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staatsrecht,
IH. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPO$ITION
50. Urteil vom 11. Dezember 19S5
i. S. Honegger-Schellenberg gegen Ziirioh und. Zug.
Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem anderen
als dem Wohnsitzkanton des Stifters. Besteuerung des
« Stiftungs - Kapitals >)
und des Ertrages daraus beim
Stifter durch dessen Wohnsitzkanton, weil es sich um eine
bloss zu Steuerumgehungszwecken vorgenommene Gründung
handle, die an der bisherigen Zuständigkeit des Vermögens
in Wirklichkeit nichts ändere. Abweisung der dagegen aus
Art. 46 Abs. 2 BV erhobenen Beschwerde.
A. -
Der Rekurrent Hermann Honegger-Schellenberg
ist Teilhaber der Kollektivgesellschaft Honegger & Oe
in Wetzikon, Kanton Zürich und daselbst wohnhaft.
Am 19. Dezember 1924 hat er durch öffentliche Urkunde
die « Familienstiftung Honegger-Schellenberg » errichtet.
Ziff. 1, 2 und 3 der Stiftungsurkunde lauten:
«(1. Mit der Stiftung bezweckt der Stifter die Fürsorge
für sich selbst, für seine Ehefrau Adele Honegger geb.
Schellenberg und für seine Nachkommen aus dieser Ehe.
Alle Zuwendungen der Stiftung erfolgen als unpfändbare
Unterstützungsbeiträge, soweit nicht ausdrücklich das
Gegenteil verfügt wird. »
«(2. Der Sitz der Stiftung ist Zug. Durch Beschluss
des Stiftungsrates kann er an einen anderen Ort der
Schweiz verlegt werden. »
« 3. Als Stiftungskapital widmet der Stifter ein Ver-
mögen von ...... Schweizerfranken in Obligationen
der ...... Weitere Zuwendungen sind jederzeit möglich.»
Für die Verwaltung besteht ein Stiftungsratvon 3 bis 5
Personen; er wird erstmals vom Stifter ernannt: die
laufende Vermögensverwaltung kann vom Stiftungsrat
Dritten übertragen werden (Ziff. 4 und 5). Ursprünglich
Doppelbesteuerung. N° 50.
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waren Stiftungs räte : der Stifter, seine Ehefrau und sein
Bruder Wilhelm Honegger in Wetzikon. An die Stelle
der Zweitgenannten ist seither Rechtsanwalt Dr. X.
in Zug getreten. Zu den in der Stiftungsurkunde ausge-
setzten ...... Fr. wurden der Stiftung aus dem Ver-
mögen des Stifters vor dem 31. Dezember 1924 noch
weitere ...... Fr. in Obligationen überwiesen. Dieses
ganze Stiftungskapital ist bei der Zugel' Kantonalbank
in Zug in einem auf den Namen der Stiftung lautenden
Depot hinterlegt.
Die Steuerkommission Wetzikon weigerte sich, darin
eine steuerrechtlich wirksame Vermögensentäusserung
zu sehen und bezog bei der Einschätzung für das Steuer-
jahr 1925 durch Beschluss vom 26., zugestellt 27. August.
1925 die fraglichen Obligationen in das im Kanton
Zürich steuerpflichtige Ver m ö gen des Re k u r-
ren t e n (Stifters) ein.
B. -
Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 26. Oktober
1925 hat hierauf Hermann Honegger-Schellenberg die
Anträge gestellt, der Beschluss der Steuerkommission
Wetzikon vom 26. August 1925 sei aufzuheben und der
Kanton Zürich anzuweisen, bei Besteuerung des Ver-
mögens des Rekurrenten für 1925 die der ((Familienstif-
tung Honegger-Schellenberg» überwiesenen ...... Fr.
freizulassen; eventuell möge das Bundesgericht eine
Regelung treffen, welche die doppelte Besteuerung dieses
Vermögenspostens und des daraus fliessenden Ertrages
ausschliesse. Es wird ausgeführt : Die streitige Stiftung
sei unter Beobachtung der formellen und sachlichen
Erfordernisse desZGB (Art. 335 und 80 ff.) und somit
gültig begründet worden. Sie bilde danach eine eigene,
von derjenigen des Stifters, der Stiftungsberechtigten
oder der Stiftungsräte verschiedene juristische Person.
