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53_I_440

BGE 53 I 440

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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440 Staatsrecht. {( 3. - Zum Schlusse der Rekursschrift wird allerdings auch noch Art. 59 BV angerufen und behauptet, dass die Verweigerung von Ausweispapieren bis zur Entrich- tung des Militärpflichtersatzes auf einen Schul~verh.aft hinauslaufe, indem der Rekurrent dadurch m seme Heimatgemeinde Zürich eingegrenzt würde. Doch ist dieser Standpunkt offenbar unbegründet. Selbst wenn die behauptete Folge wirklich einträte, könnte des- wegen doch von einem Ver h a f t e im Sinne der Verfassung nicht die Rede sein (BURCKHARDT, Kommentar S. 584 Abs. 5; BGE 10 S. 469; 12 S. 526 E. 2). Die Zulässigkeit sonstiger Eingriffe in die persönliche Be- wegungsfreiheit aber beantwortet sich nicht nach Art. 59 letzter Absatz BV, sondern nach anderen Normen, hin- sichtlich des Rechtes . auf freie Niederlassung nach Art. 45 BV. Durch die Vorenthaltung des verlangten Reisepasses wird zudem der Rekurrent höchstens am Aufenthalt im Auslande, nicht an anderen Orten der Schweiz als seiner Heimatgemeinde gehindert; » IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

61. Urteil vom ae. November 19a7 i. S. I. .. gegen Einwohnergemeinde Solothurn. Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem anderen als dem Wohnsitzkanton des Stifters. Voraussetzungen, unter denen der Stiftung steuerrechtlich die Anerkennung verweigert und das Stiftungskapital und dessen Ertrag weiter beim Stifter an dessen Wohnsitz als Ertrag seines Vermögens und Einkommens besteuert werden kann. B. - Der Rekurrent K. ist Direktor und Grossaktionär der .... .fabrik L. bei Solothurn. Seinen Wohnsitz hat er in Solothurn, wo er infolgedessen nach solothur- DoppeJbesteuerung. N° 61. 441 nischem Recht auch gemeinde steuerpflichtig ist. Durch öffentliche Urkunde vom 26. Oktober 1925 hat er die « Ernst K.'sche Familienstiftung » errichtet. Der Sitz der Stiftung befindet sich nach § 1 dieser Urkunde in Schaffhausen, kann aber durch Beschluss des Kura- toriums jederzeit an einen anderen Ort verlegt werden. Die § § 2. 3, 4 und 5 Abs. 2 lauten : « § 2. Die Erträgnisse des Stiftungsgutes sollen dazu dienen, den Anteilsberechtigten zur Förderung in ihrer Erziehung oder in ihrer Ausbildung, zu ihrer Ausstat- tung als Heiratsgut und allgemein zu ihrem Lebens- unterhalt Beiträge zu liefern und ihr wirtschaftliches Fortkommen zu erleichtern. ) « § 3. Als Stiftungsvermögen bestimmt der Stifter zunächst 200,000 Fr., bestehend in 200 Stück Aktien der .... .fabrik L. Weitere Zuwendungen können gemacht werden. » «( § 4. Anteilberechtigt an der Stiftung sind alle aus der Ehe von Herrn Ernst K. mit Frau ....... stammenden ehelichen Nachkommen. An die Stelle eines Verstorbenen treten die Deszendenten beiderlei Geschlechts nach Stämmen bis in alle künftigen Generationen vorbehält- lieh der Verteilung oder Auflösung der Stiftung gemäss § 11 hienaeh.» « § 5 Abs. 2. Soweit die Nettoerträgnisse des Stif- tungsguts nicht für Beiträge im Sinne von § 2 Ver- wendung finden, werden sie zum Kapital geschlagen. » Für die Besorgung der Stiftungsgesehäfte ist ein Kura- torium Von höchstens drei Mitgliedern vorgesehen, dem neben der Vertretung der Stiftung nach aussen und der Verwaltung des Stiftungsgutes auch die