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52_I_372

BGE 52 I 372

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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372

staatsrecht,

IH. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPO$ITION

50. Urteil vom 11. Dezember 19S5

i. S. Honegger-Schellenberg gegen Ziirioh und. Zug.

Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem anderen

als dem Wohnsitzkanton des Stifters. Besteuerung des

« Stiftungs - Kapitals >)

und des Ertrages daraus beim

Stifter durch dessen Wohnsitzkanton, weil es sich um eine

bloss zu Steuerumgehungszwecken vorgenommene Gründung

handle, die an der bisherigen Zuständigkeit des Vermögens

in Wirklichkeit nichts ändere. Abweisung der dagegen aus

Art. 46 Abs. 2 BV erhobenen Beschwerde.

A. -

Der Rekurrent Hermann Honegger-Schellenberg

ist Teilhaber der Kollektivgesellschaft Honegger & Oe

in Wetzikon, Kanton Zürich und daselbst wohnhaft.

Am 19. Dezember 1924 hat er durch öffentliche Urkunde

die « Familienstiftung Honegger-Schellenberg » errichtet.

Ziff. 1, 2 und 3 der Stiftungsurkunde lauten:

«(1. Mit der Stiftung bezweckt der Stifter die Fürsorge

für sich selbst, für seine Ehefrau Adele Honegger geb.

Schellenberg und für seine Nachkommen aus dieser Ehe.

Alle Zuwendungen der Stiftung erfolgen als unpfändbare

Unterstützungsbeiträge, soweit nicht ausdrücklich das

Gegenteil verfügt wird. »

«(2. Der Sitz der Stiftung ist Zug. Durch Beschluss

des Stiftungsrates kann er an einen anderen Ort der

Schweiz verlegt werden. »

« 3. Als Stiftungskapital widmet der Stifter ein Ver-

mögen von ...... Schweizerfranken in Obligationen

der ...... Weitere Zuwendungen sind jederzeit möglich.»

Für die Verwaltung besteht ein Stiftungsratvon 3 bis 5

Personen; er wird erstmals vom Stifter ernannt: die

laufende Vermögensverwaltung kann vom Stiftungsrat

Dritten übertragen werden (Ziff. 4 und 5). Ursprünglich

Doppelbesteuerung. N° 50.

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waren Stiftungs räte : der Stifter, seine Ehefrau und sein

Bruder Wilhelm Honegger in Wetzikon. An die Stelle

der Zweitgenannten ist seither Rechtsanwalt Dr. X.

in Zug getreten. Zu den in der Stiftungsurkunde ausge-

setzten ...... Fr. wurden der Stiftung aus dem Ver-

mögen des Stifters vor dem 31. Dezember 1924 noch

weitere ...... Fr. in Obligationen überwiesen. Dieses

ganze Stiftungskapital ist bei der Zugel' Kantonalbank

in Zug in einem auf den Namen der Stiftung lautenden

Depot hinterlegt.

Die Steuerkommission Wetzikon weigerte sich, darin

eine steuerrechtlich wirksame Vermögensentäusserung

zu sehen und bezog bei der Einschätzung für das Steuer-

jahr 1925 durch Beschluss vom 26., zugestellt 27. August.

1925 die fraglichen Obligationen in das im Kanton

Zürich steuerpflichtige Ver m ö gen des Re k u r-

ren t e n (Stifters) ein.

B. -

Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 26. Oktober

1925 hat hierauf Hermann Honegger-Schellenberg die

Anträge gestellt, der Beschluss der Steuerkommission

Wetzikon vom 26. August 1925 sei aufzuheben und der

Kanton Zürich anzuweisen, bei Besteuerung des Ver-

mögens des Rekurrenten für 1925 die der ((Familienstif-

tung Honegger-Schellenberg» überwiesenen ...... Fr.

freizulassen; eventuell möge das Bundesgericht eine

Regelung treffen, welche die doppelte Besteuerung dieses

Vermögenspostens und des daraus fliessenden Ertrages

ausschliesse. Es wird ausgeführt : Die streitige Stiftung

sei unter Beobachtung der formellen und sachlichen

Erfordernisse desZGB (Art. 335 und 80 ff.) und somit

gültig begründet worden. Sie bilde danach eine eigene,

von derjenigen des Stifters, der Stiftungsberechtigten

oder der Stiftungsräte verschiedene juristische Person.

