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Staatsrecht.
denn auch das Bundesgericht für das solothurnische Recht
zugelassen, beim Verkauf einer Liegenschaft mit Zubehör
i. S. von Art. 644 ZGB die letztere bei Feststellung des
, handänderungssteuerpflichtigen Veräusserungswertes mit-
einzubeziehen, weil als Zubehör eines Grundstückes nach
der angeführten Vorschrift des ZGB nur solche Fahrnis
in Betracht komme, welche dauernd der Benutzung oder
Bewirtschaftung des Grundstücks dient, und also durch
ihr Vorhandensein das Grundstück, wenn nicht erst nutzbar
gemacht, so doch in seiner Nutzbarkeit und damit in
seinem Werte erhöht werde (Urteil vom 7. März 1924 in
Sachen Hubacher, nicht veröffentlicht). Ob der Regie-
rungsrat von dem durch ihn eingenommenen Rechtsstand-
punkte aus es folgerichtig nicht auch hätte ablehnen
sollen, aus der Gesamtleistung des Käufers von 120,000 Fr.
einen Teil für die Analysen und das Etiketten- und Re-
klamematerial auszuscheiden, weil es sich dabei ebenfalls
um Objekte handle, die einen Vermögenswert nur im
Zusammenhang mit der Quelle hätten, braucht nicht
unte~~ucht zu werden. Gesetzt selbst es wäre dies richtig,
so würde daraus nur folgen, dass die der Handänderungs-
steuer unterliegende Verkaufssumme ohne Willkür noch
höher hätte angesetzt werden können, als es tatsächlich
geschehen ist. Keinesfalls lässt sich daraus, wie der Re-
kurrent meint, der Anspruch herleiten, dass eine gleiche
Ausscheidung von der kantonalen Behörde auch im Hin-
blick auf den mit dem Verkalif der Quelle verbundenen
Übergang der Kundschaft für das Quellwasser vorzu.
nehmen sei.
Doppelbesteuerung. N° 63.
H. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
63. Auszug aus dem 'Urteil vom 11. Oktober 19a9
i. S. K. gegen Zürioh und Schafthausen.
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Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem andern als
dem Wohnsitzkanton des Stifters. Besteuerung des « Stiftungs-
kapitals » und seines Ertrages beim Stifter durch dessen
Wohnsitzkanton, weil es sich um eine nur zu Zwecken der
Steuerumgehung vorgenommene Gründung handle, die an
der bisherigen Zuständigkeit des Vermögens tatsächlich
nichts ändere.
A U8 dem Tatbe8tand :
Durch öffentliche Urkunde vom 9. Oktober 1925 errich-
teten die Ehegatten Dr. M. und Frau Hedwig M. geb. St.
in Zürich unter dem Namen «B.-Stiftung» eine Familien-
stiftung i. S. von Art. 80' ff. und 335 ZGB und wiesen ihr
als Vermögen zunächst, unter Vorbehalt weiterer Zu-
wendungen, 1000 von der Stifterin Frau M.-St. in die
Ehe gebrachte (ererbte) Aktien der A.-G. St. Söhne in ....
zu. Der Sitz der Stiftung befindet sich nach § 2 der Stif-
tungsurkunde in Schaffhausen: durch Anordnung der
Stifter oder nach Einsetzung des in § 7 vorgesehenen
Kuratoriums durch Beschluss des letzteren kann er jedoch
jederzeit an einen anderen Ort innerhalb der Schweiz
verlegt werden. Als Stiftungszweck bezeichnet § 3 Abs. 1
«in erster Linie die Verwaltung und Aufrechterhaltung
des Familienbesitzes)} an dem vorgenannten Posten
Aktien « im Interesse nachfolgender Benefiziare : a) der
Frau Hedwig M.-St., b) ihres Sohnes Franz Peter Niko-
laus M., sowie ihrer allfälligen weiteren Nachkommen
und deren Deszendenten, c) des Walter St. (Bruders der
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Staatsrecht.
Frau M.-St.).» § 3 Abs. 2 und 3 lauten: <lAufgabederStif-
tung soll es daher sein, die vorgenannten Benefiziare
durch Darlehen oder einmalige oder wiederkehrende
Zuwendungen in Fällen von Krankheit, Arbeitsunfähig-
keit, Notlage oder bei aussergewöhnlichen oder schwie-
rigen Lebensverhältnissen zu unterstützen, sowie über-
haupt zur SichersteIlung einer standesgemässen Lebens-
führung der Benefiziare beizutragen und ihnen einen
sorglosen Lebensabend zu gewährleisten. Abgesehen hiavon
steht es dem in § 7 genannten Kuratorium frei, inlbe-
sonderen Fällen auch solchen Mitgliedern der Familien
M. und St., die nicht Benefiziare sind, Zuwendungen im
Sinne des vorstehenden allgemeinen Zweckes zukommen
zu lassen. » Ist nur noch ein Benefiziar übrig, so kann er
für den Fall seines Ablebens ohne Hinterlassung eines
direkten Nachkommen durch letztwillige Verfügung über
die Verwendung des verbleibenden Stiftungsvermögens
bestimmen; mangels einer solchen Verfügung steht die
Bestimmung hierüber dem Kuratorium zu; wenn auch
es dannzumal nicht mehr ordnungsgemäss bestellt sein
sollte, soll das Vermögen den in jenem Zeitpunkte vor-
handenen gesetzlichen Erben der Frau M.-St. zufallen
(§ 4). Die Verwaltung und Geschäftsführung der Stiftung
ist zunächst Sache der Stifter, kann jedoch von ihnen
jederzeit <l unwiderruflich» einem Kuratorium von min-
destens drei Mitgliedern, v.on denen wenigstens eines
nicht Benefiziar der Stiftung sein darf, übertragen werden;
das Kuratorium wird erstmals von den Stiftern gewählt,
in der Folge ergänzt es sich durch Kooptation (§ § 6, 7).