aussch1iess- liehe und endgiltige Verfügung über die Verwendung der Erträgnisse im Rahmen des Stiftungszweckes zu- steht (§§ 6 und 8 Abs. 1). Zur Zeit besteht das Kura- torium aus dem Schwiegervater des Stifters, Herrn S. in Zürich und dem dem Stifter befreundeten Reallehrer R. in Schaffhausen ; bei Tod, Handlungsunfähigkeit 442 Staatsrecht. oder Rücktritt eines Mitgliedes erfolgt die Ergänzung zu Lebzeiten des Stifters durch diesen, später durch die in den §§ 9 und 10 vorgesehene Versammlung der Anteilsberechtigten (§ 7). Die laufende Vermögens- verwaltung ist einstweilen dem Kurator R. übertragen (§ ·8 Abs. 2). Zur Auflösung der Stiftung bedarf es eines 2/3 Mehrheitsbeschlusses aller Anteilsberechtigten und zu Lebzeiten des Stifters und seiner Ehefrau ausserdem deren Zustimmung: das Stiftungsgut soll alsdann nach Stämmen unter die Nachkommen des Stifters und seiner Ehefrau ...... verteilt werden: wird die Stiftung wegen Fehlens von Anteilsberechtigten hinfällig, so fällt es an den Stifter bezw. im Falle Vorabsterbens an dessen gesetzliche Erben zurück (§ 11). § 12 bestimmt: « Der Stifter behält sich das .Recht vor, an der gegenwärtigen Urkunde unter Beibehaltung des Zweckes der Stiftung Änderungen vorzunehmen, insbesondere sie durch weitere Bestimmungen zu ergänzen und die ihm gutscheinenden Reglemente zu erlassen.» Zu den ursprünglich ausge- setzten 200,000 Fr. sind der Stiftung am 30. Dezember 1925 noch weitere 400,000 Fr. nominell in Aktien dei' ...... fabrik L. aus dem Vermögen des Sdfters überwiesen worden. Alle diese Titel befinden sich in einem auf den Namen der Stiftung bei der Schaffhauser Kalltonalbank in Schaffhausen gemieteten Schrankfach. Die Steuerkommission der Gemeinde Solothurn weigelte sich, die fragliche Vermögeilszuweisung steuerrechtlieh anzuerkennen und schlug die der Stiftung zugewiesenen Wertschriften und deren Ertrag bei der Gemeindesteuer- veranlagung 1926 zum steuerbaren Vermögen und Ein- kommen des Rekurrenten (Stifters) hinzu. Einen hie- gegen gerichteten Rekurs hat die Oberrekurskommissioll des Kantons Solothurn durch Entscheid vom 16. März 1927 abgewiesen. (Für die solothurnische Staatssteuer sind Aktien einer im Kanton Solothurn domizilierten und besteuerten Aktiengesellschaft sowie deren Ertrag nach dem Staatssteuergesetz beim Aktionär nicht steuer- pflichtig). Doppelbesteuerung. N° 61. 443 B. - Gegen den Entscheid der Oberrekurskommission hat Ernst K. beim Bundesgericht staatsrechtliche Be- schwerde erhQben mit dem Antrage, er sei wegen Ver- letzung von Art. 4, 46 Abs. 2 BV aufzuheben und zu erkennen, dass das der K.'schen Familienstiftung zu- gewiesene Vermögen in der Gemeinde Solothurn nicht besteuert werden dürfe. Er ficht die Annahme der kan- tonalen Instanzen, dass es sich um ein bloss zu Steuer- zwecken ins Leben gerufenes Gebilde handle, das die tat- sächliche, wirtschaftliche Zugehörigkeit der ihm gewid- meten Vermögenswerte zum Vermögen des Stifters nicht aufhebe, als willkürlich an und bestreitet der Steuerbe- hörde das Recht, sich derart über die zivilrechtlich gültig und wirksam vorgenommene Verselbständigung eines Vermögenskomplexes hinwegzusetzen. Da nicht nur das Eigentum, sondern auch die Nutzung am Stiftungs- gut durch die Bestimmungen des Stiftungsaktes dem Rekurrenten vollständig entzogen sei, besteuere die Gemeinde Solothurn damit in Wirklichkeit die