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36_I_210

BGE 36 I 210

Bundesgericht (BGE) · 1910-06-30 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

40. Arteil vom 30. Juni 1910 in Sachen Schweiz. Gesellschaft für nordamerikanische Werte, A.-G., gegen Basel-Stadt. Angeblich willkürliche Gesetzesanwendung durch Besteuerung des- jenigen Teils des von einer Aktiengesellschaft erzielten Jahresertrages, welcher zur Deckung eines im Vorjahre gemachten Verlustes ver- wendet wurde. Zulässigkeit der Aufstellung eines vom buchführungs- technischen Begriff des « Reingewinns » verschiedenen steuerrechtlichen Begriffs des « Jahresertrages ». A. — Nach dem baselstädtischen Gesetz betreffend Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften vom 14. Oktober 1889 (mit Nachträgen vom 13. März 1902 und 26. März 1908) unter¬ liegen die Aktiengesellschaften einer Kapital= und einer Ertrags¬ steuer (§ 1). Die Kapitalsteuer wird auf dem emittierten Aktien¬ kapital berechnet und beträgt für das einbezahlte Kapital 1½ und für das nicht einbezahlte Kapital ¾8%; in die Kapital¬ steuer von 1 ½% werden auch die Reservefonds und die andern Rückstellungen, welche eigenes Kapital der Gesellschaft darstellen einbezogen (§ 2). Die Ertragssteuer wird auf dem jährlichen Reingewinn einschließlich allfälliger Zuweisungen an Reserve¬ oder Amortisationsfonds berechnet; Anteile am Reingewinne, welche statuten= oder vertragsgemäß den Leitern, Angestellten oder Arbeitern der Gesellschaft zukommen, fallen bei dieser Steuer außer Berechnung. Die Steuer beträgt 1½ vom Hundert des Reingewinns und ist jährlich auf den 30. November zu entrichten, auf Grund der dem Steuertermine vorausgehenden letzten Jahres¬ rechnung (§ 3). B. — Die Rekurrentin, die Schweiz. Gesellschaft für nord¬ amerikanische Werte, A.=G., in Basel, hatte im Geschäftsjahr 1906/07 einen Verlust von 427,640 Fr. 70 Cts. und im Ge¬ schäftsjahr 1907/08 einen solchen von 450,788 Fr. 65 Cts. Nach Aufzehrung der bisherigen Reserven und des frühern Saldo¬ vortrages ergab sich für das erstgenannte Geschäftsjahr ein Ver¬ lustsaldo von 145,511 Fr. 15 Cts. und für das letztgenannte ein solcher von 596,299 Fr. 80 Cts. Die Rechnung für das Geschäftsjahr 1908/09 erzeigte einen Betriebsertrag von 830,185 Fr. 10 Cts.; nach Vergleichung des Verlustsaldos der vorhergehenden Rechnung verblieben 233,885 Fr. und nach Ab¬ zug von 14,219 Fr. Tantieme an die Mitglieder des Verwal¬ tungsrats 219,666 Fr. 20 Cts. Zwischen den Steuerbehörden von Basel=Stadt und der Re¬ kurrentin ergab sich ein Konflikt über die Höhe des steuerpflich¬ tigen Reingewinns pro 1909. Die Rekurrentin wurde verhalten, den gesamten Betriebsertrag, abzüglich der Tantieme, nämlich 815,966 Fr., als Reingewinn zu versteuern, während sie den zur Begleichung der früheren Verluste verwendeten Betrag von 596,299 Fr. 80 Cts. in Abzug bringen wollte. Sie machte geltend: Der Reingewinn, welchen § 3 des Gesetzes betreffend Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften mit der Ertrags¬ steuer treffen wolle, sei nichts anderes als der Reingewinn, den auch das Zivilrecht als solchen bezeichne. Es gebe keinen beson¬ deren steuerrechtlichen Begriff des Reingewinns. Als Gewinn einer Aktiengesellschaft aber erscheine nach den in Theorie und Praxis feststehenden Grundsätzen des Aktienrechts keineswegs der Betriebsgewinn eines Jahres, sondern lediglich derjenige Betrag welcher nach Deckung allfälliger früherer Verluste auf dem Grund¬ kapital übrig bleibe. Es ergebe sich dies aus der gesetzlichen Ver¬ pflichtung einer Aktiengesellschaft, ihr Grundkapital intakt zu er¬ halten.... Die Steuerbehörden, in letzter Linie der Regierungsrat, ver¬ traten dagegen den Standpunkt: Der Begriff des steuerbaren Reingewinns im Sinne des Gesetzes betreffend die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften falle mit dem zivilrechtlichen Begriffe des Reingewinns, wie ihn die Rekurrentin entwickle, nicht zusammen. Reingewinn im Sinne des genannten Gesetzes sei vielmehr der Vermögenswert, der durch den Geschäftsbetrieb jedes Geschäftsjahres der Gesellschaft zufließe, ohne Rücksicht auf dessen Verwendung.... Durch Urteil vom 9. April 1910 entschied das Appellations¬ gericht Basel=Stadt als Verwaltungsgericht den Konflikt zu Gunsten der Auffassung der Steuerbehörden, indem es ausführte: Der Reingewinn im Sinne des § 3 des Gesetzes betreffend die

Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften brauche keines¬ wegs mit dem aktienrechtlichen Begriff des Reingewinns identisch zu sein. Durch das erwähnte Gesetz sei die früher den Erwerbs¬ gesellschaften aufliegende Patentgebühr durch eine Kapital= und eine Ertragssteuer ersetzt worden. Zu der Ertragssteuer bemerke der Ratschlag des Regierungsrates: „Die Rendite soll bei der „Ertragssteuer ihren Ausdruck finden,..... der aller Ertrag „unterliegen soll, gleichviel, ob er ausgezahlt oder dem Gesellschafts¬ „vermögen zugeschrieben wird. Mit dieser Steuer werden die Ge¬ „sellschaften nur soweit getroffen, als sie mit Nutzen gearbeitet „haben“. Zu § 3 des Gesetzes werde gesagt: „Dem bereits Ge¬ „sagten ist beizufügen, daß der Gesamtreingewinn, soweit er nicht „der Verwaltung oder den Angestellien als Entschädigung für „Mühewalt zufällt, der Ertragssteuer unterliegen soll; namentlich „sollen Zuweisungen an Reserve= und Armortisationsfonds eben¬ „falls steuerpflichtig sein, sofern sie aus dem Reingewinn ge¬ „nommen werden, während selbstverständlich Abschreibungen und „Vorträge, welche durch die Grundsätze einer vorsichtigen Geschäfts¬ „führung gefordert werden, nicht als Reingewinn können be¬ „trachtet werden.“ Aus diesen Ausführungen ergebe sich deutlich daß das Gesetz den jährlichen Betriebsgewinn der anonymen Er¬ werbsgesellschaften besteuern wolle, gleichviel, ob er an die Aktionäre gelange, oder zur Deckung früherer Verluste auf dem Gesellschafts¬ kapital verwendet werde. Denn ein nutzbringendes Geschäftsjahr, eine Rendite, welche von der Steuer getroffen werden solle, liege zweifellos immer vor, sobald überhaupt die Jahresrechnung einen Betriebsüberschuß erzeige, auch wenn dieser Überschuß nach gesetz¬ licher Vorschrift zur Deckung früherer Verluste auf dem Grund¬ kapital verwendet werden müsse. Es würde auch nicht verständlich sein, daß Zuweisungen an die Reserven, die vornehmlich zur Deckung künftiger Verluste bestimmt seien, der Steuer unterliegen sollten, Verwendungen zur Deckung früherer Verluste dagegen nicht. Übrigens führe auch der Wortlaut des § 3 leg. cit. zum gleichen Schluß. Denn wenn das Gesetz den „jährlichen Reingewinn“ der Steuer unterwerfe, so könne es damit nur auf das Ergebnis eines Jahres abstellen wollen; würden auch die Verluste früherer Jahre in Rechnung gezogen, so würde in Wahrheit nicht mehr eine Besteuerung des Jahresgewinns, sondern die Besteuerung des in einer längern Rechnungperiode erzielten Gesamtgewinns vor¬ liegen..... C. — Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts als Ver¬ waltungsgerichts hat die Rekurrentin rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Als Beschwerdegrund wird materielle Rechtsver¬ weigerung genannt, und es wird ausgeführt: Es stehe in der aktienrechtlichen Theorie und Praxis durchaus fest, daß der zur Ausgleichung eines Verlustsaldos, einer Unterbilanz, nötige Betrag nicht unter den Begriff des Reingewinns falle, ein solcher viel¬ mehr erst vorliege, wenn die Unterbilanz gedeckt sei. Es sei Will¬ kür, wenn dem Ausdruck „Reingewinn“ im Gesetz ein ganz anderer Sinn unterschoben werde, als derjenige des gewöhnlichen, bürgerlichen Rechts, und zwar aus fiskalischen Gründen. Denn nichts weise darauf hin, daß dieser Ausdruck des Gesetzes in anderer als der gebräuchlichen Bedeutung zu verstehen sei..... Das Bundesgericht zieht in Erwägung: .... Zwar ist der Rekurrentin zuzugeben, daß der handels¬ rechtliche Begriff des Reingewinns einer Aktiengesellschaft sich darstellt als die Differenz zwischen dem Reinvermögensstand am Ende und am Anfang des Geschäftsjahres, wobei das Aktien¬ kapital jeweilen als unveränderliche Größe in die Bilanz einzu¬ stellen ist, und daß daher Reingewinn in diesem Sinne nur vor¬ handen ist, wenn nach Tilgung eines früheren Verlustsaldos noch ein Vermögenszuwachs verbleibt (vergl. hierüber z. B. Cosack, Handelsrecht, § 118). Allein mit diesem Begriff des bilanzmäßigen Reingewinns braucht der steuerrechtliche Begriff des Reingewinns einer Aktiengesellschaft durchaus nicht übereinzustimmen. Es ist an sich sehr wohl möglich, daß steuerrechtlich unter Berücksichtigung von mehr wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Reingewinn als Betriebs= und nicht als Vermögensstandsgewinn aufgefaßt wird,

