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55_I_373

BGE 55 I 373

Bundesgericht (BGE) · 1924-03-07 · Deutsch CH
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372

Staatsrecht.

denn auch das Bundesgericht für das solothurnische Recht

zugelassen, beim Verkauf einer Liegenschaft mit Zubehör

i. S. von Art. 644 ZGB die letztere bei Feststellung des

, handänderungssteuerpflichtigen Veräusserungswertes mit-

einzubeziehen, weil als Zubehör eines Grundstückes nach

der angeführten Vorschrift des ZGB nur solche Fahrnis

in Betracht komme, welche dauernd der Benutzung oder

Bewirtschaftung des Grundstücks dient, und also durch

ihr Vorhandensein das Grundstück, wenn nicht erst nutzbar

gemacht, so doch in seiner Nutzbarkeit und damit in

seinem Werte erhöht werde (Urteil vom 7. März 1924 in

Sachen Hubacher, nicht veröffentlicht). Ob der Regie-

rungsrat von dem durch ihn eingenommenen Rechtsstand-

punkte aus es folgerichtig nicht auch hätte ablehnen

sollen, aus der Gesamtleistung des Käufers von 120,000 Fr.

einen Teil für die Analysen und das Etiketten- und Re-

klamematerial auszuscheiden, weil es sich dabei ebenfalls

um Objekte handle, die einen Vermögenswert nur im

Zusammenhang mit der Quelle hätten, braucht nicht

unte~~ucht zu werden. Gesetzt selbst es wäre dies richtig,

so würde daraus nur folgen, dass die der Handänderungs-

steuer unterliegende Verkaufssumme ohne Willkür noch

höher hätte angesetzt werden können, als es tatsächlich

geschehen ist. Keinesfalls lässt sich daraus, wie der Re-

kurrent meint, der Anspruch herleiten, dass eine gleiche

Ausscheidung von der kantonalen Behörde auch im Hin-

blick auf den mit dem Verkalif der Quelle verbundenen

Übergang der Kundschaft für das Quellwasser vorzu.

nehmen sei.

Doppelbesteuerung. N° 63.

H. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

63. Auszug aus dem 'Urteil vom 11. Oktober 19a9

i. S. K. gegen Zürioh und Schafthausen.

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Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem andern als

dem Wohnsitzkanton des Stifters. Besteuerung des « Stiftungs-

kapitals » und seines Ertrages beim Stifter durch dessen

Wohnsitzkanton, weil es sich um eine nur zu Zwecken der

Steuerumgehung vorgenommene Gründung handle, die an

der bisherigen Zuständigkeit des Vermögens tatsächlich

nichts ändere.

A U8 dem Tatbe8tand :

Durch öffentliche Urkunde vom 9. Oktober 1925 errich-

teten die Ehegatten Dr. M. und Frau Hedwig M. geb. St.

in Zürich unter dem Namen «B.-Stiftung» eine Familien-

stiftung i. S. von Art. 80' ff. und 335 ZGB und wiesen ihr

als Vermögen zunächst, unter Vorbehalt weiterer Zu-

wendungen, 1000 von der Stifterin Frau M.-St. in die

Ehe gebrachte (ererbte) Aktien der A.-G. St. Söhne in ....

zu. Der Sitz der Stiftung befindet sich nach § 2 der Stif-

tungsurkunde in Schaffhausen: durch Anordnung der

Stifter oder nach Einsetzung des in § 7 vorgesehenen

Kuratoriums durch Beschluss des letzteren kann er jedoch

jederzeit an einen anderen Ort innerhalb der Schweiz

verlegt werden. Als Stiftungszweck bezeichnet § 3 Abs. 1

«in erster Linie die Verwaltung und Aufrechterhaltung

des Familienbesitzes)} an dem vorgenannten Posten

Aktien « im Interesse nachfolgender Benefiziare : a) der

Frau Hedwig M.-St., b) ihres Sohnes Franz Peter Niko-

laus M., sowie ihrer allfälligen weiteren Nachkommen

und deren Deszendenten, c) des Walter St. (Bruders der

374

Staatsrecht.

Frau M.-St.).» § 3 Abs. 2 und 3 lauten: <lAufgabederStif-

tung soll es daher sein, die vorgenannten Benefiziare

durch Darlehen oder einmalige oder wiederkehrende

Zuwendungen in Fällen von Krankheit, Arbeitsunfähig-

keit, Notlage oder bei aussergewöhnlichen oder schwie-

rigen Lebensverhältnissen zu unterstützen, sowie über-

haupt zur SichersteIlung einer standesgemässen Lebens-

führung der Benefiziare beizutragen und ihnen einen

sorglosen Lebensabend zu gewährleisten. Abgesehen hiavon

steht es dem in § 7 genannten Kuratorium frei, inlbe-

sonderen Fällen auch solchen Mitgliedern der Familien

M. und St., die nicht Benefiziare sind, Zuwendungen im

Sinne des vorstehenden allgemeinen Zweckes zukommen

zu lassen. » Ist nur noch ein Benefiziar übrig, so kann er

für den Fall seines Ablebens ohne Hinterlassung eines

direkten Nachkommen durch letztwillige Verfügung über

die Verwendung des verbleibenden Stiftungsvermögens

bestimmen; mangels einer solchen Verfügung steht die

Bestimmung hierüber dem Kuratorium zu; wenn auch

es dannzumal nicht mehr ordnungsgemäss bestellt sein

sollte, soll das Vermögen den in jenem Zeitpunkte vor-

handenen gesetzlichen Erben der Frau M.-St. zufallen

(§ 4). Die Verwaltung und Geschäftsführung der Stiftung

ist zunächst Sache der Stifter, kann jedoch von ihnen

jederzeit <l unwiderruflich» einem Kuratorium von min-

destens drei Mitgliedern, v.on denen wenigstens eines

nicht Benefiziar der Stiftung sein darf, übertragen werden;

das Kuratorium wird erstmals von den Stiftern gewählt,

in der Folge ergänzt es sich durch Kooptation (§ § 6, 7).

