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Staatsrecht.
{(3. -
Zum Schlusse der Rekursschrift wird allerdings
auch noch Art. 59 BV angerufen und behauptet, dass
die Verweigerung von Ausweispapieren bis zur Entrich-
tung des Militärpflichtersatzes auf einen Schul~verh.aft
hinauslaufe, indem der Rekurrent dadurch m seme
Heimatgemeinde Zürich eingegrenzt würde. Doch ist
dieser Standpunkt offenbar unbegründet. Selbst wenn
die behauptete Folge wirklich einträte, könnte des-
wegen doch von einem Ver h a f t e im Sinne der
Verfassung nicht die Rede sein (BURCKHARDT, Kommentar
S. 584 Abs. 5; BGE 10 S. 469; 12 S. 526 E. 2). Die
Zulässigkeit sonstiger Eingriffe in die persönliche Be-
wegungsfreiheit aber beantwortet sich nicht nach Art. 59
letzter Absatz BV, sondern nach anderen Normen, hin-
sichtlich des Rechtes . auf freie Niederlassung nach
Art. 45 BV. Durch die Vorenthaltung des verlangten
Reisepasses wird zudem der Rekurrent höchstens am
Aufenthalt im Auslande, nicht an anderen Orten der
Schweiz als seiner Heimatgemeinde gehindert; »
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
61. Urteil vom ae. November 19a7 i. S. I. ..
gegen Einwohnergemeinde Solothurn.
Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem anderen
als dem Wohnsitzkanton des Stifters. Voraussetzungen,
unter denen der Stiftung steuerrechtlich die Anerkennung
verweigert und das Stiftungskapital und dessen Ertrag
weiter beim Stifter an dessen Wohnsitz als Ertrag seines
Vermögens und Einkommens besteuert werden kann.
B. -
Der Rekurrent K. ist Direktor und Grossaktionär
der .... .fabrik L. bei Solothurn. Seinen Wohnsitz hat
er in Solothurn, wo er infolgedessen nach solothur-
DoppeJbesteuerung. N° 61.
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nischem Recht auch gemeinde steuerpflichtig ist. Durch
öffentliche Urkunde vom 26. Oktober 1925 hat er die
« Ernst K.'sche Familienstiftung » errichtet. Der Sitz
der Stiftung befindet sich nach § 1 dieser Urkunde in
Schaffhausen, kann aber durch Beschluss des Kura-
toriums jederzeit an einen anderen Ort verlegt werden.
Die § § 2. 3, 4 und 5 Abs. 2 lauten :
« § 2. Die Erträgnisse des Stiftungsgutes sollen dazu
dienen, den Anteilsberechtigten zur Förderung in ihrer
Erziehung oder in ihrer Ausbildung, zu ihrer Ausstat-
tung als Heiratsgut und allgemein zu ihrem Lebens-
unterhalt Beiträge zu liefern und ihr wirtschaftliches
Fortkommen zu erleichtern.)
« § 3. Als Stiftungsvermögen bestimmt der Stifter
zunächst 200,000 Fr., bestehend in 200 Stück Aktien
der .... .fabrik L. Weitere Zuwendungen können gemacht
werden. »
«(§ 4. Anteilberechtigt an der Stiftung sind alle aus
der Ehe von Herrn Ernst K. mit Frau ....... stammenden
ehelichen Nachkommen. An die Stelle eines Verstorbenen
treten die Deszendenten beiderlei Geschlechts nach
Stämmen bis in alle künftigen Generationen vorbehält-
lieh der Verteilung oder Auflösung der Stiftung gemäss
§ 11 hienaeh.»
