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372 staatsrecht, IH. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPO$ITION
50. Urteil vom 11. Dezember 19S5
i. S. Honegger-Schellenberg gegen Ziirioh und. Zug. Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem anderen als dem Wohnsitzkanton des Stifters. Besteuerung des « Stiftungs - Kapitals >) und des Ertrages daraus beim Stifter durch dessen Wohnsitzkanton, weil es sich um eine bloss zu Steuerumgehungszwecken vorgenommene Gründung handle, die an der bisherigen Zuständigkeit des Vermögens in Wirklichkeit nichts ändere. Abweisung der dagegen aus Art. 46 Abs. 2 BV erhobenen Beschwerde. A. - Der Rekurrent Hermann Honegger-Schellenberg ist Teilhaber der Kollektivgesellschaft Honegger & Oe in Wetzikon, Kanton Zürich und daselbst wohnhaft. Am 19. Dezember 1924 hat er durch öffentliche Urkunde die « Familienstiftung Honegger-Schellenberg » errichtet. Ziff. 1, 2 und 3 der Stiftungsurkunde lauten: «( 1. Mit der Stiftung bezweckt der Stifter die Fürsorge für sich selbst, für seine Ehefrau Adele Honegger geb. Schellenberg und für seine Nachkommen aus dieser Ehe. Alle Zuwendungen der Stiftung erfolgen als unpfändbare Unterstützungsbeiträge, soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt wird. » «( 2. Der Sitz der Stiftung ist Zug. Durch Beschluss des Stiftungsrates kann er an einen anderen Ort der Schweiz verlegt werden. » « 3. Als Stiftungskapital widmet der Stifter ein Ver- mögen von ...... Schweizerfranken in Obligationen der ...... Weitere Zuwendungen sind jederzeit möglich.» Für die Verwaltung besteht ein Stiftungsratvon 3 bis 5 Personen; er wird erstmals vom Stifter ernannt: die laufende Vermögensverwaltung kann vom Stiftungsrat Dritten übertragen werden (Ziff. 4 und 5). Ursprünglich Doppelbesteuerung. N° 50. 373 waren Stiftungs räte : der Stifter, seine Ehefrau und sein Bruder Wilhelm Honegger in Wetzikon. An die Stelle der Zweitgenannten ist seither Rechtsanwalt Dr. X. in Zug getreten. Zu den in der Stiftungsurkunde ausge- setzten ...... Fr. wurden der Stiftung aus dem Ver- mögen des Stifters vor dem 31. Dezember 1924 noch weitere ...... Fr. in Obligationen überwiesen. Dieses ganze Stiftungskapital ist bei der Zugel' Kantonalbank in Zug in einem auf den Namen der Stiftung lautenden Depot hinterlegt. Die Steuerkommission Wetzikon weigerte sich, darin eine steuerrechtlich wirksame Vermögensentäusserung zu sehen und bezog bei der Einschätzung für das Steuer- jahr 1925 durch Beschluss vom 26., zugestellt 27. August. 1925 die fraglichen Obligationen in das im Kanton Zürich steuerpflichtige Ver m ö gen des Re k u r- ren t e n (Stifters) ein. B. - Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 26. Oktober 1925 hat hierauf Hermann Honegger-Schellenberg die Anträge gestellt, der Beschluss der Steuerkommission Wetzikon vom 26. August 1925 sei aufzuheben und der Kanton Zürich anzuweisen, bei Besteuerung des Ver- mögens des Rekurrenten für 1925 die der (( Familienstif- tung Honegger-Schellenberg» überwiesenen ...... Fr. freizulassen; eventuell möge das Bundesgericht eine Regelung treffen, welche die doppelte Besteuerung dieses Vermögenspostens und des daraus fliessenden Ertrages ausschliesse. Es wird ausgeführt : Die streitige Stiftung sei unter Beobachtung der formellen und sachlichen Erfordernisse desZGB (Art. 335 und 80 ff.) und