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36_I_215

BGE 36 I 215

Bundesgericht (BGE) · 1910-06-08 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

41. Arteil vom 8. Juni 1910 in Sachen Manoloff gegen Bern. Umfang der Kompetenz des Bundesgerichts in Bürgerrechtsstreitig¬ keiten (Erw. 1). — Kompetenz des Bundesgerichts, gewisse grund- sätzlich in einem andern Verfahren zu entscheidende Fragen als Präjudizialfragen insoweit zu überprüfen, als es zum Entscheide über die der direkten Beurteilung des Bundesgerichtes unterstellte Streitfrage erforderlich ist (Erw. 2). — Recht auf Verabfolgung eines Heimatscheines. Ableitung dieses Rechts a) aus Art. 44 Abs. 1 BV (Erw. 3); b) aus Art. 45 Abs. 1, und zwar auch dann, wenn der Heimatschein zum Zwecke der Niederlassung im Ausland ver- langt wird (Erw. 4). — Verlust des Schweizerbürgerrechts im Falle der Verheiratung einer Schweizerin mit einem Ausländer: nur dann, wenn sie gleichzeitig dessen ausländisches Bürgerrecht erwirbt (Erw. 5). — Fehlen dieser Voraussetzung im Falle der blossen Zivil- ehe zwischen einer Schweizerin und einem Bulgaren (da Bulgarien nur die nach griechisch-orthodoxem Ritus eingesegneten Ehen aner- kennt); infolgedessen Beibehaltung des Schweizerbürgerrechts durch die betreffende Ehefrau, trotzdem die Ehe nach schweizerischem Recht durchaus gültig ist (Erw. 6). — Verhältnis zwischen den Wirkungen des Eheabschlusses auf den Zivilstand und den Familiennamen einer- seits und auf die Bürgerrechtsverhältnisse anderseits (Erw. 7). A. — Die damals unbestrittenermaßen in Erlach (Bern) hei¬ matberechtigte Rekurrentin ist am 30. Dezember 1902 vom Zivil¬ standsamt Lausanne mit Jean Manoloff, von Philippopoli (Bul¬ garien), getraut worden. Eine Erklärung der zuständigen aus¬ wärtigen Behörde über die Anerkennung der Ehe im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ZEG hatte zwar nicht vorgelegen, wohl aber die in der angeführten Gesetzesbestimmung vorgesehene Dispensations¬ erklärung der Regierung des Kantons Waadt bezw. ihres Justiz¬ departementes. Diese Dispensationserklärung war ihrerseits auf Grund folgender Auskunft der diplomatischen Agentur Bulgariens in Paris ausgestellt worden: « D’après les lois et contumes bulgares, seul le mariage religieux est valable en Bulgarie; par conséquent, le mari- age civil, accompli en Suisse, ne serait pas valable aux

yeux des autorités compétentes en Bulgarie, s’il n’était pas suivi du mariage religieux dans une Eglise orthodoxe, russe par exemple, soit à Lausanne, soit à Genève, etc. — Donc M. Jean Manoloff, s’il veut ne rencontrer aucun désa- grément de ce côté-là une fois rentré dans son pays, doit, après le mariage civil, remplir sans faute la formalité, in¬ dispensable, du mariage religieux. — Il aura alors le soin de demander au prêtre qui les aura unis, un certificat qu’il enverra à la mairie de Philippopoli pour la transcription de l’acte de mariage religieux sur les registres de l’état civil. En outre, il serait prudent de sa part d’adresser aussi une copie de ce certificat à la légation de Bulgarie à Paris pour y être enregistrée et conservée dans les archives, en vue de toute éventualité. — Quant aux publications, elles ne sont pas nécessaires en Bulgarie.» Außerdem hatten sich die Ehegatten in einer dem Zivilstands¬ amt Lausanne ausgestellten Erklärung schriftlich verpflichtet, ihre Ehe nach griechisch=orthodoxem Ritus kirchlich einsegnen zu lassen. Auch anerkannten sie schriftlich, vom Zivilstandsbeamten darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, daß ihre Ehe in Bulgarien nur nach erfolgter kirchlicher Trauung anerkannt werde. Tatsächlich unterblieb die kirchliche Trauung infolge beharrlicher Weigerung des Ehemannes und trotz aller Vorstellungen der Re¬ kurrentin. Infolgedessen wurde die Ehe im Eheregister des Bür¬ germeisteramtes von Philippopoli niemals eingetragen. Nach der am 27. Februar 1903 erfolgten Geburt eines Kindes begab sich der Ehemann Manoloff nach Brüssel. Anfangs 1905 erfuhr die Rekurrentin, daß Manoloff daselbst eine zweite Ehe abgeschlossen habe, und zwar mit nachfolgender kirchlicher Trauung nach bulgarischem Ritus. Eine im Jahr 1906 von der Rekurren¬ tin gegen Manoloff angestrengte Strafklage wegen Bigamie wurde von den belgischen Behörden nicht entgegengenommen, da nach bulgarischem Recht die zweite Ehe allein gültig sei. Am 18. März 1909 erwirkte die Rekurrentin vom Bezirksge¬ richt Lausanne die Scheidung ihrer Ehe auf Grund von Art. 46 b ZEG. Dabei ging das Gericht davon aus, daß die Rekurrentin trotz ihrer Verheiratung mit einem Ausländer ihr Schweizerbür¬ gerrecht nicht verloren habe, weshalb Art. 56 ZEG auf ihre Ehe mit Manoloff nicht anwendbar sei. B. — Durch Entscheid vom 18. Februar 1910 hat der Re¬ gierungsrat des Kantons Bern ein von der gegenwärtig in Un¬ garn sich aufhaltenden Rekurrentin gestelltes Gesuch um Verab¬ folgung eines Heimatscheines, durch welchen sie als Gemeinde¬ bürgerin von Erlach und als bernische Kantonsbürgerin anerkannt werde, abgewiesen. Die Erwägungen dieses Entscheides lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: Da die Rekurrentin einen Bulgaren geheiratet habe, sei sie als nunmehrige Bulgarin im Bürgerrodel von Erlach gelöscht worden. Die Eintragung der Ehescheidung im Eheregister B von Erlach habe kein Wiederaufleben des ehemaligen Bürgerrechts zur Folge gehabt. Habe die Rekurrentin durch die Verheiratung eine neue Staatsangehörigkeit nicht erworben, so sei sie gegen¬ wärtig als heimatlos zu betrachten und als solche im Kanton Waadt, wo sie geboren, bisher gelebt und heimatlos geworden sei, einzubürgern, sofern sie nicht gestützt auf Art. 10 des Bun¬ desgesetzes betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes vom 25. Juni 1903 die Wiederaufnahme in das Bürgerrecht von Erlach verlangen könne. C. — Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, recht¬ zeitig und formrichtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs. Die Re¬ kurrentin beschwert sich über Verletzung des Art. 44 BV. Sie macht auch geltend, daß ihr die Niederlassung im Ausland in verfassungswidriger Weise erschwert werde. Ihre Rechtsbegehren lauten: Plaise au Tribunal fédéral

