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53_I_440

BGE 53 I 440

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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440

Staatsrecht.

{(3. -

Zum Schlusse der Rekursschrift wird allerdings

auch noch Art. 59 BV angerufen und behauptet, dass

die Verweigerung von Ausweispapieren bis zur Entrich-

tung des Militärpflichtersatzes auf einen Schul~verh.aft

hinauslaufe, indem der Rekurrent dadurch m seme

Heimatgemeinde Zürich eingegrenzt würde. Doch ist

dieser Standpunkt offenbar unbegründet. Selbst wenn

die behauptete Folge wirklich einträte, könnte des-

wegen doch von einem Ver h a f t e im Sinne der

Verfassung nicht die Rede sein (BURCKHARDT, Kommentar

S. 584 Abs. 5; BGE 10 S. 469; 12 S. 526 E. 2). Die

Zulässigkeit sonstiger Eingriffe in die persönliche Be-

wegungsfreiheit aber beantwortet sich nicht nach Art. 59

letzter Absatz BV, sondern nach anderen Normen, hin-

sichtlich des Rechtes . auf freie Niederlassung nach

Art. 45 BV. Durch die Vorenthaltung des verlangten

Reisepasses wird zudem der Rekurrent höchstens am

Aufenthalt im Auslande, nicht an anderen Orten der

Schweiz als seiner Heimatgemeinde gehindert; »

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

61. Urteil vom ae. November 19a7 i. S. I. ..

gegen Einwohnergemeinde Solothurn.

Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem anderen

als dem Wohnsitzkanton des Stifters. Voraussetzungen,

unter denen der Stiftung steuerrechtlich die Anerkennung

verweigert und das Stiftungskapital und dessen Ertrag

weiter beim Stifter an dessen Wohnsitz als Ertrag seines

Vermögens und Einkommens besteuert werden kann.

B. -

Der Rekurrent K. ist Direktor und Grossaktionär

der .... .fabrik L. bei Solothurn. Seinen Wohnsitz hat

er in Solothurn, wo er infolgedessen nach solothur-

DoppeJbesteuerung. N° 61.

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nischem Recht auch gemeinde steuerpflichtig ist. Durch

öffentliche Urkunde vom 26. Oktober 1925 hat er die

« Ernst K.'sche Familienstiftung » errichtet. Der Sitz

der Stiftung befindet sich nach § 1 dieser Urkunde in

Schaffhausen, kann aber durch Beschluss des Kura-

toriums jederzeit an einen anderen Ort verlegt werden.

Die § § 2. 3, 4 und 5 Abs. 2 lauten :

« § 2. Die Erträgnisse des Stiftungsgutes sollen dazu

dienen, den Anteilsberechtigten zur Förderung in ihrer

Erziehung oder in ihrer Ausbildung, zu ihrer Ausstat-

tung als Heiratsgut und allgemein zu ihrem Lebens-

unterhalt Beiträge zu liefern und ihr wirtschaftliches

Fortkommen zu erleichtern.)

« § 3. Als Stiftungsvermögen bestimmt der Stifter

zunächst 200,000 Fr., bestehend in 200 Stück Aktien

der .... .fabrik L. Weitere Zuwendungen können gemacht

werden. »

«(§ 4. Anteilberechtigt an der Stiftung sind alle aus

der Ehe von Herrn Ernst K. mit Frau ....... stammenden

ehelichen Nachkommen. An die Stelle eines Verstorbenen

treten die Deszendenten beiderlei Geschlechts nach

Stämmen bis in alle künftigen Generationen vorbehält-

lieh der Verteilung oder Auflösung der Stiftung gemäss

§ 11 hienaeh.»