Stiftung selbst, während der klare Wortlaut von § 2 litt. b des Gemeindesteuerreglements die Steuerpflicht auf Stif- tungen « mit rechtlichem oder tatsächlichem Sitz in Solothurn » beschränke. Infolge der gleichzeitigen Ver- anlagung zur Kapitalsteuer in Schaffhausen ,entstehe zudem eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung. C. - Die Oberrekurskommission des Kantons Solo- thurn und die Eillwohllergemeillde Solothurn haben Abweisung der Beschwerde beantragt. D. - Der Regierungsrat von Schaffhausen, der eben- falls zur Vernehmlassung eingeladen worden ist, stellt darin fe.;t, dass das Stiftungsgut für 1925 (2 Monate). 1926 und 1927 jeweilell vom Kurator R. selbst in Schaff- hausen zur Kapitalsteuer angemeldet worden ,sei, für 1927 am 3. März 1927, als die Beteiligten vom Steuer- anspruche der Gemeinde Solothurn bereits Kenntnis gehabt hätten, und dass die Steuerbcträge für alle drei Jahre vorbehaltlos bezahlt worden seien, für 1926 am

2. November 1926 und für 1927 am 15. Juni 1927. 444 Staatsrecht. Wenn das Bundesgericht die Steuerhoheit für das in Betracht kommende Vermögen Solothurn zuerkennen sollte, könnte daher jedenfalls von einem aus Art. 46 Abs. 2 BV folgenden Rückerstattungsanspruche gegen- über dem Kanton und der Gemeinde Schaffhausen nicht die Rede sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat den kantonalen Steuerbehörden von jeher das Recht zuer- kannt, Gründungen von juristischen Personen steuer- rechtlich nicht zu beachten, die lediglich erfolgt waren, um eine verschärfte Steuerpflicht zu umgehen, welche die der juristischen Person zugewiesenen Vermögenswerte beim Verbleiben im Eigentum des bisherigen Eigentümers getroffen haben würde, und diese Werte nach wie vor beim letzteren zu erfassen, wenn die juristische Person so organisiert war, dass e r in Tat und Wahrheit immer noch über dieselben verfügen konnte und infolgedessen wirtschaftlich die Stellung des Vernlögensträgers einnahm. Allerdings handelte es sich in den bis zum Jahre 1926 beurteilten Fällen jeweilen um innerkantonale Steuer- anstände, nicht darum, welchem, von mehreren Kantonen für ein bestimmtes Vermögen oder Einkommen die Steuerhoheit zukomme, sodass die Zulässigkeit der angefochtenen Besteuerung nur aus dem beschränk~en Gesichtspunkte des Art. 4 BV, der Willkür und Ml~S­ achtung klaren Rechts nachzuprüfen war. Schon 1m Urteil in Sachen Honegger-Schellenberg gegen Zürich und Zug vom 11. Dezember 1926 hat dann aber das Bundesgericht die nämliche Lösung auch für die Zu- scheidung der Steuerhoheit im interkantonalen Ver- hältnis vertreten, sofern man wenigstens einer Gründung gegenüberstehe, « die nachweisbar lediglich zum Zwecke vorgenommen worden ist, um der sonst bestehenden Steuerpflicht in einem anderen Kanton zu entgehen, und sofern weiter die Gründung so gestaltet ist, dass Doppelbesteuerung. N° 61. 445 in Wirklichkeit trotz der Verhüllung durch die gewählte zivilrechtliche Form der bisherige Vermögensträger weiter die Befugnisse ausübt, auf die es für die Zuschei- dung der Steuerhoheit ankommt. » Als solche mass- gebende Beziehung betrachtete das Urteil nicht sowohl die Verfügung über die Substanz des Vermögens als dessen Genuss, die dem Stifter gesicherte tatsächliche Möglichkeit, dessen Erträgnisse weiter für sich zu be- ziehen. Es besteht kein Anlass hierauf zurückzukommen. Die beiden Voraussetzungen