somit gültig begründet worden. Sie bilde danach eine eigene, von derjenigen des Stifters, der Stiftungsberechtigten oder der Stiftungsräte verschiedene juristische Person. Das als Stiftungskapital gewidmete Vermögen sei mit . der tatsächlichen Überweisung ihr Vermögen geworden und aus demjenigen des Stifters (Rekurrenten) aus- geschieden. Nach feststehender Rechtsprechung des 374 Staatsrecht. Bundesgerichts hätten aber Stiftungen mit Einschluss der Familienstiftungen, gleich anderen juristischen Per- sonen, ihr Vermögen am statutarichen Sitze bezw. an dem Orte zu versteuern, wo ihre Verwaltung geführt werde. Beides sei im vorliegenden Falle Zug. Hier befänden sich die das Stiftungskapital bildenden Wert- schriften und werde deren laufende Verwaltung - durch die Zuger Kantonalbank und den Stiftungsrat Dr. X, - besorgt: hier trete der Stiftungsrat zur Erledigung der übrigen Stiftungsgeschäfte ·zusammen. Die Besteuerung dieses Kapitals im Kanton Zürich enthalte demnach einen Übergriff in die Steuerhoheit des Kantons Zug und, da Zug dafür ebenfalls die Steuer erhebe, eine unzulässige Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV). Sie stehe überdies, nachdem die fraglichen Wertschriften sich am 31. Dezember 1924 schon nicht mehr im Vermögen des Stifters befunden hätten, auch in Widerspruch zu klarem kantonalen Gesetzesrechte (§§ 16 ff., 43 ff. des zürcherischen StG) und verletze insofern Art. 4 BV. Nach der unzweideutigen Vorschrift des § 41 des StG dürfe ferner auch das aus den Wert- papieren stammende Einkommen von dem Zeitpunkte an, wo sie ins Eigentum der Stiftung übergegangen seien, nicht mehr beim Rekurrenten besteuert werden. Der Rekurrent habe nur deshalb darauf verzichtet auch diesen Punkt in den staatsrechtlichen Rekurs einzube- ziehen, weil die Übergabe an die Stiftung erst im De- zember 1924 erfolgt sei, sodass die Berücksichtigung der Zeitspanne, während deren die Titel im Jahre 1924 nicht mehr ihm gehörten, für die Einkommensberechnung keine praktische Bedeutung habe. Der zürcherische Fis- kus scheine allerdings den Standpunkt einnehmen zu wollen, dass die Errichtung der Stiftung oder doch die Vermögenszuwendung an sie eine blosse Fiktion sei und deshalb an der Zugehörigkeit der als « Stiftungskapital )) ausgeschiedenen Vermögenswerte zum Vermögen des Rekurrenten nichts zu ändern vermöge. Doch sei diese. Doppelbesteuerung. N° 50. 375 Behauptung rein willkürlich und entbehre jeder tat- sächlichen Grundlage. Sobald ein den Vorschriften des ZGB entsprechender und deshalb zivilrechtlich rechtsbe- ständiger Stiftungsakt vorliege, sei auch das Stiftungs- kapital mit der tatsächlichen Übergabe an die Stiftung der Herrschaft des Stifters entzogen worden. Er kölllle darüber nicht mehr verfügen, weder über die Substanz noch über die Zinsen. Hiezu sei vielmehr nur der Stif- tungsrilt befugt und auch dieser nicht nach seinem Gutfinden, sondern bloss innerhalb der Bestimmungen des Stiftungsrates und des Gesetzes. Dass der Stifter selbst dem Stiftungsrate angehöre, berechtige noch nicht dazu, die Stiftung oder Vermögenszuwendung an sie als Fiktion zu behandeln. Denn er geniesse gegenüber den anderen Stiftungsräten keinerlei Vorrechte und sei an das Stiftungsstatut und Gesetz genau so gebunden wie sie. Eine willkürliche Ausübung seiner Rechte als Mitglied des Stiftungsrates könnte durch den Widerspruch