« § 5 Abs. 2. Soweit die Nettoerträgnisse des Stif-

tungsguts nicht für Beiträge im Sinne von § 2 Ver-

wendung finden, werden sie zum Kapital geschlagen. »

Für die Besorgung der Stiftungsgesehäfte ist ein Kura-

torium Von höchstens drei Mitgliedern vorgesehen, dem

neben der Vertretung der Stiftung nach aussen und der

Verwaltung des Stiftungsgutes auch die aussch1iess-

liehe und endgiltige Verfügung über die Verwendung

der Erträgnisse im Rahmen des Stiftungszweckes zu-

steht (§§ 6 und 8 Abs. 1). Zur Zeit besteht das Kura-

torium aus dem Schwiegervater des Stifters, Herrn

S. in Zürich und dem dem Stifter befreundeten Reallehrer

R. in Schaffhausen; bei Tod, Handlungsunfähigkeit

442

Staatsrecht.

oder Rücktritt eines Mitgliedes erfolgt die Ergänzung

zu Lebzeiten des Stifters durch diesen, später durch

die in den §§ 9 und 10 vorgesehene Versammlung

der Anteilsberechtigten (§ 7). Die laufende Vermögens-

verwaltung ist einstweilen dem Kurator R. übertragen

(§ ·8 Abs. 2). Zur Auflösung der Stiftung bedarf es eines

2/3 Mehrheitsbeschlusses aller Anteilsberechtigten und

zu Lebzeiten des Stifters und seiner Ehefrau ausserdem

deren Zustimmung: das Stiftungsgut soll alsdann nach

Stämmen unter die Nachkommen des Stifters und seiner

Ehefrau ...... verteilt werden: wird die Stiftung wegen

Fehlens von Anteilsberechtigten hinfällig, so fällt es

an den Stifter bezw. im Falle Vorabsterbens an dessen

gesetzliche Erben zurück (§ 11). § 12 bestimmt: « Der

Stifter behält sich das .Recht vor, an der gegenwärtigen

Urkunde unter Beibehaltung des Zweckes der Stiftung

Änderungen vorzunehmen, insbesondere sie durch weitere

Bestimmungen zu ergänzen und die ihm gutscheinenden

Reglemente zu erlassen.» Zu den ursprünglich ausge-

setzten 200,000 Fr. sind der Stiftung am 30. Dezember

1925 noch weitere 400,000 Fr. nominell in Aktien dei'

...... fabrik L. aus dem Vermögen des Sdfters überwiesen

worden. Alle diese Titel befinden sich in einem auf den

Namen der Stiftung bei der Schaffhauser Kalltonalbank

in Schaffhausen gemieteten Schrankfach.

Die Steuerkommission der Gemeinde Solothurn weigelte

sich, die fragliche Vermögeilszuweisung steuerrechtlieh

anzuerkennen und schlug die der Stiftung zugewiesenen

Wertschriften und deren Ertrag bei der Gemeindesteuer-

veranlagung 1926 zum steuerbaren Vermögen und Ein-

kommen des Rekurrenten (Stifters) hinzu. Einen hie-

gegen gerichteten Rekurs hat die Oberrekurskommissioll

des Kantons Solothurn durch Entscheid vom 16. März

1927 abgewiesen. (Für die solothurnische Staatssteuer

sind Aktien einer im Kanton Solothurn domizilierten

und besteuerten Aktiengesellschaft sowie deren Ertrag

nach dem Staatssteuergesetz beim Aktionär nicht steuer-

pflichtig).

Doppelbesteuerung. N° 61.