Das als Stiftungskapital gewidmete Vermögen sei mit

. der tatsächlichen Überweisung ihr Vermögen geworden

und aus demjenigen des Stifters (Rekurrenten) aus-

geschieden. Nach feststehender Rechtsprechung des

374

Staatsrecht.

Bundesgerichts hätten aber Stiftungen mit Einschluss

der Familienstiftungen, gleich anderen juristischen Per-

sonen, ihr Vermögen am statutarichen Sitze bezw. an

dem Orte zu versteuern, wo ihre Verwaltung geführt

werde. Beides sei im vorliegenden Falle Zug. Hier

befänden sich die das Stiftungskapital bildenden Wert-

schriften und werde deren laufende Verwaltung -

durch die Zuger Kantonalbank und den Stiftungsrat

Dr. X, -

besorgt: hier trete der Stiftungsrat zur

Erledigung der übrigen Stiftungsgeschäfte ·zusammen.

Die Besteuerung dieses Kapitals im Kanton Zürich

enthalte demnach einen Übergriff in die Steuerhoheit

des Kantons Zug und, da Zug dafür ebenfalls die Steuer

erhebe, eine unzulässige Doppelbesteuerung (Art. 46

Abs. 2 BV). Sie stehe überdies, nachdem die fraglichen

Wertschriften sich am 31. Dezember 1924 schon nicht

mehr im Vermögen des Stifters befunden hätten, auch

in Widerspruch zu klarem kantonalen Gesetzesrechte

(§§ 16 ff., 43 ff. des zürcherischen StG) und verletze

insofern Art. 4 BV. Nach der unzweideutigen Vorschrift

des § 41 des StG dürfe ferner auch das aus den Wert-

papieren stammende Einkommen von dem Zeitpunkte

an, wo sie ins Eigentum der Stiftung übergegangen

seien, nicht mehr beim Rekurrenten besteuert werden.

Der Rekurrent habe nur deshalb darauf verzichtet auch

diesen Punkt in den staatsrechtlichen Rekurs einzube-

ziehen, weil die Übergabe an die Stiftung erst im De-

zember 1924 erfolgt sei, sodass die Berücksichtigung der

Zeitspanne, während deren die Titel im Jahre 1924 nicht

mehr ihm gehörten, für die Einkommensberechnung

keine praktische Bedeutung habe. Der zürcherische Fis-

kus scheine allerdings den Standpunkt einnehmen zu

wollen, dass die Errichtung der Stiftung oder doch die

Vermögenszuwendung an sie eine blosse Fiktion sei und

deshalb an der Zugehörigkeit der als « Stiftungskapital))

ausgeschiedenen Vermögenswerte zum Vermögen des

Rekurrenten nichts zu ändern vermöge. Doch sei diese.

Doppelbesteuerung. N° 50.

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Behauptung rein willkürlich und entbehre jeder tat-

sächlichen Grundlage. Sobald ein den Vorschriften des

ZGB entsprechender und deshalb zivilrechtlich rechtsbe-

ständiger Stiftungsakt vorliege, sei auch das Stiftungs-

kapital mit der tatsächlichen Übergabe an die Stiftung

der Herrschaft des Stifters entzogen worden. Er kölllle

darüber nicht mehr verfügen, weder über die Substanz

noch über die Zinsen. Hiezu sei vielmehr nur der Stif-

tungsrilt befugt und auch dieser nicht nach seinem

Gutfinden, sondern bloss innerhalb der Bestimmungen

des Stiftungsrates und des Gesetzes. Dass der Stifter

selbst dem Stiftungsrate angehöre, berechtige noch nicht

dazu, die Stiftung oder Vermögenszuwendung an sie

als Fiktion zu behandeln. Denn er geniesse gegenüber

den anderen Stiftungsräten keinerlei Vorrechte und sei

an das Stiftungsstatut und Gesetz genau so gebunden

wie sie. Eine willkürliche Ausübung seiner Rechte als

Mitglied des Stiftungsrates könnte durch den Widerspruch

der anderen Mitglieder jederzeit wirksam verhütet

werden. Wollte man aber die Auffassung der zürcherischen

Steuerbehörde teilen, so müsste um gekehlt jedenfalls

das Besteuerungsrecht des Kantons Zug verneint werden,

weil dann von einem « Stiftungsvermögen), das der

Steuerhoheit Zugs als Ort des Sitzes und der Verwaltung

der Stiftung unterstehen würde, nicht mehr die Rede

sein könne.