der anderen Mitglieder jederzeit wirksam verhütet werden. Wollte man aber die Auffassung der zürcherischen Steuerbehörde teilen, so müsste um gekehlt jedenfalls das Besteuerungsrecht des Kantons Zug verneint werden, weil dann von einem « Stiftungsvermögen ), das der Steuerhoheit Zugs als Ort des Sitzes und der Verwaltung der Stiftung unterstehen würde, nicht mehr die Rede sein könne. C. - Der Regierungsrat von Zug hat durch die kan- tonale Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das Haupt- begehren der Beschwerde in dein Sinne gutzuheissen, dass für die Besteuerung der « Honegger-Schellenberg Familienstiftung ) der Kanton Zug als zuständig erklärt werde. Er erklärt sich den Ausführungen des Rekurrenten insoweit anzuschliessen. D. - Der Regierungsrat von Zürich hat auf Abweisung des Rekurses geschlossen, soweit er gegen diesen Kanton gerichtet ist. Er hält dm'an fest, dass die Stiftung ausschliesslich zur Steuerersparnis errichtet worden sei. 376 Staatsrecht. Darauf wiesen neben anderen Tatsachen schon die Um- schreibung des Stiftungszweckes und Organisation, ins- besondere die Zusammensetzung des Stiftungsrates hin. Sie seien so gewählt, dass als Träger des Vermögens trotz der -formellen Übertragung auf ein anderes Rechts- subjekt in Tat und Wahrheit, wirtschaftlich nach wie vor der Rekurrent erscheine. Auf diese wirtschaftliche Gestaltung des Verhältnisses und nicht auf die vorge- schobene zivilrechtliehe Form müsse es aber für die Frage der Besteuerung ankommen. Im Falle Brauchbar, der im Rekurs angerufen werde, habe es sich nach den der zürcherischen Finanzdirektion unterbreiteten Unter- lagen um eine wirkliche Stiftung, nicht bloss um eine Scheingründung zum Zwecke der Steuerflucht gehandelt: der Stifter und seine Familie hätten überdies nähere per- sönliche Beziehungen zu dem gewählten Stiftungssitze, Oberägeri gehabt. Zwischen der Anerkennung der zugerischen Steuerhoheit für das Stiftungsvermögen und dessen Ertrag in jenem Fal1e und der Erledigung des vorliegenden Falles bestehe danach kein innerer Wider- spruch. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundes- gerichts hatte sich schon wiederholt mit Fällen zu be- fassen, in denen juristische Personen (Aktiengesell- schaften, Genossenschaften) lediglich zum Zwecke ins Leben -gerufen worden waren, um einer verschärften Steuerpflicht zu entgehen, welche die auf die juristische Person übertragenen Vermögenswerte beim Verbleiben im Eigentum des bisherigen Eigentümers getroffen hätte. Es hat_ dabei jeweilen der kantonalen Steuerbehörde das Recht zuerkannt, solche zur Umgehung des Steuer- gesetzes vorgenommene Gründungen steuerrechtlich nicht zu beachten und die ihnen zugewiesenen Aktiven nach wie vor beim früheren Eigentümer zu erfassen, wenn die Organisation der juristischen Person so gestaltet Doppelbesteuerung. N° 50. 377 war, dass in Tat und Wahrheit immer noch er es war~ der über dieses Vermögen zu seinen Zwecken verfügen konnte und infolgedessen wirtschaftlich die Stellung des Vermögensträgers einnahm. So im Falle der Baugesell- schaft Stans (BGE 32 I 630), wo eine Alp, die einem ausserhalb des Kantons Nidwalden wohnenden Eigen- tümer gehörte, auf eine hiezu besonders gegründete Aktiengesellschaft übertragen worden war, um der Vorschrift des nidwaldnischen Steuergesetzes zu ent- gehen, die für Grundeigentum ausserkantonaler Steuer- pflichtiger keinen Schuldenabzug zuliess (bestätigt für einen gleichen Tatbestand in dem Urteile in Sachen Aktiengesellschaft « Le Chalet» gegen Neuenburg vom