443

B. -

Gegen den Entscheid der Oberrekurskommission

hat Ernst K. beim Bundesgericht staatsrechtliche Be-

schwerde erhQben mit dem Antrage, er sei wegen Ver-

letzung von Art. 4, 46 Abs. 2 BV aufzuheben und zu

erkennen, dass das der K.'schen Familienstiftung zu-

gewiesene Vermögen in der Gemeinde Solothurn nicht

besteuert werden dürfe. Er ficht die Annahme der kan-

tonalen Instanzen, dass es sich um ein bloss zu Steuer-

zwecken ins Leben gerufenes Gebilde handle, das die tat-

sächliche, wirtschaftliche Zugehörigkeit der ihm gewid-

meten Vermögenswerte zum Vermögen des Stifters nicht

aufhebe, als willkürlich an und bestreitet der Steuerbe-

hörde das Recht, sich derart über die zivilrechtlich gültig

und wirksam vorgenommene Verselbständigung eines

Vermögenskomplexes hinwegzusetzen. Da nicht nur

das Eigentum, sondern auch die Nutzung am Stiftungs-

gut durch die Bestimmungen des Stiftungsaktes dem

Rekurrenten vollständig entzogen sei, besteuere die

Gemeinde Solothurn damit in Wirklichkeit die Stiftung

selbst, während der klare Wortlaut von § 2 litt. b des

Gemeindesteuerreglements die Steuerpflicht auf Stif-

tungen « mit rechtlichem oder tatsächlichem Sitz in

Solothurn » beschränke. Infolge der gleichzeitigen Ver-

anlagung zur Kapitalsteuer in Schaffhausen,entstehe

zudem eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung.

C. -

Die Oberrekurskommission des Kantons Solo-

thurn und die Eillwohllergemeillde Solothurn haben

Abweisung der Beschwerde beantragt.

D. -

Der Regierungsrat von Schaffhausen, der eben-

falls zur Vernehmlassung eingeladen worden ist, stellt

darin fe.;t, dass das Stiftungsgut für 1925 (2 Monate).

1926 und 1927 jeweilell vom Kurator R. selbst in Schaff-

hausen zur Kapitalsteuer angemeldet worden,sei, für

1927 am 3. März 1927, als die Beteiligten vom Steuer-

anspruche der Gemeinde Solothurn bereits Kenntnis

gehabt hätten, und dass die Steuerbcträge für alle drei

Jahre vorbehaltlos bezahlt worden seien, für 1926 am

2. November 1926 und für 1927 am 15. Juni 1927.

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Staatsrecht.

Wenn das Bundesgericht die Steuerhoheit für das in

Betracht kommende Vermögen Solothurn zuerkennen

sollte, könnte daher jedenfalls von einem aus Art. 46

Abs. 2 BV folgenden Rückerstattungsanspruche gegen-

über dem Kanton und der Gemeinde Schaffhausen

nicht die Rede sein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat den

kantonalen Steuerbehörden von jeher das Recht zuer-

kannt, Gründungen von juristischen Personen steuer-

rechtlich nicht zu beachten, die lediglich erfolgt waren,

um eine verschärfte Steuerpflicht zu umgehen, welche

die der juristischen Person zugewiesenen Vermögenswerte

beim Verbleiben im Eigentum des bisherigen Eigentümers

getroffen haben würde, und diese Werte nach wie vor

beim letzteren zu erfassen, wenn die juristische Person

so organisiert war, dass e r in Tat und Wahrheit immer

noch über dieselben verfügen konnte und infolgedessen

wirtschaftlich die Stellung des Vernlögensträgers einnahm.

Allerdings handelte es sich in den bis zum Jahre 1926

beurteilten Fällen jeweilen um innerkantonale Steuer-

anstände, nicht darum, welchem, von mehreren Kantonen

für ein bestimmtes Vermögen oder Einkommen die

Steuerhoheit zukomme, sodass die Zulässigkeit der

angefochtenen Besteuerung nur aus dem beschränk~en

Gesichtspunkte des Art. 4 BV, der Willkür und Ml~S­

achtung klaren Rechts nachzuprüfen war. Schon 1m

Urteil in Sachen Honegger-Schellenberg gegen Zürich

und Zug vom 11. Dezember 1926 hat dann aber das

Bundesgericht die nämliche Lösung auch für die Zu-

scheidung der Steuerhoheit im interkantonalen Ver-

hältnis vertreten, sofern man wenigstens einer Gründung

gegenüberstehe, « die nachweisbar lediglich zum Zwecke

vorgenommen worden ist, um der sonst bestehenden

Steuerpflicht in einem anderen Kanton zu entgehen,

und sofern weiter die Gründung so gestaltet ist, dass

Doppelbesteuerung. N° 61.

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in Wirklichkeit trotz der Verhüllung durch die gewählte

zivilrechtliche Form

der bisherige Vermögensträger

weiter die Befugnisse ausübt, auf die es für die Zuschei-

dung der Steuerhoheit ankommt. » Als solche mass-

gebende Beziehung betrachtete das Urteil nicht sowohl

die Verfügung über die Substanz des Vermögens als

dessen Genuss, die dem Stifter gesicherte tatsächliche

Möglichkeit, dessen Erträgnisse weiter für sich zu be-

ziehen. Es besteht kein Anlass hierauf zurückzukommen.