C. -

Der Regierungsrat von Zug hat durch die kan-

tonale Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das Haupt-

begehren der Beschwerde in dein Sinne gutzuheissen,

dass für die Besteuerung der « Honegger-Schellenberg

Familienstiftung) der Kanton Zug als zuständig erklärt

werde. Er erklärt sich den Ausführungen des Rekurrenten

insoweit anzuschliessen.

D. -

Der Regierungsrat von Zürich hat auf Abweisung

des Rekurses geschlossen, soweit er gegen diesen Kanton

gerichtet ist. Er hält dm'an fest, dass die Stiftung

ausschliesslich zur Steuerersparnis errichtet worden sei.

376

Staatsrecht.

Darauf wiesen neben anderen Tatsachen schon die Um-

schreibung des Stiftungszweckes und Organisation, ins-

besondere die Zusammensetzung des Stiftungsrates hin.

Sie seien so gewählt, dass als Träger des Vermögens trotz

der -formellen Übertragung auf ein anderes Rechts-

subjekt in Tat und Wahrheit, wirtschaftlich nach wie

vor der Rekurrent erscheine. Auf diese wirtschaftliche

Gestaltung des Verhältnisses und nicht auf die vorge-

schobene zivilrechtliehe Form müsse es aber für die

Frage der Besteuerung ankommen. Im Falle Brauchbar,

der im Rekurs angerufen werde, habe es sich nach den

der zürcherischen Finanzdirektion unterbreiteten Unter-

lagen um eine wirkliche Stiftung, nicht bloss um eine

Scheingründung zum Zwecke der Steuerflucht gehandelt:

der Stifter und seine Familie hätten überdies nähere per-

sönliche Beziehungen zu dem gewählten Stiftungssitze,

Oberägeri

gehabt. Zwischen der Anerkennung der

zugerischen Steuerhoheit für das Stiftungsvermögen und

dessen Ertrag in jenem Fal1e und der Erledigung des

vorliegenden Falles bestehe danach kein innerer Wider-

spruch.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundes-

gerichts hatte sich schon wiederholt mit Fällen zu be-

fassen, in denen juristische Personen (Aktiengesell-

schaften, Genossenschaften) lediglich zum Zwecke ins

Leben -gerufen worden waren, um einer verschärften

Steuerpflicht zu entgehen, welche die auf die juristische

Person übertragenen Vermögenswerte beim Verbleiben

im Eigentum des bisherigen Eigentümers getroffen hätte.

Es hat_ dabei jeweilen der kantonalen Steuerbehörde das

Recht zuerkannt, solche zur Umgehung des Steuer-

gesetzes vorgenommene Gründungen steuerrechtlich nicht

zu beachten und die ihnen zugewiesenen Aktiven nach

wie vor beim früheren Eigentümer zu erfassen, wenn

die Organisation der juristischen Person so gestaltet

Doppelbesteuerung. N° 50.

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war, dass in Tat und Wahrheit immer noch er es war~