a) prononcer que la recourante est reconnue ressortissante de la commune de Cerlier, canton de Berne;

b) annuler l’arrêté du Conseil d’Etat du canton de Berne, du 18 janvier 1910, dont est recours, comme contraire à l’ar- ticle 44 de la Constitution fédérale :

c) dire que le Gouvernement bernois est tenu de recon- naître la recourante comme bourgeoise de la commune de Cerlier, et de sommer la dite commune de lui délivrer ses papiers de légitimation.

D. — Der Regierungsrat des Kantons Bern hat Abweisung des Rekurses beantragt und dabei die aus Erwägung 3 Abs. 1 und Erwägung 7 Abs. 1 ersichtlichen Standpunkte eingenommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Insoweit die Rekurrentin beantragt, das Bundesgericht wolle erkennen, daß sie Bürgerin der Gemeinde Erlach sei, und insoweit sie verlangt, es sei die Verpflichtung des Regierungsrates des Kantons Bern zur Anerkennung dieses ihres Bürgerrechtes festzustellen, kann ihren Rekursbegehren nicht entsprochen werden. Der Erlaß eines derartigen Urteilsdispositivs wäre allerdings zu¬ lässig, wenn es sich um eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Ge¬ meinden verschiedener Kantone handeln würde, in Bezug auf welche dem Bundesgericht kraft positiver Verfassungs= und Ge¬ setzesbestimmung (Art. 110 Abs. 2 BV und Art. 49 OG) eine materielle Entscheidungsbefugnis zusteht. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, da ja überhaupt nur das Bürgerrecht einer einzigen schweizerischen Gemeinde und also auch nur das¬ jenige eines einzigen schweizerischen Kantons in Frage steht. Die Rekurrentin hat sich denn auch in rechtlicher Beziehung selber auf einen andern Boden gestellt, indem sie die Verletzung eines ver¬ fassungsmäßigen Rechts im Sinne der Art. 113 Ziff. 3 BV und 175 Ziff. 3 OG geltend macht. Das Bundesgericht hat daher, falls der Standpunkt der Rekurrentin prinzipiell begründet erscheint, lediglich den angefochtenen Entscheid aufzuheben und im Anschluß daran den Regierungsrat des Kantons Bern einzuladen, für die Ausstellung des verlangten Heimatscheines besorgt zu sein. Dabei ist die Frage der Existenz des streitigen Bürgerrechts, gleich¬ wie es übrigens schon im angefochtenen Entscheid geschehen ist, auch vom Bundesgerichte bloß als Präjudizialfrage einer Über¬ prüfung zu unterziehen.