d. h. als Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsaus¬ gaben. Und wenn nun die Steuerbehörden und das Verwaltungs¬ gericht von Basel=Stadt den § 3 des zitierten Gesetzes, der den jährlichen Reingewinn der anonymen Erwerbsgesellschaften der Ertragssteuer unterwirft, im letzteren Sinne verstehen, so kann

von einer willkürlichen, d. h. gegen absolut klares und unzwei¬ deutiges Recht verstoßenden Gesetzeshandhabung keine Rede sein, weil eben das Gesetz den Begriff des Reingewinns nicht definiert und daher in dieser Beziehung der Auslegung durch die zustän¬ digen Organe Raum läßt. Die Argumente, welche die Rekurrentin ür ihre Auffassung anführt, insbesondere das Verhältnis der Ertragsteuer zur Kapitalsteuer nach § 2, mögen für die Inter¬ pretation des Gesetzes beachtenswert sein. Sie sind aber, auch wenn sie mehr oder weniger zutreffend sein sollten, höchstens ge¬ eignet, den angefochtenen Entscheid als einen irrtümlichen, niemals aber ihn als einen willkürlichen erscheinen zu lassen, wie denn auch die Motive des Verwaltungsgerichts, wie auch diejenigen des Regierungsrates, den Eindruck einer durchaus ernsthaften und objektiven Rechtserörterung machen, wobei insbesondere als ge¬ wichtiges (vom Regierungsrat speziell hervorgehobenes) Moment der Ausdruck des Gesetzes: „Ertragssteuer“ sich darstellt, der auf die steuerrechtliche Erfassuug des Betriebsgewinns und nicht des Reingewinns im Sinne des Vermögenszuwachses deutet. Daß das Verwaltungsgericht irrtümlich angenommen hat, daß die Re¬ serven einer Aktiengesellschaft der Kapitalsteuer nicht unterliegen, kann dabei nichts verschlagen, weil der betreffenden Erwägung nach dem ganzen Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zukommt, indem das Gericht zweifellos auch ohne den Irrtum zum selben Schluß gelangt wäre, und weil eben seine übrigen Argumente vor Art. 4 BV nicht anfechtbar sind. Der Vorwurf der Willkür ist hier um so weniger begründet, als die Besteuerung der Aktiengesellschaften für den Betriebs= und nicht den bilanz¬ mäßigen Reingewinn auch auswärts geltendes Recht ist und auch in der Theorie als richtiges und angemessenes System vertreten wird (siehe Rehm, die Bilanzen der Aktiengesellschaften, S. 674 und die dortigen Ausführungen über preußisches und österreichisches Recht und zwar speziell betreffend die steuerrechtliche Behandlung des vom Vorjahr übernommenen Verlustes). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.