Die beiden Voraussetzungen aber, unter denen es damals

als zulässig erklärt wurde, das « Stiftungsgut » und dessen

Ertrag weiter im Wohnsitzkanten des Stifters als Teil

sei n e s Vermögens und Einkommens zu besteuern,

treffen auch hier zu, wenn schon sie, infolge etwas

geschickterer Abfassung der Stiftungsurkunde, vielleicht

nicht derart auf den ersten Blick zu Tage liegen mögen

wie im früheren Falle. Der Zweck, den Nachkommen

des Rekurrenten, auch in späteren Generationen, eine

angemessene !Erziehung, Ausbildung, Ausstattung und

wirtschaftliche Existenz zu sichern, hätte sich in völlig

entsprechender Weise auch durch die Errichtung einer

gleichen Stiftung auf den Todesfall des Rekurrenten,

mitte1st letztw~lliger Verfügung erreichen lassen. Ein

anderer sachlicher Grund als derjenige der Steuer-

ersparnis, der den Rekurrenten dazu hätte bewegen

können, diese Aufgabe schon zu seinen Lebzeiten auf

eine Stiftung zu übertragen, ist nicht ersichtlich. In der

Rekursschrift wird allerdings darauf hingewiesen, dass

« die Wechselfälle des Lebens auch den sichersten Besitz

treffen können» und der Rekurrent als Industrieller

den Gefahren der Wirtschaft noch in höherem Masse

ausgesetzt sei als andere Personen. Hätte dies~ Be-

fürchtung wirklich das Motiv für die Gründung gebIldet,

so wären ihr aber als Vermögen offenbar nicht gerade

die Akt i e n ein e s i n d u s tri e I I e nUn t e r-

n e h m e n s, sondern andere Titel zugewiesen worden.

Nichts anders steht es mit der weiteren Erklärung,

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Staatsrecht.

dass durch die Verknüpfung eines so grossen Aktien-

besitzes mit der Stiftung die Nachkommen des Stifters

hätten veranlasst werden sollen, sich an der ..... fabrik

L., die dem Rekurrenten am Herzen liege, als einem

Familienunternehmen dauernd weiter zu interessieren,

statt auseinandergehende individuelle wirtschaftliche

Bestrebungen zu verfolgen. Da die Stiftungsurkunde

keine Bestimmung enthält, wonach das Stiftungsver-

mögen dauernd in diesen Titeln angelegt bleiben müsste

und sie nicht oder doch nur unter gewissen Voraus-

setzungen veräussert werden dürften, steht es der

Mehrheit der Anteilsberechtigten nach dem Ableben

des Rekurrenten jederzeit frei, wenn sie eine solche

Veräusserung wünschen, durch einfachen Mehrheits-

beschluss das Stiftungskuratorium bei der periodischen

Neuwahl so zu besetzen, dass es ihrem Wunsche nach-

kommt. Es braucht dazu nicht einmal zu dem Mittel

der Auflösung der Stiftung überhaupt gegriffen zu

werden, für die § 11 der Stiftungsurkunde eine 2/3

Mehrheit aller Anteilsberechtigten verlangt. Die beiden

vom Rekurrenten erwähnten Zwecke hätten zudem

ebensogut durch die Gründung einer Stiftung mit Sitz

in Solothurn oder doch im Kanton Solothurn erreicht

werden können. Die Wahl von Schaffhausen, d. h. eines

Ortes, zu dem weder der Rekurrent noch seine Familie

irgendwelche

persönlichen Beziehungen unterhalten,

rechtfertigt wie im Falle' Honegger-Schellenberg die

Annahme, dass es bei der ganzen Gründung überhaupt

bloss darauf abgesehen war, die Progression zu umgehen,

welche die als Stiftungskapital ausgeschiedenen Ver-

mögenswerte und deren Erträgnisse als Teil des Ver-

mögens und Einkommens des Rekurrenten selbst treffen

würde, und aus den im Vergleich zum solothurnischen

niedrigeren Steuersatz des schaffhauserischen Gesetzes

Vorteil zu ziehen. Daran ändert die Tatsache nichts.

dass die der Stiftung zugewiesenen Aktien im Kanton

Solothurn ohnehin staatssteuerfrei sind. Auch dann

Doppelbesteuerung. N° 61.