Es entscheidet über alle Angelegenheiten der Stiftung

mit einfacher Stimmenmehrheit, bestimmt im Rahmen

des Stiftungszweckes insbesondere auch über die Ver-

wendung und Anlage des Stiftungsvermögens und seiner

Erträgnisse, und führt die Rechnung der Stiftung (§§ 8

und 9). Nach § 11 soll die Stiftung, abgesehen von ihrem

Erlöschen aus anderen Gründen, jederzeit durch ein-

stimmigen Beschluss aller Benefiziare und Kuratoren

Doppelbesteuerung. N0 63.

375

aufgehoben werden und über das Stiftungsvermögen

anderweitig verfügt werden können.

Am Tage der Stiftungserrichtung hielten die beiden

Stifter eine Sitzung in ihrer Wohnung in Zürich ab bei

d~r sie fe~tstellte~, dass sich das Domizil der Stif~ung

bIS auf weIteres beI Rechtsanwalt Dr. X. in Schaffhausen

befinden solle, und von einer Zuschrift der A.-G. St. Söhne

in ..... Kenntnis nahmen, dass Dr. M. bei derselben 1000

~en der Gesellschaft mit Coupons hinterlegt habe,

die namens und für Rechnung der Stiftung in Verwahrung

genommen worden seien : gleichzeitig bestellten sie das

Kuratorium der Stiftung aus dem Stifter Dr. M. selbst,

Otto St. (Bruder der Mutter von Frau M.-St.) und Walter

St. (Bruder der Genannten) und übertrugen ihm die

Verwaltung und Geschäftsführung der Stiftung. Am

2. November 1925 fand eine konstituierende Sitzung des

Kuratoriums in Schaffhausen statt, an der u. a. beschlossen

wurde, als weiteres Mitglied Rechtsanwalt Dr. X. in

Schaffhausen hinzuzuwählen.

Die Steuerkommission Zürich weigerte sich, die Grün-

dung steuerrechtlieh anzuerkennen und schlug bei der

Einschätzung für 1926 die 1000 Aktien der St. Söhne

A.-G. und die darauf im Jahre 1925 ausgerichtete Divi-

dende zum Vermögen des Stifters Dr. M.-St. und seinem

Einkommen pro 1925, bezw. dem von ihm als Einheit

zu versteuernden Vermögen und Einkommen der Ehe-

gatten (§ 6 des zürcherischen StG) hinzu. Auf Beschwerde

Dr. MB. hob jedoch die Rekurskommission die hierauf

beruhende Einschätzung der Steuerkommission auf und

setzte das von Dr. M. im Jahre 1926 zu versteuernde

Vermögen und Einkommen (letzteres gemäss § 41 StG

nach dem durchschnittlichen Einkommen der drei letzten

Vorjahre) entsprechend Antrag des

Pflichtigen auf

Fr. 1,590,500 und Fr. 133,300 fest. Gegen diesen Entscheid

rekurrierte der Steuerkommissär an die kantonale Ober-

Rekurskommission. Durch Entscheid vom: 10. Mai 1929

hiess diese nach Vornahme der unten erwähnten Be-

376

Staatsrecht.

weiserhebungen den Rekurs gut und stellte die erstin-

stanzIiche Veranlagung der Steuer kommission wieder her.

In Schafihausen war die « B. -Stiftung !) in den Jahren

1925-28 zu den ermässigten Ansätzen besteuert worden,

die das Schafihauser StG, §§ 27 lit. c und 29 für juri-

stische Personen dieser Art vorsieht ....

Die im Anschluss an den Entscheid der zürcherischen

Ober-Rekurskommission erhobenen staatsrechtlichen Be-

schwerden Dr. Ms. und der B.-Stiftung aus Art. 46 Abs. 2

BV hat das Bundesgericht abgewiesen.

Zur Abklärong des Tatbestandes hatte die zürcherische

Ober-Rekurskommission die Bücher und n-Ilanzen der

«B.-Stiftung t beigezogen, ferner die persönliche Befragung

des Rekurrenten Dr. M. und die Einvernahme des Rechts-

anwaltes Dr. X. als Zeugen angeordnet. Nach den Büchern

haben die der Stiftung überwiesenen 1000 St.-Aktien

seit Errichtung der Stiftung jährlich eine Dividende von

10 %, nach Abzug der Stempelsteuern netto 97,000 Fr.

abgeworfen. Die im November 1925 ausgeschüttete Divi-

dende für das Geschäftsjahr 1924-25 wurde gemäss

Beschluss des Kuratoriums vom 2. November 1925 auf eine

laufende Kreditorenrechnung bei der Schafihauser Kanto-

nalbank in Schaffh.ausen einbezahlt. Seit jener konsti-

tuierenden Sitzung sind weitere Sitzungen des Kurato-

riums, wie bei der erwähnten Einvernahme zugegeben

wurde bis zum Entscheide der Ober-Rekurskommission

nicht ~ehr abgehalten worden: Es hätten wohl mündliche

und briefliche «Absprachen. zwischen den einzelnen

Mitgliedern des Kuratoriums stattgefunden. Förmliche

Beschlüsse seien aber nicht mehr gefasst worden. Als

Grund wurde angegeben, dass das Kuratoriumsmitglied

Walter St. sich andauernd ausser Landes, in Amerika

befunden habe. Die «Stiftungsleistungen » würden sich

nach dem betreffenden Konto auf eine «Vergabung))

vom 9. November 1927 an EI. H. von Fr. 10,000, drei

solche vom 9. November 1927, 1. Mai und 1. Novemt.er

1928 al1 tda Seh. von je Fr. 1250 und ein «Geschenk»

Doppelbesteuerung. N° 63.

