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Strassenverkehr. No 54.
54. Urteil des Kassationshofes vom 3. November 1950 i.S. Grassl
gegen Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Graubünden.
l. Art. 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 MFG gelten auch für Motorfahr-
. zeuge öffentlicher Verkehrsbetriebe.
2. Das gleichzeitig von rechts kommende Fahrzeug hat das Vor-
trittsrecht auch dann, wenn das andere auf einer Strasse mit
dichterem Verkehr fährt. Auch der auf der Hauptverkehrsader
Fahrende hat bei unübersichtlichen Einmündungen die Ge-
schwindigkeit herabzusetzen.
.
3. Verhältnis von Art. 27 Abs. l zu Art. 25 Abs. l MFG.
l. Les art. 25 al. 1 et 27 al. 1 LA visent aussi les vehicules a moteur
d'entreprises puhliques.
2. Le vehicule qui vient en meme temps de droite jouit de la prio-
rite meme si l'autre roule sur une route plus frequentee. Le vehi-
cule circulant sur l'artere la plus importante est aussi tenu de
ralentir aux croisees ou aux bifurcations masquees.
3. Relation entre les art. 27 al. l et 25 al. 1 LA.
l. Gli art. 25 cp. 1 e 27 cp. 1 LA valgono anche per gli autoveicoli
d'imprese pubbliche.
2. L'autoveicolo ehe viene contemporaneamente da destra ha la
precedenza, anche se l'altro autoveicolo circola su una strada
piU. frequentata. Anche l'autoveicolo ehe circola sull'arteria piU
importante e tenuto a rallentare se ai crocevia e alle biforca-
zioni la visuale non e libera.
3. Relazione tra gli art. 27 cp. l e 25 cp. 1 LA.
A. -
Grassl, Chauffeur im Autobusbetrieb des Kur-
vereins Davos, führte am Vormittag des 19. Januar 1950
einen kursmässigen Autobus auf der leicht abfallenden
Kantonsstrasse von Davos-Platz nach Davos-Dorf, die
einen hartgepressten und infolge der sehr kalten Witterung
gefrorenen Schneebelag trug. Der Autobus war nicht mit
Schneeketten versehen. Bei der von rechts in spitzem
Winkel in die Kantonsstrasse einmündenden Dischma-
strasse in Davos-Dorf stiess er mit einem aus dieser Strasse
kommenden, nach links (gegen Davos-Platz) in die Kan-
tonsstrasse einbiegenden Personenautomobil zusammen,
das von Christian Tester geführt war. Die Sicht von der
einen in die andere Strasse war am Unfalltage durch einen
bei der Einmündung zwischen den beiden Strassen liegen-
den Schneehaufen behindert. Der Autobus fuhr bei der
Annäherung an die Dischmastrasse mit 27-28 km/Std. Er
kam, nach· Jinks abgedreht und unter Hinterlassung ver-
hältnismässig kurzer Brems- und Rutschspuren, nach dem
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l
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Zusammenstoss an der Einmündung der Dischmastrasse
zum Stehen. Beide Fahrzeuge, namentlich das Personen-
automobil, wurden beschädigt.
B. -
Die Motorfahrzeugkontrolle des Justiz- und Poli-
zeidepartementes des Kantons Graubünden büsste am
8. März 1950 die beiden Fahrzeugführer wegen übersetzter
Geschwindigkeit in Anwendung von Art. 25 Abs. l und
Art. 58 MFG, Grassl mit Fr. 30.-, Tester mit Fr. 20.-.
Grassl beschwerte sich beim Kleinen Rat des Kantons
Graubünden. Dieser nahm in seinem Entscheid vom 4. Au-
gust 1950 an, beide Fahrzeugführer treffe ein gleich grosses
Verschulden, und hiess die Beschwerde teilweise dahin gut,
dass er die Busse für Grassl ebenfalls auf Fr. 20.- fest-
setzte.
0. -
Grass} führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An-
trag, der Entscheid des Kleinen Rates sei aufzuheben und
der Beschwerdeführer freizusprechen. Die Beschwerde wird
im wesentlichen damit begründet, dass die Fahrzeuge der
öffentlichen Verkehrsbetriebe privilegiert sein müssten,
weil sie den Fahrplan einzuhalten hätten. Auf alle Fälle
müsse das Privileg dahin gehen, dass ihnen das Vortritts-
recht zukomme. Strassen, auf denen Fahrzeuge des öffent-
lichen Verkehrs zirkulierten, müssten deshalb immer als
Hauptverkehrsstrassen angesehen werden. Der Lenker
eines öffentlichen Verkehrsmittels müsse sich darauf ver-
lassen können, dass sein Vorttj.ttsrecht von anderen Motor-
fahrzeugen beachtet werde. Der Zusammenstoss sei nicht
auf übersetzte Geschwindigkeit des Autobusses zurückzu-
führen, sondern darauf, dass Tester ganz sorglos in die
Hauptverkehrsstrasse eingebogen sei und dazu noch die
Biegung eng genommen habe.
