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76_IV_254

BGE 76 IV 254

Bundesgericht (BGE) · 1950-11-03 · Deutsch CH
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254

Strassenverkehr. No 54.

54. Urteil des Kassationshofes vom 3. November 1950 i.S. Grassl

gegen Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Graubünden.

l. Art. 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 MFG gelten auch für Motorfahr-

. zeuge öffentlicher Verkehrsbetriebe.

2. Das gleichzeitig von rechts kommende Fahrzeug hat das Vor-

trittsrecht auch dann, wenn das andere auf einer Strasse mit

dichterem Verkehr fährt. Auch der auf der Hauptverkehrsader

Fahrende hat bei unübersichtlichen Einmündungen die Ge-

schwindigkeit herabzusetzen.

.

3. Verhältnis von Art. 27 Abs. l zu Art. 25 Abs. l MFG.

l. Les art. 25 al. 1 et 27 al. 1 LA visent aussi les vehicules a moteur

d'entreprises puhliques.

2. Le vehicule qui vient en meme temps de droite jouit de la prio-

rite meme si l'autre roule sur une route plus frequentee. Le vehi-

cule circulant sur l'artere la plus importante est aussi tenu de

ralentir aux croisees ou aux bifurcations masquees.

3. Relation entre les art. 27 al. l et 25 al. 1 LA.

l. Gli art. 25 cp. 1 e 27 cp. 1 LA valgono anche per gli autoveicoli

d'imprese pubbliche.

2. L'autoveicolo ehe viene contemporaneamente da destra ha la

precedenza, anche se l'altro autoveicolo circola su una strada

piU. frequentata. Anche l'autoveicolo ehe circola sull'arteria piU

importante e tenuto a rallentare se ai crocevia e alle biforca-

zioni la visuale non e libera.

3. Relazione tra gli art. 27 cp. l e 25 cp. 1 LA.

A. -

Grassl, Chauffeur im Autobusbetrieb des Kur-

vereins Davos, führte am Vormittag des 19. Januar 1950

einen kursmässigen Autobus auf der leicht abfallenden

Kantonsstrasse von Davos-Platz nach Davos-Dorf, die

einen hartgepressten und infolge der sehr kalten Witterung

gefrorenen Schneebelag trug. Der Autobus war nicht mit

Schneeketten versehen. Bei der von rechts in spitzem

Winkel in die Kantonsstrasse einmündenden Dischma-

strasse in Davos-Dorf stiess er mit einem aus dieser Strasse

kommenden, nach links (gegen Davos-Platz) in die Kan-

tonsstrasse einbiegenden Personenautomobil zusammen,

das von Christian Tester geführt war. Die Sicht von der

einen in die andere Strasse war am Unfalltage durch einen

bei der Einmündung zwischen den beiden Strassen liegen-

den Schneehaufen behindert. Der Autobus fuhr bei der

Annäherung an die Dischmastrasse mit 27-28 km/Std. Er

kam, nach· Jinks abgedreht und unter Hinterlassung ver-

hältnismässig kurzer Brems- und Rutschspuren, nach dem

j

l

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Zusammenstoss an der Einmündung der Dischmastrasse

zum Stehen. Beide Fahrzeuge, namentlich das Personen-

automobil, wurden beschädigt.

B. -

Die Motorfahrzeugkontrolle des Justiz- und Poli-

zeidepartementes des Kantons Graubünden büsste am

8. März 1950 die beiden Fahrzeugführer wegen übersetzter

Geschwindigkeit in Anwendung von Art. 25 Abs. l und

Art. 58 MFG, Grassl mit Fr. 30.-, Tester mit Fr. 20.-.

Grassl beschwerte sich beim Kleinen Rat des Kantons

Graubünden. Dieser nahm in seinem Entscheid vom 4. Au-

gust 1950 an, beide Fahrzeugführer treffe ein gleich grosses

Verschulden, und hiess die Beschwerde teilweise dahin gut,

dass er die Busse für Grassl ebenfalls auf Fr. 20.- fest-

setzte.

0. -

Grass} führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An-

trag, der Entscheid des Kleinen Rates sei aufzuheben und

der Beschwerdeführer freizusprechen. Die Beschwerde wird

im wesentlichen damit begründet, dass die Fahrzeuge der

öffentlichen Verkehrsbetriebe privilegiert sein müssten,

weil sie den Fahrplan einzuhalten hätten. Auf alle Fälle

müsse das Privileg dahin gehen, dass ihnen das Vortritts-

recht zukomme. Strassen, auf denen Fahrzeuge des öffent-

lichen Verkehrs zirkulierten, müssten deshalb immer als

Hauptverkehrsstrassen angesehen werden. Der Lenker

eines öffentlichen Verkehrsmittels müsse sich darauf ver-

lassen können, dass sein Vorttj.ttsrecht von anderen Motor-

fahrzeugen beachtet werde. Der Zusammenstoss sei nicht

auf übersetzte Geschwindigkeit des Autobusses zurückzu-

führen, sondern darauf, dass Tester ganz sorglos in die

Hauptverkehrsstrasse eingebogen sei und dazu noch die

Biegung eng genommen habe.