3i7

vom 28. Novemhel' 1927 von Fr. 7500 beschränkt haben.

An den Empfänger des letzteren Geschenkes erklärte

Dr. M.-Bt. bei seiner Einvernahme sich nicht mehr erin-

nern zu können. Frl. H. sei eine Freundin der 1927 ver-

storbenen Mutter seiner Ehefrau und Ida Sch. deren

Gesellschaftsdame gewesen. Der Antrag zu den Ver-

gabungen an die heiden Genannten sei von Walter St.

ausgegangen; auf Anfrage hätten dann auch die Kura-

toren Otto St. und Dr. X. zugestimmt. Am 5. Januar 1926

wurden in den .. WertschriftenKonto » der Stiftung für

nominell 600,000 Peseta&.Aktien der Impex A.-G. in Barce-

lona. mit Fr. 450,000 aufgenommen und gleichzeitig einem

mit .. Konsortium Spanien. betitelten Konto der gleiche

Betrag (Fr. 450,000) als Kaufpreis dieser Aktien gutge-

bracht. Unter dem folgenden Tage ist dem Konto «Schaff-

hauser Kantonalbank » eine Rimesse von Fr. 85,000 an

«Konsortium Spanien lt gutgesehrieben,die zur Leistung

einer Anzahlung an die Impex-Aktien in dieser Höhe

gedient haben soll. Weitere dem «Konsortium Spanien)}

belastete, aus den seither eingegangenen Dividenden der

St.-Aktien bestrittene Anzahlungen wären am 13. Novem-

ber 1926 mit Fr. 97,000, 20. Oktober 1927 mit Fr. 40,000

und 5. März 1928 mit Fr. 20,000 gemacht worden. Auf

Ende 1926, 1927 und 1928 wurden auf den Impex-Aktien

Fr. 150,000, Fr. 1l0,000 und Fr. ~,ooo, zusammen also

Fr. 300,000 abgeschrieben. ::Bei der Befragung über die

Position

(C Impex-~en» durch die Ober-Rekurskom-

mission sagte der Rekurrent Dr. M.-Bt. aus, die Aktien

seien ihm von einem Herrn Seh. aus Hamburg angeboten

worden, der dem Verwaltungsrat der Impex angehöre.

Nach Prüfung der Bilanzen der genannten Gesellschaft

habe man das Geschäft für vorteilhaft erachtet und die

Aktien um den in den Büchern: eingetragenen Preis er-

worben. Die Anzahlungen an den Kaufpreis seien von

ihm, Dr. M. aus Auftrag und für Rechnung des Hamburger

Verkäufers an einen Herrn in Spanien übersandt worden,

an wen sei ihm augenblicklich nicht mehr erinnerlich.

378

Staatsrecht.

Ebenso könne er über den gegenwärtigen Wert der Aktien

keine Auskunft geben. Er hoffe, dass sie wieder gut würden.

Zur Zeit des Ankaufs hätten sie noch Dividenden ab-

geworfen, seither allerdings nicht mehr. Die Abschrei-

bungen seien rein buchmässig vorgenommen worden,

um beim ursprünglichen Stiftungskapital zu bleiben.

Rechtsanwalt Dr. X. erklärte als Zeuge, sich an eine

Position Impex-Aktien nicht zu erinnern und infolge-

dessen auch nicht zu wissen, gestützt auf welche Unter-

lagen und zu welchem PreiSe diese Aktien erworben und

ob und welche Anzahlungen an den KaufpreiS gemacht

worden seien. Die Bücher der Stütung würden, weil er

Selbst über kein buchhaltungstechnisch geschultes Personal

verfüge, auf seine Anweisungen und diejenigen der übrigen

Herren des Kuratoriums durch einen gewissen T. in

Zürich geführt, der auch die Jahresbilanzen aufstelle.

Persönlich habe er, X., nur mit Dr. M.-St. und nicht

mit den anderen Kuratoren, Otto und Walter St. verkehrt.

Nach dem Entscheide der Ober-Rekurskommission

wurde am 19. Juni 1929 eine Sitzung des KuratoriUms

in SchafIhausen abgehalten, an der alle Mitglieder des-

selben teilnahmen und anlässlich deren die vorgelegten

Rechnungen für die Jahre 1925-1'928 mit Einschluss des

Ankaufs der Impex-Aktien und der damit verbundenen

Verfügungen sowie der auf dem Konto «StiftungsleiS-

tungen » figurierenden Verga~ungen genehmigt wurden.