« § 5 Abs. 2. Soweit die Nettoerträgnisse des Stif-
tungsguts nicht für Beiträge im Sinne von § 2 Ver-
wendung finden, werden sie zum Kapital geschlagen. »
Für die Besorgung der Stiftungsgesehäfte ist ein Kura-
torium Von höchstens drei Mitgliedern vorgesehen, dem
neben der Vertretung der Stiftung nach aussen und der
Verwaltung des Stiftungsgutes auch die aussch1iess-
liehe und endgiltige Verfügung über die Verwendung
der Erträgnisse im Rahmen des Stiftungszweckes zu-
steht (§§ 6 und 8 Abs. 1). Zur Zeit besteht das Kura-
torium aus dem Schwiegervater des Stifters, Herrn
S. in Zürich und dem dem Stifter befreundeten Reallehrer
R. in Schaffhausen; bei Tod, Handlungsunfähigkeit
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Staatsrecht.
oder Rücktritt eines Mitgliedes erfolgt die Ergänzung
zu Lebzeiten des Stifters durch diesen, später durch
die in den §§ 9 und 10 vorgesehene Versammlung
der Anteilsberechtigten (§ 7). Die laufende Vermögens-
verwaltung ist einstweilen dem Kurator R. übertragen
(§ ·8 Abs. 2). Zur Auflösung der Stiftung bedarf es eines
2/3 Mehrheitsbeschlusses aller Anteilsberechtigten und
zu Lebzeiten des Stifters und seiner Ehefrau ausserdem
deren Zustimmung: das Stiftungsgut soll alsdann nach
Stämmen unter die Nachkommen des Stifters und seiner
Ehefrau ...... verteilt werden: wird die Stiftung wegen
Fehlens von Anteilsberechtigten hinfällig, so fällt es
an den Stifter bezw. im Falle Vorabsterbens an dessen
gesetzliche Erben zurück (§ 11). § 12 bestimmt: « Der
Stifter behält sich das .Recht vor, an der gegenwärtigen
Urkunde unter Beibehaltung des Zweckes der Stiftung
Änderungen vorzunehmen, insbesondere sie durch weitere
Bestimmungen zu ergänzen und die ihm gutscheinenden
Reglemente zu erlassen.» Zu den ursprünglich ausge-
setzten 200,000 Fr. sind der Stiftung am 30. Dezember
1925 noch weitere 400,000 Fr. nominell in Aktien dei'
...... fabrik L. aus dem Vermögen des Sdfters überwiesen
worden. Alle diese Titel befinden sich in einem auf den
Namen der Stiftung bei der Schaffhauser Kalltonalbank
in Schaffhausen gemieteten Schrankfach.
Die Steuerkommission der Gemeinde Solothurn weigelte
sich, die fragliche Vermögeilszuweisung steuerrechtlieh
anzuerkennen und schlug die der Stiftung zugewiesenen
Wertschriften und deren Ertrag bei der Gemeindesteuer-
veranlagung 1926 zum steuerbaren Vermögen und Ein-
kommen des Rekurrenten (Stifters) hinzu. Einen hie-
gegen gerichteten Rekurs hat die Oberrekurskommissioll
des Kantons Solothurn durch Entscheid vom 16. März
1927 abgewiesen. (Für die solothurnische Staatssteuer
sind Aktien einer im Kanton Solothurn domizilierten
und besteuerten Aktiengesellschaft sowie deren Ertrag
nach dem Staatssteuergesetz beim Aktionär nicht steuer-
pflichtig).
Doppelbesteuerung. N° 61.
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B. -
Gegen den Entscheid der Oberrekurskommission
hat Ernst K. beim Bundesgericht staatsrechtliche Be-
schwerde erhQben mit dem Antrage, er sei wegen Ver-
letzung von Art. 4, 46 Abs. 2 BV aufzuheben und zu
erkennen, dass das der K.'schen Familienstiftung zu-
gewiesene Vermögen in der Gemeinde Solothurn nicht
besteuert werden dürfe. Er ficht die Annahme der kan-
tonalen Instanzen, dass es sich um ein bloss zu Steuer-
zwecken ins Leben gerufenes Gebilde handle, das die tat-
sächliche, wirtschaftliche Zugehörigkeit der ihm gewid-
meten Vermögenswerte zum Vermögen des Stifters nicht
aufhebe, als willkürlich an und bestreitet der Steuerbe-
hörde das Recht, sich derart über die zivilrechtlich gültig
und wirksam vorgenommene Verselbständigung eines
Vermögenskomplexes hinwegzusetzen. Da nicht nur
das Eigentum, sondern auch die Nutzung am Stiftungs-
gut durch die Bestimmungen des Stiftungsaktes dem
Rekurrenten vollständig entzogen sei, besteuere die
Gemeinde Solothurn damit in Wirklichkeit die Stiftung
selbst, während der klare Wortlaut von § 2 litt. b des
Gemeindesteuerreglements die Steuerpflicht auf Stif-
tungen « mit rechtlichem oder tatsächlichem Sitz in
Solothurn » beschränke. Infolge der gleichzeitigen Ver-
anlagung zur Kapitalsteuer in Schaffhausen,entstehe
zudem eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung.