18. Oktober 1925). Ferner im Falle der Magazine zum Globus A.-G. gegen Zürich (BGE 41 I S. 360) ; die rekur- rierende Gesellschaft war- hier- für- Liegenschaftenbesitz besteuert worden, der formell, zivilrechtlich Eigentum einer besonderen Genossenschaft bildete, bei der sie aber durch ihre Beteiligung und die Besetzung der Verwal- tung den entscheidenden Einfluss ausübte : die zürche- rischen Behörden machten geltend, dass es sich um eine blosse Scheingründung handle zum Zwecke, der nach § 137 des kantonalen Gemeindegesetzes für Aktiengesell- schaften bestehenden Pflicht zur Versteuerung des vollen Wertes ihres Grundeigentums ohne Schuldenabzug aus- zuweichen. Der staatsrechtliche Rekurs wurde abgewiesen mit der Begründung: so wie die Dinge hinsichtlich des Besitzes der Anteilscheine der Genossenschaft und deren Geschäftsführung nach den unanfl!chtbaren tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen liegen, sei die Liegen- schaftengenossenschaft kein Gebilde von selbständigem Bestand, sondern nur die Form, in der der Globus be- stimmte Vermögensbestandteile besitze und verwalte; man stehe dabei nicht einmal wie in früheren Fällen (AS 30 I S. 243 Erw.2 mit Zitat) einem Strohmann mit eigener rechtlicher Existenz, sondern einer willkürlich gewählten Gesellschaftsform gegenüber, die formell Trä- 378 Staatsrecht. gerin der Rechte sei, über die tatsächlich eine andere Gesellschaft verfüge. Diese Beziehung könne aber ohne Willkür . als hinreichend betrachtet werden, um die Rekurrentin für den im Grundbuch auf den Namen der Liegenschaftengenossenschaft eingetragenen Liegen- schaftenbesitz als liegenscnaftensteuerpflichtig nach § 137 des Gemeindegesetzes zu erklären. In dem Urteile
i. S. Schweizer. A.-G. für Kühlmaschinen L. A; Riedinger in Zürich vom 13. Februar 1913 (erwähnt in BGE 40 I S. 127) wurde ein Rekurs verworfen, der sich dagegen richtete, dass die zürcherische Steuerbehörde eine als selbständige Gesellschaft im schweizerischen Handels- register eingetragene Unternehmung steuerrechtlieh nicht als solche, sondern wie eine Filiale einer ausländischen Aktiengesellschaft behandelt hatte, weil ihr nach der internen Regelung der Beziehungen zwischen' beiden in Wirklichkeit, wirtschaftlich nur dieser Charakter zu- komme. Ähnlich im Falle des Norddeutschen Lloyd (BGE 46 I S. 175) eine Beschwerde dagegen, dass ein formell auf den Namen einer besonderen Aktiengesellschaft sich abspielender Geschäftsbetrieb steuerrechtlich als Teil des Betriebes des Lloyd selbst behandelt worden war. In . aB diesen Fällen handelte es sich allerdings um inner- kantonale Steueranstände, nicht darum, welchem von mehreren Kantonen für ein bestimmtes Vermögen oder Einkommen die Steuerhoheit zustehe, so dass die Zuläs- sigkeit der angefochtenen Besteuerung vom Bundes- gericht nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des Art. 4 BV der Willkür und Missachtung klaren Rechts zu überprüfen war. Doch kann die Entscheidung auch auf dem Boden des Art. 46 Abs. 2 BV, für die Lösung der Steuerhoheitsfrage, nicht anders ausfallen,· sofern man wenigstens einer Gründung gegenübersteht, die nach- weisbar lediglich zu dem Zwecke vorgenommen worden ist, um der sonst bestehenden Steuerpflicht in einem an- dern Kanton zu entgehen, und sofern weiter die Gründung so gestaltet ist, dass in Wirklichkeit trotz der Verhüllung Doppelbesteuerung. N° 50. 