Im Anschluss an das Protokoll dieser Sitzung wird in

den staatsrechtlichen Beschwerden die Angelegenheit

Impex insofern abweichend dargestellt, als die Emp-

fehlung zum Ankauf dieser Aktien von Walter St. und

dem Bruder des Rekurrenten Dr. M.-St., P. M., ausge-

gangen sein soll, die dem Konsortium für den Verkauf

der Impex-Aktien bezw. der Impex-Gesellschaft nahe-

gestanden hätten und nach der damaligen Sachlage

geglaubt hätten, dass es sich um ein sehr aussichtsreiches

Geschäft handle. Der Kaufvertrag selbst sei dann am

5. Januar 1926 auf Grund von Beratungen mit dem

Doppelbesteuerung. N° 63.

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dritten Kuratoriumsmitglied, Otto St., geschlossen worden.

In der Folge habe sich auch Rechtsanwalt Dr. X. damit

einverstanden erklärt. Das Protokoll der Kuratoriums-

sitzung sagt über dieses Einverständnis: {(Herr Dr. X.,

der im Zeitpunkt der Verhandlungen (Neujahr 1926)

nicht zu erreichen war, stimmte den getroffenen Ab-

machungen nachträglich ebenfalls zu, als er darüber

orientiert wurde, und· hörte, dass die drei übrigen Mit-

glieder des Kuratoriums sich bereits für Annahme aus-

gesprochen hätten. » In der staatsrechtlichen Beschwerde

der B.-Stiftung, die von Dr. X. verfasst ist, wird hiezu

bemerkt, er, X., glaube sich erinnern zu können, dass

diese Verhandlungen gerade über Weihnachten und Neu-

jahr 1926 stattgefunden hätten, was auch der Grund

gewesen sein möge, dass die beiden Herren (nämlich

Dr. M.-St. und Otto St.) ihn in diesen Tagen anscheinend

telephonisch nicht hätten erreichen können. Er habe

wohl keine Bedenken haben müssen, seine Zustimmung

nachträglich ebenfalls zu geben, nachdem sowohl die

Vertreter der Familie St. als der Familie M. mit dem

Geschäft einverstanden gewesen seien.

Im übrigen geht aus dem erwähnten Protokoll auch

noch hervor, dass im Jahre 1926 eine Erhöhung des

Aktienkapitals der St. Söhne A.-G. stattfand, bei der

die neuen Aktien den alten Aktionären zum Bezuge

angeboten wurden, dass aber die B.-Stiftung die Bezugs-

rechte für die ihr als Stütungskapital überwiesenen 1000

Aktien nicht ausübte, sondern sie unentgeltlich an Walter

St. überliess.

Aus den Gründen:

l. -

Nach der Praxis des Bundesgerichts iSt ein

Kanton auch im interkantonalen Verhältnis berechtigt,

Vermögenswerte eines seiner Steuerhoheit unterstellten

Steuerpflichtigen, die auf eine juristiSche Person über-

tragen worden gind, weiter beim ursprünglichen Steuer-

pflichtigen als Teil des Vermögens desselben zu besteuern,

Ag 55 1- 1929

27

380

Staatsrecht.

wenn nachgewiesen werden kann, dass die juristische

Person nur zum Zwecke gegründet worden ist, um der

• sonst bestehenden Steuerpflicht in deD;l betreffenden

:&tnton zu entgehen, und dass trotz der Verhüllung durch

die gewählte zivilrechtliche Form in Wirklichkeit nach

wie vor der bisherige Vermögensträger inbezug auf das

in Betracht kommende Vermögen die Befugnisse ausübt.

auf die es für die Zuscheidung der Steuerhoheit ankommt.

Als solche massgebende Beziehung wurde dabei nicht

sowohl die Verfügung über die Substanz des Vermögens

als dessen Genuss, die dem Stifter tatsächlich weiter

zustehende Möglichkeit betrachtet, dessen Erträgnisse

für sich zu beziehen (BGE 52 I 372; 53 I 440). In den

beiden zitierten Fällen war schon der Stiftungszweck

selbst durch die Stiftungsurkunde so umschrieben,· dass

der Stifter in Verbindung mit der Art der Bestellung des

Stiftungsrates es in der Hand hatte, sich die Zinsen des

« Stiftungsgutes I) in Form von « Beiträgen., Zuwendungen

der Stiftung an ihn weiterhin regelmässig anzueignen,

ohne dass damit der Stiftungssatzung zuwidergehandelt

worden wäre. Der aufgestellte Grundsatz muss indessen

selbstverständlich in gleicher Weise auch da gelten, wo

dies zwaJ,' nicht zutrifft, sich aber aus der Geschäftsführung

der « Stiftung» seit der Gründung ergibt, dass diese

ein biosses Scheingebilde ist und der Stifter auch nach

ihrer Errichtung ohne Rücksi<!ht auf die satzungsmässigen

Befugnisse des angeblichen Verwaltungsorgans (Kura-

torium) und den behaupteten Stiftungszweck mit dem

Stiftungskapital oder doch dessen Erträgnissen schalten

konnte, wie wenn es sich um sein persönliches Vermögen

handelte.

2. -

Mit einem solchen Tatbestande hat man es hier

zu tun. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers

Dr. M.-St. hatte er zusammen mit seiner Ehefrau in den

der Errichtung der Stiftung unmittelbar vorangehenden

Jahren 1923 u. 1924 ein Vermögen von rund 2,5 Mill.Fr.

und ein Einkommen von je rund 160,000 Fr., wobei

Doppelbesteuerung. N0 63.