Das als Stiftungskapital gewidmete Vermögen sei mit
. der tatsächlichen Überweisung ihr Vermögen geworden
und aus demjenigen des Stifters (Rekurrenten) aus-
geschieden. Nach feststehender Rechtsprechung des
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Staatsrecht.
Bundesgerichts hätten aber Stiftungen mit Einschluss
der Familienstiftungen, gleich anderen juristischen Per-
sonen, ihr Vermögen am statutarichen Sitze bezw. an
dem Orte zu versteuern, wo ihre Verwaltung geführt
werde. Beides sei im vorliegenden Falle Zug. Hier
befänden sich die das Stiftungskapital bildenden Wert-
schriften und werde deren laufende Verwaltung -
durch die Zuger Kantonalbank und den Stiftungsrat
Dr. X, -
besorgt: hier trete der Stiftungsrat zur
Erledigung der übrigen Stiftungsgeschäfte ·zusammen.
Die Besteuerung dieses Kapitals im Kanton Zürich
enthalte demnach einen Übergriff in die Steuerhoheit
des Kantons Zug und, da Zug dafür ebenfalls die Steuer
erhebe, eine unzulässige Doppelbesteuerung (Art. 46
Abs. 2 BV). Sie stehe überdies, nachdem die fraglichen
Wertschriften sich am 31. Dezember 1924 schon nicht
mehr im Vermögen des Stifters befunden hätten, auch
in Widerspruch zu klarem kantonalen Gesetzesrechte
(§§ 16 ff., 43 ff. des zürcherischen StG) und verletze
insofern Art. 4 BV. Nach der unzweideutigen Vorschrift
des § 41 des StG dürfe ferner auch das aus den Wert-
papieren stammende Einkommen von dem Zeitpunkte
an, wo sie ins Eigentum der Stiftung übergegangen
seien, nicht mehr beim Rekurrenten besteuert werden.
Der Rekurrent habe nur deshalb darauf verzichtet auch
diesen Punkt in den staatsrechtlichen Rekurs einzube-
ziehen, weil die Übergabe an die Stiftung erst im De-
zember 1924 erfolgt sei, sodass die Berücksichtigung der
Zeitspanne, während deren die Titel im Jahre 1924 nicht
mehr ihm gehörten, für die Einkommensberechnung
keine praktische Bedeutung habe. Der zürcherische Fis-
kus scheine allerdings den Standpunkt einnehmen zu
wollen, dass die Errichtung der Stiftung oder doch die
Vermögenszuwendung an sie eine blosse Fiktion sei und
deshalb an der Zugehörigkeit der als « Stiftungskapital))
ausgeschiedenen Vermögenswerte zum Vermögen des
Rekurrenten nichts zu ändern vermöge. Doch sei diese.
Doppelbesteuerung. N° 50.
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Behauptung rein willkürlich und entbehre jeder tat-
sächlichen Grundlage. Sobald ein den Vorschriften des
ZGB entsprechender und deshalb zivilrechtlich rechtsbe-
ständiger Stiftungsakt vorliege, sei auch das Stiftungs-
kapital mit der tatsächlichen Übergabe an die Stiftung
der Herrschaft des Stifters entzogen worden. Er kölllle
darüber nicht mehr verfügen, weder über die Substanz
noch über die Zinsen. Hiezu sei vielmehr nur der Stif-
tungsrilt befugt und auch dieser nicht nach seinem
Gutfinden, sondern bloss innerhalb der Bestimmungen
des Stiftungsrates und des Gesetzes. Dass der Stifter
selbst dem Stiftungsrate angehöre, berechtige noch nicht
dazu, die Stiftung oder Vermögenszuwendung an sie
als Fiktion zu behandeln. Denn er geniesse gegenüber
den anderen Stiftungsräten keinerlei Vorrechte und sei
an das Stiftungsstatut und Gesetz genau so gebunden
wie sie. Eine willkürliche Ausübung seiner Rechte als
Mitglied des Stiftungsrates könnte durch den Widerspruch
der anderen Mitglieder jederzeit wirksam verhütet
werden. Wollte man aber die Auffassung der zürcherischen
Steuerbehörde teilen, so müsste um gekehlt jedenfalls
das Besteuerungsrecht des Kantons Zug verneint werden,
weil dann von einem « Stiftungsvermögen), das der
Steuerhoheit Zugs als Ort des Sitzes und der Verwaltung
der Stiftung unterstehen würde, nicht mehr die Rede
sein könne.