Es entscheidet über alle Angelegenheiten der Stiftung
mit einfacher Stimmenmehrheit, bestimmt im Rahmen
des Stiftungszweckes insbesondere auch über die Ver-
wendung und Anlage des Stiftungsvermögens und seiner
Erträgnisse, und führt die Rechnung der Stiftung (§§ 8
und 9). Nach § 11 soll die Stiftung, abgesehen von ihrem
Erlöschen aus anderen Gründen, jederzeit durch ein-
stimmigen Beschluss aller Benefiziare und Kuratoren
Doppelbesteuerung. N0 63.
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aufgehoben werden und über das Stiftungsvermögen
anderweitig verfügt werden können.
Am Tage der Stiftungserrichtung hielten die beiden
Stifter eine Sitzung in ihrer Wohnung in Zürich ab bei
d~r sie fe~tstellte~, dass sich das Domizil der Stif~ung
bIS auf weIteres beI Rechtsanwalt Dr. X. in Schaffhausen
befinden solle, und von einer Zuschrift der A.-G. St. Söhne
in ..... Kenntnis nahmen, dass Dr. M. bei derselben 1000
~en der Gesellschaft mit Coupons hinterlegt habe,
die namens und für Rechnung der Stiftung in Verwahrung
genommen worden seien : gleichzeitig bestellten sie das
Kuratorium der Stiftung aus dem Stifter Dr. M. selbst,
Otto St. (Bruder der Mutter von Frau M.-St.) und Walter
St. (Bruder der Genannten) und übertrugen ihm die
Verwaltung und Geschäftsführung der Stiftung. Am
2. November 1925 fand eine konstituierende Sitzung des
Kuratoriums in Schaffhausen statt, an der u. a. beschlossen
wurde, als weiteres Mitglied Rechtsanwalt Dr. X. in
Schaffhausen hinzuzuwählen.
Die Steuerkommission Zürich weigerte sich, die Grün-
dung steuerrechtlieh anzuerkennen und schlug bei der
Einschätzung für 1926 die 1000 Aktien der St. Söhne
A.-G. und die darauf im Jahre 1925 ausgerichtete Divi-
dende zum Vermögen des Stifters Dr. M.-St. und seinem
Einkommen pro 1925, bezw. dem von ihm als Einheit
zu versteuernden Vermögen und Einkommen der Ehe-
gatten (§ 6 des zürcherischen StG) hinzu. Auf Beschwerde
Dr. MB. hob jedoch die Rekurskommission die hierauf
beruhende Einschätzung der Steuerkommission auf und
setzte das von Dr. M. im Jahre 1926 zu versteuernde
Vermögen und Einkommen (letzteres gemäss § 41 StG
nach dem durchschnittlichen Einkommen der drei letzten
Vorjahre) entsprechend Antrag des
Pflichtigen auf
Fr. 1,590,500 und Fr. 133,300 fest. Gegen diesen Entscheid
rekurrierte der Steuerkommissär an die kantonale Ober-
Rekurskommission. Durch Entscheid vom: 10. Mai 1929
hiess diese nach Vornahme der unten erwähnten Be-
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Staatsrecht.
weiserhebungen den Rekurs gut und stellte die erstin-
stanzIiche Veranlagung der Steuer kommission wieder her.
In Schafihausen war die « B. -Stiftung !) in den Jahren
1925-28 zu den ermässigten Ansätzen besteuert worden,
die das Schafihauser StG, §§ 27 lit. c und 29 für juri-
stische Personen dieser Art vorsieht ....
Die im Anschluss an den Entscheid der zürcherischen
Ober-Rekurskommission erhobenen staatsrechtlichen Be-
schwerden Dr. Ms. und der B.-Stiftung aus Art. 46 Abs. 2
BV hat das Bundesgericht abgewiesen.
Zur Abklärong des Tatbestandes hatte die zürcherische
Ober-Rekurskommission die Bücher und n-Ilanzen der
«B.-Stiftung t beigezogen, ferner die persönliche Befragung
des Rekurrenten Dr. M. und die Einvernahme des Rechts-
anwaltes Dr. X. als Zeugen angeordnet. Nach den Büchern
haben die der Stiftung überwiesenen 1000 St.-Aktien
seit Errichtung der Stiftung jährlich eine Dividende von
10 %, nach Abzug der Stempelsteuern netto 97,000 Fr.
abgeworfen. Die im November 1925 ausgeschüttete Divi-
dende für das Geschäftsjahr 1924-25 wurde gemäss
Beschluss des Kuratoriums vom 2. November 1925 auf eine
laufende Kreditorenrechnung bei der Schafihauser Kanto-
nalbank in Schaffh.ausen einbezahlt. Seit jener konsti-
tuierenden Sitzung sind weitere Sitzungen des Kurato-
riums, wie bei der erwähnten Einvernahme zugegeben
wurde bis zum Entscheide der Ober-Rekurskommission
nicht ~ehr abgehalten worden: Es hätten wohl mündliche
und briefliche «Absprachen. zwischen den einzelnen
Mitgliedern des Kuratoriums stattgefunden. Förmliche
Beschlüsse seien aber nicht mehr gefasst worden. Als
Grund wurde angegeben, dass das Kuratoriumsmitglied
Walter St. sich andauernd ausser Landes, in Amerika
befunden habe. Die «Stiftungsleistungen » würden sich
nach dem betreffenden Konto auf eine «Vergabung))
vom 9. November 1927 an EI. H. von Fr. 10,000, drei
solche vom 9. November 1927, 1. Mai und 1. Novemt.er
1928 al1 tda Seh. von je Fr. 1250 und ein «Geschenk»
Doppelbesteuerung. N° 63.