381

von letzterem beinahe 2/3 Fr. 97,000 auf die 10-%ige

Dividende der 1000 St.-Aktien entfielen. Zieht man die

Lebensführung einer Familie in dieser Vermögenslage

in einer Stadt wie Zürich in Betracht, so ist es aber von

vorneherein im höchsten Masse unwahrscheinlich, dass

die Ehegatten gewillt und ohne eine starke Einschrän-

kung ihrer bisherigen Lebenshaltung in der Lage gewesen

wären,auf einen so erheblichen T3il ihrer Einkünfte zu

verzichten, wie ihn die erwähnten Aktiendividenden

darstellten, und sich statt dessen künftig an Stelle des

oben angegebenen Einkommens mit einem solchen von

Fr. 60,000 zu begnügen, von dem erst noch ein erhebli-

cher Prozentsatz für Steuern abging. Es kann auch nicht

eingewendet werden, dass sie hiezu trotz Errichtung der

Stiftung nicht genötigt gewesen seien, weil die Stifterin

Frau M.-St. nach der Stiftungsurkunde als gleichzeitige

Benefiziarin der Stiftung Anspruch auf Beiträge derselben

rocht nur in besonderen Notfällen, sondern auch schon

zur Sicherung einer standesgemässen Lebensführung habe.

Denn wollte man den § 3 der Stiftungsurkunde so aus-

legen, dass unter dieser «standesgemässen Lebensführung »

schon die Lebenshaltung zu verstehen wäre, wie sie den

Ehegatten bisher ihre Einkünfte gestattet hatten, so

würde die Sachlage hinsichtlich des Genusses des der

Stiftung zugewiesenen Vermögens im Erfolge dieselbe

sein, wie wenn die Stiftung überhaupt nicht bestände,

so dass man schon auf Grund der statutarischen Um-

schreibung des StiftUngszweckes zur gleichen Entscheidung

kommen müsste wie in den oben angeführten früheren

Fällen Honegger-Schellenberg und K. Um den Besitz der

Ehegatten an St.-Aktien «vor künftiger Zersplitterung,

insbesondere bei Erbteilungen zu bewahren », hätte zudem

bei der fortdauernden Verfügungsgewalt der Ehegatten

M.-St. über diese Aktien die Errichtung einer Stiftung

auf den Fall des Ablebens der Frau M.-St. mitte1st letzt-

williger Verfügung ge~ügt. Ein anderer Grund, der dazu

hätte bewegen können, die Aktien zu jenem Zweck schon

382

Staatsrecht.

bei Lebzeiten der Eigentümerin auf eine Stiftung zu

übertragen als die Steuerersparnis, ist nicht ersichtlich.

Dazu aber, « durch eine einheitliche Verwaltung des Fami-

, lienbesitzes » an solchen Aktien die M a j 0 r i t ä t

der Familie St. in ihren Unternehmungen aufrechtzuer-

halten, war die stiftungsmässige Bindung der Aktien

bloss ein e s

Familiengliedes, sobald sie nicht allein

schon mehr als die Hälfte des Aktienkapitals der Gesell-

schaft St. Söhne ausmachten, von vorneherein ein untaug-

liches Mittel; es hätte hiefür auch der andere der Familie

angehörende Hauptbeteiligte, Walter St. seine Aktien

ganz oder doch wenigstens zum Teil in die Stiftung ein-

bringen müssen. Es kann unmöglich angenommen werden,

dass die Ehegatten M.-St. sich hätten bestimmen lassen,

eine solche Bindung lediglich ihrerseits einzugehen,

während das andere Fanillienglied Walter St. in der Ver-

fügung über seinen Aktienbesitz frei geblieben wäre und

es daher jederzeit in der Hand gehabt hätte, durch dessen

Abstossung den behaupteten Stiftungszweck illusorisch

zu machen. Gegen den letzteren spricht weiter zwingend,

dass die Stiftung anlässlich der Erhöhung des Aktien-

kapitals der St. Söhne A.-G. im Jahre 1926 von dem den

alten Aktionären zustehenden Bezugsrechte für ihre

1000 Aktien keinen Gebrauch gemacht hat, was ihr bei

der langjährigen hohen Rendite der Titel, selbst wenn

ihre flüssigen Mittei einstweilen durch das unten noch

zu erörternde « Impex » Geschäft in Anspruch genommen

gewesen sein sollten, zweifellos leicht in der Weise möglich

gewesen wäre, dass sie sich durch Verpfändung der zum

Stiftungskapital gehörenden alten Aktien den nötigen

Kredit verschafft hätte. Wenn schon vorher infolge des

Umstandes, dass die Stiftung nur den Aktienbesitz der

Ehegatten M.-St., nicht des Walter St., ergriff, für die

Erfüllung des erwähnten angeblichen Stiftungszweckes

keine Gewähr bestand, so musste dies in noch viel höherem

Masse nach der Abtretung der fraglichen Bezugsrechte

auf neue Aktien an Walter St. der Fall sein, durch die

Doppelbesteuerung. N° 63.