2. — Kann das Bundesgericht nach dem Gesagten auch im Falle der grundsätzlichen Gutheißung des Rekurses kein Urteils¬ dispositiv über die Existenz des von der Rekurrentin beanspruchten Bürgerrechts erlassen, so ist es dagegen, wie bereits angedeutet, durchaus kompetent, diese Frage als Präjudizialpunkt zu über¬ prüfen. Allerdings wäre es an sich auch befugt, die Rekurrentin zunächst, behufs Erwirkung eines positiven Entscheides über jene Bürgerrechtsfrage, an die zuständigen kantonalen Behörden zu verweisen. Da jedoch nach nunmehr feststehender bernischer Praxis (vergl. Zschr. d. bern. Juristenvereins 27 S. 141 ff., Pillichody, Bernischer Zivilprozeß Nr. 130) zum letztinstanzlichen Entscheide über Bürgerrechtsfragen gerade der Regierungsrat berufen ist, diese Behörde aber im angefochtenen Beschlusse bereits mit aller Bestimmtheit zur streitigen Bürgerrechtsfrage Stellung genommen hat, so würde eine Verweisung der Rekurrentin an ein kantonales Vorverfahren eine durchaus überflüssige Weiterung bedeuten. Das Bundesgericht hat sich denn auch wiederholt für kompetent erachtet, derartige grundsätzlich in einem andern Verfahren zu entscheidende Fragen als Präjudizialfragen insoweit zu überprüfen, als es zum Entscheide über die der direkten Beurteilung des Bundesge¬ richts unterstellte Streitfrage erforderlich war; dies z. B. (vergl. AS 8 S. 853 f. Erw. 3) in Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone, wenn dabei eine Statusfrage von präjudizieller Bedeutung war; ebenso aber auch (vergl. AS 35 1 S. 673 ff. Erw. 3) gerade bei Rekursen wegen Verwei¬ gerung der Ausstellung eines Heimatscheines, wenn dabei Status¬ und zugleich Bürgerrechtsfragen eine präjudizielle Rolle spielten. In diesem Sinne ist das Bundesgericht zur Anhandnahme des Rekurses kompetent und dabei insbesondere auch befugt, die Frage der Existenz des beanspruchten Bürgerrechts als Vorfrage zu über¬ prüfen. In der Sache selbst ist vor allem zu konstatieren, daß die Rekurrentin, falls sie wirklich das Schweizerbürgerrecht beibe¬ halten hat, in der Tat ein verfassungsmäßiges Recht auf Aus¬ stellung eines Heimatscheines besitzt. Ein solches Recht läßt sich nämlich zunächst, mit der Rekurrentin, aus Art. 44 BV ableiten. Es kann nicht als richtig anerkannt werden, wenn in der Ver¬ nehmlassung des Regierungsrates ausgeführt wird, eine Verletzung der genannten Verfassungsbestimmung stehe hier außer Frage, da ja nicht einem Kantonsbürger „das bernische Landrecht aberkannt sondern bloß „festgestellt“ worden sei, daß bei der Rekurrentin sei, die nach allgemein aner¬ „eine gewisse Tatsache eingetreten kannten Grundsätzen die Wirkung habe, „dieselbe das bernische Landrecht verlieren zu machen“. Der Regierungsrat vertritt hier

den Standpunkt, daß durch Art. 44 BV, neben der Verbannung, nur der förmliche Entzug eines bis dahin als rechtsbeständig anerkannten Bürgerrechts verboten sei, daß die mehrerwähnte Ver¬ fassungsbestimmung aber nicht angerufen werden könne, wenn lediglich konstatiert worden sei, daß eine bestimmte Person ein bestimmtes Bürgerrecht infolge einer unabhängig von der Staats¬ gewalt eingetretenen Tatsache nicht mehr besitze. Obwohl diese Auffassung in einem Urteile des Bundesgerichts aus dem Jahre 1898 (AS 24 II S. 210 f. Erw. 1) gewisse Anhaltspunkte finden mag, kann dieselbe doch nicht als richtig anerkannt werden. Allerdings scheint sich Art. 44 BV seinem Wortlaute nach von der Verbannung abgesehen — nur auf den Fall zu beziehen, daß durch einen rechtsvernichtenden Akt der Staatsgewalt ein bis dahin als solcher anerkannter Kantonsbürger seines Bürgerrechtes förmlich „verlustig erklärt“ wird. Allein Sinn und Tragweite der mehrerwähnten Verfassungsbestimmung gehen zweifellos dahin, daß die Kantone verpflichtet seien, ihre Bürger jederzeit und unter allen Umständen als solche anzuerkennen, sofern das betreffende Bürgerrecht nicht kraft eines bundesrechtlich zulässigen Rechtssatzes verloren gegangen ist. Darnach aber enthält Art. 44 BV die Garantie eines subjektiven öffentlichen Rechts, nämlich des jedem Schweizer zustehenden Rechts, jederzeit und überall als Bürger seines Heimatkantons und infolgedessen (vergl. Tagsatzungsbeschluß vom 13. Juli 1819, abgedruckt bei Wolf I S. 204, sowie Art. 43 Abs. 1 BV) auch als Schweizerbürger anerkannt zu werden. In diesem Recht, jederzeit als Schweizerbürger anerkannt zu werden, ist nun zweifellos, als das kleinere in dem größeren, auch das Recht enthalten, die Aushändigung derjenigen Urkunde zu verlangen, durch welche das Schweizerbürgerrecht offiziell konsta¬ tiert zu werden pflegt; dies zum mindesten dann, wenn der be¬ treffende Schweizerbürger ein rechtliches Interesse daran hat, sich über seine Staatsangehörigkeit auszuweisen, also z. B. wenn er zum Abschlusse einer Ehe eines solchen Ausweises bedarf, oder auch, wie dies bei der Rekurrentin der Fall ist, behufs Ermög¬ lichung dauernden Aufenthaltes im Ausland. Tatsächlich ist denn auch das Institut des Heimatscheines so alt wie dasjenige des Schweizerbürgerrechts selber. Denn schon Tagsatzungsbeschluß vom 13. Juli 1819 bestimmte im Anschluß an die Definition des Schweizerbürgerrechts, daß der Beweis dafür „durch die Bescheinigung des Kantons= und Schweizerbürger¬ rechts“ geleistet werde. Diese zum Nachweis des Gemeindebürger¬ rechts erforderliche „Bescheinigung des Kantons= und Gemeinde¬ bürgerrechts“ ist nichts anderes als der auch heute noch demselben Zweck dienende „Heimatschein“, dessen Form übrigens seither durch ein besonderes Konkordat, dem fast sämtliche Kantone beigetreten sind (K. vom 28. Januar 1854, bei Wolf III S. 511) geregelt worden ist. Stellt sich aber darnach der Heimatschein auch historisch als das offiziell anerkannte Mittel zum Nachweis des Schweizerbürger¬ rechts dar, so ist umsomehr das Recht auf Verabfolgung eines Heimatscheines als ein Bestandteil des Schweizerbürgerrechtes selber zu betrachten, sodaß also die Weigerung eines Kantons, einem seiner Bürger einen Heimatschein auszustellen, vom Stand¬ punkte des Art. 44 BV in der Tat gleich zu behandeln ist, wie ein Beschluß, durch den dieser Bürger seines Bürgerrechts förm¬ lich verlustig erklärt würde.