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vom 28. Novemhel' 1927 von Fr. 7500 beschränkt haben.
An den Empfänger des letzteren Geschenkes erklärte
Dr. M.-Bt. bei seiner Einvernahme sich nicht mehr erin-
nern zu können. Frl. H. sei eine Freundin der 1927 ver-
storbenen Mutter seiner Ehefrau und Ida Sch. deren
Gesellschaftsdame gewesen. Der Antrag zu den Ver-
gabungen an die heiden Genannten sei von Walter St.
ausgegangen; auf Anfrage hätten dann auch die Kura-
toren Otto St. und Dr. X. zugestimmt. Am 5. Januar 1926
wurden in den .. WertschriftenKonto » der Stiftung für
nominell 600,000 Peseta&.Aktien der Impex A.-G. in Barce-
lona. mit Fr. 450,000 aufgenommen und gleichzeitig einem
mit .. Konsortium Spanien. betitelten Konto der gleiche
Betrag (Fr. 450,000) als Kaufpreis dieser Aktien gutge-
bracht. Unter dem folgenden Tage ist dem Konto «Schaff-
hauser Kantonalbank » eine Rimesse von Fr. 85,000 an
«Konsortium Spanien lt gutgesehrieben,die zur Leistung
einer Anzahlung an die Impex-Aktien in dieser Höhe
gedient haben soll. Weitere dem «Konsortium Spanien)}
belastete, aus den seither eingegangenen Dividenden der
St.-Aktien bestrittene Anzahlungen wären am 13. Novem-
ber 1926 mit Fr. 97,000, 20. Oktober 1927 mit Fr. 40,000
und 5. März 1928 mit Fr. 20,000 gemacht worden. Auf
Ende 1926, 1927 und 1928 wurden auf den Impex-Aktien
Fr. 150,000, Fr. 1l0,000 und Fr. ~,ooo, zusammen also
Fr. 300,000 abgeschrieben. ::Bei der Befragung über die
Position
(C Impex-~en» durch die Ober-Rekurskom-
mission sagte der Rekurrent Dr. M.-Bt. aus, die Aktien
seien ihm von einem Herrn Seh. aus Hamburg angeboten
worden, der dem Verwaltungsrat der Impex angehöre.
Nach Prüfung der Bilanzen der genannten Gesellschaft
habe man das Geschäft für vorteilhaft erachtet und die
Aktien um den in den Büchern: eingetragenen Preis er-
worben. Die Anzahlungen an den Kaufpreis seien von
ihm, Dr. M. aus Auftrag und für Rechnung des Hamburger
Verkäufers an einen Herrn in Spanien übersandt worden,
an wen sei ihm augenblicklich nicht mehr erinnerlich.
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Staatsrecht.
Ebenso könne er über den gegenwärtigen Wert der Aktien
keine Auskunft geben. Er hoffe, dass sie wieder gut würden.
Zur Zeit des Ankaufs hätten sie noch Dividenden ab-
geworfen, seither allerdings nicht mehr. Die Abschrei-
bungen seien rein buchmässig vorgenommen worden,
um beim ursprünglichen Stiftungskapital zu bleiben.
Rechtsanwalt Dr. X. erklärte als Zeuge, sich an eine
Position Impex-Aktien nicht zu erinnern und infolge-
dessen auch nicht zu wissen, gestützt auf welche Unter-
lagen und zu welchem PreiSe diese Aktien erworben und
ob und welche Anzahlungen an den KaufpreiS gemacht
worden seien. Die Bücher der Stütung würden, weil er
Selbst über kein buchhaltungstechnisch geschultes Personal
verfüge, auf seine Anweisungen und diejenigen der übrigen
Herren des Kuratoriums durch einen gewissen T. in
Zürich geführt, der auch die Jahresbilanzen aufstelle.
Persönlich habe er, X., nur mit Dr. M.-St. und nicht
mit den anderen Kuratoren, Otto und Walter St. verkehrt.
Nach dem Entscheide der Ober-Rekurskommission
wurde am 19. Juni 1929 eine Sitzung des KuratoriUms
in SchafIhausen abgehalten, an der alle Mitglieder des-
selben teilnahmen und anlässlich deren die vorgelegten
Rechnungen für die Jahre 1925-1'928 mit Einschluss des
Ankaufs der Impex-Aktien und der damit verbundenen
Verfügungen sowie der auf dem Konto «StiftungsleiS-
tungen » figurierenden Verga~ungen genehmigt wurden.