D. -

Die kantonale Motorfahrzeugkontrolle beantragt,

die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationslwf zieht in Erwägung :

1. -

Der Führer muss sein Fahrzeug ständig beherrschen

und die Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Ver-

kehrsverhältnissen anpassen. Er hat namentlich in Ort-

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Strassenverkehr. N° 54.

schaften und auch sonst überall da, wo das Fahrzeug Anlass

zu Verkehrsstörung oder Unfällen bieten könnte, den Lauf

zu mässigen oder nötigenfalls anzuhalten (Art. 25 Abs. 1

MFG). An Strassenkreuzungen und Strassengabelungen hat

er die Geschwindigkeit so zu mässigen, dass er dem von

rechts kommenden Motorfahrzeug den Vortritt lassen kann

(Art. 27 Abs. 1 MFG).

Inwiefern diese Vorschriften für Motorfahrzeuge öffent-

licher Verkehrsbetriebe nicht gelten sollten, ist nicht zu

ersehen. Das Gesetz macht für solche Fahrzeuge keine

Ausnahme, und auch die Vollziehungsverordnung zum

Motorfahrzeuggesetz stellt für sie Sondervorschriften nm

insoweit auf, als die Natur der Sache sie zwingend nahe

legt, nämlich für Strassenbahnen, denen gegenüber der

Motorfahrzeugführer sich nach besonderen Regeln ver-

halten muss, weil sie auf Schienen fahren (Art. 61 MFV).

Es versteht sich, dass derart einschneidende Ausnahmen

von der allgemeinen Verkehrsordnung, wie der Beschwerde-

führer sie wünscht, nicht auf dem Wege der Rechtspre-

chung eingeführt werden können. Das Bundesgericht hat

es denn auch stets abgelehnt, den Fahrzeugen öffentlicher

Verkehrsbetriebe inbezug auf Fahrgeschwindigkeit ein

Privileg zuzuerkennen. Nicht einmal die Strassenbahnen

haben ein solches; die Sorge für die Sicherheit des Verkehrs

verdient den Vorrang vor der Sorge für die Einhaltung des

Fahrplanes (BGE 61 I 408). Umsomehr muss das für Motor-

fahrzeuge gelten, denen die anderen Strassenbenützer nicht

notwendigerweise ansehen, ob sie dem öffentlichen Verkehr

dienen oder privaten Verkehr besorgen. Es würde zu

Unsicherheit führen, die die Gefahren des Strassenverkehrs

erhöhen würde, wenn Motorfahrzeuge öffentlicher Betriebe

unter Berufung auf den Fahrplan die Verkehrsregeln miss-

achten, insbesondere die den Strassen- und Verkehrsver-

hältnissen angemessene Geschwindigkeit überschreiten und

Vortrittsrechte beanspruchen dürften, die andere Motor-

fahrzeuge in gleicher Lage nicht haben. Die öffentlichen

Verkehrsbetriebe haben Verzögerungen und Stockungen,

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die sich aus der Konkurrenz mit dem übrigen Strassenver-

keh.r und den dafür geltenden Vorschriften notwendig

ergeben, bei Aufstellung der Fahrpläne einzurechnen, und

sie tun es auch. Genügt im einzelnen Falle der vorgesehene

Spielraum nicht, um eine Verspätung zu vermeiden -

dass

das im vorliegenden Falle zugetroffen habe, wird übrigens

nicht einmal behauptet-, so berechtigt das den Führer

des öffentlichen Fahrzeugs nicht, sich über die Verkehrs-

vorschriften hinwegzusetzen.

Der Beschwerdeführer hatte daher Art. 25 Abs. 1 und 27

Abs. 1 MFG in gleicher Weise zu befolgen wie jeder andere

Motorfahrzeugführer.

2. -

Eine Privilegierung in dem Sinne, wie der Be-

schwerdeführer sie beanspruchen möchte, ergibt sich auch

nicht daraus, dass er auf der Hauptverkehrsader gefahren

ist. Gewiss hat nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richts (BGE 63 I 126; 64 II 158; 68 II 126; 71 IV 100)

der aus einer Nebenstrasse kommende Vortrittsberechtigte

dem Umstande Rechnung zu tragen, dass der Verkehr auf

der Hauptverkehrsader dichter ist und flüssiger sein darf

als auf der Nebenstrasse; er darf sein Vortrittsrecht nicht

ausüben, wenn der mit angemessener Geschwindigkeit auf

der Hauptader Fahrende nicht mehr in der Lage ist, ihm

den Vortritt zu lassen. Das bedeutet aber nicht, dass der

auf der Hauptverkehrsader fahrende Führer sich schlecht-

hin so verhalten dürfte, als ob er der Vortrittsberechtigte

wäre, es den aus den Nebenstrassen Kommenden über-

lassend, sich vorzusehen, dass sie mit seinem Fahrzeug

nicht zusam.menstossen. Eine solche Ordnung widerspräche

dem Art. 27 MFG (BGE 73 IV 196). Die Benützer der

Hauptverkehrsader haben zum vornherein damit zu rech-

nen, dass sie in die Lage kommen könnten, einem aus der

Nebenstrasse Kommenden den Vortritt lassen zu müssen;

sie haben ihre Geschwindigkeit jedenfalls bei unübersicht-

lichen Einmündungen herabzusetzen.