4. — Außer aus Art. 44 BV folgt nun aber ein Recht des Schweizerbürgers auf Verabfolgung eines Heimatscheines auch noch aus Art. 45 BV, welcher im vorliegenden Rekurse, wiewohl nicht ausdrücklich, so doch implicite angerufen wurde, insofern nämlich, als die Rekurrentin sich über Erschwerung ihrer Niederlassung im Auslande beklagt. Wie von den Bundesbehörden in konstanter Praxis erkannt wurde (vergl. BGE 30 I S. 34 und die dortigen Zitate; ferner Bloch in Zeitschr. f. schw. R. n. F. 23 S. 637 ff.; Burckhardt, Kommentar S. 421 f.) besteht eine negative Seite der in Art. 45 BV garantierten Niederlassungsfreiheit darin, daß die Heimatgemeinde bezw. der Heimatkanton die Nieder¬ lassung ihrer Bürger in andern Gemeinden bezw. andern Kantonen nicht durch Zurückbehalten des Heimatscheins oder durch die Ver¬ weigerung der Ausstellung eines solchen erschweren darf. Aller¬ dings wurde diese Schlußfolgerung aus dem Grundsatz der Nieder¬ lassungsfreiheit bis jetzt direkt nur in inner= und interkanto¬ nalen Rechtsverhältnissen gezogen, entsprechend dem Wortlaute AS 36 I — 1910

des Art. 45, welcher nur von der Niederlassung „innerhalb des schweizerischen Gebietes“ spricht. Indirekt aber ist das Recht des im Ausland befindlichen oder nach dem Ausland sich begebenden Schweizerbürgers auf Verabfolgung eines Heimatscheines wenig¬ stens in zwei konkreten Fällen durch die Bundesbehörden aner¬ kannt worden, insofern nämlich, als in diesen Fällen (s. von Salis, Bundesrecht 2. Auflage II Nr. 643 und 664) der Um¬ stand, daß der Heimatschein von einem im Ausland besindlichen Schweizer bezw. behufs Auswanderung nach dem Ausland ver¬ langt worden war, nicht als gegen den Rekurrenten sprechend be¬ trachtet wurde. Grundsätzlich ist nun unbestreitbar, daß das aus dem Begriff der Niederlassungsfreiheit sich ergebende Recht auf Verabfolgung eines Heimatscheines auch im internationalen Verkehr anerkannt werden muß, sobald die Niederlassungsfreiheit selber in extensivem Sinne dahin ausgelegt wird, daß jeder Schweizer auch berechtigt ist, das Gebiet der Eidgenossenschaft zu verlassen und sich dauernd im Auslande aufzuhalten. Diese er¬ weiterte Bedeutung kommt aber dem in Art. 45 BV aufgestellten Grundsatze zweifellos zu. Freilich kann die Eidgenossenschaft ihren Bürgern die Möglichkeit der freien Niederlassung im Auslande nicht in positivem Sinne garantieren, da es ja — von den allfällig bestehenden Niederlassungsverträgen abgesehen — nicht ihr zusteht, die Bedingungen festzusetzen, unter denen andere Staaten die Niederlassung zu bewilligen haben. Wohl aber kann der Bund die Niederlassung der Schweizer im Ausland dadurch erleichtern, daß er den Kantonen verbietet, einem Bürger, der das Kantonsgebiet zu verlassen wünscht, Hindernisse in den Weg zu legen. Ein solches an die Kantone gerichtetes Verbot ist nun, wie bereits bemerkt, als in Art. 45 BV enthalten zu betrachten, da ja sonst schon die freie Niederlassung innerhalb des Gebietes der Eidgenossenschaft verunmöglicht werden könnte. Sind aber darnach die Kantone nicht berechtigt, durch ein förmliches Verbot der Auswanderung die Niederlassung im Auslande zu erschweren, so sind sie konsequenterweise auch nicht berechtigt, sie dadurch zu erschweren, daß sie einem Kantonsbürger, der sich ins Ausland begeben will oder bereits dahin begeben hat, die Verabfolgung eines Heimatscheines verweigern. Das Recht der freien Nieder¬ lassung innerhalb des Heimatstaates bezw. des heimatlichen Staaten¬ verbandes wird denn auch allgemein als ein Ausfluß des Rechtes auf freie Niederlassung überhaupt betrachtet, ein Recht, das freilich nicht in den wechselseitigen Beziehungen sämtlicher Staaten anerkannt ist, das jedoch immerhin, im Bereiche ihrer Machtsphäre, wenigstens von denjenigen Staaten bezw. Staaten¬ verbänden anerkannt zu werden pflegt, welche für ihr eigenes Ge¬ biet den Grundsatz der Freizügigkeit aufstellen. Zu diesen Staaten bezw. Staatenverbänden gehört aber, wie Art. 45 zeigt, insbe¬ sondere auch die Schweiz.