Im Anschluss an das Protokoll dieser Sitzung wird in
den staatsrechtlichen Beschwerden die Angelegenheit
Impex insofern abweichend dargestellt, als die Emp-
fehlung zum Ankauf dieser Aktien von Walter St. und
dem Bruder des Rekurrenten Dr. M.-St., P. M., ausge-
gangen sein soll, die dem Konsortium für den Verkauf
der Impex-Aktien bezw. der Impex-Gesellschaft nahe-
gestanden hätten und nach der damaligen Sachlage
geglaubt hätten, dass es sich um ein sehr aussichtsreiches
Geschäft handle. Der Kaufvertrag selbst sei dann am
5. Januar 1926 auf Grund von Beratungen mit dem
Doppelbesteuerung. N° 63.
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dritten Kuratoriumsmitglied, Otto St., geschlossen worden.
In der Folge habe sich auch Rechtsanwalt Dr. X. damit
einverstanden erklärt. Das Protokoll der Kuratoriums-
sitzung sagt über dieses Einverständnis: {(Herr Dr. X.,
der im Zeitpunkt der Verhandlungen (Neujahr 1926)
nicht zu erreichen war, stimmte den getroffenen Ab-
machungen nachträglich ebenfalls zu, als er darüber
orientiert wurde, und· hörte, dass die drei übrigen Mit-
glieder des Kuratoriums sich bereits für Annahme aus-
gesprochen hätten. » In der staatsrechtlichen Beschwerde
der B.-Stiftung, die von Dr. X. verfasst ist, wird hiezu
bemerkt, er, X., glaube sich erinnern zu können, dass
diese Verhandlungen gerade über Weihnachten und Neu-
jahr 1926 stattgefunden hätten, was auch der Grund
gewesen sein möge, dass die beiden Herren (nämlich
Dr. M.-St. und Otto St.) ihn in diesen Tagen anscheinend
telephonisch nicht hätten erreichen können. Er habe
wohl keine Bedenken haben müssen, seine Zustimmung
nachträglich ebenfalls zu geben, nachdem sowohl die
Vertreter der Familie St. als der Familie M. mit dem
Geschäft einverstanden gewesen seien.
Im übrigen geht aus dem erwähnten Protokoll auch
noch hervor, dass im Jahre 1926 eine Erhöhung des
Aktienkapitals der St. Söhne A.-G. stattfand, bei der
die neuen Aktien den alten Aktionären zum Bezuge
angeboten wurden, dass aber die B.-Stiftung die Bezugs-
rechte für die ihr als Stütungskapital überwiesenen 1000
Aktien nicht ausübte, sondern sie unentgeltlich an Walter
St. überliess.
Aus den Gründen:
l. -
Nach der Praxis des Bundesgerichts iSt ein
Kanton auch im interkantonalen Verhältnis berechtigt,
Vermögenswerte eines seiner Steuerhoheit unterstellten
Steuerpflichtigen, die auf eine juristiSche Person über-
tragen worden gind, weiter beim ursprünglichen Steuer-
pflichtigen als Teil des Vermögens desselben zu besteuern,
Ag 55 1- 1929
27
380
Staatsrecht.
wenn nachgewiesen werden kann, dass die juristische
Person nur zum Zwecke gegründet worden ist, um der
• sonst bestehenden Steuerpflicht in deD;l betreffenden
:&tnton zu entgehen, und dass trotz der Verhüllung durch
die gewählte zivilrechtliche Form in Wirklichkeit nach
wie vor der bisherige Vermögensträger inbezug auf das
in Betracht kommende Vermögen die Befugnisse ausübt.
auf die es für die Zuscheidung der Steuerhoheit ankommt.
Als solche massgebende Beziehung wurde dabei nicht
sowohl die Verfügung über die Substanz des Vermögens
als dessen Genuss, die dem Stifter tatsächlich weiter
zustehende Möglichkeit betrachtet, dessen Erträgnisse
für sich zu beziehen (BGE 52 I 372; 53 I 440). In den
beiden zitierten Fällen war schon der Stiftungszweck
selbst durch die Stiftungsurkunde so umschrieben,· dass
der Stifter in Verbindung mit der Art der Bestellung des
Stiftungsrates es in der Hand hatte, sich die Zinsen des
« Stiftungsgutes I) in Form von « Beiträgen., Zuwendungen
der Stiftung an ihn weiterhin regelmässig anzueignen,
ohne dass damit der Stiftungssatzung zuwidergehandelt
worden wäre. Der aufgestellte Grundsatz muss indessen
selbstverständlich in gleicher Weise auch da gelten, wo
dies zwaJ,' nicht zutrifft, sich aber aus der Geschäftsführung
der « Stiftung» seit der Gründung ergibt, dass diese
ein biosses Scheingebilde ist und der Stifter auch nach
ihrer Errichtung ohne Rücksi<!ht auf die satzungsmässigen
Befugnisse des angeblichen Verwaltungsorgans (Kura-
torium) und den behaupteten Stiftungszweck mit dem
Stiftungskapital oder doch dessen Erträgnissen schalten
konnte, wie wenn es sich um sein persönliches Vermögen
handelte.
2. -
Mit einem solchen Tatbestande hat man es hier
zu tun. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers
Dr. M.-St. hatte er zusammen mit seiner Ehefrau in den
der Errichtung der Stiftung unmittelbar vorangehenden
Jahren 1923 u. 1924 ein Vermögen von rund 2,5 Mill.Fr.
und ein Einkommen von je rund 160,000 Fr., wobei
Doppelbesteuerung. N0 63.