aber, unter denen es damals als zulässig erklärt wurde, das « Stiftungsgut » und dessen Ertrag weiter im Wohnsitzkanten des Stifters als Teil sei n e s Vermögens und Einkommens zu besteuern, treffen auch hier zu, wenn schon sie, infolge etwas geschickterer Abfassung der Stiftungsurkunde, vielleicht nicht derart auf den ersten Blick zu Tage liegen mögen wie im früheren Falle. Der Zweck, den Nachkommen des Rekurrenten, auch in späteren Generationen, eine angemessene !Erziehung, Ausbildung, Ausstattung und wirtschaftliche Existenz zu sichern, hätte sich in völlig entsprechender Weise auch durch die Errichtung einer gleichen Stiftung auf den Todesfall des Rekurrenten, mitte1st letztw~lliger Verfügung erreichen lassen. Ein anderer sachlicher Grund als derjenige der Steuer- ersparnis, der den Rekurrenten dazu hätte bewegen können, diese Aufgabe schon zu seinen Lebzeiten auf eine Stiftung zu übertragen, ist nicht ersichtlich. In der Rekursschrift wird allerdings darauf hingewiesen, dass « die Wechselfälle des Lebens auch den sichersten Besitz treffen können» und der Rekurrent als Industrieller den Gefahren der Wirtschaft noch in höherem Masse ausgesetzt sei als andere Personen. Hätte dies~ Be- fürchtung wirklich das Motiv für die Gründung gebIldet, so wären ihr aber als Vermögen offenbar nicht gerade die Akt i e n ein e s i n d u s tri e I I e nUn t e r- n e h m e n s, sondern andere Titel zugewiesen worden. Nichts anders steht es mit der weiteren Erklärung, 446 Staatsrecht. dass durch die Verknüpfung eines so grossen Aktien- besitzes mit der Stiftung die Nachkommen des Stifters hätten veranlasst werden sollen, sich an der ..... fabrik L., die dem Rekurrenten am Herzen liege, als einem Familienunternehmen dauernd weiter zu interessieren, statt auseinandergehende individuelle wirtschaftliche Bestrebungen zu verfolgen. Da die Stiftungsurkunde keine Bestimmung enthält, wonach das Stiftungsver- mögen dauernd in diesen Titeln angelegt bleiben müsste und sie nicht oder doch nur unter gewissen Voraus- setzungen veräussert werden dürften, steht es der Mehrheit der Anteilsberechtigten nach dem Ableben des Rekurrenten jederzeit frei, wenn sie eine solche Veräusserung wünschen, durch einfachen Mehrheits- beschluss das Stiftungskuratorium bei der periodischen Neuwahl so zu besetzen, dass es ihrem Wunsche nach- kommt. Es braucht dazu nicht einmal zu dem Mittel der Auflösung der Stiftung überhaupt gegriffen zu werden, für die § 11 der Stiftungsurkunde eine 2/3 Mehrheit aller Anteilsberechtigten verlangt. Die beiden vom Rekurrenten erwähnten Zwecke hätten zudem ebensogut durch die Gründung einer Stiftung mit Sitz in Solothurn oder doch im Kanton Solothurn erreicht werden können. Die Wahl von Schaffhausen, d. h. eines Ortes, zu dem weder der Rekurrent noch seine Familie irgendwelche persönlichen Beziehungen unterhalten, rechtfertigt wie im Falle' Honegger-Schellenberg die Annahme, dass es bei der ganzen Gründung überhaupt bloss darauf abgesehen war, die Progression zu umgehen, welche die als Stiftungskapital ausgeschiedenen Ver- mögenswerte und deren Erträgnisse als Teil des Ver- mögens und Einkommens des Rekurrenten selbst treffen würde, und aus den im Vergleich zum solothurnischen niedrigeren Steuersatz des schaffhauserischen Gesetzes Vorteil zu ziehen. Daran ändert die Tatsache nichts. dass die der Stiftung zugewiesenen Aktien im Kanton Solothurn ohnehin staatssteuerfrei sind. Auch dann Doppelbesteuerung. N° 61. 