C. -
Der Regierungsrat von Zug hat durch die kan-
tonale Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das Haupt-
begehren der Beschwerde in dein Sinne gutzuheissen,
dass für die Besteuerung der « Honegger-Schellenberg
Familienstiftung) der Kanton Zug als zuständig erklärt
werde. Er erklärt sich den Ausführungen des Rekurrenten
insoweit anzuschliessen.
D. -
Der Regierungsrat von Zürich hat auf Abweisung
des Rekurses geschlossen, soweit er gegen diesen Kanton
gerichtet ist. Er hält dm'an fest, dass die Stiftung
ausschliesslich zur Steuerersparnis errichtet worden sei.
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Staatsrecht.
Darauf wiesen neben anderen Tatsachen schon die Um-
schreibung des Stiftungszweckes und Organisation, ins-
besondere die Zusammensetzung des Stiftungsrates hin.
Sie seien so gewählt, dass als Träger des Vermögens trotz
der -formellen Übertragung auf ein anderes Rechts-
subjekt in Tat und Wahrheit, wirtschaftlich nach wie
vor der Rekurrent erscheine. Auf diese wirtschaftliche
Gestaltung des Verhältnisses und nicht auf die vorge-
schobene zivilrechtliehe Form müsse es aber für die
Frage der Besteuerung ankommen. Im Falle Brauchbar,
der im Rekurs angerufen werde, habe es sich nach den
der zürcherischen Finanzdirektion unterbreiteten Unter-
lagen um eine wirkliche Stiftung, nicht bloss um eine
Scheingründung zum Zwecke der Steuerflucht gehandelt:
der Stifter und seine Familie hätten überdies nähere per-
sönliche Beziehungen zu dem gewählten Stiftungssitze,
Oberägeri
gehabt. Zwischen der Anerkennung der
zugerischen Steuerhoheit für das Stiftungsvermögen und
dessen Ertrag in jenem Fal1e und der Erledigung des
vorliegenden Falles bestehe danach kein innerer Wider-
spruch.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundes-
gerichts hatte sich schon wiederholt mit Fällen zu be-
fassen, in denen juristische Personen (Aktiengesell-
schaften, Genossenschaften) lediglich zum Zwecke ins
Leben -gerufen worden waren, um einer verschärften
Steuerpflicht zu entgehen, welche die auf die juristische
Person übertragenen Vermögenswerte beim Verbleiben
im Eigentum des bisherigen Eigentümers getroffen hätte.
Es hat_ dabei jeweilen der kantonalen Steuerbehörde das
Recht zuerkannt, solche zur Umgehung des Steuer-
gesetzes vorgenommene Gründungen steuerrechtlich nicht
zu beachten und die ihnen zugewiesenen Aktiven nach
wie vor beim früheren Eigentümer zu erfassen, wenn
die Organisation der juristischen Person so gestaltet
Doppelbesteuerung. N° 50.