379. durch die gewählte zivilrechtliche Form. der bisherige Vermögensträger nach wie vor inbezug auf das betreffende· Vermögen und dessen Ertrag die Befugnisse ausübt, auf die es für die Zuscheidung der Steuerhoheit ankommt. Im Entscheide i. S. A.-G. Columbus gegen Aargau und Glarus vom 27. Juni 1919 (BGE 45 I S. 190) hat denn auch das Bundesgericht bereits die zivilrechtliche Be;. stimmung der Verhältnisse einer Aktiengesellschaft in einer bestimmten Hinsicht als für die Steuerhoheitsfrage nicht entscheidend erklärt, indem es dem Kanton des statutarischen, im Handelsregister eingetragenen Sitzes der Gesellschaft das Besteuerungsrecht für den Fall absprach, dass diesem Sitze bloss formelle Bedeutung zukomme, während die ganze Geschäftsführung und Verwaltung der Gesellschaft tatsächlich in einem andere~<. Kanton vor sich gehe. Im helltig~Il Falle kann diese iIi J der Rekursantwort des< zürcherischen Regierungsrates angerufene Entscheidung allerdings nicht zur Abweisung des Rekurses führen. Denn Zug ist nicht nur im Stif- tungsakte formell als Sitz, der Stiftung bezeichnet, sondern es werden auch die als « Stiftungskapital » aus- geschiedenen Vermögenswerte dort für die « Stiftung » verwaltet. Wohl aber darf unbedenklich angenommen werden, dassman'~s' mit einem nur zu Steuerzwecken ins "Leben gerufenen Gebilde zu tun hat, das an der bisherigen"Zuständigkeit des ihm gewidmeten Vermögens nach den massgebenden Richtung~n in Tat und Wahrheit nichts ändert. Im Rekurse wird allerdings erklärt, der Rekurrent habe « mit Rücksicht auf die schwere Krise, . die die schweizerische Industrie insbesondere die Ma- schinenindustrie erschüttert hat und die heute noch nicht überwunden ist, eine gewisse Fürsorge für seine Familie treffen und ihr zu diesem Zwecke einen Ver- mögensbestandteil sichern» wollen. Doch wird nicht behauptet, dass speziell auch die Kollektivgesellschaft, deren Teilhaber der Rekurrent ist, von solchen Krisen- wirkungen bedroht und sein Vermögen deshalb einer 380 Staatsrecht. ernstlichen Gefahr ausgesetzt sei, wie denn dasselbe - nach der im übrigen nicht angefochtenen Taxation - zum weitaus grösseren Teil, beinahe zwei Dritteilen nicht ~.n jener Beteili~ung, sondern in davon unabhängigen Vermogenswerten, m der Hauptsache Wertpapieren besteht und das Stiftungskapital von ...... wiederum davon nicht einmal einen Zehntel ausmacht. Dazu kommt, dass jener Zweck ebensogut durch die Errich- tung einer Stiftung am Wohnsitze des Rekurrenten Wetzikon oder doch wenigstens im Kanton Züricl~ Ihätte verwirklicht werden können. Die Wahl von Zug J d. h. eines Ortes, zu dem weder der Rekurrent noch sein; I Familie irgendwelche persönlichen Beziehungen unter- \ halten, rechtfertigt die Annahme, dass es bei der ganzen \Gründu~g überhaupt bloss darauf abgesehen war, die Prog!:ess~on zu u~ß':~~~"~, die die als Stiftungskapital ausgeschIedenen Vermögenswerte als Teil des Vermögens des R~kurrenten selbst treffen würde, und aus den im Vergl~Ich zum zürcherischen niedrigeren Steuersatz des zugenschen Gesetzes Vorteil zu ziehen. Die nachträglich in einem Schreiben vom 27. November 1925 an di; zürcherische Finanzdirektion, aufgestellte