D. -
Die kantonale Motorfahrzeugkontrolle beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationslwf zieht in Erwägung :
1. -
Der Führer muss sein Fahrzeug ständig beherrschen
und die Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Ver-
kehrsverhältnissen anpassen. Er hat namentlich in Ort-
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schaften und auch sonst überall da, wo das Fahrzeug Anlass
zu Verkehrsstörung oder Unfällen bieten könnte, den Lauf
zu mässigen oder nötigenfalls anzuhalten (Art. 25 Abs. 1
MFG). An Strassenkreuzungen und Strassengabelungen hat
er die Geschwindigkeit so zu mässigen, dass er dem von
rechts kommenden Motorfahrzeug den Vortritt lassen kann
(Art. 27 Abs. 1 MFG).
Inwiefern diese Vorschriften für Motorfahrzeuge öffent-
licher Verkehrsbetriebe nicht gelten sollten, ist nicht zu
ersehen. Das Gesetz macht für solche Fahrzeuge keine
Ausnahme, und auch die Vollziehungsverordnung zum
Motorfahrzeuggesetz stellt für sie Sondervorschriften nm
insoweit auf, als die Natur der Sache sie zwingend nahe
legt, nämlich für Strassenbahnen, denen gegenüber der
Motorfahrzeugführer sich nach besonderen Regeln ver-
halten muss, weil sie auf Schienen fahren (Art. 61 MFV).
Es versteht sich, dass derart einschneidende Ausnahmen
von der allgemeinen Verkehrsordnung, wie der Beschwerde-
führer sie wünscht, nicht auf dem Wege der Rechtspre-
chung eingeführt werden können. Das Bundesgericht hat
es denn auch stets abgelehnt, den Fahrzeugen öffentlicher
Verkehrsbetriebe inbezug auf Fahrgeschwindigkeit ein
Privileg zuzuerkennen. Nicht einmal die Strassenbahnen
haben ein solches; die Sorge für die Sicherheit des Verkehrs
verdient den Vorrang vor der Sorge für die Einhaltung des
Fahrplanes (BGE 61 I 408). Umsomehr muss das für Motor-
fahrzeuge gelten, denen die anderen Strassenbenützer nicht
notwendigerweise ansehen, ob sie dem öffentlichen Verkehr
dienen oder privaten Verkehr besorgen. Es würde zu
Unsicherheit führen, die die Gefahren des Strassenverkehrs
erhöhen würde, wenn Motorfahrzeuge öffentlicher Betriebe
unter Berufung auf den Fahrplan die Verkehrsregeln miss-
achten, insbesondere die den Strassen- und Verkehrsver-
hältnissen angemessene Geschwindigkeit überschreiten und
Vortrittsrechte beanspruchen dürften, die andere Motor-
fahrzeuge in gleicher Lage nicht haben. Die öffentlichen
Verkehrsbetriebe haben Verzögerungen und Stockungen,
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die sich aus der Konkurrenz mit dem übrigen Strassenver-
keh.r und den dafür geltenden Vorschriften notwendig
ergeben, bei Aufstellung der Fahrpläne einzurechnen, und
sie tun es auch. Genügt im einzelnen Falle der vorgesehene
Spielraum nicht, um eine Verspätung zu vermeiden -
dass
das im vorliegenden Falle zugetroffen habe, wird übrigens
nicht einmal behauptet-, so berechtigt das den Führer
des öffentlichen Fahrzeugs nicht, sich über die Verkehrs-
vorschriften hinwegzusetzen.
Der Beschwerdeführer hatte daher Art. 25 Abs. 1 und 27
Abs. 1 MFG in gleicher Weise zu befolgen wie jeder andere
Motorfahrzeugführer.
2. -
Eine Privilegierung in dem Sinne, wie der Be-
schwerdeführer sie beanspruchen möchte, ergibt sich auch
nicht daraus, dass er auf der Hauptverkehrsader gefahren
ist. Gewiss hat nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts (BGE 63 I 126; 64 II 158; 68 II 126; 71 IV 100)
der aus einer Nebenstrasse kommende Vortrittsberechtigte
dem Umstande Rechnung zu tragen, dass der Verkehr auf
der Hauptverkehrsader dichter ist und flüssiger sein darf
als auf der Nebenstrasse; er darf sein Vortrittsrecht nicht
ausüben, wenn der mit angemessener Geschwindigkeit auf
der Hauptader Fahrende nicht mehr in der Lage ist, ihm
den Vortritt zu lassen. Das bedeutet aber nicht, dass der
auf der Hauptverkehrsader fahrende Führer sich schlecht-
hin so verhalten dürfte, als ob er der Vortrittsberechtigte
wäre, es den aus den Nebenstrassen Kommenden über-
lassend, sich vorzusehen, dass sie mit seinem Fahrzeug
nicht zusam.menstossen. Eine solche Ordnung widerspräche
dem Art. 27 MFG (BGE 73 IV 196). Die Benützer der
Hauptverkehrsader haben zum vornherein damit zu rech-
nen, dass sie in die Lage kommen könnten, einem aus der
Nebenstrasse Kommenden den Vortritt lassen zu müssen;
sie haben ihre Geschwindigkeit jedenfalls bei unübersicht-
lichen Einmündungen herabzusetzen.