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war, dass in Tat und Wahrheit immer noch er es war~
der über dieses Vermögen zu seinen Zwecken verfügen
konnte und infolgedessen wirtschaftlich die Stellung des
Vermögensträgers einnahm. So im Falle der Baugesell-
schaft Stans (BGE 32 I 630), wo eine Alp, die einem
ausserhalb des Kantons Nidwalden wohnenden Eigen-
tümer gehörte, auf eine hiezu besonders gegründete
Aktiengesellschaft übertragen worden war, um der
Vorschrift des nidwaldnischen Steuergesetzes zu ent-
gehen, die für Grundeigentum ausserkantonaler Steuer-
pflichtiger keinen Schuldenabzug zuliess (bestätigt für
einen gleichen Tatbestand in dem Urteile in Sachen
Aktiengesellschaft « Le Chalet» gegen Neuenburg vom
18. Oktober 1925). Ferner im Falle der Magazine zum
Globus A.-G. gegen Zürich (BGE 41 I S. 360); die rekur-
rierende Gesellschaft war- hier- für- Liegenschaftenbesitz
besteuert worden, der formell, zivilrechtlich Eigentum
einer besonderen Genossenschaft bildete, bei der sie aber
durch ihre Beteiligung und die Besetzung der Verwal-
tung den entscheidenden Einfluss ausübte : die zürche-
rischen Behörden machten geltend, dass es sich um eine
blosse Scheingründung handle zum Zwecke, der nach
§ 137 des kantonalen Gemeindegesetzes für Aktiengesell-
schaften bestehenden Pflicht zur Versteuerung des vollen
Wertes ihres Grundeigentums ohne Schuldenabzug aus-
zuweichen. Der staatsrechtliche Rekurs wurde abgewiesen
mit der Begründung: so wie die Dinge hinsichtlich des
Besitzes der Anteilscheine der Genossenschaft und deren
Geschäftsführung nach den unanfl!chtbaren tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanzen liegen, sei die Liegen-
schaftengenossenschaft kein Gebilde von selbständigem
Bestand, sondern nur die Form, in der der Globus be-
stimmte Vermögensbestandteile besitze und verwalte;
man stehe dabei nicht einmal wie in früheren Fällen
(AS 30 I S. 243 Erw.2 mit Zitat) einem Strohmann mit
eigener rechtlicher Existenz, sondern einer willkürlich
gewählten Gesellschaftsform gegenüber, die formell Trä-
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Staatsrecht.
gerin der Rechte sei, über die tatsächlich eine andere
Gesellschaft verfüge. Diese Beziehung könne aber ohne
Willkür . als hinreichend betrachtet werden, um die
Rekurrentin für den im Grundbuch auf den Namen
der Liegenschaftengenossenschaft eingetragenen Liegen-
schaftenbesitz
als liegenscnaftensteuerpflichtig
nach
§ 137 des Gemeindegesetzes zu erklären. In dem Urteile
i. S. Schweizer. A.-G. für Kühlmaschinen L. A; Riedinger
in Zürich vom 13. Februar 1913 (erwähnt in BGE 40 I
S. 127) wurde ein Rekurs verworfen, der sich dagegen
richtete, dass die zürcherische Steuerbehörde eine als
selbständige Gesellschaft im schweizerischen Handels-
register eingetragene Unternehmung steuerrechtlieh nicht
als solche, sondern wie eine Filiale einer ausländischen
Aktiengesellschaft behandelt hatte, weil ihr nach der
internen Regelung der Beziehungen zwischen' beiden
in Wirklichkeit, wirtschaftlich nur dieser Charakter zu-
komme. Ähnlich im Falle des Norddeutschen Lloyd (BGE
46 I S. 175) eine Beschwerde dagegen, dass ein formell
auf den Namen einer besonderen Aktiengesellschaft sich
abspielender Geschäftsbetrieb steuerrechtlich als Teil des
Betriebes des Lloyd selbst behandelt worden war. In
. aB diesen Fällen handelte es sich allerdings um inner-
kantonale Steueranstände, nicht darum, welchem von
mehreren Kantonen für ein bestimmtes Vermögen oder
Einkommen die Steuerhoheit zustehe, so dass die Zuläs-
sigkeit der angefochtenen Besteuerung vom Bundes-
gericht nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des
Art. 4 BV der Willkür und Missachtung klaren Rechts
zu überprüfen war. Doch kann die Entscheidung auch
auf dem Boden des Art. 46 Abs. 2 BV, für die Lösung der
Steuerhoheitsfrage, nicht anders ausfallen,· sofern man
wenigstens einer Gründung gegenübersteht, die nach-
weisbar lediglich zu dem Zwecke vorgenommen worden
ist, um der sonst bestehenden Steuerpflicht in einem an-
dern Kanton zu entgehen, und sofern weiter die Gründung
so gestaltet ist, dass in Wirklichkeit trotz der Verhüllung
Doppelbesteuerung. N° 50.
