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32_I_630

BGE 32 I 630

Bundesgericht (BGE) · 1906-10-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

93. Arteil vom 18. Oktober 1906 in Sachen Baugesellschaft A.-G. Staus gegen Regierungsrat Nidwalden. Besteuerung von Aktiengesellschaften nach Nidwaldner Recht. Ein Eingriff des Regierungsrates in die richterliche Gewalt ist darin, dass er in seiner Kompetenz als entscheidende Behörde in Steuersachen über eine zivilrechtliche Vorfrage (Gültigkeit einer be¬ steuerten Aktiengesellschaft) entscheidet, nicht zu finden. — Will¬ kürliche Behandlung einer Aktiengesellschaft, liegend in der An¬ nahme, sie sei nur zur Umgehung des Steuergesetzes gegründet? A. Nach nidwaldnerischem Steuerrecht haben auswärtige Grund¬ eigentümer ihr im Kanton liegendes Grundeigentum ohne Schul¬ denabzug zu versteuern (Gesetz vom 30. April 1893), während den einheimischen ein Schuldenabzug gestattet wird. Im Kanton domizilierte Aktiengesellschaften werden laut Gesetz vom 28. April 1895 in folgender Weise besteuert: Die Gesellschaften haben „die Totalsumme ihres einbezahlten Aktienkapitals, den Reservefonds und die übrigen Vermögensteile nach dem wirklichen Werte als Einheit aus der Gesellschaftskasse zu versteuern“. Als wirklicher Wert der Aktien gilt der zwanzigfache Betrag der Dividende im vorange¬ gangenen Jahr. B. Im Jahre 1901 erwarb Jofef Durrer in Kägiswil, Ob¬ walden, die am Nordabhang des Stanserhorns in Nidwalden ge¬ legene Alp Blumatt. Aks auswärtiger Grundbesitzer wurde er von Nidwalden für den vollen Schatzungswert der Alp besteuert. Im Jahre 1902 ging die genannte Alp an die neu gegründete, un¬ term 4. März 1902 ins Handelsregister von Nidwalden eingetra¬ gene Baugesellschaft A.=G. Stans über. Das Kapital dieser Ge¬ sellschaft beträgt 10,000 Fr. und ist in zehn auf den Inhaber lautende Aktien à 1000 Fr. eingeteilt; als ihr Zweck wird ange¬ geben: Erwerb, Bewirtschaftung und Verkauf von Liegenschaften, sowie die Erstellung von Gebäuden. Die Gesellschaft besitzt bis zur Stunde keine andern Liegenschaften als die Alp Blumatt, auf der sie aber bisher noch keine Bauten errichtet hat. Präsident des Ver¬ waltungsrates ist Josef Durrer in Kägiswil oder Sarnen, Vize¬ präsident und Aktuar seine beiden Söhne Otto und Emil Durrer in Sarnen. Ueber die Besteuerung hinsichtlich der Alp Blumatt ergaben sich Anstände zwischen den Nidwaldner Behörden und der Baugesellschaft A.=G. Stans. Die Behörden wollten für die Alp die Steuern in bisheriger Weise erheben, also für den Schatzungs¬ wert ohne Abzug der Schulden, während die Baugesellschaft mäß dem Gesetz vom 28. April 1895 als Aktiengesellschaft, die keinen Reservefonds besitzt und bisher keine Dividenden bezahlt hat, keine Steuern entrichten wollte. Doch mußte sie für die Jahre 1903 und 1904 infolge Versäumung der Rekursfrist die bean¬ pruchten Steuern bezahlen, und auf eine von ihr angestrengte Rückforderungsklage trat das Kantonsgericht Nidwalden mangels Kompetenz nicht ein. Für das Jahr 1905 wurden für die Alp Blumatt auf der bisherigen Grundlage die Steuern beansprucht (im Gesamtbetrag von 111 Fr. 80 Cts.). Die Steuerzettel lau¬ teten der eine auf J. Durrer, Besitzer der Alp Blumatt in Kägis¬ wil, die beiden andern auf I. Durrer, Fabrikant, Präsident der „Baugesellschaft Aktiengesellschaft Blumatt“ Sarnen. Gegen die für 1905 beanspruchten Steuern ergriff die Bau¬ gesellschaft A.=G. Stans den Rekurs an den Regierungsrat Nid¬ walden, indem sie geltend machte, daß sie als Aktiengesellschaft zu besteuern sei, als welche sie pro 1905 keine Steuern zu bezahlen habe. Der Regierungsrat wies durch Entscheid vom 30. Dezember 1905 den Rekurs ab mit solgender wesentlicher Motivierung: Die Gründung der Baugesellschaft A.=G. in Stans sei einzig zu dem Zwecke erfolgt, daß der Eigentümer der Alp Blumatt, Josef Durrer, für dieselbe nicht mehr besteuert werden könne. Diese Gründung sei ein Scheinmanöver, was schon aus der Tatsache hervorgehe, daß Durrer und seine beiden Söhne Präsident, Vizepräsident und Aktuar der Gesellschaft seien, und daß die letztere, obgleich sie sich Baugesellschaft nenne, noch gar keine Bauten aufgeführt habe. C. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die Bauge¬ sellschaft A.=G. Stans den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes¬ gericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Der Entscheid soll einen Übergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt ent¬ halten, da der Regierungsrat die Frage, ob die Rekurrentin eine zu Recht bestehende Aktiengesellschaft sei, behandle und verneine,