5. — Nach den bisherigen Ausführungen ist die Rekurrentin, sei es auf Grund des Art. 44, sei es auf Grund des Art. 45 BV, berechtigt, von den Berner Behörden die Ausstellung eines Heimatscheines zu verlangen, sofern sie nicht infolge ihrer Heirat mit einem Ausländer das Bürgerrecht der Gemeinde Erlach bezw. das bernische Kantonsbürgerrecht und das Schweizerbürgerrecht verloren hat; denn, daß die Rekurrentin ursprünglich dieses Bürgerrecht besaß, ist unbestritten. Darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Schwei¬ zerbürgerin durch ihre Verheiratung mit einem Ausländer ihr Schweizerbürgerrecht verliere, enthält weder die Bundesverfassung noch ein Bundesgesetz ausdrückliche Bestimmungen. Wie schon die BV in Art. 44 Abs. 2 der „Erteilung des Bürgerrechtes an einen Ausländer“ nicht allgemein den „Verlust des Schweizerbürger¬ rechts", sondern speziell den „Verzicht“ auf dasselbe entgegenstellt, so haben auch die in Ausführung dieser Verfassungsbestimmung erlassenen beiden Bundesgesetze (dasjenige vom 3. Juli 1876 und dasjenige vom 25. Juni 1903) von Verlustgründen lediglich den „Verzicht“ behandelt. Obwohl nun dieser Umstand darauf hinzu¬ deuten scheint, daß das Schweizerbürgerrecht überhaupt nur infolge Verzichtes untergehen könne, und wiewohl für die Annahme eines solchen Grundsatzes auch abgesehen hievon zahlreiche Momente sprechen, indem z. B. gerade Art. 44 Abs. 1 BV zu Gunsten desselben angeführt werden könnte, so gilt doch gewohnheitsrecht¬ lich der Satz, daß die Frau durch die Heirat in der Regel ihr bisheriges Bürgerrecht verliert; und zwar gilt dieser Satz sowohl für den Fall der Heirat einer Schweizerin mit einem Schweizer,