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konnte der Rekurrent wegen der in der Stadt Solothurn

zu entrichtenden Gemeindesteuer noch immer ein Inte-

resse an der Verlegung des Steuerdomizils dafür an

einem anderen Ort haben. Im Rekurs wird denn auch

gar nicht bestritten, dass infolgedessen auf dem ent-

sprechenden Kapital ins g e sam t

weniger Steuern

bezahlt werden müssten als bisher, sondern nur geltend

gemacht, dass der Rekurrent, wenn es ihm um Steuer-

flucht zu tun gewesen wäre, dafür Vermögensobjekte

ausgewählt haben würde, die auch der solothurnischen

Staatssteuer unterstehen. Dass in diesem Falle die

Steuerersparnis noch grösser gewesen wäre, schliesst

aber die Annahme solcher Beweggründe für die Gründung

schon bei dem hier vorliegenden Tatbestande noch

nicht aus. Gewiss kann eine juristische Person grund-

sätzlich ihr Steuerdomizil dahin verlegen, wo es ihr

passt, sofern der Sitz an diesem Orte nicht bloss ein

formeller ist, sondern hier auch die Geschäftsführung

und Verwaltung wenigstens teilweise vor sich geht.

Das hindert aber nicht, dass die Bestimmung gerade

eines Ortes mit besonders niedrigen Steueransätzen

als Sitz unter Umständen mit ein Indiz und zwar ein

gewichtiges gegen die Ernstlichkeit der Gründung über-

haupt und dafür bilden kann, dass man es in Wirklichkeit

nur mit einer vorgeschobenen zivil rechtlichen Form zu

tun hat, unter der die Verfügung des bisherigen Eigen-

tümers über das Vermögen weiterbestehen bleibt. So

verhält es sich aber nach dem ganzen Inhalt der Stif-

tungsurkunde im vorliegenden Falle. Wie im FaHl'

Honegger-Schellenberg, hat sich auch hiet' der Rekurrent

durch die Befugnis den Stiftungsrat (das Kuratorium)

selbst zu bezeichnen, den massgebenden entscheidenden

Einfluss auf das Schicksal der Stiftung und insbesondere

auf die Verwendung ihres Vermögens gewahrt und es

ist denn auch die Zusammensetzung des Kuratoriums

vom Rekurrenten zweifellos nach diesem Gesichtspunkte

vorgenommen worden. Wenn die Stiftungsurkunde im

448

Staatsrecht.

Gegensatz zum Falle Honegger-Schellenberg als Antei1s-

berechtigte, d. h. berechtigt zum Bezuge der « Stiftungs-

beiträge » nicht auch den Stifter selbst, sondern nur

dessen Nachkommen bezeichnet, so ist dieser Unterschied

nur ein scheinbarer. Da alle Kinder des Rekurrenten

nach der unwidersprochenen Angabe der solothurnischen

Steuerbehörden zur Zeit noch minderjährig sind, so

fliessen die vom Kuratorium formell den Kindern aus-

gesetzten « Beiträge » tatsächlich dem Rekurrenten selbst

als Inhaber der elterlichen Gewalt zu und wird er dadurch

um die Aufwendungen entlastet, die er sonst für die Bezü-

ger aus dem zivilrechtHch bei ihm zurückgebliebenen übri-

gen Vermögen kraft rechtlicher oder sittlicher Pflicht ma-

chen müsste. Und bei der Art der Zusammensetzung des

Stiftungsrates hängt es tatsächlich ausschliesslich von

ihm ab, ob und inwieweit er von dieser Möglichkeit

Gebrauch machen und sich damit die Zinsen des Stif-

tungsvermögens in Form von

« Stiftungsbeiträgen »

