ist, tatsäch- .

lieh hat anrechnen wollen. Die zivilrechtliche Regel des

Art. 85 Abs. 1 OR, wonach der Schuldner eine Teilzahlung

nur insoweit auf das Kapital anrechnen kann, als er nicht

mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist, gilt hier nicht;

denn wenn das Gesetz vom Ersatzpflichtigen unter Straf-

drohung verlangt, dass er dem Militärpflichtersatz vor

andern Schulden den Vorrang gebe (BGE 69 IV 142), muss

es ihm auch das Recht ein.räumen, das zu tun.

2. -Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 29. März 1901

betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes über den

Militärpflichtersatz ist strafbar, «wer schuldhafterweise,

ungeachtet zweimaliger Mahnung durch die Militärbehörde,

den Militärpflichtersatz nicht entrichtet)).

Dass unter dem <<Militärpflichtersatz ii auch die für die

zweimalige Mahnung zu erhebenden Gebühren und Porto-

-L

Militärpflichtersatz. N° 40.

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auslagen (vgl. Art. 91 Abs. 1 der Verordnung des Bundes-

rates vom 26. Juni 1934 über Vollziehung des Bundesge-

setzes betreffend den Militärpflichtersatz) zu verstehen

seien, hat das Bundesgericht nie entschieden, insbesondere

auch nicht im Urteil vom 1. Februar 1937 in Sachen Cret-

taz. Dort wurde lediglich ausgesprochen, dass die durch

Vollstreckung des Militärpflichtersatzes entstandenen Be-

treibungskosten den Schutz der erwähnten Gesetzesbe-

stimmung nicht genössen. Die Frage, wie die Mahnkosten

zu behandeln seien, wurde nicht aufgeworfen. Das verkennt

das Rundschreiben der Militärsteuerverwaltung des Kan-

tons Luzern an die Sektionschefs vom 1 7. Juli 1944, indem

es unter Berufung auf das erwähnte Urteil behauptet, die

Mahngebühren seien <<Bestandteil des Pflichtersatzes und

des Strafanspruches ll, weil die Mahnungen Voraussetzung

für die Bestrafung seien.

1\.filitärpflichtersatz ist die Abgabe, die der Pflichtige

nach dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 betreffend den

Militärpflichtersatz schuldet, weil er keinen persönlichen

Militärdienst leistet (vgl. Art. 1 dieses Gesetzes). Ihr sind

die Kosten nicht gleichzusetzen, die dem Pflichtigen auf-

erlegt werden, wenn er gemahnt werden muss. Das ver-

trüge sich weder mit dem Wortlaut des Gesetzes vom

28. Juni 1878, das unter dem Militärpflichtersatz nur die

Abgabe selbst versteht, von den Kosten nichts sagt, noch

mit dem Wortlaut des Gesetzes vom 29. März 1901, das

durch nichts verrät, dass es den Begriff weiter fassen wolle.

als jenes. Anhaltspunkte hiefür lassen sich auch der Ent-

stehungsgeschichte nicht entnehmen, umsoweniger als beim

Erlass des Gesetzes vom 29. März 1901 noch keine Norm

bestand, die von Bundesrechts wegen erlaubt hätte, dem

säumigen Ersatzpflichtigen Kosten aufzuerlegen; erst

durch Art. 91 der Verordnung vom 26. Juni 1934 wurde

die Erhebung von Mahngebühren und Portoauslagen ein-

geführt. Es widerspräche auch der Natur der Sache, die

Mahnkosten der Abgabe gleichzusetzen. Sie sind nicht wie

die Abgabe Ersatzleistung für Militärdienst, sondern Er-

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lliilitärpflichtersatz N° 40.

satz für Bemühungen und Portoauslagen, die der Staat

wegen der Säumnis des Pflichtigen gehabt hat. Strafe bei

schuldhafter Nichtbezahlung der Abgabe rechtfertigt sich,

weil auch der Dienstpflichtige bestraft wird, wenn er seine

Pflicht nicht erfüllt (Art. 81, 82 MStG; StenBull StR 1898

408, NatR 1899 104). Wer den Militärpflichtersatz nicht

leistet, macht grundsätzlich das gleiche wie der Dienst-

pflichtige, der den Dienst verweigert oder versäumt : er

erfüllt die Wehrpflicht nicht, die den einen in der Form

persönlicher Dienstleistung, den andern in der Form der

Leistung einer Ersatzabgabe trifft (Art. 18 Abs. 1 BV,

Art. 1 MO); er ist ungehorsam und wird um dieses Unge-

horsams willen bestraft (BGE 53 I 437). Wer dagegen Mahn-

gebühren oder Portoauslagen nicht bezahlt, macht nichts

anderes als jemand, der eine in anderem Zusammenhang

entstandene staatliche Kostenforderung schuldig bleibt.

Es ist nicht zu sehen, inwiefern der Umstand, dass die

Kostenforderung durch Säumnis in der Bezahlung des

Militärpflichtersatzes entstanden ist, Strafe rechtfertigen

könnte, während z.B. die Nichtbezahlung von Gerichts-

kosten, die aus einem Verfahren wegen Dienstverweigerung

oder Dienstversäumnis erwachsen, nicht mit Strafe bedroht

ist.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Amtsgerichts von Luzern-Land vom 1. Mai 1950

aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Be-

schwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

-L

Zollgesetz. N• 4l.

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VII. ZOLLGESETZ

LOI SUR LES DOUANES

41. Sentenza deHa Corte di eassazione penale 30 giugno 1950

nella causa Ministero pubblieo della Confederazione contro

Trovesi.

Art. 76, cifra 2 LD: L'omessa dichiarazione alla dogana di merci

sottoposte a limitazioni per l'esportazione non e solo tentativo,

bensi consumazione del reato d'infrazione ai divieti.

Art. 76 Ziff. 2 ZG. Wer es unterlässt, Ausfuhrbeschränkungen

unterliegende Waren beim Zollamt anzumelden, begeht vollen-

deten, nicht bloss versuchten Bannbruch.

Art. 76 eh. 2 LD. Lorsque des marchandises soumises a des restric-

tions d'exportation ne sont pas declarees, l'infraction de tra:fic

prohibe est consommee et non seulement tentee.

A. -

In data 8 novembre 1949 Mario Trovesi si presen-

tava, con la sua automobile, al varco di Stabio-confine

diretto in Italia. Alla domanda, se avesse merci da diohia-

rare alla dogana, rispose di non aver nulla, poi si reco

in un vicino negozio a comperare delle sigarette. Quando

fu di ritomo, la guardia doganale gli chiese di aprire il

cofano posteriore dell'automobile, volendo controllare a

fondo quel ripostiglio. Vistosi scoperto, il Trovesi dichiaro

alla guardia di avervi nascosto della streptomicina e

mostro un permesso di esportazione per 3000 fiale di

questo medicinale. II controllo dell'automobile permise di

scoprire 1020 fiale di streptomicina, un pacco di altri

medicinali e 36 paia di calze. In sede d'inchiesta, il Tro-

vesi confesso ehe nel novembre aveva gia esportato di

contrabbando, servendosi del nascondiglio praticato nella

sua automobile, altre 1980 fiale di streptomicina.

B. -

II 17 dicembre 1949, la Direzione generale delle

dogane notifico al Trovesi di avergli inflitto una multa di

9605 fr., pari ad una volta il valore della merce esportata

di contrabbando od omessa di dichiarare, piU le spese di

procedura. L'incolpato fece opposizione alla decisione