383

der Bestand an nicht stiftungsmässig gebundenen Aktien

der St.-Gesellschaft gegenüber bisher noch erheblich

vermehrt wurde. Dazu kommt, dass die als Motiv für die

Gründung angegebenen Ziele, soweit sie überhaupt auf

diesem Wege erreichbar wären, sich ebensogut durch die

Errichtung einer Stiftung am Wohnsitz oder doch im

Wohnsitzkanton der Stifter, Zürich, hätten verwirklichen

lassen. Die Domizilierung der Stiftung in Schaffhausen,

d. h. in einem Kanton, der juristischen Personen solcher

Art durch weitgehendste Steuervergünstigungen ent-

gegenkommt(Staats- und Gemeindesteuer zusammen auf

einem Stiftungskapital von 1 Million Fr. bloss 1000 Fr·

jährlich), rechtfertigt in Verbindung mit dem, was

oben zu den behaupteten Stiftungszwecken ausgeführt

worden ist, solange die Annahme, dass es bei der ganzen

Gründung überhaupt lediglich auf diese Steuerersparnis

und nicht auf eine ernstliche Ausscheidung des « Stiftungs-

gutes » aus dem Vermögen der Stifter abgesehen war, als

nicht persönliche Beziehungen der Stifter oder Benefiziare

der Stiftung zu jenem Orte nachgewiesen werden können,

die eine andere Erklärung zulassen. Ein solcher Beweis

ist aber nicht erbracht worden. Dass die Beteiligung des

Beschwerdeführers Dr. M.-St. als Aktionär und Ver-

waltungsrat an zwei schaffhausischen Gesellschaften ein

derartiges Moment nicht bilden konnte, bedarf keiner

weiteren Ausführung und darüber, welcher Art die son-

stigen « gewissen Beziehungen» gewesen seien, welche

« eine der beteiligten Familien» schon seit langem zur

Stadt Schaffhausen unterhalten haben soll, und inwiefern

sie für die hier zu entscheidende Frage hätten in Betracht

kommen können, sind die Beschwerdeführer irgendwelchen

Aufschluss schuldig geblieben. Könnte über das wahre

Wesen der Gründung noch ein Zweifel bestehen, so müsste

er durch die Art gehoben werden, wie -

nach den von den

Beteiligten selbst vor der zürcherischen Ober-Rekurs-

kommission gemachten Angaben und dem im bundes-

gerichtlichen Verfahren vorgelegten Protokoll der nach-

384

Staatsrecht.

träglichen Kuratoriumssitzung vom 19. Juni 1929 -

die

Geschäfte der «Stiftung i) seit der Gründung besorgt

worden sind.

Durch das Recht, das erste Kura.torium selbst zu wählen

haben sich die Stifter die Möglichkeit gewahrt, dieses ~

zu besetzen, dass ihnen in Tat und Wahrheit nach wie

vor. die Verfügung über die als. Stiftungskapital ausge-

schiedenen Vermögenswerte und deren Ertrag blieb, und

der VerIa.uf der Dinge zeigt denn auch unzweideutig d

die ~tzung nach jenem Gesichtspunkt erfo~ ::.

Unter diesen Umständen ist es aber unerheblich dass

~i eintretenden Lücken im Kuratorium die Erg~nzung

mcht durch die Stifter, sondern durch das Kuratorium

selbst geschehen sollte. Bestand zwischen den Stiftern

von ~en.en einer selbst dem Kuratorium angehörte, und

den ubngen Kuratoren Einverständnis darüber dass die

Befugnisse der letzteren nur formell, nach ausse~ bestehen

sollten und eine wirkliche Einschränkung der Stifter in

der Verfügung über das Vermögen damit nicht verbunden

sein sollte, so hatten es die letzteren selbstverständlich

in der Hand, auch allfällige Ergänzungswahlen in diesem

Sinne vornehmen zu lassen. Wenn die nachträgliche

Zuwahl von Rechtsanwalt Dr. X., als weiteres Kurato-

riumsmitglied vielleicht zunächst den Anschein ern.ooken

könnte, dass man gesonnen gewesen sei, das Kuratorium

als selbständiges, von den Stiftern unabhängiges, ernsthaft

g~dachtes Organ auszugestalten, so beweist doch die Art,

WIe der Genannte in der Folge f1ein Mandat ausgeübt hat,

dass hievon nicht die Rede sein kann und dass es sich

auch dabei nur um eine Massnahme handelte die dazu

dienen sollte, die sonst fehlende Verbindung der Tätig-

keit der Stiftung mit dem gewählten Sitze Schaffhausen

wenigstens äusserlich, dem Scheine nach herzustellen

Nicht nur ist das Kuratorium seit der konstituierende~

Sitzung vom 2. November 1925 bis zum Entscheid der

zürcherischen Ober-Rekursko~mission nie mehr zu einer

gemeinsamen Beratung der Stiftungsgeschäfte zusammen-

Doppelbesteuerung. N0 63.

385

getreten. Nach dem Zugeständnis Dr. Xs. selbst vor der

Ober-Rekurs kommission,

das im staatsrechtlichen Be-

schwerdeverfahren nicht widerrufen worden ist, hat er auch

sonst während dieser ganzen Zeit in den Angelegenheiten

der Stiftung nie mit den beiden anderen Kuratoren Otto

St. und Walter St., sondern ausschliesslich mit Dr. M.-St.

verkehrt, so dass er sich auch für die von ihm nach seinen

heutigen Angaben erteilte Zustimmung zur Abtretung

der Bezugsrechte auf neue St.-Aktien und zum Ankauf

der Impex-Aktien nur auf die Mitteilungen Dr. Ms., dass

Otto St. und Walter St. damit ebenfalls einverstanden

seien, nicht auf direkte Mitteilungen der letzteren selbst

hätte stützen können.