zuwenden will. Sollte sich aber je noch zwischen ihm

und dem Kuratorium darüber eine Meinungsverschie-

denheit ergeben, so besitzt er durch die ihm in § 12 der

Stiftungsurkunde vorbehaltene Befugnis, die Stiftungs-

satzung im Rahmen des Stiftungszweckes beliebig zu

ergänzen, jederzeit das Mittel den Anstand zu seinen

Gunsten zu heben. Damit hat er sich aber tatsächlich

den Genuss des Vermögens auch weiter wie bisher

gesichert. Dass er das Stiftmigskapital selbst -

unter der

Voraussetzung zivilrechtlich giltiger· Errichtung der

Stiftung und solange diese zivilrechtlich weiterbesteht -

nicht einfach wieder an sich ziehen und insoweit also

nicht über dessen « Substanz» verfügen kann, ist dem-

gegenüber, wie im Urteile Honegger-Schellenberg dar-

gelegt, unerheblich. Schon damals ist übrigens darauf

hingewiesen worden, dass bei dem Fehlen einer öffent-

lichen Aufsicht über die Familienstiftungen jederzeit die

Möglichkeit bestehe, sie mit dem Einverständnis der-

jenigen, die daran ein Interesse haben könnten, wieder

Doppelbesteuerung. N° 61.

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zum Verschwinden zu bringen, selbst wenn ein Auf-

hebungsgrund im Sinne des ZGB oder des Stiftungsaktes

nicht vorliegt. So wie die Dinge liegen, würden dem

offenbar auch im vorliegenden Falle keine Schwierigkeiten

entgegenstehen, zumal solange die Kinder des Rekur-

renten noch minderjälli-ig sind und infolgedessen rechtlich

durch ihn vertreten werden.

Durfte die Gemeindesteuerbehörde von Solothurn die

der Stiftung zugewiesenen Vermögenswerte und deren

Ertrag ohne Willkür oder Verletzung von Art. 46 Abs. 2

BV weiter als Vermögen und Einkommen des Rekur-

renten selbst behandeln und infolgedessen in Solothurn

der Besteuerung unterwerfen, so fällt aber damit auch

die Rüge, dass sie auf das Vermögen einer Stiftung

greife, deren Sitz sich ausserhalb dieses Ortes befinde.

2. -

Andererseits ist die Besteuerung im Kanton

Schaffhausen unter diesen Umständen zu Unrecht

erfolgt. Sie vermöchte sich nur auf die· Zugehörigkeit

des besteuerten Vermögens zu einer hier domizilierten

juristischen Person zu stützen und muss deshalb mit

dem Augenblicke fallen, wo der vorgenommenen Grün-

dung diese Wirkung steuerrechtlieh auch im interkanto-

nalen Verhältnis für die Zuscheidung der Steuerhoheit

abgesprochen werden muss. Doch hat der Rekurrent

einen Antrag, dass eventuell, für den Fall der Abweisung

des Rekurses gegen Solothurn Schaffhausen zur Rück-

erstattung der von ihm bezogenen Steuern verhalten

werde, nicht gestellt. Er hätte auch mit einem solchen

Anspruche nicht geschützt werden können, wenn die

in der Vernehmlassung Schaffhausens gemachten An-

gaben über die Umstände und Daten zutreffen, unter

denen und an denen die Veranlagung und Steuerzahlung

hier erfolgte, da die vorbehaltlose Zahlung eines Steuer-

betrages in Kenntnis der von einem anderen Gemein-

wesen erhobenen kollidierenden Steueransprüche nach

feststehender Praxis einen Verzicht auf die Anfechtung

der Steuerauflage

des

durch Zahlung befriedigten

450

Staatsrecht.