447 konnte der Rekurrent wegen der in der Stadt Solothurn zu entrichtenden Gemeindesteuer noch immer ein Inte- resse an der Verlegung des Steuerdomizils dafür an einem anderen Ort haben. Im Rekurs wird denn auch gar nicht bestritten, dass infolgedessen auf dem ent- sprechenden Kapital ins g e sam t weniger Steuern bezahlt werden müssten als bisher, sondern nur geltend gemacht, dass der Rekurrent, wenn es ihm um Steuer- flucht zu tun gewesen wäre, dafür Vermögensobjekte ausgewählt haben würde, die auch der solothurnischen Staatssteuer unterstehen. Dass in diesem Falle die Steuerersparnis noch grösser gewesen wäre, schliesst aber die Annahme solcher Beweggründe für die Gründung schon bei dem hier vorliegenden Tatbestande noch nicht aus. Gewiss kann eine juristische Person grund- sätzlich ihr Steuerdomizil dahin verlegen, wo es ihr passt, sofern der Sitz an diesem Orte nicht bloss ein formeller ist, sondern hier auch die Geschäftsführung und Verwaltung wenigstens teilweise vor sich geht. Das hindert aber nicht, dass die Bestimmung gerade eines Ortes mit besonders niedrigen Steueransätzen als Sitz unter Umständen mit ein Indiz und zwar ein gewichtiges gegen die Ernstlichkeit der Gründung über- haupt und dafür bilden kann, dass man es in Wirklichkeit nur mit einer vorgeschobenen zivil rechtlichen Form zu tun hat, unter der die Verfügung des bisherigen Eigen- tümers über das Vermögen weiterbestehen bleibt. So verhält es sich aber nach dem ganzen Inhalt der Stif- tungsurkunde im vorliegenden Falle. Wie im FaHl' Honegger-Schellenberg, hat sich auch hiet' der Rekurrent durch die Befugnis den Stiftungsrat (das Kuratorium) selbst zu bezeichnen, den massgebenden entscheidenden Einfluss auf das Schicksal der Stiftung und insbesondere auf die Verwendung ihres Vermögens gewahrt und es ist denn auch die Zusammensetzung des Kuratoriums vom Rekurrenten zweifellos nach diesem Gesichtspunkte vorgenommen worden. Wenn die Stiftungsurkunde im 448 Staatsrecht. Gegensatz zum Falle Honegger-Schellenberg als Antei1s- berechtigte, d. h. berechtigt zum Bezuge der « Stiftungs- beiträge » nicht auch den Stifter selbst, sondern nur dessen Nachkommen bezeichnet, so ist dieser Unterschied nur ein scheinbarer. Da alle Kinder des Rekurrenten nach der unwidersprochenen Angabe der solothurnischen Steuerbehörden zur Zeit noch minderjährig sind, so fliessen die vom Kuratorium formell den Kindern aus- gesetzten « Beiträge » tatsächlich dem Rekurrenten selbst als Inhaber der elterlichen Gewalt zu und wird er dadurch um die Aufwendungen entlastet, die er sonst für die Bezü- ger aus dem zivilrechtHch bei ihm zurückgebliebenen übri- gen Vermögen kraft rechtlicher oder sittlicher Pflicht ma- chen müsste. Und bei der Art der Zusammensetzung des Stiftungsrates hängt es tatsächlich ausschliesslich von ihm ab, ob und inwieweit er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und sich damit die Zinsen des Stif- tungsvermögens in Form von « Stiftungsbeiträgen » zuwenden will. Sollte sich aber je noch zwischen ihm und dem Kuratorium darüber eine Meinungsverschie- denheit ergeben, so besitzt er durch die ihm in § 12 der Stiftungsurkunde vorbehaltene Befugnis, die Stiftungs- satzung im Rahmen des Stiftungszweckes beliebig zu ergänzen, jederzeit das Mittel den Anstand zu