379.
durch die gewählte zivilrechtliche Form. der bisherige
Vermögensträger nach wie vor inbezug auf das betreffende·
Vermögen und dessen Ertrag die Befugnisse ausübt, auf
die es für die Zuscheidung der Steuerhoheit ankommt.
Im Entscheide i. S. A.-G. Columbus gegen Aargau und
Glarus vom 27. Juni 1919 (BGE 45 I S. 190) hat denn
auch das Bundesgericht bereits die zivilrechtliche Be;.
stimmung der Verhältnisse einer Aktiengesellschaft in
einer bestimmten Hinsicht als für die Steuerhoheitsfrage
nicht entscheidend erklärt, indem es dem Kanton des
statutarischen, im Handelsregister eingetragenen Sitzes
der Gesellschaft das Besteuerungsrecht für den Fall
absprach, dass diesem Sitze bloss formelle Bedeutung
zukomme, während die ganze Geschäftsführung und
Verwaltung der Gesellschaft tatsächlich in einem andere~<.
Kanton vor sich gehe. Im helltig~Il Falle kann diese iIi J
der Rekursantwort des< zürcherischen Regierungsrates
angerufene Entscheidung allerdings nicht zur Abweisung
des Rekurses führen. Denn Zug ist nicht nur im Stif-
tungsakte formell als Sitz, der Stiftung bezeichnet,
sondern es werden auch die als « Stiftungskapital » aus-
geschiedenen Vermögenswerte dort für die « Stiftung »
verwaltet. Wohl aber darf unbedenklich angenommen
werden, dassman'~s'mit einem nur zu Steuerzwecken
ins "Leben gerufenen Gebilde zu tun hat, das an der
bisherigen"Zuständigkeit des ihm gewidmeten Vermögens
nach den massgebenden Richtung~n in Tat und Wahrheit
nichts ändert. Im Rekurse wird allerdings erklärt, der
Rekurrent habe « mit Rücksicht auf die schwere Krise,
. die die schweizerische Industrie insbesondere die Ma-
schinenindustrie erschüttert hat und die heute noch
nicht überwunden ist, eine gewisse Fürsorge für seine
Familie treffen und ihr zu diesem Zwecke einen Ver-
mögensbestandteil sichern» wollen. Doch wird nicht
behauptet, dass speziell auch die Kollektivgesellschaft,
deren Teilhaber der Rekurrent ist, von solchen Krisen-
wirkungen bedroht und sein Vermögen deshalb einer
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Staatsrecht.
ernstlichen Gefahr ausgesetzt sei, wie denn dasselbe -
nach der im übrigen nicht angefochtenen Taxation -
zum weitaus grösseren Teil, beinahe zwei Dritteilen
nicht ~.n jener Beteili~ung, sondern in davon unabhängigen
Vermogenswerten, m der Hauptsache Wertpapieren
besteht und das Stiftungskapital von ...... wiederum
davon nicht einmal einen Zehntel ausmacht. Dazu
kommt, dass jener Zweck ebensogut durch die Errich-
tung einer Stiftung am Wohnsitze des Rekurrenten
Wetzikon oder doch wenigstens im Kanton Züricl~
Ihätte verwirklicht werden können. Die Wahl von Zug
J d. h. eines Ortes, zu dem weder der Rekurrent noch sein;
I Familie irgendwelche persönlichen Beziehungen unter-
\ halten, rechtfertigt die Annahme, dass es bei der ganzen
\Gründu~g überhaupt bloss darauf abgesehen war, die
Prog!:ess~on zu u~ß':~~~"~, die die als Stiftungskapital
ausgeschIedenen Vermögenswerte als Teil des Vermögens
des R~kurrenten selbst treffen würde, und aus den im
Vergl~Ich zum zürcherischen niedrigeren Steuersatz des
zugenschen Gesetzes Vorteil zu ziehen. Die nachträglich
in einem Schreiben vom 27. November 1925 an di;
zürcherische Finanzdirektion, aufgestellte Behauptung,
dass der Rekurrent, wenn er sich einmal vom Geschäfte
z~rückziehe, oder doch jedenfalls seine Ehefrau nach
s~mem Tode nach Zug überzusiedeln gedächten, wie
dIes
w~gen der Annehmlichkeiten der Lage dieses
Ortes VIelfach geschehe, bietet für jene Sitzwahl keine
Erklärung. Denn mit Rücksicht hierauf war es nicht
n?tig, Zug
~chon im gegenwärtigen Zeitpunkte als
Sitz zu bestImmen, wo dafür andere als' steuerliche
Gründe nicht in Betracht kommen, sondern damit nur
Unbequemlichkeiten verbunden sein konnten. Es hätte
~~nüg~, den Sitz hierhin zu verlegen, wenn einmal die
Ubersledlung des Rekurrenten oder seiner Familie an
d~eseil Ort Tatsache geworden war, was auf Grund von
Ziff. 2 der Stiftungsurkunde durch einfachen Beschluss
des Stiftungsrates hätte geschehen können. Der aus der
Doppelbesteuerung. N° 50.