als für denjenigen der Heirat einer Schweizerin mit einem Aus¬ länder. Das Konkordat vom 8. Juli 1908 (bei Burckhardt S. 543), auf Grund dessen sich dieser gewohnheitsrechtliche Satz im interkantonalen Rechtsverkehr ausgebildet hat, bestimmte freilich, und Art. 54 Abs. 4 BV, welcher in seiner Entstehungsgeschichte eben¬ falls auf dieses Konkordat zurückzuführen ist, bezw. Art. 25 ZEG welcher den Grundsatz des Art. 54 reproduziert, bestimmt auch heute noch direkt nur, daß die Frau durch den Abschluß der Ehe das Heimatrecht des Mannes erwerbe, — nicht auch, daß sie gleichzeitig ihr bisheriges Bürgerrecht verliere. Allein, offenbar von dem Gedanken ausgehend, daß einerseits die Frau, sobald sie das Heimatrecht des Mannes erworben habe, ihres bisherigen Bürgerrechtes nicht mehr bedürfe, und daß anderseits aus der Zulassung von Doppelbürgerrechten Schwierigkeiten und Kompli¬ kationen entstehen könnten, hat sich die Praxis dahin entschieden, daß bei der verheirateten Frau mit dem Erwerb des neuen zu¬ gleich der Verlust des alten Bürgerrechts eintrete. Vergl. Stoll, Verlust des Schweizerbürgerrechts S. 59 f., Sieber, Staats¬ bürgerrecht I S. 442. Entsprechend der Erwägung, die zu diesem Satz geführt hat, und analog den Grundsätzen, welche für den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht gelten, ist jedoch in der Praxis der Verlust des bisherigen Bürgerrechts bei der Frau stets nur in denjenigen Fällen an die Verheiratung geknüpft worden, in denen die Frau auch wirklich das Heimatrecht des Mannes erwirbt. Diese Präzisierung der Voraussetzungen, unter welchen die Frau infolge ihrer Heirat ihr bisheriges Bürgerrecht verliert, ergibt sich freilich bei einigen Schriftstellern (vergl. Dubs, das öffentl. Recht der schweiz. Eidgenossenschaft I S. 39 und von Orelli, das Staats¬ recht der schweiz. Eidgenossenschaft S. 70) nur aus der zur heutigen Rechtsauffassung nicht mehr passenden Fiktion eines in der Ver¬ heiratung liegenden Verzichts der Ehefrau auf ihr bisheriges Bürgerrecht, wobei dann ohne weiteres an den bereits allgemein anerkannten Satz angeknüpft werden konnte, daß der Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht nur insoweit zulässig ist, als der Verzichtende gleichzeitig ein anderes Indigenat erwirbt. Der Grundsatz, daß die Frau infolge ihrer Verheiratung ihr bisheriges Bürgerrecht nur dann verliert, wenn sie zugleich ein neues erwirbt, ist aber schon früh auch unabhängig von jener Verzichtstheorie ausgesprochen worden. So z. B. in den bei Ullmer, Staatsrechtl. Praxis I sub Nr. 508 zitierten Urteilen des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1853 und vom 22. Okto¬ ber 1855; so ferner in einem bei Ullmer II sub Nr. 815 aus¬ zugsweise wiedergegebenen Entscheide des Bundesrates vom 6. Juni 1862; so endlich auch, seit 1874, in folgenden, in der AS ab¬ gedruckten Urteilen des Buudesgerichts: 5 S. 82, 7 S. 97, 17 S. 41 f. Erw. 1. Allerdings beziehen sich diese Entscheide mit Ausnahme eines einzigen (Ullmer II Nr. 815) direkt nur auf die Verheiratung von Schweizerinnen mit Heimatlosen; allein der den Entscheidungen zu Grunde liegende Satz, daß die Schweizerin durch Verheiratung ihr Schweizerbürgerrecht nur dann verliert, dieser wenn sie gleichzeitig ein anderes Bürgerrecht erwirbt, Satz ist ohne weiteres auch auf die Verheiratung von Schweizer¬ innen mit Ausländern anwendbar. Die Literatur hat sich denn auch fast ausnahmslos dahin ausgesprochen, daß der Verlust des bisherigen Bürgerrechts infolge Heirat nur in denjenigen Fällen erfolgt, in welchen die Frau mit der Heirat zugleich ein neues Bürgerrecht erwirbt. Vergl. Stoll a. a. O. S. 63 ff., Sie¬ ber a. a. O. I S. 443; anderer Ansicht nur Burckhardt, Kom¬ wentar S. 552, wobei jedoch zu bemerken ist, daß die von ihm zitierte Meinungsäußerung des eidg. Justizdepartements (BBl. 1901 II S. 17 sub Nr. 11), soweit sie sich auf den Verlust des Bürgerrechts durch Heirat mit einem Ausländer bezieht, von der nomalerweise zutreffenden Voraussetzung ausgeht, daß die Ehe¬ frau zugleich ein neues Bürgerrecht erworben habe. Die Richtigkeit des Satzes, daß die einen Ausländer heiratende Schweizerin ihr Schweizerbürgerrecht nur dann verliert, wenn sie infolge dieser Heirat das ausländische Bürgerrecht ihres Mannes erwirbt, ergibt sich, von allen bisherigen Ausführungen abgesehen, auch noch aus der Erwägung, daß Art. 54 Abs. 4 BV, welcher heute die einzige verfassungsrechtliche Grundlage für die Annahme eines Verlustes des Schweizerbürgerrechtes infolge Heirat bildet (während Art. 44 BV an sich dagegen sprechen würde), sich naturgemäß nur auf den Fall beziehen kann, daß eine Schwei¬

zerin einen Schweizer oder daß eine Ausländerin einen Schweizer heiratet, dagegen nicht auch auf deu Fall, daß eine Schweizerin einen Ausländer heiratet. Denn es steht nicht in der Macht der Eidgenossenschaft, irgend jemandem den Erwerb eines ausländischen Bürgerrechts zuzusichern; eine solche Zusicherung aber würde in Art. 54 Abs. 4 enthalten sein, wenn diese Verfassungsbestimmung wirklich auch auf die Heirat einer Schweizerin mit einem Aus¬ länder Bezug hätte. Kann sich aber darnach Art. 54 Abs. 4 schon in seiner direkten und positiven Rechtswirkung (Erwerb des Heimatrechtes des Mannes durch die Frau) nur auf die Fälle der Heirat einer Schweizerin oder einer Ausländerin mit einem Schweizer beziehen, so darf a fortiori auch die daraus abgelei¬ tete indirekte und negative Rechtswirkung (Verlust des bisherigen Heimatrechtes der Frau) nicht auf weitere Fälle ausgedehnt werden. Endlich spricht gegen diese ausdehnende Interpretation auch die der mehrerwähnten Verfassungsbestimmung, wie schon dem Kon¬ kordat vom 8. Juli 1808 und übrigens auch der ganzen seitheri¬ gen Bürgerrechtsgesetzgebung der Schweiz, unstreitig zu Grunde liegende Tendenz, die Fälle der Heimatlosigkeit wo immer möglich zu vermindern, unter keinen Umständen aber zu vermehren. Würde die Frau durch den Abschluß der Ehe ihr bisheriges Heimatrecht auch dann verlieren, wenn sie dasjenige des Mannes nicht erwirbt, so würden dadurch auf Grund des Art. 54 BV neue Fälle der Heimatlosigkeit geschaffen, während doch gerade die Bundesverfassung von 1874, ebenso wie diejenige von 1848, und gleichwie alle Konkordate und alle bezüglichen Bundesgesetze des vorigen Jahr¬ hunderts, den ausgesprochenen Zweck verfolgten, die als Landplage empfundene Heimatlosigkeit zu bekämpfen.