C. -
Die Oberrekurskommission des Kantons Solo-
thurn und die Eillwohllergemeillde Solothurn haben
Abweisung der Beschwerde beantragt.
D. -
Der Regierungsrat von Schaffhausen, der eben-
falls zur Vernehmlassung eingeladen worden ist, stellt
darin fe.;t, dass das Stiftungsgut für 1925 (2 Monate).
1926 und 1927 jeweilell vom Kurator R. selbst in Schaff-
hausen zur Kapitalsteuer angemeldet worden,sei, für
1927 am 3. März 1927, als die Beteiligten vom Steuer-
anspruche der Gemeinde Solothurn bereits Kenntnis
gehabt hätten, und dass die Steuerbcträge für alle drei
Jahre vorbehaltlos bezahlt worden seien, für 1926 am
2. November 1926 und für 1927 am 15. Juni 1927.
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Staatsrecht.
Wenn das Bundesgericht die Steuerhoheit für das in
Betracht kommende Vermögen Solothurn zuerkennen
sollte, könnte daher jedenfalls von einem aus Art. 46
Abs. 2 BV folgenden Rückerstattungsanspruche gegen-
über dem Kanton und der Gemeinde Schaffhausen
nicht die Rede sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat den
kantonalen Steuerbehörden von jeher das Recht zuer-
kannt, Gründungen von juristischen Personen steuer-
rechtlich nicht zu beachten, die lediglich erfolgt waren,
um eine verschärfte Steuerpflicht zu umgehen, welche
die der juristischen Person zugewiesenen Vermögenswerte
beim Verbleiben im Eigentum des bisherigen Eigentümers
getroffen haben würde, und diese Werte nach wie vor
beim letzteren zu erfassen, wenn die juristische Person
so organisiert war, dass e r in Tat und Wahrheit immer
noch über dieselben verfügen konnte und infolgedessen
wirtschaftlich die Stellung des Vernlögensträgers einnahm.
Allerdings handelte es sich in den bis zum Jahre 1926
beurteilten Fällen jeweilen um innerkantonale Steuer-
anstände, nicht darum, welchem, von mehreren Kantonen
für ein bestimmtes Vermögen oder Einkommen die
Steuerhoheit zukomme, sodass die Zulässigkeit der
angefochtenen Besteuerung nur aus dem beschränk~en
Gesichtspunkte des Art. 4 BV, der Willkür und Ml~S
achtung klaren Rechts nachzuprüfen war. Schon 1m
Urteil in Sachen Honegger-Schellenberg gegen Zürich
und Zug vom 11. Dezember 1926 hat dann aber das
Bundesgericht die nämliche Lösung auch für die Zu-
scheidung der Steuerhoheit im interkantonalen Ver-
hältnis vertreten, sofern man wenigstens einer Gründung
gegenüberstehe, « die nachweisbar lediglich zum Zwecke
vorgenommen worden ist, um der sonst bestehenden
Steuerpflicht in einem anderen Kanton zu entgehen,
und sofern weiter die Gründung so gestaltet ist, dass
Doppelbesteuerung. N° 61.
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in Wirklichkeit trotz der Verhüllung durch die gewählte
zivilrechtliche Form
der bisherige Vermögensträger
weiter die Befugnisse ausübt, auf die es für die Zuschei-
dung der Steuerhoheit ankommt. » Als solche mass-
gebende Beziehung betrachtete das Urteil nicht sowohl
die Verfügung über die Substanz des Vermögens als
dessen Genuss, die dem Stifter gesicherte tatsächliche
Möglichkeit, dessen Erträgnisse weiter für sich zu be-
ziehen. Es besteht kein Anlass hierauf zurückzukommen.