der über dieses Vermögen zu seinen Zwecken verfügen

konnte und infolgedessen wirtschaftlich die Stellung des

Vermögensträgers einnahm. So im Falle der Baugesell-

schaft Stans (BGE 32 I 630), wo eine Alp, die einem

ausserhalb des Kantons Nidwalden wohnenden Eigen-

tümer gehörte, auf eine hiezu besonders gegründete

Aktiengesellschaft übertragen worden war, um der

Vorschrift des nidwaldnischen Steuergesetzes zu ent-

gehen, die für Grundeigentum ausserkantonaler Steuer-

pflichtiger keinen Schuldenabzug zuliess (bestätigt für

einen gleichen Tatbestand in dem Urteile in Sachen

Aktiengesellschaft « Le Chalet» gegen Neuenburg vom

18. Oktober 1925). Ferner im Falle der Magazine zum

Globus A.-G. gegen Zürich (BGE 41 I S. 360); die rekur-

rierende Gesellschaft war- hier- für- Liegenschaftenbesitz

besteuert worden, der formell, zivilrechtlich Eigentum

einer besonderen Genossenschaft bildete, bei der sie aber

durch ihre Beteiligung und die Besetzung der Verwal-

tung den entscheidenden Einfluss ausübte : die zürche-

rischen Behörden machten geltend, dass es sich um eine

blosse Scheingründung handle zum Zwecke, der nach

§ 137 des kantonalen Gemeindegesetzes für Aktiengesell-

schaften bestehenden Pflicht zur Versteuerung des vollen

Wertes ihres Grundeigentums ohne Schuldenabzug aus-

zuweichen. Der staatsrechtliche Rekurs wurde abgewiesen

mit der Begründung: so wie die Dinge hinsichtlich des

Besitzes der Anteilscheine der Genossenschaft und deren

Geschäftsführung nach den unanfl!chtbaren tatsächlichen

Feststellungen der Vorinstanzen liegen, sei die Liegen-

schaftengenossenschaft kein Gebilde von selbständigem

Bestand, sondern nur die Form, in der der Globus be-

stimmte Vermögensbestandteile besitze und verwalte;

man stehe dabei nicht einmal wie in früheren Fällen

(AS 30 I S. 243 Erw.2 mit Zitat) einem Strohmann mit

eigener rechtlicher Existenz, sondern einer willkürlich

gewählten Gesellschaftsform gegenüber, die formell Trä-

378

Staatsrecht.

gerin der Rechte sei, über die tatsächlich eine andere

Gesellschaft verfüge. Diese Beziehung könne aber ohne

Willkür . als hinreichend betrachtet werden, um die

Rekurrentin für den im Grundbuch auf den Namen

der Liegenschaftengenossenschaft eingetragenen Liegen-

schaftenbesitz

als liegenscnaftensteuerpflichtig

nach

§ 137 des Gemeindegesetzes zu erklären. In dem Urteile

i. S. Schweizer. A.-G. für Kühlmaschinen L. A; Riedinger

in Zürich vom 13. Februar 1913 (erwähnt in BGE 40 I

S. 127) wurde ein Rekurs verworfen, der sich dagegen

richtete, dass die zürcherische Steuerbehörde eine als

selbständige Gesellschaft im schweizerischen Handels-

register eingetragene Unternehmung steuerrechtlieh nicht

als solche, sondern wie eine Filiale einer ausländischen

Aktiengesellschaft behandelt hatte, weil ihr nach der

internen Regelung der Beziehungen zwischen' beiden

in Wirklichkeit, wirtschaftlich nur dieser Charakter zu-

komme. Ähnlich im Falle des Norddeutschen Lloyd (BGE

46 I S. 175) eine Beschwerde dagegen, dass ein formell

auf den Namen einer besonderen Aktiengesellschaft sich

abspielender Geschäftsbetrieb steuerrechtlich als Teil des

Betriebes des Lloyd selbst behandelt worden war. In

. aB diesen Fällen handelte es sich allerdings um inner-

kantonale Steueranstände, nicht darum, welchem von

mehreren Kantonen für ein bestimmtes Vermögen oder

Einkommen die Steuerhoheit zustehe, so dass die Zuläs-

sigkeit der angefochtenen Besteuerung vom Bundes-

gericht nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des

Art. 4 BV der Willkür und Missachtung klaren Rechts

zu überprüfen war. Doch kann die Entscheidung auch

auf dem Boden des Art. 46 Abs. 2 BV, für die Lösung der

Steuerhoheitsfrage, nicht anders ausfallen,· sofern man

wenigstens einer Gründung gegenübersteht, die nach-

weisbar lediglich zu dem Zwecke vorgenommen worden

ist, um der sonst bestehenden Steuerpflicht in einem an-

dern Kanton zu entgehen, und sofern weiter die Gründung

so gestaltet ist, dass in Wirklichkeit trotz der Verhüllung

Doppelbesteuerung. N° 50.