6. — Ist somit als feststehend zu betrachten, daß die Rekur¬ rentin ihr Schweizerbürgerrecht, bezw. das Bürgerrecht der Ge¬ meinde Erlach und das bernische Kantonsbürgerrecht, infolge ihrer Heirat mit einem Ausländer nur dann verloren hat, wenn sie gleichzeitig infolge dieser Heirat das Bürgerrecht ihres Mannes erworben hat, so hängt das Schicksal des Rekurses nur nach davon ab, ob die Rekurrentin das betreffende auswärtige Bürger¬ recht, nämlich das bulgarische, wirklich erworben habe. Über den Erwerb eines ausländischen Bürgerrechts zu legife¬ rieren, steht selbstverständlich der Eidgenossenschaft nicht zu, da es ein integrierender Bestandteil der Souveränität eines jeden Staates ist, die Bedingungen des Erwerbs seines Bürgerrechtes selber fest¬ zusetzen. Art. 54 Abs. 4 BV bezieht sich denn auch, wie bereits in anderm Zusammenhang betont (vergl. übrigens Sieber

a. a. O. I S. 56, Burckhardt“ Kommentar S. 551) nur auf die Heirat einer Schweizerin oder Ausländerin mit einem Schweizer, nicht auch auf die Heirat einer Schweizerin mit einem Auslän¬ der. Die Frage, ob die Rekurrentin infolge ihrer Heirat mit dem Bulgaren Manoloff Bulgarin geworden sei, ist deshalb ausschlie߬ lich auf Grund des bulgarischen Rechts zu entscheiden. Nun steht allerdings fest (vergl. bei Sieber Staatsbürgerrecht II S. 33, Art. 15 des Gesetzes über die bulgarische Staatsan¬ gehörigkeit vom 19. Dezember 1903), daß das Königreich Bul¬ garien, gleichwie die Schweiz in Art. 54 Abs. 4, und gleichwie die meisten übrigen Staaten Europas (vergl. von Bar, Inter¬ nat. Privatr. I S. 231 f.) den Grundsatz der sogen. privilegierten Naturalisation der Ehefrau kennt, d. h. den Grundsatz, daß die einen Inländer heiratende Ausländerin durch ihre Heirat ohne weiteres das inländische Staatsbürgerrecht erwirbt. Die Rekur¬ rentin wäre somit in der Tat Bulgarin geworden, wenn ihre Ehe mit Manoloff von Bulgarien anerkannt worden wäre. Diese Vor¬ aussetzung trifft nun aber nicht zu. Wie Meili, Internat. Zivil= und Handelsrecht I S. 281 ausführt, wird der Satz locus regit actum, dessen Gültigkeit

z. B. von Bar (a. a. O. I S. 460 ff.) auch für die Formen der Eheschließung postuliert, von Rußland und Griechenland inso¬ fern nicht anerkannt, als diese Staaten, sofern es sich um einen ihrer eigenen Angehörigen handelt, die religiöse Zeremonie ohne Rücksicht auf den Ort des Eheabschlusses als eine unerläßliche Bedingung der Gültigkeit der Ehe betrachten. Aus diesem Grunde statuiert denn auch Art. 5 der freilich im vorliegenden Falle nicht direkt anwendbaren Haager Übereinkunft betr. Eheschließung vom

12. Juni 1902 (eidg. Gesetzessammlung, n. F. 21 S. 403 und 409), welcher in seinem ersten Absatze den Grundsatz locus regit actum enthält, in seinem zweiten Absatze folgende Ausnahme von

diesem Grundsatze: „Doch brauchen die Länder, deren Gesetzge¬ „bung eine religiöse Trauung vorschreibt, die von ihren Ange¬ „hörigen unter Nichtbeachtung dieser Vorschrift im Ausland ein¬ „gegangenen Ehen nicht als gültig anzuerkennen.“ Auf dem gleichen Boden wie Rußland und Griechenland stehen, nach RoGUIN, Traité de droit civil comparé. Le mariage S. 139, auch Serbien und Montenegro. Über Bulgarien enthalten die zitierten Werke keine Angaben. Es steht jedoch aktenmäßig fest, daß Bulgarien, dessen christliche Bevölkerung ebenfalls der griechisch=orthodoxen Kirche angehört, in Bezug auf das Erfordernis der kirchlichen Trauung den glei¬ chen Standpunkt einnimmt, wie Rußland, Griechenland, Serbien und Montenegro. Nach der bei den Akten liegenden beglaubigten Abschrift der Auskunft, welche die diplomatische Agentur Bulga¬ riens in Paris unterm 27. Dezember 1902 dem Zivilstandsbe¬ amten von Lausanne erteilt hat (vergl. auch Handbuch für die schweiz. Zivilstandsbeamten, Nachtrag S. 115), anerkennt Bul¬ garien nur die kirchliche Trauung, und zwar auch in internatio¬ nalen Rechtsverhältnisseu. Obschon die Pariser diplomatische Agentur Bulgariens bei der Schweiz nicht akkreditiert ist, verdient diese von einer offiziellen Vertretung des damaligen Fürstentums Bulgarien ausgehende amtliche Auskunft doch vollen Glauben, zumal da ihr Inhalt vom Regierungsrat des Kantons Bern in seiner Rekursbeantwor¬ tung mit keinem Worte angezweifelt worden ist, wie denn auch diese Behörde die Behauptung der Rekurrentin, ihre Ehe mit Manoloff werde in Bulgarien nicht anerkannt, überhaupt unbe¬ stritten gelassen hat. Ist somit als feststehend zu betrachten, daß die von der Rekur¬ rentin am 30. Dezember 1902 in Lausanne mit dem Bulgaren Manoloff abgeschlossene Ehe, weil ihr keine kirchliche Trauung nachgefolgt ist, von Bulgarien nie anerkannt worden ist, so ergibt sich daraus ohne weiteres, daß die Rekurrentin auch das bulga¬ rische Staatsbürgerrecht nie erworben hat. Denn es ist selbstver¬ ständlich, daß das bulgarische Gesetz von 1903 nur derjenigen Ausländerin das bulgarische Bürgerrecht verleiht, die mit einem Bulgaren eine in Bulgarien als gültig anerkannte Ehe abge¬ schlossen hat. Hat aber darnach die Rekurrentin infolge ihrer Ehe kein aus¬ ländisches Bürgerrecht erworben, so hat sie auch, nach den oben in Erwägung 5 enthaltenen Ausführungen, das Schwei¬ zer bürgerrecht nicht verloren, und es sind somit, gemäß Erwä¬ gung 3 und 4, die Berner Behörden verpflichtet, ihr den ver¬ langten Heimatschein auszustellen.