3. -

Der Beschwerdeführer hat das nicht, jedenfalls

nicht in angemessener Weise, getan. Für schwere Motor-

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AS 76 IV -

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wagen, wie der von ihm geführte Autobus einer ist, setzt

Art. 43 MFV die Höchstgeschwindigkeit innerorts auf

30 km/Std. fest. Diese Höchstgeschwindigkeit versteht

sich ihrem Wesen nach für normale und gute Fahrver-

hältnisse. Für die vorliegenden anormalen Verhältnisse

genügte es daher nicht, bloss um 2-3 km/Std. langsamer

zu fahren.

Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz war

der Schneebelag der Strasse hartgepr~sst und gefroren.

Dadurch wurde die Anhaltemöglichkeit beeinträchtigt; je

glätter und härter die Unterlage ist, umso geringer i~t

die Adhäsion der Fahrzeugreifen und umso schwächer die

Bremswirkung. Die Vorinstanz stellt denn auch verbind-

lich fest, dass die Wirkung der Bremsen bei solcher Fahr-

bahn, wie sie hier vorlag, mit oder ohne Schneeketten

unberechenbar ist. Die Behauptung des Garagechefs Roh-

ner vom Kurverein, von der der Beschwerdeführer selber

sagt, sie möge auf den ersten Blick als unmöglich erscheinen,

ist demgegenüber nicht zu hören, ganz abgesehen davon,

dass sie der Erfahrung widerspricht. Ob dem Beschwerde-

führer der Schneebelag tatsächlich zum Verhängnis ge-

worden ist, ist unerheblich, wie auch dahingestellt bleiben

kann, ob die den Verhältnissen nicht angepasste Geschwin-

digkeit Ursache oder Mitursache des Zusammenstosses

geworden ist. Art. 25 Abs. l und Art. 27 Abs. l MFG setzen

nicht eine konkrete Gefährdung des Verkehrs oder sogar

eine Hinderung oder Störung desselben voraus; die dort

umschriebenen Tatbestände werden der abstrakten Ge-

fährdung wegen mit Strafe bedroht. Wer in einer den Ver-

hältnissen unangemessenen Weise fährt, ist strafbar auch

dann, wenn es zu keinem Zusammenstoss kommt. Die ver-

hältnismässig kurzen Spuren, die der Autobus hinterliess,

beweisen übrigens nicht, dass der Beschwerdeführer die

Geschwindigkeit seines Fahrzeuges beherrschte, denn nach

dem Polizeirapport handelte es sich um Brems-und Rmsch-

spuren, diese offenbar verursacht durch den Zusammen-

stoss mit dem Wagen des Tester, sodass die Länge der Spur

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nichts Schlüssiges darüber sagt, wie lange der Bremsweg

an sich gewesen wäre.

Dazu kommt, dass die Strasse in der Fahrrichtung des

Autobus ein, wenn auch nur leichtes, Gefälle hat.

Vor allem aber hatte der Beschwerdeführer auch dem

Umstande Rechnung zu tragen, dass in dem durch die

beiden Strassen gebildeten spitzen Winkel ein Schneehau-

fen lag, der die Sicht von der Kantonsstrasse in die Ein-

mündung der Dischmastrasse und umgekehrt behinderte.

Das mag weniger für den Beschwerdeführer auf dem hoch-

gelegenen Führersitz im Autobus als für kleinere aus der

Dischmastrasse kommende Fahrzeuge von Bedeutung

gewesen sein, doch musste eben der Beschwerdeführer mit

solchen rechnen.

4. -

Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführer

nicht gestützt auf die allgemeine Norm des Art. 25 Abs. 1,

sondern nach der Sondernorm des Art. 27 Abs. l MFG zu

bestrafen gewesen (BGE 73 IV 196). Das ändert jedoch

am Verschulden nichts, und der Strafrahmen ist für Über-

tretung beider Bestimmungen derselbe (Art. 58 MFG).

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

III. VERFAHREN

PROCEDURE

55. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Dezem-

ber 1950 i. S. Sehmueki gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Thurgau.

Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 269 Abs. 1 BStP. Wenn das kantonale

Urteil unter altem Recht gefällt worden ist, kann der Kassa-

tionshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht milderes neues

Recht anwenden.