379.

durch die gewählte zivilrechtliche Form. der bisherige

Vermögensträger nach wie vor inbezug auf das betreffende·

Vermögen und dessen Ertrag die Befugnisse ausübt, auf

die es für die Zuscheidung der Steuerhoheit ankommt.

Im Entscheide i. S. A.-G. Columbus gegen Aargau und

Glarus vom 27. Juni 1919 (BGE 45 I S. 190) hat denn

auch das Bundesgericht bereits die zivilrechtliche Be;.

stimmung der Verhältnisse einer Aktiengesellschaft in

einer bestimmten Hinsicht als für die Steuerhoheitsfrage

nicht entscheidend erklärt, indem es dem Kanton des

statutarischen, im Handelsregister eingetragenen Sitzes

der Gesellschaft das Besteuerungsrecht für den Fall

absprach, dass diesem Sitze bloss formelle Bedeutung

zukomme, während die ganze Geschäftsführung und

Verwaltung der Gesellschaft tatsächlich in einem andere~<.

Kanton vor sich gehe. Im helltig~Il Falle kann diese iIi J

der Rekursantwort des< zürcherischen Regierungsrates

angerufene Entscheidung allerdings nicht zur Abweisung

des Rekurses führen. Denn Zug ist nicht nur im Stif-

tungsakte formell als Sitz, der Stiftung bezeichnet,

sondern es werden auch die als « Stiftungskapital » aus-

geschiedenen Vermögenswerte dort für die « Stiftung »

verwaltet. Wohl aber darf unbedenklich angenommen

werden, dassman'~s'mit einem nur zu Steuerzwecken

ins "Leben gerufenen Gebilde zu tun hat, das an der

bisherigen"Zuständigkeit des ihm gewidmeten Vermögens

nach den massgebenden Richtung~n in Tat und Wahrheit

nichts ändert. Im Rekurse wird allerdings erklärt, der

Rekurrent habe « mit Rücksicht auf die schwere Krise,

. die die schweizerische Industrie insbesondere die Ma-

schinenindustrie erschüttert hat und die heute noch

nicht überwunden ist, eine gewisse Fürsorge für seine

Familie treffen und ihr zu diesem Zwecke einen Ver-

mögensbestandteil sichern» wollen. Doch wird nicht

behauptet, dass speziell auch die Kollektivgesellschaft,

deren Teilhaber der Rekurrent ist, von solchen Krisen-

wirkungen bedroht und sein Vermögen deshalb einer

380

Staatsrecht.

ernstlichen Gefahr ausgesetzt sei, wie denn dasselbe -

nach der im übrigen nicht angefochtenen Taxation -

zum weitaus grösseren Teil, beinahe zwei Dritteilen

nicht ~.n jener Beteili~ung, sondern in davon unabhängigen

Vermogenswerten, m der Hauptsache Wertpapieren

besteht und das Stiftungskapital von ...... wiederum

davon nicht einmal einen Zehntel ausmacht. Dazu

kommt, dass jener Zweck ebensogut durch die Errich-

tung einer Stiftung am Wohnsitze des Rekurrenten

Wetzikon oder doch wenigstens im Kanton Züricl~

Ihätte verwirklicht werden können. Die Wahl von Zug

J d. h. eines Ortes, zu dem weder der Rekurrent noch sein;

I Familie irgendwelche persönlichen Beziehungen unter-

\ halten, rechtfertigt die Annahme, dass es bei der ganzen

\Gründu~g überhaupt bloss darauf abgesehen war, die

Prog!:ess~on zu u~ß':~~~"~, die die als Stiftungskapital

ausgeschIedenen Vermögenswerte als Teil des Vermögens

des R~kurrenten selbst treffen würde, und aus den im

Vergl~Ich zum zürcherischen niedrigeren Steuersatz des

zugenschen Gesetzes Vorteil zu ziehen. Die nachträglich

in einem Schreiben vom 27. November 1925 an di;