7. — Es erübrigt noch, auf den Rechtsstandpunkt einzutreten, den der Regierungsrat des Kantons Bern in seiner Vernehmlas¬ sung in den Vordergrund gestellt hat. Die rekursbeklagte Behörde legt darin das Hauptgewicht darauf daß die Trauung der Rekurrentin mit Manoloff im Zivilstands¬ register der Gemeinde Erlach eingetragen worden und daß darauf die Streichung der Frau Manoloff im Bürgerregister dieser Ge¬ meinde erfolgt sei. Erst wenn die Eintragung der Ehe mit Mano¬ loff im Zivilstandsregister aufgehoben sei, könne die Rekurrentin wieder als Bürgerin von Erlach anerkannt werden. Die Aufhe¬ bung dieser Eintragung ihrerseits aber dürfe kraft Art. 9 ZEG nur gestützt auf ein gerichtliches Urteil stattfinden. Jedenfalls könne übrigens die Rekurrentin nicht als „Frau Manoloff“ Bür¬ gerin von Erlach sein; denn entweder sei die Eingehung ihrer Ehe mit Manoloff gültig, und dann sei sie Bulgarin geworden, oder die Ehe sei ungültig, und dann sei sie nicht „Frau Mano¬ loff“ geworden. Was speziell dieses letztere Argument betrifft, so genügt es, zu konstatieren, daß die Frage, welchen Familiennamen die Rekur¬ rentin zu führen befugt sei, mit der den Gegenstand des Rekurses bildenden Bürgerrechtsfrage nichts zu tun hat. Es ist sehr wohl möglich, daß eine Eheschließung in Bezug auf den Familien¬ namen der Frau die normalerweise mit der Eheschließung verbun¬ dene Wirkung gehabt habe, trotzdem sie in Bezug auf das Bür¬ gerrecht infolge besonderer Verhältnisse ihre normale Wirkung nicht ausüben konnte. Im übrigen ist gegenüber dem in der Rekursantwort eingenom¬ menen Standpunkte daran zu erinnern, daß das Zivilstandsregister, speziell das Eheregister, nur bestimmt ist, über die Statusver¬ hältnisse der darin eingetragenen Personen Auskunft zu geben, daß es dagegen keineswegs dem Zwecke dient, über das Bürger¬

recht derselben direkten Aufschluß zu erteilen. Das Eheregister bildet bloß den Beweis für die geschehene Eheschließung. Daß eine Ehefrau durch ihre Heirat ein neues Bürgerrecht erworben und ihr bisheriges Bürgerrecht verloren habe, ergibt sich dagegen erst auf Grund einer rechtlichen Folgerung aus der Tatsache der Ehe¬ schließung. Diese rechtliche Folgerung aber ist, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, keineswegs eine notwendige, in jedem Fall der Eheschließung eintretende. Es bildet deshalb der Eintrag der Trauung im Eheregister durchaus keinen Beweis für den Verlust des alten und den Erwerb eines neuen Bürgerrechts seitens der Frau, sondern bloß — in Verbindung mit der Anerkennung oder Nicht¬ anerkennung der Ehe durch den Heimatstaat des Mannes — die tatsächliche Unterlage für die Erörterung der Frage, welche Wir¬ kung die Eheschließung auf das Bürgerrecht der Frau gehabt habe. Im vorliegenden Falle nun war die Trauung der Rekurrentin mit Manoloff nach schweizerischem Recht vollkommen gültig, sodaß also von einer Rückgängigmachung der bezüglichen Eintragung in den Eheregistern der Gemeinden Lausanne und Erlach, wie sie der Rekurrentin in der Rekursantwort zugemutet wird, keine Rede sein kann. Dagegen hat in Bezug auf die Frage des Bürger¬ rechts die Nichtanerkennung der Ehe durch Bulgarien die Folge gehabt, daß die Rekurrentin trotz des nach schweizerischem Recht vollkommen gültigen Eheabschlusses das bulgarische Bürgerrecht nicht erworben und infolgedessen das Schweizerbürgerrecht auch nicht verloren hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheißen und dem¬ gemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, der Re¬ gierungsrat des Kantons Bern eingeladen, dafür besorgt zu sein, daß der Rekurrentin ein Heimatschein ausgestellt werde, in welchem sie als Bürgerin der Gemeinde Erlach und als bernische Kantons¬ bürgerin anerkannt wird.