Behauptung, dass der Rekurrent, wenn er sich einmal vom Geschäfte z~rückziehe, oder doch jedenfalls seine Ehefrau nach s~mem Tode nach Zug überzusiedeln gedächten, wie dIes w~gen der Annehmlichkeiten der Lage dieses Ortes VIelfach geschehe, bietet für jene Sitzwahl keine Erklärung. Denn mit Rücksicht hierauf war es nicht n?tig, Zug ~chon im gegenwärtigen Zeitpunkte als Sitz zu bestImmen, wo dafür andere als' steuerliche Gründe nicht in Betracht kommen, sondern damit nur Unbequemlichkeiten verbunden sein konnten. Es hätte ~~nüg~, den Sitz hierhin zu verlegen, wenn einmal die Ubersledlung des Rekurrenten oder seiner Familie an d~eseil Ort Tatsache geworden war, was auf Grund von Ziff. 2 der Stiftungsurkunde durch einfachen Beschluss des Stiftungsrates hätte geschehen können. Der aus der Doppelbesteuerung. N° 50. 381 Sitzwahl sich. ergebende Schluss auf den wirklichen Zweck und Charakter der Gründung wird durch den übrigen Inhalt der Stiftungsurkunde zwingend unter- stützt. Durch die Befu~nis.~._deu .. ,"~m!tungsr~.t selbst zu bezeichnen, die der--Rekurrent sich vorbehielt, hat e~-sich-'den massgebenden,entscheidenden Einfluss auf das Schicksal der Stiftung und insbesondere auf die Verwendung ihres Vermögens gewahrt. Die Persönlich- keiten der Stiftungsräte zeigen, dass die Bestellung vom Rekurrenten tatsächlich auch nach diesem Gesichts- punkte vorgenommen worden ist: gerade die Tatsache, dass (( Rechtsanwalt Dr. X. zum Rekurrenten in keinerlei näheren persönlichen Beziehungen steht» (schon erwähn- tes Schreiben vom 27. November 1925), lässt die Annahme als begründet erscheinen, dass er zu dieser Stellung in seiner Eigenschaft als Anwalt herbeigezogen worden ist, mit der Aufgabe, dem Rekurrenten als rechtlicher Berater zu dienen und, im Rahmen des Erlaubten, nach dessen Intentionen zu handeln. Durch die Umschreibung \ des Stiftungszweckes in Ziff. 1 des Stütungsaktes so dann bleibt dem Rekurrenten tatsächlich zum mindesten der Genuss des als Stiftungskapital ausgesetzten Vermögens für sich und seine Ehefrau weiter gesichert. Bei dem Fehlen irgendwelcher einschränkender Voraussetzungen für die ( Beiträge» der Stiftung kann er denselben je- derzeit beziehen, ohne dass damit der Satzung der Stiftung zuwidergehandelt würde. Und nach der Art der Zusammensetzung des Stiftungsrates hängt es, wenn nicht rechtlich, so doch tatsächtich ausschliesslich von seinem Belieben ab, ob er sich diese Zinsen regelmässig in Form von Stiftungsbeiträgen zuwenden oder damit bis zu einem ihm passenden Zeitpunkte zuwarten und sie einstweilen kapitalisieren will. Dass er das Stif- tungskapital - unter der Voraussetzung zivilrechtlich verbindlicher Errichtung der Stiftung und solange diese zivilrechtlich weiterbesteht - nicht einfach wieder an sich ziehen und insoweit. also nicht über dessen ({ Sub- .' _~., =----=,.,=--'-"--""-.;....;.,;;;;;..;, ........... __ iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii 382 Staatsrecht. stanz verfügen» kann, mag richtig sein. Es ist aber unerheblich, weil es für die Steuerhoheitsfrage nicht sowohl auf diese Verfügungsmöglichkeit als auf den Genuss des Vermögens ankommt. Auch bei der ordentlich periodischen Vermögenssteuer, wie sie in Zürich und Zug erhoben wird, - im Gegensatz zu einer eigentlichen Vermögensabgabe - ist das wirkliche Steuerobjekt, die Quelle, aus der die Steuer