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Sitzwahl sich. ergebende Schluss auf den wirklichen
Zweck und Charakter der Gründung wird durch den
übrigen Inhalt der Stiftungsurkunde zwingend unter-
stützt. Durch die Befu~nis.~._deu ..,"~m!tungsr~.t selbst
zu bezeichnen, die der--Rekurrent sich vorbehielt, hat
e~-sich-'den massgebenden,entscheidenden Einfluss
auf das Schicksal der Stiftung und insbesondere auf die
Verwendung ihres Vermögens gewahrt. Die Persönlich-
keiten der Stiftungsräte zeigen, dass die Bestellung vom
Rekurrenten tatsächlich auch nach diesem Gesichts-
punkte vorgenommen worden ist: gerade die Tatsache,
dass ((Rechtsanwalt Dr. X. zum Rekurrenten in keinerlei
näheren persönlichen Beziehungen steht» (schon erwähn-
tes Schreiben vom 27. November 1925), lässt die Annahme
als begründet erscheinen, dass er zu dieser Stellung
in seiner Eigenschaft als Anwalt herbeigezogen worden
ist, mit der Aufgabe, dem Rekurrenten als rechtlicher
Berater zu dienen und, im Rahmen des Erlaubten, nach
dessen Intentionen zu handeln. Durch die Umschreibung \
des Stiftungszweckes in Ziff. 1 des Stütungsaktes so dann
bleibt dem Rekurrenten tatsächlich zum mindesten der
Genuss des als Stiftungskapital ausgesetzten Vermögens
für sich und seine Ehefrau weiter gesichert. Bei dem
Fehlen irgendwelcher einschränkender Voraussetzungen
für die (Beiträge» der Stiftung kann er denselben je-
derzeit beziehen, ohne dass damit der Satzung der
Stiftung zuwidergehandelt würde. Und nach der Art
der Zusammensetzung des Stiftungsrates hängt es, wenn
nicht rechtlich, so doch tatsächtich ausschliesslich von
seinem Belieben ab, ob er sich diese Zinsen regelmässig
in Form von Stiftungsbeiträgen zuwenden oder damit
bis zu einem ihm passenden Zeitpunkte zuwarten und
sie einstweilen kapitalisieren will. Dass er das Stif-
tungskapital -
unter der Voraussetzung zivilrechtlich
verbindlicher Errichtung der Stiftung und solange diese
zivilrechtlich weiterbesteht -
nicht einfach wieder an
sich ziehen und insoweit. also nicht über dessen ({ Sub-
.' _~.,
=----=,.,=--'-"--""-.;....;.,;;;;;..;, ........... __ iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii
382
Staatsrecht.
