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Militärpflichtersatz. No 40.
aus, die als Grundlage der Bestrafung zum vornherein nicht
genügt (BGE 63 I 56). Selbst wenn jedoch festgestellt wäre,
dass die Beschwerdeführerin das Fleisch zu verstecken ver-
suchte, als sie vom Wildhüter überrascht wurde, könnte sie
wegen dieses Verhaltens nicht bestraft werden, da es nur
als Versuch des Verheimlichens zu würdigen wäre und ver-
suchte Hehlerei an widerrechtlich gejagtem jagdbarem
Wild als Versuch einer blossen Übertretung (Art. 48 Abs. 1,
Art. 40 Abs. 1 JVG, Art. 333 Abs. 2 StGB) nicht strafbar
ist (Art. 53 JVG, Art. 334, 398 Abs. 2 lit. a, Art. 104 Abs. 1
StGB).
Auch als der Wildhüter die Beschwerdeführerin und das
Fleisch im Keller aufgefunden hatte, Ferner
führte es aus : «Die Untersuchung hat ergeben, dass der
Beklagte in der Lage gewesen wäre, die Restanz von
Fr. 2.60 seiner Militärpflichtersatzsteuer zu bezahlen. Er
hat sich um die Zahlung absichtlich gedrückt. Nach der
bundesgerichtlichen Praxis gehören die Gebühren zur
Steuer bzw. sie bilden einen Bestandteil derselben. Vgl.
Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Crettaz vom 1.2.1937 .
... Der Beklagte wurde zweimal erfolglos gemahnt und hat
auch die letzte Zahlungsfrist nicht eingehalten.))
B. -
Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Bösch dem
Kassationshof des Bundesgerichts, dieses Urteil sei auf-
zuheben. Er macht geltend, er sei für die Gebühren, die
sich aus Mahnkosten zusammensetzten, nie schriftlich ge-
mahnt worden, sondern man habe ihn bloss durch einen
Vermerk im Dienstbuch darauf aufmerksam gemacht. Er
sei seiner Zahlungspflicht nach bestem Wissen und Ge-
wissen und nach Möglichkeit seiner Verhältnisse nachge-
kommen.
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AS 76 IV -
1950
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Militärpflichtersatz. N° 40.
G. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern bean-
tragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. Zur
Frage, ob Art. 1 des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 auf
die Nichtbezahlung von Mahnkosten anwendbar sei, führt
sie aus, solche Kosten seien « ein Bestandteil des Militär-
pflichtersatzes, weil ebenfalls aus dem Militärpflichtersatz-
recht geschuldet }).
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Aus den Feststellungen und Erwägungen des ange-
fochtenen Urteils ist zu schliessen, dass das Amtsgericht
dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe nur den Militär-
pflichtersatz, nicht auch die Gebühren für die zweimalige
Mahnung bezahlt. Auch die Staatsanwaltschaft legt das
Urteil dahin aus, dass der Beschwerdeführer wegen schuld-
hafter Nichtbezahlung der Mahngebühren bestraft werde.
Im Dienstbüchlein ist denn auch der Militärpflichtersatz
von Fr. 44.25 als bezahlt eingetragen und vermerkt:« Ge-
bühren 2.60 schuldig. ii Dieser Eintrag stimmt damit
überein, dass der Beschwerdeführer seine Zahlung auf die
Ersatzabgabe anrechnen durfte und, wie aus der Höhe
des schuldig gebliebenen Betrages zu schliessen ist, tatsäch- .
lieh hat anrechnen wollen. Die zivilrechtliche Regel des
Art. 85 Abs. 1 OR, wonach der Schuldner eine Teilzahlung
nur insoweit auf das Kapital anrechnen kann, als er nicht
mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist, gilt hier nicht;
denn wenn das Gesetz vom Ersatzpflichtigen unter Straf-
drohung verlangt, dass er dem Militärpflichtersatz vor
andern Schulden den Vorrang gebe (BGE 69 IV 142), muss
es ihm auch das Recht ein.räumen, das zu tun.
2. -Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 29. März 1901
betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes über den
Militärpflichtersatz ist strafbar, «wer schuldhafterweise,
ungeachtet zweimaliger Mahnung durch die Militärbehörde,
den Militärpflichtersatz nicht entrichtet)).
Dass unter dem <<Militärpflichtersatz ii auch die für die
zweimalige Mahnung zu erhebenden Gebühren und Porto-
-L
Militärpflichtersatz. N° 40.
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auslagen (vgl. Art. 91 Abs. 1 der Verordnung des Bundes-
rates vom 26. Juni 1934 über Vollziehung des Bundesge-
setzes betreffend den Militärpflichtersatz) zu verstehen
seien, hat das Bundesgericht nie entschieden, insbesondere
auch nicht im Urteil vom 1. Februar 1937 in Sachen Cret-
taz. Dort wurde lediglich ausgesprochen, dass die durch
Vollstreckung des Militärpflichtersatzes entstandenen Be-
treibungskosten den Schutz der erwähnten Gesetzesbe-
stimmung nicht genössen. Die Frage, wie die Mahnkosten
zu behandeln seien, wurde nicht aufgeworfen. Das verkennt
das Rundschreiben der Militärsteuerverwaltung des Kan-
tons Luzern an die Sektionschefs vom 1 7. Juli 1944, indem
es unter Berufung auf das erwähnte Urteil behauptet, die
Mahngebühren seien <<Bestandteil des Pflichtersatzes und
des Strafanspruches ll, weil die Mahnungen Voraussetzung
für die Bestrafung seien.