Die beiden Voraussetzungen aber, unter denen es damals
als zulässig erklärt wurde, das « Stiftungsgut » und dessen
Ertrag weiter im Wohnsitzkanten des Stifters als Teil
sei n e s Vermögens und Einkommens zu besteuern,
treffen auch hier zu, wenn schon sie, infolge etwas
geschickterer Abfassung der Stiftungsurkunde, vielleicht
nicht derart auf den ersten Blick zu Tage liegen mögen
wie im früheren Falle. Der Zweck, den Nachkommen
des Rekurrenten, auch in späteren Generationen, eine
angemessene !Erziehung, Ausbildung, Ausstattung und
wirtschaftliche Existenz zu sichern, hätte sich in völlig
entsprechender Weise auch durch die Errichtung einer
gleichen Stiftung auf den Todesfall des Rekurrenten,
mitte1st letztw~lliger Verfügung erreichen lassen. Ein
anderer sachlicher Grund als derjenige der Steuer-
ersparnis, der den Rekurrenten dazu hätte bewegen
können, diese Aufgabe schon zu seinen Lebzeiten auf
eine Stiftung zu übertragen, ist nicht ersichtlich. In der
Rekursschrift wird allerdings darauf hingewiesen, dass
« die Wechselfälle des Lebens auch den sichersten Besitz
treffen können» und der Rekurrent als Industrieller
den Gefahren der Wirtschaft noch in höherem Masse
ausgesetzt sei als andere Personen. Hätte dies~ Be-
fürchtung wirklich das Motiv für die Gründung gebIldet,
so wären ihr aber als Vermögen offenbar nicht gerade
die Akt i e n ein e s i n d u s tri e I I e nUn t e r-
n e h m e n s, sondern andere Titel zugewiesen worden.
Nichts anders steht es mit der weiteren Erklärung,
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Staatsrecht.
dass durch die Verknüpfung eines so grossen Aktien-
besitzes mit der Stiftung die Nachkommen des Stifters
hätten veranlasst werden sollen, sich an der ..... fabrik
L., die dem Rekurrenten am Herzen liege, als einem
Familienunternehmen dauernd weiter zu interessieren,
statt auseinandergehende individuelle wirtschaftliche
Bestrebungen zu verfolgen. Da die Stiftungsurkunde
keine Bestimmung enthält, wonach das Stiftungsver-
mögen dauernd in diesen Titeln angelegt bleiben müsste
und sie nicht oder doch nur unter gewissen Voraus-
setzungen veräussert werden dürften, steht es der
Mehrheit der Anteilsberechtigten nach dem Ableben
des Rekurrenten jederzeit frei, wenn sie eine solche
Veräusserung wünschen, durch einfachen Mehrheits-
beschluss das Stiftungskuratorium bei der periodischen
Neuwahl so zu besetzen, dass es ihrem Wunsche nach-
kommt. Es braucht dazu nicht einmal zu dem Mittel
der Auflösung der Stiftung überhaupt gegriffen zu
werden, für die § 11 der Stiftungsurkunde eine 2/3
Mehrheit aller Anteilsberechtigten verlangt. Die beiden
vom Rekurrenten erwähnten Zwecke hätten zudem
ebensogut durch die Gründung einer Stiftung mit Sitz
in Solothurn oder doch im Kanton Solothurn erreicht
werden können. Die Wahl von Schaffhausen, d. h. eines
Ortes, zu dem weder der Rekurrent noch seine Familie
irgendwelche
persönlichen Beziehungen unterhalten,
rechtfertigt wie im Falle' Honegger-Schellenberg die
Annahme, dass es bei der ganzen Gründung überhaupt
bloss darauf abgesehen war, die Progression zu umgehen,
welche die als Stiftungskapital ausgeschiedenen Ver-
mögenswerte und deren Erträgnisse als Teil des Ver-
mögens und Einkommens des Rekurrenten selbst treffen
würde, und aus den im Vergleich zum solothurnischen
niedrigeren Steuersatz des schaffhauserischen Gesetzes
Vorteil zu ziehen. Daran ändert die Tatsache nichts.
dass die der Stiftung zugewiesenen Aktien im Kanton
Solothurn ohnehin staatssteuerfrei sind. Auch dann
Doppelbesteuerung. N° 61.