3. -
Der Beschwerdeführer hat das nicht, jedenfalls
nicht in angemessener Weise, getan. Für schwere Motor-
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AS 76 IV -
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wagen, wie der von ihm geführte Autobus einer ist, setzt
Art. 43 MFV die Höchstgeschwindigkeit innerorts auf
30 km/Std. fest. Diese Höchstgeschwindigkeit versteht
sich ihrem Wesen nach für normale und gute Fahrver-
hältnisse. Für die vorliegenden anormalen Verhältnisse
genügte es daher nicht, bloss um 2-3 km/Std. langsamer
zu fahren.
Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz war
der Schneebelag der Strasse hartgepr~sst und gefroren.
Dadurch wurde die Anhaltemöglichkeit beeinträchtigt; je
glätter und härter die Unterlage ist, umso geringer i~t
die Adhäsion der Fahrzeugreifen und umso schwächer die
Bremswirkung. Die Vorinstanz stellt denn auch verbind-
lich fest, dass die Wirkung der Bremsen bei solcher Fahr-
bahn, wie sie hier vorlag, mit oder ohne Schneeketten
unberechenbar ist. Die Behauptung des Garagechefs Roh-
ner vom Kurverein, von der der Beschwerdeführer selber
sagt, sie möge auf den ersten Blick als unmöglich erscheinen,
ist demgegenüber nicht zu hören, ganz abgesehen davon,
dass sie der Erfahrung widerspricht. Ob dem Beschwerde-
führer der Schneebelag tatsächlich zum Verhängnis ge-
worden ist, ist unerheblich, wie auch dahingestellt bleiben
kann, ob die den Verhältnissen nicht angepasste Geschwin-
digkeit Ursache oder Mitursache des Zusammenstosses
geworden ist. Art. 25 Abs. l und Art. 27 Abs. l MFG setzen
nicht eine konkrete Gefährdung des Verkehrs oder sogar
eine Hinderung oder Störung desselben voraus; die dort
umschriebenen Tatbestände werden der abstrakten Ge-
fährdung wegen mit Strafe bedroht. Wer in einer den Ver-
hältnissen unangemessenen Weise fährt, ist strafbar auch
dann, wenn es zu keinem Zusammenstoss kommt. Die ver-
hältnismässig kurzen Spuren, die der Autobus hinterliess,
beweisen übrigens nicht, dass der Beschwerdeführer die
Geschwindigkeit seines Fahrzeuges beherrschte, denn nach
dem Polizeirapport handelte es sich um Brems-und Rmsch-
spuren, diese offenbar verursacht durch den Zusammen-
stoss mit dem Wagen des Tester, sodass die Länge der Spur
Verfahren. N° 55.
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nichts Schlüssiges darüber sagt, wie lange der Bremsweg
an sich gewesen wäre.
Dazu kommt, dass die Strasse in der Fahrrichtung des
Autobus ein, wenn auch nur leichtes, Gefälle hat.
Vor allem aber hatte der Beschwerdeführer auch dem
Umstande Rechnung zu tragen, dass in dem durch die
beiden Strassen gebildeten spitzen Winkel ein Schneehau-
fen lag, der die Sicht von der Kantonsstrasse in die Ein-
mündung der Dischmastrasse und umgekehrt behinderte.
Das mag weniger für den Beschwerdeführer auf dem hoch-
gelegenen Führersitz im Autobus als für kleinere aus der
Dischmastrasse kommende Fahrzeuge von Bedeutung
gewesen sein, doch musste eben der Beschwerdeführer mit
solchen rechnen.
4. -
Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführer
nicht gestützt auf die allgemeine Norm des Art. 25 Abs. 1,
sondern nach der Sondernorm des Art. 27 Abs. l MFG zu
bestrafen gewesen (BGE 73 IV 196). Das ändert jedoch
am Verschulden nichts, und der Strafrahmen ist für Über-
tretung beider Bestimmungen derselbe (Art. 58 MFG).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
III. VERFAHREN
PROCEDURE
55. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Dezem-
ber 1950 i. S. Sehmueki gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau.
Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 269 Abs. 1 BStP. Wenn das kantonale
Urteil unter altem Recht gefällt worden ist, kann der Kassa-
tionshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht milderes neues
Recht anwenden.