Kantons aus Art. 46 Abs. 2 BV in sich schliesst. Für

1925 aber kann die Doppelbesteuerungsfrage schon

deshalb nicht aufgeworfen werden, weil der Rekurrent

es unterlassen hat, mit Rücksicht auf die gegen Ende

dieses Jahres erfolgte Errichtung der Stiftung in Solo-

thurn ein Begehren um nachträgliche Entbindung von

der Gemeindesteuer 1925 für einen entsprechenden Zeit-

raum zu stellen. Höchstens im Anschluss an die Abwei-

sung eines solchen Begehrens hätte aber die Steuer-

hoheitsfrage für dieses Jahr auch gegenüber Schaffhausen

noch zur Entscheidung durch das Bundesgericht gestellt

werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird- abgewiesen.

62. Urteil vom a5. November 19a7

i. S. «Union,., Schweiz. Einkaufsgesellichaft

gegen Solothurn und Waadt.

Quantitative Ausscheidung der Steuerhoheiten für die all-

gemeine (Rein-) Vermögenssteuer und die Einkommens-

steuer bei einem als Aktiengesellschaft oder Genossenschaft

konstituierten interkantonalen Geschäftsbetriebe. «Stille

Reserven» in Gestalt der Unterbewertung von Vermögens-

objekten in einem einzelnen' Kanton auf der Aktivseite

der Bilanz. Zu hohe Abschreibungen auf denselben und

steuerrechtlich unzulässige Verbuchung der Ausgaben für

kantonale und kommunale Steuern als Unkosten. Behand-

lung dieser Posten für die Feststellung der in den ver-

schiedenen steuerberechtigten Kantonen steuerbaren Ver-

mögens- und Einkommensquote.

* Die Rekurrentin

« Union» Schweiz. Einkaufs-

gesellschaft ist eine in Genossenschaftsform konsti-

tuierte Vereinigung von zur Zeit etwa 4600 Spezerei-

händlern in den verschiedenen Kantonen der Schweiz,

• Abgekürzter Tatbestand.

DGppelbesteuerung. N° 62.

451

zum Zwecke, durch Zusammenfassung der Kaufkraft

der Mitglieder und angepasste Organisation einen vor-

teilhaften Einkauf zu ermöglichen. Sie führt teils selbst

Waren ein und gibt sie an die Mitglieder ab, tcils hat

sie mit Fabrikanten Abkommen über direkte Lieferung

an die Mitglieder zu Vorzugsbedingungen unter Garantie

des Verbandes für die Fakturabeträge abgeschlossen,

wobei sie den Einzug der letzteren zu Handen der Liefe-

ranten besorgt. Ausserdem besitzt sie, nach einer bei

den Akten liegenden Vernehmlassung der Bezirks-

steuerkommission Olten an die solothurnische Ober-

rekurskommission, Kaffeeröstereien und gewisse andere

Einrichtungen für die Veredlung der eingeführten Waren.

Rechtlicher Sitz, Leitung und zentrale Verwaltung,

Buchhaltung und Hauptteil der Warenlager des Unter-

nehmens befinden sich in Olten. Daneben hat die Rekur-

rentin im Laufe des Jahres 1925 auch in Lausanne eine

Niederlassung errichtet, sodass sie im Steuerjahre 1926

erstmals ausser in Solothurn auch im Kanton Waadt

steuerpflichtig wurde. Es handelt sich um eine sog.

Verkaufsfiliale, die in gemieteten Räumen ein besonderes

Warenlager unterhält, ein ständiges Personal in Ge-

stalt eines Filialleiters (Verwalters), eines Reisever-

treters, zweier Bureauangestellter und zweier Maga-

ziner besitzt, und den Kunden (Mitgliedern) in dem ihr

zugewiesenen Tätigkeitsbezirke direkt Rechnung stellt,

während die Fakturabeträge selbst an den Hauptsitz

in Olten zahlbar sind.

Die Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnung der

Genossenschaft auf 31. Dezember 1925 weist das steuer-

rechtlich in Betracht kommende Vermögen und Ein-

kommen nicht vollständig aus. Zu den buchmässigen

eigenen Mitteln (Anteilscheinkapitel und offene Reserven)

kommen

({ stille Reserven» in Gestalt einer Unter-

bewertung gewisser Aktiven der Solothurner (Gltener)

Niederlassung hinzu. Zum buchmässigen Reingewinn

zwei Posten für im Geschäftsjahr in Solothurn bezahlte