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von letzterem beinahe 2/3 Fr. 97,000 auf die 10-%ige
Dividende der 1000 St.-Aktien entfielen. Zieht man die
Lebensführung einer Familie in dieser Vermögenslage
in einer Stadt wie Zürich in Betracht, so ist es aber von
vorneherein im höchsten Masse unwahrscheinlich, dass
die Ehegatten gewillt und ohne eine starke Einschrän-
kung ihrer bisherigen Lebenshaltung in der Lage gewesen
wären,auf einen so erheblichen T3il ihrer Einkünfte zu
verzichten, wie ihn die erwähnten Aktiendividenden
darstellten, und sich statt dessen künftig an Stelle des
oben angegebenen Einkommens mit einem solchen von
Fr. 60,000 zu begnügen, von dem erst noch ein erhebli-
cher Prozentsatz für Steuern abging. Es kann auch nicht
eingewendet werden, dass sie hiezu trotz Errichtung der
Stiftung nicht genötigt gewesen seien, weil die Stifterin
Frau M.-St. nach der Stiftungsurkunde als gleichzeitige
Benefiziarin der Stiftung Anspruch auf Beiträge derselben
rocht nur in besonderen Notfällen, sondern auch schon
zur Sicherung einer standesgemässen Lebensführung habe.
Denn wollte man den § 3 der Stiftungsurkunde so aus-
legen, dass unter dieser «standesgemässen Lebensführung »
schon die Lebenshaltung zu verstehen wäre, wie sie den
Ehegatten bisher ihre Einkünfte gestattet hatten, so
würde die Sachlage hinsichtlich des Genusses des der
Stiftung zugewiesenen Vermögens im Erfolge dieselbe
sein, wie wenn die Stiftung überhaupt nicht bestände,
so dass man schon auf Grund der statutarischen Um-
schreibung des StiftUngszweckes zur gleichen Entscheidung
kommen müsste wie in den oben angeführten früheren
Fällen Honegger-Schellenberg und K. Um den Besitz der
Ehegatten an St.-Aktien «vor künftiger Zersplitterung,
insbesondere bei Erbteilungen zu bewahren », hätte zudem
bei der fortdauernden Verfügungsgewalt der Ehegatten
M.-St. über diese Aktien die Errichtung einer Stiftung
auf den Fall des Ablebens der Frau M.-St. mitte1st letzt-
williger Verfügung ge~ügt. Ein anderer Grund, der dazu
hätte bewegen können, die Aktien zu jenem Zweck schon
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Staatsrecht.
bei Lebzeiten der Eigentümerin auf eine Stiftung zu
übertragen als die Steuerersparnis, ist nicht ersichtlich.
Dazu aber, « durch eine einheitliche Verwaltung des Fami-
, lienbesitzes » an solchen Aktien die M a j 0 r i t ä t
der Familie St. in ihren Unternehmungen aufrechtzuer-
halten, war die stiftungsmässige Bindung der Aktien
bloss ein e s
Familiengliedes, sobald sie nicht allein
schon mehr als die Hälfte des Aktienkapitals der Gesell-
schaft St. Söhne ausmachten, von vorneherein ein untaug-
liches Mittel; es hätte hiefür auch der andere der Familie
angehörende Hauptbeteiligte, Walter St. seine Aktien
ganz oder doch wenigstens zum Teil in die Stiftung ein-
bringen müssen. Es kann unmöglich angenommen werden,
dass die Ehegatten M.-St. sich hätten bestimmen lassen,
eine solche Bindung lediglich ihrerseits einzugehen,
während das andere Fanillienglied Walter St. in der Ver-
fügung über seinen Aktienbesitz frei geblieben wäre und
es daher jederzeit in der Hand gehabt hätte, durch dessen
Abstossung den behaupteten Stiftungszweck illusorisch
zu machen. Gegen den letzteren spricht weiter zwingend,
dass die Stiftung anlässlich der Erhöhung des Aktien-
kapitals der St. Söhne A.-G. im Jahre 1926 von dem den
alten Aktionären zustehenden Bezugsrechte für ihre
1000 Aktien keinen Gebrauch gemacht hat, was ihr bei
der langjährigen hohen Rendite der Titel, selbst wenn
ihre flüssigen Mittei einstweilen durch das unten noch
zu erörternde « Impex » Geschäft in Anspruch genommen
gewesen sein sollten, zweifellos leicht in der Weise möglich
gewesen wäre, dass sie sich durch Verpfändung der zum
Stiftungskapital gehörenden alten Aktien den nötigen
Kredit verschafft hätte. Wenn schon vorher infolge des
Umstandes, dass die Stiftung nur den Aktienbesitz der
Ehegatten M.-St., nicht des Walter St., ergriff, für die
Erfüllung des erwähnten angeblichen Stiftungszweckes
keine Gewähr bestand, so musste dies in noch viel höherem
Masse nach der Abtretung der fraglichen Bezugsrechte
auf neue Aktien an Walter St. der Fall sein, durch die
Doppelbesteuerung. N° 63.