seinen Gunsten zu heben. Damit hat er sich aber tatsächlich den Genuss des Vermögens auch weiter wie bisher gesichert. Dass er das Stiftmigskapital selbst - unter der Voraussetzung zivilrechtlich giltiger· Errichtung der Stiftung und solange diese zivilrechtlich weiterbesteht - nicht einfach wieder an sich ziehen und insoweit also nicht über dessen « Substanz» verfügen kann, ist dem- gegenüber, wie im Urteile Honegger-Schellenberg dar- gelegt, unerheblich. Schon damals ist übrigens darauf hingewiesen worden, dass bei dem Fehlen einer öffent- lichen Aufsicht über die Familienstiftungen jederzeit die Möglichkeit bestehe, sie mit dem Einverständnis der- jenigen, die daran ein Interesse haben könnten, wieder Doppelbesteuerung. N° 61. 449 zum Verschwinden zu bringen, selbst wenn ein Auf- hebungsgrund im Sinne des ZGB oder des Stiftungsaktes nicht vorliegt. So wie die Dinge liegen, würden dem offenbar auch im vorliegenden Falle keine Schwierigkeiten entgegenstehen, zumal solange die Kinder des Rekur- renten noch minderjälli-ig sind und infolgedessen rechtlich durch ihn vertreten werden. Durfte die Gemeindesteuerbehörde von Solothurn die der Stiftung zugewiesenen Vermögenswerte und deren Ertrag ohne Willkür oder Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV weiter als Vermögen und Einkommen des Rekur- renten selbst behandeln und infolgedessen in Solothurn der Besteuerung unterwerfen, so fällt aber damit auch die Rüge, dass sie auf das Vermögen einer Stiftung greife, deren Sitz sich ausserhalb dieses Ortes befinde.

2. - Andererseits ist die Besteuerung im Kanton Schaffhausen unter diesen Umständen zu Unrecht erfolgt. Sie vermöchte sich nur auf die· Zugehörigkeit des besteuerten Vermögens zu einer hier domizilierten juristischen Person zu stützen und muss deshalb mit dem Augenblicke fallen, wo der vorgenommenen Grün- dung diese Wirkung steuerrechtlieh auch im interkanto- nalen Verhältnis für die Zuscheidung der Steuerhoheit abgesprochen werden muss. Doch hat der Rekurrent einen Antrag, dass eventuell, für den Fall der Abweisung des Rekurses gegen Solothurn Schaffhausen zur Rück- erstattung der von ihm bezogenen Steuern verhalten werde, nicht gestellt. Er hätte auch mit einem solchen Anspruche nicht geschützt werden können, wenn die in der Vernehmlassung Schaffhausens gemachten An- gaben über die Umstände und Daten zutreffen, unter denen und an denen die Veranlagung und Steuerzahlung hier erfolgte, da die vorbehaltlose Zahlung eines Steuer- betrages in Kenntnis der von einem anderen Gemein- wesen erhobenen kollidierenden Steueransprüche nach feststehender Praxis einen Verzicht auf die Anfechtung der Steuerauflage des durch Zahlung befriedigten 450 Staatsrecht. Kantons aus Art. 46 Abs. 2 BV in sich schliesst. Für 1925 aber kann die Doppelbesteuerungsfrage schon deshalb nicht aufgeworfen werden, weil der Rekurrent es unterlassen hat, mit Rücksicht auf die gegen Ende dieses Jahres erfolgte Errichtung der Stiftung in Solo- thurn ein Begehren um nachträgliche Entbindung von der Gemeindesteuer 1925 für einen entsprechenden Zeit- raum zu stellen. Höchstens im Anschluss an die Abwei- sung eines solchen Begehrens hätte aber die Steuer- hoheitsfrage für dieses Jahr auch gegenüber Schaffhausen noch zur Entscheidung durch das Bundesgericht gestellt werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird- abgewiesen.