Wäre diese formlose Erledigung allenfalls dann noch

begreülich, falls es sich lediglich um die Kapitalisierung

der eingehenden Erträgnisse des Stiftungskapitals und

deren Anlage in sicheren Papieren oder um verhältnis-

mässig bescheidene Zuwendungen aUS dem Stiftungs-

vermögen gehandelt hätte, so ist sie mit der Annahme

einer emsthaft gemeinten Stütung unvereinbar, nachdem

dabei Entschlüsse in Betracht fielen, wie sie die beiden

oben erwähnten Transaktionen ~rheischten. Auch wenn

es für die Stiftung unmöglich gewesen sein sollte, die

fraglichen Bezugsrechte auf neue St.-Aktien auszuüben,

so hatten doch diese Rechte schon als solche einen bedeu-

tenden Vermögellswert, der durch Veräusserung derselben

der Stiftung hätte zugeführt werden können. Die unent-

geltliche "OberIassmig an Walter St. stellte unter diesen

Umständen eine evidente Schädigung der Stiftung und

eine Liberalität zu Gtmsten des Genannten dar, die, weil

ausgenscheinlich ausserhalb des Rahmens der durch § 3

der Stiftungsurkunde vorgesehenen Zuwendungen liegend,

von vorneherein auch nicht durch die Berufung auf diese

Vorschrift gerechtfertigt werden konnte. Noch kennzeich-

nender ist das Impex-Geschäft. Selbst wenn die Impex-

Aktien zur Zeit ~

Ankaufs noch Dividenden abgeworfen

haben sollten, tIO konnte es doch den Beteiligten nach

386

Staatsrecht.

dem, was sie schon damals nach dem Protokoll der Kura-

toriumssitzung vom 19. Juni 1929 gewusst hätten, un-

möglich entgehen, dass es sich bei dem Erwerbe dieser

Titel um ein hochspekulatives Geschäft handelte, mit

dem für die darin angelegten Gelder der Stiftung eine

erhebliche Gefährdung verbunden war. Trotz des sofort

nachher einsetzendEm Dividendenausfalls

wären

die

Titel behalten und darauf sukzessive Anzahlungen von

Fr. 240,000 geleistet worden, ohne dass auch nur ein

Versuch zur Lösung der Position und Vermeidung weiteren

Schadens unternommen worden wäre. Wäre die Errichtung

der Stiftung wirklich ernst gemeint gewesen, so würden

die Kuratoren als im Geschäftsleben erfahrene Männer

schon zur Deckung ihrer Verantwortlichkeit darauf

bestanden haben, dass das Einverständnis des Kurato-

riums als Gesamtheit mit Operationen dieser Bedeutung

und dieses Umfanges wenn nicht durch die Einberufung

einer Kuratoriumssitzung, so doch durch einen auf dem

Zirkulationswege gefassten förmlichen Beschluss oder

den Austausch entsprechender schriftlicher Erklärungen

unter allen Beteiligten festgestellt und gehörig beurkundet

werde. Es wäre dafür auch inbezug auf die zu Lasten des

Kontos «Stiftungsleistungen » gemachten Zuwendungen

gesorgt worden, die, wenn schon nicht sehr bedeutend, doch

offenbar ausser dem Stiftungszweck lagen. Die Tatsache,

dass dies nicht geschah und .dass die <c Kuratoren I) sich

nach einmal vollzogenem Ankauf der Impex -Aktien bis

zu der erst auf den angefochtenen Entscheid der Ober-

Rekurskommission einberufenen Kuratoriumssitzung vom

19. Juni 1929 um die weitere Entwicklung der Angelegen-

heit Impex überhaupt nicht mehr bekümmerten, lässt

nur die Erklärung zu, dass auch sie die Stiftung als ein

lediglich zu fiskalischen Zwecken ins Leben gerufenes

Gebilde und die Mitteilungen Dr. M.-Sts. lediglich als

eine Orientierung über sei n e Handlungen für den Fall

betrachteten, dass die Errichtung der Stiftung zu Schwie-

rigkeiten mit den Steuerbehörden führen sollte. Nur so

Doppelbesteuerung. N° 63.

387

ist es verständlich, dass sich Rechtsanwalt Dr. X. bei der

Zeugeneinvernahme durch die Ober-Rekurskommission

an eine Position Impex-Aktien überhaupt nicht entsinnen

zu können erklärte. Hätte es sich um eine Zustimmung

gehandelt, die er in seiner Eigenschaft als Kurator einer

Stiftung und unter der mit dieser Eigenschaft verbundenen

Verantwortlichkeit abzugeben gehabt hätte, so würde

ihm eine Angelegenheit von dieser Wichtigkeit sicherlich

nicht gänzlich aus dem Gedächtnis entfallen sein, falls

nicht überhaupt die heute gemachte Angabe, dass er

in der Sache wenn schon erst nachträglich, nach voll-

zogenem Kauf der Aktien von Dr. M.-St. ebenfalls be-

grüsst worden sei, auf einer Erinnerungstäuschung beruhen

sollte. Der Umstand, dass Dr. M.-St. den Namen der Person

in Spanien, an die er die Anzahlungen an die Impex-

Aktien geleistet haben will, nicht mehr anzugeben ver-

mochte und auch in der staatsrechtlichen Beschwerde

diese Angabe nicht nachzuholen versucht hat, und die

Unterlassung jedes Versuches, sich der notleidend gewor-

denen Papiere, wenn auch mit einem gewissen Schaden,

zur Verhütung noch grosserer Verluste wieder zu ent-

ledigen, wären übrigens geeignet die Vermutung zu

begründen, dass es sich bei dem streitigen Aktienkam

überhaupt nicht um ein wirklich vollzogenes, sondern

um ein nur auf dem Papiere stehendes Geschäft gehandelt

habe, das dazu dienen sollte, die Dividenden der das

Stiftungskapital bildenden St.-Aktien auf einem Umwege,

in Form von Überweisungen an Dr. M.·St. zu Anzahlungen

an die Impex-Titel in Wirklichkeit ihm selbst zuzuführen.