383
der Bestand an nicht stiftungsmässig gebundenen Aktien
der St.-Gesellschaft gegenüber bisher noch erheblich
vermehrt wurde. Dazu kommt, dass die als Motiv für die
Gründung angegebenen Ziele, soweit sie überhaupt auf
diesem Wege erreichbar wären, sich ebensogut durch die
Errichtung einer Stiftung am Wohnsitz oder doch im
Wohnsitzkanton der Stifter, Zürich, hätten verwirklichen
lassen. Die Domizilierung der Stiftung in Schaffhausen,
d. h. in einem Kanton, der juristischen Personen solcher
Art durch weitgehendste Steuervergünstigungen ent-
gegenkommt(Staats- und Gemeindesteuer zusammen auf
einem Stiftungskapital von 1 Million Fr. bloss 1000 Fr·
jährlich), rechtfertigt in Verbindung mit dem, was
oben zu den behaupteten Stiftungszwecken ausgeführt
worden ist, solange die Annahme, dass es bei der ganzen
Gründung überhaupt lediglich auf diese Steuerersparnis
und nicht auf eine ernstliche Ausscheidung des « Stiftungs-
gutes » aus dem Vermögen der Stifter abgesehen war, als
nicht persönliche Beziehungen der Stifter oder Benefiziare
der Stiftung zu jenem Orte nachgewiesen werden können,
die eine andere Erklärung zulassen. Ein solcher Beweis
ist aber nicht erbracht worden. Dass die Beteiligung des
Beschwerdeführers Dr. M.-St. als Aktionär und Ver-
waltungsrat an zwei schaffhausischen Gesellschaften ein
derartiges Moment nicht bilden konnte, bedarf keiner
weiteren Ausführung und darüber, welcher Art die son-
stigen « gewissen Beziehungen» gewesen seien, welche
« eine der beteiligten Familien» schon seit langem zur
Stadt Schaffhausen unterhalten haben soll, und inwiefern
sie für die hier zu entscheidende Frage hätten in Betracht
kommen können, sind die Beschwerdeführer irgendwelchen
Aufschluss schuldig geblieben. Könnte über das wahre
Wesen der Gründung noch ein Zweifel bestehen, so müsste
er durch die Art gehoben werden, wie -
nach den von den
Beteiligten selbst vor der zürcherischen Ober-Rekurs-
kommission gemachten Angaben und dem im bundes-
gerichtlichen Verfahren vorgelegten Protokoll der nach-
384
Staatsrecht.
träglichen Kuratoriumssitzung vom 19. Juni 1929 -
die
Geschäfte der «Stiftung i) seit der Gründung besorgt
worden sind.
Durch das Recht, das erste Kura.torium selbst zu wählen
haben sich die Stifter die Möglichkeit gewahrt, dieses ~
zu besetzen, dass ihnen in Tat und Wahrheit nach wie
vor. die Verfügung über die als. Stiftungskapital ausge-
schiedenen Vermögenswerte und deren Ertrag blieb, und
der VerIa.uf der Dinge zeigt denn auch unzweideutig d
die ~tzung nach jenem Gesichtspunkt erfo~ ::.
Unter diesen Umständen ist es aber unerheblich dass
~i eintretenden Lücken im Kuratorium die Erg~nzung
mcht durch die Stifter, sondern durch das Kuratorium
selbst geschehen sollte. Bestand zwischen den Stiftern
von ~en.en einer selbst dem Kuratorium angehörte, und
den ubngen Kuratoren Einverständnis darüber dass die
Befugnisse der letzteren nur formell, nach ausse~ bestehen
sollten und eine wirkliche Einschränkung der Stifter in
der Verfügung über das Vermögen damit nicht verbunden
sein sollte, so hatten es die letzteren selbstverständlich
in der Hand, auch allfällige Ergänzungswahlen in diesem
Sinne vornehmen zu lassen. Wenn die nachträgliche
Zuwahl von Rechtsanwalt Dr. X., als weiteres Kurato-
riumsmitglied vielleicht zunächst den Anschein ern.ooken
könnte, dass man gesonnen gewesen sei, das Kuratorium
als selbständiges, von den Stiftern unabhängiges, ernsthaft
g~dachtes Organ auszugestalten, so beweist doch die Art,
WIe der Genannte in der Folge f1ein Mandat ausgeübt hat,
dass hievon nicht die Rede sein kann und dass es sich
auch dabei nur um eine Massnahme handelte die dazu
dienen sollte, die sonst fehlende Verbindung der Tätig-
keit der Stiftung mit dem gewählten Sitze Schaffhausen
wenigstens äusserlich, dem Scheine nach herzustellen
Nicht nur ist das Kuratorium seit der konstituierende~
Sitzung vom 2. November 1925 bis zum Entscheid der
zürcherischen Ober-Rekursko~mission nie mehr zu einer
gemeinsamen Beratung der Stiftungsgeschäfte zusammen-
Doppelbesteuerung. N0 63.
385
getreten. Nach dem Zugeständnis Dr. Xs. selbst vor der
Ober-Rekurs kommission,
das im staatsrechtlichen Be-
schwerdeverfahren nicht widerrufen worden ist, hat er auch
sonst während dieser ganzen Zeit in den Angelegenheiten
der Stiftung nie mit den beiden anderen Kuratoren Otto
St. und Walter St., sondern ausschliesslich mit Dr. M.-St.
verkehrt, so dass er sich auch für die von ihm nach seinen
heutigen Angaben erteilte Zustimmung zur Abtretung
der Bezugsrechte auf neue St.-Aktien und zum Ankauf
der Impex-Aktien nur auf die Mitteilungen Dr. Ms., dass
Otto St. und Walter St. damit ebenfalls einverstanden
seien, nicht auf direkte Mitteilungen der letzteren selbst
hätte stützen können.