zürcherische Finanzdirektion, aufgestellte Behauptung,

dass der Rekurrent, wenn er sich einmal vom Geschäfte

z~rückziehe, oder doch jedenfalls seine Ehefrau nach

s~mem Tode nach Zug überzusiedeln gedächten, wie

dIes

w~gen der Annehmlichkeiten der Lage dieses

Ortes VIelfach geschehe, bietet für jene Sitzwahl keine

Erklärung. Denn mit Rücksicht hierauf war es nicht

n?tig, Zug

~chon im gegenwärtigen Zeitpunkte als

Sitz zu bestImmen, wo dafür andere als' steuerliche

Gründe nicht in Betracht kommen, sondern damit nur

Unbequemlichkeiten verbunden sein konnten. Es hätte

~~nüg~, den Sitz hierhin zu verlegen, wenn einmal die

Ubersledlung des Rekurrenten oder seiner Familie an

d~eseil Ort Tatsache geworden war, was auf Grund von

Ziff. 2 der Stiftungsurkunde durch einfachen Beschluss

des Stiftungsrates hätte geschehen können. Der aus der

Doppelbesteuerung. N° 50.

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Sitzwahl sich. ergebende Schluss auf den wirklichen

Zweck und Charakter der Gründung wird durch den

übrigen Inhalt der Stiftungsurkunde zwingend unter-

stützt. Durch die Befu~nis.~._deu ..,"~m!tungsr~.t selbst

zu bezeichnen, die der--Rekurrent sich vorbehielt, hat

e~-sich-'den massgebenden,entscheidenden Einfluss

auf das Schicksal der Stiftung und insbesondere auf die

Verwendung ihres Vermögens gewahrt. Die Persönlich-

keiten der Stiftungsräte zeigen, dass die Bestellung vom

Rekurrenten tatsächlich auch nach diesem Gesichts-

punkte vorgenommen worden ist: gerade die Tatsache,

dass ((Rechtsanwalt Dr. X. zum Rekurrenten in keinerlei

näheren persönlichen Beziehungen steht» (schon erwähn-

tes Schreiben vom 27. November 1925), lässt die Annahme

als begründet erscheinen, dass er zu dieser Stellung

in seiner Eigenschaft als Anwalt herbeigezogen worden

ist, mit der Aufgabe, dem Rekurrenten als rechtlicher

Berater zu dienen und, im Rahmen des Erlaubten, nach

dessen Intentionen zu handeln. Durch die Umschreibung \

des Stiftungszweckes in Ziff. 1 des Stütungsaktes so dann

bleibt dem Rekurrenten tatsächlich zum mindesten der

Genuss des als Stiftungskapital ausgesetzten Vermögens

für sich und seine Ehefrau weiter gesichert. Bei dem

Fehlen irgendwelcher einschränkender Voraussetzungen

für die (Beiträge» der Stiftung kann er denselben je-

derzeit beziehen, ohne dass damit der Satzung der

Stiftung zuwidergehandelt würde. Und nach der Art

der Zusammensetzung des Stiftungsrates hängt es, wenn

nicht rechtlich, so doch tatsächtich ausschliesslich von

seinem Belieben ab, ob er sich diese Zinsen regelmässig

in Form von Stiftungsbeiträgen zuwenden oder damit

bis zu einem ihm passenden Zeitpunkte zuwarten und

sie einstweilen kapitalisieren will. Dass er das Stif-

tungskapital -

unter der Voraussetzung zivilrechtlich

verbindlicher Errichtung der Stiftung und solange diese

zivilrechtlich weiterbesteht -

nicht einfach wieder an

sich ziehen und insoweit. also nicht über dessen ({ Sub-

.' _~.,

=----=,.,=--'-"--""-.;....;.,;;;;;..;, ........... __ iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii

382

Staatsrecht.