Doch ist es nicht nötig so weit zu gehen oder darüber

weitere Erhebungen anzuordnen, weil schon . die Art,

wie dieses Geschäft und die Abtretung der Bezugsrechte

auf neue St.-Aktien vom Kuratorium behandelt worden

ist, über das wahre Wesen der errichteten Stiftung und

ihren wirklichen Zweck hinreichenden Aufschluss gibt.

Die beiden Voraussetzungen, unter denen es in den

eingangs angeführten früheren Urteilen für statthaft

388

Staatsrecht.

erklärt worden ist, das {(Stiftungsgut » und dessen Ertrag

weiter im Wohnsitzkanton des Stifters als Teil seines

Vermögens und Einkommens zu besteuern, nämlich

das Vorliegen einer ausschliesslich zu Zwecken der Steuer-

flucht vorgenommenen Gründung, welche die bisherige

Verfügung des Gründers über das betreffende Vermögen

oder doch dessen Erträgnisse tatsächlich unberührt

lässt,liegen demnach vor, so dass die auf dieser Grundlage

beruhende Veranlagung, wie sie durch den angefochtenen

Entscheid der zürcherischen Ober-Rekurskommission ge-

troffen worden ist, bundesrechtlich nicht beanstandet

werden kann. Es braucht deshalb nicht untersucht zu

werden, ob neben dem Besteuerten Dr. M.-St. selbst auch

die angebliche Stiftung als legitimiert angesehen werden

könnte, gegen die streitige Besteuerung beschwerde-

führend aufzutreten und ob nicht ihrer Beschwerde die

Einrede der Verspätung entgegenstünde, nachdem sie

erst mehr als dreissig Tage nach der Zustellung des ange-

fochtenen Entscheides an Dr. M.-St. erhoben worden ist.

3. -

Andererseits ist unter diesen Umständen die Be-

steuerung durch den Kanton und die Gemeinde Schaff-

hausen zu Unrecht erfolgt. Das Besteuerungsrecht dieses

Kantons könnte sich nur auf die Zugehörigkeit des be-

steuerten Vermögens zu einer in. Schaffhausen domizilier-

ten juristischen Person stützen und entfällt somit mit

dem Augenblicke, wo der vorgenommenen Gründung

diese Wirkung steuerrechtlicn auch im interkantonalen

Verhältnis für die Zuscheidung der Steuerhoheit abge-

sprochen werden muss. Infolge der hinzutretenden zürche-

rischen Veranlagung müsste daher die Rückerstattung

der in Schaffhausen an Kanton und Gemeinde bezahlten

Steuern angeordnet werden, falls nicht die Entrichtung

unter Umständen geschehen ist, die eine Verwirkung

dieses Rückforderungsrechtes nach sich ziehen ..... (folgen

Ausführungen darüber, dass letzteres in der Tat der

Fall sei, s. BGE 53 I 449 Erw. 2).

Doppelbesteuerung. N° 64.

389

64. Urteil "10m G. D8Iember 1929

i. S. Erben Btäohelin gegen Basel-Bt&dt und :Basel-Land..

KQllektivgesellschaft unter Gliedern einer Familie zur Verwaltung

eines gemeinsamen Vermögens, das in der Hauptsache in

Beteiligungen an fremden industriellen und kaufmännischen

Unternehmungen besteht.

Steueren für die Anteile am

Gesellschaftskapital, wenn der vertragliche (eingetragene)

Ges&llschaftssitz und der Wohnsitz der Gesellschafter sich in

verschiedenen Kantonen befinden.

* Gregor Stächelin-Allgeier, der seit 1870 in Basel

wohnte, hatte sich als Bauunternehmer daselbst und

durch Beteiligung an auswärtigen Unternehmen ein grosses

Vermögen erworben. Sein Geschäft befand sich an der

innern Margarethenstrasse 14 in Basel. Im Jahre 1922

gründete er in Basel eine Kollektivgesellschaft unter der

Firma StäChelin & Oie, Erwerb, Verwaltung und Ver-

wertung von Liegenschaften, Innere Margarethenstrasse

14, Basel. Beteiligt an dieser Gesellschaft waren er

selbst, Frau Emma Stächelin-Allgeier, Frau Olara Wannier

geb. Stächelin in Basel, Rudolf Stächelin-Finkbeiner in

Basel, Frau Fanny Ruegg geb. Stächelin in Basel und

Dr. Ernst Stächelin in Vernayaz. Die vier letzteren

Teilhaber sind die Kinder des G. Stächelin. Zu gleicher

Zeit gründete er mit Sitz in Bottmingen (Basel-Land)

eine weitere Firma G. Stächelin Söhne & Oie, Ver-

waltungen und Unternehmungen, mit den gleichen Teil-

habern wie bei der Firma Stächelin & Oie in Basel.

Zweck dieser zweiten Gesellschaft ist nach dem Gesell-

schaftsvertrag, die industriellen und finanziellen Unter-

nehmungen des G. Stächelin zu übernehmen und weiter-

zuführen. Als Motiv für die Gründung wird im Eingang

des Vertrages angegeben, dass {< das Vermögen der Ehe-

gatten Stächelin-Allgeier zum grÖBsten Teil in Liegen-

schaften und industriellen Unternehmungen investiert sei,

* Gekürzter Tatbestand.