welche Frage, weil zivilrechtlicher Natur, dem Richter vorbehalten sein müsse. Ferner bedeute der angefochtene Entscheid eine Rechts¬ verweigerung und eine ungleiche Behandlung der Rekurrentin¬ Diese sei eine nach allen gesetzlichen Formen konstituierte Aktien¬ gesellschaft, die ernsthafte Zwecke verfolge; die Aktien befänden sich keineswegs nur in den Händen von Verwandten des frühern Eigentümers der Alp Blumatt, J. Durrer, und wenn es auch der Fall sein würde, so wäre dies für die Frage, ob eine wirkliche Aktiengesellschaft vorliege, gleichgültig. Als Aktiengesellschaft könne die Rekurrentin nur nach dem Gesetz vom 28. April 1895 be¬ steuert werden und sie müsse darnach, weil sie im Jahre 1904 keine Dividende ausgerichtet habe und auch keinen Reservefonds besitze, pro 1905 überhaupt keine Steuern bezahlen. Indem der Regierungsrat die Rekurrentin hinsichtlich der Steuer für die Alp Blumatt wie eine außer Kantons wohnende Einzelperson, statt als Aktiengesellschaft, behandle, stelle er sie außerhalb des Gesetzes und verfahre gegen sie, trotz Gleichheit der tatsächlichen Verhält¬ nisse, in willkürlicher Weise anders als gegen andere im Kanton domizilierte Aktiengefellschaften, die alle nach dem Spezialgesetz vom

8. April 1895 besteuert würden. Damit sei willkürlich klares Recht zu Ungunsten der Rekurrentin bei Seite gesetzt und der Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz und damit Art. 4 BV verletzt. D. Der Regierungsrat von Nidwalden hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde, der angefochtene Entscheid bedeute einen Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt, ist unbegründet. Der Regierungsrat hat darin lediglich über eine Steuerstreitigkeit entschieden, wozu er als Verwaltungsinstanz unbestrittenermaßen kompetent war. Auch wenn man annehmen wollte, der Negierungs¬ rat habe bei seinem Entscheid mit darauf abstellen wollen, ob die Rekurrentin zivilrechtlich eine rechtsgültige Aktiengesellschaft sei, wäre er dennoch innerhalb der Grenzen seiner verfassungsmäßigen Gewalt geblieben. In diesem Falle hätte man es mit einer zivil¬ rechtlichen Vorfrage in einem öffentlich=rechtlichen Streite zu tun. Nach allgemeinen, wohl auch in Nidwalden geltenden Grundsätzen ist aber der Administrativrichter befugt, privatrechtliche Vorfragen selbständig zu lösen (wie auch der Zivilrichter über öffentlich=recht¬ liche Vorfragen selbständig befinden kann). Ein Eingriff in die richterliche Gewalt liegt hierin deshalb nicht, weil die Antwort des Verwaltungsrichters auf die privatrechtliche Vorfrage für den Zivilrichter in keiner Weise verbindlich sein kann.