1\.filitärpflichtersatz ist die Abgabe, die der Pflichtige
nach dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 betreffend den
Militärpflichtersatz schuldet, weil er keinen persönlichen
Militärdienst leistet (vgl. Art. 1 dieses Gesetzes). Ihr sind
die Kosten nicht gleichzusetzen, die dem Pflichtigen auf-
erlegt werden, wenn er gemahnt werden muss. Das ver-
trüge sich weder mit dem Wortlaut des Gesetzes vom
28. Juni 1878, das unter dem Militärpflichtersatz nur die
Abgabe selbst versteht, von den Kosten nichts sagt, noch
mit dem Wortlaut des Gesetzes vom 29. März 1901, das
durch nichts verrät, dass es den Begriff weiter fassen wolle.
als jenes. Anhaltspunkte hiefür lassen sich auch der Ent-
stehungsgeschichte nicht entnehmen, umsoweniger als beim
Erlass des Gesetzes vom 29. März 1901 noch keine Norm
bestand, die von Bundesrechts wegen erlaubt hätte, dem
säumigen Ersatzpflichtigen Kosten aufzuerlegen; erst
durch Art. 91 der Verordnung vom 26. Juni 1934 wurde
die Erhebung von Mahngebühren und Portoauslagen ein-
geführt. Es widerspräche auch der Natur der Sache, die
Mahnkosten der Abgabe gleichzusetzen. Sie sind nicht wie
die Abgabe Ersatzleistung für Militärdienst, sondern Er-
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lliilitärpflichtersatz N° 40.
satz für Bemühungen und Portoauslagen, die der Staat
wegen der Säumnis des Pflichtigen gehabt hat. Strafe bei
schuldhafter Nichtbezahlung der Abgabe rechtfertigt sich,
weil auch der Dienstpflichtige bestraft wird, wenn er seine
Pflicht nicht erfüllt (Art. 81, 82 MStG; StenBull StR 1898
408, NatR 1899 104). Wer den Militärpflichtersatz nicht
leistet, macht grundsätzlich das gleiche wie der Dienst-
pflichtige, der den Dienst verweigert oder versäumt : er
erfüllt die Wehrpflicht nicht, die den einen in der Form
persönlicher Dienstleistung, den andern in der Form der
Leistung einer Ersatzabgabe trifft (Art. 18 Abs. 1 BV,
Art. 1 MO); er ist ungehorsam und wird um dieses Unge-
horsams willen bestraft (BGE 53 I 437). Wer dagegen Mahn-
gebühren oder Portoauslagen nicht bezahlt, macht nichts
anderes als jemand, der eine in anderem Zusammenhang
entstandene staatliche Kostenforderung schuldig bleibt.
Es ist nicht zu sehen, inwiefern der Umstand, dass die
Kostenforderung durch Säumnis in der Bezahlung des
Militärpflichtersatzes entstanden ist, Strafe rechtfertigen
könnte, während z.B. die Nichtbezahlung von Gerichts-
kosten, die aus einem Verfahren wegen Dienstverweigerung
oder Dienstversäumnis erwachsen, nicht mit Strafe bedroht
ist.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Amtsgerichts von Luzern-Land vom 1. Mai 1950
aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Be-
schwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Zollgesetz. N• 4l.
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VII. ZOLLGESETZ
LOI SUR LES DOUANES
41. Sentenza deHa Corte di eassazione penale 30 giugno 1950
nella causa Ministero pubblieo della Confederazione contro
Trovesi.
Art. 76, cifra 2 LD: L'omessa dichiarazione alla dogana di merci
sottoposte a limitazioni per l'esportazione non e solo tentativo,
bensi consumazione del reato d'infrazione ai divieti.
Art. 76 Ziff. 2 ZG. Wer es unterlässt, Ausfuhrbeschränkungen
unterliegende Waren beim Zollamt anzumelden, begeht vollen-
deten, nicht bloss versuchten Bannbruch.
Art. 76 eh. 2 LD. Lorsque des marchandises soumises a des restric-
tions d'exportation ne sont pas declarees, l'infraction de tra:fic
prohibe est consommee et non seulement tentee.
A. -
In data 8 novembre 1949 Mario Trovesi si presen-
tava, con la sua automobile, al varco di Stabio-confine
diretto in Italia. Alla domanda, se avesse merci da diohia-
rare alla dogana, rispose di non aver nulla, poi si reco
in un vicino negozio a comperare delle sigarette. Quando
fu di ritomo, la guardia doganale gli chiese di aprire il
cofano posteriore dell'automobile, volendo controllare a
fondo quel ripostiglio. Vistosi scoperto, il Trovesi dichiaro
alla guardia di avervi nascosto della streptomicina e
mostro un permesso di esportazione per 3000 fiale di
questo medicinale. II controllo dell'automobile permise di
scoprire 1020 fiale di streptomicina, un pacco di altri
medicinali e 36 paia di calze. In sede d'inchiesta, il Tro-
vesi confesso ehe nel novembre aveva gia esportato di
contrabbando, servendosi del nascondiglio praticato nella
sua automobile, altre 1980 fiale di streptomicina.
B. -
II 17 dicembre 1949, la Direzione generale delle
dogane notifico al Trovesi di avergli inflitto una multa di
9605 fr., pari ad una volta il valore della merce esportata
di contrabbando od omessa di dichiarare, piU le spese di
procedura. L'incolpato fece opposizione alla decisione