entrichtet werden soll , nicht das Vermögen, sondern der Ertrag, der daraus gezogen wird oder doch gezogen worden könnte; er soll durch die Steuer getroffen, belastet werden, während der Kapitalwert der Vermögensobjekte nur die formelle Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Steuer- leistung bildet. Von diesem Gesichtspunkte aus ist denn auch das Bundesgericht dazu gekommen, bei Vermögen, das mit einem Niessbrauch belastet ist, nicht nur die Befugnis zur Erhebung der Einkommenssteuer vom Vermögensertrage, sondern auch zur Erhebung der Vermögenssteuer dem Kanton des Wohnsitzes des Niess- brauchers zuzuerkennen (BGE 30 I S. 281). Die Stellung, die der Rekurrent hier zu dem als Stiftungskapital ausgesetzten Vermögen einnimmt, kommt aber der Sache nach zum mindesten derjenigen eines Niessbrau- . chers gleich. Nachdem das ganze Verhältnis ausschliess- lich zu Steuerumgehungszwecken geschaffen wurde, ist sie daher, wenn· es nicht zu einer ungerechtfertigten _Verschiebung der Steuerhoheit kommen soll, auch nicht .• anders zu behandeln. Bei dem Fehlen einer öffentlichen .. AUfs,icht über die Familienstiftungen besteht übrigens jederzeit die Möglichkeit, sie mit dem Einverständnis der- jenigen, die daran ein Interesse haben könnten, wieder zum Verschwinden zu bringen, selbst wenn ein Auf- hebungsgrund im Sinne des ZGB nicht vorliegt. So wie die Verhältnisse liegen, würde dies offenbar auch im vorliegenden Falle keine Schwierigkeiten bereiten. Soweit der Rekurrent die Einschätzung der Steuer;.. kommission Wetzikon aus dem Gesichtspunkte der Doppelbesteuerung. N° 50. 383 Doppelbesteuerung, eines unzulässigen Eingriff~ in ~ie Steuerberechtigung eines anderen Kantons anhcht, 1st deshalb der Rekurs abzuweisen. Soweit aber eine will- kürliche Verletzung kantonal-zürcherischen Steuerrechts und damit von Art. 4 BV behauptet wird, kann darauf mangels Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht eingetreten werden. Dem Rekurrenten stand zur Geltend- machung dieser Rüge zunächst noch der kantonale Rechtsmittelweg offen und nach dem Schlusse der Rekursschrift hat er davon tatsächlich auch, durch Einreichung einer Beschwerde bei der Finanzdirektion Gebrauch gemacht, ohne dass schon ein Entscheid dieser Stelle vorliegen würde. . .
2. _ Mit der Bejahung der zürcherischen ist andererseits notwendigerweise zugleich die zugerische Steuerhoheit verneint. Sie könnte sich nur auf die Zugehörigkeit des fraglichen Vermögens zu einer im Kanton Zug domizi- lierten ju~istischen· Person stützen und entfällt daher mit dem Augenblicke,wo die betreffenden Vermögens- wertefür die· Ausscheidung des Besteuerungsrechts als ~um Vermögen des Rekurrenten und nicht der Stiftung crehörendbeirachtet werden müssen. In der Rekurs- ~ntwort hat denn auch Zug sich darauf beschränkt die Steuerhoheit ausschliesslich für sich in Anspruch zu nehmen und nicht etwa verlangt, eventuell neben Zürioo eine Steuer erheben zu können. In jenem Sinne ist daher der Rekurs gegenüber Zug nach dem even- tuellen Rekursantrage grundsätzlichgutzuheissen . ... Demnach erkennt das Bundesgericht: -Der Rekurs wird gegenüber Zürich abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und festgestellt, dass der Kanton Zug nicht· berechtigt ist, das unter dem Namen der· (( Familienstiftung Honegger-ScheUenberg ». zusammengefasste Vermögen zu besteuern.