2. Auch die Hauptbeschwerde wegen Rechtsverweigerung und ungleicher Behandlung entbehrt der Begründung. Der Regierungs¬ rat geht davon aus, daß die Baugesellschaft A.=G. Stans zu dem einzigen Zweck gegründet wurde, damit der bisherige Eigen¬ tümer der Blumatt, Josef Durrer, der angefochtenen Besteue¬ rung entgehe, daß die Gesellschaft äußerlich, formell, zwar richtig konstituiert ist, daß aber in Wirklichkeit und abgesehen von der Steuerfrage nach der Absicht der beteiligten Personen an den bis¬ herigen Verhältnissen nichts geändert sein soll. Dieser Annahme, für die eine ganze Reihe von Indizien spricht — die Kleinheit des Aktienkapitals, die geringe Zahl der Aktien, die Zusammen¬ setzung des Verwaltungsrates, die Tatsache, daß die Gesellschaft keine andern Liegenschaften als die Blumatt besitzt, daß sie bisher, trotz mehrjährigem Bestande, ihre Zwecke noch in keiner Weise verwirklicht hat — kann der Vorwurf der Willkür jedenfalls nicht gemacht werden. Wenn sodann der Regierungsrat das Gesetz vom

28. April 1895 dahin auslegt, daß eine solche nur aus Rück¬ sichten der Besteuerung ins Leben gerufene Aktiengesellschaft, die im Grunde nur den Steuerbehörden gegenüber bestehen soll, keine Aktiengesellschaft im Sinne des Gesetzes ist, daß das letzere ins¬ besondere keine Handhabe dazu bieten soll, Grund und Boden das wichtigste Steuerobjekt — in dieser Weise der Steuerpflicht zu entziehen, so erscheint eine derartige Auslegung dem Sinn und Geist des Gesetzes wohl entsprechend und keineswegs als Rechts¬ verweigerung. Eine verfassungswidrige ungleiche Behandlung kann darin deshalb nicht gefunden werden, weil die Rekurrentin mit Rücksicht auf die angegebenen Verhältnisse mit sonstigen, normalen Aktiengesellschaften nicht auf eine Linie gestellt werden darf, son¬ dern sich in wesentlichen, steuerrechtlich wichtigen Momenten davon unterscheidet. Die Argumentation des Regierungsrates läuft im Grunde darauf hinaus, daß steuerrechtlich nicht die Rekurrentin,

sondern Josef Durrer als Eigentümer der Alp Blumatt zu be¬ trachten und zu behandeln sei. In der Tat ist nach dem gesagten die Auffassung vertretbar, daß die Stellung des Durrer zur Alp, wenn er auch formell=juristisch nicht mehr Eigentümer sein mag, doch in Wirklichkeit dieselbe geblieben ist und wirtschaftlich der¬ jenigen des Eigentümers gleichkommt. Das Bundesgericht hat aber schon in frühern Fällen (s. AS. d. bg. E. 30 1 S. 243 E. 2) ausge¬ sprochen, daß vom bundesrechtlichen Standpunkt der Rechtsver¬ weigerung aus nichts dagegen eingewendet werden kann, wenn nach kantonalem Steuerrecht bei der Besteuerung von Liegenschaften (auch wenn das Gesetz von Grundeigentum spricht) nicht bloß der Eigentümer im zivilrechtlichen Sinne, sondern unter Umstän¬ den auch ein Nichteigentümer, dessen Beziehung zur Liegenschaft wirtschaftlich der des Eigentümers entspricht, als steuerpflichtiges Subjekt in Anspruch genommen wird. Ein gewisser Widerspruch liegt vorliegend allerdings darin, daß Josef Durrer für die Steuer zum Teil nicht einfach als Einzelperson, sondern in seiner Eigen¬ schaft als Präsident des Verwaltungsrates der Rekurrentin belangt worden ist; allein diese Inkonsequenz erklärt und entschuldigt sich aus den absonderlichen Verhältnissen, wie sie hier bestehen, und kann an sich den Vorwurf der Willkür wiederum nicht begründen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.