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69_IV_142

BGE 69 IV 142

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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142 Verfahren. N° 31. Wohl besitzt diese Frirderung vor anderen kein Privileg im gewöhnlichen Sinne. Nichtsdestoweniger fällt dem Er- satipflichtigen auf,· für die Erfüllung dieser Verpflichtung ganz besonders besorgt zu sein. Er darf sich ihr sowenig entziehen, wie sich der Militärpflichtige, etwa mit der Begründung, er habe dringliche Schulden und müsse zu ihrer Abtragung dem Verdienst nachgehen, einem Auf- gebot entziehen darf. Sonst wird er strafbar wegen Unge- horsams, als was die schuldhafte Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes aufgefasst wird. Gerade darin liegt für ihn der Zwang, dieser Schuld den ~v orrang vor anderen Schulden zu geben, deren Nichtbezahlung nicht mit solcher Sanktion ausgestattet ist. Wer diesen Zwang verkennt und die Zahlung hintanstellt, handelt schuldhaft im Sinne des Gesetzes, ohne dass er sich auf Rechtsirrtum im Sinne des Art. 20 StGB berufen kann, wie der Beschwerdeführer es subsidiär tut. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

31. Entscheid des Kassationshofes vom 2:J • .Juli 1943 i. S. E. Luder & Co. gegen Edelmann. Art. 268 Abs. 3 BStrP. Einstellu,ngsbeschluss letzter Instanz ist für den Privatstrafkläger nach zürcherischem Recht nicht der die Einstellu.ngsverfügu.ng des Bezirksanwaltes schützende Reku,rsentscheid des Staatsan- wa.ltes (§§ 39, 402 Ziff. 1 zürch.StPO), sondern erst der Ent- scheid des Bezirksgerichtspräsidenten (bezw. der Ankla.ge- kam.mer), du.roh den das Begehren des Geschädigten um Zll- la.ssu.ng der Privatstrafklage abgewiesen wird ( §§ 46, 47 zürch. StPO). Art. 268 al. 3 PPF. En droit zu.richois, l'ordonnance de non-lieu rendl\e en derniere instance n'est pas, en ce qui concerne l'accusatßl\F prive, la. decision dl\ Ministere public confirmant sur recours la. meBl\Fe de sllspellsion prise pa.r le Procu.reur de district ( §§ 39, 402 eh. 1 PP zurich.), mais la decision du President du trihl\Da.l ( ou de la. Cham.bre d'accu.sation) rejetant la requ~te par laquelle le lese demande l'au.torisation d'intenter l'action privee ( §§ 46, 47 PP zu.rieb.). Verfahren. No 31. 143 Art. 268 cp. 3 PPF. . . . Secondo il diritto zu.righese, II decreto d1 non dovers1 procedere emesso in u.ltima. ista.nza. non e, per q'U&llto concerne l'accu.- sa.tore privato, la. decisione del Pu.bblico ministero ehe eonferma.? su ricorso la. misu.ra. di sospensione presa. da.l Procura.tore di distretto {§§ 39 402 eüra 1 PPZ), ma. la. decisione del Presidente del tribwiale (o'della. Cam.era. d'accW!a) ehe resp~~ la. dom!"llda. del leso di essere a.u.torizza.to a. promuovere l a.z1one pnva.ta. (§§ 46, 47 PPZ). Erwägungen : Der Bezirksanwalt hat die auf Anzeige des Geschädigten hin an Hand genommene Strafverfolgung gegen die Be- schuldigten gemäss § 39 zürch. StPO mit Genehmigung des Staatsanwaltes eingestellt. Der hiergegen vom Anzeiger gemäss § 402 Ziff. 1 erklärte Rekurs ist von der Staatsan- waltschaft abgewiesen worden. Diese Verfügung ist end- gültig in dem Sinne, dass die Strafverfolgung vom öfferd- liiken Ankläger nicht durchgeführt wird. Hingegen steht dem Geschädigten gemäss § 46 das Recht zu, die Privat- strafklage zu betreiben, auf die hin die Anklagebehörde (Bezirksgerichtspräsident) über die Zulassung der Straf- verfolgung durch den Privatstrafkläger entscheiden- wird. Erst diese Entscheidung, wenn sie im Sinne der Einstellung ausfällt, wird also für den Privatstrafkläger der Einstel- lungsbeschluss letzter Instanz im Sinne von Art. 268 Abs. 3 BStrP sein. . Bei dieser Ordnung des zürcherischen Oberweisungsver- fahrens fehlt überdies dem Anzeiger im Verfahren .. bei der Staatsanwaltschaft die Eigenschaft des Privatstrafklä- gers ; er erlangt sie erst im anschliessenden besondem Privatstrafklageverfahren. Damm geht ihm die Legitima- tion zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Einstellungsbesohluss der Staatsanwaltschaft ab. Denn diese setzt voraus, dass er im kantonalen Überweisungs- verfa.hrW als Privatstrafkläger anerkannt war. De:mnacll, erkennt der Kassationshof: Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.