62. Urteil vom a5. November 19a7

i. S. «Union,., Schweiz. Einkaufsgesellichaft gegen Solothurn und Waadt. Quantitative Ausscheidung der Steuerhoheiten für die all- gemeine (Rein-) Vermögenssteuer und die Einkommens- steuer bei einem als Aktiengesellschaft oder Genossenschaft konstituierten interkantonalen Geschäftsbetriebe. «Stille Reserven» in Gestalt der Unterbewertung von Vermögens- objekten in einem einzelnen' Kanton auf der Aktivseite der Bilanz. Zu hohe Abschreibungen auf denselben und steuerrechtlich unzulässige Verbuchung der Ausgaben für kantonale und kommunale Steuern als Unkosten. Behand- lung dieser Posten für die Feststellung der in den ver- schiedenen steuerberechtigten Kantonen steuerbaren Ver- mögens- und Einkommensquote.

* Die Rekurrentin « Union» Schweiz. Einkaufs- gesellschaft ist eine in Genossenschaftsform konsti- tuierte Vereinigung von zur Zeit etwa 4600 Spezerei- händlern in den verschiedenen Kantonen der Schweiz,

• Abgekürzter Tatbestand. DGppelbesteuerung. N° 62. 451 zum Zwecke, durch Zusammenfassung der Kaufkraft der Mitglieder und angepasste Organisation einen vor- teilhaften Einkauf zu ermöglichen. Sie führt teils selbst Waren ein und gibt sie an die Mitglieder ab, tcils hat sie mit Fabrikanten Abkommen über direkte Lieferung an die Mitglieder zu Vorzugsbedingungen unter Garantie des Verbandes für die Fakturabeträge abgeschlossen, wobei sie den Einzug der letzteren zu Handen der Liefe- ranten besorgt. Ausserdem besitzt sie, nach einer bei den Akten liegenden Vernehmlassung der Bezirks- steuerkommission Olten an die solothurnische Ober- rekurskommission, Kaffeeröstereien und gewisse andere Einrichtungen für die Veredlung der eingeführten Waren. Rechtlicher Sitz, Leitung und zentrale Verwaltung, Buchhaltung und Hauptteil der Warenlager des Unter- nehmens befinden sich in Olten. Daneben hat die Rekur- rentin im Laufe des Jahres 1925 auch in Lausanne eine Niederlassung errichtet, sodass sie im Steuerjahre 1926 erstmals ausser in Solothurn auch im Kanton Waadt steuerpflichtig wurde. Es handelt sich um eine sog. Verkaufsfiliale, die in gemieteten Räumen ein besonderes Warenlager unterhält, ein ständiges Personal in Ge- stalt eines Filialleiters (Verwalters), eines Reisever- treters, zweier Bureauangestellter und zweier Maga- ziner besitzt, und den Kunden (Mitgliedern) in dem ihr zugewiesenen Tätigkeitsbezirke direkt Rechnung stellt, während die Fakturabeträge selbst an den Hauptsitz in Olten zahlbar sind. Die Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnung der Genossenschaft auf 31. Dezember 1925 weist das steuer- rechtlich in Betracht kommende Vermögen und Ein- kommen nicht vollständig aus. Zu den buchmässigen eigenen Mitteln (Anteilscheinkapitel und offene Reserven) kommen ({ stille Reserven» in Gestalt einer Unter- bewertung gewisser Aktiven der Solothurner (Gltener) Niederlassung hinzu. Zum buchmässigen Reingewinn zwei Posten für im Geschäftsjahr in Solothurn bezahlte