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konnte der Rekurrent wegen der in der Stadt Solothurn
zu entrichtenden Gemeindesteuer noch immer ein Inte-
resse an der Verlegung des Steuerdomizils dafür an
einem anderen Ort haben. Im Rekurs wird denn auch
gar nicht bestritten, dass infolgedessen auf dem ent-
sprechenden Kapital ins g e sam t
weniger Steuern
bezahlt werden müssten als bisher, sondern nur geltend
gemacht, dass der Rekurrent, wenn es ihm um Steuer-
flucht zu tun gewesen wäre, dafür Vermögensobjekte
ausgewählt haben würde, die auch der solothurnischen
Staatssteuer unterstehen. Dass in diesem Falle die
Steuerersparnis noch grösser gewesen wäre, schliesst
aber die Annahme solcher Beweggründe für die Gründung
schon bei dem hier vorliegenden Tatbestande noch
nicht aus. Gewiss kann eine juristische Person grund-
sätzlich ihr Steuerdomizil dahin verlegen, wo es ihr
passt, sofern der Sitz an diesem Orte nicht bloss ein
formeller ist, sondern hier auch die Geschäftsführung
und Verwaltung wenigstens teilweise vor sich geht.
Das hindert aber nicht, dass die Bestimmung gerade
eines Ortes mit besonders niedrigen Steueransätzen
als Sitz unter Umständen mit ein Indiz und zwar ein
gewichtiges gegen die Ernstlichkeit der Gründung über-
haupt und dafür bilden kann, dass man es in Wirklichkeit
nur mit einer vorgeschobenen zivil rechtlichen Form zu
tun hat, unter der die Verfügung des bisherigen Eigen-
tümers über das Vermögen weiterbestehen bleibt. So
verhält es sich aber nach dem ganzen Inhalt der Stif-
tungsurkunde im vorliegenden Falle. Wie im FaHl'
Honegger-Schellenberg, hat sich auch hiet' der Rekurrent
durch die Befugnis den Stiftungsrat (das Kuratorium)
selbst zu bezeichnen, den massgebenden entscheidenden
Einfluss auf das Schicksal der Stiftung und insbesondere
auf die Verwendung ihres Vermögens gewahrt und es
ist denn auch die Zusammensetzung des Kuratoriums
vom Rekurrenten zweifellos nach diesem Gesichtspunkte
vorgenommen worden. Wenn die Stiftungsurkunde im
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Staatsrecht.