Wäre diese formlose Erledigung allenfalls dann noch
begreülich, falls es sich lediglich um die Kapitalisierung
der eingehenden Erträgnisse des Stiftungskapitals und
deren Anlage in sicheren Papieren oder um verhältnis-
mässig bescheidene Zuwendungen aUS dem Stiftungs-
vermögen gehandelt hätte, so ist sie mit der Annahme
einer emsthaft gemeinten Stütung unvereinbar, nachdem
dabei Entschlüsse in Betracht fielen, wie sie die beiden
oben erwähnten Transaktionen ~rheischten. Auch wenn
es für die Stiftung unmöglich gewesen sein sollte, die
fraglichen Bezugsrechte auf neue St.-Aktien auszuüben,
so hatten doch diese Rechte schon als solche einen bedeu-
tenden Vermögellswert, der durch Veräusserung derselben
der Stiftung hätte zugeführt werden können. Die unent-
geltliche "OberIassmig an Walter St. stellte unter diesen
Umständen eine evidente Schädigung der Stiftung und
eine Liberalität zu Gtmsten des Genannten dar, die, weil
ausgenscheinlich ausserhalb des Rahmens der durch § 3
der Stiftungsurkunde vorgesehenen Zuwendungen liegend,
von vorneherein auch nicht durch die Berufung auf diese
Vorschrift gerechtfertigt werden konnte. Noch kennzeich-
nender ist das Impex-Geschäft. Selbst wenn die Impex-
Aktien zur Zeit ~
Ankaufs noch Dividenden abgeworfen
haben sollten, tIO konnte es doch den Beteiligten nach
386
Staatsrecht.
dem, was sie schon damals nach dem Protokoll der Kura-
toriumssitzung vom 19. Juni 1929 gewusst hätten, un-
möglich entgehen, dass es sich bei dem Erwerbe dieser
Titel um ein hochspekulatives Geschäft handelte, mit
dem für die darin angelegten Gelder der Stiftung eine
erhebliche Gefährdung verbunden war. Trotz des sofort
nachher einsetzendEm Dividendenausfalls
wären
die
Titel behalten und darauf sukzessive Anzahlungen von
Fr. 240,000 geleistet worden, ohne dass auch nur ein
Versuch zur Lösung der Position und Vermeidung weiteren
Schadens unternommen worden wäre. Wäre die Errichtung
der Stiftung wirklich ernst gemeint gewesen, so würden
die Kuratoren als im Geschäftsleben erfahrene Männer
schon zur Deckung ihrer Verantwortlichkeit darauf
bestanden haben, dass das Einverständnis des Kurato-
riums als Gesamtheit mit Operationen dieser Bedeutung
und dieses Umfanges wenn nicht durch die Einberufung
einer Kuratoriumssitzung, so doch durch einen auf dem
Zirkulationswege gefassten förmlichen Beschluss oder
den Austausch entsprechender schriftlicher Erklärungen
unter allen Beteiligten festgestellt und gehörig beurkundet
werde. Es wäre dafür auch inbezug auf die zu Lasten des
Kontos «Stiftungsleistungen » gemachten Zuwendungen
gesorgt worden, die, wenn schon nicht sehr bedeutend, doch
offenbar ausser dem Stiftungszweck lagen. Die Tatsache,
dass dies nicht geschah und .dass die <c Kuratoren I) sich
nach einmal vollzogenem Ankauf der Impex -Aktien bis
zu der erst auf den angefochtenen Entscheid der Ober-
Rekurskommission einberufenen Kuratoriumssitzung vom
19. Juni 1929 um die weitere Entwicklung der Angelegen-
heit Impex überhaupt nicht mehr bekümmerten, lässt
nur die Erklärung zu, dass auch sie die Stiftung als ein
lediglich zu fiskalischen Zwecken ins Leben gerufenes
Gebilde und die Mitteilungen Dr. M.-Sts. lediglich als
eine Orientierung über sei n e Handlungen für den Fall
betrachteten, dass die Errichtung der Stiftung zu Schwie-
rigkeiten mit den Steuerbehörden führen sollte. Nur so
Doppelbesteuerung. N° 63.
387
ist es verständlich, dass sich Rechtsanwalt Dr. X. bei der
Zeugeneinvernahme durch die Ober-Rekurskommission
an eine Position Impex-Aktien überhaupt nicht entsinnen
zu können erklärte. Hätte es sich um eine Zustimmung
gehandelt, die er in seiner Eigenschaft als Kurator einer
Stiftung und unter der mit dieser Eigenschaft verbundenen
Verantwortlichkeit abzugeben gehabt hätte, so würde
ihm eine Angelegenheit von dieser Wichtigkeit sicherlich
nicht gänzlich aus dem Gedächtnis entfallen sein, falls
nicht überhaupt die heute gemachte Angabe, dass er
in der Sache wenn schon erst nachträglich, nach voll-
zogenem Kauf der Aktien von Dr. M.-St. ebenfalls be-
grüsst worden sei, auf einer Erinnerungstäuschung beruhen
sollte. Der Umstand, dass Dr. M.-St. den Namen der Person
in Spanien, an die er die Anzahlungen an die Impex-
Aktien geleistet haben will, nicht mehr anzugeben ver-
mochte und auch in der staatsrechtlichen Beschwerde
diese Angabe nicht nachzuholen versucht hat, und die
Unterlassung jedes Versuches, sich der notleidend gewor-
denen Papiere, wenn auch mit einem gewissen Schaden,
zur Verhütung noch grosserer Verluste wieder zu ent-
ledigen, wären übrigens geeignet die Vermutung zu
begründen, dass es sich bei dem streitigen Aktienkam
überhaupt nicht um ein wirklich vollzogenes, sondern
um ein nur auf dem Papiere stehendes Geschäft gehandelt
habe, das dazu dienen sollte, die Dividenden der das
Stiftungskapital bildenden St.-Aktien auf einem Umwege,
in Form von Überweisungen an Dr. M.·St. zu Anzahlungen
an die Impex-Titel in Wirklichkeit ihm selbst zuzuführen.