stanz verfügen» kann, mag richtig sein. Es ist aber

unerheblich, weil es für die Steuerhoheitsfrage nicht

sowohl auf diese Verfügungsmöglichkeit als auf den

Genuss des Vermögens ankommt. Auch bei der ordentlich

periodischen Vermögenssteuer, wie sie in Zürich und

Zug erhoben wird, -

im Gegensatz zu einer eigentlichen

Vermögensabgabe -

ist das wirkliche Steuerobjekt,

die Quelle, aus der die Steuer entrichtet werden soll,

nicht das Vermögen, sondern der Ertrag, der daraus

gezogen wird oder doch gezogen worden könnte; er

soll durch die Steuer getroffen, belastet werden, während

der Kapitalwert der Vermögensobjekte nur die formelle

Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Steuer-

leistung bildet. Von diesem Gesichtspunkte aus ist denn

auch das Bundesgericht dazu gekommen, bei Vermögen,

das mit einem Niessbrauch belastet ist, nicht nur die

Befugnis zur Erhebung der Einkommenssteuer vom

Vermögensertrage, sondern auch zur Erhebung der

Vermögenssteuer dem Kanton des Wohnsitzes des Niess-

brauchers zuzuerkennen (BGE 30 I S. 281). Die Stellung,

die der Rekurrent hier zu dem als Stiftungskapital

ausgesetzten Vermögen einnimmt, kommt aber der

Sache nach zum mindesten derjenigen eines Niessbrau-

. chers gleich. Nachdem das ganze Verhältnis ausschliess-

lich zu Steuerumgehungszwecken geschaffen wurde, ist

sie daher, wenn· es nicht zu einer ungerechtfertigten

_Verschiebung der Steuerhoheit kommen soll, auch nicht

.• anders zu behandeln. Bei dem Fehlen einer öffentlichen

.. AUfs,icht über die Familienstiftungen besteht übrigens

jederzeit die Möglichkeit, sie mit dem Einverständnis der-

jenigen, die daran ein Interesse haben könnten, wieder

zum Verschwinden zu bringen, selbst wenn ein Auf-

hebungsgrund im Sinne des ZGB nicht vorliegt. So wie

die Verhältnisse liegen, würde dies offenbar auch im

vorliegenden Falle keine Schwierigkeiten bereiten.

Soweit der Rekurrent die Einschätzung der Steuer;..

kommission Wetzikon aus dem Gesichtspunkte der

Doppelbesteuerung. N° 50.

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Doppelbesteuerung, eines unzulässigen Eingriff~ in ~ie

Steuerberechtigung eines anderen Kantons anhcht, 1st

deshalb der Rekurs abzuweisen. Soweit aber eine will-

kürliche Verletzung kantonal-zürcherischen Steuerrechts

und damit von Art. 4 BV behauptet wird, kann darauf

mangels Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht

eingetreten werden. Dem Rekurrenten stand zur Geltend-

machung dieser Rüge zunächst noch der kantonale

Rechtsmittelweg offen und nach dem Schlusse der

Rekursschrift hat er davon tatsächlich auch, durch

Einreichung einer Beschwerde bei der Finanzdirektion

Gebrauch gemacht, ohne dass schon ein Entscheid dieser

Stelle vorliegen würde. .

.

2. _ Mit der Bejahung der zürcherischen ist andererseits

notwendigerweise zugleich die zugerische Steuerhoheit

verneint. Sie könnte sich nur auf die Zugehörigkeit des

fraglichen Vermögens zu einer im Kanton Zug domizi-

lierten ju~istischen· Person stützen und entfällt daher

mit dem Augenblicke,wo die betreffenden Vermögens-

wertefür die· Ausscheidung des Besteuerungsrechts als

~um Vermögen des Rekurrenten und nicht der Stiftung

crehörendbeirachtet werden müssen. In der Rekurs-

~ntwort hat denn auch Zug sich darauf beschränkt die

Steuerhoheit ausschliesslich für sich in Anspruch zu

nehmen und nicht etwa verlangt, eventuell neben

Zürioo eine Steuer erheben zu können. In jenem Sinne

ist daher der Rekurs gegenüber Zug nach dem even-

tuellen Rekursantrage grundsätzlichgutzuheissen .

...

Demnach erkennt das Bundesgericht:

-Der Rekurs wird gegenüber Zürich abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann, und festgestellt, dass

der Kanton Zug nicht· berechtigt ist, das unter dem

Namen der· ((Familienstiftung Honegger-ScheUenberg ».

zusammengefasste Vermögen zu besteuern.