Gegensatz zum Falle Honegger-Schellenberg als Antei1s-
berechtigte, d. h. berechtigt zum Bezuge der « Stiftungs-
beiträge » nicht auch den Stifter selbst, sondern nur
dessen Nachkommen bezeichnet, so ist dieser Unterschied
nur ein scheinbarer. Da alle Kinder des Rekurrenten
nach der unwidersprochenen Angabe der solothurnischen
Steuerbehörden zur Zeit noch minderjährig sind, so
fliessen die vom Kuratorium formell den Kindern aus-
gesetzten « Beiträge » tatsächlich dem Rekurrenten selbst
als Inhaber der elterlichen Gewalt zu und wird er dadurch
um die Aufwendungen entlastet, die er sonst für die Bezü-
ger aus dem zivilrechtHch bei ihm zurückgebliebenen übri-
gen Vermögen kraft rechtlicher oder sittlicher Pflicht ma-
chen müsste. Und bei der Art der Zusammensetzung des
Stiftungsrates hängt es tatsächlich ausschliesslich von
ihm ab, ob und inwieweit er von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen und sich damit die Zinsen des Stif-
tungsvermögens in Form von
« Stiftungsbeiträgen »
zuwenden will. Sollte sich aber je noch zwischen ihm
und dem Kuratorium darüber eine Meinungsverschie-
denheit ergeben, so besitzt er durch die ihm in § 12 der
Stiftungsurkunde vorbehaltene Befugnis, die Stiftungs-
satzung im Rahmen des Stiftungszweckes beliebig zu
ergänzen, jederzeit das Mittel den Anstand zu seinen
Gunsten zu heben. Damit hat er sich aber tatsächlich
den Genuss des Vermögens auch weiter wie bisher
gesichert. Dass er das Stiftmigskapital selbst -
unter der
Voraussetzung zivilrechtlich giltiger· Errichtung der
Stiftung und solange diese zivilrechtlich weiterbesteht -
nicht einfach wieder an sich ziehen und insoweit also
nicht über dessen « Substanz» verfügen kann, ist dem-
gegenüber, wie im Urteile Honegger-Schellenberg dar-
gelegt, unerheblich. Schon damals ist übrigens darauf
hingewiesen worden, dass bei dem Fehlen einer öffent-
lichen Aufsicht über die Familienstiftungen jederzeit die
Möglichkeit bestehe, sie mit dem Einverständnis der-
jenigen, die daran ein Interesse haben könnten, wieder
Doppelbesteuerung. N° 61.
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zum Verschwinden zu bringen, selbst wenn ein Auf-
hebungsgrund im Sinne des ZGB oder des Stiftungsaktes
nicht vorliegt. So wie die Dinge liegen, würden dem
offenbar auch im vorliegenden Falle keine Schwierigkeiten
entgegenstehen, zumal solange die Kinder des Rekur-
renten noch minderjälli-ig sind und infolgedessen rechtlich
durch ihn vertreten werden.
Durfte die Gemeindesteuerbehörde von Solothurn die
der Stiftung zugewiesenen Vermögenswerte und deren
Ertrag ohne Willkür oder Verletzung von Art. 46 Abs. 2
BV weiter als Vermögen und Einkommen des Rekur-
renten selbst behandeln und infolgedessen in Solothurn
der Besteuerung unterwerfen, so fällt aber damit auch
die Rüge, dass sie auf das Vermögen einer Stiftung
greife, deren Sitz sich ausserhalb dieses Ortes befinde.
2. -
Andererseits ist die Besteuerung im Kanton
Schaffhausen unter diesen Umständen zu Unrecht
erfolgt. Sie vermöchte sich nur auf die· Zugehörigkeit
des besteuerten Vermögens zu einer hier domizilierten
juristischen Person zu stützen und muss deshalb mit
dem Augenblicke fallen, wo der vorgenommenen Grün-
dung diese Wirkung steuerrechtlieh auch im interkanto-
nalen Verhältnis für die Zuscheidung der Steuerhoheit
abgesprochen werden muss. Doch hat der Rekurrent
einen Antrag, dass eventuell, für den Fall der Abweisung
des Rekurses gegen Solothurn Schaffhausen zur Rück-
erstattung der von ihm bezogenen Steuern verhalten
werde, nicht gestellt. Er hätte auch mit einem solchen
Anspruche nicht geschützt werden können, wenn die
in der Vernehmlassung Schaffhausens gemachten An-
gaben über die Umstände und Daten zutreffen, unter
denen und an denen die Veranlagung und Steuerzahlung
hier erfolgte, da die vorbehaltlose Zahlung eines Steuer-
betrages in Kenntnis der von einem anderen Gemein-
wesen erhobenen kollidierenden Steueransprüche nach
feststehender Praxis einen Verzicht auf die Anfechtung
der Steuerauflage
des
durch Zahlung befriedigten
450
Staatsrecht.