Doch ist es nicht nötig so weit zu gehen oder darüber
weitere Erhebungen anzuordnen, weil schon . die Art,
wie dieses Geschäft und die Abtretung der Bezugsrechte
auf neue St.-Aktien vom Kuratorium behandelt worden
ist, über das wahre Wesen der errichteten Stiftung und
ihren wirklichen Zweck hinreichenden Aufschluss gibt.
Die beiden Voraussetzungen, unter denen es in den
eingangs angeführten früheren Urteilen für statthaft
388
Staatsrecht.
erklärt worden ist, das {(Stiftungsgut » und dessen Ertrag
weiter im Wohnsitzkanton des Stifters als Teil seines
Vermögens und Einkommens zu besteuern, nämlich
das Vorliegen einer ausschliesslich zu Zwecken der Steuer-
flucht vorgenommenen Gründung, welche die bisherige
Verfügung des Gründers über das betreffende Vermögen
oder doch dessen Erträgnisse tatsächlich unberührt
lässt,liegen demnach vor, so dass die auf dieser Grundlage
beruhende Veranlagung, wie sie durch den angefochtenen
Entscheid der zürcherischen Ober-Rekurskommission ge-
troffen worden ist, bundesrechtlich nicht beanstandet
werden kann. Es braucht deshalb nicht untersucht zu
werden, ob neben dem Besteuerten Dr. M.-St. selbst auch
die angebliche Stiftung als legitimiert angesehen werden
könnte, gegen die streitige Besteuerung beschwerde-
führend aufzutreten und ob nicht ihrer Beschwerde die
Einrede der Verspätung entgegenstünde, nachdem sie
erst mehr als dreissig Tage nach der Zustellung des ange-
fochtenen Entscheides an Dr. M.-St. erhoben worden ist.
3. -
Andererseits ist unter diesen Umständen die Be-
steuerung durch den Kanton und die Gemeinde Schaff-
hausen zu Unrecht erfolgt. Das Besteuerungsrecht dieses
Kantons könnte sich nur auf die Zugehörigkeit des be-
steuerten Vermögens zu einer in. Schaffhausen domizilier-
ten juristischen Person stützen und entfällt somit mit
dem Augenblicke, wo der vorgenommenen Gründung
diese Wirkung steuerrechtlicn auch im interkantonalen
Verhältnis für die Zuscheidung der Steuerhoheit abge-
sprochen werden muss. Infolge der hinzutretenden zürche-
rischen Veranlagung müsste daher die Rückerstattung
der in Schaffhausen an Kanton und Gemeinde bezahlten
Steuern angeordnet werden, falls nicht die Entrichtung
unter Umständen geschehen ist, die eine Verwirkung
dieses Rückforderungsrechtes nach sich ziehen ..... (folgen
Ausführungen darüber, dass letzteres in der Tat der
Fall sei, s. BGE 53 I 449 Erw. 2).
Doppelbesteuerung. N° 64.
389
64. Urteil "10m G. D8Iember 1929
i. S. Erben Btäohelin gegen Basel-Bt&dt und :Basel-Land..
KQllektivgesellschaft unter Gliedern einer Familie zur Verwaltung
eines gemeinsamen Vermögens, das in der Hauptsache in
Beteiligungen an fremden industriellen und kaufmännischen
Unternehmungen besteht.
Steueren für die Anteile am
Gesellschaftskapital, wenn der vertragliche (eingetragene)
Ges&llschaftssitz und der Wohnsitz der Gesellschafter sich in
verschiedenen Kantonen befinden.
* Gregor Stächelin-Allgeier, der seit 1870 in Basel
wohnte, hatte sich als Bauunternehmer daselbst und
durch Beteiligung an auswärtigen Unternehmen ein grosses
Vermögen erworben. Sein Geschäft befand sich an der
innern Margarethenstrasse 14 in Basel. Im Jahre 1922
gründete er in Basel eine Kollektivgesellschaft unter der
Firma StäChelin & Oie, Erwerb, Verwaltung und Ver-
wertung von Liegenschaften, Innere Margarethenstrasse
14, Basel. Beteiligt an dieser Gesellschaft waren er
selbst, Frau Emma Stächelin-Allgeier, Frau Olara Wannier
geb. Stächelin in Basel, Rudolf Stächelin-Finkbeiner in
Basel, Frau Fanny Ruegg geb. Stächelin in Basel und
Dr. Ernst Stächelin in Vernayaz. Die vier letzteren
Teilhaber sind die Kinder des G. Stächelin. Zu gleicher
Zeit gründete er mit Sitz in Bottmingen (Basel-Land)
eine weitere Firma G. Stächelin Söhne & Oie, Ver-
waltungen und Unternehmungen, mit den gleichen Teil-
habern wie bei der Firma Stächelin & Oie in Basel.
Zweck dieser zweiten Gesellschaft ist nach dem Gesell-
schaftsvertrag, die industriellen und finanziellen Unter-
nehmungen des G. Stächelin zu übernehmen und weiter-
zuführen. Als Motiv für die Gründung wird im Eingang
des Vertrages angegeben, dass {< das Vermögen der Ehe-
gatten Stächelin-Allgeier zum grÖBsten Teil in Liegen-
schaften und industriellen Unternehmungen investiert sei,
* Gekürzter Tatbestand.