stanz verfügen» kann, mag richtig sein. Es ist aber
unerheblich, weil es für die Steuerhoheitsfrage nicht
sowohl auf diese Verfügungsmöglichkeit als auf den
Genuss des Vermögens ankommt. Auch bei der ordentlich
periodischen Vermögenssteuer, wie sie in Zürich und
Zug erhoben wird, -
im Gegensatz zu einer eigentlichen
Vermögensabgabe -
ist das wirkliche Steuerobjekt,
die Quelle, aus der die Steuer entrichtet werden soll,
nicht das Vermögen, sondern der Ertrag, der daraus
gezogen wird oder doch gezogen worden könnte; er
soll durch die Steuer getroffen, belastet werden, während
der Kapitalwert der Vermögensobjekte nur die formelle
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Steuer-
leistung bildet. Von diesem Gesichtspunkte aus ist denn
auch das Bundesgericht dazu gekommen, bei Vermögen,
das mit einem Niessbrauch belastet ist, nicht nur die
Befugnis zur Erhebung der Einkommenssteuer vom
Vermögensertrage, sondern auch zur Erhebung der
Vermögenssteuer dem Kanton des Wohnsitzes des Niess-
brauchers zuzuerkennen (BGE 30 I S. 281). Die Stellung,
die der Rekurrent hier zu dem als Stiftungskapital
ausgesetzten Vermögen einnimmt, kommt aber der
Sache nach zum mindesten derjenigen eines Niessbrau-
. chers gleich. Nachdem das ganze Verhältnis ausschliess-
lich zu Steuerumgehungszwecken geschaffen wurde, ist
sie daher, wenn· es nicht zu einer ungerechtfertigten
_Verschiebung der Steuerhoheit kommen soll, auch nicht
.• anders zu behandeln. Bei dem Fehlen einer öffentlichen
.. AUfs,icht über die Familienstiftungen besteht übrigens
jederzeit die Möglichkeit, sie mit dem Einverständnis der-
jenigen, die daran ein Interesse haben könnten, wieder
zum Verschwinden zu bringen, selbst wenn ein Auf-
hebungsgrund im Sinne des ZGB nicht vorliegt. So wie
die Verhältnisse liegen, würde dies offenbar auch im
vorliegenden Falle keine Schwierigkeiten bereiten.
Soweit der Rekurrent die Einschätzung der Steuer;..
kommission Wetzikon aus dem Gesichtspunkte der
Doppelbesteuerung. N° 50.
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Doppelbesteuerung, eines unzulässigen Eingriff~ in ~ie
Steuerberechtigung eines anderen Kantons anhcht, 1st
deshalb der Rekurs abzuweisen. Soweit aber eine will-
kürliche Verletzung kantonal-zürcherischen Steuerrechts
und damit von Art. 4 BV behauptet wird, kann darauf
mangels Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht
eingetreten werden. Dem Rekurrenten stand zur Geltend-
machung dieser Rüge zunächst noch der kantonale
Rechtsmittelweg offen und nach dem Schlusse der
Rekursschrift hat er davon tatsächlich auch, durch
Einreichung einer Beschwerde bei der Finanzdirektion
Gebrauch gemacht, ohne dass schon ein Entscheid dieser
Stelle vorliegen würde. .
.
2. _ Mit der Bejahung der zürcherischen ist andererseits
notwendigerweise zugleich die zugerische Steuerhoheit
verneint. Sie könnte sich nur auf die Zugehörigkeit des
fraglichen Vermögens zu einer im Kanton Zug domizi-
lierten ju~istischen· Person stützen und entfällt daher
mit dem Augenblicke,wo die betreffenden Vermögens-
wertefür die· Ausscheidung des Besteuerungsrechts als
~um Vermögen des Rekurrenten und nicht der Stiftung
crehörendbeirachtet werden müssen. In der Rekurs-
~ntwort hat denn auch Zug sich darauf beschränkt die
Steuerhoheit ausschliesslich für sich in Anspruch zu
nehmen und nicht etwa verlangt, eventuell neben
Zürioo eine Steuer erheben zu können. In jenem Sinne
ist daher der Rekurs gegenüber Zug nach dem even-
tuellen Rekursantrage grundsätzlichgutzuheissen .
...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
-Der Rekurs wird gegenüber Zürich abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann, und festgestellt, dass
der Kanton Zug nicht· berechtigt ist, das unter dem
Namen der· ((Familienstiftung Honegger-ScheUenberg ».
zusammengefasste Vermögen zu besteuern.