Kantons aus Art. 46 Abs. 2 BV in sich schliesst. Für
1925 aber kann die Doppelbesteuerungsfrage schon
deshalb nicht aufgeworfen werden, weil der Rekurrent
es unterlassen hat, mit Rücksicht auf die gegen Ende
dieses Jahres erfolgte Errichtung der Stiftung in Solo-
thurn ein Begehren um nachträgliche Entbindung von
der Gemeindesteuer 1925 für einen entsprechenden Zeit-
raum zu stellen. Höchstens im Anschluss an die Abwei-
sung eines solchen Begehrens hätte aber die Steuer-
hoheitsfrage für dieses Jahr auch gegenüber Schaffhausen
noch zur Entscheidung durch das Bundesgericht gestellt
werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird- abgewiesen.
62. Urteil vom a5. November 19a7
i. S. «Union,., Schweiz. Einkaufsgesellichaft
gegen Solothurn und Waadt.
Quantitative Ausscheidung der Steuerhoheiten für die all-
gemeine (Rein-) Vermögenssteuer und die Einkommens-
steuer bei einem als Aktiengesellschaft oder Genossenschaft
konstituierten interkantonalen Geschäftsbetriebe. «Stille
Reserven» in Gestalt der Unterbewertung von Vermögens-
objekten in einem einzelnen' Kanton auf der Aktivseite
der Bilanz. Zu hohe Abschreibungen auf denselben und
steuerrechtlich unzulässige Verbuchung der Ausgaben für
kantonale und kommunale Steuern als Unkosten. Behand-
lung dieser Posten für die Feststellung der in den ver-
schiedenen steuerberechtigten Kantonen steuerbaren Ver-
mögens- und Einkommensquote.
* Die Rekurrentin
« Union» Schweiz. Einkaufs-
gesellschaft ist eine in Genossenschaftsform konsti-
tuierte Vereinigung von zur Zeit etwa 4600 Spezerei-
händlern in den verschiedenen Kantonen der Schweiz,
• Abgekürzter Tatbestand.
DGppelbesteuerung. N° 62.
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zum Zwecke, durch Zusammenfassung der Kaufkraft
der Mitglieder und angepasste Organisation einen vor-
teilhaften Einkauf zu ermöglichen. Sie führt teils selbst
Waren ein und gibt sie an die Mitglieder ab, tcils hat
sie mit Fabrikanten Abkommen über direkte Lieferung
an die Mitglieder zu Vorzugsbedingungen unter Garantie
des Verbandes für die Fakturabeträge abgeschlossen,
wobei sie den Einzug der letzteren zu Handen der Liefe-
ranten besorgt. Ausserdem besitzt sie, nach einer bei
den Akten liegenden Vernehmlassung der Bezirks-
steuerkommission Olten an die solothurnische Ober-
rekurskommission, Kaffeeröstereien und gewisse andere
Einrichtungen für die Veredlung der eingeführten Waren.
Rechtlicher Sitz, Leitung und zentrale Verwaltung,
Buchhaltung und Hauptteil der Warenlager des Unter-
nehmens befinden sich in Olten. Daneben hat die Rekur-
rentin im Laufe des Jahres 1925 auch in Lausanne eine
Niederlassung errichtet, sodass sie im Steuerjahre 1926
erstmals ausser in Solothurn auch im Kanton Waadt
steuerpflichtig wurde. Es handelt sich um eine sog.
Verkaufsfiliale, die in gemieteten Räumen ein besonderes
Warenlager unterhält, ein ständiges Personal in Ge-
stalt eines Filialleiters (Verwalters), eines Reisever-
treters, zweier Bureauangestellter und zweier Maga-
ziner besitzt, und den Kunden (Mitgliedern) in dem ihr
zugewiesenen Tätigkeitsbezirke direkt Rechnung stellt,
während die Fakturabeträge selbst an den Hauptsitz
in Olten zahlbar sind.
Die Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnung der
Genossenschaft auf 31. Dezember 1925 weist das steuer-
rechtlich in Betracht kommende Vermögen und Ein-
kommen nicht vollständig aus. Zu den buchmässigen
eigenen Mitteln (Anteilscheinkapitel und offene Reserven)
kommen
({ stille Reserven» in Gestalt einer Unter-
bewertung gewisser Aktiven der Solothurner (Gltener)
Niederlassung hinzu. Zum buchmässigen Reingewinn
zwei Posten für im Geschäftsjahr in Solothurn bezahlte